Bundesverwaltungsgericht L516 2341287-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 18.05.2026
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:L516.2341287.1.00
Spruch
L516 2341287-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Daniel MERTEN sowie Mag. Rudolf MOSER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA Serbien, vertreten durch Summereder Pichler Wächter Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice, Regionale Geschäftsstelle Linz, vom 17.02.2026, ABB-Nr: 4621293, betreffend Nichtzulassung als Fachkraft gemäß § 12a AuslBG im Unternehmen der XXXX , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 12a iVm § 13 AuslBG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
Entscheidungsgründe:
Die serbische Staatsangehörige XXXX , geb. XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer), stellte am 02.12.2025 bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot–Karte“ gem § 41 Abs 2 Z 1 NAG (Fachkraft im Mangelberuf) für die berufliche Tätigkeit als „Hilfsbäcker“ im Unternehmen der XXXX (vormals XXXX ; in der Folge: Arbeitgeberin). Der Antrag wurde in der Folge gemäß § 20d AuslBG an das Arbeitsmarktservice (AMS) übermittelt.
Das AMS wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid diesen Antrag nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und Anhörung des Regionalbeirates vom gemäß § 12a AuslBG ab. Das AMS begründete dies zusammengefasst damit, dass dem Beschwerdeführer nur 20 von 55 erforderlichen Punkten angerechnet werden können, konkret für das Kriterium „Qualifikation“ 0 Punkte, für das Kriterium „ausbildungsadäquate Berufserfahrung“ 0 Punkte, für das Kriterium „Sprachkenntnisse Deutsch“ 0 Punkte, für das Kriterium „Englischkenntnisse“ 0 Punkte, für das Kriterium “Sprachkenntnisse Serbisch” 5 und für das Kriterium „Alter“ 15 Punkte.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.
1. Sachverhalt
1. 1 Zur beantragten beruflichen Tätigkeit
Der Beschwerdeführe verfügte bereits über einen Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot–Karte“ gem § 41 Abs 2 Z 1 NAG aufgrund der Zulassung als Fachkraft für den Mangelberuf „Gastgewerbeassistent“.
Am 02.12.2025 beantragte er die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot–Karte“ gem § 41 Abs 2 Z 1 NAG für den Mangelberuf “Bäcker”
-
bei derselben Arbeitgeberin XXXX ;
-
bei einer beabsichtigten unbefristeten Dauer im Ausmaß von 40 Wochenstunden pro Monat und
-
einer Entlohnung (ohne Zulage) brutto in Höhe von 2.485,76 Euro.
1. 2 Zur Ausbildung
Der Beschwerdeführer legte im Verfahren die folgenden Urkunden vor:
Diplom für den Abschluss an der oberen Berufsmittelschule im Kosovo, für den Beruf „Gastronomie als (Profil): Hotel Tourismus“ am 17.05.2015
Diplom des Bildungszentrums "Braca Stamenkovic" in Belgrad (Serbien), zur Bestätigung der beruflichen Qualifikation als Bäcker, ausgestellt 03.03.2023
Anhang zum Diplom am Bildungszentrum Braca Stamenkovic in Belgrad (Ausführungen zum Programm „Bäcker“)
1. 3 Zu einer Berufserfahrung
Der Beschwerdeführer legte im Verfahren eine Bestätigung für die Tätigkeit als Gastro- und Bäckereiassistent im Zeitraum 13.02.2020 bis 12.07.2023 in der Bäckerei XXXX (Kroatien) vor, mit den Arbeitsfeldern Herstellung, Verkauf und Dienstleistungen; ausgestellt am 03.05.2024.
In Österreich war der Beschwerdeführer für den Mangelberuf „Gastgewerbeassistent“ zugelassen. Er war bereits von 01.06.2024 bis 30.12.2025 bei derselben Arbeitgeberin beschäftigt. Ein Dienstzettel der Arbeitgeberin vom 02.12.2025, der mit dem gegenständlichen Antrag vorgelegt wurde, weist als Verwendung des Beschwerdeführers „Hilfsbäcker“ aus; gleichzeitig vorgelegte Gehaltsabrechnungen für die Monate August, September und Oktober 2025 weisen als Beruf „Hilfsbäcker“ aus.
Mit der Beschwerde wurde ein Dienstzettel der Arbeitgeberin vom 23.12.2025 vorgelegt, der als Verwendung geändert „Bäcker und Gastgewerbeassistent“ ausweist. Die mit der Beschwerde vorgelegten Gehaltsabrechnungen für die Monate September, Oktober, November und Dezember 2025 weisen den Beruf geändert mit „Bäcker und Gewerbeassistent“ aus.
1. 4 Zu Sprachkenntnissen
Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Serbisch. Andere Sprachkenntnisse hat er nicht nachgewiesen.
1. 5 Zum Alter
Der Beschwerdeführer war im Antragszeitpunkt 24 Jahre alt.
2. Beweiswürdigung
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsverfahrensaktes des AMS zum gegenständlichen Verfahren, welcher unter anderem die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen und Nachweise beinhalten.
2. 1 Zur beantragten beruflichen Tätigkeit
Die Feststellung dazu, dass die erste Rot-Weiß-Rot – Karte nach Zulassung für den Mangelberuf “Gastgewerbeassistent” erteilt wurde, ergibt sich aus der vom Beschwerdeführer vorgelegten Aufenthaltskarte, der Arbeitgeber-Erklärung vom 13.03.2024, die im Verfahren zu jener ersten Rot-Weiß-Rot – Karte abgegeben wurde und der diesbezüglichen Mitteilung des AMS im Zuge der Beschwerdevorlage.
Die Feststellung zur beantragten Mangelberuf “Bäcker” ergibt sich aus der mit dem Antrag abgegebenen Arbeitgebererklärung und dem Beschwerdevorbringen. Nach einer ersten Mitteilung des AMS an den Beschwerdeführer, wonach “Hilfsbäcker” kein Mangelberuf gemäß der Fachkräfteverordnung 2025 sei, wurde dem AMS eine geänderte Arbeitgeber-Erklärung vom 16.12.2025 für den Beruf “Gastgewerbeassistent” abgegeben.
Mit Stellungnahme der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers vom 29.01.2026 wurde mitgeteilt, dass die beantragte Beschäftigung die Tätigkeit als “Bäcker” treffe und dieser ausdrücklich in der Fachkräfteverordnung 2025 genannt sei. Gleichzeitig wurde eine erneut geänderte Arbeitgeber-Erklärung vom 24.12.2025 für den Beruf “Bäcker und Gastgewerbeassistent” vorgelegt.
Mit der Beschwerde vom 26.03.2026 wurde erneut vorgebracht, dass der Beschwerdeführer für die Tätigkeit als “Bäcker” beantragt worden sei. (Beschwerde 26.03.2026 S 2, 6) Dem sowie dem weiteren Beschwerdeinhalt folgend war daher festzustellen, dass gegenständlich ein Antrag tatsächlich für den Mangelberuf “Bäcker” gestellt wurde und dies dem Willen des Beschwerdeführers entspricht.
2. 2 Zur Ausbildung
Die Feststellungen zu den vorgelegten Urkunden beruhen auf den dazu vom Beschwerdeführer beim AMS vorgelegten Dokumenten. (Verwaltungsverfahrensakt des AMS)
2. 3 Zur Berufserfahrung
Die Feststellungen zu diesem Punkt ergeben sich aus den vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten Bestätigungen, Dienstzettel und Gehaltsabrechnungen. (Verwaltungsverfahrensakt des AMS)
2. 4 Zu Sprachkenntnissen Deutsch
Der Beschwerdeführer spricht als Muttersprache Serbisch und hat keinen Nachweis über andere anrechenbare Sprachkenntnisse erbracht. (Verwaltungsverfahrensakt des AMS)
2. 5 Zum Alter
Die Feststellungen zum Alter des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinem Geburtsdatum in der vorgelegten Reisepasskopie. (Verwaltungsverfahrensakt des AMS).
3. Rechtliche Beurteilung
Zu A) Abweisung der Beschwerde gemäß §12a AuslBG
Bescheidbegründung des AMS
3. 1 Das AMS begründete seine Entscheidung zusammengefasst damit, dass dem Beschwerdeführer nur 20 von 55 erforderlichen Punkten angerechnet werden können, konkret für das Kriterium „Qualifikation“ 0 Punkte, für das Kriterium „ausbildungsadäquate Berufserfahrung“ 0 Punkte, für das Kriterium „Sprachkenntnisse Deutsch“ 0 Punkte, für das Kriterium „Englischkenntnisse“ 0 Punkte, für das Kriterium “Sprachkenntnisse Serbisch” 5 und für das Kriterium „Alter“ 15 Punkte.
Das AMS führte dazu zusammengefasst aus, dass in der Stellungnahme der Rechtsvertretung ausdrücklich auf den Beruf "Bäcker" eingegangen werde, weshalb dahingehend die Voraussetzungen für den beantragten Mangelberuf "Bäcker", geprüft worden seien. Das Diplom am Bildungszentrum Braca Stamenkovic sei ein non-formaler Abschluss. Das werde besonders durch den Anhang zum Diplom eingehend bestätigt. Der Antragsteller könne somit auch im Heimatland keinen formellen Berufsabschluss als Bäcker nachweisen. Wegen der fehlenden Qualifikation als Bäcker sei auch keine Berufserfahrung anrechenbar.
Beschwerdevorbringen
3. 2 Mit der Beschwerde wurde zusammengefasst vorgebracht, dass die Bäckerausbildung anzurechnen gewesen wäre. Das Diplom sei eine öffentliche Urkunde, sei ein gültiger Nachweis für Fachkompetenz und werde in das offizielle Register des Zentrums eingetragen. Das Diplom garantiere, dass Inhaber qualifiziert und befähigt seien.
Auch für die Beschäftigung des Beschwerdeführers in Österreich seit 01.06.2024 hätten 6 Punkte angerechnet werden müssen. (Beschwerde 26.03.2026)
Zur Abweisung der Beschwerde
Keine Punkte für das Kriterium „ausbildungsadäquate Berufserfahrung“
3. 3 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt eine "ausbildungsadäquate Berufserfahrung" ihrem Wortsinn nach voraus, dass die für die jeweilige Berufstätigkeit erforderliche Ausbildung zuvor abgeschlossen sein muss. Es sind für das Kriterium „ausbildungsadäquate Berufserfahrung“ nur Zeiten an Berufserfahrung heranzuziehen, die nach Abschluss der für den Mangelberuf erforderlichen Berufsausbildung liegen (vgl VwGH 22.09.2021, Ro 2021/09/0016; 17.05.2022, Ra 2021/09/0245).
Laut der vom Beschwerdeführer vorgelegten Bestätigung und dem Beschwerdevorbringen, hat er am 03.03.2023 die Prüfung zum „Bäcker“ bestanden. Entsprechend der zuvor zitierten Rechtsprechung könnten daher nur Zeiten nach dem 03.03.2023 angerechnet werden.
Von der vorgelegten Bestätigung über eine Tätigkeit in Kroatien als Gastro- und Bäckereiassistent im Zeitraum 13.02.2020 bis 12.07.2023 käme dafür somit nur die Zeit vom 04.03.2023 bis 12.07.2023 in Frage, wobei es sich dabei nur um einen Zeitraum von rund 4 Monaten und 9 Tagen handelt.
Soweit mit der Beschwerde vorgebracht wird, dass die Beschäftigung des Beschwerdeführers in Österreich seit 01.06.2024 bei der Arbeitgeberin zu berücksichtigen und 6 Punkte für diese Berufserfahrung anzurechnen seien, ist darauf zu verweisen, dass eine bisherige Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers bei der Arbeitgeberin nur deshalb möglich war bzw ist, da ihm der Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot–Karte“ gem § 41 Abs 2 Z 1 NAG ausschließlich aufgrund der Zulassung als Fachkraft für den Mangelberuf „Gastgewerbeassistent“ erteilt wurde.
Sollte daher der Beschwerdeführer bei der Arbeitgeberin bisher entsprechend der erfolgten Zulassung für diesen Mangelberuf den Beruf des „Gastgewerbeassistenten“ ausgeübt haben bzw noch immer ausüben, so kann diese Tätigkeit nicht als „ausbildungsadäquate Berufserfahrung“ für den nunmehr beantragten Beruf „Bäcker“ berücksichtigt werden.
Sollte dagegen der Beschwerdeführer unter offensichtlich rechtsmissbräuchlicher Ausnutzung der Zulassung als Fachkraft in einem Mangelberuf tatsächlich bei der Arbeitgeberin ausschließlich oder überwiegend als „Bäcker“ oder „Hilfsbäcker“ gearbeitet haben (siehe dazu die im Laufe des Verfahrens abgeänderten Dienstzettel und nachträglich geänderten Gehaltsabrechnungen von ursprünglich nur „Hilfsbäcker“ bereits zum Zeitpunkt der Einstellung am 01.06.2024 auf „Bäcker und Gastgewerbeassistent“ im Dezember 2025) –, so können sich der Beschwerdeführer und die Arbeitgeberin nicht auf ihr insoweit rechtswidriges Verhalten, das sie selbst herbeigeführt haben, berufen, um damit eine Anrechnung für das Kriterium „ausbildungsadäquate Berufserfahrung“ zu erreichen.
Für das Kriterium „ausbildungsadäquate Berufserfahrung“ können daher keine Punkte angerechnet werden.
Ergebnis
3. 4 Im Ergebnis führt die Beschwerde daher im vorliegenden Fall selbst dann nicht zum Erfolg, wenn die Qualifikation für dem Beruf „Bäcker“ anerkannt und für das Kriterien “Qualifikation” 30 Punkte zu vergeben wären. Zu den bereits vom AMS insgesamt berücksichtigten 20 Punkten für das Alter und Serbisch-Kenntnisse kämen ohne anrechenbare „ausbildungsadäquate Berufserfahrung“ nur 30 Punkte für die Qualifikation dazu, sodass nur 50 Punkte von erforderlichen 55 Punkten erreicht werden würden.
Es liegen somit die Voraussetzungen für die Zulassung des Beschwerdeführers als Fachkraft im beantragten Mangelberuf gemäß §12a AuslBG nicht vor.
3. 5 Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
Entfall der mündlichen Verhandlung
3. 6 In seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr 7.401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom 3. Mai 2007, Nr 17.912/05 (Bösch/Österreich), hat der EGMR unter Hinweis auf seine frühere Judikatur dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische Fragen" ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft, und im Zusammenhang mit Verfahren betreffend "ziemlich technische Angelegenheiten" ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige, hingewiesen (vgl. auch die Entscheidung des EGMR vom 13. März 2012, Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich; ferner etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2013, Zl. 2010/07/0111, mwN) (VwGH 19.03.2014, 2013/09/0159).
3. 7 Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist im festgestellten Umfang unbestritten und geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Art 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.
Eine mündliche Verhandlung konnte somit gemäß § 24 Abs 4 VwGVG entfallen.
Zu B)
Revision
3. 8 Die Revision ist nicht zulässig, da die Rechtslage eindeutig bzw durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist.
3. 9 Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.