Bundesverwaltungsgericht G314 2325310-1

G314 2325310-1Tribunal administratif fédéral15 avr. 2026

Regest

Frist Gebührenanspruch Geltendmachung mündliche Verhandlung Reisekosten Verspätung Zeitversäumnis Zeugengebühr

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht G314 2325310-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:G314.2325310.1.00

Spruch

G314 2325310-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde von XXXX in XXXX gegen den Bescheid der Vorsteherin des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX 2025, XXXX , wegen Zeugengebühren (Grundverfahren XXXX des Bezirksgerichts XXXX ) zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit Schreiben vom XXXX 2025 wurde der Beschwerdeführer (BF) im Verfahren XXXX des Bezirksgerichts XXXX (im Folgenden: Grundverfahren), in dem er bereits am XXXX 2025 ladungsgemäß zu Gericht gekommen war und dafür am XXXX 2025 Zeugengebühren geltend gemacht hatte, an der Adresse XXXX , als Zeuge für die Verhandlung am XXXX 2025 ab 10:30 Uhr geladen. Unter der Überschrift „Wichtige Hinweise“ findet sich in der Ladung zum Thema „Geltendmachung und Bescheinigung“ unter anderem folgender Text: „Es wird Ihnen empfohlen, Ihren Gebührenanspruch unmittelbar nach Beendigung Ihrer Vernehmung geltend zu machen. Hiezu ist es erforderlich, dass Sie Ihre Ladung vorlegen und alle Umstände bescheinigen, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind. […] ACHTUNG: Wenn Sie Ihren Gebührenanspruch nicht längstens innerhalb von 14 Tagen nach Ihrer Vernehmung schriftlich oder mündlich bei diesem Gericht geltend machen, verlieren Sie den Anspruch. Kann eine zur Bescheinigung Ihres Anspruchs erforderliche Bestätigung nicht innerhalb der Frist von 14 Tagen vorgelegt werden, so machen Sie Ihren Gebührenanspruch dennoch innerhalb dieser Frist geltend und ersuchen Sie bei Gericht, das Bescheinigungsmittel nach Ablauf der Frist vorlegen zu können.“ Der Ladung war das Formular „Gebührenbestimmung und Zahlungsanweisung“, das eine Aufschlüsselung der einzelnen Gebührenpositionen des GebAG (Reisekosten, Verpflegungsmehraufwand, Auslagen für eine unvermeidliche Nächtigung, Entschädigung für Zeitversäumnis) enthält, angeschlossen.

Mit Schreiben vom XXXX 2025 wurde der BF über die Verlegung der für den XXXX 2025 anberaumten Tagsatzung auf den XXXX 2025 informiert. Das Schreiben enthält folgenden Hinweis: „Sie werden zu dieser Tagsatzung in derselben Eigenschaft wie zuletzt geladen. Beachten Sie daher, dass der gesamte Inhalt der letzten Ladung auch für die verlegte Tagsatzung gilt.“

Mit Schreiben vom XXXX 2025 wurde der BF über die Verlegung der für den XXXX 2025 anberaumten Tagsatzung auf den XXXX 2025 ab 12:30 Uhr informiert. Auch dieses Schreiben enthält den Hinweis, dass er zu dieser Tagsatzung in derselben Eigenschaft wie zuletzt geladen werde und der gesamte Inhalt der letzten Ladung auch für die verlegte Tagsatzung gelte.

Der BF kam am XXXX 2025 ladungsgemäß um 12:30 Uhr zum Bezirksgericht XXXX und wurde um 15:10 Uhr wieder entlassen.

Mit Eingabe vom XXXX 2025 bat er um Bestätigung seiner Anwesenheit am Vortag sowie um Zusendung des Formulars für den Kostenersatz, das bei der Ladung gefehlt habe. Die Anwesenheitsbestätigung sowie das Formular „Gebührenbestimmung und Zahlungsanweisung“ wurden ihm mit Schreiben vom XXXX 2025 postalisch an die Adresse XXXX , übermittelt.

Am XXXX 2025 gab der BF telefonisch beim Bezirksgericht XXXX bekannt, das er die gewünschten Unterlagen nicht erhalten habe, woraufhin diese ihm neuerlich per E-Mail mit dem Hinweis übermittelt wurden, dass der Antrag auf Zeugengebühren bis spätestens XXXX 2025 bei Gericht hätte einlagen müssen. Daraufhin erklärte er, dass er im Urlaub gewesen sei und sich deshalb nicht um die Angelegenheit habe kümmern können.

Mit der am XXXX 2025 elektronisch beim Bezirksgericht XXXX eingebrachten Eingabe beantragte der BF, seine Zeugengebühren für die Verhandlung am XXXX 2025 mit EUR 1.671 (Reisekosten EUR 150, Aufenthaltskosten EUR 21, Entschädigung für Zeitversäumnis EUR 1.500) zu bestimmen und diesen Betrag auf sein Konto zu überweisen. Es sei ihm erst jetzt möglich, den Antrag zu stellen, weil er das Formular erst am XXXX 2025 erhalten habe. Gleichzeitig legte er ein Schreiben zur Bescheinigung des Anspruchs auf Entschädigung für Zeitversäumnis vor.

Mit Schreiben vom XXXX 2025 wurde der BF gerichtlich aufgefordert, binnen 14 Tagen einen Nachweis über seine Urlaubsabwesenheit vorzulegen und bekannt zu geben, ob er während seiner Abwesenheit ein Urlaubsfach für seine Post eingerichtet habe.

Der BF gab daraufhin bekannt, dass er von XXXX 2025 bis XXXX 2025 auf Urlaub in seiner Eigentumswohnung am XXXX gewesen sei und währenddessen kein Urlaubsfach eingerichtet habe. Gleichzeitig legte er nochmals dar, dass der Ladung kein Formular für den Kostenersatz angeschlossen gewesen sei und er es auch nicht per Post, sondern erst am XXXX 2025 per E-Mail erhalten habe, weshalb der Antrag vom XXXX 2025 fristgerecht sei. Sein Hauptwohnsitz und die Adresse der XXXX würden sich in der XXXX befinden; die Adresse XXXX sei nicht richtig.

Die klagende Partei des Grundverfahrens wies in ihrer Stellungnahme zum Gebührenantrag des BF auf dessen Verspätung hin, zumal das GebAG nicht an ein Formular, sondern an die (schriftliche oder mündliche) Geltendmachung bei Gericht anknüpfe und er über den Ablauf der Geltendmachung von Zeugengebühren informiert gewesen sei, zumal er eine entsprechende Belehrung mit vorangegangenen Ladungen erhalten habe.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die Vorsteherin des Bezirksgerichts XXXX den Antrag des BF auf Bestimmung von Zeugengebühren vom XXXX 2025 als verspätet ab. Begründend wurde auf die vierzehntätige Frist gemäß § 19 Abs 1 GebAG verwiesen, welche an die schriftliche oder mündliche Geltendmachung bei Gericht anknüpfe, weshalb der Gebührenbestimmungsantrag vom XXXX 2025 betreffend die Verhandlung am XXXX 2025 - unabhängig von der Übermittlung des entsprechenden Formulars am XXXX 2025 - verspätet sei.

Mit der am XXXX 2025 eingebrachten Beschwerde strebt der BF eine Abänderung dieses Bescheids dahingehend an, dass ihm ein Verdienstentgang von EUR 1.500 sowie Reise- und Aufenthaltskosten von EUR 171 erstattet werden. Begründend führt er aus, dass der durch die Zeugenaussage versursachte Verdienstentgang als Selbstständiger in begehrter Höhe durch seinen Auftraggeber schriftlich bestätigt worden sei und eine Ablehnung des Ersatzes dieses tatsächlich wirtschaftlichen Schadens eine sachlich nicht gerechtfertigte Benachteiligung selbständig Erwerbstätiger darstelle. Er habe den Antrag auf Kostenersatz fristgerecht am XXXX 2025 eingebracht, zumal er das entsprechende Formular erst am XXXX 2025 erhalten habe.

Die Vorsteherin des Bezirksgerichts XXXX legte die Beschwerde und einen Teil der Justizverwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor. Auftragsgemäß wurden dem BVwG am XXXX 2025, am XXXX 2026 und am XXXX 2026 weitere benötigte Aktenteile nachgereicht.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus den vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens und aus dem Gerichtsakt des BVwG.

Die ursprüngliche Ladung des Zeugen samt Belehrung über die Frist für die Geltendmachung der Zeugengebühren sowie die Verlegungen der Tagsatzung wurden vorgelegt, ebenso der folgende Schriftverkehr zwischen dem BF und der Kostenbeamtin des Bezirksgerichts XXXX , sodass sich mangels entscheidungserheblicher Widersprüche eine eingehendere Beweiswürdigung erübrigt.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 19 Abs 1 GebAG hat ein (aus dem Inland geladener) Zeuge wie der BF den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen nach Abschluss seiner Vernehmung, oder nachdem er zu Gericht gekommen, aber nicht vernommen worden ist, bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen. Gemäß § 19 Abs 3 GebAG ist er durch das Gericht in der Ladung auf seine Ansprüche und die allfällige Notwendigkeit des Beweises oder der Bescheinigung aufmerksam zu machen. Soweit hier entscheidungswesentlich ist die in den jeweiligen gerichtlichen Zeugenladungsformularen enthaltene Belehrung nach § 19 Abs 3 GebAG grundsätzlich richtig und vollständig. Eine neuerliche Belehrung des Zeugen anlässlich der Verschiebung eines Termins ist entbehrlich (vgl. zur telefonischen Vorverlegung bereits VwGH 15.04.1994, 92/17/0231).

Aus § 19 Abs 1 iVm § 19 Abs 3 GebAG folgt, dass der Gebührenanspruch innerhalb von 14 Tagen (bzw. bei Zeugen aus dem Ausland vier Wochen) nach der (jeweiligen) Vernehmung vor Gericht bei sonstigem Anspruchsverlust geltend zu machen und der Zeuge darauf vom Gericht aufmerksam zu machen ist. Der in § 19 Abs 1 GebAG festgelegte Verlust des Anspruchs bei nicht rechtzeitiger Geltendmachung ist nur in Zusammenhang mit dem in § 19 Abs 3 GebAG enthaltenen Gebot zu rechtfertigen, den Zeugen auf seine Ansprüche aufmerksam zu machen (vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 § 19 GebAG Anm 7). Anspruchsverlust wegen Fristversäumung kann nur dann eintreten, wenn der Zeuge auf seine Ansprüche und Formalitäten ihrer Geltendmachung in der Ladung oder durch eine Belehrung (jedenfalls aber vor Abschluss seiner Vernehmung) hingewiesen wurde (vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 § 19 GebAG E 11).

Hier wurde der BF mit der ursprünglichen Zeugenladung im Grundverfahren, demnach mit dem Schreiben vom XXXX 2025, über seinen Gebührenanspruch als Zeuge mittels eines entsprechenden Formulars informiert und explizit auf die vierzehntägige Frist zur Geltendmachung des Gebührenanspruchs hingewiesen. Im Rahmen der folgenden Vertagungsmitteilungen wurde ausdrücklich auf den Inhalt dieser Ladung verwiesen.

Zwar wurde dem BF aufgrund einer entsprechenden Anfrage am XXXX 2025 ein weiteres Formular zur Geltendmachung der Zeugengebühren übermittelt, gleichzeitig wurde er erneut auf die (damals bereits abgelaufene) Frist des § 19 Abs 1 GebAG hingewiesen. Seine urlaubsbedingte Abwesenheit zwischen XXXX 2025 und XXXX 2025 führt zu keiner Fristverlängerung. Durch die Informationen in der Ladung vom XXXX 2025, auf die in den folgenden Schreiben betreffend die Verlegung der Tagsatzung jeweils Bezug genommen wurde, wurde der Verpflichtung gemäß § 19 Abs 3 GebAG, den Zeugen auf seine Ansprüche aufmerksam zu machen, und damit jener Bestimmung entsprochen, die (wie oben dargelegt) den in § 19 Abs 1 GebAG festgelegten Verlust des Gebührenanspruchs bei nicht rechtzeitiger Geltendmachung rechtfertigt. Dem Beschwerdevorbringen, wonach die Frist erst mit der weiteren Übermittlung des Antragsformulars am XXXX 2025 zu laufen begonnen habe, kann daher nicht gefolgt werden, zumal der BF jedenfalls in der Ladung vom XXXX 2025 darauf hingewiesen worden war, dass er den Gebührenanspruch längstens innerhalb von 14 Tagen nach seiner Vernehmung geltend machen müsse. Daher war die vierzehntägige Frist gemäß § 19 Abs 1 GebAG zum Zeitpunkt der Einbringung des Gebührenantrags am XXXX 2025 (wie von der belangten Behörde richtigerweise angenommen) bereits abgelaufen.

Bei dem Gebührenanspruch von Zeugen nach dem GebAG handelt es sich um einen materiell-rechtlichen Anspruch, weshalb die Bestimmungen über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand des § 71 Abs 1 AVG auf § 19 Abs 1 GebAG nicht anwendbar sind. Die Frist des § 19 Abs 1 GebAG ist selbst nicht Teil des Verfahrens über den Gebührenanspruch, sondern ihre Einhaltung ist die Voraussetzung für das Bestehen eines Anspruchs (siehe VwGH 22.05.2025, Ro 2024/16/0023). Demnach wäre die Frist auch nicht (etwa wegen einer urlaubsbedingten Abwesenheit des BF) wiedereinsetzbar gewesen.

Da der BF somit jedenfalls keinen Anspruch auf Zeugengebühren für die Teilnahme an der Verhandlung am XXXX 2025 hat, erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist daher abzuweisen.

Die Durchführung einer (von keiner Seite beantragten) Beschwerdeverhandlung unterbleibt gemäß § 24 Abs 4 VwGVG, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte und die mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt.

Die Revision ist nicht zu zulassen, weil das BVwG keine qualifizierte Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen hatte und sich an bestehender VwGH-Rechtsprechung orientieren konnte.

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