Bundesverwaltungsgericht L515 2310674-2
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 16.04.2026
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:L515.2310674.2.01
Spruch
1. ) L515 2310680-2/7E
2. ) L515 2310675-2/9E
3. ) L515 2310674-2/7E
4. ) L515 2310676-2/8E
5. ) L515 2310678-2/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
I.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , am XXXX geb., StA. der Republik Armenien und der Arabischen Republik Syrien, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.11.2025, Zahl XXXX zu Recht:
A)
1. ) Die Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF in Bezug auf die Spruchpunkte I – III des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.
2. ) In Bezug auf Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheides wird der Beschwerde stattgegeben, sowie festgestellt, dass die Rückkehrentscheidung gem. § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist und gem. §§ 54 und 55 AsylG wird der beschwerdeführenden Partei ein Aufenthaltstitel in der Form einer „Aufenthaltsberechtigung Plus“ für die Dauer eines Jahres ab dem Datum der Ausstellung erteilt.
3. ) Soweit im angefochtenen Bescheid festgestellt wurde, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei in die Republik Armenien zulässig ist, eine Frist für die freiwillige Ausreise festgesetzt und ein zeitlich befristetes Einreiseverbot erlassen wurde, wird der angefochtene Bescheid behoben.
B)
Gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG ist in Bezug auf Punkt 1.) des gegenständlichen Erkenntnisses Revision ist nicht, im Übrigen ist die Revision zulässig.
II.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX am XXXX geb., StA. der Republik Armenien und der Arabischen Republik Syrien, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.11.2025, Zahl XXXX zu Recht:
A)
1. ) Die Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF in Bezug auf die Spruchpunkte I – III des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.
2. ) In Bezug auf Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheides wird der Beschwerde stattgegeben, sowie festgestellt, dass die Rückkehrentscheidung gem. § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist und gem. §§ 54 und 55 AsylG wird der beschwerdeführenden Partei ein Aufenthaltstitel in der Form einer „Aufenthaltsberechtigung Plus“ für die Dauer eines Jahres ab dem Datum der Ausstellung erteilt.
3. ) Soweit im angefochtenen Bescheid festgestellt wurde, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei in die Republik Armenien zulässig ist, eine Frist für die freiwillige Ausreise festgesetzt und ein zeitlich befristetes Einreiseverbot erlassen wurde, wird der angefochtene Bescheid behoben.
B)
Gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG ist in Bezug auf Punkt 1.) des gegenständlichen Erkenntnisses Revision ist nicht, im Übrigen ist die Revision zulässig.
III.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , am XXXX geb., StA. der Republik Armenien und der Arabischen Republik Syrien, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.11.2025, Zl. XXXX , zu Recht:
A)
1. ) Die Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF in Bezug auf die Spruchpunkte I – V des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen, mit der Maßgabe, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gem. § 55 FPG 120 Tage beträgt.
2. ) Spruchpunkt VII des angefochtenen Bescheides wird gem. § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz), BGBl I 33/2013 idgF behoben
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
IV.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , am XXXX geb., StA. der Republik Armenien und der Arabischen Republik Syrien, vertreten durch die Kindesmutter XXXX am XXXX geb., diese wiederum vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.11.2025, Zl. XXXX , zu Recht:
A)
1. ) Die Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF in Bezug auf die Spruchpunkte I – III des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.
2. ) In Bezug auf Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheides wird der Beschwerde stattgegeben, sowie festgestellt, dass die Rückkehrentscheidung gem. § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist und gem. §§ 54 und 55 AsylG wird der beschwerdeführenden Partei ein Aufenthaltstitel in der Form einer „Aufenthaltsberechtigung Plus“ für die Dauer eines Jahres ab dem Datum der Ausstellung erteilt.
3. ) Soweit im angefochtenen Bescheid festgestellt wurde, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei in die Republik Armenien zulässig ist und eine Frist für die freiwillige Ausreise festgesetzt wurde, wird der angefochtene Bescheid behoben.
B)
Gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG ist in Bezug auf Punkt 1.) des gegenständlichen Erkenntnisses Revision ist nicht, im Übrigen ist die Revision zulässig.
V.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , am XXXX geb., StA. der Republik Armenien und der Arabischen Republik Syrien, vertreten die Kindesmutter XXXX am XXXX geb., diese wiederum vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.11.2025, Zl. XXXX , zu Recht:
A)
1. ) Die Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF in Bezug auf die Spruchpunkte I – III des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.
2. ) In Bezug auf Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheides wird der Beschwerde stattgegeben, sowie festgestellt, dass die Rückkehrentscheidung gem. § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist und gem. §§ 54 und 55 AsylG wird der beschwerdeführenden Partei ein Aufenthaltstitel in der Form einer „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer eines Jahres ab dem Datum der Ausstellung erteilt.
3. ) Soweit im angefochtenen Bescheid festgestellt wurde, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei in die Republik Armenien zulässig ist, und eine Frist für die freiwillige Ausreise festgesetzt wurde, wird der angefochtene Bescheid behoben.
B)
Gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG ist in Bezug auf Punkt 1.) des gegenständlichen Erkenntnisses Revision ist nicht, im Übrigen ist die Revision zulässig.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrenshergang
I.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als „bP“ bzw. entsprechend der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als „bP1“ bis „bP5“ bezeichnet), sind Staatsangehörige der Arabischen Republik Syrien und der Republik Armenien und erwarben die armenische Staatsbürgerschaft bereits vor der erstmals rechtskräftigen bescheidmäßigen Erledigung des Asylverfahrens durch die belangte Behörde.
I.2. Die volljährigen bP1 und bP2 sind Ehegatten und Eltern der minderjährigen bP4 und bP5. Die volljährige bP3 ist die Mutter von bP1.
Die bP1 bis bP4 reisten am 22.6.2013 mit dem von Jerewan nach XXXX führenden Flug XXXX mittels vom zentralen Passamt Jerewan (Passbehörde 001) in der ersten Jahreshälfte 2013 ausgestellte armenischer Reisepässe in das Bundesgebiet ein, indem sie in Wien-Schwechat die Reisebewegung abbrachen und stellten bei der Landespolizeidirektion XXXX Anträge auf internationalen Schutz.
Die bP5 stellte über ihre gesetzliche Vertretung nach ihrer Geburt im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz und behauptete im Rahmen der Antragstellung die gesetzliche Vertretung, die bP5 sei syrischer Staatsbürger. Die armenische Staatsbürgerschaft wurde nicht erwähnt.
I.3. Sämtliche bP gaben anlässlich ihrer Antragstellung im Rahmen einer offenen Frage-stellung an, Staatsbürger der Arabischen Republik Syrien zu sein und in Aleppo gelebt zu haben. Die armenische Staatsbürgerschaft verschwiegen sie. Die volljährigen bP gaben im Rahmen dieser bereits genannten offenen Fragestellung ausschließlich an, syrische Staats-bürger zu sein und bekräftigen dies im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme bei der bB.
Die bP1 gab vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf die Frage, ob sie jemals ein Reisedokument besessen –auch hier erfolgte die Fragestellung offen und nicht auf einen bestimmten Staat eingeschränkt- hätte an, sie hätte einen syrischen Reisepass besessen, der Schlepper hätte ihnen („uns“) die Pässe in der Nähe der türkischen Grenze abgenommen und sie wären bei ihm geblieben. Die Existenz eines anderen Reisepasses nannte die bP nicht. Zur Reisebewegung gab die bP an, sie hätten am 17.6.2013 Syrien mit dem Auto verlassen. In weiterer Folge wären die bP1 – bP4 mit dem Auto illegal nach Antalia und anschließend nach Istanbul gebracht worden. Anschließend wären sie mehrere Tage mit verschiedenen Ver-kehrsmitteln unterwegs gewesen und schließlich von einem unbekannten Flughafen aus nach Wien geflogen.
Ein Schlepper hätte die Reise organisiert. Dieser hätte die Familie bis in jenes Land begleitet, wo sie ihre Flugreise starteten.
Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor einem Organwalter am 12.2014 bekräftigten die bP ihre Angaben in Bezug auf den Reiseweg, gaben jedoch an die Familie hätte nicht in Aleppo, sondern in Damaskus gelebt.
Die bP2 gab vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf die Frage, ob sie jemals ein Reisedokument besessen hätte an –auch hier erfolgte die Fragestellung offen und nicht auf einen bestimmten Staat eingeschränkt-, sie hätte einen syrischen Reisepass besessen, welchen ihr der Schlepper an der syrisch/türkischen Grenze abgenommen hätte. Den Besitz eines anderen Reisepasses nannte die bP2 nicht. Die bP wären auf dem Landwege über eine unbekannte Route gereist und am 23.6.2013 hätte ein anderen Schlepper an einen der bP2 unbekannten Flughafen fremde Pässe besorgt und diese im Flugzeug wieder abgenommen.
Der Flughafen, von welchem sie abflogen, sei ihr unbekannt.
Auf dem Befragungsprotokoll ist vermerkt, dass der Flug XXXX Jerewan – Wien vom 22.6.2013 erhoben werden konnte.
Vor einem Organwalter der bB gab die bP2 im Rahmen einer niederschriftlichen Einver-nahme am 24.4.2014 an, vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Wahrheit gesagt zu haben, es sei jedoch irrtümlich protokolliert worden, dass sie aus Aleppo stammen. Sie stammen jedoch aus Damaskus.
Die bP3 gab vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf die Frage, ob sie jemals ein Reisedokument besessen hätte an –auch hier erfolgte die Fragestellung offen und nicht auf einen bestimmten Staat eingeschränkt-, sie hätte einen syrischen Reisepass besessen, dieser wäre in Syrien geblieben. Die Existenz eines armenischen Reispasses nannte die bP nicht. Sie wäre am 17.6.2013 gemeinsam mit ihrem Sohn und dessen Familie an einen unbekannten Ort in die Türkei gebracht worden. Über die weitere Reiseroute könne sie keine Angaben machen. Sie wisse nicht, über welche Länder sie nach Österreich gekommen wäre. Sie könne auch die Frage, wie sie in die EU eingereist wäre, nicht beantworten.
Ein Schlepper hätte die Reise organisiert.
Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor einem Organwalter der bB bejahte die bP3 ausdrücklich die Frage, ob sie bis dato (Polizei) der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht hätte, ob diese rückübersetzt und korrekt protokolliert worden wären.
Die bP1 – bP4 legten im Rahmen des Administrativverfahrens ein Konvolut von nicht als Fälschung qualifizierten Dokumenten syrischen Ursprungs in Bezug auf ihre Person vor. Unterlagen armenischen Ursprungs wurden nicht vorgelegt.
I.4.1. In den die bP betreffenden Asylverfahren ging die bB auf Basis des Vorbringens der bP, sowie der von ihnen vorgelegten Unterlagen iVm mit dem Ergebnis des Ermittlungs-verfahrens davon aus, dass diese ausschließlich die syrische Staatsbürgerschaft besitzen und wurde den bP in weiterer Folge aufgrund der angenommenen asyl- und abschiebungs-relevanten Lage in der Arabischen Republik Syrien zum damaligen Zeitpunkt mit Bescheiden vom 28.3.2024 (bP1 – bP4) bzw. 17.10.2014 (bP4) der Status von Asylberechtigten zuerkannt.
I.5.1. Nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens stellte sich nunmehr auf Basis des Rechercheergebnisses einer fachkundigen Person unter Heranziehung eines armenischen Rechtsanwaltes heraus, dass die volljährigen bP über armenische Reisepässe verfügen, welche bereits vor der Zuerkennung eines Status von Asylberechtigten bzw. vor der Stellung der Anträge auf internationalen Schutz ausgestellt wurden. Es stünde zweifelsfrei fest, dass die angefragten Personen armenische Staatsbürger sind.
I.5.2. Seitens der bB wurde in weiterer Folge die Wiederaufnahme der rechtskräftig abge-schlossenen Asylverfahren gem. § 69 Abs. 1 AVG verfügt.
I.5.3.1. Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme brachte die zusammengefasst bP1 nach Vorhalt des Ermittlungsergebnisses vor, sie hätte von der Existenz dieses Reisepasses keine Ahnung. Diesen könne nur der Schlepper organisiert haben, zumal sie für die Schleppung € 23.000,-- bezahlt hätte. Sie wäre noch nie in Armenien gewesen, ihre Gattin wäre inzwischen 3 mal nach Armenien gereist, jedes Mal mittels eines Visums im österreichischen Konventionspass.
Zum Vorhalt, dass ein echter und authentischer Reisepass beim armenischen Innenmini-sterium registriert sei, brachte sie vor, dies sei nicht wahr, sie besitze keinen armenischen Reisepass. In Bezug auf die dokumentierte Flugreise gab sie an, sie könne in Bezug auf den Abflug- und Zielflughafen keine Angaben machen.
I.5.3.2. Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme brachte die bP2 zusammengefasst nach Vorhalt des Ermittlungsergebnisses vor, den armenischen Reisepass müsste der Schlepper besorgt haben, die bP wären syrische und nicht armenische Staatsbürger. Die bP wäre in der Vergangenheit unter Verwendung des österreichischen Konventionspasses und eines armenischen Visums nach Armenien gereist.
Zum Vorhalt, dass ein echter und authentischer Reisepass beim armenischen Innenmini-sterium registriert sei, brachte sie vor, sie sei syrische Staatsbürgerin, sie könne dazu nichts sagen. Zur Flugreise könne sie nichts angeben.
I.5.3.3. Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme brachte die bP3 zusammengefasst nach Vorhalt des Ermittlungsergebnisses vor, sie hätte vom armenischen Reisepass keine Ahnung. Sie wäre zwischenzeitig 1 mal in Armenien gewesen, zur Flugreise anlässlich ihrer Einreise nach Österreich könne sie keine Angaben machen
I.5.3.4. Im Rahmen einer schriftlichen Stellungnahme brachte die damalige rechtsfreundliche Vertretung der bP vor, die Ausreise sei von einem Schlepper organisiert wurden, welcher offenbar die Ausstellung der armenischen Reisepässe organisiert hätte. Die bP hätten diese armenischen Reisepässe nie selbst in der Hand gehabt.
Nicht unwesentlich sei auch der Umstand, dass die bP1 anlässlich der Antragstellung ihren syrischen Reisepass vorgelegt hätte.
I.5.4. Seitens der rechtsfreundlichen Vertretung wurde die Einholung einer schriftlichen Auskunft beim Flughafen Wien Schwechat in Bezug auf die Einreise der bP beantragt.
Weiters wurde die Herbeischaffung der armenischen Verwaltungsakte hinsichtlich der Ausstellung der Reisepässe beantragt, zumal hierin auch die Staatsbürgerschaft der bP vermerkt sein müsste.
In diesen Akten müssten sich auch Unterlagen befinden, welche über die rechtmäßige bzw. nicht rechtmäßige Ausstellung des Reisepasses Auskunft geben könnten. Sollten die Reisepässe auf rechtswidrige Weise zustande gekommen sein, könne dies den bP nicht zu deren Nachteil ausgelegt werden.
Weiters werde die Herbeischaffung einer Auskunft der armenischen Botschaft beantragt, warum die Einreise der bP2 nach Armenien mittels Visums erfolgte, obwohl sie armenische Staatsbürgerin sein sollte.
Auf Basis der beantragten Beweise würde sich herausstellen, dass die bP ausschließlich syrische und nicht armenische Staatsbürger sind.
I.5.5. Aufgrund des vorliegenden Ermittlungsergebnisses ging die bB davon aus, dass die bP seit ihrer Antragstellung auch über die armenische Staatsbürgerschaft verfügen, sie diesen Umstand der bB bis dato verschwiegen und wurde in weiterer Folge das Asylverfahren amtswegig wiederaufgenommen.
I.5.6. Die bB ging davon aus, dass die volljährigen bP ihre armenische Staatsbürgerschaft wider besseres Wissen verschwiegen und so den Status eines Asylberechtigten erschlichen hätten.
I.6. Jeweils mit angefochtenem Bescheid der bB vom 19.2.2025 wurden die Asylverfahren gem. § 69 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 3 AVG wiederaufgenommen.
I.7.1. Gegen die og. Bescheide wurde seitens der nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertretung der bP innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde auf das bisherige Vorbringen verwiesen und brachte sie vor, die bB sei rechts- und tatsachenirrig vorgegangen.
Die nunmehrige rechtsfreundliche Vertretung brachte im Gegensatz zu ihrem Vorgänger und den bisherigen Angaben der bP nunmehr vor, es werde seitens der bP1 – bP4 nicht (Anm.: mehr) bestritten, dass sie unter Verwendung armenischer Reisepässe in das Bundesgebiet eingereist wären. Dies wäre aufgrund des Fluginformationssystems und einer Übermittlung eines Speicherauszuges an die Fremdenpolizei der bB zum damaligen Entscheidungs-zeitpunkt bereits bekannt gewesen, weshalb die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht vorliegen würden.
Es wurde die Herbeischaffung der entsprechenden Auszüge aus dem Fluginformationssystem beantragt.
Die rechtsfreundliche Vertretung ging auch davon aus, dass nachvollziehbare Feststellungen in Bezug auf das Feststehen der armenischen Staatsbürgerschaft in Bezug auf die minderjährigen Kinder fehlen.
Von Irreführungsabsicht seitens der bP könne jedenfalls nicht ausgegangen werden.
I.7.2. Am 26.6.2025 fand beim ho. Gericht eine Beschwerdeverhandlung statt.
I.7.3. Mit ho. Erkenntnis vom 16.7.2025, L515 2310680-1/14E, L515 2310675-1/12E, L515 2310674-1/12E, L515 2310676-1/12E, L515 2310678-1/12E wurden die Beschwerden gegen die mit Bescheid der bB verfügten Wiederaufnahmen der Asylverfahren als unbegründet abgewiesen. Das ho. Gericht schloss sich der Auffassung der bB an, wonach die volljährigen bP den Status von Asylberechtigten durch das wissentliche Verschweigen der armenischen Staatsbürgerschaft iSd § 69 Abs. 1 Z 1 AVG erschlichen hätten und den minderjährigen bP dieses Verhalten zuzurechnen ist.
I.7.4. Eine gegen dieses Erkenntnis eingebrachte Revision wurde mit Beschluss des VwGH vom 30.10.2025, Ro 2025/01/0007-0011-6 zurückgewiesen.
I.8.1. Im nunmehr fortgesetzten Asylverfahren brachten die bP vor, aufgrund der allgemein schlechten Lage in Syrien und der Zugehörigkeit zur armenischen Volksgruppe nicht nach Syrien zurückkehren zu können.
In Armenien fänden die bP keine Existenzgrundlage vor. Darüber hinaus handle es sich bei der Republik Armenien um ein für sie unbekanntes Land, in welchem sie über keine sozialen Anknüpfungspunkte verfügen würden.
Weiters verwiesen die bP auf ihren langjährigen Aufenthalt in Österreich und -ausgenommen die bP3- wirtschaftliche, soziale und sprachliche Integration.
I.8.2. Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der bB gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde in Bezug auf die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Republik Armenien gemäß § 46 FPG zulässig ist.
Die Frist für die Freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen festgelegt.
Gem. § 53 FPG wurde in Bezug auf die bP1 – bP3 ein Einreiseverbot für die Dauer von 3 „Jahr/en“ erlassen.
Die bB ging davon aus, dass die bP sowohl armenische als auch syrische Staatsbürger wären.
I.8.3. Die bB erachtete das Vorbringen der bP in Bezug auf das Fehlen einer Existenz-grundlage in Armenien als nicht glaubhaft. Weiters ging sie davon aus, dass die bP in Armenien keinen relevanten Repressalien ausgesetzt wären und die Möglichkeit vorfänden, sich in die armenische Gesellschaft zu integrieren.
I.8.4. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Armenien traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen.
I.8.5. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es ergaben sich weiters keine Hinweise auf einen Sachverhalt, welcher zur Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar, weshalb die Rückehrentscheidung in Bezug auf Armenien und die Abschiebung dorthin zulässig ist.
Ebenso bestünden gewichtige fremdenpolizeiliche Interessen, welche die Erlassung eines Einreiseverbotes gem. § 53 FPG gebieten.
I.9. Gegen die genannten Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
Im Wesentlichen wurde das bisherige Vorbringen wiederholt bzw. bekräftigt und ging die rechtsfreundliche Vertretung der bP davon aus, dass die bB rechts- und tatsachenirrig vorgegangen wäre
I.10.1. Das ho. Gericht ordnete für den 7.4.2026 eine Beschwerdeverhandlung an. Gemeinsam mit der Ladung wurden der bP Feststellungen zur asyl- und abschiebungs-relevanten Lage in Armenien übermittelt. Weiters wurde die Verfahrensparteien eingeladen, durch die vollständige Beantwortung eines mitgeschickten Fragenkataloges, welcher sich in Bezug auf die bP insbesondere auf die Bescheinigbarkeit der Identität und die Gründe des gegenständlichen Antrages, die aktuellen Rückkehrhindernisse, sowie die privaten und familiären Anknüpfungen im Bundesgebiet bezieht, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und bereits vor dem Verhandlungstermin allfällige Bescheinigungsmittel vorzulegen bzw. ein allfälliges ergänzendes Vorbringen zu erstatten.
I.10.2.1. Die bP kam dieser Aufforderung mit Schriftsatz vom 31.3.2026 nach.
I.10.2.2. Die bB äußerte sich zur Einladung gem. Punkt I.10.1. nicht.
I.10.3. Der wesentliche Verlauf der Beschwerdeverhandlung wird wie folgt wiedergegeben (Formatierung, Hervorhebungen etc. nicht mit dem Original übereinstimmend):
„…
Gemeinsame Befragung der P
…
RI: Hat sich an den Gründen Ihrer Asylantragstellung seit Erhalt des angefochtenen Bescheids etwas geändert?
P: Es gibt noch eine Verfolgung. Die Situation der Christen in Syrien ist nicht vielversprechend, vor allem jetzt geht es den Christen viel schlechter, vor allem mit der neuen Regierung.
RI: Haben Sie bei Ihren bisherigen Aussagen vor dem Bundesamt, oder Polizei immer die Wahrheit gesagt oder möchten Sie etwas richtigstellen?
P1: Wir haben die Wahrheit gesagt und wir werden immer die Wahrheit sagen.
RI: Ist Ihnen der Inhalt der Beschwerdeschrift bekannt?
P1: Ich weiß nicht was in der Beschwerde steht, ich habe keine Kopie vom Anwalt bekommen.
RI: (RI skizziert den Inhalt der Beschwerde sinngemäß) Halten Sie den Inhalt der Beschwerdeschrift und die dort gestellten Anträge aufrecht?
P1: Wir halten die Beschwerde aufrecht.
RI: Sie haben sich bereits beim BFA und auch im Beschwerdeverfahren zu ihren privaten und familiären Verhältnissen haben im Beschwerdeverfahren auch von sich aus entsprechende Unterlagen vorgelegt. Wollen Sie sich hierzu weitergehend äußern bzw. hat sich diesbezüglich etwas geändert?
P1: Es hat sich nichts geändert, außer dass es uns gesundheitlich nicht gut geht. Unser leben hat sich in diesen eineinhalb Jahren viel geändert, wir wollten die österreichische Staatsbürgerschaft beantragen.
(P4: gibt an, dass sie damit gemeint ist.)
RI: Haben Sie außerhalb Österreichs oder in anderen Staaten außerhalb Ihres Herkunftsstaates noch Verwandte?
P1: In Europa habe ich niemanden, ich habe nur meinen Schwager. Ich habe auch eine Cousine und einen Cousin in Österreich.
RI: Wie nehmen Sie aktuell am sozialen Leben in Österreich teil (Mitgliedschaft bei Vereinen, Organisationen, ehrenamtliches Engagement, etc.)?
P1: Ich bin selbständig. Ich habe ein Blumengeschäft. Ich habe ein Blumengeschäft, meine Frau arbeitet im Geschäft. Ich leiste seit 2017 freiwillige Arbeit bei der Caritas.
P2: Ich arbeite auch seit vier Jahren als Küchenhelferin in der selben Firma.
RI: Wie bestreiten Sie Ihren Lebensunterhalt?
P1: Seit eineinhalb Jahren bekommen wir keine soziale Hilfe mehr, auch keine Kinderbeihilfe. Ich habe einen Kredit aufgenommen, damit ich dieses Geschäft eröffnen kann. Ich arbeite sehr viel, ich arbeite Montag bis Samstag, ich habe keine Zeit für meine Familie.
P3: Mein Sohn finanziert mich und meine Töchter in Kanada helfen mir auch. Ich bekomme keine soziale Hilfe.
P1: Sie hat keine Versicherung, ich zahle für sie die Versicherung.
RI: Sind Sie in Österreich strafrechtlich verurteilt?
P: Nein.
RI: Sind Sie auf andere Art und Weise mit der österreichischen Rechtsordnung in Konflikt geraten?
P: Nein.
RI: gibt es irgendwelche Rückforderungen von empfangenen Sozialleistungen?
P1: Nein. Weil unser Verfahren noch laufend ist, wir haben unsere Pässe bis vor einem Monat gehabt, man hat uns diese abgenommen.
RI: Das ho. Gericht kann sich nunmehr ein Bild über ihre privaten und familiären Bindungen in Österreich machen und erscheinen hierzu seitens des ho. Gerichts keine weiteren Fragen offen. Wollen Sie sich noch weitergehend zu Ihren privaten und familiären Bindungen in Österreich bzw. der Integration äußern?
P1: Das Wichtigste ist, dass unserer Situation gleichbleibt und es sich nicht ändert. Seitdem wir da sind, also seit 13 Jahren, arbeiten wir, wir beteiligen uns, leisten freiwillige Arbeiten. Wir haben auch vor kurzem unserer Papiere vorbereitet, um die österreichische Staatsbürgerschaft zu beantragen. Jede Veränderung ändert unsere Situation auf Null bringen.
Einzelne Befragung der P
Befragung der P1
(RI stellt fest, dass die P zur Verständigung ausreichend Deutsch spricht)
RI: Welche Staatsbürgerschaft, bzw. welche Staatsbürgerschaften besitzen Sie?
P: Ich besitze die syrische Staatsbürgerschaft und besitze die armenische Staatsbürgerschaft, allerdings habe ich festgestellt, dass wir diese bekommen und nicht beantragt haben. Das sind unsere alten Reisepässe. Wenn ich es selbst beantrage, dann bekomme ich kein Visa.
(P zeigt nochmals die armenischen Visa vor.)
P: Meine jüngste Tochter ist in Österreich geboren und hat keine armenische Staatsbürgerschaft.
RI: Kinder armenische Staatsbürger sind ex lege armenische Staatsbürger unabhängig vom Ort ihrer Geburt.
P: Ich möchte die armenische Staatsbürgerschat nicht, ich habe diese nicht beantragt. (RI erinnert an den Verfahrensgegenstand und den Umstand, dass über die Wiederaufnahme das Verfahrens und die dort seitens der P vorgebrachten Argumente bereits abgesprochen wurde) Ich habe die Wahrheit gesagt. Wir haben zurzeit die armenische und die syrische Staatsbürgerschaft. Ich wollte die armenische Staatsbürgerschaft zurücklegen, aber ich müsste zuerst einen syrischen Pass ausstellen lassen, kann aber die syrische Botschaft nicht betreten.
RI: Sind Sie mit Verwandten bzw. Bekannten in Armenien in Kontakt?
P: Überhaupt nicht.
RI: Sind Sie mit Verwandten bzw. Bekannten in Syrien in Kontakt?
P: Ich habe Bekannte in Syrien, Freunde auch. Verwandte habe ich keine, meine Cousine ist auch schon in Österreich. Es gibt nur die Familie meiner Frau.
RI: Was berichten Ihnen diese?
P: Sie erzählen, dass die Lage dort sehr schlecht ist. Auch zu den Osterferien wurde es nicht gefeiert. Alle sind zuhause. Es gab eine Explosion vor ca. drei Monaten bei einer Kirche.
RI: Ihr Antrag wurde seitens der belangten Behörde abgewiesen und wurde im angefochtenen Bescheid die Entscheidung begründet. Wie treten Sie den Argumenten der belangten Behörde entgegen.
P: Ich kann nicht in Armenien leben, es ist unmöglich. In Armenien gibt es sehr viel Korruption. Meine Tochter wird hier behandelt. Wir verstehen die armenische Sprache überhaupt nicht, weil es verschiedene Dialekte gibt.
RI: Wie haben Sie sich in Armenien verständigt, wenn Sie dort waren?
P: Ich war in Armenien im Jahr 2007, ich war für 15 Tage dort, ich habe die Sprache halb verstanden. Armenische Sprache ist gemischt mit der Russischen Sprache.
RI: Was würde Sie in Syrien konkret erwarten?
P: Meine Familie wird zerstört, das Leben in Syrien ist sehr schlecht. Ich kann unmöglich mach Syrien zurückkehren, und dort leben, die Lage dort ist sehr schlecht. Ich persönlich habe sehr viele Drohungen in Syrien erhalten. Ich habe als Goldschmied gearbeitet. Man hat mir sogar damit gedroht, dass man meine Tochter entführt. Meine Mutter geht es gesundheitlich nicht gut. Sie wird dort die Medikamente nicht bekommen können.
RI: Wer hat Ihnen mit der Entführung Ihrer Tochter gedroht?
P: Ich habe Anrufe erhalten. Die Anrufer waren unbekannte Nummern. Man hat mir gesagt, wir werden deine Tochter entführen. Unser Haus wurde wegen der Explosion dort auch zerstört. Ich kann unmöglich dort bleiben.
RI: Was würde Sie in Armenien konkret erwarten?
P: Ich weiß nichts über Armenien. Ich kann unmöglich in einem Land leben, wo die Behörden korrupt sind. Hier habe ich mit meinen Kindern stabilisiert. Wir haben unser Leben hier und wir fühlen uns wohl in Österreich.
RI: Laut den Angaben bei der Behörde leben eine Reihe von Verwandten von Ihrer Gattin in Syrien. Warum können diese in Syrien leben und Sie nicht?
P: Diese Verwandte haben oftmals versucht auszureisen, aber es ist ihnen nicht gelungen. Diese sind mit deren Leben in Syrien unzufrieden. Sie haben einen kranken Vater und müssen ihn pflegen. Es gibt dort keine Elektrizität, kein Wasser, Strom haben sie nur für zwei Stunden.
RI: Warum können in Armenien 3 Millionen Menschen leben und Sie nicht?
P: Ich erwarte nicht, dass ich ein Leben in Armenien führen kann. Auch deren Sprache verstehe ich nicht. Meine Kinder sprechen Deutsch, meine Kinder haben ihre Zukunft hier.
RI: Haben Sie Deutsch gesprochen, als Sie nach Österreich kamen?
P: Nein, ich habe hier Deutsch gelernt. Aber meine Kinder sind hier geboren und sprechen sehr wenig Armenisch, die Sprache ist für sie nicht verständlich.
RI: Was würde sich in Ihrem Leben konkret ändern, wenn Sie dieses
a.)in Syrien
b.)in Armenien
fortsetzen würden?
P: Zu Syrien: Die ganze Situation wird anders sein. Die Leute dort sind anders. Sogar die gleichaltrigen Kinder wie die meinen wurden in der Kriegszeit geboren, viele von ihnen sind bewaffnet.
Zu Armenien: Wir verstehen dort nichts und ich weiß nicht wie deren Leben ist, wie deren Gewohnheiten ist, ich verstehe deren Sprache auch nicht.
RI: Wollen Sie sich noch weitgehend zu den Kindern äußern?
P: Die Kinder werden erstens die Sprache nicht verstehen. Meine Tochter bekommt ihre Behandlung hier. Wie kann ich in einem Land leben, wo ich nicht weiß ob sie diese Behandlung bekommt. Meine kleine Tochter ist außerdem hier geboren. Für uns ist Österreich unsere Heimat. Weil meine Kinder hier geboren sind und hier auch aufgewachsen sind.
RI: Nach dem ho. Kenntnisstand leiden Sie bzw. Ihre Kinder an keinen Krankheiten, welche in Armenien nicht behandelbar sind und geht das ho. Gericht davon aus, dass Sie bzw. Ihre Kinder Zugang zum armenischen Gesundheitssystem finden würden.
P: Ich kann es mir unmöglich vorstellen, dass ich in Armenien lebe.
RI: Wo bewahrten Sie in Syrien ihre persönlichen Dokumente auf und wo bewahren Sie diese aktuell auf?
P: Hier sind meine persönlichen Dokumente mit mir und in Syrien waren die Papiere zuhause bei mir. Nachgefragt gebe ich an, dass die Papiere im Schrank waren.
RI: Warum haben Sie ihre syrischen Reisepässe in Österreich in einem Kellerabteil aufbewahrt?
P: Das war abgelaufen. Es war nur meiner. Die anderen habe ich hier. Meiner war in der Laptoptasche im Keller.
RI: Haben Sie die Pässe schon einmal vorgezeigt?
P: Diese Pässe waren mit mir am Flughafen.
…
Befragung der P2
RI: Wollen Sie etwas angeben, was die anderen P nicht wissen sollten?
P: Nein.
RI: Welche Staatsbürgerschaft bzw. Staatsbürgerschaften besitzen Sie?
P: Ich besitze nur die syrische Staatsbürgerschaft.
RI: (ohne Dolmetscher) Sprechen Sie Deutsch?
P: Ja, spreche Deutsch.
R: Was haben Sie gestern gemacht?
P: Gestern war Osterferien und ganze Familie im Restaurant.
RI: Sind Sie mit Verwandten bzw. Bekannten in Armenien in Kontakt?
P: Ich habe keine Verwandten in Armenien, ich habe mich nur drei Mal mit meiner Familie dort getroffen, sie kamen aus Damaskus. Sie haben eine Wohnung gemietet und haben uns getroffen.
RI: Wie haben Sie sich in Armenien verständigt?
P: Wir verstehen die armenische Sprache dort nicht, sie ist nicht wie unsere. Die Sprache dort ist dem russischen näher.
RI wiederholt die Frage.
P: Wir haben keinen Dolmetscher mitgehabt, die Vermieterin war eine Araberin, es gab jemanden dort, der auch Araber war. Der ist mit uns in der Stadt spazieren gegangen.
RI: Sind Sie mit Verwandten bzw. Bekannten in Syrien in Kontakt?
P: Ja, natürlich ich habe meine Familie dort in Damaskus. Meine Eltern, meinen Bruder, das Haus meines Onkels väterlicherseits.
RI: Was berichten Ihnen diese?
P: Um ehrlich zu sein, ich habe mit ihnen gestern telefoniert, sie haben mir gesagt, dass sie zuhause blieben zu Ostern und sich nicht getraut haben in die Kirche zu gehen, aus Angst vor einer Explosion.
RI: Ihr Antrag wurde seitens der belangten Behörde abgewiesen und wurde im angefochtenen Bescheid die Entscheidung begründet. Wie treten Sie den Argumenten der belangten Behörde entgegen.
P: Wir sind seit 13 Jahren hier in Österreich. Meine Tochter ist hier geboren, meine Kinder gehen hier zur Schule, wir haben uns hier stabilisiert. Es wird sehr schwer sein nach Armenien zu gehen.
RI: Warum haben Sie vorher gesagt, Sie besitzen nur die syrische Staatsbürgerschaft?
P: Ich habe nur die syrische Staatsbürgerschaft, ich bin nach Armenien mit dem Konventionsreisepass gegangen. Ich habe ein Visum erhalten, damit ich nach Armenien einreisen kann. Wenn ich die armenische Staatsbürgerschaft hätte, hätte ich kein Visum beantragen müssen.
RI: Wie erklären Sie sich dann, dass die armenischen Behörden für Sie einen armenischen Reisepass ausstellten?
P: Welchen Pass meinen Sie, den armenischen?
RI: Ja.
P: Ich habe nur den syrischen Reisepass, es könnte sein, dass der Schlepper für uns welche ausgestellt hat.
RI belehrt die P erneut über die Wahrheits- und Mitwirkungspflicht.
P: Ich erzähle nur, dass was ich weiß.
RI: Was würde Sie in Syrien konkret erwarten?
P: Wir werden dort nur in Angst leben. Es gibt keine Stabilität für uns Christen dort. Es gibt Probleme zwischen Muslime und Christen. Außerdem sprechen nur mein Mann und ich Arabisch. Meine Kinder können kein Arabisch. Meine älteste Tochter kennt nur ein paar Wörter auf Arabisch.
RI: Was würde Sie in Armenien konkret erwarten?
P: Meine ganze Familie wird dort zerstört sein. Die Sprache dort ist anders, die Schulen, alles wird anders sein dort.
RI: In welcher Sprache bzw. in welchen Sprachen kommunizierten Sie im Familienkreis als Sie nach Österreich kamen?
P: Arabisch. Wir sind Araber, wir sind in Damaskus geboren. Wir waren in Damaskus in der Schule.
RI: In welcher Sprache kommunizieren Sie jetzt im Familienkreis?
P: Arabisch und Armenisch, wobei es ist das syrische Armenisch.
RI: Laut Ihren Angaben leben eine Reihe von Verwandten nach wir vor in Syrien. Warum können diese in Syrien leben und Sie nicht?
P: Ich bin vor 13 Jahren ausgereist. Unsere finanzielle Situation zu dem Zeitpunkt war gut. Mein Buder war Soldat und blieb 10 Jahre beim Militärdienst. Er konnte nicht ausreisen. Meine Eltern wohnen mit meinem Bruder zusammen, deswegen konnten sie nicht ausreisen.
RI: Wovon lebt Ihre Familie in Syrien?
P: Mein Vater war Angestellter und er bekommt jetzt eine Pension. Mein Bruder hat seinen Militärdienst beendet und arbeitet.
RI: Was würde sich in Ihrem Leben konkret ändern, wenn Sie dieses
a.)in Syrien
b.)in Armenien
fortsetzen würden?
P: Zu Syrien: Nach Syrien kann ich nicht zurückkehren, wegen meiner Kinder und wegen der Sprache. In Armenien ist es genau so, es ist wegen der Sprache und wir wissen nicht, wie wir dort arbeiten werden. Wir haben uns hier an das Leben gewöhnt. Wir sind seit 13 Jahren hier, wir haben uns stabilisiert. Die Kinder gehen hier zur Schule und seit eineinhalb Jahren hat sich unser Leben geändert.
RI: Wollen Sie sich zu den Kindern äußern?
P: Meine Kinder sind hier aufgewachsen uns gehen hier zur Schule. Wenn wir wo anders hingehen, werden sie komplett zerrissen.
RI: Nach dem ho. Kenntnisstand leiden Sie bzw. Ihre Kinder an keinen Krankheiten, welche in Armenien nicht behandelbar sind und geht das ho. Gericht davon aus, dass Sie bzw. Ihre Kinder Zugang zum armenischen Gesundheitssystem finden würden.
P: Das stimmt, aber die Kinder sind hier aufgewachsen. Es wird sehr schwer für sie sein, wieder neu zu beginnen.
…
Befragung der P3
RI: Wollen Sie etwas angeben, was die anderen P nicht wissen sollten?
P: Nein.
RI: Welche Staatsbürgerschaft bzw. Staatsbürgerschaften besitzen Sie?
P: Die syrische Staatsbürgerschaft.
RI: Wie erklären Sie sich, dass das BFA davon ausgeht, dass Sie auch die armenische Staatsbürgerschaft besitzen?
P: Nein.
RI wiederholt und erörtert die Frage.
P: Ich weiß es nicht, ich habe keine armenische Staatsbürgerschaft.
RI: (ohne Dolmetscher) Sprechen Sie Deutsch?
P: Keine.
RI: (ohne Dolmetscher) Was haben Sie gestern gemacht?
P schweigt.
RI: Sind Sie mit Verwandten bzw. Bekannten in Armenien in Kontakt?
P: Nein.
RI: Sind Sie mit Verwandten bzw. Bekannten in Syrien in Kontakt?
P: In Syrien habe ich mit meinen Nachbarn kontakt. Ich habe zwei Geschwister in Aleppo.
RI: Was berichten Ihnen diese?
P: Die Lage dort ist sehr schlecht.
RI: Was meinen Sie mit „die Lage ist sehr schlecht“, können Sie das konkretisieren?
P: Syrien ist total zerstört. Wir sehen es über Facebook. Ich weiß es nicht.
RI: Ihr Antrag wurde seitens der belangten Behörde abgewiesen und wurde im angefochtenen Bescheid die Entscheidung begründet. Wie treten Sie den Argumenten der belangten Behörde entgegen.
P: Ich habe keine armenische Staatsbürgerschaft, ich bin syrische Staatsbürgerin und bin in Syrien aufgewachsen.
RI: Was würde Sie in Syrien konkret erwarten?
P: Ich kann nicht in Syrien bleiben. Unsere Kinder gehen zur Schule.
RI: Was würde Sie in Armenien konkret erwarten?
P: Wo mein Sohn hingeht, gehe ich auch. Ich bestimme es nicht selber.
RI: In welcher Sprache bzw. in welchen Sprachen kommunizieren Sie im Familienkreis?
P: Wir reden zuhause syrisch-armenisch und arabisch.
RI: Gilt das auch für die Kommunikation mit Ihren Enkeltöchtern?
P: Meine Enkeltöchter sind hier aufgewachsen und sprechen Deutsch.
RI: Wie sprechen Sie mit Ihren Enkeltöchtern?
P: Ich rede mit ihnen syrisch-armenisch.
RI: Laut den Angaben Ihres Sohnes leben eine Reihe von Verwandten nach wir vor in Syrien. Warum können diese in Syrien leben und Sie nicht?
P: Unsere Kinder sind hier aufgewachsen.
RI wiederholt die Frage.
P: Wo mein Sohn ist, bin ich auch. Ich kann nicht ohne ihn leben.
RI: Was würde sich in Ihrem Leben konkret ändern, wenn Sie dieses
a.)in Syrien
b.)in Armenien
fortsetzen würden?
P: Zu Syrien: Ich bin es nicht gewohnt, alleine zu leben. Mein Ehemann ist gestorben. Ich leben mit meinem Sohn dort wo er ist.
Zu Armenien: Nein, ich kann nicht. Dort wo mein Sohn ist bin ich auch.
…
Befragung der P4 (Kindgerecht im Beisein der Eltern)
Die Befragung erfolgt in deutscher Sprache.
RI: Wie geht es Ihnen heute?
P: Gut.
RI: Mussten Sie schon einmal bei Gericht der einer Behörde aussagen?
P: Ich glaube letztes Mal. Ich habe schon einmal kurz ausgesagt, es hat nicht lange gedauert.
RI: Sie brauchen jedenfalls keine Angst haben, ich habe nur ein paar einfache Fragen. Wenn sie etwas nicht wissen, dann sagen Sie das einfach, es passiert Ihnen nichts. Am besten ist es, wenn sie einfach die Wahrheit sagen.
RI: Schildern sie typische Tagesabläufe in Österreich.
P: Ich bin seit einem Monat angemeldet beim Programm Ausbildungsfit des AMS. Ich hatte jetzt einen Probemonat. Ich kann dort beginnen, es hat mir dort gefallen. Ich kann dort so lange bleiben, bis ich mein neuntes Schuljahr wiederholen kann.
RI: Was für eine Arbeit ist das?
P: Das ist gemischt. Manchmal haben wir was am Computer zu tun, manchmal Sport, aber auch Mathematik.
RI: Welche Hobbies haben Sie?
P: Ich möchte mich gerne noch anmelden. Ich war einmal beim Probetraining in Boxen. Sie meinten ich muss warten bis ich 16 werde.
RI: Welchen Beruf möchten Sie einmal ergreifen?
P: PKA.
RI: Waren Sie schon mal in Armenien?
P: Ein bis zwei Mal, glaube ich.
RI: Welche Eindrücke hatten sie vom Land?
P: Es ist dort schwer zu reden, sie haben einen anderen Akzent.
RI: Wie kann ich mir den anderen Akzent vorstellen?
P: Ich habe versucht etwas zu verstehen, aber es ist ein Unterschied.
RI: Was würde sich Ihrer Ansicht nach in Ihrem Leben ändern, wenn Sie nach Armenien übersiedeln würden?
P: Ich war dort nicht in der Schule. Ich kenne mich dort nicht aus.
RI: Haben Sie eine Vorstellung von einem Leben in Syrien, wie es sich jetzt abspielen würde?
P: Ich kann kein Arabisch. Ich glaub das würde nicht passen.
RI: In welcher Sprache unterhalten Sie sich mit Ihrer Großmutter?
P: Auf Armenisch.
…
Fragen des RV:
Lebst du gerne in Österreich?
Ja. Ich bin hier auch aufgewachsen.
Könntest du dir vorstellen nach Armenien zu gehen bzw. welche Gefühle hast du, wenn du daran denkst nach Armenien zu gehen?
Ich habe das Gefühle, dass ich in Armenien keine Zukunft habe. Ich habe in Österreich schon Pläne.
RV keine weiteren Fragen.
Befragung der P5
RI: Mussten Sie schon einmal bei Gericht der einer Behörde aussagen?
P: Das ist das erste Mal für mich.
RI: Sie brauchen jedenfalls keine Angst haben, ich habe nur ein paar einfache Fragen. Wenn sie etwas nicht wissen, dann sagen Sie das einfach, es passiert Ihnen nichts. Am besten ist es, wenn sie einfach die Wahrheit sagen.
RI: Schildern sie typische Tagesabläufe in Österreich.
P: In der Früh gehe ich in die Schule, danach meistens in die Nachhilfe. Dann esse ich zuhause. Dann mache ich irgendetwas anderes.
RI: Welche Hobbies haben Sie?
P: Hobbies habe ich keine.
RI: Welchen Beruf möchten Sie einmal ergreifen?
P: Ich will Manager sein. Nachgefragt gebe ich an, dass ich Marketingmanagerin werden will.
RI: Waren Sie schon mal in Armenien?
P: Ja, ich war einmal.
RI: Welche Eindrücke hatten sie vom Land?
P: Es war schön.
RI: Was würde sich Ihrer Ansicht nach in Ihrem Leben ändern, wenn Sie nach Armenien übersiedeln würden?
P: Armenisch hat einen anderen Akzent, das kann ich nicht so gut.
RI: Haben Sie eine Vorstellung von einem Leben in Syrien, wie es sich jetzt abspielen würde?
P: Ich war noch nie in Syrien. Ich kann mir nichts unter dem Leben dort vorstellen.
…
Weitere gemeinsame Befragung der P
RI: Aus den Länderinformationen des BFA (Auszug aus dem COI-CMS, Stand 28.2.2026) kann keine systematische Verfolgung der armenischen Minderheit in Armenien gesprochen worden. Aus der öffentlichen Quellenlage ergibt sich auch, dass beschädigte armenische Sakralbauten bereits in der Vergangenheit wieder renoviert wurden und geistliche armenische Würdenträger die Armenier zur Rückkehr nach Syrien aufriefen. Ein Widerruf dieses Aufrufes ist nicht ersichtlich.
Ebenso nannten Sie armenische Verwandte, welche in Syrien leben und dort sichtlich in der Lage sind, ihr Leben zu meistern.
P1: Unsere Heimat ist jetzt Österreich geworden, das ist unser Gefühl. Sie beschweren sich, sie leben zwar dort, aber sie beschweren sich. Jeder will ausreisen, die Minderheiten vor allem wollen auch ausreisen.
RI: Ich zeige Ihnen das Foto einer zerbombten Stadt. Was glauben Sie, um welche Stadt es sich dabei handelt?
P1: Ich weiß es nicht, das Foto kann alt sein. In der Altstadt gab es schon Zugleiste.
RI: Es zeigt Wien nach den Bombardierungen am Ende des 2. Weltkrieges. Was glauben Sie, warum sie heute nicht mehr zerstört ist?
P1: Ein Land wie Österreich ist großartig, es wurde schnell wieder aufgebaut. Die Leute sind solidarisch. Bei uns gibt es diese Chance nicht. Das war mir auch sehr schwer, dass ich mein Land verlassen musste. Ich habe dort auch ein Geschäft gehabt, ich musste dieses auch stehenlassen.
RI: Dem ho. Gericht liegen keine Hinweise vor, dass aus Syrien stammende Armenier in Armenien irgendwelchen relevanten Repressalien ausgesetzt wären.
P1: Wir sind seit 13 Jahren hier. Tatsächlich lieben wir Österreich. Wenn mein Antrag als ich hierherkam abgelehnt worden wäre, dann wäre ich zufrieden mit meinem Leben wo anders. Österreich hat uns sehr viel geschützt und wir arbeiten und zahlen hier unserer Steuern.
RI: Ergänzend zu den seitens der bB genannten und Ihnen gemeinsam mit der Ladung übermittelten Quellen wird auf den seitens des armenischen Migrationsservices und IOM gemeinsam herausgegebenen „Guide for Reintegration of Returnees in Armenia“ sowie des Dokuments der Repat Armenia Foundation „Wellcome to Armenia, your full repatriation guide“ hingewiesen, woraus sich ergibt, dass Rückkehrer den vollen Zugang zum armenischen Sozialwesen, sowie zum Wohnungsmarkt genießen, sowie Beratungs- und Unterstützungsleistungen für Rückkehrer bestehen. Besonders hingewiesen wird auch auf das Reintegrationsprogramm Frontex JRS, welches Ihnen offen steht und neben einem Post-Arrival-Paket (€ 615 + Begrüßung/Abholung am Flughafen und weiteren Sachleistungen, welche unmittelbar nach der Ankunft benötigt werden) und einem Reintegrationspaket (€ 2.000,--) offen steht. Die Anmeldefrist für das Post-Arrival-Paket beträgt 10 Tage, jene für das Reintegrationspaket 7 Tage vor der Ausreise. Die Anmeldung erfolgt über bmi-v-b-10reintegration@bmi.gv.at.
P1: Wenn ich nach Armenien zurückkehren würde, müsste ich wieder von Null beginnen. Hier habe ich eine Firma und arbeite ich. Meine Kinder machen hier ihre Ausbildung. Hier ist alles geregelt. Dort ist nichts geregelt. Die Zukunft der Kinder wird hier viel besser sein.
RI: Das Regierungsdekret von RA N1515-N (vom 26.12.2013) über die freie und privilegierte Gesundheitspflege und medizinische Leistungen, die von der Regierung gewährleistet werden (Veränderungen vornehmen im Grunddokument – Regierungsdekret N318-N vom 04. März 2004) mit den letzten Aktualisierungen durch das Regierungsdekret N782-N, Stand vom 27.06.19 LISTE (vollständig) von sozial hilfsbedürftigen und individuell (spezifischen) Gruppierungen, die das Recht auf freie medizinische Pflege und Leistungen, die durch den Staat gewährleistet werden, haben, sowie das Regierungsdekret der RA N642-N, vom 30. Mai 2019 (ergänzt durch einige Updates) über die “Anerkennung von sozialen Bevölkerungsgruppen, die das Recht auf Bereitstellung von Medikamenten ohne Bezahlung beziehungsweise unter äußerst privilegierten Bedingungen (mit teilweiser Kostenerstattung) haben und die Liste von Krankheiten“, garantieren den unentgeltlichen Zugang von dort genannten bedürftigen Menschen (etwa auch Kinder und Jugendliche) und beim Vorliegen von bestimmen Erkrankungen, wie etwa psychischen Erkrankungen.
P1: Unsere Psyche wird dort komplett zerstört sein. Wir sind hier seit eineinhalb Jahren schon psychisch fertig. Wir leben hier in einer Gemeindewohnung. Uns geht es gut hier. Ich kann es mir nicht vorstellen, wieder um das Überleben zu kämpfen.
…“
I.11. Nach Beendigung der Verhandlung teilte die bB dem ho. Gericht mit, dass in Bezug auf die bP Forderungen der Öffentlichen Hand in Bezug auf die Rückerstattung zu Unrecht erhaltener Leistungen geltend gemacht wurden. So fordert etwa die Finanzverwaltung von der bP2 € 45.592,-- per am 22.7.2025 versandten Bescheid zurück. Ebenso würden weitere Behörden bzw. Institutionen sich vorbehalten, von den bP zu Unrecht empfangene Leistungen zurückzufordern, welche sie nicht erhalten hätten, wenn die die beschriebenen Erschleichungshandlungen nicht gesetzt hätten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt)
II.1.1. Die beschwerdeführenden Parteien
II.1.1.1. Zur seinerzeitigen Erschleichung des Status von Asylberechtigten und den damit zusammenhängenden Umständen:
Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem beschriebenen Verfahrensgang. Hier wird insbesondere auf nachfolgende Umstände hingewiesen:
Die bP waren bzw. sind zum Zeitpunkt der Antragstellung und der jeweiligen Zuerkennung des genannten Status als auch gegenwärtig sowohl armenische als auch syrische Staatsbürger und haben die volljährigen bP gegenüber der Asylbehörde ihre armenische Staatsbürgerschaft wider besseres Wissen verschwiegen.
Den bP wurde der genannte Status zuerkannt, weil die bB aufgrund des Verschweigens der armenischen Staatsbürgerschaft davon ausging, dass die bP ausschließlich die syrische Staatsbürgerschaft besitzen.
Wäre der bB der Umstand bekannt gewesen, dass die bP auch die armenische Staatsbürger-schaft besitzen, wäre es im Lichte der behördlichen und ho. Spruchpraxis zu Armenien mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit naheliegend gewesen, dass diesen der Status von international Schutzberechtigten mangels Existenz eines entsprechenden Sachverhalts in Bezug auf Armenien bereits zeitnahe zur Antragstellung nicht zuerkannt worden wäre. Ebenfalls wäre davon auszugehen gewesen, dass ihnen maßgeblich wahrscheinlich kein Aufenthaltstitel gem. § 57 AsylG erteilt worden, Rückkehrentscheidungen erlassen und die Abschiebung nach Armenien für zulässig erklärt worden wäre. Unter Umständen wäre einer Beschwerde gem. § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung und im Rahmen einer richtlinienkonformen Interpretation (Art. 11 RückführungsRL) ein Einreiseverbot erlassen worden.
Seitens der bB hätte jedenfalls eine Prüfung des Antrages in Bezug auf den weiteren Herkunftsstaat Armenien stattgefunden.
Es wird als notorisch bekannt vorausgesetzt, dass sich die Bleibeperspektive im Rahmen eines Asylverfahrens aufgrund der allgemeinen Lage in den beiden Herkunftsstaaten für syrische Staatsbürger um ein Vielfaches günstiger darstellt als für armenische Staatsbürger, zumal es sich bei der Republik Armenien um einen sicheren Herkunftsstaat iSd § 19 BFA-VG handelt und dies auch schon zum Zeitpunkt der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten der bP der Fall war, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung grundsätzlich gesichert war und nach wie vor ist, wogegen in Bezug auf die Arabische Republik Syrien aufgrund der dortigen kriegsbedingten Sicherheits- und Versorgungslage in einem überwiegenden Teil der Verfahren zumindest der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde.
Es wird als notorisch bekannt angesehen, dass in Syrien, insbesondere Aleppo, eine nicht unbeachtliche Zahl an ethnischen Armeniern lebt bzw. lebte.
Es wird seitens des ho. Gerichts als notorisch bekannt vorausgesetzt, dass sich Migrantinnen und Migranten sog. Schlepper bedienen und diese Schlepper im Rahmen ihrer Tätigkeit rechtswidrige Grenzübertritte unternehmen, sowie die Geschleppten im Verborgenen transportieren und die Geschleppten über die Reiseroute nicht informieren. Ebenso wird es als notorisch bekannt angesehen, dass den Geschleppten von den Schleppern Dokumente abgenommen werden, von diesen erhebliche Geldsummen verlangen und im Rahmen der Schleppung fallweise –insbesondere bei finanziell entsprechend ausgestatteten Geschleppten- ge- bzw. verfälschte Dokumente anlässlich von Grenzübertritten verwenden (welche oft von so hoher Qualität sind, dass sie im Rahmen von Kontrollen anlässlich der Reisebewegung nicht als Fälschung erkannt werden), gerade um so die Strapazen einer Schleppung zu verringern.
Die seitens der bP bei der bB anlässlich der Antragstellung vorgetragenen Umstände der Schleppung bzw. der Reisebewegung entsprachen dem allgemeinen Kenntnisstand in Bezug auf illegale Migration im Allgemeinen und auf syrische Asylwerber im Besonderen.
Wird von Drittstaatsangehörigen die Verleihung der armenischen Staatsbürgerschaft bean-tragt, ist laut Auskunft eines armenischen Rechtsanwaltes das persönliche Erscheinen bei der Staatsbürgerschafts- bzw. Vertretungsbehörde zwecks Ausfüllens des Antragsformulars erforderlich.
Gemäß Art. 4 des Staatsbürgerschaftsgesetzes der Republik Armenien stellt ein armenischer Reisepass den Nachweis der armenischen Staatsbürgerschaft dar.
Seit dem Jahr 2012 werden seitens der Republik Armenien biometrische Reisepässe ausgestellt. Das persönliche Erscheinen bei der Behörde ist notwendig, ua. weil das Foto und die Fingerabdrücke vor Ort persönlich digital erfasst werden müssen.
Gem. Art. 11 des Staatsbürgerschaftsgesetzes der Republik Armenien sind Menschen, welche als Kinder von armenischen Staatsbürgern geboren werden, ex lege armenische Staatsbürger, unabhängig vom Ort ihrer Geburt.
Neben der armenischen Botschaft in Damaskus existiert ein armenisches Generalkonsulat in Aleppo (Consulate General of Armenia in Aleppo, Syria), zu deren Leistungsumfang die Visaerteilung, Passangelegenheiten, notarielle Beglaubigungen, die Registrierung armenischer Staatsbürger und die Notfallhilfe zählt. Laut eine KI-unterstützten Internetrecherche waren im Juni 2013 Flugreisen von Syrien nach Armenien möglich, es war jedoch in einem Drittstaat ein Umsteigen erforderlich. Die Botschaft war während der kriegerischen Auseinandersetzung durchgehend geöffnet, das Generalkonsulat verlegte im Jahre 2014 seinen Sitz vorübergehend nach Damaskus (Armenisches Konsulat verlegt seinen Sitz nach Damaskus inmitten der syrischen Unruhen - Caucasus Watch)
Nach der Erlassung jener Bescheide, mit welchen den bP der Status von international Schutzberechtigten zuerkannt wurde, ergab sich zu einem späteren Zeitpunkt sukzessive auf Basis einer Mehrzahl von – zwischenzeitig im Rechtsinformationssystem des Bundes ver-öffentlichen durch Erkenntnisse des ho. Gerichts abgeschlossenen – Verfahren die Verdachts- und darüberhinausgehende Kenntnislage, dass eine nicht unerhebliche Zahl von ethnischen armenischen Syrern die armenische Staatsbürgerschaft erwarben (welche diese entsprechend dem nunmehrigen Kenntnisstandverhältnismäßig leicht erhalten), zum einen um sich hierdurch die beschwerliche auf dem Landweg stattfindende Schleppung nach Europa zu ersparen bzw. um von Syrien nach Armenien zu reisen und dort die weiteren Perspektiven zu erkunden.
Aus der nunmehr notorisch bekannten, (auch elektronisch) öffentlich zugänglichen Berichts-lage ergibt sich weiters nunmehr, dass eine Übersiedlung von ethnischen armenischen Syrern nach Armenien dort in vielen Fällen zu einer erheblichen Senkung des Lebensstandards führte und sie in weiterer Folge Armenien wieder verließen.
Ebenso kann es zwischenzeitig aus der sich aus einer Mehrzahl von Verfahren, welche mit im RIS veröffentlichten Erkenntnissen abgeschlossen wurden, dass aus Syrien stammende Armenier die armenische Staatsbürgerschaft und einen armenischen Reisepass erwarben um eine Reise in einen Staat zu buchen, in welchen sie zu touristischen Zwecken visafrei einreisen können (z. B. Montenegro [Visumfreie Länder für Inhaber eines Reisepasses von Armenien 2025] oder Albanien, Serbien, Belarus, Ukraine [Visumfreie Länder für den armenischen Pass - GLOBAL CONNECT]), wobei die Reiseroute mit einer Zwischenlandung in Österreich gewählt wurde, um im Rahmen der Zwischenlandung –nachdem sie sich der armenischen Reisepässe entledigten- ihre Reisebewegung abbrachen und in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, wobei sie hierbei die armenische Staats-bürgerschaft verschwiegen und lediglich ihre syrische Staatsbürgerschaft angeben.
Zum Zeitpunkt, als die bP die gegenständlichen Anträge einbrachten, bzw. der Status von Asylberechtigten in Bezug auf die Arabische Republik Syrien zuerkannt wurde, waren die unter Punkt die beschriebenen Umstände in Bezug auf die Reisemodalitäten syrischer Staatsbürger armenischer Herkunft bzw. der Existenz syrisch-armenischer Doppel-staatsürgerschaften in der Beschriebenen Art und Weise weder der bB noch dem ho. Gericht, bzw. dem damaligen BAA und dem AsylG bekannt, sehr wohl jedoch jene, welche unter in Bezug au fdie allgemeinen Vorgehensweisen im Rahmen von Schleppungen beschrieben wurden.
Ebenso unterlag die bB den von ihr beschriebenen faktischen und auch rechtlichen (vgl. § 33 BFA—VG, insbes. Abs. 3 und 4 leg. cit [die bP waren vor der Erlassung jener Bescheide, mit welchen ihnen der Status on Asylberechtigten zuerkannt wurde Asylwerber]) Ein-schränkungen.
Das ho. Gericht ist davon überzeugt, dass den volljährigen bP zum Zeitpunkt der Antrag-stellung deren armenische Staatsbürgerschaft bekannt war, sie diese wider besseres Wissen verschwiegen, um so aufenthaltsbeendende Maßnahmen in Bezug auf Armenien zu ver-hindern und den Status von Asylberechtigten in Bezug auf Syrien zu erschleichen. Hätten Sie diese Erschleichungshandlung nicht gesetzt, wären sie verpflichtet gewesen, Österreich zeitnahe zur Antragstellung zu verlassen und hätten sie bei rechtskonformen Verhalten keine Möglichkeit zur Umsetzung integrativer Sachverhalte und auch keinen über die Grundver-sorgung als Asylwerber hinausgehenden Zugang zu Mitteln der öffentlichen Hand gefunden.
II.1.1.2. Zur Entscheidung über das anhängige Verfahren auf Erteilung des Status von international Schutzberechtigten
Die bP besitzen die syrische und armenische Staatsbürgerschaft.
Die bP haben in Armenien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aufgrund ihrer Abstammung aus Syrien mit keinen relevanten Repressalien zu rechnen.
Bei den bP handelt es sich jedenfalls um im Herkunftsstaat Armenien der Mehrheits- und Titularethnie angehörige Armenier, welche sich zum Mehrheitsglauben des Christentums bekennen und die armenische Sprache (wenn auch einen anderen als den in Armenien gesprochenen Dialekt [Anm.: wohl einen anderen Dialekt, aber keine andere Sprache]) beherrschen.
Den bP ist die armenische Kultur nicht völlig fremd. Wenn die angeben, den west-armenischen Dialekt zu sprechen, ist festzuhalten, dass es dem ho. Gericht auf Basis einer Vielzahl von öffentlich zugänglichen Quellen nicht unbekannt ist, dass sich dieser dialektisch von dem in Armenien gesprochenen ostarmenischen Dialekt unterscheidet, es handelt sich hierbei jedoch nicht um verschiedene Sprachen und ist eine Verständigung zwischen diesen beiden Dialekten jedenfalls möglich, mag es auch vereinzelt zu Missverständnissen kommen oder einzelne Worte nicht auf Anhieb verstanden werden. Ebenfalls ist auf Basis einer Vielzahl von öffentlich zugänglichen Quellen davon auszugehen, dass es sich bei der armenischen Schrift um eine aus einer überschaubaren Anzahl von Buchstaben bestehenden Lautschrift handelt, welcher mit verhältnismäßigem Aufwand erlernbar ist. Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die P1 und bP2 auch in der Lage waren, die deutsche Sprache zu erlernen, welche dem ostarmenischen Dialekt noch fremder war und nicht darauf hindeutet, dass sich die bP auch in einem ostarmenischen Dialektumfeld sukzessive immer besser zurechtfinden würden.
Bei den volljährigen bP1 und bP2 handelt es sich um mobile, junge, gesunde, arbeits- und anpassungsfähige Menschen. Sie besitzen mit der armenischen Staatsbürgerschaft jene eines Staates, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist. Dies gilt auch für Armenier, die in Reaktion auf die kriegerischen Ereignisse in Syrien ihren Wohnsitz von Syrien nach Armenien verlegten.
Die bP3 ist nicht mehr im erwerbsfähigen Alter, hat in Armenien -ebenso wir die weiteren bP- Zugang zum armenischen Sozial- und Gesundheitssystem, ist in Armenien alterspensions-berechtigt und sie verfügt über unterstützungsfähige und -willige Verwandte.
Die volljährigen bP1 und bP2 haben Zugang zum armenischen Arbeitsmarkt und es steht ihnen frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen.
Ebenso haben die bP wie bereits erwähnt Zugang zum –wenn auch minder leistungsfähige als das österreichische- Sozialsystem ihres Herkunftsstaates und könnten dieses in Anspruch zu nehmen.
Darüber hinaus ist es den bP unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden und wird auf die Beratungs- und Unterstützungsleistungen für Rückkehrer vor Ort verwiesen.
Die Pflege und Obsorge der minderjährigen bP ist durch deren Eltern gesichert.
Den minderjährigen bP steht das armenische Schul- und Ausbildungssystem und in weiterer Folge der armenische Arbeitsmarkt offen. Ebenso besteht in Armenien die Möglichkeit jene Freizeitaktivitäten auszuüben, welchen sie in Österreich nachgehen und deutet nichts darauf hin, dass ihnen diese nicht zugänglich sind.
Auch wenn sich Berufswünsche der minderjährigen bP noch ändern und mit den realen Kompetenzen und Fähigkeiten nicht entsprechen können, ist ebenfalls festzuhalten, dass jene Berufe, welche von ihnen als Berufswunsch genannt werden, in Armenien existieren und kann der Berichtslage nicht entnommen werden, dass die bP einer Gesellschaftsschicht angehören, welchen diese Berufe nicht zugänglich sind. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass in Armenien ein ähnliches Spektrum an Berufen existiert wie hierzulande.
Die bP leiden an keinen Erkrankungen, welche in Armenien nicht behandelbar sind bzw. deren unterlassene Behandlung zu einer dramatischen Verkürzung der Lebenserwartung oder einen qualvollen Zustand führen würde und finden sie Zugang zum armenischen Gesundheitssystem. Auf Basis der seitens der bP im Rahmen ihrer Obliegenheit zur Mitwirkung an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts konnten folgende Erkrankungen bzw. Behandlungen festgestellt werden:
bP3:
1. ) Operation wegen Grauen Stars am linken Auge und Einsetzung einer künstlichen Linse im Rahmen einer tagesklinischen Behandlung am 25.2.2025 und Verschreibung des Medika-ments Yellox (entzündungshemmende Augentropfen) für die Dauer von 4 Wochen bzw. der begleitenden Verschreibung des Medikaments Vastin (monoklonaler Antikörper zur Hemmung der Neubildung von Blutgefäßen; gem. der öffentlich zugänglichen Quellenlage in der Augenheilkunde verwendet zur Behandlung von feuchten altersbedingten Makualde-generationen, sowie bei diabetischem Makulaödem bzw. Makualödem nach retinalem Venenverschluss; auch unter Bevacizumab bekannt; laut vorgelegtem Terminzettel fand die letzte Verabreichung am 27.6.2025 statt, eine für den 8.8.2025 geplante Verabreichung wurde nicht dokumentiert)
2. ) Diabetes Typ 2
3. ) Zusätzlich ergibt sich aus dem Brief eines Arztes für Allgemeinmedizin, dass die bP3 sich wegen Schwindelgefühlen, einer Fettstoffwechselstörung mit zu hohen Cholesterin werten, Bluthochdruck, einem neuropathischem Schmerzsyndrom der Brustwand, Schmerzbe-schwerden im Nacken- und Schulterbereich, die von der Halswirbelsäule ausgehen, Kristallartigen Ablagerungen im Nierenbecken der den Kelchen, die aus Substanzten des des Urins entstehen, einer Herzrhythmusstörung in Behandlung ist. Medikamentös erhält sie einen Blutverdünner (Trombo Ass), einen Blutdrucksenker (Telmisartan), einen Cholesterinsenker (Artovarstatin), ein Antidiabetikum (Forxiga und Vipomet), Basisinsulin (Tresiba) und einen Magensäurehemmer (Pantoprazol).
4. ) Laut Bescheid der PVA vom 22.1.2025 wurde in Bezug auf die bP Pflegegeld in der Höhe der Pflegestufe 1 anerkannt
Bezieher von Pflegegeld der Stufe 1 können typischerweise folgende Tätigkeiten noch selbstständig erledigen:
Körperpflege (Teilbereiche): z. B. selbstständiges Waschen von Gesicht und Händen; bei Bedarf Unterstützung nur bei Teilaspekten wie Duschen oder Haare waschen.
Ankleiden: meist selbstständig bei einfachen Kleidungsstücken; bei komplexeren Handgriffen kann gelegentliche Hilfe nötig sein.
Essen und Trinken: selbstständige Nahrungsaufnahme ist häufig möglich; Hilfe kann beim Zubereiten der Mahlzeiten oder beim Schneiden nötig sein.
Mobilität im Wohnbereich: eigenständiges Gehen in der Wohnung oder mit Hilfsmitteln (Stock, Rollator) ist oft gegeben; bei längeren Strecken oder Treppen kann Unterstützung erforderlich sein.
Toilettengänge: viele Personen schaffen die Verrichtung selbst, benötigen aber ggf. Unterstützung bei An- und Auskleiden oder bei der Hygiene.
Haushaltsführung in reduziertem Umfang: einfache Tätigkeiten wie Aufräumen, leichte Reinigung oder das Zubereiten einfacher Mahlzeiten sind oft noch möglich; umfangreiche Hausarbeit kann delegiert werden.
Quelle: Pflegegeldberatung: Stufe 1 – Ein Überblick - Häuslicher Pflegedienst Wien, Steiermark, Salzburg, Nieder- und Oberösterreich | HeldYn
bP4:
Angst und depressive Störung gemischt, akute Belastungsreaktion mit schwerer Sympto-matik, sonstige Reaktion auf schwere Belastung (Medikation: Verabreichung von Vitamin B und D, sowie eines Antidepressivums). Weiters wurde angeführt, dass eine Veränderung im sozialen Lebensumfeld eine weitere Destabilisierung und eine weitere ungünstige Diagnose mit sich bringen könnte.
In Entsprechung der in der Beschwerdeverhandlung erörterten Regierungsdekrete findet eine Behandlung psychischer Erkrankungen, sowie jene von Diabetes in Armenien unent-geltlich statt.
Die genannten Vitaminpräparate sind um ein geringes Entgelt erhältlich (Kosten laut verschiedener Onlineversande pro Tag ca. € 1,-- [laut allgemeiner Lebenserfahrung stellt sich der Bezug von Generika aus dem asiatischen Raum wesentlich günstiger dar]).
In Bezug auf die bP3 genannte Behandlung mit Vastin und Yellox ist der Aktenlage abge-schlossen und wurde nicht Gegenteiliges vorgebracht. Behandlungsmöglichkeiten wegen Grauen Stars stehen der bP3 in Armenien offen.
In Bezug auf die weiteren bP sind keine relevanten Einschränkungen der Gesundheit dokumentiert und wurde auch nichts in diese Richtung vorgebracht.
Die bP verfügen im Rahmen einer Gesamtschau über eine wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich gesicherten Existenzgrundlage. Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen können und nicht in eine, allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage geraten.
In Österreich hält sich der Bruder der bP2 als Asylberechtigter auf. Eine qualifizierte Beziehungsintensität kann nicht festgestellt werden.
Die bP möchten offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und halten sich bereits ca. 13 Jahre im Bundesgebiet auf. In Bezug auf die seinerzeitigen Einreisemodalitäten wird auf die bereits getroffenen Ausführungen verweisen.
Die bP1, bP2, bP4 und bP5 beherrschen die deutsche Sprache, wobei die Kinder diese erheblich besser beherrschen als die Eltern. Die Deutschkenntnisse der bP3 stellen sich als rudimentär dar. Sie war in der Verhandlung nicht in der Lage, einfachste Sätze zu verstehen oder zu bilden.
Die volljährigen bP1 und bP2 sind selbsterhaltungsfähig und gehen einer Beschäftigung nach. Die bP3 ist altersbedingt nicht in der Lage einer Beschäftigung nachzugehen.
Die bP1 und bP2 verfügen über gefestigte gesellschaftliche Anknüpfungspunkte und engagierte sich insbesondere bP1 in der Vergangenheit ehrenamtlich.
Die bP4 hat die Pflichtschule -laut vorgelegtem Zeugnis mit überschaubarem Erfolg- abgeschlossen und befindet sich akutell in einem Programm des AMS, welches auf die Ein-gliederung in den Arbeitsmarkt abzielt. In der letzten Schulstufe wurden die Leistungen im Pflichtfach Deutsch mit „Genügend“ bewertet.
Die bP5 befindet sich im Pflichtschulalter und kamen keine Hinweise hervor, dass sie die Pflichtschule nicht besucht. Schulzeugnisse wurden nicht vorgelegt.
Die bP leben sichtlich in einem typischen Mehrgenerationenhaushalt, in welchem die in einem solchen Haushalt typischen gegenseitigen Unterstützungsleistungen erbracht werden.
Die bP sind strafrechtlich unbescholten, wobei seitens des ho. Gerichts die begründete Verdachtslage besteht, dass sie durch ihr Verhalten in der Vergangenheit Leistungen der öffentlichen Hand erschlichen, welche sie nicht erhalten hätten, wenn sie vom Anbeginn an ein den Tatsachen entsprechendes Vorbringen erstattet hätten.
Die Identität der bP steht nach Dafürhalten der bB fest.
II.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat im Herkunftsstaat Armenien
II.1.2.1. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Armenien geht das ho. Gericht in Übereinstimmung mit der bB davon aus, dass in Armenien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der armenische Staat gewillt und befähigt ist, auf seinem Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritter wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Armenien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Es bestehen Rückkehrern zugängliche Beratungs- und Unterstützungsprogramme, welche auch ihre zumindest kurzfristige Unterbringung mitumfasst.
Ergänzend zu den seitens der bB genannten Quellen wird auf den seitens des armenischen Migrationsservices und IOM gemeinsam herausgegebenen „Guide for Reintegration of Returnees in Armenia“ hingewiesen, woraus sich ergibt, dass Rückkehrer den vollen Zugang zum armenischen Sozialwesen, sowie zum Arbeits- und Wohnungsmarkt genießen, sowie Beratungs- und Unterstützungsleistungen für Rückkehrer bestehen. Besonders hingewiesen wird auch auf das Reintegrationsprogramm Frontex JRS, welches Ihnen offen steht und neben einem Post-Arrival-Paket (€ 615 + Begrüßung/Abholung am Flughafen und weiteren Sachleistungen, welche unmittelbar nach der Ankunft benötigt werden) und einem Reintegrationspaket (€ 2.000,--) offen steht. Die Anmeldefrist für das Post-Arrival-Paket beträgt 10 Tage, jene für das Reintegrationspaket 7 Tage vor der Ausreise. Die Anmeldung erfolgt über bmi-v-b-10reintegration@bmi.gv.at.
Nach der zuletzt stattgefundenen Kapitulation der Streitkräfte von Arzach flohen mehr als 100.000 ethnische Armenier nach Armenien. UNHCR: Mehr als 100.000 Menschen aus Berg-Karabach geflohen | DiePresse.com Die Ankommenden werden nach ihrer Einreise nach Armenien registriert. Bedürftige werden untergebracht und versorgt. Berichte über eine allgemeine humanitäre Notlage bestehen nicht (100.000 Flüchtlinge aus Berg-Karabach in Armenien | kurier.at.
In der Vergangenheit wurden mehrere Tausend ethnische Armenier aus Syrien in die armenische Gesellschaft integriert (vgl. ho. Erk. vom 5.2.2016, L515 2114261-1/26E ua mwN, sowie das in den angefochtenen Bescheiden genannte Quellenmaterial). Eine systematische Diskriminierung oder die Vorenthaltung der Bürgerrechte, soweit sie die armenische Staatsbürgerschaft annahmen, kann der Berichtslage nichts entnommen werden. Aus Syrien stammenden armenischen Staatsbürgern kommen sämtliche Rechte armenischer Staatsbürger zu (vgl. auch ho. Erk. vom 28.12.2023, L515 2274622-1/34E ua. mwN).
II.1.2.2. Das ho. Gericht wiederholt weiters folgende Umstände:
Das Gesetz sieht garantierte Bewegungsfreiheit im Inland, Auslandsreisen, Auswanderung und Repatriierung vor. Die Regierung respektierte diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 23.4.2024).
Aufgrund des zentralistischen Staatsaufbaus und der geringen territorialen Ausdehnung gibt es kaum Ausweichmöglichkeiten gegenüber zentralen Behörden (AA 5.3.2024).
Die Einreise nach Aserbaidschan über die Landgrenze aus Armenien ist nicht möglich. Das betrifft auch die Region Bergkarabach und den sogenannten „Latschin-Korridor“. Die Grenzen zur Türkei sind seit Jahren dauerhaft geschlossen (AA 14.10.2024; vgl. BMEIA 14.10.2024).
Vertriebene und Flüchtlinge aus Berg-Karabach, die von der Regierung einen „vorübergehenden Schutzstatus“ erhielten, konnten mit ihren armenischen Pässen reisen (USDOS 23.4.2024).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (14.10.2024): Armenien: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/armenien-node/armeniensicherheit/201872#content_1, Zugriff 14.10.2024
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.3.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105332/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Armenien,_05.03.2024.pdf, Zugriff 3.4.2024 [Login erforderlich]
BMEIA - Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] (14.10.2024): Armenien, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/armenien, Zugriff 14.10.2024
USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107681.html, Zugriff 29.4.2024
Frauen
Männer und Frauen sind in allen Bereichen rechtlich gleichgestellt, aber Diskriminierung aufgrund des Geschlechts ist sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor ein Problem (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 5.3.2024, FH 2024a). Der patriarchalische Charakter der Gesellschaft verhinderte eine umfassende Beteiligung von Frauen am politischen und wirtschaftlichen Leben und an Entscheidungspositionen im öffentlichen Sektor (USDOS 23.4.2024). Frauen besetzten zwei von 16 Kabinettsposten, etwa 36 % der Sitze in der Nationalversammlung und etwa 31 % der Sitze in den Kommunalparlamenten - ein Anstieg von 8,7 %, verglichen mit dem Stand vor den Kommunalwahlen 2021. In der Nationalversammlung gab es keine weiblichen Vizepräsidenten oder Fraktionsvorsitzenden, und nur zwei der 12 ständigen Parlamentsausschüsse hatten weibliche Vorsitzende. In den 10 Regionen des Landes gab es eine Gouverneurin (USDOS 20.3.2023).
Frauen sind in Politik und Regierung nach wie vor unterrepräsentiert, und die meisten Parteien tun wenig, um die Interessen von Frauen zu berücksichtigen, abgesehen von der Erfüllung der Geschlechterquote auf den Kandidatenlisten (FH 2024a). Die Gesetzgebung schreibt vor, dass Frauen und Männer jeweils mindestens 30 % der Kandidaten bei den Wahlen zur Nationalversammlung stellen müssen, was eine Erhöhung der zuvor geltenden Quote von 25 % bedeutet. Nach der Änderung des Wahlgesetzes im Jahr 2020 wurde die 30-%-Quote auch auf alle Kommunalwahlen angewandt, die ab 2021 nach dem Verhältniswahlsystem stattfanden (USDOS 20.3.2023).
Frauen hatten in der Regel nicht die gleichen beruflichen Möglichkeiten oder das gleiche Einkommen wie Männer, und die Arbeitgeber wiesen Frauen häufig auf minderwertige oder schlechter bezahlte Stellen zurück. Das Arbeitsgesetzbuch sieht zwar die „rechtliche Gleichstellung“ aller Parteien am Arbeitsplatz vor, verbietet jedoch nicht ausdrücklich die geschlechtsspezifische Diskriminierung beim Zugang zu Krediten und schreibt nicht vor, dass gleicher Lohn für gleiche Arbeit gezahlt werden muss, sodass weiterhin ein Lohngefälle zwischen Männern und Frauen besteht (USDOS 23.4.2024).
Glaubhafte Berichte über Zwangsheiraten liegen nicht vor (AA 5.3.2024). Die Vergewaltigung einer Person, gleich welchen Geschlechts, war eine Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von höchstens 15 Jahren geahndet wurde; für die Verfolgung von Vergewaltigung in der Ehe galten die allgemeinen Vergewaltigungsgesetze (USDOS 23.4.2024).
Häusliche Gewalt gegen Frauen war weit verbreitet und wurde nicht angemessen verfolgt (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024a). Die Dienste für die Opfer sind unzureichend (FH 2024a). Das 2022 in Kraft getretene Strafgesetzbuch führte zwar den Begriff der Gewalt durch einen Intimpartner ein, definierte häusliche Gewalt jedoch nicht (USDOS 23.4.2024). Häusliche Gewalt wurde im Rahmen der allgemeinen Gewaltgesetze unter Strafe gestellt und je nach Anklagepunkt (Mord, Gesundheitsschädigung, Vergewaltigung usw.) mit unterschiedlichen Strafen belegt (USDOS 23.4.2024).
Das Gesetz gegen häusliche Gewalt wurde Ende 2017 vom Parlament verabschiedet (AA 5.3.2024; vgl. HRW 13.1.2022). Das Gesetz über Gewalt in der Familie aus dem Jahr 2017 verpflichtet die Polizei zum sofortigen Eingreifen, "wenn die begründete Annahme besteht, dass eine unmittelbare Gefahr einer Wiederholung oder Fortsetzung der Gewalt" in der Familie besteht (HRW 13.1.2022). Die Strafverfolgungsbehörden sind nicht ausreichend für die gesetzlich vorgeschriebenen Schutzmechanismen zur Verhinderung häuslicher Gewalt, wie etwa Schutzanordnungen, sensibilisiert und geschult und wenden diese nicht angemessen an bzw. setzen sie nicht angemessen durch (HRW 12.1.2023). Enge Definitionen im Gesetz gegen Gewalt in der Familie verhinderten, dass Missbrauchsopfer, die nicht verheiratet waren oder in einer Lebensgemeinschaft mit ihrem Partner lebten, Schutz und Unterstützung durch das Gesetz erhielten (USDOS 12.4.2022). Im Laufe des Jahres stellte die Regierung weiterhin begrenzte Mittel zur Unterstützung von zwei Zentren zur Betreuung von Opfern häuslicher Gewalt bereit (USDOS 20.3.2023).
Am 3. Mai nahm das Parlament Änderungen am Arbeitsgesetz an, die Gewalt und sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz verbieten. Das Gesetz sah vor, dass Verstöße nicht strafrechtliche Verwaltungsstrafen nach sich ziehen. Die Änderung trat am 31. Juli in Kraft (USDOS 23.4.2024).
Nach Angaben der NRO Coalition to Stop Violence against Women (Koalition zur Beendigung der Gewalt gegen Frauen) erschwerten Lücken in der Gesetzgebung und eine unsachgemäße Durchsetzung des Gesetzes den Zugang von Opfern häuslicher Gewalt zu Dienstleistungen. Die Polizei verwarnte die Täter weiterhin, ohne Maßnahmen zum Schutz der Überlebenden zu ergreifen. Die Polizei kann in Notfällen Schutzanordnungen für bis zu 20 Tage erteilen, wenn ein Familienmitglied Gewalt gegen ein anderes ausgeübt hat und die begründete Annahme besteht, dass eine unmittelbare Gefahr wiederholter Gewalt besteht; für längerfristige Schutzanordnungen müssen die Betroffenen einen Antrag bei einem Gericht stellen (USDOS 12.4.2022).
In Armenien gibt es nur zwei Unterkünfte für Opfer häuslicher Gewalt, die zusammen Platz für 24 Frauen und ihre Kinder bieten. Nach Angaben des Women's Support Center, einer lokalen Gruppe, sind die Frauenhäuser ständig überfüllt, und der Schutz von Frauen ist nach wie vor unwirksam und wird durch Gerichtsurteile beeinträchtigt, die Anordnungen der Polizei zum sofortigen Eingreifen für ungültig erklären (HRW 11.1.2024; vgl. USDOS 20.3.2023). Armenien verfügt auch nicht über einen allgemeinen Hotlinedienst für Opfer häuslicher Gewalt (HRW 13.1.2022).
Das Gesetz befasst sich zwar mit unzüchtigen Handlungen und unanständigem Verhalten, deckt aber nicht alle Elemente sexueller Belästigung ab. Das Gesetz betrachtet sexuelle Belästigung als eine Form der geschlechtsspezifischen Diskriminierung. Das Arbeitsgesetzbuch enthält keinen Hinweis auf sexuelle Belästigung, und es gibt kein spezielles Gesetz, das sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz verbietet oder strafrechtliche oder zivilrechtliche Sanktionen für sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz vorsieht (USDOS 20.3.2023).
Es gab keine Berichte über erzwungene Abtreibungen oder unfreiwillige Sterilisationen seitens der Regierungsbehörden (USDOS 23.4.2024).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.3.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105332/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Armenien,_05.03.2024.pdf, Zugriff 3.4.2024 [Login erforderlich]
FH - Freedom House (2024a): Freedom in the World 2024 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2105009.html, Zugriff 3.4.2024
HRW - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2103145.html, Zugriff 16.1.2024
HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2085384.html, Zugriff 7.9.2023
HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066479.html, Zugriff 7.9.2023
USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107681.html, Zugriff 29.4.2024
USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089129.html, Zugriff 7.9.2023
USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071159.html, Zugriff 7.9.2023
Kinder
Im Jahr 2023 hat Armenien bei den Bemühungen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit nur minimale Fortschritte erzielt. Die Regierung verabschiedete ein geändertes Arbeitsgesetzbuch, das Bestimmungen zur Kinderarbeit enthält, die nun alle Kinder, auch diejenigen, die im informellen Sektor arbeiten, vollständig abdecken und schützen, und das Mindestalter für das Arbeitsrecht an internationale Standards anpasst. Darüber hinaus verabschiedete die Regierung den Aktionsplan 2023–2025 gegen Menschenhandel, der ein Kapitel zur Verhinderung von Kinderhandel und -ausbeutung enthält (USDOL 5.9.2024).
Das Gesetz über die Rechte des Kindes verbietet Misshandlungen, und das Strafgesetzbuch sieht Strafen für solche Misshandlungen vor. Nach den militärischen Auseinandersetzungen im Jahr 2020 und den anhaltenden Auswirkungen der COVID-19-Pandemie blieb die Bereitstellung von psychischer Gesundheit und psychosozialer Unterstützung für Kinder und ihre Familien eine Priorität für die Regierung. Die Regierung verließ sich bei der Bereitstellung dieser Dienste weitgehend auf NGOs und internationale Partner (USDOS 20.3.2023). Die staatlichen Dienste verfügten nur über begrenzte Kapazitäten und Ressourcen für den Schutz und die Verbesserung der psychischen Gesundheit und des psychosozialen Wohlbefindens von Kindern und ihren Bezugspersonen. Beobachtern zufolge räumte die Regierung der Bekämpfung von Gewalt gegen Kinder Priorität ein (USDOS 12.4.2022). Physische und psychische Gewalt gegen Kinder sowie entwürdigende Strafen sollen in Schulen, Internaten sowie Kinderheimen und Waisenhäusern weiterhin verbreitet sein (AA 5.3.2024). Obwohl der Missbrauch gesetzlich verboten und im Strafgesetzbuch unter Strafe gestellt war, war Gewalt als Disziplinierungsmittel weit verbreitet (USDOS 23.4.2024).
Die Einschulungs- und Schulbesuchsquoten von Kindern aus ethnischen Minderheiten-gruppen, insbesondere Jesiden, Kurden und Molokanern, lagen deutlich unter dem Durchschnitt, und die Abbrecherquote nach der neunten Klasse war höher. Obwohl in den Grund- und Sekundarschulen Assyrisch, Kurdisch und jesidische Sprachen unterrichtet wurden, gaben Mitglieder der jesidischen Gemeinschaft an, dass das Angebot an jesidischem Sprachunterricht angesichts der Größe der Gemeinschaft unzureichend ist (USDOS 23.4.2024).
Mädchen brachen in einigen Fällen die Schule ab, weil sie früh heirateten, und Jungen brachen in einigen Fällen die Schule ab, um ein Einkommen zum Unterhalt ihrer Familie zu erzielen. Das Fehlen vorschulischer Bildungseinrichtungen in den meisten jesidischen Dörfern, die unzureichenden beruflichen Fähigkeiten des Lehrpersonals, die Diskriminierung jesidischer Schüler und die Qualität des jesidischen Sprachunterrichts führten zu Problemen für jesidische Kinder, die sich in der Schule schwertaten und hinter ihre armenischsprachigen Mitschüler zurückfielen (USDOS 23.4.2024).
Das gesetzliche Mindestalter für die Eheschließung betrug 18 Jahre, und die Regierung setzte dieses Gesetz im Allgemeinen durch. Eine Person konnte mit der Zustimmung eines Erziehungsberechtigten im Alter von 17 Jahren oder im Alter von 16 Jahren einen Partner heiraten, der mindestens 18 Jahre alt war. Die frühe Verheiratung von Mädchen war Berichten zufolge in jesidischen Gemeinschaften weit verbreitet. Berichten zufolge verließen einige Mädchen die Schule entweder als Folge der Frühverheiratung oder um einer Entführung und Zwangsheirat zu entgehen. Die Regierung hat die Zahl der Frühverheiratungen nicht erfasst. Vertreter der jesidischen Gemeinschaft berichteten jedoch von einer zunehmenden Missbilligung dieser Praxis durch lokale Regierungsbeamte (USDOS 23.4.2024).
Das Gesetz verbietet die sexuelle Ausbeutung von Kindern und sieht bei Zuwiderhandlungen Haftstrafen von sieben bis 15 Jahren vor. Das Gesetz verbot Kinderpornografie und andere Formen der sexuellen Ausbeutung und des Missbrauchs von Kindern im Internet, was mit einer Freiheitsstrafe von bis zu sieben Jahren geahndet wurde. Das Mindestalter für einvernehmlichen Sex lag bei 16 Jahren (USDOS 23.4.2024).
Mit Unterstützung von UNICEF führte die Regierung zwei Einrichtungen in Eriwan und Kapan als zentrale Anlaufstellen für Kinder ein, die Opfer sexueller oder schwerer körperlicher Gewalt wurden. Die Behörden schulten 100 Ermittler, Sozialarbeiter und forensische Psychologen für die Arbeit mit Kindern in Strafverfahren in sogenannten "sicheren Ecken". Die Justizakademie begann mit der Ausbildung von Richtern und Staatsanwälten zum Schutz von Kindern in Strafverfahren (USDOS 23.4.2024).
Es gibt keine Zwangsrekrutierung von Kindern oder Kindersoldaten (AA 5.3.2024). Armenien hat alle wichtigen internationalen Konventionen zur Kinderarbeit ratifiziert. Allerdings weist der gesetzliche Rahmen in Armenien nach wie vor Lücken auf, darunter das Mindestalter für Arbeit (16 Jahre), das unter dem Pflichtschulalter von 18 Jahren liegt, und Kinder können dazu ermutigt werden, die Schule vor Abschluss der Pflichtschulzeit zu verlassen (USDOL 5.9.2024; vgl. AA 5.3.2024).
Die Regierung erhebt und pflegt keine offiziellen Daten über die Verbreitung von Kinderarbeit (USDOL 5.9.2024).
Zwangsarbeit gibt es nicht, jedoch helfen Kinder ihren Familien in der Landwirtschaft (AA 5.3.2024; vgl. FH 2024a).
Die Regierung erließ 2022 ein neues Strafgesetzbuch und eine neue Strafprozessordnung, die den armenischen Rahmen für den Schutz von Kindern durch die Kriminalisierung des Kinderhandels und der kommerziellen sexuellen Ausbeutung von Kindern stärkten. Die Regierung hat außerdem eine universelle Checkliste für die Überprüfung von Verstößen gegen die Arbeitsrechte verabschiedet, die für alle Branchen gilt. Trotz der neuen Initiativen zur Bekämpfung der Kinderarbeit wird Armenien jedoch nur mit minimalen Fortschritten bewertet, da das Land weiterhin Rückschritte in der Gesetzgebung macht, die Fortschritte bei der Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit verzögern (USDOL 26.9.2023). Staatsanwälte erhalten regelmäßige Schulungen zum Thema Menschenhandel und andere schlimmste Formen der Kinderarbeit (USDOL 5.9.2024).
Das Staatsangehörigkeitsgesetz sieht die Verleihung der Staatsangehörigkeit an staatenlose Kinder vor, die im Staatsgebiet geboren wurden (USDOS 23.4.2024).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.3.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105332/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Armenien,_05.03.2024.pdf, Zugriff 3.4.2024 [Login erforderlich]
FH - Freedom House (2024a): Freedom in the World 2024 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2105009.html, Zugriff 3.4.2024
USDOL - United States Department of Labor [USA] (5.9.2024): 2023 Findings on the Worst Forms of Child Labor: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2116131.html, Zugriff 22.10.2024
USDOL - United States Department of Labor [USA] (26.9.2023): 2022 Findings on the Worst Forms of Child Labor: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2098450.html, Zugriff 24.5.2024
USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107681.html, Zugriff 29.4.2024
USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089129.html, Zugriff 7.9.2023
USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071159.html, Zugriff 7.9.2023
Grundversorgung und Wirtschaft
In Armenien ist ein breites Warenangebot vorhanden. Umfangreiche ausländische Hilfsprogramme tragen zur Verbesserung der Lebenssituation von benachteiligten Gruppen bei. Die Gas-, Wasser- und Stromversorgung ist gewährleistet. Ein beachtlicher Teil der Bevölkerung ist jedoch finanziell nicht in der Lage, seine Versorgung mit den zum Leben notwendigen Gütern ohne Unterstützung durch humanitäre Organisationen sicherzustellen. Nach Schätzungen der Weltbank für 2022 leben 43 Prozent der Menschen in Armenien unterhalb der Armutsgrenze. Ein Großteil der Bevölkerung wird finanziell von Verwandten aus dem Ausland unterstützt. Das die Armutsgrenze bestimmende Existenzminimum beträgt ca. 75.000 armenische Dram (AMD) [ca 179 Euro] im Monat, der offizielle Mindestlohn 68.000 AMD [ca 162 Euro]. Das durchschnittliche Familieneinkommen ist mangels zuverlässiger Daten schwer einzuschätzen. Der Großteil der Armenier geht mehreren Erwerbstätigkeiten und darüber hinaus privaten Geschäften und Gelegenheitstätigkeiten nach (AA 5.3.2024).
Der durchschnittliche Lohn beträgt 265.471 AMD [ca. 628,43 Euro] pro Monat (IOM 6.2023).
Im Jahr 2023 hat die Arbeitslosenquote in Armenien geschätzt rund 12,5 Prozent betragen. Für das Jahr 2024 wird die Arbeitslosenquote in Armenien auf rund 13,0 % prognostiziert (Statista 25.4.2024a).
Im Jahr 2023 hat die durchschnittliche Inflationsrate in Armenien geschätzt rund 2,0 Prozent betragen. Für das Jahr 2024 wird die durchschnittliche Inflationsrate in Armenien auf rund 3,1 Prozent prognostiziert (Statista 25.4.2024b).
Armenien verfügt über reiche Vorkommen mineralischer Rohstoffe: Kupfer, Blei, Zink, Molybdän, Gold und Silber. Aufgrund der begrenzten Verarbeitungskapazität werden die Bergbauprodukte bisher als Rohstoffe exportiert. Nach einem Rekordwirtschaftswachstum im Jahr 2022 verlangsamte sich das Wachstumstempo im Jahr 2023. 2023 verzeichnete Armeniens Wirtschaft immer noch ein starkes Wachstum von +8,7 % und wird 2024 weiterwachsen. Wirtschaftsreformen werden in Armenien weiterhin vorangetrieben, um den Wohlstand zu erhöhen und die Zuversicht der Bevölkerung, nach dem Verlust von Berg-Karabach, zu verbessern. Die Prioritäten der Regierung konzentrieren sich auf Reformen des nationalen Sicherheits- und Verteidigungssystems, Entwicklung der Infrastruktur, Modernisierung der Industrie, Digitalisierung der Verwaltung und Verbesserung der Qualität der öffentlichen Dienstleistungen. Bis Ende 2024 soll zumindest die Hälfte der öffentlichen Dienstleistungen Armeniens digital abgewickelt werden, wodurch sie für Bürger sowie Unternehmen leichter zugänglich werden (WKO 6.2024).
Die durch den Krieg ausgelöste massive Migration von Russen nach Armenien förderte die Wirtschaftsleistung, trug aber auch zu einem Anstieg der Mietpreise und der Lebenshaltungskosten im Allgemeinen bei (AI 27.3.2023).
Das Gesetz verbietet und kriminalisiert alle Formen von Zwangs- und Pflichtarbeit. Am 5. Oktober nahm die Regierung eine Definition von Zwangs- und Pflichtarbeit in das Arbeitsgesetzbuch auf. Die Strafverfolgung war nicht proaktiv und stützte sich weitgehend auf die Selbstauskunft der Opfer (USDOS 20.3.2023).
Der monatliche Mindestlohn lag über der Armutsgrenze. Das Gesetz sah eine 40-Stunden-Woche, 20 Tage bezahlten Jahresurlaub und einen Ausgleich für Überstunden und Nachtarbeit vor (USDOS 23.4.2024).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.3.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105332/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Armenien,_05.03.2024.pdf, Zugriff 3.4.2024 [Login erforderlich]
AI - Amnesty International (27.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; The State of the World’s Human Rights; Armenia 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089419.html, Zugriff 7.9.2023
IOM - International Organization for Migration (6.2023): Armenia - Länderinformationsblatt 2023, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2023_Armenia_DE.pdf, Zugriff 19.9.2024
Statista - Statista (25.4.2024a): Armenien - Arbeitslosenquote bis 2029, https://de.statista.com/statistik/daten/studie/409122/umfrage/arbeitslosenquote-in-armenien, Zugriff 14.10.2024
Statista - Statista (25.4.2024b): Armenien - Inflationsrate bis 2029, https://de.statista.com/statistik/daten/studie/409153/umfrage/inflationsrate-in-armenien, Zugriff 14.10.2024
USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107681.html, Zugriff 29.4.2024
USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089129.html, Zugriff 7.9.2023
WKO - Wirtschaftskammer Österreich (6.2024): WKO - Wirtschaftsbericht Armenien, https://www.wko.at/noe/aussenwirtschaft/armenien-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 4.10.2024
Sozialbeihilfen
Das Ministerium für Arbeit und soziale Angelegenheiten verwaltet das Sozialschutzsystem in Armenien. Zu den wichtigsten Arten staatlicher Sozialleistungen in Armenien gehören: Familienbeihilfe, Sozialleistungen, Dringende Unterstützung, Pauschales Kindergeld, Kinderbetreuungsgeld bis zum Alter von zwei Jahren, Leistungen bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit, Mutterschaftsgeld, Altersbeihilfe, Invaliditätsleistungen, Leistungen bei Verlust der geldverdienenden Person, Bestattungsgeld (IOM 6.2023).
Personen, die das 63. Lebensjahr vollendet und mindestens 10 Jahre Berufserfahrung haben, haben Anspruch auf eine arbeitsbedingte Rente. Personen, die keinen Anspruch auf eine arbeitsbedingte Rente haben, haben mit 65 Jahren Anspruch auf eine altersbedingte Rente. In Armenien gibt es zwei Kategorien von Renten. Arbeitsrenten umfassen Altersrenten, privilegierte Renten, Renten für langjährige Betriebszugehörigkeit, Invalidenrenten und Hinterbliebenenrenten. Militärrenten umfassen Renten für Langzeitdienstleister, Invaliditätsrenten und Hinterbliebenenrenten (IOM 6.2023).
Das Ministerium für Arbeit und Soziales (MLSA) implementiert Programme zur Unterstützung von schutzbedürftigen Personen: Menschen mit Behinderung, ältere Personen, Rentner, Waisen, Opfer von Menschenhandel und Frauen und Kinder. Der Zugang zu diesen Leistungen erfolgt über die 49 Büros des staatlichen Sozialversicherungsdienstes (IOM 6.2023).
Die Medical Social Expertise Agency des Ministeriums für Arbeit und Soziales bietet medizinische und soziale Untersuchungen an. In den Aufgabenbereich der Agentur fällt die Festlegung von Fördergruppen, die Identifizierung von Beeinträchtigungen und die Festlegung der Förderdauer, aber auch die Feststellung der Eignung und Empfehlung für bestimmte Berufe (IOM 6.2023).
Die staatliche Arbeitsagentur des Ministeriums für Arbeit und Soziales führt staatliche Programme durch, die darauf abzielen, nachhaltige Beschäftigung für Arbeitssuchende und die Erfüllung der Arbeitsnachfrage zu sichern und eine effektive Nutzung der verfügbaren Arbeitskräfte zu gewährleisten. Die staatliche Arbeitsagentur bietet als Arbeitslosen-unterstützung folgende Dienstleistungen an: Beratung und Information über die von der Agentur angebotenen Dienstleistungen; Beratung zur beruflichen Orientierung; Antrag auf freie Mitarbeit; Teilnahme an staatlichen Beschäftigungsprogrammen und -veranstaltungen; Berufsausbildung und Umschulung (IOM 6.2023). Es gibt auch private Arbeitsvermittlungsagenturen (IOM 6.2023).
Das Ministerium für Arbeit und Soziales führt auf Beschluss der Regierung ein Sozialwohnungsprogramm für sozial benachteiligte und besondere Gruppen durch, die Wohnraum benötigen. Diese Gruppe umfasst Personen, die keinen Wohnraum besitzen, in einer temporären Unterkunft oder anderen öffentlichen Einrichtungen leben (IOM 6.2023).
Quelle
IOM - International Organization for Migration (6.2023): Armenia - Länderinformationsblatt 2023, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2023_Armenia_DE.pdf, Zugriff 19.9.2024
Medizinische Versorgung
Die medizinische Versorgung ist grundsätzlich gewährleistet, entspricht jedoch insbesondere außerhalb der großen Städte nicht immer europäischem Standard. Die Notfallversorgung ist in der Regel gegeben. In entlegenen Gebieten des Landes kann bei Krankheit oder Unfall nicht mit einer raschen und effizienten medizinische Betreuung gerechnet werden (AA 14.10.2024). Das Gesundheitssystem besteht aus einer staatlich garantierten und kostenlosen Gesundheitsversorgung sowie einer individuellen und freiwilligen Krankenversicherung. Jeder Mensch in der Republik Armenien hat Anspruch auf medizinische Hilfe und Dienstleistungen unabhängig von Nationalität, Herkunft, Geschlecht, Sprache, Religion, Alter, politischen und sonstigen Überzeugungen, sozialer Herkunft, Eigentum oder sonstigem Status (IOM 6.2023). Die sekundäre medizinische Versorgung wird von 37 regionalen Krankenhäusern und einigen größeren Polikliniken mit speziellen ambulanten Diensten übernommen. Sie erfolgt durch niedergelassene Ärzte, die sowohl in der eigenen Praxis als auch in Krankenhäusern tätig sind. Die tertiäre medizinische Versorgung ist größtenteils den staatlichen Krankenhäusern und einzelnen Spezialeinrichtungen in Eriwan vorbehalten. Hierbei handelt es sich um spezialisierte medizinische Versorgung mit teilweise teuren und aufwendigen Leistungen (AA 5.3.2024). Die primäre medizinische Versorgung ist grundsätzlich kostenfrei, die Behandlung in Fachkliniken ist meist kostenpflichtig. Das Fehlen einer staatlichen Krankenversicherung erschwert den Zugang zur medizinischen Versorgung, da für einen großen Teil der Bevölkerung die Finanzierung kostenpflichtiger ärztlicher Behandlung schwierig geworden ist. Der Abschluss einer privaten Krankenversicherung übersteigt die finanziellen Möglichkeiten der meisten Familien. Für das Jahr 2024 war die erste Phase der umfassenden „Reform zur Einführung eines allgemeinen Krankenversicherungssystems“ geplant (AA 5.3.2024). Informationen über soziale Bevölkerungsgruppen, die berechtigt sind, kostenlose Medikamente durch lokale Polikliniken zu erhalten, sind verfügbar unter: www.moh.am (IOM 6.2023). Die Versorgung mit Arzneimitteln, inklusive Einwegspritzen, kann nicht immer gewährleistet werden (BMEIA 14.10.2024). Die Einfuhr von Medikamenten zum persönlichen Gebrauch ist beschränkt auf 10 unterschiedliche Arzneimittel, mit jeweils 3 Packungen, falls keine Bescheinigung (Rezept oder Auszug aus der Epikrise) vorliegt, die eine größere Menge, die für die Behandlung benötigt wird, rechtfertigt (IOM 6.2023; vgl. BMEIA 14.10.2024). Verschreibungen müssen in russischer oder armenischer Sprache mitgeführt werden (BMEIA 14.10.2024). Ein Grundproblem der staatlichen medizinischen Fürsorge sind die vergleichsweise geringen Löhne des medizinischen Personals (allgemein praktizierender Arzt ca. 250 Euro/Monat). Dies führt dazu, dass die Qualität der medizinischen Leistungen des öffentlichen Gesundheitswesens teilweise unzureichend ist. Hochqualifizierte und motivierte Mediziner wandern deshalb in den privatärztlichen Bereich ab, wo Arbeitsbedingungen und Gehälter deutlich besser sind. Dennoch gehören beispielsweise Endokrinologen, Neurologen, Traumatologen/Chirurgen und Augenärzte zum Standardpersonal in Polikliniken (AA 5.3.2024).
Stationäre und ambulante Behandlungen von psychischen Störungen sind für armenische Staatsbürger kostenlos. In Eriwan gibt es eine private und eine staatliche psychiatrische Klinik. Die größeren Krankenhäuser in Eriwan sowie einige Krankenhäuser in den Regionen verfügen ebenfalls über psychiatrische Abteilungen und Fachpersonal. Die technischen Untersuchungsmöglichkeiten haben sich durch neue Geräte verbessert. Die Behandlung von posttraumatischen Belastungssyndromen (PTBS) und Depressionen ist mit gutem Standard gewährleistet und erfolgt auch kostenlos (AA 5.3.2024).
Nicht immer sind alle Medikamente vorhanden, obwohl viele davon in Armenien und in guter Qualität hergestellt werden. Importierte Medikamente sind dagegen überall käuflich; für die Einfuhr ist eine Genehmigung durch das Gesundheitsministerium erforderlich. Vereinzelt sind Medikamente in Armenien nicht erhältlich, insbesondere wenn sie in Armenien nicht registriert sind (AA 5.3.2024).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (14.10.2024): Armenien: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/armenien-node/armeniensicherheit/201872#content_1, Zugriff 14.10.2024
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.3.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105332/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Armenien,_05.03.2024.pdf, Zugriff 3.4.2024 [Login erforderlich]
BMEIA - Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] (14.10.2024): Armenien, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/armenien, Zugriff 14.10.2024
IOM - International Organization for Migration (6.2023): Armenia - Länderinformationsblatt 2023, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2023_Armenia_DE.pdf, Zugriff 19.9.2024
Gemäß der öffentlich zugänglichen Quellenlage ist Grauer Star in Armenien behandelbar und bestehen verschiedene hierauf spezialisierte Einrichtungen.
Quellen (exemplarisch):
Malayan Ophthalmotherapy Center - svmalayaneyecenter.am
"ZILFYAN EYE CARE CENTER" EYE CLINIC • ARMENIA (YEREVAN) • SPYUR
ՕPHTHALMOLOGY | Wigmore clinic
Exkurs 1:
Das Regierungsdekret von RA N1515-N (vom 26.12.2013) über die freie und privilegierte Gesundheitspflege und medizinische Leistungen, die von der Regierung gewährleistet werden (Veränderungen vornehmen im Grunddokument – Regierungsdekret N318-N vom 04. März 2004) mit den letzten Aktualisierungen durch das Regierungsdekret N782-N, Stand vom 27.06.19 LISTE (vollständig) von sozial hilfsbedürftigen und individuell (spezifischen) Gruppierungen, die das Recht auf freie medizinische Pflege und Leistungen, die durch den Staat gewährleistet werden, haben:
1. Leistungsempfänger, die 28.01 (anstatt der vorhergehenden Punktezahl von 30.00) und mehr Punkte der Prekarität im Armuts-Familienbeihilfesystem schreiben.
2. Erwachsene mit Behinderungen irgendeiner Gruppenschwere (der 1sten, 2ten und 3ten Gruppen)
3. Teilnehmer des Großen Vaterländischen Krieges und die ihnen Gleichgestellten
4. Reproduktionsalter Frauen – in der Schwangerschafts-, Kindesgeburts- und Wochenbettperiode.
5. Kinder unter 18 Jahren.
6. Kinder unter 8 Jahren, sowie 12jährige Kinder und 65jährige und ältere Personen (in Bezug auf spezialisierte, stomatologische Hilfe).
7. Menschen, die einer zusätzlichen medizinisch-sozial Untersuchung mit einem von den staatlichen Behörden ausgestellten Befehl unterzogen werden.
8. Männliche Jugendliche (14-15 Jahre alt), Personen unter dem militärdienstfähigem Alter (mit 16 bis 18 Jahren) und im militärdienstfähigem
Alter (Krankenhausversorgung und für Personen im militärdienstfähigem Alter ebenfalls Krankenhausuntersuchung) sowie Personen, die zur Musterung und Manöver gerufen werden, und das in Bezug auf ambulatorische und Krankenhausuntersuchungen.
9. Militärsoldaten und Mitglieder ihrer Familien.
10. Mitglieder der Familien derjenigen Personen, die bei der Verteidigung der RA sowie während der Ausführung ihrer Funktion ums Leben gekommen sind.
11. Rettungsmänner und Mitglieder ihrer Familien, Mitglieder der Familien von Rettungsmännern, die während der Durchführung ihrer Funktionen ums Leben gekommen sind.
12. Verhaftete Personen, Gefangene und diejenigen mit Gefängnis-Verurteilung.
13. Menschen, die in Altersheimen leben.
14. Kinder, die in Kinderheimen leben.
15. Unterdrückte Menschen.
16. Teilnehmer von Beseitigungsarbeiten des Tschernobyl Unglücks - Verurteile Personen.
17. Personen, die Gegenstand menschlicher Ausbeutung gewesen sind (Menschenhandel).
18. Nach Obdach suchende und Mitglieder ihrer Familien.
19. Personen, die aufgrund von Mutilationen, Verletzungen, Krankheiten, welche während dem Militärdienst entstanden sind, demobilisiert sind und diejenigen, die in Folge einer medizinischen und sozialen Untersuchung (medizinische Versorgung im Krankenhaus im Rahmen eines individuellen Rehabilitierungsprogrammes, entwickelt durch ein zuständiges Staatsorgan im Bereich der medizinischen und sozialen Untersuchung) nicht als behindert anerkannt wurden.
Anhang 2.Regierungsdekret der RA N642-N, vom 30. Mai 2019:
“Anerkennung von sozialen Bevölkerungsgruppen, die das Recht auf Bereitstellung von Medikamenten ohne Bezahlung beziehungsweise unter äußerst privilegierten Bedingungen (mit teilweiser Kostenerstattung) haben und die Liste von Krankheiten“, gefolgt von einigen Updates.
Kommentar: Das vorhergehende Regierungsdekret N1717-N (vom 23. November 2006) wurde verworfen. Es gibt lediglich kleine Aktualisierungen. Die Grundsätze sind die gleichen.
Der Anhang gilt als eine Rechtsgrundlange zur freien
Bereitstellung von Medikamenten in Polikliniken und spezialisierten
Leistungen (Arzneimittelausgabe, Zentrum) für den ambulanten
Gebrauch.
TEIL 1 – Sozialer Ansatz. Medikamente sind kostenlos für spezielle/soziale
Bevölkerungsgruppen, ungeachtet der Diagnose / Krankheiten, an denen die Patienten leiden.
TEIL 2 - Krankheitsbezogener Ansatz. Medikamente sind für einige
Krankheitsgruppen kostenlos, ungeachtet ob ein Patient einer der sozialen/speziellen Bevölkerungsgruppen angehört oder nicht.
TEIL 1.Sozial schwache / spezielle Bevölkerungsgruppen in Armenien haben ein Recht auf Versorgung von Medikamenten, die in der Nationalen Liste für grundlegende Arzneimittel eingetragen sind, von Seiten primärer Gesundheitseinrichtungen (Polikliniken, Ambulatorien) und das kostenlos oder unter äußerst privilegierten Bedingungen.
1. Die freie Versorgung für die nachfolgenden sozial benachteiligten und speziellen Gruppierungen:
a)Erwachsene mit Behinderung der 1sten und 2ten Gruppen (schwerwiegend und moderat).
b)Kinder mit Behinderung (unter 18 Jahren).
c)Teilnehmer des Großen Vaterländischen Krieges (1941-1945) und Personen, die ihnen gleichgestellt sind.
d)Kinder unter 7 Jahren
e)Kinder (unter 18 Jahren), die einen Elternteil haben.
f)Kinder (unter 18 Jahren), denen die elterliche Fürsorge entzogen wurde und ebenfalls Kinder (unter 18 Jahren), die einen Elternteil haben.
g)Kinder aus Familien, die viele Kinder haben ( 4 Kinder unter 18 Jahren).
h)Kinder (unter 18 Jahren) von Familien, die aus der Behinderung bestehen.
i)Mitglieder der Familien von Personen, die während ihrer Verteidigung der RA und während der Ausübung ihrer Funktion, ums Leben gekommen sind.
j)Begünstigte, die 28.01 Punkte der Prekarität, einschließlich im Armut (Familie) Beihilfesystem haben.
2 Aktualisierungen (durch das Regierungsdekret N1980-N, Stand 04.12.2020):
k)Personen, die dauerhaft in der Republik Artsakh leben, aber aufgrund des Krieges in die Republik Armenien übersiedelt wurden.
l)Personen, die während dem von der Republik Aserbaidschan entfesselten Krieg in der Republik Artsakh am 27. September 2020 verwundet wurden: Soldaten, Teilnehmer im Krieg (Freiwillige) ohne Einberufungsmobilisierung.
2. Bereitstellung unter äußerst privilegierten Bedingungen für die nachfolgenden sozial benachteiligten und speziellen Gruppen (sie haben 50% der Kosten zu zahlen):
a)Ein Kind einer alleinerziehenden Mutter.
b)Erwachsene mit Behinderung der 3ten Gruppe (mild).
c)Teilnehmer von Entsorgungsarbeiten des Tschernobyl Unglücks Verurteilte Personen
d)Unterdrückte Personen.
e)Ein Rentner, der alleine lebt und nicht arbeitet.
f)Familien, die aus nicht beschäftigten Rentnern bestehen, einschließlich denjenigen, die für ein Kind unter 18 Jahren sorgen.
3. Nicht arbeitende Rentner (sie haben 70% der Kosten zu zahlen).
TEIL 2.Liste der Krankheiten, falls die gegebene Versorgung von
Medikamenten durch medizinische Einrichtungen (Polikliniken / ambulante Kliniken und spezialisierte Arzneimittelausgaben) kostenlos zur Verfügung steht.
1. Tuberkulose (Anti-TBK Medikamente).
2. Psychiatrische Krankheiten (psychotropische Medizin).
3. Bösartige Tumoren (Antineoplastische / antitumoröse Medikamente, Schmerzmittel, einschließlich narkotische Medikamente)
4. Diabetes Mellitus und Diabetes Insipidus (Anti-Diabetika)
5. Epilepsie (Antikonvulsiva).
6. Myokardinfarkt (Medikamente zur Verbesserung der Blutzirkulation während der 2 Monate nach der Krankenhausentlassung).Familiäres Mediterranes Fieber (Colchicin).
8. Herzklappenfehler (Gerinnungshemmer nach einer Klappenprothese).
9. Malaria (Malaria-Medikamente).
10. Endstadium einer Nierenkrankheit (falls chronische Hämodialyse – Erythropoethin; wenn nach Nierentransplantation – eine der Immunsuppressiva wie Mycophenolatmofetil, Cyclosporin, oder sonstiges).
11. Phenylketonurie (Phenyl-freie Diät /Rezeptur).
Kommentar: Der 11te Punkt ist ein Update des Regierungsdekrets N1408-N vom 04. November 2010.
12. Atemnotsyndrom bei Frühgeborenen (Marken beinhalten aktive Beractant, bsp. “Survanta“).
Kommentar: Der 12. Punkt ist eine Aktualisierung des Regierungsdekrets N971-N vom 11. September 2014).
13. AIDS (Medikamente, Tests).
Kommentar: Der 13te Punkt ist ein Update des Regierungsdekrets N1154-N vom 22. September 2017.
14. Hypophysärer Zwergwuchs (Hormon-Medikamente).
Kommentar: Dieser Punkt wurde neu hinzugefügt durch das Regierungsdekret N642-N vom 30. Mai 2019.
15. Virale Hepatitis C (Virostatika).
Kommentar: Dieser Punkt wurde neu hinzugefügt durch das Regierungsdekret N642-N vom 30. Mai 2019.
Exkurs 2:
(Alten)pflegeheime
Heime, welche Menschen ohne familiäre Unterstützung beherbergen (beispielsweise Wiedergabe):
Narek Aged Home - Abovyan
Artsvabun Elderly Home - Kapan
Tserapartez - Yerevan
Vortik Gyulbenkyan Elderly Care Center - Akhuryan
Nork Care Center - Yerevan
Vanadzor Elderly’s Home Foundation
Yerevan Nursing Home No. 1 (Public)
Vardenis Psychoneurologic Boarding House (Public)
Es handelt sich um einfache Häuser, welcher zu Altenpflegeheimen umgebaut wurden.
(Quelle: der Repat Armenia Foundation „Wellcom to Armenia, your full repatriation guide)
Das größte staatlich betriebene und finanzierte Altenpflegeheim stellt das kürzlich renovierte Nork Nursing Home (auch Nor 24-hour Center genannt) in Jerewan dar. Es bietet ganztätige Pflege für ältere Menschen, darunter Unterkunft, Verpflegung und medizinische Sozialsupport-Leistungen ("NORK" 24-HOUR CARE CENTER • ARMENIA (YEREVAN) • SPYUR; Prime Minister Visits Nork Nursing Home - Official News - The Government of the Republic of Armenia; Opening of 'Nork Nursing Home' after the renovation works - ARMENPRESS Armenian News Agency)
Neben weiteren privat betriebenen existieren von nationalen und internationalen Organi-sationen geführte Einrichtungen (vgl. List of Ngos, Charities and non-profits in Armenia; repatarmenia.org; meyland-smith.com: caritas. am).
Ebenso existieren mobile Heimpflegedienste.
Generell ist anzuführen, dass in Armenien üblicherweise alte Menschen im Familienverband betreut werden und Versorgungsqualität und -quantität oft hinter jenen Maßstäben zurückbleibt, welcher hierzulande vorzufinden sind.
Exkurs 3:
Die Essential Medicines List der Republik Armenien
Laut dem Erlass es Gesundheitsministers des Republik Armenien N40-N vom 30. April 2025 befinden sich auf dieser Liste ca. 430 in Armenien erhältliche Wirkstoffe (öffentlich zugänglich unter https://www.pharm.am/attachements/article/133/N40-N30-04-2025.pdf).
In der genannten Liste befinden sich insbesondere sowohl Mittel zur Behandlung Diabetes Typ 2 und Antidepressiva, als auch Wirkstoffe zur Behandlung der weiteren genannten Erkrankungen der bP3.
Korruption
Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Beamte vor, und die Regierung hat das Gesetz im Allgemeinen wirksam umgesetzt (USDOS 23.4.2024). Die Behörden haben den institutionellen Rahmen für die Korruptionsbekämpfung weiter gestärkt, indem sie ihre neue Anti-Korruptions-Strategie an mehreren Fronten umgesetzt haben. So schlossen die Behörden nach den 2022 verabschiedeten Änderungen des Justizgesetzes die Einrichtung der drei Stufen des Antikorruptionsgerichtssystems ab und stellten weitere Richter ein. Der Antikorruptionsausschuss, der als Hauptuntersuchungsstelle für Korruptionsfälle diente, stellte weiterhin zusätzliche Ermittler ein (USDOS 23.4.2024).
Das Land war in vielen Bereichen von systemischer Korruption geprägt, darunter in der öffentlichen Verwaltung, im Parlament, in der Justiz, im Beschaffungswesen, bei der Strafverfolgung und bei der Gewährung staatlicher Unterstützung. Die Regierung leitete zahlreiche Strafverfahren wegen mutmaßlicher Korruption ehemaliger und amtierender hochrangiger Regierungsbeamter und derer Verwandten, Parlamentarier, ehemaliger Präsidenten und Beamter der Strafverfolgungsbehörden ein (USDOS 23.4.2024).
Die Korruptionsbekämpfungskommission (CPC) übte ihre Befugnisse aus, um die Integrität von Richtern, Staatsanwälten und anderen Kandidaten zu überprüfen, einschließlich der Richterkandidaten zur Korruptionsbekämpfung und der Ermittler und Beamten des Antikorruptionsausschusses. Im Februar führte das CPC eine elektronische Plattform für die Vermögenserklärung von Amtsträgern ein, um die Transparenz zu erhöhen und die Korruption in der öffentlichen Verwaltung einzudämmen. Das CPC schuf auch ein Register, um die Aufsicht über von Beamten angenommene Geschenke zu verbessern (USDOS 23.4.2024). Antikorruptionsbehörden sind selbst wegen möglicher Unregelmäßigkeiten unter die Lupe genommen worden. So wurden beispielsweise 2023 und 2024 in Medienberichten erhebliche Korruptionsrisiken in den Vermögenserklärungen und anderen Unterlagen von Richtern des Anti-Korruptionsgerichts aufgedeckt (FH 2025).
Transparenz war in der Vergangenheit nur begrenzt gegeben, und die Durchsetzung von Beschaffungsgarantien und Regeln zur Vermögenserklärung für Amtsträger war schwach. Experten der Zivilgesellschaft stellten eine Reihe von Mängeln und angeblich rückschrittlichen Merkmalen in einem Gesetzentwurf zur Informationsfreiheit fest, den die Regierung im Februar 2024 nach einer früheren Konsultations- und Überarbeitungsrunde veröffentlicht hatte (FH 2025).
Im April 2020 verabschiedete das Parlament ein Gesetz, das die Möglichkeiten der Staatsanwälte erweitert, korrupte Handlungen ehemaliger Beamter zu untersuchen. Nach dem neuen Gesetz können Staatsanwälte leichter die Beschlagnahme unrechtmäßig erworbener Vermögenswerte beantragen, wenn deren Status vor Gericht bewiesen wird, und sie dürfen Taten untersuchen, die zehn Jahre zurückliegen (FH 3.3.2021). Seit November 2022 gibt es einen Anti-Korruptionsgerichtshof und die Anti-Korruptionskammer des Kassationsgerichtshofs, nachdem die beiden Gremien im April 2021 per Gesetz geschaffen worden waren (FH 2023).
Gemäß dem Korruptionswahrnehmungsindex (CPI) von Transparency International für das Jahr 2025 belegte Armenien Rang 65 von ca. 200 bewerteten Ländern und liegt somit knapp hinter dem Mitgliedstaaten der EU Slowakei und Kroatien und deutlich vor den Mitglied-staaten der EU Rumänien, Bulgarien und Ungarn.
Quellen
FH - Freedom House (2025): Freedom in the World 2025 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2123523.html, Zugriff 27.6.2025
FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088482.html, Zugriff 7.9.2023
FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048576.html, Zugriff 14.10.2024
TI - Transparency International (4.7.2025): Corruption Perceptions Index 2024 - Armenia, https://www.transparency.org/en/cpi/2024, Zugriff 7.7.2025
TI - Transparency International (2024): Corruption Perceptions Index 2023, https://www.transparency.org/en/cpi/2023, Zugriff 9.4.2024
USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107681.html, Zugriff 29.4.2024
Corruption Perceptions Index 2025 - Transparency.org
Rückkehr
Rückkehrende werden in die Gesellschaft integriert. Sie haben Zugang zu allen Berufsgruppen, auch im Staatsdienst. Bei der Rückkehr in ihr Herkunftsland haben armenische Staatsangehörige wegen einer Asylantragstellung in Deutschland oder in einem Drittland nicht mit staatlichen Maßnahmen zu rechnen. Rückkehrende können sich auch an den armenischen Migrationsdienst wenden, der ihnen mit vorübergehender Unterkunft und Beratung zur Seite steht. Für rückkehrende Migranten wurde mithilfe des französischen Büros für Einwanderung und Migration (OFII) ein Beratungszentrum geschaffen (AA 5.3.2024).
„EU Reintegration Programme“ (EURP) bieten zusammen mit lokalen Partnern Unterstützung bei der Reintegration nach der Rückkehr nach Armenien an (BBU 29.5.2024).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.3.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105332/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Armenien,_05.03.2024.pdf, Zugriff 3.4.2024 [Login erforderlich]
BBU - Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen [Österreich] (29.5.2024): Return from Austria - Armenien, https://www.returnfromaustria.at/armenien/armenien_deutsch.html, Zugriff 19.9.2024
Die freiwillige Rückkehr hat für das Bundesministerium für Inneres (BMI) oberste Priorität (BMI 3.11.2024; vgl. BBU 5.12.2024). Sie stellt im Sinne einer effektiven und humanen Rückkehrpolitik sowie entsprechend der EU-Rückführungsrichtlinie den Grundpfeiler der nationalen Rückkehrstrategie dar. Aus diesem Grund werden seitens des BMI seit Jahren zahlreiche Maßnahmen ergriffen, um die freiwillige Rückkehr intensiv zu unterstützen und zu fördern. Die Maßnahmen bauen dabei auf ein umfassendes 4 Säulenmodell bestehend aus Informationstools, Rückkehrberatung, Rückkehrunterstützung und Reinte-grationsangeboten auf und erfolgen unter bestmöglicher Nutzung von Ko-Finanzierungs-möglichkeiten durch bestehende EU-Fördertöpfe des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF). Eine Kooperation besteht dabei seitens des BMI bereits seit Jahren mit ankerkannten Partnern im Migrationsbereich wie der Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex) , der Internationalen Organisation für Migration (IOM) sowie der Caritas. Grundsätzlich ist eine freiwillige Rückkehr in jedem Verfahrensstadium möglich. Besteht ein behördlicher Auftrag zur Ausreise, hat diese innerhalb der festgelegten Frist zu erfolgen, da ansonsten Zwangsmaßnahmen von der zuständigen Behörde ergriffen werden. Auch Personen, die sich in einem laufenden asyl- oder fremdenrechtlichen Verfahren befinden oder rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, können sich für die freiwillige Rückkehr entscheiden. Bei einer freiwilligen Ausreise kann die betroffene Person selbständig und ohne polizeiliche Begleitung Österreich verlassen. Sie ist weniger eingriffsintensiv und damit auch nachhaltiger. Endet ein Asylverfahren oder fremdenrechtliches Verfahren mit einer Rückkehrentscheidung, wird im Regelfall eine Frist zur freiwilligen Ausreise eingeräumt und genießt diese Option Vorrang gegenüber dem staatlichen Vollzug. Die Frist für die freiwillige Rückkehr beträgt in der Regel 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides (BMI 3.11.2024).
Seit 1. Jänner 2021 – annähernd 30 Jahre nach der ersten gesetzlichen Verankerung – wird die Rückkehrberatung in Österreich von der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH) durchgeführt (BMI 3.11.2024; vgl. BBU 5.12.2024).
Die Rückkehrhilfe enthält folgende Unterstützungsleistungen: Kostenlose individuelle Beratung zur freiwilligen Rückkehr durch die BBU Rückkehrberatung; Unterstützung bei der Beschaffung der notwendigen Reisedokumente; Unterstützung bei der Reiseorganisation und Flugbuchung; Ggf. Übernahme der Heimreisekosten bei Mittellosigkeit; Ggf. medizinische Versorgung beim Transfer; Finanzielle Starthilfe in Höhe von bis 900 EUR; Anmeldung zur Aufnahme in ein spezielles Reintegrationsprogramm (für die wesentlichen Rückkehrländer verfügbar) (BMI 3.11.2024).
Auf die Gewährung von Rückkehrhilfe besteht auch bei Vorliegen der Kriterien kein Rechtsanspruch (BMI 3.11.2024).
Für ca. 40 relevante Herkunftsländer können freiwillige Rückkehrer*innen ganz nach dem Leitgedanken „Rückkehr mit Perspektiven“ Reintegrationsunterstützung im Wert von bis zu € 3.500 beantragen. Zusammen mit Hauptkooperationspartnern sowie unzähligen lokalen Organisationen unterstützt Österreich durch Reintegrationsprogramme die Wiedereingliederung von Rückkehrenden in die Gesellschaft des Herkunftsstaats. Personen, die sich zu einer freiwilligen Ausreise entscheiden, haben die Möglichkeit – bei Erfüllung der allgemeinen sowie projektspezifischen Voraussetzungen – Unterstützungsleistungen zu bekommen. „Rückkehr mit Perspektiven“ bedeutet individuelle Unterstützung vor Ort. Rückkehrende werden bei der Wiedereingliederung im Herkunftsland wirtschaftlich, sozial und psychosozial unterstützt. Die Programme erleichtern durch Beratung, Sachleistungen (z.B. landwirtschaftliche Geräte), Weiterbildung, Finanzierung einer Geschäftsidee, Bezahlung einer Unterkunft oder medizinische Unterstützung einen Neustart in der Heimat. Andererseits leisten die Unterstützungsprogramme etwa durch Stärkung der Wirtschaft auch einen Beitrag zum Aufbau von Strukturen in den Herkunftsländern, da oftmals Unternehmensgründungen in den Bereichen Handel, Handwerk oder Dienstleistung gefördert werden. Anreize für (erneute) Migration sollen durch die bis zu einem Jahr andauernde Begleitung im Reintegrationsprozess nachhaltig minimiert werden – für Einzelpersonen als auch die Gesamtgesellschaft.
Das BMI fördert aktuell vier Reintegrationsprogramme in rund 40 Ländern und bietet eine umfangreiche Reintegrationsunterstützung für freiwillige Rückkehrer*innen an: EU Reintegration Programme (EURP); Reintegrationsprogramm IOM; Bilaterale Kooperation mit der französischen Migrationsbehörde (OFII/Frankreich); Spezialprogramm in Syrien durch European Technology Training Center (ETTC) (BMI 3.11.2024).
Beginnend im April 2022 hat die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex) schrittweise Aufgaben im Rückkehr- und Reintegrationsbereich auf EU-Ebene übernommen. Durch die Mandatserweiterung unterstützt Frontex die EU-Mitgliedstaaten und assoziierten Schengen-Länder im Bereich der Rückkehr und Reintegration. Österreich nimmt das von Frontex koordinierte „EU Reintegration Programme“ (EURP) für über 20 Länder in Anspruch. Somit deckt Frontex als Koordinationsplattform in Zusammenarbeit mit lokalen Partnern mehr als die Hälfte der österreichischen Reintegrationsangebote ab. Das Ziel von Frontex besteht darin, sowohl Einzelpersonen als auch Familien je nach den Bedürfnissen der Mitgliedstaaten und dem verfügbaren Budget zu unterstützen (BMI 3.11.2024).
Die von Frontex finanzierten und koordinierten Dienstleistungen sind in zwei Pakete unterteilt: einerseits ein auf schnelle Hilfe ausgerichtetes Post-arrival Paket und andererseits eine längerfristige Reintegrationsunterstützung. Das Post-arrival Paket im Wert von 615 EUR dient der unmittelbaren Unterstützung nach der Ankunft im Herkunftsland und beinhaltet Sofortleistungen wie Airport Pick-up, Unterstützung bei der Weiterreise, temporäre Unterkunft und unmittelbare medizinische Unterstützung. Dieser Betrag kann auch in bar ausgezahlt werden. Die längerfristige Reintegrationsunterstützung beläuft sich auf 2.000 EUR. Davon werden 200 EUR ausbezahlt und 1.800 EUR in Form von Sachleistungen auf Grundlage eines Reintegrationsplans, der mit Hilfe der lokalen Partnerorganisation in den ersten 6 Monaten nach der Rückkehr erstellt wird, geltend gemacht. Zu den angebotenen Sachleistungen des Post-return Pakets gehören unter anderem Unterstützung bei der Gründung eines Kleinunternehmens, Bildungsmaßnahmen und Trainings sowie psychosoziale Unterstützung (BMI 3.11.2024).
Quellen
-BBU - Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen [Österreich] (5.12.2024): BBU GmbH, https://www.bbu.gv.at/was-wir-tun#rueckkehrberatung, Zugriff 3.10.2025
-BMI - Bundesministerium für Inneres [Österreich] (3.11.2024): Freiwillige Rückkehr, https://www.bmi.gv.at/301/Freiwillige_Rueckkehr, Zugriff 3.10.2025
II.1.2.4. Gemäß Art. 4 des Staatsbürgerschaftsgesetzes der Republik Armenien stellt ein armenischer Reisepass den Nachweis der armenischen Staatsbürgerschaft dar.
In Armenien wurden im Jahr 2012 biometrische Reisepässe eingeführt und deren Ausstellung sukzessive ausgedehnt. Ab 1.1.2013 wurden flächendeckend nur mehr biometrische Reise-pässe ausgestellt. Das persönliche Erscheinen bei der Behörde ist ab diesem Zeitpunkt jedenfalls notwendig, ua. weil das Foto und die Fingerabdrücke, sowie die Unterschrift vor Ort persönlich digital erfasst werden müssen.
II.1.2.5. Hinsichtlich der Anerkennung von Schulbesuch und –abschlüssen wird festgehalten, dass das Verfahren zur Identifizierung und Anerkennung der Gleichwertigkeit von Bildungsdokumenten ausländischer Staaten die zuständige armenische Behörde für Bildung festlegt. Sekundarschulbildung ist in Armenien obligatorisch und jeder hat das Recht auf kostenlose Sekundarschulbildung, unabhängig von Nationalität und rechtlichem Status. Diese sind auch schulpflichtigen Rückkehrern zugänglich.
Das allgemeine Bildungssystem in Armenien besteht derzeit aus der Grundschule (Klassen 1-4), Mittelschule (Klassen 5-9) und dem Gymnasium (Klassen 10-12). Die Schulpflicht in Armenien endet mit 19 Jahren.
In Armenien bestehen für Weiterbildungswillige auch eine Reihe von weiterführenden Ausbildungseinrichtungen. Ebenso existieren die seitens der bP3 und bP4 genannten Berufe und kann in notorisch bekannter Weise davon ausgegangen werden, dass in Armenien –insbesondere im städtischen Bereich - vergleichbare Berufe existieren, wie dies in Österreich der Fall ist.
(Anfragebeantwortung vom 07.06.2022 eines in Armenien tätigen Rechtsanwaltes, bereits im mit ho. Erkenntnis vom 18.7.2022, L515 2178038-1/53E im RIS veröffentlicht)
II.1.2.5. Bei der Republik Armenien handelt es sich um einen sicheren Herkunftsstaat iSd § 19 BFA-VG, für den die im gegenständlichen Fall nicht erschütterte normative Vergewisserung der Sicherheit gilt.
II.1.3. Behauptete Ausreisegründe aus dem bzw. Rückkehrhindernisse in den Herkunftsstaat
Die bP sind armenische Syrer, die aus Aleppo stammen und ihre Ausreisegründe aus-schließlich in Bezug auf Syrien abstellen.
Die bP sind in Armenien nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer relevanten Gefahr ausgesetzt.
Die bP finden im Falle einer Rückkehr in die Republik Armenien eine ausreichende Existenzgrundlage vor und es ist ihnen auch möglich und zumutbar, sich in die armenische Gesellschaft zu integrieren.
Bei der bP3 handelt es sich um eine ältere, nicht invalide, alterspensionsberechtigte Frau, welche ebenfalls Zugang zum armenischen Gesundheits- und Pflegesystem, sowie zu Unter-stützungsleistungen für Rückkehrer findet. Sie verfügt darüber hinausgehend über unterstützungs-fähige- und willige nahe Verwandte, welche sei nicht nur in Österreich, sondern auch in Armenien unterstützen können.
Den bP steht im Falle einer Rückkehr nach Armenien (bei Bedarf) das armenische Gesund-heits- und Pflegesystem offen, welches in Bezug auf die seitens der bP genannten Erkrankungen entsprechende Behandlungsmöglichkeiten bietet.
Die bP sind im Falle einer Rückkehr in der Lage, ihre dringendsten Bedürfnisse zu befriedigen und nicht in eine, allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage zu geraten.
2. Beweiswürdigung
II.2.1. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten, maßgeblichen Sachverhalt (§37 AVG) –dessen Grenzen sich im antragsbedürftigen Verfahren im Wesentlichen aus der Begründung des Antrages und dem Gericht notorisch Bekannter Umstände ergeben- ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.
II.2.2. Die Feststellungen zur Identität der bP ergeben sich aus ihren Sprach- und Orts-kenntnissen den seitens der bP vorgelegten Bescheinigungsmitteln und dem Ergebnis der Recherchen in Armenien. Das ho. Gericht sieht hier keinen Anlass die Ausführungen der bB anzuzweifeln.
II.2.3.1. Soweit das ho. Gericht neben den eingehenden Ermittlungen auch von notorisch bekanntem Wissen ausgeht, ist festzuhalten, dass es sich hierbei um Umstände handelt, welche sowohl der bB als Spezialbehörde als auch den bP als armenische Staatsbürger bzw. Angehörige der aus Syrien stammenden armenischen Volksgruppe bekannt sein müssen und hierüber in einer Mehrzahl von öffentlich zugänglichen Quellen in ihrem objektiven Aussagekern im Wesentlichen gleichlautend berichtet wird.
II.2.3.2. Es stellt sich als lebensfremd dar, dass sich die bP eines Schleppers bedienen und die von ihnen beschriebene Summe entrichten um die angestrebte Reise antreten, obwohl sich in ihrer Herkunftsstadt eine Armenische Botschaft in Damaskus und in Aleppo darüber hinaus ein armenisches Generalkonsulat befindet, welche sie nach Terminvereinbarung jederzeit aufsuchen können um nach Erhalt der armenischen Staatsbürgerschaft und eines armenischen Reisepasses die Reisebewegung nach Österreich mit einem viel geringeren finanziellen Aufwand und mit weit weniger beschwerlich betreiben können.
Ebenso sei auf die Umstände hingewiesen, dass sowohl zwecks der Erlangung der Staats-bürgerschaft als auch eines Reisepasses die persönliche Vorsprache bei der bereits genannten armenischen Behörde bzw. armenischen Behörden erforderlich ist und somit die Verleihung der armenischen Staatsbürgerschaft bzw. die Ausstellung eines armenischen Reisepasses ohne aktives Zutun bzw. ohne Wissen der Parteien undenkbar ist. Ergänzend hierzu sei darauf hingewiesen, dass die Ausstellung der Reisepässe vom Zentralpassamt in Jerewan erfolgte, zumal diese die Behördenzahlkennung 001 führen, woraus sich ergibt, dass jene bP, welche über einen solchen Reisepass verfügten, bereits zum damaligen Zeitpunkt beim Zentralpassamt in persönlich vorgesprochen haben müssen. Eine Ausstellung eines solchen (eventuell aus humanitären Gründen) durch eine Vertretungsbehörde in Syrien scheidet aus, weil sie in diesem Fall eine andere Behördenkennung (099) aufweisen würden.
Darüber hinausgehend wird darauf hingewiesen, dass die Ausstellung eines armenischen Reisepasses nur dann möglich ist, wenn zuvor die armenische Staatsbürgerschaft beantragt und den Antragstellern dann auch verliehen wird.
II.2.3.3. Aus einer gesamtheitlichen Betrachtung des Vorbringens der bP zeigt sich auch, dass diese einerseits bestrebt sind, den wahren Sachverhalt zu verschleiern und andererseits bereits sind, ihr Vorbringen aus Opportunitätsgründen zur Erreichung des angestrebten Zwecks jederzeit abzuändern und ein nicht den Tatsachen entsprechendes Vorbringen zu erstatten. Dies zeigt sich einerseits im Umstand, dass sie –auch in der ersten Beschwerde-verhandlung am 26.6.2025 (hiervon jedoch in der Beschwerdeschrift temporär abweichend)- beharrlich angaben, keine Details über die Reise- insbesondere über den Beginn der Flugbewegung geben zu können. Andererseits räumten die bP1 und bP2 ausdrücklich ein, die armenische Schrift lesen zu können, weshalb davon auszugehen ist, dass sie die Anwesenheit auf einem internationalen Flughafen in Armenien (hier kommen nur Jerewan und Gyumri in Frage uns traten sie gemäß dem bereits genannten Reiseinformationssystem ihre Flugreise am Flughafen Jerewan an) auf Basis der dortigen Aufschriften in der armenischen Sprache wahrgenommen haben. Sollte die bP3 die armenische Schrift tatsächlich nicht lesen können, so wäre davon auszugehen, dass sie dies von der bP1 und bP2 erfahren hätte, bzw. ist aus dem Umstand, dass man die armenische Schrift nicht lesen kann, noch nicht ableitbar, dass man manche armenische Buchstaben nicht als solche erkennt (auch der erkennende Richter kann die armenische Schrift nicht lesen, erkennt einen Text jedoch als einen in der armenische Schrift abgefassten). Dass die bP anlässlich der erstmaligen Beschwerde-verhandlung am 26.6.2025 sichtlich tatsachenwidrig gänzliches Unwissen vortäuschten zeigt, dass die bP sichtlich in Verschleierungs- und Irreführungsabsicht vorgingen und nach wie vor vorgehen. Ebenso zeigt sich aus dem Umstand, dass sie –zumindest temporär und in dieser Beschwerdeverhandlung und auch in jener vom 7.4.2026 hiervon wieder abgehend- in der Beschwerdeschrift einräumten, mit armenischen Reisepässen gereist zu sein, bereit sind, ihr Vorbringen nach Belieben auszuwechseln, wenn sie sich hiervon einen Vorteil versprechen.
Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die volljährigen bP ihr bereits beschriebenes auf Verschleiern und Leugnen abzielendes Verhalten auch in der Verhandlung am 7.4.2026 trotz wiederholter Ermahnung zur Wahrheit fortsetzten und verstärkte sich hierdurch beim erkennenden Richter des bereits in der am 26.6.2025 gewonnene persönliche Eindruck und deutet sichtlich nichts auf einen bei den volljährigen bP vollzogenen Gesinnungswandel hin.
Der erkennende Richter gelangt jedenfalls zur Einschätzung, dass bei den bP1 – bP3 sichtlich während ihres gesamten Aufenthaltes im Bundesgebiet im Rahmen ihrer Angaben vor den Behörden und dem ho. Gericht von einem ausgeprägten Hang zur Unwahrheit auszugehen ist.
Wären die bP tatsächlich ursprünglich über den Erhalt der armenischen Staatsbürgerschaft und armenischer Reisepässe nicht in Kenntnis gewesen und hätten erst nachträglich hiervon im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens erfahren, wäre davon auszugehen, dass sie gewillt wären, an der Feststellung des wahren Sachverhalts mitzuwirken und diesen soweit es ihnen möglich ist, durch die Erstattung eines wahren Vorbringens offen zu legen. Genau dies ist jedoch im gesamten Verfahren -auch nach wiederholten Ermahnungen zur Wahrheit- nicht geschehen.
Durch die in den beiden Vorabsätzen genannten Umstände büßten die bP büßten die bP1 – bP3 ihre persönliche Glaubwürdigkeit über weite Strecken ein.
II.2.3.4. Zu den seitens der bB durchgeführten Recherchen in Armenien ist festzuhalten, dass der VwGH seinem Erk. 15.12.2015, Ra 2015/18/0100-0101 ausführte, dass Recherchen vor Ort einen probaten Ermittlungsschritt darstellen können. Die Grenzen hierfür werden jedoch an dem Punkt erreicht, an dem diese Ermittlungen die Antragsteller oder sonstigen Personen im Herkunftssaat aufgrund dieser Ermittlungen relevanten Gefährdungen aussetzen würden. Außerhalb dieses Kreises sind Ermittlungen jedenfalls grundsätzlich zulässig. Ob solche Ermittlungen zu einer der oa. Gefahren führen würde, hat neben der ermittelnden Behörde bzw. dem Gericht ua. insbesondere auch der Vertrauensanwalt vor Ort im Rahmen seiner Ermittlungen abzuschätzen und seine Ermittlungen dementsprechend auszugestalten. Aus diesem Grunde besteht auch nur eingeschränkt die Möglichkeit, dem Vertrauensanwalt konkrete Ermittlungsschritte dezidiert aufzutragen und sind aus diesem Grunde –aber auch aufgrund des Umstandes, dass förmliche Befragungen vor Ort in die Souveränität des Staates, auf dessen Territorium die Befragungen durch geführt werden eingreifen können [vgl. Reinisch (Hrsg), Handbuch des Völkerrechts5 (2013), Rz 891].
Im gegenständlichen Fall bediente sich die von der bB eingesetzte fachkundige Person. Ebenso wurden seitens der Republik Österreich dem armenischen Staat keine personen-bezogenen Daten übermittelt, viel mehr wurden seitens der fachkundigen Person und des betrauten Anwalts personenbezogene Daten, welche dem armenischen Staat bekannt sind, recherchiert und diese der bB sowie dem ho. Gericht übermittelt. Ebenso fanden die Recherchen in einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19 BFA-VG) statt und sind keine Hinweise ersichtlich, dass die Recherchen zu irgendwelchen Gefährdungen der bP führen würden. Nach Ansicht des ho. Gerichts war die bB somit berechtigt, die genannten Daten im Herkunftsstaat auf die beschriebene Weise zu eruieren und war aufgrund des Spezifikums der gewählten Vorgangsweise die Zustimmung der bP hierzu nicht erforderlich.
Obgleich es sich beim Rechercheergebnis und den entsprechenden Ausführungen nicht um ein Gutachten im eigentlichen Sinne handelt, sondern es sich um eine Erkenntnisquelle sui generis handelt, welche der freien Beweiswürdigung unterliegt, wird ihm dennoch aufgrund der bereits getroffenen und der nachfolgenden Ausführungen gewichtige Beweiskraft zugemessen. Einerseits legten die bereits genannte fachkundigen Person ihre Qualifikation offen und ergibt sich aus sowie des Qualifikationsprofiles des weiteren Sachverständigen, dass es sich hierbei um eine Personen mit hoher fachlicher Reputation handelt, welche in einem Aufgabenfeld tätig sind, das eine hohe Fähigkeit zu analytischem Denken und Handeln voraussetzt, sowie die Fähigkeit besitzt verschiedene, auch sich widersprechende Informationen auszuwerten und hieraus Schlüsse zu ziehen, sowie verlässliche Personen und Quellen zur Informations-beschaffung heranzuziehen.
Ebenso kann vom Sachverständigen per se weder eine qualifiziert enge Verbindung, noch eine Gegnerschaft zum armenischen Staat unterstellt werden, sondern stehen sie diesem sichtlich neutral gegenüber. Dem Sachverständigen war auch kein persönliches Interesse betreffend eines etwaigen Verfahrensausganges zu unterstellen. Die von der rechtsfreundlichen Vertretung aufgezeigten Bedenken hinsichtlich der eingesetzten Personen führen ins Leere und ergaben sich in Bezug auf die Qualifikation keine Anhaltspunkte dafür, an den getätigten Ermittlungen und dem Ergebnis zu zweifeln.
Der Sachverständige hat kein Interesse am Ausgang des Asylverfahrens, ganz egal in welche Richtung auch immer. Gegenteiliges ist von den beschwerdeführenden Parteien zu behaupten, welche ein vitales Interesse am Verfahrensausgang in ihrem Sinne haben. Die notwendige Qualifikation und Expertise – wie die rechtsfreundliche Vertretung bemängelte – kann der eingesetzten Vertrauensperson jedenfalls nicht abgesprochen werden.
Aufgrund der oa. Ausführungen geht das erkennende Gericht davon aus, dass der Sachverständige befähigt sind, ihre fallbezogenen Aussagen auf verlässliche Quellen zu stützen sowie hieraus die richtigen Schlüsse zu ziehen und wird das Rechercheergebnis deshalb nicht angezweifelt. Das ho. Gericht verkennt zwar nicht, dass es zur Erschütterung des Beweiswertes des Rechercheergebnisses nicht erforderlich ist, diesem auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten (VwGH 12.10.2021 Ra 2021/14/0295-9, Ra 2021/14/0308 bis 0311-8 mwN), was die bP jedoch nicht von ihrer Obliegenheit befreit, dem Ermittlungs-ergebnis konkret und substantiiert entgegenzutreten. Dieser Obliegenheit wurde seitens der bP nicht entsprochen.
Die seitens der rechtsfreundlichen Vertretung aufgeworfenen Zweifel berühren letztlich Punkte, welche auf Basis des Rechercheergebnisses als erwiesen anzusehen sind, und welchen nicht konkret und substantiiert entgegentreten wurde. So betont auch der VwGH in seiner ständigen Rechtsprechung, dass bloßes Bestreiten bzw. Leugnen oder eine allgemeine Behauptung nicht ausreicht, um dem Ermittlungsergebnis konkret entgegenzutreten (VwGH 24.2.1993, 92/03/0011; 1.10.1997, 96/09/0007).
Im Einklang mit der bB steht für das ho. Gericht fest, dass aufgrund des Modus Operandi, welcher einer Passausstellung vorausgeht (Aufsuchen der passausstellenden Behörde bzw. einer diplomatischen Vertretungsbehörde zwecks eigenhändigem Ausfüllen des Antrags-formulares zur Erlangung der Staatsangehörigkeit, sowie in weiterer Folge persönliches Erscheinen bei der zuständigen Behörde im Rahmen der Ausstellung des Reisepasses), sowie aufgrund des Umstandes, dass die bP bewusst falsche Angaben zu ihrem Reiseweg und ihren Wahrnehmungen während der Reise tätigten –sichtlich um den Umstand der Einreise mittels eines armenischen Reisepasses zu verschleiern- jedenfalls als erwiesen anzusehen, dass die bP jedenfalls bewusst Schritte setzten, um die armenische Staatsbürgerschaft zu erlangen und ihnen deren Erlangung auch bekannt war. Gegenteilige Beteuerungen stellen sich daher als nicht glaubhaft heraus.
Im Lichte der oa. Ausführungen wird deutlich, dass die bP im Asylverfahren wissentlich falsche Angaben gegenüber den entscheidenden Organen tätigten, indem sie bewusst ihre Doppelstaatsbürgerschaft in der bereits beschriebenen Weise verschwiegen, um so den gewünschten Verfahrensausgang zu bewirken.
II.3.6. Es ist davon auszugehen, dass die bB im Rahmen der Asylverfahren im Lichte des ihr bekannten maßgeblichen Sachverhalts (§ 37 AVG) die ihr zumutbaren Ermittlungsschritte setzte.
Dem Einwand, dass die bP teils mittels eines Visums nach Armenien reisten, festzuhalten, dass es sich hierbei sichtlich um ein Versehen der armenischen Grenzkontroll- bzw. Einreise-behörden handelte. Dass ein solches nicht erstmals vorliegt, zeigen die Ausführungen im ho. und im RIS veröffentlichen Ausführungen des Erkenntnisses GZ: L515 2301176-1/29E wo die bP einerseits einräumte, armenischer Staatsbürger zu sein und ihr dennoch seitens der armenischen Behörden –sichtlich aufgrund eines Versehens- als anerkannten Flüchtling, welcher im Besitz eines österreichischen Konventionspass ist, in welchem die syrische Staatsbürgerschaft eingetragen wurde, ein armenisches Visum ausgestellt wurde. Ebenso ist festzuhalten, dass diese Art zu reisen sich als einzige realistische Variante für die bP darstellte, in deren Rahmen ihre Erschleichungshandlung nicht zu Tage kam.
Dem Einwand der bP, dass deren armenische Staatsbürgerschaft nicht ausreichend feststehe, kann jedenfalls ebenso nicht gefolgt werden. In Bezug auf die bP1 – bP3 wird auf die bereits beschriebene Auskunft des Sachverständigen iVm dem Auszug aus dem Fluginformations-system aus der Betrachtung ex post verwiesen, woraus sich die armenische Staats-bürgerschaft zweifelsfrei ergibt. In Bezug auf die bP4 steht auf Basis des Fluginformations-systems, wonach sie als armenische Staatsbürgerin reiste, im Rahmen einer Gesamtbe-trachtung, insbesondere in Verbindung mit dem Ermittlungsergebnis zu bP1 – bP3 ebenfalls fest, dass sie armenische Staatsbürgerin ist. In Bezug auf die bP4 steht aufgrund der notorisch bekannten armenischen Rechtslage (Art. 11 armen. StBG) und des Umstandes, dass diese als Kind von armenischen Staatsbürgern geboren wurde, fest, dass sie armenische Staatsbürgerin ist.
II.2.3.5. Auf Basis des Ermittlungsverfahrens nimmt es das ho. Gericht es als erwiesen an, dass die volljährigen bP vor ihrer Einreise nach Österreich wissentlich veranlassten, dass sie und die bP4 armenische Staatsbürger werden um armenische Reisepässe zu erhalten, welche ihnen auch ausgestellt wurden, ihre armenische Staatsbürgerschaft vom Anfang an kannten, sich in Bezug auf den Umstand, dass sie echte und authentische Reisepässe besitzen in Kenntnis waren und diese Umstände vor der bB bewusst im Hinblick auf den erhofften Verfahrens-ausgang im Asylverfahren verschwiegen.
II.2.4. Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau ausreichende Aktualität zu.
Die bP trat auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen.
II.2.5. Das ho. Gericht ist im Lichte der Erhebungen der bB in Verbindung mit den im Beschwerdeverfahren durchgeführten Ermittlungen und den in der Beschwerdeverhandlung erörterten Umständen in der Lage, sich vom maßgeblichen Sachverhalt (§ 37 AVG) ein umfassendes und abgerundetes Bild zu machen.
Darüber hinausgehende Ausführungen ergeben sich aus sowohl für die bP als armenische Staatsbürger als auch für die bB als Spezialbehörde notorisch bekannten Tatsachen, welche sich auch aus dem Inhalt einer Mehrzahl öffentlich –auch elektronisch- zugänglichen Quellen, die in ihrem wesentlichen Inhalt übereinstimmenden.
Soweit die bP Ermittlungsmängel im Administrativverfahren behaupten, kann diesbezüglich eine weitere Auseinandersetzung unterbleiben, weil diese jedenfalls im verwaltungsge-richtlichen Verfahren saniert wurden.
Das ho. Gericht weist darauf hin, dass mit der amtswegigen Pflicht zur Sachverhalts-feststellung die Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhaltes mitzuwirken korrespondiert. Die Offizialmaxime befreit die Parteien nicht davon, durch substanziiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhaltes beizutragen, wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf; eine solche Mitwirkungspflicht ist dann anzunehmen, wenn der behördlichen Ermittlung faktische Grenzen gesetzt sind und die Behörde von sich aus nicht in der Lage ist, ohne Mitwirkung der Partei tätig zu werden (siehe die Nachweise bei Hengstschläger-Leeb, AVG § 39 Rz. 9 f; Erk. d. VwGH vom 24.4.2007, 2004/05/0285). Nach der Rechtsprechung des VwGH hat die Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes dort ihre Grenze, wo es der Mitwirkung der Partei bedarf und diese eine solche unterlässt (Erk. d. VwGH vom 12.9.2006, 2003/03/2006). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre [VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua], gesundheitliche [VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601], oder finanzielle [vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099] Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Wenn Sachverhaltselemente im Ausland ihre Wurzeln haben, ist die Mitwirkungspflicht und Offenlegungspflicht der Partei in dem Maße höher, als die Pflicht der Behörde zur amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes wegen des Fehlens der ihr sonst zu Gebote stehenden Ermittlungsmöglichkeiten geringer wird. Tritt in solchen Fällen die Mitwirkungspflicht der Partei in den Vordergrund, so liegt es vornehmlich an ihr, Beweise für die Aufhellung auslandsbezogener Sachverhalte beizuschaffen (VwGH 12.07.1990, Zahl 89/16/0069). Ebenso sei an dieser Stelle auf den eindeutigen Wortlaut des § 39 Abs. 2a AVG verwiesen, wonach jede Partei ihr Vorbringen so rechtzeitig und vollständig zu erstatten hat, dass das Verfahren möglichst rasch durchgeführt werden kann. Bei entsprechender Weigerung kann die Mitwirkung nicht erzwungen werden, es steht der Asylbehörde und dem ho. Gericht jedoch frei, diese Verweigerung der freien Beweiswürdigung zu unter-ziehen, hieraus entsprechende Schlüsse abzuleiten und die verweigerte Mitwirkung an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes damit auch bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung -idR zum Nachteil der Partei- zu berücksichtigen (VwGH 26.2.2002, 2001/11/0220; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Auflage, S 172; Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 Kommentar, S 385 mwN auf die Judikatur des VwGH) und wird hier auf die seitens der bP vorgenommenen Verschleierungshandlungen und das sich im Rahmen der Verschaffung des unmittelbaren Eindruckes ergebende und bereits beschriebene Persönlichkeitsbild der volljährigen bP verwiesen.
Auch hat sich die bB bzw. das ho. Gericht im Rahmen der Beurteilung der Glaubhaftmachung der behaupteten Fluchtgründe nur "parate Bescheinigungsmittel" zu beschränken (Hinweis OGH 23.3.1999, Zl. 4 Ob 26/99y, = ÖBl 1999, 240, sowie OGH 23.9.1997, Zl. 4 Ob 251/97h, = ÖBl 1998, 225, aber auch Erk. d. VwGH vom 25.6.2003, 2000/04/0092). Eine Glaubhaftmachung die sich nicht sofort ausführen lässt, eignet sich nicht zum Zwecke der Geltendmachung der im Verfahren geforderten Glaubhaftmachung (Hengstschläger/Leeb, AVG, Manz Kommentar, Rz 18 zu § 47). Im konkreten Fall bedeutet dies, dass die bB und auch das Gericht lediglich die von der bP vorgelegten und der bB bzw. dem ho. Gericht tatsächlich zugänglichen Beweismittel zu berücksichtigen hatte bzw. hat.
Weiters reicht bloßes Leugnen oder eine allgemeine Behauptung für eine Glaubhaft-machung nicht aus (VwGH 24.2.1993, 92/03/0011; 1.10.1997, 96/09/0007). Aus dem Wesen der Glaubhaftmachung ergibt sich auch weiters, dass die Ermittlungspflicht der Behörde durch die vorgebrachten Tatsachen und angebotenen Beweise eingeschränkt ist (VwGH 29.3.1990, 89/17/0136; 25.4.1990, 90/08/0067). Die Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Ermittlungspflicht geht nicht so weit, dass sie in jeder denkbaren Richtung Ermittlungen durchzuführen hätte, sondern sie besteht nur insoweit, als konkrete Anhaltspunkte aus den Akten (etwa das Vorbringen der Partei (VwSlg 13.227 A/1990) dazu Veranlassung geben (VwGH 4.4.2002, 2002/08/0221).
Umgelegt auf den konkreten Fall bedeutet dies, dass die bP ihrer Obliegenheit zur Mitwirkung bzw. zur Glaubhaftmachung ihres Vorbringens nicht nachkam, indem sie dieses bloß behauptete, bzw. behördliche Feststellungen bestritt. Umgekehrt führte die bB im Rahmen des Vorbringens der bP (und darüber hinaus innerhalb des notorisch bekannten Amtswissens) Ermittlungen, zu ihr parate Bescheinigungsmittel in die Entscheidungsfindung ein und blieb die bP schuldig, konkret bekannt zu geben, welche Sachverhaltselemente einer weiteren Aufklärung bedürften. Dies gilt insbesondere in Bezug auf das Leugnen der Existenz der armenischen Staatsbürgerschaft, sowie des behaupteten und mit der Berichtslage im Widerspruch stehenden Fehlens einer Existenzgrundlage bzw. entsprechender Verstän-digungsmöglichkeiten in Armenien.
Wenn die bP behaupten, sich in Armenien nicht in der armenischen Sprache verständigen zu können, wird auf die bereits getroffenen Ausführungen zu diesem Thema verwiesen. Dass sämtliche bP den westarmenischen Dialekt beherrschen ergibt sich aus den Ausführungen der bP und insbesondere aus dem Ergebnis der Verhandlung, wo die Kommunikation in der armenischen Sprache im Familienverband und hier insbesondere zwischen der bP3 und ihren Enkeln angeführt wurde. Dass es beim Vorliegen verschiedener Dialekte fallweise zu Missverständnissen kommen kann liegt auf der Hand, hier bliebt aber immer noch ein Zurückgreifen auf die Hochsprache als Ausweg (man vergleiche hier die mehr oder weniger vorhandene Möglichkeit, dass es zwischen den Sprechern verschiedener Dialekte innerhalb der deutschen Sprache zu fallweisen Verständigungsschwierigkeiten kommen kann, welche durch das Verwenden der hochdeutschen Sprache überwunden werden können). Völlig lebensfremd und mit ihren früheren Angaben im Widerspruch stehend erscheint es jedenfalls, wenn die bP behaupten, mit den Einwohnern Armeniens nicht in der armenischen Sprache kommunizieren zu können findet dieses lebensfremde Vorbringen in der Behauptung, man hätte sich in Armenien eines arabischstämmigen Dolmetschers ihre Syntax. Das ho. Gericht geht davon aus, dass sich die diesbezüglichen Behauptungen der bP als stark übertrieben darstellen und von der Tatsachenwelt abweichend im Hinblick auf den erhofften Ausgang des Verfahrens vorgebracht werden und erlaubt sich das ho. Gericht nochmals auf die ausgeprägte Geneigtheit der volljährigen bP, in jenen Fällen, wo sie sich hieraus einen Vorteil erhoffen, die Unwahrheit zu sagen, hinzuweisen.
Letztlich wird auf die bereits beschriebene Berichtslage verwiesen, aus welcher sich ergibt, dass die bP in Armenien maßgeblich wahrscheinlich mit keinen relevanten Repressalien zu rechnen haben und über eine entsprechende Existenzgrundlage verfügen.
3. Rechtliche Beurteilung
II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrens-recht, sicherer Herkunftsstaat, Prüfungsgegenstand bei Doppelstaatsbürgerschaft
II.3.1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
II.3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.
II.3.1.3. Gem. § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013 hat das ho. Gericht das AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
II.3.1.4. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
II.3.1.5. Doppelstaatsbürgerschaft
Unbestrittener Weise ist als Herkunftsstaat primär jener Staat heranzuziehen, dessen Staatbürgerschaft die bP besitzen. Die Frage der Staatsangehörigkeit im Falle der Staaten-losigkeit stellt sich im gegenständlichen Fall nicht.
Es stellt sich jedoch die Frage, ob und wann internationaler Schutz zu gewähren ist, wenn ein Antragsteller mehrere Staatsbürgerschaften besitzt und Verfolgung in einem dieser Staaten vorbringt.
Das UNHCR-Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlings-eigenschaft (1979), welchem zwar in Entsprechung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung kein normativer Charakter zukommt, jedoch eine Auslegungshilfe der entsprechenden asylrechtlichen Normen darstellen kann, stellt in Abs. 106-107 für Personen mit mehrfacher Staatsangehörigkeit - in Auslegung des Art. 1 Abschnitt A Z 2 letzter Absatz FlKonv - darauf ab, ob solche Personen den (hier nicht näher umschriebenen) "Schutz" eines ihrer Herkunftsländer "in Anspruch nehmen können". Ein solcher Schutz habe, "soweit verfügbar", "Priorität gegenüber dem internationalen Schutz". Im Einzelnen wird auf die "praktische" Beanspruchbarkeit des "Schutzes" dahingehend Bezug genommen, dass der Schutz nicht "bedeutungslos" sein dürfe, weil er "nicht den Schutz beinhaltet, der gewöhnlich Staatsangehörigen zuteilwird". Die abschließenden Erwägungen zur Frage, inwieweit ein "Antrag um Schutz und eine Verweigerung des Schutzes" vorliegen müsse, bevor "festgestellt werden kann, dass eine vorhandene Staatsangehörigkeit wirkungslos ist", scheinen in ihrer konkreten Form auf entsprechende Bemühungen des Betroffenen im Aufenthaltsstaat (also auf "externen" Schutz des zweiten Herkunftsstaates) abzuzielen.
Von Bedeutung für die im Folgenden zu prüfende Frage der Übertragbarkeit von Voraussetzungen für eine interne "Alternative" auf Fälle mehrfacher Staatsangehörigkeit ist aber das Argument, mit dem ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen den Umständen, die ein Ausweichen in einen verfolgungsfreien Teil des Herkunftsstaates als unzumutbar ("unreasonable") erscheinen lassen, und einem Konventionsgrund nicht als erforderlich erachtet wird. Die Begründung liegt darin, dass es sich - voraussetzungsgemäß - jeweils um Personen handelt, denen an ihrem ursprünglichen Aufenthaltsort asylrelevante Verfolgung droht und in Bezug auf die nur zu prüfen ist, ob es gegenüber dieser auf Konventionsgründen beruhenden Bedrohung internationalen Schutzes - im Sinne der Bejahung der Flüchtlingseigenschaft mit den in der Flüchtlingskonvention daran geknüpften Konsequenzen - bedarf. Der Zusammenhang mit dem Konventionsgrund ist gewahrt, wenn sich der Betroffene den Widrigkeiten, die ihn am Ort der ins Auge gefassten Ausweichmöglichkeit erwarten würden, nur deshalb aussetzen müsste, weil er an seinem bisherigen Aufenthaltsort aufgrund der auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgungsgefahr nicht bleiben kann. Dieses Argument wird bei Hathaway/Foster (in Feller/Türk/Nicholson [Hrsg.], Refugee Protection in International Law [2003], 400 ff) und in Punkt 21. des Papiers vom 23.7.2003 über die "Interne Flucht- oder Neuansiedlungsalternative" in der vom UNHCR herausgegebenen Reihe "Richtlinien zum internationalen Schutz" noch dahingehend weitergeführt, dass aus der Sicht der Konvention auch vermieden werden muss, dass sich der Betroffene durch die Bedingungen am Ort der vermeintlichen Ausweichmöglichkeit gezwungen sieht, an seinen ursprünglichen, in der Reichweite der Verfolger gelegenen Aufenthaltsort zurückzukehren (der Sache nach -mit Kritik am Gebrauch der Formulierungen "indirect nexus" und "indirect refoulement" bei Hathaway/Foster - zustimmend Marx, International Journal of Refugee Law Vol. 14 No. 2/3 (2002) 179 (196 ff)). Zum Teil ähnliche Überlegungen gibt es - nicht im Zusammenhang mit der Bestimmung der Flüchtlings-eigenschaft, sondern unter dem Gesichtspunkt der Beachtung des Refoulementverbotes - auch in Bezug auf völkerrechtliche Schranken für die Verweisung von Konventions-flüchtlingen auf Drittstaaten (vgl. etwa Davy, Asyl und internationales Flüchtlingsrecht I (1996) 144-153); Erk. d. VwGH vom 9.11.2004, 2003/01/0534 mwN [im genannten Erkenntnis ging der VwGH -wenn auch noch unter anderen völkerrechtlichen, aber im Ergebnis nach wie vor vergleichbaren Voraussetzungen- davon aus, dass den Bürgern des Kosovo Doppelstaatsbürgerschaft zukommt und im Falle der Zumutbarkeit eine Ausweichmöglichkeit in Serbien besteht. Erst wenn diese Auseichmöglichkeit nicht zumutbar erscheint, käme ihnen im Falle einer Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK Flüchtlingseigenschaft zu).
Im gegenständlichen Fall brachten die bP vor, syrische Staatsbürger zu sein, aus Syrien zu stammen und gelebt zu haben und dort die von ihnen beschriebenen Gefahren zu befürchten. Soweit in Bezug auf die bP jedoch neben der vorgetragenen syrischen auch von der armenischen Staatsbürgerschaft auszugehen ist, können keine Umstände erblickt werden, welche von Österreich aus ein Ausweichen auf armenisches Staatsgebiet im Falle der Annahme einer Gefahr in Syrien unzumutbar erscheinen lassen. Maßgebliche Faktoren zur Prüfung dieser Zumutbarkeit können nach ho. Ansicht insbesondere das Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand, Behinderungen, die familiäre Situation und Verwandtschaftsverhältnisse, soziale und andere Schwächen, ethnische, kulturelle oder religiöse Überlegungen, politische und soziale Verbindungen und Vereinbarkeiten, Sprachkenntnisse, Bildungs-, Berufs- und Arbeitshintergrund und -möglichkeiten, sowie gegebenenfalls bereits erlittene Verfolgung und deren psychische Auswirkungen, sowie die allgemeine wirtschaftliche und soziale Lage im weiteren Herkunftsstaat Armenien sein. Schlechte soziale und wirtschaftliche Bedingungen in dem betreffenden Staat werden eine solche Ausweichmöglichkeit nicht grundsätzlich ausschließen (siehe in Bezug auf eine vergleichbare Sachlage VwGH 8.9.1999, 98/01/0620; VwGH 26.6.1996, 95/20/0427; ebenso ho. Erk. vom 3.9.2015, L515 2108125-1 mwN; die dort getroffenen Ausführungen sind im Sinne des Schutzzwecks der hier anwendbaren Normen sinngemäß anzuwenden).
Ein bloßes Absinken des Lebensstandards durch die Inanspruchnahme einer Ausweichmöglichkeit, welches jedoch noch über dem Niveau der aussichtslosen Lage liegt, ist daher bei Bestehen einer Existenzgrundlage nach Ansicht des ho. Gerichts hinzunehmen (vgl. hier die vergleichbare Interessenslage in VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401, in diesem Sinne auch VwGH 19.2.2004, Zl. 2002/20/0075; VwGH 24.6.2004, Zl. 2001/20/0420).
Vor den aufgezählten Parametern kann vor dem Hintergrund, dass es sich bei allen vier bP um nicht invalide, mobile Menschen handelt, welche ihre Mobilität und Anpassungsfähigkeit (vor allem im Hinblick auf die bP1 – bP3) bereits durch ihre bisherigen Reisebewegungen unter Beweis stellten, im Lichte der allgemeinen Lage in Armenien nicht davon ausgegangen werden, dass sie im Falle einer Verlegung des Aufenthaltsortes nach Armenien in eine dauerhaft aussichtslose Lage geraten würden und erscheint ihnen letztlich ein solcher Wechsel ihres Aufenthaltsortes nicht unzumutbar. Es sei an dieser Stelle nochmals auf die getroffenen Feststellungen zur Lage von Rückkehrern bzw. aus Syrien stammenden armenischen Staatsbürger verwiesen. Auch zeigten die volljährigen bP während ihres Aufenthaltes in Österreich (dieses Land war ihnen bei der Einreise weitaus fremder als Armenien, zumal sie der deutschen Sprache vollends unkundig waren und Österreich in einem weit geringeren Umfang von Armeniern besiedelt wird, als Armenien selbst und sie hier auch keine sozialen Anknüpfungspunkte vorfanden) ihre Anpassungsfähigkeit, welche ihnen im Falle einer Wohnsitznahme in Armenien sicherlich zugutekommt. Im Detail wird hier auf die noch folgenden Ausführungen verwiesen.
Aufgrund der oa. Ausführungen wird in weiterer Folge geprüft, ob für die bP ein Ausweichen von Syrien nach Armenien in Frage kommt und finden nachfolge Prüfungsschritte daher in Bezug auf die Republik Armenien, deren Staatsbürger die bP (auch) sind, statt (Anm.: das ho. Gericht geht davon im Rahmen einer Grobprüfung in dubio davon aus, dass die bP aktuell eine Rückkehr nach Syrien [noch] nicht möglich und zumutbar ist):
II.3.1.6. Gem. § 19 Abs. 5 BFA-VG kann die Bundesregierung bestimmte Staaten durch Verordnung als sicher Herkunftsstaaten definieren. Gemäß § 1 Z 12 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, gilt die Republik Armenien als sicherer Herkunftsstaat und ist somit vom Grundsatz der normativen Vergewisserung der Sicherheit der Republik Armenien auszugehen. Die bP brachten keinen qualifizierten Sachverhalt vor, welche diesen Grundsatz im gegenständlichen Einzelfall erschüttern würden (vgl. Erk. des VwGH vom 15.10.20014 G237/03; vgl. auch Art. 37 der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zum gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes, sowie Anhang I zur RL).
Auf den konkreten Einzelfall umgelegt bedeutet dies, dass im Rahmen einer verfassungs- und richtlinienkonformen Interpretation der hier anzuwendenden Bestimmungen davon ausgegangen werden kann, dass sich die Bundesregierung im Rahmen einer normativen Vergewisserung in umfassendes Bild von der asyl- und abschiebungs-relevanten Lage in der Republik Armenien verschaffte und zum Schluss kam, dass die Republik Armenien die unter Anhang I der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zur gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes und den im Erk. des VfGH vom 15.10.20014 G237/03 ua. genannten Kriterien erfüllt.
Im gegenständlichen Fall kann aufgrund der normativen Vergewisserung der Sicherheit der Republik Armenien auch davon ausgegangen werden, dass die armenischen Behörden gewillt und befähigt sind, Menschen, die sich auf dem armenischen Territorium befinden, vor Übergriffen und Repressalien wirksam und nachhaltig zu schützen (VwGH 25.6.2020 Ra 2019/180441 mwN).
Zu A) (Spruchpunkt I)
II.3.2. Nichtzuerkennung des Status von Asylberechtigten
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 3 AsylG lauten:
„§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2) …
(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1.
dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
2.
der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
...“
Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (§ 4 AsylG), des Schutzes in einem EWR-Staat oder der Schweiz (§ 4a AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (§ 5 AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag der bP inhaltlich zu prüfen ist.
Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.
Der maßgebliche Blickpunkt ergibt sich aus der Frage, ob die bP im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer weiteren aktuellen Gefahr einer Verfolgung zu rechnen hätte (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194). Mit anderen Worten gesagt, stellt die Aufgabe des Asylrechts der Schutz vor zukünftig drohender Verfolgung und nicht die Kompensation in der Vergangenheit erlittenen Unrechts dar.
Im gegenständlichen Fall konnte im Rahmen einer Prognoseentscheidung nicht festgestellt werden, dass die bP nach einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer weiteren aktuellen Gefahr einer Verfolgung zu rechnen hätte. Hier wird auf die bereits getroffenen Feststellungen verwiesen.
Die nahe liegende wirtschaftlichen Erwägungen, welche die bP dazu veranlassten, sich nicht in Armenien dauerhaft niederzulassen, können nicht zu Gewährung von Asyl führen, zumal keinerlei Hinweise bestehen, dass die bP aufgrund eines in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grundes von der angespannten wirtschaftlichen Lage in Armenien nachteiliger betroffen wären, als die sonstige armenische Bevölkerung (zur fehlenden asylrechtlichen Relevanz wirtschaftlich motivierter Ausreisegründe siehe auch Erk. d. VwGH vom 6.3.1996, Zi. 95/20/0110 oder vom 20.6. 1995, Zl. 95/19/0040), auch wenn es im Wesen der Sache liegt, dass sich Migranten zumindest mit gewissen Erschwernissen konfrontiert sehen, mit welchen sich die ansässige Bevölkerung nicht konfrontiert sieht. Diese erreichen jedoch nicht die zur rechtlichen Relevanz geforderte Intensität und liegt ihnen keine Verfolger zu Grunde.
Ähnliches gilt auch in auf den Zugang zum armenischen Gesundheitssystem. Auch hier kann nicht festgestellt werden, dass sich die der bP zugänglichen Leistungen aus einem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grund schlechter darstellen, als dies für die sonstige armenische Bevölkerung der Fall ist, oder dass ihr aufgrund eines solchen Motivs der Zugang zur medizinischen Versorgung erschwert oder verunmöglicht wird.
Soweit seitens der bP -insbesondere die bP1- in Armenien bestehende Korruption thematisiert, ist ebenfalls davon auszugehen, dass sie hier nicht aus einem in in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grund nachteiliger betroffen wären, als die übrige armenische Bevölkerung.
Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grund ergaben, scheidet die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten somit aus.
II.3.3. Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat
II.3.3.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 8 AsylG lauten:
„§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
1.
der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2.
…
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 … zu verbinden.
(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
…“
Der Prüfungsmaßstab hinsichtlich des Bestehend der Voraussetzungen, welche allenfalls zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen, beschränken sich auf den Herkunftsstaat.
Art. 2 EMRK lautet:
„(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.
(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:
…
Art. 3 EMRK lautet:
„Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“
Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).
Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394).
Unter einer erniedrigenden Behandlung ist die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad zu verstehen (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).
Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.
Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 [„St. Kitts-Fall“], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).
Gem. der Judikatur des EGMR muss die bP die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, 7.7.1987, Nr. 12877/87 – Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, EntscHermann Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller „Beweise“ zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht (z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)
Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Herkunftsstaat des Antragstellers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in [nunmehr] § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).
Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat (Abschiebestaat) mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten somit aus.
II.3.3.2. Einzelfallspezifisch werden im Lichte der dargestellten nationalen und internationalen Rechtsprechung folgende Überlegungen angestellt:
Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen in Bezug auf die Republik Armenien nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 bzw. 3 EMRK abgeleitet werden kann. Dies gilt sinngemäß auch für die seitens der bP thematisierte Korruption.
Da sich der Herkunftsstaat der bP nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet (dies kann auch in Bezug auf den Konflikt mit Aserbaidschan aufgrund des vereinbarten Waffenstillstandes und zwischenzeitig fortgeschrittener Friedensverhandlungen nicht angenommen werden), kann bei Berück-sichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für die bP als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.
Eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschen-rechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrscht in Armenien nicht und ist nicht praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält, schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen.
Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates der bP (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.
Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.
Weitere, in den Personen der bP begründete Rückkehrhindernisse können bei Berück-sichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.
Zur individuellen Versorgungssituation der bP wurde bereits festgestellt, dass diese in Armenien über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügen. Aufgrund der bereits getroffenen Ausführungen ist jedenfalls im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen können und nicht in eine, allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage geraten. In diesem Zusammenhang wird neuerlich auf die bestehenden Möglichkeiten der Rückkehrhilfe und sonstigen Unterstützungsleistungen an Rückkehrer, das armenische Sozial-, Pflege- und Gesundheitssystem verwiesen. Ebenso wird darauf verwiesen, dass die bP3 über unterstützungsfähige und -willige Angehörige verfügt und die Pflege und der Unterhalt der Minderjährigen bP durch ihre Eltern gesichert ist.
In diesem Zusammenhang wird auch auf die europäische Judikatur verwiesen woraus sich ergibt, dass Rückkehrhilfe und Unterstützungsprogramme für Rückkehrer ein wesentliches Kriterium im Rahmen der Beurteilung der Zumutbarkeit der Rückkehr darstellt und die Anforderung an die Detailliertheit der Prüfung der Lage nach der Rückkehr je mehr abnimmt, je ferner sich der Blick in die Zukunft richtet (vgl. auf die europäische und somit auch hierzulande anwendbare Judikatur basierendes Urteil des dt. BVerG 1 C 10.21 vom 21. April 2022; www.bverwg.de/210422U1C10.21.0; Tenor: „Maßstab für die im Rahmen der Prüfung […]. Art. 3 EMRK anzustellende Gefahrenprognose ist grundsätzlich, ob der vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer nach seiner Rückkehr, gegebenenfalls durch ihm gewährte Rückkehrhilfen, in der Lage ist, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen. Nicht entscheidend ist hingegen, ob das Existenzminimum eines Ausländers in dessen Herkunftsland nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist.[…] Kann der Rückkehrer Hilfeleistungen in Anspruch nehmen, die eine Verelendung innerhalb eines absehbaren Zeitraums ausschließen, so kann Abschiebungsschutz ausnahmsweise nur dann gewährt werden, wenn bereits zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der letzten behördlichen oder gerichtlichen Tatsachenentscheidung davon auszugehen ist, dass dem Ausländer nach dem Verbrauch der Rückkehrhilfen in einem engen zeitlichen Zusammenhang eine Verelendung mit hoher Wahrscheinlichkeit droht. Je länger der Zeitraum der durch Rückkehrhilfen abgedeckten Existenzsicherung ist, desto höher muss die Wahrscheinlichkeit der Verelendung nach diesem Zeitraum sein.“).
Das ho. Gericht geht somit davon aus, dass innerhalb des hier vorzunehmenden Prüfungs-rahmens von einer ausreichenden Existenzgrundlage der bP auszugehen ist.
Soweit die beschwerdeführenden Parteien zum Teil ihren Gesundheitszustand thematisieren wird festgehalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. die Beschlüsse des VwGH vom 21. Februar 2017, Ro 2016/18/0005 und Ra 2017/18/0008 bis 0009, unter Hinweis auf das Urteil des EGMR vom 13. Dezember 2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien; auch Beschluss des VwGH vom 23.3.2017, Ra 2017/20/0038; siehe auch Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 [„St. Kitts-Fall“]; Erk. d. VfGH 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9). Bloß spekulative Überlegungen über einen fehlenden Zugang zu medizinischer Versorgung sind ebenso unbeachtlich wie eine Minderung der Lebensqualität (Urteil des EGMR (Große Kammer) vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05).
Die genannten allgemeinen Ausführungen gelten auch beim Vorliegen psychischer Erkrankungen bzw. Störungen. Zur Verdeutlichung der vom EGMR gesetzten Schwelle sei hier auf die Application no. 7702/04 by SALKIC and others against Sweden hingewiesen, wo die Zulässigkeit der Abschiebung schwer traumatisierter und teilweise suizidale Tendenzen aufweisende Bosnier nach Bosnien und Herzegowina bejaht wurde, wobei hier wohl außer Streit gestellt werden kann, dass das bosnische Gesundheitssystem dem schwedischen qualitätsmäßig unterliegt bzw. zum Zeitpunkt der Entscheidung nach dem Bosnienkrieg noch stärker unterlegen war, als dies jetzt der Fall ist..
Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert -wie dies im Falle der bP4 vorgebracht wurde- ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), im gegenständlichen Fall nicht relevant, weil mit keiner die Schwelle des Art. 3 EMRK erreichende Verschlechterung zu rechnen ist und Behandlungsmöglichkeiten in Armenien bestehen. In der Beschwerdesache OVDIENKO gg. Finland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwer-deführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und der selbstmordgefährdet ist, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes „real risk“.
Eine Gegenüberstellung der medizinisch-therapeutischen und juristischen Betrachtungsweise zeigt auch, dass die bP aus juristischer Sicht Beeinträchtigungen der Gesundheit hinzunehmen hat, welche von Angehörigen eines medizinischen bzw. therapeutischen Berufes jedenfalls abzulehnen sind, nämlich genau jene, welche zwar aus medizinisch-therapeutischen Sicht eine Beeinträchtigung bzw. ein Hindernis zur (Wieder-)herstellung der Gesundheit, aber noch keinen Eingriff in die durch Art. 3 EMRK dargestellten Rechte darstellen, weshalb im Umkehrschluss aus dem Umstand, dass Angehörige der medizinisch-therapeutischen Berufsstände eine Abschiebung ablehnen, noch nichts über deren Zulässigkeit aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK gesagt ist.
Aufgrund der hier vorliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigung mag zwar dem Verfasser des die bP4 betreffenden Befundes insoweit nicht entgegen getreten werden, als hieraus ableitbar ist, dass eine Überstellung nach Armenien zu eine zumindest temporären Beeinträchtigung des gesundheitlichen Zustandes der bP führen, bzw. eine Wieder-herstellung der vollständigen psychischen Gesundheit erschwert bzw. verzögert werden kann, womit jedoch noch nicht gesagt ist, dass dies zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führt, da- wie bereits mehrfach erwähnt- der bP4 in Armenien entsprechende Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen und -wie noch ausführlich erwähnt wird- Österreich im Rahmen der Abschiebung in der Lage ist, entsprechende Begleitmaßnahmen sicherzustellen.
Im vorliegenden Fall konnten somit seitens der bP im Lichte der Behandlungs- und Pflegemöglichkeiten in Armenien keine akut existenzbedrohenden Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Armenien belegt werden, respektive die Not-wendigkeit weitere Erhebungen seitens des Bundesverwaltungsgerichts.
Im Gegenständlichen Fall besteht im Lichte der Berichtslage kein Hinweis, dass die bP vom Zugang zu medizinsicher Versorgung bzw. Pflegeleistungen in Armenien ausgeschlossen wären und bestehen auch keine Hinweise, dass die seitens der bP beschriebenen Krankheiten nicht behandelbar wären. Auch faktisch Hindernisse, welche das Fehlen eines Zugangs zur medizinischen Versorgung aus in der Person der bP gelegenen Umständen kam nicht hervor.
Auch hier erkennt das ho. Gericht, dass sich die der bP3 zugänglichen, vom armenischen Staat angebotenen Pflegeleistungen allenfalls nicht als optimal und allenfalls als mangelhaft darstellen und unter dem hierzulande vorherrschenden Niveau liegen mögen, dennoch kann im Lichte diese Unzulänglichkeiten nicht davon ausgegangen werden, dass hierdurch ein Zustand erreicht wird, welcher eine Gefahr iSd Art. 2, 3 EMRK darstellen würde. Auch hier wird darauf hingewiesen, dass es den bereits sind im Ausland befindlichen und unterstützungsfähigen genannten Verwandten, bP frei steht, durch eine gemeinschaftliche Zusatzfinanzierung eine über die entsprechenden Mindestanforderungen liegende Betreu-ung der bP3 zu erwirken.
Letztlich ist auch davon auszugehen, dass Österreich als Abschiebestaat in der Lage ist, im Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausreichende medizinische Begleitmaß-nahmen zu setzen (VwGH 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723, VfGH v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 und die bereits zitierte Judikatur; ebenso Erk. des AsylGH vom 12.3.2010, B7 232.141-3/2009/3E mwN; vgl. auch die öffentlich zugängliche Berichtslage über die Anmietung eines Ambulanzjets aus dem Ausland zwecks adäquater Durchführung einer Abschiebung [vgl. z. B. etwa https://kurier.at/chronik/niederoesterreich/familie-mit-schwerbehindertem-bub-nach-georgien-abgeschoben/400054142; ho. Erkenntnis vom 1.3.2019, L515 2184956-2/2E]).
Selbstredend ist bzw. wäre im Rahmen der Umsetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen die ausreichende, individuell bedürfnisbasierte Betreuung der bP3 zu gewährleisten und darauf zu achten, dass die Pflege und Obsorge der minderjährigen bP4 und bP5 gewährleistet ist.
Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass die beschwerde-führenden Parteien nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen müssen, in ihrem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt zu sein, weshalb die Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf sämtliche bP ausscheidet.
II.3.4. Frage der Feststellung der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung und Erteilung eines Aufenthaltstitels in Bezug auf die bP1, bP2, bP4 und bP5 und Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Bezug auf die bP3
II.3.4.1. Gesetzliche Grundlagen (auszugsweise):
§ 10 AsylG 2005, Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme:
„§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. …
2. …
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. – 5. …
(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(3) ...“
§ 57 AsylG 2005, Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz:
„§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) –(4) …“
§ 9 BFA-VG, Schutz des Privat- und Familienlebens:
„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) …
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) – (6) …“
§ 52 FPG, Rückkehrentscheidung:
„§ 52. (1) …
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. …
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. – 4. …
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) - (11)...“
§ 55 FPG, Frist für die freiwillige Ausreise
„§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a) …
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.
(5) …“
Art. 8 EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
„(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.“
§ 54 AsylG, Arten und Form der Aufenthaltstitel
„§ 54. (1) Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen werden Drittstaatsangehörigen erteilt als:
1. „Aufenthaltsberechtigung plus“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 berechtigt,
2. „Aufenthaltsberechtigung“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt,
3. …
(2) Aufenthaltstitel gemäß Abs. 1 sind für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Aufenthaltstitel gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sind nicht verlängerbar.
(3) – (5) ...“
§ 55 AsylG, Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK
„§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.“
§ 9 IntG, Modul 1 der Integrationsvereinbarung
„§ 9. (1) Drittstaatsangehörige (§ 2 Abs. 1 Z 6 NAG) sind mit erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 NAG zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet. Diese Pflicht ist dem Drittstaatsangehörigen nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
(2) Der Erfüllungspflicht gemäß Abs. 1 haben Drittstaatsangehörige binnen zwei Jahren ab erstmaliger Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 NAG nachzukommen. Unter Bedachtnahme auf die persönlichen Lebensumstände des Drittstaatsangehörigen kann der Zeitraum der Erfüllungspflicht auf Antrag mit Bescheid verlängert werden. Diese Verlängerung darf die Dauer von jeweils zwölf Monaten nicht überschreiten; sie hemmt den Lauf der Fristen nach § 14.
(2a) Fällt das Ende der Erfüllungspflicht gemäß Abs. 1 in die Zeit von 22. März 2020 bis 30. Juni 2020, verlängert sich der Zeitraum der Erfüllungspflicht nach Abs. 2 bis zum 31. Oktober 2020; diese Verlängerung hemmt den Lauf der Fristen nach § 14.
(3) Für die Dauer von fünf Jahren ab Ablauf der Gültigkeit des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 NAG werden bereits konsumierte Zeiten der Erfüllungspflicht auf den Zeitraum der Erfüllungspflicht gemäß Abs. 2 angerechnet.
(4) Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige
1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 vorlegt,
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. III Z 15, BGBl. I Nr. 41/2019)
3. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,
4. einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 NAG besitzt oder
5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemäß § 43a NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.
Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 10) beinhaltet das Modul 1.
(5) Ausgenommen von der Erfüllungspflicht gemäß Abs. 1 sind Drittstaatsangehörige,
1. die zum Ende des Zeitraums der Erfüllungspflicht (Abs. 2) unmündig sein werden;
2. denen auf Grund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustands die Erfüllung nicht zugemutet werden kann; der Drittstaatsangehörige hat dies durch ein amtsärztliches Gutachten nachzuweisen;
3. wenn sie schriftlich erklären, dass ihr Aufenthalt die Dauer von 24 Monaten innerhalb von drei Jahren nicht überschreiten soll; diese Erklärung enthält den unwiderruflichen Verzicht auf die Stellung eines weiteren Verlängerungsantrags im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 11 NAG nach dem ersten Verlängerungsantrag.
(6) Die Behörde kann von Amts wegen mit Bescheid feststellen, dass der Drittstaatsangehörige trotz Vorliegen eines Nachweises gemäß Abs. 4 Z 1 das Modul 1 der Integrationsvereinbarung mangels erforderlicher Kenntnisse gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 nicht erfüllt hat.
(7) Der Nachweis über die Erfüllung des Moduls 1 gemäß Abs. 4 Z 1 oder Abs. 4 iVm. § 10 Abs. 2 Z 1 darf zum Zeitpunkt der Vorlage im Rahmen eines Verlängerungsverfahrens (§ 24 NAG) nicht älter als zwei Jahre sein.“
§ 10 IntG, Modul 2 der Integrationsvereinbarung
„§ 10. (1) Drittstaatsangehörige (§ 2 Abs. 1 Z 6 NAG) müssen mit der Stellung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 45 NAG das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt haben.
(2) Das Modul 2 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige
1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 12 vorlegt,
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. III Z 18, BGBl. I Nr. 41/2019)
3. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule (§ 3 Abs. 3 Schulorganisationsgesetz (SchOG), BGBl. Nr. 242/1962) besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat,
4. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (§ 3 Abs. 4 SchOG) besucht und die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand „Deutsch“ durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist,
5. einen mindestens fünfjährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich nachweist und das Unterrichtsfach „Deutsch“ positiv abgeschlossen hat oder das Unterrichtsfach „Deutsch“ auf dem Niveau der 9. Schulstufe positiv abgeschlossen hat oder eine positive Beurteilung im Prüfungsgebiet „Deutsch – Kommunikation und Gesellschaft“ im Rahmen der Pflichtschulabschluss-Prüfung gemäß Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, BGBl. I Nr. 72/2012 nachweist,
6. einen positiven Abschluss im Unterrichtsfach „Deutsch“ nach zumindest vierjährigem Unterricht in der deutschen Sprache an einer ausländischen Sekundarschule nachweist,
7. über eine Lehrabschlussprüfung gemäß dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, oder eine Facharbeiterprüfung gemäß den Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzen der Länder verfügt oder
8. mindestens zwei Jahre an einer postsekundären Bildungseinrichtung inskribiert war, ein Studienfach mit Unterrichtssprache Deutsch belegt hat und in diesem einen entsprechenden Studienerfolg im Umfang von mindestens 32 ECTS-Anrechnungspunkten (16 Semesterstunden) nachweist bzw. über einen entsprechenden postsekundären Studienabschluss verfügt.
(3) Abs. 1 gilt nicht für Drittstaatsangehörige,
1. die zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährig sind und noch nicht der allgemeinen Schulpflicht unterliegen;
2. denen auf Grund ihres physisch oder psychisch dauerhaft schlechten Gesundheitszustands die Erfüllung nicht zugemutet werden kann; der Drittstaatsangehörige hat dies durch ein amtsärztliches Gutachten nachzuweisen.
(4) Die Behörde kann von Amts wegen mit Bescheid feststellen, dass der Drittstaatsangehörige trotz Vorliegen eines Nachweises gemäß Abs. 2 Z 1 das Modul 2 der Integrationsvereinbarung mangels erforderlicher Kenntnisse gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 nicht erfüllt hat.“
II.3.4.2. Die gegenständlichen, nach nicht rechtmäßiger Einreise in Österreich gestellte Anträge auf internationalen Schutz waren abzuweisen. Es liegt daher kein rechtmäßiger Aufenthalt (ein sonstiger Aufenthaltstitel der drittstaatsangehörigen Fremden ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht behauptet) im Bundesgebiet mehr vor und fallen die bP nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG.
Die bB erteilte den bP zurecht kein Aufenthaltsrecht gem. § 57 AsylG, zumal der Aufenthalt der bP nicht gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, dies nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel erforderlich ist und die bP auch nicht Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und die bP auch nicht glaubhaft machte, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ist diese Entscheidung daher mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG bzw. gem. § 9 BFA-VG mit der Beantwortung der Frage, ob die Rückkehrentscheidung -auf Dauer oder vorübergehend- unzulässig ist, zu verbinden.
II.3.4.3. Die Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK darstellen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.
Vom Begriff des 'Familienlebens' in Art. 8EMRKist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. (vgl. dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK- Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423).
Bei dem Begriff „Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK“ handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.
Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR, Cruz Varas and others vs Sweden, 46/1990/237/307, 21.3.1991).
II.3.4.4. Basierend auf die getroffenen Feststellungen ist davon auszugehen, dass die Rückkehrentscheidung einen Eingriff in das Recht auf das Privat- und Familienleben darstellt. Nebens sich den aus dem sozialen Vernetzungen ergebenden privaten Bindungen wird auch von familiären Bindungen sämtlicher bP untereinander ausgegangen.
II.3.4.5. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zweifellos handelt es sich sowohl bei der bB als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff in § 10 AsylG gesetzlich vorgesehen.
Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung der durch Art. 8 (1) EMRK geschützten Rechte des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 (2) EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt.
II.3.4.6. Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der gesetzlichen Determinanten im Lichte der Judikatur Folgendes:
II.3.4.6. Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der gesetzlichen Determinanten im Lichte der Judikatur Folgendes:
- Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war:
Die bP1 – bP4 sind seit rund 13 - die bP4 entsprechend ihrer Geburt ca. 11,5 Jahre - in Österreich aufhältig. Auch wenn weder das Gesetz noch die Judikatur eine fixe Aufenthaltsdauer nennen um diese im Lichte des Art. 8 EMRK relevant erscheinen zu lassen, verkennt das ho. Gericht nicht, dass entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur im Rahmen einer Verweildauer von mehr als 10 Jahren regelmäßig von einem Überwiegen der privaten Interessen iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK auszugehen ist, doch stellten die Höchstgerichte auch fest, dass es sich hierbei um eine Richtschnur handelt und dann nicht zwingend zu einem Überwiegen der persönlichen Interessen führen kann, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken oder die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren. In gegenständlicher Angelegenheit liegen im Lichte des (Fehl-)Verhaltens der bP, insbesondere der bP1 – bP3, derartige relativierende Umstände (Verschweigen ihrer armenischen Staatsbürgerschaft; Zuerkennung des Asylstatus aufgrund ihrer angegebenen syrischen Staatsangehörigkeit ohne die bB über ihre Doppelstaatsbürgerschaft in Kenntnis gesetzt zu haben), deren Verhalten sich die beiden minderjährigen bP zum Teil zurechnen lassen müssen, vor, weshalb im gegenständlichen Fall trotz der über 10-jährigen Verweildauer nicht per se von einem Überwiegen der privaten Interessen auszugehen ist. In Bezug auf die bP3 kommt noch hinzu, dass sie die Aufenthaltsdauer sichtlich nicht zur Integration nutzte.
Wären die bP ihrer Mitwirkungspflicht im Verfahren nachgekommen und hätten sie ihre armenische Staatsangehörigkeit preisgegeben, so hätten sie – den gegenständlichen Ermittlungsergebnissen folgend – keinen Asylstatus erhalten, sondern wären sie voraussichtlich vor deutlich mehr als 10 Jahren zum Verlassen des Bundesgebiets verpflichtet worden und hätten somit die Möglichkeit gehabt sich um eine legale (Wieder-)Einreise und einen legalen Aufenthalt zu bemühen.
Im Lichte des beschriebenen, täuschenden Verhaltens der bP sprechen gravierende Gründe gegen das private Interesse am Verbleib der bP im Bundesgebiet (vgl. hierzu auch noch die an einer anderen Stelle des gegenständlichen Erkenntnisses folgenden Ausführungen zu EGMR 23.6.2022, Alleleh u.a./Norwegen, 569/20).
Mit negativem Abschluss der jeweiligen Asylverfahren lebt auch die Rechtswidrigkeit des Aufenthalts wieder auf (vgl. § 120 Abs. 1 iVm Abs. 7 FPG), bzw. kommt die Strafbarkeit gem. § 120 Abs. 1a leg. cit. im Falle der unterlassenen Ausreise innerhalb der festgesetzten Frist hinzu. Dieser Umstand stellt einen Sachverhalt mit hohem sozialen Unwert dar, was sich insbesondere auch in den vergleichsweise hohen Strafdrohungen zeigt, woraus abzuleiten ist, dass der Gesetzgeber bereits durch diese generalpräventiv wirkende Strafdrohung die Einhaltung der Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen im Rahmen seines rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes als einen äußerst erstrebenswerten Umstand im Rahmen der öffentlichen Ordnung betrachtet.
Auch wenn im Rahmen dieses Faktums entsprechend der aktuellen Judikatur zu berück-sichtigen ist, dass eine Antragstellung vom Ausland aus nicht möglich und daher -de facto in den überwiegenden Fällen- eine solche erst nach illegaler Einreise möglich ist, muss auch darauf hingewiesen werden, dass die handlungsfähigen bP die rechtswidrige Einreise sichtlich in Umgehungsabsicht von fremden- und niederlassungsrechtlichen Vorschriften zur Stellung ihrer Anträge auf internationalen Schutz vornahmen und die Behörden über ihre Nationalität täuschten, was wiederum sehr wohl fremdenrechtliche Interessen, im Sinne eines Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung, berührt.
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens [Privatlebens]
Die bP verfügen über die bereits beschriebenen familiären bzw. privaten Anknüpfungs-punkte.
- die Schutzwürdigkeit des Familienlebens [Privatlebens]
Die bP begründeten ihr Privat- bzw. Familienleben an einem Zeitpunkt, als der Aufenthalt durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages vorübergehend legalisiert wurde, sowie unter Verschweigen ihrer Doppelstaatsbürgerschaft erschlichen wurde. Es ist festzu-halten, dass die bP nicht gezwungen sind, nach einer Ausreise die bestehenden Bindungen zur Gänze abbrechen zu müssen. So stünde es den bP1, bzw. den minderjährigen bP und der bP3 mit Unterstützung der bP1 und bP2 frei, diese durch briefliche, telefonische, elektronische Kontakte oder durch gegenseitige Besuche aufrecht zu erhalten (vgl. Peter Chvosta: „Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK“, ÖJZ 2007/74 mwN). Ebenso stünde es den bP –so wie jedem anderen Fremden auch- frei sich um eine legale Wiedereinreise und einen legalen Aufenthalt zu bemühen. Soweit die minderjährigen bP hier aufgrund ihres Alters dazu noch eingeschränkt in der Lage sind, können sie sich der Unterstützung ihrer Eltern bedienen.
Das Vorbringen der bP lässt auch erkennen, dass diese sichtlich hier die Sach- und Rechtslage, wonach ein Aufenthalt in Österreich primär und regelmäßig unter Einhaltung der fremden- und niederlassungsrechtlichen Bestimmungen zu begründen und fortzusetzen ist, verkennen. Auch ergibt sich hieraus, dass beim Fehlen eines gültigen Aufenthaltstitels den Fremden –von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen abgesehen- die Obliegenheit zukommt, das Bundesgebiet zu verlassen.
Nur beim Vorliegen von außergewöhnlichen, besonders berücksichtigenden Sachverhalten kann sich ergeben, dass den Fremden, welche rechtswidrig in das Bundesgebiet einreisten oder sich rechtswidrig in diesem aufhalten, ihre Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes nachgesehen und ein Aufenthaltsrecht erteilt wird. Derartige Umstände liegen im gegenständlichen Fall aufgrund der beschriebenen Umstände nicht vor. Sollte bei den bP die gegenteilige Erwartungshaltung geweckt worden sein, hat das ho. Gericht dennoch im Rahmen der Gesetze (Art. 18 B-VG) entgegen dieser Erwartungshaltung zu entscheiden.
Die minderjährige bP4 ist im Alter von ca. 3 Jahren gemeinsam mit den Eltern nach Österreich gekommen. Die minderjährige bP5 ist in Österreich geboren. Die bP4 und bP5 besuch(t)en in Österreich die Pflichtschule. Der Schulbesuch (und ggf. ein Kindergarten-besuch) ist jedenfalls als Aspekt des Privatlebens iSd Art. 8 EMRK zu werten, allerdings ist dahingehend festzuhalten, dass der Schulbesuch und das letzte Kindergartenjahr die Erfüllung einer durchsetzbaren gesetzlichen Verpflichtung darstellen, welcher im Rahmen der Interessensabwägung nur sehr untergeordnete Bedeutung zukommt (vgl. VwGH 26.9.2007 2006/21/0288 mwN). Zu beachten ist ferner, dass der allfällige Umstand, dass Bildungsmöglichkeiten in Österreich mit jenen im Herkunftsland nicht gleichwertig sind, bei der Abwägung nach Art. 8 EMRK nicht entscheidend ist (vgl. VwGH 25.10.2023, Ra 2023/20/0125 bis 0130-16; VwGH 2.3.2022, Ra 2021/20/0156, mit Hinweis auf Rechtsprechung des EGMR).
Die minderjährigen bP sprechen die deutsche Sprache – ihrem jeweiligen Alter entsprechend - auf muttersprachlichem Niveau. Die bP1 und bP2 können sich im Alltag in der deutschen Sprache sehr gut verständigen. Bei der bP3 sind Kenntnisse der deutschen Sprache praktisch nicht vorhanden.
In Bezug auf die Berufswünsche und Freizeitaktivitäten wird auf die Angaben der bP4 und bP5 in der Beschwerdeverhandlung verwiesen und wurde bereits festgestellt, dass auch in Armenien dementsprechende Angebote und Möglichkeiten bestehen.
Ein qualifiziertes Abhängigkeitsverhältnis zu einer in Österreich auf Dauer aufhältigen Person bzw. umgekehrt besteht weder in Bezug auf die minderjährigen bP noch in Bezug auf die bP1 und bP2.
In Bezug auf die bP3 ist festzuhalten, dass in Bezug auf ihre Person Pflegebedürftigkeit der Pflegestufe 1 besteht, auf Basis der getroffenen Feststellungen ist jedoch davon auszugehen, dass das armenische Gesundheits- und Pflegesystem Möglichkeiten bietet, in deren Rahmen diese Pflegeleistungen erbracht werden und es als maßgeblich wahrscheinlich angenommen werden kann -insbesondere mit der Einräumung einer längeren Frist für die Freiwillige Ausreise, welche dazu genützt werden kann, entsprechend umfangreichere Vorbe-reitungshandlungen vorzunehmen- , dass sie Zugang zu diesen Unterstützungsmöglichkeiten findet. Auf weitergehende, aus dem Familienkreis kommende Unterstützung der bP3 auch In Armenien wurde bereits im gegenständlichen Erkenntnis hingewiesen.
Das ho. Gericht verkennt nicht, dass eine hohe, sich aus der Tradition ergebende, emotionale Bindung der bP3 zu den weiteren bP, insbesondere der bP1 besteht, dennoch ist festzu-halten, dass es ihr als volljährige Person möglich und zumutbar ist, getrennt von den weiteren bP zu leben (Anm.: sie lebt auch getrennt von ihren weiteren Kindern), und die Möglichkeit von Besuchen und die bereits erwähnten sonstigen Kontaktmöglichkeiten bestehen und darüber hinaus die Möglichkeit des Erwerbs eines Aufenthaltstitels gem. den Vorschriften des NAG besteht, etwa im Rahmen der Familienzusammenführung, wenn die dort genannten allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen erfüllt werden.
Die bP1 und bP2 sind und waren sichtlich bemüht, im Bundesgebiet soziale Anknüpfungs-punkte aufzubauen, dies belegt auch die ehrenamtliche Tätigkeit bP1 sowie die sehr früh erfolgte Eingliederung der bP1 und bP2 in den österreichischen Arbeitsmarkt und die damit einhergehende Selbsterhaltungsfähigkeit.
Die bP4 und bP5 sind sichtlich nicht sozial isoliert und verfügen ebenso wie die Eltern über einen Freundes- und Bekanntenkreis.
In Bezug auf die bP3 ist anzunehmen, dass ihre primären sozialen Anknüpfungspunkte die weiteren bP darstellen und sich allenfalls mittelbar über deren Freundes- und Bekannten-kreis weitere Anknüpfungspunkte ergeben. Hier stellt sich sichtlich die Sprachbarriere als markantes Integrationshindernis dar.
Dass die bP über einen Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich verfügen, stellt sich aufgrund der Verweildauer nicht als ungewöhnlich bzw. außergewöhnlich dar. Der Rechtsprechung folgend können allfällige Umstände, dass ein Fremder einen großen Freundes- und Bekanntenkreis hat und der deutschen Sprache mächtig ist, für sich alleine seine persönlichen Interessen an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet nicht maßgeblich verstärken (vgl. VwGH 26.11.2009, 2007/18/0311; 29.06.2020, 2010/18/0226).
Zudem geht auch der VwGH davon aus, dass es iSd § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG maßgeblich relativierend ist, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (VwGH 30.07.2020, Ra 2020/20/0130). Im gegenständlichen Fall ist festzuhalten, dass die volljährigen bP grundsätzlich nicht damit rechnen mussten, dass ihre Erschleichungs-handlungen auf Dauer unentdeckt bleiben, seitens des ho. Gerichts wird jedoch eingeräumt, dass sich diese Annahme mit dem Fortschreiten jenes Zeitraumes, welcher seither verstrich, sich sukzessive relativiert (Anm.: jedoch nicht unbeachtlich wird; vgl. hier auch § 69 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 3 AVG, welcher keine zeitlich begrenzte Frist für die amtliche Wiederaufnahme des Verfahrens kennt).
Von einer außergewöhnlichen Integration kann unter diesen Umständen jedenfalls in Bezug auf die bP3 nicht gesprochen werden. Es besteht dadurch noch keine derartige Verdichtung der persönlichen Interessen, dass bereits von „außergewöhnlichen Umständen“ gesprochen werden kann und ihnen schon deshalb unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK ein dauernder Verbleib in Österreich ermöglicht werden müsste.
Die festgestellten sozialen Anknüpfungspunkte und Sprachkenntnisse der bP führen für sich alleine betrachtet im Rahmen einer Interessensabwägung zu keinem Überwiegen der privaten Interessen. In diesem Zusammenhang sei auch auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach selbst die Umstände, dass ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, für sich alleine betrachtet über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029).
- Bindungen zum Herkunftsstaat
Die bP gehören der Mehrheits- und Titularethnie Armeniens an, bekennen sich zum dortigen Mehrheitsglauben und sprechen die dortige Mehrheitssprache. XXX Die bP2 und bP4 hielten sich zur Besuchs- bzw. touristischen Zwecken in Armenien in Armenien auf, womit ihnen die örtlichen Gegebenheiten nicht gänzlich unbekannt sind.
Zu den minderjährigen bP4 und bP5 ist festzustellen, dass schon aufgrund ihrer Geburt außerhalb ihres Herkunftsstaates bzw. der Einreise im Kleinkindesalter und der Aufenthaltsdauer in Österreich die Abwägung zwischen den Bindungen zum Herkunftsstaat und den nunmehrigen Bindungen zu Österreich anders zu bewerten sein wird, als im Hinblick auf die Eltern. Hier wird jedenfalls von stärkeren Bindungen zu Österreich auszu-gehen sein.
Das ho. Gericht geht davon aus, dass die minderjährigen bP in einem erheblichen Umfang in der armenischen Sprache im Familienkreis sozialisiert wurden. Diese Annahme wird damit begründet, dass die erwachsenen bP zum Zeitpunkt ihrer Einreise keine Vorkenntnisse der deutschen Sprache hatten und sie auch angaben, im Kreise der Familie auch armenisch zu sprechen und mit der Großmutter keine Kommunikation in der deutschen Sprache möglich ist. Mit dieser wird in der armenischen Sprache kommuniziert.
Im Lichte der oa. Ausführungen wird davon ausgegangen, dass die minderjährigen bP der armenischen Sprache mächtig sind.
Sollten Defizite bei der Fähigkeit, die armenische Schrift lesen zu können, ist festzuhalten, dass es sich hierbei um eine aus einer übersichtlichen Zahl von Buchstaben bestehende Lautschrift handelt, welche mit zumutbarem Aufwand erlernbar ist. In Bezug auf die Zumutbarkeit der Kommunikation im ostarmenischen Dialekt wird auf die bereits getroffenen Ausführungen verwiesen.
Auch ist davon auszugehen, dass die minderjährigen bP, als Kinder von armenischen Syrern, welche sich zur armenischen Volksgruppe zählen, in einem erheblichen Umfang mit Sitten und Gebräuchen der armenischen Kultur vertraut gemacht wurden und dies eine Eingliederung in ein Leben und in die Gesellschaft in Armenien vereinfacht. Auch kann davon ausgegangen werden, dass die armenische Kultur und Lebensweise der österreichischen nicht derart fremd ist, dass den bP ein Fortsetzen ihres Lebens in Armenien nicht möglich und zumutbar ist.
- strafrechtliche Unbescholtenheit
Die Feststellung, wonach die bP strafrechtlich unbescholten sind, relativiert sich in Bezug auf die strafunmündige bP5 und die noch sehr junge und erst einen kurzen Zeitraum strafmündige bP4 und stellt darüber hinaus laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten der bP ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht (vgl. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts
Die bP reisten rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und verletzten sie hierdurch das hoch einzuschätzende öffentliche Interesse an einem geordneten Vollzug des Fremden- und Niederlassungsrechts.
Dass falsche Angaben zur Nationalität, welche einen Teil der Identität darstellt, sogar die Beendigung eines langjährigen rechtmäßigen Aufenthalts und die Trennung von Familienangehörigen (auch von minderjährigen Kindern eines Fremden) rechtfertigen können, wurde etwa auch vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) geteilt (vgl. EGMR 23.6.2022, Alleleh u.a./Norwegen, 569/20, auszugsweise in deutscher Sprache wiedergegeben in NLMR 3/2022, 253 ff; vgl. auch VwGH 16.11.2022, Ra 2022/20/0298).
Dem im Vorabsatz genannten Urteil lag die mit einem auf die Dauer von 2 Jahren befristeten Einreiseverbot verbundenen Ausweisung einer mit einem Norweger verheiratete Mutter von 4 Kindern zu Grunde, welche ursprünglich eine falsche Staatsangehörigkeit angab zu Grunde und in der Ausweisung [sowie einem zweijährigem Einreiseverbot] zu Grunde und das Gericht keine Verletzung von Ar. 8 EMRK feststellte). Die im Urteil genannte Fremde hielt sich ab dem Jahr 2001 in Norwegen auf, wo sie zwei Asylanträge stellte. Diese stützte sie auf eine erfundene Fluchtgeschichte, wobei sie stets angab, aus Somalia zu stammen. Ihre Asylanträge blieben erfolglos. Der Verpflichtung zur Ausreise kam sie nicht nach. Im April 2004 heiratete sie einen Staatsangehörigen von Norwegen, woraufhin ihr im September 2005 eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Im diesbezüglichen Antrag hatte sie erneut falsche Angaben zu ihrer Herkunft gemacht. Im Februar 2005 wurde ihr erstes Kind geboren. Im Jahr 2007 erhielt sie die norwegische Staatsangehörigkeit, wobei sie auch in diesem Verfahren Somalia als Herkunftsstaat genannt hatte. In den Jahren 2009 und 2013 brachte sie drei weitere Kinder zur Welt. Später kamen Zweifel an ihrer Herkunft auf. Letztlich gestand sie anlässlich einer Befragung zu, aus Dschibuti zu stammen. Im Juni 2015 (und somit etwa zehn Jahre nach der erstmaligen Erteilung eines Aufenthaltsrechts und nach einer Aufenthaltsdauer von insgesamt etwa 14 Jahren in Norwegen) widerrief die Einwanderungsbehörde die Verleihung der norwegischen Staatsangehörigkeit. Im November 2015 wurde sie unter Verhängung eines zweijährigen Rückkehrverbots ausgewiesen. Dem von ihr erhobenen (administrativen) Rechtsmittel wurde im März 2016 keine Folge gegeben. Das dagegen angerufene Stadtgericht Oslo erklärte die Ausweisung am 7. Juli 2017 für verhältnismäßig. Das Landgericht Borgarting erließ am 8. April 2019 ein Urteil, wonach die Ausweisung „wegen Unverhältnismäßigkeit hinsichtlich der Kinder als ungültig anzusehen“ sei. Nachdem die Regierung gegen dieses Urteil berufen hatte, hob jedoch der norwegische Oberste Gerichtshof am 9. Dezember 2019 das Urteil des Landgerichts auf. Dieser Gerichtshof kam nach einer eingehenden Interessenabwägung, im Zuge derer er sich auch mit dem Schutz des Kindeswohls und mit der Rechtsprechung des EGMR auseinandersetzte, zum Ergebnis, dass die Ausweisung (trotz der zu dieser Zeit gegebenen Gesamtaufenthaltsdauer von insgesamt etwa 18 Jahren in Norwegen) verhältnismäßig sei.
Der EGMR, der von der Fremden (und ihren Familienangehörigen) gegen dieses Urteil angerufen wurde, führte aus, dass sie in Norwegen insofern keine „niedergelassene Migrantin“ gewesen sei, als ihr Aufenthalt auf während eines langen Zeitraums wiederholt angegebenen falschen Informationen beruht und daher „nie eine gültige Rechtsgrundlage“ gehabt habe. Dies sei auch der Grund gewesen, warum der norwegische Oberste Gerichtshof davon ausgegangen sei, dass die Ausweisung zulässig sei, solange keine „außergewöhnlichen Umstände“ festgestellt werden könnten. Nach Ausführungen zur Situation der Fremden vor allem im Hinblick auf ihre Familienangehörigen und der Notwendigkeit der Berücksichtigung des Wohles ihrer Kinder hielt der EGMR fest, dass im Anlassfall der Sachverhalt betreffend die Auswirkungen einer Ausweisung der Mutter auf die Kinder gründlich ermittelt worden sei. Letztlich führte der EGMR aus zu akzeptieren, dass der Fall keine solchen außergewöhnlichen Umstände aufweise, die es als solche vom norwegischen Staat verlangt hätten, die Ausweisungsentscheidung aufzuheben, um es der Familie zu erlauben, ihr Familienleben in Norwegen aufrechtzuerhalten. Der EGMR erkenne auch an, dass die innerstaatlichen Behörden eine Interessenabwägung in einer Situation vorzunehmen hatten, in der besonders schwerwiegende Interessen der Einwanderungskontrolle für die Ausweisung der Fremden sprächen, während die Ausweisung gleichzeitig erhebliche Schwierigkeiten für ihre Familienangehörigen mit sich bringe. Eine Verletzung des Art. 8 EMRK wurde vom EGMR verneint.
Das ho. Gericht geht davon aus, dass die beschriebenen Ausführungen des EGMR aufgrund der vergleichbaren Interessenslage auch im gegenständlichen Fall insoweit ihre Anwendung finden, zumal auch im gegenständlichen Fall Täuschungshandlungen in Bezug auf die Staats-bürgerschaft der bP fanden. Zwar ist das Verhalten der bP1 und bP2 den minderjährigen bP nicht vorwerfbar, aber in einem gewissen Umfang zurechenbar. In diesem Zusammenhang wird auch auf die Darstellung zum Kindeswohl weiter unten verwiesen.
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren
Den bP musste bei der Antragstellung klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle des Aufkommens des wahren Sachverhalts in Bezug auf die Doppelstaatsbürgerschaft und einer folglich allfälligen Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz nur ein vorübergehender ist und sich dies auch auf ihre Kinder auswirken wird. Ebenso indiziert die Einreise unter den beschriebenen Umständen den Umstand, dass der bP die Unmöglichkeit der legalen Einreise und dauerhaften Niederlassung bewusst war, da davon auszugehen ist, dass sie in diesem Fall die Art der legalen Einreise und Niederlassung gewählt hätten. Dass sich diese Annahme mit fortschreitender zeitlicher Distanz zur Erschleichungshandlung relativieren kann, wurde bereits festgehalten.
- mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden in Bezug auf die Verfahrensdauer
Ein Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden bzw. dem ho. Gericht kann aus der Aktenlage - unter Verweis auf das Fehlverhalten der erwachsenen bP und der erst verspäteten Kenntnislage und Einleitung des Wiederaufnahmeverfahrens - nicht entnommen werden, weshalb unter Zugrundelegung der höchstgerichtlichen Judikatur selbst nach einer gegenständlich über 10 Jahre langen Verweildauer im Bundesgebiet die Aufenthaltsbeendigung für zulässig anzusehen ist.
- Auswirkung der allgemeinen Lage in Armenien auf die bP
Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass dem –unter Eingriffsvorbehalt stehenden - Art. 8 EMRK innewohnenden Recht auf das Privat- und Familienleben auch ein Recht auf körperliche Unversehrtheit abzuleiten ist (vgl. etwa Erk. d. VwGH vom 28.6.2016, Ra 2015/21/0199-8). Vor diesem Hintergrund ist die Zulässigkeit von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im Lichte des Art. 8 EMRK auch vor dem Hintergrund der Lage im Herkunftsstaat, welche die bP im Falle einer Rückkehr vorfindet, zu prüfen, wobei bereits an dieser Stelle Art. 8 EMRK –anders als Art. 3 leg. cit.- einen Eingriffsvorbehalt kennt.
Im Rahmen der Beurteilung der allgemeinen Lage in der Republik Armenien ergaben sich im gegenständlichen Fall keine Hinweise auf einen aus diesem Blickwinkel relevanten Sachverhalt. Wiederholt darf werden, dass die bP der armenischen Volksgruppe angehören, wenn auch in Syrien geboren und aufgewachsen, ist ihnen die armenische Kultur und Sprache vertraut und auch das Land selber - vor allem den erwachsenen bP - nicht gänzlich unbekannt.
- Zurechenbarkeit des Verhaltens der Eltern, Kindeswohl
Im Rahmen der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Interessenabwägung ist es erforderlich, sich mit den Auswirkungen einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auf das Kindeswohl auseinanderzusetzen.
Nach der Rechtsprechung des VwGH sind gemäß § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG 2014 bei einer Rückkehrentscheidung, von welcher Kinder bzw. Minderjährige betroffen sind, die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen (Hinweis Urteile des EGMR vom 18. Oktober 2006, Üner gegen die Niederlande, Beschwerde Nr. 46410/99, Randnr. 58, und vom 6. Juli 2010, Neulinger und Shuruk gegen die Schweiz, Beschwerde Nr. 41615/07, Randnr. 146). Maßgebliche Bedeutung kommt hinsichtlich der Beurteilung des Kriteriums der Bindungen zum Heimatstaat nach § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG 2014 dabei den Fragen zu, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere, ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden ("adaptable age"; Hinweis Urteile des EGMR vom 31. Juli 2008, Darren Omoregie und andere gegen Norwegen, Beschwerde Nr. 265/07, Randnr. 66, vom 17. Februar 2009, Onur gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 27319/07, Randnr. 60, und vom 24. November 2009, Omojudi gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 1820/08, Randnr. 46; siehe dazu auch das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 2007, Zlen. 2006/01/0216 bis 0219) befinden (vgl. VwGH 20.04.2023, Ra 2022/19/0028 bis 0031, mwN). Weiters ob sich Minderjährige gute Kenntnisse der deutschen Sprache aneignen, ihre Aus- und/oder Weiterbildung entsprechend dem vorhanden Bildungsangebot wahrnehmen und sich mit dem sozialen und kulturellen Leben in Österreich vertraut machen, um - je nach Alter fortschreitend - am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich teilnehmen zu können (vgl. VwGH 24.09.2019, Ra 2019/20/0274; 25.04.2019, Ra 2018/22/0251; 13.11.2018, Ra 2018/21/0205, 05.05.21, Ra 2021/18/0050).
Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass auch im Bereich verwaltungsrechtlicher Entscheidungen, in denen auf das Kindeswohl Rücksicht zu nehmen sei, die in § 138 ABGB genannten Kriterien als Orientierungsmaßstab dienen (vgl. etwa VwGH 9.3.2022, Ra 2022/14/0044, mwN). Allerdings ist dem Kindeswohl im Rahmen einer Interessenabwägung nach § 9 BFA VG kein absoluter Vorrang beizumessen. Die Berücksichtigung des Kindeswohls stellt im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung dar. (vgl. VwGH 25.10.2023, Ra 2023/20/0125 bis 0130-16). Das Kindeswohl ist daher bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit gegenläufigen Interessen von Fremden nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium. Die konkrete Gewichtung des Kindeswohles im Rahmen der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Gesamtbetrachtung hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab (VwGH 2.3.2022, Ra 2021/20/0156-10, Ra 202/20/0358 bis 0361-7; VwGH 8.9.2021, Ra 2021/20/0166 bis 0170 mwN). Somit stellt das Kindeswohl im Kontext der Prüfungsschritte der Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung dar und ist nicht das einzige ausschlaggebende Kriterium.
Führt die Überprüfung des Kriteriums nach § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG 2014 zu dem Ergebnis, dass eine Minderjährige zum Herkunftsstaat keine oder nur mehr äußerst geringe Bindungen aufweist, wird das - vorausgesetzt, sie ist unbescholten und hat in Österreich einen ausreichenden Grad an Integration erreicht - in der Regel dafür sprechen, ihr den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen, und zwar jedenfalls dann, wenn nicht - in zumutbarer Weise - erwartet werden kann, dass sie sich im Falle einer Rückführung an die Verhältnisse im Herkunftsstaat, etwa das Erlernen der dortigen Sprache, den Aufbau neuer Kontakte, die Fortsetzung einer begonnenen Ausbildung, usw., wieder anpassen. In einem solchen Fall kommt auch bei einer verhältnismäßig kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich den fehlenden Bindungen der Minderjährigen zum Heimatstaat im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung großes Gewicht zu (VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0070).21.05.2019, Ra 2019/19/0136).
Der VfGH hat unter Hinweis auf Urteile des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ausgesprochen, dass für Kinder im Alter von sieben und elf Jahren eine grundsätzliche Anpassungsfähigkeit anzunehmen ist (E VfGH 10. März 2011, VfSlg 19357).
Aus einer Zusammenschau der Erkenntnisse des VfGH vom 12.6.2010 U 614/10, U613/10 und den Beschluss des selben Tages U615/10 ua ergibt sich, dass sich die Kinder das Verhalten der Eltern zurechnen lassen müssen. Obwohl die im do. Erkenntnis genannten minderjährigen Beschwerdeführer auf das Verhalten ihrer 1962 geborenen Mutter und 1992 geborenen Schwester keinerlei Einfluss hatten und ihnen deren Verhalten, insbesondere jenes der Mutter, nicht subjektiv vorgeworfen werden konnte, wurde die Behandlung derer Beschwerden dennoch mit Beschluss U615/10 ua. abgewiesen. Im Lichte der Erk. des VfGH B 950-954/10-08, S. 19, bzw. v. 10.03.2011, B1565/10, wo die Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführer in Österreich aufgrund den Beschwerdeführern nicht zurechenbarer Dauer der Asylverfahren als wesentliches Argument für eine Interessensabwägung zu Gunsten der Beschwerdeführer herangezogen wurde, ist ableitbar, dass in den in Beschluss U615/10 genannten Fällen trotz fehlender subjektiver Vorwerfbarkeit des Verhaltens der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Verfahrensdauer aufgrund deren Minderjährigkeit und des Verhaltens der Mutter gerade dieses Verhalten der Mutter im Rahmen der Interessensabwägung in Bezug auf die minderjährigen Kinder dennoch eine Rolle spielte, sie sich dieses zwar nicht vorwerfen aber in einem gewissen Umfang zurechnen lassen mussten, da ansonsten davon auszugehen gewesen wäre, dass ein mit den in den Erk. des VfGH B 950-954/10-08, S. 19, bzw. v. 10.03.2011, B1565/10 beschriebener Fällen vergleichbarer Fall vorliegen würde und zu einer vergleichbaren Entscheidung geführt hätte.
Im Lichte der beschriebenen Ausführungen verkennt das ho. Gericht zwar nicht, dass sich die Kinder das Verhalten der Eltern im Rahmen der Interessensabwägung gemäß Art. 8 EMRK nicht im vollen Umfang subjektiv vorwerfen lassen müssen, doch ist dieses Verhalten im Rahmen einer objektiven Zurechnung dennoch nicht unbeachtlich und gelten die Ausführungen in Bezug auf die Eltern –wenn auch in abgeschwächter Form- auch für die Kinder.
Im gegenständlichen Fall ist festzuhalten, dass die Eltern (bP1, bP2) und die bP4, bP5 armenische Staatsangehörige sind und gehören die sozioökonomischen Lebensverhältnisse der bP1 und bP2 zum von den bP4 und bP5 hinzunehmenden Lebensrisiko, weshalb aus dem Umstand einer allfälligen Beendigung des Aufenthaltes per se noch kein relevanter Eingriff in das Kindeswohl ableitbar ist. Aufgrund ihres Lebensalters ist davon auszugehen, dass sich die erheblichen und bisher prägenden Anknüpfungspunkte überwiegend aus dem Umfeld der Kernfamilie - insbesondere der Eltern ergeben. Die minderjährigen bP befinden sich in einem anpassungsfähigen Alter und beobachtete -wie bereits erwähnt- der erkennende Richter im Rahmen seiner langjährigen Laufbahn, dass minderjährige Fremde, welche in einem vergleichbaren Alter nach Österreich einreisten, sich innerhalb kürzester Zeit in ihr Lebensumfeld umfassend eingliederten und bestehen für das ho. Gericht Hinweise, dass Derartiges nicht auch im hier vorliegenden spiegelbildlichen Fall nach einer Rückkehr nach Armenien stattfinden würde. Es wäre den minderjährigen bP gemeinsam mit den Eltern jedenfalls möglich, sich in die armenische Gesellschaft zu integrieren und das dortige Schul- und Ausbildungssystem in Anspruch zu nehmen.
Hinsichtlich des aus der Judikatur entlehnten Begriffs des ‚anpassungsfähigen Alters‘ der bP ist festzuhalten, dass dabei nicht von einer bestimmten, stets gleichbleibenden Altersgrenze auszugehen sein wird, bis zu deren Erreichen Anpassungsfähigkeit vorliegt, sondern ist auf die individuellen Umstände abzustellen und stellt dies unter Zugrundelegung der Rechtsprechung einen gleitenden Übergang dar. Im Falle der minderjährigen bP befinden sich aus Sicht des ho. Gerichts beide Kinder – wenn auch die bP4 abgeschwächter als die bP5 – in einem Alter, in dem von einer höheren Anpassungsfähigkeit als bei Erwachsenen gesprochen werden kann. Die bP4 und bP5 würden bei einer Rückkehr in ihrem Familienverband mit den bP1 und bP2 verbleiben, welchem noch eine starke Bedeutung in ihren Beziehungen zukommt (vgl. EGMR 26.1.1999, Sarumi/Vereinigtes Königreich, 43279/98; EGMR 31.7.2008, Darren Omoregie u.a./Norwegen, 265/07; EGMR 17.2.2009, Onur/Vereinigtes Königreich, 27319/07; EGMR 24.11.2009, Omojudi/Vereinigtes Königreich, 1820/08; VwGH 13.6.2022, Ra 2021/17/0201-0204 mit Verweis auf VwGH 3.5.2018, Ra 2018/18/0195-0199 mwN, sowie ferner VwGH 30.7.2015, Ra 2014/22/0055-0057; VwGH 21.3.2018, Ra 2017/18/0333-0335;).
Zur bP3 bestehen zwar auch Bindungen, hier ist jedoch festzuhalten, dass sich diese nicht so intensiv wie zu den Eltern darstellen und somit eine Trennung von der Großmutter keine derartig überwiegende Bedeutung zukommt, dass dem Kindeswohl eine andere als bisher zugemessene Gewichtung zukäme.
Hervorgehoben wird, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht allein schon deswegen, weil sich Kinder in einem verhältnismäßig anpassungsfähigen Alter befinden, ohne Bedachtnahme auf den Grad der bisher im Einzelfall erlangten Integration und auf die sonstigen fallbezogen zu Gunsten eines Fremden zu berücksichtigenden Umstände als verhältnismäßig anzusehen ist. Umgekehrt spielt der Umstand der Anpassungsfähigkeit allerdings auch bei der Beurteilung eine Rolle, ob Minderjährige einen Eingriff in ihr Privatleben durch eine gemeinsame Ausreise mit dem Obsorgeberechtigten hinzunehmen haben, weil dem öffentlichen Interesse an der Aufenthaltsbeendigung des Obsorge-berechtigten eine überragende Bedeutung zukommt (vgl. VwGH 7.3.2019, Ra 2019/21/0044; 25.04.2019, Ra 2018/22/0251).
Zum Schulbesuch der bP4 und bP5 in Österreich ist festzuhalten, dass dies die Erfüllung einer durchsetzbaren gesetzlichen Verpflichtung darstellt, welcher im Rahmen der Interessens-abwägung eine untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH v. 26.9.2007 2006/21/0288 mwN). Laut Höchstgericht muss unter dem Kriterium des Kindeswohls (vgl. VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0205 bis 0210) mitberücksichtigt werden, dass die bP5 im gegenständlichen Fall in Österreich geboren wurde und die bP4 und bP5 ihre gesamte bisherige Schullaufbahn in Österreich absolvierten (vgl. VwGH 05.03.2021, Ra 2020/21/0428).
Es bestehen keine Hinweise, dass den bP4 und bP5 das bereits beschriebene armenische Schul- und Ausbildungssystem nicht zugänglich wäre.
Obgleich die bP5 in Österreich geboren wurde und die bP4 im Kleinkindalter nach Österreich übersiedelte, geht das ho. Gericht davon aus, dass sie über ihr Umfeld bzw. ihre Eltern die armenische Kultur vermittelt bekommen, über Kenntnisse in Bezug auf die Sprache ihres Herkunftsstaates verfügen und ihnen die armenischen Gepflogenheiten nicht gänzlich unbekannt sind. Auch kann aufgrund der Sprachkenntnisse der Eltern davon ausgegangen werden, dass im Familienverband in der Sprache des Herkunftsstaates noch größtenteils kommuniziert wird. Auf allfällige Unterschiede zwischen dem west- und ostarmenischen Dialekt und der Erlernbarkeit der armenischen Schrift wurde bereits eingegangen.
Allfällige ungünstigere Entwicklungsbedingungen im Ausland begründen für sich allein noch keine Gefährdung des Kindeswohls, vor allem dann nicht, wenn die Familie von dort stammt (OGH 08.07.2003, Zl. 4Ob146/03d unter Verweis auf Coester in Staudinger, BGB13 § 1666 Rz 82 mwN). Zudem gehören die sozioökonomischen Verhältnisse der Eltern grundsätzlich zum Schicksal und Lebensrisiko eines Kindes (ebd.). Prekäre oder sonst intolerable Umstände in Armenien – insbesondere die Kinder betreffend –, die ein anderes Ergebnis nach sich ziehen würden, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.
Im Lichte der getroffenen Feststellungen ist letztlich davon auszugehen, dass die minderjährigen bP ihren Schulbesuch, ihre Ausbildung sowie ihre Freizeitgestaltung in Armenien in einer vergleichbaren Weise wie bisher fortsetzen können. Ebenso steht es ihnen in Armenien frei, die gewünschte Berufsausbildung zu absolvieren und neue Freund- und Bekanntschaften einzugehen.
Entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur darf bei der Gewichtung der für den Fremden sprechenden Umstände iSd § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG 2014 maßgeblich relativierend einbezogen werden, dass sich der Fremde (spätestens nach Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz im Administrativverfahren) seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl. VwGH 15.3.2018, Ra 2018/21/0034; VwGH 22.12.2009, 2009/21/0348). Wenngleich minderjährigen Kindern dieser Vorwurf nicht zu machen ist, muss das Bewusstsein der Eltern über die Unsicherheit ihres Aufenthalts auch auf die Kinder durchschlagen (vgl. VwGH 29.2.2012, 2009/21/0251), wobei diesem Umstand allerdings bei ihnen im Rahmen der Gesamtabwägung im Vergleich zu anderen Kriterien weniger Gewicht zukommt (vgl. VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0070 bis 0072; 28.02.2020, Ra 2019/14/0545; 23.10.2019, Ra 2019/19/0405).
Im gegenständlichen Fall wäre im Rahmen der Rückkehr der minderjährigen bP4 und bP5 gemeinsam mit den Eltern davon auszugehen, dass die Betreuung, Erziehung und Beaufsichtigung der Minderjährigen sichergestellt ist. Im Verfahren wurde Gegenteiliges nie behauptet und ergaben sich auch im Rahmen der amtswegigen Ermittlungen keine Hinweise auf einen Umstand, welcher den Schluss zuließe, dass die Eltern der minderjährigen bP ein Verhalten an den Tag legen würden, welches dem Kindeswohl widerstreiten würde und sie diesem Verhalten in Armenien schutzlos ausgesetzt wären. Die bP1 und bP2 dürften viel mehr am Wohlergehen ihrer Kinder interessiert sein.
Im vorliegenden Fall war für das ho. Gericht festzustellen, dass aufgrund der (Aus-)Bildung und Arbeitsfähigkeit der Eltern von deren Selbsterhaltungsfähigkeit und Bewältigung des Lebensunterhalts der gesamten Familie ausgegangen werden kann. Darüber hinaus herrscht in Armenien kein generelles Umfeld, welches einer positiven Persönlichkeitsentwicklung der minderjährigen bP entgegenstehen würde. Derartiges kann der Berichtslage nicht entnommen werden.
Ausgehend von den persönlichen Profilen der bP und den Erwägungen zur Lebensgrundlage im Herkunftsstaat geht das ho. Gericht davon aus, dass die minderjährigen bP im Wege der Versorgung durch ihre Eltern, nicht nur eine hinreichende Absicherung im Hinblick auf die Güter des täglichen Bedarfs, sondern insbesondere auch im Hinblick auf ihre altersgerechten Bedürfnisse erfahren werden.
Aus den oa. Ausführungen ergibt sich gegenständlich, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme auch aus der Sicht des Kindeswohles zulässig ist. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass das Kindeswohl in einem dermaßen hohen Maße überwiegen würde, dass ihm eine größere Gewichtung zukommt, als dem Fehlverhalten der bP1 und bP2, welches sich die minderjährigen bP im beschriebenen Umfang zurechnen lassen müssen.
Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, das hießt durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.
Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva) und stellt beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen dar, was eine Ausweisung [nunmehr „Rückkehrentscheidung“] als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).
Ebenso wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen lässt, die Interessensabwägung anders als in jenen Fällen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten des (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst (vgl. Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348).
Es ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Notwendigkeit einer [damals] Ausweisung von Relevanz, ob der Fremde seinen Aufenthalt vom Inland her legalisieren kann. Ist das nicht der Fall, könnte sich der Fremde bei der Abstandnahme von der [damals] Ausweisung [nunmehr Rückkehrentscheidung] so wie im gegenständlichen Fall unter Umgehung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen den tatsächlichen (illegalen) Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen, was dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenrechts zuwiderlaufen würde.
Gem. Art 8 Abs. 2 EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privat- und/oder Familienleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Abs. 2 leg cit genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich –abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG- seit 1.1.2006 nunmehr im NAG bzw. FPG.
Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung und diese Wertung des Gesetzgebers geht auch aus dem Inhalt des Fremdenrechtspakets 2005 und den danach folgenden Novellierungen klar hervor. Demnach ist es gemäß den nun geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen für den Beschwerdeführer grundsätzlich nicht mehr möglich, seinen Aufenthalt vom Inland her auf Antrag zu legalisieren, da eine Erstantragsstellung für solche Fremde nur vom Ausland aus möglich ist.
Mit dem seit der Zustellung des gegenständlichen Erkenntnisses rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens sind die bP nicht mehr nach asylrechtlichen Bestimmungen aufhältig und -soweit sich kein anderes Aufenthaltsrecht ergibt- rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig.
Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen sei ergänzend das Erkenntnis des VfGH 17. 3. 2005, G 78/04 ua erwähnt, in dem dieser erkennt, dass auch das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden bei der Ausweisung [bzw. nunmehr Rückehrentscheidung] von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen sind.
Wie bereits erwähnt, garantiert die EMRK gemäß der Rechtsprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisungsentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland oder BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).
In seinem Erkenntnis Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31. Jänner 2006, Zahl 50435/99 führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es ua. eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland vom vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bewirkt.
Der GH führte weiters –wiederum auf seine Vorjudikatur verweisend- aus, dass Personen, welche die Behörden eines Vertragsstaates ohne die geltenden Rechtsvorschriften zu erfüllen, als fait accompli mit ihrem Aufenthalt konfrontieren, grundsätzlich keinerlei Berechtigung haben, mit der Ausstellung eines Aufenthaltstitels zu rechnen.
II.3.4.7. Grundsätzlich ist zu bedenken, dass wenn sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben beruft, dies dazu führt, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmiss-bräuchlichkeit des Antrag unterlassen bzw. wahrheitsgemäße und vollständige Angaben zu ihrer Staatsbürgerschaft machen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer Verletzung des Estoppel-Prinzips [„no one can profit from his own wrongdoing“], bzw. auch zur Verletzung des allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz führen könnte, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen [VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007]).
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist davon auszugehen, dass in Bezug auf die bP das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts der m Bundesgebiet das persönliche Interesse der bP am Verbleib im Bundes-gebiet deutlich überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen (und auch in den Beschwerden nicht vorgebracht worden), dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.
In Bezug auf die bP3 kommt ist einerseits auf die bereits beschriebene Täuschungshandlung in Bezug auf ihre Staatsbürgerschaft und den Umstand, dass sie den langen Zeitraum, welche sie sich in Österreich aufhält, nicht zur Integration nutzte. Das ho. Gericht verkennt nicht, dass sich die bP zwischenzeitig in einem fortgeschrittenen Alter befindet, in welchem die Setzung von Integrationshandlungen teilweise erschwert wird, dies war jedoch noch nicht zum Zeitpunkt der Einreise und des Zeitraumes des anfänglichen Aufenthalts der Fall. Zu diesem Zeitpunkt bzw. während dieses Zeitraumes befand sich die bP3 in einem Alter, in welchem sie noch in der Lage war, gesellschaftliche Anknüpfungspunkte zu setzen, etwa durch das zumindest grundsätzliche Erlernen der Sprache oder beispielsweise ehrenamtliche Tätigkeit. Seitens der bP unterblieben jedoch solche Handlungen.
In Bezug auf die bP3 war somit aufgrund des eindeutigen Überwiegens der öffentlichen Interessen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.
Für die bP1 und bP2 ist anzuführen, dass sie sich erfolgreich bemühten, die deutsche Sprache zu lernen und durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit selbsterhaltungsfähig sind. Ebenso ergibt sich aus den vorgelegten Bescheinigungsmitteln, dass sie vom Anfang an bemüht waren, sich entsprechend in die österreichische Gesellschaft einzugliedern. Die bP4 und bP5 sprechen die deutsche Sprache auf muttersprachlichem Niveau und verfügen ebenso über entsprechende soziale Bindungen im Bundesgebiet. Die bP4 reiste als Kleinkind in das Bundesgebiet ein und die bP5 wurde in diesem geboren. Beiden ist ungeachtet der bereits getroffenen Feststellungen die Republik Armenien weitaus fremder als die die Republik Österreich.
Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung kommt das ho. Gericht -in dubio- im gegenständlichen, nicht verallgemeinerungsfähigen Einzelfall zur Einschätzung, dass in Bezug auf die bP1 und bP2, sowie die bP4 und bP5 im Rahmen einer Interessensabwägung die privaten dauerhaft Interessen überwiegen und daher die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären war.
II.3.6.8. Erteilung von Aufenthaltstiteln
In Bezug auf die bP1 und bP2 geht das ho. Gericht davon aus, dass diese einer Erwerbstätigkeit nachgehen, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird, weshalb ein Aufenthaltstitel in der Form einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen ist.
In Bezug auf die bP4 ist festzuhalten, dass diese minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (§ 3 Abs. 4 SchOG) besucht(e) und die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand „Deutsch“ durch das zuletzt ausgestellte Jahres-zeugnis nachwies.
Mangels des Vorliegens entsprechender Nachweise war die bP5 ein Aufenthaltstitel in der Form einer „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. Sie ist aufgrund ihres Alters zwar von der Verpflichtung der Erfüllung der Integrationsvereinbarung Modul 1 ausgenommen, hieraus ergibt sich dem Wortlaut des § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG nicht das Anreicht auf eine Aufenthaltsberechtigung plus und liegen auf Basis der Aktenlage und des Vorbringens der bP keine weiteren Umstände vor, welche die Ausstellung einer Aufenthaltsberechtigung plus gebieten würden.
Die zeitliche Gültigkeitsdauer der Aufenthaltstitel beträgt ein Jahr ab deren Ausstellung.
II.3.4.8. Zulässigkeit der Abschiebung der bP3
II.3.4.8.1. Gemäß § 50 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre, die bP dort der Gefahr einer Verfolgung aus einem Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK bestünde oder eine Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegenstünde.
II.3.4.8.2. Im gegenständlichen sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Armenien unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in gegenständlichen Beschwerden nicht schlüssig dargelegt und wurden bzw. werden hierzu bereits zu den Ausführungen zu den Punkten II.3.2., II.3.3., sowie II.3.4.8.2. des gegenständlichen Erkenntnisses entsprechende Ausführungen getätigt, welche auch die in § 50 Abs. 1 und 2 FPG erforderlichen Subsumtionen bereits vorwegnehmen.
II.3.4.8.3. Eine im § 50 Abs. 3FPG genannte Empfehlung des EGMR liegt ebenfalls nicht vor.
II.3.4.8.4. Aufgrund der oa. Ausführungen ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung davon auszugehen, dass die Abschiebung der bP in ihren Herkunftsstaat zulässig ist.
II.3.4.9. Wie bereits erwähnt, erteilte die bB den bP zurecht kein Aufenthaltsrecht gem. § 57 AsylG.
II.3.4.10. Die Verhältnismäßigkeit der seitens der belangten Behörde getroffenen fremdenrechtliche Maßnahme der Rückkehrentscheidung ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste fremdenpolizeiliche Mittel handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erschien.
II.3.4.11. Die festgelegte Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise der bP3 ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung entspricht zwar grundsätzlich § 55 Abs. 2 erster Satz FPG. Nach ho. Ansicht ist jedoch davon auszugehen, dass einzelfallbezogen vom Vorliegen besonderer Umstände, die die bP bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, auszugehen ist, nämlich die insbesondere das Treffen entsprechender Vorbereitungs-handlungen vor der Ausreise und allenfalls entsprechende Vorbereitungen für die Gewährleistung der medizinischen Betreuung und Pflege der bP, weshalb die im Spruch genannte Frist für die freiwillige Ausreise gewährt wird.
II.3.4.11.2. Bei der genannten Frist handelt es sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen um eine Prognoseentscheidung ex ante. Sollte dies im Rahmen einer Betrachtung ex post nicht ausreichen wird die bP bzw. deren Vertretung angehalten sein, sich aktiv von sich aus rechtzeitig an die bB zu wenden.
II.3.4.12. Das ho. Gericht weist darauf hin, dass die bP3 verpflichtet ist, innerhalb der eingeräumten Frist von sich aus auszureisen, was im Falle des Nichtentsprechens dieser Obliegenheit von der bB als Vollstreckungsbehörde (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) etwa mit den Zwangsmitteln des FPG (vgl. § 46 leg. cit) bzw. des VVG (vgl. etwa § 5 leg. cit), welche sich gegenseitig nicht ausschließen (vgl. § 3 Abs. 3 BFA-VG letzter Satz, § 12 VVG), durchzusetzen ist.
Hier sei auch insbesondere darauf hingewiesen, dass es sich bei der Verpflichtung zur fristge-rechten Ausreise um eine unvertretbare Leistung der bP iSd § 5 VVG handelt, welche –mit –neben den Einsatz fremdenpolizeilicher Mitteln- den dort genannten Zwangsmitteln durchzu-setzen ist. Gemäß § 3 Abs. 3 BFA-VG ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Vollstreckung der von ihm erlassenen Bescheide, sowie der vom Bundesverwaltungsgericht ausgefertigten Erkenntnisse in den Angelegenheiten seines sachlichen Wirkungsbereiches zuständig. Es gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz. Die im BFA-VG, AsylG und im FPG eingeräumten besonderen Zwangsbefugnisse bleiben unberührt (vgl. auch § 12 VVG).
Die Vollstreckung der sich aus dem gegenständlichen Erkenntnis erwachsenen Verpflichtung, das Bundesgebiet innerhalb der genannten Frist zu verlassen, fällt gem. § 3 Abs. 2 BFA-VG in den eigenen Wirkungsbereich des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und obliegt es somit diesem als Vollstreckungsbehörde, die genannte Verpflichtung – unbeschadet der im BFA-V, AsylG und FPG eingeräumten Befugnisse- im Falle der Erforderlichkeit auch mit dem Mitteln des VVGs durchzusetzen.
Die amtswegige Einleitung eines Vollstreckungsverfahren läge im gegenständlichen Fall jedenfalls im öffentlichen Interesse (§ 1a VVG), da im gegenständlichen Fall das hoch einzuschätzende öffentliche Interesse an einem geordneten Vollzug des Fremden- und Niederlassungswesens berührt wird und liegt die Einleitung eines solchen Vollstreckungs-verfahrens diesfalls nicht im Ermessen des BFA ( … ist [Anm: Hervorhebung nicht im Original] von der Behörde … von Amts wegen … einzuleiten).
Bei der aktuell erlassenen Rückkehrentscheidung iVm der festgelegten Verpflichtung, das Bundesgebiet fristgerecht zu verlassen, handelt es sich um ein vollstreckbares Leistungs-erkenntnis (Anm: bei der per Bescheid/Erkenntnis erlassenen Rückkehrentscheidung gem. § 52 FPG handelt es sich per definitionem um die Verpflichtung, das Bundesgebiet zu verlassen und ist dieser Verpflichtung innerhalb der gem. § 55 FPG bescheidmäßig/per Erkenntnis festgesetzten Frist zu entsprechen).
Bei Ihrer Verpflichtung, das Bundesgebiet innerhalb der genannten Frist zu verlassen, handelt es sich um eine unvertretbare Leistung, welche einer Ersatzvornahme gem. § 4 VVG nicht zugänglich ist, sondern welche gem. § 5 VVG zu vollstrecken ist.
Aufgrund des im Verfahrensgang beschriebenen Sachverhalts ist die Verpflichtung der bP, das Bundesgebiet zu verlassen, auch –neben dem Einsatz jener Mitteln, welche das FPG zur Verfügung stellt- gem. § 5 VVG unter Einsatz der in der leg. cit. genannten Beugestrafen zu vollstrecken.
II.3.5. Behebung des Einreiseverbots in Bezug auf die bP1 – bP3, Behebung der Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung und der Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise in Bezug auf die bP1, bP2, bP4 und bP5:
In Bezug auf die bP1 und bP2 war das Einreiseverbot zu beheben, weil die Rückkehr-entscheidung auf Dauer für unzulässig erklärt wurde.
In Bezug auf die bP3 war das Einreiseverbot aufgrund ihrer familiären Bindungen im Bundesgebiet zu beheben und geht das ho. Gericht davon aus, dass die Erlassung einer Rück-kehrentscheidung zur Wahrung der fremdenrechtlichen Interessen ausreicht.
In Bezug auf die bP1, bP2, bP4 und bP5 war die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung und die Setzung einer Frist für die freiwillige Ausreise zu beheben, weil festgestellt wurde, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
Soweit das ho. Gericht die Bescheide der bB im spruchgemäßen Umfang behob, wird festge-halten, dass gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG das ho. Gericht berechtigt ist, die Entscheidung der belangten Behörde im Beschwerdeverfahren zu beheben, wenn der angefochtene Bescheid nicht hätte ergehen dürfen (Anm.: dies trifft auch auf Umstände zu, auf deren Basis der Bescheid nachträglich invalidiert). Bei einer Aufhebung gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG handelt es sich – im Gegensatz zur Behebung und Zurückverweisung gem. § 28 Abs. 3 VwGVG - um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch (ersatzlose) Behebung des angefochtenen Bescheids in Form eines Erkenntnisses. Die Regelung entspricht im Wesentlichen dem § 66 Abs. 4 AVG im administrativen Instanzenzug (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichts-verfahren, 2. Aufl, Rz 17ff zu § 28); Hengstschläger/Leeb, AVG, Manz Kommentar, Rz 97 zu § 66 [Abs. 4]).
Aufgrund der im Vorabsatz getroffenen Ausführungen waren die angefochtenen Bescheide im hier beschriebenen Umfang im Rahmen einer inhaltlichen Entscheidung zu beheben.
II.4. Familienverfahren.
In Bezug auf die bP1, bP2, bP4 und bP5 war ein Familienverfahren gem. § 34 AsylG zu führen. Da in Bezug auf diese genannten bP eine spruchgemäß identische Entscheidung ergingen, kann auch aus dem Titel des Familienverfahrens im Inland kein anderslautendes Erkenntnis erlassen werden.
In Bezug auf die bP3 war kein Familienverfahren zu führen.
II.5. Aufgrund der Deutschkenntnisse der bP1, bP2, bP4 und bP5 konnte die Übersetzung der sie betreffenden einschlägigen Teile des gegenständlichen Erkenntnisses unterbleiben.
Zu B)
Zur Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
1. ) Unzulässigkeit der Revision im spruchgemäßen Umfang
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des Begriffs des internationalen Schutzes, sowie des durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienlebens in Bezug auf die bP3 abgeht. Im Hinblick auf die Auslegung des Rechtsinstituts des sicheren Herkunftsstaates orientiert sich das ho. Gericht ebenfalls an der hierzu einheitlichen höchstgerichtlichen Judikatur.
Ein wesentlicher Schwerpunkt des gegenständlichen Erkenntnisses stellten auch Fragen der Beweiswürdigung dar, welche einer Revision grundsätzlich nicht zugänglich sind.
Der gegenständliche Fall beinhaltet letztlich auch keine grundsätzlichen, von der höchst-gerichtlichen Judikatur nicht beantwortete Rechtsfragen, welchen über den gegenständ-lichen Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukämen.
Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen.
2. ) Zulässigkeit der Revision im spruchgemäßen Umfang
Das ho. Gericht davon aus, dass hinsichtlich der Frage, ob in Bezug auf die bP1, bP2, bP4 und bP5 trotz der beschriebenen Täuschungshandlungen und den Ausführungen des EGMR im Urteil vom 23.6.2022, Alleleh u.a./Norwegen, 569/20 die beschriebenen integrativen Anknüpfungspunkte in einer dermaßen ausgeprägten Form vorliegen, um von einem Über-wiegen der privaten Interessen iSd Art. 8 EMRK auszugehen und die Rückkehrentscheidung für auf Dauer nicht zulässig zu erklären (Anm: im gegenständlichen Fall wurden die inte-grativen Anknüpfungspunkte frühzeitig vor der Einleitung des Wiederaufnahmeverfahrens geknüpft und unterscheidet sich der gegenständliche Fall insofern von jenem Sachverhalt, welcher der Entscheidung des VwGH vom 15.10.2025, Ro 2025/20/003 zu Grunde lag, wo ein wesentlicher tragender integrativer Anknüpfungspunkt, nämlich das Bemühen um die Selbsterhaltungsfähigkeit erst im Zusammenhang mit dem eingeleiteten Wiederaufnahme-verfahren angestellt wurde), eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, derer es einer höchstgerichtlichen Klärung -wohl durch eine seitens der bB einzubringenden Amtsrevision- bedarf. An die Klärung dieser Rechtsfrage schließt die Klärung der Frage der Erteilung eines Aufenthaltsrechts und der Behebung der in den Spruchpunkten 3 bezogen auf die die bP1, bP2, bP4 und bP5 genannten Spruchpunkte der angefochtenen Bescheide ab.
Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision in diesen Punkten zuzulassen.