Bundesverwaltungsgericht W255 2337697-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 13.05.2026
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W255.2337697.1.00
Spruch
W255 2337697-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald Eppel, MA als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Sonja MARCHHART und Sascha ERNSZT als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Iran, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 06.11.2025, ABB-Nr. 4590126, betreffend die Abweisung des Antrages von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Iran, auf Zulassung als Schlüsselkraft für die XXXX gemäß § 12b Z 2 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. Dem Arbeitsmarktservice XXXX wird aufgetragen, dem Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, gemäß § 20d Abs. 1 AuslBG zu bestätigen, dass XXXX die Voraussetzungen für die Zulassung als Schlüsselkraft für die XXXX gemäß § 12b Z 2 AuslBG erfüllt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
Entscheidungsgründe:
1. Verfahrensgang:
1.1. Die iranische Staatsangehörige XXXX (= Beschwerdeführerin, in der Folge: BF) stellte am 09.09.2025 beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 (in der Folge: MA35), einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 2 Z 3a Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) iVm. §§ 12d und 20d Abs. 1 Z 6 AuslBG zwecks Zulassung als Stammmitarbeiterin als „Apothekenhilfskraft“ für die Dienstgeberin, die XXXX .
1.2. Am 12.09.2025 wurde der unter Punkt 1.1. genannte Antrag seitens der MA35 an das Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge: AMS) übermittelt.
1.3. Mit Schreiben vom 01.10.2025 wurde der unter Punkt 1.1. genannte Antrag der BF modifiziert und ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 2 Z 3 NAG iVm. §§ 12b Z 2 und 20d Abs. 1 Z 4 AuslBG zwecks Zulassung als Schlüsselkraft (Studienabsolventin) als „pharmazeutische Fachkraft“ für die Dienstgeberin, die XXXX gestellt.
1.4. Mit Bescheid des AMS vom 06.11.2025, ABB-Nr. 4590126, wurde der unter Punkt 1.3. genannte Antrag der BF auf Zulassung als Schlüsselkraft (Studienabsolventin) gemäß § 12b Z 2 AuslBG abgewiesen. Dies mit der Begründung, dass die beabsichtige Tätigkeit der BF nicht ihrem Ausbildungsniveau entsprechen würde.
1.5. Am 03.12.2025 brachte die BF fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 1.4. genannten Bescheid des AMS ein und übermittelte dem AMS eine ausführliche Tätigkeitsbeschreibung der BF.
1.6. Mit Schreiben des AMS vom 05.03.2026 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
1.7. Mit Schreiben vom 01.04.2026 forderte das Bundesverwaltungsgericht die XXXX auf, zur beabsichtigten Beschäftigung und dem Tätigkeitsfeld der BF sowie zu deren beabsichtigtem Gehalt Stellung zu nehmen.
1.8. Mit Schreiben vom 09.04.2026 nahm die XXXX ausführlich zur beabsichtigten Beschäftigung und dem Tätigkeitsfeld der BF sowie zu deren beabsichtigtem Gehalt Stellung.
1.9. Mit Schreiben vom 15.04.2026 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem AMS das unter Punkt 1.8. genannte Schreiben der XXXX und räumte dem AMS die Möglichkeit ein, hierzu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen. Seitens des AMS erfolgte keine Stellungnahme.
2. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
2.1. Feststellungen
2.1.1. Die BF ist am XXXX geboren. Sie ist iranische Staatsangehörige.
2.1.2. Die BF verfügt über eine „Aufenthaltsbewilligung – Studierender“.
2.1.3. Die BF hat am XXXX das Bachelorstudium „ XXXX “ an der Universität XXXX abgeschlossen. Hierfür wurde ihr der Titel „Bachelor of Science“ verliehen.
2.1.4. Das Ziel des Bachelorstudiums „ XXXX “ an der Universität XXXX ist die Vermittlung der grundlegenden wissenschaftlichen Kenntnisse und Methoden in den wichtigsten Teilgebieten der XXXX sowie fachlich nahestehenden Gebieten. Der Bachelorstudiengang XXXX führt zu einem ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss, der zu qualifizierten Tätigkeiten in der Pharmazeutischen Industrie, an Hochschulen, anderen Forschungseinrichtungen oder Untersuchungseinrichtungen befähigt.
Die Absolventinnen und Absolventen des Bachelorstudiums XXXX an der Universität XXXX verfügen über die erforderlichen Grundkenntnisse für einen Berufseinstieg, beispielsweise in analytischen und diagnostischen Laboratorien oder in der Pharmazeutischen Industrie. Sie besitzen grundlegende theoretische und praktische Kenntnisse über die Entwicklung, Herstellung, und Qualitätskontrolle von Arzneistoffen und Arzneimittel und haben Grundkenntnisse über die Methoden fachlich nahestehender Gebiete, wie z.B. Physik, Biochemie, Biotechnologie, Mikrobiologie und Hygiene.
Die Absolventinnen und Absolventen des Bachelorstudiums XXXX an der Universität XXXX besitzen angemessene Kenntnisse auf dem Gebiet der Informationstechnologie.
2.1.5. Die BF ist seit 01.10.2021 als Apothekenhilfskraft im Ausmaß von 30 Wochenstunden für die XXXX , in einer Apotheke in XXXX , beschäftigt und bezieht hierfür ein Gehalt von derzeit monatlich brutto EUR 1.869,7, was einem Vollzeitgehalt von monatlich brutto EUR 2.493,- entspricht.
Als Apothekenhilfskraft übt die BF zum überwiegenden Teil „einfache“ Tätigkeiten wie die Regalbetreuung, die Lagerbetreuung, die Warenübernahme unter Aufsicht, Konfektionierungstätigkeiten für Marketingaktionen usw. aus.
2.1.6. Am 01.10.2025 stellte die BF bei der MA35 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 2 Z 3 NAG iVm. §§ 12b Z 2 und 20d Abs. 1 Z 4 AuslBG zwecks Zulassung als Schlüsselkraft (Studienabsolventin) als pharmazeutische Fachkraft für die Dienstgeberin, die XXXX , in einer Apotheke in XXXX .
2.1.7. Für den Fall der Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 2 Z 3 NAG iVm. §§ 12b Z 2 und 20d Abs. 1 Z 4 AuslBG zwecks Zulassung als Schlüsselkraft (Studienabsolventin) als pharmazeutische Fachkraft für die Dienstgeberin, die XXXX , soll die BF folgende Tätigkeiten eigenverantwortlich und ohne Aufsicht in einer Apotheke in XXXX ausführen:
Erstellung und Aufbereitung pharmazeutischer Fachinformationen, wissenschaftliche Recherche und Bewertung von Wirkstoffen, OTC-Arzneimitteln, Nahrungsergänzungsmitteln und Medizinprodukten
Unterstützung in der Rezeptur und im Labor: Abwiegen, Mischen und Herstellen einfacher magistraler Zubereitungen (Cremes, Lösungen, Gele, Kapseln), pH-Bestimmungen, Qualitätsparameter prüfen, Gerätebedienung und Dokumentation nach ÖAB und SOPs – jeweils unter Aufsicht der ApothekerInnen
Unterstützung des Offizin-Teams in der Kundenberatung und im Verkauf von nicht-rezeptpflichtigen Produkten unter Aufsicht der diensthabenden ApothekerInnen
Die beabsichtigten Tätigkeiten der BF bewegen sich oberhalb des Niveaus der Tätigkeiten eines Pharmazeutisch-kaufmännischen Assistenten und unterhalb des Niveaus der Tätigkeiten eines approbationsbefugten Apothekers. Letzteres setzt ua einen Masterstudienabschluss in XXXX voraus.
Die BF soll hierfür ein Gehalt von monatlich brutto EUR 1.869,7 für 30 Wochenstunden erhalten, was einem Vollzeitgehalt von monatlich brutto EUR 2.493,- entspricht.
2.1.8. Es existiert ein Kollektivvertrag für Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenten und Apothekenhilfspersonal in den öffentlichen Apotheken und Anstaltsapotheken. Dieser gilt für
für Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenten, Lehrlinge und sonstige Apothekenhilfskräfte
ohne Magisterdiplom der XXXX oder Apothekerdiplom. Laut Gehalts- und Lohnordnung dieses KV beträgt das Mindestgehalt für Beschäftigungsgruppe 4 (= Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenten und geprüfte Apothekenhelfer) auf Vollzeitbasis im Jahr 2025
im 1. und 2. Berufsjahr monatlich brutto EUR 2.297,-
im 3. und 4. Berufsjahr monatlich brutto EUR 2.329,-
im 5. und 6. Berufsjahr monatlich brutto EUR 2.393,-
Es existiert ein Kollektivvertrag für pharmazeutische Fachkräfte in den öffentlichen Apotheken und Anstaltsapotheken. Dieser gilt für vertretungsberechtigte Apotheker, Aspiranten und Dispensanten. Laut Gehalts- und Lohnordnung dieses KV beträgt das Mindestgehalt für Aspiraten auf Vollzeitbasis im Jahr 2025 EUR 3.005,70,- (Gehalt iHv EUR 2.051,- plus Ausgleichszulage iHv EUR 954,70,-).
Ein Apotheken-Aspirant ist in Österreich eine Pharmazeutin oder ein Pharmazeut, die bzw. der nach Abschluss des Masterstudiums der XXXX ein einjähriges, praktisches Ausbildungsjahr in einer öffentlichen Apotheke oder einer Krankenhausapotheke absolviert. Zu den Tätigkeiten eines Apotheken-Aspiranten zählen beispielsweise die Mitarbeiter in der
Arzneimittelabgabe (Offizin), der Rezeptur, Defektur (Herstellung) und der Lagerhaltung.
Es existiert kein Kollektivvertrag, der für Absolventen des Bachelorstudiums „ XXXX “ gilt.
2.1.9. Mit Bescheid des AMS vom 06.11.2025, ABB-Nr. 4590126, wurde der unter Punkt 2.1.7. genannte Antrag des BF auf Zulassung als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 2 AuslBG abgewiesen.
2.2. Beweiswürdigung
2.2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts.
2.2.2. Das Geburtsdatum, die Staatsangehörigkeit und der Aufenthaltsstatus der BF (Punkt 2.1.1. und 2.1.2.) ergeben sich aus dem verfahrensgegenständlichen Antragskonvolut, darin enthalten ua eine Kopie eines Reisepasses und eines Universitätsdiploms der BF sowie der Einsichtnahme in das ZMR und die Daten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger.
2.2.3. Die Feststellungen zum Universitätsabschluss der BF (Punkt 2.1.3.) stützen sich auf das von der BF vorgelegte Universitätsdiplom.
2.2.4. Die Ziele des Bachelorstudiums „ XXXX “ an der Universität XXXX sowie die Befähigungen der AbsolventInnen dieses Studiums (Punkt 2.1.4.) ergeben sich aus dem Curriculum für das Bachelorstudium XXXX der Universität XXXX .
2.2.5. Die Feststellungen zur Beschäftigung der BF (Punkt 2.1.5.) stützen sich auf den von der BF vorgelegten Dienstvertrag, die von der BF vorgelegten Gehalts- und Lohnzettel sowie die Einsichtnahme in die Daten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger. Die Feststellungen zu ihrem bisherigen Tätigkeitsbereich (Punkt 2.1.5.) stützen sich auf die nachvollziehbaren und übereinstimmenden Angaben der Dienstgeberin der BF, der XXXX
2.2.6. Die Feststellungen zum Antrag der BF (Punkt 2.1.6.) stützen sich auf die im Akt einliegende Kopie des Antrages der BF samt Modifikation des Antrages und den mehrfachen Schreiben der Dienstgeberin der BF, der XXXX , in denen diese substantiiert und ausführlich zum beabsichtigen Tätigkeitsfeld der BF Stellung nimmt.
2.2.7. Die Feststellungen zum beabsichtigen Tätigkeitsbereich der BF (Punkt 2.1.7.) stützen sich auf die korrigierte Arbeitgebererklärung sowie die Schreiben der Dienstgeberin der BF, der XXXX , vom 21.10.2025, 01.12.2025, 27.01.2026 und 09.04.2026, in denen diese substantiiert und ausführlich zum beabsichtigen Tätigkeitsfeld der BF Stellung nimmt. Aus der letzten Stellungnahme ergibt sich, dass die Dienstgeberin das Gehalt der BF kürzlich neuerlich auf brutto monatlich EUR 1.869,75 angehoben hat und dieses Gehalt auch im Falle der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitel bezahlen wird.
2.2.8. Die Feststellungen zu den vorgesehenen Gehältern (Punkt 2.1.8.) stützt sich auf die Einsichtnahme in den Kollektivvertrag für Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenten und Apothekenhilfspersonal und den Kollektivvertrag für pharmazeutische Fachkräfte. Es konnte im Zuge des Verfahrens kein Kollektivvertrag, der für Absolventen des Bachelorstudiums „ XXXX “ gilt, gefunden werden.
2.2.9. Die Feststellungen hinsichtlich des gegenständlichen Verfahrens (Punkt 2.1.6. und 2.1.9.) stützen sich auf den im Akt einliegenden Antrag der BF, dessen Modifikation, den Bescheid des AMS vom 06.11.2025, ABB-Nr. 4590126, und die Beschwerde der BF.
2.3. Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 20g Abs. 1 AuslBG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.
Zu A)
2.3.1. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) lauten:
„Abschnitt II
Beschäftigungsbewilligung
Voraussetzungen
§ 4. (1) Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen und
1. der Ausländer über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG oder dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, verfügt, das die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließt, oder seit drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen ist und über einen faktischen Abschiebeschutz oder ein Aufenthaltsrecht gemäß den §§ 12 oder 13 AsylG 2005 verfügt oder über ein Aufenthaltsrecht gemäß § 54 Abs. 1 Z 2 oder 3 AsylG 2005 verfügt oder gemäß § 46a FPG geduldet ist und zuletzt gemäß § 1 Abs. 2 lit. a vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen war,
2. die Gewähr gegeben erscheint, dass der Arbeitgeber die Lohn- und Arbeitsbedingungen einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften einhält,
3. keine wichtigen Gründe in der Person des Ausländers vorliegen, wie wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate,
[...]“
Gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 muss die Gewähr gegeben sein, dass der Arbeitgeber die Lohn- und Arbeitsbedingungen einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften einhält. Dies ist dann der Fall, wenn der Arbeitgeber für das in Aussicht genommene Beschäftigungsverhältnis die in Betracht kommenden allgemeinen und besonderen lohn- und arbeitsrechtlichen Vorschriften, insbesondere die gesetzlichen, satzungsgemäßen und kollektivvertraglichen Bestimmungen sowie jene der Arbeitsverfassung und des Arbeitnehmerschutzes, einhält. Weiters wird die erforderliche Gewähr im Hinblick auf § 8 nur dann gegeben sein, wenn der Ausländer nicht zu schlechteren Lohn- und Arbeitsbedingungen beschäftigt wird, als sie für die Mehrzahl der bezüglich Leistung und Qualifikation vergleichbaren inländischen Arbeitnehmer des Betriebes gelten (Deutsch/Nowotny/Seitz, Ausländerbeschäftigungsrecht, 4., neu überarbeitete Auflage 2025, § 4, Rz 19).
„Sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolventen
§ 12b. Ausländer werden zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sie
[...]
2. ein Diplomstudium zumindest ab dem zweiten Studienabschnitt bzw. ein Bachelorstudium, ein Masterstudium oder ein (PhD-)Doktoratsstudium an einer inländischen Universität, Fachhochschule oder akkreditierten Privatuniversität absolviert und erfolgreich abgeschlossen haben und für die beabsichtigte Beschäftigung, die ihrem Ausbildungsniveau zu entsprechen hat, ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens dem ortsüblichen Entgelt inländischer Studienabsolventen mit einer vergleichbaren Tätigkeit und Berufserfahrung entspricht,
und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Bei Studienabsolventen gemäß Z 2 entfällt die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall.“
Die Beschäftigung entspricht dem Ausbildungsniveau des Absolventen, wenn dafür ein Hochschul- bzw. Fachhochschulabschluss im jeweiligen Studienfach erforderlich oder zumindest üblich ist. Die Entlohnung muss zumindest dem ortsüblichen Entgelt inländischer Studienabsolventen mit vergleichbarer Tätigkeit und Berufserfahrung entsprechen. (Deutsch/Nowotny/Seitz, Ausländerbeschäftigungsrecht, 4., neu überarbeitete Auflage 2025, § 13, Rz 59).
Mit BGBl I 106/2022 ist die Voraussetzung der Gewährung einer Mindestentlohnung in der Höhe von 45 % der monatlichen ASVG-Höchstbeitragsgrundlage weggefallen. S dazu die in Rz 51 zitierten Erläuterungen zur Regierungsvorlage 1528 BlgNR 27. GP. Die Entlohnung muss jedoch zumindest dem ortsüblichen Entgelt inländischer Studienabsolventen mit vergleichbarer Tätigkeit und Berufserfahrung entsprechen (Deutsch/Nowotny/Seitz, Ausländerbeschäftigungsrecht, 4., neu überarbeitete Auflage 2025, § 13, Rz 60).
„Zulassungsverfahren für „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU“ und „Niederlassungsbewilligung – Künstler“
§ 20d. (1) Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte, sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und Stammmitarbeiter haben den Antrag auf eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“, Schlüsselkräfte gemäß § 12c den Antrag auf eine „Blaue Karte EU“ und ausländische Künstler den Antrag auf eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann für den Ausländer und bei gleichzeitiger Antragstellung auch für dessen Familienangehörige (§ 2 Abs. 1 Z 9 NAG) vom beabsichtigten Arbeitgeber im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht gemäß § 41 Abs. 3 Z 1 oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat in den Fällen der Z 3 und 5 die Arbeitsmarktprüfung zügig und bedarfsgerecht durchzuführen, in allen Fällen den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung
1. als besonders Hochqualifizierter gemäß § 12,
2. als Fachkraft gemäß § 12a,
3. als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1,
4. als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 2 (Studienabsolvent),
5. als Schlüsselkraft gemäß § 12c (Anwärter auf eine „Blaue Karte EU“),
6. als Stammmitarbeiter gemäß § 12d oder
7. als Künstler gemäß § 14
erfüllt sind. Die Frist von vier Wochen verkürzt sich in den Fällen des § 50a Abs. 1 NAG auf 15 Tage. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.
[...]“
2.3.2. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies:
2.3.2.1. Die BF hat am XXXX das Bachelorstudium „ XXXX “ an der Universität XXXX abgeschlossen. Hierfür wurde ihr der Titel „Bachelor of Science“ verliehen.
2.3.2.2. Die BF soll die folgenden Tätigkeiten eigenverantwortlich und ohne Aufsicht in einer Apotheke in XXXX ausführen:
Erstellung und Aufbereitung pharmazeutischer Fachinformationen, wissenschaftliche Recherche und Bewertung von Wirkstoffen, OTC-Arzneimitteln, Nahrungsergänzungsmitteln und Medizinprodukten
Unterstützung in der Rezeptur und im Labor: Abwiegen, Mischen und Herstellen einfacher magistraler Zubereitungen (Cremes, Lösungen, Gele, Kapseln), pH-Bestimmungen, Qualitätsparameter prüfen, Gerätebedienung und Dokumentation nach ÖAB und SOPs – jeweils unter Aufsicht der ApothekerInnen
Unterstützung des Offizin-Teams in der Kundenberatung und im Verkauf von nicht-rezeptpflichtigen Produkten unter Aufsicht der diensthabenden ApothekerInnen
Diese Tätigkeiten entsprechen den Zielsetzungen des Bachelorstudiums XXXX der Universität XXXX und den im Curriculum beschriebenen Befähigungen, über die AbsolventInnen des Bachelorstudiums XXXX verfügen (siehe Feststellungen, Punkt 2.1.4.).
Die BF war schon bisher für die selbe Dienstgeberin tätig. Bisher übte sie jedoch zum überwiegenden Teil „einfache“ Tätigkeiten wie die Regalbetreuung, die Lagerbetreuung, die Warenübernahme unter Aufsicht, Konfektionierungstätigkeiten für Marketingaktionen usw. aus. Es ist nachvollziehbar, dass die BF nach erfolgreichem Abschluss ihres Bachelorstudiums verantwortlichere bzw. anspruchsvollere Tätigkeiten übernehmen und insbesondere auch Tätigkeiten eigenverantwortlich und ohne Aufsicht ausüben soll. Es ist ebenso nachvollziehbar, dass die BF noch keine Tätigkeiten übernehmen darf und soll, die einen Masterabschluss XXXX voraussetzen.
Aus Sicht des erkennenden Senats entspricht die beabsichtigte Tätigkeit daher dem Ausbildungsniveau der BF.
2.3.2.3. Die BF soll für ihre Tätigkeit ein Gehalt von monatlich brutto EUR 1.869,7 für 30 Wochenstunden erhalten, was einem Vollzeitgehalt von monatlich brutto EUR 2.493,- entspricht.
Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, existiert zum Entscheidungszeitpunkt kein Kollektivvertrag, der für Absolventen des Bachelorstudiums XXXX gilt.
Mit dem vorgesehenen Gehalt liegt die BF oberhalb des laut KV für Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenten und Apothekenhilfspersonal vorgeschriebenen Mindestgehalts für Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenten und geprüfte Apothekenhelfer. Diese sollen laut KV im 3. und 4. Berufsjahr monatlich brutto EUR 2.329,- sowie im 5. und 6. Berufsjahr monatlich brutto EUR 2.393,- für 40 Wochenstunden erhalten.
Das vorgesehene Gehalt der BF liegt unterhalb des laut KV für pharmazeutische Fachkräfte vorgeschriebenem Mindestgehaltes für Aspiranten. Dieses sollen laut KV EUR 3.005,70,- für 40 Wochenstunden erhalten. Das niedrigere Gehalt der BF gegenüber Aspiranten scheint wiederum insofern gerechtfertigt, als Aspiraten ua über einen Masterstudienabschluss XXXX verfügen müssen und die BF nur über einen Bachelorstudienabschluss verfügt.
Mit dem beabsichtigen Gehalt ist somit sichergestellt, dass die BF ein monatliches Bruttoentgelt erhalten wird, das mindestens dem ortsüblichen Entgelt inländischer Studienabsolventen mit einer vergleichbaren Tätigkeit und Berufserfahrung entspricht.
2.3.2.4. Aus den dargestellten Gründen war der Beschwerde stattzugeben, der Bescheid zu heben und dem AMS der Auftrag zu erteilen, dem Amt der Wiener Landesregierung, MA 35, gemäß § 20d Abs. 1 AuslBG zu bestätigen, dass XXXX , geb. XXXX , die Voraussetzungen für die Zulassung als Schlüsselkraft für die XXXX gemäß § 12b Z 2 AuslBG erfüllt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.