Bundesverwaltungsgericht W247 2300336-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 13.04.2026
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W247.2300336.1.01
Spruch
W247 2300336-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. am XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.09.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.03.2026, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
Entscheidungsgründe:
Der Beschwerdeführer (BF) ist afghanischer Staatsangehöriger und der Volksgruppe der Paschtunen, sowie der sunnitischen Ausrichtung des Islam zugehörig.
I. Verfahrensgang:
1. Der BF reiste zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt spätestens am 09.09.2023 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz zu welchem der BF am 11.09.2023 vor der Landespolizeidirektion (LPD) XXXX erstbefragt, sowie am 19.02.2024 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA oder belangte Behörde), Regionaldirektion XXXX , im Beisein eines dem BF einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache Paschtu niederschriftlich einvernommen wurde.
2. Der BF brachte bei seiner Ersteinvernahme (EE) am 11.09.2023 vor der LPD XXXX im Beisein eines diesem einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache Paschtu, im Wesentlichen vor, dass er afghanischer Staatsangehöriger und der Volksgruppe der Paschtunen, sowie der Religion des Islam zugehörig sei. Er sei in XXXX geboren, habe zehn Jahre die Grundschule besucht, keine Berufsausbildung und sein letzter ausgeübter Beruf sei Landwirt. Seine Wohnsitzadresse im Herkunftsland sei XXXX . Der BF habe vor ca. zwei Jahren seine Heimat verlassen. Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der BF aus, dass sein Vater beim afghanischen Militär gewesen sei. Als die Taliban die Macht übernommen hätten, hätten sie seinen Vater festgenommen. Aus Angst vor den Taliban sei er geflüchtet. Bei einer Rückkehr in seine Heimat habe er Angst vor den Taliban.
3.1. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 19.02.2024 im Beisein eines dem BF einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache Paschtu, führte der BF im Wesentlichen aus, dass er Paschtu lesen und schreiben könne. Er spreche noch Farsi gut. Der BF sei in XXXX geboren. Er sei in seinem Heimatort in XXXX geboren, dort aufgewachsen und habe für zehn Jahre die Schule besucht. Der BF sei ledig und habe keine Kinder. Seine Familie lebe derzeit in Afghanistan in der Nähe von XXXX . Sie würden von der Landwirtschaft leben die ihnen gehöre. Der BF sei Afghane, Paschtune, gehöre zum Stamm der XXXX und sei Sunnite. Afghanistan habe er in etwa am 26.08.2021 verlassen, genau könne er es nicht sagen.
3.2. Zu seinen Fluchtgründen befragt führte der BF im Wesentlichen aus, dass sein Vater für die ehemalige Regierung gedient habe. Als die Regierung gefallen sei, sei er zurück nachhause gekommen. Am zweiten Tag nach der Machtübernahme wären die Taliban gekommen und hätten ihn mitgenommen. Am nächsten Tag seien die Taliban wieder gekommen und hätten den BF geschlagen und ihn Kafar genannt. Sie hätten gesagt, dass sie alle umgebracht werden sollen. Der BF sei dann zu einem Arzt gegangen und habe sich behandeln lassen. Nachdem es ihm besser gegangen sei, sei er geflüchtet, weil er Angst um sein Leben gehabt hätte. Sein Vater sei Soldat bei der National Armee gewesen und habe bis zum Fall der Regierung gedient. Der BF glaube er sei Minenentschärfer gewesen. Die alten Unterlagen seines Vaters seien noch bei der Familie, die neuen seien von den Taliban mitgenommen worden. Seine Familie lebe versteckt und die Unterlagen seien auch versteckt.
4. Der BF brachte erstinstanzlich folgende Unterlagen in Vorlage:
Zwei Tazkiras;
Bankkarte im Original ;
Militärausweis im Original;
Belobigungsurkunde im Original;
drei Fotos und
Kursbesuchsbestätigung vom 12.02.2024
5.1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.09.2024, wurde der Antrag des BF vom 09.09.2023 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und dem BF die befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).
5.2. In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF, zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaats, zu seiner Rückkehrsituation, sowie zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Der BF habe seinen Herkunftsstaat nicht aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung durch die Taliban verlassen. Sein Fluchtvorbringen sei als nicht glaubhaft zu qualifizieren gewesen. Im Falle einer Rückkehr drohe ihm keine Bedrohung oder Verfolgung aus einem in der GFK genannten Grund. Es könne aber nicht mit der an Sicherheit gebotenen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan, in Zusammenschau der allgemeinen Versorgungslage und seiner persönlichen Situation, derzeit der Gefahr ausgesetzt wäre, in eine existenzbedrohende Lage zu geraten.
5.3. Beweiswürdigend führte das BFA im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen aus, dass seine Angaben zur Tätigkeit seines Vaters im Widerspruch zu den eingebrachten Unterlagen stehen würden. Auf der vorgelegten Militärkarte werde ein vollständiger Name nicht angeführt und sei daher eine zweifelsfreie Zuordnung zu seiner Familie nicht möglich. Selbst bei Wahrheitsannahme, dass diese Karte seinem Vater gehört hätte, würde sich jedoch ergeben, dass sein Vater lediglich bis 2016 bei der Armee gewesen wäre, woraus sich lediglich ableiten lassen würde, dass sein Vater den Dienst bei der Armee bereits vor Jahren beendet hätte, der Grund einer möglichen Bedrohung bereits vor Jahren weggefallen wäre und daher nicht ersichtlich sei, warum seine Familie nach dem Regierungssturz bedroht hätte werden sollen. Der Behörde erschließe es sich nicht, wie es seiner Familie möglich wäre sich im Haus von Angehörigen in seiner Heimatregion zu verstecken und es zudem lebensfremd erscheine, dass bei tatsächlichem Bestehen einer Bedrohungssituation, aufgrund der Tätigkeit seines Vaters, Unterlagen zuhause aufbewahrt werden würden, welche ebendiese Tätigkeit nachweisen würden. Der BF habe eine Bedrohung oder Verfolgung durch die Taliban nicht glaubhaft darstellen können und hätte eine solche auch im durchgeführten Ermittlungsverfahren nicht festgestellt werden können.
5.4. Die Versorgungslage in seinem Herkunftsstaat stelle sich allerdings als schwierig dar. Auch wenn Angehörige vom BF nach wie vor in Afghanistan leben würden, wären im durchgeführten Ermittlungsverfahren keine Hinweise hervorgekommen, dass der BF in seinem Herkunftsstaat über ein tragfähiges familiäres Netzwerk verfügen würde, welches seine Versorgung sicherstellen könnte. In Zusammenschau der allgemeinem Versorgungssituation vor Ort sowie dem fehlenden tragfähigen familiären Netzwerk sei zu dem Schluss zu gelangen gewesen, dass der BF derzeit der Gefahr ausgesetzt wäre in eine dauerhaft ausweglose Lage zu geraten und daher im Falle einer Rückkehr die reale Gefahr bestehe in seinen nach Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechten verletzt zu werden. Diesem Umstand werde mit der Gewährung von subsidiären Schutz Rechnung getragen. Die Notwendigkeit des ihm zu gewährenden subsidiären Schutzes basiere einzig auf der Bedrohung seiner Lebensgrundlage, der er mit einer Rückkehr nach Afghanistan derzeit ausgesetzt sein würde.
6. Mit Information über die Rechtsberatung vom 04.09.2024 wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
7.1. Mit fristgerecht eingebrachtem Schriftsatz vom 03.10.2024 wurde für den BF durch seine rechtsfreundliche Vertretung, das Rechtsmittel der Beschwerde im Umfang von Spruchpunkt I. gegen den gegenständlichen Bescheid des BFA, zugestellt am 09.09.2024, erhoben. Geltend gemacht wurden inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften.
7.2. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF beweisen könne, dass sein Vater für die afghanische Armee gearbeitet habe. Die UNHCR Leitlinien würden den BF als Angehöriger als Risikoprofil ausweisen und es sei plausibel und objektiv wahrscheinlich, dass die Taliban dem BF deswegen eine opponierende politisch/religiöse Einstellung unterstellen würden. Die belangte Behörde glaube dem BF nicht, dass er von den Taliban verfolgt werde, da er nachdem er seine Verletzungen versorgen haben lasse, wieder nach Hause zurückgekehrt sei und auch seine Familie immer noch im Herkunftsland lebe. Dem sei zu entgegnen, dass der Verbleib im Herkunftsland von weiteren Familienmitgliedern ohne Kenntnis ihrer Motivation und Gründe für das Verbleiben kein Beweiswert zukomme. Der BF habe einen als authentisch festgestellten Militärausweis seines Vaters vorgelegt. Dieser sei 2016 abgelaufen. Der BF vermute, dass die aktuellen Unterlagen von den Taliban mitgenommen worden seien, da die alten Unterlagen an einem anderen Ort aufbewahrt worden seien und nicht von den Taliban gefunden worden seien. Darüber hinaus sei es in einem Land wie Afghanistan wahrscheinlich, dass ein einmal abgelaufener Militärausweis weiterverwendet werde, da das Land nicht über ausreichend Ressourcen verfüge. Die Verfolgung der Taliban sei nicht nur auf Personen gerichtet, die aktuell zum Zeitpunkt der Machtübernahme bei der Nationalarmee gewesen seien, sondern die Verfolgung beruhe auf unterstellter politischen Opposition und dem Umstand, dass sie Angehörige der Armee und deren Familie als ungläubig („Kafar“) ansehen würden. Deswegen sei die Gefahr der Verfolgung auch für ehemalige Soldaten und deren Familien, die in das Visier der Taliban gerückt seien, plausibel und wahrscheinlich.
Dem BF drohe im Fall seiner Niederlassung in Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung aus (zumindest unterstellten) politischen bzw. religiösen Gründen sowie aufgrund seiner Eigenschaft als Angehöriger der sozialen Gruppe der Familie seines Vaters. Reflexverfolgung durch die Taliban sei plausibel und objektiv wahrscheinlich.
7.3. In der Beschwerde wurde beantragt eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den angefochtenen Bescheid im Hinblick auf Spruchpunkt I. zu beheben und dem BF Asyl zu gewähren und in eventu den angefochtenen Bescheid – im angefochtenen Umfang - ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen.
8. Die Beschwerdevorlage vom 04.10.2024 und der Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) am 08.10.2024 ein.
9. Mit Schriftsatz vom 27.02.2026 übermittelte das BVwG dem BF und seiner Vertretung die Beweismittelliste zur Lage in Afghanistan (Beweismittelliste Afghanistan, Stand Februar 2026), mit der Information, dass es beabsichtige seiner Entscheidung diese Feststellungen zu Grunde zu legen. Der Beschwerdeseite wurde Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen 10 Tagen hg. einlangend schriftlich Stellung zu nehmen, wovon die Beschwerdeseite keinen Gebrauch machte. Gleichzeitig wurde der BF für den 13.03.2026 zur mündlichen Verhandlung geladen.
10. Am 13.03.2026 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht unter der Beiziehung eines dem BF einwandfrei verständlichen Dolmetsch für die Sprache Paschtu eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu welcher der BF ordnungsgemäß geladen wurde und an welcher dieser auch teilnahm.
Die Niederschrift der Beschwerdeverhandlung des BF lautet auszugsweise:
„[…]
Der Beschwerdeführer ist zur Verhandlung erschienen in weißen Sportschuhen, blauer Jeans und einem grünlichen Sweater.
RI: Verfügen Sie über irgendwelche Tätowierungen? Wenn ja, welche, an welchen Körperstellen?
BF: Nein.
RI: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort, Ihre Staatsbürgerschaft, sowie Ihren Wohnort in Afghanistan (AFGH) an dem Sie sich vor Ihrer Ausreise zuletzt aufgehalten haben.
BF: Mein Vorname ist XXXX mit Familiennamen heiße ich XXXX (Phonetische). Das heißt ich bin von Stamm XXXX . Nachgefragt: Das ist mein Familienname. Mein genaues Geburtsdatum kenne ich nicht aber in meiner Tazkira steht ein Datum. Sie können nachschauen. Ich bin afghanische Staatsbürger. Geburtsort ist in der Provinz XXXX . Dorf XXXX . Zuletzt habe ich im Dorf XXXX gelebt. XXXX ist ein Tal und in diesem Tal heißt unser Dorf XXXX . Nachgefragt: In diesem Dorf bin ich geboren und bis zu meiner Ausreise habe ich auch dort gelebt.
RI: In Ihrer Tazkira steht nur ein ungefähres Geburtsdatum. Haben Sie kein Genaueres?
BF: Nein.
RI: VORHALTUNG: Sie haben bei Ihrer Ersteinvernahme am 11.09.2023 auf Seite 1 angegeben XXXX zu heißen und am XXXX geboren zu sein. Im Rahmen Ihrer BFA-Einvernahme am 19.02.2024 auf Seite 6 haben Sie abweichend von Ihren vorherigen Angaben angegeben im Jahr XXXX geboren zu sein. Das wurde den Zeitraum XXXX bedeuten. Auch ist auf Seite 6 für Sie der Namen XXXX vermerkt. Wieso vermochten Sie in Ihren bisherigen Verfahren im Bundesgebiet keine gleichbleibenden und kohärenten Angaben zu Ihrem Geburtsort und Ihrem Namen vorzubringen?
BF: Ich bitte um Verzeihung. Als ich nach Österreich kam, habe ich an der Grenze mein Alter in Zirka angegeben. Damals hatte ich meine Tazkira nicht bei mir.
RI: Welcher ethnischen Gruppe bzw. Volksgruppe- oder Sprachgruppe gehören Sie an?
BF: Ich bin Paschtune.
RI: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an? Und wenn ja, welcher?
BF: Sunnitischer Moslem.
RI: Halten Sie die Gebetszeiten und den Ramadan ein?
BF: Ja, auch jetzt faste ich.
RI: Würden Sie sich als gläubig bezeichnen?
BF: Ja, normal religiös.
RI: Haben Sie Dokumente oder Unterlagen aus Afghanistan, welche Ihre Identität zweifelsfrei beweisen und welche Sie bisher nicht vorgelegt haben?
BF: Alles was ich hatte, habe ich bereits vorgelegt. Sonst habe ich nichts.
RI an BF: Bitte treten Sie an den Richtertisch vor und werfen Sie einen Blick auf die beschwerdeseitig vorgelegte Ablichtung auf AS 107. Um die Ablichtung welchen Dokumentes handelt es sich hier?
BF: Das ist meine Tazkira.
RI: VORHALTUNG: Sie haben vor dem BFA am 19.02.2024, wie auf S. 2 des BFA-Prot. ersichtlich, erstmalig die Kopie einer Tazkira zu Ihrer Person mit der Nummer XXXX vorgelegt. Sie wurden vor dem BFA am 19.02.2024 aufgefordert die Originalurkunde bis zum 29.03.2024 an das BFA zu übermitteln. Verfügen Sie auch über das Original der Tazkira? Wenn ja, bitte legen Sie diese vor? Wenn nein, was ist damit geschehen?
BF: Das Original habe ich beim BFA abgegeben.
RI: Aus einer urkundentechnischen Untersuchung Ihrer Tazkira vom 31.07.2024 geht hervor, dass eine Beurteilung diese Urkunde nicht möglich war, da es sich beim vorgelegten Formularvordruck um eine Reproduktion im Tintenstrahldruck handelt. Wo ist das Original Ihrer Tazkira?
BF: Ich habe mir meine Tazkira nachschicken lassen und diese beim BFA abgegeben.
RI an D: Bitte werfen Sie einen Blick auf die Tazkira des BF auf AS 107 und nennen Sie bitte den darauf vermerkten vollen Namen, den Geburtsort und den Namen des Vaters.
D: Vor und Nachname: XXXX , Geburtsort: XXXX , Name des Vaters: XXXX .
D: XXXX ist ein Stamm und wenn man Teil dieses Stammes ist, ist man ein XXXX .
RI: Wenn auf Ihrer Tazkira mit der Nr. XXXX als Ihr Name: XXXX und der Geburtsort: XXXX vermerkt sind, sind dies wiederum abweichende Angaben im Verfahren zu Ihrem bisher angegebenen Namen XXXX und dem bisher angegebenen Geburtsort XXXX . Wieso vermochten Sie im bisherigen Verfahren auch zu Ihrem Namen und Geburtsort keine gleichbleibenden und kohärenten Angaben zu tätigen?
BF: Wie sie meine Name im Protokoll geschrieben haben, weiß ich nicht. Aber ich heiße so, so wie in meiner Tazkira geschrieben ist.
RI: Besaßen Sie jemals einen afghanischen Reisepass? Wenn ja, legen Sie den bitte vor.
BF: Nein.
RI: Besitzen Sie derzeit einen gültigen afghanischen Reisepass?
BF: Nein.
RI: Welche Sprachen sprechen Sie?
BF: Paschtu und ich verstehe aber auch Dari/Farsi.
RI: VORHALTUNG: Im Rahmen Ihrer Ersteinvernahme (EE) am 11.09.2023 auf den Seiten 1 und 2 haben Sie angegeben muttersprachlich gut Paschtu zu können, in Wort und Schrift. Befragt zu anderen gesprochenen Sprachen wurde „keine“ als Antwort vermerkt. Vor dem BFA am 19.02.2024 haben Sie auf Seite 2 in Abweichung zu Ihren bei EE getätigten Angaben vorgebracht neben Paschtu auch iranisches und afghanisches Farsi zu sprechen. Wieso vermochten Sie im bisherigen Verfahren zu Ihren Sprachkenntnissen keine gleichbleibenden und kohärenten Angaben zu tätigen?
BF: Bei der Polizei wurde ich nicht nach weiteren Sprachen gefragt. Oder es kann sein, dass ich die Frage nicht verstanden habe.
RI: Wurde Ihnen das Ersteinvernahme Protokoll rückübersetzt?
BF: Nein.
RI: VORHALTUNG: Sie haben im Rahmen der BFA-Befragung am 19.02.2024 auf Seite 2 angegeben, neben Paschtu auch afghanisches und iranisches Farsi zu sprechen, da Sie eine zeitlang im Iran gelebt hätten. Von wann bis wann haben Sie im Iran gelebt, aus welchem Grunde haben Sie im Iran gelebt und was haben Sie im Iran gemacht (Schule, Ausbildung, Arbeit, …)?
BF: Ich war vom Jahr 1395 bis 1396 im Iran. Ich habe dort gearbeitet und kehrte dann zurück nach Afghanistan. Nachgefragt: Ich war auf Urlaub dort und dann bin ich dortgeblieben. Nachgefragt: Ich war auf der Insel XXXX .
RI: Bitte schildern Sie Ihren Lebenslauf. Welche Schulausbildung haben Sie abgeschlossen? Welchen Beruf haben Sie gelernt und welchen Beruf haben Sie ausgeübt? Ich ersuche Sie mir eine möglichst chronologische Auflistung Ihrer bisherigen Berufstätigkeiten zu liefern. Gemeint ist, sowohl im Herkunftsstaat, in der Türkei als auch im Bundesgebiet?
BF: Ich besuchte die Schule bis zur 10. Klasse, aber es war eine Dorfschule. Ich habe nicht viel gelernt. Ich war auch viel in der Landwirtschaft beschäftigt und ich war nicht regelmäßig in der Schule, da ich nicht viel Zeit hatte. Nachgefragt: Ich war bis zur 10. Klasse in der Schule. In Afghanistan war ich in der Landwirtschaft beschäftigt. Im Iran habe ich auf Baustellen gearbeitet. In der Türkei habe ich als Teppichreiniger gearbeitet und hier besuche ich einen Deutschkurs.
RI: Haben Sie zu irgendeinem Zeitpunkt eine Berufsausbildung begonnen bzw. abgeschlossen? Wenn ja, legen Sie mir bitte ein entsprechendes Abschlusszeugnis vor.
BF: Nein.
RI: Sind sie des Lesens, des Schreibens und der Grundrechenarten mächtig?
BF: Ich kann Pashtu und Dari lesen aber beim Schreiben habe ich Probleme. Nachgefragt: Ich kann schreiben aber nicht perfekt. Nachgefragt: Rechnen, bisher habe ich nicht gerechnet. Es kann sein, dass ich da Probleme habe.
RI: Sie haben vorher angegeben, im Herkunftsstaat in der Landwirtschaft gearbeitet zu haben. War das die einzige berufliche Tätigkeit in Ihrem Herkunftsstaat?
BF: Ja, das war die einzige berufliche Tätigkeit im Herkunftsstaat.
RI: VORHALTUNG: Sie haben im Verfahren angegeben im Herkunftsstaat in der Landwirtschaft gearbeitet zu haben. Von wann bis wann haben Sie in der Landwirtschaft gearbeitet und wessen Landwirtschaft war das genau? War das eine familieneigene Landwirtschaft oder die Landwirtschaft von Fremden?
BF: Also, angefangen habe ich mit der Arbeit in der Landwirtschaft, als ich dazu fähig war. Nachgefragt: Das weiß ich nicht ab wann. Also meine Mutter hat in der Landwirtschaft gearbeitet. Ich habe mitgeholfen. Nachgefragt: Bis zu meiner Ausreise habe ich in der Landwirtschaft gearbeitet. Nachgefragt: Das war die familieneigene Landwirtschaft.
RI: Wie groß ist diese familieneigene Landwirtschaft, wo genau befindet diese sich, was wird darauf angebaut und befindet sich diese Landwirtschaft noch im Eigentum der Familie?
BF: Das Grundstück ist in XXXX , wir haben saisonal angebaut zum Beispiel Weizen, Mais etc. Jetzt wird das Grundstück von unseren entfernten Verwandten bewirtschaftet oder angebaut und meine Familie bekommt die Ernte. Nachgefragt: Ich weiß nicht, wie viele Jirib groß es ist, aber ja, es ist immer noch im Eigentum der Familie.
RI: Gab es neben dieser Landwirtschaft auch Nutzvieh der Familie? Wenn ja, welches Nutztier, welche Stückzahl und gibt es auch heute noch Nutztiere der Familie?
BF: Früher hatten wir Tiere, aber jetzt nicht mehr. Nachgefragt: Kühe und Schafe.
RI: Wovon haben Sie und Ihre Familie im Herkunftsstaat gelebt? Nur von der Landwirtschaft oder auch von etwas anderem?
BF: Ja, wir lebten von unserer Landwirtschaft und mein Vater hat für die Regierung gearbeitet.
RI: Was hat Ihr Vater im Herkunftsstaat von wann bis wann genau gearbeitet und haben Sie zu dieser Tätigkeit des Vaters irgendwelche Unterlagen, welche Sie bislang noch nicht vorgelegt haben?
BF: Die Unterlagen meines Vaters habe ich bei BFA vorgelegt. Ich habe auch eine Bestätigung für die Vorlage erhalten. Wann mein Vater für die Regierung zu arbeiten begonnen hat, weiß ich nicht. Damals war ich ein kleines Kind, aber gearbeitet hat er bis zum Sturz der Regierung.
RI: Aber die Frage war ja nicht hinsichtlich der Unterlagen zur behaupteten Tätigkeit des Vaters, die Sie bisher vorgelegt haben, sondern ob es vielleicht noch Unterlagen gibt, die Sie bisher noch nicht vorgelegt haben?
BF: Nein, alles was ich hatte, habe ich schon vorgelegt.
RI: VORHALTUNG: Sie haben im Verfahren einen Dienstausweis der afghanischen Nationalarmee eines Mannes mit dem Vornamen XXXX vorgelegt. Dieser hatte Gültigkeit zwischen 25.12.2013 und 25.12.2016. Haben Sie auch einen Dienstausweis mit jüngerem Gültigkeitsdatum?
BF: Die Taliban haben unser Haus durchsucht und geplündert. Die Unterlagen meines Vaters haben sie auch mitgenommen. Diese Karte war aber woanders aufbewahrt, daher wurde sie nicht mitgenommen. Die aktuellen Unterlagen meines Vaters wurden mitgenommen.
RI: Ging es Ihnen finanziell gut im Herkunftsstaat?
BF: Ja, es war nicht schlecht.
RI: An welchen Orten in Afghanistan haben Sie längere Zeit gelebt bevor Sie nach Europa geflüchtet sind? Nennen Sie bitte den Namen der Ortschaft, von wann bis wann Sie dort gelebt haben und den Grund der Übersiedlung an einen anderen Ort.
BF: Ich war immer in unsrem Dorf. Nachgefragt: Von Geburt bis zur Ausreise.
RI: An welchen Orten außerhalb Afghanistans haben Sie längere Zeit gelebt bevor Sie nach Europa geflüchtet sind? Nennen Sie bitte den Namen der Ortschaft, das jeweilige Land, von wann bis wann Sie dort gelebt haben und den Grund der Übersiedlung an einen anderen Ort.
BF: Als ich Afghanistan verlassen habe, habe ich circa zwei Jahre in der Türkei verbracht. Nach der Türkei war ich dann in verschiedenen Ländern auf Durchreise, bis ich nach Österreich gekommen bin. Nachgefragt: Im Iran war ich - wie zuvor erzählt - vom Jahr 1395 bis 1396. Als ich das zweite Mal Afghanistan verließ, dauerte meine Reise von Afghanistan bis in die Türkei circa 45 Tage. Ich bin durch Iran eingereist. Ich bin über Pakistan und über den Iran in die Türkei gelangt.
RI: Nennen Sie mir bitte ein möglichst genaues letztes Ausreisedatum aus Ihrem Herkunftsstaat.
BF: Ein genaues Datum kann ich Ihnen nicht sagen, aber ich habe Afghanistan zehn Tage nach dem Sturz der Regierung verlassen.
RI: Wer von Ihrer Familie ist mit Ihnen gemeinsam aus Afghanistan ausgereist?
BF: Niemand, ich bin alleine gereist.
RI: Wie lange lebten Sie, wo genau in der Türkei und wovon haben Sie in der Türkei gelebt?
BF: Ich lebte in Istanbul, im Stadtteil XXXX (phonetisch). Ich habe als Teppichreiniger gearbeitet.
RI: Wie ging es Ihnen finanziell im Türkei?
BF: Ich habe dort gearbeitet. Nachgefragt: Ich konnte gut davon leben.
RI: Welchen Aufenthaltsstatus hatten Sie in der Türkei? Hatten Sie eine Aufenthaltsberechtigung, eine Kimlik, dort?
BF: Nein, ich habe dort illegal gelebt.
RI: Wann sind Sie in das Bundesgebiet erstmalig eingereist und seit wann halten Sie sich durchgehend im Bundesgebiet auf?
BF: Ich glaube, ich bin im neunten Monat 2023 in Österreich angekommen und ich bin seither durchgehend hier aufhältig.
RI: Wann gingen Sie zuletzt einer angemeldeten, beruflichen Beschäftigung im Bundesgebiet nach? Und was genau haben Sie gearbeitet?
BF: Ich habe bis jetzt nicht gearbeitet.
RI: VORHALTUNG: Wie aus einem aktuellen AJ-Web-Auszug hervorgeht, sind Sie im Bundesgebiet bislang keiner angemeldeten beruflichen Beschäftigung nachgegangen. Sie befinden sich seit spätestens 09.09.2023 durchgehend im Bundesgebiet. Wieso haben Sie diese Zeit für Ihre berufliche Integration völlig ungenutzt gelassen?
BF: Ich möchte gerne arbeiten, aber ich muss zunächst die Sprache lernen. Überall, wo ich hingehe, sagen sie mir, ich muss Deutsch sprechen lernen.
RI: Hinsichtlich Ihre im Herkunftsstaat aufhältigen Familienmitglieder haben Sie vor dem BFA folgende Personen erwähnt: XXXX Alle aufhältig in Afghanistan. Haben Sie zu diesen Angaben aus heutiger Sicht Änderungen oder Ergänzungen dazu vorzubringen?
BF: Ja, ich habe das Alter meines Vaters ungefähr angegeben. Nachgefragt: Ja wie gesagt, ich habe das Alter genannt. Ja, das Alter meine Schwester ist circa XXXX . Ja, das Alter meiner anderen Schwester ist XXXX Jahre alt. Es hat sich nichts geändert zu den seiner zeitigen Angaben.
RI: VORHALTUNG: Sie haben bei EE am 11.09.2023 auf Seite 3 angegeben, dass Ihr Vater XXXX , Alter XXXX , unbekannten Aufenthaltes sei. Vor dem BFA am 19.02.204 haben Sie auf Seite 17 angegeben, dass Ihr Vater XXXX heißen würde, XXXX alt sei und mit Frau und Kindern in XXXX leben würde. Wieso haben Sie hinsichtlich des Namens Ihres Vaters im bisherigen Verfahren verschiedene Namen angegeben und auch hinsichtlich der Frage, ob er unbekannten Aufenthaltes wäre auch keine gleichbleibenden und kohärenten Angaben gemacht?
BF: Mein Vater wurde im Dorf XXXX genannt, aber in der Tazkira ist sein Name XXXX . Er hat zwei Namen. Mein Vater wurde von den Taliban mitgenommen und er wohnt nicht bei der Familie.
RI: Wann ist Ihr Vater im Herkunftsstaat verschwunden und ist er seither irgendwann wieder aufgetaucht? Nennen Sie mir bitte dazu möglichst genauen Zeitpunkte?
BF: Zwei Tage nach dem Sturz der Regierung kamen die Taliban in der Nacht zu uns nach Hause und nahmen meinen Vater mit. In dieser Nacht war ich nicht zu Hause. Als ich nach Hause kam, erzählte mir meine Mutter und meine Schwestern, was passiert ist. Sie haben laut geweint und geschrien. Nachgefragt: Nein, er ist nicht mehr aufgetaucht.
RI: Haben Sie oder ein anderes Mitglied der Familie seit diesem Zeitpunkt irgendein Lebenszeichen des Vaters erhalten und einen Hinweis über seinen Aufenthaltsort oder seinen weiteren Verbleib?
BF: Wir haben nichts mehr gehört.
RI: Haben Sie Unterlagen, welche die Abgängigkeit des Vaters seit diesem Zeitpunkt beweisen (Vermisstenanzeige bei der Polizei, Todeserklärung,….)?
BF: So etwas gibt es dort nicht. Bei wem sollen wir uns beschweren?
R: So etwas wie eine Todeserklärung wird es wohl auch in Afghanistan geben, wenn jemand über einen gewissen Zeitraum abgängig ist?
BF: Nein, so etwas gibt es bei uns nicht.
RI: Verfügen Sie im Herkunftsstaat noch über weitere Verwandten (Onkeln, Tanten, Cousins, Cousinen, Nichten, Neffen)? Wenn ja, um wie viele Verwandte handelt es sich insgesamt und wo wohnen diese?
BF: Meine Mutter hat Schwestern. Ihre Eltern sind verstorben, sie hatte keine Brüder. Nachgefragt: Circa acht Familien ms und vs. Nachgefragt: So kann ich es nicht sagen, ich habe mit ihnen keinen Kontakt. Ich kann die Personen nicht aufzählen.
BF weint. Von einer Tante kann ich Ihnen berichten, sie hat sieben Töchter und zwei Söhne.
RI: Haben Sie noch Kontakt zu Ihren in Afghanistan lebenden Familienmitgliedern und Verwandten? Und wenn ja, mit wem und wie oft? Ich erinnere Sie an die Wahrheitspflicht unter der Sie stehen.
BF: Mit meinem Cousin XXXX habe ich Kontakt.
RV bezieht sich auf die Vorbesprechung mit dem BF.
RI: Nachdem Ihre RV angedeutet hat, dass Ihre Mutter und Ihre Schwester nicht mehr in Afghanistan leben, wo sind diese aufhältig und seit wann?
BF: Meine Mutter und Schwestern wohnten in einem anderen Haus, die Taliban gingen dort zu ihnen und suchten nach mir. Sie hielten ihre Gesichter bedeckt und schlugen meine Mutter und Schwestern. Ich habe auch Fotos vorgelegt und sie wurden bedroht. Das war circa zwei Monate nach meiner Einvernahme beim BFA. Nachgefragt: Sie sind dann in den Iran gegangen und leben in Teheran. Nachgefragt: Das war zwei Monate nach der Einvernahme vor dem BFA. Nachgefragt: Zwei Monate nach meiner Einvernahme vor dem BFA wurden sie geschlagen. Sie wurden dann von meinem Cousin ms, dem XXXX , nach Teheran geschickt, sie haben sich mit mir nicht beraten darüber.
[…]
RI an RV: Der BF hat vorher von Fotos gesprochen bezüglich der behaupteten Misshandlungen der Mutter und der Schwestern durch die Taliban. Diese Fotos sind bislang beschwerdeseitig nicht vorgelegt worden. Sie werden aufgefordert, diese binnen 14 Tagen, hg einlangend vorzulegen.
RV: Die Fotos, die der BF mir bislang vorgelegt hat, sind nicht ausreichend genug, um die Identifizierung der Schwestern und der Mutter zu gewährleisten. Ich habe diesbezüglich angefragt, weitere Fotos vorzulegen, aber da es gerade im Iran kein Internet gibt, konnten diese bislang nicht übersendet werden.
RI: Wovon leben Ihre in Afghanistan aufhältigen Familienmitglieder?
BF: Meine Familie meinen Sie? Nachgefragt: Meine Kernfamilie lebt jetzt im Iran. Nachgefragt: Sie leben dort bei einem Freund meines Cousins in Teheran. Nachgefragt: Dieser Freund ist Hilfsarbeiter und sorgt für meine Familie. Nachgefragt: Die Einkünfte aus der Landwirtschaft der Familie geht an die Mutter.
RI: Verfügen Ihre Familienmitglieder und Verwandten über irgendwelche Vermögenswerte in Afghanistan (Haus, Grundstück, Eigentumswohnung, Fahrzeuge,...)?
BF: Ja, wir haben ein Haus und das Grundstück.
RI: Sie haben vorhin angegeben, dass das Grundstück von entfernten Verwandten bewirtschaftet wird. Von welchen Verwandten genau, ms oder vs und in welchem Verwandtschaftsgrad stehen Sie?
BF: Das sind die Cousins meines Vaters.
RI: VORHALTUNG: Sie haben vor dem BFA am 19.02.2024 auf der Seite 10 angegeben, dass es auch weiterhin das Familienhaus im Herkunftsdorf gibt. Wer wohnt dort heute und wer schaut dort nach dem Rechten bzw. hält das Haus in Schuss?
BF: Dieser Verwandte meines Vaters, der unser Grundstück bewirtschaftet, wohnt auch in unserem Haus. Er hat dort seine Tiere. Nachgefragt: XXXX heißt er. Der Nachname ist auch XXXX . Nachgefragt: Er ist erst später dort eingezogen und ich habe keinen Kontakt zu ihm. Am Anfang stand das Haus leer.
RI: Zu welchen Verwandten oder Familienmitgliedern haben Sie in Afghanistan Kontakt und wie häufig?
BF: Mit meinen Cousin XXXX rede ich einmal in der Woche, das Internet dort funktioniert nicht so gut. Nachgefragt: Nicht in der Woche einmal, das habe ich akustisch falsch verstanden. Das letzte Mal habe ich vor einer Woche mit ihm gesprochen. Nachgefragt: Wenn sein Internet funktioniert, ruft er mich an. Nachgefragt: Mit anderen habe ich keinen Kontakt im Herkunftsstaat.
RI: Verfügen Sie selbst über irgendwelche Vermögenswerte in Afghanistan (Haus, Grundstück, Eigentumswohnung, Fahrzeuge,…)?
BF: Nein.
RI: Wie oft nach Ihrer Ausreise aus Afghanistan sind die Taliban zu Ihrer Mutter und Ihren Schwestern gekommen und haben nach Ihnen gefragt? Und wann war das letzte Mal?
BF: Wie oft die Taliban nach meiner Ausreise bei meiner Familie waren, das weiß ich nicht. Meine Mutter erzählt mir nichts, damit ich mir keine Sorgen mache. Sie waren einmal bei meiner Familie und suchten nach mir und sagten meiner Mutter, dass sie mich ihnen übergibt und sie haben sie bedroht und das nächste Mal, als sie dort waren, wurden sie von den Taliban geschlagen und auch mit dem Tod bedroht. Dann sind meine Mutter und die Schwestern in den Iran geflüchtet. Mein Cousin XXXX hat das alles organisiert. Nachgefragt: Meine Mutter hat mir das nicht erzählt, sondern XXXX . Auch XXXX meinte, dass meine Mutter ihm nicht zunächst erzählt hätte, dass sie von den Taliban bedroht wurde. Erst später, nachdem sie geschlagen worden ist. Nachgefragt: Wie gesagt, meine Mutter würde mir davon in tausend Jahren nichts erzählen, damit ich nicht traurig werde. Erzählt hat mir davon XXXX . Wann sie das erste Mal bei meiner Familie waren, weiß ich nicht. Aber das zweite Mal, als sie dann auch geschlagen wurden, war circa zwei Monate nach meiner Einvernahme vor dem BFA.
RI: Verfügen Sie über Freunde und/ oder Bekannte in Afghanistan zu denen Sie noch Kontakt haben?
BF: Nein.
RI: Welche Familienmitglieder von Ihnen leben außerhalb des Herkunftsstaates? Nennen Sie bitte deren Namen, Alter und deren Aufenthaltsort?
BF: Meinen Sie, meine Kernfamilie und meine Mutter und Schwestern?
RI wiederholt die Frage.
BF: Nur meine Mutter und zwei Schwestern, sonst niemand.
RI: Wie oft haben Sie Kontakt zu diesen Familienmitgliedern und wie treten Sie in Kontakt mit diesen?
BF: Im Iran können die Afghanen, die dort leben, keine SIM-Karte kaufen. Es ist sehr schwierig. Ich telefoniere über den Freund meines Cousins mit der Familie. Manchmal ist er arbeiten und nicht zu Hause. Manchmal funktioniert das Internet nicht, das letzte Mal habe ich mit ihnen vor circa fünf Monaten gesprochen. Nachgefragt: Wenn es nach mir geht, würde ich jeden Tag mit ihnen reden, aber sie haben kein eigenes Handy. Nachgefragt: In den letzten zwei Jahren hatte ich maximal fünf Mal Kontakt, glaube ich.
RI: Welche Familienangehörigen von Ihnen leben zur Zeit in Österreich? Nennen Sie mir bitte Namen und Geburtsdatum?
BF: Ich habe niemanden hier.
RI: Mit welchen Personen leben Sie in einem gemeinsamen Haushalt?
BF: Mit einem Freund namens XXXX .
RI: Wie ist Ihr Familienstand im Bundesgebiet? Sind Sie verheiratet oder in einer Beziehung?
BF: Ich bin ledig.
RI: Haben Sie leibliche Kinder?
BF: Nein.
RI: Haben Sie auch in einem anderen EU-Mitgliedsstaat einen Asylantrag gestellt? Wenn ja, wann und wo? Wie ist Ihr Asylverfahren ausgegangen?
BF: Nein, ich habe nur hier in Österreich einen Asylantrag gestellt.
RI: Sind Sie seit Ihrer erstmaligen Einreise nach Österreich spätestens am 09.09.2023 wieder einmal im Herkunftsstaat gewesen, sei es auf Besuch oder auf Urlaub?
BF: Nein.
RI: Schildern Sie bitte Ihre Fluchtgründe? Ich ersuche Sie mir ein möglichst klares und stimmiges Bild des Geschehenen zu vermitteln.
BF: Mein Vater hat für die Regierung gearbeitet. Nach dem Sturz der Regierung kam er nach Hause. Zwei Tage später kamen in der Nacht die Taliban zu uns nach Hause und nahmen meinen Vater mit. In dieser Nacht war ich nicht zu Hause. Als ich nach Hause kam, erzählte mir meine Mutter und meine Schwestern weinend davon. Ich beruhigte sie und ich sagte ihnen, dass er zurückkommen wird. Zwei Tage später kamen wieder die Taliban zu uns nach Hause. Ich saß da mit meinen Freunden und wir haben gespielt. Nachgefragt: Wir haben Würfel gespielt. Sie schlugen mich auf den Kopf und ich hatte eine Platzwunde. Ich habe auch ein Foto davon vorgelegt. Als sie mich schlugen, sagten sie, dass wir alle sterben sollen. Wir seien Nachkommen von Amerikanern. Ich ging dann zum Arzt und wurde behandelt. Danach verließ ich Afghanistan.
RI: VORHALTUNG: Sie haben bei Ersteinvernahme (EE) am 11.09.2023 angegeben, dass Ihr Vater beim afghanischen Militär gearbeitet habe und als die Taliban die Macht übernommen haben, festgenommen worden sei. Aus Angst vor dem Taliban seien Sie dann geflüchtet und würden bei Rückkehr in den Herkunftsstaat Angst vor den Taliban haben. Von wann bis wann hat Ihr Vater XXXX , ca. XXXX Jahre, als Soldat in Afghanistan gedient, wo wurde er genau, wie viele Jahre ausgebildet und wo genau war er von wann bis wann stationiert?
BF: Wann mein Vater bei der afghanischen Nationalarmee angefangen hat, weiß ich nicht. Gedient hat er bis zum Sturz der Regierung. Er war in vielen Provinzen in Afghanistan stationiert, aber viel Dienst hatte er in der Provinz XXXX . Nachgefragt: Soviel ich weiß, wurden sie in Kabul ausgebildet, aber wie lange mein Vater ausgebildet wurde, weiß ich nicht. Ich weiß auch nicht genau, wo er die Ausbildung erhalten hat.
RI: Bei welcher Waffengattung war Ihr Vater XXXX Jahre, während seiner Zeit bei der afghanischen Armee und welchen Dienstrang hat zuletzt bekleidet?
BF: Von Waffen weiß ich nichts.
RI wiederholt und erklärt die Frage.
BF: Mein Vater hat mit Lebensmitteln in dem Bereich Logistik im Transport gearbeitet und er hat auch in diesem Minenentschärfungsbereich gearbeitet. Er hat die Leute, die Minen entschärft haben, unterstützt und er war mit ihnen unterwegs. Nachgefragt: Ob er selber Minen entschärft hat, weiß ich nicht. Ich weiß es nur von den Erzählungen meiner Mutter. Nachgefragt: Mein Vater hat verschiedene Aufgaben, zum Beispiel hat er auf dem Stützpunkt gearbeitet und er sorgte für die Sicherheit und für den Transport für Lebensmittel für die Soldaten hat er auch gearbeitet. Nachgefragt: Den Dienstrang weiß ich nicht.
RI an BF: Bitte treten Sie an den Richtertisch vor und werfen Sie einen Blick auf die Ablichtungen im Akt auf den AS 111, AS 115 und AS 139- 141. Um die Ablichtungen welcher konkreten Unterlagen handelt es ich hier?
BF: AS 111: Das ist die Tazkira meines Vaters.
AS 115: Das ist von der afghanischen Nationalarmee ein Belobigungsschreiben betreffend meinen Vater.
AS 139-141: Das ist der Dienstausweis meines Vater von der afghanischen Nationalarmee.
RI an D: Bitte sehen Sie sich die Ablichtungen der Unterlagen genau an und sagen mir bitte das jeweilige Ausstellungsdatum jedes Dokumentes und welche Berufstätigkeit bzw. Militäraufgabe bzw. Militärrang des Vaters jeweils aus der jeweiligen Ablichtung des Dokumentes hervorgeht.
D: AS 111: Tazkira: Beruf: Hilfsarbeiter; kein Ausstellungsdatum; Militärrang geht nicht hervor, es gibt zwar eine Rubrik für den Militärdienst, diese ist leer. Aber handschriftlich geschrieben steht, dass er XXXX Jahre alt ist.
AS 115: Ausstellungsdatum gibt es nicht, es steht XXXX , Militäraufgabe des Vaters steht nicht dabei.
AS 139-141: Dienstausweis: Ausstellungsdatum ist am XXXX , gültig bis XXXX , Dienstrang ist Soldat.
RI: Haben Sie sonst irgendwelche Unterlagen im Original, welche nachweisen, dass Ihr Vater Vater XXXX Jahre, in Afghanistan als Soldat auch tatsächlich gedient hat?
BF: Nein. Andere Dokumente von ihm wurden von den Taliban mitgenommen, das was übrig war, habe ich Ihnen vorgelegt.
RI: An welchem konkreten Datum und wo fand die Festnahme Ihres Vaters statt. Durch wen und insgesamt durch wie viele Personen konkret ist er festgenommen worden, wer von Ihrer Familie war bei der Festnahme zugegen und wohin ist Ihr Vater gebracht worden?
BF: Die Taliban haben meinen Vater zwei Tage nach der Machtübernahme in der Nacht von uns zu Hause mitgenommen. Anwesend waren zu diesem Zeitpunkt meine Mutter und meine zwei Schwestern. Nachgefragt: Durch wie viele Personen er mitgenommen wurde, weiß ich nicht. Ich habe auch nicht nachgefragt.
RI: Was ist im Rahmen der Festnahme Ihres Vaters genau besprochen worden, und zu welchem Tun oder Unterlassen ist Ihre Familie von den festnehmende Personen konkret aufgefordert worden? Das werden Ihnen Ihre Mutter und Ihre Schwestern erzählt haben.
BF: Meine Mutter und meine zwei Schwestern haben versucht, seine Mitnahme zu verhindern. Sie zogen meinen Vater zu sich, aber die Taliban hatten Kalaschnikows mit und nahmen meinen Vater dann mit. Nachgefragt: Man sagte dann meiner Mutter und meinen Schwestern, dass sie nicht schreien sollen, da sie ansonsten erschossen werden.
RI: Wurde Ihr Vater nur festgenommen oder auch vorort durch diese misshandelt? Hat es da bereits gegen Sie gerichtete Drohungen gegeben und wurde im Zuge der Festnahme des Vaters auch das Haus durchsucht bzw. nach Ihnen gefragt?
BF: Ja, die Taliban durchsuchten unser Haus. Mein Vater hatte seine aktuellen Dienstunterlagen und die Uniform in einem Koffer. Die Taliban nahmen diese mit und die anderen Dokumente, die ich vorgelegt habe, waren woanders aufbewahrt, bei den Sachen, die man nicht jeden Tag braucht. Über meine Person sagten sie in dieser Nacht nichts. Mein Vater ist mitgegangen, er hat keinen Widerstand geleistet. Und deshalb wurde er nicht geschlagen. Nachgefragt: Er wurde bei der Festnahme nicht misshandelt.
RI: Wo genau haben Sie sich zum Zeitpunkt der Festnahme Ihres Vaters befunden?
BF: Ich war draußen bei Freunden, da mein Vater frisch zu Hause war, das heißt eine männliche Person war bei der Familie. Das heißt, ich konnte mit Freunden weggehen und musste mir keine Sorgen um die Familie machen.
RI: VORHALTUNG: Sie haben vor dem BFA am 19.02.2024 auf Seite 15 erstmalig im Verfahren von einem Misshandlung-, bzw. Drohszenario gegenüber Ihrer Person iZm den Taliban im Herkunftsstaat gesprochen, das Sie selbst erlebt haben sollen. Beschreiben Sie bitte genau wann sich dieser Misshandlungsvorfall ereignet hat, was genau geschehen ist und zu welchem Tun oder Unterlassen Sie von den Taliban aufgefordert worden sind?
BF: Ich saß mit meinen Freunden vor unserem Haus. Wir haben Würfel gespielt. Die Taliban kamen dorthin. Zunächst gaben sie mir Fußtritte, dann schlugen sie mich auf den Kopf. Ich habe das Bewusstsein verloren. Ob sie mich noch dann weiter geschlagen haben, weiß ich nicht mehr. Sie sagten mir, während sie mich geschlagen haben, dass wir sterben sollen und dass wir Kafar sind und Amerikaner sind. Nachgefragt: Sonst haben sie nichts gesagt.
RI: Wer von Ihrer Familie war bei diesem Vorfall anwesend, bei dem Sie von den Taliban misshandelt worden sind?
BF: Nur meine Freunde waren vor dem Haus anwesend. Nachgefragt: Nur ich wurde geschlagen von den Taliban. Nachgefragt: Das war gegen 10 oder 11 Uhr am Vormittag.
RI: VORHALTUNG: Sie haben vor dem BFA am 19.02.2024 auf Seite 15 erstmalig im Verfahren von einem Misshandlungsszenario iZm den Taliban im Herkunftsstaat gesprochen. Von wem sind Sie körperlich misshandelt worden, von wie vielen Personen gleichzeitig und wie lange haben diese Misshandlungen gedauert?
BF: Es waren mehrere Taliban, wie viele weiß ich nicht. Wissen Sie, wenn die Taliban zu einem kommen, das ist eine Angstsituation. Sie haben mich umkreist und dann gaben sie mir Fußtritte. Dann wurde ich auf den Kopf geschlagen. Nachgefragt: Wie lange die Misshandlungen gedauert haben, das weiß ich nicht. Ich habe dann das Bewusstsein verloren. Nachgefragt: Bis ich das Bewusstsein verloren habe, habe ich Fußtritte gekriegt und ich wurde dann gleich auf den Kopf geschlagen. Nachgefragt: Ich möchte Sie nicht anlügen, aber sie kamen mit den Motorrädern dorthin. Ich weiß nicht, wie viele Personen sie waren.
RI: Wie wurden Sie misshandelt? Mit Fäusten, durch Fußtritte oder wurden Sie auch mit Gegenständen misshandelt? Wenn ja, welche?
BF: Ich bekam Fußtritte, ob sie mich mit einem Gewehrkolben oder sonst etwas auf den Kopf geschlagen haben, weiß ich nicht.
RI: Haben Sie bei den Angreifern irgendwelche Gewehrkolben gesehen?
BF: Ja, sie hatten Gewehre dabei. Nachgefragt: Das waren Kalaschnikows.
RI: Wurden bei diesem Vorfall nur Sie von den Taliban misshandelt oder auch andere Mitglieder der Familie und hat es auch eine Hausdurchsuchung gegeben?
BF: Nein, weder andere Mitglieder wurden misshandelt noch hat eine Hausdurchsuchung stattgefunden.
RI: Wurden Sie zu irgendeinem Zeitpunkt aufgrund dieser Verletzungen medizinisch versorgt? Wenn ja, wo und wie langen und welche Art von medizinischer Versorgung hatten Sie?
BF: Ich bin zum Krankenhaus gegangen und ich wurde dort behandelt.
RI: Sind Sie zum Krankenhaus gegangen, nachdem Sie aus Ihrer Ohnmacht erwacht sind, oder wie darf ich mir das vorstellen?
BF: Meine Freunde haben mich ins Krankenhaus gebracht, erst dort kam ich wieder zu mir.
RI: Gibt es zu dieser behaupteten Behandlung Ihrer durch die Taliban verübten Verletzungen irgendwelche medizinische Unterlagen des seinerzeit behandelnden Arztes oder Krankenhauses? Wenn ja, legen Sie diese bitte vor.
BF: Ärztliche Unterlagen habe ich nicht mitgenommen und ich hatte damals auch nicht vor, nach Europa zu kommen. Ich hatte mir vorgenommen, in die Türkei zu reisen und dort zu bleiben. Aber als die Situation dort schwer wurde für die Afghanen und man begonnen hat, Afghanen abzuschieben, dann reiste ich weiter.
RI: Welche konkreten Verletzungen haben Sie von diesen seinerzeitigen Misshandlungen davongetragen?
BF: Auf dem Kopf wurde ich verletzt.
RI: Gibt es auch heute noch sichtbare Male dieser seinerzeitigen Misshandlungen (Verstümmelungen, Entstellungen, Narbengewebe, Hautverfärbungen,…). Wenn ja, zeigen Sie diese bitte.
BF: Ja, ich habe auch ein Foto vorgelegt.
RI an BF: Bitte treten Sie vor und werfen einen Blick auf die Fotos von Ihnen auf den AS 117 bis 121. Decken sich die behaupteten sichtbaren Male von den damaligen Misshandlungen mit den im Akt vorliegenden Fotos auf den AS 117 bis 121 oder gibt es darüber hinausgehend noch andere sichtbare Male der seinerzeitigen Misshandlungen?
BF: Auch in der XXXX habe ich eine Narbe, ich weiß nicht, wie die mir beigebracht worden ist, aber wahrscheinlich mit einem Messer.
RI: Zu sehen ist eine XXXX .
RI: Das haben Sie aber bisher als Verletzung des seinerzeitigen Angriffes nicht vorgebracht?
BF: Die Fotos von XXXX habe ich auch dem BFA vorgelegt. Nachgefragt: Es handelt sich hierbei um die Fotografie auf AS 119.
RI: Welche konkreten Drohungen wurden bei den zwei Vorfällen, gemeint ist einerseits die Festnahme des Vaters und andererseits Ihre Misshandlung, von den Taliban gegen Sie und Ihre Familie ausgesprochen und zu welchem Tun oder Unterlassen wurden Sie oder Ihre Familie von den Taliban aufgefordert?
BF: Sie forderten meine Mutter und meine Schwester auf, nicht zu schreien, damit die Nachbarn nicht von der Festnahme des Vaters erfahren. Nachgefragt: Sonst wurde nicht aufgefordert und nicht gedroht.
RI: Wenn die Taliban, wie Sie bereits vor dem BFA angegeben haben, Ihnen und Ihrer Familie nach dem Leben getrachtet hätten, wieso hat man Sie nach den behaupteten Misshandlungen nicht einfach mitgenommen sondern man hat Ihnen die Möglichkeit gegeben, sich medizinisch versorgen zu lassen?
BF: Ich wurde nicht von den Taliban ins Krankenhaus gebracht, sondern sie schlugen mich auf den Kopf. Ich habe geblutet und ich habe das Bewusstsein verloren.
RI: Das war nicht die Frage. Man hat Ihren Vater festgenommen. Warum hat man da nicht auch Sie festgenommen?
BF: Sie schlugen mich auf den Kopf, ich habe geblutet und sie gingen davon aus, dass ich davon sterben kann. Sie haben mich nicht erschossen, damit die Umgebung nicht davon erfährt.
RI: Wie viel Zeit lag zwischen dem Vorfall mit den Misshandlungen Ihrer Person durch die Taliban und der letztendlichen Ausreise aus dem Herkunftsstaat?
BF: Circa sieben Tage später bin ich ausgereist.
RI: Wo haben Sie sich nach dem Misshandlungsvorfall bis zur endgültigen Ausreise im Herkunftsstaat versteckt?
BF: Zu Hause.
RI: Was war für Sie das schließlich konkrete, fluchtauslösende Ereignis?
BF: Dieser Vorfall, als ich geschlagen wurde. Mein Leben war in Gefahr.
RI: Gibt es noch andere Fluchtgründe als die von Ihnen Geschilderten?
BF: Sonst hatte ich keine Probleme, finanziell ist es uns auch gut gegangen.
RI: Hatten Sie – abgesehen von dem eben Geschilderten - in Afghanistan jemals Probleme aufgrund Ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder Ihrer politischen Gesinnung? Hatten Sie sonst Probleme mit den Behörden in Ihrem Heimatland, abgesehen von den bereits Geschilderten?
BF: Sonst hatte ich keine Probleme.
RI: Waren Sie in Afghanistan jemals straffällig?
BF: Nein.
RI: Waren Sie im Herkunftsstaat jemals politisch aktiv?
BF: Nein.
RI: Sind Sie seit Ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat politisch aktiv gewesen?
BF: Nein.
RI: Was befürchten Sie heute konkret im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan?
BF: Ich würde nicht am Leben bleiben, wenn sie meine Mutter und meine Schwestern nicht in Ruhe gelassen haben, werden sie mich töten.
RI: Warum sollten Sie heute – über 4 einhalb Jahre nach Ihrer Ausreise aus Afghanistan - noch von irgendjemanden gesucht werden?
BF: Es ist so, weil sie meinen Vater jetzt mitgenommen haben und er verschollen ist, haben sie Angst vor meiner Rache. Das ist jetzt eine Art von Feindschaft geworden. Wenn sie mich sehen, werden sie mich töten, damit ich mich nicht rächen kann.
RI: Haben Sie irgendeinen Nachweis, dass Sie als Person bei Rückkehr nach Afghanistan einer Verfolgung ausgesetzt wären (Festnahmeauftrag, Ladung,..)?
BF: Ob es so etwas gibt, weiß ich nicht. Meine Mutter würde mir das in tausend Jahren nicht erzählen. Auch wenn es eine Ladung gäbe, würde sie es mir nicht erzählen.
RI: Könnten Sie in einem anderen Teil Afghanistans leben?
BF: Es ist so, früher gab es viele Dorfbewohner, die heimlich mit den Taliban gearbeitet haben und wenn sie mich, egal wo ich lebe, sehen, werden sie mich wiedererkennen und die Taliban informieren.
RI: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? Sind Sie gesund?
BF: Ja, mir geht es gut.
RI: Nehmen Sie Medikamente?
BF: Nein.
RI: Sind Sie in ärztlicher oder therapeutischer Behandlung?
BF: Nur, wenn ich krank bin, gehe ich zum Arzt.
RI: Sind Sie arbeitsfähig?
BF: Ja, ich interessiere mich viel für das Arbeiten, ich möchte gerne arbeiten.
RI: Hatten Sie heute die Gelegenheit sich umfassend zu Ihren Fluchtgründen und Ihren konkreten Rückkehrbefürchtungen zu äußern?
BF: Ja, schon.
RI an RV: Haben Sie Fragen an den BF?
RV: Ich habe keine weiteren Fragen.
RI an RV: Wollen Sie eine Stellungnahme abgeben?
RV: Nein, ich verweise auf das bisher Vorgebrachte.
RI: Das Protokoll wird Ihnen nun rückübersetzt.
[…]“.
11. Am 27.03.2026 langte beim BVwG ein beschwerdeseitiger Antrag auf Fristerstreckung ein. Ausgeführt wurde dazu im Wesentlichen, dass da die Angehörigen des BF in den Iran geflohen seien, wo nach wie vor eine Internetblockade weitgehende Teile der Kommunikationsmöglichkeiten unterbinde, der BF die erforderlichen Beweismittel noch nicht empfangen hätte können. Es werde daher gebeten, die Frist zur Beweismittelvorlage um drei Wochen, sohin bis zum 17.04.2026, zu erstrecken, damit jene Aufnahmen dem Gericht vorgelegt werden könnten.
12. Mit beschwerdeseitiger Beweismittelvorlage vom 01.04.2026 wurden an das BVwG drei Fotos zum Nachweis dafür übermittelt, dass die Schwestern sowie die Mutter des BF im Rahmen des in der Verhandlung geschilderten Vorfalls seitens der Taliban körperlich misshandelt worden seien.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Antrags des BF auf internationalen Schutz vom 09.09.2023, der polizeilichen Erstbefragung des BF am 11.09.2023, der niederschriftlichen Einvernahme des BF am 19.02.2024 vor dem BFA, der für den BF eingebrachten Beschwerde vom 03.10.2024 gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 04.09.2024, der vom BF vorgelegten Unterlagen und der Einsichtnahme in den gegenständlichen Verwaltungsakt, der Auszüge des Zentralen Melderegisters, des Fremden- und Grundversorgungsinformationssystems, des Strafregisters der Republik Österreich, des AJ-Web und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.03.2026, werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der BF ist afghanischer Staatsangehöriger, der Volksgruppe der Paschtunen und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam zugehörig. Seine Identität steht nicht fest. Er spricht muttersprachlich Paschtu und kann Paschtu lesen und schreiben. Er ist kein (Teil-) Analphabet. Zudem spricht der BF auch Farsi. Der BF ist ledig und hat keine Kinder.
Der BF wurde in der Provinz XXXX im Distrikt XXXX geboren, wuchs dort auf und lebte dort bis etwa 2016. Zwischen etwa 2016 und 2017 lebte er für ca. ein Jahr im Iran und arbeitete dort auf Baustellen. Dann kehrte er in den Distrikt XXXX zurück und lebte dort bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan im August 2021. Der BF besuchte im Herkunftsstaat für zehn Jahre die Schule. Der BF hat im Herkunftsstaat auf der familieneigenen Landwirtschaft gearbeitet. Er hat keine Berufsausbildung.
Die Eltern und zwei Schwestern des BF leben in Afghanistan im Distrikt XXXX . Darüber hinaus leben einige weitere Verwandte des BF in Afghanistan. Die Familie des BF verfügt über ein Haus und ein landwirtschaftliches Grundstück in Afghanistan. Der BF steht zu zumindest seinem Cousin XXXX in Afghanistan in regelmäßigen Kontakt.
Der BF reiste zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt, spätestens am 09.09.2023 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 04.09.2024, wurde der Antrag des BF vom 09.09.2023 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und dem BF die befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.). Gegen den angefochtenen Bescheid wurde im Umfang von Spruchpunkt I. am 03.10.2024 Beschwerde erhoben.
Der BF verfügt über den Status des subsidiär Schutzberechtigten.
Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er befindet sich derzeit nicht in ärztlicher oder therapeutischer Behandlung und nimmt keine Medikamente.
Der BF ist im Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten.
Er ist persönlich unglaubwürdig.
1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Das Vorbringen der Beschwerdeseite betreffend die Furcht des BF vor Verfolgung wird den Feststellungen mangels Glaubhaftmachung nicht zugrunde gelegt. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem BF in Afghanistan eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung droht.
1.3. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:
1.3.1. Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Version 13 vom 07.11.2025, wiedergegeben:
„[…]
Regionen Afghanistans
Letzte Änderung 2025-10-03 15:29
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Quelle: STDOK-OSIF 7.9.2023b
Afghanistan verfügt über 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Auf einer Fläche von 652.230 Quadratkilometern (CIA 6.5.2025) leben ca. 35 (NSIA 7.2024) bis 40,1 Millionen Menschen (CIA 6.5.2025). Es grenzt an sechs Länder: China (91 km), Iran (921 km) Pakistan (2.670 km), Tadschikistan (1.357 km), Turkmenistan (804 km), Usbekistan (144 km) (CIA 6.5.2025).
[…]
Ost-Afghanistan
Letzte Änderung 2025-10-07 15:26
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Quelle: STDOK-OSIF 8.9.2023e
Der Osten Afghanistans grenzt an Pakistan und ist ein wichtiger Teil des paschtunischen Heimatlandes, dessen Stammeseinfluss sich bis nach Westpakistan erstreckt. Jalalabad, die Hauptstadt der Provinz Nangarhar, liegt auf halbem Weg zwischen Torkham (Ende des Khyber-Passes/Grenze zu Pakistan) und Kabul. Sie gilt als die wichtigste afghanische Stadt im Osten und als das Tor nach Afghanistan vom Khyber-Pass aus. Berge und Täler (oft sehr abgelegen) dominieren die Region (NPS o.D.b). In der hauptsächlich von Paschtunen bewohnten (DFAT 14.1.2022) östlichen Region Afghanistans liegt die durchschnittliche Temperatur im Winter bei etwa 10 Grad (IOM 2.12.2024).
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Quelle: NSIA 4.2022*, NSIA 7.2024**
Distrikte nach Provinz (NSIA 4.2022)
Kabul: Bagrami, Chahar Asyab, Dehsabz, Estalef, Farza, Guldara, Kabul, Kalakan, Khak-e-Jabar, Mir Bacha Kot, Musahi, Paghman, Qara Bagh, Shakar Dara, Surubi/Surobi/Sarobi
Kapisa: Alasay, Hesa Awal Kohistan, Hesa Duwum Kohistan, Koh Band, Mahmud Raqi, Nijrab, Tagab
Khost: Ali Sher (Tirzayee), Baak, Gurbuz, Jaji Maidan, Khost (Matun), Manduzay (Esmayel Khil), Muza Khel, Nadir Shah Kot, Qalandar, Sabari (Yaqubi), Shamul, Spera, Tanay
Kunar: Bar Kunar (auch Asmar), Chapa Dara, Sawkay (auch Chawkay), Dangam, Dara-e-Pech (auch Manogi), Ghazi Abad, Khas Kunar, Marawara, Narang wa Badil, Nari, Noorgal, Sar Kani, Shigal, Watapoor sowie der temporäre Distrikt Sheltan
Laghman: Alingar, Alishing, Dawlat Shah, Mehtarlam, Qarghayi, Bad Pash (also Bad Pakh)
Logar: Azra, Baraki Barak, Charkh, Khar War, Khushi, Mohammad Agha, Pul-e-Alam
Nangarhar: Achin, Bati Kot, Behsud, Chaparhar, Dara-e-Nur, Deh Bala (auch Haska Mena), Dur Baba, Goshta, Hesarak, Jalalabad, Kama, Khugyani, Kot, Kuzkunar, Lalpoor, Muhmand Dara, Nazyan, Pachiragam, Rodat, Sher Zad, Shinwar, Surkh Rud
Paktia: Ahmadaba, Jaji, Dand Patan, Gardez, Jani Khel, Laja Ahmad Khel (auch Laja Mangel), Samkani (auch Chamkani, Tsamkani), Sayyid Karam (auch Mirzaka), Shwak, Wuza Zadran, Zurmat sowie die vier temporären Distrikte Laja Mangel, Mirzaka, Garda Siray, Rohany Baba
Paktika: Barmal, Dila Wa Khushamand, Gomal, Giyan, Jani Khel, Mata Khan, Nika (Naka), Omna, Surobi, Sar Rawzah, Sharan, Turwo, Urgoon, Wazakhwah, Wormamay, Yahya Khel, Yosuf Khel, Zarghun Shahr (auch Khairkot), Ziruk sowie die vier temporären Distrikte Shakeen, Bak Khil, Charbaran, Shakhil Abad
[…]
Erreichbarkeit
Letzte Änderung 2025-10-07 15:26
Straßen sind die wichtigsten Transportwege in Afghanistan, das über ein Straßennetz von etwa 3.300 km regionalen Fernstraßen, 4.900 km nationalen Fernstraßen, 9.700 km Provinzstraßen, 17.000-23.000 km ländlichen Straßen und etwa 3.000 km städtischen Straßen, darunter 1.060 km in Kabul-Stadt, verfügt. 7 % der Straßen in Afghanistan sind asphaltiert (TSI 19.6.2022). Die ca. 2.300 km lange sogenannte "Ring Road" verbindet die vier größten Städte Afghanistans, nämlich Kabul, Kandahar, Herat und Mazar-e Sharif (TSI 19.6.2022; vgl. RTP 6.4.2022). 700 km grenzüberschreitende Straßen verbinden die Ring Road mit den Nachbarländern (TSI 19.6.2022).
Medien berichten weiterhin von Taliban-Kontrollpunkten an den Straßen (IOM 22.2.2024; vgl. AMU 4.2.2025, UN-AFGH 7.3.2023) und in den Grenzregionen Afghanistans (8am 24.7.2022; vgl. RFE/RL 19.2.2022), beispielsweise zwischen dem Flughafen Kabul und Kabul-Stadt (NPR 9.6.2022; vgl. AMU 4.2.2025). Einem ehemaligen afghanischen Militärkommandanten zufolge überprüfen Taliban-Kräfte die Namen und Gesichter von Personen an Kontrollpunkten anhand von "Listen mit Namen und Fotos ehemaliger Armee- und Polizeiangehöriger" (HRW 30.3.2022). Meistens handelt es sich um Routinekontrollen (IOM 22.2.2024), bei denen nur wenig kontrolliert wird (SIGA 25.7.2023). Wenn jedoch ein Kontrollpunkt aus einem bestimmten Grund eingerichtet wird, kann diese Durchsuchung darauf abzielen, bestimmte Gegenstände wie Drogen, Waffen oder Sprengstoff aufzuspüren. Kontrollpunkte, die von den Taliban besetzt sind, sind über ganz Afghanistan verteilt und befinden sich in der Regel entlang der Hauptversorgungsrouten und in der Nähe der Zugänge zu größeren Städten. Die Haltung und der Umfang der Durchsuchungen an diesen Kontrollpunkten variieren je nach Sicherheitslage. Darüber hinaus werden je nach Bedarf Kontrollpunkte und Straßensperren für Suchaktionen, Sicherheitsvorfälle oder VIP-Bewegungen eingerichtet (IOM 22.2.2024). Im Februar 2025 wurde jedoch von einer Zunahme der Kontrollen durch die Taliban in Kabul berichtet, als Hintergrund wird dafür ein interner Machtkampf zwischen den verschiedenen Fraktionen der Taliban vermutet (AMU 4.2.2025).
Ein Analyst aus Afghanistan gab an, dass die Intensität und Genauigkeit der Sicherheitskontrollen der Taliban in Städten wie Kabul und Herat abgenommen hätten. Während die Taliban in der Vergangenheit jedes Auto gestoppt und Fragen gestellt hätten, so sind die Posten nun häufig unbesetzt (VQ AFGH 3 1.10.2024). Im Vergleich zur Zeit vor der Machtübernahme der Taliban wurden Hunderte Checkpoints an Straßen und Autobahnen abgebaut, weil die Taliban nicht genügend Personal haben, um sie aufrechtzuerhalten, und weil sie in den ländlichen Dörfern, in denen ihre Kämpfer während des jahrzehntelangen Aufstands stationiert waren, keine größere Bedrohung sehen (EAR 24.10.2023; vgl. ICG 12.8.2022).
Nach der Machtübernahme der Taliban sind die Treibstoffpreise zunächst gestiegen (IOM 12.1.2023; vgl. WEA 17.7.2022). Im Februar 2023 kostete ein Liter Diesel in Kabul ca. 48 AFN (WFP 21.8.2023), mit September 2024 lag der Preis für Treibstoff in Kabul zwischen 63 AFN (WFP 27.9.2024) und 70 AFN (IOM 17.9.2024) und mit August 2025 bei 65 AFN, wobei es hierbei nur geringe Unterschiede zwischen den Preisen in den jeweiligen Provinzen gibt (WFP 17.8.2025).
Transportwesen
Alle Provinzen Afghanistans sind mit Bussen oder Taxi erreichbar. Es gibt Dutzende privater Transportunternehmen, die auf den Hauptstrecken, wie z. B. Kabul-Herat, Kabul-Mazar-e Sharif und Kabul-Kandahar, tätig sind. Diese Busse verkehren in der Regel täglich oder mehrmals pro Woche, und viele Unternehmen bieten ihre Dienste auf diesen Strecken an (RA KBL 2.6.2025).
Mit Stand Februar 2024 kosten eine Busfahrt von Kabul nach Mazar-e Sharif 850 AFN und ein Taxi 1.300 AFN (IOM 22.2.2024). Mit Stand Juni 2025 gab eine weitere Quelle an, dass eine Fahrt von Kabul nach Mazar-e Sharif mit einem Premiumbus 1.200 AFN kosten würde. Der Preis für einen normalen Bus wird mit 700 AFN angegeben, während ein Taxi 1.000 AFN kosten würde. Zwischen Kabul und Herat kostet ein Premiumbus zwischen 2.000 und 2.200 AFN, ein normaler Bus zwischen 1.500 bis 1.700 AFN und ein Taxi 2.800 AFN pro Person (RA KBL 2.6.2025).
Flugverbindungen
Afghanistan verfügt über mehrere internationale und nationale Flughäfen, wie den internationalen Hamid-Karzai-Flughafen in Kabul, der mit Stand 20.8.2025 unter anderem Flüge zwischen Afghanistan und den Vereinigten Arabischen Emiraten, Saudi Arabien, der Türkei, China, Russland, Pakistan und Indien anbietet (Flightradar 24 20.8.2025a; vgl. FG 20.8.2025), oder der internationale Flughafen in Mazar-e Sharif, der mit Stand 20.8.2025 die Türkei, Iran und Saudi Arabien anfliegt (Flightradar 24 20.8.2025b; vgl. FG 20.8.2025). Internationale Flüge werden auch auf den Flughäfen in Kandahar (Flightradar 24 20.8.2025c; vgl. FG 20.8.2025) und Herat angeboten (Flightradar 24 20.8.2025d; vgl. FG 20.8.2025). Die Flughäfen Bost, Chaghcharan, Farah, Jalalabad, Khost, Tarinkot und Zaranj bieten mit Stand 20.8.2025 derzeit nur Inlandsflüge innerhalb Afghanistans an (Flightradar 24 20.8.2025e; vgl. FG 20.8.2025). [Anm.: Es handelt sich hierbei um eine Momentaufnahme. Die Zahl der aktiven Flughäfen und deren Destinationen können sich im Zeitverlauf ändern].
Neben Kam Air landen auch Fluglinien wie Emirates, Fly Dubai und Turkish Airlines in Afghanistan (SiG 4.2025; vgl. FG 20.8.2025).
[Anm.: Für Informationen über Kontrollen am internationalen Flughafen Kabul nach Ankunft wird auf das Kapitel Rückkehr über den internationalen Flughafen in Kabul verwiesen.]
Grenzübergänge
Die Taliban haben die Überquerung der Grenze in Nachbarländer ohne gültige Papiere verboten (RFE/RL 3.6.2022a; vgl. USDOS 20.3.2023a) und man benötigt für das Verlassen von Afghanistan einen gültigen Reisepass und eine Einreiseerlaubnis des Ziellandes (RA KBL 2.6.2025). Jedoch wird dieses Verbot von Schmugglern durch Bestechung von Grenzbeamten (RFE/RL 3.6.2022a; vgl. RFE/RL 27.5.2022) oder das Durchkriechen bzw. Übersteigen von Absperrungen umgangen (SEM 14.2.2025) und viele Afghanen reisen irregulär und ohne die notwendigen Dokumente nach Pakistan oder Iran ein. Nach Schätzungen von UNHCR übertraten im Jahr 2024 beispielsweise zwischen 200.000 und 300.000 Personen die Grenze von Afghanistan nach Iran über inoffizielle Grenzübergänge (SEM 14.2.2025; vgl. UNHCR 27.1.2025) und die Grenze von Afghanistan nach Pakistan wurde Beobachtungen zufolge im Jahr 2024 von durchschnittlich 6.400 Personen pro Monat über inoffizielle Grenzübergange überschritten (UNHCR 27.1.2025). Die Überquerung inoffizieller Grenzübergänge wurde von Schleusern erleichtert, die Berichten zufolge zwischen 7.000 und 12.000 AFN (etwa 100 bis 170 US-Dollar) pro Person verlangen (UNHCR 27.1.2025). Am Grenzübergang Chaman [Belutschistan - Kandahar] von Afghanistan nach Pakistan galt eine Ausnahmeregelung für Einwohner der benachbarten Grenzregionen, mit dem afghanischen Identitätsausweis Tazkira einzureisen (ExT 2.10.2023). Mit 1.11.2023 wurde diese Möglichkeit aufgehoben und es gilt nun für alle eine Pass- und Visa-Vorschrift zur Einreise (DAWN 13.11.2023; vgl. VOA 3.10.2023, UNHCR 27.1.2025). Die Abwanderungsbewegung von Afghanistan nach Pakistan über offizielle Grenzübergänge ging ab diesen Zeitpunkt deutlich zurück (UNHCR 27.1.2025).
Entlang der Grenze zu Iran und Pakistan kommt es in den Grenzregionen wiederholt zu Auseinandersetzungen zwischen Taliban-Kräften und iranischen bzw. pakistanischen Sicherheitskräften (AA 24.7.2025). Berichten zufolge kam es in den ersten zwei Jahren seit der Machtübernahme der Taliban bis September 2023 zu mindestens 50 Zwischenfällen an den Grenzen Afghanistans zu Iran, Pakistan, Tadschikistan und Usbekistan (AT 4.9.2023; vgl. PIPS 24.2.2023). So kam es im Jahr 2022 beispielsweise zu Zusammenstößen zwischen Taliban und Grenzsoldaten an den Grenzen zwischen Afghanistan und Pakistan (AJ 13.12.2022; vgl. DAWN 22.11.2022, PIPS 24.2.2023) sowie Afghanistan und Iran (REU 31.7.2022; vgl. AJ 31.5.2023, AA 26.6.2023), die sich im Jahr 2023 fortsetzten (AJ 31.5.2023; vgl. VOA 5.6.2023, UNGA 20.6.2023, PIPS 8.3.2023). Auch im Jahr 2024 kommt es zu Zusammenstößen an der Grenze zu Pakistan (DAWN 9.9.2024; vgl. AP 13.8.2024, PIPS 30.1.2025) und Iran (VOA 26.10.2024; vgl. IRINTL 25.4.2024). So wurden Berichten zufolge im Oktober 2024 mehr als 200 Afghanen durch die iranische Grenzpolizei getötet oder verletzt (REU 17.10.2024; vgl. NH 16.10.2024). PIPS (Pak Institute for Peace Studies) meldete im Jahr 2024 25 Zwischenfälle an der Grenze zwischen Afghanistan und Pakistan. Davon waren neun Schusswechsel mit afghanischen Sicherheitskräften, 14 Eindringversuche von und Kämpfe mit TTP-Kämpfern (Tehreek-e Taliban Pakistan) und anderen militanten Gruppen sowie zwei Luftangriffe der pakistanischen Luftwaffe in Afghanistan im März und Dezember. Die Zwischenfälle kosteten insgesamt 143 Menschenleben, wobei nach pakistanischen Angaben 136 Angehörige terroristischer Gruppen und sieben pakistanische Sicherheitskräfte getötet worden sein sollen (PIPS 30.1.2025). Insgesamt registrierte UNAMA zwischen April 2024 und März 2025 elf bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen Pakistan und der Taliban-Regierung in den Provinzen Paktika, Paktia, Kunar, Khost und Nangarhar. In Afghanistan kamen dabei in einem Jahr mindestens 73 Zivilisten ums Leben, mindestens 24 Personen wurden verletzt (AA 24.7.2025).
Zwischenfälle an der Grenze zwischen Pakistan und Afghanistan gab es auch in der ersten Jahreshälfte 2025 (UNAMA 1.5.2025). So kam es beispielsweise im März zu zwei Schusswechseln in Torkham zwischen Grenztruppen der beiden Länder (UNAMA 1.5.2025; vgl. AnA 3.3.2025, IFJ 11.3.2025). Im April wurden 54 Kämpfer bei dem Versuch, die Grenze nach Pakistan zu überqueren, durch pakistanische Sicherheitskräfte getötet. Laut Berichten des pakistanischen Militärs handelte es sich bei den Kämpfern um Mitglieder der TTP (FR24 27.4.2025; vgl. EN 27.4.2025). Auch im Juli 2025 gab die pakistanische Armee bekannt, dass sie 30 Kämpfer der TTP bei dem Versuch, die Grenze zu überqueren, erschossen hätten, nur Tage nachdem bei einem Selbstmordanschlag, für den die TTP die Verantwortung übernahm, in der Region 16 pakistanische Soldaten getötet wurden (AJ 4.7.2025; vgl. DW 4.7.2025).
Es kommt zu temporären Schließungen pakistanischer (REU 19.3.2025; vgl. AnA 16.8.2024, PIPS 30.1.2025) und iranischer Grenzübergänge (KaN 14.6.2025; vgl. KP 2.3.2025, AJ 31.5.2023). Im Jahr 2024 gaben die iranischen Behörden den Plan bekannt, eine Mauer an der Grenze zu Afghanistan zu errichten (DW 17.5.2024; vgl. IRINTL 16.2.2024, KP 2.3.2025). Im Dezember 2024 gab der Kommandeur der nordöstlichen Landstreitkräfte Irans an, dass das Projekt in drei Jahren abgeschlossen sein wird. Insgesamt soll die Mauer, nach Fertigstellung, eine Länge von 300 km haben (TN 20.10.2024). Im Mai 2025 wurde bekannt gegeben, dass bereits 100 km fertiggestellt sind (Afintl 24.5.2025).
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Politische Lage
Letzte Änderung 2025-10-07 15:26
Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert (AA 24.7.2025). Die Taliban sind zu der ausgrenzenden, auf die Paschtunen ausgerichteten, autokratischen Politik der Taliban-Regierung der späten 1990er-Jahre zurückgekehrt (UNSC 1.6.2023a). Sie bezeichnen ihre Regierung als das "Islamische Emirat Afghanistan" (USIP 17.8.2022; vgl. BAMF 9.4.2025), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen. Seit ihrer Machtübernahme hat die Gruppe jedoch nur vage erklärt, dass sie im Einklang mit dem "islamischen Recht und den afghanischen Werten" regieren wird, und hat nur selten die rechtlichen oder politischen Grundsätze dargelegt, die ihre Regeln und Verhaltensweise bestimmen (USIP 17.8.2022). Auch fast vier Jahre nach der Machtübernahme hat die Taliban-Regierung zentrale Fragen nach der zukünftigen Verfasstheit des afghanischen Staates nicht vollständig beantwortet. Die Verfassung von 2004 ist ausgesetzt. Eine neue Verfassung wurde bisher nicht verkündet. Im Juni 2025 kündigte das Taliban-Justizministerium die Veröffentlichung eines neuen Gesetzbuches basierend auf dem Koran an, welches jedoch vermutlich keinen offiziellen Verfassungsrang haben wird, da die Taliban das islamische Recht als grundlegenden Rechtsrahmen ansehen (AA 24.7.2025).
Nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban auch schnell staatliche Institutionen (USIP 17.8.2022) und erklärten Haibatullah Akhundzada zu ihrem obersten Führer (MEI o.D.; vgl. Afghan Bios 8.7.2025a). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 8.9.2021; vgl. DIP 4.1.2023). Haibatullah hat sich dem Druck von außen, seine Politik zu mäßigen, widersetzt (UNSC 1.6.2023a) und baut seinen Einfluss auf Regierungsentscheidungen auf nationaler und subnationaler Ebene auch im Jahr 2023 weiter aus (UNGA 20.6.2023). Es gibt keine Anzeichen dafür, dass andere in Kabul ansässige Taliban-Führer die Politik wesentlich beeinflussen können. Kurz- bis mittelfristig bestehen kaum Aussichten auf eine Änderung (UNSC 1.6.2023a). Innerhalb weniger Wochen nach der Machtübernahme kündigten die Taliban "Interims"-Besetzungen für alle Ministerien bis auf ein einziges an, wobei die Organisationsstruktur der vorherigen Regierung beibehalten wurde (USIP 17.8.2022) - das Ministerium für Frauenangelegenheiten blieb unbesetzt und wurde später aufgelöst (USIP 17.8.2022; vgl. HRW 4.10.2021). Alle amtierenden Minister sind hochrangige Taliban-Führer; es wurden keine externen politischen Persönlichkeiten ernannt, die überwältigende Mehrheit ist paschtunisch, und alle sind Männer. Die Taliban haben die interne Struktur verschiedener Ministerien mehrfach geändert und das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters (MPVPV) wiederbelebt, das in den 1990er-Jahren als strenge "Sittenpolizei" berüchtigt war, die strenge Vorschriften für das soziale Verhalten durchsetzte (USIP 17.8.2022; vgl. MEI o.D., AA 24.7.2025). Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (ICG 24.8.2021; vgl. USDOS 12.4.2022a), wobei weibliche Angestellte aufgefordert wurden, zu Hause zu bleiben (BBC 19.9.2021; vgl. Guardian 20.9.2021). Die für die Wahlen zuständigen Institutionen, sowie die Unabhängige Menschenrechtskommission, der Nationale Sicherheitsrat und die Sekretariate der Parlamentskammern wurden abgeschafft (AA 24.7.2025).
Der Ernennung einer aus 33 Mitgliedern bestehenden geschäftsführenden Übergangsregierung im September 2021 folgten zahlreiche Neuernennungen und Umbesetzungen auf nationaler, Provinz- und Distriktebene in den folgenden Monaten, wobei Frauen weiterhin gar nicht und nicht-paschtunische Bevölkerungsgruppen nur in geringem Umfang berücksichtigt wurden (AA 24.7.2025), eine Praxis welche die Taliban auch im Jahr 2025 weiterführen (UNGA 11.6.2025). Dem Taliban Leadership Tracker des Middle East Institute zufolge sind mit Stand September 2025 von 1.180 Personen der Taliban-Führung etwa 929 ethnische Paschtunen. Des Weiteren sind zehn Tadschiken, zehn Usbeken, sieben Hazara, sechs Pashai, vier Turkmenen und drei Balochs vertreten. Etwa 80 % der hochrangigen und mittleren Führungskräfte der Taliban haben einen militärischen Hintergrund und unter den 1.177 Personen der Taliban-Führung sind etwa 30 Nicht-Taliban-Mitglieder, die entweder in der Taliban-Regierung tätig oder mit ihr verbunden sind (MEI o.D.).
[…]
Die Regierung der Taliban wird von Mohammad Hassan Akhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Führungszirkels der Taliban, der sogenannten Rahbari-Schura, besser bekannt als Quetta-Schura (MEI o.D.; vgl. Afghan Bios 12.1.2025).
Stellvertretende vorläufige Premierminister sind Abdul Ghani Baradar (MEI o.D.; vgl. Afghan Bios 8.7.2025b), der die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten in Doha vertrat und das Abkommen mit ihnen am 29.2.2021 unterzeichnete (MEI o.D.; vgl. AJ 7.9.2021), und Abdul Salam Hanafi, der unter dem ersten Taliban-Regime Bildungsminister war (MEI o.D.; vgl. Afghan Bios 23.9.2024). Mawlawi Abdul Kabir war zwischen September 2021 und Jänner 2025 stellvertretender Ministerpräsident für politische Angelegenheiten und ist seitdem Minister für Flüchtlinge und Rückführung (MEI o.D.; vgl. Afghan Bios 20.6.2025). Mawlawi Sheikh Mohammad Khalid al-Hanafi wurde zum Minister für die Verbreitung der Tugend und die Verhinderung des Lastens ernannt (MEI o.D.; vgl. AMU 26.8.2024).
Weitere Mitglieder der vorläufigen Taliban-Regierung sind unter anderem Sirajuddin Haqqani, der Leiter des Haqqani-Netzwerkes als Innenminister (MEI o.D.; vgl. Afghan Bios 27.4.2025) und Amir Khan Mattaqi als Außenminister, welcher die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinten Nationen vertrat und im ersten Taliban-Regime unter anderem den Posten des Kulturministers innehatte (MEI o.D.; vgl. Afghan Bios 27.1.2025). Der Verteidigungsminister der vorläufigen Taliban-Regierung ist Mohammed Yaqoob, dem 2020 der Posten des militärischen Leiters der Taliban verliehen wurde (MEI o.D.; vgl. Afghan Bios 8.7.2025c).
Sah es in den ersten sechs Monaten ihrer Herrschaft so aus, als ob das Kabinett unter dem Vorsitz des Premierministers die Regierungspolitik bestimmen würde, wurden die Minister in großen und kleinen Fragen zunehmend vom Emir, Haibatullah Akhundzada, überstimmt (USIP 17.8.2022). Diese Dynamik wurde am 23.3.2022 öffentlich sichtbar, als der Emir in letzter Minute die lange versprochene Rückkehr der Mädchen in die Oberschule kippte (USIP 17.8.2022; vgl. RFE/RL 24.3.2022, UNGA 15.6.2022). Seitdem ist die Bildung für Frauen und Mädchen und andere umstrittene Themen ins Stocken geraten, da pragmatische Taliban-Führer dem Emir nachgeben, der sich von ultrakonservativen Taliban-Klerikern beraten lässt. Ausländische Diplomaten haben begonnen, von "duellierenden Machtzentren" zwischen den in Kabul und Kandahar ansässigen Taliban zu sprechen (USIP 17.8.2022) und es gibt auch Kritik innerhalb der Taliban, beispielsweise als im Mai 2022 ein hochrangiger Taliban-Beamter als erster die Taliban-Führung offen für ihre repressive Politik in Afghanistan kritisierte (RFE/RL 3.6.2022b). Doch der Emir und sein Kreis von Beratern und Vertrauten in Kandahar kontrollieren nicht jeden Aspekt der Regierungsführung. Mehrere Ad-hoc-Ausschüsse wurden ernannt, um die Politik zu untersuchen und einen Konsens zu finden, während andere Ausschüsse Prozesse wie die Versöhnung und die Rückkehr politischer Persönlichkeiten nach Afghanistan umsetzen. Viele politische Maßnahmen unterscheiden sich immer noch stark von einer Provinz zur anderen des Landes. Die Taliban-Beamten haben sich, wie schon während ihres Aufstands, als flexibel erwiesen, je nach den Erwartungen der lokalen Gemeinschaften. Darüber hinaus werden viele Probleme nach wie vor über persönliche Beziehungen zu einflussreichen Taliban-Figuren gelöst, unabhängig davon, ob deren offizielle Position in der Regierung für das Problem verantwortlich ist (USIP 17.8.2022).
In seiner traditionellen jährlichen Botschaft zum muslimischen Feiertag Eid al-Fitr im Jahr 2023 sagte Haibatullah Akhundzada, sein Land wünsche sich positive Beziehungen zu seinen Nachbarn, den islamischen Ländern und der Welt, doch dürfe sich kein Land in deren innere Angelegenheiten einmischen. Er vermied es, direkt auf das Bildungsverbot von Mädchen und die Beschäftigungseinschränkungen von Frauen einzugehen, sagte jedoch, dass die Taliban-Regierung bedeutende Reformen in den Bereichen Kultur, Bildung, Wirtschaft, Medien und anderen Bereichen eingeleitet hat, und "die schlechten intellektuellen und moralischen Auswirkungen der 20-jährigen Besatzung" dabei seien, zu Ende zu gehen (AnA 18.4.2020; vgl. BAMF 30.6.2023).
Anfang Juni 2023 wurde berichtet, dass es Anzeichen dafür gibt, dass die Taliban die Stadt Kandahar zu ihrem Stützpunkt machen würden. Dies wird als ein Zeichen für den schwindenden Einfluss der gemäßigteren Taliban-Mitglieder in der Hauptstadt Kabul gesehen, während das Regime seine repressive Politik weiter verschärft. In den letzten Monaten haben Vertreter des Regimes Delegationen aus Japan und Katar nach Kandahar eingeladen, anstatt sich mit anderen Beamten in Kabul zu treffen. Der oberste Sprecher der Taliban, Zabihullah Mujahid, und ein zweiter Informationsbeauftragter aus Nordafghanistan, Inamullah Samangani, wurden von ihren Büros in Kabul nach Kandahar verlegt (WP 5.6.2023; vgl. BAMF 30.6.2023).
Im Mai 2023 traf sich der Außenminister der Taliban mit seinen Amtskollegen aus Pakistan und China in Islamabad. Im Mittelpunkt des Treffens stand die Einbeziehung Afghanistans in den chinesisch-pakistanischen Wirtschaftskorridor (CPEC) sowie die Situation von Frauen in Afghanistan (AnA 5.5.2023; vgl. VOA 6.5.2023).
Am 22.11.2023 verkündeten die Taliban den Abschluss einer zweitägigen Kabinettssitzung in der Provinz Kandahar unter der Leitung von Haibatullah Akhundzada. Auffallend war, dass Themen wie das Recht der Frauen auf Arbeit und Zugang zu Bildung sowie ihre Teilhabe an der Gesellschaft nicht Gegenstand der Beratungen waren. Es wurden Gespräche über Themen wie die Rückführung von Migranten, die Entwicklung diplomatischer Beziehungen zur Bewältigung bestehender Probleme, Import-Export- und Transitfragen sowie die Beibehaltung der Geldpolitik der Taliban geführt (AT 22.11.2023; vgl. AMU 22.11.2023).
Im Februar 2025 wurde von einer wachsenden Kluft zwischen der Kandahar-Fraktion um Akhundzada und der Haqqani-Führung berichtet (AMU 4.2.2025; vgl. OF 24.3.2025), wobei Gebiete die zuvor unter der Kontrolle des Haqqani-Netzwerkes standen nunmehr durch loyale Truppen von Akhundzada ersetzt werden. Dies geschah beispielsweise in strategisch wichtigen Punkten wie der Festung Bala Hissar und dem internationalen Flughafen von Kabul. Quellen in Kandahar und Kabul vermuten, dass Akhundzadas Entscheidung, seine Getreuen einzusetzen, Teil der Bemühungen ist, den Einfluss des Haqqani-Netzwerks zu schwächen (AMU 4.2.2025). Am 11.12.2024 wurde der amtierende Taliban-Minister für Flüchtlinge und Repatriierung, Khalil Ahmed Haqqani, bei einem Selbstmordanschlag, zu dem sich der ISKP bekannte, getötet (NYT 11.12.2024; vgl. UNSC 6.2.2025, AN 13.12.2024). Die Ermordung von Haqqani verdeutlicht die sich verschärfenden inneren Spaltungen der Taliban und die zunehmende Bedrohung durch den ISKP (OF 24.3.2025). Anfang März räumte ein Sprecher der Taliban angesichts von Medienberichten über interne Spannungen innerhalb der Taliban-Behörden ein, dass es Meinungsverschiedenheiten gebe. Er wies insbesondere auf die Sensibilität der Frage der Bildung von Mädchen hin und erklärte, dass die Spaltungen weder die nationale Einheit gefährdeten noch eine Opposition gegen die Taliban-Behörden darstellten (UNGA 11.6.2025).
Im Sommer 2025, vier Jahre nach der Machtübernahme der Taliban, forderte Taliban-Führer Haibatullah Akhundzada Gehorsam gegenüber seiner Autorität und die strikte Einhaltung der Scharia. In seiner Ansprache am 7.6.2025 kritisierte er die Idee einer demokratischen Regierungsführung und erklärte, dass sie in Afghanistan gescheitert ist und daher keine Lösung für die Zukunft darstellt (UNSC 5.9.2025).
Internationale Beziehungen der Taliban
Im Juli 2025 erkennt Russland als erstes Land die Regierung der Taliban an (Kurier 4.7.2025; vgl. RFE/RL 16.8.2025). Das russische Außenministerium teilte mit, Moskau habe die Akkreditierungsurkunde eines neuen afghanischen Botschafters angenommen. Bereits im April strich das oberste Gericht Russlands nach mehr als 20 Jahren die Taliban von der Liste terroristischer Organisationen (Kurier 4.7.2025). Zuvor wurden die Taliban durch kein Land der Welt offiziell anerkannt (TN 9.1.2024; vgl. VOA 10.12.2023). Am 24.11.2023 entsandten die Taliban ihren ersten Botschafter in die Volksrepublik China (KP 26.11.2023; vgl. AMU 25.11.2023). Dieser Schritt folgt auf die Ernennung eines Botschafters Chinas in Afghanistan zwei Monate zuvor, womit China das erste Land war, das einen Botschafter nach Kabul unter der Taliban-Regierung entsandt hatte (AMU 25.11.2023; vgl. VOA 10.12.2023). Ebenso am 24.11.2023 wurde die afghanische Botschaft in Neu-Delhi, die von loyalen Diplomaten der Vor-Taliban-Regierung geleitet wurde, endgültig geschlossen. Einige Tage später erklärten Taliban-Vertreter, dass die Botschaft bald wieder eröffnet und von ihren Diplomaten geleitet werden wird (Wilson 12.12.2023; vgl. VOA 29.11.2023).
China kündigte zuletzt zudem verstärkte Investitionen in dem Land an. Der sogenannte chinesisch-pakistanische Wirtschaftskorridor (CPEC), eines der wichtigsten Entwicklungsprogramme von Chinas neuer Seidenstraße, soll bis Afghanistan ausgeweitet werden. Auch vergibt das Land wieder Visa an afghanische Staatsbürger (Kurier 4.7.2025). Bereits im März 2023 gab der Taliban-Sprecher Zabihullah Mujahid bekannt, dass Diplomaten in mehr als 14 Länder entsandt wurden, um die diplomatischen Vertretungen im Ausland zu übernehmen (PBS 25.3.2023; vgl. OI 25.3.2023). Im November 2023 sagte der stellvertretende Taliban-Außenminister, dass derzeit 20 Botschaften in Nachbarländern aktiv wären (TN 29.11.2023), einschließlich der afghanischen Botschaft in Teheran (TN 27.2.2023) und des strategisch wichtigen Generalkonsulats in Istanbul (Afintl 27.2.2023; vgl. KP 23.2.2023). Berichten zufolge nahm auch die Türkei im Oktober 2023 einen neuen von den Taliban ernannten Diplomaten in der afghanischen Botschaft in Ankara auf (Afintl 14.2.2024). Eine Reihe von Ländern verfügt auch weiterhin über offizielle Botschafter in Afghanistan. Dazu gehören China und andere Nachbarländer wie Pakistan, Iran und die meisten zentralasiatischen Republiken, aber auch Russland, Saudi-Arabien, Katar, die Vereinigten Arabischen Emirate und Japan (AAN/Ruttig 7.12.2023; vgl. Kurier 4.7.2025).
Am 8.7.2025 erließ der Internationale Strafgerichtshof (ICC) gegen Haibatullah Akhundzada und den afghanischen Obersten Richter Abdul Hakim Haqqani Haftbefehle wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit (IStGH 10.7.2025; vgl. Guardian 9.7.2025, AA 24.7.2025). Die Vorwürfe betreffen den völkerstrafrechtlichen Tatbestand der Verfolgung (Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach Art. 7 (1) (h) Römisches Statut). Die systematische und verbreitete Unterdrückung der Zivilbevölkerung in Afghanistan durch die Beschuldigten seien aus Gründen des Geschlechts der Betroffenen erfolgt. Vier Opfergruppen werden hervorgehoben: Mädchen, Frauen, "Personen, die den Erwartungen der Taliban an Geschlechtsidentität nicht entsprechen" (LGBT-Gemeinschaft) sowie Personen, die diese Gruppen unterstützen (AA 24.7.2025).
Dennoch bemühen sich westliche Staaten diplomatisch, mit den Taliban in verschiedenen Fragen zusammenzuarbeiten, ohne ihnen jedoch die Anerkennung zu gewähren (Economist 21.8.2025).
Großbritannien gehört zu den wenigen Ländern, die den Forderungen der Taliban nachgekommen sind, dass die Länder die Anerkennung der Diplomaten des ehemaligen Regimes zurückziehen müssen. Es hat einen Sonderbeauftragten, der seit seiner Ernennung im Juni mindestens einmal mit Vertretern der Taliban zusammengetroffen ist (Economist 21.8.2025; vgl. KaN 20.6.2025, NRK 24.3.2025).
Norwegen empfing im Januar einen Diplomaten der Taliban (Economist 21.8.2025), wobei in weiterer Folge die afghanische Botschaft in Norwegen wieder eröffnet wurde (NRK 24.3.2025; vgl. Afintl 22.3.2025).
Im August besuchten Vertreter der Taliban die Schweiz mit dem Auftrag, afghanische Staatsbürger zu identifizieren, im Hinblick auf eine Rückführung nach Afghanistan (SRF 22.8.2025; vgl. Afintl 23.8.2025).
Deutschland hat im Juli zwei Taliban-Diplomaten in Berlin und Bonn empfangen, um die Abschiebung verurteilter afghanischer Straftäter zu koordinieren (Economist 21.8.2025; vgl. Spiegel 31.7.2025). Berlin wäre nach Informationen des Spiegels auch bereit, einen Taliban-Emissär als Geschäftsträger für die afghanische Botschaft in Berlin zu akzeptieren, wenn es zu regelmäßigen Abschiebeflügen kommt (Spiegel 31.7.2025).
Zwei Beamte des österreichischen Innenministeriums reisten im Jänner 2025 nach Kabul. Man betont, dass es bei den Unterredungen vor allem um die technische Umsetzung von Rückführungen ging (Presse 22.1.2025). Im September 2025 besuchten Vertreter der Taliban Österreich. Nach Angaben des Innenministeriums ging es dabei um die Identifizierung von mehr als 20 Personen, eine Vorbereitungsmaßnahme um Abschiebungen nach Afghanistan umsetzen zu können (BMI 11.9.2025; vgl. Standard 12.9.2025).
Drogenbekämpfung
Im April 2022 verfügte der oberste Taliban-Führer Haibatullah Akhundzada, dass der Anbau von Mohn, aus dem Opium, die wichtigste Zutat für die Droge Heroin, gewonnen werden kann, streng verboten ist (BBC 6.6.2023). Das Verbot der Taliban betrifft nicht nur den Anbau und die Produktion von Opium, sondern auch den Konsum, den Handel und den Transport aller illegalen Betäubungsmittel (AAN 30.6.2025).
Abgesehen von der ersten Opiumernte im Frühjahr 2022, als die Bauern ihre stehenden Pflanzen ernten durften, haben die Behörden das Verbot durchgesetzt, mit Ausnahme der Provinz Badakhshan. Dort konnten die Bauern das Verbot besser umgehen, sowohl wegen der Abgeschiedenheit der Provinz vom Regierungszentrum und ihrer zerklüfteten Landschaft als auch wegen ihrer einzigartigen politischen Lage (AAN 30.6.2025).
Die vom Büro der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung (UNODC) im Jahr 2023 durchgeführte Opiumerhebung in Afghanistan ergab, dass der Schlafmohnanbau nach einem von den Taliban-Behörden im April 2022 verhängten Drogenverbot um schätzungsweise 95 % zurückgegangen ist (UNODC 11.2023; vgl. UNGA 1.12.2023), wobei ein anderer Experte den Rückgang des Mohnanbaus zwischen 2022 und 2023 auf 80 % schätzt (BBC 6.6.2023). Der Opiumanbau ging in allen Teilen des Landes von 233.000 Hektar auf 10.800 Hektar im Jahr 2023 zurück, was zu einem Rückgang des Opiumangebots von 6.200 Tonnen im Jahr 2022 auf 333 Tonnen im Jahr 2023 führte. Der drastische Rückgang hatte unmittelbare humanitäre Folgen für viele gefährdete Gemeinschaften, die auf das Einkommen aus dem Opiumanbau angewiesen sind. Das Einkommen der Bauern aus dem Verkauf der Opiumernte 2023 an Händler sank um mehr als 92 % von geschätzten 1,36 Milliarden Dollar für die Ernte 2022 auf 110 Millionen Dollar im Jahr 2023 (UNODC 11.2023; vgl. UNGA 1.12.2023). Der weniger rentable Weizenanbau hat den Mohn auf den Feldern verdrängt - und viele Landwirte berichten, dass sie finanziell darunter leiden (BBC 6.6.2023).
Am 30.9.2023 veröffentlichte der Oberste Gerichtshof der Taliban eine Reihe von Vorgaben für Drogenstrafverfahren, die Strafen für den Anbau, den Verkauf, den Transport, die Herstellung und den Konsum von Mohn, Marihuana und anderen Rauschmitteln vorsehen. Die vorgeschriebenen Freiheitsstrafen reichen von einem Monat bis zu sieben Jahren ohne die Möglichkeit, eine Geldstrafe zu zahlen (UNGA 1.12.2023).
Anfang 2024 verkündete der amtierende Verteidigungsminister der Taliban, dass im Zuge der Bekämpfung der Drogenproduktion im Jahr 2023 4.472 Tonnen Rauschgift vernichtet, 8.282 an der Produktion und am Schmuggel beteiligte Personen verhaftet und 13.904 Hektar Mohnanbaufläche gerodet wurden. Experten gehen jedoch davon aus, dass die Armut in den ländlichen und landwirtschaftlichen Gemeinden wieder zum Mohnanbau führen könnte (VOA 3.1.2024). So gab ein Farmer, dessen Feld von den Taliban wegen Mohnanbaus zerstört wurde an, dass er durch Weizenanbau nur einen Bruchteil dessen verdienen würde, was er mit Mohn verdienen könnte (BBC 6.6.2023). Im Jahr 2024 stieg die Anbaufläche für Mohn landesweit um etwa 19 %, wobei in 14 Provinzen Afghanistans schätzungsweise 12.800 Hektar angebaut wurde (Vergleich 2023: ca. 10.800 Hektar in 15 Provinzen). 2022 waren es noch 233.000 Hektar in 23 Provinzen (AAN 30.6.2025).
Mit Stand Juni 2025 ist noch unklar, wie viel Opium Afghanistan im Jahr 2025 ernten wird, und es liegen noch keine Schätzungen vor. Die Opiumindustrie ist zwar geschrumpft, bleibt aber ein wichtiger Faktor für die gesamte afghanische Wirtschaft. Der Mangel an echten Alternativen in der Landwirtschaft, die schwindenden Vorräte und der rasche Rückgang der ausländischen Hilfe könnten zu einer Wiederaufnahme des Opiumanbaus auf das Niveau vor dem Verbot führen. Dies würde jedoch sicherlich eine öffentliche Aufhebung des Verbots erfordern. Bislang ist dies nicht zu erkennen. In seiner Predigt anlässlich des Eid ul-Adha-Festes am 7.6.2025 verwies Emir Haibatullah auf das geltende Verbot und mit einer Lockerung der offiziellen Politik ist aktuell nicht zu rechnen (AAN 30.6.2025).
Nach Angaben von UNAMA werden Drogenabhängige von den Taliban teilweise inhaftiert, einem harten Entzug ausgesetzt und Berichten zufolge auch misshandelt (AA 24.7.2025).
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Sicherheitslage
Letzte Änderung 2025-10-07 15:26
[Anm.: In diesem Kapitel werden aufbereitete Daten von verschiedenen Quellen dargestellt. Aufgrund der unterschiedlichen Methodologien bzw. Definitionen können die Daten voneinander abweichen. Für weitere Informationen sei auf das Kapitel Länderspezifische Anmerkungen verwiesen.]
Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.8.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes zurückgegangen (AI 24.4.2024; vgl. UNAMA 27.6.2023, BAMF 9.4.2025). Es gab beispielsweise weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) (UNGA 28.1.2022; vgl. BAMF 9.4.2025) sowie eine geringere Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung (UNAMA 27.6.2023; vgl. BAMF 9.4.2025). Die Hilfsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) und Amnesty International (AI) haben jedoch weiterhin ein erhebliches Ausmaß an zivilen Opfern (AI 24.4.2024; vgl. UNAMA 27.6.2023) durch vorsätzliche Angriffe mit IEDs dokumentiert (UNAMA 27.6.2023). Afghanistan befindet sich vollständig unter der faktischen Kontrolle der Taliban; Widerstandsgruppen gelingt es bislang nicht, effektive territoriale Kontrolle über Gebiete innerhalb Afghanistans auszuüben. Dauerhafte Möglichkeiten, dem Zugriff der Taliban-Regierung, insbesondere mit Blick auf Menschenrechtsverstöße durch die Taliban-Regierung, innerhalb Afghanistans auszuweichen, bestehen daher nicht. Berichte über Verfolgungen machen deutlich, dass die Taliban aktiv versuchen, Ausweichmöglichkeiten im Land sowie Fluchtversuche von individuell verfolgten Personen ins Ausland zu unterbinden (AA 24.7.2025).
Nach Angaben der Vereinten Nationen entwickelten sich die sicherheitsrelevanten Vorfälle in den letzten zwei Jahren folgendermaßen:
• 20.5.2023 - 31.7.2023: 1.259 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 1 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 18.9.2023)
• 1.8.2023 - 21.10.2023: 1.414 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 2% gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 1.12.2023)
• 1.11.2023 - 10.1.2023: 1.508 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 38 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 28.2.2024)
• 1.2.2024 - 13.5.2024: 2.505 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 55% gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 13.6.2024)
• 14.5.2024 - 31.7.2024: 2.127 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 53 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 9.9.2024)
• 1.8.2024 - 31.10.2024: 2.510 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 39,6% gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 6.12.2024)
• 1.11.2024 - 31.1.2025: 2.081 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 16,8 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 21.2.2025)
• 1.2.2025 - 30.4.2025: 2.299 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 3 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 11.6.2025)
• 1.5.2025 - 31.7.2025: 2.658 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 9 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 5.9.2025
Nachfolgende Grafik zeigt den Verlauf der sicherheitsrelevanten Vorfälle zwischen Juli 2023 und Juli 2025 laut ACLED an. Unterteilt wurde diese vom OSIF-Projekt der Staatendokumentation erstellte Grafik in die Vorfallsarten Kämpfe, Explosionen/ferngesteuerte Gewalt sowie Gewalt gegen Zivilisten [Anm.: im Original: battles, explosions/remote violence sowie violence against civilians] […]
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Quelle: erstellt vom Projekt OSIF der Staatendokumentation basierend auf Daten von ACLED (ACLED 18.7.2025)
Wie den oben aufgeführten Daten von ACLED (ACLED 18.7.2025) und Berichten der Vereinten Nationen zu entnehmen ist, sind die sicherheitsrelevanten Vorfälle in Afghanistan im Jahr 2024 angestiegen. Dies hängt laut den Vereinten Nationen vor allem mit vermehrten Zwischenfällen im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln (UNGA 9.9.2024; vgl. UNGA 13.6.2024, UNGA 28.2.2024) und Grundstückstreitigkeiten zusammen (UNGA 9.9.2024; vgl. UNGA 13.6.2024) und war zum Teil auf die Bemühungen der Taliban-Behörden zurückzuführen, das Verbot des Mohnanbaus durchzusetzen (UNGA 13.6.2024). In der zweiten Jahreshälfte 2025 sinkt die Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle laut ACLED jedoch im Vergleich zum selben Zeitraum 2025 wieder und liegt auch unter dem Wert von 2023 (ACLED 18.7.2025).
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Quelle: erstellt vom Projekt OSIF der Staatendokumentation basierend auf Daten des Uppsala Conflict Data Program (UCDP) (UCDP 17.7.2025)
Auch die vom Uppsala Conflict Data Program (UCDP) erfassten Vorfälle zeigen dieses Bild. Mit Beginn des Jahres 2022 gehen die sicherheitsrelevanten Vorfälle deutlich zurück. In der ersten Jahreshälfte 2024 ist jedoch wieder ein Anstieg zu verzeichnen. Bei jenen sicherheitsrelevanten Vorfällen, die den Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) betreffen, erkennt man einen Rückgang im Laufe der letzten Jahre, wobei auch hier ein leichter Anstieg in der ersten Jahreshälfte 2024 zu erkennen ist. Auch UCDP verzeichnet einen Rückgang der sicherheitsrelevanten Vorfälle im Jahr 2025 im Vergleich zu den Jahren davor (UCDP 17.7.2025). [Für weitere Informationen zu Datenerfassung und Methodologie von UCDP sei auf die entsprechende Passage im Kapitel Länderspezifische Anmerkungen verwiesen].
Laut Angaben der Vereinten Nationen hatten sich die Aktivitäten des Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) nach der Machtübernahme der Taliban zunächst verstärkt (UNGA 28.1.2022; vgl. UNGA 15.6.2022, UNGA 14.9.2022, UNGA 7.12.2022). Im Lauf der Jahre 2022 (UNGA 7.12.2022; vgl. UNGA 27.2.2023) und 2023 nahmen diese Aktivitäten jedoch wieder ab (UNGA 20.6.2023; vgl. UNGA 18.9.2023, UNGA 1.12.2023). Ein Trend, der sich 2024 fortsetzt (UNGA 28.2.2024; vgl. BAMF 9.4.2025). Ziele der Gruppierung sind die schiitischen Hazara (AI 24.4.2024; vgl. UNAMA 22.1.2024, UNGA 13.6.2024, BAMF 9.4.2025), ausländische Staatsbürger (UNGA 9.9.2024) sowie Mitglieder der Taliban (UNGA 9.9.2024; vgl. UNGA 13.6.2024, UNGA 28.2.2024). Die Taliban führen weiterhin Operationen gegen den ISKP durch (UNGA 13.6.2024), unter anderem in Nangarhar (UNGA 9.9.2024). Auch im Jahr 2025 kommt es zu Angriffen des ISKP (AJ 13.2.2025; vgl. VOA 22.1.2025, AMU 12.2.2025).
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Quelle: erstellt vom Projekt OSIF der Staatendokumentation basierend auf Daten des Uppsala Conflict Data Program (UCDP) (UCDP 17.7.2025)
Auch die Anzahl der zivilen Todesopfer ist nach Daten des UCDP im Vergleich zum letzten Jahr (2024) zurückgegangen. An der hier dargestellten Grafik ersichtlich ist der ISKP für einen großen Teil der zivilen Opfer verantwortlich (UCDP 17.7.2025).
Nach Angaben der afghanischen Menschenrechtsorganisation Rawadari wurden im Jahr 2024, mindestens 768 Menschen (544 Todesopfer, 224 Verwundete) durch gezielte Sprengstoff- und Selbstmordanschläge (Kategorie A), Sprengkörper aus früheren Konflikten (Kategorie B) oder gezielte und außergerichtliche Angriffe (Kategorie C) getötet oder verletzt. Demnach wurden 171 (92 Tote, 79 Verwundete) Personen Opfer von gezielten Selbstmord- und Sprengstoffanschlägen in den Provinzen Kabul, Kandahar, Herat, Takhar, Paktika und Bamyan, darunter Anschläge des ISKP, Luftangriffe pakistanischer Streitkräfte und ein Anschlag der Afghanischen Freiheitsfront. Dies bedeutet einen Rückgang von 27,8 % im Vergleich zu den Daten von Rawadari aus dem Jahr 2023. 162 Menschen (90 Tote, 72 Verwundete) wurden im Jahr 2024 durch Explosionen von Landminen, Mörsergranaten und anderen explosiven Überresten vergangener Kriege getötet oder verletzt, was einen Anstieg von 51,4 % gegenüber dem Vorjahr bedeutet. Schließlich gibt Rawadari an, dass im Jahr 2024 mindestens 435 Menschen, darunter 398 Männer, 30 Frauen und 6 Kinder, bei gezielten und außergerichtlichen Angriffen der Taliban und unbekannter Personen getötet oder verletzt wurden. Diese Zahl entspricht einem Anstieg von 1,63 % gegenüber 2023, als 428 solcher Fälle registriert wurden (Rawadari 3.2025).
In einem Interview durchgeführt von EUAA in Kooperation mit dem schwedischen Migrationsamt (Migrationsverket), der Staatendokumentation und Landinfo gab ein afghanischer Forscher befragt zur Sicherheitslage im Oktober 2024 an, dass es seiner Einschätzung nach keine Region in Afghanistan gibt, in welcher oppositionelle Gruppen offen die Kontrolle haben. In Provinzen wie Panjsher, Baghlan, Badakhshan, Kunduz und Takhar, in denen es in der Vergangenheit zu Kämpfen zwischen den Taliban und verschiedenen Gruppierungen gekommen ist, verlief der Verkehr normal und Einheimische in der Region erzählten dem Forscher, dass es keine Zwischenfälle geben würde. Betreffend die Kapazitäten der NRF hatte er nur wenig Informationen, er schreibt dem ISKP jedoch zumindest die Möglichkeit operativer Aktivitäten zu, wobei er anfügt, dass die Taliban immer effizienter bei der Aushebung von ISKP-Zellen zu werden scheinen. Dies zeigt sich in einer entspannteren Sicherheitslage in beispielsweise Kabul und Herat. Der Forscher schließt daraus, dass weder der ISKP noch andere Gruppierungen aktuell wirklich ein Problem für die Taliban sind (VQ AFGH 3 1.10.2024).
In einer im Juli 2025 von IPSOS in den Städten Kabul, Mazar-e-Sharif und Herat durchgeführten Studie, gaben 56 % der Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sehr sicher zu fühlen und 32 % sich eher sicher zu fühlen. 4 % fühlen sich in ihrer Nachbarschaft eher unsicher und 8 % der Befragten gaben an, sich nicht sicher zu fühlen (STDOK/IPSOS 28.8.2025).
Im Dezember 2022 wurde von ATR Consulting eine Studie im Auftrag der Staatendokumentation durchgeführt. Diesmal ausschließlich in Kabul-Stadt. Hier variiert das Sicherheitsempfinden der Befragten, was laut den Autoren der Studie daran liegt, dass sich Ansichten der weiblichen und männlichen Befragten deutlich unterscheiden. Insgesamt gaben die meisten Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sicher zu fühlen, wobei die relativ positive Wahrnehmung der Sicherheit und die Antworten der Befragten, nach Meinung der Autoren, daran liegt, dass es vielen Befragten aus Angst vor den Taliban unangenehm war, über Sicherheitsfragen zu sprechen. Sie weisen auch darauf hin, dass die Sicherheit in der Nachbarschaft ein schlechtes Maß für das Sicherheitsempfinden der Menschen und ihre Gedanken über das Leben unter dem Taliban-Regime ist (STDOK/ATR 3.2.2023).
Im Zuge einer im Auftrag der Staatendokumentation von ATR Consulting im November 2021 in Kabul-Stadt, Herat-Stadt und Mazar-e Sharif durchgeführten Studie gaben 68,3 % der Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sicher zu fühlen. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass diese Ergebnisse nicht auf die gesamte Region oder das ganze Land hochgerechnet werden können. Die Befragten wurden gefragt, wie sicher sie sich in ihrer Nachbarschaft fühlen, was sich davon unterscheidet, ob sie sich unter dem Taliban-Regime sicher fühlen oder ob sie die Taliban als Sicherheitsgaranten betrachten, oder ob sie sich in anderen Teilen ihrer Stadt oder anderswo im Land sicher fühlen würden. Das Sicherheitsgefühl ist auch davon abhängig, in welchem Ausmaß die Befragten ihre Nachbarn kennen und wie vertraut sie mit ihrer Nachbarschaft sind, und nicht darauf, wie sehr sie sich in Sachen Sicherheit auf externe Akteure verlassen. Nicht erfasst wurde in der Studie, inwieweit bei den Befragten Sicherheitsängste oder Bedenken in Hinblick auf die Taliban oder Gruppen wie den ISKP vorliegen. In Bezug auf Straßenkriminalität und Gewalt gaben 70,7 % bzw. 79,7 % der Befragen an, zwischen September und Oktober 2021 keiner Gewalt ausgesetzt gewesen zu sein. An dieser Stelle ist zu beachten, dass die Ergebnisse nicht erfassen, welche Maßnahmen der Risikominderung von den Befragten durchgeführt werden, wie z. B.: die Verringerung der Zeit, die sie außerhalb ihres Hauses verbringen, die Änderung ihres Verhaltens, einschließlich ihres Kaufverhaltens, um weniger Aufmerksamkeit auf sich zu lenken, sowie die Einschränkung der Bewegung von Frauen und Mädchen im Freien (STDOK/ATR 18.1.2022).
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Sicherheitsrelevante Vorfälle und Gewalt gegen Zivilisten nach Provinzen (1.7.2024 - 1.7.2025)
Letzte Änderung 2025-10-07 15:26
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Quelle: erstellt vom Projekt-OSIF der Staatendokumentation basierend auf Daten von ACLED (ACLED 18.7.2025)
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Verfolgungspraxis der Taliban, neue technische Möglichkeiten
Letzte Änderung 2025-10-09 12:52
Trotz mehrfacher Versicherungen der Taliban, von Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Angehörigen der ehemaligen Regierung und Sicherheitsbehörden abzusehen (AA 24.7.2025; vgl. UNAMA 22.8.2023), wurde nach der Machtübernahme der Taliban berichtet, dass diese auf der Suche nach ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung von Tür zu Tür gingen und deren Angehörige bedrohten. Ein Mitglied einer Rechercheorganisation, welche einen (nicht öffentlich zugänglichen) Bericht zu diesem Thema für die Vereinten Nationen verfasste, sprach von einer "schwarzen Liste" der Taliban und großer Gefahr für jeden, der sich auf dieser Liste befände (BBC 20.8.2021; vgl. DW 20.8.2021). Im Zuge der Machtübernahme im August 2021 hatten die Taliban Zugriff auf Mitarbeiterlisten der Behörden (HRW 1.11.2021; vgl. NYT 29.8.2021), unter anderem auf eine biometrische Datenbank mit Angaben zu aktuellen und ehemaligen Angehörigen der Armee und Polizei bzw. zu Afghanen, die den internationalen Truppen geholfen haben (Intercept 17.8.2021). Auch Human Rights Watch (HRW) zufolge kontrollieren die Taliban Systeme mit sensiblen biometrischen Daten, die westliche Geberregierungen im August 2021 in Afghanistan zurückgelassen haben. Diese digitalen Identitäts- und Gehaltsabrechnungssysteme enthalten persönliche und biometrische Daten von Afghanen, darunter Irisscans, Fingerabdrücke, Fotos, Beruf, Wohnadressen und Namen von Verwandten. Die Taliban könnten diese Daten nutzen, um vermeintliche Gegner ins Visier zu nehmen, und Untersuchungen von Human Rights Watch deuten darauf hin, dass sie die Daten in einigen Fällen bereits genutzt haben könnten (HRW 30.3.2022). So wurde beispielsweise berichtet, dass ein ehemaliger Militäroffizier nach seiner Abschiebung von Iran nach Afghanistan durch ein biometrisches Gerät identifiziert wurde und danach von den Taliban gewaltsam zum Verschwinden gebracht wurde. Ein weiterer Rückkehrer aus Iran berichtet, dass im Zuge der Abschiebung aus Iran Daten der Rückkehrer vom iranischen Geheimdienst an die Taliban weitergegeben werden (KaN 18.10.2023).
Die Taliban sind in den sozialen Medien aktiv, unter anderem zu Propagandazwecken. Die Gruppierung nutzt soziale Medien und Internettechnik jedoch nicht nur für Propagandazwecke und ihre eigene Kommunikation, sondern auch, um Gegner des Taliban-Regimes aufzuspüren (Golem 20.8.2021; vgl. CPJ 13.8.2025, 8am 14.11.2022), was dazu führt, dass Afghanen seit der Machtübernahme der Taliban in den sozialen Medien Selbstzensur verüben, aus Angst und Unsicherheit (Internews 12.2023). Verschiedene Journalisten beschreiben die Überwachung, Kontrolle und Einschüchterung seitens der Taliban als Leben in einem Medienpolizeistaat. So werden Journalisten dazu eingesetzt andere Journalisten auszuspionieren. Sämtliche persönliche Informationen müssen den Taliban mitgeteilt werden und Geheimdienstmitarbeiter überwachen und verhaften Reporter aufgrund ihrer Beiträge in den sozialen Medien (CPJ 13.8.2025). Ein afghanischer Professor wurde verhaftet, nachdem er die Taliban via Social Media kritisierte (FR24 9.1.2022), während ein junger Mann in der Provinz Ghor Berichten zufolge nach einer Onlinekritik an den Taliban verhaftet wurde (8am 14.11.2022). Einem afghanischen Journalisten zufolge verwenden die Taliban soziale Netzwerke wie Facebook und LinkedIn, um jene Afghanen zu identifizieren, die mit westlichen Gruppen und der US-amerikanischen Hilfsagentur USAID zusammengearbeitet haben (ROW 20.8.2021). Der Direktor des im Exil tätigen Afghanistan Journalists Center berichtet, dass selbst persönliche Meinungen, die auf Plattformen wie Facebook geäußert werden, als Propaganda behandelt und entsprechend bestraft werden (CPJ 13.8.2025). Ein hochrangiges Mitglied der ehemaligen Streitkräfte berichtet, dass ihm vor seiner Rückkehr verschiedene Versprechen gemacht wurden, er bei Ankunft auf dem Flughafen in Kabul jedoch wie ein Feind behandelt wurde. Er wurde sofort erkannt, da die Taliban sein Bild und weitere Informationen zu seiner Person über die sozialen Medien verbreiteten. Mit Stand Oktober 2023 lebt er in Kabul, sein Haus wurde mehrfach durch die Taliban durchsucht und sein Bankkonto gesperrt. Ein anderes Mitglied der ehemaligen Streitkräfte gab an, dass seine Informationen vor seiner Rückkehr auf Twitter [Anm.: jetzt X] verbreitet wurden und ein weiterer Rückkehrer berichtete, dass er eine biometrische Registrierung durchlaufen musste (KaN 18.10.2023). Im Mai 2025 hat das Taliban-Ministerium für die Verbreitung von Tugend und die Verhinderung von Lastern (MPVPV) bekannt gegeben, dass soziale Medien auf "unislamische" und unmoralische Inhalte überprüft würden. In den folgenden Wochen wurden mindestens vier auf TikTok bekannte Personen kurzzeitig festgenommen (AA 24.7.2025).
Im Sommer 2023 wurde berichtet, dass die Taliban ein groß angelegtes Kameraüberwachungsnetz für afghanische Städte aufbauen (AI 5.9.2023; vgl. VOA 25.9.2023), das die Wiederverwendung eines Plans beinhalten könnte, der von den Amerikanern vor ihrem Abzug 2021 ausgearbeitet wurde, so ein Sprecher des Taliban-Innenministeriums. Die Taliban-Regierung hat sich auch mit dem chinesischen Telekommunikationsausrüster Huawei über eine mögliche Zusammenarbeit beraten, sagte der Sprecher (VOA 25.9.2023; vgl. RFE/RL 1.9.2023, BBC 27.2.2025), wobei Huawei bestritt, beteiligt zu sein (RFE/RL 1.9.2023; vgl. BBC 27.2.2025). Beobachter befürchten, dass die Taliban ihr Netz von Überwachungskameras auch dazu nutzen werden, abweichende Meinungen zu unterdrücken und ihre repressive Politik durchzusetzen, einschließlich der Einschränkung des Erscheinungsbildes der Afghanen, der Bewegungsfreiheit, des Rechts zu arbeiten oder zu studieren und des Zugangs zu Unterhaltung und unzensierten Informationen (RFE/RL 1.9.2023; vgl. BBC 27.2.2025). Im Februar 2025 wurde berichtet, dass die Taliban nun über 90.000 Überwachungskameras verfügen, mit denen die gesamte Stadt Kabul überwacht wird (BBC 27.2.2025; vgl. Afintl 9.8.2025). Laut der BBC bietet das Überwachungssystem auch die Möglichkeit, Personen per Gesichtserkennung zu verfolgen. Obwohl die Taliban versichern, dass nur die Polizei Zugang zu dem System hat, gibt es seitens der (weiblichen) Bevölkerung Bedenken, ob und inwieweit das MPVPV die Möglichkeit hat, das System zur Überwachung der Bevölkerung im Hinblick auf die Einhaltung der "Tugendregeln" einzusetzen (BBC 27.2.2025).
Es wurde auch berichtet, dass die Taliban 215 Überwachungskameras an den Zollabteilungen in Torkham, Dand Patan, Khost, Ghulam Khan Port und Nimroz installiert haben (Afintl 9.8.2025) sowie in der Provinz Panjsher (Afintl 2.6.2025).
Im September 2025 wurde berichtet, dass die Taliban das Internet, zunächst in einigen Provinzen und schließlich im ganzen Land abgeschaltet hätten. Ein Sprecher der Provinzregierung von Balkh gab an, dass der Befehl zur Abschaltung direkt vom Obersten Talibanführer Haibatullah Akhunzada kam, um "Laster" zu vermeiden (AJ 22.9.2025; vgl. DW 18.9.2025, TN 20.9.2025). Die Taliban bestritten später, für die Kommunikationsunterbrechung verantwortlich zu sein, und gaben an, dass alte Glasfaserkabel die Unterbrechung verursacht hätten (AJ 1.10.2025). Am 1.10.2025 wurden die Internet- und Telekommunikationsdienste in Afghanistan wiederhergestellt (BBC 1.10.2025; vgl. TN 2.10.2025a), wobei über langsames Internet und Sorgen über mögliche zukünftige Ausfälle berichtet wurde (TN 2.10.2025a; vgl. HiT 1.10.2025).
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Spannungen zwischen Afghanistan und Pakistan Oktober 2025
Letzte Änderung 2025-11-06 15:00
Anm.: Hierbei handelt es sich um aktuelle Spannungen, die jederzeit Änderungen unterworfen sein können. Sollte es neue relevante Informationen zu diesem Thema geben, wird eine neuerliche Aktualisierung stattfinden.
Bereits in der Vergangenheit und besonders seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 gab es immer wieder kleinere Grenzscharmützel zwischen Afghanistan und Pakistan (DAWN 15.10.2025; vgl. AJ 13.10.2025). Pakistan wirft dabei den Taliban vor, bewaffneten Gruppen, insbesondere den pakistanischen Tehreek-e Taliban Pakistan (TTP), einen Zufluchtsort zu bieten, die Islamabad für eine Zunahme der Angriffe auf seine Sicherheitskräfte verantwortlich macht (AJ 13.10.2025; vgl. AP 10.10.2025). Der pakistanische Verteidigungsminister sagte, dass die TTP "in Absprache" mit den regierenden Taliban in Afghanistan operiere, eine Behauptung, die diese zurückgewiesen haben. Afghanistan wirft dem pakistanischen Militär vor, Fehlinformationen zu verbreiten und mit dem Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) verbundene Kämpfer zu beherbergen, um seine Stabilität und Souveränität zu untergraben (AJ 20.10.2025).
Bereits in der Vergangenheit hatte Pakistan Operationen durchgeführt, um in Afghanistan Ausbildungsstätten zu zerstören und Aufständische zu töten (AJ 20.3.2024; vgl. AP 28.12.2024), beispielsweise in der Provinz Paktika im Dezember 2024. Die Taliban reagierten auf diesen Angriff, indem sie als Vergeltung mehrere Ziele in Pakistan angriffen (AP 28.12.2024). Zwischenfälle an der Grenze zwischen Pakistan und Afghanistan gab es auch in der ersten Jahreshälfte 2025 (UNAMA 1.5.2025). So kam es beispielsweise im März zu zwei Schusswechseln in Torkham zwischen Grenztruppen der beiden Länder (UNAMA 1.5.2025; vgl. AnA 3.3.2025, IFJ 11.3.2025). Im April wurden 54 Kämpfer bei dem Versuch, die Grenze nach Pakistan zu überqueren, durch pakistanische Sicherheitskräfte getötet. Laut Berichten des pakistanischen Militärs handelte es sich bei den Kämpfern um Mitglieder der TTP (FR24 27.4.2025; vgl. EN 27.4.2025). Auch im Juli 2025 gab die pakistanische Armee bekannt, dass sie 30 Kämpfer der TTP bei dem Versuch, die Grenze zu überqueren, erschossen hätten, nur Tage nachdem bei einem Selbstmordanschlag, für den die TTP die Verantwortung übernahm, in der Region 16 pakistanische Soldaten getötet wurden (AJ 4.7.2025; vgl. DW 4.7.2025).
Die jüngste Eskalation fiel mit einem Besuch des Taliban-Außenministers Amir Khan Muttaqi in Indien am 9.10.2025 zusammen, der in Islamabad Alarm auslöste, nachdem er Kaschmir als Teil Indiens bezeichnet und gesagt hatte, Terrorismus sei ein "internes Problem" Pakistans, das das Land selbst lösen müsse (DAWN 15.10.2025; vgl. BBC 10.10.2025). Pakistan betrachtet die Annäherung zwischen Indien und den Taliban als Bedrohung. Es wirft Neu-Delhi vor, von Afghanistan aus Aufständische in Pakistan zu unterstützen (FAZ 15.10.2025). Am selben Tag wurde von Explosionen in Kabul und in der Provinz Paktika berichtet, für welche die Taliban Pakistan verantwortlich machten (AJ 13.10.2025; vgl. AP 10.10.2025, BBC 15.10.2025). Laut der italienischen NGO Emergency wurden mindestens fünf Personen getötet und 35 weitere Menschen verletzt (Emergency 21.10.2025; vgl. RFE/RL 16.10.2025). Der pakistanische Staatssender PTV News berichtete, dass Islamabad "Präzisionsschläge" in Kabul durchgeführt habe (RFE/RL 16.10.2025).
Am 12.10.2025 starben bei Zusammenstößen an der Grenze zwischen Afghanistan und Pakistan 23 pakistanische Soldaten und 200 Taliban sowie mit ihnen verbündete Aufständische. Während die Medienabteilung des pakistanischen Militärs, die Inter-Services Public Relations (ISPR), angab, der Angriff wäre unprovoziert vonseiten Afghanistans ausgegangen, gaben die Taliban an, den Angriff als Vergeltungsmaßnahme für die Luftangriffe auf Kabul und Paktika durchgeführt zu haben, wobei Islamabad weiterhin nicht bestätigte, für diese verantwortlich gewesen zu sein (DAWN 15.10.2025; vgl. Guardian 13.10.2025). Am 13.12.2025 wurden Berichten zufolge mindestens 19 Talibankämpfer durch Drohnenangriffe Pakistans in den Provinzen Helmand und Kandahar getötet (KaN 13.10.2025; vgl. Guardian 16.10.2025). Am selben Tag warnte das Außenministerium Pakistans, dass weitere Aggressionen seitens Afghanistans eine "unerschütterliche und angemessene Reaktion" nach sich ziehen würden, während der Sprecher der Taliban erklärte, dass pakistanische Angriffe auf Kabul "Konsequenzen haben werden" und dass das Land "über Waffen verfügt, um darauf zu reagieren" (DAWN 15.10.2025).
Am 14.10.2025 kam es nach Angaben des pakistanischen Militärs erneut zu Zusammenstößen zwischen pakistanischen Streitkräften und den afghanischen Taliban im pakistanischen Distrikt Kurram in Khyber Pakhtunkhwa (DAWN 15.10.2025; ,vgl. AJ 15.10.2025a), und am 15.10.2025 teilte die ISPR mit, dass pakistanische Sicherheitskräfte einen weiteren Angriff der afghanischen Taliban entlang der Grenze zu Belutschistan zurückgeschlagen und dabei etwa 15 bis 20 afghanische Taliban getötet hätten (DAWN 15.10.2025; vgl. FAZ 15.10.2025).
Am 15.10.2025 wurde berichtet, dass sich Afghanistan und Pakistan auf einen Waffenstillstand geeinigt haben, der 48 Stunden gelten soll. Die Ankündigung des Waffenstillstands erfolgte, nachdem bei erneuten Kämpfen in der Nacht zum 14.10.2025 in einem abgelegenen Grenzgebiet zwischen dem Distrikt Spin Boldak im Südosten Afghanistans und dem Distrikt Chaman in Pakistan Dutzende Menschen getötet und verletzt worden waren. Beide Seiten beschuldigten sich gegenseitig, die Zusammenstöße ausgelöst zu haben (AJ 15.10.2025b; vgl. BBC 15.10.2025).
Wenige Stunden nach Ablauf des Waffenstillstandes flog Pakistan einen Drohnenangriff auf die Provinz Paktika, bei dem acht Menschen getötet wurden, darunter drei afghanische Cricketspieler. Pakistan erklärte, der Angriff habe militante Kämpfer getroffen, und bestritt, Zivilisten ins Visier genommen zu haben (BBC 19.10.2025; vgl. AJ 18.10.2025). In Ankündigungen nach den Angriffen gaben beide Länder bekannt, zu Krisengesprächen nach Doha zu reisen (AJ 18.10.2025). Am 19.10.2025 einigte man sich schließlich auf einen weiteren Waffenstillstand. Weitere Verhandlungen sollen folgen (Stern 19.10.2025; vgl. AJ 20.10.2025). Der pakistanische Verteidigungsminister erklärte, dass das Waffenstillstandsabkommen davon abhängt, ob Afghanistan die bewaffneten Gruppen, die über die gemeinsame Grenze hinweg angreifen, unter Kontrolle bringt. Ein Sprecher der Taliban sagte, dass gemäß den Bedingungen des Abkommens "keines der beiden Länder feindselige Aktionen gegen das andere Land unternehmen oder Gruppen unterstützen wird, die Angriffe gegen die pakistanische Regierung durchführen" (AJ 20.10.2025).
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Zentrale Akteure
Taliban
Letzte Änderung 2025-11-04 10:42
Die Taliban sind eine überwiegend paschtunische, islamisch-fundamentalistische Gruppe (CFR 17.8.2022), die 2021 nach einem zwanzigjährigen Aufstand wieder an die Macht in Afghanistan kam (CFR 17.8.2022; vgl. USDOS 20.3.2023a). Die Taliban bezeichnen ihre Regierung als das "Islamische Emirat Afghanistan" (USDOS 20.3.2023a; vgl. VOA 1.10.2021), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen (USIP 17.8.2022).
Die Taliban-Regierung weist eine starre hierarchische Struktur auf, deren oberstes Gremium die Quetta-Shura ist (EER 10.2022), benannt nach der Stadt in Pakistan, in der Mullah Mohammed Omar, der erste Anführer der Taliban, und seine wichtigsten Helfer nach der US-Invasion Zuflucht gesucht haben sollen. Sie wird von Mawlawi Hibatullah Akhundzada geleitet (CFR 17.8.2022; vgl. Rehman/PJIA 6.2022), dem obersten Führer der Taliban (Afghan Bios 7.7.2022; vgl. CFR 17.8.2022, Rehman/PJIA 6.2022). Er gilt als die ultimative Autorität in allen religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten (EUAA 8.2022; vgl. Afghan Bios 7.7.2022, REU 7.9.2021).
Nach der Machtübernahme versuchten die Taliban sich von "einem dezentralisierten, flexiblen Aufstand zu einer staatlichen Autorität" zu entwickeln (EUAA 8.2022; vgl. NI 24.11.2021). Im Zuge dessen herrschten Berichten zufolge zunächst Unklarheiten unter den Taliban über die militärischen Strukturen der Bewegung (EUAA 8.2022; vgl. DW 11.10.2021) und es gab in vielen Fällen keine erkennbare Befehlskette (EUAA 8.2022; vgl. REU 10.9.2021). Dies zeigte sich beispielsweise in Kabul, wo mehrere Taliban-Kommandeure behaupteten, für dasselbe Gebiet oder dieselbe Angelegenheit zuständig zu sein. Während die frühere Taliban-Kommission für militärische Angelegenheiten das Kommando über alle Taliban-Kämpfer hatte, herrschte Berichten zufolge nach der Übernahme der Kontrolle über das Land unter den Kämpfern vor Ort Unsicherheit darüber, ob sie dem Verteidigungsministerium oder dem Innenministerium unterstellt sind (EUAA 8.2022; vgl. DW 11.10.2021).
Haqqani-Netzwerk
Das Haqqani-Netzwerk hat seine Wurzeln im Afghanistan-Konflikt der späten 1970er-Jahre. Mitte der 1980er-Jahre knüpfte Jalaluddin Haqqani, der Gründer des Haqqani-Netzwerks (GSSR 12.11.2023), eine Beziehung zum Führer von al-Qaida, Osama bin Laden (UNSC o.D.; vgl. FR24 21.8.2021). Jalaluddin schloss sich 1995 der Taliban-Bewegung an (UNSC o.D.; vgl. ASP 1.9.2020), behielt aber seine eigene Machtbasis an der Grenze zwischen Afghanistan und Pakistan (UNSC o.D.). Der Kern der Ideologie der Gruppe ist eine antiwestliche, regierungsfeindliche und "sunnitisch-islamische Deobandi"-Haltung, die an die Einhaltung orthodoxer islamischer Prinzipien glaubt, die durch die Scharia geregelt werden, und die den Einsatz des Dschihad zur Erreichung der Ziele der Gruppe befürwortet. Die Haqqanis lehnen äußere Einflüsse innerhalb des Islams strikt ab und fordern, dass die Scharia das Gesetz des Landes ist (GSSR 12.11.2023).
Nach dem Sturz der Taliban im Jahr 2001 übernahm Jalaluddins Sohn, Sirajuddin Haqqani, die Kontrolle über das Netzwerk (UNSC o.D., vgl. OF 24.3.2025). Er ist seit 2015 auch einer der Stellvertreter des Taliban-Anführers Haibatullah Akhundzada (FR24 21.8.2021; vgl. UNSC o.D.) und Innenminister der Taliban-Regierung (OF 24.3.2025; vgl. Afghan Bios 27.4.2025). Das Haqqani-Netzwerk gilt dank seiner finanziellen und militärischen Stärke - und seines Rufs als skrupelloses Netzwerk - als halbautonom (FR24 21.8.2021), auch wenn es den Taliban angehört (UNSC 21.11.2023; vgl. FR24 21.8.2021).
Das Netzwerk unterhält Verbindungen zu al-Qaida und, zumindest zeitweise bis zur Machtübernahme der Taliban, der Gruppierung Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP) (VOA 30.8.2022; vgl. UNSC 26.5.2022). Es wird angemerkt, dass nach der Machtübernahme und der Eskalation der ISKP-Angriffe kein Raum mehr für Unklarheiten in der strategischen Konfrontation der Taliban mit dem Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP) bestand und es daher nicht im Interesse der Haqqanis lag, solche Verbindungen zu pflegen (UNSC 26.5.2022). Zudem wird vermutet, dass auch enge Verbindungen zum pakistanischen Geheimdienst (VOA 30.8.2022; vgl. DT 7.5.2022) und den Tehreek-e-Taliban (TTP), den pakistanischen Taliban, bestehen (UNSC 26.5.2022).
Im Februar 2025 wurde von einer wachsenden Kluft zwischen der Kandahar-Fraktion um Akhundzada und der Haqqani-Führung berichtet (AMU 4.2.2025; vgl. OF 24.3.2025), wobei Gebiete, die zuvor unter der Kontrolle des Haqqani-Netzwerkes standen, nunmehr durch loyale Truppen von Akhundzada ersetzt werden. Dies geschah beispielsweise in strategisch wichtigen Punkten wie der Festung Bala Hissar und dem internationalen Flughafen von Kabul. Quellen in Kandahar und Kabul vermuten, dass Akhundzadas Entscheidung, seine Getreuen einzusetzen, Teil der Bemühungen ist, den Einfluss des Haqqani-Netzwerks zu schwächen (AMU 4.2.2025). Am 11.12.2024 wurde der amtierende Taliban-Minister für Flüchtlinge und Repatriierung, Khalil Ahmed Haqqani, bei einem Selbstmordanschlag, zu dem sich der ISKP bekannte, getötet (NYT 11.12.2024; vgl. UNSC 6.2.2025, AN 13.12.2024). Die Ermordung von Haqqani verdeutlicht die sich verschärfenden inneren Spaltungen der Taliban und die zunehmende Bedrohung durch den ISKP (OF 24.3.2025). Anfang März räumte ein Sprecher der Taliban angesichts von Medienberichten über interne Spannungen innerhalb der Taliban-Behörden ein, dass es Meinungsverschiedenheiten gebe. Er wies insbesondere auf die Sensibilität der Frage der Bildung von Mädchen hin und erklärte, dass die Spaltungen weder die nationale Einheit gefährdeten noch eine Opposition gegen die Taliban-Behörden darstellten (UNGA 11.6.2025).
Die inneren Spannungen werden durch die Abwesenheit von Sirajuddin Haqqani, dem Innenminister der Taliban und Anführer des Haqqani-Netzwerks, verschärft, der nach einer Reise in die Vereinigten Arabischen Emirate und nach Saudi-Arabien zunächst nicht nach Afghanistan zurückgekehrt war. Haqqanis anhaltende Abwesenheit hat Spekulationen über seine Position innerhalb der Hierarchie der Taliban angeheizt (AMU 4.2.2025; vgl. Afintl 12.4.2025). Politische Analysten glauben, dass die wachsenden inneren Spaltungen innerhalb der Taliban in Verbindung mit unbezahlten Gehältern für Regierungsangestellte und eskalierenden Beschränkungen auf dem Devisenmarkt die Unzufriedenheit in der Bevölkerung verstärken (AMU 4.2.2025). Mitte April kehrte Haqqani wieder nach Afghanistan zurück (AMU 20.4.2025; vgl. ATN 20.4.2025, UNGA 11.6.2025), wobei Quellen Amu TV (eine digitale Multimedia-Plattform, die von unabhängigen Journalisten gegründet wurde) berichteten, dass Haqqani den Taliban-Führer Hibatullah Akhundzada während eines Treffens in Kandahar gewarnt habe, dass die Konzentration der Macht im inneren Kreis des Führers zu Spaltungen innerhalb der Bewegung führen könnte (AMU 20.4.2025).
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Anti-Taliban-Widerstandsgruppen / politische Opposition
Letzte Änderung 2025-10-07 15:27
Eine formelle, organisierte politische Opposition im Land ist nicht vorhanden (AA 24.7.2025; vgl. TN 16.8.2023, FH 9.3.2023). Eine Reihe ehemaliger politischer Akteure, sowohl aus ehemaligen Regierungskreisen als auch aus der ehemaligen politischen Opposition, befinden sich im Ausland, wo sich verschiedene Gruppierungen und Exilparteien gegründet haben. Es gibt immer wieder Versuche, die verschiedenen Gruppen zu einen (z. B. Konferenzen in Ankara, Wien und Oslo). Zuletzt konstituierte sich im Dezember 2024 ein Zusammenschluss von 32 Exilgruppierungen zur National Assembly for the Salvation of Afghanistan, darunter diverse bekannte politische Persönlichkeiten aus Republikzeiten und Frauenrechtsgruppen. Die größte bewaffnete Widerstandsgruppe National Resistance Front (NRF) war kurzfristig Mitglied, trat aber wieder aus. Konkrete politische Aktivitäten sind nicht bekannt (AA 24.7.2025). Der Kampf gegen die Taliban ist unter ehemaligen afghanischen Amtsträgern zu einem umstrittenen Thema geworden, auch wenn die politische Opposition gegen das Machtmonopol der Taliban und ihre extremistische Politik stärker geworden ist (VOA 6.12.2023). Einige prominente Politiker, wie der ehemalige Vorsitzende des Hohen Rates für Nationale Versöhnung, Abdullah Abdullah, und der ehemalige Präsident Hamid Karzai, befinden sich weiterhin in Kabul. Ihr Aktionsradius ist äußerst eingeschränkt, ihre öffentlichen Äußerungen sind von großer Zurückhaltung geprägt. Hamid Karzai konnte zuletzt im Mai 2025 ins Ausland reisen, darunter auch nach Deutschland (AA 24.7.2025). Abdul Hakim Sharai, amtierender Justizminister der Taliban, untersagte am 16.8.2023 auf einer Pressekonferenz jegliche politische Betätigung von Parteien im Land. Er sagte, dass die Existenz politischer Parteien im Land weder auf der Scharia basiere, noch für die Nation von Vorteil sei (BAMF 31.12.2023; vgl. TN 16.8.2023, AA 24.7.2025).
In Afghanistan gibt es eine Reihe verschiedener Gruppierungen, die sich der Taliban-Herrschaft widersetzen (EUAA 12.2023) und es kommt landesweit immer wieder zu kleineren bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen diesen und den Taliban (AA 24.7.2025). UNAMA berichtet von bis zu sechs bewaffneten Widerstandsgruppen, deren Bedeutung bislang aber eher gering eingeschätzt wird und deren Aktivitäten teilweise nicht verifizierbar sind (AA 24.7.2025; vgl. UNGA 11.6.2025).
Im Jahr 2023 ging die Zahl der Angriffe der bewaffneten Opposition und der bewaffneten Zusammenstöße mit den Taliban-Behörden im Vergleich zum Vorjahr zurück (UNGA 1.12.2023; vgl. UNGA 20.6.2023). UNAMA verzeichnete Angriffe, zu denen sich die drei wichtigsten in Afghanistan tätigen bewaffneten Widerstandsgruppen bekannten. Die National Resistance Front (NRF), die Afghanistan Freedom Front (AFF) und das Afghanistan Liberation Movement (ALM) übernahmen die Verantwortung für Angriffe in acht Provinzen. Die Sicherheitskräfte, die dem Taliban-Verteidigungsministerium unterstehen, führten weiterhin Operationen gegen Oppositionskämpfer durch (UNGA 20.6.2023).
Zwischen 1.2.2025 und 30.4.2025 gaben die NRF und die AFF an, 56 bzw. 16 Angriffe durchgeführt zu haben. Das ALM bekannte sich zu drei Angriffen, die alle im April stattfanden. Weitere 11 Angriffe blieben unaufgeklärt. Drei bestätigte Angriffe, die sich gegen das Innenministerium der Taliban in Kabul, das Distriktzentrum Nijrab in der Provinz Kapisa und den Flugplatz Bagram in der Provinz Parwan richteten, forderten eine unbestätigte Zahl von Opfern. Die AFF ist die einzige bewaffnete Oppositionsgruppe, die während des Ramadan eine Waffenruhe erklärt hat (UNGA 11.6.2025).
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Widerstandsbewegungen
Letzte Änderung 2025-10-07 15:27
Im Jahr 2023 ging die Zahl der Angriffe der bewaffneten Opposition und der bewaffneten Zusammenstöße mit den Taliban-Behörden im Vergleich zum Vorjahr zurück (UNGA 1.12.2023; vgl. UNGA 20.6.2023). Dieser Trend setzt sich auch im Jahre 2024 (UNGA 9.9.2024; vgl. UNGA 13.6.2024, UNGA 28.2.2024) und 2025 fort (UNGA 11.6.2025). UNAMA verzeichnete Angriffe, zu denen sich die drei wichtigsten in Afghanistan tätigen bewaffneten Widerstandsgruppen bekannten. Die National Resistance Front (NRF), die Afghanistan Freedom Front (AFF) und das Afghanistan Liberation Movement (ALM) übernahmen die Verantwortung für Angriffe in acht Provinzen (UNGA 20.6.2023). Die Sicherheitskräfte, die dem Taliban-Verteidigungsministerium unterstehen, führten weiterhin Operationen gegen Oppositionskämpfer durch (UNGA 20.6.2023; vgl. AA 24.7.2025). Es ist anzunehmen, dass NRF und AFF ihre Aktivitäten mindestens teilweise koordinieren. Die Taliban beschuldigen regelmäßig Personen, bewaffneten Widerstandsgruppen anzugehören (AA 24.7.2025).
National Resistance Front (NRF)
Im Panjsher-Tal, rund 145 km von Kabul entfernt (DIP 20.8.2021), formierte sich nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul Mitte August 2021 die National Resistance Front (NRF) (AA 26.6.2023; vgl. LWJ 6.9.2021, ANI 6.9.2021). Die Gruppierung wird von Ahmad Massoud angeführt (REU 29.9.2023; vgl. Afintl 20.2.2024), wobei sich die Führung der NRF ins Ausland zurückgezogen hat (AA 24.7.2025).
Die NRF besteht Berichten zufolge aus Zivilisten, ehemaligen ANDSF-Mitarbeitern (SIGAR 30.4.2022; vgl. RFE/RL 13.5.2022) und ehemaligen Mitgliedern der Regierung sowie politischen Opposition (UNGA 28.1.2022). Die meisten Mitglieder der Gruppe sind ethnische Tadschiken (RFE/RL 19.5.2022; vgl. AJ 17.10.2022). Die NRF besteht auch aus mehreren regionalen Einheiten, deren Kommandeure loyal zu Massoud sind (VOA 28.4.2022; vgl. REU 30.11.2022). Unter den Kämpfern sind auch Einheiten der ehemaligen afghanischen Armee (BBC 16.5.2022; vgl. BAMF 10.2022). Im September 2024 wurde berichtet, dass die Gruppe über 5.000 Kämpfer verfügt. Es wurde jedoch auch darauf hingewiesen, dass diese Zahl nicht zu verifizieren ist (CNN 1.9.2024).
Auch wenn die Angriffe der NRF im Jahr 2023 im Vergleich zum Vorjahr abnahmen (UNGA 20.6.2023; vgl. UNGA 1.12.2023), kam es weiterhin zu Zusammenstößen mit den Taliban. So kam es nach Angaben der NRF zu Kämpfen beispielsweise in Baghlan (Afintl 18.7.2023; vgl. KaN 18.7.2023), Kabul (Afintl 5.8.2023), Badakhshan (KaN 8.8.2023; vgl. Afintl 8.8.2023), Parwan, Kapisa und Nuristan (KaN 8.8.2023).
Seit Anfang 2024 verübt die NRF verstärkt kleinere Anschläge auf Einrichtungen der Taliban-Regierung, wie beispielsweise Kontrollposten, aber auch auf militärische Teile des Flughafens in Kabul-Stadt. Dabei kommt es auch zu Kampfhandlungen. UNAMA registrierte 217 bewaffnete Zusammenstöße zwischen NRF und Taliban-Sicherheitskräften im Zeitraum Mai 2024 bis April 2025 (Steigerung zu Vorjahreszeitraum). Anschläge und Kampfhandlungen fordern potenziell auch Opfer unter der Zivilbevölkerung. Insgesamt stellen diese Angriffe und Auseinandersetzungen der NRF laut UNAMA aktuell keine umfassende Bedrohung für die Herrschaft der Taliban dar (AA 24.7.2025).
Afghanistan Freedom Front (AFF)
Die AFF erklärte ihre Gründung am 11.3.2022 (SIGA 7.4.2022; vgl. VOA 28.4.2022). Zwar gab die Gruppierung ihre Führungspersönlichkeiten nicht offiziell bekannt, jedoch wird vermutet, dass General Yasin Zia, ein ehemaliger Verteidigungsminister und Generalstabschef, zu den Anführern der Gruppe gehört (VOA 28.4.2022). Eigenen Angaben zufolge zählt die AFF "Tausende Kämpfer" und ist "in allen 34 Provinzen Afghanistans aktiv", wobei diese Behauptungen nicht durch andere Quellen belegt werden können. Die Gruppe veröffentliche regelmäßig Videos von Anschlägen, die sie für sich reklamiert, unter anderem in den Provinzen Kapisa, Parwan, Takhar, Baghlan, Sar-e Pul, Badakhshan und Kandahar, wobei auch hier eine unabhängige Überprüfung dieser Behauptungen schwierig ist (SIGA 7.4.2022). Die AFF scheint aus einzelnen Milizen zu bestehen, die sich zu der Front zusammengeschlossen haben (BAMF 10.2022). So wurden im August 2022 Videos von drei Gruppen in den Provinzen Farah (BAMF 10.2022; vgl. 8am 20.8.2022), Ghor und Faryab gepostet, die ihren Kampf gegen die Taliban als Teil der AFF ankündigten (BAMF 10.2022). Die AFF ist die einzige bewaffnete Oppositionsgruppe, die während des Ramadan im Jahr 2025 eine Waffenruhe erklärt hat (UNGA 11.6.2025).
Die AFF verübte im August 2023 nach eigenen Angaben einen Angriff auf einen Taliban-Stützpunkt in Parwan, bei dem fünf Taliban-Mitglieder getötet und drei weitere verletzt wurden (KaN 15.8.2023; vgl. Afintl 15.8.2023). Berichten zufolge wurden bei einem Angriff der AFF in Laghman am 3.9.2023 zwei Taliban getötet und vier weitere verletzt (KaN 3.9.2023). Darauf erfolgte ein Gegenangriff der Taliban gegen die AFF in verschiedenen Regionen des Distriktes Dawlat Shah in Laghman (Afintl 31.8.2023). Im November 2023 haben die NRF und die AFF, nach eigenen Erklärungen auf X [Anm.: ehemals Twitter], mindestens 50 Talibankämpfer getötet (VOA 6.12.2023). Die AFF verübte im Zeitraum Mai 2024 bis April 2025 76 Angriffe und Anschläge gegen Taliban-Sicherheitskräfte. Eine Gefährdung für die Macht der Taliban-Regierung stellt diese Gruppe aktuell nicht dar (AA 24.7.2025).
Afghanistan Liberation Movement (ALM)
Das Afghanistan Liberation Movement (auch Afghanistan Islamic National and Liberation Movement) (ALM) (CT 29.11.2022) gab seine Gründung Mitte Februar 2022 bekannt. Es wird angenommen, dass es die bislang einzige Anti-Taliban-Bewegung ist, die zum größten Teil aus Paschtunen besteht. Sie wird von Abdul Matin Suleimankhel angeführt, einem Kommandeur der ehemaligen ANA Special Operations Corps (SIGA 7.4.2022; vgl. VOA 14.9.2022). Mitte März 2022 gab die Gruppierung an, dass sie über "Tausende Kämpfer" in mehr als zwei Dutzend Provinzen verfügen würde, wobei sich ihre Aktivitäten offenbar hauptsächlich auf die von Paschtunen bewohnten südlichen und östlichen Teile des Landes konzentrieren (Helmand, Kandahar, Paktika und Nangarhar) (SIGA 7.4.2022). Experten zufolge sind die Kapazitäten und Fertigkeiten der Gruppe begrenzter als von ihr behauptet (SIGA 7.4.2022; vgl. VOA 28.4.2022). Die Gruppierung beansprucht verschiedene Angriffe auf die Taliban in den Jahren 2022 (SIGA 7.4.2022) und 2023 für sich (UNGA 20.6.2023; vgl. ACAPS 1.10.2023). Das ALM bekannte sich zudem zu drei Angriffen im April 2025 (UNGA 11.6.2025).
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Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP)
Letzte Änderung 2025-10-07 15:27
Erste Berichte über den Islamischen Staat (IS/ISIS/ISIL/Daesh) bzw. Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP) in Afghanistan gehen auf die Jahre 2014/2015 zurück (AAN 17.11.2014; vgl. LWJ 5.3.2015, MEE 27.8.2021). Der IS in Afghanistan bezeichnet sich selbst als Khorasan-Zweig des IS (ISKP), wobei "Khorasan" die historische Bezeichnung einer Region ist, welche Teile des heutigen Iran, Zentralasiens, Afghanistans und Pakistans umfasst (EB 3.1.2023; vgl. MEE 27.8.2021). Zu seinen Kommandanten gehörten zunächst oft unzufriedene afghanische und pakistanische Taliban (MEE 27.8.2021; vgl. AAN 1.8.2017). Es gibt Berichte, dass ehemalige Soldaten der afghanischen Armee Mitte 2021 zum ISKP übergelaufen sind (CTC Sentinel 22.2.2022; vgl. BAMF 11.2024).
Während die Taliban bereits in der Vergangenheit behaupteten, sie hätten den Aufstand des ISKP im Land unter Kontrolle gebracht und fast besiegt (AOV 20.3.2022; vgl. ICCT 30.1.2024), sehen externe Beobachter hingegen diesen häufig auf dem Vormarsch (ICCT 30.1.2024, vgl. KaN 1.8.2025, LWJ 17.2.2025). So bewerten die Vereinten Nationen und das United States Institute of Peace den ISKP als die schwerwiegendste terroristische Bedrohung in Afghanistan und der gesamten Region (UNSC 6.2.2025; vgl. LWJ 17.2.2025, VOA 6.12.2023). Mit Stand Juli 2025 soll der ISKP Schätzungen zufolge über 2.000 Kämpfer verfügen und wird von Sanaullah Ghafari angeführt (UNSC 24.7.2025; vgl. BAMF 11.2024). Die Bemühungen der Taliban-Behörden schwächen die Fähigkeiten des ISKP, doch dieser kann weiterhin relativ ungestraft operieren und nutzt die Unzufriedenheit mit der Taliban-Regierung aus. Während die Führung weiterhin überwiegend aus afghanischen Paschtunen besteht, stammten die einfachen Mitglieder nun größtenteils aus Zentralasien (UNSC 24.7.2025). Die Gruppierung konzentriert sich weiterhin vorrangig auf Angriffe auf schiitische Gemeinschaften, die Taliban-Behörden und Ausländer (UNSC 24.7.2025; vgl. HRW 16.1.2025, AA 24.7.2025). Die Anschlagsgefahr gilt in allen Landesteilen (AA 24.7.2025). Nach Angaben der Vereinten Nationen indoktriniert der ISKP in Nord-Afghanistan und in Gebieten nahe der pakistanischen Grenze Kinder in Madrassas und richtete einen Selbstmordtrainingskurs für Minderjährige im Alter von etwa 14 Jahren ein (UNSC 24.7.2025).
Das "Kerngebiet" des ISKP bleibt Afghanistan und Pakistan. Obwohl der ISKP zunächst als ein von Pakistan dominiertes Netzwerk auftrat, konzentrierte es sich bald auf Afghanistan (USIP 7.6.2023). Die Kernzellen des ISKP in Afghanistan befinden sich vor allem in den östlichen Provinzen Kunar, Nangarhar und Nuristan in Afghanistan, wobei eine große Zelle in Kabul und Umgebung aktiv ist (UNSC 13.2.2023; vgl. UNSC 24.7.2025, BAMF 11.2024). Auch in der nördlichen Provinz Badakhshan wird von erhöhter ISKP-Aktivität berichtet (KaN 1.8.2025) und kleinere Gruppen wurden in den nördlichen und nordöstlichen Provinzen Faryab, Jawzjan, Kunduz, Takhar und Balkh entdeckt. Da Balkh eine der wirtschaftlich am weitesten entwickelten Provinzen im Norden ist, ist sie für den ISKP nach wie vor von vorrangigem Interesse in Hinblick auf die Erzielung von Einnahmen (UNSC 13.2.2023; vgl. UNSC 24.7.2025, BAMF 11.2024).
Seit Mitte 2022 gehen die Angriffe des ISKP zurück (UNGA 7.12.2022; vgl. UNGA 20.6.2023, ICCT 30.1.2024, BAMF 11.2024), ein Trend, der sich auch im Jahr 2025 fortsetzt (UNGA 21.2.2025). Jedoch gab es nach Angaben der Vereinten Nationen sechs Angriffe des ISKP zwischen 28.2.2024 und 15.5.2024 (UNGA 13.6.2024), vier Angriffen zwischen 16.5.2024 und 31.7.2024 (UNGA 9.9.2024), sechs Angriffe zwischen 1.8.2024 und 31.10.2024 (UNGA 6.12.2024) und sechs Angriffe zwischen 1.11.2024 - 31.1.2025 (UNGA 21.2.2025). Auch im Zeitraum zwischen 1.2.2025 und 30.4.2025 kam es zu Angriffen auf die Taliban durch den ISKP (UNGA 11.6.2025).
Beispiele für Angriffe des ISKP der letzten zwei Jahre
Am 13.10.2023 kam es zu einer Explosion zum Freitagsgebet in der schiitischen Imam Zaman Moschee in der Hauptstadt Pul-e Khumri in Baghlan (Afintl 13.10.2023; vgl. RFE/RL 14.10.2023). Berichten zufolge sollen bis zu 30 Personen getötet worden sein (BAMF 31.12.2023). Der Islamische Staat bekannte sich zu der Tat (BAMF 31.12.2023; vgl. RFE/RL 14.10.2023).
Am 26.10.2023 kam es zu einem Bombenanschlag auf einen Sportklub im vornehmlich von Hazara besiedelten Distrikt Dasht-e Barchi. Dabei sollen mehrere Personen getötet und verletzt worden sein. Der Islamische Staat bekannte sich zu der Tat (FR24 27.10.2023; vgl. VOA 28.10.2023, UNGA 1.12.2023).
Im September 2024 wurden 14 Angehörige der Hazara-Gemeinschaft in Daikundi getötet. Der ISKP übernahm die Verantwortung für den Angriff (AA 24.7.2025; vgl. HRW 13.9.2024).
Am 17.5.2024 verübte der ISKP in der Provinz Bamyan einen Anschlag auf internationale Reisende, wobei drei spanische und drei afghanische Staatsangehörige ums Leben kamen (RFE/RL 17.5.2024; vgl. AJ 18.5.2024).
Am 11.12.2024 wurde der amtierende Taliban-Minister für Flüchtlinge und Repatriierung, Khalil Ahmed Haqqani, bei einem Selbstmordanschlag, zu dem sich der ISKP bekannte, getötet (NYT 11.12.2024; vgl. UNSC 6.2.2025, AN 13.12.2024).
Auch im Jahr 2025 kommt es zu sicherheitsrelevanten Vorfällen. So wurde im Jänner ein chinesischer Staatsbürger in der Provinz Takhar erschossen (VOA 22.1.2025; vgl. UNAMA 1.5.2025). In Kunduz sprengte sich ein Selbstmordattentäter im Februar vor einer Bank in die Luft und tötete fünf Zivilisten sowie 15 Mitglieder der Taliban, wobei die Angaben zu den Opferzahlen je nach Quelle variieren (AMU 12.2.2025; vgl. AN 12.2.2025, UNAMA 1.5.2025). Ebenso im Februar sprengte sich ein Selbstmordattentäter vor dem Ministerium für Stadtentwicklung und Wohnungswesen der Taliban in Kabul in die Luft und tötete drei Personen (AJ 13.2.2025; vgl. UNAMA 1.5.2025, AA 24.7.2025). In allen Fällen übernahm der ISKP die Verantwortung (UNAMA 1.5.2025).
Anm.: Weitere Informationen zur Zahl der Angriffe durch den ISKP sowie den daraus resultierenden zivilen Opfern finden sich im Kapitel Sicherheitslage.
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Al-Qaida und weitere weitere bewaffnete Gruppierungen mit vorwiegend ausländischen Kämpfern
Letzte Änderung 2025-10-07 15:27
Al-Qaida
Es gibt Berichte über Spannungen zwischen Taliban und hochrangigen al-Qaida-Mitgliedern, die sich über Kontrollversuche ärgern, aber die Beziehungen sind nach wie vor eng (UNSC 29.1.2024; vgl. UNSC 6.2.2025), wobei al-Qaida das von den Taliban verwaltete Afghanistan als sicheren Hafen betrachtet. Al-Qaida ist nach wie vor bestrebt, ihre Position in Afghanistan zu stärken, und interagiert mit den Taliban, indem sie das Regime unterstützt und hochrangige Taliban-Persönlichkeiten schützt (UNSC 1.6.2023b). Die Taliban sorgen für ein tolerantes Umfeld, in dem sich al-Qaida konsolidieren kann, mit sicheren Unterkünften und Trainingslagern, die über ganz Afghanistan verstreut sind. Unauffällige Mitglieder leben mit ihren Familien unter dem Schutz des Geheimdienstes der Taliban (General Directorate of Intelligence) in Stadtvierteln von Kabul (z. B. Qala-e-Fatullah, Shar-e-Naw und Wazir Akbar Khan), während hochrangige Führer in ländlichen Gebieten außerhalb von Kabul (wie dem abgelegenen Dorf Bulghuli in der Provinz Sar-e Pul), Kunar, Ghazni, Logar und Wardak untergebracht sind (UNSC 6.2.2025).
Nach Angaben der Vereinten Nationen setzt sich al-Qaida in Afghanistan hauptsächlich aus Kämpfern arabischer Herkunft zusammen, die in der Vergangenheit mit den Taliban gekämpft hatten. Sie haben Standorte in sechs Provinzen - Ghazni, Helmand, Kandahar, Kunar, Uruzgan und Zabul. Es gibt Berichte über mehrere Ausbildungslager mit Verbindungen zu al-Qaida in ganz Afghanistan, und drei neuere Lager wurden identifiziert, die jedoch wahrscheinlich klein und rudimentär sind. In diesen Lagern werden Berichten zufolge sowohl Kämpfer von al-Qaida als auch von Tehreek-e-Taliban Pakistan (TTP) ausgebildet (UNSC 24.7.2025). Die Gruppe bemüht sich um eine verstärkte Zusammenarbeit mit regionalen Terrororganisationen nicht-afghanischer Herkunft, die in Afghanistan operieren (TTP, Islamische Bewegung Usbekistans (IMU), ETIM/TIP und Jamaat Ansarullah), um ihre Präsenz in Nachbarländern auszubauen (UNSC 6.2.2025). Laut den Vereinten Nationen geht von al-Qaida keine unmittelbare Bedrohung für die Region aus, da sie nur über begrenzte Ressourcen verfügt (UNGA 11.6.2025).
Berichten zufolge hält sich "al-Qaeda in the Indian Subcontinent" (AQIS), eine der Kernorganisation von al-Qaida untergeordnete Organisation, auch innerhalb Afghanistans auf (UNSC 26.5.2022), wobei die Anzahl ihrer Kämpfer auf ca. 180 bis 400 geschätzt wird (UNSC 1.6.2023a; vgl. CRS 19.4.2022), die in den Provinzen Kandahar, Nimroz, Farah, Helmand und Herat stationiert sein sollen. Ihr Anführer Osama Mahmood und sein Stellvertreter Atif Yahya Ghouri sollen sich beide in Afghanistan aufhalten (UNSC 1.6.2023a). Einem Report des UN-Sicherheitsrates zufolge unterstützt AQIS die TTP bei Operationen und arbeitet an der Verbesserung von deren Fähigkeiten (UNSC 29.1.2024). Im Jahr 2025 gibt es Befürchtungen, dass das Selbstvertrauen und die Ambitionen von AQIS zunehmen (UNSC 24.7.2025).
Tehreek-e Taliban Pakistan (TTP)
Die TTP, auch bekannt als pakistanische Taliban, ist eine militante Gruppe, deren Ziele sich gegen die pakistanische Regierung richten. Sie hat sich jedoch auch in der Vergangenheit mit den afghanischen Taliban an Operationen gegen die afghanische Regierung in Afghanistan beteiligt (CRS 19.4.2022). Die Vereinten Nationen schätzen, dass die Gruppe über ca. 6.000 Kämpfer verfügt und weiterhin erhebliche logistische und operative Unterstützung von den Taliban erhält. Berichten zufolge unterhält die TTP auch taktische Verbindungen zum ISKP (UNSC 24.7.2025). Die Gruppe operiert von Stützpunkten in Afghanistan aus (UNSC 29.1.2024) und ist vor allem in den östlichen Provinzen Nangarhar, Kunar, Logar, Paktika, Paktia und Khost stationiert, wobei ihre Anführer, Mufti Noor Wali Mehsud, und sein Stellvertreter, Qari Amjad Ali, nach Informationen der Vereinten Nationen vom Juni 2023 in den Provinzen Paktika bzw. Kunar aufhältig sind (UNSC 1.6.2023a). Berichten zufolge hat die TTP weiterhin Zugang zu einer Reihe von Waffen, wodurch sich die Gefährlichkeit der Anschläge erhöht (UNSC 24.7.2025). Neben der Lieferung von Waffen und Ausrüstung unterstützten Taliban-Kader, al-Qaida und AQIS-Kämpfer die TTP-Kräfte bei grenzüberschreitenden Angriffen. Obwohl die Taliban die TTP-Kämpfer angewiesen haben, sich nicht an Operationen außerhalb Afghanistans zu beteiligen, haben viele von ihnen dies ohne erkennbare Folgen getan. Einige Taliban-Mitglieder schlossen sich auch der TTP an, da sie sich aus religiösen Gründen verpflichtet sahen, diese zu unterstützen (UNSC 29.1.2024).
Es kommt auch im Jahr 2025 zu Zwischenfällen an der Grenze zwischen Pakistan und Afghanistan, bei der die TTP beteiligt waren. So wurden im April 54 Kämpfer bei dem Versuch, die Grenze nach Pakistan zu überqueren, durch pakistanische Sicherheitskräfte getötet. Laut Berichten des pakistanischen Militärs handelte es sich bei den Kämpfern um Mitglieder der TTP (FR24 27.4.2025; vgl. EN 27.4.2025). Auch im Juli 2025 gab die pakistanische Armee bekannt, dass sie 30 Kämpfer der TTP bei dem Versuch, die Grenze zu überqueren, erschossen hätten, nur Tage nachdem bei einem Selbstmordanschlag in der Region 16 pakistanische Soldaten getötet wurden, für den die TTP die Verantwortung übernahm (AJ 4.7.2025; vgl. DW 4.7.2025).
Eastern (oder East) Turkistan Islamic Movement (ETIM) / Turkistan Islamic Party (TIP)
Das Eastern Turkistan Islamic Movement (ETIM), auch bekannt als "Turkistan Islamic Party" (TIP), strebt die Schaffung eines unabhängigen islamischen Staates für die turksprachigen Uiguren an, die im Westen Chinas leben (CRS 19.4.2022). Nach der Machtübernahme durch die Taliban wurden Berichten zufolge einige ETIM/TIP-Mitglieder aus der Provinz Badakhshan in Provinzen verlegt, die weiter von der chinesischen Grenze entfernt sind (UNSC 26.5.2022; vgl. RFE/RL 5.10.2021), unter anderem in die Provinz Nangarhar (RFE/RL 5.10.2021), als Teil der Versuche der Taliban, einerseits die Gruppe zu schützen und andererseits ihre Aktivitäten einzuschränken (UNSC 26.5.2022). Einige ETIM/TIP-Mitglieder sollen im Jahr 2022 afghanische Pässe und Tazkira erhalten haben, die ihnen die Infiltration in Nachbarländer ermöglichen. Die Gruppe hat ihren Aktionsradius aktiv ausgeweitet und in der Provinz Baghlan Operationsbasen und Waffenlager errichtet, während sie in den Provinzen Badakhshan, Takhar, Kunduz, Baghlan, Logar und Sar-e Pul weiterhin präsent bleibt. ETIM/TIP-Kämpfer unterstützen die Taliban im Kampf gegen Anti-Taliban-Elemente (UNSC 1.6.2023a).
Die Vereinten Nationen schätzten im Juli 2025, dass die ETIM/TIP ihre Stärke weiter ausgebaut hat und nun bis zu 750 militante Kämpfer zählt, wobei ein Mitgliedstaat die Gruppe als klein (100 Kämpfer) und nicht militärisch aktiv schätzt. Führende Mitglieder der ETIM/TIP, darunter Abdul Haq und Abdulaziz Dawood, riefen Uiguren im Ausland zum Handeln auf. Diese Strategie wird durch eine engere Zusammenarbeit der ETIM/TIP mit den Taliban in Afghanistan untermauert. Es wird berichtet, dass im Dezember 2024 eine dreiköpfige Delegation, darunter ein Vertreter der ETIM/TIP, von Damaskus nach Kabul reiste und mit den Taliban-Behörden über den Zustrom ausländischer terroristischer Kämpfer nach Osten diskutierte (UNSC 24.7.2025).
Nach dem Umzug aus der Provinz Badakhshan hat die ETIM/TIP nun ihren Hauptsitz in der Provinz Baghlan und verfügt über operative Netzwerke, die sich auf mehrere Provinzen erstrecken. Die Gruppe konzentriert sich auf die Ausbildung von Jugendlichen in Reservekräften und verstärkt die Rekrutierung und Ausbildung von Frauen. Es wird über Zusammenarbeit der Gruppierung mit der TTP sowie al-Qaida berichtet und einige Mitglieder sollen zum ISKP übergelaufen sein (UNSC 29.1.2024).
Jamaat Ansarullah (JA)
Jamaat Ansarullah ist eine Gruppe, die eng mit al-Qaida verbunden ist und eine symbiotische Beziehung zu den Taliban unterhält (UNSC 26.5.2022; vgl. FPRI 25.11.2024). Sie hat sich dem Sturz der tadschikischen Regierung verschrieben (LWJ 13.2.2025).
In den ersten Monaten nach der Rückeroberung Afghanistans durch die Taliban, als sich die tadschikische Regierung und die Taliban gegenseitig Drohungen aussprachen, stationierten die Taliban Kämpfer der JA und statteten sie mit US-Waffen aus, die sie bei der Machtübernahme in Afghanistan erbeutet hatten. Laut Berichten vom Februar 2024 trafen sich Vertreter Tadschikistans und der Taliban auf Wunsch Tadschikistans Ende 2023, um zu beraten, was mit den Kämpfern der JA geschehen solle. Die tadschikischen Behörden wollten offenbar die Auslieferung von Kämpfern der JA an Tadschikistan erreichen. Die Taliban boten stattdessen an, als Vermittler in den Verhandlungen zwischen den beiden Gruppen zu fungieren. Die Führung der JA erklärte, sie werde nur verhandeln, wenn die tadschikische Regierung mehrere - für die tadschikischen Behörden - unzumutbare Bedingungen erfülle, darunter die Ausrufung Tadschikistans zum islamischen Staat und der Abzug der in Tadschikistan stationierten russischen Truppen (FPRI 25.11.2024).
Die JA kämpfte an der Seite von Spezialeinheiten der Taliban in zahlreichen Offensiven gegen die Nationale Widerstandsfront, unter anderem im Oktober 2022 in der Provinz Badakhshan. Im Jahr 2022 wurde berichtet, dass die Gruppe über etwa 100 bis 250 Kämpfer verfügt, die sich hauptsächlich in den Provinzen Badakhshan, Kunduz und Takhar aufhalten und unter dem Kommando ihres neuen Anführers Asliddin Khairiddinovich Davlatov (alias Mawlawi Ibrahim) stehen. Die Taliban setzten JA-Kämpfer in Badakhshan ein, die von Mohammad Sharifov (alias Mahdi Arsalon), einem tadschikischen Staatsangehörigen, angeführt werden. Es wurde berichtet, dass dieser im September 2022 in Kabul getötet wurde und dass die Taliban dem Anführer der JA und 30 ihrer Kämpfer afghanische Pässe ausgestellt hätten (UNSC 26.5.2022). Der UN-Sicherheitsrat berichtet im Jänner 2024, dass die Finanzierung der Jamaat Ansarullah von den Taliban und al-Qaida stammt. JA-Kämpfer sind die Haupttruppe von Lashkar-e Mansoori, dem Taliban-Spezialbataillon der Selbstmordattentäter. Berichten zufolge sollen sich mehrere JA-Befehlshaber in den Provinzen Nangarhar und Kunar den Reihen des ISKP angeschlossen haben (UNSC 29.1.2024). Die Vereinten Nationen berichten im Februar 2025, dass die JA Trainingslager in der Provinz Khost unterhält, in denen Ingenieure und Waffenausbilder von al-Qaida tätig sind, sowie ein spezielles Militärzentrum im Distrikt Kalafgan in der Provinz Takhar, in dem zentralasiatische und arabische Kämpfer ausgebildet werden. Die Gruppe gründete die Einheit "Ansar" in der Provinz Kunduz, um Grenzgebiete zu infiltrieren. Die Taliban setzten eine Selbstmordattentäter-Einheit des Lashkar-e Mansouri-Märtyrerbataillons in der Provinz Badakhshan zusammen mit Kämpfern der JA und al-Qaida ein, um sie bei Operationen gegen die Anti-Taliban-Widerstandsfrontlinien einzusetzen (UNSC 6.2.2025). Nach Angaben des Long War Journal unterhalten die JA gemeinsam mit der TTP neue Ausbildungslager in den Provinzen Khost, Kunar, Nangarhar, Paktika und Takhar (LWJ 13.2.2025).
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Rechtsschutz / Justizwesen
Letzte Änderung 2025-10-07 15:27
Unter der vorherigen Regierung beruhte die afghanische Rechtsprechung auf drei parallelen und sich überschneidenden Rechtssystemen oder Rechtsquellen: dem formellen Gesetzesrecht, dem Stammesgewohnheitsrecht und der Scharia (Hakimi/Sadat 2020). Informelle Rechtssysteme zur Schlichtung von Streitigkeiten waren weit verbreitet, insbesondere in ländlichen Gebieten (FH 24.2.2022; vgl. STDOK/VQ AFGH 4.2024).
Nach 23 Jahren Krieg (1978-2001) und dem Sturz der Taliban im Jahr 2001 konnte Afghanistan 2004 eine neue Verfassung verkünden, die sowohl islamische als auch modern-progressive Werte enthält. Die juristische und politikwissenschaftliche Fakultät sowie die Fakultät für Scharia waren zwei Institutionen, die zur Ausbildung des Justizpersonals beitrugen, indem sie Hunderte von jungen Männern und Frauen ausbildeten, die später als Richter, Staatsanwälte und Rechtsanwälte tätig waren. In den vergangenen zwei Jahrzehnten hat die internationale Gemeinschaft zahlreiche Entwicklungsprogramme durchgeführt, die auf den Wiederaufbau des afghanischen Rechtssystems und den Ausbau der Kapazitäten des Personals der Justizbehörden abzielen. Darüber hinaus hat die [Anm.: frühere] afghanische Regierung ein Justizverwaltungssystem eingeführt, das alle Justizeinrichtungen dazu verpflichtet, ihre Fälle und Verfahren aufzuzeichnen und zu dokumentieren (STDOK/Nassery 4.2024).
Nach ihrem Sturz im Jahre 2001 gelang es den Taliban, in den von ihnen kontrollierten, meisten ländlichen, Gebieten Gerichte einzurichten und den Menschen den Zugang zur Rechtsprechung auf lokaler Ebene zu erleichtern. Dies geschah zu einer Zeit, als die staatlichen Justizorgane aufgrund der weitverbreiteten Korruption ihre Glaubwürdigkeit bei der Bevölkerung weitgehend verloren hatten. Daher zogen die Menschen es vor, sich an die Gerichte der Taliban zu wenden, anstatt an die Gerichte der Regierung (STDOK/Nassery 4.2024; vgl. AA 22.10.2021). In den vergangenen zwanzig Jahren gelang es dem Justizsystem der Taliban, mit seinen praktischen Maßnahmen das Vertrauen der Menschen zu gewinnen. Die Taliban-Richter fungierten sowohl als Richter im juristischen Bereich als auch als Gelehrte (ulama) im religiösen Bereich. Die Taliban-Richter absolvierten ihre Ausbildung an Deobandi-Schulen in Pakistan und Afghanistan, die sich hauptsächlich auf die hanafitische Rechtsprechung stützten (STDOK/Nassery 4.2024). Berichten zufolge finden traditionelle Rechtsprechungsmechanismen wie lokale Räte (Jirgas und Shuras) in Afghanistan wieder verstärkt Anwendung und werden insbesondere auch von Frauen und Minderheiten in Anspruch genommen (AA 24.7.2025).
Mit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 übernahmen sie die vollständige Kontrolle über das Justizsystem des Landes (Rawadari 4.6.2023; vgl. AA 24.7.2025) und setzten die Verfassung von 2004 außer Kraft (UNGA 28.1.2022; vgl. AI 4.2025). Die Taliban-Regierung nutzt rechtliche Strukturen zielgerichtet zur Durchsetzung ihrer islamistisch-ideologischen Vorstellungen sowie zur Kontrolle der Bevölkerung. Dazu zählt insbesondere der Anwendungsvorrang der von den Taliban willkürlich ausgelegten Scharia. Seit dem 15.8.2021 haben die Taliban das Justizsystem v. a. durch Personalaustausch umstrukturiert. Alle Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte aus Republikzeiten wurden entlassen. Sukzessive wurden islamische Rechtsgelehrte und Taliban-Vertreter als Richter und Staatsanwälte eingesetzt, die nicht rechtsstaatlich unabhängig sind und in der Regel weder die Voraussetzungen noch das Ziel haben, Gesetze aus der Zeit vor der Machtübernahme anzuwenden. Frauen wurden nicht eingestellt. Die Richter werden von Muftis [Anm.: Aussteller eines Rechtsgutachtens (Fatwa) (BPB 23.6.2021)] bei der Auslegung der Scharia unterstützt (AA 24.7.2025).
Die Generalstaatsanwaltschaft wurde im März 2023 in das "Directorate of Supervision and Prosecution of Decrees and Orders" umgewandelt, welches die Umsetzung der erlassenen Dekrete und Gesetze in der Rechtsprechung sowie die Umsetzung der Anordnungen von Gerichten beaufsichtigt. Die Rechtsanwaltskammer wurde dem Taliban-Justizministerium unterstellt. Rechtsanwältinnen und -anwälte wurden aufgefordert, sich neu zu registrieren. Dazu müssen im Rahmen einer Prüfung Kenntnisse des Scharia-Rechts nachgewiesen werden. Am 31.1.2023 wurden bei 1.519 Anträgen 1.250 Zulassungen erteilt. Anwältinnen wurden ausgeschlossen (AA 24.7.2025).
Ein Experte für islamisches Recht schließt aus den Äußerungen der Taliban, dass sie Gesetze und Rechtsvorschriften in den meisten Bereichen, insbesondere Strafrecht, Familienrecht, Jugend- und Frauenrechte, ignorieren und erwartet, auch als Folge der Auflösung unabhängiger Institutionen wie der Afghanistan Independent Human Rights Commission (AIHRC), weitere schwerwiegende Probleme für die Rechtsprechung in Afghanistan (STDOK/Nassery 4.2024). UNAMA sprach im Jahr 2025 mit männlichen Strafverteidigern, die von den Herausforderungen berichteten, denen sie bei der Ausübung ihrer Tätigkeit gegenüber ihren Mandanten gegenüberstehen. In der Provinz Kandahar gaben Strafverteidiger an, dass die Nachfrage nach ihren Dienstleistungen nach der Machtübernahme der Taliban aufgrund finanzieller Schwierigkeiten, Beschränkungen des Zugangs zu Inhaftierten und rechtlicher Unklarheiten zurückgegangen sei. In den Provinzen Farah und Herat stellten Strafverteidiger fest, dass Taliban-Richter, die sich zur Verurteilung von Verdächtigen auf Geständnisse stützen, die Bedeutung und Rolle der Anwälte schmälern. In der Provinz Herat kritisierten Strafverteidiger die Taliban-Richter dafür, dass sie Strafverteidigern Vorrang einräumten, die ihre Tätigkeit erst nach der Machtübernahme durch die Taliban aufgenommen hatten (UNGA 11.6.2025).
Den Taliban zufolge bildet die hanafitische Rechtsprechung die Grundlage für das Rechtssystem (AA 24.7.2025; vgl. STDOK/Nassery 4.2024) und ist zudem zu nicht unwesentlichen Teilen auch durch paschtunische Stammesregeln (Paschtunwali) geprägt. Gesetze, die unter der Regierung vor August 2021 erlassen wurden, bleiben in Kraft, sofern sie nicht gegen die Scharia verstoßen (AA 24.7.2025). Die Taliban-Führer zwingen den Bürgern ihre Politik weitgehend durch Leitlinien oder Empfehlungen auf, in denen sie akzeptable Verhaltensweisen festlegen (USDOS 15.5.2023; vgl. Rawadari 4.6.2023) und die sie aufgrund ihrer Auslegung der Scharia und der vorherrschenden kulturellen Normen, die die Taliban für akzeptabel halten, rechtfertigen (USDOS 15.5.2023). Ein in Afghanistan tätiger Anwalt führt jedoch aus, dass die Taliban im Hinblick auf ein einheitliches Rechtssystem nach der Machtübernahme zwei Grundsatzbeschlüsse eingeführt und in Kraft gesetzt haben - die „Grundsätze für Gerichtsverfahren“ und die „Verwaltungsgrundsätze für Gerichte“. Diese Verordnungen dienen als Leitlinien innerhalb des afghanischen Justizsystems für die Prüfung von Rechts- und Strafsachen (RA KBL 2.6.2025).
Dem Anwalt zufolge ist das derzeitige Rechts- und Gerichtssystem in Afghanistan durch Ineffizienz und zahlreiche Mängel gekennzeichnet. Insbesondere Strafverfahren entsprechen nicht den Standards für unparteiische und faire Gerichtsverfahren, die durch das humanitäre Völkerrecht, die [Anm.: ehemalige] afghanische Verfassung und die Grundsätze der islamischen Scharia vorgeschrieben sind. Insbesondere die Abschaffung der Generalstaatsanwaltschaft, die zuvor für Ermittlungen zuständig war, hat die Fähigkeit des Systems, Strafverfahren wirksam zu führen, erheblich geschwächt. Darüber hinaus werden Personen, die in Strafsachen angeklagt sind, häufig die meisten der im Strafprozessrecht festgelegten Rechte verweigert. Außerdem leiden zivilrechtliche und andere Rechtsstreitigkeiten unter Verzögerungen und der Nichteinhaltung der Grundprinzipien eines fairen Verfahrens (RA KBL 2.6.2025).
Einem Experten für islamisches Recht zufolge betrafen die Änderungen im afghanischen Justizsystem seit der Machtübernahme der Taliban vor allem formale und administrative Bereiche, aber keine konkreten Änderungen in der Rechtsprechung der Gerichte (STDOK/Nassery 4.2024). So wurden beispielsweise Richter und Verwaltungsangestellte der Gerichte durch Angehörige der Taliban ersetzt, von denen die meisten nicht über ausreichend juristische Kenntnisse und Erfahrung mit der Arbeit an den Gerichten verfügten (STDOK/Nassery 4.2024; vgl. AA 24.7.2025). Nach Angaben der Menschenrechtsorganisation Rawadari sind die meisten Richter und "Muftis" an Taliban-Gerichten Studenten oder Absolventen religiöser Koranschulen, vor allem in Pakistan. Einige der derzeitigen Richter waren während des Krieges als Richter in den von den Taliban kontrollierten Gebieten tätig. Nur wenige Richter, beispielsweise in den Provinzen Herat und Panjsher, verfügen über eine formale Hochschulausbildung und haben an juristischen oder Scharia-Fakultäten von Universitäten studiert (Rawadari 4.6.2023).
Die Taliban haben zwar nicht ausdrücklich behauptet, bestimmte Gesetze außer Kraft zu setzen, aber sie haben immer wieder betont, dass sie im Einklang mit der Scharia regieren und jedes Gesetz ablehnen, das ihr zuwiderläuft (USDOS 15.5.2023; vgl. AA 24.7.2025). Taliban-Mitglieder haben erklärt, dass sie nur die Teile der Verfassungen von 2004 und 1964 befolgen, die nicht im Widerspruch zur Scharia stehen. Einige Beobachter weisen auch darauf hin, dass keine der beiden Verfassungen in vollem Umfang in Kraft ist, sodass sie nur begrenzte Bedeutung für den geltenden Rechtsrahmen haben. Diesen Beobachtern zufolge wäre jede Abweichung von der Verfassung von 2004 insofern von Bedeutung, als diese besagt, dass Anhänger anderer Religionen als des Islams "ihren Glauben frei ausüben und ihre religiösen Riten innerhalb der Grenzen der gesetzlichen Bestimmungen vollziehen können", eine Bestimmung, die die Taliban ablehnen (USDOS 15.5.2023). Der in Afghanistan tätige Anwalt führt aus, dass die meisten afghanischen Gesetze, darunter das Zivilgesetzbuch und das schiitische Personenrecht, derzeit (mit Ausnahme einiger Teile) ausgesetzt sind und vor afghanischen Gerichten nicht angewendet werden. Stattdessen werden Mujalat Al-Ahkam [Anm.: ein Konzept der islamischen Rechtswissenschaft] und Bücher mit Dekreten der Hanafi-Schule als Grundgesetze vor Gericht verwendet (RA KBL 2.6.2025).
Es werden sowohl hadd-, und qisas-Strafen (Vergeltungsstrafen durch die Opferfamilien) [Anm.: für weitere Informationen und Erklärungen zu diesen Strafen wird auf das Kapitel "Islamisches Strafgesetzbuch (IStGB), Strafzumessungspraxis" in den Länderinformationen der Staatendokumentation zu Iran verwiesen] erlassen, bei denen das Strafmaß durch die Scharia bestimmt wird, einschließlich öffentlicher Hinrichtungen, Auspeitschungen, Amputationen und Steinigungen. Dazu kommen ta’zir-Vergehen, bei denen die Entscheidung über die Bestrafung der Scharia entsprechend dem zuständigen Richter obliegt (AA 24.7.2025). Es wurden zahlreiche öffentliche Auspeitschungen vorgenommen (AP 20.6.2023; vgl. AI 23.2.2024, AA 24.7.2025). Am 7.12.2022 kam es zur ersten öffentlichen Hinrichtung durch die Taliban seit ihrer Machtübernahme in Afghanistan (AI 7.12.2022) und im Juni 2023 (AP 20.6.2023; vgl. AJ 20.6.2023) sowie im Februar 2024 kam es zu weiteren Hinrichtungen (AI 23.2.2024; vgl. ABC News 26.2.2024). Auch im Jahr 2025 werden Körperstrafen durch die Taliban vollzogen. Zwischen 1.1.2025 und 31.3.2025 gab es nach Angaben von UNAMA mindestens 180 Fälle von gerichtlichen Körperstrafen, unter anderem wegen Ehebruch und Homosexualität (UNAMA 1.5.2025; vgl. AA 24.7.2025). Die Körperstrafen bestehen größtenteils aus Auspeitschungen mit über 30 Hieben, die oft mit Haftstrafen kombiniert werden (AA 24.7.2025). Die Taliban verteidigten die offizielle Wiedereinführung des Auspeitschens als Teil ihres Strafrechtssystems. Seit Hibatullah Akhunzada diese Art der Bestrafung landesweit für Gerichte verbindlich gemacht hat, nimmt die Zahl der Auspeitschungen stark zu (BAMF 9.4.2025) und die Taliban setzen im ganzen Land öffentliche körperliche Bestrafungen ein, die Folter und andere Misshandlungen gleichkommen. Zu den Anschuldigungen gehörten "Ehebruch" und "Flucht" - von denen Frauen und Mädchen unverhältnismäßig stark betroffen waren - sowie Päderastie (AI 4.2025; vgl. 8am 17.8.2024, AA 24.7.2025).
Afghanen laufen Gefahr, durch Taliban-Kräfte bereits für kleine Verstöße willkürlich bedroht, bestraft, misshandelt und sogar getötet zu werden. Strafen werden teilweise außergerichtlich, u. a. durch Taliban-Sicherheitskräfte und politische Amtsträger verhängt. Wiederholt gibt es Berichte, wonach die Leichname von Hingerichteten zur Schau gestellt werden. Auch Kriminelle und andere Personen, die den moralischen Vorstellungen der Taliban zuwiderhandeln (z. B. keine Teilnahme am Gebet, Vorwurf des Ehebruchs, Drogen- und Alkoholkonsum), werden zur Schau gestellt (AA 24.7.2025).
Anmerkung.: Für weitere Informationen zum Rechtssystem unter den Taliban sei auf den Themenbericht der Staatendokumentation "Afghanistan: Afghan legal system under the Taliban" verwiesen (STDOK/Nassery 4.2024). Dieser ist auch über die Plattform COI-CMS verfügbar.
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Sicherheitsbehörden
Letzte Änderung 2025-10-07 15:27
Mit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 brach die 350.000 Mann starke Armee des früheren Regimes zusammen (TN 15.8.2022) und die Taliban haben faktisch die Verantwortung für die Sicherheit im Land übernommen. Sie haben ihre bisherigen Milizen-Strukturen in geordnete Sicherheitskräfte übertragen und ihr landesweites Gewaltmonopol weitgehend konsolidiert. Die grundlegende Aufteilung zwischen militärischen Sicherheitskräften, die dem Taliban-Verteidigungsministerium unterstehen, und polizeilichen Sicherheitskräften, die dem Taliban-Innenministerium unterstehen, wurde aus Republikzeiten beibehalten (AA 24.7.2025). Eine der Prioritäten der Taliban ist der Aufbau einer schlagkräftigen Armee (BAMF 9.4.2025) und dem Taliban-Stabschef der Streitkräfte zufolge bestünde die Armee mit Stand März 2023 aus 150.000 Taliban-Kämpfern (AA 24.7.2025) und sollte bis Ende 2024 auf eine Truppenstärke von 170.000-200.000 vergrößert werden (AA 24.7.2025; vgl. Wafayee 12.9.2024). Eine Zahl, die bei Bedarf weiter wachsen wird (Wafayee 12.9.2024). Laut Sprecher des Taliban-Innenministeriums habe die Zahl der Polizeikräfte im September 2024 250.000 erreicht. Eine unabhängige Überprüfung ist nicht möglich (AA 24.7.2025).
Der Geheimdienst (General Directorate for [Anm.: auch "of"] Intelligence, GDI), ein Nachrichtendienst, der früher als "National Directorate of Security" (NDS) bekannt war (CPJ 1.3.2022; vgl. AA 24.7.2025), wurde dem Taliban-Staatsoberhaupt Emir Hibatullah Akhundzada direkt unterstellt. Der GDI konkurriert regelmäßig mit dem Taliban-Innenministerium und dem Taliban-Verteidigungsministerium um die Hoheit über Sicherheitsaufgaben (AA 24.7.2025). Abdul Haq Wasiq, der Chef des GDI, erklärte am 25.7.2024 auf einer Versammlung in Kabul, dass alle ehemaligen Mitarbeiter des NDS entlassen und durch Taliban ersetzt worden seien. Er bezeichnete die bisherigen Mitarbeiter als "unerwünschte Elemente aus der Vergangenheit" und behauptete, sie seien "gesäubert" und durch "neue Kader" aus der "islamischen Gesellschaft" ersetzt worden (BAMF 9.4.2025; vgl. TN 27.7.2024).
Im Oktober 2024 zentralisierte das Taliban-Staatsoberhaupt Hibatullah Akhundzada die Kontrolle über die staatlichen Waffen, Munition, militärischen Fahrzeuge und Ausrüstung bei dem neu gegründeten und ihm selbst unterstehenden Amt für Öffentliches Eigentum, Identifizierung, Registrierung und Aufsicht. Die Kontrolle obliegt damit nicht mehr dem Taliban-Innen- bzw. Taliban-Verteidigungsministerium (AA 24.7.2025).
Das von den islamistischen Taliban eingerichtete Ministerium für die Förderung der Tugend und Verhinderung des Lasters (Anm.: MPVPV) spielt mit quasi-polizeilichen Befugnissen eine besondere Rolle bei der Einschränkung von zahlreichen Persönlichkeitsrechten im Alltag. "Tugendwächter" (muhtasib) führen im Auftrag des MPVPV im öffentlichen und privaten Raum Kontrollen durch, bei denen regelmäßig Verhaftungen wegen des Vorwurfs mangelnder Befolgung von Verhaltensregeln durchgeführt werden. Stand Dezember 2024 sollen bereits 4.500 "Tugendwächter" in Afghanistan beschäftigt worden sein; Tendenz steigend (AA 24.7.2025).
Umfang und Qualität des repressiven Verhaltens der Sicherheitsbehörden gegen die Bevölkerung hängen (auch wegen der Konkurrenz unter den verschiedenen Sicherheitsbehörden) stark von individuellen und lokalen Umständen ab (AA 24.7.2025).
Im August 2024 gab der Generalstabschef der Armee der Taliban an, dass die Armee in der Lage sei, auf jedes angreifende Land zu reagieren (TN 21.8.2024).
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Allgemeine Menschenrechtslage
Letzte Änderung 2025-10-07 15:50
Seit dem Sturz der gewählten Regierung haben die Taliban die Menschenrechte und Grundfreiheiten der afghanischen Bevölkerung zunehmend und in unverhältnismäßiger Weise eingeschränkt. Insbesondere Frauen und Mädchen wurden in ihren Rechten massiv eingeschränkt und aus den meisten Aspekten des täglichen und öffentlichen Lebens verdrängt (HRW 16.1.2025; vgl. AA 24.7.2025, AfW 15.8.2023).
Die von Afghanistan unterzeichneten oder ratifizierten Menschenrechtsabkommen werden von der Taliban-Regierung, wenn überhaupt, nur in den Teilen anerkannt, in denen Überschneidungen mit ihrer Interpretation der Scharia bestehen. Nach der Ausstellung von Haftbefehlen gegen das Taliban-Staatsoberhaupt und den Obersten Richter der Taliban durch den IStGH wegen des Vorwurfs der Verbrechen gegen die Menschlichkeit erklärten die Taliban, dass sie keine rechtlichen Verpflichtungen aus dem Römischen Statut anerkenne. Erkenntnisse, ob eine schriftliche Mitteilung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen zum Rückzug aus dem Römischen Statut erfolgt ist, liegen nicht vor (AA 24.7.2025).
Die Taliban-Führung hat ihre Anhänger verschiedentlich dazu aufgerufen, die Bevölkerung respektvoll zu behandeln (AA 24.7.2025). Es gibt jedoch Berichte über grobe Menschenrechtsverletzungen durch die Taliban nach ihrer Machtübernahme im August 2021 (HRW 16.1.2025; vgl. AA 24.7.2025, Rawadari 6.2025, UNGA 1.12.2023), darunter Hausdurchsuchungen (AA 24.7.2025), Willkürakte und Hinrichtungen (AA 24.7.2025, AfW 15.8.2023) sowie willkürliche Inhaftierungen (Rawadari 3.2025; vgl. HRW 16.1.2025, Rawadari 6.2025). Es kommt zu Gewalt und Diskriminierung gegenüber Journalisten (AA 24.7.2025; vgl. HRW 16.1.2025, RFE/RL 5.6.2025) und Menschenrechtsaktivisten (FH 1.2023; vgl. Rawadari 3.2025, AA 24.7.2025, RFE/RL 5.6.2025). Auch von gezielten Tötungen wird berichtet (HRW 16.1.2025; vgl. AA 24.7.2025). Menschenrechtsorganisationen berichten auch über Entführungen, Ermordungen (AA 24.7.2025; vgl. HRW 16.1.2025, Rawadari 3.2025, BAMF 9.4.2025) sowie willkürlichen Inhaftierungen ehemaliger Angehöriger des Staatsapparats und der Sicherheitskräfte (Rawadari 3.2025; vgl. HRW 16.1.2025, Rawadari 6.2025). Es wird auch über Menschenrechtsverletzungen gegen Familienmitglieder von ehemaligen Mitgliedern der Sicherheitskräfte, politischen Gegnern der Taliban und Vertretern der Zivilgesellschaft berichtet. Von Taliban-Kämpfern verübte Vergehen werden in aller Regel nicht geahndet. Das gilt auch für Rache- und Willkürakte im familiären Kontext (AA 24.7.2025).
Hausdurchsuchungen finden punktuell landesweit statt, v. a. in Kabul und anderen Großstädten. Nach offiziellen Angaben haben die Durchsuchungen das Ziel, versteckte Waffen aufzuspüren. Berichten zufolge gehen Sicherheitskräfte in einigen Fällen mit Gewalt vor, wobei Personen in der Vergangenheit geschlagen und vorübergehend festgenommen wurden. Zunächst war von den Durchsuchungen v. a. die Gruppe der ethnischen Tadschiken betroffen, deren Mitglieder von den Taliban oftmals verdächtigt werden, Teil des bewaffneten Widerstands zu sein (AA 24.7.2025).
Die afghanische Menschenrechtsorganisation Rawadari berichtet von mindestens 885 Personen, inklusive 42 Frauen, die im Jahr 2024 willkürlich und rechtswidrig von den Taliban festgenommen und inhaftiert wurden. Im Jahr 2023 wurden insgesamt 623 Fälle willkürlicher und rechtswidriger Inhaftierungen registriert, ein Anstieg um etwa 42 %. Zu den Opfern gehören ehemalige Regierungsangestellte, Kritiker, Personen, die der Mitgliedschaft in militärischen und politischen Oppositionsgruppen gegen die Taliban beschuldigt werden, Mitglieder der Zivilgesellschaft und Journalisten. Die Vorwürfe gegen diese Personen umfassen die Teilnahme an friedlichen Versammlungen oder Protesten, die Bereitstellung von Bildung für Frauen und Mädchen, das Tragen von Waffen, die Zusammenarbeit mit militärischen und politischen Oppositionsgruppen, Kritik und "Propaganda" gegen die Taliban sowie die Nichtbefolgung der vom Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters (MPVPV) auferlegten Vorschriften bezüglich der Geschlechtertrennung, der Kleiderordnung und der Bewegungsfreiheit von Frauen (Rawadari 3.2025).
Die Taliban ließen wiederholt friedliche Proteste gewaltsam auflösen. Es kam zum Einsatz von scharfer Munition (AA 24.7.2025; vgl. HRW 12.10.2022, Guardian 2.10.2022) und zu Verhaftungen bei Protesten (AA 24.7.2025).
Afghan Witness konnte zwischen dem ersten und zweiten Jahr der Taliban-Herrschaft einige Unterschiede erkennen. So gingen die Taliban im ersten Jahr nach der Machtübernahme im August 2021 hart gegen Andersdenkende vor und verhafteten Berichten zufolge Frauenrechtsaktivisten, Journalisten und Demonstranten. Im zweiten Jahr wurde hingegen beobachtet, dass sich die Medien und die Opposition im Land aufgrund der Restriktionen der Taliban und der Selbstzensur weitgehend zerstreut haben, obwohl weiterhin über Verhaftungen von Frauenrechtsaktivisten, Bildungsaktivisten und Journalisten berichtet wird. Frauen haben weiterhin gegen die Restriktionen und Erlässe der Taliban protestiert, aber die Proteste fanden größtenteils in geschlossenen Räumen statt - offenbar ein Versuch der Demonstranten, ihre Identität zu verbergen und das Risiko einer Verhaftung oder Gewalt zu verringern. Trotz dieser Drohungen sind Frauen weiterhin auf die Straße gegangen, um gegen wichtige Erlässe zu protestieren (AfW 15.8.2023).
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Folter und unmenschliche Behandlung
Letzte Änderung 2025-10-07 15:28
Es gibt Berichte über Folter und Misshandlungen durch die Taliban (AA 24.7.2025, vgl. HRW 16.1.2025, AI 4.2025). Im Rahmen der Umsetzung des Körperstrafenkatalogs der Scharia werden verschiedene Strafen mit massivem körperlichen Leid durch die Taliban umgesetzt, darunter Steinigungen, Amputationen und Auspeitschungen (AA 24.7.2025). Die Vereinten Nationen berichteten auch im Jahr 2024 (UNAMA 1.5.2024; vgl. UNAMA 30.7.2024, HRW 16.1.2025) und 2025 über Folter und Misshandlungen von ehemaligen Sicherheitskräften bzw. ehemaligen Regierungsbeamten (UNAMA 1.5.2025; vgl. Rawadari 6.2025, AA 24.7.2025). Auch über Gewalt gegen Journalisten und Medienschaffende (HRW 16.1.2025; vgl. AI 4.2025, AA 24.7.2025) sowie gegen Frauenrechtsaktivisten (AA 24.7.2025 vgl. HRW 11.1.2024, AI 4.2025), auch in Gefängnissen, wird berichtet (AA 24.7.2025; vgl. Rawadari 6.2025). Amnesty International berichtete im Jahr 2023 beispielsweise über kollektive Strafen gegen Bewohner der Provinz Panjsher, darunter Folter und andere Misshandlungen (AI 8.6.2023). Ebenso wird berichtet, dass Frauen wegen „inkorrekt sitzender“ Verschleierung festgenommen und anschließend geschlagen, verbal missbraucht und sexuell belästigt wurden. Verifiziert sind zudem mehrere Fälle, in denen festgesetzte Journalistinnen und Journalisten geschlagen wurden (AA 24.7.2025).
Auch im Jahr 2025 werden Körperstrafen durch die Taliban vollzogen. Zwischen 1.1.2025 und 31.3.2025 gab es nach Angaben von UNAMA mindestens 180 Fälle von gerichtlichen Körperstrafen, unter anderem wegen Ehebruch, außerehelicher Beziehungen, Homosexualität oder Ehebruch (UNAMA 1.5.2025). Die Taliban verteidigten die offizielle Wiedereinführung des Auspeitschens als Teil ihres Strafrechtssystems. Seit Hibatullah Akhunzada diese Art der Bestrafung landesweit für Gerichte verbindlich gemacht hat, nimmt die Zahl der Auspeitschungen stark zu (BAMF 9.4.2025) und die Taliban setzen im ganzen Land öffentliche körperliche Bestrafungen ein, die Folter und anderen Misshandlungen gleichkommen. Zu den Anschuldigungen gehörten "Ehebruch" und "Flucht" - von denen Frauen und Mädchen unverhältnismäßig stark betroffen waren - sowie Päderastie (AI 4.2025; vgl. 8am 17.8.2024).
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Meinungs- und Pressefreiheit
Letzte Änderung 2025-11-06 12:07
Die Taliban haben zwar wiederholt Presse- und Meinungsfreiheit in allgemeiner Form zugesichert (AA 24.7.2025), jedoch hat sich die Situation der Medienlandschaft seit dem 15.8.2021 drastisch verschlechtert (AA 24.7.2025; vgl. HRW 16.1.2025, RFE/RL 5.6.2025). Auf dem World Press Freedom Index von Reporter ohne Grenzen befindet sich Afghanistan 2025 auf Platz 175 von 180 (RSF 2025; vgl. AA 24.7.2025). Laut einer Erhebung der NGO Reporter ohne Grenzen und der Afghan Independent Media Association hatten bereits sechs Monate nach Machtübernahme über 300 Medien ihren Betrieb eingestellt, auch aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten (AA 24.7.2025). 6.400 Medienschaffende hatten ihre Anstellung verloren (ANI 1.5.2022; vgl. RSF 2.12.2022, JS 10.7.2025), was vor allem Frauen betraf (AA 26.6.2023; vgl. HRW 11.1.2024, JS 10.7.2025). Dieser Trend setzt sich fort, wenngleich langsamer. Berichten zufolge haben 2024 mindestens zehn Medienhäuser ihre Arbeit eingestellt oder suspendiert (AA 24.7.2025).
Das Taliban-Ministerium für Information und Kultur ist für die Medienlandschaft in Afghanistan zuständig. Der Taliban-Geheimdienst GDI und das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters (MPVPV) kontrollieren und überwachen zudem die Einhaltung der Dekrete und Gesetze durch die Medien. Sie kontrollieren Veröffentlichungen auf Vereinbarkeit mit der Scharia, mögliche Verunglimpfung des Islams sowie die Einhaltung eines immer strenger werdenden Handlungsrahmens für Medienschaffende (AA 24.7.2025). Afghanische Journalisten innerhalb und außerhalb des Landes geben an, dass unabhängige Medien, die früher Millionen von Menschen erreichten, weitgehend verboten, suspendiert oder geschlossen wurden, während wichtige Medien nun von den Taliban kontrolliert werden. Die Taliban betreiben nun etwa 15 große Fernseh- und Radiosender, Zeitungen und digitale Plattformen, darunter Kanäle auf YouTube, X und Telegram, die streng auf ihre radikalislamistische Ideologie ausgerichtet sind (CPJ 13.8.2025). Nicht nur drakonische Maßnahmen haben Medienhäuser zur Schließung gezwungen, sondern auch fehlende Finanzmittel. Viele Medien waren von ausländischen Hilfsgeldern abhängig, die nun nicht mehr fließen, vor allem weil Geberländer zögern, Gelder in das von den Taliban kontrollierte Afghanistan zu leiten (JS 10.7.2025). Etablierte Journalisten sind zu einem großen Teil ins Ausland gegangen (HRW 11.1.2024; vgl. AA 24.7.2025) und berichten aus dem Exil (HRW 11.1.2024) oder halten sich versteckt (AA 24.7.2025). Aber auch Exiljournalisten sind mit Sicherheitsrisiken und Schwierigkeiten konfrontiert, ebenso wie mit dem Verlust ihres Arbeitsplatzes und der möglichen Zwangsrückführung aufgrund der Kürzung der US-Finanzmittel für die vom Kongress finanzierten Sender Voice of America und Radio Free Europe/Radio Liberty (RFE/RL) (CPJ 13.8.2025; vgl. JS 10.7.2025). Auch gelten für ausländische Korrespondenten strenge Visabeschränkungen, wenn sie nach Afghanistan reisen, um zu berichten (HRW 11.1.2024). Die Ankündigung der Taliban-Regierung, die Beschwerdekommission für Medien wieder einzurichten, wurde im August 2022 umgesetzt. Sie soll dem Austausch zwischen der Taliban-Regierung und Medienvertretern dienen, einschließlich bei Verhaftungen und Schließungen von Medienhäusern. Die Taliban-Informations- und Kulturbehörden der Provinzen haben inzwischen Komitees zur Überwachung der Medien eingerichtet, denen Mitglieder des Taliban-Geheimdienstes (GDI) und des MPVPV angehören. Das Mandat dieser Komitees ist nicht öffentlich bekannt. Seit dem 25.7.2023 verteilt das Taliban-Ministerium für Information und Kultur zudem Journalistenausweise. Diese werden gezielt zur weiteren Zensur der Berichterstattung genutzt. Fernsehsender wurden nach eigenen Angaben wiederholt durch den GDI unter Druck gesetzt, Unterhaltungsprogramme den moralisch-religiösen Vorgaben der Taliban anzupassen (AA 24.7.2025).
Elf am 19.9.2021 vorgestellte Handlungsempfehlungen der Taliban-Regierung für Printmedien, TV und Radio fordern u. a. dazu auf, keine Inhalte zu veröffentlichen, die der Scharia widersprechen. Diese Empfehlungen werden landesweit unterschiedlich umgesetzt. Dazu kommen diverse weitere Dekrete und Handlungsempfehlungen: Frauen dürfen seit der Machtübernahme nicht mehr beim nationalen Fernseh- und Radiosender arbeiten. Seit November 2021 dürfen keine Spielfilme mit Schauspielerinnen ausgestrahlt werden. Es wurde eine strikte Geschlechtertrennung im Journalismus eingeführt; so sind zum Beispiel auch Interviews zwischen Männern und Frauen verboten. Von der Taliban-Regierung als "Dissidenten" angesehene Personen dürfen seit November 2021 nicht mehr interviewt werden. Es darf keine Berichterstattung über Demonstrationen stattfinden. Afghanische Fernsehsender dürfen seit März 2022 keine internationalen Programme ausländischer Sender mehr senden (einschließlich Deutsche Welle, Voice of America und BBC). Kritik an der Taliban-Regierung wird laut einem Dekret vom Juli 2022 als Verletzung der Scharia behandelt und ist seither offiziell verboten. Im Februar 2024 wurde ein noch rigoroseres Kleidungsgebot für Frauen und strikte Geschlechtertrennung im Fernsehen angekündigt. Die Ausstrahlung ausländischer Serien ist stark eingeschränkt (AA 24.7.2025). Am 13.2.2025 wies das Taliban-Ministerium für Information und Kultur die Medien mündlich an, die Ausstrahlung politischer Talkshows bis auf Weiteres auszusetzen. Am 1.3.2025 bestätigte der stellvertretende Minister für Veröffentlichungen vom Taliban-Ministerium für Information und Kultur in einem Medieninterview, dass politische Sendungen aufgrund von Beschwerden einiger Taliban-Ministerien ausgesetzt worden seien. Er erklärte außerdem, dass politische Sendungen in Zukunft in einem neuen Format wieder aufgenommen werden sollen (UNAMA 1.5.2025; vgl. Shamshad 1.3.2025). Das Verbot der Taliban-Behörden für Journalisten, mit außerhalb Afghanistans tätigen Diaspora-Medien zusammenzuarbeiten, wurde strikt durchgesetzt (UNAMA 1.5.2025). So durchsuchten beispielsweise am 4.2.2025 Mitarbeiter der Taliban-Generaldirektion für Nachrichtendienste und des Taliban-Ministeriums für Information und Kultur die Räumlichkeiten von Radio Begum. Zwei männliche Mitarbeiter des Radiosenders wurden festgenommen (UNAMA 1.5.2025; vgl. DAWN 5.2.2025) und befinden sich mit Stand Mai 2025 weiterhin in Haft. Nach Angaben des Taliban-Ministeriums für Information und Kultur wurde Radio Begum eingestellt (UNAMA 1.5.2025). Im Mai 2025 wurde der Chefredakteur von Radio Khoshhal von einem Taliban-Gericht in Ghazni zu drei Monaten Haft verurteilt, angeblich wegen der Veröffentlichung von Social-Media-Beiträgen, in denen er sich kritisch über die Taliban geäußert hatte (IFJ 7.6.2025; vgl. AFJC 15.7.2025). Nach Angaben des Afghanistan Journalist Centers sind mit Stand Juli 2025 mindestens 13 Journalisten und Medienmitarbeiter in Afghanistan in Haft, mit Strafen von einigen Monaten bis mehreren Jahren (AFJC 15.7.2025).
Die Taliban-Behörden setzten eine umfassende Zensur durch und gingen mit unrechtmäßiger Gewalt gegen afghanische Medien und Journalisten vor (HRW 16.1.2025; vgl. UNAMA 1.5.2025, FH 2025, JS 10.7.2025), wobei Menschenrechtsorganisationen besonders in den Provinzen eine deutlich stärkere Einschränkung der Pressefreiheit beobachten (AA 24.7.2025). In mindestens 19 von 34 Provinzen gibt es keine weiblichen Medienschaffenden mehr, in einigen Provinzen wurde es Journalistinnen verboten, bei ihrer Arbeit in Erscheinung zu treten (AA 24.7.2025). Kritik an der Taliban-Regierung wurde untersagt. Im Falle der Nichtbeachtung wurden Konsequenzen für das Medienunternehmen sowie die dort Beschäftigten angedroht (JS 10.7.2025; vgl. AA 24.7.2025, CPJ 13.8.2025). Gegenüber Menschenrechtsorganisationen berichten Journalistinnen und Journalisten über einen stark eingeschränkten Zugang zu Informationen. In der Provinz Helmand wurden Videointerviews mit lokalen Taliban-Regierungsangehörigen verboten. In Helmand sind seit Juli 2023 auch weibliche Stimmen in den Medien verboten. In der Provinz Khost wurde Radiostationen im Februar 2024 verboten, Mädchen und Frauen bei Anrufsendungen zuzuschalten, was u. a. eine aktive Teilnahme an Bildungssendungen im Radio verhindert. In der Provinz Kandahar ist es seit Februar 2024 verboten, lokale Taliban-Regierungsangehörige zu fotografieren oder zu filmen. Seit März 2025 ist es in der Provinz Kandahar zudem verboten, weibliche Stimmen in Radio und Fernsehen auszustrahlen (AA 24.7.2025). Vier Journalisten aus Herat, Nangarhar, Faryab und Bamyan berichten, dass sie außer über Bildung und Gesundheit nur über Verkehrsunfälle berichten dürften. Selbst die Berichterstattung über Kriminalität sei verboten (CPJ 13.8.2025).
Im August 2023 verkündete die Taliban-Regierung, dass jede Person, einschließlich Journalisten und Journalistinnen, die "gegen das nationale Interesse oder die Religion" agieren, verhaftet würden (AA 24.7.2025) und Berichten zufolge kommt es weiterhin zu willkürlichen Verhaftungen (HRW 16.1.2025; vgl. Rawadari 3.2025, UNAMA 1.5.2025, JS 10.7.2025) und Folter von Medienschaffenden durch die Taliban (HRW 16.1.2025; vgl. RFE/RL 5.6.2025, JS 10.7.2025). Seit 2024 wurden mehrere Journalisten, denen die Zusammenarbeit mit Diaspora-Medien vorgeworfen wird, willkürlich festgenommen und in einigen Fällen zu Haftstrafen verurteilt (IFJ 13.5.2024; vgl. HRW 16.1.2025, UNAMA 1.5.2025). In den ersten drei Jahren der Taliban-Herrschaft verzeichneten die Vereinten Nationen mehr als 250 willkürliche Festnahmen von Medienmitarbeitern und mehr als 130 Fälle von Folter und Misshandlung (JS 10.7.2025; vgl. AA 24.7.2025). Die Taliban-Regierung streitet diese Vorwürfe ab und verweist darauf, dass Verhaftungen ausschließlich bei Vorliegen von Straftaten, wie beispielsweise Anstachelung zu Handlungen gegen das System, Beleidigung der Taliban-Regierung oder Verbreitung falscher Meldungen, vorgenommen worden seien (AA 24.7.2025). Geheimdienstmitarbeiter überwachen und verhaften Reporter aufgrund ihrer Beiträge in sozialen Medien, während die Sittenpolizei diejenigen festnimmt, die gegen ihre strenge Auslegung der Scharia verstoßen, zu der auch ein Verbot von Musik, Seifenopern und Sendungen mit männlichen und weiblichen Moderatoren gehören. Zwei Medienunternehmer aus dem Norden und Osten Afghanistans berichten, dass sie wegen angeblicher Nichtbefolgung der Vorschriften eingehenden Steuerprüfungen und administrativen Verzögerungen ausgesetzt waren (CPJ 13.8.2025). Tatsächlich ist "Zusammenarbeit mit Ausländern" zu einer der häufigsten Anschuldigungen gegen Medien und einzelne Reporter in Afghanistan geworden. Anfang Dezember 2024 stürmten Beamte des Geheimdienstes der Taliban und der sogenannten Sittenpolizei die Büros von Arezo TV, einem privaten Fernsehsender mit Sitz in Kabul. Sie beschlagnahmten Mobiltelefone, Computer und andere Geräte und brachten den Senderchef und einen seiner Moderatoren in das berüchtigte Pul-i-Charkhi-Gefängnis, wo sie sich noch immer befinden. Ihre "Verbrechen" bestanden darin, mit Exilmedien zusammengearbeitet und Programme - offenbar indische Seifenopern - ausgestrahlt zu haben, die "gegen islamische Werte verstoßen" (JS 10.7.2025).
Internet und Mobiltelefonie
Die Zahl der Internetnutzer in Afghanistan ist in den letzten Jahren zusammen mit der jugendlichen Bevölkerung rapide angestiegen und liegt mit April 2022 bei etwa neun Millionen Nutzern (BBC 22.4.2022). Im Jahre 2021 wurde die Anzahl der Mobiltelefonnutzer auf ca. 23 Millionen geschätzt (GBL 26.11.2021).
In einer im Juli 2025 von IPSOS in den Städten Kabul, Mazar-e-Sharif und Herat durchgeführten Studie gaben 19 % der Befragten an, immer Zugang zum Internet zu haben, während 28 % manchmal Zugang haben. 18 % haben nur selten Zugang und 35 % haben gar keinen Zugang zum Internet (STDOK/IPSOS 28.8.2025).
Die Kontrolle in den sozialen Medien nimmt zu: Im März 2024 wurden neue Richtlinien für YouTube-Kanalbetreibende durch das Taliban-Ministerium für Information und Kultur veröffentlicht. Demnach müssen Lizenzen erworben und Steuern bezahlt werden. Es liegen erste Berichte vor, denen zufolge Lizenzen von YouTube-Kanälen, die Frauen im privaten Umfeld oder "nicht korrekt" verschleiert gezeigt haben, entzogen worden seien. Im Mai 2025 hat das MPVPV bekannt gegeben, dass soziale Medien auf "unislamische" und unmoralische Inhalte überprüft würden. In den folgenden Wochen wurden mindestens vier auf TikTok bekannte Personen kurzzeitig festgenommen. Seit Juli 2022 werden auch ausländische Journalistinnen und Journalisten zunehmend in ihrer Arbeit eingeschränkt. Im Februar 2024 ordnete die Telekomregulierungsbehörde der Taliban an, den öffentlichen Zugang zu den Webseiten von Voice of America und Azadi Radio zu sperren. Verschiedenen internationalen Medienschaffenden wurde die Akkreditierung entzogen (AA 24.7.2025).
Mitte September 2025 wurden Glasfaser-Internetdienste in einigen Provinzen Afghanistans, inklusive Kandahar, Helmand und Balkh, eingestellt. Ein Sprecher der Provinzregierung von Balkh gab an, dass der Befehl zu Abschaltung direkt vom Obersten Talibanführer Haibatullah Akhunzada kam, um "Laster" zu vermeiden (AJ 22.9.2025; vgl. DW 18.9.2025, TN 20.9.2025). Am 29.9.2025 kam es in weiterer Folge zu einer landesweiten Sperrung der Glasfaser-Internet- und mobile Datendienste in ganz Afghanistan (DW 30.9.2025; vgl. AJ 30.9.2025, UN News 30.9.2025). Die Taliban bestritten, für die Kommunikationsunterbrechung verantwortlich zu sein, und gaben an, dass alte Glasfaserkabel die Unterbrechung verursacht hätten (AJ 1.10.2025). Am 1.10.2025 wurden die Internet- und Telekommunikationsdienste in Afghanistan wiederhergestellt (BBC 1.10.2025; vgl. TN 2.10.2025a), wobei über langsames Internet und Sorgen über mögliche zukünftige Ausfälle berichtet wurde (TN 2.10.2025a; vgl. HiT 1.10.2025).
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Haftbedingungen
Letzte Änderung 2025-10-07 15:28
Vor der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 wurden Gefängnisse, Jugendrehabilitationszentren und andere Haftanstalten von unterschiedlichen Organisationen verwaltet: Das General Directorate of Prisons and Detention Centers (GDPDC), ein Teil des Innenministeriums (MoI), war verantwortlich für alle zivil geführten Gefängnisse, sowohl für weibliche als auch männliche Häftlinge. Das National Directorate of Security (NDS) war verantwortlich für Kurzzeit-Haftanstalten auf Provinz- und Distriktebene, die in der Regel mit den jeweiligen Hauptquartieren zusammenarbeiten. Das Verteidigungsministerium betrieb die Nationalen Haftanstalten Afghanistans in Parwan (USDOS 12.4.2022a). Die Überbelegung der Gefängnisse war auch unter der ehemaligen Regierung ein ernstes und weitverbreitetes Problem. Nach der Übernahme Kabuls durch die Taliban haben sich viele Gefängnisse geleert, da fast alle Gefangenen entkamen oder freigelassen wurden (USDOS 12.4.2022a; vgl. UNHRC 8.3.2022). Die afghanische Menschenrechtsorganisation Rawandari berichtet, dass die Taliban Verhaftungen und Inhaftierungen als Mittel zur Unterdrückung, Vergeltung und Durchsetzung ihrer Politik und Programme nutzen. Darüber hinaus gäbe es derzeit kein Gesetz, das die Haftbedingungen und die Dauer der Inhaftierung regelt (Rawadari 3.2025).
Nach Eigenangaben des Taliban-Büros für die Gefängnisverwaltung waren Stand Januar 2025 25.000 Personen inhaftiert, darunter 1.400 Jugendliche und 1.900 Frauen mit 450 begleitenden Kindern. Die Zahlen lassen sich nicht unabhängig überprüfen. Schätzungen der Vereinten Nationen gehen davon aus, dass circa. 3.000 Personen durch den Taliban-Geheimdienst (GDI) inhaftiert sind (AA 24.7.2025).
Die Situation in den Gefängnissen in Afghanistan wird von den Vereinten Nationen als katastrophal bezeichnet, kann jedoch aufgrund von nur punktuellem Zugang für Menschenrechtsorganisationen nicht abschließend beurteilt werden (AA 24.7.2025). Es scheint keine landesweiten Haftstandards und keinen Mechanismus zu geben, um die Haftbedingungen anzufechten (AHR 29.4.2024). Finanzielle Engpässe und die Einstellung der Finanzierung durch Geber wirkten sich weiterhin auf die Fähigkeit der Gefängnisverwaltung aus, internationale Standards zu erfüllen (UNGA 1.12.2023), einschließlich der systematischen Bereitstellung angemessener Nahrungsmittel, Hygieneartikel (UNGA 1.12.2023; vgl. AHR 29.4.2024, Rawadari 6.2025), der beruflichen Aus- und Weiterbildung sowie der medizinischen Versorgung (UNGA 1.12.2023; vgl. Rawadari 6.2025). Häftlinge berichten, dass sie lange Zeit in Einzelhaftzellen zubringen mussten, denen es völlig an grundlegenden Einrichtungen fehlte (Rawadari 6.2025).
Es wird von Fällen berichtet, in denen Personen zum Zeitpunkt der Festnahme nicht über die Gründe für ihre Festnahme informiert wurden. Des Weiteren werden laut UNAMA Inhaftierte auch weder über ihre Rechte, noch darüber informiert, wie sie während der Haft Beschwerden vorbringen können. Es wurden auch Fälle dokumentiert, in denen Inhaftierte nicht über ihr Recht auf einen Anwalt informiert wurden oder ihnen die Kontaktaufnahme mit ihrer Familie verwehrt wurde (UNAMA 1.9.2023; vgl. Rawadari 6.2025). Viele Strafverteidiger haben von Schwierigkeiten beim Zugang zu ihren Mandanten berichtet (AHR 29.4.2024; vgl. Rawadari 6.2025). Häftlinge berichten auch davon, dass die Taliban ihre beschlagnahmten persönlichen Gegenstände nach ihrer Freilassung nie zurückgegeben hätten. Zu diesen Gegenständen gehörten Autos, Bargeld, Ohrringe, Uhren, Ringe, Laptops, Mobiltelefone, Handtaschen und Kleidung, die alle zum Zeitpunkt der Festnahme beschlagnahmt worden waren (Rawadari 6.2025).
Zwischen 1.1.2022 und 31.7.2023 dokumentierte UNAMA über 1.600 Menschenrechtsverletzungen (11 % betrafen Frauen) durch die Taliban-Behörden im Zusammenhang mit der Festnahme und anschließenden Inhaftierung von Personen. Knapp 50 % dieser Verstöße betrafen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung. Diese Vorfälle ereigneten sich in 29 der 34 Provinzen Afghanistans (UNAMA 1.9.2023; vgl. AA 24.7.2025). Inhaftierte Personen beschreiben verschiedene Formen der Folter, wie z. B. Schläge, kopfüber aufgehängt zu werden, Elektroschocks, Ersticken (AHR 29.4.2024; vgl. Rawadari 6.2025) und Gewalteinwirkung im Genitalbereich. Einem Bericht zufolge sollen seit der Machtübernahme der Taliban 87 Personen in Taliban-Gefängnissen an den Folgen von Folter gestorben sein (Afintl 8.8.2024). Es wird auch von verbaler Gewalt, darunter ethnische, religiöse oder geschlechtsspezifische Beleidigungen berichtet (Rawadari 6.2025).
Rawadari berichtet, dass Beweise vorliegen, dass die Taliban die Akten bestimmter Häftlinge, insbesondere derjenigen, die der Mitgliedschaft oder Zusammenarbeit mit oppositionellen Gruppen beschuldigt werden, bewusst nicht an die Justizbehörden weiterleiten und so ihre Gerichtsverfahren verzögern. In einigen Fällen hält der Geheimdienst der Taliban (GDI) die Häftlinge so lange in Gewahrsam, bis sie Reue und Buße bekunden. In anderen Fällen treffen die Geheimdienstbeamten jedoch Entscheidungen und fällen Urteile in einer einzigen Sitzung, ohne Ermittlungen durchzuführen oder rechtliche Verfahren einzuhalten. Rawadari beschreibt auch, dass einige Häftlinge, die ihre Haftstrafe bereits verbüßt haben, weiterhin inhaftiert bleiben (Rawadari 3.2025).
Folter ist in Afghanistan kein neues Phänomen und hat unter verschiedenen Regimes eine lange Geschichte. Die Taliban wenden verschiedene Foltermethoden an, um Geständnisse und Informationen zu erpressen, Häftlinge einzuschüchtern, zu bestrafen oder zu demütigen. In einigen Fällen haben die Taliban, vor allem Mitarbeiter des GDI, Berichten zufolge, Opfer zu ihrem Vergnügen und zur Unterhaltung gefoltert und einige Überlebende auch nach ihrer Freilassung weiter schikaniert (Rawadari 6.2025). Es existieren Berichte über Folter an Journalisten, Anwälten, Frauenrechtsaktivistinnen und -aktivisten und ihren Verwandten, Demonstrierenden und ehemaligen Sicherheitskräften (AA 12.7.2024; vgl. Rawadari 6.2025) bzw. Gefangene, die mit der ehemaligen Regierung in Verbindung standen (USDOS 20.3.2023a). Zu den angewandten Foltermethoden gehören unter anderem Tritte, Schläge mit Gewehrkolben, Ketten, oder Kabeln, Waterboarding, das Ausreißen von Finger- oder Fußnägeln, das Ausschlagen von Zähnen, Elektroschocks, Plastikbeutel über dem Kopf und das Aufhängen an Händen und Beinen (Rawadari 6.2025). Des Weiteren sollen festgenommene Frauenrechtsaktivistinnen psychologischer und physischer Folter sowie sexueller Gewalt durch Taliban-Sicherheitskräfte ausgesetzt worden sein. Verifiziert sind zudem mehrere Fälle, in denen festgesetzte Journalisten geschlagen wurden (AA 24.7.2025; vgl. Rawadari 6.2025). Folter wird auch als Mittel zur Unterdrückung von Protesten und Dissens sowie als Vergeltungsmaßnahme gegen ehemalige Regierungsangestellte, insbesondere Gegner und Kritiker der Taliban, eingesetzt (Rawadari 6.2025).
Der Verhaltenskodex der Taliban zur Reform des Gefängnissystems sieht keine unverzügliche medizinische Untersuchung bei der Einweisung in eine Haftanstalt vor. Er sieht vor, dass in den Gefängnissen Erste-Hilfe-Einrichtungen und -Vorräte zur Verfügung stehen müssen und dass für die notwendige Behandlung von Schwerkranken rechtzeitig die erforderlichen Maßnahmen zu treffen sind. Mehrere Taliban-Polizeibehörden bestätigten gegenüber UNAMA, dass die Personen vor ihrer Einlieferung in die Polizeieinrichtungen von einem Arzt untersucht und bei Bedarf in ein Krankenhaus gebracht werden. Allerdings dokumentierte UNAMA keinen Fall, bei dem eine Person bei der Inhaftierung oder vor einer Befragung medizinisch untersucht wurde, wobei eingeräumt wird, dass insbesondere in abgelegenen Gebieten nicht immer Ärzte zur Verfügung stehen (UNAMA 1.9.2023).
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Todesstrafe
Letzte Änderung 2025-11-06 12:07
Die Gesetze aus der Zeit vor der Machtergreifung der Taliban im August 2021 sehen die Verhängung der Todesstrafe in bestimmten Fällen vor (AA 24.7.2025; vgl. UNAMA 8.5.2023). Zwischen 2001 und dem 15.8.2021 hat die Regierung der Islamischen Republik Afghanistan Berichten zufolge mindestens 72 Personen hingerichtet (UNAMA 8.5.2023).
Am 13.3.2023 hat der Talibanminister für höhere Bildung, Mohammad Nadim, bei einer Rede auf einer Abschlussfeier von Taliban-Richtern in Kandahar erklärt, dass jeder, der sich gegen das Islamische Emirat durch Worte, Texte oder Taten positioniere, ein Rebell sei und hingerichtet werden müsse (BAMF 9.4.2025). Die Taliban hatten bereits am 24.9.2021 vier von ihnen getötete Kriminelle in der Stadt Herat öffentlich als Abschreckung für Nachahmer an unterschiedlichen Plätzen aufhängen lassen (BAMF 9.4.2025 vgl. TN 25.9.2021). Am 7.12.2022 fand in einem Fußballstadion in der Provinz Farah die erste öffentliche Hinrichtung seit der Machtübernahme der Taliban statt. Laut internationalen Medien wurde ein Mann erschossen, der von den Taliban als Mörder verurteilt worden war (BAMF 9.4.2025; vgl. BBC 7.12.2022, REU 7.12.2022). Am 20.6.2023 kam es zur zweiten offiziellen öffentlichen Hinrichtung seit der Machtübernahme der Taliban: Ein Mann war des Mordes an fünf Personen schuldig gesprochen worden und wurde vor einem Publikum von ca. 2.000 Menschen in einer Moschee in der Provinz Laghman erschossen (BAMF 9.4.2025; vgl. AP 20.6.2023, AJ 20.6.2023). Im Februar 2024 wurden in der Provinz Ghazni zwei von den Taliban als Mörder verurteilte Männer durch die Taliban hingerichtet (BAMF 9.4.2025; vgl. RFE/RL 22.2.2024).
Die Taliban führten weiterhin öffentliche Hinrichtungen von Personen durch (AI 4.2025; vgl. FH 2025), die von ihren Gerichten zum Tode verurteilt worden waren, obwohl ernsthafte Bedenken hinsichtlich der Einhaltung des Rechts auf ein faires Verfahren bestanden (AI 4.2025). Die Taliban haben hierzu bisher keine gesetzlichen Regelungen erlassen. Die sowohl während des ersten Taliban-Regimes, als auch vor dem Zusammenbruch der Republik in von den Taliban kontrollierten Gebieten angewandte Rechtspraxis auf Grundlage ihrer Auslegung der Scharia, sieht die Todesstrafe vor (AA 26.6.2023). Ende November 2022 ordnete der oberste Führer der Taliban, Haibatullah Akhundzada, Richtern an, Strafen zu verhängen, die öffentliche Hinrichtungen, öffentliche Amputationen und Steinigungen umfassen können (BBC 14.11.2022; vgl. Guardian 14.11.2022, UNAMA 8.5.2023). Im März 2024 berichteten Medien, dass die Taliban möglicherweise die "Steinigung" als Strafe für "Ehebruch" wieder einführen würden (AI 4.2025; vgl. Guardian 28.4.2024). Im Juli 2024 wurde weiter berichtet, dass zwischen 300 und 600 Gefangene von Taliban-Gerichten zum Tode verurteilt worden seien (AI 4.2025).
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Religionsfreiheit
Letzte Änderung 2025-10-09 12:23
Etwa 99 % der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7 % und die Schiiten auf 7 bis 15 % der Gesamtbevölkerung geschätzt. Andere Glaubensgemeinschaften machen weniger als 0,3 % der Bevölkerung aus (CIA 6.5.2025; vgl. AA 24.7.2025). Medienberichten zufolge hat die bis dahin einzig verbleibende Person jüdischen Glaubens Afghanistan nach der Machtübernahme der Taliban verlassen (AA 24.7.2025).
Anhänger des Baha'i-Glaubens leben vor allem in Kabul und in einer kleinen Gemeinde in Kandahar. Im Mai 2007 befand der Oberste Gerichtshof, dass der Glaube der Baha'i eine Abweichung vom Islam und eine Form der Blasphemie sei. Auch wurden alle Muslime, die den Baha'i-Glauben annehmen, zu Abtrünnigen erklärt. Internationalen Quellen zufolge leben Baha'is weiterhin in ständiger Angst vor Entdeckung und zögerten, ihre religiöse Identität preiszugeben (USDOS 15.5.2023).
Die Möglichkeiten der konkreten Religionsausübung für Nicht-Muslime waren und sind durch gesellschaftliche Stigmatisierung, Sicherheitsbedenken und die spärliche Existenz von Gebetsstätten extrem eingeschränkt (USCIRF 3.2023; vgl. AA 24.7.2025). Mit der rigorosen Durchsetzung ihrer strengen Auslegung der Scharia gegenüber allen Afghanen verletzen die Taliban die Religions- und Glaubensfreiheit von religiösen Minderheiten (USCIRF 3.2023). Nominell haben die Taliban religiösen Minderheiten die Zusicherung gegeben, ihre Religion auch weiterhin ausüben zu können; insbesondere der größten Minderheit, den überwiegend dem schiitischen Islam angehörigen Hazara. In der Praxis ist der Druck auf Nicht-Sunniten jedoch hoch und die Diskriminierung von Schiiten im Alltag verwurzelt (AA 24.7.2025).
Trotz ständiger Versprechen, alle in Afghanistan lebenden ethnischen und religiösen Gemeinschaften zu schützen, ist die Taliban-Regierung nicht in der Lage oder nicht willens, religiöse und ethnische Minderheiten vor radikaler islamistischer Gewalt zu schützen, insbesondere in Form von Angriffen der Gruppierung Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP) und Fraktionen der Taliban selbst (USCIRF 3.2023).
In einigen Gebieten Afghanistans (unter anderem Kabul) haben die Taliban alle Männer zur Teilnahme an den Gebetsversammlungen in den Moscheen verpflichtet und/oder Geldstrafen gegen Einwohner verhängt, die nicht zu den Gebeten erschienen sind (RFE/RL 19.1.2022; vgl. BAMF 9.4.2025) bzw. gedroht, dass Männer, die nicht zum Gebet in die Moschee gehen, strafrechtlich verfolgt werden könnten (BAMF 9.4.2025; vgl. RFE/RL 19.1.2022). Berichten zufolge gehen die Taliban auch gegen islamische Gelehrte und Geistliche vor, die die Taliban öffentlich kritisieren oder lediglich eine moderatere Politik unterstützen (RFE/RL 5.6.2025).
Das im August 2024 eingeführte Moralgesetz (AAN 8.2024; vgl. AA 24.7.2025) beschränkt auch die Religionsfreiheit. Einerseits werden der Bevölkerung Verhaltensweisen vorgeschrieben, die von den Taliban als muslimisch begründet werden. Andererseits werden auch für Musliminnen und Muslime konkrete Vorschriften vor allem basierend auf der hanafitischen Rechtsschule des sunnitischen Islams gemacht, die ihre Freiheit in der Religionsausübung stark einschränken. Insbesondere mit Blick auf die schiitischen Gemeinden äußert der Sonderbeauftragte der Vereinten Nationen für die Situation der Menschenrechte in Afghanistan daher große Sorge. Das Moralgesetz schreibt feste Gebetszeiten sowie die Beachtung der Fastenzeit vor. Auch wird Muslimen der Kontakt mit Nicht-Muslimen verboten. Es gibt Berichte über Kontrollen von Schließzeiten von Geschäften zu Gebetszeiten durch die "Tugendwächter". Des Weiteren werden religiöse Symbole anderer Religionen, wie Kreuze, verboten. Auch die in der afghanischen Tradition tief verwurzelten Feierlichkeiten zu Nowruz (persisches Neujahr) und Yalda (Wintersonnenwende), beide als kulturelles Erbe der UNESCO gelistet, sind offiziell verboten (AA 24.7.2025).
Berichten zufolge wurden im März 2025 lokale Maßnahmen ergriffen, um die Durchführung der Gemeinschaftsgebete in der Moschee und andere Vorschriften im Zusammenhang mit dem Ramadan sicherzustellen. Dazu gehörten Inspektoren des Taliban-Ministeriums für die Verbreitung von Tugend und die Verhinderung von Lastern (MPVPV), die die Menschen daran erinnerten, an den Nachtgebeten (Tarawih) in der Moschee teilzunehmen, und Unternehmen aufforderten, während der Gebetszeiten zu schließen. Lokale religiöse Führer wurden durch das MPVPV angewiesen, Personen zu identifizieren, die nicht an den Gebeten teilnahmen. Einige Personen wurden von Mitarbeitern des MPVPV festgenommen oder misshandelt, weil sie nicht an den Gebeten in den Moscheen teilgenommen hatten (mindestens in den Provinzen Farah, Helmand, Zabul und Samangan). In den Provinzen Badghis und Herat hingegen wurden Frauen daran gehindert, in bestimmten Moscheen an den Tarawih-Gebeten teilzunehmen und angewiesen, stattdessen zu Hause zu beten (UNAMA 1.5.2025; vgl. AA 24.7.2025).
Die Taliban-Regierung geht auch gegen sunnitische Gläubige außerhalb der Hanafi-Strömung vor. Laut UNAMA beschließen die Taliban auch Maßnahmen zur Unterdrückung des Salafismus, u. a. unter dem Vorwand der Bekämpfung des ISKP. Dazu zählt angeblich die Schließung von Salafi-Religionsschulen sowie die Entlassung von Salafisten aus Verwaltungs- und Einflusspositionen. Gleichzeitig lehnen jedoch Salafisten selbst andere Glaubensrichtungen ab (AA 24.7.2025).
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Ethnische Gruppen
Letzte Änderung 2025-10-09 13:13
In Afghanistan leben laut Schätzungen zwischen 34,3 (NSIA 7.2024) und 40,1 Millionen Menschen (CIA 6.5.2025). Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht (STDOK 7.2016; vgl. CIA 6.5.2025), da die Behörden des Landes nie eine nationale Volkszählung durchgeführt haben. Es ist jedoch allgemein anerkannt, dass keine der ethnischen Gruppen des Landes eine Mehrheit bildet, und die genauen prozentualen Anteile der einzelnen Gruppen an der Gesamtbevölkerung Schätzungen sind und oft stark politisiert werden (MRG 5.1.2022).
Die größten Bevölkerungsgruppen sind Paschtunen (ca. 32-42 %), Tadschiken (ca. 27 %), Hazara (ca. 9-20 %) und Usbeken (ca. 9 %), gefolgt von Turkmenen und Belutschen (jeweils ca. 2 %) (AA 24.7.2025).
Die Taliban gehören mehrheitlich der Gruppe der Paschtunen an. Seit der Machtübernahme der Taliban werden nicht-paschtunische Ethnien in staatlichen Stellen zunehmend marginalisiert und strukturell gegenüber der paschtunischen Bevölkerung benachteiligt. So gibt es in der Taliban-Regierung z. B. nur sehr wenige Vertreter der usbekischen und tadschikischen Bevölkerungsgruppen oder Mitglieder der Hazara (AA 24.7.2025). Aus Angst vor ethnischem Widerstand konzentrierten sich die Taliban darauf, im Norden nicht-paschtunische Einheimische zu rekrutieren. Diese Politik trug wesentlich dazu bei, dass die Taliban im August 2021 den Norden erobern konnten, ohne Paschtunen aus dem Süden einsetzen zu müssen. Zunächst wurden die lokalen Gouverneure und Distriktgouverneure im Amt belassen. Später wurden jedoch mehrere den Taliban angehörende Usbeken, Tadschiken und Hazara, die als Verwaltungsbeamte tätig waren, durch Paschtunen aus Kandahar ersetzt, was in einigen Fällen zu lokalen Konflikten führte (CSCR 16.7.2024).
Die Taliban haben wiederholt erklärt, alle Teile der afghanischen Gesellschaft zu akzeptieren und ihre Interessen berücksichtigen zu wollen. Faktisch aber werden selbst auf lokaler Ebene Minderheiten, mit Ausnahmen in ethnisch von Nicht-Paschtunen dominierten Gebieten vor allem im Norden, kaum für Positionen im Regierungsapparat berücksichtigt, da diese v. a. paschtunischen Taliban-Mitgliedern vorbehalten sind. Auch wenn sich keine systematische Diskriminierung von Minderheiten durch die Taliban-Regierung feststellen lässt (solange diese den Machtanspruch der Taliban akzeptieren), schreitet ihre Marginalisierung voran. Dies ist nicht zuletzt durch den fehlenden Schutz und die fehlende Ahndung von diskriminierendem Verhalten gegen Minderheiten durch die Taliban-Regierung begründet (AA 24.7.2025). Es wird von einer zunehmenden Rivalität zwischen verschiedenen ethnischen Gruppen innerhalb der Taliban berichtet, wie zum Beispiel zwischen dem Haqqani-Netzwerk (CSCR 16.7.2024; vgl. AMU 4.2.2025), einer kleinen Gruppe von Mitbegründern aus dem Süden und weniger mächtigen tadschikischen und usbekischen Taliban-Kommandeuren aus dem Norden. Die nicht-paschtunischen Taliban sind sich der Dominanz der Paschtunen in der aktuellen Machtstruktur bewusst, was zu Konflikten entlang ethnischer Linien innerhalb der Taliban geführt hat (CSCR 16.7.2024).
Dennoch gibt es Berichte über die Diskriminierung der allgemeinen Bevölkerung aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit durch die Taliban. Angehörige der Volksgruppen der Hazara, Tadschiken und Usbeken werden diskriminiert (CSCR 16.7.2024) und es kommt zu Vertreibungen von Minderheiten aus ihren Häusern und Dörfern (CSCR 16.7.2024).
Die folgende Karte des DFAT (Department of Foreign Affairs and Trade) zeigt die Verteilung der ethnischen Gruppen in Afghanistan. Es wird keine Garantie für Vollständigkeit übernommen. Die Karte dient lediglich der Übersicht.
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Quelle: DFAT 14.1.2022
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Paschtunen
Letzte Änderung 2025-10-07 15:28
Ethnische Paschtunen sind mit ca. 42 % der Gesamtbevölkerung die größte Ethnie Afghanistans (MRG 5.2.2021a; vgl. AA 24.7.2025). Sie sprechen Paschtu/Pashto; als Verkehrssprache sprechen viele auch Dari. Sie sind sunnitische Muslime und leben hauptsächlich im Süden und Osten des Landes (MRG 5.2.2021a; vgl. Print 21.9.2021). Sie teilen sich in zwei große Gruppen auf - Durrani und Gheljai (auch Ghilzai or Ghilzay) - und in weitere Untergruppen von mehr als hundert kleineren Stämmen. Die Durrani sind vor allem in den südlichen Provinzen des Landes wie Kandahar, Zabul, Helmand, Uruzgan, sowie verstreut in anderen Provinzen verbreitet, während die Gheljai eher in Provinzen wie Paktia, Logar, Khost, Paktika, Maidan Wardak und anderen anzutreffen sind (STDOK/VQ AFGH 4.2024). Traditionell waren die Paschtunen nomadisierende oder halbnomadische Viehzüchter, Ackerbauern und Händler. Seit langer Zeit sind sie in Städten ansässig geworden, wo sie verschiedensten Tätigkeiten nachgehen. Paschtunische Stämme waren stets die militärische Stütze des afghanischen Königshauses und wurden dafür mit einigen Privilegien (Steuervergünstigungen, weitgehende Autonomie in inneren Angelegenheiten u. a.) versehen (STDOK 1.7.2016).
Bei den Paschtunen haben Familienstand, Stammeseinfluss, Besitz und Einfluss einen hohen Stellenwert. Ein hoher Anteil von Männern in paschtunischen Familien gilt als ein Zeichen der Stärke. Aufgrund der bedeutenden Rolle der Familie kann individuelles Fehlverhalten auch der Familie schaden und unschuldige Familienmitglieder zu Opfern machen. Die meisten Paschtunen bevorzugen Ehen mit anderen Paschtunen und sind ggf. mit der Heirat von nahen Verwandten einverstanden. Ehen zwischen Paschtunen und Mitgliedern anderer Ethnien wie Hazara, Usbeken oder Tadschiken sind selten (STDOK/VQ AFGH 4.2024).
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Relevante Bevölkerungsgruppen
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Mitglieder der ehemaligen Regierung / Streitkräfte / ausländischer Organisationen
Letzte Änderung 2025-11-07 14:44
Die Taliban haben offiziell eine "Generalamnestie" für Angehörige der ehemaligen Regierung und Sicherheitskräfte angekündigt (AA 24.7.2025; vgl. UNAMA 22.8.2023). Hochrangige Taliban, auch das Oberhaupt der Bewegung, Emir Haibatullah Akhundzada, haben die Taliban-Kämpfer wiederholt zur Einhaltung der Amnestie aufgefordert und angeordnet, von Vergeltungsmaßnahmen abzusehen (AA 24.7.2025; vgl. UNAMA 22.8.2023). Berichte über Verstöße gegen diese Amnestie wurden von den Taliban-Behörden zurückgewiesen und erklärt, dass diese Verstöße auf "persönlicher Feindschaft oder Rache" beruhten und nicht auf einer offiziellen Anweisung zu solchen Handlungen (UNAMA 22.8.2023). Außerhalb offizieller Kommunikation jedoch verbreiten Taliban-Offizielle bzw. ihnen nahestehende Kommentatoren, u. a. in den sozialen Medien, das Narrativ, dass ehemalige Regierungsmitglieder bzw. -angestellte, aber auch Personen, die mit ausländischen Regierungen gearbeitet haben, Verräter am Islam und an Afghanistan sind (AA 26.6.2023). Es wird berichtet, dass sich die Kampagnen der Taliban auch gegen die Familienmitglieder ehemaliger Militär- und Polizeikräfte richten (KaN 18.10.2023). Da die Taliban es vermeiden wollen, dass Informationen zur Verfolgung von ehemaligen Sicherheitskräften nach außen dringen, ist die Informationslage zu diesem Thema besonders schlecht. Afghanische Exilmedien wie Hasht-e Subh und Etilaat-e Ruz melden häufig Fälle von Verhaftungen oder Tötungen ehemaliger Sicherheitskräfte. Es gibt jedoch keine Möglichkeiten, diese Fälle zu verifizieren, und Quellen gehen von vielen nicht gemeldeten Fällen aus (BAMF 10.2024b). Im Juni 2025 räumte der Innenminister der Taliban, Sirajuddin Haqqani, ein, dass einige Mitglieder der Gruppe trotz einer offiziellen Generalamnestie möglicherweise persönliche Racheakte an ehemaligen afghanischen Regierungsbeamten verübt haben. Er betonte, dass solche Handlungen von der Taliban-Führung nicht gebilligt worden seien und dass die Verantwortlichen vor Gott zur Rechenschaft gezogen würden (Afintl 26.6.2025).
Im März 2022 gründeten die Taliban die Kommission für die Verbindungsaufnahme und Rückführung afghanischer Persönlichkeiten (KaN 18.10.2023; vgl. SIGAR 2.2023), um mit hochrangigen ehemaligen Beamten und Spitzenmilitärs über ihre Rückkehr ins Land zu verhandeln und ihnen Sicherheit und Schutz zu versprechen. Die Rückkehrer erhalten "Immunitätskarten", um sicherzustellen, dass sie nicht aufgrund ihrer früheren Tätigkeit inhaftiert werden. Einige müssen sich die Karten nach ihrer Rückkehr besorgen, was sich als äußerst schwierig erweist, da die Taliban keine speziellen Registrierungszentren bekannt gegeben haben und der Zugang zur Kommission nach wie vor schwierig ist. Die Kommission wird von Shahabuddin Delawar, dem Taliban-Minister für Bergbau und Erdöl, geleitet und umfasst sechs weitere hochrangige Taliban-Mitglieder aus Militär und Geheimdienst (KaN 18.10.2023; vgl. TN 17.3.2022). Seit ihrer Gründung ist es der Kommission gelungen, eine Reihe ehemaliger Beamter, darunter hochrangige Militär- und Polizeibeamte, zur Rückkehr in das Land zu bewegen. Während einige von ihnen der Rückkehr zugestimmt haben, haben viele aus Angst vor den "falschen Versprechungen" der Taliban beschlossen, nicht zurückzukehren. Die Taliban haben sich jedoch jeden prominenten Rückkehrer zunutze gemacht, indem sie ihn auf dem Flughafen von Kabul gefilmt und die Videos dann in den sozialen Medien als Werbematerial verbreitet haben. Die meisten Rückkehrer werden später zu Taliban-Unterstützern, befürworten ihre Ideologie und fordern weltweite Anerkennung. Manche sehen diese Rückkehr als eine Treueerklärung an die Taliban. Einige Mitglieder der ehemaligen Streitkräfte, die nach Versprechungen der Taliban nach Afghanistan zurückgekehrt waren, gaben an, wie Feinde behandelt worden zu sein, und dass ihre persönlichen Daten über Social Media verbreitet wurden. Während einer angab, dass er kurzfristig verhaftet und verhört und sein Haus im Anschluss mehrfach von den Taliban durchsucht wurde, gab ein anderer Rückkehrer an, dass er zusätzlich einen Taliban-Beamten mit 50.000 AFN bestechen musste, um eine "Immunitätskarte" zu erhalten. Zusätzlich mussten Rückkehrer einen Treueeid auf die Taliban leisten (KaN 18.10.2023).
Während zielgerichtete, groß angelegte Vergeltungsmaßnahmen gegen ehemalige Angehörige der Regierung oder Sicherheitskräfte, oder Verfolgung bestimmter Bevölkerungsgruppen, bislang nicht nachgewiesen werden konnten (AA 24.7.2025; vgl. BAMF 9.4.2025), gibt es Berichte über Entführungen und Ermordungen ehemaliger Angehöriger des Staatsapparats und der Sicherheitskräfte (AA 24.7.2025; vgl. HRW 12.1.2023, BAMF 9.4.2025, Rawadari 6.2025). Diese Fälle lassen sich zumindest teilweise eindeutig Taliban-Sicherheitskräften zuordnen. Inwieweit diese Taten politisch angeordnet wurden, ist nicht zu verifizieren. Sie wurden aber durch die Taliban-Regierung trotz gegenteiliger Aussagen mindestens toleriert bzw. nicht juristisch verfolgt (AA 24.7.2025). Auch in den Jahren 2024 (UNAMA 30.7.2024; vgl. HRW 16.1.2025, BAMF 9.4.2025) und 2025 wird über Inhaftierungen, Folter, Tötungen und Misshandlungen von ehemaligen Sicherheitskräften bzw. ehemaligen Regierungsbeamten berichtet (UNAMA 1.5.2025; vgl. Rawadari 6.2025).
Für das Jahr 2024 dokumentierte die afghanische Menschenrechtsorganisation Rawadari mindestens 91 ehemalige Regierungsangestellte und ihre Familienangehörigen, die bei gezielten, mysteriösen und außergerichtlichen Angriffen getötet oder verletzt wurden. Im Jahr 2023 lag diese Zahl bei 83 verletzten oder getöteten Personen (Rawadari 3.2025). So wurde beispielsweise im Juli 2024 in der Provinz Faryab ein ehemaliger Soldat getötet. Die Familie des Soldaten gab den Taliban die Schuld an seinem Tod. Im Oktober 2024 wurde ein ehemaliger Soldat in der Provinz Badakhshan von Unbekannten erstochen und zumindest ein ehemaliger Soldat in der Provinz Khost durch Unbekannte erschossen. Im November 2024 wurde ein ehemaliger Soldat der afghanischen Streitkräfte tot aufgefunden, nachdem er zunächst durch die Taliban verhaftet worden war (Rawadari 3.2025; vgl. ACLED 13.1.2025). Die Taliban machen häufig unbekannte bewaffnete Personen für diese Vorfälle verantwortlich. Rawadari konnte jedoch keine Informationen darüber erhalten, dass die Taliban Maßnahmen ergriffen hätten, um die für die Tötung ehemaliger Regierungsangestellter Verantwortlichen festzunehmen oder zu bestrafen (Rawadari 3.2025). Zwischen dem 1.1.2025 und dem 31.3.2025 dokumentierte die Menschenrechtsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) mindestens 23 Fälle willkürlicher Festnahmen und Inhaftierungen sowie mindestens fünf Fälle von Folter und Misshandlung ehemaliger Regierungsbeamter und ehemaliger Mitglieder der ANDSF, zusätzlich zu mindestens sechs Tötungen ehemaliger ANDSF-Mitglieder. Eine Reihe dieser Festnahmen fand in Panjsher und Kabul statt und betraf Personen, die der ehemaligen afghanischen Regierung angehörten und wegen angeblicher Zugehörigkeit zur Nationalen Widerstandsfront (NRF) festgenommen wurden (UNAMA 1.5.2025).
Nach Angaben von UNAMA sind ehemalige Angehörige der afghanischen Nationalarmee am stärksten von Menschenrechtsverletzungen bedroht, gefolgt von der Polizei (sowohl der afghanischen Nationalpolizei (ANP) als auch der afghanischen Lokalpolizei (ALP)) und Beamten der National Directorate of Security (NDS). Menschenrechtsverletzungen gegen ehemalige Regierungsbeamte und Angehörige der ANDSF wurden in allen 34 Provinzen registriert, wobei die meisten Verletzungen in den Provinzen Kabul, Kandahar und Balkh verzeichnet wurden. Die oben genannten Gruppen sind zwar in allen Provinzen gefährdet, doch scheint es in einigen Gegenden zu einer verstärkten gezielten Gewalt zu kommen. So dokumentierte UNAMA mindestens 33 Menschenrechtsverletzungen gegen ehemalige ANP-Mitglieder in Kandahar (mehr als ein Viertel aller Menschenrechtsverletzungen gegen ehemalige ANP-Mitglieder im ganzen Land) und mindestens elf Fälle von Menschenrechtsverletzungen in Khost gegen ehemalige Mitglieder der Khost Protection Force (KPF), darunter außergerichtliche Tötungen, willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen sowie Folter und Misshandlungen (UNAMA 22.8.2023).
Für die meisten der von UNAMA berichteten Verstöße liegen nur begrenzte Informationen über die Maßnahmen vor, die von den Taliban-Behörden ergriffen wurden, um die Vorfälle zu untersuchen und die Täter zur Rechenschaft zu ziehen. In einigen Fällen hat UNAMA Berichte erhalten, dass die mutmaßlichen Täter von Vorfällen, die sich gegen ehemalige Regierungsbeamte und ANDSF-Mitglieder richteten, festgenommen wurden. Die Taliban-Behörden haben auch öffentlich ihre Absicht angekündigt, bestimmte Vorfälle zu untersuchen (UNAMA 22.8.2023).
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Personen denen vorgeworfen wird, von westlichen Werten beeinflusst zu sein
Letzte Änderung 2025-10-10 14:56
Es gibt keine genaue Definition oder einheitliche Auffassung des Begriffs „verwestlicht“. Vielmehr handelt es sich um eine lose, vage Vorstellung davon, was dieser Begriff beinhaltet. Oftmals bezieht er sich auf Menschen, die in Europa oder anderen Teilen der westlichen Welt gelebt haben und von der westlichen Kultur und Lebensweise beeinflusst sind. Der Einfluss kann sich auf körperliche Merkmale wie Kleidung, Frisur, Bartlänge und Kopfbedeckungen beziehen. Es kann sich aber auch um Einstellungen und Ansichten handeln, beispielsweise zur Teilhabe von Frauen am Arbeitsleben und zur Bewegungsfreiheit sowie zum Konsum von Alkohol und Schweinefleisch (Landinfo 29.9.2022).
Berichten zufolge haben die Taliban das Ziel, die afghanische Gesellschaft zu "reinigen" (JS 20.4.2023; vgl. WP 18.2.2023) und "ausländischen" Einfluss aus Afghanistan zu vertreiben (CTC Sentinel 9.8.2022). Die afghanische Gesellschaft soll von allem "gesäubert" werden, was die Taliban als "westliche" Werte ansehen, einschließlich Bildung für Mädchen, Beschäftigung und Bewegungsfreiheit für Frauen sowie Meinungs- und Versammlungsfreiheit (JS 20.4.2023).
Es gibt Berichte darüber, dass Rückkehrer aus Europa in der afghanischen Gesellschaft oft stigmatisiert werden (SEM 14.2.2025; vgl. AAN 20.1.2024). Manchmal werden sie auch als durch westliche Einflüsse "korrumpiert" angesehen, was zu Misstrauen führt (SEM 14.2.2025; vgl. CEDOCA 14.12.2023).
Während einer vom Dänischen Flüchtlingsrat (DRC) am 28.11.2022 organisierten Konferenz gab Dr. Liza Schuster, Dozentin für Soziologie an der University of London, an, dass diejenigen, die nach 2021 ausgereist sind, von den Taliban oft als "Verräter" angesehen werden. Einzelne Taliban-Mitglieder erklären in weitverbreiteten Videoaufnahmen, dass es eine Sünde sei, Afghanistan zu verlassen, und diejenigen, die gehen, werden als Sünder bezeichnet. Darüber hinaus erklärte Dr. Schuster, dass die Taliban Profile in den sozialen Medien kontrollieren und Personen deshalb der moralischen Korruption bezichtigt wurden. Familienangehörige von Ausgereisten wurden laut Dr. Schuster auch von Taliban-Beamten und Nachbarn schikaniert, unter anderem durch Vertreibungen und aggressive Verhöre (DRC 28.11.2022; vgl. CEDOCA 14.12.2023). Dr. Schuster unterscheidet hier zwischen jenen, die freiwillig nach Afghanistan zurückgekehrt sind, und solchen, die entweder abgeschoben wurden, oder deren Asylantrag abgelehnt wurde und denen die Wahl zwischen der Zwangsbeförderung in ein Flugzeug oder der Zusammenarbeit bei ihrer Abschiebung gelassen wurde. Fragen von Familie, Nachbarn und der Gemeinschaft zeigen schnell, ob die Rückkehr tatsächlich freiwillig war oder nicht. Sie berichtet weiters von Personen, die nach der Machtübernahme der Taliban zurückgekehrt sind, weil ihre Familien mit den Taliban verhandelt haben. In manchen Fällen wurde auch Geld bezahlt (DRC 28.11.2022; vgl. CEDOCA 14.12.2023).
Landinfo hatte laut einem im September 2022 veröffentlichten Bericht keine Informationen darüber, wonach Afghanen Reaktionen ausgesetzt waren, weil sie „verwestlicht“ erschienen oder sich in einem westlichen Land aufgehalten hatten (Landinfo 29.9.2022). Demgegenüber berichtet UNHCR in einem im Jahr 2018 veröffentlichten Bericht, dass Rückkehrer aus westlichen Ländern heftigen Reaktionen ausgesetzt waren, die von Bedrohungen bis hin zu Folter und Tod reichten, und von ihren Familien sowie den örtlichen Gemeinschaften und Behörden mit Misstrauen betrachtet werden (Landinfo 29.9.2022; vgl. UNHCR 30.8.2018). Landinfo stellt diesbezüglich fest, dass UNHCR diese Erkenntnisse primär auf Selbstauskünfte stützt (Landinfo 29.9.2022).
Ein in Afghanistan tätiger Journalist führte im Auftrag der Staatendokumentation verschiedene Interviews mit Stammesältesten zu diesem Thema durch. Diese gaben an, dass Rückkehrer aus Europa im allgemeinen Willkommen geheißen werden würden, solange sie lokale Kultur, Religion und Werte achten. Sollte ein Rückkehrer dies allerdings nicht tun und offen die Religion und Stammeswerte beleidigen, für eine andere Religion werben oder kulturelle Provokationen begehen, so kann er Gefahren ausgesetzt sein. Ebenso kann ein Rückkehrer in Gefahr geraten, wenn er persönliche Feinde hat. Ein Stammesältester berichtete, dass ein Rückkehrer in der Provinz Laghman getötet wurde, nicht weil er in Europa war, sondern, weil er persönliche Feinde hatte. Ein anderer Ältester gab an, dass mehrere junge Männer aus seinem Dorf in Europa leben würden. Die Bewohner des Dorfes sind stolz auf diese jungen Männer und würden diese im Falle einer Rückkehr willkommen heißen (VQ AFGH 13.9.2025).
Bärte und Kleidung
Die Taliban haben in einigen Gegenden Anweisungen gegen das Kürzen von Bärten erlassen und Männern geraten, keine westliche Kleidung zu tragen (RFE/RL 17.6.2022; vgl. BAMF 9.4.2025). Obwohl keine allgemeine Kleiderordnung für Männer erlassen wurde (India Today 28.7.2023; vgl. EUAA 12.2023), finden sich auf Social Media Angaben von jungen afghanischen Männern, die von Taliban-Kämpfern geschlagen wurden, weil sie "westliche" Kleidung wie Jeans trugen (WION 27.7.2023). Auch wurde Regierungsangestellten angeordnet, sich einen Bart wachsen zu lassen und eine Kopfbedeckung zu tragen. Es wurde berichtet, dass in bestimmten Fällen gegen jene vorgegangen wurde, die sich nicht an diese Anordnungen gehalten haben (Afintl 1.3.2024; vgl. REU 28.3.2022, BAMF 9.4.2025). Ein Taliban-Beamter rief dazu auf, die Krawatte nicht mehr zu tragen, da sie ein Symbol für das christliche Kreuz sei (BAMF 31.12.2023; vgl. AT 26.7.2023), wobei die Taliban bereits im Jahr 2022 Studenten und Lehrende dazu aufriefen, keine Krawatten zu tragen (TN 15.4.2022).
Im Februar 2024 hielt ein hochrangiger Taliban Medienschaffende in Afghanistan dazu an, auf das Rasieren von Bärten und das Fotografieren zu verzichten. Er sagte weiter, dass der Bartwuchs im Islam obligatorisch sei und dass es eine große Sünde sei, ihn zu rasieren (KaN 21.2.2024; vgl. KP 21.2.2024, BAMF 9.4.2025). Zuvor hatte der Gouverneur der Taliban in Kandahar kürzlich eine schriftliche Anweisung an alle Institutionen und Behörden der Taliban in dieser Provinz herausgegeben, die das Fotografieren von formellen und informellen Treffen und Zeremonien verbietet (KP 21.2.2024; vgl. WION 19.2.2024). Im März 2024 gab ein Sprecher des Ministeriums für die Verbreitung von Tugend und die Verhinderung von Lastern an, dass "dünne Kleidung" im Widerspruch zur Scharia und der afghanischen Kultur stehen würde, und forderte Händler auf, auf die Einfuhr solcher Kleidung zu verzichten (Afintl 1.3.2024).
Es gibt jedoch auch Berichte über Menschen, die in Kabul in bestimmten Teilen der Stadt T-Shirts und westliche Kleidung mit US-Motiven trugen (NYT 29.6.2023; vgl. SIGA 25.7.2023). Es wird auch darauf hingewiesen, dass man sich in Afghanistan praktisch alles kaufen kann, wenn man das Geld dazu hat (SIGA 25.7.2023). Außerdem berichtete die New York Times über Fast-Food-Restaurants und Bodybuilding-Fitnessstudios, die es in Kabul-Stadt gibt. Die Autoren erklären sich diese Dissonanz damit, dass in Kabul gemäßigtere Beamte tätig sind, als in der Kernzone der Taliban in Kandahar (NYT 29.6.2023).
Tätowierungen
Berichten zufolge betrachten die Taliban Tätowierungen als "haram" (unislamisch) und vor allem Jugendliche mit Tattoos werden verprügelt und inhaftiert oder die Tattoos u. a. mit Säure oder Messern entfernt (RFIF 25.1.2023; vgl. 8am 21.6.2022, MBZ 6.2023, BAMF 9.4.2025). Viele junge tätowierte Personen lassen sich daher Tattoos entfernen, um nicht ins Visier der Taliban zu geraten. Die Entfernung eines Tattoos soll 20.000 AFG (umgerechnet etwa 260 EUR) kosten. Viele Tätowierer haben Afghanistan aus Angst vor Repressalien verlassen (RFIF 25.1.2023; vgl. BAMF 9.4.2025). In der Praxis stellen Personen mit Tätowierungen oftmals sicher, dass ihre Tätowierungen nicht sichtbar sind, wenn sie in Afghanistan sind, um Probleme zu vermeiden (MBZ 6.2023; vgl. BAMF 9.4.2025, openDemocracy 24.11.2021).
Dennoch wurde in einem Bericht vom Juni 2023 beschrieben, dass in manchen Vierteln von Kabul junge Menschen mit Tätowierungen von beispielsweise Sternen, Monden und Namen von Müttern auf den Armen zu sehen sind (NYT 29.6.2023).
Musik
Während einigen Quellen zufolge Musik in Afghanistan verboten ist (KP 6.2.2024; vgl. UNGA 9.9.2022, BAMF 9.4.2025), berichten andere, dass das Spielen von Musik in der Öffentlichkeit verboten sei (BBC 31.7.2023) und dass Taliban Veranstaltungen, bei denen Musik gespielt wird, unterbrechen und Menschen wegen des Spielens von Musik verhaften (Rukhshana 22.7.2022; vgl. KP 6.2.2024, BAMF 9.4.2025), während in einigen Lokalen in Kabul weiterhin Musik gespielt wird (SIGA 25.7.2023; vgl. NYT 29.6.2023). In Kandahar wurde durch das Ministerium für die Verbreitung von Tugend und die Verhinderung von Lastern das Spielen und Hören von Musik in der ganzen Stadt verboten (8am 27.6.2023a) und in Kabul forderten die Taliban Besitzer von Hochzeitssälen auf, keine Musik zu spielen (RFE/RL 12.6.2023; vgl. BAMF 9.4.2025). Berichten zufolge konfiszieren Taliban Musikinstrumente und verbrennen sie öffentlich (DW 31.7.2023; vgl. RFE/RL 18.8.2023, BAMF 9.4.2025) und gehen auch gegen Personen vor, die Musik in Privatfahrzeugen oder auf Telefonen abspielen (Afintl 31.7.2023).
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Bewegungsfreiheit
Letzte Änderung 2025-10-16 08:32
Afghanistan befindet sich vollständig unter der faktischen Kontrolle der Taliban; Widerstandsgruppen gelingt es bislang nicht, effektive territoriale Kontrolle über Gebiete innerhalb Afghanistans auszuüben. Dauerhafte Möglichkeiten, dem Zugriff der Taliban-Regierung, insbesondere mit Blick auf Menschenrechtsverstöße durch diese, innerhalb Afghanistans auszuweichen, bestehen daher nicht. Berichte über Verfolgungen machen deutlich, dass die Taliban aktiv versuchen, Ausweichmöglichkeiten im Land sowie Fluchtversuche von individuell verfolgten Personen ins Ausland zu unterbinden (AA 24.7.2025).
Nach der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 war der Reiseverkehr zwischen den Städten im Allgemeinen ungehindert möglich (USDOS 20.3.2023a). Die Taliban setzen jedoch Kontrollpunkte ein, um den Verkehr innerhalb des Landes zu regeln, und es wird berichtet, dass sie Reisende durchsuchen und nach bekannten oder vermeintlichen Regimegegnern fahnden. Außerdem werden Mobiltelefone und Social-Media-Aktivitäten der Reisenden überprüft (FH 9.3.2023; vgl. IOM 22.2.2024, UN-AFGH 7.3.2023). Einem ehemaligen afghanischen Militärkommandanten zufolge überprüfen Taliban-Kräfte die Namen und Gesichter von Personen an Kontrollpunkten anhand von "Listen mit Namen und Fotos ehemaliger Armee- und Polizeiangehöriger" (HRW 30.3.2022). Meistens handelt es sich um Routinekontrollen (IOM 22.2.2024), bei denen nur wenig kontrolliert wird (SIGA 25.7.2023). Wenn jedoch ein Kontrollpunkt aus einem bestimmten Grund eingerichtet wird, kann diese Durchsuchung darauf abzielen, bestimmte Gegenstände wie Drogen, Waffen oder Sprengstoff aufzuspüren. Kontrollpunkte, die von den Taliban besetzt sind, sind über ganz Afghanistan verteilt und befinden sich in der Regel entlang der Hauptversorgungsrouten und in der Nähe der Zugänge zu größeren Städten. Die Haltung und der Umfang der Durchsuchungen an diesen Kontrollpunkten variieren je nach Sicherheitslage. Darüber hinaus werden je nach Bedarf Kontrollpunkte und Straßensperren für Suchaktionen, Sicherheitsvorfälle oder VIP-Bewegungen eingerichtet (IOM 22.2.2024). Im Februar 2025 wurde jedoch von einer Zunahme der Kontrollen durch die Taliban in Kabul berichtet, als Hintergrund wird dafür ein interner Machtkampf zwischen den verschiedenen Fraktionen der Taliban vermutet (AMU 4.2.2025).
Die Taliban schränken auch die Bewegungsfreiheit von Frauen und Mädchen zunehmend repressiv ein. Zunächst ordneten sie an, dass Frauen und Mädchen auf Langstreckenreisen (mehr als 72 km) von einem Mahram begleitet werden müssen (Rukhshana 28.11.2022; vgl. AA 24.7.2025), wobei die Einschränkung, dass Frauen keine langen Strecken allein zurücklegen dürfen, manchmal auch bei kürzeren Strecken als 72 km durchgesetzt wurde (UNGA 13.5.2024; vgl. HRW 12.2.2024, AA 24.7.2025, Migrationsverket 16.4.2024). Das Taliban-Ministerium für die Verbreitung von Tugend und die Verhinderung von Lastern hat es Fahrern verboten, allein reisende Frauen mitzunehmen (RFE/RL 19.1.2022; vgl. DW 26.12.2021). Zu darüber hinausgehenden Bewegungseinschränkungen liegen IOM-Afghanistan keine offiziellen Berichte vor. Es gab jedoch Fälle, in denen Bürger misshandelt wurden, weil sie sich nicht an die von den Taliban auferlegten üblichen Regeln hielten. IOM berichtet auch über eine steigende Anzahl von Vorfällen, bei denen UNSMS-Personal (United Nations Security Management System) vorübergehend angehalten wurde, wobei hier die Vorgehensweise der Taliban je nach Ort unterschiedlich ist (IOM 22.2.2024).
Anm.: Mahram kommt von dem Wort "Haram" und bedeutet "etwas, das heilig oder verboten ist". Im islamischen Recht ist ein Mahram eine Person, die man nicht heiraten darf, und es ist erlaubt, sie ohne Kopftuch zu sehen, ihre Hände zu schütteln und sie zu umarmen, wenn man möchte. Nicht-Mahram bedeutet also, dass es nicht Haram ist, sie zu heiraten, von einigen Ausnahmen abgesehen. Das bedeutet auch, dass vor einem Nicht-Mahram ein Hijab getragen werden muss (Al-Islam TV 30.10.2021; vgl. GIWPS 8.2022).
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Rückkehr
Letzte Änderung 2025-11-07 15:07
Seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 sind viele afghanische Staatsangehörige in ihr Heimatland zurückgekehrt. Ein großer Teil davon sind Menschen, die zuvor mit oder ohne Aufenthaltsstatus in den Nachbarländern Pakistan und Iran gelebt hatten. Sie wurden entweder zwangsweise zurückgeführt oder verließen das Nachbarland freiwillig, oft aus Angst vor einer Zwangsrückführung (SEM 14.2.2025; vgl. IOM 23.6.2025, UNHCR 16.1.2025). Auch die Türkei hat Tausende afghanische Staatsangehörige zurückgeführt, meist auf dem Luftweg. Einige wenige Afghanen sind freiwillig aus westlichen Ländern in ihr Herkunftsland zurückgekehrt (SEM 14.2.2025). Zwangsrückführungen aus europäischen Ländern gab es bislang nur in Einzelfällen, wie beispielsweise Abschiebungen mit Charterflügen aus Deutschland im August 2024 (SEM 14.2.2025; vgl. Spiegel 30.8.2024) bzw. Juli 2025 (AA 24.7.2025; vgl. Standard 18.7.2025). Die internationale humanitäre Hilfe für die afghanische Bevölkerung schließt auch die Versorgung zurückgekehrter Personen in humanitären Notlagen ein. Die Rückkehr vieler afghanischer Staatsangehöriger aus den Nachbarländern verschärft die humanitäre Lage in Afghanistan weiter, insbesondere in den Grenzregionen (AA 24.7.2025). Nach Angaben von UNHCR befinden sich Binnenvertriebene wie auch zurückgekehrte Personen aus dem Ausland in einer wirtschaftlichen Notlage und wenden negative Bewältigungsstrategien an (Einsparung von Lebensmitteln, Aufnahme von Schulden, Kinderarbeit bzw. -verkauf). Sie sind - wie die restliche Bevölkerung - ebenfalls der Gefahr massiver Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt, insbesondere in Bezug auf die Situation von Frauen und Kindern (AA 24.7.2025).
Seit September 2023 sind mehr als 4 Millionen Afghanen aus Iran und Pakistan zurückgekehrt, davon über 1,5 Millionen im Jahr 2025 (Stand August 2025). Eine weitere Million Afghanen wird voraussichtlich aus Pakistan zurückkehren, nachdem die pakistanische Regierung beschlossen hat, den Aufenthalt afghanischer Staatsangehöriger nicht zu verlängern (IOM 7.8.2025; vgl. AA 24.7.2025).
Insgesamt hat IOM zwischen dem 1.1.2025 und dem 29.6.2025 714.572 afghanische Migranten registriert, die aus Iran zurückgekehrt sind, 256.000 allein im Juni. Davon waren 99 % ohne Papiere und 70 % wurden zwangsweise zurückgeführt. IOM verzeichnet zusätzlich eine steigende Zahl von Familien, die abgeschoben werden, was eine Veränderung gegenüber den Vormonaten darstellt, als die meisten Rückkehrer alleinstehende junge Männer waren (IOM 30.6.2025). Nach Angaben von UNHCR wurden in den ersten acht Monaten des Jahres 2025 ca. 1,15 Mio. Personen aus Iran nach Afghanistan abgeschoben, rund 60 % aller erfassten Rückkehrer (rd. 1,9 Mio. Personen) (UNHCR 29.8.2025).
[Anm.: Für weitere Informationen zu afghanischen Flüchtlingen im Iran wird auf dem Themenbericht der Staatendokumentation "Iran: Flüchtlingsstatusdetermination und Aufenthaltstitel für afghanische Staatsangehörige" verwiesen (STDOK 13.10.2025b)]
In Reaktion auf die hohe Zahl aus Pakistan und Iran freiwillig und unfreiwillig zurückgekehrter afghanischer Staatsangehöriger hat die Taliban-Regierung im Oktober 2023 eine Kommission geschaffen, die die Versorgung dieser Personen koordinieren soll. Die zurückgekehrten Personen sollen bei ihrer Ankunft Obdach, Trinkwasser, Nahrungsmittel, Kleidung, Decken, Gesundheitsleistungen etc. erhalten. Laut Dekret der Taliban-Regierung sollen aus Pakistan zurückgekehrte Personen kurzfristig entweder in Camps versorgt oder bei der Weiterreise in ihre Herkunftsregionen unterstützt werden. Haben sie keinen Besitz, soll ihnen Land zugeteilt werden. Zurückkehrende Geschäftsleute sollen gesondert unterstützt werden, z. B. durch Bereitstellung von Land, Hilfe bei der Re-Etablierung ihrer Geschäftstätigkeiten oder durch Steuerbefreiungen. IOM geht von circa 1,2 Mio. Personen im Jahr 2024 aus. Laut IOM sind im laufenden Jahr bereits über 907.000 afghanische Staatsangehörige aus Iran nach Afghanistan zurückgekehrt (Stand 5.7.2025). Nach Schätzungen von IOM kehren circa 40 % der Personen danach legal oder illegal wieder nach Iran zurück (AA 24.7.2025).
Stand Juni 2025 wurde das sogenannte Omari-Camp als zentrale Erstaufnahmeeinrichtung eingerichtet. Dort werde Berichten zufolge auch das sogenannte "Grenzkonsortium" verschiedener Organisationen der Vereinten Nationen einen gemeinsamen Service anbieten. Es sollen Bargeldhilfen für Familien, SIM-Karten, Unterkunft und warme Mahlzeiten bereitgestellt werden. Die Taliban-Regierung plane, den Transport von den pakistanischen Grenzübergängen in das "Camp" und nach Abschluss der Registrierung nach Kabul zu übernehmen. Von dort aus müssten sich die Rückkehrenden selbst um ihre Weiterreise an ihre Aufnahmeorte kümmern, für die vorab Grundstückbescheinigungen ausgestellt werden sollen. Im Mai 2025 eröffnete der stellvertretende Taliban-Premierminister in den Provinzen Paktia, Paktika, Sar-e Pul und Ghazni mehrere Stadtteile, die der Unterbringung Rückkehrender dienen sollen. Berichten zufolge seien über 40 solcher Siedlungen geplant (AA 24.7.2025; vgl. IFRC 10.7.2025).
Anm.: Für weitere Informationen zum Thema afghanische Flüchtlinge in Iran und Pakistan sei auf das Kapitel Afghanische Flüchtlinge in Pakistan bzw. auf den Themenbericht "Iran: Flüchtlingsstatusdetermination und Aufenthaltstitel für afghanische Staatsangehörige" verwiesen (STDOK 13.10.2025b).
Auch Tadschikistan hat Berichten zufolge angekündigt, eine größere Zahl afghanischer Staatsangehöriger rückführen zu wollen. Seit Mitte Juli wurden mindestens 1.300 afghanische Flüchtlinge aus Tadschikistan zurückgeführt. Die Regierung beteuert, es handle sich um Straftäter und Personen ohne Flüchtlingsstatus. Dem stehen die Einschätzung und die Berichte anderer gegenüber, wonach sehr wohl auch Menschen mit Schutzstatus und Kinder rückgeführt würden (AA 24.7.2025).
Die Türkei führt seit Januar 2022 wieder afghanische Staatsangehörige auf dem Luftweg nach Afghanistan zurück. Schätzungen zufolge werden monatlich 2.000 bis 3.000 Personen rückgeführt. Betroffen sind zu großen Teilen alleinstehende Männer. Belastbare Zahlen liegen nicht vor. Laut türkischen Behörden seien 2024 von der Türkei 142.536 Personen in ihre Heimatländer zurückgeführt worden. IOM geht davon aus, dass davon circa die Hälfte auf Rückführungen nach Afghanistan entfiel. Die Organisation erfolgt in direktem Kontakt mit den Taliban-Innenbehörden sowie dem Taliban-Geheimdienst GDI, die bei Ankunft auch ein Screening der Personen durchführen (AA 24.7.2025).
Rückführungen und freiwillige Rückkehrer von afghanischen Staatsbürgern aus europäischen Ländern gab es seit der Machtübernahme der Taliban nur in Einzelfällen. Im Jahr 2022 und in den ersten Monaten des Jahres 2023 gab es keine Zwangsrückführungen nach Afghanistan aus Europa (SEM 14.2.2025; vgl. EUAA 12.2023). In einigen Fällen verhandeln freiwillige Rückkehrer zunächst mit den Taliban über die Bedingungen ihrer Rückkehr (DRC 28.11.2022). Dies zeigt sich beispielsweise in Berichten über die Rückkehr hochrangiger ehemaliger Beamter, von denen einige nach dem Machtwechsel ausgereist waren (SEM 14.2.2025; vgl. AA 24.7.2025). Auch dem Afghanistan Analysts Network (AAN) zufolge kehren einige Mitarbeiter der ehemaligen Regierung und internationaler NGOs nach Afghanistan zurück, darunter ein Mitarbeiter einer NGO, der mit seiner Familie nach zwei Jahren Aufenthalt in Dänemark nach Afghanistan zurückkehrte (AAN 20.1.2024). Die Nachrichtenagentur Middle East Eye berichtet von der freiwilligen Rückkehr von Afghanen, darunter Mitarbeiter von internationalen NGOs (MEE 1.6.2022) und nach Angaben von EUAA gibt es auch freiwillige Rückkehrer aus den USA (EUAA 12.2023). Die Taliban haben am 16.3.2022 eine Kommission unter Leitung des Taliban-Ministers für Bergbau und Petroleum ins Leben gerufen, die Mitglieder der ehemaligen wirtschaftlichen und politischen Elite überzeugen soll, nach Afghanistan zurückzukehren. Im Rahmen dieser Bemühungen sollen inzwischen 200 mehr oder weniger prominente Persönlichkeiten nach Afghanistan zurückgekehrt sein, darunter auch ehemalige Minister und Parlamentarier. Die Taliban-Regierung trifft widersprüchliche Aussagen darüber, ob es den Rückkehrern gestattet sein wird, sich politisch zu engagieren (AA 24.7.2025).
Auch wenn es nur wenig Informationen zu Rückkehrern aus Europa nach Afghanistan gibt, berichten das österreichische BMI (Bundesministerium für Inneres) (BMI 27.3.2024; vgl. BMI 10.7.2025) und andere Quellen (MEE 1.6.2022; vgl. AAN 20.1.2024, DRC 28.11.2022), dass es auch nach der Machtübernahme der Taliban zur freiwilligen Rückkehr afghanischer Staatsbürger kommt (MEE 1.6.2022; vgl. AAN 20.1.2024, Landinfo 29.9.2022). Darüber hinaus kehren aufgrund der verbesserten Sicherheitslage zahlreiche im Ausland lebende Afghanen vorübergehend zu Besuch oder aus geschäftlichen Gründen nach Afghanistan zurück (SEM 14.2.2025).
Am 30.8.2024 wurden erstmals seit der Machtübernahme der Taliban afghanische Staatsangehörige aus Deutschland nach Afghanistan abgeschoben. Nach Angaben der deutschen Bundesregierung handelt es sich dabei um "afghanische Straftäter, afghanische Staatsangehörige, die sämtlich verurteilte Straftäter waren, die kein Bleiberecht in Deutschland hatten und gegen die Ausweisungsverfügungen vorlagen" (Standard 30.8.2024; vgl. Spiegel 30.8.2024, AA 24.7.2025). Die insgesamt 28 abgeschobenen Afghanen wurden nach ihrer Rückkehr nach Kabul durch die Taliban angehalten und ins Gefängnis gebracht. Kurz darauf wurden sie nach Auskunft der Taliban wieder auf freien Fuß gesetzt (Spiegel 6.9.2024; vgl. AN 10.9.2024), nach einer schriftlichen Zusicherung, dass sie keine Verbrechen in Afghanistan begehen würden (AMU 8.9.2024). In einem Interview, welches am 16.9.2024 veröffentlicht wurde, bestätigte ein Taliban-Sprecher, dass alle aus Deutschland rückgeführten afghanischen Staatsbürger freigelassen wurden (Fokus 16.9.2024). Am 18.7.2025 folgte eine zweite Charter-Rückführungsmaßnahme, im Zuge derer 81 afghanische Staatsangehörige, die ebenfalls zuvor strafrechtlich in Erscheinung getreten waren, aus Deutschland nach Afghanistan zurückgeführt wurden (AA 24.7.2025; vgl. Standard 18.7.2025).
Auch andere europäische Länder führten in den letzten Jahren afghanische Staatsbürger freiwillig bzw. zwangsweise nach Afghanistan zurück, darunter die Schweiz (SRF 13.10.2024; vgl. SEM 14.2.2025), Belgien (CEDOCA 14.12.2023; vgl. SEM 14.2.2025), Frankreich (Franceinfo 19.4.2023; vgl. SEM 14.2.2025) und die Niederlande (MBZ 6.2023; vgl. SEM 14.2.2025). Aus Österreich kam es nach der Machtübernahme durch die Taliban bis Oktober 2025 nur zu freiwilliger Rückkehr afghanischer Staatsbürger. So reisten seit Beginn des Jahres 2022 bis Mitte 2025 insgesamt 31 Afghanen freiwillig in ihre Heimat zurück, davon wurden 24 finanziell und/oder organisatorisch durch das BMI unterstützt (BMI 10.7.2025). Am 21.10.2025 kam es zur ersten Abschiebung nach Afghanistan aus Österreich seit der Machtübernahme der Taliban (Standard 21.10.2025; vgl. ORF 21.10.2025).
IOM hat aufgrund der aktuellen Lage vor Ort die Option der Unterstützung der freiwilligen Rückkehr und Reintegration seit 16.8.2021 für Afghanistan bis auf Weiteres weltweit ausgesetzt. Es können somit derzeit keine freiwilligen Rückkehrer aus Österreich nach Afghanistan im Rahmen des Projektes RESTART III unterstützt werden. IOM Afghanistan hält jedoch die Kommunikation mit ehemaligen Rückkehrern aufrecht, um humanitäre Hilfe anzubieten, die Stabilisierung der Gemeinschaft zu unterstützen und die interne Migration in Zusammenarbeit mit den Taliban-Behörden, humanitären Partnern und lokalen Gemeinschaften zu steuern. IOM Afghanistan wendet verschiedene Methoden an, um mit ehemaligen unterstützten Rückkehrern in Afghanistan in Kontakt zu bleiben. Dazu gehören das Engagement in den Gemeinden, eine zentralisierte Datenbank (Displacement Tracking Matrix [DTM]) und die direkte Kommunikation als Folgemaßnahme, insbesondere mit den Begünstigten, die von IOM direkt mit ihren Diensten durch Überwachungs- und Folgebesuche unterstützt wurden (IOM 22.2.2024; vgl. IOM 31.7.2025).
Ein in Afghanistan tätiger Journalist führte im Auftrag der Staatendokumentation verschiedene Interviews zu diesem Thema durch. Diesen zufolge kommen viele der Afghanen, die mithilfe von Schleppern nach Europa reisen, aus relativ wohlhabenden Familien, die sich auch die Kosten für den Schlepper leisten können. Einige jedoch kommen aus ärmeren Familien, die Rückkehrer (freiwillig oder zwangsweise) nur schwer unterstützen können. Des weiteren gab er an, dass nach seinen Erkenntnissen fast alle afghanischen Migranten in Europa regelmäßigen und beständigen Kontakt zu ihren Familien in Afghanistan halten. Sollte die Kommunikation unterbrochen werden, so können Migranten diesen oft über Verwandte, Freunde oder andere afghanische Migranten wiederherstellen (VQ AFGH 13.9.2025).
Basierend auf seinen Interviews zur finanziellen Lage von Rückkehrern, gibt der in Afghanistan tätige Journalist an, dass die Familie des Migranten in der Regel informiert ist, sollte dieser das Land verlassen. So hilft diese häufig bei der Ausreise und unterstützt den Migranten auch finanziell. Auch die erweiterte Familie spielt eine Rolle bei der Unterstützung von Migranten während ihrer Reise oder nach der Rückkehr. Jene Migranten, deren Familie finanziell gefestigt ist, erhalten normalerweise bei einer Rückkehr auch die Hilfe und Unterstützung ihrer Familie. Migranten, die aus ärmeren Familien kommen oder über kein familiäres Netzwerk verfügen, stehen im Falle einer Rückkehr jedoch vor großen Herausforderungen, gelten als isoliert und sind Unsicherheit und Not ausgesetzt. Der Journalist führt aus, dass in Afghanistan die Unterstützung durch die Familie während der Migration von entscheidender Bedeutung ist und dass das Fehlen einer Familie zu einer tiefen sozialen Verwundbarkeit führen kann. Ein von ihm befragter Stammesältester gibt an, dass jemandem ohne Familie zwar aus Mitgefühl geholfen werden kann, diese Person aber keinen Wert in den Augen der Gemeinschaft habe und mit dieser auch keine enge Beziehung besteht (VQ AFGH 13.9.2025).
Laut Bericht des deutschen Auswärtigen Amts liegen keine Erkenntnisse zu besonderen Repressalien der Taliban-Regierung gegenüber zurückgekehrten Personen vor. Die Frage der persönlichen Sicherheit bzw. einer möglichen Gefährdung im Einzelfall lässt sich nicht auf einzelne Landesteile, etwaige Sicherheitsrisiken durch Terrorismus oder lokale Kampfhandlungen begrenzen. Entscheidend für die individuelle Sicherheit der Person bleibt vielmehr die Frage, wie die Person von der Taliban-Regierung und dritten Akteuren wahrgenommen wird. Belastbare Einschätzungen der individuellen Gefährdungslage lassen sich aufgrund des fehlenden Rechtsstaats und der willkürlichen und teilweise außergerichtlichen Rechtsprechung nicht treffen (AA 24.7.2025).
Nach Einschätzung von UNAMA besteht die Möglichkeit, dass im Ausland straffällig gewordene Rückkehrende, wenn die Tat einen Bezug zu Afghanistan aufweist, in Afghanistan zum Opfer von Racheakten z. B. von Familienmitgliedern der Betroffenen werden können; auch eine erneute Verurteilung durch das von den Taliban kontrollierte Justizsystem ist nicht ausgeschlossen, wenn der Fall den Behörden bekannt würde (AA 24.7.2025). Im Hinblick auf jene verurteilten Straftäter, welche im August 2024 aus Deutschland nach Afghanistan rückgeführt wurden, sagte ein Sprecher der Taliban, dass gegen diese kein Strafverfahren in Afghanistan vorliegen würde. Sollte dies der Fall gewesen sein, wären sie einem Richter vorgeführt worden. Er gab weiters an, dass den Taliban keine Informationen über die in Deutschland begangenen Straftaten vorliegen (Fokus 16.9.2024).
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Rückkehr über den internationalen Flughafen in Kabul
Letzte Änderung 2025-10-03 15:28
Seit der Machtübernahme steht die Umgebung des Flughafens unter der Kontrolle der Taliban. Die Taliban richteten sofort Kontrollpunkte ein, um die An- und Abreise zu überwachen (SEM 14.2.2025; vgl. Landinfo 29.9.2022). Im Juni 2023 gab eine Quelle an, dass die Taliban fünf oder sechs Kontrollpunkte außerhalb des Flughafens betreiben (SEM 14.2.2025; vgl. CEDOCA 14.12.2023).
Laut einer Quelle der norwegischen Länderanalyseeinheit Landinfo waren die Taliban im März 2022 am Flughafen Kabul "völlig unsichtbar" (SEM 14.2.2025; vgl. Landinfo 29.9.2022). Da die Taliban zu diesem Zeitpunkt wenig Erfahrung mit dem Betrieb eines internationalen Flughafens hatten, stützten sie sich zunächst auf Mitarbeiter der vorherigen Regierung und auf private Unternehmen in Zusammenarbeit mit der Türkei und Katar (SEM 14.2.2025; vgl. CEDOCA 14.12.2023). Im September 2022 beauftragten die Taliban das Unternehmen GAAC Solutions aus Dubai mit dem Betrieb und der Sicherheit des Flughafens (SEM 14.2.2025; vgl. Landinfo 29.9.2022) und im Jahr 2023 übernahmen die Taliban schließlich die Flughafensicherheit selbst (SEM 14.2.2025; vgl. EUAA 12.2023).
Anfangs betraf dies jedoch nur Sicherheitskontrollen und nicht Ein- und Ausreisekontrollen. Diese wurden zunächst von den bestehenden Mitarbeitern der ehemaligen Regierung durchgeführt. Quellen sprechen von einer Beteiligung der Taliban seit 2023. Ein im März 2023 von der belgischen Länderanalyseeinheit CEDOCA befragter Experte erwähnte, dass für die Ein- und Ausreisekontrollen sowie für die Sicherheit weiterhin das gleiche Personal wie vor der Machtübernahme durch die Taliban zuständig ist. Die Verfahren sind im Wesentlichen unverändert. Allerdings werden die bisherigen Mitarbeiter zunehmend durch Taliban-Mitarbeiter ersetzt. Die Taliban waren zu diesem Zeitpunkt bereits am Flughafen präsent, darunter auch ihr Geheimdienst General Directorate of Intelligence (GDI), die Nachfolgeorganisation des National Directorate of Security (NDS) (SEM 14.2.2025; vgl. CEDOCA 14.12.2023).
An den Flughäfen wird eine mehrstufige Kontrolle der einreisenden Rückkehrer durch die Grenzkontrollbehörden und den GDI durchgeführt (SEM 14.2.2025; vgl. CEDOCA 14.12.2023). Einer Quelle zufolge müssen Personen, die aus einem westlichen Land einreisen, bei der Einreise mehr Fragen beantworten als andere Reisende, insbesondere wenn sie westliche Kleidung tragen (SEM 14.2.2025; vgl. MBZ 6.2023). Eine andere Quelle hingegen gab an, dass es häufig, sogar täglich, vorkomme, dass Personen aus westlichen Ländern einreisen würden, ohne dass es zu Problemen bei der Einreisekontrolle käme (SEM 14.2.2025; vgl. CEDOCA 14.12.2023). Im Rahmen seiner Mission in Kabul im November 2024 stellte das SEM fest, dass sich die Grenzkontrollen am Flughafen Kabul nicht wesentlich von denen an anderen Flughäfen unterscheiden. Systematische Befragungen durch GDI-Mitarbeiter finden nicht statt (SEM 14.2.2025). Eine CEDOCA-Quelle berichtet Ende 2023, dass die Taliban-Behörden zwar versuchen, festzustellen, wer ins Land einreist, aber nur wenige GDI-Mitarbeiter am Flughafen sind und die Atmosphäre nicht bedrohlich wirkt (SEM 14.2.2025; vgl. CEDOCA 14.12.2023).
Die Taliban oder ihr Geheimdienst GDI verfügen über Listen und biometrische Daten der ehemaligen Mitarbeiter der Sicherheitskräfte (Polizei, Armee, Geheimdienst) der früheren Regierung. Sie sind daher in der Regel in der Lage, solche Personen bei Kontrollen zu identifizieren (SEM 14.2.2025; vgl. CEDOCA 14.12.2023, MBZ 6.2023) und es kommt im Rahmen der Einreisekontrollen am Flughafen vereinzelt zu Festnahmen. Diese erfolgen jedoch nicht systematisch. Dennoch ist dies laut einer Quelle möglich, wenn eine Verbindung zu aktiven Widerstandsgruppen wie der Nationalen Widerstandsfront (NRF) oder der Afghanistan Freedom Front (AFF) vermutet wird (SEM 14.2.2025).
Dokumente
Letzte Änderung 2025-10-10 14:57
Anm.: Die in den folgenden (Unter)kapiteln dargelegten Informationen gründen sich vor allem auf Berichte europäischer Partner, wie beispielsweise dem Schweizer Staatssekretariat für Migration (SEM) (SEM 20.5.2025), dem schwedischen Migrationsamt (Migrationsverket) (Migrationsverket 16.12.2024) sowie dem norwegischen Referat für Länderinformationen der Einwanderungsbehörde - Landinfo (Landinfo 28.6.2023).
Ebenso inkludiert sind die Ergebnisse einer Umfrage durchgeführt von IOM im Jahr 2022 in Afghanistan. Hierbei wurden 894 Personen in allen 34 Provinzen telefonisch befragt und zusätzlich wurde persönliche qualitative Feldarbeit in vier Provinzen (Balkh, Herat, Kandahar, Nangarhar) durchgeführt, die auf den Ergebnissen der Interviews aufbaut (IOM 16.8.2023).
Für weitere Details zu afghanischen Dokumenten, wie zum Beispiel Zivilstandsurkunden wie Heiratsurkunden, Geburtsurkunden usw., wird auf den Bericht Identitäts- und Zivilstandsdokumente des Staatssekretariats für Migration [Schweiz] verwiesen (SEM 20.5.2025).
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Tazkira
Letzte Änderung 2025-10-12 21:38
Mit Stand Juni 2025 können Tazkira und E-Tazkira, [Anm.: wörtlich: Staatsbürgerschaftsausweis (SEM 20.5.2025)], laut einem Rechtsanwalt in Kabul in allen Provinzen Afghanistans beantragt werden (RA KBL 2.6.2025).
Die Tazkira wird benötigt u. a. für den Zugang zum Bildungssystem, zu staatlichen Dienstleistungen, um Immobilien zu erwerben oder besitzen, um Bankkonten zu eröffnen, um Bewilligungen zu beantragen und um andere Identitätsdokumente zu erhalten (SEM 20.5.2025; vgl. Beporsed 8.4.2025). In einigen Provinzen ist der Schulbesuch ohne Tazkira bis zu einem gewissen Niveau gestattet (SEM 20.5.2025). Manche afghanische Staatsangehörige besitzen gar keine Tazkira. Männer besitzen häufiger eine Tazkira als Frauen, Einwohner der Städte eher als die ländliche Bevölkerung. Nomaden und Binnenvertriebene besitzen seltener eine Tazkira (SEM 20.5.2025).
Verschiedene Quellen machen inkonsistente Angaben zum Ausstellungsverfahren der Tazkira. Die Länderanalyse des Schweizer Staatssekretariats für Migration (SEM) schätzt es als wahrscheinlich ein, dass sich der Ausstellungsprozess je nach Region und Zeitpunkt unterscheidet. Es ist davon auszugehen, dass Unregelmäßigkeiten und Abweichungen vom regulären Ausstellungsprozess vorkommen (SEM 20.5.2025; vgl. Landinfo 28.6.2023).
Die Ausstellungsprozedur ist nach der Taliban-Machtübernahme grundsätzlich gleichgeblieben, abgesehen von kleineren, technisch bedingten Abweichungen (SEM 20.5.2025; vgl. Landinfo 28.6.2023). Direkt nach der Machtübernahme kam es zu Problemen mit technischer Ausrüstung, Material und Personal, was vor allem die E-Tazkira betraf, da die Ausstellung der Papier-Tazkira nur wenig technische Ausrüstung und Fachkenntnisse erfordert (Landinfo 28.6.2023).
Die Papier-Tazkira (schwarz-weiß [Anmerkung: wird nicht mehr ausgestellt] oder farbig) kann auf der Ebene des Distrikts, der Provinz oder der zentralen Registrierungsbehörden in Kabul beantragt werden. Je nach Ebene gibt es dabei unterschiedliche Zuständigkeiten und etwas andere Abläufe (SEM 20.5.2025; vgl. NRC 8.11.2016). Einer Quelle zufolge wurden Tazkira vor der Taliban-Machtübernahme vor allem dann in Kabul beantragt, wenn der Zugang zum Heimatdistrikt aufgrund der Sicherheitslage nicht möglich war (SEM 20.5.2025).
Die Ausstellung einer Tazkira erfolgt in drei Schritten: Antrag bei der zuständigen Stelle (Einwohnermeldebüros auf Distrikts-, Provinz- oder nationaler Ebene), Überprüfung der Identität durch Dokumente und Zeugen, Ausstellung der Tazkira (SEM 20.5.2025; vgl. Landinfo 28.6.2023).
Eine Tazkira kann in allen Provinzen Afghanistans beantragt werden (RA KBL 2.6.2025). Um eine Tazkira oder E-Tazkira zu erhalten, muss der Antragsteller ein (online-) Antragsformular ausfüllen (RA KBL 2.6.2025; vgl. SEM 20.5.2025), welches er auf der Website der Nationalen Statistik- und Informationsbehörde (NSIA) oder bei den Standesämtern in den Distrikten der Provinz Kabul erhält. Anschließend reicht er es bei den zuständigen Standesämtern ein (Beporsed 8.4.2025; vgl. RA KBL 2.6.2025). Der Antragssteller muss persönlich auf der Behörde erscheinen. Davon ausgenommen sind Kinder unter sieben Jahren (SEM 20.5.2025; vgl. Landinfo 28.6.2023, RA KBL 2.6.2025). Ebenfalls davon ausgenommen sind Antragstellende einer "Absentee Tazkira", die eine andere Person mit Vollmacht einholen kann (SEM 20.5.2025).
Manche Männer möchten nicht, dass ihre Ehefrauen eine Tazkira beantragen, weil das die Interaktion mit Männern außerhalb der Familie bei den Behörden erfordert, oder weil sie die Abbildung von Frauen auf dem Ausweis ablehnen. Da sich viele Frauen in der Öffentlichkeit nur noch von einem männlichen Verwandten begleitet bewegen dürfen, besitzen Frauen häufig keine Tazkira, da sie sich in diesem Fall auch nicht selber ausweisen müssen (SEM 20.5.2025; vgl. IOM 16.8.2023).
Zur Überprüfung der Identität müssen Antragsteller eine Geburtsurkunde einreichen. Falls sie keine haben, müssen sie stattdessen die Tazkira eines männlichen Familienangehörigen vorweisen. Verheiratete Frauen müssen die Tazkira ihres Ehemannes vorlegen (SEM 20.5.2025; vgl. Landinfo 28.6.2023, RA KBL 2.6.2025). Nach Angaben des schwedischen Migrationsamts (Migrationsverket) vergleichen die Behörden die Angaben des Antragstellers mit jenen in ihren Registern (SEM 20.5.2025; vgl. Migrationsverket 22.9.2020). Andere Quellen berichten, dass Antragsteller auch einen Familienstammbaum erstellen müssen (SEM 20.5.2025; vgl. MBZ 3.2022).
Zusätzlich ist eine Bestätigung der Identität durch zwei Zeugen notwendig. Quellen machen allerdings unterschiedliche Angaben dazu. Bei den Zeugen sollte es sich um lokal bekannte Personen handeln, etwa Mitarbeiter der Behörden bzw. der Regierung, Personen mit religiöser Funktion (z. B. der Dorfmullah) sowie Vertreter der lokalen Gemeinschaft. Letztere werden in den Dörfern Malik und in den Stadtteilen Wakil-i Gozar genannt (SEM 20.5.2025; vgl. Landinfo 28.6.2023). Das SEM berichtet mit Verweis auf eine juristische Quelle, dass zur Zeit der Islamischen Republik "Zeugen" auch direkt vor den entsprechenden Ämtern engagiert werden konnten, um beliebige Inhalte zu bestätigen. Durch die Anti-Korruptionsmaßnahmen der Taliban-Interimsregierung sei dies mittlerweile weniger einfach, die Behörden akzeptierten nur noch Verwandte. Es kommt vor, dass die Behörden beim Vorliegen von Dokumenten, welche die Identität bestätigen, auf Zeugen verzichten (SEM 20.5.2025).
Auch fehlerhafte Einträge kommen vor, z. B. bei der Schreibweise der Namen sowie bei den Geburtsdaten, besonders wenn keine Geburtsurkunde vorliegt (SEM 20.5.2025; vgl. IOM 16.8.2023). Das liegt auch daran, dass manche Behördenmitarbeiter mangelhafte Lese- und Schreibkenntnisse haben und die Angaben transkribieren müssen (SEM 20.5.2025; vgl. IOM 16.8.2023), oder dass sie solche Fehler sogar absichtlich machen, um später von den Gebühren für die Berichtigung zu profitieren (SEM 20.5.2025). Seit der Taliban-Machtübernahme treten die Fehler häufiger auf, da oft weniger gut geschultes Personal die Ausweise ausstellt (SEM 20.5.2025; vgl. IOM 16.8.2023).
Nach Einreichen des (Online-)Antrags werden die Angaben überprüft und der Antragsteller erhält eine Antragsnummer. Damit muss er bei einem NSIA-Büro vorsprechen, um seine Daten elektronisch erfassen zu lassen und die Gebühr von 500 AFN zu bezahlen. Das NSIA-Büro erfasst Passfotos, zehn Fingerabdrücke und einen Iris-Scan (SEM 20.5.2025; vgl. MBZ 3.2022, RA KBL 2.6.2025). Die E-Tazkira wird zentralisiert in Kabul gedruckt. In den Provinzen beantragte E-Tazkiras werden anschließend dorthin geschickt (SEM 20.5.2025; vgl. IOM 16.8.2023). Der Antragsteller muss sie beim NSIA-Büro abholen und den Empfang mit der Unterzeichnung eines Formulars bestätigen (SEM 20.5.2025; vgl. MBZ 3.2022).
Die Tazkira wird in der Regel nach einer Wartezeit von 30 Minuten bis hin zu mehreren Tagen ausgestellt (SEM 20.5.2025; vgl. Landinfo 28.6.2023). Nach Angaben der NSIA dauert die Ausstellung in der Regel einen Tag (SEM 20.5.2025).
Ausstellung im Ausland
Eine Papier-Tazkira außerhalb Afghanistans in der hier beschriebenen Form kann [mit Stand Mai 2025] nur durch die afghanischen Vertretungen im Iran (Teheran, Maschhad, Zahedan) ausgestellt werden (SEM 20.5.2025; vgl. Migrationsverket 16.12.2024). In den anderen Ländern war es möglich, über afghanische Auslandsvertretungen eine in Kabul ausgestellte Papier-Tazkira einzuholen (sog. Absentee Tazkira). Antragsteller mussten die notwendigen Unterlagen bei der Auslandsvertretung einreichen, welche darauf ihre Personalien bestätigte. Um die Ausstellung der Tazkira in Afghanistan kümmerte sich teils die Auslandsvertretung selbst, teils mussten sich die Antragsteller über bevollmächtigte Verwandte oder Rechtsvertreter in Afghanistan um die Ausstellung bemühen (SEM 20.5.2025; vgl. IRB 6.2.2019). Einem Bericht zufolge waren dazu oft Bestechungszahlungen notwendig (SEM 20.5.2025; vgl. Yunespour 10.2021). In einer so beantragten Tazkira ist unter "Bemerkungen" vermerkt, dass es sich um eine "Absentee Tazkira" handelt (SEM 20.5.2025). In von der Taliban-Regierung nicht anerkannten Auslandsvertretungen ist es nicht mehr möglich, sich auf diesem Weg eine Tazkira zu beschaffen (SEM 20.5.2025; vgl. Landinfo 28.6.2023). Es gibt zudem Berichte, wonach sich afghanische Staatsangehörige aus dem Ausland über Kontaktpersonen ohne Vollmacht in Afghanistan Tazkiras beschafft haben. Zwischen Jänner 2021 und August 2021 hatten afghanische Auslandsvertretungen die Möglichkeit, online beantragte Auslands-Tazkiras auszudrucken (SEM 20.5.2025).
Vor der Taliban-Machtübernahme konnte der Online-Antrag für eine E-Tazkira weltweit ausgefüllt werden. Es bestanden die gleichen Erfordernisse wie bei der Ausstellung im Inland. Allerdings ist unklar, welche Auslandsvertretungen in der Lage waren, die biometrischen Daten zu erfassen und die Karte auszustellen. Einer Quelle zufolge stellte die afghanische Botschaft in Ankara E-Tazkiras, die noch vor der Taliban-Machtübernahme beantragt worden waren, bis zu einem Monat nach der Machtübernahme aus (SEM 20.5.2025; vgl. MBZ 3.2022). Auch im Iran und in den Vereinigten Arabischen Emiraten waren bis zur Taliban-Machtübernahme E-Tazkiras ausgestellt worden (SEM 20.5.2025; vgl. TN 21.12.2021). Seit der Taliban-Machtübernahme werden vorerst keine E-Tazkiras mehr auf Auslandsvertretungen ausgestellt. Dies ist aber in Pakistan, im Iran, in der Türkei und den Vereinigten Arabischen Emiraten geplant (SEM 20.5.2025; vgl. TN 7.7.2024). In Teheran war die Wiederaufnahme für Herbst 2024 geplant. Auf Nachfrage erklärte die Botschaft in Teheran im Mai 2025, weiterhin keine E-Tazkiras auszustellen (SEM 20.5.2025). Keine afghanische Vertretung in Europa stellt E-Tazkiras aus (SEM 20.5.2025; vgl. Landinfo 8.1.2025).
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Papier-Tazkira schwarz-weiss
Letzte Änderung 2025-10-12 21:38
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Quelle: SEM 20.5.2025
Existiert in der vorliegenden Version seit 2001 oder 2002 (SEM 20.5.2025; vgl. OFPRA 13.11.2023). Nach Einführung der farbigen Papier-Tazkira erfolgte die Ausstellung nur noch vereinzelt an abgelegenen Orten, vorerst auch nach der Taliban-Machtübernahme (SEM 20.5.2025). Mit Stand 2025 wird die schwarz-weiß Tazkira nicht mehr ausgestellt (SEM 20.5.2025). Vorangehende Versionen in Form eines Buches wurden seit den 1920er Jahren ausgestellt (SEM 20.5.2025; vgl. Landinfo 28.6.2023).
Die Zeitrechnung der schwarz-weiß Tazkira erfolgt nach dem iranischen Sonnenkalender (Jalali) (SEM 20.5.2025) und das Dokument ist auch weiterhin gültig - ebenso wie jene Dokumente, die vor 2001 ausgestellt wurden (SEM 20.5.2025; vgl. Landinfo 28.6.2023), auch wenn die Behörden die Inhaber solcher Dokumente teilweise auffordern, sich neuere zu beschaffen (SEM 20.5.2025). Ab 2023 war die Gültigkeit neu ausgestellter Tazkira 10 Jahre (SEM 20.5.2025; vgl. MBZ 6.2023). Die Kosten für die schwarz-weiß Tazkira lagen vor der Machtübernahme der Taliban bei 10 AFN (SEM 20.5.2025; vgl. IOM 16.8.2023).
Das Dokument ist im Format A4 und mit schwarzer Tinte bedruckt. Die Angaben werden handschriftlich eingetragen. Üblicherweise wird die Tazkira im Offset-Druckverfahren hergestellt, Abweichungen kommen aber vor. Seit 2001 sind zwei verschiedene Layouttypen mit jeweils demselben Inhalt bekannt. Bei beiden Layouttypen gibt es jeweils mehrere Subtypen mit kleineren Unterschieden (SEM 20.5.2025; vgl. Landinfo 28.6.2023). Es gibt Vorlagen auf Dari und Paschtu, wobei jene auf Paschtu deutlich häufiger verwendet werden (SEM 20.5.2025). Die Tazkira Erwachsener enthalten immer ein Foto. Bei Minderjährigen kann dieses fehlen (SEM 20.5.2025; vgl. USDOS o.D.). Gleich wie die farbige Tazkira enthält auch die schwarz-weiße Tazkira in der Regel keine genauen Angaben zu Alter und Nachnamen (SEM 20.5.2025).
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Papier-Tazkira farbig
Letzte Änderung 2025-10-03 15:29
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Existiert seit Frühjahr 2018 (SEM 20.5.2025). Im Sommer 2021 wurde die Ausstellung zwischenzeitlich eingeschränkt oder eingestellt (SEM 20.5.2025; vgl. MBZ 3.2022). Mittlerweile wird die Papier-Tazkira vor allem außerhalb der großen Städte, in abgelegeneren Landesteilen ausgestellt (SEM 20.5.2025; vgl. Migrationsverket 16.12.2024).
Die Zeitrechnung der farbigen Tazkira erfolgte bis 2021 nach dem iranischen Sonnenkalender (Jalali). Seit 2021 erfolgt die Zeitrechnung entweder nach dem iranischen Sonnenkalender (Jalali) oder dem islamischen Mondkalender (Hijri) (SEM 20.5.2025).
Gemäß einer von IOM im Jahr 2022 durchgeführten Umfrage besaßen damals 89 % der Befragten eine Papier-Tazkira (SEM 20.5.2025; vgl. IOM 16.8.2023).
Es besteht die Möglichkeit, bestehende Einträge bei der zuständigen Behörde anpassen zu lassen. Diese bringen entsprechende Vermerke handschriftlich an und stempeln sie ab, oft am Rand des Dokuments. Dies betrifft beispielsweise das Geburtsdatum. Es kann aber auch die Schreibweise von Namen angepasst oder ein Nachname/Takhallus hinzugefügt werden (SEM 20.5.2025). Bei einer Änderung des Inhalts (z. B. des Zivilstandes) kann auch eine neue Tazkira beantragt werden (SEM 20.5.2025; vgl. Landinfo 28.6.2023).
Es ist möglich, mehrere Exemplare derselben Tazkira zu beziehen oder später ein Duplikat einer Tazkira zu erhalten, beispielsweise mit aktualisiertem Passfoto. Dabei wird das ursprüngliche Ausstellungsdatum jeweils vermerkt. Duplikate sind mit dem Vermerk "musana" gekennzeichnet. In Kabul gibt es eigene Büros für die Ausstellung von Tazkira-Duplikaten (SEM 20.5.2025; vgl. Beporsed 8.4.2025).
Das Dokument ist im Format A4 und in Farbe. Die Angaben werden handschriftlich eingetragen. Abgesehen von der Drucktechnik und den Stempeln weist das Dokument keine Sicherheitsmerkmale auf (SEM 20.5.2025; vgl. Landinfo 28.6.2023). Nach Angaben des SEM sind drei Layouts bekannt:
• 2018 eingeführte Version mit dem Logo der Einwohnermeldebehörde ACCRA, das auch nach deren Auflösung weiter verwendet wurde (SEM 20.5.2025; vgl. Migrationsverket 16.12.2024) und vereinzelt bis heute wird (SEM 20.5.2025).
• 2022 eingeführte Version mit den Logos der NSIA und des Islamischen Emirats Afghanistan, mit grau hinterlegten Rubriktiteln.
• 2023 eingeführte Version analog zu jener von 2022, aber mit hellblau hinterlegten Rubriktiteln und anderer Struktur der Rubriken. Neu enthält diese ein Ablaufdatum sowie Felder zum Eintragen des Nachnamens und des exakten Geburtsdatums (SEM 20.5.2025; vgl. Landinfo 28.6.2023).
Mit Stand Februar 2025 werden alle diese Versionen parallel verwendet, je nach Blanko-Vorrat des ausstellenden Büros (SEM 20.5.2025; vgl. Landinfo 28.6.2023).
In der Papier-Tazkira (außer Modell 2023) ist der Nachname nicht explizit erwähnt, dafür die Vornamen von Vater und Großvater. Dies liegt daran, dass in Afghanistan die Verwendung von Nachnamen keine Tradition hat (SEM 20.5.2025; vgl. Landinfo 28.6.2023). Auch die Nachnamen von Vater und Großvater werden nicht immer angegeben. Erst seit der Einführung der E-Tazkira sowie der maschinenlesbaren Reisepässe werden die Nachnamen standardisiert, mittlerweile auch im Modell 2023 der Papier-Tazkira (SEM 20.5.2025).
Auch das Geburtsdatum ist oft nicht aufgeführt. Stattdessen enthält die Tazkira eine Schätzung des Alters des Inhabers zum Ausstellungszeitpunkt, oft gemäß Angaben des Antragstellers (SEM 20.5.2025; vgl. Landinfo 28.6.2023). Manche Behörden haben Spezialisten für die Alterseinschätzung für den Fall, dass ein Antragsteller sein Alter nicht kennt. Generell gilt es als einfach, das Geburtsdatum falsch anzugeben oder zu manipulieren. Bei Personen, die Geburtsurkunden besitzen, wird teils auch das genaue Geburtsdatum eingetragen. Nicht alle Ausstellungsbüros gehen dabei gleich vor. Es kommt vor, dass in verschiedenen Dokumenten derselben Person unterschiedliche Geburtsdaten eingetragen sind (SEM 20.5.2025; vgl. Landinfo 28.6.2023). Nach einer Auskunft der NSIA wird das Geburtsdatum, wenn möglich, mittlerweile eingetragen (SEM 20.5.2025). Als Geburtsort wird oft nicht der tatsächliche Geburtsort eingetragen, sondern der Herkunftsort des Vaters bzw. der Vorfahren (SEM 20.5.2025; vgl. Landinfo 28.6.2023).
Die Tazkira enthält Angaben zum Ausstellungsort und -datum. Der ausstellende Behördenmitarbeitende unterschreibt das Dokument und bringt den Stempel der Behörde an. Früher handelte es sich dabei um Rundstempel der Lokalverwaltungen, zusätzlich auf der Rückseite der Stempel des PRD (Population Registration Department). Mittlerweile (seit ca. 2022) werden nur die viereckigen Stempel der NSIA angebracht (SEM 20.5.2025). Oft weisen Tazkira weitere Stempel und Unterschriften auf. Dabei scheint es keine einheitliche Praxis zu geben (SEM 20.5.2025; vgl. Landinfo 28.6.2023). Es kommt häufig vor, dass das Ausstellungsdatum nicht eingetragen wird (SEM 20.5.2025).
Da manche Behördenmitarbeiter mangelhafte Lese- und Schreibkenntnisse haben, kommt es vor, dass Namen von Personen und Ortschaften uneinheitlich und abweichend von anderen Dokumenten derselben Person erfasst werden (SEM 20.5.2025; vgl. Landinfo 28.6.2023). Auch weisen Papier-Tazkira oft fehlerhafte oder veraltete Einträge auf. Seit der Taliban-Machtübernahme treten die Fehler häufiger auf, da teils weniger gut geschultes Personal die Ausweise ausstellt (SEM 20.5.2025; vgl. IOM 16.8.2023).
Papier-Tazkira sind häufig unvollständig ausgefüllt (SEM 20.5.2025; vgl. DFAT 14.1.2022). Sie weisen praktisch keine überprüfbaren Sicherheitsmerkmale auf. Das Layout ist mit einfachen Mitteln reproduzierbar, ebenso die Stempel. Papier-Tazkira werden daher besonders oft gefälscht oder auf betrügerische Weise erworben. Aufgrund der fehlenden Sicherheitsmerkmale ist eine Überprüfung der Echtheit in den meisten Fällen unmöglich. Es gibt Vorlagen zur Übersetzung der Tazkira ins Englische welche Übersetzungsbüros in Afghanistan verwenden. Da diese Übersetzungen zuhanden ausländischer Behörden erstellt werden, fügen die Übersetzer oft Angaben zu Nachnamen und Geburtsdatum ein, die im Original nicht enthalten sind (SEM 20.5.2025; vgl. Landinfo 28.6.2023).
Da die Übersetzungen von privaten Büros angefertigt werden, sind sie keine amtlichen Dokumente. Einzig der Beglaubigungsstempel des Außenministeriums ist ein amtlicher Nachweis. Bevor eine Übersetzung vom Außenministerium beglaubigt werden kann, muss das Justizministerium bestätigen, dass die Übersetzung korrekt ist (SEM 20.5.2025).
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Zuverlässigkeit von Dokumenten, Fälschungen
Letzte Änderung 2025-10-03 15:28
Das Schweizer Staatssekretariat für Migration (SEM) stellt eine kontinuierliche Professionalisierung der Standards afghanischer Identitäts- und Zivilstandsdokumente fest, die auch nach der Taliban-Machtübernahme anhält. Dennoch bestehen bei den zuständigen Behörden zahlreiche Probleme und Herausforderungen, die im Umgang mit diesen Dokumenten zu beachten sind. Ein zentrales Problem ist, dass Personendaten in Afghanistan nicht zentralisiert und einheitlich erfasst werden. Es gibt eine Vielzahl von Registern, die nicht miteinander vernetzt sind. Keine Behörde besitzt den Überblick über alle Daten einer Person (SEM 20.5.2025; vgl. Landinfo 28.6.2023). Hinzu kommt, dass die Daten je nach Dokument nach unterschiedlichen Standards eingetragen werden. So werden beispielsweise in herkömmlichen Papier-Tazkiras weder ein exaktes Geburtsdatum noch ein Nachname eingetragen, in moderneren Dokumenten wie der E-Tazkira und dem maschinenlesbaren Reisepass hingegen schon. Diese unterschiedlichen Standards führen dazu, dass verschiedene Dokumente einer Person inkonsistente, widersprüchliche und fehlerhafte Angaben enthalten können (SEM 20.5.2025; vgl. Yunespour 10.2021). Dazu tragen auch teils mangelhafte Lese- und Schreibkenntnisse der zuständigen Behördenmitarbeiter bei (SEM 20.5.2025; vgl. Landinfo 28.6.2023), bzw. sind viele Mitarbeiter der zuständigen Behörden nicht ausreichend im Umgang mit den Registern und der Ausstellung von Dokumenten geschult. Den Zuständigen in den Behörden ist es oft nicht möglich, die Angaben von Antragstellern zuverlässig zu verifizieren (SEM 20.5.2025; vgl. NRC 8.11.2016). Stattdessen müssen sie sich auf deren mündlichen Angaben sowie Zeugenaussagen verlassen (SEM 20.5.2025; vgl. Yunespour 10.2021). Auch die Ausstellung der Dokumente erfolgt vielfach inkonsistent. Oft unterscheiden sich die Praktiken zwischen den zentralen Behörden in Kabul und den Außenstellen in den Provinzen und Bezirken, etwa betreffs einzureichender Unterlagen oder erfasster Daten (SEM 20.5.2025; vgl. IOM 16.8.2023). Auch afghanische Auslandsvertretungen gehen bei der Ausstellung von Dokumenten unterschiedlich vor. Diese Inkonsistenz erschwert die Prüfung afghanischer Dokumente (SEM 20.5.2025).
Ein großes Problem für die Zuverlässigkeit der Angaben in afghanischen Dokumenten ist Korruption. Bestechungen, Schmiergelder und Nepotismus sind in der afghanischen Verwaltung weit verbreitet, auch in den Behörden, welche Dokumente ausstellen (SEM 20.5.2025; vgl. CEDOCA 13.9.2024a). Deshalb ist es relativ einfach, sich Dokumente mit unwahren Angaben zu beschaffen (SEM 20.5.2025; vgl. Landinfo 28.6.2023). Einige afghanische Dokumente, die schon seit längerem in Gebrauch sind, haben nur schwache Sicherheitsmerkmale und sind deshalb leicht fälschbar. Dies betrifft besonders die Papier-Tazkira (SEM 20.5.2025; vgl. Landinfo 28.6.2023). Eine Verbesserung der Situation hat sich jedoch beispielsweise mit der Einführung von Dokumenten mit biometrischer Datenerfassung, also dem maschinenlesbaren Reisepass und der E-Tazkira, ergeben. Mittlerweile besitzt mehr als ein Drittel der afghanischen Bevölkerung eine E-Tazkira (SEM 20.5.2025; vgl. Biometric 16.1.2025). Diese Dokumente gelten als zuverlässiger, da die verschiedenen technischen Schritte bei der Ausstellung Korruption und Fälschung erschweren. Auch die Einführung der Geburtsregistrierung, die Digitalisierung der Registerbücher sowie die Archivierung der biometrischen Informationen hat die Zuverlässigkeit der Personendaten erhöht (SEM 20.5.2025; vgl. Migrationsverket 16.12.2024).
Viele Afghanen sind verwirrt im Hinblick auf die Prozeduren und erforderlichen Unterlagen (SEM 20.5.2025; vgl. IOM 16.8.2023). Zudem sind zahlreiche Afghanen Analphabeten und nicht vertraut mit elektronischen Geräten. Dies erschwert insbesondere die Online-Antragstellung von E-Tazkiras und Reisepässen. Deshalb gibt es in der Umgebung der Ausstellungsbüros Dienstleister, welche die Anträge im Namen der Antragsteller ausfüllen, Passfotos machen, usw.. Allerdings unterlaufen diesen gelegentlich auch Fehler, die sich dann in den Dokumenten wiederfinden (SEM 20.5.2025). Auch für die Beschaffung weiterer Dokumente wenden sich Afghanen oft an spezialisierte Agenten. Dies betrifft etwa Zivilstandsdokumente, Visa für andere Länder sowie das Einholen von Dokumenten in Afghanistan für Personen, die sich außerhalb des Landes aufhalten (SEM 20.5.2025; vgl. AAN 27.8.2024a). Die Agenten gewährleisten nicht nur die korrekte Antragstellung, sondern erhöhen im Fall von Visaanträgen aufgrund ihrer Beziehungen oft auch die Erfolgsaussichten. Allerdings gibt es unter den Agenten auch Betrüger, die nach Erhalt der Bezahlung nichts mehr von sich hören lassen (SEM 20.5.2025; vgl. AAN 27.8.2024a, TA 5.3.2023) oder die keine echten Dokumente, sondern Fälschungen beschaffen. Nicht immer erkennen ihre Kunden, dass es sich dabei um Fälschungen handelt (SEM 20.5.2025; vgl. WOZ 12.11.2024). Ein weiteres Problem für die afghanische Bevölkerung ist der teils große Zeitaufwand und die hohen Kosten, die mit der Beschaffung von Dokumenten verbunden sind. Dies betrifft vor allem ländliche Gebiete, wo die Anreisewege zu den Behörden lang und teuer sind. In manchen regionalen Behörden bestehen derart lange Wartezeiten, dass die Antragsteller bevorzugen, nach Kabul zu reisen, um die Dokumente dort zu beantragen (SEM 20.5.2025; vgl. IOM 16.8.2023).
Im Hinblick auf "Fälschungen" kann generell zwischen zwei Typen unterschieden werden. Einerseits kann es sich um tatsächliche (Total-) Fälschungen bzw. Imitationen handeln, die von Fälschern erstellt wurden, mit Material, das sich vom Original unterscheidet. Andererseits kann es sich auch um Dokumente handeln, die auf betrügerische Weise von den dafür zuständigen Behörden erworben wurden. Da diese das korrekte Material dafür verwenden, unterscheiden sie sich nicht vom Original und können deshalb kaum von legitim erlangten Dokumenten unterschieden werden (SEM 20.5.2025).
Der Zugang zu falschen Dokumenten, die aber von den zuständigen Behörden ausgestellt werden, wird in Afghanistan vereinfacht durch die Tatsache, dass Korruption und Vetternwirtschaft weit verbreitet ist (SEM 20.5.2025; vgl. Landinfo 28.6.2023). Obwohl die Taliban angekündigt haben, Korruption zu bekämpfen, und auch schon einige entsprechende Maßnahmen ergriffen haben (SEM 20.5.2025; vgl. Landinfo 28.6.2023), wird auch weiterhin von Korruption im Rahmen der Passausstellung berichtet (SEM 20.5.2025). Auf diese Weise kann es sein, dass Dokumente ausgestellt werden, ohne dass die notwendigen Prozedere durchlaufen wurden (SEM 20.5.2025; vgl. PAN 17.9.2021). Dies kommt Berichten zufolge häufig bei Afghanen vor, welche afghanische Dokumente vom Ausland aus erwerben wollen. In diesem Zusammenhang ist beispielsweise möglich, dass sich eine E-Tazkira beschaffen lässt, ohne persönlich zur eigentlich erforderlichen Erfassung der biometrischen Daten zu erscheinen (SEM 20.5.2025). Auch kommt es vor, dass gegen Zahlung von Bestechungsgeldern inkorrekte Informationen (z. B. ein falscher Name oder ein falsches Geburtsdatum) angebracht werden (SEM 20.5.2025; vgl. Landinfo 28.6.2023). Auch der Erwerb formell authentischer, von den zuständigen Behörden ausgestellter Dokumente durch Personen, denen diese nicht zustehen, kommt vor. Dazu gehört etwa die Ausstellung von afghanischen Identitätspapieren für Personen ohne afghanische Staatsangehörigkeit. Etwas besser vor dieser Art der Manipulation geschützt sind Dokumente mit biometrischer Datenerfassung. Dennoch beruhen die meisten ausgestellten Dokumente letztlich auf Angaben, welche die afghanischen Behörden nicht zuverlässig verifizieren können (SEM 20.5.2025).
Totalfälschungen aller afghanischen Identitäts- und Zivilstandsdokumenten durch Betrüger/Fälscher sind verbreitet (SEM 20.5.2025; vgl. MBZ 6.2023). In afghanischen Medien finden sich viele Berichte dazu, besonders aus der Zeit vor der Taliban-Machtübernahme (SEM 20.5.2025; vgl. PAN 26.8.2020, TN 23.10.2019). Die Dokumentenfälschung wird durch den Umstand begünstigt, dass einige der Dokumente fast keine überprüfbaren Sicherheitsmerkmale aufweisen (SEM 20.5.2025; vgl. DFAT 14.1.2022). Besonders anfällig ist die Papier-Tazkira (SEM 20.5.2025; vgl. MENAFN 11.1.2021, MBZ 3.2022). Bei der schwarz-weißen Papier-Tazkira sind weder Layout noch Drucktechnik standardisiert. Die verwendeten Stempel sind aufgrund der großen Anzahl zuständiger (lokaler) Behörden nicht überprüfbar. Die Dokumente sind deshalb leicht fälschbar (SEM 20.5.2025; vgl. SIGAR 2.2021). Zudem existieren je nach Region Unterschiede, was Aussehen und Drucktechnik anbelangt. In den meisten Fällen ist es unmöglich, die Authentizität solcher Dokumente zu prüfen (SEM 20.5.2025; vgl. Merkur 28.2.2025).
Reisepass und E-Tazkira haben ein einheitliches Layout mit zahlreichen Sicherheitsmerkmalen. Deshalb lässt sich die Authentizität dieser Dokumente am besten überprüfen (SEM 20.5.2025). Dennoch liegen auch viele Berichte über Fälschungen von Reisepässen vor (SEM 20.5.2025; vgl. CEDOCA 13.9.2024a). Einem Medienbericht zufolge werden gefälschte afghanische Pässe etwa im pakistanischen Peschawar gedruckt (SEM 20.5.2025; vgl. KP 24.5.2024). Zudem besteht hier die Möglichkeit, wie bereits erwähnt, dass Inhalte manipuliert sind oder dass sie an nicht berechtigte Personen ausgestellt werden (SEM 20.5.2025). Verbreitet ist auch die Fälschung von Unterlagen für Visaanträge und Beweismittel für Asylverfahren (SEM 20.5.2025; vgl. WOZ 12.11.2024). Dazu gehören etwa Dokumente der afghanischen Armee aus der Zeit vor der Taliban-Machtübernahme sowie Drohbriefe und Festnahmebefehle der Taliban (SEM 20.5.2025; vgl. CEDOCA 13.9.2024a). Einem Medienbericht zufolge wurden Mitarbeiter des Passbüros verhaftet, weil sie falsche Drohbriefe ausgestellt hatten (SEM 20.5.2025; vgl. SWN 16.11.2021).
[…]“.
1.3.2. UNHCR-Leitlinien zum Internationalen Schutzbedarf von Personen, die aus Afghanistan Fliehen – Update I, Februar 2023:
„[…]
Einleitung
1. Diese Leitlinien ersetzen die Leitlinien zum internationalen Schutzbedarf von Personen, die aus Afghanistan fliehen, Februar 2022.
2. Die afghanische Zivilbevölkerung ist weiterhin schwerwiegend von der Sicherheits-,Menschenrechts und humanitären Krise im Land betroffen. Bis zum Ende des Jahres 2022 wurde über eine Intensivierung der Aktivitäten von bewaffneten Oppositionsgruppen berichtet, wobei die UN Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) 22 bewaffnete Gruppierungen verzeichnete, die nach eigenen Angaben in 11 der insgesamt 34 afghanischen Provinzen agierten. Zwischen dem 17. August und dem 13. November 2022 verzeichneten die Vereinten Nationen 1.587 sicherheitsrelevante Vorfälle, ein Anstieg um 23% gegenüber dem gleichen Zeitraum im Jahr 2021. Die Provinzen mit der höchsten Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen waren Kabul, Herat und Kandahar. Insgesamt wurden 530 zivile Opfer verzeichnet (124 getötete und 406 verwundete Zivilpersonen).
3. Die De-facto-Behörden der Taliban haben Berichten zufolge schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen begangen, darunter extralegale Tötungen, willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen, Folter und andere Formen von Misshandlungen. Zusätzlich haben die De-facto Behörden der afghanischen Bevölkerung Einschränkungen ihrer Rechte auf Meinungs-, Meinungsäußerungs- und Versammlungsfreiheit auferlegt, welche die internationalen menschenrechtlichen Verpflichtungen Afghanistans verletzen. Die zunehmende Beschneidung der Menschenrechte von afghanischen Frauen und Mädchen durch die De-facto-Behörden wurde weitreichend verurteilt.
4. Afghanistan begegnet signifikanten ökonomischen Herausforderungen und einer schwerwiegenden humanitären Krise. Nach Schätzungen der Weltbank ist die afghanische Wirtschaft in den Jahren 2021 bis 2022 um insgesamt 30-35% geschrumpft. Während die Weltbank für den Zeitraum 2023-2024 ein Wachstum des Bruttoinlandsproduktes um 2-2,4% prognostiziert, warnt sie zugleich, dass dies angesichts des hohen Bevölkerungswachstums nicht zu einer Verbesserung des Pro-Kopf Einkommens führen wird. Über 90% der afghanischen Bevölkerung leiden Schätzungen zufolge unter Nahrungsunsicherheit, wobei 19,9 Mio. Afghaninnen und Afghanen unter akuter Nahrungsunsicherheit leiden. Im Oktober 2022 berichtete UNDP, dass nun fast die gesamte afghanische Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze lebt.
5. Mit Stand 30. Juni 2022 waren konfliktbedingt ungefähr 3,4 Mio. Afghaninnen und Afghanen innerhalb des Landes vertrieben, während es schätzungsweise im Jahr 2022 32.424 neue Binnenvertriebene gab. Ebenfalls mit Stand 30. Juni 2022 betrug die Zahl der afghanischen Flüchtlinge weltweit ca. 2,84 Mio. Eine geschätzte Zahl von 232.306 Binnenvertriebenen kehrte im Jahr 2022 in ihre Heimatorte zurück, während 6.424 afghanische Flüchtlinge im Jahr 2022 freiwillig nach Afghanistan zurückkehrten.
Internationaler Schutzbedarf
6. UNHCR ruft weiterhin alle Staaten dazu auf, der aus Afghanistan fliehenden Zivilbevölkerung Zugang zu ihrem Staatsgebiet zu gewähren, das Recht, Asyl zu suchen, zu garantieren und die Einhaltung des Non-Refoulement-Grundsatzes durchgehend sicherzustellen. UNHCR ruft die Staaten dazu auf, Ankommende, die internationalen Schutz suchen, zu registrieren und allen Betroffenen Nachweise über ihre Registrierung auszustellen
7. Alle Anträge auf internationalen Schutz von afghanischen Staatsangehörigen und Personen mit vormaligem gewöhnlichen Aufenthalt in Afghanistan sollten in fairen und effizienten Verfahren im Einklang mit internationalem und regionalem Flüchtlingsrecht sowie anderen relevanten rechtlichen Standards behandelt werden.
8. Die noch nie dagewesene humanitäre Krise in Afghanistan, darf nicht über die Situation weitverbreiteter Bedrohungen von Menschenrechten hinwegtäuschen. Personen, die aus Afghanistan fliehen, werden möglichweise zunächst ihre dringendsten Überlebensbedürfnisse als Fluchtgrund benennen. Dies sollte einer gründlichen Prüfung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender jedoch nicht entgegenstehen. Unter Verweis auf die geteilte Beweislast ruft UNHCR Entscheidungsträgerinnen und -träger dazu auf, sicherzustellen, dass Asylsuchende die Möglichkeit erhalten, ihre Fluchtgründe vollständig und vollumfänglich vorzutragen, einschließlich einer möglichen Furcht vor Verfolgung im Falle der Rückkehr.
[…]
Weitere Profile mit einem seit dem 15. August 2021 erhöhten Schutzbedarf
16. Basierend auf verfügbaren Berichten über weitverbreitete Menschenrechtsverletzungen in Afghanistan, darunter Berichte, die UNHCR im Rahmen seines breiten Monitoring-Programms von auf der Flucht und bereits im Ausland befindlichen Afghaninnen und Afghanen erhalten hat, werden viele Afghaninnen und Afghanen einen internationalen Schutzbedarf haben. Wie in den untenstehenden Absätzen 20-25 beschrieben, unterliegt die Informationsbeschaffung in Afghanistan ernsthaften Einschränkungen, die es schwierig machen, ein umfassendes Verständnis für die Behandlung von Afghaninnen und Afghanen mit verschiedenen Profilen in ganz Afghanistan zu erlangen. UNHCR ist jedoch besorgt über einen Anstieg des Bedarfes an internationalem Flüchtlingsschutz für aus Afghanistan fliehende Personen seit der Machtübernahme durch die Taliban
Neben der oben beschriebenen Situation von Frauen und Mädchen, zählen zu den Profilen mit einem seit dem 15. August 2021 erhöhten Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz:
(i) Afghaninnen und Afghanen, die mit der ehemaligen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft in Afghanistan verbunden sind, einschließlich frühere Mitarbeitende von Botschaften und Angestellte internationaler Organisationen;
(ii) ehemalige Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte und Afghaninnen und Afghanen, die mit den ehemaligen internationalen Streitkräften in Afghanistan verbunden sind;
(iii) Journalistinnen und Journalisten und in der Medienbranche tätige Personen; Menschenrechtsverteidigerinnen und -verteidiger und Aktivistinnen und Aktivisten, sowie sie unterstützende Verteidigerinnen und Verteidiger;
(iv) Angehörige religiöser und ethnischer Minderheiten, einschließlich Hazaras;
(v) Afghaninnen und Afghanen mit unterschiedlichen sexuellen Orientierungen, geschlechtlichen Identitäten und/oder Ausdrucksweisen.
Diese Liste erhebt nicht den Anspruch, eine vollständige Aufzählung aller Afghaninnen und Afghanen zu enthalten, die möglicherweise eine begründete Furcht vor Verfolgung haben. Jeder Antrag auf internationalen Schutz sollte unter Berücksichtigung der von den Antragstellenden vorgebrachten Beweismittel, sowie der verfügbaren und relevanten Herkunftslandinformationen inhaltlich geprüft werden. UNHCR merkt an, dass Familienangehörige und andere Personen, die mit von Verfolgung Bedrohten eng verbunden sind, häufig einem eigenen Risiko ausgesetzt sind.
[…]
Interne Flucht- oder Neuansiedlungsalternative
18. Angesichts der Unbeständigkeit der Situation in ganz Afghanistan sowie der ernsten wirtschaftlichen und humanitären Situation im Land, hält UNHCR es nicht für angemessen, afghanischen Staatsangehörigen und Personen mit vormaligem gewöhnlichen Aufenthalt in Afghanistan internationalen Schutz unter Verweis auf eine interne Flucht- oder Neuansiedlungsalternative zu verwehren.
[…]
Einschränkungen bei der Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs
20. Seit der Machtübernahme des Landes herrschen die De-facto-Behörden mit Dekreten und verdrängen so den parlamentarischen Prozess. Bis heute ist diese Regierungsführung von Ungewissheit, Willkür und einer Missachtung von Rechtsstaatlichkeit geprägt Die De-facto-Behörden sind dabei, den Rechtsrahmen und das Justizsystem Afghanistans auf die Scharia umzustellen. Im Dezember 2022 berichtete der UN-Generalsekretär, dass die De-facto-Behörden bisher nicht auf anhaltende Unklarheiten in Bezug auf die Rahmenbedingungen des politischen und rechtlichen Systems eingegangen seien und dass keine Schritte unternommen worden seien, die Rollenverteilung bei Entscheidungsprozessen innerhalb der De-facto-Behörden formal zu definieren, die nach der eigenen Aussage der Taliban auch weiterhin nur übergangsweise agieren. Der UN-Generalsekretär äußerte seine Besorgnis über die vorherrschende Unklarheit in Bezug auf anwendbare Gesetze. Im Oktober 2022 erklärte der Sprecher der Taliban, Zabihullah Mujahid, dass die Bemühungen um die Ausarbeitung einer neuen Verfassung im Gange seien. Im November 2022 machte der Oberste Führer der Taliban die Bestrafung nach dem Scharia-Recht, einschließlich öffentlicher Hinrichtungen und körperlicher Strafen, obligatorisch.
21. Die gegenwärtige Situation in Afghanistan stellt das Sammeln umfassender Informationen über die Menschenrechtslage in verschiedenen Landesteilen vor eine Reihe von Hindernissen. Zu diesen Hindernissen gehören die Einschränkungen der Medien in Afghanistan sowie der Zivilgesellschaft und von Menschenrechtsverteidigerinnen und -verteidigern. Der UN-Sonderberichterstatter zur Menschenrechtslage in Afghanistan erklärte im September 2022, dass seit dem 15. August 2021 der Zugang zu Informationen immer schwieriger geworden und die journalistische Unabhängigkeit und Meinungsfreiheit erheblich eingeschränkt worden sei. Der Sonderberichterstatter erklärte, dass fehlende Einkünfte und die Einstellung ausländischer Finanzierung, eingeschränkter Zugang zu Informationen, Selbstzensur, sowie ständiger Druck und Warnungen der De-facto-Behörden zur Schließung von Medienunternehmen oder Reduzierung der Medienaktivitäten beigetragen hätten. Einige Journalistinnen und Journalisten hätten außerdem ihre Arbeit eingestellt oder seien untergetaucht, nachdem sie von der Generaldirektion für Geheimdienste ernsthaft mit dem Leben bedroht worden. Besonders betroffen seien Journalistinnen und Journalisten, sowie Medienunternehmen außerhalb der städtischen Ballungszentren. In mindestens vier Provinzen gebe es keine lokalen Medien und in 15 Provinzen hätten zwischen 40 und 80% der Medienunternehmen geschlossen.
22. Im Mai 2022 lösten die De-facto-Behörden die Unabhängige Afghanische Menschenrechtskommission (Afghanistan Independent Human Rights Commission, AIHRC), die Unabhängige Kommission zur Überwachung der Umsetzung der Verfassung und die Afghanische Unabhängige Anwaltskammer auf. Die AIHRC veröffentlichte im August 2022 dennoch einen Bericht über die Menschenrechtssituation in Afghanistan seit der Machtübernahme der Taliban, betonte jedoch, dass der Bericht keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder Allgemeingültigkeit erhebe, da dutzende fortbestehender Menschenrechtsverletzungen aufgrund fehlender Möglichkeiten zur Menschenrechtsbeobachtung nicht erwähnt worden seien. Ebenso kommentierte UNAMA in seinem Bericht vom Juli 2022, dass der eigene UNAMA-Menschenrechtsdienst nicht den Anspruch erhebe, dass die in diesem Bericht präsentierten Daten – weder zu Menschenrechtsverletzungen noch zu zivilen Opfern – vollständig seien. UNAMA erkenne an, dass diese Art von Fällen auf Grund der momentanen Lage möglicherweise nicht konsequent gemeldet würden.
23. Der Protection Cluster in Afghanistan hat weitreichende Herausforderungen bei der Überwachung von Menschenrechten im Land identifiziert. Im November 2022 erklärte der Cluster, dass das Sammeln und Speichern von Daten zu Menschenrechtsverletzungen von besonderer Besorgnis sei und sowohl Betroffene als auch Dienstleistende in Gefahr bringen könne. Der Cluster berichtete, dass die Beobachtung der Menschenrechtssituation von Frauen und Mädchen in Afghanistan, auch in Bezug auf geschlechtsspezifische Gewalt, aufgrund der Einschränkungen, welche die De-facto-Behörden weiblichem Personal auferlegt haben, besonders schwierig geworden ist.
24. Angesichts der Hindernisse bei der Informationsbeschaffung und Berichterstattung über Afghanistan fordert UNHCR die Entscheidungsträgerinnen und -träger über Asylanträge afghanischer Staatsangehöriger auf, keine nachteiligen Schlussfolgerungen aus dem Fehlen verifizierter Herkunftslandinformationen zu schließen, die der Unterstützung und Untermauerung der vorgelegten Beweise durch die Antragstellenden dienen. In der aktuellen Lage in Afghanistan wird es regelmäßig der Fall sein, dass Menschenrechtsverletzungen und -verstöße häufig nicht berichtet und dokumentiert werden. Das Fehlen von Herkunftslandinformationen, die bestimmte Vorfälle oder Muster von Menschenrechtsverletzungen und Missbrauch beschreiben, sollte daher an sich kein Grund sein, an der Glaubhaftigkeit der Antragstellenden zu zweifeln, wenn deren Aussagen ansonsten kohärent und schlüssig sind.
25. Darüber hinaus appelliert UNHCR an die Entscheidungsträgerinnen und -träger, der Ungewissheit und Unvorhersehbarkeit, die den von den De-facto-Behörden angenommenen Modalitäten für den Erlass von Dekreten innewohnt, sowie den anhaltenden Ungewissheiten hinsichtlich der Anwendbarkeit des früheren afghanischen Rechtsrahmens, das nötige Gewicht beizumessen. UNHCR vertritt die Ansicht, dass diese Umstände die Beurteilung eines künftigen Verfolgungsrisikos auf der Grundlage der derzeit verfügbaren Informationen zur Menschenrechtslage in Afghanistan besonders erschweren, insbesondere wenn es darum geht, mit der notwendigen Sicherheit abzuschätzen, ob afghanische Asylsuchende im Falle einer Rückkehr einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären.
[…]
Empfehlung eines Abschiebestopps
31. Aufgrund der volatilen Situation in Afghanistan, die noch für einige Zeit unsicher bleiben kann, sowie der weitreichenden humanitären Notlage im Land, fordert UNHCR die Staaten weiterhin dazu auf, zwangsweise Rückführungen von afghanischen Staatsangehörigen und Personen mit vormaligem gewöhnlichem Aufenthalt in Afghanistan auszusetzen – auch für jene, deren Asylanträge abgelehnt wurden. Die Aussetzung von zwangsweisen Rückführungen stellt eine Mindestanforderung dar, die bestehen bleiben muss, bis sich die Sicherheit, Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechtslage in Afghanistan signifikant verbessert haben, sodass eine Rückkehr in Sicherheit und Würde von Personen, bei denen kein internationaler Schutzbedarf festgestellt wurde, gewährleistet werden kann.
32. In Übereinstimmung mit den Zusagen der Mitgliedsstaaten der Vereinten Nationen im Rahmen des Globalen Flüchtlingsforums, die Verantwortung für den internationalen Flüchtlingsschutz gerecht aufzuteilen, hält UNHCR es nicht für angemessen, afghanische Staatsangehörige und Personen mit vormaligem gewöhnlichen Aufenthalt in Afghanistan zwangsweise in Länder in der Region zurückzuführen, da Länder wie der Iran und Pakistan derzeit beträchtliche Zahlen an Afghaninnen und Afghanen beherbergen und jahrzehntelang großzügig die überwiegende Mehrheit der Gesamtzahl afghanischer Flüchtlinge weltweit aufgenommen haben.
33. UNHCR erkennt das individuelle Menschenrecht an, in das eigene Herkunftsland zurückzukehren. Jede von UNHCR erbrachte Hilfeleistung von Flüchtlingen bei der Rückkehr nach Afghanistan hat das Ziel, Personen zu unterstützen, die bei vollumfänglicher Information über die Situation in ihren Herkunftsorten oder anderen Orten ihrer Wahl die Entscheidung für eine freiwillige Rückkehr getroffen haben. Alle Aktivitäten von UNHCR bei der Unterstützung freiwilliger Rückkehr nach Afghanistan, einschließlich Bemühungen für eine nachhaltige Reintegration von Rückkehrenden und Binnenvertriebenen in Afghanistan, sollten im Hinblick auf solche Personen, die in den Aufnahmeländern internationalen Schutz beantragt haben, nicht als eine Einschätzung von UNHCR bezüglich der Sicherheitslage und sonstigen Situation in Afghanistan betrachtet werden. Bei freiwilliger Rückkehr und zwangsweisen Rückführungen handelt es sich um Verfahren von grundsätzlich unterschiedlichem Charakter, die unterschiedliche Verantwortlichkeiten verschiedener Akteure nach sich ziehen.
[…]“
1.3.3. EUAA: Afghanistan – Country focus (Country of Origin Information Report), Jänner 2026:
„[…]
1.2. Implementation of sharia
[…]
1.2.7. Enforcement of selected restrictions on personal freedoms
[…]
Dress codes for men
In the ‘Morality law’ from July 2025, men are instructed to cover their bodies from the waist down to their knees, knees included. It moreover indicates that men are not to wear very tight clothes or clothes that make certain parts of the body apparent during ‘pastimes and exercise’. The law further stipulated that one is not to imitate non-Muslims in one’s appearance or character, or wear non-Islamic symbols such as crucifixes and neckties. The de facto MPVPV has also issued advisory instructions for barbers not to cut men’s beard or do ‘western style’ haircuts. The ‘Morality law’ also identified the ‘wrongful acts’ of ‘shaving one’s beard or reducing it to less than the width of a fist’, and ‘styling one’s hair in an un Islamic manner’. Since March 2025, high school students and teachers must wear traditional uniforms as per a directive of the de facto Ministry of Education; reportedly a light-blue shalwar kameez and a cap or turban depending on their age. The directive was reportedly enforced to a varying degree in initial months.
Some men have started to dress traditionally to avoid problems with the de facto authorities, or to gain benefits by looking like the power elite. A de facto MPVPV enforcer, however, told the AAN in 2025 that the city street view of Kabul City had not changed much in recent years, as men were still clean-shaved and ‘copying female styles’. In 2025, sources reported that men’s beards had become one of the most policed aspects. UNAMA noted that half of all arbitrary arrests made by the de facto MPVPV in the six months following the enactment of the ‘Morality law’ were related to non-compliant beards and hairstyles. A man from Ghazni Province, interviewed by the AAN in 2025, stated that he had lost his job for violating beard and clothing restrictions, as he liked to wear ‘the latest fashion’ at the time. He had been stopped twice and threatened with prison for slightly trimming his beard and had thereafter chosen to adapt to the restrictions. According to UNAMA, hundreds of men were arrested in Kandahar City in 1–12 July 2025 for shaving or trimming their beards. Their time in arrest ranged from a few hours up to three days, and they were reportedly released after promising to grow their beards. UNAMA further reported on a public trial in Kunar Province in September 2025, against three barbershop owners charged with providing grooming services. The accused were sentenced to imprisonment ranging from three to five months. Afghan media in exile, Amu TV, reported on a barber being detained in Faryab Province in July 2025, along with his customers, for shaving a beard.
Some men have reportedly continued to cut their beards, clean shave and wear ‘western style haircuts’ in Kabul City, but there have been a general trend among men to dress more conservatively and to grow a beard. Some Afghan athletes were clean-shaved or had trimmed beards and wore ‘western-style’ haircuts in 2025, for example members of the Afghan Futsal team, and the Afghan U19 cricket team.
[…]
4.1. Officials of the former government
[…]
4.1.4. Targeting of family members
According to a human rights expert interviewed by the Norwegian COI Unit Landinfo in 2023, family members of former government officials may face various ill-treatment from the Taliban, including harassment, arrests, and, in some instances also killings. Reports published by Rawadari and HRRL in the same year outlined that family members of individuals who had left Afghanistan were being targeted, including wives, children and brothers of former security officials, and brothers to former civil government employees. These organisations also recorded cases in which family members had been detained and killed together with former military officials. In more recent reports on targeted killings and arrests of former officials, UNAMA and Rawadari did not outline cases in which family members had been targeted, while Afghan media in exile has been reporting on individuals cases in which family members of former civil and security officials have been arrested.
Kerr Chiovenda and Sharan noted that family members have been targeted to put pressure on former security officials, including to force targets to come out of hiding. Sharan stated that some girls related to former government officials have been forced to marry de facto officials. Sara de Jong, Professor in Politics and International relations with the University of York, also noted how targeting sometimes shifted to other family members, and gave as an example families in which several brothers had served in foreign forces or security forces in different capacities. If the prime target would leave the country, the target sometimes moved to another family member that had a less significant background. Professor de Jong further noted that mostly male family members had been targeted in killings, although female family members might have been exposed to other forms of violence that go undocumented.
[…]“
1.3.4. EUAA Country Guidance: Afghanistan (Common analysis and guidance note), Mai 2024:
„[…]
3.1. Members of the security institutions of the former government
[…]
During the years of the conflict, ANDSF personnel, both on and off-duty, was a priority target of the Taliban. Attacks against government forces at army bases, police stations and checkpoints, deliberate killings, executions, abductions and torture against detainees, including ANDSF personnel, were reported, and explicitly legitimised by the Taliban Layeha (code of conduct) [Anti-government elements 2020, 1.2.1., pp. 13-15; 2.5., pp. 21-22; 2.6.1., pp. 22-23; State structure , 2.1., pp. 26-27; Security 2020, 1.1.1., p. 20; 1.3., pp. 30-31; 1.5.2, p. 51]. During the summer of 2021, cases were reported in which the Taliban committed killings of ANDSF members who had surrendered or were detained [Targeting 2022, 2.1., p. 56]. Sources reported that, as of June 2022, former ANDSF members, including former ALP and pro-government militias, continued to be a primary target of Taliban violence [Targeting 2022, 2.1., pp. 57-63; 2.7., p. 72].
After the takeover, the Taliban issued an amnesty for all who fought against them. The content of the amnesty has not been available beyond general reference to its existence, including from senior Taliban officials, leading to uncertainties around the temporal scope and consequences for breaching it. Sources suggest that the Taliban do not have any policy in place of targeting former Afghan security forces. Nevertheless, there have been continuous claims of Taliban members breaching the amnesty and subjecting former ANDSF members and their relatives to human right violations across the country, including killings, enforced disappearance, and torture [Country Focus 2023, 4.1.1., p. 56].
Although the Taliban have called upon their members to respect the amnesty, there is limited information on individuals facing any consequences for breaching it. Despite the fact that certain elements have been identified as possibly playing a role in the targeting, such as ‘revenge culture’, personal disputes, and retaliation following the conflict, it is not possible to discern any clear patterns on who is being targeted among former government personnel and who is not. Sources emphasised that it has been hard to discern motives behind the killings, and that people may be targeted due to personal disputes. The Taliban have also claimed that violations of the amnesty have taken place due to personal animosities. One source further reported that the most important thing for the Taliban is that individuals are loyal to them today, rather than their allegiances from before the takeover [Country Focus 2023, 4.1.1., p. 56; 4.1.3., p. 59].
Available data over killings and ill-treatments include victims who held different positions within the former government’s security forces. The Taliban’s practices towards former officials have been ‘inconsistent’, ‘ad hoc’ and a ‘mixture of contradictory policies’. On one hand, some former security personnel have been able to work in the Taliban’s de facto forces, return from abroad through the Taliban’s return commission, and stage open protests against the non-payment of pensions. On the other hand, some former security personnel have been living in hiding since the takeover, while killings and various forms of ill-treatment have occurred. Moreover, single sources have suggested that some killings have been carried out with the ‘tacit approval’ of senior Taliban commanders, and that Taliban operations against resistance groups and the ISKP might in fact be a way to target former ANDSF members [Country Focus 2023, 4.1.2., pp. 56-57].
As of 30 June 2023, according to UNAMA, since the takeover the de facto authorities had committed at least 800 cases of human rights violations against former civilian and military personnel. Violations recorded included 218 killings, 14 instances of enforced disappearance, 424 arbitrary arrests and detentions, 144 instances of torture, and multiple threats. Most cases took place in the 4 months immediately following the takeover in 2021, however killings and other human rights violations have continued in 2022 and 2023. In 2022, the NGO Safety and Risk Mitigation Organization (SMRO) recorded 76 killings and 57 detentions of former security forces, while an increase was noted in 2023 with 27 killings and 55 detentions recorded in the first quarter alone. In the second quarter of 2023, SMRO logged 2 instances of rape, 15 killings and 35 detentions of former security forces personnel in multiple provinces [Country Focus 2023, 4.1.2., pp. 58-59].
The Taliban also declared that they wanted former Afghan National Army (ANA) personnel to join their ranks and launched campaigns to recruit former ANDSF personnel. Although some former ANDSF members did join the Taliban ranks, it was reported that these efforts were of little success due to fear of retribution. Many former personnel remained in hiding or left the country [Security 2022, 1.2.2., p. 27; 2.1.2., pp. 39-41; Targeting 2022, 2.3., pp. 65-66; 2.5., pp. 69-70].
Efforts were made by Taliban members to track down former security officials through local informants, registration campaigns of former ANDSF personnel and possibly the use of former governments databases. In February 2022, the Taliban began to conduct house-to-house searches in different parts of the country which, according to some sources, also focused on finding former government employees and members of ANDSF [Security 2022, 1.2.4., p. 33; Targeting 2022, 2.2., pp. 63-65].
Cases of non-fighting army personnel being detained and killed have also been reported [Targeting 2022, 2.4., p. 68].
There were reports of targeting of former female members of the ANDSF by the Taliban or by their own relatives [Targeting 2022, 2.8, p. 73].
There have also been sporadic reports of family members of former ANDSF members being killed, detained, forcibly disappeared, tortured, and raped. Some family members were reportedly ‘caught up’ in Taliban raids targeting former ANDSF members, while others were targeted in the search for such individuals [Country Focus 2023, 4.1.2., p. 58-59; 4.1.5., pp. 62; Targeting 2022, 2.1., pp. 5, 63; 2.2., p. 64; 2.4.-2.7., pp. 67-73; Security 2022, 3.2.(c), pp. 68-69; Country Focus 2022, 2.5., p. 46].
[…]“
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der oben ausgeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und dem vorliegenden Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts.
2.2. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht aufgrund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.
2.3. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und Religionszugehörigkeit des BF beruhen auf seinen insofern gleichbleibenden Angaben im gegenständlichen Verfahren (vgl. AS 3 f, AS 91 und S. 4 f VH-Prot.). Dass seine Identität nicht feststeht beruht auf folgenden Erwägungen:
In der Erstbefragung gab der BF an, dass er XXXX heiße und am XXXX geboren sei (vgl. AS 3). Abweichend von diesen Angaben gab der BF vor dem BFA an, dass er im Jahr XXXX geboren sei (was den Zeitraum XXXX bedeuten würde) und wurde für den BF der Name XXXX vermerkt (vgl. AS 82). Vor dem BVwG darauf angesprochen, bat der BF um Verzeihung. Als er nach Österreich gekommen sei, habe er an der Grenze sein Alter in Zirka angegeben. Damals hätte er seine Tazkira nicht bei sich gehabt. Er gab vor dem BVwG an, XXXX zu heißen. Sein genaues Geburtsdatum kenne er nicht, aber in seiner Tazkira stehe ein Datum (vgl. S. 4 f VH-Prot.). Der BF legte im Verfahren eine Tazkira vor (vgl. AS 107). Dieser ist der Name XXXX und der Umstand zu entnehmen, dass man vom Aussehen her davon ausgehe, dass der BF im Jahr XXXX Jahre alt gewesen sei (was demnach das Geburtsjahr XXXX bedeuten würde; vgl. AS 90 und S. 6 VH-Prot.). Der BF heiße so, wie es in seiner Tazkira geschrieben sei (vgl. S. 6 VH-Prot.).
Aus einer urkundentechnischen Untersuchung seiner Tazkira durch das Bundeskriminalamt (in der Folge: BKA) vom 31.07.2024 geht jedoch hervor, dass unter der Berücksichtigung des derzeitigen Kenntnisstandes die Authentizität des fraglichen Formularvordruckes nicht entschieden werden kann und keine Beurteilung der Ausstellungmodalitäten möglich ist. Da es sich beim vorgelegten Formularvordruck um eine Reproduktion in Tintenstrahldruck handelt, wäre das Formular aus urkundentechnischer Sicht als Totalfälschung zu werten. Inwieweit die Ausstellung von kopierten Dokumenten in Afghanistan gängig oder zulässig ist, kann aber nicht beurteilt werden (vgl. AS 201).
Den Länderberichten ist zu entnehmen, dass Totalfälschungen aller afghanischen Identitäts- und Zivilstandsdokumente durch Betrüger/Fälscher verbreitet sind. In afghanischen Medien finden sich viele Berichte dazu, besonders aus der Zeit vor der Taliban-Machtübernahme. Die Dokumentenfälschung wird durch den Umstand begünstigt, dass einige der Dokumente fast keine überprüfbaren Sicherheitsmerkmale aufweisen. Besonders anfällig ist die Papier-Tazkira. Bei der schwarz-weißen Papier-Tazkira (eine solche brachte der BF in Vorlage) sind weder Layout noch Drucktechnik standardisiert. Die verwendeten Stempel sind aufgrund der großen Anzahl zuständiger (lokaler) Behörden nicht überprüfbar. Die Dokumente sind deshalb leicht fälschbar. Zudem existieren je nach Region Unterschiede, was Aussehen und Drucktechnik anbelangt. In den meisten Fällen ist es unmöglich, die Authentizität solcher Dokumente zu prüfen (vgl. unter II.1.3.1. im Kapitel „Dokumente“). Vor dem Hintergrund dieser Länderberichte und des Untersuchungsergebnisses des BKA der Tazkira und den nicht stimmigen Angaben des BF zu seinem Namen und Geburtstag geht das erkennende Gericht nicht von der Authentizität der vom BF vorgelegten Tazkira aus und konnte die Identität des BF nicht festgestellt werden und ergibt sich daraus auch die (Alias)-Identität des BF im Kopf dieser Entscheidung, bei welcher es sich mangels Identitätsfeststellung des BF lediglich um eine Verfahrensidentität handelt. Die Ungereimtheiten zum Namen und zum Geburtstag des BF waren seiner persönlichen Glaubwürdigkeit zudem nicht zuträglich.
In der Erstbefragung gab der BF an, dass er muttersprachlich Paschtu spreche und Paschtu in Wort und Schrift beherrsche. Weitere Sprachen spreche er keine. Er habe zehn Jahre die Grundschule besucht (vgl. AS 3 f). Vor dem BFA gab er erstmals an, dass er Paschtu lesen und schreiben könne und zudem auch noch afghanisches und iranisches Farsi spreche und, dass er für zehn Jahre die Schule besucht habe (vgl. AS 77 f und AS 92). Vor dem BVwG vermeinte der BF Paschtu zu sprechen, er verstehe aber auch Dari/Farsi (vgl. S. 6 VH-Prot.). Auf Vorhalt des erkennenden Richters, wieso der BF im bisherigen Verfahren zu seinen Sprachkenntnissen keine gleichbleibenden und kohärenten Angaben zu tätigen vermochte, gab dieser an, dass er bei der Polizei nicht nach weiteren Sprachen gefragt worden sei. Oder es könne sein, dass er die Frage nicht verstanden habe. Das Ersteinvernahmeprotokoll sei ihm nicht rückübersetzt worden (vgl. S. 6 f VH-Prot.). Doch damit vermag der BF nicht zu überzeugen. Dem Einvernahmeprotokoll ist klar zu entnehmen, dass eine Rückübersetzung in einer dem BF verständlichen Sprache erfolgte (vgl. AS 9) und hat der BF die Vollständigkeit, Richtigkeit und erfolgte Rückübersetzung des Protokolls der Erstbefragung mit eigener Unterschrift auf jeder Seite des Protokolls bestätigt (vgl. AS 3 ff). Auch hat der BF – nach erfolgter Rückübersetzung des Ersteinvernahmeprotokolls - keinerlei Ergänzungen oder Korrekturen zum Protokoll vorgebracht. Vor dem BFA gab der BF angesprochen auf die Erstbefragung lediglich an, dass er den Dolmetscher nicht einwandfrei verstanden habe, weil er nicht in einem normalen Gesundheitszustand gewesen sei. Er hätte eine Fußverletzung gehabt und außerdem sei er vier Nächte am Bahnhof ohne Essen, Trinken und ohne Schlafplatz gewesen. Nach Vorhalt, dass er erst 48 Stunden nach seiner Antragstellung befragt wurde, gab der BF an, dass die Polizei sie nach der Antragstellung zum Bahnhof gebracht hätte und er zwei Tage gebraucht hätte die richtige Polizeistation zu finden und die Erstbefragung dort zu machen. Er bestätigte aber, dass es sich um seine Unterschrift auf dem Protokoll der Erstbefragung handle (vgl. AS 81 f). Die Angaben des BF sind hier schlicht nicht nachvollziehbar und ist festzuhalten, dass der BF 48 Stunden nach seiner Antragstellung erstbefragt wurde (vgl. AS 4). Dass das Erstbefragungsprotokoll dem BF nicht rückübersetzt worden wäre oder der BF aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht in der Lage gewesen wäre, den Dolmetscher zu verstehen, ist vor dem Hintergrund der obigen Erwägungen schlicht nicht glaubhaft und mindert die persönliche Glaubwürdigkeit des BF.
Weiter gab der BF vor dem BVwG erstmals an, dass er zwar die Schule bis zur zehnten Klasse besucht habe, aber es sei eine Dorfschule gewesen und er habe nicht viel gelernt. Auch sei er nicht regelmäßig in der Schule gewesen, da er in der familieneigenen Landwirtschaft gearbeitet habe. Auf Nachfrage gab der BF an, dass er Paschtu und Dari lesen könne, aber beim Schreiben Probleme habe. Auf nochmalige Nachfrage vermeinte er, dass schreiben könne, aber nicht perfekt (vgl. S. 7 f VH-Prot.). Hier gilt es festzuhalten, dass der BF hiermit zumindest insinuiert teils Analphabet zu sein. Vonseiten des Gerichts wird dies als verspäteter, inhaltlich gesteigerter, beschwerdeseitiger Versuch gewertet durch einen zumindest angedeuteten Teilanalphabetismus des BF seine bisherigen inhaltlichen Widersprüche im Fluchtvorbringen des BF zu rechtfertigen (auch die Behauptungen, er sei bei der Erstbefragung in keinem normalen Gesundheitszustand gewesen und das Erstbefragungsprotokoll sei ihm nicht rückübersetzt worden (siehe dazu bereits oben) sind als Versuche anzusehen, inhaltliche Widersprüche in seinem Vorbringen zu rechtfertigen). Hiermit vermag der BF letztlich nicht durchzudringen. Zum einen hat der BF Lern, Lese oder Schreibschwächen im bisherigen Verfahren nicht vorgebracht, sondern vielmehr seine muttersprachlichen Kenntnis von Paschtu in Wort und Schrift bereits bei er Erstbefragung und vor dem BFA klar angegeben. Auch spricht eine zehnjährige Schulbildung gegen einen auch nur teilweisen Analphabetismus des BF, auch wenn nicht verkannt wird, dass der BF in der Landwirtschaft ausgeholfen hat und daher vielleicht nicht immer in der Schule zugegen gewesen sein mag. Es ist also insgesamt nicht davon auszugehen, dass der BF als (Teil-) Analphabet anzusehen ist, da dies ansonsten im bisherigen Verfahren bereits entsprechend beschwerdeseitig angemerkt und somit auch auf den laut höchstgerichtlicher Judikatur besonderen Prüfungsmaßstab (vgl. VfGH vom 20.09.2022, E 059/2022) hingewiesen worden wäre. Insgesamt ist also den Angaben des BF zu seinen Sprachkenntnissen vor dem BFA zu folgen und war festzustellen, dass er muttersprachlich Paschtu spricht und Paschtu lesen und schreiben kann, sowie dass der BF kein (Teil-) Analphabet ist und, dass er zudem Farsi spricht. Die Divergenzen zu seinen Sprachkenntnissen und die Insinuation eines Teilanalphabetismus waren der persönlichen Glaubwürdigkeit des BF wiederum nicht zuträglich. Dass der BF ledig ist und keine Kinder hat, beruht auf seinen insoweit kohärenten Angaben im Verfahren (vgl. AS 92 und S. 15 VH-Prot.).
In der Erstbefragung gab der BF an, dass er in XXXX geboren sei (vgl. AS 3). Seine Wohnsitzadresse sei XXXX (vgl. AS 5). Vor dem BFA vermeinte der BF, dass er in XXXX geboren sei (vgl. AS 82). In Abweichung dazu behauptete der BF vor dem BVwG, dass er im Dorf XXXX geboren sei, führte dann aber weiter aus, dass er zuletzt im Dorf XXXX gelebt habe. XXXX sei ein Tal und in diesem Tal heiße ihr Dorf XXXX (vgl. S. 4 VH-Prot.). Zuvor gab der BF an, dass XXXX ein Tal im Distrikt XXXX sei (vgl. AS 92). Auf seiner Tazkira scheint der Geburtsort XXXX auf (vgl. zum Vorhaltung dieser Abweichung bereits vor dem BFA, AS 92). Auf Vorhaltung in der mündlichen Verhandlung, wieso der BF im bisherigen Verfahren auch zu seinem Namen und Geburtsort keine gleichbleibenden und kohärenten Angaben zu tätigen vermochte, gab der BF lediglich an, dass er nicht wisse, wie sie seinen Namen im Protokoll geschrieben hätten. Aber er heiße es so, wie es in seiner Tazkira geschrieben sei (vgl. S. 6 VH-Prot.). In einer Zusammenschau war somit festzustellen, dass der BF im Distrikt XXXX in der Provinz XXXX geboren ist, wobei der genaue Geburtsort des BF aufgrund der obig dargestellten Ungereimtheiten, nicht festgestellt werden konnte.
Die Feststellungen, wonach der BF im Distrikt XXXX aufwuchs, dort bis etwa 2016 lebte, zwischen etwa 2016 und 2017 für ca. ein Jahr im Iran lebte und dort auf Baustellen arbeitete und dann in den Distrikt XXXX zurückkehrte und dort bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan im August 2021 lebte, ergeben sich aus einer Gesamtbetrachtung der diesbezüglichen Angaben des BF im gesamten Verfahren (vgl. AS 3, AS 5 f, AS 78, AS 83 f, AS 92 sowie S. 4, S. 7, S. 9 f VH-Prot.). Die Feststellungen, wonach der BF im Herkunftsstaat für zehn Jahre die Schule besuchte, auf der familieneigenen Landwirtschaft gearbeitet hat und keine Berufsausbildung absolviert hat, basieren auf einer Zusammenschau der diesbezüglichen Angaben des BF im Verfahren (vgl. AS 4, AS 92 und S. 7 f VH-Prot.).
2.4. In der Erstbefragung gab der BF an, dass seine Mutter und zwei Schwestern des BF in Afghanistan aufhältig wären. Der Aufenthaltsort seines Vaters XXXX sei unbekannt (vgl. AS 5). Vor dem BFA gab der BF zuerst an, dass seine Familie in Afghanistan verblieben wäre und auch derzeit in Afghanistan in der Nähe von XXXX bei einem Cousin vs. leben würde (vgl. AS 85). Weiter befragt zu seinen Familienangehörigen gab der BF vor der belangten Behörde an:
„F: Bitte nennen Sie mir die Namen und das Alter Ihrer Familienangehörigen?
A:Vater: XXXX , wie alt er ist weiß ich nicht
F: Ungefähr: ca. XXXX
Mutter: XXXX
Brüder: habe ich keine
Schwestern: XXXX
XXXX
F: Und Ihre Eltern und Geschwister leben derzeit noch in XXXX ?
A: Ja, bei meinen Tanten und Cousins.“ (vgl. AS 93).
Vor dem BVwG, befragt zu seinen Familienangehörigen, gab der BF an:
„RI: Hinsichtlich Ihre im Herkunftsstaat aufhältigen Familienmitglieder haben Sie vor dem BFA folgende Personen erwähnt: Vater XXXX Jahre; Mutter XXXX Jahre; Schwester XXXX Jahre; Schwester XXXX Jahre alt. Alle aufhältig in Afghanistan. Haben Sie zu diesen Angaben aus heutiger Sicht Änderungen oder Ergänzungen dazu vorzubringen?
BF: Ja, ich habe das Alter meines Vaters ungefähr angegeben. Nachgefragt: Ja wie gesagt, ich habe das Alter genannt. Ja, das Alter meine Schwester ist circa XXXX . Ja, das Alter meiner anderen Schwester ist XXXX Jahre alt. Es hat sich nichts geändert zu den seiner zeitigen Angaben.“ (vgl. S. 11 VH-Prot.).
Nicht verkannt wird, dass der BF im Verfahren auch angab, dass sein Vater von den Taliban festgenommen worden sei, von diesen mitgenommen worden sei und verschollen sei (vgl. etwa AS 8, AS 94 und S. 22 VH-Prot.) und auf dieser Behauptung auch das Fluchtvorbringen des BF aufbaut. Der BF gab jedoch zweimal, einmal vor dem BFA und einmal vor dem BVwG, explizit und übereinstimmend an, dass sein Vater in Afghanistan aufhältig sei. Es ist nicht nachvollziehbar, dass der BF dies zweimal explizit angibt, wenn sein Vater tatsächlich verschollen wäre. Es wäre vielmehr zu erwarten gewesen, dass der BF – insbesondere wenn er explizit nach dem Aufenthaltsort seiner Kernfamilie gefragt wird – durchgehend angeben würde, dass er den Aufenthaltsort seines Vaters nicht benennen könne, wenn dieser tatsächlich verschollen wäre. Vor diesem Hintergrund geht das erkennende Gericht daher - insbesondere in Zusammenschau mit der Unglaubhaftigkeit des Fluchtvorbringens des BF im Zusammenhang mit seinem Vater (vgl. dazu unter II.2.8.3.) - davon aus, dass der Vater des BF in Afghanistan im Distrikt XXXX lebt und war dies dementsprechend festzustellen.
Entsprechend den oben zitierten Angaben des BF vor dem BFA und dem BVwG war auch festzustellen, dass seine Mutter und zwei Schwestern des BF in Afghanistan im Distrikt XXXX leben, zumal das Vorbringen des BF im Zusammenhang mit der erstmals vor dem BVwG behaupteten Flucht seiner Mutter und zweier Schwestern nach Teheran etwa zwei Monate nach der Einvernahme vor dem BFA ebenfalls nicht glaubhaft war (vgl. dazu unter II.2.8.2.5.).
Dass darüber hinaus einige weitere Verwandte des BF in Afghanistan leben und die Familie des BF über ein Haus und ein Grundstück in Afghanistan verfügt, beruht auf einer Zusammenschau der diesbezüglichen Angaben des BF im Verfahren (vgl. AS 85 ff und S. 8 sowie S. 12 ff VH-Prot.). Vor dem BFA sprach der BF zuerst davon, dass er nur zu einem Cousin vs. Kontakt habe (vgl. AS 86), gab dann aber in Abweichung dazu an, dass sein Cousin ms. XXXX ihm vor drei Tagen und gestern Unterlagen zugesendet habe (vgl. AS 88). Auch vor dem BVwG gab der BF an, dass er (einmal in der Woche bzw. das letzte Mal vor einer Woche bzw. wenn dessen Internet funktioniere) mit seinem Cousin ms. XXXX in Kontakt stehe (vgl. S. 12 ff VH-Prot.) und war mangels weiterer konkreter Anhaltspunkte somit festzustellen, dass der BF in regelmäßigen Kontakt zu zumindest seinem Cousin XXXX in Afghanistan steht.
2.5. Die Feststellungen zur Einreise des BF in das österreichische Bundesgebiet spätestens am 09.09.2023, dem Antrag auf internationalen Schutz, dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 04.09.2024 und dagegen erhobenen Beschwerde im Umfang von Spruchpunkt I. basieren auf einer Einsicht in den gegenständlichen Verwaltungsakt. Dass der BF über den Status des subsidiär Schutzberechtigten verfügt, ergibt sich daraus, dass die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides unangefochtenen in Rechtskraft erwachsen sind und aus einer Einsicht in das Zentrale Fremdenregister.
2.6. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF beruhen auf seinen Angaben im Verfahren, zuletzt vor dem BVwG und dem Umstand, dass keine medizinischen Unterlagen für den BF vorgelegt wurden. Die Arbeitsfähigkeit des BF ergibt sich aus seinem jungen Alter, sowie seinem Gesundheitszustand. Auch verneinte der BF derzeit Medikamente zu nehmen oder in ärztlicher oder therapeutischer Behandlung zu sein und bezeichnete sich als gesund und arbeitsfähig (vgl. S. 23 VH-Prot.).
2.7. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit fußt auf einer vom Bundesverwaltungsgericht aktuell eingeholten Strafregisterauskunft.
2.8. Zum Vorbringen im Zusammenhang mit den gegenständlichen Fluchtgründen:
2.8.1. Mit dem Vorbringen des BF zur Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat Afghanistan vermochte dieser eine asylrelevante Bedrohung nicht darzutun:
Die beschwerdeseitig vorgebrachte Gefährdungslage des BF beruht auf der Behauptung, dass der BF bei einer Rückkehr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei, da 1.) der Vater des BF Soldat bei der afghanischen Nationalarmee gewesen sei und am zweiten Tage nach Machtergreifung durch die Taliban durch die Taliban festgenommen worden sei und seither verschwunden sei. Der BF sei bei der Festnahme des Vaters nicht zuhause gewesen. Am dritten Tage (vgl. S. 18 BFA-Prot.) bzw. am vierten Tage (vgl. S. 15 f VH-Prot.) nach der Machtergreifung sei der BF vor dem Haus um zehn oder elf Uhr am Vormittag (vgl. S. 19 VH-Prot.) bzw. am späten Nachmittag von drei Taliban (vgl. S. 20 BFA-Prot.) bzw. mehreren Taliban, wie viele wisse er nicht (vgl. S. 19 VH-Prot.), misshandelt, als „Kafar“ beschimpft und bedroht worden. Der BF sei dann zu einem Arzt bzw. zum Krankenhaus gegangen (vgl. S. 15 und S. 18 BFA-Prot. und S. 16 und S. 19 VH-Prot.) bzw. wurde ohnmächtig von seinen Freunden zum Arzt bzw. zum Krankenhaus gebracht (vgl. S. 20 BFA-Prot. und S. 20 VH-Prot.), habe sich noch ca. sieben Tage zuhause versteckt und sei ca. zehn Tage nach der Machtübernahme der Taliban aus dem Herkunftsstaat ausgereist und 2.) da der BF eine als verwestlicht angenommene Person sei.
2.8.2. Die Fluchtgeschichte des BF hat im Verlauf des Verfahrens eine wiederholte inhaltliche Steigerung erfahren bzw. wurde teils widersprüchlich ausgeführt, weshalb der BF eine asylrelevante Verfolgung seiner Person mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht hinreichend substantiiert glaubhaft machen konnte.
2.8.2.1. Zunächst gilt es festzuhalten, dass der BF bei der Erstbefragung zum Fluchtgrund lediglich angab, dass sein Vater beim afghanischen Militär gewesen sei. Als die Taliban die Macht übernommen hätten, hätten sie den Vater festgenommen. Aus Angst vor den Taliban sei der BF geflüchtet (vgl. AS 8). Weder vermochte der BF bereits bei der Erstbefragung anzugeben, dass er, wie auch seine Familie, – wie beim BFA erstmals verspätet und in Steigerung seines bisherigen Vorbringens behauptet – von den Taliban konkret mit dem Tode bedroht worden seien und als Ungläubige bezeichnet worden seien. Weiters vermochte der BF bei der Erstbefragung auch noch nicht von der behaupteten massiven Misshandlung seiner Person – nach der Entführung des Vaters - durch die Taliban zu berichten. Dass es dem BF bei Erstbefragung schlicht entfallen sein soll, neben der Festnahme und Entführung des Vaters, die als massiv behauptete Misshandlung des BF durch mehrere Taliban (die Schilderungen zur Anzahl der den BF misshandelnden Taliban weichen in den verschiedenen Stufen des Verfahrens klar ab und steigerten sich von der BFA-Einvernahme zur mündlichen Verhandlung vor dem BVwG erheblich), welche sogar zu einer Behandlung beim Arzt bzw. im Krankenhaus geführt haben soll und welche vom BF vor dem BVwG sogar als fluchtauslösendes Ereignis dargestellt worden ist (vgl. S. 21 VH-Prot.), ist nicht plausibel. Auch dass das Erstbefragungsprotokoll dem BF nicht rückübersetzt worden wäre oder der BF bei der Erstbefragung aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht in der Lage gewesen wäre, den Dolmetscher zu verstehen, war nicht glaubhaft. Der BF wurde 48 Stunden nach seiner Antragstellung erstbefragt (vgl. bereits unter II.2.3.). Vielmehr ist beim beschwerdeseitigen Fluchtvorbringen von einem nicht zu Ende gedachten Erzählkonstrukt des BF auszugehen, welches der BF im Verfahren bislang nach Belieben gesteigert, abgeändert und ergänzt hat.
2.8.2.2. Grundsätzlich hält das erkennende Gericht dem BF zu Gute, dass eine Ersteinvernahme in einem fremden Land eine für jeden Asylwerber außergewöhnliche Situation ist. Eine gewisse, anfängliche Verlegenheit in der Erzählung persönlicher Erlebnisse ist daher im Allgemeinen verständlich. Ebenso ist klar, dass im Rahmen einer Ersteinvernahme in keine allzu große Detailtiefe bei der Schilderung des eigentlichen Fluchtgrundes vorgestoßen werden kann. Trotzdem trifft auch den Schutzsuchenden im Asylverfahren eine Mitwirkungspflicht an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts, über welche der Beschwerdeführer im Rahmen der Ersteinvernahme nachweislich aufgeklärt worden ist. Das von dem BF im Rahmen der Ersteinvernahme erfolgte Weglassen grundlegender Aspekte des gegenständlichen Fluchtgrundes steht dieser Mitwirkungspflicht klar entgegen. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts kann es einem erwachsenen Menschen durchaus zugemutet werden, bei den Behörden jenes Landes, von dem er sich Schutz und Hilfe vor behaupteter Verfolgung und Tod erwartet, möglichst zeitnahe zum Antrag auf internationalen Schutz zumindest ansatzweise Angaben zu den eigentlichen Gründen der behaupteten, gegenständlichen Verfolgung im Heimatland zu machen, und sei es um nicht Gefahr zu laufen, sich dem Vorwurf einer möglichen Steigerung des Fluchtvorbringens im weiteren Verfahren auszusetzen.
2.8.2.3. Auch ist davon auszugehen, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubhaft qualifiziert werden kann. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen.
2.8.2.4. Vor dem BFA brachte der BF nun in inhaltlicher Steigerung seines bei der Erstbefragung vorgebrachten Fluchtgrundes, nämlich der Festnahme des Vaters durch die Taliban, erstmals vor, dass er am dritten Tage (!) nach der Machtübernahme am späten Nachmittag (!) von drei Taliban (!) besucht, geschlagen und mit dem Umbringen bedroht worden sei. Die Taliban hätten dem BF gesagt, dass sie „Kafar“ seien, hätten ihn gefragt warum sie mit der ehemaligen Regierung zusammengearbeitet hätten und hätten gemeint, dass die Taliban deshalb berechtigt wären sie umzubringen (vgl. AS 94 ff). Der BF sei danach zum Arzt (vgl. AS 94 und AS 96) bzw. Krankenhaus (vgl. AS 91) gegangen (vgl. AS 94) bzw. ohnmächtig von Freunden dorthin getragen worden (vgl. AS 96).
2.8.2.5. Im Rahmen der Beschwerdeschrift wurde im Wesentlichen der Sachverhalt – wie bereits bei der BFA-Einvernahme vorgebracht – geschildert. Weder wurde der erstmalig vor dem BVwG geschilderte erste Besuch der Taliban bei der Mutter und den Schwestern nach Ausreise des BF, noch der zweite Besuch der Taliban bei der Mutter und den Schwestern – bei denen diese bedroht und geschlagen worden seien und welcher ca. zwei Monate nach der BFA-Einvernahme stattgefunden haben soll – im Rahmen der Beschwerdeschrift auch nur mit einem Wort erwähnt, noch die nunmehr vor dem BVwG behauptete Flucht der Mutter und der Schwestern nach dem zweiten Zwischenfall nach Teheran. Da der BF mit seinem Cousin XXXX in regelmäßigen Kontakt steht und dieser es ca. zwei Monate nach der BFA- Einvernahme (sohin ca. im April 2024) erfahren haben soll, ist davon auszugehen, dass der BF davon zeitnah zur Ausreise der Mutter und der Schwestern erfahren hätte und daher – hätte es diese zwei Vorfälle mit den Taliban bzw. die Ausreise der Kernfamilie in den Iran tatsächlich gegeben – diese neuen Entwicklungen auch Eingang in das Beschwerdeschreiben vom 03.10.2024 gefunden hätten oder zumindest im Rahmen einer Stellungnahme spätestens in Vorbereitung der Verhandlung vor dem BVwG Erwähnung gefunden hätten.
Der Umstand, dass der BF diese zwei Besuche der Taliban bei der Mutter und den Schwestern und die darauf behaupteter Weise erfolgte Ausreise der Kernfamilie des BF in den Iran seit ca. April 2024 im fortlaufenden Verfahren mit keinem Wort erwähnt hat, sondern erstmals in der mündlichen Verhandlung, also zum spätest möglichen Zeitpunkt behauptete, belastet dieses Vorbringen schwer mit Unglaubhaftigkeit. Zudem hat der BF auch noch in der Verhandlung auf Vorhaltung seiner bisherigen Angaben zu den im Herkunftsstaat aufhältigen Familienmitgliedern – wobei die Mutter und die zwei Schwestern explizit als in Afghanistan aufhältig angeführt wurden – bekräftigt, dass sich an diesen Angaben seither nichts geändert hat (vgl. S. 11 VH-Prot.). Erst nach entsprechendem Einwurf seiner Rechtsvertretung in der Verhandlung vermochte sich der BF an die zwei Vorfälle und die Ausreise der Kernfamilie in den Iran vor ca. zwei Jahren zu erinnern und ein entsprechendes Vorbringen zu erstatten (vgl. S. 12 VH-Prot.). Auch hier erhärtet sich der Eindruck eines nicht zu Ende gedachten Erzählkonstruktes, das der BF im Verfahren nach Belieben steigert, ergänzt und abändert um seine Chancen auf Asyl im Bundesgebiet zu steigern. Wie bereits unter II.2.4. ausgeführt geht das BVwG daher auch davon aus, dass die Mutter und die beiden Schwestern des BF (nach wie vor) in Afghanistan im Distrikt XXXX leben.
Daran vermag auch die (verspätet) erfolgte beschwerdeseitige Vorlage von Bildern nichts zu ändern (vgl. OZ 8). Nachdem der BF in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 13.03.2026 aufgefordert wurde, Fotos bezüglich der behaupteten Misshandlungen der Mutter und der Schwestern durch die Taliban binnen 14 Tagen hg. einlangend vorzulegen, langten die Fotos (nach beantragter Fristerstreckung) erst am 01.04.2026 und somit nach Verstreichen der vom BVwG gesetzten Frist (und in etwa zwei Jahre nach den behaupteten Vorfällen) beim BVwG ein. Zu diesen Fotos ist festzuhalten, dass auf diesen zwar Verletzungen ersichtlich sind, diese allein allerdings weder einen eindeutigen Rückschluss auf die Ursache der Verletzungen, den für die Verletzung ursächlichen Gegenstand oder Täter, noch die genauen Umstände der Verletzungen zulassen, das heißt ob die Verletzungen von einem Unfall oder einer Attacke eines oder mehrerer Dritten herrührt. Das Vorzeigen von Ablichtungen von Verletzungen allein vermag, somit keine Beweiskraft für die behauptete Fluchtgeschichte zu entfalten. Die vorgelegten Fotos vermögen per se auch keine Verwandtschaft des BF zu den auf den Bildern ersichtlichen Personen zu belegen und könnte es sich hierbei um Ablichtungen jeglicher beliebiger Personen handeln. Vor dem Hintergrund der Unglaubhaftigkeit seines Fluchtvorbringens und seinen Angaben vor dem BVwG, wonach seine Mutter und seine Schwestern in Afghanistan aufhältig seien, geht das erkennende Gericht nicht davon aus, dass es sich bei den Personen auf den vorgelegten Bildern tatsächlich um die Mutter oder die Schwestern des BF handelt, geschweige denn, dass die ersichtlichen Verletzungen in einem ursächlichen Zusammenhang mit den behaupteten Vorfällen mit den Taliban stehen.
2.8.3. Ad behaupteter Tätigkeit des Vaters des BF als Soldat in Afghanistan und dessen Festnahme durch die Taliban sowie dessen Verschwindens:
2.8.3.1. Erstmals hat der BF bei der Erstbefragung angegeben, dass sein Vater beim afghanischen Militär gewesen sei und nach der Machtübernahme der Taliban festgenommen worden sei. Er gab hierbei XXXX als Namen seines Vaters an (vgl. AS 3, AS 5 und AS 8). Vor dem BFA nannte der BF seinen Vater plötzlich XXXX (vgl. etwa AS 93) und legte Kopien seiner Tazkira, der Tazkira „seines Vaters“, die Kopie eine Bankkarte „seines Vaters“, die Kopie einer Belobigungsurkunde „seines Vaters“ und die Kopie eines Dienstausweises „seines Vaters“ vor (vgl. AS 87 ff und AS 107 ff).
2.8.3.2. Beschwerdeseitig wurde dann eine Reproduktion eines Tintenstrahlausdruckes einer Tazkira des BF als „Original“ vorgelegt, welcher einer Dokumentenprüfung jedoch nicht zugänglich war (siehe bereits unter II.2.3.). Auf dieser Tazkira ist (wie bereits ebenfalls unter II.2.3. ausgeführt) ein anderer Name des BF und ein anderer Geburtsort des BF vermerkt als dieser noch bei der Erstbefragung angegeben hatte. Auch ist ein anderer Vatername in der Tazkira vermerkt als jener den der BF noch bei der Erstbefragung angegeben hatte und zwar der Name XXXX (vgl. AS 90 und S. 6 VH-Prot.) und nicht XXXX . Es findet sich dieser nunmehr „neue“ Name des Vaters auch auf der Kopie der Tazkira seines Vaters (welche kein Ausstellungsdatum aufweist, vgl. AS 111 und S. 17 VH-Prot.), einer Belobigungsurkunde „seines Vaters“ (ebenfalls ohne Ausstellungsdatum), einer vorgelegten Bankkarte „des Vaters“ und einem zunächst in Kopie und dann im Original vorgelegten Dienstausweis des „Vaters“ von der afghanischen Nationalarmee (vgl. AS 107 ff und AS 159 ff). Der Ausweis wurde bei einer Dokumentüberprüfung als echt beurteilt (vgl. AS 211 ff). Befragt in der mündlichen Verhandlung, warum der BF bei der Erstbefragung einen anderen Namen für seinen Vater nannte, als vor dem BFA, vermeinte dieser, dass sein Vater im Dorf XXXX gerufen worden sei und auf der Tazkira XXXX stünde. Er habe somit zwei Namen gehabt (vgl. S. 11 VH-Prot.). Damit vermag der BF letztlich nicht zu überzeugen.
2.8.3.3. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der BF die vor dem BFA erstmals getätigte Nennung eines neuen Namens für seinen Vater in gewollter Abstimmung mit vor dem BFA gleichzeitig vorgelegten Unterlagen des XXXX erfolgte, um darzulegen, dass der Inhaber dieser Unterlagen auch tatsächlich der Vater des BF sei. Zudem wusste der BF weder vor dem BFA noch vor dem BVwG Näheres über die eigentliche Tätigkeit des Vaters bei der afghanischen Nationalarmee anzugeben. So vermeinte er vor dem BFA, dass sein Vater Minenentschärfer gewesen sei (vgl. AS 94). Vor dem BVwG vermeinte der BF, dass sein Vater mit Lebensmitteln im Bereich Logistik und Transport gearbeitet habe, aber auch im Minenentschärfungsbereich und auch auf dem Militärstützpunkt für die Sicherheit zuständig gewesen sei (vgl. S. 16 VH-Prot.). Weder vermochte der BF auf Nachfrage die Waffengattung zu nennen, bei der der Vater tätig gewesen sei, noch dessen Dienstrang zu benennen, obwohl er beim BFA noch klar dazu angab, dass sein Vater einfacher Soldat gewesen sei (vgl. AS 94) und dieser Dienstrang auch auf dem beschwerdeseitig vorgelegten Dienstausweis klar ersichtlich ist (vgl. S. 17 VH-Prot.). Auch wusste der BF nicht zu berichten, wo der Vater von wann bis wann seine Ausbildung erhalten habe. Er vermute aber, dass er in Kabul ausgebildet worden sei und habe dieser „viel Dienst“ in XXXX abgeleistet (vgl. S. 16 VH-Prot.).
Hiermit vermag der BF letztlich nicht zu überzeugen. Mit diesen bestenfalls bruchstückhaften Angaben vermag der BF die behauptete mehrjährige Tätigkeit des Vaters bei den afghanischen Streitkräften jedenfalls nicht hinreichend zu substantiieren. Vielmehr wäre zu erwarten gewesen, der BF hätte, würde er tatsächlich aufgrund der militärischen Betätigung des Vaters, die Verfolgung durch die Taliban fürchten, sich mehr inhaltlich mit dem mehrjährigen Aufgabenbereich und dem Werdegang des Vaters bei den Streitkräften beschäftigt und sei es nur um sich zu versichern, wie sehr der Vater und damit in weiterer Folge der BF durch diese Betätigung des Vaters im Fokus der Taliban stünde oder diesen ein Dorn im Auge wäre. Der BF hätte in den vergangenen Jahren durchaus die Möglichkeit gehabt sich über seinen Cousin ms. mehr Informationen zum Werdegang des Vaters zu beschaffen, sollte dieser tatsächlich Soldat in Afghanistan gewesen sein. Die offenkundige Lauheit des BF hinsichtlich der Frage, ob und was der Vater eigentlich bei den Streitkräften genau gemacht haben soll, spricht gegen einen beschwerdeseitig behaupteten Leidensdruck des BF in Folge dieser behaupteten Tätigkeiten. Zudem spricht auch die Kopie der Tazkira des vermeintlichen Vaters gegen seine langjährige Berufstätigkeit als Soldat zumal für den „Vater“ als Berufstätigkeit lediglich „Hilfsarbeiter“ vermerkt ist (vgl. S. 17 VH-Prot.).
2.8.3.4. Letztlich muss noch festgehalten werden, dass der BF vor dem BFA angab, dass seine Eltern (somit auch sein Vater) und die Schwestern in XXXX leben würden (vgl. siehe bereits unter II.2.4.). Auch hier vermochte der BF nicht durchgehend ein Verschwinden des Vaters in Afghanistan im Verfahren zu behaupten, was gegen das Fluchtvorbringen spricht.
2.8.3.5. Insgesamt betrachtet ist davon auszugehen, dass das beschwerdeseitige Vorbringen, dass der Vater des BF als Soldat in der afghanischen Nationalarmee gedient habe und somit dieser und in weiterer Folge auch der BF in den Fokus der Taliban geraten sind, in der wiederholten inhaltlichen Steigerung und Widersprüchlichkeit des Fluchtvorbringens des BF in Zusammenschau mit den teils unvollständigen und einer Dokumentenüberprüfung nicht zugänglichen Unterlagen (vgl. AS 197 ff), unglaubhaft ist. Insofern war auch (unter Berücksichtigung der weiteren Angaben des BF zum Aufenthaltsort seines Vaters), festzustellen, dass dieser in Afghanistan im Distrikt XXXX lebt (siehe dazu bereits II.2.4.). Die vorgelegten Unterlagen, von denen nur der Dienstausweis des vermeintlichen Vaters einer letztlich positiven Dokumentenüberprüfung zugeführt wurde, vermögen auch kein Familienverhältnis ersten Grades des BF zu einem Soldaten der afghanischen Nationalarmee belastbar zu belegen. Zudem ist der Dienstausweis bereits am 15.12.2016 abgelaufen (vgl. AS 167) und vermag der BF mit der Geschichte, dass die Taliban bei der Hausdurchsuchung nicht alle Dokumente des Vaters hätten finden können, zumal dieser Ausweis bei Sachen aufbewahrt worden sei, die man nicht alltäglich brauche (vgl. S. 18 VH-Prot.), letztlich nicht zu überzeugen. Es ist nicht davon auszugehen, dass eine Hausdurchsuchung nur an Sachen durchgeführt werden würde, welche man alltäglich brauche und welche in einem Koffer zusammengepackt herumliegen, sondern gerade versteckte oder nicht leicht zugängliche Objekte sollen durch einen Hausdurchsuchung zu Tage gebracht werden. Die diesbezüglichen Angaben des BF (vgl. S. 18 VH-Prot.) sind als insgesamt als lebensfern zu werten.
2.8.3.6. Selbst bei vom erkennenden Gericht nicht dafürgehaltener Wahrannahme einer militärischen Tätigkeit des Vaters wäre festzuhalten, dass der Vater lediglich als einfacher Soldat (vgl. zum Rang innerhalb der ehemaligen Streitkräfte: VwGH vom 17.03.2025, Ra 2024/14/0777) gedient hätte, weshalb vor dem Hintergrund der Länderberichte eine besonders exponierte Stellung des Vaters nicht gesehen wird, wonach der BF aufgrund des Vaters ernsthaft Gefahr laufe im Falle der Rückkehr von den Taliban verfolgt zu werden.
Zufolge dem Bericht von EUAA, Country Guidance Afghanistan vom Mai 2024 wurden bis zum 30.06.2023 durch UNAMA seit der Machtübernahme durch die Taliban zumindest 800 Fälle von Menschenrechtsverletzungen gegen früheres Zivil- und Militärpersonal der früheren Regierung erfasst, worin 218 Tötungen, 14 Fällen des erzwungenen Verschwindens, 424 Festnahmen und Anhaltungen 144 Fälle von Folter und diverse Drohungen umfasst wurden, wobei die meisten Fälle sich in den vier unmittelbar auf die Machtübernahme 2021 folgenden Monaten ereignet haben. Tötungen und Menschenrechtsverletzungen setzten sich 2022 und 2023 fort. Die Nichtregierungsorganisation Safety and Risk Mitigation Organization registrierte 2022 76 Tötungen und 57 Anhaltungen von Angehörigen der früheren Sicherheitskräfte, wobei ein Anstieg 2023 erfolgte, indem 27 Tötungen und 55 Anhaltungen allein im ersten Quartal erfasst wurden. Im zweiten Quartal registrierte diese Organisation zwei Fälle von Vergewaltigungen, 15 Tötungen und 35 Anhaltungen früherer Sicherheitskräfte in mehreren Provinzen. Dem Bericht ist auch zu entnehmen, dass Taliban erklärt haben, es sei erwünscht, frühere Angehörige der afghanischen Nationalarmee in ihre Einheiten aufzunehmen und Kampagnen zur Rekrutierung von früheren Angehörigen der Sicherheitskräfte unternommen haben (vgl. unter II.1.3.4.).
Auch in den Jahren 2024 und 2025 wird zwar über Inhaftierungen, Folter, Tötungen und Misshandlungen von ehemaligen Sicherheitskräften bzw. ehemaligen Regierungsbeamten berichtet, zielgerichtete, groß angelegte Vergeltungsmaßnahmen gegen ehemalige Angehörige der Regierung oder Sicherheitskräfte, oder Verfolgung bestimmter Bevölkerungsgruppen, konnten bislang jedoch nicht nachgewiesen werden. Für das Jahr 2024 dokumentierte die afghanische Menschenrechtsorganisation Rawadari mindestens 91 ehemalige Regierungsangestellte und ihre Familienangehörigen, die bei gezielten, mysteriösen und außergerichtlichen Angriffen getötet oder verletzt wurden. Im Jahr 2023 lag diese Zahl bei 83 verletzten oder getöteten Personen. Zwischen dem 1.1.2025 und dem 31.3.2025 dokumentierte die Menschenrechtsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) mindestens 23 Fälle willkürlicher Festnahmen und Inhaftierungen, sowie mindestens fünf Fälle von Folter und Misshandlung ehemaliger Regierungsbeamter und ehemaliger Mitglieder der ANDSF, zusätzlich zu mindestens sechs Tötungen ehemaliger ANDSF-Mitglieder. (vgl. unter II.1.3.1. im Unterkapitel „Mitglieder der ehemaligen Regierung / Streitkräfte / ausländischer Organisationen“).
Nach dem Bericht von EUAA vom Mai 2024 gab es über Fälle der Tötung, Anhaltung des erzwungenen Verschwindens, der Folter und Vergewaltigung von Familienangehörigen früherer Angehöriger der Sicherheitskräfte sporadische Berichte (vgl. II.1.3.4.)
Vor dem Hintergrund dieser Länderinformationen und dem Umstand, dass es nur sporadische Berichte über Fälle der Tötung, Anhaltung des erzwungenen Verschwindens, der Folter und Vergewaltigung von Familienangehörigen früherer Angehöriger der Sicherheitskräfte gibt, lässt sich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung des BF im Herkunftsstaat nicht ohne Hinzutreten weiterer konkreter Anhaltspunkte ableiten.
2.8.3.7. Zuletzt ist festzuhalten, dass der BF im Verfahren Fotos von Narben als Folge der behaupteten Misshandlungen durch die Taliban vorgelegt (vgl. AS 117 ff) und in der Verhandlung darauf verwiesen hat (vgl. S. 20 VH-Prot.). Allerdings lässt eine Narbe alleine weder einen eindeutigen Rückschluss auf die Ursache der Verletzung, den für die Verletzung ursächlichen Gegenstand oder Täter noch die genauen Umstände der Verletzung zu, das heißt ob die Verletzung von einem Unfall oder einer Attacke eines Dritten herrührt. Das Vorzeigen von Narben allein vermag somit keine Beweiskraft für die behauptete Fluchtgeschichte zu entfalten. Auch hat es der BF verabsäumt etwaige medizinische Unterlagen von seiner behaupteten Behandlung nach der behaupteten Talibanmisshandlung vorzulegen. Hinsichtlich der behaupteten Misshandlungen des BF durch die Taliban, hat der BF zudem zeitliche Widersprüche und Widersprüche sowohl hinsichtlich des Misshandlungsherganges (Anzahl der Taliban) und der Nachversorgung der behaupteten Verletzungen getätigt (vgl. dazu bereits unter II.2.8.1.), welche dieses Vorbringen zusätzlich mit Unglaubhaftigkeit belasten.
2.8.4. Ad Verwestlichung des BF:
2.8.4.1. Vorweg ist festzuhalten, dass der BF selbst weder in der Erstbefragung, noch vor dem BFA substantiiert eine Verwestlichung seiner Person vorgebracht hat und dies erstmals im Rahmen der Beschwerdeschrift durch die bloße Anführung diesbezüglicher Länderberichte (vgl. S. 6 ff der Beschwerdeschrift), mehr insinuiert als substantiiert behauptet wurde. Auch vor dem BVwG gab der BF explizit befragt zu seinen Fluchtgründen nicht substantiiert an, dass er „verwestlicht“ wäre, geschweige denn, dass er deswegen eine Gefährdung in Afghanistan befürchten würde.
2.8.4.2. Ein in Afghanistan tätiger Journalist führte im Auftrag der Staatendokumentation verschiedene Interviews mit Stammesältesten durch. Diese gaben an, dass Rückkehrer aus Europa im allgemeinen Willkommen geheißen werden würden, solange sie lokale Kultur, Religion und Werte achten. Sollte ein Rückkehrer dies allerdings nicht tun und offen die Religion und Stammeswerte beleidigen, für eine andere Religion werben oder kulturelle Provokationen begehen, so kann er Gefahren ausgesetzt sein (vgl. das Unterkapitel „Personen denen vorgeworfen wird, von westlichen Werten beeinflusst zu sein“ unter II.1.3.1.).
Dem LIB ist zudem zu entnehmen, dass die Taliban in einigen Gegenden Anweisungen gegen das Kürzen von Bärten erlassen und Männern geraten haben, keine westliche Kleidung zu tragen. Obwohl keine allgemeine Kleiderordnung für Männer erlassen wurde, finden sich auf Social Media Angaben von jungen afghanischen Männern, die von Taliban-Kämpfern geschlagen wurden, weil sie „westliche“ Kleidung, wie Jeans trugen. Auch wurde Regierungsangestellten angeordnet, sich einen Bart wachsen zu lassen und eine Kopfbedeckung zu tragen. Es wurde berichtet, dass in bestimmten Fällen gegen jene vorgegangen wurde, die sich nicht an diese Anordnungen gehalten haben. Ein Taliban-Beamter rief dazu auf, die Krawatte nicht mehr zu tragen, da sie ein Symbol für das christliche Kreuz sei, wobei die Taliban bereits im Jahr 2022 Studenten und Lehrende dazu aufriefen, keine Krawatten zu tragen. Im Februar 2024 hielt ein hochrangiger Taliban Medienschaffende in Afghanistan dazu an, auf das Rasieren von Bärten und das Fotografieren zu verzichten. Er sagte weiter, dass der Bartwuchs im Islam obligatorisch sei und dass es eine große Sünde sei, ihn zu rasieren. Zuvor hatte der Gouverneur der Taliban in Kandahar kürzlich eine schriftliche Anweisung an alle Institutionen und Behörden der Taliban in dieser Provinz herausgegeben, die das Fotografieren von formellen und informellen Treffen und Zeremonien verbietet. Im März 2024 gab ein Sprecher des Ministeriums für die Verbreitung von Tugend und die Verhinderung von Lastern an, dass „dünne Kleidung“ im Widerspruch zur Scharia und der afghanischen Kultur stehen würde, und forderte Händler auf, auf die Einfuhr solcher Kleidung zu verzichten. Es gibt jedoch auch Berichte über Menschen, die in Kabul in bestimmten Teilen der Stadt T-Shirts und westliche Kleidung mit US-Motiven trugen. Es wird auch darauf hingewiesen, dass man sich in Afghanistan praktisch alles kaufen kann, wenn man das Geld dazu hat. Außerdem berichtete die New York Times über Fast-Food-Restaurants und Bodybuilding-Fitnessstudios, die es in Kabul -Stadt gibt. Die Autoren erklären sich diese Dissonanz damit, dass in Kabul gemäßigtere Beamte tätig sind, als in der Kernzone der Taliban in Kandahar.
2.8.4.3. Den EUAA Country Focus aus Jänner 2026 ist zu entnehmen, dass Männer im „Moralgesetz“ vom Juli 2025 angewiesen werden, ihren Körper von der Taille bis einschließlich der Knie zu bedecken. Das „Moralgesetz“ legt außerdem fest, dass Männer bei Freizeitaktivitäten keine sehr enge Kleidung oder Kleidung tragen dürfen, die bestimmte Körperteile sichtbar macht. Das Gesetz legt ferner fest, dass man sich in Aussehen und Charakter nicht an Nicht-Muslimen orientieren und keine nicht-islamischen Symbole wie Kruzifixe und Krawatten tragen darf. Das „Moralgesetz“ definiert auch das „Rasieren des Bartes oder dessen Kürzen auf weniger als eine Faustbreite“ sowie das „Tragen der Haare auf unislamische Weise“ als „verwerfliche Handlungen“. Weiter wird berichtet, dass manche Männer begonnen haben sich traditionell zu kleiden, um Probleme mit den faktischen Machthabern zu vermeiden oder um sich Vorteile zu verschaffen, indem sie wie die Machtelite aussehen. Ein de facto MPVPV (Ministry for the Propagation of Virtue and the Prevention of Vice) Vollstrecker teilte jedoch 2025 dem Afghanistan Analysts Network (AAN) mit, dass sich das Stadtbild von Kabul in den letzten Jahren kaum verändert habe, da die Männer nach wie vor glatt rasiert seien und „weibliche Stile“ kopieren würden. Berichten zufolge kürzen einige Männer in Kabul weiterhin ihren Bart, rasieren sich glatt oder tragen westliche Frisuren. Generell lässt sich jedoch ein Trend zu konservativerer Kleidung und Bartwuchs bei Männern beobachten (vgl. unter II.1.3.3.).
2.8.4.4. Festzuhalten ist, dass nicht jede Änderung der Lebensführung eines Asylwerbers während seines Aufenthalts in Österreich, die im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht mehr aufrechterhalten werden könnte, dazu führt, dass dem Asylwerber deshalb internationaler Schutz gewährt werden muss. Entscheidend ist vielmehr eine grundlegende und auch entsprechend verfestigte Änderung der Lebensführung eines Asylwerbers, in der die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung seiner Grundrechte zum Ausdruck kommt, die zu einem wesentlichen Bestandteil seiner Identität geworden ist, und die bei Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht gelebt werden könnte (VwGH vom 23.01.2018, Ra 2017/18/0301).
Im gesamten Verfahren sind keine Umstände hervorgekommen, dass der BF in Österreich bereits in einem solchen Maße eine „westliche“ Lebensweise führt, die einen deutlichen und nachhaltigen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellt. Er würde im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan seinen Lebensstil nicht derart ausgestalten, dass er ablehnend und provokativ wahrgenommen würde und er deswegen in den Fokus anderer Afghanen oder der Taliban geraten würde. Es ist dem BF als Mann nicht verwehrt, in Afghanistan ein im Wesentlichen selbstbestimmtes Leben zu führen oder einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Überdies trägt der BF auch keine Tätowierungen (vgl. S. 4 VH-Prot.), hält laut eigenen Angaben als sunnitischer Moslem die Gebetszeiten und den Ramadan ein (vgl. S. 5 VH-Prot.) und hat er weder bis dato in Österreich gearbeitet (vgl. S. 10 VH-Prot.), noch die deutsche Sprache gelernt. Der BF selbst hat, wie bereits ausgeführt, eine Verwestlichung seiner Person aus eigenem auch zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens auch nur ansatzweise behauptet. Auch gab der BF nicht an einen als besonders verwestlicht angesehenen Lebensstil übernommen oder gar verinnerlicht zu haben. Eine etwaige Entfremdung oder Entwurzelung von seinem Herkunftsstaat – kann schon aufgrund der kurzen Zeit seines Aufenthaltes im Bundesgebiet – nicht angenommen werden.
Im Übrigen ist auch aus den vorhandenen Länderberichten nicht ableitbar, dass allein ein Aufenthalt in Europa und eine westliche Geisteshaltung bei Männern bei einer Rückkehr nach Afghanistan bereits mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung asylrelevanter Intensität auslösen würde; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt hierfür nicht (siehe etwa VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185). Insgesamt ist den Länderberichten übereinstimmend zu entnehmen, dass die Verwestlichung von Männern auch in Afghanistan nicht als wesentliches Problem anzusehen ist, wenngleich es einige Berichte darüber gibt, dass Männer aufgrund ihrer Kleidung Misshandlungen ausgesetzt gewesen seien. Die Länderberichte zeichnen jedoch gerade für die Großstadt Kabul ein anderes Bild. Festzuhalten ist, dass in Afghanistan Männer die gesellschaftlichen Normen festlegen, sich relativ frei bewegen und einer Beschäftigung nachgehen können. Dies trifft in einer Großstadt wie Kabul noch viel mehr zu. In einer Gesamtschau ist in Übereinstimmung mit den Länderberichten nicht davon auszugehen, dass es zu einer systematischen Verfolgung westlich gekleideter Männer in asylrelevantem Ausmaß in Afghanistan, insbesondere nicht in einer Großstadt wie Kabul, kommt.
2.8.5. Laut Bericht des deutschen Auswärtigen Amts liegen keine Erkenntnisse zu besonderen Repressalien der Taliban-Regierung gegenüber zurückgekehrten Personen vor. Die Frage der persönlichen Sicherheit bzw. einer möglichen Gefährdung im Einzelfall lässt sich nicht auf einzelne Landesteile, etwaige Sicherheitsrisiken durch Terrorismus oder lokale Kampfhandlungen begrenzen. Entscheidend für die individuelle Sicherheit der Person bleibt vielmehr die Frage, wie die Person von der Taliban-Regierung und dritten Akteuren wahrgenommen wird (vgl. das Kapitel „Rückkehr“ unter II.1.3.1.).
Im Hinblick auf die derzeit vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage von Rückkehrern in Afghanistan haben sich sohin derzeit keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass alle Rückkehrer aus Europa gleichermaßen, bloß auf Grund ihrer Eigenschaft als Rückkehrer und ohne Hinzutreten weiterer konkreter und individueller Eigenschaften im Falle ihrer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen würden, konkreter und individueller physischer oder psychischer Gewalt ausgesetzt zu sein. Es ist derzeit somit nicht das Bestehen einer im gegenständlichen Fall konkret drohenden asylrelevanten Verfolgungsgefahr von entsprechender Intensität bloß auf Grund der Eigenschaft des BF als Rückkehrer ersichtlich.
2.8.6. In einer Gesamtschau sind die von Beschwerdeseite zum gegenständlichen Fluchtgrund vorgebrachten Angaben unplausibel und unglaubhaft. Es ist dem BF somit nicht gelungen, eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen in seinem Herkunftsstaat Afghanistan in ausreichendem Maße substantiiert vorzubringen und glaubhaft zu machen.
2.9. Das aufgezeigte, unglaubhafte Vorbringen des BF führt in der Folge nicht nur zur Unglaubhaftigkeit des Fluchtvorbringens, sondern indiziert auch die persönliche Unglaubwürdigkeit des BF (siehe Pkt. 2.11.).
2.10. Zu den Feststellungen zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:
2.10.1. Die zur Lage in Afghanistan getroffenen Feststellungen basieren auf Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen und stellen angesichts des bereits Ausgeführten im konkreten Fall eine hinreichende Basis zur Beurteilung des Vorbringens des BF dar. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen, sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
2.11. Zur persönlichen Unglaubwürdigkeit des BF:
Das widersprüchliche, gesteigerte und unplausible Vorbringen des BF indiziert auch - wie im vorliegenden Fall - die fehlende persönliche Glaubwürdigkeit des BF, welche durch die mehrfach widersprüchlichen Angaben des BF zu seinen persönlichen Angaben noch verstärkt wird.
So ergaben sich etwa Ungereimtheiten und Widersprüche hinsichtlich seines Namens, seines Geburtstages, seines Geburtsortes, zum „Original“ seiner Tazkira, zu seinen Sprachkenntnissen (vgl. unter II.2.3. und II.2.8.3.2.), zum Aufenthaltsort seiner Kernfamilie (vgl. II.2.4.), sowie zu seinem vermeintlichen Vater (vgl. unter II.2.8.3.) und zum Zeitpunkt und Ablauf der behaupteten Misshandlungen durch die Taliban (vgl. unter II.2.8.1.).
Aus diesen Gründen war der BF als persönlich unglaubwürdig zu beurteilen.
2.12. Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
3.2. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.3. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.4. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zum Spruchteil A)
3.5. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht. (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. 22.12.1999, 99/01/0334; 25.01.2001, 2001/20/0011).
Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. etwa VwGH vom 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH vom 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH vom 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse, sondern erfordert eine Prognose (vgl. VwGH vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0397). Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten.
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen (VwGH vom 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. VwGH vom 13.11.2008, 2006/01/0191, mwN).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Gefahr der Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 in Verbindung mit Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende „Gruppenverfolgung“, hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (vgl. VwGH vom 10. 12.2014, Ra 2014/18/0078, mwN).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der „Glaubhaftmachung“ im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 45, Rz 3, mit Judikaturhinweisen). Die „Glaubhaftmachung“ wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der „hierzu geeigneten Beweismittel“, insbesondere des diesen Feststellungen zugrunde liegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH vom 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH vom 27.05.1998, 97/13/0051).
3.5.1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl begründete die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten damit, dass der BF keine Bedrohung oder Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft machen konnte.
3.5.2. Mit dieser Beurteilung ist die belangte Behörde im Ergebnis im Recht.
3.5.3. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die begründete Furcht des BF in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht vorliegt:
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung anknüpft.
3.5.4. Die Verfolgung aus dem Grund der (unterstellten) politischen Gesinnung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK liegt in jenen Fällen vor, in denen der ungerechtfertigte Eingriff an die (wenn auch nur vermutete) politische Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung der betroffenen Person anknüpft.
3.5.5. Wie in der Beweiswürdigung der verfahrensgegenständlichen Erkenntnisse dargetan, ist es dem BF insgesamt nicht gelungen eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung im Herkunftsstaat von maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, substantiiert vorzubringen und glaubhaft zu machen. Vor dem Hintergrund der Feststellungen zur Lage in Afghanistan, kann daher nicht erkannt werden, dass diesem im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht.
3.5.6. Im Verfahren haben sich auch sonst keine Anhaltspunkte ergeben, die eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen im Herkunftsstaat für maßgeblich wahrscheinlich erscheinen ließen. Es kann nicht angenommen werden, dass der BF als junger Mann, welcher der Volksgruppe der Paschtunen angehört und eine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat nicht glaubhaft machen konnte, im Herkunftsland aufgrund generalisierender Merkmale einer Verfolgung ausgesetzt wäre. Sonstige Anhaltspunkte für asylrelevante, gegen den BF gerichtete Bedrohungen sind nicht hervorgekommen und wurden solche von diesem auch nicht hinreichend substantiiert behauptet oder glaubhaft gemacht.
3.5.7. Da der BF sohin keine Verfolgungshandlungen in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan glaubhaft gemacht hat, liegen die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK geforderten Voraussetzungen nicht vor und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides deshalb gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.
3.5.8. Die Spruchpunkte II. und III. des gegenständlich angefochtenen Bescheides blieben von der Beschwerde unberührt und sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Revision ist im konkreten Fall ausfolgenden Gründen nicht zulässig: Parteivorbringen ist abstrakt nach dem objektiven Erklärungswert auszulegen (vgl. VwGH vom 24.01.1994). Die Auslegung von protokollierten Vorbringens ist nicht reversibel (vgl. VwGH vom 18.05.2016 RA 2016/04/001).