Bundesverwaltungsgericht I419 1421369-3

I419 1421369-3Tribunal administratif fédéral9 avr. 2026

Regest

Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten Behebung der Entscheidung Einreiseverbot aufgehoben Ermittlungspflicht Gefährdung der Sicherheit Gutachten Kassation mangelhaftes Ermittlungsverfahren mangelnde Sachverhaltsfeststellung Rückkehrentscheidung behoben Rückkehrsituation Sachverständigengutachten Sicherheitslage Straffälligkeit Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Traumatisierung Vorstrafe wesentliche Sachverhaltsänderung Wiederholungstaten Zurückverweisung

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht I419 1421369-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:I419.1421369.3.00

Spruch

I419 1421369-3/15E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Tomas JOOS über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. TÜRKEI, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 31.01.2026, Zl. XXXX :

A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem bekämpften Bescheid aberkannte das BFA nach § 9 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt I), entzog ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung als solcher (Spruchpunkt II), erteilte ihm keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (Spruchpunkt III), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV), erklärte die Abschiebung in die Türkei für zulässig (Spruchpunkt V), stellte die Ausreisefrist mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt VI) und verhängte gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VII).

2. Beschwerdehalber wird vorgebracht, seit der letzten Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung (des „Status“) des Beschwerdeführers, eines Kurden, sei weder eine wesentliche und dauerhafte Änderung der persönlichen Umstände noch eine entscheidungswesentliche Verbesserung der Länderberichtslage eingetreten. Die Menschenrechtslage in der Türkei habe sich seither massiv verschlechtert, es komme weiterhin zu willkürlichen Strafverfahren, Urteilen und Verfolgungshandlungen gegen Kurden aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit.

Der Beschwerdeführer sei zudem Opfer von Folter und habe zwingende Gründe dafür, gemäß Art. 16 Abs. 3 Status-RL die Inanspruchnahme des Schutzes seines Landes abzulehnen. Er habe eine Schilddrüsenerkrankung, Probleme mit dem Herz und weiterhin psychische Probleme; sein Gesundheitszustand habe sich nicht entscheidungswesentlich verbessert. Die Voraussetzungen des Status des subsidiär Schutzberechtigten lägen somit weiterhin vor. Er stelle keine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, weshalb das Einreiseverbot rechtswidrig, jedenfalls aber viel zu lange bemessen sei.

3. In einer handschriftlichen Ergänzung führt der Beschwerdeführer unter anderem aus, er habe psychische Probleme, wegen derer er im Landeskrankenhaus in Behandlung gewesen sei, und sich mehrmals umbringen wollen. Nun sei er erstmals hier im Gefängnis, werde nie wieder trinken oder Straftaten begehen. In der Türkei werde er sofort festgenommen und gefragt werden, wo er all die Jahre gewesen sei. Er wolle die schrecklichen Folterungen nicht noch einmal erleiden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Verfahrensgang wird festgestellt, wie eben in I. wiedergegeben. Ferner wird festgestellt:

1. 1 Zur Person des Beschwerdeführers:

1.1. 1 Der Beschwerdeführer ist Mitte 40, Staatsangehöriger der Türkei, Kurde und Alewit. Er spricht Kurdisch als Muttersprache und Türkisch auf Basis eines mehrjährigen Schulbesuchs, kann lesen und schreiben, wuchs als ältestes von sechs Kindern auf und war er in der elterlichen Land- und Viehwirtschaft tätig. Im Herkunftsland lebte er mit Eltern und Geschwistern in der Fraktion XXXX der Gemeinde XXXX in der Provinz XXXX ). Er absolvierte den Wehrdienst und zog 2003 vom Heimatdorf weg, um als Bauarbeiter in XXXX , XXXX , XXXX und anderen Städten der Türkei zu arbeiten.

Im Herkunftsstaat leben eine Schwester des Beschwerdeführers mit Mitte 20 sowie ein Bruder im Alter von ca. 50 Jahren in XXXX , behauptetermaßen in Zelten. Seine Eltern, Anfang 60 und Mitte 70, wohnen in Deutschland, eine weitere Schwester mit Ende 30 in Großbritannien. Mit der Mutter und dem Bruder ist er in telefonischem Kontakt.

1.1. 2 Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos. Er erhielt einen 2009 in XXXX ausgestellten Personalausweis und verließ spätestens 2011 die Türkei. Mitte 2011 gelangte er illegal nach Österreich und beantragte internationalen Schutz. Im Beschwerdeverfahren wurde die Abweisung des Antrags betreffend den Asylstatus bestätigt, dem Beschwerdeführer aber der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (BVwG 05.02.2015, L502 1421369-2), die das BFA dann wiederholt verlängerte.

1.1. 3 Er ist seit 2011 mit kurzen Unterbrechungen und seit 02.03.2022 durchgehend mit Hauptwohnsitz gemeldet. Bis 2018 bezog er Leistungen der Grundversorgung. Ab 2016 war er wiederholt tage- und wochenweise angemeldet beschäftigt, seit 2018 dann auch für jeweils mehrere Monate, schließlich 2022/23 sieben Monate im Gastgewerbe und danach noch gut zwei Monate in einem Supermarkt, bis er am 28.06.2023 festgenommen wurde. Der Beschwerdeführer befindet sich seither in Justizhaft.

1.1. 4 Er wurde hier und in Deutschland zusammen siebenmal strafgerichtlich verurteilt, und zwar

  • vom LG XXXX am 08.10.2025 zu 180 Tagessätzen Geldstrafe, 90 davon bedingt nachgesehen, wegen der Vergehen der versuchten Nötigung und der Körperverletzung, weil er am 01.12.2014 einen Landsmann mittels einer Kurzmitteilung durch gefährliche Drohung zum Unterlassen der Kontaktaufnahme mit der Familie des Beschwerdeführers zu nötigen versucht und diesem tags darauf zumindest einen Faustschlag gegen den Kopf versetzte, der eine Prellung an der Stirn verursachte,

  • vom BG XXXX am 02.05.2018 zu 120 Tagessätzen Geldstrafe wegen des Vergehens des Diebstahls, weil er am 30.01.2018 auf einer Zugfahrt einem anderen ein Mobiltelefon im Wert von ca. € 500,-- mit Bereicherungsvorsatz weggenommen hatte,

  • vom Amtsgericht XXXX am 12.11.2020 zu 30 Tagessätzen Geldstrafe wegen des Vergehens der Beleidigung (§ 185 dStGB),

  • vom LG XXXX am 27.01.2021 zu 480 Tagessätzen Geldstrafe wegen des Verbrechens des räuberischen Diebstahls, weil er am 14.06.2020 seinem Opfer Bargeld von ca. € 2.850,-- weggenommen und, als er auf frischer Tat betreten worden war, dieses eine Treppe hinunterstieß, um sich die Beute zu behalten, wodurch es einen Serienrippenbruch erlitt,

  • vom Amtsgericht XXXX am 15.11.2022 zu acht Monaten bedingt nachgesehener Freiheitsstrafe wegen der Vergehen der exhibitionistischen Handlungen und der Verbrechen der sexuellen Nötigung (§ 183 Abs. 1 und 2, § 177 Abs. 2 Z. 3 dStGB), wobei ein Tätigkeitsverbot betreffend Beschäftigung, Beaufsichtigung, Anweisung und Ausbildung Jugendlicher verhängt wurde, und schließlich

  • vom LG XXXX zu dreieinhalb Jahren Freiheitsstrafe wegen des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung, weil er am 29.05.2023 sein 70-jähriges Opfer in einem Wald umklammert, in ein Gebüsch geschoben und unter wiederholter verbaler Ankündigung vaginalen Verkehrs festgehalten hatte, bis dieses durch Hilferufe eine vorbeikommende Radfahrerin aufmerksam machen und sich anschließend befreien konnte, worauf der zur Tatzeit nicht durch Alkohol beeinträchtigte Beschwerdeführer floh.

Das Amtsgericht XXXX hat darauf die bedingte Strafnachsicht von 2022 widerrufen, woraufhin die Vollstreckung der Strafe von Österreich übernommen wurde.

1. 2 Zum weiteren Vorbringen:

1.2. 1 In Österreich lebt seit 2003 eine Schwester des Beschwerdeführers mit Anfang 40, die hier verheiratet war, Kinder hat, um die er sich früher kümmerte, und vor einem Jahr die Staatsbürgerschaft erhielt. Mit ihr ist der Beschwerdeführer in Kontakt; Hinweise auf Abhängigkeiten liegen in keiner Richtung vor.

Seit 2012 in ambulanter fachärztlicher Behandlung zum Symptombild der Posttraumatischen Belastungsstörung wurde er im Juni 2013 wegen geäußerter Suizidabsichten stationär aufgenommen. Von 29.08.2013 bis 11.09.2013 war er aus diesem Grunde neuerlich in stationärer Behandlung. Das BG XXXX hat dem Beschwerdeführer am 07.04.2014 einen Sachwalter bestellt ( XXXX ) und festgelegt, dass diesem unter anderem die Vertretung vor Gerichten, Behörden und Sozialversicherungsträgern zukommt. Die Sachwalterschaft wurde nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens L502 1421369-2 beendet.

1.2. 2 Im Heimatdorf des Beschwerdeführers kam es 1999, wie das Verwaltungsgericht im Asylverfahren feststellte, vor dem Hintergrund von Maßnahmen türkischer Sicherheitskräfte gegen die Bewohner der von Kurden bewohnten Dörfer als mutmaßliche Unterstützer der PKK zu einer Polizeirazzia unter den Dorfbewohnern, auf die eine achttätige Anhaltung zahlreicher festgenommener Personen in Polizeigewahrsam sowie in der Folge eine Anklage gegen 33 der Festgenommenen wegen des Vorwurfs der Mitgliedschaft bei bzw. der Unterstützung der PKK durch die Oberstaatsanwaltschaft in XXXX am 25.06.1999 folgten. Unter den festgenommenen und angeklagten Personen befanden sich der Vater und mehrere entferntere Verwandte des Beschwerdeführers.

Es ist davon auszugehen, dass auch der Beschwerdeführer, der damals unter 18 und unter anderem als Hirte im Umfeld des Heimatdorfes tätig war, von der Polizeirazzia und Festnahme von Dorfbewohnern betroffen war. Während der Anhaltung kam es mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch zu schweren Misshandlungen Festgenommener, wobei nicht feststellbar war, ob bzw. inwieweit auch der Beschwerdeführer persönlich Opfer von Misshandlungen wurde oder allenfalls deren Zeuge war. Er wurde schließlich angesichts seiner Minderjährigkeit enthaftet und nicht angeklagt.

1.2. 3 Im Zuge der fachärztlichen Untersuchungen wurden beim Beschwerdeführer in dessen Asylverfahren als Krankheitsbilder eine „kombinierte Persönlichkeitsstörung“ sowie eine „Posttraumatische Belastungsstörung“ diagnostiziert, wobei sich diese als remittiert (nachgelassen, zurückgebildet) darstellte. Die psychopharmakologische Medikation hatte der Beschwerdeführer im Februar 2015 abgesetzt. Das Verwaltungsgericht hat damals ferner festgestellt, dass der Beschwerdeführer aus fachärztlicher Sicht auch künftig mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit wiederkehrend einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Betreuung bedürfen wird und im Fall einer unfreiwilligen Rückkehr in den Herkunftsstaat aus fachärztlicher Sicht aufgrund der Vorgeschichte und der Persönlichkeitsstörung mit dem neuerlichen Auftreten von selbstverletzendem oder suizidalem Verhalten zu rechnen ist.

1.2. 4 Das Verwaltungsgericht qualifizierte im Asylverfahren eine allenfalls erzwungene Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei mittels Abschiebung angesichts der bei diesem durch die festgestellten Ereignisse erfolgten nachhaltigen Traumatisierung und der fachärztlich diagnostizierten Wahrscheinlichkeit einer Retraumatisierung bzw. Suizidalität, ungeachtet der grundsätzlich auch in der Türkei vorhandenen medizinischen Behandlungsmöglichkeiten bei psychischen Erkrankungen, in Verbindung mit der beim Beschwerdeführer ebenfalls vorliegenden „kombinierten Persönlichkeitsstörung“, somit unter vorliegenden außergewöhnlichen Umständen, kumulativ als eine Form unmenschlicher Behandlung, die bereits die Schwelle der der Eingriffsintensität nach Art. 3 EMRK erreichen würde.

Aus diesem Grund wurde ihm im Beschwerdeverfahren der mit dem vorliegend angefochtenen Bescheid aberkannte subsidiäre Schutz zugesprochen.

1.2. 5 Die befristete Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers wurde zuletzt mit Bescheid vom 08.04.2022 verlängert, der diesem am 19.04.2022 zugestellt wurde, und galt damit bis 19.04.2024. In einem Aktenvermerk vom 06.04.2022 heißt es zum Verlängerungsantrag, in dem das Weiterbestehen der Gründe für den subsidiären Schutz vorgebracht wird, auszugsweise:

„Die Gründe für die Zuerkennung […] waren:“

„Lage im HerkunftsstaatInsbesondere handelt es sich bei dem Betroffenen um einen Kurdenwesentliche nachhaltige Änderung: [angekreuzt] Nein

Gesundheitszustand bzw. persönliche SituationInsbesondere litt der Betroffene bei Einreise an einer posttraumatischen Belastungsstörung, welche zuletzt als zurückgebildet betrachtet wurde, BVwG geht davon aus, dass bei Rückkehr des Betroffenen eine Retraumatisierung bzw. Suizidalität sehr wahrscheinlich ist, weshalb dem Betroffenen subsidiärer Schutz zuerkannt wurde.[W]esentliche nachhaltige Änderung: [angekreuzt] Nein“

Anschließend wird darin sinngemäß ausgeführt, im Ermittlungsverfahren sei das Vorliegen der Voraussetzungen der Verlängerung aus den Länderinformationen in Verbindung mit dem Vorbringen festgestellt worden.

1.2. 6 Nach Rechtskraft des Urteils des LG XXXX vom 03.10.2023 hielt das BFA in einem Aktenvermerk am 01.08.2024 fest, es sei von der Erfüllung des Tatbestandes des § 9 Abs. 2 Z. 2 und Z. 3 AsylG 2005 auszugehen, und zwar aufgrund von Anhaltspunkten dafür, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstelle und ein Verbrechen begangen habe, wobei er deswegen von einem inländischen Gericht rechtskräftig verurteilt worden sei. „Im Rahmen“ einer allfälligen Rückkehrentscheidung sei zudem „auf § 9 Abs. 4 - 6 BFA-VG Bedacht zu nehmen“.

1.2. 7 Am 25.03.2025 wurde der Beschwerdeführer zur – laut Niederschrift – „Prüfung der Einleitung eines Aberkennungsverfahrens“ vom BFA mittels Videokonferenz einvernommen. Dabei gab er zu seinem Gesundheitszustand an, es gehe ihm „gar nicht gut“. Es sei ihm vor der Inhaftierung gesundheitlich sehr gut gegangen, er habe arbeiten können. Nun werde er am nächsten Tag nochmals operiert. Es sei ihm bei der vorigen Operation am Hals „irgendetwas“ von 13 cm Größe entfernt worden.

Er nehme die Medikamente, die man ihm gegeben habe, kenne aber deren Namen nicht. Von denen, die er wegen der psychischen Erkrankung bekommen habe, nehme er nur noch einige ein, nicht alle. Seine erste Depression habe er im Herkunftsland erlitten, wo er schon psychische Erkrankungen gehabt habe, und nach der Ankunft in Österreich sei es ihm schlechter gegangen.

Er habe versucht, seine „Psyche aufrechtzuerhalten“, „mal“ sei es ihm gut gegangen, „mal schlecht“, aber immer gut, wenn er arbeiten habe können. Er habe sich jeden Tag selbst motiviert und sich gesagt, dass er es schaffe, trotz der Depression. Müsste er in die Türkei zurückkehren, würde er Suizid begehen und er wäre „alles los“. Mit der Einholung von Angaben zu seinem Gesundheitszustand sei er natürlich einverstanden.

Warum ihm ein Sachwalter bestellt worden sei, könne er sich nicht erinnern. Es wäre gut, wenn sie (die beiden Organwalter des BFA) ihm „in dieser Situation helfen könnten“, ihm gehe es gesundheitlich nicht gut, er sei „umsonst in Haft“, und es gebe rassistische Bemerkungen. Er wolle, dass sie ihm hälfen.

Anschließend hielt das BFA in der Niederschrift fest, der Beschwerdeführer habe „einen völlig normalen Eindruck“ gemacht. Er hätten sich „keinerlei Anzeichen“ ergeben, dass dieser psychisch beeinträchtigt wäre.

1.2. 8 Der Arzt der Justizanstalt teilte dem BFA am 28.03.2025 mit, der Beschwerdeführer erhalte Desloratadin Actavis 5 mg Filmtabletten (Wirkstoff Desloratadin, ein Antihistamin), Novalgin Filmtabletten (Wirkstoff Metamizol-Natrium, schmerzstillend, fiebersenkend und krampflösend), Seractil forte 400 mg Filmtabletten (Wirkstoff Dexibuprofen, Schmerz- und Entzündungshemmer) und Thiamazol Sandoz 20 mg Tabletten (Wirkstoff Thiamazol, kontrolliert die Überproduktion von Schilddrüsenhormonen in der Schilddrüse) sowie einen Magenschoner. Es seien (neben Zahnerkrankungen etc.) eine mittelgradige depressive Episode (F32.1) am 19.07.2023 sowie eine rezidivierende (wiederkehrende) depressive Störung, gegenwärtig remittiert (vorläufig zurückgegangen, Anm.) (F33.4) am 15.05. und 10.07.2024 diagnostiziert worden.

Am 13.10.2025 sandte das BFA dem Beschwerdeführer das Länderinformationsblatt und forderte diesen auf, binnen zwei Wochen anzugeben, ob er „die bisher gemachten Angaben zur Gänze aufrecht“ halte, ergänzendes Vorbringen habe sowie zu den Länderinformationen Stellung nehmen wolle, und gegebenenfalls, zu welchen Punkten daraus. Mit einem vom sozialen Dienst nach telefonischer Rücksprache mit dem BFA verfassten Begleitschreiben vom 21.10.2025 übermittelte der Beschwerdeführer darauf medizinische Unterlagen.

Aus diesen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer jedenfalls ab Sommer 2024 bis zu einer diesbezüglichen Bestätigung von 18.08.2025 laufend (demnach auch zur Zeit der Einvernahme) wöchentlich eine Einheit psychotherapeutischer Behandlung absolvierte oder auch noch immer absolviert.

1.2. 9 Im angefochtenen Bescheid stellte das BFA dem Beschwerdeführer gegenüber fest: „Ihr Gesundheitszustand ist unauffällig. Sie sind arbeitsfähig.“ In der Beweiswürdigung führt es dazu an, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme angegeben habe, dass er „gesund und zudem geistig und körperlich in der Lage“ sei, Angaben zu seinem Verfahren zu machen. Aus der Mitteilung des Arztes der Justizanstalt ergebe sich „ausdrücklich“, dass beim Beschwerdeführer keine psychische Erkrankung diagnostiziert worden sei.

Es seien weder psychiatrische Diagnosen gestellt noch eine laufende psychotherapeutische oder -pharmakologische Behandlung dokumentiert. Hinweise auf Suizidalität, Traumafolgestörungen oder sonstige schwerwiegende psychische Beeinträchtigungen fänden sich nicht. Der Beschwerdeführer habe keine aktuellen fachärztlichen Befunde vorgelegt, die sich eignen würden, das Vorliegen einer behandlungsbedürftigen psychischen Erkrankung „substantiiert darzutun“, sodass dessen „bloßes Vorbringen“ unbelegt bliebe und „die objektive medizinische Aktenlage“ nicht erschüttern könne. Außerdem sei er arbeitsfähig.

Das BFA stellte dann – im Zuge der rechtlichen Beurteilung – zusätzlich fest, beim Beschwerdeführer liege keine „relevante psychische Erkrankung“ vor, und selbst bei hypothetischer Annahme einer solchen wäre eine medizinische Versorgung im Herkunftsstaat gewährleistet. Dem Beschwerdeführer sei daher der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen, da dies vorgesehen sei, wenn dessen Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vorlägen.

1.2. 10 Es steht nicht fest, ob und aus welchem Grund der Beschwerdeführer weiterhin in psychotherapeutischer Behandlung ist, und in welcher Weise diese sowie die anderen Therapien im Herkunftsland fortgeführt werden können. Darüber hinaus steht mangels einer aktuellen fachärztlichen Begutachtung nicht fest, dass die für die Gewährung subsidiären Schutzes maßgeblichen Voraussetzungen, insbesondere die fachärztlich diagnostizierte Wahrscheinlichkeit einer Retraumatisierung bzw. Suizidalität, seit dem 19.04.2022 weggefallen sind.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des BFA und des Gerichtsaktes wie auch dem Akt des Asylverfahrens, ebenso die Feststellungen, soweit nicht unten eigens darauf eingegangen wird. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Fremdenregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Register der Sozialversicherungen und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt.

2. 1 Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seiner Herkunft, seiner Volkszugehörigkeit sowie seiner Staatsangehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers. Zum Gesundheitszustand und zur Therapie liegen neben früheren auch die mit der Stellungnahme im „Parteiengehör“ übermittelten Unterlagen vor; Angaben zu den Medikamenten konnten dem Arzneispezialitätenregister des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen bzw. den Gebrauchsinformationen entnommen werden (medikamente.basg.gv.at/de/medicinal-products).

2. 2 Zum weiteren Vorbringen:

2.2. 1 Zu den Geschehnissen im Herkunftsland und deren Folgen für den Beschwerdeführer konnten die Feststellungen anhand derer im Asylverfahren getroffen werden.

2.2. 2 Da das BFA im nunmehrigen Verfahren trotz der vorliegenden Hinweise auf eine fortdauernde psychische Beeinträchtigung des Beschwerdeführers, insbesondere die Diagnosen von 2024 und die bestätigtermaßen zumindest noch im zweiten Halbjahr 2025 laufende Psychotherapie, kein Gutachten zu dessen mentalem Zustand und psychischer Gesundheit eingeholt hat, waren keine aktuelleren Feststellungen zu treffen.

2.2. 3 Die Diagnose „F33.4“ kennzeichnet nach dem Diagnoseschlüssel der WHO (Angaben von www.enableme.de/de/artikel/diagnose-f33-4-10317) eine rezidivierende depressive Störung, bei der die Kriterien für die Störungen F33.0-F33.3 in der Anamnese erfüllt sind, aber in den letzten Monaten keine depressiven Symptome bestehen. Dieser Zustand wird als „remittiert“ bezeichnet, was bedeutet, dass die depressiven Symptome vorübergehend abgeklungen sind und sich der Patient aktuell in einer symptomfreien Phase befindet. Dies kann eine Zeit der Erleichterung und Stabilität bedeuten, aber es ist wichtig zu beachten, dass es sich um eine vorübergehende Phase handelt, und zukünftige depressive Episoden auftreten könnten. Für Menschen mit einer rezidivierenden depressiven Störung ist es entscheidend, dass sie trotz einer remittierten Phase weiterhin auf ihre psychische Gesundheit achten. Ein Rückfall in eine depressive Episode ist möglich, insbesondere unter bestimmten Stressfaktoren oder Lebensumständen.

2.2. 4 Damit liegt die Annahme nahe, dass mit einer zwangsweisen Rückführung derartige Stressfaktoren und Lebensumstände auftreten. Zumal auch dazu kein Gutachten eingeholt wurde, ob und warum aus fachärztlich weiterhin die Wahrscheinlichkeit einer Retraumatisierung oder Suizidalität anzunehmen ist, wenn der Beschwerdeführer in das Herkunftsland zurückgebracht wird, war auch keine Feststellung zum Fortbestehen oder Wegfall der Gründe für den subsidiären Schutz im Zeitraum seit Zustellung der letzten Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu treffen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Aufhebung und Zurückverweisung:

3. 1 Gemäß den im Aktenvermerk vom 01.08.2024 für die in Aussicht genommene Aberkennung genannten Bestimmungen des § 9 Abs. 2 Z. 2 und 3 AsylG 2005 ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten – wenn nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 – dann abzuerkennen, wenn der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Z. 2) oder von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist (Z. 3).

3. 2 Die erfolgte Aberkennung des Status durch das BFA gründet sich dagegen dem Spruch und der Bescheidbegründung nach auf § 9 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005. Danach ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung dieses Status (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen.

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist dieser Status einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn der Antrag in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

3. 3 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind bei einer Beurteilung nach § 9 Abs. 1 Z. 1 zweiter Fall AsylG 2005 nicht isoliert nur jene Sachverhaltsänderungen zu berücksichtigen, die zeitlich nach der zuletzt erfolgten Bewilligung der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung eingetreten sind, sondern es dürfen im Rahmen der bei der Beurteilung vorzunehmenden umfassenden Betrachtung bei Hinzutreten neuer Umstände alle für die Entscheidung maßgeblichen Elemente einbezogen werden, selbst wenn sie sich vor der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ereignet haben (VwGH 21.04.2020, Ra 2019/19/0466, mwN).

Allerdings ist es unter Berücksichtigung der Rechtskraftwirkungen von Bescheiden grundsätzlich nicht zulässig, die Aberkennung des subsidiären Schutzes auszusprechen, obwohl sich der maßgebliche Sachverhalt seit der letzten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005 (die nur im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung erteilt werden darf) nicht geändert hat. (VwGH 29.06.2020, Ra 2020/01/0182, 17.10.2019, Ro 2019/18/0005, mwN) Die Heranziehung des Tatbestands von § 9 Abs. 1 Z. 1 zweiter Fall AsylG 2005 setzt somit vorliegend voraus, dass sich der Sachverhalt seit der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung geändert hat.

Der Wegfall der Notwendigkeit, auf den Schutz eines anderen Staates angewiesen zu sein, kann sich dabei auch als Ergebnis unterschiedlicher Entwicklungen von Ereignissen, die sowohl in der Person des Fremden als auch in der in seinem Heimatland gegebenen Situation gelegen sind, darstellen. Nicht jede Änderung des Sachverhalts rechtfertigt allerdings die Aberkennung des subsidiären Schutzes. Eine maßgebliche Änderung liegt unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben von Art. 19 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU (Status-RL) vielmehr nur dann vor, wenn sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass ein Anspruch auf subsidiären Schutz nicht länger besteht. (VwGH 14.01.2022, Ra 2021/19/0009, Rz. 14 f, mwN)

3. 4 Durch die Entscheidung, die befristete Aufenthaltsberechtigung zu verlängern, bringt die Behörde vor dem Hintergrund der dafür nach dem Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen zum Ausdruck, dass sie davon ausgeht, es seien im Zeitpunkt ihrer Entscheidung, mit der sie die Verlängerung bewilligt, weiterhin jene Umstände gegeben, die für Zuerkennung von subsidiärem Schutz maßgeblich seien. (VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153, Rz. 99) Das BFA führte betreffend die Annahme, der maßgebliche Sachverhalt habe sich geändert, keine Feststellungen ins Treffen, die sich auf den Wegfall jener im Asylverfahren festgestellten Voraussetzung beziehen, dass der Beschwerdeführer aus fachärztlicher Sicht auch künftig mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit wiederkehrend einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Betreuung bedürfen wird und im Fall einer unfreiwilligen Rückkehr in den Herkunftsstaat aus fachärztlicher Sicht aufgrund der Vorgeschichte und seiner Persönlichkeitsstörung mit dem neuerlichen Auftreten von selbstverletzendem oder suizidalem Verhalten zu rechnen ist.

Soweit das BFA in seiner Begründung ausführt, aus der Mitteilung des Arztes der Justizanstalt ergebe sich „ausdrücklich“, dass beim Beschwerdeführer keine psychische Erkrankung diagnostiziert worden sei, und ferner, es seien weder psychiatrische Diagnosen gestellt noch eine laufende psychotherapeutische Behandlung dokumentiert, sind diese Ausführungen angesichts der in den Feststellungen erwähnten Mitteilungen und Bestätigungen unzutreffend.

Auch im Aktenvermerk betreffend die Einleitung des Aberkennungsverfahrens (und in den Verfahren betreffend die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung) wird nicht vom Wegfall der für die Erteilung des subsidiären Schutzes maßgeblichen Umstände ausgegangen.

3. 5 Es ist aber zufolge der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Aufgabe der Behörde (was grundsätzlich auch für das Verwaltungsgericht gilt), offenzulegen, weshalb sie davon ausgeht, dass die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten vorliegen. Art. 19 Abs. 4 Status-RL sieht vor, dass der Mitgliedstaat, der den Fremden den subsidiären Schutzstatus zuerkannt hat, in jedem Einzelfall nachzuweisen hat, dass die betreffende Person gemäß den Abs. 1 bis 3 dieses Artikels keinen oder nicht mehr Anspruch auf subsidiären Schutz hat. Sohin trifft auch nach den unionsrechtlichen Vorgaben die Behörde die Pflicht, den Nachweis zu führen, dass die Voraussetzungen für die weitere Gewährung von subsidiärem Schutz nicht mehr vorliegen. Dabei ist zudem nach Art. 16 Abs. 2 Status-RL darauf abzustellen, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden. (VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153, Rz. 83, 96, mwN)

Es kann auch eine Änderung des Kenntnisstands der Behörde hinsichtlich der persönlichen Situation der betroffenen Person dazu führen, dass die ursprüngliche Befürchtung, der Fremde habe eine Verletzung der in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 genannten Rechte zu gewärtigen oder er werde einen ernsthaften Schaden im Sinn von Art. 15 Status-RL erleiden, im Licht der neuen Informationen, die nunmehr zur Verfügung stehen, nicht mehr begründet erscheint. Der EuGH hat zudem - unter Bezugnahme auf Art. 16 Abs. 2 Status-RL - festgehalten, dass dies jedoch nur gilt, soweit die neuen Informationen, über die der Aufnahmemitgliedstaat verfügt, zu einer Änderung seines Kenntnisstands führen, die hinsichtlich der Frage, ob die betreffende Person die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus erfüllt, hinreichend bedeutsam und endgültig sind. (VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153, Rz. 99 f, mwN)

3. 6 Der Wegfall der Notwendigkeit, auf den Schutz eines anderen Staates angewiesen zu sein, kann sich durchaus auch als Ergebnis unterschiedlicher Entwicklungen von Ereignissen, die sowohl in der Person des Fremden als auch in der in seinem Heimatland gegebenen Situation gelegen sind, darstellen. Sohin ergibt sich, dass bei einer Beurteilung nach § 9 Abs. 1 Z. 1 zweiter Fall AsylG 2005 nicht isoliert nur jene Sachverhaltsänderungen zu berücksichtigen sind, die zeitlich nach der zuletzt erfolgten Bewilligung der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung eingetreten sind, sondern es dürfen im Rahmen der bei der Beurteilung vorzunehmenden umfassenden Betrachtung bei Hinzutreten neuer Umstände alle für die Entscheidung maßgeblichen Elemente einbezogen werden, selbst wenn sie sich vor der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ereignet haben. (VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153, Rz. 101 f, mwN)

Es ist nach dem Gesagten Aufgabe der Behörde, näher darzulegen, worin sie im konkreten Fall Umstände erblickt, sodass davon auszugehen ist, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen. Ausgangspunkt dieser Betrachtungen haben daher jene Umstände zu sein, die ursprünglich zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten geführt haben. Vermag die Behörde insoweit ihre Ansicht ordnungsgemäß zu belegen, liegt es am betroffenen Fremden, ein entsprechendes Vorbringen ins Treffen zu führen, weshalb die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten weiterhin vorliegen. Dies gilt vor allem dann, wenn er dies auf andere als die bisher maßgeblichen Gründe stützen möchte. (VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153, Rz. 104)

3. 7 Es ist damit fallbezogen festzuhalten, dass es den genannten Anforderungen nicht genügt, wenn das BFA seine Schlussfolgerungen mit dem in der Einvernahme gewonnenen Eindruck seiner Organwalter und ferner damit begründet, der Beschwerdeführer habe keine geeigneten aktuellen fachärztlichen Befunde vorgelegt, ohne diesen dazu aufgefordert oder auch nur die Gründe der Annahme angeführt zu haben, die seinerzeitigen Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus seien weggefallen. Das BFA hat auch verkannt, dass es nicht nur um die derzeitige gesundheitliche Verfassung des Beschwerdeführers und die aktuellen Symptome geht, sondern auch und besonders um den absehbaren Krankheitsverlauf nach einer Rückkehr.

Zumal das BFA daher auch nicht feststellte, ob im Fall der Rückführung die Wahrscheinlichkeit einer Retraumatisierung bzw. Suizidalität nun nicht mehr bestehe (wobei ihm dies mangels eigener Fachkunde oder Einholen eines fachärztlichen Gutachtens auch gar nicht möglich war), konnte es nicht vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Z. 1 zweiter Fall AsylG 2005 ausgehen. Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ließ und lässt sich derzeit daher nicht auf diese Bestimmung stützen.

3. 8 Die zuvor historische Entwicklung des § 9 AsylG 2005, die gesetzlich vorgesehene Verpflichtung, bei Straffälligkeit des subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls ein Aberkennungsverfahren einzuleiten und die in den § 9 Abs. 1 und 2 AsylG 2005 festgelegten Prüfschritte, die dabei vorzunehmen sind, zeigen, dass das BFA in einem Fall wie dem vorliegenden nicht bloß das Fortbestehen der Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes im Sinne des § 9 Abs. 1 Z. 1 zweiter Fall AsylG 2005 zu überprüfen hatte. Die zu entscheidende Angelegenheit war vielmehr die Aberkennung des subsidiären Schutzstatus an sich und damit sämtliche in § 9 Abs. 1 und 2 AsylG 2005 vorgesehenen Prüfschritte und Aussprüche. (VwGH 17.10.2019, Ro 2019/18/0005, Rz. 24)

Demnach hatte das BFA die in seinem Aktenvermerk vom 01.08.2024 als Grund für die Einleitung des Aberkennungsverfahrens angeführte Verurteilung in seine Überlegungen einzubeziehen, und darauf zu prüfen, ob die Voraussetzungen des im Aktenvermerk ebenso angeführten § 9 Abs. 2 Z. 2 f AsylG 2005 vorliegen. Dazu ist jedenfalls auch eine Einzelfallprüfung durchzuführen, ob eine „schwere Straftat“ im Sinne des Art. 17 Abs. 1 lit. b der Statusrichtlinie vorliegt. Dabei ist die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen und eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen. Bei dieser einzelfallbezogenen Würdigung sind auch die konkret verhängte Strafe und die Gründe für die Strafzumessung zu berücksichtigen. (VwGH 17.10.2019, Ro 2019/18/0005, Rz. 24, mwN)

3. 9 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in § 28 VwGVG ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert. Deswegen ist die in § 28 Abs. 3 zweiter Fall VwGVG vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf den gesetzlich zugewiesenen Raum beschränkt. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden; eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. (VwGH 17.10.2019, Ro 2019/18/0005, Rz. 27 f, mwN)

Hat das BFA die Aberkennung des subsidiären Schutzes (bei Straffälligkeit des subsidiär Schutzberechtigten) nur auf eine Änderung der Umstände nach § 9 Abs. 1 Z. 1 zweiter Fall AsylG 2005 gestützt und zeigt sich im Beschwerdeverfahren, dass diese Einschätzung unrichtig war, so liegt es am BVwG zu klären, ob die Voraussetzungen für eine Aufhebung des verwaltungsbehördlichen Bescheides nach § 28 Abs. 3 zweiter Fall VwGVG unter Berücksichtigung der oben dargestellten Leitlinien aus der höchstgerichtlichen Rechtsprechung gegeben sind. Wurden die Grundlagen für eine Aberkennung des subsidiären Schutzes nach § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vom BFA bloß ansatzweise ermittelt oder wurden insoweit nur völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt, käme eine Aufhebung des verwaltungsbehördlichen Bescheides nach § 28 Abs. 3 zweiter Fall VwGVG in Betracht. (VwGH 17.10.2019, Ro 2019/18/0005, Rz. 29 f, mwN)

Vorliegend hat das BFA die Grundlagen für eine Aberkennung des subsidiären Schutzes nach § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vom BFA bloß ansatzweise ermittelt, zumal es in seinen Feststellungen lediglich den jüngsten Strafregistereintrag ergänzt um die Bezeichnung des Verbrechens wiedergibt. Auch dem Akt ist weiter nichts zu entnehmen, als dass der Beschwerdeführer gefragt wurde, wie er sich seine Strafregistereintragungen erkläre und ob er zur jüngsten Verurteilung Stellung nehmen wolle, die einen Ausschlussgrund bilde (worauf er sich uneinsichtig zeigte).

Das BFA hat jedoch nicht nur keine Überlegungen oder weitere Ermittlungen zur Gefährlichkeit des Beschwerdeführers angestellt (etwa im Rahmen einer Begutachtung), sondern vor allem bereits betreffend den herangezogenen Aberkennungsgrund bezogen auf die Folgen einer Rückkehr des Beschwerdeführers jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen und beschränkte sich, abgesehen von der nahezu vollständigen Wiedergabe des Länderinformationsblatts (darin zwei Sätze mit Stand 28.07.2022 zur Behandlung psychischer Erkrankungen), auf die Feststellung, dass im grundsätzlich funktionsfähigen und nicht auf bestimmte Bevölkerungsgruppen beschränkten türkischen Gesundheitssystem auch psychische Erkrankungen behandelt werden können.

3. 10 Damit sind fallbezogen nicht nur die Grundlagen für eine Aberkennung des subsidiären Schutzes nach § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vom BFA bloß ansatzweise ermittelt worden, sondern auch schon betreffend die Aberkennung § 9 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005.

Zudem sieht § 9 AsylG 2005 eine Reihenfolge der Prüfung (zunächst) der in Abs. 1 und (erst im Fall des Bejahens einer maßgeblichen Gefährdung) der in Abs. 2 enthaltenen Aberkennungsgründe vor. (VwGH 09.11.2022, Ro 2021/14/0001, Rz. 43, mwN)

Es wäre also nicht damit getan, anhand der Einzelfallprüfung der Straftat und anhand der sonstigen Delinquenz und der übrigen Umstände das Vorliegen einer schweren Straftat im Sinne der Rechtsprechung sowie eine vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich zu prüfen, sondern müssen noch zuvor geeignete Ermittlungsschritte gesetzt werden, um das Weiterbestehen der Voraussetzungen für die Erteilung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu beurteilen.

Zumal daran anschließend dem vom Aberkennungsverfahren betroffenen Fremden wie erwähnt Gelegenheit zu geben ist, Gründe vorzubringen, die dagegensprechen, ihm den internationalen Schutz abzuerkennen, wobei im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - anders als im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht - der Grundsatz der Unmittelbarkeit nicht gilt (VwGH 30.09.2019, Ro 2019/14/0007, Rz. 45, 48, mwN), ist vorliegend die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst auch nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden.

Da der maßgebliche Sachverhalt zum Spruchpunkt I noch nicht feststeht, war unter den angeführten Umständen der Bescheid des BFA einschließlich der untrennbar mit diesem Spruchpunkt verbundenen weiteren Spruchpunkte gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur umfassenden Prüfung von Aberkennungs- und Endigungsgründen sowie zu den Voraussetzungen der Zurückverweisung aus verwaltungsökonomischen und Gründen des Rechtsschutzes nach § 28 Abs. 3 VwGVG im Fall der mangelhaften Sachverhaltsermittlung.

Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage(n) kamen nicht hervor.

4. Zum Unterbleiben einer Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Der Beschwerde war bereits aufgrund der Aktenlage stattzugegeben und der Bescheid aufzuheben. Aus diesem Grund konnte von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.