Bundesverwaltungsgericht W224 2339865-1

W224 2339865-1Tribunal administratif fédéral11 mai 2026

Regest

Aberkennungsverfahren Asylantragstellung Bürgerkrieg Familienangehöriger Glaubwürdigkeit Kindeswohl mangelnde Asylrelevanz Minderjährigkeit nachgeborenes Kind politische Veränderung Verfolgungsgefahr

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht W224 2339865-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.05.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W224.2339865.1.00

Spruch

W224 2339865-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL-HAIDER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die BBU – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.02.2026, Zahl: 1461393408-260111879, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Die minderjährige Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige, wurde am XXXX im Bundesgebiet geboren. Am 28.01.2026 stellte ihr Vater als gesetzlicher Vertreter gemäß § 17 Abs. 3 AsylG 2005 für sie einen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei wurden für die Beschwerdeführerin weder eigene Fluchtgründe noch sie betreffende Rückkehrbefürchtungen angegeben. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens ergab sich, dass ihre Mutter in Österreich subsidiär schutzberechtigt ist und dass ihrem Vater mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.06.2022, W203 2247775-1/7E, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde. Am 04.07.2025 wurde gegen ihren Vater jedoch ein Aberkennungsverfahren eingeleitet.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag der minderjährigen Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I), erkannte ihr jedoch von ihrer Mutter abgeleitet den Status einer subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II) und erteilte ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der Dauer von einem Jahr (Spruchpunkt III).

3. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob die minderjährige Beschwerdeführerin durch ihre gesetzlichen Vertreter am 23.03.2026 eine Beschwerde. Die Beschwerde wurde, samt dem bezugshabenden Verwaltungsakt, dem Bundesverwaltungsgericht (in Folge: BVwG) am 27.03.2026 vorgelegt.

II.Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person der minderjährigen Beschwerdeführerin:

Die Beschwerdeführerin führt den im Spruch genannten Namen und wurde am XXXX im Bundesgebiet geboren. Ihre Identität steht fest. Sie ist syrische Staatsangehörige, gehört der Volksgruppe der Araber an und ist sunnitische Muslimin.

Ihrem Vater wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.06.2022, W203 2247775-1/7E, der Status eines Asylberechtigten und ihrer Mutter mit Bescheid vom 14.08.2025, GZ: 1332531409/231495681, der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Am 04.07.2025 wurde gegen ihren Vater ein Aberkennungsverfahren eingeleitet. Aus diesem Grund konnte dessen Asylstatus nicht auf die Beschwerdeführerin abgeleitet werden und erhielt sie stattdessen den Status einer subsidiär Schutzberechtigten von ihrer Mutter.

Das Aberkennungsverfahren des Status des Asylberechtigten gegen den Vater der Beschwerdeführerin ist nach wie vor anhängig.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Einreise in ihr Herkunftsland persönlich und konkret der Gefahr ausgesetzt wäre, aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe in Syrien mit der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht zu werden.

1.2. Zur maßgeblichen Situation in Syrien:

Am 08.12.2024 erklärten die Oppositionskräfte in Syrien die 24-jährige Herrschaft von Präsident Bashar al-Assad für beendet.

Am 29.03.2025 ernannte Präsident ash-Shara’ die neue syrische Regierung. Diese besteht aus Technokraten, ethnischen Minderheiten und mehreren engen Vertrauten ash-Shara’s. Fast die Hälfte der Ernannten steht in keiner Verbindung zur HTS. Unter den Ernannten ist eine Frau, ein Angehöriger der drusischen Minderheit, ein Kurde und ein Alawit. Das einzige weibliche Kabinettsmitglied ist katholische Christin. Mehrere der neuen Minister waren unter dem Assad-Regime tätig. Die syrische Regierung setzt sich aus einer ungewöhnlichen Mischung aus ehemaligen Dschihadisten, Aktivisten der Zivilgesellschaft, jungen Flüchtlingen, die ihre prägenden Jahre außerhalb Syriens verbracht haben, und vielen ehemaligen Regierungsbeamten zusammen. Das Kabinett hat keinen Premierminister, weil gemäß der vorläufigen Verfassung die Regierung einen Generalsekretär haben wird.

Es scheint, dass Syrien sich nicht in Richtung Demokratie bewegt, und es sind bereits klare Muster einer stark zentralisierten Herrschaft erkennbar: Abhängigkeit von Loyalisten, Mangel an Pluralismus sowie schnelle politische Verfahren, die keine Inklusion oder Repräsentation widerspiegeln und weitgehend symbolisch erscheinen. Zwar wurden die Meilensteine eines Übergangsprozesses erreicht, doch deutet alles auf übereilte, nicht konsultative Entscheidungen hin, die die Kontrolle von ash-Shara’ und seinen engsten Beratern (von denen viele selbst mit der HTS in Verbindung stehen) gefestigt haben. Bestenfalls gibt es überzeugende Anzeichen für einen Übergangsprozess und Inklusivität, doch hinter der Fassade verbirgt sich wenig Substanzielles.

Für Kinder kann die Rückkehr nach Syrien nach einer langen Zeit der Abwesenheit schwierig sein. Es gibt kostenlose Unterstützung, um Kindern und Familien bei der Bewältigung dieser Situation zu helfen. UNICEF und seine Partner bieten psychologische und psychosoziale Unterstützung in kinderfreundlichen Räumen, Gemeindezentren und durch mobile Teams an. Seit dem Krieg in Syrien werden soziale Dienste hauptsächlich von zivilgesellschaftlichen Organisationen unter dem Titel „Schutzdienste“ erbracht. Das Fehlen staatlicher Dienste für unbegleitete/obdachlose Kinder, die nach dem Krieg einem hohen Risiko ausgesetzt sind, schafft trotz der in diesem Bereich tätigen NGOs Lücken.

Wehr- und Reservedienst

Letzte Änderung: 28.02.2026

Die Syrische Arabische Armee (SAA) wurde noch von al-Assad vor seiner Flucht nach Mitternacht am 8.12.2024 per Befehl aufgelöst. Die Soldaten sollten ihre Militäruniformen gegen Zivilkleidung tauschen und die Militäreinheiten und Kasernen verlassen (AAA 10.12.2024). Aktivisten berichteten, dass Hunderte von Regimesoldaten ihre Militäruniformen ausgezogen haben, nachdem sie darüber informiert wurden, dass sie entlassen wurden, weil das Assad-Regime gestürzt war (SOHR 8.12.2024). Nach der Auflösung der ehemaligen Sicherheits- und Militärinstitutionen verloren Hunderttausende ihren Arbeitsplatz und ihr Einkommen – vor allem in den Küstenregionen. Darüber hinaus wurden Mitgliedern der aufgelösten Armee, Polizei und Sicherheitsdienste Umsiedlungsmaßnahmen aufgezwungen, was zu wachsender Unzufriedenheit und Wut in den Reihen dieser Männer führte (Harmoon 17.3.2025).

Nach dem Umsturz in Syrien hat die von Islamisten angeführte Rebellenallianz eine Generalamnestie für alle Wehrpflichtigen der SAA verkündet. Ihnen wurde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie wurden untersagt (Presse 9.12.2024; vgl. REU 11.12.2024a). HTS-Anführer ash-Shara’ kündigte in einem Facebook-Post an, dass die Wehrpflicht der Armee abgeschafft wird, außer für einige Spezialeinheiten und „für kurze Zeiträume“. Des Weiteren kündigte er an, dass alle Gruppierungen aufgelöst werden und über Waffen nur mehr der Staat verfügen wird (CNBC Ara 15.12.2024b; vgl. MEMRI 16.12.2024). Auch die Auflösung der Sicherheitskräfte kündigte ash-Shara’ an (REU 11.12.2024b). In einem Interview am 10.2.2025 wiederholte ash-Shara’, dass er sich für eine freiwillige Rekrutierung entschieden habe und gegen eine Wehrpflicht. Nach seinen Angaben haben sich bereits Tausende von Freiwilligen der neuen Armee angeschlossen (Arabiya 10.2.2025a; vgl. AJ 10.2.2025a). Seitdem gibt es keine Berichte über Zwangsrekrutierungen. Zahlreiche ehemalige Wehrpflichtige, Deserteure und Exilanten profitierten von entsprechenden Amnestien und konnten ohne Verhängung einer Strafe nach Syrien zurückkehren, bzw. sich wieder in die Gesellschaft integrieren (AA 30.5.2025).

Ahmed ash-Shara’ hat versprochen, dass die neue Führung die höchsten Ränge des ehemaligen Militärs und der Sicherheitskräfte wegen Kriegsverbrechen strafrechtlich verfolgen wird. Was dies jedoch für die Fußsoldaten des ehemaligen Regimes bedeuten könnte oder wo die diesbezüglichen Grenzen gezogen werden, bleibt unklar (Guardian 13.1.2025). Die neue Übergangsregierung Syriens hat sogenannte „Versöhnungszentren“ eingerichtet. Diese wurden gut genutzt, auch von hochrangigen Personen, und die Betroffenen erhielten vorübergehende Niederlassungskarten. Eine beträchtliche Anzahl hat auch ihre Waffen abgegeben (Majalla 24.1.2025). Der Hauptsitz des Geheimdienstes in Damaskus wurde zu einem „Versöhnungszentrum“, wo die neuen syrischen Behörden diejenigen, die dort gedient haben, auffordern, sich zu stellen und ihre Waffen im Geheimdienstgebäude abzugeben. Im Innenhof warteten Menschenschlangen darauf, Zettel zu erhalten, die besagen, dass sie sich offiziell ergeben und mit der neuen Regierung versöhnt haben. Ehemalige Offiziere, die sich für die neue Regierung Syriens als nützlich erweisen könnten, beispielsweise, weil sie Informationen über Personen haben, die international gesucht werden, haben wenig zu befürchten, solange sie kooperieren (Guardian 13.1.2025). In diesen „Versöhnungszentren“ erhielten die Soldaten einen Ausweis mit dem Vermerk „desertiert“. Ihnen wurde mitgeteilt, dass man sie bezüglich ihrer Wiedereingliederung kontaktieren würde (Chatham 10.3.2025). [Weitere Informationen zu „Versöhnungszentren“ finden sich auch in den KapitelnRechtsschutz / Justizwesen und Sicherheitsbehörden Anm.] Unter al-Assad war die Einberufung in die Armee für erwachsene Männer obligatorisch. Wehrpflichtige mussten ihren zivilen Ausweis abgeben und erhielten stattdessen einen Militärausweis. Ohne einen zivilen Ausweis ist es schwierig, einen Job zu finden oder sich frei im Land zu bewegen, was zum Teil erklärt, warum Zehntausende in den „Versöhnungszentren“ in verschiedenen Städten aufgetaucht sind (BBC 29.12.2024). Ehemalige Soldaten und Geheimdienstmitarbeiter des Assad-Regimes, ca. 4.000 bis 5.000 Männer in Latakia und Tartus, haben sich diesen „Versöhnungsprozessen“entzogen. Einige von ihnen wurden im Rahmen einer landesweiten Kampagne mit täglichen Suchaktionen und gezielten Razzien gefasst, andere jedoch haben sich zu bewaffnetem Widerstand gegen die Übergangsregierung entschlossen (MEI 13.3.2025). Mitarbeiter verschiedener Versöhnungszentren berichteten von einer hohen Beteiligung. In den ersten Wochen bildeten sich vor den Zentren lange Schlangen von Männern, die sich melden wollten. Denjenigen, die sich in den Zentren meldeten, wurde laut Quellen des niederländischen Außenministeriums im Allgemeinen gut und nach klaren Verfahren behandelt. Ein Beamter eines Zentrums in Homs gab an, dass die Zahl der dort abgegebenen Waffen sehr gering war. Eine andere Quelle bestätigte, dass viele ihre Waffen (teilweise) zurückhielten (MBZ 31.5.2025). Die neue Regierung forderte Soldaten aus al-Assads Armee auf, sich bei regionalen Behörden zu registrieren, um eine Entlassungsbescheinigung zu erhalten. Trotz der Zusicherung einer Amnestie wurden jedoch einige Tausend inhaftiert (Economist 25.4.2025). Ende Februar 2025 verbreiteten Facebook-Seiten die Behauptung, die Allgemeine Sicherheit [interne Sicherheitskräfte Anm.] habe in Jableh, Banyas und Qardaha Checkpoints eingerichtet, um jeden zu verhaften, der eine Versöhnungskarte besitzt. Diese Quellen behaupteten, dass die Allgemeine Sicherheit die Verhafteten nach Südsyrien verlegt, wo es zu einer Eskalation durch die israelische Besatzung kommt. Die syrische Regierung dementierte die Durchführung von Rekrutierungskampagnen in den Gouvernements Latakia und Tartus. Die Rekrutierung fuße weiterhin auf Freiwilligkeit (Syria TV 26.2.2025). Der Versöhnungsprozess an sich war zwar sicher, brachte für jene, die ihn durchlaufen hatten, aber nicht immer den versprochenen Vorteil der Bewegungsfreiheit. Wachposten an Checkpoints interpretierten die Freigabepapiere manchmal als Beweis für die Mittäterschaft an den Verbrechen des alten Regimes, wodurch der Inhaber dem Risiko von Verhaftung, Entführung oder sogar Tod ausgesetzt war. Infolgedessen umgingen Tausende von entlassenen Angehörigen den Versöhnungsprozess. Sie blieben in ihren Heimatdörfern und behielten ihre Waffen (ICG 26.11.2025).

Syrische Medien berichten, dass die neue Regierung aktiv Personen für die Armee und die Polizei rekrutiert. Die damit einhergehenden Rekrutierungsprogramme weichen von den üblichen Ausbildungsstandards ab. Der Prozess der Vorbereitung von Militär- und Sicherheitskadern wird beschleunigt, um den Bedürfnissen des neuen Staates gerecht zu werden (SCI o.D.). Die Übergangsregierung hat bis Anfang Juni 2025 die Hälfte der geplanten 200.000 Mann für die neue Armee rekrutiert, wie ein syrischer Militärbeamter erklärte (National 3.6.2025). Viele junge Männer ließen sich für die neue Armee rekrutieren, insbesondere in Idlib. Die Rekrutierungsabteilung der neuen syrischen Verwaltung im Gouvernement Deir ez-Zour gab bekannt, dass wenige Wochen nach der Übernahme der Kontrolle über das Gouvernement durch den Staat etwa 1.200 neue Rekruten in ihre Reihen aufgenommen wurden. In den ländlichen Gebieten von Damaskus treten junge Männer vor allem der Kriminalpolizei bei (Syria TV 21.2.2025). Das syrische Verteidigungsministerium hat am 17.3.2025 mehrere Rekrutierungszentren im Gouvernement Dar’aa in Südsyrien eröffnet (NPA 17.3.2025b). Das Innenministerium hat seitdem Rekrutierungszentren in allen von der Regierung kontrollierten Gebieten eröffnet (ISW 16.4.2025). Junge kurdische Männer, darunter auch Angehörige religiöser Minderheiten, haben sich gemeldet, um sich den Sicherheitskräften der syrischen Regierung in ’Afrin anzuschließen, nachdem eine von den Vereinten Nationen unterstützte Untersuchungskommission Anfang dieses Monats empfahl, dass die neuen Behörden Syriens Mitglieder aus Minderheitengemeinschaften rekrutieren sollten, um eine „ vielfältigere Zusammensetzung der Sicherheitskräfte“ zu gewährleisten und das Vertrauen der Gemeinschaft wiederherzustellen (K24 23.8.2025). [Informationen zur Aufnahme, der Ausbildung etc. in die neue syrische Armee finden sich im KapitelSicherheitsbehörden Anm.]

Das Verteidigungsministerium arbeitet daran, alle desertierten Offiziere der Assad-Armee in die neue syrische Armee und das Verteidigungsministerium zurückzuholen (Syria TV 8.4.2025). Das Ministerium hat zu diesem Zweck einen speziellen Link eingerichtet und fordert Interessierte auf, sich im Rahmen eines umfassenden Plans zur Regelung der Situation der Deserteure und ihrer Rückkehr in die Streitkräfte nach festgelegten Kriterien und Verfahren zu registrieren. Zurückkehrende Offiziere würden entsprechend ihrer Fachgebiete, Kompetenzen und praktischen Erfahrungen bewertet, im Einklang mit den Anforderungen der Umstrukturierung und Weiterentwicklung der Armee (Shaam 27.4.2025). [Weitere Informationen zur Eingliederung von ehemaligen Soldaten der Assad-Armee siehe Kapitel Sicherheitsbehörden Anm.] Bei der Rückkehr nach Syrien müssen ehemalige Wehrdienstverweigerer und Deserteure bei der zuständigen Behörde – in diesem Fall dem Verteidigungsministerium – vorstellig werden, um die Kennzeichnung neben ihrem Namen entfernen zu lassen. Basierend auf einer persönlichen Erfahrung, die von einem Mitglied ihres Teams berichtet wurde, erklärte SNHR, dass ein Wehrpflichtiger, der unter der früheren Regierung aus dem Militärdienst desertiert ist, lediglich das Standesamt in seinem Heimatgouvernement oder das Büro des Bezirksbürgermeisters aufsuchen muss, um den Personalausweis zurückzuerhalten, den er bei seiner Einberufung unter der früheren Regierung bei den Behörden abgegeben hat. Laut SNHR haben die Behörden keine offizielle Politik in Bezug auf ehemalige Wehrdienstverweigerer und Deserteure bekannt gegeben. Solche Personen können sich im Allgemeinen frei im Land bewegen, solange sie Dokumente vorlegen können, die belegen, dass sie Syrien vor dem Sturz der früheren Regierung verlassen haben oder desertiert sind. Eine syrische Menschenrechtsorganisation hat keine Berichte über besondere Schwierigkeiten erhalten, mit denen ehemalige Wehrdienstverweigerer oder Deserteure bei der Löschung ihrer Namen konfrontiert waren. Eine andere syrische Menschenrechtsorganisation gab jedoch an, dass die Behandlung von zurückkehrenden Wehrdienstverweigerern und Deserteuren an Grenzübergängen je nach dem örtlich zuständigen Beamten und der konfessionellen Zugehörigkeit der Person unterschiedlich sein kann. Alawiten könnten einem gewissen Misstrauen ausgesetzt sein und Gefahr laufen, verhört oder verhaftet zu werden, während Sunniten Berichten zufolge in der Regel nicht mit solchen Problemen konfrontiert sind. Die Quelle betonte jedoch, dass die Zahl der Wehrdienstverweigerer und Deserteure unter den Alawiten Berichten zufolge begrenzt ist (DIS 9.12.2025b).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (30.5.2025): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: Ende März 2025), https://milo.bamf.de/otcs/cs.exe/fetchcsui/-30747193/Deutschland._Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_Lage_in_der_Arabischen_Republik_Syrien,_30.05.2025.pdf?nodeid=30748842vernum=-2, Zugriff 4.6.2025 [Login erforderlich]

AAA - Asharq Al-Awsat ( غالبية القيادات العسكر ية والأمنية لنظام الأسد لا تزال داخل سور يا :( 10.12.2024 [Die meisten Militär- und Sicherheitschefs des Assad-Regimes befinden sich noch in Syrien], https://aaw-sat.com/ غالبية-القيادات-العسكر ية-والأمنية-لنظام-الأسد-لا-تزال-داخل- 5090712 /المشرق-العربي/العالم-العربي , Zugriff 13.12.2024

AJ - Al Jazeera (10.2.2025a): الشرع: آلاف المتطوعين ينضمون إلى الجيش السوري الجديد [Ash-Sharaa: Tausende von Freiwilligen schließen sich der neuen syrischen Armee an], https://www.aljazeera.net/news/2025/2/10/-الشرع-آلاف-المتطوعين-ينضمون-إلى-الجيش , Zugriff 11.2.2025

Arabiya - Al Arabiya News (10.2.2025a): الشرع: آلاف المتطوعين ينضمون إلى الجيش السوري الجديد [Ash-Sharaa: Tausende von Freiwilligen schließen sich der neuen syrischen Armee an], https://www.alar-abiya.net/arab-and-world/syria/2025/02/ الشرع-الاف-المتطوعين-ينضمون-الى-الجيش-السوري-الجديد-/ 10 , Zugriff 11.2.2025

BBC - British Broadcasting Corporation (29.12.2024): Post-Assad Syria: Former soldiers give up their weapons for papers, https://www.bbc.com/news/articles/cx2n35j5340o, Zugriff 3.1.2025

Chatham - Chatham House (10.3.2025): Syria needs security can Al-Sharaa build a united army to provide it?, https://www.chathamhouse.org/publications/the-world-today/2025-03/syria-needs-security-can-al-sharaa-build-united-army-provide, Zugriff 17.3.2025

CNBC Ara - Consumer News and Business Channel Arabia (15.12.2024b): الشرع: سيتم إصدار عملة % جديدة في سور يا ورفع الرواتب 400 [Ash-Sharaa: In Syrien wird eine neue Währung und die Gehälter auf 400 % erhöht], https://www.cnbcarabia.com/131828/2024/15/ سيتم-إصدار-عملة-جديدة-في-سور يا--:الشرع/ 12400- ورفع-الرواتب- , Zugriff 16.12.2024

DIS - Danish Immigration Service [Denmark] (9.12.2025b): Syria Security Situation, Return and Documents, https://us.dk/publikationer/2025/december/syria-security-situation-return-and-documents/, Zugriff 10.12.2025

Economist - Economist, The (25.4.2025): The warlords of Syria have a daunting to-do list, https://www.economist.com/1843/2025/04/25/the-warlords-of-syria-have-a-daunting-to-do-list, Zugriff 27.6.2025

Guardian - The Guardian (13.1.2025): Syrias new rulers invite Assad security officials to surrender, https://www.theguardian.com/world/2025/jan/13/syria-new-rulers-invite-assad-security-officials-to-surrender, Zugriff 13.1.2025

Harmoon - Harmoon Center (17.3.2025): Clashes on the Syrian Coast: The Facts and The Fallout, https://www.harmoon.org/en/researches/syria-10, Zugriff 23.4.2025

ICG - International Crisis Group (26.11.2025): Restoring Security in Post-Assad Syria: Lessons from the Coast and Suweida, https://www.crisisgroup.org/middle-east-north-africa/syria/253-restoring-security-post-assad-syria-lessons-coast-and-suweida, Zugriff 9.12.2025

ISW - Institute for the Study of War (16.4.2025): Iran Update, April 16, 2025, https://www.understandingwar.org/backgrounder/iran-update-april-16-2025, Zugriff 22.4.2025

K24 - Kurdistan 24 (23.8.2025): Syrian Government Launches Minority Recruitment Drive in Afrin, Raising Hopes and Doubts, https://www.kurdistan24.net/en/story/859522/syrian-government-launches-minority-recruitment-drive-in-afrin-raising-hopes-and-doubts, Zugriff 14.10.2025

Majalla - Al Majalla (24.1.2025): Murhaf Abu Qasra on building a new army and Syria’s future, https://en.majalla.com/node/324021/politics/murhaf-abu-qasra-building-new-army-and-syrias-future, Zugriff 30.1.2025

MBZ - Außenministerium der Niederlande [Niederlande] (31.5.2025): Algemeen Ambtsbericht Syrië (mei 2025) [Allgemeiner Amtsbericht Syrien (Mai 2025)], https://open.overheid.nl/documenten/e925473a-1918-467e-aea1-ecf9677cb1cd/file, Zugriff 17.6.2025

MEI - Middle East Institute (13.3.2025): Reimagining Syria - A Roadmap for Peace and Prosperity Beyond Assad, https://www.mei.edu/sites/default/files/Reimagining Syria.pdf, Zugriff 23.4.2025

MEMRI - Middle East Media Research Institute, The (16.12.2024): Al-Joulani To Arab Press: Syrian President Will Be Chosen By Elections, I May Run; Armed Factions Will Be Dissolved; We Seek Good Relations With Other Countries, Including Russia And Iran; We Will Not Enter Conflict With Israel But Its ’Escalation’ In Syria Must Be Stopped; Turkey Is Our ’Closest Friend’, https://www.memri.org/reports/al-joulani-arab-press-syrian-president-will-be-chosen-elections-i-may-run-armed-factions, Zugriff 18.12.2024

National - National, The (3.6.2025): Syria has recruited half of planned 200,000-strong army, military sources say, https://www.thenationalnews.com/news/mena/2025/06/03/hts-brings-in-100000-men-into-new-syrian-army, Zugriff 14.8.2025

NPA - North Press Agency (17.3.2025b): وزارة الدفاع تفتتح عدة مراكز للانتساب في درعا [Verteidigungsmi-

nisterium eröffnet mehrere Ausbildungszentren in Daraa], https://npasyria.com/208142, Zugriff 22.4.2025

Presse - Presse, Die (9.12.2024): Syrien: Rebellen verkünden Generalamnestie für Wehrpflichtige, https://www.diepresse.com/19162124/syrien-rebellen-verkuenden-generalamnestie-fuer-wehrpflichtige, Zugriff 10.12.2024

REU - Reuters (11.12.2024a): Exclusive: Syrian rebel leader says he will dissolve toppled regime forces, close prisons, https://www.reuters.com/world/middle-east/syrian-rebel-leader-says-he-will-dissolve-toppled-regime-forces-close-prisons-2024-12-11, Zugriff 12.12.2024

REU - Reuters (11.12.2024b): Syria’s rebel leader vows to dissolve Assad regime security forces, close prisons, https://www.reuters.com/world/middle-east/refugees-return-syria-caretaker-prime-minister-appointed-2024-12-11, Zugriff 12.12.2024

SCI - Swedish Center for Information (o.D.): فتح التطوع للعمل جنود وضباط للشباب السوري في الجيش والشرطة السور ية [Offene Freiwilligenarbeit für syrische Jugendliche, die als Soldaten und Offiziere in der syrischen Ar-mee und Polizei dienen], https://www.centersweden.com/ فتح-التطوع-للعمل-جنود-وضباط-للشباب-الس, Zugriff 23.4.2025

Shaam - Shaam Network ( „ وزارة الدفاع السور ية“ تبدأ استقبال طلبات عودة الضباط المنشقين إلى صفوفها :( 27.4.2025 [Das syrische Verteidigungsministerium beginnt mit der Entgegennahme von Anträgen auf Rückkehr abtrünniger Offiziere in seine Reihen], https://shaam.org/news/syria-news/- وزارة-الدفاع-السور ية-تبدأ-استقبالطلبات-عودة-الضباط-المنشقين-إلى-صفوفها , Zugriff 7.5.2025

SOHR - Syrian Observatory for Human Rights (8.12.2024): Al-Assad regime falls Regime soldiers and officers withdraw from Damascus international airport as private plane believed to carry Bashar Al-Assad takes off - The Syrian Observatory For Human Rights, https://www.syriahr.com/en/350860, Zugriff 10.12.2024

Syria TV - Syria TV ( ا لدفاع السور ية“ تجري مقابلات مع الضباط المنشقين عن النظام المخلوع صور :( 8.4.2025 „ [„ Syrische Verteidigung“ führt Gespräche mit Offizieren, die sich vom gestürzten Regime losgesagt haben Fotos], https://www.syria.tv/ الدفاع-السور ية-تجري-مقابلات-مع-الضباط-المنشقين-عن-النظام-المخلوع-صور , Zugriff 3.7.2025

Syria TV - Syria TV ( الحكومة السور ية تنفي تنفيذ حملات تجنيد في طرطوس واللاذقية :( 26.2.2025 [Syrische Regierung bestreitet Rekrutierungskampagnen in Tartus und Latakia], https://www.syria.tv/- الحكومة-السور ية-تنفي-تنفيذحملات-تجنيد-في-طرطوس-واللاذقية , Zugriff 23.4.2025

Syria TV - Syria TV ( التجنيد في الدولة السور ية الناشئة.. شباب إدلب والمناطق المنكوبة الأكثر انخراطا :( 21.2.2025 [Rekrutierung im entstehenden syrischen Staat: Jugend in Idlib und den betroffenen Gebieten am enga-giertesten], https://www.syria.tv/ التجنيد-في-الدولة-السور ية-الناشئة-شباب-إدلب-والمناطق-المنكوبة-الأكثر-انخراطا , Zugriff 23.4.2025

Wehr- und Reservedienst in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF - Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES)

Letzte Änderung: 28.02.2026

Wehrdienst

Der Gesellschaftsvertrag von 2023 regelt in der DAANES in Abschnitt 5 die Selbstverteidigungspflicht. Artikel 111 besagt, dass Selbstverteidigung eine Garantie und Fortsetzung des Lebens, und basierend auf dem Recht und der Pflicht ist, die Existenz zu verteidigen. Sie erfordert die Einrichtung eines Selbstschutzsystems, das auf dem Bewusstsein der legitimen Selbstverteidigung und der organisierten demokratischen Gesellschaft in Nord- und Ostsyrien beruht. Einerseits gibt es die Community Protection Forces, die für den Schutz Nord- und Ostsyriens und die Gewährleistung des Schutzes von Leben und Eigentum der Bürger vor allen Angriffen und Besatzungen verantwortlich sind. Die Community Protection Forces werden unter Beteiligung aller Bürger organisiert. Selbstverteidigung ist ein Recht und eine Pflicht für jeden Bürger. Es ist die Pflicht organisierter ethnischer und religiöser Gruppen, sich wirksam am Selbstverteidigungssystem zu beteiligen. Anderseits erwähnt Artikel 111 auch die Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF). Diese sind die legitimen Verteidigungskräfte in der DAANES. Sie nehmen den freiwilligen Beitritt der „ Söhne und Töchter des Volkes“ und die Pflicht zur Selbstverteidigung an. Ihre Aktivitäten werden vom Demokratischen Volksrat und der Verteidigungskommission überwacht. Sie haben die Aufgabe, die DAANES und alle syrischen Gebiete zu verteidigen und sie vor jeglichen potenziellen Angriffen oder Gefahren von außen zu schützen (RIC 14.12.2023).

Laut Gesetz Nr. 1 zur Selbstverteidigung gelten Männer mit Vollendung des 18. Lebensjahres als wehrpflichtig und müssen den Selbstverteidigungsdienst bis zum vierzigsten Lebensjahr vollendet haben (Artikel 13). Wehrpflichtig ist jeder männliche Bewohner der Region Nord- und Ostsyrien, der das gesetzliche Alter für die Ausübung des Selbstverteidigungsdienstes erreicht hat, bzw. jeder, der seit mehr als drei Jahren dauerhaft in Nord- und Ostsyrien ansässig ist und die syrische Staatsangehörigkeit besitzt (Artikel 1) (AANES-GC 22.2.2024). Zwei Quellen, die vom Danish Immigration Service (DIS) befragt wurden, äußerten jedoch Zweifel an der konsequenten Einberufung von Personen von außerhalb der DAANES (DIS 6.2024). Frauen in den von der DAANES kontrollierten Gebieten können freiwillig Wehrdienst leisten (Enab 22.2.2024). Ein Experte für syrische Kurden hat noch von keinem Fall gehört, in dem Frauen zwangsweise zur Selbstverteidigung eingezogen wurden (DIS 6.2024).

Das sogenannte Verteidigungsbüro des Exekutivrats der DAANES hat die für die Wehrpflicht erforderlichen Geburtsjahrgänge festgelegt. Alle zwischen dem 1.1.1998 und dem 31.12.2005 Geborenen sind wehrpflichtig (Shaam 10.1.2024). Am 22.6.2024 wurden die Geburtsjahrgänge für den Selbstverteidigungsdienst per Dekret zwischen 1998 und 30.6.2006 festgesetzt (Enab 8.10.2025a). Bereits vier Tage nach dem Erlass der Richtlinie, in der die Geburtsjahrgänge für die Selbstverteidigungspflicht bekannt gemacht wurden, nahmen die SDF im Juni 2024 eine Rekrutierungskampagne in al-Hasaka wieder auf, nachdem sie im Monat zuvor, am 8.5.2024 die Rekrutierungsprozesse eingestellt hatten (Enab 27.6.2024). Anfang Juli 2024 wurden beispielsweise 240 Personen in den Gouvernements Deir ez-Zour, al-Hasaka und ar-Raqqa gefangen genommen, um sie für den Militärdienst zu rekrutieren (SO 2.7.2024). Im Dezember 2024 riefen die SDF aufgrund der Kampfhandlungen mit der Türkei bzw. den von der Türkei unterstützten Gruppierungen zu einer allgemeinen Mobilisierung und zur Bildung von Milizen auf (ANHA 31.12.2024). 2014 wurde die Zwangsrekrutierung von den Volksschutzeinheiten (Yekîneyên Parastina Gel - YPG), einer militärischen Säule der SDF, im Anschluss an das Dohuk-Abkommen, bei dem sich die kurdischen Parteien in der irakischen Stadt Dohuk getroffen hatten, um eine Einigung über die Verwaltung der Region zu erzielen, eingeführt (Enab 22.2.2024). Junge Menschen in Deir ez-Zour, die zwischen 1990 und 2007 geboren wurden, leiden aufgrund der Zwangsrekrutierungen und Verhaftungen und der damit verbundenen Entsendung an die Front. Seit dem Sturz des Assad-Regimes hat sich die Lage besonders für junge Menschen verändert, die sich vor diesen Zwangsrekrutierungen fürchten. Die Angst vor der Rekrutierung ist nicht auf eine bestimmte Bevölkerungsgruppe beschränkt. Sie betrifft allerdings vor allem Studenten, die zwischen den von den SDF kontrollierten Gebieten und den Gebieten der syrischen Zentralregierung pendeln müssen und somit jederzeit Gefahr laufen, von den SDF festgenommen und zwangsrekrutiert zu werden (Syria TV 1.2.2025). Die SDF verlassen sich hauptsächlich auf Wehrpflichtige, um ihre Sicherheits- und Dienstleistungszentren und militärischen Punkte im Nordosten Syriens zu bewachen, während Freiwillige und Elitetruppen Sicherheitsoperationen leiten, die auf IS-Zellen abzielen oder Kämpfe mit verschiedenen Parteien führen (Syria TV 31.1.2025).

Die Dienstzeit im Selbstverteidigungsdienst beträgt laut Artikel 2 des Gesetzes Nr. 1 über die Selbstverteidigungspflicht zwölf Monate beginnend mit dem Datum der Einschreibung des Wehrpflichtigen (AANES-GC 22.2.2024). Einer Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge kommt es vor, dass Kommandanten diese Frist um bis zu drei Monate verlängern, wenn Personalbedarf besteht, insbesondere in Krisensituationen (MBZ 12.2024).

Einer Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge gab es im DAANES-Gebiet keine Entwicklungen im Bereich der Wehrpflicht seit Dezember 2024 (MBZ 31.5.2025). Ein Forscher erklärt in einer E-Mail an ACCORD im Februar 2025, dass die Situation bezüglich des Selbstverteidigungsdienstes vorerst unverändert geblieben ist, wenngleich er darauf hinweist, dass die SDF am 18.2.2025 einer Integration ihrer Streitkräfte in die syrische Armee zugestimmt haben. Weiters führt er aus, dass nach dem Sturz der Assad-Regierung mehrere Desertionen innerhalb der SDF-Truppen verzeichnet worden sind, darunter auch eine Anzahl von Militärangehörigen des Selbstverteidigungsdienstes (ACCORD 24.2.2025).

Araber und Kurden werden laut von ACCORD befragten Experten vor dem Gesetz gleichbehandelt. Fabrice Balanche erklärt jedoch, dass mehr Flexibilität gegenüber Arabern gezeigt wird, um einen Aufstand zu vermeiden. Arabische Stammesführer können für bestimmte junge Araber Ausnahmen und Aufschiebungen erwirken. Einem Syrienexperten zufolge sind die speziellen Konsequenzen für Araber von Region zu Region unterschiedlich. Nicht alle von den SDF kontrollierten Gebiete stehen demnach unter derselben Art von Kontrolle. In den vornehmlich arabisch besiedelten Stammesregionen von Deir ez-Zour haben die SDF beispielsweise nicht die Kapazität, eine direkte Rekrutierung wie im Gouvernement al-Hasaka durchzusetzen. Anders als Balanche meint Muhsen Al-Mustafa, dass arabische Wehrdienstverweigerer bei der Festnahme anders behandelt werden und Beleidigungen und Gewalt ausgesetzt sein können (ACCORD 6.9.2023). Quellen des Danish Immigration Service (DIS) zufolge ist die DAANES bei der Umsetzung des Gesetzes zur Selbstverteidigung in Gebieten mit überwiegend arabischer Bevölkerung vorsichtig. Ebenso werden Christen in der Praxis nicht der gleichen Durchsetzung des Gesetzes zur Selbstverteidigung unterworfen wie Kurden, so eine weitere Quelle. Daher nehmen christliche Jugendliche in der Regel nicht an der Selbstverteidigungspflicht teil, sondern treten stattdessen für drei Jahre der christlichen Polizeitruppe Sutoro bei. Dieser Dienst befreit sie von der Selbstverteidigungspflicht (DIS 6.2024).

Mehrere Quellen des DIS, darunter ein ehemaliger Rekrut, der seine Wehrpflicht vor zwei Jahren erfüllt hat, berichteten, dass der Selbstverteidigungsdienst mit einem grundlegenden theoretischen und praktischen militärischen Ausbildungsprogramm beginnt. Während des theoretischen Teils erhalten die Wehrpflichtigen Unterricht in allgemeiner Geschichte der Nationalen Streitkräfte sowie in Kultur und Ethik. Sie erhalten auch eine theoretische Einführung in militärische Themen, einschließlich militärischer Begriffe und Waffen. Im praktischen Teil des Ausbildungsprogramms absolvieren die Wehrpflichtigen ein körperliches Training und eine Waffenausbildung. Während der ersten Phase der Grundausbildung haben die Wehrpflichtigen keinen einzigen Tag frei. Nach Abschluss ihrer Ausbildung haben sie acht bis zehn Tage frei, bevor sie in ihren jeweiligen Einheiten und Aufgabenbereichen eingesetzt werden. Anschließend haben die Wehrpflichtigen für den Rest ihres Dienstes alle zehn Tage einen Tag frei. Nach der Ausbildungszeit, die bis zu zwei Monate dauert, werden die Wehrpflichtigen verschiedenen Aufgaben in unterschiedlichen Zentren oder Einheiten zugewiesen, wo sie für den Rest ihres Dienstes tätig sind. Die Ausbildung oder Qualifikationen der Wehrpflichtigen werden bei der Zuweisung ihrer Aufgaben oft berücksichtigt. So werden beispielsweise diejenigen mit einem besseren Bildungshintergrund und besseren Fähigkeiten Aufgaben in Büros oder Einrichtungen zugewiesen, die von ihren Fähigkeiten profitieren könnten. Wehrpflichtige mit niedrigem oder ohne Bildungshintergrund werden oft für Aufgaben im Zusammenhang mit der Bewachung oder dem Schutz öffentlicher Gebäude eingesetzt. Im Allgemeinen werden die Wehrpflichtigen nicht in Kampfsituationen eingesetzt. Es gab jedoch Fälle, in denen die Wehrpflichtigen in Kampfsituationen verwickelt waren, z. B. während der Schlacht um ’Afrin im Jahr 2018, bei schweren Kämpfen in Deir ez-Zour im Sommer 2023, bei den Kämpfen in Tell Abyad und bei Angriffen des Islamischen Staats (IS) auf das Gefängnis von al-Hasaka (2022), das hauptsächlich von Wehrpflichtigen bewacht wurde (DIS 6.2024). Wehrpflichtige können sowohl mit Kampfeinsätzen als auch mit anderen Aufgaben betraut werden, wie beispielsweise mit der Bewachung öffentlicher Gebäude, der Grenzsicherung, mit logistischen Aufgaben oder der Besetzung von Kontrollposten (MBZ 12.2024).

Aufschub und Befreiung

Die Gesetzgebung erlaubt es Personen, die zur Selbstverteidigung verpflichtet sind, ihren Dienst aufzuschieben oder sich davon befreien zu lassen, je nach ihren individuellen Umständen. Diese Regeln, die unter anderem Ausnahmen aus medizinischen Gründen und Aufschübe für Studierende oder im Ausland lebende Personen vorsehen, werden von der DAANES aufrechterhalten und durchgesetzt. Einer Person, der eine Befreiung oder Entlassung von der Selbstverteidigungspflicht gewährt wurde, wird dies in ihrem Selbstverteidigungsheft vermerkt (DIS 6.2024). Das Gesetz Nr. 1 über die Selbstverteidigungspflicht erlaubt es durch Artikel 16 Studierenden, wenn diese die erforderlichen Unterlagen vorlegen, ihre Einberufung jeweils für ein akademisches Jahr, beginnend mit 15. März jeden Jahres, aufzuschieben (AANES-GC 22.2.2024). Im September 2023 nahm die DAANES Änderungen im Gesetz zur Selbstverteidigung vor. Die Änderungen legen eine bestimmte Altersgrenze für den Aufschub des Studiums fest, und zwar für jede einzelne Ausbildungsstufe. So kann ein Masterstudent den Dienst bis zum Alter von 32 Jahren aufschieben und hat kein Recht auf Aufschub nach diesem Alter, auch wenn er seine Studien oder einen weiteren Studienzweig noch nicht abgeschlossen hat. Der neue Artikel Nr. 30 wurde dem Gesetz hinzugefügt. Dieser sieht vor, dass Ärzte und Apotheker, die ihr Studium abgeschlossen haben und sich zum Dienst auf dem Land verpflichten, ihren Wehrdienst um ein volles Jahr aufschieben können, sofern der Antragsteller das 30. Lebensjahr nicht überschritten hat. Bereits im Jahr 2018 wurde das Gesetz geändert, beispielsweise wurde ein Aufschub für Universitätsstudenten, Einzelkinder einer Familie, wie beispielsweise Angehörige von Familien von Gefallenen, sowie von jenen, deren Brüder in den Inneren Sicherheitskräften (Asayesh) und der YPG dienen, gewährt (Enab 22.2.2024). Laut Artikel 17 wird Studenten, die einen Studienaufschub erhalten haben und das Alter für die Aufnahme des Studiums noch nicht erreicht haben, wie z. B. Studenten, die einen Studienaufschub erhalten haben, während sie noch 17 Jahre alt waren, dieses Jahr nicht als eines der Aufschubjahre gezählt. (AANES-GC 22.2.2024). Darüber hinaus stellte eine Quelle des Verteidigungsministeriums der DAANES klar, dass Studierende nicht an Bildungseinrichtungen innerhalb der DAANES eingeschrieben sein müssen, um für eine Aussetzung ihrer Selbstverteidigungspflicht infrage zu kommen. Sie können auch an Einrichtungen in von der syrischen Regierung kontrollierten Gebieten oder in den Nachbarländern Syriens, einschließlich der Türkei, des Irak, des Libanons und Jordaniens eingeschrieben sein (DIS 6.2024).

Gemäß Artikel 25 des Gesetzes Nr. 1 über die Selbstverteidigungspflicht wird Brüdern von Wehrpflichtigen derselben Mutter innerhalb der Selbstverteidigungspflicht ein Aufschub gewährt. Dieser Aufschub wird zweimal für jeweils sechs Monate gewährt. Artikel 26 regelt administrative Aufschübe. So kann, wer frisch von außerhalb Syriens zurückgekehrt ist, einen Aufschub für maximal sechs Monate bekommen. Der einzige Bruder eines Vermissten kann einen Aufschub für zwei Jahre bekommen. Geschwister, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und deren Eltern verstorben oder behindert sind, können ein Jahr aufschieben. Die genannten Aufschübe werden nach einer Überprüfung durch das Zentrum für Selbstverteidigungsaufgaben und der Genehmigung durch die Abteilung für Selbstverteidigungsaufgaben gewährt (AANES-GC 22.2.2024). Personen, die mindestens drei Jahre lang in einer Einrichtung oder Truppe unter der DAANES gedient haben, können von der Selbstverteidigungspflicht befreit werden. Dies gilt für bezahlte, auf einem Vertrag fußende Dienste in jeder von der DAANES anerkannten Einrichtung, wie z. B. der Verkehrspolizei. Ehemalige Mitglieder der Inneren Sicherheitskräfte (Asayesh) oder der SDF sind vom Selbstverteidigungsdienst befreit, wenn sie dort bereits zwischen 2012 und 2015 mindestens zwei Jahre lang gedient haben. Auch Personen, die derzeit drei bis fünf Jahre lang bei der Asayesh oder den SDF dienen, können eine Befreiung beantragen. Junge Männer, die nicht dienen wollen, können alternative Wege in Betracht ziehen, um die Vorschriften des Gesetzes über die Selbstverteidigungspflicht zu erfüllen. Eine Möglichkeit besteht darin, drei Jahre lang bei der Verkehrspolizei zu dienen, wodurch sie sich für eine Befreiung von ihrer Selbstverteidigungspflicht qualifizieren würden (DIS 6.2024). Einer Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge müssen Wehrpflichtige nicht zum Dienst antreten, wenn sie ihren Wehrdienst bereits in der Regierungsarmee abgeleistet haben (Stand Oktober 2024). Es kommt vor, dass Personen mit einer Ausnahmegenehmigung Bestechungsgelder zahlen müssen, um ihre Ausnahmegenehmigung zu sichern, oder dass sie an Kontrollpunkten Opfer von Erpressung werden (MBZ 12.2024).

Von der Pflicht zur Selbstverteidigung befreit sind laut Artikel 29 des Gesetzes Nr. 1 über die Selbstverteidigungspflicht: Kinder und Geschwister von „Märtyrern“, die offiziell in den Registern der „Märtyrer-Familien-Kommission“ eingetragen sind und eine Bescheinigung über das „Märtyrertum“ besitzen, Personen mit besonderen Bedürfnissen sowie Personen aus bestimmten medizinischen Gründen, die sie an der Ausübung hindern [weitere Informationen zur Befreiung aus medizinischen s. nächster Absatz Anm.], der einzige Sohn von Eltern oder eines Elternteils, unabhängig davon, ob beide leben oder tot sind, ein Findelkind, dessen Abstammung nicht bekannt ist. Alle männlichen Geschwister mit besonderen Bedürfnissen werden gemäß den Berichten des militärmedizinischen Zentrums als das einzige Geschwisterkind behandelt (AAN-ES-GC 22.2.2024). Laut einem von ACCORD kontaktierten Syrienexperten sind ältere Männer nicht verpflichtet, den Selbstverteidigungsdienst zu leisten. Dies sei ihm von einem DAANES-Vorsitzenden des Verteidigungsausschusses bestätigt worden. Ein Syrienexperte schreibt in einer E-Mail vom September 2023 an ACCORD, dass es ein neues Gesetz über die Pflicht zum Selbstverteidigungsdienst aus dem Jahr 2022 gebe, das jedoch nicht veröffentlicht sei. Er habe eine Kopie des Gesetzes von einem vertrauenswürdigen hochrangigen DAANES-Beamten erhalten und eingesehen. Das Gesetz besage, dass Männer, die ihre Pflicht im Selbstverteidigungsdienst nicht erfüllt hätten, bis zur Vollendung des vierzigsten Lebensjahres dazu verpflichtet seien den Wehrdienst nachzuholen. Laut dem Syrienexperten würden die Ausnahmen für bestimmte Altersgruppen (Geburtsjahre 1986–1990 und 1990–1997), die in separaten Dekreten angegeben seien, weiterhin gelten (ACCORD 7.9.2023).

Je nach Art der Erkrankung kann eine Person entweder von der Dienstpflicht befreit oder von ihr zurückgestellt werden. Medizinische Befreiungen werden bei körperlichen und psychischen Erkrankungen gewährt, welche die betreffende Person daran hindern, der Selbstverteidigungspflicht nachzukommen. In solchen Fällen wird eine medizinische Untersuchung durchgeführt, um die Dienstfähigkeit der Person festzustellen. Gemäß Artikel 29 des Gesetzes über die Selbstverteidigungspflicht können Personen mit besonderen Bedürfnissen und Patienten mit Krankheiten, die sie an der Erfüllung der Selbstverteidigungspflicht hindern, von der Pflicht befreit werden, wenn sie über einen genehmigten medizinischen Bericht des Militärmedizinischem Zentrums und die Genehmigung der Verteidigungsämter in Verwaltungs- und Zivilabteilungen verfügen. Ein syrischer Universitätsprofessor teilte dem DIS mit, dass die Regeln für medizinische Ausnahmen von den DAANES-Behörden umgesetzt und eingehalten werden (DIS 6.2024). Das Gesetz sieht keine Möglichkeit einer Verwaltungsanstellung. Einer Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge können Wehrpflichtige, die aus medizinischen Gründen keinen aktiven Frontdienst leisten können, eine Verwaltungsfunktion übernehmen. Sie können eine Stelle in einem Büro der DAANES, in der Logistik, in der Verpflegung, im Sicherheitsdienst oder in einer Funktion erhalten, die keine schweren körperlichen Anstrengungen erfordert (MBZ 12.2024).

Gemäß Artikel 27 des Gesetzes Nr. 1 über die Selbstverteidigungsdienstpflicht müssen Einwohner und Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis aus allen Ländern mit Ausnahme der Länder, die eine Landgrenze zu Syrien haben, eine jährliche Aufschubgebühr von 400 US-Dollar entrichten (AANES-GC 22.2.2024). Gemäß einer Quelle des niederländischen Außenministeriums gilt diese Regelung nicht für Syrer mit einer Aufenthaltsgenehmigung in der Türkei (MBZ 12.2024). Eine Stundung zur Zahlung dieser Gebühr kann insgesamt zweimal in Anspruch genommen werden. Einzelpersonen können sich innerhalb der DAANES frei bewegen, ohne nach Zahlung der Gebühr zur Selbstverteidigung eingezogen zu werden. Einzelpersonen aus den DAANES-Gebieten, die in den Nachbarländern Syriens leben, können eine Stundung aus Bildungsgründen erhalten,z. B. wenn sie an einer Bildungseinrichtung in der Türkei eingeschrieben sind (DIS 6.2024). Gemäß Artikel 36 des Gesetzes Nr. 1 über die Selbstverteidigungsdienstpflicht sind Personen nicht verpflichtet, den Selbstverteidigungsdienst zu leisten, wenn sie eine nicht-syrische Staatsbürgerschaft erhalten (AANES-GC 22.2.2024). Männer in der entsprechenden Altersgruppe, die Syrien verlassen haben, aber nach Überschreitung des Höchstalters für den Dienst zurückkehren, erhalten in der Regel eine Amnestie. Es kann jedoch eine Geldstrafe von bis zu 300 US-Dollar verhängt werden (DIS 6.2024).

Die Bestechung in den von den SDF kontrollierten Gebieten in Deir ez-Zour ist ein zunehmendes Problem im Zusammenhang mit Zwangsrekrutierungen. Viele Familienangehörige versuchen, hohe Geldsummen zu zahlen, um ihre Söhne freizubekommen, wobei der Zeitfaktor eine wesentliche Rolle bei der Festlegung der Höhe der Bestechungssumme spielt. Einem Betroffenen zufolge, liegen die Bestechungsgelder zwischen 100 und 200 US-Dollar, die an den Straßensperren in den Städten und Dörfern gezahlt werden müssen, um zu verhindern, dass die Person in ein Selbstverteidigungszentrum gebracht wird. Wird der Inhaftierte in das Hauptzentrum der Selbstverteidigungskräfte gebracht, kann die zu zahlende Summe zwischen 700 und 1.000 US-Dollar liegen (AJ 2.10.2024).

Wehrpflichtverweigerer und Deserteure

Gemäß Artikel 15 des Gesetzes Nr. 1. über die Selbstverteidigungspflicht wird jeder säumige Wehrpflichtige, der eingezogen wird, bestraft, indem er einen Monat auf das Ende seiner Dienstzeit angerechnet bekommt (AANES-GC 22.2.2024). Dass die Bestrafung mit einem zusätzlichen Monat auch in der Praxis so gehandhabt wird, bestätigten die vom DIS befragten Quellen. Die Namen der Wehrdienstverweigerer werden veröffentlicht und an Checkpoints weitergegeben. Dort wird nach ihnen gesucht, nicht aber in ihren Wohnhäusern (DIS 6.2024). Diejenigen, die auf frischer Tat beim illegalen Überschreiten der Grenze ertappt werden, werden direkt in das Ausbildungszentrum gebracht, um ihre Pflicht zur Selbstverteidigung zu erfüllen, besagt Artikel 28 im Gesetz Nr. 1 zur Selbstverteidigungspflicht (AANES-GC 22.2.2024). Gemäß Quellen des DIS werden Wehrdienstverweigerer, wenn sie an Checkpoints aufgegriffen werden, vorübergehend festgenommen und zur Ableistung ihres Dienstes geschickt. Die Familie des Betroffenen wird über seine Festnahme und Einberufung informiert. Den Quellen des DIS waren keine Fälle von Gewalt oder Misshandlung von Wehrdienstverweigerern oder Deserteuren bekannt, die an Kontrollpunkten gefasst wurden. Das Leben ist für diejenigen, die sich der Selbstverteidigungspflicht in den Nationalen Sicherheitskräften entziehen, eine Herausforderung. Viele junge Männer meiden Kontrollpunkte und warten auf Fluchtmöglichkeiten. Quellen berichteten von Entflohenen, die sich jahrelang versteckt hielten. In arabisch dominierten Gebieten kann die Flucht länger andauern, da die Behörden vorsichtig vorgehen, um keine Spannungen zu provozieren, indem sie diejenigen suchen und verhaften, die ihrer Pflicht nicht nachgekommen sind (DIS 6.2024). Ein Forscher erklärt im September 2023, dass alle Wehrdienstverweigerer unter die Bestimmungen des Gesetzes zur Selbstverteidigungspflicht fallen und dem Gesetz entsprechend behandelt werden. Die Asayesh [innere Sicherheitskräfte Anm.] würden den Wohnort von Fahnenflüchtigen durchsuchen, an Checkpoints Rekrutierungslisten überprüfen und Gesuchte verhaften. Nach dem Gesetz wird jede Person, die dem Dienst fernbleibt, verhaftet und mit einer Verlängerung des Dienstes um einen Monat bestraft. Ein von ACCORD kontaktierter Syrienexperte gibtan, dass die Konsequenzen bei Verweigerung des Dienstes in den Selbstverteidigungskräften vom Profil des Wehrpflichtigen und der Region, aus der er stammt, abhängt. Je strenger dieKontrolle durch die kurdischen Kräfte, desto höher ist die Wahrscheinlichkeit, dass Rekruten nicht das Risiko eingehen, offen Einwände gegen den Selbstverteidigungsdienst zu zeigen. In al-Hasaka beispielsweise können Personen im dienstfähigen Alter verhaftet und zum Dienst gezwungen werden (ACCORD 6.9.2023). Verschiedenen Quellen zufolge können Wehrdienstverweigerer das DAANES-Gebiet nicht legal verlassen, da ihre Namen den Kontrollstellen bekannt sind (MBZ 12.2024).

Die SDF definieren einen Deserteur im Selbstverteidigungsgesetz als einen Kämpfer, der nach seinem Eintritt 15 aufeinanderfolgende Tage den Dienst versäumt hat (Enab 22.2.2024). Laut zwei vom DIS befragten Quellen werden Deserteure zwar nicht zusätzlich bestraft, aber es werden Ermittlungen zu ihren Motiven für die Desertion durchgeführt. Deserteure entscheiden sich oft dafür, die Region aus Angst vor möglichen Konsequenzen zu verlassen, obwohl die Einzelheiten dieser Konsequenzen unklar bleiben. Sowohl für Wehrdienstverweigerer als auch für Deserteure werden regelmäßig Amnestien angekündigt, vorausgesetzt, sie melden sich zum Wehrdienst und leisten ihn ab. Die jüngste Amnestie wurde Anfang Mai 2024 erlassen. Junge Menschen kommen ihren Verpflichtungen zur Selbstverteidigung in der Regel umgehend nach, wenn in der DAANES eine stabile Sicherheitslage herrscht, während sie sich bei anhaltenden externen Sicherheitsbedrohungen aktiv um eine Dienstverweigerung bemühen (DIS 6.2024). Die SDF sind nicht in der Lage, Deserteure und Überläufer derart zu verfolgen, wie sie es in der Vergangenheit getan haben. Sie fürchten die Auswirkungen, die solche Maßnahmen auf die Sicherheitslage in den von ihnen kontrollierten Gebieten haben könnten, weil die Stimmen der Opposition gegen sie zunehmen, welche die Übergabe Nord- und Ostsyriens an die Übergangsregierung fordern (Syria TV 31.1.2025).

Den Quellen des DIS waren keine Fälle bekannt, in denen Familienmitglieder von Wehrdienstverweigerern und Deserteuren Verhaftung, Schikane oder anderen Verstößen ausgesetzt waren, selbst in Fällen, in denen der Wehrdienstverweigerer an einem Checkpoint festgenommen wurde (DIS 6.2024). Das Syrische Netzwerk für Menschenrechte hingegen dokumentierte in der ersten Jahreshälfte 2025 Fälle, bei denen Verwandte von Deserteuren verhaftet wurden, um sie zur Auslieferung zu bewegen (SNHR 4.7.2025b).

Seit dem Sturz des Assad-Regimes am 8.12.2024 sind mehr als 5.000 Mitglieder der SDF und der Sicherheitskräfte der DAANES desertiert. Ein großer Teil der Desertionen fand in den Einberufungslagern statt. Neben den Wehrpflichtigen sind auch Kommandeure und Elemente der SDF und der internen Sicherheitskräfte übergelaufen, von denen die meisten in den von der syrischen Übergangsregierung kontrollierten Gebieten Zuflucht gesucht haben oder in Nord-und Ostsyrien untergetaucht sind (Syria TV 31.1.2025). Lokale syrische Quellen berichten, dass Dutzende Mitglieder der SDF in der Region Tall Tamr nördlich von al-Hasaka mit ihrer gesamten Ausrüstung desertiert sind und sich in das Gebiet Ra’s al-’Ain begeben haben, wo sich Truppen der syrischen Armee befinden. Gleichzeitig kam es zu weiteren Desertionen in Richtung der Städte im Osten Syriens. Daraufhin startete die SDF eine Verhaftungswelle gegen mehrere Militärführer in der Stadt Tall Tamr, um gegen sie wegen ihrer Nachlässigkeit oder Beihilfe zur Flucht der Rekruten zu ermitteln. Eine informierte Quelle in Ra’s al-’Ain erklärte, die Überläufer seien Mitglieder arabischer Stämme, die zuvor von der SDF zur Zwangsrekrutierung verschleppt worden seien. Fluchtbewegungen von den SDF gibt es bereits seit mehreren Jahren. In diesem Fall handelt es sich um eine größere Anzahl. Die meisten der desertierten Personen stammen aus arabischen Clans, die nach dem Sturz des Assad-Regimes begonnen haben, sich der Regierung in Damaskus anzunähern, um gegen die Sicherheits- und Wirtschaftspolitik der SDF zu protestieren (AAA 13.4.2025).

Rekrutierungspraxis

Die SDF führen Zwangsrekrutierungen durch, einem Forscher zufolge als einzige Streitmacht in Syrien (AAA 13.4.2025).Der Wehrdienst ist eine Grundvoraussetzung für den Verbleib in den von der SDF kontrollierten Gebieten oder für diejenigen, die eine Stelle in den ihr unterstellten Einrichtungen erhalten möchten. Bewerber müssen vor ihrer Einstellung eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Selbstverteidigungsbüros vorlegen, um nachzuweisen, dass sie ihren Dienst abgeleistet haben oder gegen eine finanzielle Entschädigung davon befreit sind. In den von den SDF kontrollierten Gebieten in Deir ez-Zour kommt es vermehrt zu Verhaftungen und Einschränkungen der Bewegungsfreiheit. Die Verhaftung gesuchter Personen wird den Selbstverteidigungskräften übertragen, die auf Beschluss der Selbstverwaltung von den Asayesh [interene Sicherheitskräfte Anm.] unterstützt werden (AJ 2.10.2024).

Das Syrische Netzwerk für Menschenrechte dokumentierte in der ersten Jahreshälfte 2025 Fälle von willkürlicher Verhaftung durch die SDF, um Personen in militärische Ausbildungs- und Rekrutierungslager zu bringen. Diese Operationen erfolgten in den Gebieten unter der Kontrolle der DAANES in Deir ez-Zour und ar-Raqqa (SNHR 4.7.2025b). Im Frühjahr 2025 kam es zu einer Welle von Verhaftungen sunnitischer arabischer Männer (viele von ihnen ehemalige SDF-Mitglieder), denen vorgeworfen wurde, desertieren zu wollen. Lokalen Quellen zufolge gab es Dutzende solcher Fälle innerhalb von nur drei bis vier Wochen (MEI 9.5.2025). Laut einer anonymen Quelle aus den Selbstverteidigungskräften wurden monatlich 50 bis 70 Personen aus allen Gebieten von Deir ez-Zour festgenommen (AJ 2.10.2024). Ende Jänner 2025 kam es in der Stadt Manbij zu Streiks von Geschäften und Märkten als Protest gegen eine mehrere Tage andauerende Verhaftungskampagne der SDF, die junge Männer in Manbij und Umgebung rekrutieren wollten. Zum Zwecke dieser Zwangsrekrutierungen haben die SDF Checkpoints im Stadtzentrum und der Umgebung von Manbij errichtet (Baladi 26.1.2023). Seit der Unterzeichnung des Abkommens zwischen Damaskus und der DAANES am 10.3.2025 haben die Ausbildungsaktivitäten, Rekrutierungsankündigungen und die Abschlussfeiern von Militärkursen der SDF zugenommen. Nur 13 Tage nach der Unterzeichnung begannen die SDF am 23.3.2025 intensive militärische Ausbildungsmaßnahmen in al-Hasaka. Am 14.4.2025 kündigte die Führung der mit den SDF verbundenen Militärakademien in der Euphrat-Region die Eröffnung von zwei Ausbildungskursen in der Stadt ar-Raqqa an. Am 5.5.2025 veröffentlichten die SDF eine Werbeankündigung, in der sie junge Menschen dazu aufforderte, sich den Selbstverteidigungskräften anzuschließen. Am 21.5.2025 gab die mit den SDF verbundene Märtyrer-Jayan-Akademie den Abschluss eines Sonderlehrgangs für Spezialeinheiten bekannt, an dem 64 Kämpfer teilnahmen. Damit steigt die Zahl der von den SDF seit März letzten Jahres als Absolventen gemeldeten Kämpfer auf über 130, zusätzlich zu den neuen Rekruten, die derzeit in der Ausbildung sind (Enab 27.5.2025).

Angesichts der türkischen und durch die Türkei unterstützten Angriffe wurde in Nord- und Ostsyrien im Dezember 2024 eine allgemeine Mobilisierung ausgerufen. Frauen, Jugendliche, Ältere und Senioren sind dem Aufruf gefolgt und haben begonnen, ihre Dörfer und Städte in der gesamten Region zu schützen (ANHA 18.12.2024). Aufgrund von Desertionen gibt es einem Einzelbericht zufolge einen Mangel an Rekruten. Die SDF sind nicht in der Lage, neue Rekrutierungsoperationen in der Region zu starten. Sie führen begrenzte Rekrutierungsoperationen hauptsächlich im Gouvernement al-Hasaka durch. Die SDF haben die Demobilisierung von Rekruten, die ihren offiziellen Militärdienst beendet haben, Mitte Jänner 2025 gestoppt, weil die Zahl der Desertionen und Überläufer in den Reihen ihrer Streitkräfte hoch ist (Syria TV 31.1.2025). Am 26.6.2025 nahmen die SDF ihre Wehrpflichtkampagne im Gouvernement al-Hasaka wieder auf (Enab 2.10.2025). Aktivisten in der Stadt ar-Raqqa zufolge haben die SDF Anfang Oktober 2025 mehr als 500 Personen in mehreren Stadtvierteln verhaftet. Jene Personen, die Dokumente zum Aufschub der Wehrpflicht bei sich trugen, wurden wieder freigelassen. Die SDF hingegen dementierten diese Behauptungen und versicherten, dass es sich um eine Routinemaßnahme zur Identitätsfeststellung gehandelt habe (Enab 2.10.2025). Eine Kampagne im Oktober 2025 soll es auf Hunderte von Personen abgesehen haben, denen vorgeworfen wird, sich der Wehrpflicht entzogen zu haben (Enab 8.10.2025b). Später sollen die SDF die Rekrutierungskampagne von ar-Raqqa auf andere Regionen und Gouvernements ausgeweitet haben, wie Deir ez-Zour und al-Hasaka, angesichts von wachsendem Druck am Boden und zunehmenden Anzeichen einer Eskalation mit den Kräften der neuen syrischen Regierung (Enab 8.10.2025a). SDF-Patrouillen haben Dutzende junger Männer in den Städten ar-Raqqa und al-Hasaka festgenommen und sie zum Zweck der Rekrutierung in „Selbstverteidigungslager“gebracht. Die SDF haben die Zahl der militärischen Kontrollpunkte erhöht, um junge Männer im wehrfähigen Alter, insbesondere aus arabischen Stämmen, festzunehmen (Arabi21 1.10.2025). Der staatlichen Nachrichtenagentur SANA zufolge betrafen die Kampagnen auch Bildungseinrichtungen, die den Lehrplan der syrischen Regierung befolgen. Mehrere Studenten wurden aus at-Tabqa, der Umgebung von Naim und der Stadt ar-Raqqa entführt (SANA 29.9.2025). Insgesamt wurden 113 Personen zwischen 29.9.2025 und 5.10.2025 von den SDF zwangsrekrutiert und in Rekrutierungslager gebracht. 73Personen wurden nach Spannungen zwischen der lokalen Bevölkerung und Sicherheitskräften der DAANES wieder freigelassen, darunter vier Kinder (SNHR 8.10.2025). Die SDF weisen die Vorwürfe der Zwangsrekrutierungen in ar-Raqqa als „völlig falsch“ zurück (Enab 8.10.2025b) und sprechen von einer gezielten Desinformationskampagne (Quds 1.10.2025, Rudaw 20.10.2025). Auch die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte bestätigt, dass diese von offiziellen staatlichen Medien der Regierung in Damaskus verbreiteten Berichte über Zwangsrekrutierungen der SDF in ar-Raqqa nicht der Wahrheit entsprechen. Vielmehr haben die internen Sicherheitskräfte der DAANES, Asayesh genannt, eine Kampagne gegen Drogenhändler im Stadtteil Ta’minat durchgefüht und in diesem Zusammenhang Personen festgenommen (SOHR 2.10.2025b).

Bei ihrer Festnahme werden die Gesuchten an einem Ort festgehalten, der als „ Zentrum der Kräfte“ bekannt ist. Dort warten sie, bis mindestens zehn Personen zusammen sind, bevor sie zum Selbstverteidigungsbüro im Industriegebiet westlich von Deir ez-Zour gebracht werden, wie eine Quelle aus den Reihen der SDF angab. Danach werden die Festgenommenen laut der Quelle in militärische Ausbildungszentren gebracht, entweder in der Region Ma’amel oder in den Gouvernements ar-Raqqa und al-Hasaka, je nach Bedarf. Während der Haft erhalten die Festgenommenen Brot, Suppe und Wasser, während sie darauf warten, dass die erforderliche Anzahl an Rekrutierten erreicht ist (AJ 2.10.2024).

Quellen:

AAA - Asharq Al-Awsat ( عناصر عربية تنشق من قسد إلى مناطق سيطرة الحكومة :( 13.4.2025 [Arabische Elemente spalten sich von den SDF ab und schließen sich den von der Regierung kontrollierten Gebieten an], https://aawsat.com/ عناصر-عربية-تنشق-من-قسد-إلى-مناطق-سيطرة-الحكومة- 5132067 /المشرق-العربي/العالم-العربي , Zugriff 14.8.2025

AANES-GC - Autonome Verwaltung von Nord- und Ostsyrien - Demokratischer Rat der Völker ( قانون رقم ) 1( لعام 2019 المتعلق بواجب الدفاع الذاتية لشمال وشرق سور يا - قانون-رقم- 1-واجب-الدفاع- :( 22.2.2024الذاتي-المعدل- 2024 [Gesetz Nr.(1) von 2019 über die Selbstverteidigungspflicht von Nord- und Ostsyrien - Gesetz-Nr.1-Selbstverteidigungsdienst-Änderung-2024], https://smne-syria.com/gc/wp-content/uploads/2024/ 2024 واجب-الدفاع-الذاتي-المعدل-- 1قانون-رقم-/ 02 .pdf, Zugriff 12.2.2025

ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (24.2.2025): Anfragebeantwortung zu Syrien: Änderungen des Gesetzes zur Selbstverteidigungspflicht in der DAANES aufgrund der Kämpfe zwischen den SDF und der SNA; Änderung der Strafen; Durchsetzung des Gesetzes zur Selbstverteidigungspflicht im kurdisch kontrollierten Teil von Deir-ez Zor, auch gegenüber Arabern; Intensivierung von Rekrutierungsbemühungen; Mobilisierung von Selbstverteidigungs-Einheiten und Heranziehen von Wehrpflichtigen zu Kampfeinsätzen; Aktueller Meinungsstand zur Verweigerung der Selbstverteidigungspflicht durch Araber [a-12555-2], https://www.ecoi.net/en/document/2123680.html, Zugriff 1.7.2025

ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (7.9.2023): Anfragebeantwortung zu Syrien: Aktualität von Dekret Nr. 3 vom 4. September 2021 bezüglich Selbstverteidigungsdienst in der Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien (AANES); Anwendung des Dekrets in der Stadt Manbidsch; Einberufung älterer Männer zum Selbstverteidigungsdienst; Höchstalter, bis zu dem Wehrdienstverweigerer eingezogen werden können [a-12201-2], https://www.ecoi.net/en/document/2097228.html, Zugriff 30.6.2025

ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (6.9.2023): Anfragebeantwortung zu Syrien: Konsequenzen bei Verweigerung des Dienstes in den Selbstverteidigungskräften; Konsequenzen für Angehörige; Wahrnehmung von Personen, die den Dienst in den Selbstverteidigungskräften verweigern; Situation von Arabern; Einsatz von Rekruten im Rahmen der Selbstverteidigungspflicht an der Front [a-12188-v2], https://www.ecoi.net/de/dokument/2096372.html, Zugriff 18.12.2024

AJ - Al Jazeera ( كيف يتجنبّ أبناء دير الزور التجنيد الإجباري؟ :( 2.10.2024 [Wie können die Menschen in Deir ez-Zour der Zwangsrekrutierung entgehen?],https://www.aljazeera.net/politics/2024/10/ ما-خيارات-أبناء-دير-الزور-لمواجهة/ 2 , Zugriff 14.8.2025

ANHA - Hawar News Agency ( أهالي الحسكة ينضمون إلى التعبئة العامة :( 31.12.2024 [Die Einwohner von Al-Hasaka schließen sich der allgemeinen Mobilisierung an], https://hawarnews.com/ar/- أهالي-الحسكة-ينضمونإلى-التعبئة-العامة , Zugriff 1.7.2025

ANHA - Hawar News Agency (18.12.2024): Youth of Serrin mobilize for defense, https://hawarnews.com/en/youth-of-serrin-mobilize-for-defense, Zugriff 1.7.2025

Arabi21 - Arabi 21 ( حملات تجنيد واسعة.. هل تستعد قوات „ق سد“ لمواجهة مع حكومة سور يا؟ :( 1.10.2025 [Umfangreiche Rekrutierungskampagnen… Bereiten sich die SDF-Streitkräfte auf eine Konfrontation mit der syrischen Regierung vor?], https://arabi21.com/story/ حملات-تجنيد-واسعة-هل-تستعد-قوات-قسد-/ 1710486لمواجهة-مع-حكومة-سور يا , Zugriff 14.10.2025

Baladi - Baladi News ( إضراب في منبج احتجاجا على التجنيد الإجباري :( 26.1.2023 [Streik in Manbij aus Protest gegen Zwangseinberufung], https://baladi-news.com/ar/articles/90563/------%D, Zugriff 18.12.2024

DIS - Danish Immigration Service [Denmark] (6.2024): Syria - Military Recruitment in North and East Syria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2112078/ffm-report-military-recruitment-in-nes-final.pdf, Zugriff 17.7.2024

Enab - Enab Baladi (8.10.2025a): War drums beat in eastern Syria, https://english.enabbaladi.net/archives/2025/10/war-drums-beat-in-eastern-syria, Zugriff 14.10.2025

Enab - Enab Baladi (8.10.2025b): Arrests, stalled talks, and military buildups War drums beat in eastern Syria, https://english.enabbaladi.net/archives/2025/10/war-drums-beat-in-eastern-syria, Zugriff 21.10.2025

Enab - Enab Baladi (2.10.2025): Syria: Mass Arrests in Raqqa for Conscription, SDF Denies, https://english.enabbaladi.net/archives/2025/10/arrests-in-raqqa-for-conscription-sdf-denies, Zugriff 6.10.2025

Enab - Enab Baladi (27.5.2025): Despite agreement with Damascus, SDF continues recruitment and training, https://english.enabbaladi.net/archives/2025/05/despite-agreement-with-damascus-sdf-continues-recruitment-and-training, Zugriff 14.8.2025

Enab - Enab Baladi (27.6.2024): Despite announcing its halting, SDF launches compulsory recruitment campaign in al-Hasakah, https://english.enabbaladi.net/archives/2024/06/despite-announcing-its-halting-sdf-launches-compulsory-recruitment-campaign-in-al-hasakah, Zugriff 18.12.2024

Enab - Enab Baladi ( ا لإدارة الذاتية“ تقر تعديلات على قوانين التجنيد :( 22.2.2024 „ [”Autonome Verwaltung billigt Änderungen der Rekrutierungsgesetze], https://www.enabbaladi.net/688195/-----, Zugriff 18.12.2024

MBZ - Außenministerium der Niederlande [Niederlande] (31.5.2025): Algemeen Ambtsbericht Syrië (mei 2025) [Allgemeiner Amtsbericht Syrien (Mai 2025)], https://open.overheid.nl/documenten/e925473a-1918-467e-aea1-ecf9677cb1cd/file, Zugriff 17.6.2025

MBZ - Außenministerium der Niederlande [Niederlande] (12.2024): Algemeen ambtsbericht Syrië - Dezember 2024 [Allgemeiner Amtsbericht Syrien - Dezember 2024], https://open.overheid.nl/documenten/9e36cbaf-c561-4f19-8c7d-63638cacd862/file, Zugriff 30.6.2025

MEI - Middle East Institute (9.5.2025): The Damascus-SDF agreement two months on: Fragile progress or delayed collapse?, https://www.mei.edu/publications/damascus-sdf-agreement-two-months-fragile-progress-or-delayed-collapse, Zugriff 15.5.2025

Quds - Al-Quds ( اعتقالات وتجنيد إجباري شمال شرق سور يا… ومسؤول كردي: تضليل ممنهج :( 1.10.2025 [Verhaftungen und Zwangsrekrutierungen im Nordosten Syriens… Kurdischer Beamter: systematische Desinformation], https://www.alquds.co.uk/ اعتقالات-وتجنيد-إجباري-شمال-شرق-سور يا , Zugriff 23.10.2025

RIC - Rojava Information Center (14.12.2023): AANES Social Contract, 2023 Edition, https://rojavainformationcenter.org/2023/12/aanes-social-contract-2023-edition, Zugriff 24.6.2024

Rudaw - Rudaw Media Network (20.10.2025): SDF denies allegations of child recruitment in Raqqa, https://www.rudaw.net/english/middleeast/syria/02102025, Zugriff 6.11.2025

SANA - Syrian Arab News Agecny ( قوات قسد تشن حملة تجنيد إجباري تستهدف طلاب المعاهد في :( 29.9.2025الرقة [SDF-Truppen starten Zwangsrekrutierungskampagne, die sich an Studenten in Raqqa richtet], https://sana.sy/governorates/2296177, Zugriff 14.10.2025

Shaam - Shaam Network ( مع استمرار حملات الاعتقالات.. „ق سد“ تحدد المواليد المطلو بة للتجنيد الإجباري :( 10.1.2024

[Während die Verhaftungskampagnen weitergehen. „ SDF“ legt Geburten für die Wehrpflicht fest], https://shaam.org/news/syria-news/ma-astmrar-hmlat-alaatqalat-qsd-thdd-almwalyd-almtlwbh-lltjnyd-alijbary, Zugriff 17.12.2024

SNHR - Syrian Network for Human Rights (8.10.2025): Condemning the Widespread Detention for Forced Conscription by the Syrian Democratic Forces in Raqqa and Deir Ez-Zor since 29 September 2025, https://snhr.org/blog/2025/10/08/condemning-the-widespread-detention-for-forced-conscription-by-the-syrian-democratic-forces-in-raqqa-and-deir-ez-zor-since-29-september-2025, Zugriff 14.10.2025

SNHR - Syrian Network for Human Rights (4.7.2025b): Monthly Report on Arrests/Detentions in Syria - 04 July 2025, https://snhr.org/wp-content/uploads/2025/07/M250702E.pdf, Zugriff 7.8.2025

SO - Syrian Observer, The (2.7.2024): SDF Arrests Hundreds of Young Men for Conscription in Northern and Eastern Syria, https://syrianobserver.com/syrian-actors/sdf-arrests-hundreds-of-young-men-for-conscription-in-northern-and-eastern-syria.html, Zugriff 18.12.2024

SOHR - Syrian Observatory for Human Rights (2.10.2025b): مصادر المرصد السوري تنفي تجنيد الأطفال في الرقةوتؤكد أن الحملة الأخيرة أمنية ضد المطلو بين - المرصد السوري لحقوق الإنسان [Quellen der Syrischen Beobachtungsstelle dementieren die Rekrutierung von Kindern in Raqqa und bestätigen, dass es sich bei der jüngsten Kampagne um eine Sicherheitsoperation gegen gesuchte Personen handelt], https://www.syriahr.com/ 778936 /مصادر-المرصد-السوري-تنفي-تجنيد-الأطفا , Zugriff 6.11.2025

Syria TV - Syria TV ( بين التجنيد والانهيار الاقتصادي.. شهادات من الداخل عن الحياة في شمال شرقي سور يا :( 1.2.2025 [Zwischen Rekrutierung und wirtschaftlichem Zusammenbruch: Berichte von Insidern über das Leben im Nordosten Syriens], https://www.syria.tv/- بين-التجنيد-والانهيار-الاقتصادي-شهادات-من-الداخل-عن-الحياة-في-شمالشرقي-سور يا , Zugriff 1.7.2025

Syria TV - Syria TV ( خاص: فرار وانشقاق أكثر من 5 آلاف عنصر من „ق سد“ منذ سقوط نظام الأسد :( 31.1.2025

[Exklusiv: Mehr als 5.000 SDF-Kämpfer sind seit dem Sturz des Assad-Regimes übergelaufen], https://www.syria.tv/- آلاف-عنصر-من-قسد-منذ-سقوط-نظام-الأسد- 5خاص-فرار-وانشقاق-أكثر-من , Zugriff 23.4.2025__

Allgemeine Menschenrechtslage

Letzte Änderung: 28.02.2026

Rechtliches

Die Verfassungserklärung vom 13.3.2025 bekräftigt eine Reihe öffentlicher Rechte und Freiheiten, wie die Meinungsfreiheit, das Versammlungsrecht und die Rechte von Frauen und Minderheiten. Die Erklärung umreißt auch einige Merkmale des Übergangsfahrplans, der mit der Verabschiedung einer dauerhaften Verfassung im Rahmen eines partizipativen Prozesses und der Abhaltung von allgemeinen Wahlen in Übereinstimmung mit dieser Verfassung enden soll. Artikel 12 betrachtet einerseits alle in den von Syrien ratifizierten internationalen Menschenrechtsverträgen und -Konventionen festgelegten Rechte und Freiheiten als integralen Bestandteil der Verfassungserklärung, was theoretisch die Aufnahme dieser Konventionen in das syrische Rechtssystem als verbindliche Referenz beinhaltet. Andererseits sieht die Erklärung keine Durchsetzungsmechanismen vor und enthält keinen Hinweis auf die Rolle der Justiz bei der Verwirklichung dieser Rechte und Freiheiten innerhalb des vorläufigen Verfassungs- und Rechtssystems. Einige Artikel werfen grundlegende Probleme auf. So heißt es beispielsweise in Artikel 14 Absatz 1, dass „der Staat das Recht auf politische Teilhabe und die Bildung von Parteien auf nationaler Grundlage gemäß einem neuen Gesetz gewährleistet“. Mit anderen Worten: Die Ausübung dieses Rechts wird bis zum Erlass eines neuen Gesetzes ausgesetzt, ohne dass eine verbindliche Frist für dessen Verabschiedung festgelegt wurde. Artikel 14 Absatz 2 besagt: „Der Staat garantiert die Arbeit von Vereinigungen und Gewerkschaften“, ohne jedoch deren Unabhängigkeit und Gründungsfreiheit zu bekräftigen, oder auf ihre Rolle bei der Entwicklung der Gesellschaft und der Verteidigung der Rechte ihrer Mitglieder hinzuweisen. Die Erklärung von 2025 enthält keine ausdrückliche Bestimmung zum Recht auf friedliche Versammlung, obwohl dieses in der vorherigen Verfassung von 2012 (Artikel 44 über das Recht auf friedliche Versammlung und Demonstration) enthalten war. Gemäß Artikel 23 kann die Ausübung der in den Artikeln zuvor gewährten Rechte „ Kontrollen unterliegen, die notwendige Maßnahmen für die nationale Sicherheit, die territoriale Unversehrtheit, die öffentliche Sicherheit oder den Schutz der öffentlichen Ordnung darstellen“. Somit sind alle in der Verfassungserklärung zuvor eingeräumten Rechte eingeschränkt. Das Fehlen präziser Definitionen der weit gefassten Begriffe in Artikel 23 gibt den Exekutiv- oder Justizbehörden einen großen Spielraum für die Einschränkung von Rechten und Freiheiten. In Artikel 7 geht es um die Wahrung der territorialen Integrität. Er stellt „Aufrufe zur Teilung und Abspaltung sowie Forderungen nach ausländischer Intervention oder Unterstützung“ sowie „ die Verherrlichung des Assad-Regimes und seiner Symbole“ unter Strafe und erachtet „ die Leugnung, Verherrlichung, Rechtfertigung oder Verharmlosung seiner Verbrechen“ als strafbar und ist so weit gefasst, dass er die Kriminalisierung jeder politischen Meinung oder jedes abweichenden Gedankens ermöglicht. Artikel 7 Absatz 3 garantiert die kulturelle Vielfalt der syrischen Gesellschaft in all ihren Bestandteilen sowie die kulturellen und sprachlichen Rechte aller Syrer. Diese Bestimmung, insbesondere die Garantie der kulturellen und sprachlichen Rechte, stellt einen eindeutigen Fortschritt dar, ist jedoch unzureichend, und es fehlt ihr an Durchführungsmechanismen (ACRPS 5.2025). Weitere Bedenken hinsichtlich der Einschränkungen der Meinungsfreiheit bestehen durch Artikel 49 Absatz 3. Dieser stellt ebenfalls „ die Verherrlichung des Assad-Regimes oder seiner Symbole“ sowie „ die Leugnung seiner Verbrechen oder deren Verherrlichung, Rechtfertigung oder Verharmlosung“ unter Strafe, was angesichts der weit gefassten und vagen Formulierungen zur Einschränkung der Meinungsfreiheit genutzt werden könnte (HRW 25.3.2025).

Einem Bericht zufolge haben die herrschenden Behörden Maßnahmen ergriffen, um ihre Kontrolle über die Gesellschaft zu verstärken, unter anderem durch den Versuch, demokratische Rechte einzuschränken. In den letzten Monaten haben die lokalen Behörden nicht gezögert, Beschränkungen für die Organisation politischer Konferenzen zu erlassen. Während diese Maßnahmen anfangs meist informeller Natur waren, werden sie nun allmählich festgeschrieben. So hat beispielsweise das Tourismusministerium im November ein Rundschreiben herausgegeben, in dem es touristische Einrichtungen auffordert, keine Veranstaltungen oder Konferenzen politischer Natur ohne vorherige Genehmigung des Generalsekretariats für politische Angelegenheiten durchzuführen. Das erwähnte Generalsekretariat, das erst nach dem Sturz von Assad vom Außenministerium eingerichtet wurde, verfügt nun über erweiterte Befugnisse, darunter die Überwachung politischer Aktivitäten. In einigen Fällen kam es zu einer vollständigen Absage von Veranstaltungen (TNA 9.12.2025). Neben Einschränkungen der Meinungsfreiheit bleiben auch weitere bürgerliche Freiheiten – wie die Gründung von Vereinigungen und die Organisation von Veranstaltungen – eingeschränkt. Zivilgesellschaftliche Organisationen dürfen formal tätig sein, ihre Arbeit findet jedoch unter strenger Aufsicht statt. Die lokalen Behörden fungieren als Gatekeeper und entscheiden, welche Themen diskutiert und welche Veranstaltungen durchgeführt werden dürfen und wer daran teilnehmen darf. Fast jede öffentliche Aktivität, wie Versammlungen und kulturelle Veranstaltungen, bedarf einer vorherigen Genehmigung. Themen im Zusammenhang mit Übergangsjustiz, Rechenschaftspflicht oder Menschenrechten gelten als politisch sensibel und dürfen nur mit Genehmigung der Behörden behandelt werden. Eine von der dänischen Einwanderungsbehörde befragte Menschenrechts-NGO gab an, dass sie solche Einschränkungen und Eingriffe erlebt habe (DIS 9.12.2025a).

Die Einschränkung individueller Freiheiten ist mittlerweile weit verbreitet, wenn auch nicht immer systematisch. Sie zeugt jedoch von einer sich verfestigenden allgemeinen Tendenz, sei es mit Zustimmung der Regierung oder durch deren Schweigen. Eine Reihe von Ereignissen und Berichten deutet auf eine zunehmende Einmischung in die individuellen Entscheidungen insbesondere von Frauen in Bezug auf Kleidung und Lebensweise hin, vom Verbot von Shorts bis hin zu Einschränkungen beim Verkauf von Alkohol. Beispielsweise wurden mehrere Restaurants und Bars unter dem Vorwand der Sittenwidrigkeit durchsucht. In verschiedenen Teilen Syriens wurden Geschäfte, die Alkohol verkauften, zerstört oder der Verkauf von Alkohol vollständig verboten. Die Einschränkungen der individuellen Freiheiten in Syrien werden von verschiedenen Akteuren ausgeübt. Einige gehen direkt von den Sicherheitsbehörden aus, andere von konservativen lokalen Gemeinschaften. Es gibt auch Verstöße, deren Urheber unklar sind (Daraj 16.5.2025). Al-Monitor hingegen beschreibt dies Vorfälle als Handlungen „ einzelner“ Täter. Angesichts der Kritik haben die Behörden versucht, ein flexibles und offenes Regierungsmodell zu präsentieren (AlMon 3.6.2025).

Human Rights Watch hat Verstöße durch Regierungstruppen und mit ihnen verbündete Gruppen dokumentiert, die in Küstengebieten und in Suweida Kriegsverbrechen gleichkommen (HRW 8.12.2025). Seit der Machtübernahme durch die neue Regierung haben die Sicherheitsbehörden eine Reihe von Sicherheitskampagnen durchgeführt, die darauf abzielen, die „Überbleibsel des früheren Regimes“ zu verfolgen. Hunderte von Menschen, die ihren Status bei den neuen Behörden nicht geregelt hatten, wurden verhaftet. Anwohner und Organisationen haben von Misshandlungen berichtet, darunter die Beschlagnahmung von Häusern und Hinrichtungen vor Ort (AAA 2.2.2025). Es kommt durch die Übergangsbehörden zu willkürlichen Festnahmen von ehemaligen Regierungsbeamten, Geheimdienstmitarbeitern und Milizenführern (GPC 3.4.2025).Entführungen und gewaltsame Verschleppungen werden als Mittel eingesetzt, um die Bevölkerung einzuschüchtern, bestimmte Regionen zu beherrschen und Familien zu erpressen, um Informationen und/oder Geld zu erlangen. Die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) ist der Ansicht, dass das Fehlen von Überwachung, Rechenschaftspflicht und Transparenz hinsichtlich des Schicksals von Inhaftierten und Entführten es den Sicherheitsbehörden ermöglicht, solche Praktiken ungehindert fortzusetzen (SOHR 30.8.2025). [Weiterführende Informationen zu willkürlichen Verhaftungen finden sich im Kapitel Folter und unmenschliche Behandlung, Haftbedingungen, willkürliche Verhaftungen, Verschwinden Lassen, etc.] Die Civil Peace Group, eine zivilgesellschaftliche Gruppe, stellte den Tod von zehn Personen, die bei Sicherheitskampagnen und Razzien festgenommen worden waren, in den Gefängnissen der Abteilung für Militärische Operationen im Zeitraum vom 28.1 bis 1.2.2025 in verschiedenen Teilen von Homs fest (AAA 2.2.2025). Lokale bewaffnete Gruppierungen, die unter dem Kommando der Abteilung für Militärische Operationen [Das ist jene Abteilung unter der Führung der HTS, welche die Offensive koordinierte, die zum Sturz al-Assads im Dezember 2024 führte, Anm.] agieren, führten Racheaktionen, schwere Übergriffe und willkürliche Verhaftungen durch, wobei sie Dutzende von Menschen ins Visier nahmen, sie demütigten und erniedrigten sowie religiöse Symbole angriffen (SOHR 28.1.2025). Nach Vorwürfen von Menschenrechtsaktivisten verhaftete die neue Regierung Dutzende Mitgliedern örtlicher bewaffneter Gruppen, die unter der Kontrolle der neuen Machthaber stehen, wegen ihrer Beteiligung an den „Sicherheitseinsätzen“ in der Region Homs (Spiegel 27.1.2025). Zuvor hatten die neuen Machthaber Mitglieder einer „kriminellen Gruppe“ beschuldigt, sich während eines Sicherheitseinsatzes als „Angehörige der Sicherheitsdienste“ ausgegeben zu haben (Zeit Online 27.1.2025). Die SOHR beobachtet allerdings ein deutliches Versagen der zuständigen Behörden bei der Untersuchung und Strafverfolgung der Beteiligten sowie bei der Ergreifung ernsthafter Maßnahmen zur Eindämmung von Missbräuchen (SOHR 27.11.2025).

Nach einem Aufstand von Assad-Anhägern töteten im März 2025 sunnitische Kämpfer 1.500 Alawiten in der Küstenregion (REU 16.7.2025). Die Übergangsbehörden hatten schätzungsweise 70.000 reguläre und irreguläre Kämpfer mobilisiert, um den latenten Aufstand zu bekämpfen (Etana/KAS 1.6.2025). Während der Operationen zur Bekämpfung der Aufständischen in der Küstenregion wurden alawitische Zivilisten Opfer massenhafter außergerichtlicher Tötungen und Inhaftierungen (Etana 7.2025). Die Zivilbevölkerung floh zunächst vor der bewaffneten Gewalt in und um ihre Gemeinden und anschließend vor den explizit konfessionell motivierten Vergeltungsmaßnahmen, die darauf folgten. Danach kam es noch sporadisch zu Gewalt gegen Alawiten, diese weitete sich auch auf andere Gebiete, darunter Damaskus, aus (Etana/KAS 1.6.2025). [Details zu den Vorfällen finden sich im Kapitel Sicherheitslage und Ethnische und religiöse MinderheitenEthnische und religiöse Minderheiten / Schiitische Gruppierungen - Alawiten, Drusen. Hintergrundinformationen zu den Tätergruppierungen finden sich im Kapitel Sicherheitsbehörden] Nach den Massakern an der syrischen Küste im März 2025 hat die syrische Regierung mit den Ermittlern der Vereinten Nationen kooperiert. Einigen ihrer Streitkräfte gelang es, Alawiten zu retten. Einige der Anführer der Massaker wurden vor Gericht gestellt. Die UN-Untersuchungskommission für Syrien bestätigte, dass sie keine Beweise dafür gefunden hat, dass die Behörden die Angriffe angeordnet hätten (BBC 8.12.2025b).

Nach einem Fall von Kleinkriminalität, als eine Beduinenbande angeblich einen drusischen Händler ausgeraubt hatte, entfachte sich im Juli 2025 in Südsyrien ein Konflikt, bei dem über 1.100 Syrer getötet und bis zu 93.000 Menschen vertrieben wurden (MECGA 3.8.2025). Syrische Regierungstruppen und verbündete bewaffnete Gruppierungen haben laut Augenzeugenberichten in der mehrheitlich von Drusen bewohnten Stadt Suweida standrechtliche Hinrichtungen durchgeführt und andere Übergriffe gegen Zivilisten verübt (TNA 15.7.2025). Unabhängige Beobachter sind zu dem Schluss gekommen, dass fast alle Zivilisten, die bei den Gewalttaten ums Leben kamen, Drusen waren. Aber auch drusische Männer griffen zu den Waffen, verübten Morde und begingen Gräueltaten (NYT 22.10.2025). Die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte dokumentierte schwere Verstöße, die von Streitkräften des Verteidigungs- und des Innenministeriums in verschiedenen Stadtvierteln und ländlichen Gebieten von Suweida begangen wurden. Das Ausmaß und die Brutalität dieser Verstöße stellen nach internationalen Menschenrechtsstandards Kriegsverbrechen dar. Zeugenaussagen belegen, dass Häuser innerhalb der Stadt und Eigentum von Zivilisten außerhalb der Stadt weitgehend niedergebrannt wurden (SOHR 20.7.2025). [Weitere Informationen zu den Zusammenstößen zwischen Drusen, Beduinen und Sicherheitskräften finden sich in den KapitelnSicherheitslageundEthnische und religiöse Minderheiten / Schiitische Gruppierungen - Alawiten, Drusen.]

Trotz des Engagement Syriens, die Gräueltaten in den Küstengebieten und in Suweida zu untersuchen, bestehen weiterhin Bedenken hinsichtlich der Fähigkeit, glaubwürdige Ermittlungen durchzuführen und hochrangige Beamte zur Rechenschaft zu ziehen. Darüber hinaus gibt es erhebliche Lücken im Strafrechtssystem Syriens, die in laufenden Verfahren nicht ignoriert werden dürfen, darunter die fehlende Haftung für Befehlsverantwortung (HRW 8.12.2025). Der Exekutivdirektor der Organisation Christians for Democracy stimmt der Rechtfertigung der neuen syrischen Regierung zu, dass das, was geschieht, nicht die Politik der Übergangsregierung widerspiegelt. Er hat die Verstöße in zwei Kategorien eingeteilt: Verbrechen und Übergriffe, die von Einzelpersonen mit der Absicht begangen werden, sich an bestimmten Personen oder an denen, die mit dem früheren Regime kollaboriert haben, zu rächen; und Übergriffe, die von einigen extremistischen Gruppierungen begangen werden, die mit der von der neuen Regierung in Damaskus beschlossenen Politik nicht einverstanden sind. Die Übergangsregierung zieht demnach diejenigen zur Rechenschaft, die nachweislich an Übergriffen gegen Zivilisten beteiligt waren (SOHR 2.2.2025). [Details zur Aufarbeitung von Kriegsverbrechen, Menschenrechtsverletzungen etc. unter dem Assad-Regime finden sich im Kapitel Rechtsschutz / Justizwesen.]

Im Süden Syriens haben israelische Streitkräfte, die seit Dezember 2024 Teile Süd-Syriens besetzen, eine Reihe von Menschenrechtsverletzungen gegen die Bevölkerung begangen, darunter Zwangsumsiedlungen, die Beschlagnahmung und Zerstörung von Häusern, die Verweigerung des Zugangs zu Lebensgrundlagen und die unrechtmäßige Überstellung syrischer Häftlinge nach Israel (HRW 22.9.2025).Die Syrische Arabische Regierung erwähnte gegenüber den Vereinten Nationen Menschenrechtsverletzungen durch Israel in den besetzten Gebieten, wie die Beschlagnahmung von Land von Vertriebenen sowie von öffentlichen Ländereien. Grundstücke in der Nähe der Waffenstillstandslinie wurden beschlagnahmt und vermint, und weitere Grundstücke wurden für den Bau von Militärlagern und -stellungen beschlagnahmt (UNGA 21.2.2025).

Syrische Rückkehrer sind nach ihrer Rückkehr mitunter weiterhin Menschenrechtsverletzungen wie Folter, Verschleppung und willkürlichen Verhaftungen ausgesetzt (ACHRi 8.2025). [Weiterführende Informationen dazu finden sich im Kapitel Rückkehr.]

Die syrischen Übergangsbehörden haben sich gegenüber internationalen und unabhängigen humanitären Organisationen grundsätzlich offener gezeigt und der Zivilgesellschaft mehr Unabhängigkeit in ihrer Arbeit zugestanden. Humanitäre Helfer und Aktivisten der Zivilgesellschaft haben Human Rights Watch jedoch berichtet, dass ihre Arbeit nicht ohne Einschränkungen möglich ist. Die Zivilgesellschaft berichtete von Schwierigkeiten bei der Erlangung von Registrierungsgenehmigungen, Schikanen und Drohungen. Hilfsorganisationen gaben an, dass die Regierung die Lieferung von Hilfsgütern über den Syrischen Arabischen Roten Halbmond vorschreibt, und verwiesen auf bürokratische Verzögerungen (HRW 8.12.2025). Mitte Oktober 2025 warfen zahlreiche syrische Organisationen und Verbände der Ministerin für Soziales und Arbeit vor, Praktiken anzuwenden, die auf einem repressiven Vereinsgesetz basieren. Letzteres wurde lange Zeit vom früheren Regime genutzt, um die Aktivitäten von NGOs einzuschränken, ihre Mitglieder strafrechtlich zu verfolgen und sie zu inhaftieren (TNA 9.12.2025).

Ein Bereich, in dem die Übergangsregierung vor besonders großen Herausforderungen steht, ist die Durchsetzung des staatlichen Gewaltmonopols. Zwar wurden die ehemaligen Rebellengruppen, die an der Offensive zum Sturz des Assad-Regimes beteiligt waren, formell in die staatlichen Sicherheitsinstitutionen integriert, doch viele von ihnen behalten ihre ursprünglichen Strukturen weitgehend bei und handeln mitunter eigenmächtig (ICG 26.11.2025). Einige Syrer haben die Angelegenheit der Übergangsjustiz selbst in die Hand genommen, teilweise zusammen mit Regierungstruppen (BBC 8.12.2025b). Es gibt glaubwürdige Berichte, wonach die Regierung es versäumt, Verstöße gegen Minderheiten in Syrien durch Gruppierungen zu verhindern, die mit der derzeitigen Regierung sympathisieren. Die Unfähigkeit oder Unwilligkeit der Behörden, diese Verstöße einzudämmen und eine echte Rechenschaftspflicht dafür zu schaffen, untergräbt das Vertrauen in ihre Fähigkeit, Frieden und Sicherheit zu wahren und Rechte zu schützen (HRW 8.12.2025). Dabei haben auch strukturelle und institutionelle Einschränkungen die Fähigkeit der Behörden, ihre Schutzverpflichtungen in der Praxis umzusetzen, erschwert. Das Fehlen einer einheitlichen Kommandostruktur innerhalb der Sicherheitsinstitutionen und der Armee in Verbindung mit der Präsenz lokaler, autonomer und bewaffneter Gruppen hat die Fähigkeit der Behörden, die Kontrolle aufrechtzuerhalten und Missbräuche zu verhindern, erheblich beeinträchtigt. In mehreren Gebieten operieren die Sicherheitskräfte ohne klar definierte Befehlskette, und das Personal an den Kontrollpunkten trägt oft keine Uniformen oder Ausweise, wodurch die Unterscheidung zwischen staatlichen Akteuren und alliierten bewaffneten Gruppen verwischt wird. Werden Vorfälle gemeldet, bei welchen Täter wie offizielle Sicherheitskräfte gekleidet waren, sprechen Behörden durchwegs von Einzelfällen, die von die von Personen begangen wurden, sie sich als offizielle Sicherheitskräfte ausgaben (DIS 9.12.2025a). Angesichts der extensiven Verbrechen des Assad-Regimes und der verschiedenen im Bürgerkrieg tätigen Gruppen sind Übergangsjustiz, Rache und ethnisch-religiöse Spannungen stets präsente Themen im Land (ÖB Damaskus 26.11.2025). Mitte Jänner 2025 nahm die Welle von Selbstjustiz-Angriffen auf ehemalige Mitarbeiter des Regimes zu. Menschen wurden zu Opfern von Attentaten und Ausschreitungen des Mobs. Während einige der Betroffenen Personen sind, deren Beteiligung an den Misshandlungen der Zivilbevölkerung durch das Regime nach 2011 gut dokumentiert ist, waren an anderen Vorfällen ehemalige Mitglieder des Assad-Regimes, die sich mit der neuen Regierung ausgesöhnt hatten, Wehrpflichtige mit niedrigem Rang und scheinbar zufällig ausgewählte junge Männer aus der Gemeinschaft der Alawiten betroffen (Etana 17.1.2025). Es werden Rachemorde durch bewaffnete Gruppierungen durchgeführt, von denen einige behaupten, dass diese mit der Abteilung für militärische Operationen verbunden sind [Informationen zur militärischen Operationsabteilung finden sich im Kapitel Sicherheitsbehörden]. Sie zielen aus politischen bzw. konfessionellen Motiven auf Zivilisten ab (SOHR 26.1.2025). Die Gouvernements Hama und Homs waren von diesen Entwicklungen am stärksten betroffen. In den Küstengebieten wie Latakia und Tartus kam es zu einer Verschlechterung der Sicherheitslage und zu einer Zunahme an Morden und Hinrichtungen [Diese Gouvernements stellten das Kernland des Assad-Regimes dar und wurden in den Bürgerkriegsjahren weitgehend von Kampfhandlungen verschont. Anm.]. Von 8.12.2024 bis 11.1.2025 zählte die SOHR 80 Fälle von Tötungen sowie standrechtliche Hinrichtungen vor Ort, bei denen 157 Menschen getötet wurden, unter den Getöteten waren Frauen und Kinder (SOHR 11.1.2025). Nach Angaben einer anderen Quelle wurden zwischen 8.12.2024 und 8.1.2025 bei einer Reihe von gewalttätigen Zwischenfällen mindestens 124 Menschen getötet, darunter bei Racheakten, Vandalismus, Morden und Hinrichtungen in den Gouvernements Homs und Hama sowie in den syrischen Küstenstädten. Berichten zufolge wurde ein erheblicher Teil der Gewalt durch die Verbreitung von Videos mit Falschmeldungen in den sozialen Medien ausgelöst, deren Ziel es war, die konfessionellen Spannungen zu verschärfen (MAITIC 9.1.2025). Im November 2025 verzeichnete die SOHR einen Anstieg an Rachemorden in den Gouvernements Hama und Homs. Einige dieser Vorfälle hatten eine konfessionelle Dimension, während andere unter dem Vorwand der „Verfolgung von Überresten des ehemaligen Regimes“ durchgeführt wurden. Unbekannte Bewaffnete verüben direkte Angriffe oder Hinrichtungen vor Ort. Darüber hinaus tragen mit dem derzeitigen Regierung verbündete bewaffnete Gruppierungen zum Chaos bei und erhöhen die Sicherheitsrisiken in diesen Gouvernements (SOHR 27.11.2025).

Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA) und andere von der Türkei unterstützte Gruppierungen

Durch die Operation „Peace Spring“ der türkischen Streitkräfte gemeinsam mit Gruppierungen der Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA), die im Oktober 2019 begonnen wurde, wurden mehr als 200.000 Menschen vertrieben. Berichte dokumentieren weitverbreitete Menschenrechtsverletzungen durch von der Türkei unterstützte Gruppierungen, darunter außergerichtliche Tötungen, willkürliche Inhaftierungen und Folterhandlungen. Zusätzlich zu den Schäden, die Einzelpersonen zugefügt wurden, wurden auch zivile Objekte systematisch angegriffen. Bewaffnete Gruppierungen plünderten und beschlagnahmten in großem Umfang Häuser und Grundstücke. Häuser von gewaltsam vertriebenen Personen wurden beschlagnahmt und als Militärhauptquartiere oder Unterkünfte für die Familien der Kämpfer umfunktioniert. Die ursprünglichen Bewohner wurden an der Rückkehr gehindert. Auch die türkischen Streitkräfte selbst waren an der Beschlagnahmung von Eigentum und der Umwandlung ganzer Dörfer in Militärstützpunkte beteiligt. Diese Verstöße wurden auch nach Beendigung der aktiven Kampfhandlungen systematisch fortgesetzt. Die Operation führte zu erheblichen demografischen Veränderungen in der Region, da Tausende von gewaltsam vertriebenen syrischen Familien – darunter auch solche, die dem Islamischen Staat (IS) angehörten – in Häusern der ursprünglichen, vertriebenen Bewohner angesiedelt wurden. Darüber hinaus hat die Türkei immer mehr Syrer aus ihrem Hoheitsgebiet gewaltsam in Gebiete wie Tall Abyad zurückgeführt, was den demografischen Wandel weiter beschleunigt hat. Diese Verstöße gegen das Völkerrecht dauern an, ohne dass echte und transparente Anstrengungen unternommen werden, um den ursprünglichen Eigentümern ihre Rechte zurückzugeben. Trotz der bedeutenden nationalen politischen Veränderung bleibt der Status quo in Ra’s al-’Ain und Tall Abyad in Bezug auf die lokale Kontrolle und die rechtlichen Rahmenbedingungen unverändert. Die Übergangsregierung hat ihre Autorität aufgrund der anhaltenden Präsenz ausländischer Streitkräfte und lokaler Milizen noch nicht vollständig auf diese Gebiete ausgedehnt. Die türkischen Streitkräfte üben weiterhin einen erheblichen direkten oder indirekten militärischen und administrativen Einfluss auf diese Grenzregionen aus. Unterdessen bleiben türkisch unterstützte Fraktionen wie die SNA aktiv, obwohl sich ihr rechtlicher Status nach den jüngsten politischen Entwicklungen nominell geändert hat. (STJ 31.7.2025). Eine Mitarbeiterin von Human Rights Watch erklärte, dass die SNA und die türkischen Streitkräfte ein Muster rechtswidriger Angriffe auf Zivilisten und zivile Objekte gezeigt haben. Die türkischen Streitkräfte und die SNA haben eine schlechte Menschenrechtsbilanz in den von der Türkei besetzten Gebieten Nordsyriens. Human Rights Watch hat festgestellt, dass SNA und andere Gruppierungen, darunter Mitglieder der türkischen Streitkräfte und Geheimdienste, Menschen, darunter auch Kinder, entführt, rechtswidrig festgenommen und inhaftiert haben, sexuelle Gewalt und Folter begangen und sich an Plünderungen, Diebstahl von Land und Wohnraum sowie Erpressung beteiligt haben (HRW 30.1.2025). Gruppierungen der SNA, die mit Unterstützung der Türkei gegen die Assad-Regierung gekämpft haben, halten im Norden Syriens weiterhin Zivilisten fest, misshandeln und erpressen Zivilisten. Gleichzeitig wurden diese Kämpfer in die syrischen Streitkräfte integriert, ihre Kommandeure wurden in wichtige Regierungs- und Militärpositionen berufen, obwohl sie in der Vergangenheit an schweren Menschenrechtsverletzungen beteiligt waren (HRW 14.5.2025). Das Syrische Netzwerk für Menschenrechte (SNHR) dokumentierte willkürliche Verhaftungen und Entführungen durch bewaffnete Gruppierungen bzw. Gruppierungen der SNA in der ersten Jahreshälfte 2025, die sich gegen Personen richteten, die aus den Gebieten der DAANES kamen. Weiters wurden Fälle von Verhaftungen basierend auf ethnischen Gesichtspunkten festgestellt, die sich auf die Gebiete unter der Kontrolle der SNA konzentrierten und ohne gerichtlichen Beschluss oder Einbezug der Polizei oder klarformulierten Beschuldigungen durchgeführt wurden. Personen wurden in Dörfern in der Umgebung von ’Afrin verhaftet, weil ihnen Zusammenarbeit mit den SDF vorgeworfen wurde (SNHR 4.7.2025b). SNA-Gruppierungen, die in die neue syrische Armee integriert wurden, wie die Suleiman-Shah-Division und die Hamza-Division, können sich nun frei im ganzen Land bewegen. Dies erleichtert Übergriffe auf Kurden aus ’Afrin außerhalb der Stadt. Es gibt zahlreiche Berichte über Misshandlungen auf der Straße zwischen Aleppo und ’Afrin. Seit dem 8.12.2024 nutzen mehr Kurden diese Straße, um zu versuchen, ihre Dörfer zu besuchen (KuPI 15.7.2025). Im Februar 2025 ernannte das syrische Verteidigungsministerium Mohammad al-Jassem, auch bekannt unter Abu Amsha, zum Kommandanten der Brigade der Syrischen Armee in Hama, die noch in Entstehung begriffen ist. Vor dieser Ernennung war Abu Amsha der Anführer der Sultan Suleiman Shah Division, die auch als al-Amshat bekannt ist und zu der SNA gehört (Enab 3.2.2025b). Nach dem Rückzug einiger türkischer Streitkräfte nach dem Sturz des vorherigen Regimes und der Übernahme der Verwaltungskontrolle durch den mit der neuen Regierung verbundenen Allgemeinen Sicherheit [innere Sicherheit Anm.] entstanden Erwartungen hinsichtlich einer verbesserten Sicherheit und eines besseren Schutzes der Rechte der einheimischen Bevölkerung. Allerdings bestehen Verstöße unvermindert fort. Lediglich die zuständige Behörde hat gewechselt. Während früher Verstöße unter dem Namen von Fraktionen wie al-Hamzat und al-Amshat begangen wurden, werden sie nun unter dem Banner der Allgemeinen Sicherheit durchgeführt. Die Gruppierungen sind in der Stadt weiterhin präsent (Lelun 27.9.2025). [Informationen über die Verbringung syrischer Staatsbürger in die Türkei, denen der Prozess gemacht wurde und die nun in türkischen Gefängnissen sitzen, finden sich in den Länderinformationen zur Türkei im Kapitel 14.„ Verfolgung fremder Staatsbürger wegen Straftaten im Ausland“ unter 14. Verfolgung fremder Staatsbürger wegen Straftaten im Ausland.]

Menschenrechtsberichten zufolge waren es zwei von der Türkei unterstütze Gruppierungen, die Anfang März 2025 an systematischen ethnischen Säuberungsaktionen und groß angelegten „ Massakern“ gegen Zivilisten in Banyas, Tartus und Latakia beteiligt waren, bei denen Hunderte von Menschen, darunter auch Frauen und Kinder, getötet wurden (LebDeb 10.3.2025). [Details zu diesen Vorfällen sind dem Kapitel Sicherheitslage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) zu entnehmen.]

In einem Bericht einer kurdischen Organisation wurde das anhaltende, systematische Vorgehen der SNA-Gruppierungen gegen die Zivilbevölkerung in Ra’s Al-’Ain und Tall Abyad dokumentiert, welches mit direkter Unterstützung und Finanzierung der türkischen Regierung willkürliche Inhaftierungen, Verschleppungen und Folter umfasst. Aussagen von befragten Personen belegen systematische Verstöße gegen Zivilisten ohne rechtliche Beweise oder faire Gerichtsverfahren(SAV 23.12.2024). Mitglieder der Sultan-Murad-Division, die der SNA angehören, haben mehrere Straßensperren in verschiedenen Gebieten westlich von Ra’s al-’Ain im Gouvernement al-Hasaka errichtet. Dabei zwangen sie die Bewohner dazu, Schutzgelder zu zahlen und beschlagnahmten persönliche Gegenstände. Dieser Vorfall passierte, nachdem die Auszahlung der monatlichen Gehälter der Mitglieder eingestellt worden und die Einnahmen aus Menschenschlepperei zurückgegangen waren(SOHR 17.5.2025). Während und nach der Operation Morgenröte der Freiheit (Dawn of Freedom), die am 30.11.2024 durch die von der Türkei unterstützten Gruppierungen der SNA gestartet wurde, wurden schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen, wie standrechtliche Hinrichtungen, willkürliche Verhaftungen, Folter und die Beschlagnahmung oder Plünderung von Eigentum in den Städten Manbij, Tall Rif’at und Shabha in Aleppo dokumentiert. Zu den dokumentierten Verstößen zählen auch die Tötung von Zivilisten in den Konvois der Vertriebenen aufgrund angeblicher Verbindungen zu den Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) sowie Schläge, Folter, Beschlagnahmung von Eigentum und Demütigungen und Einschüchterungen mit Waffengewalt (STJ/SAV 9.5.2025). Seit der Übernahme von Manbij durch die SNA sind vermehrt Menschenrechtsverletzungen zu verzeichnen. Berichte verschiedener Menschenrechtsorganisationen und Medienquellen weisen darauf hin, dass diese Verstöße standrechtliche Hinrichtungen, willkürliche Verhaftungen, Folter und Plünderungen von Eigentum umfassen, was zu einer erheblichen Abwanderung der lokalen Bevölkerung geführt hat (STJ 16.4.2025). Des weiteren führten sieTötungen auf Grundlage der ethnischen Zugehörigkeit in Manbij durch (SOHR 9.12.2024). Sie führten Racheaktionen durch, brannten Häuser nieder und demütigten Kurden (SOHR 9.12.2024; vgl. ISW 16.12.2024).

Einerseits konnten mehrere Familien ihre Häuser in Manbij zurückerlangen, nachdem sie Summen zwischen 3.000 und 5.000 US-Dollar gezahlt hatten. Andererseits wurden Anträge anderer Familien auf Rückgabe ihres Eigentums abgelehnt. Rechtliche Hürden behindern die Aufdeckung dieser Verstöße, insbesondere die Ablehnung von Beschwerden, die bei offiziellen Behörden in Aleppo unter dem Vorwand eingereicht wurden, dass „ die Stadt Manbij nicht unter der Kontrolle der Regierung in Damaskus steht und außerhalb der befreiten Gebiete liegt“, wie es in offiziellen Antworten heißt (SOHR 30.5.2025a). Bei Feierlichkeiten zum kurdischen Newroz-Fest kam es im März 2025 zu Razzien der Militärpolizei in kurdischen Dörfern in ’Afrin, bei denen Menschen verhaftet wurden, die Feuerwerkskörper abfeuerten. Eine Person wurde verhaftet, weil sie kurdische Flaggen verkauft hatte (SOHR 24.3.2025). [Weitere Informationen zu den Gruppierungen finden sich im Kapitel Sicherheitsbehörden]

Zwischen der Demokratischen Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien (Democratic Autonomous Administration of North and East Syria - DAANES) und der syrischen Regierung gibt es eine Vereinbarung, wonach die gewaltsam aus ihren Häusern Vertriebenen, insbesondere in der Region ’Afrin wieder zurück in ihre Häuser kehren können. Eine große Anzahl derjenigen, die nach ’Afrin gekommen sind, sind wieder abgezogen. Ein Komitee soll sich mit den Möglichkeiten einer sicheren Rückkehr für die gewaltsam Vertriebenen auseinandersetzen, damit diese ohne Angst vor Verhaftungen oder Unterdrückung zurückkehren können (Rudaw 20.4.2025). Aufgrund von Zeugenaussagen und Berichten aus der Region befindet sich ’Afrin in einer kritischen rechtlichen und humanitären Lage, die durch anhaltende Verstöße bewaffneter Gruppen - gedeckt von offizieller Seite - gekennzeichnet ist. Dies fördert Straflosigkeit und untergräbt die Rechtsstaatlichkeit und die Menschenrechte (Lelun 27.9.2025). Seit dem Sturz des Assad-Regimes haben einige Vertriebene versucht, nach ’Afrin zurückzukehren, von wo sie im Zuge der Operation Olive Branch (Olivenzweig) im Jahr 2018 gewaltsam vertrieben wurden. Sie waren jedoch zahlreichen Menschenrechtsverstößen ausgesetzt, darunter die illegale Besetzung ihrer Häuser, Erpressungsforderungen, diese zu verlassen, und der Diebstahl ihrer Habseligkeiten (STJ 22.7.2025). Ende April 2025 verkündete das Verteidigungsministerium, dass die von der Türkei unterstützten Gruppierungen ihre militärischen Stellungen und Checkpoints in ’Afrin verlassen haben, als Folge der Vereinbarung zwischen Damaskus und der DAANES am 10.3.2025. Berichten zufolge kamen die Gruppierungen zurück und verhafteten 150 Personen, die den Abzug gefeiert hatten und verlangten Lösegeld für ihre Freilassung(LOT 8.6.2025). Während viele arabische Siedler ’Afrin verlassen und viele kurdische Einwohner zurückkehren, sind Diebstahl und Zerstörung von Eigentum ein ernstes Problem(KuPI 15.7.2025; vgl. K24 7.11.2025). Einige SNA-Familien, die aus Ra’s al-’Ain zurück in ihre Heimatstädte kehren, hinterlassen die Häuser ohne Türen und Fenster und nehmen alle tragbaren Gegenstände mit (SOHR 14.4.2025). In ’Afrin kam es seit Dezember 2024 zu mehreren willkürlichen Verhaftungen, die meisten davon im Dezember mit 145 Bewohnern, sowie im Jänner 2025 mit 29 und im Februar 2025 mit 53 Personen. Im März 2025 wurden elf Personen, im April 2025 fünf, im Mai 2025 vier und im Juni 2025 acht Personen willkürlich verhaftet. Die Zahlen deuten darauf hin, dass die Übergriffe gegen Kurden in ’Afrin zurückgehen. Dies könnte auf den offiziellen Einzug der Allgemeinen Sicherheit [Interne Sicherheitskräfte Anm.] in ’Afrin am 7.2.2025 und auf die Vereinbarung vom 10.3.2025 zwischen den SDF und der syrischen Zentralregierung zurückzuführen sein, in der sich beide Seiten dazu verpflichtet haben, sicherzustellen, dass alle vertriebenen Syrer in ihre Städte und Dörfer zurückkehren können und vom syrischen Staat geschützt werden (KuPI 15.7.2025).

Quellen:

AAA - Asharq Al-Awsat (2.2.2025): Syrien:[ سور يا: فتح تحقيق في وفاة عنصر دفاع وطني سابق داخل مركز احتجازErmittlungen zum Tod eines ehemaligen Offiziers der Nationalen Verteidigung in einem Gefangenenlager]eingeleitet, https://aawsat.com/ سور يا-فتح-تحقيق-في-وفاة-عنصر-دفاع-وطني-- 5107422 /المشرق-العربي/العالم-العربيسابق-داخل-مركز-احتجاز , Zugriff 3.2.2025

AAA - Asharq Al-Awsat ( سور يا: فتح تحقيق في وفاة عنصر دفاع وطني سابق داخل مركز احتجاز :( 2.2.2025 [Syrien: Ermittlungen zum Tod eines ehemaligen Offiziers der Nationalen Verteidigung in einem Gefangenenlager eingeleitet], https://aawsat.com/ سور يا-فتح-تحقيق-في-وفاة-عنصر-دفاع-وطني-سابق-- 5107422 /المشرق-العربي/العالم-العربيداخل-مركز-احتجاز , Zugriff 3.2.2025

ACHRi - Access Center for Human Rights (8.2025): BRIEFING: SECURITY SITUATION FACING RETURNEES - Four Cases of Human Rights Violations Against Recently Returned Syrian Refugees Highlight How Syria is Still Not Safe., https://achrights.org/wp-content/uploads/2025/08/Briefing.pdf, Zugriff 17.11.2025

ACRPS - Arab Center for Research and Policy Studies, The (5.2025): The Constitutional Declaration and Challenges of the Syrian Transition, https://www.dohainstitute.org/en/Lists/ACRPS-PDFDocumentLibrary/constitutional-declaration-in-syria-and-transitional-challenges.pdf, Zugriff 18.6.2025

AlMon - Al Monitor (3.6.2025): Between freedom and restrictions, Syrians navigate new reality, https://www.al-monitor.com/originals/2025/06/between-freedom-and-restrictions-syrians-navigate-new-reality, Zugriff 18.2.2026

BBC - British Broadcasting Corporation (8.12.2025b): Syria without Assad is lighter - but now there are new problems, https://www.bbc.com/news/articles/cy7v53366ejo, Zugriff 9.12.2025

Daraj - Daraj Media ( „ا لفضيلة“ في سور يا : كيف يتمدّد الخطاب المتشدّد والتضييق على الحر يات الفرديةّ ؟ :( 16.5.2025

[„Tugend“ in Syrien: Wie breitet sich der radikale Diskurs aus und schränkt die individuellen Freiheiten ein?], https://daraj.media/ د-الخطاب-الّالفضيلة-في-سور يا-كيف-يتمد , Zugriff 30.6.2025

DIS - Danish Immigration Service [Denmark] (9.12.2025a): Syria Situation of Certain Groups, https://us.dk/publikationer/2025/december/syria-situation-of-certain-groups/, Zugriff 10.12.2025

Enab - Enab Baladi (3.2.2025b): Syrian Defense Ministry appoints „Abu Amsha“ as Hama Brigade commander, https://english.enabbaladi.net/archives/2025/02/syrian-defense-ministry-appoints-abu-amsha-as-hama-brigade-commander, Zugriff 20.5.2025

Etana - Etana Syria (7.2025): STUDY: Between Symbolism and Substance: Syrias Transition at 6 Months, https://etanasyria.org/study-between-symbolism-and-substance-syrias-transition-at-6-months, Zugriff 10.7.2025

Etana - Etana Syria (17.1.2025): Syria Update #14 - 17 January 2025, https://reliefweb.int/report/syrian-arab-republic/syria-update-14-17-january-2025, Zugriff 29.1.2025

Etana/KAS - Etana Syria, Konrad-Adenauer-Stiftung (1.6.2025): Refugee Returns Migration Dynamics after Assad, https://etanasyria.org/wp-content/uploads/2025/06/STUDY_Refugee-Returns-Migration-Dynamics-after-Assad.pdf, Zugriff 8.7.2025

GPC - Global Protection Cluster (3.4.2025): Protection Landscape in Syria; A Snapshot; March 2025, https://globalprotectioncluster.org/sites/default/files/2025-04/250325_protection_landscape_in_syria_vfinal.pdf, Zugriff 23.4.2025

HRW - Human Rights Watch (8.12.2025): Syria: One Year Since Assads Fall, https://www.hrw.org/news/2025/12/08/syria-one-year-since-assads-fall, Zugriff 9.12.2025

HRW - Human Rights Watch (22.9.2025): Syria: Israel Forcibly Displaces Villagers in Occupied South, https://www.hrw.org/news/2025/09/17/syria-israel-forcibly-displaces-villagers-in-occupied-south, Zugriff 6.10.2025

HRW - Human Rights Watch (14.5.2025): Syria: Türkiye-backed Armed Groups Detain, Extort Civilians, https://www.hrw.org/news/2025/05/14/syria-turkiye-backed-armed-groups-detain-extort-civilians, Zugriff 19.5.2025

HRW - Human Rights Watch (25.3.2025): Syria: Constitutional Declaration Risks Endangering Rights, https://www.hrw.org/news/2025/03/25/syria-constitutional-declaration-risks-endangering-rights, Zugriff 27.3.2025

HRW - Human Rights Watch (30.1.2025): Northeast Syria: Apparent War Crime by Türkiye-Backed Forces, https://www.hrw.org/news/2025/01/30/northeast-syria-apparent-war-crime-turkiye-backed-forces, Zugriff 31.1.2025

ICG - International Crisis Group (26.11.2025): Restoring Security in Post-Assad Syria: Lessons from the Coast and Suweida, https://www.crisisgroup.org/middle-east-north-africa/syria/253-restoring-security-post-assad-syria-lessons-coast-and-suweida, Zugriff 9.12.2025

ISW - Institute for the Study of War (16.12.2024): Iran Update, December 16, 2024, https://www.understandingwar.org/backgrounder/iran-update-december-16-2024, Zugriff 18.12.2024

K24 - Kurdistan 24 (7.11.2025): Crimes Escalate in Afrin as Kurdish Civilians Killed Amid Ongoing Looting and Lawlessness, https://www.kurdistan24.net/en/story/874057/crimes-escalate-in-afrin-as-kurdish-civilians-killed-amid-ongoing-looting-and-lawlessness, Zugriff 18.2.2026

KuPI - Kurdish Peace Institute (15.7.2025): In the New Syria, Afrin’s Kurds Are Forgotten Kurdish Peace Institute, https://www.kurdishpeace.org/research/kpi-qamishlo/in-the-new-syria-afrins-kurds-feel-forgotten, Zugriff 31.7.2025

LebDeb - Lebanon Debate ( متهمان ب„ مجازر سور يا“… تعرفّوا على „ا لعمشات والحمزات“! :( 10.3.2025 [Angeklagt wegen „syrischer Massaker“… Treffen Sie Amshat und Hamzat!], https://www.lebanondebate.com/news/688866, Zugriff 10.3.2025

Lelun - Lelun Association for the Victims of Violations in Afrin (27.9.2025): Syria/Afrin: Ongoing Violations and Complicity under Official Cover, https://lelun-afrin.org/en/syria-afrin-ongoing-violations-and-complicity-under-official-cover/, Zugriff 4.12.2025

LOT - L’Orient Today (8.6.2025): For Afrin Kurdish refugees: Without Damascus’s guarantee, we will not return, https://today.lorientlejour.com/article/1463647/for-afrin-kurdish-refugees-without-damascuss-guarantee-we-will-not-return.html, Zugriff 31.7.2025

MAITIC - Meir Amit Intelligence and Terrorism Infomation Center (9.1.2025): Spotlight on Syria (Following the Toppling of the Syrian Regime) January 1 – 8, 2025, https://www.terrorism-info.org.il/app/uploads/2025/01/E_005_25.pdf, Zugriff 14.1.2025

MECGA - Middle East Council on Global Affairs (3.8.2025): How Syria’s New Government Risks Undermining Itself, https://mecouncil.org/blog_posts/how-syrias-new-government-risks-undermining-itself, Zugriff 27.10.2025

NYT - New York Times, The (22.10.2025): Civilian Massacres Follow Syrian Leaders Promises of Peace, https://www.nytimes.com/2025/10/22/world/middleeast/syria-massacre-druse.html, Zugriff 23.10.2025 [Login erforderlich]

ÖB Damaskus - Österreichische Botschaft Damaskus [Österreich] (26.11.2025): ÖB Damaskus, Antwort auf Anfrage der BFA-Staatendokumentation, Fragen zu offenen Verfahren [erhalten per E-Mail]

REU - Reuters (16.7.2025): Why Syria’s sectarian mix poses a dilemma for its new rulers, https://www.reuters.com/world/middle-east/syrias-sectarian-mix-dilemma-new-rulers-2025-07-16, Zugriff 21.7.2025

Rudaw - Rudaw Media Network (20.4.2025): Rojava official says no more hostile actions from Turkey, https://www.rudaw.net/english/interview/20042025, Zugriff 1.8.2025

SAV - Synergy Associations for Victims (Hevdesti) (23.12.2024): Missing Justice: Arbitrary Detention and Enforced Disappearance Continue in SNA-Controlled Areas, https://hevdesti.org/en/missing-justice-arbitrary-detention-and-enforced-disappearance-continue-in-sna-controlled-areas, Zugriff 5.6.2025

SNHR - Syrian Network for Human Rights (4.7.2025b): Monthly Report on Arrests/Detentions in Syria - 04 July 2025, https://snhr.org/wp-content/uploads/2025/07/M250702E.pdf, Zugriff 7.8.2025

SOHR - Syrian Observatory for Human Rights ( ا تساع دائرة التصفيات الانتقامية في حماة وحمص.. :( 27.11.2025عمليات قتل ممنهجة وغياب للمحاسبة - المرصد السوري لحقوق الإنسان [Der Kreislauf der Rachemorde in Hama und Homs weitet sich aus… Systematische Morde und mangelnde Rechenschaftspflicht], https://www.syriahr.com/ 785876 /يات-الانتقا-مية-في-اتساع-دائرة-التصف /, Zugriff 28.11.2025

SOHR - Syrian Observatory for Human Rights (30.8.2025): Shocking statistic SOHR documents 2,512 forcible/arbitrary arrests and kidnappings in areas controlled by Damascus government across Syria since early 2025, https://www.syriahr.com/en/368931, Zugriff 27.10.2025

SOHR - Syrian Observatory for Human Rights (20.7.2025): Civil testimonies and videos document war crimes and horrific atrocities committed against civilians in Al-Suwaidaa, https://www.syriahr.com/en/366267, Zugriff 22.7.2025

SOHR - Syrian Observatory for Human Rights (30.5.2025a): Under flimsy pretexts Authorities reject requests by civilians to take back houses and properties seized by Turkish-backed factions in Manbij, https://www.syriahr.com/en/363031, Zugriff 11.7.2025

SOHR - Syrian Observatory for Human Rights ( بعد انقطاع الرواتب.. عناصر „ا لسلطان مراد“ تنصب :( 17.5.2025حواجز لابتزاز المدنيين في ر يف الحسكة [Nach dem Ausbleiben der Gehälter errichten Mitglieder der „Sultan Murad“-Miliz Straßensperren, um Zivilisten in der Region al-Hasaka zu erpressen], https://www.syriahr.com/ 761460 /بعد-انقطاع-الرواتب-عناصر-السلطان-مرا /?fbclid=IwY2xjawKVF8VleHRuA2FlbQIxMQBicmlkETFCUkVtVEpyRFBQb0FPU2R4AR7EgH1IbLJOy9-kvY6y1ZjbHnFMq_36_8nhL-zcFNRoVk6f0kIa6ss-j3mVA_aem_OAGZVoEVpOnqhwdkYdAdnQ, Zugriff 1.8.2025

SOHR - Syrian Observatory for Human Rights (14.4.2025): Looting houses Families of National Army militiamen leave Peace Spring area for their hometowns, https://www.syriahr.com/en/359855, Zugriff 1.8.2025

SOHR - Syrian Observatory for Human Rights ( اعتداءات وانتهاكات احتفالات عيد النوروز في عفرين :( 24.3.2025[Übergriffe und Verletzungen der Nowruz-Feierlichkeiten in Afrin], https://www.syriahr.com/- اعتداءات754261 /وانتهاكات-احتفالات-عيد-النو , Zugriff 2.6.2025

SOHR - Syrian Observatory for Human Rights ( في ظل الوضع الأمني المتدهور.. مخاوف من عودة :( 2.2.2025سور يا إلى „ عهد مظلم“ - المرصد السوري لحقوق الإنسان [In Anbetracht der sich verschlechternden Sicherheitslage Befürchtung einer Rückkehr Syriens in eine ’dunkle Ära’], https://www.syriahr.com/- في-ظل-الوضع-الأمني 747788 /المتدهور-مخاوف-من-ع , Zugriff 3.2.2025

SOHR - Syrian Observatory for Human Rights ( في أقل من أسبوع.. تصفية 46 مواطنا على يد مجموعات :( 28.1.2025مسلحة محلية شاركت بالعمليات الأمنية في ر يف حمص - المرصد السوري لحقوق الإنسان [In weniger als einer Woche 46 Zivilisten von lokalen bewaffneten Gruppen getötet, die an Sicherheitsoperationen im Umland von Homs teilnahmen], https://www.syriahr.com/- 747206 /مواطنا-على-يد-مجم- 46 في-أقل-من-أسبوع-تصفية , Zugriff 29.1.2025

SOHR - Syrian Observatory for Human Rights ( في 91 عملية منذ بداية العام.. مقتل 190 شخصا :( 26.1.2025بينهم سيدات في عمليات انتقامية وتصفية في مناطق سور ية مختلفة - المرصد السوري لحقوق الإنسان [In 91 Operationen seit Beginn des Jahres 190 Menschen, darunter Frauen, bei Repressalien und Liquidierungsaktionen in verschiedenen syrischen Regionen getötet], https://www.syriahr.com/- عملية-منذ-بداية-العام-- 91 في746994 /ب-ًشخصا- 190 مقتل- , Zugriff 30.1.2025

SOHR - Syrian Observatory for Human Rights ( منذ سقوط النظام.. 157 ضحية في 80 جر يمة قتل بالساحل :( 11.1.2025 السوري وحمص وحماة [Seit dem Sturz des Regimes 157 Opfer bei 80 Morden an der syrischen Küste, in Homs und Hama], https://www.syriahr.com/- 745089 /جر يمة-قتل-بال- 80 ضحية-في-- 157 منذ-سقوط-النظام , Zugriff 14.1.2025

SOHR - Syrian Observatory for Human Rights ( عمليات تصفية على الهو ية في منبج.. الفصائل الموالية :( 9.12.2024لتركيا تعفش ممتلكات الكرد وتهين أبناء الأحياء الكردية المرصد السوري لحقوق الإنسان [Identitätsmorde in Manbij: Pro-türkische Gruppierungen plündern kurdisches Eigentum und demütigen Mitglieder kurdischer Stadtteile], https://www.syriahr.com/ 740199 /عمليات-تصفية-على-الهو ية-في-منبج-الفصائ , Zugriff 20.12.2024

Spiegel - Spiegel, Der (27.1.2025): Unter neuen islamistischen Herrschern: Aktivisten melden Dutzende willkürliche Hinrichtungen in Syrien, https://www.spiegel.de/ausland/syrien-aktivisten-melden-dutzende-willkuerliche-hinrichtungen-a-f3d28a1a-3b25-4675-bdf0-41b8b3b61072, Zugriff 29.1.2025

STJ - Syrians for Truth and Justice (31.7.2025): Letter on Violations of Property Rights During and Following Operation Peace Spring in Northern Syria, https://stj-sy.org/en/letter-on-violations-of-property-rights-during-and-following-operation-peace-spring-in-northern-syria, Zugriff 1.8.2025

STJ - Syrians for Truth and Justice (22.7.2025): Looted Homes and Risky Return: Extortions and Violations Against Returnees to Afrin After the Regimes Fall, https://stj-sy.org/en/looted-homes-and-risky-return-extortions-and-violations-against-returnees-to-afrin-after-the-regimes-fall, Zugriff 31.7.2025

STJ - Syrians for Truth and Justice (16.4.2025): Syria/Manbij Bombing: The Terrifying Scenes Haunt Me Every Moment, https://stj-sy.org/en/syria-manbij-bombing-the-terrifying-scenes-haunt-me-every-moment, Zugriff 20.5.2025

STJ/SAV - Syrians for Truth and Justice, Synergy Associations for Victims (Hevdesti) (9.5.2025): We Will Kill You Wherever You Go: Violations Committed during SNA-Led Operation Dawn of Freedom, https://stj-sy.org/en/we-will-kill-you-wherever-you-go-violations-committed-during-sna-led-operation-dawn-of-freedom, Zugriff 20.5.2025

TNA - New Arab, The (9.12.2025): Why Syria needs better governance…and a new kind of opposition, https://www.newarab.com/opinion/why-syria-needs-better-governanceand-new-kind-opposition, Zugriff 9.12.2025

TNA - New Arab, The (15.7.2025): Witnesses report massacres as Syria govt forces storm Suweida, https://www.newarab.com/news/witnesses-report-massacres-syria-govt-forces-storm-suweida, Zugriff 22.7.2025

UNGA - United Nations General Assembly (21.2.2025): Human rights in the occupied Syrian Golan; Report of the Secretary-General [A/HRC/58/72], https://www.ecoi.net/en/file/local/2123654/g2501663.pdf, Zugriff 14.5.2025

Zeit Online - Zeit Online (27.1.2025): Syrien: Aktivisten melden willkürliche Hinrichtungen in Syrien, https://www.zeit.de/politik/ausland/2025-01/syrien-hinrichtungen-beamte-baschar-al-assad, Zugriff 29.1.2025

Allgemeine Menschenrechtslage in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF - Demokratische Autonome Region Nord- und Ostsyrien (DAANES)

Letzte Änderung: 28.02.2026

Die Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF) haben bislang ein weitaus größeres Augenmerk auf Menschenrechtsfragen gelegt als die meisten anderen syrischen Akteure. Als Ideologie basiert der demokratische Konföderalismus der DAANES auf Kommunitarismus, dezentraler lokaler Demokratie, antihierarchischem Denken und Geschlechtergleichheit. Damit steht sie in starkem Kontrast zu den Idealen der Übergangsregierung, die auf Zentralisierung und islamistischen sozialen Werten beruhen. Diese Aspekte wurden im Gesellschaftsvertrag (vergleichbar mit einer Verfassung) umgesetzt, der internationale Menschenrechte direkt einbezieht und die Grundlage für eine aktive – wenn auch unvollkommene – Ratsdemokratie bildet, die auf direkter Beteiligung und Geschlechterparität basiert (AGIL 12.9.2025). Artikel 40 des Gesellschaftsvertrags legt fest, dass jeder Mensch Glaubens-, Gewissens-, Gedanken- und Meinungsfreiheit hat. Im Artikel 49 wird festgehalten, dass niemand aufgrund von Unterschieden in Hautfarbe, Geschlecht, Rasse, Religion, Glaube oder Konfession diskriminiert, beleidigt oder ausgeschlossen werden darf (RIC 14.12.2023). Während die offiziellen Dokumente der DAANES Säkularismus, Pluralismus und Dezentralisierung fördern, liegt die größte Herausforderung in der praktischen Umsetzung. Die Kluft zwischen theoretischen Grundsätzen und der tatsächlichen Anwendung in Syrien bleibt ein erhebliches Hindernis (Harmoon 4.2025).

Diese oben erwähnten Punkte bedeuten nicht, dass die SDF eine makellose Menschenrechtsbilanz vorweisen können (AGIL 12.9.2025). Es gibt wiederholte Beschwerden über willkürliche Verhaftungen, verschärfte Sicherheitsbeschränkungen für Aktivisten und Dissidenten sowie die Monopolisierung wirtschaftlicher Ressourcen – wie Öl und Weizen – durch die DAANES, zusammen mit der Erhebung unrechtmäßiger Gebühren für Bewegungsfreiheit und Handel (MEI 9.5.2025). Teile der SDF sollen sich an Menschenrechtsverletzungen beteiligt haben, darunter Angriffe auf Wohngebiete, körperliche Misshandlung, ungerechtfertigte Inhaftierungen, Rekrutierung oder Einsatz von Kindersoldaten, Einschränkungen der Meinungs- und Versammlungsfreiheit sowie Zerstörung und Abriss von Häusern (USDOS 22.4.2024). Die inneren Sicherheitskräfte (Asayesh) und die Anti-Terror-Einheiten (Yekîneyên Antî Teror - YAT), die beide der DAANES angehören, haben an zahlreichen Orten im Nordosten willkürliche Verhaftungen vorgenommen (FES 1.4.2024). Das syrische Menschenrechtskomitee zählte im Jahr 2024 132 zivile Todesfälle, die durch die SDF zu verantworten waren (SHRC 23.1.2025). Menschen wurden bei vorgeblich gegen den Islamischen Staat (IS) gerichteten Razzien verhaftet, andere, um sie in militärische Trainings- und Rekrutierungslager zu bringen. Wieder andere Zivilisten wurden unter dem Vorwurf verhaftet, dass sie mit arabischen Stämmen und der SNA gearbeitet oder die Operation „Abschreckung der Aggression“, die im November 2024 gestartet wurde, unterstützt haben. Zudem wurden Personen verhaftet, die Banner und Slogans der SDF an öffentlichen Plätzen gegen die aktuelle Flagge Syriens austauschten (SNHR 4.7.2025b).

Kurdische Milizen werden beschuldigt, arabische und turkmenische Einwohner aus den von ihnen kontrollierten Gebieten vertrieben zu haben (FH 2025). Im Juni 2025 erschoss ein SDF-Kämpfer einen elf-jährigen Buben in der Stadt Abu Hardoub. Tage später starb ein weiterer Bub, nachdem SDF-Kräfte das Feuer eröffnet hatten, als er in der Nähe eines Checkpoints Weizen sammelte. Solche Vorfälle sind keine Einzelfälle. Lokale Beobachter und Menschenrechtsgruppen haben Entführungen, die Zwangsrekrutierung von Minderjährigen durch die Organisation Revolutionäre Jugendbewegung und hohe finanzielle Abgaben für Familien, die eine Befreiung vom Militärdienst beantragen, dokumentiert (AAA 11.7.2025). Amnesty International machte die SDF im Jahr 2024 für rechtswidrige Tötungen, Folter und andere Misshandlungen verantwortlich. Mehr als 56.000 Menschen waren zu diesem Zeitpunkt in Gewahrsam der DAANES weiterhin Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt. Darunter befanden sich schätzungsweise 30.000 Kinder, 14.500 Frauen und 11.500 Männer, die in mindestens 27 Haftanstalten und zwei Internierungslagern – al-Hol und ar-Roj – festgehalten wurden. Ihnen wurde die Zugehörigkeit zum IS vorgeworfen. Viele sind seit 2019 inhaftiert (AI o.D.a). [Weitere Informationen zu den Lagern finden sich im Kapitel Allgemeine Menschenrechtslage / Allgemeine Menschenrechtslage in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF - Demokratische Autonome Region Nord- und Ostsyrien (DAANES) / IDP’s und Flüchtlinge]

In Aleppo ist es zu Entführungen durch kurdische Angehörige von mit den SDF in Verbindung stehenden Milizen gekommen (SHRC 12.2.2025). Bei mehreren Gelegenheiten griffen Asayesh-Einheiten in Aleppo Zivilisten und zivile Infrastruktur an und lösten damit gewalttätige Zusammenstöße aus. Während dieser Zeit stimmte Damaskus wiederholt Waffenstillständen zu, um die Verhandlungen über das umfassendere Integrationsabkommen vom 10.3.2025 mit den SDF aufrechtzuerhalten. Nach Ablauf der Frist des Integrationsabkommens scheiterten jedoch die letzten von den USA vermittelten Gespräche in Damaskus, und die Asayesh-Kräfte griffen erneut zivile Infrastruktur an, woraufhin die syrische Armee eine begrenzte Militäroperation begonnen hat (AC 13.1.2026). Das Syrian Network for Human Rights (SNHR) dokumentierte wiederholte Scharfschützenangriffe durch die SDF in den Stadtvierteln Sheikh Maqsoud und Ashrafiye in Aleppo. Zwischen 30.11.2024 und 30.1.2025 wurden 65 Zivilisten, darunter ein Kind, zwei Frauen und zwei Mitarbeiter einer humanitären Organisation durch Scharfschützen der SDF getötet. Im selben Zeitraum wurde auch das Verschwinden mehrerer Personen dokumentiert, nachdem sich diese den von den SDF kontrollierten Gebiete näherten oder diese betraten (SNHR 6.2.2025).

Einem Bericht zufolge gab ein kurdischer Beamter Anweisungen, wie mit Feierlichkeiten zu dem unterzeichneten Abkommen zwischen der Übergangsregierung in Damaskus und den SDF umgegangen werden soll. Demzufolge soll jeder, der die syrische Flagge trägt, zur Rechenschaft gezogen werden. Von großen Versammlungen soll abgesehen werden und jeder, der Freudenschüsse abgibt, soll verhaftet werden. Einige junge Männer, die nach dem Zusammenbruch des Assad-Regimes die Flaggen der SDF durch Flaggen der syrischen Revolution ersetzten, wurden von den SDF getötet (NLM 1.4.2025). Einem der Zentralregierung nahestehenden Medium zufolge führten die SDF im März 2025 eine Verhaftungskampagne gegen Zivilisten in Deir ez-Zour, al-Hasaka und ar-Raqqa durch. Die Verhaftungswelle beschränkte sich nicht nur auf politische Aktivisten oder Oppositionelle, sondern betraf auch Zivilisten. Selbst das Hissen der neuen syrischen Flagge oder das Zeigen eines Bildes von Präsident Ahmad ash-Shara’ und das Bekunden von Freude über den Sturz des Regimes und die Unterzeichnung des Abkommens reichten als Grund für Verhaftung und Strafverfolgung aus. Mehr als 300 Personen waren betroffen. Die Verhaftungswelle ging mit Razzien in Wohnungen, der Zerstörung von Hausrat, dem Aufbrechen von Türen und der Beschlagnahmung von Mobiltelefonen einher (Syria TV 19.3.2025). Die von den SDF geführte Autonome Verwaltung veröffentlichte am 6.12.2025 ein Rundschreiben, in dem sie jegliche Feierlichkeiten in den von ihr kontrollierten Gebieten im Nordosten Syriens zum Jahrestags des Regimesturzes verbot (BBC 8.12.2025a). Das Verbot umfasst öffentliche Veranstaltungen und Menschenansammlungen. Das Abfeuern von scharfer Munition und Feuerwerk anlässlich des Jahrestages wurde untersagt. Zur Begründung verwies die Verwaltung auf die aktuelle Sicherheitslage. Terrorzellen könnten das Datum ausnutzen, um Anschläge zu verüben und die Stabilität in der Region zu gefährden (ORF 8.12.2025). Zwei Minderjährige wurden dem syrischen Menschenrechtskomitee zufolge von den SDF entführt und zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt, nachdem sie den Sturz des Assad-Regimes gefeiert hatten (SHRC 11.4.2025). Mehrere lokale Zeitungen berichteten auf Facebook, dass am 8.12.2025 Scharfschützen auf einigen Verwaltungsgebäuden in ar-Raqqa positioniert worden seien und dass in verschiedenen Stadtvierteln Durchsuchungen durchgeführt worden seien (FR24 9.12.2025). Einer arabischen Zeitung zufolge haben die SDF eine umfassende Verhaftungskampagne gegen Mitglieder arabischer Stämme, die der neuen syrischen Regierung gegenüber loyal sind, im Gouvernement al-Hasaka gestartet, nachdem diese die syrische Hauptstadt Damaskus besucht hatten. Der Sprecher der SDF hingegen erläutert, dass die Sicherheitsoperation in al-Hasaka eine Reaktion auf Berichte über zunehmende Aktivitäten von Zellen des IS in der Region sei (AW 2.9.2025).

Die SDF untersuchen einige Vorwürfe gegen ihre Streitkräfte und verhängten Strafen gegen einige Mitglieder wegen Menschenrechtsverletzungen, aber es liegen keine Statistiken vor (USDOS 22.4.2024).

Das Abkommen zwischen den SDF und den Behörden der neuen syrischen Regierung vom März 2025 bekräftigt sowohl das Recht aller Syrer auf Teilnahme am politischen Prozess (Punkt 1) als auch die verfassungsmäßigen Rechte der Kurden als indigene Gemeinschaft Syriens (Punkt 2). Außerdem erfolgte das eindeutige Bekenntnis zur Integrität und Einheit des syrischen Staates (Punkt 6 und 7). Diese Verpflichtungen sind höchstwahrscheinlich eher politischer als rechtlicher Natur (AGIL 12.9.2025).

Religionsfreiheit

Das Recht auf Glaubensfreiheit ist in der DAANES im Gesellschaftsvertrag festgeschrieben. Die jesidische Religion ist im Gesellschaftsvertrag in einem eigenen Artikel als unabhängige Religion deklariert (RIC 14.12.2023). Der Gesellschaftsvertrag unterstützt nachdrücklich die Glaubens-, Gewissens- und Gedankenfreiheit, einschließlich des Rechts auf Religionswechsel und des Rechts auf Atheismus. Er lehnt Blasphemiegesetze ab, um intellektuelle Debatten und konstruktive Kritik zu fördern und gleichzeitig die Neutralität der staatlichen Institutionen gegenüber religiösen Überzeugungen zu gewährleisten. Religiösen und kulturellen Gruppen wird das Recht gewährt, unabhängige Institutionen zu bilden und ihre Angelegenheiten selbst zu regeln. Die DAANES befürwortet Neutralität im Bildungswesen und lehnt religiös orientierte Lehrpläne ab. Sie fordert außerdem die finanzielle Unabhängigkeit religiöser Institutionen vom Staat und strebt eine Verringerung der formellen Rolle der Religion in der Regierung durch die Abschaffung des Ministeriums für religiöse Stiftungen (Awqaf) und des Amtes des Großmuftis an. Im Allgemeinen unterstützen syrisch-kurdische nationalistische Kräfte – darunter die DAANES und der Kurdische Nationalrat in Syrien (KNCS) – den Grundsatz der staatlichen Neutralität gegenüber den religiösen Überzeugungen der Syrer. Die DAANES betont die Neutralität des Staates gegenüber Religionen und Ethnien sowie die Gleichheit aller syrischen Bevölkerungsgruppen (Harmoon 4.2025). Des Weiteren gibt die Vertretung der DAANES in Deutschland auf ihrer Homepage an, dass die DAANES den religiösen, kulturellen und ethnischen Pluralismus durch politische und kulturelle Rechte schützt, und führt als Beispiele den speziellen Schutz für christliches Eigentum an, damit Christen nach dem Sieg über den IS in die Region zurückkehren können (DAANES DEU o.D.).

Die SDF setzten ihre Bemühungen fort, fast 2.600 vermisste irakische jesidische Frauen und Mädchen zu finden und zu befreien, von denen viele wahrscheinlich seit ihrer Entführung und Versklavung durch den IS im Jahr 2014 in al-Hol und anderen Enklaven versteckt gehalten werden (USCIRF 3.2025).

Die Behörden der DAANES haben den assyrischen Schulen aufgetragen, die von ihnen erarbeiteten Lehrpläne zu verwenden, und drohten Schulen mit Schließung, sollten sie dem nicht nachkommen. Die Schulen verwenden die Lehrpläne der syrischen Regierung, weil jene der DAANES außerhalb der von ihr kontrollierten Zone nicht anerkannt werden (STJ 3.2023; vgl. Orient Net 8.11.2022).

Einem Einzelbericht zufolge verlangen Beamte der DAANES jedes Jahr am Ende des Ramadan von Geschäftsleuten eine Zakat al-Fitr-Abgabe (islamische Abgabe, die vor dem Eid-Fest am Ende des heiligen Fastenmonats gezahlt wird) (NLM 1.4.2025).

Meinungs-, Presse-, Versammlungs-, Organisationsfreiheit

Die Grundrechte, wie Meinungs- und Versammlungsfreiheit sind im Gesellschaftsvertrag der DAANES festgeschrieben. Artikel 44 regelt, dass alle Menschen und Gemeinschaften das Recht haben, sich zu organisieren und frei zu äußern. In den Artikeln 64 und 65 sind das Recht auf Gewerkschaftsbildung und Pressefreiheit festgeschrieben (RIC 14.12.2023). 2015 und 2021 wurden von der DAANES Mediengesetze erlassen, die der „ Medienabteilung“ weitreichende Befugnisse zur Erteilung und Entziehung von Lizenzen, zur Verhängung von Geldstrafen gegen Medienunternehmen erteilt und Journalisten zur Offenlegung ihrer Quellen verpflichtet, was einen klaren Verstoß gegen den Grundsatz des Schutzes journalistischer Quellen darstellt (SyJA 16.10.2025).

Die Bertelsmann-Stiftung sieht eine Einschränkung der Presse- und Meinungsfreiheit in der DAANES (BS 19.3.2024), nachdem im März 2022 alle Journalisten der Union of Free Media (Yekîtiya Ragihandina Azad - YRA) beitreten mussten, um weiter ihrer Arbeit nachgehen zu dürfen (BS 19.3.2024; vgl. FH 2024).

Es kommt weiterhin zur Einschränkung der Meinungs- und Pressefreiheit. So sind staatliche und eher regierungsnahe Medien bisher nicht im Nordosten präsent, während Korrespondenten kurdischer Medien mittlerweile auch in anderen Landesteilen präsent sind. Auch Medienschaffende, die über Missstände in den von DAANES kontrollierten Gebieten berichten, sehen sich Druck und Repressalien ausgesetzt. DAANES rechtfertigt diese Maßnahmen häufig mit dem Hinweis auf die Sicherheitslage und die Bedrohung durch den IS oder externe Mächte wie die Türkei (AA 30.5.2025). Der Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic (COI) zufolge sind Journalistinnen und insbesondere Journalisten in der DAANES Restriktionen, wie Inhaftierung ausgesetzt (UNGA 9.2.2024). Obwohl das Mediengesetz der DAANES Aktivisten zufolge nur Strafen, die von einer Verwarnung über die Zahlung einer Strafe bis zur Supendierung von einer Woche reichen, vorsieht, suspendiert die DAANES Journalisten regelmäßig für längere Zeiträume oder entzieht ihnen permanent die Lizenz ihrer Kanäle (USDOS 12.8.2025). Lokale Medien berichteten im Jahr 2023, dass DAANES und die SDF Journalisten unter dem Vorwand, gegen Gesetze zu verstoßen oder von den SDF als verboten eingestufte Medienkanäle zu unterstützen, verhafteten, vom Dienst suspendierten und journalistische Aufträge nicht verlängerten (USDOS 22.4.2024). Lokale Journalisten wurden wegen kritischer Berichterstattung über die DAANES inhaftiert, während Rundfunkanstalten wie Rudaw und Kurdistan 24, die über die kurdische Politik in Syrien und im Irak berichten, ebenfalls mit Einschränkungen in den Gebieten konfrontiert sind (TNA 12.4.2025). Laut dem Komitee zum Schutz von Journalisten nimmt die Pressefreiheit in den von den SDF kontrollierten Gebieten im Nordosten des Landes, wo die Medien seit 2012 Angriffen, Verhaftungen und Verboten ausgesetzt sind, weiter ab (AJ 8.12.2025).

Syrians for Truth and Justice dokumentierten zwischen Jänner und Juli 2024 im DAANES-Gebiet vier Verhaftungen von Journalisten und Medienmitarbeitern, die in Verbindung mit dem KNCS stehen(STJ 23.7.2024). Zwischen März 2011 und Mai 2024 registrierte das Syrian Network for Human Rights außergerichtliche Tötungen an vier Journalisten sowie die willkürliche Verhaftung von 17 Journalisten durch die SDF (SNHR 3.5.2024).

Die meisten Verbände und Gewerkschaften im von der DAANES kontrollierten Nordosten Syriens sind der Demokratischen Bewegung der Zivilgesellschaft (Tevgera Civaka Demokratîk - TEV-DEM) angeschlossen, die im Juli 2011 offiziell gegründet wurde und sich aus rund 27 Organisationen, Gewerkschaften, feministischen Organisationen, Genossenschaften und Vereinen zusammensetzt. Die Gewerkschaften, die in den von der DAANES kontrollierten Gebieten aktiv sind, wurden im Allgemeinen nach dem Rückzug des Assad-Regimes aus den Gebieten im Nordosten Syriens und der Ersetzung durch die Volksschutzeinheiten (Yekîneyên Parastina Gel - YPG) sowie anschließend durch die DAANES gegründet. Dazu gehören unter anderem die Gewerkschaft der Freien Medien (Yekîtiya Ragihandina Azad - YRA), die Gewerkschaft der Werktätigen, die Union Freier Syrischer Ärzte oder die Gewerkschaft der Apotheker. Große Teile dieser Gewerkschaften in der DAANES sind offiziell unabhängig und haben gewählte Vorstände. Jedoch sind diese Führungen alle Mitglieder der Partei der Demokratischen Union (Partiya Yekîtiya Demokrat - PYD) oder mit deren Einflusssphären verbunden. Die DAANES-Behörden verhängten Beschränkungen und repressive Maßnahmen gegen zivilgesellschaftliche Akteure und Gewerkschaften, die nicht zu den PYD-Netzwerken gehören, auch wenn diese weniger stark ausfielen als in anderen Gebieten Syriens. Die Einschränkungen betrafen unter anderem die Meinungsfreiheit und die Möglichkeit, sich zu organisieren. So verlangten die DAANES-Beamten beispielsweise von Journalisten, die über den Nordosten des Landes berichteten, dass sie der Union Freier Medien beitreten, um Presseausweise zu erhalten (FES 1.4.2024).

Einer Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge gibt es im Nordosten grundsätzlich Raum für öffentliche Kritik. Die rote Linie liegt dort bei Kritik, die als Bedrohung für die DAANES oder die SDF aufgefasst wird. Dabei kann es sich beispielsweise um Bemerkungen zur kurdischen Dominanz in diesem Gebiet handeln (MBZ 31.5.2025). Einem Bericht des staatlichen Fernsehsenders Syria TV zufolge gibt es Meldungen über Sicherheitsvorfälle nicht nur gegenüber jenen, die sich gegen die SDF äußern, sondern auch gegenüber Personen, die mit der neuen Regierung in Damaskus sympathisieren(Syria TV 1.2.2025).

In den von Kurden kontrollierten Gebieten wird die Politik in der Praxis von der mächtigsten Gruppe, der PYD, dominiert, deren Sicherheitskräfte häufig politische Gegner festnehmen (FH 2025). Strukturell handelt es sich bei der DAANES nach wie vor um ein eher repressives System, das wenig Kritik duldet. Es geht dabei nicht nur gegen politische Oppositionelle vor, sondern auch gegen allgemeinen gesellschaftlichen Dissens, der als Bedrohung für die Stabilität der Selbstverwaltung angesehen wird. Die SDF und die für die innere Sicherheit zuständigen Asayesh gelten dabei als die Hauptakteure der Repression nach innen. Obwohl von einer tatsächlichen politischen Beteiligung der Opposition nach wie vor nicht gesprochen werden kann, gibt es keine neuen Berichte über willkürliche Verhaftungen politischer Aktivisten, wie sie in der Vergangenheit immer wieder vorkamen (AA 30.5.2025). Die autonomen Behörden der DAANES instrumentalisieren Amnesty International zufolge Vorwürfe der Mitgliedschaft beim Islamischen Staat (IS) und nutzen diese, um Menschen, die sie als Gegner ansehen, zum Schweigen zu bringen und einzuschüchtern (AI 2024). SNHR dokumentierte in der ersten Jahreshälfte 2025 Festnahmen von Personen, die sich kritisch gegenüber der Politik der DAANES geäußert hatten, in den Dörfern der Gouvernements ar-Raqqa und Deir ez-Zour sowie der Umgebung von ar-Raqqa-Stadt durch die SDF. Diese Aktionen umfassten auch Angehörige von aus ihren Reihen Desertierten, mit dem Ziel, Letztere zur Selbstauslieferung zu zwingen. Ebenso wurden Fälle dokumentiert, bei denen Frauen während solcher Verhaftungskampagnen physisch angegriffen und persönliches Eigentum der Familien der Gefangenen, wie Geld, Goldschmuck und Mobiltelefone beschlagnahmt wurden (SNHR 4.7.2025a).

Die SDF und andere Oppositionsgruppen belegen Menschenrechtsorganisationen gelegentlich mit Einschränkungen oder schikanieren einzelne Aktivisten. In einigen Fällen werden sie sogar inhaftiert (USDOS 22.4.2024). Im Nordosten Syriens sind zivilgesellschaftliche Organisationen sehr aktiv. Die Arbeit dieser Organisationen ist jedoch nicht ohne Hindernisse, da die SDF und die Autonome Verwaltung zunehmend regulatorische Beschränkungen für ihre Arbeit auferlegen, insbesondere für diejenigen Organisationen, die sie als ihrer politischen Ausrichtung zuwiderlaufend betrachten oder die nicht in direkter Abstimmung mit ihnen arbeiten. Zu diesen Einschränkungen gehören Verzögerungen bei der Erteilung der erforderlichen Arbeitsgenehmigungen, geografische Beschränkungen der Bewegungsfreiheit und der Aktivitäten sowie manchmal die Aussetzung bestimmter Projekte unter dem Vorwand der Sicherheit oder aus politischen Gründen. Obwohl die meisten Organisationen insgesamt eine positive Rolle spielen, wurden in einigen Berichten aus dem Einsatzgebiet einzelne Verstöße dokumentiert, darunter Vorwürfe, dass Hilfe als Mittel zur politischen Erpressung eingesetzt wurde, beispielsweise indem von einigen Bewohnern verlangt wurde, an Veranstaltungen zur Unterstützung der DAANES als Gegenleistung für den weiteren Zugang zu Hilfsgütern (SyDial 2.6.2025).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (30.5.2025): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: Ende März 2025), https://milo.bamf.de/otcs/cs.exe/fetchcsui/-30747193/Deutschland._Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_Lage_in_der_Arabischen_Republik_Syrien,_30.05.2025.pdf?nodeid=30748842vernum=-2, Zugriff 4.6.2025 [Login erforderlich]

AAA - Asharq Al-Awsat (11.7.2025): The End of a Forced Coexistence: Arab Tribes Turn Against the Syrian Democratic Forces in Eastern Syria, https://english.aawsat.com/features/5163649-end-forced-coexistence-arab-tribes-turn-against-syrian-democratic-forces-eastern, Zugriff 1.8.2025

AC - Atlantic Council (13.1.2026): Eight questions (and expert answers) on the SDF’s withdrawal from Syria’s Aleppo, https://www.atlanticcouncil.org/blogs/menasource/eight-questions-and-expert-answers-on-the-sdfs-withdrawal-from-syrias-aleppo/, Zugriff 15.1.2026

AGIL - Armed Groups and International Law (12.9.2025): A Human Rights-Friendly Influence? The Syrian Democratic Forces, the Syrian Transition, and International Law, https://www.armedgroups-internationallaw.org/2025/09/12/a-human-rights-friendly-influence-the-syrian-democratic-forces-the-syrian-transition-and-international-law/, Zugriff 9.12.2025

AI - Amnesty International (o.D.a): Human rights in Syria 2024, https://www.amnesty.org/en/location/middle-east-and-north-africa/middle-east/syria/report-syria, Zugriff 20.8.2025

AI - Amnesty International (2024): AFTERMATH - INJUSTICE, TORTURE AND DEATH IN DETENTION IN NORTH-EAST SYRIA, https://www.ecoi.net/en/file/local/2107362/MDE2477522024ENGLISH.pdf, Zugriff 24.6.2024 [Login erforderlich]

AJ - Al Jazeera ( عام على سقوط الأسد.. صحفيو سور يا يتمتعون بحريتهم بعد 50 عاما إعلام الجزيرة نت :( 8.12.2025 [Ein Jahr nach dem Sturz von Assad genießen syrische Journalisten nach 50 Jahren Freiheit], https://www.aljazeera.net/media/2025/12/ عام-على-سقوط-الأسد-الصحفيون-السور يون/ 8 , Zugriff 9.12.2025

AW - Arab Weekly, the (2.9.2025): Fear of Arab tribal revolt drives SDF crackdown in Syrias Hasakah, https://thearabweekly.com/fear-arab-tribal-revolt-drives-sdf-crackdown-syrias-hasakah, Zugriff 24.10.2025

BBC - British Broadcasting Corporation (8.12.2025a): أحمد الشرع يطالب السور يين بالطاعة في الذكرى الأولى لسقوطنظام الأسد [Zum ersten Jahrestag des Sturzes des Assad-Regimes: Al-Sharaa verspricht den Wiederaufbau eines starken und gerechten Syriens], https://www.bbc.com/arabic/live/cdd53dmy7rrt, Zugriff 9.12.2025

BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Syria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105866/country_report_2024_SYR.pdf, Zugriff 3.5.2024

DAANES DEU - Die Vertretung der Demokratischen Selbstverwaltung der Region Nord- und Ostsyrien in Deutschland (o.D.): Pluralismus und Religionsfreiheit, https://nordundostsyrien.de/pluralismus-und-religionsfreiheit, Zugriff 21.8.2024

FES - Friedrich-Ebert-Stiftung (1.4.2024): Syrien Gewerkschaftsmonitor, https://library.fes.de/pdf-files/international/gm-mona/21125/2024-syrien.pdf, Zugriff 28.8.2024

FH - Freedom House (2025): Syria: Freedom in the World 2025 Country Report, https://freedomhouse.org/country/syria/freedom-world/2025, Zugriff 9.5.2025

FH - Freedom House (2024): Syria: Freedom in the World 2024 Country Report, https://freedomhouse.org/country/syria/freedom-world/2024, Zugriff 3.5.2024

FR24 - France 24 (9.12.2025): الأكراد في الرقة يمنعون الناس من الاحتفال بسقوط نظام بشار الأسد - فرانس 24[Kurden in ar-Raqqa verhindern Feierlichkeiten zum Sturz des Regimes von Bashar al-Assad], https://www.france24.com/ar/ 20251209- /الشرق-الأوسط raqqa-kurdes-interdisent-célébrer-anniversairechute-régime-al-assad, Zugriff 12.12.2025

Harmoon - Harmoon Center (4.2025): State Neutrality Towards Religious Practice in Syria Results, Conclusions, and Constitutional Recommendations, https://www.harmoon.org/wp-content/uploads/2025/04/State-Neutrality-Towards-Religious-Practice-in-Syria.pdf, Zugriff 18.6.2025

MBZ - Außenministerium der Niederlande [Niederlande] (31.5.2025): Algemeen Ambtsbericht Syrië (mei 2025) [Allgemeiner Amtsbericht Syrien (Mai 2025)], https://open.overheid.nl/documenten/e925473a-1918-467e-aea1-ecf9677cb1cd/file, Zugriff 17.6.2025

MEI - Middle East Institute (9.5.2025): The Damascus-SDF agreement two months on: Fragile progress or delayed collapse?, https://www.mei.edu/publications/damascus-sdf-agreement-two-months-fragile-progress-or-delayed-collapse, Zugriff 15.5.2025

NLM - New Lines Magazine (1.4.2025): The Fragile Foundations of Arab-Kurdish Coexistence, https://newlinesmag.com/first-person/the-fragile-foundations-of-arab-kurdish-coexistence, Zugriff 26.6.2025

ORF - Österreichischer Rundfunk (8.12.2025): Syrien feiert ein Jahr ohne Assad, https://orf.at/stories/3413832/, Zugriff 9.12.2025

Orient Net - Orient News ( بسبب مناهجها التعليمية.. ميليشيا قسد تهدد المدارس المسيحية في القامشلي بالإغلاق :( 8.11.2022 [Aufgrund ihrer Lehrpläne - SDF-Miliz droht christlichen Schulen in Qamischli mit Schließung], https://orient-news.net/ar/news_show/200293, Zugriff 19.8.2024

RIC - Rojava Information Center (14.12.2023): AANES Social Contract, 2023 Edition, https://rojavainformationcenter.org/2023/12/aanes-social-contract-2023-edition, Zugriff 24.6.2024

SHRC - Syrian Human Rights Committee (11.4.2025): SDF Militia Imprison Children for Celebrating the Fall of the Assad Regime, https://www.shrc.org/en/?p=34407, Zugriff 6.6.2025

SHRC - Syrian Human Rights Committee (12.2.2025): SDF Militia Carries Out Kidnappings Against Civilians in Aleppo, https://www.shrc.org/en/?p=34375, Zugriff 6.6.2025

SHRC - Syrian Human Rights Committee (23.1.2025): Victims of Human Rights Violations in 2024, https://www.shrc.org/en/?p=34346, Zugriff 6.6.2025

SNHR - Syrian Network for Human Rights (4.7.2025a): SNHR’s Monthly Report on Arrests/Detentions in Syria - At least 658 Cases of Arbitrary Arrest and Detention Recorded in Syria in the First Half of 2025 including 72 in June, https://snhr.org/blog/2025/07/05/snhrs-monthly-report-on-arrests-detentions-in-syria-4, Zugriff 24.10.2025

SNHR - Syrian Network for Human Rights (4.7.2025b): Monthly Report on Arrests/Detentions in Syria - 04 July 2025, https://snhr.org/wp-content/uploads/2025/07/M250702E.pdf, Zugriff 7.8.2025

SNHR - Syrian Network for Human Rights (6.2.2025): 65 Civilians, Including One Child and Two Women, Killed by SDF Snipers in Two Months in Aleppo city [EN/AR] - Syrian Arab Republic, https://reliefweb.int/report/syrian-arab-republic/65-civilians-including-one-child-and-two-women-killed-sdf-snipers-two-months-aleppo-city-enar, Zugriff 28.5.2025

SNHR - Syrian Network for Human Rights (3.5.2024): Statement - On World Press Freedom Day - May 2024, https://snhr.org/wp-content/uploads/2024/05/S240419E.pdf, Zugriff 6.6.2025

STJ - Syrians for Truth and Justice (23.7.2024): Journalists in Northeast Syria: „ Hostages“ of Political Dispute, https://stj-sy.org/wp-content/uploads/2024/07/Journalists-in-Northeast-Syria_Hostages-of-Political-Dispute-1.pdf, Zugriff 16.6.2025

STJ - Syrians for Truth and Justice (3.2023): Christians of Raqqa and Deir ez-Zor Under and After the IS, https://stj-sy.org/wp-content/uploads/2023/03/Christians-of-Raqqa-and-Deir-ez-Zor-Under-and-After-the-IS.pdf, Zugriff 19.8.2024

SyDial - Syrian Dialogue Center ( الواقع الخدمي والأمني والإنساني في شمال شرق سور يا - مركز الحوار السوري :( 2.6.2025[Die Lage in Bezug auf Dienstleistungen, Sicherheit und humanitäre Hilfe im Nordosten Syriens], https://sydialogue.org/ الواقع-الخدمي-والأمني-والإنساني-في-شم , Zugriff 23.10.2025

SyJA - قوانين الإعلام في سور يا.. نصوص تقُننّ التقييد وتقُصي :(رابطة الصحفيين السوريين ( 16.10.2025الحر ية - رابطة الصحفيين السور يين [Mediengesetze in Syrien: Texte, die Einschränkungen festschreiben und die Freiheit einschränken], https://syja.org/archives/32823, Zugriff 9.12.2025

Syria TV - Syria TV ( اعتقالات في الشرق.. صراع الأجنحة داخل „ق سد“ يهدد الاتفاق مع دمشق :( 19.3.2025 [Verhaftungen im Osten… Konflikte zwischen Fraktionen innerhalb der SDF gefährden das Abkommen mit Damaskus], https://www.syria.tv/ اعتقالات-في-الشرق-صراع-الأجنحة-داخل-قسد-يهدد-الاتفاق-مع-دمشق , Zugriff 27.10.2025

Syria TV - Syria TV ( بين التجنيد والانهيار الاقتصادي.. شهادات من الداخل عن الحياة في شمال شرقي سور يا :( 1.2.2025[Zwischen Rekrutierung und wirtschaftlichem Zusammenbruch: Berichte von Insidern über das Leben im Nordosten Syriens], https://www.syria.tv/- ين-التجنيد-والانهيار-الاقتصادي-شهادات-من-الداخل-عن-الحياة-في-شمالشرقي-سور يا , Zugriff 1.7.2025

TNA - New Arab, The (12.4.2025): Kurdish-led SDF impose media blackout on Aleppo neighbourhoods, https://www.newarab.com/news/kurdish-led-sdf-impose-media-blackout-aleppo-neighbourhoods, Zugriff 22.5.2025

UNGA - United Nations General Assembly (9.2.2024): Report of the Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic, https://www.ohchr.org/sites/default/files/documents/hrbodies/hrcouncil/sessions-regular/session55/A_HRC_55_64_EN.pdf, Zugriff 26.6.2024

USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom [USA] (3.2025): United States Commission on International Religious Freedom 2025 Annual Report, https://www.ecoi.net/en/file/local/2124290/Syria 2025 USCIRF Annual Report.pdf, Zugriff 14.5.2025

USDOS - United States Department of State [USA] (12.8.2025): 2024 Country Reports on Human Rights Practices: Syria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2128436.html, Zugriff 14.8.2025

USDOS - United States Department of State [USA] (22.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Syria, https://www.state.gov/reports/2023-country-reports-on-human-rights-practices/syria/, Zugriff 3.5.2024

Religionsfreiheit

Letzte Änderung: 28.02.2026

[Informationen zu den einzelnen Glaubensgemeinschaften und den Umgang mit ihnen finden sich im Kapitel Ethnische und religiöse Minderheiten und entsprechende Unterkapitel.]

In der Verfassungserklärung vom 13.3.2025 heißt es in Artikel 3 Absatz 1, dass die islamische Rechtswissenschaft die wichtigste Quelle der Gesetzgebung ist(ACRPS 5.2025).

Bislang ist kein eindeutiger Trend zur institutionellen Islamisierung durch die syrische Regierung zu beobachten. Sie lässt religiösen Konservatismus zu, der im heutigen Syrien tatsächlich weiter verbreitet ist (religiöse Veranstaltungen, Koranauswendiglernen-Wettbewerbe, öffentliche Gebete, Förderung traditioneller Kleidung), jedoch derzeit ohne Zwang. Religiöse Äußerungen kommen „ von unten“, aus Teilen der konservativen sunnitischen Bevölkerung, und nicht unbedingt aufgrund einer Anweisung der Behörden von oben. Wenn Beamte versucht haben, islamische Normen zu fördern, stießen sie oft auf öffentlichen Widerstand, der sie letztendlich zum Rückzug zwang. Dies geschah beispielsweise, als versucht wurde, an öffentlichen Stränden sittsame Badekleidung vorzuschreiben oder mehr religiöse Inhalte in Schulbücher aufzunehmen (INSS 14.12.2025). Dem gegenüber berichtet Etana, dass sich unter den Übergangsbehörden in der Übergangsphase ein deutlicher Rückgriff auf moralischen Konservatismus bei der Regulierung des sozialen Lebens gezeigt hat. Obwohl in den meisten Fällen nicht formell kodifiziert, deuten neue Praktiken auf eine zunehmende Einmischung in Fragen der persönlichen Freiheit hin. Die Behörden haben „Sittlichkeitsrichtlinien“ für die Kleidung von Frauen im öffentlichen Raum eingeführt, darunter ein Dekret vom Juni 2025, das Burkinis an öffentlichen Stränden vorschreibt, obwohl westliche Badebekleidung in privaten Resorts weiterhin erlaubt ist. Der Alkoholkonsum ist zwar nicht offiziell verboten, wird jedoch kritisch beobachtet, und es gibt Anzeichen dafür, dass künftige Gesetze weitere Einschränkungen vorsehen könnten, insbesondere in Gebieten mit sunnitischer Mehrheit (Etana 7.2025).

Freie Religionsausübung ist möglich, allerdings macht sich unter Nicht-Sunniten eine gewisse Angst vor der sunnitischen Mehrheit und den sunnitischen Machthabern bemerkbar. Es gibt Berichte über Belästigungen durch Sunniten gegenüber Christen. Anzumerken ist allerdings, dass das Regime von ash-Shara’ vor allem Übergriffe gegenüber Christen verhindern möchte, um nicht seine internationale Reputation und dringend notwendige Investitionen aus dem Ausland zu gefährden (ÖB Damaskus 19.1.2026).

Rückkehr

Letzte Änderung: 28.02.2026

Mit dem Sturz al-Assads kehrten Tausende Syrer aus dem Libanon und der Türkei nach Syrien zurück. Für viele war das Assad-Regime das Haupthindernis für die Rückkehr in ihre Heimat (CSIS 11.12.2024). Mit Stand 17.6.2025 waren 600.000 Syrer in den vergangenen sechs Monaten zurückgekehrt, die meisten aus den Nachbarländern (UNSC 17.6.2025). Im selben Zeitraum kehrten schätzungsweise 1,16 Millionen Binnenvertriebene in ihre Herkunftsgebiete zurück (UN Missions 17.6.2025). Zusammen sind das weniger als 10 % der Vertriebenen. Viele dieser Rückkehrer unternehmen „ go-and-see“-Besuche (MEI 16.6.2025). Von März bis Mai 2025 hat Frontex, die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache, die freiwillige Rückkehr von mehr als 1.000 syrischen Staatsangehörigen aus 14 verschiedenen EU-Mitgliedstaaten in ihr Heimatland unterstützt. Davon waren mehr als die Hälfte freiwillige Rückkehrer (Frontex 28.5.2025). Nach Angaben einer Quelle vom August 2025 kehrten weniger als 65.000 Syrer aus EU+-Ländern (von insgesamt etwa1,3 Millionen) zurück. Zwischen 30 und 50 % dieser Rückkehrer sind Berichten zufolge nur kurzfristig zurückgekehrt, während nur etwa 10 bis 20 % langfristig zurückgekehrt sind. Es ist jedoch schwierig, mit Sicherheit zu sagen, ob diese Schätzungen zutreffend sind, da keine offiziellen Zahlen vorliegen (MVCR 8.2025). Auch eine andere Quelle erklärt, dass die zuständigen Behörden und Forschungszentren nicht in der Lage sind, festzustellen, ob diese Menschen lediglich zurückgekehrt sind, um ihre Familien zu besuchen und zu treffen, oder ob sie freiwillig und dauerhaft zurückgekehrt sind (Almodon 13.2.2025).

Ob Rückkehrer in Syrien bleiben, hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie der Verfügbarkeit von Wohnraum und öffentlichen Dienstleistungen und der Wiederbelebung der Wirtschaft (UNSC 17.6.2025; UN Missions 17.6.2025). Im Hinblick auf die Vergleichbarkeit der Rückkehrzahlen zwischen 2023 und 2024/2025 ist zu beachten, dass bei den Zahlen für den Zeitraum seit 2024 von syrischen Individuen gesprochen wird, ohne deren rechtlichen Status (z. B. Flüchtling) im Ausland weiter zu definieren. IOM beispielsweise spricht in diesem Zusammenhang von „ arrivals from abroad“, unter denen sich nicht nur Flüchtlinge befinden dürften. Zu beachten ist außerdem, dass die Zahl der über 700.000 Rückkehrer nach Syrien seit Anfang 2024 das Phänomen des sogenannten „ Return under Duress“ [zu deutsch: Rückkehr unter Zwang] beinhaltet. Dies betrifft ca. 350.000 syrische Staatsangehörige aus dem Libanon, die aufgrund der militärischen Eskalation im Herbst (23. September 2024 - 27. November 2024) in ihr Heimatland zurückgeflohen sind. Insbesondere mit Bezug auf Grenzübertritte von Syrerinnen und Syrern aus dem Ausland ist fraglich, ob es sich hierbei um langfristige Rückkehrbewegungen handelt. Während VN-Einrichtungen in Syrien von mehrheitlich dauerhaften Rückkehrbewegungen berichten, schätzt das UNHCR-Büro im Libanon die Rückkehrbewegungen mehrheitlich als zeitlich begrenzt ein und spricht von sogenannten Pendelbewegungen (AA 30.5.2025). Die Zahl der Rückkehrer stieg nach dem 8.12.2024 deutlich an, ist seitdem jedoch zurückgegangen und hat sich stabilisiert. Eine internationale Organisation stellte fest, dass die Rückkehrraten im Laufe des Jahres 2025 insgesamt einen Aufwärtstrend verzeichneten, allerdings schwanken die Rückkehrraten von Woche zu Woche und scheinen auf bestimmte Auslöser zu reagieren, wie z. B. Sicherheitsereignisse im Land, den Schulkalender, Wetterbedingungen, Bedingungen in den Aufnahmeländern und die Beseitigung administrativer Hindernisse wie Gebühren oder Strafen für Überschreitung der Aufenthaltsdauer in den Wohnsitzländern. Die Zahlen sind gegen Ende des Jahres 2025 zurückgegangen, obwohl immer noch Menschen zurückkehren (DIS 9.12.2025b). UNHCR fördert keine Rückkehr nach Syrien(UNHCR 30.9.2025).

Die Gouvernements Aleppo (638.965), Damaskus-Land (449.603) und Idlib (421.914) beherbergen den größten Anteil an Rückkehrern (IOM 6.2025). Die meisten Rückkehrer zieht es in städtische Gebiete, insbesondere nach Aleppo, Homs und Damaskus, wo es seit September 2025 relativ wenige Sicherheitsvorfälle gibt und mehr Dienstleistungen und Erwerbsmöglichkeiten angeboten werden (DIS 9.12.2025b). Danach befragte, zurückgekehrte Flüchtlinge gaben als Motive für die Rückkehr unter anderem ein Gefühl der nationalen Identität und Zugehörigkeit sowie den Wunsch an, ihr Leben in ihrer Heimat neu aufzubauen, wo sie sich bessere Bedingungen für einen Neuanfang erhofften. Zu den wichtigsten Faktoren, die zur Rückkehr führten, gehörten Push-Faktoren, wie der wirtschaftliche Druck in den Aufnahmeländern (z. B. hohe Kosten für Mieten und Grundversorgung). Dennoch kollidierten die Erwartungen der zurückkehrenden Flüchtlinge bei ihrer Ankunft oft mit der harten Realität (ACHRi 22.7.2025). Nach Angaben des Syrian Network for Human Rights (SNHR) handelt es sich bei den Rückkehrern in der Regel um Personen mit finanziellen Mitteln, die hauptsächlich aus Ländern mit begrenzten Dienstleistungsangeboten wie dem Libanon kommen. Im Gegensatz dazu gibt es relativ wenige Rückkehrer aus Europa, wo Flüchtlinge in der Regel Zugang zu besseren Unterstützungssystemen haben und weniger geneigt sind, diese aufzugeben (DIS 9.12.2025b). Laut einer kontaktierten Quelle kehren über 50 % der Rückkehrer in ganz Syrien in ihre ursprüngliche Heimat zurück, während sich 30 % in einer der großen Städte, vor allem in Damaskus, niederlassen. Personen, die ursprünglich aus den südlichen Gouvernements Dar’aa und Suweida stammen, kehren in der Regel aufgrund sozialer und stammesbezogener Bindungen und der Existenz lokaler Unterstützungsnetzwerke an ihren Herkunftsort zurück. Nur 25 % der Rückkehrer aus den südlichen Regionen wechseln nach ihrer Rückkehr ihren Wohnort und ziehen meist in eine der großen Städte (MVCR 8.2025). Laut IOM ist die Lage in Damaskus, Damaskus Land und Quneitra insgesamt am günstigsten für die Rückkehr, am niedrigsten ist sie in ar-Raqqa und al-Hasaka (ÖB Damaskus 19.1.2026).

Die Rückkehrquote von Binnenvertriebenen in ihre Herkunftsgebiete ist im Juli 2025 zurückgegangen. Es wurden 133.998 Rückkehrer registriert. Gleichzeitig wurde ein erheblicher Anstieg der Zahl neuer Binnenvertriebener verzeichnet, von 9.544 im Juni auf 167.819 im Juli 2025. Dieser Anstieg ist auf die gewaltsamen Zusammenstöße im Gouvernement Suweida zurückzuführen, die am 13.7.2025 begannen (IOM 7.2025). Obwohl technisch gesehen alle Syrer zurückkehren können, handelt es sich bei den meisten Rückkehrern gegenwärtig um sunnitische Araber (DIS 9.12.2025b).

Gemäß einem Verantwortlichen von UNHCR hat Syrien seine maximale Aufnahmekapazität erreicht, was darauf hindeutet, dass das Land keine weiteren Rückkehrer mehr aufnehmen kann (SO 20.10.2025).

Anders als Ende 2024, als mehrheitlich Frauen und Kinder zurückkehrten, tun dies die meisten Menschen mittlerweile im Familienverband (Etana/KAS 1.6.2025). Eine NGO wiederum gibt an, dass manche syrische Männer in den Nachbarländern bleiben, um zu arbeiten, weil sie Kapital für den Wiederaufbau benötigen und es in Syrien nur wenige Arbeitsmöglichkeiten gibt, während ihre Frauen nach Hause zurückkehren. Außenstehende Beobachter sagen jedoch, dass sie diesen Trend in größerem Umfang nicht erkennen. Berichte aus der Türkei und dem Libanon deuten darauf hin, dass in den meisten Fällen Männer allein zurückkehren, um die Sicherheitslage, Arbeitsmöglichkeiten und Wohnverhältnisse zu prüfen, bevor sie eine Entscheidung für ihre Familien treffen (openDemocracy 8.5.2025).

Es ist unwahrscheinlich, dass die überwiegende Mehrheit der derzeit in den Nachbarländern untergebrachten Flüchtlinge in naher Zukunft zurückkehren wird. Viele geben an, dass sie weiterhin Bedenken hinsichtlich der Sicherheit, des Mangels an Dienstleistungen und der begrenzten wirtschaftlichen Möglichkeiten in Syrien haben. 25 % der befragten Flüchtlinge äußerten die Absicht, nach Syrien zurückzukehren. 46 % sind sich noch unsicher, was die wachsenden Bedenken hinsichtlich der Sicherheit und der Wiedereingliederung widerspiegelt. 30 % der Befragten gaben an, dass sie nicht zurückkehren möchten, und führten dafür die anhaltende Gewalt und die Angst vor Diskriminierung an (IRC 23.7.2025).

Rückkehrvoraussetzungen

Syrer, die in ihr Land zurückkehren möchten, müssen ihre syrische Staatsangehörigkeit nachweisen können (Etana/KAS 1.6.2025; vgl. MVCR 8.2025). Sie brauchen gültige Ausweispapiere, wie einen syrischen Reisepass oder Personalausweis. Personen, die zwar über keinen gültigen Ausweis verfügen, aber in den syrischen Zivilregistern erfasst sind, können dennoch einreisen. Die Grenzbeamten haben Zugriff auf die Personenstandsregister und können an den Grenzen eine Identitätsüberprüfung vornehmen. Die betroffenen Personen erhalten einen Personenstandsregisterauszug an der Grenze, der für die Einreise verwendet werden kann. Syrische diplomatische Vertretungen im Ausland sind befugt syrischen Staatsangehörigen ohne Ausweispapiere, die zurückkehren möchten, vorläufige Reisedokumente auszustellen. Kinder benötigen bei der Einreise nach Syrien eine Geburtsurkunde. Kinder, die nicht in den syrischen Personenstandsregistern erfasst sind und außerhalb Syriens geboren wurden, können die Geburtsurkunde des Geburtslandes vorlegen. Geburtsurkunden aus medizinischen Einrichtungen werden ausnahmsweise für nicht registrierte Kinder akzeptiert. Unter 18 Jahren ist die Einreise nach Syrien nur mit einem erwachsenen Elternteil, Verwandten oder Erziehungsberechtigten möglich. Alternativ kann eine Reisegenehmigung durch die im Ausland lebenden Eltern vorgewiesen werden (SysHome o.D.b). Quellen des tschechischen Innenministeriums berichten, dass die Staatsbürgerschaft derzeit auf verschiedene Weise überprüft werden kann und die Behörden jedes syrische Dokument akzeptieren. Es ist nicht zwingend erforderlich, dass Rückkehrer einen gültigen Reisepass oder Personalausweis besitzen – ein abgelaufenes Reisedokument kann als Nachweis der Staatsbürgerschaft ausreichen. Auch von der früheren Regierung ausgestellte Dokumente werden von den staatlichen Behörden anerkannt. Verfügt ein Rückkehrer über keines der oben genannten Dokumente, kann die Staatsangehörigkeit auch durch eine Geburtsurkunde, eine Heiratsurkunde, ein sogenanntes Familienbuch oder einfach durch eine Abfrage im Melderegister, auf das die Sicherheitskräfte an den Grenzübergängen Zugriff haben, nachgewiesen werden (MVCR 8.2025). [Informationen zur Erlangungen von Dokumenten und zu Dokumenten im Allgemeinen finden sich im Kapitel Dokumente].

Nach ihren offiziellen Angaben wenden die syrischen Behörden vereinfachte Verwaltungs- und Sicherheitskontrollen für Rückkehrer an und bieten an den Grenzübergängen kostenlose Dienstleistungen an, wie z. B. Unterstützung beim Transfer zu den Kontrollpunkten oder Hilfe mit dem Gepäck. Zurückkehrende syrische Staatsbürger sind außerdem von bestimmten Zollgebühren befreit, beispielsweise für Möbel (MVCR 8.2025).

Palästinensische Flüchtlinge, Maktoumin- und Ajanib-Kurden sowie andere staatenlose Bevölkerungsgruppen in Syrien müssen ihren früheren gewöhnlichen Aufenthalt im Land nachweisen (Etana/KAS 1.6.2025). Jedoch gibt es keine klaren Rahmenbedingungen für die Rechte staatenloser Personen in Syrien (SysHome o.D.b). [Informationen über staatenlose Personen, Maktoumin- und Ajanib-Kurden finden sich im Kapitel Bewegungsfreiheit / Binnenvertriebene (IDPs) und Flüchtlinge / Staatenlose]

Situation bei der Einreise

Eine Quelle wies darauf hin, dass ein Beschwerdemechanismus eingerichtet worden ist, um Korruption zu bekämpfen. Darüber hinaus gab es seit dem Regierungswechsel keine Berichte über Inhaftierungen, Verhöre oder Schikanierungen von Rückkehrern, obwohl die Quelle die Möglichkeit vereinzelter Fälle nicht ausschloss (DIS 9.12.2025b). Abgesehen von Einzelfällen gab es keine Berichte über systematische Ablehnungen an den Grenzübergängen. Forschungsteams berichteten von keinerlei Sicherheitskontrollen an Grenzübergängen oder Sicherheitsüberprüfungen für Rückkehrer im Zusammenhang mit ihrer Herkunftsgemeinschaft, Kriegsaktivitäten oder unterstellten bzw. tatsächlichen politischen Zugehörigkeiten – mit Ausnahme einiger regimenaher Personen, denen Beteiligung an früheren Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen wurde. Personen, die ihren Status klären müssen (z. B. als ehemalige Angehörige der Armee, Polizei oder des Sicherheitsdienstes), werden gebeten, sich bei der örtlichen Kriminalpolizei in ihrem Rückkehrgebiet zu melden. Gleichzeitig ist zu erwarten, dass Flüchtlinge und Binnenvertriebene aus Minderheiten (einschließlich Schiiten und Alawiten) aufgrund von Angst vor konfessionell motivierten Sicherheitsüberprüfungen durch die Übergangsregierungen, die mit ihnen verbundenen Sicherheitskräfte und verbündete bewaffnete Gruppierungen vorerst nicht zurückkehren. Gebühren wurden an den offiziellen Grenzübergängen von Rückkehrern ebenso wenig erhoben, wie Bestechungsgelder. Teilweise gibt es hohe Gebühren in Aufnahmeländern, wie in der Türkei, wo Syrer, die zurückkehren möchten, alle ausständigen Rechnungen mit Regierungsbehörden begleichen müssen. Die Kosten für die Rückkehr zumindest auf syrischer Seite sind geringer als noch vor dem Sturz des Regimes (Etana/KAS 1.6.2025).

Unter dem ehemaligen Regime dienten Fahndungslisten, Versöhnungs- und Aufenthaltsformulare sowie Verhöre und/oder willkürliche Verhaftungen nach der Rückkehr der Informationsbeschaffung und Bestrafung vermeintlich Oppositioneller. Viele dieser missbräuchlichen und ausbeuterischen Praktiken, die unter dem Regime gang und gäbe waren – neben der Bestechung von Grenzbeamten und regimenahen Kontrollpunkten nach dem Grenzübertritt – wurden eingestellt. Nicht sicherheitsrelevante Gesetze, die früher zur Verfolgung zurückgekehrter Flüchtlinge herangezogen wurden, wie etwa das Gesetz 18/2014 (geändert durch das Rundschreiben 342/2019 des Innenministeriums) über die „illegale Ausreise“, werden nicht mehr angewendet (Etana/KAS 1.6.2025). Rechtliche Herausforderungen für Rückkehrer treten während der Rückreise an den Grenzübergängen auf und setzen sich bis nach Syrien fort. Den Grenzbehörden auf türkischer und syrischer Seite mangelt es an Flexibilität bei der Anerkennung von Dokumenten, insbesondere für Familien mit im Ausland geborenen Kindern (ACHRi 22.7.2025). Im Widerspruch dazu berichten Mitarbeiter einer internationalen Organisation, dass in manchen Fällen Rückkehrern die Einreise allein auf der Grundlage eines Fotos ihrer Dokumente auf einem Mobilgerät, insbesondere über WhatsApp, gestattet wurde. Insgesamt wird die Einreise in das von der Übergangsregierung kontrollierte syrische Gebiet auf der Grundlage relativ großzügiger Anforderungen gewährt (MVCR 8.2025). Kinder unter 18 Jahren, die nach Syrien zurückkehren, müssen von einem erwachsenen Elternteil, Verwandten oder Erziehungsberechtigten begleitet werden. Alternativ muss eine von den Eltern im Ausland ausgestellte Reisegenehmigung vorgelegt werden (SysHome o.D.a). Aus den Quellen des tschechischen Innenministeriums geht nicht hervor, dass Personen, die aus dem Ausland zurückkehren, Sicherheitsbedrohungen ausgesetzt sind, beispielsweise durch die derzeitigen Behörden oder mit ihnen verbundene Akteure. Im Falle von Bedrohungen ist es möglich, sich an die lokale Behörde der Allgemeinen Sicherheit [Interne Sicherheitskräfte Anm.] zu wenden, die landesweit tätig ist, jedoch nur über begrenzte Kapazitäten verfügt. Es wurden Fälle von Gewalt, einschließlich Tötungsdelikten, gegen Personen dokumentiert, die zurückgekehrt sind. Diese Vorfälle waren nicht ethnisch oder religiös motiviert, vielmehr handelte es sich bei den Opfern um Täter früherer Verbrechen oder Gewalttaten. So wurden beispielsweise im ländlichen Hama mehrere Rückkehrer von ihren Verwandten getötet, wobei das Motiv in Rache aufgrund früherer Familienstreitigkeiten gesehen wurde. Im Süden Syriens wurden hingegen keine ähnlichen Fälle gemeldet (MVCR 8.2025).

Laut Quellen gibt es auf syrischer Seite keine rechtlichen Hindernisse für die Rückkehr in eine bestimmte Gemeinde, außer in Gebieten, die von kurdischen Behörden kontrolliert werden (siehe oben), wo möglicherweise zusätzliche Dokumente oder Begründungen erforderlich sind. Im Allgemeinen haben Rückkehrer bei ihrer Rückkehr nur minimale Schwierigkeiten (MVCR 8.2025). Einer Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge gab es rechtlich keine Hindernisse für zurückkehrende Syrer, sich in einem Gebiet niederzulassen, aus dem sie nicht stammten. Allerdings erlebten syrische Rückkehrer, die sich außerhalb ihres ursprünglichen Wohngebiets niederließen, einer Quelle zufolge Spannungen mit der dort verbliebenen Bevölkerung und wurden in den lokalen Gemeinschaften nicht akzeptiert (MBZ 31.5.2025).

Die neue Regierung hat die Zollgebühren vereinheitlicht. Diese Maßnahme soll zum einen so schnell wie möglich den Weg für die Rückkehr Hunderter syrischer Firmen und Unternehmen aus den Nachbarländern ebnen, damit diese wieder auf syrischem Territorium arbeiten können. Zum anderen möchte man syrische Auswanderer und ausländische Investoren einladen, Fabriken und Unternehmen in Syrien zu gründen, mit dem Ziel, das Rad der Wirtschaft in Bewegung zu setzen, Tausende von Arbeitsplätzen für Syrer zu schaffen und so eine integrierte Volkswirtschaft aufzubauen. Dadurch werden syrische Produkte nun mit Zollgebühren nach Syrien eingeführt, um es für syrische Händler und Unternehmen im Ausland attraktiver zu machen, wieder nach Syrien kommen. Die neue Regierung hat viele Vorteile angeboten, um Investitionen nach Syrien zu locken (AJ 10.2.2025b). Gemäß dem syrischen Gesetz Nr. 38/2006 sind persönliche Gegenstände, Werkzeuge und Haushaltsmöbel, die zum Zweck des dauerhaften Aufenthalts nach Syrien zurückgebracht werden, von Zollgebühren befreit. UNHCR wurde kürzlich darüber informiert, dass die Übergangsbehörden in Syrien möglicherweise bestimmte Zölle und Gebühren für einige Gegenstände einführen werden. Dies wurde jedoch noch nicht umgesetzt [Stand 2.7.2025] (SysHome o.D.b).

Situation nach der Rückkehr

Während eine merkliche Erhöhung der Grenzübertritte nach Syrien zu beobachten ist, bleibt die Nachhaltigkeit der Rückkehrdynamik abzuwarten (AA 30.5.2025). Das Land, in das die Menschen zurückkehren, unterscheidet sich grundlegend von jenem, das sie verlassen haben, bedingt durch die Zerstörung von Häusern und wichtiger Infrastruktur, vermisste Angehörige, weitverbreitete Armut, das Risiko wieder aufflammender Gewalt und die Unsicherheit über die unerfahrenen neuen Staats- und Regierungschefs des Landes – zusätzlich zu der anhaltenden humanitären Krise des letzten Jahrzehnts (FA 11.2.2025; vgl. NH 10.4.2025). Der Rückkehrtrend bringt Herausforderungen mit sich, darunter eine erhöhte Belastung der ohnehin schon fragilen Infrastruktur, ungelöste Fragen im Zusammenhang mit Wohn-, Land- und Eigentumsrechten sowie aufkommende soziale Spannungen zwischen Rückkehrern und denjenigen, die sich während des Konflikts in diesen Gebieten niedergelassen haben (Etana 7.2025). Refugees International hat Syrer interviewt, die aus Nachbarländern zurückgekehrt sind und ihre Städte unbewohnbar vorgefunden haben. Einige sind in Flüchtlingslagern in Idlib gelandet und suchen weiterhin nach einer Unterkunft. Viele Gebiete entlang der Westachse Syriens – Damaskus, Homs, Hama, Aleppo und Idlib – sind nach wie vor größtenteils unbewohnbar. Ganze Städte und Stadtteile wurden in verschiedenen Phasen des Krieges zerstört. Es gibt kaum oder gar keine Versorgungsdienste, und weite Gebiete sind mit Minen und Blindgängern verseucht. Der Wiederaufbau wird eine Generation dauern – und wurde durch die Fortsetzung der Sanktionen bereits verzögert (RefInt 1.5.2025). Sowohl in dokumentierten Fällen freiwilliger Rückkehr als auch in Fällen zwangsweiser Abschiebung wurden die Lebensbedingungen in Syrien als schwierig beschrieben. Alle Befragten schilderten die wirtschaftliche Lage als katastrophal, mit überteuerten Dienstleistungen, sehr begrenzten Beschäftigungsmöglichkeiten und Schwierigkeiten bei der Wohnungssuche aufgrund der weitreichenden Zerstörungen durch den Krieg und der hohen Mietkosten (ACHRi 22.7.2025). Die relativ umfangreiche Rückkehr führte einer Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge zu einer Überlastung des lokal verfügbaren Wohnraums und der bereits überstrapazierten Grundversorgung und Infrastruktur (MBZ 31.5.2025). Viele Zurückkehrende reisen nach einer Weile wieder zurück in ihre ursprünglichen Fluchtländer. Hierbei sind mangelnder Zugang zu Wohnraum, zu Infrastruktur und zu essenziellen Dienstleistungen sowie die fragile Sicherheitslage entscheidende Faktoren. Gleichzeitig werden innerhalb Syriens neue Binnenvertreibungen und Fluchtbewegungen in Richtung Libanon beobachtet (AA 30.5.2025).

Laut einer Quelle ist Syrien für Flüchtlinge, die vor Assads Brutalität geflohen sind, nicht sicher. Viele fürchten die Gewalt von Extremisten, die weiterhin aktiv sind, während die neue Übergangsregierung des Landes versucht, sie unter Kontrolle zu bringen (NLM 6.5.2025). Von allen durch Etana Syria befragten Flüchtlingen gaben 76 % an, dass sie eine Rückkehr nach Syrien unter den derzeitigen Umständen nicht für sicher halten. Als Gründe nannten sie vor allem die unsichere Sicherheitslage (wobei insbesondere die Instabilität, die Verbreitung von Waffen, schwache staatliche Institutionen und wiederholte Repressalien genannt wurden), gefolgt von den wirtschaftlichen Bedingungen (einschließlich des Mangels an grundlegenden Dienstleistungen in den Herkunftsgemeinden, schlechter Bildung und harter Lebensbedingungen). 24 % der befragten Flüchtlinge haben hingegen angegeben, dass sie eine Rückkehr nach Syrien für sicher halten. Diese Teilnehmer führten vor allem an, dass das Land ohne die Verstöße des Assad-Regimes sicher sei, weil es keine Luftangriffe, willkürlichen Verhaftungen, Kontrollpunkte oder Wehrpflicht mehr gebe (Etana/KAS 1.6.2025). Die anhaltende Unsicherheit – einschließlich bewaffneter Zusammenstöße, zunehmender krimineller Aktivitäten und nicht explodierter Kampfmittel – stellt die Zivilbevölkerung weiterhin vor Herausforderungen und wird wahrscheinlich die potenzielle Entscheidung der außerhalb des Landes lebenden Syrer, nach Hause zurückzukehren, beeinflussen (UNHCR 2.1.2025). Nicht explodierte Kampfmittel und Landminen stellen weiterhin eine tödliche Gefahr dar. Dutzende Rückkehrer wurden getötet, als sie versuchten, in ihre Häuser zurückzukehren oder ihre landwirtschaftliche Tätigkeit wieder aufzunehmen. In einigen Regionen herrscht weiterhin Gesetzlosigkeit, mit steigenden Kriminalitätsraten sowie sporadischen Angriffen von Resten des Regimes und lokalen Machtkämpfen, die zu Gewaltausbrüchen führen (GPC 3.4.2025). Seit November 2024 wurden in Idlib, Aleppo, Hama, Deir ez-Zour und Latakia insgesamt 136 Landminenfelder und Minenpräsenzpunkte neu identifiziert (UNOCHA 30.1.2025). Zwischen Dezember 2024 und Mai 2025 wurden über 600 Zivilisten durch Landminen und Blindgänger getötet, darunter viele Rückkehrer (RefInt 1.5.2025) [Weitere Informationen zu Kampfmittelrückständen finden sich im Kapitel Sicherheitslage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)]. Menschen, die in ihre vom Krieg zerstörten Häuser und Dörfer in Deir ez-Zor im Osten Syriens zurückkehren, werden durch nicht explodierte Sprengkörper verletzt oder sogar getötet (MSF 5.6.2025). Tausende Binnenvertriebene, die versuchen, nach ar-Raqqa, Deir ez-Zour und al-Hasaka zurückzukehren, sehen sich ebenfalls mit Bewegungsbeschränkungen, weitreichenden Kampfmittelrückständen, ungelösten HLP-Streitigkeiten und Herausforderungen bei der sozialen Wiedereingliederung konfrontiert (GPC 3.4.2025).

Neben den Sicherheitsbedenken beeinflussen auch die Zerstörung von Eigentum und eine unzureichende Infrastruktur die Rückkehrentscheidungen von Flüchtlingen und Binnenvertriebenen (UNOCHA 30.1.2025). Knapp die Hälfte (48 %) der Teilnehmer an der Umfrage von Etana Syria gaben an, dass ihr Eigentum unbeschädigt geblieben ist. 45 % gaben an, dass ihr Eigentum zerstört wurde, und weitere 7 % beschrieben ihr Eigentum als reparaturbedürftig (Etana/KAS 1.6.2025). Eine der größten Schwierigkeiten für diejenigen, die nach Syrien zurückgekehrt sind, ist die Sicherung von Wohnraum aufgrund der weitreichenden Zerstörungen durch den Krieg, der hohen Mietkosten und der Schwierigkeit, rechtliche Dokumente einzureichen, um ihre Eigentums- und Landrechte zu erhalten. Viele berichteten, dass ihre Häuser geplündert, niedergebrannt oder teilweise zerstört worden waren. Einige verloren ihre Eigentumsrechte und erhielten keine Alternative oder Entschädigung. Dies war die Folge der Umsetzung des Gesetzes Nr. 10 von 2018 in Syrien, einem höchst umstrittenen Gesetz zur Regulierung des Eigentumsrechts in Gebieten, die als zerstört oder sanierungsbedürftig gelten. Dieses Gesetz verpflichtete Eigentümer, ihr Eigentumsrecht innerhalb kurzer Zeit nachzuweisen, ohne zu berücksichtigen, dass viele zu diesem Zeitpunkt nicht nach Syrien zurückkehren konnten (ACHRi 22.7.2025). Viele Flüchtlinge haben kein Zuhause, in das sie zurückkehren können. Einige Häuser wurden während des Krieges zerstört, in anderen leben neue Bewohner und viele Flüchtlinge haben keine Dokumente, die ihre Besitzansprüche belegen (CSIS 11.12.2024). Viele Flüchtlinge und Vertriebene sind nach dem Sturz des Regimes bei der Rückkehr in ihre Gebiete, Städte und Dörfer schockiert, wenn sie feststellen, dass andere in ihren Häusern wohnen. In einigen Fällen besitzen diese derzeitigen Bewohner Dokumente, die belegen, dass sie die Immobilien gekauft haben, aber Untersuchungen zeigen, dass es sich oft um Fälschungen handelt, einschließlich gefälschter Eigentumsnachweise und Gerichtsurteile, die äußerst schwer aufzuspüren sind (HLP Syria 20.1.2025). [Weitere Informationen zu Problemen im Zusammenhang mit Besitz- bzw. Wohnverhältnissen finden sich auch in den Kapiteln Rechtsschutz / Justizwesen und Grundversorgung und Wirtschaft / Wohnsituation und Infrastruktur]. Gemäß zweier Quellen des niederländischen Außenministeriums ist eine unbekannte Anzahl an Syrern, die nach dem Sturz al-Assads, aus dem Libanon zurückgekehrt waren, nach kurzer Zeit wieder (illegal) in den Libanon zurückgereist. Bei ihrer Ankunft in Syrien stellten sie beispielsweise fest, dass ihre Häuser zerstört oder besetzt waren, dass die öffentlichen Einrichtungen kaum funktionierten und dass es keine Arbeit oder Lebensgrundlagen gab (MBZ 31.5.2025). Insbesondere in den Gebieten Homs, Latakia und Tartous werden die rechtlich schwierigen Eigentumsverhältnisse nach den Massakern vom März 2025 als Problem gesehen. Daneben wird die Wiedererlangung von Eigentum in Gebieten, in denen regimetreue Milizen oder bewaffnete Gruppierungen die Kontrolle über das Land übernommen haben, als besondere Herausforderung angesehen. Die lokalen Räte sind unterbesetzt, überlastet und verfügen nicht über die rechtlichen Instrumente und institutionellen Kapazitäten, um Ansprüche fair und einheitlich zu klären. Die Personenstandsregister sind nach wie vor papierbasiert(RefInt 1.5.2025). Der Zugang zu Wohnraum hängt in der Regel in erster Linie von der finanziellen Situation des Rückkehrers ab und davon, ob er in Syrien über bewohnbaren Grundbesitz verfügt und dessen Eigentumsrechte nachweisen kann, insbesondere aufgrund der früheren Beschlagnahmung von Eigentum unter dem früheren Regime. Um eine Immobilie zu mieten, reicht es aus, einen Personalausweis vorzulegen. Beim Kauf einer Immobilie müssen hingegen zusätzlich zum Personalausweis auch der Nachweis des Eigentumsrechts, ein Strafregisterauszug und die gerichtliche Genehmigung vorgelegt werden. Die Anforderungen können je nach Immobilie variieren (MVCR 8.2025). Die Rückkehr im Winter ist besonders schwierig, da die Flüchtlinge nicht wissen, ob ihre Häuser Schutz vor der Kälte bieten oder nicht. Es ist unklar, an wen sich Flüchtlinge wenden können, wenn sie nach ihrer Rückkehr Probleme mit Wohnraum oder Eigentumsrechten haben, und ob die Übergangsregierung in der Lage sein wird, grundlegende Dienstleistungen bereitzustellen (CSIS 11.12.2024). Partnerorganisationen von UNOCHA betonen auch, dass der Zugang zu zivilen Dokumenten und Rechtsdienstleistungen, einschließlich solcher im Zusammenhang mit Fragen zu Wohnraum, Land und Eigentum, entscheidende Hindernisse für die Rückkehr darstellt. Gegenwärtig sind nicht alle Standesämter und Gerichte im ganzen Land funktionsfähig oder nur teilweise funktionsfähig, was den Zugang erschwert (UNOCHA 30.1.2025). In 20 % der von IOM bewerteten Gemeinden berichteten Befragte, dass es keinen Zugang zur Ausstellung oder für den Ersatz ziviler Dokumente gab. Die am häufigsten genannten Hindernisse für den Zugang zu Dokumenten waren ein Mangel an verfügbaren Dienstleistungen in der Region (67 %), gefolgt von langen Entfernungen zu Behörden (50 %) und den hohen Kosten für die Beschaffung von Dokumenten (34 %) (IOM 6.2025). Das Fehlen ziviler Dokumente (einschließlich Geburtsurkunde, Familienstand, Ausweise) stellt eine erhebliche Herausforderung dar, wenn es darum geht, Bedürfnisse richtig einzuschätzen, den Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen zu überwachen und eine effiziente Reaktion zu gewährleisten. Einer von zwei Haushalten, der innerhalb eines Jahres nach Syrien zurückkehren möchte, verfügt über keine zivilen Dokumente (GPC 3.4.2025).

Einem Wirtschaftswissenschaftler zufolge ist das größte Hindernis für die Rückkehrer das Fehlen staatlicher Institutionen, die in der Lage sind, grundlegende Dienstleistungen wie Strom und Wasser bereitzustellen, was das tägliche Leben kostspielig und schwierig macht. Das Fehlen von organisierten Märkten, die grundlegende Waren anbieten, und das Fehlen einer Angebotskontrolle haben zu einem wirtschaftlichen Chaos geführt, wodurch sich die Rückkehrer in einem finanziell instabilen Umfeld wiederfinden. Der dramatische Anstieg der Preise, sowohl bei den Mieten als auch bei den Grundversorgungsleistungen, stellt eine zusätzliche Belastung für die Rückkehrer dar, da sie bei begrenztem Einkommen hohe Lebenshaltungskosten zu tragen haben. Zusätzlich zu den wirtschaftlichen und sicherheitspolitischen Herausforderungen erleben viele Rückkehrer aufgrund der großen Kluft zwischen ihren Hoffnungen und der Realität, die sie vorgefunden haben, eine psychische Krise (AlHurra 11.2.2025).Viele wollen wegen des Mangels an Arbeitsplätzen und grundlegenden Dienstleistungen nicht zurückkehren (CSIS 11.12.2024). Bislang ist das Bild der Beschäftigungssituation nach der Rückkehr unklar. Von den 34 männlichen von Etana Syria befragten Rückkehrern hatte nur die Hälfte eine Beschäftigung in Syrien gefunden. Von den 31 weiblichen Befragten gaben nur 13 an, vor ihrer Rückkehr nach Syrien einer externen Beschäftigung/einem Beruf nachgegangen zu sein (d. h. nicht Hausfrau oder arbeitslos gewesen zu sein). Nach ihrer Rückkehr nach Syrien hatte keine von ihnen eine Beschäftigung gefunden, obwohl viele aktiv nach Möglichkeiten suchten (Etana/KAS 1.6.2025). Eines der größten Hindernisse für Rückkehrer sind die Schulen, die durch Bombenangriffe in Trümmer gelegt wurden und die Schüler nicht wieder aufnehmen können, wenn sie zurückkehren (DW 19.5.2025).

In wirtschaftlicher Hinsicht sehen sich zurückkehrende Syrer mit düsteren Aussichten konfrontiert, da Unternehmen, Märkte und Industrien weiterhin zerstört und finanzielle Ressourcen erschöpft sind und Liquiditätsengpässe sowie Umweltzerstörung eine effektive Wiederaufnahme wirtschaftlicher Aktivitäten, einschließlich der landwirtschaftlichen Lebensgrundlagen, verhindern. Zerstörte Wohnungen und der Mangel an Alternativen können Familien dazu zwingen, in überfüllten oder provisorischen Unterkünften und Sammelunterkünften zu leben, was das Risiko geschlechtsspezifischer Gewalt erhöht, während der Mangel an Beschäftigungsmöglichkeiten die Gefährdung durch Missbrauch und Ausbeutung, insbesondere für Frauen und Mädchen, verschärft. Humanitäre Organisationen bemühen sich, grundlegende Hilfe zu leisten, doch der Bedarf übersteigt bei Weitem die verfügbaren Ressourcen, was durch die knappen humanitären Mittel noch verschärft wird (GPC 3.4.2025). Angesichts der angespannten wirtschaftlichen Lage im Nachkriegs-Syrien sind Überweisungen von Verwandten aus dem Ausland für viele Haushalte unverzichtbar geworden. Für einige Rückkehrer können diese Überweisungen die Grundlage für ihre Wiedereingliederung bilden, indem sie ihnen ermöglichen, beschädigte Häuser zu reparieren, Unternehmen zu gründen oder einfach nur den täglichen Bedarf zu decken. In anderen Fällen können jedoch die Rückkehrer selbst zu Versorgern werden und ihre im Ausland erworbenen Ersparnisse oder Ressourcen nutzen, um Verwandte zu unterstützen, die in Syrien geblieben sind. Digitale Technologien haben eine entscheidende Rolle bei der Aufrechterhaltung dieser Verbindungen gespielt. Plattformen wie WhatsApp oder Facebook Messenger ermöglichen einen kostengünstigen und regelmäßigen Kontakt, sodass Familien Informationen austauschen und emotionale Nähe aufrechterhalten können. Der Zugang zu Kommunikationsmitteln ist jedoch nicht einheitlich. Ältere Generationen haben oft Schwierigkeiten mit neuen Technologien. Probleme wie eine schlechte Internetinfrastruktur schränken die Konnektivität im Nachkriegs-Syrien ein (STDOK/Möller 21.10.2025).

UNDP schätzt, dass für ein Unterstützungspaket für Rückkehrer pro Familie 10.000 bis 20.000 US-Dollar notwendig wären. Dies umfasst vorübergehende Unterbringung, Reparaturen an Wohngebäuden, Einkommensbeihilfen und Kosten für die Aufnahme oder Wiederaufnahme landwirtschaftlicher Tätigkeiten (UNDP 20.2.2025). Bislang haben weder die Regierung noch internationale Organisationen einen umfassenden Plan für die Wiederansiedlung der Flüchtlinge vorgelegt. Doch das Ende der drastischen Sanktionen, die ursprünglich von den USA unter dem Assad-Regime gegen Syrien verhängt worden waren, bedeutet, dass das Land wieder Teil des internationalen Bankensystems werden kann – und die Wirtschaft wieder in Schwung kommen kann. Vorerst müssen die Rückkehrer jedoch weiterhin für sich selbst sorgen (BBC 15.5.2025).

Auf zentraler Ebene gibt es keine staatliche Institution, welche die Agenda für Rückkehrer oder Unterstützungsmaßnahmen vor Ort koordinieren würde. Die nationale Politik in Bezug auf Rückkehrer und Rückwanderung ist nach wie vor unbeständig, und die Behörden müssen noch die erforderlichen gesetzgeberischen Maßnahmen ergreifen. Auf lokaler Ebene mangelt es sowohl an einem einheitlichen Ansatz als auch an Ressourcen. Seit Juni 2025 ist das Ministerium für Notfälle und Katastrophenmanagement in gewisser Weise für die Agenda in Bezug auf Binnenvertriebene und Rückkehrer aus dem Ausland zuständig. Diese Rolle ergibt sich aus dem operativen Charakter der Institution, jedoch verfügt sie über kein klar definiertes Mandat in diesem Bereich. Eine weitere Institution, die laut der Quelle teilweise für diese Agenda verantwortlich sein könnte, ist das Außenministerium. Laut Quellen gibt es keine offizielle staatliche Unterstützung für Rückkehrer durch die syrischen Behörden, einschließlich finanzieller Unterstützung, materieller Hilfe oder Unterkunft. Seit Mitte 2025 sind keine Reintegrationsprogramme für Rückkehrer bekannt. Eine Koordinierung zwischen staatlichen und nicht staatlichen Institutionen auf lokaler Ebene findet statt, wenn die Ankunft oder Bewegung von Personen in oder innerhalb eines bestimmten Gebiets bekannt ist (MVCR 8.2025). Die Übergangsregierung erarbeitet lokale Hilfspläne und koordiniert gemeinsam mit Hilfsorganisationen die Schließung kritischer Versorgungslücken, insbesondere in den stark belasteten städtischen Gebieten. Dennoch gehen lokale Beamte davon aus, dass die Rückkehrerzahlen ihre Kapazitäten übersteigen werden (RefInt 1.5.2025). Der Zivilschutz hat in der Region Darayya in der Umgebung von Damaskus begonnen, Syrern ihre Rückkehr zu erleichtern, indem er beispielsweise geschlossene Straßen wieder öffnete und Trinkwasser zur Verfügung stellte. Gemeinsam mit lokalen Räten arbeiten sie an Projekten, wie der Beseitigung von Trümmern und der Instandsetzung von kaputter Infrastruktur (SANA 29.6.2025). Lokal haben sich Volksinitiativen gebildet, die Lücken im Wiederaufbau der zerstörten Infrastruktur und der mangelnden Dienstleistungen füllen. Beispielsweise gibt es die Initiative حمص بلدنا (Homs ist unsere Stadt), حماة تنبض من جديد (Hama pulsiert wieder), die sich um öffentliche Einrichtungen und die Infrastrukturkümmern. Im Norden gibt es الوفاء لحلب (Loyalität gegenüber Aleppo), die bei einer Geberkonferenz zwei Millionen US-Dollar sammeln konnte und unter Beteiligung von Hunderten von Freiwilligen Dienstleistungsprojekte umgesetzt hat. دير الزور تستاهل (Deir ez-Zour verdient es) startete am 8.5.2025 und bemüht sich um Wiederaufnahme von grundlegenden Dienstleistungen (Noon Post 29.5.2025).

Für Syrer, die aus dem Ausland zurückkehren, bleibt die Familie die wichtigste Quelle der Unterstützung, aber nicht alle Rückkehrer haben Verwandte, auf die sie sich verlassen können, sodass religiöse Wohltätigkeitsorganisationen, NGOs und humanitäre Organisationen diese Lücke füllen müssen. Religiöse Wohltätigkeitsorganisationen können vorübergehend Unterkunft, Nahrung oder emotionale Unterstützung bieten, allerdings ist ihre Hilfe im Vergleich zu familiären Bindungen in Umfang und Dauer begrenzt. Internationale Akteure wie UNHCR bieten strukturierte Hilfe an, darunter einmalige Geldzuwendungen, Hilfsgüter, Nahrungsmittelhilfe, Rechts- und Dokumentationsdienste, Transport von Grenzübergängen sowie Zugang zu Gemeindezentren, die psychosoziale Unterstützung, Berufsausbildung und Vermittlung an öffentliche Dienste anbieten. Dieses Rahmenwerk unterliegt jedoch weiterhin Einschränkungen durch Zulassungskriterien, uneinheitliche geografische Abdeckung und begrenzte Ressourcen, was bedeutet, dass formelle Hilfe die Tiefe, Gegenseitigkeit und Widerstandsfähigkeit, die traditionell von Familie und sozialen Netzwerken geboten werden, nicht vollständig ersetzen kann (STDOK/Möller 21.10.2025). Die Unterstützung für Rückkehrer, auch in den von der Demokratischen Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien (Democratic Autonomous Administration of North and East Syria - DAANES) verwalteten Gebieten, wird in erster Linie von gemeinnützigen und internationalen Organisationen geleistet. So bietet beispielsweise der Norwegian Refugee Council (NRC) Hilfe bei der Beschaffung von Dokumenten an, insbesondere in Fällen, in denen Eigentumsrechte umstritten sind. Innerhalb des gemeinnützigen Sektors koordinieren sich die Organisationen untereinander und führen allgemeine Bedarfsanalysen durch. Der Zugang zu Hilfe aus dem gemeinnützigen Sektor ist in der Regel flexibel, und alle Dokumente, welche die Identität belegen, werden akzeptiert. Gemeinnützige Organisationen leisten nicht nur direkt in Syrien Unterstützung, sondern helfen Rückkehrern auch in ihren Ländern der vorübergehenden Zuflucht oder ihres vorübergehenden Aufenthalts, insbesondere in Nachbarländern wie Jordanien, unter anderem bei der Beschaffung von Dokumenten. Der Syrische Arabische Rote Halbmond (Syrian Arab Red Crescent - SARC) arbeitet an der Grenze direkt mit dem UNHCR zusammen. Diese Organisationen betreiben an Grenzübergängen spezielle Zentren, die Rückkehrern Unterstützung bieten, darunter Rechtsbeistand, Transport und damit verbundene Dienstleistungen. Der UNHCR ist an Landgrenzen und wichtigen Grenzübergängen präsent, von wo aus der Transport von der Grenze zu den lokalen Gemeinden organisiert wird. Derzeit liegt sein Hauptaugenmerk auf der Unterstützung der am stärksten gefährdeten Personen bei der Beschaffung von Dokumenten, Unterkünften und materieller Hilfe. Der UNHCR betreibt im Land auch Gemeindezentren, auch in den von der DAANES verwalteten Gebieten (MVCR 8.2025). Am 13.4.2025 hat UNHCR die digitale Plattform „ Syria is Home“ gestartet, deren Ziel es ist, syrischen Flüchtlingen, die eine Rückkehr in Erwägung ziehen, verlässliche Informationen zu bieten. Die Plattform liefert Daten zu Sicherheitslage, rechtlichen Rahmenbedingungen, Zugang zu Dienstleistungen und Unterstützungsangeboten in verschiedenen Regionen Syriens. Die Plattform ist auf englischer und arabischer Sprache zugänglich (VB Amman 14.4.2025). UNHCR stellt gemeinsam mit Partnern verschiedene Unterstützungsleistungen zur Verfügung, wie rechtliche Unterstützung (für zivile Dokumente), je nach Bedarf und Verfügbarkeit einige medizinische Hilfsmittel, Unterstützung bei geschlechtsspezifischer Gewalt (GBV) und Kinderschutz, Sensibilisierung für den Schutz vor sexueller Ausbeutung und Missbrauch, psychologische und psychosoziale Unterstützung, (basierend auf der Bedarfsermittlung) Unterstützung beim Lebensunterhalt, Unterstützung bei der Unterbringung, inklusive Betreuung für ältere Menschen und Menschen mit Behinderungen, Orientierung/Weitervermittlung an andere Dienstleister, Unterstützungsprogramme usw. Das Welternährungsprogramm (World Food Programme - WFP) leistet in enger Zusammenarbeit mit UNHCR Nahrungsmittelhilfe für Rückkehrer, die sich an Grenzübergängen aufhalten. WFP bietet den am stärksten gefährdeten Bevölkerungsgruppen bei ihrer Ankunft an ihrem endgültigen Zielort in Syrien zusätzliche Unterstützung, sofern sie die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen. Diese Hilfe umfasst gezielte Nahrungsmittelhilfe für die am stärksten gefährdeten Gruppen, Ernährungsprogramme, Schulmahlzeiten und Unterstützung für schwangere und stillende Frauen und Mädchen. Es wird Transportunterstützung für Rückkehrer angeboten, die über die Grenzübergänge Bab al-Hawa und as-Salama an der türkisch-syrischen Grenze sowie über den Grenzübergang al-Qaa’/ Jousieh zum Libanon einreisen. Diese Unterstützung ist kostenlos und wird von UNHCR-Partnern in Syrien organisiert. Um Rückkehrer zu unterstützen, bieten UNHCR und seine Partner im Rahmen langfristiger Unterkunftslösungen über von UNHCR unterstützte Gemeindezentren Hilfe bei der Wohnungssuche an. UNHCR unterstützt auch die Instandsetzung der kommunalen Basisinfrastruktur, um die Lebensgrundlagen und die Grundversorgung der Gemeinden in Gebieten mit hoher Rückkehrerquote zu verbessern. Um diese Unterstützung in Anspruch nehmen zu können, müssen sich Rückkehrer an das nächstgelegene Gemeindezentrum wenden, wo Partner von UNHCR den Fall der Rückkehrerfamilie prüfen, um die Anspruchsberechtigung anhand festgelegter Kriterien zu bestätigen. (SysHome o.D.a). UNHCR Syrien hat mit der Verteilung von finanzieller Unterstützung für die Rückkehr und Wiedereingliederung syrischer Flüchtlinge aus dem Libanon, Jordanien, Irak und Ägypten begonnen, basierend auf ihrer Berechtigung für Bargeldhilfe im Aufnahmeland. Schutzbedürftige syrische Flüchtlingsfamilien, die im Aufnahmeland Anspruch auf monatliche Bargeldhilfe hatten und dann dauerhaft (nicht zu Besuch) nach Syrien zurückgekehrt sind, haben Anspruch auf finanzielle Unterstützung für die Rückkehr und Wiedereingliederung in Höhe von 600 US-Dollar. Die Verteilung der Rückkehr- und Wiedereingliederungshilfe für berechtigte syrische Flüchtlinge, die aus der Türkei und anderen Ländern zurückkehren, hat noch nicht begonnen (Stand 28.10.2025). Diese Unterstützung wird nur einmal pro Familie bei der Rückkehr nach Syrien gewährt. Personen aus Jordanien, Ägypten, dem Libanon und dem Irak, die Anspruch auf monatliche Bargeldhilfe hatten, über gültige Ausweisdokumente (Personalausweis oder gültiger Reisepass) verfügen, deren Daten bei UNHCR registriert sind und die eine aktive WhatsApp-Nummer bei UNHCR im Aufnahmeland registriert haben, werden derzeit über die Bargeldauszahlung informiert (SysHome o.D.a). Die Hilfe konzentriert sich weitgehend auf die Städte. Viele ländliche Gemeinden haben keinen Zugang zu diesen Hilfsangeboten und sind gezwungen, für medizinische Versorgung in näher gelegene Städte mit besser funktionierender Wirtschaft zu reisen und dort Grundversorgungsgüter wie Lebensmittel, Wasser und Brennstoff zu kaufen (RefInt 1.5.2025). Im Rahmen eines Programms des österreichischen Innenministeriums und des Europäischen Technologie- und Ausbildungszentrums (ETTC) bietet Ihsas, eine lokale Organisation in Syrien, Reintegrationshilfe mit einer breiten Palette von Dienstleistungen an: Überweisungen, Beratung, soziale, rechtliche und medizinische Unterstützung, längerfristige Wohnraumunterstützung, Schulbildung und Sprachunterricht, Hilfe bei der Arbeitsvermittlung, Unterstützung bei der Unternehmensgründung und Hilfe für schutzbedürftige Gruppen (BMI o.D.).

Sozialer Zusammenhalt ist für die Rückkehr und nachhaltige Wiedereingliederung von entscheidender Bedeutung, da er die Akzeptanz in der Gemeinschaft fördert, Spannungen zwischen Rückkehrern und Einwohnern abbaut und die kollektive Fähigkeit zur Erholung und zum Wiederaufbau stärkt (IOM 6.2025). Viele Rückkehrer erleben einen umgekehrten Kulturschock, da sie feststellen, dass sich Syrien während ihrer Abwesenheit tiefgreifend verändert hat. In solchen Fällen bietet die Familie Kontinuität durch gemeinsame Traditionen, Sprache und Rituale und hilft so, Identität und Zugehörigkeit wiederherzustellen. Das Fehlen familiärer Bindungen verstärkt das Gefühl der Isolation und erschwert die Herausforderungen der Rückkehr in ein Land, das sich sowohl vertraut als auch fremd anfühlen kann (STDOK/Möller 21.10.2025). Die syrische Bevölkerung war je nach Gebiet und Person unterschiedlich vom Krieg betroffen, was zu unterschiedlichen Auffassungen über die eigene Rolle bzw. die der anderen führt. Personen, die in von der syrischen Zentralregierung kontrollierten Gebieten geblieben sind, betonen, dass sie unter der staatlichen Unterdrückung und den schwierigen Lebensbedingungen aufgrund des wirtschaftlichen Zusammenbruchs gelitten haben und nicht unbedingt in der Lage waren, das Land zu verlassen. Sie sehen Flüchtlinge als privilegiert an, da diese mehr Möglichkeiten hatten und reicher nach Syrien zurückgekehrt sind (CEIP 23.4.2025). Auf Gemeindeebene wurden Spannungen zwischen denjenigen, die geblieben sind, und denjenigen, die weggegangen oder zurückgekehrt waren, dokumentiert. Ähnliche Spannungen können aus verschiedenen Gründen entstehen - häufig genannt wurde die Wahrnehmung der Gebliebenen als regierungsfreundlich/Assad-freundlich und der Rückkehrer als Teil der Opposition. Damit verbunden ist die Angst vor Repressalien, denen sowohl vermeintliche als auch tatsächliche Anhänger des früheren Regimes ausgesetzt sein können (MVCR 8.2025). Quellen des niederländischen Außenministeriums zufolge kam es in vielen Gemeinden, in welche Syrer zurückkehrten, zu Spannungen - meist aufgrund der Wahrnehmung von politischen Loyalitäten. In den ersten Monaten nach dem Sturz al-Assads war es bereits zu Konflikten gekommen, an denen bewaffnete Rückkehrer beteiligt waren, insbesondere aufgrund von Streitigkeiten über Wohnraum und Eigentum (MBZ 31.5.2025). In Bezug auf die Aufnahme und Akzeptanz von Rückkehrern in der breiteren Gemeinschaft gab die Mehrheit der von IOM Befragten (92 %) an, dass Rückkehrer in ihren Gemeinschaften vollständig akzeptiert werden. Weniger als ein Zehntel (8 %) gaben an, dass Rückkehrer zwar akzeptiert werden, jedoch mit Vorbehalten, was vor allem in den Gouvernements ar-Raqqa (52 % der Gemeinden, in denen derzeit insgesamt 30.623 Rückkehrer leben) und al-Hasaka (44 % der Gemeinden, in denen derzeit insgesamt 31.109 Rückkehrer leben) der Fall ist. Diese Vorbehalte stehen wahrscheinlich im Zusammenhang mit der Häufigkeit von Streitigkeiten um Wohnraum, Land und Eigentum (HLP), die in ar-Raqqa und al-Hasaka gemeldet wurden, vor allem zwischen Rückkehrern und der Gastbevölkerung. Quellen berichteten von gelegentlichen oder häufigen Streitigkeiten in 74 bzw. 49 % der Gemeinden. In beiden Provinzen gab es auch Vorfälle wie Angriffe mit Schusswaffen und anderen Waffen (IOM 6.2025). Es sind gemeindebasierte Initiativen erforderlich, um Spannungen abzubauen, insbesondere in Gebieten mit hoher Rückkehrerquote wie Aleppo und ar-Raqqa (UNOCHA 2.6.2025). Die Erwartung, dass Familienangehörige in Zeiten der Not Unterstützung leisten, fördert die Widerstandsfähigkeit in Krisenzeiten, setzt Haushalte jedoch auch unter Druck, wenn die Ressourcen knapp sind. Dies ist seit dem Ausbruch des Syrienkonflikts und der Massenflucht von Millionen Menschen innerhalb des Landes und ins Ausland deutlich geworden. Familien, die Rückkehrer aufnehmen, sehen sich unweigerlich mit eigenen Einschränkungen konfrontiert. Viele syrische Haushalte leben bereits unter extrem prekären Bedingungen, die durch steigende Kosten für Lebensmittel, Miete und Brennstoffe gekennzeichnet sind, sodass die Ankunft zusätzlicher Mitglieder die knappen Ressourcen weiter strapaziert. Auch wenn Verwandte Rückkehrer aus moralischer Verpflichtung aufnehmen, führt diese Integration oft zu Spannungen innerhalb des Haushalts. Rückkehrer werden manchmal als wirtschaftliche Belastung wahrgenommen, wenn sie ohne Ersparnisse oder Aussicht auf Arbeit ankommen, während politische und ideologische Differenzen, die sich während des Exils angesammelt haben, Konflikte verschärfen können. In diesem Sinne kann die Aufnahme von Rückkehrern nicht als stabiler oder harmonischer Prozess angesehen werden, sondern spiegelt vielmehr das Zusammenspiel von materieller Knappheit, moralischen Ökonomien der Verwandtschaft und umfassenderen sozialen Dynamiken wider (STDOK/Möller 21.10.2025).

Familiäre Netzwerke sind nach wie vor entscheidend für den Erfolg der Reintegration. Rückkehrer sind häufig unmittelbar auf Verwandte angewiesen, um eine Unterkunft zu finden, sich zu orientieren und lokale Kontakte zu knüpfen. Familienmitglieder spielen auch eine wichtige Rolle bei der Wiederbeschaffung von Ausweispapieren oder der Rückgewinnung von Eigentum. Die wirtschaftliche Wiedereingliederung hängt in besonderem Maße von familiären Netzwerken ab. In der informellen Wirtschaft Syriens werden Arbeitsplätze oft nicht über Bewerbungen, sondern über persönliche Beziehungen gefunden. Die Vermittlung des Zugangs zum Arbeitsmarkt und die Verteilung materieller Ressourcen über Verwandtschaftsbeziehungen unterstreichen, inwieweit die Wiedereingliederung von relationalen Infrastrukturen abhängt. Für Rückkehrer kann die Anwesenheit oder Abwesenheit von Familie und Verwandten darüber entscheiden, ob die Wiedereingliederung zu neuen Lebensgrundlagen oder zu anhaltender Arbeitslosigkeit führt. Für viele Syrer wird die Kommunikation mit Familienangehörigen im Ausland oder in anderen Teilen Syriens durch digitale Technologien wie Mobiltelefone und Social-Media-Anwendungen aufrechterhalten. Die Flucht führte jedoch häufig zum Verlust von Geräten, Dokumenten oder Kontaktlisten, wodurch die direkten Kommunikationswege, die familiäre und soziale Netzwerke aufrechterhalten, unterbrochen wurden. Im Unterschied zu früher ermöglichen heutzutage die diversen Cloud-Dienste und sozialen Netzwerke in der Regel die Wiederherstellung der Kontaktdaten.Darüber hinaus hat die Verbreitung von sozialen Netzwerken den Begriff „ Kontakt“ neu definiert, da die Kommunikation häufig über diese digitalen Netzwerke und nicht über direkte Telefonnummern erfolgt. So können Personen auch ohne Gerät über Anwendungen und Webschnittstellen problemlos wieder mit Verwandten und Freunden in Verbindung treten, was die geringere Abhängigkeit von der physischen Speicherkapazität eines einzelnen Telefons unterstreicht.Darüber hinaus bieten humanitäre Initiativen wie die Familienfindungsdienste des IKRK und des SARC wichtige Unterstützung, um Menschen dabei zu helfen, den Kontakt zu ihren Angehörigen wiederherzustellen, wenn digitale Mittel nicht ausreichen (STDOK/Möller 21.10.2025).

Mitunter waren Rückkehrer Menschenrechtsverletzungen wie Folter, Verschleppung und willkürlichen Verhaftungen ausgesetzt(ACHRi 8.2025). Berichten zufolge kamen Rückkehrer kurz nach Ankunft in Syrien ums Leben oder verschwanden, darunter zwei Rückkehrer aus Deutschland (SO 20.10.2025). Beide wurden festgenommen und gefoltert (FR 23.10.2025), wobei die Folter von offizieller Seite beim ersten Opfer abgestritten wird (NPA 31.7.2025; vgl. TNA 31.7.2025). Ein Dritter aus Deutschland zurückgekehrter Syrer wurde im Juli in Dar’aa von einer bewaffneten Gruppierung entführt und an die syrische Allgemeine Sicherheit (General Security) übergeben. Seither fehlt von ihm jede Spur (ACHRi 8.2025). Von einem aus Österreich abgeschobenen Syrer fehlt nach Angaben seiner Rechtsvertreter jede Spur. Die Behörde, die den syrischen Straftäter zuletzt in Österreich betreut hatte, vermutet, dass der 32-Jährige nicht untergetaucht, sondern in Gewahrsam genommen wurde. Das Innenministerium bestätigte auf Anfrage, dass der Mann den syrischen Behörden übergeben worden sei. Der Syrer war im November 2018 wegen Beteiligung an der Terrormiliz IS zu sieben Jahren Haft verurteilt worden (ORF 12.7.2025; vgl. Presse 8.8.2025). Ein Rückkehrer aus Frankreich wurde im März 2025 erschossen. Die Täter und Motive sind unbekannt. Obwohl die Fälle schwerwiegend und besorgniserregend sind, handelt es sich dabei noch nicht um weit verbreitete, staatlich geförderte Verstöße. Vielmehr unterstreichen sie ein fragmentiertes Sicherheitsumfeld, das durch eine schwache staatliche Kontrolle, die Untergrabung des Gewaltmonopols gekennzeichnet ist, sowie dadruch, dass verschiedene Akteure, Verstöße straffrei begehen können (ACHRi 8.2025). Laut der Österreichischen Botschaft in Damaskus gibt es keine Hinweise dafür, dass Rückkehrer inhaftiert, gefoltert, getötet oder diskriminiert werden (ÖB Damaskus 26.11.2025). Ein von der Staatendokumenation im November 2025 befragter Experte gab ebenfalls an, dass es keine Informationen gibt, wonach Rückkehrer getötet oder gefoltert wurden, anders als unter dem Assad-Regime. Es gibt Fälle von Journalisten, die gefangen genommen und geschlagen wurden, sowie auch von Aktivisten, die für kurze Zeit inhaftiert und wieder freigelassen wurden. Es gibt keine Kampagne gegen Personen, die sich zur Rückkehr entschlossen haben (SyrExp01 18.11.2025).

Gemäß einem Index von IOM, bei dem alle möglichen Antwortoptionen von der am wenigsten förderlichen bis zur am meisten förderlichen Option gereiht und mit einem Wert von 0 bis 5 bewertet wurden, wobei 0 die am wenigsten förderliche Bedingung und 5 die am meisten förderliche Bedingung darstellte, bietet der Südwesten Syriens die günstigsten Bedingungen für eine Rückkehr. Auf Provinzebene wiesen Quneitra (3,5), Damaskus (3,4) und Dar’a (3,4) zum Zeitpunkt der Bewertung die insgesamt günstigsten Bedingungen für die Rückkehr und nachhaltige Wiedereingliederung von Rückkehrern auf. Im Gegensatz dazu wiesen die Provinzen ar-Raqqa (2,5) und al-Hasaka (2,6) die ungünstigsten Bedingungen für eine Rückkehr auf. Die Provinz ar-Raqqa schnitt bei allen bewerteten Indikatoren schlecht ab, mit eingeschränktem Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen, geringer Akzeptanz von Rückkehrern und Einschränkungen der Bewegungsfreiheit. Dies ist in erster Linie auf die sich verschlechternde Sicherheitslage zurückzuführen, insbesondere in der Stadt ar-Raqqa und in den Gebieten, die unter der Kontrolle der Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces / SDF) stehen (IOM 6.2025).

Rückkehrer nach Aufnahmeland

[Informationen zu Grenzübergängen bzw. weitere Informationen zu Ein-und Ausreise und zu Rückkehrern finden sich im Kapitel Bewegungsfreiheit - Entwicklungen seit dem Sturz des al-Assad-Regimes (seit 8.12.2024).]

Jordanien und der Libanon sind keine Unterzeichnerstaaten der Genfer Konvention von 1951, und die Türkei wendet die Konvention nur auf Flüchtlinge aus Europa an. Das bedeutet, dass syrische Flüchtlinge in diesen drei Ländern als Gäste gelten und viele von ihnen mit erheblichen Hindernissen beim Zugang zu Dienstleistungen und einem sichereren Rechtsstatus konfrontiert sind (openDemocracy 8.5.2025).

Nach dem Sturz des Assad-Regimes im Dezember 2024 starteten die Nachbarländer, die Flüchtlinge aufgenommen hatten, Kampagnen, um die Flüchtlinge in ihre Heimat zurückzuführen. Einige dieser Rückführungen erfolgten freiwillig, andere unter Zwang. Die von Irak, Jordanien, Libanon und der Türkei verabschiedeten Richtlinien zeigen ein ähnliches Muster im Umgang mit syrischen Flüchtlingen: eine Verschärfung der rechtlichen, sozialen und wirtschaftlichen Beschränkungen sowie direkte oder indirekte Praktiken, die zu einer erzwungenen Rückkehr führen. Am auffälligsten ist dabei der indirekte Druck, der sich in einer Verschlechterung der Lebensbedingungen, fehlendem Rechtsschutz, reduzierter humanitärer Hilfe und zunehmend komplexen Aufenthaltsverfahren äußert. Diese Faktoren zwingen viele Flüchtlinge dazu, unter Druck eine sogenannte „ freiwillige Rückkehr“ zu akzeptieren, die in Wirklichkeit eine verschleierte Zwangsrückführung darstellt. Es gibt auch eine Tendenz zur direkten Abschiebung, insbesondere im Libanon und in der Türkei, wo dokumentierte Fälle zeigen, dass Flüchtlinge oft ohne rechtliche Verfahren oder Schutzgarantien festgenommen und direkt nach Syrien abgeschoben werden (ACHRi 22.7.2025). Die Türkei und der Libanon erlauben „go-and-see“-Besuche, sodass einzelne Syrer kurze Reisen unternehmen können, um die Lage zu beurteilen, ohne ihren rechtlichen Status zu gefährden. Diese Regelung gilt jedoch nicht für ganze Familien. Das bedeutet, dass Frauen und Kinder, die in den letzten Monaten aus diesen Ländern nach Syrien gereist sind, nicht legal zurückkehren können (openDemocracy 8.5.2025).

Irak

Anfang 2025 beherbergte der Irak etwa 295.000 syrische Flüchtlinge, von denen die meisten syrische Kurden sind. Mehr als 90 % davon leben in der Region Kurdistan im Irak (KRI), insbesondere in den Provinzen Erbil, Duhok und Sulaymaniyah (ACHRi 22.7.2025). Nach Angaben der Regionalregierung Kurdistan (Kurdistan Regional Government - KRG) leben etwa 260.000 syrische Flüchtlinge in der Region Kurdistan, sowohl in als auch außerhalb von Lagern (Bas 25.1.2025). Aus dem Irak kehrten bereits Syrer zurück (Rudaw 15.12.2024). Ihre Anzahl ist unbekannt (VB Bagdad 20.12.2024; vgl. Bas 25.1.2025). Die Behörden im Irak, in Bagdad und Erbil, haben Syrer mitunter willkürlich inhaftiert und nach Damaskus und in Teile Nordost-Syriens, die unter der Kontrolle kurdisch geführter Streitkräfte stehen, deportiert (HRW 16.1.2025). Nach anderen Angaben liegt die Entscheidung zur Rückkehr ausschließlich bei den Flüchtlingen selbst. Das irakische Ministerium für Migration und Flüchtlinge hat erklärt, diese freiwillig nach Syrien zurückkehren können und nicht unter Druck gesetzt werden, den Irak Land zu verlassen (Bas 25.1.2025). Während die KRI im Allgemeinen ein stabileres und einladenderes Umfeld bewahrt hat, geben die Abschiebungspraktiken in anderen Gebieten des Irak seit kurzem Anlass zur Sorge. Im März 2024 starteten die irakischen Behörden eine Kampagne gegen Ausländer, die angeblich gegen die Aufenthaltsgesetze verstoßen hatten. Im Rahmen dieser Kampagne wurden zahlreiche Syrer festgenommen und später abgeschoben, oft ohne klare rechtliche Verfahren (ACHRi 22.7.2025).

Jordanien

Schätzungen zufolge lebten im Mai 2025 mehr als 1,3 Millionen Syrer in Jordanien, von denen etwa 670.000 offiziell bei UNHCR als Flüchtlinge registriert sind (ACHRi 22.7.2025). Jordanien bietet kein „ go-and-see“-Programm an (openDemocracy 8.5.2025). Die Rückkehr aus Jordanien erfolgt Angaben des jordanischen Innenministers al-Faraya zufolge freiwillig und ohne Zwang. Für diejenigen, die zurückkehren möchten, werden die notwendigen Erleichterungen zur Verfügung gestellt, einschließlich des Gepäcktransports. Es gibt keine Hindernisse für syrische Flüchtlinge beim Verlassen Jordaniens. Selbst diejenigen, die aufgrund von Arbeitserlaubnissen mit Geldstrafen belegt sind (Overstay), können gehen. Die Rückkehrverfahren wurden vereinfacht und einige zuvor erforderliche Sicherheitsüberprüfungen vor der Ausreise wurden abgeschafft. Syrer aus dem Ausland können nach Jordanien einreisen, Syrien besuchen und an ihren ursprünglichen Wohnort zurückkehren (VB Amman 6.2.2025). Ohne eine vom Innenministerium ausgestellte Dienstkarte riskieren syrische Flüchtlinge Festnahme, Geldstrafen und zwangsweise Abschiebung. In den letzten Jahren wurde die Durchsetzung der Vorschriften verschärft, insbesondere in städtischen Gebieten, in denen viele Syrer leben. Zahlreiche Personen wurden aufgrund abgelaufener Dokumente oder wegen Arbeitens ohne Genehmigung inhaftiert, und einige wurden ohne Zugang zu Rechtsbeistand oder formellen Anhörungen abgeschoben. Vage Klassifizierungen wie „Sicherheitsbedrohungen“ reichen oft aus, um eine Abschiebung zu rechtfertigen (ACHRi 22.7.2025). Syrer, die aus Jordanien zurückkehren, müssen eine Gebühr von 50 US-Dollar entrichten und eine Vereinbarung unterzeichnen, in der sie sich damit einverstanden erklären, für fünf Jahre mit einem Einreiseverbot für Jordanien belegt zu werden (Conversation 24.3.2025).

Libanon

Im Mai 2025 beherbergte der Libanon schätzungsweise 1,5 Millionen Syrer und war damit das Land mit der höchsten Zahl syrischer Flüchtlinge im Verhältnis zu seiner Bevölkerung. Etwa 785.000 von ihnen sind offiziell bei UNHCR registriert, obwohl UNHCR 2015 auf Druck der libanesischen Regierung die Registrierung von Flüchtlingen eingestellt hat (ACHRi 22.7.2025). Syrische Flüchtlinge, die versuchen, vom Libanon aus nach Europa zu gelangen, wurden von den libanesischen und zyprischen Behörden abgefangen und zurückgeschickt, wobei viele von der libanesischen Armee gewaltsam nach Syrien zurückgebracht wurden (HRW 16.1.2025). Am 19.2.2025 berichtete The New Arab, dass die libanesischen Behörden eine neue Richtlinie erlassen haben, die es Syrern, die aus Europa abgeschoben werden, erlaubt, auf dem Rückweg nach Syrien den Flughafen Beirut zu passieren. Das Rundschreiben, das am 17.2.2025 vom Leiter der Flughafensicherheit unterzeichnet wurde, wies die Fluggesellschaften an, den Transport von Syrern zu erleichtern, die auf irregulären Wegen nach Europa eingereist waren und vor der Weiterreise nach Syrien durch den Libanon reisen wollten (TNA 19.2.2025). Die Abschiebungen von Syrern aus dem Libanon haben in den letzten Jahren zugenommen und werden oft ohne rechtliche Verfahren durchgeführt. Seit 2019 haben die libanesischen Behörden Syrer, die illegal in das Land eingereist sind oder sich ohne gültige Aufenthaltsgenehmigung dort aufgehaltenhaben, abgeschoben. Viele wurden bei Razzien, an Kontrollpunkten oder bei Routinekontrollen festgenommen und ohne Rechtsbeistand oder gerichtliche Überprüfung zwangsweise nach Syrien zurückgeführt (ACHRi 22.7.2025). Von 8.12.2024 bis November 2025 sind nach Schätzungen des UNHCR etwa 383.326 Syrer aus dem Libanon oder über den Libanon zurückgekehrt. Die Rückkehr erfolgt über offizielle und inoffizielle Grenzübergänge, was die Nachverfolgung erschwert (UNHCR 24.11.2025).

Personen, die über den Grenzübergang al-Qaa’/ Jousieh aus dem Libanon nach Syrien einreisen, können Transportunterstützung durch Partnerorganisationen von UNHCR erhalten. Nach Abschluss der Einreiseformalitäten sollten Rückkehrer, die einen Transport benötigen, um ihre Reise fortzusetzen, sich an die NGO Child Care Society (CCS) wenden, um diese Unterstützung anzufordern. CCS ist täglich von 9 bis 17 Uhr an der Grenze anwesend. Nach einer kurzen Prüfung wird Transportunterstützung mit an der Grenze bereitstehenden Lastwagen zu Zielen in den Gouvernements Homs, Hama, Idlib und Aleppo gewährt. Der Transport in andere Gebiete Syriens kann je nach Fall gewährt werden (SysHome o.D.b).

Türkei

Im Mai 2025 beherbergte die Türkei etwa 3,2 Millionen registrierte syrische Flüchtlinge und war damit das Land mit der weltweit größten syrischen Flüchtlingsbevölkerung (ACHRi 22.7.2025). Vor dem Hintergrund der flüchtlingsfeindlichen Stimmung schob die Türkei im Jahr 2024 Tausende ab oder übte anderweitig Druck auf sie aus, das Land in Richtung Nordsyrien zu verlassen, darunter auch nach Tall Abyad, einem abgelegenen, von der Türkei besetzten Bezirk, in dem Gesetzlosigkeit herrscht und die humanitäre Lage katastrophal ist (HRW 16.1.2025). Obwohl sich die Zahl der Rückkehrer unmittelbar nach dem Sturz al-Assads verdoppelt hatte (VB Istanbul 11.12.2024), gab es insgesamt nur einen geringen Anstieg der Anzahl an tatsächlichen Rückkehrern. Geändert hat sich vor allem das Profil der Rückkehrer, nämlich alleinreisende Männer. Die meisten stammen aus der Region rund um Idlib und Aleppo. Meist wird ein Mitglied von Familienverbänden vorausgeschickt, um die Lage vor Ort (Sicherheit, Lebensbedingungen etc.) zu beurteilen, bevor der Rest der Familie ggf. nachzieht (VB Istanbul 13.12.2024). Die Mehrheit der zwischen 8.12.2024 und 9.1.2025 Zurückgereisten, reisten als Familien zurück. Die Restlichen waren Einzelreisende (T24 9.1.2025; vgl. CNN Türk 9.1.2025). UNHCR wiederum verzeichnet v. a. Einzelpersonen, die allein zurückkehren, oft weil keine unterhaltsberechtigten Familienmitglieder in der Türkei leben oder weil sie die Bedingungen in Syrien prüfen wollen, bevor sie sich mit ihren Familien wiedervereinigen. Zu den Hauptgründen für die Rückkehr gehören verbesserte Sicherheit, politische Veränderungen und Familienzusammenführung, wobei einige auch Heimweh oder wirtschaftliche Erwägungen anführen. Die meisten Rückkehrer möchten in ihre Herkunftsprovinzen zurückkehren, wobei Aleppo, Idlib, Damaskus und Hama die häufigsten Ziele sind (UNHCR 23.1.2025). Mittlerweile berichtet der Flüchtlingsverband in der Türkei von einigen Fällen, in denen die Rückkehrer ihre Entscheidungen bereuten. Es werden v. a. Beschwerden, wie der Mangel an Bildungs- und Gesundheitsdiensten angeführt (REU 5.2.2025b). Die zerstörte Infrastruktur, die erdrückenden wirtschaftlichen Bedingungen und die Unsicherheit brachten enorme Herausforderungen mit sich, die es für einen großen Teil der Rückkehrer fast unmöglich machten, sich zurechtzufinden. Während einige das Recht verloren haben, in die Türkei zurückzukehren, haben andere, insbesondere diejenigen mit türkischem Wohnsitz und türkischer Staatsbürgerschaft, begonnen, ihre Entscheidung zu überdenken und ernsthaft in Betracht zu ziehen, wieder in die Türkei zurückzukehren (AlHurra 11.2.2025). Vom 1.1. bis zum 1.7.2025 wurden den syrischen Flüchtlingen in der Türkei, genauer den Haushaltsvorständen, vorübergehende Besuche („ go-and-see“-Visits) in Syrien erlaubt. Dementsprechend konnte dasselbe Familienmitglied innerhalb von sechs Monaten maximal dreimal nach Syrien reisen, und die Abreise wurde über zwei Grenzübergänge organisiert. Syrer, die die Möglichkeit eines vorübergehenden Besuchs nutzten, behielten ihren vorübergehenden Schutzstatus (UNHCR 27.12.2024). Syrians for Truth and Justice zufolge hat die Türkei Abschiebungen nach Nordsyrien seit 2018 intensiviert. Syrer wurden über die Grenzübergänge Bab al-Salama, Tall Abyad, Bab al-Hawa und Jarabulus deportiert. Die Quelle hat im Jahr 2024 Daten zu 85.202 von der Türkei deportierten Syrern gesammelt (STJ 4.2025). Personen, die Begünstigte des sozialen Sicherheitsnetzes – SSN (ESSN – C-SSN) waren, oder Familien mit einem Mitglied mit besonderen Bedürfnissen, die in der Türkei Bargeldhilfe für die Rückkehr erhalten haben, haben Anspruch auf die gleiche Unterstützung, wenn sie nach Syrien zurückkehren (SysHome o.D.a). Die zunehmende Feindseligkeit gegenüber Flüchtlingen hat zu wachsenden Spannungen geführt, insbesondere im Juli 2024, als es in mehreren Gebieten, darunter Kayseri, zu gewalttätigen Ausschreitungen kam, bei denen syrische Häuser und Grundstücke angegriffen wurden. Solche Vorfälle sowie die anhaltende Wirtschaftskrise in der Türkei haben die Ängste vieler syrischer Flüchtlinge verstärkt und den Druck auf sie erhöht, nach Syrien zurückzukehren. Trotz der früheren Zusicherungen von Präsident Erdoğan, dass die Türkei jenen Syrern helfen werde, die freiwillig zurückkehren wollten, und niemanden zur Ausreise zwingen werde, besteht eine deutliche Kluft zwischen der offiziellen Rhetorik und der Praxis vor Ort. Berichte von Menschenrechtsorganisationen und lokalen Beobachtern deuten darauf hin, dass Flüchtlinge sowohl direktem als auch indirektem Druck ausgesetzt sind. Zwischen Jänner und August 2023 wurden fast 30.000 syrische Flüchtlingeaus der Türkei abgeschoben. Viele der Abgeschobenen berichteten, dass sie gewaltsam in Zentren festgehalten und gezwungen wurden, Dokumente zu unterzeichnen, die als „ freiwillige Rückkehrpapiere“ bezeichnet wurden. Einige Flüchtlinge gaben an, dass ihnen keine Wahl gelassen wurde und sie mit Drohungen oder körperlicher Gewalt konfrontiert wurden, als sie versuchten, sich der obligatorischen Unterschrift zu widersetzen. Andere berichteten, dass ihre persönlichen Gegenstände während der Inhaftierung beschlagnahmt wurden. Allein im Juni 2024 wurden weitere 16.500 Syrer zwangsweise abgeschoben, viele davon über Grenzübergänge wie Bab al-Hawa und Bab as-Salama. Unter den Abgeschobenen befanden sich Frauen, Kinder und Menschen mit Behinderungen oder besonderen Bedürfnissen (ACHRi 22.7.2025).

Die freiwilligen Rückführungen werden von der türkischen Migrationsbehörde und den zuständigen Institutionen koordiniert, wobei jeder Schritt, von der Registrierung bis zur Transportplanung, von den Behörden abgewickelt wird. Syrer, die zurückkehren möchten, können über die Website randevu.goc.gov.tr einen Termin bei der Provinzbehörde für Migrationsmanagement in ihrer Wohnstadt vereinbaren. Die Antragsteller erhalten ein Formular für die freiwillige Rückkehr, eine Reisegenehmigung für die Abreisestadt und, falls erforderlich, eine Einverständniserklärung. Sobald die Dokumente vollständig sind, begeben sich die Rückkehrer zu den Koordinierungszentren für freiwillige Rückkehr und steigen in Busse, die sie zu den Landgrenzübergängen in den Bezirken Cilvegözü, Yayladağı, Zeytindalı in Hatay, Öncüpınar, Çobanbey in Kilis, Karkamış in Gaziantep und Akçakale in Şanlıurfa bringen (DS 20.8.2025).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (30.5.2025): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: Ende März 2025), https://milo.bamf.de/otcs/cs.exe/fetchcsui/-30747193/Deutschland._Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_Lage_in_der_Arabischen_Republik_Syrien,_30.05.2025.pdf?nodeid=30748842vernum=-2, Zugriff 4.6.2025 [Login erforderlich]

ACHRi - Access Center for Human Rights (8.2025): BRIEFING: SECURITY SITUATION FACING RETURNEES - Four Cases of Human Rights Violations Against Recently Returned Syrian Refugees Highlight How Syria is Still Not Safe., https://achrights.org/wp-content/uploads/2025/08/Briefing.pdf, Zugriff 17.11.2025

ACHRi - Access Center for Human Rights (22.7.2025): Return without guarantees: Syrian refugee return policies from neighboring countries, https://reliefweb.int/attachments/55e95f51-01a8-47a5-a0b0-9c6566e69b8b/Return-without-guarantees.pdf, Zugriff 21.10.2025

AJ - Al Jazeera (10.2.2025b): ؟ قرارات اقتصادية جر يئة في سور يا.. لماذا الآن [Syriens kühne Wirtschaftsentscheidungen - Warum jetzt?], https://www.aljazeera.net/blogs/2025/2/ قرارات-اقتصادية-جر يئة-في-سور يا-/ 10لماذا , Zugriff 11.2.2025

AlHurra - Al-Hurra ( عائدون إلى سور يا.. نادمون :( 11.2.2025 [Rückkehr nach Syrien…Reumütig], https://www.al-hurra.com/syria/2025/02/ بز-في-سور يا-طوابير-وتضاعف-أسعار-ووعود-بالحل/ 12 􁛻 أزمة-الخ , Zugriff 13.2.2025

Almodon - Almodon ( هل سور يا جاهزة لاستقبال 7 ملايين لاجئ؟ :( 13.2.2025 [Ist Syrien bereit, 7 Millionen Flüchtlinge aufzunehmen?], https://www.almodon.com/arabworld/2025/2/ ملايين-- 7هل-سور يا-جاهزة-لاستقبال-/ 13لاجئ , Zugriff 14.2.2025

Bas - BasNews (25.1.2025): Iraq Confirms Syrian Refugees Free to Return Voluntarily, https://www.basnews.com/en/babat/873339, Zugriff 30.1.2025

BBC - British Broadcasting Corporation (15.5.2025): Overjoyed to return - but Syrians face daunting rebuild after years of war, https://www.bbc.com/news/articles/clyg20822j7o, Zugriff 19.5.2025

BMI - Bundesministerium für Inneres [Österreich] (o.D.): Reintegration Services for Voluntary Returnees (Syria) [zugesandt per Mail]

CEIP - Carnegie Endowment for International Peace (23.4.2025): Rebuilding the Syrian Nation: Impressions from the Ground, https://carnegieendowment.org/research/2025/04/rebuilding-the-syrian-nation-impressions-from-the-ground?lang=en, Zugriff 26.6.2025

CNN Türk - CNN Türk (9.1.2025): Son Dakika! 1 Ayda Kaç Suriyeli Ülkesine Döndü? İçişleri Bakanı Ali Yerlikaya Sayıyı duyurdu [Eilmeldung! Wie viele Syrer sind in 1 Monat in ihr Land zurückgekehrt? Innenminister Ali Yerlikaya gab die Zahl bekannt], https://www.cnnturk.com/video/turkiye/son-dakika-1-ayda-kac-suriyeli-ulkesine-dondu-icisleri-bakani-ali-yerlikaya-sayiyi-duyurdu-2217609, Zugriff 14.1.2025

Conversation - Conversation, The (24.3.2025): Syria after Assad: why many Syrian refugees arent returning home, https://theconversation.com/syria-after-assad-why-many-syrian-refugees-arent-returning-home-251654, Zugriff 27.3.2025

CSIS - Center for Strategic and International Studies (11.12.2024): Dont Rush Syrian Refugees Return, https://www.csis.org/analysis/dont-rush-syrian-refugees-return, Zugriff 7.1.2025

DIS - Danish Immigration Service [Denmark] (9.12.2025b): Syria Security Situation, Return and Documents, https://us.dk/publikationer/2025/december/syria-security-situation-return-and-documents/, Zugriff 10.12.2025

DS - Daily Sabah (20.8.2025): Türkiye begins passport-controlled border crossings with Syria, https://www.dailysabah.com/politics/turkiye-begins-passport-controlled-border-crossings-with-syria/news, Zugriff 24.11.2025

DW - Deutsche Welle ( حياة فوق الركام ..عودة أسر نازحة شمال سور يا رغم التحديات :( 19.5.2025 [Leben auf Trümmern – Rückkehr vertriebener Familien nach Nordsyrien trotz Herausforderungen], https://www.dw.com/ar/---------/a-72555209, Zugriff 19.5.2025

Etana - Etana Syria (7.2025): STUDY: Between Symbolism and Substance: Syrias Transition at 6 Months, https://etanasyria.org/study-between-symbolism-and-substance-syrias-transition-at-6-months, Zugriff 10.7.2025

Etana/KAS - Etana Syria, Konrad-Adenauer-Stiftung (1.6.2025): Refugee Returns Migration Dynamics after Assad, https://etanasyria.org/wp-content/uploads/2025/06/STUDY_Refugee-Returns-Migration-Dynamics-after-Assad.pdf, Zugriff 8.7.2025

FA - Foreign Affairs (11.2.2025): Syrias Biggest Problem, https://www.foreignaffairs.com/syria/syrias-biggest-problem, Zugriff 14.2.2025

FR - Frankfurter Rundschau (23.10.2025): Deutschland plant Abschiebungen nach Syrien trotz Warnungen, https://www.fr.de/politik/deutschland-plant-abschiebungen-nach-syrien-trotz-warnungen-94002233.html, Zugriff 17.11.2025

Frontex - Frontex (28.5.2025): Frontex Supports Over 1000 Voluntary Returns to Syria, https://www.frontex.europa.eu/media-centre/news/news-release/frontex-supports-over-1000-voluntary-returns-to-syria-ljpaXV, Zugriff 31.7.2025

GPC - Global Protection Cluster (3.4.2025): Protection Landscape in Syria; A Snapshot; March 2025, https://globalprotectioncluster.org/sites/default/files/2025-04/250325_protection_landscape_in_syria_vfinal.pdf, Zugriff 23.4.2025

HLP Syria - Housing, Land and Property Rights Syria (20.1.2025): Explained: Recovering Extorted Properties Amid Fraud and Other Legal Challenges, https://hlp.syria-report.com/hlp/explained-recovering-extorted-properties-amid-fraud-and-other-legal-challenges, Zugriff 7.2.2025

HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025: Rights Trends in Syria, https://www.hrw.org/world-report/2025/country-chapters/syria, Zugriff 3.2.2025

IOM - International Organization for Migration (7.2025): Syrian Arab Republic Population Mobility and Baseline Assessment Round 6 (01 - 31 July 2025) Displacement Tracking Matrix, https://dtm.iom.int/reports/syrian-arab-republic-population-mobility-and-baseline-assessment-round-6-01-31-july-2025?close=true, Zugriff 2.9.2025

IOM - International Organization for Migration (6.2025): Syrian Arab Republic Communities of Return Index Round 2 (2 - 28 June 2025) Displacement Tracking Matrix, https://dtm.iom.int/reports/syrian-arab-republic-communities-return-index-round-2-2-28-june-2025?close=true, Zugriff 2.9.2025

IRC - International Rescue Committee (23.7.2025): Syrians on the Move: Regional Refugee Intentions Briefing, https://www.rescue.org/report/syrians-move-regional-refugee-intentions-briefing, Zugriff 17.11.2025

MBZ - Außenministerium der Niederlande [Niederlande] (31.5.2025): Algemeen Ambtsbericht Syrië (mei 2025) [Allgemeiner Amtsbericht Syrien (Mai 2025)], https://open.overheid.nl/documenten/e925473a-1918-467e-aea1-ecf9677cb1cd/file, Zugriff 17.6.2025

MEI - Middle East Institute (16.6.2025): Sanctions are lifting, but Syrians still cant go home, https://www.mei.edu/publications/sanctions-are-lifting-syrians-still-cant-go-home, Zugriff 18.6.2025

MSF - Ärzte ohne Grenzen (5.6.2025): Syria: People killed and injured by landmines in Deir ez-Zor as they return home, https://doctorswithoutborders-apac.org/en/syria-people-killed-injured-landmines-in-deir-ez-zor, Zugriff 9.7.2025

MVCR - Ministry of the Interior of the Czech Republic (8.2025): FACT-FINDING MISSION SYRIA, https://coi.euaa.europa.eu/administration/czechrepublic/PLib/Syria_FFM_08-2025.pdf, Zugriff 15.12.2025

NH - New Humanitarian, The (10.4.2025): Mines: The deadly legacy of Syrias war, https://www.thenewhumanitarian.org/news-feature/2025/04/10/mines-deadly-legacy-syrias-war, Zugriff 3.7.2025

NLM - New Lines Magazine (6.5.2025): An Unwelcome Homecoming, https://newlinesmag.com/spotlight/an-unwelcome-homecoming, Zugriff 8.5.2025

Noon Post - Noon Post ( حملات شعبية تعيد الحياة لسور يا.. حين يصُبح المجتمع فر يق إنقاذ :( 29.5.2025 [Volksbewegungen bringen Syrien wieder zum Leben – wenn die Gemeinschaft zum Rettungsteam wird], https://www.noonpost.com/314671, Zugriff 10.7.2025

NPA - North Press Agency (31.7.2025): Public anger mounts over torture of man till death in Damascus, https://npasyria.com/en/127813/, Zugriff 17.11.2025

ÖB Damaskus - Österreichische Botschaft Damaskus [Österreich] (19.1.2026): Asylländerbericht Syrien 2025 [erhalten per E-Mail]

ÖB Damaskus - Österreichische Botschaft Damaskus [Österreich] (26.11.2025): ÖB Damaskus, Antwort auf Anfrage der BFA-Staatendokumentation, Fragen zu offenen Verfahren [erhalten per E-Mail]

openDemocracy - openDemocracy (8.5.2025): Syrian women and children return to rebuild, leaving husbands behind, https://www.opendemocracy.net/en/beyond-trafficking-and-slavery/syrian-women-and-children-return-to-rebuild-leaving-husbands-behind, Zugriff 4.11.2025

ORF - Österreichischer Rundfunk (12.7.2025): Aus Österreich abgeschobener Syrer verschwunden, https://orf.at/stories/3399435/, Zugriff 17.11.2025

Presse - Presse, Die (8.8.2025): Nicht erreichbar: UN um aus Österreich abgeschobenen Syrer besorgt, https://www.diepresse.com/19978285/nicht-erreichbar-un-um-aus-oesterreich-abgeschobenen-syrer-besorgt, Zugriff 21.10.2025

RefInt - Refugees International (1.5.2025): Beyond the Fall: Rebuilding Syria After Assad, https://d3jwam0i5codb7.cloudfront.net/wp-content/uploads/2025/05/Syria-Report-May-2025-EL.pdf, Zugriff 9.7.2025

REU - Reuters (5.2.2025b): Hope turns to regret among Syrians returning home from Turkey, https://www.reuters.com/world/middle-east/hope-turns-regret-among-syrians-returning-home-turkey-2025-02-05, Zugriff 5.2.2025

Rudaw - Rudaw Media Network ( قائممقام القائم لرووداو: بدء عبور السور يين الراغبين بالعودة لبلادهم :( 15.12.2024 [Bürgermeister von Al-Qaim gegenüber Rudaw: Syrer, die in ihr Land zurückkehren wollen, beginnen, die Grenze zu überqueren], https://www.rudawarabia.net/arabic/middleeast/iraq/151220243#hathalyoum, Zugriff 20.12.2024

SANA - Syrian Arab News Agecny (29.6.2025): Civil Defense removes rubble in Daraya area in preparation for residents return, https://sana.sy/en/?p=361826, Zugriff 1.7.2025

SO - Syrian Observer, The (20.10.2025): From Warnings to Deportation: Europes New Equation for Syrian Refugees, https://syrianobserver.com/refugees/from-warnings-to-deportation-europes-new-equation-for-syrian-refugees.html, Zugriff 24.10.2025

STDOK/Möller - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich], Dr. Lena-Maria Möller (21.10.2025): Staatendokumentation Research Paper; Syria: The Role of Family and Social Networks for Returning Syrian Refugees; from the COI-CMS, https://www.ecoi.net/en/document/2131310.html, Zugriff 17.11.2025

STJ - Syrians for Truth and Justice (4.2025): Syria/Türkiye: „ Go Back to Your Country; We Do Not Want You Here“: Torture and mistreatment in deportation centers in Türkiye, https://stj-sy.org/wp-content/uploads/2025/04/Syria_Turkiye_Go-Back-to-Your-Country-We-Do-Not-Want-You-Here.pdf, Zugriff 7.5.2025

SyrExp01 - Syrischer Experte 01 (18.11.2025): Transkription der Antworten eines Syrischen Experten [erhalten per Messengerdienst]

SysHome - Syria is Home by UNHCR (o.D.a): Frequently Asked Questions, https://syriaishome.org/en/faq, Zugriff 28.10.2025

SysHome - Syria is Home by UNHCR (o.D.b): Frequently Asked Questions, https://syriaishome.org/en/faq, Zugriff 2.7.2025

T24 - T24 (9.1.2025): Ali Yerlikaya: Son bir ayda 52 bin 622 Suriyeli gönüllü olarak ülkesine döndü [Ali Yerlikaya: 52.622 Syrer sind im letzten Monat freiwillig in ihr Land zurückgekehrt], https://t24.com.tr/haber/ali-yerlikaya-son-bir-ayda-gonullu-52-bin-622-suriyeli-ulkesine-dondu,1208880, Zugriff 14.1.2025

TNA - New Arab, The (31.7.2025): Syrian man dies ’under torture’ days after return from Germany, https://www.newarab.com/news/syrian-man-dies-under-torture-days-after-return-germany, Zugriff 17.11.2025

TNA - New Arab, The (19.2.2025): Lebanon ’facilitating Syrian deportation flights’ from Europe, https://www.newarab.com/news/lebanon-facilitating-syrian-deportation-flights-europe, Zugriff 20.2.2025

UNDP - United Nations Development Programme (20.2.2025): The Impact of the Conflict in Syria, https://www.undp.org/syria/publications/impact-conflict-syria, Zugriff 25.2.2025

UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (24.11.2025): Regional Flash Update #54 Syria Situation (21 November 2025), https://reliefweb.int/report/syrian-arab-republic/regional-flash-update-54-syria-situation-21-november-2025, Zugriff 24.11.2025

UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (30.9.2025): Returning to Syria - UNHCR Iraq, https://help.unhcr.org/iraq/en/2025/09/30/returning-to-syria, Zugriff 30.10.2025

UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (23.1.2025): UNHCR Regional Flash Update #11 - Syria Situation Crisis (23 January 2025), https://reliefweb.int/report/syrian-arab-republic/unhcr-regional-flash-update-11-syria-situation-crisis-23-january-2025, Zugriff 29.1.2025

UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (2.1.2025): Syria situation: Crisis Regional Flash Update #8, https://reporting.unhcr.org/syria-situation-crisis-regional-flash-update-8?_kx=geZMpaDDK-jQ3Afth9Qg7BrXHxj4q-CZODhu-eKHycMuJSDGU-7NYOWPD95FZZPh.QSR88A, Zugriff 8.1.2025

UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (27.12.2024): UNHCR Regional Flash Update #7 - Syria Situation Crisis (27 December 2024), https://reliefweb.int/report/syrian-arab-republic/unhcr-regional-flash-update-7-syria-situation-crisis-27-december-2024, Zugriff 3.1.2025

UN Missions - United Nations Peacekeeping Operations, Special Political Missions and Other Political Presences (17.6.2025): UNITED NATIONS DEPUTY SPECIAL ENVOY FOR SYRIA NAJAT ROCHDI BRIEFING TO THE SECURITY COUNCIL 17 June 2025, https://specialenvoysyria.unmissions.org/sites/default/files/2025-06-17_secco_un_deputy_special_envoy_for_syria_ms._najat_rochdi_briefing_as_delivered.pdf, Zugriff 6.10.2025

UNOCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (2.6.2025): Syrian Arab Republic: Humanitarian Situation Report No. 6 (As of 27 May 2025), https://reliefweb.int/report/syrian-arab-republic/syrian-arab-republic-humanitarian-situation-report-no-6-27-may-2025, Zugriff 9.7.2025

UNOCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (30.1.2025): Syrian Arab Republic: Flash Update No. 13 on the Recent Developments in Syria (as of 29 January 2025), https://reliefweb.int/report/syrian-arab-republic/syrian-arab-republic-flash-update-no-13-recent-developments-syria-29-january-2025-enar, Zugriff 31.1.2025

UNSC - United Nations Security Council (17.6.2025): Syria Cannot Withstand Another Wave of Instability, Senior Envoy Tells Security Council, Noting Challenges Faced by Authorities in Controlling Certain Groups Meetings Coverage and Press Releases, https://press.un.org/en/2025/sc16090.doc.htm, Zugriff 3.7.2025

VB Amman - Verbindungsbeamter des BMI in Jordanien [Österreich] (14.4.2025): 2025-04-14_-Update Syrien – Reisebewegungen Jordanien; UNHCR startet Online-Informationsplattform #41 [erhalten per Mail]

VB Amman - Verbindungsbeamter des BMI in Jordanien [Österreich] (6.2.2025): Update Syrien – Reisebewegungen Jordanien; Interview des JO IM Al-Faraya #13 [erhalten per Mail]

VB Bagdad - Verbindungbeamter des BMI in Bagdad (20.12.2024): Lagebericht Irak / Syrien, 20.12.2024 [erhalten per E-mail]

VB Istanbul - VB - Verbindungsbeamte des BMI in Ankara/Istanbul [Österreich] (19.1.2026): Sonderberichterstattung Migrationslage TR-SY; TR-IR; Update [erhalten per E-Mail]

VB Istanbul - VB - Verbindungsbeamte des BMI in Ankara/Istanbul [Österreich] (13.12.2024): 2024-12-13_Migrationslage Türkei - Syrien; Update 5 [erhalten per E-mail]

VB Istanbul - VB - Verbindungsbeamte des BMI in Ankara/Istanbul [Österreich] (11.12.2024): 2024-12-11_Türkische Reaktionen und Maßnahmen zur Situation in Syrien - Update 4 [erhalten per E-Mail]Zeit Online - Zeit Online (26.1.2025): Syrien: UN melden deutlichen Anstieg rückreisewilliger Syrer, https://www.zeit.de/politik/ausland/2025-01/syrien-vereinte-nationen-unhcr-fluechtlinge-rueckkehr, Zugriff 29.1.2025

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt, den Gerichtsakt, das Zentrale Melderegister, das Fremdeninformationssystem, und das Grundversorgungs-Informationssystem.

Zur minderjährigen Beschwerdeführerin:

Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin gründen auf den gleichbleibenden Angaben ihres Vaters im Verfahren. Die Feststellungen zu den Eltern der Beschwerdeführerin und deren Verfahren können aufgrund der Inhalte der Akte GZ: 1279634305/210838645 bzw. W203 2247775-1 und GZ: 1332531409/231495681 getroffen werden. Der Vater der Beschwerdeführerin machte in seiner Funktion als gesetzlicher Vertreter keine eigenen Fluchtgründe für seine Tochter geltend. Auch im Verfahren haben sich weder Hinweise noch Anhaltspunkte für eigene Fluchtgründe der Beschwerdeführerin ergeben. Es steht daher fest, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Einreise in ihr Herkunftsland nicht persönlich und konkret der Gefahr ausgesetzt wäre, aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe in Syrien mit der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht zu werden.

Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat gründen auf BFA (Hrsg.), COI-CMS Syrien13 (28.02.2026), sowie den dort angeführten Quellen, wobei es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Syrien ergeben, handelt, denen im Verfahren nicht substantiiert entgegengetreten wurde.

Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht, oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus „wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen“. Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Erlassung der Entscheidung vorliegen (etwa Verwaltungsgerichtshof [VwGH] 23.05.2023, Ra 2023/20/0110, unter Verweis auf VwGH 19.10.2000, 98/20/0233, und Verfassungsgerichtshof 27.02.2023, E 3307/2022).

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 16.07.2025, Ra 2025/20/0293, m. w. N.). Verlangt wird eine „Verfolgungsgefahr“, wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (VwGH 10.06.1998, 96/20/0287).

Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der „Glaubhaftmachung“ im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) oder in den Verwaltungsvorschriften i.S.d. Zivilprozessordnung zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der Beschwerdeführer die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, d.h. er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz. 3 [Stand 01.03.2023, rdb.at] m. w. N.). Die „Glaubhaftmachung“ wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubhaftigkeit der „hierzu geeigneten Beweismittel“, insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (VwGH 13.01.2022, Ra 2021/14/0386, m. w. N.). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts (VwGH 02.06.2025, Ra 2024/04/0371, m. w. N.).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 16.07.2025, Ra 2025/20/0293, m. w. N.).

Der Umstand, dass im Heimatland der minderjährigen Beschwerdeführerin Bürgerkrieg herrscht, vermag nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH für sich allein keine Verfolgungsgefahr i.S.d. GFK zu begründen (VwGH 17.11.2017, Ra 2017/20/0404, m. w. N.). Um asylrelevante Verfolgung vor dem Hintergrund einer Bürgerkriegssituation erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten eines Bürgerkrieges hinausgeht (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233, m. w. N.). Eine solche wurde für die Beschwerdeführerin aber nicht hinreichend nachvollziehbar glaubhaft gemacht bzw. dargetan.

Wie beweiswürdigend ausgeführt, wurde eine individuell konkret gegen die Person der Beschwerdeführerin gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der GFK genannten Gründe hätte, nicht geltend gemacht. Auch amtswegig haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführerin eine solche Verfolgung droht. Daher kommt eine originäre Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten an die Beschwerdeführer nicht in Betracht.

Auch vor dem Hintergrund der Lage in Syrien kann nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführerin aktuell eine asylrelevante Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründen droht.

Nach § 34 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 gilt der Antrag auf internationalen Schutz des Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

Das BFA hat aufgrund eines solchen Antrages dem Familienangehörigen den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn gegen die Ankerperson kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 34 Abs. 2 Z. 3 AsylG 2005).

Eine Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten im Familienverfahren nach § 34 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 an die Beschwerdeführerin kommt aufgrund der Bestimmung des § 34 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 nicht in Betracht, weil gegen ihren Vater nach wie vor ein Aberkennungsverfahren hinsichtlich des Status des Asylberechtigten anhängig ist und ihre Mutter bloß über den Status einer subsidiär Schutzberechtigten verfügt.

Insoweit in der Beschwerde ausgeführt wurde, dass ein Aberkennungsverfahren bei ihrem Vater bloß eingeleitet worden, letztlich aber nicht absehbar sei, ob es tatsächlich zu einer Aberkennung des Flüchtlingsstatus kommt, ergibt sich aus der einschlägigen Bestimmung unmissverständlich, dass eine Ableitung des Asylstatus bei einem anhängigen Aberkennungsverfahren ausgeschlossen ist (vgl. §°34 Abs. 2 AsylG 2005). Nachdem ihrem Vater der Status des Asylberechtigten aufgrund seiner Verweigerung des Wehrdienstes bei der syrischen Armee zuerkannt wurde und die neue syrische Übergangsregierung keinen verpflichtenden Wehrdienst mehr vorsieht, ist mit entsprechender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es zu einer Aberkennung des gegenständlichen Schutzstatus kommen wird (vgl. Verhandlungsschrift zu W203 2247775-1 vom 01.06.2022).

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389, (2010/C 83/02) entgegenstehen.

Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 14.03.2012, U 466/11, ua. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichthofs für Menschenrechte (EGMR) zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG, noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei. Übertragen auf den vorliegenden Beschwerdefall erfordert ein Unterbleiben einer Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht somit, dass aus dem Akteninhalt der belangten Behörde die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar ist.

Der VwGH hat zur Frage der Verhandlungspflicht mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 ausgesprochen, dass sich die bisher zu § 67d AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten weitgehend übertragen lässt. Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren ist primär § 21 Abs. 1 und subsidiär § 24 Abs. 4 VwGVG als maßgeblich heranzuziehen. Für die Auslegung der Wendung in § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014, „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“, sind nunmehr folgende Kriterien beachtlich: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalte behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Im vorliegenden Beschwerdefall ergibt sich, dass aus dem Akteninhalt des Verwaltungsaktes in Verbindung mit der Beschwerde der maßgebliche Sachverhalt als geklärt anzusehen ist. Auch die gebotene Aktualität ist unverändert gegeben, zumal die dem Bescheid zugrunde gelegten Länderfeststellungen, ergänzt um einige Länderfeststellungen, die dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl amtsbekannt sind, unverändert die zur Beurteilung des konkreten Falles notwendige Aktualität aufweisen.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.

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