Bundesverwaltungsgericht W151 2332184-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 21.04.2026
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W151.2332184.1.00
Spruch
W151 2332184-1/9E
W151 2332186-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris Kohl, MCJ als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Sonja MARCHHART und den fachkundigen Laienrichter Sascha ERNSZT als Beisitzer über die Beschwerden der XXXX , geb. am XXXX , StA. Volksrepublik China und der XXXX , geb. XXXX , StA. Volksrepublik China, beide vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Oliver ERTL, Hahngasse 25/5, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 18.09.2025, ABB-Nr. XXXX , externe GZ: XXXX betreffend Nichtzulassung zu einer Beschäftigung als Fachkraft in einem Mangelberuf gemäß §12a AuslBG in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I.Verfahrensgang:
1. Frau XXXX (im Folgenden: Zweitbeschwerdeführerin) stellte am 09.05.2025 beim Amt der Wiener Landesregierung einen Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ als Fachkraft in Mangelberufen gemäß § 41 Abs. 2 Z 1 NAG iVm. § 12a AuslBG, welcher gemäß § 20d Abs. 1 Z 2 AuslBG an das Arbeitsmarktservice übermittelt wurde. Gemäß der dem Antrag angeschlossenen Arbeitgebererklärung sollte die Zweitbeschwerdeführerin bei XXXX (im Folgenden: Erstbeschwerdeführerin) als Köchin gegen eine Entlohnung von brutto EUR 2.280,- zu einer Wochenstundenanzahl von 40 Stunden beschäftigt werden.
2. Mit Bescheid vom 18.09.2025 wies das Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz (im Folgenden: AMS oder belangte Behörde) den Antrag ab. Begründend wurde dargelegt, dass statt der erforderlichen Mindestpunkteanzahl von 55 nur 15 angerechnet werden könnten. Der vorliegende Ausbildungsnachweis könne derzeit nicht für die Punktevergabe herangezogen werden, da das allgemeine Curriculum der XXXX hierfür vorgelegt werden müsse. Es sei am 12.09.2025 per Mail eine ausführliche Stellungnahme und eine Nachreichung von Unterlagen seitens der Rechtsvertretung erfolgt. In der Kategorie „Alter“ seien der Zweitbeschwerdeführerin 10 Punkte zu vergeben. Für Deutschkenntnisse hätten weitere 5 Punkte vergeben werden können. Das erforderliche Curriculum sei bis zur gesetzten Frist nicht vorgelegt worden.
3. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde vorgebracht, dass das AMS bereits im Verfahren XXXX , ABB Nr. XXXX mit den identen Antragstellerinnen nach ausführlicher Würdigung der angeforderten Ausbildungsunterlagen ein positives Fachgutachten für die Tätigkeit als Gaststättenköchin erteilt habe, weshalb der Zweitbeschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel für die Beschäftigung bei der Erstbeschwerdeführerin erteilt worden sei. Die Ausbildung der Zweitbeschwerdeführerin sei im Fachgutachten als einer österreichischen Lehrausbildung gleichwertig anerkannt worden und sei auch ihre Arbeitserfahrung bewertet worden. Relevante Sachverhaltsänderung sei seither keine eingetreten. Die Zweitbeschwerdeführerin habe lediglich zusätzlich Deutschkenntnisse auf Niveau A1 und inländische Arbeitserfahrung als Gaststättenköchin erworben. Das AMS sei an sein positives Gutachten und seine Entscheidung der relevanten Vorfragen gebunden. Es seien 30 Punkte für die Berufsausbildung, 20 Punkte für die Arbeitserfahrung, 10 Punkte für das Alter und 5 Punkte für die Sprachkenntnisse anzurechnen. Die erforderlichen Punkte als Mangelfachkraft seien vorhanden. Es würden 65 Punkte erreicht werden. Der Beschwerde angeschlossen wurde ein Aufenthaltstitel (Rot-Weiß-Rot Karte) und ein Lehrplan (Notenliste).
4. Die Beschwerde wurde unter Anschluss des Verwaltungsaktes und einer Stellungnahme des AMS dem Bundesverwaltungsgericht am 15.01.2026 zur Entscheidung vorgelegt.
5. Mit Schreiben vom 16.01.2025 übermittelte das AMS Unterlagen aus dem Verwaltungsakt zum in der Beschwerde genannten (vorangehenden) Verfahren zur GZ XXXX .
6. Mit Schreiben vom 04.02.2026 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerinnen das Beschwerdevorlageschreiben vom 15.01.2026 zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme.
7. Nach Amtshilfeersuchen des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.02.2026 betreffend die sozialversicherungsrechtliche Zuverlässigkeit teilte die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) mit Schreiben vom 05.02.2026 mit, dass bei der Erstbeschwerdeführerin per 05.02.2026 keine Beiträge außerhalb der Zahlungsfrist aushaften würden. Diese Mitteilung wurde auch der Rechtsvertretung zur Kenntnis übermittelt.
II.Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die Zweitbeschwerdeführerin stellte am 09.05.2025 beim Amt der Wiener Landesregierung einen Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ als Fachkraft in Mangelberufen gemäß § 41 Abs. 2 Z 1 NAG iVm § 12a AuslBG. Sie soll bei der Erstbeschwerdeführerin als Köchin gegen eine Entlohnung von EUR 2.280,- zu einer Wochenstundenanzahl von 40 Stunden beschäftigt werden.
1.2. Bereits zuvor war der Zweitbeschwerdeführerin eine „Rot-Weiß-Rot-Karte“ als Fachkraft in Mangelberufen gemäß § 41 Abs. 2 Z 1 NAG iVm § 12a AuslBG für eine Beschäftigung bei XXXX , 1110 Wien erteilt worden. Tatsächlich war sie aber im Zeitraum von 22.10.2024 bis 17.06.2025 beim Dienstgeber XXXX , 1110 Wien beschäftigt.
Die Zweitbeschwerdeführerin wurde folglich bei einem nicht von der Beschäftigungsbewilligung umfassten Dienstgeber beschäftigt und wurde somit eine falsche Anmeldung durch die Erstbeschwerdeführerin erstattet.
1.3. Die Erstbeschwerdeführerin betreibt seit 15.01.2019 als Einzelunternehmerin ein Gastgewerbe XXXX in der Betriebsart Imbissstube. Sie ist weiters Komplementärin der XXXX , die ebenso Gastronomieunternehmen XXXX betreibt.
1.4. Zum Nachweis der Qualifikation der Zweitbeschwerdeführerin wurde ein Berufsqualifikationszertifikat des Ministeriums für Personalwesen und Soziale Sicherheit (VR China) vom 15.07.2008, eine Abschluss-Urkunde der XXXX vom 01.07.2008 sowie eine (undatierte) Notenliste der XXXX über eine dreijährige Ausbildung im Fach Koch, jeweils in deutscher Übersetzung, vorgelegt.
Es wurde damit nicht zweifelsfrei nachgewiesen, dass die Zweitbeschwerdeführerin über eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine vergleichbare Ausbildung im beantragten Mangelberuf verfügt.
1.5. Weiters vorgelegt wurden ein Dienstzeugnis des XXXX vom 23.06.2024 über eine Beschäftigung der Zweitbeschwerdeführerin als Köchin für die chinesische Küche im Zeitraum von März 2012 bis Dezember 2023 und ein Sozialversicherungsauszug vom 04.07.2024, jeweils in deutscher Übersetzung. Der Nachweis einschlägiger Berufserfahrung wurde damit nicht erbracht.
1.6. Zum Nachweis der Sprachkenntnisse wurde ein Sprachzertifikat Deutsch „ÖSD Zertifikat A1“ vom 09.04.2025 vorgelegt. Es wurden damit Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau A1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens (GER) nachgewiesen. Für die Sprachkenntnisse waren der Zweitbeschwerdeführerin daher 5 Punkte zu vergeben.
1.7. Für ein Lebensalter von 35 Jahren im Zeitpunkt der Antragstellung waren der Zweitbeschwerdeführerin 10 Punkte zu vergeben.
Die Zweitbeschwerdeführerin erreicht somit insgesamt 15 Punkte und damit nicht die Mindestpunkteanzahl von 55 Punkten nach Anlage B.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zur Person der Zweitbeschwerdeführerin, zum gegenständlichen Antrag und der beabsichtigten Beschäftigung ergeben sich aus dem aktenkundigen Antrag und der Arbeitgebererklärung.
2.2. Weiters ist unstrittig und folgt aus der Arbeitgebererklärung vom 23.07.2024 sowie der Mitteilung der belangten Behörde gemäß § 20d Abs. 1 AuslBG vom 09.08.2024, dass der Zweitbeschwerdeführerin bereits zuvor eine „Rot-Weiß-Rot-Karte“ als Fachkraft in Mangelberufen (Gaststättenköchin) bei XXXX , 1110 Wien erteilt wurde. Laut dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Versicherungsdatenauszug vom 23.01.2026 wurde sie aber tatsächlich – abweichend von der Angabe im Vorlageschreiben (14.10.2024 bis 26.5.2025) - im Zeitraum von 22.10.2024 bis 17.06.2025 bei der XXXX beschäftigt.
2.3. Der Betrieb eines Gastgewerbes (Betriebsart Imbissstube, Entstehung der Gewerbeberechtigung am 15.01.2019) durch die Erstbeschwerdeführerin als Einzelunternehmerin folgt aus dem GISA-Auszug mit Stichtag 23.01.2026. Dass die Erstbeschwerdeführerin auch Komplementärin der XXXX ist, folgt etwa aus dem im Akt einliegenden (undatierten) Kooperationsübereinkommen zwischen ihr als Einzelunternehmerin und der XXXX .
2.4. Die Vorlage der festgestellten Unterlagen ist im Verwaltungs- und Gerichtsakt dokumentiert (zur Beurteilung dieser Nachweise wird auf die Ausführungen unter II.3.5., 3.6. und 3.7. verwiesen).
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 20g Abs. 1 AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Abweisung
3.2. Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) idF BGBl I Nr. 67/2024 lauten:
„Fachkräfte in Mangelberufen
§ 12a. (1) Ausländer werden in einem in der Fachkräfteverordnung (§ 13) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie
1. eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können,
2. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreichen,
3. für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten und
sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.“
Anlage B:
„Anlage B
Zulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen gemäß § 12a
Kriterien
Punkte
Qualifikation
maximal anrechenbare Punkte: 30
abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf
30
ausbildungsadäquate Berufserfahrung
maximal anrechenbare Punkte: 20
Berufserfahrung (pro Halbjahr)
Berufserfahrung in Österreich (pro Halbjahr)
1
2
Sprachkenntnisse
maximal anrechenbare Punkte: 25
Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau (A1)
Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A2)
Deutschkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)
5
10
15
Englischkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A2)
Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)
5
10
Französischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)
5
Spanischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)
5
Bosnisch-, Kroatisch- oder Serbischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)
5
Alter
maximal anrechenbare Punkte: 15
bis 30 Jahre
bis 40 Jahre
bis 50 Jahre
15
10
5
Summe der maximal anrechenbaren Punkte
Zusatzpunkte für Englischkenntnisse, sofern die vorherrschende Unternehmenssprache Englisch ist
90
5
erforderliche Mindestpunkteanzahl
55
„Zulassungsverfahren für „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU“ und „Niederlassungsbewilligung – Künstler“
§ 20d. (1) Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte, sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und Stammmitarbeiter haben den Antrag auf eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“, Schlüsselkräfte gemäß § 12c den Antrag auf eine „Blaue Karte EU“ und ausländische Künstler den Antrag auf eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann für den Ausländer und bei gleichzeitiger Antragstellung auch für dessen Familienangehörige (§ 2 Abs. 1 Z 9 NAG) vom beabsichtigten Arbeitgeber im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht gemäß § 41 Abs. 3 Z 1 oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat in den Fällen der Z 3 und 5 die Arbeitsmarktprüfung zügig und bedarfsgerecht durchzuführen, in allen Fällen den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung
1. als besonders Hochqualifizierter gemäß § 12,
2. als Fachkraft gemäß § 12a,
3. als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1,
4. als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 2 (Studienabsolvent),
5. als Schlüsselkraft gemäß § 12c (Anwärter auf eine „Blaue Karte EU“),
6. als Stammmitarbeiter gemäß § 12d oder
7. als Künstler gemäß § 14
erfüllt sind. Die Frist von vier Wochen verkürzt sich in den Fällen des § 50a Abs. 1 NAG auf 15 Tage. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.
(2) Die Zulassung gemäß Abs. 1 gilt für die Beschäftigung bei dem im Antrag angegebenen Arbeitgeber im gesamten Bundesgebiet. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat unverzüglich nach Beginn der Beschäftigung die Anmeldung zur Sozialversicherung zu überprüfen. Entspricht diese nicht den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen, ist die nach dem NAG zuständige Behörde zu verständigen (§ 28 Abs. 6 NAG). Bei einem Arbeitgeberwechsel vor Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (§ 41a NAG) ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(2a) …“
Weitere maßgebliche Bestimmungen:
Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft, mit der für das Jahr 2025 Mangelberufe für die Beschäftigung von ausländischen Fachkräften festgelegt werden (Fachkräfteverordnung 2025) StF: BGBl. II Nr. 421/2024
„§ 1. (1) Für das Jahr 2025 werden folgende Mangelberufe festgelegt, in denen Ausländerinnen und Ausländer als Fachkräfte gemäß § 12a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes – AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975 für eine Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet zugelassen werden können:
1. …
52. Gaststättenköch(e)innen
53. …
(2) …
§ 2. Die Bezeichnung der im § 1 genannten Berufe folgt der Berufssystematik des Arbeitsmarktservice.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft. Vor Ablauf des 31. Dezember 2025 eingebrachte Anträge gemäß § 20d Abs. 1 Z 2 AuslBG sind nach dieser Verordnung zu erledigen.“
In der Sache folgt daraus:
3.3. Gemäß § 12a AuslBG werden Ausländer in einem in der Fachkräfteverordnung (§ 13) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können (Z. 1) und – aufgrund weiterer zu erbringender Voraussetzungen – gemäß der Anlage B zumindest 55 anzurechnende Punkte erreichen (Z. 2) und sie für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten (Z 3).
Die Erläuterungen (RV 1077 BlgNR 24. GP S 12) zum Erfordernis einer "einschlägigen abgeschlossenen Berufsausbildung" des § 12a Z 1 AuslBG führen dazu aus: "Es können somit nur Fachkräfte zugelassen werden, die eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem solchen Mangelberuf nachweisen, die einem Lehrabschluss vergleichbar ist. Als abgeschlossene Berufsausbildung gilt auch der erfolgreiche Abschluss einer schulischen Ausbildung, die dem Abschluss einer Berufsbildenden Höheren Schule (BHS) in Österreich entspricht. Dementsprechend hoch ist die Qualifikation auch im Kriterienkatalog der Anlage B bewertet."
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung demzufolge bereits wiederholt festgehalten, dass der Gesetzgeber als Mindestanforderung für eine abgeschlossene Berufsausbildung einen österreichischen Lehrabschluss oder eine vergleichbare Ausbildung vorsieht (vgl. VwGH 25.1.2013, 2012/09/0068, VwSlg. 18558 A; ebenso zum Erfordernis einer abgeschlossenen Berufsausbildung VwGH 15.3.2022, Ra 2020/09/0027, Rn. 17; 22.3.2022, Ra 2020/09/0059, Rn. 14, mwN; 17.5.2022, Ra 2021/09/0245, Rn. 14).
Eine abgeschlossene Berufsausbildung liegt vor, wenn der Antragsteller über ein Zeugnis verfügt, das seine Qualifikation für die beabsichtigte Beschäftigung zweifelsfrei nachweist. Bei Fachkräften muss es eine Qualifikation für einen in der Verordnung genannten Mangelberuf sein. Sofern das Anforderungsprofil Zusatzqualifikationen enthält, sind auch diese durch entsprechende Zeugnisse nachzuweisen. Eine formale Gleichstellung mit einer inländischen Berufsausbildung ist nicht erforderlich (vgl. Deutsch/Novotny/Seitz, Ausländerbeschäftigungsgesetz4, § 12a, Rz 40).
Gemäß § 1 Abs. 1 der Koch/Köchin-Ausbildungsordnung ist der Lehrberuf Koch/Köchin mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
3.4. Der belangten Behörde ist zunächst beizupflichten, wenn diese im Vorlageschreiben vom 15.01.2026 geltend macht, dass eine Beschäftigung als Gaststättenköchin das Vorliegen einer Gaststätte voraussetzt. Die Erstbeschwerdeführerin betreibt (als Einzelunternehmerin) ein Gastgewerbe in der Betriebsart „Imbissstube“. Eine Imbissstube stellt eine besondere Form des Gast- und Schankgewerbes dar (vgl. VwGH 25.03.2014, 2013/04/0143; 13.09.1966, 2102/65). Gemäß § 111 Abs. 2 Z 3 GewO bedarf es für die Verabreichung von Speisen in einfacher Art und den Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und von Bier in handelsüblichen verschlossenen Gefäßen, wenn hiebei nicht mehr als acht Verabreichungsplätze (zum Genuss von Speisen und Getränken bestimmte Plätze) bereitgestellt werden, keines Befähigungsnachweises. Es mangelt daher bereits am Vorliegen einer Gaststätte für die Einstellung einer Gaststättenköchin gemäß § 1 Abs. 1 Z 52 der Fachkräfteverordnung 2025.
Zu den in Vorlage gebrachten Unterlagen ist weiters wie folgt auszuführen:
3.5. Der Zweitbeschwerdeführerin ist der Nachweis einer abgeschlossenen Berufsausbildung, die einem Lehrabschluss in Österreich bzw. der Abschluss einer schulischen Ausbildung, die dem Abschluss einer Berufsbildenden Höheren Schule (BHS) in Österreich gleichzuhalten ist nicht gelungen:
Sie brachte ein Berufsqualifikationszertifikat des Ministeriums für Personalwesen und Soziale Sicherheit (VR China) vom 15.07.2008, eine Abschluss-Urkunde der XXXX vom 01.07.2008 sowie eine (undatierte) Notenliste der XXXX über eine dreijährige Ausbildung im Fach Koch in Vorlage. Ein bloßes Abschlusszeugnis und eine Notenliste reichen jedoch – wie auch schon die belangte Behörde im Parteiengehör vom 18.09.2025 ausführte – zur Beurteilung der Gleichwertigkeit noch nicht zu. Vielmehr bedarf es eben der Vorlage eines Curriculums sowie einer Oberbeglaubigung (Apostille) durch eine staatliche Stelle / Behörde um vom Abschluss der einschlägigen Ausbildung mit der erforderlichen Sicherheit ausgehen zu können. Entsprechende Unterlagen wurden seitens der Beschwerdeführerinnen bis dato jedenfalls nicht nachgereicht.
Im Zuge der Beschwerde wurde von der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerinnen eingewendet, dass der Zweitbeschwerdeführerin bereits einmal – auf Basis der von der belangten Behörde angeforderten Ausbildungsunterlagen – ein Aufenthaltstitel erteilt worden sei und das AMS daher „an sein positives Gutachten und seine Entscheidung der relevanten Vorfrage gebunden“ sei. Dabei verkennt diese jedoch, dass Beschäftigungsbewilligungen gem. § 7 Abs. 1 AuslBG zu befristen sind und sich die Rechtkraft, mitunter also die Entscheidung über den hinreichenden Nachweis einer abgeschlossenen Berufsausbildung im Mangelberuf, nicht auf ein Verlängerungsverfahren erstrecken kann. Im Falle einer Verlängerung ist das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nämlich neuerlich – unabhängig von früheren Einschätzungen - zu prüfen. Die belangte Behörde war daher an ihre Beurteilung im vorangehenden Bewilligungsverfahren gerade nicht gebunden. Ein Anspruch auf die Fortführung einer (allenfalls) fehlerhaften respektive rechtswidrigen Entscheidungspraxis besteht nicht („kein Recht auf Gleichbehandlung im Unrecht“).
Dementsprechend waren der Zweitbeschwerdeführerin entsprechend einer Bewertung nach Anlage B auch keine Punkte für abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf zu erteilen. In der Kategorie „Qualifikation“ waren daher 0 Punkte zu vergeben.
3.6. Da somit schon der Nachweis einer (vergleichbaren) Ausbildung im Mangelberuf nicht gelungen ist, deren Abschluss jedoch die Voraussetzung für die Erlangung einschlägiger Berufserfahrung bildet, waren folglich auch in der Kategorie „Berufserfahrung“ 0 Punkte zu vergeben.
3.7. Der Nachweis von Sprachkenntnissen ist durch entsprechende international anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse zu erbringen (vgl. Deutsch/Nowotny/Seitz, Ausländerbeschäftigungsgesetz4, §12, Rz 18). Zum Nachweis von Kenntnissen der deutschen Sprache legte die Zweitbeschwerdeführerin ein ÖSD Zertifikat Niveau A1 vor. Mit diesem international anerkannten Sprachdiplom konnte sie Deutschkenntnisse auf Niveau A1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens (GER) nachweisen und waren ihr in der Kategorie „Sprachkenntnisse“ daher 5 Punkte zu vergeben.
3.8. Für ein Lebensalter von 35 Jahren im Zeitpunkt der Antragstellung waren der Zweitbeschwerdeführerin 10 Punkte zu gewähren.
Die Zweitbeschwerdeführerin erreicht daher 15 Punkte und damit keinesfalls die Mindestpunkteanzahl von 55 Punkten nach Anlage B.
3.9. Darüber hinaus beschränkte sich die vorangehende – auf Basis der Arbeitgebererklärung vom 20.06.2024 erteilte – Beschäftigungsbewilligung wie festgestellt und beweiswürdigend dargetan auf eine Beschäftigung der Zweitbeschwerdeführerin im gastronomischen Betrieb der Erstbeschwerdeführerin als Einzelunternehmerin. Die tatsächliche Beschäftigung erfolgte aber bei der nicht von der Bewilligung umfassten XXXX . Da die Erstbeschwerdeführerin als Einzelunternehmerin und die Kommanditgesellschaft (trotz Beteiligung der Erstbeschwerdeführerin als Komplementärin) unterschiedliche Rechtsträger bzw. Rechtssubjekte sind, wurde im Ergebnis eine falsche Anmeldung erstattet. Daran vermag auch das Bestehen eines Kooperationsübereinkommens zwischen den genannten Rechtsträgern nichts zu ändern. Vor diesem Hintergrund erscheint auch die Gewähr nicht gegeben, dass die Erstbeschwerdeführerin als Dienstgeberin die Lohn- und Arbeitsbedingungen einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften gem. § 4 Abs. 1 Z 2 AuslBG einhält.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Gegenständlich wurde ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Der erkennende Senat erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung aber nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien und durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.