Bundesverwaltungsgericht L501 2334759-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 04.05.2026
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:L501.2334759.1.00
Spruch
L501 2334759-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Vorsitzende und den Richter Mag. Hermann LEITNER sowie den fachkundigen Laienrichter Reg. Rat Johann PHILIPP als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice vom 06.11.2025, XXXX betreffend Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
I.1.Am 10.07.2025 beantragte die nunmehr beschwerdeführende Partei (in der Folge „bP“) mit einem von der belangten Behörde zur Verfügung gestellten Formular die Ausstellung eines Parkausweises. Am Formular befindet sich der Hinweis, dass der Antrag auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpass bzw. auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ gelte, wenn der Antragsteller noch nicht im Besitz eines Behindertenpass mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ ist.
In dem hierauf von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten aus dem Bereich der Allgemeinmedizin vom 20.10.2025 wird, basierend auf der klinischen Untersuchung am 16.09.2025, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Gesamtmobilität – Gangbild: frei, zügig, symm., Zehen-/Fersengang bds und Einbeinstand bds tls. mit Halten durchführbar, Hocke etwa 2/3 tief. Seiltänzergang unauff., Blindgang etwas unsicher.
„Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Pos.Nr.
GdB
1
Sehminderung bds.
Z.n. Glaskörperblutung bds, Visus cc rechts 0,32, links 0,25 aus Befund 12/22.
11.02. 01
40
2
Insulinpflichtiger Diabetes 2.
Insulin und orale Medikation. Kein aktuelles HbA1c vorliegend
09.02. 02
30
3
Gelenksabnützungen.
Z.n. Oberschenkelbruch links 2012, operativ versorgt, Metall ex im selben Jahr, Omarthrose rechts, deutliche Valgusstellung beider Knie, Gelenke allesamt frei beweglich.
02.02. 01
20
4
Hypertonie.
Gering dosierte Kombinationsmedikation
05.01. 01
10
5
Schilddrüsenfunktionsstörung.
Hypothyreose, medikamentös substituiert
09.01. 01
10
Gesamtgrad der Behinderung
50
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Führend ist Pos 1. Pos 2 verschlechtert zusätzlich die Alltagssituation, daher steigernd um eine Stufe. Die übrigen Positionen ohne Wechselwirkung zur führenden Position bzw geringfügig, daher nicht stufensteigernd.“
Die im Hinblick auf die Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gestellte Frage wurde wie folgt beantwortet:
„Die Mobilität durch das Augenleiden und die Gelenksabnützungen sicher etwas eingeschränkt. Hinweise auf eine erhebliche Gangstörung/-einschränkung ergeben sich weder aus der Aktenlage noch klinisch, es besteht keine hochgradige Sehbeeinträchtigung oder gar Blindheit. Eine kurze Wegstrecke von 400m kann daher selbständig, gegebenenfalls etwas verlangsamt und unter Zuhilfenahme einer einfachen Gehhilfe, zurückgelegt werden, alltagsübliche Niveauunterschiede sind zu bewältigen, ein sicherer Transport in ÖVM ist gewährleistet (Ein-/Aussteigen, Halten an Haltegriffen, sicherer Stand).“
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 20.10.2025 wurde der bP das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung begründet zu äußern.
In ihrer Stellungnahme vom 31.10.2025 erklärte die bP, dass der Weg von ihrer Wohnung zu den nächstgelegenen Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel für ihre Verhältnisse doch sehr weit sei, er liege über 400m. Die im Gutachten aufgezeigten üblichen Niveauunterschiede träfen nicht zu, die Versorgungseinrichtungen seien alle über 400 m entfernt und müsse sie dabei einen Berg hinunter- und wieder zurücklaufen.
Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 BBG ab. Neben der Zitierung der rechtlichen Grundlagen wurde festgehalten, dass gemäß den dem Bescheid beiliegenden und einen Teil der Begründung bildenden Ergebnissen des ärztlichen Begutachtungsverfahrens die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen.
In ihrer dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde erklärte die bP, dass ihre Sehbehinderung seit ihrem Umzug von Deutschland nach Österreich im Jahr 2022 noch etwas zugenommen habe. Der Weg von ihrer Wohnung zu den beiden nächstgelegenen Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel sei für ihre Verhältnisse schon sehr weit, er liege über 400m und sei zudem mit einem Höhenunterschied von geschätzten 30-40 m sehr steil. Die im Gutachten aufgezeigten üblichen Niveauunterschiede träfen nicht zu, zu den Versorgungseinrichtungen müsse sie den Berg hinunterlaufen. Aus diesen Gründen ersuche sie um Vornahme der Zusatzeintragung sowie Prüfung, ob bedingt durch die Grundstückslage ihrer Wohnung eine abweichende passendere Formulierung der Zusatzeintragung die Ausstellung eines Parkausweises ermögliche.
I.2.Mit Schreiben vom 04.02.2026 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:
Die bP hat ihren Wohnsitz im Inland, ihr wurde ein bis 31.10.2026 befristeter Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 vH ausgestellt.
Folgende Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern, liegen vor:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
01
Sehminderung bds.
Z.n. Glaskörperblutung bds, Visus cc rechts 0,32, links 0,25 aus Befund 12/22.
02
Insulinpflichtiger Diabetes 2.
Insulin und orale Medikation.
03
Gelenksabnützungen.
Z.n. Oberschenkelbruch links 2012, operativ versorgt, Metall ex im selben Jahr, Omarthrose rechts, deutliche Valgusstellung beider Knie, Gelenke allesamt frei beweglich.
04
Hypertonie.
Gering dosierte Kombinationsmedikation
05
Schilddrüsenfunktionsstörung.
Hypothyreose, medikamentös substituiert
Die Mobilität der bP ist durch das Augenleiden und die Gelenksabnützungen etwas eingeschränkt, sie kann sich aber im öffentlichen Raum selbständig fortbewegen. Es besteht keine erhebliche Gangstörung, sie kann eine Wegstrecke von 400 m aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, gegebenenfalls etwas verlangsamt und unter Verwendung einer einfachen Gehhilfe zurücklegen. Das Gangbild ist frei, zügig und symmetrisch, alltagsübliche Niveauunterschiede sind zu bewältigen. Die Funktionen der unteren Extremitäten sind ausreichend, um die bei der Benützung öffentlicher Transportmittel auftretenden Höhen- und Niveauunterschiede überwinden zu können und um eine entsprechende Standfestigkeit zu erreichen. Der sichere und gefährdungsfreie Transport im öffentlichen Verkehrsmittel ist im Hinblick auf die körperliche Konstitution der bP als gegeben anzusehen. Eine wesentliche Einschränkung der Funktionen der oberen Extremitäten liegt nicht vor, sodass Greifbewegungen und das Halten an Griffen und Stangen gewährleistet sind. Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, die der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel entgegenstehen würden, liegen nicht vor. Vor diesem Hintergrund ist die Erreichung des mit der Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels angestrebten Ziels gewährleistet.
II.2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie des Gerichtsaktes.
Das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten vom 20.10.2025 ist ausführlich begründet, schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Die vorliegende Einschätzung wurde von der Sachverständigen im Rahmen der klinischen Untersuchung unter Einbeziehung der vorgelegten Befunde vorgenommen.
Die bP hatte ausreichend Gelegenheit die begründeten Darlegungen des Sachverständigen in geeigneter Weise, etwa mit Befunden oder einem von ihr selbst in Auftrag gegebenen Gutachten, auf gleicher fachlicher Ebene zu entkräften. Dies hat sie jedoch unterlassen. Die gutachterlichen Ausführungen wurden von der bP zudem weder substantiiert bestritten noch wurden Widersprüche aufgezeigt, die eine Beeinspruchung auch ohne einem Entgegentreten auf gleichem fachlichen Niveau ermöglicht hätten (vgl. VwGH vom 20.10.2008, 2005/07/0108; vom 05.10.2016, Ro 2014/06/0044).
Zum Vorbringen der bP im Hinblick auf ihre spezielle Wohnsituation ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach es bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel entscheidend auf die Art und Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ankommt, nicht aber auf andere Umstände wie beispielsweise die Entfernung zwischen der Wohnung und der nächstgelegenen Haltestelle öffentlicher Verkehrsmittel (vgl. VwGH vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0013, unter Hinweis auf E vom 22.Oktober 2002, 2001/11/0258; vom 10.11.2025, Ra 2025/11/0031). Es ist sohin vielmehr eine generalisierte Betrachtungsweise vorzunehmen.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachtens. Es wird daher – zumal es mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch steht - in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
II.3. Rechtliche Beurteilung:
II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch einen Senat, anzuwendendes Verfahrensrecht
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
II.3.2. Auszug aus den verfahrensspezifischen Bestimmungen:
II.3.2.1. Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, idgF:
„§ 1. (1) […]
(2) Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
§ 42. (1) Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum und den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. […]
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
[…]
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3), der Behindertenpass gemäß § 43 Abs. 1 oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen gemäß § 43 Abs. 1a eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung.
§ 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“
II.3.2.2. Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, idgF:
„§ 1. […]
(4) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes […]
2. die Feststellung, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes […]
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
– erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder
– erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder
– erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder
– eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder
– eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d
vorliegen.
(5) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(6) Die im Abs. 4 angeführten Eintragungen sind auf der Rückseite entweder in Form von Piktogrammen oder in Form von Schriftzügen vorzunehmen, […]“
II.3.3.Die bP kann sich im öffentlichen Raum selbständig fortbewegen und ist das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke zu Fuß aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe ebenso gegeben wie das Überwinden üblicher Niveauunterschiede und die sichere Beförderung im öffentlichen Verkehrsmittel. Die Auswirkungen der bestehenden Funktionseinschränkungen bedingen daher gemäß ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofs nicht die Unzumutbarkeit, zumal die Erreichung des mit der Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels angestrebten Ziels gewährleistet ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.
Absehen von einer mündlichen Verhandlung
Im vorliegenden Fall haben die Parteien die Durchführung einer Verhandlung durch das Verwaltungsgericht nicht beantragt. Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung sind Art und Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen sowie ihre Auswirkungen auf die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel. Als Grundlage für die Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen genannten Eintragungen erfüllt sind, wurde das seitens der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten herangezogen. Wie im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, wurde dieses der Entscheidung zu Grunde gelegte – auf Basis einer klinischen Untersuchung erstelltes - Gutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Der auf sachverständiger Basis ermittelte, entscheidungsrelevante Sachverhalt ist geklärt und nicht ergänzungsbedürftig. Es wurde keine Rechts- oder Tatfrage aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.