Bundesverwaltungsgericht L508 2336354-1

L508 2336354-1Tribunal administratif fédéral14 avr. 2026

Regest

Drohungen Glaubwürdigkeit innerstaatliche Fluchtalternative Integration Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen private Verfolgung Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Schutzfähigkeit des Staates Schutzwilligkeit des Staates Sicherheitslage soziale Gruppe soziale Verhältnisse Verfolgungsgefahr Versorgungslage

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht L508 2336354-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:L508.2336354.1.00

Spruch

L508 2336354-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr.in Barbara HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit: Jordanien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.01.2026, Zl. XXXX , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß den § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein Staatsangehöriger aus Jordanien und der arabischen Volksgruppe sowie dem sunnitischen Glauben zugehörig, wurde nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 18.05.2025 mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: BFA) vom 18.05.2025 von der beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung in Kenntnis gesetzt und zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert (Aktenseite des Verwaltungsverfahrensakts [im Folgenden: AS] 23 ff).

2. Der Beschwerdeführer stellte in der Folge am 18.05.2025 einen Antrag auf internationalen Schutz (AS 32).

3. Im Rahmen der Erstbefragung (AS 31 - 37) am folgenden Tag gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen zu Protokoll, dass in Palästina Krieg herrsche. Er sei ausgereist, um in Sicherheit zu leben. Bei einer Rückkehr in seine Heimat habe er Angst im Krieg zu sterben.

4. Per Aktenvermerk vom 04.06.2025 wurde das Asylverfahren des Beschwerdeführers mangels Auffindbarkeit des Beschwerdeführers eingestellt (AS 51 f).

5. Nach Rückübernahme von den deutschen Behörden am 22.09.2025 (AS 59 ff) und Fortsetzung des Asylverfahrens erklärte der BF im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 27.11.2025 (AS 79 - 87) zunächst, dass er in der Erstbefragung gelogen hätte, weil er kein Palästinenser, sondern Jordanier sei. Sein Fluchtgrund sei auch gelogen gewesen. Er hätte angegeben, wegen des Krieges geflohen zu sein. In Jordanien gebe es keinen Krieg. Zu seinen Ausreisegründen befragt gab der BF sodann zu Protokoll, dass er ein Taxi besessen und mit diesem als Taxifahrer gearbeitet hätte. Sein Bruder XXXX sei ein Drogendealer gewesen und habe mehrfach mit dem Taxi Drogen geliefert. Mehrfach habe dieser sein Taxi an dessen Freunde, die auch Drogendealer gewesen seien, übergeben, weshalb sein Fahrzeug mehrfach sichergestellt worden sei. Er habe jedes Mal zur Polizeistelle gehen und erklären müssen, dass er das Fahrzeug gemietet habe. Beim letzten Mal habe ihm der Polizist gedroht, dass er beim nächsten Mal die Konsequenzen selbst tragen würde. Sein Bruder sei insgesamt fünfmal - jeweils für drei Monate, einmal sogar für ein Jahr - im Gefängnis gewesen. Jedes Mal wenn dieser aus dem Gefängnis entlassen worden sei, sei er zu ihm gekommen und habe ihn geschlagen. Er habe ihm gedroht, dass er ihn töten würde, wenn er ihm das Fahrzeug nicht zur Verfügung stellen würde. Er sei immer gezwungen gewesen, ihm sein Geld zu geben. Sein Bruder habe das Geld für Drogen und Prostituierte verbraucht. Jetzt sei er über 30 Jahre alt und hätte nichts in seinem Leben geschafft. Irgendwann habe er „die Nase voll“ gehabt und es nicht mehr aushalten können.

Weitere Angaben zu seinen angeblichen ausreisekausalen Problemen machte der Beschwerdeführer nach entsprechenden Fragen durch den Leiter der Amtshandlung.

Abschließend verzichtete der BF auf die Einsichtnahme in die bzw. die Ausfolgung der aktuellen Länderfeststellungen zu Jordanien (AS 86).

6. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 12.01.2026 (AS 163 - 200) wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Jordanien abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Jordanien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

Dem Fluchtvorbringen, insbesondere zu den Schwierigkeiten mit seinem Bruder, wurde die Glaubwürdigkeit versagt (AS 190 f). In der rechtlichen Beurteilung wurde begründend dargelegt, warum der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des § 3 AsylG biete und warum auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd § 8 Abs. 1 AsylG ausgegangen werden könne. Zudem wurde ausgeführt, warum eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt wurde, weshalb gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wider den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass dessen Abschiebung nach Jordanien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Ferner wurde erläutert, weshalb die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

7. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.01.2026 (AS 205 ff) wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.

8. Gegen den oa. Bescheid des BFA erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schriftsatz vom 22.01.2026 (AS 217 ff) in vollem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung und der Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für den Beschwerdeführer günstigerer Bescheid erzielt worden wäre, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Hinsichtlich des genauen Inhalts der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.

8.1. Zunächst wurde moniert, dass im Asylverfahren die AVG-Prinzipien des Grundsatzes der amtswegigen Erforschung des maßgebenden Sachverhalts und der Wahrung des Parteiengehörs (§ 37 AVG) gelten würden. Diesen Anforderungen habe die belangte Behörde nicht entsprochen. Gemäß § 18 AsylG habe die belangte Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrags geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrags notwendig erscheinen.

8.2. In der Folge wurde nach Wiederholung des Sachverhalts ausgeführt, dass es seitens des BFA vor allem unterlassen worden sei, den BF länger, ja ausführlicher zu den von ihm erzählten, ursprünglich vom Bruder ausgehenden und verursachten Bedrohungsszenarien zu befragen. Das BFA verkenne in diesem Zusammenhang die Asylrelevanz der ihm mit hoher Wahrscheinlichkeit von privater Seite drohenden Sanktionen; dies vor dem Hintergrund der mangelnden Schutzwilligkeit des jordanischen Staates im Zusammenhang mit innerfamiliären Konflikten.

8.3. Des Weiteren wurde moniert, dass die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen unvollständig seien. Diese würden zwar allgemeine Aussagen über Jordanien beinhalten, seien aber aufgrund des mangelhaft durchgeführten Ermittlungsverfahrens des BFA hinsichtlich der Sache des BF nicht in dem Maße einschlägig, wie es sich nach einem gehörigen und adäquat gesetzeskonformen Vorgehen dargestellt hätte. Leider werde in den verarbeiteten Länderberichten lediglich sehr allgemein auf mögliche Rachethemen bzw. schwere Verfehlungen außerhalb legaler Prozesse und Verfahren, insbesondere innerhalb von etablierten Familien- und Clanstrukturen, eingegangen. Dass im Rahmen dieser Thematik eine adäquate Schutzwilligkeit des jordanischen Staates nicht gegeben sei, sei notorisch.

8.4. Ferner wurden auch Überlegungen zu den beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheiden getroffen (AS 220 f).

8.5. Für den BF seien, wenn sie für ihn denn überhaupt hypothetisch möglich gewesen wären, keinerlei (weitere) innerstaatliche Fluchtalternativen als realistisch zu betrachten. Der BF vermeine, in ganz Jordanien keine Chance zu haben, sich längerfristig gegenüber dem starken und die Familie dominierenden Bruder behaupten zu können.

8.6. Im Zuge rechtlicher Ausführungen wurde dargelegt, dass bei einer Rückkehr nach Jordanien dem BF in Anbetracht der mangelnden Schutzwilligkeit des jordanischen Staates bei innerfamiliären Konflikten weitere Verfolgung und/oder Bedrohung durch den ihm feindlich gegenüberstehenden Bruder drohe. Hätte die Behörde ihre Ermittlungspflicht in angemessener Weise wahrgenommen und den vorliegenden Sachverhalt angemessen gewürdigt und rechtlich richtig beurteilt, hätte sie dem BF den Status eines Asylberechtigten zuerkennen müssen. Die angeführten Verfahrensfehler seitens des BFA und die mangelhafte Rechtsanwendung hätten allerdings zu einer Nicht-Gewährung jenes internationalen Schutzes geführt. Der Spruchpunkt I. sei aufgrund von erheblichen Verfahrensfehlern und einer unrichtigen Rechtsanwendung erlassen worden und daher unzulässig. Was Spruchpunkt II. betrifft, so drohe dem BF wegen seiner Verfolgung und/oder Bedrohung durch den ihm feindlich gegenüberstehenden Bruder eine Verletzung seines Rechtes auf Leben. Hätte die Behörde demnach ihre Ermittlungspflicht auch in diesem Punkt in angemessener Weise wahrgenommen und den vorliegenden Sachverhalt rechtlich richtig beurteilt, hätte sie dem BF zumindest den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen müssen. Im Übrigen werde sich der BF um seine Integration in Österreich sehr bemühen. So hoffe der BF, vor allem über das Erlernen der deutschen Sprache, alsbald das Hineinwachsen in die österreichische Gesellschaft gut bewerkstelligen zu können. Ehrenamtliche Tätigkeiten im Rahmen seiner Unterkunft bezeugen diesbezüglich sein großes Engagement. Der BF achte die österreichische Rechtsordnung, strafrechtlich werde/sei er (noch) nie in Erscheinung treten/getreten. Dies gebiete ihm sein Respekt vor der angestammten, einheimischen Bevölkerung, der er auch in Zukunft etwas für seine Aufnahme zurückgeben wolle. Eine Rückkehrentscheidung im Fall des BF würde daher einen unzulässigen Eingriff in sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens darstellen und gegen Art. 8 EMRK verstoßen.

8.7. Abschließend wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge

  • eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen;

  • den angefochtenen Bescheid – allenfalls nach Verfahrensergänzung – beheben und dem BF den Status eines Asylberechtigten gem. § 3 Abs.1 AsylG zuerkennen;

  • hilfsweise den angefochtenen Bescheid – allenfalls nach Verfahrensergänzung – beheben und dem BF den Status eines subsidiär Schutzberechtigten gem. § 8 Abs.1 Z 1 AsylG zuerkennen;

  • hilfsweise den angefochtenen Bescheid – allenfalls nach Verfahrensergänzung – beheben bzw. dahingehend abändern, dass sowohl die Rückkehrentscheidung auf Dauer als unzulässig erklärt wird, als auch das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltsberechtigungen gem. § 55 AsylG festgestellt werden möge und daher gem. § 58 Abs. 2 AsylG dem BF einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG von Amts wegen erteilen;

  • hilfsweise den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverweisen.

8.8. Mit diesem Rechtsmittel wurde indes kein hinreichend substantiiertes Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, zu einer anderslautenden Entscheidung zu gelangen.

9. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des BFA unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des Bescheidinhalts und des Inhalts der gegen den Bescheid des BFA erhobenen Beschwerde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Verfahrensbestimmungen

1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

1.3. Prüfungsumfang

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

2. Zur Entscheidungsbegründung:

Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes.

2.1. Auf der Grundlage dieses Beweisverfahrens gelangt das BVwG nach Maßgabe unten dargelegter Erwägungen zu folgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen:

2.1.1. Zur Person des Beschwerdeführers und dessen Fluchtgründen:

Der Beschwerdeführer ist jordanischer Staatsangehöriger, gehört der arabischen Volksgruppe an und ist sunnitischen Glaubens.

Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Der Beschwerdeführer führt in Österreich den im Kopf der Entscheidung genannten Namen XXXX und wurde am XXXX geboren.

Dem Beschwerdeführer fehlt es an persönlicher Glaubwürdigkeit.

Das ausreisekausale Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer Bedrohung und Verfolgung durch einen kriminellen Bruder wird mangels Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers sowie der mangelnden Glaubhaftigkeit des diesbezüglichen Vorbringens nicht festgestellt.

Selbst wenn man dieses Vorbringen als wahr unterstellen und daher annehmen würde, dass der BF tatsächlich von einem kriminellen Bruder bedroht und verfolgt worden war, muss diesbezüglich festgestellt werden, dass sein Vorbringen keine Asylrelevanz entfalten würde, zumal der Beschwerdeführer bei einer Bedrohung und Verfolgung in der geschilderten Form durch eine Privatperson wirksamen Schutz bei den zuständigen Behörden des Herkunftsstaats in Anspruch nehmen könnte. Ferner könnte der BF wegen der Bedrohung und/oder Verfolgung durch seinen Bruder - mag Jordanien auch flächenmäßig relativ klein sein - eine innerstaatliche Fluchtalternative in Anspruch nehmen und wäre dem BF jedenfalls auch eine Rückkehr nach Akaba oder Amman möglich und zumutbar, zumal sich der Kreis der Verfolger im Ergebnis auf einen Bruder beschränkt. Es wären dort die existentiellen Lebensgrundlagen des Beschwerdeführers durch Aufnahme einer eigenen beruflichen Tätigkeit gesichert. In Anbetracht der Quellenlage sowie den vom Bundesverwaltungsgericht bei der Bearbeitung ähnlich gelagerter, Jordanien betreffender Verfahren gewonnenen Wahrnehmungen besteht insbesondere aufgrund der Lage in Syrien, im Irak und in Israel landesweit die Gefahr von Terroranschlägen. Ferner kommt es an den Grenzen zu Syrien und dem Irak wiederholt zu Zwischenfällen und vereinzelten Auseinandersetzungen. Akaba oder Amman gelten dennoch als vergleichsweise sicher, zumal beide Städte jeweils deutlich von jenen Grenzgebieten zu Syrien und zum Irak entfernt liegen, in welchen aktuell regelmäßig Zwischenfälle/Auseinandersetzungen zwischen den dort agierenden Gruppierungen stattfinden, weshalb hier insgesamt von einer stabilen Sicherheitslage auszugehen ist. Diese Städte sind für den Beschwerdeführer auch direkt erreichbar (siehe zu all dem die rechtliche Würdigung zur Schutzfähigkeit und -willigkeit des jordanischen Staates und zur Möglichkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative).

Es war somit nicht feststellbar, dass der BF vor seiner Ausreise einer individuellen Verfolgung aus in seiner Person gelegenen Gründen durch den jordanischen Staat oder private Dritte ausgesetzt war oder stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass er bei einer Rückkehr nach Jordanien einer solchen ausgesetzt wäre.

Es kann sohin nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aus Gründen der GFK asylrelevant verfolgt bzw. dessen Leben bedroht wurde beziehungsweise dies im Falle einer Rückkehr nach Jordanien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintreffen könnte.

Es konnten im konkreten Fall auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, in Jordanien einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Jordanien in eine existenzgefährdende Notsituation geraten würde. Nicht feststellbar war, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seine Heimat keine Existenzgrundlage zur Befriedigung seiner elementaren Lebensbedürfnisse hätte.

Im Entscheidungszeitpunkt konnte auch keine sonstige aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsland festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer ist gesund. Der Beschwerdeführer leidet weder an einer schweren körperlichen noch an einer schweren psychischen Erkrankung.

Der Beschwerdeführer befindet sich in einem arbeitsfähigen Zustand und Alter.

Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos. Der Beschwerdeführer wurde in der Stadt Irbid geboren, wuchs dort auf und lebte dort bis zu seiner Ausreise bei seinen Eltern in deren Haus.

Der Beschwerdeführer besuchte in Jordanien zwölf Jahre die Schule, wobei er keinen Maturaabschluss erlangte. In der Folge arbeitete der Beschwerdeführer ein Jahr als Konditor, sieben Monate in einem Textilunternehmen, 14 Monate in einem Unternehmen, welches das Militär mit Essen versorgt(e), drei Monate als Kellner und drei bis vier Jahre als Taxifahrer.

Die Eltern, die Großmutter mütterlicherseits, vier Brüder, eine Schwester und zahlreiche Tanten sowie Onkel leben nach wie vor in Jordanien. Seine Eltern und Geschwister wohnen weiterhin im Gouvernement Irbid. Sein Vater ist pensionierter Taxifahrer und seine Mutter führt den Haushalt. Zwei Brüder und sein Schwager arbeiten als Taxifahrer und ein Bruder geht einer Beschäftigung beim Militär nach. Der BF steht mit seiner Mutter in Kontakt.

Der Beschwerdeführer verließ Jordanien ca. Mitte April 2025 legal mit seinem jordanischen Reisepass per Flugzeug in die Türkei. Anschließend reiste er von dort selbständig illegal nach Österreich, wo er am 18.05.2025 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Seither lebt der Beschwerdeführer - abgesehen von seinem zwischenzeitlichen Aufenthalt bis Mitte September 2025 in der Bundesrepublik Deutschland - in Österreich.

Der Beschwerdeführer verfügte noch nie über ein Aufenthaltsrecht für Österreich außerhalb des Asylverfahrens.

Der private und familiäre Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers befindet sich in Jordanien. Der Beschwerdeführer unterhält in Österreich keine Beziehung und verfügt zum Entscheidungszeitpunkt über keine relevanten Bindungen zu Österreich. Der Beschwerdeführer verfügt über keine Verwandten in Österreich.

Der Beschwerdeführer verfügt seit seiner erstmaligen Hauptwohnsitzmeldung am 22.09.2025 über eine aufrechte Meldeadresse im österreichischen Bundesgebiet.

Der Beschwerdeführer knüpfte normale soziale Kontakte in seiner Unterkunft. Er verfügt hier über einen gewissen Bekanntenkreis. Zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Bekannten besteht kein ein- oder wechselseitiges Abhängigkeitsverhältnis und auch keine über ein herkömmliches Freundschaftsverhältnis hinausgehende Bindung. Der Beschwerdeführer brachte keine Unterstützungserklärungen in Vorlage.

Der Beschwerdeführer besucht(e) in Österreich weder einen Deutschkurs, noch hat er eine Deutschprüfung erfolgreich absolviert. Er verfügt allenfalls über rudimentäre Deutschkenntnisse.

Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine (beruflichen) Bildungsangebote in Anspruch genommen und keine (beruflichen) Aus-, Fort- oder Weiterbildungen besucht.

Der BF leistet(e) abgesehen von seiner freiwilligen Mithilfe in seiner Unterkunft (Reinigung und Gartenarbeit) keine offizielle ehrenamtliche Tätigkeit und ist nicht Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation in Österreich.

Der Beschwerdeführer bezog vom 19.05.2025 bis 21.05.2025 bzw. bezieht seit 22.09.2025 Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber und lebt(e) von staatlicher Unterstützung. Der BF war bzw. ist gegenwärtig abgesehen von einer geringfügigen Beschäftigung vom 13.11.2025 bis 30.11.2025 nicht legal erwerbstätig. Der BF verfügt weder über eine Einstellungszusage, noch über einen gültigen arbeitsrechtlichen Vorvertrag.

Der Beschwerdeführer ist als erwerbsfähig anzusehen, etwaige - eine Teilnahme am Arbeitsleben ausschließende - gesundheitliche Einschränkungen des Beschwerdeführers sind nicht aktenkundig.

Er ist strafgerichtlich unbescholten.

Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer umfassenden und fortgeschrittenen Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden, welche die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen würden.

Er hat mit Ausnahme seines nunmehrigen Aufenthalts in Europa sein Leben zum überwiegenden Teil in Jordanien verbracht, wo sich nach wie vor seine Eltern, die Großmutter mütterlicherseits, vier Brüder, eine Schwester und zahlreiche Tanten sowie Onkel und Freunde sowie Bekannte aufhalten.

Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr - mit Ausnahme der hypothetischen Wahrunterstellung des ausreisekausalen Vorbringens - bei seiner Familie - etwa bei seinen Eltern - wohnen wird können. Davon abgesehen ist der Beschwerdeführer als arbeitsfähig und -willig anzusehen. Der Beschwerdeführer spricht Arabisch und Englisch. Der Beschwerdeführer ist ein gesunder, arbeitsfähiger Mann mit mehrjähriger Schulausbildung und Berufserfahrung in verschiedenen Wirtschaftszweigen. Insoweit ist dem BF zumindest die Aufnahme von Gelegenheitsarbeiten im Rückkehrfall grundsätzlich ebenfalls möglich und zumutbar.

Des Weiteren liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ nicht vor und ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung geboten. Es ergibt sich aus dem Ermittlungsverfahren überdies, dass die Zulässigkeit der Abschiebung des BF nach Jordanien festzustellen ist.

2.1.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Jordanien werden insbesondere folgende Länderfeststellungen unter Heranziehung der abgekürzt zitierten und gegenüber dem Beschwerdeführer (AS 86) offengelegten Quellen (LIB der Staatendokumentation, Gesamtaktualisierung: 26.01.2024) dem Verfahren zugrunde gelegt:

Politische Lage

Jordanien ist eine konstitutionelle Monarchie (AA 3.2.2022a) und als Zentralstaat mit zwölf Gouvernements organisiert (AA 3.2.2022b). Staatsoberhaupt ist König Abdullah II (USDOS 20.3.2023). König Abdullah II regiert das Land seit 1999, als er seinem Vater, König Hussein, der Jordanien 47 Jahre lang regiert hatte, auf den Thron folgte. Designierter Thronprinz ist sein 1994 geborener Sohn Hussein bin Abdullah. Die königliche Familie der Haschemiten beruft sich auf ihre Abstammung vom Propheten Mohammed. König Abdullah genießt zudem als Hüter der heiligen islamischen Stätten in Jerusalem besondere Legitimität in der jordanischen Bevölkerung (CRS 23.6.2023). Der Islam ist Staatsreligion (FH 2023). Die Staats- und Amtssprache ist Arabisch (BMEIA 16.1.2024).

Formal sind Exekutive, Legislative und Judikative unabhängig. Faktisch ist die Gewaltenteilung außer Kraft gesetzt, weil der König über weitreichende Kompetenzen verfügt (AA 3.2.2022b). Die jordanische Verfassung verleiht dem König weitreichende Exekutivbefugnisse: Er ernennt den Premierminister und kann ihn entlassen. Er hat auch die alleinige Befugnis, den Kronprinzen, hochrangige Militärs, Richter des Verfassungsgerichts und alle Mitglieder des Senats sowie die Minister des Kabinetts zu ernennen. Die Verfassung ermöglicht es dem König, beide Kammern des Parlaments aufzulösen und die Wahlen zum Unterhaus um zwei Jahre zu verschieben. Damit Gesetze auch in Kraft treten können, müssen diese vorher vom König gebilligt werden. Zudem kann er das Parlament durch einen Verfassungsmechanismus umgehen, der es dem Kabinett erlaubt, vorläufige Gesetze zu erlassen, wenn das Parlament nicht tagt oder aufgelöst wurde (CRS 23.6.2023). Die jüngsten jordanischen Verfassungsänderungen im Jahr 2022 konzentrieren die Macht des Königs noch stärker in der Exekutive. Die umstrittenste der vom Parlament verabschiedeten umfangreichen Änderungen ist diejenige, die es dem König erlaubt, wichtige Ernennungen per königlichem Dekret vorzunehmen, ohne den Ministerrat zu konsultieren. Der jordanische Monarch kann nun den Obersten Richter, den Vorsitzenden des Scharia-Rates, den Großmufti, den Vorsitzenden des Königlichen Gerichtshofs, den Minister des Gerichtshofs und die Berater des Königs ernennen und entlassen (Carnegie 1.3.2022; vgl. FH 2023). Obwohl der König in der Praxis immer das letzte Wort bei all diesen Entscheidungen hatte, sehen Oppositionsgruppen diese neuen Änderungen als einen Versuch, verfassungswidrige Verstöße zu legalisieren. Sie befürchten, dass die „parlamentarische Monarchie“, die in der Verfassung von 1952 verankert ist, ausgehebelt wird (Carnegie 1.3.2022).

Das jordanische Parlament besteht aus zwei Kammern, dem vom Volk gewählten Repräsentantenhaus (Majlis al-Nuwwab) und einem vom König ernannten Senat (Majlis al-Ayan) (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023). Wahlen sind ein Merkmal des jordanischen politischen Systems. Die Mitglieder der Gemeinderäte, der Gouverneursräte sowie des Repräsentantenhauses werden in freien Wahlen bestimmt (BS 23.2.2022). Die Wahlen werden von der Unabhängigen Wahlkommission (IEC) geleitet, die von internationalen Beobachtern in Bezug auf die technische Durchführung im Allgemeinen positiv bewertet wird, obwohl immer wieder von Unregelmäßigkeiten berichtet wird. Die Mitglieder der IEC werden per königlichem Dekret ernannt (FH 2023). Die Mitglieder des Repräsentantenhauses werden in 23 Wahlbezirken mit mehreren Mitgliedern gewählt, wobei 15 Sitze für weibliche Spitzenkandidaten reserviert sind, die in den Bezirken keinen Sitz erringen konnten. Zwölf Bezirkssitze sind für religiöse und ethnische Minderheiten reserviert (FH 2023). Bürger palästinensischer Herkunft machen die Mehrheit der Gesamtbevölkerung aus, sind aber politisch unterrepräsentiert (FH 2023; vgl. USDOS 20.3.2023). Die Wahlbezirke sind so gestaltet, dass ländliche Gebiete gegenüber städtischen Gebieten bevorzugt werden, wodurch die Vertretung von Gebieten, die stark von Jordaniern palästinensischer Herkunft bewohnt werden, die einen großen Teil der 10,5 Millionen Einwohner des Landes ausmachen, beeinträchtigt wird. Die städtischen Gebiete sind auch Hochburgen der Muslimbruderschaft, die den Großteil ihrer Unterstützung aus der palästinensischen Bevölkerung bezieht (KAS 2.2021). Darüber hinaus begünstigt das Wahlsystem Unabhängige mit Verbindungen zu Stämmen gegenüber politischen Parteien mit spezifischen Ideologien und Programmen, was auch für die auf Klientelismus basierende politische Kultur gilt (FH 2023).

Die letzte Wahl, die inmitten der COVID-19-Pandemie am 10. November 2020 stattfand, hatte mit 29,88 % der Wahlberechtigten die niedrigste offizielle Wahlbeteiligung seit Jahrzehnten. Obwohl es Vorwürfe über unseriöses Verhalten gab, wird der Ablauf des Wahltages insgesamt als Erfolg gewertet. Die Beibehaltung des vorgesehenen Wahlzyklus war zwar ein positives Zeichen für die Demokratie, doch die dahinterstehenden Abläufe unterstrichen das anhaltende Fehlen von politischem Wettbewerb. Die niedrige Wahlbeteiligung ist zum einen auf die Besorgnis der Gesellschaft über das Coronavirus zurückzuführen, aber auch auf das mangelnde Vertrauen in das etablierte Wahlverfahren, ein Parlament hervorzubringen, das im Gegensatz zu persönlichen und familiären Interessen ein breites bürgerliches Spektrum vertritt (BS 23.2.2022).

Parteiunabhängige Abgeordnete, von denen viele Stammesangehörige und Geschäftsleute sind, die als loyal gegenüber der Monarchie gelten, gewannen die meisten Sitze. Das politische System - einschließlich der Überrepräsentation ländlicher Wähler - schränkt die Möglichkeiten einer parteibasierten Opposition, signifikante Gewinne zu erzielen ein. Die Islamische Aktionsfront (IAF) und ihr Verbündeter, die Islah-Allianz, errangen bei den Wahlen im November 2020 zusammen 8,7 % der Sitze im Repräsentantenhaus (FH 2023).

In den Wahlen wurden kein Premierminister und keine Regierung gewählt. Stattdessen ernannte der König Bisher al-Khasawneh zum Premierminister und beauftragte ihn mit der Zusammenstellung eines Kabinetts (BS 23.2.2022). Die verfassungsrechtliche Autorität der Monarchie führt dazu, dass keine Oppositionskraft die Kontrolle über die Exekutive allein mit demokratischen Mitteln gewinnen kann. Zuvor beobachteter Stimmenkauf wurde bei der Wahl im November 2020 noch häufiger, was teilweise auf die durch die Pandemie verursachte schlechte wirtschaftliche Lage zurückzuführen ist (FH 2023).

Frauen haben gleiche politische Rechte, und weibliche Kandidaten haben in der Vergangenheit Sitze außerhalb der gesetzlichen Quoten für das Parlament und die subnationalen Räte gewonnen, aber kulturelle Vorurteile sind in der Praxis weiterhin ein Hindernis für die volle Beteiligung von Frauen. Bei den Wahlen im November 2020 gewann keine Frau einen zusätzlichen Sitz im Parlament, der über die Quote von 15 Sitzen hinausgeht. In Lokalwahlen konnten Frauen rund 27 % aller Sitze in unterschiedlichen Räten für sich beanspruchen (FH 2023).

Die jordanische Regierung hat die Bemühungen um eine dauerhafte Beendigung des israelisch-palästinensischen Konflikts seit langem als eine ihrer höchsten Prioritäten bezeichnet. Im Jahr 1994 unterzeichneten Jordanien und Israel einen Friedensvertrag. 30 Jahre nach der Unterzeichnung des jordanisch-israelischen Friedensvertrags stellt der anhaltende israelisch-palästinensische Konflikt nach wie vor eine große Herausforderung für Jordanien dar. Die Frage der Rechte der Palästinenser hallt in weiten Teilen der Bevölkerung nach und der Konflikt hat die Bemühungen um eine Verbesserung der zwischenmenschlichen Beziehungen zwischen Jordaniern und Israelis beeinträchtigt (CRS 23.6.2023). Besonders deutlich wurde dies nach dem brutalen Angriff der Hamas am 7. Oktober 2023 und der darauffolgenden militärischen Reaktion Israels im Gazastreifen. Da ein erheblicher Teil der jordanischen Bevölkerung palästinensischer Herkunft ist, ist die politische Atmosphäre besonders angespannt. Seit Beginn des Krieges kommt es regelmäßig - vor allem nach den Freitagsgebeten - zu teilweise emotional aufgeheizten Demonstrationen. Unter anderem wird von Zwischenfällen wie brennenden Autoreifen, Vandalismus, Sachbeschädigungen und Zusammenstößen mit Sicherheitskräften berichtet. Trotz alldem entspricht die offizielle Haltung Jordaniens der Stimmung innerhalb der Bevölkerung. Nebst einem totalen Zusammenbruch der Kommunikation zwischen Jordanien und Israel, haben der jordanische König sowie führende Politiker die israelische Militäraktion im Gazastreifen wiederholt verurteilt. Man befürchtet u.a. ein Erstarken der Hamas im eigenen Land und den möglichen Zustrom palästinensischer Flüchtlinge aus dem Gazastreifen (Washington Institute 22.12.2023). Daher fordert Jordanien regelmäßig ein Kriegsende und eine ernsthafte Umsetzung der Zwei-Staaten-Lösung (Washington Institute 22.12.23; vgl. Al-Jazeera 6.1.2024).

Auf internationaler Ebene ist Jordanien nach wie vor eines der wichtigsten Gastländer für Flüchtlinge aus dem Irak, Syrien und (in geringerem Maße) dem Jemen. Sowohl in politischer und wirtschaftlicher als auch in sozialer Hinsicht stellen die Flüchtlinge aus den benachbarten Konfliktländern, die Jordanien aufnimmt, eine große Belastung für die jordanische Bevölkerung dar (BS 23.2.2022; vgl. CRS 23.6.2023).

Die Wiederaufnahme Syriens in die Arabische Liga Mitte Mai ging Hand in Hand mit einer Wiederaufnahme der diplomatischen Beziehungen zwischen Syrien und Jordanien. Im vergangenen Sommer besuchte der jordanische Außenminister den syrischen Präsidenten Bashar al-Assad. Jordanien erhofft sich dadurch unter anderem eine freiwillige Rückkehr syrischer Flüchtlinge zu ermöglichen und den illegalen Drogenhandel an der syrisch-jordanischen Grenze in Zusammenarbeit mit den syrischen Behörden bekämpfen (Arab News 22.10.2023). Die Jordanier kämpfen an der syrisch-jordanischen Grenze gegen den Schmuggel mit der Droge Captagon, die den Nahen Osten geradezu überschwemmt. Damit finanziert sich das Assad-Regime. Die Hoffnung der Araber auf Verbesserung durch die Wiederaufnahme Syriens in die Arabische Liga hat sich nicht erfüllt (Der Standard 25.1.2024).

Sicherheitslage

Laut den Sicherheits- und Reiseinformationen des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland besteht insbesondere aufgrund der Lage in Syrien, Irak und Israel landesweit die Gefahr von Terroranschlägen in Jordanien und eine Sicherheitsgefährdung auch an Orten, die von Ausländern besucht werden. Die jordanischen Behörden haben daher ihre Sicherheitsvorkehrungen an diesen Orten entsprechend erhöht. An den Grenzen zu Syrien und dem Irak kommt es wiederholt zu Zwischenfällen und vereinzelten Auseinandersetzungen. Das syrisch-jordanische und das irakisch-jordanische Grenzgebiet sind militärisches Sperrgebiet (AA 22.1.2024).

Seit einigen Jahren kommt es im jordanisch-syrischen Grenzgebiet auch zu verstärkten Einsätzen der jordanischen Armee gegen Drogenschmugglerbanden und allen voran dem Schmuggel von Captagon. Beispielsweise kam es am 18. Dezember 2023 zu starken Gefechten zwischen dem jordanischen Militär und bewaffneten syrischen Drogenhändlern. Dabei bombardierte die jordanische Luftwaffe auch Drogenbanden im syrischen Grenzgebiet und tötete dabei mehrere Rauschgifthändler (The New Arab 17.1.2024).

Es kommt sowohl in der Hauptstadt Amman als auch in anderen Städten und Ortschaften des Landes vor allem an den Wochenenden nach dem Freitagsgebet des Öfteren zu Demonstrationen und Protestaktionen, in denen verschiedene Bevölkerungsgruppen ihre wirtschaftlichen, sozialen und politischen Forderungen artikulieren. In der Folge kann es zu Verkehrsbeeinträchtigungen und auch vereinzelten gewaltsamen Auseinandersetzungen kommen (AA 22.1.2024). Im Kontext des Gazakrieges ist zudem in Jordanien regelmäßig mit Demonstrationen oder Straßensperren – vor allem in den Grenzgebieten zu Israel - zu rechnen (BMEIA 22.1.2024).

Rechtsschutz / Justizwesen

Das Gesetz sieht eine unabhängige Justiz vor, was laut US-amerikanischem Außenministerium im Allgemeinen auch respektiert wird (USDOS 20.3.2023). Laut der NGO Freedom House ist die Unabhängigkeit der Justiz allerdings auch eingeschränkt. Der König ernennt einseitig das gesamte Verfassungsgericht und den Vorsitzenden des Justizrates, der die Richter für das Zivilgerichtssystem benennt und sich überwiegend aus hochrangigen Mitgliedern der Justiz zusammensetzt. Die Richter, sowohl des Zivilgerichts als auch des Scharia-Gerichts (islamisches Recht), die sich mit Personenstandsangelegenheiten von Muslimen befassen, werden formell per königlichem Erlass ernannt. Das Justizministerium ist befugt, die Richter zu überwachen, sie zu befördern und ihre Gehälter festzulegen, was die Autonomie der Richterschaft schwächt (FH 28.2.2022). Dem Justizsystem mangelt es an Unabhängigkeit, was dazu führt, dass ein ordnungsgemäßes Verfahren häufig nicht gewährleistet werden kann (FH 2023) Dennoch gibt es Fälle richterlicher Unabhängigkeit, in denen sich Bürger erfolgreich gegen staatliche Akteure durchsetzen können (FH 28.2.2022).

Das jordanische Justizsystem unterscheidet zwischen Zivil-, Religions- und Sondergerichten. Die Zivilgerichte entscheiden grundsätzlich über alle Zivil- und Strafsachen entsprechend der gesetzlichen Vorgaben. Zu den zivilen Gerichten gehören u.a. Amtsgerichte, Gerichte erster Instanz, Berufungsgerichte, ein Gericht für bestimmte Schwerverbrechen (Major Felonies Court) und der Kassationsgerichtshof (Oberster Gerichtshof) (USDOS o.D.). (Anm.: Zu den religiösen Gerichten siehe weiter unten.)

Das formelle Rechtssystem beseitigt nicht das Stammeskonzept der Familien: Die Zivilgesellschaft in Jordanien hat ihre Wurzeln im Stammessystem, das tief in der Gesellschaft verankert ist, und neben dem formellen Rechtssystem funktioniert. Die Stämme in Jordanien spielen eine politische Rolle, bieten ein alternatives Rechtssystem und erbringen Dienstleistungen für die Gemeinschaften. (ICNL 12.1.2024). Stammestribunale und Stammesrechtsbräuche (z.B. „Jalwa“, die Verbannung von Großfamilien als kollektive Bestrafung für die verurteilten Verbrechen eines Familienmitglieds) können in die reguläre Gerichtsbarkeit einfließen (BS 23.2.2022).

Zu den religiösen Gerichten gehören die Scharia-Gerichte (islamisches Recht) und die Gerichte anderer Religionsgemeinschaften, insbesondere der christlichen Minderheit. Das Personenstandsrecht, das die Religionszugehörigkeit, die Eheschließung, die Ehescheidung, das Sorgerecht für die Kinder und das Erbrecht umfasst, fällt nach der Verfassung in die Zuständigkeit der religiösen Gerichte. Das anzuwendende Personenstandsrecht richtet sich somit nach der Religionszugehörigkeit. Für Muslime sind ausschließlich die Scharia-Gerichte zuständig. Für Fragen des Personenstandsrechts christlicher Minderheiten sind je nach Konfession (Orthodoxe, Katholiken, Melkiten usw.) die jeweiligen Kirchengerichte zuständig. Fälle, in denen eine Partei Muslim und die andere Nicht-Muslim ist, werden vor einem Zivilgericht verhandelt, es sei denn, beide Parteien stimmen der Anrufung eines Scharia-Gerichts zu (USDOS 15.5.2023).

Obwohl das Kriegsrecht 1991 aufgehoben wurde, werden bestimmte Straftaten, die die Staatssicherheit berühren, immer noch vor den vom jordanischen Militär verwalteten Staatssicherheitsgerichten (SSC) verhandelt. Zu diesen Straftaten gehören Spionage, Bestechung von Amtsträgern, Drogen- und Waffenhandel, Schwarzhandel und "Sicherheitsdelikte". Die Fälle werden in der Regel von Militärrichtern verhandelt (USDOS o.D.). Gegen Urteile des SSC kann beim Obersten Gerichtshof Berufung eingelegt werden (USDOS 20.3.2023).

Per Gesetz sind alle Zivilgerichtsverhandlungen und Verhandlungen mit Bezug zur Staatssicherheit öffentlich, es sei denn das Gericht beschließt, dass es für den Schutz der Allgemeinheit notwendig ist, die Verhandlungen unter Ausschluss der Öffentlichkeit abzuhalten. Es gilt die Unschuldsvermutung (USDOS 20.3.2023).

Die Polizei kann Verdächtige bis zu sechs Monate festhalten, ohne formelle Anklage zu erheben, und die Gouverneure sind befugt, Verwaltungshaft bis zu einem Jahr zu verhängen. In der Praxis ignorieren die Behörden oft die verfahrensrechtlichen Schutzvorkehrungen gegen willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen und halten Personen ohne Kontakt zur Außenwelt oder über die gesetzlichen Fristen hinaus fest. Angeklagte haben in der Regel vor Prozessbeginn keinen Zugang zu einem Rechtsbeistand, was ihre Möglichkeiten zur Verteidigung beeinträchtigt. Trotz eines verfassungsrechtlichen Verbots akzeptieren Gerichte angeblich unter Folter erzwungene Geständnisse (FH 2023). Angeklagte haben das Recht auf einen Rechtsbeistand, der – im Fall von Anklagen für Verbrechen, die mit der Todesstrafe bzw. lebenslänglicher Haft bestraft werden – bedürftigen Personen auf Staatskosten zur Verfügung gestellt wird. Jedoch haben in der Praxis viele Angeklagte in strafrechtlichen Fällen keinen zeitgerechten Rechtsbeistand (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023). Die Behörden missachten das Recht der Angeklagten auf frühzeitige und detaillierte Information über ihre Anklagepunkte, auch wird ihnen oft keine angemessene Zeit zur Vorbereitung des Gerichtsprozesses zur Verfügung gestellt. Trotz bestehender Bemühungen die Situation zu verbessern, erhalten ausländische Einwohner, insbesondere nicht-arabischsprachige Gastarbeiter, zum Teil keinen Dolmetscher oder Rechtsbeistand. Wie gesetzlich vorgesehen, hat das Justizministerium in Zusammenarbeit mit der jordanischen Anwaltskammer und einer Menschenrechts-NGO eine eigene Stelle für die Rechtsberatung von Zeugen und Angeklagten eingerichtet (USDOS 20.3.2023).

Sicherheitsbehörden

Der König ernennt eigenmächtig die Leitung der Streitkräfte, des Geheimdienstes und der Gendarmerie (FH 2023).

Das Direktorat für öffentliche Sicherheit (PSD, Public Security Directorate) ist für die Strafverfolgung zuständig und untersteht dem Innenministerium. Das PSD und das GID (General Intelligence Directorate, Anm.: der Geheimdienst, arabisch "Mukhabaraat") teilen sich die Verantwortung für die Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit. Das GID berichtet in der Praxis direkt dem König (USDOS 20.3.2023).

Die Streitkräfte unterstehen verwaltungstechnisch dem Verteidigungsminister und haben eine unterstützende Funktion für die innere Sicherheit. Es gibt kein separates Verteidigungsministerium; der Premierminister fungiert auch als Verteidigungsminister (USDOS 20.3.2023).

Die zivilen Behörden halten eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte. Es gab glaubwürdige Berichte, dass Angehörige der Sicherheitskräfte einige Übergriffe begangen haben (USDOS 20.3.2023).

Polizeibeamte müssen sich vor Polizeigerichten verantworten, wenn sie entweder strafrechtlich oder verwaltungsrechtlich bestraft werden sollen. Das National Center for Human Rights (NCHR) und mehrere Nichtregierungsorganisationen (NGOs) forderten wiederholt, dass Polizeibeamte, die grober Menschenrechtsverletzungen beschuldigt werden, vor unabhängigen Zivilgerichten und nicht vor Polizeigerichten verurteilt werden sollten, weil diese dem Innenministerium unterstehen, und nach Ansicht der NGOs als weniger unabhängig gelten. Die NGOs beklagten sich häufig darüber, dass sie keinen Zugang zu Informationen über die Ergebnisse der Verfahren erhalten haben (USDOS 20.3.2023).

Es gibt keine Berichte über willkürliche oder unrechtmäßige Tötungen durch Behörden oder ihre Vertreter. Darüber hinaus gab es im beobachteten Zeitraum einen Todesfall in Gewahrsam, bei dem glaubhaft behauptet wurde, er sei durch Folter verursacht worden (Anm.: siehe Kapitel „Folter und unmenschliche Behandlung“). Es gab Entwicklungen in Bezug auf Todesfälle in Gewahrsam aus den Vorjahren. Beispielsweise äußerte eine NGO ihre Besorgnis darüber, dass nach dem Tod einer namentlich nicht genannten Person in einem Krankenhaus in Irbid, nicht genügend Informationen öffentlich zugänglich seien, um eine willkürliche oder unrechtmäßige Tötung durch Sicherheitskräfte auszuschließen (USDOS 20.3.2023).

Folter und unmenschliche Behandlung

Die Verfassung verbietet Folter, einschließlich psychischer Schäden, durch Amtsträger und sieht Strafen von bis zu drei Jahren Freiheitsentzug für ihre Anwendung vor, bei schweren Verletzungen bis zu 15 Jahre (USDOS 20.3.2023). Diesbezüglich verweisen Menschenrechtsanwälte jedoch auf Unklarheiten im Strafgesetzbuch und fordern nebst einer klaren Definition des Folterbegriffes verbesserte Richtlinien im Kontext von Strafvollstreckungen. Während das Gesetz solche Praktiken verbietet, berichten internationale und lokale NGOs weiterhin über Folter und Misshandlungen in Polizei- und Sicherheitsgefängnissen (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023). Laut der NGO Freedom House werden solche Praktiken häufig angewandt (FH 2023).

Amnesty International (AI) zufolge, wurden im Jahr 2022 bei Foltervorwürfen „keine umgehenden, unparteiischen und unabhängigen Untersuchungen“ eingeleitet. In diesem Fall bezieht sich AI konkret auf den Tod des Inhaftierten Zaid Sudqi Ali Dabash am 6.September 2022. Nach Angaben des Familienanwalts wies der Leichnam Folterspuren auf (AI 28.3.2023), nachdem die Familie auf eine zweite Autopsie durch unabhängige Ärzte bestanden hatte. Laut USDOS hatten die jordanischen Justizbehörden wegen eines Fluchtversuchs Gewalt angewendet. In einer ersten Autopsie durch die Behörden war Folter als Todesursache ausgeschlossen worden. Laut jordanischen Medien wurden im Fall Dabash acht Beamte wegen Folter und Körperverletzung angeklagt. Von Seiten der jordanischen Behörden gab es dazu jedoch keine Stellungnahme (USDOS 20.3.2023). Kritisiert wurde, dass der Fall als Menschenrechtsverletzung an ein Militärgericht und nicht an ein Zivilgericht übergeben wurde (AI 28.3.2023).

Laut Angaben des Direktorats für öffentliche Sicherheit (PSD, Public Security Directorate) wurden im Jahr 2022 91 Beschwerden gegen Beamte wegen angeblicher Schädigung (ein geringerer Vorwurf als Folter, bei dem kein Vorsatz nachgewiesen werden muss) gemeldet; 36 Beschwerden wurden an die Gerichte weitergeleitet. Das Büro für Menschenrechte und Transparenz meldete, dass im selben Zeitraum 29 Anschuldigungen (im Vorjahr 12) wegen Folter und Misshandlung in Gefängnissen und Rehabilitationszentren eingegangen seien (USDOS 20.3.2023).

Korruption

Der Corruption Perception Index von Transparency International liegt im Fall von Jordanien bei 47/100 (0 für sehr korrupt, 100 für nicht korrupt). Jordanien belegt damit im Ranking den 61. von 180 Plätzen (TI 2023; vgl. TI 31.1.2023). Demnach hat Jordanien im Vergleich zu den Vorjahren zwei Punkte verloren. Das Misstrauen der Bevölkerung gegenüber der Regierung ist somit aufgrund vermehrter Einschränkungen gestiegen. Grund dafür ist vor allem die Verhängung des Ausnahmezustands während der COVID-19-Pandemie und das damit verbundene Vorgehen gegen Zivilgesellschaft und Journalisten, die Kritik an der Regierung äußerten (TI 31.1.2023). Dabei wurden in vergangenen Jahren Sicherheitsmaßnahmen missbraucht, um die Versammlungs- und Redefreiheit einzuschränken. Hinzu kommt, dass die schwache Gewaltenteilung zwischen Exekutive und Parlament, die Korruption und die seit Jahren versprochenen demokratischen Reformen verzögern (TI 25.1.2022). Aktivisten und Journalisten fanden es zudem schwierig, Zugang zu staatlichen Berichten und Statistiken zu erhalten. Sie führten das auf einen mangelnden Zugang, ineffiziente Aktenführung und auf die Vorenthaltung von Informationen durch die Regierung zurück (USDOS 20.3.2023).

Die Regierung hat Bemühungen unternommen, um die weitverbreitete Korruption zu bekämpfen. Die Integrity and Anticorruption Commission (JIACC) ist als Antikorruptionsbehörde zuständig für die Untersuchung von Korruptionsvorwürfen. Erfolgreiche strafrechtliche Verfolgungen gibt es allerdings selten, vor allem wenn es sich um hochrangige Beamte handelt (FH 2023). Behörden zeigten jedoch in den letzten Jahren eine zunehmende Bereitschaft, Ermittlungen wegen Korruption im öffentlichen Dienst einzuleiten. Im Laufe des Jahres 2022 wurden zahlreiche lokale Beamte sowie der ehemalige Präsident der jordanischen Phosphat- und Bergbaugesellschaft, Walid al-Kurdi, verurteilt. Im September 2022 bestätigte das jordanische Berufungsgericht erstinstanzliche Verurteilungen lokaler Beamter, die in einen Korruptionsfall im Zusammenhang mit illegaler Tabakproduktion und Schmuggel verwickelt waren (USDOS 20.3.2023).

Die Nutzung von familiären, geschäftlichen und anderen persönlichen Verbindungen zur Förderung persönlicher wirtschaftlicher Interessen ist weit verbreitet (USDOS 20.3.2023). Dieses Phänomen ist in Jordanien auch als „Wasta-Netzwerk“ bekannt. Diese Art der Vetternwirtschaft führt z.B. dazu, dass Unternehmen und Sektoren nur Personen aus der gleichen Gemeinschaft einstellen. Die Regierung war bislang nicht in der Lage, das Erbe der mit der Elite verbundenen Privilegien und Wasta-Netzwerke zu überwinden und gleichzeitig Sparmaßnahmen zu ergreifen. Da die Korruption in Jordanien immer stärker wahrgenommen wird, fühlen sich große Teile der jordanischen Gesellschaft von der herrschenden Klasse und der von ihr gesteuerten Wirtschaftspolitik entfremdet (FES 10.2020).

NGOs und Menschenrechtsaktivisten

Eine Reihe von nationalen und internationalen Menschenrechtsgruppen sind mit einigen Einschränkungen im Land tätig. Das Gesetz gibt der Regierung die Möglichkeit, die inneren Angelegenheiten der NGOs zu kontrollieren (USDOS 20.3.2023). Das Ministerium für soziale Entwicklung verfügt über weitreichende Aufsichtsbefugnisse über die Tätigkeit der NGOs. Es ist befugt, die Registrierung und die Beantragung ausländischer Mittel zu verweigern und kann Organisationen auflösen, die es für bedenklich hält. Die Vorstandsmitglieder von NGOs müssen von staatlichen Sicherheitsbeamten überprüft werden. In der Praxis werden diese Vorschriften auf undurchsichtige und willkürliche Weise angewandt (FH 2023).

In Jordanien sind NGOs im Allgemeinen in der Lage, Menschenrechtsverletzungen zu untersuchen und öffentlich darüber zu berichten, obwohl Regierungsbeamte nicht immer kooperativ sind. Zudem wurden, nach Aussage lokaler Quellen, im Jahr 2022 die Telefone von fast 200 jordanischen Aktivisten, Journalisten, Politikern und Regierungsbeamten durch die Spionagesoftware Pegasus überwacht (USDOS 20.3.2023)

Viele offizielle zivilgesellschaftliche Organisationen in Jordanien konzentrierten sich anfangs hauptsächlich auf karitative und Hilfstätigkeiten. Nach dem Beitritt Jordaniens zu internationalen Übereinkommen wie beispielsweise dem UN-Übereinkommen über bürgerliche und politische Rechte wurden einige Organisationen gegründet, um die Öffentlichkeit für die Menschenrechte, einschließlich des Versammlungs- und Vereinigungsrechts, zu sensibilisieren (ICNL 12.1.2024).

Das Gesetz verlangt, dass der Gouverneur mindestens 48 Stunden vor der Abhaltung von Sitzungen oder Veranstaltungen lokaler oder internationaler NGOs darüber informiert wird. Mehrere NGOs berichteten, dass Hotels vor der Durchführung von Schulungen, privaten Treffen oder öffentlichen Konferenzen von ihnen die Vorlage eines entsprechenden Genehmigungsschreibens des Gouverneurs verlangten, wobei derartige Genehmigungen durchaus auch verweigert wurden. Ohne Genehmigungsschreiben der Regierung wurden die Veranstaltungen und Schulungen von den Hotels abgesagt. In einigen Fällen verlagerten NGOs die Veranstaltungen und Schulungen in private Büros. NGOs können ihre Aktivitäten freier durchführen, wenn sie Videokonferenzsoftware verwenden, weil die Behörden diese Online-Plattformen nicht zensieren können (USDOS 20.3.2023).

Allgemeine Menschenrechtslage

Die jordanische Verfassung garantiert grundlegende bürgerliche Freiheitsrechte (USDOS 20.3.2023). Dennoch sind wichtige Grundrechte und -freiheiten nach wie vor Gegenstand staatlicher Eingriffe, wobei sich die Regierung auf den Schutz der nationalen Sicherheit beruft (ICNL 12.1.2024): Die Regierung stützt sich bei Straftaten im Zusammenhang mit der Meinungsfreiheit und der freien Meinungsäußerung regelmäßig auf das Gesetz zur Terrorismusbekämpfung, was zur Verhaftung und strafrechtlichen Verfolgung einer Reihe von Journalisten führte (OHCHR 31.12.2021; vgl. OHCHR 14.11.2023).

Die jordanische Verfassung überträgt alle Fragen des Personenstandsrechts von Muslimen an spezielle Gerichte, die familienbezogene Fälle auf der Grundlage der Auslegung des islamischen Rechts, der Scharia, behandeln. Scharia-Gerichte behandeln Frauen vor dem Gesetz nicht als gleichgestellt (Al-Jazeera 18.2.2022; vgl. USDOS 20.3.2023).

Jordanien verfügt in Übereinstimmung mit den einschlägigen UN-Konventionen über ein staatlich gelenktes nationales Menschenrechtszentrum, das National Center for Human Rights (NCHR) (USDOS 20.3.2023). Das Zentrum hat ein umfassendes Menschenrechtsmandat und befasst sich mit Fällen von Menschenrechtsverletzungen, Beschwerden, Aufklärung und Förderung, Überwachung und Integration der Menschenrechte in die jordanische Gesetzgebung und Praxis (APF 20.5.2023). (Anm.: Für Informationen zu Menschenrechtsorganisationen siehe Kapitel „NGOs und Menschenrechtsaktivisten“.)

Die Straffreiheit bei Menschenrechtsverletzungen blieb bestehen, obwohl die Regierung einige begrenzte Schritte unternimmt, um gegen Beamte, die Menschenrechtsverletzungen begangen hatten, zu ermitteln, sie strafrechtlich zu verfolgen und zu bestrafen. Informationen über die Ergebnisse dieser Maßnahmen sind nicht für alle Fälle öffentlich zugänglich. Fehlende Transparenz bei Ermittlungen und Gerichtsverfahren verstärkten innerhalb der Bevölkerung den Eindruck von Straflosigkeit (USDOS 20.3.2023).

NGOs meldeten einzelne Fälle von Misshandlungen. Im Laufe des Jahres 2022 gab es Beschwerden über Misshandlungen durch den Geheimdienst d GID (General Intelligence Directory) und durch die Strafverfolgungsbehörde PSD (Public Security Directorate) Örtliche NGOs berichteten, dass Folterungen in Haftanstalten weiterhin bestehen, Bürger diese jedoch aus Angst vor Repressalien nicht melden. Die Behörden beschränken den Zugang zu Informationen über die Untersuchungsergebnisse von Folter- oder Misshandlungsfällen. Zudem melden NGOs weitverbreitete Misshandlungen Inhaftierter durch die Polizei (USDOS 20.3.2023).

Es kommt auch zu Menschenrechtsverletzungen im Umgang mit Arbeitsmigranten. Jordanien beherbergte im Jahr 2023 schätzungsweise 49.000 ausländische Hausangestellte, vor allem von den Philippinen, Sri Lanka und Indonesien. NGOs verwiesen Hausangestellte, die mehrfach missbraucht worden waren, an die Ermittler des Arbeitsministeriums. Zu den Missbräuchen zählte die Nichtzahlung von Löhnen, unsichere Arbeitsbedingungen, lange Arbeitszeiten, die Beschlagnahmung von Dokumenten sowie körperlicher, verbaler und sexueller Missbrauch (HRW 11.1.2024).

Die jordanische Regierung nutzte die Notstandsbefugnisse des aufgrund von Covid-19 verhängten Ausnahmezustandes aus, um in die bürgerliche Freiheit einzugreifen und politische Interessen durchzusetzen. Am 16. Juli 2020 löste der Kassationsgerichtshof des Landes die Muslimbruderschaft auf, eine Organisation, die seit 1945 in Jordanien tätig war. Noch im selben Monat wurde die Lehrergewerkschaft, deren 140.000 Mitglieder gegen die Regierung protestiert hatten, aufgelöst und einige ihrer Vorstandsmitglieder verhaftet. Im Dezember 2020 löste das Strafgericht Amman die Organisation auf, die erst 2011 nach jahrelanger Lobbyarbeit gegründet worden war (BS 23.2.2022).

Meinungs- und Pressefreiheit

Das jordanische Recht verbietet Äußerungen, die als kritisch gegenüber dem König, dem Ausland, Regierungsbeamten und -institutionen (HRW 11.1.2024; vgl. USDOS 20.3.2023), dem Islam und dem Christentum gelten oder als diffamierend wahrgenommen werden (HRW 11.1.2024). Das Gesetz sieht in derartigen Fällen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vor. Die Regierung schränkte die Möglichkeit von Einzelpersonen ein, die Regierung zu kritisieren, indem sie mehrere Aktivisten wegen politischer Äußerungen verhaftete. Die Behörden griffen auf Gesetze gegen Verleumdung von Amtsträgern und staatsanwaltlich erlassene Nachrichtensperren zurück, um die öffentliche Diskussion einzuschränken (USDOS 20.3.2023).

Die jordanischen Mediengesetze sind im Allgemeinen restriktiv, vage und werden willkürlich durchgesetzt. (FH 2023). Sämtliche Medien bzw. Publikationen benötigen Lizenzen der Regierung. Die Regierung beeinflusste die Berichterstattung und die Kommentare durch politischen Druck auf die Redakteure und durch die Kontrolle über wichtige redaktionelle Positionen in regierungsnahen Medien. Einheimische und ausländische Journalisten, die im Land tätig sind, sahen sich weiterhin zunehmenden Beschränkungen ihrer Berichterstattung in Form von Nachrichtensperren, Schikanen durch Sicherheitskräfte und der Verweigerung von Genehmigungen zur Berichterstattung ausgesetzt (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023). Journalisten werden routinemäßig verhaftet, wenn sie gegen solche Vorschriften verstoßen. Sie sind jedoch nur selten mit ernsthafter Gewalt oder erheblichen Haftstrafen für ihre Arbeit konfrontiert, üben aber häufig Selbstzensur (FH 2023).

Die Regierung verfügt über die Mehrheit der Sitze im Aufsichtsrat der führenden halbamtlichen Tageszeitung al-Rai und über einen Teil der Sitze im Aufsichtsrat der Tageszeitung ad-Dustour. Nach Angaben von Verfechtern der Pressefreiheit muss die Medienabteilung des GID (der Geheimdienst General Intelligence Directorate) die Chefredakteure der regierungsnahen Zeitungen genehmigen. Medienbeobachter stellten fest, dass das staatliche jordanische Fernsehen und Radio und die jordanische Nachrichtenagentur bei der Berichterstattung über kontroverse Themen nur den Standpunkt der Regierung wiedergeben (USDOS 20.3.2023).

Es gab laut US-amerikanischem Außenministerium glaubwürdige Berichte, dass die Regierung die private Online-Kommunikation ohne entsprechende rechtliche Befugnisse überwacht. Das Gesetz schreibt die Lizenzierung und Registrierung von Online-Nachrichten-Websites vor und macht Redakteure für die Leserkommentare auf ihren Websites verantwortlich. Zudem wird von den Website-Besitzern verlangt, dass sie der Regierung die persönlichen Daten ihrer Nutzer zur Verfügung stellen. Außerdem schreibt es auch vor, dass Chefredakteure Mitglieder des jordanischen Presseverbandes (JPA) sein müssen. Das Gesetz gibt den Behörden ausdrücklich die Befugnis, Webseiten zu blockieren und zu zensieren. Das Presse- und Veröffentlichungsgesetz erlaubt es dem Medienbeauftragten, Webseiten ohne Gerichtsbeschluss zu sperren (USDOS 20.3.2023).

Gemäß der Gesetzgebung zur Cyberkriminalität können Internetnutzer mit Geld- oder Gefängnisstrafen von bis zu drei Monaten bestraft werden, wenn sie wegen Verleumdung in Online-Kommentaren verurteilt werden. Im August verkündeten die jordanischen Behörden ein neues repressives Gesetz zur Cyberkriminalität, das die freie Meinungsäußerung im Internet weiter zu untergraben droht. Es bedroht zusätzlich das Recht der Internetnutzer auf Anonymität und führt eine neue Behörde zur Überwachung sozialer Medien ein, die den Weg für eine verstärkte Online-Zensur bahnen könnte (HRW 11.1.2024).

Zwischen März und April 2022 wurden hunderte Journalisten, Politiker und Aktivisten teilweise aufgrund der bestehenden Gesetzgebung zur Cyberkriminalität verhaftet (FH 2023) (Anm.: für mehr Informationen siehe Kapitel „Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition“).

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition

Die Verfassung gewährt Versammlungsfreiheit (USDOS 20.3.2023), aber die Regierung beschränkt dieses Recht in der Praxis (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023).

Öffentliche Versammlungen und Demonstrationen müssen seit einem im März 2011 geänderten Gesetz nicht mehr von der Regierung genehmigt werden. Es ist aber weiterhin eine Genehmigung des Innenministeriums oder des General Intelligence Directorate (GID) einzuholen (HRW 11.1.2024). Das Innenministerium hat geplante öffentliche Veranstaltungen ohne Vorankündigung oder Erklärung abgesagt. Verstöße gegen das Versammlungsgesetz können mit Geld- und Haftstrafen geahndet werden. Die Sicherheitskräfte sind dafür bekannt, dass sie gewaltsam gegen Demonstranten vorgehen (FH 2023).

Im März und April 2022 wurden hunderte Journalisten, Politiker und Aktivisten, die an Demonstrationen beteiligt waren, aufgrund vager Bestimmungen im Strafgesetzbuch und im Gesetz zur Verhinderung von Cyberkriminalität verhaftet. Mit diesen Verhaftungen wollte die Regierung regierungsfeindliche Demonstrationen und Sitzstreiks verhindern, mit denen gegen die Regierungskorruption, die Auflösung der Lehrergewerkschaft und das Gedenken an die Protestbewegung von 2011 protestiert werden sollte. Im Dezember kam es auch zu Protesten gegen gestiegene Kraftstoff- und Lebenshaltungskosten. Dabei kam es zu Ausschreitungen und anderen gewalttätigen Aktionen, bei denen ein Polizeibeamter getötet wurde (FH 2023).

Die Verfassung sieht das Recht auf Vereinigungsfreiheit vor, aber in der Praxis wurde diese Freiheit durch die Regierung beschränkt. Laut Gesetz steht mehreren Ministerien das Recht zu, Anträge für die Registrierung einer Organisation oder für den Erhalt ausländischer Finanzierung aus beliebigen Gründen abzulehnen. Außerdem verbietet das Gesetz, Vereinigungen zur Stärkung politischer Organisationen zu nutzen. Das Gesetz gewährt den Ministerien außerdem signifikante Kontrolle über das interne Management von Vereinigungen, darunter das Recht, letztere aufzulösen, neue Vorstände zu ernennen und Regierungsvertreter zu den Vorstandstreffen zu senden. Vereinigungen sind verpflichtet, das Ministerium für soziale Entwicklung über Vorstandssitzungen zu informieren, die Namen aller Mitglieder preiszugeben und alle Vorstandsentscheidungen dem Ministerium zur Genehmigung vorzulegen. Vorstandsmitglieder benötigen eine Sicherheitsfreigabe des Innenministeriums (USDOS 20.3.2023).

Das Gesetz sieht Sanktionen, einschließlich Geldstrafen, für Verstöße gegen diese Vorschriften vor. Das Ministerium für soziale Entwicklung ist gesetzlich befugt, in die Aktivitäten von NGOs einzugreifen und bei Verstößen gegen das Gesetz Verwarnungen auszusprechen. In der Bevölkerung ist der Verdacht weit verbreitet, dass die Regierung zivilgesellschaftliche Organisationen, politische Parteien und Menschenrechtsorganisationen unterwandert und dass die Sicherheitsdienste politische und zivilgesellschaftliche Konferenzen und Treffen überwachen (USDOS 20.3.2023).

Politische Parteien, die auf ethnischer Zugehörigkeit, Rasse, Geschlecht oder Religion basieren, sind in Jordanien verboten. Parteien müssen vom Ministerium für politische und parlamentarische Angelegenheiten genehmigt werden. Berichten zufolge haben die Behörden Personen eingeschüchtert, die versuchten, politische Parteien zu gründen. Die Islamic Action Front (IAF, Anm.: eine wichtige Oppositionspartei) wird zwar geduldet, leidet aber unter der Fehlverteilung im Wahlsystem, die sich auf ihre Unterstützerbasis in den Städten auswirkt. Ihre Mutterorganisation, die Muslimbruderschaft, wurde 2015 aus dem Register gestrichen und 2016 geschlossen. Die Regierung ließ ihre Ablegergruppe, die Muslim Brotherhood Society (MBS), zu. Dadurch wurden die bereits bestehenden Spaltungen verschärft und die Organisation politisch geschwächt. Im Jahr 2020 verlor die Organisation einen Einspruch gegen die Übertragung ihrer Büros an die MBS, woraufhin der Kassationsgerichtshof ihre Auflösung anordnete. Die IAF nahm trotz dieses Urteils an den Wahlen im November 2020 teil (FH 2023).

Haftbedingungen

Die Bedingungen in den 17 Gefängnissen des Landes sind unterschiedlich: alte Einrichtungen weisen schlechte Bedingungen auf, während neue Gefängnisse internationalen Standards entsprechen. Internationale Nichtregierungsorganisationen und Rechtshilfeorganisationen weisen auf Probleme wie Überbelegung, begrenzte medizinische Versorgung, unzureichende Rechtshilfe für die Insassen und begrenzte soziale Betreuung der Insassen und ihrer Familien hin. Obwohl in allen Haftanstalten eine medizinische Grundversorgung zur Verfügung steht, beklagt das medizinische Personal, dass es in den Haftanstalten im ganzen Land an angemessenen medizinischen Einrichtungen, Material und Personal mangelt. Gefangene beklagen sich über Einzelhaft, Isolation und lange Untersuchungshaft von bis zu sechs Monaten. Lokale und internationale NGOs erhielten Berichte über Misshandlungen, Missbrauch und Folter in den Hafteinrichtungen des GID (General Intelligence Directorate). Insgesamt werden die Bedingungen in den Frauenvollzugsanstalten als besser eingeschätzt als in denen für Männern (USDOS 20.3.2023).

Lokale Gouverneure nutzen weiterhin die Bestimmungen des Gesetzes zur Verbrechensverhütung von 1954, um Personen unter Umgehung des Strafverfahrensrechts bis zu ein Jahr lang in Verwaltungshaft zu nehmen. Die nationale jordanische Menschenrechtsinstitution (NCHR) berichtet diesbezüglich, dass die Anzahl der betroffenen Inhaftierten zwischen 2020 und 2021 (von 21.322 auf 2258) äußerst stark gesunken ist. Jordanien ist nach wie vor eines der wenigen Länder, das Personen aufgrund von Schulden inhaftiert. Nachdem der pandemiebedingte Ausnahmezustand 2023 aufgehoben wurde, endete auch die damit verbundene Aussetzung von Inhaftierungen bei Schuldbeträgen über 7.000 US-Dollar. In weiterer Folge, so Human Rights Watch, mussten Zehntausende Jordanier Kredite aufnehmen, um einer Gefängnisstrafe zu entgehen (HRW 11.1.2024).

Die Behörden haben weitere Schritte unternommen, um Alternativen zu Gefängnisstrafen für gewaltlose Straftäter zu nutzen. Beispielsweise wurden 2022 rund 1400 Ersttäter zu gemeinnütziger Arbeit anstelle von Haftstrafen verurteilt. Überdies wurden auch zahlreiche Hausarreste oder Reiseverbote als Haftersatz ausgesprochen (USDOS 20.3.2023).

Todesstrafe

Das jordanische Strafrecht sieht die Todesstrafe vor, die auch weiterhin verhängt wird (AA 22.1.2024; vgl. AI 16.5.2023). Jordanischen Medienberichten zufolge ist die Todesstrafe seit 2017 jedoch ausgesetzt. Dennoch gibt es weiterhin 260 Gefangene, darunter 21 Frauen, die rechtskräftig zum Tode verurteilt wurden. Für die Vollstreckung der Todesstrafe ist laut Gesetz die Zustimmung des jordanischen Königs erforderlich (Jordan News 17.7.2023). Einem Bericht von Amnesty International zufolge wurden im Jahr 2022 insgesamt vier Todesurteile verhängt und Ende 2022 galten 219 Personen als zum Tode verurteilt (AI 16.5.2023).

Religionsfreiheit

Nach US-Schätzungen sind rund 97.1 % der Bevölkerung sunnitische Muslime, 2.1 % Christen (nach Schätzungen lokaler Kirchen 1.8 – 3 %) während die restlichen 1 % aus Buddhisten, Bahai, Hindus und Drusen (werden von jordanischen Behörden als Muslime angesehen) bestehen. Bei den christlichen Religionsgemeinschaften werden offiziell 11 anerkannt; diese umfassen: Griechisch-Orthodoxe, Katholiken, Armenisch-Orthodoxe, Melkitische Katholiken, Anglikaner, Maroniten, Protestanten, Syrisch-Orthodoxe, Siebenten-Tags-Adventisten, Vereinigte Pfingstgemeinden und Kopten. Nach wie vor lehnt die jordanische Regierung, die Anerkennung religiöser Gruppen, einschließlich der Bahai und Zeugen Jehovas ab (USDOS 15.5.2023).

Die Verfassung erklärt den Islam zur Staatsreligion (USDOS 15.5.2023; vgl. FH 2023), garantiert aber die freie Ausübung aller Formen des Glaubens und religiöser Rituale, sofern diese mit der öffentlichen Ordnung und Moral vereinbar sind. Die Verfassung sieht vor, dass es keine Diskriminierung aufgrund der Religion geben darf (USDOS 15.5.2023).

Die Verfassung lässt religiöse Gerichte zu, darunter Scharia-Gerichte für Muslime und kirchliche Gerichte, für die von der Regierung anerkannten christlichen Konfessionen. Angelegenheiten, die den persönlichen und familiären Status von Muslimen betreffen, fallen in die Zuständigkeit der Scharia-Gerichte (USDOS 15.5.2023).

Die Regierung überwacht weiterhin Predigten in Moscheen und verlangt, dass Prediger auf politische Kommentare verzichten und sich an genehmigte Themen und Texte halten (USDOS 15.5.2023; vgl. FH 2023). Ein offizieller Ausschuss unter dem Vorsitz des Großmuftis regelt, welche islamischen Geistlichen Fatwas erlassen dürfen (USDOS 15.5.2023)

Viele christliche Gruppen sind als religiöse Konfessionen oder Vereinigungen anerkannt und können ihre Religion frei ausüben. Die Missionierung unter Muslimen ist jedoch verboten (FH 2023).

Die Scharia ist vorrangig zu beachten, was beispielsweise für Muslime ein Konversionsverbot zu anderen Religionen mit sich bringt. Dennoch berichtet USDOS weiterhin von Konversionen von Muslimen zu anderen Religionen. Einige Konvertiten zum Christentum berichten über Ausgrenzung sowie körperlichen und verbalen Missbrauch, und dass Sicherheitsbeamte sie nach der Konversion weiterhin über ihre religiösen Überzeugungen und Praktiken befragen. Manche von ihnen beten aufgrund des sozialen Stigmas, mit dem sie als Konvertiten konfrontiert sind, weiterhin heimlich (USDOS 15.5.2023). Die Regierung verfolgt Konvertiten aus dem Islam zwar nicht wegen Apostasie (USDOS 15.5.2023; vgl. FH 28.2.2023), Betroffene berichten aber zum Teil von anhaltenden und glaubwürdigen Drohungen von Familienmitgliedern, die mit dem Schutz der traditionellen Ehre argumentieren (USDOS 15.5.2023) oder davon bürokratischen Hürden und Belästigungen ausgesetzt zu sein (FH 2023).

Nach dem Personenstandsgesetz sind gemäß der Auslegung der Scharia Eheschließungen zwischen einer muslimischen Frau und einem nicht-muslimischen Mann nicht zulässig; der Mann muss zum Islam konvertieren, damit die Ehe als rechtmäßig gilt (USDOS 15.5.2023).

Die Regierung verwehrt weiterhin einigen religiösen Gruppen, darunter den Bahais und den Zeugen Jehovas, die offizielle Anerkennung (USDOS 15.5.2023). Nicht registrierte Gruppen können ihren Glauben ausüben, sind aber aufgrund ihres illegalen Status einer Reihe von Nachteilen ausgesetzt (FH 2023). So hatten die Mitglieder dieser Gemeinschaften weiterhin Probleme bei der Registrierung ihrer Ehen und der religiösen Zugehörigkeit ihrer Kinder (USDOS 15.5.2023).

Es wird über eine Zunahme von online verbreiteten Hassreden gegen religiöse Minderheiten und Gemäßigte berichtet. Spannungen in Israel und den palästinensischen Gebieten gehen oft Hand in Hand mit antisemitischen Hassreden in sozialen Medien. Mehrfach berichteten jüdische Reisende, dass sich die Grenzbehörden diskriminierend verhielten, indem sie beispielsweise religiöse Gegenstände an den Grenzübergängen beschlagnahmten (USDOS 15.5.2023).

Minderheiten

Zwischen 95 und 97 % der in etwa 11.4 Millionen Jordanier sind Araber (WPR 22.1.2024). Schätzungsweise 60 % der Bevölkerung Jordaniens sind palästinensischer Herkunft (BESA 12.9.2021; vgl. Middle East Eye 26.10.2023), davon sind ungefähr 2,380 Millionen bei UNRWA (United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East) registrierte Palästina-Flüchtlinge (UNRWA 2023). Die meisten Jordanier, einschließlich eines Teils der großen palästinensischen Flüchtlingsbevölkerung, stammen von Beduinen oder Stammesangehörigen ab (MRG 6.2020).

Zu den ethnischen Minderheiten in Jordanien gehören Tscherkessen, Tschetschenen, Armenier, Assyrer, Bani Murra (jordanische/syrische „Roma“, die in der Region als „Dom“ bekannt sind) sowie syrische, irakische, jemenitische und sudanesische Flüchtlinge (USDOS 20.3.2023; vgl. MRG 6.2020).

Die Minority Rights Group International berichtete, dass die Bani Murra in der gesamten Region mit weit verbreiteten Vorurteilen und Feindseligkeiten konfrontiert sind, unter einer hohen Armutsquote leiden und nur begrenzten Zugang zu Bildung, Beschäftigung und staatlichen Dienstleistungen haben (USDOS 20.3.2023).

Bewegungsfreiheit

Das Gesetz erlaubt im Allgemeinen Freizügigkeit im Inland und im internationalen Reiseverkehr (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023). Allerdings können Frauen daran gehindert werden, mit ihren Kindern ins Ausland zu reisen, sofern nicht die Zustimmung des Vaters des Kindes, eines männlichen Vormunds oder eines Richters vorliegt (FH 2023). Vereinzelt hindern Regierungsbehörden Personen, darunter Aktivisten und Journalisten, z.B. durch Reiseverbote willkürlich an der Ausreise (USDOS 20.3.2023).

Während der COVID-19-Pandemie waren die Bewegungsfreiheit innerhalb Jordaniens sowie der grenzüberschreitende Reiseverkehr mitunter sehr eingeschränkt (USDOS 20.3.2023).

IDPs und Flüchtlinge

Jordanien hat die Flüchtlingskonvention von 1951 nicht unterzeichnet (UNO Flüchtlingshilfe o.D.). Die Gesetze des Landes bieten kein Recht auf Gewährung des Asyl- oder Flüchtlingsstatus und die Regierung hat kein formales System zum Schutz von Flüchtlingen vorgesehen (USDOS 12.4.2022). Jordanien unterzeichnete jedoch 1998 eine Vereinbarung mit UNHCR, in der die Zusammenarbeit zwischen der Regierung und dem UNHCR [Anm.: United Nations High Commissioner for Refugees] in der Flüchtlingspolitik für Nicht-Palästinenser betont wird. Jordanien verpflichtet sich außerdem zur Einhaltung des „Grundsatzes der Nichtzurückweisung“ [Anm.: Non-Refoulement] (IOM 15.2.2022; vgl. USDOS 20.3.2023). Außerdem erlaubt die Vereinbarung anerkannten Flüchtlingen einen Aufenthalt von maximal einem Jahr, währenddessen der UNHCR eine dauerhafte Lösung für sie finden muss. Diese Aufenthaltsdauer ist verlängerbar, und die jordanischen Behörden haben Flüchtlinge im Allgemeinen nicht zur Rückkehr ins Herkunftsland gezwungen (USDOS 20.3.2023).

Jordanien ist eines der am stärksten von der Syrien-Krise betroffenen Länder und beherbergt den zweithöchsten Anteil an Flüchtlingen pro Kopf der Bevölkerung weltweit (UNHCR 9.2021; vgl UNHCR o.D.). UNHCR zählt 723.886 offiziell registrierte Flüchtlinge, darunter 649.091 Syrer, 55.465 Iraker und 12.795 Jemeniten (UNHCR 31.12.2023). Jordanische Quellen hingegen verweisen auf weitaus höhere Zahlen, in denen von 3.7 Millionen Flüchtlingen aus 49 Ländern die Rede ist. Diese beinhalten 2.4 Millionen Palästinenser, die bei UNRWA [Anm.: United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East] registriert sind, gefolgt von 1.3 Millionen Syrern (Al-Mamlaka 6.11.2023).

Alle im Land lebenden Syrer müssen sich beim Innenministerium registrieren lassen und einen vom Ministerium ausgestellten Ausweis erhalten. Die Grenzübergänge des Landes zu Syrien blieben für neu ankommende Flüchtlinge allerdings geschlossen. Syrer dürfen nicht ohne vorherige Genehmigung des Innenministeriums oder ohne eine gültige Aufenthaltsgenehmigung in einem Drittland nach Jordanien einreisen. Syrer, die sich als Flüchtlinge in Jordanien aufhalten, können Syrien offiziell für einen kurzen Zeitraum besuchen, ohne ihren Status in Jordanien zu verlieren, wenn sie vorab eine Genehmigung des Innenministeriums für die Wiedereinreise nach Jordanien einholen (USDOS 20.3.2023). Über 85 % der nach Jordanien geflüchteten Syrer lebten außerhalb der Flüchtlingslager (HRW 11.1.2024). Human Rights Watch schreibt in einem 2021 veröffentlichten Bericht, dass syrische Flüchtlinge, die zwischen 2017 und 2021 freiwillig aus Jordanien nach Syrien zurückkehrten, schweren Menschenrechtsverletzungen und Verfolgung durch die syrische Regierung und ihr nahestehende Milizen ausgesetzt waren (HRW 13.1.2022). Laut Freedom House wurden syrische Flüchtlinge zuweilen gewaltsam in Gebiete gebracht, in denen sie Gefahr laufen, zurückgewiesen zu werden. Bei einer Zurückweisung besteht für sie die Gefahr von Folter, Vergewaltigung und weiterer körperlicher Gewalt (FH 2023).

Die Behörden setzten die Umsetzung des Jordan Compact Plans fort, der darauf abzielt, die Lebensbedingungen syrischer Flüchtlinge durch die Gewährung neuer legaler Arbeitsmöglichkeiten und die Verbesserung des Bildungssektors zu verbessern (HRW 11.1.2024). Die Regierung gewährte syrischen Flüchtlingskindern weiterhin Zugang zu kostenloser Grund- und Sekundarschulbildung. Im beobachteten Zeitraum blieben jedoch schätzungsweise 50.650 Syrer und 21.540 Nicht-Syrer ohne Schulbildung. Jedoch konnten erstmals in diesem Jahr dank der finanziellen Unterstützung des Bildungsministeriums durch internationale Geber auch nicht-syrische Flüchtlinge kostenlos staatliche Schulen besuchen, obwohl die Umsetzung weiterhin Probleme bereitete (USDOS 20.3.2023).

Formelle Arbeit für UNHCR-registrierte nicht-syrische Flüchtlinge ist nicht erlaubt. Nicht-syrische Flüchtlinge, die eine Arbeitserlaubnis beantragen wollten, müssen auf ihre Registrierung beim UNHCR verzichten. Der informelle Arbeitsmarkt ist weiterhin der wichtigste Beschäftigungssektor für Flüchtlinge. Syrische Flüchtlinge sind hauptsächlich im informellen Sektor beschäftigt, da nur eine begrenzte Anzahl von gebührenfreien Arbeitsgenehmigungen zur Verfügung steht und die Sektoren, in denen Flüchtlinge arbeiten durften, begrenzt sind. Seit 2016 hat die Regierung mehr als 323.421 Arbeitsgenehmigungen für vom UNHCR registrierte syrische Flüchtlinge ausgestellt, davon 92 % für Männer. Die meisten dieser Arbeitsgenehmigungen, die Zugang zu Sektoren gewähren, die für ausländische Arbeitskräfte offen sind, sind nicht mehr gültig (USDOS 20.3.2023).

Jordanien setzte seine differenzierte Politik in Bezug auf die Staatsangehörigkeit der Flüchtlinge fort: Seit Oktober 2012 verweigert Jordanien allen Palästinensern die Einreise aus Syrien - bis dahin waren etwa 7.000 Palästinenser nach Jordanien eingereist. Viele wurden entweder nach Syrien zurückgeschickt oder in Einrichtungen wie dem Cyber-City-Flüchtlingslager untergebracht, das sie nur verlassen konnten, um nach Syrien zurückzukehren, außer sie fanden einen jordanischen Bürgen (MAGYC 4.2022).

Der Zugang zu grundlegenden Behördendiensten, einschließlich der Erneuerung von Ausweispapieren und der Registrierung von Eheschließungen, Todesfällen und Geburten, war für palästinensische Flüchtlinge aus Syrien (PRS - Palestinian Refugees from Syria) weiterhin äußerst kompliziert. Diese Schwachstellen setzten Flüchtlinge ohne Papiere einem zusätzlichen Risiko des Missbrauchs durch Dritte wie Arbeitgeber und Vermieter aus (USDOS 20.3.2023).

Für PRS mit jordanischer Staatsbürgerschaft blieb der mögliche Entzug dieser Staatsbürgerschaft ein Problem. Dem Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästinaflüchtlinge (UNRWA) waren mindestens 89 Fälle bekannt, in denen die Staatsbürgerschaft seit Beginn des Syrien-Konflikts im Jahr 2011 entzogen wurde. In den meisten Fällen machten die Behörden keine Angaben zu den Gründen für den Entzug. PRS, die keine Papiere und keinen legalen Status im Land hatten, neigten dazu, ihre Bewegungen einzuschränken, um Begegnungen mit den Behörden zu vermeiden. Einige Inhaber von legalen Papieren berichteten darüber hinaus von Verzögerungen bei der Erneuerung ihrer Papiere (USDOS 20.3.2023).

Einige PRS und andere Flüchtlinge wohnen im Al-Hadiqa Camp, (vormals als König-Abdullah-Park bekannt), einem ungenutzten, eingezäunten öffentlichen Raum, der seit 2016 für die Unterbringung von PRS und anderen Flüchtlingen verwendet wird (USDOS 20.3.2023).

Die Regierung schränkte die Bewegungsfreiheit von registrierten syrischen Flüchtlingen und Asylbewerbern innerhalb des Landes ein. Bewohner von Flüchtlingslagern mussten eine Genehmigung beantragen, wenn sie Lager für Familienbesuche oder zum Arbeiten verlassen wollten, was ihre Bewegungsfreiheit einschränkte. Es gab auch weiterhin Berichte über Zwangsumsiedlungen straffälliger syrischer Flüchtlinge in das Azraq-Flüchtlingslager, darunter viele in das beschränkt zugängliche Lager Village 5 von Azraq, als Alternative zur Abschiebung (USDOS 20.3.2023).

In letzter Zeit haben jordanische Politiker ihren Diskurs und Bemühungen rund um eine freiwillige und sichere Rückkehr von syrischen Flüchtlingen verstärkt. In diesem Kontext traf sich der jordanische Außenminister unter anderem mit Vertretern internationaler Organisationen und dem syrischen Präsident Bashar al-Assad im Sommer 2023 (The National News 22.8.2023; vgl. Arab News 22.10.2023). Von jordanischer Seite her wird hierbei jedoch betont, dass die Umstände für eine sichere Rückkehr nach Syrien noch nicht gegeben sind (The National News 22.8.2023).

Die Behörden setzten weiterhin einen Beschluss vom Januar 2019 um, der es UNHCR verbietet, Personen als Asylsuchende zu registrieren, die offiziell zum Zweck der medizinischen Behandlung, des Studiums, des Tourismus oder der Arbeit in das Land eingereist sind. Dadurch wird die Anerkennung von Nicht-Syrern als Flüchtlinge effektiv verhindert, was dazu führt, dass viele Personen ohne UNHCR-Dokumente oder Zugang zu Dienstleistungen bleiben (HRW 11.1.2024). Bis September 2021 betraf der Registrierungsstopp mehr als 5.500 Personen, jedoch lagen dem US Department of State keine aktuelleren Daten vor (USDOS 20.3.2023). Bezüglich Irakern und anderen Flüchtlingen toleriert die Regierung deren verlängerten Aufenthalt weiterhin über den Ablauf der Besuchserlaubnis hinaus (USDOS 20.3.2023).

Grundversorgung und Wirtschaft

Ende 2022 hat die Regierung den Gesamthaushaltsplan für 2023 mit einem Ausgabenvolumen von mehr als 11,4 Mrd. JD [Anm.: Jordanische Dinar] gebilligt. Die Staatsverschuldung lag Ende des Jahres 2022 bei 105,4 % des BIP und ist somit 2,83 % innerhalb eines Jahres gestiegen (WKO 10.2023b). Ein großes Problem in Jordanien ist vor allem der Mangel an natürlichen Ressourcen (GIZ 31.12.2022).

Im Dezember 2022 kam es in Jordanien zu zahlreichen Protesten wegen steigender Lebenshaltungskosten. Auslöser waren die stetig steigenden Treibstoffpreise, weil die jordanische Regierung aufgrund einer Auflage des Internationalen Währungsfonds (IWF) die staatlichen Subventionen für Energiepreise reduzieren und gleichzeitig die Steuern auf Treibstoff erhöhen musste. An den Protesten beteiligten sich vor allem Lastwagenfahrer und Beschäftigte des öffentlichen Nahverkehrs. Die Preiserhöhungen erfolgten vor dem Hintergrund einer bereits seit Längerem andauernden Wirtschaftskrise mit hoher Inflation und Arbeitslosigkeit. Besonders auffällig waren die teils gewalttätigen Ausschreitungen, in denen ein Polizeichef umgebracht wurde (Arab Center 21.12.2022).

Die jordanische Wirtschaft wurde von der Covid-19-Pandemie schwer getroffen und die Auswirkungen von regionalen Krisen sind anhaltend spürbar. Nach einer Rezession im Jahr 2020 begann sich die Wirtschaft 2021 langsam zu erholen, 2022 wurde ein Wirtschaftswachstum von 2,5 % verzeichnet. Aufgrund des schwachen Wirtschaftswachstums betrug die Arbeitslosigkeit 2020 25 %, konnte jedoch 2022 auf 22,5 % reduziert werden (WKO 10.2023b).

Die Inflationsrate ist von 0,4 % im Jahr 2020 auf 4,2 % im Jahr 2022 gestiegen, was auf die weltweit steigenden Rohstoffpreise zurückzuführen ist. Dank umfassender Maßnahmen zur Inflationsbekämpfung konnte Jordanien die Inflation auf einem relativ niedrigen Niveau halten. Dadurch dass der jordanische Dinar an den US-Dollar gekoppelt (1 USD = 0,710 JOD) ist, muss die jordanische Zentralbank den Leitzins entsprechend jedem weiteren Anstieg der US-Zinsen anpassen. Moment beläuft sich dieser mit Stand August 2023 auf 8,5 % (WKO 10.2023a)

Der Mindestlohn für jordanische Arbeitnehmer ist derzeit auf 260 JD (ca. 365 Euro, für Ausländer 230 JD/323 Euro) festgelegt (ILO 12.2023). Trotz erhöhter Lebenskosten wurde der Mindestlohn nicht angepasst (Jordan News 20.1.2024). Der netto Durchschnittslohn liegt bei 456,67 JD (ca. 656 Dollar) (GTAI 12.2022). Dabei werden Arbeitnehmerrechte wie Löhne, Überstunden, Sicherheits- und andere Standards oft nicht eingehalten. Einige ausländische Arbeitnehmer sehen sich gefährlichen und ausbeuterischen Arbeitsbedingungen ausgesetzt (USDOS 20.3.2023). Dies trifft insbesondere auf bestimmten Sektoren wie der Landwirtschaft, dem Baugewerbe (USDOS 20.3.2023) oder der Kleidungsindustrie zu (FH 2023). Syrische Flüchtlinge sind besonders gefährdet, ausgebeutet zu werden. Da viele von ihnen keine Arbeitserlaubnis haben, arbeiten sie oft im informellen Sektor zu niedrigen Löhnen (FH 2023). Rund ein Drittel der jordanischen Bevölkerung lebt weiterhin in relativer Armut, und Frauen sind in ihrer wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung gegenüber Männern benachteiligt (GIZ 31.12.2022).

Die jordanische Bevölkerung ist sehr jung: Knapp 33 % der 10,3 Millionen Einwohner sind unter 15 Jahre alt (WKO 10.2023b). Der jungen Bevölkerung mangelt es an produktiven Einkommensmöglichkeiten (GIZ 31.12.2022). Dies führt dazu, dass die Jugendarbeitslosenquote bei den 15 bis 24-Jährigen bei knapp 40 % liegt (WKO 10.2023b). Andere Quellen schätzen sie sogar auf über 46 % (ARDD 2.10.2023). Die Erwerbsquote der Frauen liegt im Vergleich zu Männern bei unter 15 % (WKO 10.2023b).

Neben der Syrien-Krise liegt die größte Herausforderung für Jordanien weiterhin in der langfristigen Wasser- und Energieversorgung des Landes. Jordanien zählt zu den wasserärmsten Ländern der Welt, und die jährlichen erneuerbaren Wasserressourcen Jordaniens liegen bei etwa 97 m3 pro Person, was als einer der niedrigsten Werte der Welt gilt und unter der globalen Grenze für absolute Wasserknappheit von 500 m3 liegt. Durch die Corona-Krise ist der Wasserverbrauch um etwa 10 % gestiegen. Heute liegt das Wasserdefizit bei 30-35 % (WKO 10.2023a). Die hohe Anzahl an Flüchtlingen verstärkt zusätzlich den Druck auf die Wasserressourcen (GIZ 31.12.2022)

Darüber hinaus ist die Industrie in Jordanien schwach ausgeprägt und das Bevölkerungswachstum mit 2,6 % (Stand 2017) hoch. Ein Großteil der Bevölkerung lebt in Städten (GIZ 31.12.2022) - die Einwohner des Gouvernorates Amman machen schätzungsweise allein 42 % der jordanischen Bevölkerung aus (DOS 2021).

Medizinische Versorgung

Das Versorgungsniveau ist in Amman sehr gut. Hier sind besonders die beiden großen Privatkrankenhäuser, das Al-Khalidi Medical Center und das Arab Medical Center, zu nennen (AA 25.1.2024). Jordanien ist regional führend im Medizintourismus, wobei Staatsangehörige aus den Nachbarländern und den Staaten des Golfkooperationsrates (GCC) sich in Jordanien behandeln lassen (ITA 14.12.2022).

Mit Ausnahme von privaten Krankenhäusern im Raum Amman entspricht die allgemeine medizinische Versorgung in öffentlichen Krankenhäusern nicht oder nur eingeschränkt westeuropäischem Standard. Der medizinische Standard ist zwar in den öffentlichen Krankenhäusern gut, die Krankenpflege entspricht aber nicht immer europäischem Niveau. Privatkliniken haben einen besseren Standard (BMEIA 25.1.2024). Außerhalb der Hauptstadt ist mit starken Einschränkungen zu rechnen, v.a. auch hinsichtlich des Rettungsdienstes bei Unfällen (AA 25.1.2024).

Nach Angaben des jordanischen Gesundheitsministers im Jahr 2023 sind rund 72 % der Jordanier entweder privat oder staatlich krankenversichert (TJT 27.8.2024). Die Regierung gewährte Männern großzügigere Sozialversicherungsleistungen als Frauen. Die Gesetze und Verordnungen über die Krankenversicherung für Beamte erlauben es jedoch Frauen, ihren Krankenversicherungsschutz auf Familienangehörige oder Ehepartner auszudehnen (USDOS 20.3.2023). Das Zivilversicherungsprogramm ist ein halbautonomer Fonds, der vom Gesundheitsministerium verwaltet wird und der 41,7 % der formal krankenversicherten Jordanier eine Krankenversicherung bietet. Das Zivilversicherungsprogramm deckt auf der Grundlage eines nach Dienstgrad und Dienstjahren gestaffelten Systems alle Staatsbediensteten und ihre Angehörigen für die Versorgung in Einrichtungen des Gesundheitsministeriums und in anderen öffentlichen und privaten Einrichtungen ab. (EMHJ 24.2.2020).

Kinder unter 6 Jahren, Personen ab 70 Jahren und Bürger, die in den am wenigsten begünstigten und abgelegenen Gebieten wohnen, wurden von den Nutzungsgebühren für die in den Einrichtungen des Gesundheitsministeriums erbrachten Gesundheitsdienstleistungen befreit (EMHJ 24.2.2020). Die durchschnittliche Lebenserwartung liegt bei rund 76 Jahren (WKO 10.2023). Medikamente sind ausreichend verfügbar (BMEIA 25.1.2024). Die Hälfte der Flüchtlinge in Jordanien gilt laut Vereinten Nationen als medizinisch vulnerabel. Der UNHCR unterstützt weiterhin eine Reihe von Maßnahmen der primären, sekundären und tertiären Gesundheitsversorgung (UN 4.8.2020).

2.2. Das BVwG stützt sich im Hinblick auf diese Feststellungen auf folgende Erwägungen:

2.2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsakts des Bundesverwaltungsgerichts.

2.2.2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat den entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens erhoben und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens sowie die aus seiner Sicht bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen klar und übersichtlich zusammengefasst. Das BVwG schließt sich im entscheidungswesentlichen Umfang diesen Ausführungen mit den nachstehenden Erwägungen an.

2.2.3. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Erstbefragung und der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen im Einklang mit dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben im gegenständlichen Verfahren vor dem BFA in Zusammenschau mit einer der belangten Behörde vorgelegten jordanischen ID-Card im Original (Farbkopie, AS 93 ff). Eine Landespolizeidirektion unterzog die jordanische ID-Card einer Dokumentenüberprüfung und klassifiziert das Dokument als „authentisch“ (AS 107 ff). Auch die belangte Behörde stellte bereits fest, dass die Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers feststehe (AS 168).

Das Bundesverwaltungsgericht erlaubt sich an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer zu Beginn seines Asylverfahrens in der Erstbefragung seine wahre Staatsangehörigkeit und Identität vor den österreichischen Asylbehörden zu verbergen versuchte und das Motiv etwa naheliegenderweise darin lag, eine Rückführung seiner Person in seinen Herkunftsstaat zu vermeiden. Mit dieser - nach zu Beginn der Erstbefragung am 19.05.2025 erfolgten Belehrung bezüglich der Wahrheitspflicht (AS 32f) - vorgebrachten Unwahrheit zu seiner Staatsangehörigkeit/Herkunft und seiner Identität hat der Beschwerdeführer jedenfalls bereits bewiesen, dass er zur Erlangung von Vorteilen auch gewillt ist, wissentlich die Unwahrheit zu sagen, was per se geeignet ist, die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers bezüglich der weiteren Angaben zur Begründung seines Antrags auf internationalen Schutz in Zweifel zu ziehen, zumal der Beschwerdeführer vor dem BFA und in der Beschwerde selbst eingestand, diesbezüglich gelogen zu haben. Hervorgehoben sei an dieser Stelle - entgegen den Ausführungen in der Beschwerde (AS 220) - folgendes höchstgerichtliche Judikat, welches auch auf den gegebenen Fall Anwendung findet: Die vorliegende Beweiswürdigung, in welcher in erster Linie ausgehend von der Absicht des Beschwerdeführers, die Asylbehörden hinsichtlich seiner Identität bzw. seiner früheren Aufenthalte in Europa zu täuschen, auf eine Unglaubwürdigkeit der Fluchtgründe des Beschwerdeführers geschlossen wird, kann nicht als unschlüssig erkannt werden (VwGH 15.02.2001, 98/20/0594). Besonders hervorzuheben ist daher nochmals, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung zu Protokoll gab, staatenlos und aus Palästina zu sein (AS 31 ff). Eine jordanische Staatsangehörigkeit blieb indes gänzlich unerwähnt. Erst vor dem BFA gestand der Beschwerdeführer ein, die jordanische Staatsbürgerschaft zu besitzen, was seine Glaubwürdigkeit im Zusammenhang mit seinem späteren Vorbringen daher in keiner Weise unterstützt. Durch diese Vorgehensweise des Beschwerdeführers, nämlich der versuchten Täuschung hinsichtlich seiner Staatsangehörigkeit/Herkunft, wird die Unglaubwürdigkeit seiner Person daher in gewichtiger Weise indiziert und lässt dies einen ersten Rückschluss auf die Unglaubhaftigkeit seiner Angaben im Asylverfahren zu. Ergänzend wird bereits an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer im Zuge der Erstbefragung nicht nur eine falsche Herkunft/Identität angegeben hat, sondern tatsächlich auch ein falsches Fluchtvorbringen erstattete, was unterstreicht, dass der Beschwerdeführer in keiner Weise persönlich glaubwürdig erscheint (vgl. AS 36).

Dass er Moslem sunnitischen Glaubens und Angehöriger der arabischen Volksgruppe ist, sagte der Beschwerdeführer glaubhaft aus.

Die Feststellungen zum Personenstand, zur Kinderlosigkeit, zum Geburtsort, zur regionalen Herkunft und Sozialisation in Jordanien, zur schulischen Ausbildung, zu den ausgeübten Erwerbstätigkeiten, zu den Sprachkenntnissen in Arabisch und Englisch, zu den Lebensumständen vor der Ausreise aus der Herkunftsregion sowie zu den Familienangehörigen in Jordanien ergeben sich aus einer Zusammenschau der diesbezüglich glaubhaften, weil nachvollziehbaren und plausiblen, Schilderungen des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, zumal den diesbezüglichen im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Die Angaben des BF waren im Wesentlichen stringent und es ist kein Grund ersichtlich, warum der Beschwerdeführer etwa in Bezug auf seine schulische Ausbildung oder seine beruflich ausgeübten Tätigkeiten vor seiner Ausreise falsche Angaben hätte machen sollen.

Dass der Beschwerdeführer ca. Mitte April 2025 legal mit einem jordanischen Reisepass aus seinem Herkunftsstsaat aus- und per Flugzeug in die Türkei einreiste und sich anschließend selbständig nach Österreich begab, sagte er vor der belangten Behörde glaubhaft aus (AS 82). Wann der Beschwerdeführer den Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt hat, ist in unbedenklichen Urkunden/Unterlagen dokumentiert (AS 31 ff). Es ist auch naheliegend, dass der Beschwerdeführer, kurz bevor er den Antrag auf internationalen Schutz stellte, in das Bundesgebiet eingereist ist. Die Feststellungen zur unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet ergeben sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt sowie aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in Umgehung der die Einreise regelnden Vorschriften ohne die erforderlichen Dokumente in Österreich einreiste.

Die Angaben zum bishrigen Aufenthalt im Bundesgebiet und zum aufenthaltsrechtlichen Status des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer gesund ist und weder an einer schweren körperlichen noch an einer schweren psychischen Erkrankung leidet, ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer im bisherigen Verfahren diesbezüglich keinerlei Angaben getätigt hat. Zu Beginn der Erstbefragung verneinte der BF Beschwerden oder Krankheiten zu haben, die ihn an dieser Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen würden (AS 34). In der Einvernahme vor dem BFA am 27.11.2025 bestätigte der BF, dass er gesund sei. Er verneinte, Medikamente einzunehmen oder in ärztlicher Behandlung oder Therapie zu sein (AS 81). Es ist daher von keiner - schon gar keiner schwerwiegenden - Erkrankung des Beschwerdeführers auszugehen. Dass der Beschwerdeführer Gründe haben könnte, insofern wahrheitswidrige Aussagen zu tätigen, ist nicht im Geringsten ersichtlich. Zudem wurden aktuelle medizinische Unterlagen, welche eine Behandlung in Österreich erforderlich erscheinen lassen, weder vor der belangten Behörde, noch in der Beschwerde vorgelegt und bis dato sind auch keine beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. Im Falle einer schweren Erkrankung oder sonstigen wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustands nach Einlangen der Beschwerde wäre davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ein entsprechendes Vorbringen im Rahmen eines weiteren Schriftsatzes erstattet hätte. Wäre es daher zu wesentlichen Sachverhaltsänderungen gekommen, hätte der Beschwerdeführer diese dem Bundesverwaltungsgericht in Erfüllung seiner Pflicht bzw. Obliegenheit zur Mitwirkung im Verfahren mitgeteilt.

Die Feststellungen betreffend die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beruhen auf dessen Ausführungen im gegenständlichen Verfahren im Hinblick auf die mehrjährige Schulausbildung und die gesammelte Berufserfahrung in Jordanien. Ferner brachte der Beschwerdeführer - wie zuvor erörtert - keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen vor, welche die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen würden. In Anbetracht der Schulausbildung und Berufserfahrung sowie der Sprachkenntnisse des BF geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar ist, durch Aufnahme einer unselbständigen oder selbständigen Tätigkeit ein ausreichendes Einkommen zur Selbsterhaltung zu erwirtschaften.

Die Feststellungen über die Lebenssituation des Beschwerdeführers in Österreich und die fehlenden Aspekte einer Integration in Österreich beruhen auf den bisherigen Angaben vor der belangten Behörde und im gegenständlichen Beschwerdeverfahren. Der BF verfügt über keinerlei „familiäre“ Anknüpfungspunkte in Österreich. Sein privater und familiärer Lebensmittelpunkt lag zuletzt in Jordanien.

Dass der Beschwerdeführer in Österreich keine Beziehung unterhält und keine Verwandten hat, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers vor dem BFA (AS 82, 86).

Dass der BF seit seiner erstmaligen Hauptwohnsitzmeldung am 22.09.2025 über eine aufrechte Meldeadresse im österreichischen Bundesgebiet verfügt, ergibt sich aus einer Einsichtnahme in den aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister.

Weder das BFA noch die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichts stellen in Abrede, dass der Beschwerdeführer in Österreich gewöhnliche soziale Kontakte (in seiner Unterkunft) unterhält. Im Hinblick auf die im Verfahren genannten Umstände bzw. Aktivitäten kann jedoch keinesfalls ein Abhängigkeitsverhältnis und auch keine über ein herkömmliches Freundschaftsverhältnis hinausgehende Bindung festgestellt werden. Hinweise auf eine einem Familienleben entsprechende Beziehung gibt es - angesichts der Darstellung der Kontakte und der unterbliebenen Vorlage von Unterstützungserklärungen - nicht.

Negative Feststellungen dahingehend, dass der Beschwerdeführer keine/n Deutschkurs oder -prüfung erfolgreich absolviert hat, er abgesehen von einer geringfügigen Beschäftigung vom 13.11.2025 bis 30.11.2025 nicht legal erwerbstätig war bzw. ist, er weder über eine Einstellungszusage noch über einen gültigen arbeitsrechtlichen Vorvertrag verfügt, er keine Unterstützungserklärungen in Vorlage brachte, er abgesehen von seiner freiwilligen Mithilfe in seiner Unterkunft (Reinigung und Gartenarbeit) keine offizielle ehrenamtliche Tätigkeit leistet(e) und nicht Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation in Österreich ist, er in Österreich keine (beruflichen) Bildungsangebote in Anspruch genommen und keine (beruflichen) Aus-, Fort- oder Weiterbildungen besucht hat und dass keine sonstigen Gründe für eine hinreichende Integration bestehen würden, ergeben sich daraus, dass der Beschwerdeführer im bisherigen Verfahren diesbezüglich keine entsprechenden Angaben getätigt oder Beweismittel in Vorlage gebracht hat. Auch in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 27.11.2025 hat der Beschwerdeführer, etwa die Frage, ob er in in Österreich Kurse, eine Schule oder die Universität besuche, verneint. Auf die Fragen, wie seine Deutschkenntnisse seien und ob er Prüfungen abgelegt habe, erwiderte der BF indes lediglich „ich habe selbstständig ein paar Worte gelernt“. Bei der Beantwortung der Frage, ob er in irgendwelchen Vereinen oder ehrenamtlich tätig sei, beschränkte sich der BF wiederum auf die Antwort, dass er der Unterkunft – bei der Reinigung und Gartenarbeit – helfen würde (AS 85 f). Da der Beschwerdeführer - wie bereits erwähnt - keine Deutschkurse oder -prüfungen erfolgreich absolviert hat und im Übrigen auch erst über einen relativ kurzen Aufenthalt (etwa zehn Monate) in zwei deutschsprachigen Ländern verfügt, ist davon auszugehen, dass er keine nennenswerten, sondern allenfalls erst rudimentäre Deutschkenntnisse besitzt. Gegenteiliges ist im Verfahren nicht hervorgekommen (vgl. AS 86).

Dem BF wurde in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 27.11.2025 ausreichend Gelegenheit eingeräumt, alle für die Entscheidung wesentlichen Umstände vorzubringen. Dabei ist es dem BF jedoch nicht gelungen, durch konkrete und substantiierte Ausführungen darzulegen, warum entgegen der Ansicht des BFA dennoch vom Vorliegen eines schützenswerten Privat- und Familienlebens auszugehen sei. Auch in der Beschwerde vermochte der BF der Beurteilung des BFA nichts Konkretes entgegenzusetzen, was zu einer anderen Beurteilung der privaten Situation des BF in Österreich führen könnte. Es ist dem BF in einer Gesamtschau daher nicht gelungen, darzulegen, dass ihm zum Schutz des Privat- und Familienlebens ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen sei, wobei diesbezüglich auch auf die detaillierten Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung unter Punkt 3.3.4. verwiesen wird.

Die Feststellungen zum Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung sind einem aktuellen Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem zu entnehmen.

Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers in Österreich entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich am 23.02.2026).

Den Daten des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister kann schließlich entnommen werden, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nie nach § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG 2005 geduldet war. Hinweise darauf, dass sein weiterer Aufenthalt zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig wäre oder der Beschwerdeführer im Bundesgebiet Opfer von Gewalt im Sinn der § 382b oder § 382e EO wurde, kamen im Verfahren nicht hervor und es wurde auch kein dahingehendes Vorbringen erstattet, sodass keine dahingehenden positiven Feststellungen getroffen werden können.

2.2.4. Die Feststellungen zum Vorbringen des Beschwerdeführers bzw. dessen Fluchtgründen und zu seiner Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, den getroffenen Länderfeststellungen und auf den Ausführungen in der Beschwerde.

Die Feststellung zum Nichtvorliegen einer asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen Gefährdung des Beschwerdeführers ergibt sich einerseits aus dem seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des Bundesverwaltungsgerichts als nicht glaubhaft bzw. nicht asylrelevant erachteten Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer Verfolgung sowie andererseits aus den detaillierten, umfangreichen und aktuellen Länderfeststellungen zur Lage in Jordanien.

Hinweise auf asylrelevante die Person des Beschwerdeführers betreffende Bedrohungssituationen konnte dieser nicht glaubhaft machen.

2.2.4.1. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basiert auf einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren und fasst in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammen. Das Bundesamt hat sich mit dem individuellen Vorbringen auseinandergesetzt und in zutreffenden Zusammenhang mit der Situation des Beschwerdeführers gebracht.

2.2.4.2. Im Ergebnis ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, ein asylrelevantes Vorbringen im Hinblick auf die Veranlassung zur Ausreise glaubwürdig und in sich schlüssig darzulegen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den beweiswürdigenden Argumenten der belangten Behörde an. Im Einzelnen:

Die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichts tritt der Beweiswürdigung des belangten Bundesamtes insoweit bei, als es - abgesehen von den vorangehenden Ausführungen zur fehlenden persönlichen Glaubwürdigkeit - gegen eine individuelle Bedrohung des Beschwerdeführers vor dem Verlassen Jordaniens spricht, dass der Beschwerdeführer sein Ausreisevorbringen in der Einvernahme vor der belangten Behörde im Verhältnis zu den Angaben in der Erstbefragung inhaltlich grundlegend abänderte. Der Beschwerdeführer gab bei seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdiensts einzig an, dass in Palästina Krieg herrsche. Er sei ausgereist, um in Sicherheit zu leben. Bei einer Rückkehr in seine Heimat habe er Angst im Krieg zu sterben (AS 36). Insoweit brachte der Beschwerdeführer lediglich zum Ausdruck, Palästina aufgrund der dortigen Kriegssituation verlassen zu haben. Gegenüber der belangten Behörde gestand er hingegen erstmals ein, dass er jordanischer Staatsangehöriger sei und Jordanien aufgrund von Problemen mit einem kriminellen Bruder verlassen zu haben (AS 81, 84). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass sich die Erstbefragung § 19 Abs. 1 AsylG 2005 zufolge nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat und gegen eine unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen Bedenken bestehen (vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061 mwN). Ein Beweisverwertungsverbot ist damit jedoch nicht normiert. Die Verwaltungsbehörde und das Bundesverwaltungsgericht können im Rahmen ihrer Beweiswürdigung also durchaus die Ergebnisse der Erstbefragung in ihre Beurteilung miteinbeziehen. Weder das BFA noch das Bundesverwaltungsgericht verkennen, dass sich die Erstbefragung des Beschwerdeführers nicht in erster Linie auf seine Fluchtgründe bezog und diese daher nur in aller Kürze angegeben und protokolliert wurden. Dennoch ist nicht außer Acht zu lassen, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung nicht erwähnte, dass er jordanischer Staatsangehöriger sei und er seinen Herkunftsstaat aufgrund von Problemen mit einem kriminellen Bruder verlassen habe, was zweifelsfrei einer völligen Auswechslung des Fluchtvorbringens entspricht. Entspräche dieses zentrale Vorbringen den Tatsachen, wäre unter den konkreten Umständen zumutbar und zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer diese wesentlichen Ereignisse bereits in der Erstbefragung zumindest anspricht. Das Bundesverwaltungsgericht geht nämlich davon aus, dass ein Asylwerber die ihn selbst betreffenden ausreisekausalen Erlebnisse zuvorderst und in den Grobzügen gleichbleibend bei der ersten sich bietenden Gelegenheit darlegt, umfasst die Erstbefragung auch keine detaillierte Aufnahme des Ausreisegrundes. Der im gegenständlichen Fall nicht stringenten Darlegung solcher eigener Erlebnisse kommt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ein nicht unmaßgeblicher Beweiswert insofern zu, als dieser unterschiedlichen Darstellung der ausreisekausalen Ereignisse zumindest Indizcharakter dahingehend zuzumessen ist, als dies schon begründete Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Antragstellers dahingehend zulässt (zur Maßgeblichkeit solcher Erwägungen auch ohne mündliche Verhandlung siehe jüngst VwGH 17.05.2018, Ra 2018/20/0168).

Ungereimtheiten zwischen den Angaben eines Asylwerbers vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdiensts und jenen vor einem Organwalter der belangten Behörde sind zwar mit Blick auf das Erkenntnis des VfGH vom 27.06.2012, U 98/12, differenziert zu beurteilen. In dieser Entscheidung hielt der VfGH im Zusammenhang mit einem psychisch angeschlagenen und von den Strapazen der Schleppung gezeichneten jugendlichen Afghanen, der über traumatische Ereignisse aus seiner Kindheit berichtete, fest, dass gerade diese Umstände besonders zu berücksichtigen sind. Konkret wurde festgehalten, dass das entscheidende Gericht bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zur umfassenden Auseinandersetzung mit allen relevanten Gesichtspunkten verpflichtet ist. Dazu gehört beispielsweise auch seine psychische Gesundheit, bei deren Beeinträchtigung ein großzügigerer Maßstab an die Detailliertheit seines Vorbringens zu legen ist (VfSlg. 18.701/2009). Auch das Alter und der Entwicklungsstand des Beschwerdeführers sind zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer hat jedoch keine relevanten gesundheitlichen Einschränkungen zum Zeitpunkt seiner Einvernahmen geltend gemacht, wobei festzuhalten ist, dass von einem volljährigen und psychisch und physisch gesunden Antragsteller grundsätzlich zu erwarten ist, dass er seine Ausreisegründe zumindest in den Eckpunkten und bei der ersten Möglichkeit sich hierzu zu äußern wahrheitsgemäß angibt und in weiterer Folge auch bei den jeweiligen Befragungen in den Grundzügen damit übereinstimmend vorträgt. Der Beschwerdeführer gestand jedoch ohnehin selbst ein, zumindest im Zuge der Erstbefragung jedenfalls gelogen zu haben.

Des Weiteren ist der belangten Behörde beizupflichten ist, dass es sich nur schwer miteinander in Einklang bringen lässt, dass der BF in seiner Einvernahme einerseits angab, sein Bruder habe ihn mehrmals mit dem Tode bedroht, falls er ihm sein Fahrzeug nicht leihen würde. Auf Nachfrage erklärte der Beschwerdeführer dann, dass die erste Todesdrohung vor etwa vier bis fünf Jahren und die zuletzt erfolgte Drohung etwa einen Monat vor der Ausreise erfolgt sei (AS 84 f). Nachdem der Beschwerdeführer sein Fahrzeug ca. einen Monat vor seiner Ausreise verkauft hätte, sei sein Bruder zwar wütend gewesen, doch aufgrund seiner Begründung, wonach er sich ein besseres Fahrzeug kaufen würde, seien daraus keine weiteren Probleme entstanden (AS 85). Für die belangte Behörde und die erkennende Richterin erscheint es nun nicht nachvollziehbar, weshalb der Bruder des BF diesen zwar mehrfach mit dem Tod bedrohen haben soll, um ihm sein Fahrzeug abzunehmen, es jedoch nach dem Verkauf (!) des Fahrzeugs rund einen Monat vor der Ausreise zu keinen gravierenden Problemen gekommen sein sollte, obwohl dem krimininellen Bruder des BF in diesem Zeitraum bereits bewusst geworden sein müsste, dass der BF tatsächlich gar kein besseres Fahrzeug erworben hatte. Dem BF war es auch im Zuge der Beschwerde nicht möglich, eine plausible Erklärung für diese Ungereimtheit zu erbringen. Insofern spekulativ ausgeführt wird, dass der Bruder - ob des beabsichtigten Verkaufs des gebrauchten Fahrzeugs durch den BF - wohl die Chance gesehen habe, den Erlös daraus dem BF (wiederum) abknöpfen zu können (AS 220), so ist dem zu entgegnen, dass der BF stets ausführte, dass sein Bruder und dessen Freunde das Taxi für die Lieferung von Drogen benötigt hätten, weshalb dieser Erklärungsversuch, wonach der Bruder den Verkaufserlös erlangen wollte und sich deshalb ruhig verhalten habe, nicht zu überzeugen vermag.

Ebenso ist der belangten Behörde zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer die Frage, ob andere Familienmitglieder ähnliche Probleme mit seinem Bruder gehabt hätten, verneinte. Ferner ergänzte der BF, dass die drei anderen Brüder nicht mehr bei der Familie leben würden, weil sie sich vom kriminellen Bruder entfernen wollten. Sich selbst beschrieb der BF als das schwächste Familienmitglied und sagte, dass sein Bruder sich nicht getraut habe, den anderen Familienangehörigen das anzutun, was er ihm angetan habe (AS 85). An einer anderen Stelle der Einvernahme erklärte der BF hingegen, dass seine Eltern und die anderen Familienangehörigen von seinen Problemen mit seinem Bruder gewusst hätten, jedoch nichts dagegen tun konnten, weil seinem Bruder niemand etwas sagen habe können (AS 85). Insofern zeichnete der BF in seinen Ausführungen von seinem Bruder einerseits ein Bild von einer Person, die sich lediglich traute, ihn als schwächstes Familienmitglied schlecht zu behandeln, andererseits als jemanden, der sich von niemandem etwas sagen lässt, was doch eine weitere gravierende Ungereimtheit darstellt. Dem BF war es auch in der Beschwerde nicht möglich, diesen Widerspruch nachvollziehbar zu entkräften. Im Ergebnis wiederholte er sein bisheriges Vorbringen und betonte, dass sich sein Bruder über jeden Widerstand hinwegsetze (AS 220 f), was jedoch weiterhin im Widerspruch mit seinem bisherigen Vorbringen steht, wonach sein Bruder sich nicht getraut habe, den anderen Familienangehörigen das anzutun, was er ihm angetan habe (AS 85).

Des Weiteren darf nicht außer Acht gelassen werden, dass der Beschwerdeführer weder vor dem BFA noch in der Beschwerde plausibel darstellen konnte, weshalb es für ihn nicht möglich wäre, durch einen Wohnsitzwechsel, wie dies auch von seinen drei Brüdern praktiziert worden sei (AS 85), der angeblichen Bedrohung zu entgehen. So legte der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem BFA auf die Frage, ob er jemals in Erwägung gezogen habe, wie seine Geschwister von zu Hause auszuziehen, einzig dar „Nein, weil er einfach zu mir hätte kommen können.“ (AS 85). Mit dem Umstand konfrontiert, dass er auch in eine andere Provinz in Jordanien ziehen hätte können, erwiderte der BF wiederum „Solange meine Mutter lebt, kann ich sie nicht verlassen – ich muss mich um sie kümmern“ (AS 85). Ähnlich argumentierte der BF auch in der Beschwerde (AS 221). Ein schlüssiger und nachvollziehbarer Grund, weshalb der Beschwerdeführer einer allfälligen Gefährdung in der Heimatstadt nicht innerhalb des Herkunftsstaats entgehen könnte, wird mit dem in der Einvernahme und der Beschwerde artikulierten Verweis auf die Beziehung zu seiner Mutter und der Sorge um deren Wohlbefinden sowie ein diesbezügliches Verantwortungsbewusstsein indes nicht aufgezeigt, zumal es dem BF offenbar sehr wohl möglich war, seine Mutter zu verlassen, um nach Europa zu gelangen. Es erschließt sich dem Bundesverwaltungsgericht insoweit kein nachvollziehbarer Grund, wie es einem erwachsenen Mann tatsächlich verunmöglicht sein könnte, seinen Wohnsitz aus dem von ihm genannten Grunde etwa nach Akaba oder Amman zu verlegen (siehe dazu unten in der rechtlichen Beurteilung).

Ebenso stimmt das Bundesverwaltungsgericht mit der belangten Behörde darin überein, dass gegen die vorgebrachte Furcht vor Verfolgung nicht zuletzt die freiwillige Weiterreise des Beschwerdeführers in die Bundesrepublik Deutschland unmittelbar nach seiner Antragstellung in Österreich wegen dortiger Freunde im Mai 2025 spricht. Wenngleich allein der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer bereits kurz nach seiner Einreise in das Bundesgebiet dem Asylverfahren entzogen und damit seine Mitwirkungspflicht verletzt hat, als Begründung für die Unglaubhaftigkeit seines Vorbringens im festgestellten Ausmaß womöglich nicht genügte, fügt es sich in das Bild, das der Beschwerdeführer insgesamt vermittelte, nämlich dass er keines internationalen Schutzes bedarf. Suchte der Beschwerdeführer Schutz vor einer tatsächlichen (Gefahr einer) Verfolgung, hätte er die Möglichkeit zur Darstellung einer Gefährdungslage ergriffen und keine sich bietende Gelegenheit zur Erstattung seines Vorbringens verstreichen lassen. Im gegenständlichen Fall fällt durchaus ins Gewicht, dass sich der Beschwerdeführer dem Verfahren in Kenntnis einer konkreten und baldigen Gelegenheit zur Erstattung seines Vorbringens vor dem BFA entzog. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Fall des tatsächlichen Bestehens einer individuellen Gefährdung noch vor einer Einvernahme durch das BFA und einem Abschluss des Asylverfahrens den seinen Antrag prüfenden Aufnahmestaat freiwillig verlassen hätte.

Die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichts erlaubt sich noch ergänzend auf folgenden Umstand hinzuweisen. Seitens des Beschwerdeführers wurde keine Meldung oder offizielle Anzeige wegen der Bedrohung und/oder Verfolgung durch seinen kriminellen Bruder erstattet, obwohl es naheliegend wäre, dass bei derartigen kriminellen Machenschaften beispielsweise Anzeige erstattet werden würde. Auch wenn die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichts nicht verkennt, dass es durch die Polizei und andere Sicherheitskräfte zwar weiterhin auch zu Menschenrechtsverletzungen kommt und von Korruption und mangelndem Vertrauen in Sicherheitsorgane berichtet wird, kann auf Basis der Länderberichte nicht geschlossen werden, dass die Polizei systematisch in derartigen Angelegenheiten nichts unternimmt und bei einer entsprechenden Anzeige untätig bleiben würde. Der Beschwerdeführer hätte sohin erst nach einem fehlgeschlagenen Versuch, Anzeige zu erstatten, davon ausgehen können, dass ihm die Polizei nicht helfe. Zwar ist es nach der Rechtsprechung nicht geboten, einen aussichtslosen Versuch zu unternehmen, bei staatlichen Stellen Schutz zu suchen (siehe zu diesem Thema VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141; 11.06.2002, 98/01/0394 und 04.03.2010, 2006/20/0832). Aus den herangezogenen Länderberichten kann indes aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts noch nicht darauf geschlossen werden, dass die Inanspruchnahme staatlichen Schutzes bei jeder Dienststelle bzw. jedem Beamten in Jordanien von vornherein aussichtslos wäre und hätte sich der BF gegebenenfalls unter staatlichen Schutz stellen können. Die bloße Behauptung aufgrund des Umstandes, wonach sein Bruder nur ein geringe Haftstrafe erhalten hätte, und aufgrund der Furcht vor Rache (AS 85), nicht zur Polizei gegangen zu sein, vermag nicht zu überzeugen. Wenn sich der BF tatsächlich bedroht und/oder verfolgt gefühlt haben sollte, wäre ihm jedenfalls eine Anzeige gegen den Widersacher möglich gewesen (siehe dazu ebenfalls unten in der rechtlichen Beurteilung).

Es mag schließlich zwar Bedenken geben, sollte die Behörde oder das Bundesverwaltungsgericht die Unglaubhaftigkeit eines (Flucht-)Vorbringens unreflektiert und ausschließlich damit begründen, dass ein Asylwerber nicht im - sozusagen - erstbesten sicheren Staat, den er nach dem Verlassen seines Herkunftsstaats betreten hat, einen Asylantrag gestellt hat. Auf eine derartige Argumentation zieht sich die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichts gegenständlich jedoch nicht zurück und werden die Feststellungen auch keineswegs ausschließlich darauf gestützt, dass der Beschwerdeführer in keinem der von ihm durchreisten Staaten einen Asylantrag gestellt habe, weshalb das Bundesverwaltungsgericht ergänzend - unter Bedachtnahme auf die Angaben des Beschwerdeführers - darauf hinweist, dass dieser nicht nachvollziehbar darlegen konnte, weshalb er nicht in einem der durchreisten Staaten einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Dass sich der Beschwerdeführer etwa im Kosovo oder in Serbien als europäische Staaten oder Ungarn als einem Staat der Europäischen Union, mag sein Zielland auch die Bundesrepublik Deutschland gewesen sein, von einer Asylantragstellung hätte abhalten lassen, wäre im Falle einer tatsächlichen Verfolgung(sgefahr) im Herkunftsstaat nicht naheliegend, weshalb auch dieses Verhalten des Beschwerdeführers nicht dafür spricht, dass er seinen Herkunftsstaat im Jahr 2025 wegen einer reellen Gefahr verlassen hat. Die genannten Umstände sprechen insgesamt in der Tat nicht dafür, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat tatsächlich Verfolgung(sgefahr) ausgesetzt war oder (im Falle der Rückkehr) wäre und internationalen Schutzes bedarf. Insoweit kann der Schluss gezogen werden, dass es dem Beschwerdeführer nicht darum ging, einer Verfolgung in seinem Heimatland zu entgehen, sondern er seinen Antrag in einem west- oder mitteleuropäischen Land stellen wollte.

Vor dem Hintergrund, dass dem BF die Ausstellung eines Touristenvisums durch die niederländischen und bulgarischen Behörden Anfang 2025 verweigert wurde (AS 19 - 22), der Beschwerdeführer die Bundesrepublik Deutschland aufgrund der dort lebenden Freunde als sein Zielland bezeichnete (AS 34, 36) im Zusammenhalt mit dem Umstand, dass ein Erhalt eines Aufenthaltstitels für den Beschwerdeführer für die Bundesrepublik Deutschland oder Österreich nach den fremdenrechtlichen oder niederlassungsrechtlichen Bestimmungen offenbar nicht möglich war, war daher zur Ansicht zu gelangen, dass der Beschwerdeführer Jordanien primär rein aus wirtschaftlichen/privaten Interessen verlassen hat (AS 86) und die Antragstellung auf internationalen Schutz im Jahr 2025 lediglich zum Zwecke des Erhalts eines Aufenthaltstitels für Österreich erfolgte. Aus diesem Grund ist davon auszugehen, dass gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz unter Umgehung der fremdenrechtlichen Bestimmungen einzig zur Erreichung eines Aufenthaltstitels für Österreich nach dem Asylgesetz unter Umgehung der strengeren Vorschriften des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes eingebracht wurde.

Insoweit ist der belangten Behörde zuzustimmen, dass sie das im Verfahren vor der belangten Behörde geschilderte Vorbringen einer Bedrohung und/oder Verfolgung der Person des BF aufgrund der vorangehend dargestellten Ungereimtheiten und Unplausibilitäten im dargestellten Ausmaß als nicht glaubhaft erachtete. Auch die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichts zweifelt insoweit in keiner Weise an, dass dieses Vorbringen des Beschwerdeführers zur Begründung seines Antrags auf internationalen Schutz bezüglich einer Bedrohung und/oder Verfolgung durch einen in Jordanien lebenden kriminellen Familienangehörigen im dargestellten Ausmaß nicht der Wahrheit entspricht.

2.2.4.3. Unter der theoretischen Annahme, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er durch einen in Jordanien lebenden kriminellen Bruder bedroht und verfolgt worden sei, real wäre, müsste das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auch verneint werden, da den Länderberichten zu Jordanien bezüglich einer Bedrohung durch Privatpersonen zu entnehmen ist, dass die jordanischen Behörden grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig sind. Dass der Beschwerdeführer durch die dortigen Behörden nicht wirksam Schutz vor Bedrohung der behaupteten Art finden kann, hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren nicht glaubhaft dargetan.

Des Weiteren müsste das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bei einer derartigen Auseinandersetzung mit Privatpersonen jedenfalls auch - wie nachfolgend in der rechtlichen Beurteilung aufzuzeigen sein wird - wegen des Vorliegens einer innerstaatlichen Fluchtalternative verneint werden. Es steht dem Beschwerdeführer frei, sich an einem anderen Ort in Jordanien - konkret bspw. Akaba oder Amman - niederzulassen und wird dies auch von Seiten des Bundesverwaltungsgerichts für zumutbar gehalten. Das Bundesverwaltungsgericht kann ferner nicht erkennen, dass dem Beschwerdeführer aus individuellen Erwägungen ein Aufsuchen Akabas oder Ammans nicht zumutbar wäre. Der Beschwerdeführer ist gesund, arbeitsfähig, verfügt über eine mehrjährige schulische Ausbildung sowie Berufserfahrung in verschiedenen Wirtschaftszweigen und sollte im Falle seiner Rückkehr durch die Aufnahme einer Tätigkeit, selbst wenn es sich dabei um eine Hilfstätigkeit handelt, seinen Lebensunterhalt bestreiten können. Zur Sicherheitslage in Akaba und Amman ist auszuführen, dass diese nach der Quellenlage verglichen relativ stabil ist. Anschläge finden vereinzelt statt. Dass es vereinzelt zu Anschlägen kommt, ändert aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nichts daran, dass die Sicherheitslage insgesamt als annehmbar, wenn auch nicht ganz frei von gelegentlichen Terrorakten, anzusehen ist. Die im Verfahren herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen bringen jedenfalls hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass die jordanischen Sicherheitskräfte für eine ausreichend stabile Sicherheitslage sorgen.

Dass Akaba und Amman etwa im Luftweg von Wien-Schwechat erreichbar sind, ist gerichtsnotorisch und einer jederzeitigen Überprüfung auf Buchungsportalen im Internet (wie etwa https://www.skyscanner.at) zugänglich. Gegenteilige Behauptungen wurden im Verfahren nicht vorgebracht.

Hinsichtlich des Bestehens einer innerstaatlichen Fluchtalternative ist auch auf eine zurückgewiesene Revision zu verweisen (VwGH vom 29.11.2024, Ra 2024/18/0369-11):

„Die Revision lässt mit ihrem Vorbringen außer Acht, dass sich das BVwG alternativ auf das Vorhandensein einer innerstaatlichen Fluchtalternative gestützt hat. Dem tritt die Revision nur unzureichend entgegen, indem sie zwar ausführt, es fehlten Feststellungen dazu, „ob der Einfluss dieser Dorfschützer in der gesamten Türkei zu bejahen“ sei, aber kein Vorbringen erstattet, dass und weshalb dies tatsächlich der Fall sein sollte. Sie zeigt daher schon deshalb keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG auf, von der die Lösung der Revision abhängt. Damit war der Sachverhalt in einem bereits für sich tragenden Punkt - wie soeben ausgeführt zur innerstaatlichen Fluchtalternative - im Sinne der hg. Rechtsprechung zur Verhandlungspflicht nicht als ungeklärt zu betrachten, weshalb die Revision ihre Zulässigkeit auch mit diesem Vorbringen nicht begründen kann (vgl. VwGH 23.4.2024, Ra 2024/18/0187, mwN).“

2.2.4.4. Die seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vorgenommene Beweiswürdigung ist im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig. Sie steht auch im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Behörde einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen kann, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubhaft könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).

Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)"; vgl. auch VwGH 18.06.2014, Ra 2014/01/0032, wonach der Grundsatz der freien Beweiswürdigung gemäß § 17 VwGVG 2014 in Verbindung mit § 45 Abs. 2 AVG auch für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht uneingeschränkt gelte.)

Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ist unter Heranziehung dieser, von der höchstgerichtlichen Judikatur festgelegten Prämissen für den Vorgang der freien Beweiswürdigung dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht entgegenzutreten.

2.2.4.5. In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet. Der Beschwerdeführer ist in der Beschwerde auch keinem der dargestellten beweiswürdigenden Argumente des BFA substantiiert entgegengetreten:

2.2.4.5. 1 Insoweit das in der Einvernahme vor dem BFA erstattete Vorbringen in der Beschwerde (vgl. AS 218 f) wiederholt bzw. hierauf verwiesen wird, wird damit die Beweiswürdigung des BFA nicht substantiiert angegriffen. Die bloße Wiederholung eines bestimmten Tatsachenvorbringens in der Beschwerde stellt weder ein substantiiertes Bestreiten der erstinstanzlichen Beweiswürdigung noch eine relevante Neuerung dar (vgl. VwGH 27.05.2015, Ra 2015/18/0021, mwN).

2.2.4.5.2. Der Beschwerdeführer rügte zwar die Verletzung von Verfahrensvorschriften, inwieweit (konkret) die belangte Behörde (die) Verfahrensvorschriften verletzt habe, zeigt er aber nicht nachvollziehbar auf.

Zunächst ist festzuhalten, dass die Niederschriften über die Erstbefragung sowie über die Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde vollen Beweis über den Verlauf und den Gegenstand der Amtshandlung liefern (§ 15 AVG) und sowohl den Feststellungen als auch der Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden konnten.

Hervorzuheben ist, dass der Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift bestätigte, dass es bei der Erstbefragung keine Verständigungsprobleme gegeben habe und dass ihm die Niederschrift rückübersetzt worden sei, er hatte keine Ergänzungen/Korrekturen zu machen (AS 37); die Niederschrift enthält keinen Hinweis auf etwaige Unregelmäßigkeiten. Dasselbe trifft auf die Einvernahme vor der belangten Behörde am 27.11.2025 (09:00 h bis 10:35 h; AS 79 ff) zu. Am Ende der Einvernahme am 27.11.2025 bejahte der Beschwerdeführer die Frage, ob er Gelegenheit gehabt habe, alles vorzubringen, was ihm wichtig erscheine, bzw. erwiderte er auf die Frage, ob er noch etwas hinzufügen wolle, lediglich „Ich bin hierhergekommen, um zu arbeiten, um ein ruhiges und normales Leben zu haben – ich will die Sprache lernen und arbeiten und auf eigenen Füßen stehen – ich will das Sozialsystem nicht ausnutzen“. Ferner bestätigte er, dass alles richtig und vollständig protokolliert worden sei (AS 87). Einwendungen im Sinne des § 14 Abs. 3 AVG wurden von Seiten des Beschwerdeführers nach der Rückübersetzung nicht vorgebracht.

Der Leiter der Einvernahme am 27.11.2025 stellte dem Beschwerdeführer an diesem Tag u. a. konkrete Fragen zu allfälligen Problemen in seinem Herkunftsstaat und im Besonderen zu seinen Schwierigkeiten mit seinem kriminellen Bruder. Der BF hatte die Gelegenheit, die Gründe für seinen Asylantrag umfassend darzulegen. Darauf folgten zahlreiche konkrete Fragen durch den Leiter der Amtshandlung zu den vom Beschwerdeführer behaupteten Fluchtgründen (AS 84 f). Im Übrigen brachte die belangte Behörde auch Länderinformationen in das Verfahren ein und verzichtete der Beschwerdeführer auf die Möglichkeit diese ausgefolgt zu erhalten (AS 86).

Damit ist die belangte Behörde ihrer aus § 18 AsylG 2005 in Verbindung mit § 37 und § 39 Abs. 2 AVG resultierenden Pflicht, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen, nachgekommen (vgl. VwGH 18.10.2018, Ra 2018/19/0236). Namentlich hat die belangte Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hingewirkt, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrags geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrags notwendig erscheinen. Zu beachten ist überdies, dass aus § 18 AsylG 2005 keine Verpflichtung abgeleitet werden kann, Umstände ermitteln zu müssen, die ein Asylwerber gar nicht behauptet hat (VwGH 06.09.2018, Ra 2018/18/0202). Ferner zieht § 18 AsylG 2005 nicht die Pflicht nach sich, ohne entsprechendes Vorbringen des Asylwerbers oder ohne sich aus den Angaben konkret ergebende Anhaltspunkte jegliche nur denkbaren Lebenssachverhalte ergründen zu müssen (VwGH 15.10.2018, Ra 2018/14/0143). Insbesondere kann keine Verpflichtung der belangten Behörde erkannt werden, den Beschwerdeführer zu seinem Standpunkt dienlichen Angaben durch zielgerichtete Befragung gleichsam anzuleiten.

Der Vorwurf, dass sich die belangte Behörde mit dem ausreisekausalen Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ausreichend auseinandergesetzt habe, entbehrt angesichts des Inhalts des angefochtenen Bescheides (vgl. insbesondere AS 190 ff und die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts unter Punkt 2.2.4.) daher jeglicher Grundlage. Dass der Beschwerdeführer ein derart verfehltes und nicht den Tatsachen entsprechendes Vorbringen erstattet, begründet zum einen Zweifel an seiner persönlichen Glaubwürdigkeit und ist zum anderen ein untrügliches Indiz dafür, dass er dem angefochtenen Bescheid keine sachlichen oder rechtlichen Argumente entgegenzusetzen hat.

Was die mangelnde Auseinandersetzung mit den ausreisekausalen Ereignissen anbelangt, so ist nochmals festzuhalten, dass der BF - entgegen der Behauptung in der Beschwerde (AS 219) - ausführlich befragt wurde, wobei hierbei auch vielfach nachgefragt wurde und er über ingesamt neun Seiten niederschriftlich einvernommen wurde. Darüber hinaus mag der BF zwar über keine besonderen juristischen Kenntnisse verfügen, aufgrund seines Bildungsniveaus (mehrjähriger Schulbesuch und mehrjährige Erwerbsarbeit) kann jedoch davon ausgegangen werden, dass der BF in der Lage war, mit der Einvernahmesituation umzugehen und die an ihn gerichteten Fragen entsprechend korrekt und umfassend zu beantworten. Ferner ist dieser Kritik nochmals explizit zu entgegnen, dass es grundsätzlich dem Asylwerber zukommt, dass dieser die Gründe seiner Furcht vor Verfolgung konkret und substantiiert vorbringen konnte (VwGH 21.11.1996, 95/20/0334). Dem Antragsteller wurde im vorliegenden Fall im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme ausreichend Gelegenheit eingeräumt, alle für die Entscheidung wesentlichen Umstände anzuführen. Dem Beschwerdeführer wurde am 27.11.2025 mehr als eineinhalb Stunden Zeit geboten, die Fluchtgründe ausführlich darzulegen. Bei Betrachtung der Niederschrift ist jedenfalls erkennbar, dass dem Beschwerdeführer ausreichende Gelegenheit gegeben wurde, die an ihn gerichteten Fragen ausführlich beantworten zu können. Der Verwaltungsgerichtshof ist der Ansicht, dass es dem Asylwerber obliegt alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (vgl. VwGH 20.01.1993, 92/01/0752; 19.05.1994, 94/19/0465 mwN) und die belangte Behörde ist nicht verpflichtet den Antragsteller derart anzuleiten, dass sein Antrag von Erfolg gekrönt sein muss. Dieses Vorbringen in der Beschwerde ist im Ergebnis nicht dergestalt, um damit der Beweiswürdigung der belangten Behörde konkret und substantiiert entgegen zu treten, weshalb auch keine Verpflichtung zur Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens besteht. Eine Verletzung der Ermittlungspflichten kann aus diesem Grund nicht festgestellt werden, vielmehr wurde dem Beschwerdeführer bereits in der Erstbefragung das Merkblatt bezüglich der Pflichten und Rechte von Asylwerbern in einer ihm verständlichen Sprache ausgehändigt (AS 32). Ihm musste also die Mitwirkungspflicht im Asylverfahren und die Folgen einer allfälligen Verletzung dieser Pflicht bewusst sein, was ihn jedoch nicht zu weitergehenden Angaben veranlasste. Abschließend ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass konkret und kurz zu beantwortende Fragen letztlich im Interesse des Beschwerdeführers liegen. Einerseits kann auf diese Weise Missverständnissen vorgebeugt werden und ermöglichen derartige Fragen andererseits gut strukturierte und präzise Antworten. Dem Beschwerdeführer blieb es jedenfalls offensichtlich unbenommen, die an ihn gestellten Fragen auch umfänglicher zu beantworten.

Dass die Behörde etwa § 18 Abs. 1 AsylG 2005 nicht entsprochen hätte, erweist sich in Anbetracht der bisherigen Ausführungen als gänzlich unzutreffende Behauptung. Außerdem zeigt der Beschwerdeführer die Relevanz der behaupteten Verfahrensmängel nicht konkret auf, sondern behauptet im Ergebnis weitgehend pauschal, die Behörde hätte bei entsprechender Würdigung sowie ausführlicher Ermittlung zu seinen Gunsten entscheiden müssen (vgl. zur Erforderlichkeit, die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler in konkreter Weise darzulegen, VwGH 23.02.2016, Ra 2016/01/0012). Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer tatsächlich kein verfahrensrelevantes Vorbringen mehr zu erstatten hat, andernfalls ein solches wohl in der Beschwerde erstattet worden wäre. Das Bundesverwaltungsgericht geht ferner davon aus, dass sowohl das Ermittlungsverfahren von der belangten Behörde insofern ausreichend korrekt durchgeführt als auch der entscheidungsrelevante Sachverhalt vollständig erhoben wurde.

Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen des Asylverfahrens umfassend niederschriftlich vom BFA einvernommen, wobei er in dieser Einvernahme die Gelegenheit hatte, sich zu seinen Verfolgungsgründen und Rückkehrbefürchtungen zu äußern. Das BFA beließ es dabei nicht bei offenen Fragen, sondern versuchte auch durch konkrete Fragestellung den Grund seiner Furcht und zu erwartende Rückkehrprobleme zu erhellen, was nach Ansicht der erkennenden Richterin auch hinreichend geschehen ist. Die Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Ermittlungspflicht geht nicht so weit, dass sie in jeder denkbaren Richtung Ermittlungen durchzuführen hätte, sondern sie besteht nur insoweit, als konkrete Anhaltspunkte aus den Akten (etwa das Vorbringen der Partei (VwSlg 13.227 A/1990) dazu Veranlassung geben (VwGH 04.04.2002, 2002/08/0221)).

Die Behörde ist auch im Rahmen der Refoulementprüfung nur in dem Umfang zu amtswegigen Ermittlungen verhalten, in dem ein ausreichend konkretes, eine maßgebliche Bedrohung aufzeigendes Vorbringen erstattet wird, nicht aber zur Prüfung, ob die Partei denkbarerweise irgendwelchen Gefährdungen ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 19.11.2002, 2002/21/0185, 03.09.1997, 96/01/0474, 30.09.1997, 96/01/0205).

2.2.4.6. Was eine vermeintlich unschlüssige Beweiswürdigung betrifft, so gilt es wiederum zu bedenken, dass der Beschwerdeführer mit diesen und auch den übrigen Ausführungen in der Beschwerde den Erwägungen zur Glaubhaftigkeit seines Vorbringens, insbesondere dem Umstand, dass dieses, wie die Behörde zutreffend erkannte, widersprüchlich und unplausibel gewesen sei, überhaupt nichts ernsthaft entgegensetzt. Von einem im Zeitpunkt der Einvernahme volljährigen und psychisch und physisch gesunden Antragsteller ist grundsätzlich zu erwarten, dass er seine Ausreisegründe zumindest in den Eckpunkten und bei der ersten Möglichkeit sich hierzu zu äußern wahrheitsgemäß und möglichst genau angibt. Im Ergebnis ist es dem Beschwerdeführer weder gelungen eine wesentliche Unschlüssigkeit der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung aufzuzeigen, noch ist er dieser im Rahmen der Anfechtungsbegründung in substantiierter Form entgegengetreten. Hierzu wäre es erforderlich gewesen, dass der Beschwerdeführer entweder in begründeter Form eine maßgebliche Unrichtigkeit der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung dargetan oder Argumente vorgebracht hätte, die einerseits zu einer anderen Gewichtung oder Bewertung der verfahrensgegenständlichen Beweismittel führen würden oder aus denen andererseits im Rahmen der allgemeinen Denklogik eine Prävalenz des von ihm dargestellten Geschehnisablaufs gegenüber jenem von der Verwaltungsbehörde angenommenen hervorleuchtet, was im Ergebnis zu einer anders gelagerten Wahrscheinlichkeitsbeurteilung des der weiteren rechtlichen Würdigung zugrunde zu legenden historisch-empirischen Sachverhalts führen würde.

2.2.4.7. Auf der Grundlage dieser Beweiswürdigung gelangt die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichts - dem BFA folgend - sohin zur Feststellung, dass der BF, entgegen seiner Darstellung, vor seiner Ausreise keiner individuellen Verfolgung unterlag, woraus auch pro futuro nicht auf die Gefahr einer solchen zu schließen war. Abschließend erlaubt sich die erkennende Richterin diesbezüglich auf die nachfolgenden Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung zu verweisen.

2.2.5. Zur Lage im Herkunftsstaat:

2.2.5.1. Die von der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Verfahren getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid bzw. Erkenntnis angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.

Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt wurden, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Hierbei ist auch anzumerken, dass es sich bei Jordanien um einen Staat handelt, der zwar im Hinblick auf menschenrechtliche Standards Defizite aufweist, darüber hinaus aber nicht - etwa im Vergleich zu Krisenregionen wie Afghanistan, Irak, Somalia, Syrien u.v.a. - als Staat mit sich rasch ändernder Sicherheitslage auffällig wurde, sondern sich im Wesentlichen über die letzten Dekaden als relativ stabil erwiesen hat (vgl. dazu etwa VfGH 21.09.2017, Zl. E 1323/2017-24, VwGH 13.12.2016, Zl. 2016/20/0098). Dementsprechend ergibt sich auch nach Einsicht in den Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2025 bezüglich Jordanien von Human Rights Watch vom 04.02.2026, den Jahresbericht „2024 Country Report on Human Rights Practices: Jordan“ des US Department of State vom 12.08.2025 und den Amnesty International Report zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Jordanien 2024 vom 29.04.2025 keine wesentliche Verschlechterung der allgemeinen Situation sowie der Sicherheitslage in Jordanien, weswegen es, insbesondere nach Prüfung der Situation im Herkunftsgebiet anhand aktueller Berichte, auch nicht erforderlich war, dem Verfahren aktuellere Länderfeststellungen zu Grunde zu legen.

Das BVwG verkennt auch nicht, dass sich die sicherheitspolitische Lage im Nahen Osten infolge der militärischen Auseinandersetzungen zwischen dem Iran und weiteren Akteuren verschärft hat. Auch Jordanien ist hiervon mittelbar betroffen, etwa durch vereinzelte sicherheitsrelevante Vorfälle (z. B. Luftraumverletzungen, Raketenüberflüge) sowie eine allgemein erhöhte Spannungs- und Gefährdungslage. Bei Jordanien handelt es sich jedoch nicht um eine aktive Konfliktpartei und liegt kein flächendeckender bewaffneter Konflikt im Staatsgebiet vor; darüberhinaus ereigneten sich Sicherheitsvorfälle, wie Luftraumverletzungen oder Raktenüberflüge, lediglich punktuell und nicht landesweit, weswegen nicht davon auszugehen ist, dass sich die Sicherheitssituation in Jordanien im Vergleich zu den dem Verfahren zugrunde gelegten Länderfeststellungn entscheidungsrelevant geändert hätte.

Die Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat sollen ein objektives Bild über die gegenwärtige Situation im Herkunftsstaat zeichnen. Dazu ist es freilich nicht erforderlich, dass jede verfügbare Quelle betreffend den Herkunftsstaat ausgewertet und dargestellt wird, zumal ansonsten eine Uferlosigkeit der erforderlichen Ermittlungen zu befürchten ist. Entscheidend ist, dass Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt werden, um die notwendige Ausgewogenheit sicherzustellen und dermaßen einen möglichst realitätsnahen Gesamteindruck im Hinblick auf die Lage im Herkunftsstaat zeichnen. Es ist nicht möglich, im Rahmen der zu treffenden Feststellungen jeglichen Bericht zur Lage in Jordanien wörtlich zu zitieren bzw. zu erwähnen. Wesentlich ist es, ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild zu zeichnen, was aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts gegeben ist und weshalb diesbezüglich auf die - unter Berücksichtigung der vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen - getroffenen weiteren Ausführungen in der Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung verwiesen werden kann.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht daher kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

2.2.5.2. Der BF trat den Quellen und deren Kernaussagen zu den herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage in Jordanien weder im Zuge der Einvernahme, noch in der Beschwerde substantiiert entgegen.

Entgegen den Behauptungen in der Beschwerde erscheinen die maßgeblichen Länderinformationen, die die Behörde und daran anknüpfend die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichts den Feststellungen als Beweismittel zugrunde gelegt hat, ausreichend vollständig und im Übrigen auch richtig und schlüssig. Hinsichtlich der Würdigung der vorgebrachten Fluchtgründe verweist das Bundesverwaltungsgericht auf die bisherigen Ausführungen. Dass sich die Situation in der Heimatregion in besonderer Weise anders darstellen würde, als sie die belangte Behörde und das Bundesverwaltungsgericht aufgrund des Länderinformationsblatts für den gesamten Herkunftsstaat feststellten, legt der Beschwerdeführer ebenso wenig dar, wie er die Relevanz der angeblichen Mängel aufzeigt.

Wenn in der Beschwerde auszugsweise auf Passagen aus den dem Beschwerdeführer im Zuge der Einvernahme vor dem BFA zur Kenntnis gebrachten und von der belangten Behörde anschließend herangezogenen Länderinformationen zu möglichen Rachethemen bzw. schweren Verfehlungen außerhalb legaler Prozesse und Verfahren, insbesondere innerhalb von etablierten Familien- und Clanstrukturen, verwiesen wird (AS 219 f), zeigt die Beschwerde diesbezüglich weder eine Unrichtigkeit, noch eine Unvollständigkeit der dem Beschwerdeführer vorgehaltenen Quellen zur gegenwärtigen Lage auf und kann im Hinblick auf die thematisierten Bereiche jedenfalls auf die vorangehenden und nachstehenden Ausführungen verwiesen werden, zumal es eine Frage der Beweiswürdigung und insbesondere der rechtlichen Beurteilung ist, inwieweit dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der aktuellen Länderinformationen eine Rückkehr möglich und zumutbar ist.

Zur Vollständigkeit erlaubt sich das Bundesverwaltungsgericht an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass die Sicherheitslage in Jordanien als angespannt zu bezeichnen ist (auch aus Folge des Iran-Krieges)und Jordanien mit einer gewissen terroristischen Bedrohung konfrontiert ist. Dass es vereinzelt zu Übergriffen kommt ändert aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts allerdings nichts daran, dass die Sicherheitslage insgesamt als annehmbar, wenn auch nicht ganz frei von gelegentlichen Terrorakten, anzusehen ist. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts kann in Anbetracht der dargestellten Gefahrendichte in Jordanien nicht erkannt werden, dass schon aufgrund der dortigen bloßen Präsenz des BF davon ausgegangen werden muss, dass dieser wahrscheinlich das Opfer eines terroristischen Anschlags, krimineller Aktivtäten oder von Polizeigewalt bei Demonstrationen und Ausschreitungen werden würde (vgl. VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137 zur Lage in Bagdad). Risikoerhöhende Umstände im Hinblick auf den BF, welche auf eine im Vergleich zur Durchschnittsbevölkerung stark erhöhte Gefährdung durch terroristische Aktivitäten oder im Hinblick auf willkürliche Gewalt im Zuge von Ausschreitungen bei Protesten oder kriminelle Aktivitäten hindeuten würden, wurden im Verfahren nicht vorgebracht. Der Beschwerdeführer hat nicht dargetan, inwiefern er nun persönlich von der angesapnnten Sicherheitslage betroffen ist. Von einer allgemeinen, das Leben eines jeden Bürgers betreffenden, Gefährdungssituation im Sinne des Art. 3 EMRK ist jedenfalls nicht auszugehen. Das Bundesverwaltungsgericht kann kein maßgebliches Risiko des Beschwerdeführers erkennen, allein aufgrund seiner Anwesenheit in Jordanien Opfer eines gegen ihn gerichteten Übergriffs zu werden.

Es ist auch anzumerken, dass es - entgegen der bloßen Behauptung in der Beschwerde (AS 220) - keine Hinweise gibt, wonach die jordanischen Behörden grundsätzlich nicht fähig und nicht willens seien, Schutz vor strafrechtswidrigen bzw. terroristischen Übergriffen und Bedrohungen gegen Privatpersonen zu gewähren.

Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und Beweismittel kann nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Jordanien eine reale Gefahr einer Verletzung der Art. 2 oder 3 EMRK oder des 6. und des 13. ZPEMRK bedeuten würde oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit mit sich bringen würde. Der Beschwerdeführer hätte auch nicht um sein Leben zu fürchten, es würde ihm nicht jegliche Existenzgrundlage oder notwendige medizinische Versorgung fehlen. Vgl. die folgenden Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts.

Die vom Beschwerdeführer geäußerten Befürchtungen für den Fall der Rückkehr beziehen sich in erster Linie auf seine Schwierigkeiten mit seinem krimininellen Bruder. Diese waren aufgrund einer schlüssigen Beweiswürdigung der belangten Behörde im dargestellen Ausmaß im angefochtenen Bescheid ohnehin als nicht glaubhaft bzw. in der Folge als nicht asylrelevant zu qualifizieren, wie das Bundesverwaltungsgericht vorangehend und nachfolgend darlegt.

Auch ansonsten hat der Beschwerdeführer kein substantiiertes Vorbringen erstattet und hat nicht mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachgewiesen, dass ihm im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 2 oder 3 EMRK oder dem 6. und dem 13. ZPEMRK widersprechende Behandlung drohen würde. Die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers nach Jordanien bedeutet nicht allein wegen der dort vorherrschenden allgemeinen Situation eine ernsthafte Bedrohung für die durch Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechte. Auch unmittelbare Auswirkungen des Israel/Gaza-Krieges auf die Sicherheitslage und die sozioökonische Lage in Jordanien sind nicht evident.

Im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers kommt es zwar an den Grenzen zu Syrien und dem Irak wiederholt zu Zwischenfällen und vereinzelten Auseinandersetzungen, nach bzw. bei Demonstrationen und Protestaktionen, in denen verschiedene Bevölkerungsgruppen ihre wirtschaftlichen, sozialen und politischen Forderungen artikulieren, zu vereinzelten gewaltsamen Auseinandersetzungen und auch verschiedentlich zu terroristischen Zwischenfällen, in Jordanien herrscht aber nicht ein derart hohes Niveau an willkürlicher Gewalt, dass der Beschwerdeführer allein durch seine Anwesenheit einem realen Risiko für seine körperliche Unversehrtheit oder sein Leben ausgesetzt wäre. Es handelt sich zum einen um Einzelereignisse und stellen sich diese zum anderen regional begrenzt dar, wobei der Beschwerdeführer aus dem Gouvernement Irbid stammt und diesbezüglich auch keine Probleme vorbrachte.

Wie bereits ausgeführt, ist die Sicherheitssituation in Jordanien infolge des Iran-Krieges zwar angespannt, jedoch weiterhin stabil. Zwar kommt es zu vereinzelten sicherheitsrelevanten Vorfällen wie Raketen- und Drohnenüberflügen sowie erhöhten militärischen Spannungen in der Region, jedoch liegt kein flächendeckender bewaffneter Konflikt im Staatsgebiet vor. Insgesamt ist daher von einer erhöhten allgemeinen Gefährdungslage, nicht jedoch von einer Situation willkürlicher Gewalt von außergewöhnlicher Intensität auszugehen.

Allein der Umstand, dass eine Person (im Ausland) einen Asylantrag gestellt hat, löst bei der Rückkehr nach Jordanien keine staatlichen Repressionen aus. Gegenteiliges kann den herangezogenen Länderfeststellungen nicht entnommen werden. In der Regel dürften die Umstände der Wiedereinreise den jordanischen Behörden gar nicht bekannt werden. Im gegebenen Fall ist den jordanischen Behörden nicht bekannt, dass und mit welcher Begründung der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat.

Ungeachtet der angespannten Wirtschaftslage und der ebenso angespannten Situation auf dem Arbeitsmarkt ist die Grundversorgung gesichert.

Weiters ergibt sich aus den getroffenen Feststellungen, dass die Menschenrechtssituation im Allgemeinen zwar unbefriedigend ist, die Grundversorgung für die Bevölkerung aber gesichert ist. Eine allgemeine Gefährdung von allen Rückkehrern wegen des Faktums ihrer Rückkehr lässt sich aus den Quellen ebenso wenig folgern. Der Beschwerdeführer hat ferner Familienangehörige, konkret etwa seine Muter und seinen Vater, in Jordanien, die ihn bei einer Rückkehr unterstützen würde(n). Im Übrigen kann er seinen Lebensunterhalt als gesunder und arbeitsfähiger Mann selbst bestreiten.

Dass dem Beschwerdeführer aufgrund sonstiger Umstände (schwere Erkrankung, sonstige besondere Vulnerabilität) die Gründung einer neuen Existenz in Jordanien nicht möglich wäre, ergibt sich aus den Feststellungen ebenfalls nicht. Zusammengefasst ergibt sich daher aus den Länderfeststellungen kein Hindernis an der Durchsetzung einer negativen Asylentscheidung gegen den Beschwerdeführer.

Unter Bedachtnahme auf die festgestellte Lage im Herkunftsstaat und auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers (insbesondere Arbeitsfähigkeit, mehrjährige Schulausbildung und Berufserfahrung in verschiedenen Wirtschaftszweigen, Sprachkenntnisse in Arabisch und Englisch, Gesundheitszustand, Sozialisation in Jordanien) ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr die wirtschaftliche Wiedereingliederung möglich sein wird. Er wird in der Lage sein, jedenfalls die notdürftigsten Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz, auch in medizinischer Hinsicht, zu decken. Außergewöhnliche Umstände, die dem entgegenstünden, sind weder in Bezug auf die allgemeine Lage in Jordanien noch auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers feststellbar.

2.2.6. Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Beschwerdeschrift eine mündliche Verhandlung bzw. persönliche Einvernahme. Hierbei wurde aber nicht angeführt, was bei einer weiteren - persönlichen Einvernahme im Asylverfahren - konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können. Das Ausreisevorbringen, insbesondere hinsichtlich der Bedrohung und/oder Verfolgung durch einen in Jordanien lebenden kriminellen Bruder, wurde aufgrund einer schlüssigen Beweiswürdigung der belangten Behörde im angefochtenenen Bescheid im festgestellten Umfang als unglaubhaft qualifiziert, wobei - selbst bei hypothetischer Wahrunterstellung des Vorbringens - auf das Vorliegen der Schutzfähigkeit und -willigkeit des jordanischen Staates und das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative hinzuweisen ist, weshalb die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben konnte.

2.2.7. Der Beschwerdeschriftsatz enthält im Übrigen keine konkreten Ausführungen, die zu einer anders lautenden Entscheidung führen könnten und vermag daher die erkennende Richterin auch nicht zu weiteren Erhebungsschritten und insbesondere auch nicht zur Abhaltung einer mündlichen Verhandlung veranlassen, wobei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu keinem anderen Verfahrensausgang geführt hätte.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten

3.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit, Schutz im EWR-Staat oder in der Schweiz oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0069; VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 15.03.2015, Ra 2015/01/0069; VwGH 12.03.2020, Ra 2019/01/0472.

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055; VwGH 19.10.2000, 98/20/0233), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose (vgl. VwGH 22.01.2021, Ra 2021/01/0003)

Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; jüngst VwGH 23.02.2021, Ra 2020/18/0500).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 28.04.2015, Ra 2014/19/0177; VwGH 12.06.2020, Ra 2019/18/0440); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 08.06.2000, 99/20/0203).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 18.11.2015; Ra 2015/18/0220; VwGH 03.09.2021, Ra 2021/14/0108).

Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann weiters nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203, VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0291, VwGH 07.09.2000, Zl. 2000/01/0153, VwGH 20.05.2015, Ra 2015/20/0030; VwGH 29.01.2020, Ra 2019/18/0228, ua.)

3.1.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht der erkennenden Richterin die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben.

Der Beschwerdeführer vermochte nämlich keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen (vgl. Punkt 2 ff des gegenständlichen Erkenntnisses).

3.1.2.1. Da der Beschwerdeführer den behaupteten Fluchtgrund, dass er durch einen kriminellen Bruder in Jordanien bedroht und verfolgt worden sei, nicht hat glaubhaft machen können, liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl, die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe, diesbezüglich nicht vor.

3.1.2.1.1. Selbst wenn man das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer individuell, gezielt gegen ihn gerichteten Verfolgung durch einen in Jordanien lebenden kriminellen Bruder für glaubhaft erachten würde und der rechtlichen Beurteilung zugrunde legt, konnte der Beschwerdeführer keine Umstände dartun, die die Annahme rechtfertigen würden, dass er in seinem Heimatstaat einer Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt sei, und konnten daher die von ihnen geltend gemachten Fluchtgründe nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen. Es ist dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang nicht gelungen, eine gezielt und konkret gegen ihn gerichtete, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintretende, Asylrelevanz erreichende Verfolgung darzutun.

Bei Wahrunterstellung des Vorbringens des Beschwerdeführers in Bezug auf die geltend gemachten Verfolgungshandlungen von einem in Jordanien lebenden Familieangehörigen ist darin keine Asylrelevanz zu erblicken; dies aus nachfolgenden Gründen:

3.1.2.1.2. Die geltend gemachten Verfolgungshandlungen des Kontrahenten weisen nämlich keinen GFK-Konnex auf, sondern basieren auf rein persönlichen bzw. wirtschaftlichen/kriminellen Motiven. Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, also aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht (Hinweis VwGH 26.11.2014, Ra 2014/19/0099). Fehlt ein kausaler Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen, kommt die Asylgewährung nicht in Betracht (vgl. VwGH 03.05.2018, Ra 2018/19/0171 unter Hinweis auf VwGH 13.01.2015, Ra 2014/18/0140). Der Beschwerdeführer schilderte keinen nachvollziehbaren Zusammenhang zur GFK und ein solcher ist auch nicht erkennbar. Vielmehr basieren die geltend gemachten Verfolgungshandlungen des Widersachers auf einem rein persönlichen bzw. wirtschaftlichen/kriminellen Motiv. Von einer Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie kann schon in Anbetracht dessen, dass die restliche Familie des Beschwerdeführers, speziell die Männer, wie sein Vater und seine anderen Brüder, nach wie vor relativ unbehelligt in Jordanien leben, nicht ausgegangen werden. Ebenso wenig lässt sich seinem Vorbringen eine politische Motivation entnehmen. Der Bruder des Beschwerdeführers wandte diesen gegenüber Drohungen und Gewalt einzig an, um dessen Fahrzeug für seinen kriminellen Aktivitäten nutzen zu können und um vom Beschwerdeführer Geld für Drogen und Prostituierte zu erlangen.

Die geltend gemachten Verfolgungshandlungen des Bruders weisen keinen GFK-Konnex auf, sondern basieren auf rein persönlichen und letztlich kriminellen Motiven, zumal der Streit zwischen den Brüdern auf einem finanziellen Hintergrund beruht.

Kriminelle Machenschaften reichen als Begründung eines Asylantrages nicht aus (VwGH vom 08.06.2000, 99/20/0111, 0112, 0113; VwGH vom 26.07.2000, 2000/20/0250). Es ist festzuhalten, dass die Bedrohungen durch den Bruder - würde man diesem Vorbringen Glauben schenken - als eigenständiger krimineller Akt zu qualifizierender Missbrauch des Beschwerdeführers nicht aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität oder politischen Gesinnung erfolgt ist. Daher bedarf es im Grunde keiner Erörterung mehr über die Fähigkeit und dem Willen des jordanischen Staates zur Schutzgewährung. Der Beschwerdeführer hat nämlich nicht ausgeführt, dass der Bruder ihn aufgrund eines in der GFK genannten Grundes bedrohen würde, sondern liegt die Vermutung nahe, dass es sich um kriminelle Delikte basierend auf einem finanziellen Hintergrund handelt.

Die Übergriffe auf den Beschwerdeführer selbst sind - bei Glaubwürdigunterstellung des Vorbringens - als eigenständige kriminelle Akte zu qualifizieren und sind nicht aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität oder politischen Gesinnung erfolgt. Ein Zusammenhang mit den in der GFK genannten Gründen ist sohin- wie bereits mehrfach ausgeführt - nicht ersichtlich und wäre es somit für die Frage der Asylrelevanz auch nicht von Bedeutung, ob die Polizei gegenüber dem Beschwerdeführer tatsächlich schutzwillig ist; derartiges wäre ausschließlich im Rahmen von § 8 AsylG zu prüfen.

Zum Vorbringen der sozialen Gruppe wie folgt auszuführen:

Zur Frage der Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe hat der VwGH ausgesprochen: „Bei der in der zitierten Bestimmung der Konvention genannten ‚Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe‘ handelt es sich um einen Auffangtatbestand, der sich in weiten Bereichen mit den Gründen ‚Rasse, Religion und Nationalität‘ überschneidet, jedoch weiter gefasst ist als diese (Grahl-Madsen, The Status of Refugees in International Law I, 1966, Seite 219; Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (1999) RZ 406). Kälin (Grundriss des Asylverfahrens, 1990, Seite 96 f) versteht unter Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe eine – nicht sachlich gerechtfertigte – Repression, die nur Personen trifft, die sich durch ein gemeinsames soziales Merkmal auszeichnen, die also nicht verfolgt würden, wenn sie dieses Merkmal nicht hätten.“ (VwGH 20.10.1999, 99/01/0197) und weiters: „Wären allerdings, wie hier vom Beschwerdeführer schon im Verwaltungsverfahren behauptet, die staatlichen Behörden vom ‚organisierten Verbrechen‘ unterwandert bzw. mit ‚der Mafia verflochten‘, so bekäme ein spezifisch dagegen gerichtetes Vorgehen insoweit eine politische Komponente, als es sich nicht mehr schlichtweg auf Kriminalitätsbekämpfung reduzieren ließe, sondern gleichzeitig die konkrete ‚staatliche Ordnung‘ (und zwar in ihrer Ausprägung als von Kriminellen beherrschte Gesellschaft) in Frage stellte. Damit wird (was der eingangs dargestellten Judikatur des VwGH widerspräche) nicht jeder zum Flüchtling, der in so strukturierten Staaten Verbrechen zum Opfer fällt oder in der Zukunft kriminelle Handlungen zu seinem Nachteil zu befürchten hat. Entscheidend ist, dass der Betreffende ein Verhalten gesetzt oder eine Äußerung abgegeben hat, welche(s) als Widerstand gegen die besagte ‚staatliche Ordnung‘ verstanden werden kann und der auch deshalb - und nicht etwa allein aus dem Grund, weil der Verübung von Verbrechen nichts ‚in den Weg gelegt‘ werden soll - mit dem Unterbleiben staatlichen Schutzes gegenüber Verfolgungshandlungen in asylrelevanter Intensität rechnen muss.“ (VwGH 13.11.2001, 2000/01/0098).

Der Verwaltungsgerichtshof bejahte in seiner Rechtsprechung vor dem oben genannten Vorabentscheidungsersuchen vom 28.03.2023 an den EuGH grundsätzlich die Asylrelevanz einer Verfolgung wegen Blutrache unter dem GFK-Anknüpfungspunkt der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie, sofern sich die Verfolgungshandlungen gegen Personen richten, die in die Rache gegen den unmittelbaren Betroffenen bloß aufgrund ihrer familiären Verbindungen zu diesem einbezogen werden (vgl VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0011). Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass die Verfolgungsgefahr ihre Ursache in einem der Gründe haben muss, welche Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl VwGH 09.09.1993, 93/01/0284).

Zur Auslegung des Begriffs der „sozialen Gruppe“ hat sich der Verwaltungsgerichtshof auf Art. 10 Abs. 1 lit. d der Statusrichtlinie und die dazu ergangene Rechtsprechung des EuGH bezogen. Damit das Vorliegen einer „sozialen Gruppe“ im Sinne dieser Bestimmung festgestellt werden kann, müssen nach der Rechtsprechung des EuGH zwei kumulative Voraussetzungen erfüllt sein. Zum einen müssen die Mitglieder der Gruppe „angeborene Merkmale“ oder einen „gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann“ oder „Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung“ teilen, „die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten“. Zum anderen muss diese Gruppe in dem betreffenden Drittland eine deutlich abgegrenzte Identität haben, da sie von der als sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird (vgl. jüngst EuGH 16.1.2024, Rs C-621/21, WS, Rn. 40; vgl. etwa auch VwGH vom 29.02.2024, Ra 2023/18/0443-8 sowie VwGH 11.12.2023, Ra 2022/19/0209, mwN und VwGH 28.5.2020, Ra 2019/18/0421, mwN). Um das Vorliegen einer Verfolgung aus dem Konventionsgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe beurteilen zu können, bedarf es daher sowohl Feststellungen zu den Merkmalen bzw. zur abgegrenzten Identität dieser Gruppe als auch zum kausalen Zusammenhang mit der Verfolgung (vgl. wiederum VwGH 11.12.2023, Ra 2022/19/0209, mwN und VwGH 28.5.2020, Ra 2019/18/0421, mwN).

Das BVwG verkennt nicht, dass Blutrache in bestimmten Fallkonstellationen asylrelevant sein kann. Im gegenständlichen Fall handelt es sich jedoch um einen Streit basierend auf vermögensrechtlicher bzw. finanzieller Natur und wird hierzu auf eine aktuelle Entscheidung des EUGH verwiesen:

EuGH 27.03.2025, C-217/23, A N gg Österreich betrifft die Definition einer sozialen Gruppe im Hinblick auf die Auslegung der Wendung „die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird“

Der Urteilstenor lautet:

„Art 10 Abs 1 Buchst d der Richtlinie 2011/95/EU (StatusRL) ist dahin auszulegen, dass eine internationalen Schutz beantragende Person, der in ihrem Herkunftsland Blutrache droht, weil sie einer Familie angehört, die in einen Streit vermögensrechtlicher Natur verwickelt ist, nicht allein aus diesem Grund als einer „bestimmten sozialen Gruppe“ im Sinne dieser Bestimmung zugehörig betrachtet werden kann“

Im gegenständlichen Fall scheidet sohin bereits, unter Berücksichtigung dieser aktuellen Judikatur des EuGH, die Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe aus. Dem vorgebrachten Sachverhalt ist folglich keine Asylrelevanz beizumessen. Darüber hinaus ist auch nochmals festzuhalten, dass von einer Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie schon in Anbetracht dessen, dass mehrere Geschwister sowie die Eltern des Beschwerdeführers nach wie vor unbehelligt in Jordanien leben, nicht ausgegangen werden.

3.1.2.1.3. Ferner käme diesen von privater Seite erfolgten Übergriffen lediglich dann allenfalls asylrelevanter Charakter zu, wenn der Heimatstaat in einer solchen Situation aus in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen nicht bereit wäre, der verfolgten Person Schutz zu gewähren. Das folgt nach der Rechtsprechung daraus, dass das Asylrecht als Ausgleich für fehlenden staatlichen Schutz konzipiert ist, sodass bei der Beurteilung des Vorliegens eines Konventionsgrundes letztlich auch der Frage nach den Ursachen des Unterbleibens eines solchen Schutzes Bedeutung beigemessen werden muss (vgl. VwGH 26.11.2014, Ra 2014/19/0059). Diesbezüglich legte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall nicht substantiiert dar, dass in Jordanien die staatlichen Schutzmechanismen gegenüber privaten Bedrohungen in der von ihm behaupteten Form nicht ausreichend bzw. die Schutzfähigkeit und -willigkeit der staatlichen Sicherheitsorgane nicht gegeben seien und es ihm nicht möglich und zumutbar wäre, sich im Falle der behaupteten Bedrohungen an die Sicherheitsbehörden des Herkunftsstaats zu wenden, um deren Schutz in Anspruch zu nehmen. Der Beschwerdeführer behauptete in der Beschwerde einzig nochmals, dass der jordanische Staat nicht schutzfähig und -willig sei (AS 219 f, 221 f). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass auch wenn in Jordanien Sicherheitskräfte zwar nicht derartig effizient wie mitteleuropäische Sicherheitskräfte vorgehen, daraus nicht geschlossen werden kann, dass im Fall einer Rückkehr dem Beschwerdeführer staatlicher Schutz aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen verweigert würde. Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass es durch die Polizei und andere Sicherheitskräfte zwar weiterhin auch zu Menschenrechtsverletzungen kommt und von Korruption und mangelndem Vertrauen in Sicherheitsorgane berichtet wird, stellen die vom Beschwerdeführer angesprochenen Vorfäle in Jordanien jedenfalls amtswegig zu verfolgende strafbare Handlungen dar und existieren auch Behörden, welche zur Strafrechtspflege und Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit berufen und auch effektiv tätig sind. Auf Basis der Länderberichte kann nicht geschlossen werden, dass die Polizei systematisch in den vom Beschwerdeführer geschilderten Angelegenheiten nichts unternimmt oder sich systematisch (politisch) beeinflussen lässt oder bei einer entsprechenden Anzeige untätig bleiben würde. Des Weiteren kann aufgrund der Quellenlage nicht angenommen werden, dass die jordanische Justiz bei begründetem Sachverhalt kein Verfahren einleiten würde, und hat der Beschwerdeführer dies auch nicht behauptet. Wie sich aus den Länderberichten ergibt, agiert die jordanische Polizei prinzipiell auf Grundlage der Gesetze. Es haben sich somit im gegenständlichen Fall keine ausreichend nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die jordanischen Behörden dem Beschwerdeführer effektiven Schutz gegen allfällige Angriffe und Bedrohungen tatsächlich verweigern würden.

Selbst wenn man annehmen würde, dass die örtliche Polizei bestechlich oder voreingenommen sei, wäre dem Beschwerdeführer die Möglichkeit unbenommen, sich an eine übergeordnete Dienststelle zu wenden bzw. mit Hilfe eines Anwalts bei Gericht gegen vermeintliche Verfolgungshandlungen der Polizei vorzugehen. Lediglich ergänzend ist dazu anzumerken, dass die Polizei zwar nicht in jedem Fall im Stande sein wird, ein Verbrechen (bzw. eine gerichtlich strafbare Handlung) bereits im Vorhinein zu verhindern oder in der Folge lückenlos aufzuklären, dies jedoch nicht als Argument für ein völliges Fehlen staatlichen Schutzes herangezogen werden kann. Der Vollständigkeit halber ist festzustellen, dass polizeiliche Erhebungen auch längere Zeit andauern und unter Umständen auch erfolglos bleiben können. Daraus kann jedoch weder auf eine mangelnde Schutzfähigkeit noch auf die fehlende Schutzwilligkeit der Behörden geschlossen werden.

3.1.2.1.4. Des Weiteren ist bezüglich des Vorbringens einer Bedrohung und/oder Verfolgung durch einen in Jordanien lebenden kriminellen Bruder auf das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative hinzuweisen, auch wenn eine solche Prüfung ebenfalls nur eine hypothetische darstellt, ohne hierdurch das Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich einer gezielten Verfolgung als glaubhaft qualifizieren zu wollen:

Sollte sich der Beschwerdeführer in seiner Heimatregion – einer der größten Städte Jordaniens Irbid - unsicher fühlen, so stünde es ihm jederzeit frei seinen Wohnsitz in einen anderen Teil von Jordanien (z.B. Akaba oder Amman) zu verlegen.

Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaats, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte innerstaatliche Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.03.1999, Zl. 98/01/0352). Nach der Rechtsprechung des VwGHs muss sich die Verfolgungsgefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Nach einer in der älteren Rechtsprechung verwendeten Formulierung darf in keinem Teil des Herkunftsstaats Verfolgungssicherheit bestehen (VwGH 10.3.1993, Zl. 03/01/002). Nach der jüngeren Rechtsprechung ist mit dieser Formulierung jedoch nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, die Formulierung sei dahingehend zu verstehen, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen – mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeiten innerhalb des Herkunftsstaats - im gesamten Herkunftsstaat auswirken müsse (VwGH 9.11.2004, Zl 2003/01/0534; VwGH 24.11.2005, 2003/20/0109).

Nur im Hinblick auf nichtstaatliche Verfolgung ist das Bestehen einer innerstaatliche Fluchtalternative in Betracht zu ziehen und ist von der Behörde stets zu prüfen, ob die verfolgende Organisation als mächtig eingestuft werden könne beziehungsweise ob eine lokale Begrenztheit des Wirkungskreises dieser Organisation angenommen werden könne (VwGH 15.05.2003, 2002/01/0560).

Um vom Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative sprechen zu können, müssen die Asylbehörden über Ermittlungsergebnisse verfügen, die die Sicherheit der Asylwerber dartun (vgl. etwa VwGH 8.9.1999, Zl. 99/01/0126; VwGH 16.2.2000, Zl 99/01/0149). Es muss konkret ausgeführt werden, wo der Beschwerdeführer tatsächlich Schutz vor der von ihm geltend gemachten Bedrohung finden könnte. Entsprechend dem „Ausschlusscharakter“ der internen Schutzalternative müsse es Sache der Behörde sein, die Existenz einer internen Schutzalternative aufzuzeigen und nicht umgekehrt Sache des Asylwerbers, die Annahme einer theoretisch möglichen derartigen Alternative zu widerlegen und nimmt der Verwaltungsgerichtshof mit dieser Rechtsprechung jedenfalls eine Beweislast der Asylbehörden an (VwGH 09.09.2003, 2002/01/0497 und 08.04.2003, 2002/01/0318 sowie zur Ermittlungspflicht VfGH 02.10.2001, B 2136/00).

Aufgrund des sich Versteckthaltens kann noch nicht von einer innerstaatlichen Fluchtalternative gesprochen werden (etwa VwGH 18.4.1996, Zl.95/20/0295; VwGH 20.3.1997, Zl 95/20/0606; in diesem Sinne ebenfalls VwGH 29.10.1998, Zl. 96/20/0069).

Ebenso darf der Betroffene im sicheren Landesteil nicht in eine aussichtslose Lage gelangen und jeglicher Existenzgrundlage beraubt werden. Solcherart wird dem Kriterium der Zumutbarkeit der innerstaatlichen Fluchtalternative Beachtung geschenkt (VwGH 8.9.1999, Zl. 98/01/0614, VwGH 6.10.1999, Zl. 98/01/0535, VwGH 8.6.2000, 99/20/0597; VwGH 19.10.2006, Zl. 2006/0297-6; VwGH 30.04.1997, 95/01/0529; VwGH 29.03.2001, 2000/20/0539; VwGH 24.1.2008, Zl. 2006/19/0985-10). Auch wirtschaftliche Benach-teiligungen können asylrelevant sein (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614; VwGH 30.04.1997, 95/01/0529; VwGH 29.03.2001, 2000/20/0539; VwGH 08.11.2007, 2006/19/0341). Dem gegenüber seien gemäß ständiger Rechtsprechung allfällige aus der Situation des Asylwerbers ableitbare wirtschaftliche beziehungsweise soziale Benachteiligungen nicht geeignet, zu einer Verneinung der inländischen Fluchtalternative zu führen, zumal alleine in allgemeinen schlechten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen keine staatliche Verfolgung gesehen werden könne (VwGH 08.09.1999, 98/01/0620; VwGH 24.10.1996, 95/20/0321; VwGH 10.12.1996, 06/20/0753).

Maßgebliche Faktoren zur persönlichen Zumutbarkeit können das Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand, Behinderungen, die familiäre Situation und Verwandtschaftsverhältnisse, soziale und andere Schwächen, ethnische, kulturelle oder religiöse Überlegungen, politische und soziale Verbindungen und Vereinbarkeiten, Sprachkenntnisse, Bildungs-, Berufs- und Arbeitshintergrund und -möglichkeiten, sowie gegebenenfalls bereits erlittene Verfolgung und deren psychische Auswirkungen sein. Es wird jedoch die Ansicht vertreten, dass schlechte soziale und wirtschaftliche Bedingungen in dem betreffenden Landesteil die innerstaatliche Fluchtalternative nicht grundsätzliche ausschließen (siehe VwGH 8.9.1999, 98/01/0620; VwGH 26.6.1996, 95/20/0427). Ein bloßes Absinken des Lebensstandards durch die Inanspruchnahme der innerstaatlichen Fluchtalternative, welches jedoch noch über dem Niveau der aussichtslosen Lage ist daher bei Bestehen einer Existenzgrundlage hinzunehmen.

In der Regel wird eine innerstaatliche Fluchtalternative für unbegleitete Minderjährige zu verneinen sein, weil es vielfach nicht legal möglich ist oder zumutbar wäre, ohne Eltern und gesetzlichen Vertreter in einem Teil des Landes den Wohnsitz zu nehmen, in dem der Minderjährige einer individuellen Verfolgung nicht ausgesetzt gewesen wäre (VwGH 26.06.1996, 95/20/0427). Im Falle der Annahme einer innerstaatliche Fluchtalternative müsse aber jedenfalls auf das Zumutbarkeitskalkül besonders Bedacht genommen werden und seien konkrete Feststellungen über die im Fall eines solchen Ortswechsels zu erwartende konkrete Lage des Minderjährigen zu treffen (VwGH 19.10.2006, 2006/19/0297).

Zu den bereits getroffenen Ausführungen kommt noch hinzu, dass das verfolgungssichere Gebiet eine gewisse Beständigkeit in dem Sinne aufweisen muss, dass der Betroffene nicht damit rechnen muss, jederzeit auch in diesem Gebiet wieder die Verfolgung, vor der er flüchtete, erwarten zu müssen (VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401, in diesem Sinne auch VwGH 19.2.2004, Zl. 2002/20/0075; VwGH 24.6.2004, Zl. 2001/20/0420).

Ebenso muss das sichere Gebiet für den Betroffenen erreichbar sein, ohne jenes Gebiet betreten zu müssen, in welchem er Verfolgung befürchtet bzw. muss im Rahmen der Refoulementprüfung feststehen, dass eine Abschiebung in dieses sichere Gebiet möglich ist (VwGH 26.6.1997, Zl.95/21/0294; in diesem Sinne auch VwGH 11.6.1997, Zl. 95/21/0908, 6.11.1998, Zl. 95/21/1121; VwGH 21.11.2002, 2000/20/0185; VwGH 10.6.1999, 95/21/0945, ähnlich VwGH 17.2.2000, 9718/0562).

Darüber hinaus muss es dem Asylsuchenden auch möglich sein, seine politischen oder religiösen Überzeugungen, sowie seine geschützten Merkmale beizubehalten (VwGH 19.12.2001, 98/20/0299).

Zum Wesen und den Voraussetzungen der innerstaatlichen Fluchtalternative siehe weiters: UNHCR, Richtlinie zum internationalen Schutz: „Interne Flucht- oder Neuansiedlungs- alternative“ im Zusammenhang mit Artikel 1 A (2) des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 23.07.2003, HCR/GIP/03/04; Artikel 8 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, Amtsblatt der Europäischen Union L 304 vom 30.09.2004 (Qualifikations- oder Statusrichtlinie) und § 11 AsylG 2005 (bei der Prüfung des „internen Schutzes“ geht es nicht mehr um die Frage, ob im Zeitpunkt der Flucht innerhalb des Herkunftsstaates interne Schutzzonen als Alternative zur Flucht bestanden haben, sondern darum, ob im Zeitpunkt der Entscheidung (vgl. Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a) der Richtlinie) derartige Zonen, also interne Schutzzonen, nicht mehr als Alternative zur Flucht, sondern als Alternative zum internationalen Schutz bestehen), sowie Herzog-Liebminger, Die innerstaatliche Fluchtalternative, 69 bis 114.

Aus den oa. Ausführungen ergibt sich im gegenständlichen Fall Folgendes:

Aus den länderkundlichen Feststellungen oben ergibt sich zweifelsfrei, dass der Beschwerdeführer im hypothetischen Fall einer Rückkehr nach Akaba oder Amman in Jordanien, nicht der Gefahr einer individuellen Verfolgung aus religiösen oder ethnischen Gründen, sei es ausgehend von staatlichen Organen oder von Dritten, oder allenfalls aus anderen Gründen ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer ist kein sog. "high-profile-target", das sich in einer so exponierten Lage befindet, dass es in ganz Jordanien gefunden werden würde bzw. in ganz Jordanien Verfolgung drohen würde. Obzwar Jordanien flächenmäßig relativ klein ist, hat der Beschwerdeführer weder vor dem BFA noch in der Beschwerde glaubhaft dargelegt, dass sein Gegner in ganz Jordanien entsprechende Kontakte und Möglichkeiten hat. Der Beschwerdeführer war auch weder in der Einvernahme vor dem BFA noch in der Beschwerde in der Lage, näher zu begründen, weshalb es ihm nicht möglich gewesen wäre, seinen Wohnsitz zum Schutz vor seinem Gegner zu verlegen (vgl. AS 85, 222). Insofern der Beschwerdeführer behauptet, wegen seiner Mutter in keine andere Provinz Jordaniens übersiedeln zu können, da er sich um diese kümmern müsse (AS 85), so hielt bereits die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid fest, dass dies nicht zu überzeugen vermag, da es dem BF sehr wohl auch möglich war, seine Mutter zu verlassen, um sich nach Europa zu begeben. Tatsächlich erweist sich die persönliche Ausfindigmachung des Beschwerdeführers an den ausgewählten Orten der IFA als nur schwer möglich. Der erkennenden Richterin erschließt sich in keiner Weise, weshalb ein Leben in der größten Stadt seines Herkunftslandes, der Millionenmetropole Amman, oder auch im Süden des Landes in der Stadt Akaba, für ihn als jungen, gesunden, mobilen und arbeitsfähigen Menschen unmöglich wäre, zumal er sich bei einer Rückkehr zumindest einen Gelegenheitsjob besorgen könnte und so jedenfalls in der Lage wäre, für sein eigenes Auskommen zu sorgen.

Auch war zweifelsfrei feststellbar, dass dieses jeweilige Gebiet für den Beschwerdeführer ohne wesentliche Schwierigkeiten auf direktem Wege erreichbar wäre. Die sichere Erreichbarkeit dieser Städte ergibt sich aufgrund der Vielzahl der Einreisemöglichkeiten nach Jordanien auf dem Land-, Wasser- und Luftweg. Auch Amman und Akaba verfügen über eine vergleichsweise gute Infrastruktur mit dem Bestehen eines Flughafens, der für den zivilen Flugverkehr geeignet ist. Akaba und Amman sind daher jeweils eine für Normalbürger auch über den Flughafen gut erreichbare Stadt. Es ist dem Beschwerdeführer möglich, nach Akaba oder Amman einzureisen, ohne jenes Gebiet betreten zu müssen, in dem er die befürchtete Verfolgung behauptet.

In Jordanien herrscht Reise- und Niederlassungsfreiheit. Der Beschwerdeführer kann daher aufgrund der bestehenden Reisefreiheit in Jordanien auch jederzeit seinen Wohnsitz nach Akaba oder Amman verlegen.

Dass die Städte Akaba und Amman für den Beschwerdeführer ohne wesentliche Schwierigkeiten direkt erreichbar sind, wurde bereits in den vorhergehenden Absätzen geklärt.

Die für eine taugliche innerstaatliche Fluchtalternative ebenfalls geforderte Beständigkeit der im fraglichen Gebiet herrschenden Umstände, insbesondere auch hinsichtlich einer Verfolgungsfreiheit, war im Lichte der in den letzten Jahren in Jordanien, insbesondere in Akaba und Amman, im Wesentlichen unverändert gebliebenen Lage ebenso feststellbar. Die Sicherheitslage in Akaba und Amman ist besser als in anderen Regionen. Akaba und Amman liegen deutlich von jenen Grenzgebieten zu Syrien und zum Irak entfernt, in welchen aktuell regelmäßig Zwischenfälle/Auseinandersetzungen zwischen den dort agierenden Gruppierungen stattfinden. Eine individuelle Betroffenheit des Beschwerdeführers von Kampfhandlungen ist demnach nicht anzunehmen. Ferner geht aus der Berichtslage nicht hervor, dass Akaba und Amman überhaupt von Kampfhandlungen betroffen waren. Es herrscht dort kein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer selbst auch kein substantiiertes Vorbringen dahingehend erstattet, dass er schon aufgrund seiner bloßen Präsenz in Akaba oder Amman mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer individuellen Gefährdung durch terroristische Anschläge, organisierte Kriminalität oder bürgerkriegsähnliche Zustände ausgesetzt wäre. Weder stellt der Beschwerdeführer dort eine besonders exponierte Persönlichkeit dar, noch liegen Hinweise vor, dass sich die lokal begrenzte Verfolgung auf das gesamte Staatsgebiet erstreckt.

Dass der Beschwerdeführer in den genannten Städten frei von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung leben kann, bedarf in Anbetracht der Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keiner weiteren Erörterung.

Etwaige entscheidungserhebliche, gesundheitliche Einschränkungen wurden vom Beschwerdeführer nicht dargetan.

Was die zu erwartenden generellen Lebensumstände im Falle einer Einreise in dieses Gebiet angeht, war aus den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen länderkundlichen Informationen und in Anbetracht der vom Bundesverwaltungsgericht bei der Bearbeitung ähnlich gelagerter, Jordanien betreffender Verfahren gewonnenen Wahrnehmungen zu gewinnen, dass die Möglichkeiten, sich in Jordanien eine Existenzgrundlage zu schaffen, sehr stark von den individuellen Fähigkeiten, Kenntnissen und der körperlichen Verfassung abhängen und durch Unterstützung seitens Verwandter und Freunde deutlich erhöht werden können. Demnach ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer durch seine Familie mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaats und der dort gesprochenen Sprache vertraut ist. Der Beschwerdeführer könnte zudem etwa auf die (finanzielle) Unterstützung durch die in Jordanien lebenden Eltern zurückgreifen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb diese nicht in der Lage sein sollten, den Beschwerdeführer finanziell zu unterstützen. Insbesondere erschließt sich nicht, weshalb eine räumliche Trennung die anderen Familienangehörigen des Beschwerdeführers außer Stande setzen sollte, den Beschwerdeführer (finanziell) zu unterstützen. Der Beschwerdeführer verfügt daher in Akaba oder Amman über genügend Rückhalt in Form von (finanzieller) Unterstützung durch seine Familie. Deshalb ist nicht zu befürchten, dass er bereits unmittelbar nach seiner Rückkehr und noch bevor er in der Lage wäre, selbst für seinen Unterhalt und eine Unterkunft zu sorgen, in eine existenzbedrohende bzw. wirtschaftlich ausweglose Lage geraten könnte. Selbst wenn die vorher genannten Familienangehörigen des BF nicht in der Lage wären, den Beschwerdeführer (finanziell) zu unterstützen, so wird es für unqualifizierte aber gesunde Menschen in der Regel möglich sein, sich durch Gelegenheitsjobs ihren Lebensunterhalt zu sichern. Im Lichte dieser Ausführungen erscheint es dem Beschwerdeführer aufgrund der Feststellungen zu seiner Person vor dem Hintergrund der allgemeinen Lage in Jordanien möglich und zumutbar, dort seine dringendsten Lebensbedürfnisse auch in Akaba oder Amman zu decken und wird der Beschwerdeführer somit auch an diesen Orten über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügen. Bei Amman handelt es sich um eine Millionmetropole und die Stadt Akaba im Süden des Landes weist immerhin eine Einwohnerzahl von ca. hundertfünfzigtausend Personen auf. Bei Letzterer handelt es sich zudem um eine Freihandelszone, sodass von einem entsprechend dynamischen Arbeits- und Wohnungsmarkt in beiden Städten ausgegangen werden kann. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen gesunden, mobilen, arbeitsfähigen und anpassungsfähigen Menschen, welcher seine Mobilität und seine Fähigkeit, sich auch in einer fremden Umgebung zurecht zu finden, zuletzt auch durch seine Reise nach Österreich unter Beweis stellte. Er könnte in Akaba oder Amman wiederum eine Beschäftigung, wie etwa als Lagerarbeiter, LKW-Beifahrer oder Tellerwäscher, bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten, annehmen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich nicht um eine vulnerable Person, sondern um eine solche, die auch durch Anbietung ihrer Arbeitskraft zu ihrem Lebensunterhalt beitragen kann, was der BF auch bereits vor seiner Ausreise durch die Ausübung einer Erwerbstätigkeit unter Beweis gestellt hat.

Im Lichte dieser Erwägungen war zur maßgeblichen Einschätzung zu gelangen, dass der Beschwerdeführer zwar bei einer Rückkehr in die betreffenden Regionen mit gewissen Anfangsschwierigkeiten und mit Einschränkungen des Lebensstandards konfrontiert sein würde. Diese Einschränkungen des Lebensstandards erreichen jedoch aus Sicht des Gerichts nicht jenes Ausmaß, bei dem davon auszugehen wäre, dass diese Person Gefahr laufen würde in eine ausweglose Lage zu geraten. Alleine ein solches Risiko würde eine Inanspruchnahme der in Akaba und Amman bestehenden innerstaatlichen Fluchtalternative für den Beschwerdeführer unzumutbar machen, was jedoch nach Abwägung aller relevanten Umstände zu verneinen war.

Trotz der mitunter angespannten Sicherheitslage in Jordanien ist aufgrund der konkreten Umstände des vorliegenden Falls und unter Berücksichtigung der vom BFA und dem Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderfeststellungen eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat und eine Neuansiedlung in den soeben erwähnten Gebieten im Hinblick auf die regional und innerhalb der Provinzen unterschiedliche Sicherheitslage nicht grundsätzlich ausgeschlossen und aufgrund der individuellen Situation des Beschwerdeführers insgesamt auch zumutbar. Zu allfälligen wirtschaftlichen Problemen bei einer Neuansiedlung in einem anderen Landesteil ist überdies darauf hinzuweisen, dass ein voraussichtlich niedrigerer Lebensstandard oder eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation kein ausreichender Grund sein kann, um ein vorgeschlagenes Gebiet als unzumutbar abzulehnen (vgl. UNHCR, Richtlinien zum internationalen Schutz – „Interne Flucht- oder Neuansiedlungsalternative“ im Zusammenhang mit Artikel 1 A (2) des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, vom 23.07.2003).

Diesbezüglich ist erneut auf eine zurückgewiesene Revision zu verweisen (VwGH vom 29.11.2024, Ra 2024/18/0369-11):

„Die Revision lässt mit ihrem Vorbringen außer Acht, dass sich das BVwG alternativ auf das Vorhandensein einer innerstaatlichen Fluchtalternative gestützt hat. Dem tritt die Revision nur unzureichend entgegen, indem sie zwar ausführt, es fehlten Feststellungen dazu, „ob der Einfluss dieser Dorfschützer in der gesamten Türkei zu bejahen“ sei, aber kein Vorbringen erstattet, dass und weshalb dies tatsächlich der Fall sein sollte. Sie zeigt daher schon deshalb keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG auf, von der die Lösung der Revision abhängt. Damit war der Sachverhalt in einem bereits für sich tragenden Punkt - wie soeben ausgeführt zur innerstaatlichen Fluchtalternative - im Sinne der hg. Rechtsprechung zur Verhandlungspflicht nicht als ungeklärt zu betrachten, weshalb die Revision ihre Zulässigkeit auch mit diesem Vorbringen nicht begründen kann (vgl. VwGH 23.4.2024, Ra 2024/18/0187, mwN).“

3.1.3. Was den möglichen Wunsch nach besseren Lebensbedingungen (insbesondere der Verbesserung der wirtschaftlichen Situation) betrifft, ist wie folgt auszuführen:

Der Wunsch nach einer besseren Zukunft, etwa einer Arbeitsaufnahme, in Österreich und Europa (AS 85) weist keinen GFK-Konnex auf. Dies kann insoweit nicht zu einer Asylgewährung führen, setzt eine solche doch konkrete gegen den Asylwerber gerichtete Verfolgung oder Furcht vor Verfolgung voraus. Nachteile, die auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar und sind auch, da eine Existenzbedrohung, respektive wirtschaftliche Nachteile nicht basierend auf den Gründen der GFK vorgebracht wurde, nicht asylrelevant; derartiges (mangelnde Lebensgrundlage) wäre ausschließlich unter Spruchpunkt II. zu prüfen.

Zu einer allfällig existenziellen Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr ist zusätzlich auszuführen, dass unter Berücksichtigung der vom Bundesverwaltungsgericht getroffenen Länderfeststellungen, jedenfalls keine existentiellen Gefährdungen von Angehörigen der arabischen Volksgruppe oder der islamischen Religion sunnitischer Prägung festgestellt werden kann. Zum Entscheidungszeitpunkt sind auch keine Umstände notorisch, aus denen sich eine ernste Verschlechterung der allgemeinen Lage oder der wirtschaftlich-sozialen Lage in Jordanien ergeben würde. Eine existenzielle Gefährdung kann, insbesondere auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen arbeitsfähigen und gesunden Erwachsenen handelt, der über eine mehrjährige Schulbildung sowie Berufserfahrung in verschiedenen Wirtschaftszweigen verfügt, nicht erkannt werden.

3.1.4. Nach den getroffenen Feststellungen gibt es im Übrigen keine Anhaltspunkte dafür, dass Jordanier, die aus dem Ausland nach Jordanien zurückkehren, nunmehr asylrelevanten Verfolgungshandlungen, beispielsweise wegen ihrer illegalen Ausreise, ihrer mehrjährigen Abwesenheit aus Jordanien oder ihrer im Rahmen eines in Europa geführten Asylverfahrens getätigten - kritischen - Äußerungen über Jordanien, ausgesetzt wären. Eine asylrelevante Verfolgung ist darin nicht erkennbar.

Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung im gegebenen Fall nicht existent ist.

3.1.5. Vor diesem Hintergrund war die Beschwerde sohin zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

3.2. Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Jordanien

3.2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z1), wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine "reale Gefahr" einer Verletzung von Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 (Abschaffung der Todesstrafe) zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung nach § 7 zu verbinden (Abs 2 leg cit). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht (Abs 3 leg cit).

Bei der Prüfung und Zuerkennung von subsidiärem Schutz im Rahmen einer gebotenen Einzelfallprüfung sind zunächst konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zur Frage zu treffen, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein „real risk“ einer gegen Art. 3 MRK verstoßenden Behandlung droht (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0174). Die anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0236; VwGH 23.09.2014, Ra 2014/01/0060 mwN). Zu berücksichtigen ist auch, ob solche exzeptionellen Umstände vorliegen, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0236; VwGH 23.09.2014, Ra 2014/01/0060 mwH).

Unter "realer Gefahr" ist in diesem Zusammenhang eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH 99/20/0573 v. 19.2.2004 mwN auf die Judikatur des EGMR. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). So auch der EGMR in stRsp, welcher anführt, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt - so weit als möglich - Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht (zB EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005).

3.2.2. Weder auf der Grundlage der im gegenständlichen Verfahren vom BFA und dem Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderinformationen, welchen der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten ist, noch vor dem Hintergrund des persönlichen Vorbringens des Beschwerdeführers ist ersichtlich, dass er bei einer Rückführung in sein Heimatland in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Gefährdung im Sinne des Artikels 2 oder 3 EMRK ausgesetzt wäre.

Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaats des Beschwerdeführers (die Todesstrafe wurde zwar nicht abgeschafft, es bestehen jedoch keine glaubhaften Hinweise, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklichte, welcher in Jordanien mit der Todesstrafe bedroht ist) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.

In Jordanien erfolgen weder grobe, massenhafte Menschenrechtsverletzungen unsanktioniert, noch ist nach den seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des BVwG getroffenen Feststellungen von einer völligen behördlichen Willkür auszugehen ist, weshalb auch kein „real Risk“ (dazu jüngst VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582) einer unmenschlichen Behandlung festzustellen ist.

Besondere Umstände (zB schwere Krankheit, entsprechend der Judikatur des EGMR), die ausnahmsweise gegen eine Rückkehr sprechen würden, sind im vorliegenden Verfahren nicht hervorgekommen.

3.2.2.1. Nach der Rechtsprechung können auch lebensbedrohende Ereignisse wie etwa das Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0142). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung dieser Frage unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr – die bloße Möglichkeit genügt nicht – damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137). Außergewöhnliche Umstände liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (VwGH 11.11.2015, Ra 2015/20/0196, mwN).

Der Beschwerdeführer hat weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG darstellen könnte.

3.2.2.2. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Abschiebung nach Jordanien dort die notdürftigste Lebensgrundlage fehlte. Aus den vom BFA und dem Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderfeststellungen, welchen von Seiten des Beschwerdeführers nicht substantiiert entgegengetreten wurde, ist zu entnehmen, dass die Grundversorgung der Bevölkerung in Jordanien - mag das Land auch in einer ökonomischen Krise stecken - gewährleistet ist und ist diesbezüglich zum Entscheidungszeitpunkt auch keine Verschlechterung bekannt. Auch unmittelbare Auswirkungen des Israel/Gaza Krieges auf die sozioökonomische Situation in Jordanien sind nicht evident.

Der Beschwerdeführer ist weiters ein gesunder, aktiver und erwachsener Mann von 31 Jahren. Aus der Reise des Beschwerdeführers nach Europa im Jahr 2025 ist ersichtlich, dass er mobil und in der Lage ist, auch in einer für ihn fremden Umgebung sein Leben zu meistern. Er spricht – abgesehen von Englisch - die Sprache der Majoritätsbevölkerung Arabisch. Im Übrigen verfügt der Beschwerdeführer über eine zwölfjährige Schulausbildung und Berufserfahrung bei verschiedenen Firmen/Unternehmen. Es ist daher nicht ersichtlich, warum dem Beschwerdeführer eine Existenzsicherung in Jordanien, auch an anderen Orten bzw. in anderen Landesteilen von Jordanien, zumindest durch Gelegenheitsarbeiten, nicht möglich und zumutbar sein sollte. Es wäre dem Beschwerdeführer letztlich auch zumutbar, durch eigene und notfalls wenig attraktive und seiner Vorbildung nicht entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite, zB. ihn schon bei der Ausreise unterstützende Personen, Hilfsorganisationen, religiös-karitativ tätige Organisationen - erforderlichenfalls unter Anbietung seiner gegebenen Arbeitskraft als Gegenleistung - jedenfalls auch nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten, beizutragen, um das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können.

Aus den getroffenen Länderfeststellungen ergibt sich, dass die Grundversorgung der Bevölkerung in Jordanien sehr wohl gesichert ist. Der Beschwerdeführer ist nach allgemeiner Lebenserfahrung arbeitsfähig und ist daher davon auszugehen, dass er ohne jedes substantiierte Vorbringen nicht als im Sinne der EMRK gefährdet anzusehen ist.

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass sich die wirtschaftliche Situation in Jordanien schlechter darstellt als in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union bzw. in Österreich, aus den Berichten geht aber keinesfalls hervor, dass sie dergestalt wäre, dass das existentielle Überleben gefährdet wäre.

Selbst wenn vor dem Hintergrund dessen der BF bei einer Rückkehr in eine in materieller Hinsicht beschwerliche Lebenssituation gelangen könnte, war aus diesen Erwägungen nicht abzuleiten, dass im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände („exceptional circumstances“) vorliegen würden, die die hohe Schwelle eines Eingriffes iSv Art. 2 und 3 EMRK erreichen würden.

Im Fall des Beschwerdeführers kann bei einer Gesamtschau nicht davon ausgegangen werden, dass er im Fall einer Rückkehr nach Jordanien gegenwärtig einer spürbar stärkeren, besonderen Gefährdung ausgesetzt wäre. Familienangehörige, etwa die Eltern, die Großmutter mütterlicherseits, mehrere Geschwister und zahlreiche Tanten sowie Onkel, leben nach wie vor in Jordanien und verfügen diese Familienangehörigen über Wohnunterkünfte. Es ist somit (außer im Fall der hypothetischen Wahrunterstellung des ausreiskausalen Vorbringens) ein soziales Netz gegeben, in welches er bei seiner Rückkehr wieder Aufnahme finden wird, zumal er auch mit seiner Mutter in Kontakt steht. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass er - sofern erforderlich - (außer im Falle der hypothetischen Wahrunterstellung des ausreiskausalen Vorbringens) bei seiner Familie unterkommen könnte. Eine nachvollziehbare Erklärung, weshalb seinen Familienangehörigen eine Unterstützung bei einer Rückkehr nicht möglich sein sollte, erbrachte der BF weder in der Einvernahme, noch in der Beschwerde. Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass die Verwandten des Beschwerdeführers selbst in bescheidenen Verhältnissen leben, kann davon ausgegangen werden, dass zumindest anfänglich eine hinreichende Unterstützung im Wege der Zurverfügungstellung einer temporären Unterkunft und von Gütern des täglichen Bedarfs stattfindet. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Jordanien völlig allein und ohne jede soziale Unterstützung wäre, zumal der Beschwerdeführer dort jedenfalls (auch im Falle der hypothetischen Wahrunterstellung des ausreiskausalen Vorbringens) etwa über ihn unterstützende Eltern verfügt. Es sind jedenfalls keine Gründe ersichtlich, warum er als Erwachsener nicht selbst in Jordanien einer Erwerbstätigkeit nachgehen können sollte. Er hat in Jordanien den weitaus überwiegenden Teil seines Lebens verbracht, hielt sich dort bis zu seiner Ausreise Mitte April 2025 bis zum Alter von ca. 30 Jahren auf und war schon vor der Ausreise nach Europa in Jordanien jahrelang erwerbstätig.

Wiederum ist festzuhalten, dass zum Entscheidungszeitpunkt keine Umstände notorisch sind, aus denen sich eine ernste Verschlechterung der allgemeinen (alle unterschiedslos treffenden) Sicherheitslage oder der wirtschaftlich-sozialen Lage in Jordanien ergeben würde; auch hierzu ist seitens des Beschwerdeführers weder in der Einvernahme vor dem BFA, noch in der Beschwerde ein konkretes Vorbringen erfolgt.

3.2.2.3. Die aktuelle Lage in Jordanien stellt sich derzeit auch nicht so dar, dass ein generelles Abschiebehindernis bzw. eine generelle Gefährdung aus Sicht der EMRK (Art. 3) gegeben ist. Gegenteiliges ist auch den vom BFA und vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen und dem BF zur Kenntnis gebrachten Länderinformationen nicht zu entnehmen. Im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers kommt es zwar an den Grenzen zu Syrien und dem Irak wiederholt zu Zwischenfällen und vereinzelten Auseinandersetzungen, nach bzw. bei Demonstrationen und Protestaktionen, in denen verschiedene Bevölkerungsgruppen ihre wirtschaftlichen, sozialen und politischen Forderungen artikulieren, zu vereinzelten gewaltsamen Auseinandersetzungen und auch verschiedentlich zu terroristischen Zwischenfällen, in Jordanien herrscht aber nicht ein derart hohes Niveau an willkürlicher Gewalt, dass der Beschwerdeführer allein durch seine Anwesenheit einem realen Risiko für seine körperliche Unversehrtheit oder sein Leben ausgesetzt wäre. Es handelt sich zum einen um Einzelereignisse und stellen sich diese zum anderen regional begrenzt dar, wobei der Beschwerdeführer aus einer der größten Städte Jordaniens, nämlich Irbid, stammt und diesbezüglich keine Probleme glaubhaft vorbrachte, die für die Gewährung subsidiären Schutzes relevant wären. Aus den Feststellungen resultiert folgerichtig auch, dass das reale Risiko einer gravierenden Verletzung der Rechtssphäre des Beschwerdeführers aufgrund der aktuellen Ereignisse in der Region als nicht wahrscheinlich anzusehen ist. Wie bereits mehrfach ausgeführt sind auch unmittelbare Auswirkungen des Israel/Gaza Krieges auf die Sicherheitslage sowie die allgemeine wirtschaftliche Lage in Jordanien nicht evident.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass in Jordaniens ein bewaffneter Konflikt mit einer derartigen Intensität vorliegt, dass jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit gefährdet wäre.

Das BVwG verkennt auch nicht, dass sich die sicherheitspolitische Lage im Nahen Osten infolge der militärischen Auseinandersetzungen zwischen dem Iran und weiteren Akteuren verschärft hat. Auch Jordanien ist hiervon mittelbar betroffen, etwa durch vereinzelte sicherheitsrelevante Vorfälle (z. B. Luftraumverletzungen, Raketenüberflüge) sowie eine allgemein erhöhte Spannungs- und Gefährdungslage. Bei Jordanien handelt es sich jedoch nicht um eine aktive Konfliktpartei und liegt kein flächendeckender bewaffneter Konflikt im Staatsgebiet vor; darüberhinaus ereigneten sich Sicherheitsvorfälle, wie Luftraumverletzungen oder Raktenüberflüge, lediglich punktuell und nicht landesweit, weswegen in einer Gesamtschau keine Situation allgemeiner willkürlicher Gewalt von außergewöhnlicher Intensität vorliegt.

Ferner sind im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer persönlich einer über die allgemeine Lage hinausgehenden konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist jedoch gerade eine solche Individualisierung erforderlich, sofern – wie hier – keine extreme allgemeine Gefahrenlage vorliegt. Trotz des aktuellen Konfliktes im Nahen Ost ist Jordanien weiterhin als stabiler Staat mit funktionierenden Sicherheits- und Verwaltungsstrukturen einzustufen. Der Verwaltungsgerichtshof betont in ständiger Rechtsprechung, dass subsidiärer Schutz nicht schon dann zu gewähren ist, wenn ein Staat mit sicherheitspolitischen Herausforderungen konfrontiert ist, sondern erst dann, wenn er nicht mehr in der Lage ist, grundlegenden Schutz zu gewährleisten.

Unter Heranziehung der dargestellten Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union sowie der dazu ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist daher festzuhalten, dass die gegenwärtige Lage in Jordanien trotz regionaler Spannungen nicht die Schwelle einer ernsthaften individuellen Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt überschreitet.

Es erscheint daher eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Jordanien nicht ausgeschlossen und aufgrund der individuellen Situation des Beschwerdeführers insgesamt auch zumutbar. Für die hier zu erstellende Gefahrenprognose ist insbesondere zu berücksichtigen, dass es dem Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise aus seiner Heimatregion im April 2025 möglich war, offenbar ohne größere Probleme dort zu leben. Seinem Vorbringen vor dem BFA und in der Beschwerde ist keine gravierende Einschränkung seiner Bewegungsfreiheit aus Sicherheitsgründen zu entnehmen. Es ist auch zu berücksichtigen, dass es etwa seine Eltern und mehrere Geschwister, eine Großmutter und zahlreiche Tanten und Onkel nicht für erforderlich erachteten Jordanien zu verlassen. Sie leben nach wie vor dort.

Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.02.2017, Ra 2016/18/0137-14 zur Frage der Zuerkennung von subsidiärem Schutz, in welchem sich der VwGH mit der Frage einer Rückkehrgefährdung iSd Art. 3 EMRK aufgrund der bloßen allgemeinen Lage (hier: Irak), insbesondere wegen wiederkehrenden Anschlägen und zum anderen einer solchen wegen – kumulativ mit der allgemeinen Lage – zu berücksichtigenden individuellen Faktoren, befasst hat und die Revision gegen das Erkenntnis des BVwG als unbegründet abgewiesen wurde.

Wie bereits oben ausgeführt, besteht für den Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall weder von staatlicher noch von privater Seite eine Verfolgungsgefahr aufgrund seines behaupteten Ausreisevorbringens, da dieses als nicht glaubhaft/asylrelevant erachtet wurde. Vor allfälligen Übergriffen oder Bedrohungen seitens seines Gegners (immer unter der Annahme der Glaubhaftunterstellung des Vorbringens) könnte, wie bereits ausgeführt, staatlicher Schutz bei den Behörden des Heimatlandes erlangt werden bzw. könnte der Beschwerdeführer jedenfalls Drohungen oder Übergriffen durch Verlegung seines Wohnsitzes in einen anderen Landesteil von Jordanien entgehen.

Aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es derzeit durch die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.

Es kam im Verfahren nicht hervor, dass konkret für den Beschwerdeführer im Falle einer Rückverbringung in seinen Herkunftsstaat die reale Gefahr bestünde, als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt zu sein.

3.2.3. Insoweit war auch der Antrag auf subsidiären Schutz gemäß § 8 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zur Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung (§ 57 AsylG sowie § 52 FPG):

3.3.1. Gemäß § 10. Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.

3.3.2. Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

3.3.2.1. Der Beschwerdeführer befindet sich nach seiner Rückübernahme aus der Bundesrepublik Deutschland seit ca. September 2025 im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde behauptet wurde.

3.3.3. Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

3.3.3.1. Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Jordanien kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist diese Entscheidung daher mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

3.3.4. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (VwGH 19.02.2014, 2013/22/0037; VwGH 09.09.2021, Ra 2020/22/0174; vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (VwGH 19.02.2014, 2013/22/0037 mwN; auch Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Nach ständiger Rechtssprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).

3.3.4.1. Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten oder sonstige nahen Angehörigen in Österreich.

Die aufenthaltsbeendende Maßnahme bildet daher keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Schutz des Familienlebens.

Sohin blieb zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung einen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf ein Privatleben in Österreich darstellt.

3.3.4.2. Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.

In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.

Bei der Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl Thym, EuGRZ 2006, 541).

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Art. 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. etwa VwGH 24.01.2019, Ra 2018/21/0191; VwGH 25.04.2018, Ra 2018/18/0187; vgl. auch VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, mwN). Es kann jedoch auch nicht gesagt werden, dass eine in drei Jahren erlangte Integration keine außergewöhnliche, die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende Konstellation begründen „kann“ und somit schon allein auf Grund eines Aufenthaltes von weniger als drei Jahren von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen gegenüber den privaten Interessen auszugehen wäre (vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413, mwN).

Liegt - wie im vorliegenden Fall - eine kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vor, so wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs allerdings regelmäßig erwartet, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (vgl. etwa VwGH 10.04.2019 Ra 2019/18/0049, mwN). Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zu (vgl. VwGH 16.02.2021, Ra 2019/19/0212 sowie VwGH vom 19.03.2021, Ra 2019/19/0123, mwN). Allerdings nimmt das persönliche Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem mehrfach darauf hingewiesen, dass es im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG maßgeblich relativierend ist, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl. VwGH 28.02.2019, Ro 2019/01/0003, mwN; dort auch zur Bedeutung einer Lehre iZm Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK).

Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010, 19.752/2013; vgl zum unsicheren Aufenthaltsstatus auch die Entscheidungen des VwGH vom 27.6.2019, Ra 2019/14/0142, vom 04.04.2019, Ra 2019/21/0015, vom 06.05.2020, Ra 2020/20/0093 vom 27.02.2020, Ra 2019/01/0471 und zuletzt vgl. VwGH 05.03.2021, Ra 2020/21/0428).

Für den gegenständlichen Fall ergibt sich Folgendes:

Der Beschwerdeführer ist nach seiner Rückübernahme aus der Bundesrepublik Deutschland seit ca. Mitte September 2025 in Österreich aufhältig. Der BF bezog vom 19.05.2025 bis 21.05.2025 bzw. bezieht seit 22.09.2025 Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber und lebt(e) von staatlicher Unterstützung. Der BF war bzw. ist gegenwärtig abgesehen von einer geringfügigen Beschäftigung vom 13.11.2025 bis 30.11.2025 nicht legal erwerbstätig. Die bisherige Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers beträgt erst rund sieben Monate, womit diese zum gegenwärtigen Zeitpunkt zweifelsfrei noch zu kurz ist, um bereits jetzt von einer außergewöhnlichen schützenswerten dauernden Integration zu sprechen. In Anbetracht des Umstands, dass der Antrag auf internationalen Schutz unbegründet ist, er versuchte diesen mit einem nicht glaubhaften/asylrelevanten Sachverhalt zu begründen und der Beschwerdeführer zur Antragstellung illegal in das Bundesgebiet von Österreich eingereist war, sind gravierende öffentliche Interessen festzustellen, die für eine aufenthaltsbeendende Rückkehrentscheidung sprechen. Diese Interessen überwiegen in ihrer Gesamtheit das private Interesse des Beschwerdeführers am weiteren Verbleib, selbst wenn er im Bundesgebiet in seiner Unterkunft über soziale Kontakte verfügt, er einer geringfügigen Beschäftigung vom 13.11.2025 bis 30.11.2025 nachging, er in seiner Unterkunft freiwillig mithilft (Reinigung und Gartenarbeit) und er sein zukünftiges Leben hier gestalten will. Private und familiäre Interessen von Fremden am Verbleib im Gastland sind jedenfalls weniger stark zu gewichten, wenn diese während eines noch nicht abgeschlossenen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz begründet werden, da der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt nicht von vornherein von einem positiven Ausgang des Verfahrens ausgehen konnte und sein Status bis zum Abschluss des Verfahrens ungewiss ist. Auch nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte bewirkt in Fällen, in denen das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen der Unsicherheit ihres Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten, eine aufenthaltsbeendende Maßnahme nur unter ganz speziellen bzw. außergewöhnlichen Umständen ("in exceptional circumstances") eine Verletzung von Art. 8 EMRK (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055 mwN). Der Beschwerdeführer wurde ca. Mitte September 2025 aus der Bundesrepublik Deutschland rückübernommen und ca. Mitte Jänner 2026 erging im Verfahren des BF der - abweisende - Bescheid des BFA. Der Beschwerdeführer durfte daher gemäß der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nach der erstinstanzlichen Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz rund vier Monate nach seiner Rückübernahme aus der Bundesrepublik Deutschland seinen zukünftigen Aufenthalt nicht mehr als gesichert betrachten und nicht mehr darauf vertrauen, in Zukunft in Österreich verbleiben zu können (vgl. VwGH 29.04.2010, 2010/21/0085; zuletzt VwGH 20.12.2012, 2011/23/0341).

Der Beschwerdeführer befindet sich hier in keiner Lebensgemeinschaft und hat keine Verwandten in Österreich.

Der Beschwerdeführer verfügt über gewöhnliche soziale Kontakte in seiner Unterkunft. Insofern der Beschwerdeführer keine Unterstützungserklärungen dieser Personen vorgelegt hat, ist jedoch nicht von einer gesellschaftlichen Integration im beachtlichen Ausmaß auszugehen. Folglich kann das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennen, dass der Beschwerdeführer maßgeblichen sozialen Anschluss in Österreich gefunden hätte, was sich auch darin zeigt, als der Beschwerdeführer ein besonderes Engagement bei Organisationen im Wohnort oder gemeinnützigen Vereinen nicht vorgebracht hat und erfahren seine sozialen Kontakte insofern eine geringere Gewichtung. Es bestehen keine über übliche Bekanntschaftsverhältnisse hinausgehende innige Verhältnisse, geschweige denn Abhängigkeitsverhältnisse. Die Bekanntschaften sind jedenfalls erst während des unsicheren Aufenthalts entstanden und macht er hiermit keine Umstände geltend, die seine persönlichen Interessen an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet maßgeblich verstärken könnten (vgl. etwa das Erkenntnis des VwGH vom 26. November 2009, Zl. 2007/18/0311).

Bezüglich der privaten Bindungen (Bekanntenkreis) in Österreich ist ferner darauf hinzuweisen, dass diese zwar durch eine Rückkehr nach Jordanien gelockert werden, es deutet jedoch nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer hierdurch gezwungen wäre, den Kontakt zu den betreffenden in Österreich lebenden Personen gänzlich abzubrechen. Es steht ihm insbesondere frei, die Kontakte anderweitig (telefonisch, elektronisch, brieflich, durch Urlaubsaufenthalte etc.) aufrechtzuerhalten (vgl. VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0235). Der Vollständigkeit halber weist das Bundesverwaltungsgericht auch darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer generell freisteht, einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet im Wege der Beantragung eines Aufenthaltstitels und einer anschließenden rechtmäßigen Einreise herbeizuführen, zumal gegen ihn kein Einreiseverbot besteht (vgl. die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs VwGH 22.01.2013, 2012/18/0201, 29.06.2017, Ro 2016/21/0007, 17.03.2016, Ro 2016/21/0007, und insbesondere 30.07.2015, Ra 2014/22/0131, sowie § 11 Abs. 1 Z 3 NAG und die Voraussetzungen für die Erteilung von Visa nach der Verordnung (EU) 2016/399 (Schengener Grenzkodex) und nach dem FPG).

Der Beschwerdeführer hat sich in der Zeit, in der er sich im Bundesgebiet aufhält, ansonsten auch nicht nennenswert integriert. Diese Schlussfolgerung ist insbesondere angesichts der allenfalls rudimentären Deutschkenntnisse und der Tatsache, dass er bislang nie einen Deutschkurs besucht oder eine Deutschprüfung abgelegt hat, der fehlenden Mitgliedschaft in hiesigen Organisationen und Vereinen und den allenfalls nur wenig ausgeprägten privaten Beziehungen zu österreichischen Staatsangehörigen und in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigten Personen zu ziehen. Unterstützungsschreiben konnte der Beschwerdeführer nicht vorlegen. Ferner hat der Beschwerdeführer während seines gesamten Aufenthalts abgesehen von der Mithilfe in seiner Unterkunft keine gemeinnützige oder ehrenamtliche Arbeit geleistet. Schließlich geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass selbst die perfekte Beherrschung der deutschen Sprache sowie eine vielfältige soziale Vernetzung und Integration noch keine über das übliche Maß hinausgehende Integrationsmerkmale bedeuten (vgl. VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029).

Der Beschwerdeführer übt(e) in Österreich abgesehen von einer geringfügigen Beschäftigung vom 13.11.2025 bis 30.11.2025 auch keine erlaubte Erwerbstätigkeit aus und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Der Beschwerdeführer bezog vom 19.05.2025 bis 21.05.2025 bzw. bezieht seit 22.09.2025 Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber und lebt(e) von staatlicher Unterstützung. Er konnte keine eigenen Existenzmittel in Österreich nachweisen. Der BF verfügt weder über eine Einstellungszusage noch über einen gültigen arbeitsrechtlichen Vorvertrag. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer bisher auch keine besondere Ausbildung oder Berufsausbildung in Österreich genossen.

Der persönliche und familiäre Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers liegt in Jordanien, wo noch die Eltern, die Großmutter mütterlicherseits, vier Brüder, eine Schwester und zahlreiche Tanten sowie Onkel leben. Insofern verfügt er über ein soziales Netz in Jordanien, zumal der BF in Bezug auf sein Lebensalter erst einen relativ kurzen Zeitraum in Österreich aufhältig ist und kann auch aufgrund der nicht übermäßig langen Abwesenheit (etwa ein Jahr) aus Jordanien nicht davon ausgegangen werden, dass bereits eine völlige Entwurzelung vom Herkunftsland stattgefunden hat und somit bestehen nach wie vor Bindungen des BF zu Jordanien.

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht straffällig geworden ist, bewirkt keine Erhöhung des Gewichts der Schutzwürdigkeit von persönlichen Interessen an einem Aufenthalt in Österreich, da das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen darstellen (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112).

Letztlich ist die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthalts der beschwerdeführenden Partei in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, zu verneinen, zumal sich der BF im gegenständlichen Verfahren nach seiner Rückübernahme aus der Bundesrepublik Deutschland erst seit etwa sechs Monaten in Österreich befindet. Zwischen der Rückübernahme aus der Bundesrepublik Deutschland und der gegenständlichen Entscheidung durch die belangte Behörde liegen rund vier Monate. Von der Vorlage der Beschwerde bis zur Entscheidung durch das Verwaltungsgericht vergingen rund zwei Monate.

Auch der Verfassungsgerichtshof erblickte in einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen einen kosovarischen (ehemaligen) Asylwerber keine Verletzung von Art. 8 EMRK, obwohl dieser im Laufe seines rund achtjährigen Aufenthaltes seine Integration u.a. durch gute Kenntnisse der deutschen Sprache, Besuch von Volkshochschulkursen in den Fachbereichen Rechnen, Computer, Deutsch, Englisch, Engagement in einem kirchlichen Verein, erfolgreiche Kursbesuche des Ausbildungszentrums des Wiener Roten Kreuzes und ehrenamtliche Mitarbeit beim Österreichischen Roten Kreuz sowie durch die Vorlage einer bedingten Einstellungszusage eines Bauunternehmers unter Beweis stellen konnte (VfGH 22.09.2011, U 1782/11-3, vgl. ähnlich auch VfGH 26.09.2011, U 1796/11-3).

Das Bundesverwaltungsgericht kann aber auch keine unzumutbaren Härten in einer Rückkehr des Beschwerdeführers erkennen: Der Beschwerdeführer beherrscht - abgesehen von Englisch - nach wie vor die Sprache Arabisch, sodass auch seine Resozialisierung und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit an keiner Sprachbarriere scheitert und von diesem Gesichtspunkt her möglich ist. Im Hinblick auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer den weitaus überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen, zumal dort engste Familienangehörige (Eltern, Großmutter mütterlicherseits, mehrere Geschwister, Tanten und Onkel) leben. Insoweit kann - auch aufgrund der erst relativ kurzen Abwesenheit (etwa ein Jahr) aus Jordanien - nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in seiner Heimat überhaupt nicht mehr zurechtfinden würde. Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz in Jordanien - letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlands ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiärem Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0076; jüngst VwGH 07.07.2021, Ra 2021/18/0167). Zur Resozialisierung im Heimatland hat der Verwaltungsgerichtshof wie folgt festgestellt: Der Verwaltungsgerichtshof hat schon in mehreren (mit dem vorliegenden vergleichbaren) Fällen zum Ausdruck gebracht, die von Fremden geltend gemachten Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Heimatland vermögen deren Interesse an einem Verbleib in Österreich nicht in entscheidender Weise zu verstärken, sondern seien vielmehr - letztlich auch als Folge des seinerzeitigen, ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiärem Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich vorgenommenen Verlassens ihres Heimatlandes - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen.

Würde sich darüber hinaus ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrags erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Dezember 2003, Zl. 2003/07/0007; vgl. dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.").

Angesichts der - somit in ihrem Gewicht erheblich geminderten - Gesamtinteressen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich überwiegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf (vgl. dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien VfGH 29.09.2007, B 1150/07).

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist daher davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig.

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt somit, dass der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG wider den Beschwerdeführer keine gesetzlich normierten Hindernisse entgegenstehen.

Die belangte Behörde hat in ihrer Entscheidung im Übrigen zutreffend eine Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 unterlassen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 12.11.2015, Zl. Ra 2015/21/0101, dargelegt hat, bietet das Gesetz keine Grundlage dafür, in Fällen, in denen - wie hier - eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 FPG erlassen wird, darüber hinaus noch von Amts wegen negativ über eine Titelerteilung nach § 55 AsylG 2005 abzusprechen.

3.3.5. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

3.3.5.1. Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Jordanien ist gegeben, da nach den die Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.

3.3.6. Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

3.3.6.1. Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verwaltungsgerichtshof (Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018) hielt in diesem Zusammenhang fest, dass sich die bisher zu § 67d AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz insoweit übertragen lässt, als sich die diesbezüglichen Vorschriften weder geändert haben noch aus systematischen Gründen sich eine geänderte Betrachtungsweise als geboten darstellt.

Die in § 24 Abs. 4 VwGVG getroffene Anordnung kann nach dessen Wortlaut nur zur Anwendung gelangen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Schon deswegen kann - entgegen den Materialien - nicht davon ausgegangen werden, diese Bestimmung entspräche (zur Gänze) der Vorgängerbestimmung des § 67d Abs. 4 AVG. Zudem war letztgenannte Norm nur auf jene Fälle anwendbar, in denen ein verfahrensrechtlicher Bescheid zu erlassen war. Eine derartige Einschränkung enthält § 24 Abs. 4 VwGVG nicht (mehr).

Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch: trotz Vorliegens eines Antrags - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs. 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.

Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:

der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und

bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen

die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und

 das BVwG diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen

in der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das BFA vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde im Verfahren den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Der Sachverhalt wurde daher nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des BFA festgestellt.

Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht keinerlei neue Beweismittel beigeschafft und sich für seine Feststellungen über die Person des Beschwerdeführers und zur Lage in Jordanien auf jene des angefochtenen Bescheides gestützt.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes löst das Aufzeigen weiterer, von der Verwaltungsbehörde nicht aufgegriffener und somit erstmals thematisierter Aspekte die Verhandlungspflicht nur dann aus, wenn damit die tragenden verwaltungsbehördlichen Erwägungen nicht bloß unwesentlich ergänzt werden (vgl. VwGH 26.07.2022, Ra 2022/20/0146, mwN). Wie dargelegt, wurde den Argumenten im angefochtenen Bescheid nicht substantiiert entgegengetreten und es wurde auch in der Beschwerde kein konkretes Vorbringen hinsichtlich eines potentiell asylrelevanten Sachverhalts erstattet.

Das BFA hat die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt und das Bundesverwaltungsgericht teilt die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung (vgl. diesbezüglich die auch unter Punkt 2.2.4. wiedergegebene Argumentation des BFA).

Die Beschwerde ist der Richtigkeit dieser Feststellungen und der zutreffenden Beweiswürdigung der Behörde nicht substantiiert entgegengetreten (VwGH vom 20.12.2016, Ra 2016/01/0102) und hat keine neuen Tatsachen vorgebracht.

Die Beschwerde hat die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zwar beantragt aber es nicht konkret aufzuzeigen unternommen, dass eine solche Notwendigkeit im vorliegenden Fall bestehen würde (vgl. etwa VwGH 04.12.2017, Ra 2017/19/0316-14).

Bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts weist die Entscheidung des BFA vom 12.01.2026 immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf.

Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe. Auch tritt der BF in der Beschwerde den seitens der belangten Behörde getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen.

In gegenständlicher Beschwerde wurde zudem darauf verwiesen, dass sich das BVwG allenfalls einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer machen müsse.

Nach ständiger höchstgerichtlicher Judikatur kommt zwar bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auch im Hinblick auf die Beurteilung der Intensität des Privat- und Familienlebens der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks besondere Bedeutung zu, die Frage der Intensität der Bindungen kann nicht bloß auf Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 21.06.2018, Ra 2018/22/0035, uvm).

Diesbezüglich wird nun auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.04.2018, Zl. 2018/21/0052, hingewiesen, wonach die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks in einer mündlichen Verhandlung bei geklärter Sachverhaltslage nicht unbedingt notwendig ist:

"Bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die (allenfalls erforderliche) Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 MRK (sonst) relevanten Umstände. Daraus ist aber noch keine "absolute" (generelle) Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das VwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben (Hinweis E 20. Oktober 2016, Ra 2016/21/0289)."

Der Verwaltungsgerichtshof erklärt in einer weiteren Entscheidung vom 15.03.2018, Zl. Ra 2018/21/0007, Folgendes:

"Nach § 21 Abs 7 BFA-VG 2014 kann bei Vorliegen der dort umschriebenen Voraussetzungen (vgl. E 22. Jänner 2015, Ra 2014/21/0052; E 28. Mai 2014, Ra 2014/20/0017,0018; E 16. Oktober 2014, Ra 2014/21/0039) - trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden. Von einem geklärten Sachverhalt iSd § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 bei der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen kann allerdings im Allgemeinen nur in eindeutigen Fällen ausgegangen werden, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das VwG von ihm einen persönlichen Eindruck verschafft (vgl. B 25. Februar 2016, Ra 2016/21/0022; B 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0179; B 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0163)."

Im gegenständlichen Fall traf der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde keine weiteren neuen Ausführungen zu allfälligen von ihm im Bundesgebiet gesetzten Integrationsbemühungen. Unter Berücksichtigung der obigen zur Rückkehrentscheidung getroffenen Ausführungen sowie speziell des Umstands, wonach sich der Beschwerdeführer nach seiner Rückübernahme aus der Bundesrepublik Deutschland erst ca. sechs Monate im Bundesgebiet aufhält, bestehen auch keine Bedenken, die gegenständlich gegen den Beschwerdeführer erlassene Rückkehrentscheidung ohne Verschaffung eines persönlichen Eindrucks vom Beschwerdeführer zu bestätigen.

Die Verschaffung eines "persönlichen Eindrucks" vom Beschwerdeführer in einer mündlichen Verhandlung war somit nicht notwendig.

Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das ausreisekausale Vorbringen bezüglich der Bedrohung und/oder Verfolgung durch einen kriminellen Bruder als nicht glaubhaft bzw. jedenfalls wegen des Vorliegens der Schutzfähigkeit und -willigkeit des jordanischen Staates sowie des Bestehens einer innerstaatlichen Fluchtalternative als nicht asylrelevant zu qualifizieren ist und die getroffenen Feststellungen auf den Angaben des BF selbst sowie auf den in das Verfahren einbezogenen Länderberichten, denen der Beschwerdeführer auch nicht substantiiert entgegengetreten ist, basieren, hat sich aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Verhandlung neuerlich zu erörtern.

Im Ergebnis bestand daher kein Anlass für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, wobei im Übrigen darauf hinzuweisen ist, dass auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu keinem anderen Verfahrensausgang geführt hätte.

Letztlich ist auch nochmals auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 18.06.2014, Zl. Ra 2014/20/0002-7 hinzuweisen, in welchem dieser auch explizit festhält, dass, insoweit das Erstgericht die die Beweiswürdigung tragenden Argumente der Verwaltungsbehörde teilt, das im Rahmen der Beweiswürdigung ergänzende Anführen weiterer - das Gesamtbild nur abrundenden, aber nicht für die Beurteilung ausschlaggebenden - Gründe, nicht dazu führt, dass die im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 28.05.2014, Zlen. Ra 2014/20/0017 und 0018 dargestellten Kriterien für die Abstandnahme von der Durchführung der Verhandlung gemäß dem ersten Tatbestand des § 21 Abs. 7 BFA-VG nicht erfüllt sind (zur aktuelleren Judikatur in Bezug auf die Thematik der Unterlassung der Verhandlungspflicht siehe etwa VwGH vom 20.12.2016, Ra 2016/01/0102, VwGH vom 04.12.2017, Ra 2017/19/0316-14, VwGH vom 26.07.2022, Ra 2022/20/0146, VwGH vom 11.07.2023, Ra 2023/20/0285, mwN, VwGH vom 24.01.2024, Ra 2023/20/0186-12, VwGH vom 10.05.2024, Ra 2024/01/0146-7, VwGH vom 12.03.2025, Ra 2025/19/0039-7, VwGH vom 28.5.2025, Ra 2025/19/0119, VfGH vom 25. Juni 2025, E 1761/2025-6, VwGH vom 23.06.2025, Ra 2025/20/0186 bis 0189-7, VwGH vom 04.07.2025, Ra 2025/19/0075-16, VwGH vom 21.08.2025, Ra 2025/01/0220-7 sowie VwGH vom 17.09.2025, Ra 2025/19/0306-7).

Abschließend ist noch darauf hinzuweisen, dass auch der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht vertritt, dass im Falle einer tragfähigen Alternativbegründung bzw. dem Verweis auf das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative, das Revisionsvorbringen hinsichtlich der festgestellten Unglaubwürdigkeit und dem Erfordernis der Verhandlungspflicht nicht von Relevanz sein kann (vgl. etwa die aktuellen Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofs vom 22.11.2016, Ra 2016/20/0245-5, vom 28.10.2016, Ra 2016/20/0235-5, im weiteren Sinne vom 22.06.2017, Ra 2017/20/0052-8, vom 25.04.2018, Ra 2017/18/0311, vom 07.05.2018, Ra 2018/18/0088-7, vom 23.04.2024, Ra 2024/18/0187-7 sowie jüngst zur Türkei VwGH vom 29.11.2024, Ra 2024/18/0369-11 sowie VwGH vom 02.09.2025, Ra 2025/18/0258 bis 0259-9).

Zu B) Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die unter Punkt 2. bis 4. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zum Erfordernis der Glaubhaftmachung der vorgebrachten Gründe, zum Flüchtlingsbegriff, zur Schutzfähigkeit, zur innerstaatlichen Fluchtalternative, dem Refoulementschutz bzw. zum durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienleben, abgeht. Ebenso wird zu diesen Themen keine Rechtssache, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert.

Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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