Bundesverwaltungsgericht W121 2317436-1

W121 2317436-1Tribunal administratif fédéral10 avr. 2026

Regest

Arbeitslosengeld geringfügige Beschäftigung Geringfügigkeitsgrenze Meldepflicht Rückforderung Vollversicherung Widerruf

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht W121 2317436-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W121.2317436.1.00

Spruch

W121 2317436-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Erika ENZLBERGER-HEIS als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Elke DE BUCK-LAINER (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) und Mag. Beatrix BINDER (aus dem Kreis der Arbeitgeber) als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) XXXX vom XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom XXXX , Zl. XXXX , betreffend den Widerruf und die Rückforderung der unberechtigt empfangenen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gemäß § 24 Abs. 2 und § 25 Abs. 1 AlVG, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge: „AMS“; „belangte Behörde“) vom XXXX wurde der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom XXXX bis XXXX gemäß § 24 Abs. 2 AlVG widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und der Beschwerdeführer zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in der Höhe von € XXXX verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum vom XXXX bis XXXX zu Unrecht bezogen habe, da sein Gesamteinkommen aus den geringfügigen Beschäftigungen bei der Firma „ XXXX “ und bei der Firma „ XXXX “ laut Information der Österreichischen Gesundheitskasse über der Geringfügigkeitsgrenze liege und die Beschäftigungen nicht rechtzeitig gemeldet worden seien.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte zusammengefasst aus, dass er bereits im Jänner gegenüber der Österreichischen Gesundheitskasse (im Folgenden: ÖGK) bekannt gegeben habe, dass keine doppelte geringfügige Beschäftigung vorgelegen sei. Er sei als XXXX bzw. Taxifahrer angestellt. Eventuell habe es durch eine Firmenneugründung eine Überschneidung gegeben. Von der ÖGK habe der Beschwerdeführer noch kein Ergebnis. Zurzeit würde er den Taxischein auf eigene Kosten machen, daher brauche er dringend Unterstützung um seinen Lebensunterhalt finanzieren zu können.

Mit Bescheid des AMS vom XXXX wurde das Verfahren bei der belangten Behörde ausgesetzt, da die Entscheidung der ÖGK für das gegenständliche Verfahren zur Beurteilung des Sachverhaltes gemäß § 24 und § 25 AlVG eine wesentliche Vorfrage darstelle.

Mit Bescheid der ÖGK vom XXXX wurde das Bestehen der Voll-(Kranken-, Unfall-, und Pensions)versicherungspflicht gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 iVm § 471 ff Allgemeines Sozialversicherungspflichtgesetz (ASVG) aufgrund der beiden Beschäftigungen des Beschwerdeführers vom XXXX bis XXXX festgestellt. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer kein Rechtsmittel und ist dieser in Rechtskraft erwachsen.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX wies die belangte Behörde die Beschwerde vom XXXX gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG ab. Rechtlich führte sie nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensverlaufes sowie den getroffenen Feststellungen aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner geringfügigen Beschäftigungen im Februar XXXX im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom XXXX bis XXXX der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterlegen sei. Da dem Beschwerdeführer vom XXXX bis XXXX kein Arbeitslosengeld gebührt habe, war dessen Zuerkennung zu widerrufen. Der Beschwerdeführer habe bei der Beantragung von Arbeitslosengeld am XXXX das Bestehen einer Beschäftigung verneint und somit unwahre Angaben getätigt, zumal er bereits seit dem XXXX bei der Firma „ XXXX “ geringfügig beschäftigt gewesen sei. Zudem habe der Beschwerdeführer die Aufnahme der Beschäftigung bei der „ XXXX “ dem AMS nicht gemeldet und damit eine maßgebliche Tatsache verschwiegen. Demnach sei der Beschwerdeführer zum Ersatz des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in der Höhe von € XXXX (26 Tage x XXXX € Tagsatz) verpflichtet.

Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht.

Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer stand vom XXXX bis XXXX in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis beim Dienstgeber „ XXXX “.

Am XXXX stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld. Im Zuge der Beantragung des Arbeitslosengeldes wurde der Beschwerdeführer auf die Bestimmungen des § 50 AlVG hingewiesen, wonach er verpflichtet ist, die Aufnahme einer Tätigkeit unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Im Antragsformular verneinte der Beschwerdeführer die Frage nach dem Bestehen einer Beschäftigung als auch jene nach einem eigenen Einkommen.

Ab dem XXXX bezog der Beschwerdeführer Arbeitslosengeld in der Höhe von € XXXX täglich.

Aufgrund eines Kontrollmeldeversäumnisses war der Leistungsbezug des Beschwerdeführers vom XXXX bis XXXX unterbrochen.

Vom XXXX bis XXXX bezog der Beschwerdeführer Arbeitslosengeld in der Höhe von € XXXX täglich.

Der Beschwerdeführer stand vom XXXX . bis XXXX in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis beim Dienstgeber „ XXXX “. Die Aufnahme der Beschäftigung hat der Beschwerdeführer dem AMS nicht gemeldet.

Mit rechtskräftigem Bescheid der ÖGK vom XXXX wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer aufgrund der beiden Beschäftigungen im Zeitraum vom XXXX bis XXXX der Voll- (Kranken-, Unfall- und Pensions-)versicherungspflicht gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 iVm § 471 ff Allgemeines Sozialversicherungspflichtgesetz (ASVG) unterlag.

Der Beschwerdeführer ist zur Rückzahlung des im Zeitraum vom XXXX bis XXXX unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in der Höhe von € XXXX (26 Tage x XXXX € Tagsatz) verpflichtet.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Feststellung zum Leistungsbezug sowie die Dauer und die Höhe aus der Arbeitslosenversicherung basiert auf dem vorliegenden Bezugsverlauf des AMS und der Einsichtnahme in die Daten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger.

Die Feststellungen zu den Beschäftigungsverhältnissen des Beschwerdeführers bei den Dienstgebern „ XXXX “ vom XXXX bis XXXX sowie „ XXXX “ vom XXXX bis XXXX ergeben sich aus den im Verwaltungsakt einliegenden Versicherungsdaten und dem Bescheid der ÖGK vom XXXX , mit welchem das Bestehen der Vollversicherungspflicht aufgrund der Beschäftigungen des Beschwerdeführers für den Zeitraum XXXX bis XXXX festgestellt wurde.

Der Bescheid der ÖGK vom XXXX liegt im Akt ein.

Dass der Beschwerdeführer im Zuge der Antragstellung auf Arbeitslosengeld am XXXX auf seine Meldeverpflichtungen nach § 50 AlVG hingewiesen wurde, ergibt sich aus dem im Akt aufliegenden Antragsformular bzw. den im Zuge der Antragstellung dokumentierten Belehrungen. Ebenso ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer im Antragsformular sowohl das Bestehen einer Beschäftigung als auch das Vorliegen eines eigenen Einkommens verneinte.

Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer die Aufnahme der Beschäftigung bei der „ XXXX “ dem AMS nicht gemeldet hat, ergibt sich daraus, dass sich im vorliegenden Akt keinerlei Hinweis auf eine entsprechende Mitteilung findet. Auch in der Beschwerde wurde eine solche Meldung nicht substantiiert behauptet oder durch geeignete Unterlagen belegt.

Die Unterbrechung des Leistungsbezuges im Zeitraum vom XXXX bis XXXX aufgrund eines Kontrollmeldeversäumnisses ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Bezugsverlauf. Ebenso sind daraus der neuerliche Bezug von Arbeitslosengeld ab XXXX sowie die jeweilige tägliche Leistungshöhe ersichtlich.

Soweit festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer gegen den Bescheid der ÖGK vom XXXX kein Rechtsmittel erhob und dieser in Rechtskraft erwuchs, stützt sich dies auf die Aktenlage; gegenteilige Anhaltspunkte sind nicht hervorgekommen.

Die Feststellung zur Rückzahlungsverpflichtung betreffend das im Zeitraum vom XXXX bis XXXX unberechtigt empfangene Arbeitslosengeld in Höhe von € XXXX ergibt sich rechnerisch aus dem festgestellten Leistungsbezug für 26 Tage zu einem Tagsatz von € XXXX

3. Rechtliche Beurteilung:

Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) iVm § 56 Abs. 2 AlVG (vgl. VwGH 07.09.2017, Ra 2017/08/0081).

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten auszugsweise:

„Arbeitslosengeld

Voraussetzungen des Anspruches

§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer

1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,

2. die Anwartschaft erfüllt und

3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.

(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist. […]

Arbeitslosigkeit

§ 12. (1) Arbeitslos ist, wer

1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,

2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und

3. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt. […]

(6) Als arbeitslos gilt jedoch,

a) wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben;

b) wer einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt, wenn 3 vH des Einheitswertes die jeweils für einen Kalendermonat geltende Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG nicht übersteigen;

c) wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen gemäß § 36a erzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. der selbständigen Arbeit einen Umsatz gemäß § 36b erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt;

[…]

Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes

§ 24. (1) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.

(2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.

§ 25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.

[…]

(6) Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld gemäß Abs. 2 besteht nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. […]

3.2. Die Bestimmungen der §§ 24 Abs. 2 und 25 Abs. 1 AlVG sind Ausdruck des Gesetzeszwecks, Leistungen nur jenen zukommen zu lassen, die die Voraussetzungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes erfüllen. Zu Unrecht bezogene Leistungen sollen widerrufen und auch im Einzelfall zurückgefordert werden können.

Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, bezog der Beschwerdeführer im oben näher bestimmten Zeitraum neben Arbeitslosengeld ein Einkommen aus zwei geringfügigen Beschäftigungen. Von beiden Dienstverhältnissen erlangte die belangte Behörde erst durch eine Überlagerungsmeldung des Hauptverbands der österreichischen Sozialversicherungsträger Kenntnis. Da sich aufgrund dessen die Höhe des Arbeitslosengeldes nachträglich als nicht begründet herausstellte, erfolgte die rückwirkende Berichtigung gemäß § 24 Abs. 2 AlVG zu Recht.

3.3. Gemäß § 25 Abs 1 AlVG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.

Der zweite Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG betrifft das Verschweigen maßgebender Tatbestände. Dieser Tatbestand wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach § 50 AlVG erfüllt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Verwirklichung dieses Tatbestandes weiters zumindest mittelbaren Vorsatz des Leistungsempfängers (vgl. VwGH 19.02.2003, 2000/08/0091).

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer keine der beiden geringfügigen Beschäftigungen dem AMS gemeldet.

Die Frage der Vollversicherungspflicht stellt eine Vorfrage dar, welche im oa. Feststellungsverfahren der ÖGK mit unbekämpft gebliebenen Bescheid vom XXXX abschließend geklärt wurde. Im Zuge dieses Verfahrens wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eröffnet, Stellung zu nehmen bzw. Unterlagen vorzulegen. Von dieser Möglichkeit hat der Beschwerdeführer keinen Gebrauch gemacht.

Grundlage der Rückforderung des zu Unrecht bezogenen Arbeitslosengeld ist nunmehr der rechtskräftige Bescheid der ÖGK vom XXXX , mit dem ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis des Beschwerdeführers festgestellt wurde. Insofern hat der Beschwerdeführer den Bezug durch Verschweigung maßgebender Tatsachen, nämlich der Entlohnung über der Geringfügigkeitsgrenze, herbeigeführt.

Aus diesem Grund hat die belangte Behörde die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes sowie der Notstandshilfe zu Recht widerrufen und den Beschwerdeführer zur Rückzahlung der empfangenen Leistung in Höhe von insgesamt € XXXX (26 Tage x XXXX € Tagsatz) verpflichtet.

Die belangte Behörde legte ihre Berechnungen betreffend die Rückforderung umfassend und nachvollziehbar offen und waren diese nicht zu beanstanden (vgl. VwGH 26.05.2004, 2001/08/0124). Die Höhe des Bezugs der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung wurden der Höhe nach auch nicht bestritten.

3.4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen.

Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde bzw. dem Vorlageantrag hinreichend geklärt schien.

Die Beschwerdeführerin stellte auch keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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