Bundesverwaltungsgericht L523 2308411-2
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 12.05.2026
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:L523.2308411.2.00
Spruch
L523 2308411-2/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Dr.in Tanja DANNINGER-SIMADER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch die Weh Rechtsanwalt GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.03.2026, Zl. XXXX , zu Recht:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin ist türkische Staatsangehörige mit kurdischer Volkszugehörigkeit und reiste als Minderjährige gemeinsam mit Ihrem Vater XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, IFA-Zahl: XXXX , ihrer Stiefmutter XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, IFA-Zahl: XXXX , ihren Geschwistern XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, IFA-Zahl: XXXX , XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, IFA-Zahl: XXXX , und ihren Stiefgeschwistern XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, IFA-Zahl: XXXX , XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, IFA-Zahl: XXXX , spätestens am 07.05.2023 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Am selben Tag stellte ihr Vater als ihr gesetzlicher Vertreter einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Allesamt sind Staatsangehörige der Türkei und waren die Verfahren gemeinsam als Familienverfahren im Sinne des § 34 Asylgesetz 2005 (AsylG) zu führen.
Ihr Vater gab bei der am 08.05.2023 durchgeführten Erstbefragung hinsichtlich seiner Fluchtgründe an, dass er als Kurde keine Rechte in der Türkei hätte. Er habe jungen Menschen geholfen, die sich der PKK hätten anschließen wollen. In der Türkei seien Gerichtsverfahren anhängig und er sei bereits 2017 für zwei Jahre und acht Monate inhaftiert worden. Er sei in der Türkei nicht mehr sicher und habe Angst vor dem Gefängnis. Für die minderjährigen Beschwerdeführer machte er keine eigenen Fluchtgründe geltend.
Ihre Stiefmutter bezog sich in ihrer Erstbefragung auf die von ihrem Ehemann vorgebrachten Fluchtgründe. Für die minderjährigen Beschwerdeführer führte sie keine eigenen Fluchtgründe ins Treffen.
Die Beschwerdeführerin schloss sich den Fluchtgründen ihres Vaters an und brachte keine eigenen Fluchtgründe vor.
Am 10.12.2024 fanden unter Beiziehung eines Dolmetschers für die türkische Sprache niederschriftliche Einvernahmen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) statt. Dabei verwies der Vater befragt zu seinen Fluchtgründen darauf, dass die Erstbefragung absolut falsch sei und er diese nicht akzeptiere. Er hätte keine Probleme mit dem türkischen Staat, vielmehr sei er als LKW-Fahrer und Spion für die Regierung bzw. die Polizei und das Militär tätig gewesen. Seit dem Jahr 2005 hätte er die türkischen Behörden über den illegalen Handel mit Waffen, Drogen und geschmuggelten Zigaretten informiert. Nachdem er aufgeflogen sei, hätte er fliehen müssen. Es seien viele Leute wegen ihm ins Gefängnis gekommen und werde er von einem Dorfbewohner verfolgt, der ihn auch mit dem Tode bedroht hätte. Im Jahr 2013 sei er selbst aufgrund geschmuggelter Zigaretten bestraft worden, wobei die Verfahren bereits abgeschlossen seien. Seine Ehegattin und seine Kinder hätten dieselben Fluchtgründe.
Die Stiefmutter der Beschwerdeführerin brachte vor, dass sie selbst in der Türkei nichts zu befürchten habe und bezog sich wie die minderjährigen Beschwerdeführer auf die Fluchtgründe ihres Ehemannes.
Die Beschwerdeführerin bezog sich auf die Fluchtgründe ihres Vaters und brachte keine eigenen Fluchtgründe vor.
Mit den Bescheiden vom 17.01.2025 wies das Bundesamt die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkte I.) als auch hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Türkei (Spruchpunkte II.) als unbegründet ab. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde den Beschwerdeführern nicht erteilt (Spruchpunkte III.), gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkte IV.) und festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkte V.). Ferner wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen betrage (Spruchpunkte VI.).
2. Ihr Bruder XXXX kehrte am 19.02.2025 mit finanzieller Unterstützung freiwillig in die Türkei zurück.
3. Am 16.04.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die türkische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, im Zuge derer die Beschwerdeführer im Beisein ihrer Rechtsvertretung zu ihren Fluchtgründen, ihren Lebensumständen und ihrer Rückkehrsituation einvernommen wurden. Ein Vertreter des Bundesamtes blieb der Verhandlung entschuldigt fern.
Der Vater brachte vor, dass seine Ehegattin und die übrigen Beschwerdeführer keine eigenen Fluchtgründe hätten und sie wegen seinen Gründen aus der Türkei ausgereist seien. Die Stiefmutter der Beschwerdeführerin brachte gleichlautend vor, keine eigenen Fluchtgründe zu haben und wegen ihrem Ehegatten ausgereist zu sein. Ursprünglich habe sie in der Türkei verbleiben wollen, aber nachdem sie in Österreich sei, wolle sie hierbleiben.
Die Beschwerdeführerin wurde wie von ihr gewünscht ohne Beisein ihres gesetzlichen Vertreters befragt und schloss sich wiederum den Fluchtgründen ihres Vaters an ohne eigene Fluchtgründe vorzubringen.
Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.05.2025, Zl. I414 2308411-1/8E, wurden die dagegen erhobenen Beschwerden rechtskräftig abgewiesen.
Dagegen wurde Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben.
Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 12.09.2025, E 1771-1776/2025-8, wurden die Anträge auf Verfahrenshilfe abgewiesen, die Behandlung der Beschwerde wurde abgelehnt und an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten.
4. Am 16.05.2025 beantragten die Beschwerdeführer die freiwillige Rückkehr in die Türkei.
5. Am XXXX , am Geburtstag der nunmehr volljährigen Beschwerdeführerin, stellten die Beschwerdeführer jeweils einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz.
Ihr Vater brachte hinsichtlich der Fluchtgründe an, dass er die Ausreisegründe im Vorverfahren angegeben und sich nicht viel verändert habe. Die Familie seiner Ehefrau würde Probleme machen, weil dies seine zweite Ehe sei. Die Familie der Ehefrau würde dies nicht akzeptieren. Er sei öfters von der Familie der Ehefrau bedroht worden. Diese Gründe seien ihm seit dem ersten Asylverfahren bekannt gewesen.
Ihre Stiefmutter brachte hinsichtlich der Fluchtgründe im Folgeverfahren an, dass sie dieselben Gründe wie ihr Ehemann habe. Er sei schon einmal verheiratet gewesen, sie sei seine zweite Ehefrau. Sie habe ihren Ehemann 2016 geheiratet und habe erst zwei Jahre später erfahren, dass ihr Ehemann zuvor schon verheiratet gewesen sei. Ein Bruder ihres Ehemannes habe das Haus gestürmt und damit gedroht die Kinder wegzunehmen. Sie habe seit 6 Jahren versucht sich in die Familie ihres Ehemannes zu integrieren, jedoch sei sie in der Familie ihres Mannes nicht akzeptiert worden. Sie habe sich in der Türkei nie getraut Anzeige zu erstatten, weil die Familie ihres Ehemanns eine Großfamilie sei. Es sei sogar ein Bruder von der Türkei nach Österreich gekommen, um ihre Kinder wegzunehmen. Diese Gründe seien ihr schon im ersten Verfahren bekannt gewesen. Man habe ihr gesagt, dass nur die Gründe ihres Ehemannes relevant seien. Sie sei nie nach ihren Gründen befragt worden.
Die Beschwerdeführerin verwies auf die Fluchtgründe ihrer Eltern und behauptete, sie sei bis dahin nie etwas gefragt worden.
Am 05.08.2025 wurde ihr Vater vom Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Er brachte zusammengefasst an, dass er einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr beantragt habe, weil er nicht gewollt habe, dass er und seine Familie von der Polizei abgeschoben werde. Er habe nur den Antrag unterschrieben, um Zeit für die Stellung eines Folgeantrages zu gewinnen. Er habe sich an einen Rechtsanwalt gewandt. Er sei nicht bereit mit seiner Familie freiwillig in die Türkei zurückzukehren. Sein Rechtsanwalt habe ihm erklärt, dass er eine Aufenthaltsberechtigungskarte erhalten werde.
Am 09.02.2026 wurden die Beschwerdeführerin, ihr Vater und ihre Stiefmutter vom Bundesamt von einem männlichen Referenten in Anwesenheit eines männlichen Dolmetschers einvernommen.
Ihr Vater brachte im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass er von seinem eigenen Bruder, dem Bruder seiner ersten Ehegattin und von Söhnen seines Onkels erhalten habe. Er habe Drohungen aus der Türkei erhalten. Die Probleme würden seit der Ehe mit seiner zweiten Frau bestehen. Diese Probleme habe er seit etwa 4 bis 5 Jahren.
Ihre Stiefmutter brachte im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass ihr Ehemann Kurde und sie Türkin sei. Sie sei oft geschlagen worden und werde permanent von einem Bruder ihres Ehemannes bedroht. Diese Probleme mit den Verwandten hätten schon in der Türkei bestanden. Sie sei aufgrund dieser Probleme aus der Türkei ausgereist, dass ihr Ehemann ebenfalls ausreisen musste, sei ihr entgegengekommen.
Die Beschwerdeführerin brachte vor, sie sei während ihres ersten Asylverfahrens noch nicht volljährig gewesen, habe sich nicht ausdrücken können, wie sie gewollt habe, und habe die Sachen anders wahrgenommen. Als sie in der Türkei gewesen sei, sei ihre damals 16-jährige Schwester zwangsverheiratet worden. Ihr Vater sei bedroht worden und ihm sei gesagt worden, dass die Beschwerdeführerin in der Türkei zwangsverheiratet werden würde. Sollte sie in die Türkei zurückkehren, würde sie zwangsverheiratet werden. In der Türkei würde es keine Rechte für Frauen geben. Sie sei schon als 14- bzw. 15-jährige angesprochen worden heiraten zu müssen. Sie hätte einen Sohn ihres Onkels XXXX heiraten müssen. Befragt dazu, warum ihre Familie genau an ihrem 18. Geburtstag die Asylfolgeanträge gestellt habe, antwortete die Beschwerdeführerin, dass dies eine spontane Aktion gewesen sei, nachdem sie einen Brief des BFA mit 14-tägiger Ausreisefrist vor Abschiebung erhalten haben.
6. In der am 16.02.2026 eingelangten Stellungnahme ihrer rechtlichen Vertretung wird vorgebracht, dass die Familie der Beschwerdeführerin schwerwiegende Konflikte mit in der Türkei lebenden Familienangehörigen habe und sich daraus eine konkrete Gefährdungssituation ergebe. Ihre in der Türkei lebende Schwester sei zwangsverheiratet worden und dies würde der Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr auch drohen. Schon vor ihrer Ausreise sei sie konkret mit einer Zwangsheirat bedroht worden. Die türkische Polizei könne ihrer Familie keinen Schutz bieten.
7. Am 11.03.2026 hob das Bundesamt mit mündlich verkündetem Bescheid den faktischen Abschiebeschutz der übrigen beschwerdeführenden Familienmitglieder auf. Die Beschwerdeführerin selbst ist nicht von der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betroffen.
Mit Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.03.2026, Zl. I414 2308413-3/3E, 2308419-3/3E, 2308418-3/3E, 2308414-3/3E und 308416-3/3E wurde der faktische Abschiebeschutz aufgehoben.
8. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid hat das Bundesamt über den gestellten Folgeantrag entschieden:
„I.Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 19.07.2025 wird hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
II.Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 19.07.2025 wird hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
III.Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG wird Ihnen nicht erteilt.
IV.Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr 100/2005 (FPG) idgF, erlassen.
V.Es wird gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Türkei zulässig ist.
VI.Gemäß § 55 Absatz 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise.
VII.Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 2 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wird gegen Sie ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“
Die belangte Behörde verwies darauf, dass die im Erstverfahren vorgebrachten Fluchtgründe des Vaters vom Bundesverwaltungsgericht als unglaubwürdig erkannt worden seien und eigene Gründe wurden von der Beschwerdeführerin und ihrer Stiefmutter damals nicht geltend gemacht worden seien. Im gegenständlichen Folgeantrag stütze sich die Beschwerdeführerin nicht mehr auf die früheren Gründe, sondern bringe erstmals eine drohende Zwangsverheiratung vor. Zudem verweise sie auf familiäre Konflikte sowie auf eine angebliche Zwangsverheiratung ihrer Schwester. Dieses neue Vorbringen sei nicht glaubhaft, weil weder im Erstverfahren entsprechende Angaben gemacht worden seien, obwohl mehrfach Gelegenheit dazu bestanden habe, noch konkrete oder widerspruchsfreie Darstellungen vorliegen und Beweismittel fehlen würden. Die nachträgliche Erklärung, das Vorbringen sei aufgrund psychischer Probleme unterblieben, werde als reine Schutzbehauptung angesehen.
Es würden mehrere konkrete Widersprüche in den Angaben der Familienmitglieder aufgezeigt, etwa divergierende Darstellungen zu behaupteten Bedrohungen durch den Onkel, nicht übereinstimmende Angaben zu Gewalthandlungen und familiären Kontakten sowie unterschiedliche Angaben zur behaupteten Zwangsverheiratung der Schwester (insbesondere zum Alter). Diese Inkonsistenzen beträfen zentrale Elemente des Vorbringens und führten in ihrer Gesamtschau zur Verneinung der persönlichen Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin und ihrer Familienangehörigen.
Die belangte Behörde führte aus, es liege kein nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens neu hervorgekommener, entscheidungsrelevanter Sachverhalt vor. Eine maßgebliche Änderung der Sach- oder Rechtslage sei nicht eingetreten, weshalb der Folgeantrag als missbräuchlich zur Aufenthaltsverlängerung gewertet und gemäß § 68 AVG zurückgewiesen worden sei.
Hinsichtlich der privaten- u. familiären Anknüpfungspunkte seien keine Umstände hervorgekommen, die die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen würden. In Österreich bestünden familiäre Bindungen zu ihrem Vater, ihrer Stiefmutter sowie Geschwistern, die jedoch ebenfalls von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen seien, weshalb kein unzulässiger Eingriff in das Familienleben vorliege. Enge Angehörige befänden sich zudem weiterhin in der Türkei. Besondere Abhängigkeitsverhältnisse seien nicht festgestellt worden. Weiters sei die Beschwerdeführerin erwerbstätig, selbsterhaltungsfähig und verfüge über gute Deutschkenntnisse; darüberhinausgehende Integrationsleistungen seien jedoch nicht hervorgekommen.
Den Länderinformationen zur Lage im Herkunftsstaat seien die Beschwerdeführerin bzw. ihre Vertretung nicht substantiiert entgegengetreten.
Hinsichtlich des Einreiseverbots wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin trotz rechtskräftiger Rückkehrentscheidung nicht ausgereist sei und gemeinsam mit ihrer Familie durch Folgeanträge versucht habe, den Aufenthalt zu verlängern. Die Behörde werte dies als missbräuchliches Verhalten und Täuschung der Behörden. Aufgrund dieser Umstände werde sie als Gefährdung der öffentlichen Ordnung eingestuft. Unter Berücksichtigung ihrer Unbescholtenheit, ihres Lebenswandels und gewisser Integrationsleistungen würde ein auf zwei Jahre befristetes Einreiseverbot als ausreichend und verhältnismäßig erachtet.
9. Gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin vollumfänglich fristgerecht Beschwerde. Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe im Erstverfahren als Minderjährige mangels Einsicht und Selbstständigkeit keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht und erstmals im Folgeantrag eine konkrete Gefährdung durch drohende Zwangsverheiratung geltend gemacht; ihre Schwester sei bereits zwangsverheiratet worden. Dieses Vorbringen stelle eine neue entscheidungsrelevante Tatsache dar. Die belangte Behörde habe dieses Vorbringen zu Unrecht als unglaubhaft gewertet, sich mit einer pauschalen Qualifikation als „vage“ begnügt und Aussagen aus dem Minderjährigenverfahren unzulässig gegen sie verwertet. Zudem liege ein Verfahrensmangel vor, da die Einvernahme trotz geschlechtsspezifischen Vorbringens nicht unter Beachtung des § 20 AsylG erfolgt sei. Darüber hinaus habe die Behörde die Länderberichte zur Türkei unzureichend berücksichtigt, insbesondere im Hinblick auf Zwangsverheiratungen, geschlechtsspezifische Gewalt und fehlenden effektiven staatlichen Schutz. Schließlich wird die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sowie das verhängte Einreiseverbot mangels individueller Gefährdungsprognose und fehlender Interessenabwägung als unverhältnismäßig gerügt. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurden beantragt.
10. Mit 31.03.2026 wurde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
11. Am 31.03.2026 wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren der Gerichtsabteilung I414 zugewiesen, welche ihre Unzuständigkeit infolge der Geltendmachung eines Eingriffs in die sexuelle Selbstbestimmung anzeigte.
12. Am 01.04.2026 wurde das Verfahren der erkennenden Richterin zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin ist türkische Staatsangehörige mit kurdischer Volkszugehörigkeit und reiste als Minderjährige gemeinsam mit Ihrem Vater XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, IFA-Zahl: XXXX , ihrer Stiefmutter XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, IFA-Zahl: XXXX , ihren Geschwistern XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, IFA-Zahl: XXXX , XXXX , geb. XXXX StA. Türkei, IFA-Zahl: XXXX , und ihren Stiefgeschwistern XXXX , geb. XXXX StA. Türkei, IFA-Zahl: XXXX , XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, IFA-Zahl: XXXX , spätestens am 07.05.2023 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Am selben Tag stellte ihr Vater als ihr gesetzlicher Vertreter einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Allesamt sind Staatsangehörige der Türkei und waren die Verfahren gemeinsam als Familienverfahren im Sinne des § 34 Asylgesetz 2005 (AsylG) zu führen.
Die Beschwerdeführerin wurde am XXXX volljährig. Sie ist gesund, arbeitsfähig, ledig und kinderlos. Sie bezieht keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und ist seit dem 20.03.2025 in der Gastronomie erwerbstätig. Sie ist strafgerichtlich unbescholten.
Am 19.07.2025 stellte die Beschwerdeführerin den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz.
Am 29.08.2025 erteilte die Beschwerdeführerin Vollmacht an ihre Rechtsvertretung.
Am 09.02.2026 wurde die Beschwerdeführerin vom Bundesamt von einem männlichen Referenten in Anwesenheit eines männlichen Dolmetschers ohne Beisein ihrer Rechtsvertretung einvernommen.
Mit Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.03.2026, Zl. I414 2308413-3/3E, 2308419-3/3E, 2308418-3/3E, 2308414-3/3E und 308416-3/3E wurde der faktische Abschiebeschutz ihrer übrigen in Österreich aufhältigen Familienmitglieder aufgehoben. Die Beschwerdeführerin selbst ist nicht von der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betroffen.
Die Beschwerdeführerin legte seit der Rechtskraft der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.05.2025, I414 2308411-1/8E, ein neues Fluchtvorbringen dar. Mit ihrem Vorbringen in der Einvernahme vor der belangten Behörde sowie im Beschwerdeschriftsatz, wonach sie im Erstverfahren minderjährig gewesen sei und ihre Fluchtgründe damals nicht entsprechend habe darlegen können, weiters ihre Schwester in der Türkei im Alter von 16 Jahren zwangsverheiratet worden sei und ihrem Vater angedroht worden sei, dass auch die Beschwerdeführerin an einen Sohn ihres Onkels in der Türkei zwangsverheiratet werde und ihr bei Rückkehr in die Türkei die Zwangsverheiratung drohen würde, bezieht sich die Beschwerdeführerin auf einen neuen Sachverhalt, der in der Erstentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.05.2025 noch nicht berücksichtigt wurde. Diesem neuen Vorbringen kann ein glaubhafter Kern nicht von vornherein abgesprochen werden.
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid keine Länderberichte zur relevanten Bevölkerungsgruppe der Frauen herangezogen.
2. Beweiswürdigung:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung des gestellten Antrages, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdevorbringens, durch Einsicht in die beim Bundesverwaltungsgericht zu den Zahlen I414 2308413-1/8E, I414 2308419-1/8E, I414 2308411-1/8E, I414 2308418-1/8E, I414 2308414-1/7E, I414 2308416-1/7E, I414 2308413-3/3E, I414 2308419-3/3E, I414 2308418-3/3E, I414 2308414-3/3E, I414 2308416-3/3E geführten Verfahren sowie durch die Einholung aktueller Auszüge aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Zentralen Melderegister, dem Betreuungsinformationssystem, dem AJ-Web sowie dem Strafregister.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Nationalität, Volksgruppenzugehörigkeit, zu dem Gesundheitszustand und den Familienverhältnissen der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in den bisherigen Verfahren sowie aus den Akteninhalten zu den vorangegangenen und zum gegenständlichen Verfahren.
Die Feststellung zur Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin in Österreich ergibt sich aus dem Auszug des AJ-Web.
Die Feststellung, dass die Grundversorgung von ihr nicht in Anspruch genommen wird, ergibt sich aus dem Auszug des Betreuungsinformationssystems.
Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus dem Strafregisterauszug.
Die Feststellungen zum ersten und zweiten Asylantrag der Beschwerdeführerin und dem diesbezüglichen Parteienvorbringen ergeben sich unzweifelhaft aus den diesbezüglichen Verfahrensakten des Bundesamtes und des erkennenden Gerichts.
Die Feststellung zur Vollmachtserteilung ergibt sich aus der im Akt einliegenden Vollmacht (AS 39).
Aus dem Protokoll der niederschriftlichen Einvernahme des BFA vom 09.02.2026 ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin von einem männlichen Referenten in Anwesenheit eines männlichen Dolmetschers ohne Beisein ihrer Rechtsvertretung einvernommen wurde, denn als Leiter der Amtshandlung/Einvernehmender werden XXXX , als weitere amtliche Organe und sonstige Anwesende werden Dolmetscher XXXX und als rechtliche Vertretung die Kanzlei Dr. Weh angeführt, das Protokoll wurde allerdings nur von den tatsächlich anwesenden Personen, nämlich dem Leiter der Amtshandlung und dem Dolmetscher unterschrieben (AS 63-75). Da die Anwesenheit der rechtlichen Vertretung der Beschwerdeführerin nicht durch eine entsprechende Unterschrift bestätigt wurde, war festzustellen, dass die Beschwerdeführerin ohne Beisein ihrer rechtlichen Vertretung einvernommen wurde. Soweit die belangte Behörde im Bescheid ausführt, dass die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin krankheitsbedingt kurzfristig abgesagt habe, nicht persönlich teilnehmen habe können, das BFA telefonisch während der Einvernahme mit der Vertreterin Rücksprache gehalten habe und diese die Möglichkeit bekommen habe, nach Zusammenfassungen des Ausgesagten dazu direkt Stellung zu nehmen, ist festzuhalten, dass aus dem Einvernahmeprotokoll zwar ersichtlich ist, dass die Beschwerdeführerin angab rechtlich vertreten zu sein, diesem hingegen nicht zu entnehmen ist, dass sie gefragt wurde, ob sie damit einverstanden sei, ohne Beisein ihrer rechtlichen Vertretung einvernommen zu werden. Ebenso wenig ist dem Protokoll ein Hinweis auf die telefonische Zuschaltung der rechtlichen Vertretung zu entnehmen noch die Einräumung der Möglichkeit zur direkten Stellungnahme an die rechtliche Vertretung der Beschwerdeführerin.
Die Feststellung, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid keine Länderberichte zur relevanten Bevölkerungsgruppe der Frauen herangezogen hat, ergibt sich aus den im angefochtenen Bescheid herangezogenen Länderberichten zur Lage in der Türkei bzw. dem Fehlen von Feststellungen zur Lage der Frauen in der Türkei.
Die Feststellungen zum faktischen Abschiebeschutz der Beschwerdeführerin und ihrer Familienmitglieder sind unstrittig und ergeben sich aus den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.03.2026, Zl. I414 2308413-3/3E, 2308419-3/3E, 2308418-3/3E, 2308414-3/3E und 308416-3/3E.
Hinsichtlich der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin in ihrem zweiten Antrag auf internationalen Schutz vom 19.07.2025 einen neuen Sachverhalt vorbrachte, der in der Erstentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.05.2025 noch nicht berücksichtigt wurde, wird darauf verwiesen, dass die belangte Behörde bereits im Rahmen ihrer Beweiswürdigung im nunmehr angefochtenen Bescheid festhielt, dass die Beschwerdeführerin im Verfahren über ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz nicht erwähnte, dass ihr in der Türkei eine Zwangsverheiratung drohen würde, sondern hierzu erstmals im gegenständlichen Verfahren über ihren zweiten Antrag auf internationalen Schutz ein Vorbringen erstattete. Dieser Sachverhalt erweist sich daher als unstrittig.
Die Feststellung, dass dem neuen Vorbringen der Beschwerdeführerin ein glaubhafter Kern nicht von vornherein abgesprochen werden kann, beruht ferner auf folgenden Erwägungen:
Die Beschwerdeführerin erstattete im Rahmen ihrer Einvernahme sowie im Beschwerdeschriftsatz zum Folgeantrag konkrete Angaben zu der ihr im Herkunftsstaat drohenden Zwangsverheiratung. Die belangte Behörde sprach ihr jede Glaubwürdigkeit ab, indem sie maßgeblich auf die als unglaubwürdig beurteilten Angaben ihrer Familienangehörigen in deren Verfahren abstellte und zudem den Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin im Erstverfahren als Minderjährige den Fluchtgründen ihres Vaters angeschlossen hatte, zu ihren Lasten würdigte. Inwiefern die von der belangten Behörde als unglaubwürdig gewerteten Aussagen der Stiefmutter der Beschwerdeführerin zu behaupteten Drohungen und Gewalthandlungen durch einen Onkel sowie die Angaben des Bruders der Beschwerdeführerin zum Bestehen einer Ehe der Eltern in einem inhaltlichen Zusammenhang mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin stehen, wurde von der belangten Behörde hingegen nicht dargelegt. Die Unglaubwürdigkeit ihrer Familienmitglieder vermag für sich genommen auch keine Unglaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin zu begründen. Sie kann nicht schematisch auf die Beschwerdeführerin übertragen werden, da deren Vorbringen eigenständig zu prüfen und einer individuellen Beweiswürdigung zu unterziehen ist. Die unglaubwürdig gewerteten Vorbringen ihrer Familienmitglieder sind daher gegenständlich nicht dazu geeignet, dem Vorbringen der Beschwerdeführerin bereits im Kern jeglichen Wahrheitsgehalt versagen zu können.
Zudem betrifft ihr Vorbringen zu einer drohenden Zwangsverheiratung eine individuelle und geschlechtsspezifische Gefährdungslage und ist grundsätzlich geeignet, eine eigenständige asylrechtliche Beurteilung zu tragen. Zwar beziehen sich die behaupteten Umstände auf bereits vor Abschluss des Erstverfahrens bestehende Verhältnisse, es ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt minderjährig war, sich im Familienverband befand und im Verfahren durch ihren Vater gesetzlich vertreten wurde. Vor diesem Hintergrund kann nicht ausgeschlossen werden, dass es ihr aufgrund familiärer Abhängigkeiten sowie der besonderen Sensibilität des Vorbringens nicht möglich oder nicht zumutbar war, die behauptete Gefährdung bereits im Erstverfahren geltend zu machen. Es kann daher nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass es sich beim gegenständlichen Vorbringen lediglich um eine verspätete Geltendmachung bereits bekannter Tatsachen handelt, denen die belangte Behörde allein unter Verweis auf die als unglaubwürdig gewerteten Angaben des Vaters und der Stiefmutter der Beschwerdeführerin die Glaubhaftigkeit abgesprochen hat.
In einer Gesamtbetrachtung vermögen die von der belangten Behörde im Rahmen des durchgeführten Ermittlungsverfahrens angestellten Erwägungen die Annahme, dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zu der ihr in der Türkei drohenden Zwangsverheiratung komme nicht einmal ein glaubhafter Kern zu, nicht in tragfähiger Weise zu stützen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendende Rechtsvorschriften:
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.
Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, 1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchpunkt A) Stattgabe der Beschwerde:
3.2. Zur Behebung des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet.
3.2.2. Identität der Sache als eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 68 Abs. 1 AVG ist dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, der dem rechtskräftigen Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat. Im Übrigen ist bei der Überprüfung, ob sich der Sachverhalt maßgeblich verändert hat, vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne dass dabei dessen sachliche Richtigkeit nochmals zu ergründen wäre, weil die Rechtskraftwirkung ja gerade darin besteht, dass die von der Behörde entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Eine andere fachliche Beurteilung unverändert gebliebener Tatsachen berührt die Identität der Sache nicht. In Bezug auf die Rechtslage kann nur eine Änderung der maßgeblichen Rechtsvorschriften selbst bei der Frage, ob Identität der Sache gegeben ist, von Bedeutung sein, nicht aber eine bloße Änderung in der interpretativen Beurteilung eines Rechtsbegriffs oder einer Rechtsvorschrift bei unverändertem Normenbestand (VwGH 26.03.2021, Ra 2020/06/0119, mwN).
Als Vergleichsbescheid ist im Falle mehrfacher Asylfolgeanträge derjenige Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden – und nicht etwa nur ein Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen – wurde (vgl. in diesem Sinn VwGH 26.06.2005, 2005/20/0226, mwN; 27.08.2020, Ra 2020/21/0001).
Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.01.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162; 10.06.1991, 89/10/0078; 08.04.1992, 88/12/0169; 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, 1202/58; 03.12.1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen (VwGH 21.3.2006, 2006/01/0028 sowie VwGH 18.6.2014, Ra 2014/01/0029, mwN, VwGH 25.02.2016, Ra 2015/19/0267).
In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 17.02.2022, Ra 2020/18/0127, mwN).
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 19. Oktober 2021, Ro 2019/14/0006 unter Bezugnahme auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 9. September 2021, C-18/20, ausgeführt, dass ein Folgeantrag auf internationalen Schutz nicht allein deswegen wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden darf, weil der nunmehr vorgebrachte Sachverhalt von der Rechtskraft einer früheren Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz erfasst sei, ohne dass die Prüfung im Sinn des Art. 40 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie) vorgenommen worden wäre, ob „neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist“.
Kommt bei dieser Prüfung hervor, dass - allenfalls entgegen den Behauptungen eines Antragstellers - solche neuen Elemente oder Erkenntnisse nicht vorliegen oder vom Antragsteller gar nicht vorgebracht worden sind, so ist eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache weiterhin - in einem Verfahren, in dem auch die Vorgaben des Kapitels II der Verfahrensrichtlinie zu beachten sind - statthaft. Das gilt auch dann, wenn zwar neue Elemente oder Erkenntnisse vorliegen, die Änderungen aber lediglich Umstände betreffen, die von vornherein zu keiner anderen Entscheidung in Bezug auf die Frage der Zuerkennung eines Schutzstatus führen können. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat nämlich in diesen Konstellationen keine Änderung erfahren.
Ergibt aber die Prüfung des im Folgeantrag erstatteten Vorbringens, dass neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, ist die Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nicht statthaft. Dies gilt im Besonderen auch dann, wenn das Vorbringen schon in einem früheren Verfahren hätte erstattet werden können und den Antragsteller ein Verschulden daran trifft, den fraglichen Sachverhalt nicht schon im früheren Verfahren geltend gemacht zu haben (vgl. VwGH 29.11.2021, Ra 2020/19/0412).
„Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder – falls entschiedene Sache vorliegt – das Rechtsmittel abzuweisen oder – falls dies nicht zutrifft – den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, 93/08/0207; 07.10.2010, 2006/20/0035, mwN).
Für das BVwG ist demnach Sache des gegenständlichen Verfahrens ausschließlich die Frage, ob sich die maßgebliche Sach- und Rechtslage seit der Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz geändert hat.
Gemäß § 10 Abs 1 BFA-VG ist für den Eintritt der Handlungsfähigkeit in Verfahren vor dem Bundesamt, vor den Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des FPG und in einem Verfahren gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 vor dem Bundesverwaltungsgericht ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Fremden österreichisches Recht maßgeblich.
Gemäß § 10 Abs. 2 BFA-VG ist in Verfahren vor dem Bundesamt und dem Bundesverwaltungsgericht jeder Elternteil für sich zur Vertretung des Kindes befugt.
Gemäß § 10 Abs. 3 BFA-VG ist ein mündiger Minderjähriger, dessen Interessen von seinem gesetzlichen Vertreter nicht wahrgenommen werden können, berechtigt einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen und einzubringen sowie Verfahrenshandlungen gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu seinem Vorteil zu setzen. Solche Fremde sind in die Erstaufnahmestelle zu verbringen (§ 43 BFA-VG). Gesetzlicher Vertreter für Verfahren vor dem Bundesamt und dem Bundesverwaltungsgericht ist ab Ankunft in der Erstaufnahmestelle der Rechtsberater (§ 49), nach Zulassung des Verfahrens und nach Zuweisung an eine Betreuungsstelle eines Bundeslandes der örtlich zuständige Kinder- und Jugendhilfeträger jenes Bundeslandes, in dem der Minderjährige einer Betreuungsstelle zugewiesen wurde. Widerspricht der Rechtsberater (§ 49) vor der ersten Einvernahme im Zulassungsverfahren einer erfolgten Befragung (§ 19 Abs. 1 AsylG 2005) eines mündigen Minderjährigen, ist diese im Beisein des Rechtsberaters zu wiederholen.
3.2.3. Bezogen auf die Beschwerdeführerin:
Im vorliegenden Fall ist hinsichtlich des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin als Vergleichsentscheidung das Erkenntnis des BVwG vom 08.05.2025, I414 2308411-1/8E, heranzuziehen, womit die Beschwerde gegen die Abweisung des ersten Antrages auf internationalen Schutz in allen Spruchpunkten als unbegründet abgewiesen wurde. Die damals minderjährige Beschwerdeführerin gab an, über keine eigenen Fluchtgründe zu verfügen, sondern sich den Fluchtgründen ihres Vaters anzuschließen. Das BVwG bestätigte darin im Wesentlichen, dass das als ausreisekausal dargelegte Vorbringen des Vaters der Beschwerdeführerin, dass er als XXXX für die Regierung bzw. die Polizei und das Militär tätig gewesen sei, seit dem Jahr 2005 er die türkischen Behörden über den illegalen Handel mit Waffen, Drogen und geschmuggelten Zigaretten informiert hätte, fliehen habe müssen, nachdem er aufgeflogen sei, viele Leute wegen ihm ins Gefängnis gekommen seien, er von einem Dorfbewohner verfolgt werde, der ihn auch mit dem Tode bedroht hätte, und er selbst im Jahr 2013 aufgrund geschmuggelter Zigaretten bestraft worden sei, wobei die Verfahren bereits abgeschlossen seien, keinen Grund für die Zuerkennung von internationalem Schutz ergibt.
Im Rahmen des Verfahrens über ihren Asylfolgeantrag stützte sich die nunmehr volljährige Beschwerdeführerin jedoch auf ein Vorbringen, welches unstrittig nicht Gegenstand des ersten Asylverfahrens war. Im Asylfolgeverfahren brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie im Erstverfahren minderjährig gewesen sei und ihre Fluchtgründe damals nicht entsprechend habe darlegen können, weiters ihre Schwester in der Türkei im Alter von 16 Jahren zwangsverheiratet worden sei und ihrem Vater angedroht worden sei, dass auch die Beschwerdeführerin an einen Sohn ihres Onkels in der Türkei zwangsverheiratet werde und ihr bei Rückkehr in die Türkei die Zwangsverheiratung drohen würde. Die belangte Behörde sprach diesem neuem Fluchtvorbringen jegliche Glaubwürdigkeit ab. Dabei warf sie der Beschwerdeführerin überwiegend vor, dass es ihr möglich gewesen wäre, dieses Vorbringen bereits als Minderjährige im Erstverfahren zu erstatten und sprach ihr jede Glaubwürdigkeit ab, indem sie maßgeblich auf die als unglaubwürdig beurteilten Angaben ihrer Familienangehörigen in deren Verfahren abstellte und den Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin im Erstverfahren als Minderjährige den Fluchtgründen ihres Vaters angeschlossen hatte, zu ihren Lasten würdigte.
Ein begründeter Antrag auf internationalen Schutz darf nicht allein wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden, weil ein vorgebrachter Sachverhalt von der Rechtskraft einer früheren Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz erfasst sei, ohne dass die Prüfung im Sinn des Art. 40 Abs. 2 und Abs. 3 Verfahrensrichtlinie vorgenommen worden wäre, ob „neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist“ (vgl. VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006).
Ergibt die Prüfung des im Folgeantrag erstatteten Vorbringens, dass neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, ist die Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache im Hinblick auf die im österreichischen Recht nicht korrekt erfolgte Umsetzung von Unionsrecht nicht statthaft (vgl. VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006).
Vergleicht man die Angaben der Beschwerdeführerin im Erstverfahren mit jenen im gegenständlichen Folgeantrag, ist offenkundig, dass die Beschwerdeführerin entgegen der Ansicht der belangten Behörde neue Fluchtgründe vorbrachte. Die zuvor genannten, im gegenständlichen Asylverfahren aufgestellten Behauptungen der Beschwerdeführerin decken sich inhaltlich nicht mit ihrem Vorbringen im ersten Asylverfahren. Sie behauptet mit ihrem nunmehrigen Vorbringen zu einer drohenden Zwangsverheiratung in der Türkei einen Eingriff in ihre sexuelle Selbstbestimmung.
Zu beachten ist verfahrensgegenständlich insbesondere auch, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Erstverfahrens eine mündige Minderjährige war und daher im Asylverfahren nur eingeschränkt prozessfähig war. Zwar sind auch minderjährige Asylwerber grundsätzlich befugt, eigene Angaben zu machen und am Verfahren mitzuwirken, jedoch ist deren Vorbringen unter besonderer Berücksichtigung ihres Alters, ihres Reifegrades sowie ihrer familiären Abhängigkeitssituation zu würdigen (vgl. VwGH 25.10.2023, Ra 2023/20/0125). Minderjährige sind regelmäßig nicht in der Lage, ihre Fluchtgründe vollständig, konsistent und rechtlich einzuordnen darzulegen, insbesondere wenn – wie im gegenständlichen Fall – innerfamiliäre und geschlechtsspezifische Aspekte betroffen sind. Es ist daher nicht ungewöhnlich, dass entsprechende Vorbringen zunächst unterbleiben oder erst zu einem späteren Zeitpunkt konkretisiert werden (§ 20 AsylG dient dem Abbau entsprechender Hemmschwellen: VfGH 26.11.2018, E196/2018; VwGH 03.12.2003, 2001/01/0402). Die bloße Nichtgeltendmachung eigener Fluchtgründe der Beschwerdeführerin im Minderjährigenverfahren vermag daher für sich genommen keine Unglaubwürdigkeit des später erstatteten Vorbringens zu begründen. Vielmehr wäre eine eigenständige und einzelfallbezogene Würdigung der nunmehrigen Angaben erforderlich gewesen. Soweit die belangte Behörde aus den im Erstverfahren erstatteten Aussagen der Beschwerdeführerin oder aus dem Vorbringen ihrer Familienangehörigen Rückschlüsse auf deren Unglaubwürdigkeit zieht, erweist sich dies vor dem Hintergrund der eingeschränkten Prozessfähigkeit der Beschwerdeführerin als nicht tragfähig und vermag es wie beweiswürdigend festgestellt nicht zu rechtfertigen, ihrem Vorbringen gleich vorweg den glaubhaften Kern abzusprechen.
Es ist der Beschwerde zudem auch zuzustimmen, dass die belangte Behörde keine spezifischen Länderfeststellungen zur Situation von Frauen als relevanter Bevölkerungsgruppe getroffen hat und sich somit mit dem geschlechtsspezifischen Vorbringen der Beschwerdeführerin, insbesondere im Hinblick auf die behauptete drohende Zwangsverheiratung, nicht ausreichend auseinandergesetzt hat. Eine nachvollziehbare Gegenüberstellung der maßgeblichen Verhältnisse zum Entscheidungszeitpunkt ist daher nicht ersichtlich.
Insgesamt kann dem Vorbringen der Beschwerdeführerin somit weder von vornherein der glaubhafte Kern noch die Asylrelevanz bzw. die Relevanz für einen Schutzstatus abgesprochen werden.
Zudem ist das behördliche Verfahren auch mit beachtlichen Verfahrensmängeln behaftet.
So erfolgte die Einvernahme im Folgeverfahren nicht unter Beachtung der Anforderungen des § 20 AsylG, obwohl die Beschwerdeführerin einen Eingriff in ihre sexuelle Selbstbestimmung behauptet. § 20 Abs 1 AsylG normiert, dass Asylsuchende, die ihre Furcht vor Verfolgung auf Eingriffe in ihre sexuelle Selbstbestimmung gründen, von Organwaltern des gleichen Geschlechts einzuvernehmen sind, es sei denn, sie verlangen anderes. Gleiches gilt in Bezug auf Dolmetscher (VwGH 19.05.2022, Ra 2021/19/0325, mwN).
Verfahren über Folgeanträge sind von der Bestimmung des § 20 Abs. 1 und 2 AsylG 2005 nicht ausgenommen (vgl. VfGH 9.10.2018, E 1297/2018). Nach seinem insoweit nicht differenzierenden Wortlaut gelangt § 20 Abs. 2 AsylG 2005 in allen Verfahren vor dem BVwG zur Anwendung. Eine Unterscheidung zwischen verschiedenen Beschwerdeverfahren nach ihrem Gegenstand, welche eine Ausnahme von Verfahren über Beschwerden gegen die Zurückweisung eines Folgeantrags wegen entschiedener Sache von ihrem Anwendungsbereich begründen könnte, sieht diese Bestimmung nicht vor. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich schon in anderem Zusammenhang für die Abgrenzung des Anwendungsbereiches des § 20 AsylG 2005 im Asylverfahren am Wortlaut dieser Bestimmung orientiert (vgl. VwGH 6.11.2018, Ra 2017/01/0363, in welchem die Anwendbarkeit des § 20 Abs. 1 AsylG 2005 auf die Erstbefragung nach § 19 Abs. 1 leg. cit. verneint wurde; vgl. auf den Wortlaut des § 20 Abs. 1 AsylG 2005 abstellend auch VwGH 12.10.2016, Ra 2016/18/0119; 26.05.2021, Ro 2020/19/0002).
Dem Einvernahmeprotokoll ist nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin nach Erstattung ihres geschlechtsspezifischen Vorbringens gefragt worden wäre, ob die Einvernahme durch eine gleichgeschlechtliche Organwalterin und Dolmetscherin fortgesetzt werden sollte.
Weiters erfolgte die Durchführung der Einvernahme ohne Anwesenheit der rechtsfreundlichen Vertretung trotz aufrechter Vollmacht.
Auch angesichts der festgestellten Verfahrensmängel reichen im konkreten Fall die Ergebnisse des behördlichen Ermittlungsverfahrens nicht aus, um eindeutig die Ansicht vertreten zu können, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin keinen glaubhaften Kern aufweist.
In der Gesamtschau ist daher eine ordnungsgemäße Erhebung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts nicht erfolgt.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, da eine ernsthafte Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll.
Für das von der belangten Behörde in weiterer Folge fortzusetzende Verfahren ergibt sich, dass durch die im vorliegenden Fall gebotene Aufhebung des angefochtenen Bescheides in der Sache der verfahrensgegenständliche Antrag der Beschwerdeführerin wieder unerledigt ist und über diesen von der belangten Behörde neuerlich, nämlich meritorisch - in der Sache, abzusprechen ist (vgl. VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0314). Dabei wird die belangte Behörde ihre Ermittlungen unter Beachtung von § 20 AsylG und unter Heranziehung der gegenständlich relevanten Länderinformationen durchzuführen haben.
Da bei einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG dem Bundesverwaltungsgericht ein inhaltlicher Abspruch über den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz verwehrt ist und es lediglich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung überprüfen darf, war der Beschwerde gegen angefochtenen Bescheid im Ergebnis stattzugeben und dieser ersatzlos zu beheben. Mit der Behebung des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides fallen die rechtlichen Voraussetzungen für die Erlassung der Spruchpunkte II. bis VII. des angefochtenen Bescheides weg; folglich sind auch diese Spruchpunkte zu beheben.
4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist.
Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Gegenständlich konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben, weil der angefochtene Bescheid aufzuheben war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht zudem hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der einheitlichen Rechtsprechung des VwGH abgeht.