Bundesverwaltungsgericht W612 2302507-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 18.04.2026
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W612.2302507.1.00
Spruch
W612 2302507-1/46E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Robert STEINER über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Somalia, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.10.2024, Zl. 1346468007/230566823, nach Durchführung zweier mündlichen Verhandlungen zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer ist in die Republik Österreich eingereist und hat am 16.03.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
2. Bei der Erstbefragung durch Organe des Sicherheitsdienstes am 18.03.2023 begründete der Beschwerdeführer seine Antragstellung dahingehend, dass er aus Somalia geflohen sei, weil Al Shabaab von ihm gewollt habe, in einem Auto eine Bombe zu verstecken.
3. Bei der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 17.04.2024 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Somalisch zu seinem aktuellen Gesundheitszustand an, dass er vor 3 Monaten eine Operation am Bein gehabt habe, in Behandlung sei und Schmerzmittel, Blutverdünner sowie Entzündungshemmer einnehme. Zu seinem Leben in seiner Heimat gab er zusammengefasst an, immer in XXXX gelebt und zuletzt auch als Automechaniker gearbeitet zu haben. Sein Vater sei ermordet worden und er habe zuletzt vor seiner Ausreise Kontakt mit seiner Mutter und drei Brüdern gehabt, welche alle in einem Haus gelebt hätten. Er sei verheiratet und habe keine Kinder. Zu seinem Fluchtgrund schilderte der Beschwerdeführer im Wesentlichen, er sei Automechaniker gewesen und er hätte für Al Shabaab arbeiten und Autos mit Bomben versehen sollen, welche für Anschläge benützt werden sollten. Gemeinsam mit seinem Arbeitgeber habe er die Forderung der Al Shabaab der Polizei gemeldet. Daraufhin sei er von Al Shabaab als Ungläubiger mit dem Tode bedroht worden und sei er zu Hause von Al Shabaab entführt und zu einem Al Shabaab Stützpunkt gebracht, eingesperrt und schwer gefoltert worden. Sein Vater sei im Zuge seiner Entführung erschossen worden. In der 11. Nacht der Anhaltung sei der Stützpunkt von der somalischen Armee angegriffen und er selbst vom Militär befreit worden. Da er von Al Shabaab zum Tode verurteilt worden sei, habe er sich bei einem Freund seines Arbeitgebers in Mogadischu bzw. später bei einem Schlepper versteckt und sei nach ca. einer Woche aus Somalia ausgereist.
Der Beschwerdeführer legte im Rahmen der Einvernahme medizinische Befunde, ein Zertifikat aus Mogadischu und einen Artikel vom Diakoniewerk vor.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Weiters wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Es wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).
Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass nicht festgestellt werde habe können, dass der Beschwerdeführerin in Somalia einer persönlichen asylrelevanten Verfolgung durch staatliche Organe oder Privatpersonen unterliege. Es habe nicht festgestellt werden können, dass er in Somalia einer ethnischen Verfolgung unterliege. Es habe keine Verfolgung festgestellt werden können, weder aus den sonstigen Umständen noch aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung. Der Beschwerdeführer habe dem Bundesamt keinerlei relevante Fluchtgründe glaubwürdig präsentiert. Seine Angaben, den Fluchtgrund betreffend, seien weder glaubhaft noch nachvollziehbar gewesen.
Es habe auch nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Heimatland dort einer realen Gefahr der Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.
5. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 11.11.2024 in vollem Umfang das Rechtsmittel der Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben. Der Beschwerdeführer bekräftigte erneut, dass ihm bei einer Rückkehr asylrelevante Verfolgung und Gefahr für Leib und Leben aufgrund der verweigerten Zusammenarbeit mit Al Shabaab, seiner Anzeige bei der Polizei und seiner Flucht, was als oppositionelle Haltung angesehen werde, drohe. Zudem gefährde der anhaltende Bürgerkrieg und die instabile Sicherheitslage in seinem Heimatort, in dem die Machtverhältnisse unklar seien, seine körperliche Unversehrtheit und sein Leben. Entgegen der Ansicht des Bundesamtes habe der Beschwerdeführer sein Vorbringen sehr detailliert und lebensnah gestaltet und habe über die drohende Verfolgung und über die Erlebnisse in Somalia frei und sehr emotional gesprochen.
6. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt langten am 14.11.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde in Folge einer Unzuständigkeitseinrede neu zugeteilt.
7. Mit Eingabe vom 22.04.2025 wurde eine Stellungnahme in Bezug auf die Ladung zur Verhandlung zum Ländervorhalt sowie Integrationsunterlagen (Empfehlungsschreiben, Deutschkursbestätigung, Zeitungsausschnitt, Kursbestätigungen) übermittelt.
8. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 20.06.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher kein Vertreter der belangten Behörde teilnahm. Im Beisein des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers und eines Dolmetschers für die Sprache Somalisch wurde der Beschwerdeführer zu seiner Person und seinen Lebensumständen in Somalia, befragt. Aufgrund eines erstmals in der Verhandlung erstatteten Vorbringens hinsichtlich einer möglichen Beeinträchtigung der Verhandlungsfähigkeit des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit einem schweren Verkehrsunfall im Jänner 2025 wurde die mündliche Verhandlung zur Prüfung der Notwendigkeit bzw. allfälligen Einholung eines psychiatrisch-neurologischen Gutachtens vertagt.
9. Mit Eingabe vom 17.07.2025 wurde ein Konvolut von medizinischen Unterlagen zur Krankengeschichte des Beschwerdeführers vorgelegt und die Einholung eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens beantragt, um die Aussagefähigkeit des Beschwerdeführers abzuklären.
10. Mit Beschluss vom 25.08.2025 wurde XXXX zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet Psychiatrie und Neurologie bestellt. Das Sachverständigengutachten von XXXX vom 22.09.2025 wurde den Parteien übermittelt und eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme eingeräumt.
11. Mit Eingabe vom 15.10.2025 wurden Stellungnahmen des rechtsfreundlichen Vertreters sowie des Beschwerdeführers selbst übermittelt und insbesondere ausgeführt, dass im Hinblick auf die Ausführungen des Gutachters, dass eine neurologische Störung ohne EEG-Untersuchung nicht sicher zu erheben sei, die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich Neurologie beantragt werde.
12. In Folge wurde mit Beschluss vom 18.11.2025 XXXX zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet Neurologie und Psychiatrie bestellt. Mit Sachverständigengutachten vom 08.01.2026 wurde festgestellt, dass eine krankheitswertige neurologische Störung beim Beschwerdeführer nicht vorliege und er zweifelsfrei in der Lage sei, an einer mündlichen Beschwerdeverhandlung teilzunehmen und uneingeschränkt einvernahmefähig sei.
Das Gutachten wurde den Parteien am 13.01.2026 unter Einräumung einer Frist zur Stellungnahme übermittelt.
13. Mit Schreiben vom 15.01.2026 teilte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers dem Bundesverwaltungsgericht die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses mit.
14. Am 04.02.2026 teilte der nunmehrige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Erteilung einer Vollmacht mit und beantragte Akteneinsicht – insbesondere hinsichtlich des Gutachtens vom 22.09.2025 und regte diesbezüglich eine elektronische Übermittlung an.
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wurde in der Folge das Gutachten vom 22.09.2025 übermittelt.
15. Am 09.02.2026 wurde die öffentliche mündliche Verhandlung vom 20.06.2025 fortgesetzt, an welcher wieder kein Vertreter der belangten Behörde teilnahm. Im Beisein des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers und eines Dolmetschers für die Sprache Somalisch wurde der Verfahrensgang seit der letzten Tagsatzung dargelegt, der neuen Vertretung des Beschwerdeführers die Möglichkeit von Akteneinsicht angeboten und Kopien des zweiten Gutachtens vom 08.01.2026 sowie der eingelangten Stellungnahmen zum ersten Gutachten ausgefolgt. Nach Unterbrechung der Verhandlung zur Durchsicht der genannten Unterlagen seitens des Beschwerdeführervertreters wurden die eingeholten Gutachten kurz erörtert.
Im weiteren Verlauf der Verhandlung wurde der Beschwerdeführer zu seiner Situation in Österreich und seinen Flucht- und Ausreisegründen befragt und wurde ein Lohnzettel des Beschwerdeführers zur Vorlage gebracht.
Dem Beschwerdeführer bzw. seiner Rechtsvertretung wurde insbesondere zur Einbringung einer Stellungnahme zu den Länderberichten und einer allfälligen Vorlage weiterer medizinischer Unterlagen eine Frist von zwei Wochen eingeräumt.
16. Mit Eingaben vom 20.02.2026 übermittelte die Beschwerdeführervertretung eine abschließende Stellungnahme zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und den Länderberichten. Unter einem wurde eine ärztliche Bestätigung eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 16.02.2026 betreffend die derzeitige ärztliche bzw. medikamentöse Behandlung des Beschwerdeführers vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt und in den Gerichtsakt, durch Befragung des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und Einsichtnahme in die vorgelegten Unterlagen sowie insbesondere in folgende Länderberichte: Länderinformationen der Staatendokumentation: Somalia aus dem COI-CMS (Country of Origin Information – Content Management System), Version 8 vom 07.08.2025, EUAA, Country Guidance: Somalia, Oktober 2025, EUAA, Bericht zur Sicherheitslage, Mai 2025, UNHCR- Leitlinien Somalia, September 2022 und SEM, Focus Somalia – Clans und Minderheiten, 31.05.2017.
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers, seinem Aufenthalt und seiner Antragsstellung:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Somalia, führt die im Erkenntniskopf genannte Verfahrensidentität (Name und Geburtsdatum) und stammt aus XXXX , Lower Shabelle, wo er geboren und aufgewachsen ist. Er gehört einem „noblen“ Mehrheitsclan bzw. zumindest einem großen Clan mit Unterstützung durch einen Mehrheitsclan an. Ob es sich beim Hauptclan des Beschwerdeführer konkret um den Clan der Hawiye oder der XXXX (auch XXXX oder XXXX ) – mit Subclan XXXX – handelt, kann nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam.
Der Beschwerdeführer lebte bis zu seiner Ausreise im Jahr 2022 durgehend bei seiner Familie an seinem Geburtsort, wo er insgesamt ca. sechs Jahre die Koran- und Grundschule besuchte. Seine Muttersprache Somalisch beherrscht der Beschwerdeführer in Wort und Schrift. Er erlernte den Beruf des Automechanikers und war in diesem Beruf – eischließlich der Ausbildungszeit – auch zumindest vier Jahre lang beruflich tätig. Die Familie des Beschwerdeführers konnte ihren grundlegenden Lebensunterhalt durch die Arbeit des Beschwerdeführers, seiner Eltern sowie allenfalls weiteren nicht feststellbaren Einnahmequellen ohne wesentliche Schwierigkeiten finanzieren.
Der Geburtsort des Beschwerdeführers, XXXX , wird von Regierungskräften kontrolliert.
Der Beschwerdeführer ist traditionell verheiratet und hat keine Kinder. Er verfügt mit seinen Eltern, drei Geschwistern und seiner Ehefrau jedenfalls noch über Angehörige in Somalia in XXXX . Darüber hinaus lebt zumindest eine Tante mütterlicherseits des Beschwerdeführers in XXXX mit ihrer Familie. Der Beschwerdeführer verfügt neben den genannten Verwandten noch über Verwandte und Freunde bzw. Bekannte in XXXX , zu denen er bei einer Rückkehr nach Somalia wieder Kontakt aufnehmen kann, wenn er nicht ohnehin noch in Kontakt mit diesen steht.
Der Beschwerdeführer ist unter Umgehung der Grenzkontrollen in Österreich eingereist, hat am 16.03.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und hatte nie ein nicht auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht in Österreich. Er hat in Österreich keine nahen Angehörigen oder sonstige enge soziale Bindungen. Der Beschwerdeführer hat in Österreich Deutschkurse auf Anfängerniveau besucht, aber noch keine Deutsch- bzw. Integrationsprüfung absolviert und spricht kaum Deutsch. Er hat auch sonst keine Ausbildung gemacht. Der Beschwerdeführer hat keine freiwilligen bzw. gemeinnützigen Tätigkeiten verrichtet, aber bei einem Ausflug des Asylquartiers XXXX teilgenommen. Der Beschwerdeführer ist seit 16.09.2025 in Vollzeit als Hilfsarbeiter mit einem monatlichen Bruttolohn von EUR 2.092,--beschäftigt, bezog bis dahin aber Leistungen aus der Grundversorgung. Er ist zum Entscheidungszeitpunkt selbsterhaltungsfähig und wohnt seit Ende September 2025 privat in einer Mietwohnung in XXXX .
Der Beschwerdeführer wurde in Österreich Anfang 2024 erfolgreich am linken Knie (vordere Kreuzbandplastik) operiert. Anfang 2025 wurde der Beschwerdeführer in einen schweren Verkehrsunfall verwickelt und war in diesem Zusammenhang wegen einer Kieferverletzung und Fraktur des Gesichtsschädels von 10.01. bis 13.01.2025 in der Klinik XXXX in stationärer Behandlung, wobei die Frakturen sowie der Verlust mehrerer Zähne operativ versorgt wurde. Weitere wesentliche Verletzungen wurden ausgeschlossen. Der Beschwerdeführer nahm bzw. nimmt aufgrund der Folgen der genannten Verletzungen bei Bedarf Schmerzmittel ein und erfolgte noch eine Nachsorge, zum Entscheidungszeitpunkt bedürfen aber weder seine vergangene Knieverletzung noch die Verletzungen im Gesicht durch den Verkehrsunfall sonstiger Behandlungen oder Operationen.
Der Beschwerdeführer leidet unter einer depressiven Anpassungsstörung, ist aber uneingeschränkt einvernahmefähig und in der Lage, das Erlebte wiederzugeben und schlüssige und widerspruchsfreie Angaben zu tätigen. Eine krankheitswertige neurologische Störung liegt nicht vor.
Es kann auch nicht festgestellt werden, dass eine Rückverbringung des Beschwerdeführers die depressive Verstimmung und Angstsymptomatik des Beschwerdeführers soweit verstärken würde, dass eine solche Verschlechterung einer Rückverbringung entgegenstehen würde. Einer allfälligen Verschlechterung der Symptome kann überdies durch entsprechende sichernde Maßnahmen entgegengewirkt werden.
Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer im Wesentlichen gesund und leidet jedenfalls an keiner schweren oder lebensbedrohenden physischen oder psychischen Erkrankung, die seine Arbeitsfähigkeit in einem relevanten Ausmaß beeinträchtigen würde.
Er ist volljährig und in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer war in Somalia keiner Bedrohung und keiner physischen oder psychischen Gewalt seitens Al Shabaab im Zusammenhang mit einer verweigerten Kooperation ausgesetzt. Er wurde von Al Shabaab weder entführt noch körperlich angegriffen. Der Beschwerdeführer hatte keinen persönlichen Kontakt zu Al Shabaab, er wird von Mitgliedern bzw. Anhängern dieser Terrororganisation auch nicht gesucht. Der Beschwerdeführer hat keine gegen Al Shabaab gerichtete Einstellung öffentlich kundgetan und ihm wird im Falle einer Rückkehr nach Somalia auch nicht unterstellt, eine oppositionelle Einstellung zu haben.
Der Beschwerdeführer war keiner Diskriminierung aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit ausgesetzt, ist in seinem Herkunftsstaat nicht vorbestraft, hat sich nicht politisch betätigt und ihm droht persönlich in Somalia auch keine erhebliche Diskriminierung oder Gewalt seitens somalischer Behörden oder Al Shabaab oder Angehöriger eines (anderen) Mehrheitsclans.
Der Beschwerdeführer hat bei einer Rückkehr nach Somalia auch keine sonstige konkret gegen seine Person gerichtete Bedrohung zu erwarten.
1.3. Zur Rückkehrsituation des Beschwerdeführers in Somalia:
Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr nach Somalia weder erhebliche Diskriminierung noch ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit.
Bei einer Rückkehr kann der Beschwerdeführer wieder an seinen Geburtsort zurückkehren oder sich alternativ auch in Mogadischu oder Merka ansiedeln und dabei grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.
Er kann seine Existenz nach einer Rückkehr zunächst mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern. Zudem kann er – soweit er alleine mit diesen Tätigkeiten noch nicht seinen Lebensunterhalt bestreiten kann – Unterstützung von seinen Eltern und drei Brüdern, die mit ca. 21, 19 und 17 Jahren alle in einem arbeitsfähigen Alter sind, und auch weiteren in Somalia lebenden Angehörigen oder Freunden sowie Clanmitgliedern erhalten und überdies Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen.
Neben XXXX stehen auch Mogadischu und Merka unter der Kontrolle der Regierung bzw. internationaler Truppen, sind im Hinblick auf die Sicherheitslage als konsolidiert einzustufen und auch nicht von extremer Nahrungsmittelknappheit betroffen.
Es ist dem verheirateten und kinderlosen Beschwerdeführer außer einer Rückkehr zu seiner Familie nach XXXX auch möglich, nach einer Neuansiedlung in Mogadischu oder Merka – allenfalls nach anfänglichen Schwierigkeiten – wieder Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können.
1.4. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wird Folgendes festgestellt:
Die ausgewählten Kapitel beziehen sich alle auf Süd-/Zentralsomalia, Puntland
Politische Lage
(Letzte Änderung 2024-12-12)
Hinsichtlich der meisten Tatsachen ist das Gebiet von Somalia faktisch zweigeteilt, nämlich in: a) die somalischen Bundesstaaten; und b) Somaliland, einen 1991 selbst ausgerufenen unabhängigen Staat, der international nicht anerkannt wird. Während Süd-/Zentralsomalia seit dem Zusammenbruch des Staates 1991 immer wieder von gewaltsamen Konflikten betroffen war und ist, hat sich der Norden des Landes unterschiedlich entwickelt.
Süd-/Zentralsomalia, Puntland
(Letzte Änderung 2025-01-16)
Staatlichkeit: Somalia ist nach allen internationalen Maßstäben eines der fragilsten Länder der Welt und wird mitunter als der am meisten gescheiterte Staat der Welt beschrieben. Das Land verfügt seit dem Zusammenbruch des Regimes von Mohamed Siyad Barre im Jahr 1991 über keine einheitliche Regierung. Al Shabaab kontrolliert fast 70 % von Süd-/Zentralsomalia und gilt als Proto-Staat bzw. als de-facto-Regime.
Nach anderen Angaben ist Somalia zwar kein failed state mehr, bleibt aber ein fragiler Staat. Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind demnach sehr schwach, es gibt keine flächendeckende, effektive Staatsgewalt. Denn obwohl das Land nominell von Präsident Hassan Sheikh Mohamud regiert wird, steht ein Großteil des Landes nicht unter staatlicher Kontrolle. Die Bundesregierung ist nicht in der Lage, ihren Pflichten aus dem Gesellschaftsvertrag (nach westlicher Konzeption des Nationalstaates) in und um Mogadischu auch nur teilweise nachzukommen, geschweige denn ein landesweites Gewaltmonopol zu errichten. Sie tut sich schwer dabei, Kontrolle über das beanspruchte Gebiet oder auch über Mogadischu auszuüben. Da sie nur wenige Gebiete kontrolliert und sie es nicht schafft, sich außerhalb von Mogadischu durchzusetzen, verfügt die Bundesregierung kaum über eine Möglichkeit, ihre Politik und von ihr beschlossene Gesetze im Land durch- bzw. umzusetzen.
Die Bundesregierung bietet ihren Bürgern derzeit nur wenige wesentliche Dienstleistungen an. Die ständige Instabilität bleibt ein prägendes Merkmal des Lebens. Viele Menschen verlassen sich hinsichtlich grundlegender Dienstleistungen und Schutz weiterhin auf bestehende traditionelle, informelle Institutionen. Das Vertrauen in staatliche Institutionen ist gering. Denn der Staat leidet an gescheiterten Institutionen, vom Gesundheitswesen bis zu den Sicherheitskräften. Persönlichkeitsorientierter Politik wird Vorrang gewährt. Politiker verfolgen persönliche und Claninteressen, sie streben nach Macht und wirtschaftlichen Ressourcen - und nicht nach dem Erreichen gemeinsamer Ziele. Informelle politische und Clanbeziehungen dominieren einen fragilen Staat. Und die immer noch offene institutionelle Lücke wird durch eine Reihe anderer Akteure – darunter al Shabaab – aufgefüllt. Zudem ist die politische Landschaft durch ein komplexes Zusammenspiel von Clandynamiken, regionalen Rivalitäten und Machtkämpfen auf oberen Ebenen gekennzeichnet. Clanbasierte Politik und Identitäten haben die Bildung politischer Allianzen und Konflikte im ganzen Land erheblich beeinflusst. Verschiedene Fraktionen und regionale Regierungen wetteifern um die Macht, was zu politischer Fragmentierung und einem Mangel an kohärenter Regierungsführung geführt hat.
Korruption und Vetternwirtschaft sind weit verbreitet, und gleichzeitig ist die Regierung zum Überleben stark auf internationale Hilfe angewiesen. Laut einer Quelle ist die Korruption unter Präsident Hassan Sheikh Mohamud schlimmer, als sie schon in seiner ersten Amtszeit gewesen ist. Die Unfähigkeit oder Unwilligkeit gegen die endemische Korruption vorzugehen, behindert den Staatsbildungsprozess und den Aufbau von Institutionen und untergräbt das Vertrauen der Bevölkerung in bestehende staatliche Institutionen. All dies führt zu Fragen hinsichtlich der Legitimität und politischen Relevanz der Bundesregierung.
Aktuelle politische Lage: Nach anfänglichen Versuchen, das durch die Vorgängerregierung mit vielen Bundesstaaten gestörte Verhältnis wieder herzustellen, verhärteten sich ab März 2024 wieder die Fronten. Auslöser dafür war v. a. die vom Präsidenten eingeleitete Überarbeitung der Übergangsverfassung. Der eingeschränkte Personenkreis, der daran beteiligt war, und die Art und Weise, wie die überarbeiteten Verfassungsartikel durch das Parlament „gepeitscht“ (teilweise war nicht einmal das Mindestquorum für eine gültige Abstimmung vorhanden) wurden, sorgte bei den Regierungen der Bundesstaaten für massive Ablehnung. Nicht alle von ihnen waren zuvor konsultiert worden. V. a. Puntland stemmt sich gegen die Änderungen, hat sich danach aus dem föderalen System zurückgezogen und seine Absicht bekräftigt, unabhängig zu handeln. Dieser Schritt Puntlands hat die Legitimität der Bundesregierung erheblich geschwächt und einen Präzedenzfall für andere Regionen geschaffen, ihre Autonomie geltend zu machen.
Sicherheitslage und Situation in den unterschiedlichen Gebieten
(Letzte Änderung 2025-07-30)
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Das Bild zeigt eine Landkarte von Somalia, in welcher verzeichnet ist, welche Teile von welchem Akteur beeinflusst oder kontrolliert werden. Critical Threats bietet einen Überblick über die spezifisch auf al Shabaab bezogene Situation für Somalia und Kenia (Karte vom Juni 2025).
Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen. Auch das Maß an Kontrolle über bzw. Einfluss auf einzelne Gebiete variiert:
Somaliland kontrolliert die von ihm beanspruchten Kerngebiete, nicht aber alle offiziell beanspruchten Gebiete (in Sool und Sanaag), die teilweise von Clans, teilweise von Separatisten des SSC-Khatumo und in kleinen Teilen von Puntland kontrolliert werden;
In Puntland wird die Kontrolle geringer Teilgebiete von al Shabaab und vom sogenannten Islamischen Staat in Somalia beeinflusst, während es hauptsächlich an Clandifferenzen liegt, wenn Puntland tatsächlich keinen Zugriff auf gewisse Gebiete hat;
In Süd-/Zentralsomalia wiederum ist die Situation noch viel komplexer. In Mogadischu und den meisten anderen großen Städten hat al Shabaab keine Kontrolle, jedoch eine Präsenz. Dahingegen übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes Kontrolle aus. Zusätzlich gibt es in Süd-/Zentralsomalia große Gebiete, wo unterschiedliche Parteien Einfluss ausüben; oder die von niemandem kontrolliert werden; oder deren Situation unklar ist.
Hargeysa, Berbera, Burco und Garoowe sind sichere Städte. Mit kleineren Einschränkungen gilt dies auch für Baidoa, Belet Weyne, Bossaso, Dhusamareb, Galkacyo, Jowhar und Kismayo.
EUAA hat Daten von ACLED ausgewertet und berichtet, dass im Zeitraum von zwei Jahren (April 2023-März 2025) in ganz Somalia 5.944 sicherheitsrelevante Zwischenfälle dokumentiert worden sind. Dabei handelte es sich bei 3.759 um Kampfhandlungen, bei 1.479 um Explosionen oder Angriffe aus der Ferne [remote Violence] und bei 706 um gezielte Gewalt gegen Zivilisten [Violence against Civilians]; insgesamt wird angemerkt, dass jeder einzelne Zwischenfall für Zivilisten ein potenzielles Risiko darstellt, auch wenn die Gewalt nicht direkt gegen Zivilisten gerichtet ist. Auf Basis dieser Daten beläuft sich im genannten Zeitraum die durchschnittliche Zahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen in ganz Somalia auf ca. 8,1 pro Tag.
Süd-/Zentralsomalia, Puntland
(Letzte Änderung 2025-08-07)
Die Sicherheitslage bleibt fragil. Weiterhin fordert der Konflikt Opfer, es kommt zu willkürlichen Tötungen, Vertreibungen und anderen Kriegsverbrechen durch alle Konfliktbeteiligten. Die österreichische Botschaft spricht in diesem Zusammenhang von einem bewaffneten Konflikt, das deutsche Auswärtige Amt von gewaltsamen Auseinandersetzungen. Die Bundesregierung hat es auch nach wie vor nicht geschafft, die Reichweite staatlicher Institutionen in Bezug auf die Bereitstellung von Dienstleistungen für Bürger und den Schutz ihres Lebens und ihres Eigentums über Mogadischu hinaus auszuweiten. Generell ist die Regierung nicht in der Lage, für Sicherheit zu sorgen. Um eine fragile Sicherheit gewährleisten zu können, ist sie auf AUSSOM, auf lokale somalische Akteure (Regionalverwaltungen, Bundesstaaten, Clans) aber auch auf die Unterstützung anderer Staaten angewiesen. Andererseits leben und arbeiten in Somalia laut einer Quelle mehr als 60.000 Gastarbeiter aus Kenia und Uganda.
Die Aktivitäten der islamistischen Terrororganisation al Shabaab prägen das Land. Die Gruppe hält primär ländliche Gebiete in Süd-/Zentralsomalia und stellt weiterhin die größte Bedrohung für die Sicherheit in Somalia dar. Von der Regierung kontrollierte Gebiete - inklusive Mogadischu - werden häufig Schauplatz terroristischer Anschläge seitens al Shabaab. Ziel sind primär Regierungsvertreter, Sicherheitskräfte, AUSSOM und ausländische Vertreter. Die innenpolitischen Zwistigkeiten drohen, der Gruppe weitere Räume zu öffnen. Weite Teile des Hinterlandes verbleiben unter Kontrolle der dschihadistischen al Shabaab. Weitere Teile werden von Clanmilizen oder Bundesstaaten kontrolliert, die nicht mit der Bundesregierung kooperieren. Laut Vereinten Nationen verteilen sich die sicherheitsrelevanten Vorfälle in Berichten der Jahre 2023-2025 wie folgt:
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In Teilen Süd-/Zentralsomalias (südlich von Puntland) kommt es regelmäßig zu örtlich begrenzten Kampfhandlungen zwischen somalischen Sicherheitskräften/Milizen bzw. ATMIS/AUSSOM und al Shabaab. V. a. in den Bundesstaaten Galmudug, HirShabelle, SWS und Jubaland kommt es regelmäßig zu Kampfhandlungen. Gegenwärtig am meisten betroffen ist der Bundesstaat HirShabelle. Al Shabaab konzentriert ihre Kräfte mit Stand Juni 2025 auf die in Richtung Westen drückende Front in HirShabelle. Dementsprechend wenig tut sich in anderen Bereichen. So gibt es etwa in Mudug kaum noch Kampfhandlungen. Mitte Juni 2025 hat sich abgezeichnet, dass al Shabaab das hohe Tempo nicht unbegrenzt durchhalten konnte. Die Gruppe muss mit den eigenen Kräften haushalten - zumal bei al Shabaab kaum Truppenrotationen stattfinden und die Gruppe - punktuell auch schwere - Verluste erlitten hat. Diese gehen aber nicht an die Substanz, und al Shabaab kann den Druck aufrechterhalten. Allerdings geht die Bereitschaft für größere Gefechte zurück.
Generell sind jene großen Städte (Bezirks- und Bundesstaatshauptstädte), die nicht im unmittelbaren Schwerpunkt der Kampfhandlungen liegen, nicht von einer Eroberung durch al Shabaab bedroht. Andererseits sind aufgrund der Unklarheit hinsichtlich der Finanzierung von AUSSOM und insbesondere hinsichtlich des Abzugs des burundischen Kontingents z. B. zur Sicherheit von wichtigen Städten wie Jowhar, Balcad und Cadale kaum klare Aussagen möglich. Vereinzelt kommt es seitens al Shabaab zu Angriffen mit Artillerie. So etwa am 27.2.2025 bei einem Raketenangriff oder am 19.3.2025 beim Mörserbeschuss auf den Flughafen von Mogadischu.
Schutztruppe der Afrikanischen Union (AUSSOM) als relevanter Faktor: AUSSOM (African Union Support and Stabilization Mission in Somalia) ist der Nachfolger der Mission ATMIS. Die neue Mission trat ihren Dienst offiziell zu Beginn des Jahres 2025 an. Allerdings fanden an diesem Tag keine größeren Truppen- oder Ausrüstungsbewegungen statt, denn die Vorgängermission ATMIS ging im Wesentlichen in AUSSOM über. Von 2023 bis Ende 2024 hat ATMIS insgesamt 21 Stützpunkte an somalische Kräfte übergeben und drei weitere geschlossen. Bei der Übergabe an AUSSOM verfügte ATMIS aber immer noch über etwa 50 Stützpunkte in Somalia. Als die Truppen von ATMIS reduziert wurden, begann ein Erstarken von al Shabaab. Von den 21 ATMIS-Stützpunkten, die an Regierungskräfte übergeben worden sind, befinden sich heute mindestens vier unter der Kontrolle von al Shabaab. Im aktuellen Zustand ist AUSSOM zudem kein tragfähiger Ersatz für ATMIS. Die Truppen sind in Unordnung, die Truppenstärke reicht nicht aus. Zudem fehlt nach wie vor die Finanzierung.
Die Bundesarmee hat zwar ab Jänner 2023 12.000 neue Soldaten in Dienst bestellt, davon ist aber nur noch die Hälfte einsatzbereit. Alleine im Zeitraum Jänner 2023 bis April 2024 musste die Bundesarmee 4.600 Gefallene verzeichnen. Die Armee ist ausgeblutet, die Spezialeinheit Gorgor ist nur noch ein Schatten ihrer selbst. Alleine beim Angriff der al Shabaab auf das Lager Osweyne hat sich eine ganze Brigade aufgelöst. Von 2.400 Mann sind dort 800 gefallen, viele weitere wurden verwundet oder sind desertiert. Auch die Darawish von Galmudug sind stark dezimiert worden. Insgesamt wird attestiert, dass die Bundesarmee nicht mehr handlungsfähig ist. Seit Ende 2023 sind auch keine Bemühungen bekannt, Lücken durch neue Rekrutierungen zu füllen. Lediglich für Gorgor werden neue Soldaten ausgebildet. Gleichzeitig ist die "Volksmobilisierung" über die Macawiisley zum Erliegen gekommen. Somalia ist nach Angaben einer Quelle Lichtjahre davon entfernt, Verantwortung für die eigene Sicherheit übernehmen zu können. Neben der fehlenden Truppenstärke stellt auch die fehlende Ausrüstung (schwere Waffen, Luftkomponente etc.) ein Problem dar. Die Soldaten der Bundesarmee sind schwer demoralisiert und wenig kampfbereit; Hunderte sind desertiert. Die Bundesregierung hat im März 2025 deshalb mitunter Polizisten und Gefängniswärter an die Front schicken müssen, von denen unmittelbar nach Eintreffen bereits Dutzende desertiert sind.
Folglich ist AUSSOM maßgeblich an der Kontrolle des Territoriums beteiligt. V. a. in städtischen Gebieten fungieren die Soldaten als Haltetruppe und sind für die Sicherheit der somalischen Führung und der Wirtschaftsquellen des Landes, einschließlich Häfen und Flughäfen, maßgeblich verantwortlich.
Nach Angaben einer Quelle könnte der Fall, dass Mogadischu eingenommen und die Bundesregierung vertrieben wird, nur bei völligem Wegfall jeglicher externen Unterstützung eintreten. Mit Unterstützung durch AUSSOM sowie durch andere externe Partner (Türkei, UN, EU etc.) wird demnach das Halten von Mogadischu möglich sein bzw. ist al Shabaab der zu zahlende Blutzoll zu hoch. Trotzdem verdeutlicht die Einnahme von Adan Yabaal, Aboorey und anderen wichtigen Orten durch al Shabaab die weiterhin wachsende Bedrohung für die somalische Hauptstadt.
Eine andere Quelle erklärt, dass auch andere größere Städte - z. B. Mogadischu, Kismayo, Baidoa - aufgrund der dort gegebenen Massierung an Mannschaften und Gerät nicht von al Shabaab eingenommen werden können. Für Baidoa ergänzt eine andere Quelle, dass die äthiopischen Truppen dort den Unterschied ausmachen. - Ohne ihre Präsenz würde die Stadt demnach verloren gehen. Kismayo hingegen wird von eigenen jubaländischen Kräften gesichert, ein Abzug der kenianischen Truppen vor Ort würde keinen relevanten Unterschied machen.
Al Shabaab [siehe auch Al Shabaab] verwendet gewalttätige, extremistische Taktiken. Die Gruppe bleibt die signifikanteste Bedrohung für Frieden, Stabilität und Sicherheit. Sie ist in hohem Maß anpassungsfähig und mobil und kann ihren Einfluss auch in Gebieten außerhalb der eigenen Kontrolle geltend machen. Die Gruppe bedient sich neben politischen und kriminellen Mitteln (wie Einschüchterung, Erpressung etc.) zur Kontrolle der Bevölkerung im militärischen Bereich zur Erreichung der Ziele der gesamten Bandbreite der asymmetrischen Kriegsführung. Mit unterschiedlichen Methoden gelingt es al Shabaab, die Bevölkerung zu kontrollieren, Einfluss auf die Politik zu nehmen und in Süd-/Zentralsomalia für ein Klima der Angst zu sorgen: Kontrolle großer Gebiete; sogenannte Hit-and-Run-Angriffe gegen Städte und militärische Positionen; Ausnutzung von Clanstreitigkeiten mit einer Taktik des "teile und herrsche"; Unterbrechung von Hauptversorgungsrouten und Blockade von Städten; und in wichtigen Städten (z. B. Mogadischu, Baidoa, Galkacyo, Jowhar) gezielte Attentate, Anschläge mit improvisierten Sprengsätzen und Mörserangriffe. Zusätzlich ist die Gruppe auch weiterhin in der Lage, größere - sogenannte "komplexe" - Angriffe durchzuführen. Dabei verfolgt al Shabaab insgesamt eine klassische Guerilla-Doktrin: Die Einkreisung von Städten aus dem ländlichen Raum heraus.
Jüngere Vergangenheit: In den vergangenen Jahren wurden Offensiven gegen al Shabaab durchgeführt, die sich zunächst aus militärischer Sicht als erfolgreich erwiesen haben. Im Jahr 2022 erklärte die Bundesregierung al Shabaab den „totalen Krieg“. Im Zuge der folgenden Offensive gelang es der Regierung, unter Einbeziehung lokaler Clanmilizen al Shabaab aus weiten Teilen HirShabelles und Galmudugs zurückzudrängen. An der Spitze des Kampfes standen die Macawiisley-Milizen. Diese lokalen Milizen werden von den Vereinten Nationen "Community Defence Forces" genannt. Al Shabaab verlor damals die Kontrolle über mehrere strategisch wichtige Städte wie die Hafenstadt Xaradheere, Ceel Dheere und Adan Yabaal. Spätestens ab Mitte 2024 gingen einige Orte und Gebiete wieder an al Shabaab verloren, weil die Bundesregierung unfähig war, in den befreiten Gebieten auch nur grundlegende staatliche Aufgaben wahrzunehmen bzw. die befreiten Gebiete wirksam zu stabilisieren. Die Rückschläge sind auch auf einen Mangel an Truppen zurückzuführen. Zudem kam es zu logistischen Problemen, einem Mangel an Ressourcen und einem Aufbrechen von Clankonflikten. Das Versäumnis, gespaltene Gemeinschaften zu versöhnen, hat zudem dazu geführt, dass auch in Absenz von al Shabaab neue Konflikte entstehen konnten.
Aktueller Trend: Im März und April 2024 scheiterte ein letzter Versuch der Bundesregierung, eine neue Offensive voranzutreiben. Letztendlich gibt es keine Kräfte mehr, welche nun eine neue Offensive führen könnten. Das Momentum liegt bei al Shabaab, die Bundesregierung befindet sich in der Defensive. Die Gruppe hat viele der von der Bundesregierung seit August 2022 erzielten Erfolge wieder zunichtegemacht. Während der Gebietsgewinn in HirShabelle nachhaltiger ist, wurde das in Galmudug gewonnene Gelände nahezu gänzlich wieder verloren. Al Shabaab konnte mehr als die Hälfte des verlorenen Gebietes wieder besetzen. Ende Feber 2025 hat al Shabaab eine erfolgreiche Gegenoffensive eröffnet. V. a. in Middle Shabelle ist es der Gruppe gelungen, strategisch wichtige Ortschaften und auch die Stadt Adan Yabaal einzunehmen. Al Shabaab hat Schwachstellen gezielt ausgenutzt, schwach besetzte Stützpunkte erobert und große Mengen an Waffen und Munition erbeutet, auch wenn Regierungskräfte und Macawiisley einige Gebiete halten konnten. Bei Auseinandersetzungen sind in den ersten drei Monaten 2025 fünf Mal mehr Tote zu beklagen, als dies im gesamten Jahr 2024 der Fall war. Die Kampfhandlungen in Middle Shabelle haben sich fast verdoppelt. Anfang Juli 2025 hat al Shabaab schließlich noch die wichtige Stadt Moqokori in Hiiraan einnehmen können.
Al Shabaab hat in Zentralsomalia also große Fortschritte erzielt - insbesondere in HirShabelle. Diese ermöglichen es der Gruppe nun auch, die wichtige Route von Mogadischu nach Zentralsomalia zu bedrohen. Auch im Umland von Mogadischu, in Lower Shabelle, konnte al Shabaab einzelne Ortschaften erobern, die für die Regierungskräfte von entscheidender Bedeutung sind, um die Hauptstadt vor in Fahrzeugen montierten Sprengsätzen zu schützen. Unter den eroberten Ortschaften finden sich Aw Dheegle, Bariire, Sabiid und Anoole. Al Shabaab kontrolliert nun drei der vier wichtigsten Shabelle-Brücken der Region - alle, mit Ausnahme von Afgooye. Allerdings wurde Sabiid später von Regierungsseite wieder zurückerobert, allerdings hat al Shabaab die Brücke dort und auch jene in Bariire zerstört. Nun kontrolliert die Gruppe noch die Brücke in Aw Dheegle.
Die Erfolge in Süd-/Zentralsomalia werden es al Shabaab ermöglichen, den wirtschaftlichen und militärischen Druck auf Mogadischu zu erhöhen und so die Bundesregierung zu destabilisieren und ihre Legitimität zu untergraben. Zwei Quellen gehen davon aus, dass al Shabaab in näherer Zukunft keine Offensive auf Mogadischu starten wird, um die Macht zu übernehmen. Andere Quellen waren im April 2025 zumindest besorgt, dass al Shabaab weiter in Richtung Mogadischu vorrücken könnte. Eine weitere Quelle erklärt, dass die Gruppe Mogadischu nicht einnehmen, dass sie aber im Umland ihre Angriffe erhöhen wird.
Den mit der Bundesregierung verbündeten Kräften ist es immerhin gelungen, sich entlang des Küstenstreifens von Middle Shabelle und im Kernland der Macawiisley im Ost-Hiiraan zu behaupten. Die Frontlinien bei Jubaland, Galmudug sowie Bay und Bakool blieben größtenteils unberührt. Critical Threats zeigt auf einer Lagekarte die Erfolge von al Shabaab in Hiiraan, Galgaduud und Middle Shabelle:
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Die folgende Karte von Critical Threats zeigt ebenfalls das Fortschreiten von al Shabaab und sicherheitsrelevante Vorfälle im Zuge der Offensive der Gruppe in den ersten vier Monaten des Jahres 2025:
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Al Shabaab hat trotz der nominell hohen Verluste, die der Gruppe durch Luftangriffe und Gefechte zugefügt worden sind, keinen Mangel an Kämpfern. Laut zweier Quellen ist al Shabaab heute stärker als vor der Regierungsoffensive 2022/23. Die Gruppe hat sich zusätzliche Waffen gesichert und massiv rekrutiert. Das sogenannte "Hafenabkommen" zwischen Äthiopien und Somaliland hat ihr viele neue Rekruten gebracht. Während eines Großteils der Trump-Jahre konnten Kämpfer der al Shabaab aufgrund der Intensität der Luftangriffe nicht in Konvois reisen. Heute ist besorgniserregend, wie leicht sich die Gruppe in weiten Teilen Somalias bewegen kann. Al Shabaab ist nun wieder in der Lage, Hunderte Kräfte zu konzentrieren, um Stützpunkte der Bundesarmee oder ihrer Verbündeten zu vernichten.
Al Shabaab greift weiterhin regierungsnahe Kräfte und Ziele sowie Zivilisten im ganzen Land an. Die Gruppe übt Druck auf Zivilisten aus, ihre extremistische Ideologie zu unterstützen. Angegriffen werden Regierungseinrichtungen sowie Sicherheitskräfte und deren unmittelbare Umgebung. Auch der Flughafenbereich in Mogadischu ist betroffen. Selbst auf den Konvoi des Präsidenten wurde im März 2025 ein Attentat verübt. Es ist nicht gelungen, Angriffe von al Shabaab auf Militärstützpunkte einzudämmen. Die Gruppe ist auch immer noch in der Lage, Angriffe in Mogadischu, gegen Stützpunkte von AUSSOM und über die Grenzen der AUSSOM-Truppenstellerstaaten Äthiopien und Kenia hinweg zu verüben. In Zentralsomalia hält sich al Shabaab weiterhin im freien Gelände zwischen den Ortschaften auf und greift bei jeder Gelegenheit die Orte selbst bzw. die Bewegungen zwischen den Ortschaften an. Neu ist, dass al Shabaab nunmehr auch gezielt Ortschaften angreift, um diese einzunehmen. In den vergangenen Jahren war dies nicht der Fall. Nun aber kämpft die Gruppe hartnäckig und teils über Tage hinweg, um Orte entweder zu verteidigen oder einzunehmen. Dabei geht es um zwei Ziele: das Gelände an und für sich; und die Abnutzung des Gegners. In Städten sowie entlang von Hauptversorgungsrouten und Nebenstraßen setzt die Gruppe improvisierte Sprengsätze ein. Diese bieten ihr eine kostengünstige und hochwirksame Möglichkeit, um Regierungstruppen und deren Alliierte zu töten und zu verstümmeln. Zusätzlich stört die Gefahr von Sprengsätzen Truppenbewegungen.
Die Beziehungen der Bundesregierung zu manchen im Kampf gegen al Shabaab erfolgreichen Clans (v. a. die Hawadle) haben sich aufgrund politischer Verwerfungen abgekühlt. Gleichzeitig zwingt die Unfähigkeit der Regierung lokale Clans zu Friedensabkommen mit al Shabaab, um die eigene Sicherheit zu gewährleisten. Bereits Ende Dezember 2022 wurde mit Teilen der Saleban ein neues Abkommen geschlossen. Gleichzeitig schürt al Shabaab unter den Clans Angst, dass fremde Clanmilizen über sie herzufallen drohen. Diese Propaganda dient auch als Rekrutierungsmittel, z. B. bei den Murusade in Zentralsomalia.
Gebietskontrolle: Al Shabaab wurde in der Vergangenheit erfolgreich aus den großen Städten gedrängt. Während ATMIS bzw. AUSSOM und die Armee die Mehrheit der Städte halten, übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes die Kontrolle aus oder kann dort zumindest Einfluss geltend machen. Gleichzeitig hat al Shabaab die Fähigkeit behalten, in Mogadischu zuzuschlagen. Die Gebiete Süd-/Zentralsomalias befinden sich also teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle von al Shabaab oder anderer Milizen. Allerdings ist die Kontrolle der somalischen Bundesregierung im Wesentlichen auf Mogadischu beschränkt; die Kontrolle anderer urbaner und ländlicher Gebiete liegt bei den Regierungen der Bundesstaaten, welche der Bundesregierung de facto nur formal unterstehen. In Baidoa und Jowhar hat die Bundesregierung stärkeren Einfluss. Ihre Verbündeten kontrollieren viele Städte, darüber hinaus ist eine Kontrolle aber kaum gegeben.
Behörden oder Verwaltungen gibt es nur in den größeren Städten, und der Aktionsradius lokaler Verwaltungen reicht oft nur wenige Kilometer weit. Selbst bei Städten wie Kismayo oder Baidoa ist der Radius nicht sonderlich groß. Das "Urban Island Scenario" besteht also weiterhin. Das heißt, viele Städte unter Kontrolle von somalischer Armee und AUSSOM sind vom Gebiet der al Shabaab umgeben. Gebessert hat sich die Lage in Ost-Hiiraan und in Middle Shabelle, wo auch Bewegungen zwischen den Orten möglich sind. Als "Inseln" zu bezeichnen sind hingegen z. B. Xudur, Waajid, Diinsoor, Wanla Weyne und Baraawe. Dabei operiert al Shabaab v. a. aus dem ländlichen Raum heraus, übt aber auch auf Städte und Gebiete, die nicht direkt von der Gruppe kontrolliert werden, erheblichen Einfluss aus (BS 2024). In Gebieten, in welchen al Shabaab keine direkte Kontrolle ausübt - sei es wegen der Präsenz von somalischen oder internationalen Sicherheitskräften, sei es wegen der Präsenz von Clanmilizen - versucht die Gruppe die lokale Bevölkerung und die Ältesten durch Störoperationen entlang der Hauptversorgungsrouten zu bestrafen bzw. deren Unterstützung zu erzwingen.
Wie auf der Karte von PGN im Kapitel Sicherheitslage ersichtlich, befinden sich große Teile des Raumes in Süd-/Zentralsomalia unter der Kontrolle oder zumindest unter dem Einfluss von al Shabaab. Die wesentlichen, von al Shabaab verwalteten und kontrollierten Gebiete sind:
das Juba-Tal mit den Städten Buale, Saakow und Jilib; de facto die gesamte Region Middle Juba;
Jamaame und ein großes Gebiet um Badhaade in Lower Juba;
Gebiete um Ceel Cadde und von Qws Qurun östlich in der Region Gedo;
Gebiete nördlich und entlang des Shabelle in Lower Shabelle, darunter Sablaale und Kurtunwaarey;
der südliche Teil von Bay mit Ausnahme der Stadt Diinsoor;
Gebiete rechts und links der Grenzen von Bay mit Bakool bzw. Bakool und Hiiraan, inklusive der Stadt Tayeeglow;
Rab Dhuure und das Gebiet östlich davon in Bakool;
das nördliche Viertel von Middle Shabelle mit der Stadt Adan Yabaal;
die südliche Hälfte von Galgaduud mit der Stadt Ceel Buur;
und ein kleiner Teil im südlichen Mudug;
Generell kann aber kein Gebiet in Süd-/Zentralsomalia als frei von al Shabaab bezeichnet werden. Insbesondere durch die Infiltration mittels verdeckter Akteure kann die Gruppe nahezu überall aktiv werden. Ein Vordringen größerer Kampfverbände von al Shabaab in unter Kontrolle der Regierung stehende Städte kommt nur in seltenen Fällen vor. Eine Infiltration der Städte durch verdeckte Akteure von al Shabaab kommt in manchen Städten vor. Immer wieder gelingt es al Shabaab, Orte oder Stützpunkte einzunehmen. Al Shabaab hat sich fähig gezeigt, Territorien, die bereits durch die Bundesarmee und ATMIS befreit wurden, wieder zurückzuerobern. Das Scheitern, eroberte Territorien erfolgreich zu halten, ist mit dem Mangel an Polizeipräsenz in den eroberten Gebieten und der allgemein schlechten Moral in der Bundesarmee verbunden.
Andere Akteure: Kämpfe zwischen Clans und Subclans sind weit verbreitet, insbesondere in den Regionen Hiiraan, Galmudug, Lower und Middle Shabelle bzw. in Regionen, in denen die Regierung oder staatliche Behörden schwach oder nicht vorhanden sind. Die Vereinten Nationen berichten in diesem Zusammenhang von Vorfällen in Middle Shabelle, Galgaduud, Mudug und Gedo. Derartige Clankonflikte führen immer wieder zu zivilen Opfern. Ausgelöst werden sie oftmals von Streitigkeiten um Land und andere Ressourcen. Da der Klimawandel den Druck auf Viehzüchter und Bauern in ganz Somalia erhöht, werden einst relativ fruchtbare Gebiete zu Schauplätzen zunehmender Auseinandersetzungen zwischen benachbarten Clans. Auch Rachemorde und Machtkämpfe können Clankonflikte fördern, können wirtschaftliche oder politische Streitigkeiten schnell zu gewaltsamen Auseinandersetzungen eskalieren.
Es kommt immer wieder auch zu Auseinandersetzungen somalischer Milizen einzelner (Sub-)Clans untereinander sowie zwischen Clanmilizen und Sicherheitskräften. EUAA schätzt auf Basis von Daten von ACLED die Zahl an Milizen von Clans und Subclans im ganzen Land auf "mehr als hundert". Bei durch das Clansystem hervorgerufener (teils politischer) Gewalt kommt es auch zu Rachemorden und Angriffen auf Zivilisten. Insgesamt sind sich Experten einig, dass das Ausmaß an Clankonflikten, Rivalitäten und Feindseligkeiten in den letzten zwei Jahren landesweit erheblich zugenommen hat.
Die Offensive in Zentralsomalia - und auch die Verwendung von Clanmilizen ("Community Defence Forces") gegen al Shabaab - hat Clanrivalitäten teils verstärkt. Die Abhängigkeit der staatlichen Sicherheitskräfte von Clanmilizen birgt erhebliche Risiken. Es gibt tiefe Spaltungen zwischen Clans, und Bündnisse mit bestimmten Clans können andere entfremden. Manche haben sich entsprechend mit al Shabaab verbündet. Al Shabaab wiederum schürt die Gewalt zwischen den Clans.
Insgesamt infolge der Offensive in Zentralsomalia ein Klima der Straflosigkeit entstanden: Clans, die Rechnungen begleichen wollen, müssen keinen Widerstand von staatlicher Seite erwarten – weder von der Bundesarmee noch von den Darawish (Kräfte der Bundesstaaten), die entweder gebunden oder aber nicht existent sind. Neben der Ablenkung durch den Kampf gegen al Shabaab lähmen auch die Wiederwahlambitionen diverser Präsidenten der Bundesstaaten und die Schwäche der Regionalkräfte die Kapazitäten und Handlungsmöglichkeiten der Verwaltungen hinsichtlich von Clankonflikten. Ein anderer Grund für das Anwachsen von Clankonflikten ist es, dass sich die politische Elite um den Bundespräsidenten kaum mit Clankonflikten auseinandersetzt. Dies bewirkt ein Klima des „Jeder-für-sich-selbst“. Clankonflikte gab es in jüngerer Vergangenheit z. B. in Qoryooley zwischen den Digil-Clans Jidde und Garre; im Raum Dhusamareb zwischen den Hawiye-Clans Habr Gedir und Duduble; in Mudug zwischen den Hawiye / Sa’ad und Darod / Leelkase; oder in Middle Shabelle zwischen den Hawiye-Clans Abgaal und Hawadle.
Seit dem Jahr 1991 gibt es in weiten Landesteilen kaum wirksamen Schutz gegen Übergriffe durch Clan- und andere Milizen sowie bewaffnete kriminelle Banden. Gewaltakte durch bewaffnete Gruppen und Banden und Armutskriminalität sind im gesamten Land weit verbreitet. Bewaffnete Überfälle, Autoraub ("Carjacking"), sexueller Missbrauch und auch Morde kommen häufig vor. Laut einer Schätzung aus dem Jahr 2017 befinden sich mehr als 1,1 Millionen Handfeuerwaffen in Privatbesitz. Nur ein Bruchteil davon ist registriert. Eine Quelle berichtet, dass fast jeder Haushalt zur Selbstverteidigung bewaffnet ist.
Sogenannter Islamischer Staat in Somalia (ISS): Die Vereinten Nationen rechnen dem ISS im Zeitraum September 2024 bis März 2025 insgesamt vier zivile Opfer zu. ACLED verzeichnet in seiner Datenbank im Jahr 2024 vier gewaltsame Vorfälle in Zusammenhang mit dem ISS, davon drei in Puntland und einen in Mogadischu.
Durch Konflikte Vertriebene: Im Jahr 2025 sind laut Daten des UNHCR bis inklusive Mai in ganz Somalia insgesamt 166.000 Menschen vertrieben worden, davon 89.000 (54 %) aufgrund von Konflikt und Unsicherheit. Im Gesamtjahr 2024 waren es insgesamt 547.000 bzw. 290.000 (53 %). Durch den Vergleich der Zahlen der Jahre 2024 und 2025 (Jänner-Mai) von Personen, welche wegen des Konfliktes und der Unsicherheit geflüchtet sind, werden auch das Verschieben der Front bzw. die Hotspots deutlich (Vergleichszahlen in Klammer: Gesamtjahr 2024): Middle Shabelle 34.000 (10.000), Bari 16.000 (null), Lower Shabelle 12.000 (24.000), Gedo 4.000 (87.000), Middle Juba 3.000 (24.000), Hiiraan 3.000 (6.000), Bakool 2.000 (13.000), Bay 1.000 (22.000), Mudug 500 (29.000), Galgaduud 200 (4.000), Lower Juba null (34.000); in den Regionen Benadir und Nugaal gab es 2025 noch keine wegen Konflikt Vertriebenen.
Zivile Opfer: Eine Quelle berichtet für den Zeitraum Jänner-September 2024, dass al Shabaab für 560 von 854 (66 %) getöteten oder verletzten Zivilisten verantwortlich war. Der UN-Sicherheitsrat gibt die Verantwortung von al Shabaab für zivile Opfer im Zeitraum September 2024 bis März 2025 mit 50 % an. An zweiter Stelle folgen Unbekannte (24 %), Clanmilizen (18 %), staatliche Sicherheitskräfte (7 %) und der ISS (1 %). Zivilisten sind insbesondere in Frontbereichen, wo Gebietswechsel vollzogen werden, einem Risiko von Racheaktionen durch al Shabaab oder aber von Regierungskräften ausgesetzt. So hat al Shabaab mitunter in Gemeinden, die Widerstand geleistet hatten, Brunnen zerstört oder Stammesälteste hinrichtet.
Zwar richten sich Angriffe von al Shabaab üblicherweise gegen Personengruppen, die von der Gruppe als Feinde erachtet werden, doch kommen dabei auch Zivilisten zu schaden, welche sich am oder in der Nähe des Ziels aufhalten. Al Shabaab greift i. d. R. Zivilisten, die sich nicht auf die eine oder andere Weise exponieren, nicht spezifisch an. Auch mit Sprengstoffanschlägen greift die Gruppe meist nicht mutwillig Zivilisten an und verwendet diese Taktik - im Vergleich zu anderen Terrorgruppen - gezielter. Dennoch wählt sie in regelmäßigen Abständen Ziele aus, bei denen der Gruppe bewusst ist, dass viele Zivilisten Kollateralschäden erleiden werden - etwa bei Angriffen auf Hotels, Kaffee- oder Teehäuser, Restaurants oder belebte Straßenkreuzungen. Unklar ist, ob auch der Anschlag am Lido Beach in Mogadischu am 2.8.2024 für diese Kategorie gewertet werden kann. Bei diesem komplexen Anschlag wurden mehr als 40 Personen getötet und Hunderte weitere verletzt - nahezu allesamt Zivilisten. Eine Quelle berichtet in diesem Zusammenhang aber davon, dass Selbstmordattentäter ihre Sprengsätze eben absichtlich in großen Menschenmengen zünden, unter welchen sie Soldaten oder Regierungsbedienstete vermuten.
Für Zivilisten besteht das größte Risiko darin, zur falschen Zeit am falschen Ort zu sein und so zum Kollateralschaden von Sprengstoffanschlägen und anderer Gewalt zu werden. So hat Mogadischu über die Jahre Dutzende Arbeiter der Straßenreinigung verloren, die durch versteckte Sprengsätze getötet wurden, welche entlang von Straßen im dahinter liegenden Müll platziert waren. Nach anderen Angaben ist es zwar Zufall, wer konkret einem Anschlag zum Opfer fällt; aber al Shabaab greift wahllos und doch gezielt auch Zivilisten an. Die Intention ist es demnach, der Bevölkerung vor Augen zu führen, dass die Regierung sie nicht beschützen kann. Denn ein Ziel von al Shabaab ist es, Angst zu verbreiten. Zivilisten werden in allen Lebensbereichen in eine Art endemisch-alltägliche Unsicherheit versetzt, und das, obwohl die Wahrscheinlichkeit, von einem Anschlag getroffen zu werden, relativ gering ist.
EUAA hat Daten von ACLED ausgewertet und berichtet, dass im Zeitraum von zwei Jahren (April 2023-März 2025) in ganz Somalia 5.944 sicherheitsrelevante Zwischenfälle dokumentiert worden sind. Dabei handelte es sich bei 3.759 um Kampfhandlungen, bei 1.479 um Explosionen oder Angriffe aus der Ferne [remote Violence] und bei 706 um gezielte Gewalt gegen Zivilisten [Violence against Civilians]; insgesamt wird angemerkt, dass jeder einzelne Zwischenfall für Zivilisten ein potenzielles Risiko darstellt, auch wenn die Gewalt nicht direkt gegen Zivilisten gerichtet ist. Auf Basis dieser Daten beläuft sich im genannten Zeitraum die durchschnittliche Zahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen in ganz Somalia auf ca. 8,1 pro Tag.
Allgemein ist die Datenlage zu Zahlen ziviler Opfer allerdings unklar und heterogen. Der Experte Matt Bryden veranschaulichte dies im Jahr 2021 mit den Angaben mehrerer Organisationen. So gab es laut UNMAS (Mine Action Service) 2020 wesentlich weniger zivile Tote (454) als im Jahr 2019 (1.140). Dahingegen berichtet US-AFRICOM von 776 Vorfällen mit insgesamt 2.395 Opfern im Jahr 2020 und 676 Vorfällen mit 1.799 Opfern 2019. US-AFRICOM zählt zivile und militärische Opfer zusammen. Dementsprechend wären 2020 wesentlich mehr Sicherheitskräfte untern den Opfern gewesen als Zivilisten – ein Widerspruch zu den Angaben der UN, wonach Zivilisten die Hauptlast der Sprengstoffanschläge tragen würden. Dies wird auch von ATMIS bestätigt: Demnach richteten sich 2019 28 % der Anschläge direkt gegen Zivilisten, 2020 waren es 20 %.
Diese Tabelle zeigt die zivilen Opferzahlen, wie sie in Berichten der UN von 2021 bis 2025 angegeben worden sind. Von den Vereinten Nationen werden die Zahlen ziviler Opfer (Tote und Verletzte) über die letzten Jahre wie folgt angegeben:
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Luftangriffe: Die Zahl an Luftangriffen hat 2025 massiv zugenommen. Während im Jahr 2023 121 und im Jahr 2024 79 Luftangriffe gezählt worden sind, waren es alleine in den ersten fünf Monaten des Jahres 2025 schon 200 an der Zahl. Davon haben die USA - nach eigenen Angaben - 25 durchgeführt. Mindestens 40 werden den Vereinten Arabischen Emiraten zugerechnet, die Puntland im Kampf gegen den ISS unterstützen. Den großen Rest an Luftangriffen im Jahr 2025 haben einer Quelle zufolge vermutlich in Somalia stationierte türkische Drohnen durchgeführt. Kenia und Äthiopien führen sporadisch ebenfalls Luftschläge durch, auch AUSSOM verfügt über entsprechende Kapazitäten. Im Zeitraum September bis Dezember 2024 galten laut Angaben einer Quelle 12 Luftschläge der al Shabaab, im Zeitraum Jänner bis April 2025 waren es 76.
South West State (SWS; Bay, Bakool, Lower Shabelle)
(Letzte Änderung 2025-08-07)
Ein großer Teil des SWS verbleibt direkt oder indirekt unter der Kontrolle von al Shabaab. Die Gruppe kontrolliert vier komplette Bezirke (ca. ein Drittel des Territoriums) und hat darüber hinaus Einfluss auf die ländlichen Gebiete sowie entlang der Hauptverbindungsrouten Mogadischu-Baidoa-Luuq und Mogadischu-Afgooye-Baraawe. Die Regierung hingegen kontrolliert mehrere Ballungszentren, oft jedoch nicht das dazwischenliegende Gebiet. Dies erschwert den Zugang und die Bewegungsfreiheit zwischen diesen und schränkt den Einfluss der Regierung ein. In den größeren von der Regierung kontrollierten Städten besteht eine grundlegende Verwaltung. Es gibt Bürgermeister, eine lokale Rechtsprechung und Ordnungskräfte. Die Regierung konnte mit internationaler Unterstützung ihre eigene, lokal rekrutierte Armee, die South West State Special Police Force (SWSSPF), weiter ausbauen. Diese wird von Äthiopien versorgt. Hauptträger des Kampfes in Bay ist mittlerweile die Bundesarmee.
Allerdings ist insbesondere der SWS vollständig von den äthiopischen Truppen abhängig. Bilaterale äthiopische Truppen verstärken gegenwärtig nicht nur das AUSSOM-Kontingent in Baidoa, sie sind auch in einigen Orten in Bakool stationiert und stellen dort meist die einzig vorhandenen Sicherheitskräfte.
Für Offizielle erfolgt sicheres Reisen über den Luftweg; "normale" Bürger nutzen hingegen vorrangig den Landweg, z. B. zwischen Baidoa und Mogadischu. Da der SWS maßgeblich von den Häfen Kismayo und Mogadischu abhängig ist, müssen Güter teils durch von al Shabaab kontrolliertes Gebiet transportiert werden.
Al Shabaab bleibt in der Lage, die somalische Armee und ATMIS im Gebiet anzugreifen. Nach wie vor mangelt es den Regierungskräften an Kapazitäten, um erobertes Gebiet auch zu halten. Kleinere Siedlungen wechseln immer wieder die Kontrolle. Der Hotspot an Angriffen und Gegenangriffen nordwestlich von Baidoa besteht auch weiterhin, auch wenn sich das Schwergewicht der Kämpfe an der äußeren Peripherie Baidoas zuletzt vom Nordwesten auf den Osten und Südosten verschoben hat. Im April 2025 hat al Shabaab die Blockade mehrerer Städte im SWS aufgehoben - namentlich jene von Xudur, Qansax Dheere, Waajid und Diinsoor. Einige dieser Blockaden waren über ein Jahrzehnt aufrechterhalten worden. Insgesamt ist die Zahl an Angriffen in Bay und Bakool deutlich zurückgegangen – nicht zuletzt auch deshalb, weil al Shabaab mit Stand Juni 2025 das Angriffsschwergewicht in HirShabelle hat.
In der Vergangenheit hat al Shabaab beim Widerstand lokaler Clanmilizen und wo es kaum Schutz durch Sicherheitskräfte gegeben hat, mitunter Älteste entführt und ganze Dörfer vertrieben - etwa bei den Rahanweyn / Leysan in Bay und Bakool oder bei Hawiye / Galja'el in Lower Shabelle. Nun hat es schon seit mehr als einem Jahr keine derartigen Meldungen gegeben.
Im Jahr 2024 sind mehrere Clankonflikte aufgeflammt bzw. eskaliert, namentlich in den Bezirken Buur Hakaba, Diinsoor, Baraawe, Wanla Weyne und Qoryooley. Die Verwaltung des Bundesstaates hat angeboten, bei der Lösung der Konflikte zu helfen. Insgesamt waren alleine in den ersten Monaten des Jahres 2024 in acht von 18 Bezirken des SWS Zusammenstöße unterschiedlicher Clanmilizen, regionaler Sicherheitskräfte und Kräften des Bundes zu verzeichnen. Im Jänner und Feber 2024 kam es zu Gewalt innerhalb von Clans oder zwischen Clans in Ceel Barde, Berdale und Qansax Dheere, im März dann in Diinsoor, Buur Hakaba, Wanla Weyne, Qoryooley und Baraawe. Manche Konflikte entstehen um die Kontrolle der Verwaltung eines Bezirks, andere über Ressourcen, wieder andere bestehen seit langen Jahren.
Lower Shabelle: Die Bevölkerungsstruktur ist äußerst vielfältig und komplex und umfasst eine große Anzahl an Subclans der Digil-Mirifle, Dir / Biyomaal im Gebiet von und um Merka sowie zahlreiche Hawiye-Clans im Osten der Region.
Wanla Weyne, Afgooye, Qoryooley, Merka und Baraawe befinden sich unter Kontrolle von Regierungskräften und ATMIS, Kurtunwaarey und Sablaale werden von al Shabaab kontrolliert. Dies gilt auch für große Teile des Hinterlandes nördlich des Shabelle bzw. des ländlichen Raumes. EUAA fasst mehrere Quellen zusammen und berichtet, dass in der Region folgende Einheiten der Bundesarmee eingesetzt werden: 7. Brigade der 60. Division, 83. Brigade, 143. Brigade. Eine andere Quelle berichtigt: Demnach handelt es sich bei "83." und "143." um Bataillone der 14.-Oktober-Brigade, welche wiederum der 12.-April-Division unterstellt ist. Die Brigade ist für die Sicherung von Teilen der Region Lower Shabelle verantwortlich. Das 83. Bataillon war zuletzt im Raum Janaale, das 143. Bataillon im Raum Sabiid eingesetzt.
Lower Shabelle ist nach wie vor von Gewalt betroffen, das Gebiet zwischen den Städten liegt im Fokus der al Shabaab. Zwischen Afgooye und Merka kann die Gruppe weiterhin das Gelände zwischen den größeren Orten, die mehrheitlich unter Regierungskontrolle sind, nutzen. Die Versorgung der Truppen von Bundesarmee und AUSSOM in Merka, Baraawe und Qoryooley erfolgt nur in geschützten Konvois. Im März 2025 hat al Shabaab in Lower Shabelle mehrere operativ wichtige Städte erobert, namentlich die Flussübergänge Aw Dheegle, Bariire und Sabiid. Diese sind auch für die Verteidigung von Mogadischu von Relevanz. Später wurde Sabiid von AUSSOM zurückerobert, die Brücke in Bariire von al Shabaab gesprengt. Die Regierung kontrolliert den Flussübergang in Afgooye. Im Juni 2025 war der Bezirk Afgooye weiterhin von Kampfhandlungen betroffen, ca. 8.300 Menschen wurden dabei vertrieben.
In Qoryooley kam es im Juni 2024 zu Auseinandersetzungen zwischen Milizen der Garre und Jiide. Mitte August 2024 versuchten Sicherheitskräfte des SWS Straßensperren von Milizen der Hawiye / Galja'el im Bereich Yaaq Biri Weyne zu räumen. Bei dadurch ausgelösten Kampfhandlungen kamen mindesten zehn Menschen ums Leben. Von Anfang August bis Ende September 2024 prallten die Konfliktparteien mindestens sieben Mal aufeinander. Auch Clanmilizen der Rahanweyn / Hubeer waren involviert.
Diese Landkarte von Critical Threats zeigt die Situation in Lower Shabelle Mitte April 2025:
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Afgooye liegt aufgrund seines strategischen Wertes im ständigen Fokus aller Konfliktparteien - die Stadt gilt als Schlüssel zu Mogadischu. Trotzdem kann Afgooye hinsichtlich einer Anwesenheit von (staatlichem) Sicherheitspersonal und etablierter Verwaltung als konsolidiert erachtet werden. Die Stadt ist weiterhin Ziel von wiederholten Angriffen durch al Shabaab. Die Vereinten Nationen berichten, dass es in Afgooye zu Einschüchterung und Gewalt gegen die Bevölkerung durch al Shabaab kommt. Anfang Dezember 2024 haben Kämpfer der al Shabaab Stellungen der Bundesarmee in Afgooye angegriffen, es kam zu mehrstündigen Auseinandersetzungen. Zuletzt wurde die Gruppe im April 2025 zurückgeschlagen. Insgesamt liegt Afgooye sehr exponiert - mit ein Grund dafür, dass al Shabaab von einer Inbesitznahme absieht, weil die Gruppe die Stadt nur schwerlich halten könnte. Zur Destabilisierung des Gebiets hat al Shabaab aber Anfang Juni 2025 eine Kampagne an Angriffen in und um Afgooye begonnen. Es kommt vermehrt zu gezielten Tötungen, Angriffen und Sprengstoffanschlägen auf ugandische und somalische Truppen. Am 16.6.2025 wurden bei einem Selbstmordanschlag auf einen Konvoi der AUSSOM 20 Soldaten getötet.
Merka kann hinsichtlich einer Anwesenheit von (staatlichem) Sicherheitspersonal und etablierter Verwaltung als konsolidiert erachtet werden. Dort finden sich 300 Mann aus Uganda sowie weitere 300 somalische Kräfte. Eine Quelle der FFM Somalia 2023 erklärt, dass Hawiye / Habr Gedir und Biyomaal in Merka nunmehr ohne größere Animositäten zusammenleben - ein großer Fortschritt. Die Stadt ist demnach friedlich, neue Polizeistationen wurden errichtet. Al Shabaab verfügt in Merka nur noch über wenig Einfluss, während die Gruppe sich im landwirtschaftlichen Teil des Bezirks frei bewegen kann. Insgesamt hat sich die Situation in Merka in den letzten sieben Jahren signifikant verbessert.
Banadir Regional Administration (BRA; Mogadischu)
(Letzte Änderung 2025-08-07)
Laut Vereinten Nationen war die Sicherheitslage in Mogadischu im Zeitraum Oktober 2024 bis März 2025 relativ stabil. Die Sicherheitslage in Mogadischu ist weiterhin dadurch gekennzeichnet, dass al Shabaab Angriffe auf Behörden und ihre Unterstützer verübt. Zugleich stecken hinter der Gewalt in der Stadt neben al Shabaab auch Regierungskräfte, der sogenannte Islamische Staat in Somalia (ISS) und Unbekannte. In der Stadt befinden sich die Polizei, die Präsidentengarde, die Bundesarmee, die National Intelligence and Security Agency (NISA), private Sicherheitskräfte und Clanmilizen in unterschiedlichem Umfang im Einsatz. Nichtstaatliche Sicherheitskräfte, darunter Clanmilizen, üben trotz wiederholter Versuche, sie auf Linie zu bringen, erheblichen Einfluss in der Stadt aus. Die Teile dieser Patchwork-Sicherheitsarchitektur konkurrieren regelmäßig um Checkpoints und den Zugang zu Ressourcen. Dabei konnten aufgrund der verbesserten Lage etliche Checkpoints innerhalb der Stadt abgebaut werden.
Noch 2011 kontrollierte al Shabaab die Hälfte der Stadt, die gleichzeitig Schauplatz heftiger Kämpfe war. Mogadischu war damals eine halb entleerte Ruinenstadt, Einschusslöcher, zerstörte Häuser und Milizen in Kampfwagen prägten das Bild. Es gab keinerlei staatliche Dienste. Seit 2014 ist das Leben nach Mogadischu zurückgekehrt. Generell haben sich seit 2014 die Lage für die Zivilbevölkerung sowie die Kapazitäten der Sicherheitsbehörden verbessert. Die Regierung hat in Maßnahmen investiert, um das Risiko komplexer Angriffe durch al Shabaab in der Stadt zu reduzieren. Mehrere Quellen geben ebenfalls an, dass sich die Sicherheitslage im vergangenen Jahrzehnt verbessert hat. Bei einem Vergleich der Zahl an Vorfällen oder an Todesopfern muss jedenfalls berücksichtigt werden, dass die Zahl an Einwohnern deutlich gestiegen ist. So hat UNFPA die Einwohnerzahl im Jahr 2014 mit 1,65 Millionen angegeben, während die Zahl im Jahr 2022 auf fast 2,9 Millionen geschätzt wird.
Die Stadt befindet sich unter Kontrolle von Regierung und ATMIS. Immer neue Teile von Mogadischu werden wieder aufgebaut. Es herrscht große Aktivität, viel Geld wird investiert - auch in ganze neue Stadtteile an der Peripherie. Die Bauwirtschaft boomt, alte Ruinen werden durch hohe Bürokomplexe und Wohnungen ersetzt, die Skyline ist von Kränen und Gerüsten übersät. Nach Angaben der Stadtverwaltung sind in den letzten fünf Jahren über 6.000 Gebäude errichtet worden. Mogadischu ist zu einer pulsierenden Stadt mit hohen Apartmentblocks und Einkaufszentren geworden. Der berühmte Lido-Strand ist am Wochenende voll mit Familien. Historische Gebäude und Monumente wurden renoviert und sind der Öffentlichkeit zugänglich. Unzählige Kaffeehäuser sind aus dem Boden geschossen. Der private und der öffentliche Sektor sind aufgrund der relativen Stabilität der Stadt stark gewachsen. Sechs Banken und Dutzende internationaler Firmen haben in Mogadischu eine Niederlassung eröffnet. Es gibt Investitionsmöglichkeiten, und es sind neue Arbeitsplätze entstanden. Händler können ihre Waren auf den Markt bringen, und überhaupt können die Menschen relativ frei zirkulieren. Gleichzeitig bietet die Stadt für al Shabaab alleine aufgrund der dichten Präsenz von Behörden und internationalen Organisationen viele attraktive Ziele.
Innerhalb der Stadt hat sich die Sicherheit zwar verbessert, al Shabaab kann aber nach wie vor - auch größere - Anschläge und verdeckte Operationen durchführen, Steuern bzw. Schutzgeld erpressen und die Bevölkerung einschüchtern. Bereits im September 2024 erklärte eine Quelle, dass sich die Sicherheitslage mit der Überdehnung der somalischen Sicherheitskräfte im Umland von Mogadischu wieder verschlechtert hatte. Mehrere Stützpunkte wurden zuvor von Truppen der Afrikanischen Union an lokale Kräfte übergeben. Dies hatte demnach einen Anstieg an Angriffen und Anschlägen durch al Shabaab in Mogadischu zur Folge. Auch eine andere Quelle erklärt bereits im August 2024, dass die Angriffe von al Shabaab in der Vorstadt eine alarmierende Intensität erreicht haben. Auch diese Quelle hat diese Entwicklung mit der Schwächung der äußeren Verteidigungslinien erklärt.
Von Außen rückt al Shabaab jedenfalls kontinuierlich an Mogadischu heran. Mit Stand Juni 2025 ist allerdings keine Absicht erkennbar, wonach die Gruppe Mogadischu einnehmen will. Sie hat einerseits kein Interesse daran und andererseits keinen Zeitdruck. Zudem spielen aktuelle Entwicklungen (politische Spannungen, fehlende Finanzierung für AUSSOM etc.) al Shabaab in die Hände. Gleichzeitig würde ein Angriff auf Mogadischu für al Shabaab große personelle Verluste mit sich bringen. Die Gruppe ist derzeit nicht stark genug, um die Hauptstadt überhaupt angreifen zu können, bzw. sind die Verteidigungskräfte in der Stadt (u. a. 2.500 ugandisches AU-Kontingent) nicht zu überwinden. Tatsächlich ist al Shabaab nun zwar näher an, aber nicht in Mogadischu. Tatsächlich sind die Truppen des Bundes aber nur noch ein Schatten ihrer selbst. Sollten alle ausländischen Kontingente abziehen, wäre Mogadischu nicht zu halten. Eine Ausnahme könnte eintreten, wenn die Hawiye-Clans - v. a. jene der Abgaal und der Habr Gedir - in so einem Fall ihre Milizen mobilisieren und sich vereinigen würden. Eine andere Quelle erklärt hingegen, dass angesichts der Erfolge von al Shabaab und des wachsenden politischen Drucks die Wahrscheinlichkeit eines Falls von Mogadischu oder aber eine ausgehandelte Kapitulation wahrscheinlicher geworden ist - und zwar auch schon in einigen Monaten.
Insgesamt reicht die gegebene Stärke der unterschiedlichen Sicherheitskräfte weiterhin nicht aus, um Aktivitäten der al Shabaab gänzlich zu unterbinden. Auch eine weitere Quelle vertritt die Ansicht, dass die somalischen Sicherheitskräfte nicht in der Lage sind, der von al Shabaab ausgehenden Bedrohung für die gesamte Region Benadir entgegenzutreten. Unter den Sicherheitskräften herrscht mangelnde Koordination und Kommunikation, dafür aber Korruption. Und gleichzeitig erschweren fehlende Personalausweise und Register (etwa für Fahrzeuge) und Adressen die Sicherheitskontrolle. Zudem musste die Polizei in den vergangenen Jahren mit einem wachsenden Drogenmilieu und Bandenwesen sowie mit al Shabaab und einer zunehmenden Politisierung der Sicherheitskräfte unter dem Ex-Präsident Farmaajo kämpfen. Aufgrund fehlender Truppen wurden über 1.000 Polizisten und auch hunderte Mann Gefängnispersonal aus Mogadischu abgezogen und an die Front in Zentralsomalia geworfen.
Al Shabaab verfügt in Mogadischu über keinen permanenten Stützpunkt, ist dort aber trotzdem aktiv bzw. unterhält die Gruppe dort ein beachtliches Netzwerk an Mitgliedern und Informante. Das Ausmaß der Präsenz der Gruppe im Stadtgebiet ist sehr unterschiedlich. Dabei handelt es sich um eine verdeckte Präsenz und nicht um eine offen militärische. In den Außenbezirken hat al Shabaab größeren Einfluss, auch die Unterstützung durch die Bevölkerung ist dort größer, Kaxda (ein neuer Bezirk am Nordrand der Stadt) gilt als Brutstätte militanter Aktivität.
EUAA fasst mehrere Quellen zusammen und berichtet: Im März 2025 ist es in mehreren Vororten und Randbezirken zu einem deutlichen Anstieg an Operationen von al Shabaab gekommen. Bewohner berichtete davon, dass sich Angehörige der Gruppe ungehindert bewegt, Kontrollpunkte errichtet, Patrouillen durchführt und Angriffe gestartet haben. Eine weitere Quelle berichtet, dass Mitte März 2025 in zwei Nächten größere Gruppen an Kämpfern der al Shabaab in Gebieten nahe der somalischen Hauptstadt gesichtet worden sind, u. a. in Ceelasha Biyaha und Sinka Dheer. Schlussendlich berichtet eine Quelle, dass sich al Shabaab am Stadtrand verschanzt und neue Stützpunkte errichtet hat. Die wachsende Präsenz der Gruppe hat Befürchtungen eines unmittelbar bevorstehenden Angriffs auf Mogadischu hervorgerufen. Zwei Quellen erklären diesen Vorgang zu einer PR-Aktion, mit der gezielt Angst hervorgerufen werden sollte.
Al Shabaab macht ihre Präsenz insofern bemerkbar, als dass sie ihre Form der "Moral" umsetzt. So tötete die Gruppe beispielsweise Anfang März 2023 zehn Personen, denen der Verkauf von Drogen in den Stadtbezirken Yaqshiid und Dayniile vorgeworfen worden war.
Es gibt keine Hinweise darauf, dass die Gruppe in Mogadischu aktiv Deserteure sucht und liquidiert. In Mogadischu besteht kein Risiko, von der Gruppe zwangsrekrutiert zu werden. Aus einigen Gegenden flüchten junge Männer sogar nach Mogadischu, um sich einer möglichen (Zwangs-)Rekrutierung zu entziehen. Aufgrund des massiven Bevölkerungsanstiegs und der zahlreichen Jugendlichen ohne Auskommen besteht für al Shabaab ohnehin ein großes Rekrutierungspotenzial, das auch genutzt wird.
Die Zahl an Hit-and-Run-Angriffen auf Checkpoints der Sicherheitskräfte, die in der zweiten Jahreshälfte 2023 gestiegen ist, ist 2024 wieder gesunken. Al Shabaab ist aber nicht aus der Stadt verschwunden und verübt weiterhin gezielte Anschläge auf Regierungseinrichtungen und deren Vertreter bzw. auf Ziele im öffentlichen Raum, z. B. am 14.7.2024 auf das Top Coffee Restaurant zum Zeitpunkt des Fußball-EM-Finales mit neun Toten und mindestens 20 Verwundeten oder am 2.8.2024 am Lido Beach mit mindestens 32 Toten und 62 Verwundeten. Auch der Konvoi des Präsidenten wurde am 18.3.2025 mit einem improvisierten Sprengsatz angegriffen. Immer wieder kommt es in Mogadischu auch zu Angriffen mit Mörsergranaten und Raketen – z. B. auf das internationale Halane-Gelände, das auch den Flughafen umfasst. Generell sind die Fähigkeiten von al Shabaab in Mogadischu gestiegen, weil die Gruppe aufgrund der Erfolge in anderen Gebieten Süd-/Zentralsomalias wieder leichter z. B. Selbstmordkommandos und große Sprengsätze in die Hauptstadt bringen kann. Al Shabaab hat u. a. Flußübergänge im Vorfeld von Mogadischu eingenommen. Mit Stand April 2025 war (noch) kein alarmierender Anstieg an sicherheitsrelevanten Vorfällen in Mogadischu zu verzeichnen.
Al Shabaab verbreitet auch weiterhin Angst. Mogadischu ist eine Großstadt und steht zur Infiltrierung offen. Es ist schwer auszumachen, wer zu al Shabaab gehört und wer nicht. Die Gruppe ist in der Lage, jede Person in Mogadischu ausfindig zu machen. Demnach herrscht bei den Bürgern die Angst, dass jederzeit etwas passieren könnte.
Al Shabaab ist also auch weiterhin in der Stadt aktiv. Die Gruppe hat zahlreiche Informanten innerhalb der Sicherheitskräfte, auch relevante Verwaltungsstrukturen gelten als unterwandert. Al Shabaab erhebt in Mogadischu von Unternehmen und wohlhabenden Einzelpersonen den Zakat (islamische Steuer). Zwischen Mai und Juli 2022 erhielten auch zahlreiche Besitzer von gemauerten oder mehrstöckigen Häusern eine Zahlungsaufforderung von al Shabaab. Dabei liegt die jährliche Abgabe zwischen 100 und 300 US-Dollar. Zudem wird die Errichtung von Häusern besteuert. Für Zahlungsverzögerungen drohen Strafzahlungen.
Zivilisten: Laut einer Quelle gibt es für "normale" Bewohner kein echtes Sicherheitsproblem. Auch andere Quellen erklären, dass "normale" Zivilisten im Allgemeinen für al Shabaab kein Ziel für Angriffe darstellen. Sie leiden auf zwei Arten an der Gewalt durch al Shabaab: Jene, die in Verbindung mit der Regierung stehen oder von al Shabaab als Unterstützer der Regierung wahrgenommen werden, sind einem erhöhten Risiko ausgesetzt. Allerdings kann ein "in Verbindung stehen" auch schon gegeben sein, wenn etwa Geschäftsleute - wie von der Regierung gefordert - an ihren Geschäften Videokameras installieren. Alleine im Oktober und November 2024 sind 37 Personen in Zusammenhang mit der Installation von sogenannten CCTV-Kameras getötet worden. Laut dem niederländischen Außenministerium sind folgende Personen in Mogadischu einem erhöhten Risiko von Gewalt durch al Shabaab ausgesetzt: Regierungsvertreter, Politiker und Behördenvertreter, in- und ausländische Sicherheitskräfte; die genannten Gruppen stellen die Hauptziele von Angriffen von al Shabaab dar. Daneben werden auch Wahldelegierte, Wirtschaftstreibende, Journalisten, Menschenrechtsaktivisten, NGO-Bedienstete und Clanälteste, die sich zur Regierung bekennen, zu Zielen. Auch andere Quellen erklären, dass al Shabaab üblicherweise mit Angriffen auf Sicherheitskräfte und Vertreter des Staates ["Officials"] zielt (BMLV 2.7.2025; vgl. UNSC 6.10.2021). Eine weitere Quelle erklärt, dass im Wesentlichen Ausländer sowie Personen, die für diese Ausländer arbeiten, und allenfalls jene, die für die Regierung arbeiten von Sicherheitsproblemen betroffen sind.
Das größte Risiko für Zivilisten, die nicht mit der Regierung in Verbindung stehen, besteht darin, bei Anschlägen zur falschen Zeit am falschen Ort zu sein und damit zum Kollateralschaden von Sprengstoffanschlägen und anderer Gewalt zu werden. Al Shabaab widmet Zufallsopfern nur wenig Aufmerksamkeit, die Gruppe erachtet bei Angriffen getötete Zivilisten als Märtyrer, nimmt zivile Opfer in Kauf und greift immer wieder stark frequentierte Örtlichkeiten an. Dabei handelt es sich i.d.R. um solche Orte, die von Regierungsvertretern und Wirtschaftstreibenden sowie Sicherheitskräften frequentiert werden, z. B. Restaurants, Hotels oder Einkaufszentren. Ein ausschließlich von der Durchschnittsbevölkerung frequentierter Ort ist kein Ziel der al Shabaab. Die Hauptziele der Gruppe befinden sich in den inneren Bezirken: militärische Ziele, Regierungseinrichtungen und das Flughafenareal. Die Außenbezirke hingegen werden von manchen als die sichersten Teile der Stadt erachtet, da es dort so gut wie nie zu größeren Anschlägen kommt. Allerdings kommt es dort öfter zu gezielten Tötungen.
Generell unterstützt die Zivilbevölkerung von Mogadischu nicht die Ideologie von al Shabaab. Am Stadtrand ist die Unterstützung größer, die meisten Bewohner sind al Shabaab gegenüber aber negativ eingestellt. Sie befolgen die Anweisungen der Gruppe nur deshalb, weil sie Repressalien fürchten. Al Shabaab agiert wie eine Mafia: Sie droht jenen mit ernsten Konsequenzen, welche sich Wünschen der Gruppe entgegensetzen.
Auf die Frage nach den größten Gefahren im täglichen Leben in Mogadischu erklärt eine Quelle der FFM Somalia 2023: Erstens Erpressung durch al Shabaab; die Gruppe versucht immer, an Geld zu kommen. Daher besteht immer das Risiko, von ihr einen Drohanruf oder eine bedrohliche Textnachricht zu erhalten. Zweitens besteht für einen Durchschnittsbürger zwar kein Risiko, gezielt angegriffen zu werden; aber natürlich besteht immer das Risiko, zur falschen Zeit am falschen Ort zu sein. Auch eine andere Quelle nennt dieses Risiko (wrong Place, wrong Time). Demnach werden Normalbürger nicht angegriffen. Es muss immer ein bestimmtes Interesse an einer Person herrschen. Eine Quelle gibt zu bedenken, dass man sich in Mogadischu nicht so leicht verstecken, nicht einfach isolieren kann. Man besucht die Familie, geht auf den Markt oder ins Spital etc. Personen sind demnach einfach aufzuspüren. Zum Ziel werden jene, die für die Regierung arbeiten. Diese Personen brauchen geeigneten Schutz. Auch Journalisten tragen ein höheres Risiko, insbesondere jene, die sich kritisch zu al Shabaab geäußert haben. Üblicherweise wird gezielt eine Person angegriffen, nicht aber deren Familienmitglieder.
Bewegungsfreiheit: Die Menschen wissen um die Gefahr bestimmter Örtlichkeiten und versuchen daher, diese (zu bestimmten Uhrzeiten) zu meiden. Clanälteste, Bundes- und Bundesstaatsminister sowie Abgeordnete können sich in der Stadt nicht ohne Leibwächter frei bewegen.
Heutzutage gibt es weniger Checkpoints als früher. Die verbliebenen befinden sich an neuralgischen Punkten der Stadt, etwa in den Bereichen wichtiger Infrastruktur wie der Villa Somalia, des Parlamentsgebäudes oder dem Flughafen. An den Einfallstraßen wird jedes Fahrzeug kontrolliert. Insgesamt wird an diesen Straßensperren professioneller vorgegangen als noch vor einigen Jahren. Größere Einschränkungen gibt es bei besonderen Anlässen. Aufgrund der Kampfhandlungen in Zentralsomalia kommt es häufiger als zuvor zu Schwerpunktaktionen der Streit- und Sicherheitskräfte. In deren Rahmen werden Straßenzüge oder ganze Wohnviertel abgeriegelt. Dabei kommt es vereinzelt auch zu Hausdurchsuchungen, Hauptzweck ist es aber, in einem klar umrissenen Gebiet der Stadt die Bewegungen stärker kontrollieren zu können. Dabei kommen Checkpoints und Patrouillen zum Einsatz.
Die Zugehörigkeit zu einem starken Clan oder Verbindungen zu mächtigen Personen in der Stadt können an Checkpoints oder beim Zusammentreffen mit Regierungskräften von Vorteil sein. Als starke Clans erachtet werden in Mogadischu v. a. die Hawiye / Abgaal und die Hawiye / Habr Gedir. Eine Quelle der FFM Somalia 2023 erklärt, dass Mogadischu hinsichtlich der Clanzugehörigkeit generell als kosmopolitisch erachtet werden kann. Eine Rolle spielt der Clan allerdings bei sozialen Angelegenheiten, bei Eheschließungen, beim Ringen um Macht, in der Politik. Insgesamt können sich Menschen in Mogadischu aber unabhängig von ihrer Clanzugehörigkeit frei bewegen und sich niederlassen - wenn sie unbewaffnet sind. Die Mittelschicht verwendet häufig das Service von Tuk-Tuks, die Ärmeren gehen zu Fuß oder verwenden Busse.
Quellen der FFM Somalia 2023 berichten: Einige Checkpoints werden von NISA kontrolliert (z. B. am Flughafen); innerhalb der Stadt aber meist von der Polizei. Die neu eingesetzte Militärpolizei unterhält Kontrollpunkte in den Vororten und an Einfallstraßen. Für normale Bürger gibt es hinsichtlich der Bewegungsfreiheit allgemein keine Probleme in Mogadischu. Clan oder Geschlecht spielen hier keine Rolle. Frauen können sich auch problemlos alleine bewegen, nur spät in der Nacht könnte es hier zu Sicherheitsproblemen kommen. Insgesamt haben alle Menschen die gleichen Probleme: Die Freiheit wird manchmal durch Straßensperren massiv eingeschränkt – etwa an Feiertagen oder wenn wichtige Delegationen in der Stadt sind. Wenn gerade kein besonderer Anlass gegeben ist, gibt es für beide Geschlechter und alle Clans Bewegungsfreiheit. Laut einer weiteren Quelle fragen Polizisten an Checkpoints häufig um ein Trinkgeld, um die Bezahlung ihres Essens, um Zigaretten. Tatsächlich werden aber nur Autos – und hier meist die Fahrer – kontrolliert, Fußgänger und Tuk-Tuks können passieren. Auch eine andere Quelle erklärt, dass an Checkpoints Passagiere in Tuk-Tuks problemlos passieren können und - wenn überhaupt - nur der Fahrer befragt wird.
Gewaltkriminalität: Es gibt Bandenwesen und Straßenkriminalität. Teile von Karaan, Heliwaa und Yaqshiid bzw. alle Ränder der Stadt sind hoher Kriminalität ausgesetzt. Für Zivilisten besteht nach wie vor die Sorge vor Raubüberfällen und Gewalt, insbesondere nachts. Dabei ist die Ermordung von Raubopfern keine Seltenheit. Dies steht insbesondere im Zusammenhang mit dem Aufstieg von Jugendbanden (bekannt als "Ciyaal Weero", d. h. "aggressive Kinder"). Diese Gangs haben ursprünglich Passagiere von Tuk-Tuks (Bajaj) tyrannisiert. Sie haben geraubt, was die Menschen gerade bei sich hatten. Viele Gang-Mitglieder nehmen auch Drogen oder trinken Alkohol. Überhaupt werden die Ciyaal Weero mit Drogenhandel und -Konsum in Verbindung gebracht. Zudem verüben sie Raub, Erpressung und (sexuelle) Gewalt, Raubüberfälle und Morde. Gleichzeitig sind Jugendgangs nach Gebieten organisiert und reklamieren verschiedene Teile der Stadt für sich, was zu weiterer Gewalt führt. Mit zunehmender Ausbreitung haben sie begonnen, sich gegenseitig zu bekämpfen. Die Regierung hat Nachtpatrouillen eingeführt, um der Sache entgegenzutreten.
In Mogadischu kommt es mitunter auch zu Landkonflikten, z. B. im August 2023 in Xamar Weyne. Dort wurden in Folge von Gewalt auch mehrere Menschen vertrieben. Insgesamt ist bei manchen Vorfällen unklar, von wem oder welcher Gruppe die Gewalt ausgegangen ist; Täter und Motiv bleiben unbekannt. Es kommt zu Rachemorden zwischen Clans, zu Gewalt aufgrund wirtschaftlicher Interessen oder aus politischer Motivation. Lokale Wirtschaftstreibende haben in der Vergangenheit auch schon al Shabaab engagiert, um Auftragsmorde durchzuführen.
Islamischer Staat in Somalia (ISS): Der sogenannte ISS ist in Mogadischu kaum präsent. Im Jahr 2023 bekannte sich der ISS zu folgenden gewalttätigen Aktionen in Mogadischu und Umland: am 6.1. Anschlag mit einem Sprengsatz auf einen Polizisten in Dayniile; 12.2. Anschlag mit einem Sprengsatz auf einen Behördenvertreter; 3.3. Anschlag mit einem Sprengsatz auf Polizisten; 3.4. Anschlag mit einem Sprengsatz auf ATMIS; 9.6. Anschlag mit einem Sprengsatz auf die Polizei; 27.7. Anschlag mit einem Sprengsatz auf einen Geheimdienstmitarbeiter. Der ISS verfügt in Mogadischu nur über begrenzten Einfluss. Eine Quelle erklärt, dass es hinsichtlich der vergangenen Monate keine Informationen zu Vorfällen mit dem ISS vorliegen.
Al Shabaab
(Letzte Änderung 2025-08-07)
Al Shabaab ist mit al-Qaida affiliiert und wird als die größte und reichste zu al Qaida zugehörige Gruppe bezeichnet. Die Gruppe weist eine stärkere innere Kohärenz auf als die Bundesregierung und einige der Bundesstaaten. Al Shabaab nutzt erfolgreich lokale Missstände, um taktische Allianzen zu schmieden und Kämpfer zu rekrutieren. Die Gruppe erkennt die Bundesregierung nicht als legitime Regierung Somalias an. Al Shabaab agiert offen anti-demokratisch und erachtet Demokratie als unislamisch bzw. als jüdisch-christliches Konzept. Dies gilt entsprechend auch für die Verfassung und den Föderalismus. Ihr Ziel ist eine Herrschaft unter Anwendung ihrer strikten Interpretation der Scharia im Rahmen der Errichtung eines Kalifats in den Grenzen von Großsomalia (Somaliweyne). Dies macht die Gruppe zur Bedrohung der staatlichen Integrität nicht nur von Somalia, sondern auch für Dschibuti, Äthiopien und Kenia. Al Shabaab wendet eine Strategie des asymmetrischen Guerillakriegs an, die bisher sehr schwer zu bekämpfen war. Zudem bietet die Gruppe in den Gebieten unter ihrer Kontrolle Sicherheit und eine grundlegende Regierungsführung. Andererseits werden jene, die sich nicht ihrer puristischen Interpretation des Islam anschließen, als Ketzer gebrandmarkt.
Gleichzeitig ist al Shabaab eine mafiöse Organisation, die Schutzgelder im Austausch für Sicherheits-, Sozial- und Finanzdienstleistungen verlangt. Ihre konsequente Botschaft ist, dass die Alternative - die Bundesregierung - eigennützig und unzuverlässig ist. Die Gruppe ist weiterhin eine gut organisierte und einheitliche Organisation mit einer strategischen Vision: die Eroberung Großsomalias und die Durchsetzung ihrer eigenen extremen Interpretation des Islams und der Scharia und der Errichtung eines islamischen Staates in Somalia.
Al Shabaab ist in fast allen Facetten der Gesellschaft, der Wirtschaft und der Politik integriert und ist gleichzeitig vermutlich die reichste Rebellenbewegung in Afrika. Laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 finanziert al Shabaab die al Qaida - und nicht umgekehrt. Ausländische Kämpfer haben nur noch einen begrenzten Einfluss in der Gruppe; und die Beziehungen zur al Qaida haben sich nachhaltig geändert. [Anm.: Die gewaltlose, aber ebenfalls politisch-islamistische Gruppe] Al I'tisaam gilt als ideologischer Bruder von al Shabaab.
Stärke: Der US-Kongress berichtet von einer Zahl von 7.000-10.000 Kämpfern, Voice of America von 12.000-13.000, eine weitere Quelle von mindestens 12.000 "Vollzeitkämpfern". Schließlich nennt eine Quelle eine Zahl von 7.000 "Vollzeitkämpfern". Insgesamt sind die Zahlen also sehr unterschiedlich. Dies ist auch darauf zurückzuführen, dass al Shabaab über zahlreiche "Teilzeitkräfte" und "Freiberufler" verfügt, die nur bei Bedarf zum Einsatz kommen. Ein Experte schätzt die Gesamtzahl allen verfügbaren Personals auf 25.000-30.000.
Al Shabaab hat im Rahmen der Offensive in Zentralsomalia seit August 2022 erhebliche Verluste erlitten. Zur Kompensation hat die Gruppe neue Kräfte rekrutiert und die erlittenen Verluste mehr als ausgeglichen. Der sogenannte "Hafendeal" zwischen Somaliland und Äthiopien hat al Shabaab zahlreiche Freiwillige zugetrieben.
Generell hat al Shabaab die somalische Gesellschaft dermaßen tief infiltriert, dass es schwierig oder sogar unmöglich ist, zu erkennen, wer Mitglied der Gruppe ist. Hinzugezählt werden die Kämpfer der Jabhat, die Agenten des Amniyat und die Polizisten der Hisba; alle Schätzungen zur Größe von al Shabaab scheinen sich auf dieses Personal zu konzentrieren. Doch die Gruppe verfügt auch über einen beträchtlichen Kader, der nicht direkt an der Gewalt beteiligt ist, aber für die Reichweite der Organisation in Somalia gleichermaßen wichtig ist. Es handelt sich um eine komplexe Organisation, die eine Mischung aus Terroristengruppe, Rebellenorganisation, Mafia und Schattenregierung ist. Und es gibt Personal für all diese Funktionen. Al Shabaab beschäftigt u. a. Verwaltungsbeamte, Richter und Steuereintreiber. Der Amniyat verfügt neben Agenten über Doppelagenten, Quellen und Informanten, die in die Institutionen, die Wirtschaft und die ganze Gesellschaft Somalias eingedrungen sind. Einige arbeiten heimlich, in Teilzeit oder auf ad-hoc-Basis mit der Gruppe zusammen. Sie bewegen Nachschub, überbringen Nachrichten und berichten über alles - von der Zusammenarbeit mit der Regierung bis hin zur Wirtschaftstätigkeit. Es ist unmöglich, sie zu zählen.
Die Gruppe ist technisch teilweise besser ausgerüstet als die Bundesarmee und kann selbst gegen ATMIS manchmal mit schweren Waffen eine Überlegenheit herstellen. Außerdem verfügt al Shabaab mit dem Amniyat über das landesweit beste Aufklärungsnetzwerk, er bildet ihre wichtigste Stütze. Al Shabaab verfügt jedenfalls über ein extensives Netzwerk an Informanten und ist in der Lage, der Bevölkerung Angst einzuflößen.
Gebiete: Al Shabaab kontrolliert auch weiterhin den größeren Teil Süd-/Zentralsomalias und verfügt über ein starkes Hinterland. Die Gruppe bleibt auf dem Land in herausragender Position bzw. hat sie dort eine feste Basis. Zudem schränkt sie in vielen Fällen regionale sowie Kräfte des Bundes auf städtischen Raum ein, ohne dass diese die Möglichkeit hätten, sich zwischen den Städten frei zu bewegen. Nachdem al Shabaab in den vergangenen zehn Jahren weiter Gebiete und Städte verlustig ging, hat sich die Gruppe angepasst. Ohne Städte physisch kontrollieren zu müssen, übt al Shabaab durch eine Mischung aus Zwang und administrativer Effektivität auf Gebiete unter Kontrolle staatlicher Kräfte Einfluss und Macht aus.
Die Hochburgen von al Shabaab finden sich in den Bundesstaaten Jubaland, SWS, HirShabelle und Galmudug (TRN/Khalil/Abdi Y./Glazzard/Nor/Zeuthen 12.2023b). Die Gruppe kontrolliert Gebiete in den Regionen Lower Juba und Gedo (Jubaland); Bakool, Bay und Lower Shabelle (SWS); Hiiraan und - in sehr geringem Maße - Middle Shabelle (HirShabelle); Galgaduud und - in sehr geringem Maße - Mudug (Galmudug). Die Region Middle Juba wird zur Gänze von al Shabaab kontrolliert.
Gemeinschaften, die unter der Kontrolle von al Shabaab stehen, werden häufig vom Rest Somalias und von der internationalen Unterstützung abgekoppelt. Die Kontrollpunkte und Blockaden der militanten Gruppe schränken den Personen- und Warenverkehr ein. In Gebieten, die an von der Regierung kontrollierte und von al Shabaab unter Blockade gestellte Städte grenzen, hat die Gruppe strenge Regeln hinsichtlich ökonomischer und beruflicher Tätigkeiten eingeführt. Al Shabaab setzt diese mit Drohungen und Gewalt durch und bestraft jene, die diese Regeln brechen.
Kapazitäten: Prinzipiell hat al Shabaab wiederholt gezeigt, dass sie gegenüber Druck anpassungsfähig und in der Lage ist, sich zurückzuziehen und neu zu formieren, bevor sie zurückschlägt. Al Shabaab ist weiterhin in der Lage, komplexe Angriffe z. B. in und um Mogadischu durchzuführen. Die Fähigkeit der Gruppe, Waffen zu beschaffen und Kämpfer neu zu verteilen, bleibt weitgehend intakt. Dabei geht die Einflusssphäre der Gruppe über jene Gebiete, die sie tatsächlich unter Kontrolle hat, hinaus. Al Shabaab hat im ganzen Land Institutionen und Organe, aber auch den Privatsektor (z. B. Banken und Telekomunternehmen) unterwandert. Dies gilt auch für die NISA (Geheimdienst) und die Polizei. Bis zu 30 % der Polizisten in Mogadischu sind demnach kompromittiert.
Al Shabaab hat jedoch nicht genügend Kapazitäten, um ständig und überall präsent zu sein. Das Einsatzgebiet der Gruppe ist fast so groß wie Deutschland. In diesem weitläufigen und infrastrukturell wenig erschlossenen Gebiet muss die Gruppe mit ca. 10.000 bewaffneten Kämpfern auskommen. Das bedeutet, dass al Shabaab zu keinem Zeitpunkt eine permanente Kontrolle über alle strategisch wichtigen Punkte ausüben kann. Die Gruppe kann nicht alle wichtigen Straßen kontrollieren, kann nicht in allen Orten des Hinterlandes mit permanenter Präsenz aufwarten, kann sich nicht um alle Konflikte vor Ort gleichzeitig kümmern. Gemäß einer Quelle verfügt al Shabaab bei Clans über Verbindungsleute; laut einer anderen Quelle hält al Shabaab in ihrem Gebiet vor allem in Städten und größeren Dörfern eine permanente Präsenz aufrecht. Abseits davon operiert die Gruppe in kleinen, mobilen Gruppen und zielt damit in erster Linie auf das Einheben von Steuern ab und übt Einfluss aus. Nach anderen Informationen sieht die Strategie von al Shabaab unterschiedliche Taktiken vor. In jenen Gebieten, in welchen die Gruppe über das größte Maß an Einfluss und Präsenz verfügt, gibt es entwickelte Verwaltungsstrukturen. Dadurch, dass al Shabaab dort für Sicherheit und Ordnung sorgt und gleichzeitig Konflikte zwischen rivalisierenden Clans beigelegt hat, erhält die Gruppe die Zustimmung der dort lebenden Bevölkerung. In jenen Gebieten aber, die entweder unter Kontrolle der Regierung stehen oder die umstritten sind, unterwandert al Shabaab bestehende Strukturen und übt mit Zwang Einfluss aus. Der Staat wird dort durch Drohungen und Gewalt untergraben. Die Gruppe kann durch geheimdienstlich eingeholte Informationen Drohungen gezielt einsetzen, Steuern eintreiben und ganz allgemein Einfluss auf das Verhalten von Zivilisten nehmen, ohne dass eine nennenswerte territoriale Präsenz oder Einfluss besteht. Eine andere Quelle erklärt, dass, auch wenn es dort keine permanenten Stationen gibt, die Polizei von al Shabaab regelmäßig auch entlegene Gebiete besucht. Nominell ist die Reichweite von al Shabaab in Süd-/Zentralsomalia unbegrenzt. Sie ist in den meisten Landesteilen offen oder verdeckt präsent. Die Gruppe ist in der Lage, überall zuzuschlagen, bzw. kann sie sich auch in vielen Gebieten Süd-/Zentralsomalias frei bewegen. Al Shabaab funktioniert in nahezu ganz Südsomalia als Schattenregierung bzw. -Verwaltung.
"Kontrolliert" wird - wie es ein Experte ausdrückt - durch "exemplarische Gewalt", etwa durch Körperstrafen; durch das Streuen von Gerüchten; durch terroristische Anschläge zur Einschüchterung der Bevölkerung. All das erfolgt aber nur so intensiv und so oft, wie es nötig ist, um die lokale Bevölkerung zu erschrecken und dafür zu sorgen, dass ein Großteil der Menschen sich tatsächlich - zwangsläufig - mit der Herrschaft von al Shabaab arrangiert. Dort wo die Strukturen von al Shabaab vollumfänglich zum Einsatz kommen - wo also die Kontrolle der Gruppe unbestritten ist - dort schafft sie ein strenges, aber stabiles Umfeld, in welchem sie Steuern einzieht, für Sicherheit sorgt und Streitigkeiten zwischen Clans und Einzelpersonen beilegt. Unternehmen, die Steuern zahlen und sich an die Regeln von al Shabaab halten, können mit einem höheren Maß an Vorhersehbarkeit und Stabilität arbeiten, da Gerichte Verträge durchsetzen. In ihrer "Hauptstadt" Jilib ist aber auch die Überwachung stärker ausgeprägt. So müssen die Bewohner etwa melden, wenn ein Verwandter von Außen zu Besuch kommt. Dort wo al Shabaab nicht in der Lage ist, ein angemessenes Maß an Gewaltandrohung glaubhaft darstellen zu können, sind die Erpressungsversuche auch weniger erfolgreich. So lehnen etwa Wirtschaftstreibende, die ausschließlich in Baidoa und Kismayo agieren, Zahlungsforderungen mitunter ab. Andererseits schreckt al Shabaab auch nicht vor Zwang und Gewalt, vor direkten Angriffen oder der Zerstörung lokaler Ressourcen zurück, um ihre Ansprüche durchzusetzen. Zudem hat die Gruppe aus vergangenen Fehlern gelernt und so die Kontrolle über einige Gebiete zurückerlangt, die sie 2022 verloren hatte. Einige Übereinkommen mit Clans in Zentralsomalia wurden wieder aufgenommen. Al Shabaab hebt weiter illegale Steuern ein, ohne dabei so weit zu gehen, lokale Clans zu gewalttätigem Widerstand zu provozieren. Die Gruppe ist nun darauf bedacht, die Gemeinschaften, von denen sie abhängig ist, nicht zu sehr auszubeuten.
Wirtschaftsmacht al Shabaab: Al Shabaab gilt als "wohlhabend", verfügt über einen finanziellen Polster und damit auch über einen Hebel hinsichtlich Neurekrutierungen. Die Gruppe nimmt pro Jahr 100 Millionen US-Dollar ein, obwohl die Bundesregierung mit zahlreichen Maßnahmen versucht hat, die Gruppe von Geldflüssen abzuschneiden. Gemäß Angaben einer Quelle der FFM Somalia 2023 lukriert die Gruppe sogar rund 180 Millionen US-Dollar pro Jahr - bei Ausgaben von nur etwa 100 Millionen. Eine weitere Quelle bestätigt diese Angaben.
Die ganze Wirtschaft ist von al Shabaab abhängig, wenn es z. B. um den Warentransport geht. Zudem sind die tief wurzelnden Strukturen der Gruppe im Wirtschaftsbereich Mogadischus nur schwer zu beseitigen. Nicht nur in den Gebieten unter direkter Kontrolle von al Shabaab, sondern auch anderswo fließen Überschüsse aus dem jährlich eingesammelten Zakat und aus "Steuern" häufig an Unterstützer der Gruppe, die kleine und mittlere Unternehmen betreiben. Al Shabaab schafft sich ein Wirtschaftsimperium, die Gruppe verfügt über entsprechende Kompetenzen. Auch Morde gegen Bezahlung scheinen für al Shabaab zum Geschäftsmodell zu werden. Zudem hat die Gruppe in vielen Sparten investiert, Reichtümer angehäuft und betreibt einige Unternehmen. Die Gruppe agiert - v. a. außerhalb des eigenen Gebietes - wie ein Kartell bzw. wie eine Mafia.
Folter und unmenschliche Behandlung
(Letzte Änderung 2025-01-16)
Staatlichen Akteuren werden Menschenrechtsverletzungen wie Tötungen, militärische Angriffe auf Zivilisten und zivile Einrichtungen, willkürliche Verhaftungen, außergerichtliche Hinrichtungen, sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt, Vergewaltigungen, Entführung, Folter, schwere Misshandlung von Kindern, Raub, Bestechung, Korruption und willkürlicher Waffengebrauch vorgeworfen oder diese wurden dokumentiert. Vorwürfe aufgrund systematischer Verfolgung werden jedoch nicht erhoben. Es kann im Einzelfall nicht ausgeschlossen werden, dass Sicherheitskräfte den entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen und bei Verstößen straffrei gehen.
Tötungen: Die Regierung und ihre Handlanger verüben willkürliche und ungesetzliche Tötungen. Auch bei bewaffneten Zusammenstößen werden Zivilisten getötet. Während immer noch al Shabaab und Clanmilizen für die Mehrheit der extra-legalen Tötungen verantwortlich zeichnen, wächst die Zahl an Fällen von Tötungen durch Sicherheitskräfte. Es fehlen Regeln hinsichtlich der Gewaltanwendung gegen Zivilisten. Der Einsatz tödlicher Gewalt – etwa von scharfer Munition gegen Demonstranten – ist nicht unüblich und jedenfalls üblicher als eine graduelle Eskalation.
Folter: Folter ist zwar laut Verfassung verboten, es gibt allerdings keinen konkreten Tatbestand im Strafgesetz. Nach anderen Angaben sind Folter und unmenschliche Behandlung gesetzlich verboten, es kommt aber dennoch zu derartigen Vorfällen. Regierungskräfte und alliierte Milizen setzen exzessiv Gewalt ein - darunter auch Folter. NISA und die Puntland Intelligence Agency misshandeln Personen bei Verhören, es kommt dabei in Geheimgefängnissen zu Folter. Verhaftete sind einem Risiko ausgesetzt, gefoltert bzw. unter menschenunwürdigen Bedingungen festgehalten und misshandelt zu werden. Auch gegen die Kriminalpolizei (CID) gibt es Foltervorwürfe. 2021 wurde bei mehr als tausend Besuchen in Haft- und Anhalteeinrichtungen in Baidoa, Kismayo und Mogadischu festgestellt, dass Folter dort üblich ist. Außerdem wenden auch Clanmilizen - auch mit der Regierung affiliierte - Folter und unmenschliche Behandlung an. Aufgrund des Clanschutzes für Täter herrscht diesbezüglich eine Kultur der Straflosigkeit. Auch bezüglich Puntland gibt es einige Vorwürfe gegen die Puntland Intelligence Agency, wonach diese gegen Terrorismusverdächtige in Haft Folter anwendet.
Verhaftungen: Willkürliche Verhaftungen sind üblich. Sicherheitsbehörden halten Menschen ohne Anklage über längere Zeit fest. Es gibt zumindest einen Bericht über eine Inhaftierung an unbekanntem Ort ("incommunicado"). Nach anderen Angaben gibt es keine Berichte über Verschwindenlassen.
Rechenschaft: Die Regierung unternimmt glaubwürdige Schritte, um Täter zu identifizieren. Der Polizei fehlt für Untersuchungen die Kapazität. Die Armee verfügt diesbezüglich über bessere Mechanismen, diese werden allerdings nicht immer effizient eingesetzt. Ein Verkehrspolizist wurde von einem Militärgericht wegen der Misshandlung eines Motorradfahrers zu drei Jahren Haft verurteilt. Weitere zwei Polizisten erhielten zwei Jahre Haft, da sie Aufnahmen des Vorfalls – gemacht von einer öffentlichen Überwachungsanlage – nicht an die Kriminalpolizei übergeben hatten. Gemäß einer anderen Quelle ist die Misshandlung vom Gericht als Folter ausgelegt worden. Im März 2023 wurden vier Sicherheitsbeamte in Baidoa exekutiert. Sie waren von einem Militärgericht wegen Mordes – u. a. an Zivilisten – verurteilt worden. Im Feber 2023 wurden in Mogadischu vier Soldaten wegen Morden an Zivilisten exekutiert. Im Oktober 2023 wurden im SWS ein Angehöriger der Darawish sowie ein Soldat wegen Morden an Zivilisten exekutiert.
Trotz allem bleibt hinsichtlich Folter durch Polizei und Armee Straffreiheit die Norm. Dies gilt auch für willkürliches Vorgehen der Polizeikräfte, dieses bleibt i.d.R. ungeahndet, denn ohne zivilrechtliche Aufsicht und Rechenschaftsablegung haben die Opfer polizeilicher Willkür und Gewalt oft gar keine legale Möglichkeit, juristisch dagegen vorzugehen.
Al Shabaab: Die Gruppe tötet, entführt und misshandelt Zivilisten, verübt geschlechtsspezifische Gewalt und führt Frauen einer Zwangsehe zu. Zudem rekrutiert al Shabaab Kinder und setzt diese auch ein. Außerdem verhängt und vollstreckt die Gruppe in den Gebieten unter ihrer Kontrolle weiterhin harte Strafen. Dort ist auch von unmenschlicher Behandlung auszugehen, wenn Personen gegen die Interessen von al Shabaab handeln oder dessen verdächtigt werden. Mitunter wird gegen Zivilisten - z.B. gegen potenzielle Spione und gegen Personen, die keine Abgaben leisten - auch Folter eingesetzt. Zivilisten werden entführt - etwa Verwandte von Clanmilizionären. So hat die Gruppe z.B. Mitte Juni 2023 in Middle Shabelle an einem Ort mehr als 30 Zivilisten entführt, darunter Älteste, Frauen und Kinder.
Wehrdienst und Rekrutierungen (durch den Staat und Dritte)
Süd-/Zentralsomalia, Puntland - staatliche Kräfte und Milizen
(Letzte Änderung 2024-12-04)
Rekrutierung: Das Personal der somalischen Streitkräfte setzt sich ausschließlich aus Freiwilligen zusammen, es gibt keinen verpflichtenden Militärdienst. Um in der Bundesarmee dienen zu können, unterzeichnen die Freiwilligen einen zeitlich unbegrenzten Anstellungsvertrag. Es gibt weder eine Mindest- noch eine Höchstverpflichtungsdauer. Nur hinsichtlich der nach Eritrea zur Ausbildung verbrachten ersten Kontingente besteht in einigen Fällen der Verdacht einer Zwangsrekrutierung, weil Rekruten unter Vorspiegelung falscher Tatsachen angeworben worden sind.
Allerdings baut die Bundesarmee bei der Rekrutierung ganz auf Clanverbindungen. Und bei Clanmilizen kann es zu Zwang kommen, so kann ein Ältester Clanmitglieder zwingen, an einem Konflikt teilzunehmen. Eine Quelle erklärt hierzu, dass die Bundesarmee mit allen möglichen Praktiken rekrutiert und es im Rahmen einer Erfüllung einer vorgegebenen Rekrutierungsquote bei Clans auch zu "Zwangsrekrutierungen" kommen kann. Auch eine andere Quelle erklärt, dass Clans regelmäßig – und teils unter Androhung von Zwangsmaßnahmen für die Familie – junge Männer zum Dienst in einer Miliz, bei den staatlichen Sicherheitskräften oder bei al Shabaab rekrutieren. Dadurch soll für den eigenen Clan oder Subclan Schutz erlangt werden. Nach wieder anderen Angaben hat die Bundesarmee hingegen aufgrund der Lage am Arbeitsmarkt keine Schwierigkeiten, neue Rekruten zu finden. Rekrutiert wird dabei flächendeckend, sei es in Baidoa, Belet Weyne oder Mogadischu.
Desertion: Nur wenige Soldaten der Bundesarmee zögern zu desertieren, wenn ihre Verwandten sie zum Kampf in einem Clankonflikt aufgefordert haben. Deserteure werden zur Fahndung ausgeschrieben. Die für die Fahndung zuständigen Truppenteile verfügen allerdings nur über höchst eingeschränkte Kapazitäten, die noch dazu kaum für die aktive Fahndung nach Deserteuren eingesetzt werden. Desertion wird als Hochverrat angesehen, zuständig dafür ist das Militärgericht. Kommt es zu einer Verurteilung wegen Hochverrats durch Desertion, muss der Angeklagte mit einer langjährigen - möglicherweise auch lebenslangen - Haftstrafe rechnen. Im Jänner 2024 wurden 27 Angehörige der Bundesarmee vom Militärgericht in Galmudug wegen Desertion zu je fünf Jahren Haft verurteilt. Sie hatten ihre Positionen in Mudug verlassen.
Kindersoldaten - allgemein: Allen Konfliktparteien wird vorgeworfen, Kinder zu rekrutieren. Es gibt Berichte über die Rekrutierung und den Einsatz von Kindersoldaten durch Sicherheitskräfte des Bundes, alliierte Milizen und al Shabaab, durch Regionalkräfte in Galmudug, Puntland und Jubaland sowie durch Clanmilizen. Gerade in umkämpften Gebieten ist wiederholt eine besonders hohe Zahl an Rekrutierungen zu verzeichnen. Die UNO berichtet für das Jahr 2022 von insgesamt 1.094 rekrutierten Kindern - 902 durch al Shabaab, 68 durch regionale Kräfte (davon 44 durch Puntland), 80 durch Clanmilizen und Bürgerwehren und 37 durch Kräfte des Bundes. Das Verteidigungsministerium versucht, der Rekrutierung von Kindern mit Ausbildungs- und Screening-Programmen entgegenzuwirken. Der Umstand, dass es keine Geburtenregistrierung gibt, macht diese Arbeit schwierig.
Al Shabaab - (Zwangs-)Rekrutierungen und Kindersoldaten
(Letzte Änderung 2025-01-16)
Kindersoldaten: Al Shabaab entführt auch weiterhin Kinder, um diese zu rekrutieren. Hauptsächlich betroffen sind hiervon die Regionen Hiiraan, Bay, Lower Shabelle, Bakool und Middle Juba. Al Shabaab führt u. a. Razzien gegen Schulen, Madrassen und Moscheen durch. Die Gruppe entführt systematisch Kinder von Minderheitengruppen. Nach anderen Angaben bleibt die freiwillige oder Zwangsrekrutierung von Kindern aber unüblich und hauptsächlich auf jene Gebiete beschränkt, wo al Shabaab am stärksten ist. Familien, die sich weigern, müssen mit Bußgeldern rechnen; manchmal werden sie auch mit Strafverfolgung oder Schlimmerem bedroht. Manche Familien schicken ihre Buben weg, damit sie einer Rekrutierung entgehen. Manchmal werden Clanälteste bedroht und erpresst, damit Kinder an die Gruppe abgegeben werden. Mitunter wird hierbei auch Gewalt angewendet. Knapp die Hälfte der Kinder wird mittels Gewalt und Entführung rekrutiert, die andere durch Überzeugung der Eltern, Ältesten oder der Kinder selbst. Eingesetzt werden Kinder etwa als Munitions- und Versorgungsträger, zur Spionage, als Wachen; aber auch zur Anbringung von Sprengsätzen, in Kampfhandlungen und als Selbstmordattentäter. Laut einer Quelle kann es zwar sein, dass al Shabaab auch Kinder von 8-12 Jahren aushebt; tatsächlich ist demnach der Einsatz von Kindern im Kampf aber unwahrscheinlich. Es gibt keine Bilder derart junger Kämpfer der al Shabaab unter den Gefallenen. Die Jüngsten sind mindestens 16 Jahre alt, entsprechend somalischer Tradition gelten sie damit als Männer. Die überwiegende Mehrheit der Kämpfer der Gruppe sind jedenfalls Männer über 18 Jahren.
Schulen und Lager: Viele der den Clans abgerungenen Kinder kommen zunächst in Schulen, wo sie indoktriniert und rekrutiert werden. Die Gruppe betreibt eigene Schulen mit eigenem Curriculum und hat ein Bildungssystem geschaffen, das darauf ausgerichtet ist, Rekruten hervorzubringen. Die Gruppe verbot andere islamische Schulen und hat eigene gegründet, die als „Islamische Institute“ firmieren. Diese orientieren sich an Clangrenzen, werden von Clans finanziert und stehen unter strenger Aufsicht der örtlichen Behörden der al Shabaab. Von den Clans wird erwartet, dass sie entweder Geld oder Schüler zur Verfügung stellen. In diesen Schulen werden die Schüler weltanschaulich indoktriniert, propagiert werden die Illegitimität der Bundesregierung und die Verpflichtung zum Dschihad. In einem Fall wird berichtet, dass Schüler dort nach zwei Jahren ein Abschlusszeugnis erhalten haben. Nach der Absolvierung einer solchen Schule werden die Absolventen normalerweise in Trainingslager der al Shabaab verbracht. Die besten Schüler werden einer höheren Bildung zugeführt. Nach Angaben eines Augenzeugen konnten Absolventen in seinem Fall über ihren weiteren Weg innerhalb der Organisation selbst entscheiden, etwa ob sie religiöse Studien betreiben oder in eine Teilorganisation eintreten wollten. In einigen Gegenden betreibt al Shabaab auch „reguläre“ Schulen. Doch auch diese agieren nach der Ideologie der Gruppe.
Aus Lagern oder anderen Einrichtungen der al Shabaab können Kinder nur mit Schwierigkeit entkommen. Sie sind dort brutalem physischen und psychischen Stress ausgesetzt, die der Folter nahekommen; sie sollen gebrochen werden. Kinder werden dort einer grausamen körperlichen Ausbildung unterzogen. Sie erhalten keine adäquate Verpflegung, dafür aber eine Ausbildung an der Waffe, physische Strafen und religiöse Indoktrination. Kinder werden gezwungen, andere Kinder zu bestrafen oder zu exekutieren. Mädchen werden auf eine Ehe vorbereitet, manchmal aber auch auf Selbstmordmissionen. Armeeinheiten - wie Danaab - haben immer wieder Operationen unternommen, um Kinder aus solchen Ausbildungslagern zu befreien.
Rekrutierung über Clans: Üblicherweise rekrutiert al Shabaab über die Clans. Clans auf dem Territorium von al Shabaab müssen in Form junger Männer Tribut an die Gruppe abführen. Die Gruppe kommt in Dörfer, wendet sich an Älteste und fordert eine bestimmte Mannzahl. Wenn al Shabaab ein Gebiet besetzt, dann verlangt es von lokalen Clanältesten die Zurverfügungstellung von bis zu mehreren Dutzend – oder sogar hundert – jungen Menschen oder Waffen. Der Clan wird die geforderte Zahl stellen. Nach Angaben einer Quelle der FFM Somalia 2023 verfügt die Gruppe in den Clans über „Agenten“, welche die Auswahl der Rekruten vornehmen. Nach anderen Angaben wendet sich al Shabaab in den Gebieten unter ihrer Kontrolle an Familien, um diese zur Herausgabe von Buben aufzufordern.
Jedenfalls treten oft Älteste als Rekrutierer auf. Nach anderen Angaben sind alle Wehrfähigen bzw. militärisch Ausgebildeten innerhalb eines Bereichs auf dem von al Shabaab kontrollierten Gebiet für die Gruppe als territoriale „Dorfmiliz“ verfügbar und werden als solche auch eingesetzt, z. B. bei militärischen Operationen im Umfeld oder zur Aufklärung. Wehrfähig sind demnach auch Jugendliche mit 16 Jahren, die gemäß somalischer Tradition als erwachsen gelten.
Wo al Shabaab rekrutiert: Hauptrekrutierungsbereich von al Shabaab ist Süd-/Zentralsomalia. Rekrutiert wird vorwiegend in Gebieten unter Kontrolle der Gruppe, im südlichen Kernland, in Bay und Bakool. Dort fällt al Shabaab dies einfacher, die Menschen haben kaum Möglichkeiten, sich zur Wehr zu setzen. Etwa 40 % der Fußsoldaten von al Shabaab stammen aus diesen beiden Regionen. Auch bei den Hawiye / Galja'el und Hawiye / Duduble hat die Gruppe bei der Rekrutierung große Erfolge. Viele Kämpfer stammen auch von den Rahanweyn. Generell finden sich bei al Shabaab Angehörige aller Clans. Auch viele Menschen aus von der Regierung kontrollierten Gebieten melden sich freiwillig zu al Shabaab.
Eine informierte Quelle der FFM Somalia 2023 gibt an, noch nie von Zwangsrekrutierungen an Straßensperren gehört zu haben. Dahingegen wird in IDP-Lagern - etwa im Umfeld von Kismayo - sehr wohl (freiwillig) rekrutiert.
Wen al Shabaab rekrutiert: Die Mirifle (Rahanweyn) konstituieren eine relevante Quelle an Fußsoldaten. Bei den meisten Fußsoldaten, die aus Middle Shabelle stammen, handelt es sich um Angehörige von Gruppen mit niedrigem Status, z.B. Bantu, bzw. marginalisierten Gruppen. Viele der Rekruten haben das Bildungssystem von al Shabaab durchlaufen. Die Gruppe nutzt in den von ihr kontrollierten Gebieten zudem gegebene lokale Spannungen aus. Minderheiten wird suggeriert, dass ein Beitritt zur Gruppe sie in eine stärkere Position bringen würde. Daher treten Angehörige von Minderheiten oft freiwillig bei und müssen nicht dazu gezwungen werden.
Manche Mitglieder von al Shabaab rekrutieren auch in ihrem eigenen Clan. Von al Shabaab rekrutiert zu werden bedeutet nicht unbedingt einen Einsatz als Kämpfer. Die Gruppe braucht natürlich z.B. auch Mechaniker, Logistiker, Fahrer, Träger, Reinigungskräfte, Köche, Richter, Verwaltungs- und Gesundheitspersonal sowie Lehrer.
Warum al Shabaab beigetreten wird: Eine Rekrutierung kann viele unterschiedliche Aspekte umfassen: Geld, Clan, Ideologie, Interessen – und natürlich auch Drohungen und Gewalt. Al Shabaab versucht, junge Männer durch Überzeugungsarbeit, ideologische und religiöse Beeinflussung und finanzielle Versprechen anzulocken. Jene, die arbeitslos, arm und ohne Aussicht sind, können - trotz fehlenden religiösen Verständnisses - auch schon durch kleine Summen motiviert werden. Für manche Kandidaten spielen auch Rachegefühle gegen Gegner von al Shabaab eine Rolle, bei anderen ist es Abenteuerlust. Laut einer Quelle sind 52 % der Mitglieder von al Shabaab der Gruppe aus ökonomischen Gründen beigetreten, 1 % aus Abenteuerlust. Nach anderen Angaben sind etwa zwei Drittel der Angehörigen von al Shabaab der Gruppe entweder aus finanziellen Gründen beigetreten, oder aber aufgrund von Kränkungen in Zusammenhang mit Clan-Diskriminierung oder in Zusammenhang mit Misshandlungen und Korruption seitens lokaler Behörden. Feldforschung unter ehemaligen Mitgliedern von al Shabaab hat ergeben, dass 52 % der höheren Ränge der Gruppe aus religiösen Gründen beigetreten waren, bei den Fußsoldaten waren dies nur 15 %. Ökonomische Anreize locken insbesondere Jugendliche, die oft über kein (regelmäßiges) Einkommen verfügen. So lange die Gruppe über Geld verfügt, verfügt sie auch über ein großes Rekrutierungspotenzial. Zudem hat sie aufgrund von xenophoben - insbesondere anti-äthiopischen - Ressentiments Zulauf an Freiwilligen.
Nur manche Menschen folgen al Shabaab aus ideologischen Gründen, die meisten tun es aus pragmatischen Gründen. Vielen geht es um Schutz - und in vielen Bezirken des Landes bleibt al Shabaab diesbezüglich die sichtbarste und praktikabelste Option. Fehlender Rechtsschutz auf Regierungsseite und sonstige Missstände treiben ganze Gemeinden in die Arme von al Shabaab. Sie suchen ein taktisches Bündnis – haben dabei aber keine dschihadistische Vision, sondern wollen ihre Rivalen ausstechen. Al Shabaab nimmt derartige Spannungen gerne auf und verwendet sie für eigene Zwecke.
Gerade in den seit vielen Jahren von der Gruppe kontrollierten Gebieten ist die Bevölkerung im Austausch gegen Sicherheit und Stabilität eher bereit, Rekruten abzugeben. Und speziell Angehörige marginalisierter Gruppen treten der Gruppe mitunter bei, um sich selbst und die eigene Familie gegen Übergriffe anderer abzusichern. Manche versprechen sich durch ihre Mitgliedschaft bei al Shabaab auch die Möglichkeit, Rache an Angehörigen anderer Clans zu üben. Auch die Aussicht auf eine Ehefrau wird als Rekrutierungswerkzeug verwendet - so z. B. bei somalischen Bantu, wo Mischehen mit somalischen Clans oft tabu sind. Al Shabaab hat aber eben diese Mitglieder dazu ermutigt, Frauen und Mädchen von starken somalischen Clans – etwa den Hawiye oder Darod – zu heiraten. Schlussendlich darf auch Angst vor al Shabaab als Motivation nicht vergessen werden. Demonstrationen extremer Gewalt halten viele Menschen bei der Stange.
Entlohnung bei al Shabaab: Von Deserteuren wurde der monatliche Sold für verheiratete Angehörige der Polizei und Armee von al Shabaab vor einigen Jahren mit 50 US-Dollar angegeben; Unverheiratete erhielten nur Gutscheine oder wurden in Naturalien bezahlt. Jene Angehörigen von al Shabaab, welche höherbewertete Aufgaben versehen (Kommandanten, Agenten, Sprengfallenhersteller, Logistiker und Journalisten) verdienen 200-300 US-Dollar pro Monat; allerdings erfolgen Auszahlungen nur inkonsequent. Nach neueren Angaben verdienen Fußsoldaten und niedrige Ränge 50-100 US-Dollar, Finanzbedienstete 250 US-Dollar im Monat. Eine andere Quelle nennt als Einstiegssold fertig ausgebildeter Kämpfer einen Betrag von 80-100 US-Dollar, bar oder in Gutscheinen. Gemäß somalischen Regierungsangaben erhalten neue Rekruten der al Shabaab 30 US-Dollar im Monat, ein ausgebildeter Fußsoldat oder ein Fahrer 70 US-Dollar; den höchsten Sold erhält demnach mit 25.000 US-Dollar der Emir selbst. Ein Mann, der in Mogadischu von einem Militärgericht wegen Anschlägen für al Shabaab verurteilt worden war, hat angegeben, einen Sold von 70 US-Dollar im Monat erhalten zu haben. Feldforschung unter ehemaligen Mitgliedern von al Shabaab hat ergeben, dass 84 % der Fußsoldaten und 31 % der höheren Ränge überhaupt nicht bezahlt worden sind.
Zwangsrekrutierung: Direkter Zwang wird bei einer Rekrutierung in der Praxis nur selten angewendet, jedenfalls nur eingeschränkt, in Ausnahmefällen bzw. unter spezifischen Umständen. Al Shabaab agiert sehr situativ. So kommt Zwang etwa zur Anwendung, wenn die Gruppe in einem Gebiet nach einem verlustreichen Gefecht schnell die Reihen auffüllen muss. Die meisten Menschen treten der Gruppe freiwillig bei. Laut Angaben von Quellen der FFM Somalia 2023 kann man allerdings auf dem Gebiet der al Shabaab eine Rekrutierungsanfrage nicht einfach verneinen. Auch wenn al Shabaab Rekruten als Freiwillige präsentiert, haben diese i.d.R. keine wirkliche Option. Zudem erklärt eine Quelle der FFM Somalia 2023, dass al Shabaab die Forderung nach Rekruten auch als Bestrafung einsetzt, etwa gegen Gemeinden, die zuvor mit der Regierung zusammengearbeitet haben. In anderen Gebieten, wo die Gruppe versucht, Clans auf die eigene Seite zu ziehen, hat sie hingegen damit aufgehört, Kinder wegzunehmen.
Jedenfalls kommen Zwangsrekrutierungen vor - nicht nur bei Kindern, sondern auch bei Erwachsenen. Bei zwei Studien aus den Jahren 2016 und 2017 haben 10-11 % der befragten ehemaligen Angehörigen von al Shabaab angegeben, von der Gruppe zwangsrekrutiert worden oder ihr aus Angst vor Repressalien beigetreten zu sein. Eine andere Quelle erklärt, dass 13 % der Angehörigen der Gruppe Zwangsrekrutierte sind. Insgesamt handelt es sich bei Rekrutierungsversuchen oft um eine Mischung aus Druck oder Drohungen und Anreizen oder Versprechungen, eine Unterscheidung zwischen "freiwillig" und "erzwungen" ist nicht immer möglich.
Wo Zwangsrekrutierungen vorkommen: Generell kommen Zwangsrekrutierungen ausschließlich in Gebieten unter Kontrolle von al Shabaab vor. So gibt es etwa in Mogadischu keine Zwangsrekrutierungen durch al Shabaab. Überhaupt werden dort nur wenige Leute rekrutiert, und diese nicht über die Clans. Dort hat al Shabaab die Besteuerung im Fokus und nicht das Rekrutieren und hätte auch keine Kapazitäten dafür. Dies gilt laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 auch für andere städtische Gebiete wie etwa Kismayo oder Baidoa. Laut dem Experten Marchal rekrutiert al Shabaab zwar in Mogadischu; dort werden aber Menschen angesprochen, die z. B. ihre Unzufriedenheit oder ihre Wut über AMISOM bzw. ATMIS oder die Regierung äußern.
Verweigerung einer Rekrutierung: Üblicherweise richtet al Shabaab ein Rekrutierungsgesuch an einen Clan oder an ganze Gemeinden und nicht an Einzelpersonen. Diese "Vorschreibung" - also wie viele Rekruten ein Dorf, ein Gebiet oder ein Clan stellen muss - erfolgt üblicherweise jährlich, und zwar im Zuge der Vorschreibung anderer jährlicher Abgaben. Die meisten Rekruten werden über Clans rekrutiert. Es wird also mit den Ältesten über neue Rekruten verhandelt. Dabei wird mitunter auch Druck ausgeübt. Kommt es bei diesem Prozess zu Problemen, dann bedeutet das nicht notwendigerweise ein Problem für den einzelnen Verweigerer, denn die Konsequenzen einer Rekrutierungsverweigerung trägt üblicherweise der Clan. So kann es dann z. B. zur Entführung oder Ermordung unkooperativer Ältester kommen. Damit al Shabaab die Verweigerung akzeptiert, muss eine Form der Kompensation getätigt werden. Entweder der Clan oder das Individuum zahlt, oder aber die Nicht-Zahlung wird durch Rekruten kompensiert. So gibt es also für Betroffene manchmal die Möglichkeit des Freikaufs. Eltern versuchen, durch Geldzahlungen die Rekrutierung ihrer Kinder zu verhindern. Diese Wahlmöglichkeit ist freilich nicht immer gegeben. In den Städten liegt der Fokus von al Shabaab eher auf dem Eintreiben von Steuern, in ländlichen Gebieten auf der Aushebung von Rekruten. Generell haben größere Clans aufgrund gegebener Ressourcen eher die Möglichkeit, sich von Rekrutierungen freizukaufen, als dies bei Minderheiten der Fall ist. Insgesamt besteht offenbar Raum für Verhandlungen. Wenn die Gruppe beispielsweise eine bestimmte Anzahl von Schülern für ihre Schulen verlangt, kann ein Clan entweder Kinder zum Besuch dieser Schulen schicken oder für eine bestimmte Anzahl von Schülern anderer Clans bezahlen.
Eine andere Möglichkeit besteht in der Flucht. Eltern schicken ihre Kinder mitunter in von der Regierung kontrollierte Gebiete – meist zu Verwandten. Junge Männer flüchten mitunter nach Mogadischu, um sich einer möglichen (Zwangs-)rekrutierung zu entziehen. Andererseits berichtet ein Augenzeuge, dass jene Jugendlichen, die nach Absolvierung einer Schule der al Shabaab vor einer möglichen Zwangsrekrutierung nach Mogadischu geflohen sind, bald wieder in die Heimat zurückkehrten, weil ihre Eltern bestraft worden sind. In anderen Fällen sind gleich ganze Familien vor einer Rekrutierung der Kinder geflohen, viele endeten als IDPs.
Theoretisch besteht die Möglichkeit, dass einem Verweigerer bei fehlender Kompensationszahlung die Exekution droht. Insgesamt finden sich allerdings keine Beispiele dafür, wo al Shabaab einen Rekrutierungsverweigerer exekutiert hat. Eine andere Quelle erklärt, dass, wer sich generell Rekrutierungen widersetzt, bedroht oder in Haft gesetzt wird. Ein Experte erklärt, dass eine einfache Person, die sich erfolgreich der Rekrutierung durch al Shabaab entzogen hat, nicht dauerhaft und über weite Strecken hin verfolgt wird. Stellt allerdings eine ganze Gemeinde den Rekrutierungsambitionen von al Shabaab Widerstand entgegen, kommt es meist zu Gewalt.
Rekrutierung von Mädchen und Frauen: Auch Mädchen werden in den Gebieten unter Kontrolle von al Shabaab für Zwangsehen mit Kämpfern der Gruppe entführt. Eine Quelle der FFM Somalia 2023 erklärt, dass al Shabaab sich auch in solchen Fällen an die Clans wendet und fordert, dass Frauen als Ehefrauen bereitgestellt werden. Dieser Aufforderung wird dann aus Angst nachgegeben. In Gebieten, die nicht unter Kontrolle von al Shabaab stehen, verfügt die Gruppe diesbezüglich demnach nicht über ausreichend Druckmittel. Frauen und Mädchen der Bantu werden mitunter auch mittels Todesdrohungen in Ehen gezwungen, die sich in der Praxis eher als temporäre sexuelle Versklavung erweisen. Al Shabaab bezahlt kein Brautgeld. Wird der Gruppe eine Tochter verweigert, kann es vorkommen, dass ersatzweise ein Sohn als Rekrut verlangt wird. Kann eine Abgabe nicht entrichtet werden, dann entführt al Shabaab ersatzweise Frauen und zwingt diese zur Ehe.
Abseits der Ehe werden Frauen bei al Shabaab zumeist in unterstützender Rolle eingesetzt: als Steuereinheberinnen, Lehrer- oder Predigerinnen in Madrassen, Wächterinnen in Gefängnissen; zum Kochen und Putzen, in der Spionage oder der Waffenpflege, beim Waffenschmuggel und bei der Waffenlagerung. Manche betreiben auch Fundraising, andere dienen als Selbstmordattentäterinnen. Frauen, die mit Soldaten oder AMISOM bzw. ATMIS Kleinhandel treiben, werden als Spione und Informationsbeschafferinnen rekrutiert.
Beispiele für Rekrutierung und Karrieren bei al Shabaab, Alltag bei der Gruppe
(Letzte Änderung 2024-12-06)
Beispiele für Karrieren bei al Shabaab, gesammelt von The Resolve Network:
-Ahmed bekam 2007 eine permanente Rolle bei al Shabaab, er kochte für die Frontsoldaten in Mogadischu und kaufte dafür auch auf dem Markt ein. Später wurde er Krankenpfleger für Angehörige der Gruppe.
-Mohamud trat der Gruppe 2011 bei. Er war zuvor Lehrer und arbeitete auch danach als Lehrer in säkularer Bildung in Lower Shabelle. 2016 wurde er Direktor.
-Jabir trat der Gruppe 2011 bei und erhielt drei Monate militärische Ausbildung. Danach wurde er Mitglied der Hisba (Polizei).
-Mukhtar ist der einzige Befragte, der angibt, zwangsrekrutiert worden zu sein. Dies war im Alter von 16 oder 17 Jahren im Jahr 2015. Al Shabaab sammelte ihn und Freunde auf, als sie vor einem Geschäft saßen. Er wurde Mitglied der Hisba.
-Sadiq trat der Gruppe freiwillig in Baraawe bei. Er wurde Mitglied der Hisba in seiner Heimatstadt und bekam ein kleines und unregelmäßiges Einkommen. In seiner Rolle musste er auch die Sozialregeln der Gruppe durchsetzen.
-Yusuf trat 2006 der Jabhat (Armee) bei und erhielt fünf Monate militärische Ausbildung.
-Feisal trat der Gruppe 2008 bei und erhielt drei Monate militärische Ausbildung. Er wurde Fußsoldat bei der Jabhat und 2009 Befehlshaber von 30 Mann. 2015 wurde er zum Amniyat versetzt, wo er auch zu Attentaten beitrug. 2020 wurde er wieder zum Fußsoldaten.
-Abdinoor war bereits 2005 mit der Gruppe in Verbindung, erhielt drei Monate militärische Ausbildung und wurde Fußsoldat der Jabhat. 2008 wurde er Kommandant von 50 Mann, 2015 von 300.
Weitere Beispiele finden sich in einer anderen Studie von The Resolve Network:
-Al Shabaab verlangte 2020 vom ansässigen Subclan der Abgaal im Bezirk Ceel Dheere (Galgaduud) eine Person, die zu Ramadan und Eid den Zakat einsammeln sollte. Die Clanältesten wandten sich an den 29-jährigen Osman, dieser folgte aus Pflichtbewusstsein seinem Clan gegenüber. Er ging weiterhin seiner Tätigkeit in der Viehzucht nach.
-Ahmed ist ein Hawadle und trat 2013 im Bezirk Buulo Barde (Hiiraan) als Vierzigjähriger freiwillig der al Shabaab bei. Er wurde nach einer viermonatigen Ausbildung in die Hisba übernommen.
-Al Shabaab trat 2020 an Mohammeds Subclan der Abgaal im Bezirk Xaradheere (Mudug) heran und verlangte Freiwillige. Der ca. Vierzigjährige meldete sich freiwillig, "um seinen Clan zu schonen." Er erhielt keinerlei Ausbildung und wurde als Steuersammler eingesetzt.
-Abdinasir wurde in jungem Alter von einem Verwandten unter Vorspiegelung falscher Tatsachen aus dem äthiopischen Somali Regional State (SRS) nach Somalia gelockt, wo er zum Fußsoldaten der Jabhat, später zum Kommandanten von 13 und später von 30 Kämpfern wurde.
-Ismael, ein Angehöriger der Rahanweyn, folgte dem Ruf des Geldes und trat al Shabaab freiwillig bei. Er bekam sechs Monate Ausbildung und wurde erst Mitglied der Hisba und dann der Jabhat.
-Said, ein Abgaal aus dem Bezirk Adan Yabaal (Middle Shabelle), trat al Shabaab mit ca. 31 Jahren bei. Al Shabaab hatte Älteste seines Clans darum gebeten, jemanden für das Einsammeln der Steuern zu nominieren. Nach einem Jahr wurde er zur Hisba überstellt, nach weiteren drei Jahren der Jabhat. Dort erhielt er eine militärische Ausbildung.
-Ali, ein Abgaal aus dem Bezirk Cadale (Middle Shabelle), trat al Shabaab als Sechzehnjähriger bei. Die Gruppe hatte seinen Clan (Abgaal) dazu gezwungen, zehn "freiwillige" Jugendliche zu nennen, um diese in der lokalen Madrasse auszubilden. Nach zwei Jahren wechselte er in die Jabhat. Ungewöhnlicherweise erhielt er - laut eigenen Angaben - keine militärische Ausbildung.
-Jibril, ein Abgaal aus dem Bezirk Adan Yabaal, wurde 2019 im Alter von 36 ein „informelles“ Mitglied der al Shabaab. Sein Clan hatte die Gruppe aus dem eigenen Gebiet verwiesen. Diese zog unter der Prämisse ab, dass der Clan die eigene Sicherheit im Namen von al Shabaab gewährleisten würde. Der Mann wurde von al Shabaab ausgebildet. Nach einer Haft wurde er in die Jabhat gezwungen; schließlich wurde er Kommandant von elf Mann, zeitweise stellvertretender Kommandant von 120.
-Liban, ebenfalls Abgaal aus Adan Yabaal, ist al Shabaab 2020 im Alter von 25 beigetreten. Er kam als Freiwilliger zur Jabhat. Sein Clan war gegen diesen Schritt. Er erhielt eine Ausbildung.
-Omar, ein Abgaal aus dem Bezirk Ceel Dheere (Galgaduud), trat al Shabaab 2018 mit 31 Jahren bei. Zuvor war er Fischer. Seine Motivation war Schutz und Geld. Nach einer Ausbildung wurde er als Steuersammler eingesetzt.
-Hassan ist ein Hawadle aus dem Bezirk Belet Weyne (Hiiraan). Er trat al Shabaab 2016 freiwillig bei, obwohl sein Clan eigentlich dagegen war. Er wurde Fahrer bei der Hisba.
Mobiltelefone: Durch eine Kombination aus von al Shabaab auferlegten sowie von technischen Beschränkungen ist der Zugang zu sozialen Medien für Angehörige der Gruppe i.d.R. stark eingeschränkt. Smartphones sind bei al Shabaab weitgehend verboten, der Internetempfang teils eingeschränkt. Manche Quellen geben an, dass im Gebiet der al Shabaab nur hochrangige Mitglieder Internet empfangen dürfen. Zwei Angehörige der Jabhat geben an, dass sie im Urlaub freien Zugang zum Internet hatten. Folgende Personen haben im allgemeinen Zugang zu einem breiteren Kommunikationsspektrum: Mitglieder außerhalb der Jabhat; jene mit höherem Rang; und jene, die an weniger abgelegenen Orten eingesetzt wurden. Die meisten befragten Deserteure geben an, während ihrer Zeit bei al Shabaab keinen Zugang zu Smartphones gehabt zu haben. Nur ein Befragter gibt an, dass Smartphones an seinem Wohnort für Angehörige der Hisba erlaubt seien; ein anderer gibt an, dass Kommandanten Smartphones nutzen dürfen.
Für Mitglieder von al Shabaab ist auch der Zugang zu „herkömmlichen“ Mobiltelefonen stark reguliert, dies variiert aber je nach Standort, Einheit, Dienstgrad und Zeit. Deserteure, die zuvor bei al Shabaab außerhalb der Jabhat eingesetzt wurden – etwa beim Amniyat oder als Steuereintreiber – hatten uneingeschränkten Zugang. Fußsoldaten berichten hingegen häufig von Beschränkungen: wenige Minuten pro Monat; mehrere Stunden an Wochenenden (Donnerstag und Freitag), eine Stunde pro Tag. Während eines Urlaubs scheint die Verwendung unkomplizierter zu sein. Jedenfalls bleiben Mitglieder der al Shabaab oft in Kontakt mit Familienangehörigen oder Bekannten. Mehrere Deserteure geben an, dass sie anrufen durften, wen sie wollten; bei manchen hingegen war der Kreis eingeschränkt.
Umgang mit Einheimischen: Nach Angaben von Deserteuren dürfen (einfache) Mitglieder der al Shabaab mit Einheimischen bei Androhung von Haft oder Verlegung nicht über Politik oder interne Abläufe sprechen.
Radio: Die von al Shabaab eingesetzten Restriktionen für Radioempfang variieren je nach Einsatzgebiet, Einheit und Zeit. Einige Deserteure geben an, nur Radioprogramme der al Shabaab bzw. ihr nahestehende Programme empfangen zu dürfen. Andere konnten auch BBC empfangen, durften aber keine mit dem Staat verbundenen Programme hören. Wieder andere durften jegliches Programm hören, nicht aber Musik. Ein Deserteur gibt an, dass es sich hier eher um Richtlinien denn um Regeln gehandelt hat. Die meisten befragten Deserteure geben an, dass al Shabaab den Zugang zum Radio für Mitglieder während ihres Urlaubs nicht eingeschränkt hat.
Urlaub: Manche bei einer Studie Befragten Deserteure berichten, dass al Shabaab ein Recht auf Urlaub vorsieht – sowohl für die Hisba als auch die Jabhat. Mitglieder von al Shabaab erhalten demnach auch Urlaubsgelder, die ihnen Besuche bei ihren Familien ermöglichen (sofern sie sich an Orten befinden, die unter der Kontrolle der Aufständischen stehen), erhalten Zeit für Ruhe und Erholung usw. Die Zulagen variieren je nach Einheit, Standort und Zeit und im Verhältnis zum Familienstand. Angegeben wurden von Deserteuren folgende Beispiele: a) verheiratetes Mitglied der Jabhat in Middle Shabelle - automatisch Anspruch auf drei Monate Urlaub/Jahr; b) Ledige müssen hingegen bei höheren Rängen eine Erlaubnis einholen; c) Kommandant nach jeweils fünf Monaten aktiven Dienstes - drei Monate Urlaub; d) ein anderer Offizier gibt hingegen an, dass er während seiner gesamten zwei Jahre bei al Shabaab nur zehn Tage Urlaub erhalten hat. Die Möglichkeit auf Urlaub zu gehen, hängt freilich auch von der militärischen Lage ab.
Bestrafung: Viele der Befragten Deserteure berichten, dass sie während ihrer Zeit bei al Shabaab für unterschiedliche Vergehen mit Haft bestraft worden sind. Die "Delikte" waren z. B.: unbefugtes Eingreifen in den Bereich eines anderen Kommandanten (4 Tage Haft); Weigerung den eigenen Bezirk zu verteidigen (1 Monat Haft, Entlassung nach Gelöbnis); Kaputtmachen eines Funkgerätes (15 Tage); Abgabe von Freudenschüssen (25 Tage); Verweigerung einer örtlichen Versetzung (5 Monate); Weigerung, einen verletzten Kameraden zu töten (15 Tage).
Al Shabaab - Deserteure und ehemalige Kämpfer
(Letzte Änderung 2025-01-16)
Immer wieder desertieren Angehörige von al Shabaab und stellen sich den Behörden. So haben sich etwa im April 2024 acht Deserteure der NISA gestellt. Zu solchen Anlässen werden mitunter Fotos der Deserteure auf Onlinemedien veröffentlicht. Meist desertieren niedrige Ränge. Im Rahmen einer Studie haben Deserteure von al Shabaab unterschiedliche Gründe für die Desertion genannt: Übeltaten der Gruppe, persönliche Animositäten, Druck der Familie, inadäquate Bezahlung, schlechte Lebensbedingungen, Angst vor Kampfhandlungen gegen den eigenen Clan sowie allgemein das Risiko für Leib und Leben. Mit Letzterem ist nicht bloß die Gefahr von Kampfhandlungen gemeint, sondern auch die von al Shabaab angewandte Bestrafung bei (vermeintlichen) Regelbrüchen.
Desertion - Vorgang: Eine Desertion gleicht oft einer Flucht, mit entsprechender Angst vor Vergeltungsmaßnahmen seitens al Shabaab - bis hin zur Todesstrafe. Manche Deserteure warten Monate oder sogar Jahre, bevor sich ihnen eine Gelegenheit zur Flucht bietet. Fluchtversuche werden hart bestraft. Ein ehemaliges Mitglied der Jabhat berichtet davon, dass ihm die Augen verbunden und er dann verprügelt worden ist.
Die Offensive in Zentralsomalia hat für Desertionswillige neue Möglichkeiten geschaffen: Flucht in Folge des Chaos im Rahmen von Angriffen und Luftschlägen; überdehnte Ressourcen von al Shabaab und damit weniger Kontrolle der eigenen Mannschaften; und die unmittelbare Nähe des Feindes, dem man sich ergeben möchte. Die Gesamtzahl der Deserteure im Rahmen der Offensive ist unklar. Niemand weiß, wie viele Deserteure al Shabaab schlichtweg verlassen haben und wieder in ihre Gemeinden zurückgekehrt oder aber zu den Macawiisley übergelaufen sind. In einer Studie schätzen Quellen, dass 50-80 % der Deserteure einen informellen Weg wählen.
Die bei einer Studie interviewten Deserteure der al Shabaab flüchteten diese auf unterschiedliche Weise [Anm.: Die hier interviewten Deserteure sind alle auf formellem Weg gegangen - haben sich also staatlichen Kräften gestellt]. Manche sind von einem Urlaub nicht wieder zu al Shabaab zurückgekehrt. Andere verließen den laufenden Dienst; wieder andere flohen im Zuge von Kampfhandlungen. Nahezu alle hatten zuvor Arrangements für sicheres Geleit ("safe passage") mit Sicherheitskräften getroffen. Manche ergaben sich in unmittelbarer Frontnähe, andere reisten nach Afgooye oder Mogadischu, um sich zu ergeben. Die meisten der befragten Deserteure konnten unter Nutzung persönlicher Kontakte (meist Familie oder Clan) fliehen. Clans spielen bei der Desertion eine entscheidende Rolle, sie borgen Geld oder arrangieren sicheres Geleit mit den Sicherheitskräften.
Andere Wege der Entlassung: Generell sind nicht alle ehemaligen Kämpfer der al Shabaab Deserteure. Es gibt Beispiele, wo Angehörige die Entlassung eines Familienmitglieds durch die al Shabaab erwirken konnten bzw. wo Älteste als Vermittler beteiligt sind. So berichtet etwa ein Mann an TRN, dass er auf Antrag aus dem Dienst entlassen worden ist. Er hatte den Antrag gestellt, weil seine Frau verstorben war und er sich um die Kinder kümmern musste. Zuerst wurde der Antrag zurückgewiesen, später aber stattgegeben, nachdem Älteste interveniert hatten.
Zudem besteht in Ausnahmefällen offenbar auch die Möglichkeit, dass sich ein Deserteur mit der al Shabaab verständigt - etwa durch die Erbringung von Gefälligkeiten wie Geld, Informationen oder Zugangsmöglichkeiten.
Außerdem werden Kämpfer der al Shabaab nicht auf unbestimmte Zeit als Soldaten eingesetzt. Nach einem bestimmten Zeitraum (möglicherweise auch je nach Funktion variabel), werden diese abgerüstet und aus dem Dienst entlassen. Diese ausgebildeten Kämpfer - de facto "Reservisten" - können im Notfall rasch wieder reaktiviert werden. Es sind auch Fälle bekannt, wo Personen al Shabaab aus medizinischen Gründen verlassen durften. Manche Deserteure kehren auch zu al Shabaab zurück.
Tötung von Deserteuren: Al Shabaab duldet keine Desertion. Die Gruppe geht bei Deserteuren davon aus, dass diese vom rechten Pfad abgekommen sind und die Gruppe daher das Recht hat, sie zu töten. Laut einer Quelle vergibt al Shabaab Deserteuren niemals. Es gibt Berichte, wonach Deserteure von al Shabaab als Abtrünnige (murtadd) verfolgt und teilweise exekutiert werden. Eine Quelle erklärt, dass sie keine belegten Beispiele kennt, wo Deserteure längere Zeit nach ihrem Weggang von al Shabaab hingerichtet worden sind.
Generell stellt die Desertion eines Einzelnen für al Shabaab ein kleineres Problem dar als der Seitenwechsel ganzer Clans und der zugehörigen Milizen. Zudem verfügt al Shabaab auch gar nicht über die Kapazitäten, um alle Deserteure zu töten, und ist auch gar nicht bereit, für die Verfolgung einfacher Deserteure maßgeblich Ressourcen aufzuwenden. Vielmehr wendet sich die Gruppe prominenteren Deserteuren zu. Zwei Experten geben an, dass es äußerst unwahrscheinlich ist, dass desertierte Fußsoldaten von al Shabaab über weite Strecken verfolgt werden. Ob Deserteure zum Ziel werden, hängt insgesamt maßgeblich von ihrer früheren Rolle bei al Shabaab ab.
Al Shabaab richtet sich aufgrund der zur Verfügung stehenden Ressourcen darauf ein, Gewalt "exemplarisch" auszuüben. Bestrafungen kommen zum Einsatz, um die Bevölkerung, Deserteure und potenzielle Deserteure zu ängstigen. Es gibt auch kaum bekannte Beispiele für getötete Deserteure. Überhaupt gibt es keine konkreten Zahlen bzw. Berichte zu Tötungen von Deserteuren. Und es gibt auch keine Berichte hinsichtlich eines Angriffs der al Shabaab auf eines der Zentren, in welchen Deserteure niedriger Ränge rehabilitiert werden. Die Zentren selbst sind gut gesichert. Nur sehr wenige Absolventen der Rehabilitationszentren wurden bislang belästigt oder gar angegriffen. Und das alles, obwohl al Shabaab in diesen Zentren über Spitzel verfügt.
Verfolgung von Deserteuren: Wenn al Shabaab einen Deserteur tatsächlich finden will, wird ihn die Gruppe auch aufspüren. Es ist schwierig, sich vor al Shabaab zu verstecken. Prinzipiell ist al Shabaab aufgrund eines Systems von Informanten in der Lage, Deserteure nahezu im gesamten Land aufzuspüren. Die Gruppe nutzt dafür unter anderem Clannetzwerke. Dies gilt auch für größere Städte, z.B. für Kismayo oder Mogadischu. Kommt ein Angehöriger der al Shabaab an einen Checkpoint der Gruppe, wird nach Angaben eines Deserteurs von dort beim entsprechenden Vorgesetzten telefonisch nachgefragt, ob der vom Reisenden angegebene Grund für die Reisebewegung korrekt ist. Viele Deserteure haben Angst davor, vom Amniyat [Anm.: Geheimdienst von al Shabaab] aufgespürt zu werden. Sie fürchten eine Bestrafung für sich und für die eigene Familie. 70 % von 32 bei einer Studie im Jahr 2017 befragten Deserteuren haben angegeben, Todesdrohungen von al Shabaab erhalten zu haben. Weitere Deserteure berichteten davon, dass ihre Familien bedroht worden sind. Von jenen, die nicht bedroht wurden, hatten die meisten ihre Telefonnummern gewechselt. Derartige Einschüchterungen sind für al Shabaab kostengünstig und bedeuten nicht, dass nach dem Deserteur tatsächlich gesucht wird.
Es ist nicht davon auszugehen, dass al Shabaab Deserteure umfassend verfolgt. Die meisten Absolventen von Rehabilitationszentren verbleiben in jener Stadt, wo sie die Rehabilitation durchlaufen haben. Sie kehren nicht in ländliche Gebiete zurück und können sich in der Stadt besser integrieren. Die Frage eines Risikos hängt auch von der Fähigkeit des eigenen Clannetzwerks ab, dem Deserteur am Aufenthaltsort Schutz bieten zu können. Der Experte Marchal betont, dass für Deserteure, die nach Mogadischu geflüchtet sind, der Clan eine bestimmte Rolle spielt – nämlich bei der Frage, ob der Clan innerhalb von al Shabaab stark oder wenig vertreten ist. Für jene, deren erweiterte Familie in Mogadischu stark vertreten ist und deren Clan bei al Shabaab wenig vertreten ist (z. B. Hawiye / Habr Gedir), wird es eine Möglichkeit geben unterzutauchen. Für andere, deren Clan in Mogadischu keine starke Position hat, und dieser noch dazu bei al Shabaab stark involviert ist (z. B. Rahanweyn), wird ein Untertauchen mitunter schwierig.
Deserteure in Somaliland und Puntland gelten grundsätzlich nicht als gefährdet. Deserteure aus Süd-/Zentralsomalia befinden sich dort bei fehlenden Kontakten vor Ort jedoch in einer schwierigen Lage, da sie nicht wissen, wem sie vertrauen können oder wer al Shabaab nahesteht.
Regierungsamnestie: 2023 wurde eine neue Amnestie für Kämpfer der al Shabaab ausgerufen. Dieses Angebot einer präsidentiellen Amnestie gilt für Kämpfer, die ihre Waffen ablegen, der Gewalt abschwören und sich zur staatlichen Ordnung bekennen. Für eine Amnestie gibt es bislang allerdings keine rechtliche Grundlage. Der Präsident hat öffentlich erklärt, dass Deserteure nicht direkt in ihre Gemeinden zurückkehren sollten, sondern sich zuvor der Regierung stellen müssen. Ein Regierungsprogramm versucht, auf unterschiedlichen Kanälen auf die Amnestie und die für Deserteure der al Shabaab bereitstehende Unterstützung aufmerksam zu machen.
Rehabilitation/Reintegration: Die somalische Regierung betreibt mehrere Rehabilitationszentren für ehemalige Angehörige von al Shabaab, die als "low-risk" eingestuft wurden. Dabei handelt es sich um sechs Zentren in Mogadischu, Baidoa, Kismayo und Dhusamareb. Tausende Deserteure der al Shabaab wurden bereits rehabilitiert und reintegriert. Das Rehabilitationsprogramm wird maßgeblich von Großbritannien und Deutschland finanziert. Stand Mai 2024 befanden sich in den Zentren 100 Frauen und 331 Männer. IOM unterstützt in Baidoa ein Projekt zur Demobilisierung und Reintegration von männlichen und weiblichen "disengaged combatants" der al Shabaab. Dabei wird die Grundversorgung gesichert, Zugang zu Berufsausbildung ermöglicht und Mediationsarbeit zur langfristigen Reintegration geleistet. Nach der Ausbildung wird Geld zur Verfügung gestellt, um gegebenenfalls ein Unternehmen gründen zu können. U. a. werden bei von UNICEF unterstützten Reintegrationsprojekten für ehemalige Kindersoldaten Minderjährige in ihren Gemeinden resozialisiert. Sie erhalten außerdem Zugang zu einer Ausbildung (ÖB Nairobi 10.2024). Bei der Reintegration gibt es unterschiedliche Erfolge. Einige schaffen es, in ein normales Leben zurückzufinden. Andere sehen sich gezwungen, das Land zu verlassen, nachdem sie unter ständigen Einschüchterungen durch al Shabaab leiden. Eine unbekannte Zahl wurde von al Shabaab ermordet – als Abschreckung für andere.
Allgemeine Menschenrechtslage
(Letzte Änderung 2024-12-04)
In der somalischen Verfassung ist der Schutz der Menschenrechte ebenso verankert wie die prägende Rolle der Scharia als Rechtsquelle. Die Vereinten Nationen sind besorgt, dass durch die Vorrangstellung der Scharia die Menschenrechte in Somalia ausgehebelt werden. Zudem stellt die Einhaltung internationaler Menschenrechtsverpflichtungen für die Bundesregierung keine Priorität dar. Diese konzentriert sich auf den Kampf gegen al Shabaab und humanitäre Krisen. Menschenrechtserfolge werden nicht immer als Teil der Lösung dieser Probleme betrachtet.
Generell werden Grund- und Menschenrechte regelmäßig und systematisch verletzt. Im Wettstreit stehende, politische Akteure in Süd-/Zentralsomalia sind in schwere und systematische Menschenrechtsverbrechen involviert. Zivilisten tragen die Last des bewaffneten Konflikts in Somalia, willkürliche Angriffe und die unverhältnismäßige Anwendung von Gewalt gibt es in allen Landesteilen. Die schwersten Menschenrechtsverletzungen sind: willkürliche und ungesetzliche Tötungen; Entführungen und Verschwindenlassen; Rekrutierung und Verwendung von Kindersoldaten; Folter und andere grausame Behandlung; harte Haftbedingungen; willkürliche und politisch motivierte Verhaftungen. Al Shabaab ist für die Mehrheit der schweren Menschenrechtsverletzungen und für den größten Teil ziviler Todesopfer verantwortlich. Bei Kämpfen unter Beteiligung der African Transition Mission in Somalia (ATMIS), Regierung, Milizen und al Shabaab kommt es zur Tötung, Verletzung und Vertreibung von Zivilisten sowie zu anderen Kriegsverbrechen, welche durch alle Konfliktbeteiligten verübt werden. Es gibt zahlreiche Berichte, wonach die Regierung und ihre Handlanger Personen willkürlich und außergesetzlich töten. Nach anderen Angaben stellen extralegale Tötungen bei den Sicherheitskräften kein strukturelles Problem dar. Jedenfalls werden Sicherheitskräfte beschuldigt, Zivilisten bei Streitigkeiten um Land, bei Checkpoints, bei Zwangsräumungen und anderen Gelegenheiten willkürlich angegriffen zu haben. In solchen Fällen ist aufgrund des dysfunktionalen Justizsystems häufig von Straflosigkeit auszugehen.
Es gibt keine Berichte über von der Regierung gesteuertes Verschwindenlassen.
Es kommt zu willkürlichen Verhaftungen durch Bundes- und Regionalbehörden sowie durch alliierte Milizen. Die Regierung schiebt bei derartigen Verhaftungen oft den Vorwurf der Mitgliedschaft bei al Shabaab vor.
Die Regierung macht zwar glaubwürdige Schritte, um einige öffentlich Bedienstete strafrechtlich zu verfolgen und zu bestrafen, generell bleibt Straflosigkeit aber die Norm.
Al Shabaab verletzt in den Gebieten unter ihrer Kontrolle systematisch Grundrechte, verhaftet, schlägt und exekutiert Zivilisten. Die Gruppe ist für die Mehrheit schwerer Menschenrechtsverletzungen verantwortlich. Al Shabaab verübt terroristische Anschläge gegen Zivilisten; begeht Morde und Attentate; begeht Vergewaltigungen; Bürgerrechte und Bewegungsfreiheit werden eingeschränkt. Die Gruppe rekrutiert Kindersoldaten und entführt Menschen.
In von al Shabaab kontrollierten Gebieten werden regelmäßig grausame Körperstrafen verhängt und öffentlich vollstreckt, z. B. Auspeitschen oder Stockschläge, Handamputationen für Diebe. Regelmäßig richtet die Gruppe ohne ordentliches Verfahren Menschen hin, denen Kooperation mit der Regierung, internationalen Organisationen oder westlichen Hilfsorganisationen vorgeworfen wird, bzw. Zivilisten, die zu Abtrünnigen oder Spionen deklariert werden. Al Shabaab übt teils Rache an der Bevölkerung von Gebieten, die zuvor „befreit“ aber danach von al Shabaab wieder eingenommen worden waren. Die Gruppe wendet u. a. auch das Mittel von Zwangsvertreibungen an, um sich an sich widersetzenden oder nicht die eigenen Regeln befolgenden Bevölkerungsgruppen zu rächen.
Haftbedingungen
(Letzte Änderung 2025-01-16)
Bedingungen: Eine Absenz medizinischer Versorgung, unzureichende Ernährung und Mangel an Trinkwasser werden aus Gefängnissen aus ganz Somalia gemeldet. Es herrscht Überbelegung. Im Feber 2024 wird etwa angegeben, dass das Zentralgefängnis in Mogadischu bei einer Kapazität von 800 Häftlingen 1.600 beherbergt. Zum Teil sind die Haftbedingungen lebensbedrohlich. Vollzugsbeamten mangelt es an Wissen und beruflichen Fähigkeiten. Auch in Somaliland sind Haftanstalten gemäß einer Quelle überbelegt und die Bedingungen dort sind hart. Nach anderen Angaben genügen die Haftbedingungen in Hargeysa und Garoowe (Puntland) internationalen Standards. Das unabhängige Human Rights Centre berichtet hinsichtlich besuchter Gefängnisse in Somaliland, dass es an angemessenen Sanitäranlagen mangelt und auch an adäquater Nahrungsmittelversorgung. Es herrscht demnach auch Überbelegung, und mitunter werden Gefangene aneinandergekettet.
Besser sind die Bedingungen in neu errichteten Haftanstalten. Unterstützung von UNDP, UNODC und IKRK beim Gefängnisaufbau und der Schulung von Gefängnispersonal in allen Regionen schafft langsam Abhilfe. UNODC hat in Mogadischu, Bossaso, Garoowe und Hargeysa neue Gefängnisse errichtet oder alte saniert. So hat die Organisation etwa mitgeholfen, in Mogadischu den im März 2024 eröffneten Mogadishu Prison Court Complex zu errichten. Dort finden sich neben Gerichtssälen drei Haftblöcke für 700 Gefangene. Auch das IKRK hilft landesweit bei der Renovierung von Haftanstalten. Zudem wird Gefängnispersonal ausgebildet, etwa im Zeitraum Ende 2021 bis Feber 2022 in den Bereichen Menschenrechte und Verwaltung für Gefängnispersonal in Kismayo, Baidoa, Hargeysa und Garoowe. Auch UNSOM trägt zur Ausbildung von Gefängnispersonal bei, und Somalia kooperiert mit dem IKRK, um die Haftbedingungen zu verbessern.
Es kommt zu überlanger Untersuchungshaft, Folter ist nach Angaben einer Quelle üblich. Meist werden Männer und Frauen getrennt inhaftiert, Minderjährige und Erwachsene sowie Untersuchungshäftlinge und Verurteilte hingegen nicht. Nach anderen Angaben werden Minderjährige nur manchmal nicht von Erwachsenen getrennt in Haft gehalten. Diesbezügliche Berichte gibt es auch hinsichtlich Somaliland.
Monitoring: Das Committee on Human Rights des parlamentarischen Oberhauses führt in Haftanstalten Überprüfungen durch. Allerdings gibt es keine systematische Aufsicht über die Haftanstalten - weder durch nationale noch durch internationale Beobachter. In Somaliland ist es gesetzlich vorgesehen, dass Häftlinge bei den Justizbehörden Beschwerden vorbringen dürfen, und dies geschieht auch. In Somalia ist dies hingegen nicht der Fall. Die Behörden arbeiten aktiv mit internationalen Organisationen und Beobachtern zusammen. UNODC, UNICEF und das IKRK können regelmäßig Haftanstalten besuchen. Somaliland hat im Jahr 2023 keinen unabhängigen Beobachtern von NGOs den Zutritt zu Haftanstalten gestattet. Das IKRK hat im Jahr 2023 landesweit 15 Haftanstalten besuchen können. Nach anderen Angaben hat das unabhängige Human Rights Centre in Somaliland in fünf Regionen Gefängnisse besuchen können. In Somaliland wird teils auch auf psychisch kranke Insassen Rücksicht genommen. Ein Zusammenschluss an NGOs hat im Zeitraum November 2018 bis März 2021 in Baidoa, Kismayo und Mogadischu 1.026 Besuche in Gefängnissen, Polizeistationen und anderen Haft- bzw. Anhalteeinrichtungen durchgeführt.
Al Shabaab hält Personen in den Gebieten unter ihrer Kontrolle in Haft, teils für verhältnismäßig geringfügige Vergehen und unter inhumanen Bedingungen. Die Haftbedingungen in Haftanstalten von al Shabaab sind oft hart und lebensbedrohlich.
Im Gebiet von SSC-Khatumo (Region Sool) werden Polizeistationen als Gefängnisse genutzt. Diese sind überfüllt. Zudem mangelt es an ausgebildetem Personal.
Religionsfreiheit
(Letzte Änderung 2025-01-16)
Die somalische Bevölkerung bekennt sich zu über 99 % zum sunnitischen Islam. Nur eine sehr kleine Minderheit hängt tatsächlich einer anderen Religion oder islamischen Richtung an. Die auf tausend Mitglieder geschätzte christliche Minderheit praktizieren ihren Glauben nicht in der Öffentlichkeit und versucht, nicht aufzufallen.
Somalis folgten traditionell der Shafi’i-Schule des islamischen Rechts, geführt von mehreren dominanten Sufi-Orden bzw. Sekten (turuuq). Der Sufismus hat sich in Ostafrika in den vergangenen 200 Jahren ausgebreitet und in Somalia eigene Formen angenommen. Seit 20 Jahren macht sich allerdings der Einfluss des Wahhabismus bemerkbar. Damit geht einher, dass die Auslegung und Praktizierung des Islam je nach Region zunehmend konservative Züge annimmt und infolgedessen die Freiheit der Weltanschauung eingeschränkt sowie progressive Gesetzgebung verhindert wird. Dieser Trend hin zu einer konservativeren, "puristischen" Auslegung des Islam gilt sowohl für Somalia als auch für Somaliland. Religiöse Normen beeinflussen zunehmend Politik, Wirtschaft und Gesellschaft. Andererseits schätzen viele Somali trotz des aggressiven Vordringens des importierten Salafismus’ nach wie vor ihren Sufi-Glauben und ihre Sufi-Bräuche. Als Sufi-Hochburgen gelten Galgaduud und Hiiraan. Salafisten, al Quaida und al Shabaab verabscheuen hingegen die Sufi-Interpretation des Islam.
Unabhängig von staatlichen Bestimmungen und insbesondere jenseits der Bereiche, in denen die staatlichen Stellen effektive Staatsgewalt ausüben können, sind islamische und lokale Traditionen und islamisches Gewohnheitsrecht weit verbreitet. Es herrscht ein starker sozialer Druck, den Traditionen des sunnitischen Islam zu folgen. Eine Konversion zu einer anderen Religion bleibt verboten, gilt als sozial inakzeptabel und als Verrat an Clan und Familie. Jene, die unter dem Verdacht stehen, konvertiert zu sein, sowie deren Familien müssen mit Belästigungen seitens ihrer Umgebung rechnen. Sowohl Konversion als auch Apostasie und Aussagen, die als Blasphemie erachtet werden könnten, können zu Diskriminierung und Drangsalierung und auch zu einer Verhaftung führen. Eine offen nicht-muslimische Lebensweise ist wegen sozialen Drucks nicht möglich und kann insbesondere zu einem praktischen Ausschluss aus dem Clansystem und der Familie führen, was schwerwiegende soziale Konsequenzen hat.
Minderheiten und Clans
(Letzte Änderung 2025-01-16)
Das westliche Verständnis der Zivilgesellschaft ist im somalischen Kontext irreführend, da kaum zwischen öffentlicher und privater Sphäre unterschieden wird. In ganz Somalia gibt es starke Traditionen sozialer Organisation außerhalb des Staates, die vor allem auf sozialem Vertrauen innerhalb von Verwandtschaftsgruppen fußen. Seit Beginn des Bürgerkriegs haben sich die sozialen Netzwerkstrukturen neu organisiert und gestärkt, um das Überleben ihrer Mitglieder zu sichern.
Clans: Der Clan ist die relevanteste soziopolitische und ökonomische Einheit in Somalia. Für den Somali stellt er die wichtigste Identität dar, für die es zu streiten und zu sterben gilt. Clans kämpfen für das einzelne Mitglied. Gleichzeitig werden alle Männer im Clan als Krieger erachtet. Der Clan bildet aber eine volatile, vielschichtige Identität mit ständig wechselnden Allianzen. Er bestimmt das Leben des Individuums, seinen Zugang zu Sicherheit und Schutz, Ressourcen (z. B. Arbeit, Geschäfte, Land) und bildet das ultimative Sicherheitsnetz. Clanälteste dienen als Vermittler zwischen Staat und Gesellschaft. Sie werden nicht einfach aufgrund ihres Alters gewählt. Autorität und Führungsposition werden verdient, nicht vererbt. Ein Clanältester repräsentiert seine Gemeinschaft, ist ihr Interessensvertreter gegenüber dem Staat. Innerhalb der Gemeinschaft dienen sie als Friedensstifter, Konfliktvermittler und Wächter des traditionellen Rechts (Xeer). Bei Streitigkeiten mit anderen Clans ist der Clanälteste der Verhandler.
Clanwissen: Laut Experten gibt es bis auf sehr wenige Waisenkinder in Somalia niemanden, der nicht weiß, woher er oder sie abstammt. Das Wissen um die eigene Herkunft, die eigene Genealogie, ist von überragender Bedeutung. Dieses Wissen dient zur Identifikation und zur Identifizierung. Auch junge Menschen im urbanen Umfeld kennen ihren Clan, allerdings fehlen ihnen manchmal die Details - etwa zu Clanältesten. Laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 betrifft dies tendenziell eher junge Frauen.
Diskriminierung im Clanwesen: Diskriminierung steht in Somalia generell oft nicht mit ethnischen Erwägungen in Zusammenhang, sondern vielmehr mit der Zugehörigkeit zu bestimmten Minderheitenclans oder Clans, die in einer bestimmten Region keine ausreichende Machtbasis und Stärke besitzen. Die meisten Bundesstaaten fußen auf einer fragilen Balance zwischen unterschiedlichen Clans. In diesem Umfeld werden weniger mächtige Clans und Minderheiten oft vernachlässigt. Selbst relativ starke Clans können von einem lokalen Rivalen ausmanövriert werden, und es kommt zum Verlust der Kontrolle über eine Stadt oder eine regionale Verwaltung. Meist ist es die zweitstärkste Lineage in einem Bezirk oder einer Region, welche über die Verteilung von Macht und Privilegien am unglücklichsten ist. Gleichzeitig mag auf einer Ebene innerhalb eines Clans oberflächlich betrachtet Einheit herrschen, doch, wenn man näher heranzoomt, treten Konflikte zwischen den unteren Clanebenen zutage.
Ohnehin marginalisierte Gruppen werden diskriminiert und stoßen auf Schwierigkeiten, ihr Recht auf Teilhabe an wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und politischen Prozessen wahrzunehmen. Die Marginalisierung führt zu einer ungerechten und diskriminierenden Verteilung der Ressourcen - etwa beim Zugang zu humanitärer Hilfe. Menschen, die keinem der großen Clans angehören, sehen sich in der Gesellschaft signifikant benachteiligt. Dies gilt etwa beim Zugang zur Justiz; und auch von Politik und Wirtschaft werden sie mitunter ausgeschlossen. Minderheiten und berufsständische Kasten werden in mindere Rollen gedrängt - trotz des oft sehr relevanten ökonomischen Beitrags, den genau diese Gruppen leisten. Mitunter kommt es auch zu physischer Belästigung. Insgesamt ist allerdings festzustellen, dass es hinsichtlich der Vulnerabilität und Kapazität unterschiedlicher Minderheitengruppen signifikante Unterschiede gibt.
Recht: Die Übergangsverfassung und Verfassungen der Bundesstaaten verbieten die Diskriminierung und sehen Minderheitenrechte vor. Weder Xeer noch Polizei und Justiz benachteiligen Minderheiten systematisch. Faktoren wie Finanzkraft, Bildungsniveau oder zahlenmäßige Größe einer Gruppe können Minderheiten dennoch den Zugang zur Justiz erschweren. Von Gerichten Rechtsschutz zu bekommen, ist für Angehörige von Minderheiten noch schwieriger als für andere Bevölkerungsteile. Es kommt mitunter zu staatlicher Diskriminierung. So wurde beispielsweise in Mogadischu ein Strafprozess, bei welchem Rahanweyn und Bantu als Kläger gegen einen Polizeioffizier, der von einem großen Clan stammt, aufgetreten waren, vom Gericht ohne Weiteres eingestellt.
Auch im Xeer sind Schutz und Verletzlichkeit einer Einzelperson eng verbunden mit der Macht ihres Clans. Weiterhin ist es für Minderheitsangehörige aber möglich, sich im Rahmen formaler Abkommen (Gashanbuur) einem anderen Clan anzuschließen bzw. sich unter Schutz zu stellen. Diese Resilienzmaßnahme wurde von manchen Gruppen etwa angesichts der Hungersnot 2011 und der Dürre 2016/17 angewendet. Aufgrund dieser Allianzen werden auch Minderheiten in das System des Xeer eingeschlossen. Wenn ein Angehöriger einer Minderheit, die mit einem großen Clan alliiert ist, einen Unfall verursacht, trägt auch der große Clan zu Mag/Diya (Kompensationszahlung) bei. Gemäß einer Quelle haben schwächere Clans und Minderheiten trotzdem oft Schwierigkeiten – oder es fehlt überhaupt die Möglichkeit – ihre Rechte im Xeer durchzusetzen.
Netzwerke abseits von Clans: Die Mitgliedschaft in islamischen Organisationen und Verbänden gewinnt immer mehr an Bedeutung. Sie bietet eine Möglichkeit zur sozialen Organisation über Clangrenzen hinweg. Mit einer Mitgliedschaft kann eine "falsche" Clanzugehörigkeit in eingeschränktem Ausmaß kompensiert werden. Zumindest in bestimmten Teilen Somalias entsteht auch eine Form von Sozialkapital unter Mitgliedern der jüngeren Generation, die biografische Erfahrungen und Interessen (Bildung oder Beruf) teilen und manchmal in Jugendorganisationen organisiert sind oder sich in informellen Diskussionsgruppen und online treffen.
Bevölkerungsstruktur
(Letzte Änderung 2024-12-04)
Somalia ist eines der wenigen Länder in Afrika, wo es eine dominante Mehrheitskultur und -Sprache gibt. Die Mehrheit der Bevölkerung findet sich innerhalb der traditionellen somalischen Clanstrukturen. Die Landesbevölkerung ist nach Angabe einer Quelle ethnisch sehr homogen; allerdings ist der Anteil ethnischer Minderheiten an der Gesamtbevölkerung demnach unklar. Gemäß einer Quelle teilen mehr als 85 % der Bevölkerung eine gemeinsame ethnische Herkunft. Eine andere Quelle besagt, dass die somalische Bevölkerung aufgrund von Migration, ehemaliger Sklavenhaltung und der Präsenz von nicht nomadischen Berufsständen divers ist. Es gibt weder eine Konsistenz noch eine Verständigungsbasis dafür, wie Minderheiten definiert werden. Die UN gehen davon aus, dass ca. 30 % aller Somali Angehörige von Minderheiten sind. Abseits davon trifft man in Somalia auf Zersplitterung in zahlreiche Clans, Subclans und Sub-Subclans, deren Mitgliedschaft sich nach Verwandtschaftsbeziehungen bzw. nach traditionellem Zugehörigkeitsempfinden bestimmt. Diese Unterteilung setzt sich fort bis hinunter zur Kernfamilie.
Insgesamt ist das westliche Verständnis einer Gesellschaft im somalischen Kontext irreführend. Dort gibt es kaum eine Unterscheidung zwischen öffentlicher und privater Sphäre. Zudem herrscht eine starke Tradition der sozialen Organisation abseits des Staates. Diese beruht vor allem auf sozialem Vertrauen innerhalb von Abstammungsgruppen. Seit dem Zusammenbruch des Staates hat sich diese soziale Netzwerkstruktur reorganisiert und verstärkt, um das Überleben der einzelnen Mitglieder zu sichern. Die Zugehörigkeit zu einem Clan ist der wichtigste identitätsstiftende Faktor für Somalis. Sie bestimmt, wo jemand lebt, arbeitet und geschützt wird. Darum kennen Somalis üblicherweise ihre exakte Position im Clansystem. Insgesamt gibt es keine physischen Charakteristika, welche die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Clan erkennen ließen.
Große Clanfamilien: Die sogenannten "noblen" Clanfamilien können (nach eigenen Angaben) ihre Abstammung auf mythische gemeinsame Vorfahren und den Propheten Mohammed zurückverfolgen. Die meisten Minderheiten sind dazu nicht in der Lage. Somali sehen sich als Nation arabischer Abstammung, "noble" Clanfamilien sind meist Nomaden:
Darod gliedern sich in die drei Hauptgruppen: Ogaden, Marehan und Harti sowie einige kleinere Clans. Die Harti sind eine Föderation von drei Clans: Die Majerteen sind der wichtigste Clan Puntlands, während Dulbahante und Warsangeli in den zwischen Somaliland und Puntland umstrittenen Grenzregionen leben. Die Ogaden sind der wichtigste somalische Clan in Äthiopien, haben aber auch großen Einfluss in den südsomalischen Juba-Regionen sowie im Nordosten Kenias. Die Marehan sind in Süd-/Zentralsomalia präsent.
Hawiye leben v. a. in Süd-/Zentralsomalia. Die wichtigsten Hawiye-Clans sind Habr Gedir und Abgaal, beide haben in und um Mogadischu großen Einfluss.
Dir leben im Westen Somalilands sowie in den angrenzenden Gebieten in Äthiopien und Dschibuti, außerdem in kleineren Gebieten Süd-/Zentralsomalias. Die wichtigsten Dir-Clans sind Issa, Gadabursi (beide im Norden) und Biyomaal (Süd-/Zentralsomalia).
Isaaq sind die wichtigste Clanfamilie in Somaliland, wo sie kompakt leben. Teils werden sie zu den Dir gerechnet. Sie selbst erachten sich nicht als Teil der Dir.
Rahanweyn bzw. Digil-Mirifle sind eine weitere Clanfamilie.
Territorien: Alle Mehrheitsclans sowie ein Teil der ethnischen Minderheiten – nicht aber die berufsständischen Gruppen – haben ihr eigenes Territorium. Dessen Ausdehnung kann sich u. a. aufgrund von Konflikten verändern.
Minderheiten: Als Minderheiten werden jene Gruppen bezeichnet, die aufgrund ihrer geringeren Anzahl schwächer als die "noblen" Mehrheitsclans sind. Dazu gehören Gruppen anderer ethnischer Abstammung; Gruppen, die traditionell als unrein angesehene Berufe ausüben; sowie die Angehörigen "nobler" Clans, die nicht auf dem Territorium ihres Clans leben oder zahlenmäßig klein sind.
Süd-/Zentralsomalia, Puntland
(Letzte Änderung 2025-01-16)
Politik: In Süd-/Zentralsomalia sind politische Repräsentation, politische Parteien, lokale Verwaltungen und auch das nationale Parlament um die verschiedenen Clans bzw. Subclans organisiert, wobei die vier größten Clans (Darod, Hawiye, Dir und Digil-Mirifle) Verwaltung, Politik, und Gesellschaft dominieren - und zwar entlang der sogenannten 4.5-Formel. Dies bedeutet, dass den vier großen Clans dieselbe Anzahl von Parlamentssitzen zusteht, während kleinere Clans und Minderheitengruppen gemeinsam nur die Hälfte dieser Sitze erhalten. Dadurch werden kleinere Gruppen politisch marginalisiert. Sie werden von relevanten politischen Posten ausgeschlossen, und die wenigen Angehörigen von Minderheiten, die solche Posten halten, haben kaum die Möglichkeit, sich für ihre Gemeinschaften einzusetzen. So finden sich in der aktuellen Regierung zwar alle relevanten Clans und Gruppen wieder, und das Frauen- sowie das Umweltministerium werden von Angehörigen von Minderheiten geführt. In Süd-/Zentralsomalia ist die formelle Vertretung von Minderheiten im Rahmen der 4.5-Formel nicht mit einer tatsächlichen politischen Mitsprache gleichzusetzen, da unter dem Einfluss und Druck der politisch mächtigen Clans agiert wird. Die Formel trägt dazu bei, dass bestehende Strukturen aufrechterhalten und damit Minderheiten sozial und politisch ausgrenzt werden. Nach Angaben einer Quelle der FFM Somalia 2023 versucht die Regierung hingegen, Minderheiten zu ermutigen, sich für Regierungsstellen zu bewerben. Allerdings ist die Diskriminierung tief in der Gesellschaft verwurzelt und besteht weiter fort.
Lage: Einzelne Minderheiten leben unter besonders schwierigen sozialen Bedingungen in tiefer Armut und leiden an zahlreichen Formen der Diskriminierung und Exklusion. Sie sehen sich in vielfacher Weise von der übrigen Bevölkerung – mittelbar auch von staatlichen Stellen – wirtschaftlich, politisch und sozial ausgegrenzt. Zudem sind die Systeme gegenseitiger Unterstützung bei ihnen weniger gut ausgebaut, sie verfügen über geringere Ressourcen und erhalten weniger Remissen. In staatlichen Behörden - etwa Polizei und Justiz - sind Minderheiten nur spärlich vertreten. Die mächtigen Gruppen erhalten den Löwenanteil an Jobs, Ressourcen, Verträgen, Remissen und humanitärer Hilfe. Schwache Gruppen erhalten wenig bis gar nichts. Bei der Hungersnot 1991 waren die meisten Hungertoten entweder Digil-Mirifle oder Bantu [Anm.: Die Digil sind v. a. Landwirte und nicht Nomaden und können bei Dürre schwerer ausweichen]. Dies gilt auch für die Hungersnot im Jahr 2011. Ein Grund dafür ist, dass humanitäre Hilfe von mächtigeren Clans vereinnahmt wird. Selbst in Mogadischu erhalten Minderheitenangehörige weniger Nahrungsmittelhilfe. Sie stehen einem höheren Maß an Unsicherheit bei der Nahrungsmittelversorgung gegenüber.
Ein Programm der Bundesregierung soll zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit von fast 25.000 benachteiligten und marginalisierten Haushalten beitragen. Dieses von Deutschland finanzierte 50-Millionen-Euro-Programm zielt darauf ab, den Zugang zu Bildung, Gesundheit, Hygiene und Ernährung für Kinder und Jugendliche zu verbessern und die Ernährungssicherheit benachteiligter Haushalte zu erhöhen. Die Regierung von Jubaland organisiert Workshops für Jugendliche aus marginalisierten Gruppen, um Integration und Partizipation zu fördern.
Minderheitengruppen, denen es oft an bewaffneten Milizen fehlt, sind laut einer Quelle überproportional von Gewalt betroffen (Tötungen, Folter, Vergewaltigungen etc.). Täter sind Milizen oder Angehörige dominanter Clans - oft unter Duldung lokaler Behörden. Aufgrund der (vormaligen) Unterstützung von al Shabaab durch manche Minderheiten kann es in Gebieten, aus welchen al Shabaab gewichen ist, zu Repressalien kommen. Von Frauen marginalisierter Gruppen eingebrachte Vergewaltigungsanzeigen werden tendenziell ignoriert.
Angehörige von Minderheiten stehen vor Hindernissen, wenn sie Identitätsdokumente erhalten wollen - auch im Falle von Reisepässen.
Mogadischu: In der Hauptstadt verfügen die Hawiye-Clans Abgaal, Habr Gedir und teilweise auch Murusade über eine herausragende Machtposition. Allerdings leben in der Stadt Angehörige aller somalischen Clans, auch die einzelnen Bezirke sind diesbezüglich meist heterogen. Laut einem Experten dominieren auch die Rahanweyn mittlerweile bestimmte Stadtteile. Insgesamt leben in Mogadischu sehr viele unterschiedliche Clans, alle können Eigentum besitzen, sich in der Wirtschaft betätigen, sich frei bewegen und niederlassen. Allerdings besagt der eigene Clanhintergrund, in welchem Teil der Stadt es für eine Person am sichersten ist. Außerdem tendieren die Menschen dazu, auf dem Gebiet des eigenen Clans zu wohnen. Beziehungen zu Abgaal oder Habr Gedir - familiäre, wirtschaftliche, eheliche oder freundschaftliche - sind von Vorteil, um Konflikte abwenden oder lösen zu können. Generell agieren die dominanten Clans Mogadischus aber nicht im rechtsfreien Raum, da sie aufgrund von z. B. in Mogadischu begangenem Unrecht mit Gegenunrecht in anderen Teilen Somalias rechnen müssen. Im Allgemeinen ist es schwierig, Menschen, die in Mogadischu aufgewachsen sind, oberflächlich nach Clans zu differenzieren. Es gibt keine äußerlichen Unterschiede, auch der Akzent ist der gleiche. Anhand von Namen lassen sich die Menschen nicht einmal ethnisch zuordnen, da vor allem arabische Namen verwendet werden.
Subjekte gezielter Attentate durch al Shabaab und andere terroristische Gruppen
(Letzte Änderung 2024-12-04)
Folgende Personengruppen sind bezüglich eines gezielten Attentats bzw. Vorgehens durch al Shabaab einem erhöhten Risiko ausgesetzt:
-Angehörige der AMISOM bzw. ATMIS sowie deren lokale Angestellte;
-nationale und regionale Behördenvertreter und -Mitarbeiter; die öffentlichen Institutionen Somalias werden von al Shabaab als unislamisch erachtet;
-Angehörige der nationalen Sicherheitskräfte im sowie abseits des Dienstes;
-Politiker von Bund und Bundesstaaten; al Shabaab greift z. B. gezielt Örtlichkeiten an, wo sich Regierungsvertreter treffen. Laut einer Quelle haben hochrangige Politiker eine höhere Priorität;
-mit der Regierung in Verbindung gebrachte Zivilisten und ehemalige oder pensionierte Staatsvertreter - z. B. vormalige Bezirksvorsteher;
-Angestellte von NGOs und internationalen Organisationen; Mitarbeiter werden mitunter beschuldigt, das Christentum verbreiten zu wollen.
-Wirtschaftstreibende, insbesondere dann, wenn sie sich weigern, Schutzgeld ("Steuer") an al Shabaab abzuführen, aber auch, wenn sie die Regierung unterstützen oder einem Clan angehören, der in die Militäroffensive involviert ist. Ins Visier geraten mitunter auch jene, welche auf Anordnung der NISA an den eigenen Gebäuden Überwachungskameras der Sicherheitsbehörden installiert haben;
-Älteste und Gemeindeführer; gemäß somalischen Regierungsangaben aus dem Jahr 2022 hat al Shabaab innerhalb von zehn Jahren 324 Älteste ermordet. Einige der Opfer waren in Wahlprozesse involviert. Älteste, die nicht oder nicht ausreichend mit der Gruppe kooperieren, werden mitunter eingeschüchtert, entführt oder ermordet. In jüngerer Vergangenheit hat al Shabaab v. a. solche Ältesten ermordet, die ihre Clans zur Beteiligung an der Offensive gegen die Gruppe aufgerufen bzw. deren Teilnahme öffentlich unterstützt haben. Dies betrifft insbesondere Älteste der Hawadle, aber z. B. auch Älteste in der Region Gedo und der Saleban, Abgaal in Middle Shabelle und vereinzelt Älteste in Mudug;
-Unterstützer der Macawiisley, z. B. zivile Informanten; ganze Gemeinden sind von Rachemaßnahmen bedroht;
-Wahldelegierte und deren Angehörige; in der Vergangenheit hat al Shabaab alle, die an Wahlen teilnehmen, als Apostaten bezeichnet und sie zu potenziellen Zielen für Anschläge erklärt. Von Anfang 2021 bis Juli 2023 gab es mehr als 50 diesbezügliche Vorfälle, 71 % davon in Mogadischu. Doch auch etwa in Bay und Bakool wurden Delegierte getötet;
-Angehörige diplomatischer Missionen;
-prominente und Menschenrechts- und Friedensaktivisten bzw. Organisationen der Zivilgesellschaft;
-religiöse Führer; laut einer Quelle hat es aber in der jüngeren Vergangenheit keine Attentate auf religiöse Führer gegeben.
-Journalisten und Mitarbeiter von Medien;
-Humanitäre Kräfte;
-Telekommunikationsarbeiter;
-mutmaßliche Kollaborateure und Spione - siehe auch weiter unten;
-Deserteure (MBZ 6.2023); siehe dazu Wehrdienst und Rekrutierungen / Al Shabaab - Deserteure und ehemalige Kämpfer
-als glaubensabtrünnig Bezeichnete (Apostaten) oder Blasphemiker bzw. Personen, die nicht der Glaubensauslegung von al Shabaab folgen (z. B. Sufis); siehe dazu Religionsfreiheit
-(vermeintliche) Angehörige oder Sympathisanten des sogenannten Islamischen Staates in Somalia (ISS); den ISS hat al Shabaab als Seuche bezeichnet, welche ausgerottet werden müsse;
-Personen, die einer Schutzgelderpressung ("Steuern") nicht nachkommen;
Personen all dieser Kategorien werden insbesondere dann zum Ziel, wenn sie kein Schutzgeld bzw. "Steuern" an al Shabaab abführen. Gleichzeitig muss davon ausgegangen werden, dass zahlreiche Angriffe und Morde auf o. g. Personengruppen politisch motiviert oder einfache Verbrechen sind, die nicht auf das Konto von al Shabaab gehen.
Spionage und Kollaboration: In von al Shabaab kontrollierten Gebieten gelten eine Unterstützung der Regierung und Äußerungen gegen al Shabaab als ausreichend, um als Verräter verurteilt und hingerichtet zu werden. Al Shabaab tötet - meist nach unfairen Verfahren - Personen, denen Spionage für oder Kollaboration mit der Regierung oder ausländischen Kräften vorgeworfen wird. Beispiele für Hinrichtungen: Im Jänner 2024 werden in Jilib sieben Männer wegen angeblicher Spionage für die Bundesregierung, die Regierung von Jubaland, die USA und Kenia öffentlich exekutiert. Im Juni 2023 werden in Kunyo Barrow, Lower Shabelle, fünf Männer wegen angeblicher Spionage für die Bundesregierung und ausländische Nachrichtendienste öffentlich durch Erschießen exekutiert.
Die Schwelle dessen, was al Shabaab als Kollaboration mit dem Feind wahrnimmt, ist mitunter sehr niedrig angesetzt. So wurden etwa im Feber 2021 in Mogadischu drei Frauen erschossen, die im Verteidigungsministerium als Reinigungskräfte gearbeitet hatten (Sahan/KM o.D.) - nach Angaben einer Quelle wird ihr Beruf aber nicht der einzige Grund für die Exekution gewesen sein, die Frauen haben vermutlich die Zusammenarbeit mit al Shabaab verweigert.
Insbesondere in Frontgebieten oder Orten, deren Herrschaft wechselt, kann auch das Verkaufen von Tee an Soldaten bereits als Kollaboration wahrgenommen werden. So wurden etwa Anfang Juli 2021 fünf Zivilisten im Gebiet Jowhar von al Shabaab entführt, weil sie Soldaten der Armee mit Erfrischungen bewirtet bzw. mit ihnen gehandelt hatten. Mehrere Häuser und Fahrzeuge wurden angezündet. Generell sind jedenfalls das Ausmaß und/oder die Gewissheit der Kollaboration; der Ort des Geschehens; und die Beziehungen der betroffenen Person dafür ausschlaggebend, ob al Shabaab die entsprechenden Konsequenzen setzt. Besonders gefährdet sind Personen, welche folgende Aspekte erfüllen: a) die Kollaboration ist offensichtlich; b) der Ort lässt eine leichte Identifizierung des Kollaborateurs zu; c) eine Exekution wird als maßgebliches Abschreckungszeichen wahrgenommen; d) wenn sich die Kollaboration in einem Ort mit fluktuierender Kontrolllage zugetragen hat.
Auf der anderen Seite kollaborieren viele Menschen mit al Shabaab. Verwaltungsstrukturen und Sicherheitskräfte sind unterwandert. Eine derartige Kollaboration kann aus finanziellen oder ideologischen Gründen erfolgen, oft aber auch aus Angst. Es scheint wenig ratsam, ein "Angebot" von al Shabaab abzulehnen.
Grundsätzliche Ziele: Üblicherweise zielt al Shabaab mit größeren (mitunter komplexen) Angriffen auf Vertreter des Staates, Gebäude und Fahrzeuge der Regierung, auf Hotels, Geschäfte, Militärfahrzeuge und -Gebäude sowie direkt Soldaten von Armee und ATMIS. Grundsätzlich richten sich die Angriffe der al Shabaab in nahezu allen Fällen gegen Personen des somalischen Staates (darunter die Sicherheitskräfte), Institutionen der internationalen Gemeinschaft (darunter ausländische Truppen) und gegen Gebäude, die von erst- und zweitgenannten Zielen frequentiert werden. Hotels werden i.d.R. angegriffen, um die Entrichtung von Steuern und Abgaben einzumahnen. Möglicherweise anwesende Staatsvertreter gelten hierbei als „Draufgabe“. Ausnahmen dazu können vorkommen, etwa, wenn ein Anschlag einer bestimmten Feier in einem Hotel gilt oder wenn sich dort gleichzeitig drei Minister befinden würden. Anschläge auf Cafés und Restaurants fallen entweder ebenfalls in die Kategorie „Mahnung“ oder sollen Schlagzeilen machen - etwa wenn ein Anschlag auf Fußballzuschauer verübt wird, um daran zu erinnern, dass Fußball aus Sicht von al Shabaab „un-islamisch“ ist.
Die meisten Anschläge außerhalb von Mogadischu richten sich gegen Sicherheitskräfte und vermehrt auch Führungspersonen aus Clans, die sich dem Kampf gegen al Shabaab verpflichtet haben. Gemäß einer Aussage einer Quelle der FFM Somalia 2023 stellt das letztgenannte Phänomen aber eine Ausnahme dar, denn üblicherweise wird eine Person nicht durch den eigenen Clan(Hintergrund) zum Ziel, sondern durch das eigene Tun und Handeln.
Drohungen: Eine Quelle der FFM Somalia 2023, deren Mitarbeiter in vielen Teilen Somalias arbeiten, erklärt, dass Bedrohungen durch al Shabaab nicht überprüfbar sind. Tatsächlich ist oft unklar, wer hinter einer Drohung steht, ob es um den Arbeitgeber geht oder um Persönliches oder um ein Familienmitglied (weil z. B. der Vater Polizist ist). Kein Mitarbeiter dieser großen Organisation hat bisher wegen Drohungen die Organisation verlassen müssen. Eine weitere Quelle der FFM erläutert diesbezüglich: Wenn eine Person eine Textnachricht von al Shabaab erhalten hat und darin nur Drohungen ausgesprochen und keine Forderungen gestellt werden, dann ist es oft schwierig, tatsächlich al Shabaab als Absender festzustellen. Die Nachricht kann auch von einer anderen Quelle stammen, die dafür eigene Motive hat. Zusätzlich agiert al Shabaab als Stellvertreter anderer mafiöser Strukturen. Wenn z. B. ein Mord aufgrund von wirtschaftlichen oder Clan-Interessen ausgeführt wird, kann dieser von al Shabaab vollzogen werden - oder aber die Gruppe wird dafür verantwortlich gemacht.
Ausweichmöglichkeiten: Wenn al Shabaab eine Person bedroht, kann diese natürlich auch flüchten. Manche tun dies auch – mitunter aus Angst und in der Gewissheit, dass die Regierung sie nicht beschützen kann, weil dieser die entsprechenden Kapazitäten fehlen. Laut zweier Quellen kann sich ein Mensch in Mogadischu vor al Shabaab verstecken. Dies kann beispielsweise für eine Person gelten, die vom eigenen Clan z. B. im Bezirk Jowhar für eine Rekrutierung bei al Shabaab vorgesehen gewesen wäre und sich nach Mogadischu abgesetzt hat; nicht aber prominentere Personen, die vor al Shabaab auf der Flucht sind. Al Shabaab verfügt also generell über die Kapazitäten, menschliche Ziele – auch in Mogadischu – aufzuspüren. Unklar ist allerdings, für welche Personen al Shabaab bereit ist, diese Kapazitäten auch tatsächlich aufzuwenden. Außerdem unterliegt auch al Shabaab den Clandynamiken. Die Gruppe ist bei der Zielauswahl an gewisse Grenzen gebunden. Durch die Verbindungen mit unterschiedlichen Clans ergeben sich automatisch Beschränkungen. Zusätzlich möchte al Shabaab mit jedem begangenen Anschlag und mit jedem verübten Attentat auch ein entsprechendes Publikum erreichen.
Al Shabaab stellt keine Haftbefehle aus. Eine Suche läuft durch ihre eigenen, entwickelten Informationssysteme. Die Gruppe weiß, wie man Personen aufspürt. Nach Angaben von Quellen der FFM Somalia 2023 kann al Shabaab in Städten wie Mogadischu jedermann aufspüren bzw. ist es schwierig, sich effektiv zu verstecken. Da in größeren Städten bestimmte Subclans oft in bestimmten Stadtteilen leben, kann al Shabaab eine Person auch über das Clansystem ausfindig machen. Laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 ist man in Somaliland, Garoowe und Bossaso vor al Shabaab einigermaßen sicher. Der Gruppe mangelt es dort demnach an Kapazitäten und Personal. Allerdings kann es auch dort zu Drohungen kommen.
Üblicherweise verfolgt al Shabaab zielgerichtet jene Person, derer sie habhaft werden will. Sollte die betroffene Person nicht gefunden werden, könnte stattdessen ein Familienmitglied ins Visier genommen werden. Wurde al Shabaab der eigentlichen Zielperson habhaft bzw. hat sie diese ermordet, dann gibt es keinen Grund mehr, Familienangehörige zu bedrohen oder zu ermorden. Manchmal kann es zur Erpressung von Angehörigen kommen.
Der sogenannte Islamische Staat in Somalia (ISS) operiert nahezu ausschließlich in Puntland bzw. mit einigen Zellen in Mogadischu. Die Hauptziele des ISS in Puntland sind Regierungsangestellte und Politiker, Soldaten, Mitarbeiter des Nachrichtendienstes und Polizisten. Zudem wendet sich der ISS hier und auch in Mogadischu gegen Angehörige von al Shabaab sowie gegen jene Personen (v. a. Händler und Geschäftsleute), die sich weigern, Abgaben bzw. Schutzgeld zu entrichten.
Risiko in Zusammenhang mit Schutzgelderpressungen ("Steuern")
(Letzte Änderung 2024-12-04)
Betriebe und Einzelpersonen werden durch Angst genötigt, Geld an al Shabaab abzuführen. Jene, welche Abgaben an al Shabaab abführen, können ungestört leben. Für Zahlungsverzögerungen bei "Steuer"-Forderungen drohen i.d.R. hohe Strafzahlungen oder der Ausschluss von Märkten. Wenn z. B. ein Fahrer eine Abgabe verweigert oder versucht, einen Checkpoint der al Shabaab zu umfahren, dann muss er als Strafe meist den doppelten Betrag abführen. Diese nicht-verhandelbare Strafe wird etwa per SMS "zugestellt" oder aber Fahrzeugbesitzer oder Fahrer werden per Nachricht an eines der Schariagerichte der Gruppe einberufen. Auf Zahlungsverweigerungen folgen Drohungen oder die Konfiszierung von Gütern. Für al Shabaab ist es nicht schwierig, eine Telefonnummer zu bekommen. So kann die Gruppe jede Person erreichen. In Mogadischu rufen sie z. B. Mitarbeiter einer Quelle an und sagen: "Kommen Sie zum Ort X und geben sie uns 2.000 US-Dollar." In anderen Gebieten hat al Shabaab einen direkteren Zugriff. Allerdings ist es immer möglich, dass hinter Steuerforderungen gar nicht al Shabaab steht, sondern andere kriminelle Akteure, die sich als al Shabaab ausgeben. Im Fall einer Weigerung der Zahlung an al Shabaab gibt es in vielen Fällen einen Spielraum für Verhandlungen über die Höhe. Bei einer völligen Verweigerung übergibt al Shabaab den "Fall" dem Amniyat.
Später folgen auch Todesdrohungen. In extremen Einzelfällen kann es vorkommen, dass al Shabaab Personen, die keine Gebühren abführen wollen, tötet. Auch wenn derartige Fälle sehr selten sind, sorgen sie dafür, dass andere aus Angst freiwillig „Steuern“ abführen. Es kommt auch zur Zerstörung von Eigentum und Betriebsmitteln. Manchmal werden Geschäfte mit Sprengsätzen zerstört. Oder aber al Shabaab sorgt dafür, dass Unternehmen keine Aufträge mehr erhalten. Wirtschaftstreibende verschweigen es üblicherweise, wenn sie Geld an al Shabaab abführen. Kommt es zu einem Anschlag auf ein Hotel, dann steht für al Shabaab eine Strafaktion für ausständige "Steuer"-Zahlungen im Vordergrund. Allfällig anwesende Regierungsvertreter oder Staatsbedienstete sind hierbei nur nebenrangige Ziele, wiewohl al Shabaab einen "günstigen" Zeitpunkt abwartet, um gleichzeitig auch solche Ziele zu treffen. Ein anderes Beispiel stammt aus Galmudug im Jahr 2022, wo Nomaden den Forderungen von al Shabaab nicht nachgekommen sind. Dort griff al Shabaab die Gemeinde an, entführte und tötete Nomaden und plünderte ihren Viehbestand.
Generell halten Todesdrohungen und - in Einzelfällen - tatsächlich angewandte Gewalt das "Steuer"-System der al Shabaab aufrecht. Die Androhung von Gewalt ist insofern ein Sparfaktor, als es aus Sicht von al Shabaab dadurch weniger Kontrolle braucht. Nur jene können den Druck ertragen und einer Besteuerung entgehen, welche sich außerhalb der Reichweite von al Shabaab befinden. Nach anderen Angaben besteht dieser Druck z.B. in Bossaso weniger stark, in Garoowe kaum.
Auch der Islamische Staat in Somalia fordert Schutzgeld - v. a. von Wirtschaftstreibenden in städtischen Gebieten. Jene, die sich der Zahlung widersetzen, müssen mit Gewalt rechnen.
Bewegungsfreiheit und Relokation
(Letzte Änderung 2025-01-16)
Gesetze schützen das Recht auf Bewegungsfreiheit im Land und das Recht zur Ausreise. Diese Rechte sind in einigen Landesteilen eingeschränkt – v. a. durch die Unsicherheit entlang der wichtigsten Straßen, durch Checkpoints und Straßenblockaden der jeweiligen Machthaber in bestimmten Gebieten, aber auch durch Kampfhandlungen. IDPs sind in den Lagern in und um Mogadischu teils strikten Beschränkungen bezüglich ihrer Bewegungsfreiheit unterworfen. Davon abgesehen sind keine Einschränkungen für bestimmte Gruppen bekannt.
Überlandreisen: Straßensperren (Checkpoints), welche von Regierungstruppen, verbündeten Gruppen, bewaffneten Milizen, Clan-Fraktionen und al Shabaab betrieben werden, behindern die Bewegungsfreiheit. Dort kommt es mitunter zu Raub, Erpressung, Belästigung und Gewalt. Derartige Verbrechen werden laut einer Quelle in erster Linie Straßensperren von Clanmilizen zugeschrieben, während jene von al Shabaab oder Regierungskräften als besser organisiert und sicherer gelten. Nach anderen Angaben bleibt al Shabaab die größte Bedrohung hinsichtlich Bewegungsfreiheit entlang von Hauptversorgungsrouten in Süd-/Zentralsomalia. Die Gruppe verwendet entlang dieser Straßen Sprengsätze und legt Hinterhalte. Manchmal placiert al Shabaab Sprengsätze auch deswegen, um dadurch den Verkehr auf Straßen umzulenken, an welchen sie Checkpoints unterhält, wo Gebühren eingehoben werden.
Generell können vier Arten von Straßensperren genannt werden: 1. solche, die nur zum Raub an Reisenden errichtet werden - unabhängig von Clankonflikten oder Machtkämpfen; 2. solche, die im Rahmen von Clankonflikten errichtet werden (auch dort kann es zu Gewalt kommen); 3. Sperren von al Shabaab [Anm.: siehe dazu weiter unten]; und 4. Sperren von Regierungskräften. An Checkpoints schließen die Sicherheitskräfte oft aufgrund des Akzents auf die Herkunft eines Passanten. Fremde werden hinsichtlich ihrer Bewegung befragt. Laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 müssen sich an Straßensperren lediglich die Fahrer ausweisen, Fahrgäste können ungehindert passieren. Allerdings kommt es an Checkpoints zwischen Clanmilizen, aber auch mit und unter staatlichen Einheiten, die sich um die Kontrolle und um Einnahmen streiten, immer wieder auch zu Kampfhandlungen. Auch abseits von Straßensperren kann das Aufflammen bewaffneter Auseinandersetzungen ein Risiko darstellen. Gegen einige Städte unter Regierungskontrolle führt al Shabaab eine Blockade durch.
Die normale Bevölkerung kann sich problemlos bewegen bzw. eine Überlandreise antreten. Allerdings sind solche Bewegungen nicht ohne Risiko. Das diesbezügliche Risiko hat sich seit Beginn der Offensive in Zentralsomalia dort verstärkt bzw. versucht al Shabaab, Spione frühzeitig zu erkennen, und agiert dabei mitunter paranoid. Trotzdem bereisen Zivilisten und Wirtschaftstreibende tagtäglich die Überlandverbindungen. Die Menschen reisen nicht uninformiert. Reisende und Fahrer versuchen ihre Reise nach neuesten sicherheitsrelevanten Informationen zu adaptieren. So werden etwa Passagiere, die durch Gebiet von al Shabaab reisen, ihr Smartphone nicht mit sich führen. Generell können Menschen aber jedes Ziel in Süd-/Zentralsomalia erreichen. Um in kleinere Dörfer zu gelangen, muss meist in der nächstgelegenen Bezirkshauptstadt umgestiegen werden.
Überlandreisen werden bevorzugt mit Minibussen (9-Sitzer), auf Lastwägen oder aber zu Fuß unternommen. Es ist einfach, sich in Mogadischu eine solche Fahrt zu organisieren. Es gibt Busse z. B. nach Belet Weyne, Dhusamareb und Galkacyo. Auch von Kismayo oder Middle Juba fahren Kleinbusse überall hin, auch nach Kenia und über Gebiet von al Shabaab nach Mogadischu. Straßenzustand und Sicherheitsüberlegungen können den Zugang zu einzelnen Destinationen fallweise verunmöglichen. 90 % der rund 22.000 Straßenkilometer befinden sich in sehr schlechtem Zustand.
Straßensperren von al Shabaab: Das Netzwerk an Straßensperren bzw. Checkpoints bleibt stabil, es ist auch für einen großen Teil der Einnahmen von al Shabaab verantwortlich. Die Gruppe betreibt über 100 Checkpoints in Süd-/Zentralsomalia. In ländlichen Gebieten der gesamten Südhälfte Somalias ist jederzeit auch mit spontan errichteten Checkpoints von al Shabaab zu rechnen. Die Gruppe kontrolliert einige der wichtigsten Versorgungsrouten. Außerhalb der tatsächlich von der Regierung und ihren Alliierten kontrollierten Gebieten besteht eine große Wahrscheinlichkeit, auf eine Straßensperre von al Shabaab zu stoßen, die in erster Linie auf die Einhebung von Steuern und Abgaben abzielen, und in zweiter Linie darauf, Spione zu identifizieren. Generell ist es weder Ziel von al Shabaab, Menschen am Reisen zu hindern, noch sind Reisende selbst ein Ziel. Die Gruppe hat i.d.R. kein Interesse daran, den Verkehr lahmzulegen. Menschen können z. B. aus den Gebieten von al Shabaab in Städte reisen, um sich dort medizinisch behandeln zu lassen. Ein Bericht über die „Besteuerung“ von Straßenverkehr und Gütern an Checkpoints von al Shabaab zeigt, dass der Verkehr in Süd-/Zentralsomalia aus, in und durch das Territorium von al Shabaab möglich ist.
Allerdings verhält sich al Shabaab an Straßensperren unberechenbar und in Zeiten von Kampfhandlungen auch zunehmend paranoid. Menschen können nie voraussehen, wie sie dort behandelt werden. Gebühren werden eingehoben, die Identität aller Reisenden wird verifiziert. Al Shabaab kennt den Hintergrund vieler Menschen, ihr Nachrichtendienst ist effizient. Wenn also eine Person in eine solche Kontrolle gerät, und über diese Person im Rahmen der ausführlichen Netzwerke von al Shabaab eine Meldung vorliegt, dass diese Person z. B. vor ein paar Monaten negativ aufgefallen ist, dann kann dies zu Repressalien führen. Mitunter wurden sogar Angehörige von Soldaten der Bundesarmee an Checkpoints der Gruppe herausgefiltert. Generell ist die größte Gefahr, dass ein Reisender an einer Straßensperre für dem Feind zugehörig gehalten wird. Daher versuchen Reisende, sich unauffällig zu verhalten und keinen Verdacht zu erregen.
Angst vor al Shabaab müssen in erster Linie jene Reisenden haben, die Beamte, Politiker oder militärisches Personal sind. Sie tragen ein Risiko, entführt zu werden oder befinden sich in Lebensgefahr. Dies gilt insbesondere an Straßensperren in jenen Gebieten, die nicht vollständig unter Kontrolle von al Shabaab stehen. Dort dürfen Spione standrechtlich – ohne Verfahren – exekutiert werden. In den Gebieten unter Kontrolle von al Shabaab werden Verdächtige i.d.R. verhaftet und vor Gericht gestellt. Auch dies hat - bei einem Schuldspruch - den Tod zur Folge. Außerdem kann es Personen treffen, die von al Shabaab – etwa wegen des Mitführens von bestimmten Objekten (Smartphones, Regierungsdokumente, Symbole, die mit der Regierung assoziiert werden etc.) – als mit der Regierung in Zusammenhang stehend oder als Spione verdächtigt werden. Auch Reisende, die im Gebiet der Reisebewegung weder über Familien- noch Clanverbindungen verfügen, können von al Shabaab unter Umständen als Spione verdächtigt werden (außer sie haben einen Bürgen). Dies gilt insbesondere dann, wenn das Reiseziel der Person im von al Shabaab kontrollierten Gebiet liegt.
Alleine die Tatsache, dass jemand in einem westlichen Land gewesen ist, stellt im Kontext mit al Shabaab an solchen Straßensperren kein Problem dar. Allerdings ruft westliches Verhalten oder westliche Kleidungsart Sanktionen hervor – etwa Auspeitschen. Reisende passen sich daher üblicherweise den Kleidungs- und Verhaltensvorschriften von al Shabaab an, um nicht herauszustechen.
Ausweichmöglichkeiten und Binnenmigration: Innerstaatliche Fluchtalternativen bestehen jedenfalls für einen Teil der Bevölkerung. Im Fall einer nicht durch individuelle Verfolgung begründeten Flucht aus von al Shabaab kontrollierten Gebieten bieten urbane Zentren und ländliche Gebiete unter staatlicher Kontrolle relativ größere Sicherheit. Dabei ist es schwierig, relativ sichere Zufluchtsgebiete pauschal festzulegen, denn je nach Ausweichgrund und persönlichen Umständen ist eine Person möglicherweise in einem anderen Gebiet Somalias einem anderen Risiko ausgesetzt.
Die soziale und wirtschaftliche Integration in „clanfremden“ Gebieten kann zum Teil schwierig sein. Menschen aus Süd-/Zentralsomalia können sich in Somaliland und Puntland ansiedeln. Dort werden sie jedoch nur "halb" akzeptiert, in Somaliland kommen ihnen keine Staatsbürgerrechte zu. Trotzdem herrscht in Somaliland und Puntland (außer in den umstrittenen Gebieten) mehr Freiheit. Üblicherweise genießen Somalis außerdem den Schutz ihres eigenen Clans, weshalb man davon ausgehen kann, dass sie in Gebieten, in denen ihr Clan Einfluss genießt, grundsätzlich in Sicherheit sind. Selbst IDPs tun sich bei einer Integration leichter, wenn sie z. B. in Mogadischu über Beziehungen und Clanverbindungen verfügen. Manchmal helfen bei einer Integration auch spezielle berufliche Fähigkeiten. Abseits somalischer Bantu gibt es keine physischen Charakteristika, welche die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Clan erkennen ließen. In Mogadischu und anderen großen Städten ist es nicht automatisch nachvollziehbar, welchem Clan eine Person angehört. In Mogadischu leben Angehörige aller somalischen Clans, sie können sich dort frei bewegen, niederlassen und eine Unterkunft mieten. Üblicherweise suchen Neuankömmlinge aber die Nähe ihres eigenen Clans, da sie sich dort wesentlich mehr Unterstützung erwarten.
Generell hat die Binnenmigration seit 2012 stark zugenommen, v. a. der Zuzug in urbane Gebiete. Menschen erhoffen sich in der Stadt eine bessere Zukunft und bessere Lebensbedingungen als etwa auf dem Land, wo wiederkehrende Dürren und Überschwemmungen ein nomadisches oder landwirtschaftliches Leben schwer gemacht haben. Immer mehr Menschen flüchten und kommen nach Mogadischu. [siehe dazu auch Binnenflüchtlinge (IDPs)]
Luftweg: Die sicherste Art des Reisens in Süd-/Zentralsomalia ist das Fliegen. Regierungsvertreter nutzen das Flugzeug, wo es nur geht. Von Mogadischu aus können Baidoa, Kismayo, Garoowe, Galkacyo, Bossaso, Cadaado, Guri Ceel sowie Hargeysa mit Linienflügen erreicht werden. Anbieter ab Mogadischu gibt es auch für Flüge nach Cabudwaaq, Belet Weyne und Dhobley. Laut einer Quelle verfügen alle größeren Städte außer Afgooye und Balcad über Flughäfen oder Landebahnen. Die Kosten für ausgewählte Flüge von Mogadischu aus werden von einer Quelle der FFM Somalia 2023 wie folgt angegeben (in US-Dollar): Jowhar 90; Kismayo 170-190; Garoowe 190-210; Hargeysa 250. Flüge werden nicht online, sondern über Reisebüros gebucht. Laut dieser Quelle wird für einen Inlandsflug (außer Hargeysa) kein Ausweis benötigt, es kann dann aber zu einer Befragung durch Sicherheitskräfte kommen.
Seeweg: Der Passagiertransport per Boot ist nicht sehr verbreitet. Zwischen Mogadischu und Merka gibt es einen Bootsbetrieb für Passagiere. Eine Strecke kostet 30 US-Dollar.
Ausreisekontrolle: Eine effektive Ausreisekontrolle an den Grenzübergängen von Somalia in die Nachbarländer findet nicht statt. Sowohl die Landgrenze als auch die Seegrenze werden weitgehend nicht überwacht. Kontrollen werden dagegen bei Flugreisen ab Mogadischu, Garoowe und Bossaso durchgeführt.
Meldewesen und Staatsbürgerschaft
(Letzte Änderung 2024-11-27)
Meldewesen: Es gibt in Somalia kein Personenstandswesen. Somalische Behörden haben keinen Überblick über die eigene Bevölkerung, Bürger werden normalerweise nur dann registriert, wenn sie einen Reisepass beantragen. Zudem gibt es weder Fahndungs- noch Strafregister. Die verlässliche Feststellung von Identitäten erfolgt oft nur durch den Ältestenrat eines Dorfes oder durch Verwandte bzw. Bekannte. Laut Angaben einer Quelle wurde im September 2023 die Ausgabe von nationalen ID-Karten begonnen. Damit einher geht demnach ein digitales Personenstandsregister, denn mit der ID soll der Zugang zu Gesundheitsleistungen, Bildung, Wahlen und (mobilen) Konten verbunden sein. Das Gesetz zur Erfassung der Identität war bereits im vorangegangenen März beschlossen worden.
Schon vor 1991 und erst recht nach 1991 wurden die meisten in Somalia geborenen Personen nie offiziell registriert, und auch jetzt gibt es kein System zur Geburtenregistrierung. Eine Geburtsurkunde ist de facto nur für die Ausstellung eines Reisepasses oder aber bei einer formellen Anstellung notwendig. Daher gibt es für die Bevölkerung kaum einen Anreiz, die Geburt eines Kindes erfassen zu lassen. Es besteht keine Möglichkeit, über amtliche Register verlässliche Auskünfte über somalische Staatsangehörige in Süd-/Zentralsomalia und Puntland zu erhalten.
Staatsbürgerschaft: Generell ist das Staatsbürgerschaftsgesetz aus dem Jahr 1962 weiterhin in Kraft. Die Übergangsverfassung sieht keine Definition zur Staatsbürgerschaft vor. Die somalische Regierung ist seit 2015 mit der Ausarbeitung einer Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes aus dem Jahr 1962 befasst. Es ist weiterhin unabsehbar, wann tatsächlich mit der Verabschiedung gerechnet werden kann. Die somalische Staatsbürgerschaft wird daher weiterhin mit der Geburt erlangt, wenn der Vater Somali ist. Jeder Abkomme eines männlichen Somali ist somalischer Staatsbürger - unabhängig davon, wo diese Person herstammt. Als Somali wird hier definiert, wer durch Herkunft, Sprache oder Tradition zur somalischen Nation gehört, wer also ethnischer Somali ist. Daher ist es auch nicht entscheidend, ob eine Person aus Somalia kommt oder in Somalia lebt. Vielmehr ist relevant, ob diese ethnisch Somali ist. Daher wird die Staatsbürgerschaft auch an ethnische Somali aus z. B. Äthiopien oder Kenia sowie an jene in der Diaspora vergeben. In Äthiopien und Kenia gibt es substanzielle Gruppen ethnisch somalischer Nomaden, und es ist unrealistisch, eine klare Linie zu ziehen und einzelne Familien auf der einen oder auf der anderen Seite der Grenze endgültig zu lokalisieren. Folglich können auch ethnische Somali aus Äthiopien, Dschibuti oder Kenia somalische Reisepässe erhalten.
Auch weiterhin erhalten Kinder somalischer Väter bei der Geburt die Staatsbürgerschaft, nicht aber Kinder somalischer Mütter. Dahingegen erlangt eine Frau automatisch die somalische Staatsbürgerschaft, wenn sie einen Somali heiratet; umgekehrt ist dies nicht der Fall. Angehörige von Minderheiten werden aus rechtlicher Sicht - also mit der Definition des alten Staatsbürgerschaftsgesetzes - ebenso als vollwertige Staatsbürger erachtet. Nach anderen Angaben kann es für Angehörige ethnischer Minderheiten mitunter schwierig werden, einen Reisepass zu erhalten. Dies gilt insbesondere dann, wenn sie als Flüchtlinge außerhalb Somalias aufgewachsen sind. Sie müssen den somalischen Behörden gegenüber „nachweisen“, dass sie aus Somalia stammen – meist durch die Darstellung entsprechender Sprachkenntnisse.
Doppelstaatsbürgerschaft: Obwohl das o. g. Staatsbürgerschaftsgesetz aus dem Jahr 1962 nicht überarbeitet worden ist und dieses Doppelstaatsbürgerschaften formell verbietet, werden Doppelstaatsbürgerschaften seit 2004 bzw. 2012 formell akzeptiert. Die Übergangsverfassung gestattet keine Doppelstaatsbürgerschaft, verbietet diese aber auch nicht. Vielmehr wird darin darauf hingewiesen, dass das Parlament ein entsprechendes Gesetz beschließen soll. Außerdem steht in Artikel 8: Einem somalischen Staatsbürger kann die somalische Staatsbürgerschaft nicht entzogen werden, auch wenn er Staatsbürger eines anderen Staates wird.
Viele politische Führer und ein großer Teil der Parlamentsabgeordneten sind Doppelstaatsbürger– Doppelstaatsbürgerschaften werden also de facto akzeptiert, die Übergangsverfassung unterstützt diese Auffassung. Unklar ist, ob das Verbot der Doppelstaatsbürgerschaft überhaupt jemals durchgesetzt worden ist – also auch vor dem Zusammenbruch staatlicher Institutionen im Jahr 1991.
Somalia erachtet natürlich auch alle in Somaliland lebenden Somali als somalische Staatsbürger, während Somaliland sie als somaliländische Staatsbürger erachtet. Zudem kämpft das Land mit einer ungelösten Debatte zur Staatsbürgerschaft in Zusammenhang mit dem föderalen System. Generell werden Somali, die in einem Bundesstaat oder in einer Stadt nicht als indigen erachtet werden, von der ansässigen Bevölkerung als Auswärtige und Gäste erachtet. Damit verbunden sind eingeschränkte Rechte zum Landbesitz oder am Arbeitsmarkt. Denn die Übergangsverfassung aus dem Jahr 2012 sieht zwar vor, dass das Staatsbürgerschaftswesen durch die Bundesregierung verwaltet wird; jedoch haben mehrere Bundesstaaten eine eigene Staatsbürgerschaft eingeführt (z. B. Puntland) oder aber die Verwaltung an sich gerissen (z. B. der SWS).
Grundversorgung/Wirtschaft
Wirtschaft und Arbeit
(Letzte Änderung 2025-08-07)
Somalia hat 2023 einige bedeutende Meilensteine erreicht, u. a. die Sicherung eines erheblichen Schuldenerlasses in der Höhe von 4,5 Milliarden US-Dollar, die Integration mit internationalen Finanzinstitutionen sowie im November 2023 den Beitritt als achtes Mitglied zur Ostafrikanischen Wirtschaftsgemeinschaft (EAC) mit ihren 300 Millionen Einwohnern und einer Zoll- und Handelsunion. Letztendlich markiert die Eröffnung der Ziraat Katilim Bank in Mogadischu nach fünf Jahrzehnten die Rückkehr ausländischer Banken nach Somalia.
Wirtschaft allgemein: Das BIP wuchs 2022 um 2,4 % und 2023 um 2,8 %, nach anderen Angaben um 3,1 %. Für 2024 werden 3,7 %, für 2025 3,9 % Wachstum prognostiziert. Dabei stieg das BIP pro Kopf von 875 US-Dollar im Jahr 2021 auf 1.364 US-Dollar im Jahr 2023. Zudem fließen pro Kopf und Jahr mehr als 140 US-Dollar an Hilfe ins Land. Allerdings wird das Wirtschaftswachstum weitgehend vom Bevölkerungszuwachs nivelliert. Dies hemmt die Reduzierung von Armut.
Der Konsum der Privathaushalte hat sich von 9,3 Milliarden US-Dollar 2016 auf 13,3 Milliarden im Jahr 2022 gesteigert. Die Exporte konnten im gleichen Zeitraum von 1,1 Milliarden (davon 431 Millionen US-Dollar für Vieh) auf 1,8 Milliarden US-Dollar (558 Millionen für Vieh) gesteigert werden. Andererseits sind dort, wo der Regierung Ressourcen und Kapazitäten gefehlt haben, private Unternehmen eingestiegen. Schätzungen zufolge haben allein lokale Unternehmen wie Hormuud Telecom, Salaam Somali Bank, BECO und Buruuj in den letzten zwei Jahrzehnten über 2,5 Milliarden US-Dollar in die Kerninfrastruktur des Landes investiert.
Auch Remissen tragen signifikant zu den Investitionen im Land bei - etwa im Bausektor. Sie steuerten in den Jahren 2021 und 2022 jeweils mehr als 27 % zum BIP bei. Neben der Diaspora sind auch viele Agenturen der UN (etwa UN-Habitat, UNICEF, UNHCR) tatkräftig dabei, das Land wiederaufzubauen. Im städtischen Raum zeigt die Wirtschaft in ganz Somalia Anzeichen einer wirtschaftlichen Erholung. Dies ist etwa am Bauboom und der Wiedereröffnung von Supermärkten, Restaurants und Geschäften erkennbar.
Doch die somalische Wirtschaft bleibt im Allgemeinen weiterhin fragil. Dies hängt mit der schmalen Wirtschaftsbasis zusammen. Die Mehrheit der Bevölkerung und die somalische Wirtschaft insgesamt ist von Landwirtschaft und Fischerei abhängig und dadurch externen und Umwelteinflüssen besonders ausgesetzt. Über 70 % der Bevölkerung sind für ihren Lebensunterhalt auf die Landwirtschaft angewiesen. Landwirtschaft, Handel, Kommunikation und mobile Geldtransferdienste tragen maßgeblich zum BIP bei; alleine die Landwirtschaft - und hier v. a. die Viehwirtschaft - erwirtschaftet rund 60 % des BIP und 80 % der Exporte. Der Großteil der Wirtschaft bzw. der wirtschaftlichen Aktivitäten ist dem informellen Sektor zuzurechnen. Insgesamt sind zuverlässige Daten zur Wirtschaft schwierig bis unmöglich zu erhalten bzw. zu verifizieren bzw. sind vertrauenswürdige Daten kaum vorhanden.
Al Shabaab und andere nicht staatliche Akteure behindern kommerzielle Aktivitäten in Bakool, Bay, Gedo und Hiiraan.
Inflation, Währung, Bezahldienste: Die Inflation lag in den Jahren 2018-2021 zwischen 4 % und 5 % pro Jahr; 2022 lag sie bei 6,8 %, 2023 bei 4,2 %, nach anderen Angaben bei 6,1 %. Für 2024 werden 4,8 % prognostiziert. Der Somali Shilling ist im Allgemeinen stabil, die sogenannte Dollarisierung schreitet aber weiter voran, der US-Dollar gilt als de-facto-Währung. Der Shilling kommt nur noch bei kleinen Transaktionen zum Einsatz, Shilling-Banknoten befinden sich kaum noch im Umlauf. Mobile Geldtransfers haben den physischen Umtausch von Geldscheinen weitgehend ersetzt. Schon im Jahr 2021 hatten etwa 73 % der Erwachsenen in Mogadischu Zugang zu derartigen Diensten. Laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 bezahlen nur noch jene Menschen bar, die entweder kein Handy haben oder für die das Mitführen eines Handys gefährlich ist. Zudem bezahlen demnach nur noch sehr arme Menschen mit Somalischen Shilling. Auch Transfers am Mobiltelefon erfolgen in US-Dollar. Die Nationalbank verfolgt Pläne, den Shilling wieder verstärkt einzuführen.
Staatshaushalt: Die Regierung ist stark von externer Hilfe abhängig [siehe auch Tabelle unten]. Zwei Drittel des Staatsbudgets werden von externen Akteuren finanziert. Die Staatsausgaben werden - mit rund 20 % - vom Sicherheitssektor dominiert. Bildung wird im Budget 2024 höher dotiert, während andere soziale Dienste - etwa der Gesundheitsbereich - schlechter ausgestattet wurden. Die Regierung ist auch von den Prioritäten der Geber abhängig, welche rund 73 % des Haushalts finanzieren. Die Bundesregierung hat ihre Fähigkeit, Steuern einzuheben, verbessert. 2022 hob sie laut einer Quelle noch 263 Millionen US-Dollar ein, 2023 waren es 329 Millionen. Dabei entwickelten sich die Budgetzahlen in den letzten Jahren stetig nach oben, wobei das Land immer noch stark von Gebern abhängig ist:
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Abseits davon ist die ins Land fließende offizielle Entwicklungshilfe von 1,5 Milliarden US-Dollar im Jahr 2018 auf mehr als 3 Milliarden im Jahr 2020 deutlich gewachsen. Etwa die Hälfte der Entwicklungshilfe fließt allerdings in humanitäre Hilfe. Aufgrund der fehlenden Kontrolle über das Territorium – aber auch hinsichtlich technischer Fähigkeiten – war die Regierung bisher nicht in der Lage, ein nationales Steuersystem aufzubauen, und sie hat darauf auch kein Monopol. Durch die Bundesregierung werden Steuern v. a. in und um Mogadischu eingehoben. Daneben erheben auch die Regierungen der Bundesstaaten Steuern.
Arbeitslosenquote: Hinsichtlich konkreter Zahlen zur Arbeitslosigkeit gibt es unterschiedlichste und teils widersprüchliche Angaben:
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Arbeitslosigkeit - Angaben verschiedener Quellen zu den Jahren 2022 und 2023
Die Jugendarbeitslosigkeit wird hier also mit 30-68 % angegeben. Bei einer Studie aus dem Jahr 2016 gaben allerdings nur 14,3 % der befragten Jugendlichen (Mogadischu 6 %, Kismayo 13 %, Baidoa 24 %) an, zum Befragungszeitpunkt arbeitslos zu sein. Möglicherweise war den Befragten die Definition von „arbeitslos“ unklar (IOM 1.2.2016). Zusätzlich wurde in einer eingehenden Analyse von UNFPA im Jahr 2016 festgestellt, dass nur knapp die Hälfte der Bevölkerung im arbeitsfähigen Alter (15-64) überhaupt am Arbeitsleben teilnimmt. Der Rest ist „ökonomisch inaktiv“; in diese Gruppe fallen in erster Linie Hausfrauen, gefolgt von Schülern/Studenten, pensionierten oder arbeitsunfähigen Personen. Bei den ökonomisch Aktiven wiederum finden sich in allen Lebensbereichen deutlich mehr Männer (UNFPA 2016):
Ländlich: 68,8 % der Männer - 40,5 % der Frauen
Urban: 52,6 % der Männer - 24,6 % der Frauen
IDP-Lager: 55,2 % der Männer - 32,6 % der Frauen
Nomaden: 78,9 % der Männer - 55,6 % der Frauen
Aufgeschlüsselt für Puntland und Süd-/Zentralsomalia ergibt sich aus den UNFPA-Daten, dass dort 44,4 % der erwerbsfähigen Bevölkerung arbeiten. 11,4 % gelten als Arbeitssuchende. 44,2 % der Bevölkerung sind ökonomisch inaktiv. Als arbeitend werden in der Studie folgende Personen bezeichnet: jene, die in den der Erhebung vorangegangenen zwölf Monaten bezahlter Arbeit nachgegangen sind oder selbstständig waren. Darunter fällt auch unbezahlte (aber produktive) Arbeit in der Familie, bei welcher direkt Einkommen generiert wird (etwa Viehhüten, Arbeit am eigenen Ackerland; Wirtschaftstreibende, Dienstleister im eigenen Betrieb). Als arbeitslos werden jene Personen bezeichnet, die in diesen zwölf Monaten nach Arbeit gesucht haben und bereit waren, eine Arbeit anzunehmen:
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Grundversorgung und humanitäre Lage
(Letzte Änderung 2025-08-07)
Die humanitäre Lage bleibt trist. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist in weiten Landesteilen, insbesondere in ländlichen Gebieten in Süd-/Zentralsomalia, nicht gewährleistet. Wiederkehrende klimabedingte Schocks, Unsicherheit und Konflikte, Umweltzerstörung, fehlende Investitionen und eine schlechte Infrastruktur wirken sich negativ auf die Ernährungssicherheit aus. Es gibt kaum öffentliche Dienste, meist finden sich Angebote wie Wasser- und Stromversorgung sowie Bildung und Gesundheitsdienste bei privaten Dienstleistern. Und auch wenn mit internationaler Unterstützung versucht wird, hier Abhilfe zu schaffen, sind derartige Dienste für viele Menschen nur schwer oder gar nicht zugänglich. Gleichzeitig wurde die humanitäre Hilfe 2025 drastisch reduziert. Dadurch sehen sich Millionen zusätzliche Menschen im Land zunehmender Gefährdung ausgesetzt. Denn die humanitären Kräfte haben den Hilfsplan redimensionieren müssen: Das Ziel wurde für das Jahr 2025 von 4,6 Millionen erreichten Menschen auf 1,3 Millionen zurückgenommen. Die veranschlagten Kosten wurden von 1,42 Milliarden auf 367 Millionen US-Dollar reduziert.
Armut: Weite Teile der Bevölkerung in Somalia leiden unter Armut und Ernährungsunsicherheit. Schätzungsweise 54 % der Bevölkerung leben unter der Armutsgrenze. Nach Angaben der Afrikanischen Entwicklungsbank ist die Armutsquote hingegen von 54 % im Jahr 2022 auf 67 % im Jahr 2024 angestiegen. Besonders stark und weit verbreitet ist Armut in ländlichen Gebieten und in den Siedlungen von Binnenvertriebenen. Die Armen leben am Existenzminimum und haben keinen angemessenen Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen wie Wohnraum, sauberem Wasser, Gesundheitsversorgung, Schulen und Energie. Generell sind somalische Haushalte aufgrund von Naturkatastrophen, Epidemien, Verletzung oder Tod für Notsituationen anfällig. Mangelnde Bildung, übermäßige Abhängigkeit von landwirtschaftlichem Einkommen, hohe Arbeitslosigkeit, geringer Wohlstand und große Haushaltsgrößen tragen weiter dazu bei. Im Vergleich zum Jahr 2023 ist aber bis September 2024 die Zahl der Menschen, welche humanitäre Hilfe benötigten, um 17 % auf 6,9 Millionen zurückgegangen. Mit Stand Mai 2025 wird die Zahl mit ca. sechs Millionen Menschen angegeben. Begründet wird die Bedürftigkeit mit Ernährungsunsicherheit, Vertreibung und eingeschränktem Zugang zu grundlegenden Diensten und humanitärer Hilfe, mit häufigen und schweren Klimaextremen, abwechselnd Dürren und Überschwemmungen.
Dürre, Regenfälle: Grundsätzlich ist Somalia das hinsichtlich des Klimawandels am zweitmeisten gefährdete Land der Welt. Die Dürre- und Überschwemmungszyklen werden immer extremer, diese machen die Viehzucht - die Lebensader der Landwirtschaft in Somalia - zunehmend unhaltbar. Dadurch werden Menschen in Süd-/Zentralsomalia entwurzelt und der Trend zur Migration in die Städte verstärkt. Zudem tragen diese Naturkatastrophen durch schwindende Weideflächen und Wasserressourcen auch zur Verschärfung von Konflikten zwischen Clans bei.
Nach der Dürre haben überdurchschnittliche Regenzeiten dazu beigetragen, dass mehr landwirtschaftliche Produkte produziert wurden und sich Weideland und Herden erholen konnten. Haushalte, die zuvor von der Dürre schwer betroffen waren, konnten so ihre Situation verbessern. Die Deyr-Regenzeit 2024 (Oktober-Dezember) fiel in den meisten Regionen unterdurchschnittlich aus. Der Norden des Landes litt Anfang 2025 unter Dürre. Im April 2025 kamen Warnungen aus Puntland, wonach sich dort die Lage verschlechtert hat. Quellen und Brunnen waren erschöpft. Die Gu-Regenfälle (April-Juni) fielen 2025 in Süd-/Zentralsomalia besser als erwartet aus, Weideland, Ackerflächen und Wasserressourcen konnten sich regenerieren. Im Kontrast dazu fiel die Regenzeit im Norden des Landes schlecht aus, viele Gebiete verblieben trocken. Betroffen waren insbesondere Sool, Sanaag und Awdal.
Überschwemmungen kamen 2025 ebenfalls vor, z. B. Mitte Mai nach heftigen Regenfällen in Mogadischu. Damals kamen elf Personen ums Leben, Häuser in niedrig gelegenen Gegenden wurden überschwemmt, Hunderte Familien mussten flüchten. Insgesamt mussten mit Stand Mai im Jahr 2025 38.000 Menschen vor Überschwemmungen flüchten, davon 34.000 in Middle Shabelle und 3.000 in Benadir. Betroffen waren u. a. die Bezirke Jowhar und Balcad. Insgesamt waren von den starken Regenfällen ab Mitte April 2025 und den damit einhergehenden Sturzfluten ca. 84.000 Menschen betroffen, davon mehr als 24.000 in Benadir. Diese Zahlen umfassen Menschen, die obdachlos wurden, keinen Zugang zu humanitärer Hilfe hatten oder unter Wasserknappheit gelitten haben.
Fluchtbewegungen aufgrund von Dürre: Im Jahr 2022 sind in Süd-/Zentralsomalia 1,178.000 Menschen aufgrund der Dürre vertrieben worden, 2023 waren es 525.000. 2024 sind hingegen nur 8.000 Menschen wegen der Dürre geflohen. 2025 sind mit Stand Mai 26.000 Menschen von Dürre vertrieben worden, davon 8.000 aus Lower Juba, 3.000 aus Bay, je 2.000 aus Hiiraan, Lower Shabelle, Middle Shabelle und Sool, und je 1.000 aus Bakool und Sanaag.
Landwirtschaftliche Produktion: Der Landwirtschaftssektor hat sich nach der Dürre 2021-2023 weiter erholt. Seit ihrem Ende hat es hinsichtlich Ernährungssicherheit vielversprechende Entwicklungen gegeben. Die Regierung hat es etwa geschafft, soziale Absicherungssysteme zu stärken. Zudem haben sich im Rahmen der Überschwemmungen 2023 vorbeugende Maßnahmen als nützlich erwiesen. Doch trotz dieser Fortschritte sieht sich immer noch ein beträchtlicher Anteil der Bevölkerung einer Ernährungskrise ausgesetzt. Die Ernte aus der Deyr-Saison lag nach Prognosen 44 % unter dem Langzeitmittel (1995-2023); für den Nordwesten wurde die Ernte um 62 % niedriger prognostiziert als im Durchschnitt. Dafür haben die Regenfälle das Weideland regeneriert. Nach der Gu-Regenzeit 2025 meldeten viele Bauern verbesserte Bedingungen - etwa in Bay, Lower Shabelle und Middle Juba. Jene in Galgaduud, Mudug und Teilen von Bari waren weniger optimistisch. In Süd-/Zentralsomalia konnten sich die Weiden jedenfalls deutlich erholen, das Vieh ist allgemein in besserem Zustand. Aus dem Norden des Landes (Teile von Bari, Sanaag und Awdal) wird weiterhin von Wassermangel berichtet.
Am Welthungerindex von Deutsche Welthungerhilfe und Concern Worldwide findet sich Somalia auf Rang 127 von 127 bewerteten Ländern. Allerdings hat sich der Wert auf einer Skala, auf welcher Null als bester Wert gilt, seit dem Jahr 2000 von 63,3 auf 44,1 verbessert.
Wasserversorgung: 52 % der Menschen haben Zugang zu grundlegender Wasserversorgung, auf dem Land sind es nur 28 %. Humanitäre Organisationen bemühen sich, für Bedürftige in Mogadischu die Kosten für Wasser zu senken. In IDP-Lagern wird Wasser kostenlos zur Verfügung gestellt. NGOs bauen öffentliche Wasserentnahmestellen. Private Wasserunternehmen gewähren Zuschüsse für Wasserzahlungen oder spenden Gewinne an marginalisierte Gruppen. Das Unternehmen DAHAB stellt den Moscheen in Mogadischu sowie IDPs und städtischen Armen kostenlos Wasser zur Verfügung. Auf dem Land sind unterschiedliche Organisationen tätig, u. a. hat der somalische Rote Halbmond (SRCS) Wasserstellen und -Reservoirs restauriert oder geschaffen. Der Wegfall der Hilfe aus den USA hat auch im Bereich Wasserversorgung zu Einschränkungen geführt. U. a. wurden in einigen Gebieten Dienste mit Wassertank-LKW eingestellt; 300.000 Menschen haben den Zugang zu sauberem Wasser verloren. Andererseits hat die Gu-Regenzeit 2025 dazu beigetragen, dass Brunnen und Reservoirs wieder aufgefüllt werden konnten - v. a. in Bakool, Gedo und Bay. Gleichzeitig sind die Kosten für mit dem LKW geliefertes Wasser gesunken. In manchen städtischen Gebieten oder in der städtischen Peripherie (etwa in Mogadischu) bleibt die Wasserqualität allerdings schlecht.
Energie: Der Mangel an zuverlässiger Energieversorgung stellt für die wirtschaftliche Entwicklung ein erhebliches Hindernis dar. Laut Weltbank haben nur 16 % der somalischen Bevölkerung Zugang zu Elektrizität, in ländlichen Gebieten sind es nur 3 %.
Hunger, Versorgungslage / IPC: [IPC = Integrated Phase Classification for Food Security; 1-moderat bis 5-Hungersnot]. Mit Stand Feber 2025 befanden sich ca. 3,0 Millionen Menschen in IPC-Stufe 3 (15 % der Bevölkerung); ca. 440.000 in Stufe 4 (2 %) und keine in Stufe 5 (Hungersnot). Zusammen mit den rund 6,5 Millionen in IPC 2 ist etwas mehr als die Hälfte der Gesamtbevölkerung von 19,3 Millionen Menschen Ernährungsunsicherheit ausgesetzt. Damit befinden sich im Feber 2025 17 % der Bevölkerung in einer höheren Stufe als IPC 2; im September 2024 waren es 19 %. Insgesamt haben sich die Daten im Vergleich zum Jahr 2024 v. a. aufgrund der besseren Regenfälle und der humanitären Hilfe um 15 % verbessert. Allerdings wurde für den Zeitraum April-Juni 2025 eine erneute Verschlechterung der Umstände prognostiziert. Bis zu 23 % der Bevölkerung könnten dann in IPC 3 und höher fallen.
Die folgenden Lagekarten von IPC zu Food Insecurity zeigen die Situation im Zeitraum Jänner 2023 bis März 2025 sowie eine Prognose bis Juni 2025:
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Generell finden sich unter IDPs mehr Personen, die unter Ernährungsunsicherheit sowie an Mangel- oder Unterernährung leiden. Die städtischen IDP-Bevölkerungen werden durchgehend mit IPC 3 verzeichnet, nur jene in Dhusamareb mit IPC 4. Dahingegen wird die Bevölkerung der Städte selbst zumeist mit IPC 2, in wenigen Fällen mit IPC 3 klassifiziert.
IPC-Verteilung nach Gebieten in Prozent der Bevölkerung für März 2023, September 2024 und März 2025:
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Eine weitere Kartensammlung, in welcher ausschließlich mehrere, für die Nahrungsmittelversorgung alarmierende Werte zusammengefasst dargestellt werden, zeigt die Entwicklung der vergangenen Jahre (je dunkler das Rot, desto mehr Alarmwerte wurden überschritten):
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Die durchschnittliche Rate an Unterernährung hat sich von 12,4 % 2023 auf 11,4 % leicht verringert. Im September 2024 wurde die Zahl an Kindern unter fünf Jahren, die an akuter Unterernährung gelitten haben, auf ca. 1,6 Millionen geschätzt; davon waren 403.000 schwer unterernährt. 55,2 % der betroffenen Kinder fanden sich im ländlichen Raum, in Städten 17,7 % und unter IDPs 27 %. Für das Jahr 2025 wird mit 1,8 Millionen unterernährten Kindern unter fünf Jahren gerechnet, davon 479.000 schwer unterernährten. Die Reduzierung im Budget der humanitären Organisationen beeinträchtigt auch Ernährungsprogramme. Die Zahl erreichter Kinder ist um 39 % eingebrochen. Mehrere Ernährungszentren - etwa in Benadir oder Hiiraan - standen Ende Juni 2025 vor der Schließung, wodurch mehr als tausend schwer unterernährte Kinder ihre lebensrettende Hilfe verlieren würden.
Im Zeitraum Feber 2021 bis März 2025 zeigte sich die Situation hinsichtlich Unterernährung bei unter Fünfjährigen wie folgt [GAM = akute Unterernährung; SAM = schwere akute Unterernährung]:
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Die IPC-Stufen zur Unter- und Mangelernährung haben sich seit Herbst 2023 wie folgt entwickelt (inkl. Prognose bis Juni 2025):
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Humanitäre Hilfe: Das World Food Programme - WFP berichtet im Jahresbericht 2024, dass es für 2024 weniger Budget zur Verfügung gestellt hat. Das Gesamtbudget für das Programm 2022-2025 wurde von 4,7 auf 4,2 Milliarden US-Dollar gekürzt, jenes für das Jahr 2024 von 1,06 Milliarden auf 765 Millionen - ein Rückgang des Budgets um 49 %, verglichen mit dem Jahr 2023. Trotzdem erhielten 3,3 Millionen Menschen lebensrettende Nahrungsmittel- oder Geldhilfen, letztere erreichten eine Gesamthöhe von 162 Millionen US-Dollar und damit 1,2 Millionen Menschen. 1,3 Millionen Menschen (Kinder unter fünf Jahren, Schwangere, Stillende, Tuberkulose- und HIV-Kranke) erhielten Ernährungsergänzung.
Insgesamt übersteigt die Bedürftigkeit die humanitären Kapazitäten. Hilfsprojekte der Vereinten Nationen oder von Hilfsorganisationen erreichen nicht alle Bedürftigen. Wurden von Jänner bis März 2024 noch durchschnittlich 2,1 Millionen Menschen pro Monat mit Nahrungsmittelhilfe erreicht, so ging diese Zahl in den Monaten April bis Juni auf 1,5 Millionen, in den Monaten Juli bis September auf monatlich 1,3 Millionen Menschen zurück. Schon damals mussten humanitäre Organisationen ihre Operationen aufgrund finanzieller Engpässe einschränken. Im Jahr 2025 kam es zu weiteren massiven Kürzungen bei der Hilfe - namentlich bei der Unterstützung durch die USA bzw. durch USAID. Dabei haben die Vereinigten Staaten in der Vergangenheit große Mittel aufgewendet, damit Somalia nicht in eine Hungersnot abrutscht. Der abrupte Verlust der US-amerikanischen Mittel hat bereits zu mancher Einschränkung bei der Gesundheits- und Wasserversorgung, bei Bildung und Ernährungssicherheit geführt. Die Nahrungsmittelhilfe ist um 56 % eingebrochen, nur noch 800.000 Menschen wurden damit erreicht. Das WFP hat im Mai 2025 1,1 Millionen Menschen unterstützt, davon 776.000 mit Nahrungs- und Geldhilfe; 149.000 Kinder unter fünf Jahren, Schwangere und Stillende wurden mit Ernährungsergänzung unterstützt. Im Zeitraum Jänner-März 2025 wurden monatlich noch 1,3 Millionen Menschen in IPC 3 und höher mit Nahrungsmittelhilfe unterstützt.
Beim humanitären Zugang für Hilfsorganisationen bleiben Herausforderungen bestehen, die Entwicklung scheint aber positiv. Trotzdem beeinträchtigen die Sicherheitslage oder etwa bürokratische Hürden die Arbeit humanitärer Kräfte. Von September 2024 bis März 2025 zählten die Vereinten Nationen 92 Vorfälle gegen humanitäre Kräfte. Al Shabaab schränkt den Zugang für humanitäre Kräfte auf dem Gebiet unter ihrer Kontrolle ein. Laut Vereinten Nationen können 36 von 74 Bezirken nur schwer erreicht werden ("hard to reach"), insbesondere gilt dies für Tayeeglow (Bakool), Sablaale (Lower Shabelle) und Adan Yabal (Middle Shabelle) sowie für Buale, Jilib und Saakow (Middle Juba). In diesen schwer erreichbaren Gebieten leben 4,2 Millionen Menschen.
In IDP-Lagern wirkt sich außerdem Korruption auf die Verteilung humanitärer Güter aus. Auch der staatlichen SODMA (Somali Disaster Management Agency) wird vorgeworfen, Entwicklungshilfe zurückzuhalten und humanitäre Hilfe für politische Zwecke zu instrumentalisieren. Menschen werden mitunter aufgrund ihrer Clanzugehörigkeit von Hilfe ausgeschlossen. Zudem ist in kurzer Zeit sehr viel Geld mit wenig Kontrolle nach Somalia geflossen, einiges davon kommt nicht bei den Bedürftigen an. Es kommt zur systematischen Fehlleitung humanitärer Güter - v. a. von Geldhilfen. Die Vereinten Nationen versuchen gemeinsam mit staatlichen und humanitären Partnern, der Diversion von Hilfsgütern mit robusten Maßnahmen zu begegnen.
Öffentliche und gesellschaftliche Unterstützung: [Anm.: Bis auf das o. g. Programm Baxnaano] gibt es kein öffentliches Wohlfahrtssystem, keinen sozialen Wohnraum und keine Sozialhilfe. 2022 hat der Gouverneur der somalischen Zentralbank erklärt, dass es für die Zurverfügungstellung eines finanziellen Sicherheitsnetzes für Bedürftige seitens der Regierung keinerlei budgetären Spielraum gibt. Wohnungs- und Arbeitsmarkt sowie Armutsminderung liegen im privaten Sektor. Das eigentliche soziale Sicherungsnetz ist die erweiterte Familie, der Subclan oder der Clan. Sie bieten oftmals zumindest einen rudimentären Schutz. Wenn eine Person des eigenen Clans Unterstützung braucht, dann ist die Gewährung derselben nicht verhandelbar. Im Clan gibt es ein System des Fundraising (Qaraan). Dieses erfolgt in Somalia und in der Diaspora nicht nur dann, um sogenanntes Blutgeld im Fall eines Mordes zu sammeln, sondern auch, um andere Bedürfnisse eines Clanmitglieds abzudecken. Darunter fallen etwa auch Probleme bei der Nahrungsmittelversorgung.
Vorrangig stellt die patrilineare (väterliche) Abstammungsgemeinschaft die Solidaritäts- und Schutzgruppe. Aber daneben gibt es auch die väterliche Linie der Mutter und zusätzlich möglicherweise noch angeheiratete Verwandtschaft. Alle drei Linien bilden i.d.R. - wie es ein Experte formuliert - "einen ganz beachtlichen Verwandtschaftskosmos". Und in diesem Netzwerk kann Hilfe und Solidarität gesucht werden, es besteht diesbezüglich eine moralische Pflicht. Allerdings müssen verwandtschaftliche Beziehungen auch gepflegt werden. Entscheidend ist also nicht unbedingt die Quantität an Verwandten, sondern die Qualität der Beziehungen. Wer als schwacher Akteur in diesem Netzwerk positioniert ist, der wird schlechter behandelt als die stark Positionierten. Gleichzeitig variiert das verfügbare Sozialkapital stark nach Clan: Mitglieder mächtiger Clans haben naturgemäß Zugang zu starken Netzwerken zur gegenseitigen Unterstützung, zum Schutz und zum Informationsaustausch. Die über Clans und Großfamilien verfügbar gemachten Mittel reichen allerdings oft nicht aus, um z. B. unvorhergesehene medizinische Leistungen zu bezahlen, was wiederum zu einer erheblichen Verschuldung von Familien führen kann.
Beispiele an Clan- und Familiensolidarität:
Eine Frau in Baidoa berichtet, dass, nachdem ihr Mann sie verlassen hatte, sie und ihre Kinder von ihrem Bruder erhalten werden, der als Tagelöhner arbeitet.
In einer Dokumentation der Deutschen Welle wird ein junger Mann gezeigt, der im Sudan medizinisch versorgt und von dort zurückgeholt werden musste. Die Ältesten sammelten Geld im ganzen Clan, und dieser gab dafür schließlich 7.000 US-Dollar aus. Danach hat der Clan dem Mann um 3.000 US-Dollar ein Tuk-Tuk finanziert, damit er den gefährlichen Weg der Migration nicht noch einmal antritt.
Eine IDP-Mutter von elf Kindern in Puntland, deren Mann krank ist, wurde über Jahre von Verwandten finanziert.
Für Kinder einer in Daami (Hargeysa) lebenden, alleinerziehenden Straßenhändlerin sind Verwandte für das Schulgeld aufgekommen.
Ein verheirateter Vater von zehn Kindern (Region Sool) berichtet, dass er, als er fünf Jahre lang arbeitslos war, nur durch die Unterstützung der Verwandtschaft überleben hat können.
Ein Landarbeiter berichtet, dass er mit seinem Einkommen Eltern und Geschwister in seiner Heimatstadt Hobyo unterstützt.
Eine 18-jährige Frau finanziert mit ihrem Einkommen als Reinigungskraft Schulgeld und Ernährung ihrer jüngeren Geschwister.
Auch mehrere andere Männer und Frauen unterstützen mit ihren Einkommen Eltern und jüngere Geschwister.
Eine verwitwete IDP-Frau und Mutter von vier Kindern berichtet, dass sie von Verwandten Unterkunft und Nahrung erhält. Eine andere IDP-Mutter von neun Kindern erklärt, dass sie von anderen Muslimen mit Nahrung unterstützt wird. Ein IDP-Paar mit fünf Kindern berichtet, dass Verwandte Nahrung schicken.
Ein verheirateter Vater von acht Kindern erklärt, dass er von Verwandten 300 US-Dollar borgen konnte, um einen eigenen Betrieb zu starten. Ein anderer Mann - Angehöriger der Minderheit der Tumal - berichtet, dass ihm ein Verwandter aus Finnland 100 US-Dollar geschickt hat.
Ein Geschäftsmann und zehnfacher Vater, der seinen Betrieb zusperren musste, berichtet, dass er von seiner Schwester in Saudi-Arabien mit 200 US-Dollar pro Monat unterstützt wird. Ein anderer Verkäufer, dem es wegen der Dürre ähnlich ergangen ist, erhält pro Monat 150 US-Dollar von einem Onkel in Südafrika, der auch noch für zwei seiner Brüder die Semestergebühren an der Universität in Mogadischu finanziert. Ein weiterer Verkäufer hat sich einerseits an einen Onkel in Großbritannien gewandt und ist andererseits mit seiner Familie zurück zu seinen Eltern gezogen, um sich die 20 US-Dollar Miete zu sparen. Vom Onkel in Großbritannien erhält er 250 US-Dollar im Monat.
In Somalia sind soziale Kontakte im Fall von Dürren und anderen Krisen seit Langem eine Quelle der Widerstandsfähigkeit, ein effizienter Teil der Bewältigungsstrategie, die zum Überleben von Haushalten beigetragen hat. Die bei einer Studie am häufigsten angegebenen Unterstützungsquellen sind Familie, Freunde und Nachbarn (24 %), gefolgt von internationalen (15 %) und lokalen NGOs (8 %). Soziale Kontakte haben auch während der letzten Dürre eine entscheidende Rolle gespielt. Ohne die gegenseitige Unterstützung - ohne Teilen - wäre die Katastrophe noch viel größer geworden. Die Haushalte haben sich gegenseitig auf vielfältige Weise unterstützt, auf materielle und immaterielle Art, darunter mit Bargeld, Lebensmitteln, Informationen und emotionaler Unterstützung. Oft teilen diejenigen mit mehr sozialen Verbindungen und besserem Zugang zu Ressourcen mit weniger gut vernetzten Haushalten. Der Zusammenhalt erstreckte sich mitunter auch auf externe Hilfe - etwa Bargeldhilfen durch humanitäre Organisationen. Lokale Führer haben Gemeinschaftstöpfe eingerichtet, in welche die Haushalte Teile der erhaltenen Hilfe einzahlen. So wurde einerseits sichergestellt, dass vulnerable Haushalte nicht leer ausgehen, und andererseits wurden derart Spannungen zwischen Haushalten, die Hilfe erhalten, und solchen, die keine Hilfe erhalten, abgemildert. Zu den gefährdeten Gemeindemitgliedern gehören in diesem Zusammenhang z. B. ältere und/oder behinderte Menschen, die ihren Lebensunterhalt nicht mehr bestreiten können, Waisen und Witwen. NRC berichtet beispielsweise von einer IDP-Familie, die nach Baidoa geflüchtet ist. Dort siedelte sie sich gezielt in einem Lager an, wohin schon vorher Menschen aus der eigenen Community geflüchtet waren. Ein Nachbar ist in diesem Kontext manchmal ein Dorfbewohner von zu Hause, ein entfernter Verwandter. So entsteht ein Unterstützungssystem. Bei einem anderen Beispiel wird hinsichtlich der Überschwemmungen im Rahmen der Deyr-Regenzeit 2023 berichtet, dass die meisten Familien aus dem überfluteten IDP-Lager Horseed-1 in Baidoa bei Verwandten untergekommen sind.
Neben Familie und Clan helfen hierbei auch andere soziale Verbindungen - seien es Freunde, geschlechtsspezifische oder Jugendgruppen, Bekannte, Berufsgruppen oder religiöse Bünde. Meist ist die Unterstützung wechselseitig. Über diese sozialen Netzwerke können auch Verbindungen zwischen Gemeinschaften und Instanzen aufgebaut werden, welche Nahrungsmittel, medizinische Versorgung oder andere Formen von Unterstützung bieten. Auch für IDPs stellen solche Netzwerke die Hauptinformationsquelle dar, wo sie z. B. Unterkunft und Nahrung finden können. Soziale Unterstützung erfolgt auch über islamische Wohltätigkeitsorganisationen und NGOs. Generell ist es auch üblich, Kinder bei engen oder fernen Verwandten unterzubringen, wenn eine Familie diese selbst nicht erhalten kann. Manchmal werden Kinder auch einfach zu Nachbarn zum Essen geschickt.
Zudem ist in der somalischen Gesellschaft - auch bei den Bantu - die Tradition des Austauschs von Geschenken tief verwurzelt (DI 6.2019). Menschen, die selbst wenig haben, teilen ihre wenigen Habseligkeiten und helfen anderen beim Überleben. Es herrscht eine starke Solidarität. Ein Gemeindeführer eines Dorfes bei Garoowe erklärt beispielsweise, dass Menschen ihre Verwandten nicht zurücklassen würden. Es wird demnach geteilt, so lange es etwas zu teilen gibt. Auch Remissen werden mitunter mit Nachbarn, Verwandten und Freunden geteilt. Oft borgen sich Haushalte Geld oder Waren von lokalen Betrieben. Selbst Kleinhändlerinnen in IDP-Lagern, die ihre Ware selbst nur auf Kredit bei einem größeren Geschäft angeschafft haben, lassen anschreiben und streichen manchmal die Schulden von noch ärmeren Menschen. Allerdings profitieren nicht alle von diesen Systemen: Bei einer Studie haben im Jahr 2023 56 % der befragten Haushalte angegeben, über keinerlei Unterstützungsquellen zu verfügen. 85 % gaben an, dass sie es nicht geschafft haben, irgendwo einen Kredit zu bekommen. Ein Viehzüchter aus Awdal berichtet beispielsweise, dass er aufgrund des Verlusts von Vieh bei einem lokalen Geschäft auf Kredit eingekauft hat. Als seine Schulden 1.000 US-Dollar erreicht haben, wurden ihm weitere Einkäufe versagt; seitdem leben er und seine Familie von dem, was Verwandte ihnen geben (RE 6.9.2023).
Remissen: Zahlungen aus dem Ausland bilden ebenfalls eine Hilfestellung. Siehe dazu Grundversorgung/Wirtschaft / Arbeitsmarkt / Einkommen
Rückkehrspezifische Grundversorgung
(Letzte Änderung 2025-01-16)
Somalis aus der Diaspora - aus Europa oder den USA - die freiwillig zurückkehren, nehmen oft keine Hilfspakete in Anspruch, sondern kehren einfach zurück. Viele der Rückkehrer aus Kenia und dem Jemen gehen in die großen Städte Kismayo, Mogadischu und Baidoa, weil sie sich dort bessere ökonomische Möglichkeiten erwarten. Der UNHCR hat mehr als 3.200 Haushalte von Rückkehrern - v. a. aus Kenia, Äthiopien und dem Jemen - zu ihrer Situation befragt. Dabei haben 57 % angegeben, dass ihr Haushalt nicht über genügend Einkommen verfügt. Das verfügbare Einkommen stammt oftmals aus der Arbeit als Tagelöhner, als Selbständige oder aus humanitärer Hilfe. 45 % der befragten Haushalte gaben an, dass es an Arbeitsmöglichkeiten mangle, und 12 %, dass die verfügbaren Jobs zu weit entfernt sind.
Nach Angaben einer Quelle ist Somalia auf eine Rückkehr von Flüchtlingen in großem Ausmaß nicht vorbereitet. Rückkehrer, Menschen, die aus Flüchtlingslagern im Ausland nach Somalia zurückgekehrt sind, finden sich oft in IDP-Lagern wieder. Viele Rückkehrer sind zudem Druck seitens ihrer Familie ausgesetzt – v. a., wenn sie aufgrund ihrer „abgebrochenen“ Migration noch Schulden offen haben. Jene die es nicht geschafft haben, im Westen bleiben zu können, werden mitunter stigmatisiert. Manche Rückkehrer gehen deshalb explizit nicht in Regionen, wo Mitglieder des eigenen Clans leben.
Laut einer Quelle muss eine nach Mogadischu zurückgeführte Person nicht damit rechnen, ohne Angehörige zu verhungern. Selbst wenn jemand tatsächlich überhaupt niemanden kennen sollte, dann würde diese Person in ein IDP-Lager gehen und dort in irgendeiner Form Hilfe bekommen. Die Person ist auf Mitleid angewiesen; Hilfe findet sich ggf. auch in einer Moschee. Jedenfalls würde eine solche Person so schnell wie möglich versuchen, dorthin zu gelangen, wo sich ein Familienmitglied befindet. Dass gar keine Familie existiert, ist sehr unwahrscheinlich. Nach Angaben einer Quelle der FFM Somalia 2023 müssen sich aus der Diaspora Zurückkommende neu in den Kontext einordnen. Hat eine Person Mittel und Informationen oder aber Verwandte, kann sie zurechtkommen. Doch nicht jedermann - und im Speziellen Minderheitsangehörige - hat in Mogadischu Verwandte.
In Kismayo werden Somali, die nach Jahrzehnten in Kenia nach Somalia zurückgekehrt sind, auch in der Verwaltung eingesetzt – mitunter in hohen Funktionen. Anekdotische Berichte belegen, dass viele der Rückkehrer aus Kenia in ganz Somalia für Behörden oder NGOs arbeiten. Rückkehrer, die im Ausland ausgebildet wurden, können - bei vorhandenen, besseren Fähigkeiten - am Arbeitsmarkt Vorteile haben. Sie können durchaus gute Jobs erhalten. So finden sich etwa auch im somalischen Parlament und in der Bundesregierung viele Rückkehrer. Manche davon haben eine gute Ausbildung genossen, andere - etwa ein Minister - waren in der Diaspora Taxifahrer. Netzwerke aus Familie, Nachbarn und Freunden sind für Rückkehrer höchst relevant. Die Unterstützung, die ein Rückkehrer aus diesen Netzwerken ziehen kann, hängt maßgeblich davon ab, wie sehr er diese Netzwerke während seines Auslandsaufenthalts gepflegt hat. Natürlich spielen auch Clannetzwerke eine Rolle. Dies ist mit ein Grund dafür, dass Rückkehrer sich oft in Gebieten ansiedeln, die von eigenen Clanmitgliedern bewohnt werden.
Unterstützung / Netzwerk: Der Jilib [Anm.: untere Ebene im Clansystem] ist unter anderem dafür verantwortlich, Mitglieder in schwierigen finanziellen Situationen zu unterstützen. Das traditionelle Recht (Xeer) bildet hier ein soziales Sicherungsnetz, eine Art der Sozial- und Unfallversicherung. Wenn eine Person Unterstützung braucht, dann wendet sie sich an den Jilib oder - je nach Ausmaß - an untere Ebenen (z. B. Großfamilie). Jedenfalls versucht die Mehrheit der Rückkehrer, in eine Region zu kommen, wo zumindest Mitglieder ihres Clans leben, denn eine erfolgreiche Rückkehr und Reintegration kann in erheblichem Maße von der Clanzugehörigkeit bzw. von lokalen Beziehungen der rückkehrenden Person abhängig sein. Rückkehrer ohne Clan- oder Familienverbindungen am konkreten Ort der Rückkehr finden sich ohne Schutz in einer Umgebung wieder, in der sie oftmals als Fremde angesehen werden. Nach anderen Angaben ist es bei einer Rückkehr weniger entscheidend, ob jemand Verwandte hat oder nicht. Entscheidend ist vielmehr, wie diese persönlichen Verwandtschaftsbeziehungen funktionieren und ob sie aktiv sind, ob sie gepflegt wurden. Denn Solidarität wird nicht bedingungslos gegeben. Wer sich lange nicht um seine Beziehungen gekümmert hat, wer einen (gesellschaftlichen) Makel auf sich geladen hat oder damit behaftet ist, der kann - trotz vorhandener Verwandtschaft - nicht uneingeschränkt auf Solidarität und Hilfe hoffen. Laut Angestellten von IOM in Somaliland würde ein Rückkehrer ohne Beziehungen oder Kontakten in Hargeysa in der Stadt trotzdem mit Wasser, Nahrung und Unterkunft versorgt werden. Dies erfolgt informell und aus Gründen der Gastfreundschaft und anderen kulturellen Werten. Die Verfügbarkeit derartiger kulturell bedingter Unterstützung kann aber weder geplant werden, noch ist diese längerfristig garantiert. Auch in Mogadischu sind Freundschaften und Clannetzwerke sehr wichtig. Zur Aufnahme kleinerer oder mittelgroßer wirtschaftlicher Aktivitäten ist aber kein Netzwerk notwendig.
Unterstützung extern: Der UNHCR unterstützt freiwillige Rückkehrer. So wurden alleine im Zeitraum Dezember 2014 bis September 2022 ca. 16.000 Haushalte bei der freiwilligen Rückkehr unterstützt. Deutschland unterstützt in Jubaland ein Vorhaben, das der Vorbereitung der aufnehmenden Gemeinden für freiwillige Rückkehrer dient. Auch z.B. das Elman Peace Center bietet kostenlose Berufsausbildung für Jugendliche.
Rückkehrprogramme (siehe dazu auch Rückkehr): Seit Mai 2023 führt IOM für Österreich ein neues Reintegrationsprojekt durch, das auch Somalia umfasst. Das Programm bietet Rückkehrern 500 Euro Bargeld sowie 3.000 Euro Sachleistungen (etwa für eine Ausbildung oder zur Unternehmensgründung) sowie zusätzliche Unterstützung und Beratung nach Bedarf. Auch die auf Rückkehrer spezialisierte Organisation IRARA kooperiert im Rahmen des EU Reintegration Programme (EURP) mit Frontex, um u. a. in Somalia eine Reintegration zu gewährleisten. Hierbei werden nicht nur freiwillige, sondern auch unfreiwillige Rückkehrer aus Schengen-Staaten unterstützt. Bei der Ankunft werden folgende Leistungen angeboten: Abholung vom Flughafen; Unterstützung bei der Weiterreise; temporäre Unterkunft; dringende medizinische Betreuung; spezielle Betreuung vulnerabler Personen; Geldaushilfe. IRARA bietet auch sogenannte Post-Return Assistance. Diese umfasst etwa Hilfe beim Aufbau eines Betriebes; langfristige Unterstützung bei der Unterkunft; soziale, rechtliche und medizinische Unterstützung; Hilfe bei der Arbeitssuche; Bildung und Berufsausbildung; Geldaushilfe.
Unterkunft (siehe dazu auch: Grundversorgung/Wirtschaft / Lebenshaltungskosten): Es gibt keine eigenen Lager für Rückkehrer, daher siedeln sich manche von ihnen in IDP-Lagern an; nach anderen Angaben finden sich viele der Rückkehrer aus dem Jemen und aus Kenia in IDP-Lagern wieder. Bei der bereits weiter oben erwähnten Rückkehrer-Studie des UNHCR haben allerdings nur 23 % der unterstützten und 42 % der nicht unterstützten Rückkehrerhaushalte (Sample: 3.200) angegeben, in einem IDP-Lager zu leben. IOM-Mitarbeiter erklären, dass der durchschnittliche Rückkehrer sich vorübergehend nur eine Wellblechhütte oder eine traditionelle Wohnstatt als Unterkunft leisten kann. In der bereits erwähnten Studie von UNHCR haben 33 % der befragten Rückkehrerhaushalte angegeben, in einer Wellblechbehausung zu wohnen, 24 % wohnten in einem Buul, weitere 24 % in anderen temporären Behausungen. 79 % der Haushalte haben angegeben, auch zwei Jahre nach ihrer Rückkehr noch in einer behelfsmäßigen Unterkunft zu leben.
Arbeitsmarkt
(Letzte Änderung 2025-08-07)
Die Mehrheit der Bevölkerung lebt am Existenzminimum, sei es als Kleinhändler, kleine Viehzüchter oder Bauern. Zusätzlich stellen Remissen für viele Menschen und Familien ein Grundeinkommen dar, das ihnen Zugang zu Wasser, Gesundheitsversorgung, Bildung und Strom verschafft. Gemäß Angaben der Afrikanischen Entwicklungsbank arbeiteten 2021 56 % im Dienstleistungsbereich, 17,7 % in der Industrie und 26,3 % in der Landwirtschaft (AFDB 30.5.2024). Bei einer großen Studie von UNFPA aus dem Jahr 2016 kam hingegen heraus, dass die große Masse der werktätigen Männer und Frauen in Landwirtschaft, Viehzucht und Fischerei (62,8 %) arbeiten. Der nächstgrößere Anteil an Personen arbeitet demnach als Dienstleister oder im Handel (14,1 %):
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Insgesamt arbeiten ca. 95 % der Berufstätigen im informellen Sektor [Anm.: Dies erklärt ggf. die oben dargestellten, unterschiedlichen Zahlen]. UNDP schätzt, dass jedes Jahr 400.000 Somalis auf den Arbeitsmarkt strömen, doch der städtische Arbeitsmarkt ist instabil und nicht vorbereitet, eine solche Zahl zu bewältigen. Da es nur wenig formelle Anstellungen im Land gibt, finden sich viele junge Somali in schlecht bezahlten, informellen und instabilen Arbeitssituationen wieder.
Es gibt zahlreiche Berufe, bei welchen die Gesprächspartner der FFM Somalia 2023 Fähigkeiten und Ausbildung für hilfreich bei der Arbeitsplatzsuche erachten. Gerade der Bedarf an technischen bzw. handwerklichen Fähigkeiten wächst. Hier gibt es eine große Lücke zwischen Angebot und Nachfrage bzw. zwischen dem, was der Markt möchte, und dem, was die Menschen können. Dabei fehlt das Verständnis, dass jemand, der vier Jahre Ausbildung gemacht hat, mehr Geld wert ist als jemand mit einer Kurzausbildung. Dementsprechend investiert kaum jemand in eine handwerkliche Ausbildung, während diese Bereitschaft im universitären Bereich gegeben ist. Dabei ist es nicht einfach, mit einem Universitätsabschluss einen adäquaten Job zu finden, weil die Privatuniversitäten die Absolventen nicht unbedingt mit den am Arbeitsmarkt relevanten Fähigkeiten ausstatten (so werden etwa nach wie vor kaum technische Fächer unterrichtet). Und auch eine handwerkliche bzw. Lehrausbildung (TVET) ist nicht etabliert. Arbeitssuchenden mangelt es folglich oft an handwerklichen Fähigkeiten. In Somaliland hat TVET politisch aber keine Priorität, obwohl es nur geringe Ausbildungskapazitäten gibt und die Nachfrage nicht erfüllt wird. Einige Hotels betreiben deshalb z. B. ihre eigene Gastgewerbeausbildung, etwa das Sky Hotel in Hargeysa. Zudem gibt es einige wenige Projekte von NGOs, etwa bei YOVENCO in Berbera.
Quellen der FFM Somalia 2023 berichten, dass die oben erwähnte Lücke am Arbeitsmarkt durch Migranten und Gastarbeiter kompensiert wird. In unterschiedlichen Branchen – etwa auf dem Bau, in der Fischerei, in technischen Berufen oder im Gesundheitsbereich – finden sich Staatsangehörige aus Äthiopien, dem Jemen, Syrien, Ägypten, Kenia, Indien, Bangladesch, Pakistan und anderen Ländern. Laut einer gut informierten Quelle stammen 98 % der Kfz-Meister aus dem Ausland, v. a. aus Kenia oder Äthiopien. In den vielen neuen, höherklassigen Hotels in Hargeysa sind viele Kellner und Hotelbedienstete Ausländer, weil es vor Ort kein qualifiziertes Personal gibt. In diesem Bereich arbeiten viele Kenianer oder Asiaten - auch als Hotelmanager. Einen großen Markt bietet die Innenausstattung, dieser wird von Jemeniten und Syrern dominiert. Ägyptische Ärzte betreiben eine Klinik in Hargeysa.
Am Arbeitsmarkt gefragt sind alle Berufe, die beim Hausbau benötigt werden. Auch geringe Kenntnisse können hier schon den Ausschlag geben. Namentlich genannt wurden diesbezüglich von Quellen der FFM Somalia 2023:
Bauarbeiter
Maurer
Zimmerer
Stahlbau
Installateure
Innenausstattung, Möbelherstellung
Fliesenleger
Elektriker
Außerdem genannt wurden:
Handyreparatur
(Auto-)Mechaniker
Gastgewerbe, Köche, Hotellerie
Landwirtschaft und Gartenbau
Kühl- und Klimatechnik
Kommunikation
Management
IT-Kenntnisse
Telekommunikation
Cyber Security
Human Ressources
Fischerei (Küstengebiete): Kenntnisse im Umgang mit GPS, Echolot und Fischortungsausrüstung
Schneider
Henna-Malerin
Solartechnik
Medizinischer Bereich (Ärzte, Krankenpfleger, Hebammen etc.)
Marketing and Sales
Buchhaltung
Die Bundesregierung hat ein Programm gestartet, um 3.000 neue Lehrer auszubilden. Zudem hat sie verlautbart, dass sie innerhalb ihres ersten Amtsjahres 23.000 junge Somali neu angestellt hat - die meisten davon als Soldaten. Wie bereits erwähnt, spielt das Unternehmertum in der somalischen Wirtschaft eine entscheidende Rolle. Schätzungen zufolge werden alleine dadurch mehr als drei Viertel aller Arbeitsplätze geschaffen. Zum Beispiel hat der Telekom-Konzern Hormuud Telecom in den vergangenen Jahren Tausende Arbeitsplätze geschaffen und beschäftigt heute mehr als 20.000 Frauen und Männer. Auch bei der Verarbeitung von landwirtschaftlichen Produkten gibt es noch viele Möglichkeiten (z. B. Herstellung von Ketchup oder Fruchtsaft). Nach Angaben einer Quelle sind zwei Drittel der aktiven Erwerbsbevölkerung Selbständige.
Bei einer Umfrage hinsichtlich der Interaktion mit Migranten in Hargeysa (Stadtteile Dami, State House und Cakara), bei welcher mehr als 200 Erwachsene (70 % weiblich, 30 % männlich) befragt worden sind, ordneten sich jene mit eigenem Einkommen (84) folgenden Gruppen zu: Selbständige (30), Angestellte (28) und Tagelöhner (26). Frauen arbeiteten hauptsächlich in Kleinbetrieben - etwa Geschäfte, Catering, Dienstleistungen (25 von 44) sowie als Hausbedienstete (9); bei Männern (40) waren 11 Selbständige, 7 Bauarbeiter und 7 Transporteure. Von den nicht Beschäftigten (117) gaben 57 % an, Kinder zu betreuen bzw. den Haushalt zu führen - fast ausschließlich Frauen. 17 % bezeichneten sich als arbeitslos, 14 % waren Studenten und 12 % Ältere und Kranke.
Ungelernte: Viele Menschen zogen im Rahmen der Dürre aus ländlichen Gebieten in die Stadt, um z. B. auf dem Bau Arbeit zu finden. Ohne besondere Qualifikationen findet man dort als Tagelöhner eine Tätigkeit. Ein gesunder Mann kann sich direkt an ein Bauunternehmen wenden und sich nach Einsatzmöglichkeiten erkundigen. Zudem gibt es für Ungelernte etwa auch Möglichkeiten als Träger am Hafen, als Reinigungskraft als Ziegelmacher oder in der Zustellung. Mit einem Mindestmaß an Ausbildung kann auch eine Arbeit als z. B. Maler möglich sein. In kleineren Städten gibt es auch im Bereich der Viehzucht Beschäftigungsmöglichkeiten. Ein IDP berichtet, dass in seinem Lager die meisten Frauen als Wäscherinnen und die meisten Männer auf Baustellen Beschäftigung finden.
Jobsuche [v.a. Informationen der FFM Somalia 2023]
(Letzte Änderung 2025-01-16)
"There are two ways to find a job. Either you have very strong skills. Then you can manage to find one, regardless of your clan. If that’s not the case, you need family [clan] links."
Unabhängige Jobvermittlung: Es gibt in Mogadischu keine Institutionen, die Arbeitslosen bei der Suche nach Arbeit unterstützen. Allerdings gibt es einen Online-Jobmarkt bzw. Jobvermittlungsportale etwa die Webseite somalijobs.org oder die Seiten shaqodoon.net und qaranjobs.com. Aber nur manche Stellen werden dort online ausgeschrieben. Somalijobs bietet etwa Jobinserate von UN-Agenturen, NGOs, privaten Unternehmen und Regierungen für alle Teile Somalias, z. B. von Dahabshiil oder eDahab oder von Bildungseinrichtungen. Laut einer Quelle handelt es sich bei diesen Inseraten um jene Positionen, bei denen viel Erfahrung und Wissen erforderlich ist - also wo qualifiziertes Personal benötigt wird. Die Arbeitssuche über Somalijobs ist nicht vom eigenen Clan abhängig. Eine Person kann sich auch aus Mogadischu für einen Job in Hargeysa bewerben.
In den großen Städten gibt es größere Unternehmen, etwa Hotels, Restaurants, IT, Telekommunikation. Große Firmen, wie Hormuud, Dahabshiil oder Telesom, versuchen, die besten Leute zu finden, und dementsprechend werden Stellen offen ausgeschrieben. So sucht etwa der Hafenbetreiber DP World für den Hafen in Berbera Angestellte über Soziale Medien. Insgesamt gibt es jedoch nur wenige solche Firmen und insgesamt nur wenige formelle Jobs. Dies gilt auch für Mogadischu. Zumindest in Somaliland werden manche Positionen auch auf Internetseiten der Regierung oder niedrigerer Verwaltungseinheiten oder auch über Soziale Medien ausgeschrieben. Manche Geschäfte bewerben offene Stellen auch mit Schildern in Schaufenstern.
Manchmal werden auch Jobvermittler eingesetzt - etwa im Bereich von privatem Sicherheitspersonal oder für Reinigungs- und Gebäudeservice. In Berbera berichtet die in der handwerklichen Ausbildung tätige NGO YOVENCO, dass sie mit Unternehmen und der Lokalverwaltung in Kontakt steht, um dorthin Praktikanten zu vermitteln. Im Gegenzug treten Kleinunternehmen auch an die NGO heran, wenn Mitarbeiter gesucht werden.
Beispiel Berbera: Beim Hafenbetreiber DP World in Berbera ist einer Quelle zufolge das Thema Clanzugehörigkeit bei der Postenbesetzung zwar nicht völlig abgeschafft, die Zustände ändern sich allerdings. Für Arbeitsplätze bei diesem Unternehmen bewerben sich nunmehr auch Menschen aus z. B. Hargeysa, die nicht in Berbera verwurzelt sind. Auch bei der Stadtverwaltung in Berbera haben sich die Dinge geändert. Demnach werden nun städtische Bedienstete, die nicht dem Anspruch des Dienstgebers entsprechen, mitunter entlassen. Die Stadtverwaltung orientiert sich zunehmend an DP World: Man sucht qualifiziertes Personal.
Beziehungen: In einer von Jahrzehnten des Konflikts zerrütteten Gesellschaft hängen die Möglichkeiten des Einzelnen generell sehr stark von seinem eigenen und vom familiären Hintergrund sowie vom Ort ab. Abseits internationaler oder großer Unternehmen ist die Akzeptanz von Ausschreibungen und Bewerbungen im Privatsektor verhältnismäßig gering ausgeprägt. Der Arbeitsmarkt ist größtenteils informell, und daher erfolgt auch die Arbeitsvermittlung oft informell - über persönliche Netzwerke, über Familie, Freunde und Clan. Viele Jobs werden nicht aufgrund von Qualifikationen vergeben, viele Betriebe arbeiten weiterhin großteils über Familienbekanntschaften. Eingestellt werden Verwandte oder andere Menschen, denen vertraut wird. Clanverbindungen spielen bei der Arbeitssuche eine kritische Rolle (FH 2024a), Clanmitglieder werden oft bevorzugt. Allerdings sind auch viele Jobs einfach familienorientiert, wenn z. B. eine Familie ein kleines Geschäft betreibt. Üblicherweise ist es also notwendig, bei der Suche nach einer Arbeit Verwandte oder Bekannte oder Beziehungen zu haben. Dies gilt insbesondere für "bessere" Jobs oder nach einem Universitätsabschluss, nur ein Fünftel der Universitätsabsolventen findet nach dem Abschluss eine Anstellung.
Viele freie Stellen werden über mündliche Kommunikation weitergegeben. Für Personen, die über keine guten Clanbeziehungen verfügen, für IDPs ist es daher schwieriger, eine Arbeit zu finden. Auch für Minderheiten sind die Möglichkeiten oft begrenzt, da sie nur über eine begrenzte Anzahl an Unternehmen und Verbindungen sowie über einen begrenzten Zugang zu Bildung verfügen. In Hargeysa betätigen sich viele von ihnen als Friseure oder Schuster, nur eine kleine Zahl betätigt sich auch in anderen Berufen.
Auch wenn Kompetenz wichtiger geworden ist, gehen Jobs an eigene Clanmitglieder. So bleibt auch das Geld innerhalb des eigenen Clans. Dies gilt auch für Mogadischu. Ein Beispiel bildet das Hotel Ambassador in Hargeysa, wo von der Reinigungskraft bis zum Sicherheitsmitarbeiter alle Angestellten dem Clan des Besitzers angehören. Auch abseits von Betrieben erfolgen Anwerbungen laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 oft über den Clan - etwa in Somaliland bei der Polizei oder in der Verwaltung, die unter den großen Clans aufgeteilt ist. Bei den somaliländischen Ministerien gibt es zwar Angestellte unterschiedlicher Clans, aber man verhandelt zwischen den Ministerien, um dies zu erreichen - man tauscht also untereinander Positionen aus, um den Eindruck zu vermeiden, dass man nur vom eigenen Clan rekrutiert.
Referenzen: Die Ansprüche hinsichtlich der Dokumentation der eigenen Fähigkeiten hängt von der ausgeschriebenen Position ab. Manchmal braucht es Diplome, Zertifikate, Abschlüsse, Bürgen und Referenzen - gerade für formelle Jobs. In Somaliland benötigt man für eine formelle Anstellung jedenfalls einen Personalausweis. Firmen schauen sich den Lebenslauf und Kopien von z. B. Universitätsdiplomen an; erst nach einem Interview und der Bewertung wird manchmal nach den Originalen gefragt. Und manchmal führen Arbeitgeber einen Reference Check durch und rufen jene Institutionen, welche die Dokumente ausgestellt haben sowie Bürgen und Referenzen direkt an. Firmen verlassen sich dabei eher auf Referenzen als auf Dokumente. Für einfache Arbeiten braucht es i.d.R. keinen Qualifikationsnachweis. Hier zählen praktische Erfahrung, persönliche Empfehlungen und Beziehungen. In Somaliland wird dafür auch kein Personalausweis benötigt.
Ungelernte: Eine Arbeit als Tagelöhner zu erhalten gestaltet sich einfacher. Arbeiten für Ungelernte stehen jedermann offen. Wenn man informelle Arbeit sucht - etwa als Bau- oder Hilfsarbeiter - dann braucht man nicht viele Fähigkeiten und auch keine Beziehungen, wenn man die Arbeit physisch verrichten kann. Laut einer anderen Quelle können auch hier manchmal Beziehungen nötig sein. Eine Quelle erklärt, dass es in Mogadischu einfacher ist, einen Job zu finden, weil dort der Bausektor boomt. Auch als Arbeiter oder Träger am Hafen von Berbera oder in Mogadischu kann jedermann eine Arbeit bekommen. Auch wenn eine Person einfach nur als Haushaltshilfe oder Reinigungskraft arbeiten möchte, braucht es meist keine familiären Beziehungen. Nach Angaben von IOM werden hingegen auch solche Jobs oft an Verwandte vergeben. Jedenfalls finden sich für ungelernte Arbeitsuchende auf Jobvermittlungsportalen keine Stellen. Sie müssen direkt z. B. auf Baustellen gehen, und dort um eine Arbeit fragen.
Einkommen
(Letzte Änderung 2025-01-16)
Es gibt kein nationales Mindesteinkommen. Somaliland geht es zwar insgesamt besser, die wirtschaftliche Situation der Haushalte ist dort aber mehr oder weniger die gleiche wie im Süden des Landes. Quellen der FFM Somalia 2023 geben an, dass die Gehälter in Mogadischu und Hargeysa ungefähr gleich hoch ausfallen. Bei einer Umfrage hinsichtlich der Interaktion mit Migranten in Hargeysa (Stadtteile Dami, State House und Cakara), bei welcher mehr als 200 Erwachsene (70 % weiblich, 30 % männlich) befragt worden sind, gaben 42 % an, über ein eigenes Einkommen zu verfügen. Bei männlichen Befragten lag der Wert bei 67 %, bei weiblichen bei 31 %.
Laut IOM kann das durchschnittliche Monatseinkommen je nach Standort, Beruf, Ausbildung und Beschäftigungssektor variieren. In Mogadischu liegt das durchschnittliche Monatseinkommen demnach bei 232 bis 325 Euro. Laut anderen Quellen scheinen 100 US-Dollar so etwas wie ein Standardgehalt darzustellen; laut einer anderen Quelle verdienen Personen mit Fähigkeiten mindestens 200 US-Dollar im Monat. Informelle Jobs gibt es für Taglöhner auch auf monatlicher Basis. Laut einer Quelle kann eine Person mit solchen Tätigkeiten 100-500 US-Dollar verdienen. 500 US-Dollar werden dann bezahlt, wenn die Person die Tätigkeit in einem bestimmten Unternehmen z. B. seit zehn Jahren zur Zufriedenheit ausführt. Anfänger verdienen demnach nicht mehr als 100-150 US-Dollar z. B. als Kellnerin oder in kleinen Geschäften. In kleineren Städten ist der Verdienst geringer.
Nachfolgend findet sich eine umfassende Sammlung an Einkommensbeispielen für Angaben hinsichtlich von Verdiensten pro Tag in US-Dollar in den Jahren 2022-2024:
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Arbeitslose: Für Arbeitslose gibt es weder in Somaliland noch anderswo in Somalia staatliche Unterstützung. Wenn man kein oder kein gutes Einkommen hat, ist man auf die Verwandtschaft, auf Clanbeziehungen angewiesen. Auf diese kann man sich i.d.R. verlassen.
Einkommen - IDPs: In den städtischen Gebieten hat die beschleunigte Land-Stadt Migration zur Herausbildung peripherer Stadtgemeinden geführt, die von sozialen Dienstleistungen, dem formellen Arbeitsmarkt und politischer Mitsprache abgeschnitten sind. Die Mehrheit der IDPs verdingt sich als Tagelöhner. Frauen gehen oft von Tür zu Tür und bieten ihre Dienste an, etwa als Wäscherinnen oder in der Hausarbeit. Männer gehen häufig auf Baustellen - die Städte werden ja wieder aufgebaut und daher braucht es auch viele Tagelöhner. Die begehrtesten Jobs sind jene auf Baustellen, wo der Verdienst höher ist als in anderen Bereichen. Es gibt auch viele Kleinstunternehmer beiderlei Geschlechts. Dabei bekommen die Menschen nicht immer einen Job, sie arbeiten z. B. nur 2-3 Tage in der Woche. Viele IDPs erhalten auch Unterstützung von Hilfsorganisationen. Laut einer Quelle reicht diese Hilfe aber nicht aus. Nach anderen Angaben bieten NGOs und der Privatsektor den Menschen grundlegende Dienste - vor allem in urbanen Zentren. Zudem haben Menschen in IDP-Lagern - v. a. wenn sie länger dort leben - in der Regel auch eine Nachbarschaftshilfe aufgebaut. Von IDP-Frauen in Bossaso wird berichtet, dass sie mit dem Trennen von Spreu und Weizen 3-5 US-Dollar am Tag verdienen und zudem den Spreu verkaufen dürfen.
Einkommen - Finanzierung: 2019 ist es gelungen, die Gargaara Company Ltd. zu etablieren. Über diese Institution werden Kredite an Mikro-, Klein- und mittlere Unternehmen vergeben. Das von der EU finanzierte Programm Finance for Inclusion in Somalia (FIG) unterstützt Finanzinstitutionen u. a. dabei, ihre Finanzierungen auf Sektoren der Landwirtschaft und der Fischerei auszuweiten - etwa Kredite für Fischerboote oder Farmvergrößerungen. Generell haben alternative Finanzierungskanäle (mobile Geldtransfers, Mikrofinanzierung) für die Menschen den Zugang zu Finanzierung erleichtert.
Einkommen - Clan und Verwandte: In einer Studie von IOM aus dem Jahr 2016 gaben arbeitslose Jugendliche (14-30 Jahre) an, in erster Linie von der Familie in Somalia (60 %) und von Verwandten im Ausland (27 %) versorgt zu werden. Insgesamt bietet das traditionelle Recht (Xeer) bzw. damit verbunden die erweiterte Familie und der Clan ein grundlegendes soziales Sicherungsnetz, eine Art der Sozial- und Unfall- bzw. Haftpflichtversicherung. Die Mitglieder des Qabiil (auch: Jilib; Diya-zahlende Gruppe) helfen sich bei internen Zahlungen - z. B. bei Krankenkosten - und insbesondere bei Zahlungen gegenüber Außenstehenden aus. Neben der Kernfamilie scheint der Jilib [Anm.: untere Ebene im Clansystem] maßgeblich für die Abdeckung von Notfällen verantwortlich zu sein. Wenn eine Person Unterstützung braucht, dann wendet sie sich an den Jilib oder - je nach Ausmaß - an untere Ebenen (z. B. Großfamilie).
Einkommen - Remissen: Rücküberweisungen aus der Diaspora stellen rund 30 % des BIP. Im ersten Halbjahr 2022 flossen so mehr als 2,2 Milliarden US-Dollar nach Somalia. Laut Internationalem Währungsfonds flossen 2020 ca. 1,6 Milliarden US-Dollar an Private, in den Jahren 2021 und 2022 waren es je ca. 2,1 Milliarden:
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2023 betrugen die Remissen 2,4 Milliarden US-Dollar. Für das Jahr 2024 werden hier nun 2,7 Milliarden, für 2025 sogar fast 3,0 Milliarden US-Dollar erwartet. Remissen spielen damit eine entscheidende Rolle bei der Verringerung der Armut. Für viele Haushalte sind sie eine der Haupteinnahmequellen. Remissen stellen einen bedeutenden Anteil des Budgets von Privathaushalten dar, v. a. für die unteren 40 %, wo Remissen 54 % aller Haushaltsausgaben decken. Diese Überweisungen tragen wesentlich zum sozialen Sicherungsnetz bei. Allerdings sind sie ungleich verteilt. Schätzungsweise 40 % der somalischen Haushalte erhalten in der einen oder anderen Form Remissen. IDPs bekommen verhältnismäßig weniger oft Remissen. Eine Erhebung im November und Dezember 2020 hat gezeigt, dass 22 % der städtischen, 12 % der ländlichen und 6 % der IDP-Haushalte Remissen beziehen. Auch die Bevölkerung in Südsomalia – und hier v. a. im ländlichen Raum – empfängt verhältnismäßig weniger Geld als jene in Somaliland oder Puntland. Ein Grund dafür ist, dass dort ein höherer Anteil marginalisierter Gruppen und ethnischer Minderheiten beheimatet ist. Denn auch Minderheiten mangelt es oft am Zugang zu Remissen.
Laut einer Studie von IOM aus dem Jahr 2021 sind 67 % der Empfänger von Remissen arbeitslos. Für viele Menschen sind die Überweisungen ein Rettungsanker. Überweisungen werden hauptsächlich für allgemeine Haushaltsausgaben (z. B. Nahrung, Wasser) sowie Bildung und Gesundheit verwendet. Mindestens 65 % der Haushalte, welche Remissen beziehen, erhalten diese regelmäßig (monatlich), der Rest erhält sie anlassbezogen oder im Krisenfall. Remissen können folglich Fluktuationen im Einkommen bzw. gestiegene Ausgaben ausgleichen. Dies ist gerade in Zeiten einer humanitären Krise wichtig. Durch Remissen können Haushalte Quantität und Qualität der für den Haushalt besorgten Lebensmittel verbessern, und ein sehr großer Teil der Überweisungen wird auch für Lebensmittel aufgewendet. Zusätzlich wird in Somalia in Zeiten der Krise auch geteilt. Menschen bitten z. B. andere Personen, von welchen sie wissen, dass diese Remissen erhalten, um Hilfe.
Wirtschaftlich steuern Remissen 27-30 % zum BIP bei und übersteigen damit die Summe der ins Land kommenden humanitären Hilfe bei Weitem. Remissen fließen auch aus Somalia ab: Dort arbeiten z. B. mehr als 60.000 Gastarbeiter aus Uganda und Kenia. Alleine jene aus Kenia schicken jährlich 180 Millionen US-Dollar in ihr Heimatland zurück. Bei diesen Gastarbeitern handelt es sich vorwiegend um Fachkräfte z. B. in der Wirtschaft, im Management, im humanitären Sektor oder im Dienstleistungsbereich (etwa Hotel- und Gastgewerbe).
Lebenshaltungskosten
(Letzte Änderung 2025-01-16)
Mehrere Quellen geben für unterschiedliche Orte folgende monatlichen Lebenshaltungskosten an (in US-Dollar):
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Laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 bekommt man in Somaliland für sein Geld mehr als in Mogadischu. Eine andere Quelle ist hingegen der Auffassung, dass man in Mogadischu günstiger leben kann als in Hargeysa. Laut einer Quelle kann eine Familie in Hargeysa von einem Einkommen von 100 US-Dollar im Monat nicht leben, die Summe reicht demnach nicht für Lebensmittel und Strom. Polizisten und Soldaten, die ca. 100 US-Dollar Lohn beziehen, können sich mit den zusätzlich an sie ausgegebenen Naturalien für ihre Familien drei Mahlzeiten am Tag leisten. Für Bildung und medizinische Versorgung bleibt dann allerdings kein Geld übrig. In den kleineren Städten Somalilands sind die Lebenshaltungskosten geringer.
Neben Lehrern ist es in Somaliland auch für andere öffentlich Bedienstete oft schwierig, mit dem eigenen Gehalt ein Auskommen zu finden. Viele von ihnen haben Nebeneinkommen, z. B. als Taxifahrer oder an einer Privatschule im Nachmittagsunterricht oder aber (in Berbera) als Träger am Hafen. Außerdem sparen Menschen Geld, indem man von billigem traditionellem Essen lebt (z. B. Mais mit Milch bzw. Dashuro) und nicht von teurem Reis und Nudeln. In Hargeysa ziehen Menschen, die nicht zu den Gabooye gehören, in den Stadtteil Daami, weil dort die Mieten günstiger sind. Andere Arme ziehen in die Außenbezirke, wo es viele Wellblechhäuser gibt und diese auch günstiger sind. Eine Quelle der FFM Somalia 2023 erklärt, dass es in kleineren Städten wie Berbera üblich sei, bei Geschäften oder z. B. im Teehaus anschreiben zu lassen. Manche Menschen häufen so große Schulden an; und trotzdem schaffen es alle, zu überleben. Allerdings befindet sich eine Person dann in einer schwierigen Lage, wenn es keine Verwandten gibt. Oft bleibt dann nur das Betteln oder die Person findet ein Auskommen als Hilfsarbeiter - zumal, wenn keine Qualifikationen vorliegen.
Wohnungsmarkt
(Letzte Änderung 2025-01-16)
Wohnungssuche: Nur die besseren Häuser werden auf Online-Plattformen oder Facebook inseriert bzw. beworben. Dies gilt laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 aber nur für Hargeysa. Ansonsten gibt es in Somalia und Somaliland keine Möglichkeiten zur Wohnungssuche im Internet. Sucht jemand eine Wohnung, muss er i.d.R. herumfragen oder sich auf lokale Netzwerke verlassen. Zumindest in Somaliland gibt es einer Quelle zufolge aber auch Broker (Makler), die wissen, welche Häuser am Markt verfügbar sind, und die bei der Suche helfen. Da viele Menschen aus ländlichen Gebieten in die Stadt ziehen, wächst jedenfalls der Bedarf. Viele der Landflüchtigen leben bei Verwandten in der Stadt. Andere lassen sich in Gegenden nieder, in welchen die Mieten günstiger sind. In Hargeysa ist es laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 verhältnismäßig einfach, ein Miethaus zu finden.
Unterkunftsarten: Es gibt unterschiedliche Arten von Unterkünften. Üblich sind Häuser aus Ziegeln, Wellblechhäuser (Sandaqad bzw. Iron Sheet House) und traditionelle Hütten. Dies gilt sowohl für Mogadischu, als auch für Hargeysa und kleinere Städte des Landes. In Somaliland ist es üblich, Häuser mit 4-5 Zimmern zu mieten. In Hargeysa gibt es keine separaten Zwei-Zimmer-Appartements oder Wohnungen mit nur einem Zimmer. Laut IOM kommen Rückkehrer nach Somalia oder Somaliland meist in Wellblechhäusern oder traditionellen Hütten unter.
Clanbeschränkungen: In Hargeysa können die Menschen wohnen, wo sie wollen. In der somaliländischen Hauptstadt sind alle Clans vertreten. Zumeist fällt die Entscheidung aber darauf, in der Nähe der Familie und des Clans zu verbleiben. Nach diesem Muster haben sich in allen größeren Städten Clanviertel gebildet - auch in Mogadischu. Dort gibt es zwar auch einige - sehr teure - gemischte Viertel, etwa rund um die Regierungseinrichtungen und rund um den Flughafen. Sind die finanziellen Möglichkeiten eingeschränkt, zieht man i.d.R. in den Stadtteil seines Clans.
Im Prinzip gibt es in Städten aber keine Einschränkungen durch die Clanzugehörigkeit. Wenn man z. B. in Burco über keine Familie verfügt, kann man dort trotzdem eine Wohnung mieten. Auch in Mogadischu gibt es laut IOM hinsichtlich einer Anmietung keine Einschränkungen durch die eigene Clanzugehörigkeit. In der Stadt wohnen auch Majerteen oder Isaaq, obgleich diese Clans über keine Clanviertel in Mogadischu verfügen. Eine Quelle der FFM Somalia 2023 gibt allerdings zu bedenken, dass es eine Herausforderung sein kann, an einem Ort zu wohnen, wo man über keine Familie, über keine Freunde verfügt.
Rückkehrer: Die meisten Rückkehrer nach Somaliland können sich laut IOM bei der Unterbringung keinen höheren Standard leisten und nehmen Wellblechhäuser oder traditionelle Unterkünfte in Anspruch. Dies gilt sowohl für Hargeysa als auch für kleinere Städte, wie z. B. Ceel Afweyn oder Borama.
Mietpreise - Mogadischu: In Mogadischu hängen die Mietpreise u. a. von der Sicherheitslage im betroffenen Wohngebiet ab. Zudem sinken die Wohnkosten laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 i.d.R. mit der Entfernung zum Flughafen. Unterschiedliche Quellen machen folgende Angaben zu den Preisen:
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Pachtgrund: Manche Vermieter verpachten ihr Land, auf welchem dann eigenständig eine eigene Hütte oder ein eigenes Haus gebaut werden muss. Für den Bau einer Toilette muss in so einem Fall eine Genehmigung eingeholt werden - denn die Toilette bedeutet eine dauerhaftere Ansiedlung. Für IDPs, die auf Regierungsgrundstücken leben, ist es einfacher, eine Toilette zu graben (das State House in Hargeysa ist z. B. so ein Regierungsgrundstück). Die ungefähren Kosten für Pacht betragen laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 (in US-Dollar):
Kauf: Es wurden keine spezifischen Informationen zu Haus- oder Wohnungskauf erhoben. Laut einer vorliegenden Information werden Wohnungen in neuen Wohntürmen in Mogadischu in einem Prospekt von 83.000 US-Dollar (58 Quadratmeter) bis 173.000 US-Dollar (120 Quadratmeter) angeboten.
Beispiele für Lebenshaltungskosten
Ein Mann, der zuvor als Nomade gelebt hat, verdient nun sein Geld mit der Auslieferung von Fahrzeugen, die am Hafen in Hobyo anlanden. Er arbeitet 25 Tage im Monat und verdient für jede Fahrt 80-120 US-Dollar. Damit kann er seine 12-köpfige Familie erhalten. Sieben seiner Kinder schickt er zur Schule, das kostet 60 US-Dollar im Monat.
Auch ein anderer Mann arbeitet als Auslieferer von Fahrzeugen in Hobyo. Er kann mit dem Verdienst seine Frau und seine zehn Kinder erhalten. Er verdient 300-400 US-Dollar im Monat.
Eine IDP-Frau in Hobyo (Mudug) verkauft gekochten Fisch, womit sie 10-15 US-Dollar am Tag Gewinn macht. Ihre Ausrüstung umfasst zwei Kühlschränke und Kochgeschirr. Ihr Ehemann betätigt sich als Fischer, zwei Kinder helfen der Mutter. Fünf Kinder kann die Frau zur Schule schicken, dies kostet 25 US-Dollar im Monat.
Eine andere Frau in Hobyo verkauft ebenfalls Fischspeisen und verdient damit 10 US-Dollar am Tag. Damit kann sie für ihre neun Kinder sorgen, Schulgebühren, Strom und Wasser bezahlen und auch Geld ansparen. Ihr Mann ist arbeitslos.
Ein Mann aus Hinlabi (Mudug) verdient mit dem Abbau von Salz 5 US-Dollar am Tag. Er ernährt damit seine Frau und sieben Kinder. Er hat eine Ziege verkauft, um ein Areal zu erwerben, auf welchem er Salz abbauen darf. Die Kinder können die Schule besuchen, die Familie kann ihre Rechnungen und alte Schulden bezahlen.
Eine IDP-Mutter von acht Kindern macht mit ihrem kleinen Geschäft in einem IDP-Lager in Garoowe (Puntland) 5-10 US-Dollar Gewinn. Ihr Mann ist arbeitslos. Die Frau kann ihre Kinder zur Schule schicken und sie ernähren. Bei ihrem Geschäft gewährt sie Bedürftigen auch Kredit.
Eine andere IDP-Frau in Garoowe verdient mit dem Verkauf von Kinderbekleidung 5-7 US-Dollar am Tag. Sie kann damit ihre elf Kinder und ihren alten und kranken Mann ernähren, will aber erst Schulden zurückzahlen, bevor sie ihren Kindern die Schulgebühr finanziert.
Eine IDP-Frau in Garoowe berichtet, dass sie mit Waschen 3 US-Dollar am Tag verdient. Sie muss pro Tag rund drei Kilometer gehen, um Arbeit zu finden. Trotz dieses geringen Einkommens unterstützt sie auch eine andere IDP-Familie.
Ein vormaliger Nomade, der sein Vieh verloren hatte, berichtet, dass er auf einer drei Hektar großen Farm bei Afmadow 27 Säcke unterschiedlicher Produkte ernten konnte. Die Hälfte behielt er für sich und seine Familie von sechs Kindern. Die andere verkaufte er für 370 US-Dollar. Er kann seine Rechnungen bezahlen und Kinder zur Schule schicken. Für die Einschreibung von drei Kindern hat er 15 US-Dollar bezahlt. Das Ackerland wurde dem Mann von der Verwaltung von Afmadow zugeteilt, er erhielt zusätzlich 70 US-Dollar an finanzieller Hilfe.
Ein anderer Farmer produzierte auf acht Hektar 40 Sack, behielt 25 und verdiente mit dem Verkauf der übrigen Ware 577 US-Dollar. Er konnte sechs seiner acht Kinder zur Schule schicken.
Ein 23-jähriger Mann, der zehn Stunden am Tag in Bossaso selbstgemachte Fruchtsäfte verkauft, verdient 10-15 US-Dollar am Tag. Er schickt das Geld zum Großteil an seine siebenköpfige Familie nach Qardho (er ist einer der Söhne). Diese zahlt dort 200 US-Dollar für ein gemietetes Haus. Um das Geschäft starten zu können, hat sich der junge Mann von einem Verwandten 200 US-Dollar geborgt.
Ein in einem IDP-Lager in Mogadischu lebender Vater von sieben Kindern verdient als Transporteur mit einem Handkarren 5 US-Dollar am Tag. Damit kann er es sich nicht leisten, seine drei Kinder auf Privatschulen zu schicken, dies kostet 10 US-Dollar im Monat.
Ein 22-jähriger Mann arbeitet als Englischlehrer in einer Schule in einem IDP-Camp in Kaxda (Mogadischu). Dort verdient er 90 US-Dollar im Monat. Der Mann ist das älteste Kind seiner Familie, die seine Eltern und sieben Geschwister umfasst. Er hat in der Mittelschule in Äthiopien Englisch gelernt. Dort waren er und seine Familie als Flüchtlinge ansässig, bevor sie 2021 nach Mogadischu zurückgekehrt sind (RE 29.3.2023).
Ein andere Lehrerin der gleichen Schule, 21 Jahre alt und Tochter einer IDP-Familie aus Diinsoor, hilft mit ihrem Einkommen ebenfalls Eltern und Geschwistern, die zuvor von Nahrungsmittelhilfe abhängig waren. Nun können sie sich drei Mahlzeiten am Tag leisten. Die Frau kann sich zudem Geld ansparen.
Eine Schneiderin in Galkacyo berichtet, dass sie 2-3 US-Dollar am Tag verdient. Sie bezahlt 15 US-Dollar Miete für ein Haus und insgesamt 35 US-Dollar Schulgeld pro Monat für ihre vier Kinder.
Eine Viehmaklerin an einem Markt in Luuq, Gedo, gibt im Jahr 2022 an, 4-5 US-Dollar pro Tag zu verdienen. Damit kann sie vier ihrer acht Kinder in die Schule schicken und ihrer Familie zwei Mahlzeiten pro Tag garantieren. Zudem konnte sie 3.000 US-Dollar ansparen und mit weiteren 1.800 geborgten US-Dollar ein Stück Land erwerben und darauf ein Haus bauen.
Eine andere Viehmaklerin aus Luuq - Mutter von neun Kindern und ebenfalls IDP - berichtet im Jahr 2022, dass sie pro verkaufter Ziege 30-70 US-Cent erhält. Sie verkauft am Tag 5-10 Ziegen. Die Frau gibt an, ihrer Familie zwei Mahlzeiten am Tag garantieren zu können. Ihr Mann ist arbeitslos.
Ein 29-jähriger Mann aus Bakool, der nach Luuq in Gedo geflüchtet ist, erklärt im Jahr 2022, dass er als Bauarbeiter 6-8 US-Dollar am Tag verdient. Jede Woche schickt er 24 US-Dollar an seine in Bakool verbliebene Familie. Damit kann sich diese zwei Mahlzeiten pro Tag leisten.
Medizinische Versorgung
(Letzte Änderung 2025-08-07)
Für 2024 ist für den staatlichen Gesundheitsbereich ein Budget von 52 Millionen US-Dollar vorgesehen (4,8 % des Gesamtbudgets); im Jahr 2023 waren es noch 67 Millionen (7 %), nach anderen Angaben sogar 8,5 %.
Gesundheitslage: Insgesamt zählt die Gesundheitslage zu den schlechtesten der Welt. Trotzdem ist die durchschnittliche Lebenserwartung von 45,3 Jahren im Jahr 1990 auf 57 (Männer) bzw. 60 Jahre (Frauen) gestiegen. Erhebliche Teile der Bevölkerung haben keinen Zugang zu trinkbarem Wasser oder zu hinreichenden sanitären Einrichtungen. Die Quoten von Mütter- und Säuglingssterblichkeit sind unter den höchsten Werten weltweit. UNICEF schätzt, dass eine von 20 Frauen aufgrund von Komplikationen in der Schwangerschaft oder bei der Geburt stirbt. Im globalen Durchschnitt ist es demnach eine von 450. 11,2 % der Kinder sterben vor dem fünften Geburtstag. Bei der hohen Kindersterblichkeit schwingt Unterernährung bei zwei Drittel der Todesfälle als Faktor mit. 68 % der Geburten erfolgen in Abwesenheit von medizinisch ausgebildetem Personal. In Somaliland und Puntland ist die Zahl etwas höher. Laut einer Quelle liegt die Rate an grundlegender Immunisierung für Kinder bei Nomaden bei 1 %, in anderen ländlichen Gebieten bei 14 %, in Städten bei 19 %. Nach anderen Angaben hat alleine der somalische Rote Halbmond (Somali Red Crescent Society - SRCS) im Jahr 2022 fast 65.000 Kinder unter einem Jahr gegen mehrere Krankheiten (u. a. Tuberkulose, Masern, Tetanus, Diphterie) geimpft, im Jahr 2023 waren es knapp 47.000.
Zugang zu medizinischer Versorgung: Das somalische Gesundheitssystem ist das zweitfragilste weltweit. Die medizinische Versorgung ist im gesamten Land äußerst mangelhaft. 6,6 Millionen Menschen haben keinen Zugang zu qualitätsvoller Gesundheitsversorgung. Laut UNICEF können nur 27 % der Bevölkerung medizinische Dienste in Anspruch nehmen, ohne von starken finanziellen Auswirkungen betroffen zu sein. Zudem müssen Patienten oft lange Wegstrecken zurücklegen, um an medizinische Versorgung zu gelangen, und die Mehrheit der Krankenhäuser bietet nicht alle Möglichkeiten einer tertiären Versorgung.
Die Infrastruktur bei der medizinischen Versorgung ist minimal und beschränkt sich meist auf Städte und sichere Gebiete. Die Ausrüstung reicht nicht, um auch nur die grundlegendsten Bedürfnisse der Bevölkerung ausreichend abdecken zu können. Es mangelt an Geld, Personal, Referenzsystemen, Diagnoseeinrichtungen, an Ausbildungseinrichtungen, Regulierungen und Managementfähigkeiten. Besonders akut ist der Mangel an Psychiatern, an Technikern für medizinische Ausrüstung und an Anästhesisten. Am größten aber ist der Mangel an einfachen Ärzten. Insgesamt kommen auf 10.000 Einwohner 4,28 medizinisch ausgebildete Personen (Subsaharaafrika: 13,3; WHO-Ziel: 25). Nach anderen Angaben kommen auf 100.000 Einwohner fünf Ärzte, vier Krankenpfleger und eine Hebamme. Dabei herrscht jedenfalls eine Ungleichverteilung: In Puntland gab es demnach 2020 356 Ärzte, in Jubaland nur 54 und in Galmudug und im SWS je nur 25.
Die Weltbank stärkt das Gesundheitssystem mit einem mit 100 Millionen US-Dollar dotierten Programm. Das Improving Healthcare Services in Somalia Project / Damal Caafimaad soll die Gesundheitsversorgung für ca. 10 % der Gesamtbevölkerung Somalias, namentlich in Gebieten von Nugaal (Puntland), Bakool und Bay (SWS), Hiiraan und Middle Shabelle verbessern. Nach neueren Angaben hat auch die Covid-19-Pandemie dazu geführt, dass es im Gesundheitssystem zu Verbesserungen gekommen ist.
Infrastruktur: Laut Gesundheitsministerium umfasst das Gesundheitssystem nominell fünf hierarchische Stufen:
-Regionales / Nationales Spital (regional/national hospital)
-Bezirksspital (district hospital)
-Gesundheitszentrum (health centre)
-Erstversorgungsstelle (primary health unit)
-Gemeindezentrum (community centre)
Diese Einrichtungen werden um mobile Kliniken ergänzt, mit welchen die Bevölkerung entlegener Gebiete und Nomaden erreicht werden sollen. Die Primärversorgung wird oftmals von internationalen Organisationen bereitgestellt. Dabei handelt es sich oft um sogenannte Mother Health Clinics, von welchen es in Somalia relativ viele gibt. Diese werden von der Bevölkerung als Gesamtgesundheitszentren genutzt, weil dort die Diagnosen kostenlos sind. Die SRCS betreibt 65 stationäre und 35 mobile Kliniken zur primären medizinischen Versorgung.
Die Gesundheitsdirektion der Banadir Regional Administration (BRA) verfügt über 69 Gesundheitszentren für die Primärversorgung, sechs Stabilisierungszentren für unterernährte Kinder und elf Zentren für die Behandlung von Tuberkulose. Zusätzlich gibt es in der Hauptstadtregion fast 80 private Gesundheitszentren. Insgesamt sind diese Zahlen zwar vielversprechend, decken aber keinesfalls die Bedürfnisse der Bevölkerung ab. Auf der folgenden Karte sind einige der in Betrieb befindlichen Gesundheitseinrichtungen in Süd-/Zentralsomalia und Puntland notiert:
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Nach anderen Angaben aus dem Jahr 2020 gibt es in ganz Somalia elf öffentliche und 50 andere Spitäler. In Mogadischu gibt es demnach vier öffentliche und 46 andere Gesundheitszentren. Laut einer anderen Quelle gab es im Jahr 2022 in Mogadischu 61 öffentliche Einrichtungen, 105 private Institutionen, 49 lizenzierte Kliniken und neun von der BRA gemanagte Spitäler. Es finden sich in der Hauptstadt auch mobile Kliniken, die sich z. B. an IDPs und Straßenkinder wenden. Zudem gibt es dort mindestens elf Tuberkulose- und vier Ernährungszentren. Insgesamt gibt es im Land nur 5,34 stationäre Krankenhausbetten pro 10.000 Einwohnern (WHO-Ziel: 25 Betten). In Gebieten von al Shabaab mangelt es – mit der Ausnahme von Apotheken – generell an Gesundheitseinrichtungen.
Aufgrund von internationaler Hilfe und Investments von Rückkehrern in Privatkliniken hat sich die Verfügbarkeit von bzw. der Zugang zu Gesundheitseinrichtungen in den letzten Jahren verbessert, allerdings gibt es bei den Bevölkerungsgruppen große Unterschiede. Der (profitorientierte) private Gesundheitssektor deckt in den Städten 60 % aller Gesundheitsleistungen ab, in ländlichen Gebieten immerhin noch 40 %. Der Privatsektor hat zur Verfügbarkeit spezialisierter Dienstleistungen wie MRT-Scans und Dialysegeräten beigetragen. Derartiges war früher im Land nicht verfügbar, Bürger mussten dafür ins Ausland reisen.
Auch in "öffentlichen" Gesundheitseinrichtungen wird der Großteil der Dienste über NGOs erbracht oder sie hängen von Gebern ab. Allgemein werden nicht-profitorientierte private Einrichtungen, die etwa von NGOs geführt werden, gemeinhin als öffentliche Einrichtungen wahrgenommen, weil diese oft mit der Regierung zusammenarbeiten. Ein Beispiel dafür ist etwa ein von Qatar Charity in Bossaso eröffnetes Gesundheitszentrum, das 10.000 Unterprivilegierten aus Bossaso und dem Umland dienen soll. Das Zentrum verfügt über Abteilungen für Geburten, Notfälle, Impfungen, über ein Labor, Radiologie und eine Apotheke. 2021 hatte Qatar Charity bereits Gesundheitszentren in Puntland, Galmudug, dem SWS und in Mogadischu eröffnet. Fünf weitere Zentren sowie neun Geburts- und Mütterzentren sind in Bau. Landesweit werden 29 Kliniken vom SRCS betrieben, u. a. das Keysaney Hospital in Mogadischu. Zusätzlich führt die SRCS Rehabilitationszentren in Mogadischu und Galkacyo. Die Spitäler Medina und Keysaney (Mogadischu) sowie in Kismayo und Baidoa werden vom Roten Kreuz unterstützt. Auch ATMIS stellt medizinische Leistungen für Bürger zur Verfügung, so etwa in Jowhar, wo das burundische Kontingent Hunderte Patienten versorgt hat.
Es gibt auch mobile Gesundheitseinrichtungen, etwa durch die SRCS oder die Organisation Somali Aid in Lower Juba. Damit wird der Zugang für die Menschen, die ansonsten weite, teure und manchmal gefährliche Reisen zum nächstgelegenen Spital auf sich nehmen müssen, verbessert. Mobile Kliniken versorgen wöchentlich oder zweiwöchentlich IDP-Lager am Stadtrand von Mogadischu. Diese Versorgung erfolgt allerdings nur unregelmäßig. Der UN Population Fund betreibt fünf mobile Einrichtungen in Mogadischu, Belet Weyne, Baidoa, Doolow und Kismayo, um damit für mehr als 10.000 werdende Mütter Betreuung bei Schwangerschaft und Geburt näherzubringen. Die WHO hatte 2022 landesweit in 29 Bezirken fast 2.200 sogenannte Community Health Workers stationiert.
In allen Bezirken, außer in Tayeeglow, der Region Middle Juba und Sablaale finden sich lokale und internationale NGOs, die mit der WHO kooperieren, um Gesundheitsdienste vor Ort zur Verfügung stellen zu können. Die SRCS behandelte im Jahr 2023 in seinen Einrichtungen mehr als 1,2 Millionen Patienten. Die am öftesten diagnostizierten, chronischen Krankheiten sind Diabetes und Bluthochdruck. UNICEF konnte im März 2024 insgesamt 41.896 Menschen ambulant behandeln bzw. medizinisch versorgen. Für Versorgungs- und Gesundheitsmaßnahmen internationaler Hilfsorganisationen mussten auch immer wieder wegen Kampfhandlungen oder aufgrund von Anordnungen unterbrochen werden. Zudem mangelt es an Rettungsdiensten.
Qualität der medizinischen Versorgung: Selbst an Krankenhäusern in Mogadischu gibt es keinerlei Standards, welche internationalen Vorgaben entsprechen würden. Apotheken, Labore und Kliniken verfügen über keinerlei Akkreditierung. Am ehesten entsprechen noch von internationalen Gebern betriebene Krankenhäuser in Mogadischu internationalen Standards. Die am besten ausgerüsteten Krankenhäuser Somalias befinden sich in Mogadischu. Am besten ausgerüstet und personell ausgestattet ist das Erdoğan Hospital, das von der Türkei zusammen mit Somalia geführt wird. Öffentliche Krankenhäuser sind hingegen oft mangelhaft ausgestattet, was Ausrüstung, medizinische Geräte, Medikamente, ausgebildete Kräfte und Finanzierung angeht. Allerdings sind alle öffentlichen Krankenhäuser in Mogadischu - außer Medina, SOS, Keysaney und Banadir - in den vergangenen 15 Jahren restauriert oder gebaut worden.
Kosten: Laut Angaben des Gesundheitsministeriums sind Behandlungen an allen öffentlichen Einrichtungen gratis. Tatsächlich gibt es aber "informelle Gebühren" und andere anfallende Kosten. In Mogadischu gibt es zwei Spitäler, die als öffentlich bezeichnet werden können und ganz dem Staat gehören: Das Banadir Hospital und das De Martino Hospital. Diese Spitäler sind für jedermann zugänglich, und Patienten werden kostenlos behandelt. Allerdings fehlen dort für viele spezifische Krankheitsbilder die Behandlungsmöglichkeiten. Am Erdoğan Hospital werden einige Dienste kostenfrei angeboten, für spezialisierte Leistungen werden Gebühren fällig. Nach anderen Angaben sind sowohl staatliche als auch private Gesundheitsdienste kostenpflichtig. Demnach wird eine Behandlungsgebühr von 5-12 US-Dollar eingehoben.
Dahingegen sind von Hilfsorganisationen betriebene Einrichtungen gratis, ggf. müssen Arzneikosten selbst getragen werden. Eine andere Quelle berichtet, dass von NGOs oder Gemeinden geführte Spitäler oder andere medizinische Einrichtungen bestimmte Dienste mitunter kostenlos anbieten. Das neu renovierte Sheikh Zayed Hospital in Mogadischu bietet kostenlose Behandlung – v. a. für Arme und Vertriebene. Die Primärversorgung wird oftmals von internationalen Organisationen bereitgestellt und ist für Patienten kostenfrei. Allerdings muss manchmal für Medikamente bezahlt werden. Auch die Leistungen der in Mogadischu operierenden mobilen Kliniken werden gratis angeboten. Zudem behandeln einige Privatkliniken z. B. einmal pro Woche oder im ersten Monat nach der Eröffnung Patienten kostenlos. Andere organisieren "medizinische Zelte" oder mobile Kliniken, um damit für Waisenhäuser, Straßenkinder oder IDPs kostenlose Gesundheitsdienste anbieten zu können. UNHCR bietet für Flüchtlinge, Asylwerber, IDPs und manchmal auch für Mitglieder der Aufnahmegemeinden Zugang zu medizinischer Versorgung.
Zumeist sind Gesundheitsleistungen in Somalia aber nicht kostenlos, oft nur in Großstädten verfügbar und müssen aus eigener Tasche bezahlt werden. Dementsprechend ist das System fragmentiert: Reichere Menschen können sich eher eine adäquate Hilfe leisten, Ärmere müssen auf vom Staat oder wohltätigen Organisationen angebotene, kostenfrei oder -günstige Unterstützung zurückgreifen. Relevante Preise für unterschiedliche Behandlungen in Mogadischu finden sich in dieser Quelle: TANA/DIS 18.1.2024.
Generell gilt, wenn z. B. ein IDP die Kosten nicht aufbringen kann, wird er in öffentlichen Krankenhäusern auch umsonst behandelt. Zusätzlich kann man sich auch an Gesundheitseinrichtungen wenden, die von UN-Agenturen betrieben werden. Bei privaten Einrichtungen sind alle Kosten zu bezahlen. Dabei werden Patienten von Familie und Clan unterstützt, diese spielen eine wichtige Rolle beim "Fundraising" für eine medizinische Behandlung.
Beispiel Garoowe: Quellen von EASO berichten, dass am Garoowe Group Hospital (GGH) eine Aufnahmegebühr von 5 US-Dollar zu entrichten ist, bei der Aufnahme zur Behandlung bei einem Spezialisten auch bis zu 10 US-Dollar. Auch Labortests müssen selbst bezahlt werden; ein normaler Bluttest kostet 1-4 US-Dollar. Normale Betten kosten nichts, Einzelzimmer 10 US-Dollar pro Nacht. Die Pflege, normale Dienste und im Spital lagernde Medikamente sind kostenfrei. Für Operationen muss allerdings bezahlt werden. Ein Kaiserschnitt kostet ca. 350 US-Dollar. In privaten Krankenhäusern ist die Aufnahmegebühr etwas höher als am GGH. Alle Dienste und Übernachtungen müssen bezahlt werden. Operationen kosten in etwa so viel wie am GGH.
Versicherung: Es gibt keine Krankenversicherung; nach anderen Angaben ist diese so gut wie nicht existent, im Jahr 2020 waren nur 2 % der Haushalte hinsichtlich Ausgaben für Gesundheit versichert. Im Feber 2024 wurde die Baraka Kaaliye Care Krankenversicherung in Mogadischu präsentiert. Diese kooperiert mit mehreren Krankenhäusern in der Stadt.
Medikamente: Medikamente können grundsätzlich ohne Rezept erworben werden. Grundlegende Medikamente sind verfügbar. Nach anderen Angaben führen Apotheken nur ein begrenztes Standardsortiment. Hin und wieder kommt es in öffentlichen Spitälern zu Engpässen (DIS/WHO 3.2024). 70 % aller verfügbaren Medikamente kommen vom privaten Gesundheitssektor.
Es gibt keine lokale Medikamentenproduktion, alle Medikamente werden importiert - als Spenden, oder aber v.a. aus Indien, der Türkei, Ägypten und der VR China. Es kommt mitunter auch zu Großspenden, etwa Anfang November 2022, als die WHO 39 Tonnen medizinische Versorgungsgüter an Somalia übergeben hat. Es gibt ein Regulatorium für Medikamente, um Registrierung, Lizenzierung, Herstellung, Import und andere Aspekte zu regulieren. Aber es gibt diesbezüglich keine Rechtsdurchsetzung. Jedermann kann sich ein Zertifikat holen, um eine Apotheke zu eröffnen. Medikamente kommen unzertifiziert ins Land, darunter auch viele schlechte. Es gibt keine Standards zur Qualitätssicherung. Einige der verfügbaren Medikamente sind abgelaufen, andere sind Fälschungen oder enthalten giftige Zutaten. Die Versorgung mit Medikamenten erfolgt in erster Linie über private Apotheken.
Grundlegende Medikamente werden in öffentlichen Spitälern gratis abgegeben. Dabei handelt es sich etwa um fiebersenkende Mittel oder Vitamine. Komplexere Medikamente müssen bezahlt werden. Relevante Preise zu Medikamenten in Mogadischu finden sich in dieser Quelle: TANA/DIS 18.1.2024.
Psychiatrie, Psychologie
(Letzte Änderung 2024-11-27)
Es gibt eine hohe Rate an Personen mit posttraumatischer Belastungsstörung oder Traumata bzw. generell psychischen Störungen. Psychische Probleme werden durch den jahrzehntelangen Konflikt und die dadurch verursachten Auswirkungen auf die Gesellschaft gefördert. Schätzungen zufolge sind 30 % der Bevölkerung betroffen. Nach anderen Angaben (Stand 2020) wurden bei 4,3 % der Bevölkerung durch einen Arzt eine psychische Erkrankung diagnostiziert, während man von einer Verbreitung von 14 % ausgeht. Bei einer von der WHO durchgeführten Studie an 713 Personen in drei Bezirken wurde wiederum festgestellt, dass sogar fast 77 % eine psychische Störung aufwiesen. Nur 5 % der Betroffenen suchen psychiatrische Hilfe. Laut WHO ist in der Bevölkerung in den vergangenen Jahren das Bewusstsein hinsichtlich psychischer Störungen gewachsen. Trotzdem werden nur schwere Fälle - etwa Schizophrenie oder bipolare Störungen - tatsächlich als psychische Erkrankungen wahrgenommen und diagnostiziert, Menschen mit Depressionen leiden hingegen mitunter Jahrzehnte, ohne jemals eine korrekte Diagnose zu erhalten.
Verfügbarkeit: Die Verfügbarkeit psychologischer Dienste ist sehr begrenzt bzw. hinsichtlich der Zahl an Einrichtungen, qualifiziertem Personal und geografischer Reichweite unzureichend. Für 16,8 Millionen Einwohner gibt es in ganz Somalia (inkl. Somaliland) nur 82 professionelle Kräfte im Bereich psychischer Gesundheit, nur vier davon sind Psychiater. Nach älteren Angaben gibt es in Süd-/Zentralsomalia und Puntland nur einen Psychiater, elf Sozialarbeiter für psychische Gesundheit sowie 19 Pflegekräfte. 2024 berichtet die WHO von "wenigen Psychiatern" und "einigen Psychologen". Eine weitere Quelle berichtet von drei Psychiatern und 25 ausgebildeten Pflegekräften und erklärt, dass das Gesundheitssystem nicht in der Lage ist, Betroffenen auch nur die einfachste Versorgung zu bieten. Mitte 2023 hat die WHO die Ausbildung von 50 Fachkräften der Spitäler in Xudur und Dhusamareb abgeschlossen, diese können nun ebenfalls psychiatrische Hilfe anbieten. Psychiatrische Konsultationen werden sowohl in öffentlichen als auch privaten Einrichtungen in der Hauptstadt Mogadischu sowie in einigen anderen Städten wie Hargeysa, Borama, Berbera, Bossaso und Baidoa angeboten.
Folgende psychiatrische Einrichtungen waren zum Zeitpunkt 2020 bekannt:
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An psychiatrischen Spitälern gibt es nur zwei, und zwar in Mogadischu; daneben gibt es drei entsprechende Abteilungen an anderen Spitälern und vier weitere Einrichtungen. Nach neueren Angaben bieten in Mogadischu nur das Habeeb Hospital und das Forlanini eine stationäre Aufnahme an. Psychiatrische Dienste werden in der Hauptstadt etwa auch am Erdoğan Hospital und im Shaafi Hospital angeboten. Zudem gibt es in Mogadischu auch Wohltätigkeitsorganisationen, die Drogensüchtigen Unterstützung anbieten. Nach Angaben einer Quelle gibt es in Bossaso, Mogadischu, Baidoa und Belet Weyne psychiatrische Abteilungen an Krankenhäusern. Nach anderen Angaben gibt es auch am Rand von Garoowe eine Psychiatrie.
Kosten: Die Kosten für solche psychiatrischen Konsultationen und psychotherapeutischen Behandlungen beginnen in öffentlichen Einrichtungen bei 6,50 Euro und können in privaten Einrichtungen bis zu 37 Euro betragen. Stationäre psychiatrische Versorgung für psychiatrische Krisensituationen kann in öffentlichen Einrichtungen wie dem Forlanini Public Hospital in Mogadischu zu einem Preis von 186 bis 279 Euro pro Monat in Anspruch genommen werden. In Garoowe fallen für einen monatlichen Aufenthalt 100 US-Dollar an Kosten an. Relevante Preise zu Behandlungen in Mogadischu finden sich in dieser Quelle: TANA/DIS 18.1.2024.
Stigmatisierung: Die wenigen verfügbaren Psychiater und Psychologen finden kaum Patienten, da sich selbst jene, die sich eine Behandlung leisten könnten, bei psychischen Problemen eher noch an Neurologen wenden. Nach anderen Angaben wissen viele Betroffene nicht, wohin sie sich wenden könnten. Laut IOM werden Personen mit psychischen Erkrankungen nicht generell stigmatisiert. Aber aufgrund mangelnden Bewusstseins in der Bevölkerung kann es zu Stigmatisierung kommen. Nach anderen Angaben mehrerer Quellen haftet psychisch Kranken hingegen meist ein mit Diskriminierung verbundenes Stigma an, das mit sozialer Isolation verbunden ist. Auch die WHO spricht von einem verbreiteten Stigma. Menschen, die an psychischen Problemen leiden, versuchen oftmals, ihr Leiden zu verheimlichen. Im Falle erkannter psychischer Erkrankungen kommt es zu Diskriminierung. Oft werden Patienten während psychotischer Phasen angekettet. Dies gilt selbst für psychiatrische Einrichtungen – etwa in Garoowe. Die WHO schätzt, dass 90 % der Menschen mit schweren psychischen Erkrankungen bereits einmal in ihrem Leben angekettet worden sind. Aufgrund des Mangels an Einrichtungen werden psychisch Kranke mitunter an Bäume gebunden oder zu Hause eingesperrt. Das grundsätzliche Problem ist, dass es gesellschaftlich nur die Unterscheidung von "schwer krank" und "gesund" bzw. "verrückt" und "normal" gibt. An Zwischenzustände oder Änderungen wird nicht geglaubt.
Traditionelle "Methoden": Im Falle psychischer Erkrankung sind die meisten Somali von der Unterstützung durch Familie und Gemeinde abhängig. Oft werden die Dienste traditioneller und spiritueller Heiler in Anspruch genommen; andere Patienten greifen zu Selbstmedikation oder Drogen. Gerade ärmere Menschen wenden sich an traditionelle Heiler. Im Zweifelsfall suchen Menschen mit psychischen und anderen Störungen Zuflucht im Glauben. Spirituelle Heilungsanstalten bzw. -Programme heißen Ilaaj. Es gibt ein Netzwerk an diesen Ilaaj. Jedermann kann eine solche Anstalt eröffnen – ohne Qualifikation; viele werden von pseudo-religiösen Heilern betrieben, die "traditionelle" Mittel anwenden. Selbst aus der Diaspora werden Jugendliche, die an psychischen Krankheiten leiden oder drogensüchtig sind, nach Somalia zur Heilung geschickt. Dort werden sie manchmal gegen ihren Willen festgehalten und mitunter angekettet. Nach anderen Angaben kommt das Einsperren und Anketten psychisch Kranker nicht mehr vor.
Medikamente: Die Verfügbarkeit psychotroper Medikamente ist nicht immer gegeben, das Personal im Umgang damit nicht durchgehend geschult. Laut einer Studie von Tana für das DIS sind nahezu alle recherchierten, relevanten Medikamente hingegen zumindest bei den angefragten Apotheken (Ramadan, Shaafi) in Mogadischu verfügbar. Dies inkludiert u. a. Olanzapine, Chlorpromazine, Haloperidol, Risperidone, Clozapine, Quetiapine, Sertraline, Diazepam und Lorazepam. Mehr Informationen dazu und Preise finden sich in dieser Quelle: TANA/DIS 18.1.2024.
Rückkehr
(Letzte Änderung 2025-01-16)
Rückkehr aus der Diaspora: Seit Jahren steigt die Anzahl der nach Somalia zurückgekehrten somalischen Flüchtlinge - u. a. aufgrund steigender Bemühungen zur Repatriierung (z. B. durch Kenia). Doch auch aus der Diaspora kommen seit 2009 Somali zurück in ihre Heimat, viele mit Bildung, Fähigkeiten und einer unternehmerischen Einstellung. Zuerst tröpfelten sie nur ins Land, ab 2012 fluteten sie zurück. Rückkehrer aus der Diaspora übernehmen z. B. in Somaliland Führungspositionen in der Regierung, der Verwaltung oder als Berater. Diese Personen werden aber laut einer staatlichen Quelle nicht als "Rückkehrer" erachtet, da sie üblicherweise Doppelstaatsbürger sind und z. B. über einen europäischen Pass verfügen. Auch viele lokale Angestellte internationaler NGOs oder Organisationen sind aus der Diaspora zurückgekehrte Somali. Andere kommen nach Somalia auf Urlaub oder eröffnen ein Geschäft. Manche Eltern senden ihre Kinder nach Somalia zurück, um ihnen die Heimat näherzubringen; es herrscht eine Angst vor "Verwestlichung" und die Angst, dass einem die Kinder vom Staat weggenommen werden. Manche der Kinder kommen freiwillig, andere werden gezwungen. Manche kommen zur „Reorientierung“, wenn sie im Westen Alkohol oder Drogen konsumiert haben oder sich in Gangs engagieren. Manche Kinder bleiben bei Verwandten, manche kommen in "Reorientierungszentren". Hinsichtlich solcher Einrichtungen gibt es Berichte zu sexuellem Missbrauch, Anketten und Zwangsehen.
Rückkehr regional: Die Rückkehrbewegung nach Somalia hat sich mit dem Jahr 2020 deutlich verlangsamt. Insgesamt sind von Ende 2014 bis Mai 2024 mehr als 139.000 Menschen mit oder ohne Unterstützung nach Somalia zurückgekehrt. IOM beziffert die Zahl an Rückkehrern im Jahr 2022 hingegen mit ca. 224.000. Von den 139.000 von UNHCR genannten Rückkehrern gingen rund 57.000 nach Lower Juba (Kismayo), 37.000 nach Mogadischu, 11.000 nach Bay, 3.400 nach Woqooyi Galbeed (Hargeysa), 3.300 nach Gedo, 2.900 nach Lower Shabelle und 2.600 nach Bari (Puntland).
Von Jänner 2020 bis Dezember 2023 unterstützte UNHCR 3.641 Somali bei ihrer Rückkehr aus dem Jemen über das Assisted Spontaneous Returnees Program (ASR), und zusätzlich 5.337, die eigenständig nach Somalia zurückgekehrt sind. Unter dem ASR kehrten 2023 1.500 Personen zurück. Insgesamt kamen aus dem Jemen bis Mai 2024 mehr als 51.000 Somali zurück. Somaliland ist zwar der Hauptankunftsort für Flüchtlinge und Rückkehrer aus dem Jemen, doch UNHCR und Partnerorganisationen unterstützen somalische Rückkehrer bei der Weiterreise zu den Herkunftsgebieten in anderen Teilen Somalias.
Der UNHCR und andere internationale Partner unterstützen seit 2014 auch die freiwillige Rückkehr von Somali aus Kenia. Grundlage ist ein trilaterales Abkommen zwischen Kenia, Somalia und dem UNHCR. Seit Abschluss des trilateralen Abkommens kehrten mit Unterstützung des UNHCR über 85.400 Menschen aus Kenia nach Somalia zurück. Diese gingen vor allem nach Kismayo und das südliche Jubaland. Trotz seiner Rolle bei der Rückführung aus Kenia warnt der UNHCR angesichts der aktuellen Lage in Somalia davor, Personen in Gebiete in Süd- oder Zentralsomalia zwangsweise zurückzuschicken, da die Sicherheit nicht gewährt werden kann.
Seit Frühjahr 2018 unterstützt die sogenannte EU-IOM Joint Initiative for Migrant Protection and Reintegration rückkehrwillige somalische Migranten vornehmlich in Libyen und Äthiopien. Die Leistungen umfassen Beratung zu Möglichkeiten der Rückkehr sowie der Integration in den somalischen Arbeitsmarkt. Außerdem wird die Entwicklung von standardisierten Rückführungsverfahren nach Somalia gefördert. Aus Dschibuti sind bis Mai 2024 insgesamt 773 Personen zurückgekehrt, aus Libyen 755.
(Zwangs-)Rückführungen: Laut dem deutschen Auswärtigen Amt ist die unfreiwillige Rückkehr nach Somalia nach wie vor in nahezu allen westlichen Staaten ausgesetzt. Nach anderen Angaben sind Zwangsrückführungen in Somalia zwar ein heikles Thema und die Regierung will sie nicht. Trotzdem werden demnach Somali zwangsweise zurückgeführt, namentlich aus den USA (mit Charter durch Jubba Air), Norwegen und Großbritannien. Kanada bringt Rückkehrer nach Nairobi, von wo aus diese mit Jubba Air nach Mogadischu weiterreisen. Auch Saudi-Arabien und die VAE schieben Somali in ihre Heimat ab.
Die USA, Kanada, Großbritannien, Finnland, Dänemark, die Niederlande, Belgien und Norwegen führen grundsätzlich Abschiebungen nach Mogadischu durch. Insgesamt hat IOM von 2020 bis 2022 bei 187 freiwilligen Rückführungen aus Europa Unterstützung geleistet. Die Rückkehrer kamen u. a. aus Belgien (14), Deutschland (66), Finnland (12), Griechenland (20), den Niederlanden (8), Österreich (8), der Schweiz (22) und Zypern (14). 33 der Rückgeführten waren weiblich. 141 verblieben in Mogadischu, die anderen reisten weiter nach Garoowe (6) und Hargeysa (34). Im Jahr 2022 wurden Somali aus Belgien, Norwegen, Dänemark, der Schweiz und Schweden nach Somalia zurückgebracht - die meisten davon freiwillig. Laut deutschem Auswärtigen Amt wurden 2023 19 somalische Staatsangehörige nach Somalia zurückgeführt, im ersten Halbjahr 2024 waren es fünf.
Freiwillige Rückkehr über IOM: IOM leistet bei der Rückkehr von Somali z. B. aus dem Sudan oder aus dem Jemen Unterstützung. Die Organisation hat auch einige Charterflüge aus Libyen organisiert. Zudem führt IOM für manche europäische Länder Programme für Rückkehrer. Manche dieser Programme umfassen eine große Bandbreite an Unterstützung – Reintegrationsberatung, wirtschaftliche Ausbildung, Bargeld, Monitoring und Evaluierung. Vor der Covid-19-Pandemie bestand die Hilfe meist aus Sachleistungen, heutzutage gibt es v. a. Geld. Für vulnerable Rückkehrer bietet IOM in Mogadischu Schutzunterkünfte an. In Hargeysa werden dazu Hotels verwendet. Dort können die Rückkehrer 3-5 Tage bleiben, bevor sie an ihr Endziel reisen.
(Freiwillige) Rückkehr über IRARA (International Return and Reintegration Assistance): Die Organisation hat bezüglich Somalia in der Vergangenheit Projekte mit der EU und Deutschland implementiert. Nun geschieht dies über das Frontex Joint Reintegration Services Project (JRSP). In diesem aktuellen Projekt hat IRARA (Stand Anfang Mai 2023) 13 Rückkehrer aus Schweden, Deutschland, Zypern und Belgien empfangen. IRARA empfängt die Rückkehrer am Flughafen und gibt monetäre Unterstützung; hilft mit temporärer Unterkunft und Weiterreise; und bietet Beratung und ein sog. Livelihood Package. Laut Flyer von IRARA setzt die Organisation für EU- und Schengenstaaten nicht nur freiwillige, sondern auch unfreiwillige Rückführungen um. Als Dienste werden aufgezählt: Abholung vom Flughafen, Unterstützung bei der Weiterreise, vorübergehende Unterkunft, Geldaushilfe, Sonderversorgung für vulnerable Personen; Hilfe bei der Gründung eines Start-ups; längerfristige Unterstützung bei der Unterkunft; soziale, rechtliche und medizinische Unterstützung; Bildung; Hilfe bei der Arbeitssuche; Berufsausbildung.
Im JRSP sind 2.000 US-Dollar pro Rückkehrer vorgesehen, zuzüglich einer Ankunftsunterstützung von 615 Euro für die ersten drei Tage. Laut IRARA ist diese Rückkehrhilfe zu niedrig angesetzt, Rückkehrer können damit nicht viel anfangen. Einige Rückkehrer verwenden das Geld, um die Miete für ein Jahr zu bezahlen. Nach Schätzung von IRARA sollte das Rückkehrgeld mindestens doppelt so hoch angesetzt werden, im besten Fall aber bei 6.000 Euro.
Manche potenziellen Rückkehrer schämen sich, weil sie es nicht geschafft haben, in Europa Fuß zu fassen. Zudem hat die Reise nach Europa oft hohe Kosten verursacht, manche Familien mussten sich verschulden. Daher wollen viele Somali nicht freiwillig zurückkehren, sie können die entstandenen Schulden nicht zurückzahlen. Und tatsächlich werden manche Rückkehrer als Versager erachtet, und es kommt zu Stigmatisierung. Nicht selten empfängt die Familie Rückkehrer nicht mit offenen Armen. Daher bietet IRARA auch psychosoziale Unterstützung an. Die staatliche somaliländische NDRA gibt zu bedenken, dass manche Rückkehrer von Erlebnissen auf ihrem Migrationsweg traumatisiert sind. Manche benötigen psychologische Betreuung, manche medizinische Versorgung. Dies und die Tatsache, dass die Rückkehrer viel Geld aufgewendet haben, um nach Europa zu gelangen, sollte beim Schnüren von Rückkehrpakten bedacht werden. Dieses sollte ausreichen, um ein Start-up zu gründen und psychosoziale Unterstützung in Anspruch nehmen zu können. Laut NDRA ist das insbesondere bei Rückkehrpakten aus Europa nicht der Fall, während dies etwa bei von UNHCR vergebenen Paketen für Rückkehrer – etwa aus dem Jemen – sehr wohl der Fall ist.
Erfahrungen von IRARA: An Dokumenten führen Rückkehrer manchmal ein Go-Home-Certificate mit sich, manchmal ein Laissez-Passer. Damit, und mit dem Boardingpass können sie auch am Flughafen in Hargeysa einreisen. Schon an ihrer Aussprache werden Rückkehrer am Flughafen als Einheimische erkannt. Die Grenzbeamten fragen nach einer lokalen Telefonnummer, damit ein Identitätscheck gemacht werden kann. Keiner der von IRARA empfangenen Rückkehrer hatte bei der Einreise größere Probleme. Dies gilt auch für das Screening am Flughafen in Mogadischu. Diesbezüglich gab es bislang keine Berichte hinsichtlich Problemen mit den Behörden. Dies gilt jedenfalls, solange es sich um eine freiwillige Rückkehr handelt.
Von den im gegenwärtigen Projekt (Stand Anfang Mai 2023) von IRARA empfangenen 13 Rückkehrern gingen zwei nach Somaliland, die anderen nach Süd-/Zentralsomalia. Einige Rückkehrer haben sich erfolgreich reintegriert und führen ihre eigenen Geschäfte – sowohl in Somaliland als auch in Somalia. Freiwillige Rückkehrer werden als normale Bürger behandelt. Es gibt keine politische Diskriminierung, es gibt keine Belästigung von Rückkehrern. IRARA sind zudem keine Fälle bekannt, wo Rückkehrer in IDP-Camps endeten. Die Familie ist für die soziale Integration entscheidend. Ohne sie wird es schwierig, sich einzurichten. Jene Rückkehrer, die von ihrer Familie unterstützt wurden, sind deutlich erfolgreicher, als jene, die nur IRARA als Unterstützung hatten. Die Mehrheit der Rückkehrer bleibt, nur wenige verschwinden; einzelne kehren nach Europa zurück. Das Monitoring der Rückkehrer ist für IRARA jedenfalls eine Herausforderung. Einige der Menschen, die aus Europa zurückgeschickt werden, haben einen Reisepass eines anderen europäischen Landes. Sie nehmen das AVRR-Programm in Anspruch und reisen dann legal nach Europa zurück.
Süd-/Zentralsomalia, Puntland
(Letzte Änderung 2024-11-27)
Behandlung: Mit technischer und finanzieller Unterstützung haben sich verschiedene westliche Länder über die letzten Jahre hinweg für die Schaffung und anschließende Professionalisierung eines speziell für Rückführung zuständigen Returnee Management Offices (RMO) innerhalb des Immigration and Naturalization Directorates. Das RMO hat für alle Rückführungsmaßnahmen nach Somalia eine einheitliche Prozedur festgelegt, die konsequent zur Anwendung gebracht wird. Das RMO befragt sie hinsichtlich Identität, Nationalität, Familienbezügen sowie zum gewünschten zukünftigen Aufenthaltsort. Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für unbegleitete minderjährige und andere Rückkehrer. Eine Unterkunft und ein innersomalischer Weiterflug kann vom RMO organisiert werden, die Rechnung begleichen die rückführenden Staaten.
Nach vorliegenden Erkenntnissen werden Rückkehrer vom RMO/IND grundsätzlich mit Respekt behandelt. Eine strukturelle Diskriminierung von Rückkehrern aus dem Ausland gibt es nicht. Es sind keine Fälle bekannt, dass im Exil lebende Somali aufgrund oppositioneller Tätigkeit nach ihrer Rückkehr Repressionen durch Stellen der Regierung ausgesetzt sind, es gibt ihnen gegenüber auch keine Feindseligkeit. Eine Quelle gibt an, dass Rückkehrer insofern einem höheren Risiko ausgesetzt sein können, da sie als wohlhabend eingeschätzt werden. Laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 stellen Rückkehrer für al Shabaab kein Ziel dar.
Rückkehrstudie von UNHCR: Der UNHCR hat für eine repräsentative Studie von 2018 bis Dezember 2021 fast 2.900 Haushalte mit mehr als 17.000 Angehörigen – darunter vor allem unterstützte Rückkehrer aus Kenia, Äthiopien und dem Jemen – zu ihrer Situation in Somalia befragt. Dabei hatten 48 % der Befragten angegeben, wegen der verbesserten Sicherheitslage nach Somalia zurückgegangen zu sein. 14 % machten diesen Schritt wegen besserer ökonomischer Möglichkeiten. Nur 24 % der befragten Haushalte gaben an, in einem "IDP-Lager" zu wohnen [Anm.: Anführungszeichen von UNHCR übernommen]. 94 % der Rückkehrer gaben an, nach ihrer Rückkehr keinerlei Form von Gewalt (Drohungen, Einschüchterungen, physische Gewalt) erlebt zu haben. 90 % gaben an, sich in ihrer Gemeinde und im Bezirk frei bewegen zu können. 91 % der Befragten gaben an, dass sie nicht als Rückkehrer diskriminiert würden; und 88 % wurden auch nicht wegen ihrer ethnischen oder Clan-Zugehörigkeit diskriminiert. 88 % der Befragten haben keine Streitigkeiten austragen müssen. Von jenen, die in Konflikte verwickelt waren, gaben 38 % Wohnungs- und Landstreitigkeiten als Gründe an, weitere 27 % Familienstreitigkeiten.
Erreichbarkeit: Einen regelmäßigen internationalen Direktflugverkehr nach Mogadischu gibt es von und nach Nairobi (Kenia), Entebbe (Uganda), Addis Abeba (Äthiopien), Dschibuti, Dubai (VAE), Doha (Katar), Jeddah (Saudi-Arabien) und Istanbul (Türkei). Internationale Fluglinien, welche den Flughafen bedienen, sind u. a. Turkish Airlines, Ethiopian Airlines, Qatar Airways, FlyDubai und Air Arabia, heimische Fluglinien sind u.a. Jubba Airways, Daalo Airlines und Somali Airlines. Insgesamt verzeichnet der Flughafen der Hauptstadt am Tag laut einer Quelle mehr als 130 Flüge, laut einer anderen sind es mehr als 40. Das jährliche Passagieraufkommen beträgt rund 1,5 Millionen.
Mit einem NOTAM (Notice to Airmen) hat die Somali Civil Aviation Authority die Anforderungen hinsichtlich einer Einreise am Aden Adde International Airport in Mogadischu geklärt. Diese waren zuvor umstritten gewesen. Es gilt: Somali mit Doppelstaatsbürgerschaft benötigen kein Visum; dies gilt auch für alle Menschen der somalischen Ethnie, die mit ausländischen Pässen reisen. Für diese wird das Visum bei Ankunft ausgestellt. Laut einer Quelle finden Einreisekontrollen im Wesentlichen an den internationalen Flughäfen und einer geringen Anzahl an offiziellen Grenzübergängen (z.B. Dhobley zu Kenia oder Doolow zu Äthiopien) statt. Es ist demnach unklar, inwiefern ethnisch somalischen Personen ohne reguläre Reisedokumente die Einreise verweigert wird.
Dokumente
(Letzte Änderung 2024-11-27)
Die meisten Personen, die nach 1991 geboren worden sind, wurden nie offiziell registriert. Somalia hat eine der niedrigsten Registrierungsraten weltweit, die Geburtenregistrierungsrate wurde 2014 für ganz Somalia (inkl. Somaliland) auf nur rund 3 % geschätzt. Nach anderen Angaben sind 6 % der Kinder unter fünf Jahren registriert. Seit dem Fall von Siad Barre im Jahr 1991 herrscht in Somalia eine „dokumentenlose“ Gesellschaft. Normalerweise identifizieren sich Somalis durch Dialekt und Clanzugehörigkeit. Somalia hat mit 77 % den weltweit höchsten Prozentsatz an Menschen, die über keinen staatlichen Identitätsnachweis, über keine Papiere verfügen.
Süd-/Zentralsomalia, Puntland
(Letzte Änderung 2025-01-16)
Im März 2023 wurde die National Identification and Registration Authority Bill verabschiedet. Theoretisch wird damit jedem somalischen Bürger ermöglicht, seine Identität erfassen zu lassen und dadurch Zugang zu staatlichen Dienstleistungen zu erhalten. Tatsächlich gab es schon zuvor im Aufbau befindliche Register der Bundesstaaten. Am weitesten entwickelt sind dabei jene von Benadir und Puntland.
Verbreitung: Aufgrund der schwachen Regierungsführung und Fragilität des somalischen Staates ist der Zugang zur zivilrechtlichen Registrierung von Geburten, Ehen und Todesfällen weiterhin meist auf städtische Zentren beschränkt. Nach staatlichen Angaben besitzen nur rund 15 % der Erwachsenen (Menschen über 15 Jahren) einen Identitätsnachweis und nur 4,1 % einen Reisepass. Nur wenige Somali können die erforderlichen Mittel aufbringen, um einen Reisepass zu erhalten. Einen Pass besitzen nur Personen in formellen Anstellungen oder jene, die ins Ausland reisen. Aufgrund der Notwendigkeit der Identitätsfeststellung insbesondere hinsichtlich Mobiltelefonie und mobile Überweisungen gewinnen Ausweise aber insgesamt an Relevanz. Am häufigsten Verwendung finden laut einem Experten der Reisepass und Dienstausweise von Behörden. Hingegen haben nur wenige Menschen eine offizielle Heiratsurkunde, die Ehe ist auch ohne eine solche offiziell und staatlich anerkannt.
Verlässlichkeit (Identität): Möchte jemand ein Dokument beantragen, dann muss er sich an jene Lokalbehörde wenden, wo er geboren wurde oder lebt. Nachdem in Somalia kein Personenstandsverzeichnis existiert, erfolgt die Ausstellung von Dokumenten allein aufgrund der mündlichen Angaben des Antragstellers und ggf. anwesender Zeugen und Verwandten. Die Person selbst wird interviewt und nach dem Ältesten befragt, mit welchem ggf. Kontakt aufgenommen wird. Denn die verlässliche Feststellung von Identitäten erfolgt – neben Verwandten – oft durch Älteste eines Dorfes. Die Daten z. B. im Reisepass beruhen jedenfalls auf den mündlichen Angaben des Antragstellers. Es gibt keine Hinweise, wonach die vom Antragsteller zur Verfügung gestellten Informationen systematisch überprüft werden, indem z. B. mit der Bezugsperson (i.d.R. Clanvertreter) Kontakt aufgenommen wird.
Folglich kann es bei Angaben, die zur Ausstellung eines Dokuments gemacht werden müssen, leicht zu Falschangaben kommen. Zusätzlich fördern schwache Institutionen, niedrige Gehälter und eine Kultur der Korruption die Bestechlichkeit von Beamten, welche Dokumente ausstellen. Auch die starken Loyalitäten, die auf dem Clansystem beruhen, kommen hier zu tragen. In das System der Identifizierung einzelner Personen kann folglich nicht viel Vertrauen gelegt werden. Es besteht keine Möglichkeit, über amtliche Register verlässliche Auskünfte über somalische Staatsangehörige zu erhalten. Laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 ist es nicht möglich, den Inhalt somalischer Dokumente zu verifizieren.
Verlässlichkeit (Dokumente): Für Somalier ist es generell einfach, echte Dokumente unwahren Inhalts zu besorgen, darunter auch unrichtige Pässe der Nachbarländer Dschibuti, Äthiopien und Kenia. In Somalia selbst, aber auch z. B. im Stadtteil Eastleigh in Nairobi, werden gefälschte somalische Reisepässe ebenso wie zahlreiche andere gefälschte Dokumente zum Verkauf angeboten. Es ist einfach, an gefälschte Dokumente oder Dokumente mit falschem Inhalt zu gelangen. Mit Hilfe von sogenannten "Fixern" können Identitätsdokumente arrangiert werden. In ganz Ostafrika gibt es einen erheblichen Schwarzmarkt für illegal hergestellte Standesurkunden und Reisedokumente. Dokumenten mangelt es insgesamt an nachweisbaren Grundlagen und Verlässlichkeit der Angaben. Dieser Umstand öffnet die Tür für Betrug und Missbrauch. Personen mit fünf verschiedenen Reisedokumenten und fünf darin anderslautenden Namen sind keine Seltenheit. Hinzu kommen erschwerend die häufige Namensgleichheit bzw. verschiedene Namensschreibweisen.
Ministerien und kommunale Behörden verwenden gesetzlich vorgeschriebene Stempel für die Ausstellung offiziell genehmigter Dokumente. Die Verwendung dieser Stempel wird nicht immer ordnungsgemäß kontrolliert. An unterschiedlichen städtischen Behörden werden Identitätsdokumente ausgestellt, wobei es für deren Ausstellung unterschiedlichste Kriterien gibt. Ein Regierungsvertreter hat gegenüber dem Expertenrat der UN angegeben, dass man alleine in Mogadischu binnen eines Tages zwanzig verschiedene Geburtsurkunden bekommen könnte. Eine Finanzinstitution hat angegeben, dass es Fälle gibt, wo eine Person mit drei unterschiedlich lautenden Identitätsdokumenten versucht hat, Bankkonten zu eröffnen.
Selbst eine Bestätigung der Echtheit eines Dokuments würde keine Rückschlüsse auf die inhaltliche Richtigkeit ermöglichen. Gleichzeitig kann die Echtheit von Dokumenten bzw. Urkundenüberprüfungen hinsichtlich der inhaltlichen Richtigkeit bzw. des Wahrheitsgehalts keinesfalls überprüft werden.
Reisepässe: Die Ausstellung eines Passes erfolgt in Mogadischu innerhalb weniger Wochen ohne Problem, die Kosten betragen 90-100 US-Dollar. Für die Beantragung ist die Vorlage einer Geburtsurkunde notwendig. Ausgestellt werden Pässe in Mogadischu und wenigen anderen somalischen Städten sowie an einigen Botschaften. Insgesamt ist die Ausstellung von Reisepässen von Betrug und Korruption gekennzeichnet, die Integrität dieses Dokuments ist untergraben. Aufgrund von Sorgen hinsichtlich des Ausstellungsprozesses bzw. wegen weitverbreitetem Passbetrug erkennen nur wenige Staaten den somalischen Reisepass als gültiges Reisedokument an.
ID-Karte (Personalausweis): Im September 2023 begann die Ausgabe von ID-Karten, mit welchen einerseits unterschiedliche staatliche Dienste und Finanzdienstleistungen und andererseits eine digitale Registrierung der Identität verknüpft sein sollen. Laut Experten wird dieser Personalausweis von der staatlichen NIRA ausgestellt, ist aber noch nicht weit verbreitet. Es gibt nur wenige Stellen, wo sich ein Bürger registrieren lassen kann.
Sugnaanta: Dieses Dokument dient als eine Art Identitätsnachweis und wird von der Stadtverwaltung in Mogadischu ausgestellt.
Personenstandsdokumente: Hinsichtlich der Ausstellung von Zivilstandsurkunden gibt es keinen klaren Rechtsrahmen. Dokumente können von Kommunalverwaltungen, lokalen und regionalen Gerichten oder vom Innenministerium ausgestellt werden. Lokale Behörden sind zunehmend für die Ausstellung von Geburts-, Sterbe- und Heiratsurkunden verantwortlich. Öffentliche und private Krankenhäuser dürfen nur Geburtsanzeigen ausstellen, die später zur Ausstellung von Geburtsurkunden verwendet werden. Die große Mehrheit somalischer Geburtsurkunden ist entweder gefälscht oder sonst für einen Identitätsnachweis unbrauchbar. Geburtsurkunden mit falschen Einträgen können gekauft werden.
In Puntland erhalten nicht-puntländische Somali zwar keinen puntländischen Ausweis; sie können aber eine Personalurkunde erhalten (Warqadda Sugnaanta), wo ihre eigentliche Herkunft eingetragen ist. Für IDPs aus anderen Teilen Somalias gibt es in Puntland eigene ID-Karten.
Ehen werden vor einem Schariagericht geschlossen und auch wieder aufgelöst. Die Scharia-Gerichte bzw. der Sheikh können Ehe- und Scheidungsurkunden ausstellen. Die Urkunde des Sheikh bildet die Basis für die offizielle Heiratsurkunde. Eine solche kann von lokalen Gerichten ausgestellt und vom Justizministerium und vom Außenministerium beglaubigt werden. Ausgestellt werden sie etwa an Gerichten in Kismayo, Garoowe oder Bezirksgerichten in Mogadischu. Es gibt kein zentrales Verzeichnis, das die Akte der Gerichte nachprüfbar macht. Es gibt keine Zivilehe.
In Somalia selbst wird keine Urkunde hinsichtlich einer Pflegschaft benötigt. Manchmal benötigt man für außerhalb oder benötigen Pflegeeltern, wenn z. B. für ein Kind, das nicht das eigene ist, ein Reisepass beantragt wird, eine declaration of responsibility. Wenn die natürlichen Eltern des Kindes nicht befragt werden können, benötigen die Antragsteller Zeugen, welche bestätigen, dass die Antragsteller tatsächlich für das Kind sorgen.
Minderheiten: Für Angehörige ethnischer Minderheiten kann es mitunter schwierig werden, einen Reisepass zu erhalten. Sie müssen den somalischen Behörden gegenüber „nachweisen“, dass sie aus Somalia stammen – meist durch die Darstellung entsprechender Sprachkenntnisse, aber auch durch Nennung einer prominenten Bezugsperson (z. B. ein Abgeordneter). Dies gilt insbesondere für Bantu und Bajuni, nicht unbedingt für Benadiri.
Ausstellung an nicht-somalische Personen: Der Begriff „Somali“ im somalischen Staatsbürgerschaftsgesetz aus dem Jahr 1962 umfasst alle ethnischen Somali. Für die Ausstellung eines Reisepasses ist es nicht entscheidend, ob eine Person aus Somalia kommt oder in Somalia lebt. Vielmehr ist relevant, ob die Person ethnisch Somali ist. Auch ethnische Somali aus Äthiopien, Dschibuti oder Kenia können somalische Reisepässe erhalten. Natürlich spielt die Angabe des Clans hier eine relevante Rolle. Auch eine Quelle der FFM Somalia 2023 betont, dass Dokumente an nicht-somalische Somali - etwa aus Kenia - ausgestellt werden.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zu den Feststellungen betreffend die Person des Beschwerdeführers, seiner Antragstellung und seinen Aufenthalt in Österreich:
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, seiner Herkunft, Religionszugehörigkeit und Clanzugehörigkeit beruhen auf den diesbezüglich im Wesentlichen gleichbleibenden und schlüssigen Angaben des Beschwerdeführers im behördlichen sowie im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (vgl. AS 1-3; AS 41, 43; Seite 4-5 des 1. VH-Protokolls), wobei anzumerken ist, dass der Beschwerdeführer im Bezug auf sein Geburtsdatum unterschiedliche Angaben machte; mangels Vorlage eines unbedenklichen Personaldokuments konnte allerdings seine Identität ohnehin nicht festgestellt werden und besteht hinsichtlich Namen und Geburtsdatum lediglich eine Verfahrensidentität. So gab er bei der Erstbefragung noch an, am XXXX geboren zu sein und in der mündlichen Verhandlung hingegen abweichend, am XXXX geboren sein, wobei er dann auf Nachfrage das Geburtsdatum jedoch mit XXXX bestätigte und über Vorhalt erklärte, dass er auch in der Erstbefragung damals 2000 und nicht 2002 gemeint hätte (Seite 4 des 1. VH-Protokolls). Nachdem er keine neuen Identitätsdokumente vorlegte und seine unterschiedlichen Angaben nicht nachvollziehbar begründete, bleibt es bei der behördlich festgestellten Verfahrensidentität, die er nach seiner Einreise bei der Erstbefragung anführte.
Auch wenn der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung zu seiner Volksgruppenzugehörigkeit lediglich „Somali” angab (AS 3), gab er im späteren Verlauf des Verfahrens sowohl zweimal bei der Einvernahme sowie auch im Beschwerdeschriftsatz übereinstimmend an, dem Mehrheitsclan der Hawiye, Subclan XXXX , Subsubclan XXXX (AS 41 und 45; AS 314) angehörig zu sein, änderte seine Angaben aber zu Beginn der mündlichen Verhandlung dahingehend, dass es sich bei dem angegebenen Subclan um seinen Hauptclan handle und XXXX keine Untergruppe von Hawiye sei und er nie angegeben hätte, dass er dem Clan Hawiye angehöre (Seite 3 des 1. VH-Protokolls). Er konnte diesen Widerspruch auch auf Nachfrage nicht nachvollziehbar entkräften und ist auffallend, dass seine Clanzugehörigkeit zu Hawiye an zwei Stellen in der Einvernahme protokolliert wurde und ihm die Niederschrift nachweislich rückübersetzt wurde und er eine Ausfertigung erhalten hat, sodass seine Behauptung, er hätte nie angegeben, dass seine Clanzugehörigkeit Hawiye ist, nicht glaubhaft erscheint, zumal er auch nie eine Protokollrüge erhoben hat und auch dem Beschwerdeschriftsatz die Zugehörigkeit zu den Hawiye zu entnehmen ist (Seite 4 des 1. VH-Protokolls; AS 314). Später in der mündlichen Verhandlung nannte der Beschwerdeführer auch einen anderen Sub(sub)clan, wobei er auf Vorhalt die Reihenfolge revidierte und vermeinte, es nicht erwähnen zu müssen, was in Anbetracht der konkreten Frage nicht nachvollziehbar ist (Seite 8 des 1. VH-Protokolls). Der Beschwerdeführer machte sohin zu seiner Clanzugehörigkeit auffallend vage und unstimmige Angaben. Auch davon ausgehend, sein Hauptclan sei XXXX , liegen dennoch keine Anhaltspunkte vor, dass es sich hierbei um einen benachteiligten Minderheitenclan handelt, vielmehr zählen XXXX zu den größten somalischen Clans, zur großen Saransor-Clan-Familie, die auch in der Nähe von Mogadischu, sohin im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers weit verbreitet sind. Auch wenn die XXXX aufgrund ihrer engen politischen und sozialen Zugehörigkeit allenfalls fälschlicherweise mit dem Hawiye-Clan in Verbindung gebracht werden, erklärt dies nicht die widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers. Insgesamt steht fest, dass der Beschwerdeführer einem Mehrheitsclan oder einem großen, von einem Mehrheitsclan unterstützten Clan angehörig ist, bei dem es sich entweder um den „noblen“ Clan der Hawiye oder dem mit diesem eng verbundenen Clan XXXX (mit Subclan XXXX l) handelt (vgl. Pkt. II.1.4.: Minderheiten und Clans; vgl. auch EUAA, Somalia - Security Situation, Mai 2025, S. 95, wo der Clan XXXX als Hawiye-Subclan bezeichnet wird).
Die weiteren Feststellungen zum Lebenslauf (Aufwachsen, Schule, Beruf) beruhen auf einer Zusammenschau der Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung, wobei der Beschwerdeführer nur äußerst vage und zudem auffallend widersprüchliche Angaben machte, sodass nur grobe Feststellungen getroffen werden konnten (vgl. AS 3; AS 111-112, 115f; S. 8ff des 1. Verhandlungsprotokolls). Hinsichtlich seiner Schulbildung gab der Beschwerdeführer etwa bei der Erstbefragung sechs Jahre Grundschule an (AS 3), in der Einvernahme durch das Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung hingegen fünf Jahre Koranschule und nur mehr ein Jahr Grundschule (AS 41), widersprach sich aber wiederholt über Nachfragen in der mündlichen Verhandlung in Bezug auf sein Alter, seinen Schuleintritt sowie Beginn und Dauer der Erwerbstätigkeit (Seite 8-15 des 1. VH-Protokolls). Der Beschwerdeführer konnte auch seinen Lebenslauf nicht chronologisch ohne entsprechende Lücken schildern (Seite 9-15 des 1. VH-Protokolls). Fest steht, dass er über Bildung verfügt und eine Schule besucht haben musste, weil er nach eigenen Angaben seine Erstsprache Somalisch in Wort und Schrift sehr gut beherrscht. Außerdem gab er in Grundzügen, abgesehen von der zeitlichen Einordnung, gleichbleibend an, vor seiner Ausreise als Automechaniker gearbeitet zu haben und davor in diesem Beruf auch ausgebildet worden zu sein (AS 3; AS 41-42; Seite 8 des 1. VH-Protokolls). Demzufolge steht im Ergebnis auch fest, dass der Beschwerdeführer und seine Familie den Lebensunterhalt in Somalia durch Erwerbsarbeit bestreiten konnten. Er versuchte zwar, seine Einkünfte in der mündlichen Verhandlung herabzuwürdigen, machte aber äußerst widersprüchliche Angaben und konnte über einen Zeitraum von mehreren Jahren hinweg nicht nachvollziehbar angeben, wie die Familie ihren Lebensunterhalt erwirtschaftete. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer sonst auffallend genaue Daten zu seiner Ausreise und aus seiner Fluchtgeschichte wiedergeben konnte, ist – auch unter Berücksichtigung der mit Gutachten vom 22.09.2025 festgestellten leicht reduzierten Einvernahmefähigkeit und Gedächtnisleistung nicht nachvollziehbar, weshalb er zu seinem Schulbesuch, seiner beruflichen Ausbildung und Tätigkeit oder der Erwirtschaftung des Lebensunterhalts nur sehr äußerst vage, widersprüchliche und ausweichende Angaben machte.
Dass die wirtschaftliche Situation der Familie schlecht gewesen sei, wie der Beschwerdeführer pauschal in der Einvernahme und teilweise auch in der mündlichen Verhandlung angab, konnte vor dem Hintergrund, dass er offenbar in der Lage war, sich die Ausreise nach Somalia bis nach Österreich zu leisten, mangels sonstiger konkreter Anhaltspunkte nicht festgestellt werden (AS 42; Seite 13-14 des 1. VH-Protokolls), umso mehr der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar und insbesondere widersprüchlich ausführte, dass ihn sein Arbeitgeber bei einen Monatslohn von USD 50,-- für die Finanzierung der Reise mit USD 3.000,-- (demzufolge fünf Jahreseinkommen!) unterstützt hätte. Auf Vorhalt reagierte der Beschwerdeführer ausweichend und schilderte, neben dem USD 50,-- Lohn auch zwischen USD 200,-- und 300,-- Dollar „Taschengeld“ erhalten zu haben, was wiederrum einen Widerspruch zum angegebenen Lohn von lediglich USD 50,-- darstellt. Es entstand der Eindruck, dass der Beschwerdeführer versuchte, seine Lebensumstände in Somalia sowie insbesondere die wirtschaftliche Situation seiner Familie zu verschleiern bzw. schlechter darzustellen. Insgesamt waren seine Schilderungen nicht glaubhaft, sodass anzunehmen ist, dass die Familie ihren grundlegenden Lebensunterhalt durch die Arbeit des Beschwerdeführers, seiner Eltern sowie allenfalls weiteren nicht feststellbaren Einnahmequellen finanzieren konnte und nicht in schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen lebte (AS 42; Seite 8, 11-15 des 1. VH-Protokolls).
Die Feststellungen zur politischen Situation im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers basieren auf den Angaben des Beschwerdeführers (Seite 5 des 1. VH-Protokolls) und den damit in Einklang stehenden ins Verfahren eingebrachten Länderberichten, insbesondere den Länderinformationen der Staatendokumentation, Kapitel Sicherheitslage und Situation in den einzelnen Gebieten. Die Heimatstadt des Beschwerdeführers wird von Regierungskräften und ATMIS kontrolliert. Die Sicherheitslage in Lower Shabelle wird in den Länderfeststellungen allgemein dahingehend beschrieben, dass Lower Shabelle nach wie vor von Gewalt betroffen ist. Zwischen XXXX und Merka kann Al Shabaab das Gelände zwischen den größeren Orten, die mehrheitlich unter Regierungskontrolle sind, nutzen. Die Heimatstadt des Beschwerdeführers kann hinsichtlich der Anwesenheit von staatlichem Sicherheitspersonal und etablierter Verwaltung allerdings als konsolidiert erachtet werden. Es war daher festzustellen, dass die Heimatstadt des Beschwerdeführers unter der Kontrolle der Regierung steht (vgl. Pkt. II.1.4.Sicherheitslage und Situation in den unterschiedlichen Gebieten).
Dass der Beschwerdeführer traditionell verheiratet und kinderlos ist, gründet auf seinen hierzu gleichbleibenden und unbedenklichen Angaben (AS 1; AS 41; Seite 6f des VH-Protokolls). Im Unterschied hierzu waren die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Angehörigen und deren Aufenthalt äußerst vage, teilweise widersprüchlich und in Bezug auf einen Kontaktabbruch auch keineswegs nachvollziehbar. So gab er bei der Erstbefragung noch an, dass seine Eltern, seine Ehefrau und drei Brüder alle in Somalia wohnhaft seien (AS 5). In der Einvernahme vor dem Bundesamt gab der Beschwerdeführer erstmals steigernd an, dass sein Vater vor der Ausreise ermordet worden sei und sonst seine Mutter, Ehefrau und drei Brüder zuletzt alle in XXXX in einem Haus gelebt hätten (AS 41). Weitere Verwandte in der Heimat sowie auch Kontakt zu seinen Verwandten und seiner Frau verneinte der Beschwerdeführer bei der Einvernahme (AS 42, 45). In der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer vage an, dass er nicht wisse wo seine Angehörigen seien, weil er zuletzt 2022 mit seiner Familie Kontakt gehabt hätte, die ihrerseits keine Information über seiner Ausreise gehabt hätte. Widersprüchlich schilderte der Beschwerdeführer bei der Einvernahme, dass er sich von seiner Familie nicht verabschieden habe können, weil sie nicht mehr erreichbar und nicht mehr dort gewesen sei. Auf Vorhalt gab der Beschwerdeführer in der Verhandlung lediglich ausweichend an, dies entgegen dem Inhalt der Niederschrift der Einvernahme nicht angegeben zu haben (vgl. AS 45; Seite 6 des 1. VH-Protokolls). Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung an, dass er nur eine Tante mütterlicherseits hätte, weil sein Vater ein Einzelkind gewesen sei. Dies erscheint auch vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen zur durchschnittlichen Fertilitätsrate in Somalia kaum plausibel und geht das erkennende Gericht davon aus, dass der Beschwerdeführer das Ausmaß seines familiären Netzwerkes in Somalia verschleiern wollte (Seite 6 des 1. VH-Protokolls). Insbesondere gab der Beschwerdeführer im späteren Verlauf im eklatanten Widerspruch hierzu (sein Vater wäre ein Einzelkind) an, dass sein Vater viele Verwandte und eine Cousine hätte. Auf Nachfrage und Vorhalt blieb der Beschwerdeführer dabei, dass sein Vater ein Einzelkind gewesen sei, berichtete aber von zumindest zwei Cousinen väterlicherseits, die sie einmal besucht hätten (vgl. Seite 6 und 12 des 1. VH-Protokolls).
Ebenso wenig konnte der Beschwerdeführer den plötzlichen Kontaktabbruch noch kurz vor oder in unmittelbarer Nähe zu seiner Ausreise zu seinen Angehörigen und Ehefrau in Somalia glaubhaft machen. Nach den äußerst vagen Angaben des Beschwerdeführers habe er keine Verbindung zu seinen Familienangehörigen, weil er den Kontakt verloren habe. Auf Nachfrage gab er vor dem Bundesamt an, dass er nur ein „normales Handy“ ohne Zugang zu sozialen Medien gehabt habe, und führte in der mündlichen Verhandlung aus, er habe versucht, seine Familie über soziale Medien zu kontaktieren, es habe aber nicht geklappt (AS 45, Seite 7 des 1. VH-Protokolls). Es erscheint auch unter Berücksichtigung der oben dargestellten wirtschaftlichen Situation der Familie des Beschwerdeführers wenig plausibel, dass weder seine Ehefrau noch andere Familienmitglieder ein Smartphone hätten und gab der Beschwerdeführer weiters widersprüchlich auf Nachfragen an, dass er gehört hätte, dass seine Familie nicht mehr zu Hause sei, obwohl er zuvor zum Verbleib seiner Familie keine Angaben machte und auch keine Möglichkeiten einer Kontaktaufnahme nannte (Seite 7 des 1. VH-Protokolls). Aufgrund dieser Unstimmigkeiten und lebensfremden Ausführungen des Beschwerdeführers und dem (laut seinen Angaben) auffallend geringen Wissen über seine Familienangehörigen, geht das erkennende Gericht im Ergebnis davon aus, dass der Beschwerdeführer nach wie vor über Familienangehörige und Verwandte in seinem Herkunftsland bzw. insbesondere auch in XXXX verfügt, zu denen er zumindest bei einer Rückkehr nach Somalia wieder Kontakt aufnehmen kann, soweit nicht ohnehin nach wie vor Kontakt besteht.
Die Feststellungen zur Einreise, Antragsstellung und dem Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich insbesondere aus dem unstrittigen Inhalt des Verwaltungsaktes.
Die Feststellungen zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers in Österreich (Erwerbsfähigkeit und Privat- bzw. Familienleben) beruhen auf seinen aktuellen und dahingehend unbedenklichen Angaben in der zweiten mündlichen Verhandlung (Seite 5-8 des 1. VH-Protokolls) in Zusammenschau mit den vorgelegten Integrationsunterlagen, insbesondere einem Zeitungsausschnitt des Diakoniewerks, einer Deutschkursbestätigung (A1), einer Kursbestätigung des Roten Kreuzes (Alpha 2), einer Bestätigung der BBU, einem Empfehlungsschreiben (OZ 5) sowie Lohn-/Gehaltsabrechnungen für den Zeitraum September 2025 bis Jänner 2026 (vgl. Beilagen zur zweiten mündlichen Verhandlung). Dass der Beschwerdeführer nunmehr seit September 2025 erwerbstätig und selbsterhaltungsfähig ist, ergibt sich aus der von ihm vorgelegten Lohnabrechnungen (Beilagen der mündlichen Verhandlung) und seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung sowie einem aktuellen ZMR-Auszug. Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem persönlichen Eindruck in der mündlichen Verhandlung und den vorgelegten Unterlagen sowie Teilnahmebestätigungen (OZ 5).
Im Hinblick auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist zunächst zu der – erstmals – in der ersten Tagsatzung der mündlichen Verhandlung aufgekommenen Frage bzw. vom Beschwerdeführer als Erklärung für seine äußerst widersprüchlichen Angaben vorgebrachten Gedächtnisprobleme infolge eines Verkehrsunfalls (Seite 16-18) auszuführen, dass diesbezüglich zwei Sachverständigengutachten eingeholt wurden und das erkennende Gericht aufgrund der folgenden Erwägungen von einer Einvernahme- bzw. Verhandlungsfähigkeit des Beschwerdeführers ohne wesentliche Einschränkungen ausgeht und auch keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine relevante Einschränkung der Gedächtnisleistung sieht:
Aus dem psychiatrisch-neurologischen Gutachten XXXX vom 22.09.2025 und dem neurologisch-psychiatrischen Gutachten XXXX vom 08.01.2026 geht übereinstimmend hervor, dass der Beschwerdeführer einvernahmefähig ist. Im ersten Gutachten vom 22.09.2025 wird in diesem Zusammenhang zwar ausgeführt, dass die Einvernahmefähigkeit und Gedächtnisleistung des Beschwerdeführers leicht reduziert seien, den detaillierteren Ausführungen auf Seite 18 des Gutachtens ist allerdings diesbezüglich Folgendes zu entnehmen: „Die Merkfähigkeitsstörungen und die sonstigen Defizite sind einerseits psychodynamisch bedingt (Testsituation) anderseits aber auch durch Unterförderung (Mangel an Schulbildung).“ Dem Gutachten im engeren Sinn ist überdies zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist, das Erlebte wiederzugeben und er in allen Belangen ausreichend orientiert ist, sodass er in der Lage ist, schlüssig und widerspruchsfrei Angaben zu tätigen.
XXXX hielt allerdings fest, dass bezüglich Gedächtnisstörungen eine EEG-Untersuchung notwendig wäre bzw. diese von einem Facharzt für Neurologie (Einzelfach oder Hauptfach) beurteilt werden sollte (Gutachten vom 22.09.2025, Seite 18-19). Aus diesem Grund wurde ein weiteres Gutachten eines Facharztes mit Neurologie als Hauptfach eingeholt. Dem Gutachten vom 08.01.2026 ist in leichter Divergenz zum Erstgutachten zu entnehmen, dass eine weitere Untersuchung, insbesondere ein EEG nicht erforderlich sei, weil beim Beschwerdeführer keine Hinweise für eine erhöhte zerebrale Erregungsbereitschaft bestehen und auch Hinweise für eine vestibuläre Störung als Ursache für Schwindelsensationen weder im Untersuchungsverlauf noch in den medizinischen Unterlagen zu finden seien. XXXX kam in seinem Gutachten, welchem aufgrund der Spezialisierung dieses Gutachters mit Neurologie als Hauptfach vom erkennenden Gericht aus neurologischer Sicht gefolgt wird, zu dem Schluss, dass auch keine krankheitswertige neurologische Störung beim Beschwerdeführer vorliegt und der Beschwerdeführer „zweifelsfrei in der Lage [ist,] an einer mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht teilzunehmen und aus seinem biographischen Gedächtnis Angaben zu machen und seine Interessen im Verfahren zu vertreten.“ Der Beschwerdeführer sei „uneingeschränkt einvernahmefähig“ (Gutachten vom 08.01.2026, Seite 11).
In der Stellungnahme vom 20.02.2026 werden insbesondere die Feststellungen im zweiten Gutachten, dass der Beschwerdeführer uneingeschränkt einvernahmefähig ist und keine krankheitswertige neurologische Störung vorliegt, negiert (OZ 42), wobei allerdings bereits dem ersten Gutachten zu entnehmen ist, dass keine wesentlichen Gedächtnisstörungen vorliegen und Verhandlungsfähigkeit gegeben ist. Den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten wurde nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten und wurde im Übrigen auch keine mangelnde Nachvollziehbarkeit, Unschlüssigkeit oder Unvollständigkeit der aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nachvollziehbaren Sachverständigengutachten, die im Wesentlichen miteinander in Einklang zu bringen sind und sich zu einem Gesamtbild ergänzen, aufgezeigt.
Insgesamt kann keineswegs erkannt werden, dass der Beschwerdeführer – insbesondere auch aufgrund eines schweren Verkehrsunfalles im Jänner 2025 – nicht in der Lage ist, schlüssig und widerspruchsfrei aus seinem biographischen Gedächtnis Angaben zu machen.
Die weiteren Feststellungen zum Gesundheitsstand des Beschwerdeführers und den erfolgten medizinischen Behandlungen (Knieoperation) sowie dem stationären Aufenthalt nach einem Verkehrsunfall gründen auf den vorgelegten medizinischen Unterlagen und Befunden (AS 55-73: Knieoperation; OZ 15: Verkehrsunfall) sowie insbesondere den eingeholten Sachverständigengutachten für Psychiatrie und Neurologie vom 22.09.2025 (OZ 24) sowie für Neurologie und Psychiatrie vom 08.01.2025 (OZ 34). Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Verletzungen und Beschwerden waren hingegen teilweise widersprüchlich und nicht mit den vorgelegten Befunden übereinstimmend, sodass diesen Angaben insofern nicht gefolgt werden konnte. So gab der Beschwerdeführer in der ersten mündlichen Verhandlung an, dass er einen Unfall in Österreich hatte, konnte aber nicht angeben wann und legte hierzu teilweise auch erst nach der ersten Tagsatzung der Verhandlung, die aus diesem Grund vertagt werden musste, detaillierte Unterlagen zum Unfall vor (Seite 16 des 1. VH-Protokolls). In Bezug auf eine Knieoperation im Jahr 2023 brachte der Beschwerdeführer zwar vor, dass er noch immer unter Behandlung stehe und das andere Knie auch noch operiert werde, jedoch ergaben sich hierzu keine Hinweise in den vorgelegten medizinischen Unterlagen und wurden auch mit der Stellungnahme vom 20.02.2026 diesbezüglich keine weiteren medizinischen Unterlagen vorgelegt (vgl. Seite 17 des 1. VH-Protokolls). Auch die Aussagen des Beschwerdeführers zu den Unfallfolgen stimmen nicht mit den Befunden oder den Ambulanzberichten überein. Der Beschwerdeführer gab an, im Koma gewesen zu sein und drei Wochen oder ungefähr einen Monat im Spital stationär behandelt worden zu sein (Seite 18 des 1. VH-Protokolls). Entgegen seinen Angaben ist dem Ambulanzbefund Erstbericht der Abteilung für Unfallchirurgie vom 10.01.2025 zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer liegend in den Schockraum nach Verkehrsunfall mit Schmerzen nur im Gesicht und Oberkiefer kam und laut Arztbrief Mund-, Kiefer-, Gesichtschirurgie vom 13.01.2025 bis auf die Fraktur im Gesichtsschädelbereich weitere Verletzungen ausgeschlossen wurden. Es erfolgte dann die stationäre Aufnahme zur Frakturversorgung und konnte der Beschwerdeführer nach drei Tagen stationären Aufenthaltes von 10.01.bis 13.01.2025 in gutem Allgemeinzustand in die ambulante Nachsorge entlassen werden. Aus dem Ambulanzbefund vom 27.01.2025 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in Begleitung eines Bekannten zur Übersetzung zur Verlaufskontrolle kommt und berichtete, dass es ihm soweit gut ginge und ergaben sich keine Hinweis eines schlechten Verlaufs (OZ 15). Sohin konnte vor dem Hintergrund dieser Erwägungen und den vorgelegten medizinischen Unterlagen entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden, dass er weitere Operationen oder akute ärztliche Behandlungen in Bezug auf seine Knieoperation im Jahr 2023 oder den Verkehrsunfall im Jahr 2025 zum Entscheidungszeitpunkt benötigt. In Grundzügen gab er nach mehrmaligen Rückfragen auch in der zweiten mündlichen Verhandlung zu, dass es keinen weiteren Operationstermin gebe und konnte er hinsichtlich einer notwendigen Operation des anderen Beines keine schlüssigen Angaben machen und legte er auch mit der Stellungnahme vom 20.02.2026 dahingehend keine weiteren medizinischen Unterlagen vor, die schlüssig darlegen würden, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf seine Knieoperation oder den Verkehrsunfall weitere Behandlungen oder Operationen benötigt (Seite 6-8 des 2. VH-Protokolls).
Die festgestellte Anpassungsstörung des Beschwerdeführers gründet ebenso auf den eingeholten Gutachten. Dabei handelt es sich laut dem Gutachten vom 22.09.2025 konkret um eine depressive Anpassungsstörung bzw. laut dem Gutachten vom 08.01.2026 um eine Anpassungsstörung F 43.2 mit ausgeprägter depressiver Symptomatik und Ängsten. Zu Auswirkungen einer Rückverbringung des Beschwerdeführers auf dessen Gesundheitszustand führt XXXX in dem Gutachten vom 08.01.2026 aus, dass im Fall einer Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers und Rückführung nach Somalia (lediglich) psychische Alterationen in einem Maße zu erwarten sind, wie es auch bei anderen Personen zutrifft, die in ihrer Heimat der Gefahr möglicher terroristischer Übergriffe ausgesetzt sind oder Hoffnungen auf einen besseren Lebensstandard nicht erfüllt werden, somit die Aufrechterhaltung der Symptome einer Anpassungsstörung mit depressiver Symptomatik, wie bereits vom Sachverständigen XXXX ausgeführt. Dass Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass im Gutachten vom 22.09.2025 demgegenüber eine Verstärkung der Symptome erwartet wurde, dabei ist aber zu berücksichtigen, dass das Gutachten von XXXX vom 08.01.2026 datiert und damit etwas aktueller ist, und im Übrigen auch im Gutachten von XXXX keine massive Verschlechterung der Symptome beschrieben wurde, die allenfalls einer Rückverbringung entgegenstehen könnte. In diesem Zusammenhang ist ferner zu berücksichtigen, dass XXXX in seinem Gutachten zur Schwere der beim Beschwerdeführer bestehenden Störung festgehalten hat, dass (lediglich) eine depressive Anpassungsstörung „im Ausmaß einer leichtgradigen Depression“ vorliegt. Dass eine allfällige Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers samt Rückführung nach Somalia zu einer derart erheblichen Verschlechterung und insbesondere einem lebensbedrohenden Gesundheitszustand des Beschwerdeführers führen könnte, sodass von einer Rückverbringung abzusehen wäre, ist sohin weder dem Gutachten von XXXX noch von XXXX zu entnehmen.
Entgegen den Ausführungen in der Stellungnahme vom 20.02.2026 und der mit dieser vorgelegten ärztlichen Bestätigung vom 16.02.2026 ist auszuführen, dass beim Beschwerdeführer keine krankheitswertige neurologische Störung vorliegt und sowohl seine Knieverletzung als auch Verletzungen im Gesicht erfolgreich behandelt wurden und weder aus den übrigen medizinischen Unterlagen noch den beiden eingeholten Gutachten weitere laufende Heilbehandlungen hervorgehen. Auch dem Gutachten vom 08.01.2026 ist im Rahmen des erhobenen Befundes zu entnehmen: „Bei dem Beschwerdeführer handelt es sich um einen 23-jährigen Mann in gutem körperlichem Gesamtzustand. Keine Einschränkung seiner Mobilität.“ Auffallend ist hinsichtlich der ärztlichen Bestätigung vom 16.02.2026 ferner, dass dem Beschwerdeführer eine Woche nach der zweiten Tagsatzung der Verhandlung von einem Arzt für Allgemeinmedizin in Wien bestätigt wurde, dass er an „Kopfschmerzen, HWS Syndrom, Vergesslichkeit, Schlafstörungen bei Zustand nach Schleudertrauma 01/25“ leide und zur Therapie drei Psychopharmaka erhalte (Trittico 150 mg, Zoldem 10 mg und Escitalopram 10 mg), obwohl der Beschwerdeführer weiterhin in Niederösterreich, XXXX , wohnhaft ist. Darüber hinaus ergeben sich aus der rudimentären ärztlichen Bestätigung keine weiteren Feststellungen zu einer neurologischen, psychiatrischen oder psychotherapeutischen Behandlung oder weiterführenden Therapie des Beschwerdeführers. Es ist vor dem Hintergrund der zwei Gutachten aus den Fachgebieten der Neurologie und Psychiatrie nicht festzustellen, dass ein Schleudertrauma im Jänner 2025 ursächlich für weiterhin bestehende Kopfschmerzen, ein HWS-Syndrom, Vergesslichkeit oder Schlafstörungen ist. In den Ambulanzbefunden zum Verkehrsunfall finden sich auch keine Hinweise eines behandlungsbedürftigen Schleudertraumas, vielmehr wurden von Seiten der Unfallchirurgie bis auf die Fraktur im Gesichtsschädelbereich weitere Verletzungen ausgeschlossen (OZ 15). Dem zweiten Gutachten ist in Bezug auf die vorgebrachten Kopfschmerzen und Schwindel des Beschwerdeführers sogar zu entnehmen, dass an einen sogenannten Medikamentenübergebrauchskopfschmerz gedacht werden muss. Schließlich war zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer laut Gutachten vom 08.01.2026 bis zum Zeitpunkt der Untersuchung für dieses Gutachten (Tag der Befundaufnahme: 09.12.2025) „in keiner neurologischen, psychiatrischen oder psychotherapeutischen Behandlung“ stand. Substantiierte Anhaltpunkte, wie insbesondere fachärztliche Befunde, aus denen eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers hervorgeht, wurden nicht vorgelegt und spricht auch ein Vergleich der beiden vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten im Hinblick auf den psychischen Zustand des Beschwerdeführers eher für eine Verbesserung.
Sonstige wesentliche gesundheitliche Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers, die über die getroffenen Feststellungen hinausgehen, wurden daher in der Gesamtbetrachtung nicht hinreichend substantiiert dargetan. In Verbindung mit der aktuellen Berufstätigkeit des Beschwerdeführers war daher nicht von einer wesentlichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen. Dass der Beschwerdeführer arbeitsfähig ist, gab er auch in der zweiten mündlichen Verhandlung selbst an, wenngleich er gleichzeitig neben seinen Depressionen auf seine Schmerzen und Probleme mit den Beinen verwies, die wie bereits ausführlich dargelegt, mit den vorgelegten medizinischen Befunden sowie Sachverständigengutachten nicht in Einklang stehen (Seite 7 des 2. VH-Protokolls; vgl. auch den somatischen Befund des Gutachtens vom 22.09.2025: „Der Beschwerdeführer klagt über Schmerzen in seinen Knien, zeigt aber beim Aufstehen aus dem niedrigen Sessel bzw. vom Boden am Gehsteig keine diesbezüglichen Einschränkungen. Er befindet sich in ausre3ichendem AZ und EZ. Gang, Stand, Mimik, Motorik und Gestik unauffällig. […]“).
Die Volljährigkeit des Beschwerdeführers steht unbestritten aufgrund seines angegebenen Alters fest. Die Feststellung zur Unbescholtenheit des Beschwerdeführers gründet auf einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich.
2.2. Zu den Feststellungen betreffend die Fluchtgründe des Beschwerdeführers:
Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers betreffend eine Bedrohung durch Al Shabaab im Zusammenhang mit versuchter Anwerbung, Entführung und Inhaftierung hat sich aufgrund von Widersprüchen, Steigerungen und mangelnder Plausibilität als unglaubhaft erwiesen:
Bereits das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wertete das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers aufgrund von nicht nachvollziehbaren Angaben als unglaubhaft. Dieser Eindruck der Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers verstärkte sich im Rechtsmittelverfahren noch, weil sich weitere Ungereimtheiten sowie Unplausibilitäten im Vorbringen ergaben, welche der Beschwerdeführer nicht schlüssig zu erklären vermochte.
Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers hat vor allem auch zu berücksichtigen, ob dieser außerhalb des unmittelbaren Fluchtvorbringens die Wahrheit gesagt hat. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer bereits zu den Lebensumständen im Herkunftsstaat, seinem Lebenslauf, seiner Ausreise, seinen Angehörigen und Kontaktmöglichkeiten zu diesen sowie zu seinem Gesundheitszustand unplausible, lebensfremde und widersprüchliche Angaben gemacht und wurde daher die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers beeinträchtigt (siehe oben Pkt. 2.1.).
Noch deutlichere Widersprüche sowie Steigerungen ergaben sich allerdings in den Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund:
Zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe im Laufe des Verfahrens erheblich steigerte und die letztlich fluchtauslösenden Gründe betreffend seine Entführung und Inhaftierung über mehrere Tage sowie die Ermordung seines Vaters und damit die wohl schwerwiegendsten Eingriffe in seine Rechte bei der Erstbefragung überhaupt nicht erwähnte. Wenngleich die Erstbefragung insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden dient und sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat, wäre auch unter Berücksichtigung der besonderen Situation bei der Erstbefragung davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer und einen Angriff auf, bei dem sein Vater ermordet worden sei, und eine brutale Entführung sowie Inhaftierung über 11 Tage, die zu seiner Ausreise aus Somalia geführt habe, zumindest in Grundzügen – auch gegenüber den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erwähnt hätte (vgl. zu Widersprüchen zur Erstbefragung VwGH 24.02.2015, Ra 2014/19/0171 mwH). Dass er nicht explizit danach gefragt wurde, erklärt nicht, weshalb er den fluchtauslösenden bzw. schwerwiegendsten Angriff überhaupt nicht anführte und ist im Ergebnis als Schutzbehauptung zu werten (Seite 21 des 2. VH-Protokolls).
So gab der Beschwerdeführer in der Erstbefragung an, er sei aufgrund von zuletzt sehr schlimmen Bedrohungen der Al Shabaab geflüchtet, weil er sich geweigert hätte, im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit als Mechaniker eine Bombe für Al Shabaab in ein Fahrzeug zu verbauen (AS 11). Vor dem Bundesamt führte der Beschwerdeführer dann aus, dass er für die Al Shabaab deren Autos mit einer Panzerung sowie mit Bomben und Minen hätte ausstatten sollen und er dies nicht habe tun wollen. Er habe sich in der Folge seinem Chef anvertraut und dieser habe ihn überredet, bei der Polizei Anzeige zu erstatten. Am nächsten Tag sei er von Al Shabaab mit dem Umbringen bedroht worden und gegen Mitternacht seien der Beschwerdeführer und seine Familie von drei Al-Shabaab-Männern angegriffen worden. Sein Vater sei dabei erschossen worden und der Beschwerdeführer sei entführt und 11 Tage lang eingesperrt sowie schwer misshandelt und gefoltert worden, bis der Stützpunkt der Al Shabaab schließlich vom Militär übernommen und die Gefangenen befreit worden seien. Da der Beschwerdeführer nicht habe gehen können, sei er vom Militär mitgenommen worden und habe er seinen Arbeitsgeber kontaktiert, der ihn zu einem Freund nach Mogadischu gebracht habe, von wo er später aus Somalia ausgereist sei (AS 43-44).
Auffallend ist dabei, dass der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen in der freien Erzählung mit Details ausschmückte, aber auf Nachfragen nur knapp antwortete und beispielsweise einen angeführten Bekannten aus der Werkstatt, der zu Al Shabaab gehört habe, nicht namentlich nennen und auch nicht näher beschreiben konnte, wo der Stützpunkt der Al Shabaab gewesen sei (AS 44-45). Weiters ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nicht zuerst versucht habe, statt den Arbeitsgeber seine Familie zu kontaktieren, obwohl bei dem Angriff von Al Shabaab auf seinen Vater geschossen bzw. dieser erschossen worden sei. Dabei ist nicht nachvollziehbar, wieso Al Shabaab ausgerechnet an dem Beschwerdeführer ein derart großes Interesse haben sollte und ihn in einer von der Regierung kontrollierten Stadt bei seiner Arbeit aufsuchen und versuchen würde, ihn durch Drohungen für den Einbau von Sprengsätzen zu rekrutieren, ohne dass er bereits zuvor Kontakt mit Al Shabaab hatte. Ebenso ist vor dem Hintergrund der Länderinformationen kaum nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer trotz seines ständigen Aufenthaltes in einem von der Regierung und ausländischen Kräften kontrollierten Stadt entführt, inhaftiert und sein Vater in diesem Zusammenhang erschossen wurde. Auch machte er vor dem Bundesamt zu seinen erlittenen Verletzungen teilweise nur oberflächliche Angaben und berichtete trotz der beschriebenen erheblichen Folter von keiner notwendigen bzw. erfolgten medizinischen Behandlung dieser Verletzungen unmittelbar nach der Befreiung aus der Gefangenschaft durch das somalische Militär.
Darüber hinaus ist allgemein kaum nachvollziehbar sowie auch vor dem Hintergrund der Länderinformationen wenig plausibel, dass der Beschwerdeführer nicht Kontakt zu seinem Clan bzw. Clanältesten aufgenommen habe, um Schutz zu erlangen, obwohl er sowie die gesamte Familie einem „noblen“ Mehrheitsclan (Hawiye) bzw. zumindest einem mit diesem eng verbundenen großen Clan ( XXXX ) angehört (AS 45).
Die aufgezeigten Ungereimtheiten vermochte der Beschwerdeführer weder im Beschwerdeschriftsatz noch in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar zu entkräften, vielmehr ergaben sich in seinen Schilderungen vor dem Bundesverwaltungsgericht weitere Ungereimtheiten, Unplausibilitäten und Widersprüche:
In der mündlichen Verhandlung änderte er sein Fluchtvorbringen dahingehend ab, dass er in der freien Erzählung seiner Fluchtgründe nunmehr von mehreren jüngere Leute sprach, die in die Werkstatt gekommen seien und nicht beim dritten Besuch, wie vor dem Bundesamt angegeben, sondern bereits beim zweiten Besuch von dem Beschwerdeführer verlangt hätten, dass er mit ihnen arbeiten soll und sie von einem „speziellen“ Service gesprochen hätten (vgl. AS 43; Seite 10 des VH-Protokolls). Bei der Einvernahme gab er zudem abweichend an, dass er für die Personen zunächst ein Auto repariert hätte, in der mündlichen Verhandlung erzählte er hingegen von einem durchgeführten Service. Vor dem Bundesamt sprach er davon, dass er eine der Personen gekannt habe, dies gab er in der mündlichen Verhandlung in der freien Erzählung nicht an. Zudem gab er vor dem Bundesamt klar an, dass von ihm verlangt worden sei, Bomben und Minen sowie Panzerung für Al Shabaab in Fahrzeugen zu platzieren, in der mündlichen Verhandlung drückte er sich deutlich unklarer aus und sprach anfangs lediglich von jüngeren Leuten, erwähnte zu diesem Zeitpunkt aber nicht, dass es sich um Al-Shabaab-Mitglieder gehandelt habe. Der Beschwerdeführer wirkte auch bei der freien Erzählung unsicher und korrigierte zwischendurch seine eigenen Angaben. Er gab auch steigernd sowie spekulativ an, dass die Polizei, der er Informationen zu dem verlangten „speziellen Service“ weitergegeben habe, vielleicht mit der terroristischen Gruppe zusammenarbeite.
Der Beschwerdeführer schildert im Vergleich zu seinen Angaben vor dem Bundesamt auch den Angriff und die Entführung sowie seine Gefangenschaft in der mündlichen Verhandlung vage und zum Teil abweichend (vgl. AS 44 und Seite 11 des 2. VH-Protokolls). So gab er in der mündlichen Verhandlung divergierend an, dass er mit seiner Familie über die Drohung per Telefon gesprochen habe und diese Leute von der terroristischen Gruppe zu ihnen nach Hause gekommen seien und an die Tür geklopft hätten. Vor dem Bundesamt gab er allerdings noch an, dass sie gegen Mitternacht von drei Al-Shabaab-Männern mit verschleierten Gesichtern angegriffen worden seien. In der mündlichen Verhandlung gab er ungenauer an, es seien „mehrere Männer“ gewesen. In der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer ferner an, dass sein Vater „angeschossen“ worden sei, während er noch bei der Einvernahme angab, dass sein Vater „erschossen“ worden sei, beim Versuch den Beschwerdeführer zu befreien. Unterschiedlich führte er auch zum einen aus, dass er in einem Auto mitgenommen und in einen Stützpunkt der Al Shabaab gebracht worden sei, gab zum anderen in der mündlichen Verhandlung aber an, in einem kleinen Lkw in ein Gefängnis gebracht worden zu sein. Vor dem Bundesamt gab er noch an, unter anderem mit einem Elektroschocker und glühenden Nägeln gefoltert worden zu sein, schilderte in der mündlichen Verhandlung hingegen, „ununterbrochen“ insbesondere an den Beinen geschlagen worden zu sein und dass seine Hände gefesselt worden seien, obwohl er vor dem Bundesamt noch explizit angab, dass es durch die Fesselung seiner Hände und Füße nach hinten zu seinem Kreuzbandriss gekommen sei (AS 45). Im Beschwerdeverfahren gab er im Widerspruch hierzu an, dass er vor allem am Knie geschlagen worden sei, bis es gebrochen sei (Seite 11 des 2. VH-Protokolls). Es ergaben sich auch weitere Unstimmigkeiten im Vergleich zu den Schilderungen bei der Einvernahme hinsichtlich des Ablaufs der Befreiung aus der Gefangenschaft, der Versorgung der Verletzung und der Ausreise aus Somalia (vgl. AS 44 und Seite 11-12 des 2. VH-Protokolls). So steigerte er etwa in der mündlichen Verhandlung sein Vorbringen und gab nunmehr an, dass ihn sein Chef zur Versorgung seiner Verletzungen – weil es in der Nähe kein Krankenhaus gegeben hätte – zu einer Apotheke gebracht habe, und er dann für eine kurze Zeit bei einem Freund des Chefs habe unterkommen können. Dass dieser Freund in Mogadischu gewesen sei, erwähnte er im Unterschied zu den Angaben vor dem Bundesamt, im Rahmen der freien Erzählung nicht.
Auf Vorhalte sowie Nachfragen zu den Unstimmigkeiten reagierte der Beschwerdeführer auffallend ausweichend, machte durchwegs nur sehr knappe und oberflächliche Angaben oder hatte zu Details, wie zum Beispiel, welche Reparaturen er für diese Personen durchgeführt hätte, keine Erinnerungen.
Auch hinsichtlich der Chronologie der Vorfälle ergaben sich Abweichungen. Vor dem Bundesamt gab er an, dass er Mitte Juli 2022 zuhause von Al Shabaab angegriffen und entführt worden sei, während er auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung angab, dass die Männer von Al Shabaab erstmals Ende Juli 2022 von ihm gewollt hätten, dass er für sie arbeitet (Seite 13-14 des 2. VH-Protokolls).
Trotz mehrmaligen Nachfragens, was Al Shabaab genau von ihm verlangt habe, machte der Beschwerdeführer sehr vage und unklare Schilderungen, wegen Montagen gebraucht worden zu sein, sprach aber nicht mehr von Panzerungen, Minen oder Bomben, die er in Fahrzeuge hätte verbauen sollen, wie er sich noch vor dem Bundesamt ausdrückte. Vor dem Bundesamt gab er weiters an, dass ihm gesagt worden sei, dass er für Al Shabaab arbeiten solle, in der mündlichen Verhandlung erklärte er hierzu über Nachfrage hingegen, dass ihm nicht klar gewesen sei, dass die Leute zu Al Shabaab gehören würden und er dies erst später am Telefon erfahren hätte, nachdem er eine Anzeige bei der Polizei gemacht habe (Seite 14 f des 2. VH-Protokolls). Danach schilderte der Beschwerdeführer die weiteren Vorkommnisse teilweise chronologisch unstimmig und ist auch auffallend, dass er einzelne Details, wie etwa den Bezirk, wo sich die Werkstatt befand, nennen konnte, nicht aber, in welchem Bezirk die Polizeistation gewesen sei (Seite 15-16 des 2. VH-Protokolls). Auch im weitern Verlauf widersprach sich der Beschwerdeführer bei Nachfragen und ergaben sich Ungereimtheiten in seinen Angaben. So sind seine Angaben zum chronologischen Ablauf des Telefonat mit seinem Chef, der Anzeige bei der Polizei, dem Drohanruf der Al Shabaab und dem Angriff sowie der Entführung bei ihm zuhause zeitlich unstimmig und widersprüchlich, denn er sei am gleichen Tag nach dem Telefongespräch mit dem Chef zur Polizei gegangen, habe einige Stunden später, nach der Anzeige den Drohanruf bekommen, welchen er jedoch bereits am Vormittag bekommen hätte, und am selben Tag, am Abend, sei bereits der Angriff erfolgt (Seite 16-17 des 2. VH-Protokolls). Demgegenüber schilderte der Beschwerdeführer bei der Einvernahme, dass er nach dem Telefonat mit seinem Chef und nachdem dieser zu ihm in die Werkstatt gekommen sei und sie das Verlangen der Al Shabaab bei der Polizei gemeldet hätten, er einen Tag später gegen 14 Uhr den Drohanruf erhalten habe und gegen Mitternacht er und seine Familie zu Hause von der Al Shabaab angegriffen worden seien (vgl. AS 44).
Unstimmig schilderte der Beschwerdeführer auch in der mündlichen Verhandlung, dass er manche Personen, nachdem sein kleiner Bruder die Tür geöffnet habe, sofort anhand des Gesichts erkannt habe, obwohl er beim Bundesamt angegeben hatte, dass die drei Männer ihre Gesichter verschleiert hätten. Auf Vorhalt von Unstimmigkeiten und Widersprüchen machte der Beschwerdeführer für das erkennende Gericht wiederum einen ausweichenden Eindruck, änderte seine Angaben in Folge wiederholt ab und verstrickte sich auf Nachfragen in weitere Widersprüche (Seite 17-18 des 2. VH-Protokolls). Vor dem Bundesamt gab der Beschwerdeführer noch zu seiner Entführung an, dass er an einen Stützpunkt der Al Shabaab in einer Entfernung von ca. 1 bis 1,5 Stunden Autofahrt gebracht worden sei. In der mündlichen Verhandlung gab er hierzu auf Nachfrage hingegen an, er habe hinsichtlich der Fahrtdauer „keine Ahnung gehabt“.
Wie bereits erwähnt schilderte er in der mündlichen Verhandlung, dass sein Vater angeschossen worden sei, konnte aber auch dahingehend keine näheren Details vorbringen und brachte demgegenüber bei der Einvernahme vor, dass sein Vater erschossen worden sei (vgl. Seite 18 des 2. VH-Protokolls; AS 44). Auch zu dem Ort, an dem der Beschwerdeführer gefangen gehalten worden sei, welchen er bei der Einvernahme mit einigen Details beschreiben konnte, konnte er in der mündlichen Verhandlung zuerst gar nichts sagen und machte erst auf erneute Nachfrage vage und dennoch abweichende Angaben (vgl. AS 45; Seite 19 des 2. VH-Protokolls).
Ebenso waren die Angaben zu seiner Freilassung und der Zeit bis zur Ausreise vage und im Ergebnis unplausibel. So ist für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nach seiner Freilassung seinen Chef kontaktierte, nicht hingegen seinen Vater oder andere Familienangehörige, und sich auch sonst nicht informierte, wie es seinem Vater ergangen sei (Seite 20-22 des 2. VH-Protokolls). Dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sei bzw. ist, Kontakt zu Verwandten, Freunden oder Bekannten in Somalia herzustellen, ist wie bereits oben dargelegt nicht nachvollziehbar und gab der Beschwerdeführer am Ende der zweiten Tagsatzung steigernd sowie unkonkret an, mit Hilfe von „Facebook“ einen Freund aus seinem Herkunftsort gefunden zu haben, der ihn darüber informiert habe, dass seine Familie jetzt nicht mehr dort lebe (Seite 22 des 2. VH-Protokolls). Zudem ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer auch den Kontakt zu seinem Arbeitgeber, den er einzig nach seiner Freilassung kontaktiert und der seine Ausreise aus Somalia finanziert und organisiert habe, abbrach und er diesbezüglich lediglich vage angab, dass er ihn nicht habe erreichen können (Seite 23 des 2. VH-Protokolls).
Im Übrigen bleibt auch vor dem Hintergrund der Länderberichte unklar, weshalb Al Shabaab sich nach mehrjähriger Abwesenheit noch immer für den Beschwerdeführer interessieren sollte, der sich nach eigenen Angaben auch nie politisch oder in sonstiger Weise öffentlichwirksam in Somalia gegen Al Shabaab äußerte (Seite 23 des 2. VH-Protokolls).
Im Ergebnis erscheint das Fluchtvorbringen auch vor dem Hintergrund der Länderinformationen nicht maßgeblich wahrscheinlich. Wie den Länderfeststellungen zu entnehmen ist, stehen XXXX sowie Mogadischu unter der Kontrolle der Regierung. Des Weiteren finden sich in den Länderinformationen insgesamt keine Beispiele dafür, dass Al Shabaab einen Rekrutierungsverweigerer exekutiert hätte und ein Experte erklärte, dass eine einfache Person, die sich erfolgreich der Rekrutierung durch Al Shabaab entzogen hat, nicht dauerhaft und über weite Strecken hin verfolgt wird. Dies umso mehr vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer ein „spezielles“ Service für Al Shabaab, also eine Zusammenarbeit verweigert habe, zumal in den Länderinformationen sogar davon ausgegangen wird, dass Al Shabaab auch Deserteure nicht umfassend verfolgt.
Im Gesamtzusammenhang betrachtet weisen sohin die Angaben des Beschwerdeführers zu einer individuellen Bedrohung insbesondere seitens Al Shabaab zahlreiche Ungereimtheiten, Steigerungen und Widersprüche in mehreren Teilen des Vorbringens sowie Unplausibilitäten vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen auf, welche der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar zu klären vermochte. Im Zuge des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht hat sich der Eindruck verstärkt, dass der Beschwerdeführer eine konstruierte Geschichte wiedergegeben hat und war daher sein gesamtes fluchtbezogenes Vorbringen als unglaubhaft zu werten. Daran vermochte auch die Behandlung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet aufgrund eines Kreuzbandrisses nichts zu ändern, zumal auch unter Berücksichtigung der vorgelegten Befunde nicht ohne weiteres auf einen kausalen Zusammenhang mit dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgrund zu schließen ist. Somit war insbesondere nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Somalia einer konkreten Bedrohung durch Al Shabaab ausgesetzt wäre.
Auch eine sonstige individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Somalia – etwa aufgrund seiner politischen Einstellung, Volksgruppen- bzw. Clanzugehörigkeit oder seiner Religion – wurde vom Beschwerdeführer nicht substantiiert vorgebracht bzw. sind hierfür auch keine hinreichenden Anhaltspunkte hervorgekommen, zumal der Beschwerdeführer einem Mehrheitsclan bzw. einem mit einem solchen verbundenen großen Clan angehört und explizit angab, nie politisch aktiv gewesen zu sein, Probleme aufgrund seiner Religionszugehörigkeit verneinte und auch verneinte, jemals in Somalia straffällig gewesen zu sein bzw. Probleme mit der Polizei, sonstigen staatlichen Behörden oder Gerichten gehabt zu haben (AS 43; Seite 9 des VH-Protokolls). Der Beschwerdeführer gab zwar vage und pauschal an, dass er einem Minderheitenclan in Somalia angehöre, unterdrückt und täglich mit Diskriminierungen konfrontiert gewesen zu sein (Seite 9 des 2. VH-Protokolls), dem stehen aber seine Angaben vor dem Bundesamt und in der Beschwerde entgegen, Angehöriger des „noblen“ Mehrheitsclan der Hawiye zu sein. Auch unter der Annahme seiner Zugehörigkeit zu dem Clan XXXX (oder auch XXXX oder XXXX ), handelt es sich hierbei wie bereits ausgeführt um einen der größten somalischen Clans, deren Ursprünge auf Samaale zurückführen und der dafür bekannt ist, die Regionen Hiran, Shabelle und Jubada zu dominieren und dessen Einflussbereich sich von Beledweyne bis in Nähe von Mogadischu erstreckt, wo auch das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers liegt. Der Beschwerdeführer hat jedenfalls nicht glaubhaft gemacht, dass er einem benachteiligten Minderheitenclan in Somalia angehört, unterdrückt und diskriminiert wird. Der Beschwerdeführer konnte seine pauschalen Ausführungen nicht konkretisieren und auch keine Vorfälle von Diskriminierung oder Unterdrückung oder Probleme wegen seiner Clanzugehörigkeit angeben und ergeben sich diese auch nicht aus seinen Angaben zum Lebenslauf, einer zumindest grundlegenden Schulbildung und einer Ausbildung zum Automechaniker. Eine Verfolgung aufgrund seiner Clanzugehörigkeit ist demnach keineswegs plausibel und wurde diese mit den äußerst vagen und pauschalen Angaben des Beschwerdeführers weder substantiiert vorgebracht noch ergeben sich hierfür konkrete Hinweise in den Länderberichten (Seite 9-10 des 2. VH-Protokolls).
Insgesamt hat der Beschwerdeführer somit bei einer Rückkehr nach Somalia auch keine sonstige konkret gegen seine Person gerichtete Bedrohung zu erwarten.
2.3. Zu den Feststellungen betreffend die Rückkehrsituation des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zur Situation des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Somalia ergeben sich aus den ins Verfahren eingebrachten Länderberichten bzw. den hierauf gestützten Länderfeststellungen unter Berücksichtigung der Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und seinen Ausreisegründen.
Wie den Länderfeststellungen zu entnehmen ist, ist der Herkunftsort des Beschwerdeführers aufgrund seines strategischen Wertes im Fokus aller Konfliktparteien – die Stadt gilt als Schlüssel zu Mogadischu und ist auch fallweise Ziel von Angriffen durch Al Shabaab. Dennoch kann der Herkunftsort des Beschwerdeführers hinsichtlich einer Anwesenheit von staatlichem Sicherheitspersonal und etablierter Verwaltung als konsolidiert betrachtet werden (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Sicherheitslage und Situation in den unterschiedlichen Gebieten: South West State (SWS; Bay, Bakool, Lower Shabelle)).
Die vom Heimatort des Beschwerdeführers nicht weit entfernte Stadt Merka befindet sich ebenfalls unter der Kontrolle von Regierungskräften, kann hinsichtlich einer Anwesenheit von (staatlichem) Sicherheitspersonal und etablierter Verwaltung als konsolidiert betrachtet werden. Al Shabaab verfügt in Merka nur noch über wenig Einfluss, während sich die Gruppe im landwirtschaftlichen Teil des Bezirks frei bewegen kann.
Die Sicherheitslage in Mogadischu war laut Vereinten Nationen im Zeitraum Oktober 2024 bis März 2025 relativ stabil, ist aber auch weiterhin dadurch gekennzeichnet, dass Al Shabaab Angriffe auf Behörden und ihre Unterstützer verübt. In der Stadt befinden sich allerdings die Polizei, die Präsidentengarde, die Bundesarmee, die National Intelligence and Security Agency (NISA), private Sicherheitskräfte und Clanmilizen in unterschiedlichem Umfang im Einsatz. Die Stadt steht unter der Kontrolle von Regierung und ATMIS, immer neue Teile von Mogadischu werden wieder aufgebaut und es herrscht große Aktivität, viel Geld wird investiert. Al Shabaab kontrolliert in Mogadischu keine Gebiete. Bei allen Möglichkeiten, über welche Al Shabaab verfügt, so hat die Gruppe in Mogadischu keinen permanenten Stützpunkt und handelt es sich um eine verdeckte Präsenz und nicht um eine offen militärische. Regierungskräfte sind in allen Bezirken der Stadt präsent – etwa mit Checkpoints; und es werden Razzien durchgeführt. Die Anzahl an Mitgliedern, Unterstützern und Ressourcen in Mogadischu sind begrenzt, und daher muss Al Shabaab diesbezügliche Prioritäten setzen. Auch wenn Al Shabaab von außen an Mogadischu heranrückt, war mit Stand Juni 2025 keine Absicht erkennbar, dass die Gruppe Mogadischu einnehmen will. Laut einer Quelle gibt es für „normale“ Bewohner kein echtes Sicherheitsproblem und auch andere Quellen erklären, dass „normale“ Zivilisten im Allgemeinen für al Shabaab kein Ziel für Angriffe darstellen.
Im Ergebnis ist daher sowohl hinsichtlich seines Herkunftsortes XXXX als auch alternativ im Hinblick auf Mogadischu und Merka davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, der in Somalia weder einer individuellen Bedrohung ausgesetzt ist noch einer aufgrund seiner Religions-, Volksgruppen- oder Clanzugehörigkeit erhebliche Diskriminierung oder Übergriffe befürchten muss, hinreichend sicher leben kann.
Mogadischu ist über den internationalen Flughafen sicher erreichbar und zur Erreichbarkeit von XXXX und Merka ist auszuführen, dass nach den Länderfeststellungen zur Bewegungsfreiheit trotz der Möglichkeit von Kontrollen insbesondere durch Al Shabaab der durchschnittliche somalische Staatsangehörige eine Überlandreise antreten kann, er muss dabei jedoch mit einem gewissen Risiko rechnen. Trotzdem bereisen Zivilisten und Wirtschaftstreibende tagtäglich die Überlandverbindungen. Die Menschen reisen dabei allerdings nicht uninformiert und Reisende sowie Fahrer versuchen, ihre Reise nach neuesten sicherheitsrelevanten Informationen zu adaptieren, um das Risiko zu verringern. In ganz Süd-/Zentralsomalia gibt es Straßensperren (Checkpoints), an welchen Fahrzeuge aufgehalten und Personen kontrolliert werden. Prinzipiell geht es an einer Straßensperre aber um die Einhebung von Wegzoll. Generell ist es weder Ziel von al Shabaab, Menschen am Reisen zu hindern, noch sind Reisende selbst ein Ziel. Al Shabaab kennt den Hintergrund vieler Menschen, ihr Nachrichtendienst ist effizient. Angst vor Al Shabaab müssen allerdings in erster Linie jene Reisenden haben, die öffentlich Bedienstete sind oder die Verbindungen zur Regierung haben. Auch Reisende, die im Gebiet der Reisebewegung weder über Familien- noch Clanverbindungen verfügen, können von al Shabaab unter Umständen als Spione verdächtigt werden. Alleine die Tatsache, dass jemand in einem westlichen Land gewesen ist, stellt im Kontext mit Al Shabaab an solchen Straßensperren kein Problem dar. Allerdings ruft westliches Verhalten oder westliche Kleidungsart Sanktionen hervor – etwa Auspeitschen. Reisende passen sich daher üblicherweise den Kleidungs- und Verhaltensvorschriften von Al Shabaab an, um nicht herauszustechen.
Im vorliegenden Fall ist vor diesem Hintergrund davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, der weder öffentlich Bediensteter ist bzw. war noch Verbindungen zur Regierung hat und als Angehöriger des „noblen“ Mehrheitsclan der Hawiye bzw. des Clans der XXXX , welcher ebenfalls einem Mehrheitsclan zuzuordnen ist, neben familiärer Unterstützung auch über Clanunterstützung verfügt, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von Mogadischu sicher nach XXXX und Merka gelangen kann. Zudem ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon auszugehen, dass er sich (jedenfalls für seine Reise) den Kleidungs- und Verhaltensvorschriften von Al Shabaab anpassen kann, um nicht herauszustechen.
Zu den Feststellungen betreffend die wirtschaftliche Situation des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach XXXX oder einer Neuansiedlung in Mogadischu oder Merka ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer weiterhin über familiäre bzw. soziale Kontakte in seiner Heimatregion – die nicht weit von Mogadischu und Merka entfernt ist – verfügt und es ihm in Anbetracht seiner zumindest grundlegenden Schulbildung sowie seiner Berufsausbildung und Arbeitserfahrung als Mechaniker und seiner Sprachkenntnisse trotz der schwierigen wirtschaftlichen Situation in Somalia möglich sein wird, sich in Somalia eine Unterkunft zu suchen und wieder ein Leben aufzubauen. Insbesondere anfänglich wird der Beschwerdeführer vorwiegend auf Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten angewiesen sein, auch unter Berücksichtigung der hohen Arbeitslosigkeit ist aber davon auszugehen, dass er notfalls mit Unterstützung von Verwandten, Freunden, Bekannten nicht in eine existenzbedrohende Notlage geraten wird. Als Angehöriger des Hawiye Clans oder des XXXX -Clans, einem der größten somalischen Clans, ist zudem im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers von hinreichender Clanunterstützung auszugehen. Zudem ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit seinen Angehörigen auch über ein familiäres Netzwerk am Herkunftsort verfügt, das den Beschwerdeführer zumindest teilweise auch im nahegelegenen Merka oder Mogadischu – etwa finanziell – unterstützen könnte. Demnach kann der Beschwerdeführer – insbesondere in der ersten Zeit nach seiner Rückkehr – von seinen Familienangehörigen in XXXX unterstützt werden, die ihn auch in der Vergangenheit unterstützt haben. Dass der Beschwerdeführer keinen Kontakt mehr zu seinen Familienangehörigen in Somalia oder seinen Freunden habe, konnte er nicht glaubhaft machen. Der Beschwerdeführer ist volljährig, verheiratet aber kinderlos, bis auf eine Anpassungsstörung mit depressiver Symptomatik im Wesentlichen gesund und voll erwerbsfähig. Er kann zudem Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen.
Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wurde im Hinblick auf eine allfällige Rückverbringung bereits an anderer Stelle ausgeführt, dass im Fall einer Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers und Rückführung nach Somalia psychische Alterationen in einem Maß zu erwarten sind, wie es auch bei anderen Personen zutrifft, die in ihrer Heimat der Gefahr möglicher terroristischer Übergriffe ausgesetzt sind oder deren Hoffnung auf einen besseren Lebensstandard nicht erfüllt werden – somit die Aufrechterhaltung der Symptome einer Anpassungsstörung mit depressiver Symptomatik. Der Beschwerdeführer stand bis zur zweiten Befundung am 09.12.2025 in keiner neurologischen, psychiatrischen oder psychotherapeutischen Behandlung. Aktuell nimmt er laut Stellungnahme vom 20.02.2026 (OZ 42) Psychopharmaka ein. Insgesamt kann dennoch nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführer an einer schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankung leidet, die einer Rückkehr bzw. Rückverbringung nach Somalia entgegensteht. Wie auch in der Stellungnahme vom 20.02.2026 allgemein ausgeführt, ist das somalische Gesundheitssystem das zweitfragilste weltweit und die medizinische Versorgung ist im gesamten Land äußerst mangelhaft. Aber den Länderinformationen ist auch zu entnehmen, dass wenn auch nur begrenzt, psychologische Dienste dennoch in Somalia verfügbar sind und marginal psychiatrische Konsultationen sowohl in öffentlichen als auch privaten Einrichtungen in der Hauptstadt Mogadischu, die nach Angaben des Beschwerdeführers von seinem Heimatort nicht einmal 30 km entfernt ist (Seite 23 des 2. VH-Protokolls). An psychiatrischen Spitälern gibt es nur zwei, und zwar in Mogadischu; daneben gibt es drei entsprechende Abteilungen an anderen Spitälern und vier weitere Einrichtungen. Personen mit psychischen Erkrankungen werden auch nicht generell stigmatisiert. Den Berichten ist auch zu entnehmen, dass zumindest in Mogadischu alle recherchierten, relevanten Medikamente zumindest bei den angefragten Apotheken (Ramadan, Shaafi) verfügbar sind. Dies inkludiert u. a. Olanzapine, Chlorpromazine, Haloperidol, Risperidone, Clozapine, Quetiapine, Sertraline, Diazepam und Lorazepam. Sohin kann entgegen dem Vorbringen in der Stellungnahme nicht davon ausgegangen werden, dass im Falle einer Rückkehr keine medizinische Versorgung der diagnostizierten Anpassungsstörung verfügbar ist, die nach Aktenlage frühestens seit Anfang 2026 mit Psychopharmaka therapiert wird.
Im Übrigen ist zufolge einer Nachschau auf einer IPC Karte zur Ernährungssicherheit im Jänner 2026 für die meisten urbanen Bevölkerungsgruppen von IPC-Stufe 2 („stressed“) auszugehen, die ländliche Situation sowie auch die Situation in IDP-Lagern ist schlechter (IPC 3 „crisis“). Die Prognose-Karte für den Zeitraum Februar 2026 bis März 2026 zeigt eine Verschlechterung mit einigen Gebieten insbesondere im Norden und Süden Somalias die mit IPC 4 („emergency“) eingestuft wurden. Die Prognose-Karte für den Zeitraum April 2026 bis Juni 2026 zeigt wieder eine leichte Entspannung insbesondere im Süden Somalias und auch in Zentralsomalia mit deutlich weniger Einstufungen mit IPC 4, sondern vermehrt wieder mit IPC 2. Die Heimatregion des Beschwerdeführers in XXXX (Lower Shabelle) wird für den Zeitraum Februar bis März als auch April bis Juni 2026 mit IPC 3 („crisis“) eingestuft. Die Städte Merka und Mogadischu werden mit IPC 2 („stressed“) bewertet, die IDP-Lager in Mogadischu allerdings mit IPC 3 („crisis“).
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Hinweise auf IPC 4 („emergency“) oder 5 („famine“) bestehen in den für den Beschwerdeführer relevanten Gebieten damit nicht und ergibt auch eine Berücksichtigung jüngster Informationen keine andere Beurteilung. Auch vor dem Hintergrund der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers, der über Ortskenntnisse und eine gewisse Schulbildung, eine Berufsausbildung und Arbeitserfahrung als Automechaniker verfügt und über ein familiäres und soziales Netzwerk in der Herkunftsregion verfügt bzw. auch in Mogadischu zumindest über eingeschränkte Ortskenntnisse sowie jedenfalls auch auf Clanunterstützung zurückgreifen kann, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat – allenfalls nach anfänglichen Schwierigkeiten – wieder Fuß fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten führen kann, wie es auch andere Landsleute führen.
Aufgrund der festgestellten persönlichen Umstände des Beschwerdeführers ist auch nicht davon auszugehen, dass er real Gefahr läuft, in einem IDP-Lager in Somalia leben zu müssen, in welchem sich die Ernährungssituation schwieriger darstellt. Das vom Beschwerdeführer vorgebrachte gänzlich fehlende familiäre Netzwerk und die schlechte wirtschaftliche Situation seiner Familie hat sich als nicht glaubhaft erwiesen.
2.4. Zu den Feststellungen betreffend die Situation im Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur gegenständlich relevanten Lage in Somalia beruhen auf den ins Verfahren eingebrachten Länderberichten, insbesondere dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Version 8, vom 07.08.2025, das basierend auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger unbedenklicher Quellen einen in den Kernaussagen schlüssigen Überblick über die aktuelle Lage in Somalia gewährleistet. Die getroffenen Länderfeststellungen sind überdies auch mit dem EUAA-Bericht Country Guidance: Somalia vom Oktober 2025, dem EUAA-Bericht zur Sicherheitslage vom Mai 2025 und den UNHCR-Leitlinien Somalia vom September 2022 in Einklang zu bringen.
Angesichts der Seriosität der genannten Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Somalia zugrunde gelegt werden konnten. Der Beschwerdeführer ist den Länderfeststellungen zugrundeliegenden Länderberichten im Verfahren nicht substantiiert entgegengetreten.
Wie vom Beschwerdeführer in der Stellungnahme seiner Rechtsvertretung (OZ 42) zutreffend angeführt wurde, ist die Versorgungslage in weiten Teilen Somalias sehr angespannt und kann sich aufgrund der anhaltenden Dürre weiter verschlechtern (vgl. die obenstehenden Ausführungen). Weite Teile der Bevölkerung leiden unter Armut und Ernährungsunsicherheit. Bei der Beurteilung der individuellen Rückkehrsituation ist aber fallbezogen auf die jeweiligen persönlichen Umstände sowie auf die konkrete Region abzustellen. In diesem Zusammenhang ist gegenständlich insbesondere auf eine grundlegende Schulbildung, guten Ortskenntnisse und mehrjährige Ausbildung und Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsort sowie auf seine familiären Anknüpfungspunkte hinzuweisen. Dem unsubstantiierten Vorbringen, er hätte kein familiäres oder soziales Netzwerk in Somalia mehr, war mangels Plausibilität nicht zu folgen. Ferner ist zu beachten, dass nach den IPC-Stufen definitionsgemäß nicht (notwendigerweise) die gesamte Bevölkerung von den genannten Versorgungsschwierigkeiten betroffen ist, sondern die jeweilige Stufe bereits dann erreicht wird, wenn zumindest ein Fünftel der Bevölkerung diese Schwierigkeiten aufweist.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und Verfahren:
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht gemäß Abs. 2 leg. cit. dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hatte folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
Zu A)
3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Verlangt wird eine „Verfolgungsgefahr“, wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen.
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, 92/01/0792; 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).
Die Voraussetzung der „wohlbegründeten Furcht“ vor Verfolgung wird in der Regel aber nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (vgl. VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. u.a. VwGH 20.06.2007, 2006/19/0265 mwN).
Wie aus dem festgestellten Sachverhalt hervorgeht, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft zu machen und erübrigt sich eine Prüfung der Asylrelevanz der Angaben des Beschwerdeführers. Eine gegen den Beschwerdeführer gerichtete, aktuelle Bedrohung konnte nicht festgestellt werden.
Auch eine sonstige konkrete Gefährdung – etwa aufgrund der politischen Überzeugung, Religion oder Volksgruppen- bzw. Clanzugehörigkeit – wurde nicht glaubhaft gemacht bzw. sind dahingehend auch keine substantiierten Anhaltspunkte hervorgekommen.
Zu der vom Beschwerdeführer vage behaupteten Unterdrückung und Diskriminierung im Zusammenhang mit einer Zugehörigkeit zum Subclan der XXXX ist auch an dieser Stelle festzuhalten, dass dies vom Beschwerdeführer nicht ausreichend substantiiert vorgebracht wurde, umso mehr er sowohl im behördlichen Verfahren als auch im Beschwerdeschriftsatz noch angab, Angehöriger des „noblen“ Hawiye-Clans zu sein und im Übrigen auch die XXXX zu den größten somalischen Clans zählen und von den Hawiye unterstützt werden.
Auch aus der allgemeinen Lage in Somalia lässt sich für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht herleiten. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH vom 14.03.1995, 94/20/0798; 17.06.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 09.05.1996, 95/20/0161; 30.04.1997, 95/01/0529; 08.09.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Anknüpfungspunkt – nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung – zusammenhängt, wofür im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte hervorgekommen sind.
Der Beschwerdeführer stammt aus einem Ort in Lower Shabelle, der zwar unter der Kontrolle der Regierung steht, allerdings ist dieser Ort immer wieder das Ziel von Angriffen der Al Shabaab, wobei es auch zu Einschüchterung und Gewalt gegen die Bevölkerung durch Al Shabaab kommt. Hinsichtlich der dortigen Anwesenheit von staatlichem Sicherheitspersonal und etablierter Verwaltung kann der Heimatort des Beschwerdeführers dennoch als konsolidiert betrachtet werden. Aufgrund des unglaubhaften Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers ist aber unter Berücksichtigung seiner festgestellten persönlichen Umstände alleine aus diesem Grund noch nicht mit maßgebender Wahrscheinlichkeit von asylrelevanter Verfolgung auszugehen.
Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer asylrelevante Verfolgung in Somalia mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.
Da sich weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus internationalen Länderberichten hinreichende Anhaltspunkte für eine Verfolgung des Beschwerdeführers ergeben haben, ist kein unter Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention zu subsumierender Sachverhalt ableitbar, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen war.
Darüber hinaus ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 auch dann abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht (vgl. die unten stehen Ausführungen zu § 8 Abs. 3 AsylG 2005).
3.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 AsylG 2005 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offensteht.
Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.
Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs. 2 AsylG 2005).
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, mit der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union zu den Voraussetzungen der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach der Statusrichtlinie auseinandergesetzt und festgehalten, dass Gerichtshof der Europäischen Union in seiner Judikatur beginnend mit seinem Urteil vom 18.12.2014, C-542/13, M'Bodj, klargestellt habe, dass die Statusrichtlinie die Zuerkennung von subsidiärem Schutz nur in Fällen realer Gefahr, einen auf ein Verhalten eines Akteurs im Sinn des Art. 6 Statusrichtlinie zurückzuführenden ernsthaften Schaden nach Art. 15 Statusrichtlinie zu erleiden (Art. 15 lit. a und b), sowie bei Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt (Art. 15 lit. c) vorsehe. Nicht umfasst seien dagegen insbesondere Fälle, in denen eine Rückkehr aufgrund allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsland – etwa im Gesundheitssystem –, die nicht von Dritten (Akteuren) verursacht würden, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten würde. Dem nationalen Gesetzgeber sei es – nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union – auch unter Mitbeachtung des Art. 3 der Statusrichtlinie verboten, Bestimmungen zu erlassen oder beizubehalten, die einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten unabhängig von einer Verursachung durch Akteure oder einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat zuerkennen würden (vgl. allerdings zur Zulässigkeit der Erstreckung des Schutzes auf Angehörige eines Schutzberechtigten VwGH 24.10.2018, Ra 2018/14/0040, unter Hinweis auf EuGH 04.10.2018, C-652/16, Ahmedbekova).
Im Erkenntnis vom 21.05.2019, Ro 2019/19/0006, erkannte der Verwaltungsgerichtshof jedoch, dass eine Interpretation, mit der die Voraussetzungen der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 mit dem in der Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Union dargelegten Verständnis des subsidiären Schutzes nach der Statusrichtlinie in Übereinstimmung gebracht würde, die Grenzen der Auslegung nach den innerstaatlichen Auslegungsregeln überschreiten und zu einer – unionsrechtlich nicht geforderten – Auslegung contra legem führen würde. Damit würde der Statusrichtlinie zu Unrecht eine ihr im gegebenen Zusammenhang nicht zukommende unmittelbare Wirkung zugeschrieben. Der Verwaltungsgerichtshof halte daher an seiner Rechtsprechung fest, wonach eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK durch eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat – auch wenn diese Gefahr nicht durch das Verhalten eines Dritten (Akteurs) bzw. die Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt verursacht werde – die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 begründen könne.
Ausgehend davon ist demnach zu prüfen, ob im Falle der Rückführung eines Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde und somit zu einer Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 führte.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Art. 2 oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) insbesondere einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. etwa VwGH 20.11.2018, Ra 2018/20/0528; vgl. auch VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0053, mwN).
Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (vgl. etwa VwGH 01.03.2018, Ra 2017/19/0425; 21.02.2017, Ra 2016/18/0137, mwN insbesondere zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Europäischen Gerichtshofes).
Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. etwa VwGH 20.11.2018, Ra 2018/20/0528; 25.05.2016, Ra 2016/19/0036, mwN).
In diesem Zusammenhang ist auf die ständige Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte hinzuweisen, wonach es – abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde – grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. etwa VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, mit Verweis auf EGMR 05.09.2013, I gegen Schweden, Nr. 61 204/09). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).
Im Fall des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Feststellungen zu seiner persönlichen Situation vor dem Hintergrund der spezifischen Länderfeststellungen keine konkreten Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Hindernisses bei der Rückverbringung in seinen Herkunftsstaat Somalia. Nach den Ergebnissen des Verfahrens ist – wie oben bereits dargestellt – davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer weder aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Asylgründe sein Land verlassen hat noch, dass er im Falle seiner Rückkehr einer realen Gefahr im Sinne von Art. 2 oder 3 EMRK ausgesetzt wäre, die eine Zuerkennung subsidiären Schutzes notwendig machen würde. Denn auch unabhängig vom individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers sind keine außergewöhnlichen, exzeptionellen Umstände hervorgekommen, die ihm im Falle seiner Rückkehr nach Somalia drohen könnten und die ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 AsylG 2005 darstellen könnten, wie etwa eine dramatische Versorgungslage (z.B. Hungersnöte), eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid gg. das Vereinigte Königreich und Henao gg. die Niederlande, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 133699/03).
Wie bereits dargestellt wurde, ist in einer Gesamtbetrachtung nicht zu erkennen, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden. Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt im konkreten Fall zu dem Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr nach Somalia möglich ist. Der Beschwerdeführer hat nicht detailliert und konkret dargelegt, dass exzeptionelle Umstände vorliegen, die ein reales Risiko einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten.
Nach Einschätzung von EUAA erreicht die willkürliche Gewalt in der Region Lower Shabelle zwar ein hohes Niveau, sodass ein geringes Maß an zusätzlichen individuellen Elementen ausreicht, um eine reale Gefahr im Sinne des Art. 15 lit. c Statusrichtlinie (welcher insoweit mit dem letzten Teilsatz des § 8 AsylG 2005 korrespondiert) anzunehmen. Die bloße Anwesenheit einer Person in diesem Gebiet begründet aber noch keine reale Gefahr eines ernsthaften Schadens (EUAA, Country Guidance: Somalia, Oktober 2025, S. 91).
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass in Somalia eine äußerst angespannte Versorgungslage herrscht. Wie oben dargestellt, würde der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach XXXX als junger und arbeitsfähiger, kinderloser Mann mit zumindest grundlegender Schulbildung sowie Berufsausbildung und Berufserfahrung als Automechaniker, einem Beruf, der am Arbeitsmarkt laut Länderfeststellungen durchaus gefragt ist, nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten. Die Stadt steht unter der Kontrolle von Regierungskräften und kann hinsichtlich der Anwesenheit von staatlichem Sicherheitspersonal und etablierter Verwaltung als konsolidiert erachtet werden; der Beschwerdeführer kann XXXX zudem hinreichend sicher erreichen. Überdies wurde bereits dargelegt, dass der Beschwerdeführer sein gesamtes Leben bis zur Ausreise 2022 in XXXX verbracht hat, über dementsprechend gute Ortskenntnisse und soziale Vernetzung verfügt und auch davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer weiterhin über Verwandte sowie auch Clanmitglieder in seiner Heimatregion verfügt. Der Beschwerdeführer gehört darüber hinaus keinem Personenkreis an, von dem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung. Dies gilt auch vor dem Hintergrund der im Bundesgebiet beim Beschwerdeführer diagnostizierten Anpassungsstörung mit depressiver Symptomatik, zumal nicht von einer derart schweren Erkrankung des Beschwerdeführers auszugehen ist, die einer Rückkehr entgegenstehen oder die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in relevantem Ausmaß einschränken würde. Wie oben dargestellt sind psychische Probleme insbesondere in der dem Heimatort naheliegenden Hauptstadt Mogadischu behandelbar und Psychopharmaka sind in Apotheken in Mogadischu verfügbar, wobei festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer nach den vorliegenden Befunden und Gutachten bis Ende 2025 keine solchen Medikamente eingenommen hat und dennoch arbeitsfähig war. Er kann zudem allenfalls Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen, wodurch er Unterstützung für die Existenzgründung bei einer Rückkehr erlangen kann. Dafür, dass der Beschwerdeführer in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (z.B. Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre, gibt es keine hinreichenden Hinweise. Insgesamt bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre.
Alternativ kann der Beschwerdeführer aufgrund der allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auch auf andere Regionen des Landes – nämlich insbesondere die Städte Mogadischu und Merka – verwiesen werden.
Die Zumutbarkeit des Aufenthaltes in dem als innerstaatliche Fluchtalternative ins Auge gefassten Gebiet ist von der Frage der Schutzgewährung in diesem Gebiet zu trennen. Im Sinne einer unionsrechtskonformen Auslegung ist das Kriterium der „Zumutbarkeit“ nach § 11 Abs. 1 AsylG 2005 gleichbedeutend mit dem Erfordernis nach Art. 8 Abs. 1 Statusrichtlinie, dass vom Asylwerber vernünftigerweise erwartet werden kann, sich im betreffenden Gebiet seines Herkunftslandes niederzulassen (vgl. VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001). Dabei ist wiederum eine Einzelfallprüfung durchzuführen, denn ein Antragsteller kann nur unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden (VfGH 13.09.2013, U 370/2012; 12.03.2013, U 1674/12; 12.06.2013, U 2087/2012).
Aus den Länderberichten ergibt sich, dass Mogadischu eine hinreichend sichere und über einen Flughafen gut erreichbare Stadt ist. Die Regierung hat weiterhin die Kontrolle über die Stadt und der Zugang zu Unterkunft und grundlegender Versorgung sowie zu Erwerbsmöglichkeiten ist unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers mit zumindest Clanunterstützung noch in ausreichendem Umfang gewährleistet. Auch Merka kann hinsichtlich einer Anwesenheit von (staatlichem) Sicherheitspersonal und etablierter Verwaltung als konsolidiert erachtet werden und ist für den Beschwerdeführer auch sicher erreichbar. Al Shabaab verfügt in Merka nur noch über wenig Einfluss. Auch betreffend Merka ist nicht zu erkennen, dass der Zugang zu Unterkunft und grundlegender Versorgung sowie zu Erwerbsmöglichkeiten nicht in hinreichendem Umfang gewährleistet wäre.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass in Somalia eine äußerst angespannte Versorgungslage herrscht. Wie oben dargestellt würde der Beschwerdeführer als arbeitsfähiger junger Mann ohne Kinder mit grundlegender Schulbildung und mehrjähriger Berufserfahrung als Automechaniker nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten, zumal ihm auch familiäre Unterstützung bzw. Unterstützung durch Clanmitglieder zur Verfügung steht.
Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt daher im konkreten Fall zu dem Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative in Mogadischu oder Merka offensteht, die ihm auch zumutbar ist, zumal sich aus den Länderfeststellungen ergibt, dass der Beschwerdeführer in diesen Städten nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten Fuß fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten führen kann, wie es auch andere Landsleute führen können (vgl. VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001 mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes reicht eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, für sich betrachtet allerdings nicht aus, um die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative zu verneinen (vgl. VwGH 15.02.2021, Ra 2020/01/0351; VwGH 09.11.2020, Ra 2020/20/0373; jeweils mwN).
Soweit seitens des Beschwerdeführers auf die UNHCR Erwägungen vom September 2022 zur Frage einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Mogadischu verwiesen wurde, ist festzuhalten, dass auch UNHCR die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Mogadischu in Ausnahmefällen für zulässig erachtet und hierfür gewisse Voraussetzungen anführt.
Im Fall des Beschwerdeführers liegen diese Voraussetzungen vor, wobei nicht verkannt wird, dass UNHCR und EUAA die Zugehörigkeit zu einem lokalen Mehrheitsclan anführen, wobei dieses Kriterium im Fall des Beschwerdeführers, einem Angehörigen der Hawiye bzw. der XXXX hinreichend erfüllt ist. Aufgrund der übrigen persönlichen Umstände des Beschwerdeführers ist gegenständlich überdies, wie bereits dargelegt wurde, der Zugang zu Unterkunft außerhalb eines IDP-Lagers, zur Arbeit sowie zu Nahrung und Wasser gewährleistet, sodass jedenfalls zumutbare Lebensbedingungen in Mogadischu zu erwarten sind.
Die Rückverbringung des Beschwerdeführers nach Somalia steht daher nicht im Widerspruch zu § 8 Abs. 1 AsylG 2005, weshalb dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia nicht zuzuerkennen war.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war sohin abzuweisen.
3.4. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte III., IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird (§ 58 Abs. 2 AsylG 2005).
Der Beschwerdeführer befindet sich März 2023 im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor und wurde dies vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet.
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Somalia kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.
Gemäß § 46 Abs. 1 FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist nach § 9 Abs. 1 BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet war (Z 9).
Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruhen, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht § 45 oder §§ 51 ff NAG) verfügten, unzulässig wäre.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne von Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern beispielsweise auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Ein Familienleben des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 8 EMRK wurde gegenständlich weder behauptet noch sind hiefür Anhaltspunkte hervorgekommen und ist daher lediglich das Privatleben des Beschwerdeführers zu prüfen.
Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554).
Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Fremder in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer aus (vgl. Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf VwGH 08.03.2005, 2004/18/0354; 27.03.2007, 2005/21/0378), und argumentiert im Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, „dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren […] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Auch einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die Interessensabwägung zu (VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0289).
Gegenständlich ist betreffend das Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich aufgrund der gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotenen Abwägung nicht zu erkennen, dass eine aufenthaltsbeendende Maßnahme einen unzulässigen Eingriff in die Rechte des Beschwerdeführers darstellen würde:
Der Beschwerdeführer gelangte unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet, stellte am 16.03.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz und verfügte nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens. Er war sich von Anfang an seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst. Auch übersteigt die Dauer dieses Asylverfahrens noch nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtsschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Die etwas längere Verfahrensdauer im Beschwerdeverfahren gründet auch auf der unerwartet erforderlich gewordenen Einholung von zwei Sachverständigengutachten hinsichtlich der Einvernahmefähigkeit und Gedächtnisleistung des Beschwerdeführers. Es liegt aber jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ erscheinen zu lassen (vgl. VfSlg 18.499/2008, 19.752/2013).
Im Laufe seines Aufenthaltes in Österreich hat der Beschwerdeführer Deutschkurse auf Anfängerniveau bis A1 besucht, aber noch keine Deutsch- oder Integrationsprüfung absolviert und spricht kaum Deutsch. Davon abgesehen hat der Beschwerdeführer an einzelnen Integrationsveranstaltungen, wie etwa einem Ausflug vom Asylquartier der Diakonie teilgenommen, aber sonst keine weitere Ausbildung gemacht. Darüber hinaus geht der Beschwerdeführer seit September 2025 einer Vollzeit-Beschäftigung als Hilfsarbeiter nach und bezieht seit diesem Zeitpunkt keine Leistungen mehr aus der Grundversorgung, verzog privat in eine Mietwohnung und ist selbsterhaltungsfähig. Vor dem Hintergrund der Aufenthaltsdauer von etwas mehr als drei Jahren im Bundesgebiet kann auch unter Berücksichtigung der nunmehr seit etwa einem halben Jahr erlangten Selbsterhaltungsfähigkeit sowie der ersten Integrationserfolge des Beschwerdeführers von einer verfestigten Integration oder einer außergewöhnlichen Konstellation der Eingliederung des Beschwerdeführers in die österreichische Gesellschaft noch nicht ausgegangen werden, insbesondere auch in Anbetracht der kaum vorhandenen sprachlichen und sozialen Integration.
Auch in einem Fall mit zusätzlichen auch sprachlichen Integrationserfolge führte der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 23.05.2024, Ra 2023/21/0058 aus, dass auch wenn der unbescholtene Mitbeteiligte besondere Anstrengungen gezeigt hat, sich in Österreich insbesondere sprachlich und beruflich zu integrieren, und zwar in Form der Erlangung von Sprachkenntnissen, die einfache Unterhaltungen auf Deutsch ermöglichen, und dem Aufbau einer selbständigen Tätigkeit als Paketzusteller, aufgrund derer der Mitbeteiligte bereits zu einem frühen Zeitpunkt seines Aufenthaltes in Österreich selbsterhaltungsfähig war, allerdings insgesamt trotzdem noch keine derartige Verdichtung der persönlichen Interessen besteht, dass von einer „außergewöhnlichen Konstellation“ gesprochen werden und dem Mitbeteiligten alleine wegen dieser Integrationsbemühungen – ungeachtet des noch nicht langen und weitgehend iSd § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG unsicheren Inlandsaufenthaltes und des Umstandes, dass bei ihm nur ein Eingriff in das Privatleben und nicht auch in ein Familienleben zur Debatte steht – unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK ein dauernder Verbleib in Österreich ermöglicht werden müsste (siehe zu vergleichbaren Fällen etwa neuerlich VwGH 16.7.2020, Ra 2020/21/0133, nunmehr Rn. 8, mwN).
Hingegen hat der Beschwerdeführer den Großteil seines bisherigen Lebens bei seiner Familie in Somalia verbracht, wurde in diesem Umfeld sozialisiert, besuchte für insgesamt 6 Jahre die Koran- und Grundschule, erlernte den Beruf des Mechanikers und sammelte erste Arbeitserfahrungen und spricht die Landessprache als Erstsprache. Im Falle seiner Rückkehr nach Somalia würde er sich bei der Wiedereingliederung in die somalische Gesellschaft keinen unüberwindbaren Hürden gegenübersehen und könnte wieder den Kontakt zu seinen Verwandten bzw. Freunden im Herkunftsstaat aufnehmen.
Dass der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten ist, vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (z.B. VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070; 19.04.2012, 2011/18/0253).
Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf, wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 kommt daher ebenfalls nicht in Betracht.
Aus den tragenden Gründen des vorliegenden Erkenntnisses betreffend die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten ergibt sich ferner, dass gegenständlich auch keine Gründe für eine Unzulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia gemäß § 50 Abs. 1 und 2 FPG vorliegen. Einer Abschiebung nach Somalia steht auch keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegen (§ 50 Abs. 3 FPG).
Die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia ist daher zulässig.
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Da derartige besondere Umstände vom Beschwerdeführer nicht behauptet wurden und auch im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen sind, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.
Die Beschwerde war sohin auch hinsichtlich der Spruchpunkte III., IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.