Bundesverwaltungsgericht I416 2325335-2

I416 2325335-2Tribunal administratif fédéral31 mars 2026

Regest

aufschiebende Wirkung Behebung der Entscheidung Kassation real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung Spruchpunktbehebung Teilerkenntnis unzulässiger Antrag Zurückweisung

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht I416 2325335-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.03.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:I416.2325335.2.00

Spruch

I416 2325335-2/4Z

TEILERKENNTNIS

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL, als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , StA. Nigeria, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, Lerchenfelder Gürtel 45/11, 1160 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.02.2026, Zl. XXXX , beschlossen (A) und zu Recht erkannt (B):

A)Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)Der Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids wird Folge gegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

C)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, wurde am 21.09.2025 erstmals aufgrund des dringenden Verdachts der Begehung einer Straftat von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im österreichischen Bundesgebiet festgenommen und am 22.09.2025 in Untersuchungshaft genommen.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 30.09.2025, GZ: XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen § 27 Abs. 2a SMG zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, wobei sechs Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 08.10.2025 wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt III.). Ihm wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt IV.) und wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 und 3 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt VI.). Gegen den Beschwerdeführer wurde zudem ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 und 2 FPG erlassen (Spruchpunkt VI.).

Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.11.2025, Zl. XXXX Folge geben und der Bescheid ersatzlos behoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer hätte auftragen müssen unverzüglich nach Italien auszureisen, da er dort über eine unbefristete Aufenthaltsberechtigung verfügt. In Folge reiste der Beschwerdeführer nach Italien aus und wurde der Behörde der entsprechende Nachweis anher übermittelt.

Am 07.01.2026 wurde der Beschwerdeführer erneut im Bundesgebiet festgenommen und am 09.01.2026 wegen des Verdachts des Vergehens nach § 27 (2a) SMG § 15 StGB in Untersuchungshaft genommen.

Mit „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ der belangten Behörde vom 16.01.2026 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, in eventu die Erlassung eines ordentlichen Schubhaftbescheides beabsichtigt werde. Dem Beschwerdeführer wurde eine Stellungnahmefrist von 14 Tagen zur Beantwortung von Fragen zum Aufenthalt und persönlichen und familiären Verhältnissen eingeräumt. Eine schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführer wurde nicht erstattet.

Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Wien, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.) und dem Beschwerdeführer keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.), sowie gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 und 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt V.) Zuletzt wurde gegen den BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1, 2 und 4 FPG ein auf 7 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.). Zu seinen persönlichen Lebensumständen wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass er Staatsangehöriger von Nigeria und verheiratet und Vater von drei minderjährigen Kindern sei, die in Italien aufhältig seien. Er sei im Besitz eines gültigen italienischen AT und bestehe keine akute lebensbedrohende Erkrankung, wobei er an HIV erkrankt sei. Zum Einreiseverbot wurde im Wesentlichen unter Zugrundelegung seiner strafrechtlichen Verurteilungen ausgeführt, dass er im Bundesgebiet bereits 2x wegen Suchtgiftdelikten verurteilt worden sei und er seinen kurzen Aufenthalt zur Ausübung von gerichtlich strafbaren Handlungen missbraucht habe. Sein Fehlverhalten stelle eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, weshalb die Erlassung eines Einreiseverbotes unabdingbar sei und die Anwendung des § 52 Abs. 6 FPG aufgrund der Schwere seiner strafrechtlichen Verfehlung nicht zur Anwendung komme.

Mit Schriftsatz vom 19.03.2026 erhob der Beschwerdeführer durch seine gewillkürte Rechtsvertretung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und wurde darin beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu zuerkennen, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und dazu eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführerüber einen gültigen Daueraufenthaltstitel für Italien verfüge, wo er auch seinen Lebensmittelpunkt habe. Es wurde weiters ausgeführt, dass sich die Behörde auf zwei Strafen wegen Drogenkleinhandel stützen würde und dem Bescheid eine aktuelle Gefährdungsprognose nicht zu entnehmen ist. Letztlich wurde ausgeführt, dass die Entscheidung unverhältnismäßig sei und ihn und seine Familie in den Rechten gemäß Art 8 EMRK verletzen würde. Zudem sei eine Rückkehr nach Italien während des Einreiseverbotes nicht möglich, da dieses für das gesamte Schengen Gebiet gelten würde

Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 25.03.2026 vorgelegt.

Feststellungen:

Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria. Der Beschwerdeführer verfügt über einen unbefristeten AT für Italien. Die Ehefrau und die drei minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers leben in Italien.

Der Beschwerdeführer weist nachstehende strafrechtliche Verurteilungen in Österreich auf:

  1. LG XXXX XXXX vom 30.09.2025 RK 30.09.2025

§ 27 (2a) SMG

Datum der (letzten) Tat 21.09.2025

Freiheitsstrafe 8 Monate, davon Freiheitsstrafe 6 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

zu XXXX XXXX RK 30.09.2025

Unbedingter Teil der Freiheitsstrafe vollzogen am 21.11.2025

LG XXXX XXXX vom 21.11.2025

zu LG XXXX XXXX RK 30.09.2025

Probezeit des bedingten Strafteils verlängert auf insgesamt 5 Jahre

LG XXXX XXXX vom 29.01.2026

  1. LG XXXX XXXX vom 29.01.2026 RK 29.01.2026

§ 27 (2a) 2. Fall SMG § 15 StGB

Datum der (letzten) Tat 07.01.2026

Freiheitsstrafe 9 Monate

Der Beschwerdeführer befindet sich derzeit in Strafhaft.

Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Zudem wurden aktuelle Auszüge aus dem Informationsverbund Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Zentralen Melderegister, dem AJ-WEB und dem Strafregister eingeholt.

Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Aufgrund der in § 18 Abs. 5 BFA-VG angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag des Beschwerdeführers, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise eines Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Die Aberkennung bedarf – insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen – einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung erfüllt sind. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum darüber hinaus die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers geboten sei.

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.

Im Beschwerdefall ging die belangte Behörde davon aus, dass der Beschwerdeführer zu Österreich weder familiäre noch berufliche Bindungen hat und keine soziale Integration bestehe, da er sich erst seit kurzer Zeit im Bundesgebiet aufhalte.

Das BVwG hat über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 BFA-VG (oder gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids) gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden (vgl VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).

Die Entscheidung über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben der beschwerdeführenden Partei als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen.

Hier ist zwar aufgrund der wiederholten Straffälligkeit des Beschwerdeführers, der sich von seiner ersten Verurteilung und den strafgerichtlichen Sanktionen unbeeindruckt zeigte und in zeitlicher Nähe zu seiner ersten Verurteilung wieder straffällig wurde, davon auszugehen, dass sein Aufenthalt in Österreich eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Das dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Vergehen nach dem SMG, stellen per se eine Gefährdung für die ordentliche Ordnung und Sicherheit dar.

Im Rahmen der vorzunehmenden Grobprüfung ergibt sich aber, dass mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung die Gefahr einer Verletzung von Art 8 EMRK verbunden ist, zumal die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers in Italien aufhältig sind und er für drei minderjährigen Kinder sorgepflichtig ist. Das sich die belangte Behörde mit seinem unbestrittenen in Italien bestehenden Familienleben hinreichend auseinandergesetzt hat, lässt sich dem Bescheid nicht entnehmen, wie wohl auch ein Familienleben innerhalb der EU, bei einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu prüfen und zu berücksichtigen ist.

Angesichts des beschwerdeseitigen Vorbringens, insbesondere dem Vorbringen eines Familienlebens mit Ehefrau und Kinder in Italien, bedarf es einer sorgfältigen Prüfung des Vorliegens einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 8 EMRK. Die vorgebrachten familiären Beziehungen des Beschwerdeführers in Italien, welche im Rahmen der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme „in den Blick“ zu nehmen sind, sind zu prüfen (vgl. etwa VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Eine abschließende Beurteilung dieser Aspekte ist allerdings nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes erst nach eingehenderer Prüfung des Beschwerdefalles möglich. Die zur Verfügung stehende Aktenlage ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht ausreichend, um dies zu beurteilen.

Der VwGH führt hinsichtlich der Verhandlungspflicht nach § 21 Abs. 7 BVA-VG in ständiger Judikatur dazu wie folgt aus:

Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes eben außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 08. September 2015, Ra 2014/01/022, mwN und viele andere mehr).

Der Verwaltungsgerichtshof hat mehrfach betont, dass gerade bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen die Verschaffung eines persönlichen Eindruckes im Rahmen einer Beschwerde-verhandlung besonders wichtig ist (z.B. VwGH vom 23.03.2020, Ra2019/14/0334, VwGH vom 25.05.2020, Ra2019/19/0116, jüngst VwGH vom 29.03.2021, Ra2021/18/0071.).

Das Bundesverwaltungsgericht hat daher im vorliegenden Fall eine mündliche Beschwerdeverhandlung unter Befragung des Beschwerdeführers und der Einvernahme allfälliger Zeugen durchzuführen, was innerhalb von einer Wochenfrist nicht möglich ist. Darüber hinaus kann die von der belangten Behörde angenommene Dringlichkeit im gegenständlichen Fall nicht nachvollzogen werden, da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Beschwerdevorlage in Haft ist, sodass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im gegenständlichen Fall weder erforderlich noch zweckmäßig erscheint und führt dies lediglich dazu, das Bundesverwaltungsgericht zeitlich unter Druck zu setzen.

Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG.

Zu Spruchteil C):

(Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist wegen der Einzelfallbezogenheit dieser Entscheidung, die keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG begründet, nicht zuzulassen.

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