Bundesverwaltungsgericht G312 2240265-3

G312 2240265-3Tribunal administratif fédéral20 avr. 2026

Regest

Aufenthaltsdauer Aufenthaltsrecht Aufenthaltsverbot Aufhebung EU-Bürger Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose Privat- und Familienleben strafrechtliche Verurteilung Unionsrecht Voraussetzungen Wiederholungsgefahr

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht G312 2240265-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:G312.2240265.3.01

Spruch

G312 2240265-3/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA: Bundesrepublik Deutschland, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.01.2026, zu Recht erkannt:

A)Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom XXXX wurde der Antrag von XXXX (im Folgenden Beschwerdeführer oder kurz BF) auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes gemäß § 69 Abs. 2 FPG abgewiesen (Spruchpunkt I.), dem BF gemäß § 78 AVG vorgeschrieben, Bundesverwaltungsabgaben in der Höhe von 6,50 Euro zu entrichten und ihm hierfür eine Zahlungsfrist von vier Wochen eingeräumt (Spruchpunkt II.).

Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass die der Erlassung des Aufenthaltsverbotes zugrundeliegende, rechtskräftige Verurteilung laut Strafregisterauszug noch nicht getilgt sei und daher noch immer als Tatsache im Kriterienkatalog des § 53 Abs. 3 FPG als Orientierungsmaßstab herangezogen werden könne. Aus der vom BF vorgelegten strafgerichtlichen Entscheidung ergebe sich, dass er nach wie vor an einer paranoid-querulatorischen Persönlichkeitsstörung leide und es laut gutachterlicher Sicht bei ihm zu keiner wesentlichen Besserung seines Zustandes gekommen sei. Vielmehr bestehe die Gefahr, dass er auf Grund seiner nachhaltigen und schwerwiegenden psychischen Störung, die maßgeblichen Einfluss auf die Tathandlungen gehabt hätte, er auch in absehbarer Zukunft neuerliche Tathandlungen mit schweren Folgen begehen werde. Dieser Eindruck wäre auch durch seine vielfachen Schreiben bestärkt, aus denen sich eindeutig ergebe, dass er nicht gewillt sind die österreichische Rechtsordnung zu akzeptieren. Dass das bestehende Aufenthaltsverbot keinen Eingriff in Ihr Privat- und Familienleben darstelle, sei bereits im Verfahren zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes sowie im anschließenden Beschwerdeverfahren ausführlich beurteilt worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit 12.10.2025 datierte Beschwerde. Begründet wurde diese sinngemäß damit, dass zwei gegensätzliche Beschlüsse vorliegen würden und zwar der Bescheid, mit dem das unbefristete Aufenthaltsverbot erlassen worden wäre, sowie die Ablehnung der Strafübernahme in der Bundesrepublik Deutschland. Damit würden sich insoweit Probleme ergeben, als dem BF eine Resozialisierung von der Justiz verweigert werde. Es liege jedoch ein positives Entlassungsgutachten vor. Für die Resozialisierung sei nun Österreich zuständig und daher müsse für den eine Möglichkeit gefunden werden, dass dies trotz des Aufenthaltsverbotsbescheide funktioniere. Der BF brauche eine Möglichkeit, in einem Therapiezentrum in Österreich unterzukommen, damit er dort eine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland suchen und in weiterer Folge Österreich verlassen könne. Der angefochtene Bescheid hindere den BF jedoch daran.

Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am 21.10.2025 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

Am 07.01.2026 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung in Anwesenheit des BF sowie einer Sozialarbeiterin (via Videokonferenz aus der Justizanstalt Stein) statt. Der BF brachte vor dem Bundesverwaltungsgericht vor nicht zu sprechen, weshalb er Angaben lediglich schriftlich tätigte und diese von der anwesenden Sozialarbeiterin vorgelesen wurden. Die belangte Behörde erklärte ihren Teilnahmeverzicht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF wurde in XXXX (Bundesrepublik Deutschland) geboren und ist deutscher Staatsbürger. Er ist ledig und hat keine Kinder.

Der BF leidet an einer paranoid-querulatorischen Persönlichkeitsstörung sowie einem Simulationsverhalten, was eine seelische und geistige Abnormität von höherem Grad darstellt. Weiters besteht beim BF eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen, vor allem aber paranoiden Anteilen, wobei er auch eine querulatorische Zuspitzung und teilweise eine Neigung zu aggressiven Reaktionen zeigt. Darüber hinaus leidet der BF auch seit 1994 an Diabetes mellitus Typ-I.

Er besuchte in der Bundesrepublik Deutschland die Schule und erlernte den Beruf des Elektronikers.

1.2. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX als Schwurgericht, XXXX , wurde der BF wegen schwerer Körperverletzung mit der Folge dauernder erheblicher Entstellung oder Behinderung (nationale Bezeichnung: versuchter Mord mit gefährlicher Körperverletzung) zu einer Freiheitsstrafe von 11 Jahren verurteilt, wobei ein Teil von 7 Jahren und 3 Monaten vollzogen wurde.

Der BF wurde für schuldig erkannt, im Mai 2005 auf dem Parkplatz eines Unternehmens mit einer Axt mindestens neunmal auf seine damals 26-jährige Bekannte eingeschlagen zu haben, mit der ihn zuvor eine etwa eineinhalbjährige Freundschaft verbunden hatte, und zwar in der Absicht, sie zu töten. Die Geschädigte hatte weder mit einem Angriff des BF gerechnet noch war sie aufgrund der konkreten räumlichen und situativen Gegebenheiten zu einer erfolgversprechenden Abwehr in der Lage. Sie überlebte den Angriff lediglich infolge intensivmedizinischer Behandlung. Der BF ließ erst von weiteren Schlägen ab, nachdem er durch zwei für ihn überraschend hinzukommende Fahrradfahrer gestört worden war und aus Angst vor Entdeckung und Festnahme die Tatausführung abbrach. Die Geschädigte erlitt insgesamt neun glattrandige, teilweise tiefe Hautwunden im Bereich der linken Wange, des Nackens und des Rückens, welche in ihrer Gesamtheit ein lebensgefährliches Verletzungsbild darstellten.

Am XXXX – kurz vor seiner Einreise in das Bundesgebiet – wurde der BF in der Bundesrepublik Deutschland aus der Haft entlassen.

1.3. Der BF war erstmals von Dezember 2012 bis März 2015, von Juli bis September 2016 sowie von August 2019 bis Juni 2021 mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet.

1.4. Im Bundesgebiet liegen beim BF weiters 11 verwaltungsstrafrechtliche Eintragungen vor.

Aufgrund seiner insulinpflichtigen Diabetes mellitus Erkrankung mit bereits mindestens einmaliger Hypoglykämie mit starker Bewusstseinseintrübung wurde dem BF – zumal dieser ob der dadurch anfallenden Kosten keine fachärztlichen Befunde und Behandlungsberichte über die Krankheit vorlegte – mit Bescheid vom XXXX (GZ: XXXX ) seitens der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg die deutsche Lenkerberechtigung für die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung entzogen. Dessen ungeachtet lenkte der BF am XXXX und am XXXX ein Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr.

Mit einem weiteren Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom XXXX (GZ: XXXX ) wurde dem BF in Zusammenhang mit seinem gesundheitlichen Zustand das Lenken eines Fahrrades ausdrücklich verboten, dies bis zur Vorlage eines positiven amtsärztlichen Gutachtens, zumal er es unterlassen hat, sich trotz Bescheides vom XXXX einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Begründend wurde ausgeführt, dass es neuerlich zu Vorfällen in Zusammenhang mit seiner Diabetes-Erkrankung gekommen sei, einmal am XXXX , wobei der BF aufgrund eines medizinischen Vorfalls zusammengebrochen sei und weiters am XXXX , wobei der BF ein Elektromotorfahrrad mit Anhänger gelenkt habe und es zu einem Sturz bzw. Unfall des BF gekommen sei. Ungeachtet dieses Bescheides wurde der BF am XXXX , XXXX und am XXXX beim Lenken eines dreirädrigen E-Fahrrades mit Fahrradanhänger angetroffen und angezeigt.

Der BF wurde am XXXX wegen des Verdachtes der versuchten Erpressung festgenommen und über ihn die Untersuchungshaft verhängt.

Am XXXX wurde der BF vom Landesgericht XXXX , GZ: XXXX , wegen des Verbrechens der Erpressung nach §§ 15, 144 Abs. 1 StGB und des Missbrauchs der Amtsgewalt nach §§ 12 zweiter Fall, 15, 302 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt. Gemäß § 21 Abs. 2 StGB wurde er in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.

Der BF wurde für schuldig befunden,

I. mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Genötigten sich unrechtmäßig zu bereichern, durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper gegen Mitarbeiter eines Bezirksgerichtes in einem jeweils an das Bezirksgericht gerichteten Schreiben mit den nachgenannten Inhalten, Mitarbeiter des Bezirksgerichtes zu einer Handlung, nämlich zur EO-widrigen Beendigung bzw. zur Rückabwicklung der gegen ihn durch die Republik Österreich beim Bezirksgericht geführten Forderungs- und Fahrnisexekution zu nötigen versucht zu haben, wodurch diese zumindest in einem Betrag von EUR 256,36 am Vermögen geschädigt werden sollten, und zwar

A.im August 2019 durch das per Fax an das Bezirksgericht übermittelte Scheiben, in welchem er unter anderem ausführte: „ich erbitte daher aufgrund meines begründeten Einspruches bis Ende August eine Bestätigung per email, dass dieser Einspruch zur Kenntnis genommen wurde und auch keine Pfändung stattfindet! Wenn dies nicht beachtet wird und trotzdem Geld gepfändet wird sehe ich mich zum Schritt der Selbstjustiz gezwungen!“

B.im November 2019 durch das per Fax an das Bezirksgericht übermittelte Schreiben des sinngemäßen Inhaltes, dass ein Beschluss im genannten Verfahren nicht rechtmäßig sei, da er nicht an seine bekannt gegebenen E-Mailadresse, sondern per Post übermittelt wurde, dies verbunden mit der Forderung: „Daher ist mir nun das gepfändete Geld [gemeint, das im genannten Exekutionsverfahren per Gehaltsexekution exequierte Geld] bis spätestens 01.12.2019 zurückzuzahlen, ansonsten werde ich zur Selbstjustiz schreiten, da ich mich in einer Demokratie befinde und nicht in einem Nazistaat! […] ENTWEDER IST BIS 01.12.19 DAS GELD ZURÜCKBEZAHLT ODER ICH GEHE DAGEGEN VOR, DA ICH MIR DIESES NAZI- UND SS-TUN NICHT MEHR GEFALLEN LASSE!“

II.durch die zu Punkt I. beschriebenen Tathandlungen mit dem Vorsatz, die Republik Österreich in ihrem Recht auf Eigentum und auf gerichtliche Durchsetzung und Einbringlichmachung ihrer Forderungen zu schädigen, die im Verfahren des Bezirksgerichtes zuständigen Beamten, zu bestimmen versucht zu haben, ihre Befugnis, im Namen des Bundes als Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich zu missbrauchen.

Zum Tatzeitpunkt war die Zurechnungsfähigkeit des BF vermindert, jedoch prinzipiell erhalten. Er beging daher die Taten, ohne zurechnungsunfähig zu sein, unter dem Einfluss seiner geistigen oder seelischen Abartigkeit höheren Grades. Nach seinem Zustand und nach der Art der Taten des BF war zu befürchten, dass er ohne Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher unter dem Einfluss seiner geistigen oder seelischen Abartigkeit weitere mit Strafe bedrohte Handlungen mit schweren Folgen, konkret etwa Erpressungen, aber auch Bestimmungen zum Amtsmissbrauch, begehen werde.

Als mildernd wurden die verminderte Zurechnungsfähigkeit sowie der Umstand berücksichtigt, dass es beim Versuch geblieben ist und kein Schaden eingetreten ist. Als erschwerend hingegen das Zusammentreffen von drei Verbrechen sowie die einschlägige Vorverurteilung aus dem Jahr 2007.

Der Berufung des BF gegen das Urteil des Landesgerichtes XXXX als Schöffengericht wurde mit Urteil des Oberlandesgerichtes XXXX vom XXXX , GZ: XXXX , nicht Folge gegeben.

1.5. Am 09.02.2021 wurde gegen den BF von der belangten Behörde aufgrund seines Gesamtverhaltens ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Die gegen den Bescheid vom 09.02.2021 erhobene Beschwerde wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.03.2021, GZ: I421 2240265-1/4E, als unbegründet abgewiesen.

1.6. Mit Beschluss des Oberlandesgerichts XXXX vom XXXX (AZ: XXXX ) wurde eine Übernahme der Strafvollstreckung des rechtskräftigen Urteils des Landesgerichts XXXX vom XXXX in der Bundesrepublik Deutschland für unzulässig erklärt.

Am XXXX erging mit Beschluss des Landesgerichts XXXX (GZ: XXXX ) eine Entscheidung über die Notwendigkeit der weiteren Anhaltung des BF in einem forensisch-therapeutischen Zentrum. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, es bestehe die konkrete Gefahr, dass der BF ohne entsprechende Krankheitseinsicht sowie ohne medikamentöse und psychologische bzw. psychiatrische Betreuungsmaßnahmen nach wenigen Wochen in unbetreuter Freiheit (extra muros) – insbesondere aufgrund eines fehlenden sozialen Empfangsraums, überzogener Forderungen (etwa hinsichtlich eines Diabeteshundes) sowie unter dem maßgeblichen Einfluss der seit mehreren Jahrzehnten von unterschiedlichen psychiatrischen und psychologischen Sachverständigen diagnostizierten schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung – strafbare Handlungen mit schweren Folgen, namentlich qualifizierte gefährliche Drohungen oder auch die Verbrechen der Erpressung und des Missbrauchs der Amtsgewalt, begehen werde.

1.7. Der BF verfügt seit April 2013 über eine Anmeldebescheinigung (Arbeitnehmer). Er war in Österreich erstmals ab Jänner 2013 in Österreich erwerbstätig, ebenso stand sie einige Zeit im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ab Juli 2013 . Zuletzt war der BF von November 2018 bis Dezember 2019 im Bundesgebiet erwerbstätig. Der BF hat keine Familie in Österreich und auch keine engeren Bindungen mehr zum Bundesgebiet. Derzeit befindet er sich im Maßnahmenvollzug in der Justizanstalt XXXX .

In der Bundesrepublik Deutschland leben die Mutter des BF sowie dessen Geschwister, zu denen laut eigenen Angaben kein Kontakt mehr besteht.

1.8. Am 30.06.2025 (eingelangt bei der belangten Behörde am 04.07.2025) stellte der BF den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Aufhebung des gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbotes

1.9. Seit der rechtskräftigen Erlassung des Aufenthaltsverbotes am 17.03.2021 (I421 2240265-1/4E) haben sich weder die Sach- noch die Rechtslage wesentlich geändert. Der BF stellt durch sein Gesamtverhalten nach wie vor eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum) und Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf seinen im Akt ersichtlichen deutschen Personalausweis. Die Feststellungen zu seinem Familienstand beruhen auf die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Der festgestellte Gesundheitszustand des BF gründet sich einerseits auf dessen eigenen Angaben im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung (vgl. Verhandlungsschrift S. 3), andererseits auf die im Strafverfahren getroffenen und rechtskräftig festgestellten psychiatrischen Befunde. Die Diagnose einer paranoid-querulatorischen Persönlichkeitsstörung sowie eines Simulationsverhaltens, welches als seelische und geistige Abnormität höheren Grades zu qualifizieren ist, ergibt sich zweifelsfrei aus dem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht zu GZ XXXX . Grundlage dieser Feststellungen bildete insbesondere das vom Sachverständigen Univ.-Prof. Dr. XXXX erstattete psychiatrische Gutachten, dessen Schlussfolgerungen schlüssig, widerspruchsfrei und nachvollziehbar dargelegt wurden. Der Sachverständige bestätigte und erläuterte die diagnostischen Ergebnisse zudem im Rahmen der Hauptverhandlung ausführlich und überzeugend. Bereits in einem früheren, in Abwesenheit ergangenen Urteil vom XXXX (GZ XXXX ), das mit einem Freispruch endete, wurde beim BF gutachterlich eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen, vor allem jedoch paranoiden Anteilen festgestellt. In diesem Zusammenhang wurde auch eine ausgeprägte querulatorische Entwicklung beschrieben sowie eine zumindest teilweise bestehende Neigung zu aggressiven Reaktionsweisen hervorgehoben.

Die Konstatierungen zum Schulbesuch und zur Erwerbstätigkeit des BF in der Bundesrepublik Deutschland ergeben sich insbesondere aus den Feststellungen des rechtskräftigen Erkenntnisses vom 17.03.2021 (I421 2240265-1/4E).

2.2. Die Vorverurteilung des BF in Deutschland samt den dazu getroffenen Feststellungen beruhen auf dem ebenfalls im Akt befindlichen Urteil des Landesgerichtes XXXX zu XXXX .

2.3. Die festgestellten Meldedaten in Österreich ergeben sich aus einem von Amts wegen eingeholten ZMR-Auszug.

2.4. Der Umstand, dass zur Person des BF 11 verwaltungsstrafrechtliche Eintragungen vorliegen, ergibt sich aus den entsprechenden Ausdrucken der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg.

Auch der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom XXXX , GZ XXXX , mit welchem dem BF das Lenken eines Fahrrades ausdrücklich untersagt wurde, samt entsprechender Begründung befindet sich im gegenständlichen Verwaltungsakt Weiters liegen die Anzeigen der Landespolizeidirektion Steiermark betreffend die Tatdaten XXXX , XXXX sowie XXXX hinsichtlich des Lenkens eines dreirädrigen E-Bikes samt Fahrradanhänger vor.

Die Verurteilung des BF im Bundesgebiet ist dem eingeholten Strafregisterauszug zu entnehmen. Desweiteren ist das Strafurteil des Landesgericht für XXXX vom XXXX , XXXX , aktenkundig, auf welchem auch die Feststellung zur Zurechnungsfähigkeit des BF zum Tatzeitpunkt beruht. Die Entscheidung des Oberlandesgerichtes XXXX vom XXXX zu XXXX liegt ebenso dem Verwaltungsakt bei.

2.5. Im Akt ersichtlich ist zudem der Beschluss des Oberlandesgerichts XXXX vom XXXX , in welchem eine Übernahme der Strafvollstreckung des rechtskräftigen Urteils des Landesgerichts XXXX vom XXXX in der Bundesrepublik Deutschland für unzulässig erklärt wurde sowie die Entscheidung über die Notwendigkeit der weiteren Anhaltung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum des Landesgerichts XXXX vom XXXX .

2.6. Die Feststellungen zum Verfahren zur Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes beruhen auf dem genannten aktenkundigen rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.03.2021, GZ: I421 2240265-1/4E.

2.7. Der bei der belangten Behörde am 04.07.2025 eingelangte verfahrensgegenständliche Antrag auf Aufhebung des gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbotes ist im Akt ersichtlich.

2.8. Die Feststellungen, dass der BF keine Familie in Österreich und auch keine engeren Bindungen mehr zum Bundesgebiet hat, ergibt sich aus den Feststellungen des rechtskräftigen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.03.2021, GZ: I421 2240265-1/4E sowie den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Der derzeitige Maßnahmenvollzug in der Justizanstalt JA XXXX ergibt sich aus einem den BF betreffenden aktuellen Zentralmelderegisterauszug.

Seine familiären Anbindungen in der Bundesrepublik Deutschland ergeben sich aus seinen Angaben im Verfahren und insbesondere aus seiner Aussage in der Beschwerdeverhandlung (vgl. Verhandlungsschrift S. 6).

2.9. Die Feststellungen, dass seit rechtskräftiger Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes keine derart geänderten Umstände zu entnehmen waren welche die Aufhebung des verhängten Aufenthaltsverbotes rechtfertigen würden und der BF nach wie vor eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, ergibt sich aus seinen gesamten Verhalten. So stellte er wiederholt behördliche und gerichtliche Entscheidungen grundsätzlich in Frage und führte umfangreiche Vorwürfe gegen Justiz- und Verwaltungsbehörden ins Treffen. Dabei zeigte sich, dass der BF Entscheidungen österreichischer Gerichte und Behörden nicht akzeptiert, sondern deren Umsetzung als unrechtmäßig darstellt und eigene Ansprüche daraus ableitet, wobei sich sämtliche diesbezügliche Anschuldigungen seitens des BF mittlerweile als haltlos erwiesen haben. Er lässt damit jegliches Unrechtsbewusstsein vermissen, weshalb auch eine kritische Auseinandersetzung mit dem eigenen Fehlverhalten oder eine nachvollziehbare Verantwortungsübernahme nicht erkennbar ist. Stattdessen versucht er, aus der bestehenden fremdenpolizeilichen Maßnahme Ansprüche gegenüber dem Staat abzuleiten und deren Aufhebung zur Durchsetzung persönlicher Vorstellungen zu erzwingen. Gerade das Fehlen von Einsicht und Normakzeptanz stellt jedoch einen wesentlichen prognostischen Risikofaktor dar. Die vom BF angeführten gerichtlichen Entscheidungen, insbesondere zur Aufhebung einer Pfändung oder zur Nichtübernahme der Strafvollstreckung durch Deutschland, vermögen somit keine maßgebliche Änderung der Gefährdungsprognose zu begründen. Diese betreffen weder sein fremdenpolizeiliches Verhalten noch seine Bereitschaft zur Einhaltung der Rechtsordnung.

In Anbetracht seines gesamten Verhaltens konnte ihm somit – für den Zeitraum des noch offenen Aufenthaltsverbotes – keine positive Zukunftsprognose attestiert werden. Das Aufenthaltsverbot erweist sich daher weiterhin als erforderlich und verhältnismäßig, um die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu gewährleisten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

3.1.1. Zu den Rechtsgrundlagen:

Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet:

(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einerunbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.

Der mit "Gegenstandslosigkeit und Aufhebung" betitelte § 69 FPG idgF BGBl. I Nr. 206/2021 lautet:

(1) Eine Ausweisung wird gegenstandslos, wenn der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung (§ 70) nachgekommen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot ist auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind.

(3) Das Aufenthaltsverbot tritt außer Kraft, wenn einem EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigten Drittstaatsangehörigen der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird.

Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

3.1.2. Gegenständlich ergibt sich daraus Folgendes:

Gemäß § 69 Abs. 2 FPG ist ein Aufenthaltsverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind. Ein Antrag auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbots kann nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben. Dabei ist auch auf die nach der Verhängung des Aufenthaltsverbots eingetretenen und gegen dessen Aufhebung sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen. Die Rechtmäßigkeit des Bescheids, mit dem das Aufenthaltsverbot erlassen wurde, kann jedoch nicht mehr überprüft werden (VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0050).

Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der BF nach wie vor an einer paranoid-querulatorischen Persönlichkeitsstörung leide und sich sein Zustand nach gutachterlicher Einschätzung nicht wesentlich gebessert habe. Vielmehr spreche seine nachhaltige und schwerwiegende psychische Störung dafür, dass auch künftig mit weiteren Tathandlungen mit erheblichen Folgen zu rechnen sei.

Der BF gab vordergründig an, dass gegen ihn ein Aufenthaltsverbot in Österreich bestehe, so dass keine Entlassungsvorbereitungen in Österreich getroffen werden könnten. Bei bedingter Entlassung ohne Wohnweisung und finanzieller Grundversorgung bestehe aufgrund der Komplexität der psychischen und physischen Bedürftigkeit des BF ein anhaltend erhöhtes Risiko. Hierzu liege ein Beschluss aus der Bundesrepublik Deutschland vor, wonach die deutschen Behörden eine Strafübernahme ablehnen würden. Für die Resozialisierung sei nun Österreich zuständig und daher müsse eine Möglichkeit gefunden werden, dass dies funktioniere. Der BF brauche daher eine Möglichkeit, in einem Therapiezentrum in Österreich unterzukommen, damit er dort eine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland suchen könne und anschließend Österreich verlassen könne. Er würde weiters Österreich freiwillig ausreisen, aber er beantrage Durchreiserecht durch Österreich zwecks Urlaub in Italien, Ungarn, Kroatien usw. Dies stehe ihm laut EU-Recht auch zu. Der BF stellte somit kein Gefahr dar und beantrage daher die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes

Zu prüfen ist gegenständlich, ob eine Veränderung eingetreten ist, welche zu einem Wegfall der Gründe für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes geführt hat:

Dazu ist eingangs festzuhalten, dass es dem BF selbst obliegt, jedenfalls schon im Antrag von sich aus jene Umstände darzulegen, die aus seiner Sicht für eine allfällige Aufhebung des Aufenthaltsverbotes relevant sind.

Seitens des BF wurde jedoch nicht dargelegt, weshalb bei ihm – gerade vor dem Hintergrund seiner strafrechtlichen Handlungen und seinem gesamten Verhalten – mittlerweile ein vollzogener nachhaltiger Gesinnungswandel zu erkennen sei und eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit jedenfalls nicht mehr vorliege.

Dazu bringt er zwar im Wesentlichen vor, das bestehende Aufenthaltsverbot verhindere seine Resozialisierung, weshalb dieses aufzuheben sei oder Österreich verpflichtet wäre, eine Therapieunterbringung zu ermöglichen bzw. zu finanzieren. Dieses Vorbringen vermag jedoch keine Rechtswidrigkeit des verhängten Aufenthaltsverbotes aufzuzeigen, zumal ein Aufenthaltsverbot keinen Anspruch auf Durchführung resozialisierender Maßnahmen im Bundesgebiet begründet. Ebenso wenig entsteht daraus eine Verpflichtung der Republik Österreich, therapeutische Einrichtungen bereitzustellen oder eine Resozialisierung im Inland zu ermöglichen, wenn aufgrund fremdenpolizeilicher Erwägungen festgestellt wurde, dass vom Fremden eine Gefährdung ausgeht. Die Ablehnung der Strafvollstreckungsübernahme durch die Bundesrepublik Deutschland stellt zudem keinen Umstand dar, der die fremdenpolizeiliche Gefährdungsprognose zugunsten des BF beeinflussen könnte, zumal Fragen der internationalen Strafvollstreckung oder der Zuständigkeit einzelner Staaten für Resozialisierungsmaßnahmen ausschließlich strafvollzugsrechtliche Aspekte betreffen und kein Aufenthaltsrecht begründen.

Der BF bringt zudem vor, das Oberlandesgericht XXXX habe ausgeführt, dass den dem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz zugrunde liegenden Taten weder erhebliche körperliche oder seelische Schädigungen noch ein schwerer wirtschaftlicher Schaden zugrunde gelegen seien, sondern lediglich Drohungen ausgesprochen worden seien. Darüber hinaus habe das Gericht keine besonderen Umstände festgestellt, die die Erwartung weiterer erheblicher rechtswidriger Taten rechtfertigen würden.

Dieses Vorbringen war jedoch ebenfalls nicht geeignet, die fremdenpolizeiliche Gefährdungsprognose hinsichtlich des BF zu beeinflussen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die fremdenpolizeiliche Beurteilung vielmehr unabhängig und eigenständig von strafgerichtlichen Erwägungen vorzunehmen (vgl. VwGH 06.07.2010, 2010/22/0096).

Das Oberlandesgericht XXXX hatte zudem ausschließlich zu beurteilen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Übernahme der Strafvollstreckung nach deutschem Recht vorlagen. Gegenstand dieser Entscheidung war somit weder die hier zu beurteilende fremdenpolizeiliche Gefährlichkeit im Bundesgebiet noch eine Zukunftsprognose im. Für die fremdenpolizeiliche Prognose ist darüber hinaus nicht entscheidend, ob bereits gravierende Schäden eingetreten sind, sondern ob das Gesamtverhalten des BF auf eine weiterhin bestehende Gefährdungsneigung schließen lässt. Im vorliegenden Fall ist die Gefährdungsprognose daher nicht isoliert auf die strafgerichtlich beurteilten Einzeltaten zu beschränken, sondern auf das gesamte, aus dem Akteninhalt hervorgehende Verhalten des BF abzustellen. Sie darf insbesondere auch auf erkennbare Verhaltensmuster, mangelnde Einsichtsfähigkeit, fehlende Normakzeptanz sowie konflikteskalierendes Verhalten gestützt werden, selbst wenn diese Umstände strafrechtlich nicht die Schwelle besonders schwerer Kriminalität erreichen. Auch aus dem Umstand, dass Entlassungsvorbereitungen infolge des Aufenthaltsverbotes erschwert sein mögen, kann kein Anspruch des BF auf dessen Aufhebung abgeleitet werden, zumal fremdenpolizeiliche Maßnahmen nicht schon deshalb ihre Rechtmäßigkeit verlieren, weil sie individuelle Lebensplanungen oder Resozialisierungsbestrebungen beeinträchtigen.

Ebenso vermag der Hinweis auf ein behauptetes Durchreiserecht des BF die Gefährdungsprognose nicht zu entkräften, da Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ausschließlich die Beurteilung ist, ob vom BF weiterhin eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht.

In einer Gesamtbetrachtung seines bisherigen Verhaltens, seiner fehlenden Einsicht, der mangelnden Akzeptanz rechtskräftiger Entscheidungen sowie der weiterhin nicht vorhandenen stabilen Lebensperspektive konnte somit keine positive Zukunftsprognose erstellt werden.

Schließlich betreffen auch die vom BF ins Treffen geführten Ausführungen des Gutachtens vom 10.12.2025 ausschließlich die Frage der Entlassungsvorbereitung und der sozialen Einbettung nach Haftentlassung, nicht jedoch die fremdenpolizeiliche Gefährlichkeit im Sinne des Fremdenpolizeigesetzes.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führt – wie auch im vorliegenden Fall – insbesondere die fehlende Reue sowie die fortgesetzte Leugnung der Tat in einem nachfolgenden Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme dazu, dass davon auszugehen ist, der Täter distanziere sich trotz gerichtlicher Verurteilung nicht von dem ihm angelasteten Verhalten.

Das erkennende Gericht gelangt daher angesichts der gänzlich fehlenden Reue des BF zu einer negativen Zukunftsprognose (vgl. VwGH 09.09.2014, Ra 2014/09/0014). Ebenso war dem Erkenntnis des VwGH vom 24.05.2016, Ra 2016/21/0075, zu entnehmen, dass eine Gefährdung nicht herabgesetzt werden kann, wenn beim Fremden – wie fallgegenständlich – "keine Reue" oder "ernsthafte Aufarbeitung seiner Straftaten" erkennen werden können, wobei davon im gegenständlichen Fall nicht die Rede sein kann. Das Verhalten des BF im gesamten Verfahren lässt keine Abkehr von jenem Auftreten erkennen, das der ursprünglichen Gefährdungsannahme zugrunde lag. Vielmehr zeigt sich weiterhin eine grundlegende Ablehnung behördlicher und gerichtlicher Entscheidungen, welche vom BF wiederholt pauschal in Zweifel gezogen werden. Er erhebt umfassende Vorwürfe gegen österreichische Justiz- und Verwaltungsbehörden, qualifiziert deren Entscheidungen als rechtswidrig und versucht daraus eigene Ansprüche abzuleiten. Aus dem Gesamtbild seines Vorbringens wird daher deutlich, dass der BF nicht bereit ist, rechtskräftige Entscheidungen staatlicher Organe zu akzeptieren oder deren Verbindlichkeit anzuerkennen. Sämtliche von ihm erhobenen Anschuldigungen haben sich im Verfahren als unbegründet erwiesen, weshalb ein Unrechtsbewusstsein daher nicht erkennbar ist. Ebenso fehlt es an einer kritischen Auseinandersetzung mit dem eigenen Verhalten oder an einer nachvollziehbaren Übernahme persönlicher Verantwortung.

Besonders hervorzuheben ist, dass der BF laut der Entscheidung des Landesgerichtes XXXX vom XXXX (GZ: XXXX ) weiterhin an einer paranoid-querulatorischen Persönlichkeitsstörung leidet und nach gutachterlicher Einschätzung keine wesentliche Verbesserung seines Gesundheitszustandes eingetreten ist. Darin verweist das Strafgericht zudem auf das Ergebnis des beigezogenen Sachverständigen, wonach aufgrund der beim BF bestehenden nachhaltigen und schwerwiegenden psychischen Störung, welche maßgeblichen Einfluss auf die Tathandlungen hatte, davon auszugehen ist, dass er auch in absehbarer Zukunft (innerhalb von Wochen oder allenfalls Monaten) neuerliche strafbare Handlungen mit schweren Folgen, insbesondere Erpressung und Missbrauch der Amtsgewalt, begehen wird.

Dieser Eindruck wird auch durch die zahlreichen Schreiben des BF an die belangte Behörde sowie an das erkennende Gericht untermauert, aus denen hervorgeht, dass er die österreichische Rechtsordnung nicht akzeptiert. Der BF fordert wiederholt behördliche Entscheidungen zu seinen Gunsten und kündigt für den Fall einer aus seiner Sicht nicht entsprechenden Entscheidung die Einbringung von Beschwerden bzw. die Anrufung weiterer Behörden an.

In Anbetracht des Umstandes, dass es sich bei einem Aufenthaltsverbot nicht um eine Strafe handelt und dem Fremden auch kein Verschulden an der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit angelastet werden muss, steht der Prognose einer vom Fremden ausgehenden Gefahr somit auch nicht entgegen, dass die Gefährlichkeit auf eine Krankheit zurückzuführen ist (vgl. VwGH 03.07.2018, Ra 2018/21/0081).

Im Übrigen ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu prüfen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat (zu all dem vgl. etwa das Erkenntnis vom 21. Februar 2013, Zl. 2011/23/0192).

Der BF befindet sich derzeit noch im Maßnahmenvollzug in der JA XXXX und ist ein Wohlverhaltenszeitraum daher noch nicht verstrichen. Auch im Falle des BF wird eine glaubhafte Wesensänderung somit erst durch einen ausreichend langen Wohlverhaltenszeitraum nach seiner Entlassung belegt werden müssen, um glaubhaft angenommen zu werden.

Das Vorbringen in der mündlichen Verhandlung, vermag sein diesbezügliches Verhalten ebenso nicht zu rechtfertigen. Vielmehr verlieh er durch seine Ausführungen in eindrucksvoller Weise seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich geltenden fremden- und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen Ausdruck, wobei der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. VwGH 29.01.2021, Ra 2021/17/0014, mwN).

Die vom BF ins Treffen geführten Argumente vermögen daher auch nun keine Änderung der Sachlage zwischen des Erkenntnisses am 17.03.2021 und dem jetzigen Entscheidungszeitpunkt darzulegen.

Im Hinblick auf die gebotene Verhältnismäßigkeitsprüfung ist auszuführen, dass der BF über keinerlei familiäre Verbindungen in Österreich verfügt, die im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen wären. Zwar ging er in Österreich sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeiten nach, jedoch waren seine jeweiligen Arbeitsverhältnisse immer nur von kurzer Dauer und der BF musste zwischenzeitig auch immer wieder auf Arbeitslosengeld- und Notstandshilfebezüge zurückgreifen. Somit sind auch keine maßgeblichen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer tiefergreifenden Integration des BF in Österreich in gesellschaftlicher, sozialer und beruflicher Hinsicht hervorgekommen. An dieser Stelle ist auf die höchstgerichtliche Judikatur hinzuweisen, wonach selbst bei einem sozial vielfältig vernetzten und integrierten Fremden keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale vorliegen, sodass diesen lediglich untergeordnete Bedeutung zukommt (vgl. VwGH 6.11.2009, 2008/18/0720; VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029). Der BF ging seit Dezember 2019 keiner Beschäftigung im Bundesgebiet mehr nach und ist damit auch nicht selbsterhaltungsfähig.

Schließlich ist auszuführen, dass die festgestellte Erkrankung des BF auch in der Bundesrepublik Deutschland, jedenfalls in der gleichen Qualität wie in Österreich, behandelt werden kann. bzw. können Verwandte ihn unterstützen bzw. auch als Erwachsenenvertreter eingesetzt werden. Auch in der Bundesrepublik Deutschland kann eine solche Maßnahme, wenn auch unter einer anderen Bezeichnung, erfolgen. Soweit eine weitergehende rechtliche Absicherung erforderlich ist, besteht in der Bundesrepublik Deutschland zudem die Möglichkeit der Bestellung einer gesetzlichen Betreuung. Diese entspricht in ihrer Funktion im Wesentlichen der in Österreich vorgesehenen Erwachsenenvertretung, wenngleich sie terminologisch und systematisch anders ausgestaltet ist. Damit kann auch in der Bundesrepublik Deutschland eine vergleichbare rechtliche Vertretungs- und Schutzfunktion für den BF sichergestellt werden.

Im Ergebnis hat sich seit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes die dafür maßgeblichen Umstände zugunsten des BF nicht geändert, weshalb auch ein Überwiegen der persönlichen Interessen an einer Aufhebung des Aufenthaltsverbotes gegenüber dem öffentlichen Interesse an seiner Aufrechterhaltung nicht anzunehmen ist. Die damit einhergehenden Auswirkungen auf die Lebenssituation des BF sind im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen (vgl. VwGH 03.10.2013, Zl. 2013/22/0083).

Der Antrag des BF auf Aufhebung des Aufenthaltsverbots war somit mangels einer relevanten Änderung der für die Erlassung maßgeblichen Umstände als unbegründet abzuweisen, sodass Spruchpunkt I. des angefochtene Bescheids nicht zu beanstanden ist.

3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 59 Abs. 1 AVG ist im Spruch des Bescheides neben der Hauptsache nach Möglichkeit die allfällige Kostenfrage zu erledigen.

Gemäß § 78 Abs. 1 AVG können Parteien in Angelegenheiten der Bundesverwaltung unter anderem für wesentliche, in ihrem Privatinteresse gelegene Amtshandlungen Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden, sofern die Freiheit von derlei Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgesetzt ist. Gemäß § 78 Abs. 2 AVG sind die von der Bundesregierung mit Verordnung erlassenen Tarife maßgebend.

Gemäß Tarif A Z 2 Bundesverwaltungsabgabenverordnung (BVwAbgV), BGBl. Nr. 235/1984 idgF BGBl. I Nr. 5/2008, haben Parteien für sonstige Amtshandlungen, die wesentlich in ihrem Privatinteresse liegen, soweit nicht eine andere Tarifpost zur Anwendung kommt, eine Bundesverwaltungsabgabe in der Höhe von Euro 6,50 zu entrichten.

Mangels des Vorliegens der eine Aufhebung des seinerzeitig erlassenen Aufenthaltsverbotes begründenden Voraussetzungen im Sinne des § 69 Abs. 2 FPG ist der gegenständliche Antrag des BF von wesentlichen Privatinteressen getragen, welche gemäß § 78 AVG iVm § 1 Abs. 1 BVwAbgV eine Gebührenpflicht begründen.

Die Auferlegung der Bundesverwaltungsabgaben erfolgte sohin zu Recht und wird dieser Umstand auch in der Beschwerde nicht in Zweifel gezogen.

Demzufolge war die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchteil B) Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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