Bundesverwaltungsgericht I412 2009588-7

I412 2009588-7Tribunal administratif fédéral21 mai 2026

Regest

Aufenthaltsrecht Daueraufenthalt EU (int. Schutzberechtigte) Fremdenpass Reisedokument Voraussetzungen

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht I412 2009588-7

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.05.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:I412.2009588.7.00

Spruch

I412 2009588-7/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Gabriele ACHLEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Guinea-Bissau, vertreten durch RA MMMMag. Dr. Konstantin HAAS, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 22.10.2025, Zl. XXXX , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge auch: BF), ein Staatsangehöriger Guinea-Bissaus, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am 14.01.2004 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.12.2005, Zl. XXXX , als unbegründet abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Guinea-Bissau ausgewiesen. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.10.2012, Zl. XXXX , rechtskräftig seit 08.11.2012, abgewiesen.

1.2. Ein weiterer Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 06.03.2014 wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch: BFA) vom 10.08.2018, Zl. XXXX , abgewiesen. Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer eine mit einem zehnjährigen Einreiseverbot verbundene Rückkehrentscheidung erlassen. Der Bescheid erwuchs am 11.09.2018 unangefochten in Rechtskraft.

1.3. Der Beschwerdeführer stellte am 22.01.2019 aus dem Stande der Schubhaft einen dritten Antrag auf internationalen Schutz.

Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 30.01.2019, Zl. XXXX , hob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 12a Abs. 2 AsylG den faktischen Abschiebeschutz auf. Diese Entscheidung wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.02.2019, Zl. I409 2009588-2/4E, für rechtmäßig erklärt.

1.4. Am 19.07.2019 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte nach § 46a Abs. 1 Z 3 FPG. Er begründete seinen Antrag damit, dass die Bemühungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, bei der Botschaft Guinea-Bissaus ein Ersatzreisedokument zu erlangen, bislang ohne Erfolg geblieben seien. Der Beschwerdeführer habe seine Identität nicht verschleiert und an allen bisherigen Verfahrensschritten der Behörde mitgewirkt. Dem Antrag war ein Schreiben der Konsularabteilung der Botschaft der Republik Guinea-Bissau vom 27.03.2019 beigelegt, wonach dem Beschwerdeführer derzeit kein Heimreisezertifikat ausgestellt werden könne, da er nicht im Besitz eines guineischen Dokumentes sei.

Da zu diesem Zeitpunkt das Verfahren zum dritten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz noch nicht abgeschlossen war, setzte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das Verfahren am 26.07.2019 gemäß § 38 AVG bis zum Abschluss des Folgeantragsverfahrens aus.

1.5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.10.2019, Zl. XXXX , wurde der Folgeantrag des Beschwerdeführers gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gemäß §55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. Der Bescheid erwuchs mit 23.10.2019 in erster Instanz in Rechtskraft.

1.6. Mit Bescheid vom 12.03.2020, Zl. XXXX , wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers vom 19.07.2019 auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß §46a Abs. 4 iVm Abs. 1 Z 3 FPG ab. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer trotz rechtskräftiger durchsetzbarer Rückkehrentscheidung nicht rückkehrwillig sei und nie aus eigenem versucht habe, bei seiner Botschaft ein entsprechendes Reisedokument zu beantragen. Er sei schuldhaft seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen, weshalb die Voraussetzungen des § 46a FPG nicht vorliegen würden.

Die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.06.2020, Zl. I411 2009588-4/3E, als unbegründet abgewiesen.

1.7. Am 19.05.2021 stellte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl neuerlich einen Antrag auf die Ausstellung einer Duldungskarte und führte zur Begründung aus, dass er nach der Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht am 19.06.2020 versucht habe, intensiv eine Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Guinea-Bissau zu erwirken. Hierzu habe er mehrmals schriftlich sowie telefonisch Kontakt mit der zuständigen Botschaft in Berlin aufgenommen. Da diese Versuche gescheitert seien, habe er zudem seine Verfahrenshelferin um Unterstützung bei der Erlangung eines Heimreisezertifikats gebeten. Weiters habe er mehrere Male die Rückkehrberatung des VMÖ und der BBU in Anspruch genommen und habe sich ausdrücklich rückkehrwillig gezeigt. Aufgrund der Unmöglichkeit der Erlangung eines Heimreisezertifikates erweise sich eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Guinea-Bissau als unmöglich.

Den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 19.05.2021 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 17.12.2021 gemäß § 46a Abs. 4 iVm Abs. 1 Z3 FPG im Wesentlichen deshalb ab, dass der Beschwerdeführer seiner Pflicht gemäß § 46 Abs. 2 FPG nicht nachgekommen sei, bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus eigenem ein Einreisedokument zu beantragen und die Erfüllung dieser Pflicht dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen und er offensichtlich auch keine Anstrengungen unternommen habe, mit seiner Familie in „Indien“ Kontakt aufzunehmen, um sich entsprechende Unterlagen schicken zu lassen. „Eine Vorführung vor eine Delegation Ihrer Botschaft ist derzeit nicht in Aussicht und somit ist Ihre Abschiebung vorerst unmöglich.“. Weiters wurde im angefochtenen Bescheid festgehalten, dass der Beschwerdeführer seine Identität verschleiert und auch nicht vorgebracht habe, dass er sich um ein Heimreisezertifikat bemüht habe, womit er an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht ausreichend mitgewirkt habe.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.12.2022, Zl. W169 2009588 5/2E wurde der diesbezüglichen Beschwerde gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 FPG idgF stattgegeben und der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet geduldet.

1.8. Mit Bescheid vom 14.08.2024 wies das BFA einen Erstantrag des Beschwerdeführers vom 22.02.2024 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ gemäß § 56 Abs. 2 AsylG – der im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers vom 10.04.2024 in einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG abgeändert wurde – als unbegründet ab.

Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.01.2025, Zl. I422 2009588-6/22E stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist. Dem Beschwerdeführer wird gemäß § 54, § 58 Abs. 2 iVm § 55 Abs. 1 Z 1 und Z 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt. Begründend wurde u.a. angeführt, dass der BF eine österreichische Tochter im Bundesgebiet habe und über ein Deutsch Zertifikat B1 verfügt.

1.9. Am 05.08.2025 beantragte der Beschwerdeführer die Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich gemäß § 88 Abs. 1 Z 3 FPG.

Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 22.10.2025 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 Z 3 FPG ab. Begründend wurde angeführt, dass der Beschwerdeführer über kein unbefristetes Aufenthaltsrecht in Österreich verfüge und dadurch die Voraussetzung für die Erteilung eines Fremdenpasses nicht erfülle.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 21.11.2025 Beschwerde. Es wurde angeführt, dass das BFA den angefochtenen Bescheid unzureichend begründet habe und die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses sehr wohl vorliegen würden, zumal er sich legal in Österreich aufhalte und über einen gültigen Aufenthaltstitel („Aufenthaltsberechtigung plus“) verfüge.

Die Beschwerdevorlage des BFA langte fristgerecht am 26.11.2025 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der bisherige Verfahrensgang wird - wie unter Punkt I. beschrieben - festgestellt.

Der BF ist Staatsangehöriger von Guinea-Bissau und hält sich seit (spätestens) 14.01.2004 in Österreich auf.

Mit Erkenntnis vom 09.01.2025 wurde unter der GZ.: I422 2009588-6/22E festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 54, § 58 Abs. 2 iVm § 55 Abs. 1 Z 1 und Z 2 AsylG 2005 der befristete Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus", gültig bis 17.12.2025 erteilt.

Am 01.12.2025 stellte der BF rechtzeitig bei der Bezirkshauptmannschaft B. einen Antrag gemäß § 41a Abs. 9 NAG, über welchen noch nicht entschieden wurde und hält sich somit gemäß § 24 Abs. 1 NAG rechtmäßig im Bundesgebiet auf.

Der BF verfügt über keine unbefristete Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet.

Der BF erfüllt die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EU“ nicht.

Am 05.08.2025 stellte der BF den gegenständlichen Antrag gemäß § 88 Abs. 1 Z 3 FPG auf Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich. Mit angefochtenem Bescheid des Bundesamtes vom 22.10.2025 wurde der Antrag des BF auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 Z 3 FPG abgewiesen.

2. Beweiswürdigung:

Der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang ergibt sich aus den vorliegenden Verwaltungsakten an deren Inhalt kein Zweifel besteht.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des BF werden anhand des unzweifelhaften Akteninhalts getroffen und folgt daraus, dass der BF weder staatenlos, noch ungeklärter Staatsangehörigkeit ist.

Dass dem BF mit 09.01.2025 eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt wurde, ergibt sich aus dem Akteninhalt sowie aus einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister und der seitens des BF in Vorlage gebrachten Aufenthaltskarte, gültig bis zum 17.12.2025.

Dass der BF noch vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels einen Verlängerungsantrag stellte, ergibt sich aus einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister und dem E-Mail des BFA vom 18.05.2026.

Hinsichtlich der Feststellung, dass beim BF die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EU“ nicht vorliegen, wird auf die diesbezüglichen Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.

Es ergibt sich unstrittig aus dem vorliegenden Verwaltungsakt, dass der BF am 05.08.2025 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 FPG stellte, der mit Bescheid des BFA vom 22.10.2025 abgewiesen wurde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1.1. Gemäß § 5 Abs. 1a Z 3 FPG, sowie § 3 Abs. 2 Z 5 BFA-VG obliegt dem BFA die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück des FPG.

Gemäß § 88 Abs. 1 FPG können Fremdenpässe, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für

1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;

2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;

3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) gegeben sind;

4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder

5. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.

Gemäß § 88 Abs. 2 FPG können Fremdenpässe auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.

Gemäß § 88 Abs. 2a FPG sind Fremdenpässe Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.

Gemäß § 88 Abs. 3 FPG wird die Gestaltung der Fremdenpässe entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Passgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, zu entsprechen.

Gemäß § 88 Abs. 4 FPG gelten hinsichtlich der weiteren Verfahrensbestimmungen über die Ausstellung eines Fremdenpasses, der Bestimmungen über die Verarbeitung und Löschung von personenbezogenen Daten und der weiteren Bestimmungen über den Dienstleister die Bestimmungen des Passgesetzes entsprechend.

Gemäß § 88 Abs. 1 Z 2 und 3 FPG sind Fremden, die in Österreich über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen bzw. die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EU“ (§ 45 NAG) gegeben sind und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, Fremdenpässe auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.

3.1.2. Der BF beantragte am 05.08.2025 die Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich gemäß § 88 Abs. 1 Z 3 FPG. Das BFA stellte im angefochtenen Bescheid zu Recht fest, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 Z 3 FPG nicht erfüllt seien.

Dem BFA ist zuzustimmen, dass sich aus dem seinerzeitigen Abspruch des BVwG vom 09.01.2025 über die auf Dauer unzulässige Rückkehrentscheidung kein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet bzw. das Bestehen der Vorrausetzungen für einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ ableiten lassen, da der für derartige Fälle nach § 55 AsylG vorgesehene Aufenthaltstitel gemäß § 54 Abs. 2 AsylG für die Dauer von zwölf Monaten auszustellen und nicht verlängerbar - somit nicht unbefristet - ist. Auch kann der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ nicht bereits als unbefristetes Aufenthaltsrecht angesehen werden, zumal es sich bei diesem Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 NAG ausdrücklich um eine befristete Niederlassung handelt.

Der Annahme des BFA, der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EU“ gemäß § 88 Abs. 1 Z 3 FPG, ist nicht entgegenzutreten.

Gemäß § 45 Abs. 1 NAG kann der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ an Drittstaatsangehörige erteilt werden, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich niedergelassen waren, sofern sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (§ 10 IntG) erfüllt haben. Wie die folgenden Ausführungen zeigen werden, ist die Wortfolge „ununterbrochen tatsächlich niedergelassen“ jedoch nicht im Sinne des alltäglichen Wortgebrauchs zu verstehen, weshalb es zu einer missverständlichen Auffassung dieser Wendung bei nicht rechtskundigen Personen kommen kann.

Gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 bis 3 NAG ist Niederlassung der tatsächliche oder zukünftig beabsichtigte Aufenthalt im Bundesgebiet zum Zweck der Begründung eines Wohnsitzes, der länger als sechs Monate im Jahr tatsächlich besteht; der Begründung eines Mittelpunktes der Lebensinteressen oder der Aufnahme einer nicht bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit.

Gemäß § 2 Abs. 3 NAG gilt der rechtmäßige Aufenthalt eines Fremden aufgrund einer Aufenthaltsbewilligung (§ 8 Abs. 1 Z 12 NAG) nicht als Niederlassung im Sinne des § 2 Abs. 2 NAG.

Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen ist gemäß § 45 Abs. 2 NAG die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung (§ 8 Abs. 1 Z 12) oder eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ (§ 57 AsylG) zur Hälfte auf die Fünfjahresfrist gemäß Abs. 1 anzurechnen. Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen ist die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet aufgrund einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ (§ 54 Abs. 1 Z 1 AsylG) oder einer „Aufenthaltsberechtigung“ (§ 54 Abs. 1 Z 2 AsylG) zur Gänze auf die Fünfjahresfrist anzurechnen.

Mit den Regelungen des § 45 NAG werden die diesbezüglichen Bestimmungen der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25.11.2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (im Folgenden: RL 2003/109/EG) innerstaatlich umgesetzt. Aus diesem Grund ist für die Interpretation des § 45 NAG die maßgebliche Richtlinie 2003/109/EG heranzuziehen (vgl. VwGH vom 11.11.2013, 2011/22/0202). Nach Art. 3 Abs. 2 der RL 2003/109/EG findet die Richtlinie keine Anwendung auf Drittstaatsangehörige, denen zwecks vorübergehenden Schutzes der Aufenthalt in einem Mitgliedstaat genehmigt wurde oder die aus diesem Grund um eine Aufenthaltsgenehmigung nachgesucht haben und über deren Rechtsstellung noch nicht entschieden ist (lit. b); denen der Aufenthalt in einem Mitgliedstaat aufgrund subsidiärer Schutzformen gemäß internationalen Verpflichtungen, nationalen Rechtsvorschriften oder Praktiken der Mitgliedstaaten genehmigt wurde oder die aus diesem Grunde um die Genehmigung des Aufenthalts nachgesucht haben und über deren Rechtsstellung noch nicht entschieden ist (lit. c); die Flüchtlinge sind oder die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft beantragt haben und über deren Antrag noch nicht abschließend entschieden worden ist (lit. d).

Auch die Bestimmung des § 45 NAG unterscheidet zwischen Niederlassungsbewilligung und Aufenthaltsbewilligung, wobei Drittstaatsangehörige mit einer Aufenthaltsbewilligung keinen direkten Wechsel auf einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ nach § 45 NAG vornehmen können. Da der rechtmäßige Aufenthalt eines Fremden auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung (§ 8 Abs. 1 Z 12 NAG) gemäß § 2 Abs. 3 NAG nicht als Niederlassung im Sinne des Abs. 2 leg. cit. gilt, ist ein direkter Umstieg von einer Aufenthaltsbewilligung auf einen Daueraufenthalt - EU daher grundsätzlich nicht möglich (vgl. auch die Erläuternden Bemerkungen zu § 45 Abs. 1a idF BGBl. I Nr. 122/2009, RV 330 BlgNR 24. GP 48 f).

Mit Erkenntnis des BVwG vom 09.01.2025 wurde dem BF gemäß § 55 Abs. 1 AsylG der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ gewährt, welcher eine Gültigkeit von 12 Monaten hatte. Mit 01.12.2025 beantragte der BF erstmals rechtzeitig eine Niederlassungsbewilligung nach dem NAG, nämlich eine „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ gemäß § 41a Abs. 9 NAG erteilt.

Auch wenn sich der BF bereits seit Jänner 2004, somit seit mittlerweile 22 Jahren, faktisch im österreichischen Bundesgebiet aufhält, so ist er erst seit der rechtskräftigen Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung plus“ mit Erkenntnis des BVwG vom 09.01.2025 – und sohin seit gerade etwas mehr als einem Jahr – zur Niederlassung in Österreich berechtigt, weshalb die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 NAG, nämlich eine fünfjährige ununterbrochene Niederlassung nicht erfüllt ist.

Es wird nicht verkannt, dass sich der BF während seiner laufenden Verfahren in Bezug auf seine Anträge auf internationalen Schutz vom 14.01.2004, 06.03.2024 und 22.01.2019 gemäß § 13 Abs. 1 AsylG für die Dauer seines Asylverfahrens rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat; ein rechtmäßiger Aufenthalt nach dieser Bestimmung ist jedoch nach den rechtlichen Bestimmungen nicht mit einer berechtigten Niederlassung gleichzusetzen. Da ein Asylantrag den Willen zum Ausdruck bringt, im Aufnahmestaat Schutz vor einer Verfolgung im Herkunftsstaat zu finden, ist nicht davon auszugehen, dass der BF iSd § 2 Abs. 2 Z 1 bis 3 NAG a priori den Willen hatte, sich im Bundesgebiet langfristig niederzulassen. Zumal die RL 2003/109/EG, deren Bestimmungen mit § 45 NAG umgesetzt wurden, gemäß Art. 3 Abs. 2 lit. d nicht auf Drittstaatsangehörige, die die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft beantragt haben und über deren Antrag noch nicht abschließend entschieden worden ist, anwendbar ist, zählt sein rechtmäßiger Aufenthalt gemäß § 13 AsylG nicht als Niederlassung iSd § 45 Abs. 1 NAG. Dies ist auch daraus ableitbar, dass selbst eine Aufenthaltsbewilligung gemäß § 8 Abs. 1 Z 12 NAG nicht mit einer Niederlassungsbewilligung gleichzusetzen ist, die einen Umstieg auf einen Daueraufenthalt-EU ermöglicht. Weiters finden sich in § 45 NAG zahlreiche Tatbestände, wonach der rechtmäßige Aufenthalt aufgrund bestimmter Aufenthaltstitel auf die in § 45 Abs. 1 NAG genannte Fünf-Jahres-Frist anzurechnen ist, jedoch wird dabei der rechtmäßige Aufenthalt nach § 13 Abs. 1 AsylG nicht angeführt. Zudem liegen die entsprechenden Asylanträge und der damit in Zusammenhang stehende rechtmäßige Aufenthalt auch mehr als fünf Jahre zurück.

Das Beschwerdevorbringen, wonach in der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 16.06.2023, E 3489/2022-14, bei einem Beschwerdeführer - der ebenfalls über eine „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ verfügte - trotz Fehlens der fünf Jahre die Voraussetzungen für den „Daueraufenthalt - EU“ angenommen worden sei, erweist sich nicht als zutreffend, zumal eine solche Annahme der zitierten Entscheidung in Bezug auf das zeitliche Erfordernis nicht zu entnehmen ist.

Dass der BF einen der anderen Tatbestände des § 88 Abs. 1 Z 1 bis 5 erfüllt, ist im Verfahren auch nicht hervorgekommen und wurde dies von ihm auch nicht hinreichend substantiiert vorgebracht. Er ist weder staatenlos, noch ist seine Staatsangehörigkeit ungeklärt (Z 1). Dass der BF aus dem Bundesgebiet auswandern will (Z 4), lässt sich dem Verwaltungsakt ebenso wenig entnehmen, wie das Vorliegen einer Bestätigung des zuständigen Bundesministers oder der Landesregierung, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom BF erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt (Z 5). Da die Staatsangehörigkeit des BF zum Entscheidungszeitpunkt nicht ungeklärt und er weder staatenlos, noch subsidiär schutzberechtigt ist, erfüllt er auch die Voraussetzungen des § 88 Abs. 2 bzw. Abs. 2a FPG nicht. Der Tatbestand des § 88 Abs. 2a FPG verlangt explizit, dass es sich beim Antragsteller um einen subsidiär Schutzberechtigten handelt. Dass es etwa ausreicht, dass die Voraussetzungen für die Erteilung des Status des subsidiär Schutzberechtigten vorliegen, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.

3.1.3. Der BF bringt mit der Versagung der Erteilung eines Fremdenpasses nach § 88 Abs. 1 FPG zudem einen Eingriff in sein Recht auf Freizügigkeit vor, und zwar insbesondere in sein Recht, den Konventionsstaat, in dem er sich aufhält, verlassen zu dürfen (Art. 2 Abs. 2 4. Zusatzprotokoll zur EMRK).

Artikel 2 des Protokolls Nr. 4 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten lautet wie folgt:

„Artikel 2 - Freizügigkeit

(1) Jedermann, der sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Staates aufhält, hat das Recht, sich dort frei zu bewegen und seinen Wohnsitz frei zu wählen.

(2) Jedermann steht es frei, jedes Land einschließlich seines eigenen zu verlassen.

(3) Die Ausübung dieser Rechte darf keinen anderen Einschränkungen unterworfen werden als denen, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung des „ordre public“, der Verhütung von Straftaten, des Schutzes der Gesundheit oder der Moral oder des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind.

(4) Die in Absatz 1 anerkannten Rechte können ferner für den Bereich bestimmter Gebiete Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft durch das öffentliche Interesse gerechtfertigt sind.“

Diese Garantie der EMRK gilt auch für Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit des Mitgliedstaates der EMRK besitzen, aus dem sie ausreisen wollen (Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention5, Abs. 44 zu § 21, S 217).

Aus der jüngsten Rechtsprechung des EGMR (EGMR, 14.06.2022, L.B., 38121/20) ergibt sich, dass sich aus Art. 2 Abs. 2 4. Zusatzprotokoll zur EMRK (in der Folge: ZPEMRK) in Einzelfällen auch eine positive Verpflichtung des Konventionsstaates ableiten lässt, Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig im Konventionsstaat aufhalten, Reisedokumente auszustellen, um ihnen eine entsprechende Freizügigkeit zu ermöglichen. Die Weigerung einen Fremdenpass auszustellen, stellt einen Eingriff in das verfassungsgesetzlich geschützte Recht gemäß Art. 2 Abs. 2 4. ZPEMRK dar und steht auch in Widerspruch zu Art. 8 EMRK, wenn die betroffene Person über kein Reisedokument verfügt und nicht in der Lage ist, ein solches zu erhalten. Eingriffe müssen, um zulässig zu sein, gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft zur Verfolgung eines in Art. 2 Abs. 3 4. ZPEMRK genannten legitimen Eingriffsziele notwendig, d.h. geeignet und verhältnismäßig sein. Der Entscheidung des EGMR ist aber auch zu entnehmen, dass keine generelle Verpflichtung besteht, im Mitgliedsstaat aufhältigen Fremden Reisedokumente auszustellen (Rn 59) und bei der Nichterteilung eines Fremdenpasses, welche grundsätzlich einen Eingriff in das Recht auf Freizügigkeit nach Art. 2 Abs. 2 4. ZPEMRK darstellt, zu prüfen ist, ob dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist (Rn 79 f).

Mit Erkenntnis vom 16.06.2023 zu E 3489/2022 führte der Verfassungsgerichtshof hinsichtlich der Verfassungskonformität des § 88 FPG aus, dass, wie bereits der EGMR mit Urteil vom 14.06.2022 festgehalten hat, Art. 2 Abs. 2 4. ZPEMRK den Vertragsstaaten keine allgemeine Verpflichtung auferlegt, Ausländern, die sich in ihrem Hoheitsstaat aufhalten, ein bestimmtes Dokument auszustellen, das ihnen Auslandsreisen ermöglicht. Gleichwohl findet Art. 2 Abs. 2 4. ZPEMRK auf Sachverhalte Anwendung, in denen ein Vertragsstaat Personen, die sich rechtmäßig in seinem Hoheitsgebiet aufhalten, in seiner Rechtsordnung bei Erfüllung der notwendigen Voraussetzungen ein Recht auf Erlangung eines Fremdenpasses einräumt. Der Schutzbereich des Art. 2 Abs. 2 4. ZPEMRK erstreckt sich also auf Konstellationen wie § 88 FPG (Rz 67). Dem Verfahren gemäß § 88 Abs. 1 FPG kommt insofern grundrechtliche Bedeutung zu, als die Behörde anlässlich eines Antrags auf Ausstellung eines Fremdenpasses die Folgen einer Verweigerung auf ihre Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf Art. 2 4. ZPEMRK prüfen kann und muss. Angesichts dessen ist die Voraussetzung „sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik liegt“ in § 88 Abs. 1 FPG auch dann erfüllt, wenn die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses eine Verletzung des durch Art. 2 Abs. 2 4. ZPEMRK gewährleisteten Rechts auf Ausreisefreiheit bedeuten würde (Rz 70 f).

Ein Interesse der Republik zur Ausstellung eines Fremdenpasses iSd § 88 Abs. 1 FPG ist demnach dann vorhanden, wenn die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses eine Verletzung des Art. 2 4. ZPEMRK und somit einen Verstoß gegen die Verpflichtung der Republik Österreich zur Gewährung dieses Konventionsrechts darstellen würde. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 FPG ohne Durchführung einer Interessenabwägung bzw. Verhältnismäßigkeitsprüfung verweigert wird.

Die Ausstellung eines Fremdenpasses an den BF gemäß § 88 Abs. 1 FPG scheitert in casu jedoch bereits daran, dass der BF die Voraussetzungen nach § 88 Abs. 1 FPG insofern nicht erfüllt, als er nicht zu dem in Z 1 bis 5 beschriebenen Personenkreis zählt. Es ist daher nicht weiter auf die Frage, ob im Falle des BF ein Interesse der Republik an der Ausstellung eines Fremdenpasses gegeben ist, einzugehen, weshalb eine nähere Auseinandersetzung mit den in der Beschwerde diesbezüglich vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich dieser Voraussetzung (siehe dazu VfGH vom 16.06.2023, E 3489/2022) und eine nähere Auseinandersetzung mit den strafrechtlichen Verurteilungen des BF unterbleiben kann. Gleiches gilt betreffend eine in der Beschwerde geforderte Interessenabwägung bzw. Verhältnismäßigkeitsprüfung, auf welche nicht weiter einzugehen war, da bereits die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 FPG in casu nicht gegeben sind.

Der im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16.06.2023 zitierten Stellungnahme des Verfassungsdienstes des Bundeskanzleramtes zufolge greife § 88 Abs. 1 FPG auch nicht deshalb in die Ausreisefreiheit gemäß Art. 2 Abs. 2 4. ZPERMK ein, weil er lediglich für gewisse Konstellationen eine Anspruchsgrundlage für die Ausstellung eines Fremdenpasses vorsehe. Vielmehr erweise sich die Beschränkung auf bestimmte Tatbestände zur Erlangung eines Fremdenpasses vor dem Hintergrund des rechtspolitischen Gestaltungsspielraums der Gesetzgebung, der gebotenen Rücksichtnahme auf die Passhoheit anderer Staaten und der Übernahme von Verpflichtungen gegenüber den Gastländern als sachgerecht. Insbesondere die in § 88 Abs. 1 Z 2, 3 und 5 FPG zum Ausdruck kommende Notwendigkeit eines gewissen Bezuges des Fremden zur Republik Österreich sei der mit der Ausstellung eines Reisedokumentes verbundenen Übernahme von Pflichten durch die Republik Österreich – auch und vor allem im Verhältnis zu anderen Staaten – geschuldet.

Das Bundesverwaltungsgericht kann insbesondere in den Tatbeständen des § 88 Abs. 1 Z 2 und Z 3 FPG, die auf einen bestimmten Mindestaufenthalt im Bundesgebiet bzw. einen entsprechenden Anknüpfungspunkt in Österreich abstellen, keinen unsachlichen Regelungsinhalt erkennen. Es wird nicht verkannt, dass der BF sich faktisch schon 22 Jahre im Bundesgebiet aufhält, sowohl privat als auch beruflich integriert ist und eine Tochter mit österreichischer Staatsbürgerschaft im Bundesgebiet hat, weshalb auch seine Rückkehr in den Herkunftsstaat gemäß Art. 8 EMRK für auf Dauer unzulässig erkannt wurde. Dies ändert jedoch nichts daran, dass der BF erst seit 18.12.2024 – und somit erst seit ca. eineinhalb Jahren – zur rechtmäßigen Niederlassung im Bundesgebiet berechtigt ist. Fremde ohne Reisedokumente, die, wie der BF, lediglich über ein befristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen, sind auch nicht auf Dauer von der Ausstellung eines Fremdenpasses ausgeschlossen, sondern können bei Erreichen der Mindestaufenthaltsdauer bzw. Erfüllung der sonstigen normierten Voraussetzungen – wenn sie also hinreichenden Bezug zur Republik Österreich aufweisen – unter § 88 Abs. 1 Z 2 oder Z 3 FPG fallen. Auch der EGMR hat – wie bereits ausgeführt – festgehalten, dass Art. 2 Abs. 2 4. ZPEMRK den Vertragsstaaten keine allgemeine Verpflichtung auferlegt, Ausländern, die sich in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten, ein bestimmtes Dokument auszustellen, das ihnen Auslandsreisen ermöglicht (vgl. EGMR 14.06.2022, Nr. 38121/20, L.B., Rz 59).

Da beim BF der Tatbestand des § 88 Abs. 1 Z 3 FPG nicht und auch sonst kein Tatbestand des § 88 Abs. 1 Z 1 bis Z 5 FPG erfüllt ist und die Tatsache, dass die Beschränkung der Ausstellung eines Fremdenpasses auf einen bestimmten Personenkreis vor dem Hintergrund des soeben zitierten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes auch in verfassungsrechtlicher Hinsicht unbedenklich ist, ist bei der Verweigerung der Erteilung des Fremdenpasses im vorliegenden Fall weder eine Verhältnismäßigkeitsprüfung iSd Art. 2 4. ZPEMRK oder iSd Art. 8 EMRK durchzuführen noch zu beurteilen, ob die Ausstellung des Fremdenpasses im Interesse der Republik gelegen ist.

Die Beschwerde war daher im Ergebnis als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender, für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017).

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Darüber hinaus ist ein Absehen von der mündlichen Verhandlung auch dann gerechtfertigt, wenn im zu beurteilenden Rechtsfall das Vorhandensein eines Rechtsanspruchs gerade nicht von der Richtigkeit des Vorbringens eines Antragstellers zu den ins Treffen geführten Tatsachen abhängt. Ist nämlich ein Vorbringen zum Sachverhalt hinreichend konkret, um die rechtliche Prüfung vornehmen zu können (und somit auch nicht ergänzungsbedürftig), aber von vornherein nicht geeignet, einen Rechtsanspruch zu begründen, stellt sich die Frage nicht mehr, ob das sachverhaltsbezogene Vorbringen den Tatsachen entspricht (VwGH 22.01.2016, Ra 2015/20/0157).

Im gegenständlichen Fall des BF war die Beurteilung der Rechtssache nicht von weiteren Tatsachen abhängig, sondern war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt. In der gegenständlichen Rechtssache war lediglich eine Rechtsfrage zu klären und war das Vorbringen des BF mangels Vorliegens der rechtlich normierten Voraussetzungen nicht geeignet, einen Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses zu begründen; zudem kann sich das Bundesverwaltungsgericht auf die zuvor angeführte, vorliegende Rechtsprechung zur gegenständlichen Rechtsfrage berufen.

Es konnte somit von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und das Vorbringen des BF nicht geeignet ist, einen Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses zu begründen (vgl. dazu etwa VwGH 10.08.2017, Ra 2019/19/0116, m.w.N.).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.

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