Bundesverwaltungsgericht W177 2301792-2

W177 2301792-2Tribunal administratif fédéral7 mai 2026

Regest

Aufenthaltsdauer Aufenthaltstitel Ausreiseverpflichtung besonders berücksichtigungswürdige Gründe Duldung freiwillige Ausreise Heimreisezertifikat Karte für Geduldete Mitwirkungspflicht Reisedokument Voraussetzungen

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht W177 2301792-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.05.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W177.2301792.2.00

Spruch

W177 2301792-2/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Volker NOWAK über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch vertreten durch die BBU GmbH – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.01.2026, Zl. XXXX , zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz:

1.1. Der Beschwerdeführer (nunmehr BF) stellte am 31.08.2022 nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.

Nach einer niederschriftlichen Einvernahme des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (nunmehr BFA) 25.09.2024 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 01.10.2024 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten (Spruchpunkt I.), als auch bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt VI. und V.). Es wurde dem BF eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt VI.). Dagegen erhob der BF fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (nunmehr BVwG).

Das BVwG führte am 10.06.2025 eine öffentliche, mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu durch.

Mit Erkenntnis des BVwG, GZ. XXXX vom XXXX , wurde die seitens des BF erhobene Beschwerde gegen den negativen Asylbescheid als unbegründet abgewiesen. Dem BF wurde im Spruch eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgelegt. Der BF ist dieser Frist bis dato weder nachgekommen noch habe er, trotz nachweislicher Aufforderung, nicht innerhalb von 30 Tagen an der verpflichtenden Rückkehrberatung teilgenommen.

2. Gegenständliches Verfahren über den Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete:

Mit Schreiben vom 03.09.2025, eingelangt bei der belangten Behörde am 04.09.2025, stellte der BF einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte nach § 46 Abs. 4 iVm Abs. 1 Z 3 FPG. Als Begründung führte der BF an, dass sein Asylverfahren vollinhaltlich negativ entschieden worden sei. Er habe keinen Reisepass und könne keinen bekommen. Abschiebungen nach Afghanistan würden nicht durchgeführt werden.

Der BF ist der Frist zur freiwilligen Ausreise danach nicht nachgekommen. Er hat auch nicht innerhalb von 30 Tagen an der verpflichtenden Rückkehrberatung teilgenommen.

Seitens der belangten Behörde wurde noch kein Verfahren eingeleitet, dass der BF einer Delegation der afghanischen Vertretungsbehörde zur Identifizierung vorgeführt werde.

2.2. Mit gegenständlichem Bescheid vom 22.01.2026 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 03.09.2025 gemäß § 46a Abs. 4 iVm Abs. 1 Z 3 FPG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung wie folgt:

Er sei nicht rückkehrwillig und die vorgebrachte Begründung zum Duldungsantrag, dass er keinen Reisepass habe und keinen bekomme, weshalb er nicht ausreisen könne, entspreche nicht den Tatsachen. Es würden Abschiebungen nach Afghanistan stattfinden.

Im Jahre 2025 hätten Abschiebungen von Österreich nach Afghanistan stattgefunden. Auch aus dem EU-Ausland hätten im Jahre 2025 mehrfach Abschiebungen stattgefunden. Deutschland habe zumindest 81 Afghanen in ihr Heimatland rücküberstellt.

Der BF habe, nach Rückfrage bei der BBU, die Termine bei der BBU zu Rückkehrberatungsgesprächen nicht wahrgenommen. Er haben auch keinen Grund für die Nichtinanspruchnahme bekannt gegeben.

Ein unter § 46a Abs. 1 Z 1, Z 2 oder Z 4 FPG zu subsumierendem Sachverhalt sei vom BF weder vorgebracht worden, noch ergebe sich ein solcher aus dem amtswegigen Ermittlungsverfahren.

Dahingehend sei der Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete nach § 46a Abs. 1 Z 3 FPG gemäß § 46a Abs. 4 FPG abzuweisen gewesen.

2.3. Mit Verfahrensanordnung vom 22.01.2026 wurde dem BF ein Rechtsberater gemäß § 52 BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.

2.4. Mit Schriftsatz vom 05.02.2026, bei der belangten Behörde ebenfalls eingelangt am 05.02.2026, erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung, nunmehr die BBU GmbH, fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde und brachte nach einer kurzen Darlegung des Verfahrensganges und Sachverhaltes im Wesentlichen vor, dass der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge mangelhafter Beweiswürdigung, unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten werde.

Die belangte Behörde habe im gegenständlichen Fall dem BF weder in einer Einvernahme noch in einer Stellungnahme die Möglichkeit ein geräumt, sich zu äußern, wodurch das Verfahren mit einem Mangel belastet sei. Hätte die belangte Behörde den BF im Rahmen einer Einvernahme näher befragt, so hätte dieser zum Nichtvorliegen von Identitätsdokumenten seine Person betreffend angeben können, dass es ihm tatsächlich nicht möglich sei, die erforderlichen Dokumente zu beschaffen.

Die Nichtbefragung des BF diesbezüglich stellt einen Mangel im gegenständlichen Verfahren dar. Das BFA habe keine Schritte zur Erlangung eines Heimreisezertifikates unternommen. Daran sei zu erkennen, dass das BFA nicht davon ausgehe, dass der BF in absehbarer Zukunft abgeschoben werden könne.

Das BFA habe den Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete mit der Begründung abgewiesen, dass der BF nicht rückkehrwillig sei, ohne ihn dazu näher befragt zu haben. Das BFA habe den BF niemals dazu befragt, warum es ihm nicht möglich sei, einen Reisepass zu erlangen. Darüber hinaus sei davon auszugehen, dass das BFA selbst nicht davon ausgehe, dass eine Abschiebung des BF möglich sei, zumal keinerlei Schritte unternommen wurden, um vom BF ein Heimreisezertifikat zu erlangen. Der BF habe angegeben, dass er keinen Reisepass besitzen würde und es ihm auch nicht möglich sei, einen zu erlangen.

Soweit die belangte Behörde die Abweisung des Antrages unter anderem damit begründe, dass der Beschwerdeführer nicht rückkehrwillig sei und das Bundesgebiet nicht freiwillig verlassen habe, finde diese Ansicht im Gesetz keine Deckung. Die Verletzung der Ausreiseverpflichtung seitens des Beschwerdeführers sei vielmehr eine indirekte Voraussetzung der Duldung und kein Umstand, der ihm für sich genommen entgegenstehen könnte (VwGH 17.05.2021, Ra 2020/21/0203-11, Rn 21).

Der BF stelle daher die Anträge auf Grund der tatsächlichen bzw. rechtlichen Unmöglichkeit seiner Ausreise bzw. Abschiebung eine Karte für Geduldete gem. § 46a FPG auszustellen und eine mündliche Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchzuführen.

2.5. Die Beschwerde und der Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 20.11.2025, eingelangt beim BVwG am 24.11.2025, vorgelegt. Das BFA beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen.

2.6. Am 13.04.2026 brachte der BF einen Antrag auf Erteilung eines humanitären Aufenthalts (Aufenthalt aus berücksichtigungswürdigen Gründen) in Österreich. Er begründete diesen dahingehend, dass er seit vier Jahren in Österreich lebe und er sich in dieser Zeit gut integriert und aktiv am gesellschaftlichen Leben teilgenommen habe. Er habe drei Jahre lang gearbeitet und regelmäßig Steuern bezahlt. Er verfüge über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A1 und bemühe sich weiterhin, seine Sprachkenntnisse zu verbessern. Er habe keine strafrechtlichen Verurteilungen und habe stets die Gesetze in Österreich respektiert.

Die Rückkehr nach Afghanistan sei für ihn mit großen Schwierigkeiten verbunden. Aufgrund der aktuellen politischen und wirtschaftlichen Lage in Afghanistan sei seine Sicherheit sowie Existenz stark gefährdet. Er habe dort keine stabile Lebensgrundlage und sehe keine Möglichkeit, sein Leben in Sicherheit fortzusetzen. Aus diesen Gründen ersuche er höflich, dass ihm ein humanitärer Aufenthalt in Österreich gewähren werde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der oben unter I. Verfahrensgang wiedergegebene Sachverhalt wird festgestellt.

Dem Akt liegen keine identitätsbezeugenden Dokumente des Beschwerdeführers bei.

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz.

2.1. Zur Beschwerde gegen die Abweisung des Antrags auf Ausstellung einer Duldungskarte:

Der Beschwerdeführer gab bereits im Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete an, dass er diese Karte begehre, weil eine Abschiebung in sein Heimatland faktisch unmöglich sei. In der gegen den angefochtenen Bescheid gerichteten Beschwerde vermeinte der BF, dass er keine Mitwirkungspflichten verletzt habe und das Verfahren mit einem Mangel belastet sei, weil die belangte Behörde dem BF kein Parteiengehör eingeräumt habe. Hätte die belangte Behörde den BF im Rahmen einer Einvernahme näher befragt, so hätte dieser zum Nichtvorliegen von Identitätsdokumenten seine Person betreffend angeben können, dass es ihm tatsächlich nicht möglich sei, die erforderlichen Dokumente zu beschaffen.

Dass der vom BF am 31.08.2022 gestellte Antrag auf internationalen Schutz seitens des BFA mit Bescheid vom 01.10.2024 vollinhaltlich abgewiesen wurde, ergibt sich aus dem BVwG vorliegenden Vorakt. Ebenfalls ergibt sich daraus, die dagegen erhobene Beschwerde an das BVwG, das mit Erkenntnis vom XXXX , selbige Beschwerde gegen den negativen Asylbescheid als unbegründet abgewiesen hat. Dem BF wurde im Spruch eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgelegt. Daher liegt gegen den Beschwerdeführer ein aufrechte Rückkehrentscheidung vor.

Der BF stellte bereits am 03.09.2025 beim BFA einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte gem. § 46a Abs. 4 iVm Abs. 1 Z 3 FPG, zumal eine Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich sei.

Da der Beschwerdeführer kein identitätsbezeugendes Dokument vorgelegt hat und sich dieser auch nicht bei der Vertretungsbehörde bemüht hat, ein identitätsbezeugendes Dokument zu erlangen, war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, dadurch die Unmöglichkeit der Abschiebung dazulegen.

Die Feststellung, dass der BF nicht aufgezeigt hat, dass ihm die Beschaffung eines solchen Dokumentes bzw. einer solchen Urkunde nicht möglich sei, ergibt sich aus dem Umstand, dass dies vom BF nicht (ausreichend) dargetan wurde und auch sonst im Verfahren nicht hervorgekommen wäre. Es gibt sohin auch keinen gesicherten Nachweis der afghanischen Staatsangehörigkeit.

Vom Fremden jedenfalls zu vertretbaren Gründen liegen vor, wenn er seine Identität verschleiert, einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.

Mit der Novellierung des Fremdenpolizeigesetzes mit dem FrÄG 2017 (BGBl I Nr. 145/2017) wurde festgelegt, dass der BF bei der Beseitigung der Abschiebehindernisse nicht nur mitwirken müssen, sondern sich proaktiv an der Beseitigung beteiligen müssen und dies dem BFA nachweisen müssen. Dass der BF einen Nachweis solcher Bemühungen erbracht hat, war im gegenständlichen Verfahren bislang nicht ersichtlich. Er hat bislang keinen Versuch unternommen, an ein Reisedokument oder Ersatzreisedokument zu gelangen oder eine freiwillige Rückkehr mit Unterstützung der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) in Anspruch genommen. Vielmehr hat der BF wahrheitswidrig angeführt, dass es keine Abschiebungen nach Afghanistan gäbe und die afghanischen Behörden keine Reisedokumente ausstellen würden. Einerseits ist es der ACCORD-Anfragebeantwortung zu Afghanistan: „Passbeschaffung afghanischer Staatsbürger:innen bei Botschaften oder Konsulaten, erforderliche Unterlagen, Zuständigkeitsgebiete der jeweiligen Botschaften bzw. Konsulate“ vom 20. März 2025 zu entnehmen, dass unter gewissen Voraussetzungen Reisedokumente für in Europa lebende afghanische Staatsangehörige ausgestellt werden und dies mittlerweile unter gewissen Voraussetzungen sogar im Zuge einer Online-Beantragung über das Generalkonsulat Dubai ist möglich ist (vgl. Passport New Application - General Consulate of Afghanistan | Dubai | Consular Services (afghanconsulate.ae) ), andererseits widersprechen sich die Ausführungen des BF bezüglich etwaiger Abschiebungen.

Es ist amtsbekannt, dass im Jahr 2025 wieder Abschiebungen nach Afghanistan stattgefunden haben und dies nicht nur im Bundesgebiet, sondern auch in zahlreichen Ländern der EU, wodurch diese Argumentation des BF offenkundig der Unwahrheit entspricht. In weiterer Folge unterstellt der BF der belangten Behörde, dass diese selbst nicht damit rechne, dass der BF angeschoben werden könne, zumal diese noch keine Verfahrensschritte eingeleitet habe, um den BF abschieben zu können. Abgesehen davon, dass der BF seinen Antrag auf eine Duldungskarte unmittelbar nach dem Erhalt seiner negativen Entscheidung begründet hat, hat das BFA auch dargelegt, dass im Falle des BF keine Straffälligkeiten bzw. Verurteilungen aufscheinen würden, weshalb kein HRZ-Verfahren eröffnet worden sei. Es konnte daher nicht abgeleitet werden, dass die belangte Behörde deswegen von einer Unabschiebbarkeit des BF ausgeht, bloß weil noch kein HRZ-Verfahren eingeleitet worden ist. Hierbei lässt der BF seine eigenen Mitwirkungspflichten allerdings völlig außen vor, sodass im verfahrensgegenständlichen Vorgehen kein Handeln erblickt werden kann, dass den Rückschluss zulässt, dass die belangte Behörde von einer Unabschiebbarkeit des BF ausgehen würde.

Wenn die Beschwerde vermeint, dass der BF keine Mitwirkungspflichten verletzt hat und der BF in Zuge einer Einvernahme oder einer Stellungnahme im Verfahren vor dem BFA hätte vorbringen können, warum ihm keine Reisedokument ausgestellt werden würde, so ist diesbezüglich festzuhalten, dass der BF bloß unsubstantiiert und bereits wenige Tage nach dem Erhalt der negativen Entscheidung im Asylverfahren den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte gestellt hat, wodurch der BF deutlich gemacht hat, dass er die aufrechte Rückkehrentscheidung missachtet. In weiterer Folge nahm er auch nicht die Frist zur freiwilligen Ausreise wahr und nahm Termine zur Rückkehrberatung nicht wahr.

Zu erwähnen war hier noch, dass der Gesetzgeber davon ausgeht, dass ein Fremder, gegen welchen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme ausgesprochen wurde, seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachkommt. Eine Abschiebung kommt nur unter den in § 46 Abs. 1 FPG genannten Voraussetzungen in Betracht.

Liegen im Einzelfall bestimmte faktische Ausreisehindernisse vor, wie sie insbesondere im Fehlen eines für die Ausreise erforderlichen Reisedokumentes bestehen können, so ist es auch Teil einer freiwilligen Erfüllung der Ausreiseverpflichtung, sich aus Eigenem um die Beseitigung dieser Ausreisehindernisse zu kümmern und das Ausreisehindernis im Rahmen seiner Möglichkeiten selbst zu beseitigen.

Es besteht daher die Mitwirkungspflicht in einem Verfahren nach § 46a FPG, dass ein Fremder bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen, es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich.

2.2. Zum Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen:

Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine Aufenthaltsberechtigung erteilt werden, wenn dieser zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist und davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist.

Der Aufenthalt des BF in Österreich begann mit der Stellung seines Asylantrages am 31.08.2022 und war bis zur Beendigung desselben am XXXX durch Erkenntnis des BVwG für knapp unter drei Jahren rechtmäßig. Der BF hält sich nunmehr seit knapp zehn Jahren in Österreich auf.

Der BF spricht gebrochenes Deutsch und hat sich für weniger als fünf Jahren im Bundesgebiet aufgehalten und davon weniger als drei Jahre rechtmäßig. Daher war auch nicht darauf einzugehen, dass der BF keine Unterlagen betreffend die Absolvierung des Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG oder er zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübte, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht werde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1.1. Der mit „Duldung“ betitelte § 46a FPG lautet auszugsweise wie folgt:

„§ 46a. (1) Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist gemäß § 46a Abs. 1 FPG zu dulden, solange

1. deren Abschiebung gemäß §§ 50, 51 oder 52 Abs. 9 Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;

2. deren Abschiebung gemäß §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist;

3. deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder

4. die Rückkehrentscheidung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist;

es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß § 61 weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.

[…]

(3) Vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) liegen jedenfalls vor, wenn er

1. seine Identität verschleiert,

2. einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder

3. an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.

[…]“

3.1.2. Gemäß § 46 Abs. 2 FPG hat ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, – vorbehaltlich des Abs. 2a – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß § 46a geduldet ist.

Nach § 46 Abs. 2a FPG ist das Bundesamt jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß § 97 Abs. 1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.

Die Verpflichtung gemäß Abs. 2 oder 2a Satz 2 leg.cit. kann dem Fremden gemäß § 46a Abs. 2b FPG mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Abs. 2a Satz 2 gilt § 19 Abs. 2 bis 4 iVm § 56 AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (§ 19 AVG). § 3 Abs. 3 BFA-VG gilt.

3.1.3. Nach der Ziffer 3 des § 46a Abs. 1 FPG ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden, solange deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint. Die Regelung setzt somit zum einen eine Unmöglichkeit der Abschiebung und zum anderen eine Zuordnung des dafür maßgeblichen Grundes zum Fremden voraus. § 46a Abs. 3 FPG normiert – und auch das nicht abschließend (arg.: „jedenfalls“) – lediglich, in welchen Konstellationen das Abschiebungshindernis vom Fremden zu vertreten ist, enthält aber keine näheren Regelungen zur Annahme einer (Un-)Möglichkeit der Abschiebung.

Gemäß § 46a Abs. 3 Z 3 FrPolG 2005 liegen von vom Fremden zu vertretende Gründe für die Unmöglichkeit der Abschiebung - die einer Duldung gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 leg.cit. entgegenstehen - jedenfalls dann vor, wenn er an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt. Damit wird auf die entsprechende in § 46 Abs. 2a FrPolG 2005 angeordnete Verpflichtung Bezug genommen. Von dieser ist die sich aus § 46 Abs. 2 leg.cit. ergebende Verpflichtung des Fremden zu unterscheiden, bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen zu setzen (VwGH 31.03.2022, Ra 2021/21/0038).

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass er es grundsätzlich für gerechtfertigt hält, die Voraussetzungen für eine Duldung gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 FrPolG 2005 auch dann für nicht gegeben anzusehen, wenn der Fremde dieser Verpflichtung nach § 46 Abs. 2 FrPolG 2005, die vom Wortlaut des § 46a Abs. 3 Z 3 FrPolG 2005 nicht erfasst ist, nicht nachgekommen ist (vgl. VwGH 31.03.2022, Ra 2021/21/0038 mwN).

Die Gesetzesmaterialien zum FrÄG 2017 (vgl. Initiativantrag zum FrÄG 2017, 2285/A BlgNR 25. GP 56) lassen keinen Zweifel, dass für den Fremden keine ("einander widersprechenden") parallelen Mitwirkungspflichten nach § 46 Abs. 2 FrPolG 2005 und nach § 46 Abs. 2a FrPolG 2005 bestehen sollen, mag dann auch von einem "grundsätzlichen" Nebeneinander dieser Pflichten die Rede sein. Macht daher das BFA von der Ermächtigung zur Führung eines amtswegigen Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nach § 46 Abs. 2a FrPolG 2005 Gebrauch und ist der Fremde seiner diesbezüglichen Mitwirkungspflicht nachgekommen, so besteht für ihn keine zusätzliche Verpflichtung, iSd. § 46 Abs. 2 FrPolG 2005 aus Eigenem bei der Botschaft die Ausstellung eines Reisedokumentes zu beantragen und dafür einen Nachweis zu erbringen. Dem Fremden darf daher - insoweit sind die Gesetzesmaterialien ebenfalls eindeutig - auch kein diesbezüglicher Auftrag erteilt werden (VwGH 17.05.2021, Ra 2020/21/0203).

Für Handlungen iSd § 46 Abs. 2 FrPolG 2005 bedarf es in der Regel eines konkreten Auftrags durch das BFA (samt Hinweis auf die Nachweispflicht) entweder in Form eines Bescheides nach § 46 Abs. 2b FrPolG 2005 oder im Rahmen einer Niederschrift oder sonst in Form einer entsprechenden Belehrung, um dem Fremden bei dessen Nichtbefolgung einen Vorwurf iSd. § 46a Abs. 3 FrPolG 2005 machen zu können, die tatsächliche Unmöglichkeit seiner Abschiebung beruhe auf von ihm zu vertretenden Gründen (vgl. VwGH 30.4.2021, Ra 2020/21/0543).

Kommt der Fremde einem Auftrag nach § 46 Abs. 2b FrPolG 2005 nicht nach, ist von einer Verletzung der Mitwirkungspflicht iSd § 46a Abs. 3 Z 3 FrPolG 2005 auszugehen. Auf dieser Basis ist der gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 FrPolG 2005 gezogene Schluss des VwG, dass die Abschiebung aus tatsächlichen, allerdings vom Fremden zu vertretenden Gründen unmöglich erscheint, sodass die Voraussetzungen der Duldung nach dieser Gesetzesstelle nicht weiter vorliegen, vertretbar (vgl. VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0073 mwN).

3.1.4. Die belangte Behörde stützte sich bei der Abweisung des Antrags auf § 46a Abs. 1 Z 3 FPG und sohin darauf, dass die „Unabschiebbarkeit“ vom Beschwerdeführer selbst zu vertreten ist. In der Begründung wies sie darauf hin, dass der Beschwerdeführer neben der mangelnden Mitwirkung und Verpflichtung zur Beschaffung eines Reisedokumentes, bis dato keinerlei Nachweis vorgelegt habe, mit der Vertretungsbehörde persönlich Kontakt aufgenommen zu haben, wodurch sie die die Unmöglichkeit der Ausreise/Abschiebung selbst zu vertreten habe. Der Beschwerdeführer habe spätestens seit Eintritt der Rechtskraft der negativen Asylentscheidung es unterlassen, sich durch eine ihm zumutbare und mögliche Kontaktaufnahme mit seiner Vertretungsbehörde in Verbindung zu setzen, um in den Besitz eines Reisedokumentes zu gelangen. Daher ist der BF einer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen.

Die belangte Behörde geht dabei davon aus, dass der Beschwerdeführer neben seiner Pflicht sich eine für die (freiwillige) Ausreise erforderliche Bewilligung selbst zu beschaffen und sämtliche dafür erforderlichen Handlungen aus Eigenem zu setzen.

Wie in den Feststellungen und der Beweiswürdigung ausgeführt, ist der BF dieser Aufforderung jedoch nicht nachgekommen und hat er auch nicht (ausreichend) dargetan (und ist dies im Verfahren auch sonst nicht hervorgekommen), dass ihm die Beschaffung eines solchen Dokumentes bzw. einer solchen Urkunde nicht möglich (oder zumutbar) wäre. In diesem Zusammenhang sei nochmals darauf hingewiesen, dass Antragsteller bei Vorliegen von faktischen Gründen die der Ausstellung eines Identitätsdokumentes entgegenstehen, gemäß dem Amtswissen des erkennenden Richters auf die weiteren Möglichkeiten zur Erlangung eines solchen Dokumentes hingewiesen werden.

Gegen die Ausstellung der Karte für Geduldete spricht jedoch, dass sich der Beschwerdeführer – wie bereits die belangte Behörde zutreffend erkannte – nach Rechtskraft des im Folgeverfahren ergangenen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , wobei auch weder Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof noch Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben wurde, in keiner Weise an der Erlangung eines Reisedokumentes mitgewirkt hat. Erst nachdem der BF nachweislich im Einzelfall bezogen dokumentiert hat, dass ihm die Erlangung eines Reisedokumentes nicht möglich war, wird seitens der Behörde ein Verfahren zur Feststellung seiner Identität eigeleitet. Da der BF noch keine dokumentierten Bemühungen unternommen hat, ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu erlangen und es per se nicht ausgeschlossen ist, dass sein Heimatstaat Reisedokumente ausstellt. Es ist dem aktuellen LIB, Kapitel 27.2, auch zu entnehmen, dass über Dubai derzeit scheinbar Pässe ausstellbar sind, sich jedoch hier die Voraussetzungen schnell ändern und ist dafür ändern können. Es ist auch die Vorlage einer Tazkira erforderlich, in dessen Besitz der BF jedoch ist, zumal er diese in seinem Asylverfahren vorgelegt hat.

Solange der BF dieser Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist, ist sein Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte unsubstantiiert. Da diese Pflichten den BF persönlich treffen, ist auch nicht davon auszugehen, dass die belangte Behörde Verfahrensfehler begangen hat, in dem sie dem BF Parteiengehör zu seinem unsubstantiiert geblieben Antrag geben hätte sollen, zumal der BF nicht darlegen hat können, dass er sich überhaupt bemüht hat, um ein Reisedokument zu erlangen, um ein etwaiges Tätigwerden der belangten Behörde auszulösen, damit diese für den Beschwerdeführer bei der Vertretungsbehörde einen Termin bezüglich einer Identifizierung des Beschwerdeführers organisieren hätte können.

Das Verhalten des Fremden war somit auch ursächlich für die bisherige Unmöglichkeit der Abschiebung (vgl. dazu VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0078 und VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0331, wo zwar in anders gelagerten Fällen, aber sich ebenso auf eine kausale Verknüpfung zwischen den in § 46a Abs. 3 FrPolG 2005 angeführten Handlungen bzw. Unterlassungen mit den Gründen für die Unmöglichkeit der Abschiebung Bezug genommen wird).

Im gegenständlichen Fall finden sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Erwirkung eines Heimreisezertifikats durch die belangte Behörde als aussichtslos erscheint, weshalb auch nicht von einer de facto Verweigerung auszugehen ist.

Aus einer Gesamtbetrachtung ergibt sich daher, dass dem Beschwerdeführer, bei einem entsprechenden Mitwirken seinerseits zuvor, die Ausstellung von Dokumenten zur Heimreise durch die Vertretungsbehörde seines Heimatlandes sehr wohl möglich wäre.

Weder in der Begründung des Antrages, noch in der Beschwerde wurde vom Beschwerdeführer substantiiert andere maßgebliche Gründe vorgebracht, aufgrund derer darauf zu schließen wäre, dass die Abschiebung unzulässig wäre und sind solche Umstände auch sonst nicht hervorgekommen.

3.1.5. Daher ist nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes insgesamt davon auszugehen, dass die erforderliche tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung aus von dem Fremden nicht zu vertretenden Gründen wegen der mangelnden Mitwirkung des Beschwerdeführers an der Erlangung eines Reisedokumentes erfolgt ist. Erst wenn dieser Schritt erfolglos war, ist überhaupt davon auszugehen, dass eine Abschiebung und Rückkehr in seinen Herkunftsstaat nicht erfolgen hätte können, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war (§ 46a Abs. 1 Z 3 FPG).

Dass die Abschiebung aus Gründen des § 46a Abs. 1 Z 1, Z 2 oder Z 4 FPG unzulässig ist, konnte im Verfahren ebenfalls nicht festgestellt werden.

3.2.1. Der mit „Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ lautende § 56 AsylG lautet wie folgt:

Gemäß § 56 Abs. 1 AsylG kann im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls

1. zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist,

2. davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und

3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.

Liegen gemäß § 56 Abs. 2 AsylG nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.

Die Behörde hat gemäß § 56 Abs. 3 AsylG den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 26) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.

3.2.2. Der Aufenthalt des BF in Österreich begann mit der Stellung seines Asylantrages am 31.08.2022 und war bis zur Beendigung desselben am XXXX durch Erkenntnis des BVwG für knapp unter drei Jahren rechtmäßig. Der BF hält sich nunmehr seit knapp vier Jahren in Österreich auf. Der BF spricht gebrochenes Deutsch und hat sich für weniger als fünf Jahren im Bundesgebiet aufgehalten und davon weniger als drei Jahre rechtmäßig.

Der BF erfüllt die in § 56 AsylG 2005 geforderte durchgängige Aufenthaltsdauer, sowohl des rechtmäßigen Aufenthaltes (mehr als drei Jahre) als auch die der Gesamtdauer von über fünf Jahren nicht.

Daher war auch nicht darauf einzugehen, ob der BF gemäß § 9. Abs 4 der Integrationsvereinbarung ist das Modul 1 erfüllt. Der BF konnte keine der in § 9 Abs. 4 Integrationsvereinbarung geforderten Unterlagen nachweisen und auch nicht nachweisen, dass er zum Entscheidungszeitpunkt auch eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausführt.

In Ermangelung des Erreichens der in § 56 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG geforderten Zeiten der Aufenthaltsdauer waren auch nicht die in § 60 geforderten Integrationsmerkmale zu prüfen.

Abgesehen davon ist im Fall des BF nicht davon auszugehen, dass ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 56 Asylgesetz vorliegt: Dabei sind gemäß § 56 Abs. 3 AsylG 2005 der Grad der Integration des BF, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der BF verfügt trotz seines langen Aufenthalts nur über geringe Deutschkenntnisse und hat keine Deutschprüfungen abgelegt. Er hat in Österreich auch keine Aus-, Fort- oder Weiterbildungen absolviert.

Gesetzeszweck des § 56 Absatz AsylG 2005 ist die Bereinigung von besonders berücksichtigungswürdigen „Altfällen“ unter isolierter Bewertung allein des faktischen- notwendigerweise mindestens zur Hälfte rechtmäßigen- Aufenthalts sowie des Grades der in Österreich erlangten Integration.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss.

Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung – ungeachtet des Parteienantrages – unterbleiben konnte.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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