Bundesverwaltungsgericht G305 2318949-2

G305 2318949-2Tribunal administratif fédéral13 mai 2026

Regest

aufschiebende Wirkung - Entfall Einreiseverbot Interessenabwägung

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht G305 2318949-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.05.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:G305.2318949.2.00

Spruch

G305 2318949-2/2Z

TEILERKENNTNIS

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , StA. Albanien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2026, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht und wird beschlossen:

A) Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1. Der am XXXX (Albanien) geborene Beschwerdeführer (BF) ist im Besitz der Staatsangehörigkeit von Albanien. Er ist gesund und grundsätzlich arbeitsfähig und spricht albanisch auf muttersprachlichem Niveau.

Er ist seit dem XXXX mit XXXX , einer am XXXX in XXXX (Serbien) geborenen Frau, der zwischenzeitig, zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen wurde, verheiratet. Die Ehe wurde im Stande der Strafhaft in der Justizanstalt XXXX geschlossen und ist diese im Ehebuch des Standesamtes XXXX zur Zahl: XXXX dokumentiert.

Er ist zuletzt zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt ins Bundesgebiet eingereist, um hier an einem schwunghaften Suchtgifthandel mitzuwirken und ist nicht im Besitz eines biometrischen Reisepasses. Er verfügt über keinen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet und hat bislang auch nicht die Ausstellung eines solchen beantragt. Er war jedenfalls am XXXX und ist seit seiner am XXXX erfolgten Festnahme im Bundesgebiet aufhältig (gewesen). Bis zu seiner Festnahme war er im Bundesgebiet meldeamtlich an keiner Privatadresse gemeldet und hielt sich unstet wo auf. Er verbüßt die über ihn verhängte Freiheitsstrafe bis laufend in der JA XXXX [ZMR-Abfrage].

Mit Beschluss vom XXXX verhängte das Landesgericht XXXX Untersuchungshaft über den BF.

Der ledige BF hat, mit Ausnahme seiner im Stande der Strafhaft geehelichten Gattin keine im Bundesgebiet aufhältigen Verwandten bzw. nahen Angehörigen.

Er verfügt weder über Immobilienbesitz, noch über nennenswerte Ersparnisse im Bundesgebiet und ist de facto mittellos.

Seine Familie ist weiterhin im Herkunftsstaat Albanien aufhältig und befindet sich der Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen im Herkunftsstaat. Der BF verfügt im Bundesgebiet über keine wirtschaftlichen oder sozialen Anknüpfungspunkte.

Der BF ist weder kulturell, noch sprachlich integriert.

Am XXXX erkannte ihn das Landesgericht XXXX zur GZ: XXXX schuldig, er habe in XXXX vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Kokain mit dem Wirkstoff Cocain

I./ in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge überlassen, und zwar einem verdeckten Ermittler

1. / am XXXX 19,8 Gramm netto für EUR 1.000,00 (mit einem Reinheitsgehalt von 62,5%);

2. / in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit dem abgesondert verurteilten XXXX am XXXX 29,8 Gramm netto für EUR 1.500,00 (mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 62,8%);

3. / am XXXX 98,2 Gramm netto für EUR 4.800,00 (mit einem Reinheitsgehalt von 65,2%);

4. / in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit einem unbekannten Mittäter (§ 12 StGB) am XXXX 296,1 Gramm netto für EUR 13.500,00 (mit einem Reinheitsgehalt von 54,7%);

II./ in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge angeboten, und zwar am XXXX einem verdeckten Ermittler 1.000 Gramm für EUR 35.000,00 (mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von zumindest 54,7%);

III./ besessen, wobei er die Straftat für den ausschließlich persönlichen Gebrauch beging und zwar zumindest am XXXX 10,8 Gramm brutto und beging er damit

zu I./ das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 2 Z 3 SMG;

zu II./ das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 vierter Fall, Abs. 4 Z 3 SMG;

zu III./ das Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall, Abs. 2 SMG

wofür er unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB nach dem Strafsatz des § 28a Abs. 4 SMG zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt wurde. Bei der Strafzumessung wertete das Gericht das Zusammentreffend von zwei Verbrechen mit einem Vergehen und das Handeln aus Gewinnstreben als erschwerend, hingegen das reumütige Geständnis, den bisher ordentlichen Lebenswandel und die Sicherstellung des Suchtgifts als mildernd. Als aggravierend wertete das Strafgericht zudem die Tatbegehung teilweise in Gesellschaft. Weiter führte das Gericht aus, dass es der Verhängung einer empfindlichen Freiheitsstrafe aus generalpräventiven Gründen bedurft hätte, um ihm vor Augen zu führen, dass „derartig erheblicher Suchtgiftdelinquenz strikte Strafverfolgung und empfindliche Freiheitsstrafen gegenüberstehen und sich Taten – auch bei Ersttätern – letztlich solcherart nicht lohnen“ [Urteil des LG XXXX vom XXXX , S. 16]. Die über ihn verhängte Strafe wertete das LG XXXX als schuldangemessen und dem Unrechtsgehalt der Tat entsprechend.

1.2. Mit Bescheid vom XXXX .2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , sprach die belangte Behörde aus, dass eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt werde (Spruchpunkt I.), gem. § 19 Abs. 2 AsylG iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gegen ihn gem. § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen werde (Spruchpunkt II.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Albanien gem. 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.), ihm gem. § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt werde (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gem. § 18 Abs. 2 Z 1 und Z 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt V.).

Über die gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde sprach das Bundesverwaltungsgericht mit hg. Erkenntnis vom 13.02.206 aus, dass der Ausgangsbescheid vom XXXX .2025 behoben werde.

Mit dem nunmehr am XXXX .2026 erlassenen Bescheid sprach die belangte Behörde aus, dass gem. § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein für die Dauer von 7 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen werde (Spruchpunkt I.) ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt werde (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde.

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung begründete das BFA im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit, dass er mit seinem Verhalten massiv ein Grundinteresse der Gesellschaft verletzt habe und ein öffentliches Interesse an seiner sofortigen Ausreise bestehe. Er habe die geltende Rechtsordnung missachtet und gegen jegliche Moral verstoßen. Er habe keine persönlichen Verhältnisse zu regeln. Ihm sei diese Entscheidung zumutbar, da ein etwaiges Beschwerdeverfahren abgeschlossen sein werde, bevor er die Haftstrafe verbüßt hat. Er könne sich den Aufenthalt nicht aus eigenem finanzieren. Seine finanziellen Mittel hätten schon in der Vergangenheit nicht ausgereicht, weshalb er Suchtmitteldelikte begangen habe, um sich dadurch unrechtmäßig einen Vermögensvorteil zu verschaffen.

Gegen diesen, dem BF am XXXX .2026 zugestellten Bescheid brachte dieser aus eigenem eine zum XXXX .2026 datierte Beschwerde ein, die er mit den Anträgen verband, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben, in eventu die Dauer des Aufenthaltsverbots erheblich herabsetzen und eine mündliche Verhandlung durchführen, sowie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sei eine konkrete und aktuelle Gefährdung darzulegen, die eine sofortige Aufenthaltsbeendigung erforderlich mache. Eine bloß pauschale Bezugnahme auf die strafgerichtliche Verurteilung genüge diesen Anforderungen nicht. Eine konkrete Gefährdung sei im angefochtenen Bescheid nicht substantiiert dargelegt worden.

Das BFA übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakten am XXXX .2026.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungsrelevante Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Verwaltungsakte des BFA sowie des Gerichtsakts des BVwG, insbesondere aus der Beschwerde, aus Abfragen im Zentralen Melderegister (ZMR), im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und im Strafregister.

Rechtliche Beurteilung:

Als Staatsangehöriger von Albanien ist der BF Fremder iSd. § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

Gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Betroffenen oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gem. § 18 Abs. 3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das BVwG einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.

Aufgrund der in der Beschwerde enthaltenen Erklärungen ist davon auszugehen, dass sie sich auch gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, sohin gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides richtet.

Das BVwG hat über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 BFA-VG (oder gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids) gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden (vgl. VwGH vom 19.06.2017, Fr 2017/19/0023 und vom 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).

Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des BF oder die sofortige Durchsetzung im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf - insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen - einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erfüllt sind. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat (vgl. VwGH vom 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach § 67 FPG hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids erforderlich ist (vgl. VwGH vom 16.01.2020, Ra 2019/21/0360).

Eine solche Begründung lässt sich dem angefochtenen Bescheid entnehmen.

Konkret stützte die belangte Behörde die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gem. Spruchpunkt III. auf die Bestimmung des § 18 Abs. 2 Z 1 und Z 3 BFA-VG und führte dazu aus, dass er mit seinem Verhalten massiv ein Grundinteresse der Gesellschaft verletzt habe und ein öffentliches Interesse an seiner sofortigen Ausreise bestehe. Er habe die geltende Rechtsordnung missachtet und gegen jegliche Moral verstoßen. Er habe keine persönlichen Verhältnisse zu regeln. Ihm sei diese Entscheidung zumutbar, da ein etwaiges Beschwerdeverfahren abgeschlossen sein werde, bevor er die Haftstrafe verbüßt hat. Er könne sich den Aufenthalt nicht aus eigenem finanzieren. Seine finanziellen Mittel hätten schon in der Vergangenheit nicht ausgereicht, weshalb er Suchtmitteldelikte begangen habe, um sich dadurch unrechtmäßig einen Vermögensvorteil zu verschaffen.

Tatsächlich ist es so, dass er ins Bundesgebiet eingereist ist, um hier an der Begehung von Suchtmitteldelikten mitzuwirken, um sich auf diese Weise ein Einkommen zu verschaffen. Vor seiner Einreise war der BF mittellos und ist es bis heute. Er hat sich für einen nicht feststellbaren Zeitraum unter Umgehung des Melderechts im Bundesgebiet aufgehalten und mit der im Stande der Strafhaft stattgehabten Eheschließung mit einer österreichischen Staatsangehörigen den Aufenthalt im Bundesgebiet zu legalisieren versucht. Hinzu kommt, dass der BF die Suchtmitteldelikte mit einem Bruder seiner Ehegattin beging. Seine Mittellosigkeit und diese besondere Verquickung mit seinem Schwager legen auch künftig einen raschen Rückfall in die Suchtmitteldelinquenz nahe, weshalb sich in seinem Fall die Entscheidung der belangten Behörde, der Beschwerde gegen den Bezug habenden Bescheid die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen, als valide erweist.

Die in der Beschwerde enthaltenen, allgemeinen und pauschalen Ausführungen des BF zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung vermögen die Ausführungen der belangten Behörde, die die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nachvollziehbar argumentieren, nicht zu erschüttern. Hinzu kommt, dass die Ausgangslage, die bereits dem in Rechtskraft erwachsenen hg. Teilerkenntnis vom 08.09.2025 zugrunde lag, unverändert geblieben ist.

Vor diesem Hintergrund erscheint die Begründung der belangten Behörde dem erkennenden Gericht ausreichend, die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu begründen.

Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die aktuelle Lage im Herkunftsstaat des BF (Albanien) ergibt anlassbezogen keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs. 5 BFA-VG; vielmehr hat er eine Möglichkeit, im Herkunftsstaat rasch eine Unterkunft zu finden.

Angesichts dessen ist mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung keine Verletzung von Art. 8 EMRK verbunden.

Die Begründung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im angefochtenen Bescheid ist somit ausreichend und im Hinblick auf das Gesamtverhalten des BF als nachvollziehbar anzusehen.

Die vom BFA vorgenommene Interessenabwägung ist nicht zu beanstanden.

Der Beschwerde ist im Ergebnis derzeit - vorbehaltlich allfälliger anderer Verfügungen zu einem späteren Zeitpunkt - die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.

Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids ist daher mit Teilerkenntnis zu bestätigen und dem gegen diesen Punkt gerichteten Teil der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG keine Folge zu erteilen.

Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zu lösen waren.

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