Bundesverwaltungsgericht W609 2328244-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 22.04.2026
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W609.2328244.1.00
Spruch
W609 2328250-1/8E
W609 2328248-1/8E
W609 2328247-1/8E
W609 2328245-1/8E
W609 2328244-1/8E
Beschluss:
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch seinen Richter Mag. Kuleff über die gemeinsame Beschwerde von 1) XXXX , 2) XXXX , 3) XXXX , 4) XXXX , 5) XXXX , alle StA. Syrien, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 03.04.2025, Damaskus-OB/KONS/0049/2024, den Beschluss:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen.
B)
Revisionen sind gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Begründung
Begründung:
I. Verfahrensgang
Die Erstbeschwerdeführerin stellte am 17.05.2023 schriftlich und am 27.11.2023 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (ÖB Damaskus) in eigener Sache sowie als gesetzliche Vertreterin der minderjährigen Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 35 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005). Als Bezugsperson in Österreich wurde XXXX , StA. Syrien, angegeben.
In der Folge übermittelte die ÖB Damaskus die Anträge an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zur Erstattung einer Mitteilung gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005.
Mit Schreiben vom 26.02.2025 erstattete das BFA Stellungnahme zu den Anträgen an die ÖB Damaskus. Demnach sei aufgrund eines betreffend die Bezugsperson eingeleiteten Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten die Gewährung von Status im Familienverfahren an die Beschwerdeführer nicht wahrscheinlich.
Nach Wahrung von Parteiengehör wies die ÖB Damaskus aufgrund der negativen Wahrscheinlichkeitsprognosen des BFA die Anträge der Beschwerdeführer auf Erteilung von Einreisetiteln mit dem oben bezeichneten Bescheid gemäß § 26 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) i. V. m. § 35 AsylG 2005 ab.
Dagegen richtet sich die gegenständliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Das Bundesverwaltungsgericht forderte das BFA mit Schreiben vom 20.03.2026 auf, zum anhängigen Aberkennungsverfahren betreffend die Bezugsperson binnen einer Frist von zwei Wochen Stellung zu nehmen.
Mit Stellungnahme vom 24.03.2026 führte das BFA im Wesentlichen aus, dass hinsichtlich des aufrechten Status des Asylberechtigten der Bezugsperson ein Aberkennungsverfahren eingeleitet worden sei. Am 28.04.2026 sei eine Einvernahme der Bezugsperson als nächster Ermittlungsschritt im Aberkennungsverfahren vorgesehen. Eine Einschätzung zum Abschluss des Verfahrens gab das BFA nicht ab. Im Übrigen sei laut BFA davon auszugehen, dass mit dem Sturz des Assad-Regimes eine grundlegende Änderung der Lage in Syrien eingetreten sei. Das BFA werde nach Vorliegen ergänzender Länderinformationen der Staatendokumentation im ersten Quartal 2026 prüfen, ob die Änderung von dauerhafter Natur sei.
II. Erwägungen:
1. Feststellungen:
Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der minderjährigen Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer. Alle sind Staatsangehörige Syriens. Die Erstbeschwerdeführerin stellte am 17.05.2023 schriftlich und am 27.11.2023 persönlich bei der ÖB Damaskus in eigener Sache sowie als gesetzliche Vertreterin der minderjährigen Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005.
Als Bezugsperson wurde darin XXXX , StA. Syrien, angegeben und dieser als Ehemann der Erstbeschwerdeführerin beziehungsweise Vater der minderjährigen Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer genannt.
Der im Antrag genannten Bezugsperson wurde mit Bescheid des BFA vom 10.03.2023, 1324667800/222898442, der Status des Asylberechtigten in Österreich zuerkannt.
Am 26.02.2025 leitete das BFA ein Aberkennungsverfahren gemäß § 7 Abs. 1 AsylG 2005 hinsichtlich der Bezugsperson ein. In der Folge wurden seitens des BFA – abgesehen von der Ladung zur Einvernahme der Bezugsperson am 28.04.2026 – bislang keine weiteren Schritte im Aberkennungsverfahren gesetzt, wobei keine Umstände hervorgekommen sind, wonach die Verfahrensverzögerung der Bezugsperson zuzurechnen wäre. Ein Verfahrensabschluss ist derzeit nicht absehbar.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus der unzweifelhaften Aktenlage. Der festgestellte Sachverhalt ist unstrittig.
Die Feststellung, dass keine Umstände vorliegen, wonach die Verfahrensverzögerung der asylberechtigten Bezugsperson zurechenbar wäre, ergibt sich insbesondere daraus, dass das BFA in seiner Stellungnahme vom 24.03.2026 ausgeführt hat, dass seit postalischer Übermittlung der Mitteilung der Einleitung des Aberkennungsverfahrens an die Bezugsperson keine weiteren Verfahrensschritte erfolgt sind. Auch der Umstand, dass die Bezugsperson vom BFA mittlerweile zu einer Einvernahme geladen wurde, ändert nichts an der Einschätzung, dass die Verfahrensverzögerung der Bezugsperson nicht zuzurechnen ist. Besonderheiten bezüglich des Verfahrens wurden in der Stellungnahme vom BFA nicht ausgeführt. Auch sonst keine Umstände hervorgekommen, dass die Bezugsperson Verzögerungen zu vertreten hätte.
Die Feststellung, dass nicht absehbar ist, wann mit einem Abschluss des konkreten Asylaberkennungsverfahren betreffend die Bezugsperson zu rechnen ist, ergibt sich daraus, dass das BFA in seiner Stellungnahme nicht näher ausgeführt hat, dass das BFA das Aberkennungsverfahren betreffend die Bezugsperson am 26.02.2026 eingeleitet, aber die Einvernahme der Bezugsperson erst für 28.04.2026 geplant ist. Zwar hat das BFA ausgeführt, die Einvernahme am 28.04.2026 bleibe abzuwarten, damit der maßgebliche Sachverhalt geklärt und das Aberkennungsverfahren abgeschlossen werden könne. Mangels konkreter Ausführungen (etwa, dass geplant sei, das Aberkennungsverfahren bis zu einem konkreten Termin in naher Zukunft abzuschließen) kann nicht gesagt werden, dass ein Verfahrensabschluss derzeit absehbar wäre.
3. Rechtlich folgt:
Zu A:
Gemäß § 34 Abs. 1 AsylG 2005 gilt ein Antrag auf internationalen Schutz, der von einem Familienangehörigen eines Fremden gestellt wird, dem der Status des Asylberechtigten (Z. 1) oder des subsidiär Schutzberechtigten (Z. 2) zuerkannt wurde oder der selbst Asylwerber ist (Z. 3), als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
Nach § 34 Abs. 2 AsylG 2005 hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (Z. 1) und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status i. S. d. § 7 AsylG 2005 anhängig ist (Z. 3).
Nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005 kann ein Familienangehöriger gemäß § 35 Abs. 5 AsylG 2005 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind zusätzlich die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z. 1–3 AsylG 2005 zu erfüllen.
Wird ein solcher Antrag gestellt, hat die Vertretungsbehörde gemäß § 35 Abs. 3 AsylG 2005 dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z. 1–3 AsylG 2005 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem BFA zuzuleiten.
Gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Vertretungsbehörde dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das BFA der Vertretungsbehörde mitgeteilt hat, dass die Stattgabe eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das BFA nur erteilen, wenn gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9 AsylG 2005; Z. 1), das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) nicht widerspricht (Z. 2) und im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z. 1–3 AsylG 2005 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgabe des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten (Z. 3).
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat bereits wiederholt erkannt, dass die Vertretungsbehörde im Ausland an die Mitteilung des BFA über die Prognose einer Asylgewährung gebunden ist, und zwar sowohl an eine negative als auch an eine positive Mitteilung. Allerdings steht es dem Verwaltungsgericht offen, auch die Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an die Antragsteller auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Gegenstand der Überprüfung durch das Verwaltungsgericht ist dabei, ob die Prognose des BFA hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an die Antragsteller im Rahmen eines (späteren) Familienverfahrens nach § 34 AsylG 2005 zutreffend erfolgt ist und die sonstigen Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 AsylG 2005 erfüllt sind (VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0299, m. w. N.). Dies setzt voraus, dass das BFA seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Im Falle einer negativen Prognose muss der Antragsteller, um die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, zwar lediglich die (niedrigere) Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überwinden (VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0218). Es obliegt ihm jedoch, gegen eine negative Prognose des BFA zumindest entscheidungswesentliches Vorbringen etwa zu der vom BFA negativ beurteilten Erteilungsvoraussetzung des § 35 Abs. 4 Z. 3 AsylG 2005 zu erstatten und glaubhaft zu machen (VwGH 31.05.2021, Ra 2020/01/0284).
Nach Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) hat das Bundesverwaltungsgericht eine eigenständige Beurteilung hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der Gewährung eines Schutzstatus im Inland zu treffen sowie zu überprüfen, ob die Voraussetzungen nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vorliegen. Zudem hat es auch die sich aus Art. 8 EMRK ergebenden Anforderungen sicherzustellen (VfGH 23.11.2015, E 1510/2015; 16.12.2025 E 1209/2025, u. a.).
In den Entscheidungen vom 16.12.2025, E 1209/2025, u. a., hielt der VfGH zudem fest, dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden, mit denen ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 4 Z. 1 AsylG 2005 aufgrund eines gegen die Bezugsperson anhängigen Aberkennungsverfahrens abgewiesen wurde, nicht auf die Prüfung beschränken kann, ob ein Aberkennungsverfahren durch das BFA hinsichtlich der Bezugsperson eingeleitet wurde und ob die Erledigung dieses Verfahrens im Zeitpunkt seiner Entscheidung noch offen ist. Vielmehr ist in verfassungskonformer Interpretation des § 35 Abs. 4 Z. 1 AsylG 2005 zu beurteilen, ob das Vorliegen eines Aberkennungsgrundes nach § 7 AsylG 2005 „nicht einmal wahrscheinlich“ ist, sowie, ob das „Aberkennungsverfahren zügig und innerhalb einer angemessenen Verfahrensdauer geführt wird und im Lichte von Art. 8 EMRK keine ungebührlich lange Verzögerung der Entscheidung über die Familienzusammenführung vorliegt“. Im Hinblick auf die Verfahrensdauer ist dabei auch darauf Rücksicht zu nehmen, ob eine allfällige Verfahrensverzögerung überwiegend der zuständigen Behörde oder der asylberechtigten Bezugsperson zuzurechnen ist.
Im vorliegenden Fall ist in Bezug auf die Bezugsperson ein Asylaberkennungsverfahren gemäß § 7 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 anhängig, sodass die ÖB Damaskus auch im Hinblick auf die negative Stellungnahme des BFA gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 davon ausgegangen ist, dass die Anträge der Beschwerdeführer gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen wären.
Aus dem Bescheid über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vom 10.03.2023 sowie aus der Stellungnahme des BFA vom 24.03.2026 ergibt sich, dass für die Bezugsperson bei einer Rückkehr nach Syrien die reale Gefahr gegeben sei, zwangsweise zum Militärdienst des Assad-Regimes eingezogen zu werden und im Zusammenhang mit der Ableistung beziehungsweise Verweigerung des Militärdienstes asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt zu sein. Die Einleitung des Aberkennungsverfahrens am 26.02.2025 ist laut BFA gemäß § 7 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 erfolgt, weil sich aufgrund des Regimewechsels im Herkunftsstaat Syrien die Umstände bzw. Voraussetzungen, die zur Zuerkennung des Schutzstatus geführt hätten, wesentlich geändert hätten.
Angesichts des Sturzes des Regimes unter Bashar al-Assad im Dezember 2024 kann in einem Fall wie dem gegenständlichen – in dem die Bezugsperson Furcht vor Verfolgung durch das ehemalige Assad-Regime geltend gemacht hat und diese deshalb als Flüchtling anerkannt worden ist – nicht im Sinne der Judikatur des VfGH gesagt werden, dass eine Aberkennung des Asylstatus „nicht einmal wahrscheinlich“ ist.
Im Entscheidungszeitpunkt ist das Verfahren über die Aberkennung des Status des Asylberechtigten betreffend die Bezugsperson nach wie vor – seit etwa vierzehn Monaten – beim BFA anhängig, und es wurde bislang kein nennenswerter Verfahrensschritt gesetzt, sondern lediglich ein Termin für die Einvernahme der Bezugsperson festgesetzt. Zudem würden laut Stellungnahme des BFA vom 24.03.2026 auch noch ergänzende Länderinformationen der Staatendokumentation zu Syrien abgewartet. Ein Abschluss des Verfahrens ist nicht absehbar.
Ungeachtet der Frage, ob damit allein schon eine angemessene Verfahrensdauer überschritten erschiene, kann eine zügige Verfahrensführung in den vorliegenden Fällen schon deshalb nicht erkannt werden, weil seit der Einleitung des Aberkennungsverfahrens am 26.02.2025 bis auf die Anberaumung der Einvernahme der Bezugsperson kein weiterer Verfahrensschritt erfolgt ist.
Wie bereits ausgeführt, ist die Verfahrensdauer unstrittig alleine dem BFA zuzurechnen. Damit wurde im Ergebnis das Aberkennungsverfahren der Bezugsperson nicht zügig durchgeführt, sodass eine Abweisung der Beschwerde schon deshalb nicht mehr in Betracht kommt.
Angesichts dessen erübrigen sich in der Folge auch Erwägungen, ob im Lichte des Art. 8 EMRK im konkreten Fall (k)eine ungebührlich lange Verzögerung bei der Familienzusammenführung vorliegt.
Die ÖB Damaskus ist daher im fortgesetzten Verfahren gehalten, insbesondere die tatsächliche Familienangehörigeneigenschaft der Beschwerdeführer zur Bezugsperson zu prüfen und die notwendigen Feststellungen zu treffen.
Das Bundesverwaltungsgericht weist in dem Zusammenhang ausdrücklich auf die in § 11a Abs. 1 und Abs. 2 FPG normierten Besonderheiten und die verfahrensrechtlichen Einschränkungen des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens hin. Dieses ist ohne mündliche Verhandlung durchzuführen und es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden, weshalb die Durchführung der notwendigen Ermittlungen zum Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen und zum allfälligen Vorliegen der von der Judikatur des VwGH gegenständlich entwickelten Kriterien nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch dieses selbst durchgeführt werden können. Zudem geht es im gegenständlichen Fall nicht bloß um ergänzende Sachverhaltsfeststellungen, sondern um entscheidungserhebliche Umstände die erstmals und in Visaverfahren aufgrund des Auslandsbezuges regelmäßig vor Ort festzustellen sind, sodass eine Verlagerung des behördlichen Verfahrens, konkret den entscheidungsrelevanten Sachverhalt erstmals zu ermitteln, hin zum Bundesverwaltungsgericht nicht in Betracht kommen kann.
Da vor diesem Hintergrund der vorliegende Sachverhalt derart mangelhaft ist, ist der bekämpfte Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz aufzuheben und der ÖB Damaskus die Erlassung neuer Bescheide in den vorliegenden Rechtssachen aufzutragen.
Gemäß § 11a Abs. 2 FPG ist diese Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.
Zu B:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revisionen erweisen sich als zulässig, weil die gegenständlichen Entscheidungen i. S. d. Art. 133 Abs. 4 B-VG von der Lösung von Rechtsfragen abhängen, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Höchstgerichtlich nicht beantwortet sind die Fragen, wann die behördliche Führung eines Aberkennungsverfahrens gemäß § 7 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 betreffend den Asylstatus einer Bezugsperson als „zügig“ anzusehen ist und welche diesbezügliche Verfahrensdauer einer „angemessenen Verfahrensdauer“ im Sinne der Erkenntnisse des VfGH (noch) entspricht.