Bundesverwaltungsgericht G311 2340318-1

G311 2340318-1Tribunal administratif fédéral7 avr. 2026

Regest

aufschiebende Wirkung Behebung der Entscheidung ersatzlose Teilbehebung Spruchpunktbehebung Teilerkenntnis

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht G311 2340318-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:G311.2340318.1.00

Spruch

G311 2340318-1/3Z

Teilerkenntnis

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Serbien, vertreten durch RA Mag. Stefan ERRATH, gegen Spruchpunkt VI. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zahl XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde zu Recht:

A)Der Beschwerde wird stattgegeben und Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides ersatzlos aufgehoben. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit Bescheid des XXXX , vom XXXX , rechtskräftig am XXXX , wurde der Antrag der Beschwerdeführerin (BF) auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels für den Zweck „Familienangehöriger“ wegen der Überschreitung der Dauer des erlaubten sichtvermerkfreien Aufenthaltes in Zusammenhang mit der Inlandsantragstellung abgewiesen.

Aktenkundig ist die Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft vom XXXX von der Einstellung eines Verfahrens gemäß § 190 Z 1 StPO hinsichtlich des Vorliegens einer Aufenthaltsehe zwischen der BF und F.K., die Anzeige sei bei der Staatsanwaltschaft bereits verjährt eingelangt.

Mit Bescheid des XXXX , vom XXXX , rechtskräftig am XXXX , wurde der Antrag der Beschwerdeführerin (BF) auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Familienangehöriger abgewiesen, da festgestellt worden sei, dass eine Aufenthaltsehe vorliege.

Aktenkundig ist ein Schreiben des Arbeitsmarktservice vom XXXX an die Finanzpolizei, wonach die BF seit XXXX bei der H.P.C GmbH zur Sozialversicherung als Beschäftigte gemeldet sei.

Das Amt für Betrugsbekämpfung, Finanzpolizei, hat den Strafantrag vom XXXX an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde gerichtet, mit diesem wurde die Bestrafung der Geschäftsführerin der H.P.C GmbH bezogen auf die Beschäftigung der BF beantragt.

Aktenkundig ist eine Kopie eines bis XXXX befristeten slowakischen Aufenthaltstitels der BF.

Laut Sozialversicherungsdatenauszug vom XXXX ging die BF beginnend ab XXXX unterschiedlichen Beschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgebern mit Unterbrechungen nach, zuletzt von XXXX bis XXXX bei der H.P.C GmbH.

In Österreich leben die drei volljährigen Kinder der BF, die über einen Aufenthaltstitel verfügen sowie ihr Enkelsohn.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde gemäß eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 BFA-VG (Spruchpunkt II.) erlassen, gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt III.), gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 7 FPG wurde ein dreijähriges Einreisverbot erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.), gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 und 3 BFA-VG wurde der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebend Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).

Begründend wurde auf die genannten Entscheidungen des XXXX , die Überschreitung der sichtvermerkfreien Aufenthaltsdauer sowie die bewilligungslose Beschäftigung in der Zeit von XXXX bis XXXX verwiesen. In der rechtlichen Beurteilung wurde zur Erlassung der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbotes auf die Überschreitung sichtvermerkfreien Aufenthaltsdauer und die illegale Beschäftigung verwiesen. Hinsichtlich des Einreiseverbotes wurde zusätzlich festgehalten, dass die BF aufgrund der illegalen Beschäftigung von der Finanzpolizei „zu einer Geldstrafe von 1000 Euro angezeigt“ wurde. Auf eben diese Gründe wurde auch hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde verwiesen.

Dagegen wurde fristgerecht eine Beschwerde gegen sämtliche Spruchpunkte eingebracht.

II. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

III. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A): Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides:

Der mit „Beschwerdefrist und Wirkung von Beschwerden“ betitelte § 16 BFA-VG lautet:

„§ 16. (1) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes beträgt in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 7 zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. § 7 Abs. 4 erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, diesfalls nicht anwendbar.

(2) Einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der

1. ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist,

2. ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht oder

3. eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG erlassen wird,

sowie einem diesbezüglichen Vorlageantrag kommt die aufschiebende Wirkung nicht zu, es sei denn, sie wird vom Bundesverwaltungsgericht zuerkannt.

(3) Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren gemäß dem 4. Abschnitt des 4. Hauptstückes des AsylG 2005 auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (§ 2 Z 22 AsylG 2005) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Allen Beschwerden gegen Entscheidungen im Familienverfahren kommt aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Beschwerde im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt.

(4) Kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen oder abgewiesen wurde, oder mit der eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG erlassen wurde, die aufschiebende Wirkung nicht zu, ist diese durchsetzbar. Mit der Durchführung der mit einer solchen Entscheidung verbundenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der die bereits bestehende Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, wird ein Rechtsmittel ergriffen bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage, zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Beschwerdevorlage und von der Gewährung der aufschiebenden Wirkung in Kenntnis zu setzen.

(5) Eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 oder ein diesbezüglicher Vorlageantrag begründet kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. § 58 Abs. 13 AsylG 2005 gilt.

(6) Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 2 bis 4 nicht anwendbar.“

Der mit „Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde“ betitelte § 18 BFA-VG lautet:

„§ 18. (1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn

1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,

2. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,

3. der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat,

4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,

5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,

6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder

7. der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.

Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.

(2) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn

1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,

2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder

3. Fluchtgefahr besteht.

(3) Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

(4) Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß § 66 FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.

(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.

(6) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

(7) Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar.“

Der mit „Frist für die freiwillige Ausreise“ betitelte § 55 FPG lautet:

„§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.

(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.“

Zur Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden genügt es nicht, dafür auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren (vgl. VwGH 12.9.2013, 2013/21/0094; VwGH 3.7.2018, Ro 2018/21/0007). Die Notwendigkeit der sofortigen Ausreise als gesetzliche Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung betreffend die Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung erfordert also das Vorliegen besonderer Umstände, die mit den Voraussetzungen für die Aufenthaltsbeendigung als solche nicht gleichzusetzen sind (VwGH 21.12.2022, Ra 2020/21/0248).

Eine solche Begründung ist dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen, vielmehr wurde die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung mit der Überschreitung der erlaubten legalen Aufenthaltsdauer und der illegalen Beschäftigung begründet, also mit jener Begründung, die für die Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen herangezogen wurde.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass mit dem gegenständlichen Strafantrag der Finanzpolizei die Verhängung einer Geldstrafe von 1000 Euro über die zur Vertretung nach außen Berufene der H.P.C GmbH (also der Arbeitgeberin) beantragt wurde.

Weiters ersuchte das Bundesamt in seiner Aktenvorlage Aktenteile in großen Umfang, wie etwa Auszüge aus dem Zentralen Fremdenregister, den angesprochenen Strafantrag der Finanzpolizei und die die BF betreffenden Sozialversicherungsdatenauszüge von der Akteneinsicht auszunehmen. Hinsichtlich des Strafantrages ist festzuhalten, dass sich das Bundesamt bei der Bescheidbegründung wesentlich auch auf diesen Strafantrag gestützt hat und Auszüge aus diversen Registern vom Bundesverwaltungsgericht ebenso eingeholt werden und der Entscheidung zugrunde gelegt werden. Derartig umfangreiche Ausnahmen von der Akteneinsicht sind daher nicht nachvollziehbar.

Zu Spruchteil B): Zulässigkeit der Revision:

Die Revision war nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zu lösen waren. Die Beurteilung, ob die aufschiebende Wirkung zu Recht aberkannt wurde, ist eine typische Beurteilung des Einzelfalles.

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