Bundesverwaltungsgericht G311 2317379-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 14.04.2026
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:G311.2317379.1.00
Spruch
G311 2317379-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr.in Eva Wendler als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , XXXX , gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom XXXX , Beitragsnummer: XXXX , GZ: XXXX , zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und Ramazan KARATAS wird
I.für die Zeiträume 01.08.2024 bis 30.11.2024 sowie 01.01.2025 bis 31.05.2025 von der Entrichtung des ORF-Beitrages befreit;
II.für die Zeiträume 01.08.2024 bis 30.11.2024 sowie 01.01.2025 bis 31.05.2025 Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt zuerkannt;
III.für die Zeiträume 01.08.2024 bis 30.11.2024 sowie 01.01.2025 bis 31.05.2025 von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrages für die Strom-Zählpunktnummer „ XXXX “ befreit.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Am XXXX langte ein Antrag von XXXX (in der Folge BF) auf Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrages, eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt und auf Befreiung von den Erneuerbaren-Förderkosten (Erneuerbaren-Förderpauschale und Erneuerbaren-Förderbeitrag) bei der ORF-Beitrags Service GmbH (belangte Behörde) ein. Beigelegt waren dem Antrag ein Schreiben der ÖGK betreffend eine Rezeptgebührenbefreiung ab XXXX bis XXXX , eine Verdienstabrechnung des BF von XXXX , die Meldebestätigungen des BF, XXXX , XXXX und XXXX sowie eine Schulbesuchsbestätigung von XXXX . Der Beschwerdeführer gab im verfahrensgegenständlichen Antrag zudem die Strom-Zählpunktnummer sowie seinen Mobilfunkbetreiber bekannt.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom XXXX wurde der BF ersucht das aktuelle Einkommen von XXXX nachzureichen.
Mit Schreiben vom XXXX bestätigte XXXX , dass er noch Schüler sei und daher über keine regelmäßigen Einkünfte verfüge.
Mit nunmehr angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom XXXX wurde der Antrag des BF abgewiesen und damit begründet, dass Unterlagen zum aktuellen Einkommen von XXXX fehlen würden, da die angeforderten Unterlagen nicht nachgereicht worden wären.
Dagegen erhob der BF fristgerecht mit Schreiben vom XXXX , welches am XXXX bei der belangten Behörde eingelangt war, Beschwerde. Er begründete diese im Wesentlichen damit, dass sein Sohn XXXX in seinem Haushalt wohnhaft sei, kein eigenes Einkommen habe und zu diesem Zeitpunkt die BHAK in XXXX besuche. Er habe bereits in der Vergangenheit auf das Schreiben der belangten Behörde reagiert und mitgeteilt, dass sein Sohn kein eigenes Einkommen beziehe. Dennoch habe er einen abweisenden Bescheid erhalten. Er wolle hiermit offiziell Beschwerde einlegen und bitten die Sachlage unter Berücksichtigung der beigefügten Dokumente zu prüfen. Dieser Beschwerde war eine Schulbesuchsbestätigung von XXXX beigefügt.
Am XXXX wurden die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde vorgelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht forderte den BF mit Schreiben vom XXXX auf, einen Nachweis über die Befreiung der Rezeptgebühr ab XXXX , Einkommensnachweise seiner Ehefrau ab XXXX , eine Schulbesuchsbestätigung von XXXX ab XXXX und von XXXX von XXXX bis XXXX sowie ab XXXX sowie Nachweise eines Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz udgl. wie z.B. einen Mietvertrag für den Befreiungszeitraum vorzulegen. Desweiteren wurde der BF um die Bekanntgabe des genauen Tarifs bei seinem Telefonanbieter ersucht.
Am XXXX brachte der BF ein Schreiben betreffend der vorgelegten Dokumente, ein Schreiben der ÖGK betreffend der Rezeptgebührenbefreiung ab XXXX bis XXXX sowie ab XXXX bis XXXX jeweils vom XXXX , eine Bestätigung der ÖGK betreffend der Mitversicherung der im Haushalt lebenden Angehörigen vom XXXX , eine Mitteilung des AMS über den Leistungsanspruch vom XXXX und vom XXXX , jeweils eine Bestätigung von XXXX und XXXX vom XXXX , dass diese über kein eigenes Einkommen verfügen, eine Schulbesuchsbestätigung von XXXX XXXX für das Schuljahr XXXX , eine Schulbesuchsbestätigung für XXXX für den Zeitraum von XXXX bis XXXX , ein Versicherungsdatenauszug des BF sowie von XXXX , Verdienstnachweise von XXXX von XXXX bis XXXX , Bezugsbestätigung des AMS für XXXX für den Zeitraum XXXX bis XXXX , ein Einkommenssteuerbescheid 2023 des BF, ein Einkommenssteuerbescheid 2024 des BF, eine Bestätigung über den Bezug der Familienbeihilfe von XXXX , eine Teilnahmebestätigung der XXXX für XXXX vom XXXX , Schreiben des Landes Steiermark hinsichtlich Wohnunterstützung vom XXXX , vom XXXX , und vom XXXX , Kontoauszüge hinsichtlich Transaktionen an die XXXX ab XXXX sowie die Meldebestätigung aller im Haushalt lebenden Personen persönlich beim Bundesverwaltungsgericht ein. Weiters führte er aus, dass sein aktueller Telefonanbieter nicht mehr die „Hutchinson Drei Austria GmbH“, sondern die „A1 Telekom Austria AG“ sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF ist seit dem XXXX an der Adresse XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet. Im gleichen Haushalt leben seine Ehefrau und seine beiden Söhne XXXX , geb. XXXX und XXXX , geb. XXXX . (vgl. ZMR-Auszug XXXX vom XXXX ; ZMR-Auszug von XXXX , AS 8; ZMR-Auszug von XXXX , ZMR-Auszug von XXXX , AS 9)
Der BF ist seit XXXX .2023 durchgehend von den Rezeptgebühren befreit. Zuletzt wurde der BF bis XXXX XXXX von den Rezeptgebühren befreit. (vgl. Schreiben der ÖGK betreffend Rezeptgebührenbefreiung ab XXXX BF vom XXXX , AS 6; Schreiben der ÖGK betreffend Rezeptgebührenbefreiung ab XXXX BF vom XXXX ; Schreiben der ÖGK betreffend Rezeptgebührenbefreiung ab XXXX BF vom XXXX )
Der BF ging im relevanten Befreiungszeitraum bis XXXX einer Erwerbstätigkeit nach. Der BF weist im Jahr 2024 einen monatlichen Nettoverdienst von EUR XXXX und von XXXX bis XXXX von EUR XXXX auf. Er bezieht seit XXXX Arbeitslosengeld in Höhe von EUR XXXX monatlich. (vgl. Einkommenssteuerbescheid 2024 des BF vom XXXX ; Sozialversicherungsdatenauszug des BF mit Beitragsgrundlagen vom XXXX ; Mitteilung über den Leistungsanspruch des AMS vom XXXX )
Die Ehefrau des BF verfügt über kein eigenes Einkommen und ist beim BF mitversichert. (vgl. Schreiben XXXX vom XXXX ; Bestätigung der ÖGK über die Mitversicherung von XXXX vom XXXX )
Der ältere Sohn XXXX besucht seit dem Schuljahr XXXX die HAK in XXXX . Laut Schulbesuchsbestätigung wird er bis XXXX diese Schule besuchen. Desweiteren ist er ab XXXX einer geringfügigen Erwerbstätigkeit nachgegangen und hatte aus dieser Tätigkeit ein monatliches Nettoeinkommen von EUR XXXX . (vgl. Schulbesuchsbestätigung XXXX vom XXXX ; Gehaltsnachweise XXXX von XXXX bis XXXX )
Sein jüngerer Sohn XXXX hat im Schuljahr XXXX HAK in XXXX besucht. Von XXXX bis XXXX hat er an einem Ausbildungsprojekt teilgenommen und dafür AMS Leistungen für Dezember 2024 in Höhe EUR XXXX und von XXXX bis XXXX in Höhe von EUR XXXX erhalten. (vgl. Schulbesuchsbestätigung XXXX vom XXXX , AS 10; Teilnahmebestätigung XXXX vom XXXX ; Bezugsbestätigung AMS für XXXX vom XXXX )
Der BF hat keinen Nachweis vorgelegt, dass ein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen gegeben ist.
Der BF hat keine Nachweise über außergewöhnliche Belastungen für den Befreiungszeitraum vorgelegt.
Die Zählpunktnummer zur Wohnadresse des BF lautet XXXX . (vgl. Schreiben OBS vom XXXX , AS 3; Antragsformular vom XXXX , AS 5)
Der BF wurde in der Vergangenheit von der belangten Behörde von der Entrichtung des ORF-Betrages und Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrags (Strom) befreit und wurden ihm eine Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt zuerkannt, jeweils bis 31.07.2024. (vgl. Schreiben OBS vom XXXX , AS 3)
Der Befreiungsrichtsatz betrug im Jahr 2024 für den Haushalt des BF EUR 2573,00 und für das Jahr 2025 EUR 3.898,06.
2. Beweiswürdigung:
Die Wohnsitzmeldungen des BF und der im Haushalt lebenden Personen ergibt sich aus den aktenkundigen Auszügen aus dem Zentralen Melderegister.
Die Feststellungen, dass der BF für den relevanten Befreiungszeitraum durchgehend von der Rezeptgebühr befreit war, ist den diesbezüglichen vorgelegten Bestätigungen der ÖGK zu entnehmen.
Aus dem Einkommenssteuerbescheid 2024 den BF betreffend ergibt sich ein monatlicher Nettoverdienst im Jahr 2024 in Höhe von EUR XXXX . Da der BF keine Einkommensunterlagen für XXXX bis XXXX vorgelegt hat, jedoch ein Sozialversicherungsdatenauszug mit Beitragsgrundlagen vorliegt, war daraus das Einkommen zu berechnen. Da es sich dabei um Bruttobeträge handelt wurde das monatliche Nettoeinkommen über den Online Brutto-Netto-Rechner der Arbeiterkammer ermittelt (https://bruttonetto.arbeiterkammer.at/). Demnach hat der BF somit von XXXX bis XXXX monatlich EUR XXXX netto erhalten hat. Ebenso hat er eine Mitteilung über den Leistungsanspruch des AMS vom XXXX vorgelegt, aus welcher sich ein Arbeitslosengeldbezug seit XXXX in Höhe von EUR XXXX monatlich ergibt.
Dass seine Ehefrau über kein eigenes Einkommen verfügt, ist der aktenkundigen Bestätigung vom XXXX zu entnehmen, weiters geht aus einer vorgelegten Bestätigung der ÖGK vom XXXX ihre Mitversicherung beim BF hervor und ist dieser Umstand somit glaubhaft.
Die Feststellungen zum älteren Sohn des BF basieren auf einer vorgelegten Schulbesuchsbestätigung vom XXXX und seinen aktenkundigen Gehaltsnachweisen von XXXX XXXX bis XXXX . Aus der Schulbesuchsbestätigung geht hervor, dass er noch bis zum XXXX die Schule besuchen wird.
Dass sein jüngerer Sohn im Schuljahr XXXX die HAK in XXXX besucht hat, ergibt sich aus einer vorliegenden Schulbesuchsbestätigung vom XXXX . Seine Teilnahme an einem Ausbildungsprojekt und sein daraus resultierender AMS-Bezug sind einer Teilnahmebestätigung vom XXXX sowie einer aktenkundigen AMS Bezugsbestätigung vom XXXX zu entnehmen.
Der BF legte zwar Schreiben des Landes Steiermark betreffend einer Wohnunterstützung ab Dezember 2023 sowie einen Kontoauszug in Form einer Transaktionsliste, aus welcher eine Abbuchung in Höhe von EUR XXXX an XXXX aufscheint. Jedoch hat der BF trotz Aufforderung keinen Nachweis betreffend ein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen bzw. eine detaillierte Miet- und Betriebskostenaufschlüsselung vorgelegt.
Im vorgelegten Einkommenssteuerbescheid von 2024 scheinen keine außergewöhnlichen Belastungen auf und wurde für das Jahr 2025 auch kein solcher Nachweis vorgelegt.
Die Zählpunktnummer ergibt sich aus den Angaben des BF im Antragsformular und deckt sich mit der auf dem Schreiben der belangten Behörde vom XXXX genannten Zählpunktnummer.
Die Feststellungen zur Befreiung des BF bis 31.07.2024 ergeben sich ebenso aus dem Schreiben der belangten Behörde an den BF vom XXXX .
Die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze gemäß § 48 Abs. 5 iVm Abs. 1 Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, des Haushalts-Nettoeinkommens ergibt sich aus dem Ausgleichszulagenrichtsatz für einen Mehrpersonenhaushalt (vgl. § 293 ASVG, § 150 GSVG und § 141 BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12 %.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Rechtsgrundlagen
3.1.1. ORF-Beitrags-Gesetz 2024
Gemäß § 21 Abs. 11 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 sind auf bei Außerkraftteten der §§ 4a und 14a anhängige Verfahren nach diesen Bestimmungen diese Bestimmungen und die §§ 47 bis 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, bis zum rechtskräftigen Abschluss dieser Verfahren anzuwenden. Gemäß §§ 4a und 14a erlassene Bescheide gelten nach Außerkrafttreten dieser Bestimmungen als Bescheide nach § 15. Eine Befristung der Befreiung bleibt unverändert.
Da der verfahrensgegenständliche Antrag am 18.01.2024 gestellt wurde, sind nach wie vor die Bestimmungen §§ 4a und 14a idF BGBl. I Nr. 112/2023 sowie §§ 47 bis 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970 anzuwenden.
Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen des ORF-Beitrags-Gesetz 2024 (idF BGBl. I Nr. 112/2023) lauten auszugsweise wie folgt:
§ 3 Beitragspflicht im privaten Bereich
(1) Für jede im Inland gelegene Adresse, an der zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz (§ 2 Z 1) im Zentralen Melderegister eingetragen ist, ist der ORF Beitrag für jeden Kalendermonat zu entrichten.
[…]
§ 4a Befreiung von der Beitragspflicht
Vom ORF Beitrag sind auf Antrag jene Beitragsschuldner zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung vorliegen. […]
§ 14a Verfahren über Befreiungsanträge
Im Verfahren über Befreiungen nach § 4a sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.
3.1.2. Fernmeldegebührenordnung (FGO)
Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung, FGO), BGBl. Nr. 170/1970 idF BGBl. I Nr. 112/2023, lautet auszugsweise wie folgt:
§ 47 (1) Über Antrag sind von der Entrichtung des ORF-Beitrags nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, zu befreien:
1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,
7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit,
8. Lehrlinge gemäß § 1 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, sowie
9. gehörlose und schwer hörbehinderte Personen.
[…]
§ 48 (1) Die Zuerkennung einer Befreiung an Personen nach § 47 Abs. 1 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.
[…]
(3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.
(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Befreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,
2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.
[…]
§ 49 Eine Befreiung setzt ferner voraus:
1. Der Antragsteller muss an der Adresse, für welche er die Befreiung beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,
2. der Antragsteller muss volljährig sein,
3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Befreiung vorgeschoben sein,
4. eine Befreiung darf nur für den Haushalt des Antragstellers ausgesprochen werden.
§ 50 (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:
1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 Z 1 bis 7 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
2. im Falle des § 47 Abs. 1 Z 8 durch Vorlage des Lehrvertrages sowie
3. im Falle des § 47 Abs. 1 Z 9 durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.
[…]
(4) Die ORF-Beitrags Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
[…]
§ 51 (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der ORF-Beitrags Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.
(2) Die Befreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in § 47 genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen.
(3) Der Wegfall der Voraussetzung für die Befreiung ist der ORF-Beitrags Service GmbH anzuzeigen. Die vom ORF-Beitrag befreite Person oder Institution hat der ORF-Beitrags Service GmbH jederzeit auf Verlangen Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung zu geben.
[…]
3.1.3. Fernsprechentgeltzuschussgesetz (FeZG)
Das Bundesgesetz über Zuschussleistungen zu Fernsprechentgelten (Fernsprechentgeltzuschussgesetz) – FeZG, BGBl. I Nr. 142/2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2023, lautet auszugsweise:
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) (…)
(2) „Haushalts-Nettoeinkommen“ im Sinne dieses Gesetzes ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Bei der Ermittlung des Haushalts-Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, des Impfschadengesetzes, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.
(3) Übersteigt das gemäß Abs. 2 ermittelte „Haushalts-Nettoeinkommen“ die für eine Zuschussleistung maßgebliche Beitragsgrenze, kann der Antragsteller als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag als Wohnaufwand anzurechnen, welcher auf Basis der Betriebskosten pro m² und der anrechenbaren Wohnungsgröße festzulegen ist.
2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988. Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung nachgewiesen wird.
§ 3. Anspruchsberechtigter Personenkreis
(1) Eine Zuschussleistung setzt voraus:
1. Der Antragsteller darf nicht bereits für einen Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt beziehen (Doppelbezugsverbot), insbesondere darf pro Haushalt nur eine Zuschussleistung nach diesem Bundesgesetz bezogen werden.
2. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Zuschussleistung vorgeschoben sein;
3. der Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz darf nicht für geschäftliche Zwecke genutzt werden;
4. der Antragsteller muss volljährig sein.
(2) Sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben (Z 1) bzw. vom Antragsteller glaubhaft gemacht worden sind (Z 2 und 3), haben über Antrag folgende Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt:
1. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand;
2. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977;
3. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz;
4. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
5. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992;
6. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit;
7. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
8. Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen, sofern die technische Ausgestaltung des Zuganges zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Nutzung für sie ermöglicht;
9. Lehrlinge gemäß § 1 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969;
sofern das Haushalts-Nettoeinkommen gemäß § 2 Abs. 2 und § 2 Abs. 3 dieser Personen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um nicht mehr als 12% übersteigt.
(3) (…)
§ 4. Verfahren
(1) Anträge auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der ORF-Beitrags Service GmbH einzubringen. Darin hat der Antragsteller insbesondere den gemäß § 11 vertraglich verpflichteten Betreiber anzugeben, bei welchem er beabsichtigt, eine allenfalls zuerkannte Zuschussleistung einzulösen.
(2) Das Vorliegen eines Zuschussgrundes im Sinne des § 3 Abs. 2 und 3 ist vom Antragsteller nachzuweisen. Dies hat für die Fälle des § 3 Abs. 2 durch den Nachweis des Bezuges einer der dort genannten Leistungen, in Fällen der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens zu erfolgen.
(3) Der Antragsteller hat anlässlich des Antrages eine Bestätigung der örtlich zuständigen Meldebehörde über die in seinem Haushalt lebenden Personen einzuholen und dem Antrag beizulegen.
(4) Liegen berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers vor, ist die ORF-Beitrags Service GmbH berechtigt, zum Zweck der Entscheidung über Befreiungsanträge eine Abfrage gemäß § 32 Abs. 5 Transparenzdatenbank 2012 (TDBG 2012) BGBl. I Nr. 99/2012, aus der Transparenzdatenbank vorzunehmen. Die Gesellschaft ist dabei berechtigt, Einsicht zu nehmen
a)in das Einkommen nach § 5 TDBG 2012 des Antragstellers sowie der von diesem bekannt gegebenen
Haushaltsmitglieder sowie
b)in Leistungen nach § 3 Abs. 2 Z 1 bis Z 7 des Antragstellers. Daten besonderer Kategorien personenbezogener Daten nach Art. 9 DSGVO des Antragstellers können eingesehen werden, soweit dies nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 Z 1 bis Z 7 für Entscheidungen über Befreiungsanträge erforderlich ist.“
(5) Die ORF-Beitrags Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
(6) (…)
§ 9. Zuständigkeit
(1) Über einen Antrag auf Zuschussleistungen zu den Fernsprechentgelten hat die ORF-Beitrags Service GmbH mittels Bescheid zu entscheiden, in welchem hinsichtlich der Höhe der Zuschussleistung auf die Verordnung gemäß § 6 hinzuweisen ist.
(2) bis (5) (…)
(6) Gegen Bescheide der ORF-Beitrags Service GmbH und wegen Verletzung ihrer Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
(7) (…)
(8) In Verfahren gemäß Abs. 1 bis 4 sind das AVG und das VVG anzuwenden. (…)
3.1.4. Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz – EAG
Zwar verweist § 72 Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz – EAG, BGBl. I Nr. 150/2021 idgF (BGBl. I Nr. 69/2025) auf den nunmehr in Kraft stehenden § 5 des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024, jedoch ist auch hier auf die Übergangsbestimmung des § 21 Abs. 1 ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 zu verweisen, wonach bei Außerkraftteten der §§ 4a und 14a anhängige Verfahren nach diesen Bestimmungen diese Bestimmungen und die §§ 47 bis 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, bis zum rechtskräftigen Abschluss dieser Verfahren anzuwenden sind.
Nichts anderes kann daher für die Befreiung von der Erneuerbaren-Förderpauschale und der Erneuerbaren-Förderbeitrag gelten, weshalb die Bestimmung des § 72 EAG idF BGBl. I Nr. 198/2023 anzuwenden ist:
§ 72 Kostenbefreiung für einkommensschwache Haushalte
(1) Für den Hauptwohnsitz einer Person, die gemäß § 4a des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, in Verbindung mit den §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört, sind die Erneuerbaren-Förderpauschale, der Erneuerbaren-Förderbeitrag und der Grüngas-Förderbeitrag nicht zu entrichten.
(2) Für das Verfahren, die Befristung der Befreiung, die Auskunfts-, Vorlage- und Meldepflicht und das Ende der Befreiung gelten § 12 Abs. 1 und 3 des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 sowie die §§ 47 bis 50, 51 und 53 der Fernmeldegebührenordnung sinngemäß, wobei die ORF-Beitrags Service GmbH der Regulierungsbehörde sowie dem jeweiligen Netzbetreiber auf Verlangen jederzeit Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung sowie den Antragstellern zu geben hat.
(3) Die Regulierungsbehörde kann durch Verordnung nähere Regelungen erlassen, insbesondere über
1. das zur Feststellung des Befreiungstatbestandes einzuhaltende Verfahren sowie die Geltendmachung der Befreiung durch den Begünstigten;
2. die Frist, innerhalb der die Erneuerbaren-Förderpauschale, der Erneuerbaren-Förderbeitrag und der Grüngas-Förderbeitrag gegenüber den Begünstigten nicht mehr in Rechnung gestellt werden darf und innerhalb derer der nach Eintritt des Befreiungstatbestandes bezahlte Erneuerbaren-Förderbeitrag, die nach Eintritt des Befreiungstatbestandes bezahlte Erneuerbaren-Förderpauschale bzw. der nach Eintritt des Befreiungstatbestandes bezahlte Grüngas-Förderbeitrag von den Netzbetreibern an die Begünstigten rückzuerstatten bzw. gutzuschreiben ist;
3. die Verpflichtung der Begünstigten, eine Änderung der Einkommensverhältnisse unverzüglich bekannt zu geben sowie einen ausdrücklichen Hinweis auf diese Verpflichtung der Begünstigten;
4. die bei der Antragstellung vorzulegenden und in den Formularen für die Kostenbefreiung nach dieser Bestimmung abzufragenden Daten und die Weitergabe von Daten im erforderlichen Ausmaß;
5. die Art und Weise der Veröffentlichung der Informationen und Formulare zur Kostenbefreiung nach dieser Bestimmung auf der Internetseite der ORF-Beitrags Service GmbH;
6. eine angemessene Abgeltung der Leistungen der ORF-Beitrags Service GmbH durch die Ökostromabwicklungsstelle.
Die Verordnung hat eine rasche, einfache und verwaltungsökonomische Abwicklung der Aufgaben der ORF-Beitrags Service GmbH zu gewährleisten.
(4) Die Datenübermittlung der ORF-Beitrags Service GmbH an die Regulierungsbehörde und die Netzbetreiber sowie die Datenübermittlung der Netzbetreiber an die ORF-Beitrags Service GmbH zum Zweck dieser Bestimmung unter Inanspruchnahme von bestehenden Datenverarbeitungsprozessen (§ 19a ElWOG 2010) ist zulässig. Nähere Vorgaben hierzu können von der Regulierungsbehörde in der Verordnung gemäß Abs. 3 festgelegt werden.
(5) Der Anspruch auf eine Befreiung gemäß Abs. 1 erlischt bei Wegfall von zumindest einer der Voraussetzungen sowie bei Verletzung der Auskunfts-, Vorlage- bzw. Meldepflichten gemäß § 51 Abs. 3 Fernmeldegebührenordnung. Die ORF-Beitrags Service GmbH hat diesen Zeitpunkt den betroffenen Personen sowie dem Netzbetreiber mitzuteilen. Zu Unrecht erlangte Vermögensvorteile sind von der ORF-Beitrags Service GmbH zurückzufordern und, sofern es Vermögensvorteile aus dem Erneuerbaren-Förderbeitrag und der Erneuerbaren-Förderpauschale sind, an die Ökostromabwicklungsstelle abzuführen. Zu Unrecht erlangte Vermögensvorteile aus dem Grüngas-Förderbeitrag sind von der ORF-Beitrags Service GmbH an die EAG Förderabwicklungsstelle abzuführen.
[…]
3.1.5. EAG-Befreiungsverordnung
Die EAG-Befreiungsverordnung, BGBl. II Nr. 61/2022 idgF lautet auszugsweise:
§ 1 Regelungsgegenstand
(1) Diese Verordnung regelt die EAG-Kostenbefreiung für einkommensschwache Haushalte gemäß § 72 des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG), BGBl. I Nr. 150/2021, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 7/2022, und die EAG-Kostendeckelung für Haushalte gemäß § 72a EAG betreffend jene Kosten, welche Haushalten durch
1. die Erneuerbaren-Förderpauschale,
2. den Erneuerbaren-Förderbeitrag und
3. den Grüngas-Förderbeitrag
entstehen.
[…]
§ 2 Befreiungstatbestand für begünstigte Haushalte
(1) Folgende Netzbetreiber dürfen nach erfolgter Beantragung und Genehmigung der Befreiung im Sinne des § 72 EAG für folgende Zählpunkte keine Kosten gemäß § 1 verrechnen:
1. Stromnetzbetreiber hinsichtlich § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 für jene Zählpunkte,
[…]
b) an welchen eine Person, die gemäß § 4a des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, in der jeweils geltenden Fassung, zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört, ihren Hauptwohnsitz hat.
§ 4 Antragstellung und Nachweis der Genehmigungsvoraussetzungen
(1) Die Befreiung gemäß § 2 oder die Deckelung gemäß § 3 sind vom Anspruchsberechtigten bei der ORF-Beitrags Service GmbH unter Verwendung des dafür vorgesehenen Formulars zu beantragen. Die ORF-Beitrags Service GmbH hat dieses Formular auch als Download auf ihrer Internetseite zur Verfügung zu stellen.
(2) Das Vorliegen der Befreiungs- bzw. Deckelungsvoraussetzungen ist wie folgt nachzuweisen:
1. durch den Anspruchsberechtigten gemäß § 2 dieser Verordnung durch Erfüllung der in § 50 und § 51 Abs. 1 zweiter Satz der Fernmeldegebührenordnung festgelegten Bestimmungen;
2. durch den Anspruchsberechtigten gemäß § 3 dieser Verordnung durch Erfüllung der in § 50 Abs. 2 bis Abs. 6 und § 51 Abs. 1 zweiter Satz der Fernmeldegebührenordnung festgelegten Bestimmungen.
(3) Die Identifizierung der von der Befreiung betroffenen Zählpunkte hat durch Vorlage geeigneter Unterlagen durch den Antragsteller zu erfolgen.
(4) Der Anspruchsberechtigte ist durch die ORF-Beitrags Service GmbH innerhalb von vier Wochen ab vollständiger Vorlage der Unterlagen über die Genehmigung oder Ablehnung des Antrages auf Befreiung bzw. Deckelung schriftlich zu informieren. Der Zeitraum für die Befreiung bzw. Deckelung ist in dem Schreiben anzugeben. Eine Ablehnung des Antrages ist zu begründen.
§ 9 Auskunfts-, Vorlage- und Meldepflicht
(1) Der Anspruchsberechtigte bzw. der Antragsteller hat der ORF-Beitrags Service GmbH eine Änderung der Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere eine Änderung seiner Einkommensverhältnisse oder des Hauptwohnsitzes, unverzüglich bekannt zu geben. Die ORF-Beitrags Service GmbH hat auf diese Verpflichtung im Zuge des Antragsverfahrens ausdrücklich hinzuweisen. Ebenso hat der Netzbetreiber auf diese Verpflichtung bei der Rechnungslegung hinzuweisen.
(2) Der Anspruchsberechtigte bzw. der Antragsteller hat der ORF-Beitrags Service GmbH auf Verlangen jederzeit Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung zu geben.
3.2. Zu den Anspruchsvoraussetzungen der beantragten Befreiungen:
Gemäß § 4a ORF-Beitrags-Gesetz 2024 idF BGBl. I Nr. 112/2023 sind auf Antrag jene Beitragsschuldner von der Verpflichtung zur Entrichtung des ORF-Beitrags zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung, FGO) genannten Voraussetzungen für eine Befreiung vorliegen. Nach § 14a ORF-Beitrags-Gesetz 2024 idF BGBl. I Nr. 112/2023 sind im Verfahren über Befreiungen nach § 4a ORF-Beitrags-Gesetz 2024 die §§ 50, 51 und 53 Fernmeldegebührenordnung anzuwenden.
Nach § 3 FeZG darf ein Antragsteller nicht bereits eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt beziehen (Doppelbezugsverbot) und darf pro Haushalt nur eine Zuschussleistung nach diesem Bundesgesetz bezogen werden. Der anspruchsberechtigte Personenkreis ist derselbe wie in § 47 Abs. 1 FGO.
Gemäß § 72 Abs. 1 EAG idF BGBl. I Nr. 198/2023 sind über Antrag für den Hauptwohnsitz einer Person, die gemäß § 4a ORF-Beitrags-Gesetz 2024 iVm §§ 47 bis 49 FGO zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört, auch die Erneuerbaren-Förderpauschale und der Erneuerbaren-Förderbeitrag nicht zu entrichten, womit die Voraussetzungen für diese Befreiungen denen des ORF-Beitrags entsprechen.
Die FGO enthielt als Voraussetzung einer Befreiung von der Verpflichtung zur Entrichtung der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen bzw. des ORF-Beitrags zunächst, dass der Antragsteller, eine soziale Transferleistung der öffentlichen Hand beziehen und/oder gehörlos bzw. schwer hörbehindert sein muss (§ 47 FGO).
Der BF konnte für den Befreiungszeitraum eine Rezeptgebührenbefreiung nachweisen, welche bis zum 10.05.2026 befristet ist. Darüberhinaus bezieht der BF seit 23.04.2025 Arbeitslosengeld und besteht laut vorgelegter Bestätigung des AMS ein Anspruch bis 25.05.2026. Somit hat der BF eine Anspruchsgrundlage gemäß § 47 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung bzw. § 3 Abs. 2 FeZG nachweisen können.
Zusätzlich muss das Haushalts-Nettoeinkommen den gesetzlichen Richtwert unterschreiten (§ 48 FGO; § 3 Abs. 2 FeZG) und der Antragsteller muss an der Adresse, für die er die Gebührenbefreiung beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben, volljährig sein, nicht von anderen Personen zur Erlangung der Befreiung vorgeschoben sein, und darf die Befreiung nur für den Haushalt des Antragstellers ausgesprochen werden (§ 49 FGO; § 3 Abs. 1 FeZG).
Gemäß § 48 Abs. 1 FGO ist die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 jedoch unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung der Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12 % übersteigt. Dasselbe ist auch in § 3 Abs. 1 FeZG normiert.
Das Haushalts-Nettoeinkommen ist gemäß § 48 Abs. 3 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens sind die monatlich gebührenden bzw. erzielten Einkünfte heranzuziehen. Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Ausgleichszulagenrichtsatz ergibt sich, dass der Gesetzgeber das monatliche tatsächliche Einkommen vor Augen hat (VwGH 15.04.2010, Zl. 2008/22/0835). Sonderzahlungen sind gegebenenfalls für die Ermittlung, ob der Richtsatz überschritten wird, dem monatlichen Einkommen zuzuschlagen (vgl. VwGh 15.12.2011, 2008/18/0629).
Da die Befreiung im April 2024 beantragt wurde und der BF bis einschließlich 31.07.2024 bereits befreit war, ist der nächstmögliche Gebührenbefreiungszeitraum ab August 2024 festzusetzen.
Der BF lebt in einem Vier-Personen Haushalt. Der maßgebliche Befreiungsrichtsatz für das Jahr 2024 betrug EUR 2573,00. Da die AMS Leistungen von XXXX von XXXX bis XXXX monatlich EUR XXXX betrugen war der maßgebliche Richtsatz mit EUR 3898,06 anzusetzen, da dessen Nettoeinkommen über dem Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres lag.
Das Familiennettoeinkommen, welches im Zeitraum XXXX XXXX bis XXXX aus dem Einkommen des BF besteht, hat in diesem Zeitraum EUR XXXX betragen. Im Dezember 2024 setzte sich das Familiennettoeinkommen aus den Bezügen des BF und von XXXX zusammen und betrug EUR XXXX . Von Jänner 2025 bis November 2025 hat sich das Haushaltsnettoeinkommen aus den Bezügen des BF, von XXXX und von XXXX zusammensetzt und hat zwischen XXXX und XXXX EUR XXXX und von XXXX bis XXXX EUR XXXX betragen.
Der Befreiungswerber kann gemäß § 48 Abs. 5 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, wenn das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1 übersteigt, als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,
2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.
Da der Beschwerdeführer keinen Nachweis vorgelegt hat, dass ein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen gegeben ist, ist ein Pauschalbetrag für den Wohnaufwand von monatlich EUR 140,00 vom Haushalts-Nettoeinkommen abzuziehen. Weitere abzugsfähige Ausgaben liegen nicht vor, der Gesamtbetrag der abzugsfähigen Ausgaben beträgt daher EUR 140,00 pro Monat.
Für die Zeiträume August 2024 bis November 2024 sowie Jänner 2025 bis November 2025 war ein Abzug der Wohnkosten gemäß § 48 Abs. 5 Z 1 FGO nicht erforderlich, da das Haushaltsnettoeinkommen in diesen Zeiträumen ohnehin die maßgebliche Beitragsgrenze nicht erreicht hat.
Für Dezember 2024 hat sich nach Abzug des Pauschalbetrages für den Wohnaufwand in Höhe von EUR 140,00 ein Betrag von EUR XXXX ergeben und liegt dieser somit über dem Richtsatz.
Aus diesem Grund ist der BF berechtigt für die Zeiträume 01.08.2024 bis 30.11.2024 sowie von 01.01.2025 bis 31.05.2026 von der Entrichtung des ORF-Beitrages befreit zu werden.
Gemäß § 51 Abs. 2 Fernmeldegebührenordnung ist die Befreiung mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Unter Bedachtnahme auf die Art der Anspruchsberechtigung und die Dauer des Überprüfungszeitraumes bezogenen Leistung erscheint die Zuerkennung der Beitragsbefreiung bis 31.05.2026 im gegenständlichen Fall angemessen.
Da dem BF für die oben genannten Zeiträume eine Befreiung von der ORF-Gebühr zugesprochen wurde, waren auch die beantragen Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt auf Grundlage des § 3 FeZG zu gewähren.
Gemäß § 72 Abs. 1 EAG idF BGBl. I Nr. 198/2023 sind für den Hauptwohnsitz einer Person, die gemäß § 4a ORF-Beitrags-Gesetz 2024 iVm §§ 47 bis 49 FGO zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört, auch die Erneuerbaren-Förderpauschale und der Erneuerbaren-Förderbeitrag nicht zu entrichten. Da der BF einen diesbezüglichen Antrag stellte und der Stromzählpunkt im verfahrensgegenständlichen Antragsformular mit jenem, auf Basis dessen bereits eine Befreiung bis 31.07.2024 vorlag, ident ist, war dem Antrag auch in diesem Umfang stattzugeben.
3.3. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist im vorliegenden Fall geklärt. In der Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Auch hat der BF keinen Antrag auf Durchführung einer Beschwerdeverhandlung gestellt.
Eine mündliche Verhandlung konnte somit gemäß § 24 Abs. 1 und Abs. 4 VwGVG entfallen.
Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt:
Die gegenständliche Entscheidung kann sich zum einen auf die unter „Zu Spruchpunkt A)“ dargestellte unions- und verfassungsrechtliche Judikatur (insbesondere VfGH 24.06.2025, E 4624/2024) stützen, zum anderen ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, sodass keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt; dies gilt auch für den Fall, dass eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt (VwGH 24.10.2023, Ra 2022/12/0080; 12.11.2020, Ra 2020/16/0159). Weiters begründet das Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die zur Verfassungsmäßigkeit bestimmter gesetzlicher Regelungen Stellung nimmt, keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Hinblick auf die Zulässigkeit einer Revision (VwGH 22.10.2019, Ra 2019/02/0022).