Bundesverwaltungsgericht L521 2342397-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 20.05.2026
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:L521.2342397.1.00
Spruch
L521 2342397-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias KOPF, LL.M. über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 10.02.2026, Zl. 100002767418-5H, betreffend Abweisung eines Antrags auf Befreiung von der Entrichtung des ORF-Beitrages zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird Folge gegeben und XXXX , in Abänderung des Spruchs des angefochtenen Bescheides aufgrund seines Antrages vom 12.09.2025 von der Entrichtung des ORF-Beitrages im Zeitraum XXXX befreit.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die beschwerdeführende Partei begehrte mit der ORF-Beitrags Service GmbH am 12.09.2025 im Wege der elektronischen Datenverarbeitung übermitteltem Antrag die Befreiung von der Entrichtung des ORF-Beitrages. Im Antragsformular deklarierte die beschwerdeführende Partei den Bezug von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen. Haushaltszugehörige Personen wurden nicht angeführt. Ihrem Antrag schloss die beschwerdeführende Partei Verständigungen der Pensionsversicherungsanstalt und der Deutschen Rentenversicherung Bayern Süd über den Bezug von Alterspension zuzüglich Ausgleichszulage bzw. von Altersrente an.
2. Mit Note vom 13.11.2025 setzte die ORF-Beitrags Service GmbH die beschwerdeführende Partei über eine voraussichtliche Überschreitung des maßgeblichen Richtsatzes gemäß § 48 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung (FMGebO) in Kenntnis.
3. Eine Reaktion der beschwerdeführenden Partei auf die Note der ORF-Beitrags Service GmbH vom 13.11.2025 ist nicht aktenkundig.
4. Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 10.02.2026 wies die ORF-Beitrags Service GmbH den Antrag der beschwerdeführenden Partei vom 12.09.2025 (im angefochtenen Bescheid offenbar irrtümlich als Antrag vom 16.09.2025 bezeichnet) auf Befreiung von der Entrichtung des ORF-Beitrages ab. Begründend führte die ORF-Beitrags Service GmbH aus, das Haushaltseinkommen überschreite den gemäß § 48 Abs. 1 FMGebO maßgeblichen Richtsatz um monatlich EUR 733,37.
4. Gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 10.02.2026 richtet sich die am 26.02.2026 fristgerecht eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, womit erkennbar die Abänderung des angefochtenen Bescheides im Sinn einer Zuerkennung der angestrebten Befreiung beantragt wird.
In der Sache bringt die beschwerdeführende Partei vor, es sei der ORF-Beitrags Service GmbH „entgangen“, dass das Haushaltseinkommen aufgrund der Herabsetzung der Ausgleichszulage infolge des Beginns der Auszahlung der Altersrente der Deutschen Rentenversicherung Bayern Süd herabgesetzt worden sei. Zum Zeitpunkt der Antragstellung habe die beschwerdeführende Partei noch nicht über dahingehenden Nachweise verfügt. Nunmehr könne sie Verständigungen über die im Jahr 2026 gebührenden Pensions- bzw. Rentenleistungen vorlegen.
5. Die auf den 28.04.2026 datierte Beschwerdevorlage langte am selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Rechtssache wurde in weiterer Folge anknüpfend an den Hauptwohnsitz der beschwerdeführenden Partei der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen.
6. Mit Beschluss vom 11.03.2025, E 4624/2024-11, stellte der Verfassungsgerichtshof fest, dass eine erhebliche Anzahl von Verfahren über Beschwerden anhängig sein, in denen der Verfassungsgerichtshof gleichartige Rechtsfragen zu lösen habe. Es geht insbesondere um die Frage, ob gegen die Beitragspflicht nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024 und dem ORF-G verfassungsrechtliche Bedenken bestünden.
Der Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 11.03.2025 wurde am 18.03.2025 gemäß § 86a Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes (VfGG) im Bundesgesetzblatt kundgemacht, sodass mit diesem Tag die in § 86a Abs. 3 VfGG angeordneten Rechtsfolgen eintraten.
7. Der Verfassungsgerichtshof entschied mit Erkenntnis vom 24.06.2024, E 4624/2024-15, die in seinem Beschluss vom 11.03.2025 dargelegten Rechtsfragen wie folgt zu beantworten:
„§ 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Erhebung eines ORF-Beitrags 2024 (ORF-Beitrags-Gesetz 2024), BGBl. I Nr. 112/2023, der die Beitragspflicht im privaten Bereich für jede im Inland gelegene Adresse vorsieht, an der zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister eingetragen ist, verstößt weder gegen den Gleichheitsgrundsatz noch gegen das Recht auf Unversehrtheit des Eigentums.
§ 3 Abs. 2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, der die an einer Adresse mit Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister eingetragenen volljährigen Personen zu Gesamtschuldnern im Sinne des § 6 BAO bestimmt und anordnet, dass von diesen der ORF-Beitrag nur einmal zu entrichten ist, verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz.
Aus § 31 Abs. 19 bis 22 des Bundesgesetzes über den Österreichischen Rund-Funk (ORF-Gesetz, ORF-G), BGBl. Nr. 379/1984, idF BGBl. I Nr. 112/2023 ergibt sich in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Art. 18 Abs. 1 B-VG, dass der ORF-Beitrag für den Übergangszeitraum von Gesetzes wegen festgelegt ist.
Die in § 10 Abs. 1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, angeordnete Betrauung der ORF-Beitrags Service GmbH mit der Erhebung des ORF-Beitrags sowie sonstiger damit verbundener Abgaben, der Ermittlung aller Beitragsschuldner sowie der Entscheidung über die Befreiung von der Beitragspflicht entspricht den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 20 Abs. 1 B-VG.
Die mit § 31 ORF-G, BGBl. Nr. 379/1984, idF BGBl. I Nr. 112/2023 und dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, erfolgte Neuregelung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks bewirkt keinen unzulässigen Eingriff in das Recht auf freie Meinungsäußerung.
§ 13 und § 17 Abs. 7 und Abs. 8 ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, verstoßen nicht gegen das Grundrecht auf Datenschutz.“
Die erörterten Antworten des Verfassungsgerichtshofes vom 24.06.2025 wurden am 07.07.2025 gemäß § 86a Abs. 4 VfGG im Bundesgesetzblatt kundgemacht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Feststellungen:
1.1. Die beschwerdeführende Partei brachte am 12.09.2025 im Wege der elektronischen Datenverarbeitung einen Antrag die Befreiung von der Entrichtung des ORF-Beitrages ein. Zu diesem Zeitpunkt bestand eine wirksame Befreiung von der Entrichtung des ORF-Beitrages bis einschließlich 31.10.2025.
Die beschwerdeführende Partei schloss ihrem Antrag Verständigungen der Pensionsversicherungsanstalt und der Deutschen Rentenversicherung Bayern Süd über den Bezug von Alterspension zuzüglich Ausgleichszulage bzw. von Altersrente an.
1.2. Die beschwerdeführende Partei lebt in der Gemeinde XXXX an der Anschrift XXXX . Sie unterhält dort seit dem XXXX ihren Hauptwohnsitz. Dem Haushalt der beschwerdeführenden Partei gehört die Ehegattin XXXX , an. In Bezug auf die antragsgegenständliche Anschrift besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen.
1.3. Die beschwerdeführende Partei bezog ab dem 01.10.2025 eine Altersrente der Deutschen Rentenversicherung Bayern Süd im Betrag von monatlich EUR 1.190,26. Seit dem 01.01.2026 bezieht die beschwerdeführende Partei Altersrente im Betrag von EUR 1.225,97 monatlich.
Die beschwerdeführende Partei bezog außerdem vom 01.10.2025 an Alterspension der Pensionsversicherungsanstalt im Betrag von monatlich EUR 635,84 zuzüglich Ausgleichszulage im Betrag von EUR 255,17 monatlich und Ausgleichszulagenbonus im Betrag von EUR 225,49 monatlich. Seit dem 01.01.2026 bezieht die beschwerdeführende Partei Alterspension der Pensionsversicherungsanstalt im Betrag von monatlich EUR 653,01 zuzüglich Ausgleichszulage im Betrag von EUR 261,92 und Ausgleichszulagenbonus im Betrag von EUR 231,57 monatlich. Abzüglich des Krankenversicherungsbeitrages ergibt sich ein monatliches Nettoeinkommen von EUR 1.034,82.
Die Ehegattin des Beschwerdeführer erzielte im Jahr 2025 sowie in den ersten Monaten des Jahres 2026 kein Einkommen.
1.4. Die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze (§ 5 Abs. 2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024) des Haushaltsnettoeinkommens ergibt sich aus dem Ausgleichszulagenrichtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt (vgl. § 293 ASVG, § 150 GSVG und § 141 BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12 % und beträgt:
Ausgleichszulagenrichtsatz(monatlich)
Betragsgrenze für Gebührenbefreiung (monatlich)
2025
2026
2025
2026
1 Person
EUR 1.273,99
EUR 1.308,39
EUR 1.426,87
EUR 1.465,40
2 Personen
EUR 2.009,85
EUR 2.064,12
EUR 2.251,03
EUR 2.311,81
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Inhalt des vorgelegten Aktes Zl. 100002767418-5H der ORF-Beitrags Service GmbH und der seitens der beschwerdeführenden Partei im Rechtsmittelverfahren nachgereichten Unterlagen. Der für die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes maßgebliche Sachverhalt ist nicht strittig.
2.2. Zum Zweck der Ermittlung des Haushalts-Nettoeinkommens an der antragsgegenständlichen Anschrift hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 50 Abs. 3 Fernmeldegebührenordnung (FMGebO) Einsicht in die Transparenzdatenbank genommen und das in den Feststellungen ersichtliche Einkommen der haushaltszugehörigen Personen ermittelt. Die Eintragungen in der Transparenzdatenbank stimmen im Wesentlichen im den vorgelegten Beweismitteln überein.
2.3. Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich zur Bemerkung veranlasst, dass die haushaltszugehörige Ehegattin im verfahrenseinleitenden Antrag nicht angegeben wurde. Die ORF-Beitrags Service GmbH hat die haushaltszugehörige Ehegattin in der Folge freilich amtswegig berücksichtigt. Die beschwerdeführende Partei wird dessen ungeachtet darauf hingewiesen, dass das Antragsformular vollständig und wahrheitsgemäß auszufüllen ist. Fehlende Angaben gehen zu Lasten der antragstellenden Person.
Veränderungen des Haushaltsnettoeinkommens sind von der antragstellenden Person im Rahmen der Mitwirkungspflicht der Behörde bekannt zu geben. Die Behörde ist nicht dazu verpflichtet, für die antragstellende Person günstige Umstände amtswegig zu ermitteln. In diesem Sinn kann keine Rede davon sein, dass der ORF-Beitrags Service GmbH Veränderungen des Haushaltsnettoeinkommens „entgangen“ sind. Vielmehr hat es die antragstellende Partei unterlassen, diese Veränderungen im Rahmen der Mitwirkungspflicht der Behörde bekannt zu geben. Da im Beschwerdeverfahren kein Neuerungsverbot besteht, ist die Vorlage der dahingehenden Nachweise unter einem mit der Beschwerde noch rechtzeitig.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3. 1 Rechtslage:
3.1.1. Gegen von der ORF-Beitrags Service GmbH erlassene Bescheide ist nach § 12 Abs. 3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Die ORF-Beitrags Service GmbH hat bei den von ihr geführten Verfahren § 12 Abs. 1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 zufolge das AVG anzuwenden.
3.1.2. Gemäß § 3 Abs. 1 des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 ist für jede im Inland gelegene Adresse, an der zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister eingetragen ist, der ORF-Beitrag für jeden Kalendermonat zu entrichten.
Dem außer Kraft getretenen § 4a ORF-Beitrags-Gesetz 2024 zufolge sind vom ORF-Beitrag auf Antrag jene Beitragsschuldner zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (FMGebO), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung vorliegen.
Auf bei Außerkraftteten der §§ 4a und 14a ORF-Beitrags-Gesetz 2024 anhängige Verfahren nach diesen Bestimmungen sind allerdings diese Bestimmungen und die §§ 47 bis 53 FMGebO bis zum rechtskräftigen Abschluss dieser Verfahren anzuwenden. Gemäß §§ 4a und 14a erlassene Bescheide gelten nach Außerkrafttreten dieser Bestimmungen als Bescheide nach § 15. Eine Befristung der Befreiung bleibt unverändert.
3.1.3. Gemäß § 47 Abs. 1 Z. 3 FMGebO sind Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand über Antrag von der Entrichtung des ORF-Beitrags nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024 zu befreien.
Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung ist § 48 Abs. 1 FMGebO zufolge dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.
Nettoeinkommen im Sinne des § 48 Abs. 1 FMGebO ist gemäß § 48 Abs. 3 FMGebO die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind gemäß § 48 Abs. 4 FMGebO Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.
Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach § 48 Abs. 1 FMGebO, kann der Befreiungswerber gemäß § 48 Abs. 5 FMGebO als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,
2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.
3.1.4. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner gemäß § 49 FMGebO voraus:
1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,
2. der Antragsteller muss volljährig sein,
3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,
4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.
Die Befreiung ist gemäß § 51 Abs. 2 FMGebO mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in § 47 genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen.
3.2. In der Sache:
3.2.1. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass das Verwaltungsgericht im Allgemeinen das zum Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses geltende Recht anzuwenden hat. Eine andere Betrachtungsweise wäre dann geboten, wenn etwa der Gesetzgeber in einer Übergangsbestimmung zum Ausdruck bringt, dass auf anhängige Verfahren noch das bisher geltende Gesetz anzuwenden ist. Weiters wird eine andere Betrachtungsweise auch dann Platz zu greifen haben, wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens war (VwGH 26.01.2024, Ra 2023/06/0192). Dies trifft auf den gegenständlichen Fall zu.
3.2.2. Die beschwerdeführende Partei hat vom Zeitpunkt der Antragstellung an bis zum Entscheidungsdatum Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen bezogen und ist daher grundsätzlich berechtigt, die Befreiung vom ORF-Beitrag anzusprechen.
3.2.3. Die Voraussetzungen des § 49 FMGebO sind in Ansehung der beschwerdeführenden Partei gegeben.
3.2.4. Als weitere Voraussetzung einer Befreiung sieht § 48 Abs. 1 FMGebO vor, dass das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz nicht um mehr als 12% übersteigen darf. Hiezu ist festzuhalten: Die für eine Befreiung maßgebliche Betragsgrenze des Haushalts-Nettoeinkommens ergibt sich aus dem Ausgleichszulagenrichtsatz für einen Mehrpersonenhaushalt mit zwei haushaltszugehörigen Personen sowie dessen Erhöhung um 12 % und betrug im Jahr 2025 EUR 2.251,03 und beträgt im Jahr 2026 EUR 2.311,81.
Das Nettoeinkommen ist gemäß § 48 Abs. 3 FMGebO die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Dieser Bestimmung zufolge sind sämtliche Einkünfte bei der Ermittlung des Haushalts-Nettoeinkommens zu berüchtigten, allerdings mit Ausnahme der in § 48 Abs 4 FMGebO explizit genannten Leistungen (VwGH 06.09.2010, Zl. 2006/17/0161).
3.2.5. Die maßgebliche Betragsgrenze des § 48 Abs. 1 FMGebO wird den Feststellungen nach aufgrund der festgestellten Nettoeinkünfte aller haushaltszugehörigen Personen in den Monaten Oktober bis Dezember 2025 von monatlich EUR 2.306,76 zwar leicht überschritten. Die Berücksichtigung des anrechenbaren monatlichen Pauschalbetrages für den Wohnaufwand von EUR 140,00 führt jedoch dazu, dass der maßgeblichen Richtsatz für einen Zweipersonenhaushalt eingehalten wird.
Im Jahr 2026 bewirkte die Einhebung des Krankenversicherungsbeitrages auf die bezogene Altersrente eine Verminderung der Nettoauszahlung der Pensionsversicherungsanstalt auf in Summe EUR 2.260,79 monatlich. Der maßgeblichen Richtsatz für einen Zweipersonenhaushalt wird abermals nicht überschritten wird.
Die Beschwerde erweist sich somit im Ergebnis – allerdings nur aufgrund der seitens der beschwerdeführenden Partei verspätet vorgelegten Unterlagen – als berechtigt,
3.2.6. Der angefochtene Bescheid verletzt die beschwerdeführende Partei somit in ihrem Recht auf Befreiung vom ORF-Beitrag. Der dagegen erhobenen Beschwerde ist aus den vorhin erörterten Gründen gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 4a ORF-Beitrags-Gesetz 2024 stattzugeben und die im Spruch ersichtliche Befreiung von der Verpflichtung zur Entrichtung des ORF-Beitrages auszusprechen. Bei der Befristung wurde gemäß § 52 Abs. 2 FMGebO auf den Umstand bedacht genommen, dass die haushaltszugehörige Ehegattin am 01.01.20208 das Regelpensionsalter erreicht.
3.3. Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung:
3.3.1. Im vorliegenden Fall ergibt sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus den Akten des Verwaltungsverfahrens. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt, sodass eine solche nur im Fall einer substantiierten Bestreitung der Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde oder bei Erstattung eines ergänzenden sachverhaltsbezogenen Vorbringens durchzuführen wäre (zum Ermessen bei der unterbliebenen Beantragung einer mündlichen Verhandlung näher VwGH 11.01.2016, Ra 015/16/0132). Im gegenständlichen Fall ließ eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten, da sich der festgestellte Sachverhalt aus unbedenklichen Urkunden ergibt, die keinen Erörterungsbedarf aufwerfen.
3.3.2. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (VfSlg. 18.994/2010; VfSlg. 19.632/2012; VwGH 12.12.2017, Ra 2015/05/0043, mit zahlreichen Nachweisen der Rechtsprechung des EGMR). Ein solcher Fall liegt vor, da der Sachverhalt sich unzweifelhaft aus Urkunden ergibt, deren Authentizität nicht in Zweifel steht. Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC stehen dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gleichsam nicht entgegen.
3.3.3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher nach § 24 Abs. 1 und 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgesehen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen und vorstehend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen darüber hinaus wie hier klar und eindeutig, liegt jedenfalls keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG vor (VwGH 12.11.2020, Ra 2020/16/0159).