Bundesverwaltungsgericht G316 2290585-2

G316 2290585-2Tribunal administratif fédéral16 avr. 2026

Regest

aufschiebende Wirkung

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht G316 2290585-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:G316.2290585.2.00

Spruch

G316 2290585-2/3Z

G316 2297636-2/3Z

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Katharina MUCKENHUBER über die Beschwerden von 1.) XXXX und 2.) XXXX , beide StA. Venezuela, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.03.2026 XXXX :

A) Den Beschwerden wird gemäß § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Begründung:

I. Verfahrensgang:

Am 20.10.2025 stellten die venezolanischen Staatsangehörigen XXXX (im Folgenden: BF1) und XXXX (im Folgenden: BF2) die verfahrensgegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz im Bundesgebiet.

Mit den nun angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 26.03.2026 wurden die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkte I.) als auch der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkte II.) gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Den Beschwerdeführerinnen wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkte III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkte IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Venezuela festgestellt (Spruchpunkte V.) sowie gemäß § 55 Abs. 1a FPG ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkte VI.).

Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführerinnen durch ihre Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerden, welche samt den zugehörigen Verwaltungsakten am 13.04.2026 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wurden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführerinnen sind venezolanische Staatsangehörige.

1.2. Die BF1 reiste am 19.10.2023 gemeinsam mit ihrer Mutter sowie zwei Geschwistern (geb. 2010 und 2017) in das Bundesgebiet ein und stellte sowie ihre Familienangehörigen auch am 24.10.2023 ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz.

Am 01.07.2024 wurde die BF2 im Bundesgebiet geboren. Die BF1 stellte für die BF2 am 04.07.2024 den ersten Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheiden der belangten Behörde vom 13.03.2024 (betreffend die BF1 und die anderen Familienangehörigen) und vom 09.07.2024 (betreffend die BF2) wurden die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz abgewiesen und jeweils eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.05.2025 als unbegründet abgewiesen.

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 01.08.2025 wurden die Anträge der Beschwerdeführerinnen und den genannten Angehörigen, ihnen für die außerordentliche Revision gegen die genannten Erkenntnisse die Verfahrenshilfe zu bewilligen aufgrund Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung abgewiesen.

1.3. Der Vater der BF1 besitzt seit 2018 die österreichische Staatsbürgerschaft, die er von seinem österreichischen Großvater abgeleitet bekommen hat und lebt seit 2021 in Österreich.

Am 16.12.2025 fand die Eheschließung zwischen den Eltern der BF1 im Bundesgebiet statt, woraufhin der 2010 geborene Bruder der BF1 die österreichische Staatsbürgerschaft erwarb. Bereits zuvor wurde festgestellt, dass die im Jahr 2017 geborene Schwester der BF1 über die österreichische Staatsbürgerschaft - von ihrem Vater abgeleitet - verfügt.

Der Lebensgefährte der BF1 bzw. Vater der BF2 ist venezolanischer Staatsangehöriger reiste am 15.09.2024 in das Bundesgebiet ein und stellte am 02.10.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid der belangten Behörde vom 31.10.2024 abgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.05.2025, G310 2304213-1/4E, als unbegründet abgewiesen. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.11.2025 wurde dem Antrag des Lebensgefährten der BF1 bzw. Vaters der BF2, der gegen das Erkenntnis erhobenen außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, stattgegeben.

2. Beweiswürdigung:

Die für die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung maßgeblichen Feststellungen ergeben sich ohne entscheidungsrelevante Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Verwaltungsakte der belangten Behörde sowie des Gerichtsakts des BVwG sowie den Angaben der Beschwerdeführerinnen in der Beschwerde. Weiters wurden aktuelle Auszüge aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) eingeholt sowie in die Akten des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der ersten Asylverfahren der Beschwerdeführerinnen (G310 2290585-1 und G310 2297636-1) Einsicht genommen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zur Verbindung der Verfahren:

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen.

Das in § 34 Abs. 4 AsylG normierte Gebot, die Verfahren von Familienmitgliedern "unter einem" zu führen, richtet sich nach dem Gesetzeswortlaut an die Behörde, während § 34 Abs. 5 AsylG 2005 festlegt, dass die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß auch für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht gelten, wodurch sichergestellt wird, dass die Verfahren von jenen Familienmitgliedern, die beim Bundesverwaltungsgericht anhängig sind, auch gemeinsam entschieden werden. Dabei handelt es sich um eine für die Verfahrensführung maßgebliche Bestimmung des Familienverfahrens und somit um eine Verfahrensvorschrift.

Da die BF1 die Mutter der minderjährigen BF2 ist, gelten sie gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG als Familienangehörige und sind die Verfahren somit unter einem zu führen.

3.2. Zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:

§ 16 BFA-VG „Beschwerdefrist und Wirkung von Beschwerden” lautet:

(1) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes beträgt in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 2, 4 und 7 zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. § 7 Abs. 4 erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, diesfalls nicht anwendbar.

(2) Einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der

1. ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist,

2. ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht oder

3. eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG erlassen wird,

sowie einem diesbezüglichen Vorlageantrag kommt die aufschiebende Wirkung nicht zu, es sei denn, sie wird vom Bundesverwaltungsgericht zuerkannt.

(3) Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren gemäß dem 4. Abschnitt des 4. Hauptstückes des AsylG 2005 auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (§ 2 Z 22 AsylG 2005) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Allen Beschwerden gegen Entscheidungen im Familienverfahren kommt aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Beschwerde im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt.

(4) Kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen oder abgewiesen wurde, oder mit der eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG erlassen wurde, die aufschiebende Wirkung nicht zu, ist diese durchsetzbar. Mit der Durchführung der mit einer solchen Entscheidung verbundenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der die bereits bestehende Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, wird ein Rechtsmittel ergriffen bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage, zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Beschwerdevorlage und von der Gewährung der aufschiebenden Wirkung in Kenntnis zu setzen.

(5) Eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 oder ein diesbezüglicher Vorlageantrag begründet kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. § 58 Abs. 13 AsylG 2005 gilt.

(6) Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 2 bis 4 nicht anwendbar.

§ 17 BFA-VG „Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde“ lautet:

(1) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und

1. diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist oder

2. eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht

sowie der Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG jeweils binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.

(2) Über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung nach Abs. 1 oder gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.

(3) Bei der Entscheidung, ob einer Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, ist auch auf die unionsrechtlichen Grundsätze der Art. 26 Abs. 2 und 27 Abs. 1 der Dublin-Verordnung und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Unionsrechtes Bedacht zu nehmen.

(4) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 1 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben der beschwerdeführenden Partei als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen.

Aufgrund der Tatsache, dass im vorliegenden Fall ohne nähere Prüfung des Sachverhaltes nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerinnen in ihr Herkunftsland eine reale Gefahr einer Verletzung der hier zu berücksichtigenden Bestimmungen bedeuten würde, war den gegenständlichen Beschwerden gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängen, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständlichen Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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