Bundesverwaltungsgericht W114 2336864-1

W114 2336864-1Tribunal administratif fédéral30 mars 2026

Regest

Betriebsführung Bewirtschaftung Direktzahlung GAP-Strategieplan Junglandwirt Kontrolle landwirtschaftlicher Betrieb Nachweismangel

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht W114 2336864-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.03.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W114.2336864.1.00

Spruch

W114 2336864-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde der XXXX , BNr. XXXX , vom 22.01.2025 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 15.01.2025, GZ. II/4-DZ/24-26310176010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2024:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Am 10.04.2024 beantragte die XXXX , BNr. XXXX , im Weiteren: Beschwerdeführerin bzw. BF, für den Betrieb mit der Betriebsnummer (BNr.) XXXX die Gewährung einer Basiszahlung inklusive Umverteilungszahlung sowie eine Zahlung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte. Dazu wurde als anspruchsberechtigte Person ihr Vertretungsbefugter, XXXX geboren am XXXX , benannt.

Als erforderlicher Ausbildungsnachweis wurde eine Ablichtung eines Reife- und Diplomprüfungszeugnisses der XXXX aus dem Schuljahr 2012/13 sowie eine Vollmacht vom 19.05.2021, mit der die Eigentümerin XXXX ihren Vertretungsbefugten, XXXX , mit der wirtschaftlichen Leitung ihres Betriebs BNr. XXXX betraut, vorgelegt.

2. Am 24.05., 31.07., 24.09., 30.09., 14.11., 23.12. und 27.12.2024 änderte die Beschwerdeführerin geringfügig die Feldstücksliste ihres am 10.04.2024 gestellten Mehrfachantrag (MFA) 2024, wodurch letztlich die beantragte Fläche um 89 m2 auf 1.224,6805 ha verringert wurde.

3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der AMA vom 15.01.2025, AZ II/4-DZ/24-26310176010, wurden der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2024 Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt. Der für das Antragsjahr 2024 gestellte Antrag auf Zuerkennung einer Zahlung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte wurde in dieser Entscheidung abgewiesen. In der Begründung zur Abweisung des Antrages auf Zahlung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte wurde ausgeführt, dass der Nachweis der Bewirtschaftungsaufnahme der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen nicht anerkannt werden könnte.

Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin noch am selben Tag zugestellt.

4. Gegen diese abweisende Entscheidung hinsichtlich des Antrages auf Gewährung der Zahlung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte hat die Beschwerdeführerin am 22.01.2025 rechtzeitig Beschwerde erhoben. Darin führte der Vertretungsbefugte der BF aus, dass er als Stiftsangehöriger der Beschwerdeführerin weder ein Gehalt noch einen Lohn beziehe. Der von ihm geleitete Betrieb gehöre nicht ihm, sondern der Beschwerdeführerin und sei auch nicht von ihm gepachtet. Deshalb könne er auch keinen Nachweis von der Sozialversicherung der Selbstständigen über die Bewirtschaftungsaufnahme erbringen. Als Beweis, dass er den Betrieb leite, legte der Vertretungsbefugte nochmals die Vollmacht vom 19.05.2021 vor und beantragte die Zuerkennung der Zahlung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte.

5. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 25.02.2025 die Beschwerde und die bezugnehmenden Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor.

In einer „Aufbereitung für das BVwG“ wies die AMA darauf hin, dass die BF eine juristische Person und Bewirtschafterin des landwirtschaftlichen Betriebs BNr. XXXX sei. Bei juristischen Personen kämen nur solche Personen als Junglandwirte in Betracht, die die langfristige und wirksame Kontrolle über die juristische Person innehätten. Das seien Personen mit einer führenden Position innerhalb der juristischen Person. Der Vertretungsbefugte sei aber nur mit der wirtschaftlichen Leitung des landwirtschaftlichen Betriebes betraut. Die führende Position bei der Bewirtschafterin komme hingegen dem Abt zu, der der oberste Verantwortungsträger sei. Da der Vertretungsbefugte, für den ein Antrag auf Zuerkennung der Top up Bonuszahlung für Junglandwirte gestellt worden sei, keine langfristige und wirksame Kontrolle über die Beschwerdeführerin ausübe, sei er auch nicht im Rahmen der Junglandwirte-Regelung anspruchsberechtigt.

6. Mit Schreiben des BVwG vom 25.02.2026, GZ W114 2336864-1/2Z, wurde diese „Aufbereitung für das BVwG“ an die Beschwerdeführerin zum Parteiengehör übermittelt. Dabei wurde der Vertretungsbefugte der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass das Vorbringen der AMA, ihm als Junglandwirt komme nicht die langfristige und wirksame Kontrolle über die Beschwerdeführerin zu, überzeugend sei und zur Abweisung des Beschwerdebegehrens führen würde.

Der Beschwerdeführerin wurde aber die Möglichkeit eingeräumt, ein allfällig entgegnendes Vorbringen längstens bis zum 12.03.2026 im BVwG einlangend zu übermitteln. Abschließend wurde hingewiesen, dass - wenn bis zu diesem Termin keine Stellungnahme einlangen würde – eine Entscheidung auf der Grundlage der vorliegenden Unterlagen erfolgen werde.

Innerhalb der der Beschwerdeführerin zugestandenen Frist langte im BVwG keine Stellungnahme ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführerin ist eine juristische Person. Mit schriftlicher Vollmacht und Wirksamkeit vom 19.05.2021 betraute das oberste Führungsgremium der Beschwerdeführerin, bestehend aus Abt, Prior und Hauptökonom, XXXX geboren am XXXX , mit der wirtschaftlichen Leitung des Betriebs der Beschwerdeführerin mit der BNr. XXXX .

Damit war XXXX bis auf weiteres berechtigt, im Namen der Beschwerdeführerin wirtschaftlich zu agieren, insbesondere Miet- und Pachtverträge auch für Fischereirechte und Abschussverträge für Jagdreviere abzuschließen sowie Fahrzeuge bei der Versicherung an- und abzumelden.

Die Vollmacht umfasste auch die Befugnis, den landwirtschaftlichen Betrieb der Beschwerdeführerin nach außen, einschließlich privatrechtlicher Angelegenheiten mit Besitznachbarn und sonstigen Berechtigten, sowie die Beschwerdeführerin gegenüber Behörden, Ämtern, Körperschaften, Gerichten, Interessensvertretungen, Geschäftspartnern und sonstigen Institutionen zu vertreten. Weiters war XXXX berechtigt, Post, insbesondere Behördenschriftstücke entgegenzunehmen sowie Rechtsmittel gegen Bescheide zu ergreifen bzw. Anträge stellen zu können.

Die Anstellung oder Entlassung von Personal sowie die Entscheidung über deren Entlohnung konnte hingegen nur im Einvernehmen mit der Beschwerdeführerin erfolgen. Zudem konnte das oberste Führungsgremium die erteilte Vollmacht gemäß § 1020 ABGB jederzeit widerrufen. Damit kommt aber unter Berücksichtigung von § 21 Abs. 1 GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung (GSP-AV) dem Vertretungsbefugten XXXX keine „maßgeblichen Einflussnahmemöglichkeit auf die Leitung des Betriebes“ bzw. keine „langfristige und wirksame Kontrolle über die Betriebsführung des landwirtschaftlichen Betriebs“ zu.

1.2. Die Beschwerdeführerin hat für das Antragsjahr 2024 einen MFA gestellt und dabei neben der Basisprämie und einer Umverteilungszahlung auch erstmals die Zahlung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte beantragt, wobei als anspruchsberechtigte Person und somit Junglandwirt der Vertretungsbefugte XXXX benannt wurde.

Für XXXX wurde eine Ablichtung eines Reife- und Diplomprüfungszeugnis der XXXX aus dem Schuljahr 2012/13 vorgelegt. Dabei handelt es sich um einen Ausbildungsnachweis im Sinne von § 21 Abs. 1 GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung (GSP-AV).

1.3. Der Vertretungsbefugte XXXX hat mit Wirksamkeit 19.05.2021 die Leitung des landwirtschaftlichen Betriebs der Beschwerdeführerin übernommen und damit im Antragsjahr 2021 eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufgenommen. Erfolgte die Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit vor dem Jahr 2022, aber frühestens im Jahr 2018, so war der Antrag auf Zahlung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte spätestens für das Antragsjahr 2023 zu stellen. Der Antrag auf ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte wurde aber erst im Antragsjahr 2024 und somit nicht spätestens für das der Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit folgende Antragsjahr im Sinne des § 21 Abs. 1 GSP-AV gestellt.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die wiedergegebenen Feststellungen ergeben sich aus den dem BVwG von der AMA zur Verfügung gestellten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens im Rahmen der Beschwerdevorlage. Widersprüchlichkeiten liegen nicht vor.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idgF, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2021 (MOG 2021), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

Zu A)

3.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Die Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 02.12.2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, ABl. vom 06.12.2021, Nr. L 435/1, lautet auszugsweise:

„Erwägungsgrund 77

Insbesondere Junglandwirte müssen ihre Betriebe modernisieren, damit diese langfristig tragfähig sind. Jedoch fallen die Umsätze oft gerade in den ersten Geschäftsjahren schwach aus. Deshalb ist es wichtig, dass die Mitgliedstaaten von Junglandwirten durchgeführten Interventionen in Form von Investitionen erleichtern und Vorrang gewähren. Dazu sollten die Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen für Investitionen in Betriebe von Junglandwirten höhere Unterstützungssätze und andere Präferenzbedingungen festlegen können. Die Mitgliedstaaten sollten auch kleinen Betrieben eine höhere Investitionsförderung gewähren können.“

„Erwägungsgrund 80

Angesichts der Notwendigkeit, die Investitionslücke im Agrarsektor der Union zu schließen und prioritären Gruppen, insbesondere Junglandwirten und neuen Landwirten mit höherem Risikoprofil, den Zugang zu Finanzmitteln zu erleichtern, sollten die Verwendung der EU-Garantie aus InvestEU und die Kombination von Zuschüssen und Finanzierungsinstrumenten gefördert werden. Da die Verwendung von Finanzierungsinstrumenten in den einzelnen Mitgliedstaaten aufgrund von Unterschieden in Bezug auf den Zugang zu Finanzmitteln, die Entwicklung des Bankensektors, die Verfügbarkeit von Risikokapital sowie den Kenntnisstand der Behörden und den potenziellen Kreis der Begünstigten erheblich variiert, sollten Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen geeignete Zielwerte, Begünstigte, Präferenzbedingungen und etwaige andere Fördervorschriften aufführen.“

„Artikel 4

In den GAP-Strategieplänen festzulegende Begriffsbestimmungen und Bedingungen

(1) Die Mitgliedstaaten legen in ihren GAP-Strategieplänen die Begriffsbestimmungen für „landwirtschaftliche Tätigkeit“, „landwirtschaftliche Fläche“, „förderfähige Hektarfläche“, „aktiver Landwirt“, „Junglandwirt“ und „neuer Landwirt“ sowie die einschlägigen Bedingungen gemäß dem vorliegenden Artikel fest.

[…]

(6) Die Begriffsbestimmung für „Junglandwirt“ ist so festzulegen, dass sie Folgendes enthält:

a)eine Altersobergrenze zwischen 35 und 40 Jahren,

b)die vom „Leiter des Betriebs“ zu erfüllenden Voraussetzungen,

c)die einschlägigen Qualifikationen oder Ausbildungsanforderungen, wie von den Mitgliedstaaten festgelegt.

[…]“

„Artikel 30

Ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte

(1) Die Mitgliedstaaten können nach den in diesem Artikel festgelegten und in ihren GAP-Strategieplänen weiter ausgeführten Bedingungen eine ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte im Sinne der Kriterien gemäß Artikel 4 Absatz 6 vorsehen.

(2) Im Rahmen ihrer gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe g bestehenden Verpflichtung zur Steigerung der Attraktivität für Junglandwirte und der Verpflichtung, gemäß Artikel 95 mindestens den in Anhang XII angegebenen Betrag für dieses Ziel einzusetzen, können die Mitgliedstaaten eine ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte vorsehen, die sich erstmals neu niedergelassen haben und Anspruch auf eine Zahlung im Rahmen der Einkommensgrundstützung gemäß Artikel 21 haben.

Die Mitgliedstaaten können beschließen, Landwirten, die zuvor eine Unterstützung gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 erhalten haben, für den verbleibenden Teil des Zeitraums gemäß Absatz 5 des genannten Artikels die Unterstützung gemäß dem vorliegenden Artikel zu gewähren.

(3) Die ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte wird für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren ab dem ersten Jahr der Stellung eines Antrags auf eine Zahlung für Junglandwirte und, wenn der Zeitraum von fünf Jahren über das Jahr 2027 hinausgeht, unter den Bedingungen gewährt, die in dem für den Zeitraum nach 2027 geltenden GAP- Rechtsrahmen festgelegt sind. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei den Begünstigten bezüglich des Zeitraums nach 2027 keine rechtlichen Erwartungen geweckt werden.

Die betreffende Unterstützung wird entweder in Form einer jährlichen entkoppelten Zahlung je förderfähige Hektarfläche oder als Pauschalbetragszahlung je Junglandwirt gewährt.

Die Mitgliedstaaten können beschließen, die nach diesem Artikel gewährte Unterstützung lediglich für eine Höchstzahl von Hektar je Junglandwirt zu gewähren.

(4) Im Falle einer juristischen Person oder einer Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, wie im Falle von Vereinigungen von Landwirten, Erzeugerorganisationen oder Genossenschaften, können die Mitgliedstaaten die Höchstzahl von Hektar gemäß Absatz 3 auf der Ebene der Mitglieder dieser juristischen Personen oder Vereinigungen anwenden, sofern

a)diese Mitglieder den für „Junglandwirte“ geltenden Definitionen und Voraussetzungen gemäß Artikel 4 Absatz 6 entsprechen und

b)die Rechte und Pflichten der einzelnen Mitglieder nach nationalem Recht mit jenen von Einzellandwirten in der Position eines Betriebsleiters vergleichbar sind, insbesondere im Hinblick auf ihren Erwerbsstatus, ihren sozialen Status und ihren Steuerstatus, sofern sie zur Stärkung der landwirtschaftlichen Strukturen der betreffenden juristischen Personen oder Vereinigungen beigetragen haben.“

Das Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und die Grundsätze der Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik (Marktordnungsgesetz 2021 – MOG 2021), BGBl. I Nr. 55/2007 in der Fassung des BGBl. I Nr. 77/2022, enthält auszugsweise folgende Bestimmungen:

„Gemeinsame Begriffsbestimmungen des GAP-Strategieplans

§ 6d. (1) Die „landwirtschaftliche Tätigkeit“, die „landwirtschaftliche Fläche“, die „förderfähige Fläche“, der „Junglandwirt“, der „neue Landwirt“ sowie der „aktive Landwirt“ sind unter Heranziehung der in Art. 4 der Verordnung (EU) 2021/2115 sowie den in den Abs. 2 bis 9 enthaltenen Vorgaben durch Verordnung näher zu konkretisieren.

[…]

(8) Der Junglandwirt darf im Jahr der Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit nicht älter als 40 Jahre sein und muss über eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Ausbildung auf zumindest Facharbeiterniveau verfügen, die spätestens innerhalb einer in der Verordnung festgelegten Frist nachzuweisen ist. Ebenso ist die Frist für die Antragstellung nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit festzulegen.

[…]“

„Ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte

§ 8c. (1) Das gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 zur Verfügung stehende Mittelvolumen wird durch die Anzahl der von den Junglandwirten im betreffenden Antragsjahr angemeldeten förderfähigen Flächen dividiert. Der sich dabei ergebende Wert ist der Einheitsbetrag pro ha förderfähiger Fläche. Die ergänzende Einkommensstützung wird für höchstens 40 ha ermittelter förderfähiger Fläche pro Junglandwirt gewährt.

(2) Junglandwirte, deren Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit weniger als fünf Jahre zurückliegt und die daher noch nicht im vollem Ausmaß die jährliche Zahlung für Junglandwirte gemäß Art. 50 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 erhalten haben, erhalten die ergänzende Einkommensstützung gemäß Abs. 1 für den verbleibenden Zeitraum.

(3) Junglandwirte, die erstmals im Jahr 2024 oder später die ergänzende Einkommensstützung gemäß Abs. 1 beantragen, erhalten die ergänzende Einkommensstützung längstens bis zum Antragsjahr 2027.“

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft mit Regeln zur Anwendung des GAP-Strategieplans (GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung – GSP-AV), BGBl. II Nr. 403/2022 in der Fassung des BGBl. II Nr. 283/2024, enthält auszugsweise folgende Bestimmungen:

„Maßgebliche Rechtsgrundlagen der EU

§ 1. (1) Diese Verordnung dient der Durchführung

1. der Verordnung (EU) 2021/2115 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, ABl. Nr. L 435 vom 6.12.2021 S. 1,

[…]“

„Sonstige Vorgaben

§ 21. (1) Der Junglandwirt muss einen landwirtschaftlichen Betrieb im eigenen Namen und auf eigene Rechnung führen oder eine maßgebliche Einflussnahmemöglichkeit auf die Leitung des Betriebes haben; ferner muss der Junglandwirt spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung oder einen einschlägigen Hochschulabschluss nachweisen. Diese Frist kann in begründeten Ausnahmefällen auf Antrag des Junglandwirts, der vor Ablauf der zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit zu stellen ist, um ein Jahr verlängert werden. Der Antrag auf ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte ist spätestens für das der Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit durch den Junglandwirt folgende Antragsjahr zu stellen. Erfolgte die Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit durch den Junglandwirt vor dem Jahr 2022 aber frühestens im Jahr 2018, so ist der Antrag spätestens für das Antragsjahr 2023 zu stellen.

(2) Die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen müssen bei Personenvereinigungen, eingetragenen Personengesellschaften und juristischen Personen – ausgenommen Aktiengesellschaften und Vereine, die nicht als Junglandwirt förderbar sind – von jener bzw. jenen Personen erfüllt werden, die die langfristige und wirksame Kontrolle über die Betriebsführung des landwirtschaftlichen Betriebs ausübt bzw. ausüben.

[…]“

3.3. Rechtliche Würdigung:

Grundlegende Voraussetzung für die Gewährung der Zahlung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte ist bei juristischen Personen, zu denen auch die Beschwerdeführerin gehört, im Wesentlichen, dass die Person, die im MFA als Junglandwirtin oder als Junglandwirt benannt wird, für die juristische Person tätig ist, die langfristige und wirksame Kontrolle über die Betriebsführung des landwirtschaftlichen Betriebs ausübt und nicht älter als 40 Jahre alt ist. Zusätzlich muss der Junglandwirt spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung oder einen einschlägigen Hochschulabschluss nachweisen.

Unbestreitbar hat XXXX durch die Vorlage seines Reife- und Diplomprüfungszeugnis der XXXX , aus dem Schuljahr 2012/13 den nach § 21 GSP-AV Abs. 1 und 2 erforderlichen Ausbildungsnachweis vorgelegt. Ebenfalls unbestreitbar ist, dass XXXX mit der wirtschaftlichen Leitung des Betriebs der Beschwerdeführerin mit der BNr. XXXX betraut und auch für diese seit dem Bewirtschaftungsjahr 2021 tätig war und angesichts seines Geburtsdatums jünger als 40 Jahre war.

Aus der am 19.05.2021 erteilten Vollmacht ergibt sich aber auch, dass XXXX die Anstellung oder Entlassung von Personal sowie die Entscheidung über deren Entlohnung nur im Einvernehmen mit der Beschwerdeführerin vornehmen kann. Die vom obersten Führungsgremium der Beschwerdeführerin erteilte Vollmacht kann auch jederzeit widerrufen werden. Dies führt im Ergebnis dazu, dass XXXX die langfristige und wirksame Kontrolle über die Betriebsführung des landwirtschaftlichen Betriebs der Beschwerdeführerin nicht im erforderlichen Umfang zukommt.

Im Ergebnis kommt damit auch das erkennende Gericht zur Auffassung, dass XXXX nicht die langfristige und wirksame Kontrolle über die Betriebsführung des landwirtschaftlichen Betriebs zukommt und damit die von der AMA in der verfahrensgegenständlichen Angelegenheit getroffene Entscheidung, der Beschwerdeführerin für XXXX für das Antragsjahr 2024 eine Zahlung als Junglandwirt nicht zu gewähren, aus diesem Grund nicht zu beanstanden ist.

Im Übrigen erfolgte die Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit durch XXXX mit 19.05.2021 und somit vor dem Jahr 2022 und frühestens im Jahr 2018. Damit hätte die Beschwerdeführerin die Zahlung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte spätestens im Antragsjahr 2023 beantragen müssen, um im Rahmen von Direktzahlungen anspruchsberechtigt zu sein.

Die Beschwerdeführerin hat aber erst im Antragsjahr 2024 erstmalig die Zahlung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte beantragt. Damit erfolgte die Antragstellung bezüglich der Zahlung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte verspätet, weshalb der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zahlung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte für das Antragsjahr 2024 auch aus diesem Grund abzuweisen gewesen wäre.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.

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