Bundesverwaltungsgericht W177 2214283-3
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 07.05.2026
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W177.2214283.3.00
Spruch
W177 2214283-3/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Volker NOWAK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch RA Mag. Dr. Sebastian SIUDAK, Blütenstraße 15/5/5.13, 4040 Linz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.01.2026 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
I.1. 1. Vorverfahren:
Der Beschwerdeführer (nunmehr „BF“) reiste zusammen mit seiner Ex-Frau und zwei Kindern illegal in das Gebiet der EU und in weiterer Folge nach Österreich ein, wo diese am XXXX Anträge auf internationalen Schutz einbrachten.
Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (nunmehr „BFA“) vom XXXX , wurde Antrag auf internationalen Schutz des BF vollinhaltlich negativ entschieden und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen. Nach eingebrachter Beschwerde wurde dem BF mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX , Zahl: XXXX , der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG zuerkannt und dem BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Diese wurde gem. § 8 Abs. 4 AsylG laufend mit Bescheiden des BFA verlängert, zuletzt bis zum 11.05.2023.
I.2. 1. Folgeantrag:
Am 24.11.2022 brachte der BF sowie seine Familienangehörigen Folgeanträge auf internationalen Schutz ein. Diese wären im Allgemeinen im Rahmen der Erstbefragung mit der Machtübernahme der Taliban sowie der Volksgruppenzugehörigkeit begründet worden.
Nach durchgeführten Ermittlungsverfahren wurde der Folgeantrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit Bescheid des BFA vom XXXX abgewiesen. Nach eingebrachter Beschwerde wurde dem BF der Status des Asylberechtigten im Familienverfahren (gem. § 3 Abs. 1 iVm. § 34 Abs. 1 Z. 2 AsylG) mit Erkenntnis vom XXXX GZ: XXXX , zuerkannt. Dieses Erkenntnis erwuchs am XXXX in Rechtskraft.
I.3. Gegenständliches Verfahren:
I.3.1. Aufgrund eines Abschlussberichts der LPD XXXX vom 12.04.2024 wurde – aufgrund des Verdachts der Vergewaltigung sowie dem Verdacht der fortgesetzten Gewaltausübung gegenüber seiner Kernfamilie – noch am selben Tag mittels Aktenvermerk ein Aberkennungsverfahren eingeleitet. Am XXXX wurde der BF in die Justizanstalt XXXX eingeliefert.
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX 2025, GZ: XXXX , wurden der BF aufgrund des Verbrechens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs. 1, Abs. 3a Z. 1 erster Fall und Abs. 4, zweiter Fall StGB; des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs. 1 StGB; des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 1 StGB und die Vergehen der Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung nach § 205a Abs. 1 StGB, unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB nach dem ersten Strafsatz des § 107b Abs. 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren rechtskräftig verurteilt.
Der BF wurde am 25.03.2025 die Justizanstalt XXXX überstellt. Sein errechnetes Strafende liegt aktuell am 29.11.2030.
I.3.2. Am 24.09.2025 wurden er von einem zu Entscheidung berufenen Organwalter des BFA, im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari, niederschriftlich im Aberkennungsverfahren einvernommen.
Er gab an, dass seine Muttersprache Dari sei und er weiters über Kenntnisse in Farsi und etwas Deutsch verfüge. Er sei aktuell im gegenständlichen Verfahren nicht vertreten. Nach eingehender Belehrung gab der BF an, dass er gesund sei und er sich nicht in medizinischer Behandlung befinde. Er sei 39 Jahre alt und in Kabul geboren worden. Der BF sei afghanischer Staatsangehöriger, der Volksgruppe der Hazara zugehörig und schiitischer Moslem.
Seit der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten habe er das Bundesgebiet zweimal in den Iran verlassen. Einmal habe er seine Mutter und die Familie seiner Frau besucht, beim zweiten Mal habe er seine Mutter besucht, weil diese seit vier Jahren im Iran sei und sie gesundheitliche Probleme habe. In Afghanisten sei er nicht gewesen, weil er ein Problem mit den Taliban habe. In Ungarn und in Deutschland sei er auch für Besuche gewesen.
Er sei im Besitz einer Tazkira; den alten Reisepass habe er auf der Flucht verloren. Er sei zuletzt nicht bei afghanischen Behörden im In- bzw. Ausland vorstellig gewesen. Er sei keine prominente Persönlichkeit oder habe keinen sonstigen Bekanntheitsgrad in Afghanistan erlangt. Er sei aktuell weder religiös noch politisch aktiv. Er sei in Afghainistan bei der Partei für Arbeit und Entwicklung gewesen. Diese gäbe es nicht mehr. Abgesehen davon sei er nie in einer terroristischen oder kriminellen Organisation gewesen und habe abseits von der Partei auch kein politisches Engagement gehabt.
Er sei seit letztem Jahr geschieden. Es sollte eine Scheidungsurkunde geben, aber er habe diese noch nicht gesehen. Mit seiner Ehefrau sei nach traditionell islamischem Ritus verheiratet gewesen und aus der Ehe würden vier Kinder entstammen. Er müsste Alimente zahlen, aber er sei jetzt im Gefängnis und zahle nichts. Die Obsorge über die Kinder habe nur mehr seine Ex-Frau. Er sei von seinen Kindern im Gefängnis noch nicht besucht worden. Er habe telefonischen Kontakt gehabt. Persönlich habe er alle zuletzt gesehen, als sie beim BFA 2020/2021 die Konventionsreisepässe geholt hätten. Informationen zu seiner Ex-Frau und seinen Kindern habe er bloß über Facebook-Postings.
Sein Vater sei verstorben und seine Mutter lebe in Teheran. Dort würden auch noch ein Bruder und eine Schwester leben. In Österreich habe er vier Brüder. Eine Schwester sei vor Kurzem aus dem Iran nach Afghanistan abgeschoben worden.
Zu seine in Österreich lebenden Brüder habe er ein gutes Verhältnis.In Österreich habe er für 3 oder 4 Unternehmen gearbeitet, den Wertekurs gemacht und durch die Arbeit habe er auch Kontakt mit den Einheimischen gehabt. Jeden Monat habe er € 5,- für Ärzte ohne Grenzen gespendet, ansonsten sei er nicht ehrenamtlich tätig oder Mitglied in einem Verein gewesen.
In der Strafhaft nutze er derzeit die Gelegenheit, um Deutsch zu lernen. Er wolle hier eine Ausbildung als Schweißer machen; er arbeite in der Justizanstalt in der Montage für Autoteile NG: dafür bekomme ich 80 Euro pro Monat.
In Österreich sei er rund 18 Monate einer Beschäftigung nachgegangen. Er sei vor der Haft Automechaniker gewesen, habe auf seine Kinder aufgepasst, damit die Frau zum Deutschkurs gehehn habe können. Er habe die Kinderbetreuung übernommen, als seine Frau acht Monate im Iran, im Irak und in Deutschland gewesen sei. Das sei 2022/2023 gewesen. Die Frau habe im Irak ein Verhältnis gehabt. Er habe hier keine klassische Freizeit gehabt.
Er verfüge hier auch über drei Freunde. Österreich sei sein ganzes Leben, weil seine Kinder und seine Brüder hier wären. Er möchte hierbleiben und brauche eine Chance, um hier sein Leben aufbauen zu können.
Es erfolgte seitens des BF eine eine Zusammenfassung des Verfahrensganges und es wird mit dem BF der Grund für die heutige Einvernahme ermittelt:
Am 12.04.2024 sei gegen den BF aufgrund eines Abschlussberichts der LPD wegen des Verdachts der Vergewaltigung sowie der Verdacht der fortgesetzten Gewaltausübung gegenüber seIhrer Kernfamilie – mittels Aktenvermerk ein Aberkennungsverfahren eingeleitet worden. Er sei am XXXX in die Justizanstalt XXXX eingeliefert worden.
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX 2025, XXXX , wurden der BF aufgrund des Verbrechens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs. 1, Abs. 3a Z. 1 erster Fall und Abs. 4, zweiter Fall StGB; des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs. 1 StGB; des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 1 StGB;die Vergehen der Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung nach § 205a Abs. 1 StGB; unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB nach dem ersten Strafsatz des § 107b Abs. 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren rechtskräftig verurteilt.
Am 25.03.2025 sei der BF in die Justizanstalt XXXX überstellt worden und das errechnetes Strafende liege aktuell beim 29.11.2030.
Der BF bestätigte diesen Sachverhalt, vermeinte aber, dass er nur verurteilt worden sei, weil seine Verteidigung nicht berücksichtigt worden wäre. Er habe seinem Anwalt Beweise zukommen lassen, die dieser dann im Verfahren nicht berücksichtigt habe. Der Anwalt habe gemeint, dass die Beweise nichts nutzen würden. Er sei als Unschuldiger verurteilt worden.
Der BF sei in Österreich wegen des Verbrechens der fortgesetzten Gewaltausübung sowie des Verbrechens der Vergewaltigung rechtskräftig verurteilt worden. Dies spreche nicht gerade für eine gelungene Integration, vielmehr wäre von einem hier lebenden Fremden zu erwarten, sich an die Gesetzte zu halten. Der BF äußerte sich hierzu, dass er die Gesetze respektiert und er sich hier integriert habe. Er habe niemanden vergewaltigt und sei niemals gewalttätig gewesen. Seine Frau sei fremdgegangen und habe dann die Anschuldigungen gemacht. Er habe Fotos und Videos vom Aufenthalt in Österreich, die zeigen würden, dass sie eine glückliche Familie gewesen wären.
Weiters hätten im Vorverfahren keine individuellen und konkreten GFK-Gründe festgestellt werden könne und de, BF wäre der Asylstatus bzw. die Flüchtlingseigenschaft ausschließlich aufgrund der Familieneigenschaft zuerkannt worden. Die allgemeine Lage in Afghanistan habe sich im Gegensatz zu, Zeitpunkt der Statuserteilung nachhaltig verbessert. Darüber hinaus verfüge er über ausreichende Schulbildung und Arbeitserfahrung, beherrsche die Muttersprache, seiarbeitsfähig und können Ihre Grundbedürfnisse mit der eigenen Arbeitsleistung, wenn auch nur mittels Hilfsarbeiten, decken. Eine Kontaktaufnahme mit den Familienangehörigen sei jederzeit möglich; aufgrund der starken traditionellen Verbundenheit würde er bestimmt von den Familienangehörigen Unterstützung erhalten, dies wäre auch aus dem Ausland aus mit modernen Geldtransfermöglichkeiten umsetzbar. Er könne darüber hinaus auch auf Reintegrationsprojekte zurückgreifen. Es sei nicht ersichtlich, dass Sie in eine existenzielle Notlage gem. Art. 2 und 3 EMRK geraten würden und nicht mit seiner eigenen Arbeitsleistung seine Grundbedürfnisse decken. Den Niederlassungsort könnte er frei wählen, wobei er in Kabul bereits über Kenntnisse über die Örtlichkeit verfüge.
Hierzu vermeinte der BF, dass sein Leben in Afghanistan in Gefahr sei und er dort von den Taliban misshandelt und gefoltert wordem sei. Im Falle einer Rückkehr würde er von den Taliban getötet werden. Er habe dort niemanden.
Er versuche sich zu bessern und schreibe gerade eine Autobiographie. Im Buch versuche er zu schildern, wie er seine Kinder liebe, obwohl er sie nicht sehen könne. Er habe keine Bindungen zu Afghanistan und Schiiten hätten dort absolut keine Rechte, ebenso die Frauen und Kinder. Alle Ethnien würden derzeit von den Taliban brutal niedergeschlagen werden.
Auf Vorhalt der Länderfeststellungen verzichtete der BF auf die Ausfolgung und der Abgabe einer Stellungnahme. Abschließend vermeinte der BF, dass er die österreichischen Behörden darum bitte, dass er bleiben könne. Er sei trotzdem Vater von vier Kindern und er wolle bei diesen bleiben.
I.3.3. Mit Bescheid vom XXXX wurde dem BF der ihm mit Erkenntnis vom XXXX , Zl. XXXX zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG erlassen, sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft festgesetzt. Gleichzeitig wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den BF erlassen.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF durch die der Erstverurteilung zugrundeliegenden strafbaren Handlungen, sohin durch das Verbrechen des mehrfachen schweren bewaffneten Raubes der Ausschlusstatbestand des besonders schweren Verbrechens im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG erfüllt worden sei weshalb ihm der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG abzuerkennen sei.
Bei einer Rückkehr nach Afghanistan bestehe beim BF aufgrund seines Alters, seines Geschlechts, seiner Ausbildung und seines Gesundheitszustandes keine reale Gefahr einer existenziellen Bedrohung.
Den aktuellen Länderinformationen zufolge habe sich die allgemeine Sicherheitslage seit Ihrem Einreisezeitunkt, der Zuerkennung des Status sowie unter Berücksichtigung der Machtübernahme der Taliban im August 2021 deutlich verbessert und stabilisiert.
Auch unter Berücksichtigung des Persönlichkeitsprofils sowie den nunmehrigen Machthabern (Taliban) sei eine Rückkehr für den BF möglich und zumutbar. Die Sicherheitslage habe sich in Afghanistan nach der Machtübernahme durch die Taliban und einer Übergangszeit inzwischen stabilisiert. An dieser Stelle werde nicht verkannt, dass die Versorgungslage in Afghanistan als prekär einzustufen sei. Im Fall des BF, als gesunder, arbeitsfähiger afghanischer Staatsbürger mit überdurchschnittlicher Schulbildung sowie Arbeitserfahrung in unterschiedlichen Branchen (sowohl in Afghanistan als auch in Österreich) sei er in der Lage seine Grundbedürfnisse zu decken. Er sei in einer afghanischen Familie sozialisiert und die traditionellen und kulturellen Gepflogenheiten Afghanistan wären ihm vertraut. Es habe nicht festgestellt werden können, dass er sich dem entfremdet hätten bzw. ein nachhaltiger Bruch stattgefunden hätte.
Der BF verfüge in Afghanistan zumindest über eine verheiratete Schwester. Aufgrund der Familiengröße sei davon auszugehen, dass er über ein soziales Netzwerk in Afghanistan verfüge. Weitere direkte Verwandte wärem im benachbarten Iran oder in Österreich aufhältig, zusätzlich stehe es ihm frei, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen Es werde nicht verkannt, dass die wirtschaftliche Situation weiterhin eine schwierige sei, aber der BF könnte einer Beschäftigung nachzugehen bzw. Unterstützung von den im Ausland lebenden Familienangehörigen erhalten. Im Einzelfall würden keine exzeptionellen außergewöhnlichen Umstände vorliegen, die Annahme des Vorliegens einer realen Gefahr ("real risk") rechtfertigen würden.
Im Verfahren hätten sich keine Anhaltspunkte ergeben, dass der BF aufgrund seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, sowie aufgrund seiner politischen und religiösen Haltung besonders exponiert sei. Es hätten sich auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er als „verwestlicht“ wahrgenommen werden würden und er sich aufgrund des mehrjährigen Aufenthaltes in Europa dem afghanischen Kulturkreis entfremdet hätte.
Eine Rückkehr in die Heimatregion sei nicht grundsätzlich ausgeschlossen und aufgrund der individuellen Situation insgesamt auch möglich. Bei einee Rückkehr nach Afghanistan würde der BF somit keinem Risiko einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt sein.
Ebenso habe der BF in Österrich kein schützenswertes Privat- und Familienleben.
Betreffend die Feststellungen zur Erlassung eines Einreiseverbots, sei festzuhalten gewesen, dass der BF von einem österreichischen Gericht aiufgrund der beiden Verbrechen der fortgesetzten Gewaltausübung und Vergewaltigung verurteilt worden sei, weshalb die Fortsetzung des Aufenthalts eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstelle und dies auch jedenfalls die Erlassung eines Einreiseverbots rechtfertige. Der BF habe sich nicht einsichtig gezeigt, was auch eine positive Zukunftsprognose nicht zulassen würde.
I.3.4. Mit Verfahrensanordnung vom XXXX wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG die BBU GmbH für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. Einhergehend wurde am XXXX die Information über die Verpflichtung zur freiwilligen Ausreise und zur Rückkehrhilfe dem BF übersandt.
I.3.5. Gegen den Bescheid des BFA richtete sich die am 18.11.2025 beim BFA eingelangte und fristgerecht durch seine rechtsfreundliche Vertretung, nunmehr RA Mag. Dr. Sebastian SIUDAK, in vollem Umfang erhobene Beschwerde. In dieser wurde eine Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgrund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens und mangelhaften Länderfeststellungen moniert. Die belangte Behörde habe das den Bescheid mit einem groben Begründungsmangel belastet, weil sie sich bei der Beurteilung, ob der Asylaberkennungsgrund des § 6 Abs 1 Z 4 vorliege, lediglich auf den Umstand, dass der BF verurteilt worden sei, gestützt habe. Eine Prüfung, ob es sich bei den vom BF begangenen Taten um ein besonders schweres Verbrechen handeln würde und eine entsprechende Gefährdungsprognose vorliegen würde, habe das BFA nicht vorgenommen. Umstände wie, dass der BF seine Taten in der strafrechtlichen Hauptverhandlung eingestanden und sich für diese entschuldigt habe, wären dabei ebenfalls nicht berücksichtigt worden. Sohin sei der Spruchpunkt I. des hier angefochtenen Bescheids und damit die Aberkennung des Status des Asylberechtigten mangelhaft begründet worden.
In dieser wurde eine Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgrund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens und mangelhaften Länderfeststellungen moniert. Die belangte Behörde habe das Ermittlungsverfahren mit einem groben Verfahrensmangel belastet, weil den Länderberichten sei auch zu entnehmen, dass die Sicherheitslage volatil und die Versorgungslage in Afghanistan katastrophal sei.
Die belangte Behörde habe in der Beweiswürdigung nur pauschal ausgeführt, dass der BF seinen Lebensunterhalt durch Arbeitsaufnahme bestreiten könne und er auf Unterstützung seiner Schwester und der Verwandten aus dem Ausland versorgt werden könne. Es liege aber kein tragfäiges soziales Netzwerk beim BF und die wirtschaftliche Situation sei viel zu labil, um, ohne eines tragfähigen soziales Netzwerks, keiner Gefahr einer Verletzung nach Art. 2 und Art. 3 EMRK ausgesetzt zu sein. Zudem gehöre der BF als jemand, der mit den US-Truppen zusammengearbeitet habe, zur Gruppe, die eine Verbindung zu ehemaligen alliierten Kräften in Afghanistan aufweise. Daher habe er ein erhöhtes Risikoprofil.
Insgesamt würde sich die Rückkehrsituation des BF so gravierend darstellen, dass eine Rückkehr nach Afghanistan den BF in eine existenzbedrohende Lage versetzen würde. Die Verletzung seiner Grundrechte gem. Art. 2 und Art. 3 EMRK wäre damit praktisch unausweichlich. Die belangte Behörde hätte daher gem. §§ 8 Abs 3a iVm 9 Abs 2 AsylG unter mit Berücksichtigung der Judikatur des VwGH, feststellen müssen, dass eine Abschiebung nach Afghanistan dauerhaft unzulässig sei und keine Rückkehrentscheidung sowie ein Einreiseverbot aussprechen dürfen.
Es ergingen die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen und durchführen; sowie den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass die Feststellung, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt, ersatzlos behoben werde; in eventu, dass dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werde; in eventu, dass dem BF die Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. § 57 AsylG erteilt werde; in eventu, dass die gegen den BF erlassene Rückkehrentscheidung auf Dauer behoben werde; in eventu, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan für unzulässig erklärt werde; in eventu, dass das gegen den BF auf Dauer von zehn Jahren befristete Einreiseverbot ersatzlos behoben werde; in eventu möge das BVwG den angefochtenen Bescheid beheben und der belangten Behörde zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückverweisen.
I.3.6. Die Beschwerde und der Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 19.11.2025, eingelangt beim BVwG am 24.11.2025, vorgelegt. Das BFA beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen.
I.3.7. Am 23.01.2026 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des BF (via Zoom zugeschaltet), seiner Rechtsvertretung sowie eines Dolmetschers für die Sprache Dari statt. Das BFA als belangte Behörde verzichtete, mit Schreiben vom 18.12.2025 entschuldigt, auf eine Teilnahme an der Verhandlung.
Nach der eigehenden Belehrung des BF wurde auf die Verlesung der Aktenteile verzichtet, das bisherige Vorbringen und der Akteninhalt für den BF mündlich zusammengefasst. Die Parteien verzichten auf die Verlesung der für das Ermittlungsverfahren wesentlichen Aktenteile, da sie den Akteninhalt hinlänglich kennen würden. Diese Aktenteile wurden zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und zum Inhalt der hier zu Grunde liegenden Niederschrift erklärt. Es erfolgte die Erörterung der vorläufigen Beurteilung der politischen und menschen-rechtlichen Situation im Herkunftsstaat. Ebenso erfolgte eine ausführliche Erörterung der Sach- und Rechtslage.
Der BF bereue es, dass er in Strafhaft sei. Er habe eine Therapie gemacht und wollen, dass die Familie zusammenbleibe. Er habe sechs Jahre bekommen, aber er komme eventuell nach drei Jahren wieder frei. Er habe nicht gewusst, dass diese Handlungen eine solche Strafe nach sich ziehen würden.
In Afghanistan habe er zwölf Jahre Schule die Schule besucht und im Iran abgeschlossen. Er habe im Heimatland als Mechaniker für die Amerikaner gearbeitet. Von 2000 bis 2002 habe er auch bei UNICEF gearbeitet. Danach habe er für die Amerikaner zehn Jahre in unterschiedlichen Provinzen gearbeitet. Geheiartet habe er Ende 2012. Seine Tochter sei 2013 geboren und wegen ihr hätte die Familie ausreisen wollen. Ein Kind sei auf der Flucht geboren worden und zwei wären in Österreich geboren worden.
In Österreich habe 2018/2019 für eine Firma gearbeitet, die Autoteile produziere. Danach habe er in einer Bäckerei und als Mechaniker gearbeitet. 2021 oder 2022 sei er nach XXXX gezogen.
Eine Schwester lebe in Afghanistan, aber er habe keinen Kontakt zu ihr. Sie habe selber für die Amerikaner gearbeitet. Beim letzten Gespräch habe sie erzählt, dass sie für eine Einvernahme in Pakistan eingeladen worden sei, um möglicherweise ein Visum zu bekommen.
Er habe bei der Einvernahme beim BFA die Wahrheit gesagt und er bereue seine Straftat zutiefst. Er habe keine neuen Informationen. Die Situation in Afghanistan habe sich deutlich verschlechtert. Ein Freund von ihm sei getötet als er vom Iran nach Afghanistan abgeschoben worden sei. Der BF mache nun freiwillig eine Psychotherapie. Die Rechtsvertretung verwies auf die Beschwerdeschrift.
Danach folgte der Schluss der Verhandlung. Die Verkündung der Entscheidung entfiel gemäß § 29 Abs. 3 VwGVG.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
1.1.1. Der BF führt den Namen XXXX . Er wurde am XXXX in Kabul als schiitischer Moslem geboren, ist Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und afghanischer Staatsangehöriger.
1.1.2. Seine Muttersprache, welche er in Wort und Schrift beherrscht, ist Farsi/Dari. Des Weiteren weist der BF Kenntnisse der deutschen Sprache auf.
1.1.3. Der BF wuchs im Iran auch und lebte mit seiner Familie. Er hat im Iran auch geheiratet und ist nach der Geburt des ersten Kindes mit seiner Familie nach Österreich gegangen. Er hat im Iran seine Frau XXXX , geboren am XXXX , nach traditionellem Ritus geheiratet. Von dieser ist er seit dem Jahr 2024 geschieden.
1.1.4. Der BF reiste im Jahr 2013 aus dem Iran aus und hielt sich anschließend ca. zwei Jahre in der Türkei auf, ehe er nach Österreich weiterzog und einen Asylantrag stellte. Weitere Familienmitglieder, die sich im Iran aufhalten, sind seine Mutter, ein Bruder und eine Schwester. Im Herkunftsstaat verfügt der BF jedenfalls über eine Schwester und andere weitschichtige Verwandte.
1.1.5. Der BF verfügt über eine schulische Ausbildung (12 Jahre) und arbeitete jahrelang als Mechaniker. Des Weiteren erwarb er in zahlreichen Firmen weitere Kenntnisse als Produktionsmitarbeiter in unterschiedlichen Gebieten.
1.1.6. Festgestellt wird, dass in Österreich (abseits seiner geschiedenen Ehefrau und den gemeinsamen Kindern, von denen der BF getrennt lebt) noch vier Brüder mit ihren Familien leben.
1.2. Zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich:
1.2.1. Nachdem der BF ca. zwei Jahr in der Türkei aufhältig gewesen ist, reiste er im November 2015 zusammen mit seiner Frau und zwei Kindern schlepperunterstützt, wo die Familienmitgleider am XXXX ihre Anträge auf internationalen Schutz stellten.
Mit Bescheid des BFA vom XXXX , wurde Antrag auf internationalen Schutz des BF vollinhaltlich negativ entschieden und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen. Nach eingebrachter Beschwerde wurde dem BF mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX , Zahl: XXXX , der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG zuerkannt und dem BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Diese wurde gem. § 8 Abs. 4 AsylG laufend mit Bescheiden des BFA verlängert, zuletzt bis zum 11.05.2023.
Am 24.11.2022 brachte der BF sowie seine Familienangehörigen Folgeanträge auf internationalen Schutz ein. Diese wären im Allgemeinen im Rahmen der Erstbefragung mit der Machtübernahme der Taliban sowie der Volksgruppenzugehörigkeit begründet worden.
Nach durchgeführten Ermittlungsverfahren wurde der Folgeantrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit Bescheid des BFA vom XXXX abgewiesen. Nach eingebrachter Beschwerde wurde dem BF der Status des Asylberechtigten im Familienverfahren (gem. § 3 Abs. 1 iVm. § 34 Abs. 1 Z. 2 AsylG) mit Erkenntnis vom XXXX GZ: XXXX , zuerkannt. Dieses Erkenntnis erwuchs am XXXX in Rechtskraft.
1.2.2. Der BF wurde am XXXX in Strahaft genommen und seit diesem Zeitpunkt inhaftiert. Sein Haftende ist aktuell am 29.11.2030.
Aus der gemeinsamen Beziehung mit seiner Ex-Frau stammen vier Kinder. Diese leben bei der Mutte, die auch alleine obsorgeberechtigt ist. Seit der Trennung von seiner Ehefrau hat der BF keinen physischen Kontakt zu seinen Kindern. Der BF bezahlt derzeit keine Alimente.
1.2.3. Der BF hat seit seiner Einreise in das Bundesgebiet insgesamt über einen Zeitraum von 18 Monaten gearbeitet. Der BF ist arbeitsfähig.
1.2.4. Der BF befindet sich seit dem XXXX bis dato in Strafhaft und verbüßt seine Haftstrafe derzeit in der Justizanstalt XXXX . Seit Antritt der letzten Haftstrafe hat der BF keine Besuche aus dem familiären Umfeld der Kernfamilie erhalten.
1.2.5. Festgestellt wird, dass der BF über keine maßgeblichen sozialen Kontakte verfügt, sich bislang nie ehrenamtlich oder karitativ – abgesehen von seinen monatlichen Spenden für Ärzte ohne Grenzen in der Höhe von € 5,-, betätigt hat und sich auch in keinem Verein oder einer sozial-, kulturell- oder sportlich orientierten Organisation oder einer Glaubensgemeinschaft engagiert hat.
1.3. Zur strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers und seiner Gemeingefährlichkeit:
1.3.1. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX 2025, GZ: XXXX , wurden der BF aufgrund des Verbrechens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs. 1, Abs. 3a Z. 1 erster Fall und Abs. 4, zweiter Fall StGB; des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs. 1 StGB; des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 1 StGB und die Vergehen der Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung nach § 205a Abs. 1 StGB, unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB nach dem ersten Strafsatz des § 107b Abs. 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren rechtskräftig verurteilt.
Bei dieser Verurteilung handelt es sich um besonders schwere Verbrechen im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG.
Das Gericht hielt beweiswürdigend fest, dass der BF sich zwar geständig verantwortete. Es jedoch erschwerdend war, dass mehrere Verbechen mit mehreren Vergehen zusammengetroffen seien. Die Angaben der Frau und der Kinder wären glaubwürdig gewesen, sodass festzuhalten gewesen sei, dass der BF über einen langen Zeitraum und in hoher Frequenz gewaltätig gegenüber seiner Frau und seinen Kindern gewesen sei und er gegen den Willen seiner Ehefrau oftmal und über einen langen Zeitraum geschlechtliche Handlungen durchgeführt habe.
Bei der Strafbemessung werte das Gericht als mildernd, dass der Lebenswandel des BF bislang ordentlich gewesen sei und er ein reumütiges Geständnis abgelegt habe. Demgegenüber wäre das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen mit mehreren Vergehen als erschwerend gewertet worden.
Hinsichtlich der Strafzumessung führte das Gericht aus, dass ausgehend vom Strafrahmen von fünf bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe, diese sowohl tat- als auch schuldangemessen dem Unrechtsgehalt der Tat entspreche.
1.3.2. Es wird festgestellt, dass sich am grundlegenden Verhalten des BF, aber auch an seiner persönlichen Situation trotz des Verspürens des Haftübels sowie der Sanktionierung durch die Strafgerichte nichts geändert hat, weil der Zeitraum zu seinen begangenen Straftaten auch noch nicht lange genung zurückliegt, um ein Wohlverhalten ableiten zu können. Der BF verbüßt nach wie vor seine Haftstrafe in der JA XXXX . Er absolviert eine Therapie zur Hintanhaltung seines bislang gezeigten gewaltbereiten Verhaltens absolviert.
Er ist aufgrund der von ihm begangenen Straftaten und seines Persönlichkeitsbildes als gemeingefährlich, als Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit anzusehen. Es besteht keine positive Zukunftsprognose sowie kein positives Nachtatverhalten. Es fehlt ihm nach wie vor eine umfassende Schuldeinsicht.
1.4. Zu den Fluchtgründen und zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan:
1.4.1. Dem BF wurde der Asylstatus abgeleitet von seiner Frau zuerkannt. Ihm droht aus den von seiner Frau geltend gemachten Gründen keine Verfolgung. Es sind auch keine Anhaltspunkte hervorgegangen, wonach er wegen seiner Glaubenszugehörigkeit zum schiitischen Islam, seiner westlichen Lebenseinstellung und der politischen Ablehnung der Taliban bei einer Rückkehr verfolgt würde.
1.4.2. Es besteht für den BF als an sich leistungsfähigen Mann im berufsfähigen Alter mit Arbeitserfahrungen als Mechaniker und Kenntnissen in Produktionsabteilungen diverser Betriebe im Falle der Rückkehr nach Afghanistan keine konkrete Gefahr, einen Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit zu erleiden und er liefe der BF auch nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Mit seiner Schwester verfügt er über verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat. Er ist mit der afghanischen Kultur sozialisiert worden und es ist im möglich, sich in Kabul niederzulassen. Er kann auch auf finanzielle Unterstätzung seiner im Ausland lebenden Verwandten und auf Rückkehrhilfe des österreischen Staates zurückgreifen.
1.4.5. Der BF leidet an keinen schwerwiegenden Erkrankungen. Er ist gesund und arbeitsfähig.
1.5. Zur maßgeblichen, entscheidungsrelevanten Situation in Afghanistan
Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsland basieren auf den in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG herangezogenen Länderinformationen der Staatendokumentation zu Afghanistan (Version 13 vom 07.11.2025) und den diesen zugrundeliegenden Quellen sowie in die in der mündlichen Verhandlung eingebrachten Themenberichte wie etwa EUAA Country Guidance: Afghanistan und EUAA Country of Origin Information „Afghanistan – Country Focus“.
Auszug aus den Länderinformationen zu Afghanistan (Version 13 vom 07.11.2025):
1.5.1. Allgemeines:
Afghanistan verfügt über 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Dort leben ca. 35-40 Millionen Menschen. Afghanistan befindet sich vollständig unter der faktischen Kontrolle der Taliban. (LIB, Kap. 3 und Kap. 5)
1.5.2. Politische Lage:
Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert. Die Taliban sind zu der ausgrenzenden, auf die Paschtunen ausgerichteten, autokratischen Politik der Taliban-Regierung der späten 1990er-Jahre zurückgekehrt. Sie bezeichnen ihre Regierung als das „Islamische Emirat Afghanistan“. Nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban auch schnell staatliche Institutionen wie Behörden und Ministerien. Die Taliban riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten.
Von 1.180 Personen der Taliban-Führung sind etwa 929 ethnische Paschtunen. Des Weiteren sind zehn Tadschiken, zehn Usbeken, sieben Hazara, sechs Pashai, vier Turkmenen und drei Balochs vertreten.
Die Verfassung von 2004 ist ausgesetzt. Im Juni 2025 kündigte das Taliban-Justizministerium die Veröffentlichung eines neuen Gesetzbuches basierend auf dem Koran an. Der oberste Führer der Taliban kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden. Kurz- bis mittelfristig bestehen kaum Aussichten auf eine Änderung. Alle amtierenden Minister sind hochrangige Taliban-Führer.
Im Sommer 2025, vier Jahre nach der Machtübernahme der Taliban, forderte der Taliban Führer Haibatullah Akhundzada Gehorsam gegenüber seiner Autorität und die strikte Einhaltung der Scharia. In seiner Ansprache am 07.06.2025 kritisierte er die Idee einer demokratischen Regierungsführung und erklärte, dass sie in Afghanistan gescheitert ist und daher keine Lösung für die Zukunft darstellt.
Im Juli 2025 erkannte Russland als erstes Land der Welt offiziell die Regierung der Taliban an. Eine Reihe von Ländern verfügt auch weiterhin über offizielle Botschafter in Afghanistan. Dazu gehören China und andere Nachbarländer wie Pakistan, Iran und die meisten zentralasiatischen Republiken, aber auch Russland, Saudi-Arabien, Katar, die Vereinigten Arabischen Emirate und Japan. Westliche Staaten bemühen sich diplomatisch, mit den Taliban in verschiedenen Fragen zusammenzuarbeiten, ohne ihnen jedoch die Anerkennung zu gewähren.
Opiumanbau: Der Anbau von Mohn, aus dem Opium, die wichtigste Zutat für die Droge Heroin, gewonnen werden kann, ist streng verboten. Der Mohnanbau ist zwischen 2022 und 2023 um 80-95 % zurückgegangen. Der drastische Rückgang hatte unmittelbare humanitäre Folgen für viele gefährdete Gemeinschaften, die auf das Einkommen aus dem Opiumanbau angewiesen sind. Für den Anbau, den Verkauf, den Transport, die Herstellung und den Konsum von Mohn, Marihuana und anderen Rauschmitteln sind Strafen vorsehen. Die vorgeschriebenen Freiheitsstrafen reichen von einem Monat bis zu sieben Jahren ohne die Möglichkeit, eine Geldstrafe zu zahlen. Die Opiumindustrie ist zwar geschrumpft, bleibt aber ein wichtiger Faktor für die gesamte afghanische Wirtschaft. Der Mangel an echten Alternativen in der Landwirtschaft, die schwindenden Vorräte und der rasche Rückgang der ausländischen Hilfe könnten zu einer Wiederaufnahme des Opiumanbaus auf das Niveau vor dem Verbot führen. Dies würde jedoch sicherlich eine öffentliche Aufhebung des Verbots erfordern. (LIB, Kap. 4)
1.5.3. Sicherheitslage:
Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.08.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes zurückgegangen. Es gab beispielsweise weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze sowie eine geringere Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung. Es gab jedoch immer noch ein erhebliches Ausmaß an zivilen Opfern durch vorsätzliche Angriffe mit improvisierten Sprengsätzen (IEDs). Widerstandsgruppen gelingt es bislang nicht, effektive territoriale Kontrolle über Gebiete innerhalb Afghanistans auszuüben. Dauerhafte Möglichkeiten, dem Zugriff der Taliban-Regierung, insbesondere mit Blick auf Menschenrechtsverstöße durch die Taliban-Regierung, innerhalb Afghanistans auszuweichen, bestehen daher nicht. Die Taliban versuchen aktiv, Ausweichmöglichkeiten im Land sowie Fluchtversuche von individuell verfolgten Personen ins Ausland zu unterbinden.
Die sicherheitsrelevanten Vorfälle in Afghanistan sind im Jahr 2024 angestiegen. Dies hängt vor allem mit vermehrten Zwischenfällen im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln und Grundstückstreitigkeiten zusammen und war zum Teil auf die Bemühungen der Taliban Behörden zurückzuführen, das Verbot des Mohnanbaus durchzusetzen. In der zweiten Jahreshälfte 2025 sinkt die Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle jedoch im Vergleich zum selben Zeitraum 2025 wieder und liegt auch unter dem Wert von 2023.
Die Aktivitäten des Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) haben sich nach der Machtübernahme der Taliban zunächst verstärkt. Im Lauf der Jahre 2022 und 2023 nahmen diese Aktivitäten jedoch wieder ab. Ein Trend, der sich 2024 fortsetzt. Ziele der Gruppierung sind die schiitischen Hazara, ausländische Staatsbürger sowie Mitglieder der Taliban. Die Taliban führen weiterhin Operationen gegen den ISKP durch, unter anderem in Nangarhar. Auch im Jahr 2025 kommt es zu Angriffen des ISKP. Die Taliban werden immer effizienter bei der Aushebung von ISKP-Zellen. Dies zeigt sich in einer entspannteren Sicherheitslage in beispielsweise Kabul und Herat. Weder der ISKP noch andere Gruppierungen sind aktuell wirklich ein Problem für die Taliban. (LIB, Kap. 5)
Es gab vom 01.07.2024 bis 01.07.2025 in Afghanistan insgesamt 972 sicherheitsrelevante Vorfälle (371 Kämpfe, 138 Vorfälle mit Explosionen und ferngesteuerter Gewalt, 463 Vorfälle mit Gewalt gegen Zivilisten – bei einer Gesamtbevölkerung von 35-40 Millionen Menschen). (LIB, Kap. 5.1)
In der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers (Nangarhar – mit ca. 1,8 Millionen Einwohnern), gab es vom 01.07.2024 bis 01.07.2025 insgesamt 22 Kämpfe. In 27 Fällen kam es auch zu Gewalt gegen Zivilisten. (LIB Kap. 3, Kap. 5.1.)
1.5.4. Erreichbarkeit, Straßen, Flughäfen und Grenzen:
In Afghanistan sind Straßen die wichtigsten Transportwege. Die 2.300 km lange Ring-Road verbindet die vier größten Städte Afghanistans. Alle Provinzen Afghanistans sind mit Bussen oder Taxis erreichbar. Es gibt Dutzende privater Transportunternehmen, die auf den Hauptstrecken, wie z.B. Kabul-Herat, Kabul-Mazar-e Sharif und Kabul-Kandahar, tätig sind. Diese Busse verkehren in der Regel täglich oder mehrmals pro Woche, und viele Unternehmen bieten ihre Dienste auf diesen Strecken an.
Afghanistan verfügt über mehrere Flughäfen. Die Flughäfen Bost, Chaghcharan, Farah, Jalalabad, Khost, Tarinkot und Zaranj bieten Inlandsflüge innerhalb Afghanistans an. Die internationalen Flughäfen in Kabul, Mazar-e Sharif, Kandahar und Herat sind auch mit internationalen Flügen (z.B. über die Vereinigten Arabischen Emirate, Saudi-Arabien, die Türkei, China, Russland, Pakistan und Indien) erreichbar.
An den Straßen und in den Grenzregionen Afghanistans sowie um den Flughafen Kabul gibt es weiterhin Kontrollpunkte der Taliban. Die Taliban überprüfen die Namen und Gesichter von Personen an den Kontrollpunkten anhand einer „Liste mit Namen und Fotos ehemaliger Armee- und Polizeiangehöriger“. Meistens handelt es sich um Routinekontrollen, es kann jedoch auch zu Durchsuchungen kommen. Die Kontrollpunkte sind über ganz Afghanistan verteilt und befinden sich häufig entlang der Hauptversorgungsrouten und in der Nähe der Zugänge zu großen Städten. Die Haltung und der Umfang der Durchsuchungen an diesen Kontrollpunkten variieren je nach Sicherheitslage. Darüber hinaus werden auch bei Bedarf Kontrollpunkte und Straßensperren für Suchaktionen, Sicherheitsvorfälle und VIP-Bewegungen eingerichtet. Im Vergleich zur Zeit vor der Machtübernahme der Taliban wurden hunderte Checkpoints an Straßen und Autobahnen abgebaut, weil die Taliban nicht genügend Personal haben, um sie aufrechtzuerhalten, und weil sie in den ländlichen Dörfern, in denen ihre Kämpfer während des jahrzehntelangen Aufstands stationiert waren, keine größere Bedrohung sehen.
Die Taliban haben die Überquerung der Grenze in Nachbarländer ohne gültige Papiere verboten und man benötigt für das Verlassen von Afghanistan einen gültigen Reisepass und eine Einreiseerlaubnis des Ziellandes. Jedoch wird dieses Verbot von Schmugglern durch Bestechung von Grenzbeamten umgangen. Im Jahr 2024 übertraten zwischen 200.000 und 300.000 Personen die Grenze von Afghanistan in den Iran über inoffizielle Grenzübergänge. Die Grenze von Afghanistan nach Pakistan wurde im Jahr 2024 von durchschnittlich 6.400 Personen pro Monat über inoffizielle Grenzübergänge überschritten. Die Überquerung inoffizieller Grenzübergänge wurde von Schleusern erleichtert, die zwischen 7.000 und 12.000 AFN (etwa 100 bis 170 US-Dollar) pro Person verlangen.
Entlang der Grenze zum Iran und zu Pakistan kommt es wiederholt zu Auseinandersetzungen zwischen Taliban-Kräften und iranischen bzw. pakistanischen Sicherheitskräften die Verletzte und Tote zur Folge haben. Es kommt zu temporären Schließungen pakistanischer und iranischer Grenzübergänge. 2024 planten iranische Behörden den Bau einer 300 km langen Mauer an der Grenze innerhalb von drei Jahren, von der im Mai 2025 bereits 100 km fertig gestellt waren. (LIB, Kap. 3.7)
1.5.5. Verfolgungspraxis der Taliban:
Trotz mehrfacher Versicherungen der Taliban, von Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Angehörigen der ehemaligen Regierung und Sicherheitsbehörden abzusehen, waren die Taliban nach Machtübernahme auf der Suche nach ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung. Die Taliban gingen von Tür zu Tür und bedrohten auch Angehörige der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung. Die Taliban erstellen „schwarze Listen“, wobei Personen, die sich auf der Liste befinden, in großer Gefahr sind. Im Zuge der Machtübernahme im August 2021 hatten die Taliban Zugriff auf Mitarbeiterlisten der Behörden, unter anderem auf eine biometrische Datenbank mit Angaben zu aktuellen und ehemaligen Angehörigen der Armee und Polizei bzw. zu Afghanen, die den internationalen Truppen geholfen haben. Die Taliban kontrollieren auch Systeme mit sensiblen biometrischen Daten, die westliche Geberregierungen im August 2021 in Afghanistan zurückgelassen haben. Diese digitalen Identitäts- und Gehaltsabrechnungssysteme enthalten persönliche und biometrische Daten von Afghanen, darunter Irisscans, Fingerabdrücke, Fotos, Berufe, Wohnadressen und Namen von Verwandten. Die Taliban haben solche Daten bereits benutzt, um vermeintliche Gegner ins Visier zu nehmen und Gegner auch zu eliminieren bzw. verschwinden zu lassen. Im Zuge von Abschiebungen aus dem Iran werden auch Daten von Rückkehrern vom iranischen Geheimdienst an die Taliban weitergegeben.
Die Taliban nutzen soziale Medien zu Propagandazwecken, zu ihrer eigenen Kommunikation sowie um Gegner des Taliban-Regimes aufzuspüren. Afghanen verüben seit der Machtübernahme durch die Taliban in sozialen Netzwerken Selbstzensur. Es gab bereits Verhaftungen von Personen, die sich in sozialen Netzwerken kritisch über die Taliban geäußert haben. Über soziale Netzwerke können Taliban auch Personen identifizieren, die mit westlichen Gruppen oder westlichen Hilfsagenturen zusammengearbeitet haben. Die Taliban bauen in afghanischen Städten ein groß angelegtes Kameraüberwachungsnetz auf. In der Stadt Kabul verfügen die Taliban über 90.000 Überwachungskameras, die die gesamte Stadt überwachen. Das Kamerasystem bietet die technische Möglichkeit, Personen mit Gesichtserkennung zu verfolgen. Es gibt auch 215 Kameras an den Zollabteilungen in anderen Provinzen. Es wird befürchtet, dass die Taliban ihr Netz von Überwachungskameras auch dazu nutzen werden, abweichende Meinungen zu unterdrücken und ihre repressive Politik durchzusetzen, einschließlich der Einschränkung des Erscheinungsbildes der Afghanen, der Bewegungsfreiheit, des Rechts zu arbeiten oder zu studieren und des Zugangs zu Unterhaltung und unzensierten Informationen.
Im September 2025 schalteten die Taliban das Internet zunächst in einigen Provinzen und anschließend im ganzen Land ab, um „Laster“ zu vermeiden. Die Taliban stritten später ab, für die Kommunikationsunterbrechung verantwortlich zu sein. Am 01.10.2025 wurden die Internet- und Telekommunikationsdienste in Afghanistan wiederhergestellt, wobei Sorgen über langsames Internet und über mögliche zukünftige Ausfälle bestehen. (LIB, Kap. 5.2)
1.5.6. Spannungen zwischen Afghanistan und Pakistan:
Bereits in der Vergangenheit und besonders seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 gab es immer wieder kleinere Grenzscharmützel zwischen Afghanistan und Pakistan. Pakistan wirft dabei den Taliban vor, bewaffneten Gruppen, insbesondere den pakistanischen Tehreek-e Taliban Pakistan (TTP), einen Zufluchtsort zu bieten, die Islamabad für eine Zunahme der Angriffe auf seine Sicherheitskräfte verantwortlich macht. Afghanistan wirft dem pakistanischen Militär vor, Fehlinformationen zu verbreiten und mit dem Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) verbundene Kämpfer zu beherbergen, um seine Stabilität und Souveränität zu untergraben. Es kommt, insbesondere in Grenzregionen, immer wieder zu Gefechten und zu Zusammenstößen zwischen pakistanischen Streitkräften und den afghanischen Taliban. Am 19.10.2025 einigte man sich schließlich auf einen weiteren Waffenstillstand und weitere Verhandlungen sollen folgen. (LIB, Kap. 5.3)
1.5.7. Zentrale Akteure:
Taliban: Die Taliban sind eine überwiegend paschtunische, islamisch-fundamentalistische Gruppe, die 2021 nach einem zwanzigjährigen Aufstand wieder an die Macht in Afghanistan kam. Die Taliban bezeichnen ihre Regierung als das „Islamische Emirat Afghanistan“, den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen. Er gilt als die ultimative Autorität in allen religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten. Nach der Machtübernahme versuchten die Taliban, sich von „einem dezentralisierten, flexiblen Aufstand zu einer staatlichen Autorität“ zu entwickeln. (LIB, Kap. 6.1)
Haqqani-Netzwerk: Das Haqqani-Netzwerk hat seine Wurzeln im Afghanistan-Konflikt der späten 1970er-Jahre. Der Kern der Ideologie der Gruppe ist eine antiwestliche, regierungsfeindliche und „sunnitisch islamische Deobandi“-Haltung, die an die Einhaltung orthodoxer islamischer Prinzipien glaubt, die durch die Scharia geregelt werden, und die den Einsatz des Dschihad zur Erreichung der Ziele der Gruppe befürwortet. Die Haqqanis lehnen äußere Einflüsse innerhalb des Islams strikt ab und fordern, dass die Scharia das Gesetz des Landes ist. Das Haqqani-Netzwerk gilt dank seiner finanziellen und militärischen Stärke – und seines Rufs als skrupelloses Netzwerk – als halbautonom, auch wenn es den Taliban angehört. Das Netzwerk unterhält Verbindungen zu Al-Qaida und, zumindest zeitweise bis zur Machtübernahme der Taliban, der Gruppierung Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP). Zudem wird vermutet, dass auch enge Verbindungen zum pakistanischen Geheimdienst und den Tehreek e Taliban (TTP), den pakistanischen Taliban, bestehen. (LIB, Kap. 6.1)
Politische Opposition und Widerstandsgruppen: Eine formelle, organisierte politische Opposition im Land ist nicht vorhanden. Eine Reihe ehemaliger politischer Akteure, sowohl aus ehemaligen Regierungskreisen als auch aus der ehemaligen politischen Opposition, befinden sich im Ausland. Einige prominente Politiker befinden sich weiterhin in Kabul. Der amtierende Justizminister der Taliban untersagte jegliche politische Betätigung von Parteien im Land, da die Existenz politischer Parteien im Land weder auf der Scharia basiere noch für die Nation von Vorteil sei.
In Afghanistan gibt es eine Reihe verschiedener Gruppierungen, die sich der Taliban-Herrschaft widersetzen. Es kommt landesweit immer wieder zu kleineren bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen diesen und den Taliban. Es gibt bis zu sechs bewaffnete Widerstandsgruppen, deren Bedeutung bislang aber eher gering eingeschätzt wird und deren Aktivitäten teilweise nicht verifizierbar sind. Im Jahr 2023 ging die Zahl der Angriffe der bewaffneten Opposition und der bewaffneten Zusammenstöße mit den Taliban-Behörden im Vergleich zum Vorjahr zurück. Dieser Trend setzt sich auch im Jahr 2024 und 2025 fort.
Die drei wichtigsten in Afghanistan tätigen bewaffneten Widerstandsgruppen sind die National Resistance Front (NRF), die Afghanistan Freedom Front (AFF) und das Afghanistan Liberation Movement (ALM). Die Sicherheitskräfte, die dem Taliban-Verteidigungsministerium unterstehen, führten weiterhin Operationen gegen Oppositionskämpfer durch. Zwischen dem 01.02.2025 und dem 30.04.2025 gaben die NRF und die AFF an, 56 bzw. 16 Angriffe durchgeführt zu haben. Das ALM bekannte sich zu drei Angriffen, die alle im April stattfanden. Weitere 11 Angriffe blieben unaufgeklärt. Die NRF und AFF koordinieren ihre Aktivitäten zumindest teilweise. Die Taliban beschuldigen regelmäßig Personen den bewaffneten Widerstandsgruppen anzugehören. (LIB, Kap. 6.2)
National Resistance Front (NRF): Im Panjsher-Tal, rund 145 km von Kabul entfernt, formierte sich nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul Mitte August 2021 die National Resistance Front (NRF). Die NRF besteht aus Zivilisten, ehemaligen ANDSF-Mitarbeitern und ehemaligen Mitgliedern der Regierung sowie politischer Opposition. Die meisten Mitglieder der Gruppe sind ethnische Tadschiken. Die NRF besteht auch aus mehreren regionalen Einheiten, deren Kommandeure loyal zu Massoud sind.
Die Angriffe der NRF nahmen im Jahr 2023 im Vergleich zum Vorjahr ab und es kam auch weiterhin zu Zusammenstößen mit den Taliban. So kam es zu Kämpfen der NRF beispielsweise in Baghlan, Kabul, Badakhshan, Parwan, Kapisa und Nuristan. Seit Anfang 2024 verübt die NRF verstärkt kleinere Anschläge auf Einrichtungen der Taliban-Regierung, wie beispielsweise Kontrollposten, aber auch auf militärische Teile des Flughafens in Kabul-Stadt. Dabei kommt es auch zu Kampfhandlungen. Im Zeitraum Mai 2024 bis April 2025 wurden 217 bewaffnete Zusammenstöße zwischen NRF und Taliban Sicherheitskräften registriert. Anschläge und Kampfhandlungen fordern potenziell auch Opfer unter der Zivilbevölkerung. Insgesamt stellen diese Angriffe und Auseinandersetzungen der NRF aktuell keine umfassende Bedrohung für die Herrschaft der Taliban dar. (LIB, Kap. 6.2)
Afghanistan Freedom Front (AFF): Die AFF erklärte ihre Gründung am 11.03.2022. Zwar gab die Gruppierung ihre Führungspersönlichkeiten nicht offiziell bekannt, jedoch wird vermutet, dass General Yasin Zia, ein ehemaliger Verteidigungsminister und Generalstabschef, zu den Anführern der Gruppe gehört. Eigenen Angaben zufolge zähle die AFF „tausende Kämpfer“ und sei „in allen 34 Provinzen Afghanistans aktiv“, wobei diese Behauptungen nicht durch andere Quellen belegt werden können. Die Gruppe veröffentliche regelmäßig Videos von Anschlägen, die sie für sich reklamiere, unter anderem in den Provinzen Kapisa, Parwan, Takhar, Baghlan, Sar-e Pul, Badakhshan und Kandahar, wobei auch hier eine unabhängige Überprüfung dieser Behauptungen schwierig ist. Die AFF besteht aus einzelnen Milizen, die sich zu der Front zusammengeschlossen haben. Die AFF verübte im Zeitraum Mai 2024 bis April 2025 voraussichtlich 76 Angriffe und Anschläge gegen Taliban Sicherheitskräfte. Eine Gefährdung für die Macht der Taliban-Regierung stellt diese Gruppe aktuell nicht dar. (LIB, Kap. 6.2)
Afghanistan Liberation Movement (ALM): Das Afghanistan Liberation Movement (auch Afghanistan Islamic National and Liberation Movement, ALM) gab seine Gründung Mitte Februar 2022 bekannt. Es wird angenommen, dass es die bislang einzige Anti-Taliban-Bewegung ist, die zum größten Teil aus Paschtunen besteht. Sie wird von Abdul Matin Suleimankhel angeführt, einem Kommandeur der ehemaligen ANA Special Operations Corps. Mitte März 2022 gab die Gruppierung an, dass sie über „tausende Kämpfer“ in mehr als zwei Dutzend Provinzen verfügen würde, wobei sich ihre Aktivitäten offenbar hauptsächlich auf die von Paschtunen bewohnten südlichen und östlichen Teile des Landes konzentrieren. Jedoch sind die Kapazitäten und Fertigkeiten der Gruppe begrenzter als von ihr behauptet. Die Gruppierung beansprucht verschiedene Angriffe auf die Taliban in den Jahren 2022 und 2023 für sich. (LIB, Kap. 6.2)
Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP): Der IS in Afghanistan bezeichnet sich selbst als Khorasan-Zweig des IS (ISKP). Der ISKP ist aktuell die schwerwiegendste terroristische Bedrohung in Afghanistan und der gesamten Region. Der ISKP hat ca. 2.000 Kämpfer. Die Bemühungen der Taliban-Behörden schwächen die Fähigkeiten des ISKP, doch dieser kann weiterhin relativ ungestraft operieren und nutzt die Unzufriedenheit mit der Taliban-Regierung aus. Die Gruppierung konzentriert sich weiterhin vorrangig auf Angriffe auf schiitische Gemeinschaften, die Taliban-Behörden und Ausländer. Die Anschlagsgefahr gilt in allen Landesteilen. Seit Mitte 2022 gehen die Angriffe des ISKP zurück, ein Trend, der sich auch im Jahr 2025 fortsetzt.
Der ISKP indoktriniert in Nord-Afghanistan und in Gebieten nahe der pakistanischen Grenze Kinder in Madrassas und richtete einen Selbstmordtrainingskurs für Minderjährige im Alter von etwa 14 Jahren ein.
Das „Kerngebiet“ des ISKP bleibt Afghanistan und Pakistan. Obwohl der ISKP zunächst als ein von Pakistan dominiertes Netzwerk auftrat, konzentrierte er sich bald auf Afghanistan. Die Kernzellen des ISKP in Afghanistan befinden sich vor allem in den östlichen Provinzen Kunar, Nangarhar und Nuristan in Afghanistan, wobei eine große Zelle in Kabul und Umgebung aktiv ist. Auch in der nördlichen Provinz Badakhshan gibt es eine erhöhte ISKP-Aktivität und kleinere Gruppen wurden in den nördlichen und nordöstlichen Provinzen Faryab, Jawzjan, Kunduz, Takhar und Balkh entdeckt. Da Balkh eine der wirtschaftlich am weitesten entwickelten Provinzen im Norden ist, ist sie für den ISKP nach wie vor von vorrangigem Interesse in Hinblick auf die Erzielung von Einnahmen. (LIB, Kap. 6.3)
Al-Qaida: Die Beziehungen zwischen den Taliban und Al-Qaida sind trotz Spannungen zwischen dieser nach wie vor eng. Al-Qaida ist nach wie vor bestrebt, ihre Position in Afghanistan zu stärken, und interagiert mit den Taliban, indem sie das Regime unterstützt und hochrangige Taliban Persönlichkeiten schützt. Die Taliban sorgen für ein tolerantes Umfeld, in dem sich Al Qaida konsolidieren kann, mit sicheren Unterkünften und Trainingslagern, die über ganz Afghanistan verstreut sind.
Al-Qaida setzt sich in Afghanistan hauptsächlich aus Kämpfern arabischer Herkunft zusammen, die in der Vergangenheit mit den Taliban gekämpft hatten. Sie haben Standorte in sechs Provinzen – Ghazni, Helmand, Kandahar, Kunar, Uruzgan und Zabul. Es gibt mehrere Ausbildungslager mit Verbindungen zu Al Qaida in ganz Afghanistan, und drei neuere Lager wurden identifiziert, die jedoch wahrscheinlich klein und rudimentär sind. In diesen Lagern werden sowohl Kämpfer von Al-Qaida als auch von Tehreek e Taliban Pakistan (TTP) ausgebildet. (LIB, Kap. 6.4)
Tehreek-e Taliban Pakistan (TTP): Die TTP, auch bekannt als pakistanische Taliban, ist eine militante Gruppe, deren Ziele sich gegen die pakistanische Regierung richten. Sie hat sich jedoch auch in der Vergangenheit mit den afghanischen Taliban an Operationen gegen die afghanische Regierung in Afghanistan beteiligt. Die Gruppe verfügt über ca. 6.000 Kämpfer und erhält weiterhin erhebliche logistische und operative Unterstützung von den Taliban. Die TTP unterhält auch taktische Verbindungen zum ISKP. Neben der Lieferung von Waffen und Ausrüstung unterstützten Taliban Kader, Al-Qaida und AQIS-Kämpfer die TTP-Kräfte bei grenzüberschreitenden Angriffen. Obwohl die Taliban die TTP-Kämpfer angewiesen haben, sich nicht an Operationen außerhalb Afghanistans zu beteiligen, haben viele von ihnen dies ohne erkennbare Folgen getan. Einige Taliban Mitglieder schlossen sich auch der TTP an, da sie sich aus religiösen Gründen verpflichtet sahen, diese zu unterstützen. Es kommt auch im Jahr 2025 zu Zwischenfällen an der Grenze zwischen Pakistan und Afghanistan, bei der die TTP beteiligt waren und bei denen mehrere TTP Kämpfer bei dem Versuch, die Grenze nach Pakistan zu überqueren, durch pakistanische Sicherheitskräfte getötet wurden. (LIB, Kap. 6.4)
Eastern (oder East) Turkistan Islamic Movement (ETIM): Das Eastern Turkistan Islamic Movement (ETIM), auch bekannt als „Turkistan Islamic Party“ (TIP), strebt die Schaffung eines unabhängigen islamischen Staates für die turksprachigen Uiguren an, die im Westen Chinas leben. Nach der Machtübernahme durch die Taliban wurden einige ETIM-Mitglieder aus der Provinz Badakhshan in Provinzen verlegt, die weiter von der chinesischen Grenze entfernt sind, unter anderem in die Provinz Nangarhar, als Teil der Versuche der Taliban, einerseits die Gruppe zu schützen und andererseits ihre Aktivitäten einzuschränken. Das ETIM erwirbt weiterhin Waffen und errichtet neue Stützpunkte in Afghanistan. Die Gruppe hat ihren Aktionsradius aktiv ausgeweitet und in der Provinz Baghlan Operationsbasen und Waffenlager errichtet, während sie in den Provinzen Badakhshan, Takhar, Kunduz, Baghlan, Logar und Sar-e Pul weiterhin präsent bleibt. Die ETIM/TIP hat ihre Stärke weiter ausgebaut und zählt nun bis zu 750 militante Kämpfer. Nach dem Umzug aus der Provinz Badakhshan hat das ETIM/die TIP nun ihren Hauptsitz in der Provinz Baghlan und verfügt über operative Netzwerke, die sich auf mehrere Provinzen erstrecken. Die Gruppe konzentriert sich auf die Ausbildung von Jugendlichen in Reservekräften und verstärkt die Rekrutierung und Ausbildung von Frauen. (LIB, Kap. 6.4)
Jamaat Ansarullah (JA): Jamaat Ansarullah ist eine Gruppe, die eng mit Al-Qaida verbunden ist und eine symbiotische Beziehung zu den Taliban unterhält. Sie hat sich dem Sturz der tadschikischen Regierung verschrieben. Sie kämpfte an der Seite von Spezialeinheiten der Taliban in zahlreichen Offensiven gegen die Nationale Widerstandsfront, unter anderem im Oktober 2022 in der Provinz Badakhshan. Die Gruppe verfügt über etwa 100 bis 250 Kämpfer, die sich hauptsächlich in den Provinzen Badakhshan, Kunduz und Takhar aufhalten. Die Taliban setzten JA-Kämpfer in Badakhshan ein.
Die Taliban setzten eine Selbstmordattentäter-Einheit in der Provinz Badakhshan zusammen mit Kämpfern der JA und Al-Qaida ein, um sie bei Operationen gegen die Anti Taliban Widerstandsfrontlinien einzusetzen. Die JA unterhält gemeinsam mit der TTP neue Ausbildungslager in den Provinzen Khost, Kunar, Nangarhar, Paktika und Takhar. (LIB, Kap. 6.4)
1.5.8. Rechtsschutz und Justizwesen:
Unter der vorherigen Regierung beruhte die afghanische Rechtsprechung auf drei parallelen und sich überschneidenden Rechtssystemen oder Rechtsquellen: dem formellen Gesetzesrecht, dem Stammesgewohnheitsrecht und der Scharia. Informelle Rechtssysteme zur Schlichtung von Streitigkeiten waren weit verbreitet, insbesondere in ländlichen Gebieten.
Nach 23 Jahren Krieg (1978-2001) und dem Sturz der Taliban im Jahr 2001 konnte Afghanistan 2004 eine neue Verfassung verkünden, die sowohl islamische als auch modern-progressive Werte enthält. Nach ihrem Sturz im Jahr 2001 gelang es den Taliban, in den von ihnen kontrollierten, meisten ländlichen, Gebieten Gerichte einzurichten und den Menschen den Zugang zur Rechtsprechung auf lokaler Ebene zu erleichtern. Dies geschah zu einer Zeit, als die staatlichen Justizorgane aufgrund der weitverbreiteten Korruption ihre Glaubwürdigkeit bei der Bevölkerung weitgehend verloren hatten. Daher zogen die Menschen es vor, sich an die Gerichte der Taliban zu wenden, anstatt an die Gerichte der Regierung. In den vergangenen zwanzig Jahren gelang es dem Justizsystem der Taliban, mit seinen praktischen Maßnahmen das Vertrauen der Menschen zu gewinnen.
Nach der Machtübernahme der Taliban im August 2021 übernahmen diese die vollständige Kontrolle über das Justizsystem des Landes und setzten die Verfassung von 2004 außer Kraft. Die Taliban Regierung nutzt rechtliche Strukturen zielgerichtet zur Durchsetzung ihrer islamistisch ideologischen Vorstellungen sowie zur Kontrolle der Bevölkerung. Dazu zählt insbesondere der Anwendungsvorrang der von den Taliban willkürlich ausgelegten Scharia. Seit dem 15.08.2021 haben die Taliban das Justizsystem v. a. durch Personalaustausch umstrukturiert. Alle Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte aus Republikzeiten wurden entlassen. Sukzessive wurden islamische Rechtsgelehrte und Taliban-Vertreter als Richter und Staatsanwälte eingesetzt.
Die Generalstaatsanwaltschaft wurde im März 2023 in das „Directorate of Supervision and Prosecution of Decrees and Orders“ umgewandelt, welches die Umsetzung der erlassenen Dekrete und Gesetze in der Rechtsprechung sowie die Umsetzung der Anordnungen von Gerichten beaufsichtigt. Die Rechtsanwaltskammer wurde dem Taliban-Justizministerium unterstellt. Rechtsanwältinnen und anwälte wurden aufgefordert, sich neu zu registrieren. Dazu müssen im Rahmen einer Prüfung Kenntnisse des Scharia-Rechts nachgewiesen werden. Am 31.01.2023 wurden bei 1.519 Anträgen 1.250 Zulassungen erteilt, Anwältinnen wurden ausgeschlossen. Die Nachfrage nach Dienstleistungen von Strafverteidigern ist nach der Machtübernahme der Taliban aufgrund finanzieller Schwierigkeiten, Beschränkungen des Zugangs zu Inhaftierten und rechtlicher Unklarheiten zurückgegangen. Taliban Richter, die sich zur Verurteilung von Verdächtigen auf Geständnisse stützen, schmälern die Bedeutung und Rolle der Anwälte. Taliban-Richter räumen Strafverteidigern Vorrang ein, die ihre Tätigkeit erst nach der Machtübernahme durch die Taliban aufgenommen hatten. Insbesondere Strafverfahren entsprechen nicht den Standards für unparteiische und faire Gerichtsverfahren, die durch das humanitäre Völkerrecht, die ehemalige afghanische Verfassung und die Grundsätze der islamischen Scharia vorgeschrieben sind.
Den Taliban zufolge bildet die hanafitische Rechtsprechung die Grundlage für das Rechtssystem und ist zudem zu nicht unwesentlichen Teilen auch durch paschtunische Stammesregeln (Paschtunwali) geprägt. Gesetze, die unter der Regierung vor August 2021 erlassen wurden, bleiben in Kraft, sofern sie nicht gegen die Scharia verstoßen. Die meisten afghanischen Gesetze, darunter das Zivilgesetzbuch und das schiitische Personenrecht, sind derzeit (mit Ausnahme einiger Teile) ausgesetzt und werden vor afghanischen Gerichten nicht angewendet. Die Taliban-Führer zwingen den Bürgern ihre Politik weitgehend durch Leitlinien oder Empfehlungen auf, in denen sie akzeptable Verhaltensweisen festlegen und die sie aufgrund ihrer Auslegung der Scharia und der vorherrschenden kulturellen Normen, die die Taliban für akzeptabel halten, rechtfertigen. Aus Äußerungen der Taliban ist zu schließen, dass diese Gesetze und Rechtsvorschriften in den meisten Bereichen, insbesondere Strafrecht, Familienrecht, Jugend- und Frauenrechte, ignorieren und es sind weitere schwerwiegende Probleme für die Rechtsprechung in Afghanistan zu erwarten.
Das derzeitige Rechts- und Gerichtssystem in Afghanistan ist durch Ineffizienz und zahlreiche Mängel gekennzeichnet. Darüber hinaus werden Personen, die in Strafsachen angeklagt sind, häufig die meisten der im Strafprozessrecht festgelegten Rechte verweigert. Außerdem leiden zivilrechtliche und andere Rechtsstreitigkeiten unter Verzögerungen und der Nichteinhaltung der Grundprinzipien eines fairen Verfahrens.
Die Änderungen im afghanischen Justizsystem betrafen seit der Machtübernahme der Taliban vor allem formale und administrative Bereiche, aber keine konkreten Änderungen in der Rechtsprechung der Gerichte. So wurden beispielsweise Richter und Verwaltungsangestellte der Gerichte durch Angehörige der Taliban ersetzt, von denen die meisten nicht über ausreichend juristische Kenntnisse und Erfahrung mit der Arbeit an den Gerichten verfügten. Die meisten Richter und „Muftis“ an Taliban Gerichten sind Studenten oder Absolventen religiöser Koranschulen, vor allem in Pakistan. Nur wenige Richter verfügen über eine formale Hochschulausbildung und haben an juristischen oder Scharia-Fakultäten von Universitäten studiert.
Es werden sowohl hadd- als auch qisas-Strafen (Vergeltungsstrafen durch die Opferfamilien) erlassen, bei denen das Strafmaß durch die Scharia bestimmt wird, einschließlich öffentlicher Hinrichtungen, Auspeitschungen, Amputationen und Steinigungen. Dazu kommen ta`zir-Vergehen, bei denen die Entscheidung über die Bestrafung der Scharia entsprechend dem zuständigen Richter obliegt. Es wurden zahlreiche öffentliche Auspeitschungen vorgenommen. Am 07.12.2022 kam es zur ersten öffentlichen Hinrichtung durch die Taliban seit ihrer Machtübernahme in Afghanistan. Auch im Jahr 2025 werden Körperstrafen durch die Taliban vollzogen. Zwischen 01.01.2025 und 31.03.2025 gab es mindestens 180 Fälle von gerichtlichen Körperstrafen, unter anderem wegen Ehebruch und Homosexualität. Die Körperstrafen bestehen größtenteils aus Auspeitschungen mit über 30 Hieben, die oft mit Haftstrafen kombiniert werden. Die Zahl der Auspeitschungen nimmt stark zu und die Taliban setzen im ganzen Land öffentliche körperliche Bestrafungen ein, die Folter und anderen Misshandlungen gleichkommen. Zu den Anschuldigungen gehörten Ehebruch und Flucht – von denen Frauen und Mädchen unverhältnismäßig stark betroffen waren – sowie Päderastie.
Afghanen laufen Gefahr, durch Taliban-Kräfte bereits für kleine Verstöße willkürlich bedroht, bestraft, misshandelt und sogar getötet zu werden. Strafen werden teilweise außergerichtlich, u. a. durch Taliban Sicherheitskräfte und politische Amtsträger verhängt. Die Leichname von Hingerichteten werden zur Schau gestellt. Auch Kriminelle und andere Personen, die den moralischen Vorstellungen der Taliban zuwiderhandeln (z.B. keine Teilnahme am Gebet, Vorwurf des Ehebruchs, Drogen- und Alkoholkonsum), werden zur Schau gestellt. (LIB, Kap. 7)
1.5.9. Sicherheitsbehörden:
Mit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 brach die 350.000 Mann starke Armee des früheren Regimes zusammen und die Taliban haben faktisch die Verantwortung für die Sicherheit im Land übernommen. Sie haben ihre bisherigen Milizen-Strukturen in geordnete Sicherheitskräfte übertragen. Eine der Prioritäten der Taliban ist der Aufbau einer schlagkräftigen Armee. Die Armee solle bis Ende 2024 auf eine Truppenstärke von 170.000-200.000 vergrößert werden. Nach Angaben der Taliban habe die Zahl der Polizeikräfte im September 2024 insgesamt 250.000 erreicht.
Das von den islamistischen Taliban eingerichtete Ministerium für die Förderung der Tugend und Verhinderung des Lasters (MPVPV) spielt mit quasi-polizeilichen Befugnissen eine besondere Rolle bei der Einschränkung von zahlreichen Persönlichkeitsrechten im Alltag. „Tugendwächter“ (muhtasib) führen im Auftrag des MPVPV im öffentlichen und privaten Raum Kontrollen durch, bei denen regelmäßig Verhaftungen wegen des Vorwurfs mangelnder Befolgung von Verhaltensregeln durchgeführt werden. Im Dezember 2024 gab es bereits 4.500 „Tugendwächter“ in Afghanistan und die Tendenz ist steigend. Umfang und Qualität des repressiven Verhaltens der Sicherheitsbehörden gegen die Bevölkerung hängen (auch wegen der Konkurrenz unter den verschiedenen Sicherheitsbehörden) stark von individuellen und lokalen Umständen ab. (LIB, Kap. 8)
1.5.10. Wehrdienst und Zwangsrekrutierung:
Es sind keine Fälle von Zwangsrekrutierung bekannt. In einer Wirtschaft ohne andere Beschäftigungsmöglichkeiten ist es sehr beliebt, Teil der Taliban-Sicherheitsstruktur zu sein, sodass kein Zwang erforderlich ist. Die Taliban verfügen über genügend Männer und viele sind bereit, auf freiwilliger Basis zu dienen, auch ohne Bezahlung. Die Taliban haben eine Kommission gebildet, um Kindersoldaten aus ihren Reihen zu entfernen, und heute vermeiden die Taliban in der Regel die Rekrutierung zu junger Personen, indem sie Kinder ohne Bart ablehnen.
Der ISKP rekrutiert aus der Salafi-Gemeinschaft und aus Taliban-Fußsoldaten. Zwei wichtige Quellen für die Rekrutierung in Afghanistan waren die Salafi-Gemeinschaft und Universitätsstudenten. Der ISKP sucht „die religiösesten Studenten, die das größte Interesse an religiösen Fragen und insbesondere am Salafismus haben“, aus und nimmt diese ins Visier. Sobald ein Student als Ziel identifiziert ist, wird versucht, seine Handynummer zu bekommen. Dann übernimmt die Abteilung „Medien und Kultur“ die Arbeit. Die Aufgabe des Medien- und Kulturteams, das seinen Sitz außerhalb der Universität und sogar in Europa hat, besteht darin, Videos mit Propagandamaterial an potenzielle Rekruten zu senden. Bei einer negativen Reaktion wird der „Eingeladene“ sofort von der Nachrichtenübermittlung abgeschnitten. Ist die Reaktion positiv, werden WhatsApp und andere Social-Media-Apps genutzt. Das Medien- und Kulturteam fügt außerdem gezielt Studenten zu verschiedenen ISKP Telegram Konten hinzu, von denen einige für die Aktivitäten des ISKP werben, während andere negative Propaganda gegen die Taliban verbreiten. Der ISKP konzentriert sich auf die Rekrutierung von mehr gebildeten Personen, betreibt aber auch Rekrutierungen außerhalb der Salafi-Gemeinschaft. (LIB, Kap. 9)
1.5.11. Korruption:
Mit einer Bewertung von 20 Punkten (von 100 möglichen Punkten – 0 = highly corrupt und 100 = very clean), belegt Afghanistan auf dem Korruptionswahrnehmungsindex für 2024 von Transparency International von 180 untersuchten Ländern den 165. Platz. Der anhaltende Rückgang Afghanistans im Ranking spiegelt die anhaltenden Herausforderungen im Bereich der Regierungsführung und das Fehlen von Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung wider.
Es herrscht im ganzen Land weitverbreitete Vetternwirtschaft bei der Besetzung öffentlicher Ämter und Missbrauch von Amtsbefugnissen sowie Unterschlagung. Viele hochrangige Taliban-Beamte sind in erhebliche Finanzkorruption verwickelt und verdienen Millionen von Dollar durch Großaufträge. Es herrscht Korruption in den von den Taliban kontrollierten Regierungsinstitutionen. Selbst für die einfachsten Aufgaben müssen Bürger tagelang vor den Türen dieser Institutionen warten. Ohne Bestechungszahlungen an Taliban-Beamte werden Angelegenheiten nicht erledigt. Die finanzielle und administrative Korruption ist unter dem Taliban-Regime nicht zurückgegangen, sondern hat sogar zugenommen. Bei der für die Ausgabe elektronischer Ausweise zuständigen Behörde, der Passbehörde, der Generaldirektion des Elektrizitätsunternehmens, den Finanzämter und anderen Finanzinstitutionen, die mit der Steuererhebung befasst sind, müssen Bürger für die Erteilung von Führerscheinen, Genehmigungen und anderen Dokumenten zusätzlich zu den gesetzlichen Gebühren Bestechungsgelder zahlen, da ihre Anträge sonst nicht bearbeitet werden und sie am Ende mit umfangreichen Formalitäten seitens der Taliban konfrontiert sind.
Die Gerichte dienen in erster Linie dazu, diejenigen zu bestrafen, die sich den Regeln der Taliban widersetzen. Ansonsten sind Gerichtsurteile im Grunde genommen käuflich. Die Taliban verteilen Land. Dabei bestrafen sie einige, indem sie ihnen ihr Land wegnehmen, und belohnen andere, indem sie ihnen Land geben. Öffentliche Dienstleistungen stehen nicht allen zur Verfügung, und die Bevölkerung muss häufig mit Bestechungsgeldern um den Zugang zu Dienstleistungen konkurrieren. (LIB, Kap. 10)
1.5.12. Allgemeine Menschenrechtslage:
Seit dem Sturz der gewählten Regierung haben die Taliban die Menschenrechte und Grundfreiheiten der afghanischen Bevölkerung zunehmend und in unverhältnismäßiger Weise eingeschränkt. Insbesondere Frauen und Mädchen wurden in ihren Rechten massiv eingeschränkt und aus den meisten Aspekten des täglichen und öffentlichen Lebens verdrängt. Die in der Vergangenheit von Afghanistan unterzeichneten oder ratifizierten Menschenrechtsabkommen werden von der Taliban Regierung, wenn überhaupt, nur in den Teilen anerkannt, in denen Überschneidungen mit ihrer Interpretation der Scharia bestehen.
Die Taliban-Führung hat ihre Anhänger verschiedentlich dazu aufgerufen, die Bevölkerung respektvoll zu behandeln. Dennoch kommt es zu groben Menschenrechtsverletzungen durch die Taliban nach ihrer Machtübernahme im August 2021, darunter Hausdurchsuchungen, Willkürakte und Hinrichtungen sowie willkürlichen Inhaftierungen. Es kommt zu Gewalt und Diskriminierung gegenüber Journalisten und Menschenrechtsaktivisten. Es kommt auch zu gezielten Tötungen sowie zu Entführungen, Ermordungen und willkürlichen Verhaftungen ehemaliger Angehöriger des Staatsapparats und der Sicherheitskräfte. Es kommt auch zu Menschenrechtsverletzungen gegen Familienmitglieder von ehemaligen Mitgliedern der Sicherheitskräfte, politischen Gegnern der Taliban und Vertretern der Zivilgesellschaft. Von Taliban-Kämpfern verübte Vergehen werden in aller Regel nicht geahndet. Das gilt auch für Rache- und Willkürakte im familiären Kontext.
Im Jahr 2024 wurden 885 Personen willkürlich und rechtswidrig von den Taliban festgenommen und inhaftiert. Zu den Opfern gehören ehemalige Regierungsangestellte, Kritiker, Personen, die der Mitgliedschaft in militärischen und politischen Oppositionsgruppen gegen die Taliban beschuldigt werden, Mitglieder der Zivilgesellschaft und Journalisten. Die Vorwürfe gegen diese Personen umfassen die Teilnahme an friedlichen Versammlungen oder Protesten, die Bereitstellung von Bildung für Frauen und Mädchen, das Tragen von Waffen, die Zusammenarbeit mit militärischen und politischen Oppositionsgruppen, Kritik und „Propaganda“ gegen die Taliban sowie die Nichtbefolgung der vom Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters (MPVPV) auferlegten Vorschriften bezüglich der Geschlechtertrennung, der Kleiderordnung und der Bewegungsfreiheit von Frauen.
Die Taliban ließen wiederholt friedliche Proteste gewaltsam auflösen. Es kam zum Einsatz von scharfer Munition und zu Verhaftungen bei Protesten. Die Taliban gehen seit der Machtübernahme hart gegen Andersdenkende, Frauenrechtsaktivisten, Journalisten und Demonstranten vor. (LIB, Kap. 11)
1.5.13. Folter und unmenschliche Behandlung:
Es kommt durch die Taliban zu Folter und Misshandlungen. Im Rahmen der Umsetzung des Körperstrafenkatalogs der Scharia werden verschiedene Strafen mit massivem körperlichem Leid durch die Taliban umgesetzt, darunter Steinigungen, Amputationen und Auspeitschungen. Frauen wurden wegen „inkorrekt sitzender“ Verschleierung festgenommen und anschließend geschlagen, verbal missbraucht und sexuell belästigt. Zwischen 01.01.2025 und 31.03.2025 gab es mindestens 180 Fälle von gerichtlichen Körperstrafen, unter anderem wegen Ehebruch, außerehelicher Beziehungen, Homosexualität oder Ehebruch. (LIB, Kap. 12)
1.5.14. NGOs und Menschenrechtsaktivisten:
Die Lage von Menschenrechtsaktivisten in Afghanistan hat sich seit der Machtübernahme durch die Taliban verschlechtert. Sie sind unter den Taliban nicht nur in ihrer Arbeit eingeschränkt, sondern müssen auch aktiv um ihr Überleben im Land kämpfen, da das Taliban-Regime und andere Akteure sie mit Gewalt, Diskriminierung und Propaganda bedrohen. Menschenrechtsverteidiger im ganzen Land sind mehrfachen Risiken und Bedrohungen ausgesetzt, wie z.B. Entführung und Inhaftierung, körperliche und psychische Gewalt, Diffamierung, Hausdurchsuchungen, willkürliche Verhaftung und Folter, Androhung von Einschüchterung und Schikanen. Es gibt Gewalt gegen Aktivisten oder Familienmitglieder durch die Taliban, einschließlich Mord.
Einige afghanische Menschenrechtsorganisationen setzen ihre Arbeit aus dem Ausland fort, andere Organisationen wurden aufgelöst. Zivilgesellschaftliche Akteure, darunter auch Menschenrechtsverteidigerinnen und -verteidiger sowie Frauenrechtsaktivistinnen und -aktivisten, sind einem permanenten Klima der massiven Angst und Einschüchterung ausgesetzt. Generell müssen Personen, die die Taliban öffentlich kritisieren, mit einer Verhaftung rechnen. Es gibt Berichte über willkürliche Hinrichtungen, Folter, Verschwindenlassen, Inhaftierungen, Gängelung und Bedrohung von Aktivistinnen und Aktivisten sowie über tätliche Angriffe gegen sie. Die Taliban Behörden reagierten auch mit Gewalt auf Demonstranten und setzten scharfe Munition ein, um Demonstrationen aufzulösen. Es kommt zu willkürlichen Verhaftungen von Menschenrechtsaktivistinnen, darunter Frauen mit Familienmitgliedern, einschließlich kleiner Kinder, sowie über Angriffe und Verschwindenlassen von Aktivistinnen. Am 24.12.2022 erließen die Taliban Behörden ein Dekret, das Frauen die Arbeit in NGOs verbietet. Fünf führende NGOs haben daraufhin ihre Arbeit in Afghanistan eingestellt. (LIB, Kap. 13)
1.5.15. Meinungs- und Pressefreiheit:
Die Taliban haben zwar wiederholt Presse- und Meinungsfreiheit in allgemeiner Form zugesichert, jedoch hat sich die Situation der Medienlandschaft seit dem 15.08.2021 drastisch verschlechtert. Auf dem World Press Freedom Index von Reporter ohne Grenzen befindet sich Afghanistan 2025 auf Platz 175 von 180. Bereits sechs Monate nach Machtübernahme haben über 300 Medien ihren Betrieb eingestellt, auch aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten. 6.400 Medienschaffende hatten ihre Anstellung verloren, was vor allem Frauen betraf und diese Tendenz setzt sich fort.
Das Taliban-Ministerium für Information und Kultur ist für die Medienlandschaft in Afghanistan zuständig. Der Taliban-Geheimdienst (GDI) und das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters (MPVPV) kontrollieren und überwachen zudem die Einhaltung der Dekrete und Gesetze durch die Medien. Sie kontrollieren Veröffentlichungen auf Vereinbarkeit mit der Scharia, mögliche Verunglimpfung des Islams sowie die Einhaltung eines immer strenger werdenden Handlungsrahmens für Medienschaffende. Unabhängige Medien, die früher Millionen von Menschen erreichten, wurden weitgehend verboten, suspendiert oder geschlossen, während wichtige Medien nun von den Taliban kontrolliert werden. Die Taliban betreiben nun etwa 15 große Fernseh- und Radiosender, Zeitungen und digitale Plattformen, darunter Kanäle auf YouTube, X und Telegram, die streng auf ihre radikalislamistische Ideologie ausgerichtet sind. Etablierte Journalisten sind zu einem großen Teil ins Ausland gegangen und berichten aus dem Exil oder halten sich versteckt. Auch gelten für ausländische Korrespondenten strenge Visabeschränkungen, wenn sie nach Afghanistan reisen, um zu berichten.
Die Taliban-Informations- und Kulturbehörden der Provinzen haben inzwischen Komitees zur Überwachung der Medien eingerichtet, denen Mitglieder des GDI und des MPVPV angehören. Fernsehsender wurden wiederholt durch den GDI unter Druck gesetzt, Unterhaltungsprogramme den moralisch religiösen Vorgaben der Taliban anzupassen. Kritik an der Taliban-Regierung wird laut einem Dekret vom Juli 2022 als Verletzung der Scharia behandelt und ist seither offiziell verboten. Im Februar 2024 wurde ein noch rigoroseres Kleidungsgebot für Frauen und strikte Geschlechtertrennung im Fernsehen angekündigt. Die Ausstrahlung ausländischer Serien ist stark eingeschränkt. Das Verbot der Taliban-Behörden für Journalisten, mit außerhalb Afghanistans tätigen Diaspora-Medien zusammenzuarbeiten, wurde strikt durchgesetzt.
Die Taliban-Behörden setzten eine umfassende Zensur durch und gingen mit unrechtmäßiger Gewalt gegen afghanische Medien und Journalisten vor, wobei Menschenrechtsorganisationen besonders in den Provinzen eine deutlich stärkere Einschränkung der Pressefreiheit beobachten. Es kam auch zu willkürlichen Festnahmen von Journalisten und zu Verurteilungen zu Haftstrafen. Geheimdienstmitarbeiter überwachen und verhaften Reporter aufgrund ihrer Beiträge in sozialen Medien, während die Sittenpolizei diejenigen festnimmt, die gegen ihre strenge Auslegung der Scharia verstoßen, zu der auch ein Verbot von Musik, Seifenopern und Sendungen mit männlichen und weiblichen Moderatoren gehören. (LIB, Kap. 14)
Internet und Mobiltelefonie: Die Zahl der Internetnutzer in Afghanistan ist in den letzten Jahren zusammen mit der jugendlichen Bevölkerung rapide angestiegen und liegt mit April 2022 bei etwa neun Millionen Nutzern. Im Jahre 2021 gab es ca. 23 Millionen Mobiltelefonnutzer. Eine Befragung in den Städten Kabul, Mazar-e-Sharif und Herat ergab, dass 19 % der Befragten immer Zugang zum Internet zu haben, während 28 % manchmal Zugang haben. 18 % haben nur selten Zugang und 35 % haben gar keinen Zugang zum Internet.
Im März 2024 wurden neue Richtlinien für YouTube-Kanalbetreibende durch das Taliban Ministerium für Information und Kultur veröffentlicht. Demnach müssen Lizenzen erworben und Steuern bezahlt werden. Seit Juli 2022 werden auch ausländische Journalistinnen und Journalisten zunehmend in ihrer Arbeit eingeschränkt. Verschiedenen internationalen Medienschaffenden wurde die Akkreditierung entzogen.
Im September 2025 schalteten die Taliban das Internet zunächst in einigen Provinzen und anschließend im ganzen Land ab, um „Laster“ zu vermeiden. Die Taliban stritten später ab, für die Kommunikationsunterbrechung verantwortlich zu sein. Am 01.10.2025 wurden die Internet- und Telekommunikationsdienste in Afghanistan wiederhergestellt, wobei Sorgen über langsames Internet und über mögliche zukünftige Ausfälle bestehen. (LIB, Kap. 14)
1.5.16. Versammlungsfreiheit und Vereinigungsfreiheit:
Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wurde seit der Machtübernahme der Taliban entgegen allgemeiner Zusicherungen deutlich eingeschränkt. Die Taliban ließen wiederholt friedliche Proteste gewaltsam auflösen und es kam zum Einsatz von scharfer Munition. Demonstrationen müssen spätestens 24 Stunden vorher beim Taliban-Justizministerium angemeldet und von dort genehmigt werden. In der Regel werden sie nicht genehmigt; faktisch besteht damit ein Demonstrationsverbot. Bei gleichwohl stattfindenden Demonstrationen kommt es regelmäßig zu Festnahmen.
Taliban-Sicherheitskräfte lösten friedliche Demonstrationen von Frauenrechtsaktivisten oder von Bauern, gegen die Zerstörung ihrer Mohnfelder, gewaltsam auf und verhafteten mehrere Personen. Demonstrationen, die sich für Anliegen der Taliban einsetzen, wie z. B. die Freigabe eingefrorener Zentralbankmittel oder die Aufhebung des Sanktionsregimes, oder die der islamistischen Ideologie der Taliban entsprechen, wie z. B. propalästinensische sowie Demonstrationen gegen Koranverbrennungen, blieben ungestört. (LIB, Kap. 15)
1.5.17. Haftbedingungen:
Bereits vor der Machtübernahme durch die Taliban war die Überbelegung der Gefängnisse unter der ehemaligen Regierung ein ernstes und weitverbreitetes Problem. Nach der Übernahme Kabuls durch die Taliban haben sich zunächst viele Gefängnisse geleert, da fast alle Gefangenen entkamen oder freigelassen wurden. Mit Stand Januar 2025 sind 25.000 Personen inhaftiert, darunter 1.400 Jugendliche und 1.900 Frauen mit 450 begleitenden Kindern. Ca. 3.000 Personen sind durch den Taliban-Geheimdienst (GDI) inhaftiert. Taliban setzen Verhaftungen und Inhaftierungen als Mittel zur Unterdrückung, Vergeltung und Durchsetzung ihrer Politik und Programme ein. Darüber hinaus gibt es derzeit kein Gesetz, das die Haftbedingungen und die Dauer der Inhaftierung regelt.
Die Situation in den Gefängnissen in Afghanistan ist katastrophal. Es gibt keine landesweiten Haftstandards und keinen Mechanismus, um die Haftbedingungen anzufechten. Finanzielle Engpässe und die Einstellung der Finanzierung durch Geber wirken sich weiterhin auf die Fähigkeit der Gefängnisverwaltung aus, internationale Standards zu erfüllen, einschließlich der systematischen Bereitstellung angemessener Nahrungsmittel, Hygieneartikel, der beruflichen Aus- und Weiterbildung sowie der medizinischen Versorgung. Häftlinge mussten lange Zeit in Einzelhaftzellen, denen es völlig an grundlegenden Einrichtungen fehlte, zubringen. Personen wurden zum Zeitpunkt der Festnahme nicht über die Gründe für ihre Festnahme informiert. Es kommt zu verschiedenen Formen der Folter bei Häftlingen, wie z. B. Schläge, kopfüber aufgehängt zu werden, Elektroschocks, Ersticken und Gewalteinwirkung im Genitalbereich. Seit der Machtübernahme der Taliban sind 87 Personen in Taliban Gefängnissen an den Folgen von Folter gestorben.
Folter ist in Afghanistan ein bekanntes Phänomen. Die Taliban wenden verschiedene Foltermethoden an, um Geständnisse und Informationen zu erpressen, Häftlinge einzuschüchtern, zu bestrafen oder zu demütigen. In einigen Fällen haben die Taliban, vor allem Mitarbeiter des GDI, Opfer zu ihrem Vergnügen und zur Unterhaltung gefoltert und einige Überlebende auch nach ihrer Freilassung weiter schikaniert. (LIB, Kap. 16)
1.5.18. Todesstrafe:
Bereits vor der Machtergreifung der Taliban im August 2021 war die Verhängung der Todesstrafe in bestimmten Fällen vorgesehen und es wurden zwischen 2001 und dem 15.08.2021 in Afghanistan mindestens 72 Personen hingerichtet.
Nach Erklärung eines Taliban-Ministers müsse jeder, der sich gegen das Islamische Emirat durch Worte, Texte oder Taten positioniere, ein Rebell sein und hingerichtet werden. Die Taliban hatten bereits am 24.09.2021 vier von ihnen getötete Kriminelle in der Stadt Herat öffentlich als Abschreckung für Nachahmer an unterschiedlichen Plätzen aufhängen lassen. Die Taliban führen öffentliche Hinrichtungen an großen Plätzen, wie Moscheen und Fußballstadien, durch. Es werden von den Gerichten der Taliban mehrere Personen zum Tode verurteilt. (LIB, Kap. 17)
1.5.19. Religionsfreiheit:
Etwa 99 % der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7 % und die Schiiten auf 7 bis 15 % der Gesamtbevölkerung geschätzt. Andere Glaubensgemeinschaften machen weniger als 0,3 % der Bevölkerung aus.
Die Möglichkeiten der konkreten Religionsausübung für Nicht-Muslime waren und sind durch gesellschaftliche Stigmatisierung, Sicherheitsbedenken und die spärliche Existenz von Gebetsstätten extrem eingeschränkt. Mit der rigorosen Durchsetzung ihrer strengen Auslegung der Scharia gegenüber allen Afghanen verletzen die Taliban die Religions- und Glaubensfreiheit von religiösen Minderheiten. Nominell haben die Taliban religiösen Minderheiten die Zusicherung gegeben, ihre Religion auch weiterhin ausüben zu können, insbesondere der größten Minderheit, den überwiegend der schiitischen Konfession angehörigen Hazara. In der Praxis ist der Druck auf Nicht-Sunniten jedoch hoch und die Diskriminierung von Schiiten im Alltag verwurzelt.
Trotz ständiger Versprechen, alle in Afghanistan lebenden ethnischen und religiösen Gemeinschaften zu schützen, ist die Taliban-Regierung nicht in der Lage oder nicht willens, religiöse und ethnische Minderheiten vor radikaler islamistischer Gewalt zu schützen, insbesondere in Form von Angriffen der Gruppierung Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP) und Fraktionen der Taliban selbst. In einigen Gebieten Afghanistans (unter anderem Kabul) haben die Taliban alle Männer zur Teilnahme an den Gebetsversammlungen in den Moscheen verpflichtet und/oder Geldstrafen gegen Einwohner verhängt, die nicht zu den Gebeten erschienen sind bzw. gedroht, dass Männer, die nicht zum Gebet in die Moschee gehen, strafrechtlich verfolgt werden könnten. Taliban gehen auch gegen islamische Gelehrte und Geistliche vor, die die Taliban öffentlich kritisieren oder lediglich eine moderatere Politik unterstützen.
Das im August 2024 eingeführte Moralgesetz beschränkt auch die Religionsfreiheit. Einerseits werden der Bevölkerung Verhaltensweisen vorgeschrieben, die von den Taliban als muslimisch begründet werden. Andererseits werden auch für Musliminnen und Muslime konkrete Vorschriften vor allem basierend auf der hanafitischen Rechtsschule des sunnitischen Islams gemacht, die ihre Freiheit in der Religionsausübung stark einschränken. Das Moralgesetz schreibt feste Gebetszeiten sowie die Beachtung der Fastenzeit vor. Auch wird Muslimen der Kontakt mit Nicht-Muslimen verboten. Es gibt Berichte über Kontrollen von Schließzeiten von Geschäften zu Gebetszeiten durch die „Tugendwächter“. Religiöse Symbole anderer Religionen, wie Kreuze, sind verboten. Auch die in der afghanischen Tradition tief verwurzelten Feierlichkeiten zu Nowruz (persisches Neujahr) und Yalda (Wintersonnenwende) sind offiziell verboten. Im März 2025 wurden lokale Maßnahmen ergriffen, um die Durchführung der Gemeinschaftsgebete in der Moschee und andere Vorschriften im Zusammenhang mit dem Ramadan sicherzustellen. Menschen wurden durch das MPVPV daran erinnert, an den Nachtgebeten (Tarawih) in der Moschee teilzunehmen, und Unternehmen aufgefordert, während der Gebetszeiten zu schließen. Lokale religiöse Führer wurden durch das MPVPV angewiesen, Personen zu identifizieren, die nicht an den Gebeten teilnahmen. Einige Personen wurden von Mitarbeitern des MPVPV festgenommen oder misshandelt, weil sie nicht an den Gebeten in den Moscheen teilgenommen hatten (mindestens in den Provinzen Farah, Helmand, Zabul und Samangan). In den Provinzen Badghis und Herat hingegen wurden Frauen daran gehindert, in bestimmten Moscheen an den Tarawih-Gebeten teilzunehmen und angewiesen, stattdessen zu Hause zu beten.
Die Taliban-Regierung geht auch gegen sunnitische Gläubige außerhalb der Hanafi-Strömung vor. Die Taliban beschließen Maßnahmen zur Unterdrückung des Salafismus, u. a. unter dem Vorwand der Bekämpfung des ISKP. Dazu zählt angeblich die Schließung von Salafi-Religionsschulen sowie die Entlassung von Salafisten aus Verwaltungs- und Einflusspositionen. Gleichzeitig lehnen jedoch Salafisten selbst andere Glaubensrichtungen ab. (LIB, Kap. 18)
Schiiten: Trotz ständiger Versprechen, die Hazara zu schützen, kommt es immer wieder zu Angriffen auf diese durch den Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) und Fraktionen. Es gibt Fälle, in denen Schiiten unter Todesdrohungen gezwungen werden, zum sunnitischen Glauben zu konvertieren. Andachtsorte, Bildungs- und medizinische Einrichtungen von Minderheiten werden systematisch angegriffen und Minderheiten sind Ziel von willkürlichen Inhaftierungen, Folter, Hinrichtungen und Vertreibungen aus ihren Stammesgebieten. Das Taliban-Ministerium für höhere Bildung ordnete gegenüber allen Universitäten und privaten Bildungseinrichtungen an, sämtliche Bücher, die gegen die Hanafi-Lehre des sunnitischen Islam verstoßen, zu entfernen. Dies umfasste auch Bücher, die sich auf den schiitischen Islam beziehen.
Im Juli 2024 setzte die Taliban-Regierung im Rahmen der schiitischen Ashura-Feierlichkeiten mit der Begründung des Schutzes vor terroristischen Anschlägen starke Sicherheitsmaßnahmen um, wie Einschränkung der Bewegungsfreiheit und Abschaltung der Telekommunikation. Zwischen der Taliban Regierung und der schiitischen Gemeinde wurde anschließend ein Abkommen zur sicheren Durchführung zukünftiger Ashura-Feierlichkeiten unterzeichnet. Dieses enthält u. a. die Pflicht zur Einhaltung der Gesetze des „Islamischen Emirats Afghanistan“, Beschränkungen der Veranstaltungen auf spezifische Orte sowie von Gruppengrößen, Regulierungen von Gebetspraktiken sowie Verbote von Lautsprechern und politischen Botschaften. Auch bei den Feierlichkeiten im Juli 2025 wurden starke Sicherheitsmaßnahmen umgesetzt, mit dem von der Taliban-Regierung kommunizierten Ziel, die Gläubigen vor Anschlägen zu schützen. Die Taliban-Behörden stellten vermehrt Sicherheitspersonal bereit und das Telekommunikationsnetz wurde zwischenzeitlich abgeschaltet. Die Feierlichkeiten wurden auf einzelne Moscheen und Straßenabschnitte begrenzt, in denen das Aufstellen von Flaggen und traditionellen Zelten erlaubt war. Prozessionen wurden, abgesehen von der Stadt Herat, verboten. Im Vorfeld hatte der schiitische Gelehrtenrat dazu aufgefordert, die Regeln der Taliban-Regierung für die Feierlichkeiten zu befolgen. (LIB, Kap. 18.1)
Baha'i: Der Glaube der Baha'i wird als eine Abweichung vom Islam und somit als eine Form der Blasphemie betrachtet. Es wurden alle Muslime, die den Baha'i -Glauben annehmen, zu Abtrünnigen erklärt. Baha'is leben weiterhin in ständiger Angst vor Entdeckung und zögern, ihre religiöse Identität preiszugeben. (LIB, Kap. 18)
Hindus und Sikhs: Aufgrund ihrer geringen Anzahl in Afghanistan werden Hindus und Sikhs in Afghanistan häufig als eine Gruppe wahrgenommen. Es wird ihnen auch häufig fälschlicherweise unterstellt, dass die keine Afghanen, sondern Inder sind. Zudem gehören bzw. gehörten auch viele Hindus in Afghanistan zu den sogenannten Nanakpanthis, d. h. sie folgen neben dem Hinduismus auch der Lehre des Sikh-Gründers Guru Nanak.
Im Oktober 2023 ernannten die Taliban einen Vertreter für die Hindus und Sikhs in Kabul. Dieser soll als Mitglied des Repräsentantenrats der 22 Gemeindebezirke von Kabul fungieren und sich für die Rechte von Sikhs und Hindus einsetzen. (LIB, Kap. 18.2)
1.5.20. Apostasie, Blasphemie, Konversion:
Bereits vor der Machtübernahme der Taliban waren die Möglichkeiten der konkreten Religionsausübung für Nicht-Muslime durch gesellschaftliche Stigmatisierung, Sicherheitsbedenken und die spärliche Existenz von Gebetsstätten extrem eingeschränkt. Die Taliban arbeiten daran, das Christentum vollständig aus dem Land zu entfernen, und behaupten sogar, dass es in Afghanistan keine Christen gibt. Viele Christen sind in den Untergrund gegangen, aus Angst vor den Gerichten oder Hausdurchsuchungen der Taliban.
Angehörige des Christentums praktizieren ihren Glauben aus Angst im Verborgenen. Die Zahl der afghanischen Christinnen und Christen beschränkt sich v. a. auf einen kleinen Kreis vom Islam zum Christentum konvertierter Menschen. Die Zahl der afghanischen Christinnen und Christen muslimischen Hintergrunds liegt bei ca. 100.
Der Übertritt vom Islam zu einer anderen Religion ist nach der vor Gericht geltenden Hanafi Rechtsschule Apostasie. Missionierung, also der Versuch, Muslime zu einer anderen Religion zu bekehren, ist nach der hanafitischen Rechtsschule ebenfalls illegal. Diejenigen, die der Proselytenmacherei beschuldigt werden, werden mit der gleichen Strafe belegt wie diejenigen, die vom Islam konvertieren. Auch Blasphemie, zu der unter anderem islamfeindliche Schriften oder Äußerungen gehören können, ist nach der hanafitischen Schule ein Kapitalverbrechen. Angeklagte Gotteslästerer, einschließlich Apostaten, haben drei Tage Zeit, um zu widerrufen, sonst droht ihnen der Tod, obwohl es nach der Scharia kein klares Verfahren für einen Widerruf gibt. Einige Hadithe (Aussprüche oder Überlieferungen des Propheten Muhammad, die als Quelle des islamischen Rechts dienen) empfehlen Gespräche und Verhandlungen mit einem Abtrünnigen, um ihn zum Widerruf zu bewegen. (LIB, Kap. 18.3)
1.5.21. Ethnische Gruppen:
Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht, da keine nationale Volkszählung durchgeführt wird. Keine der ethnischen Gruppen des Landes stellt eine Mehrheit. Die größten Bevölkerungsgruppen sind Paschtunen (ca. 32-42 %), Tadschiken (ca. 27 %), Hazara (ca. 9-20 %) und Usbeken (ca. 9 %), gefolgt von Turkmenen und Belutschen (jeweils ca. 2 %).
Die Taliban gehören mehrheitlich der Gruppe der Paschtunen an. Seit der Machtübernahme der Taliban werden nicht-paschtunische Ethnien in staatlichen Stellen zunehmend marginalisiert und strukturell gegenüber der paschtunischen Bevölkerung benachteiligt. In der Taliban-Regierung gibt es nur wenige Vertreter der usbekischen und tadschikischen Bevölkerungsgruppe oder Mitglieder der Hazara. Aus Angst vor ethnischem Widerstand konzentrierten sich die Taliban darauf, im Norden nicht paschtunische Einheimische zu rekrutieren.
Die Taliban haben wiederholt erklärt, alle Teile der afghanischen Gesellschaft zu akzeptieren und ihre Interessen berücksichtigen zu wollen. Faktisch aber werden selbst auf lokaler Ebene Minderheiten, mit Ausnahmen in ethnisch von Nicht-Paschtunen dominierten Gebieten vor allem im Norden, kaum für Positionen im Regierungsapparat berücksichtigt, da diese v. a. paschtunischen Taliban-Mitgliedern vorbehalten sind. Auch wenn sich keine systematische Diskriminierung von Minderheiten durch die Taliban Regierung feststellen lässt (solange diese den Machtanspruch der Taliban akzeptieren), schreitet ihre Marginalisierung voran. Dies ist nicht zuletzt durch den fehlenden Schutz und die fehlende Ahndung von diskriminierendem Verhalten gegen Minderheiten durch die Taliban Regierung begründet.
Es gibt Diskriminierung der allgemeinen Bevölkerung aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit zu den Volksgruppen der Hazara, Tadschiken und Usbeken durch die Taliban und es kommt zu Vertreibungen von Minderheiten aus ihren Häusern und Dörfern. (LIB, Kap. 19)
Paschtunen: Ethnische Paschtunen sind mit ca. 42 % der Gesamtbevölkerung die größte Ethnie Afghanistans. Sie sprechen Paschtu/Pashto und als Verkehrssprache sprechen viele auch Dari. Sie sind sunnitische Muslime und leben hauptsächlich im Süden und Osten des Landes. Bei den Paschtunen haben Familienstand, Stammeseinfluss, Besitz und Einfluss einen hohen Stellenwert. Ein hoher Anteil von Männern in paschtunischen Familien gilt als ein Zeichen der Stärke. Aufgrund der bedeutenden Rolle der Familie kann individuelles Fehlverhalten auch der Familie schaden und unschuldige Familienmitglieder zu Opfern machen. Die meisten Paschtunen bevorzugen Ehen mit anderen Paschtunen und sind auch mit der Heirat von nahen Verwandten einverstanden. Ehen zwischen Paschtunen und Mitgliedern anderer Ethnien wie Hazara, Usbeken oder Tadschiken sind selten.
Die Sozialstruktur der Paschtunen basiert auf dem Paschtunwali-Kodex (oder Pukhtunwali-Kodex), der als Verhaltens- und Moralsystem angesehen werden kann. Obwohl die paschtunischen Stämme unterschiedliche Sitten und Gebräuche haben, ist der gemeinsame Nenner all dieser Stämme der Paschtunwali Kodex, und alle Paschtunen sind verpflichtet, ihn zu befolgen. Paschtunwali umfasst bestimmte Verhaltensgrundsätze, die sich im Laufe der Geschichte herausgebildet haben und die von Generation zu Generation durch Jirgas, Volksversammlungen (Marakas) und traditionelle Erziehung weitergegeben werden. Die Einhaltung der Grundsätze des Paschtunwali sind den Paschtunen sehr wichtig, und jede Missachtung wird mit harten Strafen geahndet. (LIB, Kap. 19.1)
Tadschiken: Die Volksgruppe der Tadschiken ist die zweitgrößte Volksgruppe in Afghanistan. Sie üben einen bedeutenden politischen Einfluss in Afghanistan aus und stellen den Großteil der afghanischen Elite, die über ein beträchtliches Vermögen innerhalb der Gemeinschaft verfügt. Sie leben heute in verschiedenen Gebieten im ganzen Land, allerdings hauptsächlich im Norden, Nordosten und Westen Afghanistans. Sie haben im Gegensatz zu den Paschtunen keine Stammesorganisation. Heute werden unter dem Terminus tājik – „Tadschike“ – fast alle Dari/Persisch sprechenden Personen Afghanistans, mit Ausnahme der Hazara, zusammengefasst. (LIB, Kap. 19.2)
Hazara: Die schiitische Minderheit der Hazara macht etwa 9 bis 15 % der afghanischen Bevölkerung aus. Die Mehrheit der Hazara lebt im Hazarajat (oder „Land der Hazara“), das im zerklüfteten zentralen Bergland Afghanistans liegt und eine Fläche von etwa 50.000 km2 umfasst. Die Region erstreckt sich auf die Provinzen Bamyan und Daikundi sowie mehrere angrenzende Distrikte in den Provinzen Ghazni, Uruzgan, (Maidan) Wardak, Parwan, Baghlan, Samangan und Sar-e Pul. Es gibt auch sunnitische Hazara Gemeinschaften in den Provinzen Badghis, Ghor, Kunduz, Baghlan, Panjsher und anderen Gebieten im Nordosten Afghanistans. Darüber hinaus sind sowohl schiitische als auch sunnitische Hazara in erheblicher Zahl in mehreren städtischen Zentren Afghanistans vertreten, darunter Kabul, Mazar e Sharif und Herat.
Die Taliban haben insbesondere den überwiegend der schiitischen Konfession angehörigen Hazara, die während des ersten Taliban-Regimes benachteiligt und teilweise verfolgt wurden, Zusicherungen gemacht. Dennoch gibt es regelmäßige Übergriffe durch die Taliban gegen Angehörige der Hazara. Kommandanten und Soldaten der Taliban hegen teilweise starke Abneigungen gegen die Hazara. Seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 kam es zu Tötungen, Vertreibungen, Folter sowie Verhaftungen von Hazara durch Mitglieder der Taliban.
Angehörige der Taliban werden beschuldigt, Zwangsumsiedlungen, vor allem unter Angehörigen der schiitischen Hazara, vorzunehmen, um das Land unter ihren eigenen Anhängern aufzuteilen. Aus Pakistan und den Iran zurückkehrende afghanische Paschtunen werden auch in Gebieten angesiedelt, die bisher mehrheitlich von anderen ethnischen Gruppen bewohnt wurden. Es bestehen Vorwürfe, dass dies eine explizite Verdrängungspolitik darstelle.
Die Taliban haben Hazara in der Provinz Maidan Wardak befohlen, Kutschis eine Entschädigung für den Verlust ihres Viehs zu zahlen. Der Viehbestand der Kutschis ist vor einigen Jahren in dem Gebiet verschwunden. Auch hier wurde den Taliban Voreingenommenheit vorgeworfen. Auch sind Hazara weiterhin besonders gefährdet, Opfer von Anschlägen des Islamischen Staats Khorasan Provinz (ISKP) zu werden. Es kommt immer wieder zu Angriffen des ISKP, welche auf Hazara abgezielt sind. (LIB, Kap. 19.3)
Usbeken: Die usbekische Minderheit ist die viertgrößte Minderheit Afghanistans und umfasst etwa 9 % der Gesamtbevölkerung. Usbeken sind Sunniten und leben vorwiegend im Norden des Landes, wo sie gemeinsam mit den Turkmenen den größten Teil des landwirtschaftlich genutzten Bodens kontrollieren. Sie siedeln sowohl im ländlichen Raum, wie auch in urbanen Zentren (Mazar e Sharif, Kabul, Kandahar, Lashkargah u. a.), wo ihre Wirtschafts- und Lebensformen kaum Unterschiede zu Dari sprachigen Gruppen aufweisen. In den Städten und in vielen ländlichen Gegenden beherrschen Usbeken neben Usbekisch in der Regel auch Dari auf nahezu muttersprachlichem Niveau. Heiratsbeziehungen zwischen Usbeken und Tadschiken sind keine Seltenheit. (LIB, Kap. 19.4)
Kutschi-Nomaden: Die Kutschi sind ethnische Paschtunen, die den Winter meist in den Stammesgebieten Pakistans verbringen und im Sommer durch Afghanistan ziehen. Ethnisch gesehen ist der Großteil der Kutschi (persisch: "Nomaden") paschtunisch und stammt vorwiegend aus dem Süden und Osten Afghanistans. Sie sind eher eine soziale Gruppe, obwohl sie einige Charakteristiken einer eigenen ethnischen Gruppe aufweisen.
Während des ersten Taliban-Regimes wurden viele Kutschi in den usbekisch und tadschikisch dominierten Gebieten im Nordwesten des Landes sesshaft. Die größte Kutschi-Population findet sich in der Wüste im Süden des Landes (Registan). Die rund 2,4 Millionen Kutschi-Nomaden ziehen im Winter traditionell aus Ost- und Zentralafghanistan, um ihre Herden in den Grenzgebieten Pakistans zu weiden. Viele Kutschi leben in informellen Siedlungen am Stadtrand von Kabul. Sie züchten Vieh und verkaufen die Tiere und ihre Nebenprodukte an lokale Gemeinschaften, um ihren Lebensunterhalt zu sichern. Obwohl sie für die Ernährungssicherheit Afghanistans unverzichtbar sind, ist die Mehrheit der Kutschi arm und führt ein schwieriges Leben. COVID-19, Konflikte und politische Umwälzungen haben ihre Lebensgrundlagen stark beeinträchtigt. Seit Jahrzehnten sind sie auf staatliche Unterstützung angewiesen, um Zugang zu Weideland im ganzen Land zu erhalten. Berichten zufolge hat die Häufigkeit der Zusammenstöße seit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 zugenommen. Lokale Konflikte zwischen sesshaften Bevölkerungsgruppen und Nomadenstämmen gibt es seit über einem Jahrhundert. Die Taliban werden bei Landstreitigkeiten von vielen als Unterstützer der Kutschi und somit als Streitpartei und nicht als neutraler Vermittler angesehen. Dies hat zu einem Anstieg von Erpressungen, Vertreibungen, Beschlagnahmungen von Eigentum und Zerstörungen von Ackerland geführt. (LIB, Kap. 19.5)
1.5.22. Relevante Bevölkerungsgruppen – Frauen:
Bereits vor Machtübernahme der Taliban war die afghanische Regierung nicht willens oder in der Lage, die Frauenrechte in Afghanistan vollumfänglich umzusetzen, allerdings konnten Mädchen grundsätzlich Bildungseinrichtungen besuchen, Frauen studieren und weitgehend am Berufsleben teilnehmen, wenn auch nicht in allen Landesteilen gleichermaßen.
In den letzten drei Jahren haben die Taliban Beschränkungen für Frauen eingeführt, die sie an der aktiven Teilnahme an der Gesellschaft hindern, es wurden die Rechte von Frauen und Mädchen auf Bildung, Arbeit und Bewegungsfreiheit eingeschränkt sowie das System zum Schutz und zur Unterstützung von Frauen und Mädchen, die vor sexueller und/oder häuslicher Gewalt fliehen, zerstört.
Insbesondere das Taliban-Ministerium für die Verbreitung von Tugend und die Verhinderung von Lastern (MPVPV) und die entsprechenden Abteilungen auf Provinzebene übernehmen diese Durchsetzungsfunktion in Bezug auf Hidschab, Mahram (den „Vormund“ einer Frau – ihren Vater, Ehemann oder Bruder) und andere Anforderungen an Frauen, indem sie öffentliche Orte, Büros und Bildungseinrichtungen aufsuchen, Kontrollpunkte einrichten und die Einhaltung überwachen.
Für Frauen gelten strenge Kleidungsvorschriften, diese dürfen das Haus nicht „ohne Not“ verlassen und müssen, wenn sie es dennoch tun, den sogenannten „Scharia-Hijab“ tragen, bei dem das Gesicht ganz oder bis auf die Augen bedeckt ist. Die Anordnung macht den Mahram rechtlich verantwortlich für die Überwachung ihrer Kleidung, mit der Androhung, ihn zu bestrafen, wenn sie ohne Gesichtsverschleierung aus dem Haus gehen. Im Dezember 2024 verkündete die Taliban Regierung außerdem, dass Fenster, die zu von Frauen genutzten Privaträumen führen, verschlossen werden müssen. Bereits seit Anfang Januar 2024 kontrolliert die Taliban-Regierung verstärkt die Einhaltung der Kleiderordnung. Es kommt immer wieder zu willkürlichen Festnahmen.
Ab einem Alter von 6 bis 12 Jahren müssen auch Mädchen einen Hijab oder einen Ganzkörperschleier tragen. Dies hängt davon ab, wie konservativ die Familie ist und wann das Mädchen beginnt, eine Madrassa zu besuchen. Heutzutage wird in Schulen, wenn ein Kind im Alter von fünf oder sechs Jahren beginnt, die Schule zu besuchen, durch die Uniform sichergestellt, dass der Kopf bedeckt ist, nicht aber das Gesicht.
Die Taliban schränken auch die Bewegungsfreiheit von Frauen und Mädchen zunehmend repressiv ein. Zunächst ordneten sie an, dass Frauen und Mädchen auf Langstreckenreisen (mehr als 72 km) von einem Mahram begleitet werden müssen, wobei die Einschränkung, dass Frauen keine langen Strecken allein zurücklegen dürfen, manchmal auch bei kürzeren Strecken als 72 km durchgesetzt wurde. Auch sollen Frauen und Männer (die kein Mahram sind) nicht im privaten oder semi-privaten Bereich alleine sein. Demnach darf eine Frau nicht alleine in einem Taxi mit einem männlichen Fahrer sitzen und Geschäftsfrauen sind mit Problemen mit den Taliban konfrontiert, wenn sie alleine in einem Taxi angetroffen werden. Dies führt zu Problemen bei der Bewegungsfreiheit von Frauen auch bei kürzeren Distanzen aufgrund des Mangels an öffentlichen Verkehrsmitteln.
Darüber hinaus wurde Frauen und Mädchen der Zugang zu öffentlichen Räumen wie öffentlichen Badehäusern (Hammams), Fitnessstudios und Parks verwehrt, während beispielsweise in Herat und anderen Provinzen zusätzliche Beschränkungen eingeführt wurden, wie z.B. das Verbot für alleinstehende Frauen, Restaurants zu besuchen. Es besteht auch ein Verbot des Besuchs von Friseur und Kosmetiksalons für Frauen. Angesichts der zahlreichen und sich ständig weiterentwickelnden Einschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit stellt jedes Auftreten in der Öffentlichkeit ohne einen Mahram ein ernsthaftes Risiko dar. Die Mahram-Anforderungen machen das tägliche Leben im öffentlichen Bereich fast unmöglich.
Die zunehmende Einschränkung der Bewegungsfreiheit von Frauen hat ihre Möglichkeiten, Zugang zu medizinischer Versorgung und Bildung zu erhalten, ihren Lebensunterhalt zu verdienen, Schutz zu suchen und Gewaltsituationen zu entkommen, erheblich beeinträchtigt.
Im August 2024 erließ der oberste Führer der Taliban ein „Moralgesetz“, das unter anderem vorschreibt, dass Frauen ihren gesamten Körper bedecken sollen, einschließlich des Gesichtes, um eine Fitna [Anm.: soziale Unordnung oder Chaos, das zu Sünde führen kann] zu verhindern. Es liegt in der Verantwortung der Frauen, ihren Körper und ihr Gesicht vor Männern zu verbergen, die nicht ihre Mahram sind. Des Weiteren sollen Frauen in der Öffentlichkeit nicht singen, einen Vortrag halten oder ihre Stimme erheben. Das MPVPV soll außerdem sicherstellen, dass Mitarbeiter und Fahrer von Nutzfahrzeugen bzw. Taxis keine unbedeckten oder unbegleiteten Frauen transportieren oder Frauen erlauben, sich zu einem unbekannten Mann zu setzen. Dem Gesetz zufolge kann jede Person, die öffentlich von den Taliban als „unmoralisch“ betrachtete Handlungen begeht, bestraft werden. In der Praxis finden Kontrollen jedoch auch im privaten Raum statt. Auch der virtuelle Raum wird verstärkt überwacht. Den Mitarbeitern des MPVPV werden umfassende Kontrollbefugnisse eingeräumt, die von Beratung über Warnungen und Zerstörung von Eigentum bis hin zu Verhaftungen von bis zu drei Tagen gehen.
Anders als in den 1990er-Jahren haben die Taliban die Beschäftigung von Frauen nicht gänzlich verboten. Die zahlreichen Einschränkungen, die Frauen bei der Wahl ihres Arbeitsplatzes außerhalb des Hauses haben, haben jedoch große Auswirkungen auf die weibliche Erwerbsbevölkerung. Amtsträgerinnen, die für die vorherige Regierung gearbeitet hatten, wurden nach der Machtübernahme der Taliban angewiesen, zu Hause zu bleiben, und wurden von der Arbeit in den meisten Regierungsstellen ausgeschlossen. Einige durften jedoch in ihren Funktionen in den Taliban-Ministerien für öffentliche Gesundheit, Inneres und Bildung sowie an Flughäfen und im Sicherheitsbereich weiterarbeiten. Die Taliban haben die politische Vertretung und Teilhabe von Frauen auf allen formellen Ebenen der Regierungsführung beseitigt. Die Taliban erließen Dekrete, die es afghanischen Frauen untersagten, für NGOs und die Vereinten Nationen zu arbeiten, wobei einige NGOs Ausnahmeregelungen für ihre Mitarbeiterinnen erwirken konnten, und weibliche Beschäftigte des Gesundheits-, Bildungs- und Innenministeriums bisher weiterarbeiten durften.
Die Beschäftigung von Frauen ist seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 zunächst stark zurückgegangen.
Frauen ist es weiterhin erlaubt, in privaten Unternehmen zu arbeiten, z.B. in Fluggesellschaften, Banken (einschließlich staatlicher Banken), Geschäften, Reisebüros, Mobilfunk- und Produktionsunternehmen. Außerdem werden Unternehmerinnen von den Taliban gefördert und es fanden Gipfeltreffen zum Thema weibliches Unternehmertum statt. Frauen, die im privaten Sektor arbeiten, werden stichprobenartig von Mitgliedern der Taliban in Hinblick auf ihre Kleidung und ihr Verhalten kontrolliert. Auch die Vorgabe der Taliban, nach welcher sich Frauen in der Öffentlichkeit nur in Begleitung eines Mahrams bewegen dürfen, hat Auswirkungen auf ihr Berufsleben. Frauen wurden an der Arbeit oder am Zugang zu Dienstleistungen gehindert, weil sie unverheiratet waren oder keinen Mahram hatten.
Bildung für Mädchen und Frauen: Die Zahl der Mädchen im Alter von 7 bis 12 Jahren, die eine Schule besuchen, stieg bis Juni 2023 auf 60 %. Vor der Machtübernahme der Taliban lag dieser Wert bei 36 %. Dieser Anstieg ist auf das Ende des Konfliktes zurückzuführen, sowie darauf, dass einige Familien von den Taliban geführte Schulen als religiös oder kulturell akzeptabler ansehen als jene des vorherigen Regimes.
Nachdem die Taliban im August 2021 die Macht in Afghanistan übernommen hatten, verhängten sie jedoch ein Verbot der Sekundarschulbildung für Mädchen. Mädchen wird eine Ausbildung über die Primarstufe hinaus weiterhin verweigert. Ende Dezember 2022 verkündeten die Taliban schließlich ein Verbot für Frauen, Universitäten zu besuchen. Frauen werden nicht daran gehindert, eine Ausbildung als Krankenschwester oder Hebamme zu absolvieren, wobei der Zugang zu Krankenpflegeschulen je nach Region sehr unterschiedlich und nur in einigen Provinzen verfügbar ist. Anfang Dezember 2024 erließen die Taliban jedoch ein Verbot für Frauen, eine Ausbildung an medizinischen Einrichtungen zu absolvieren. Es gibt Initiativen, um Mädchen online Bildung zu ermöglichen, wobei diese Option auch aufgrund der instabilen Internetverbindung im ganzen Land nicht allen zugänglich ist. Es existieren geheime Untergrundschulen für Mädchen, die trotz des Verbots weitergeführt werden, wobei diese Schulen allen bekannt sind und von den Behörden in ihren Gemeinden allgemein als lokale Bildungseinrichtungen akzeptiert werden. Zusätzlich wurde die Bildung von Mädchen in einigen Provinzen als „informell erlaubt“ bezeichnet. Frauen und Mädchen wurde der Zugang zu Bildung in Madrassas nicht verwehrt. Dies hat zu einem Anstieg der Anzahl der Schülerinnen geführt und einige Frauen haben ihre eigenen Madrassas eröffnet. Obwohl Madrassas Religionsunterricht anbieten, werden in der Regel auch nichtreligiöse Fächer wie Mathematik, Naturwissenschaft, Geografie und Sprachen gelehrt, jedoch empfinden viele Mädchen die Qualität des Unterrichts als rudimentär und schlecht. Das Bildungsministerium der Taliban genehmigt den Lehrplan, der auf die religiösen und ideologischen Überzeugungen der Taliban abgestimmt ist.
Frauenhäuser, sexualisierte und geschlechtsspezifische Gewalt, Zwangsehe: Geschlechtsspezifische Gewalt ist ein allgegenwärtiges Problem in Afghanistan und war auch schon vor der Machtübernahme der Taliban fast doppelt so hoch wie der weltweite Durchschnitt.
Seit dem Sommer 2021 werden in Afghanistan, einem Land mit einer der höchsten Rate von Gewalt gegen Frauen weltweit, viele der grundlegendsten Rechte von Frauen eingeschränkt oder außer Kraft gesetzt. Afghanische Frauen haben auch eine deutliche Verschlechterung des Zugangs zu koordinierten, umfassenden und hochwertigen Dienstleistungen für Überlebende geschlechtsspezifischer Gewalt zu verzeichnen. Gleichzeitig ist die Nachfrage nach diesen Diensten höher als je zuvor. Zuvor hatten viele Frauen und Mädchen zumindest Zugang zu einem Netz von Unterkünften und Diensten, einschließlich kostenloser Rechtsberatung, medizinischer Behandlung und psychosozialer Unterstützung. Als die Taliban die Macht in Afghanistan übernahmen, brach das Netz zur Unterstützung von Überlebenden geschlechtsspezifischer Gewalt – einschließlich rechtlicher Vertretung, medizinischer Behandlung und psychosozialer Unterstützung – zusammen.
Die Scharia unterscheidet auch nicht zwischen einvernehmlichen sexuellen Beziehungen außerhalb der Ehe und Vergewaltigung. Beides wird als „Zina“ definiert und mit Steinigung oder Auspeitschen bestraft. Es gibt in Afghanistan derzeit kein wirksames System, um Mädchen und Frauen vor sexueller Gewalt zu schützen.
Rechtsanwältinnen und Richterinnen dürfen ihre Arbeit nicht mehr ausüben. Gleichzeitig dürfen Frauen und Mädchen ohne einen Mahram keine öffentlichen Plätze, einschließlich Strafverfolgungsbehörden, betreten. Insgesamt sind die Möglichkeiten für Frauen und Mädchen, Rechtsdienstleistungen in Anspruch zu nehmen, erheblich eingeschränkt.
Kinderehen sind in Afghanistan seit Jahrhunderten weit verbreitet. Der Koran legt kein Mindestalter für die Eheschließung fest. Die Taliban verkündeten ein Verbot der Zwangsverheiratung von Frauen in Afghanistan, wobei dies weitgehend symbolisch ist. In der Praxis gibt es keine wirksamen Maßnahmen, um Kinder- und Zwangsehen zu verhindern. Frauen und Mädchen sind weiterhin einem erhöhten Risiko von Kinder- und Zwangsheirat sowie der sexuellen Ausbeutung ausgesetzt, vor allem in ländlichen Gebieten, wobei auch Mädchen im Alter zwischen 9 und 16 Jahren zur Heirat gezwungen werden. Zu den häufigsten Ursachen für Kinder-, Früh- und Zwangsverheiratung gehören seit August 2021 die wirtschaftliche und humanitäre Krise, fehlende Bildungs- und Berufsperspektiven für Frauen, das Bedürfnis der Familien, ihre Töchter vor der Heirat mit einem Taliban Mitglied zu schützen, Familien, die Frauen und Mädchen zwingen, Taliban Mitglieder zu heiraten und Taliban Mitglieder, die Frauen und Mädchen zwingen, sie zu heiraten. Weitere Gründe sind Ehre, Tradition, die Stärkung sozialer Bindungen, eine unzureichende Durchsetzung oder das Fehlen von Gesetzen. Widerstand gegen die Wahl des Ehepartners kann schwerwiegende Folgen haben. Mädchen laufen Gefahr, Opfer von Ehrenmorden zu werden. (LIB, Kap. 20.1)
1.5.23. Relevante Bevölkerungsgruppe - Kinder:
Ca. 40-43 % der afghanischen Bevölkerung ist unter 14 Jahren. Afghanistan gilt als eines der gefährlichsten Länder für Kinder. Zwischen September und Dezember 2024 kam es zu 360 schweren Menschenrechtsverletzungen gegen Kinder, darunter mindestens 30 Mädchen. Unter den Verletzungen waren Hinderung an humanitären Zugängen, Tötungen und Verstümmelungen.
Weiterhin fortbestehende Probleme sind sexueller Missbrauch an Kindern und Jugendlichen sowie Kinderarbeit und Prostitution. Sexueller Missbrauch in Madrassas, der von den Ausbildern dieser Einrichtungen begangen wird, wobei aufgrund des hohen Grades der Stigmatisierung viele dieser Fälle verheimlicht werden, sowie Früh- und Zwangsverheiratungen sind weiterhin weit verbreitet.
Die Kinderarbeit ist seit der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan angestiegen.
In Afghanistan sind Millionen von Kindern von Unterernährung betroffen, vor allem in den Wintermonaten mit steigenden Nahrungsmittelpreisen und einem Mangel an nahrhaften Lebensmitteln. Steigende Armut und ein Mangel an Arbeitsplätzen gehören zu den Gründen, die Kinder im Land zu schwerer Arbeit oder Bettelei zwingen. Zudem nimmt auch der Organhandel zu, der Kinder involviert.
Bacha Bazi: Während das Eingestehen oder Diskutieren von Sex zwischen Männern in der heutigen Zeit ein großes Tabu ist und gleichgeschlechtliche Beziehungen illegal sind, ist Sex zwischen Männern ein offenes Geheimnis in Afghanistan. Die Einstellung zu Homosexualität – ebenso wie die sexuelle Gewalt gegen Männer und Jungen – ist stark von Bacha Bazi („Jungenspiel“) geprägt, einer seit Langem bestehenden Missbrauchspraxis, bei der – im Unterschied zu einvernehmlichen gleichgeschlechtlichen Beziehungen – feminisierte, vorpubertäre Jungen von Kriegsherren, Polizeikommandeuren und anderen mächtigen Männern in einer Art sexueller Sklaverei gehalten werden.
Schulbildung: Die Taliban-Behörden setzten die Umgestaltung des modernen Bildungssystems fort, indem sie Taliban Mitgliedern neue Lernmöglichkeiten bieten und die Möglichkeiten für Frauen und Mädchen einschränkten. Die Taliban-Behörden förderten weiterhin Madrassas als wichtiges Element ihres Bildungsprogramms. In öffentlichen Schulen und Madrassas sollen sowohl moderne als auch religiöse Fächer unterrichtet werden, um die Kluft zwischen beiden zu beseitigen. In den Provinzen wurde mit dem Bau neuer Madrassas für männliche und weibliche Schüler begonnen, und es sind weitere geplant, wobei die Mädchen jedoch weiterhin nur die Primarstufe der Schulen besuchen können.
Die Taliban ändern landesweit die Lehrpläne der Schulen und Universitäten. Demzufolge werden nicht nur mehrere Lehrbücher und Fächer aus dem Lehrplan gestrichen, sondern auch zahlreiche Vorschläge unterbreitet, die den Inhalt der Lehrbücher weitgehend verändern. In den Lehrbüchern sollen alle Bilder von Lebewesen entfernt werden; besonders bedenklich sind für die Taliban Darstellungen von kleinen Mädchen und Menschen beim Sport sowie Bilder von Anatomie in Biologie-Lehrbüchern. Ebenfalls verboten ist jede positive Erwähnung von Demokratie und Menschenrechten, die Förderung von Frieden, Frauenrechten und Bildung, die Vereinten Nationen (dem Bericht zufolge eine „böse Organisation“), die Erwähnung von Musik, Fernsehen, Partys und Feiern, einschließlich Geburtstagen, nicht muslimische Persönlichkeiten wie Wissenschaftler oder Erfinder (Thomas Edison wird als Beispiel genannt), die Erwähnung von Minen und deren Gefahren (wegen ihrer Verbindung zu den Taliban), Radio („koloniale Medien“), Bevölkerungsmanagement und die Erwähnung von Wahlen. Dadurch sollen die ideologischen Interessen der Taliban aufrechterhalten und erweitert werden.
Frauen wurde verboten, männliche Schüler zu unterrichten, wodurch weibliche Lehrkräfte ihre Arbeit verloren und die Schüler in weiterer Folge oft von unqualifizierten männlichen Ersatzlehrern unterrichtet wurden. Körperliche Züchtigung, schon lange ein Problem an afghanischen Schulen, hat ebenso zugenommen. (LIB, Kap. 20.2)
1.5.24. Relevante Bevölkerungsgruppe - Mitglieder der ehemaligen Regierung / Streitkräfte / ausländischer Organisationen:
Die Taliban haben offiziell eine „Generalamnestie“ für Angehörige der ehemaligen Regierung und Sicherheitskräfte angekündigt. Hochrangige Taliban haben die Taliban-Kämpfer wiederholt zur Einhaltung der Amnestie aufgefordert und angeordnet, von Vergeltungsmaßnahmen abzusehen. Außerhalb offizieller Kommunikation verbreiten jedoch Taliban-Offizielle bzw. ihnen nahestehende Kommentatoren, u. a. in den sozialen Medien, das Narrativ, dass ehemalige Regierungsmitglieder bzw. angestellte, aber auch Personen, die mit ausländischen Regierungen gearbeitet haben, Verräter am Islam und an Afghanistan sind. Berichte über Verstöße gegen diese Amnestie wurden von den Taliban Behörden zurückgewiesen und erklärt, dass diese Verstöße auf „persönlicher Feindschaft oder Rache“ beruhten und nicht auf einer offiziellen Anweisung zu solchen Handlungen.
Während zielgerichtete, groß angelegte Vergeltungsmaßnahmen gegen ehemalige Angehörige der Regierung oder Sicherheitskräfte, oder die Verfolgung bestimmter Bevölkerungsgruppen, bislang nicht nachgewiesen werden konnten, kam es allerdings zu Entführungen und Ermordungen ehemaliger Angehöriger des Staatsapparats und der Sicherheitskräfte. Es kann nicht verifiziert werden, ob diese Angriffe politisch angeordnet wurden. Sie wurden aber durch die Taliban Regierung trotz gegenteiliger Aussagen mindestens toleriert bzw. nicht juristisch verfolgt. Auch in den Jahren 2024 und 2025 kam es zu Inhaftierungen, Folter, Tötungen und Misshandlungen von ehemaligen Sicherheitskräften bzw. ehemaligen Regierungsbeamten.
Für das Jahr 2024 dokumentierte eine afghanische Menschenrechtsorganisation mindestens 91 ehemalige Regierungsangestellte und ihre Familienangehörigen, die bei gezielten, mysteriösen und außergerichtlichen Angriffen getötet oder verletzt wurden. Im Jahr 2023 lag diese Zahl bei 83 verletzten oder getöteten Personen. Die Taliban machen häufig unbekannte bewaffnete Personen für diese Vorfälle verantwortlich, wobei keine Maßnahmen ergriffen werden, um die für die Tötung ehemaliger Regierungsangestellter Verantwortlichen festzunehmen oder zu bestrafen.
Ehemalige Angehörige der afghanischen Nationalarmee sind am stärksten von Menschenrechtsverletzungen bedroht, gefolgt von der Polizei (sowohl der afghanischen Nationalpolizei (ANP) als auch der afghanischen Lokalpolizei (ALP)) und Beamten der National Directorate of Security (NDS). Menschenrechtsverletzungen gegen ehemalige Regierungsbeamte und Angehörige der ANDSF wurden in allen 34 Provinzen registriert, wobei die meisten Verletzungen in den Provinzen Kabul, Kandahar und Balkh verzeichnet wurden. Die oben genannten Gruppen sind zwar in allen Provinzen gefährdet, doch scheint es in einigen Gegenden zu einer verstärkten gezielten Gewalt zu kommen, nämlich in Kandahar und in Khost. (LIB, Kap. 20.3)
1.5.25. Relevante Bevölkerungsgruppe - Personen denen vorgeworfen wird, von westlichen Werten beeinflusst zu sein:
Die Taliban haben das Ziel, die afghanische Gesellschaft zu „reinigen“ und „ausländischen“ Einfluss aus Afghanistan zu vertreiben. Die afghanische Gesellschaft soll von allem „gesäubert“ werden, was die Taliban als „westliche“ Werte ansehen, einschließlich Bildung für Mädchen, Beschäftigung und Bewegungsfreiheit für Frauen sowie Meinungs- und Versammlungsfreiheit.
Es gibt keine genaue Definition oder einheitliche Auffassung des Begriffs „verwestlicht“. Vielmehr handelt es sich um eine lose, vage Vorstellung davon, was dieser Begriff beinhaltet. Oftmals bezieht er sich auf Menschen, die in Europa oder anderen Teilen der westlichen Welt gelebt haben und von der westlichen Kultur und Lebensweise beeinflusst sind. Der Einfluss kann sich auf körperliche Merkmale wie Kleidung, Frisur, Bartlänge und Kopfbedeckungen beziehen. Es kann sich aber auch um Einstellungen und Ansichten handeln, beispielsweise zur Teilhabe von Frauen am Arbeitsleben und zur Bewegungsfreiheit sowie zum Konsum von Alkohol und Schweinefleisch.
Nach Ansicht einiger Talibanmitglieder ist es eine Sünde, Afghanistan zu verlassen. Es kann auch zu Stigmatisierungen von Rückkehrern aus Europa in der afghanischen Gesellschaft kommen. Manchmal werden sie auch als durch westliche Einflüsse „korrumpiert“ angesehen, was zu Misstrauen führt. Aus Sicht von mehreren Stammesältesten, werden Rückkehrer aus Europa jedoch bei einer Rückkehr nach Afghanistan im Allgemeinen Willkommen geheißen, solange sie die lokale Kultur, Religion und Werte achten. Sollte ein Rückkehrer dies allerdings nicht tun und offen die Religion und Stammeswerte beleidigen, für eine andere Religion werben oder kulturelle Provokationen begehen, so kann er Gefahren ausgesetzt sein. Ebenso kann ein Rückkehrer in Gefahr geraten, wenn er persönliche Feinde hat. Afghanen sind jedoch üblicherweise keinen Reaktionen ausgesetzt, weil sie „verwestlicht“ erschienen oder sich in einem westlichen Land aufgehalten hatten.
Bärte und Kleidung: Die Taliban haben in einigen Gegenden Anweisungen gegen das Kürzen von Bärten erlassen und Männern geraten, keine westliche Kleidung zu tragen. Dazu zählt auch das Tragen von Krawatten. Auch auf das Fotografieren von formellen und informellen Treffen und Zeremonien soll verzichtet werden. Das Traten von „dünner Kleidung“ wird im Widerspruch zur Scharia und der afghanischen Kultur gesehen. Es kommt hier jedoch auch auf die Auslegung der Beamten an, wobei in Kabul gemäßigtere Beamte tätig sind, als in der Kernzone der Taliban in Kandahar. In der Stadt Kabul gibt es Fast-Food-Restaurants und Bodybuilding-Fitnessstudios, und in bestimmten Teilen der Stadt werden T-Shirts und westliche Kleidung mit US-Motiven getragen.
Tätowierungen: Die Taliban betrachten Tätowierungen als „haram“ (unislamisch) und vor allem Jugendliche mit Tattoos werden verprügelt und inhaftiert oder die Tattoos werden mit Säure oder Messern entfernt. Viele junge tätowierte Personen lassen sich daher Tattoos entfernen, um nicht ins Visier der Taliban zu geraten. Die Entfernung eines Tattoos kostet 20.000 AFG (umgerechnet etwa 260 EUR). Viele Tätowierer haben Afghanistan aus Angst vor Repressalien verlassen. In der Praxis stellen Personen mit Tätowierungen oftmals sicher, dass ihre Tätowierungen nicht sichtbar sind, wenn sie in Afghanistan sind, um Probleme zu vermeiden. In manchen Vierteln von Kabul sind dennoch junge Menschen mit Tätowierungen von beispielsweise Sternen, Monden und Namen von Müttern auf den Armen zu sehen.
Musik: Das Spielen von Musik in der Öffentlichkeit bzw. Musik ist in Afghanistan verboten. Taliban unterbrechen Veranstaltungen, bei denen Musik gespielt wird. Menschen werden wegen des Spielens von Musik verhaftet. Es gibt hier jedoch regionale Unterschiede und in einigen Lokalen in Kabul wird weiterhin Musik gespielt. In Kandahar wurde durch das Ministerium für die Verbreitung von Tugend und die Verhinderung von Lastern das Spielen und Hören von Musik in der ganzen Stadt verboten und in Kabul forderten die Taliban Besitzer von Hochzeitssälen auf, keine Musik zu spielen. Die Taliban konfiszieren Musikinstrumente und verbrennen sie öffentlich. Diese gehen auch gegen Personen vor, die Musik in Privatfahrzeugen oder auf Telefonen abspielen. (LIB, Kap. 20.4)
1.5.26. Relevante Bevölkerungsgruppe - Sexuelle Orientierung und Genderidentität:
Homosexualität ist in Afghanistan gesellschaftlich geächtet. Bereits vor der Machtübernahme der Taliban war die LGBT-Gemeinschaft in Afghanistan erheblicher Gewalt vonseiten des Staates und der Gesellschaft insgesamt ausgesetzt. Die Gesetzgebung aus der Zeit vor der Machtergreifung sah für Sexualpraktiken, die üblicherweise mit männlicher Homosexualität in Verbindung gebracht werden, mehrjährige Haftstrafen vor.
Die Machtübernahme der Taliban im August 2021 hat die Situation für LGBT-Personen weiter verschärft. Ehebruch, „Lesbentum“, „Unzucht“ und Analsex sind laut dem von den Taliban verabschiedeten „Moralgesetz“ verboten. Ein offenes Ausleben der sexuellen Orientierung kann gravierende Konsequenzen haben und Mitglieder der LGBT-Gemeinschaften leben in Afghanistan weiterhin im Verborgenen. Öffentliche körperliche Bestrafungen, insbesondere Auspeitschungen, finden in Afghanistan inzwischen fast täglich statt. Unter den Begründungen für diese Körperstrafen wird sehr häufig Homosexualität beziehungsweise gleichgeschlechtlicher Geschlechtsverkehr genannt. Menschen, die aufgrund von Homosexualität bestraft werden, sind einem hohen Gefährdungsrisiko durch ihr Umfeld ausgesetzt, wenn die Begründung für die Bestrafung bekannt wird. Es kommt zu physischer und sexueller Gewalt aufgrund der sexuellen Orientierung oder Geschlechtsidentität von verhafteten Personen, die Folter darstellt. Die Politik der Taliban hat im Kontext der Behandlung von LGBT-Personen einen rechtsfreien Raum geschaffen. Andere Personen (z. B. Familienangehörige, Nachbarn) nutzen die Situation aus, um sie zu erpressen oder ihnen Gewalt anzutun. LGBT-Personen haben Angst, sich im öffentlichen Raum zu bewegen, da sie fürchten, an Checkpoints von den Taliban identifiziert zu werden. Dementsprechend sind sie bei alltäglichen Aufgaben wie Arbeiten oder Einkaufen stark eingeschränkt. Auch Behördengänge (bspw. Beantragung von Pässen) sind für viele nicht möglich. (LIB, Kap. 20.5)
1.5.27. Relevante Bevölkerungsgruppe - Personen mit physischen und psychischen Beeinträchtigungen:
Menschen mit physischen und psychischen Beeinträchtigungen gehören zu den durch die Wirtschaftskrise am stärksten betroffenen Personengruppen in Afghanistan. Aufgrund des jahrzehntelangen Konflikts und der schlechten Gesundheitsversorgung von Müttern gibt es in Afghanistan eine der größten Populationen von Menschen mit Behinderungen der Welt. Mehrere Millionen Menschen sind in Afghanistan von Behinderungen betroffen. Jeder fünfte Afghane leidet an einer psychischen Erkrankung. Mehr als die Hälfte der nach Afghanistan zurückgekehrten Familien leidet unter Störungen wie Angstzuständen, Depressionen oder posttraumatischem Stress, wobei Frauen überproportional betroffen sind.
Trotz des dringenden Behandlungsbedarfs mangelt es den Provinzkrankenhäusern und primären Gesundheitsdiensten nach wie vor an psychologischen Angeboten, sodass viele der am stärksten gefährdeten Bevölkerungsgruppen des Landes ohne Versorgung bleiben. Die humanitäre Krise und der steigende Bedarf an Hilfe haben dazu geführt, dass Menschen mit Behinderungen in Afghanistan weiter an den Rand der Gesellschaft gedrängt wurden. Der Mangel an Hilfsgeldern hat dazu geführt, dass einige Einrichtungen, die Dienstleistungen für beeinträchtigte Menschen angeboten haben, nicht mehr tätig sind. Finanzielle Leistungen für Mitglieder der Streitkräfte der ehemaligen Regierung, die im Krieg eine Behinderung erlitten haben, bleiben unter den Taliban aus. Auch die durch die Taliban eingeführten Einschränkungen für Frauen, die entweder selbst behindert sind oder mit behinderten Menschen arbeiten, wirken sich auf den Zugang zur Versorgung dieser Gruppe negativ aus.
Generell mangelt es in Afghanistan an Bewusstsein für psychische Erkrankungen und deren Behandlung, und die Betroffenen und ihre Familien sind einer starken Stigmatisierung ausgesetzt. Menschen mit Behinderungen erhalten nur eingeschränkte Dienstleistungen und es fehlt ein gesetzlicher oder institutioneller Rahmen zur Gewährleistung ihrer Grundrechte. Aufgrund der weitverbreiteten Kontamination durch Kampfmittel sowie durch Verkehrsunfälle sind die Verletzungsfälle weiterhin zahlreich.
Verschiedene Organisationen sind in Afghanistan aktiv und bieten Unterstützung für Menschen mit Beeinträchtigungen an. Darunter beispielsweise die Internationale Psychosoziale Organisation (IPSO), eine NGO, die Menschen in Notsituationen psychosoziale Unterstützung anbietet. Sie verfügt über ein Zentrum im Stadtkern von Kabul, welches u. a. individuelle psychologische Beratung oder medizinische Untersuchungen anbietet. Die Accessibility Organization for Afghan Disabled (AOAD) ist ebenso weiterhin in Afghanistan aktiv. Trotz der anhaltenden Bemühungen dieser und anderer Organisationen steht die behinderte Bevölkerung in Afghanistan weiterhin vor großen Herausforderungen und gehört nach wie vor zu der am stärksten marginalisierten Gruppe des Landes, was durch wirtschaftliche Not und den mangelnden Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen noch verschärft wird. (LIB, Kap. 20.6)
1.5.28. Bewegungsfreiheit:
Afghanistan befindet sich vollständig unter der faktischen Kontrolle der Taliban. Dauerhafte Möglichkeiten, dem Zugriff der Taliban-Regierung, insbesondere mit Blick auf Menschenrechtsverstöße durch diese, innerhalb Afghanistans auszuweichen, bestehen nicht. Die Taliban versuchen aktiv, Ausweichmöglichkeiten im Land sowie Fluchtversuche von individuell verfolgten Personen ins Ausland zu unterbinden.
Nach der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 war der Reiseverkehr zwischen den Städten im Allgemeinen ungehindert möglich. Die Taliban setzen jedoch Kontrollpunkte ein, um den Verkehr innerhalb des Landes zu regeln und nach bekannten oder vermeintlichen Regimegegnern zu fahnden. Es werden auch Mobiltelefone und Social-Media-Aktivitäten der Reisenden überprüft. Taliban-Kräfte überprüfen die Namen und Gesichter von Personen an Kontrollpunkten anhand von „Listen mit Namen und Fotos ehemaliger Armee- und Polizeiangehöriger“. Meistens handelt es sich um Routinekontrollen, bei denen nur wenig kontrolliert wird. Wenn jedoch ein Kontrollpunkt aus einem bestimmten Grund eingerichtet wird, kann diese Durchsuchung darauf abzielen, bestimmte Gegenstände wie Drogen, Waffen oder Sprengstoffe aufzuspüren. Die Kontrollpunkte der Taliban sind über ganz Afghanistan verteilt. Sie befinden sich in der Regel entlang der Hauptversorgungsrouten und in der Nähe der Zugänge zu größeren Städten. Die Haltung und der Umfang der Durchsuchungen an diesen Kontrollpunkten variieren je nach Sicherheitslage. Die Taliban schränken auch die Bewegungsfreiheit von Frauen und Mädchen zunehmend repressiv ein. Sofern sich Reisende darüber hinaus an die von den Taliban auferlegten üblichen Regeln halten, gibt es keine Bewegungseinschränkungen. (LIB, Kap. 21)
1.5.29. IDPs und Flüchtlinge:
Ende 2024 gab es zwischen 5,5 Millionen und 6,3 Millionen Binnenvertriebene. Gründe für Vertreibung sind v. a. Konflikte und extremwetterbedingte Ereignisse. Afghanistan verzeichnete zwischen Mitte April und August 2024 eine Million Überschwemmungsvertriebene in drei Vierteln der Provinzen des Landes, wobei Badakhshan, Baghlan und Takhar am stärksten betroffen waren.
Binnenvertriebene in Afghanistan, insbesondere Frauen und Kinder, gehören zu den vulnerabelsten Bevölkerungsgruppen in Bezug auf Ernährungssicherheit, sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt sowie Zugang zu Grundversorgung. Binnenvertriebene wie auch Rückkehrer aus dem Ausland befinden sich in einer wirtschaftlichen Notlage und wenden negative Bewältigungsstrategien an (Einsparung von Lebensmitteln, Aufnahme von Schulden, Kinderarbeit, -verkauf). (LIB, Kap. 22)
Afghanische Flüchtlinge in Pakistan: In Pakistan leben ca. 3,2 Millionen afghanische Flüchtlinge. Diese verfügen teilweise über einen legalen Aufenthaltsstatus (Afghan Citizen Card - ACC) und teilweise auch über einen Flüchtlingsstatus (Proof of Residence - PoR - Karteninhaber). Es halten sich neben diesen Kategorien noch ca. 966.000 nicht-dokumentierte afghanische Staatsangehörige in Pakistan auf. Seit August 2021 sind ca. 600.000 afghanische Staatsbürger nach Pakistan gegangen. Pakistan kündigte im Dezember 2022 an, dass die Amnestieregelung für Ausländer, die sich illegal in Pakistan aufhalten, am 31.12.2022 auslaufen wird, und erklärte, dass diese ab dem 1. Jänner 2023 mit Geldstrafen belegt werden.
Die Regierung brachte im September 2023 in einem internen Schreiben die Einsetzung eines „Repatriierungsplans für alle illegal aufhältige Fremde (Illegal Foreigners Repatriation Plan) “ in Umlauf. Der Plan sieht drei Stufen für die Repatriierung vor. In einer ersten Stufe sollten alle unregistriert aufhältigen Afghanen nach dem Fremdengesetz von 1946 gerichtlich belangt und außer Landes gebracht werden. Die zwei weiteren Stufen sehen ein jeweils aufeinander folgendes Vorgehen auch in Bezug auf ACC-Inhaber und schließlich für PoR-Karteninhaber vor. Festgehalten ist allerdings bereits hier, dass das Vorgehen in Bezug auf die beiden letztgenannten Gruppen mit allen relevanten Akteuren abgestimmt, und im Falle der PoR-Karteninhaber auch in Übereinstimmung mit UNHCR-Konventionen und auf freiwilliger Basis erfolgen soll.
Mit der Aussicht auf eine tatsächliche Umsetzung ab 1. November 2023 stieg die Zahl der Rückkehrer an den Grenzübergängen stark an. Mit der Umsetzung des Repatriierungsplans ist die Zahl der Verhaftungen ab dem 1. November 2023 stark gestiegen, am stärksten waren nicht-registrierte Afghanen betroffen. (LIB, Kap. 23)
1.5.30. Grundversorgung und Wirtschaft:
Nach der Machtübernahme verschlechterte sich die wirtschaftliche Lage in Afghanistan durch die Einstellung vieler internationaler Hilfsgelder massiv. Im Jahr 2024 benötigten etwa 23,7 Millionen Menschen (mehr als die Hälfte des Landes) humanitäre Hilfe. Der Mangel an internationaler Hilfe ist weiterhin ein großes Problem für die afghanische Bevölkerung. Afghanische Haushalte sind nach wie vor stark von Naturkatastrophen betroffen und anfällig für Klimaschocks, darunter Überflutungen und Erdbeben. Über drei Jahrzehnte andauernde Konflikte, verbunden mit Umweltzerstörung und unzureichenden Investitionen in Strategien zur Katastrophenvorsorge, der Klimawandel und die COVID 19 Pandemie haben dazu beigetragen, dass die afghanische Bevölkerung immer weniger in der Lage ist, mit den plötzlichen Schocks von Naturkatastrophen fertig zu werden. Darüber hinaus bewältigt das Land den Zustrom afghanischer Rückkehrer aus den Nachbarregionen. All das belastet weiterhin die Ressourcen und beeinträchtigt die Ernährungssicherheit. Afghanistan verzeichnete zwischen Mitte April und August 2024 eine Million Überschwemmungsvertriebene in drei Vierteln der Provinzen des Landes, wobei Badakhshan, Baghlan und Takhar am stärksten betroffen waren. Bei einer Reihe von Erdbeben wurden Ende August / Anfang September 2025 mehr als 2.200 Menschen getötet. Ganze Dörfer und mehr als 6.300 Häuser wurden zerstört und über 2.100 beschädigt. Wichtige Infrastruktur, darunter auch Wasserquellen, wurde ebenfalls beschädigt, und es kam zu Verlusten bei Vieh und Ackerland.
Die Wirtschaft stabilisierte sich ab Mitte 2022 wieder und in den Jahren 2023 und 2024 gab es einige Anzeichen für eine leichte wirtschaftliche Verbesserung. In weiterer Folge sank die akute Ernährungsunsicherheit in der Bevölkerung zwischen April und Oktober 2023 von 40 % auf 29 %. Trotz eines leichten Wachstums des Bruttoinlandsprodukts (BIP) in den Jahren 2023 und 2024 stagnierte die Wirtschaft in weiterer Folge jedoch in einem Gleichgewicht aus niedrigem Wachstum und geringer Produktivität. Die wirtschaftliche Stagnation hat dazu geführt, dass die Haushalte weniger Möglichkeiten zur Einkommensgenerierung haben, die Ernährungsunsicherheit anhaltend hoch ist und sie in hohem Maße von externer Hilfe abhängig sind. Sowohl das monatliche Haushaltseinkommen als auch die Pro-Kopf-Ausgaben gingen 2024 zurück, wobei der Rückgang bei Haushalten mit weiblichem Haushaltsvorstand, Binnenvertriebenen und ländlichen Haushalten am stärksten ausfiel. Die Wirtschaft Afghanistans erholt sich allmählich, doch die Aussichten bleiben aufgrund des wachsenden finanzpolitischen Drucks, des steigenden Handelsdefizits und der anhaltenden Armut und Ernährungsunsicherheit, die die Haushalte weiterhin belasten und ein inklusives Wachstum behindern, ungewiss. (LIB, Kap. 24)
Rückkehrer: Für Rückkehrer sind vor allem familiäre Netzwerke bei der Wiedereingliederung in die afghanische Gesellschaft wichtig, auch wenn nicht alle Familien in der Lage sind, Rückkehrer zu unterstützen. Menschen, die nach relativ kurzer Zeit im Ausland nach Afghanistan zurückkehren, haben oft noch Schulden aufgrund der Kosten ihrer Migration. Einige Rückkehrer können ihren Lebensunterhalt nicht bestreiten, sodass sie zunächst ihre Ersparnisse aufbrauchen und dann das Land wieder verlassen. Der Zugang zu Wohnraum ist für Rückkehrer, die sich nicht an ihrem Herkunftsort niederlassen oder über keine familiären Netzwerke verfügen, besonders schwierig. Das Hauptproblem besteht darin, dass sie sich keinen Wohnraum leisten können. Rückkehrer, die an ihren Herkunftsort zurückkehren, finden ihr Land teilweise besetzt vor. Aufgrund dieser Schwierigkeiten leben einige Rückkehrer derzeit in Zelten oder in Siedlungen für Binnenvertriebene. (LIB, Kap. 24)
Lebenshaltungskosten: Die monatlichen Lebenserhaltungskosten für eine fünf- bis sechsköpfige Familie im Jahr 2024 betrugen ca. 28.000 AFN, wobei sich die Kosten in den verschiedenen Regionen sowie im urbanen und ländlichen Bereich unterscheiden (LIB, Kap. 24).
Arbeitsmarkt: Fast alle Arbeitsverhältnisse in Afghanistan sind informell, auch wenn die Einkommensquellen je nach Provinz sehr unterschiedlich sind. Ihr Anteil hat seit der Taliban-Machtübernahme zugenommen, da in der formellen Wirtschaft viele Arbeitsplätze verloren gingen. Die Beschäftigung von Jugendlichen ist nach wie vor stark eingeschränkt und die begrenzte Nachfrage nach Arbeitskräften hat die Arbeitslosigkeit verschärft. Bis 2023 war fast ein Viertel der jungen Bevölkerung (im Alter von 15 bis 29 Jahren) arbeitslos. Zwar ist auch die Gesamtbeschäftigung gestiegen – sowohl in der Selbstständigkeit als auch im privaten Lohnsektor – doch sind die Einkommen und Arbeitszeiten nach wie vor unzureichend.
Der Zugang zu Arbeitsplätzen, insbesondere zu festen Anstellungen, erfolgt häufig über Kontakte und Netzwerke. Diese spielen eine wichtigere Rolle als Qualifikationen. Viele Rückkehrer verfügen nicht über solche Netzwerke, insbesondere wenn sie keine Familienangehörigen mehr in Afghanistan haben. Personen, die nicht auf diesem Weg Arbeit finden, versuchen ihren Lebensunterhalt in der Regel als Tagelöhner oder Selbständige (unter der Voraussetzung, dass sie ein Startkapital z.B. für die Anschaffung einer Motorrikscha haben) zu bestreiten. Rückkehrer aus dem Ausland sowie Binnenflüchtlinge (IDPs) versuchen häufig, auf diese Art Geld zu verdienen, wobei sich einige Rückkehrer die für Tätigkeiten mit Tageslohn erforderlichen Arbeitsmittel nicht leisten können.
Der durchschnittliche Tageslohn in Kabul liegt zwischen 300 und 500 AFN, was die vielfältigen wirtschaftlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten in der Hauptstadt widerspiegelt. (LIB, Kap. 24.3)
Wohnungsmarkt: Die Dynamik der Mietpreise in städtischen Zentren wie Kabul, Herat und Mazar-e Sharif wird von verschiedenen Faktoren beeinflusst, darunter Lage, Ausstattung und die allgemeine Qualität der Unterkunft. 2025 kam es aufgrund von Versorgungsengpässen, wirtschaftliche Not, sich verändernde soziale Dynamiken, der Rückkehr von Migranten und Flüchtlingen, einem Mangel an verfügbaren Wohnungen sowie aufgrund von Lücken in der Wohnungspolitik, sowohl im städtischen als auch im ländlichen Gebiet zu einem Anstieg der Mietpreise. Wohnungen in der Stadt Kabul mit drei oder vier Zimmern die früher 12.000 AFN gekostet haben, kosten nun 15.000-17.000 AFN Miete pro Monat und es ist eine Vorauszahlung von zwei Monatsmieten zu leisten. In ländlichen Gebieten liegt die Miete für ein Dreizimmerhaus zwischen 5.000-7.000 AFN pro Monat. Doch selbst bei diesen Preisen können sich viele Familien die Kosten nicht leisten. (LIB, Kap. 24.2)
Nahrungsmittelversorgung: Im März 2025 benötigten 15 Millionen Menschen Nahrungsmittelhilfe. Auch Wasserknappheit wird ein immer größeres Problem in Afghanistan. Dämme und Kanäle haben zu Spannungen mit Nachbarstaaten geführt und gleichzeitig ist die Region mit den gemeinsamen Auswirkungen des Klimawandels konfrontiert, der die Wasserknappheit verschärft. Bis zu 80 % des Grundwassers sind aufgrund hoher Konzentrationen von Abwasser, Arsen und Salzgehalt nicht trinkbar und stellen ein akutes Gesundheitsrisiko dar. Da Afghanistan einen Großteil der Lebensmittel importieren muss, wirken sich Wechselkursschwankungen direkt auf die Lebensmittelpreise aus. Die Lebensmittelpreise sind nach der Machtübernahme durch die Taliban zunächst gestiegen, was die prekäre Lebensmittelversorgung für einen Großteil der Bevölkerung verstärkte. Mit Stand Mitte 2025 scheinen die Preise in den meisten Fällen stabil, jedoch weiterhin über dem Niveau vor der Taliban-Machtübernahme.
Die Integrated Food Security Phase Classification (IPC) bietet eine gemeinsame Skala (von 1-5) für die Einstufung des Schweregrads und des Ausmaßes von Ernährungsunsicherheit.
In Phase 1 (keine/minimale Mängel) sind Haushalte in der Lage, den Grundbedarf an Nahrungsmitteln und anderen Gütern zu decken, ohne atypische und nicht nachhaltige Strategien zur Beschaffung von Nahrungsmitteln und Einkommen anzuwenden.
In Phase 2 (gestresst) liegen gestresste Haushalte vor. Diese haben einen minimal adäquaten Nahrungsmittelkonsum, können sich aber einige wesentliche Non-Food-Ausgaben nicht leisten, ohne Stressbewältigungsstrategien anzuwenden.
In Phase 3 (Krise) liegen Krisenhaushalte vor. Entweder haben diese Lücken im Nahrungsmittelkonsum, die sich in einer hohen oder überdurchschnittlichen akuten Unterernährung widerspiegeln oder diese sind, zwar nur knapp, in der Lage, den Mindestnahrungsmittelbedarf zu decken, aber nur unter Aufzehrung der wesentlichen Existenzgrundlagen oder durch Krisenbewältigungsstrategien.
In Phase 4 (Notfall) liegen Notfallhaushalte vor. Diese haben entweder große Nahrungsmittellücken, die sich in einer sehr hohen akuten Unterernährung und einer hohen Sterblichkeitsrate niederschlagen oder diese sind zwar in der Lage, große Nahrungsmittellücken auszugleichen, aber nur durch die Anwendung von Strategien zur Sicherung des Lebensunterhalts und die Auflösung von Vermögenswerten.
Für den Zeitraum Mai bis Oktober 2025 trat eine Verbesserung ein, wobei schätzungsweise 9,52 Millionen Menschen (21 % der Bevölkerung) in die IPC-Phase 3 oder höher (Krise oder schlimmer) eingestuft werden. Davon fallen 1,6 Millionen Menschen (4 % der Gesamtbevölkerung) in die IPC-Phase 4 (Notlage) und rund 7,93 Millionen (17 % der Gesamtbevölkerung) in die IPC Phase 3 (Krise). Die zwischen Mai und Oktober erwartete deutliche Verbesserung, die auch mit der Erntezeit zusammenfällt, ist auf Faktoren wie positive Auswirkungen der humanitären Hilfe, günstige klimatische Bedingungen und mehr Beschäftigungsmöglichkeiten in der Landwirtschaft zurückzuführen. (LIB, Kap. 24.1)
In der Herkunftsregion des Beschwerdeführers, Nangarhar, sind in der Periode von Mai 2025 bis Oktober 2025 von insgesamt 2,5 Millionen Einwohnern ca. 1,3 Millionen (50%) in IPC-Phase 1, 750.000 Einwohner (30%) in IPC-Phase 2, 380.000 Einwohner (15%) in IPC-Phase 3 und 45.000 Einwohner (5%) in IPC-Phase 4. Die Provinz Nangarhar befindet sich in IPC-Phase 3, wobei sich die urbane Bevölkerung der Hauptstadt in IPC-Phase 2 befindet (IPC).
1.5.31. Bank- und Finanzwesen:
Der finanzpolitische Druck bleibt hoch, da die Mobilisierung inländischer Einnahmen zwar relativ stark ist, aber nicht ausreicht, um den starken Rückgang der Hilfe auszugleichen. Angesichts begrenzter Kreditaufnahmekapazitäten steht die Taliban-Regierung vor Herausforderungen bei der Finanzierung der langfristigen Entwicklung.
Nach dem Regimewechsel kam es zu einer erheblichen Verschlechterung des Bankensystems in Afghanistan, die in erster Linie auf Bank-Runs (d. h., eine große Gruppe von Einlegern zieht ihr Geld gleichzeitig von den Banken ab) und einen Vertrauensverlust in der Öffentlichkeit zurückzuführen ist. Diese Krise führte zu einem erheblichen Abzug von Einlagen aus den Banken, was zu einem starken Rückgang sowohl der Gesamteinlagen als auch der ausstehenden Kredite führte. Die abrupte Einstellung der internationalen Hilfe in Verbindung mit der Schrumpfung der Bankbilanzen wirkte sich unmittelbar auf die Geldmenge aus und führte zu einem erheblichen Rückgang in realen Werten. Es kam auch zu Liquiditätsengpässen in der Wirtschaft sowohl in der Landes- als auch in Fremdwährungen. Mit 2025 ist der Bankensektor nach wie vor fragil, geprägt von regulatorischer Unsicherheit, steigenden Problemkrediten und eingeschränkter Kreditvergabe. (LIB, Kap. 24.4)
Hawala-System: Wesentlich verbreiteter als Western Union oder MoneyGram wird für Geldsendungen von und nach Afghanistan das informelle Hawala-System verwendet. Hawala ist ein Geld- oder Werttransferdienst (Money or Value Transfer Service, MVTS), der seit Jahrhunderten genutzt wird. Das System funktioniert ohne staatliche Regulierung und kann deswegen auch dort praktiziert werden, wo es entweder keine Staatlichkeit gibt oder die Beteiligten den Staat umgehen wollen. Durch Netzwerke zwischen Geldwechslern kann das Geld auch über mehrere Stationen weitergeschickt werden und so aus dem Ausland über Kabul und ggf. eine Provinzhauptstadt bis in rurale Gegenden Afghanistans geschickt werden. Transaktionen können in wenigen Minuten bis maximal zwei Tagen abgeschlossen werden. Ähnlich wie bei Sendungen über Western Union oder MoneyGram entstehen Gebühren für das Senden und Wechseln des Geldes.
Gemäß dem österreichischen Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG) ist Hawala-Banking ein Finanztransfergeschäft. Das Erbringen von Zahlungsdiensten ohne die hierfür erforderliche Berechtigung (Konzession) ist insb. nach § 99 Abs. 1 ZaDiG 2018 strafbar. (LIB, Kap. 24.4)
1.5.32. Medizinische Versorgung:
Die drastische Kürzung der finanziellen und technischen Entwicklungshilfe für das öffentliche Gesundheitssystem Afghanistans seit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 hat das Gesundheitssystem des Landes schwer geschädigt. Der daraus resultierende Mangel an ausreichenden Gesundheitsdiensten betrifft Millionen von Afghanen und macht die Bevölkerung anfällig für Krankheiten und andere Folgen unzureichender medizinischer Versorgung, vor allem in den ländlichen Gebieten. Viele müssen Geld leihen, um sich eine medizinische Behandlung in Nachbarländern wie Pakistan, Iran und Indien leisten zu können. Die hohe Zahl der (zwangsweisen) Rückkehrer aus Iran und Pakistan belastet das afghanische Gesundheitssystem weiter.
Nach 2021 mussten Kliniken aufgrund fehlender Mittel schließen und es kam zu Engpässen bei Medikamenten und Ausrüstung. Während Antibiotika, Schmerzmittel und allgemeine Gesundheitsmedikamente noch eingeführt werden, sind spezifische Medikamente, z. B. jene zur Behandlung von Krebs, in Afghanistan nicht erhältlich. Menschen können auch nicht mehr so einfach wie früher in die Nachbarländer reisen, um sich behandeln zu lassen und um Medikamente zu kaufen.
In den öffentlichen Krankenhäusern, die unter direkter Aufsicht der afghanischen Regierung stehen, sind seit dem Regimewechsel sowohl die Qualität der Versorgung als auch die Zahl der Mitarbeiter erheblich zurückgegangen. Die am besten qualifizierten Gesundheitsfachkräfte konzentrieren sich in den Städten und den gut ausgestatteten Provinzen. In den städtischen Zentren gibt es zahlreiche Gesundheitseinrichtungen, Medikamente oder Behandlungen sind für die Bevölkerung häufig zu teuer. Es gibt einen generellen Mangel an (vor allem weiblichen) Ärzten und viele sind unterqualifiziert bzw. praktizieren, ohne ihre Ausbildung abgeschlossen zu haben. Es mangelt in Afghanistan an Labortechnikern, Wissenschaftlern und Spezialisten. Verschärft wird dies durch den Mangel an geeigneten Geräten und Testkits für bestimmte Untersuchungen.
In Afghanistan gibt es Ausbrüche von Infektionskrankheiten, wie beispielsweise Masern, akute Atemwegsinfektionen (ARI) oder akute wässrige Diarrhöe (AWD). Infektionskrankheiten wie AWD und Cholera sind die Folge von und ein Katalysator für schlechte humanitäre Bedingungen, einschließlich schlechter sanitärer Einrichtungen, Wasserqualität und -menge, Unterernährung, geringeren Schulbesuchs, schlechten Gesundheitszustands und geringeren Einkommens. Besonders betroffen sind Kinder in ländlichen Haushalten, was teilweise auf Unterschiede in der sanitären Infrastruktur zurückgeführt werden kann. Aufgrund von Sprengkörperverseuchung, sporadischen Explosionen und Verkehrsunfällen kommt es weiterhin häufig zu Traumata. Psychosoziale Belastungen betreffen die Hälfte der Bevölkerung, wobei jeder Fünfte aufgrund traumatischer Ereignisse in seiner Alltagsfunktion beeinträchtigt ist. (LIB, Kap. 25)
1.5.33. Rückkehr:
Seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 sind viele afghanische Staatsangehörige in ihr Heimatland zurückgekehrt. Ein großer Teil davon sind Menschen, die zuvor mit oder ohne Aufenthaltsstatus in den Nachbarländern Pakistan und Iran gelebt hatten. Sie wurden entweder zwangsweise zurückgeführt oder verließen das Nachbarland freiwillig, oft aus Angst vor einer Zwangsrückführung. Seit September 2023 sind mehr als 4 Millionen Afghanen aus Iran und Pakistan zurückgekehrt, davon über 1,5 Millionen im Jahr 2025. Die Türkei führt seit Januar 2022 wieder afghanische Staatsangehörige auf dem Luftweg nach Afghanistan zurück. Schätzungen zufolge werden monatlich 2.000 bis 3.000 Personen rückgeführt. Ca. 70.000 Afghanen wurden 2024 aus der Türkei nach Afghanistan zurückgeführt. Einige wenige Afghanen sind freiwillig aus westlichen Ländern in ihr Herkunftsland zurückgekehrt. Seit Mitte Juli 2025 wurden mindestens 1.300 afghanische Flüchtlinge aus Tadschikistan zurückgeführt.
Es gibt wenig Informationen zu Rückkehrern aus Europa nach Afghanistan. Zwangsrückführungen aus europäischen Ländern gab es bislang nur in Einzelfällen, wie beispielsweise Abschiebungen mit Charterflügen aus Deutschland im August 2024 bzw. Juli 2025. Auch andere europäische Länder führten in den letzten Jahren afghanische Staatsbürger freiwillig bzw. zwangsweise nach Afghanistan zurück, darunter die Schweiz, Belgien, Frankreich und die Niederlande. Seit Beginn des Jahres 2022 bis Mitte 2025 reisten insgesamt 31 Afghanen freiwillig in ihre Heimat zurück, davon wurden 24 finanziell und/oder organisatorisch durch das BMI unterstützt. Am XXXX kam es zur ersten Abschiebung nach Afghanistan aus Österreich seit der Machtübernahme der Taliban. In einigen Fällen verhandeln freiwillige Rückkehrer zunächst mit den Taliban über die Bedingungen ihrer Rückkehr. Nach der Machtübernahme der Taliban kam es zur freiwilligen Rückkehr afghanischer Staatsbürger aus dem Westen. Darüber hinaus kehren aufgrund der verbesserten Sicherheitslage zahlreiche im Ausland lebende Afghanen vorübergehend zu Besuch oder aus geschäftlichen Gründen nach Afghanistan zurück.
IOM hat aufgrund der aktuellen Lage vor Ort die Option der Unterstützung der freiwilligen Rückkehr und Reintegration seit 16.08.2021 für Afghanistan bis auf Weiteres weltweit ausgesetzt. Es können somit derzeit keine freiwilligen Rückkehrer aus Österreich nach Afghanistan im Rahmen des Projektes RESTART III unterstützt werden. IOM Afghanistan hält jedoch die Kommunikation mit ehemaligen Rückkehrern aufrecht, um humanitäre Hilfe anzubieten, die Stabilisierung der Gemeinschaft zu unterstützen und die interne Migration in Zusammenarbeit mit den Taliban-Behörden, humanitären Partnern und lokalen Gemeinschaften zu steuern. IOM Afghanistan wendet verschiedene Methoden an, um mit ehemaligen unterstützten Rückkehrern in Afghanistan in Kontakt zu bleiben. Dazu gehören das Engagement in den Gemeinden, eine zentralisierte Datenbank (Displacement Tracking Matrix, DTM) und die direkte Kommunikation als Folgemaßnahme, insbesondere mit den Begünstigten, die von IOM direkt mit ihren Diensten durch Überwachungs- und Folgebesuche unterstützt wurden.
Viele der Afghanen, die mithilfe von Schleppern nach Europa reisen, kommen aus relativ wohlhabenden Familien, die sich auch die Kosten für den Schlepper leisten können. Einige kommen jedoch aus ärmeren Familien, die Rückkehrer (freiwillig oder zwangsweise) nur schwer unterstützen können. Fast alle afghanischen Migranten in Europa halten regelmäßigen und beständigen Kontakt zu ihren Familien in Afghanistan. Sollte die Kommunikation unterbrochen werden, so können Migranten den Kontakt oft über Verwandte, Freunde oder andere afghanische Migranten wiederherstellen. Die Familie der Migranten hilft bei der Ausreise und unterstützt diesen auch finanziell. Auch die erweiterte Familie spielt eine Rolle bei der Unterstützung von Migranten während ihrer Reise oder nach der Rückkehr. Jene Migranten, deren Familie finanziell gefestigt ist, erhalten normalerweise bei einer Rückkehr auch die Hilfe und Unterstützung ihrer Familie. Migranten, die aus ärmeren Familien kommen oder über kein familiäres Netzwerk verfügen, stehen im Falle einer Rückkehr jedoch vor großen Herausforderungen, gelten als isoliert und sind Unsicherheit und Not ausgesetzt.
Es gibt keine besonderen Repressalien der Taliban-Regierung gegenüber zurückgekehrten Personen. Die Frage der persönlichen Sicherheit bzw. einer möglichen Gefährdung im Einzelfall lässt sich nicht auf einzelne Landesteile, etwaige Sicherheitsrisiken durch Terrorismus oder lokale Kampfhandlungen begrenzen. Entscheidend für die individuelle Sicherheit der Person bleibt vielmehr die Frage, wie die Person von der Taliban-Regierung und dritten Akteuren wahrgenommen wird. Es besteht die Möglichkeit, dass im Ausland straffällig gewordene Rückkehrende, wenn die Tat einen Bezug zu Afghanistan aufweist, in Afghanistan zum Opfer von Racheakten z. B. von Familienmitgliedern der Betroffenen werden können; auch eine erneute Verurteilung durch das von den Taliban kontrollierte Justizsystem ist nicht ausgeschlossen, wenn der Fall den Behörden bekannt würde. (LIB, Kap. 26)
Rückkehr über den internationalen Flughafen in Kabul: Seit der Machtübernahme steht die Umgebung des Flughafens unter der Kontrolle der Taliban. Die Taliban richteten sofort Kontrollpunkte ein, um die An- und Abreise zu überwachen. An den Flughäfen wird eine mehrstufige Kontrolle der einreisenden Rückkehrer durch die Grenzkontrollbehörden und den GDI durchgeführt. Es kann dazu kommen, dass Personen, die aus einem westlichen Land einreisen, bei der Einreise mehr Fragen beantworten als andere Reisende, insbesondere wenn sie westliche Kleidung tragen. Die Taliban oder ihr Geheimdienst GDI verfügen über Listen und biometrische Daten der ehemaligen Mitarbeiter der Sicherheitskräfte (Polizei, Armee, Geheimdienst) der früheren Regierung. Sie sind daher in der Regel in der Lage, solche Personen bei Kontrollen zu identifizieren und es kommt im Rahmen der Einreisekontrollen am Flughafen vereinzelt zu Festnahmen. Diese erfolgen jedoch nicht systematisch, können jedoch erfolgen, wenn eine Verbindung zu aktiven Widerstandsgruppen wie der Nationalen Widerstandsfront (NRF) oder der Afghanistan Freedom Front (AFF) vermutet wird. (LIB, Kap. 26.1)
Rückkehrunterstützung des österreichischen Staates: Die österreichische Rückkehrunterstützung umfasst eine kostenlose individuelle Beratung zur freiwilligen Rückkehr einschließlich Antragsstellung auf finanzielle Unterstützung durch die BBU, die organisatorische Unterstützung bei der Reisevorbereitung, Übernahme der Heimreisekosten, eine finanzielle Starthilfe in Höhe von bis zu EUR 900 sowie die Teilnahme an Reintegrationsprogrammen nach der Rückkehr im Zielland.
Ein Rechtsanspruch auf diese Unterstützungsleistungen besteht nicht. Organisatorische Unterstützung kann grundsätzlich in jeder Verfahrenskonstellation gewährt werden. Voraussetzung für die Gewährung der Übernahme der Heimreisekosten ist die Mittellosigkeit der rückkehrenden Person.
Die Höhe der finanziellen Starthilfe ist in einem degressiven Modell geregelt und staffelt sich nach dem Zeitpunkt der Antragstellung auf unterstützte freiwillige Rückkehr. Während des laufenden asyl- oder fremdenrechtlichen Verfahrens bis einen Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt die finanzielle Starthilfe EUR 900 pro Person. Ab einem Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt die finanzielle Starthilfe EUR 250 pro Person. Für vulnerable Rückkehrende, die grundsätzlich von der finanziellen Starthilfe ausgeschlossen wären, kann nach individueller Einzelfallprüfung durch das BFA ein einmaliger Betrag von EUR 250 pro Person gewährt werden.
Kriterien für den Erhalt der finanziellen Starthilfe und der Reintegrationsunterstützung sind die freiwillige Ausreise, finanzielle Bedürftigkeit bzw. Mittellosigkeit, erstmaliger Bezug der Unterstützungsleistung, Nachhaltigkeit der Ausreise, keinerlei Evidenz eines Sicherheitsrisikos durch die freiwillige Rückkehr und keine schwere Straffälligkeit.
Für 42 Herkunftsländer können freiwillige Rückkehrer im Sinne des Leitgedankens „Rückkehr mit Perspektiven“ Reintegrationsunterstützung im Wert von bis zu EUR 3.500 beantragen. Die Abwicklung des Reintegrationsangebots erfolgt unter anderem mit den Kooperationspartnern Frontex, IOM Österreich, Caritas Österreich und OFII.
Im Rahmen der Reintegrationsprogramme erhalten Rückkehrende umfassende Unterstützung bei der Wiedereingliederung in ihrem Herkunftsland. Dazu gehören individuelle, persönliche Beratung und vorwiegend Sachleistungen, z. B. wirtschaftliche, soziale und psychosoziale Hilfen. Die Programme bieten ein breites Spektrum an Leistungen, um einen optimalen Einsatz der Mittel zu gewährleisten. (LIB, Kap. 26.2)
1.5.34. Dokumente:
Personendaten sind in Afghanistan nicht zentralisiert und werden nicht einheitlich erfasst. Es gibt eine Vielzahl von Registern, die nicht miteinander vernetzt sind. Keine Behörde besitzt den Überblick über alle Daten einer Person. Die Daten werden je nach Dokument nach unterschiedlichen Standards eingetragen. Diese unterschiedlichen Standards führen dazu, dass verschiedene Dokumente einer Person inkonsistente, widersprüchliche und fehlerhafte Angaben enthalten können. Dazu tragen auch teils mangelhafte Lese- und Schreibkenntnisse und fehlende Schulungen der zuständigen Behördenmitarbeiter bei.
Den Zuständigen in den Behörden ist es oft nicht möglich, die Angaben von Antragstellern zuverlässig zu verifizieren. Stattdessen müssen sie sich auf deren mündliche Angaben sowie Zeugenaussagen verlassen.
Ein großes Problem für die Zuverlässigkeit der Angaben in afghanischen Dokumenten ist Korruption. Bestechungen, Schmiergelder und Nepotismus sind in der afghanischen Verwaltung weit verbreitet, auch in den Behörden, welche Dokumente ausstellen. Deshalb ist es relativ einfach, sich Dokumente mit unwahren Angaben zu beschaffen, die aber von den zuständigen Behörden ausgestellt werden.
Einige afghanische Dokumente, die schon seit längerem in Gebrauch sind, haben nur schwache Sicherheitsmerkmale und sind deshalb leicht fälschbar. Dies betrifft besonders die Papier Tazkira. Totalfälschungen aller afghanischen Identitäts- und Zivilstandsdokumente durch Betrüger und Fälscher sind verbreitet. Gefälschte afghanische Pässe werden etwa im pakistanischen Peschawar gedruckt. Zudem besteht auch hier die Möglichkeit, dass Inhalte manipuliert sind oder dass sie an nicht berechtigte Personen ausgestellt werden. Verbreitet ist auch die Fälschung von Unterlagen für Visaanträge und Beweismittel für Asylverfahren. Dazu gehören etwa Dokumente der afghanischen Armee aus der Zeit vor der Taliban-Machtübernahme sowie Drohbriefe und Festnahmebefehle der Taliban. (LIB, Kap. 27)
Reisepass: Der maschinenlesbare Reisepass existiert seit 2012. Handschriftlich ausgefüllte Reisepässe wurden bis November 2015 ausgestellt und sind seit dem 24.11.2017 ungültig. Seit der Einführung des maschinenlesbaren Passes ist es nicht mehr möglich, Minderjährige im Pass eines Elternteils einzutragen.
Trotz biometrischer Datenerfassung und des Erfordernisses, die Identität mit Unterlagen und Zeugen nachzuweisen, beruhen afghanische Reisepässe letztlich auf Angaben, welche die afghanischen Behörden nicht ausreichend überprüfen können. Deshalb können sie falsche Angaben betreffend Identität, Alter und Nationalität enthalten.
Nach der Taliban-Machtübernahme waren die afghanischen Auslandvertretungen vorerst nicht in der Lage, Pässe auszustellen. Dies lag einerseits daran, dass ein Großteil der Auslandsvertretungen die Kontakte zu den Taliban-Behörden in Kabul abbrach, die zur Ausstellung von Dokumenten notwendig wären. Andererseits bestand ein Mangel an Pass-Rohlingen. Mittlerweile haben zahlreiche Vertretungen v. a. in Asien wieder operative Kontakte zu den Taliban-Behörden und neue Rohlinge sind wieder verfügbar. Seit Ende 2023 ist es wieder möglich, afghanische Reisepässe über die Konsulate im Iran und in Pakistan ausstellen zu lassen. Afghanische Vertretungen in Europa hatten seit der Taliban-Machtübernahme weitgehend keine Möglichkeit, Reisepässe auszustellen. Mit Stand Mai 2025 ist es in folgenden Ländern möglich, einen Reisepass zu erhalten bzw. diesen zu verlängern: Pakistan, China, Iran, Türkei, Kasachstan, Usbekistan, Ägypten, Saudi-Arabien, Qatar, Malaysia, Indonesien, Kirgistan, Vereinigte Arabische Emirate, Indien, Tadschikistan, Turkmenistan, Irak, Aserbaidschan, Spanien, Tschechien, Niederlande, Bulgarien und Deutschland (München). (LIB, Kap. 27.1)
Tazkira: Mit Stand Juni 2025 können Tazkira und E-Tazkira (Anm.: wörtlich: Staatsbürgerschaftsausweis), in allen Provinzen Afghanistans beantragt werden. Die Tazkira wird benötigt u. a. für den Zugang zum Bildungssystem, zu staatlichen Dienstleistungen, um Immobilien zu erwerben oder besitzen, um Bankkonten zu eröffnen, um Bewilligungen zu beantragen und um andere Identitätsdokumente zu erhalten.
Auch fehlerhafte Einträge kommen vor, z. B. bei der Schreibweise der Namen sowie bei den Geburtsdaten, besonders wenn keine Geburtsurkunde vorliegt. Das liegt auch daran, dass manche Behördenmitarbeiter mangelhafte Lese- und Schreibkenntnisse haben und die Angaben transkribieren müssen oder, dass sie solche Fehler sogar absichtlich machen, um später von den Gebühren für die Berichtigung zu profitieren. Seit der Taliban-Machtübernahme treten die Fehler häufiger auf, da oft weniger gut geschultes Personal die Ausweise ausstellt.
Seit der Taliban-Machtübernahme werden vorerst keine E-Tazkiras mehr auf Auslandsvertretungen ausgestellt. Eine Papier-Tazkira außerhalb Afghanistans kann mit Stand Mai 2025 nur durch die afghanischen Vertretungen im Iran (Teheran, Maschhad, Zahedan) ausgestellt werden. (LIB, Kap. 27.2).
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zu den Feststellungen in Bezug auf die Person des Beschwerdeführers:
2.1.1. Mangels Vorlage unbedenklicher Identitätsdokumente steht die Identität des BF nicht fest (vgl. AS 153 und AS 334); die getroffenen Feststellungen zum Namen und Geburtsdatum des BF dienen ausschließlich der Identifizierung der Person des BF im Asylverfahren. Soweit Feststellungen zur Identität, Staatsangehörigkeit, Volksgruppe, Religionszugehörigkeit sowie zu seiner Herkunft getroffen werden, so ergeben sich diese aus den entsprechenden Angaben des BF im gegenständlichen Verfahren, die sich auch in den Angaben des BF gegenüber dem Strafgericht wiederfinden (AS 151ff; Verhandlungsprotokoll [in der Folge: VHP] S. 4).
2.1.2. Die Angaben betreffend seine Muttersprache fußen gleichfalls auf seinen Angaben im bisherigen Verfahren, jene zu den Kenntnissen der deutschen Sprache auf den glaubwürdigen Angaben vor der Behörde und in der mündlichen Beschwerdeverhandlung auf (vgl. AS 149; VHP S. 2).
2.1.2. Soweit Feststellungen zum Herkunfts- und Aufenthaltsort des BF und seiner Familie in Afghanistan, im Iran und in Österreich getroffen werden, so beruhen diese auf den Angaben des BF im erstinstanzlichen Verfahren in denen sich die Angaben des BF vor dem BVwG wiederfinden (AS 153ff; VHP S. 5).
Wenn auch der BF bemüht war die Existenz von familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat in Abrede zu stellen, so kann der erkennende Richter diesbezüglichem Vorbringen keine Glaubhaftigkeit zumessen. So gab der BF in der Beschwerdeverhandlung vorab an, dass seine Schwester in Afghanistan leben würde (vgl. VHP S. 5). Vor dem Hintergrund, dass der BF bei seiner Einvernahme durch das BFA anlässlich des Aberkennungsverfahren angegeben hatte, dass seine Schwester in Afghanistan lebe, er aber keinen Kontakt zu dieser habe (vgl. AS 155), ist diese Aussage nicht nachvollzihebar und plausibel, zumal der BF vermeinte, dass sich seine Schwester in Pakistan um ein Visum für die USA bemühe (vgl. VHP, S.6), was bedeutet, dass der BF sehr wohl mit seiner Schwester in Kontakt steht.
In diesem Zusammenhang fällt auch auf, dass die Angaben des BF zur Situation in Afghanistan bezüglich der Sicherheits- und Versorgungslage nicht die tatsächlichen Verhältnisse widerspiegeln konnten. An anderer Stelle die Angaben des BF vage und detailarm zur Beantwortung der Frage über die Situation in Afghanistan, dass diese schlecht sei, weil ein Freund, der auch Familienprobleme gehabt hätte, nach seiner Abschiebung aus dem Iran, getötet worden sei (vgl. VHP, S. 6). Es ist daher durch die Aussagen des BF in der Beschwerdeverhandlung auch offensichtlich, dass der BF Kontakt nach Afghanistan unterhält, wodurch es auch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichtkeit anzunehmen ist, dass der BF im Falle seiner Rückkehr auf ein sozialens Netzwerk zurückgreifen kann. Zu bedenken ist ebenfalls, dass der BF in Afghanistan geboren wurde und mit der afghanischen Kultur sozialisiert wurde. Abgesehen davon hat der BF jahrelang dort Berufausbildung gesammelt. Da er gesund, volljährig und arbeitsfähig ist sowie er über ausreichend Berufserfahrung verfügt, kann er sich daher seinen Lebensunterhalt im Herkunftsstaat durch eigene Arbeitleistung erwirtschaften. Abgesehen davon haben seine im Ausland lebenden Verwandten ein hinausgehendes Vermögensumfeld mit dem sie den BF unterstützen könnten und nicht davon auszugehen ist, dass sie dies auch nicht tun würden.
2.1.3. Die Feststellungen zur schulischen Ausbildung fußt auf den Angaben des BF hierzu (AS 336), jene zu dessen Erwerbstätigkeit auf seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung die mit jenen vor dem BFA übereinstimmen (AS 155; VHP S. 4).
2.1.4. Soweit Feststellungen zur Ausreise des BF und seiner ehemaligen Frau aus Afghanistan sowie deren Eheschließung nach traditionellem Ritus und der Scheidung getroffen werden, so gründen diese auf den Angaben des BF bei seiner Einvernahme vor dem BFA (vgl. AS 153) und für glaubhaft befunden werden.
2.1.5. Dass der BF über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfügt, und er auch Verwandte im Iran hat, beruht auf seinen entsprechenden Angaben vor dem BFA und werden diese als wahr unterstellt (vgl. AS 155).
2.2. Zu den Feststellungen in Bezug auf das Leben des Beschwerdeführers in Österreich:
2.2.1. Die Feststellungen zur Reisebewegung des BF und seiner Frau vom Iran nach Österreich gründen auf den entsprechenden Angaben bei der Einvernahme vor dem BFA und dem BVwG. Diese erscheinen nachvollziehbar und glaubhaft (vgl. VHP, S. 6). Die bescheidmäßige Zuerkennung des Status des Asylberechtigten – abgeleitet von seiner – Frau ergibt sich aus dem im Verfahrensakt enthaltenen Bescheid (vgl. AS 137).
2.2.2. Aus den glaubwürdigen Angaben des BF erigbt es sich, dass der BF von seiner Ex-Fraun und seinen Kindern getrennt lebt und er auf in der Haft von ihnen nicht besucht wird. Die Angaben zur Haftdauer und zur Haftzeit ergeben sich ebenfalls aus den glaubwürdigen Angaben des BF, die sich mit den diesbezüglichen Dokumenten im Verwaltungsakt decken (vgl. AS 153). Das der BF aktuell arbeitsfähig ist, ergibt aich auch seinen Angaben vor der Behörde, zumal er in der Haft die Ausbildung zum Schweißer macht (vgl. AS 155).
2.2.3. Aufgrund der vom BF bei Gericht getätigten Angaben zum sozialen Umfeld, dem Fehlen eines ehrenamtlichen oder karitativen Engagements sowie dem Mangel an Bemühungen sich aktiv in einem Verein oder einer sozial-, kulturell- oder sportlich orientierten Organisation oder einer Glaubensgemeinschaft zu engagieren, kann keine maßgebliche soziale Integration festgestellt werden (vgl. AS 155).
2.3. Zu den Feststellungen betreffend die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers und seiner Gemeingefährlichkeit:
2.3.1. Soweit Feststellungen zur Delinquenz des BF getroffen werden so gründen diese auf den jeweiligen, in den Verfahrensakten einliegenden bzw. vom im Akt einliegenden Strafurteil (vgl. AS 71ff, AS 159).
2.3.2. Dass es sich bei dem der Verurteilung im Zuge des Strafurteiles vom XXXX 2025 wegen des Verbrechens der fortgesetzten Gewaltausübung § 107b Abs.1, Abs 3a Z 1 erster Fall und Abs. 4 zweiter Fall StGB und des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 1 StGB 2. zugrundelgelegenen Straftaten um besonders schwere Verbrechen handelte, ergibt sich aus den Ausführungen im Strafurteil. Es ist der Ansicht der belangten Behörde beizutreten, wenn diese in den konkreten Umständen der Tatausübung, sohin gegen die eigene Ehefrau und Mutter seiner eigenen Kinder und seiner eigenen Kinder im geschützten Bereich des familiären Rückzugsraumes gerichtet, diese Verbrechen begangen hat.
2.3.3. Die Gefahr für die Grundinteressen sowie die Gemeingefährlichkeit des BF ergibt sich aus dessen Tathandlungen, die sich folglich in dessen mehrfachen Delinquenz, der Begehung von mehreren Verbrechen und Vergehen über einen langen Zeitraum und mangelnder Schuldeinsicht manifestiert. So weist der BF in seiner Veruteilung vier, auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende, Tatbestände auf. Weder hat der BF bislang gezeigt sein Aggressionspotential in Griff bekommen hat, wobei nicht verkannt wir, dass der BF derzeit aus eigenem Antrieb eine Psychotherapie durchläuft. Das Bestreiten von durch ein Strafgericht festgestelltem Verhalten, wie dies der BF während der Einvernahe vor dem BFA dargetan hat, dass bei diesem ein tatsächlicher und nachhaltiger Gesinnungswandel, der eine positive Zukunftsprognose erkennen ließe, nicht gegeben ist (vgl. AS 161). Wenn der BF in der Beschwerdeverhandlung vermeint, dass er die begangenen Strataten bereut (vgl. VHP S. 4 und S.6), dann ist darin noch kein nachhaltiger Gesinnungswandel zu sehen, zumal zwischen einer Einvernahme beim BFA und der Beschwerdeverhandlung bloß vier Monate liegen und dieser Zeitraum eindeutig zu kurz ist, um einen nachhaltigen Gesinnungswandel erwirken zu können.
2.4. Zu den Feststellungen betreffend die Fluchtgründe des Beschwerdeführers:
2.4.1. Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EuGH zu den Voraussetzungen der Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG kommt den im Zuge des Aberkennungsverfahren neu vorgebrachten Fluchtgründe keine Relevanz zu (s. EuGH vom 6.07.2023, C-663/21, VwGH vom 25.07.2023, Ra 2021//20/0246).
2.4.2. Der Vollständigkeit wegen sei jedoch angemerkt, dass der BF - wie bereits zu Pkt. 1.2. festgestellt - seinen Asylstatus abgeleitet von seiner damaligen Frau erhalten hat. Eine Verfolgung seiner Person aus den bei der Ex-Frau gegebenen Gründen wurde nicht festgestellt und hat der BF auch in der Beschwerdeverhandlung derartige Gründe nicht vorgebracht. Angesichts seiner Angaben vor der belangten Behörde als auch in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG haben sich auch keine Anhaltspunkte ergeben, wonach er aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Harzara noch aufgrund seiner Zugehörigkeit zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam jemals persönlich bedroht worden ist. Dass der BF aufgrund seiner Tätigkeit als Mechaniker für internationale Streitkräfte von den Taliban gesucht werden würde, wurde bereits ist seinem Asylverfahren als nicht glaubhaft gemacht erachtet. Dass der BF deswegen aktuell zu einer Risikogruppe zählen würde, was für ihn im Falle einer Rückkehr in Bezug auf die eigene Versorgungslage zum Nachteil reichen würde, wie es die Rechtsvertretung in der Beschwerde und in der Beschwerdeverhandlung vermeinte, war daher aus diesem Grund nicht nachvollziehbar.
2.4.3. Auch eine ihm dort drohende Verfolgung aufgrund einer angenommenen westlichen Lebenseinstellung bzw. der politischen Ablehnung der Taliban ist mangels entsprechender Anhaltspunkte abseits des unsubstantiierten Vorbringens sowie der entgegenstehenden Feststellungen zur Situation von Rückkehrern (vgl. VHP, S. 6) nicht mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit anzunehmen.
2.5. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan:
2.5.1. Anhaltspunkte dafür, dass der BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat gefährdet wäre, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden, von der Todesstrafe bedroht wären oder in eine existenzgefährdende Notlage geraten würden, sind im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen.
2.5.2. Das BFA hat den Antrag des BF auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen.
Dies begründete die belangte Behörde im Wesentlichen mit dem Hinweis darauf, dass für den BF eine relevante Gefährdungssituation derzeit nicht vorliege.
2.5.3. Es wird seitens des BVwG nicht verkannt, dass die Sicherheitslage in Afghanistan auch weiterhin als volatil anzusehen ist. Aus den festgestellten Länderinformationen der Staatendokumentation sowie dem Themenbericht EUAA Country Guidance ist jedoch ersichtlich, dass seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 das allgemeine Ausmaß des Konfliktes deutlich zurückgegangen ist und es zunehmend weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle und eine geringere Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung zu verzeichnen gibt.
2.5.4. Ebenso wird nicht verkannt, dass seitens der Vereinten Nationen berichtet wird, dass Afghanistan nach wie vor ein Ort von globaler Bedeutung für den Terrorismus ist, da etwa 20 terroristische Gruppen im Land operieren. Auch wenn die Aktivitäten etwa des ISKP (Islamischer Staat der Khorosan Provinz) sich nach der Machtübernahme der Taliban zunächst verstärkt hatten, so nahmen auch diese im Lauf des Jahres 2022 und in der ersten Hälfte des Jahres 2023 wieder ab. Darüber hinaus gaben in im Auftrag der Staatendokumentation durchgeführten Studien im November 2021 und zuletzt im Jahr 2022 in Kabul befragte Personen überwiegend an, sich in ihrer Nachbarschaft sicher zu fühlen.
2.5.6. Auch dem aktuellen Bericht von EUAA: Country Guidance nach wird derzeit in keiner der Provinzen Afghanistans ein so hohes Maß an Gewalt erreicht, dass bereits die bloße Präsenz in dem Gebiet eine ersthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt darstelle.
Demselben Bericht zufolge sind die Provinzen Badakshan, Baghlan, Panjshir, Takhar als auch Kabul aktuell jene Provinzen, die von Akten willkürlicher Gewalt betroffen sind, wobei diese jedoch kein hohes Niveau erreichen. Das Niveau der Gewalt wird so eingeschätzt, dass lediglich ein hohes Maß an hinzukommenden persönlicher Umständen die Gewährung subsidiären Schutzes zu rechtfertigen vermag.
In den Provinzen wie etwa Badghis, Balkh, Bamyan, Daykundi, Farah, Faryab, Ghazni, Ghor, Helmand, Herat, Jawzjan, Kandahar, Kapisa, Khost, Kunar, Kunduz, Laghman, Logar, Nangarhar, Nimroz, Nuristan, Paktika, Paktiya, Parwan, Samangan, Sar-e Pul, Uruzgan, Wardak und Zabul wird derzeit kein Risiko für Zivilpersonen angenommen, allein durch den bloßen Aufenthalt in diesen Gebieten Opfer willkürlicher Gewalt im Sinne des Art. 15 lit. c der Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) zu werden.
In der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers (Kabul Stadt – mit ca. 5,1 Millionen Einwohnern), gab es vom 01.07.2024 bis 01.07.2025 insgesamt 77 Kämpfe. In 79 Fällen kam es auch zu Gewalt gegen Zivilisten. Die allgemeine Sicherheitslage in Kabul ist nicht derartig, dass jeder Mensch in der Provinz einem Risiko eines Eingriffs in die körperliche Integrität oder Lebensgefahr ausgesetzt wäre. Hierzu ist auszuführen, dass die weltweit zu verzeichnende Zunahme von Terroranschlägen oder Kriminalität für sich alleine betrachtet noch nicht die Schlussfolgerung zu tragen vermag, dass die Ausweisung in einen von Terroranschlägen oder Kriminalität betroffenen Staat automatisch gegen Art. 3 EMRK verstoßen würde bzw. für den Betroffenen unzumutbar wäre.
2.5.7. Daraus ergibt sich für den konkreten Fall des BF, dass in der Herkunftsprovinz des BF keine willkürliche Gewalt stattfindet bzw. das Ausmaß der willkürlichen Gewalt so gering ist, dass im Allgemeinen keine wirkliche Gefahr besteht, dass der BF als Zivilperson hiervon betroffen wird.
2.5.8. Ausweislich des zitierten Berichts ergibt sich zudem aus den unterschiedlichen, dem Themenbericht zugrundeliegenden Quellen und der herangezogenen Daten, dass die Anzahl an Gewaltereignissen seit 2022 abnimmt. Lediglich im Bericht des UN-Generalsekretär wird ein Anstieg der „sicherheitsrelevanten Vorfälle“ im Jahr 2024 im Vergleich zum Vorjahr festgestellt (auch Vorfälle im Zusammenhang mit Drogen und Landstreitigkeiten beinhaltend), wobei anzumerken ist, dass lediglich 4 % der Gesamtzahl sich auf „bewaffnete Zusammenstöße“ (insgesamt 246 Vorfälle in ganz Afghanistan) bezogen. Selbst die Annahme dieses Szenarios ist nicht geeignet darzutun, dass der BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Opfer willkürlicher Gewalt würde.
Vor diesem Hintergrund ist der belangten Behörde beizutreten, wenn diese keine, die Zuerkennung von subsidiärem Schutz rechtfertigende, Gefährdungssituation angenommen hat.
2.5.9. Somit ergibt sich für den konkreten Fall, dass in der Herkunftsprovinz des BF, derzeit keine reale Gefahr („real risk“) für den BF als Zivilperson anzunehmen ist, persönlich von willkürlicher Gewalt im Sinne des Art. 15 lit. c der Statusrichtlinie betroffen zu sein. Eine auf das gesamte Staatsgebiet bezogene ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des BF als Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts liegt angesichts der sich aus den Länderberichten ergebenden aktuellen Sicherheitslage in Afghanistan daher nicht vor. Die allgemeine Sicherheitslage im Herkunftsstaat des BF steht daher der Zulässigkeit einer Rückführung nicht (mehr) generell entgegen.
2.5.10. In Bezug auf die wirtschaftliche Lage in Afghanistan wird nicht übersehen, dass sich diese im Anschluss an die Machtübernahme der Taliban im Jahr 2021 stark verschlechtert hat und die Nahrungsmittelversorgung respektive die Ernährungsunsicherheit in Afghanistan nach den herangezogenen Länderinformationen der Staatendokumentation (s.o. Pkt. 1.5.1) nach wie vor hoch ist und weiterhin große Teile der Bevölkerung – teils stark – unterversorgt sind.
2.5.11. Wie in der Beschwerde ausgeführt wird, stellt die IPC-Klassifizierung (Integrated Food Security Phase Classification) als Abbildung der herrschenden Versorgungslage einen wesentlichen Indikator in Hinblick auf eine mögliche Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK dar.
Die Prognosen der aktuell verfügbaren IPC mit Stand 07.01.2025 zeigen jedoch einen Trend der Verbesserung und die Versorgungslage in Afghanistan variiert zwischen einzelnen Regionen und Haushalten stark. Keinesfalls ist die Lage derart ausgestaltet, dass jeder in Afghanistan lebende Mensch hinsichtlich die Nahrungsmittelversorgung unterversorgt ist.
Aus der im gegenständlichen Erkenntnis auszugsweise festgestellten aktuellen IPC-Analyse ergibt sich, dass die Provinz Kabul in Bezug auf die Ernährungssicherheit für den Zeitraum 11/2024 bis 03/2025 gesamt weiterhin mit Phase 3 bewertet bzw. prognostiziert wird. Im Detail der Prognose wird dazu angeführt, dass 30 % der Haushalte keinen oder nur minimalen Mängeln ausgesetzt sein werden (Phase 1), in weiteren 40 % der Haushalte wird die Lage als gestresst angenommen (Phase 2), 25 % der Haushalte befinden sich prognostiziert in einer Krise (Phase 3) und 0 % in einem Notfall (Phase 4).
2.5.12. Der 41-jährige BF leidet an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung, ist arbeitsfähig und hat einen beachtlichen Teil seines bisherigen Lebens in Afghanistan verbracht.
Er verfügt über eine schulische Bildung im Ausmaß von zwölf Jahren und sammelte anschließend in Afghanistan erste berufliche Erfahrungen als Mechaniker. Weitere berufliche Erfahrungen erwarb sich der BF sodann durch seine Beschäftigungen in Österreich in der Produktion diverser unternehmen und als Schweißer in der Justizanstalt, in der er seine Strafhaft verbüßt.
Aufgrund dieses breiten Spektrums an beruflichen Erfahrungen ist davon auszugehen, dass er seinen Lebensunterhalt im Falle seiner Rückkehr durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bestreiten könnte, zumal ausweislich des oa. Themenberichtes die allgemeine Erwerbsbeteiligung in Afghanistan in den Jahren 2022 und 2023 sowohl bei Männern als auch bei Frauen einen Anstieg verzeichnete. Diese stieg bei den Männern von 69% im Jahr 2020 auf 86% im April/Juni 2023, wobei nicht verkannt wird, dass der Mangel an Beschäftigungsmöglichkeiten dazu beitrug, dass insbesondere Männer zunehmend informelle Arbeiten verrichten.
Es ist nicht nachvollziehbar, wieso es dem BF nicht möglich sein sollte - wenngleich mit entsprechenden Schwierigkeiten und unter Einschränkungen seiner Lebensumstände – im Heimatstaat, wo er über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte verfügt, wiederum Fuß zu fassen.
2.5.13. Zudem kann der BF bei freiwilliger Ausreise eine Rückkehrunterstützung in Anspruch nehmen, es besteht die Möglichkeit einer finanziellen Starthilfe in Höhe von bis zu 900 Euro (vgl. Pkt. 1.5.1. - Rückkehrunterstützung des österreichischen Staates) und kann aufgrund der festgestellten Lebenshaltungskosten (vgl. Pkt. 1.5.1. - Grundversorgung und Wirtschaft) und unter Berücksichtigung des derzeitigen Wechselkurses (1 EUR = rd. 80,16 AFN; Umrechnung lt. https://www.oanda.com/currency-converter/de abgerufen am 24.07.2025) angenommen werden, dass der BF damit anfänglich, bis zur Aufnahme einer eigenen Erwerbstätigkeit, seine grundlegenden Lebensbedürfnisse ohne Schwierigkeiten befriedigen kann.
2.5.14. Dem BF drohen sohin im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ungerechtfertigte konkrete und individuelle physische und/oder psychische Eingriffe erheblicher Intensität in seine persönliche Sphäre.
2.6. Zu den Feststellungen zur maßgeblichen, entscheidungsrelevanten Situation in Afghanistan:
Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Bei den angeführten Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Afghanistan ergeben. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf eine Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem BVwG von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
Die Verfahrensparteien sind den unter Punkt 1.5. angeführten Feststellungen nicht substantiiert entgegengetreten.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht
Gemäß § 9 Abs. 2 FPG und § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständliche – zulässige und rechtzeitige – Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Zu Spruchteil A):
3.2.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG):
3.2.1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt (Z 1); einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist (Z 2) oder der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat (Z 3).
Gemäß § 6 Abs. 1 AsylG ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn und solange er den Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt (Z 1); einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt (Z 2); aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik darstellt (Z 3) oder er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht (Z 4).
Gemäß § 6 Abs. 2 AsylG kann, wenn ein Ausschlussgrund nach § 6 vorliegt, der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. § 8 gilt.
3.2.1.2. Die belangte Behörde stützte sich in Spruchpunkt I. bei der Aberkennung des Status des Asylberechtigten lediglich auf § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG, ohne dabei einen konkreten Ausschlusstatbestand anzuführen.
Die Frage, auf welchen Tatbestand des § 6 AsylG sich die Aberkennung des Schutzstatus bezieht, ist zwar dem Spruch nicht zu entnehmen, ergibt sich jedoch anhand der konkretisierenden Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung des BFA im angefochtenen Bescheid.
Demnach stützt sich die belangte Behörde bei der Aberkennung des Schutzstatus des BF im vorliegenden Fall auf den Ausschlussgrund des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG und führte dazu zusammengefasst aus, dass die vom BF begangene strafbare Handlung ein „besonders schweres Verbrechen“ darstelle. Der BF war auch nicht davon abgehalten, seine Straftaten über einen längeren Zeitraum zu begehen und hat der BF diese Taten mit besonderer Brutalität und Menschenverachtung gegen seine damalige Ehefrau und seine eigenen Kinder begangen. Da sich der erste strafrechtlich geahndete Vorfall schon 2016 ereignet habe könne nicht von einem längeren Zeitraum des Wohlverhaltens ausgegangen werden, sondern sei davon auszugehen, dass der BF auch in Zukunft strafrechtlich in Erscheinung treten werde.
3.2.1.3. Gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines „besonders schweren Verbrechens“ rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht. Nach § 17 Abs. 1 StGB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind.
Nach der Rechtsprechung des VwGH vom 25.07.2023 zu Ra 2021/20/0246, die infolge des Urteils des EuGH vom 06.07.2023, Rechtssache C-402/22, erging, ist für eine Asylaberkennung iSd § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben des Art. 14 Abs. 4 lit b StatusRL erforderlich, dass der Fremde wegen eines Verbrechens iSd § 17 StGB rechtskräftig verurteilt wurde. Es muss sich bei der der Verurteilung zugrundeliegenden Straftat um eine solche handeln, die angesichts ihrer spezifischen Merkmale insofern eine außerordentliche Schwere aufweist, als sie zu den Straftaten gehört, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen. Dazu gehören beispielsweise Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Handel mit Suchtgiften und Suchtmitteln, bewaffneter Raub, die Verletzung des Rechtsgutes der sexuellen Integrität von Kindern und aus terroristischen Motiven begangene Straftaten. Bei der Beurteilung, ob jene Straftat, derentwegen ein Drittstaatsangehöriger rechtskräftig verurteilt wurde, einen solchen außerordentlichen Schweregrad aufweist, sind sämtliche besondere Umstände des Einzelfalls einzubeziehen, insbesondere die für diese Straftat angedrohte und verhängte Strafe, die Art der Straftat, die erschwerenden und mildernden Umstände, die Art und das Ausmaß der durch diese Straftat verursachten Schäden sowie das Verfahren zur Ahndung der Straftat - etwa ob hinsichtlich eines Delikts auch bei geringerer Strafdrohung die Durchführung des Hauptverfahrens des Strafverfahrens einem Geschworenengericht (§ 31 Abs. 2 StPO) überantwortet ist - zu berücksichtigen. Da jene Straftat, für die der Fremde verurteilt wurde, für sich genommen den genannten Schweregrad aufweisen muss, ist es nicht statthaft, diesen Schweregrad durch die Kumulierung verschiedener Straftaten, von denen keine als solche eine besonders schwere Straftat darstellt, zu bejahen.
3.2.1.4. Bei der Beurteilung, ob der Fremde „wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet“, ist zu prüfen, ob der betreffende Fremde eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält. Dabei kann - unter Beachtung der weiteren Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG (wie etwa, dass zwingend eine Verurteilung wegen eines Verbrechens im Sinn des § 17 StGB vorliegen muss) sowie der sonstigen Vorgaben des Art. 14 Abs. 4 lit b StatusRL - auf die Rechtsprechung des VwGH zum identen, in § 67 Abs. 1 zweiter Satz FPG enthaltenen Maßstab zurückgegriffen werden. Im Rahmen der Gefährdungsprognose ist auf Grund konkreter Feststellungen zu den maßgeblichen Umständen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftat und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose ist es nicht ausreichend, wenn lediglich das Gericht, die Urteilsdaten, die maßgeblichen Strafbestimmungen und die verhängte Strafe angeführt werden. Je nach Lage des Einzelfalls wird es mitunter auch nicht ausreichend sein, die im Urteilstenor des Strafgerichts zum Ausdruck kommenden Tathandlungen wiederzugeben, sondern sich als notwendig darstellen, darüber hinausgehende Feststellungen zu treffen, um die Gefährdungsprognose in einer dem Gesetz entsprechenden Weise vornehmen zu können. Dass der betreffende Drittstaatsangehörige wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, ist aber von besonderer Bedeutung. Dies kann nach den Umständen der Begehung dieser Straftat dazu beitragen, das Bestehen einer tatsächlichen und erheblichen Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit zu belegen. Aus Vorstrafen des Fremden darf nicht automatisch geschlossen werden, dass das geforderte Maß der Gefahr vorliegt. Je später nach der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat eine Entscheidung über das Vorliegen des Ausschlussgrundes getroffen wird, desto mehr sind bei der Prüfung, ob eine tatsächliche und erhebliche Gefahr zu demjenigen Zeitpunkt besteht, zu dem die Entscheidung getroffen wird, die Entwicklungen nach der Begehung einer solchen Straftat zu berücksichtigen.
3.2.1.5. Weiters ist zu prüfen, ob die Aberkennung des Status des Asylberechtigten in Bezug auf die vom Fremden ausgehende Gefahr als verhältnismäßig anzusehen ist.
Bei der Abwägung ist einerseits auf die Gefahr, die der Fremde für die Gemeinschaft darstellt, und andererseits auf die Auswirkungen des Verlusts jener Rechte, die mit dem Status des Asylberechtigten einhergehen, Bedacht zu nehmen. Es ist auch zu prüfen, ob der mit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten verfolgte Zweck auch durch den Fremden weniger beeinträchtigende Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, den Schutz der Allgemeinheit des Mitgliedstaats, in dem sich der betreffende Fremde aufhält, in wirksamer Weise herzustellen, erreicht werden kann. Dabei ist auch auf sonstige diesen Zweck verfolgende und gegenüber dem Fremden von Gerichten oder Behörden angeordnete Maßnahmen Bedacht zu nehmen. Die Folgen, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Herkunftsland zu gewärtigen hätte, und im Besonderen der Umstand, dass eine Abschiebung in das Herkunftsland aus den in § 50 Abs. 1 oder Abs. 2 FPG genannten Gründen (auf die auch in § 3 und § 8 AsylG 2005 abgestellt wird) nicht zulässig ist, sind bei der Prüfung, ob sich die Versagung oder die Aberkennung des Status des Asylberechtigten als verhältnismäßig darstellt, nicht zu berücksichtigen.
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX 2025, XXXX , wurden der BF aufgrund des Verbrechens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs. 1, Abs. 3a Z. 1 erster Fall und Abs. 4, zweiter Fall StGB; des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs. 1 StGB; des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 1 StGB;die Vergehen der Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung nach § 205a Abs. 1 StGB; unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB nach dem ersten Strafsatz des § 107b Abs. 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren rechtskräftig verurteilt.
Der Verurteilung lagen die zu Pkt. 1.3.1. wiedergegeben Tathandlungen zugrunde. Soweit für das Vorliegen eines besonders schweren Verbrechens von Relevanz, wurde vom Strafgericht festgestellt, dass dieser von 2015 bis November 2023 in den konkreten Umständen der Tatausübung, sohin gegen die eigene Ehefrau und Mutter seiner eigenen Kinder und seiner eigenen Kinder im geschützten Bereich des familiären Rückzugsraumes gerichtet, diese Verbrechen über einen jahrelangen Zeitraum begangen hat.
Das Strafgericht wertete bei der Strafzumessung das Geständnis, den bisherigen ordentlichen Lebenswandel sowie das Geständnis als mildernd, das Zusammentreffen von mehreren Verbrechen mit mehreren Vergehen, als erschwerend.
3.2.1.6. Zum Vorliegen eines „besonders schweren Verbrechens“
Gemäß § 17 Abs. 1 StGB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind. Alle anderen strafbaren Handlungen sind gemäß § 17 Abs. 2 StGB Vergehen. Mit der Einteilung in Verbrechen und Vergehen hat der Gesetzgeber in § 17 StGB eine grundsätzliche Unterscheidung der Straftaten getroffen, durch die das besondere Gewicht der als Verbrechen geltenden Straftaten ihrer Art nach betont werden soll. Über die Bezeichnung dieser Straftaten hinaus – mit „Verbrechen“ wird schon rein sprachlich ein höherer Unwert konnotiert – bringt die Anknüpfung an ein Mindestmaß der Strafdrohung von mehr als dreijähriger oder lebenslanger Freiheitsstrafe sowie die Einschränkung auf Vorsatztaten zum Ausdruck, dass es sich um solche handelt, denen ein besonders hoher Unrechtsgehalt innewohnt (vgl. VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246, Rz 52).
Der Verwaltungsgerichtshof sprach ferner aus, dass es zur Bestimmung des Vorliegens eines „besonders schweren Verbrechens“ im Sinn des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 aufgrund der Vorgaben des Art. 14 Abs. 4 lit. b StatusRL nicht statthaft sei, im Fall einer Vielzahl einschlägiger rechtskräftiger Verurteilungen und insofern verhängter, beträchtlicher und überwiegend unbedingter Freiheitsstrafen die verwirklichten Delikte in einer Gesamtbetrachtung als „besonders schweres Verbrechen“ zu qualifizieren. Die vormalige Rechtsprechung könne daher nicht länger aufrechterhalten werden. Es müsse vielmehr jene Tat, für die der Fremde rechtskräftig wegen eines Verbrechens verurteilt worden sei, jenen Schweregrad aufweisen, der nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichthofs zu verlangen sei, um sie als „besonders schwer“ einzustufen (VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246 mit Verweis auf EuGH 06.07.2023, C-402/22).
Die Begehung des Verbrechens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs. 1, Abs. 3a Z. 1 erster Fall und Abs. 4, zweiter Fall StGB und des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 1 StGB wird in der Rechtsprechung explizit als Beispiel für besonders schwere Verbrechen aufzählt, was sich auch am Strafrahmen (5 bis 15 Jahre) sowie der Mindeststrafe von fünf Jahren eindeutig erkennen lässt. Die „Art der Straftat“ weist somit eine außerordentliche Schwere auf und ist somit objektiv besonders schwerwiegend.
Das Verfahren zur Ahndung der vom BF gesetzten Tat (Schöffengericht) ist nicht jenes Verfahren, welches für die schwersten Straftaten vorgesehen ist (Geschworenengericht).
Zwar ist die Behandlung durch ein Geschworenengericht für die Qualifizierung als besonders schweres Verbrechen nicht zwingend notwendig, schließlich werden einige der vom VwGH aufgezählten Delikte nicht unbedingt von einem Geschworenengericht entschieden, dieser Umstand ist im Hinblick auf die Art des Verfahrens zu Ahndung der Straftat, in der hier zu treffenden Abwägung aber dennoch zu berücksichtigen. Da das Verfahren aber auch nicht von einem Einzelrichter zu führen war, war dieser Aspekt nicht ausschlaggebend.
3.2.1.7. Bei einer Betrachtung der Umstände des konkreten Falls überwiegen gegenständlich jene Aspekte, die das Verbrechen als besonders schweres qualifizieren.
So ist dem Strafurteil einerseits zu entnehmen, dass sich die vom BF begangenen Straftaten des Verbrechens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs. 1, Abs. 3a Z. 1 erster Fall und Abs. 4, zweiter Fall StGB und des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 1 StGB insgesamt über einen jahrelangen Zeitraum begangen wurden. Dabei ließ der BF eine hohe Gewaltbereitschaft erkennen. Ebenso war im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass der BF die Taten gegenüber seiner damiligen Ehegattin seinen eigenen minderjährigen Kindern und damit Angehörigen, bei welchen es sich zudem um die Mutter seiner eigenen Kinder und seiner eigenen Kinder handelt, begangen hat.
Auch ist den Ausführungen des BFA bei der Einschätzung, dass es sich bei den vom BF verübten Straftaten um ein besonders schweres Verbrechen handelt, zu folgen, wenn dieses auch den Umstand miteinbezieht, dass der BF die Taten unter Ausnutzung der spezifischen Situation beging, dass sich das Opfer in einem ihm fremden Land, in welchem dieses –zuammen mit dem Ehemann und nunmehrigen Täter - Schutz vor Verfolgung gesucht hat, befunden hat und sohin eine entsprechende Hemmschwelle für dieses gegeben war den eigenen Mann und Vater der gemeinsamen Kinder, anzuzeigen. Dies umso mehr als die Ehefrau keine weiteren verwandtschaftlichen Kontakte im Bundesgebiet hat und der BF diese Situation für sich ausgenutzt hat.
Unbeschadet des lapidaren Hinweises darauf, dass er seine Straftaten bereue, lässt die Aussage des BF in der mündlichen Verhandlung vom 23.01.2025 weder Verantwortungsübernahme des BF für seine Straftaten gegenüber den Opfern noch anderweitigen Anhaltspunkten in Bezug auf eine Aufarbeitung seines Verhaltens gegenüber der ehemaligen Ehefrau undseiner Kinder erkennen.
Hervorzuheben ist im vorliegenden Fall auch, dass die sechsjährige Freiheitsstrafe zur Gänze unbedingt zu verhängen war, was den Tatunwert gerade unterstreicht. Die Freiheitsstrafe von sechs Jahren ist somit – angesichts des Umstandes, dass der BF erstmalig strafrechtlich in Erscheinung getreten ist - beträchtlich und unterstreicht die besondere Schwere.
Die belangte Behörde ging daher zutreffend von einem objektiv als auch subjektiv „besonders schwerem Verbrechen“ aus.
3.2.1.8. Zum Vorliegen einer „Gemeingefährlichkeit“
Der BF beging nicht nur ein „besonders schweres Verbrechen“, sondern stellt aufgrund seines strafbaren Verhaltens auch eine Gefahr für die Gemeinschaft dar.
Wie oben bereits zitiert ist im Rahmen einer Gefährdungsprognose nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG nicht bloß auf die Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung eines Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Dabei ist ein Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat. Das gilt auch im Fall einer (erfolgreich) absolvierten Therapie (VwGH 05.12.2017, Ra 2016/01/0166).
Gegenständlich lässt die bereits oben ausgeführte Art und Schwere des Verbrechens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs. 1, Abs. 3a Z. 1 erster Fall und Abs. 4, zweiter Fall StGB und des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 1 StGB im geschützten Bereich der eigenen Familie auf ein besonders negatives Persönlichkeitsbild des BF schließen. Dass der BF hierbei die spezielle Situation (fremdes Land, fremde Sprache, Vater der gemeinsamen Kinder) seiner Opfer ausnutzte untermauert diese Bewertung.
3.2.1.9. Des Weiteren hat der BF durch sein fortgesetztes Verhalten gegenüber seiner Frau und seiner Kinder gezeigt, dass selbst die Verurteilung zu einer unbedingten Haftstrafe und ein laufendes Asylaberkennungsverfahren keine nachhaltige Verhaltens- und Gesinnungsänderung beim BF hervorgerufen hat. Dass der BF nun in Haft eine Psychotherpie besucht und er sich in der mündlichen Verhandlung vom 23.01.2026 erstmals getätigten Reuebekundung, kann in keiner Weise dahingehend gewertet werden, dass es sich um eine ernstzunehmende Äußerung in Bezug auf einen nachhaltigen Verhaltenswandel gehandelt hat, zumal die verstrichene Zeit seit der letzten Äußerung vor dem BF, bei der er sich schuleinsichtig zeigt, bloß vier Monate betragen hat.
3.2.1.10. In einer Gesamtbetrachtung des Verhaltens des BF kann sohin keine positive Zukunftsprognose für den BF getroffen werden und ist das BFA daher im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der BF eine Gefahr für die Gemeinschaft bzw. Allgemeinheit im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG darstellt.
3.2.1.11. Zur Verhältnismäßigkeit der Aberkennung
Laut der Rechtsprechung des VwGH ist prüfen, ob die Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 in Bezug auf die vom Fremden ausgehende Gefahr als verhältnismäßig anzusehen ist.
Bei der Abwägung ist einerseits auf die Gefahr, die der Fremde für die Gemeinschaft darstellt, und andererseits auf die Auswirkungen des Verlusts jener Rechte, die mit dem Status des Asylberechtigten einhergehen, Bedacht zu nehmen. Es ist auch zu prüfen, ob der mit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten verfolgte Zweck auch durch den Fremden weniger beeinträchtigende Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, den Schutz der Allgemeinheit des Mitgliedstaats, in dem sich der betreffende Fremde aufhält, in wirksamer Weise herzustellen, erreicht werden kann. Dabei ist auch auf sonstige diesen Zweck verfolgende und gegenüber dem Fremden von Gerichten oder Behörden angeordnete Maßnahmen Bedacht zu nehmen. Die Folgen, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Herkunftsland zu gewärtigen hätte, und im Besonderen der Umstand, dass eine Abschiebung in das Herkunftsland aus den in § 50 Abs. 1 oder Abs. 2 FrPolG 2005 genannten Gründen (auf die auch in § 3 und § 8 AsylG 2005 abgestellt wird) nicht zulässig ist, sind bei der Prüfung, ob sich die Versagung oder die Aberkennung des Status des Asylberechtigten als verhältnismäßig darstellt, nicht zu berücksichtigen (vgl. VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246).
3.2.1.12. Der BF wurde, wie bereits dargelegt, wegen einem „besonders schweren Verbrechen“ rechtskräftig verurteilt und ist als gemeingefährlich bzw. Gefahr für die Allgemeinheit anzusehen.
Es ist somit eine Abwägung der vom BF ausgehenden Gefahr für das Grundinteresse der Allgemeinheit gegen den Eingriff in seine Rechte, die ihm aufgrund seines Status aus der Statusrichtlinie zustehen, vorzunehmen.
Dabei ist die Gefahr, die vom BF für das Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedsstaats, in dem er sich aufhält, ausgeht, gegen die Rechte abzuwägen, die nach der Statusrichtlinie Flüchtlingen zu gewährleisten sind, um festzustellen, ob eine Aberkennung in einem angemessenen Verhältnis zu dieser Gefahr steht. [Die Folgen, die eine etwaige Rückkehr des BF in sein Herkunftsland für ihn oder für die Allgemeinheit des Mitgliedsstaats hätte, in dem er sich aufhält, sind nämlich nicht bei Erlass der Entscheidung, die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen, sondern gegebenenfalls dann zu berücksichtigen, wenn die zuständige Behörde beabsichtigt, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung zu erlassen (vgl. EuGH vom 06.07.2023, C-8/22)].
3.2.1.13. Der BF verliert durch die Aberkennung des Status des Asylberechtigten insbesondere seinen Zugang zum Arbeitsmarkt sowie die Möglichkeit wiederum einen Konventionsreisepass zu beantragen. Der Verlust des Zugangs zum Arbeitsmarkt wird dadurch abgeschwächt, dass sich der BF (als ehemaliger Asylberechtigter) bei einem Verbleib im Bundesgebiet weiterhin um eine Beschäftigungsbewilligung iSd § 4 Abs. 1 Z 1 letzter Fall AuslBG bemühen könnte. Zudem hat der BF bereits in der Vergangenheit keine besonderen Bemühungen hinsichtlich einer wirtschaftlichen Verfestigung gezeigt. Vor dem Hintergrund, dass der BF ein besonders schweres Verbrechen begangen hat und gemeingefährlich ist, ist es jedenfalls verhältnismäßig, wenn der BF die mit dem Status eines Asylberechtigten einhergehenden Rechte verliert.
Für das BVwG ist nicht erkennbar, dass durch im Vergleich zur Aberkennung weniger beeinträchtigende Maßnahmen das Ziel des Schutzes der Allgemeinheit auf gleiche Weise erreicht werden könnte. Die Aberkennung ist daher verhältnismäßig.
3.2.1.14. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war demnach spruchgemäß abzuweisen.
3.2.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten):
3.2.2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1) oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist gemäß Abs. 2 leg.cit. mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 AsylG 2005 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auch abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
Nach § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz von Asylwerbern, denen in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden kann und denen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann, abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 AsylG 2005) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.
3.2.2.2. Der VwGH hat sich in seinem Erkenntnis vom 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, mit der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union zu den Voraussetzungen der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach der Statusrichtlinie auseinandergesetzt und festgehalten, dass der Gerichtshof der Europäischen Union in seiner Judikatur beginnend mit seinem Urteil vom 18.12.2014, C-542/13, M'Bodj, klargestellt habe, dass die Statusrichtlinie die Zuerkennung von subsidiärem Schutz nur in Fällen realer Gefahr, einen auf ein Verhalten eines Akteurs im Sinn des Art. 6 Statusrichtlinie zurückzuführenden ernsthaften Schaden nach Art. 15 Statusrichtlinie zu erleiden (Art. 15 lit. a und b), sowie bei Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt (Art. 15 lit. c) vorsehe. Nicht umfasst seien dagegen insbesondere Fälle, in denen eine Rückkehr aufgrund allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsland – etwa im Gesundheitssystem –, die nicht von Dritten (Akteuren) verursacht würden, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten würde. Dem nationalen Gesetzgeber sei es – nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union – auch unter Mitbeachtung des Art. 3 Statusrichtlinie verboten, Bestimmungen zu erlassen oder beizubehalten, die einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten unabhängig von einer Verursachung durch Akteure oder einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat zuerkennen würden (vgl. allerdings zur Zulässigkeit der Erstreckung des Schutzes auf Angehörige eines Schutzberechtigten VwGH 24.10.2018, Ra 2018/14/0040, unter Hinweis auf EuGH 04.10.2018, C-652/16, Ahmedbekova).
Im Erkenntnis vom 21.05.2019, Ro 2019/19/0006, erkannte der VwGH jedoch, dass eine Interpretation, mit der die Voraussetzungen der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 mit dem in der Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Union dargelegten Verständnis des subsidiären Schutzes nach der Statusrichtlinie in Übereinstimmung gebracht würde, die Grenzen der Auslegung nach den innerstaatlichen Auslegungsregeln überschreiten und zu einer – unionsrechtlich nicht geforderten – Auslegung contra legem führen würde. Damit würde der Statusrichtlinie zu Unrecht eine ihr im gegebenen Zusammenhang nicht zukommende unmittelbare Wirkung zugeschrieben. Der Verwaltungsgerichtshof halte daher an seiner Rechtsprechung fest, wonach eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK durch eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat – auch wenn diese Gefahr nicht durch das Verhalten eines Dritten (Akteurs) bzw. die Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt verursacht werde – die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 begründen könne.
3.2.2.3. Ausgehend davon ist demnach zu prüfen, ob im Falle der Rückführung eines BF in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde und somit zu einer Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 führte.
3.2.2.4. Nach der Rechtsprechung des VwGH setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Art. 2 oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) insbesondere einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. etwa VwGH 20.11.2018, Ra 2018/20/0528; vgl. auch VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0053, mwN).
3.2.2.5. Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt.
3.2.2.6. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (vgl. etwa VwGH 01.03.2018, Ra 2017/19/0425; 21.02.2017, Ra 2016/18/0137, mwN insbesondere zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Europäischen Gerichtshofes).
3.2.2.7. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. etwa VwGH 20.11.2018, Ra 2018/20/0528; 25.05.2016, Ra 2016/19/0036, mwN).
In diesem Zusammenhang ist auf die ständige Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte hinzuweisen, wonach es – abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde – grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. etwa VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, mit Verweis auf EGMR 05.09.2013, I gegen Schweden, Nr. 61 204/09). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).
3.2.2.8. Wie oben zu Punkt 2.5. beweiswürdigend aufgezeigt, droht den BF im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ungerechtfertigte konkrete und individuelle physische und/oder psychische Eingriffe erheblicher Intensität in seine persönliche Sphäre, weshalb auch keinerlei dahingehende Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG 2005 zu erkennen ist.
3.2.2.9. Die Sicherheitslage in Afghanistan hat sich seit der Machtübernahme durch die Taliban derart verbessert, dass ohne das Hinzutreten qualifizierter individueller Elemente kein ernsthafter Schaden im Sinne des Art. 15 lit. c der Qualifikationsrichtlinie droht. Sie steht daher der Zulässigkeit einer Rückführung nicht (mehr) generell entgegen (in diesem Sinne auch VfGH 13.06.2024, E 746/2024).
3.2.2.10. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095, RZ 15).
Jüngst hat der VfGH in seiner Entscheidung vom 13.06.2024, E 746/2024, in Hinblick auf die Versorgungslage klargestellt, dass eine aufgrund der aktuellen Länderinformationen und nach einer Prüfung der individuellen Situation des BF durchgeführte Einzelfallprüfung auch zum vertretbaren Ergebnis kommen kann, dass im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan keine reale Gefahr einer Verletzung in seinen Rechten gemäß Art. 2 und 3 EMRK droht.
Auch im gegenständlichen Fall wäre der 41-jährige und arbeitsfähige BF, der über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte in seinem Herkunftsstaat verfügt – nach eventuellen anfänglichen Schwierigkeiten in der Lage, die für die grundlegenden Lebensbedürfnisse erforderlichen Mittel zu erwirtschaften und dadurch nicht in eine ausweglose oder existenzbedrohende Notlage zu geraten.
3.2.2.11. Zusammengefasst konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens festgestellt werden, dass der BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner Folter, erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe (Art. 3 EMRK), willkürlichen Gewalt im Rahmen eines Konflikts oder der Todesstrafe (Art. 2 EMRK iVm den Zusatzprotokollen Nr. 6 und Nr. 13) ausgesetzt wäre. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen.
3.2.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG 2005):
3.2.3.1. Gemäß § 58 Abs. 1 Zif 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Zif 1 oder Zif 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
3.2.3.2. Da der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG nicht seit mindestens einem Jahr geduldet ist, sein Aufenthalt nicht zur Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen erforderlich ist und der BF nicht Opfer von Gewalt wurde oder eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können sowie der BF nicht glaubhaft gemacht hat, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist, ist eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 nicht von Amts wegen zu erteilen.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ist somit als unbegründet abzuweisen.
3.2.4. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides (Erlassung einer Rückkehrentscheidung)
3.2.4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.
3.2.4.2. Gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
3.2.4.3. Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 von Amts wegen zu prüfen, wenn die Rückkehrentscheidung aufgrund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist. Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzung kommt ein Abspruch über einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 überhaupt in Betracht (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).
Die mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte maßgebliche Bestimmungen des § 9 BFA-VG lauten wie folgt:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“
3.2.4.4. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
3.2.4.5. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere zu berücksichtigen: 1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, 2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, 3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, 4. der Grad der Integration, 5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, 6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit, 7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, 8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, 9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. auch VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
3.2.4.6. Das nach Art. 8 EMRK geschützte Familienleben ist nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Beziehungen beschränkt, sondern erfasst auch faktische Familienbindungen, bei welchen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben. Auch eine aufrechte Lebensgemeinschaft fällt unter das von Art. 8 EMRK geschützte Familienleben (VwGH 09.09.2013, 2013/22/0220 mit Hinweis auf E vom 19.03.2013, 2012/21/0178, E vom 30.08.2011, 2009/21/0197, und E vom 21.04.2011, 2011/01/0131).
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des „Familienlebens“ in Artikel 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern beispielsweise auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben im Sinne des Artikels 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
3.2.4.7. Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen (vgl. EGMR 15.01.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der VwGH geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass „der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. etwa VwGH 25.04.2018, Ra 2018/18/0187; vgl. auch VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, mwN). Es kann jedoch auch nicht gesagt werden, dass eine in drei Jahren erlangte Integration keine außergewöhnliche, die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende Konstellation begründen „kann“ und somit schon allein aufgrund eines Aufenthaltes von weniger als drei Jahren von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen gegenüber den privaten Interessen auszugehen wäre (vgl. etwa VwGH 28.01.2016, Ra 2015/21/0191, mwN).
3.2.4.8. Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216, mwH).
3.2.4.9. Im vorliegenden Fall fällt die gemäß Art 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung zum Privat- und Familienleben des BF zu seinen Lasten aus:
Der BF hält sich seit seiner Einreise im November 2015 – zunächst auf Basis des Verfahrens über seinen Antrag auf internationalen Schutz, ab Mai 2020 auf Basis des subsidirä Schutzberechtigten und ab Oktober 2023 auf Basis des Status des Asylberechtigten, den der BF von seiner Frau abgeleitet zuerkannt bekommen hat – rechtmäßig in Österreich auf.
Der BF lebte vorab zusammen mit seiner Frau und den vier gemeinsamen Kindern in einem Haushalt. Seit 2024 ist der BF von seiner Ehefrau geschieden. Ein Familienleben Familienleben im eigentlichen Sinne ist seit 2020/21 laut den Aussagen des BF nicht mehr gegeben. Während der gesamten Zeit der Inhaftierung des BF fanden keinerlei Besuche der Ehefrau und der gemeinsamen Kinder in der Haftanstalt statt.
Ein geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind entsteht nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR mit dem Zeitpunkt der Geburt und kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden (vgl. EGMR 19.02.1996, Gül, 23218/94). Das Auflösen einer Hausgemeinschaft von Eltern und Kindern alleine führt jedenfalls nicht zur Beendigung des Familienlebens, solange nicht jegliche Bindung gelöst ist (vgl. EGMR 24.04.1996, Boughanemi, 22070/93; siehe dazu auch VfGH 03.10.2019, E 3456/2019; 24.11.2014, E 35/2014).
Im vorliegenden Fall sind die Bindungen zu seiner Ex-Frau und seinen Kindern daher so gering anzusehen, dass diesen keine entscheidungsrelevante Intensität zuzumessen ist.
3.2.4.10. Gemäß der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs sind die Auswirkungen der Rückkehrentscheidung und die Konsequenzen einer Außerlandesbringung des BF auf das Kindeswohl zu berücksichtigen (vgl. VfGH 24.09.2018, E 1416/2018-14). Daher sind nachfolgend im Rahmen einer Einzelfallprüfung die Auswirkungen der Außerlandesbringung des BF in Bezug auf seine Kinder zu erörtern:
Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VfSlg. 17.340/2004 ausgeführt hat, darf eine Aufenthaltsbeendigung nicht verfügt werden, wenn dadurch das Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens des Betroffenen verletzt würde. Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entsteht ein von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt (vgl. EGMR 21.6.1988, Fall Berrehab, Appl. 10.730/84 [Z 21]; 26.5.1994, Fall Keegan, Appl. 16.969/90 [Z 44]). Diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden (EGMR 19.2.1996, Fall Gül, Appl. 23.218/94 [Z 32]).
Ferner ist es nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ein grundlegender Bestandteil des Familienlebens, dass sich Eltern und Kinder der Gesellschaft des jeweiligen anderen Teiles erfreuen können; die Familienbeziehung wird insbesondere nicht dadurch beendet, dass das Kind in staatliche Pflege genommen wird (vgl. VfSlg. 16.777/2003 mit Hinweis auf EGMR 25.2.1992, Fall Margareta und Roger Andersson, Appl. 12963/87 [Z 72] mwN; zu den Voraussetzungen für ein [potentielles] Familienleben zwischen einem Kind und dessen Vater siehe auch EGMR 15.9.2011, Fall Schneider, Appl. 17.080/07 [Z 81] mwN).
Davon ausgehend kann eine unzureichende Berücksichtigung des Kindeswohles zur Fehlerhaftigkeit der Interessenabwägung und somit zu einer Verletzung des Art. 8 EMRK führen (vgl. VfGH 28.2.2012, B 1644/10 mit Hinweis auf EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99 sowie insbesondere EGMR 28.6.2011, Fall Nunez, Appl. 55.597/09; 12.10.2016, E 1349/2016).
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind die konkreten Auswirkungen einer Aufenthaltsbeendigung für ein Elternteil auf das Wohl eines Kindes zu ermitteln und bei der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 19.362/2011; VfGH 25.2.2013, U 2241/12; 9.6.2016, E 2617/2015; 19.6.2015, E 426/2015; 12.10.2016, E 1349/2016; 14.3.2018, E 3964/2017; 11.6.2018, E 343/2018, E 345/2018; 11.6.2018, E 435/2018). Der Verfassungsgerichtshof nimmt an, es sei lebensfremd anzunehmen, dass der Kontakt zwischen einem Kleinkind und einem Elternteil über Telekommunikation und elektronische Medien aufrechterhalten werden könne (vgl. dazu VfGH 25.2.2013, U 2241/12; 19.6.2015, E 426/2015; 12.10.2016, E 1349/2016; 11.6.2018, E 343/2018, E 345/2018).
3.2.4.10. Im speziellen Fall ist von keiner nachhaltigen Gefährdung des Kindeswohls auszugehen, wenn der BF nach Afghanistan zurückkehrt.
Der BF ist nicht obsorgeberechtigt und ist dieser nicht in die Erziehung eingebunden. Spätestens seit 2024 lebt der BF getrennt von seiner Ex-Frau und seinen Kindern und ist seit seiner Inhaftierung seinen Sorgepflichten nicht nachgekommen.
Durch das österreichische Sozial- und Bildungssystem wird jedoch gewährleistet, dass auch beim Ausbleiben von Unterstützungsleistungen durch den Vater, die Ausbildungschancen des Kindes entsprechend deren individuellen Anlagen, Fähigkeiten, und Neigungen gewährleistet und eine finanziell abgesichertes Heranwachsen gesichert ist. Aktuell besteht daher auch kein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis des Sohnes zum BF.
Somit liegen fallgegenständlich auch keine außergewöhnlichen Umstände vor, aufgrund derer der Sohn des BF im Falle dessen Abschiebung im Sinne der mit Urteil vom 08.03.2011, Zambrano (C-34/09) eingeleiteten und mit Urteil vom 15.11.2011, Dereci u.a. (C-256/11) fortgesetzten Rechtsprechung des EuGH "de facto gezwungen" wäre, das Gebiet der Europäischen Union zu verlassen.
Nicht negiert werden darf auch, dass der Kontakt mit einem Vater, der strafgerichtlich verurteilt wurde, dem Kindeswohl auch nicht uneingeschränkt zuträglich ist, zumal der BF als Vater letztlich auch immer als Vorbild für ein Kind fungiert und sich zudem das vom BF bislang gezeigte gewalttätige Verhalten auch massiv gegen die Mutter der Kinder und gegen die Kinder selbst gerichtet hat.
Weder kommt dem BF die Obsorge für sein Kind zu, noch ist seine Anwesenheit im Bundesgebiet weder für dessen Erziehung – welche von der Kindesmutter wahrgenommen wird – noch für dessen Versorgung erforderlich.
Zu den im Bundesgebiet aufhältigen Brüder besteht ebenfalls kein gegenseitiges Abhängigkeitsverhältnis, das unter Umständen ein schützenswertes Familienleben begründen könnte.
Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist sohin von keinem relevanten Familienleben auszugehen, jedoch sind diese Bindungen aber jedenfalls als Privatleben zu berücksichtigen.
Zu einem allfälligen schützenswerten Privatleben des Beschwerdeführers im Bundesgebiet:
3.2.4.11. Aufenthaltsbeendende Maßnahmen stellen regelmäßig einen Eingriff in das Privatleben dar, weil sie die betroffene Person aus ihrem sozialen Umfeld herausreißen. Nach der Rechtsprechung des EGMR hängt es von den Umständen des jeweiligen Falles ab, ob es angebracht ist, sich eher auf den Gesichtspunkt des Familienlebens zu konzentrieren als auf den des Privatlebens (EGMR 23.04.2015, 38030/12, Khan, Rn. 38; 05.07.2005, Große Kammer, 46410/99, Üner, Rn. 59). Die Prüfung am Maßstab des Privatlebens ist jedoch weniger streng als jene am Maßstab des Familienlebens, weshalb letztere in der Praxis im Vordergrund steht (Ewald Wiederin, Schutz der Privatsphäre, in: Merten/Papier/Kucsko-Stadlmayer [Hg.], Handbuch der Grundrechte VII/1, 2. Aufl., § 10, Rn. 52).
Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Private Interessen am Verbleib im Bundesgebiet können facettenreich sein. Tendenziell ist eine (regelmäßige) Erwerbstätigkeit und vor allem die damit verbundene Selbsterhaltungsfähigkeit ein wichtiger Aspekt. Ferner spielt die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.).
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Interessenabwägung gemäß Art. 8 EMRK ist bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (vgl. VwGH 28.11.2019, Ra 2018/19/0479). Diese Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant (VwGH 10. November 2015, 2015/19/0001; VwGH 26. März 2015, 2013/22/0303; VwGH 16. Dezember 2014, 2012/22/0169; VwGH 19. November 2014, 2013/22/0270; VwGH 10. Dezember 2013, 2013/22/0242).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist aber auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte dann nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren.
Es ist daher auch in Fällen eines mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthaltes eine Gesamtabwägung unter Einbeziehung aller fallbezogen maßgeblichen Aspekte vorzunehmen, wenn auch unter besonderer Gewichtung der langen Aufenthaltsdauer (VwGH 17.10.2016 Ro, 2016/22/0005; 23.02.2017 Ra2016/21/0340).
Ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale können gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden; dazu zählen etwa das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung (vgl. VwGH 30.06.2016) und Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften (vgl. VwGH 16.10.2012, 2012/18/0062).
Der Verwaltungsgerichtshof geht aber auch davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält, als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten eines Fremden fallen rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht ins Gewicht (vgl. VwGH 27. Februar 2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt). Wie der Verwaltungsgerichtshof auch in jüngster Rechtsprechung immer wieder ausgeführt hat, erhöht eine wiederholte Straffälligkeit das Interesse an einer Rückkehrentscheidung und kann in einer Gesamtabwägung schwerer wiegen als familiäre Interessen (vgl. etwa VwGH 31. August 2017, Ra 2017/21/0012).
In diesem Zusammenhang wird auch auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.03.1995, 95/18/0061, verwiesen, in welcher der VwGH ausdrücklich ausgeführt hat, dass das wiederholte Fehlverhalten des Fremden (im damals vom VwGH beurteilten Verfahren waren dies die Delikte des Einbruchsdiebstahles und der Hehlerei) eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit bewirkt und derart schwerwiegend ist, dass auch die stark ausgeprägten privaten und familiären Interessen des Fremden, der mit seiner Familie, Gattin und Kindern, seit fünfzehn Jahren in Österreich lebte, zurücktreten müssen (VwGH vom 08.02.1996, 95/18/0009).
3.2.4.11. Im Fall des BF, der sich seit seiner Einreise im Jahr 2015 durchgehend in Österreich aufhält, ist demnach jedenfalls vom Bestehen eines schützenswerten Privatlebens in Österreich auszugehen.
Aufgrund seines langjährigen Aufenthalts hat der BF grundsätzlich seinen Lebensmittelpunkt in Österreich, jedoch weist er keine außergewöhnliche Integration auf.
Trotz der langen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet weist der BF nach wie vor nur geringe Kenntnisse der deutschen Sprache auf. In Österreich war der BF nach Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Jahr 2020 bis zu seiner Inhaftierung, dies entspricht einem Zeitraum von ca. 5 Jahren, insgesamt lediglich über einen Zeitraum von ca. 18 Monaten aufgrund von Erwerbstätigkeiten zur Sozialversicherung gemeldet. Es kann sohin keinesfalls von einer besonderen beruflichen Integration die Rede sein.
Bemühungen sich in Österreich sozial zu integrieren, wie dies durch die Mitgliedschaft zu einem Verein oder einer sozial-, kulturell- oder sportlich orientierten Organisation oder einer Glaubensgemeinschaft möglich wäre, hat der BF nicht gezeigt. Auch weist der BF bislang weder ein ehrenamtliches noch großes karitatives Engagement auf.
3.2.4.11. Demgegenüber weist der BF Bindungen an seinen Herkunftsstaat auf. Er ist dort geboren worden, in Afghanistan gelebt und gearbeitet und wurde nach der afghanischen Kultur sozialisiert. Er verfügt in seinem Herkunftsstaat jedenfalls noch über seine Schwester als Verwandte und es ist ihm – auch wenn derzeit kein Kontakt zu dieser bestehen sollte - die Aufnahme eines solchen zumutbar.
Er verfügt über eine schulische Ausbildung und beherrscht die Sprache Dari in Wort und Schrift.
3.2.4.12. Festzuhalten ist, dass der langjährige Aufenthalt des BF jedenfalls durch massives strafrechtliches Fehlverhalten relativiert wird (VwGH vom 18.10.2018, Ra 2017/19/0109) und jedenfalls bei mehrfacher Straffälligkeit eine Rückkehrentscheidung - trotz eines mehr als 10-jährigen Aufenthaltes - zulässig ist (VwGH vom 27.08.2018, Ra 2018/18/0351).
3.2.4.13. Trotz des langen Aufenthaltes des BF ist sohin - angesichts der oben dargelegten Umstände - von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen Interessen gegenüber den privaten Interessen des BF auszugehen.
Dem BF drohen bei einer Rückkehr sohin – wie oben dargelegt - auch keine existenziellen Probleme. Er ist arbeitsfähig, verfügt über eine Schulbildung und war in seiner Heimat bereits erwerbstätig, sodass davon ausgegangen werden kann, dass es ihm möglich sein wird, eine Beschäftigung aufzunehmen und für seinen Lebensunterhalt zu sorgen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb ihm dies nicht möglich sein sollte. Der BF gehört auch keinem Personenkreis an, von dem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, die ebenfalls für ihre Existenzsicherung, wenngleich vielfach auf sehr niedrigem Niveau aufkommen kann.
3.2.4.14. Nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet seine persönlichen Interessen am Verbleib überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.
Die Erlassung der Rückkehrentscheidung ist im vorliegenden Fall geboten und verhältnismäßig und die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
3.2.5. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides (Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Afghanistan)
3.2.5.1. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
3.2.5.2. Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des § 8 Abs. 1 AsylG 2005. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde im gegenständlichen Erkenntnis verneint.
3.2.5.3. Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005). Das entspricht dem Tatbestand des § 3 AsylG 2005. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde im gegenständlichen Erkenntnis verneint.
3.2.5.4. Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
3.2.5.5. Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben, da den dieser Entscheidung zugrundeliegenden Feststellungen zufolge keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.
3.2.6. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides (Frist für die freiwillige Ausreise):
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt; die Frist beträgt gemäß § 55 Abs. 2 FPG vierzehn Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Solches wurde nicht dargetan und liegen keine Anhaltspunkte vor, die in concreto für eine längere Frist sprächen.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides ist demnach als unbegründet abzuweisen.
3.2.7. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides (Erlassung eines auf zehn Jahre befristeten Einreiseverbotes):
3.2.7.1. Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom BFA mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 FPG ist gemäß Abs. 3 leg.cit. für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Zif 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist (Zif 1); ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist (Zif 2); ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist (Zif 3); ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist (Zif 4); ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist (Zif 5); auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB) (Zif 6); auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet (Zif 7); ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt (Zif 8) oder der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt (Zif 9).
3.2.7.2. Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden, sondern steht im Ermessen der Behörde. Es soll bestimmte, mit dem Aufenthalt des betroffenen Fremden potentiell verbundene Gefährdungen öffentlicher Interessen hintanhalten.
Dabei ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, inwiefern private und familiäre Interessen des Fremden der Verhängung des Einreiseverbotes in der konkreten Dauer allenfalls entgegenstehen. Ein Einreiseverbot ist dann zu verhängen, wenn die Gefährdungsprognose eine zukünftige Gefährdung relevanter öffentlicher Interessen ergibt und eine Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK zu Lasten des betroffenen Drittstaatsangehörigen ausgeht (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 53 FPG K 1, 10 ff).
Weiters ist anzumerken, dass die Ziffern 1 bis 9 laut Regierungsvorlage zum Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011 einen Katalog darstellen, der lediglich "demonstrativ" Beurteilungskriterien für das Verhalten des Drittstaatsangehörigen aufstellt (vgl. RV 1078 BlgNR XXIV GP, 30). In diesem Zusammenhang wird aber auch davon auszugehen sein, dass zur Verwirklichung des Tatbestandes, der die Annahme einer Gefährdung der öffentliche Ordnung oder Sicherheit rechtfertigt, die Erfüllung eines annähernd zu den Z 1 bis 9 gleichwertig zu qualifizierenden Tatbestandes vorauszusetzen ist (vgl. dazu etwa VwGH 18.03.2014, 2013/22/0332).
Der VwGH erwog in seinem Erkenntnis vom 15.12.2011, Zahl 2011/21/0237 zur Rechtslage vor dem FPG idgF (in Kraft seit 01.01.2014), dass bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes nach dem FrÄG 2011 eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (vgl. ErläutRV, 1078 BlgNR 24. GP 29 ff und Art 11 Abs. 2 Rückführungs-RL) sei. Dabei hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
3.2.7.3. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Zif 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 anzunehmen. In den Fällen des § 53 Abs. 3 Zif 1 bis 8 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinn der Z 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht.
3.2.7.4. Bei der Prüfung, ob die Annahme einer solchen Gefährdung gerechtfertigt ist, muss eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden (vgl. VwGH 22.3.2018, Ra 2017/22/0194). Dabei ist auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme (hier: eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit) gerechtfertigt ist (vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289). Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109; 31.8.2017, Ra 2017/21/0120).
3.2.7.5. Bei Beurteilung der Frage, ob dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 30.09.2015, Ra 2015/21/0111; 30.06.2016, Ra 2016/21/0179; 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).
Ein Einreiseverbot ist dann zu verhängen, wenn die Gefährdungsprognose eine zukünftige Gefährdung relevanter öffentlicher Interessen ergibt und eine Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK zu Lasten des betroffenen Drittstaatsangehörigen ausgeht (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 53 FPG K 10 ff), wobei die Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen ist.
3.2.7.6. Das aufgrund der vom BF zu verantwortenden Straftaten verhängte Strafmaß betrug eine Freiheitstrafe von 6 Jahren, weshalb sich das von der belangten Behörde angeordnete Einreiseverbot vor den in § 53 Abs. 3 FPG normierten Tatbeständen somit dem Grunde nach als gerechtfertigt erweist.
3.2.7.7. Das BFA hat das gegenständliche auf die Dauer von fünf Jahren befristete Einreiseverbot gegen den BF im Wesentlichen auf dessen festgestellte strafrechtliche Delinquenz – insbesondere jene im familiären Umfeld, die fehlende Auseinandersetzung mit dem Unrecht der vom BF in diesem Zusammenhang begangenen Taten und sohin ein fehlendes Unrechtsbewusstsein gestützt.
3.2.7.8. In den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 4 FPG ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren ermöglicht (vgl. VwGH vom 24.05.2018, Ra 2017/19/0311).
Unzweifelhaft ist im vorliegenden Fall die Annahme gerechtfertigt, dass der Aufenthalt des BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt (vgl. dazu die Ausführungen zu den Punkten 2.3., womit die Grundvoraussetzung des § 53 Abs. 3 FPG gegeben ist.
3.2.7.9. Bei der Entscheidung über die Dauer des Einreiseverbotes ist die Dauer der vom Fremden ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren; außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109).
Der BF verfügt über kein schützenswertes Familienleben, pflegt de facto keine maßgeblichen sozialen Kontakte im Bundesgebiet und hat bislang keine nachhaltigen Bemühungen gezeigt sich wirtschaftlich zu integrieren.
Das den Verurteilungen zugrundeliegende strafrechtswidrigen Verhalten, welches dieser im geschützten Bereich der eigenen Familie mit entsprechender Brutalität begangen hat, der vom BF gezeigte jahrelange Zeitraum des strafbaren Handelns, zeigt die ihm innewohnende Gleichgültigkeit den österreichischen Gesetzen gegenüber, sodass dem BF allein auf Grund dessen für einen weiteren Aufenthalt im Gebiet der Mitgliedstaaten keine positive Zukunftsprognose gestellt werden kann.
3.2.7.10. In Zusammenschau mit der fehlenden verinnerlichten Reue des BF ist davon auszugehen, dass vom BF im Bundesgebiet auch weiterhin eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehen wird, weshalb die Erlassung des Einreiseverbotes zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Verhinderung strafbarer Handlungen, Schutz der Rechte anderer) dringend geboten ist.
3.2.8.10. Die dabei verhängte Dauer von zehn Jahren erscheint vor dem Hintergrund, dass der BF das in § 53 Abs. 3 Zif 1. FPG 2005 genannte Tatbestandsmerkmal der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten um das zwanzigfache (Erstverurteilung) überschritten hat und die Verurteilung auf Tatbestände der gleichen schädlichen Neigung beruht, als angemessen und gerechtfertigt, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides daher als unbegründet abzuweisen ist.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.