Bundesverwaltungsgericht W289 2341102-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 20.05.2026
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W289.2341102.1.00
Spruch
W289 2341102-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ajdin LUBENOVIC als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin EGGER und Mag. Robert STEIER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom XXXX , VN: XXXX , betreffend die Verpflichtung zur Rückzahlung einer unberechtigt empfangenen Leistung aus der Arbeitslosenversicherung gemäß § 25 Abs. 1 AlVG sowie betreffend den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt A) des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: „Gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung werden Sie zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von XXXX verpflichtet.“
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) vom 24.10.2024 sprach die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin gemäß § 38 iVm § 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) ihren Anspruch auf Notstandshilfe für 42 Tage ab 24.09.2024 verloren habe. Das AMS führte begründend aus, es habe am 24.09.2024 darüber Kenntnis erlangt, dass die Beschwerdeführerin das Zustandekommen einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung als XXXX bei der XXXX ohne triftigen Grund vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, die am 05.11.2024 beim AMS einlangte. Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 21.01.2025, Zl. XXXX wurde diese Beschwerde abgewiesen. Die Beschwerdeführerin brachte fristgerecht einen Vorlageantrag ein. Darüber entschied das Bundesverwaltungsgericht mit (rechtskräftigem) Erkenntnis vom 15.12.2025, Zl. XXXX , wie folgt: Die Beschwerdevorentscheidung wurde wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde behoben (Spruchpunkt A I.) und die Beschwerde als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt A II.). Die Revision erklärte es nicht für zulässig.
Mit nunmehr gegenständlich angefochtenem Bescheid vom XXXX , VN: XXXX , verpflichtete die belangte Behörde die Beschwerdeführerin gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung aus der Arbeitslosenversicherung in Höhe von XXXX (Spruchpunkt A). Mit Spruchpunkt B dieses Bescheides wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen. Zur Begründung berief sich das AMS auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.12.2025, weshalb die Verpflichtung zum Rückersatz des oben angeführten Betrages bestehe.
Gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid vom XXXX erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, in der sie im Wesentlichen vorbrachte, dass sich der Rückforderungsbetrag anhand des Bescheides nicht nachvollziehen lasse. Es seien keinerlei Angaben über Zeitraum, Bemessungsgrundlage oder Dauer des – angeblich zu Unrecht – ausbezahlten Leistungsbezuges gemacht worden. Sie ersuche daher um eine detaillierte Angabe über Leistungsart, genauen Zeitraum (Beginn und Ende), Bemessungsgrundlage, täglichen Auszahlungsbetrag, genaues Auszahlungsdatum (Überweisungsdatum).
Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Bezug habenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 13.04.2026 zur Entscheidung vor. In der Beschwerdevorlage führte das AMS aus, dass der richtige Rückforderungsbetrag XXXX ( XXXX wäre. Ein Dokument zur Berechnung und Erläuterung XXXX ist ebenso Teil des vorgelegten Aktes.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Bescheid des AMS vom 24.10.2024 wurde gemäß § 38 iVm § 10 AlVG der Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für die Zeit von 42 Tagen ab 24.09.2024 ausgesprochen, somit für die Zeit vom 24.09.2024 bis zum 04.11.2024.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, die am 05.11.2024 beim AMS einlangte.
Es wurde der Beschwerdeführerin aufgrund der aufschiebenden Wirkung dieser Beschwerde (für die verfahrensgegenständlichen Zeiträume im jeweiligen Monat) vom 24.09.2024 bis zum 30.09.2024 (7 Tage) in der Höhe von täglich XXXX , vom 01.10.2024 bis zum 31.10.2024 (31 Tage) in der Höhe von täglich XXXX und vom 01.11.2024 bis zum 04.11.2024 (4 Tage) in der Höhe von täglich ebenso XXXX vorläufig weiterhin Notstandshilfe ausbezahlt.
Insgesamt wurden der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 24.09.2024 bis zum 04.11.2024 somit XXXX vorläufig ausbezahlt.
Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 21.01.2025, Zl. XXXX , wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 24.10.2024 abgewiesen. Aufgrund eines Vorlageantrages entschied das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 15.12.2025, Zl. XXXX , wie folgt: Die Beschwerdevorentscheidung wurde wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde behoben (Spruchpunkt A I.) und die Beschwerde als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt A II.). Die Revision erklärte es nicht für zulässig.
Dieses Erkenntnis wurde der Beschwerdeführerin nachweislich am 20.12.2025 zugestellt und ist rechtskräftig geworden.
Mit nunmehr angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom XXXX wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von XXXX verpflichtet (Spruchpunkt A). Des Weiteren wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt B).
Gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, in der sie im Wesentlichen vorbrachte, dass sich der Rückforderungsbetrag anhand des Bescheides nicht nachvollziehen lasse.
Festgestellt wird, dass der richtige Rückforderungsbetrag XXXX beträgt.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der unbedenklichen und unzweifelhaften Aktenlage des vorgelegten Verwaltungsaktes sowie der Einsichtnahme in den abgeschlossenen Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichtes zu XXXX .
Die Feststellungen hinsichtlich der ergangenen Bescheide bzw. Beschwerdevorentscheidung und des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Die Zustellung des Erkenntnisses des BVwG vom 15.12.2025 ergibt sich aus der Einsichtnahme in den oben genannten Gerichtsakt.
Die Feststellung, dass jenes Erkenntnis vom 15.12.2025 bereits rechtskräftig ist, ergibt sich aus der rechtmäßigen Zustellung des Erkenntnisses am 20.12.2025, was sich aufgrund der Einsichtnahme in den oben genannten Gerichtsakt und den entsprechenden Rückschein ergibt. Ein Rechtsmittel dagegen wurde nicht erhoben.
Der festgestellte Zeitraum sowie die festgestellte Höhe des Bezuges von Notstandshilfe gründen sich auf die nachvollziehbaren Angaben der Behörde und den Inhalt des Verwaltungsaktes.
So ist diesem insbesondere zu entnehmen, dass der Beschwerdeführerin im Zeitraum (des gegenständlichen Anspruchsverlustes) vom 24.09.2024 bis zum 04.11.2024 Notstandshilfe iHv (nur) XXXX und nicht XXXX zur Auszahlung gebracht wurde.
Im Detail ergibt sich aus der im Akt einliegenden Berechnung des AMS – auch in Ansehung des im Akt einliegenden Bezugsverlaufes der Beschwerdeführerin – nämlich nachvollziehbar, dass es in weiterer Folge eine „2. § 10-Sperre“ ab 21.11.2024 gab. Aufgrund dessen wurde (nach dem hier verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 24.09.2024 bis zum 04.11.2024) auch für die Zeit vom 05.11.2024 bis zum 20.11.2024 (Zeitraum zwischen „1. § 10-Sperre“ und „2. § 10-Sperre“) eine Leistung angewiesen. Bei der Aufrollung im hier gegenständlichen Verfahren wurde den nachvollziehbaren Angaben der Behörde zufolge sodann jedoch übersehen, dass diese Leistung (05.11.2024 bis zum 20.11.2024) für jenen Zeitraum tatsächlich gebührte, weshalb bei der gegenständlichen Rückforderung eine technische Eingabe vergessen wurde. Aus diesem Grund ist dieser Betrag für die Leistung 05.11.2024 bis zum 20.11.2024 im im gegenständlichen Bescheid genannten Rückforderungsbetrag XXXX irrtümlich enthalten. Für diesen Zeitraum vom 05.11.2024 bis zum 20.11.2024 wurden nämlich gesamt XXXX ausbezahlt, die somit aber vom im gegenständlichen Bescheid genannten Rückforderungsbetrag XXXX abzuziehen sind, da sie nicht von einer Rückforderung betroffen sind.
Im Ergebnis ist daher aber ein Betrag in Höhe von (nur) XXXX zurückzufordern, weshalb der verfahrensgegenständliche Rückforderungsbetrag entsprechend zu reduzieren war.
Die Zusammenrechnung der einzelnen Notstandshilfebeträge für die verfahrensgegenständlichen Zeiträume im jeweiligen Monat, sohin vom 24.09.2024 bis zum 30.09.2024 (7 Tage) in der Höhe von täglich XXXX , vom 01.10.2024 bis zum 31.10.2024 (31 Tage) in der Höhe von täglich XXXX und vom 01.11.2024 bis zum 04.11.2024 (4 Tage) in der Höhe von täglich ebenso XXXX ergeben damit übereinstimmend den – auch vom AMS mit Beschwerdevorlage neu errechneten – tatsächlichen zurückzufordernden Gesamtbetrag iHv XXXX
Für den vorliegenden Fall ergibt sich sohin ein geringerer Rückforderungsbetrag als jener, der im gegenständlichen Bescheid ausgesprochen wurde, weshalb die entsprechende Feststellung zu treffen war.
3. Rechtliche Beurteilung:
Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) iVm § 56 Abs. 2 AlVG (vgl. VwGH 07.09.2017, Ra 2017/08/0081).
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A)
Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebende Bestimmung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lautet:
„§ 25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. (…)“
Gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG besteht die Verpflichtung zum Rückersatz hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
Bei einem Rückschein handelt es sich als Zustellschein um eine öffentliche Urkunde, die die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat, dass die Zustellung den Angaben auf dem Zustellschein entsprechend erfolgt ist. Diese Vermutung ist widerlegbar. Behauptet jemand, es lägen Zustellmängel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die im Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/02/0156; 11.11.2015, Ra 2015/04/0086, je mwN). Dazu bedarf es jedoch konkreter Darlegungen und eines entsprechenden Beweisanbotes (vgl. etwa VwGH 27.07.2007, 2006/10/0040; 21.07.2011, 2007/18/0827, mwN).
Bei den Rechtskraftwirkungen von Bescheiden wird zwischen der formellen und der materiellen Rechtskraft unterschieden. Versteht man unter formeller Rechtskraft, dass ein Bescheid durch die Parteien nicht mehr mit ordentlichen Rechtsmitteln angefochten werden kann, so bezieht sich der Begriff der materiellen Rechtskraft auf die mit dem Bescheid verbundene Bindungswirkung für Behörden und Parteien. Mit der materiellen Rechtskraft wird die Unabänderlichkeit (Unwiderrufbarkeit) des Bescheides verbunden; der Bescheid kann demnach von der Behörde von Amts wegen nicht mehr abgeändert oder aufgehoben werden, soweit es nicht eine Ermächtigung zur Abänderung oder Aufhebung eines Bescheides gibt (vgl. VwGH 25.07.2013, 2013/07/0099, mwN).
Die Erlassung einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung erfolgt mit der Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung oder ihrer mündlichen Verkündung. Damit wird sie rechtlich existent. Mit diesem Zeitpunkt treten die rechtlichen Wirkungen der Entscheidung ein (vgl. VwGH 28.03.2023, Ra 2022/20/0330, mwN).
Im gegenständlichen Fall wurde seitens der Beschwerdeführerin kein Vorbringen erstattet, das auf Zustellmängel des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.12.2025 schließen lassen würde. Mit der Zustellung, die sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, galt das Erkenntnis als erlassen und wurde somit auch rechtskräftig.
Es steht somit rechtskräftig fest, dass die Beschwerdeführerin gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für 42 Tage ab 24.09.2024 ihren Anspruch auf Notstandshilfe verloren hat.
Die belangte Behörde stützte die Rückforderung im verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid vom XXXX auf § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG, welcher die Verpflichtung zum Rückersatz von Leistungen anordne, die wegen „Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels“ weiter gewährt worden seien, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet habe, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
Aufgrund der Beschwerdeerhebung der Beschwerdeführerin (gegen den Bescheid vom 24.10.2024) wurde – wie festgestellt – im Zeitraum vom 24.09.2024 bis zum 04.11.2024 (42 Tage) die Notstandshilfe in der Höhe von täglich XXXX (insgesamt sohin XXXX ) weiterhin ausbezahlt, da die Beschwerde aufschiebende Wirkung hatte.
Der Spruch des nunmehr gegenständlich angefochtenen Bescheides der belangten Behörde vom XXXX war sohin dahingehend abzuändern, dass die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung dieses Betrages, nämlich iHv XXXX , verpflichtet wird, zumal – wie bereits ausgeführt – der Rückforderungsbetrag, der im gegenständlich angefochtenen Bescheid vom XXXX genannt wurde XXXX , von der Behörde irrtümlich falsch berechnet wurde.
Ein gesondertes Eingehen auf den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt B des angefochtenen Bescheides) erübrigt sich in Anbetracht der vorliegenden Entscheidung in der Hauptsache.
Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde ebenfalls nicht vorgetragen, weshalb die Verhandlung, welche im Übrigen auch nicht beantragt wurde, unterbleiben konnte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oben im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchteil A angeführte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.