Bundesverwaltungsgericht L503 2326415-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 08.04.2026
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:L503.2326415.1.00
Spruch
L503 2326415-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin DIEHSBACHER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Walter ENZLBERGER und Mag. Peter SIGHARTNER über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Bründl Franzelin Partnerschaft Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des AMS Salzburg-Umgebung vom 06.08.2025 zur Versicherungsnummer XXXX , nach ergangener Beschwerdevorentscheidung vom 24.10.2025, GZ: XXXX , und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.03.2026, zu Recht erkannt:
A.)
1. Die Beschwerde betreffend Widerruf des Weiterbildungsgeldes wird als unbegründet abgewiesen.
2. Der Beschwerde betreffend Rückforderung des Weiterbildungsgeldes wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid diesbezüglich ersatzlos aufgehoben.
Eine Rückforderung findet nicht statt.
B.)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Mit Bescheid vom 6.8.2025 sprach das AMS aus, dass der Bezug des Weiterbildungsgeldes durch die nunmehrige Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz: „BF“) für den Zeitraum von 16.7.2024 bis 30.6.2025 gemäß § 26 Abs 7 iVm § 24 Abs 2 AlVG widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt wird und die BF gemäß § 25 Abs 1 AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Weiterbildungsgeldes in Höhe des Gesamtbetrages von € 15.274,00 verpflichtet wird.
Begründend führte das AMS aus, entgegen den Angaben der BF bei der Antragsstellung habe sich herausgestellt, dass die BF lediglich ein Selbststudium betrieben habe. Ein Selbststudium erfülle die Voraussetzungen für den Bezug von Weiterbildungsgeld nicht.
2. Mit Schriftsatz ihrer Rechtsvertretung 3.9.2025 erhob die BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 6.8.2025. In ihrer Beschwerde führte die BF aus, sie habe die vom Kursinstitut B. ausgefüllte und firmenmäßig gefertigte „Anmeldebestätigung für Onlinekurse“ mit Datum 16.7.2024 vorgelegt. Dieses Anmeldeformular sei handschriftlich von der B. ergänzt bzw. ausgefüllt worden. Die B. habe darin einen inhaltlich festgelegten Schulungsplan zu der Kursmaßnahme bestätigt und das Ausmaß der Wochenstunden mit 16 pro Woche und den seminaristischen Anteilen mit 4 Stunden pro Woche angegeben, wobei der Inhalt / Ablauf des seminaristischen Teiles des Kurses angegeben wurde mit: „Grundlagen der Psychologie, Kommunikationsmanagement, Kommunikationspsychologie, Persönlichkeitspsychologie, Konfliktmanagement, Präsentation, Moderation, Coaching.“
Die BF habe zudem telefonischen Kontakt mit Frau E. vom AMS gehabt und diese am 19.7.2024 in Kenntnis gesetzt, dass sie die Kursunterlagen erhalten hätte. Auf Nachfrage von Frau E., wie die Kurse abgehalten würden, habe die BF angegeben, dass sie pro Modul Skripten vom Kursinstitut zugesandt erhalte und diese im Selbststudium erarbeiten müsse. Am Ende eines jeden Moduls seien Lernkontrollaufgaben zu bewerkstelligen und eine schriftliche Arbeit zu erstellen. Von Frau E. sei auch noch die Frage gestellt worden, ob mit diesem Kurs die erforderlichen 16 Wochenstunden erreicht würden, was von der BF bejahend beantwortet worden sei. Daraufhin habe Frau E. geantwortet, „dass das in Ordnung gehe und die Voraussetzungen für die Bildungskarenz erfüllt“ seien und habe die BF die Mitteilung über den Leistungsanspruch erhalten und sei ihr in weiterer Folge das Weiterbildungsgeld in Höhe von insgesamt € 15.260,20 überwiesen worden.
Die BF habe von der B. für den von ihr belegten Kurs, bestehend aus 6 Modulen, jeweils Skripten zugestellt erhalten, welche sie im Selbststudium habe erarbeiten müssen. Anschließend habe sie Lernkontrollaufgaben ausfüllen und eine 15-seitige Projektarbeit / Zusammenfassung erstellen und bei B. einreichen müssen. Nur im Falle einer negativen Beurteilung dieser Teilarbeiten sollte sie eine Rückmeldung binnen drei Wochen erhalten; eine Gesamtbeurteilung sollte nach Einreichen der letzten Arbeit erfolgen. Für das erste Semester habe die BF eine Teilnahmebestätigung der B. zugestellt erhalten. Nach Anforderung eines Zertifikates nach Abschluss des letzten Moduls sei das Kursinstitut für die BF nicht mehr erreichbar gewesen, sodass die BF bei der PI S. am 22.7.2025 zu näher bezeichneter Zahl Strafanzeige erstattet und das AMS informiert habe.
In rechtlicher Hinsicht führte die BF aus, § 25 AlVG schütze den gutgläubigen Empfang der Leistung. Die BF habe eine vom Kursinstitut ausgefüllte und unterfertigte Anmeldebestätigung an das AMS weitergeleitet und habe daher davon ausgehen können, dass die in der Anmeldebestätigung vom Kursinstitut getätigten Angaben richtig sind. Was genau unter der Begrifflichkeit „seminaristischer Anteil“ zu verstehen sei, gehe aus der Bestätigung nicht hervor. Die BF sei weder vom AMS noch vom Bildungsinstitut darüber informiert worden, dass es angeblich eine Notwendigkeit der Absolvierung eines gesetzlich nicht geregelten Anteiles von 25 % Präsenz- bzw. Onlinezeiten gebe. In den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen (§ 26 AlVG und § 11 AVRAG) werde kein spezifischer Prozentsatz von 25 % für Kurszeiten festgelegt.
Die Überprüfung des selbst erarbeiteten Lehrstoffes durch die BF sei einerseits in Form der Selbstkontrolle durch die Lernkontrollaufgaben erfolgt, zu überprüfen durch das Institut, sowie durch zusammenfassende schriftliche Arbeiten. Die Lernkontrollaufgaben sowie die schriftlichen Arbeiten seien von der BF an das Kursinstitut geschickt worden und sollte im Fall einer negativen Beurteilung binnen drei Wochen eine Rückmeldung durch das Kursinstitut erfolgen. Die Möglichkeit, mit Vortragenden inhaltliche Fragen zu klären und sich mit anderen Kursteilnehmern auszutauschen, sei prinzipiell von der Bildungseinrichtung vorzusehen und die entsprechende Infrastruktur von dieser zu schaffen und vorzuhalten. Falls derartige Möglichkeiten nicht bestehen, könne dies nicht der BF zum Vorwurf gemacht werden respektive zu deren Lasten gehen.
Zusammenfassend habe die BF gegenüber dem AMS keine unwahren Angaben gemacht, sondern das reine Selbststudium von Anfang an offengelegt. Da sie auch nicht in Kenntnis eines 25 %-igen Kursanteiles gewesen sei, welcher nicht gesetzlich geregelt sei, habe sie auch nicht erkennen können, dass ihr das Weiterbildungsgeld angeblich nicht gebührt. Die Rückforderung erweise sich daher als unrechtmäßig.
3. Mit Bescheid vom 24.10.2025 wies das AMS die Beschwerde der BF gegen den Bescheid vom 6.8.2025 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab.
Begründend führte das AMS zusammengefasst aus, die BF habe selbst bestätigt, dass sie nur ein Selbststudium betrieben hat. Ausschließliche Lernzeiten und Prüfungsvorbereitungen im Rahmen eines Selbststudiums außerhalb von Ausbildungseinrichtungen würden jedoch die Anforderungen an das Weiterbildungsgeld nach § 26 Abs 1 Z 1 AlVG nicht erfüllen (VwGH 28.11.2023, Ra 2022/08/0111); auch müsse zwischen den Lernzeiten und den Kurszeiten ein angemessenes Verhältnis bestsehen (VwGH 25.9.2024, Ra 2024/08/0093). Somit sei das Weiterbildungsgeld nach § 24 Abs 2 AlVG zu widerrufen.
Was die Rückforderung nach § 25 Abs 1 AlVG anbelangt, so habe die BF entgegen ihrem nicht belegbaren Vorbringen, wonach sie Frau E. vom AMS vor Antritt des Kurses mitgeteilt habe, dass es sich um einen reinen Selbstlern-Kurs handle, am 18.7.2025 die ausgefüllte Anmeldebestätigung für Onlinekurse übermittelt, aus welcher hervorgegangen sei, dass das Ausmaß der Wochenstunden 16 Stunden betrage, wobei der seminaristische Anteil 4 Wochenstunden ausmachen würde. Die BF habe das AMS nicht umgehend darüber informiert, dass sie den Kurs nicht wie in der Anmeldebestätigung angegeben absolviert, sondern lediglich ein Selbststudium betreibe. Somit habe die BF dem AMS maßgebliche Tatsachen verschwiegen und so den ungerechtfertigten Bezug von Weiterbildungsgeld herbeigeführt. Auch sei für juristische Laien erkennbar, dass allgemein staatliche Leistungen basierend auf den Angaben bei der jeweiligen Antragstellung gewährt würden und diese Angaben folglich einzuhalten seien. Eine diesbezügliche Aufklärung durch das AMS sei daher nicht erforderlich gewesen. Die BF habe gegenüber dem AMS angegeben, einen Kurs mit mindestens 25 % seminaristischen Anteil zu absolvieren. Sie habe also jedenfalls erkennen müssen, dass dies eine Voraussetzung für das Weiterbildungeld sei und dass sie diese nicht einhält, wenn sie lediglich ein Selbststudium betreibt. Folglich habe die BF auch erkennen müssen, dass ihr Weiterbildungsgeld nicht gebührte.
4. Mit Schriftsatz ihrer rechtlichen Vertretung vom 10.11.2025 stellte die BF fristgerecht einen Vorlageantrag.
5. Am 14.11.2025 legte das AMS den Akt dem BVwG vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
6. Am 25.3.2026 führte das BVwG in der Sache der BF im Beisein ihrer rechtlichen Vertretung sowie einer Behördenvertreterin eine Beschwerdeverhandlung durch, in der Frau E. vom AMS S. als Zeugin befragt wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die BF beantragte am 25.6.2024 beim AMS Weiterbildungsgeld ab 16.7.2024. In diesem Zusammenhang übermittelte sie dem AMS unter anderem eine Vereinbarung zwischen ihr und ihrem Dienstgeber betreffend Bildungskarenz vom 16.7.2024 bis 15.7.2025.
1.2. Mit eAMS-Nachricht vom 5.7.2024 ersuchte Frau E. (die AMS-Beraterin der BF) die BF, das Formular „Anmeldebestätigung für Onlinekurse“ vom Bildungsinstitut ausfüllen zu lassen und zusätzlich einen Schulungsplan vorzulegen.
1.3. Am 8.7.2025 übermittelte die BF Frau E. eine (offensichtlich standardisierte) Bestätigung der B. Bildungseinrichtung vom 8.5.2024, wonach sie in Betracht ziehe, ab 16.7.2024 den Diplom-Fernstudiengang „Kommunikationsmanagement und -psychologie“ zu belegen; der Lehrgang ende am 15.7.2025. Zum Lehrgang wurde in der Bestätigung seitens der B. wörtlich wie folgt ausgeführt (Fehler bzw. grammatikalische Unzulänglichkeiten wörtlich wiedergegeben):
„Die Lehrgangsinhalte der Ausbildung ist vor dem PC (E-Books) oder den ausgedruckten Lehrunterlagen zu lernen. Zusätzlich werden noch Lern- und Übungszeiten (Online-Recherchen und Bearbeitung der Lernkontroll- und Hausaufgaben, etc.) mit einem Mindestaufwand von 25% veranschlagt. Somit der Lernfortschritt überwacht werden kann, sind diese Lern-/Hausaufgaben einzusenden. Bei inhaltlichen Fragestellungen hat der Lehrgangsteilnehmer/in jederzeit die Möglichkeit mit dem zuständigen Trainer, insbes. Autor der gegenständlichen Lehrunterlage Kontakt aufzunehmen.“
1.4. Am 8.7.2024 teilte Frau E. der BF mit, dass diese Bestätigung nicht ausreichend sei, zumal nur bestätigt werde, dass sie in Betracht ziehe, die Ausbildung zu machen. Die BF möge das Formular „Anmeldebestätigung für Onlinekurse“ vom Bildungsinstitut ausfüllen lassen.
1.5. Am 17.7.2024 teilte die BF Frau E. mit, dass bei der B. bis dato immer noch niemand erreichbar gewesen sei. Am 18.7.2024 teilte die BF Frau E. mit, dass die Androhung rechtlicher Schritte gegen die B. jetzt geholfen hätte und es ihr somit nunmehr gelungen sei, das von der B. ausgefüllte Formular „Anmeldebestätigung für Onlinekurse“ zu erlangen.
In dem von der B. (handschriftlich) ausgefüllten Formular „Anmeldebestätigung für Onlinekurse“ vom 16.7.2024 wird angeführt, dass die BF vom 16.7.2024 bis 15.7.2025 an der Kursmaßnahme „Kommunikationsmanagement und Psychologie“ teilnimmt.
Bei den abschließenden Hinweisen wurde wie folgt (Kursivdruck) ergänzt:
„Folgende Ausführungen sind unbedingt erforderlich:
*Das Ausmaß der Wochenstunden16 Stunden pro Woche
*Der seminaristische Anteil in Stunden pro Woche4 Stunden pro Woche
*Der Inhalt des seminaristischen Teiles des Kurses [Frage unbeantwortet gelassen, Anmerkung des BVwG]“
Abschließend wurden noch die Titel der einzelnen (insgesamt 6) Module angeführt: Grundlagen der Psychologie; Kommunikationsmanagement; Kommunikationspsychologie; Persönlichkeitspsychologie; Konfliktmanagement; Präsentation, Moderation, Coaching.
Unterfertigt wurde das Formular (nur) von der Bildungseinrichtung.
1.6. Daraufhin rief Frau E. die BF noch am 18.7.2024 an und bemängelte, dass im übermittelten Formular der geforderte Inhalt des seminaristischen Teils nicht angeführt wird, sondern nur Titel von Modulen genannt werden, und dass sie nicht wisse, ob dies so akzeptiert werden könne. Frau E. teilte der BF mit, dass sie sich noch erkundigen werde; wenn sie sich nicht melden sollte, dann gehe dies so in Ordnung.
Nicht unzweifelhaft festgestellt werden kann, dass die BF – wie in ihrer Beschwerde und der Beschwerdeverhandlung vorgebracht - Frau E. in diesem Gespräch darüber hinaus mitgeteilt hat, dass im Kurs nur Skripte zu lesen und eine Arbeit zu erstellen ist und kein Unterricht im eigentlichen Sinn stattfindet, woraufhin Frau E. der BF gesagt habe, solange die BF damit 16 Stunden pro Woche beschäftigt sei, sei dies ausreichend; eine derartige Aussage von Frau E. kann aber auch nicht ausgeschlossen werden.
1.7. Mit Nachricht von Frau E. vom 19.7.2024 wurde die BF – ohne sonstige Rückmeldung seitens Frau E. - von der Gewährung des Weiterbildungsgeldes in Kenntnis gesetzt; darauf hingewiesen wurde, dass eine Weitergewährung ab 16.1.2025 nur dann erfolgen könne, wenn die BF eine Teilnahmebestätigung für die vergangenen 6 Monate vorlegt.
1.8. Die Bildungsmaßnahme lief dergestalt ab, dass die BF von der B. für jedes der 6 Module ein Skript erhalten hat. Diese Unterlagen musste sie eigenständig durcharbeiten und anschließend die ausgefüllten Lernkontrollaufgaben sowie für jedes Modul eine erstellte Projektarbeit bzw. Zusammenfassung elektronisch an die B. übermitteln. Seitens der B. wurde mitgeteilt, dass eine Rückmeldung nur im Fall einer negativen Beurteilung ergehen werden. Die BF hat weder eine Rückmeldung erhalten, noch ist sie jemals in irgendeiner Weise mit den Kursleitern der B. in Kontakt getreten.
1.9. Am 7.1.2025 übermittelte die BF Frau E. eine Teilnahmebestätigung der B. vom 7.1.2025, wonach sie am Diplom-Fernstudiengang „Kommunikationsmanagement und Psychologie“ teilnimmt, woraufhin das Weiterbildungsgeld (auch) ab 16.1.2025 gewährt wurde.
1.10. Als die BF am 15.7.2025 per E-Mail ihre letzte Projektarbeit an die B. übermitteln wollte, existierte die E-Mail-Adresse nicht mehr und war die B. zwecks Ausstellung einer (weiteren) Teilnahmebestätigung oder eines Zertifikates nicht mehr erreichbar und erstattete die BF am 22.7.2025 bei der PI S. eine Anzeige gegen die B. wegen des Verdachts des gewerbsmäßigen Betrugs. Am 24.7.2025 teilte die BF diese Umstände Frau E. mit, woraufhin Frau E. sich am 28.7.2025 nach dem genauen Kursablauf, insbesondere dahingehend, ob es auch (Online-)Unterricht oder Zoom-Meetings gegeben hat und wie viele Stunden sie mit der B. im direkten Austausch stand, erkundigte, und die BF am 29.7.2025 antwortete, dass es keinen Online-Unterricht gegeben habe; Frau E. teilte der BF daraufhin mit, dass es zu einer Rückforderung des Weiterbildungsgeldes kommen werde.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des AMS so-wie insbesondere im Wege der Durchführung einer ausführlichen Beschwerdeverhandlung, in der Frau E. vom AMS S. zeugenschaftlich befragt wurde.
2.2. Sämtliche unter Punkt 1.1. bis 1.5. und 1.7. bis 1.10. getroffenen Feststellungen ergeben sich unmittelbar aus dem Akteninhalt (insb. im Akt erliegender E-Mail-Verkehr der BF mit Frau E. vom AMS, seitens der BF vorgelegte Dokumente, Strafanzeige der BF gegen die B.) bzw. dem eigenen (Punkt 1.8.) – insofern gänzlich unstrittigen – Vorbringen der BF.
2.3. Strittig sind nur die unter Punkt 1.6. getroffenen Feststellungen, wonach Frau E. die BF, nachdem die BF das Formular „Anmeldebestätigung für Onlinekurse“ ohne Angabe des Inhalts des seminaristischen Teiles des Kurses übermittelt hatte, noch am 18.7.2025 angerufen und diesen Umstand bemängelt und der BF mitgeteilt hat, sie sei sich nicht sicher, ob dies so akzeptiert werden könne und der BF mitteilte, dass sie sich noch erkundigen werde und dass es, wenn sie sich nicht melden sollte, so in Ordnung gehe; von der BF wurde darüber hinaus vorgebracht, sie habe Frau E. bei diesem Telefonat mitgeteilt, dass es keinen Unterricht im eigentlichen Sinne gebe, woraufhin Frau E. ihr mitgeteilt habe, dies gehe in Ordnung, solange nur der wöchentliche Arbeitsaufwand 16 Stunden betrage.
Hierzu ist zunächst anzumerken, dass das AMS ein derartiges Telefonat der BF mit Frau E. in der Beschwerdevorentscheidung schon dem Grunde nach mit der Begründung in Abrede stellte, in der Datenbank sei kein diesbezüglicher Eintrag ersichtlich. Allerdings gab Frau E. in der Beschwerdeverhandlung auf Nachfragen selbst an, „Ich habe nicht jedes Telefonat dokumentiert, weil das aus zeitlichen Gründen nicht möglich war“ (VH S. 9), sodass allein dem Aspekt der mangelnden Protokollierung kein entscheidender Beweiswert zukommt, wobei Frau E. zudem (bloß) angab, sie könne sich an ein Telefonat mit der BF nicht mehr erinnern (VH S. 8).
Dass ein derartiges Telefonat aber tatsächlich stattgefunden hat, folgt nicht nur aus den konsistenten Schilderungen der BF in der Beschwerdeverhandlung, wonach sie unmittelbar nach der Übermittlung des Formulars von Frau E. angerufen worden sei (insb. VH S. 6) – es entstand nicht der Eindruck, als hätte die BF dies frei erfunden -, sondern drängt sich diese Annahme auch in objektiver Hinsicht geradezu auf: Die BF hat Frau E. nämlich am 18.7.2024 ein – was bereits bei flüchtiger Betrachtung ins Auge sticht – lückenhaft ausgefülltes Formular „Anmeldebestätigung für Onlinekurse“ übermittelt, zumal die Frage nach dem Inhalt/Ablauf des seminaristischen Teiles des Kurses schlicht unausgefüllt blieb. Dass Frau E. unmittelbar nach Erhalt dieses offensichtlich mangelhaft ausgefüllten Formulars zum Telefon griff und die BF kontaktierte, erscheint nicht nur plausibel, sondern war – gerade vor dem Hintergrund des Zeitdrucks, sollte der Bezug des Weiterbildungsgeldes doch bereits am 16.7.2024 beginnen – vielmehr auch in objektiver Hinsicht zu erwarten. In diesem Sinne ist auch naheliegend, dass Frau E. mit der BF, wie von dieser behauptet (VH S. 6), das Fehlen des Inhalts des seminaristischen Teils im Formular thematisierte, wobei der genaue Gesprächsinhalt nicht mehr feststellbar ist. Als plausibel – und letztlich auch im Einklang mit den objektiven Geschehnissen stehend – erwies sich jedenfalls das Vorbringen der BF, Frau E. sei mit ihr in diesem Telefonat so verblieben, dass sie sich noch erkundigen werde, ob dies so akzeptiert werden könne; wenn sie sich nicht melden sollte, dann gehe dies so in Ordnung. Bereits am nächsten Tag, dem 19.7.2024, wurde die BF nämlich, ohne dass sie nachträglich den Inhalt des seminaristischen Teils bekanntgegeben hat – und ohne sonstige Rückmeldung seitens Frau E. - von der Gewährung des Weiterbildungsgeldes in Kenntnis gesetzt. Ob die BF Frau E. im Telefonat vom 18.7.2024, wie von ihr behauptet, darüber hinaus ganz konkret (sinngemäß) gesagt hat, dass es sich um ein Selbststudium handle, woraufhin Frau E. gesagt habe, dies sei kein Problem, wenn der Zeitaufwand 16 Wochenstunden betrage, lässt sich allerdings nicht klar feststellen. Prima facie handelt es sich bei einem solchen Vorbringen oftmals um Schutzbehauptungen. Andererseits war doch überraschend, dass Frau E. in der Beschwerdeverhandlung nicht dezidiert ausschießen konnte, eine solche Aussage dem Grunde nach getätigt zu haben, sondern vorsichtig formulierte („VR: Haben Sie Kunden oder Kundinnen, die Weiterbildungsgeld bezogen, gesagt, dass es kein Problem ist, wenn es keinen Unterrichtsteil gibt? Z: Das kann ich mir nicht vorstellen, dass ich das gesagt habe.“ – VH S. 8). Auch fällt auf, dass die BF auf die Mitteilung von Frau E. hin, dass das Weiterbildungsgeld rückgefordert werden wird, mit erbostem – aufgrund ihrer Wortwahl offensichtlich nicht wohl überlegtem – E-Mail vom 5.8.2025 Frau E. spontan vorwarf, sie habe seinerzeit zu ihr gesagt, der reine Selbstlern-Kurs gehe in Ordnung. Hinzu kommt, dass Frau E. seinerzeit selbst offensichtlich nur in eingeschränktem Ausmaß über die Anforderungen an das Weiterbildungsgeld informiert war bzw. den „seminaristischen Anteil“ selbst offensichtlich einschränkend interpretierte, vgl. VH S. 8: „LR1: Haben Sie im Juli 2024 gewusst, dass es für den Bezug des Weiterbildungsgeldes Voraussetzung ist, dass Präsenzunterricht geleistet werden muss? Z: lm Juli 2024 war Voraussetzung, dass es Kontakt zum Kursträger gibt, dass es eine Kommunikation zwischen Kursträger und Teilnehmer gibt und darüber habe ich auch informiert.“ Zusammengefasst kann nicht unzweifelhaft festgestellt werden, dass die BF Frau E. im Telefonat vom 18.7.2024 auch mitgeteilt hat, dass im Kurs nur Skripte zu lesen und eine Arbeit zu erstellen ist und kein Unterricht im eigentlichen Sinn stattfindet, woraufhin Frau E. der BF gesagt hat, solange die BF damit 16 Stunden pro Woche beschäftigt sei, sei dies ausreichend; eine derartige Aussage von Frau E. kann aber auch nicht ausgeschlossen werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde betreffend Widerruf, Stattgabe betreffend Rückforderung
3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 56 Abs 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gemäß § 56 Abs 4 AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.
Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gemäß § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und die BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt; gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).
3.3. Einschlägige Bestimmungen im AlVG:
3.3.1. § 26 AlVG in der Fassung vor BGBl. I Nr. 7/2025 lautete auszugsweise:
Weiterbildungsgeld
§ 26. (1) Personen, die eine Bildungskarenz gemäß § 11 oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß § 12 AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, gebührt für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe von 14,53 Euro täglich, bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen:
1. Bei einer Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG muss die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen werden. Das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme muss mindestens 20 Wochenstunden, bei Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr, für die keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, mindestens 16 Wochenstunden betragen. Umfasst die Weiterbildungsmaßnahme nur eine geringere Wochenstundenanzahl, so ist nachzuweisen, dass zur Erreichung des Ausbildungszieles zusätzliche Lern- und Übungszeiten in einem Ausmaß erforderlich sind, dass insgesamt eine vergleichbare zeitliche Belastung besteht. Eine praktische Ausbildung darf nicht beim karenzierenden Arbeitgeber stattfinden, es sei denn, dass die Ausbildung nur dort möglich ist.
[…]
(7) § 16 (Ruhen des Anspruches) mit Ausnahme des Abs. 1 lit. g (Auslandsaufenthalt), § 17 (Beginn des Anspruches), § 19 Abs. 1 erster Satz (Fortbezug), § 22 (Ausschluss bei Anspruch auf Alterspension), § 24 (Berichtigung), § 25 Abs. 1, Abs. 3 mit der Maßgabe, dass die Ersatzpflicht auch bei leichter Fahrlässigkeit eintritt, und Abs. 4 bis 7 (Rückforderung) sowie Artikel III (Verfahren) mit Ausnahme des § 49 (Kontrollmeldungen), sind mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Weiterbildungsgeld tritt, anzuwenden. Werden Ersatzkräfte aus Verschulden des Arbeitgebers nicht beschäftigt, so hat dieser dem Arbeitsmarktservice die dadurch entstehenden Aufwendungen zu ersetzen.
[…]
3.3.2. § 24 AlVG lautet auszugsweise:
Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes
§ 24. […] (2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.
3.3.3. § 25 AlVG lautet auszugsweise:
§ 25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. […]
3.4. Im gegenständlichen Fall bedeutet dies:
3.4.1. Zum Widerruf des Weiterbildungsgeldes
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits festgehalten, dass schon der Wortlaut des § 26 Abs. 1 Z 1 AlVG („... Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme ...“) erhellt, dass als Voraussetzung für die Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes im Allgemeinen eine Bestätigung eines Bildungsträgers oder einer sonstigen dafür zuständigen Stelle über das notwendige Stundenausmaß an Ausbildungszeiten während der Bildungskarenz vorliegen muss. Ausschließliche Lernzeiten und Prüfungsvorbereitung im Rahmen eines Selbststudiums außerhalb von Ausbildungseinrichtungen können diese Voraussetzungen daher nicht erfüllen. Im Weiteren hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass auch § 26 Abs. 1 Z 1 dritter Satz AlVG, wonach, wenn die Weiterbildungsmaßnahme nur eine geringere Wochenstundenanzahl umfasst, nachzuweisen ist, dass zur Erreichung des Ausbildungszieles zusätzliche Lern- und Übungszeiten in einem Ausmaß erforderlich sind, dass insgesamt eine vergleichbare zeitliche Belastung besteht, nicht dazu führt, dass ein bloßes Selbststudium ausreichend wäre. § 26 Abs. 1 Z 1 dritter Satz AlVG sieht nichts anderes vor, als dass eine Ergänzung der erforderlichen Kursstunden durch Lern- und Übungszeiten erfolgen kann, wobei diese in einem angemessenen Verhältnis stehen müssen. Auch hier wird somit an das Vorliegen eines Seminar- bzw. Kursteils (einer Weiterbildungsmaßnahme mit einem bestimmten Ausmaß an Wochenstunden) angeknüpft (vgl. VwGH 25.9.2024, Ra 2024/08/0093, mwN). [VwGH 1.10.2025, Ra 2022/08/0102; in diesem Sinne etwa auch VwGH 6.5.2025, Ra 2025/08/0042 und 9.4.2025, Ra 2025/08/0024].
Wie den getroffenen Feststellungen zu entnehmen ist, hat die BF ausschließlich ein Selbststudium betrieben und somit nicht die Anforderungen für den Bezug des Weiterbildungsgeldes erfüllt. Gemäß § 26 Abs 7 iVm § 24 Abs 2 AlVG ist die Zuerkennung zu widerrufen, wenn die Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes gesetzlich nicht begründet war. Das AMS hat das Weiterbildungsgeld daher zu Recht widerrufen.
3.4.2. Zur Rückforderung des Weiterbildungsgeldes
Gemäß § 26 Abs 7 iVm § 25 Abs 1 AlVG ist bei Widerruf einer Leistung der Empfänger des Weiterbildungsgeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.
Das AMS fordert das von der BF zu Unrecht empfangene Weiterbildungsgeld sinngemäß mit der Begründung zurück, die BF habe dem AMS nicht umgehend gemeldet, dass sie – entgegen der vorgelegten „Anmeldebestätigung für Onlinekurse“, aus der hervorgehe, dass der seminaristische Anteil vier Stunden pro Woche ausmache – lediglich ein Selbststudium betreibe. Zudem sei auch für juristische Laien erkennbar, dass allgemein staatliche Leistungen basierend auf den Angaben bei der jeweiligen Antragstellung gewährt werden und diese Angaben folglich einzuhalten sind; die BF habe somit auch erkennen müssen, dass ihr das Weiterbildungsgeld nicht gebührt.
Vorweg ist anzumerken, dass – ungeachtet mittlerweile zahlreicher Entscheidungen des VwGH, in denen (auch) die Rückforderung des Weiterbildungsgeldes bei Absolvierung eines reinen Selbststudiums nicht beanstandet wurde – die Frage der Rückforderung jeweils individuell zu beurteilen ist, kommt es hierbei doch auf die subjektiven Umstände auf Seiten des Leistungsempfängers an.
Im vorliegenden Fall hat die BF am 18.7.2024 das von der B. ausgefüllte Formular „Anmeldebestätigung für Onlinekurse“ vorgelegt, in dem zwar zum Punkt „Der seminaristische Anteil in Stunden pro Woche“ „4 Stunden pro Woche“ hinzugefügt wurde, gleichzeitig wurde die nachfolgende Frage nach dem Inhalt/Ablauf des seminaristischen Teiles des Kurses offengelassen. Wie den obigen Feststellungen und der ausführlichen Beweiswürdigung zu entnehmen ist, hat Frau E. die BF wegen des Fehlens der Angaben zum seminaristischen Teil noch am 18.7.2024 telefonisch kontaktiert, wobei zwar nicht klar festgestellt werden konnte, dass Frau E. der BF, wie von ihr vorgebracht, (sinngemäß) mitgeteilt hat, dass es sich um ein reines Selbststudium handle, und Frau E. gesagt hat, wenn der Zeitaufwand 16 Stunden betrage, sei dies kein Problem; im Ergebnis läuft der festgestellte Sachverhalt aber dennoch darauf hinaus: So konnte jedenfalls festgestellt werden, dass Frau E. der BF mitteilte, sie werde sich erkundigen, ob das so in Ordnung geht; falls nicht, würde sie sich bei der BF melden. Bereits am nächsten Tag, dem 19.7.2024, teilte Frau E. der BF mit, dass das Weiterbildungsgeld gewährt wird. Insofern hat Frau E. es dabei – aus welchen Gründen auch immer - bewenden lassen und die Anweisung des Weiterbildungsgeldes veranlasst, obwohl die geforderten Angaben zum Inhalt/Ablauf des seminaristischen Teiles nach wie vor offengeblieben waren, was bei der BF jedenfalls den Eindruck erweckte, dass sie die Voraussetzungen für den Bezug des Weiterbildungsgeldes erfüllt.
Hinzu kommen im konkreten Fall noch weitere Aspekte:
Zum einen hat die BF dem AMS bereits anlässlich der Beantragung von Weiterbildungsgeld eine (standardisierte) Bestätigung der B. über den von ihr in Betracht gezogenen Diplom-Fernstudiengang „Kommunikationsmanagement und -psychologie“ vorgelegt, in dem ausdrücklich auf einen 25%-Anteil verwiesen und dieser – vor grammatikalischen Fehlern strotzend – wie folgt beschrieben wird:
„Die Lehrgangsinhalte der Ausbildung ist vor dem PC (E-Books) oder den ausgedruckten Lehrunterlagen zu lernen. Zusätzlich werden noch Lern- und Übungszeiten (Online-Recherchen und Bearbeitung der Lernkontroll- und Hausaufgaben, etc.) mit einem Mindestaufwand von 25% veranschlagt. Somit der Lernfortschritt überwacht werden kann, sind diese Lern-/Hausaufgaben einzusenden.“
Von einem – wie immer gearteten – „seminaristischen“ Anteil ist hier auch im Hinblick auf den erwähnten 25%-Anteil keine Rede. Gerade auch vor diesem Hintergrund wäre es am AMS gelegen, die Kursinhalte bzw. den Kursablauf näher zu hinterfragen, dies vor allem auch dann, wenn gleichzeitig im vorgelegten Formular „Anmeldebestätigung für Onlinekurse“ die Frage nach dem Inhalt/Ablauf des seminaristischen Teiles des Kurses gänzlich offengelassen wird. Wenn Frau E. in der Beschwerdeverhandlung auf die Frage, ob sie jemals Zweifel hatte, ob die BF die Voraussetzungen für das Weiterbildungsgeld erfüllt, angibt, „Aufgrund der vorgelegten Unterlagen hatte ich schon Zweifel, aber nach Vorlage der Anmeldebestätigung, in der der seminaristische Anteil bestätigt wurde, habe ich angenommen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind“ (VH S. 8), so wirkte diese Antwort eher vorbereitet und erklärt vor dem Hintergrund des gerade in diesem wesentlichen Punkt nicht ausgefüllten Formulars „Anmeldebestätigung für Onlinekurse“ eben nicht, warum es Frau E. dabei bewenden ließ, hätten ihre Zweifel im Gegenteil dadurch noch bestärkt werden müssen. Insofern wird eine gewisse Diligenzpflicht nicht nur den Leistungsbeziehern, sondern auch dem AMS abzuverlangen sein. Zum anderen ist ergänzend anzumerken, dass der bloße Begriff „seminaristisch“ unbestimmt ist; Frau E. hat den „seminaristischen Anteil“ selbst offensichtlich einschränkend interpretiert, vgl. VH S. 8: „LR1: Haben Sie im Juli 2024 gewusst, dass es für den Bezug des Weiterbildungsgeldes Voraussetzung ist, dass Präsenzunterricht geleistet werden muss? Z: lm Juli 2024 war Voraussetzung, dass es Kontakt zum Kursträger gibt, dass es eine Kommunikation zwischen Kursträger und Teilnehmer gibt und darüber habe ich auch informiert.“
Zusammengefasst hat die BF weder unwahre Angaben gemacht bzw. maßgebende Tatsachen verschwiegen, noch musste sie – bedingt durch das dargestellte, konkrete Verhalten des AMS - erkennen, dass ihr die Leistung nicht gebührt.
3.5. Somit war die Beschwerde betreffend Widerruf des Weiterbildungsgeldes spruchgemäß als unbegründet abzuweisen; der Beschwerde betreffend Rückforderung des Weiterbildungsgeldes war hingegen spruchgemäß stattzugeben und der bekämpfte Bescheid diesbezüglich ersatzlos aufzuheben und auszusprechen, dass eine Rückforderung nicht stattfindet.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zu den Anforderungen an eine Weiterbildungsmaßnahme und zur Frage des Widerrufs und der Rückforderung von Weiterbildungsgeld besteht bereits eine umfassende, einheitliche und aktuelle Rechtsprechung des VwGH (vgl. VwGH 25.9.2024, Ra 2024/08/0093, VwGH 1.10.2025, Ra 2022/08/0102, VwGH 6.5.2025, Ra 2025/08/0042, VwGH 9.4.2025, Ra 2025/08/0024, VwGH 7.4.2016, Ro 2014/08/0066, VwGH 14.9.2016, Ro 2015/08/0023, VwGH 23.9.2021, Ra 2020/08/0011, VwGH 1.10.2025, Ra 2022/08/0102), von der die gegenständliche Entscheidung auch nicht abweicht. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.