Bundesverwaltungsgericht G314 2340545-1

G314 2340545-1Tribunal administratif fédéral15 avr. 2026

Regest

Ausweisung Durchsetzungsaufschub Ehe Familienleben Obsorge öffentliche Interessen Verhältnismäßigkeit

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht G314 2340545-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:G314.2340545.1.00

Spruch

G314 2340545-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA: Bosnien und Herzegowina, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Max KAPFERER, Dr. Thomas LECHNER und Dr. Martin DELLASEGA, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2026, Zl. XXXX , betreffend die Erlassung einer Ausweisung und die Erteilung eines Durchsetzungsaufschubs zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (BF) heiratete am XXXX in Bosnien und Herzegowina eine in Österreich lebende kroatische Staatsangehörige, mit der er in der Folge im Bundesgebiet in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebte. Am XXXX .2021 stellte er unter Berufung auf diese Ehe bei der Niederlassungsbehörde einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte, die ihm am XXXX .2021 mit Gültigkeitsdauer bis XXXX .2026 ausgestellt wurde. Am XXXX .2026 beantragte er die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, weil die Ehe am XXXX geschieden worden war.

Mit Schreiben vom XXXX .2026 informierte die Niederlassungsbehörde daraufhin gemäß § 55 NAG das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), das ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einleitete. Mit Schreiben vom XXXX .2026 wurde der BF darüber informiert und aufgefordert, Fragen zu seinem Aufenthalt in Österreich und zu seinem Privat- und Familienleben zu beantworten. Er erstattete am XXXX .2026 eine entsprechende Stellungnahme.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der BF gemäß § 66 Abs 1 FPG iVm § 55 Abs 3 NAG aus dem Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihm gemäß § 70 Abs 3 FPG ein einmonatiger Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.). Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass seine Ehe mit einer EWR-Bürgerin weniger als drei Jahre gedauert habe und er keine familiären und nur schwach ausgeprägte private Bindungen im Bundesgebiet habe. Er habe einen großen Teil seines Lebens in seinem Heimatstaat verbracht, wo seine Familienangehörigen nach wie vor leben würden.

Dagegen richtet sich die Beschwerde des BF mit den Anträgen, eine Beschwerdeverhandlung durchzuführen und den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag gestellt. Die Beschwerde wird zusammengefasst damit begründet, dass das Aufenthaltsrecht des BF gemäß § 54 Abs 5 Z 4 NAG erhalten geblieben sei. Die Ehescheidung sei erfolgt, weil dem BF und seiner Ex-Ehefrau ein Festhalten an der Ehe aufgrund des immer noch bestehenden Konflikts zwischen Bosniaken und Kroaten nicht zumutbar gewesen sei. Der gewalttätige erste Ehemann seiner Ex-Ehefrau, der einen tiefen Hass gegen muslimische Bosniaken wie den BF in sich trage, und die gemeinsamen Kinder hätten den Kontakt zu ihr abgebrochen, weil sie ihre Ehe mit dem BF abgelehnt hätten; daraufhin habe sie psychische Probleme entwickelt. Eine Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina sei für den BF unzumutbar, weil ihn der erste Ehemann seiner Ex-Ehefrau dort finden würde.

Das BFA legte die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor, erstattete eine Gegenäußerung und beantragte, sie als unbegründet abzuweisen.

Feststellungen:

Der BF ist ein am XXXX in der bosnisch-herzegowinischen Stadt XXXX geborener Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina. Er beherrscht die bosnische Sprache; Deutschkenntnisse können nicht festgestellt werden. In seiner bosnisch-herzegowinischen Heimat, wo er bis XXXX 2020 lebte, absolvierte er eine Fachhochschule für Metalltechnik. Zuletzt wurde ihm am XXXX in seiner Geburtsstadt ein bis XXXX gültiger bosnisch-herzegowinischer Reisepass ausgestellt.

Am XXXX heiratete der BF in Bosnien und Herzegowina die kroatische Staatsangehörige XXXX , die damals schon als Arbeitnehmerin in Österreich lebte. Kurze Zeit später übersiedelte er zu ihr nach Österreich. Er hält sich seither im Wesentlichen durchgehend im Bundesgebiet auf.

Am XXXX .2021 beantragte der BF die Erteilung einer Aufenthaltskarte für Angehörige einer EWR-Bürgerin, die ihm am XXXX .2021 mit einer Gültigkeitsdauer bis XXXX .2026 ausgestellt wurde.

Der BF hat keine gesundheitlichen Probleme und ist uneingeschränkt arbeitsfähig. Er war im Bundesgebiet ab April 2021 immer wieder unselbständig erwerbstätig, unterbrochen von Zeiten des Bezugs von Arbeitslosen- bzw. Krankengeld.

Der BF lebte in Österreich zunächst in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehefrau. Da deren erster Ehemann und ihre Kinder aus erster Ehe die Ehe mit dem BF ablehnten, beantragten sie und der BF am XXXX in Bosnien und Herzegowina die Ehescheidung. Am XXXX wurde die Ehe, der keine Kinder entstammen, vom Amtsgericht XXXX rechtskräftig geschieden. Der BF informierte die Niederlassungsbehörde zunächst nicht darüber.

Die Mutter des BF, mehrere Cousinen und Freunde leben in Bosnien und Herzegowina. Er hat keine Familienangehörigen, die in Österreich leben, aber einen Freundes- und Bekanntenkreis im Inland.

Der BF ist strafgerichtlich unbescholten. Es sind keine Bestrafungen wegen Verwaltungsübertretungen bekannt. Er möchte aus Furcht vor Übergriffen durch den ersten Ehemann seiner Ex-Ehefrau, der Kroate ist, nicht nach Bosnien und Herzegowina zurückkehren.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten und dem Gerichtsakt des BVwG.

Name, Geburtsdatum, Geburtsort und Staatsangehörigkeit des BF werden anhand seines bosnisch-herzegowinischen Reisepasses, dessen Datenblatt dem BVwG in Kopie vorliegt, festgestellt. Bosnischkenntnisse sind angesichts der Herkunft des BF und der in seinem Herkunftsstaat absolvierten Ausbildung plausibel. Beweisergebnisse für Deutschkenntnisse liegen nicht vor. Die Berufsausbildung des BF ergibt sich aus seiner insoweit plausiblen Stellungnahme an das BFA, ebenso familiäre und freundschaftliche Verbindungen zu Bosnien und Herzegowina. Ein Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich ist angesichts des mehrjährigen Aufenthalts glaubhaft und wurde ebenfalls in der Stellungnahme angegeben.

Die Feststellungen zur Ehe des BF mit einer in Österreich lebenden kroatischen Staatsangehörigen basieren auf den Angaben der Niederlassungsbehörde im Schreiben vom XXXX .2026 und dem damit in Einklang stehenden Beschwerdevorbringen. Es gibt keine Hinweise darauf, dass der Ehe Kinder entstammen; dergleichen wird insbesondere vom BF nicht behauptet.

Der BF behauptet einen kontinuierlichen Inlandsaufenthalt sei XXXX . Laut ZMR bestehen seit XXXX durchgehend Hauptwohnsitzmeldungen im Inland; laut Versicherungsdatenauszug war er hier ab XXXX als Arbeiter erwerbstätig, bezog aber zwischenzeitig Arbeitslosen- oder Krankengeld.

Aus dem ZMR ist ersichtlich, dass der BF und seine Ehefrau bis XXXX an derselben Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldet waren; ab XXXX bestand eine Nebenwohnsitzmeldung des BF an einer anderen Adresse.

Es gibt keine aktenkundigen Anhaltspunkte für medizinische Probleme des BF, der sich in der Stellungnahme an das BFA als gesund bezeichnete. Seine Arbeitsfähigkeit folgt daraus, aus seinem erwerbsfähigen Alter und der in Österreich ausgeübten Erwerbstätigkeit.

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF in Österreich geht aus dem Strafregister hervor. Es gibt keine konkreten Anhaltspunkte für strafgerichtliche Verurteilungen in anderen Staaten oder für Bestrafungen wegen Verwaltungsübertretungen.

Die Furcht des BF vor Übergriffen des ersten Ehemanns seiner Ex-Ehefrau ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 54 Abs 1 NAG sind Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind und die in § 52 Abs 1 Z 1 bis 3 NAG genannten Voraussetzungen erfüllen, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte auszustellen.

Das Aufenthaltsrecht drittstaatsangehöriger Ehegatten von EWR-Bürgern bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe gemäß § 54 Abs 5 NAG erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des § 51 Abs 1 Z 1 und 2 NAG erfüllen und die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet (Z 1); ihnen die alleinige Obsorge für die Kinder des EWR-Bürgers übertragen wird (Z 3); es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, insbesondere weil dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Interessen ein Festhalten an der Ehe nicht zugemutet werden kann (Z 4) oder ihnen das Recht auf persönlichen Umgang mit dem minderjährigen Kind zugesprochen wird, sofern das Pflegschaftsgericht zur Auffassung gelangt ist, dass der Umgang – solange er für nötig erachtet wird – ausschließlich im Bundesgebiet erfolgen darf ( Z 5).

§ 55 NAG („Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechtes für mehr als drei Monate“) lautet:

„(1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs 3 und 54 Abs 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.

(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs 2 oder § 54 Abs 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.

(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.

(5) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" quotenfrei zu erteilen.

(6) Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird."

Nach dem eindeutigen Wortlaut des mit § 54 Abs 5 Z 1 NAG umgesetzten Art 13 Abs 2 Unterabs 1 lit a der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) bedarf es eines Zeitraums von drei Jahren bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungsverfahrens, damit das Aufenthaltsrecht - unter den weiteren Voraussetzungen des § 51 Abs 1 Z 1 oder 2 NAG - trotz Scheidung erhalten bleibt (siehe VwGH 29.08.2024, Ra 2021/21/0327).

Bei Wegfall des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, das eine Aufenthaltskarte dokumentieren soll, ist nicht automatisch auch der rechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet beendet. Ein Fremder wie der BF, für den eine Dokumentation eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ausgestellt wurde, bleibt selbst bei Wegfall des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts bis zum Abschluss des nach § 55 NAG vorgesehenen Verfahrens gemäß § 31 Abs 1 Z 2 FPG rechtmäßig aufhältig (vgl. VwGH 18.06.2013, 2012/18/0005).

Kommt die Niederlassungsbehörde bei der Prüfung des Fortbestands der Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen dafür nicht mehr vorliegen, hat sie die in § 55 Abs 3 NAG vorgesehenen Verfahrensschritte (Befassung des BFA und Information der Betroffenen) zu setzen. Die Frage des Bestehens des gemeinschaftsrechtlichen Aufenthaltsrechts und der Zulässigkeit einer Aufenthaltsbeendigung hat dann das BFA zu beurteilen (vgl. VwGH 17.11.2011, 2009/21/0378). Diese Frage ist anhand des § 66 FPG zu prüfen, ohne dass es auf das Vorliegen einer Eigenschaft als begünstigter Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs 4 Z 11 FPG ankommt.

Der BF ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina und damit Fremder gemäß § 2 Abs 4 Z 1 FPG. Ob der im XXXX geschlossenen Ehe mit einer kroatischen Staatsangehörigen, die von ihrem unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet Gebrauch macht, erlangte er den Status eines begünstigten Drittstaatsangehörigen iSd § 2 Abs 4 Z 11 FPG; ihm wurde dementsprechend antragsgemäß eine Aufenthaltskarte gemäß § 54 Abs 1 NAG ausgestellt.

Die Ehe zwischen dem BF und einer EWR-Bürgerin dauerte bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungsverfahrens weniger als drei Jahre und blieb kinderlos. Da der BF weder Opfer häuslicher Gewalt während der Ehe wurde noch vergleichbare andere „besonders schwierige Umstände“ vorliegen, aufgrund derer die Aufrechterhaltung seines bisherigen Aufenthaltsrechts „erforderlich“ wäre, sind die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht infolge der Ehescheidung unter Berücksichtigung von § 54 Abs 1 und 5 NAG weggefallen.

Nach dem mit § 54 Abs 5 Z 4 NAG umgesetzten Art 13 Abs 2 Unterabs 1 lit c der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) soll der Verlust des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts (nur) dann nicht eintreten, wenn es aufgrund besonders schwieriger Umstände erforderlich ist, wie etwa bei Opfern von Gewalt im häuslichen Bereich während der Ehe. Abgesehen von diesen Sonderkonstellationen sind die Gründe für das Scheitern der Ehe für die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsrechts nicht relevant. Auch mir einem Verweis auf integrationsbegründende Aspekte wird für sich genommen nicht aufgezeigt, dass die Aufrechterhaltung des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts zur Vermeidung einer besonderen Härte nach § 54 Abs 5 Z 4 NAG erforderlich wäre (vgl. VwGH 28.11.2023, Ra 2022/22/0071). Die Befürchtung des BF, in seinem Herkunftsstaat allenfalls Opfer eines (gewalttätigen) Übergriffs des in Kroatien lebenden ersten Ehemann seiner Ex-Ehefrau zu werden, erfüllt den Tatbestand des § 54 Abs 5 Z 4 NAG ebenfalls nicht, zumal Bosnien und Herzegowina als sicherer Herkunftsstaat iSd § 1 Z 1 Herkunftsstaaten-Verordnung gilt, was für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der dortigen Behörden gegen derartige Übergriffe von Privatpersonen spricht, zumal keine Gründe ersichtlich sind, warum dem BF dieser Schutz nicht zuteilwerden würde. Er kann sich daher zum Schutz vor den befürchteten Übergriffen an die Sicherheitsbehörden in Bosnien und Herzegowina wenden. Ein vollständiger Schutz kann diesbezüglich auch von den österreichischen Behörden nicht gewährleistet werden. Eine insoweit relevante Gefahr droht ihm in seinem Herkunftsstaat offenbar auch deshalb nicht, weil er sich im XXXX zur Ausstellung eines neuen Reisepasses – offenbar problemlos – in Bosnien und Herzegowina aufgehalten hat.

Gemäß § 66 Abs 1 FPG können begünstigte Drittstaatsangehörige ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt. Die Einschränkung „es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden“ bezieht sich nur auf EWR-Bürger (und Schweizer Bürger), die ihr Aufenthaltsrecht iSd § 51 Abs 1 Z 1 NAG auf ihre Erwerbstätigeneigenschaft stützen können, nicht aber auch auf Personen wie den BF, der - als Drittstaatsangehöriger - sein Aufenthaltsrecht nur gemäß § 54 NAG von einer EWR-Bürgerin ableiten (siehe VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0147).

Gemäß § 66 Abs 2 FPG sind bei einer Ausweisung insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, das Alter des Betroffenen, der Gesundheitszustand, die familiäre und wirtschaftliche Lage, die soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß der Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Gemäß § 9 BFA-VG ist eine Ausweisung gemäß § 66 FPG, die in das Privat- und Familienleben eingreift, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele (nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit, der Moral oder der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten ist. Dabei sind gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob dieser rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.

Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt ergibt Folgendes:

Der BF hält sich erst seit Ende XXXX im Bundesgebiet auf. Er hat in Österreich kein Familienleben. Die Ausweisung greift daher zwar nicht in sein Familien-, wohl aber in sein Privatleben ein. Er war während seines Inlandsaufenthalts immer wieder erwerbstätig und hat hier Sozialkontakte geknüpft. Er hat aber auch noch starke Bindungen zu seinem Heimatstaat, wo er den Großteil seines Lebens verbracht hat. Er hat dort familiäre und freundschaftliche Kontakte sowie eine Ausbildung, die ihm eine Teilnahme am Erwerbsleben ermöglichen wird. Es wird ihm möglich sein, die Kontakte zu in Österreich lebenden Bezugspersonen über Kommunikationsmittel wie Telefon und Internet sowie bei wechselseitigen Besuchen aufrechtzuerhalten, zumal er Österreich nach der Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina im Rahmen visumfreier Aufenthalte besuchen kann. Er ist zwar strafgerichtlich unbescholten, hat aber dadurch, dass er der Niederlassungsbehörde die Scheidung seiner Ehe mit einer EWR-Bürgerin entgegen § 54 Abs 6 NAG erst mit erheblicher Verspätung bekanntgegeben hat, gegen die öffentliche Ordnung im Bereich des Einwanderungsrechts verstoßen.

Das BFA ist daher im Rahmen der Interessenabwägung gemäß § 9 BFA-VG – auch in Anbetracht der kurzen Dauer der ehelichen Lebensgemeinschaft des BF mit einer EWR-Bürgerin und der Unterlassung der zeitgerechten Information der Niederlassungsbehörde über die Ehescheidung - zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das persönliche Interesse des BF am Verbleib überwiegt und die Ausweisung daher Art 8 EMRK nicht verletzt, zumal dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt. Es ist dem BF zumutbar, einen allenfalls angestrebten weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet von seinem Heimatstaat aus nach den Regelungen des NAG zu legalisieren. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist daher als unbegründet abzuweisen.

Gemäß § 70 Abs 3 FPG ist begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung grundsätzlich von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen. Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids ist vor diesem gesetzlichen Hintergrund nicht zu beanstanden.

Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte, unterbleibt eine mündliche Verhandlung gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG. Dem angefochtenen Bescheid ging ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren des BFA voran. Das BFA hat die die entscheidungswesentlichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung offengelegt, die das BVwG teilt, zumal keine entscheidungswesentlichen Widersprüche aufgetreten sind. In der Beschwerde wurde kein für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet, der dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegensteht oder darüber hinausgeht, zumal das BVwG den Behauptungen des BF zu seinen Anknüpfungen in Österreich und seinen Rückkehrbefürchtungen folgt.

Die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung ist im Allgemeinen nicht revisibel. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG bei dieser Entscheidung an bestehender VwGH-Rechtsprechung orientieren konnte und keine über den vorliegenden Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war.

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