Bundesverwaltungsgericht W162 2248049-2

W162 2248049-2Tribunal administratif fédéral15 avr. 2026

Regest

Asylverfahren Bindungswirkung entschiedene Sache Folgeantrag geänderte Verhältnisse Identität der Sache kein geänderter Sachverhalt mangelnde Beschwer Prozesshindernis der entschiedenen Sache Rechtskraft der Entscheidung Rechtskraftwirkung res iudicata unzulässiger Antrag Vergleichsbescheid Zurückweisung

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht W162 2248049-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W162.2248049.2.00

Spruch

W162 2248049-2/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.10.2025, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.03.2026, zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. wird mangels Beschwer als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Verfahren über den ersten Antrag auf internationalen Schutz (in Rechtskraft erwachsen):

1.1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und sunnitischer Muslim, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 26.02.2021 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag fand eine Erstbefragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt.

1.2. Im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) am 11.05.2021 gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt im Wesentlichen an, vor dem Krieg geflohen zu sein und Angst davor zu haben, zum Reservedienst eingezogen zu werden.

1.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 26.02.2021 mit Bescheid vom bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt III.).

1.4. Das Bundesverwaltungsgericht führte am eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch.

1.5. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.11.2022, GZ W292 2248049-1/10E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und eine Revision für nicht zulässig erklärt.

1.6. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 14.03.2023, Ra 2022/19/0331-11 wurde die außerordentliche Revision des Beschwerdeführers aufgrund Nichtvorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zurückgewiesen.

Verfahren über den (gegenständlichen) zweiten Antrag auf internationalen Schutz:

1.7. Am 08.04.2024 stellte der Beschwerdeführer den nunmehr verfahrensgegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz und wurde am selben Tag einer Erstbefragung unterzogen. Dabei gab der Beschwerdeführer an, nach wie vor Feind und politisch Oppositioneller des Assad-Regimes zu sein.

1.8. Am 14.08.2024 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Die Einvernahme wurde am 23.08.2024 fortgesetzt.

Im Rahmen der Einvernahme legte der Beschwerdeführer einen Auszug aus dem syrischen Strafregister samt Übersetzung vor. Der Beschwerdeführer führte aus, das syrische Regime würde 1,5 Millionen Revolutionsteilnehmer suchen. Die Militärsicherheitsabteilung habe eine Liste mit den Namen jener Personen erstellt, die politisch gesucht werden. Der Beschwerdeführer sei politisch verfolgt, da er Demonstrationen organisiert habe.

1.9. Am 12.08.2025 erfolgte eine ergänzende niederschriftliche Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Der Beschwerdeführer brachte vor, Probleme mit der Al-Nusra Front gehabt zu haben. Die HTS suche jene Rebellen, die im Jahr 2011 gegen Assad auf die Straße gegangen seien, da sie fürchten würde, diese Personen könnten auch gegen sie auf die Straße gehen. Seine Familie sei nach dem Sturz des Assad-Regimes nach Syrien zurückgekehrt, ein paar Tage später sei die Al-Nusra Front bei dieser zuhause erschienen und habe nach dem Beschwerdeführer gefragt. Einen Monat später seien sie erneut gekommen. Es gebe in Syrien zudem keinen Strom, kein Wasser und keine Schulen und die Infrastruktur sei zerstört. Es gebe kein Geld für den Wiederaufbau und man könne nicht einschätzen, ob wieder ein Bürgerkrieg ausbrechen würde.

1.10. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 15.10.2025 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück.

Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe keinen neuen, ihn persönlich betreffenden Sachverhalt vorgebracht, der nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens entstanden sei.

1.11. Mit E-Mail vom 06.11.2025 erhob der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung gegen sämtliche Spruchpunkte dieses Bescheids fristgerecht Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die neue syrische Regierung bereits mehrfach nach dem Beschwerdeführer gefragt habe. Der Beschwerdeführer fürchte eine Verfolgung seitens der neuen Machthaber in Syrien, da diese annehmen würden, dass Personen, die gegen das Assad-Regime protestierten, auch gegen sie aktiv werden könnten. Der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr aufgrund einer zumindest unterstellten oppositionellen Gesinnung verfolgt werden.

1.12. Mit Schreiben vom 12.11.2025 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde zur Entscheidung vor, wo dieses am 14.11.2025 in der Gerichtsabteilung W162 einlangte.

1.13. Am 26.02.2026 langte eine Stellungnahme seitens der bevollmächtigten Vertretung des Beschwerdeführers ein. Darin wurde vorgebracht, der Beschwerdeführer habe im Jahr 2014 dreimal gegen die Al-Nusra Front demonstriert. Die Al-Nusra Front, die im Jahr 2016 ihren Namen in Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) änderte, würde nach Rebellen suchen, die damals gegen sie demonstriert hätten. Es bestehe für den Beschwerdeführer eine konkrete und begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung, insbesondere durch die neue Übergangsregierung.

1.14. Am 02.03.2026 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung und unter Zuhilfenahme eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch eingehend zu den Gründen seines Folgeantrages befragt wurde. Die belangte Behörde nahm entschuldigt nicht an der Verhandlung teil.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer führt den im Spruch angeführten Namen. Er ist syrischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Araber sowie sunnitischer Muslim. Seine Muttersprache ist Arabisch.

Der Beschwerdeführer wurde am XXXX in XXXX im Gouvernement Idlib geboren und besuchte 12 Jahre die Grundschule sowie drei Jahre eine Berufsschule, wo er den Beruf des Funktechnikers lernte. Er arbeitete in Syrien unter anderem bei der Post und wurde aufgrund seiner Sprachbehinderung (Stottern) vom Wehrdienst des ehemaligen Assad-Regimes befreit.

Der Herkunftsort des Beschwerdeführers, das Dorf XXXX im Gouvernement Idlib, steht unter der Kontrolle der neuen syrischen Regierung. Diesbezüglich hat sich im Herkunftsort des Beschwerdeführers keine Änderung der Kontrollverhältnisse ergeben, da dieser zuvor unter der Kontrolle der Opposition wie der Freien Syrischen Armee sowie Hay’at Tahrir ash-Sham stand, aus Letzterer besteht die Übergangsregierung im Wesentlichen.

Nach seiner Flucht aus Syrien lebte der Beschwerdeführer mit seiner Kernfamilie einige Jahre in XXXX in der Provinz XXXX in der Türkei, bis er im Jahr 2020 weiter nach Österreich reiste.

Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat fünf Kinder. Seine Ehefrau und Kinder sind im Jänner des Jahres 2025 aus der Türkei nach Syrien zurückgekehrt und leben in der Umgebung von XXXX , nahe der Stadt XXXX in Syrien.

Der Vater des Beschwerdeführers ist bereits verstorben. Der Beschwerdeführer hat vier Brüder und eine Schwester. Die Mutter, zwei Brüder sowie die Schwester des Beschwerdeführers leben in Syrien. Ein Bruder des Beschwerdeführers lebt in den Vereinigten Arabischen Emiraten, einer in Deutschland und ein Cousin väterlicherseits lebt in Österreich.

Der Beschwerdeführer ist gesund und steht nicht in ärztlicher Behandlung. Bei ihm liegt eine Sprachbehinderung vor, die sich durch Stottern äußert. Er ist arbeitsfähig und in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über den Status eines subsidiär Schutzberechtigten.

1.2. Zum Vorverfahren und dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren:

1.2.1. Auf Grundlage der vom Beschwerdeführer erhobenen Anträge auf internationalen Schutz, der Erstbefragungen sowie den Einvernahmen durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid, der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister (ZMR), das Fremdeninformationssystem und das Betreuungsinformationssystem (GVS) werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

Der Beschwerdeführer stellte am 26.02.2021 den ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Mit Bescheid des BFA vom 01.10.2021 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 26.02.2021 hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen, ihm jedoch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Syrien zuerkannt und ihm zugleich eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer von einem Jahr erteilt. Die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer keinen Fluchtgrund im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention geltend gemacht habe und eine Rekrutierung als Reservist nicht glaubhaft sei. Die gegen Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.11.2022, GZ W292 2248049-1/10E, als unbegründet abgewiesen und damit rechtskräftig negativ abgeschlossen. Dies mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer den unter der Herrschaft von Bashar al-Assad verpflichtenden Militärdienst nicht abgeleistet habe und aufgrund seiner Sprachbehinderung vom Wehrdienst befreit sei. Er verfüge über keine militärischen Erfahrungen und habe auch keinen persönlichen Einberufungsbefehl erhalten. Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, dass dem Beschwerdeführer trotz seiner Ausbildung zum Funktechniker, keine erhöhte Gefahr drohe, als Reservist eingezogen zu werden. Es könnte auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer an Demonstrationen gegen das Assad-Regime teilgenommen, solche organisiert oder sich sonst je politisch betätigt habe. Die dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Beweismittel (eine Internetseite mit von der Regierung gesuchter Namen sowie die Kopie einer Übersetzung eines Antrages auf Ausstellung eines Strafregisterauszuges) hätten im Vorverfahren keine Erwähnung gefunden, daher habe diesen keine Aussagekraft beigemessen werden können. Es hätten sich auch keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte darauf ergeben, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer (allenfalls unterstellten) oppositionellen politischen Gesinnung einer Bedrohungssituation ausgesetzt sei.

Am 08.02.2024 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz, sohin den gegenständlichen Folgeantrag.

1.2.2. Seit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.11.2022, GZ W292 2248049-1/10E, mit der zuletzt in der Sache entschieden wurde, haben sich die Machtverhältnisse im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers geändert.

Nach monatelanger Vorbereitung starteten islamistische Regierungsgegner unter der Führung der dschihadistischen Gruppe Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS), welche vormals als Al-Nusra-Front bekannt war, die Operation „Abschreckung der Aggression“ und brachten am 08.12.2024 die syrische Hauptstadt Damaskus unter ihre Kontrolle und beendeten damit die Herrschaft des syrischen Assad-Regimes. Der ehemalige syrische Machthaber Baschar al-Assad verließ daraufhin das Land und flüchtete nach Russland. Der Anführer der HTS, Ahmed al-Sharaa (auch Ahmad ash-Shara’), war seitdem „de-facto-Herrscher” und wurde Ende Jänner 2025 zum Übergangspräsidenten Syriens ernannt. Die neue syrische Regierung kontrolliert jetzt im Wesentlichen das vorherige Herrschaftsgebiet des Assad-Regimes.

1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Die Feststellungen werden nach der nachfolgenden Länderberichtslage getroffen:

Karte betreffend die Kontroll- und Einflussgebiete unterschiedlicher Akteure in Syrien, unter https://syria.liveuamap.com/

Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien, Version 12, vom 05.08.2025

EUAA Bericht: Interim Country Guidance Syria, Juni 2025

EUAA Bericht: Country Focus Syria, Juli 2025

EUAA Bericht: Country Guidance Syria Comprehensive Update, Dezember 2025

UNHCR Position zur Rückkehr nach Syrien, Dezember 2024

UNHCR Regional Flash Updates

UNHCR Regional Refugee Community Feedback about Developments in Syria, 29.12.2024

UNHCR Flash Updates, zuletzt 59 und 60

https://cartercenter.org/news/multimedia/map/exploring-historical-control-insyria.html

Sämtliche im Bescheid, der Beschwerde bzw. etwaigen Stellungnahmen zitierte Berichte

1.3.1. Auszüge aus den Länderinformationen der Staatendokumentation, Version 12, vom 08.05.2025:

„[…]

Politische Lage – Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)

[…]

Am 8.12.2024 erklärten die Oppositionskräfte in Syrien die 24-jährige Herrschaft von Präsident Bashar al-Assad für beendet. Zuvor waren Kämpfer in die Hauptstadt eingedrungen, nachdem Oppositionsgruppierungen am 27.11.2024 eine Offensive gegen das Regime gestartet und innerhalb weniger Tage die Städte Aleppo, Hama und große Teile des Südens eingenommen hatten. Al-Assad war aus Damaskus geflohen (AJ 8.12.2024). Ihm und seiner Familie wurde Asyl in Russland gewährt (VB Moskau 10.12.2024). Er hatte das Land seit 2000 regiert, nachdem er die Macht von seinem Vater Hafez al-Assad übernommen hatte, der zuvor 29 Jahre regiert hatte (BBC 8.12.2024a). Er kam mit der Baath-Partei an die Macht, die in Syrien seit den 1960er-Jahren Regierungspartei war (NTV 9.12.2024). Bashar al-Assad hatte friedliche Proteste gegen sein Regime im Jahr 2011 gewaltsam unterdrückt, was zu einem Bürgerkrieg führte. Mehr als eine halbe Million Menschen wurden getötet, sechs Millionen weitere wurden zu Flüchtlingen (BBC 8.12.2024a). Die Offensive gegen al-Assad wurde von der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) angeführt (BBC 9.12.2024). [Details zur Offensive bzw. zur Hay'at Tahrir ash-Sham finden sich im Kapitel Sicherheitsbehörden - Entwicklungen seit dem Sturz des al-Assad-Regimes (8.12.2024) Anm.] Die HTS wurde ursprünglich 2012 unter dem Namen Jabhat an-Nusra (an-Nusra Front) gegründet, änderte ihren Namen aber 2016 nach dem Abbruch der Verbindungen zur al-Qaida in Hay'at Tahrir ash-Sham. Sie festigte ihre Macht in den Provinzen Idlib und Aleppo, wo sie ihre Rivalen, darunter Zellen von al-Qaida und des Islamischen Staates (IS), zerschlug. Sie setzte die sogenannte Syrische Heilsregierung (Syrian Salvation Government - SSG) ein, um das Gebiet nach islamischem Recht zu verwalten (BBC 9.12.2024). Die HTS wurde durch die von der Türkei unterstützte Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA), lokale Kämpfer im Süden und andere Gruppierungen unterstützt (Al-Monitor 8.12.2024). Auch andere Rebellengruppierungen erhoben sich (BBC 8.12.2024b), etwa solche im Norden, Kurdenmilizen im Nordosten, sowie Zellen der Terrormiliz IS (Tagesschau 8.12.2024). Im Süden trugen verschiedene bewaffnete Gruppierungen dazu bei, die Regierungstruppen aus dem Gebiet zu vertreiben. Lokale Milizen nahmen den größten Teil der Provinz Dara'a sowie die überwiegend drusische Provinz Suweida ein (Al-Monitor 8.12.2024). Die Abteilung für Militärische Operationen (Department for Military Operations - DMO) dem auch die HTS angehört, kontrollierte mit Stand 11.12.2024 70 % des syrischen Territoriums (Arabiya 11.12.2024).

In der ersten Woche nach der Flucht al-Assads aus dem Land gelang es Syrien, ein vollständiges Chaos, zivile Gewalt und den Zusammenbruch des Staates abzuwenden (MEI 19.12.2024). Ehemalige Regimeoffiziere sollen viele Regierungsgebäude niedergebrannt haben, um Beweise für ihre Verbrechen zu verstecken, nachdem sie nach dem Sturz des Regimes von Präsident Bashar al-Assad aus dem Innenministerium geflohen waren (Araby 16.12.2024). Die neuen de-facto-Führer Syriens bemühten sich um Sicherheit, Stabilität und Kontinuität. Obwohl es Berichte über Plünderungen in der Zentralbank und über Menschen gab, die den persönlichen Wohnsitz al-Assads und die Botschaft des Iran, seines Hauptunterstützers, durchwühlten, standen am 9.12.2024 Rebellenkämpfer vor Regierungsgebäuden in der gesamten Hauptstadt Wache. Die neuen Behörden verbreiteten auch Bilder von Sicherheitspersonal, das durch die Straßen von Damaskus patrouillierte, in den sozialen Medien (NYT 12.12.2024).

Der HTS-Anführer Mohammed al-Joulani, der mittlerweile anstelle seines Kampfnamens seinen bürgerlichen Namen Ahmad ash-Shara' verwendet (Nashra 8.12.2024), traf sich am 9.12.2024 mit dem ehemaligen Ministerpräsidenten und Vizepräsidenten von al-Assad, um die Modalitäten für eine Machtübergabe zu besprechen (DW 10.12.2024). Bis zu ihrer Übergabe blieben die staatlichen Einrichtungen Syriens unter seiner Aufsicht (REU 8.12.2024). Die Macht des Assad-Regimes wurde auf ein Übergangsgremium übertragen, das vom Premierminister der SSG, Mohammed al-Bashir, geleitet wurde (MEI 9.12.2024). Al-Bashir kündigte am ersten Tag seiner Ernennung an, dass die Prioritäten seiner Regierung folgende seien: Gewährleistung von Sicherheit, Bereitstellung von Dienstleistungen und Aufrechterhaltung der staatlichen Institutionen. (AJ 27.1.2025a). Am 29.1.2025 wurde de-facto-Herrscher Ahmed ash-Shara' zum Übergangspräsidenten ernannt (Standard 29.1.2025).

Die Übergangsregierung ließ laut Medienberichten die Verwaltungsbeamten auf ihren Posten (LTO 9.12.2024). Eine diplomatische Quelle eines europäischen Staates wiederum berichtet von einer Beurlaubung aller Staatsbeamten: Durch die Beurlaubung aller Staatsbeamter gibt es in Syrien zwar nun (interimistische) Minister, aber kaum Beamte, soll heißen, keine funktionierende Verwaltung. Mit ganz wenigen Ausnahmen stehen die Ministerien leer. Die einzigen Ordnungskräfte sind diejenigen Gruppen, die aus Idlib mitgekommen sind und die sich – personell überlastet – um ein Minimum an Ordnung in den Städten bemühen. Die kommunale Versorgung ist nicht vorhanden bzw. derzeit auf Privatinitiativen reduziert (SYRDiplQ1 5.2.2025). In Damaskus und anderen Orten kam es häufig zu Gewaltausbrüchen, weil Polizei und Armee nicht über genügend Personal verfügen, um die Ordnung aufrechtzuerhalten. Die Straßen sind oft mit Müll übersät, und anstelle der Polizei leiten Teenager den Verkehr (FT 25.3.2025). Syrienexperte Daniel Gerlach sagte, dass die leitende Beamtenebene im Land fehlt, die zwischen politischen Entscheidungsträgern und der Verwaltung – die ihre Arbeit wieder aufgenommen hat – steht. Es fehlen diejenigen, die mit den Verwaltungsträgern in Kontakt sind und die Politik umsetzen. Diejenigen, die in Syrien politische Entscheidungen träfen, seien ungefähr 15 bis 16 Personen, schätzt Gerlach (AC 23.1.2025). Alle Minister der Übergangsregierung waren aus dem 7. Kabinett der SSG, das im Februar 2024 ernannt worden war (AlMon 11.12.2024). Ash-Shara' und der Interims-Premierminister haben Loyalisten zu Gouverneuren in mehreren Provinzen und zu Ministern in der Übergangsregierung ernannt (ISW 19.12.2024). Al-Bashir hat gegenüber Al Jazeera erklärt, dass die Minister der SSG vorerst die nationalen Ministerämter übernehmen werden (AJ 15.12.2024a). Ash-Shara', sagte, dass in den ersten 100 Tagen keine internen und externen Parteien berücksichtigt werden. Er hat allen seinen Kameraden, die der HTS oder anderen Gruppierungen angehören, sehr deutlich gemacht, dass er diese Phase nur Leuten anvertraut, die sein persönliches Vertrauen haben. Er hat seine Partner und Freunde gebeten, ihm in dieser Phase beizustehen und sich darauf vorzubereiten, die Form einer neuen Regierung zu diskutieren (Akhbar 31.12.2024). Die HTS, die in der neuen Regierung erheblichen Einfluss hat, verfügt einem Bericht des Atlantic Council zufolge nicht über ausreichende technokratische Fachkenntnisse, um eine so komplexe Nation wie Syrien zu verwalten (AC 23.1.2025).

Die Regierung hat keinen Zeitplan für die Durchführung von Wahlen festgelegt. Ash-Shara' stellte am 16.12.2024 fest, dass Syrien nicht bereit für Wahlen sei. Die Amtszeit der Übergangsregierung wurde bis März 2025 festgesetzt (ISW 16.12.2024). Am 29.3.2025 ernannte der Präsident die neue syrische Regierung. Diese besteht aus Technokraten, ethnischen Minderheiten und mehreren engen Vertrauten ash-Shara's. Fast die Hälfte der Ernannten steht in keiner Verbindung zur HTS. Unter den Ernannten ist eine Frau, ein Angehöriger der drusischen Minderheit, ein Kurde und ein Alawit (FT 30.3.2025). Das einzige weibliche Kabinettsmitglied ist katholische Christin (VN 1.4.2025). Keiner davon erhielt ein wichtiges Ressort. Syrien-Experte Fabrice Balanche erklärte, dass wichtige Ressorts an „ehemalige Mitstreiter vergeben wurden, die bereits Teil der Syrischen Heilsregierung in der Provinz Idlib“ im Nordwesten Syriens waren (AlMon 30.3.2025). Der Verteidigungsminister und der Außenminister der Übergangsregierung behielten ihre Ämter. Innenminister Khattab war zuvor Leiter des Geheimdienstes (Independent 29.3.2025). Auch Außenminister ash-Shaibani behielt sein Amt (AlMon 30.3.2025). Mehrere der neuen Minister waren unter dem Assad-Regime tätig. Zu den ehemaligen Assad-Beamten gehören Yarab Badr, der neue Verkehrsminister, und Nidal ash-Sha'r, der zum Wirtschaftsminister ernannt wurde (NYT 30.3.2025). Die Mitglieder sind für fünf Jahre bestellt (FT 30.3.2025). Das Kabinett hat keinen Premierminister, da gemäß der vorläufigen Verfassung die Regierung einen Generalsekretär haben wird (Independent 29.3.2025). Ein neues Gremium, das Ende März per Dekret bekannt gegeben wurde, das Generalsekretariat für politische Angelegenheiten, gewährte ash-Shara's Stellvertreter, Außenminister ash-Shaibani, weitreichende Befugnisse über die Führung von Ministerien und Regierungsbehörden – ähnlich der Rolle eines Premierministers (FT 30.3.2025).

Die Kurden im Nordosten Syriens stellen sich gegen die neu vorgestellte syrische Regierung. Das Kabinett spiegele nicht die Vielfalt des Landes wider, teilte die Demokratische Autonome Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) mit. Man sehe sich daher nicht an die Entscheidungen der neuen Regierung gebunden (Zeit Online 30.3.2025; vgl. Standard 30.3.2025; K24 30.3.2025). Obwohl der neuen Regierung mit Bildungsminister Mohammad Turko ein Kurde angehört, sind keine Vertreter der DAANES ins neue Kabinett berufen worden (MEE 30.3.2025). Einige Kritiker weisen auf die Diskrepanz zwischen ash-Shara's Rhetorik bei Treffen mit internationalen Vertretern und dem vermeintlichen Fehlen eines integrativen Diskurses mit einheimischen Akteuren hin (Etana 10.1.2025). In den ersten fünfzig Tagen der neuen Regierung wurden in den Regierungsinstitutionen eine Reihe von Ernennungen vorgenommen, darunter neben den Ministern auch die meisten Gouverneure und Direktoren der wichtigsten Regierungsbehörden und Abteilungen, die eine hoheitliche Dimension haben, wie der Geheimdienst, die Zentralbank und der Kassationshof (AJ 27.1.2025a). Die Problematik besteht darin, dass der Kreis der Entscheidungsträger – zumindest derzeit - ein besonders kleiner, ausschließlich aus engsten Vertrauten aus Idlib bestehender ist, d. h. ein in sich geschlossener Kreis. Hinzu kommen bereits interne Unstimmigkeiten: So mancher militärischen Gruppierung und manchem Weggefährten aus Idlib geht der moderate Zugang der Übergangsbehörden bereits zu weit. War man in den ersten euphorischen Wochen nach der Machtübernahme noch zuversichtlich-optimistisch bzw. vielmehr überzeugt, die Erfahrungen aus dem Modell Idlib auf das ganze Land übertragen zu können (die Argumentation dabei: Idlib als erfolgreicher Mikrokosmos Gesamtsyriens, da ja bewaffnete Gruppen aus dem ganzen Land nach Idlib transferiert worden waren), so hat 50 Tage nach dem Fall des Regimes Assad die Realität die neuen Machthaber eingeholt. Das katastrophale administrative Erbe, die schlechte Wirtschaftslage, die schiere Größe und Vielfalt des Landes, sowie der Mangel an allem, auch an eigenem Fachwissen und Erfahrung. Die Verwaltung eines Stadtstaates (Idlib) hat eine ganz andere Dimension als die eines komlpexen, zerstörten Landes (SYRDiplQ1 5.2.2025).

Die Übergangsregierung kündigte an, dass eine umfassende nationale Dialogkonferenz, eine vorläufige Verfassungserklärung abgeben, einen Ausschuss zur Ausarbeitung einer neuen Verfassung bilden und eine Übergangsregierung bestätigen wird, die die Macht von al-Bashirs Regierung übernehmen wird (AJ 27.1.2025a). Am 12.2.2025 bestätigten Quellen gegenüber Al Jazeera, dass die syrische Präsidentschaft das Vorbereitungskomitee für die Nationale Konferenz gebildet hat bestehend aus fünf Männern und zwei Frauen (AJ 12.2.2025; vgl. Sky News 12.2.2025). Zur Vorbereitung der Konferenz hat das siebenköpfige Vorbereitungskomitee Anhörungen in den Gouvernements organisiert und manchmal mehrere zweistündige Sitzungen pro Tag abgehalten, um die 14 Provinzen Syriens in einer Woche abzudecken. Fünf Mitglieder des Komitees gehörten der HTS an oder stehen ihr nahe. Vertreter der Drusen oder Alawiten, zwei der großen Minderheiten in Syrien, waren nicht dabei (BBC 25.2.2025). Mit 12.2.2025 nahm dieses Komitee seine Arbeit auf, um die nationale Konferenz vorzubereiten und die Einladungen an die Teilnehmer zu verschicken (AJ 12.2.2025). Die sieben Mitglieder des Vorbereitungskomitees haben etwa 4.000 Menschen in ganz Syrien konsultiert, um Meinungen einzuholen, die bei der Ausarbeitung einer Verfassungserklärung, eines neuen Wirtschaftsrahmens und eines Plans für institutionelle Reformen helfen sollen, teilte das Komitee am 23.2.2025 Reportern mit (REU 23.2.2025; vgl. AlHurra 23.2.2025). Am 25.2.2025 fand die Konferenz zum Nationalen Dialog in Damaskus statt. Hunderte von Vertretern verschiedener gesellschaftlicher Gruppen waren anwesend, aber viele andere Persönlichkeiten und Gruppierungen waren nicht anwesend (AlHurra 25.2.2025). Ca. 400 Vertreter der Zivilgesellschaft, der Glaubensgemeinschaften, der Opposition und der Künstler nahmen teil (AlHurra 25.2.2025). Laut BBC waren es sogar 600 Teilnehmer (BBC 25.2.2025). Die Kurdische Autonomieverwaltung (Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien - DAANES) und ihr militärischer Arm, die SDF, haben keine Einladung zur Teilnahme an der Konferenz erhalten. Die Organisatoren hatten zuvor mitgeteilt, dass keine militärischen Einheiten oder Formationen, die noch ihre Waffen behalten, eingeladen wurden (AlHurra 25.2.2025). Nach der Eröffnung der Konferenz wurden die Teilnehmer in sechs Workshops eingeteilt, die sich mit zentralen Themen befassten, darunter „persönliche Freiheiten“, „Verfassungsaufbau“ und „Übergangsjustiz“. In der Abschlusserklärung der Konferenz wurde die rasche Bildung des provisorischen Legislativrats gefordert, der die Aufgaben der Legislative nach „Kriterien der Kompetenz und der gerechten Vertretung“ übernehmen soll (BBC 25.2.2025). Das Komitee der Dialogkonferenz gibt Empfehlungen heraus und erlässt keine Entscheidungen (AJ 21.2.2025). Diese Empfehlungen sollen in die Verfassungserklärung und den Plan für institutionelle Reformen einfließen, versichert der Sprecher des Komitees (AlHurra 23.2.2025; vgl. BBC 23.2.2025). Auf der Konferenz wurden mehrere Erklärungen abgegeben, darunter die Bildung eines Legislativrats, ein Bekenntnis zur Übergangsjustiz, zu den Menschenrechten und zur Gewährleistung der Meinungsfreiheit. Eine am Ende der eintägigen Konferenz veröffentlichte Erklärung – die nur wenige Tage zuvor angekündigt wurde und vielen potenziellen Teilnehmern nur wenig Vorbereitungszeit ließ – ebnete den Weg für die Bildung eines siebenköpfigen Ausschusses, der mit der Ausarbeitung einer Übergangserklärung zur Verfassung beauftragt wurde (TNA 3.3.2025). Am 2.3.2025 gab die neue Regierung die Bildung dieses siebenköpfigen Ausschusses bekannt. Der Ausschuss besteht aus einem Expertenkomitee, dem auch zwei Frauen angehören und dessen Aufgabe es ist, die Verfassungserklärung, die die Übergangsphase regelt, in Syrien zu entwerfen. Das Komitee werde „seine Vorschläge dem Präsidenten vorlegen“, hieß es in einer Erklärung, ohne einen Zeitrahmen anzugeben (FR24 2.3.2025; vgl. BBC 3.3.2025). Weniger als zwei Stunden nach dieser Entscheidung wurden die Texte der Artikel, die in diese Erklärung aufgenommen werden sollen, bekannt, was bei den Syrern sowohl Bestürzung als auch Spott hervorrief, zumal die Informationen von arabischen Satellitenkanälen und nicht von lokalen Sendern stammten (Nahar 4.3.2025). Der Ausschuss stellte fest, dass die Verfassungserklärung die allgemeinen Grundlagen des Regierungssystems festlegen wird, um Flexibilität und Effizienz bei der Verwaltung des Staates in dieser sensiblen Zeit zu gewährleisten, um die politische und soziale Einheit und die territoriale Integrität des Landes zu bewahren. Die Ideen aus den nationalen Dialogen und Diskussionen, die in den Workshops zur Verfassungsgebung während der Nationalen Dialogkonferenz stattgefunden haben, sollen vom Ausschuss berücksichtigt werden (SANA 3.3.2025).

Am 13.3.2025 unterzeichnete ash-Shara' die angekündigte Verfassungserklärung (NYT 14.3.2025). Das vorläufige Dokument besteht aus vier Kapiteln und 53 Artikeln (AlHurra 14.3.2025). Es sieht eine fünfjährige Übergangsphase vor (BBC 14.3.2025). Nach dieser Übergangsphase soll eine dauerhafte Verfassung verabschiedet und Wahlen für den Präsidenten abgehalten werden (NYT 14.3.2025). Die Erklärung legt fest, dass der syrische Präsident Muslim sein muss, wie es schon in der vorherigen Verfassung geschrieben stand. Anders als in der Verfassung von 2012, schreibt diese Verfassungserklärung die islamische Rechtslegung als wichtigste Quelle der Gesetzgebung fest. Daneben werden die Gewaltenteilung und die Unabhängigkeit der Justiz verankert sowie die Rechte der Frauen garantiert (BBC 14.3.2025). Der Präsident ist jedoch allein für die Ernennung der Richter des neuen Verfassungsgerichts Syriens verantwortlich. Die Richter müssen unparteiisch sein (NYT 14.3.2025). Für die Rechenschaftspflicht des Präsidenten wird in der Verfassung keine Möglichkeit eingeräumt. Der Erklärung zufolge wird ash-Shara' neben dem Präsidenten der Republik die folgenden Ämter bekleiden: Premierminister, Oberbefehlshaber der Armee und der Streitkräfte und Vorsitzender des Nationalen Sicherheitsrates. In Artikel 41 räumt die Verfassungserklärung dem Präsidenten die Möglichkeit ein, mit Zustimmung des Nationalen Sicherheitsrates, dessen Mitglieder er selbst auswählt, den Ausnahmezustand auszurufen (AlHurra 14.3.2025). Der neu gebildete Nationale Sicherheitsrat setzt sich aus Shara'-Getreuen zusammen, darunter Verteidigungsminister Murhaf Abu Qasra, Innenminister Ali Keddah, Außenminister As'ad ash-Shaibani und Geheimdienstchef Anas Khattab (ISW 13.3.2025). Der Meinung des Syrienexperten Fabrice Balanche nach ist der Nationale Sicherheitsrat „die eigentliche Regierung“ (AlMon 30.3.2025). Die Erklärung garantiert Meinungs-, Ausdrucks-, Informations-, Veröffentlichungs- und Pressefreiheit. Allerdings können alle Rechte, einschließlich der Religionsfreiheit, eingeschränkt werden, wenn sie unter anderem als Verstoß gegen die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung angesehen werden. Die Verpflichtung zur Gewährleistung der Meinungs-, Ausdrucks-, Informations-, Veröffentlichungs- und Pressefreiheit ist mit einigen Ausnahmen verbunden, darunter die Verherrlichung des Assad-Regimes (NYT 14.3.2025). Auch die Symbole des Assad-Regimes sind unter Strafe gestellt sowie seine Verbrechen zu leugnen, zu loben, zu rechtfertigen oder zu verharmlosen (AlHurra 14.3.2025). Die Verfassungserklärung garantiert Frauen das Recht auf Bildung und Arbeit und fügt hinzu, dass sie volle soziale, wirtschaftliche und politische Rechte haben werden (NYT 14.3.2025). Aussagen eines Mitglieds des Ausschusses für die Verfassungserklärung zufolge werde eine neue Volksversammlung die volle Verantwortung für die Gesetzgebung tragen. Zwei Drittel ihrer Mitglieder würden von einem vom Präsidenten ausgewählten Ausschuss ernannt, ein Drittel vom Präsidenten selbst. Außerdem werde ein Ausschuss gebildet, der eine neue dauerhafte Verfassung ausarbeiten solle (BBC 14.3.2025). Diese temporäre Verfassung konzentriert viel Macht in den Händen des Präsidenten. So werden dem Präsidenten die Exekutivgewalt und die Befugnis, den Ausnahmezustand zu erklären, gewährt (NYT 14.3.2025). Das Parlament ist nicht befugt, den Präsidenten anzuklagen, Minister zu ernennen oder zu entlassen oder die Exekutive zu kontrollieren (HRW 25.3.2025). Immerhin spricht die Verfassungserklärung dem Präsidenten die Befugnis ab, allgemeine Amnestiegesetze zu erlassen, die al-Assad zuvor für sich monopolisiert hatte (AlHurra 14.3.2025). In der Verfassung ist Syrien als „arabische“ Republik definiert mit Arabisch als einziger Amtssprache (LSE 28.3.2025). Sie löste innerhalb Syriens viele Diskussionen aus. Umstritten sind insbesondere jene Passagen, die dem Präsidenten ein Machtmonopol einräumen (AlHurra 14.3.2025). Der Syrische Demokratische Rat, der politische Arm der kurdisch geführten Kräfte, die den Nordosten Syriens kontrollieren, erklärte, das neue Dokument sei „eine neue Form des Autoritarismus“ und kritisierte die seiner Meinung nach unkontrollierten Exekutivbefugnisse (NYT 14.3.2025). Das International Centre for Dialogue Initiatives schreibt, dass diese Reformen einseitig von einem ebenfalls vom Präsidenten ernannten Verfassungsausschuss ausgearbeitet wurden, der dann behauptete, ihre Legitimität stamme aus einem Dialogprozess. Die sogenannte Nationale Dialogkonferenz wurde so zu einem politischen Deckmantel für vorab festgelegte Verfassungsänderungen, die unter dem Deckmantel der Reform die autoritäre Herrschaft festigten (ICDI 4.4.2025). Trotz der weitverbreiteten Kritik an der aktuellen Verfassung ist keine kurzfristige Überarbeitung vorgesehen. Die vorliegende Fassung ist das Ergebnis eines beschleunigten Verfahrens, das unmittelbar nach der Nationalen Dialogkonferenz im Februar 2025 in Gang gesetzt wurde. Ein siebenköpfiges Gremium erarbeitete die Verfassung in kürzester Zeit und wird in ihrer aktuellen Form noch nicht ihren Ansprüchen für einen pluralistischen, freien und gerechten Staat gerecht (AdRev 3.4.2025).

Als Reaktion auf die neue Verfassung gründeten 34 verschiedene syrische Parteien und Organisationen am 22.3.2025 eine Allianz, die Allianz für gleiche Staatsbürgerschaft in Syrien (Syrian Equal Citizenship Alliance bzw. Tamasuk). Zu den Organisationen der Allianz gehört der Syrische Demokratische Rat (ISW 24.3.2025), die Partei des Volkswillens, die Demokratische Ba'ath-Partei und die Kommunistische Arbeiterpartei (TNA 23.3.2025) sowie andere kurdische, christliche und drusische Gruppierungen (ISW 24.3.2025). Das Bündnis bezeichnet sich selbst nicht als Opposition und verlangt eine dezentrale Machtverteilung (TNA 23.3.2025).

Die Verfassung und das Parlament wurden während der dreimonatigen Übergangszeit ausgesetzt, so die interimistischen Behörden (Almodon 8.1.2025). Laut Leaks wird der Übergangspräsident die Volksversammlung innerhalb von 60 Tagen nach der Veröffentlichung der Verfassungserklärung ernennen. Die Volksversammlung wird 100 Mitglieder umfassen, wobei eine gerechte Vertretung der Komponenten und Kompetenzen berücksichtigt wird, und wird vom Präsidenten der Republik durch ein republikanisches Dekret für eine Amtszeit von zwei Jahren ernannt (AlHurra 3.3.2025). Am 29.12.2024 sagte ash-Shara' in einem Interview, dass die Durchführung legitimer Wahlen eine umfassende Volkszählung benötige (Arabiya 29.12.2024). In einem Interview gab er an, dass es damit in Syrien freie, faire und integre Wahlen abgehalten werden können, einer Volkszählung, der Rückkehr der im Ausland lebenden Menschen, der Öffnung der Botschaften und der Wiederherstellung des legalen Kontakts mit der Bevölkerung bedarf. Darüber hinaus sind viele der Menschen, die innerhalb des Landes vertrieben wurden oder in Lagern in den Nachbarländern leben, nicht bei den Flüchtlingskommissionen registriert usw. (Economist 3.2.2025). Abgesehen von der wiederholten Aussage, dass Ausschüsse gebildet und Fachleute hinzugezogen würden, gab al-Shara nicht viel Aufschluss darüber, wie der Wahlprozess aussehen würde (NYT 30.12.2024). Ash-Shara' hatte angemerkt, dass die Einrichtung dieser Ausschüsse in naher Zukunft unwahrscheinlich sei. Er teilte der BBC am 18.12.2024 mit, dass ein syrisches Komitee von Rechtsexperten zusammentreten werde, um eine Verfassung zu verfassen und über eine Reihe nicht näher bezeichneter rechtlicher Fragen, darunter den Alkoholkonsum, zu entscheiden. Es ist unklar, auf welche Rechtsexperten sich ash-Shara' bezieht und ob diese Experten repräsentativ für die multiethnische, sektiererische und religiöse Bevölkerung Syriens sind oder ob es sich um HTS-nahe sunnitische Gelehrte handelt (ISW 19.12.2024).

Am 29.1.2025 versammelten sich die Führer der militärischen Gruppierungen, die an der militärischen Kampagne zum Sturz Assads beteiligt waren, zu einer Zeremonie im Präsidentenpalast, um den Sieg zu erklären. In der Siegeserklärung kündigten sie neun Schritte an, die in drei Hauptthemen unterteilt sind, wie beispielsweise: 1. Füllen des Machtvakuums durch die Annullierung der Verfassung von 2012, die Aussetzung aller Ausnahmegesetze, die Auflösung der während der Zeit des vorherigen Regimes gebildeten Volksversammlung und aller aus ihr hervorgegangenen Komitees und die Ernennung des Befehlshabers des militärischen Operationskommandos, Ahmed ash-Shara', zum Präsidenten des Landes während der Übergangszeit. Bei der Zeremonie wurde die Auflösung von vier Institutionen, welche die Säulen der Herrschaft und Kontrolle des früheren Regimes darstellten und die Schaffung eines neuen Regimes behindern, angekündigt, nämlich: die Armee, die Sicherheitsdienste mit ihren verschiedenen Zweigen und alle damit verbundenen Milizen, die Arabische Sozialistische Ba'ath-Partei, die Parteien der Nationalen Progressiven Front und die ihnen angeschlossenen Organisationen, Institutionen und Komitees und das Verbot ihrer Wiedererrichtung auch unter einem anderen Namen und Rückgabe ihrer Vermögenswerte an den syrischen Staat (AJ 31.1.2025a). Die Ba'ath-Partei des gestürzten syrischen Machthabers Bashar al-Assad stellte nach eigenen Angaben mit 12.12.2024 sämtliche Aktivitäten ein. Dies gelte bis auf Weiteres, hieß es in einer auf der Website der Parteizeitung veröffentlichten Erklärung. Die Vermögenswerte und die Gelder der Partei würden unter die Aufsicht des Finanzministeriums gestellt, Fahrzeuge und Waffen sollen nach Parteiangaben an das Innenministerium übergeben werden. Die Ba'ath-Partei war seit 1963 in Syrien an der Macht (Tagesschau 12.12.2024). Viele Mitglieder der Parteiführung sind untergetaucht und einige aus dem Land geflohen. In einem symbolischen Akt haben die neuen Machthaber Syriens das ehemalige Hauptquartier der Partei in Damaskus in ein Zentrum umgewandelt, in dem ehemalige Mitglieder der Armee und der Sicherheitskräfte Schlange stehen, um sich registrieren zu lassen und ihre Waffen abzugeben (AP 30.12.2024). Am 11.2.2025 gab das Präsidialamt bekannt, dass die wichtigsten Oppositionsgremien Syriens, die im Exil tätig waren, Damaskus die von ihnen bearbeiteten Akten übergeben haben, als Teil der Bemühungen, die während des Konflikts gebildeten Institutionen „aufzulösen“. Dieser Schritt kommt der Abschaffung der wichtigsten unbewaffneten Oppositionsgruppen Syriens gleich und erinnert an ash-Shara's Versuch, alle bewaffneten Gruppen aufzulösen und in die Armee zu integrieren (FR24 12.2.2025). Für die in den Kriegsjahren im und aus dem Ausland tätige Opposition hat man nur Geringschätzung (SYRDiplQ1 5.2.2025).

Während ash-Shara' ein gewisses Maß an Pragmatismus gezeigt hat, insbesondere im Umgang mit lokalen Gemeinschaften, sind die Strukturen der Übergangsregierung nach wie vor zentralisiert und hierarchisch, wobei die Macht in einem kleinen Führungskreis konzentriert ist. Dies schränkt die Möglichkeiten für eine integrative Entscheidungsfindung ein und verstärkt die Wahrnehmung der Ausgrenzung von Minderheiten und Frauen (AC 20.12.2024). HTS hat in Idlib einerseits bemerkenswerte Zugeständnisse an die lokale Bevölkerung gemacht. So erlaubte sie beispielsweise Christen, Gottesdienste abzuhalten und Frauen, Universitäten zu besuchen und Autos zu fahren – Maßnahmen, die angesichts der radikalen dschihadistischen Vergangenheit der Gruppe bemerkenswert sind. Darüber hinaus hat HTS Zivilisten in seine Regierungsverwaltung integriert und einen technokratischen Regierungsstil eingeführt, selbst in sensiblen ideologischen Bereichen wie Bildung und Religion, in denen die Gruppe ursprünglich ausschließlich eigenes Personal ernennen wollte. Andererseits ist die mangelnde Bereitschaft, politische Opposition zuzulassen, nach wie vor besorgniserregend. In Idlib hat HTS nach und nach die Macht monopolisiert und agierte praktisch als Einparteienstaat. Politische Opposition und zivilgesellschaftlicher Aktivismus wurden unterdrückt (DIIS 16.12.2024). Zu den ersten Entscheidungen der Übergangsregierung unter al-Bashir gehörten die Entsendung von Polizeikräften in Großstädte und das Verbot von Rauchen und Alkoholkonsum (MAITIC 17.12.2024). Der HTS wurden unter anderem von Human Rights Watch, immer wieder schwere Menschenrechtsverletzungen gegen Oppositionelle, Frauen und religiöse Minderheiten vorgeworfen. Es kam auch zu groß angelegten Protesten gegen die HTS und ihren Anführer, ash-Shara' (Rosa Lux 17.12.2024). Laut Terrorismusexperte Peter Neumann haben die Kämpfer der HTS für ein islamistisches Regime gekämpft. Er hält es für möglich, dass es zu einer Opposition in der eigenen Bewegung kommen könnte (Spiegel 11.12.2024). Auch Terrorismusexperte Hans-Jakob Schindler spricht von Videos von Personen aus dem Umfeld der HTS, die ein Kalifat aufbauen wollen (WiWo 9.12.2024). Alberto M. Fernandez, Vizepräsident des Middle East Media Research Institutes, wiederum sieht nicht so sehr die Gefahr, dass Syrien nun ein islamischer Staat sein wird, sondern dass es ein gescheiterter Staat sein wird. Die Gefahr besteht eher darin, dass die Anarchie die Oberhand gewinnt und nicht das Scharia-Recht. Dennoch sehen auch sie, al-Shara', seine Organisation die HTS und viele ihrer Verbündeten als Hardcore-Islamisten. Der beste Vergleich sind nicht der Islamische Staat (IS) und al-Qaida, sondern die Taliban und die Hamas, politische Projekte, die sowohl islamistisch als auch nationalistisch sind (MEMRI 9.12.2024). Etwa 70 % der syrischen Bevölkerung sind sunnitische Muslime, darunter auch Kurden, die etwa 10 % der Bevölkerung ausmachen. Die arabischen Sunniten sind sich jedoch in ihren Zielen nicht einig, und viele wünschen sich für die Zukunft Syriens keinen islamischen Staat (SWI 13.2.2025). [Informationen zu ethnischen und religiösen Minderheiten finden sich im Kapitel Ethnische und religiöse Minderheiten - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024).]

Trotz der Kritik ergab eine im März 2025 im Auftrag von „The Economist“ durchgeführte Umfrage, an der 1.500 Syrer aus allen Provinzen und konfessionellen Gruppen des Landes teilnahmen, dass 81 % die Herrschaft von ash-Shara' befürworten. Nur 22 % sind der Meinung, dass seine Vergangenheit als al-Qaida-Führer ihn für eine Führungsrolle disqualifiziert. Eine große Zahl der Befragten gibt an, dass sie seine neue Ordnung als sicherer, freier und weniger konfessionell geprägt empfinden als das Regime von al-Assad. Etwa 70 % sind optimistisch, was die allgemeine Richtung des Landes angeht. Die zufriedenste Provinz ist Idlib, ash-Shara's ehemaliges Machtgebiet, wo 99 der 100 Befragten sich optimistisch äußern. Tartus, wo Anfang März 2025 mehrere Massaker an der alawitschen Minderheit stattgefunden haben, ist die pessimistischste Provinz. Selbst dort gaben 49 % an, optimistisch zu sein, während 23 % sich pessimistisch äußerten. (Economist 2.4.2025).

Anfänglich drängten die Vereinten Nationen (VN) auf eine Rückkehr zum lange stagnierenden politischen Übergang auf der Grundlage der Resolution 2254 (National 9.12.2024). Die 2015 verabschiedete Resolution 2254 des Sicherheitsrates, die einen politischen Übergang in Syrien durch Verhandlungen zwischen der Regierung des gestürzten Regimes und der Opposition forderte, ist inzwischen gegenstandslos geworden, da das Regime, mit dem verhandelt werden sollte, gestürzt ist (AJ 28.12.2024a). Ash-Shara' sieht keine Notwendigkeit mehr für den Arbeitsmechanismus der Vereinten Nationen in Syrien und macht keinen Hehl aus seiner mangelnden Bewunderung für den UN-Gesandten Geir Pedersen. Die neue Regierung hat kein Interesse mehr an der Resolution 2254 und ihren Bestimmungen. Ash-Shara' sagte, dass die vergangenen Jahre die Ineffektivität der VN gezeigt hätten, weshalb er die Resolution mit dem Sturz des Regimes als hinfällig betrachte (Akhbar 31.12.2024).

Syrien steht auf der US-amerikanischen Liste der Länder, die den Terrorismus unterstützen und HTS wird von der Europäischen Union, der Türkei und den USA als ausländische terroristische Organisation eingestuft (AJ 15.12.2024a). HTS wurde im Mai 2014 auf die Terrorliste der UN gesetzt, als der Sicherheitsausschuss zu dem Schluss kam, dass es sich um eine terroristische Organisation mit Verbindungen zur al-Qaida handelt. Sie unterliegen drei Sanktionsmaßnahmen: Einfrieren von Vermögenswerten, Reiseverbot und Waffenembargo. Das bedeutet, dass international von allen Mitgliedstaaten erwartet wird, dass sie diese Maßnahmen einhalten. Um HTS nicht mehr als Terrororganisation zu listen, müsste ein Mitgliedstaat die Streichung von der Liste vorschlagen, und dieser Vorschlag würde dann an den zuständigen Ausschuss des Sicherheitsrats weitergeleitet. Der Ausschuss, der sich aus Vertretern aller 15 Länder zusammensetzt, die den Sicherheitsrat bilden, müsste dann einstimmig beschließen, den Vorschlag zu genehmigen (UN News 12.12.2024). Die internationale Gemeinschaft akzeptierte in bilateralen und multilateralen Formaten, dass HTS, trotz ihrer Einstufung als terroristische Vereinigung, einen Platz am Verhandlungstisch benötigt (MEI 9.12.2024).

Das Präsidium der syrischen Übergangsregierung hat einen Beschluss zur Einrichtung einer Allgemeinen Behörde für Land- und Seehäfen gefasst, die verwaltungstechnisch und finanziell unabhängig und direkt mit dem Premierminister verbunden ist. Die Behörde für Land- und Seehäfen wird die Generalgesellschaft des Hafens von Tartus, die Generalgesellschaft des Hafens von Latakia, die Generaldirektion der Häfen und andere umfassen, erklärte das Präsidium in einer separaten Entscheidung und ernannte Qutaiba Ahmad Badawi zum Leiter der Behörde. Die neue Behörde wird die Ein- und Ausfahrt von Passagieren und Fracht und alles, was diese Aufgabe erleichtert, überwachen und organisieren, sagte sie. Die Behörde wird auch die Seeschifffahrt, die kommerziellen maritimen Angelegenheiten, die Häfen und den Seeverkehr beaufsichtigen und die für ihre Arbeit notwendigen kommerziellen Schiffe und Immobilien besitzen und leasen (LBCI 1.1.2025).

Ash-Shara's Regierung kontrolliert begrenzte Teile Syriens, darunter die meisten westlichen Städte und Teile des ländlichen Raums (TWI 28.2.2025). Nordostsyrien wird von einer Kombination aus den kurdisch geführten Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Focres - SDF) und arabischen Stammeskräften regiert (MEI 19.12.2024). Die SDF führen Gespräche mit ash-Shara', bleiben aber vorsichtig, was seine Absichten angeht (TWI 28.2.2025). Nord-Aleppo wird von der von der Türkei unterstützten Syrischen Übergangsregierung kontrolliert (MEI 19.12.2024). Die von der Türkei unterstützten Rebellengruppierungen innerhalb der SNA kontrollieren Teile Nordsyriens nahe der türkischen Grenze, darunter 'Afrin, Suluk und Ra's al-'Ain. Diese Gebiete hat die SNA 2018 und 2019 von den kurdisch geführten Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) erobert (Al-Monitor 8.12.2024). Am 29.1.2025 zwang die Türkei den Anführer dieser Gruppe, Sayf Abu Bakr, nach Damaskus zu reisen und dem neuen Präsidenten persönlich zu gratulieren, aber dies ist das einzige Zugeständnis, das er ash-Shara' bisher gemacht hat. Die beiden Anführer haben eine lange Geschichte gegenseitiger Feindseligkeit, insbesondere da viele Kämpfer der Syrischen Nationalarmee Veteranen des blutigen Krieges sind, den HTS 2017–2020 um die Kontrolle über die Provinz Idlib führte (TWI 28.2.2025). Südsyrien wird von einer halbunabhängigen Struktur in Suweida zusammen mit ehemaligen Oppositionsgruppen in Dara'a kontrolliert (MEI 19.12.2024). Im Euphrat-Tal ist die Loyalität der sunnitischen Stämme gegenüber HTS weniger sicher, während in Dara'a die vom ehemaligen Rebellen Ahmad al-'Awda und anderen südlichen Fraktionen kontrollierten Truppen sich der Integration in die neue syrische Armee widersetzen (TWI 28.2.2025). Anfang Jänner 2025 hinderten lokale Gruppierungen, die in der Provinz Suweida operieren, einen Militärkonvoi der DMO an der Einfahrt in die südsyrische Provinz. Quellen erklärten gegenüber Al Jazeera, dass die Entscheidung auf Anweisung des geistlichen Oberhaupts der monotheistischen Gemeinschaft der Drusen, Hikmat al-Hijri, getroffen wurde, der betonte, dass keine militärische Präsenz von außerhalb der Provinz erlaubt sei. Die Quellen erklärten, dass der Militärkonvoi in die mehrheitlich drusische Provinz Suweida kam, ohne sich vorher mit den lokalen Gruppierungen in der Provinz abzustimmen (AJ 1.1.2025a). Etana zufolge soll die HTS zunehmend versucht haben, ihre Macht und militärische Reichweite in der gesamten Provinz Dara'a und im weiteren Süden Syriens auszunutzen, was zu Spannungen mit Ahmad al-'Awda führte. In intensiven Verhandlungen im Gebäude des Gouvernements Dara'a wurde die Auflösung sowohl des 5. Korps als auch der Gruppen von Ahmad al-'Awda (die einst die 8. Brigade des 5. Korps bildeten) sowie anderer ehemaliger Oppositionsgruppen aus der Stadt Dara'a und at-Tafas angestrebt. Während HTS die Integration aller ehemaligen Oppositionsgruppen unter einem neuen Verteidigungsministerium nach al-Assad anstrebt, wuchs der Druck auf al-'Awda, der sich unter den bisherigen Bedingungen gegen die Auflösung gewehrt hatte (Etana 17.1.2025). Am 13.4.2025 gab die Gruppierung dem politischen und militärischen Druck schließlich nach und ihre Auflösung bekannt. Die Waffen werden an die Regierung übergeben (National 14.4.2025), schwere Waffen wurden von den Sicherheitskräften der Regierung beschlagnahmt (Etana 16.4.2025). [Weitere Informationen zu den Gruppierungen in Südsyrien sowie zu ihrer Entwaffnung finden sich in den Kapiteln Sicherheitsbehörden - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) und Wehr- und Reservedienst - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024).] Ash-Shara's politisches Projekt eines zentralisierten Syriens steht im Widerspruch zur aktuellen Realität vor Ort. Er glaubt, dass der Föderalismus die „Nation“ spalten könnte – eine Auffassung, die zum Teil auf der antiisraelischen Stimmung in der syrischen Bevölkerung beruht (TWI 28.2.2025). Ahmed ash-Shara' wurde 1982 (Rosa Lux 17.12.2024) als Ahmed Hussein ash-Shara' in Saudi-Arabien als Kind syrischer Expatriates geboren. Ende der 1980er-Jahre zog seine Familie zurück nach Syrien (NYT 12.12.2024). Als junger Mann radikalisierte er sich während der blutigen zweiten Intifada, als die israelische Regierung auf palästinensische Selbstmordattentate mit brutaler Gewalt antwortete. Auch der 11.9.2001 prägte ihn (Rosa Lux 17.12.2024). Er ging 2003 in den Irak, um sich al-Qaida anzuschließen und gegen die US-Besatzung zu kämpfen. Arabischen Medienberichten und US-Beamten zufolge verbrachte er mehrere Jahre in einem amerikanischen Gefängnis im Irak. Zu Beginn des Bürgerkriegs tauchte er in Syrien auf und gründete die Jabhat an-Nusra, aus der sich schließlich Hay'at Tahrir ash-Sham entstand (NYT 12.12.2024). 2003 nahm er den Kriegsnamen Abu Mohammad al-Jolani an (Rosa Lux 17.12.2024). In einem vor einigen Jahren mit dem US-amerikanischen Sender PBS geführten Interview gab ash-Shara' zu, dass er bei seiner Rückkehr nach Syrien finanzielle Unterstützung durch den sogenannten Islamischen Staat (IS) erhielt, der zu diesem Zeitpunkt weite Teile des Iraks und Syriens besetzt hielt (DW 18.12.2024). Im Januar 2017 gründete er mit der HTS ein neues Bündnis verschiedener islamistischer Milizen, das sich dezidiert von der dschihadistischen al-Qaida und ihrem Ziel eines globalen Dschihads gegen den Westen lossagte (Rosa Lux 17.12.2024). Seit dem Bruch mit al-Qaida haben er und seine Gruppierung versucht, internationale Legitimität zu erlangen, indem sie globale dschihadistische Ambitionen ablehnten und sich auf eine organisierte Regierungsführung in Syrien konzentrierten (NYT 12.12.2024). 2013 setzten die USA ihn auf ihre Terrorliste und lobten später sogar ein Kopfgeld in Höhe von zehn Millionen für Hinweise zu seiner Ergreifung aus. 2018 wurde dann auch die HTS von den Vereinigten Staaten als terroristische Vereinigung eingestuft, die Vereinten Nationen folgten (Rosa Lux 17.12.2024).

Als Teil des Übergangs von der Revolution zum Staatsaufbau arbeitet die neue syrische Regierung daran, diesen Aufbau zu stärken und zu konsolidieren, indem sie eine nationale Armee aufbaut, die alle militärischen Formationen und Gruppierungen umfasst, die sich aufgrund bestimmter Umstände und Fakten während der syrischen Revolution gebildet haben (AJ 29.1.2025). […]

Sicherheitsbehörden – Entwicklungen seit des Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)

[…]

Seitdem der friedliche Aufstand gegen das Assad-Regime Ende 2011 in den bewaffneten Konflikt überging, bildeten sich bewaffnete Gruppierungen auf fast der gesamten syrischen Landkarte, angefangen bei Offizieren und Soldaten, die vom Regime übergelaufen waren, bis hin zu Gruppierungen, die sich aus lokalen und religiösen Gruppierungen zusammensetzten. Sie standen im Konkurrenzkampf einerseits untereinander und andererseits kämpften sie gegen die Regimekräfte, die ihnen bis 2018 schwere Verluste zufügten. Danach wurden viele Gruppierungen aufgelöst. Andere übersiedelten unter russischer Schirmherrschaft im Rahmen von Abkommen nach Nordsyrien oder blieben auf der Basis von "Versöhnungsabkommen" unter russischer Schirmherrschaft und Garantien bzw. direkten Abmachungen mit dem Assad-Regime weiter bestehen. Im Zuge der Kampfhandlungen im Spätherbst 2024 schienen die Oppositionskämpfer gut organisiert zu sein und arbeiteten in einem Bündnis unter dem Namen Abteilung für militärische Operationen (Department of Military Operations - DMO) zusammen (Asharq 9.12.2024). Für die Großoffensive "Abschreckung der Aggression", die am 17.11.2024 startete und zum Sturz des Präsidenten al-Assad führte, hatten sich die Rebellen monatelang vorbereitet (NYT 1.12.2024). Im Laufe des vergangenen Jahres entwickelten die Kämpfer eine neue Methode, die sich auf die Verwendung von Drohnen stützte (Guardian 8.12.2024). Von den ersten Tagen der Offensive an veröffentlichte die von den Rebellen geführte DMO mehrere Videos von Angriffen auf Militärfahrzeuge und Versammlungen von Soldaten des syrischen Regimes mit sogenannten Shaheen-Drohnen, die eine große Effektivität und Genauigkeit beim Treffen der Ziele zeigten. Für diese Drohnen wurden eigens die Shaheen-Bataillone geschaffen (AJ 10.12.2024). Diese Bataillone sind für ihr hohes Maß an Fachwissen und ihre Präzision bekannt. Sie sollen von Offizieren aus Osteuropa ausgebildet worden sein (IndepAr 5.12.2024). Für die Ausbildung soll die Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) sogar eine eigene Drohnenakademie betrieben haben (LF 13.12.2024). Zum ersten Mal in der Geschichte des Syrienkonflikts war die bewaffnete Opposition nun in der Lage, den Luftraum zu kontrollieren (IndepAr 5.12.2024). Die verschiedenen Drohnentypen trugen dazu bei, eine Art Gleichgewicht im Luftraum zu erreichen, gemeinsam mit der Tatsache, dass die Russen den Großteil ihres Luftarsenals aus Syrien abgezogen hatten, weil sie mit dem Krieg in der Ukraine beschäftigt waren (AJ 10.12.2024). Die Drohnen, die in niedriger Höhe fliegen, greifen Fahrzeuge und gepanzerte Fahrzeuge an, feuern Raketen auf Soldaten ab, oder es sind Selbstmorddrohnen, die sich schnell auf Fahrzeuge und Panzer stürzen und sich sofort mit jedem Objekt, das mit ihnen kollidiert, in die Luft sprengen. Einer Warnung Russlands zufolge soll die HTS über mehr als 250 fortschrittlicher Drohnen verfügt haben. Gerüchten zufolge unterhielt die HTS im Nordwesten Syriens eine Fabrik zur Herstellung von Drohnen mit Düsentriebwerken und Sprengbomben gemeinsam mit ausländischer Unterstützung (IndepAr 5.12.2024), wie beispielsweise durch uigurische Ingenieure der Turkistan Islamic Party (TIP, die aus Dschihadisten besteht, die aus China stammen und sich im ländlichen Latakia und Idlib niedergelassen haben). Sie beaufsichtigen die Herstellung der Drohnen für ein monatliches Gehalt von bis zu 4.000 Dollar (Nahar 29.11.2024). Die Entwicklung dieser Waffen soll in kleinen Werkstätten, untergebracht in Garagen, Häusern, ehemaligen Schulgebäuden, Lagerhäusern und anderen Orten, die schwer zu entdecken sind, passiert sein (LF 13.12.2024). HTS hat eine komplexe Infrastruktur aufgebaut, um den Einsatz von Drohnen zu ermöglichen. Dazu gehört auch der Einsatz von 3-D-Drucktechnologie zur Herstellung von Teilen, die nicht ohne Weiteres aus kommerziellen Quellen bezogen werden können (LF 13.12.2024).

Der Interimsregierung unter der Führung der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) fehlt es an ausreichendem Personal, um das ganze Land zu verwalten und die Posten zu bemannen. Es werden entweder andere Gruppierungen mit an Bord geholt werden müssen, oder möglicherweise auch ehemalige Soldaten (PBS 16.12.2024). Die einzigen Ordnungskräfte sind diejenigen Gruppierungen, die aus Idlib mitgekommen sind und die sich – personell überlastet – um ein Minimum an Ordnung in den Städten bemühen (SYRDiplQ1 5.2.2025). Associated Press berichtete am 16.12.2024, dass Polizeikräfte des Assad-Regimes verschwunden sind und an ihre Stelle Polizeikräfte der Syrischen Heilsregierung (Syrian Salvation Gouvernements - SSG) - der von der HTS geführten Regierung, die bis zum Sturz al-Assads in Idlib regierte - getreten waren. Sie bearbeiten Fälle von kleineren Diebstählen und Straßenkrawalle (AP 15.12.2024b). Die Polizisten der SSG sollen 4.000 Mann stark sein, wobei die Hälfte davon weiterhin in Idlib operiere, während die andere Hälfte in Damaskus und anderen Teilen Syriens für Ordnung sorgen. Obwohl manche von ihnen religiöse Symbole tragen, ließen sie andersgläubige Minderheiten weitgehend in Ruhe (AP 15.12.2024b).[Weiterführende Informationen zur Behandlung von Minderheiten finden sich im Kapitel Ethnische und religiöse Minderheiten - Entwicklungen seit dem Sturz des al-Assad-Regimes (seit 8.12.2024) sowie Allgemeine Menschenrechtslage - Entwicklungen seit dem Sturz des al-Assad Regimes (seit 8.12.2024).] Die Kräfte, die Syriens neuem Machthaber zur Verfügung stehen, sind unzureichend. Die 30.000 Mann starke HTS ist nun über das ganze Land verteilt (Economist 5.3.2025). In Damaskus ist in den wichtigsten Bereichen nur Militärpersonal der HTS zu sehen, das ein Gefühl der Sicherheit vermittelt und versucht, den Verkehr zu regeln – allerdings mit begrenztem Erfolg. Dies ist nicht nur eine Folge der begrenzten Kapazitäten der HTS, die nun an ihre Grenzen stoßen, da sie ein ganzes Land und nicht nur einen Teil einer Provinz verwalten müssen. Es ist auch ein Symptom für den abrupten Zusammenbruch der traditionellen Sicherheitsstrukturen. In den meisten Städten wurden in den ersten Tagen nach dem Zusammenbruch des Assad-Regimes Polizeistationen und Gerichte geschlossen, und Diebstähle – sowohl von Autos als auch von Häusern – nahmen aufgrund des Mangels an neu ausgebildeten Polizisten zu (AGSIW 4.3.2025). Während des Umsturzes am 8.12.2024 wurden die meisten Polizeistationen in Damaskus von Plünderern verwüstet, wobei Ausrüstung und Unterlagen geplündert oder zerstört wurden. Die Polizei gab an, dass die Hälfte der etwa 20 Polizeistationen inzwischen wiedereröffnet wurde, aber sie jeweils nur mit zehn Beamten besetzt sind, die größtenteils aus Idlib kommen. Zuvor waren es 100 bis 150 Mann (REU 23.1.2025). In Damaskus und anderen Orten kam es häufig zu Gewaltausbrüchen, weil Polizei und Armee nicht über genügend Personal verfügen, um die Ordnung aufrechtzuerhalten. Die Straßen sind oft mit Müll übersät, und anstelle der Polizei regeln Teenager den Verkehr (FT 25.3.2025). HTS hat sich auf ihre eigenen Einheiten und die ihrer engen Verbündeten verlassen, um die vier von Minderheiten dominierten Gouvernements zu sichern. Zu diesen gehören vor allem die Einheiten der Allgemeinen Sicherheit (auch: General Security) des Innenministeriums der ehemaligen syrischen Heilsregierung (Syrian Salvation Government - SSG). Diese Kräfte sind im Wesentlichen schwer bewaffnete Polizisten, die eingesprungen sind, um Unterstützung zu leisten, während neue lokale Polizeikräfte noch aufgebaut werden. Die Abteilung für militärische Operationen hat auch Einheiten im ganzen Land eingesetzt, um die überlastete Allgemeine Sicherheit zu unterstützen und weitere Sicherheitslücken zu schließen. DMO-Einheiten führen gezielte Razzien gegen bewaffnete Zellen durch, halfen anfangs bei der Überwachung von Städten und besetzten zeitweise Kontrollpunkte. Ende Dezember 2024 wurden viele Einheiten aus den Küstenstädten abgezogen und auf Kontrollpunkte und Stützpunkte beschränkt, wo sie durch wachsende lokale Polizeikräfte ersetzt wurden. Am problematischsten waren die ausländischen Kämpfergruppen innerhalb der Eliteeinheit Rote Brigaden [mehr dazu s. unten Anm.] von DMO und HTS, die viele der Razzien der neuen Regierung anführt (MEI 21.1.2025). Die Sicherheitskräfte des alten Regimes wurden aufgelöst. Frühere Versprechen, die Polizei auf ihre Posten zurückzurufen, wurden nicht eingehalten. Die Menschen wurden aufgefordert, sich erneut auf ihre Stellen zu bewerben, aber das Verfahren ist undurchsichtig und soll Alawiten abschrecken. Ash-Shara' hat sich größtenteils an die Sicherheitskräfte seiner Verwaltung in Idlib gewandt, um den Personalmangel auszugleichen. Erfahrene Offiziere des alten Regimes sind jetzt Taxifahrer. In diesem Vakuum stellen die örtlichen Gemeinden ihre eigenen Bürgerwehren zusammen (Economist 5.3.2025).

Ash-Shara' versprach, dass die bewaffneten Gruppierungen und Milizen entwaffnet würden (HB 16.12.2024), und kündigte an, dass die bewaffneten Gruppierungen aufgelöst und die Kämpfer ausgebildet werden, um in die Reihen des Verteidigungsministeriums einzutreten. Sie werden dem Gesetz unterworfen sein (DW 17.12.2024). Seit Jänner 2025 haben die Interimsministerien für Verteidigung und Inneres zügig daran gearbeitet, alle bewaffneten Gruppen unter einer einzigen, mit dem Staat verbundenen Armee und Polizei zu vereinen. Für diesen Prozess wurde der Oberste Ausschuss für die Regulierung der Streitkräfte eingerichtet, der Waffen, Technologie, Militärstützpunkte und Personal überwachen soll. Ein Ausschuss von Offizieren entwirft derzeit die Struktur der neuen syrischen Armee. Die Regierung hat klargestellt, dass alle militärischen Fraktionen aufgelöst und in staatliche Institutionen integriert werden (TNA 3.2.2025). Der Prozess der Bildung einer neuen Armee für Syrien wird auf der Vereinigung mehrerer bewaffneter Gruppierungen beruhen, die über das ganze Land verteilt sind. Einige dieser Gruppierungen waren in Nord- und Westsyrien aktiv, während andere ihren Einfluss auf Südsyrien konzentriert haben, wie die Achte Brigade unter der Führung des ehemaligen Oppositionskommandeurs Ahmad al-'Awda oder andere Formationen, die in der drusischen Mehrheitsprovinz Suweida eingesetzt werden. Diese Formationen, die sich in der nächsten Phase zu einer einzigen Armee vereinigen sollen, sind jedoch über ihre Visionen und Ziele sowie darüber, woher sie Unterstützung erhalten, zerstritten (AlHurra 12.2.2025). Die HTS verhandelte mit Einheiten der aufgelösten Syrischen Arabischen Armee (SAA) über die Zusammenlegung und Integration in eine neue syrische Armee (ISW 16.12.2024). Der neue syrische Verteidigungsminister Murhaf Abu Qasra kündigte am 6.1.2025 den Beginn von Sitzungen mit militärischen Gruppierungen an, um Schritte für deren Integration in das Verteidigungsministerium zu entwickeln. Die zwei größten drusischen Fraktionen aus der südlichen syrischen Provinz Suweida haben daraufhin ihre Bereitschaft erklärt, sich der neuen syrischen Armee anzuschließen (AlHadath 7.1.2025). Die richtungsweisende Entscheidung, die bewaffneten Gruppierungen unter einer einzigen nationalen Armee zusammenzufassen, wurde während eines hochrangigen Treffens in Damaskus formalisiert. Die neu vereinte Truppe wird dem Verteidigungsministerium unterstellt sein und darauf abzielen, die militärische Führung zu zentralisieren und die Ordnung wiederherzustellen. Das Abkommen umfasst nicht alle Fraktionen. Gruppierungen, die in südlichen Regionen wie Dar'aa, Quneitra und Suweida operieren, sowie in at-Tanf stationierte, von den USA ausgebildete Truppen bleiben außerhalb des Geltungsbereichs. Auch die kurdisch dominierten SDF fallen nicht unter das Abkommen. Pläne für eine umfassendere Integration sollen nach dem Ende der Amtszeit der Übergangsregierung im März umgesetzt werden (TR-Today 8.1.2025). Dem syrischen Verteidigungsminister zufolge waren die bewaffneten Gruppen bereit, sich der neuen Militärstruktur anzuschließen. Das syrische Verteidigungsministerium berichtete, dass die neue syrische Regierung mit Vertretern von mehr als 60 bewaffneten Gruppierungen zusammengetroffen sei, die sich bereit erklärt hätten, sich in das neue Verteidigungsministerium zu integrieren. Es wurde ein Ausschuss eingerichtet, um eine einheitliche Datenbank der Streitkräfte zu erstellen, die Informationen über die Humanressourcen (Offiziere, Unteroffiziere, Soldaten und akademisches Personal) und über militärische Vermögenswerte (Hauptquartiere, Technologie und Waffen) enthalten soll. Die Informationen würden der Führung des Verteidigungsministeriums vorgelegt, gefolgt von Treffen mit den bewaffneten Organisationen, um die Struktur der Sicherheitskräfte festzulegen und Kommandeure zu ernennen (MAITIC 23.1.2025). Die Bewegung der syrischen Oppositionsfraktionen gegen Assad war schon immer zersplittert, und es gibt eine lange Geschichte von gescheiterten Vereinigungsprojekten, sowohl im Norden als auch im Süden des Landes. Nach dem Sturz von al-Assad hat sich die Lage geändert, aber die Probleme sind nicht völlig verschwunden (AlHurra 12.2.2025). Der Übergangsregierung ist es gelungen, von bewaffneten Gruppen im ganzen Land (mit Ausnahme von Suweida) vorsichtige Zugeständnisse zu erwirken. Die Bildung einer Süddivision deutet darauf hin, dass sie an einer vorübergehenden Lösung gegenüber dem geschäftsführenden Verteidigungsministerium interessiert ist: Bisher scheinen nicht zu HTS gehörende bewaffnete Gruppen bereit zu sein, mit dem Ministerium zusammenzuarbeiten, ohne jedoch ihre Organisationsstrukturen und geografischen Einflusszonen aufzugeben oder sich entwaffnen zu lassen. Tatsächlich werden die Brigaden der Süddivision die Spaltungen, die den Süden seit Jahren prägen – zwischen dem östlichen und westlichen Dara'a, zwischen Dara'a und Suweida und zwischen konkurrierenden Gruppierungen untereinander – aufrechterhalten (Etana 22.2.2025). Obwohl ash-Shara' Fortschritte bei der Bildung eines Verteidigungsministeriums nach al-Assad unter der Kontrolle der von HTS geführten Behörden in Damaskus signalisiert hat, gibt es über Erklärungen gegenüber den Medien und Diplomatenbesuchen hinaus kaum Anzeichen für praktische Fortschritte. Da es keinen transparenten Plan für die Bildung eines neuen Verteidigungsministeriums gibt, haben ehemalige Oppositionsfraktionen ihre Waffen nicht abgegeben (Etana 10.1.2025). Übergangspräsident ash-Shara' und Verteidigungsminister Abu Qasra haben sich noch nicht mit den Einzelheiten befasst, wie diese Armee von innen aussehen wird und ob das neue syrische Verteidigungsministerium in der Lage ist, eine vollständige Harmonie zwischen den Fraktionen und Kämpfern zu erreichen (AlHurra 12.2.2025). [...]

Am 29.1.2025 wurde die Auflösung bewaffneter Gruppierungen in Syrien bekannt gegeben, darunter auch die HTS (Sky News 31.1.2025). Einem Journalisten von Sky News zufolge sind viele Gruppierungen, die HTS unterstützten, bereits Teil der Allgemeinen Sicherheit (General Security Force) geworden und tragen alle einheitliche schwarze Uniformen und Kampfanzüge (Sky News 13.2.2025). Die General Security war die wichtigste Polizeitruppe der HTS im Nordwesten Syriens und ist nun zur Gendarmerie der Übergangsregierung in ganz Syrien geworden, um das Sicherheitsvakuum nach dem Sturz des Regimes zu füllen (ISW 16.4.2025). Bereits am 28.1.2025 wurde berichtet, dass sich die der al-Qaida nahestehende Gruppierung Hurras ad-Din aufgelöst hatte. 2018 geriet die Gruppierung mit der HTS in Konflikt, nachdem sich Letztere von der al-Qaida losgesagt und ihren Namen geändert hatte (Araby 28.1.2025). Die verschiedenen Gruppierungen in Südsyrien, darunter die von Russland unterstützte 8. Brigade in Dara'a und drusische Milizen in Suweida, haben bestimmte Bedingungen für den Beitritt zu einer nationalen Armee festgelegt. Dazu gehören die Einrichtung einer wirklich repräsentativen Regierung, eine neue Verfassung und ein nicht konfessionsgebundenes Militär. Diese Forderungen unterstreichen das tief sitzende Misstrauen gegenüber einer zentralisierten Autorität und den Wunsch nach lokaler Autonomie, was die Aufgabe der Armeevereinigung weiter erschwert (DNewsEgy 3.2.2025). Bisher ist es gelungen, die von der Türkei unterstützten Gruppierungen in den nördlichen Teilen Syriens aufzulösen (NLM 25.2.2025). Militärangehörige, darunter hochrangige Offiziere, sagten, dass einige Oppositionsfraktionen weiterhin in den Formationen operieren, die sie vor dem Sturz des ehemaligen Präsidenten Bashar al-Assad im Dezember genutzt haben, während gleichzeitig eine schrittweise Übergabe an Brigaden unter der Führung von Damaskus stattfindet, um eine neue Armee aufzubauen (National 21.2.2025).

Für das Innenministerium wird ein Kader vorbereitet, der eine spezielle Ausbildung erhalten soll, um seine Aufgaben im Rahmen eines Plans zur Gewährleistung einer sicheren Gesellschaft zu übernehmen (Araby 16.12.2024). Am 10.1.2025 gab das Innenministerium bekannt, dass der Eintritt in die Polizei und die Allgemeine Sicherheit durch die Einschreibung in die Polizeihochschule möglich sei. Die Kurse erstreckten sich auf fast alle syrischen Gouvernements, angeführt von Damaskus und seinem Umland, Homs, Tartus, Idlib, Suweida und Deir ez-Zour. In der Meldung hieß es, dass die Bewerber mindestens 20 sein müssen und höchstens 30 Jahre alt sein dürfen, mindestens einen Highschool-Abschluss oder einen gleichwertigen Abschluss haben müssen. Sie müssen die vorgeschriebenen Kurse bestehen, nicht wegen eines Verbrechens oder einer Straftat verurteilt worden sein, bei guter Gesundheit und körperlicher Fitness und mindestens 168 cm groß sein (Syria TV 21.2.2025). Mehr als 200.000 Menschen haben sich für einen neuen Polizeidienst angemeldet, der derzeit aufgebaut wird, sagte der Kursleiter an der Polizeiakademie in Damaskus. Polizisten, die vor Assads Sturz zu den Rebellen übergelaufen sind, können sich für die neue Truppe bewerben. Diejenigen, die dies nicht getan haben, wurden aufgefordert, einen "Versöhnungsprozess" zu durchlaufen, einschließlich der Unterzeichnung eines Dokuments, in dem sie den Regimewechsel akzeptieren, und der Abgabe ihrer Waffe. Es ist noch nicht klar, ob sie sich der neuen Truppe anschließen dürfen (REU 23.1.2025). [Weitere Informationen zum Versöhnungsprozess finden sich in den Kapitel Rechtsschutz / Justizwesen - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) und Wehr- und Reservedienst - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024).] Das Innenministerium änderte die Bedingungen für die Aufnahme von Mitgliedern des Sicherheits- und Polizeidienstes. Darunter sind eine Altersgrenze von 30 Jahren anstelle von zuvor 26 Jahren und Lockerungen bei den Anforderungen an die körperliche Gesundheit und Fitness. Die Ausbildung dauert 21 Tage. Unter dem Assad-Regime betrug die Ausbildungszeit neun Monate (Tayyar 31.1.2025). Reuters hingegen berichtet von zehn Tagen Unterricht in Waffenhandhabung und islamischen Recht. Wenn sich die Sicherheitslage verbessert, soll die Ausbildung auf neun Monate verlängert werden, wobei ein von den Rebellen in Idlib eingeführtes System verwendet wird (REU 23.1.2025). Die allgemeine Landschaft des neuen Sicherheitsapparats weist deutliche Veränderungen auf, vor allem in Bezug auf die islamistische Färbung, die mit einigen Details einhergeht, wie die lauten Takbir-Rufe ["Allahu Akbar"-Rufe Anm.] bei den Abschlussfeiern, nachdem die Freiwilligen die Scharia- und Militärtrainingskurse absolviert haben, und die Abschlussreden der Veranstaltung, die sich auf die islamischen Lehren und die Notwendigkeit konzentrieren, „im Einklang mit Gottes Gesetz“ zu handeln (Tayyar 31.1.2025). Reuters zitiert Quellen, wonach die islamische Lehre dazu dienen soll, der neuen syrischen Polizei Moral zu vermitteln. Mitglieder der HTS-Polizeieinheit in Idlib sind nach Damaskus gereist, um Polizeibeamte zu rekrutieren. Die HTS-Polizei hat den Bewerbern eine Reihe von Fragen zu ihrem Glauben gestellt und die Ausbildung der neuen Rekruten konzentriert sich auf das Scharia-Recht (REU 23.1.2025).

Am 16.4.2025 kündigte das Innenministerium an, dass es einen Beamten ernennen werde, der sowohl die Kräfte der Allgemeinen Sicherheit als auch die Polizeikommandos in jeder Provinz beaufsichtigen solle, um so die Kontrolle über beide Kräfte zu zentralisieren (ISW 16.4.2025).

Langfristig werden Syriens Bemühungen zur Reform seines Militärs mit enormen Herausforderungen beim Wiederaufbau seines Waffenarsenals und seiner Infrastruktur konfrontiert sein, insbesondere nach der weitreichenden Zerstörung durch israelische Luftangriffe im Dezember 2024. Diese Angriffe galten über 100 Luftverteidigungsbatterien, Radarsystemen und Geheimdienstbasen, wodurch ein Großteil des syrischen Arsenals unbrauchbar wurde. Berichten zufolge führte Israel in acht Tagen über 600 Angriffe durch und zerstörte dabei etwa 80 % der strategischen Waffen Syriens. Die syrische Luftwaffe, die Berichten zufolge Anfang 2024 über 184 einsatzfähige Flugzeuge verfügte, verfügt nun nur noch über eine Handvoll übergebliebener – wenn auch einsatzfähiger – Flugzeuge. Dasselbe gilt für die Hunderte von Fahrzeugen und Ausrüstungsgegenständen – darunter Kampfpanzer, Schützenpanzer, Langstrecken-Mehrfachraketenwerfer und SAM-Systeme – welche die Rebellen von der sich zurückziehenden Syrischen Arabischen Armee (Syrian Arab Army - SAA) erbeutet haben, deren Schicksal unbekannt ist. Schätzungsweise 15 Marineschiffe wurden bei Angriffen auf Minaa el-Beida und Latakia zerstört, Tartus wurde jedoch verschont, um russische Streitkräfte nicht zu treffen. Der Wiederaufbau des syrischen Militärs – insbesondere der Luftwaffe und der Luftverteidigungsnetze, einschließlich Abfangjäger-Vorräte, Ersatzteile und Ausbildung der Besatzungen – wird Jahre dauern und Milliarden Dollar kosten, und das zu einer Zeit, in der die staatlichen Kassen fast leer sind (TNA 3.2.2025). Ash-Shara' kündigte einen Plan an, für den Import moderner militärischer Fahrzeuge, die für die Sicherheitsdienste in allen Provinzen geeignet sein sollen (Araby 16.12.2024).

Die ehemaligen militärischen Geheimdienste Syriens waren für ihre Unterdrückung berüchtigt. In der neuen Struktur werden Anstrengungen unternommen, um ein Nachrichtensystem von Grund auf neu aufzubauen, das frei von den Altlasten des vorherigen Regimes ist (TR-Today 8.1.2025). Das syrische Generalkommando hat die Ernennung von Anas Hassan Khattab zum Leiter des allgemeinen Nachrichtendienstes bekannt gegeben. Khattab übernahm Anfang 2014 die Position des administrativen Emirs der Jabhat an-Nusra, nachdem er Ende 2013 einer der Anführer der Gruppe und allgemeiner administrativer Emir gewesen war. Nach Angaben des Sicherheitsrats wurde Khattab am 23.9.2014 gemäß den Ziffern 2 und 4 der Resolution 2161 (2014) auf die Sanktionsliste gesetzt, weil er mit al-Qa'ida in Verbindung stand, weil er „an der Finanzierung, Planung, Erleichterung, Vorbereitung, Begehung, Beteiligung oder Unterstützung der Handlungen und Aktivitäten der Jabhat an-Nusra beteiligt war“ und weil er „die Handlungen und Aktivitäten der Jabhat an-Nusra in irgendeiner anderen Form unterstützt hat“ (BBC 26.12.2024). Quellen bestätigten gegenüber Al Jazeera die Ernennung von Generalmajor 'Ali Nour ad-Din an-Na'san zum neuen syrischen Generalstabschef. Lokalen syrischen Plattformen zufolge war an-Na'san ein militärischer Befehlshaber von Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) (AJ 9.1.2025b). Ende Dezember 2024 wurden von der neuen Regierung Kämpfer in Führungspositionen ernannt. Unter den 50 neuen militärischen Ernennungen waren sechs ausländische Kämpfer im Rang eines Brigadegenerals und eines Obersts, darunter zwei Araber. Die Ernennungen sind Teil einer umfassenderen Kampagne von ash-Shara' zur Umstrukturierung der Neuen Syrischen Armee, die Persönlichkeiten mit unterschiedlichem Hintergrund und unterschiedlicher Nationalität umfasst (Sky News 30.12.2024).

Der Kreml teilte Mitte des Monats Dezember 2024 mit, dass das Schicksal der russischen Militärbasen in Syrien noch immer diskutiert werde und dass die Kontakte mit syrischen Beamten fortgesetzt würden (AJ 28.12.2024b). [Weitere Informationen zum russischen Engagement finden sich im Kapitel Sicherheitsbehörden - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) / Ausländische Unterstützung bzw. Einmischung (Entwicklungen seit dem Sturz des al-Assad-Regimes (seit 8.12.2024)).]

Die bewaffnete Landschaft Syriens besteht aus einem komplexen Geflecht von über 60 Fraktionen, von denen jede ihre eigene Geschichte, ihre eigenen Loyalitäten und ihre eigene Agenda hat. Mehr als die Hälfte sind der Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA) angeschlossen. Andere Fraktionen agieren unabhängig oder innerhalb kleinerer Allianzen, mit Ideologien, die von säkular bis islamistisch reichen, und Finanzierungsquellen, die verschiedene regionale und internationale Akteure umfassen. Dieses Flickwerk an Macht stellt ein erhebliches Hindernis für die Schaffung einer einheitlichen nationalen Armee dar (DNewsEgy 3.2.2025). Obwohl die Kämpfer nominell unter der Schirmherrschaft der neuen syrischen Regierung stehen, gibt es nach wie vor Milizen, von denen einige in Menschenrechtsverletzungen verwickelt waren und relativ undiszipliniert sind (Guardian 9.3.2025). Die Kernkräfte der Gruppierung, die die neue Regierung anführt, HTS, sind bekanntermaßen weitaus disziplinierter als andere Akteure, was auf jahrelanger Beobachtung ihrer Aktivitäten in der Provinz Idlib und während des Sturzes von al-Assad beruht. Dennoch waren auch einige HTS-Kräfte an den Massakern im März 2025 in der syrischen Küstenregion beteiligt. Darüber hinaus trägt die neue Regierung weiterhin die Verantwortung für alle Tötungen, die von Gruppen unter ihrem formellen Kommando, einschließlich der SNA, begangen wurden. Ihre Unfähigkeit, diese Verbrechen zu verhindern, verdeutlicht, dass sie über Gebiete und Fraktionen außerhalb ihrer traditionellen Basis nach wie vor nur begrenzt befehligen und kontrollieren kann. Nachdem Berichte über Massaker aufgetaucht waren, gab das Innenministerium eine doppelte Erklärung ab, in der es die Zivilbevölkerung aufforderte, sich nicht einzumischen und die Reaktion der Regierung zu überlassen, und allen regierungsfreundlichen Kräften befahl, sich an die Verfahren zu halten, die während der Offensive zum Sturz des Assad-Regimes angewendet wurden, nämlich keine Zivilisten ins Visier zu nehmen. Zu diesem Zeitpunkt waren jedoch bereits zahlreiche Morde verübt worden, und die Erklärung enthielt keinen Hinweis auf den notwendigen Prozess der Rechenschaftspflicht, der auf solche Vorfälle folgen muss, um weitere Vergeltungsmaßnahmen und Gräueltaten zu verhindern (TWI 10.3.2025). [Details zu den Vorfällen im März 2025 finden sich im Kapitel Sicherheitslage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024).] In den Reihen der neuen syrischen Armee finden sich auch islamistische Kämpfer aus anderen arabischen Staaten, Zentralasien und dem Kaukasus (Standard 9.3.2025). Es gibt große Probleme bei der Integration der Gruppierungen, die bereits unter dem Verteidigungsministerium zusammengelegt wurden. Zu nennen ist hier der Top-Down-Ansatz, bei dem die Priorität auf Loyalität statt auf Leistung gelegt wird. Es gelingt nicht die ideologischen und klassenbasierten Unterschiede zwischen – und innerhalb – der Gruppierungen, die jetzt unter dem Kommando ash-Shara's stehen, abzumildern (NLM 25.2.2025).

Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS)

Die Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) [zu Deutsch: Komitee zur Befreiung der Levante Anm.] ist die stärkste Gruppierung in Syrien (Asharq 9.12.2024). Ihre Mannstärke wird auf 43.000 geschätzt. Die Hälfte dieser Gruppierungen ist nach der Rückeroberung in ihren ursprünglichen Gebieten geblieben, insbesondere in den Gebieten im Norden von Hama, im Süden von Idlib und im Westen und Süden von Aleppo (Quds 11.1.2025). Sie entstand aus dem Zusammenschluss von fünf Gruppierungen, u. a. der Jabhat Fatah ash-Sham, Liwa' al-Haqq, Jabhat Ansar ad-Din und Jaysh as-Sunna und wurde später von mehreren Bataillonen, Brigaden und Einzelpersonen unterstützt (AJ 3.12.2024). Die HTS versuchte ihren militärischen Flügel durch die Einrichtung eines gemeinsamen Einsatzraums namens „Shahba Community“ in Zusammenarbeit mit bewaffneten Gruppierungen, darunter Ahrar ash-Sham, die Nour ad-Din-Zenki-Bewegung und die „50. Division“ zu stärken (UNSC 22.7.2024). 2019 wurde der Operationsraum Fatah al-Mubin gegründet. Dieser war für die Koordinierung und Abteilung für militärische Operationen in Nordsyrien in Idlib und den ländlichen Gebieten von Aleppo, Latakia und Hama verantwortlich. Mitte 2020 schränkte die Hay'at Tahrir ash-Sham alle militärischen Operationen auf den Operationsraum Fatah al-Mubin ein und untersagte die Bildung jeglicher sonstiger militärischer Gruppierungen oder Operationsräume in den von ihr kontrollierten Gebieten. 2023 verkündete die HTS eine neue Struktur für die militärischen Kräfte in ihren Gebieten an (AJ 3.12.2024). Mitglieder der HTS sind nicht nur Syrer, sondern sie umfasst mehrere Nationen (Asharq 8.12.2024). Sie ist in sechs Brigaden, Spezialeinheiten und Elitetruppen unterteilt, die als Rote Brigaden bekannt sind (Quds 11.1.2025) bzw. als Rote Bänder, und welche Berichten zufolge dank ihrer Fähigkeiten in Bezug auf Ausbildung, Bewaffnung und die Fähigkeit, die Frontlinien zu durchdringen, in der Lage waren, mehrere Kampfhandlungen gegen Assads Streitkräfte zu gewinnen (Asharq 9.12.2024). Die Anzahl der Mitglieder dieser Eliteeinheit ist nicht bekannt, sie soll Berichten zufolge aber aus Hunderten von HTS-Mitgliedern bestehen (Asharq 8.12.2024), die Inghamasiyin genannt werden (AJ 5.12.2024) und von denen einige zu den ideologisch extremsten und kampferfahrendsten Elementen der Rebellenkoalition gehören (Guardian 8.12.2024). Auf ihren Köpfen tragen sie rote Bänder. Die Einheit, die 2018 gegründet wurde, hat einen hohen Ausbildungsstand (AJ 5.12.2024) und verfügt über Spezialwaffen (AlMayadeen 5.12.2024). Daneben gehören auch Gruppen von Scharfschützen zu dieser Eliteeinheit (Asharq 8.12.2024). Auch HTS-Anführer Ahmed ash-Shara' tauchte in einem Video 2020 mit rotem Band am Kopf auf (AlMayadeen 5.12.2024). Die HTS war es, die die Operation "Abschreckung der Aggression" im November und Dezember 2024 anführte (Asharq 9.12.2024).

Ash-Shara' kündigte gegenüber al-'Arabiya und al-Hadath an, dass sich seine Gruppierung bald auflösen wird (Arabiya 6.1.2025b). Am 29.1.2025 wurde die Auflösung der HTS bekannt gegeben (Sky News 31.1.2025). […]

1.3.2. Auszüge aus dem EUAA Bericht: Country Focus Syria, Juli 2025 (Übersetzt mit DeepL.com – kostenlose Version):

[…]

2.2. Personen, die sich gegen die Übergangsregierung stellen oder als Gegner wahrgenommen werden [...]

Es gibt nur sehr wenige Informationen über die Behandlung von Personen, die sich gegen die neue Regierung stellen oder als solche wahrgenommen werden. Der SJAC gab an, dass er keine gezielten Maßnahmen der Übergangsregierung aufgrund journalistischer Aktivitäten, Aktivismus oder Mitgliedschaft in politischen Parteien beobachtet habe.

Während des Berichtszeitraums gab es einige Berichte über Verhaftungen durch die Streitkräfte der Übergangsregierung von Personen, die mit Strafsachen in Verbindung stehen, von Personen, die verdächtigt werden, an Angriffen nichtstaatlicher bewaffneter Gruppen mit Verbindungen zum ehemaligen Assad-Regime gegen Sicherheitskräfte beteiligt gewesen zu sein, von Personen, die die Regierung in sozialen Medien kritisiert hatten, von Angehörigen von Flüchtigen, die festgenommen wurden, um diese zur Aufgabe zu bewegen, und von Personen, denen vorgeworfen wird, mit den SDF zusammenzuarbeiten. In den Berichten fehlen weitere Details zu den Anklagen gegen die Festgenommenen und ihrer Behandlung durch die Behörden.

Nach dem Sturz der Assad-Regierung wurde laut Freedom House mindestens ein inhaftierter Journalist freigelassen. Seit Dezember 2024 berichten zunehmend zuvor ins Exil gegangene syrische Journalisten und ausländische Reporter wieder aus Syrien, darunter auch aus Gebieten, die zuvor von der Assad-Regierung kontrolliert wurden, und konzentrieren sich dabei auf die Aufdeckung von Verbrechen, die während dieser Zeit begangen wurden, beispielsweise im Sednaya-Gefängnis. Quellen berichteten, dass mehrere Journalisten im März bei der Berichterstattung über die Gewalt in den Küstengebieten zwischen den Streitkräften der Übergangsregierung und den pro-Assad-Restkräften von unbekannten bewaffneten Gruppen und Personen angegriffen und verletzt wurden. Andere Journalisten wurden im Mai bei der Berichterstattung über die Unterzeichnung eines Abkommens mit der Regierung in Sweida von lokalen bewaffneten Gruppen angegriffen und bedroht. Die Behörden sollen eingegriffen haben, um ihre Sicherheit zu gewährleisten, und die Angriffe verurteilt haben.

[…]

1.3.3. Auszüge aus dem EUAA Bericht: Country Guidance Syria Comprehensive Update, Dezember 2025 (Übersetzt mit DeepL.com – kostenlose Version):

[…]

4.1.2. Ehemalige Regierungsbeamte des Assad-Regimes und andere Zivilisten, die (vermeintlich) mit dem Assad-Regime kollaboriert haben

Dieses Profil umfasst die Situation von Zivilisten, die (vermeintlich) mit dem Assad-Regime kollaboriert haben, wie Regierungsangestellte, Ärzte, die mit Militärkrankenhäusern verbunden sind, Medienfachleute, die früher bei staatlichen Medien beschäftigt waren, ehemalige Mitglieder der Baath-Partei und Informanten. [...]

Schritt 1: Stellen die gemeldeten Handlungen eine Verfolgung dar?

An sich stellt die Strafverfolgung von Personen, die für schwere Menschenrechtsverletzungen und Straftaten unter der Herrschaft der ehemaligen Assad-Regierung verantwortlich sind, keine Verfolgung dar.

Einige Handlungen, denen Personen, die unter dieses Profil fallen, ausgesetzt sein könnten, sind jedoch so schwerwiegend, dass sie eine Verfolgung darstellen würden, wie beispielsweise Hinrichtungen, außergerichtliche Tötungen, Rachemorde, willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen, Isolationshaft, körperliche Übergriffe und Verschleppungen.

Genauer gesagt hat die Übergangsregierung sporadisch Personen festgenommen, die der Beteiligung an Verstößen unter dem Assad-Regime verdächtigt werden, wie Regierungsangestellte, Ärzte, die mit Militärkrankenhäusern in Verbindung stehen, die mit den Sicherheitsdiensten verbunden sind, und Medienfachleute, die früher bei staatlichen Medien beschäftigt waren. Die bloße Mitgliedschaft in der ehemaligen Baath-Partei scheint nicht zu einer Verfolgung zu führen. Allerdings wird berichtet, dass die Festnahme ehemaliger ziviler Beamter willkürlich erfolgt. Prominente Personen, die während des vorherigen Regimes öffentlich in Erscheinung traten oder Erklärungen abgaben, könnten gezielt ausgewählt werden, um das Engagement der Behörden für Gerechtigkeit zu demonstrieren. Im Gegensatz dazu werden weniger bekannte Personen in der Regel nicht inhaftiert, es sei denn, sie sind in bestimmte Verbrechen verwickelt oder stehen bekanntermaßen in Verbindung mit Geheimdiensten.

Seit April 2025 haben Berichten zufolge die Angriffe von Selbstjustizgruppen auf ehemalige Kollaborateure des Regimes zugenommen. Zu den dokumentierten Vorfällen zählen Hinrichtungen sunnitischer Kollaborateure und Übergriffe auf Alawiten, denen vorgeworfen wird, die ehemalige Regierung unterstützt oder als Informanten fungiert zu haben. Zwischen Januar und April 2025 wurden Berichten zufolge mindestens 361 Zivilisten in den Provinzen Homs und Hama außergerichtlich getötet, wobei die meisten Vorfälle in Gebieten mit alawitischer Mehrheit stattfanden. In Homs scheinen die Angriffe auf Alawiten sektiererischer Natur zu sein und durch die Wahrnehmung einer kollektiven Mitschuld an den Verbrechen des Regimes motiviert zu sein. Darüber hinaus sollen die Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) willkürliche Verhaftungen von Zivilisten durchgeführt haben, darunter auch mutmaßliche Anhänger des Assad-Regimes. Als Reaktion auf die eskalierende Gewalt hat die Übergangsregierung im Juni 2025 eine Fatwa erlassen, die Rachemorde und außergerichtliche Vergeltungsmaßnahmen verbietet und zur Lösung des Konflikts auf legalem Wege auffordert. Die Auswirkungen dieser Maßnahme sind noch nicht überprüft worden.

Schritt 2: Wie hoch ist das Risiko einer Verfolgung?

Die bloße Tatsache, dass jemand als Zivilist mit dem Assad-Regime verbunden war, einschließlich einer früheren Mitgliedschaft in der Baath-Partei, würde für sich genommen nicht zu einem Risiko führen, das eine begründete Furcht vor Verfolgung begründen würde.

Daher sollte bei der individuellen Beurteilung, ob für ehemalige Regierungsbeamte des Assad-Regimes und andere Zivilisten, die (vermeintlich) mit dem Assad-Regime kollaboriert haben, ein angemessenes Maß an Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie verfolgt werden, risikobeeinflussende Umstände berücksichtigt werden, wie z. B.:

• Ob dem Antragsteller vorgeworfen wird, unter dem Assad-Regime Verbrechen begangen zu haben: Personen, denen vorgeworfen wird, während ihrer Zugehörigkeit zum Assad-Regime Verbrechen begangen zu haben, darunter auch ehemalige Informanten des Regimes, sind einem höheren Risiko ausgesetzt.

• Religiöser Hintergrund: Obwohl auch Personen sunnitischer und anderer religiöser Herkunft ins Visier genommen wurden, sind Angehörige der alawitischen Minderheit einem höheren Risiko ausgesetzt, insbesondere durch nichtstaatliche Akteure. Siehe auch 4.9.4. Alawiten.

• Heimatregion: Die demografische Zusammensetzung einer Region kann ebenfalls Einfluss auf das Risiko haben. Beispielsweise können Personen mit diesem Profil, die in Regionen leben, in denen Alawiten einen großen Teil der Bevölkerung ausmachen, einem höheren Risiko ausgesetzt sein. Siehe 4.9.4. Alawiten.

Schritt 3: Gibt es einen Grund für eine Verfolgung?

Wenn eine begründete Furcht vor Verfolgung für einen Antragsteller mit diesem Profil nachgewiesen ist, ist dies höchstwahrscheinlich auf (unterstellte) politische Meinungen zurückzuführen, da ehemalige Regierungsbeamte des Assad-Regimes oder andere Zivilisten, die (vermeintlich) mit dem Assad-Regime kollaboriert haben, als politische Meinungsäußerung angesehen werden.

4.2. Personen, die als Gegner der Übergangsregierung wahrgenommen werden

Dieses Profil bezieht sich auf Zivilisten, die von der Übergangsregierung als Gegner wahrgenommen werden. Es umfasst eine Reihe von Aktivitäten, wie z. B. die Äußerung von Dissens gegenüber der Politik, den Maßnahmen oder der Autorität der Übergangsregierung sowie die Mitgliedschaft in einer politischen Partei und aktivistische Aktivitäten wie die Teilnahme an Protesten. [...]

Am 29. Januar 2025 verkündete die Übergangsregierung offiziell die Auflösung aller Oppositionsparteien. Die Verfassungserklärung sieht ein starkes Präsidialsystem vor, das dem Präsidenten weitreichende Befugnisse bei minimaler Kontrolle einräumt. Sie garantiert auch Meinungsfreiheit, Medienfreiheit und richterliche Unabhängigkeit, enthält jedoch keine konkreten Schutzmaßnahmen, um diese Garantien zu gewährleisten.

Schritt 1: Stellen die gemeldeten Handlungen eine Verfolgung dar?

Es gibt nur begrenzte Informationen über die Behandlung von Personen, die sich gegen die Übergangsregierung stellen oder als Gegner der Übergangsregierung wahrgenommen werden.

Es gibt keine dokumentierten Fälle, in denen die Übergangsregierung Personen aufgrund ihrer Mitgliedschaft in politischen Parteien oder ihres Aktivismus ins Visier genommen hat.

Schritt 2: Wie hoch ist das Risiko einer Verfolgung?

Die Informationen über die Behandlung von Dissidenten durch die Übergangsregierung sind zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Berichts begrenzt. Daher sollte eine individuelle Beurteilung auf den neuesten verfügbaren Informationen basieren.

Schritt 3: Gibt es einen Grund für eine Verfolgung?

Wenn eine begründete Furcht vor Verfolgung für einen Antragsteller mit diesem Profil nachgewiesen ist, ist dies höchstwahrscheinlich auf (unterstellte) politische Meinungen zurückzuführen, da die Ablehnung der Übergangsregierung als politische Meinung angesehen wird. […]

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt sowie in die Gerichtsakten des Erstverfahrens (W292 2248049-1) und des nunmehrigen Folgeantragsverfahrens (W162 2248049-2).

Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen übereinstimmenden Angaben in der Erstbefragung, vor der belangten Behörde sowie vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, der Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zur Muttersprache des Beschwerdeführers und seinem Familienstand gründen sich auf seine schlüssigen und gleichbleibenden Angaben im gesamten Verfahren. Auch die Angaben zu seinem Aufwachsen in Syrien, seiner Schulausbildung sowie zu seinem beruflichen Werdegang blieben im Wesentlichen einheitlich. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren gleich gebliebenen bzw. nachvollziehbar aktualisierten Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln.

Die Feststellung, dass der Herkunftsort des Beschwerdeführers, das Dorf XXXX im Gouvernement Idlib, unter der Kontrolle der neuen Syrischen Übergangsregierung steht, ergibt sich übereinstimmend aus den aktuellen Länderberichten, den glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung sowie aus einer Einsicht in die Karte https://syria.liveuamap.com/ (vgl. VH-Protokoll, S. 4).

Dass sich in Bezug auf die Kontrolle seines Herkunftsortes seit der letzten Entscheidung über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz keine Änderungen ergeben haben, kann aufgrund einer aktuellen Einsicht unter https://syria.liveuamap.com in Zusammenschau mit den notorischen Medienberichten festgestellt werden (vgl. auch Bescheid vom 01.10.2021, S. 24; Erkenntnis vom 30.11.2022, GZ W292 2248049-1/10E, S. 8 f.).

Dass sein Heimatort unter oppositioneller Kontrolle stand, gib der Beschwerdeführer im Erstverfahren selbst an (vgl. etwa VH-Protokoll 06.09.2022, S. 9).

Dass die Kernfamilie des Beschwerdeführers mittlerweile aus der Türkei nach Syrien zurückgekehrt ist, ergibt sich aus seinen glaubhaften Angaben vor der belangten Behörde sowie vor dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. AS 42-43, VH-Protokoll S. 9).

Die Feststellung zum Gesundheitszustand und der Sprachbehinderung des Beschwerdeführers, ergibt sich aus seinen Angaben vor der belangten Behörde (vgl. AS 30). Seine Arbeitsfähigkeit ergibt sich aus seinem Gesundheitszustand, seinem Alter sowie seiner Berufserfahrung in Syrien, wo dieser bei der Post arbeitete (vgl. AS 37).

Die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das Strafregister.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer über den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Österreich verfügt, ist dem Akteninhalt zu entnehmen. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 01.10.2021 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde erklärt, dieser Schutz gelte noch bis November des Jahres 2026 (vgl. VH-Protokoll S. 10).

2.2. Zu den Feststellungen zum Vorverfahren und dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren:

2.2.1. Die Feststellungen zum rechtskräftig abgeschlossenen vorangegangenen Asylverfahren sowie zum gegenständlichen Asylverfahren beruhen auf den dem erkennenden Gericht vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten. Insbesondere wurde Einsicht in das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.11.2022, GZ W292 2248049-1/10E, genommen, aus welchem sich die Begründung bezüglich Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers ergibt (vgl. insbesondere S. 3, S. 23 ff. und S. 26 ff.).

Das Datum der Folgeantragstellung ergibt sich aus dem Akteninhalt.

Aus den Angaben des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit der Entscheidung des Erstverfahrens ist ersichtlich, dass er im gegenständlichen Verfahren kein neues Fluchtbringen erstattet hat. Seinen Folgeantrag begründete der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Erstbefragung damit, nach wie vor ein Feind und politischer Oppositioneller gegen das Assad-Regime zu sein (vgl. AS 8). Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 14.08.2024, die am 23.08.2024 fortgesetzt wurde, brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass das syrische Regime 1,5 Millionen Revolutionsteilnehmer suche und die Militärsicherheitsabteilung eine Liste mit den Namen der politisch Gesuchten erstellt habe. Der Beschwerdeführer werde politisch verfolgt, da er Demonstrationen organisiert habe (vgl. AS 32). Der Beschwerdeführer habe gemeinsam mit seinen Kollegen zunächst Botschaften an Wände geschrieben und nach einer Erweiterung der Gruppe, eine erste Demonstration bei einem Freitagsgebet abgehalten zu haben. Die Demonstrationen hätten nicht im Heimatort des Beschwerdeführers stattgefunden, sondern in fremden Dörfern, um ihre Identität zu schützen. Das syrische Regime habe an Macht verloren, daraufhin hätten der Beschwerdeführer und seine Kollegen größere Demonstrationen organisiert, wie beispielsweise eine Demonstration in XXXX Gouvernement Idlib, im Mai/Juni des Jahres 2011, an der 300.000 Menschen teilgenommen hätten. Der Beschwerdeführer sei für die Beschriftung der Tafeln, die Parolen sowie die Organisation der Anreise der Teilnehmenden zuständig gewesen. Spione des Regimes hätten gewusst, dass der Beschwerdeführer diese Organisationen organisiert habe – es habe gereicht aus Idlib zu stammen (vgl. AS 31, 36f).

Im Rahmen der Einvernahme vor der belangten Behörde legte der Beschwerdeführer ein Dokument vor, die Übersetzung eines Ansuchens auf einen Strafregisterauszug (vgl. AS 21), welches der Beschwerdeführer bereits im Erstverfahren vorgelegt habe. Der Richter habe diesem keine Achtung geschenkt (vgl. AS 32). Aus einer Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Vorverfahrens (W292 2248049-1) ergibt sich jedoch, dass der Beschwerdeführer bereits im Rahmen einer außerordentlichen Revision Ermittlungsmängel betreffend die Echtheit des vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokuments geltend gemacht hatte. Mit Beschluss vom 14.03.2023 (Ra 2022/19/0331-11) wies der Verwaltungsgerichtshof die außerordentliche Revision jedoch mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zurück.

Der Beschwerdeführer räumte in der Erstbefragung selbst ein, dass er den Folgeantrag deshalb stelle, weil seine im Erstverfahren vorgelegten Beweismittel keine Berücksichtigung gefunden hätten. Eine Änderung der Umstände legt er damit nicht dar.

2.2.2. Im Rahmen der nach Umsturz durchgeführten ergänzenden niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 12.08.2025 erklärte der Beschwerdeführer erstmals, auch Probleme mit der Al-Nusra Front gehabt zu haben (vgl. AS 42).

Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass die Al-Nusra-Front Länderberichten zufolge im Jahr 2016 ihren Namen in Hay’at Tahrir ah-Sham (HTS) änderte, als diese ihre Verbindungen zur Al-Qaida abbrach. Soweit der Beschwerdeführer sich somit in seinen Ausführungen auf die Al-Nusra-Front bezieht, ist damit die HTS gemeint. Wenngleich die HTS nunmehr offiziell aufgelöst wurde, wird diese im Folgenden weiterhin auch als solche bezeichnet.

Der Beschwerdeführer erklärte, die HTS suche jene Rebellen, die im Jahr 2011 gegen Assad auf die Straße gegangen seien. Die neue Regierung fürchte, dass diese Menschen nun auch gegen sie auf die Straße gehen könnten. Die Familie des Beschwerdeführers sei nach dem Umsturz des Assad-Regimes aus der Türkei nach Syrien zurückgekehrt. Bereits ein paar Tage nach ihrer Rückkehr sei die HTS bei dieser zuhause aufgetaucht und habe nach dem Beschwerdeführer gefragt. Einen Monat später seien diese erneut gekommen und hätten abermals nach dem Beschwerdeführer gefragt (vgl. AS 42-44).

In seiner Stellungnahme vom 26.02.2026 änderte der Beschwerdeführer sein Vorbringen jedoch und bringt im gesamten Verfahren erstmals vor, im Jahr 2014 dreimal an Demonstrationen gegen die Al-Nusra-Front/HTS teilgenommen zu haben. Es sei in der Einvernahme am 12.08.2025 zu einem Protokollierungsfehler gekommen. Der Beschwerdeführer habe sagen wollen, er fürchte aufgrund seiner Teilnahme an Demonstrationen gegen die Al-Nusra Front von der HTS verfolgt zu werden und nicht aufgrund seiner Teilnahme an Demonstrationen gegen das Assad-Regime (vgl. Stellungnahme vom 26.02.2026 OZ 7, S. 1-2). Dass tatsächlich ein Protokollierungsfehler unterlaufen ist, ist jedoch schon deshalb nicht glaubhaft, da die Niederschrift vom 12.08.2025 dem Beschwerdeführer wörtlich rückübersetzt wurde (vgl. AS 44). Außerdem machte der Beschwerdeführer diesen vermeintlichen Protokollierungsfehler auch nicht im Rahmen seiner Beschwerde geltend, sondern erst mit der wenige Tage vor der mündlichen Verhandlung eingebrachten Stellungnahme, was die Glaubhaftigkeit des gesteigerten Vorbringens nicht unterstreicht.

Das Vorbringen in der Stellungnahme, das ursprüngliche Vorbringen sei aufgrund des bereits erwähnten vermeintlichen Protokollierungsfehlers unrichtig, erweist sich außerdem als nicht konsistent mit den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, wo dieser das zunächst bestrittene Vorbringen wiederum bestätigte (vgl. VH-Protokoll S. 8: „R: Welches besondere Interesse sollte an Ihrer Inhaftierung bestehen? Nach 15 Jahren? BF: Weil ich eine Person war, die Einfluss auf Leute [hatte], um gegen Bashar Al Assad rauszugehen. Daher werden sie denken, dass ich jetzt auch denselben Einfluss haben könnte, um die Leute gegen sie aufzuhetzen.”)

Soweit somit in der Stellungnahme vom 26.02.2026 ein Protokollierungsfehler geltend gemacht wurde und das ursprüngliche Vorbringen – somit eine mögliche Gefahr seitens der neuen Regierung aufgrund der Teilnahme und Organisation von Demonstrationen gegen das Assad-Regime – als unrichtig bezeichnet wurde, steht dies im Widerspruch zu den eben erwähnten Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, mit dem das angeblich fehlerhaft protokollierte Vorbringen erneut inhaltlich bestätigt wurde. Dieser Widerspruch zieht die Glaubhaftigkeit des in der Stellungnahme erstatteten Vorbringens der Teilnahme an Demonstrationen gegen die Al-Nusra-Front in Zweifel.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht erklärte der Beschwerdeführer lediglich vage, es sei im Jahr 2014 zu einer Auseinandersetzung mit der Al-Nusra-Front gekommen (vgl. VH-Protokoll S. 6). Um was für eine Auseinandersetzung es sich dabei gehandelt habe, führte der Beschwerdeführer nicht aus. Er erklärte lediglich, dagegen gewesen zu sein, dass die Al-Nusra-Front die Zivilverwaltung der befreiten oder noch zu befreienden Gebiete übernehme und diese den Beschwerdeführer als Sympathisanten der FSA verfolgt habe (vgl. VH-Protokoll S. 5-6). Die Al-Nusra-Front/HTS habe keine Namensliste geführt, sondern nach Orten entschieden, welche Personen auf ihre Seite stehen würden oder gegen sie seien (vgl. VH-Protokoll S. 7-8). Im Widerspruch dazu erklärte der Beschwerdeführer wenig später, dass er der HTS seit seiner Demonstrationsteilnahme im Jahr 2014 bekannt sei (vgl. VH-Protokoll S. 8). Ein weiterer Widerspruch zu seinen bisherigen Angaben stellt die Erklärung des Beschwerdeführers dar, dass dieser niemals von der HTS bedroht, inhaftiert oder angegriffen worden sei, sondern „nur verfolgt” (vgl. VH-Protokoll S. 8).

Der Beschwerdeführer konnte nicht darlegen, aus welchem Grund ihm nun tatsächlich eine Gefahr seitens der HTS bzw. der neuen Regierung drohe und seine Ausführungen waren mit zahlreichen Widersprüchen behaftet. Im Rahmen seiner Ausführungen entfernte der Beschwerdeführer sich von seinem Vorbringen in der Stellungnahme vom 26.02.2026 – der drohenden Gefahr aufgrund der Teilnahme an Demonstrationen gegen die Al-Nusra-Front im Jahr 2014 – und brachte vermehrt allgemeine Befürchtungen im Zusammenhang mit seiner (vermeintlichen) Demonstrationsteilnahme gegen das Assad Regime vor.

Der Beschwerdeführer brachte in seinem Folgeantrag auf internationalen Schutz vom 08.04.2024 somit keine entscheidungsrelevanten neuen Fluchtgründe vor. Vielmehr wiederholte er im Wesentlichen die bereits im Erstverfahren vorgebrachten Fluchtgründe. Den Ausführungen des Beschwerdeführers zur Begründung des gegenständlichen Folgeantrags sind keine ausreichend glaubhaften ihn unmittelbar konkret betreffenden neuen Sachverhalte oder ausreichenden Neuerungen zu entnehmen, die die Durchführung eines neuen materiellen Verfahrens für erforderlich erscheinen lassen oder ein anderes Verfahrensergebnis mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit indizieren könnten. In einer Gesamtbetrachtung ist nicht zu erkennen, dass der Beschwerdeführer im nunmehrigen Folgeverfahren vor der belangten Behörde oder dem Bundesverwaltungsgericht etwas vorgebracht hätte, das nicht bereits von der Rechtskraft des – das Erstverfahren erledigenden – Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts erfasst wäre. Daran vermag auch der Umstand nichts maßgeblich zu ändern, dass das Assad-Regime am 08.12.2024 gestürzt wurde, wenngleich das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers nun unter der Kontrolle der neuen syrischen Regierung stehen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Zur Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I.:

3.1. § 2 AsylG lautet auszugsweise:

„Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

[…]

23. ein Folgeantrag: jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag;

[…]“

§68 AVG lautet auszugsweise:

„Abänderung und Behebung von Amts wegen

§ 68. (1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

[…]“

3.2.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer in Fällen der §§ 69 und 71 leg. cit. die Abänderung eines der Berufung (nun: Beschwerde) nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 leg. cit. findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Identität der Sache als eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 68 Abs. 1 AVG ist dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, der dem rechtskräftigen Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat. Im Übrigen ist bei der Überprüfung, ob sich der Sachverhalt maßgeblich verändert hat, vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne dass dabei dessen sachliche Richtigkeit nochmals zu ergründen wäre, weil die Rechtskraftwirkung ja gerade darin besteht, dass die von der Behörde entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Eine andere fachliche Beurteilung unverändert gebliebener Tatsachen berührt die Identität der Sache nicht. In Bezug auf die Rechtslage kann nur eine Änderung der maßgeblichen Rechtsvorschriften selbst bei der Frage, ob Identität der Sache gegeben ist, von Bedeutung sein, nicht aber eine bloße Änderung in der interpretativen Beurteilung eines Rechtsbegriffs oder einer Rechtsvorschrift bei unverändertem Normenbestand (vgl. VwGH 11.03.2024, Ra 2022/08/0065). Bei der Prüfung des Vorliegens der entschiedenen Sache ist auch vom Verwaltungsgericht von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit derselben nochmals zu überprüfen (vgl. VwGH 24.05.2016, Ra 2016/03/0050).

Identität der Sache - und damit eine Bindungswirkung im Sinne des „ne bis in idem“ - liegt nur dann vor, wenn bei gleichgebliebener maßgeblicher Sach- und Rechtslage auch das neue Parteienbegehren im Wesentlichen, das heißt abgesehen von jenen Umständen, die für die rechtliche Bewilligung der Hauptsache unerheblich sind, mit dem früheren Begehren übereinstimmt, also in derselben „Sache“ eine nochmalige Entscheidung fordert (vgl. VwGH 22.09.2025, Ra 2024/10/0085).

Erst nach Erlassung der rechtskräftigen Erstentscheidung hervorkommende Umstände, die eine Unrichtigkeit dieser Entscheidung dartun, stellen keine Änderung des Sachverhalts dar, sondern können lediglich einen Grund zur Wiederaufnahme eines Verfahrens darstellen (vgl. VwGH 22.02.2021, Ra 2020/18/0537). Ohne maßgebliche Änderung der relevanten Sach- oder Rechtslage, wie sie im ursprünglichen Bescheid dokumentiert war, darf die Behörde daher keinen neuen Bescheid erlassen (vgl. VwGH 08.04.2021, 2021/21/0005). Erst eine Sachverhaltsänderung, die den Schluss zulässt, dass – unter Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen – eine andere Beurteilung jener Umstände, die den Grund für die seinerzeitige rechtskräftige Entscheidung gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann, rechtfertigt aufgrund einer wesentlichen Änderung des relevanten Sachverhalts eine neuerliche Sachentscheidung (vgl. VwGH 29.03.2021, Ra 2017/22/0196). Die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheids muss daher zumindest möglich sein (vgl. VwGH 13. 9. 2011, 2011/22/0035).

Im Hinblick darauf liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt, der einer Antragszurückweisung entgegensteht, nicht erst dann vor, wenn der neue Sachverhalt konkret dazu führt, dass ein Antrag (hier betreffend Aufenthaltstitel) positiv zu erledigen ist. Eine maßgebliche Sachverhaltsänderung ist vielmehr schon dann gegeben, wenn die geltend gemachten Umstände nicht von vornherein eine neue Beurteilung der relevanten Sachlage, etwa aus dem Blickwinkel des Art 8 EMRK, ausgeschlossen erscheinen lassen (vgl. VwGH 23.01.2020, Ra 2019/21/0356). Wesentlich für die Prüfung sind jene Umstände, die bis zur Erlassung des ursprünglichen Bescheides eingetreten sind (vgl. VwGH 10. 12. 2013, 2013/22/0362).

Ergibt die Prüfung des im Folgeantrag erstatteten Vorbringens, dass neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, ist die Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache im Hinblick auf die im österreichischen Recht nicht korrekt erfolgte Umsetzung von Unionsrecht nicht statthaft. Dies gilt im Besonderen auch dann, wenn das Vorbringen schon in einem früheren Verfahren hätte erstattet werden können und den Antragsteller ein Verschulden daran trifft, den fraglichen Sachverhalt nicht schon im früheren Verfahren geltend gemacht zu haben (vgl. VwGH 21.06.2022, Ra 2020/19/0234, unter Bezugnahme auf EuGH 09.09.2021, C-18/20).

Ein Folgeantrag wäre zwar wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn der Asylwerber an seinem (rechtskräftig) nicht geglaubten Fluchtvorbringen unverändert festhielte und sich auch in der notorischen Lage im Herkunftsstaat keine - für den internationalen Schutz relevante - Änderung ergeben hätte. Werden aber beispielsweise neue (für den internationalen Schutz relevante) Geschehnisse geltend gemacht, die sich nach dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens ereignet haben sollen, ist es nicht rechtens, die Prüfung dieses geänderten Vorbringens bloß unter Hinweis darauf abzulehnen, dass es auf dem nicht geglaubten Fluchtvorbringen des ersten Asylverfahrens fuße. Das neue Vorbringen muss vielmehr daraufhin geprüft werden, ob es einen „glaubhaften Kern“ aufweist. Könnten die behaupteten neuen Tatsachen zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubhaftigkeit (vgl. etwa VwGH 05.07.2023, Ra 2021/18/0270, unter Verweis auf 22.11.2005, 2005/01/0626; VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0025; mwN).

Liegen keine neuen Elemente oder Erkenntnisse vor oder sind die neuen Elemente oder Erkenntnisse nicht geeignet, erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beizutragen, dass dem Antragsteller ein Schutzstatus zuzuerkennen ist, verlangt auch Art. 40 Abs. 3 Verfahrensrichtlinie keine weitere Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz. Nach Art. 33 Abs. 2 lit. d iVm Art. 40 Abs. 5 Verfahrensrichtlinie ist es in solchen Fällen erlaubt, einen Folgeantrag als unzulässig zu betrachten (vgl. VwGH 29.11.2022, Ra 2022/20/2357).

Das Verwaltungsgericht hat dann, wenn der bei ihm in Beschwerde gezogene verwaltungsbehördliche Bescheid zu Unrecht eine Sachentscheidung beinhaltete, im Rahmen seiner Prüf- und Entscheidungsbefugnis einen Antrag zurückzuweisen (vgl. VwGH 02.06.2025, Ra 2024/04/0371 unter Verweis auf VwGH 24.5.2016, Ra 2016/03/0050, mwN).

3.3. Vergleichsmaßstab im Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers anlässlich seines verfahrensgegenständlichen Folgeantrages auf internationalen Schutz ist das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.11.2022, GZ W292 2248049-1/10E, mit welchem sein erster Antrag auf internationalen Schutz rechtskräftig nach inhaltlicher Prüfung hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wurde.

Der Beschwerdeführer berief sich bei seinem gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz zunächst überwiegend auf seine ursprünglichen Fluchtgründe im ersten Asylverfahren – eine drohende Verfolgung seitens des Assad-Regimes aufgrund der Organisation und Teilnahme an Assad-kritischen Demonstrationen.

Aufgrund des Sturzes des Assad-Regimes und der mehrheitlichen Machtübernahme, insbesondere durch die nunmehr aufgelöste HTS, ist es seit der Stellung des Folgeantrages zu einer Änderung der Lage in Syrien und somit zu einer Sachverhaltsänderung gekommen, die in der gegenständlichen Entscheidung zu berücksichtigen ist (vgl. dazu nochmals VfGH 11.06.2015, E 1286/2014). Jedoch kommt auch dadurch den Fluchtgründen des Beschwerdeführers keine (neue) Relevanz zu, da sich sein Vorbringen überwiegend auf die (vermeintliche) Organisation und Teilnahme an Demonstrationen gegen das Assad-Regime bezieht, welche jedoch bereits mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.11.2022, GZ W292 2248049-1/10E, negiert wurde. Davon ist auch die Annahme, die neue Übergangsregierung könnte den Beschwerdeführer aufgrund dieser Teilnahme/Organisation von Demonstrationen gegen das Assad-Regime verfolgen, da sie fürchte, Personen, die gegen das Assad-Regime demonstrierten, könnten nun auch gegen sie auf die Straße gehen, von der Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts erfasst.

Das mit der Stellungnahme vom 26.02.2026 erstmals erstatteten Vorbringen, wonach es im Zuge der Einvernahme zu einem Protokollierungsfehler gekommen sei und der Beschwerdeführer im Jahr 2014 gegen die Al-Nusra-Front demonstriert habe und fürchte, deshalb von der Übergangsregierung verfolgt zu werden, legt ebenso keine wesentliche Änderung in den entscheidungsrelevanten Fakten dar, da im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.11.2022, GZ W292 2248049-1/10E, bereits rechtskräftig festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer nicht politisch aktiv gewesen sei. Ebenso stellt das Vorbringen, in der Vergangenheit an Demonstrationen teilgenommen zu haben, keine Änderung der Sachlage im Vergleich zum Erstverfahren dar, da das Erkenntnis des Vorverfahrens im Jahr 2022 und somit sechs Jahre nach der behaupteten Demonstrationsteilnahme, erlassen wurde. Auch im Hinblick auf diese Vorbringen ist durch den Sturz des Assad-Regimes keine Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten, da sich der Herkunftsort des Beschwerdeführers bereits zum Zeitpunkt seiner Ausreise bzw. im Erstverfahren unter oppositioneller Kontrolle befunden hat. Überdies konnte, wie bereits dargelegt, dem nunmehrigen Vorbringen, 2014 gegen die Al-Nusra-Front demonstriert zu haben, kein glaubhafter Kern entnommen werden.

Die Angaben des Beschwerdeführers waren daher insgesamt nicht geeignet, eine neue inhaltliche Entscheidung zu bewirken und konnte darin kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden.

Weder ist im Verhältnis zur Vergleichsentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.11.2022, GZ W292 2248049-1/10E, im Hinblick auf die Lage in Syrien zum Entscheidungszeitpunkt der belangten Behörde noch seit der Stellung des Folgeantrages insgesamt eine – für den Antrag auf internationalen Schutz – relevante Änderung der Lage eingetreten. Wie bereits ausgeführt, können nur solche Änderungen des Sachverhaltes zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulassen, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die negative Sachentscheidung gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 10.06.1991, 89/10/0078, mwN; VfGH 11.06.2015, E 1286/2014 mwN.).

Die belangte Behörde hat den Folgeantrag zu Recht gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid war daher als unbegründet abzuweisen.

Zur Zurückweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt II.:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit kein Erkenntnis zu fällen ist. Nach allgemeinen Grundsätzen ist die Beschwerde bei Vorliegen eines Prozesshindernisses zurückzuweisen (vgl. auch VwGH 24.03. 2015, Ra 2015/09/0011, demzufolge es sich bei „der Prüfung der Rechtzeitigkeit einer Beschwerde […] um eine Rechtsfrage gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG handelt“) bzw. müssen alle Prozessvoraussetzungen gegeben sein, damit eine Beschwerde inhaltlich erledigt werden darf (Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 28 VwGVG Rz 9).

Das Recht, Beschwerde zu erheben, steht nur jenen Parteien zu, deren Rechtsansprüche oder deren rechtliches Interesse durch den Bescheid beeinträchtigt werden können (vgl. VwGH 14.05.1991, 90/05/0242; 2.7.1998, 98/07/0018). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Zulässigkeit des Rechtsmittels der Beschwerde voraus, dass der Beschwerdeführer einen Grund dafür hat, die mit dem angefochtenen Bescheid getroffene Entscheidung der Verwaltungsbehörde zu rügen. Dies ist nicht der Fall, wenn dem Antrag des Beschwerdeführers bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten vollinhaltlich entsprochen wurde (vgl. VwGH 17.09.1991, 91/05/0037; 23.4.1994, 93/02/0283; siehe zur Rechtsverletzungsmöglichkeit als Voraussetzung der Beschwerdelegitimation gemäß der Rechtslage nach der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012, Faber, Verwaltungsgerichtsbarkeit [2013] Art. 132 B-VG, Rz. 6 ff). Beschwerden gegen solche zur Gänze stattgebende Bescheide sind als unzulässig zurückzuweisen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Beschwer Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels.

Der im Vorverfahren angefochtene Bescheid vom 01.10.2021 enthält neben der Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) auch die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) und die Erteilung einer für ein Jahr befristeten Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte (Spruchpunkt III.). Der Status des Beschwerdeführers als subsidiär Schutzberechtigter ist noch bis November des Jahres 2026 aufrecht (vgl. VH-Protokoll S. 10). Es ist somit nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer durch den Spruchpunkt II. des nunmehr angefochtenen Bescheides vom 15.10.2025, mit dem ein Antrag auf subsidiären Schutz hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde (Spruchpunkt II.), beschwert ist. Auch in der Beschwerdebehauptung wird lediglich vorgebracht, die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde sei unrichtig und dem Beschwerdeführer sei internationaler Schutz gemäß § 3 AsylG, somit jener des Asylberechtigten, zu gewähren gewesen. Ausführungen zur Bekämpfung der Beschwerde im Umfang von Spruchpunkt II. unterblieben jedoch.

Die Beschwerde gegen den Spruchpunkt II. war daher wegen mangelnder Beschwer spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

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