Bundesverwaltungsgericht I417 2300773-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 09.04.2026
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:I417.2300773.1.00
Spruch
I417 2300773-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Friedrich ZANIER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Libyen, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.09.2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.12.2025 zu Recht:
A)Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I.Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Libyens, beantragte am 14.03.2024 internationalen Schutz. Im Zuge seiner Erstbefragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag legte er zu seinen Fluchtgründen befragt dar, dass seine Cousins Mitglieder einer Brigade seien. Sie hätten ihm gedroht, weil sein Vater ihm ein großzügiges Erbe hinterlassen habe. Das seien seine Fluchtgründe; er habe Angst um sein Leben.
2. Am 22.03.2024 fand vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, im Folgenden als belangte Behörde oder BFA bezeichnet, die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers statt. Dabei führte er befragt zu seinen Fluchtgründen aus, dass er Probleme mit seinem Cousin habe. Er werde durch seine Cousins bedroht, weil er von seinem Vater ein Haus geerbt habe. Ein Cousin habe ihn ständig bedroht und verfolgt. Dieser sei beim Militär und sehr mächtig. Er habe ihn geschlagen und die Waffe auf ihn gerichtet. Der Beschwerdeführer sei immer noch Eigentümer dieses Hauses.
3. Mit Bescheid des BFA vom 09.09.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 14.03.2024 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Libyen abgewiesen (Spruchpunkt II.). Zugleich wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung „besonderer Schutz“ nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.), festgestellt, dass seine Abschiebung nach Libyen zulässig sei (Spruchpunkt V.) und eine Frist für die freiwillige Ausreise von zwei Wochen ausgesprochen (Spruchpunkt VI.).
4. In der gegen diesen Bescheid am 09.10.2024 eingelangten Beschwerde wurde zusammengefasst vorgebracht, dass der Beschwerdeführer Angst um sein Leben habe, da er nach dem Tod seines Vaters das Haus geerbt habe und deshalb von seinen Cousins bedroht werde. Ein Cousin sei Mitglied der bewaffneten Gruppe „Sawa’iq Brigade“. Aufgrund von starken Angstgefühlen mit Krankheitswert habe der Beschwerdeführer zudem eine Alkoholerkrankung entwickelt. Diesem Umstand sei sein zum Teil schlechtes Erinnerungsvermögen geschuldet.
5. Einlangend mit 15.10.2024 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.
6. Einlangend mit 23.10.2024 wurde eine Urkunde dargetan.
7. Einlangend mit 20.03.2025 wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer bisexuell sei und aufgrund dessen Verfolgung in Libyen befürchte.
8. Am 12.12.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in der der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung und eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch einvernommen wurde. Eine Vertretung des BFA blieb der Verhandlung fern.
II.Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers
Der volljährige, ledige und kinderlose Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger Libyens, der Volksgruppe der Araber zugehörig und muslimischen Glaubens. Er spricht Arabisch, weiters spricht er auch Französisch. Seine Identität steht nicht fest. Zu seiner Person existiert eine Vielzahl an Alias-Identitäten.
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.
Er ist in XXXX geboren und aufgewachsen, hat mehrere Jahre lang die Schule besucht und war als KFZ-Mechaniker und auch als Florist erwerbstätig. Der Beschwerdeführer hat die Chance, auch hinkünftig am Arbeitsmarkt Libyens unterzukommen.
Im Juni 2020 reiste er legal per Flugzeug aus Libyen in die Türkei aus. Über Osteuropa erreichte er Österreich und reiste weiter nach Deutschland, wo ihm am 07.10.2020 die Einreise verweigert und er nach Österreich zurückgewiesen wurde. Am 08.10.2020 beantragte er in Österreich internationalen Schutz und fand dazu am selben Tag seine Erstbefragung statt.
Das Asylverfahren wurde am 08.02.2021 eingestellt, da der Beschwerdeführer die Unterkunft der Betreuungseinrichtung ohne Angabe einer weiteren Anschrift verlassen hat. Am 10.06.2021 sowie am 10.01.2023 beantragte er in Deutschland Asyl. Nach Aufenthalten in Italien, Frankreich und Deutschland reiste der Beschwerdeführer erneut nach Österreich und stellte am 14.03.2024 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Die Mutter und drei Brüder des Beschwerdeführers leben nach wie vor in XXXX in einem Eigentumshaus. Die wirtschaftliche Situation des Beschwerdeführers in Libyen war gut. In Österreich führt der Beschwerdeführer kein Familienleben.
Der Beschwerdeführer bezieht nach wie vor Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Einer Erwerbstätigkeit geht bzw. ging er nicht nach; er ist nicht selbsterhaltungsfähig. Eine Sprachprüfung hat der Beschwerdeführer nicht abgelegt. Er ist weder Mitglied eines Vereins, noch besucht er bestimmte Kurse, noch leistet er Freiwilligenarbeit. Insgesamt konnten keine Anhaltspunkte für die Annahme einer außergewöhnlichen Integration des Beschwerdeführers in Österreich festgestellt werden.
Strafgerichtlich ist er unbescholten.
1.2. Zu den Fluchtgründen und der individuellen Rückkehrsituation des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer erfuhr vor der Ausreise in seinem Heimatland Libyen keine Verfolgungen aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, noch aufgrund seiner politischen Gesinnung. Vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat war er keiner individuellen Gefährdung oder psychischer und/oder physischer Gewalt durch staatliche Organe oder Dritte ausgesetzt. Einer derartigen Verfolgungsgefahr ist er auch im Falle seiner Rückkehr nicht ausgesetzt.
Es existieren keine Umstände, die einer Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Er verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung.
Der Beschwerdeführer wird im Fall seiner Rückkehr nach Libyen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner realen Gefahr der Folter, einer unmenschlichen Bestrafung oder Behandlung oder der Todesstrafe ausgesetzt sein. Im Fall seiner Rückkehr nach Libyen droht dem Beschwerdeführer nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr, durch einen innerstaatlichen oder zwischenstaatlichen Konflikt in seiner körperlichen Integrität verletzt zu werden. Ihm droht im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat auch keine reale Gefahr, in seiner Existenz bedroht zu werden.
1.3. Zu den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Libyen
Die Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar:
1.3.1. Politische Lage
Der Sturz des langjährigen Staatschefs Muammar Gaddafi im Jahr 2011 führte zu einem Machtvakuum und zu Instabilität. Das Land ist zersplittert und seit 2014 in konkurrierende politische und militärische Fraktionen mit Sitz in Tripolis und im Osten des Landes geteilt (BBC 15.3.2021). Die internationalen Bemühungen, die rivalisierenden Regierungen in einer Einheitsregierung zusammenzuführen, waren Anfang 2021 erfolgreich und schufen einen fragilen Frieden (FH 28.2.2022). Parallele, nicht anerkannte Institutionen im Osten des Landes, insbesondere solche, die mit dem nichtstaatlichen Akteur, der Libyschen Nationalen Armee unter der Führung von General Khalifa Haftar, verbunden sind, stellten allerdings ihre Autorität in Frage (USDOS 12.4.2022).
Libyen ist seit 2011 eine parlamentarische Republik, vorher war es unter Gaddafi ein „Volksmassenstaat“. Das Libya Political Dialogue Forum (LPDF) wählte am 5.2.2021 eine neue Übergangs-Einheitsregierung unter einem Premierminister sowie einen Präsidialrat mit drei Mitgliedern. Staatsoberhaupt ist Präsidialrat-Vorsitzender Younes Mnefi, Regierungschef Premierminister Abdul Hamid Mohammed Dbaibah (AA 17.9.2021). Die Fortschritte, die Libyen im Jahr 2021 auf dem Weg zur Stabilität gemacht hat, sind fast verschwunden. Damals führte ein Interimschef zwei konkurrierende Kabinette zusammen und die rivalisierenden Fraktionen einigten sich darauf, Parlaments- und Präsidentschaftswahlen anzusetzen, die schließlich zur Bildung einer neuen gewählten Regierung führen sollten. Die Wahlen wurden jedoch in letzter Minute abgesagt und nun befindet sich das Land erneut in einer Pattsituation zwischen zwei rivalisierenden Exekutiven, von denen die eine in der westlichen Stadt Tripolis und die andere derzeit in der Küstenstadt Sirt in Zentrallibyen operiert, ohne dass ein Konsens über das weitere Vorgehen besteht (ICG 25.5.2022).
Die Fehde hat sich nicht zu einem offenen Konflikt ausgeweitet, da beide Lager und ihre jeweiligen ausländischen Sponsoren (von denen einige in letzter Zeit ihre eigenen Annäherungen erreicht haben) offenbar nicht bereit sind, die Kämpfe wieder aufzunehmen. Doch der wieder aufgeflammte Streit um die Führung Libyens untergräbt die Stabilität auf vielen anderen Ebenen. In wirtschaftlicher Hinsicht hat er neue Streitigkeiten über die Öleinnahmen ausgelöst, die fast den gesamten Staatshaushalt ausmachen und vorerst in den Händen der von Abdelhamid Dabaiba geleiteten Übergangsregierung in Tripolis bleiben. Die Krise hat auch Wählergruppen, die Dabaibas Rivalen Fathi Bashagha in Tobruk unterstützen, dazu veranlasst, einen beträchtlichen Teil der libyschen Ölproduktion stillzulegen, um den Fluss der Einnahmen nach Tripolis zu stoppen. Auf politischer Ebene behindern die rivalisierenden Legitimitätsansprüche der Fraktionen und die widersprüchlichen Pläne für einen Ausweg aus der Krise die von den Vereinten Nationen unterstützten Vermittlungsbemühungen (ICG 25.5.2022).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik [Deutschland] (17.9.2021): Libyen: Steckbrief, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/libyen-node/steckbrief/219608, Zugriff 17.9.2021
BBC News (15.3.2021): Libya country profile, https://www.bbc.com/news/world-africa 13754897, Zugriff 31.5.2022
FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Libya, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068755.html, Zugriff 16.5.2022
ICG - International Crisis Group (25.5.2022): Reuniting Libya, Divided Once More, https://www.crisisgroup.org/middle-east-north-africa/north-africa/libya/reuniting-libya-dividedonce-more?utm_source=Sign+Up+to+Crisis+Group%27s+Email+Updatesutm_campaign=0cb4d2e9bd-EMAIL_CAMPAIGN_2019_01_28_08_41_COPY_01utm_medium=emailutm_term=0_1dab8c11ea-0cb4d2e9bd-359282001, Zugriff 30.5.2022
USDOS - U.S. Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Reports on Human Rights Practices: Libya, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071167.html, Zugriff 16.5.2022
1.3.2. Sicherheitslage
Seit dem bewaffneten Volksaufstand im Jahr 2011, bei dem der langjährige Diktator Mu'ammar al Qaddafi gestürzt wurde, leidet Libyen unter internen Spaltungen und zeitweiligen Bürgerkriegen. Die Verbreitung von Waffen und autonomen Milizen, florierende kriminelle Netzwerke, die Einmischung regionaler Mächte und die Präsenz extremistischer Gruppen haben dazu beigetragen, dass es dem Land nach wie vor an physischer Sicherheit mangelt. Mehr als ein Jahrzehnt der Gewalt hat Hunderttausende von Menschen vertrieben und die Menschenrechtslage hat sich stetig verschlechtert (FH 28.2.2022).
Die innenpolitische Lage in Libyen ist weiterhin fragil. Eine erneute militärische Eskalation ist vorstellbar. Es kann zu gewaltsamen Auseinandersetzungen kommen, von denen auch Ausländer betroffen sein können. In den vergangenen Monaten kam es zu Kampfhandlungen im Süden Libyens in der Region Sabha. Es besteht vielerorts auch nach Ende von Kampfhandlungen eine Gefahr von Landminen (AA 30.5.2022).
Militärisch hat die wieder aufgeflammte Auseinandersetzung zwischen den beiden Machtblöcken die bereits ins Stocken geratenen Bemühungen um eine Einigung der parallelen Sicherheitsstrukturen untergraben und in Tripolis zu gelegentlichen Kämpfen zwischen Loyalisten der rivalisierenden Regierung geführt (ICG 25.5.2022).
Die Einsetzung einer neuen rivalisierenden Regierung wird wahrscheinlich lokale Kämpfe auslösen, aber das Risiko groß angelegter Kämpfe zwischen östlichen und westlichen Kräften bleibt gering. Loyale Milizen der GNU und des HoR werden wahrscheinlich in Tripolis mobilisiert werden, um ihre Stärke zu demonstrieren, was die Wahrscheinlichkeit lokaler Kämpfe um wichtige Ministerien, den Flughafen Mitiga und wichtige Zugangsstraßen zur Hauptstadt erhöht (Crisis24 o.D.).
Der Islamische Staat hat die durch den anhaltenden Bürgerkrieg geschaffene Gelegenheit genutzt, um in der südlichen Region Fezzan fest Fuß zu fassen und im Norden Tripolitaniens wieder Fuß zu fassen. Die Gruppe wird nun wahrscheinlich ihre Schläferzellen aktivieren, um ihre aufständische Kampagne gegen die GNA-treuen Kräfte wieder aufzunehmen und die laufenden Bemühungen um einen dauerhaften Waffenstillstand zwischen den Kriegsparteien zu stören (Crisis24 o.D.).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (30.5.2022): Libyen: Reisewarnung, https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/libyensicherheit/219624, Zugriff 31.5.2022
Crisis24 (o.D.): Libya Country Report, https://crisis24.garda.com/insights-intelligence/intelligence/country-reports/libya?origin=gwc24, Zugriff 31.5.2022
FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 – Libya, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068755.html, Zugriff 16.5.2022
ICG - International Crisis Group (25.5.2022): Reuniting Libya, Divided Once More, https://www.crisisgroup.org/middle-east-north-africa/north-africa/libya/reuniting-libya-divided once-more?utm_source=Sign+Up+to+Crisis+Group %27s+Email+Updatesutm_campaign=0cb4d2e9bd EMAIL_CAMPAIGN_2019_01_28_08_41_COPY_01utm_medium=emailutm_term=0_1dab8 c11ea-0cb4d2e9bd-359282001, Zugriff 30.5.2022
1.3.3. Rechtsschutz/ Justizwesen
Die Verfassungserklärung sieht ein unabhängiges Justizwesen vor und legt fest, dass jede Person das Recht hat, sich an das Justizsystem zu wenden. Die Verfassungserklärung sieht die Unschuldsvermutung und das Recht auf einen Rechtsbeistand vor, der dem Beschuldigten auf öffentliche Kosten zur Verfügung gestellt wird. Diese Standards werden weder von der Regierung noch von nichtstaatlichen Akteuren erfüllt (USDOS 12.4.2022).
Da alle Versuche, eine neue Verfassung auszuarbeiten und darüber abzustimmen, gescheitert sind, mangelt es der Gewaltenteilung in Libyen nach wie vor an rechtlicher Klarheit. Der Oberste Justizrat organisiert die Justiz nach dem Gesetz 4 von 2011, aber der genaue Aufbau und die Zuständigkeiten der Justiz werden jedoch unklar bleiben, bis eine richtige Verfassung in Kraft getreten ist. Da die politischen Entscheidungsträger zudem auf Milizen zurückgreifen, um ihre Verhandlungsmacht zu stärken, machen Gerichtsurteile heute keinen wirklichen Unterschied (BS 23.2.2022).
Das Justizsystem ist im Wesentlichen zusammengebrochen; die Gerichte sind in weiten Teilen des Landes nicht mehr funktionsfähig (FH 28.2.2022; vgl. HRW 13.1.2022). Libyens wichtigste Institutionen sind extrem schwach und der mangelnde Schutz der Justiz hat das Justizsystem sowohl im Osten als auch im Westen des Landes beschädigt (BS 23.2.2022). Richter, Anwälte und Staatsanwälte sehen sich häufigen Bedrohungen und Angriffen ausgesetzt (FH 28.2.2022; vgl. USDOS 12.4.2022, BS 23.2.2022, HRW 13.1.2022). Seit der Revolution von 2011 wird das Recht der Bürger auf einen fairen Prozess und ein ordnungsgemäßes Verfahren durch die anhaltende Einmischung bewaffneter Gruppen und die Unfähigkeit, Zugang zu Anwälten und Gerichtsdokumenten zu erhalten, infrage gestellt (FH 28.2.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). In den Fällen, in denen Strafverfolgungen und Gerichtsverfahren stattfinden, gibt es ernsthafte Bedenken hinsichtlich eines ordnungsgemäßen Verfahrens, und die Militärgerichte verurteilen weiterhin Zivilisten (HRW 13.1.2022).
Milizen und halboffizielle Sicherheitskräfte führen regelmäßig ungestraft willkürliche Verhaftungen, Inhaftierungen und Einschüchterungen durch (FH 28.2.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Tausende Gefangene haben keinen Zugang zu Anwälten und Informationen über die gegen sie erhobenen Anklagen (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022). Die insgesamt mangelnde Sicherheitslage behindert die Rechtsstaatlichkeit weiter. Zivil- und Militärgerichte arbeiteten, je nach örtlicher Sicherheitslage, sporadisch; insbesondere in den von anhaltenden Feindseligkeiten betroffenen Gebieten und im Süden des Landes (USDOS 12.4.2022).
Quellen
BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report: Libya, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069673/country_report_2022_LBY.pdf, Zugriff 16.5.2022
FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Libya, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068755.html, Zugriff 16.5.2022
HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Libya, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066557.html, Zugriff 16.5.2022
USDOS - U.S. Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Reports on Human Rights Practices: Libya, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071167.html, Zugriff 16.5.2022
1.3.4. Sicherheitsbehörden
Der von den Vereinten Nationen vermittelte Prozess führte im März 2021 zur Vereidigung der Regierung der Nationalen Einheit (GNU), die mit der Vorbereitung von Präsidentschafts- und Parlamentswahlen beauftragt wurde. Die politischen Spaltungen blieben bestehen und die Libyschen Arabischen Streitkräfte (LAAF), eine bewaffnete Gruppe [Anm.: die Khalifa Haftar untersteht], behielten die Kontrolle über große Teile des Ostens und des Südens Libyens (AI 28.3.2022).
Die Regierung hat nur begrenzte Kontrolle über die Sicherheitskräfte, die sich aus einer Mischung aus halbstaatlichen Einheiten, bewaffneten Stammesgruppen und zivilen Freiwilligen zusammensetzen. Die dem Innenministerium unterstellte nationale Polizei ist für die innere Sicherheit zuständig und wird von den Streitkräften des Verteidigungsministeriums unterstützt. Sicherheitsrelevante polizeiliche Aufgaben werden im Allgemeinen von informellen bewaffneten Gruppen übernommen, die zwar von der Regierung bezahlt werden, aber keine formelle Ausbildung, keine Aufsicht und keine konsequente Rechenschaftspflicht besitzen. Es gibt glaubwürdige Berichte, dass Angehörige der Sicherheitskräfte zahlreiche Übergriffe begehen (USDOS 12.4.2022).
Die Regierung der Nationalen Einheit und nichtstaatliche Akteure halten sich weitgehend an das Waffenstillstandsabkommen von 2020, obwohl beide Seiten weiterhin Unterstützung von ausländischen Streitkräften, ausländischen Kämpfern und Söldnern erhalten. Informelle nichtstaatliche bewaffnete Gruppen füllen Sicherheitslücken im ganzen Land. ISIS-Libyen versucht, eine begrenzte Präsenz in der südwestlichen Wüste aufrechtzuerhalten (USDOS 12.4.2022). Das Waffenstillstandsabkommen vom Oktober 2020 zwischen der ehemaligen Regierung der Nationalen Eintracht und Haftars LAAF sah den Abzug aller ausländischen Kämpfer aus dem Land vor. Nach Angaben der UN-Mission in Libyen hielten sich im September 2021 Tausende ausländischer Kämpfer aus Syrien, Russland, dem Tschad und dem Sudan, darunter auch Mitglieder privater Militärfirmen, in Libyen auf (HRW 13.1.2022; vgl. AI 29.3.2022).
Die staatlichen Sicherheitsorgane können grundsätzlich keinen ausreichenden Schutz garantieren. Bewaffnete Gruppen mit zum Teil unklarer Zugehörigkeit treten häufig als Vertreter der öffentlichen Ordnung auf, sind jedoch nicht ausgebildet und wenig berechenbar (AA 30.5.2022).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik [Deutschland] (30.5.2022): Libyen: Reisewarnung, https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/libyensicherheit/219624, Zugriff 31.5.2022
AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the World's Human Rights; Libya 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070278.html, Zugriff 16.5.2022
HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Libya, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066557.html, Zugriff 16.5.2022
USDOS - U.S. Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Reports on Human Rights Practices: Libya, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071167.html, Zugriff 16.5.2022
1.3.5. Folter und unmenschliche Behandlung
Die Verfassungserklärung und nach-revolutionäre Gesetzgebung verbietet Folter. Folter und andere Misshandlungen sind in Gefängnissen, Haftanstalten und inoffiziellen Haftanstalten jedoch verbreitet (USDOS 12.4.2022) bzw. wird diese systematisch angewendet (AI 29.3.2022). Bewaffnete Gruppen, Milizen und Sicherheitskräfte führen außergerichtliche Hinrichtungen, erzwungenes Verschwindenlassen und Folter sowie sexuelle Gewalt und willkürliche Verhaftungen durch (FH 28.2.2022). Es gibt Berichte über grausame und erniedrigende Behandlung in staatlichen und extralegalen Haftanstalten, darunter Schläge, Verabreichung von Elektroschocks, Verbrennungen und Vergewaltigungen (USDOS 12.4.2022).
Quellen
AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the World's Human Rights; Libya 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070278.html, Zugriff 16.5.2022
FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Libya, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068755.html, Zugriff 16.5.2022
USDOS - U.S. Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Reports on Human Rights Practices: Libya, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071167.html, Zugriff 16.5.2022
1.3.6. Allgemeine Menschenrechtslage
Seit dem bewaffneten Volksaufstand im Jahr 2011, bei dem der langjährige Diktator Mu'ammar al Qaddafi gestürzt wurde, leidet Libyen unter internen Spaltungen und zeitweiligen Bürgerkriegen. Internationale Bemühungen, die rivalisierenden Verwaltungen in einer Einheitsregierung zusammenzubringen, waren Anfang 2021 erfolgreich und schufen einen fragilen Frieden. Die Verbreitung von Waffen und autonomen Milizen, florierende kriminelle Netzwerke, die Einmischung regionaler Mächte und die Präsenz extremistischer Gruppen haben jedoch dazu beigetragen, dass es dem Land nach wie vor an physischer Sicherheit mangelt. Mehr als ein Jahrzehnt der Gewalt hat Hunderttausende von Menschen vertrieben und die Menschenrechtslage hat sich stetig verschlechtert (FH 28.2.2022).
Zu den bedeutenden Menschenrechtsproblemen gehörten glaubwürdige Berichte über: rechtswidrige oder willkürliche Tötungen durch verschiedene bewaffnete Gruppen; gewaltsames Verschwindenlassen durch verschiedene bewaffnete Gruppen; Folter durch bewaffnete Gruppen auf allen Seiten; harte und lebensbedrohliche Bedingungen in Gefängnissen und Haftanstalten; willkürliche Verhaftungen oder Inhaftierungen; politische Gefangene oder Häftlinge; schwerwiegende Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz; willkürliche oder rechtswidrige Eingriffe in die Privatsphäre; schwerwiegende Missbräuche im internen Konflikt, einschließlich der Tötung von Zivilisten und der Rekrutierung oder des Einsatzes von Kindern in Konflikten; schwerwiegende Einschränkungen der freien Meinungsäußerung und der Medienfreiheit, einschließlich Gewalt gegen Journalisten und der Existenz von Verleumdungsgesetzen; erhebliche Eingriffe in die Vereinigungsfreiheit; Zurückweisung von Flüchtlingen und Asylbewerbern; schwerwiegende Korruption in der Regierung; fehlende Rechenschaftspflicht bei geschlechtsspezifischer Gewalt; Menschenhandel; Androhung von Gewalt gegen ethnische Minderheiten und Ausländer; Existenz oder Anwendung von Gesetzen, die gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen zwischen Erwachsenen kriminalisieren; erhebliche Einschränkungen der Vereinigungsfreiheit von Arbeitnehmern, einschließlich der Einschränkung von Tarifverhandlungen und des Streikrechts; und Zwangsarbeit (USDOS 12.4.2022).
Es gibt ein breites Spektrum libyscher Medien mit Sitz innerhalb und außerhalb des Landes. Die meisten sind jedoch sehr parteiisch und produzieren Inhalte, die eine der politischen und militärischen Fraktionen des Landes begünstigen, und in vielen Fällen verbreiten sie Propaganda, Hassreden oder Desinformationen in Abstimmung mit ausländischen Geldgebern. Die Nutzung sozialer Medien ist weit verbreitet, aber die digitalen Plattformen sind voll von Desinformationskampagnen und Propaganda, was zu Verwirrung und geringem Vertrauen bei den Verbrauchern führt. Der Bürgerkrieg und die damit verbundene Gewalt durch kriminelle und extremistische Gruppen haben eine objektive Berichterstattung gefährlich gemacht und Journalisten sind Einschüchterungen, willkürlichen Verhaftungen und körperlichen Misshandlungen durch beide Konfliktparteien ausgesetzt. Trotz dieser Risiken haben sich einige unabhängige Journalisten und Medien um eine faktenbasierte Berichterstattung bemüht (FH 28.2.2022). Eine Reihe von Bestimmungen in den libyschen Gesetzen schränken die Rede- und Meinungsfreiheit unangemessen ein. Das Strafgesetzbuch sieht die Todesstrafe für die "Förderung von Theorien oder Prinzipien" vor, die auf den Umsturz des politischen, sozialen oder wirtschaftlichen Systems abzielen (HRW 13.1.2022).
Gemäß Strafgesetzbuch wird die sexuelle Betätigung zwischen Angehörigen des gleichen Geschlechts mit bis zu fünf Jahren Gefängnis bestraft. Sexuelle Minderheiten sind mit schwerer Diskriminierung und Belästigung konfrontiert und wurden von militanten Gruppen ins Visier genommen (FH 28.2.2022).
Nach Angaben der UNSMIL und verschiedener UN-Organisationen waren Flüchtlinge, Asylbewerber und Migranten regelmäßig Opfer von rechtswidrigen Tötungen, willkürlicher Inhaftierung, Folter, sexueller Ausbeutung und anderen Misshandlungen. Zu den Tätern gehörten Staatsbeamte, bewaffnete Gruppen, Schmuggler, Menschenhändler und kriminelle Banden (USDOS 12.4.2022; vgl. HRW 13.1.2022).
Quellen
FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Libya, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068755.html, Zugriff 16.5.2022
HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Libya, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066557.html, Zugriff 16.5.2022
USDOS - U.S. Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Reports on Human Rights Practices: Libya, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071167.html, Zugriff 16.5.2022
1.3.7. Todesstrafe
Im Strafgesetz bestehen 30 Paragraphen, welche die Todesstrafe vorsehen. Seit 2010 wurde kein Todesurteil vollstreckt, obwohl Militär- und Zivilgerichte die Todesstrafe weiter verhängen (HRW 13.1.2022). Im Jahr 2021 wurden mehr als 12 Todesurteile verhängt (AI 5.2022).
Quellen
AI - Amnesty International (5.2022): Death sentences and executions 2021, https://www.amnesty.org/en/wp-content/uploads/2022/05/Amnesty-International-Death Sentences-and-Executions-2021-EN.pdf, Zugriff 19.5.2022
HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Libya, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066557.html, Zugriff 16.5.2022
1.3.8. Bewegungsfreiheit
Die Verfassung gewährleistet Bewegungsfreiheit, inklusive Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung. Gesetzlich ist die Regierung dazu befugt, die Bewegungsfreiheit einer Person einzuschränken, wenn diese nach Ansicht der Behörde eine „Bedrohung der öffentlichen Sicherheit und Stabilität“ darstellt, basierend auf „früheren Handlungen oder Verbindungen zum ehemaligen Regime“ der betreffenden Person. Es gibt Berichte, dass bewaffnete Gruppen, die Flughäfen innerhalb des Landes kontrollierten, stichprobenartige Kontrollen von abfliegenden nationalen und internationalen Reisenden durchführen, da das Land kein einheitliches Zoll- und Einwanderungssystem besitzt (USDOS 12.4.2022).
Die Reisefreiheit im Inland ist eingeschränkt (BS 23.2.2022). Die Infrastruktur im Land hat unter den Kriegswirren erheblich gelitten. In den Städten und auf den Hauptverbindungstraßen Libyens wie insbesondere die wichtigste Verbindungsstrecke von West nach Ost entlang der Küste gibt es eine Vielzahl militärischer Kontrollposten der Sicherheitsbehörden und bewaffneter Milizen, die umfassende und häufig willkürliche Kontrollen durchführen. Überlandstraßen und Autobahnen wie auch Grenzübergänge sind zeitweise gesperrt. Reisen im Land ist durch Kampfhandlungen vielerorts weiterhin sehr gefährlich, hinzu kommen eine fehlende Disziplin, schlechte bzw. unbefestigte Straßen und mangelnde Sicherheitsstandards von Fahrzeugen, die zu einer hohen Unfallrate führen (AA 30.5.2022).
Die wichtigsten Flughäfen (z.B. der internationale Flughafen von Tripolis, der derzeit wiederaufgebaut wird) wurden in den letzten Jahren durch Kämpfe schwer beschädigt. Es gibt Verbesserungen bei den Inlands- und internationalen Flügen, die jetzt vom internationalen Flughafen Benina in Benghazi aus durchgeführt werden. Der Hauptzugang nach Tripolis erfolgt über Flüge von Tunesien zum Flughafen Mitiga mit begrenzter Kapazität. Die Kämpfe in diesem Gebiet haben jedoch wiederholt zur zeitweiligen Schließung des Flughafens geführt (Crisis 24 o.D.). Der Luftverkehr entspricht nicht europäischen Sicherheitsstandards. Libysche Luftfahrtunternehmen stehen auf der gemeinschaftlichen Liste unsicherer Fluggesellschaften der EU (AA 30.5.2022).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik [Deutschland] (30.5.2022): Libyen: Reisewarnung, https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/libyensicherheit/219624, Zugriff 31.5.2022
BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2020 Country Report: Libya, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069673/country_report_2022_LBY.pdf, Zugriff 16.5.2022
Crisis 24 (o.D.): Libya Country Report - Transportation, https://crisis24.garda.com/insights intelligence/intelligence/country-reports/libya?origin=gwc24, Zugriff 20.5.2022
USDOS - U.S. Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Reports on Human Rights Practices: Libya, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071167.html, Zugriff 16.5.2022
1.3.9. Grundversorgung und Wirtschaft
Libyen unterscheidet sich von den anderen unruhegeschüttelten arabischen Ländern durch eine geringe Bevölkerung (6,87 Mio. – momentan sollen sich aber bis zu 2 Mio. Libyer ob der Umstände im Ausland befinden), enorme Vermögensreserven (ca. USD 73,9 Mrd. 2020) und die größten bestätigten Erdölreserven Afrikas (48 Mio. Barrel). Libyen ist unter den nordafrikanischen Staaten mit Abstand am meisten vom Ölexport abhängig, denn 62 % der staatlichen Einnahmen (lt. Budget 2015), 60 % des Bruttoinlandsprodukts (Stand 2014) und ca. 96% der Exportumsätze werden mit Erdöl und Erdgas erwirtschaftet (Exportstatistik 2021). Außer einem Stahlwerk und mehreren Zementwerken verfügt Libyen kaum über eine eigene Industrie, obwohl einige private Investoren dahingehend langsam Pläne entwickeln (WKO 5.2022).
Der zu einem großen Teil staatlich finanzierte Privatsektor (22 % des Budgets 2020 wurden als Gehälter an die Bevölkerung verteilt, weitere 16% des Budgets waren Subventionen (Benzin, Strom etc.)) entwickelte sich bis Mitte 2014 prächtig. Die Gelder flossen vor allem in die Bereiche Bau, Medizin und Konsumgüter. Dieser starke Privatkonsum kommt immer wieder vergleichsweise rasch in Fahrt (WKO 5.2022).
Die mangelhafte Ölförderung bringt die libysche Wirtschaft stark unter Druck. Laut libyscher Zentralbank (Central Bank of Libya - CBL) hat das in den Jahren 2014-2017 zu direkten und indirekten Verlusten von USD 160 Mrd. Geführt. Insgesamt sanken die Exporte seit 2012 (USD 62 Mrd.) um fast 90 % auf USD 6,8 Mrd. im Jahr 2016. In den Jahren 2017, 2018 und 2019 kam es zwar zu Exportzuwächsen, Exporte von USD 18,8, USD 29,8 Mrd. und USD 28,5 Mrd. sind jedoch für Libyen nicht ausreichend (WKO 5.2022).
Die Verschärfung des Konflikts seit April 2019 hat die wirtschaftlichen Aktivitäten erstickt, zum Teil durch die häufigen Angriffe auf wichtige Infrastrukturen wie Ölfelder, Straßen und Flughäfen. Die COVID-19-Pandemie hat die Lage zusätzlich belastet, nachdem der erste Fall am 23.3.2020 registriert wurde. Bei einer Bevölkerung von offiziell 6,78 Millionen Einwohnern meldete die WHO bis zum 30.1.2021 118.631 Infektionen und 1.842 coronavirusbedingte Todesfälle (BS 23.2.2022).
2020 kam der Einbruch auf USD 7,4 Mrd. Im Jahr 2021 gab es aufgrund der vergleichsweise guten Ölförderung Exporte in Höhe von USD 22,5 Mrd. Libyen verlor alleine 2020 durch mangelnde Ölproduktion und -exporte USD 11 Mrd. Die Staatseinnahmen fielen auf LYD 23 Mrd. Das entspricht gerade einmal 40 % von den Einnahmen 2019. Die Devisenreserven sanken um mehr als ein Drittel, von USD 115,4 Mrd. (Ende 2013) auf USD 73,9 Mrd. Ende 2020. Für 2021 wurden noch keine offiziellen Zahlen veröffentlicht (WKO 5.2022).
Die libysche Bevölkerung, die seit 2011 vom Bürgerkrieg gezeichnet ist, befindet sich inmitten einer schweren humanitären Krise. Jahre der politischen, sicherheitspolitischen und wirtschaftlichen Unbeständigkeit in Verbindung mit plötzlich auftretenden Schocks wie erneuten Zusammenstößen, der COVID-19-Pandemie und der Abwertung des libyschen Dinars haben die Lage noch schlimmer gemacht (WFP o.D.). Schätzungsweise 1,3 Millionen Menschen sind jetzt auf humanitäre Hilfe angewiesen (WFP o.D.; vgl. BS 23.3.2022). Mehr als die Hälfte von ihnen ist nicht ausreichend mit Nahrungsmitteln versorgt (WFP o.D.). Seit 2018 hat das Welternährungsprogramm (WFP) seine Präsenz vor Ort in Libyen verstärkt und unterstützt nun jeden Monat rund 100.000 Menschen mit regelmäßigen und Notfall Nahrungsmittelverteilungen im ganzen Land. Ergänzende Maßnahmen wie Schulspeisung und Nahrungsmittelhilfe für die Ausbildung tragen dazu bei, die Widerstandsfähigkeit von Gemeinschaften zu stärken und Frauen und Jugendliche zu fördern. WFP unterstützt auch die Überprüfung und Wiederherstellung der Sozialschutzsysteme aus der Zeit vor der Krise (WFP o.D.).
In den Jahren 2019 und 2020 kam es zu Engpässen bei Lebensmitteln, Treibstoff, Wasser, Strom und Bargeld, und der Zugang selbst zu den grundlegendsten Dienstleistungen hing von politischen und ideologischen Differenzen sowie von der Anwendung von Gewalt und der geografischen Lage ab. Beide Seiten haben die Versorgungslinien der jeweils anderen Seite angegriffen, da die beiden Kriegsparteien versucht haben, Engpässe bei grundlegenden Gütern zu schaffen. Es gab mehrere Initiativen im Zusammenhang mit sozialen Sicherheitsnetzen, darunter eine Initiative des libyschen Expertenforums im Jahr 2017 und eine weitere, die von der Wirtschafts- und Sozialkommission der Vereinten Nationen für Westasien (ESCWA) im Rahmen des sozioökonomischen Dialogs in Libyen gefördert wurde. Aufgrund der politischen Spaltung und des Fehlens einer einheitlichen Regierung wurde jedoch keine dieser Initiativen jemals umgesetzt (BS 23.2.2022).
Quellen
BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2020 Country Report: Libya, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069673/country_report_2022_LBY.pdf, Zugriff 16.5.2022
WFP - Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen (o.D.): Libya, https://www.wfp.org/countries/libya, Zugriff 20.5.2022
WKO - Wirtschaftskammer Österreich, AußenwirtschaftsCenter Kairo (5.2022): Die libysche Wirtschaft, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/libyen-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 23.9.2020
1.3.10. Medizinische Versorgung
Die Ausbreitung des Coronavirus erforderte zusätzliche Ausgaben für Notfälle, die jedoch nicht ausreichten, um ein Gesundheitssystem aufrechtzuerhalten, das aufgrund des Krieges bereits zusammengebrochen war. Da es zwei Regierungen gab, war die Reaktion auf die Pandemie im ganzen Land uneinheitlich, was die Effizienz der Maßnahmen zur Bekämpfung des Virus reduzierte (BS 23.2.2022).
Die medizinische Versorgung ist insbesondere außerhalb der Hauptstadt vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch. Gewalttätig ausgetragene Konflikte und die Ausreise des häufig ausländischen Pflegepersonals der staatlichen Krankenhäuser und privaten Kliniken stellen eine zusätzliche Belastung für das angeschlagene Gesundheitssystem dar (AA 19.4.2022). Bis zum 15.8.2020 gab es nach Angaben von UNSMIL während der COVID-19-Pandemie über 37 Angriffe auf medizinisches Personal und Einrichtungen. Etwa 19 Krankenhäuser wurden angegriffen und 11 medizinische Mitarbeiter getötet. Haftars LAAF griffen am 7.4.2020 die Entbindungsstation des al-Khadra-Krankenhauses in Tripolis an, das ebenfalls zu den Gesundheitseinrichtungen gehörte, die für einen möglichen Einsatz von COVID-19 vorgesehen waren. Später im selben Monat wurde auch das Tariq al- houq Royal Hospital südlich von Tripolis zerstört. Auch für das medizinische Personal besteht ein Infektionsrisiko, da es nach wie vor an der notwendigen Ausrüstung, Wasser und Betten fehlt, um einen möglichen Zustrom von Patienten zu versorgen (BS 23.2.2022).
MedCOI kann zu Libyen keine verlässlichen Informationen zur Verfügbarkeit von Behandlungen und Medikamenten zur Verfügung stellen (MedCOI 10.8.2020a, b).
Standardmäßige medizinische Beratung in einer Privatklinik kostet ca. 20 Euro, ein Arztbesuch ca. 23-35 Euro. Preis pro Tag im Krankenhaus: 100-150 Euro exklusive Behandlungen und Medikamenten (MSZ o.D.).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (19.4.2022): Libyen: Reisewarnung, https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/libyensicherheit/219624, Zugriff 22.9.2020
BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2020 Country Report: Libya, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069673/country_report_2022_LBY.pdf, Zugriff 16.5.2022
MedCOI / International SOS (10.8.2020a): BMA 13821, Zugriff 22.9.2020
MedCOI / International SOS (10.8.2020b): BMA 13867, Zugriff 22.9.2020
MSZ - Ministerstwo Spraw Zagranicznych [Außenministerium der Republik Polen] (o.D.): Informacje dla podróżujących - Libia, https://www.gov.pl/web/dyplomacja/libia, Zugriff 27.5.2022
1.3.11. Rückkehr
Die IOM Displacement Tracking Matrix (DTM), welche die Daten und Ergebnisse zu Binnenvertriebenen (IDPs) und Rückkehrern zwischen Dezember 2021 und Januar 2022 präsentiert, entspricht Runde 40 des DTM Mobility Tracking in Libyen. Im Einklang mit dem im Jahr 2021 beobachteten Trend ging die Zahl der Binnenvertriebenen in dieser Berichtsrunde weiter zurück, während die Zahl der Rückkehrer parallel dazu anstieg. Im Vergleich zu 661.892 Rückkehrern, die in Runde 39 identifiziert wurden, stieg die Zahl der in Runde 40 identifizierten Personen auf 673.554. Dies bedeutet einen leichten Anstieg des prozentualen Anteils der Rückkehrer (2%), was einem Gesamtanstieg von 19% seit dem Waffenstillstand in Libyen im Oktober 2020 entspricht (IOM 11.3.2022).
Die Zivilbevölkerung in ganz Libyen, insbesondere Binnenvertriebene und Rückkehrer, steht weiterhin vor großen Herausforderungen in Bezug auf den Schutz. Der Zugang zu medizinischer Versorgung, Medikamenten und lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen, einschließlich Unterkünften, Wasser und sanitären Einrichtungen, ist der dringendste Bedarf. Hunderttausende von Menschen, die in den Großstädten leben, sind durch explosive Kampfmittelrückstände und nicht zur Wirkung gelangte Sprengkörper stark gefährdet. Die am meisten gefährdeten Menschen haben nur wenige oder gar keine Mechanismen, um sich zu schützen und zu unterstützen. Der Zugang zu lebenswichtigen Haushaltsgütern wie Lebensmitteln ist aufgrund von Unsicherheit, Inflation und begrenzter Verfügbarkeit von Bargeld eingeschränkt (UNHCR 31.7.2021).
Quellen
IOM - International Organization for Migration (11.3.2022): Libya - IDP and Returnee Report 40 (December 2021 - January 2022), https://dtm.iom.int/reports/libya-%E2%80%94-idp-and returnee-report-40-december-2021-january-2022, Zugriff 27.5.2022
UNHCR - UN High Commisssioner for Refugees (31.7.2021): Internally displaced persons and returnees in Libya, July 2021, https://reliefweb.int/report/libya/internally-displaced-persons-and returnees-libya-july-2021, Zugriff 27.5.2022
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Sachverhalt
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalts wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den angefochtenen Bescheid und die dagegen erhobene Beschwerde, in den vorgelegten Verwaltungsakt (auch betreffend das Vorverfahren im Jahr 2020) unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie in das „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Libyen. Daneben wurden Auszüge aus dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister, der Grundversorgung, ein Strafregisterauszug und ein Sozialversicherungsdatenauszug von Amts wegen eingeholt.
Weiters fand am 12.12.2025 vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in der der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung und eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch einvernommen wurde. Eine Vertretung des BFA blieb der Verhandlung fern.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zum Familienstand sowie zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers basieren auf seinen diesbezüglich stringenten Angaben (Erstbefragung am 08.10.2020, AS 57 f; Erstbefragung am 14.03.2024, AS 11 f; niederschriftliche Einvernahme am 22.03.2024, AS 71; Protokoll vom 12.12.2025, S 4). Da sämtliche seiner Einvernahmen in Arabisch erfolgten (Protokoll vom 08.10.2020, AS 58; Protokoll vom 14.03.2024, AS 13; Protokoll vom 22.03.2024, AS 65; Protokoll vom 12.12.2025, S 1), war die diesbezügliche Feststellung zu seinen Arabisch-Kenntnissen zu treffen. Wie in dem vom Beschwerdeführer selbst in Vorlage gebrachten ambulanten Arztbrief ersichtlich, spricht der Beschwerdeführer neben Arabisch auch Französisch (Beilage ./B). Seinen Angaben vor dem BFA, wonach er keine andere Sprache außer Arabisch spreche (Protokoll vom 22.03.2024, AS 69), war vor diesem Hintergrund nicht zu folgen, sondern vielmehr festzustellen, dass er (auch) Französisch spricht.
Da der Beschwerdeführer keine identitätsbekundenden Dokumente wie Reisepass oder Personalausweis in Vorlage gebracht hat, steht seine Identität nicht fest. Dem Fremdenregisterauszug zum Beschwerdeführer sowie auch dem Erstbefragungsprotokoll (Protokoll vom 14.03.2024, AS 13) war zu entnehmen, dass zu seiner Person eine Vielzahl an Alias-Identitäten existiert.
Sowohl vor dem BFA (Protokoll vom 22.03.2024, AS 69), als auch in der mündlichen Verhandlung (Protokoll vom 12.12.2025, S 3 f) gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass es ihm gesundheitlich gut gehe. Er verneinte sowohl die Einnahme von Medikamenten (Protokoll vom 22.03.2024, AS 69; Protokoll vom 12.12.2025, S 4), als auch, an chronischen Krankheiten oder anderen Leiden oder Gebrechen zu leiden (Protokoll vom 12.12.2025, S 3). Die von ihm im Oktober 2024 vorgelegte, als „Klinisch-psychologischen Befundbericht“ bezeichnete Urkunde (OZ 2), in der die diagnostische Schlussfolgerung zu Symptomen einer posttraumatischen Belastungsstörung, einer rezidivierenden depressiven Störung und einem Abhängigkeitssyndrom durch Alkohol getroffen wurde, basiert auf einem 90-minütigen Gespräch mit dem Beschwerdeführer. Die Beurteilung erfolgte ausschließlich und alleine auf der Basis der eigenen Angaben des Beschwerdeführers. Weder wurden ansonsten Befunde, Untersuchungsergebnisse odgl. vorgelegt oder im Zuge des „Klinisch-psychologischen Befundberichts“ berücksichtigt, noch hat der Beschwerdeführer selbst je persönlich derartige Symptome bzw. Erkrankungen geschildert. Zudem verneinte er auch dezidiert, zu einem Psychiater zu gehen (Protokoll vom 12.12.2025, S 4). Dem Beschwerdevorbringen, wonach der Beschwerdeführer eine Alkoholerkrankung entwickelt habe, womit ein schlechtes Erinnerungsvermögen einhergehe (Beschwerde vom 09.10.2024, AS 171, AS 177 und AS 181), war damit ebenso wie hinsichtlich psychischer Beeinträchtigungen mangels substantiierter Hinweise letztlich nicht zu folgen. Vom Gesundheitszustand unter Berücksichtigung des erwerbsfähigen Alters des Beschwerdeführers war auf seine Arbeitsfähigkeit zu schließen. Der Beschwerdeführer betonte auch selbst vor dem BFA, arbeitsfähig zu sein (Protokoll vom 22.03.2024, AS 69).
Der Beschwerdeführer gab stringent an, in XXXX geboren zu sein (Protokoll vom 08.10.2020, AS 57; Protokoll vom 14.03.2024, AS 11; Protokoll vom 22.03.2024, AS 71) und konkretisierte im Weiteren auch, dort bis zu seiner Ausreise gelebt zu haben (Protokoll vom 22.03.2024, AS 73). Da seine Angaben zur Dauer des Schulbesuchs zwischen zehn (Protokoll vom 08.10.2020, AS 58) und zwölf Jahren (Protokoll vom 14.03.2024, AS 13; Protokoll vom 22.03.2024, AS 71) divergierten, konnte lediglich festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer mehrere Jahre lang die Schule besucht hat. Wiederholt stellte er auf eine Tätigkeit als KFZ-Mechaniker ab (Protokoll vom 14.03.2024, AS 13; Protokoll vom 22.03.2024, AS 71; Protokoll vom 12.12.2025, S 5) und ergänzte in der mündlichen Verhandlung, auch als Florist gearbeitet zu haben (Protokoll vom 12.12.2025, S 4 f). Da der Beschwerdeführer über eine mehrjährige Schulbildung und Berufserfahrung als KFZ-Mechaniker und Florist verfügt, war unter Berücksichtigung seines Gesundheitszustands und seines Alters festzustellen, dass er die Chance hat, auch hinkünftig am Arbeitsmarkt Libyens unterzukommen.
Bereits im Zuge seines ersten, letztlich eingestellten Asylverfahrens gab der Beschwerdeführer in der Erstbefragung zu Protokoll, im Juni 2020 legal per Flugzeug von Libyen in die Türkei ausgereist zu sein (Protokoll vom 08.10.2020, AS 60 f), was er gleichermaßen im gegenständlichen Asylverfahren in der Erstbefragung wiederholte (Protokoll vom 14.03.2024, AS 19) und auch vor dem BFA (Protokoll vom 22.03.2024, AS 73) und in der mündlichen Verhandlung (Protokoll vom 12.12.2025, S 5) darlegte. Seine Weiterreise über Osteuropa (Protokoll vom 08.10.2020, AS 61; Protokoll vom 14.03.2024, AS 21) ist aus geographischer Sicht plausibel. Dass ihm am 07.10.2020 die Einreise nach Deutschland verweigert und er nach Österreich zurückgewiesen wurde, ist in der Urkunde zur Einreiseverweigerung (AS 1 f) bzw. auch im zugehörigen Aufgriffsbericht (AS 9 f) belegt. Das Datum seiner erstmaligen Asylantragstellung ergibt sich sowohl aus dem Erstbefragungsprotokoll (Protokoll vom 08.10.2020, AS 58), als auch aus seinem Fremdenregisterauszug. Hinsichtlich der Einstellung des Asylverfahrens, weil der Beschwerdeführer die Unterkunft der Betreuungseinrichtung ohne Angabe einer weiteren Anschrift verlassen hat, liegt der diesbezügliche Aktenvermerk des BFA im Verwaltungsakt ein (AS 61), ebenso wiederholt Abfragen im Zentralen Melderegister, die zu keinem Ergebnis führten (AS 63 ff).
Aus dem Ergebnisbericht zum EURODAC-Abgleich ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am 10.06.2021 und am 10.01.2023 in Deutschland Asyl beantragt hat (AS 8 ff). Seine Angaben zu Aufenthalten in Italien, Frankreich und Deutschland (Protokoll vom 14.03.2024, AS 21) rufen keine Bedenken hervor bzw. wird sein Aufenthalt in Deutschland – neben den EURODAC-Treffern – auch durch ein Rückübernahmeersuchen vonseiten Deutschlands (AS 77 ff), wobei die Überstellung letztlich aufgrund der Inhaftierung des Beschwerdeführers storniert wurde (AS 89 f), bestätigt. Die (erneute) Asylantragstellung in Österreich am 14.03.2024 ergibt sich aus dem Erstbefragungsprotokoll (Protokoll vom 14.03.2024, AS 15) und ist auch im Fremdenregisterauszug des Beschwerdeführers ersichtlich.
In Hinblick auf die Angaben des Beschwerdeführers zu der nach wie vor in Libyen, konkret XXXX , wohnhaften Mutter und den drei Brüdern (Protokoll vom 08.10.2020, AS 59; Protokoll vom 14.03.2024, AS 17; Protokoll vom 22.03.2024, AS 71; Protokoll vom 12.12.2025, S 11) haben sich keine Bedenken ergeben. Vor dem BFA stellte der Beschwerdeführer dezidiert auf das Eigentumshaus ab (Protokoll vom 22.03.2024, AS 73), das er so auch in der mündlichen Verhandlung als „Familienhaus“ erwähnte (Protokoll vom 12.12.2025, S 11). Der Beschwerdeführer selbst führte zu seiner wirtschaftlichen Situation befragt an, dass diese gut gewesen sei (Protokoll vom 22.03.2024, AS 75).
Er selbst verneinte auch zuletzt in der mündlichen Verhandlung, in Österreich über Verwandte zu verfügen (Protokoll vom 12.12.2025, S 11), Kinder zu haben, verheiratet zu sein oder in einer Lebensgemeinschaft zu leben (Protokoll vom 12.12.2025, S 4), sodass festzustellen war, dass er im Bundesgebiet kein Familienleben führt.
Aus dem Betreuungsinformationssystemauszug geht hervor, dass der Beschwerdeführer nach wie vor Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bezieht. Im Sozialversicherungsdatenauszug ist ersichtlich, dass er keiner Erwerbstätigkeit nachgeht bzw. nachging. Vor diesem Hintergrund war festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht selbsterhaltungsfähig ist.
Der Beschwerdeführer selbst verneinte auch zuletzt, eine Sprachprüfung abgelegt zu haben (Protokoll vom 12.12.2025, S 11). Dazu befragt, ob er bestimmte Kurse besuche oder Mitglied eines Vereins sei, führte der Beschwerdeführer ausschließlich eine Fitnesscenter-Mitgliedschaft an (Protokoll vom 12.12.2025, S 12), sodass festzustellen war, dass er weder Mitglied eines Vereins ist, noch sonstige bestimmte Kurse besucht. Die Leistung von Freiwilligenarbeit verneinte der Beschwerdeführer ebenfalls (Protokoll vom 12.12.2025, S 11 f).
Dem amtswegig eingeholten Strafregisterauszug zum Beschwerdeführer war zu entnehmen, dass er strafgerichtlich unbescholten ist.
2.3. Zu den Fluchtgründen und der individuellen Rückkehrsituation des Beschwerdeführers
2.3.1. Fluchtgründe
Von einem Antragsteller ist ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen. Einem Asylwerber obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde bzw. das Gericht muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylwerber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der auf Grund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss. Die Verantwortung eines Antragstellers hat jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert.
Generell ist zur Glaubwürdigkeit eines Vorbringens auszuführen, dass eine Aussage grundsätzlich dann als glaubhaft zu qualifizieren ist, wenn das Vorbringen hinreichend substantiiert ist; der Beschwerdeführer sohin in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über von ihm relevierte Umstände bzw. Erlebnisse zu machen. Weiters muss das Vorbringen plausibel sein, d.h. mit überprüfbaren Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung entspringenden Erkenntnissen übereinstimmen. Hingegen scheinen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt einer Aussage angezeigt, wenn der Beschwerdeführer den seiner Meinung nach seinen Antrag stützenden Sachverhalt bloß vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt. Weiteres Erfordernis für den Wahrheitsgehalt einer Aussage ist, dass die Angaben in sich schlüssig sind; so darf sich der Beschwerdeführer nicht in wesentlichen Passagen seiner Aussage widersprechen.
Es ist anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation eines Beschwerdeführers und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten – z.B. gehäufte und eklatante Widersprüche (z.B. VwGH 25.01.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z.B. VwGH 22.02.2001, 2000/20/0461) – zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z.B. VwGH 24.06.1999, 98/20/0435; VwGH 20.05.1999, 98/20/0505, u.v.a.m.).
Der Beschwerdeführer brachte in seiner Erstbefragung vor, dass seine Cousins Mitglieder einer Brigade seien. Sie würden ihm drohen, weil der Vater dem Beschwerdeführer ein großzügiges Erbe hinterlassen habe. Das seien alle seine Fluchtgründe. Er habe Angst um sein Leben (Protokoll vom 14.03.2024, AS 23).
Vor dem BFA schilderte der Beschwerdeführer, dass es Probleme wegen seines Erbes gegeben habe. Er werde von seinen Cousins bedroht, weil er von seinem Vater das Haus geerbt habe. Sein Cousin habe ihn ständig bedroht und verfolgt. Dieser sei beim Militär und sehr mächtig. Der Cousin habe ihn geschlagen und die Waffe auf ihn gerichtet. Der Beschwerdeführer sei immer geflüchtet, weil er nie alleine gewesen sei. Der Cousin wolle sein Haus haben. Der Vater sei 2020 gestorben; kurz danach habe der Beschwerdeführer das Haus geerbt und sei immer noch der Eigentümer des Hauses. Er habe Angst vor seinem Cousin (Protokoll vom 22.03.2024, AS 73 und AS 79 ff).
Einlangend mit 20.03.2025 wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer bisexuell sei, mit einer starken Präferenz für Männer. Seine sexuelle Orientierung habe der Beschwerdeführer bisher nur im Geheimen ausgelebt. Er habe sich nur gegenüber einem Rechtsberater der NGO Queer Base und seinem zuständigen Rechtsberater der BBU offenbart. Für ein weitergehendes Coming-Out habe der Beschwerdeführer bis dato zu große Furcht und Scham empfunden. Er nehme nicht am öffentlichen queeren Leben in Österreich teil, habe aber den Wunsch, seine sexuelle Orientierung in Zukunft frei ausleben zu können (OZ 5).
In der mündlichen Verhandlung legte der Beschwerdeführer zusammengefasst dar, dass ein paar seiner Cousins mit einer bestimmten Miliz kooperiert hätten. Als sein Vater gestorben sei, hätten sie das Haus, das dem Großvater gehört habe, von seiner Familie nehmen wollen. Ab diesem Zeitpunkt hätten die Probleme angefangen und hätten sie ihn und seine Familie bedroht. Daraufhin habe er das Land verlassen. Im Falle seiner Rückkehr könnte es viele Probleme geben und er getötet werden. Das Problem sei ihr Haus. Außerdem habe er sich in der niederschriftlichen Einvernahme geschämt zu sagen, dass er homosexuell sei. Seine Homosexualität habe er entdeckt, als er zwölf Jahre alt gewesen sei; mit 23 Jahren habe er dann begonnen, sexuelle Beziehungen mit anderen zu führen (Protokoll vom 12.12.2025, S 6 ff).
2.3.1.1. Zum Vorbringen in Zusammenhang mit einem Hauserbe
Das Vorbringen des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit einem Hauserbe stellt sich für den erkennenden Richter aufgrund des persönlichen Eindrucks in der mündlichen Verhandlung sowie anhand einer Gesamtschau des (Vor-)Akteninhaltes als nicht glaubhaft dar. Dies aufgrund folgender Erwägungen:
Es fällt bereits vorab auf, dass die Angaben des Beschwerdeführers zeitlich nicht möglich sind: So schilderte er stringent, im Juni 2020 aus Libyen ausgereist zu sein (Protokoll vom 08.10.2020, AS 60 f; Protokoll vom 14.03.2024, AS 19; Protokoll vom 22.03.2024, AS 73; Protokoll vom 12.12.2025, S 5), legte zugleich aber in seinem ersten Asylverfahren dar, dass der Vater im August 2020 verstorben sei (Protokoll vom 08.10.2020, AS 59). Ein Erbstreit (Protokoll vom 14.03.2024, AS 23; Protokoll vom 22.03.2024, AS 73 und AS 79 ff; Protokoll vom 12.12.2025, S 7 f) kann zum Zeitpunkt seiner Ausreise zwei Monate zuvor sohin keinesfalls vorgelegen haben, da der Vater des Beschwerdeführers entsprechend seinen Angaben damals jedenfalls noch gelebt hat. Beachtlich ist schließlich auch, dass der Beschwerdeführer damals in der Erstbefragung einen Erbstreit noch gänzlich unerwähnt ließ und nur allgemein auf familiäre Probleme mit seinen Cousins abstellte (Protokoll vom 08.10.2020, AS 62), was ebenfalls nicht für Erbstreitigkeiten als Ausreisegrund spricht. Wenn der Beschwerdeführer nun in der mündlichen Verhandlung in Abweichung zu seinen Angaben in der Erstbefragung vorbringt, der Vater sei (bereits) im Mai 2020 verstorben (Protokoll vom 12.12.2025, S 6), so überzeugt dies vor dem Hintergrund der gegenteilig lautenden Angaben in seiner Erstbefragung im Jahr 2020 – auch unter Berücksichtigung des engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen der Ausreise im Juni 2020 und der Asylantragstellung Anfang Oktober 2020 – nicht. Dass er bereits damals gesagt habe, dass der Vater im Mai verstorben sei (Protokoll vom 12.12.2025, S 6), verblieb auf einer bloßen Behauptungsebene und ist auch in Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer damals nach Rückübersetzung im Erstbefragungsprotokoll, das ihm als Kopie ausgehändigt wurde und das er letztlich auch mit seiner Unterschrift bestätigt hat [Protokoll vom 08.10.2020, AS 25 (Vorakt)], keine Ergänzungen oder Korrekturen vorzunehmen hatte, wie dezidiert vermerkt ist (Protokoll vom 08.10.2020, AS 63), nicht glaubwürdig.
Beachtenswert ist schließlich auch, dass seine Angaben zum Hauserbe schließlich insofern in der mündlichen Verhandlung divergierten, als dass er das Haus gar nicht von seinem Vater geerbt habe, wie noch in der Erstbefragung (Protokoll vom 14.03.2024, AS 23), in der niederschriftlichen Einvernahme (Protokoll vom 22.03.2024, AS 79) und in der Beschwerdeschrift (Beschwerde vom 09.10.2024, AS 170) behauptet, sondern dass sein Großvater das Haus hinterlassen habe (Protokoll vom 12.12.2025, S 7 f). Zwar führte der Beschwerdeführer bereits vor dem BFA an, dass das Eigentumshaus (wohl ursprünglich) dem Großvater gehört habe (Protokoll vom 22.03.2024, AS 73), schilderte dann jedoch mehrmals, das Haus von seinem Vater geerbt zu haben (Protokoll vom 22.03.2024, AS 79 f), konkret kurz nach dessen Tod (Protokoll vom 22.03.2024, AS 81). Auch in der Beschwerdeschrift wird, wie bereits erwähnt, ausschließlich auf ein Erbe vonseiten des Vaters abgestellt (Beschwerde vom 09.10.2024, AS 170) und ein Großvater nicht erwähnt. Dass der Vater des Beschwerdeführers das Haus nicht geerbt habe (Protokoll vom 12.12.2025, S 7), steht sohin seinen Angaben in der Erstbefragung (Protokoll vom 14.03.2024, AS 23), vor dem BFA (Protokoll vom 22.03.2024, AS 79) und auch in der Beschwerdeschrift (Beschwerde vom 09.10.2024, AS 170) diametral entgegen. Eine Erklärung dieses Widerspruchs lieferte der Beschwerdeführer auf Rückfrage des erkennenden Richters nicht, vielmehr versuchte er, die Befragung auf sein Vorbringen in Zusammenhang mit seiner sexuellen Orientierung zu lenken, wie das Protokoll zur mündlichen Verhandlung erkennen lässt (Protokoll vom 12.12.2025, S 8). Beachtenswert ist im Weiteren, dass der Beschwerdeführer vermeinte, der Großvater sei 2015 gestorben, es damals aber keine Probleme gegeben habe (Protokoll vom 12.12.2025, S 7), was aufgrund des Umstandes, dass die Cousins ja gerade das Eigentum am Haus haben hätten wollen, nicht überzeugt.
Daneben überzeugt es auch in keiner Weise, dass lediglich der Beschwerdeführer bedroht worden sei und nicht mehr dort leben könne, seine Familienangehörigen – nämlich die drei Brüder und die Mutter – jedoch nach wie vor unbehelligt im besagten Eigentumshaus leben (Protokoll vom 22.03.2024, AS 73 und AS 81; Protokoll vom 12.12.2025, S 11).
Schließlich fällt auch auf, dass die Angaben des Beschwerdeführers generell zwischen einer Bedrohung vonseiten (mehrerer) Cousins (Protokoll vom 08.10.2020, AS 62; Protokoll vom 14.03.2024, AS 23; Protokoll vom 22.03.2024, AS 79) und eines (einzigen) Cousins (Protokoll vom 22.03.2024, AS 73; Protokoll vom 22.03.2024, AS 79 und AS 81) divergierten und seine Schilderungen zum Fluchtgrund auch vor diesem Hintergrund nicht stringent waren.
Im Ergebnis ist bei Gesamtbetrachtung der zuvor angeführten Umstände das Vorbringen des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit Erbstreitigkeiten mit seinen Cousins bzw. seinem Cousin nicht glaubhaft.
Ungeachtet dessen handelt es sich selbst im Falle einer Wahrunterstellung um eine Verfolgung von privater Seite und hätte für den Beschwerdeführer jedenfalls die Möglichkeit bestanden, sich dem Einflussbereich seiner Cousins durch eine innerstaatliche Relokation zu entziehen. Bei Libyen handelt es sich um einen Staat mit einer Gesamtfläche von 1.759.540 km² und einer Einwohnerzahl von über sieben Millionen (vgl https://www.laenderdaten.info/Afrika/Libyen/index.php, Zugriff am 09.04.2026), sodass ein Auffinden in einem anderen Landesteil nicht maßgeblich wahrscheinlich ist.
2.3.1.2. Zur sexuellen Orientierung des Beschwerdeführers
Gegenständlich erstattete der Beschwerdeführer erstmalig in einer schriftlichen Stellungnahme vom März 2025 ein Vorbringen in Zusammenhang mit seiner sexuellen Orientierung (OZ 5).
Auch dieses Vorbringen stellt sich für den erkennenden Richter aufgrund des persönlichen Eindrucks in der mündlichen Verhandlung sowie anhand einer Gesamtschau des (Vor-) Akteninhaltes als nicht glaubhaft dar. Dies aufgrund folgender Erwägungen:
Eingangs bleibt festzuhalten, dass Entscheidungsträger nach den SOGI-Richtlinien des UNHCR vom 23.10.2012 eine objektive Herangehensweise bewahren müssen, damit ihre Schlüsse nicht auf stereotypen, ungenauen oder unzutreffenden Vorstellungen von Personen mit der behaupteten sexuellen Orientierung beruhen (vgl. VwGH 05.09.2024, Ra 2023/18/0463, mwN).
Zunächst fällt nun auf, dass der Beschwerdeführer in seiner schriftlichen Stellungnahme vorbrachte, bisexuell zu sein, mit einer starken Präferenz für Männer (OZ 5). In der mündlichen Verhandlung jedoch legte der Beschwerdeführer wiederholt dar, homosexuell zu sein (Protokoll vom 12.12.2025, S 8 f). Zu keinem Zeitpunkt stellte er in seinen persönlichen Schilderungen auf eine Bisexualität ab, womit sein Vorbringen zur sexuellen Orientierung schon vor diesem Hintergrund wesentlich divergierte. Zumal der Beschwerdeführer vermeinte, bereits im Alter von 12 Jahren erkannt zu haben, dass er homosexuell sei bzw. er im Alter von 23 Jahren begonnen habe, sexuelle Beziehungen mit anderen zu führen (Protokoll vom 12.12.2025, S 8), überzeugt es nicht, dass der Beschwerdeführer im März 2025, sohin zu einem Zeitpunkt, zu dem er entsprechend seiner Altersangaben fast 40 Jahre alt war und knapp 17 Jahre seine Sexualität mit anderen auslebte, nicht einzuordnen vermochte, bi- oder eben homosexuell zu sein. Auffällig ist im Weiteren zudem, dass in dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Schreiben einer Person, die mit dem Beschwerdeführer intime Kontakte gehabt hätte, wiederum von einer Bisexualität des Beschwerdeführers die Rede ist (Beilage ./ A), sodass dieses Schreiben den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung entgegensteht. Daneben fällt in Zusammenhang mit den Darlegungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der vermeintlichen bi- oder homosexuellen Orientierung auf, dass seine Schilderungen zum Entdecken seiner Sexualität generell vage, oberflächlich und einsilbig verblieben (Protokoll vom 12.12.2025, S 8) und seine Angaben jenen Detailreichtum und auch jene Emotionen vermissen ließen, der Erzählungen über tatsächlich Erlebtes zukommen.
Es wird keinesfalls verkannt, dass der EuGH bereits ausdrücklich darlegte, dass die Asylbehörden die Aussagen eines (behauptetermaßen homosexuellen) Asylwerbers nicht allein deshalb für nicht glaubhaft erachten dürfen, weil er seine behauptete sexuelle Ausrichtung nicht bei der ersten ihm gegebenen Gelegenheit zur Darlegung der Verfolgungsgründe geltend gemacht habe. Angesichts des sensiblen Charakters der Fragen, die die persönliche Sphäre einer Person, insbesondere seine Sexualität, betreffen, könne allein daraus, dass diese Person, weil sie zögerte, intime Aspekte ihres Lebens zu offenbaren, ihre Homosexualität nicht sofort angegeben habe, nicht geschlossen werden, dass sie unglaubwürdig sei (vgl. VwGH 25.10.2023, Ra 2023/19/0143 mit Hinweis auf EuGH 02.12.2014, Rechtssache A., B., C., C-148/13, C-149/13, C-150/13; insbesondere Rn. 69 und 72). Gegenständlich ist jedoch beachtenswert, dass sich der Beschwerdeführer bereits seit Oktober 2020 in Europa aufhält, er zwei Asylverfahren in Deutschland angestrengt hat, die entsprechend seinen Angaben negativ entschieden wurden (Protokoll vom 14.03.2024, AS 21) und es sich auch – nachdem sein erstes Asylverfahren in Österreich mangels Bekanntgabe einer weiteren Anschrift nach Verlassen der Unterkunft der Betreuungseinrichtung eingestellt werden musste – im Bundesgebiet um seinen zweiten Asylantrag handelt. Der Beschwerdeführer hat sohin nicht nur die erste sich ihm ergebene Gelegenheit verstreichen lassen, sondern das diesbezügliche Vorbringen erst im Zuge seines nunmehr vierten Asylverfahrens – zudem geraume Zeit nach seiner Beschwerdeerhebung – erstattet. Dass der Beschwerdeführer große Furcht (OZ 5) bzw. Angst (Protokoll vom 12.12.2025, S 8) gehabt habe, überzeugt aufgrund der langen Aufenthaltsdauer in den verschiedenen europäischen Staaten nicht, ebenso wenig, dass er Scham empfunden habe (OZ 5; Protokoll vom 12.12.2025, S 8), war ihm doch seine sexuelle Orientierung bereits seit dem 12. Lebensjahr bekannt und hätte er seit seinem 23. Lebensjahr – bis zum März 2025 sohin bereits etwa 17 Jahre lang – homosexuelle Beziehungen zu anderen geführt (Protokoll vom 12.12.2025, S 8).
Bemerkenswert ist weiters, dass der Beschwerdeführer den Kontakt zum Verein Queer Base erst im Oktober 2024 (Protokoll vom 12.12.2025, AS 9) und sohin nach Erhalt des negativen Bescheids aufgenommen hat, der im September 2024 erging. Zu seinen diesbezüglichen Schilderungen, wonach er mit dem Verein Queer Base im Oktober 2024 ein Gespräch geführt und nach diesem Gespräch einen Unfall gehabt habe, aufgrund dem er sich sechs Monate lang nicht habe bewegen können (Protokoll vom 12.12.2025, S 9), zu dem auch ein Befund vorliege, ist festzuhalten, dass dies so nicht zutrifft: Dem ambulanten Arztbrief war nämlich zu entnehmen, dass sich der Unfall des Beschwerdeführers am 16.01.2025 ereignet hat (Beilage ./B), sohin etwa ein viertel Jahr nach dem vermeintlichen Gespräch mit dem Verein Queer Base, was der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers anlastet.
Zusätzlich wird die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers durch weitere offenkundig tatsachenwidrige bzw. widersprüchliche Angaben im Verfahren untergraben, nämlich, dass er unter einer Vielzahl an Alias-Identitäten aufgetreten ist, sich sein Fluchtvorbringen in Zusammenhang mit seinen Cousins aufgrund eines Erbstreits (drunter auch der Todeszeitpunkt des Vaters) als nicht glaubhaft herausstellte, was gleichermaßen auf seinen Gesundheitszustand und Sprachkenntnisse zutrifft, seine Angaben zur Schulbesuchsdauer divergierten und er wiederholt im Falle des Vorhalts von Widersprüchen unsubstantiiert vermeinte, Aussagen so nicht getätigt zu haben (Protokoll vom 12.12.2025, S 5 – zum Absolvieren einer Lehre als KFZ-Mechanikers, S 6 – zum Todeszeitpunkt des Vaters, S 7 f – zum Erbe vom Vater). Festzuhalten bleibt dazu noch, dass dem Beschwerdeführer die Niederschrift des BFA wortwörtlich rückübersetzt wurde und der Beschwerdeführer dazu vermeinte, keine Einwände zu haben (Protokoll vom 22.03.2024, AS 83). Auch in der mündlichen Verhandlung bestätigte er, sich an seine Angaben in den Niederschriften erinnern zu können und dass er die Wahrheit gesagt und nichts zu ergänzen habe (Protokoll vom 12.12.2025, S 6). Der Vollständigkeit halber bleibt noch anzumerken, dass der Beschwerdeführer vor dem BFA ausschließlich eine Tätigkeit als KFZ-Mechaniker vorbrachte (Protokoll vom 22.03.2024, AS 71 und AS 75) und eine Beschäftigung als Florist, wie er erstmalig in der mündlichen Verhandlung schilderte (Protokoll vom 12.12.2025, S 4), unerwähnt ließ. Zur Floristentätigkeit ist zudem beachtenswert, dass der Beschwerdeführer zuerst vermeinte, diesen Beruf erlernt zu haben (Protokoll vom 12.12.2025, S 4), später auf Vorhalt dann aber gegenteilig lautend vermeinte, er habe keine Lehre als Florist gemacht (Protokoll vom 12.12.2025, S 5).
Letztlich ist es dem Beschwerdeführer aufgrund einer Gesamtschau selbst im Lichte der SOGI-Guidelines des UNHCR vom 23.10.2012, wonach gewisse Hemmungen in Bezug auf Schilderungen eines Asylwerbers gegenüber Behörden im Hinblick auf einen derart höchstpersönlichen Lebensbereich wie die eigene Sexualität durchaus zu erwarten und nicht unüblich sind, nicht gelungen, eine bi- oder homosexuelle Orientierung als solche und somit auch keine damit einhergehende Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung seiner Person in Libyen glaubhaft zu machen. Die Chronologie der Ereignisse lässt im vorliegenden Fall vielmehr darauf schließen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner bisherigen Asylverfahren – auch vor dem Hintergrund des gegenständlich abweisenden Bescheids des BFA – bewusst wurde, dass einem Antrag auf internationalen Schutz in einem EU-Land mit dem Fluchtvorbringen, nämlich Erbstreitigkeiten, vor dem Hintergrund der allgemeinen Lage in Libyen kein Erfolg beschieden sein würde, weswegen er sein Fluchtvorbringen insofern adaptierte und steigerte.
Den vorgelegten Chatverläufen und Lichtbildern (OZ 5 und Beilage ./A) kann in Anbetracht ihrer willkürlichen Herstellbarkeit unter Berücksichtigung der vorherigen Erwägungen, auch unter Beachtung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, keine maßgebliche Beweiskraft zugebilligt werden. Dies trifft gleichermaßen auf das vorgelegte Schreiben (Beilage ./A) zu. Der Umstand, dass in den vorgelegten Chatverläufen etwaige Treffen besprochen werden (OZ 5), vermag zudem keine Aussage darüber treffen, ob Treffen tatsächlich stattgefunden haben bzw. falls ja, wie diese tatsächlich ausgestaltet waren. Weder sind die vorgelegten Urkunden einer konkreten Person direkt zuordenbar, noch sprechen etwaige darin vereinbarte Treffen zwangsläufig für (homo- oder auch bi)sexuelle Kontakte. Auffällig ist zudem, dass die Nachrichtenverläufe – soweit diese überhaupt ein Datum bzw. eine Jahreszahl aufweisen – Zeiträume nach Erlass des angefochtenen Bescheids betreffen.
Wenn der Beschwerdeführer schließlich ausführt, er führe mit „Nour“ seit ca. einem Jahr eine Beziehung, wobei er vermeinte, „Nour“ sei die auf den vorgelegten Fotos abgebildete Person (Protokoll vom 12.12.2025, S 12 f; Beilage ./A), so ist festzuhalten, dass die im Schreiben angeführte bzw. auf den Lichtbildern abgebildete Person diesen Namen nicht führt (Beilage ./A). Dass sich diese Person auf Facebook „Nur“ nenne (Protokoll vom 12.12.2025, S 13), verblieb auf einer bloßen Behauptungsebene, wurden dazu doch gerade keine Urkunden oder Ausdrucke vorgelegt. Auch hierzu bleibt schließlich noch festzuhalten, dass die Herstellung willkürlich möglich ist.
Den Angaben des Beschwerdeführers in Bezug auf seine vorgebrachte Bi- oder Homosexualität war letztlich die Glaubhaftigkeit zu versagen.
Im Ergebnis vermochte der Beschwerdeführer zum entscheidungsrelevanten Zeitpunkt mit seinem Vorbringen nicht aufzuzeigen bzw. nicht glaubhaft zu machen, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten bedroht worden zu sein bzw. in Zukunft zu werden. Das Bestehen eines offiziellen Haftbefehls im Heimatland, Probleme mit der Polizei oder mit den Behörden des Herkunftsstaates, politischen Aktivismus oder Probleme aufgrund seiner Volksgruppe oder Religionszugehörigkeit verneinte der Beschwerdeführer dezidiert (Protokoll vom 22.03.2024, AS 77).
2.3.2. Individuelle Rückkehrsituation
Die Feststellungen zur Situation des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr nach Libyen bzw. einer Abschiebung nach Libyen beruhen auf den in Punkt II. 1.3. angeführten Länderberichten zu Libyen.
Grundsätzlich ging die Zahl der Binnenvertriebenen im Jahr 2021 weiter zurück; die Zahl der Rückkehrer parallel stieg dazu an. Das (sich generell durch hohe Indizwirkung seiner Publikationen auszeichnende) UNO-Flüchtlingshochkommissariat (UNHCR) hat die Empfehlung gegen Rückführungen nach Libyen seit September 2018 nicht mehr aktualisiert, allerdings im Jahr 2020 bekräftigt (vgl. https://www.ecoi.net/en/file/local/2037541/5f1edee24.pdf, Zugriff 09.04.2026). Es wird keinesfalls verkannt, dass Libyen generell unter internen Spaltungen und zeitweiligen Bürgerkriegen leidet und die innenpolitische Lage nach wie vor (vgl. etwa https://www.derstandard.at/story/3000000292807/15-jahre-nach-dem-aufstand-der-gaddafi-stuerzte-herrscht-in-libyen-immer-noch-chaos; Zugriff am 09.04.2026) weiterhin fragil ist. Dennoch ist nicht davon auszugehen, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht wäre, wie ebenfalls ersichtlich. Besondere Gefährdungsmomente, die es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass der Beschwerdeführer in besonderem Maße von etwaigen Gewaltakten bedroht wäre, wurden weder in der niederschriftlichen Einvernahme, noch in der Beschwerdeschrift oder in den mündlichen Verhandlungen substantiiert vorgebracht (vgl. dazu VwGH vom 21.02.2017, Ra 2016/18/0137). In der Beschwerdeschrift sind dazu ausschließlich allgemeine Länderberichte wiedergegeben, ohne einen konkreten Bezug zum Beschwerdeführer herzustellen (Beschwerde vom 09.10.2024, AS 172 ff), insbesondere vor dem Hintergrund seines nicht glaubhaften Fluchtvorbringens in Zusammenhang mit seinen Cousins bzw. Erbstreitigkeiten.
Es kann auch nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Libyen die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen gesunden, erwerbsfähigen Mann, der über eine mehrjährige Schulbildung und unterschiedliche Berufserfahrung verfügt. Er selbst beschrieb seine wirtschaftliche Situation in Libyen als gut, wofür auch spricht, dass er sich die Kosten für seine Ausreise erarbeiten konnte (Protokoll vom 22.03.2024, AS 75). Es sind sohin keine Gründe ersichtlich, weshalb er nicht in der Lage sein sollte, durch die neuerliche Aufnahme einer derartigen oder anderweitigen Tätigkeit, selbst wenn es sich dabei um eine Hilfstätigkeit handelt, eine Lebensgrundlage zu schaffen. Darüber hinaus verfügt er in seiner Heimatregion über familiäre Anknüpfungspunkte, nämlich in den Personen seiner Mutter und der drei Brüder. Es steht ihm frei, sich im Falle seiner Rückkehr an seine Familie zu wenden und vorübergehend auf dieses Netzwerk zurückzugreifen, was ihm den Aufbau einer Existenz erheblich erleichtern sollte, wobei auch das Familienhaus nach wie vor besteht, hinsichtlich dem sich das Vorbringen des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit Erbstreitigkeiten als nicht glaubhaft herausgestellt hat. Sohin ist gegebenenfalls auch seine anfängliche Unterkunftnahme gewährleistet. Der Beschwerdeführer selbst hat nicht substantiiert vorgebracht, dass seine Grundversorgung in Libyen nicht gesichert wäre. Es ergaben sich somit keinerlei Anhaltspunkte die nahelegen würden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Libyen, wo er 35 Jahre seines Lebens verbracht hat, sozialisiert wurde und die dortige Sprache spricht, automatisch in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde.
Im Ergebnis kann nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Libyen dort die notwendigste Lebensgrundlage entzogen und dadurch die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre. Vielmehr kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat grundsätzlich in der Lage sein wird, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde, liegt nicht vor. Nach dem festgestellten Sachverhalt besteht kein Hinweis auf „außergewöhnliche Umstände“, die eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Libyen unzulässig machen könnten.
2.4. Zum Herkunftsstaat
Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, die oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Gerichts bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes aktuelles (vgl. VwGH 07.06.2000, 99/01/0210).
Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen im Beschwerdeverfahren auch nicht substantiiert entgegen, sodass die der Entscheidung zugrunde gelegten Länderberichte nicht in Zweifel zu ziehen waren. Die obgenannten Länderfeststellungen konnten daher der gegenständlichen Entscheidung bedenkenlos zugrunde gelegt werden, wobei die Lage in Libyen nach wie vor fragil ist (vgl. etwa https://www.derstandard.at/story/3000000292807/15-jahre-nach-dem-aufstand-der-gaddafi-stuerzte-herrscht-in-libyen-immer-noch-chaos; Zugriff am 09.04.2026).
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)Abweisung der Beschwerde
3.1. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids):
3.1.1. Rechtslage
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht oder, wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.
Flüchtling iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, 99/20/0128; VwGH 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinaus geht (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass die asylsuchende Person bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung („Vorverfolgung“) für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn daher der Fremde im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, dass er im Zeitpunkt der Entscheidung weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (Aktualität der Verfolgung; vgl. VwGH 06.04.2020, Ra 2019/01/0443; VwGH 25.09.2018, Ra 2017/01/0203).
3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall
Wie im gegenständlichen Fall bereits unter Punkt II. 2.3.1. im Detail erörtert wurde, war sowohl das Vorbringen des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit Erbstreitigkeiten, als auch in Zusammenhang mit einer bi- oder homosexuellen Orientierung nicht glaubhaft.
Dem Beschwerdeführer ist es im Ergebnis nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung von maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen.
Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer keine Verfolgung aus in den in der GFK genannten Gründen droht. Auch die allgemeine Lage ist im Herkunftsstaat nicht dergestalt, dass sich konkret für den Beschwerdeführer eine begründete Furcht vor einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden asylrelevanten Verfolgung ergeben würde. Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen ebenso wie allfällige persönliche und wirtschaftliche Gründe keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention dar. Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids):
3.2.1. Rechtslage
Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 leg. cit. offen steht.
Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein – über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes – "real risk" einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (vgl. VwGH 28.06.2011, 2008/01/0102). Die dabei aufgrund konkreter vom Fremden aufgezeigter oder von Amts wegen bekannter Anhaltspunkte anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 15.12.2010, 2006/19/1354; VwGH 31.05.2005, 2005/20/0095, VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582).
Die Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174; VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0174 ua). Das Vorliegen solch exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; VwGH 07.09.2016, Ra 2015/19/0303 ua).
3.2.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall
Dem Beschwerdeführer droht in Libyen – wie bereits unter Punkt II. 2.3.1. dargelegt wurde – keine asylrelevante Verfolgung.
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhalts ergibt sich, dass auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG hinsichtlich des Beschwerdeführers nicht gegeben sind, wie bereits unter Punkt II. 2.3.2. erörtert wurde.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zur Nichterteilung einer Aufenthaltstitelberechtigung „besonderer Schutz“ (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids):
Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht, bei der ihm eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltsberechtigung „besonderer Schutz“) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheids gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 57 AsylG als unbegründet abzuweisen war.
3.4. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids):
3.4.1. Rechtslage
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.
Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.
Gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).
3.4.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall
Wie oben ausgeführt, war eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltsberechtigung „besonderer Schutz“) nicht zu erteilen. Zu prüfen ist daher, ob eine Rückkehrentscheidung mit Art. 8 EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG überhaupt in Betracht käme.
Die Vereinbarkeit mit Art. 8 EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben:
Das vorliegende Asylverfahren des Beschwerdeführers dauerte, gerechnet von der Antragstellung am 14.03.2024 bis zur Entscheidung durch die belangte Behörde vom 09.09.2024 weniger als sechs Monate, was keine lange Verfahrensdauer darstellt bzw. bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Summe knapp zwei Jahre, was ebenfalls nicht als unverhältnismäßige Verfahrensdauer anzusehen ist.
Dieser seit der Antragstellung andauernde Aufenthalt des Beschwerdeführers beruht dabei dennoch auf einer vorläufigen, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage, weshalb diese während der gesamten Dauer des Aufenthaltes in Österreich nicht darauf vertrauen durfte, dass sie sich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann, insbesondere nach Erhalt des angefochtenen Bescheids. Das Gewicht seiner privaten Interessen wird daher dadurch gemindert, dass sie in einem Zeitpunkt entstanden, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war (vgl. etwa VwGH 05.03.2021, Ra 2020/21/0428).
Zumal der Beschwerdeführer ein Familienleben im Bundesgebiet nicht führt, ist ein Eingriff in dasselbe zu verneinen und eine diesbezügliche Prüfung obsolet.
Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen (vgl. EGMR 15.01.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst auch der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff).
Zum insgesamt knapp zweijährigen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet gilt festzuhalten, dass es sich selbst bei einer Aufenthaltsdauer im Bereich von viereinhalb Jahren noch um eine "außergewöhnliche Konstellation" handeln muss, um die Voraussetzungen für die Erteilung eines "Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 MRK" zur Aufrechterhaltung eines Privat- und Familienlebens gemäß § 55 AsylG zu erfüllen (vgl. VwGH 18.12.2024, Ra 2024/21/0081 mwN). Gegenständlich ist der Beschwerdeführer nach wie vor auf den Bezug von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung angewiesen, geht keiner Erwerbstätigkeit nach bzw. ist keiner nachgegangen und liegt auch eine Selbsterhaltungsfähigkeit nicht vor. Er hat keine Sprachprüfung abgelegt, ist weder Mitglied eines Vereins, noch besucht er bestimmte Kurse oder leistet Freiwilligenarbeit. Eine „außergewöhnliche Konstellation“, wie sie die höchstgerichtliche Rechtsprechung fordert, liegt damit nicht vor.
Gleichzeitig hat der Beschwerdeführer zu Libyen, wo er bis zu seiner Ausreise etwa 35 Jahre lang gelebt hat, kulturelle Verbindungen sowie ein verwandtschaftliches Netzwerk. Es wird dem Beschwerdeführer daher ohne unüberwindliche Probleme möglich sein, in Libyen einen Wohnsitz zu nehmen, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Allfällige mit der Rückkehrentscheidung verbundene Schwierigkeiten bei der Gestaltung seiner Lebensverhältnisse sind im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen (vgl. VwGH 29.06.2017, Ra 2016/21/0338).
Es sind – unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu betrachten. So sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaigen wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. dazu VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Hinsichtlich des Beschwerdeführers haben sich diesbezüglich keine substantiierten Hinweise ergeben und liegt keine besonders zu berücksichtigende Situation vor.
Den öffentlichen Interessen an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme – insbesondere gegen im Bundesgebiet aufhältige Fremde, denen nach für sie negativem Abschluss von Asylverfahren kein Aufenthaltsrecht mehr zukommt – kommt maßgeblicher Stellenwert zu (vgl. VwGH 25.10.2023, Ra 2023/20/0125). Den privaten Interessen steht das öffentliche Interesse am Vollzug des geltenden Migrationsrechts gegenüber, wonach Personen, welche ohne Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhältig sind – gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz – auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung – und damit eines von Art. 8 Abs. 2 EMRK erfassten Interesses – ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), überwiegt gegenständlich gravierend gegenüber etwaigen Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich. Seine strafgerichtliche Unbescholtenheit vermag seine persönlichen Interessen nicht entscheidend zu stärken (VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029).
Durch die Rückkehrentscheidung wird Art. 8 EMRK damit im Ergebnis nicht verletzt und ist im Sinne von § 9 Abs. 2 BFA-VG nicht als unzulässig anzusehen, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG nicht in Betracht kommt.
Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG sind erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (zB vorübergehend nach Art. 8 EMRK, vgl. § 9 Abs. 3 BFA-VG und VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146) unzulässig. Der Beschwerdeführer verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes IV. des angefochtenen Bescheids gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG als unbegründet abzuweisen war.
3.5. Zur Zulässigkeit der Abschiebung nach Libyen (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids):
3.5.1. Rechtslage
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellungen des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder deren 6. bzw 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
3.5.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall
Im vorliegenden Fall liegen keine Gründe vor, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig wäre.
Ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs. 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ist ausgeschlossen. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl. dazu etwa VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119; VwGH 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 – 0062).
Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des § 50 Abs. 2 FPG, da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Weiters steht keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte der Abschiebung entgegen.
Die in den angefochtenen Bescheiden getroffenen Feststellungen der Zulässigkeit der Abschiebung nach Libyen erfolgte daher zu Recht.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 52 Abs. 9 FPG abzuweisen war.
3.6. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids):
Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Derartige „besondere Umstände“ wurden vom Beschwerdeführer nicht ins Treffen geführt.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes VI. des angefochtenen Bescheids gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 55 Abs. 2 FPG abzuweisen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.