Bundesverwaltungsgericht G312 2315589-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 27.04.2026
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:G312.2315589.1.00
Spruch
G312 2315589-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Lisa-Maria ROSTECK und Mag. Brigitte MAROLD als Beisitzerinnen über den Vorlageantrag von XXXX , SVNR: XXXX , vertreten durch RAe Poganitsch, Fejan und Ragger, gegen die Beschwerdevorentscheidung der regionalen Geschäftsstelle Völkermarkt des Arbeitsmarktservice nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.10.2025 und 20.03.2026 zu Recht erkannt:
A)Der Beschwerde wird als begründet stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung ersatzlos behoben.
B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom XXXX wurde ausgesprochen, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) gemäß § 10 iVm § 38 AlVG 1977 für die Zeit von 42 Bezugstage ab XXXX keine Notstandshilfe erhält.
Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung des Sachverhalts und der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass dem BF am 15.01.2025 eine Beschäftigung als Disponent bei der Firma XXXX mit kollektivvertraglicher Entlohnung zugewiesen worden sei. Am 24.02.2025 habe das AMS Kenntnis davon erlangt, dass die Beschäftigung nicht zustande gekommen sei, da der BF das vereinbarte Bewerbungsgespräch nicht wahrgenommen habe.
Dagegen erhob der BF fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass er seit 01.01.2024 beim AMS gemeldet sei und sich bis dato keine Widrigkeiten zu Schulde kommen habe lassen. Er sei im Februar 2025 telefonisch von der Firma XXXX kontaktiert worden, um ein ev. Bewerbungsgespräch zu vereinbaren. Diese Stelle sei bereits mehrere Wochen zuvor von seitens des AMS deaktiviert worden, ohne dass er Kenntnis davon erlangt habe. Er sei vom Telefonat überrascht worden, sei aber mit der Dame ins Gespräch gekommen. Beiden Seiten sei relativ schnell klar gewesen, dass seine Referenzen als Kunststofftechniker und Einkäufer nicht dem erforderlichen Profil der angebotenen Stelle entsprochen habe. Er habe lediglich nebenbei erwähnt, dass er in der engeren Auswahl eines anderen Unternehmens stehe, dies sei jedoch in keinem Kontext zur Absage eines persönlichen Gespräches gestanden. Beide Seiten seien zum Entschluss gekommen, dass ein persönliches Vorstellungsgespräch nicht zielführend sei, weshalb sie am Gesprächsende so verblieben seien. Er finde es enttäuschend, dass mit ihm vor der Entscheidung kein klärendes Gespräch erfolgt sei. Er wolle hiermit den Sachverhalt nochmals aus seiner Sicht schildern, da eindeutig eine falsche Rückmeldung des Unternehmens oder eine falsche Auffassung durch das AMS hervorgehe.
Die belangte Behörde wies die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid.
Am 29.10.2025 und 20.03.2026 fand vor dem BVwG eine öffentliche, mündliche Verhandlung samt BF und einer Vertreterin der belangten Behörde statt. Die zur zweiten Verhandlung geladene Zeugin befand sich im Ausland, hat jedoch im Vorfeld eine schriftliche Stellungnahme samt Unterlagen (vor der mündlichen Verhandlung) eingebracht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF steht wieder seit XXXX im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, zuletzt im Bezug der Notstandshilfe in der Höhe von Euro XXXX täglich.
Das letzte länger andauernde (über 6 Monate) Beschäftigungsverhältnis bei der Firma XXXX endete am XXXX .
1.2. Der BF ist 45 Jahre alt, ledig und absolvierte nach der Pflichtschule eine Lehre zum Mechaniker/Werkzeugbautechniker mit LAP und konnte sich danach Erfahrungen im erlernten Bereich, Bereich Anwendungstechnik Spritzguss, Auslandserfahrung (Rumänien) mit Kundensupports und Werkzeugabnahmen sowie als Führungskraft in diesen Bereichen sowie im kaufmännischen Bereich als technischer Einkäufer aneignen. Er absolvierte eine Ausbildung zum Lehrlingsausbildner und verfügt über Kenntnisse in Englisch B2, technisches Englisch und Rumänisch B2, den Stapler- und Kranführerschein, SPC und MFU-Lehrgänge, Infrarotmesstechnik, Prozessoptimierer, Microsoft Officer und SAP R/3. Der BF verfügt über einen Führerschein B.
1.3. Am 15.01.2025 wurde dem BF eine Beschäftigung als Disponent bei der Firma XXXX mit kollektivvertraglicher Entlohnung und möglicher Arbeitsaufnahme am XXXX zugewiesen.
Gesucht wurde 1 Verkaufsmitarbeiter/in Disponent/in im Transport
Aufgabenschwerpunkte
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Freundlicher und professioneller Kundenkontakt
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Einteilung und Koordination unserer Aufträge
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Verantwortung für die Disposition von Touren und Aufträgen
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Sicherstellung eines reibungslosen Ablaufs im Tagesgeschäft
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Umgang mit Zahlen und Erstellung von Berichten
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Eingabe, Aktualisierung und Pflege von Daten
Fachliche Kompetenzen
-Technische oder kaufmännische Ausbildung
-Erfahrung in der Disposition von Vorteil
-Kenntnisse in Personalführung
-Fremdsprachenkenntnisse von Vorteil (Englisch, Italienisch, Slawische Sprachen)
Persönliche Kompetenzen
Präzise und strukturierte Arbeitsweise
Freude am direkten Kundenkontakt und ein sicheres Auftreten
Belastbarkeit und Gelassenheit, auch in stressigen Situationen
Kommunikationsstärke und Teamfähigkeit
Geboten wird:
Ein langfristiger Arbeitsplatz in einem familiengeführten Unternehmen
Ein herzliches und kollegiales Team
Abwechslungsreiche Aufgaben in einer spannenden Branche
Persönliche Entwicklungsmöglichkeiten und Wertschätzung
Die Stelle wird ab sofort in Vollzeit angeboten, Arbeitszeiten von Montag bis Freitag von 07:30 bis 16:30 Uhr. Das Mindestentgelt beträgt 2.165,15 brutto auf Basis Vollzeitbeschäftigung.
1.4. Die Firma teilte dem AMS am 24.02.2025 mit, dass der BF telefonisch zu einem persönlichen Gespräch eingeladen worden sei, er kein Interesse mehr gehabt habe, da er eine Stelle in Aussicht hatte.
1.5. Der BF wurde zu den Gründen am 27.02.2025 niederschriftlich befragt und erklärte zu der Rückmeldung der Firma dem nicht zuzustimmen, da für ihn dieses Gespräch bzw. Angebot nicht zielführend gewesen sei.
1.6. Am 01.07.2025 hat der BF eine, die Arbeitslosigkeit ausschließende, nachhaltige Beschäftigung bei der Firma wtronic aufgenommen, was jedoch mangels zeitlicher Nähe zur verfahrensgegenständlichen, möglichen Arbeitsaufnahme nicht als Nachsichtsgrund gewertet werden kann.
1.7. Dem Verhalten des BF im telefonischen Gespräch mit dem potentiellen Dienstgeber fehlte jedenfalls ein (bedingter) Vorsatz, weshalb keine § 10 Ausschlussfrist zu verhängen ist.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die oben getroffenen Feststellungen resultieren aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2.1. Die Dame des potentiellen Dienstgebers, welche als Zeugin zur mündlichen Verhandlung geladen wurde, konnte nicht erscheinen, da sie sich im Ausland befunden hat. Sie hat jedoch vorab eine schriftliche Stellungnahme eingebracht, die in der mündlichen Verhandlung am 20.03.2026 verlesen wurde.
[…]
Zu ihrer Rolle im Unternehmen: Ich bin als Bürokauffrau im Front Office tätig und koordiniere unter anderem Termine der Geschäftsführung, einschließlich der Organisation von Bewerbungsgesprächen.
Herr XXXX hat sich am 21.01.2025 bei der Firma XXXX beworben.
Nach Eingang der Bewerbung von Herrn XXXX habe ich ihn telefonisch kontaktiert, um einen Gesprächstermin zu vereinbaren. Grundlage dafür war auch eine vom AMS XXXX übermittelte Liste jener Bewerber, die eingeladen werden sollten, da sie für die Stelle in Frage kommen könnten.
Im Zuge dieses Telefonats teilte mir Herr XXXX mit, dass er kein Interesse an der ausgeschriebenen Stelle habe, da er bereits mit anderen Unternehmen in Gesprächen stehe. Diese Information habe ich schriftlich auf seinem Lebenslauf vermerkt, um meinen Vorgesetzten entsprechend informieren zu können.
In weiterer Folge habe ich dem AMS XXXX mitgeteilt, welche Bewerber sich tatsächlich beworben haben, welche für ein Gespräch in Frage kommen bzw. eingeladen wurden sowie welche Bewerber kein Interesse bekundet haben. Die entsprechenden Notizen wurden, nach telefonischer Aufforderung, der zuständigen Bearbeiterin per Email übermittelt, so auch im Falle des Herrn XXXX (siehe Anhang).
Weitere Korrespondenz oder Gespräche fanden mit Herrn XXXX nicht statt. Nach seiner klaren Aussage, dass kein Interesse an der Stelle bestehe, war der Bewerbungsprozess aus Sicht der Firma XXXX abgeschlossen.
2.2.2. Die Zeugin hat ihrer Stellungnahme weitere Unterlagen beigefügt, daraus geht hingegen hervor, dass die Firma selbst Zweifel daran hatte, ob der BF mit seiner anders gearteten Fachausbildung für die angebotene Tätigkeit überhaupt in Frage kommt. Dies geht eindeutig aus dem Vermerk des Firmenchefs auf diesen beigefügten Unterlagen hervor: XXXX – keine Dispo Erfahrung, aber man könnte ihn sich anhören, lange bei Mahle, was jetzt? Kein Interesse.
Aus den beigebrachten Unterlagen der Z geht – entgegen ihren vorherigen schriftlichen Angaben - hervor, dass die Firma selbst nicht wirklich gewusst hat, was sie mit dem BF „anfangen“ soll, da dieser aufgrund seiner gänzlich anders gearteten Ausbildung für eine Einstellung nicht wirklich passte.
Dies entspricht nicht ihrer zuvor dem AMS gegenüber getätigten Angaben, „der BF sei zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden, dies habe er mangels Interesse – da er bereits eine Stelle in Aussicht habe - aber abgelehnt“.
2.3. Insgesamt waren daher die Angaben des BF – wonach er weder ein Vorstellungsgespräch abgelehnt habe, also auch dass die Firma selbst kein Interesse an ihm hatte – glaubhaft.
Seine Angaben, dass er erst im Rahmen des Gespräches erwähnt habe, dass er mit anderen Firmen im Gespräch sei, werden schließlich auch durch die Stellungnahme der Zeugin selbst sowie dem Vermerk des Firmenchefs bestätigt. (…..im Zuge des Gespräches….; sowie dem Vermerk des Firmenchefs – XXXX : keine Dispo Erfahrung, aber man könnte ihn sich anhören, lange bei Mahle, was jetzt? Kein Interesse).
2.4. Der BF hat somit weder die verfahrensgegenständliche Stelle noch ein Vorstellungsgespräch abgelehnt, noch hat er Gespräche oder Zusagen von anderen Firmen iSd ständigen Judikatur derart in den Vordergrund gestellt, um den potentiellen Dienstgeber von einer Einstellung abzuhalten.
Es lag daher jedenfalls kein (bedingter) Vorsatz im Verhalten des BF hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Beschäftigung vor.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchteil A):
3.2. Verfahrensgegenständlich ist strittig, ob die belangte Behörde zu Recht den Bezug des Arbeitslosengeldes des BF für den Zeitraum 42 Tage ab XXXX gemäß § 10 iVm § 38 AlVG ausgeschlossen hat.
Gemäß § 7 Abs. 1 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosgengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z 3). Der Arbeitsvermittlung steht nach Abs. 2 leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
Arbeitswillig ist gemäß § 9 Abs. 1 AlVG, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
Eine Beschäftigung ist gemäß Abs. 2 leg. cit. zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
Wenn eine arbeitslose Persons sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt so verliert sie gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist gemäß Abs. 3 leg. cit. in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. in diesem Sinn schon das Erkenntnis vom 16. Oktober 1990, Zl. 89/08/0141, VwSlg 13286 A/1990).
Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl das hg Erkenntnis vom 18. Jänner 2012, 2008/08/0243).
Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinn des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (Hinweis E 20. Oktober 1992, 92/08/0042, VwSlg 13722 A/1992; E 5. September 1995, 94/08/0050; VwGH vom 07.10.2025, Ra 2024/08/0074).
Der BF hat – wie beweiswürdigend ausgeführt - hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Beschäftigung nicht mit zumindest bedingten Vorsatz gehandelt, weshalb keine § 10 AlVG Ausschlussfrist zu verhängen ist.
Der Beschwerde ist daher als begründet stattzugeben und die Beschwerdevorentscheidung ersatzlos zu beheben.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.