Bundesverwaltungsgericht G316 2325321-1

G316 2325321-1Tribunal administratif fédéral22 avr. 2026

Regest

Aufenthaltsdauer Aufenthaltsrecht Aufenthaltsverbot Durchsetzungsaufschub EU-Bürger Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose Privat- und Familienleben strafrechtliche Verurteilung Unionsrecht Voraussetzungen Wiederholungsgefahr

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht G316 2325321-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:G316.2325321.1.00

Spruch

G316 2325321-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina MUCKENHUBER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Rumänien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.10.2025, Zl. XXXX , zu Recht:

A)Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 02.10.2025 wurde gegen den rumänischen Staatsangehörigen XXXX (im Folgenden: BF) gemäß § 67 Abs 1 und 3 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 70 Abs 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.). Einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).

Der BF erhob durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde in vollem Umfang und brachte unter anderem vor, seit 2022 in Österreich zu leben und hier über eine Lebensgefährtin, welche als rumänische Staatsangehörige mit Anmeldebescheinigung in Österreich lebe, zu verfügen. Angesichts der Tatsache, dass der BF erst einmal strafgerichtlich verurteilt worden sei und er sich nach Haftentlassung in ein geregeltes familiäres Umfeld begeben werde, sei von der belangten Behörde trotz der Schwere der angeklagten Tat kein unbefristetes Aufenthaltsverbot zu verhängen gewesen. Im Übrigen sei eine treffsichere Gefährdungsprognose zum jetzigen Zeitpunkt mit Blick auf die voraussichtliche Haftdauer und der noch abzuwartenden persönlichen und familiären Entwicklungen nicht möglich.

Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt am 06.11.2025 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.11.2025 wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG nicht zuerkannt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF ist rumänischer Staatsangehöriger. Er ist in Rumänien geboren und spricht rumänisch als Muttersprache.

Der BF wuchs in Rumänien auf, besuchte dort acht Jahre die Grundschule und zwei Jahre das Gymnasium. In Rumänien ging er verschiedenen Erwerbstätigkeiten, unter anderem als Arbeiter in der Produktion, nach, wobei er keine Berufsausbildung absolvierte.

Bis 2022 bestand der Lebensmittelpunkt des BF in Rumänien, er war jedoch vorübergehend auch in Deutschland erwerbstätig.

1.2. Der BF lebt seit 2022 im Bundesgebiet und war mit Unterbrechungen bei verschiedenen Arbeitgebern beschäftigt. Dazwischen bezog er Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Dem BF wurde nie eine Anmeldebescheinigung ausgestellt; er hat eine solche auch nicht beantragt.

Der BF führt eine Beziehung mit einer rumänischen Staatsangehörigen, welche mit einer Anmeldebescheinigung in Österreich aufhältig ist und einen gemeinsamen Haushalt mit ihrer Mutter führt. Darüber hinaus hat der BF keine familiären oder privaten Anbindungen in Österreich. Er verfügt über keine nennenswerten Deutschkenntnisse.

Den BF treffen keine Sorgepflichten, er hat jedoch Schulden in Höhe von rund € 6.000,-- bis € 7.000,--.

Der BF ist gesund und arbeitsfähig.

1.3. Am XXXX .2024 wurde der BF im Zuge einer Grenzkontrolle in Nickelsdorf im Bundesgebiet festgenommen und anschließend in Untersuchungshaft genommen.

Mit Schreiben vom 04.04.2024 wurde der BF von der belangten Behörde vom Ergebnis der Beweisaufnahme im Zusammenhang mit der Prüfung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen ihn verständigt und aufgefordert, sich dazu zu äußern und Fragen zu seinem Aufenthalt in Österreich sowie zu seinem Privat- und Familienleben zu beantworten. Der BF reagierte auf dieses Schreiben nicht.

Am 26.09.2024 wurde er von einem Landesgericht wegen der Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1, zweiter Fall StGB und §§ 15, 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall, Abs 2 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren verurteilt.

Dem Urteil lag zugrunde, dass der BF gemeinsam mit anderen Mittätern

A) im November 2023 maskiert und bewaffnet mit einem Zimmermannshammer einen Sicherheitsmitarbeiter, der ein Lebensmittelgeschäft überwachte, mehrmals mit dem mitgeführten Hammer bedrohte, ihn an Händen und Füßen an einen Sessel fesselte, den Code für den Tresor des Geschäftes abzunötigen versuchte, wobei das Opfer den Code nicht kannte und in weiterer Folge hochpreisige Spirituosen und das Aufzeichnungsgerät der Videoüberwachung im Wert von insgesamt € 946,35 abnötigte;

B) im Februar 2024 maskiert und bewaffnet mit einem Zimmermannshammer, einer brecheisenähnlichen Metallstange und einem Schraubenzieher durch Aufbrechen der Eingangstür in ein Wohnhaus eindrang, wobei sie auch eine große Gewerbeklebbandrolle mit sich führten, um die anwesenden Opfer zu berauben und zu fesseln, wobei eines der Opfer aufgrund der Geräusche beim Eindringen in das Haus erwachte, die Täter stellte, woraufhin einer der Mittäter mit der von ihm zum Tatort mitgeführten brecheisenähnlichen Metallstange auf dieses einschlug und gemeinsam mit einem anderen Mittäter dieses gewaltsam zu Boden brachte, schlug und fixierte und das Opfer durch die ausgeübte Gewalt mehrere Rissquetschwunden und Hautabschürfungen sowie eine Lockerung eines Schneidezahnes im Unterkiefer erlitt, womit aufgrund des dadurch bedingten Verlustes der Beißfähigkeit für einige Woche eine Gesundheitsschädigung von mehr als 24-tägiger Dauer verbunden war, sie sohin schwer verletzt wurde, wobei es nur deshalb beim Versuch blieb, weil der andere Bewohner des Hauses aufgrund der Schreie des ersten Opfers erwachte und die Täter mit Schüssen aus seinem Revolver in die Flucht schlagen konnte und einer der Täter angeschossen zurückblieb.

Bei der Strafbemessung wurde das Zusammentreffen von zwei Verbrechen, die mehrfache Qualifikation des Raubes und die Beteiligung von mehreren Tätern als erschwerend und die Unbescholtenheit, das teilweise reumütige Geständnis, der Beitrag zur Wahrheitsfindung sowie der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, als mildernd gewertet.

Der Berufung des BF wurde mit Urteil des Oberlandesgerichtes XXXX vom 30.06.2025 keine Folge gegeben, wobei den Berufungsausführungen des BF unter anderem damit begegnet wurde, dass der BF zwei schwere Raubfakten zu verantworten hat, der Tatplan jeweils einen Tag vor dem jeweiligen Raubüberfall abgesprochen wurde, von einer untergeordneten Beteiligung mit Blick auf die festgestellten Geschehensabläufe ebenso wenig gesprochen werden kann wie von einem geringen Handlungsunwert, das Alter des BF keinen Milderungsgrund darstellt, weil eine altersbedingte Relativierung des tataktuellen Handlungs- und Gesinnungsunwertes ab dem 21. Lebensjahr entfällt, und es sich beim entstandenen materiellen Schaden sowie bei den vom Opfer des zweiten Raubfaktums erlittenen Verletzungen aufgrund der Mittäterschaft jeweils um auch vom Erstangeklagten zu verantwortende Umstände handelt.

Der BF befindet sich derzeit in Strafhaft. Das errechnete Strafende liegt im April 2034. Termine für eine allfällige bedingte Entlassung liegen im April 2029 (1/2) und im Dezember 2030 (2/3). Während der Anhaltung in der Justizanstalt unterhält der BF regelmäßigen Kontakt mit seiner Lebensgefährtin.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Identität des BF steht aufgrund des in Kopie vorliegenden rumänischen Personalausweises mit Gültigkeit bis 05.03.2027 in Übereinstimmung mit den Eintragungen in den Datenbanken (ZMR, IZR und Strafregister) fest (AS 3; OZ 2). Die Rumänischkenntnisse des BF sind aufgrund seiner Herkunft plausibel, zumal der Beschuldigtenvernehmung am 02.04.2024 vor dem Landeskriminalamt XXXX ein Dolmetscher der rumänischen Sprache hinzugezogen wurde, mit welchem die Verständigung problemlos möglich war (AS 16).

Dass der Lebensmittelpunkt des BF bis 2022 in Rumänien lag, er dort die Schule besuchte und erwerbstätig war, sich aber arbeitsbedingt auch in Deutschland aufhielt, erschließt sich aus den Angaben des BF in der Beschuldigtenvernehmung vom 02.04.2024 und den im Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX , vom 26.09.2024 getroffenen Feststellungen zu seiner Person (AS 16 ff; AS 137 ff).

2.2. Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet ergibt sich aus einer Zusammenschau des Beschwerdevorbringens und seinen im ZMR dokumentierten Wohnsitzmeldungen ab November 2022 sowie seinen Zeiten der Erwerbstätigkeit und Bezugszeiten von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung im Bundesgebiet, welche aus seinen Sozialversicherungsdaten hervorgehen. Dem IZR ist keine Ausstellung oder Beantragung einer Anmeldebescheinigung zu entnehmen (AS 35 ff; OZ 2).

Die Feststellungen zu seiner Beziehung mit einer rumänischen Staatsangehörigen basieren auf dem Beschwerdevorbringen, welches nicht in Zweifel gezogen wird (AS 333 ff). Weitere ihm nahestehende Bezugspersonen, neben seiner Lebensgefährtin und ihrer Mutter, die sich aktuell im Inland aufhalten oder andere private Bindungen zu Österreich werden weder in der Beschwerde behauptet noch lassen sie sich den Verwaltungsakten entnehmen.

Es liegen keine Beweisergebnisse für Sorgepflichten des BF vor. Das Bestehen und die Höhe der Schulden des BF gründen auf seinen Angaben in der Beschuldigtenvernehmung vom 02.04.2024 und den im Strafurteil vom 26.09.2024 getroffenen Feststellungen zu seiner Person, demnach er aufgrund laufender Handyverträge Schulden in Höhe von ca € 6.000,-- bis € 7.000,-- habe und eine monatliche Rückzahlung in Höhe von € 300,-- leiste (AS 16 ff; AS 137 ff).

Das Verfahren ergab keine Hinweise auf gesundheitliche Probleme des BF. Daraus, aus seinem grundsätzlich erwerbsfähigen Alter, seinen bisherigen Berufserfahrungen und dem Beschwerdevorbringen, zukünftig einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu wollen, ergibt sich seine Arbeitsfähigkeit (AS 337).

Für Deutschkenntnisse des BF gibt es keine aktenkundigen Anhaltspunkte; solche werden insbesondere auch von ihm selbst nicht behauptet.

2.3. Die Straffälligkeit des BF, die genauen Umstände der Straftaten sowie die Milderungs- und Erschwerungsgründe ergeben sich aus dem vorliegenden Strafurteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX , vom 26.09.2024, dem Berufungsurteil des Oberlandesgerichtes XXXX , vom 30.06.2025, dem Abschlussbericht der Polizeiinspektion XXXX vom 02.04.2024, der Beschuldigtenvernehmung durch das Landeskriminalamt XXXX vom 02.04.2024, dem Abschlussbericht des Landeskriminalamtes XXXX vom 24.05.2024 sowie einem aktuellen Strafregisterauszug (AS 11 ff; AS 16 ff; AS 137 ff; AS 183 ff; OZ 2).

Die Feststellungen zur Festnahme, Untersuchungs- und Strafhaft des BF beruhen ebenso auf einem aktuellen Strafregisterauszug in Zusammenschau mit der Vollzugsinformation vom April 2024, dem Anlassbericht des Landeskriminalamtes XXXX und der Tagesdokumentation der Polizeiinspektion XXXX jeweils vom 02.04.2024, dem Beschluss zur Verhängung der Untersuchungshaft über den BF des Landesgerichtes XXXX , XXXX , vom 04.04.2024, der Vorhaftanrechnung im Strafurteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX , vom 26.09.2024, der Verständigung vom Strafantritt durch die Justizanstalt XXXX vom 17.07.2025 und dem Überstellungsbericht vom 23.05.2024, in Übereinstimmung mit den Wohnsitzmeldungen in den Justizanstalten XXXX und XXXX laut ZMR (AS 1; AS 5 ff; AS 67 ff; AS 85 ff; AS 101; AS 137 ff; AS 197; OZ 2).

Das Schreiben der belangten Behörde vom 04.04.2024, mit welchem der BF von der Beweisaufnahme verständigt und zur Stellungnahme aufgefordert wurde, liegt dem Akt ein (AS 45 ff).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Vorweg ist festzuhalten, dass mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.11.2025, G316 2325321-1/3Z, bereits rechtskräftig über Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides abgesprochen wurde, in dem die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde.

Gegenstand des vorliegenden Erkenntnisses sind somit die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides.

3.2. Die Vorgangsweise der belangten Behörde, den BF nicht persönlich zu den Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu vernehmen, sondern ihn aufzufordern, sich schriftlich zu äußern und konkrete, entscheidungswesentliche Fragen zu beantworten, ist nicht zu beanstanden. Ein Parteiengehör kann von der Behörde grundsätzlich auch in schriftlicher Form gewährt werden. Außerdem hatte der BF die Möglichkeit, in der Beschwerde ein allenfalls zulässiges Neuvorbringen zu erstatten.

3.3. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

3.3.1. Zu den Rechtsgrundlagen:

Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet:

(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.

Der mit „Ausweisung“ betitelte § 66 FPG lautet:

(1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.

(3) Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist

Der mit „Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürger“ betitelte § 53a NAG lautet auszugsweise:

(1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.

(2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von

1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;

2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder

3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung. (…)

Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“ betitelte § 55 NAG lautet auszugsweise:

(…) 3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt. (…)

Gemäß Art 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art 8 Abs 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG lautet:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, 4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

3.3.2. Gegenständlich ergibt sich daraus Folgendes:

Gemäß § 2 Abs 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Z 8 leg cit als EWR-Bürger jener Fremde, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Der BF ist als rumänischer Staatsangehöriger sohin EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs 4 Z 8 FPG.

Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl VwGH 28.01.2026, Ra 2024/21/0202, mwN).

Im gegenständlichen Fall hält sich der BF seit 2022 im österreichischen Bundesgebiet auf, wobei er seit April 2024 inhaftiert ist. Nachdem eine Aufenthaltsdauer von unter zehn Jahren vorliegt und der BF mangels eines fünfjährigen rechtmäßigen und kontinuierlichen Inlandsaufenthalts auch nicht das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, ist für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots der in § 67 Abs 1 S 2 bis 4 FPG normierte Gefährdungsmaßstab („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) maßgeblich.

Das persönliche Verhalten des BF stellt eine solche Gefahr dar, die Grundinteressen der Gesellschaft iSd Art 8 Abs 2 EMRK (an der Verteidigung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, der Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral sowie zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) berührt. Der BF wurde in Österreich wiederholt straffällig, wofür er nunmehr von einem Landesgericht am 26.09.2024 zu einer unbedingten zehnjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Bei der vom BF vorzunehmenden Gefährdungsprognose steht demnach zunächst diese Verurteilung bzw das dieser zugrundeliegende Verhalten im Vordergrund:

Wie den Feststellungen entnommen werden kann, wurde der BF im Bundesgebiet wiederholt massiv straffällig, indem er innerhalb weniger Monate in zwei Fällen schwere Raube unter Verwendung von Tatwaffen beging, was insgesamt eine hohe kriminelle Energie des BF aufzeigt. Die jeweiligen Tathandlungen zeugen von einem äußerst brutalen Vorgehen des BF und seiner Mittäter. Nach gemeinsamer Tatplanung drangen der BF und zwei Mittäter mit Sturmhauben zum einen maskiert in die Filiale eines Supermarktes ein, wo sie einen Mitarbeiter mehrmals mit einem mitgeführten Zimmermannshammer bedrohten und ihn an einem Sessel fesselten. Zum anderen drangen der BF und drei Mittäter wiederrum maskiert in ein Wohnhaus durch Aufbrechen der Eingangstür ein, wobei sie einen Zimmermannshammer, eine brecheisenähnliche Metallstange und eine große Gewerbeklebebandrolle mit sich führten, um anwesende Personen im Haus zu berauben und zu fesseln. Auf die von den Einbruchsgeräuschen erwachte Person wurde in weiterer Folge mit der Metallstange eingeschlagen, diese gewaltsam zu Boden gebracht und fixiert, wobei sie durch die ausgeübte Gewalt mehrere Rissquetschwunden und Hautabschürfungen sowie eine Lockerung eines Schneidezahnes im Unterkiefer erlitt, womit aufgrund des dadurch bedingten Verlustes der Beißfähigkeit für einige Woche eine Gesundheitsschädigung von mehr als 24-tägiger Dauer verbunden war, sie sohin schwer verletzt wurde. Beim Raubversuch blieb es schließlich nur deshalb, weil eine weitere im Haus anwesende Person aufgrund der Schreie erwachte und die Täter mit Schüssen aus seinem Revolver in die Flucht schlagen konnte.

Es bleibt diesbezüglich festzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere der Gewalt- und Eigentumskriminalität, besteht (vgl VwGH 22.02.2017, Ra 2017/19/0043; VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474), wobei es sich beim Verbrechen des schweren Raubes um eine besonders gravierende Straffälligkeit handelt, die angesichts ihrer spezifischen Merkmale insofern eine außerordentliche Schwere aufweist, als sie zu den Straftaten gehört, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen (vgl VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0262; VwGH 07.10.2021, Ra 2021/21/0272; VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246).

Das vom BF gezeigte Verhalten deutet somit auf eine maßgebliche, tatsächliche und erhebliche Gefährdung öffentlicher Interessen, insbesondere betreffend die Vorbeugung von Gewalt- und Eigentumsdelikten, hin. Ein etwaiger Gesinnungswandel eines Straftäters ist dabei grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich seine Gefährlichkeit - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat (siehe zB VwGH 16.10.2025, Ra 2025/21/0125). Da sich der BF noch in Strafhaft befindet, kann ein solcher Beobachtungszeitraum denkmöglich im vorliegenden Fall nicht in Betracht kommen. Insbesondere aufgrund der zwei innerhalb kurzer Zeit zu verantwortenden Raubfakten, der jeweiligen geplanten Vorgehensweise, der Verwendung von Waffen zur Tatbegehung und der massiv ausgeübten Gewalt ist jedenfalls von einer hohen kriminellen Energie des BF auszugehen, eine Wiederholungsgefahr indiziert und dahingehend jedenfalls ein langer Beobachtungszeitraum anzusetzen.

Für die Frage, ob ein Aufenthaltsverbot erlassen werden darf, ist auf den Zeitpunkt seiner Durchsetzbarkeit abzustellen. Gemäß § 70 Abs 1 zweiter Satz FPG ist der Eintritt der Durchsetzbarkeit eines Aufenthaltsverbotes für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde (vgl VwGH 29.09.2020, Ra 2020/21/0297). Aufgrund der beschriebenen äußerst brutalen Tatumstände und der sich daraus ergebenden erheblichen Gefährlichkeit des BF kann ihm auch für den Zeitpunkt seiner errechneten Haftentlassung im April 2034, zumal eine etwaige bedingte Entlassung nicht vorhersehbar ist, keine günstigere Prognose attestiert werden. Im Übrigen ist anzumerken, dass der Zeitpunkt der Durchsetzbarkeit auch früher stattfinden könnte, zumal eine Vollstreckung der Freiheitsstrafe gemäß § 42 EU-JGG auch in einem anderen Mitgliedstaat der EU möglich ist.

Im Ergebnis muss auch noch in dem für die Gefährdungsprognose maßgeblichen Zeitpunkt im April 2034 von einer vom BF ausgehenden tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft – nämlich der Verhinderung von Eigentums- und Gewaltdelikten – ausgegangen werden.

In einer Gesamtbetrachtung dieser Umstände lässt sich für den BF keine positive Zukunftsprognose attestieren und ist der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs 1 Satz 1 und 2 FPG mühelos erfüllt. Die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sind demnach dem Grunde nach gegeben.

Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann jedoch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden im Sinne des Art 8 Abs 1 EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des § 9 Abs 2 BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des BF gegeben ist.

Der BF verfügt in Österreich mit seiner Lebensgefährtin, welche die rumänische Staatsangehörigkeit besitzt und mit einer Anmeldebescheinigung im Bundesgebiet aufhältig ist, zwar über ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art 8 EMRK, wobei auch nicht verkannt wird, dass die Beziehung während der Anhaltung in der Strafhaft aufrechterhalten wird. Jedoch haben der BF und seine Lebensgefährtin eine Trennung im öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Straftaten hinzunehmen, zumal auch keinerlei Gründe geltend gemacht wurden, wonach die Lebensgefährtin des BF aufgrund ihrer individuellen Situation auf die Anwesenheit des BF im Bundesgebiet in besonderem Maße angewiesen wäre. Im Übrigen ist anzumerken, dass sich der BF trotz der Beziehung zu seiner Lebensgefährtin nicht von der Begehung von Straftaten abhalten ließ und durch sein strafrechtswidriges Fehlverhalten einen allfälligen Verlust seiner privaten Anknüpfungspunkte in Österreich bereits angesichts der damit verbundenen mehrjährigen Strafdrohungen, somit auch eine Trennung von seiner Lebensgefährtin, bewusst in Kauf nahm und das Familienleben mit seiner Lebensgefährtin nunmehr durch die andauernde mehrjährige Strafhaft bereits stark eingeschränkt und daher als relativiert zu beachten ist. Die Beziehung kann außerdem nach der Haftentlassung durch die Verwendung moderner Kommunikationsmittel und Besuche bzw. Treffen außerhalb Österreichs fortgeführt werden, insofern das Aufenthaltsverbot – im Gegensatz zu einem Einreiseverbot – nur für das Bundesgebiet gilt und der BF dadurch nicht gehindert wird, in den übrigen Schengen-Raum einzureisen oder sich dort niederzulassen.

Zu seinem Aufenthalt im Bundesgebiet ist anzumerken, dass der BF seit 2022 lediglich kurzfristigen, zum Teil geringfügigen Erwerbstätigkeiten nachging, bereits im November 2023 erstmals und im Februar 2024 wiederholt strafrechtlich relevantes Verhalten setzte sowie nunmehr seit April 2024 in Haft angehalten wird. Die relativ kurze Aufenthaltsdauer wird maßgeblich durch die strafbaren Handlungen und die verhältnismäßig lange Zeit in Haft relativiert. Alleine die Art und Dauer des Aufenthaltes des BF vermag somit angesichts seiner massiven Delinquenz keine Fortsetzung des Aufenthaltes zu rechtfertigen. Etwaige andere außergewöhnliche Integrationsschritte, die ein Aufenthaltsverbot unzulässig machen würden, liegen nicht vor.

Der BF ist in Rumänien geboren, war vor seiner Einreise in das Bundesgebiet 2022 dort aufhältig und spricht die dortige Landessprache, weshalb auch eine Bindung zum Heimatstaat jedenfalls zu bejahen ist. Es gibt auch keine Hinweise darauf, dass der BF im Herkunftsstaat nicht (erneut) eine Arbeit finden und seinen Lebensunterhalt dadurch bestreiten kann. Zudem stünde es dem BF offen, sich in einem anderen Mitgliedstaat der EU niederzulassen sowie in einem anderen Mitgliedstaat der EU einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.

Die strafgerichtliche Verurteilung vom September 2024 zu einer unbedingten zehnjährigen Freiheitsstrafe wegen zwei Raubhandlungen unter Verwendung einer Waffe und Gewaltausübung mit einer schweren Verletzungsfolge, welche bereits im Mittelpunkt der obigen Gefährdungsprognose stand, manifestiert schließlich eine besondere Gefährlichkeit des BF.

Der mit der Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF erweist sich daher im Rahmen einer Gesamtbetrachtung als verhältnismäßig. Dem Interesse des BF an einer Fortsetzung seines Aufenthaltes in Österreich steht das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen gegenüber. Das familiäre und private Interesse des BF am Aufenthalt im Bundesgebiet konnte somit im Lichte einer durch Art 8 EMRK gebotenen Interessensabwägung das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung nicht überwiegen.

3.3.3. Zur Dauer des Aufenthaltsverbotes:

Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist gemäß § 67 Abs 4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auf die privaten und familiären Verhältnisse (vgl VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).

Gegenständlich übersteigt das Ausmaß der Freiheitsstrafe mit zehn Jahren bei Weitem die in § 67 Abs 3 Z 1 FPG festgelegte Grenze für die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbots. Die Höhe der ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe im Rahmen der ersten strafgerichtlichen Verurteilung des BF zeugt dabei von einem erheblichen Unrechtsgehalt seiner Taten. Eine Reduktion der Befristung des Aufenthaltsverbotes würde sich, gemessen am konkreten Verhalten des BF und dessen negativen Zukunftsprognose, als nicht angemessen und verhältnismäßig erweisen.

Die Dauer des Aufenthaltsverbots, nämlich die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes, ist aufgrund des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung, welches wegen des dem BF vorzuwerfenden Verbrechens des schweren Raubes besonders groß ist, in Verbindung mit der oben begründeten Wiederholungsgefahr und unter Berücksichtigung der relativ kurzen Aufenthaltsdauer des BF sowie der fehlenden beruflichen und sozialen Integration, nicht zu beanstanden und jedenfalls notwendig, um der von ihm ausgehenden nachhaltigen und maßgeblichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich wirksam begegnen zu können

Auch die aufrechte Beziehung zu seiner Lebensgefährtin vermag an dieser Abwägung nichts zu ändern, zumal diese durch die langjährige Haftstrafe relativiert ist und es dem BF zumutbar ist, die Beziehung nach der Entlassung aus der Haft mittels moderner Kommunikationsmittel und außerhalb des Bundesgebietes fortzusetzen.

Die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes erweist sich demnach auch unter Berücksichtigung der privaten und familiären Interessen des BF im Bundesgebiet, gemessen an der angestrengten Gefährdungsprognose, jedenfalls als verhältnismäßig und angemessen.

Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass sich die geäußerten Bedenken zu dem beim EuGH anhängigen Vorabentscheidungsverfahren RS C-446/24 betreffend unbefristete Einreiseverbote nicht auf unbefristete Aufenthaltsverbote übertragen lassen. Zum einem bestimmt Art. 3 Nr. 6 der RL 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) betreffend Einreiseverbote, dass die Einreise „für einen bestimmten Zeitraum“ untersagt werden kann, während Art. 27 RL 2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) lediglich normiert, dass die Freizügigkeit und das Aufenthaltsrecht eines Unionsbürgers oder seiner Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit „beschränkt“ werden kann. Zum anderen kommt aus dem Erwägungsgrund Nr. 27 der Freizügigkeitsrichtlinie zum Ausdruck, dass (unbefristete) Aufenthaltsverbotes nicht ohne die Möglichkeit einer nachträglichen Aufhebung erlassen werden dürfen und ist die Möglichkeit einer Aufhebung unbefristeter Aufenthaltsverbote - im Gegensatz zu unbefristeten Einreiseverboten - in nationalem Gesetz (§ 69 Abs. 2 FPG) auch normiert.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. war daher als unbegründet abgewiesen.

3.4. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 70 Abs 3 FPG von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Über Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids wurde bereits mit Teilerkenntnis vom 11.11.2025, G316 2325321-1/3Z, entschieden. Die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes erfolgt unter (im Wesentlichen) denselben Voraussetzungen wie die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (vgl VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360).

Da der Beschwerde demnach die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde, ist auch die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubs gemäß § 70 Abs. 3 FPG nicht zu beanstanden, zumal angesichts des gezeigten Verhaltens des BF – auch zum Zeitpunkt der Durchsetzbarkeit im Sinne des § 70 Abs. 1 zweiter Satz FPG – beträchtliche Wiederholungsgefahr besteht.

Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war somit im Ergebnis nicht korrekturbedürftig und die Beschwerde abzuweisen.

3.5. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs 4 leg cit kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Ein Absehen von der mündlichen Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht ist nach § 21 Abs 7 BFA-VG unter anderem dann zulässig, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen (VwGH Ra 2014/20/0142).

Der Sachverhalt konnte im konkreten Fall aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden. Von einer Einvernahme des BF in einer Verhandlung vor dem BVwG war keine weitere Aufklärung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts zu erwarten. Angesichts des strafbaren Verhaltens des BF und der daraus resultierenden Verurteilung zu einer unbedingten zehnjährigen Freiheitsstrafe und im Hinblick auf die festgestellten, auf hohe kriminelle Energie hindeutenden Tatumstände, welche sich aus unbedenklichen und unbestrittenen Urkunden ergaben, liegt ein eindeutiger Fall vor, zumal das Bundesverwaltungsgericht von der Richtigkeit der von ihm aufgestellten Behauptungen zu seinem Privat- und Familienleben ausgeht (siehe zum eindeutigen Fall bei Verurteilung wegen ua schweren Raubes zu einer mehrjährigen unbedingten Freiheitsstrafe, der es dem Bundesverwaltungsgericht ausnahmsweise erlaubte, von der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks in einer mündlichen Verhandlung abzusehen VwGH 07.10.2021, Ra 2021/21/0272, Rn 10, mwN).

Zudem ist auf die Entscheidung des VwGH zu Ra 2024/21/0186 zu verweisen, wonach eine mündliche Verhandlung dann unterbleiben kann, wenn „auch unter Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten kein günstigeres Ergebnis für den BF zu erwarten“ wäre. In jenem Fall bestätigte der VwGH im konkreten Fall nicht nur die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, sondern billigte auch das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung angesichts eines „eindeutigen Falls“ in Bezug auf die Gefährdungsprognose (VwGH 18.12.2024, Ra 2024/21/0186, Rn 16; vgl auch VwGH 04.07.2023, Ra 2023/21/0027).

Fallbezogen konnte daher die Entscheidung ohne die beantragte Verhandlung getroffen werden. Da die entsprechenden Beweistatsachen zum Privat- und Familienleben des BF als wahr unterstellt wurden, konnte auch die in der Beschwerde beantragte Einvernahme der Zeugin Daiana Andreea MIRIUTA unterbleiben (vgl VwGH 05.06.2025, Ra 2022/08/0041).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und solche sind auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Im Ergebnis war die Revision daher nicht zuzulassen.

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