Bundesverwaltungsgericht W215 2278090-2

W215 2278090-2Tribunal administratif fédéral26 mai 2026

Regest

aktuelle Länderfeststellungen Aufenthaltstitel Ausreiseverpflichtung Behebung der Entscheidung Einreiseverbot aufgehoben entscheidungsrelevante Sachverhaltsänderung ersatzlose Teilbehebung Erschleichen Familienleben Folgeantrag Gefährdungsprognose glaubhafter Kern Identität der Sache illegaler Aufenthalt Interessenabwägung kein geänderter Sachverhalt Lebensgemeinschaft Meldeverstoß non-refoulement Prüfung öffentliches Interesse Privatleben Prozesshindernis der entschiedenen Sache Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Voraussetzungen

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht W215 2278090-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.05.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W215.2278090.2.00

Spruch

W215 2278090-2/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. STARK über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Republik Tadschikistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.05.2026, 1297553705/251371383, zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis VI. wird wegen entschiedener Sache und gemäß § 57 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG), § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG, § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), und § 55 Abs. 1 a FPG, als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt VII. wird stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. rechtskräftig abgeschlossenes erstes Asylverfahren:

Der Beschwerdeführer, dessen Identität feststeht, reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt, gemeinsam mit seinem Vater, einem Onkel und weiteren Angehörigen, illegal ins Bundesgebiet und stellt am XXXX einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Vertriebene mit der Begründung, dass er in XXXX asylberechtigt sei.

Nachdem dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltskarte nach er Vertriebenen-Verordnung, BGBl. II. Nr. 92/2022, ausgestellt worden war, kehrte sein Vater in die Republik Tadschikistan zurück.

Mit Schreiben vom XXXX teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer mit, das beabsichtigt sei, im Verfahren zur Erlangung des Status des Vertriebenen, eine Wiederaufnahme von Amts wegen einzuleiten. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer angegeben hat in XXXX asylberechtigt zu sein; zwischenzeitlich habe sich jedoch herausgestellt, dass er dort lediglich einen Asylantrag gestellt, jedoch keinen Status erhalten habe. Der Beschwerdeführer falle daher nicht unter den von der Vertriebenen-Verordnung erfassten Personenkreis.

Danach stellt der Beschwerdeführer am XXXX seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Bei seiner Erstbefragungen am selben Tag brachte er zusammengefasst vor, dass er sich Ende XXXX zur Ausreise aus seinem Herkunftsstaat entschlossen habe und am XXXX legal nach Usbekistan ausgereist sei. Von dort sei er in XXXX gelangt, wo er sich bis XXXX aufgehalten habe, ehe er über XXXX nach Österreich gereist sei, wo er sich bereits seit XXXX aufhalte und am XXXX eine Antrag für Vertriebene gestellt habe. Zum Grund seiner Flucht gab er an, dass ein Onkel und dessen Sohn gesucht werden würden. Wegen deren Probleme mit den tadschikischen Behörden sei der Beschwerdeführer festgenommen worden. Danach habe er sich entschieden, seine Heimat zu verlassen und sei in XXXX gegangen, wo er um Asyl angesucht habe. Aufgrund des XXXX sei es zu keiner Einvernahme gekommen. Im Fall einer Rückkehr nach Tadschikistan fürchte er Gefängnis.

In seiner niederschriftlichen Befragung im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am XXXX gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass sein Onkel ca. im Jahr XXXX Videos „wegen Hijab und Bart“ aufgenommen und im Internet veröffentlicht habe. Der Beschwerdeführer habe damals die Schule besucht und nicht verstanden, worin das Problem bestehe. Als der Onkel mit dessen Sohn in XXXX übersiedelt sei, sei jeden Tag die XXXX zu ihnen gekommen. Seine Eltern seien bedroht worden. Der Beschwerdeführer und seine Eltern hätten nichts mit den Videos zu tun gehabt. Der Beschwerdeführer habe wegen der Probleme ins Ausland fahren wollen und habe begonnen, in Russland zu studieren. Nach zwei Jahren Studium habe der Beschwerdeführer seine Eltern besuchen wollen. Als er mit dem PKW die Grenze von Usbekistan überquert habe, sei er in Tadschikistan ohne Grund festgenommen und mit einem Auto nach XXXX gebracht worden. Er sei von der XXXX bedroht und über seinen Onkel befragt worden. Man habe ihm gesagt, dass er in Russland mit seinem Onkel zusammen gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe erwidert, dass er alleine gewesen sei und nicht wisse, wo sich der Onkel aufhalte. Man habe ihm nicht geglaubt und ihn bedroht und auch gefoltert. Nach einer zweimonatigen Anhaltung sei er freigelassen worden. Er habe ein paar Monate bei seinen Eltern gewohnt. Man habe ihn jeden Tag aufgesucht und bedroht. Ihm sei gesagt worden, dass er das Land nicht verlassen dürfe. Am XXXX sei er wieder zurück nach Moskau gefahren, von wo aus er grundlos nach Tadschikistan abgeschoben worden sei. Im Flugzeug sei er von der XXXX verhaftet worden. Von XXXX bis ungefähr XXXX sei er bei der XXXX gewesen. Er sei dort gefoltert und ins Krankenhaus geschickt worden. Seine Eltern hätten seinen Zustand im Krankenhaus gesehen und seinem Onkel von dem Problem berichtet, der ihm folglich ein Ticket für XXXX gekauft habe. Am XXXX sei der Beschwerdeführer aus dem Krankenhaus geflüchtet, andernfalls hätte man ihn zurück zur XXXX gebracht. Weitere Fluchtgründe habe er nicht. Was konkret in den Videos seines Onkels zu sehen gewesen sei, sei dem Beschwerdeführer nicht bekannt. Seine Eltern hätten dem Beschwerdeführer gesagt, dass sein Onkel mit Freunden gesagt habe, dass sie mit den Regeln nicht einverstanden seien. Im Fall einer Rückkehr nach Tadschikistan drohe dem Beschwerdeführer eine Freiheitsstrafe von über 20 Jahren. Der Beschwerdeführer legte u.a. seinen Studentenausweis im Original, diverse Internetausdrucke, die seinen Cousin betreffen würden, Einladung seines Onkels in XXXX , Unterlagen über sein Asylverfahren in XXXX und ein Dokument über seine Abschiebung von Russland nach Tadschikistan vor.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zahl 1297553705/230160428, wurde der erste Antrag auf internationalen Schutz vom XXXX in Spruchpunkt I. bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG und in Spruchpunkt II. bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Tadschikistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. In Spruchpunkt III. wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. In Spruchpunkte IV. wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und in Spruchpunkt V. gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Tadschikistan gemäß § 46 FPG zulässig ist. In Spruchpunkt VI. wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.

Begründend wurde im Bescheid ausgeführt, dass die vom Beschwerdeführer angeführten Gründe für das Verlassen seines Herkunftsstaates nicht glaubhaft seien. Es habe nicht festgestellt werden können, dass er in Tadschikistan asylrelevanter Verfolgung durch staatliche Organe oder Privatpersonen ausgesetzt gewesen sei oder dies künftig sein werde. Seine persönliche Glaubwürdigkeit sei bereits dadurch beeinträchtigt, dass er bei seiner Registrierung nach der Vertriebenen-Verordnung falsche Angaben zu seinem Aufenthaltsrecht in XXXX erstattet habe, um einen Aufenthaltsstatus in Österreich zu erlangen. Zudem sei es weder nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer keine konkreten Angaben zu seinen mehrmonatigen Inhaftierungen habe erstatten können, noch, dass die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführer trotz des angeblich großen Drucks auf die Familie weiterhin an der ursprünglichen Adresse in Tadschikistan aufhältig sein könnten. Auch sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer und seine Eltern im Fall der geschilderten täglichen intensiven Bedrohungen nicht schon zu einem früheren Zeitpunkt ausgereist wären. Der Beschwerdeführer habe auch nicht konkret schildern können, wie die Bedrohungen erfolgt seien, ebenso wenig habe er die Umstände seiner Freilassung schildern können. Dass die tadschikische XXXX den Beschwerdeführer allein aufgrund des Videos seines Onkels verfolgen würde, erscheine für die Behörde keineswegs plausibel. Der Beschwerdeführer habe nur vage und allgemeine Aussagen zu der behaupteten Bedrohungslage machen können, sodass er insgesamt nicht glaubhaft gemacht habe, einer asylrelevanten Verfolgung zu unterliegen.

Es hätten auch darüber hinaus keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden können, dass er Gefahr liefe, in Tadschikistan unmenschlicher Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Die gesamte Familie des Beschwerdeführers lebe noch in seinem Heimatort in Tadschikistan und er könnte mit dieser nach einer Rückkehr erneut im selben Haushalt leben. Es sei ihm möglich, seinen Lebensunterhalt wie bisher durch Unterstützung seiner Eltern und eigene Erwerbstätigkeit zu bestreiten. Der Beschwerdeführer spreche die Landessprache, sei mit den Gegebenheiten seines Herkunftsstaates vertraut und leide an keinen schwerwiegenden Erkrankungen.

Der Beschwerdeführer halte sich erst seit einem kurzen Zeitraum in Österreich auf, führe hier kein Familienleben und stünde zu niemandem in einem Abhängigkeitsverhältnis. Zu seinem in Österreich aufhältigen Onkel und den weiteren Angehörigen bestehe kein besonderes Naheverhältnis.

Nach einer fristgerecht gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Beschwerde fand am XXXX eine Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt an welcher der Beschwerdeführer sowie seine rechtliche Vertretung und drei Zeugen teilnahmen. Der Beschwerdeführer wurde ausführlich zu seiner Person, seinen Fluchtgründen und seinen Rückkehrbefürchtungen befragt. Es wurde ihm Gelegenheit gegeben, alle Gründe umfassend darzulegen:

In dieser Beschwerdeverhandlung gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass seine Eltern und seine beiden minderjährigen Brüder weiterhin in Tadschikistan aufhältig seien. Sein Onkel und ein Cousin (der Sohn seiner Stiefmutter) hielten sich in Österreich als Asylwerber auf. Befragt, welche Aktivitäten sein Onkel in Österreich setze, gab der Beschwerdeführer an, dieser mache nichts. Er lebe in XXXX , sei im Asylverfahren und mache nichts. Die Nachfrage, ob der Onkel nicht Mitglied der XXXX sei, bejahte der Beschwerdeführer und gab an, der Onkel mache zuhause Videos und lade sie auf XXXX hoch. In den Videos werde über das, was in Tadschikistan passiere, gesprochen. Von seinen Verwandten seien sein Onkel und dessen Sohn bei der XXXX und der Beschwerdeführer arbeite mit diesen zusammen. Die Frage, ob sein Onkel ein bekanntes Mitglied der XXXX sei, bejahte der Beschwerdeführer. Befragt, welche Funktion der Onkel habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er einfaches Mitglied sei. Es sei sehr riskant, Mitglied einer solchen XXXX zu sein. Ob sein Onkel deshalb in Tadschikistan verfolgt worden sei, sei dem Beschwerdeführer nicht bekannt, da er damals noch klein gewesen sei und sich nicht ausgekannt habe. Er glaube, dass sein Onkel Tadschikistan im Jahr XXXX verlassen habe. Befragt, was seine Aktivitäten seien, gab der Beschwerdeführer an, dass er am Computer aus Nachrichten, die er bekomme, Videos montiere. Er poste keine Beiträge, da er Angst habe. Der Beschwerdeführer trete nicht öffentlich auf, da er Angst habe, dass seine Eltern deshalb Probleme bekommen würden. Diese hätten ohnehin jeden Tag Probleme. Befragt, welche Probleme seine Eltern hätten, antwortete der Beschwerdeführer, wegen des Onkels und seines Sohnes und wegen ihm selbst. Beweise für diese Behauptung habe er nicht. Über Vorhalt, dass seine Familie offenbar ohne Probleme in Tadschikistan lebe – seine Mutter sei XXXX , sein Vater sei XXXX und seine Brüder XXXX – erwiderte der Beschwerdeführer, dass der Richter nicht wüsste, in welcher Lage die Familie gerade sei. Sein Vater sei vor XXXX Monaten festgenommen worden, sein Cousin ebenfalls. Der Beschwerdeführer habe Beweise dafür. Der Beschwerdeführer legte eine XXXX -Nachricht vom XXXX vor; damals habe ihn der festgenommene Cousin angerufen und gesagt, dass er gerade vom XXXX festgenommen worden sei. Der Beschwerdeführer korrigierte dies sodann dahingehend, dass er von der Telefonnummer des Cousins von Mitarbeitern des XXXX angerufen worden sei und ihm mitgeteilt worden sei, dass der Cousin und der Vater festgenommen worden seien. Die Anhaltung habe etwa XXXX Monate gedauert. Die Mitarbeiter des XXXX in Tadschikistan würden glauben, dass der Beschwerdeführer an dem Vorfall gegen den Präsidenten von Tadschikistan in XXXX (dieser sei bei einem Besuch XXXX ) beteiligt gewesen sei, der Beschwerdeführer sei aber nicht dort gewesen. Befragt, woher er dies wisse, antwortete der Beschwerdeführer, dass die Mitarbeiter des XXXX ihn damals gefragt hätten, wo er sich befinde und ihm gesagt hätten, dass sie wüssten, wo er sich befinde. Sie hätten gesagt, dass sie wüssten, dass er an den Ereignissen in XXXX beteiligt gewesen sei. Es sei ihm gesagt worden, wenn er mit seinem Onkel und dessen Sohn nach Tadschikistan zurückkehren solle, würden sein Vater und sein Cousin aus der Haft entlassen werden, woraufhin der Beschwerdeführer aufgelegt habe.

Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass er nach seiner Rückkehr aus Russland am XXXX oder XXXX an der Grenze von XXXX festgenommen und in einen Keller gebracht worden sei. Es sei ihm nichts gesagt worden; er sei brutal verprügelt worden und sei bewusstlos geworden. Als er zu sich gekommen sei, sei es finster gewesen. Er habe nichts zu essen und nur Wasser bekommen und sei vier bis fünf Tage dort angehalten worden. Bevor sie ihn freigelassen hätten, hätten sie ihm eine einzige Frage gestellt: „Wo ist dein Onkel?“. Sie hätten gedacht, dass er mit seinem Onkel unterwegs gewesen sei, tatsächlich habe er aber an der Universität studiert. Nach seiner Freilassung sei er zu seinen Eltern gegangen, in dieser Zeit sei öfters die XXXX ihn Zivil gekommen und habe seinen Vater bedroht. Sie seien jeden Tag zu ihnen gekommen und hätten gefragt, wo der Onkel und dessen Sohn seien. Jedes Mal hätten sie gesagt, dass die Familie Tadschikistan nicht verlassen dürfe. Der Beschwerdeführer habe dann wieder zu seinem Studium zurückkehren wollen und sei am XXXX bzw XXXX nach Moskau geflogen. An der Grenze sei er nicht hereingelassen worden. Er sei in einen Keller unter dem Flughafen gebracht worden. Dort sei er bedroht, aber nicht geschlagen und einen Tag lang angehalten worden. Es sei kein Grund genannt worden. Der Beschwerdeführer habe gesagt, dass er Nachweise für sein Studium habe, ihm sei aber nicht zugehört worden. Am XXXX oder XXXX sei er zurückgeschickt worden. Angesprochen, dass der Grund eventuell eine illegale Einreise gewesen sein könnte, verneinte der Beschwerdeführer dies und gab an, dass er mit dem Flugzeug geflogen und Student gewesen sei. Er habe einen Grund für seinen Aufenthalt dort gehabt. Tadschikische Staatsbürger bräuchten kein Visum. Eine Einsicht in die vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente ergab, dass sein Studentenausweis nur bis XXXX gültig war. Im vorgelegten Ausweisungsbescheid wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer wegen Artikel 26.2 des föderalen Gesetzes Nr. 114 vom 15.08.1996 ausgewiesen worden sei. Punkt zwei des Artikels laute, dass die Einreise wegen vorsätzlicher falscher Angaben über sich bzw. über den Aufenthaltszweck verweigert werde. Der vom Beschwerdeführer vorgelegten Bestätigung der Universität „ XXXX “ vom XXXX sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer ein Student im XXXX Studienjahr sei. Der Beschwerdeführer gab dazu an, dass ihm diese Bestätigung, die er nur in Kopie besitze, von der Leiterin der Universität über XXXX geschickt worden sei.

Nach seiner Rückkehr nach Tadschikistan sei er von tadschikischen XXXX von der Russische Föderation nach Hause eskortiert worden. Er sei von diesen XXXX festgenommen worden und sei von XXXX bis XXXX in Haft gewesen. Er sei misshandelt worden und es sei so schlecht mit ihm umgegangen worden, das er nicht darüber sprechen könne. Sein gesundheitlicher Zustand habe sich so verschlechtert, dass ihn das XXXX selbst ins Krankenhaus gebracht habe. Der Beschwerdeführer wisse nicht, wo er inhaftiert gewesen sei. Nach seinen Verletzungen gefragt, gab der an, dass er am Hals, aber nicht ins Gesicht geschlagen worden sei. Er habe Hämatome gehabt, aber keine Brüche. Er sei mit Strom und Wasser misshandelt worden. Im Krankenhaus habe er mit dem Handy eines anderen Patienten Kontakt zu seinen Eltern aufgenommen. Diese hätten dann Kontakt mit dem gesuchten Onkel aufgenommen, der ein Ticket für den Beschwerdeführer und seinen Vater gekauft habe. Sein Vater habe ihn dann in XXXX gebracht, weil es dem Beschwerdeführer gesundheitlich so schlecht gegangen sei. Sein Vater habe ein Ticket für einen Rückflug aus XXXX gehabt, aufgrund des XXXX habe er aber nicht zurückkehren können. Sein Vater, sein Onkel und seine Familie seien dann nach Österreich gekommen. Der Vater sei von XXXX aus wieder zurückgeflogen, weil die XXXX dort jeden Tag zur Mutter des Beschwerdeführers gekommen sei. Befragt, weshalb er das bisher nicht erzählt habe, antwortete der Beschwerdeführer, dass er es aus Stress vergessen habe. Befragt, weshalb sein Vater nach seiner Rückkehr keine Schwierigkeiten bekommen habe, nachdem er einen Häftling ins Ausland gebracht habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er natürlich Probleme bekommen habe; jede Person, die in Europa lebe, sei schon eine Bedrohung in Tadschikistan. Über Vorhalt, dass es verwunderlich sei, dass der Vater nicht ins Gefängnis gekommen sei, gab der Beschwerdeführer an, dass er nicht gesagt habe, dass seinem Vater nichts passiert sei. Der Beschwerdeführer sei im Krankenhaus gewesen und sei kein Häftling mehr gewesen. Er sei dort einfach gelegen und sei kaum am Leben gewesen. Sein Vater sei nach der Rückkehr auch angehalten und von der XXXX befragt worden. Sein Vater werde fast jeden Tag wegen seines Bruders und des Beschwerdeführers angehalten. Angesprochen auf seinen gültigen Reisepass aus XXXX und befragt, wie er diesen bekommen habe und warum er ihm bei der Einreise nicht abgenommen worden sei, gab der Beschwerdeführer an, dass er dies nicht wisse. Als er den Pass bekommen habe, sei er zur Schule gegangen. Über Vorhalt, dass sein Onkel laut seinen Angaben schon damals gesucht worden sei, gab der Beschwerdeführer an, dass er seinen Pass vorzeitig gekauft habe und die Behörden erst nachher zu ihnen gekommen seien. Er sei dann nach Russland geflüchtet, um zu studieren. Über seine Verletzungen gebe es keine medizinischen Befunde, in XXXX sei alles in Ordnung gewesen. Er sei dort zweimal in der Woche beim Arzt gewesen, er habe innere Verletzungen gehabt. Er habe keine Befunde mitgenommen und habe sich bezüglich seines Falles auch an keine internationalen Organisationen gewandt. Er habe erst später, als er nach Österreich gekommen sei, erfahren, dass Menschen Rechte hätten.

Befragt, ob er selbst Mitglied der XXXX sei, verneinte der Beschwerdeführer dies und gab an, dass er dies bald sein werde. Befragt, was die Ziele der XXXX seien, gab der Beschwerdeführer an, dass die XXXX , die sich in Tadschikistan befinde, nicht einverstanden sei mit der Diktatur in Tadschikistan. Die XXXX wolle die Diktatur und die Gesetze nicht. Dem Beschwerdeführer sei nicht in Erinnerung, ob diese XXXX gegründet worden sei. Sie hätten diese Sachen in Tadschikistan nicht wissen dürfen. In Russland bzw. in Österreich habe er durch Bekannte über diese XXXX erfahren. Der Beschwerdeführer sei in Österreich als XXXX und XXXX aktiv und generiere Ideen. Die XXXX nehme in Österreich Videos auf. Er wisse nicht, was in Österreich gemacht werde. Es sei ihm auch nicht bekannt, wie groß die XXXX in Österreich sei. Als Mitglieder der XXXX kenne er seinen Onkel und die drei Zeugen. Er treffe sich mit diesen Personen.

Der Beschwerdeführer habe eine Lebenspartnerin, eine XXXX Staatsbürgerin, in Österreich, die er heiraten wolle. Derzeit arbeite er in einem Restaurant und wasche Geschirr.

Der erste Zeuge […], gab zusammengefasst an, dass er seit XXXX in Österreich lebe, tadschikischer Staatsbürger und anerkannter Flüchtling sei. Er sei Menschenrechtsschützer. Er nehme derzeit Videos über Diktatur und Autokratie auf und arbeite außerdem mit verschiedenen oppositionellen XXXX XXXX ) zusammen. Gegen ihn gebe es einen Haftbefehl, er werde als Oppositioneller gesucht. Sein Name finde sich auch in den Jahresberichten von XXXX oder XXXX . Den Beschwerdeführer kenne er, seitdem er in Österreich sei. Er könne das, was der Beschwerdeführer erzählt habe, bezeugen, weil er dort gewesen sei. So wie mit ihm umgegangen worden sei, sei üblich, der Zeuge habe dasselbe Problem gehabt. Dass der Beschwerdeführer mit dem Zeugen und den anderen Zeugen in Kontakt sei, sei alleine schon Grund, dass ihm in Tadschikistan mindestens zehn Jahre Haftstrafe drohe. Befragt, welche politische Tätigkeit des Beschwerdeführer er bezeugen könne, gab der Zeuge an, dass der Beschwerdeführer sich nicht direkt mit Politik beschäftige, weil sich seine Familie in Tadschikistan befinde. Er helfe dem Zeugen bei der Aufnahme von Videos und der Montage. Er frage ihn nach Ideen und Meinungen. Sie würden ein- bis zweimal im Monat zusammenarbeiten, seien aber öfter im telefonischen Kontakt. Sie hätten 15 bis 20 Videos gemeinsam angefertigt. Der Beschwerdeführer scheine darin nicht auf, da ansonsten seine Familie verfolgt werden würde.

Eine Befragung des zweiten namhaft gemachten Zeugen konnte nicht erfolgen, da dieser das Gerichtsgebäude bereits verlassen hatte.

Der dritte Zeuge […] gab zusammengefasst an, dass er tadschikischer Staatsbürger sei, ebenfalls seit XXXX in Österreich lebe und ebenfalls anerkannter Flüchtling sei. Er sei Leiter des XXXX Er kenne den Beschwerdeführer aus XXXX . Sein Onkel sei Mitglied der XXXX Wann genau er den Beschwerdeführer kennengelernt habe, könne der Zeuge nicht sagen, da er Probleme mit dem Gedächtnis habe. Er habe ihn kennengelernt, als er den Onkel des Beschwerdeführers besucht habe, den er schon zuvor gekannt habe. Befragt, ob ihm dabei körperlich etwas am BF aufgefallen sei, gab er an, nicht darauf geachtet zu haben. Über das Schicksal des Beschwerdeführers sei ihm damals nichts bekannt gewesen. Befragt, was er jetzt davon wisse, gab der Zeuge an, dass sie einen Fall gehabt hätten, bei dem der Präsident von Tadschikistan bei einem Besuch in XXXX mit XXXX worden sei. Danach seien der Beschwerdeführer und seine gesamte Familie festgenommen worden. Der Vorfall habe sich ungefähr im Jahr XXXX ereignet. Über den Beschwerdeführer konkret sei dem Zeugen nichts bekannt, aber er wisse, dass es Repressalien gegen seinen Vater und seine Angehörigen gebe. Dies wisse er, weil er sich damit beschäftige. Der Onkel und der Cousin des Beschwerdeführers würden in Tadschikistan gesucht werden. Es sei ein Fahndungsfoto geschickt worden, dass nach diesen Personen wegen Art. 307 des Strafgesetzbuchs (Extremismus) wegen der Teilnahme an der XXXX gefahndet werde.

Abschließend wurde das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation in das Verfahren eingebracht. Der Vertreter des Beschwerdeführers verzichtete auf die Abgabe einer Stellungnahme sowie auf eine Einvernahme des Zeugen, der das Gerichtsgebäude vorzeitig verlassen hatte. Der bevollmächtigte Vertreter verwies auf die einschlägigen Berichte in den Länderfeststellungen und betonte, dass die XXXX in Amerika und Europa nicht als terroristische Organisation eingestuft werde.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , Zahl XXXX , wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und eine ordentliche Revision für nicht zulässig erklärt. Darin wird auszugsweise ausgeführt:

„…1. Feststellungen:

Zur Person des BF:

Der BF ist Staatsangehöriger Tadschikistans, führt die im Spruch ersichtlichen Personalien und gehört der Volksgruppe der Tadschiken sowie dem islamisch-schiitischen Glauben an. Seine Identität steht fest. Seine Muttersprache ist Tadschikisch, außerdem beherrscht er die russische Sprache.

Der BF wuchs im Familienverband mit seinen Eltern und zwei jüngeren Brüdern in XXXX auf und absolvierte dort eine elfjährige Schulbildung. Anschließend ließ er sich zu Studienzwecken in XXXX nieder, wo er von XXXX bis XXXX an einer XXXX studierte.

Der BF ist ledig und hat keine Kinder.

Seine Eltern und seine beiden jüngeren Brüder leben nach wie vor im Elternhaus des BF in XXXX .

Die BF, der über einen im XXXX ausgestellten tadschikischen Reisepass mit zehnjähriger Gültigkeitsdauer verfügt, verließ Tadschikistan Anfang des Jahres XXXX auf legalem Weg gemeinsam mit seinem Vater und ließ sich bei seinem zu diesem Zeitpunkt bereits in XXXX lebenden Onkel XXXX , nieder. Der BF stellte in XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz, über den während seines Aufenthaltes nicht entschieden wurde. Nach XXXX am XXXX verließen der BF, sein Vater, sein Onkel und dessen Familie XXXX und reisten unrechtmäßig nach Österreich.

Der BF, sein Onkel und dessen Familie gaben nach ihrer Ankunft in Österreich tatsachenwidrig an, in XXXX asylberechtigt zu sein, woraufhin ihnen Ausweise nach der Vertriebenen-Verordnung ausgestellt wurden.

Nachdem die unrichtigen Angaben zum Aufenthaltsstatus bekannt geworden und das Verfahren zur Ausstellung von Ausweisen nach der Vertriebenen-Verordnung wieder aufgenommen worden war, stellte der BF am XXXX ebenso wie sein Onkel und Familie) einen Antrag auf internationalen Schutz.

Die Verfahren des Onkels des BF und dessen Familie sind nach wie vor beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anhängig.

Der BF ist gesund und steht nicht in regelmäßiger ärztlicher Behandlung.

Zu den Fluchtgründen des BF:

Der BF war in Tadschikistan in der Vergangenheit keiner individuellen Bedrohung bzw. Verfolgung ausgesetzt. Sein Vorbringen, von den tadschikischen Behörden aufgrund der Angehörigeneigenschaft zu seinem regimekritisch aktiven Onkel zweimal inhaftiert und gefoltert worden zu sein, ist nicht glaubwürdig.

Der BF war in Tadschikistan nicht politisch tätig, ist nicht Mitglied einer oppositionellen XXXX und ist auch sonst nicht in das Blickfeld der tadschikischen Regierung geraten. Er hat in Tadschikistan keine Straftaten begangen und wurde nie verhaftet. Er ist nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von Verfolgungshandlungen aufgrund der Angehörigeneigenschaft zu seinem in Österreich aufhältigen Onkel und Cousin bedroht.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die Kontakte des BF in Österreich zu regimekritisch tätigen Personen bzw. Mitgliedern der XXXX dem tadschikischen Regime bekannt geworden sind und er deshalb ins Blickfeld des tadschikischen Regimes geraten ist. Ein zwischenzeitlich entstandenes ernsthaftes politisches Engagement konnte der BF nicht glaubhaft darlegen. Der BF selbst ist nicht öffentlich regimekritisch in Erscheinung getreten.

Der BF ist in Tadschikistan keiner konkreten individuellen Verfolgung ausgesetzt. Gründe, die eine Verfolgung oder sonstige Gefährdung der BF im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen XXXX oder der politischen Gesinnung maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen, wurden vom BF nicht glaubhaft gemacht.

Dem BF droht wegen der Ausreise aus Tadschikistan, der gegenständlichen Antragstellung bzw. dem Aufenthalt im Ausland mit hinreichender Wahrscheinlichkeit keine behördliche Verfolgung in seinem Herkunftsstaat. Der BF muss bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht mit Verfolgungshandlungen von staatlichen oder nichtstaatlichen Akteuren rechnen.

Zur Rückkehrsituation des BF:

Im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat ( XXXX ) droht dem BF kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.

Der BF würde im Falle einer Rückkehr in keine existenzgefährdende Notsituation geraten und wäre als Zivilpersonen keiner ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konfliktes ausgesetzt. In Tadschikistan liegen keine kriegs- oder bürgerkriegsähnlichen Zustände vor. Die Grundversorgung und die medizinische Versorgung sind dort gesichert.

Der gesunde BF stammt aus sozial und ökonomisch stabilen Verhältnissen. Er ist uneingeschränkt zur Teilnahme am Erwerbsleben in der Lage, könnte neuerlich in seinem Elternhaus wohnen und durch seine in Tadschikistan lebenden Eltern anfänglich finanziell unterstützt werden.

Der strafrechtlich unbescholtene BF hat in Österreich keine engen familiären oder privaten Bindungen.

Er lebt gemeinsam mit einer XXXX Staatsbürgerin in einer Mietwohnung und gibt an, diese heiraten zu wollen. Der BF und seine Freundin konnten zu keinem Zeitpunkt auf die Möglichkeit zur Führung eines gemeinsamen Familienlebens in Österreich vertrauen.

Zu seinem Onkel und seinem Cousin sowie den weiteren Angehörigen des Onkels, die als Asylwerber zum vorübergehenden Aufenthalt berechtigt sind, besteht kein besonderes Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis.

Der BF hat sich keine nachgewiesenen Kenntnisse der deutschen Sprache angeeignet und ist in keinen Vereinen Mitglied. Aktuell ist er in einem Gastronomiebetrieb beschäftigt.

[…]

2. Beweiswürdigung:

[…]

Zur Person des BF:

Die Feststellungen zur Identität und Staatsbürgerschaft des BF ergeben sich aus seinen dahingehend übereinstimmenden Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor dem BFA, in der Beschwerde und vor dem Bundesverwaltungsgericht in Zusammenschau mit seinem im Original vorgelegten tadschikischen Reisepass (Kopie AS 31 ff).

Die Feststellungen zur Volksgruppenzugehörigkeit, seiner Muttersprache, seinem Lebenslauf, seiner familiären Situation sowie zu seiner Schul- und Berufsausbildung und Berufserfahrung gründen auf seinen diesbezüglich schlüssigen und stringenten Angaben. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren gleich gebliebenen Aussagen des BF zu zweifeln.

Die Feststellungen zu seiner legalen Ausreise aus Tadschikistan Anfang des Jahres XXXX , seinem Aufenthalt in XXXX , seiner Einreise nach Österreich, der Ausstellung einer Karte für Vertriebene nach der Vertriebenen-Verordnung und seinem Aufenthalt im Bundesgebiet resultieren ebenfalls aus den gleichbleibenden Angaben der BF in Zusammenschau mit den im Akt einliegenden Unterlagen, dem vorgelegten Reisepass und durchgeführten Abfragen im Zentralen Fremdenregister.

Die Feststellungen zu den in Österreich aufhältigen Angehörigen des BF und ihrem Aufenthaltsstatus beruhen auf den Angaben des BF, den im Verwaltungsakt einliegenden Unterlagen und durchgeführten Abfragen im Zentralen Fremdenregister.

Die Feststellungen zur gesundheitlichen Situation des BF beruhen auf seinen Angaben. Der BF hat im gesamten Verfahren keine gesundheitlichen Probleme vorgebracht und keine ärztlichen Unterlagen vorgelegt, die eine in Österreich in Anspruch genommene Behandlung oder einen aktuellen Behandlungsbedarf belegen würden.

Zum Fluchtvorbringen des BF:

Bereits die belangte Behörde kam im gegenständlichen Fall im Rahmen der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides zum Ergebnis, dass der BF sein Vorbringen nicht plausibel und glaubhaft darzustellen vermochte. Dieser Auffassung schließt sich nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung auch das Bundesverwaltungsgericht an, zumal der BF auch in dieser Verhandlung nicht im Stande war, sein fluchtrelevantes Vorbringen detailliert und widerspruchsfrei zu schildern, vielmehr traten eklatante Widersprüche und Unplausibilitäten im Kernvorbringen zu Tage.

Auffallend widersprüchlich wurde vom BF zunächst die Dauer und der Ablauf seiner ersten Anhaltung durch die tadschikische XXXX geschildert. Der BF brachte dazu sowohl vor dem BFA als auch vor dem BVwG vor, dass er während seines Studiums in der Russischen Föderation im XXXX zu Besuchszwecken nach Tadschikistan gereist und nach dem Übertritt der usbekisch-tadschikischen Grenze von tadschikischen Beamten festgenommen worden sei. Vor dem BFA brachte er weiters vor, dass er von der XXXX bedroht und über seinen Onkel befragt worden sei; man habe ihm vorgeworfen, dass er zusammen mit seinem Onkel in Russland gewesen sei. Danach sei er gefoltert worden und sei etwa zwei Monate bei der XXXX festgehalten worden sei (AS 51 ff). Demgegenüber brachte er vor dem Bundesverwaltungsgericht vor, dass er nach dem Grenzübertritt von XXXX festgenommen und in einen Keller gebracht worden sei; es sei ihm nichts gesagt worden, er sei nur bis zur Bewusstlosigkeit brutal verprügelt worden. Er sei dort vier bis fünf Tage angehalten worden. Bevor sie ihn rausgelassen hätten, hätten sie ihm eine einzige Frage, nämlich jene nach dem Aufenthaltsort seines Onkels gestellt (vgl. VHP, S. 9 f).

Während der BF also vor dem BFA davon sprach, dass er von der XXXX zunächst bedroht und über seinen Onkel befragt und im Anschluss gefoltert und etwa zwei Monate lang angehalten worden sei, schilderte er vor dem Bundesverwaltungsgericht eine lediglich etwa vier- bis fünftägige Anhaltung, wobei er erst unmittelbar vor der Freilassung nach seinem Onkel gefragt worden sei. Der Umstand, dass somit sowohl die Dauer als auch der Ablauf der ersten Anhaltung des BF im Verfahren auffallend widersprüchlich geschildert wurden, stellt ein auffallendes Indiz für die Tatsachenwidrigkeit der vorgebrachten Ereignisse dar. Im Fall tatsächlich erlebter Ereignisse müsste dem BF jedenfalls insbesondere spontan in Erinnerung sein, ob er lediglich für wenige Tage oder aber für zwei Monate inhaftiert gewesen sei.

Unplausibel ist zudem das vom BF geschilderte Vorgehen der tadschikischen Behörden, wonach der BF zunächst freigelassen und in sein Elternhaus zurückgekehrt sei, in der Folge aber fast täglich von Beamten aufgesucht worden sei, die die Familie bedroht und nach dem Aufenthaltsort des Onkels gefragt hätten. Weshalb die Behörden den BF freilassen sollten, um dann fast täglich sein Elternhaus aufzusuchen um der Familie zu drohen, erschließt sich nicht. Zudem gab der BF an, dass die Beamten ihnen mitgeteilt hätten, dass der BF und seine Familie das Land nicht verlassen dürften; vor dem Hintergrund dieser Schilderung erscheint es nicht nachvollziehbar, dass der BF dennoch am XXXX bzw. XXXX offiziell auf dem Luftweg nach Moskau gereist sei. Weshalb er ein solches Risiko – in Anbetracht der bereits erlebten Haft und Folter sowie des ausdrücklichen Verbots einer Ausreise ins Ausland – auf sich genommen hätte, erschließt sich ebensowenig, wie der Umstand, dass ihm offenbar ein Passieren der Ausreisekontrolle am Flughafen in Tadschikistan problemlos möglich gewesen sei und er erst in Moskau angehalten und am nächsten Tag wieder nach Tadschikistan abgeschoben worden sei. Im vom BF zum Beleg seiner Abschiebung vorgelegten Dokument ist festgehalten, dass der BF seitens der russischen Behörden aufgrund eines nicht glaubwürdigen Aufenthaltszwecks ausgewiesen worden sei. Es ist sohin jedenfalls – auch unter Berücksichtigung seines am XXXX abgelaufenen Ausweises für Studierende – nicht auszuschließen, dass dem BF der Grenzübertritt in die Russische Föderation aufgrund der mangelnden Berechtigung zur Einreise versagt wurde, nicht aber aufgrund einer behördlichen Verfolgung im Herkunftsstaat.

Der BF brachte sowohl vor dem BFA als auch vor dem BVwG vor, dass er nach seiner Abschiebung aus der Russischen Föderation nach Tadschikistan von der XXXX festgenommen und (etwa) von XXXX bis XXXX inhaftiert worden sei; während der Haft sei er gefoltert worden und schließlich aufgrund seiner schlechten gesundheitlichen Situation in ein Krankenhaus gebracht worden, aus dem er am XXXX geflüchtet sei.

Hinsichtlich der näheren Umstände der Flucht aus dem Krankenhaus erwiesen sich die Angaben des BF jedoch als eklatant widersprüchlich. Während der BF vor dem BFA noch angegeben hat, „zu Fuß“ aus dem Krankenhaus geflüchtet zu sein und auch die Grenze zu Usbekistan in der Folge „zu Fuß“ überquert zu haben (AS 51, 54), steigerte seine Angaben in der mündlichen Verhandlung dahingehend, dass sein Vater ihn mit dem Auto ihn XXXX gebracht habe, weil es ihm gesundheitlich so schlecht gegangen sei (VHP, S. 12 f); der BF gab weiters an, dass er „kaum am Leben“ gewesen sei und die tadschikischen Beamten nicht damit gerechnet hätten, dass eine Person in diesem Zustand aufstehen könne (VHP, S. 12 f), was seinen Angaben vor dem BFA hinsichtlich einer zu Fuß erfolgten Flucht klar widerspricht.

Neben dieser widersprüchlichen Darstellung seines Gesundheitszustandes zum Zeitpunkt seiner Flucht und der Frage, ob er zu Fuß geflüchtet sei, oder aber von seinem Vater transportiert werden musste, spricht auch der Umstand, dass er keine näheren Angaben zu den erlittenen Verletzungen erstatten und diese durch keine Unterlagen belegen konnte, deutlich gegen die Glaubwürdigkeit seiner Angaben. Auf die Frage, welche Verletzungen er gehabt habe, gab der BF lediglich vage an: „Wie soll ich Ihnen das erklären? Ich wurde am Hals geschlagen, aber nicht ins Gesicht“. Auf Nachfrage gab er an, dass er Hämatome aber keine Brüche gehabt habe; er sei mit Strom und Wasser misshandelt worden. (VHP, S 11 f). Angesichts des Umstandes, dass der BF zuvor angegeben hatte, kaum noch am Leben gewesen zu sein und mehrere Tage in einem Krankenhaus behandelt worden zu sein, ist anzunehmen, dass er im Fall des Zutreffens seiner Angaben jedenfalls konkretere Angaben zu den erlittenen Verletzungen erstatten könnte. Der Einwand in der Beschwerde, dass das Aussageverhalten unter Berücksichtigung seiner Eigenschaft als potentielles Folteropfer bewertet werden müsse, steht dem nicht entgegen, zumal er lediglich nach den davongetragenen Verletzungen, nicht aber zum näheren Ablauf der Misshandlungen und Haft gefragt wurde. Im Übrigen brachte der BF zu keinem Zeitpunkt vor, dass er an psychischen Problemen leide und nahm diesbezüglich auch keine ärztliche Beratung oder Behandlung im Bundesgebiet in Anspruch, sodass sich keine Hinweise auf eine Einschränkung seiner Einvernahmefähigkeit ergeben haben.

Unabhängig davon wäre zudem zu erwarten, dass der BF, der angab, dass er nach seiner Flucht in XXXX zweimal in der Woche beim Arzt gewesen sei, medizinische Unterlagen zum Beleg seiner Verletzungen vorlegen könnte. Weshalb ihm die Vorlage von Unterlagen zum Beleg seiner angeblich erlittenen schwerwiegenden Verletzungen nicht möglich gewesen sei, vermochte er nicht nachvollziehbar zu erklären. Auf die Frage nach dem Verbleib der Befunde aus XXXX gab er lediglich ausweichend an, dass er nichts mitgenommen habe und er es nicht ernst genommen habe (VHP, S. 14). Hinzukommt, dass bei Zutreffen der Angaben des BF, dass er Ende des Jahres XXXX in so schlechter gesundheitlicher Verfassung gewesen sei, dass er „kaum am Leben“ gewesen sei, davon auszugehen wäre, dass er seit seiner rund zwei Monate später erfolgten Einreise nach Österreich einen Arzt zwecks Nachkontrolle aufgesucht hätte. Auch der Umstand, dass einer der befragten Zeugen, der den BF laut seinen Aussagen während seines knapp zweimonatigen Aufenthalts in XXXX und somit unmittelbar nach der Flucht aus dem Krankenhaus kennengelernt habe, keine Wahrnehmungen hinsichtlich allfälliger gesundheitlicher Beeinträchtigungen des BF in diesem Zeitraum besaß, spricht gegen das Zutreffen seiner Angaben. Selbst wenn die Verletzungsfolgen nach außen hin nicht sichtbar gewesen sein sollten, wäre zudem zu erwarten, dass der BF bzw. dessen Angehörige dem oppositionspolitisch aktiven Zeugen bei diesem Treffen von einer unmittelbar zuvor erlebten zweimonatigen Haft und Folter des BF berichtet hätten. Der einvernommene Zeuge schien jedoch keinerlei Kenntnis über die vom BF geschilderten fluchtauslösenden Vorfälle besessen zu haben (vielmehr äußerte er die Vermutung, dass erst ein Vorfall im Zuge eines Besuchs des tadschikischen Präsidenten in XXXX im Jahr XXXX zu Problemen für die Familie des BF geführt habe; vgl. VHP, S. 23 ff), wodurch der Gesamteindruck eines unglaubwürdigen Vorbringens unterstrichen wird.

Sollten die tadschikischen Behörden tatsächlich Interesse an der Person des BF gehabt haben, ist – wie zuvor schon erwähnt – einerseits nicht verständlich, weshalb sie ihn nach der ersten Anhaltung freigelassen und ihn an der Ausreise auf dem Luftweg Richtung Moskau nicht gehindert hätten bzw. ihm bereits zuvor seinen gültigen Reisepass abgenommen hätten, um eine Flucht ins Ausland zu verhindern.

Gleichermaßen wäre in diesem Fall auch nicht verständlich, weshalb sie nach seiner Einlieferung ins Krankenhaus nach der zweiten Inhaftierung keine Maßnahmen zu seiner Bewachung gesetzt hätten. Die Erklärung des BF, dass sie angenommen hätten, dass jemand in seinem körperlichen Zustand nicht aufstehen könnte (VHP, S. 12 ff), greift dabei zu kurz. Unverständlich erscheint in diesem Zusammenhang schließlich der Umstand, dass es dem BF in einer solchen Situation möglich sein konnte, seinen im Jahr XXXX ausgestellten Reisepass und seine russischen Abschiebungsunterlagen bei der Flucht ins Ausland mitzunehmen. Der BF brachte nämlich vor, im XXXX unmittelbar infolge der Abschiebung aus Russland (bei der er seinen Reisepass und die Abschiebungsunterlagen mit sich führte) von tadschikischen Beamten festgenommen worden zu sein und bis XXXX angehalten worden zu sein, wobei er aus der Haft aufgrund seines schlechten Gesundheitszustandes direkt in ein Krankenhaus eingeliefert worden sei. Dass die Beamten dem BF in dieser Situation seinen gültigen Reisepass und die Abschiebungsunterlagen ausgefolgt bzw. bei ihm im Krankenhaus zurückgelassen und ihm so eine Flucht ins Ausland ermöglicht hätten, ist keinesfalls plausibel. Dem vorgelegten Reisepass sind zudem mehrere Stempel aus dem fraglichen Zeitraum ( XXXX und XXXX ) zu entnehmen (AS 33 ff) und der BF gab auch selbst an, dass er Tadschikistan auf legalem Weg verlassen hat (AS 11), was ebenfalls gegen eine staatliche Verfolgung spricht.

Mit der Aussage des BF, dass der Onkel im Jahr XXXX Videos aufgenommen habe, durch welche die Probleme für die Familie entstanden seien, lässt sich schließlich auch der Umstand nicht in Einklang bringen, dass dem BF im Jahr XXXX komplikationslos ein tadschikischer Reisepass mit zehnjähriger Gültigkeitsdauer ausgestellt wurde, mit dem es ihm auch möglich war, legal aus Tadschikistan auszureisen um sich zu Studienzwecken in der Russischen Föderation niederzulassen.

Der BF konnte auch nicht nachvollziehbar erklären, weshalb er vor dem BFA noch mit keinem Wort erwähnt hatte, dass die Flucht von Tadschikistan in XXXX und in weiterer Folge nach Österreich in Begleitung seines Vaters erfolgt sei. Seine Angabe, dass er „aus Stress“ vergessen habe, dass er gemeinsam mit seinem Vater geflüchtet und mehrere Monate mit ihm im Ausland verbracht habe (VHP, S. 12), ist nicht nachvollziehbar.

Das Vorbringen des BF, dass sein Vater von XXXX aus auf dem Luftweg nach Tadschikistan zurückgereist sei, unterstreicht die Unglaubwürdigkeit der vorgebrachten Bedrohungssituation. Hätte der Vater, der – laut Angaben des BF – bereits aufgrund der Verbindung zu seinem Bruder seit Jahren von der XXXX bedroht worden sei, tatsächlich einem ehemaligen Häftling zur Flucht ins Ausland verholfen, ist davon auszugehen, dass der Vater keinesfalls das Risiko einer offiziellen Rückreise nach Tadschikistan auf dem Luftweg auf sich genommen hätte.

Auch der Umstand, dass dem Vater eine legale Rückkehr in den Herkunftsstaat offenbar komplikationslos möglich war und er nunmehr wieder mit seiner Ehefrau und den beiden jüngeren Brüdern des BF an seiner ursprünglichen Adresse lebt, spricht eindeutig gegen die vom BF geschilderte Verfolgung.

Soweit der BF vorbrachte, dass seine Eltern bereits seit dem Jahr XXXX regelmäßig von tadschikischen Behörden aufgrund der Aktivitäten des Onkels (des leiblichen Bruders des Vaters des BF) bedroht werden würden, ist zudem festzuhalten, dass ein solches Vorgehen der Behörden nicht verständlich erscheint. Dass die tadschikischen Behörden über einen Zeitraum von sechs Jahren regelmäßig (erfolglos) nach dem Aufenthaltsort des Onkels fragen und die Familie bedrohen würden, ohne die Bedrohung zu intensivieren, ist nicht nachvollziehbar. Auch steht diese Darstellung einer langjährigen Bedrohung durch die tadschikischen Behörden nicht in Einklang mit der sonstigen Beschreibung der Lebensumstände der Familie in Tadschikistan. So brachte der BF vor, dass seine Mutter als XXXX arbeitet, sein Vater XXXX bezieht und seine Brüder die Schule besuchen. Weshalb sich eine Verfolgung gerade gegen den BF richten würde, ist (nicht zuletzt da auch sein Vater gemeinsam mit dem BF und seinem Onkel im Ausland aufhältig war) nicht nachvollziehbar.

Der BF vermochte die Bedrohungen gegen seine Familie insgesamt nur sehr vage und oberflächlich zu beschreiben, sodass eine tatsächliche Bedrohungssituation nicht nachvollziehbar dargestellt werden konnte. Insgesamt wurde in der mündlichen Verhandlung der Eindruck gewonnen, dass der BF Verfolgungshandlungen oftmals nicht von sich aus zur Sprache brachte, sondern diese erst auf konkrete Nachfrage – und dann in nur auffallend vager Weise – erwähnte. So brachte er etwa erst auf konkrete Nachfrage vor, dass sein Vater nach seiner Rückkehr von XXXX nach Tadschikistan Probleme mit den Behörden bekommen habe und konkretisierte diese in der Folge auch nicht näher (VHP, S. 13). In ähnlicher Weise erwähnte er erst auf konkreten Vorhalt, dass nicht nachvollziehbar sei, dass seine Familie problemlos in Tadschikistan leben könne, dass sein Vater und sein Cousin vor neun Monaten festgenommen und für vier Monate festgehalten worden seien (VHP, S. 8). Soweit der BF zum Beleg dafür eine XXXX -Nachricht vorlegte, schilderte er zunächst widersprüchlich, ob es sich dabei um einen Anruf seines Cousins handelte, der ihn angerufen und von seiner Festnahme berichtet habe oder aber ob Beamte des XXXX ihn vom Mobiltelefon des Cousins angerufen und ihn über die Festnahme seines Vaters und Cousins informiert hätten (VHP, S. 8). Ob es sich bei den Personen, die über die Nummer des Cousins angerufen hätten, tatsächlich um Mitarbeiter des tadschikischen XXXX handelte, ist zudem keiner Verifizierung zugänglich

Gegen die Glaubwürdigkeit der Bedrohungssituation spricht auch, dass der BF keine nähere Kenntnis über die Aktivitäten bzw. die Probleme seines Onkels zu haben schien, auf die er seine eigenen Verfolgungsbefürchtungen gründete. Wenn der BF dazu vorbringt, dass er noch die Schule besucht habe und nicht verstanden habe, worum es ginge, ist einerseits entgegenzuhalten, dass der BF im Jahr XXXX , als die Probleme seines Onkels begonnen hätten, XXXX Jahre alt war und in einem solchen Alter jedenfalls bereits entsprechende Wahrnehmungen über eine etwaige Verfolgung eines Familienmitgliedes besitzen müsste; andererseits befindet sich der BF bereits seit Anfang des Jahres XXXX gemeinsam mit seinem Onkel und dessen Sohn im Ausland, sodass jedenfalls zu erwarten wäre, dass er sich seither bei seinen Angehörigen näher über ihre Aktivitäten und die erlebten Verfolgungshandlungen erkundigt hätte.

Schließlich konnten auch die Angaben der in der mündlichen Verhandlung befragten Zeugen die vom BF geschilderten fluchtauslösenden Vorfälle bzw. eine aktuelle Bedrohungssituation seiner Familie nicht belegen. Der BF und die Zeugen brachten übereinstimmend vor, dass sie einander erst nach der Ausreise des BF aus Tadschikistan kennengelernt hätten. Keiner der beiden Zeugen besaß somit unmittelbare eigene Wahrnehmungen hinsichtlich der vom BF geschilderten Verfolgungshandlungen gegen sich bzw. seine Familie (vgl. VHP, S. 20, 23 ff). Soweit einer der Zeugen bestätigte, dass Vorfälle wie sie der BF schilderte, in Tadschikistan grundsätzlich vorkommen können, wird dies nicht in Abrede gestellt und steht auch in Einklang mit den Länderberichten; dass der BF jedoch selbst von derartigen Handlungen betroffen gewesen ist, konnte er aus den dargelegten Gründen nicht glaubhaft machen.

Insgesamt muss dem BFA nach Einvernahme des BF jedenfalls auch dahingehend zugestimmt werden, dass dessen Angaben als durchwegs zu vage und unsubstantiiert angesehen werden müssen, um dem gesetzlichen Glaubwürdigkeitsanspruch gerecht werden zu können.

Den Angaben des BF war auch nicht zu entnehmen, dass der Onkel des BF in der XXXX in einer führenden Position tätig ist oder dass dieser von Österreich aus maßgeblich exilpolitisch tätig ist. So antwortete der BF auf die Frage, welche Aktivitäten sein Onkel in Österreich setze, dass dieser nichts mache und sich im Asylverfahren befinde. Konkret befragt, ob der Onkel nicht Mitglied der XXXX sei, bejahte der BF dies und gab vage an, dass dieser zuhause Videos mache und diese auf XXXX hochlade. Befragt, um welche Videos es sich handle, gab der BF weiterhin vage an, dass in den Videos darüber gesprochen werde, was in Tadschikistan passiere. Die Frage, ob sein Onkel ein bekanntes Mitglied der XXXX sei, bejahte der BF zunächst, führte dann aber auf die Frage nach der konkreten Funktion des Onkels an, dass dieser lediglich einfaches Mitglied sei (vgl. VHP, S. 7).

Zwar ergibt sich aus den Länderberichten, dass auch Familienangehörige von Personen, die im Ausland oppositionspolitisch aktiv sind, in Tadschikistan mit behördlichen Verfolgungshandlungen konfrontiert sein können. Im vorliegenden Einzelfall hat die Prüfung jedoch aufgrund der dargestellten Erwägungen – der Unglaubwürdigkeit der geschilderten persönlichen Verfolgungshandlungen sowie des Umstands, dass die Familie des BF weiterhin im Herkunftsstaat leben kann ohne von maßgeblichen Problemen betroffen zu sein – ergeben, dass der BF nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von einer solchen Reflexverfolgung bedroht ist.

Insofern können auch die vom BF vorgelegten Zeitungsartikel, die teilweise seinen Cousin betreffen würden, zu keinem anderen Ergebnis führen, da die individuelle Prüfung ergab, dass der BF nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit wegen seiner Angehörigeneigenschaft bedroht ist.

Ebensowenig haben sich konkrete Anhaltspunkte für eine dem BF aufgrund in Österreich geknüpfter Kontakte zur XXXX drohende Verfolgung in Tadschikistan ergeben. Die Befragung des BF und der von ihm namhaft gemachten Zeugen in der mündlichen Verhandlung ergab zunächst, dass der BF selbst in keiner Weise politisch aktiv ist, selbst noch kein Mitglied der XXXX ist und seine Kontakte mit Mitgliedern dieser XXXX nach außen hin nicht bekannt sind (VHP, S. 20, 26). Er hielt ausdrücklich fest, dass er derartige Aktivitäten bewusst vermeide, um seine Familie in Tadschikistan nicht zu gefährden. Aus seinen Angaben und jenen der Zeugen ergibt sich übereinstimmend, dass der BF im Wesentlichen technische Hilfstätigkeiten bei der Erstellung von Videos durch die Zeugen leistet (Kamera, Montage der Videos), er jedoch in diesen nicht in Erscheinung tritt bzw. namentlich aufscheint. Es liegen demnach keine Anhaltspunkte vor, dass jene Tätigkeiten des BF den tadschikischen Behörden bekannt geworden sein könnten.

In Bezug auf die gemeinsam mit der Beschwerde übermittelte Bestätigung der XXXX vom XXXX , in der ausgeführt wird, dass der BF Unterstützter dieser XXXX sei, einige seiner Familienmitglieder Mitglieder seien und er aufgrund der Verbindungen zur XXXX in Tadschikistan bedroht sei (AS 393), ist festzuhalten, dass diese allgemein gehaltenen Ausführungen keine dem BF in Tadschikistan drohende staatliche Verfolgung belegen können. Wie angesprochen, hat die Befragung des BF und der namhaft gemachten Zeugen ergeben, dass seine Unterstützung für Mitglieder der XXXX bzw. regimekritische Aktivisten ihn gerade nicht namentlich mit oppositionellen XXXX in Verbindung bringt und auch das Angehörigenverhältnis zu seinem Onkel nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu Verfolgung führt.

Den Aussagen des BF war zudem auch nicht zu entnehmen, dass er tatsächlich ein oppositionspolitisches Engagement beabsichtigt, zumal er keine näheren Kenntnisse über die Ziele der XXXX zu haben schien. So gab er auf eine entsprechende Frage lediglich allgemein an, dass diese XXXX nicht einverstanden mit der Diktatur in Tadschikistan und den dortigen Gesetzen sei. Über den Zeitpunkt der Gründung dieser XXXX war er nicht in Kenntnis. Über die Aktivitäten der XXXX in Österreich konnte er lediglich angeben, dass diese Videos aufnehme, die Anzahl der Mitglieder der XXXX in Österreich war ihm nicht bekannt (vgl. VHP, S. 13 f). Wie zuvor schon erwähnt, vermochte er auch keine konkreten Angaben über die politischen Aktivitäten seines Onkels und seines Cousins zu tätigen, sodass insgesamt nicht der Eindruck gewonnen wurde, dass der BF maßgeblich politisch interessiert ist.

Insgesamt konnte der BF daher keine konkreten Gründe dafür glaubhaft machen, dass er in Tadschikistan einer individuellen Verfolgung ausgesetzt sein wird.

Zu den Feststellungen zur Rückkehrsituation:

Die Feststellungen zu den Folgen einer Rückkehr des BF ergeben sich aus den oben angeführten Länderberichten in Zusammenschau mit den persönlichen Verhältnissen des BF.

Die Feststellung, wonach der BF aus sozial- und ökonomisch stabilen Verhältnissen stammt, ergibt sich aus seinen diesbezüglichen Angaben, wonach er in Tadschikistan eine elfjährige Schulbildung absolviert und anschließend zwei Jahre an einer Universität im Ausland studiert hat. Seine Mutter arbeitet als XXXX , sein Vater XXXX und seine jüngeren Brüder XXXX . Da die Eltern und Geschwister weiterhin in Tadschikistan ansässig sind, ist davon auszugehen, dass der BF auf tragfähige Unterstützung durch ein familiäres Netz zurückgreifen kann.

Aufgrund der Selbsterhaltungsfähigkeit des gesunden BF, seiner Vertrautheit mit der Sprache und den Gegebenheiten seines Herkunftsstaates, des verwandtschaftlichen Netzes in Tadschikistan sowie der Möglichkeit, finanzielle Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen, kann keine exzeptionelle Situation erkannt werden, welche den BF im Fall einer Rückkehr einer realen Gefahr einer existenzgefährdenden Notlage aussetzen würde.

Die Feststellungen zum Familien- und Privatleben des BF beruhen auf seinen Angaben im Verfahren, insbesondere in der zuletzt durchgeführten mündlichen Verhandlung (vgl. VHP, S. 17).

Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:

Die den Länderfeststellungen zu Grunde liegenden Berichte wurden dem BF mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung übermittelt bzw. in der mündlichen Verhandlung ins Verfahren eingebracht. Dem BF wurde die Bedeutung dieser Berichte erklärt, insbesondere, dass aufgrund dieser Berichte die Feststellungen zu seinem Herkunftsstaat getroffen werden, sowie deren Zustandekommen. Ihm wurde die Möglichkeit gegeben, in die Länderberichte Einsicht zu nehmen und allenfalls dazu Stellung zu nehmen. Der BF ist den Länderfeststellungen nicht substantiiert entgegengetreten.

Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

3. Rechtliche Beurteilung:

[…]

Dem BF ist es auch nicht gelungen, individuelle Gründe für die Wahrscheinlichkeit einer politisch motivierten oder sonstigen asylrelevanten Verfolgung glaubwürdig darzutun. Im Hinblick auf das vorgebrachte exilpolitische Engagement in Österreich ergab sich, dass die vorgebrachte Verbindung zu Mitgliedern der XXXX nur den oberflächlichen Anschein einer politischen Aktivität erwecken und den tadschikischen Behörden mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht bekannt geworden ist.

Im Verfahren haben sich auch sonst keine Anhaltspunkte ergeben, die eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen im Herkunftsstaat maßgeblich wahrscheinlich erscheinen ließen.

[…]

Die Sicherheitslage in Tadschikistan ist – wie sich aus den Länderberichten ergibt – im Wesentlichen stabil und nicht derart, dass der BF alleine aufgrund seiner Anwesenheit in Tadschikistan einem realen Risiko für seine körperliche Unversehrtheit oder sein Leben ausgesetzt wäre.

Darüber hinaus liegen auch keine Hinweise auf eine allgemein existenzbedrohende Notlage in Tadschikistan vor und ist die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert.

Der BF verbrachte den weitaus überwiegenden Teil seines bisherigen Lebens in Tadschikistan ohne von konkreten Problemen, insbesondere auch im Zusammenhang mit der Existenzsicherung, betroffen gewesen zu sein. Der BF ist gesund, uneingeschränkt zur Teilnahme am Erwerbsleben in der Lage, mit der Sprache und den Gegebenheiten in seinem Herkunftsstaat vertraut und hat durch seine Eltern und Geschwister nach wie vor enge Bindungen in Tadschikistan, sodass insgesamt kein konkreter Anhaltspunkt für die Annahme besteht, dass er im Fall einer Rückkehr mit einer existenzbedrohenden Notlage konfrontiert sein wird.

In diesem Zusammenhang wird auch auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach es dem Antragsteller obliegt, Gründe für ein entsprechendes Risiko nachzuweisen (vgl. VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314). Darüber hinaus ist es dem BF unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden.

[…]

Der BF hat im Bundesgebiet keine schützenswerten familiären Bindungen.

Soweit er in der mündlichen Verhandlung erstmals erwähnte, mit einer XXXX Staatsbürgerin in einem gemeinsamen Haushalt zu wohnen und diese auch heiraten zu wollen, ist festzuhalten, dass eine besondere Beziehungsintensität nicht erkannt werden konnte. Dem BF und seiner Lebensgefährtin musste insbesondere bewusst sein, dass der BF, gegen den bereits eine nicht rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorlag, nicht zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist, sodass sie auf die Möglichkeit zur Führung eines gemeinsamen Familienlebens in Österreich zu keinem Zeitpunkt vertrauen konnten. Die Rückkehrentscheidung stellt insofern keinen unzulässigen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens dar.

Da zu seinem als Asylwerber in Österreich aufhältigen Onkel und seinem Cousin kein besonderes Naheverhältnis oder Abhängigkeitsverhältnis besteht und der BF mit diesen auch in keinem gemeinsamen Haushalt lebt, liegt keine über die zwischen volljährigen Verwandten üblicherweise bestehende Beziehung hinausgehende Bindung vor, sodass mit der Rückkehrentscheidung insofern kein Eingriff in das Recht auf Familienleben einhergeht.

Auch der mit der Rückkehrentscheidung einhergehende Eingriff in das Recht auf Privatleben des BF ist im Ergebnis gerechtfertigt:

Der BF ist im XXXX illegal nach Österreich eingereist und beantragte zunächst unter der falschen Angabe, in XXXX asylberechtigt gewesen zu sein, die Ausstellung einer Karte für Vertriebene nach der Vertriebenen-VO, die ihm in der Folge erteilt wurde. Nach Bekanntwerden der falschen Angaben und Wiederaufnahme des Verfahrens stellte der BF am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Aufenthaltsdauer des BF ist mit knapp zweieinhalb Jahren somit als kurz zu bewerten und beruhte zunächst auf der aufgrund falscher Angaben ausgestellten Aufenthaltskarte nach der Vertriebenen-Verordnung sowie in weiterer Folge auf dem vorübergehenden Aufenthaltsrecht als Asylwerber. Der BF hat keine maßgebliche Integration in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht erlangt. Er hat einen Deutschkurs besucht, jedoch keinen Nachweis über eine absolvierte Sprachprüfung vorgelegt. Er ist in keinen Vereinen tätig und geht keiner ehrenamtlichen Tätigkeit nach. Der BF geht aktuell einer beruflichen Tätigkeit in einem Gastronomiebetrieb nach, wo er für das Abwaschen von Geschirr zuständig ist. Eine nachhaltige berufliche Integration ist jedoch noch nicht erfolgt.

Demgegenüber hat er den weit überwiegenden Teil seines bisherigen Lebens in Tadschikistan verbracht, wo er seine Schulbildung absolviert hat und mit den sprachlichen, örtlichen und kulturellen Gegebenheiten vertraut ist. Außerdem halten sich seine Eltern und Geschwister weiterhin dort auf, sodass seine Bindungen zu Tadschikistan die in Österreich begründeten Bindungen bei weitem überwiegen.

Nach Maßgabe der Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG überwiegt somit das öffentliche Interesse an der Rückkehrentscheidung gegen den BF dessen nur schwach ausgeprägtes privates Interesse an der Abstandnahme von dieser Entscheidung. Daher liegt durch die Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vor.

Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen liegen ebenfalls nicht vor…”

Dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers am XXXX zugestellt und erwuchs damit in Rechtskraft.

Danach weigerte sich der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen.

2. erstinstanzliches zweites Verfahren:

Der Beschwerdeführer stellte während seines illegalen Aufenthalts am XXXX gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.

In seiner Erstbefragung am selben Tag, gab der Beschwerdeführer an, dass er nach wie vor seine XXXX Freundin habe und mit ihr immer noch im gemeinsamen Haushalt lebe. Vor XXXX sei ein gemeinsamen Kind geboren worden und daher wollte der Beschwerdeführer in Österreich bleiben und eine Aufenthaltstitel wegen Familienzusammenführung beantragen. Seine politischen Probleme in Tadschikistan habe der Beschwerdeführer bereits im ersten Asylverfahren angegeben, im würden deswegen 20 Jahre Haft drohen.

In der niederschriftlichen Befragung im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 03.12.2025 gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass der nicht standesamtlich, aber nach moslemischem Ritus mit seiner XXXX Lebensgefährtin verheiratet sei. Seine Eltern und seine Brüder leben nach wie vor in XXXX . Sein Vater sei eingesperrt worden und man habe gesagt, dass er entlassen werden, wenn sein Bruder, der Onkel des Beschwerdeführers der sich in Österreich aufhält, zurückkehre. Der mittlerweile am XXXX in Österreich geborene Sohn des Beschwerdeführers, das genaue Datum wusste der Beschwerdeführer nicht und sah deshalb in der Geburtsurkunde nach, führt den Familienamen der Lebensgefährtin. Der Beschwerdeführer sei nicht als Vater in der Geburtsurkunde eingetragen, lege aber die Kopie einer Auswertung eines DNA-Tests vor. Der Beschwerdeführer habe zwei Jahre die XXXX in Russland besucht. Danach hätte er abgebrochen, weil der Aufenthalt in Russland auf Anforderung von Tadschikistan nicht mehr erlaubt gewesen sei. Der Beschwerdeführer mache weder eine Ausbildung noch gehe er arbeiten, die Mutter seines Kindes arbeite. Die Mutter des Beschwerdeführers arbeitete im XXXX als XXXX , der Vater des Beschwerdeführers habe bis zu seiner Verhaftung als XXXX gearbeitet.

Der Beschwerdeführer sei seit seiner ersten Asylantragstellung nicht ausgereist und gab weiters an:

„…LA: Wann und wie haben Sie Tadschikistan verlassen?

VP: Im XXXX habe ich gezwungenermaßen Tadschikistan verlassen. Ich wurde zusammengeschlagen und war im Krankenhaus. Als ich aus dem Krankenhaus kam, bin ich mit meinem Vater mit einer Mitfahrgelegenheit mit dem Auto nach Usbekistan gefahren. Aus Usbekistan sind wir dann gemeinsam in XXXX geflogen. Im Reisepass ist auch ein Stempel von meiner Einreise in XXXX . In XXXX haben wir dann meinen Onkel, den Bruder meines Vaters, der jetzt mit seiner Familie in Österreich lebt, getroffen und haben bei ihm gewohnt. Ich wollte in XXXX um Schutz ansuchen und hatte daher am XXXX einen Termin. An diesem Tag fing dann der XXXX an. Am nächsten Tag sind dann wir alle – mein Vater, mein Onkel und eine gesamte Familie – mit dem Auto meines Onkels nach XXXX gefahren. In Ungarn wurden unsere Dokumente kontrolliert und wir haben gesagt, dass wir weiter nach Österreich wollten, weshalb wir auch weiterreisen konnten und bereits am XXXX in Österreich ankamen.

[…]

LA: Sind Ihre alten Fluchtgründe aus dem ersten Asylverfahren noch aufrecht?

VP: Ja, die Fluchtgründe sind noch schlimmer geworden. Den Folgeantrag habe ich aber wegen meiner Familie gestellt. Wobei die jetzige Situation mit meinem Vater in der Befragung im Erstverfahren zB nicht drinnen steht, weil sich das erst verschlimmt hat, nachdem er nach Tadschikistan zurückgekehrt ist.

LA: Was hat sich seit der Rechtskraft Ihres ersten Verfahrens mit XXXX geändert?

VP: Ich werde bedroht, eigentlich schon seit längerem. In Tadschikistan ist e so, dass wenn ein Familienmitglied verdächtig ist, eine Straftat begangen zu haben, dann erstreckt sich dieser Verdacht auf die gesamte Familie. Mein Vater ist ein normaler Mensch und ging einfach täglich zur Arbeit, wurde dann aber festgenommen, weil mein Onkel – sein Bruder – sich außerhalb Tadschikistans aufgehalten hat. Mich persönlich betrifft das deshalb, weil mein Cousin – der Sohn meines Onkels – Mitglied der XXXX ist und er regelmäßig in den Sozialen Medien seine Meinung teilt. Er nahm auch ein Video auf, in dem sie gegen den derzeitigen Präsidenten von Tadschikistan sprechen. Wir sind gleich alt und gingen auch bereits gemeinsam zur Schule.

LA: Wann wurde Ihr Vater festgenommen?

VP: Im XXXX oder XXXX .

LA: Wann hat Ihr Vater Österreich verlassen und ist nach Tadschikistan zurückgekehrt?

VP XXXX

LA: Von wann stammt das Video, das Sie angesprochen haben?

VP: Er nimmt weiterhin Videos auf und die kann man auf XXXX sehen.

LA: Von wann stammt da das erste Video?

VP: Das erste Video wurde in Russland XXXX oder XXXX aufgenommen und veröffentlicht.

LA: Aus welchem Grund stellen Sie nun einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz? Was sind Ihre neuen Fluchtgründe?

VP: Der neue Fluchtgrund bezieht sich auf mein Familienleben. Ich habe eine Frau und ein Kind und wir leben zusammen und sind gegenseitig abhängig. Ich helfe meiner Frau mit dem Kind, ich passe auf ihn auf, während sie arbeitet. Ich kann sie nicht zurück lassen. Ich möchte mein Kind hier nicht alleine lassen. Und ich bitte im Namen meiner Familie darum, uns nicht zu trennen. Das wäre ein Eingriff in unser Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK (AW sieht diesbezüglich in seinen Unterlagen nach).

LA: Wann haben Sie beschlossen einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen?

VP: Nachdem ich müde davon war, keine Dokumente zu bekommen, nicht arbeiten zu dürfen und keine Ausbildung machen zu dürfen. Anfangs hatte ich noch Angst zur XXXX zu gehen und einen Antrag zu stellen, weil ich befürchtete, dass ich nachhause zurückkehren muss. Irgendwann habe ich dann doch beschlossen es zu tun.

LA: Wann konkret haben Sie das beschlossen?

VP: Im XXXX als ich dann den Antrag gestellt habe.

LA: Was war der ausschlaggebende Moment für die neuerliche Asylantragstellung?

VP: Als mir bewusst wurde, dass die Wohnung sehr teuer ist, ich nicht legal arbeiten kann, und dann kam auch noch unser Sohn auf die Welt. Ich möchte mich um meine Familie sorgen und nicht, dass meine Frau arbeiten geht und ich nur zuhause rumsitze.

LA: Es gibt bereits eine rechtskräfitge Entscheidung des Bundeamtes. Was hat sich zu Ihrem Vorbringen aus dem Vorverfahren geändert?

VP: Mein Vater kam ins Gefängnis, mein Kind kam zur Welt und ich wurde von der Regierung Tadschikistans mehr bedroht.

LA: Inwiefern wurden Sie von der tadschikischen Regierung mehr bedroht?

VP: Mein Vater wurde festgenommen. Meiner Meinung nach, fällt das unter mehr bedrohen. Ich könnte jetzt meine Dokumente nehmen und die Befragung abbrechen und nach Tadschikistan zurükkehren, dann würden Sie morgen oder in ein paar Tagen lesen, dass ich ermordet wurde. Beweise, dass mein Vater festgenommen wurde, habe ich leider keine, weil in Tadschikistan können Menschen einfach festgenommen oder ermordet werden.

LA: Wann haben Sie erfahren, dass Ihr Vater festgenommen wurde?

VP: Etwa im XXXX

LA: Wie haben Sie davon erfahren, dass Ihr Vater festgenommen wurde?

VP: Durch meine Mutter, als wir wieder einmal telefoniert haben.

LA: Wurden Sie jemals aufgrund Ihrer Religions- oder Volksgruppenzugehörigkeit bedroht oder verfolgt?

VP: Wegen meiner Volksgruppe nicht, aber wegen meiner Religion.

LA: Inwiefern bzw wie wurden Sie aufgrund Ihrer Religion verfolgt bzw. bedroht?

VP: Ein Grund ist, dass man sich mit einem Bart gar nicht mehr bewegen darf. Zweitens kann ich nicht einfach in eine Moschee gehen und beten, weil da die XXXX davor steht. Sie erlauben es nicht, dass die eigene Religion, der Islam, ausgelebt wird

LA: Warum steht XXXX vor Moscheen in Tadschikistan?

VP: Sie verbieten es den Menschen, hineinzugehen und zu beten, wenn man mit einem Bart hinkommt, ist es ganz schlimm.

LA: Waren Sie selbst von einem solchen Vorfall betroffen?

VP: Ja, das ist auch der Grund, warum ich aus Tadschikistan ausgereist bin. Sonst hätte ich meine Familie nicht verlassen. Ich wurde bedroht, deshalb bin ich ja in Österreich sonst wäre ich jetzt lieber in meinem Land.

LA: Was ist da bei diesem Vorfall mit der XXXX vor einer Moschee konkret passiert?

VP: Wir haben Angst, uns bis zur Tür von der Moschee vorzuwagen. Wir wissen, dass die XXXX dort steht und wir festgenommen werden können. Wir können in unserem eigenen Land nicht so leben, wie wir es gerne möchten.

LA: Gibt es einen konkreten Vorfall dazu?

VP: Ich wurde schon öfter auf der Straße wegen meines Bartes festgenommen und auch wenn ich beten wollte.

LA: Wie oft wurden Sie in welchem Zeitraum festgenommen?

VP: Innerhalb eines halben Jahres etwa 20mal.

LA: Wann wurden Sie letztmalig festgenommen?

VP: Im XXXX

LA: Haben Sie in Tadschikistan eine Straftat begangen oder ist gegen Sie ein Strafverfahren anhängig?

VP: Nein. Da ich mich jetzt aber in der EU aufhalte, könnte möglich sein, dass gegen mich ein Verfahren läuft. Diese werden aber nicht öffentlich gemacht.

LA: Weswegen sollte gegen Sie ein Strafverfahren in Tadschikistan möglich sein?

VP: Weil ich auch ein Mitglied der XXXX bin und ein Verwandter meines Onkels, der bereits gesucht wird.

LA: Was ist die XXXX ?

VP: Eine oppositionelle Gruppierung, die gegen die Diktatur in Tadschikistan auftritt und Sachverhalte/Vorfälle veröffentlich. Es gibt auch eine XXXX namens XXXX – auf Deutsch XXXX – auf den sozialen Medien, die vor etwa 1 Monat berichtet hat, dass ein Tadschike aus XXXX nach Tadschikistan zurückgebracht und dann am Flughafen umgebracht wurde.

LA: Was machen Sie für die XXXX

VP: Ich bin meistens hinter der Kamera. Entweder nehme ich etwas auf oder ich stelle etwas zusammen.

LA: Werden Sie in Tadschikistan von der XXXX , dem Militär, einer Staatsanwaltschaft oder einer sonstigen Behörde?

VP: Ja.

LA: Von wem werden Sie konkret gesucht?

VP: Wer genau weiß ich nicht, es sind sehr viele Organisationen.

LA: Gibt es dafür Belege?

VP: Nein.

LA: Wie lange werden Sie gesucht?

VP: Seit XXXX

LA: Woher wissen Sie, dass Sie gesucht werden?

VP: Weil mein Vater festgenommen wurde, da ich in Europa bin.

LA: Sie haben mit der Ladung für die heutige Einvernahme eine Verfahrensanordnung des Bundesamtes gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 übernommen, in welcher Ihnen mitgeteilt wird, dass das Bundeamtes beabsichtigt, Ihren Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, nachdem sich im Vergleich zu Ihrem Vorverfahren kein neuer und wesentlich geänderter Sachverhalt ergibt. Sie haben nunmehr Gelegenheit, zur geplanten Vorgehensweise des Bundesamtes eine Stellungnahme abzugeben. Möchte Sie eine Stellungnahme abgeben?

VP: Ich habe dazu schon alles gesagt.

LA: Was spricht gegen die Ausweisung Ihrer Person nach Tadschikistan?

VP: Wenn Österreich das Recht dazu hat, eine Familie zu trennen, also einen Vater von seinem Sohn zu trennen, dann ok.

LA: Mit der Ladung für die heutige Einvernahme haben Sie auch die Länderinformationen zu Tadschikistann erhalten. Sie hatten die Möglichkeit zu einer schriftlichen Stellungnahme. Eine solche ist bis jetzt nicht beim Bundesamt eingelangt. Möchten Sie heute eine Stellungnahme abgeben?

VP: Nein, möchte ich nicht.

LA: Würden Sie im Fall einer neuerlichen negativen Entscheidung freiwillig nach Tadschikistan zurückkehren?

VP: Nein.

LA: Wie würde Ihre Abschiebung nach Tadschikistan in Ihr Familien- bzw. Privatleben eingreifen?

VP: Wie soll ich mich um meine Familie kümmern, wenn mich zuhause das Gefängnis oder wer weiß was sonst noch erwartet.

LA: Leben Sie mit einer sonstigen Person in einer Lebensgemeinschaft oder familienähnlichen Gemeinschaft?

VP: Die Mutter meiner Frau lebt auch in der Wohnung.

LA: Wovon bestreiten Sie Ihren Lebensunterhalt?

VP: Meine Frau finanziert den Lebensunterhalt, weil ich nicht arbeiten darf…“

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.05.2026, 1297553705/251371383, wurde der (Folge-)Antrag auf internationalen Schutz in Spruchpunkt I. bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG und in Spruchpunkt II. bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. In Spruchpunkt III. wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. In Spruchpunkt IV. wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und in Spruchpunkt V. gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Tadschikistan gemäß § 46 FPG zulässig ist. In Spruchpunkt VI. wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht und in Spruchpunkt VII. gemäß § 53 Abs .1 iVm Abs. 2 FPG iVm Art. 8 Abs. 2 EMRK ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

3. Beschwerdeverfahren:

Gegen diesen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.05.2026, zugestellt am 08.05.2026, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schriftsatz vom 08.05.2026 gegenständliche Beschwerde wegen unrichtigen Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Zudem wird auszugsweise das bisherige Vorbingen in den Verfahren wiederholt.

Die Beschwerdevorlage vom 15.06.2026 langten am 19.05.2026 im Bundesverwaltungsgericht ein, was dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Schreiben vom 20.05.2026 mitgeteilt wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

a) persönliche Verhältnisse:

Die Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers stehen fest. Er ist Staatsangehöriger der Republik Tadschikistan, gehören der Volksgruppe der Tadschiken an und ist islamisch-schiitischen Glaubens. Seine Muttersprache ist Tadschikisch und er beherrscht die Russische Sprache.

Der Beschwerdeführer ist nicht standesamtlich verheiratet. Er hat seine Lebensgefährtin, eine XXXX Staatsangehörige, mit der er bereits im ersten Asylverfahren im gemeinsamen Haushalt lebte und nach moslemischem Ritus geheiratet ist. Am XXXX wurde er Vater eines in Österreich geborenen Sohnes, ist in dessen österreichischer Geburtsurkunde aber nicht als Vater eingetragen. Der Sohn führt der den Familiennamen der XXXX Mutter und ist Staatsangehöriger XXXX .

Der Beschwerdeführer lebte im Herkunftsstaat im Elternhaus in XXXX (mit XXXX Einwohnern), wo seine Eltern und seine beiden Brüder nach wie vor leben. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Vater des Beschwerdeführers in Haft ist.

Nachdem der Beschwerdeführer eine elfjährige Schulbildung absolviert hatte, studierte er von XXXX bis Mitte XXXX in der Russischen Föderation an einer XXXX .

b) Verfahrensverlauf:

Der Beschwerdeführer reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt, gemeinsam mit seinem Vater, einem Onkel und weiteren Angehörigen, illegal ins Bundesgebiet und stellt am XXXX einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Vertriebene mit der Begründung, dass er in XXXX asylberechtigt sei.

Nachdem dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltskarte nach er Vertriebenen-Verordnung, ausgestellt worden war, kehrte sein Vater in die Republik Tadschikistan zurück.

Mit Schreiben vom XXXX teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer mit, das beabsichtigt sei, im Verfahren zur Erlangung des Status des Vertriebenen, eine Wiederaufnahme von Amts wegen einzuleiten. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer angegeben hat in XXXX asylberechtigt zu sein; zwischenzeitlich habe sich jedoch herausgestellt, dass er dort lediglich einen Asylantrag gestellt, jedoch keinen Status erhalten habe. Der Beschwerdeführer falle daher nicht unter den von der Vertriebenen-Verordnung erfassten Personenkreis.

Danach stellt der Beschwerdeführer am XXXX seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX wurde der erste Antrag auf internationalen Schutz in Spruchpunkt I. bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG und in Spruchpunkt II. bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Tadschikistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. In Spruchpunkt III. wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. In Spruchpunkt IV. wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und in Spruchpunkt V. gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Tadschikistan gemäß § 46 FPG zulässig ist. In Spruchpunkt VI. wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.

Nach einer fristgerecht gegen diese Bescheid erhobenen Beschwerde fand am XXXX eine Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt und danach wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und eine ordentliche Revision für nicht zulässig erklärt.

Danach weigerte sich der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen und stellte während seines illegalen Aufenthalts am XXXX gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.05.2026, wurde der (Folge-)Antrag auf internationalen Schutz in Spruchpunkt I. bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG und in Spruchpunkt II. bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. In Spruchpunkt III. wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. In Spruchpunkt IV. wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und in Spruchpunkt V. gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Tadschikistan gemäß § 46 FPG zulässig ist. In Spruchpunkt VI. wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht, in Spruchpunkt VII. gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG iVm Art. 8 Abs. 2 EMRK ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und dagegen fristgerecht gegenständliche Beschwerde erhoben.

c) Fluchtgründe:

1. Fluchtgründe im abgeschlossenen Verfahren:

Im rechtskräftig abgeschlossenen ersten Asylverfahren waren sämtliche Behauptungen des Beschwerdeführers bezüglich angeblicher Fluchtgründe und Rückkehrbefürchtungen frei erfunden.

Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass er von tadschikischen Behörden aufgrund seiner Angehörigeneigenschaft zu seinem regimekritisch aktiven Onkel zweimal inhaftiert und gefoltert wurde. Es wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer in der Republik Tadschikistan nicht politisch tätig war, nicht Mitglied einer oppositionellen XXXX ist und auch sonst nicht in das Blickfeld der tadschikischen Regierung geriet. Er hat in Tadschikistan keine Straftaten begangen und wurde nie verhaftet. Er ist nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von Verfolgungshandlungen aufgrund der Angehörigeneigenschaft zu seinem in Österreich aufhältigen Onkel und Cousin bedroht. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Kontakte des Beschwerdeführers in Österreich zu regimekritisch tätigen Personen bzw. Mitgliedern der XXXX dem tadschikischen Regime bekannt geworden sind und er deshalb ins Blickfeld des tadschikischen Regimes geraten ist. Ein zwischenzeitlich entstandenes ernsthaftes politisches Engagement konnte der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung nicht glaubhaft darlegen. Er selbst ist nicht öffentlich regimekritisch in Erscheinung getreten. Der Beschwerdeführer ist Tadschikistan keiner konkreten individuellen Verfolgung ausgesetzt. Gründe, die eine Verfolgung oder sonstige Gefährdung der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen, wurden vom Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht. Es droht ihm wegen der Ausreise aus Tadschikistan, der Antragstellung bzw. dem Aufenthalt im Ausland mit hinreichender Wahrscheinlichkeit keine behördliche Verfolgung in seinem Herkunftsstaat. Der Beschwerdeführer muss bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht mit Verfolgungshandlungen von staatlichen oder nichtstaatlichen Akteuren rechnen.

2. Fluchtgründe im gegenständlichen Verfahren:

Im gegenständlichen zweiten Asylverfahren verwies der Beschwerdeführer auf seine unglaubwürdigen Angaben zu seinen Fluchtgründen im ersten Asylverfahren und die neue Behauptung, wonach der Vater des Beschwerdeführers mittlerweile (wieder) in Haft sein soll, weist keinen glaubhaften Kern auf.

d) Rückkehr in den Herkunftsstaat:

Bereits im ersten Asylverfahren wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention droht. Er wird im Falle seiner Rückkehr in keine existenzgefährdende Notsituation geraten und ist als Zivilpersonen keiner ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konfliktes ausgesetzt. In Tadschikistan liegen keine kriegs- oder bürgerkriegsähnlichen Zustände vor. Die Grundversorgung und die medizinische Versorgung sind dort gesichert. Der gesunde Beschwerdeführer stammt aus sozial und ökonomisch stabilen Verhältnissen. Er ist uneingeschränkt zur Teilnahme am Erwerbsleben in der Lage, könnte neuerlich in seinem Elternhaus wohnen und durch seine in Tadschikistan lebenden Eltern anfänglich finanziell unterstützt werden.

Der Beschwerdeführer ist nach wie vor gesund, hat bezüglich Rückkehr kein neues Vorbringen erstattet und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl geht zutreffender Weise davon aus, dass nicht festgestellt werden kann, dass sich die aktuelle Sicherheitslage in der Republik Tadschikistan seit dem rechtskräftigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts verschlechtert hat.

e) Privat- und Familienleben:

Der Beschwerdeführer hat nach seiner illegalen Einreise mit der falschen Behauptung, dass ihm in XXXX Asyl gewährt wurde, ab XXXX einen Aufenthaltstitel erschlichen und stellte erst am XXXX seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz.

Bereits im ersten Asylverfahren wurde festgestellt, dass gesunde Beschwerdeführer aus sozial und ökonomisch stabilen Verhältnissen stammt. Er ist uneingeschränkt zur Teilnahme am Erwerbsleben in der Lage, könnte neuerlich in seinem Elternhaus wohnen und durch seine in Tadschikistan lebenden Eltern anfänglich finanziell unterstützt werden. Er lebt gemeinsam mit einer XXXX Staatsbürgerin in einer Mietwohnung und gab im ersten Asylverfahren an, diese heiraten zu wollen. Der Beschwerdeführer und seine Freundin konnten zu keinem Zeitpunkt auf die Möglichkeit zur Führung eines gemeinsamen Familienlebens in Österreich vertrauen. Zu seinem Onkel und seinem Cousin sowie den weiteren Angehörigen des Onkels, die als Asylwerber zum vorübergehenden Aufenthalt berechtigt sind, besteht kein besonderes Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis. Der Beschwerdeführer hat sich keine nachgewiesenen Kenntnisse der deutschen Sprache angeeignet und war in keinen Vereinen Mitglied. Damals war er in einem Gastronomiebetrieb beschäftigt.

Daran hat sich nur geändert, dass der Beschwerdeführer keiner Erwerbsarbeit nachgeht, vom Einkommen seiner XXXX Lebensgefährtin lebt und XXXX nach Abschluss seines ersten Asylverfahrens Vater eines in Österreich geborenen Sohnes wurde, der XXXX Staatsangehöriger ist.

Der Beschwerdeführer reiste illegal ins Bundesgebiet, hält sich seit XXXX Jahren in Österreich auf, die ersten XXXX Monate davon allerdings durch Erschleichung eines Titels, indem er fälschlicherweise behauptete, dass ihm in XXXX Asyl gewährt worden sei. Danach war er nur während des ersten Asylverfahrens für XXXX Jahre legal in Österreich aufhältig und seither fast XXXX Jahre bewusst illegal indem er sich beharrlich weigert seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen.

f) aktuelle Lage im Herkunftsstaat:

Auszüge aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Tadschikistan:

Politische Lage

Tadschikistan hat 9,9 Mio. Einwohner. Es ist seit 1991 unabhängig und eine Präsidialrepublik mit Zweikammer-Parlament. Das Land ist in drei Verwaltungs-Gebiete (Oblaste) eingeteilt: Sughd, Kathlon und GBAO (Gorno-Badakhshon Autonomous Region) (AA 9.4.2024).

Tadschikistan ist ein konsolidierter autoritärer Staat, der in seinem gesamten Hoheitsgebiet das vollständige Gewaltmonopol innehat (BS 2024). Die politische Lage ist insgesamt ruhig (AA 10.5.2024).

Der Präsident und seine Anhänger dominierten die Regierung und unternahmen Schritte zur Beseitigung eines echten Pluralismus im Interesse der Machtkonsolidierung (USDOS 23.4.2024).

In Tadschikistan finden in den von der Verfassung vorgeschriebenen Fristen regelmäßig Parlaments- (alle 5 Jahre) und Präsidentenwahlen (alle 7 Jahre) statt (AA 9.4.2024).

Die in der Verfassung von 1994 vorgesehene Gewaltenteilung wird in der Verfassungswirklichkeit nicht umgesetzt – ebenso wenig wie die dort vorgesehenen Grundrechte und -freiheiten (AA 9.4.2024). Sowohl die nationalen als auch die lokalen Wahlen sind nicht frei (FH 24.5.2023).

Seit 1994 ist Emomali Rahmon Präsident der Republik Tadschikistan, er trägt seit 2015 auf Lebenszeit zusätzlich den Titel „Führer der Nation“. Damit ist er der am längsten amtierende Staatschef der GUS-Staaten. Am 11. Oktober 2020 wurde er für eine fünfte Amtszeit mit knapp 91 % der Stimmen wiedergewählt. Eine Beschränkung des Präsidenten-Mandats auf zwei Amtszeiten wurde 2016 aufgehoben (AA 9.4.2024; vgl. FH 24.5.2023).

Zwar gibt es in Tadschikistan sieben offiziell registrierte politische Parteien (FH 24.5.2023; vgl. AA 9.4.2024). Mit Ausnahme der Sozialdemokratischen Partei Tadschikistans - der einzigen Oppositionspartei - sind alle Parteien im Parlament vertreten; eindeutig dominierende politische Kraft ist die Volksdemokratische Partei von Präsident Rahmon (mehr als 80 % der Sitze). Die

anderen im Parlament vertretenen Parteien unterstützen die Politik des Präsidenten und sind daher keine echten Oppositionsparteien (AA 9.4.2024; vgl. FH 24.5.2023).

Die PDP kontrolliert die Majlis Namoyandagon (Repräsentantenversammlung) und verfügt über 47 Sitze in der 63 Sitze umfassenden Unterkammer des Parlaments. Seit den Parlamentswahlen 2020 haben fünf nominelle Oppositionsparteien die restlichen 16 Sitze in der Versammlung inne (FH 24.5.2023).

Die vormals stärkste Oppositionspartei „Partei der Islamischen Wiedergeburt“ (PIWT) wurde im September 2015 verboten. Sie ist nur noch im Exil aktiv (AA 9.4.2024).

Der Sohn des Präsidenten, Rustam Emomali, ist derzeit Bürgermeister der Hauptstadt Duschanbe. Seit den Parlamentswahlen im Frühjahr 2020 ist dieser auch Vorsitzender des Oberhauses des Parlaments und damit gemäß Verfassung zweiter Mann im Staat. Er würde bei Rücktritt oder Ausscheiden des jetzigen Staatspräsidenten automatisch amtierender Staatspräsident werden. Die nächsten Präsidentschaftswahlen sind für Oktober 2027 vorgesehen. Die Tochter des Präsidenten, Ozoda Rahmon, ist Stabschefin des Präsidenten und bereitet damit alle wichtigen politischen Entscheidungen vor. Sie gilt als fachlich kompetente und gut vernetzte Technokratin (AA 9.4.2024; vgl. FH 24.5.2023).

Regionalgouverneure, Bezirksleiter und Bürgermeister werden direkt vom Präsidenten ernannt und entlassen, ohne Beteiligung der lokalen Gemeinschaften oder der Legislative. Auf dem Papier werden nur die Kandidaten für das Amt des Gouverneurs in der Autonomen Region Gorno-Badachschan (GBAO) von der Regionalversammlung bestätigt. Der Majlisi Oli, die Oberste Versammlung (das Parlament Tadschikistans), verabschiedete 2009 ein Gesetz über die Selbstverwaltung von Siedlungen und Dörfern (Jamoats), das es den Gemeinderäten erlaubt, Vorsitzende zu ernennen. Theoretisch hätte das Gesetz den 370 Jamoats im Land erhebliche Befugnisse verleihen sollen, doch es wurde nie umgesetzt. Die Jamoats haben jeweils nur ein paar tausend Einwohner und gelten als unterste Verwaltungsebene. Stadt- und Bezirksräte sind in dieser Hierarchie die nächste Ebene über den Jamoats (FH 24.5.2023).

Gemäß den Bestimmungen der Verfassung darf keine Ideologie einer politischen Partei, einer öffentlichen oder religiösen Vereinigung, einer Bewegung oder einer Gruppe als Staatsideologie anerkannt werden (USDOS 15.5.2023).

Quellen: […]

Sicherheitslage

Im ganzen Land besteht das Risiko von terroristischen Anschlägen (EDA 10.5.2024; vgl. AA 10.5.2024), obwohl terroristische Vorfälle im weltweiten Vergleich relativ selten sind. Gewalttaten stehen in erster Linie im Zusammenhang mit der organisierten Kriminalität, insbesondere dem grenzüberschreitenden Drogenhandel. Die Behörden betonen zwar häufig die Gefahr, die von militanten islamischen Gruppen ausgeht, doch haben diese Gruppen nicht bewiesen, dass sie tatsächlich in der Lage sind, den Staat ernsthaft herauszufordern, und die Bedrohung wird wahrscheinlich stark übertrieben (BS 2024).

Im Mai 2022 führte die Regierung als Reaktion auf Proteste in der autonomen Region Gorno-Badachschon (GBAO), die von der ethnisch und religiös andersartigen Minderheit der Pamiri bewohnt wird, eine so genannte "Antiterroroperation" durch. Die Behörden verhafteten Demonstranten, Aktivisten und Journalisten unter dem Vorwurf des Extremismus oder der Zusammenarbeit mit verbotenen politischen Gruppen. Da Religion, ethnische Zugehörigkeit und Politik eng miteinander verknüpft sind, ist es schwierig, diese Vorfälle als ausschließlich auf die religiöse Identität bezogen zu kategorisieren (USDOS 15.5.2023).

Nach der gewaltsamen Auflösung friedlicher Demonstrationen in der Region in den Jahren 2021 und 2022 setzten die Behörden ihr hartes Vorgehen gegen Andersdenkende in der Autonomen Region Gorno-Badachschan (GBAO) fort. Tadschikische Beamte weigerten sich, das Volk der Pamiri in Gorno-Badakschan als eigene ethnische Minderheit anzuerkennen (HRW 11.1.2024; AI 24.4.2024).

Im Autonomen Gebiet Berg-Badachschan (GBAO) bzw. an der Grenze zu Kirgisistan im Ferganatal gab es wiederholt bewaffnete Auseinandersetzungen. Nahe der Grenze zu Afghanistan (Autonomes Gebiet Berg-Badachschan) erfolgten zuletzt im Frühsommer 2023 teils tödliche Kampfhandlungen und Schusswechsel zwischen Drogenschmugglern und Grenztruppen. Es gibt zudem Minenfelder, die schlecht markiert sind. Auch in den Grenzbezirken im Dreiländereck Tadschikistan-Usbekistan-Afghanistan besteht ein erhöhtes Sicherheitsrisiko durch Drogenschmuggel, das durch unkontrollierte Flüchtlingsbewegungen aus Afghanistan verstärkt wird. Die afghanisch-tadschikische Grenze ist unzureichend markiert und bisweilen ungesichert, der Übertritt illegal (AA 10.5.2024).

Die Regierung führt eine Liste "extremistischer Organisationen", die ihrer Ansicht nach terroristische Taktiken anwenden, um islamistische politische Ziele zu erreichen. Dazu gehören die Nationale Allianz Tadschikistans, die Partei der Islamischen Renaissance Tadschikistans (IRPT), Hizb ut-Tahrir, al-Qaida, ISIS, Jabhat al-Nusra, die Muslimbruderschaft, Taliban, Jamaat Tabligh, Islamische Gruppe (Islamische Gemeinschaft Pakistans), Islamische Bewegung von Ostturkestan (ETIM), Islamische Partei von Turkestan (ehemalige Islamische Bewegung Usbekistans), Lashkar-e-Tayba, Tojikistoni Ozod, Sozmoni Tablighot, Jamaat Ansarullah, die politische Oppositionsbewegung Gruppe 24 und die salafistische Bewegung im Allgemeinen (15.5.2023).

Quellen: […]

Rechtsschutz / Justizwesen

Das Gesetz sah eine unabhängige Justiz vor, aber die Regierung respektierte die Unabhängigkeit der Justiz im Allgemeinen nicht. Die Exekutive übte Druck auf Staatsanwälte, Verteidiger und Richter aus. Korruption und Ineffizienz waren ein großes Problem (USDOS 23.4.2024).

Das Gesetz sieht das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren vor, aber die Justiz hat dieses Recht im Allgemeinen nicht durchgesetzt (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 24.5.2023, AI 24.4.2024). Das tadschikische Justizsystem wird nach wie vor vom Rahmon-Regime streng kontrolliert (FH 24.5.2024; vgl. AA 9.4.2024).

Die Justiz gehe selektiv vor: Strafverfolgungsbehörden würden bei Fehlverhalten von politisch einflussreichen Personen nicht von sich aus tätig, sondern nur durch Hinweis der Führung in den Fällen, in denen die betreffende Person „in Ungnade gefallen“ sei oder der Verzicht auf Strafverfolgung aus anderen Gründen nicht opportun erscheint. Wenn man nicht zu diesem Personenkreis gehört, könne man sich durch Bestechung vor Strafverfolgung schützen (AA 9.4.2024).

Einmal angeklagte Personen werden fast immer verurteilt, außer in den seltensten Fällen. Darüber hinaus wird die Arbeit der Justiz durch funktionale Defizite wie weit verbreitete Korruption, begrenzte Ressourcen und unzureichende Ausbildung erheblich behindert (BS 2024).

Politisch oder gesellschaftlich bedeutsame Fälle werden häufig hinter verschlossenen Türen verhandelt (AA 9.4.2024; USDOS 23.4.2024, FH 24.5.2023), wobei Vertreter der Zivilgesellschaft und unabhängige Medien von der Überwachung der Gerichtsverfahren ausgeschlossen sind (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 24.5.2023).

Rechtsanwälte müssen durch das Justizministerium zugelassen werden, die Rechtsanwaltskammer spielt nur eine untergeordnete Rolle (AA 9.4.2024). Die Regierung stellte auf Antrag Anwälte auf öffentliche Kosten zur Verfügung (USDOS 23.4.2024).

Nur sehr wenige Angeklagte hatten Zugang zu einem Rechtsbeistand, und Dutzende von Verhafteten mussten sich geschlossenen, unfairen und überstürzten Prozessen stellen (FH 24.5.2023). In politisch heiklen Fällen scheint daher effektiver Rechtsschutz nicht gegeben, da die verteidigenden Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte Gefahr laufen, unter Vorwänden selbst der Strafverfolgung unterzogen zu werde (AA 9.4.2024; vgl. FH 24.5.2023).

Strafverfolgungskompetenz in Tadschikistan haben die Generalstaatsanwaltschaft, die dem Innenministerium unterstehende Polizei (Miliz), das Staatliche Komitee für nationale Sicherheit (GKNB), die Antikorruptionsbehörde und die Drogenkontrollagentur. Die Abgrenzung der Befugnisse ist wenig transparent (AA 9.4.2024).

Eine Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis, die sich nach Merkmalen wie Herkunft/Abstammung, Hautfarbe, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen/sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung richtet, ist nicht festzustellen. Ausnahmen betreffen jedoch Straffällige, die als religiös extremistisch eingestuft oder wegen ihrer politischen Tätigkeit verfolgt werden (AA 9.4.2024).

Zahlreiche Beobachter berichteten, dass Polizei- und Justizbeamte regelmäßig Bestechungsgelder im Gegenzug für eine mildere Verurteilung oder Freilassung annahmen (USDOS 23.4.2024).

Quellen: […]

Sicherheitsbehörden

Die Streitkräfte der Republik Tadschikistan bestehen aus den Landstreitkräften, den Mobilen Streitkräften, den Luftstreitkräften und Luftabwehrkräfte und der Nationalgarde. Die Nationalgarde, ehemals Präsidentengarde, hat die Aufgabe, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten, ähnlich den Aufgaben der Inneren Truppen; sie nimmt auch an zeremoniellen Aufgaben teil (CIA 1.5.2024).

Dem Innenministerium unterstehen die Internen Truppen (Reserven für die Streitkräfte in Kriegszeiten) sowie die Polizei; dem Staatlichen Komitee für nationale Sicherheit die Grenzschutztruppen (CIA 1.5.2024).

Die Sicherheitsbehörden – insbesondere das Innenministerium (MWD) und das „GKNB“ – dienen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und staatlichen Stabilität. Formal sind „MWD“, Polizei (Miliz) und „GKNB“ organisatorisch getrennt, wobei auch die Zuständigkeiten nicht immer klar abgegrenzt sind. Das „GKNB“ hat die Funktionen eines Inlands- und Auslandsnachrichtendienstes, ferner die Zuständigkeit des Grenzschutzes inne und wird in politisch sensiblen Fällen neben der Antikorruptionsbehörde tätig. Da das „GKNB“ jedoch über eine eigene Strafverfolgungskompetenz verfügt, gibt es eine Überlappung von Polizei- und Nachrichtendiensttätigkeit. Sowohl bei „MWD“ als auch bei „GKNB“ gibt es eigene bewaffnete Einheiten (AA 9.4.2024).

Die Streitkräfte spielen im innerstaatlichen Machtgefüge eine nachgeordnete Rolle. Sie sind schlechter ausgerüstet und ausgebildet, haben aber durch den eskalierten militärischen Grenzkonflikt mit Kirgisistan seit Ende April 2021 eine Aufwertung erfahren (AA 9.4.2024).

Straflosigkeit war ein erhebliches und weit verbreitetes Problem bei den Sicherheitskräften. Es fehlte an unparteiischen, unabhängigen Ermittlungsmechanismen, um gegen die Straflosigkeit vorzugehen, auch wenn in den letzten Jahren einige Strafverfolgungen zu einer kleinen Anzahl von Verurteilungen wegen Misshandlungen führten (USDOS 23.4.2024; vgl. BS 2024).

Quellen: […]

Folter und unmenschliche Behandlung

Die Verfassung verbietet solche Praktiken, aber es gab glaubwürdige Berichte, dass Regierungsbeamte sie anwandten (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 9.4.2024, AI 24.4.2024).

Laut dem Internationalen Roten Kreuz ist Folter in Tadschikistan derzeit jedoch nicht als systematisch zu betrachten (AA 9.4.2024).

Regierung beabsichtigt die Folter zu bekämpfen und hat 2020 das Strafgesetzbuch geändert: Fälle von Folter können nunmehr zu einer Haftstrafe von fünf bis acht Jahren führen. In den letzten Jahren hat es zwar Strafverfolgungen gegen Folternde gegeben, sie wurden aber häufig rasch amnestiert (AA 9.4.2024).

Obwohl die Behörden einige begrenzte Schritte unternahmen, um die Täter zur Rechenschaft zu ziehen, gab es weiterhin Berichte über Misshandlungen und Missbrauch von Gefangenen, und eine Kultur der Straflosigkeit und Korruption schwächte die Ermittlungen und die Strafverfolgung (USDOS 23.4.2024).

Nach Angaben des UN-Menschenrechtsausschusses folterten die Behörden Angeklagte in der Untersuchungshaft, um ihnen Geständnisse zu entlocken (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 9.4.2024).

Quellen: […]

Korruption

Zügellose Korruption und Machtmissbrauch sind nach wie vor fester Bestandteil des politischen Systems Tadschikistans, trotz wiederholter Ankündigungen des Präsidenten, die Korruptionsbekämpfung zu verstärken (BS 2024; vgl. USDOS 23.4.2024, FH 24.5.2023). Das Rahmon-Regime räumt korrupten Interessen und der Bereicherung der Eliten Vorrang vor den Bedürfnissen der Bevölkerung ein. Obwohl die Regierung mehrere Reformen zur Korruptionsbekämpfung verabschiedet hat - einschließlich derjenigen, die mit der Teilnahme am OECD-Antikorruptionsnetzwerk (OECD/ACN) für Osteuropa und Zentralasien und durch die Zusammenarbeit mit der Abteilung für Wirtschaftskriminalität und Zusammenarbeit (ECCD) des Europarats verbunden sind - haben diese Reformen keine nennenswerten Ergebnisse gebracht (FH 24.5.2023).

Die korruptesten Behörden Tadschikistans sollen im Gesundheits- und Bildungssektor anzutreffen sein, in welchen Bestechungsgelder für den Zugang zu besseren – und gesetzlich kostenlosen - Dienstleistungen gezahlt werden (ÖB 1.2023).

Die Regierung versäumt es weitgehend, die Korruption wirksam zu bekämpfen oder einzudämmen. Obwohl mehrere Behörden, darunter das Innenministerium, die Antikorruptionsbehörde, die Staatsanwaltschaft und das Staatliche Komitee für Nationale Sicherheit, mit der Korruptionsbekämpfung betraut sind, scheint Tadschikistan nicht über eine kohärente Antikorruptionsstrategie zu verfügen. Es gibt keine Regeln für Interessenkonflikte und keine Verhaltenskodizes, und es werden keine unabhängigen Prüfungen der Staatsausgaben durchgeführt (BS 2024).

Die öffentliche Verfolgung von Korruptionsfällen findet fast ausschließlich auf den unteren Ebenen der staatlichen Verwaltung statt, insbesondere in den Bereichen Gesundheit, Bildung und Landwirtschaft (BS 2024; vgl. USDOS 23.4.2024, FH 24.5.2023) und findet breites Echo in den tadschikischen Medien (ÖB 1.2023). Die Korruptionsbekämpfungsbehörde untersuchte keine Korruptionsfälle auf hoher Ebene, in die die Familie und der innere Kreis von Präsident Rahmon verwickelt waren (USDOS 23.4.2024). Ansonsten werden hochrangige Persönlichkeiten, die häufig der Familie des Präsidenten oder seinem engsten Kreis angehören, nur selten für korrupte Praktiken bestraft (BS 2024).

Der Corruption Perceptions Index 2023 von Transparency International listet Tadschikistan auf Platz 162 von 180 Staaten auf (TI ohne Datum).

Quellen: […]

NGOs und Menschenrechtsaktivisten / Ombudsperson

Menschenrechtsorganisationen können sich grundsätzlich in Tadschikistan betätigen, ihr Aktionsradius ist in den letzten Jahren aber immer kleiner geworden (AA 9.4.2024). Staatliche Beschränkungen behinderten die Bemühungen inländischer Menschenrechtsgruppen, die Menschenrechte zu überwachen und darüber zu berichten (USDOS 23.4.2024; vgl. AI 24.4.2024). Inländische NRO und Journalisten hüteten sich davor, den Präsidenten oder andere hochrangige Beamte öffentlich zu kritisieren, und unterließen es, Angelegenheiten im Zusammenhang mit verbotenen politischen Gruppen wie dem IRPT (Islamic Renaissance Party of Tajikistan) zu erörtern (USDOS 23.4.2024).

In der ersten Jahreshälfte 2023 kündigten die tadschikischen Behörden die Schließung von 239 Nichtregierungsorganisationen (NRO) an, nachdem im Jahr 2022 bereits mehr als 500 Organisationen entweder durch Gerichtsbeschluss oder durch Selbstliquidation auf angeblichen Druck der Regierung hin geschlossen worden waren (HRW 11.1.2024).

Das dem Parlament unterstellte Büro der Ombudsperson für Menschenrechte unternahm kaum Anstrengungen, um auf Beschwerden aus der Öffentlichkeit zu reagieren. Das Büro der Ombudsperson traf mit NRO zusammen, um spezifische Menschenrechtsfälle und -probleme innerhalb des Landes zu erörtern, was jedoch keine Maßnahmen der Regierung zur Folge hatte (USDOS 23.4.2024).

Das Büro der Ombudsperson führte das ganze Jahr über Gefängnisbesuche durch, löste jedoch weniger als 2 % der Beschwerden über Misshandlungen. Nichtregierungsorganisationen (NRO) berichteten von Misstrauen gegenüber der Ombudsperson, da diese dem Präsidenten gegenüber loyal sei und Menschenrechtsbelange häufig abtue (USDOS 23.4.2024).

Das zur Präsidialverwaltung gehörende Regierungsbüro für verfassungsmäßige Garantien der Bürgerrechte untersuchte und beantwortete weiterhin die Beschwerden der Bürger, doch die unzureichende Personalausstattung und die uneinheitliche Zusammenarbeit mit anderen Regierungseinrichtungen beeinträchtigten die Wirksamkeit des Büros (USDOS 23.4.2024).

Quellen: […]

Wehrdienst und Rekrutierungen

Der Militärdienst dauert in der Regel zwei Jahre und ist für Männer zwischen 18 und 27 Jahren obligatorisch (AA 9.4.2024; vgl. CIA 1.5.2024). Es besteht eine 24-monatige Wehrpflicht (CIA 1.5.2024). Die Rekrutierung wird nicht an bestimmten Merkmalen wie Herkunft/Abstammung, Hautfarbe, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen oder sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung ausgerichtet. Praktisch soll man sich jedoch entziehen können, wenn die dafür notwendigen Geldmittel oder einflussreiche Verbindungen vorhanden sind aber unter anderem auch durch Arbeitsmigration nach Russland. Manche von ihnen werden aber - auch über ihre Familien - unter Druck gesetzt, zurückzukehren und den Dienst abzuleisten (AA 9.4.2024).

Jährlich finden offiziell im Frühjahr und Herbst Rekrutierungskampagnen statt. Berichten zufolge kommt es vor, dass bei Nichterfüllung der regionalen Quoten junge Männer willkürlich zwangsrekrutiert werden können (AA 9.4.2024).

Im August 2021 hob die tadschikische Regierung die Ausnahmeregelung für Hochschulabsolventen auf, erlaubte aber Männern, eine Gebühr zu entrichten, um sich der Wehrpflicht zu entziehen, wobei die Zahl der Personen, die diese Ausnahmeregelung in Anspruch nehmen können, begrenzt ist (CIA 1.5.2024).

Quellen: […]

Wehrersatzdienst, Wehrdienstverweigerung / Desertion

Gemäß dem Gesetz „Über die allgemeine Wehrpflicht und Wehrdienst“ hat jeder Wehrpflichtige ein Recht auf „alternativen Wehrdienst“, jedoch wurde bisher noch kein Gesetz zum Verfahren des Ersatzdienstes eingeführt. Ein entsprechender Entwurf, der unter anderem auch die Verweigerung aus Glaubens- und Gewissensgründen vorsieht, liegt dem Parlament bereits seit längerem vor. Er wurde bislang noch nicht verabschiedet. Wehrdienst-Verweigerungen werden mit Geld- bzw. Haftstrafen belegt, Fahnenflucht mit Haftstrafen von zwei bis fünf Jahren (AA 9.4.2024).

Eine Möglichkeit zur Ableistung von Zivildienst gibt es in Tadschikistan nicht (ÖB 1.2023).

Quellen: […]

Allgemeine Menschenrechtslage

Der Schutz der Menschenrechte ist in der Verfassung verankert. In Artikel 5 heißt es: „Das Leben, die Ehre, die Würde und die sonstigen Rechte des Einzelnen sind heilig. Die Anerkennung, die Beachtung und der Schutz der Menschen- und Bürgerrechte und -freiheiten ist die Pflicht des Staates“ (AA 9.4.2024). In der Praxis kommen allerdings glaubwürdige Berichte über zahlreiche Menschenrechtsverletzungen unterschiedlichster Art vor (USDOS 23.4.2024).

Im August 2023 hat die Regierung von Tadschikistan eine Nationale Strategie der Menschenrechte für den Zeitraum bis 2038 verabschiedet, welche laut Kritikern aber nicht der gelebten Praxis entspricht (AA 9.4.2024; vgl. BS 2024, USDOS 23.4.2024).

Die Verfassung garantiert allen Bürgern einen gleichberechtigten Zugang zu Bildung, öffentlichen Ämtern und Beschäftigung. In der Praxis ist die Chancengleichheit jedoch nicht erreicht worden (BS 2024).

Im Jahr 2020 fanden in dem Land getrennt voneinander Parlaments- und Präsidentschaftswahlen statt. Die vom Büro für demokratische Institutionen und Menschenrechte der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa entsandte Wahlbeurteilungsmission beschrieb "systematische Verstöße gegen grundlegende politische Rechte und Freiheiten", die "keinen Raum für eine pluralistische politische Debatte ließen", und stellte fest, dass eine echte Opposition "aus der politischen Landschaft entfernt wurde". Der Bericht kam auch zu dem Schluss, dass "seit langem bestehende Probleme mit der Transparenz und der Rechenschaftspflicht die Integrität und Glaubwürdigkeit" der Wahlen untergraben haben. Aufgrund des restriktiven politischen Umfelds des Landes waren beide Wahlen weder fair noch frei von Missbrauch und Unregelmäßigkeiten (USDOS 23.4.2024).

Die Bildungsmöglichkeiten stehen allen Bürgern gleichermaßen offen, doch beschränken korrupte Zulassungspraktiken den Zugang zur Hochschulbildung auf diejenigen, die hohe Bestechungsgelder zahlen können (BS 2024).

Es gibt zwar gesetzliche Bestimmungen gegen Diskriminierung, doch werden diese nicht konsequent durchgesetzt (BS 2024).

Willkürliche Festnahmen kommen vor, das Verschwindenlassen von Personen in Einzelfällen (AA 9.4.2024).

Die Regierung unternahm nur selten glaubwürdige Schritte, um Beamte, die möglicherweise Menschenrechtsverletzungen begangen haben, zu identifizieren, zu untersuchen, strafrechtlich zu verfolgen und zu bestrafen (USDOS 23.4.2024).

Obwohl die Verfassung und die Gesetze willkürliche oder ungesetzliche Eingriffe in die Privatsphäre, die Familie, die Wohnung oder den Schriftverkehr generell untersagten, gab es zahlreiche Berichte, dass die Regierung diese Verbote nicht einhielt (USDOS 23.4.2024).

Quellen: […]

Meinungs- und Pressefreiheit

Meinungs- und Pressefreiheit sind in der Verfassung festgeschrieben; in der Praxis sind sie jedoch massiv beschränkt (AA 9.4.2024; vgl. USDOS 23.4.2024, AI 24.4.2024) durch Verhaftungen, strafrechtliche Verfolgung, die Androhung hoher Geldstrafen, die Verabschiedung strenger und weitreichender Verleumdungsgesetze und die erzwungene Schließung von Medienunternehmen (USDOS 23.4.2024). Repressionen aufgrund politischer Überzeugungen sind häufig (AA 9.4.2024).

Jahrelanger Druck der Regierung und Einschränkungen in Tadschikistan haben die Medien ihrer Fähigkeit beraubt, effektiv zu arbeiten (FH 24.5.2023).

Die Regierung schränkt die Medien erheblich ein, indem sie unabhängigen Journalisten die Akkreditierung verweigert, Blogger inhaftiert und den Inhalt von Sendungen kontrolliert. Der zivilgesellschaftliche Sektor spielt eine aktive Rolle im öffentlichen Leben, leidet jedoch unter unzureichender Finanzierung und ständiger Einmischung der Regierung. Politische und abweichende Meinungen werden von einer Justiz, die die grundlegenden Garantien für ein ordnungsgemäßes Verfahren nicht einhält, hart bestraft (FH 24.5.2023).

Medienberichten und Journalisten zufolge übten sich Journalisten regelmäßig in Selbstzensur, um Vergeltungsmaßnahmen der Behörden zu vermeiden (USDOS 23.4.2024; vgl. AI 24.4.2024).

Der Nationale Verband unabhängiger Massenmedien Tadschikistans (NANSMIT) stellt fest, dass es für Journalisten immer schwieriger geworden ist, Informationen von den lokalen Behörden zu erhalten. In ihrem jüngsten Bericht stellte sie fest, dass selbst die Generalstaatsanwaltschaft die gesetzlichen Anforderungen an die Bereitstellung von Informationen nicht erfüllt (FH 24.5.2023).

Menschenrechtsaktivisten und Journalisten berichteten über verstärkte Aktivitäten von Troll-Fabriken und staatlich organisierten Bloggern, die Kampagnen durchführten, um kritische Stimmen online zu diskreditieren und zum Schweigen zu bringen - eine Maßnahme, die die Regierung in der Vergangenheit implizit zugegeben hat. Die NRO International Partnership for Human Rights (IPHR) dokumentierte den Einsatz gezielter Rache-Porno-Attacken gegen Journalistinnen, denen mit der Veröffentlichung von kompromittierendem intimen Material im Internet gedroht wurde, um sie von kritischer Berichterstattung abzuhalten (FH 24.5.2023).

Kritik an praktischen Versäumnissen, spezifischen Gesetzen und Systemen auf unterer Ebene wird in bestimmten Bereichen wie den Rechten von Kindern mit Behinderungen toleriert (FH 24.5.2023). Jegliche direkte Kritik am Präsidenten, seiner Familie oder der Art des Regimes und den Beamten der Regierung ist verboten (FH 24.5.2023; vgl. USDOS 23.4.2024).

Zwar gibt es im Internet noch eine gewisse „Bewegungsfreiheit“, auch wird Unmut über Missstände in sozialen Medien geäußert, doch bemüht sich die Regierung hier ebenfalls um Beschränkungen: Alle E-Mails werden über ein einheitliches Kontrollzentrum geleitet. Der Zugang zu kritischen Seiten und Social-Media-Plattformen ist oft auch ohne gerichtlichen Beschluss blockiert. Ein Gesetz aus dem Jahr 2017 erlaubt es den Behörden, das Online-Verhalten der Bürger zu überwachen und ermöglicht u.a. Geld- und Haftstrafen für den Besuch „unerwünschter“ Seiten. Der Zugang zum Internet wird zeitweise breitflächig ausgesetzt (AA 9.4.2024; vgl. USDOS 23.4.2024).

Dem Gesetz zufolge konnten die Sicherheitsbehörden den Internetverkehr überwachen und hatten Zugang zu Informationen darüber, welche Internetseiten Einzelpersonen besuchten und nach welcher Art von Informationen die Personen suchten (USDOS 23.4.2024).

Angesichts der umfassenden staatlichen Überwachung von Internetaktivitäten, einschließlich E-Mails, zensierten Einzelpersonen und Gruppen ihre Ansichten bei der Nutzung des Internets häufig selbst (USDOS 23.4.2024; vgl. BS 2024).

In der Rangliste der Pressefreiheit 2024 liegt Tadschikistan auf Platz 155 von 180 gelisteten Staaten, was eine Verschlechterung um 2 Plätze gegenüber 2023 darstellt (RSF 2024).

Quellen: […]

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind in der Verfassung festgeschrieben; in der Praxis sind sie jedoch massiv beschränkt (AA 9.4.2024; vgl. AI 24.4.2024), indem sie für die Abhaltung friedlicher Proteste oder die Registrierung zivilgesellschaftlicher Organisationen eine Genehmigung der örtlichen Behörden verlangte, die routinemäßig und willkürlich ohne Begründung verweigert wurde. Die Steuerbehörden und andere Aufsichtsbehörden schüchterten die Zivilgesellschaft ein oder erzwangen die Schließung von NRO durch häufige und willkürliche Inspektionen, politisierte Gerichtsverfahren sowie Drohungen und Schikanen seitens der Sicherheitsdienste, die die NRO zur Selbstauflösung zwangen (USDOS 23.4.2024).

Demonstrationen benötigen eine Genehmigung, diese wird häufig nicht erteilt bzw. wird die Demonstration unterbunden. Wenn Kundgebungen stattfinden, sind sie in der Regel von staatlicher Seite inszeniert und organisiert (AA 9.4.2024).

Versammlungen der Opposition sind verboten (FH 24.5.2023).

Die Mitgliedschaft in einigen politischen Parteien oder Oppositionsgruppen wurde kriminalisiert und diente als Grundlage für mehrere strafrechtliche Verurteilungen. Das Gesetz verpflichtete alle „öffentlichen Vereinigungen“, detaillierte Finanzberichte auf ihren Websites zu veröffentlichen, und erlegte ihnen weitere aufwändige Berichtspflichten auf (USDOS 23.4.2024).

Die PDP kontrolliert die Majlis Namoyandagon (Repräsentantenversammlung) und verfügt über 47 Sitze in der 63 Sitze umfassenden Unterkammer des Parlaments. Seit den Parlamentswahlen 2020 haben fünf nominelle Oppositionsparteien die restlichen 16 Sitze in der Versammlung inne. Keine dieser Parteien bietet jedoch eine substantielle Opposition zur Regierungspolitik. Die lautstärkste Kritikerin der Regierung, die Sozialdemokratische Partei, hat keine Sitze in der Versammlung (FH 24.5.2023).

Präsident Rahmon hat in den letzten Jahren seine Macht weiter abgesichert und die Opposition im Inland völlig ausgeschaltet, Oppositionsgruppen können nur aus dem Ausland operieren. Die Sozialdemokratische Partei Tadschikistan (SDPT), zweite Oppositionspartei, ist weitgehend bedeutungslos (AA 9.4.2024).

Oppositionsparteien sowie lokale und internationale Beobachter berichteten, dass die Regierung selektiv politische Gegner verhaftete und strafrechtlich verfolgte. Über die Zahl der politischen Gefangenen gibt es keine endgültigen Angaben, aber NRO und Oppositionsgruppen schätzen die Zahl der politischen Gefangenen auf etwa 400 (USDOS 23.4.2024).

Mitglieder der Opposition befinden sich entweder im Exil im Ausland oder machen in Tadschikistan so wenig wie möglich auf sich aufmerksam. Um im Ausland befindliche Mitglieder der Opposition zu belangen benützt Tadschikistan immer wieder das Red-Notice System von Interpol (ÖB 1.2023).

Schutzfähigkeit und vor allem Schutzwillen vonseiten des Staates bei oppositioneller Tätigkeit ist nicht gegeben (ÖB 1.2023). Die Regierung nutzte Einschüchterung und missbrauchte gerichtliche Verfahren, um grenzüberschreitend gegen Einzelpersonen sowohl außerhalb als auch innerhalb der Landesgrenzen vorzugehen, wobei politische Gegner, Aktivisten der Zivilgesellschaft, Menschenrechtsverteidiger, Journalisten und deren Familienangehörige zur Zielscheibe wurden (USDOS 23.4.2024).

Die Regierung verhängte Verbote gegen die IRPT, die Gruppe 24 und die Nationale Allianz Tadschikistans, bei denen es sich um friedliche politische Parteien oder Bewegungen handelte, die aus zweifelhaften politischen Gründen gemäß den Rechtsvorschriften zur Bekämpfung des Extremismus verboten wurden. Religiös nahestehende politische Parteien wurden verboten (USDOS 23.4.2024; vgl. ÖB 1.2023).

Mitglieder der Opposition werden bei der Vergabe von Ämtern und bei der Aufnahme einer Geschäftstätigkeit weiterhin diskriminiert bzw. sind diese Möglichkeiten nahezu verwehrt (BS 2024).

Oppositionspolitiker hatten keinen Zugang zum staatlichen Fernsehen. Die Regierung räumte den Oppositionsparteien nur minimale Sendezeit ein, um ihre politischen Ansichten zu äußern. Privaten Sendern war es untersagt, Kooperationsvereinbarungen mit ausländischen Medien einzugehen, und sie durften ohne Genehmigung des Staatskomitees keine Sendungen veröffentlichen oder ausstrahlen. Darüber hinaus waren die Privatsender verpflichtet, die staatlichen Medien an allen kommerziellen Projekten zu beteiligen, die Einnahmen generierten. Die Nichteinhaltung dieser Vorschriften konnte zum Verlust der Sendelizenz führen (USDOS 23.4.2024).

Tadschikistan wird wegen seines brutalen Vorgehens gegen die politische Opposition in den letzten Jahren, zu dem auch glaubwürdige Foltervorwürfe gehören, zunehmend als Menschenrechtsparia angesehen (BS 2024).

Es ist davon auszugehen, dass tadschikische Sicherheitsdienste die Aktivitäten von Exiloppositionellen und regierungskritischen Personen genau beobachten: Auf nahe Angehörige in Tadschikistan wird Druck ausgeübt, damit diese ihre Verwandten beeinflussen, deren politische Aktivitäten im Ausland einzustellen (AA 9.4.2024; vgl. USDOS 23.4.2024, AI 24.4.2024). Auch können sie selbst Strafverfolgungsmaßnahmen ausgesetzt werden. Exil-politisch aktive Mitglieder der als terroristische Organisationen verbotenen „G24“ und „PIWT“ und prominente Kritikerinnen und Kritiker müssten bei Rückkehr nach Tadschikistan mit massiven staatlichen Repressionen rechnen (AA 9.4.2024).

Oppositionsnachrichtenagenturen und Websites, die sich außerhalb des Landes befinden, wurden von der Regierung weiterhin blockiert (USDOS 23.4.2024).

Das Gesetz sah das Recht vor, unabhängige Gewerkschaften zu gründen und ihnen beizutreten, verlangte jedoch die Registrierung aller Nichtregierungsorganisationen, einschließlich der Gewerkschaften (USDOS 23.4.2024).

Die Föderation der unabhängigen Gewerkschaften Tadschikistans (FNPT) steht unter strenger Aufsicht und unterstützt die Initiativen der Regierung in vollem Umfang. Nur zwei NRO, die FNPT und der Jugendverband Tadschikistans, haben das Recht, Kandidaten für das Präsidentenamt zu nominieren (FH 24.5.2023).

Quellen: […]

Haftbedingungen

Die Haftbedingungen waren hart und lebensbedrohlich. Grobe Überbelegung war ein Problem, da in fast allen Gefängnissen die vorgeschriebene Höchstbelegung überschritten wurde. Der Zugang zu und die Qualität von Nahrungsmitteln, Trinkwasser, sanitären Einrichtungen, Heizung, Belüftung, Beleuchtung und medizinischer Versorgung waren unzureichend, und fast alle Gefangenen waren zum Überleben auf zusätzliche Nahrung angewiesen, die von Verwandten und Freunden gebracht wurde (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 9.4.2024, BS 2024).

Es gibt Berichte, dass die Haftbedingungen für politische Gefangene noch schlechter seien als für „normale“ Strafgefangene, vor allem zu Beginn der Haftzeit (AA 9.4.2024) und Berichte über Misshandlungen und Folter durch Wachpersonal (AA 9.4.2024; vgl. AI 24.4.2024, BS 2024).

Das Justizministerium schränkte den Zugang zu Gefängnissen und Hafteinrichtungen für Vertreter der internationalen Gemeinschaft und von NRO ein. Seit 2004 hatte das Internationale Komitee vom Roten Kreuz keinen Zugang mehr zu den Gefängnissen, da es keine Vereinbarung mit der Regierung gab (USDOS 23.4.2024).

Quellen: […]

Todesstrafe

Tadschikistan gehört zu den Ländern und Staaten, in denen Hinrichtungsmoratorien (in der Praxis, wenn seit mindestens zehn Jahren keine Hinrichtung vollstreckt wurde oder per Gesetz wenn dieses Moratorium auf eine behördliche oder gerichtliche Entscheidung folgt) gelten (Frankreich Diplomatie 10.2022; vgl. laenderdaten.info 11.2023). Für Frauen ist sie gänzlich abgeschafft (AA 9.4.2024). Seit 2004 gab es keine Hinrichtungen (ÖB 1.2023).

Quellen: […]

Religionsfreiheit

Die tadschikische Verfassung gewährt weltanschauliche Neutralität und Religionsfreiheit (AA 9.4.2024).

Die Verfassung sieht das Recht vor, sich individuell oder gemeinsam mit anderen zu einer beliebigen Religion oder zu keiner Religion zu bekennen und an religiösen Bräuchen und Zeremonien teilzunehmen. In der Verfassung heißt es, dass „Religiöse Vereinigungen vom Staat getrennt sein müssen und sich nicht in staatliche Angelegenheiten einmischen dürfen“. Der Regierungsausschuss für Religion, Regulierung von Traditionen, Festen und Zeremonien (CRA) hat ein weitreichendes Mandat, das die Genehmigung der Registrierung religiöser Vereinigungen, den Bau von Gotteshäusern, die Teilnahme von Kindern am Religionsunterricht und die Verbreitung religiöser Literatur umfasst (USDOS 15.5.2023).

Allerdings bleibt der Spielraum für die Ausübung der Religions- und Weltanschauungsfreiheit hinter den Garantien der internationalen Menschenrechtsnormen zurück (AA 9.4.2024).

Die Regierung schränkt auf der Grundlage dreier Gesetze (Gesetz über Gewissensfreiheit und religiöse Vereinigungen von 2009; Gesetz über die Bekämpfung von Extremismus von 2020; Gesetz über die Bekämpfung des Terrorismus von 2021) und unter Berufung auf die nationale Sicherheit die Religionsfreiheit in der Praxis stark ein. Sie kontrolliert alle Glaubensgemeinschaften und verfolgt rigoros vor allem tatsächliche oder angebliche salafistische Aktivitäten (AA 9.4.2024).

Deutliche Repressionen gibt es aus Sorge vor Radikalisierung gegen echte oder vermeintliche Vertreter extremistischer Strömungen des Islam, vor allem gegen Salafisten, aber auch gegen protestantische Freikirchen und Zeugen Jehovas (AA 9.4.2024; vgl. USCIRF 5.2023).

Das Gesetz beschränkt das islamische Gebet auf bestimmte Orte, regelt die Registrierung und den Standort von Moscheen und verbietet Personen, die jünger als 18 Jahre sind, die Teilnahme an öffentlichen religiösen Aktivitäten (USDOS 15.5.2023; vgl. USCIRF 5.2023), außer Beerdigungen (USCIRF 5.2023).

Die Regierung verlangte weiterhin die Registrierung aller Religionsgemeinschaften. Nicht registrierte Religionsgemeinschaften dürfen keine religiösen Treffen oder Versammlungen einberufen, kein Eigentum für religiöse Zwecke besitzen oder nutzen, keine religiöse Literatur herstellen oder einführen, keine Spenden entgegennehmen, keine Wohltätigkeitsarbeit verrichten und keine ausländischen Personen zur Teilnahme an religiösen Aktivitäten einladen (USCIRF 5.2023).

Seit 2007 hat die Regierung die religiöse Gruppe der Zeugen Jehovas verboten, weil sie religiöse Aktivitäten ausübt, die gegen die Gesetze des Landes verstoßen, wie etwa die Verweigerung des obligatorischen Militärdienstes.(USDOS 15.5.2023) und im gleichen Jahr die Tätigkeit in Tadschikistan wegen u.a. Aufruf zur Verweigerung des Militärdienstes verboten. Seitdem wurden mehrere Mitglieder der Zeugen Jehovas, die ihren Militärdienst verweigerten, zu Haftstrafen von 3-5 Jahren verurteilt (ÖB 1.2023).

Einzelpersonen außerhalb der Regierung gaben weiterhin an, dass sie aus Angst vor staatlichen Schikanen zögerten, Themen wie die gesellschaftliche Achtung der religiösen Vielfalt, einschließlich Missbrauch oder Diskriminierung aufgrund der religiösen Überzeugung, zu diskutieren. Vertreter der Zivilgesellschaft sagten, dass sie Diskussionen über Religion im Allgemeinen, insbesondere über die Beziehungen zwischen verschiedenen religiösen Gruppen, weiterhin vermeiden (USDOS 15.5.2023).

Das Gesetz verbietet die Gründung und Tätigkeit religiöser Vereinigungen, die Rassismus, Nationalismus, Feindschaft, sozialen und religiösen Hass fördern, zum gewaltsamen Umsturz der verfassungsmäßigen Ordnung oder zur Organisation bewaffneter Gruppen aufrufen. Die Verfassung verbietet "Propaganda und Agitation", die religiöse Feindschaft fördern (USDOS 15.5.2023).

Quellen: […]

Religiöse Gruppen

Mehr als 90 % der Bevölkerung sind Muslime, von denen die Mehrheit der Hanafi-Schule des sunnitischen Islam angehört. Etwa 3 bis 4 Prozent der Muslime sind schiitische Ismailiten, von denen die meisten in der GBAO (Gorno-Badakhshon Autonomous Region) im Osten des Landes leben (USDOS 15.5.2023).

Die größte christliche Gruppe ist russisch-orthodox. Es gibt kleinere Gemeinschaften von evangelischen Christen, Baptisten, römischen Katholiken, Siebenten-Tags-Adventisten, Mitgliedern der Zeugen Jehovas, Lutheranern und konfessionslosen Protestanten. Außerdem gibt es kleinere Gemeinschaften von Juden, Bahais und Mitgliedern der Internationalen Gesellschaft für Krishna-Bewusstsein (USDOS 15.5.2023).

Das harte Vorgehen gegen die religiösen Praktiken der Ismaeliten, einer religiösen Minderheit der GBAO, das im Jahr 2022 mit der Zerstörung religiöser Symbole, der Schließung von Gebetsstätten und dem Verbot religiöser Feste begonnen hatte, verschärfte sich. Die Behörden bestraften weiterhin das gemeinsame Gebet in Privathäusern, drohten mit der strafrechtlichen Verfolgung von Religionspädagogen, beschlagnahmten religiöses Lehrmaterial und versuchten Berichten zufolge, bestimmte Praktiken durch die der sunnitischen muslimischen Mehrheit zu ersetzen (AI 24.4.2024).

Es gab keine Berichte über antisemitische Vorfälle. Die kleine jüdische Gemeinde des Landes - der Jüdische Weltkongress schätzt ihre Mitgliederzahl auf 200 bis 600 - verfügte über ein Gotteshaus und sah sich keinem offenkundigen Druck seitens der Regierung oder anderer gesellschaftlicher Kräfte ausgesetzt (USDOS 23.4.2024).

Quellen: […]

Minderheiten

Nationale Minderheiten werden in Tadschikistan toleriert und bilden ca. 15,7 Prozent der Gesamtbevölkerung (ÖB 1.2023). Die Verfassung sieht den gleichen Schutz vor dem Gesetz für alle Bürger vor, unabhängig von ihrer ethnischen oder nationalen Herkunft (USOS 23.4.2024).

Das Verhältnis zu den zahlenmäßig größten nationalen Minderheiten (usbekisch 14 Prozent, kirgisisch 0,8 Prozent, Pamiris 3 Prozent) ist weitgehend frei von staatlicher Diskriminierung, wenngleich sie nicht in allen Bereichen die gleichen Chancen haben wie ethnische Tadschiken (AA 9.4.2024).

Größere Minderheiten sind auch Angehörige anderer Ethnien, die vor allem unter sowjetischer Ägide nach Tadschikistan kamen, deren Zahlen aber deutlich abgenommen haben (z.B. Russen, Belarussen, Ukrainer, Tataren, Koreaner etc.). Im Großen und Ganzen unterscheidet sich deren Lage nicht von der der Mehrheitsbevölkerung. Gelegentlich kommt es zu öffentlichen Anfeindungen. Langjährige Beobachter des Landes berichten, dass die Fremdenfeindlichkeit zugenommen habe (AA 9.4.2024).

Staatliche Repressionen gegen bestimmte Personen aufgrund ihrer Ethnie, Religion oder Nationalität sind die Ausnahme (AA 9.4.2024).

Das Gesetz schränkte die Beteiligung von Angehörigen von Minderheitengruppen am politischen Prozess nicht ein, und bis zu einem gewissen Grad nahmen sie daran teil (USDOS 23.4.2024).

Im April [2023] äußerte sich der CERD-Ausschuss besorgt über die Marginalisierung und Diskriminierung der Pamiris, einer ethnischen und religiösen Minderheit, die hauptsächlich in GBAO lebt. Obwohl Tadschikistan im Jahr 2022 ein Gesetz über die Gleichstellung und die Beseitigung aller Formen von Diskriminierung verabschiedet hatte, wurden die Pamiris durch die Gesetzgebung nicht geschützt, da die Behörden bestritten, dass sie eine ethnisch oder sprachlich unterschiedliche Gruppe seien. Die Behörden setzten die gewaltsame Assimilierung der pamirischen Bevölkerung fort und unterdrückten den Gebrauch der pamirischen Sprache und die Behauptung der pamirischen Identität in staatlichen Einrichtungen, Schulen, Medien, künstlerischen Darbietungen und öffentlichen Räumen (AI 24.4.2024).

Quellen: […]

Frauen

Es gibt kein Gesetz, das Frauen oder Männer diskriminiert, die Verfassung stipuliert die Gleichheit der Geschlechter. Tadschikistan bleibt jedoch eine konservative Gesellschaft mit hoher sozialer Kontrolle, in der traditionelle Rollenmuster vorherrschen (AA 9.4.2024; vgl. USDOS 23.4.2024).

Das Gesetz schränkte die Beteiligung von Frauen am politischen Prozess nicht ein, und bis zu einem gewissen Grad nahmen sie daran teil (USDOS 23.4.2024). Frauen sind in öffentlichen Ämtern und Unternehmen deutlich unterrepräsentiert. In der laufenden Legislaturperiode sind nur 19 % der Parlamentssitze und 6 % der stellvertretenden Ministerposten (von 13 %) mit Frauen besetzt (gegenüber 23 %) (BS 2024).

Frauen waren in Entscheidungsprozessen auf allen Ebenen der politischen Institutionen unterrepräsentiert. Kulturelle Gepflogenheiten verhinderten die Beteiligung von Frauen an der Politik, obwohl die Regierung und die politischen Parteien einige Anstrengungen unternahmen, die Beteiligung von Frauen zu fördern (USDOS 23.4.2024).

Das Gesetz stellte Vergewaltigung unter Strafe, die mit bis zu 20 Jahren Haft geahndet werden konnte. Es gab weder ein gesondertes Gesetz für Vergewaltigung in der Ehe noch für die Vergewaltigung von Männern. Die Polizei riet den Frauen in der Regel davon ab, Anzeige zu erstatten (USDOS 23.4.2024).

Häusliche Gewalt gegen Frauen ist nach wie vor weit verbreitet (AA 9.4.2024; vgl. USDOS 23.4.2024, HRW 11.1.2024, BS 2024), Trotz eines entsprechend verabschiedeten Gesetzes 2013 ist staatlicher Schutz vor sexueller Gewalt innerhalb der Ehe kaum gegeben, Gesetzesentwürfe zur Kriminalisierung von häuslicher Gewalt wurden bislang nicht verabschiedet (AA 9.4.2024; vgl. USDOS 23.4.2024). Behörden, die die traditionellen Geschlechterrollen fördern wollten, taten häusliche Gewalt häufig als "Familienangelegenheit" ab, gingen gemeldeten Fällen von häuslicher Gewalt nur selten nach und verfolgten nur wenige mutmaßliche Täter (USDOS 23.4.2024).

Das staatliche Komitee für Frauenangelegenheiten verfügte nur über begrenzte Mittel, um Opfer häuslicher Gewalt zu unterstützen, aber die Vertreter des Komitees verwiesen die Frauen zur Unterstützung an Notunterkünfte (USDOS 23.4.2024).

Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz war nicht gesetzlich verboten. Das Komitee für Frauen- und Familienangelegenheiten unterhielt ein Callcenter für Opfer von sexueller Belästigung am Arbeitsplatz, über das ein Spezialist den Opfern rechtlichen und psychologischen Beistand leisten konnte (USDOS 23.4.2024).

Hanafi-Sunniten-Moscheen setzten weiterhin ein religiöses Edikt des von der Regierung unterstützten Ulema-Rates durch, das Frauen das Beten in diesen Moscheen untersagt (USDOS 15.5.2023).

Ehen werden oftmals nicht formalisiert, sondern (auch wegen der Verwaltungskosten) nur vor einem Imam eingegangen. So können die gesetzlichen Verbote von Eheschließungen vor Erreichen der Volljährigkeit umgangen werden (AA 9.4.2024).

Religiöse Zeremonien ermöglichten de facto Polygynie und die Verheiratung von Minderjährigen trotz der Illegalität dieser Praktiken. Inoffizielle Zweit- und Drittehen wurden immer häufiger geschlossen, wobei weder die Ehefrauen noch die Kinder aus den nachfolgenden Ehen Rechtsstellung oder Rechte hatten (USDOS 23.4.2024).

Zwangsheiraten kommen vor. „Ehrenmorde“ oder Genitalverstümmelung sind nicht bekannt (AA 9.4.2024).

Die Wirtschaftsreform- und Armutsbekämpfungsstrategien des Landes enthalten zwar solide Komponenten, die auf die Beseitigung dieser Ungleichheiten abzielen, aber eine Reihe institutioneller, sozialer und kultureller Faktoren haben die Umsetzung dieser Maßnahmen behindert. Die politische Elite um Präsident Rahmon vertritt ein äußerst konservatives und patriarchalisches Gesellschaftsmodell, in dem Frauen und Jugendliche eine untergeordnete Rolle spielen (BS 2024).

Sexuelle Ausbeutung und/oder Zwangsprostitution kommen vor allem aufgrund wirtschaftlicher Not vor, sind aber kein leicht auszumachendes Alltagsphänomen. Schutz vor sexueller Gewalt ist gesetzlich gegeben, in der Praxis dürfte dieser jedoch häufig nicht durchsetzbar sein (AA 9.4.2024).

Es gab keine Berichte über erzwungene Abtreibungen oder unfreiwillige Sterilisationen durch staatliche Behörden (USDOS 23.4.2024).

Quellen: […]

Kinder

Obwohl der Zugang zur Staatsbürgerschaft formell allen Gruppen ohne Diskriminierung gewährt wird, gibt es eine deutliche Tendenz zur Nativisierung, die sich in einer offiziellen staatlichen Liste zugelassener Babynamen und strengen Vorschriften für "russifizierte" Nachnamen niederschlägt (BS 2024).

Kostenlose und allgemeine öffentliche Bildung war bis zum Alter von 16 Jahren oder bis zum Abschluss der neunten Klasse Pflicht (USDOS 23.4.2024).

Die Bildungschancen stehen Jungen und Mädchen auf der Primar-, Sekundar- und Tertiärstufe gleichermaßen offen (BS 2024).

Das Bildungs- und Ausbildungssystem Tadschikistans ist nach wie vor unterdurchschnittlich. Die Qualität der Schulbildung, insbesondere im Sekundarbereich, wird durch einen Mangel an qualifizierten Lehrkräften, geringe Motivation, veraltete Schulbücher und eine marode Schulinfrastruktur erheblich beeinträchtigt (BS 2024).

Mädchen haben es schwerer, Zugang zu Bildung zu erhalten, weil gerade auf dem konservativen Land die allgemeine Schulpflicht nicht eingehalten wird und Mädchen aus Kostengründen eher aus der Schule genommen werden als Jungen (AA 9.4.2024), oder da die Eltern ihren Söhnen, die sie als künftige Ernährer betrachteten, oft Vorrang bei der Bildung einräumten (USDOS 23.4.2024). Teilweise besuchen Kinder auch aufgrund der schlechten hygienischen Bedingungen nicht die Schule (AA 9.4.2024).

Obwohl das Gesetz den Kindern das Recht auf ein gewaltfreies Leben zubilligte, wurde Kindesmissbrauch nicht ausdrücklich unter Strafe gestellt (USDOS 23.4.2024).

Das gesetzliche Mindestalter für die Heirat von Männern und Frauen lag bei 18 Jahren. In Ausnahmefällen, über die ein Richter zu entscheiden hatte, wie z. B. im Falle einer Schwangerschaft, konnte ein Paar bei einem Gericht eine Herabsetzung des Alters auf 17 Jahre beantragen. Religiöse Eheschließungen von Minderjährigen, die keiner offiziellen zivilen Registrierung bedurften, waren in ländlichen Gebieten weiter verbreitet (USDOS 23.4.2024).

Das Gesetz verbot ausdrücklich die Zwangsverheiratung von Mädchen unter 18 Jahren oder den Abschluss eines Ehevertrags mit einem Mädchen unter 18 Jahren. Die Familien setzten die Mädchen jedoch häufig unter Druck, um sie gegen ihren Willen zu verheiraten. Auf eine frühe Heirat stand eine Geld- oder Gefängnisstrafe von bis zu sechs Monaten, auf eine Zwangsehe eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren. Da Paare ihre Eheschließung nicht registrieren lassen konnten, wenn einer der potenziellen Ehepartner jünger als 18 Jahre war, ließen viele Paare die Trauung einfach von einem örtlichen religiösen Führer durchführen. Ohne standesamtliche Bescheinigung hatte die Braut nur wenige Rechte (USDOS 23.4.2024).

Das Gesetz verbietet die kommerzielle sexuelle Ausbeutung von Kindern und Kinderpornografie. Das Gesetz verbietet den Kauf und Verkauf von Kindern und enthält eine Bestimmung, die die Ausbeutung von Kindern als Menschenhandel qualifiziert. Das Mindestalter für einvernehmlichen Sex lag bei 16 Jahren (USDOS 23.4.2024).

Personen, die wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern verurteilt wurden, wurde auf Lebenszeit das Recht entzogen, in allen Organisationen und Einrichtungen zu arbeiten, die mit der Erziehung und Bildung von Kindern zu tun haben (USDOS 23.4.2024).

Tadschikistan hat Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation der VN (ILO) zur Abschaffung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit ratifiziert (AA 9.4.2024; vgl. USDOS 23.4.2024).

Das Mindestalter für die Aufnahme der Arbeit lag bei 16 Jahren, obwohl Kinder mit Genehmigung der örtlichen Gewerkschaft bereits mit 15 Jahren arbeiten durften (USDOS 23.4.2024).

Kinderarbeit findet aus Not oder im familiären Umfeld vor allem in ländlichen Gebieten statt (AA 9.4.2024; vgl. USDOS 23.4.2024).

Es gab Berichte, wonach die für die Rekrutierung von Soldaten zuständigen Behörden Kinder unter 18 Jahren von öffentlichen Plätzen entführten und zum Wehrdienst verpflichteten, um lokale Rekrutierungsquoten zu erfüllen (USDOS 23.4.2024).

Es gab glaubwürdige Berichte über Familien, die ihre LGBTQI+-Kinder medizinischen, psychologischen und religiösen Zwangspraktiken unterzogen, um ihre sexuelle Identität zu "korrigieren" oder zu "heilen" (USDOS 23.4.2024).

Quellen: […]

Homosexuelle / Sexuelle Minderheiten

Einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen waren in dem Land legal (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 9.4.2024), wobei das Alter für die Einwilligung das gleiche war wie bei gegengeschlechtlichen Beziehungen (AA 9.4.2024).

Im Juli 2022 wurde erstmals ein Anti-Diskriminierungsgesetz verabschiedet (AA 9.4.2024). Das Gesetz verbietet nicht die Diskriminierung durch staatliche und nichtstaatliche Akteure aufgrund der sexuellen Ausrichtung, der Geschlechtsidentität oder des Geschlechtsausdrucks oder der Geschlechtsmerkmale (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 9.4.2024).

Zwar gibt es kein gesetzliches Verbot homosexueller Handlungen; die gesellschaftliche Akzeptanz ist aber vor allem in ländlichen Gebieten gering (AA 10.5.2024; vgl. BMEIA 10.5.2024).

Im ganzen Land gab es Berichte darüber, dass lesbische, schwule, bisexuelle, transgender, queere oder intersexuelle (LGBTQI+) Personen körperlichen und psychologischen Misshandlungen, Belästigungen, Erpressungen und Ausbeutung ausgesetzt waren, weil sie ihren Familien ihren LGBTQI+-Status offenbart hatten oder weil sie verdächtigt wurden, LGBTQI+ zu sein. Die Polizei, andere Strafverfolgungsbeamte und Einzelpersonen drohten LGBTQI+-Personen mit öffentlichen Schlägen (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 9.4.2024, HRW 11.1.2024).

Weit verbreitete kulturelle Normen, die LGBTQI+-Personen stigmatisieren, hielten diese Personen oft davon ab, sich offen als LGBTQI+ zu identifizieren oder öffentlich über LGBTQI+-Themen zu sprechen. Zivilgesellschaftliche Organisationen, die sich für LGBTQI+-Personen einsetzen, hielten sich aufgrund der offenen Feindseligkeit der Regierung und der Öffentlichkeit gegenüber LGBTQI+-Themen zurück. Der Druck auf LGBTQI+-NRO schränkte die Möglichkeiten dieser Organisationen ein, in der Öffentlichkeit zu agieren. LGBTQI+-Personen wurden durch Sicherheitsbedenken daran gehindert, sich offen und friedlich zu versammeln (USDOS 23.4.2024).

Für Transgender-Personen war es schwierig, von der Regierung neue offizielle Dokumente zu erhalten. Das Gesetz erlaubte die Änderung des Geschlechts in den Ausweispapieren nur, wenn ein medizinischer Dienstleister das Dokument genehmigte (USDOS 23.4.2024).

Quellen: […]

Bewegungsfreiheit

Das Gesetz sah Reise-, Auswanderungs- und Rückkehrfreiheit vor, doch die Regierung erließ einige Einschränkungen. In einigen Fällen hatten die Bürger aufgrund willkürlicher und uneinheitlicher Beschränkungen nicht das Recht, das Land zu verlassen. Bisweilen schränkten die Grenzschutzbeamten Bürger, die ins Ausland reisen wollten, willkürlich ein (USDOS 23.4.2024).

Tadschikische Staatsangehörige können ihren Wohnsitz innerhalb Tadschikistan frei wählen bzw. wechseln. Laut Binnenmigrationsvorschriften besteht allgemeine Meldepflicht des Wohnsitzes innerhalb von 15 Tagen nach dem Bezug der Unterkunft (ÖB 1.2023).

Moskau unterstützte weiterhin die gezielte Verfolgung von in Russland lebenden Exilanten durch andere autoritäre Regierungen. Die Regierung Tadschikistans nutzte die seit langem praktizierte sicherheitspolitische Zusammenarbeit mit Moskau für eine umfassende Kampagne grenzüberschreitender Repression (FH 4.2024; vgl. USDOS 23.4.2024). Mitglieder der Pamiri-Diaspora, einer ethnischen Gruppe aus dem tadschikischen Autonomen Gebiet Gorno-Badachschan (GBAO), waren die Hauptleidtragenden der grenzüberschreitenden Repressionskampagne der Regierung, die auf die Niederschlagung von Protesten in der Region folgte. Elf tadschikische Staatsbürger wurden 2022 aus Russland überstellt und unrechtmäßig abgeschoben. Darunter waren auch Personen, die die russische Staatsbürgerschaft angenommen hatten (FH 4.2023).

Quellen: […]

Meldewesen

In Tadschikistan gibt es kein einheitliches Format von Adressen. Straßennamen existieren zumeist nur in den größeren Siedlungen und Städten. Einige Straßen verfügen über einen russischen und einen tadschikischen Namen. Gibt es keinen Straßennamen, wird oftmals ein Orientierungspunkt angegeben. Die Namen vieler Orte kommen mehrfach vor. Meist wird der entsprechende Ort dann durch die nächsthöhere Verwaltungseinheit und die Provinz, in der er belegen ist, näher bezeichnet (AA 9.4.2024).

In Tadschikistan existiert ein zentrales Meldewesen. Bürgerinnen und Bürger sind verpflichtet, ihre Wohnanschrift zu registrieren und Änderungen gegenüber der Meldebehörde mitzuteilen. Personen ohne festen Wohnsitz existieren offiziell nicht. Diese sind z.B. unter der Adresse der Eltern oder anderer Verwandter registriert. Die registrierte Adresse wird im Inlandspass bzw. der ID-Card vermerkt (AA 9.4.2024).

Quellen: […]

IDPs und Flüchtlinge

Tadschikistan ist allen relevanten VN-Flüchtlingskonventionen beigetreten und organisiert mit Hilfe des UNHCR und lokaler NROs Schutz- und Integrationsprojekte, wenn auch in sehr rudimentärer Form (AA 9.4.2024; vgl. USDOS 23.4.2024).

Das Gesetz sieht die Gewährung von Asyl und Flüchtlingsstatus vor, und die Regierung hat ein System für den Schutz von Asylbewerbern und Flüchtlingen eingerichtet. Das Verfahren zur Feststellung des Flüchtlingsstatus und die damit verbundenen Gerichtsverfahren entsprachen nicht in vollem Umfang den internationalen Standards (USDOS 23.4.2024).

Bei ausländischen Flüchtlingen in Tadschikistan handelt es sich fast ausschließlich um Personen aus Afghanistan (AA 9.4.2024). Die Landgrenze blieb das ganze Jahr über für Asylbewerber aus Afghanistan geschlossen, und die Regierung verweigerte vielen, aber nicht allen, Neuankömmlingen die Einreise (USDOS 23.4.2024).

Im Rahmen des staatlichen Binnenmigrationsprogramms werden jährlich Einwohner aus den Gebieten, die anfällig für Naturkatastrophen sind, in ungefährliche Regionen umgesiedelt. Dieser Kategorie von Binnenmigranten stehen Sozialleistungen zu (ÖB 1.2023).

Ausweichmöglichkeiten von politischen oder sozialen Dissidentinnen und Dissidenten werden vor allem in einer Ausreise in Drittländer gesehen, in erster Linie nach Russland, in die Türkei oder in EU-Mitgliedstaaten. So ist die „PIWT“-Führung vor allem in EU-Mitgliedstaaten ansässig (AA 9.4.2024).

Quellen: […]

Grundversorgung und Wirtschaft

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist größtenteils gewährleistet, humanitäre Hilfe aus dem Ausland spielt eine geringe Rolle (AA 9.4.2024).

Überweisungen der mindestens 500.000 tadschikischen Migrantinnen und Migranten in Russland machen rund ein Drittel des Bruttoinlandsproduktes Tadschikistans aus (AA 9.4.2024), und sind die größte externe Einkommensquelle Tadschikistans (CIA 1.5.2024).

Armut, ein Mangel an Arbeitsplätzen und höhere Löhne im Ausland veranlassen Tadschiken zur Auswanderung. Russland - insbesondere Moskau - ist das Hauptziel, während eine kleinere Anzahl religiöser Muslime, in der Regel usbekischer Abstammung, nach Usbekistan auswandert.

Obwohl Tadschikistan über den für eine funktionierende Marktwirtschaft erforderlichen rechtlichen und institutionellen Rahmen verfügt, herrscht nur in einigen Wirtschaftssegmenten echter Marktwettbewerb. Die Rechts- und Verfahrensvorschriften zur Regelung der Wettbewerbsfähigkeit des Marktes sind unzuverlässig und werden häufig ignoriert. Preisabsprachen, staatliche Subventionen und endemische Korruption prägen weiterhin die heimische Wirtschaft (BS 2024).

Tadschikistans Verfassungssystem ist zwar nominell demokratisch, aber in Wirklichkeit ist das Land eine vetternwirtschaftliche Kleptokratie, in der die Familie Rahmon die Wirtschaft und die wichtigsten öffentlichen und privaten Vermögenswerte fest im Griff hat (FH 24.5.2023).

Tadschikistan ist eine der ärmsten der früheren Sowjetrepubliken (ÖB 1.2023; vgl. AA 9.4.2024, GIZ 31.12.2023). Die hohe Arbeitslosigkeit zwingt große Teile der Bevölkerung, im Ausland (hauptsächlich in Russland) zu arbeiten und ihre Familien zu Hause durch Überweisungen (42 % des BIP 2022) zu unterstützen. Durch diese prekäre Lage sind alte und behinderte Personen auf den Familienverband angewiesen, während sich dies für Menschen mit Behinderung noch schwieriger gestaltet. Artikel 39 der tadschikischen Verfassung bestimmt, dass jedem Menschen im Falle von Krankheit, Behinderung, Arbeitslosigkeit, Verlust von arbeitstätigen Familienmitgliedern (Todesfall) und in anderen gesetzlich festgelegten Fällen soziale Versorgung garantiert ist. Die einfachgesetzliche Grundlage dafür bilden die Nationale Entwicklungsstrategie bis 2030, die Gesundheitsstrategie bis 2030 und das staatliche Programm für sozialen Schutz alter Menschen für 2022-2030 (ÖB 1.2023).

Laut Schätzungen des Welternährungsprogramms lebten 2020 rund 47 % der Tadschikinnen und Tadschiken von weniger als 1,33 USD pro Tag, wobei ein Drittel der Bevölkerung an Unterernährung leidet. Lebensmittelpreise steigen, nur fünf Prozent der Haushalte erhalten staatliche Beihilfen (AA 9.4.2024).

Die Regierung legte einen monatlichen Mindestlohn fest, der unter der Armutsgrenze lag (USDOS 23.4.2024). Die gesetzliche Wochenarbeitszeit betrug 40 Stunden, und das Gesetz schrieb die Bezahlung von Überstunden vor, aber es gab keine gesetzliche Begrenzung der obligatorischen Überstunden (USDOS 23.4.2024).

Die staatliche Aufsichtsbehörde für Arbeit, Migration und Beschäftigung, die dem Ministerium für Arbeit, Migration und Beschäftigung untersteht, war für die Durchsetzung des Arbeitsrechts zuständig. Diese war zwar befugt, unangekündigte Inspektionen durchzuführen und Sanktionen zu verhängen, aber Inspektionen und Sanktionen waren selten. Aus Angst vor Vergeltungsmaßnahmen seitens des Arbeitgebers reichten die Beschäftigten nur selten Beschwerden über Verstöße gegen die Arbeitsrechte ein (USDOS 23.4.2024).

Die Löhne in der Landwirtschaft waren die niedrigsten aller Sektoren, und viele Arbeitnehmer wurden in Naturalien bezahlt (USDOS 23.4.2024).

Die Beschäftigten hatten das Recht zu streiken, aber das Gesetz verlangte eine vorherige behördliche Genehmigung für Versammlungen und andere Massenaktionen, wodurch die Möglichkeiten der Gewerkschaften, Versammlungen oder Demonstrationen zu organisieren, eingeschränkt wurden (USDOS 23.4.2024).

Quellen: […]

Sozialbeihilfen

Das integrierte sowjetische Sozialfürsorgesystem ist seit der Unabhängigkeit Tadschikistans immer weiter ausgehöhlt worden. In der nationalen Gesetzgebung sind Geld- und Subventionsregelungen für Renten, Entschädigungen bei Krankheit, Arbeitslosigkeit, Invalidität und Mutterschaft vorgesehen, und das Recht auf diese Leistungen wird im Allgemeinen respektiert. Diese Entschädigungen sind jedoch in den meisten Fällen so niedrig, dass Angehörige vieler schutzbedürftiger Gruppen, wie Senioren oder Behinderte, ohne zusätzliche nichtstaatliche Unterstützung nicht überleben könnten. Im Juli 2020 hat die Regierung die Renten und Löhne im öffentlichen Dienst angehoben, aber die Mindestrenten und Löhne gelten als unsicher. Eine unbedeutende Zahl arbeitsloser Bürger erhält Arbeitslosenunterstützung (BS 2024).

Die Arbeitsmigration ist ein wichtiger Puffer für den Arbeitsmarkt, und die Rücküberweisungen der Migranten sind auch ein wichtiges alternatives soziales Sicherheitsnetz für etwa zwei Drittel der Bevölkerung. Informelle Selbsthilfenetzwerke, die sich auf Großfamilien und Dörfer stützen, dienen zusätzlich als wichtige soziale Sicherheitsnetze (BS 2024).

Quellen:

BS – Bertelsmann Stiftung (2024): BTI 2024 Country Report, Tajikistan, https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2024_TJK.pdf, Zugriff 28.4.2024

Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgung bewegt sich auf dem Niveau eines Entwicklungslandes (AA 9.4.2024; vgl. EDA 10.5.2024, BMEIA 10.5.2024). Selbst in der Hauptstadt Duschanbe ist die Notfallversorgung eingeschränkt (AA 10.5.2024; BMEIA 10.5.2024). Es besteht ein hohes Infektionsrisiko bei ärztlichen Behandlungen (BMEIA 10.5.2024).

Tadschikistans Gesundheitssystem gilt als unterfinanziert und belastet durch Korruption und wegen niedriger Gehälter und schlechter Arbeitsbedingungen steigende Fachkräfteflucht. Die tadschikische Bevölkerung ist laut Umfragen mit dem öffentlichen Gesundheitssektor unzufrieden (Korruption, überteuerter und von Eliten kontrollierender Pharmasektor, fehlende medizinische Geräte und Medikamente, immer höhere privat zu bezahlende Behandlungskosten etc.). Durch fehlende ausreichende Einnahmen kann Tadschikistan seinen Haushaltsverpflichtungen, vor allem im Bereich der sozialen Dienste nicht nachkommen. Ambitionierte Ziele, die z.B. in der Nationalen Gesundheitsstrategie Tadschikistans bis 2030 angestrebt werden, können aus diesen Gründen schwer umgesetzt werden. Nur die elementarste Grundversorgung ist verfügbar. Die wichtigsten Leistungen werden auf der Ebene der zentralen Bezirkskrankenhäuser und in Großstädten erbracht. Das mangelhafte Straßennetz und das unzureichende öffentliche Verkehrssystem erschweren die Anbindung an die Städte für Bewohner der Hochgebirgsregionen. Daher sind die Bewohner z.B. der Region Gorno Badakschan selbst in Notfällen auf die unterbesetzten und schlecht ausgestatteten örtlichen Gesundheitszentren, in welchen oft grundlegende Medikamente und sogar ausreichende Versorgung mit Strom, Wasser und Heizung fehlen, sowie auf humanitäre Hilfe (entsandte Ärzte, mobile Kliniken, Medikamentenlieferungen etc.). angewiesen (ÖB 1.2023). Entgegen gesetzlichen Bestimmungen ist eine Behandlung für viele Patienten in der Praxis meist nicht kostenlos, zumal die Gehälter im medizinischen Bereich nicht existenzsichernd sind (AA 9.4.2024).

Das nationale Krankenversicherungssystem kann – anders als in entsprechenden Gesetzen im Gesundheitsbereich sowie zahlreichen staatlichen Programmen angegeben – die Behandlung und Medikamente für tadschikische Bevölkerung nicht abdecken. Der Regel über kostenlose Behandlung bestimmter Bevölkerungsgruppen, wie Behinderte, Veteranen, Jugendliche, Kinder unter drei Jahren etc., wird nicht immer befolgt. Laut Ergebnissen der Bevölkerungsbefragungen sind in der Tatsache beinahe alle medizinischen Dienstleistungen gebührenpflichtig. Nur vulnerable Gruppen haben Zugang zu kostenloser medizinischer Grundversorgung (ÖB 1.2023).

Medikamente werden aus Russland und anderen Ländern importiert. Nicht alle Medikamente sind erhältlich, insbesondere gegen lebensgefährliche Erkrankungen (z. B. Krebs). Individueller Import von Medikamenten ist möglich, sofern finanzielle Mittel und Kontakte zu Personen im Ausland vorhanden sind, die diese Medikamente beschaffen können (AA 9.4.2024).

Quellen: […]

Rückkehr

Rückkehrern wird seitens NGOs psychologische, juristische sowie ärztliche Hilfe zur Verfügung gestellt sowie Kindern der Schulbesuch ermöglicht. Es gibt keine unmittelbaren Erfahrungswerte zu möglicher gewährter staatlicher Unterstützung. Insgesamt gestaltet sich die Situation der Rückkehrer sehr kompliziert (ÖB 1.2023).

Exil politisch aktive Mitglieder der als terroristische Organisationen verbotenen „G24“ und „PIWT“ und prominente Kritikerinnen und Kritiker müssten bei Rückkehr nach Tadschikistan mit massiven staatlichen Repressionen rechnen (AA 9.4.2024; vgl. ÖB 1.2023, AI 24.4.2024).

Es gibt keine staatlichen oder sonstigen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrende, sie werden - soweit erforderlich - von ihren Familien aufgenommen (AA 9.4.2024).

Das „EU Reintegration Programme“ (EURP) bietet durch eine Kooperation mit einer lokalen Partnerorganisation Unterstützung bei der Reintegration nach der Rückkehr an (Return from Austria, ohne Datum).

Quellen: […]

2. Beweiswürdigung:

a) persönliche Verhältnisse:

Die Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers konnten bereits im ersten Asylverfahren festgestellt werden. Das gilt auch für die restlichen Feststellungen zu seinen persönlichen Verhältnissen.

Die neue Behauptung des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren, wonach sein Vater nicht länger im eigenen Haus leben, sondern in Haft sein soll, weist keinen glaubhaften Kern auf, weshalb dies nicht festgestellt wird; siehe dazu weiter unten Beweiswürdigung c Fluchtgründe.

Der Beschwerdeführer lebt, wie auch schon während des ersten Asylverfahrens, mit seiner XXXX Lebensgefährtin im gemeinsamen Haushalt und beide sind nach wie vor nicht standesamtlich verheiratet. Mahr als XXXX nach rechtskräftig negativem Abschluss seines ersten Asylverfahrens am XXXX wurde der Beschwerdeführer am XXXX Vater des gemeinsamen Sohnes, der den Familienamen der Mutter trägt und Staatsangehöriger XXXX ist. Der Beschwerdeführer ist in der österreichischen Geburtsurkunde nicht als Vater eingetragen, hat aber im erstinstanzlichen Verfahren die Kopie eines Vaterschaftstests vorgelegt.

b) Verfahrensverlauf:

Die Feststellungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und dem Beschwerdeakt des Bundesverwaltungsgerichts; für eine ausführlichere Darstellung siehe I. Verfahrensgang.

c) Fluchtgründe:

Die Feststellungen zu den im ersten Asylverfahren behaupteten Ausreisegründen ergeben sich aus dem rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts im ersten Asylverfahren; siehe diesbezüglich die, weiter oben auf Seite 10, zitierten Feststellungen und die ausführliche Beweiswürdigung auf den Seiten 13 bis 20.

Bereits auf Grund der Aktenlage steht für das Bundesverwaltungsgericht fest, dass das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen angeblichen Fluchtgründen – darunter die Behauptung in der Beschwerdeverhandlung, dass sein Vater vor neun Monaten festgenommen und vier Monate in Haft gewesen sei - , frei erfunden war. Das gilt in Folge auch für die neuen Behauptungen zur aktuellen Haft des Vaters wegen der im ersten Asylverfahren angegebenen Fluchtgründe.

Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerdeverhandlung im ersten Asylverfahren am XXXX angegeben, dass seine Mutter XXXX ist und sein Vater eine XXXX . Im gegenständlichen gab er an, dass seine Mutter im XXXX als XXXX arbeitet; sein Vater sei bis zur Verhaftung XXXX gewesen.

d) Rückkehr in den Herkunftsstaat:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts im ersten Asylverfahren; siehe diesbezüglich die weiter oben, auf Seite 11, zitierten Feststellungen und die Beweiswürdigung auf Seite 21.

Der Beschwerdeführer hat in diesem Verfahren angegeben nach wie vor gesund zu sein, bezüglich Rückkehr keine neues Vorbringen erstattet und aus 1. Feststellungen f aktuelle Lage im Herkunftsstaat geht nicht hervor, dass sich die Sicherheitslage in der Republik Tadschikistan, seit dem letzten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts verschlechtert hat.

e) Privat- und Familienleben:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts im ersten Asylverfahren; siehe diesbezüglich die weiter oben, auf Seite 12, zitierten Feststellungen und die Beweiswürdigung auf Seite 21.

Der Beschwerdeführer hat in der erstinstanzlichen niederschriftlichen Befragung im gegenständlichen Verfahren angegeben, dass er keiner Arbeit nachgeht, konnte keine Kurs- oder Prüfungsbestätigungen vorlegen und für die Befragungen waren Dolmetscher nötig.

Der Beschwerdeführer wird in der Geburtskurkunde seines Sohnes nicht angeführt, hat aber die Kopie eines Vaterschaftstest vorgelegt, weshalb seine Vaterschaft vom Bundesamt nicht angezweifelt wird.

d) aktuelle Lage im Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat wurden dem Beschwerdeführer bereits vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Kenntnis gebracht und stammen aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Tadschikistan Gesamtaktualisierung 10.05.2024. Die Parteien des Beschwerdeverfahrens haben keinen Einwand gegen die Heranziehung der Informationsquellen erhoben. Die herangezogenen Berichte und Informationsquellen stammen hauptsächlich von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit aufkommen zu lassen.

Aus den Länderfeststellungen geht hervor, dass sich die Lage im Herkunftsstaat seit Abschluss seines ersten Asylverfahren nicht verschlechtert hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis VI. und Stattgabe der Beschwerde gegen Spruchpunkt VII.:

Spruchpunkt I. des Bescheides (Abweisungen des 2. Antrags auf internationalen Schutzes wegen entschiedener Sache):

Gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Prüfung des Vorliegens der entschiedenen Sache von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit derselben nochmals zu überprüfen. Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 20.10.2021, Ra 2021/20/0239).

Im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz entspricht es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Relevanz zukommt (VwGH 19.01.2022, 2020/20/0100-9).

In jenem Fall, in dem das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den verfahrenseinleitenden Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat, ist insoweit „Sache des Beschwerdeverfahrens“ vor dem Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob diese Zurückweisung zu Recht erfolgt ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat diesfalls zu prüfen, ob die Behörde auf Grund des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen früheren Asylverfahren keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist. Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags auf Grund geänderten Sachverhalts hat - von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen - im Beschwerdeverfahren nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen (VwGH 23.09.2020, Ra 2020/14/0175).

Die „Sache“ des Beschwerdeverfahrens ist nämlich nach der ständigen, auch über den Bereich des Asylrechts hinausgehenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs des Bescheides der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde gebildet hat. Dieser stellt den äußersten Rahmen dar, durch den die Angelegenheit begrenzt wird. Hat die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen und wird dagegen Beschwerde erhoben, ist „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat allein zu prüfen, ob die inhaltliche Behandlung des Antrags zu Recht verweigert worden ist. Mit einer meritorischen Entscheidung über den Antrag überschreitet das Verwaltungsgericht hingegen die „Sache“ des Beschwerdeverfahrens (VwGH 04.07.2023, Ra 2023/18/0037).

Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht somit nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0025).

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im Erkenntnis vom 19.10.2021, Ro 2019/14/0006, - nach Einholung einer Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH 09.09.2021, C-18/20) – des Näheren mit der Vereinbarkeit der asylrechtliche Folgeanträge betreffenden Rechtslage mit den unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie) befasst und unter anderem ausgesprochen, dass ein Folgeantrag auf internationalen Schutz nicht allein deshalb wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden darf, weil der nunmehr vorgebrachte Sachverhalt von der Rechtskraft einer früheren Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz erfasst sei, ohne dass eine Prüfung im Sinn des Art. 40 Abs. 2 und Abs. 3 Verfahrensrichtlinie vorgenommen worden wäre, ob „neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist“.

Wie bereits weiter oben 2. Beweiswürdigung c Fluchtgründe ausgeführt, war das Vorbringen des Beschwerdeführer zu sämtlichen Fluchtgründen im ersten Asylverfahren nicht glaubhaft und auch seine neue Behauptung im gegenständlichen Verfahren zur angeblichen Festnahme des Vaters, wegen der im ersten Verfahren behaupteten Verfolgung, weisen keinen glaubhaften Kern auf, weshalb die in Spruchpunkt I. des Bescheides erfolgten Zurückweisung des gegenständlichen (Folge-) Antrags auf internationalen Schutz zu Recht erfolgte und die Beschwerde gegen diesen Spruchpunkt abzuweisen ist.

Spruchpunkt II. des Bescheides (Abweisung des Antrags hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Tadschikistan wegen entschiedener Sache:

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem Erkenntnis vom 21.05.2019, 2019/19/0006-3, unter Bezugnahme auf das Erkenntnis vom 06.11.2018, 2018/01/0106, zusammengefasst klargestellt, dass § 8 Abs. 1 AsylG, auch wenn er nicht der Statusrichtlinie entspricht, nach wie vor anzuwenden ist.

Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH 31.10.2019, Ra 2019/20/0309).

Es obliegt grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde. Es reicht für den Asylwerber nicht aus, sich bloß auf eine allgemein schlechte Sicherheits- und Versorgungslage zu berufen (VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016; 25.04.2017, Ra 2016/01/0307; 23.02.2016, Ra 2015/01/0134).

Wie bereits weiter oben ausgeführt ist der Beschwerdeführer nach wie vor gesund und arbeitsfähig und er konnte unter Berücksichtigung der Länderfeststellungen nicht glaubhaft machen, dass sich seit dem rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts im ersten Asylverfahren die Lage im Fall seiner Rückkehr entscheidungswesentlich geändert hat, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides abzuweisen ist.

Spruchpunkt III. des Bescheides (keine Erteilung Aufenthaltsberechtigungen besonderer Schutz):

Das Bundesamt hat gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46 a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382 b oder 382 c EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Da vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht wurde, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG vorliegen, erweist sich die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des Bescheides als unbegründet.

Spruchpunkt IV. des Bescheides (Rückkehrentscheidung):

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 des § 10 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt wird.

Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG).

Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ist der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005 verfügen, unzulässig wäre. (§ 9 Abs. 3 BFA-VG).

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Betreffend Eingriff in das Privat- und Familienleben ist zu erwägen:

Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen (EGMR 15.01.2007, Sisojeva u.a. gegen Lettland, Appl. 60654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007, 852ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass „der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055).

Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen ist insbesondere das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17.03.2005, G 78/04, zu erwähnen. Demnach ist das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den privaten Interessen bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen. Es ist auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216).

Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, sind Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0041 mit Hinweis auf E 30.08.2011, 2008/21/0605; E 14.04.2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032; E 30.06.2016, Ra 2016/21/0165; VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253-12).

Das Familienleben umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR 27.10.1994, Kroon u.a. gg. die Niederlande, ÖJZ 1995, 296; siehe auch VfGH 28.06.2003, G 78/00).

Wie bereits weiter oben 2. Beweiswürdigung e zum Privat- und Familienleben ausgeführt, ist der Beschwerdeführer illegal eingereist, hielt sich die ersten XXXX nicht rechtmäßig, sondern mit einem erschlichenen Titel, in Österreich auf, danach während des ersten Asylverfahrens (in welchem er frei erfunden Fluchtgründe behauptete) nur XXXX Monate legal, seither illegal und weigert sich seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen.

Der Verwaltungsgerichtshof geht in der Regel davon aus, dass selbst ein Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren nicht ausreicht, eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten und eine Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt. Aufgrund des erst XXXX Jahre (davon mehr als die Hälft illegal) dauernden Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist nicht von einem Überwiegen seiner persönlichen Interessen am Verbleib im Bundesgebiet auszugehen.

Dem Beschwerdeführer ist es nicht verwehrt, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG, in Zukunft legal in das Bundesgebiet einzureisen. Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung - die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht und die mit der Einbringung eines Asylantrages verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen dürfen -, wiegen im Fall des Beschwerdeführers schwerer als sein Interesse am Verbleib in Österreich.

Insgesamt kann – schon alleine auf Grund der weiter oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs bezüglich der Aufenthaltsdauer von Fremden - daher von keinem Überwiegen des persönlichen Interesses des Beschwerdeführers an seinem Verbleib in Österreich ausgegangen werden. Aus seinem Privatleben sind keinerlei objektiven Gründe ersichtlich, die einer Rückkehrentscheidung entgegenstehen würden.

Neu ist, dass der nicht standemsamtlich verheiratete Beschwerdeführer - nach Abschluss seines ersten Asylverfahren, während seines illegalen Aufenthalts in Österreich - einen Sohn gezeugt hat, der Staatsangehöriger XXXX ist. Der Beschwerdeführer lebt mit der XXXX Mutter im gemeinsamen Haushalt und diese finanziert seinen illegalen Aufenthalt in Österreich, weshalb von einem bestehenden Familienleben mit dem Sohn und der Lebensgefährtin auszugehen ist.

Allerdings hat der Sohn des Beschwerdeführers dessen Aufenthaltstitel von seiner Mutter, die nicht lange/dauerhaft in Österreich/der EU, sondern nur vorübergehend, gemäß der Vertriebenen-Verordnung, BGBl. II. Nr. 92/2022, zum Aufenthalt berechtigt ist.

Der Beschwerdeführer war vor seiner illegalen Einreise in XXXX zum Aufenthalt berechtigt und wird es als Vater eines XXXX Sohnes in Zukunft wieder geltend machen können. Da sein Sohn und seine Lebensgefährtin nur vorübergehend zum Aufenthalt in Österreich berechtigt ist, kann der Beschwerdeführer aus seiner Vaterschaft nicht ableiten, dass er einen Rechtsanspruch darauf hat, auf Dauer in Österreich bleiben zu dürfen, weshalb auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des Bescheides abzuweisen ist.

Spruchpunkt V. des Bescheides (Abschiebung nach Tadschikistan):

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Gemäß § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Das entspricht dem Tatbestand des § 8 Abs. 1 AsylG. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde wegen entschiedener Sache verneint (siehe weiter oben 2. Beweiswürdigung d Rückkehr in den Herkunftsstaat sowie 3. Rechtliche Beurteilung Spruchpunkt II. des Bescheides).

Gemäß § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG).

Auch diesbezüglich liegt entschiedene Sache vor (siehe dazu weiter oben 2. Beweiswürdigung c Fluchtgründe).

Die Abschiebung ist schließlich gemäß § 50 Abs. 3 FPG unzulässig, solange dieser die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für die Republik Tadschikistan nicht.

Somit ist die Beschwerde gegen den Spruchpunkt V. des Bescheides abzuweisen.

Spruchpunkt VI. des Bescheides (keine Frist für freiwillige Ausreise):

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird (§ 55 Abs. 1 a FPG).

Im Verfahren wurde nicht nachvollziehbar dargetan, dass bzw. warum § 55 Abs. 1 a FPG in diesem konkreten Fall nicht anwendbar sein sollte, weshalb auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des Bescheides abzuweisen ist.

Spruchpunkt VII. des Bescheides (zweijähriges Einreiseverbot):

a) gesetzliche Grundlagen und Judikatur:

Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1.000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

(Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 202/2022);

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat (§ 53 Abs. 2 FPG).

Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278 a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278 b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278 c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278 d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278 e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278 f StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder

9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen (§ 53 Abs. 4 FPG).

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Die Zulässigkeit der Verhängung eines Einreiseverbotes setzt eine Einzelfallprüfung voraus, wobei das gesamte Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu werten ist, inwieweit der weitere Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet (VwGH 20.09.2018, Ra 2018/20/0349). Der bloße unrechtmäßige Aufenthalt stellt dabei keine derartige Gefährdung dar (VwGH 24.05.2018, Ra 2018/19/0125). Der Katalog des Abs. 2 ist zwar nur demonstrativ; eine Gefährdung ist aber in den Fällen Z 1 bis Z 9 als erfüllt anzunehmen (VwGH 20.09.2018, Ra 2018/20/0349).

Beim Erstellen der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache, unter anderem von Bestrafungen nach den Verwaltungsgesetzen, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der Verwaltungsübertretungen und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230). Außerdem ist auf die persönlichen und familiären Interessen des Beschwerdeführers Bedacht zu nehmen (VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109).

b) zum konkreten Fall:

Im Bescheid wird auszugweise ausgeführt:

„…Zu den Gründen für die Erlassung des Einreiseverbots:

Sie haben das Bundesamt über Ihren Aufenthaltsstatus in XXXX getäuscht und sich einen Aufenthaltstitel in Österreich erschlichen.

Sie haben die gewährte Frist von 14 Tagen zur Ausreise in Ihr Herkunftsland ungenutzt verstreichen haben lassen.

Sie haben einer behördlichen Anordnung nicht Folge geleistet und diese gröblich missachtet.

Sie waren in den Zeiträumen zwischen XXXX und XXXX sowie zwischen XXXX und XXXX im österreichischen Bundesgebiet aufhältig, jedoch nicht mit Wohnsitz gemeldet. Sie haben die Bestimmungen des Melderechts verletzt.

Am XXXX wurden Sie durch die XXXX , wegen des Verdachtes des Vergehens nach dem Suchtmittelgesetz der Staatsanwaltschaft zur Anzeige gebracht. Mit Verständigung vom XXXX teilte die Staatsanwaltschaft XXXX den (vorläufigen) Rücktritt von der Strafverfolgung mit.

Am XXXX wurden Sie durch die XXXX , wegen des Verdachtes des Diebstahls durch Einbruch oder mit Waffen zur Anzeige gebracht. Eine Einstellung des Verfahrens liegt nicht vor.

Gegen Ihre Person wird ein Einreiseverbot für die Dauer von 2 Jahren erlassen.

[…]

In Ihrem Fall bedeutet das:

Soweit eine Rückkehrentscheidung ohne Einreiseverbot verfügt wurde und Sie als Fremder Ihrer Ausreiseverpflichtung nicht fristgerecht freiwillig nachgekommen sind, ist die Erlassung einer neuen Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot zu prüfen. In Ihrem Fall kann nämlich nicht mehr von einer nur geringfügigen Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung gesprochen werden. In Ihrem Fall liegt vor, dass Sie Ihrer Ausreise- bzw. Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen sind. Daher fallen Sie unter den Anwendungsbereich des Artikels 11 der RückführungsRL (vgl auch Art 11 Abs 1 lit b RückführungsRL: Rückkehrentscheidungen gehen mit einem Einreiseverbot einher, falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde).

Ihr Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesamtes abgewiesen und mit einer Rückkehrentscheidung verbunden. Die Entscheidung erwuchs am XXXX in Rechtskraft II. Instanz, nachdem das Bundesverwaltungsgericht Ihre Beschwerde als unbegründet abgewiesen hat.

Ihr Fehlverhalten, nämlich die Nichteinhaltung der behördlichen bzw. gerichtlichen Anweisung in der gewährten Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung das Bundes- bzw. Schengengebiet zu verlassen, kann zwar nicht in den oben genannten Ziffern des § 53 FPG subsumiert werden, es ist jedoch geeignet, die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu gefährden und läuft auch den Interessen des Art. 8 EMRK zuwider. Die Umgehungen (Missachtung) der Vorschriften des FPG und der aus diesem Bundesgesetz ableitenden Bescheide sind keinesfalls als mindere oder geringfügige Fehlverhalten einzustufen, da auch zB die unrechtmäßige Einreise oder der unrechtmäßige Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen nachhaltig das Sicherheitsgefühl der Wohnbevölkerung beeinflussen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Kommentar, 2016, §53 3. RV 2144 XXIV.GP).

Bei einem Fremden, dem bloß ein unrechtmäßiger Aufenthalt zur Last gelegt wird, kann dies im Einzelfall unterbleiben (VwGH, 2011/21/0237). In Ihrem konkreten Fall liegt allerdings nicht nur ein unrechtmäßiger Aufenthalt vor, sondern auch der Versuch einen Aufenthaltstitel in Österreich aufgrund der Vertriebenenverordnung zu erschleichen und die Missachtung der Verpflichtung zur Ausreise nach einem rechtskräftig negativ abgeschlossenen Asylverfahren. Eine solche Missachtung fremdenrechtlicher Bestimmungen kann unter missbräuchlicher Auslegung des Asylrechts als Einwanderungsrecht niemals nur als geringfügige Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen gewertet werden. Es sind sohin nicht nur spezialpräventive, sondern vor allem auch generalpräventive Überlegungen anzustellen. Mit Verweis auf die Rechtsprechung des VwGH und VfGH steht daher fest, dass ein öffentliches Interesse daran besteht, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH 2007/01/0479).

Ein Fehlverhalten kann auch dann zur Beurteilung der Gefährdungsprognose herangezogen werden, wenn diese nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat (vgl. Erkenntnis vom 26.01.2010, 2008/22/0890, sowie zur Rechtslage nach dem FPG 1997 vom 12.01.2000, 99/21/0357).

So haben Sie bereits nach Ihrer ersten illegalen Einreise versucht sich den Status des Vertriebenen am XXXX beim Bundesamt zu erschleichen, indem Sie unwahr behauptet haben, dass Sie in XXXX den Asylstatus gehabt hätten, tatsächlich jedoch das Asylverfahren noch laufend war.

Weiters wurden Sie durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdiensts am XXXX wegen des Verdachtes des Vergehens nach dem Suchtmittelgesetz sowie des Verdachtes des Diebstahls durch Einbruch oder mit Waffen jeweils der Staatsanwaltschaft zur Anzeige gebracht. Eine gerichtliche Verurteilung liegt derzeit nicht vor und teilte die Staatsanwaltschaft XXXX den vorläufigen Rücktritt von der Verfolgung mit.

Zudem Sie es jeweils im Zeitraum von XXXX bis XXXX und von XXXX bis XXXX ohne Wohnsitz im Bundesgebiet aufhältig und haben sohin die Bestimmungen des Meldegesetzes verletzt.

Sie sind offensichtlich weder fähig noch willig die österreichische Rechtsordnung als gesellschaftliches Regelwerk und als Rahmenwerk für die öffentlich Ordnung und Sicherheit anzuerkennen, sich dieser für ein gedeihliches Zusammenleben unterzuordnen und eine entsprechende Lebensführung zu wählen. Sie haben auch gezeigt, dass Sie selbst in Rechtskraft erwachsene Entscheidungen der Behörden oder Gerichte weder achten noch beachten und entsprechende persönliche Konsequenzen im Rahmen der Rechtsordnung setzen. So kann die Behörde nur zu dem Schluss kommen, dass Ihr Aufenthalt in Österreich jedenfalls eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, zumal einem geordneten Fremdenwesen innerhalb der österreichischen Rechtsordnung ein hoher Stellenwert einzuräumen ist.

Des Weiteren lässt Ihr, auch im Hinblick auf den Umgang mit in- und ausländischen Behörden, in keiner Weise auf ein gedeihliches und respektvolles Zusammenleben mit Ihnen im Hinblick auf Art. 8 EMRK schließen. Vielmehr haben Sie gezeigt, dass Sie rechtliche Grenzen nicht akzeptieren und respektieren, wenn Ihre persönlichen Befindlichkeiten Ihnen dies gebieten.

Zusammengefasst zeigen Ihre Interaktionen und Verhaltensweisen eindeutig, dass Sie nicht gewillt sind, sich den Entscheidungen der österreichischen Behörden und Gerichten gegenüber zu fügen und sich rechtskonform zu verhalten. Dies lässt auch für die Zukunft nichts Gutes vermuten. Wenn Sie schon zum jetzigen Zeitpunkt, nicht bereit sind, sich den in Österreich festgelegten rechtlichen und gesellschaftlichen Regeln zu unterwerfen, so kann die Behörde nur eine negative Zukunftsprognose Ihre Person betreffend stellen.

Wie bereits zur Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ausführlich geprüft und festgestellt, sind Ihre familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich nicht dergestalt, dass sie einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden. Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verletzt in Ihrem Fall Art. 8 EMRK nicht. Es muss daher nun, unter Berücksichtigung des in § 53 Abs. 2 FPG genannten Tatbestandes ebenso davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit Ihrem persönlichen Interesse an einem Verbleib in Österreich überwiegt.

Weiters hat die Behörde bei Ihrer Entscheidung Artikel 11 Abs 3 RückführungsRL zu berücksichtigen, wonach in Einzelfällen aus humanitären Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots abgesehen werden kann. Hier ist zu vermerken, dass humanitäre Gründe in Zusammenhang mit der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung geprüft wurden. Das dortige Prüfergebnis ist aus Sicht des Bundesamtes auch auf die humanitären Gründe Artikel 11 Abs. 3 RückführungsRL anzuwenden. Die humanitären Gründe des Artikel 11 Abs 3 RückführungsRL können nur so verstanden werden, dass sie deckungsgleich zu bewerten sind wie die Gründe für die Zuerkennung des humanitären Aufenthaltsrecht im Sinne des AsylG. Nachdem derartige Gründe nicht vorliegen, da sonst einerseits eine Rückkehrentscheidung nicht zulässig und anderseits ein humanitäres Aufenthaltsrecht zu erteilen gewesen wäre, können diese humanitären Gründe jedenfalls nicht vorliegen und daher ist auch in diesem Einzelfall nicht von der Verhängung eines Einreiseverbotes im Sinne des Artikel 11 Abs 3 abzusehen.

Die Gesamtbeurteilung Ihres Verhaltens, Ihrer Lebensumstände sowie Ihrer familiären und privaten Anknüpfungspunkte hat daher im Zuge der von der Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbotes für die angegebene Dauer von 2 Jahren gerechtfertigt und notwendig ist, die von Ihnen ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Das ausgesprochene Einreiseverbot ist daher zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten…“

Wie bereits weiter oben 2. Beweiswürdigung e begründend ausgeführt, ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht davon ausgegangen, dass im Fall der Rückkehr des Beschwerdeführer in seinen Herkunftsstaat, kein Eingriff in sein Privatleben vorliegt und der Beschwerdeführer wegen seines, nur vorübergehend zum Aufenthalt berechtigten Sohnes, nicht auf Dauer in Österreich bleiben darf.

Auch hat das Bundesamt zutreffend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nach seiner illegalen Einreise seinen ersten Aufenthaltstitel erschlichen hat, zeitweise seinen Meldeverpflichtungen nicht nachgekommen ist und sich seit bald XXXX Jahren beharrlich weigert seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen.

Andererseits wurde der Beschwerdeführer jedoch bis dato nicht strafrechtlich verurteilt, gilt somit als in Österreich unbescholten und ist aktuell im gemeinsame Haushalt mit seinem in Österreich geborenen Sohn gemeldet, weshalb in diesem konkreten Fall die Voraussetzungen für die Verhängung eines Einreiseverbotes doch (noch) nicht vorliegen und spruchgemäß entschieden wird.

Entfall der Beschwerdeverhandlung:

Im rechtskräftig abgeschlossenen ersten Asylverfahren des Beschwerdeführers fand am XXXX eine Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt.

In gegenständlicher Beschwerde wurde eine weitere Beschwerdeverhandlung beantragt, der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch in einem Erkenntnis vom 30.10.2025, Ra 025/19/0343-9, ausgeführt, dass die Verhandlungspflicht im Zulassungsverfahren – wozu auch Beschwerden gegen eine vor Zulassung des Verfahrens ausgesprochene Zurückweisung eines Antrags auf internationalen Schutz nach § 68 AVG zählen - besonderen Verfahrensvorschriften, nämlich § 21 Abs. 3 und Abs. 6 a BFA-VG, folgt. Die Vaterschaft des Beschwerdeführers wird nicht angezweifelt und im Verfahren berücksichtig. Der Beschwerdeführer hält sich erst seit XXXX Jahren (davon nur XXXX Monate legal) im Bundesgebiet auf, was gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs nicht ausreicht, um von einem Überwiegen seiner privaten Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen zu können und das Einreiseverbot wird ersatzlos behoben, weshalb in diesem konkreten Fall eine weitere Beschwerdeverhandlung entfallen konnte.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Revisionen sind gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängen, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weichen die gegenständlichen Entscheidungen von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Dieses Erkenntnis beschäftigt sich vor allem mit der Erforschung und Feststellung von Tatsachen und in der Beweiswürdigung wird ausgeführt, dass bezüglich der unglaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführers zur angeblichen Verfolgung oder Gefährdung im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat entschiedene Sache vorliegt. Gemäß der höchstgerichtlichen Judikatur reicht die bisherige Aufenthaltsdauer von XXXX Jahren (davon mehr als die Hälfte illegal) nicht aus, um von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen zu können und der Sohn des Beschwerdeführers ist nicht Dauerhaft zum Aufenthalt in Österreich/der EU berechtigt. Das Voraussetzungen für die Verhängung eines Einreiseverbot waren in diesem Fall jedoch (noch) nicht gegeben.

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