Bundesverwaltungsgericht W185 2308301-1

W185 2308301-1Tribunal administratif fédéral31 mars 2026

Regest

Fristversäumung Hinterlegung Rechtsmittelfrist rechtswirksame Zustellung Verschulden Verspätung Wiedereinsetzungsantrag Zurückweisung

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht W185 2308301-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.03.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W185.2308301.1.00

Spruch

W185 2308301-1/5E

W185 2308301-2/5E

W185 2308306-1/6E

W185 2308306-2/6E

W185 2308309-1/5E

W185 2308309-2/5E

W185 2308303-1/5E

W185 2308303-2/5EBESCHLUSS

1. Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER über die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von 1) XXXX , geb. XXXX , 2) XXXX , geb. XXXX , 3) mj. XXXX , geb. XXXX und 4) mj. XXXX , geb. XXXX , sämtliche StA Syrien, die minderjährigen Beschwerdeführer vertreten durch die Kindesmutter XXXX , sämtliche Beschwerdeführer vertreten durch Tralalobe, Verein zur Förderung und Hilfe von Bedürftigen, p. A. Lerchenfelder Gürtel 48/14, 1080 Wien:

A)

Die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand werden gemäß § 33 Abs 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

IM NAMEN DER REPUBLIK!

2. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER über die Beschwerden von 1) XXXX , geb. XXXX , 2) XXXX , geb. XXXX , 3) mj. XXXX , geb. XXXX , 4) mj. XXXX , geb. XXXX , alle StA Syrien, die minderjährigen Beschwerdeführer vertreten durch die Kindsmutter XXXX , sämtliche Beschwerdeführer vertreten durch Tralalobe, Verein zur Förderung und Hilfe von Bedürftigen, p. A. Lerchenfelder Gürtel 48/14, 1080 Wien gegen Spruchpunkt I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.09.2024, Zahlen 1) 1402931904/241055816, 2) 1396718808/240833853, 3) 1396709907/240833365, 4) 1396709700/240833357, zu Recht:

A)

Die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der Bescheide vom 25.09.2024 werden als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der Erstbeschwerdeführer bzw. Erstwiedereinsetzungswerber (auch: Erstantragsteller) und die Zweitbeschwerdeführerin bzw. Zweitwiedereinsetzungswerberin (auch: Zweitantragstellerin) sind Eheleute und Eltern der minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen bzw. Dritt- und Viertwiedereinsetzungswerberinnen (auch: Dritt- und Viertantragstellerinnen).

Die Beschwerdeführer bzw. Wiedereinsetzungswerber (in der Folge auch: Antragsteller) reisten illegal in das Bundesgebiet ein. Am 27.05.2024 stellte die Zweitbeschwerdeführerin für sich selbst sowie die mj Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Der Erstbeschwerdeführer stellte am 09.07.2024 ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Mit Schreiben vom 24.07.2024 erteilte der Erstantragsteller Tralalobe, einem Verein zur Förderung und Hilfe von Bedürftigen, p. A. Lerchenfelder Gürtel 48/14, 1080 Wien, gem. § 10 AVG die Vollmacht zur weiteren Vertretung im Asylverfahren; eine Zustellvollmacht wurde in diesem Zusammenhang ausdrücklich nicht erteilt (vgl. W185 2308301-1, AS 35).

Am 29.07.2024 wurden der Erstantragsteller und die Zweitantragstellerin jeweils im Beisein ihrer Rechtsvertretung vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt oder BFA) niederschriftlich einvernommen. In dieser Einvernahme erklärte der anwesende Vertreter explizit, dass keine Zustellvollmacht vorliege (vgl AS 15).

Mit Bescheiden vom 25.09.2024, wies das Bundesamt die Anträge der Beschwerdeführer jeweils gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihnen jeweils gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihnen jeweils gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt III.).

Die Zustellverfügung lautete: Bescheidzustellung mit RSa an den Asylwerber ( XXXX top 4, XXXX “ (siehe AS 227 des Aktes des BF1). Datiert war diese Verfügung mit 02.10.2024.

Im Akt (AS 231) findet sich ein „Zettel“ betreffend einen Zustellversuch am 07.10.2024 (Hinterlegung).

In einem Schreiben des Bundesamtes an die „Landesleitstelle Grundversorgung“ vom 07.11.2024 wurde mitgeteilt, dass der Bescheid betreffend den BF1 gem § 3 AsylG am 05.11.2024 negativ in Rechtskraft erwachsen sei, dass gem § 8 AsylG subsidiärer Schutz gewährt, eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 07.10.2025 erteilt und eine Karte für subsidiär Schutzberechtigte ausgestellt worden sei (siehe AS 239 des Aktes des BF1).

Mit Schriftsätzen vom 02.12.2024 brachten die Beschwerdeführer durch ihre rechtsfreundliche Vertretung jeweils einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie unter einem Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.09.2024 ein. Zusammengefasst brachten die Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, sie hätten keine Verständigung von den Bescheiden vom 25.09.2024 erhalten. Aufgrund eines unvorhergesehenen und für sie unabwendbaren Ereignisses, nämlich dass sie keine Information hinsichtlich „des bestehenden Bescheides“ erhalten hätten und so die Frist zur Erhebung einer Beschwerde nicht hätten wahren können. Die Beschwerdeführer seien erst mit Schreiben des Landes XXXX , ausgestellt am 12.11.2024, zugestellt am 19.11.2024 – „Beilage 2“-, darüber informiert worden, dass sie den Status des subsidiär Schutzberechtigte zuerkannt erhalten hätten. In der Folge hätten die Antragsteller die o.a. Bescheide am 21.11.2024 persönlich beim „BFA XXXX “ abgeholt. Die Antragsteller hätten bis zu diesem Tag keine Kenntnis von den Bescheiden und deren Inhalt gehabt und sohin die Beschwerdefrist nicht wahren können. Die Antragsteller seien im Grundversorgungsquartier, Adresse: XXXX Top 4, XXXX , vom 07.08.2024 bis 19.11.2024 gemeldet gewesen (Beilage 1). „Der Bescheid“ sei mit 25.09.2024 datiert und handschriftlich mit „rechtskräftig seit 07.10.2024 (sic!)“ ergänzt worden. Zum Zeitpunkt der „fraglichen/mutmaßlichen Zustellung oder Zustellversuchs“ seien die Antragsteller somit an der oben angeführten Adresse gemeldet gewesen. An der Meldeadresse seien am Gartenzaun des Hauses „ XXXX “, weiße Postkästen angebracht, wobei nicht sämtlich dieser Kästen nummeriert seien. Drei der weißen Postkästen seien beim linken Eingang am Gartenzaun, zwei der weißen Postkästen am rechten Eingang des Hauses am Gartenzaun befestigt. Auf zwei Screenshot-Aufnahmen von Google Streetview vom 02.12.2024 – Abbildung 1 und Abbildung 2 - werde verwiesen. Die Postkästen mit der „Nr. 3“ und „10a“ hätten eine Nummerierung. Die Antragsteller hätten zwar über einen Postschlüssel zu ihrem Postkasten (Top 4) verfügt, jedoch „keine Verständigung oder Hinterlegung des gegenständlichen Bescheides“ erhalten. Auf weitere eingefügte Bilder – Abbildung 3, Abbildung 4, Abbildung 5 und Abbildung 6 – werde zur Veranschaulichung dessen verwiesen. Es sei erkennbar, dass der Postkasten der Antragsteller - rechts von jenem, der mit „Top 3“ beschriftetet ist - nicht nummeriert sei. Bei den beiden weiteren Postkästen auf der anderen Seite des Gartenzaunes (einige Meter weitere rechts), finde sich auf dem rechten „Top 10/a“, der Postkasten links davon sei nicht nummeriert. Angesichts der Tatsache, dass am selben Gartenzaun fünf identische Postkästen hängen würden, von denen „jedenfalls zwei nicht beschriftet oder nummeriert“ seien, sei es wahrscheinlich, dass es beim Zustellversuch zu einer Verwechslung der Postkästen gekommen sei. Verstärkt würde diese Annahme dadurch, dass einer der nicht beschrifteten bzw nicht nummerierten Postkästen jener der Antragsteller sei. Die Antragsteller hätten von der „mutmaßlichen Zustellung des Bescheides“ vermutlich deshalb keine Kenntnis erlangt, da die Verständigung von der Hinterlegung „mit hoher Wahrscheinlichkeit in einen falschen Postkasten eingeworfen“ worden sei. Die Antragsteller hätten somit keine Möglichkeit gehabt, von der Zustellung Kenntnis zu erlangen. Bis zum Erhalt des Schreibens des Landes XXXX vom 12.11.2024, den Antragstellern zugestellt am 19.11.2024, seien die Genannten in Unkenntnis darüber gewesen, dass in ihren Verfahren „ein Bescheid“ ergangen sei. Am 21.11.2024 hätten die Antragsteller ihre Bescheide dann in XXXX entgegengenommen und so erstmals davon Kenntnis erlangt. Als „Beilage 1“ wurden jeweils vier Meldezettel sowie vier Abmeldungen und „als Beilage 2“ zwei Schreiben Land XXXX angeführt und mitübermittelt.

Mit Bescheiden des Bundesamtes vom 20.01.2025 wurden jeweils die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 02.12.2024 gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde jeweils den Anträgen auf Wiedereinsetzung gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Spruchpunkt II.). Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass kein unabwendbares, unvorhergesehenes Ereignis vorliege. Mit 07.10.2024 sei „der erstinstanzliche Bescheid“ des Bundesamtes an der im Zentralen Melderegister (ZMR) aufscheinenden Adresse XXXX Top 4 durch Hinterlegung zugestellt worden. „Der Bescheid“ sei nicht behoben worden. Innerhalb der Rechtsmittelfrist sei keine Beschwerde erhoben worden; am 05.11.2024 sei „der Bescheid“ dann somit in Rechtskraft erwachsen. Die Antragsteller seien nicht in der Lage gewesen, Gründe für den Antrag auf Wiedereinsetzung glaubhaft darzulegen. Sie hätten behauptet, aufgrund der fehlenden Nummerierung am Postkasten eine Benachrichtigung über die Abholung „des Bescheides“ nicht erhalten zu haben. Eine „fehlerhafte bzw. nicht-erfolgte Zustellung des Bescheides“ könne jedoch keinesfalls glaubhaft gemacht werden, wenn die Antragsteller auch sämtliche anderen Poststücke in diesen Postkasten bekommen hätten und auch über einen Schlüssel für den Postkasten verfügt hätten. Zudem sei auch bekannt gewesen, dass die übrigen Briefkästen anderen Mietern zugeordnet gewesen seien. Am 07.10.2024 sei ein Zustellversuch unternommen worden und aufgrund der Tatsache, dass die Antragsteller nicht angetroffen worden seien, eine Hinterlegung des Schriftstücks beim Postamt veranlasst worden. Die Antragsteller hätten die Möglichkeit gehabt, sich über die Zuteilung des richtigen Postkastens zu erkundigen, wenn sie doch auch im Besitz eines Schlüssels gewesen seien. In der Folge habe die Option bestanden, den RSa Brief ab dem 07.10.2024 zu beheben, was verabsäumt worden sei. Im Fall der Antragsteller liege jedenfalls eine ordnungsgemäße Zustellung „des Asylbescheides“ vor. Es habe kein unabwendbares Ereignis vorgelegen, welches die Antragsteller daran gehindert hätte, fristgerecht ein Rechtsmittel einzubringen. Die Antragsteller hätten kein derartiges unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis vorbringen können, welches die Versäumung der vierwöchigen Rechtsmittelfrist begründen hätte können.

Mit Schriftsatz vom 20.02.2025 erhoben die Antragsteller jeweils Beschwerde gegen Spruchpunkt I. der Bescheide des Bundesamts vom 20.01.2025 und brachten im Wesentlichen - gleichlautend den Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand – vor, sie hätten aufgrund eines unvorhergesehenen und für sie unabwendbaren Ereignisses – nämlich, dass sie „keine Verständigung oder Hinterlegung des gegenständlichen Bescheides“ erhalten hätten – die Frist zur Erhebung der Beschwerde nicht wahren können. Es sei wahrscheinlich, dass es „bei einem Zustellversuch des Bescheides zu einer Verwechslung der fünf Postkästen“ gekommen sei. Die Beschwerdeführer hätten deshalb keine Kenntnis erlangt, weil die Verständigung von der Hinterlegung „mit hoher Wahrscheinlichkeit in einem falschen Postkasten eingeworfen“ worden sei. Sie hätten somit keine Möglichkeit gehabt, von der Zustellung Kenntnis zu erlangen. Die Beschwerdeführer hätten nachgewiesen, dass sie „kein bzw. kein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden daran trifft, dass sie vom Zustellvorgang zunächst keine Kenntnis erlangt“ hätten. In ähnlichen Fällen habe das BVwG dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattgegeben. Nach der Rechtsprechung des VwGH könne ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden nicht angenommen werden, wenn die Partei trotz täglicher sorgfältiger Entleerung des Hausbrieffaches während des gesamten Hinterlegungszeitraums keine Hinterlegungsanzeige vorgefunden habe. Da dies im gegenständlichen Fall zutreffe, handle es sich bei dem von den Beschwerdeführern ins Treffen geführten Vorbringen um ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, durch welches sie an der Einhaltung der Frist gehindert gewesen sei und an dem sie „kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens“ treffe. Beantragt wurde unter anderem, eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht anzuberaumen, da aufgrund der Einvernahme der Beschwerdeführer sowie der angebotenen Beweise die Glaubhaftigkeit des vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrundes gegeben sei. Dem Schreiben angeschlossen waren auch 3 Lohnzettel des BF1 für März, April und Mai 2025.

Mit Schreiben des BFA, Regionaldirektion XXXX , vom 19.09.2025 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gem § 8 Abs 4 AsylG und die entsprechenden Bescheide des BFA vom 18.09.2025 an das BVwG übermittelt.

Am 21.02.2025 übermittelte das BFA die Beschwerde und die Verfahrensakten.

Die BF2 betreffend wurden am 27.08.2025 ua. eine Beschäftigungsbestätigung hinsichtlich einer geringfügigen Beschäftigung sowie eine Anmeldebestätigung „Startpaket Deutsch und Integration“ des ÖIF vom 11.08.2025.

Am 02.10.2025 wurde ein Zustellnachweis den BF1 betreffend vorgelegt. Übernahmedatum: 24.09.2025.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Am 27.05.2024 stellte die Zweitbeschwerdeführerin für sich selbst sowie die Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Der Erstbeschwerdeführer stellte am 09.07.2024 ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Mit Schreiben vom 24.07.2024 erteilte der Erstantragsteller Tralalobe, einem Verein zur Förderung und Hilfe von Bedürftigen, p. A. Lerchenfelder Gürtel 48/14. 1080 Wien eine Vollmacht zur weiteren Vertretung im Asylverfahren; eine Zustellvollmacht wurde ausdrücklich nicht erteilt.

Mit Bescheiden vom 25.09.2024 wies das Bundesamt die Anträge der Beschwerdeführer jeweils gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihnen jeweils gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihnen jeweils gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt III.).

Die Beschwerdeführer waren im Zeitraum von 07.08.2024 bis 19.11.2024 an der Adresse XXXX , Top 4, XXXX , gemeldet.

Die Zustellverfügung vom 02.10.2024 lautete demgemäß: Bescheidzustellung mit RSa an den Asylwerber XXXX , top 4, XXXX .

Nach erfolglosem Zustellversuch am 07.10.2024 wurden die Bescheide zur Abholung beim zuständigen Postamt hinterlegt (Beginn der Abholfrist: 07.10.2024). Die Verständigung über die Hinterlegung wurde im Postkasten der Beschwerdeführer eingelegt. Die Schriftstücke wurden von den Beschwerdeführern nicht behoben.

Die vierwöchige Rechtsmittelfrist, auf die in der Rechtsmittelbelehrung der Bescheide in den Sprachen Deutsch und Arabisch explizit hingewiesen wurde, endete vier Wochen nach der ordnungsgemäße Zustellung durch Hinterlegung, sohin mit Ablauf des 04.11.2024.

Mit Schreiben des Amtes der XXXX Landesregierung vom 12.11.2024, zugestellt angeblich am 19.11.2024, wurde den Beschwerdeführern die Aufforderung zur Erfüllung der Integrationsverpflichtungen (als subsidiär Schutzberechtigte) übermittelt. Der 19.11.2024 war der letzte Tag der Meldung der Beschwerdeführer an der o.a. Adresse.

In der Folge holten die Beschwerdeführer die Bescheide am 21.11.2024 persönlich beim BFA ab.

Mit Schriftsätzen vom 02.12.2024 brachten die Beschwerdeführer durch ihre rechtsfreundliche Vertretung jeweils einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie gleichzeitig Beschwerde gegen Spruchpunkt I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.09.2024 ein.

Mit Bescheiden des Bundesamtes vom 20.01.2025 wurden die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 02.12.2024 gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde jeweils den Anträgen auf Wiedereinsetzung gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Spruchpunkt II.).

Mit Schriftsatz vom 20.02.2025 erhoben die Wiedereinsetzungswerber durch ihre Rechtsvertretung jeweils Beschwerde gegen Spruchpunkt I. der Bescheide des Bundesamts vom 20.01.2025.

An der Meldeadresse der Beschwerdeführer XXXX Top 4, XXXX befinden sich neben den Eingängen fünf weiße Postkästen. Zwei der Postkästen waren nummeriert (Nummern 3 und 10a); der Postkasten der Beschwerdeführer zu Top 4 war weder beschriftet noch nummeriert.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert gewesen wären, die Rechtsmittelfrist einzuhalten und dass sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens an der Versäumung der Frist treffen würde.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen hinsichtlich der Antragstellung auf internationalen Schutz, des weiteren Verfahrensablaufes, insbesondere zur Erlassung der Bescheide und der diesbezüglichen Beschwerden sowie zur Meldeadresse der Beschwerdeführer im näher angeführten Zeitraum ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt (insbes ZMR-Auszügen)

Den Zustellnachweisen kann jeweils eindeutig entnommen werden, dass am 07.10.2024 ein (erfolgloser) Zustellversuch erfolgte und die Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt wurde. Die Abholfrist begann mit 07.10.2024. Zum Beweiswert von Zustellnachweisen darf auf die Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung verwiesen werden.

Die Beschwerdeführer haben kein substantiiertes Vorbringen erstattet, das den Feststellungen zur ordnungsgemäßen Zustellung der Bescheide entgegenstehen würde. Zur Begründung der Rechtzeitigkeit der verspätet erhobenen Beschwerden wurde im Wesentlich lediglich ausgeführt, dass es beim Zustellversuch wahrscheinlich zu einer Verwechslung gekommen wäre. Die Antragsteller hätten von der „mutmaßlichen Zustellung des Bescheides“ deshalb keine Kenntnis erlangt, weil die Verständigung von der Hinterlegung „mit hoher Wahrscheinlichkeit in einem falschen Postkasten eingeworfen“ worden sei.

Festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführer nach ihren eigenen Angaben über einen Schlüssel ihres Postkastens verfügten. Vage wurde nach Zitat der diesbezüglichen Rechtsprechung des VwGH, wonach ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden nicht angenommen werden, wenn die Partei trotz täglicher sorgfältiger Entleerung des Hausbrieffaches während des gesamten Hinterlegungszeitraums keine Hinterlegungsanzeige vorgefunden habe, lediglich angeführt, dass dies im gegenständlichen Fall zutreffe. Daher handle es sich bei dem von den Beschwerdeführern ins Treffen geführten Vorbringen um ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, durch welches „er“ an der Einhaltung der Frist gehindert gewesen sei und an dem „ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens“ treffe.

Wie sich aus dem Vorbringen im Rahmen der Beschwerde sowie den darin enthaltenen Lichtbildern eindeutig ergibt (vgl. Beschwerdeschriftsatz vom 20.02.2025, insbesondere Abbildungen 3 und 4), ist der Postkasten links vom Postkasten der Beschwerdeführer mit „Top 3“ beschriftet. Dem Beschwerdeschriftsatz lässt sich jeweils weiters entnehmen, dass auf der rechten Seite des Hauses am Gartenzaun zwei weitere Postkästen befestigt sind, wobei der Äußere mit „Top 10/a“ beschriftet ist (vgl. Beschwerdeschriftsatz vom 20.02.2025, insbesondere Abbildungen 5 und 6). Der Postkasten der Beschwerdeführer war nach den nachvollziehbaren eigenen Angaben der Beschwerdeführer weder beschriftet noch nummeriert.

Mit Blick auf die vorhandene Beschriftung „Top 3“ links neben dem Postkasten der Beschwerdeführer (Top 4) ist es maßgeblich unwahrscheinlich, dass es seitens des Zustellorgans zu einer Verwechslung der Postkästen gekommen ist und die Verständigung von der Hinterlegung „mit hoher Wahrscheinlichkeit in einem falschen Postkasten eingeworfen“ wurde. Dies auch, zumal die Beschwerdeführer bereits seit 07.08.2024 an dieser Adresse gemeldet waren und im Zeitraum bis 19.11.2024 wohl bereits mehrere Postsendungen zugestellt erhalten haben. So wurde offenkundig auch die Mitteilung des Amtes der XXXX Landesregierung (datiert mit 12.11.2024) erfolgreich zugestellt.

Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür bzw. wurde dies auch nicht substantiiert behauptet, dass die Verständigung über die Hinterlegung am 07.10.2024 in einen der beschrifteten Postkästen (3 bzw 10a) eingeworfen worden wäre. Wie sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer eindeutig ergibt, handelte es sich beim Postkasten rechts neben jenem mit der Nummerierung „Top 3“ um den Postkasten der Beschwerdeführer. Weshalb mit Blick auf die vorgelegten Bilder und die Positionen der übrigen Postkästen (vgl. Beschwerdeschriftsatz vom 20.02.2025) im Rahmen der Zustellung angenommen worden sein sollte, der zu „Top 4“ gehörige Postkasten der Beschwerdeführer liege nicht rechts von jenem mit der Beschriftung „Top 3“ und es demgegenüber wahrscheinlicher wäre, dass die Verständigung über die Hinterlegung in einen anderen – „falschen“ - Postkasten eingelegt worden wäre, wurde nicht plausibel bzw. substantiiert dargetan.

Das Vorbringen der Beschwerdeführer war nicht geeignet, die behauptete unterbliebene Verständigung von der Hinterlegung glaubhaft zu machen bzw. ist mit Blick auf das Vorbringen der Beschwerdeführer maßgeblich unwahrscheinlich, dass die Verständigung von der Hinterlegung „mit hoher Wahrscheinlichkeit in einen falschen Postkasten eingeworfen“ wurde.

Nach dem Gesagten steht für das Bundesverwaltungsgericht zweifelsfrei fest, dass im Zuge des Zustellvorgangs am 07.10.2024 seitens des Zustellorgans ordnungsgemäß eine Hinterlegungsanzeige in den Postkasten der Beschwerdeführer eingelegt wurde und die Bescheide danach zur Abholung beim zuständigen Postamt bereitlagen. Die Bescheide wurden somit mit Beginn der Abholfrist, laut dem unzweifelhaften Zustellnachweis der 07.10.2024, durch Hinterlegung ordnungsgemäß zugestellt, von den Beschwerdeführern jedoch nicht behoben.

Unter Zugrundelegung des Zustelldatums waren die entsprechenden Feststellungen zu Beginn und Ende der vierwöchigen Beschwerdefrist zu treffen.

Gesamtbetrachtet war festzustellen, dass die Beschwerdeführer nicht durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert waren, die Rechtsmittelfrist einzuhalten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zu Spruchteil I.) Zu den Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:

§ 33 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet:

„(1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

(2) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.

(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen

1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.

2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat,

bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.

(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.

(4a) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrags auf Ausfertigung einer Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil auf das Erfordernis eines solchen Antrags als Voraussetzung für die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht hingewiesen wurde oder dabei die zur Verfügung stehende Frist nicht angeführt war. Der Antrag ist binnen zwei Wochen

1. nach Zustellung einer Entscheidung, die einen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4, eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.

2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit eines Antrags auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 Kenntnis erlangt hat,

beim Verwaltungsgericht zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen. Über den Antrag entscheidet das Verwaltungsgericht.

(5) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.

(6) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt.“

Die in der Rechtsprechung zu § 71 AVG entwickelten Grundsätze sind grundsätzlich auf § 33 VwGVG 2014 übertragbar (VwGH vom 30.05.2017, Ra 2017/19/0113).

Es besteht eine Verpflichtung des Wiedereinsetzungswerbers zur Konkretisierung aller Umstände, die es ermöglichen, das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes zu beurteilen. Der Wiedereinsetzungswerber hat von sich aus initiativ alles vorzubringen, was die Annahme eines die Rechtzeitigkeit der Vornahme einer Prozesshandlung hindernden Umstandes begründen kann (vgl. etwa VwGH vom 23.03.2021, Ra 2020/12/0082, mwN).

Wie der VwGH in stRsp ausgeführt hat (Hinweis E 26.9.1990, 89/13/0240), ist die Zulässigkeit der Wiedereinsetzung in das Verfahren nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt ist. Der behauptete Wiedereinsetzungsgrund muß daher bereits im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand glaubhaft gemacht bzw müssen bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel beigebracht werden (vgl. etwa VwGH vom 03.02.2020, Ra 2019/04/0119, mwN).

Die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 lit. a AVG sind zudem nur dann glaubhaft gemacht, wenn auch der Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis und der Fristversäumnis dargetan wird (vgl. etwa VwGH vom 26.06.1975, 0310/75).

Der Begriff des minderen Grades des Versehens im letzten Satz des § 33 Abs. 1 VwGVG 2014 ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (vgl. etwa VwGH vom 24.03.2022, Ra 2020/21/0369).

Dabei wird nicht verkannt, dass an berufliche und rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist als an rechtsunkundige und bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen (vgl. etwa VwGH 24.06.2010, 2010/21/0197, und zu § 33 VwGVG aus der jüngeren Zeit VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0310, Rn. 10). Doch die eine „ordentliche Prozesspartei“ treffende Sorgfaltspflicht schließt eine Informationspflicht über die Einbringungsfristen generell mit ein; dies gilt auch für unvertretene, rechtsunkundige Parteien (vgl. VwGH 23.01.2018, Ra 2017/05/0296, mwN).

Als Ereignis ist jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen. Gehindert wird eine Person ebenso durch eine alltägliche Erkrankung wie durch eine Naturkatastrophe, durch eine eigene menschliche Unzulänglichkeit ebenso wie durch Gewalteinwirkung von außen. Unvorhergesehen ist aber ein Ereignis dann, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme von zumutbarer Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (vgl. VwGH 26.08.1998, 96/09/0093). Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Anders als das Tatbestandsmerkmal des "unabwendbaren" erfasst jenes des "unvorhergesehenen" Ereignisses die subjektiven Verhältnisse der Partei, sodass nicht der objektive Durchschnittsablauf, sondern der konkrete Ablauf der Ereignisse maßgebend ist (vgl. VwGH 15.09.2005, 2004/07/0135).

Ist der Wiedereinsetzungsantrag unbegründet, hat ihn die Behörde mit verfahrensrechtlichem Bescheid abzuweisen. Dies ist dann der Fall, wenn sich der Wiedereinsetzungswerber mit seinem Vorbringen nicht auf ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis stützt oder wenn diesen an der Versäumung der Frist ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden trifft (Hengstschläger/Leeb, AVG § 72 RZ 146 ff).

Behauptet ein Wiedereinsetzungswerber, von einem ihn betreffenden Schriftstück oder einer Hinterlegungsanzeige keine Kenntnis erlangt zu haben, hat er detaillierte sachverhaltsbezogene Vorbringen darüber zu machen, was er üblicherweise unternimmt, um dies zu vermeiden (VwGH 21.12.1999, 97/19/0217; 04.02.2000, 97/19/1484; 02.10.2000, 98/19/0198). Das alleinige Vorbringen, keine Hinterlegungsanzeige vorgefunden zu haben, reicht demzufolge nicht aus (vgl. VwGH 21.11.2001, 2001/08/0011). Es sind vielmehr jene Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich des Wiedereinsetzungswerbers darzulegen, aus denen sich konkrete Anhaltspunkte dafür erkennen lassen, dass dieser von einem in seine Gewahrsame gelangten Poststück aus bestimmten, keine auffallende Sorglosigkeit begründenden Umständen keine Kenntnis erlangen konnte (VwGH 20. 1. 1998, 97/08/0545). Insbesondere können hier Angaben darüber, wie viele Personen Zugang zur Hausbrieffachanlage hatten, wer die Entleerung derselben besorgte bzw wie oft eine solche Entleerung erfolgte, notwendig sein (VwGH 21. 12. 1999, 97/19/0217; 4. 2. 2000, 97/19/1484; 02.10. 2000, 98/19/0198). Auch genügt weder der allgemeine Hinweis, man würde „in privaten und insbesondere behördlichen Angelegenheiten äußerst sorgfältig“ agieren, noch das – zu vage, nicht ausreichend konkretisierte – Vorbringen, es sei „auf Grund der Zustellung im Sommer wahrscheinlich“, dass der Zustellvorgang durch einen Ferialpraktikanten der Post nicht korrekt durchgeführt worden sei (VwGH 17. 2. 2011, 2009/07/0082). Es sind vielmehr jene Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich des Wiedereinsetzungswerbers darzulegen, aus denen sich konkrete Anhaltspunkte dafür erkennen lassen, dass dieser von einem in seine Gewahrsame gelangten Poststück aus bestimmten, keine auffallende Sorglosigkeit begründenden Umständen keine Kenntnis erlangen konnte (VwGH 20. 1. 1998, 97/08/0545). Insbesondere können hier Angaben darüber, wie viele Personen Zugang zur Hausbrieffachanlage hatten, wer die Entleerung derselben besorgte bzw. wie oft eine solche Entleerung erfolgte, notwendig sein (VwGH 21. 12. 1999, 97/19/0217; 4. 2. 2000, 97/19/1484; 2. 10. 2000, 98/19/0198). Die "Unerklärlichkeit" des Verschwindens eines durch Einwurf in einen verschlossenen Hausbriefkasten in seine Gewahrsame gelangten amtlichen Schriftstücks geht zu Lasten des Wiedereinsetzungswerbers, dh die bloße Unaufklärbarkeit der Gründe für die Unkenntnis vom Zustellvorgang reicht für eine Wiedereinsetzung nicht aus (VwGH 20.01.1998, 97/08/0545; 21.09.1999, 97/18/0418). Der von der Behörde anzulegende Sorgfaltsmaßstab darf allerdings auch nicht überspannt werden. Den konkreten Vorgang, wie es etwa zur Entfernung einer Hinterlegungsanzeige gekommen ist, wird eine Partei nämlich nur in den seltensten Fällen bescheinigen können. Sie wird sich, abgesehen von der Behauptung des Fehlens der Hinterlegungsanzeige in der Post, auf die Darlegung von Umständen beschränken müssen, welche die Entfernung der Hinterlegungsanzeige als nicht unwahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 19. 4. 1994, 94/11/0053) (Hengstschläger/Leeb, AVG § 72 Rz 122; Stand 1.1.2020, rdb.at).

Die Bescheide des BFA vom 25.09.2024 wurde den Beschwerdeführern durch Hinterlegung am 07.10.2024 zugestellt. Der erste Tag der Abholfrist war der 07.10.2024.

Nach den unbedenklichen Beurkundungen des Zustellorgans erfolgte der Zustellversuch am 07.10.2024. Laut Rückschein wurde ordnungsgemäß eine Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung (Postkasten) eingelegt.

Bei dem angeführten Rückschein handelt es sich als Zustellschein um eine öffentliche Urkunde, die die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat, dass die Zustellung den Angaben auf dem Zustellschein entsprechend erfolgt ist. Diese Vermutung ist widerlegbar. Behauptet jemand, es lägen Zustellmängel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die im Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/02/0156; 11.11.2015, Ra 2015/04/0086, je mwN). Dazu bedarf es jedoch konkreter Darlegungen und eines entsprechenden Beweisanbotes (vgl. etwa VwGH 27.07.2007, 2006/10/0040; 21.07.2011, 2007/18/0827 mwN).

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde im Wesentlichen damit begründet, dass es beim Zustellversuch wahrscheinlich zu einer Verwechslung der Postkästen gekommen wäre und die Beschwerdeführer so keine Verständigung über die Hinterlegung erhalten hätten.

Wesentlich bleibt in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass gerade der – der ein behördliches Schriftstück erwartet (wie hier einen Bescheid) – gehalten ist, besondere Sorgfalt darauf zu verwenden hat, eine ordnungsgemäße Zustellung zu ermöglichen. Es wäre demnach zu erwarten gewesen, dass die Beschwerdeführer ihren Postkasten Top 4 entsprechend zu kennzeichnen, dh zu nummerieren oder ihren Namen daran anzubringen bzw den Unterkunftgeber aufzufordern, dies zu veranlassen. Gegenständlich ist sohin nicht von einem minderen Grad des Versehens, sondern von einer auffallenden Sorglosigkeit der Beschwerdeführer auszugehen und liegt somit auch kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis vor.

Dem Konkretisierungsgebot des VwGH entsprach der Wiedereinsetzungsantrag nicht. Das alleinige Vorbringen, keine Hinterlegungsanzeige vorgefunden zu haben, reicht für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aus (siehe hiezu die Rechtsprechung oben).

Der Antrag der Beschwerdeführer wird den strengen Anforderungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gerecht, zumal sie – wie beweiswürdigend ausgeführt - nicht glaubhaft machen konnten, dass keine ordnungsgemäße Zustellung der Bescheide vom 25.09.2024 erfolgte und liegt demnach kein unabwendbares Ereignis vor, das sie daran gehindert hätte, fristgerecht ein Rechtsmittel einzubringen.

Im Ergebnis erfolgte die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch das Bundesamt somit rechtmäßig. Die Beschwerden gegen die Bescheide des Bundesamtes vom 20.02.2025 waren daher als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zu Spruchteil II.: Zurückweisung der Beschwerden wegen Verspätung:

§ 7 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Abs. 4 lautet:

„Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt

1. in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung,

2. in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 2 B-VG dann, wenn der Bescheid dem zuständigen Bundesminister zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem der zuständige Bundesminister von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat,

3. in den Fällen des Art. 132 Abs. 2 B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung, und

4. in den Fällen des Art. 132 Abs. 5 B-VG dann, wenn der Bescheid dem zur Erhebung der Beschwerde befugten Organ zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem dieses Organ von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat.“

Die Bescheide vom 25.09.2024 wurden den Beschwerdeführern mit Blick auf die obigen Erwägungen am 07.10.2024 durch Hinterlegung ordnungsgemäß zugestellt. Nach den Beurkundungen des Zustellorgans erfolgte ein Zustellversuch der angefochtenen Bescheide am 07.10.2024. Eine Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung der Beschwerdeführer wurde eingelegt. Weiters ist dem Rückschein zu entnehmen, dass die Hinterlegung des Schriftstücks beim Postamt 2544 erfolgte und der Beginn der Abholfrist mit 07.10.2024 vermerkt wurde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt festgehalten, dass es sich beim Postrückschein im Sinne des § 22 ZustG um eine öffentliche Urkunde handelt, die nach § 47 AVG iVm § 292 ZPO die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat. Nach dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist diese Vermutung zwar widerlegbar, wobei die gegenteilige Behauptung entsprechend zu begründen ist und Beweise dafür anzuführen sind, die die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen. Demnach ist die reine Behauptung, dass eine Hinterlegungsanzeige nicht vorgefunden worden sei, nicht ausreichend, die Angabe des Postzustellers im Rückschein, es sei eine solche Anzeige im Hausbrieffach des Empfängers eingelegt worden, zu entkräften (vgl. VwGH 08.09.2015, Ra 2015/02/0156; 11.11.2015, Ra 2015/04/0086, je mwN).

Wie bereits dargelegt wurde, waren die Ausführungen des BF nicht geeignet, die behaupteten Zustellmängel zu beweisen. Die bloße Behauptung, den Beschwerdeführern sei keine Verständigung über die Hinterlegungsanzeige zugekommen, vermag die Beurkundung des Zustellvorgangs nicht zu widerlegen. In Zusammenschau ist den Beschwerdeführern der Gegenbeweis der inhaltlichen Unrichtigkeit der Angaben auf dem Zustellschein nicht gelungen.

Somit ist davon auszugehen, dass die laut Beurkundung des Zustellorgans am 07.10.2024 in die Abgabeeinrichtung eingelegte Verständigung über die Hinterlegung in die Gewahrsame der Beschwerdeführer gelangt ist. Die Bescheide vom 25.09.2024 gelten mit dem ersten Tag der Abholungsfrist am 07.10.2024 als zugestellt.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Karfreitag, gilt der nächste Werktag als der letzte Tag der Frist (§ 33 Abs. 2 AVG).

Die Bescheide vom 25.09.2024 enthält eine Rechtsmittelbelehrung, in welcher auf die vierwöchige Rechtsmittelfrist hingewiesen wird.

Gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz gilt die Zustellung bei hinterlegten Dokumenten mit dem ersten Tag der Abholfrist als bewirkt, sodass gegenständlich von einer rechtswirksamen Zustellung der Bescheide am 07.10.2024 auszugehen ist. Die vierwöchige Beschwerdefrist endete demnach mit Ablauf des 04.11.2024, weshalb die am 02.12.2024 eingebrachten Beschwerden verspätet erfolgten.

Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war mangels des Vorliegens der Voraussetzungen nicht zu entsprechen, wobei auf die obigen umfassenden Ausführungen zu verweisen ist.

Somit ist dem Bundesverwaltungsgericht eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen aufgrund der Verspätung verwehrt (vgl. VwGH 16.11.2005, 2004/08/0117).

3.3. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 21 Abs. 7 BFA-VG lautet:

„(7) Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.“

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde bereits geklärt war und Unklarheiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.

Ferner waren die zu lösenden Rechtsfragen durch die bisherige Rechtsprechung als beantwortet anzusehen. Auch sonst wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (vgl. etwa VwGH 29.06.2017, Ra 2017/21/0065, Rn. 14, mwN.; auch VwGH 28.01.2021, Ra 2020/03/0138, Rn. 11, mwN.; zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung, wenn nur mehr die Wiedereinsetzungsgründe aus rechtlicher Sicht zu beurteilen waren siehe weiters VwGH 13.06.2024, Ra 2024/18/0252, Rn. 18, mwN.).

Die Durchführung der mündlichen Verhandlung konnte daher unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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