Bundesverwaltungsgericht W256 2332502-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 26.05.2026
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W256.2332502.1.00
Spruch
W256 2332502-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch Mag. Caroline KIMM als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 9. Dezember 2025, GZ. 2025-1.004.498, wegen Zugang zu Information nach dem Informationsfreiheitsgesetz zu Recht:
A)Der Beschwerde wird insoweit Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid in Bezug auf die Spruchpunkte I. und III. ersatzlos behoben wird.
B)Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, sodass der Spruch des angefochtenen Bescheids insgesamt wie folgt zu lauten hat:
„Der Zugang zur Information zur 1. Frage wird hinsichtlich des Teils „Ich ersuche um Kopien der Akten betreffend die Treffen mit den Vertretern der Taliban (Aktenvermerk, Gesprächsprotokolle oder ähnliches).“ in Bezug auf die Übermittlung von personenbezogenen Daten verweigert.“
C)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin übermittelte am 12. September 2025 folgendes (auszugsweise wiedergegebenes) E-Mail an die belangte Behörde:
„[..]
Hiermit stelle ich ein Ansuchen um Information gemäß dem neuen Informationsfreiheitsgesetz (BGBl. I Nr. 5/2024), insbesondere auf die §§ 1 bis 3 und die §§ 7 bis 9 IFG. Ich ersuche [..] die Beantwortung folgender Fragen bzw. Informationen zum unten geschilderten Sachverhalt:
Mit Hinblick auf die Berichterstattung des ORF vom 11.09.2025 (Artikel unten kopiert) ergeben sich für mich die unten angeführten Fragen.
„Innenministerium bestätigt Besuch von Taliban-Beamten
Vertreter des afghanischen Taliban-Regimes haben Österreichs Innenministerium einen Besuch abgestattet. Einen entsprechenden „Standard“-Bericht bestätigte das Ressort gestern der APA. Gespräche und Kooperation zwischen der afghanischen Administration und dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) seien notwendig, um Abschiebungen von Straftätern nach Afghanistan umzusetzen, hieß es in einer Stellungnahme. In einer weiteren Aussendung wurde betont, dass die Delegation das BFA bei der Identifizierung von Personen in Vorbereitung von Abschiebungen unterstützt habe. Dabei geht es um mehr als 20 Personen. Dass es entsprechende Kontakt braucht, hatte Innenminister Gerhard Karner (ÖVP) schon vor einigen Wochen angekündigt.
Nur von Russland anerkannt
Österreich ist bestrebt, vor allem straffällig gewordene und abgelehnte afghanische Asylwerber in ihr Heimatland abzuschieben, obwohl dort das radikalislamische Taliban-Regime an der Macht ist. Deutschland hat bereits Abschiebungen nach Kabul vorgenommen. Die Taliban-Übergangsregierung strebt nach internationaler Anerkennung, bisher wurde sie jedoch nur von Russland de facto als legitime Regierung anerkannt. Beamte des BFA hatten zu Beginn des Jahres Afghanistan besucht. Es ist also zumindest der zweite bilaterale Kontakt.“
Ich ersuche um Beantwortung bzw. Information zu den folgenden Fragen zu dem oben beschriebenen Sachverhalt:
1. Wie viele Treffen haben zwischen Vertreter*innen des Innenministeriums und den Taliban (Vertreter des Afghanischen Regimes) bisher in der oben angeführten Causa stattgefunden? Wann und wo haben diese Treffen stattgefunden, wie lange haben die Besprechungen gedauert (Datum, Besprechungsort, Personenanzahl)? Ich ersuche um Kopien der Akten betreffend die Treffen mit den Vertretern der Taliban (Aktenvermerk, Gesprächsprotokolle oder ähnliches).
2. Auf wessen Einladung hin haben die im Artikel angesprochenen Treffen („bilaterale Kontakte“) stattgefunden?
3. Sind weitere Treffen zwischen den Vertreterinnen der Taliban und Mitarbeiterinnen des BMI geplant, wenn ja, wann und wo?
4. Welche Funktionen haben die Mitarbeiter*innen des BMI oder sonstige Personen von Seiten der Republik Österreich inne, die an den Treffen teilgenommen haben? Welche Funktionen haben die Vertreter der Taliban innerhalb des Afghanischen Regimes inne?
5. Mit welchen Aufenthaltsvisa sind die Vertreter der Taliban eingereist? Vom wem wurden diese Visa ausgestellt?
6. Welche Prüfungen wurden seitens des BMI gemacht um zu verhindern, dass die eingereisten Vertreter der Taliban keine Verbrechen gegen Menschen in Afghanistan begangen haben (Ausschluss terroristischer Hintergrund)? Ich ersuche um Übermittlung der diesbezüglichen Dokumentation.
Sofern das Recht auf Information im Hinblick auf die beantragte Information nur zum Teil besteht, verweise ich auf § 9 Abs. 2 IFG, wonach die begehrte Information zum Teil zugänglich zu machen ist (insb. etwa durch Schwärzung). Bezüglich der Form der Beantwortung verweise ich auf § 9 Abs. 1 IFG, wonach die Information nach Möglichkeit in der begehrten Form zugänglich zu machen ist.
Sollte der Zugang zur Information nicht oder nicht im begehrten Umfang gewährt werden, beantrage ich gemäß § 11 IFG hierüber die Ausstellung eines Bescheids.“
Mit Schreiben vom 10. Oktober 2025 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin Folgendes mit:
„Sehr geehrte Frau Mag. XXXX !
Zum gegenständlichen Informationsbegehren nach § 7 Informationsfreiheitsgesetz betreffend den ORF-Artikel vom 12. September 2025 darf wie folgt Stellung genommen werden: Nach einer Entscheidung des österreichischen Verfassungsgerichtshofs vom Juli 2024, die Abschiebungen nach Afghanistan in geprüften, einzelnen Fällen rechtlich wieder ermöglicht, geht es nun um den rechtskonformen Vollzug der Rückkehrentscheidungen. In diesem Zusammenhang ist eine technisch-konsularische Abklärung notwendig, wie insbesondere die operative Zustimmung zur Rückübernahme. Der Fokus liegt hierbei auf Abschiebungen von Straffälligen. Auch im Falle freiwilliger Rückkehr ist eine operative Abklärung erforderlich, um den Rückkehrern die Einreise zu ermöglichen. Der selbstständigen Umsetzung der Ausreiseverpflichtung (freiwillige Rückkehr) kommt stets Priorität zu – diese wird organisatorisch und finanziell unterstützt (u.a. mittels finanzieller Starthilfe). Um geordnete Außerlandesbringungen auch nach Afghanistan in gewissen Fällen wieder umzusetzen, führten zuständigen Mitarbeiter des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) im Jänner 2025 operative Gespräche mit Vertretern der afghanischen Verwaltung in Kabul zum Thema Rückkehr. Aufbauend auf diesem Austausch befanden sich im September 2025 Vertreter der afghanischen Verwaltung in Österreich, um die Gespräche auf technischer Ebene fortzusetzen und ausreisepflichtige, straffällige afghanische Staatsangehörige zu identifizieren. Die Einreise der Vertreter der afghanischen Verwaltung erfolgte rechtmäßig per Linienflug von Kabul via Istanbul nach Wien. Im Rahmen der technischen Gespräche fand ein Identifizierungstermin statt, bei dem rund 30 ausreisepflichtige und straffällige afghanische Staatsangehörige interviewt wurden. Die strafrechtlichen Verurteilungen erfolgten unter anderem aufgrund der folgenden Delikte: versuchter Mord, Vergewaltigung, (schwerer) Raub, (schwere) Körperverletzung, Diebstahl, Einbruch, Nötigung, gefährliche Drohung, Widerstand gegen die Staatsgewalt sowie Suchtmitteldelikte. Mittels Feststellung der Nationalität und folglich Ausstellung der erforderlichen Ersatzreisedokumente sollen Rückführungen nach Afghanistan in gewissen Fällen wieder möglich gemacht werden. Die Zulässigkeit einer Außerlandesbringung wird in jedem einzelnen Fall in einem rechtsstaatlichen Verfahren individuell und umfassend geprüft. Dabei werden auch drohende Gefahren im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat berücksichtigt. Die Behörde hat vor jeder Abschiebung die Verpflichtung im Vorfeld zu prüfen, ob sich durch geänderte Umstände, die nach der Rechtskraft der Entscheidung eingetreten sind, weiterhin keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 (Recht auf Leben), Artikel 3 (Verbot der Folter sowie unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe) sowie Artikel 8 (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) EMRK ergeben hat. Das BFA führt mit allen Herkunftsstaaten ausreiseverpflichteter Personen Gespräche auf technischer Ebene, um eine funktionierende Rückkehr-Kooperation auf- bzw. auszubauen und die Ausstellung von Heimreisezertifikaten zu erwirken. Dies ist Voraussetzung, um den rechtsstaatlichen Vollzug im Bereich des Fremden- und Asylwesens zu gewährleisten. Zudem tauscht sich Österreich laufend auf europäischer Ebene und bilateral mit anderen Mitgliedstaaten darüber aus, wie Rückführungen nach Afghanistan umgesetzt werden können.
Zu den konkreten Fragestellungen:
Wie viele Treffen haben zwischen Vertreter*innen des Innenministeriums und den Taliban (Vertreter des Afghanischen Regimes) bisher in der oben angeführten Causa stattgefunden? Wann und wo haben diese Treffen stattgefunden, wie lange haben die Besprechungen gedauert (Datum, Besprechungsort, Personenanzahl)? Ich ersuche um Kopien der Akten betreffend der Treffen mit den Vertretern der Taliban (Aktenvermerk, Gesprächsprotokolle oder ähnliches).
Es fanden bis dato zwei bilaterale Kontakte statt. Weitere Informationen werden nicht erteilt.
Auf wessen Einladung hin haben die im Artikel angesprochenen Treffen („bilaterale Kontakte“) stattgefunden?
Einladungen erfolgen durch die zuständige Organisationseinheit.
Sind weitere Treffen zwischen den Vertreterinnen der Taliban und Mitarbeiterinnen des BMI geplant, wenn ja, wann und wo?
Nein.
Welche Funktionen haben die Mitarbeiter*innen des BMI oder sonstige Personen von Seiten der Republik Österreich inne, die an den Treffen teilgenommen haben? Welche Funktionen haben die Vertreter der Taliban innerhalb des Afghanischen Regimes inne?
Dazu werden keine Informationen erteilt.
Mit welchen Aufenthaltsvisa sind die Vertreter der Taliban eingereist? Vom wem wurden diese Visa ausgestellt?
Die Einreise erfolgte rechtmäßig via Linienflug gemäß FPG-Durchführungsverordnung.
Welche Prüfungen wurden seitens des BMI gemacht um zu verhindern, dass die eingereisten Vertreter der Taliban keine Verbrechen gegen Menschen in Afghanistan begangen haben (Ausschluss terroristischer Hintergrund)? Ich ersuche um Übermittlung der diesbezüglichen Dokumentation.
Dazu werden keine Informationen erteilt.
Es wird davon ausgegangen, dass nach Erteilung der obigen Informationen der Eventualantrag auf bescheidmäßige Erledigung nicht aufrecht bleibt.“
Mit Eingabe vom 17. Oktober 2025 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass ihr eine Vielzahl von Informationen nicht erteilt worden sei, sodass ihr Informationsbegehren in den Bereichen der nicht erteilten Informationen aufrecht bleibe. Ebenso bleibe ihr Eventualantrag auf bescheidmäßige Erledigung in diesen Bereichen aufrecht.
Mit Schreiben vom 5. Dezember 2025 ergänzte die belangte Behörde ihre Antwort wie folgt:
„Sehr geehrte Frau Mag. XXXX ,
Zu Ihrem mit Schreiben vom 12. September 2025 gestellten Informationsersuchen nach § 11 Informationsfreiheitsgesetz dürfen folgende ergänzenden Informationen übermittelt werden:
Wie viele Treffen haben zwischen Vertreter*innen des Innenministeriums und den Taliban (Vertreter des Afghanischen Regimes) bisher in der oben angeführten Causa stattgefunden? Wann und wo haben diese Treffen stattgefunden, wie lange haben die Besprechungen gedauert (Datum, Besprechungsort, Personenanzahl)? Ich ersuche um Kopien der Akten betreffend die Treffen mit den Vertretern der Taliban (Aktenvermerk, Gesprächsprotokolle oder ähnliches).
Es fanden bis dato zwei bilaterale Treffen statt. Am ersten Treffen im Jänner 2025 nahmen zuständige Mitarbeiter des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) an operativen Gesprächen mit Behördenvertretern in Kabul teil. Es liegen dazu im Bundesministerium für Inneres keine darüberhinausgehenden Informationen und keine Akten vor. Am zweiten Treffen am 11. September 2025 nahmen fünf Vertreter der afghanischen Verwaltung und (wechselnd) gesamt sieben Vertreter der österreichischen Verwaltung teil. Das Treffen fand in Wien statt. Es liegt ein Kurzbericht im Bundesministerium für Inneres vor, welcher übermittelt wird. Die im Dokument vorgenommenen Schwärzungen beziehen sich auf personenbezogene Daten (Namen) von Mitarbeitern des Bundesministeriums für Inneres.
Welche Funktionen haben die Mitarbeiter*innen des BMI oder sonstige Personen von Seiten der Republik Österreich inne, die an den Treffen teilgenommen haben? Welche Funktionen haben die Vertreter der Taliban innerhalb des Afghanischen Regimes inne?
Jänner 2025: Von österreichischer Seite nahmen zuständige Mitarbeiter des Bundesamts für Fremdenweisen und Asyl (BFA) teil; von afghanischer Seite nahmen Vertreter der afghanischen Verwaltung teil. 11. September 2025: Von österreichischer Seite waren Vertreter der Sektion V (Fremdenwesen und Internationales) des Bundesministeriums für Inneres sowie Vertreter der Sektion IV (konsularische Angelegenheiten) des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten teil. Von afghanischer Seite nahmen Vertreter der afghanischen Verwaltung aus dem Außenministerium teil.
Welche Prüfungen wurden seitens des BMI gemacht um zu verhindern, dass die eingereisten Vertreter der Taliban keine Verbrechen gegen Menschen in Afghanistan begangen haben (Ausschluss terroristischer Hintergrund)? Ich ersuche um Übermittlung der diesbezüglichen Dokumentation.
Es liegen keine nach dem Informationsfreiheitsgesetz bereitzustellenden Informationen auf.
Vor diesem Hintergrund ersuchen wir um Mitteilung, ob Sie weiterhin am Antrag auf Bescheiderlassung im Falle einer Informationsverweigerung festhalten, und falls ja, in welchem Ausmaß.“
Diesem Schreiben war der darin erwähnte Kurzbericht in geschwärzter Form beigelegt.
Dazu hat sich die Beschwerdeführerin nicht geäußert.
Mit dem bekämpften Bescheid verweigerte die belangte Behörde den Zugang zur Information in Bezug auf die 6. Frage („Welche Prüfungen wurden seitens des BMI gemacht um zu verhindern, dass die eingereisten Vertreter der Taliban keine Verbrechen gegen Menschen in Afghanistan begangen haben (Ausschluss terroristischer Hintergrund)? Ich ersuche um Übermittlung der diesbezüglichen Dokumentation.“) hinsichtlich des Teils „Ich ersuche um Übermittlung der diesbezüglichen Dokumentation.“ (Spruchpunkt I.).
Ebenso verweigerte sie den Zugang zur Information in Bezug auf die 1. Frage („Wie viele Treffen haben zwischen Vertreter*innen des Innenministeriums und den Taliban (Vertreter des Afghanischen Regimes) bisher in der oben angeführten Causa stattgefunden? Wann und wo haben diese Treffen stattgefunden, wie lange haben die Besprechungen gedauert (Datum, Besprechungsort, Personenanzahl)? Ich ersuche um Kopien der Akten betreffend die Treffen mit den Vertretern der Taliban (Aktenvermerk, Gesprächsprotokolle oder ähnliches).“) hinsichtlich des Teils „Ich ersuche um Kopien der Akten betreffend der Treffen mit den Vertretern der Taliban (Aktenvermerk, Gesprächsprotokolle oder ähnliches).“ in Bezug auf die Übermittlung von personenbezogenen Daten (Spruchpunkt II.).
Im Übrigen wies sie den Antrag zurück (Spruchpunkt III.).
Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, hinsichtlich der Verweigerung des Zugangs laut Spruchpunkt I. und II. werde festgestellt, dass der belangten Behörde diese Informationen bzw. eine Dokumentation zu diesem Sachverhalt nicht vorliegen würden, weil die operative Bearbeitung der genannten Identifizierungsmission in den Zuständigkeitsbereich des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl falle. Zuständig zur Gewährung des Zugangs zu Informationen sei jenes Organ, zu dessen Wirkungs- oder Geschäftsbereich die Information gehöre (§ 3 Abs 2 IFG). Weiters könne eine Übermittlung des Kurzberichts mit personenbezogenen Daten im Sinne des Datenschutzes nicht erfolgen, da Bedienstete, die in einem derartig sensiblen und gleichzeitig dringend notwendigen Bereich eines funktionierenden Migrationswesens tätig seien, nicht in unverhältnismäßiger Weise exponiert werden sollten. Im Übrigen habe die belangte Behörde die angefragten verfügbaren Informationen im Sinne des § 2 IFG vollständig übermittelt, sodass der Antrag insofern zurückzuweisen gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Beim BFA handle es sich zwar um eine nachgeordnete Dienststelle der belangten Behörde mit eigener Zuständigkeit, die belangte Behörde sei dieser aber gegenüber aufsichtspflichtig und weisungsbefugt. Aus ministerialer Praxis und dem BMG ergebe sich, dass sich die belangte Behörde Akten und Informationen vorlegen lassen könne und dies im Rahmen ihrer Aufsicht auch tatsächlich tue. Angesichts des großen öffentlichen Interesses an der Angelegenheit sei es nicht nachvollziehbar, dass die belangte Behörde in dieser Sache keine weiteren Unterlagen eingeholt habe. Eine interne Organisationseinteilung dürfe für das Informationsersuchen keine Rolle spielen, weil dazu enormes internes Wissen notwendig wäre, welches bei Bürgern nicht vorausgesetzt werden könne. Die begehrten Informationen seien daher sehr wohl verfügbar gewesen und hätten nur intern angefordert werden müssen. Darüber hinaus hätte die belangte Behörde gemäß § 7 IFG den Antrag insofern ohne unnötigen Aufschub an die zuständige Stelle weiterleiten oder die Beschwerdeführerin an diese verweisen müssen. Letztlich weise sie darauf hin, dass sie keinerlei Interesse an personenbezogenen Daten von im BFA tätigen Einzelpersonen habe und habe sie danach auch nie gefragt. Die Namen von den handelnden Personen, darunter auch von den Delegationsteilnehmern der Taliban könnten einfach geschwärzt werden. Sofern Funktionsbezeichnungen Rückschlüsse auf Personen zulassen, könnten auch diese geschwärzt werden. Die insofern geschwärzten Dokumente wären ihr gemäß § 9 Abs 1 IFG direkt zugänglich zu machen gewesen, zumal es Ziel ihres Ersuchens gewesen sei, die konkrete Dokumentation über die Arbeitsweise der belangten Behörde in dieser Causa zu erlangen. Schließlich sei in Bezug auf Spruchpunkt III. festzuhalten, dass auch keine vollständige Beantwortung ihrer 1. und 2. Frage erfolgt sei. Es seien zwar Informationen zum Besuch in Wien erteilt worden, nicht jedoch zum Besuch in Afghanistan. Hier müssten Dienstreiseanträge und Berichts über die Zeit in Afghanistan veraktet sein. Der pauschale Verweis auf die zuständige Organisationseinheit in Bezug auf die 2. Frage stelle keine ausreichende Information dar.
Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt dem BVwG vor und brachte ergänzend vor, dass sie zwar die Fach- und Dienstaufsicht über das ihr nachgeordnete BFA ausübe, dessen Direktor aber nach dem IFG als eigenes informationspflichtiges Organ zu sehen sei und Informationsbegehren daher direkt an diesen zu richten seien. Die belangte Behörde habe das bei ihr vorhandene Dokument „Kurzbericht ID Mission“ der Beschwerdeführerin in geschwärzter Form übermittelt. Weitere Dokumente würden bei der belangten Behörde zum angefragten Vorgang nicht vorliegen.
Dazu wurde der Beschwerdeführerin Parteiengehör eingeräumt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der oben wiedergegebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt.
Weiters wird festgestellt, dass zu den von der Beschwerdeführerin zu 1. und 6. angefragten Informationen – neben dem übermittelten „Kurzbericht ID Mission“ – keine weiteren Dokumente bei der belangten Behörde aufliegen.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakt.
Die belangte Behörde hat nachvollziehbar dargelegt, dass bei ihr neben dem der Beschwerdeführerin übermittelten Kurzbericht keine weiteren Unterlagen zu den angefragten Vorgängen zu 1. und 6. vorhanden sind, zumal diese in die Zuständigkeit des BFA fallen und die belangte Behörde im Rahmen ihrer Fachaufsicht keine weiteren Dokumente vom BFA übermittelt bekommen bzw. angefordert hat. Die Beschwerdeführerin bestreitet dies im Übrigen auch gar nicht, sondern bringt dazu wiederholt vor, die belangte Behörde hätte diese Informationen/Dokumente beim BFA einzuholen gehabt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Das Bundesgesetz über den Zugang zu Informationen (Informationsfreiheitsgesetz – IFG), BGBl. I Nr. 5/2024, lautet auszugsweise wie folgt:
§ 2. (1) Information im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung im Wirkungsbereich eines Organs, im Tätigkeitsbereich einer Stiftung, eines Fonds oder einer Anstalt oder im Geschäftsbereich einer Unternehmung, unabhängig von der Form, in der sie vorhanden und verfügbar ist. (…)
§ 3. (…)
(2) Zuständig zur Gewährung des Zugangs zu Informationen ist jenes informationspflichtige Organ, zu dessen Wirkungs- oder Geschäftsbereich die Information gehört.
§ 6. (1) Nicht zur Veröffentlichung bestimmt und auch nicht auf Antrag zugänglich zu machen sind Informationen, soweit und solange dies
[..]
7. im überwiegenden berechtigten Interesse eines anderen, insbesondere
[..]
erforderlich und verhältnismäßig und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Zu diesem Zweck sind alle in Betracht kommenden Interessen, einerseits an der Erteilung der Information, darunter insbesondere auch an der Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit, und andererseits an der Geheimhaltung der Information, gegeneinander abzuwägen.
(2) Treffen die Voraussetzungen des Abs. 1 nur auf einen Teil der Information zu, unterliegt nur dieser der Geheimhaltung.
§ 7. (…)
(3) Langt bei einem Organ ein Antrag ein, zu dessen Behandlung es nicht zuständig ist, hat es den Antrag ohne unnötigen Aufschub an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Antragsteller an diese zu weisen.
§ 9. (1) Die Information ist nach Möglichkeit in der begehrten, ansonsten in tunlicher Form möglichst direkt zugänglich zu machen; jedenfalls ist eine Information im Gegenstand zu erteilen. Die Verweisung auf bereits veröffentlichte oder auf anderem Weg einfacher zugängliche Informationen ist zulässig.
(2) Besteht das Recht auf Information im Hinblick auf die beantragte Information nur zum Teil (§ 6 Abs. 2), ist die Information insoweit zu erteilen, sofern dies möglich und damit kein unverhältnismäßiger Aufwand verbunden ist.
(3) Der Zugang zur Information ist nicht zu gewähren, wenn der Antrag auf Information offenbar missbräuchlich erfolgt oder wenn bzw. soweit die Erteilung der Information die sonstige Tätigkeit des Organs wesentlich und unverhältnismäßig beeinträchtigen würde.
§ 11. (1) Wird der Zugang zur Information nicht gewährt, ist auf schriftlichen Antrag des Informationswerbers vom informationspflichtigen Organ hierüber binnen zwei Monaten nach Einlangen dieses Antrages ein Bescheid zu erlassen.
(2) Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, wie auch im Fall der Erhebung einer Säumnisbeschwerde, hat das Verwaltungsgericht binnen zwei Monaten zu entscheiden. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (§ 14 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013) beträgt drei Wochen. § 16 Abs. 1 VwGVG ist nicht anzuwenden; die Behörde hat dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens unverzüglich vorzulegen.
(3) Im Fall der rechtswidrigen Nichtgewährung des Zugangs zu Informationen hat das Verwaltungsgericht auszusprechen, dass und in welchem Umfang Zugang zu gewähren ist.“
Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin mit ihrem Informationsbegehren vom 12. September 2025 sechs Fragen an die belangte Behörde gerichtet und – für den Fall der Nichterteilung – die Ausstellung eines Bescheids gefordert.
Die belangte Behörde hat diese Fragen mit Schreiben vom 10. Oktober 2025 beantwortet, wobei sie zu den Fragen 1, 4 und 6 explizit festhielt, dass dazu keine bzw. auch keine weiteren Informationen erteilt werden (können).
Über Nachfrage der belangten Behörde stellte die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 17. Oktober 2025 klar, dass sie ihr Informationsbegehren und damit ihren Eventualantrag auf bescheidmäßige Erledigung (lediglich) in den Bereichen der nicht erteilten Informationen, sohin der Frage 1, 4 und 6 aufrechterhält.
Daraufhin hat die belangte Behörde der Beschwerdeführerin zu diesen 3 – offenen – Fragen mit Schreiben vom 5. Dezember 2025 (ergänzende) Informationen erteilt und in weiterer Folge insgesamt über das Informationsbegehren bescheidmäßig abgesprochen.
zu den Fragen 2, 3 und 5 (Spruchpunkt A bzw. Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids)
Nach § 11 Abs. 1 IFG ist – wird der Zugang zur Information nicht gewährt – hierüber auf schriftlichen Antrag vom informationspflichtigen Organ binnen zwei Monaten nach Einlangen des Antrages ein Bescheid zu erlassen.
Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf bescheidmäßige Erledigung lediglich in Bezug auf die Fragen 1, 4 und 6 mit Schreiben vom 10. Oktober 2025 aufrechterhalten.
Da die belangte Behörde somit im vorliegenden Fall mangels eines entsprechenden Antrages zur Erlassung eines Bescheids nach § 11 Abs. 1 IFG in Bezug auf die Fragen 2, 3 und 5 gar nicht (mehr) berechtigt war, war der darauf gestützte angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben. Eine nähere Auseinandersetzung mit dem in ihrer Beschwerde erstmals zur Frage 2 erstatteten Vorbringen der Beschwerdeführerin konnte bei diesem Ergebnis daher unterbleiben.
zu Frage 1 (Spruchpunkt A und B bzw. Spruchpunkt II. und III. des angefochtenen Bescheids)
In ihrer 1. Frage begehrte die Beschwerdeführerin von der belangten Behörde unter Bezugnahme auf eine Berichterstattung im ORF nähere Informationen über Treffen zwischen Vertreter*innen der belangten Behörde und den Taliban (Vertreter des Afghanischen Regimes) und ersuchte sie darüber hinaus auch um Kopien der Akten betreffend diese Treffen (Aktenvermerk, Gesprächsprotokolle oder ähnliches).
Die belangte Behörde teilte der Beschwerdeführerin dazu mit, dass zur Umsetzung von geordneten Außerlandesbringungen nach Afghanistan zuständige Mitarbeiter des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) im Jänner 2025 operative Gespräche mit Vertretern der afghanischen Verwaltung in Kabul zum Thema Rückkehr durchgeführt hätten.
Aufbauend auf diesem Austausch hätten sich im September 2025 Vertreter der afghanischen Verwaltung in Österreich befunden, um die Gespräche auf technischer Ebene fortzusetzen und ausreisepflichtige, straffällige afghanische Staatsangehörige zu identifizieren. Die operative Bearbeitung dieser Identifizierungs-Missionen sei insgesamt nach dem Fremdenpolizeigesetz in den Zuständigkeitsbereich des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gefallen.
Bei dem 1. Treffen in Kabul seien keine Vertreter der belangten Behörde anwesend gewesen, sondern ausschließlich Mitarbeiter*innen des BFA. Die belangte Behörde verfüge daher über keine weiteren Informationen bzw. Dokumentationen zu diesem Treffen. Beim 2. Treffen in Wien hätten auch Vertreter der Sektion V (Fremdenwesen und Internationales) der belangten Behörde teilgenommen und wurde darüber von Seiten der belangten Behörde ein Kurzbericht verfasst, der der Beschwerdeführerin in Kopie auch übermittelt wurde, wobei die Namen der teilnehmenden Personen aus Datenschutzgründen geschwärzt wurden.
Da sich die Beschwerdeführerin dazu nicht geäußert hat, hat die belangte Behörde den diesbezüglichen Antrag der Beschwerdeführerin auf Bereitstellung von (nicht geschwärzten) Dokumenten in Bezug auf das Treffen in Wien (Kurzbericht) mit dem angefochtenen Bescheid in Spruchpunkt II. abgewiesen. Der darüberhinausgehende Antrag der Beschwerdeführerin auf Bereitstellung von Informationen zu diesem Treffen wurde infolge vollständiger Informationserteilung hingegen in Spruchpunkt III. zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin wendet sich in ihrer Beschwerde nun (ausschließlich) dagegen, dass ihr keine (weiteren) Informationen und auch keine Dokumentation zum 1. Treffen zwischen Mitarbeiter*innen des BFA und der afghanischen Verwaltung in Kabul von Seiten der belangten Behörde übermittelt wurden. Die belangte Behörde hätte sich als Aufsichtsbehörde dazu Informationen von der ihr nachgeordneten Behörde BFA besorgen bzw. ihr Anbringen an das BFA weiterleiten können und auch müssen.
Damit übersieht sie aber, dass sich ihre Frage allein auf Treffen zwischen Vertreterinnen der belangten Behörde und den Taliban bezogen hat, weshalb die belangte Behörde schon aus diesem Grund nicht zur Information über ein Treffen zwischen Mitarbeiterinnen der (ihr lediglich nachgeordneten) Behörde BFA und der afghanischen Verwaltung verpflichtet gewesen ist. Da das Informationsbegehren der Beschwerdeführerin somit ein Treffen zwischen Mitarbeiter*innen des BFA und der afghanischen Verwaltung gar nicht zum Gegenstand hatte, hat die belangte Behörde darüber auch – zu Recht – nicht bescheidmäßig abgesprochen und bestand für diese letztlich auch überhaupt kein Anlass, die vorliegende – ausdrücklich an sie gerichtete – Frage gemäß § 7 Abs. 3 IFG an das BFA weiterzuleiten.
Davon abgesehen ist der Ordnung halber festzuhalten, dass die belangte Behörde auch wiederholt und im Übrigen unbestritten darauf hingewiesen hat, dass sie das vorliegende Treffen in Kabul mangels einer ihr in § 46 FPG zugewiesenen Zuständigkeit weder organsiert, noch daran teilgenommen hat und sie damit auch über keine (weiteren) Informationen/Unterlagen darüber verfügt. Sofern die Beschwerdeführerin diesbezüglich von einer grundsätzlichen Verpflichtung der belangten Behörde zur Informationserteilung bzw. zu deren bescheidmäßigen Verweigerung ausgeht, weil es dieser möglich sei, die beantragten Informationen/Unterlagen im Rahmen ihrer Aufsichtsrechte vom BFA zu beschaffen, ist festzuhalten, dass dem Informationsgesetz (wie schon der Vorgängerregelung im Auskunftspflichtgesetz) eine Verpflichtung zur Beschaffung und Weitergabe von auch anders zugänglichen Informationen nicht entnommen werden kann (vgl. dazu auch VwGH, 28.06.2021, Ro 2021/11/0005 zum Auskunftspflichtgesetz). Eine Verpflichtung zu einer solchen Informationserteilung wäre daher – selbst im Falle einer darauf gerichteten Anfrage der Beschwerdeführerin – auch aus diesem Grund nicht ersichtlich gewesen.
In Bezug auf das hier allein gegenständliche 2. Treffen in Wien wurden von der Beschwerdeführerin hingegen keine Mängel in Bezug auf die ihr erteilten Informationen und auch in Bezug auf den ihr übermittelten anonymisierten Kurzbericht geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin führte in ihrer Beschwerde sogar selbst aus, dass sie an einer namentlichen Nennung der Teilnehmer*innen gar nicht interessiert sei.
Da die Beschwerdeführerin sohin nach ihrem eigenen Vorbringen sogar selbst keinerlei Interesse an den Namen der Teilnehmerinnen hat, bestehen im vorliegenden Fall überhaupt keine Bedenken, wenn die belangte Behörde den Teilnehmerinnen des 2. Treffens ein überwiegendes Interesse an der Geheimhaltung ihrer Namen zur Hintanstellung von allfälligen (sich aus der Thematik der Veranstaltung ergebenden) Gefährdungen oder Anfeindungen zugesprochen hat. Die belangte Behörde hat die Bereitstellung des nicht geschwärzten Kurzberichts daher zu Recht in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids verweigert. Die Beschwerde war daher in diesem Punkt in Spruchpunkt B. als unbegründet abzuweisen.
In Bezug auf die von der belangten Behörde erfolgte Zurückweisung infolge Informationserteilung in Spruchpunkt III. ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin – wie bereits dargelegt – in ihrer Beschwerde keine Mängel in Bezug auf die ihr bereitgestellten Informationen zum 2. Treffen in Wien geltend gemacht hat und solche auch nicht ersichtlich sind. Die belangte Behörde ist daher zu Recht von einer vollständigen Informationserteilung in dieser Hinsicht ausgegangen.
Wie aus § 11 Abs. 1 IFG allerdings hervorgeht, hat das informationspflichtige Organ lediglich im Falle einer Informationsverweigerung auf schriftlichen Antrag einen Bescheid zu erlassen.
Da die belangte Behörde somit im vorliegenden Fall mangels einer Informationsverweigerung zur Erlassung eines Bescheids nach § 11 Abs. 1 IFG in Bezug auf die Bereitstellung von Informationen zur Frage 1 nicht (mehr) berechtigt war, war der darauf gestützte angefochtene Bescheid in Spruchpunkt A. ersatzlos zu beheben.
zu Frage 4 (Spruchpunkt A bzw. Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids)
In ihrer 4. Frage begehrte die Beschwerdeführerin von der belangten Behörde Informationen zu den jeweiligen Funktionen der Teilnehmer*innen und wurde dies von Seiten der belangten Behörde mit Schreiben vom 5. Dezember 2025 beantwortet und in weiterer Folge mit dem angefochtenen Bescheid in Spruchpunkt III. infolge Informationserteilung zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin bemängelt die Vollständigkeit dieser Information im gesamten Verfahren nicht. Es bestehen daher von Seiten des Bundesverwaltungsgerichts keine Gründe, die von der belangten Behörde angenommene Informationserteilung in Zweifel zu ziehen.
Da sie aber insofern – wie bereits oben ausgeführt - mangels einer Informationsverweigerung zur Erlassung eines Bescheids nach § 11 Abs. 1 IFG in Bezug auf die Frage 4 nicht (mehr) berechtigt war, war der darauf gestützte angefochtene Bescheid in Spruchpunkt A. ersatzlos zu beheben.
zu Frage 6 (Spruchpunkt A bzw. Spruchpunkt I. und III. des angefochtenen Bescheids):
In ihrer 6. Frage begehrte die Beschwerdeführerin Informationen/Dokumente darüber, welche Prüfungen seitens des BMI gemacht wurden, um zu verhindern, dass die eingereisten Vertreter der Taliban keine Verbrechen gegen Menschen in Afghanistan begangen haben (Ausschluss terroristischer Hintergrund)?
Dazu hielt die belangte Behörde in ihrem Schreiben vom 5. Dezember 2025 fest, dass sie darüber keine Angaben machen und auch keine Unterlagen vorlegen könne, da diese Angelegenheit nicht in ihre Zuständigkeit falle.
Die Beschwerdeführerin wendet dazu in ihrer Beschwerde ein, dass ihr die belangte Behörde keine – von dem BFA eingeholten – Informationen/Unterlagen dazu vorgelegt hat bzw. diese Frage auch nicht an das BFA weitergeleitet habe.
Damit übersieht die Beschwerdeführerin aber erneut, dass sich ihr Informationsbegehren allein auf entsprechende Prüfungen seitens der belangten Behörde gerichtet hat. Die belangte Behörde hat dazu in Beantwortung ihrer Frage aber in ihrem Schreiben vom 5. Dezember 2025 unmissverständlich klargestellt, dass die Durchführung solcher Prüfungen nicht in ihren Zuständigkeitsbereich falle und solche Prüfungen von Seiten der belangten Behörde somit eben nicht durchgeführt wurden.
Da sich die 6. Frage – wie dargestellt – allein auf Prüfungen seitens der belangten Behörde gerichtet hat, ist auch hier nicht einzusehen, weshalb die vorliegende Frage unbeantwortet geblieben sein soll und wurde dazu von der Beschwerdeführerin im Übrigen auch nichts vorgebracht.
Sofern sie eine Verpflichtung der belangten Behörde als Aufsichtsbehörde zur Einholung von Informationen/Unterlagen des dafür zuständigen BFA moniert, ist festzuhalten, dass sie eine solche Information nach dem oben Gesagten gar nicht verlangt hat. Insofern bestand auch - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – überhaupt kein Anlass, die vorliegende explizit an die belangte Behörde gerichtete Frage gemäß § 7 Abs. 3 IFG an das BFA weiterzuleiten.
Davon abgesehen ist aber der Ordnung halber auch hier darauf hinzuweisen, dass dem Informationsgesetz eine Verpflichtung zur Beschaffung und Weitergabe von auch anders zugänglichen Informationen ohnedies nicht entnommen werden könnte.
Da die belangte Behörde somit die 6. Frage vollständig beantwortet hat, war sie - wie bereits oben ausgeführt - mangels einer Informationsverweigerung zur Erlassung eines Bescheids nach § 11 Abs. 1 IFG in Bezug auf die Frage 6 insgesamt nicht (mehr) berechtigt. Der darauf gestützte angefochtene Bescheid war daher auch hier in Spruchpunkt A. ersatzlos zu beheben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall war der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt. Die Heranziehung weiterer Beweismittel war zur Klärung des Sachverhaltes nicht notwendig. Eine – ohnehin nicht beantragte – mündliche Verhandlung konnte daher gemäß § 24 Abs 4 VwGVG unterbleiben.
zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.