Bundesverwaltungsgericht W227 2339330-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 21.04.2026
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W227.2339330.1.00
Spruch
W227 2339330-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers XXXX , Erziehungsberechtigter des am XXXX geborenen Zweitbeschwerdeführers XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Steiermark vom 2. Februar 2026, Zl. 621036/2-2026:
A)
Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Begründung
Begründung:
I. Verfahrensgang
1. Am 28. Jänner 2026 (Datum des Einlangens bei der belangten Behörde) beantragte der Erstbeschwerdeführer für den Zweitbeschwerdeführer für den Zeitraum 29. Jänner 2026 bis 13. Februar 2026 die Erteilung einer Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 2. Februar 2026, zugestellt am 4. Februar 2026, erteilte die belangte Behörde dem Zweitbeschwerdeführer diese Erlaubnis nicht.
3. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer erst am 5. März 2026 die verfahrensgegenständliche Beschwerde.
4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 10. März 2026 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unzulässig zurück und führte dazu zusammengefasst aus:
Der bekämpfte Bescheid sei dem Erstbeschwerdeführer nachweislich am 4. Februar 2026 zugestellt worden. Laut Poststempel sei die Beschwerde erst am 5. März 2026 erhoben worden. Die vierwöchige Rechtsmittelfrist sei damit überschritten. Die Beschwerde sei daher wegen Fristversäumnis als unzulässig zurückzuweisen.
5. Dagegen stellten die Beschwerdeführer fristgerecht einen Vorlageantrag, in dem sie zusammengefasst vorbringen:
Die Annahme, die Beschwerde sei verspätet eingebracht worden, berücksichtige die „tatsächlichen Umstände“ nicht. Der Zweitbeschwerdeführer habe sich bereits seit dem 30. Jänner 2026 nicht mehr in Österreich befunden. Aus diesem Grund sei es für ihn „faktisch“ nicht möglich gewesen, das Schreiben zum Zeitpunkt der behaupteten Zustellung entgegenzunehmen oder darauf zu reagieren. Er habe das Schreiben erst nach seiner Rückkehr nach Österreich zur Kenntnis nehmen können und unmittelbar danach die Beschwerde ohne schuldhafte Verzögerung eingebracht.
Das Fristversäumnis sei daher unverschuldet.
6. Am 20. März 2026 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Mit dem angefochtenen Bescheid erteilte die belangte Behörde dem Zweitbeschwerdeführer die Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht gemäß § 9 Abs. 6 Schulpflichtgesetz (SchPflG) für den Zeitraum vom 29. Jänner 2026 bis 13. Februar 2026 nicht.
In der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides wies die belangte Behörde (u.a.) auf die vierwöchige Beschwerdefrist hin.
Dieser Bescheid wurde dem Erstbeschwerdeführer, dem erziehungsberechtigten Vater des Zweitbeschwerdeführers, am 4. Februar 2026 persönlich zugestellt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Erstbeschwerdeführer erst am 5. März 2026 die gegenständliche Beschwerde.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt, insbesondere aus dem Rückschein.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt A)
3.1.1. Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.
Gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG beginnt die Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde wegen behaupteter Verletzung eines Beschwerdeführers in seinen Rechten, wenn der Bescheid einem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung zu laufen.
Gemäß § 32 Abs. 1 AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll. Beginn und Lauf einer Frist werden gemäß § 33 Abs. 1 AVG durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Nach § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 Zustellgesetz (ZustG) zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet.
Nach § 22 Abs. 1 ZustG ist die Zustellung vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden.
3.1.2. Der Beweis, dass eine Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, wird durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) erbracht, gegen den jedoch gemäß § 47 AVG i.V.m. § 292 Abs. 2 Zivilprozessordnung der Gegenbeweis zulässig ist. Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind (vgl. dazu etwa VwGH 24.06.2020, Ra 2020/17/0017, m.w.N.).
Der Umstand, dass die belangte Behörde die Beschwerde mit einer Beschwerdevorentscheidung zurückgewiesen hat, ändert nichts daran, dass das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, im Fall eines zulässigen Vorlageantrags nach § 15 VwGVG die Beschwerde bleibt; der Vorlageantrag richtet sich nämlich (nur) darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird (vgl. VwGH 15.3.2024 Ra 2023/03/0202 mit Hinweis auf VwGH 5.9.2022, Ra 2021/03/0084). Ist die Beschwerde nicht zulässig, so ist sie vom Verwaltungsgericht zurückzuweisen, wobei der Beschluss des Verwaltungsgerichtes an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt (siehe grundlegend VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; vgl. auch VwGH 05.09.2022, Ra 2021/03/0084).
3.1.3. Für den vorliegenden Fall bedeutet das:
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde vor Erlassung der Beschwerdevorentscheidung einen Verspätungsvorhalt an den Erstbeschwerdeführer unterlassen hat, weshalb ihr ein wesentlicher Verfahrensfehler unterlaufen ist (vgl. dazu etwa VwGH 13.10.2015, Ra 2015/03/0057, m.w.N.; vgl. auch VwGH 21.03.2024, Ra 2024/03/0011, m.w.N.). In der Beschwerdevorentscheidung wurde jedoch die Versäumung der Rechtsmittelfrist festgestellt und die Ergebnisse des entsprechenden Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergegeben. Damit wurde die erfolgte Verletzung des Parteiengehörs saniert (vgl. erneut VwGH 13.10.2015, Ra 2015/03/0057; 24.10.2017, Ra 2016/06/0104, m.w.H.).
Der hier angefochtene Bescheid wurde dem Erstbeschwerdeführer, dem erziehungsberechtigten Vater des Zweitbeschwerdeführers, am Mittwoch, dem 4. Februar 2026, persönlich zugestellt. Der Erstbeschwerdeführer war auch während der Rechtsmittelfrist nicht abwesend und hatte somit genügend Zeit, die Beschwerde rechtzeitig einzubringen.
Das Vorbringen, der Zweitbeschwerdeführer sei zum Zeitpunkt der Zustellung nicht in Österreich gewesen und die Zustellung sei daher nicht am 4. Februar 2026 erfolgt, weil der Zweitbeschwerdeführer den Bescheid nicht persönlich entgegennehmen habe können und es daher auch nicht möglich gewesen sei, zeitnah darauf zu reagieren, ist schon deshalb unsubstantiiert, weil der Bescheid dem Erstbeschwerdeführer als gesetzlichem Vertreter des Zweitbeschwerdeführers rechtswirksam und nachweislich zugestellt wurde. Ob der Zweitbeschwerdeführer persönlich Kenntnis von der Zustellung dieses Bescheides erlangt hat, ist für die Zustellung und damit für den Beginn des Fristenlaufs nicht relevant.
Folglich endete die vierwöchige Rechtsmittelfrist zur Erhebung der Beschwerde mit Ablauf des 4. März 2026.
Die Beschwerde wurde jedoch erst am darauffolgenden Tag, nämlich am 5. März 2026, und damit verspätet eingebracht, weshalb sie – wovon auch die belangte Behörde zutreffend ausging – zurückzuweisen ist (vgl. etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018], § 7 VwGVG, Anm. 14a mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt (vgl. erneut VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen (vgl. etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018], § 24 VwGVG, Anm. 7 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
3.2. Zur Spruchpunkt B)
3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.2.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass eine verspätete Beschwerde zurückzuweisen ist, entspricht der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Ebenso ist nach der zitierten Judikatur davon auszugehen, dass der Beschluss des Verwaltungsgerichts an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt.