Bundesverwaltungsgericht I403 2299056-2
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 28.05.2026
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:I403.2299056.2.00
Spruch
I403 2299056-2/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Gambia, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4/ 4. Stock, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.03.2026, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.05.2026 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin), eine gambische Staatsangehörige, reiste am 21.03.2024 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde/BFA) vom 07.08.2024 gemäß § 3 Abs. 1 iVm Abs. 2 AsylG 2005 sowie § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen wurde; gegen die Beschwerdeführerin wurde unter einem eine Rückkehrentscheidung erlassen. Sie brachte eine Verfolgung durch ihren Ehemann vor, durch den sie in der Vergangenheit wiederholt sexuell missbraucht und geschlagen worden sei. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 11.04.2025, GZ: I404 2299056-1/14E als unbegründet ab. Weder das BFA noch das Bundesverwaltungsgericht sahen das Vorbringen der Beschwerdeführerin als glaubhaft an. Bei den Höchstgerichten eingebrachten Anträgen auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wurde vom Verwaltungsgerichtshof (VwGH) mit Beschluss vom 13.06.2025, Ra 2025/20/0219 und vom Verfassungsgerichtshof (VfGH) mit Beschluss vom 07.07.2025, E 1470/2025 nicht stattgegeben.
Am 14.05.2025 stellte die Beschwerdeführerin den verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, den sie in der Erstbefragung zunächst damit begründete, dass sie ihre bisherigen Fluchtgründe aufrechterhalte und vermute, dass sich im Vorverfahren ein Fehler ereignet habe, weswegen der erste Asylantrag negativ entschieden worden sei. Im Falle einer Rückkehr habe die Beschwerdeführerin Angst um ihr Leben.
Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 11.03.2026 führte die Beschwerdeführerin erstmals aus, dass sie in Gambia einer Genitalverstümmelung unterzogen worden sei und sie in der Zwischenzeit in Österreich deswegen operiert und eine Defibulation durchgeführt worden sei. Eine Rückkehr nach Gambia sei für sie nicht möglich, da die Beschneidung im Herkunftsstaat Tradition habe und ihre Familie, wenn sie von ihrem Eingriff in Österreich erfahren würde, sie umbringen würde. Auch würde ihre Familie sie zwingen, zu ihrem früheren Mann zurückzukehren und würde dieser, wenn er von der Operation in Österreich wüsste, sie ebenfalls umbringen.
Mit Bescheid vom 17.03.2026 wies die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) wie auch des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Gambia (Spruchpunkt II.) ab. Der Beschwerdeführerin wurde ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), es wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass die Abschiebung nach Gambia zulässig ist (Spruchpunkt V.). Es wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt VI.). Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonventionen glaubhaft gemacht habe.
Dagegen wurde am 13.04.2026 Beschwerde in vollem Umfang gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm 132 Abs. 1 Z 1 B-VG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben.
Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 17.04.2026 vorgelegt und langten am 20.04.2026 in der Gerichtsabteilung der erkennenden Richterin ein.
Am 18.05.2026 hielt das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung ab und wurde die Rechtssache in Anwesenheit der Beschwerdeführerin und ihrer Rechtsvertretung erörtert.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin:
Die volljährige Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Gambia, Angehörige der Volksgruppe der Mandinka und bekennt sich zum moslemischen Glauben. Sie hat drei minderjährige Kinder. Sie spricht Mandinka sowie etwas Englisch. Ihre Identität steht nicht fest.
Die Beschwerdeführerin ist in XXXX , der Hauptstadt von Gambia, geboren, wo sie für mehrere Jahre die Schule besuchte. Über einen Schulabschluss verfügt die Beschwerdeführerin jedoch nicht. Vor ihrer Ausreise hatte die Beschwerdeführerin ein Kleingewerbe und lebte in XXXX , einem Ortsteil der Stadt XXXX innerhalb der Gemeinde XXXX .
Die Beschwerdeführerin hat regelmäßig Kontakt zu ihrer jüngeren Schwester, die in Gambia in der Stadt XXXX lebt und sich um die drei minderjährigen Kinder (eine Tochter, geboren am XXXX , und Zwillingssöhne, geboren am XXXX ) der Beschwerdeführerin kümmert. Zudem leben in Gambia die Mutter, zwei Brüder und eine weitere Schwester der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin unterstützt ihre Schwester und ihre Kinder finanziell, indem sie ihnen Geld schickt.
Im Dezember 2023 verließ die Beschwerdeführerin Gambia und reiste über Senegal und Spanien unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich, wo sie am 21.03.2024 einen Erstantrag auf internationalen Schutz einbrachte, der in zweiter Instanz vom Bundesverwaltungsgericht am 11.04.2025 negativ entschieden wurde. Unmittelbar danach, am 14.05.2025, stellte die Beschwerdeführerin den verfahrensgegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz.
In Österreich oder den sonstigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union verfügt die Beschwerdeführerin über keine familiären Anknüpfungspunkte.
Die Beschwerdeführerin besucht regelmäßig den in ihrer Unterkunft angebotenen Deutschkurs, hat jedoch bislang keine Deutschprüfung erfolgreich abgelegt. Seit dem 14.08.2025 ist die Beschwerdeführerin als Arbeiterin versichert und geht einer Beschäftigung als Reinigungskraft in einem Restaurantbetrieb nach. Die Beschwerdeführerin ist weder Mitglied in einem Verein noch geht sie einer ehrenamtlichen Tätigkeit im Bundesgebiet nach. Sie besuchte einen Grundregelkurs für Asylwerber zum Thema Verhalten und Zusammenleben in Österreich. Die Beschwerdeführerin pflegt im Bundesgebiet Freundschaften.
Die Beschwerdeführerin ist strafrechtlich unbescholten.
1.2. Zum Fluchtvorbringen und zu den Rückkehrbefürchtungen der Beschwerdeführerin:
1.2.1. Die Beschwerdeführerin wird in Gambia weder von ihrem Ehemann noch von ihrer Familie verfolgt. Bereits mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.04.2025, GZ: I404 2299056-1/14E wurde festgestellt, dass nicht glaubhaft ist, dass die Beschwerdeführerin zwangsverheiratet wurde und durch ihren Ehemann Opfer häuslicher Gewalt wurde.
1.2.2. Die Beschwerdeführerin wurde im Kleinkindalter Opfer einer Genitalverstümmelung. Am 13.08.2025 wurde bei der Beschwerdeführerin in Österreich eine Defibulation (operative Wiederöffnung) nach der in Gambia erlittenen Infibulation (FGM/C, Typ III) durchgeführt. Die Operation verlief ohne Komplikationen und gestaltete sich der postoperative Verlauf unauffällig.
Es ist nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Gambia eine Refibulation bzw. eine erneute Genitalverstümmelung drohen.
1.2.3. Die Beschwerdeführerin leidet an Depressionen und einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS). Die Beschwerdeführerin ist ansonsten gesund. Sie befindet sich in Österreich nicht in psychotherapeutischer Behandlung und ist erwerbsfähig. Eine aktuelle Selbstgefährdung ist nicht gegeben.
Der Beschwerdeführerin wurden die Medikamente Mirtabene 30 mg (Wirkstoff: Mirtazapin), Arileto 10 mg (Wirkstoff: Aripiprazol) sowie, allerdings nur im Bedarfsfall, Xanor 0,5 mg (Wirkstoff: Alprazolam) verschrieben. Die medikamentöse Behandlung der psychischen Erkrankungen der Beschwerdeführerin kann in Gambia fortgesetzt werden. Medikamente gegen Depression und posttraumatische Belastungsstörung sind in Gambia erhältlich.
Es besteht keine reale Gefahr, dass sich die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Gambia in einem Ausmaß erhöhen, welches zu einer Selbstgefährdung führen würde.
1.2.4. Es besteht auch keine reale Gefahr, dass sie im Falle ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat einer wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird. Weder wird ihr ihre Lebensgrundlage gänzlich entzogen noch besteht für sie die reale Gefahr einer ernsthaften Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.
1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für Gambia vom 25.08.2025 auszugsweise, soweit entscheidungsrelevant, wiedergegeben:
Politische Lage
Gambia ist laut Verfassung eine parlamentarische Demokratie mit Gewaltenteilung (AA 27.6.2025). Der Präsident wird direkt für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt und unterliegt keinen Amtszeitbeschränkungen (FH 2024).
Adama Barrow ist Staatspräsident, nachdem er sich in den Präsidentschaftswahlen im Jänner 2017 gegen Yahya Jammeh durchsetzen konnte und im Dezember 2021 wiedergewählt worden ist(AA 27.6.2025). Im Dezember 2021 gewann Barrow eine zweite Amtszeit mit rund 53 % der Stimmen.
Ousainou Darboe von der Vereinigten Demokratischen Partei (UDP) kam mit 28 % auf den zweiten Platz. Inländische und internationale Beobachter hielten die Ergebnisse für glaubwürdig. Es wurden jedoch einige Unregelmäßigkeiten gemeldet, und eine Reihe von Mängeln im rechtlichen Rahmen beeinträchtigten das Wahlkampfumfeld (FH 2024).
Von den 58 Mitgliedern der Einkammer-Nationalversammlung werden 53 durch gewählt unddie übrigen vom Präsidenten ernannt, für eine Amtszeit von fünf Jahren. Die Parlamentswahlen im April 2022, bei denen Barrows National People's Party (NPP) die meisten Sitze gewann, wurden von internationalen Beobachtern als transparent, friedlich und ordnungsgemäß bewertet. Zu den Schwächen zählten die geringe Wahlbeteiligung und einige Unklarheiten im Vorfeld der Wahl hinsichtlich der Anzahl der Wahlkreise. Die NPP gewann 18 Sitze, die UDP 15. Drei kleinere Parteien und zwölf unabhängige Kandidaten gewannen ebenfalls Sitze. Barrows National People’s Party (NPP) verfügt mit Unterstützung zweier kleinerer Parteien –die Alliance for Patriotic Reorientation and Construction (APRC), der Regierungspartei unter Jammeh, und die Partei National Reconciliation Party (NRP) –sowie der fünf nominierten Abgeordneten der Nationalversammlung über eine parlamentarische Mehrheit (FH 2024). Bei den Kommunalwahlen 2023 verlor die NPP gegenüber der „United Democratic Party“ (UDP), die stärkste Oppositionspartei (FH 2024; vgl. AA 27.6.2025) an Boden, vor allem in städtischen Gebieten (FH 2024).
Die politische Lage ist nach den letzten Präsidentenwahlen relativ stabil (BMEIA 8.7.2025). Ein Putschversuch im Dezember 2022 wurde im Vorfeld vereitelt (AA 27.6.2025). Barrow ist keine vereinigende Persönlichkeit mehr im Land. Obwohl er 2021 wiedergewählt wurde, konnten die Oppositionsparteien Zugewinne verzeichnen (BS 2024). Nach der Präsidentschaftswahl Ende 2021 kam es zur gewaltsamen Unterdrückung vereinzelter Proteste seitens der Polizei, u.a. unter Einsatz von Tränengas (AA 27.6.2025). Beobachter kritisieren die Regierung Barrows dafür, dass sie in die Fußstapfen von Yahya Jammeh tritt, und werfen ihr Vetternwirtschaft, Korruption und die Verschärfung ethnischer Spaltung vor. Besonders beunruhigend war die Entscheidung, bei den Wahlen 2021 in einer Allianz mit dem AFPRC (Armed Forces Provisional Ruling Council), einer Fraktion von Jammehs ehemaliger Regierungspartei, anzutreten (BS 2024).
Die nächsten Präsidentschaftswahlen finden2026 statt(ISS 25.2.2025).Präsident Adama Barrow äußerte sich zuversichtlich über die Aussichten der NPP bei den Präsidentschaftswahlen 2026 und prognostizierte einen Erdrutschsieg von 75 % (TSN 21.7.2025). Die Oppositionspartei UDP konzentriert sich ebenso auf die Vorbereitungen für die Präsidentschaftswahlen im Jahr 2026 und möchte eine ernsthafte Herausforderung für die Regierungspartei darstellen. Der langjährige Parteivorsitzende und ehemalige Vizepräsident Gambias, Ousainou Darboe, hat seine Absicht bekräftigt (JN 19.8.2025).
Obwohl die politischen und gesellschaftlichen Spielräume unter Barrows Regierung weniger restriktiv geworden sind, bleibt die Verfassungsreform aus. Über den neuen Verfassungsentwurf herrscht unter den politischen Akteuren weiterhin Uneinigkeit (ISS 25.2.2025). Wegen zahlreicher Defizite der Verfassung von 1997 besteht grundsätzlich Konsens, eine neue, demokratischere Verfassung zu verabschieden (AA 27.6.2025). Die Nationalversammlung lehnte den Entwurf 2020 ab, was zu einer fünfjährigen Pattsituation geführt hat (ISS 25.2.2025). Derzeit liegen zwei konkurrierende Entwürfe von 2020 und 2024 vor (AA 27.6.2025). Im August 2024 veröffentlichte die Regierung einen Verfassungsentwurf, der von Oppositionsparteien, der Zivilgesellschaft und der Anwaltskammer kritisiert wurde, da dieser ohne angemessene öffentliche Konsultation ausgearbeitet worden ist. Die sogenannte „Barrow-Verfassung“ enthält keine Angaben dazu, ob und wann die Klausel zur Begrenzung der Amtszeit des Präsidenten auch für Barrow Anwendung finden wird. Im Gegensatz zur Version von 2020 stärkt der neueste Entwurf die Exekutive, indem er Klauseln entfernt, die die parlamentarische Zustimmung zu Ministernominierungen und zur Besetzung wichtiger staatlicher Institutionen erfordern. Der Entwurf behält jedoch die Befugnis des Präsidenten bei, fünf Mitglieder der Nationalversammlung zu ernennen (ISS 25.2.2025; vgl. FH 2025). Die Verhandlungen hierüber könnten nach der nächsten Wahl im November 2026 wieder Fahrt aufnehmen (AA 27.6.2025).
Politische Akteure und Vertreter der Zivilgesellschaft erklärten gegenüber dem Institute for Security Studies, dass sie aufgrund des jüngsten Entwurfs davon ausgehen, dass Barrow für zwei weitere Amtszeiten kandidieren kann. Diese kommen zu den zwei Amtszeiten hinzu, die er bis 2026, dem Jahr der nächsten Präsidentschaftswahlen, bereits absolviert haben wird. Die größte Oppositionspartei, die UDP, hat angekündigt, den Entwurf abzulehnen (ISS 25.2.2025).
Die Wirtschaftsgemeinschaft westafrikanischer Staaten (ECOWAS) kündigte im Dezember 2024 an, ein Gericht einzurichten, um Verbrechen zu ahnden, die in Gambia unter dem Militärdiktator Yahya Jammeh begangen worden sind. Jammeh lebt im Exil in Äquatorialguinea, das kein Mitglied der ECOWAS ist (FH 2025). Gambia hat nicht nur keine neue Verfassung verabschiedet, sondern auch Schwierigkeiten, echte Fortschritte in Richtung Übergangsjustiz zu erzielen. Angesichts des langsamen Reformtempos in Gambia und des angespannten soziopolitischen Kontexts ist die Unterstützung der ECOWAS weiterhin notwendig (ISS 25.2.2025).
Quellen:
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AA -Auswärtiges Amt [Deutschland] (27.6.2025): Bericht über die Asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Gambia (Stand März 2025), https://milo.bamf.de/otcs/cs.exe/app/nodes/31297251, Zugriff 16.7.2025
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BMEIA -Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] (8.7.2025): Gambia Reiseinformation, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/gambia, Zugriff16.7.2025
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BS -Bertelsmann Stiftung (2024): BTI 2024 Country Report Gambia, https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2024_GMB.pdf, Zugriff 16.7.2025
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FH -Freedom House (2025): Freedom in the World 2025-The Gambia,https://freedomhouse.org/country/gambia/freedom-world/2025, Zugriff 18.8.2025
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FH -Freedom House (2024): Freedom in The World 2024 -The Gambia, https://freedomhouse.org/country/gambia/freedom-world/2024, Zugriff 16.7.2025
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ISS -Institute For Security Studies (25.2.2025): ECOWAS is still pivotal to steadying The Gambia’s transition, https://issafrica.org/iss-today/ecowas-is-still-pivotal-to-steadying-the-gambia-s-transition, Zugriff 18.8.2025
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JN -Jollof News (19.8.2025):Yanks Throws Weight Behind Darboe To Lead UDP InTo 2026 Election, https://jollofnews.gm/yanks-throws-weight-behind-darboe-to-lead-udp-into-2026-election/, Zugriff 20.8.2025
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TSN -The Standard Newspaper (21.7.2025): Barrow predicts 75 percentNPP victory in 2026, https://standard.gm/barrow-predicts-75-percent-npp-victory-in-2026/, Zugriff 21.8.2025
Sicherheitslage
Die Lage ist relativ ruhig. Truppen der Westafrikanischen Wirtschaftsgemeinschaft ECOWAS unterstützen die Regierung bei der Wahrung der Sicherheit. Es bestehen jedoch gewisse politische Spannungen. Es kann zu lokalen Demonstrationen kommen. Gewalttätige Zusammenstöße zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften sind möglich. Solche Ausschreitungen haben in der Vergangenheit wiederholt Todesopfer und Verletzte gefordert (EDA 2.9.2024). Gambia blieb bisher von terroristischen Anschlägen verschont (AA 5.8.2025; vgl. BMEIA 8.7.2025), jedoch kann das Risiko von terroristischen Akten nicht ausgeschlossen werden (EDA 2.9.2024),angesichts der unsicheren Lage in anderen Regionen Westafrikas. Zudem kann auch für Gambia ein „Spill-Over“-Effekt nicht ausgeschlossen werden (BMEIA 8.7.2025; vgl.AA 5.8.2025). In der senegalesischen Provinz Casamance und in den angrenzenden Gebieten in Gambia sind Rebellen aktiv (EDA 17.7.2025).
Quellen:
Rechtsschutz / Justizwesen
Die Verfassung und das Gesetz sehen eine unabhängige Justiz vor, und die Regierung respektiert im Allgemeinen deren Unabhängigkeit und Unparteilichkeit (USDOS 23.4.2024). Ebenso wurden gezielte Anstrengungen unternommen, um die Unabhängigkeit der Justiz zu verbessern (BS 2024). Dennoch ist diese nicht uneingeschränkt gewährleistet und es kann unter Umständen zu Beeinträchtigungen von außen, u.a. durch die Exekutive oder Dritte kommen (AA 27.6.2025).
Das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren ist gesetzlich verankert, und die Justiz setzt dieses Recht im Allgemeinen durch. Die Beamten informieren die Angeklagten nicht immer rechtzeitig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe. Der Rückstau an Fällen behindert das Recht auf ein zeitnahes Gerichtsverfahren (USDOS 23.4.2024). Die verfassungsmäßigen Garantien für ein ordnungsgemäßes Verfahren werden nach wie vor uneinheitlich eingehalten, obwohl politisch Andersdenkende nun weniger Gefahr laufen, verfolgt zu werden, als während der Ära Jammeh. Die Regierung hat zugesagt, Sicherheitsbeamte, die für Menschenrechtsverletzungen in der Vergangenheit verantwortlich gewesen sind, zu verhaften und strafrechtlich zu verfolgen (FH 2024).
Die Regierung Barrow hat Maßnahmen zur Verbesserung der Justiz ergriffen (FH 2024; vgl. BS 2024), darunter die Abschaffung von Vertragsrichtern, die Einrichtung zusätzlicher Gerichte zur Bewältigung des Rückstaus an Fällen und die Gewährung größerer Haushaltsautonomie für die Gerichte. Die Regierung hat außerdem die Judicial Service Commission neu konstituiert, die Richterfür untergeordnete Gerichte ernennt und den Präsidenten in Fragen der Besetzung höherer Ämter, der Effizienz der Gerichte und ihrer Arbeitsweise berät. Obwohl die Dominanz der Exekutive weiterhin Anlass zur Sorge gibt, hat die Justiz in den letzten Jahreneine gewisse Unabhängigkeit von den anderen Staatsgewalten gezeigt (FH 2024). Dies wird jedoch durch das dreigliedrige gambische Rechtssystem erschwert, das aus dem islamischen Recht, das vom Kadi-Gerichtssystem (oder Qadi) verwaltet wird, dem staatlichenRecht (das in erster Linie dem englischen Common Law nachempfunden ist) und dem Gewohnheitsrecht besteht, das von Bezirksgerichten verwaltet wird (BS 2024).
Zur Aufklärung und Aufarbeitung der unter der Regierung Jammeh verübten Menschenrechtsverletzungen wurde unter der Leitung des Ministeriums für Justiz eine Wahrheits-und Versöhnungskommission („Truth, Reconciliation and Reparation Commission“, TRRC) eingerichtet, welche zwischen Jänner 2019 und Mai 2021 öffentliche Anhörungen von Opfern und Tätern durchgeführt und dem Präsidenten Ende November 2021 einen Bericht überreicht hat. Ende Mai 2022 hat die gambische Regierung ein Weißbuch ("White Paper") vorgelegt, in dem sie die 263 Empfehlungen der TRRC (mit zwei Ausnahmen) annahm. Die Implementierung gehtnur schleppend voran, es wurden bisher nur 15 % der Empfehlungen umgesetzt (AA 27.6.2025). Die Entscheidung der Barrow-Regierung, alle bis auf zwei Empfehlungen der TRRC anzunehmen, signalisiert weitgehend die Bereitschaft, die Justiz ohne jegliche Einmischung arbeiten zu lassen (BS 2024).
Zur Aufarbeitung der Verbrechen unter der Jammeh-Diktatur hat die Regierung Barrow die Einrichtung einer besonderen Strafkammer und eines Sonderstaatsanwalts vorangetrieben. Zur Verfolgung von Fällen, die nur nach Völkerstrafrecht, aber nicht nach gambischem Recht strafbar sind, hat die Regierung im Dezember 2024 darüber hinaus die Zustimmung der Regionalorganisation Westafrikanische Wirtschaftsgemeinschaft (ECOWAS) erhalten, einen Hybriden Gerichtshof unter der Schirmherrschaft der ECOWAS einzurichten. Für die nötigen Investitionen in Strukturen und Personal dieser neuen Institutionen hat die Regierung die internationale Gemeinschaft um 60-65 Mio. US-Dollar gebeten. Derzeit ist die Finanzierung unklar. Die Arbeit soll beginnen, sobald ca. 60 % der erbetenen Mittel gesichert worden sind (AA 27.6.2025).
Quellen:
Sicherheitsbehörden
Die gambische Polizei (Gambia Polce Force -GPF) ist für die Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit verantwortlich und und ist dem Innenministerium unterstellt (CIA 7.7.2025; vgl. ÖB 19.4.2023) Sie besitzt sowohl eine Menschenrechts-und Beschwerdeabteilung,sowie eine Kinderfürsorge und „Gefährdete Personen“-Abteilung (ÖB 19.4.2023). Die RNG ist für den VIP-Schutz, die Aufstandsbekämpfung und die Sicherheit des Präsidenten zuständig, während die GPF die innere Sicherheit aufrechterhält (CIA 7.7.2025).
Die gambischen Streitkräfte (Gambian Armed Forces-GAF) bestehen aus den vier Bereichen Gambia National Army (GNA), Gambia Navy, Republican National Guard und Gambia Air Force (ÖB 19.4.2023).
Die GAF sind für die Außenverteidigung und die Unterstützung ziviler Behörden in internen Notfällen und Naturkatastrophenhilfe verantwortlich; sie beteiligen sich an multinationalen Friedensmissionen sowie an inländischen Unterstützungsaktivitäten wie landwirtschaftlicher Entwicklung, Bau, Bildung und Gesundheitsdiensten (CIA 7.7.2025).
Die Hauptaufgabe der GNA ist die Aufrechterhaltung der inneren Ruhe und Sicherheit (ÖB 19.4.2023).
Die State Intelligence Service (bis Februar 2017 National Intelligence Agency (NIA), welche weiterhin gemäß Artikel 191 der Verfassung direkt dem Präsidenten untersteht, ist für die Staatssicherheit verantwortlich. Die NIA war in der Vergangenheit eines der Hauptinstrumente des Präsidenten Jammeh für die Identifizierung und Bestrafung/Ausschaltung von Oppositionellen und wird auch für Folter und willkürliche Inhaftierung verantwortlich gemacht ( ÖB 19.4.2023).
Die Anwendung unrechtmäßiger körperlicher Gewalt durch Sicherheitskräfte ist unter der Regierung Barrow seltener geworden. Die Empfehlungen der TRRC (Truth, Reconciliation, and Reparations Commission) haben zu mehreren Strafverfahren und Suspendierungen von Sicherheitskräften wegen unrechtmäßiger Gewaltanwendung geführt, und die Regierung hat die Notwendigkeit anerkannt, die Gesetze zum Schutz von Personen vor Missbrauch durch Sicherheitsdienste zu verschärfen (FH 2024). In Gambia werden Amtsträger selten strafrechtlich verfolgt oder anderweitig bestraft. Eine Ausnahme bildet die Entlassung oder Suspendierung von Beamten, die mit unter Jammeh begangenen Verbrechen in Verbindung stehen (BS 2024).
Die Regierung hat sich des Weiteren verpflichtet, Sicherheitsbeamte die für Menschenrechtsverletzungen in der Vergangenheit verantwortlich waren, festzunehmen und strafrechtlich zu verfolgen (FH 2024). So wurden mehrere hochrangige Beamte, die hauptsächlich mit den Sicherheitsdiensten in Verbindung stehen, entlassen (BS 2024).
Quellen:
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AA -Auswärtiges Amt [Deutschland] (27.6.2025):Bericht über die Asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Gambia (Stand März 2025), https://milo.bamf.de/otcs/cs.exe/app/nodes/31297251, Zugriff 16.7.2025
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BS -Bertelsmann Stiftung (2024):BTI 2024 Country Report Gambia, https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2024_GMB.pdf, Zugriff 16.7.2025
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FH -Freedom House (2024): Freedom in The World 2024 -The Gambia, https://freedomhouse.org/country/gambia/freedom-world/2024, Zugriff 16.7.2025
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CIA -Central Intelligence Agency [USA] (7.7.2025): The World Factbook -The Gambia, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/gambia-the/#people-and-society, Zugriff 16.7.2025
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ÖB -Österreichische Botschaft [Österreich] (19.4.2023): Asylländerbericht Gambia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2091415/GAMB_%C3%96B_Bericht_2023_04.pdf, Zugriff 14.11.2023
Allgemeine Menschenrechtslage
Kapitel 4 der gambischen Verfassung enthält grundlegende Regelungen zum Schutz allgemeiner Menschenrechte. Während unter der Regierung Jammeh willkürliche Rechtsverletzungen üblich waren, hat die Regierung unter Präsident Barrow sich zum umfassenden Schutz der Menschenrechte bekannt. Dennoch ist der Schutz des Rechts auf Privatsphäre (Art. 23 der geltenden gambischen Verfassung von 1997) begrenzt und die Überwachung von Informations-und Kommunikationstechnik bleibt aufgrund der von der Vorgängerregierung geschaffenen und fortbestehenden rechtlichen und technologischen Rahmenbedingungen problematisch (AA 27.6.2025).
Es gibt keine Berichte über willkürliche Tötungen oder Fälle von Verschwindenlassen (AA 27.6.2025; vgl. USDOS 12.8.2025). Zu den wichtigen Menschenrechtsproblemen gehören glaubwürdige Berichte über harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen, schwere Korruption in der Regierung, weit verbreitete geschlechtsspezifische Gewalt, einschließlich häuslicher oder intimer Partnergewalt, sexueller Gewalt, Kinder-, Früh-und Zwangsverheiratung, FGM und anderer Formen solcher Gewalt, sowie Gesetze, die einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen zwischen Erwachsenen unter Strafe stellen (auch wenn diese nur selten durchgesetzt werden) (USDOS 23.4.2024).
Mehrere Entwicklungen gaben Anlass zur Sorge hinsichtlich der Achtung der Vereinigungsfreiheit und der Pressefreiheit durch die Regierung (FH 2025), obwohl diese sich unter Barrow deutlich verbessert haben (FH 2024).
Die Verfassung und das Gesetz garantieren die Meinungsfreiheit, auch für Angehörige der Presse und anderer Medien, und die Regierung respektiert dieses Recht im Allgemeinen. Eine unabhängige Presse, eine effektive Justiz und ein funktionierendes demokratisches politisches System tragen gemeinsam zur Förderung der Meinungsfreiheit bei, auch für Medienvertreter (USDOS 12.8.2025). Zahlreiche neue gambische Medien wurden gegründet. Dennoch bleiben zahlreiche Gesetze in Kraft, die die Meinungsfreiheit einschränken. Medienunternehmen wurden willkürlich suspendiert, und Journalisten wurden im Rahmen ihrer Arbeit zeitweise von staatlichen und nichtstaatlichen Akteuren verhaftet oder tätlich angegriffen (FH 2024).
Im September 2024 setzte das Informationsministerium die Erteilung neuer Rundfunklizenzen aus, was bei Journalisten Besorgnis ausgelöst hat. Im Oktober 2024 wurden zwei Journalisten verhaftet und wegen „falscher Nachrichten” angeklagt, weil sie berichtet hatten, dass Präsident Barrow vorhabe, einen Nachfolger für die Präsidentschaftswahlen 2026 zu ernennen (FH 2025; vgl. USDOS 12.8.2025). Im November 2024 haben die Behörden das Verfahren eingestellt und die beiden Journalisten freigelassen (USDOS 12.8.2025).
Die Verfassung garantiert Versammlungsfreiheit, doch das noch immer geltende Gesetz über die öffentliche Ordnung aus der Kolonialzeit schreibt vor, dass Veranstalter für öffentliche Versammlungen eine polizeiliche Genehmigung einholen müssen (FH 2024).Die Regierung setzt die Gesetze zur Vereinigungsfreiheit, Tarifverhandlungen und das Streikrecht nicht konsequent durch, und diese werden auch nur selten angewandt (USDOS 12.8.2025). Im April 2024 wurden acht Mitglieder der zivilgesellschaftlichen Organisation Gambia Participates festgenommen und mehrere Stunden lang festgehalten, nachdem sie eine Sitzblockade organisiert hatten, um gegen mutmaßliche Korruption und Misswirtschaft bei der Gambia Ports Authority zu protestieren (FH 2024).
Es gab Fortschritte bei der Aufarbeitung der unter dem ehemaligen Präsidenten Yahya Jammeh begangenen Verbrechen. Im April 2024 verabschiedete die Nationalversammlung den Gesetzentwurf zur Einrichtung einer Sonderkommission für Wahrheit, Versöhnung und Wiedergutmachung (TRRC) sowie den Gesetzentwurf zur Einrichtung einer Sonderstaatsanwaltschaft. Beide Gesetzentwürfe schufen die Grundlage für die strafrechtliche
Verfolgung schwerer Menschenrechtsverletzungen, die im TRRC-Bericht aufgeführt sind. Im Dezember 2024 genehmigte die Versammlung der Staats-und Regierungschefs der ECOWAS das Statut des „Sondergerichtshofs für Gambia”, einem hybriden Gericht mit gambischem und internationalem Personal, dessen Aufgabe es ist, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Folter und andere schwere Verbrechen zu verfolgen, die während des Jammeh-Regimes begangen worden sind. Im Mai 2024 verurteilte das Bundesstrafgericht in der Schweiz den ehemaligen Innenminister Ousman Sonko wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu 20 Jahren Haft. Im August 2024 wurde ein ehemaliger General und mutmaßliches Mitglied der „Junglers“, einer paramilitärischen Einheit, die unter der Regierung von Yahya Jammeh mutmaßlich außergerichtliche Tötungen begangen hat, festgenommen (AI 29.4.2025).
Die Regierung hat glaubwürdige Schritte unternommen, um gegen Beamte zu ermitteln und diese zu bestrafen, wenn sid Menschenrechtsverletzungen begangen haben (USDOS 13.8.2025; vgl. USDOS 23.4.2024).
Quellen:
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AA -Auswärtiges Amt [Deutschland] (27.6.2025): Bericht über die Asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Gambia (Stand März 2025), https://milo.bamf.de/otcs/cs.exe/app/nodes/31297251, Zugriff 16.7.2025
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AI -Amnesty International (29.4.2025): The State of the World's Human Rights -Gambia 2024, https://www.ecoi.net/en/document/2124721.html, Zugriff 16.7.2025
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FH -Freedom House (2025): Freedom in the World 2025 -The Gambia,https://freedomhouse.org/country/gambia/freedom-world/2025, Zugriff 18.8.2025
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FH -Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 -The Gambia, https://freedomhouse.org/country/gambia/freedom-world/2024, Zugriff 16.7.2025
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USDOS -US Department of State [USA] (12.8.2025): 2024 Country Report on Human Rights Practices: The Gambia, https://www.ecoi.net/en/document/2128508.html, Zugriff 18.8.2025
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USDOS -US Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: The Gambia, https://www.ecoi.net/en/document/2107647.html, Zugriff 16.7.2025
Relevante Bevölkerungsgruppen
Frauen
Gemäß Art. 28 der gambischen Verfassung sind Frauen und Männer gleichberechtigt, jedoch trifft dies oft in der Praxis nicht zu (AA 27.6.2025; vgl. USDOS 23.4.2024, ÖB 19.4.2023), dadieser Grundsatz vor allem durch religiöse Traditionen und allgemeine gesellschaftliche Verhältnisse, die sich teilweise in der Gesetzgebung widerspiegeln, Einschränkungen erfährt (AA 27.6.2025). Der Global Gender Gap Report 2024 des Weltwirtschaftsforums zeigt langsame Fortschritte bei der Gleichstellung der Geschlechter. Gambia hat sich von Platz 119im Jahr 2023 auf Platz 110 von 146 Ländern im Jahr 2024 verbessert. Die Gleichstellung der Geschlechter in den Bereichen Bildung, politische Teilhabe und Gesundheit bleibt jedoch weiterhin schlecht. Im November 2024 hat der Präsident das Engagement seiner Regierung für die Gleichstellung der Geschlechter bekräftigt und einen diesbezüglichen Zehnjahresplan vorgestellt (AI 29.4.2025).
Es gibt keine Gesetze, die Polygamie oder Leviratsehe (die Heirat einer Witwe mit dem jüngeren Bruder ihres verstorbenen Ehemanns) verbieten (FH 2024). Auch wenn das Gesetz Diskriminierung in den Bereichen Beschäftigung, Zugang zu Krediten, Besitz und Führung eines Unternehmens, Wohnen oder Bildung verbietet und im Allgemeinen auch durchsetzt, unterliegen Ehe, Scheidung, Sorgerecht und Erbschaft dem islamischen Recht (Scharia), und dieses gewährt Frauen nicht den gleichen rechtlichen Status und die gleichen Rechte. Die Regierung setzte das islamische Recht wirksam durch (USDOS 23.4.2024). Bestimmungen der Scharia zum Familien-und Erbrecht begünstigen die Diskriminierung von Frauen (FH 2024; vgl. AA27.6.2025, ÖB 19.4.2023).
Zudem haben Frauen weniger Zugang zu höherer Bildung, Justiz und Beschäftigung als Männer (FH 2024) und sind im politischen und wirtschaftlichen Leben unterrepräsentiert (AA 27.6.2025). Politische Parteien ermutigen Frauen nicht, sich um ein Amt zu bewerben, und beschränken sie auf unterstützende Rollen in Wahlkampagnen und Parteibüros. Kulturelle und gesellschaftliche Barrieren -insbesondere häusliche und familiäre Verpflichtungen einschließlich Kinderbetreuung -schränken die Beteiligung von Frauen erheblich ein (USDOS 23.4.2024).
Die Beschäftigung im formellen Sektor steht Frauen zu denselben Löhnen wie Männern offen, jedoch hält die gesellschaftliche Diskriminierung an, und Frauen arbeiten in der Regel in Niedriglohnberufen, wie Lebensmittelverkauf und Subsistenzwirtschaft (USDOS 23.4.2024).
Vergewaltigung und häusliche Gewalt sind gesetzlich verboten, aber weit verbreitet (FH 2024; vgl. USDOS 23.4.2024). Die Strafe für Vergewaltigung ist lebenslange Haft. Die Höchststrafe für versuchte Vergewaltigung sieben Jahre Haft. Die Strafe für häusliche Gewalt beträgt zwei Jahre Haft, eine Geldstrafe oder beides. Darüber hinaus kann das Gericht eine Entschädigung für die Opfer häuslicher Gewalt anordnen. Die Regierung setzt diese Bestimmungen nicht wirksam durch .(USDOS 23.4.2024). Ferner schließt das Gesetz über Sexualstraftaten Vergewaltigung in der Ehe weiterhin als Straftat aus (AI 29.4.2025).
Vergewaltigung und häusliche Gewalt bleiben weit verbreitete Probleme, die aufgrund der Angst der Opfer vor Vergeltungsmaßnahmen, ungleichen Machtverhältnissen, Stigmatisierung, Diskriminierung und dem Druck von Familie und Freunden, keine Anzeige zu erstatten, oft nicht gemeldet werden (USDOS 23.4.2024).
Das Ministerium für Frauenangelegenheiten, Kinder und Soziales betreibt eine Notunterkunft für Opfer und arbeitet mit UN-und zivilgesellschaftlichen Organisationen zusammen, um geschlechtsspezifische Gewalt zu bekämpfen, darunter eine Hotline und Anlaufstellen in verschiedenen Krankenhäusern für die sofortige medizinische Versorgung von Opfern (USDOS 23.4.2024).
Ferner bleibt auch sexuelle Belästigung weit verbreitet. Diese wird aufgrund von Diskriminierung, sozialer Stigmatisierung und mangelnder Bereitschaft nur selten gemeldet. Das Gesetz verbietet sexuelle Belästigung und sieht für Missbrauch eine einjährige Freiheitsstrafe vor. Opfer sexueller Belästigung am Arbeitsplatz müssen kündigen, um vor Gericht Entschädigungszahlung zu erwirken (USDOS 23.4.2024).
Das Gesetz verbietet weibliche Genitalverstümmelung (FGM), doch die Behörden setzen dies nicht wirksam durch. Opfer und Zeugen melden Misshandlungen nur selten (AA 27.6.2025). FGM bleibt dennoch weiterhin stark verbreitet (ÖB 19.4.2023). Nach Angaben des Bevölkerungsfonds der Vereinten Nationen aus dem Jahr 2020 waren 75 % der Mädchen und Frauen im Alter zwischen 15 und 49 Jahren von FGM betroffen (USDOS 13.8.2025); nach anderen Angaben sind es 74 % (AA 27.6.2025). Ferner fällt die Verteilung von FGM-Praktiken unter den verschiedenen Ethnien unterschiedlich aus (97,8 % der Serahule; 96,7 % der Mandinka/Jahanka; nur 12.5 % unter Wolof bzw. 18,1 % unter Manjago)(ÖB 19.4.2023).
Im Jahr 2024 konnte der Versuch eines Oppositionsabgeordneten, das Verbot von FGM aufzuheben, nur nach viel internationalem Druck und das Eingreifen von Präsident Barrow verhindert werden (AA 27.6.2025; vgl. FH 2025, AI 29.4.2025). Es ist zu befürchten, dass in der nächsten Legislaturperiodeein erneuter Versuch, die Verbote von FGM und Kinderheirat aufzuheben, gemacht werden könnte. Nach einer Klage der FGM-Befürworter gegen das FGM-Verbot im März 2025 hat nun der Oberste Gerichtshof Gambias zu entscheiden, ob das Verbot verfassungsgemäß istund ob es ggf. sogar verfassungsrechtlich geboten ist, was der Haltung des Justizministeriums entsprechen würde (AA 27.6.2025).
Weibliche Genitalverstümmelung ist seit 2015 verboten und strafbar. 2015 wurde eine Änderung des "Women's Act, 2010", der "Women's Amendment Act, 2015", verabschiedet, der Verbot und Bestrafung von FGM ausdrücklich festlegt für diejenigen, die FGM durchführen, dabei helfen, unterstützen und dazu anstiften. Andere Gesetze, die dem Schutz von Frauen und Mädchen vor FGM dienen, sinddas Strafgesetzbuch und das Kindergesetz 2005 (AA 27.6.2025). Seitdem wurden allerdings lediglich zwei Fälle strafrechtlich verfolgt, und die erste Verurteilung wegen der Durchführung von FGM erfolgte erst im August 2023 (AI 15.3.2024; vgl. FH 2024). DreiFrauen wurden wegen der Durchführung von Genitalverstümmelungen an jungen Mädchen (im Alter von 4-12 Monaten) vom Gericht zu einer Geldstrafe von 15.000 Dalasi (247 US-Dollar) verurteilt (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 27.6.2025). Ein prominenter islamischer Religionsführer hat diese Geldstrafen bezahlt, weil er den Kampf gegen FGM als gegen den Islam gerichtet erachtet (USDOS 23.4.2024). Trotz staatlicher Verbote und hoher Strafen ist das Praktizieren von Genitalverstümmelung in Gambia immer noch weit verbreitet. Am 10.8.2025 verstarb ein einjähriges Mädchen an den Folgen einer Genitalverstümmlung. Eine der Frauen, die für die Verstümmelung verantwortlich war, muss mit lebenslanger Haft rechnen und befindet sich in Untersuchungshaft. Aufgrund der Schwere der Tatentschied der Magistrat, dass sie vor dem High Court angeklagt werden soll. Die beiden anderen an der Tat mutmaßlich beteiligten Frauen wurden wegen Beihilfe angeklagt und vorerst auf Kaution freigelassen. Der Tod des Mädchens hatte ein großen Medienecho zur Folge (BAMF 18.8.2025).
Quellen:
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AA -Auswärtiges Amt [Deutschland] (27.6.2025):Bericht über die Asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Gambia (Stand März 2025), https://milo.bamf.de/otcs/cs.exe/app/nodes/31297251, Zugriff 16.7.2025
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AI -Amnesty International (29.4.2025): The State of the World's Human Rights; Gambia 2024, https://www.ecoi.net/en/document/2124721.html, Zugriff 16.7.2025
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AI -Amnesty International (15.3.2024): Gambia: Parliament must not lift the ban against female genital mutilation, https://www.amnesty.org/en/latest/news/2024/03/gambia-parliament-must-not-lift-the-ban-against-female-genital-mutilation/, Zugriff 16.7.2025
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BAMF -Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (18.8.2025): Briefing Notes, https://milo.bamf.de/otcs/cs.exe/app/nodes/33954616, Zugriff 19.8.2025
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FH -Freedom House (2025): Freedom in the World 2025-The Gambia,https://freedomhouse.org/country/gambia/freedom-world/2025, Zugriff 18.8.2025
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FH -Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 -The Gambia, https://freedomhouse.org/country/gambia/freedom-world/2024, Zugriff 16.7.2025
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ÖB -Österreichische Botschaft [Österreich] (19.4.2023): Asylländerbericht Gambia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2091415/GAMB_%C3%96B_Bericht_2023_04.pdf, Zugriff 14.11.2023
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USDOS -US Department of State [USA] (13.8.2025): 2024 Country Report on Human Rights Practices: The Gambia, https://www.ecoi.net/en/document/2128508.html, Zugriff 18.8.2025
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USDOS -US Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: The Gambia, https://www.ecoi.net/en/document/2107647.html, Zugriff 16.7.2025
Grundversorgung und Wirtschaft
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist vor allem in ländlichen Gegenden grundsätzlich nur beschränkt gewährleistet. Dem "Global Nutrition Report 2022" zufolge macht Gambia aber Fortschritte im Bereich Ernährung. Das World Food Programme hat ein Projekt aufgelegt, das kostenloses Schulessen bereitstellt (AA 27.6.2025).
Gambia verfügt über wenig natürliche Ressourcen und Bodenschätze, ebenso existiert keine ausgeprägte industrielle Fertigung (ABG 8.2024). Die Wirtschaft des Landes ist sehr anfällig für Schocks (WFP 5.-7.2025), da die Wirtschaft stark von der Landwirtschaft abhängig ist. Die mit Abstand wichtigste Kulturpflanze ist die Erdnuss (ABG 8.2024). Die Landwirtschaft trägt 25 % zum BIP des Landes bei, beschäftigt 70 % der Bevölkerung und ist die Lebensgrundlage für 80 % der ländlichen Bevölkerung. Allerdings deckt der Sektor weniger als 50 % des nationalen Nahrungsmittelbedarfs, wodurch das Land in hohem Maße von Importen abhängig und anfällig für Preisschwankungen ist. Trotz der Verbesserungen im Laufe der Jahre besteht daher weiterhin eine hohe Ernährungsunsicherheit (WFP 5.-7.2025). Auch der Tourismus ist ein wichtiges wirtschaftliches Standbein (ABG 8.2024).
Die Schlüsselsektoren der Wirtschaft mit Potenzial für die Schaffung von Arbeitsplätzen sind die Landwirtschaft und der Tourismus (auf den Tourismus entfallen derzeit etwa 30 % aller Arbeitsplätze im formellen Sektor) (IOM 11.2024). Landwirtschaft und Tourismus bilden das wirtschaftliche Rückgrat (ABG 8.2024). Der Arbeitsmarkt in Gambia lässt sich in zwei Sektoren unterteilen, den formellen und den informellen Sektor. Der informelle Sektor ist ein wichtiger Arbeitgeber, und etwa 62,8 % der Erwerbsbevölkerung sind im informellen Sektor beschäftigt (IOM 11.2024).
In den ländlichen Gebieten liegt die Arbeitslosenquote bei Männern und Frauen bei 22,4 % bzw. 38,6 %. Das Problem der Arbeitslosigkeit ist bei Jugendlichen zwischen 15 und 34 Jahren (35,3 %) und bei Frauen (38,3 %) stärker ausgeprägt, wobei der Anteil der Frauen 55,3 % beträgt. Die Arbeitslosenquote ist bei Jugendlichen mit Sekundarschulbildung höher (etwa 15 %), und diejenigen ohne Schulbildung sind meist in der Landwirtschaft, als Arbeiter und Kleinhändler selbständig. Die Bildung ist ein wichtiger Faktor für die Beschäftigungsaussichten einer Person. Die niedrigen Bildungsquotenwirken sich auf die Verfügbarkeit qualifizierter Gambier auf dem Arbeitsmarkt aus und Frauen sind davon besonders betroffen. Berichten zufolge hatten 62 % der Frauen keine Schulbildung im Vergleich zu 49,0 % der Männer (IOM 11.2024).
Laut dem gambischen Statistikamt stieg der nationale Verbraucherpreisindex bis April 2024 im Vergleich zum Vorjahr um 11 %. Die hohe Inflation des Landes trieb auch die Lebensmittelpreise deutlich in die Höhe. Der jüngste Bericht zur menschlichen Entwicklung 2023/2024 zeigt, dass 48,6 % der Bevölkerung unterhalb der monetären Armutsgrenze leben (WFP 2025).
Quellen:
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AA -Auswärtiges Amt [Deutschland] (27.6.2025): Bericht über die Asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Gambia (Stand März 2025), https://milo.bamf.de/otcs/cs.exe/app/nodes/31297251, Zugriff 16.7.2025
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ABG -Africa Business Guide (8.2024): Wirtschaft in Gambia https://www.africa-business-guide.de/de/maerkte/gambia, Zugriff 20.8.2025
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IOM-International Organization For Migration Germany (11.2024): The Gambia -Country Fact Sheet, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_Gambia_2024_ENG.pdf, https://www.returningfromgermany.de/countries/gambia-the/, Zugriff 16.7.2025
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WFP -World Food Programm (5.-7.2025): The Gambia, Country Brief, https://docs.wfp.org/api/documents/WFP-0000167799/download/, Zugriff 25.8.2025
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WFP -World Food Programm (2025): Annual Country Report 2024, https://www.wfp.org/operations/annual-country-report?operation_id=GM03year=2024#/32374, Zugriff 25.8.2025
Sozialbeihilfen
Das Recht auf Sozialschutzwird aktuell gerade umgesetzt. In Anbetracht der Notwendigkeit sozialer Absicherung hat die Regierung die Nationale Sozialschutzpolitik (NSPP) 2015–2025 formuliert. Im Anschluss daran wurde das Nationale Sozialschutzsekretariat (NSPS) unter der Leitung des Büros des Vizepräsidenten eingerichtet, um die Umsetzung der Maßnahmen in den verschiedenen Schichten des Landes zu überwachen (HRC 18.10.2024).
Unterstützung zur sozialen Sicherheit wird vom Ministerium für Soziales, das in allen Regionen über Büros verfügt angeboten. Die Sozialversicherungs-Wohnungsbaufinanzierungsgesellschaft (SSHFC) bietet Sozialschutzleistungen an (https://www.sshfc.gm/). Das Ministerium für Soziales (DSW), die Nationale Ernährungsbehörde (NANA) und das Ministerium für Gemeindeentwicklung führen derzeit das NAFA-Programm im ganzen Land durch. Es handelt sich um ein Sozialschutzprogramm, das sich an arme und gefährdete Haushalte richtet. Die Umsetzung umfasst fünf Regionen mit zwanzig Bezirken. Das Programm soll Resilienz aufbauen, soziale Sicherheitsnetze bereitstellen und vor Schocks schützen (IOM 11.2024).
Im Jahr 2024 verabschiedete die Regierung das Nationale Sozialschutzgesetz 2024, das einen bedeutenden Meilenstein als erster Rechtsrahmen für Sozialhilfe darstellt und Standards für die Bereitstellung sozialer Dienstleistungen für arme und schutzbedürftige Menschen im Land festlegt. Das Gesetz zielt darauf ab, bestehende Lücken im Sozialschutzsystem zu schließen, indem es wirtschaftliche, diskriminierende und soziale Schwachstellen im Zusammenhang mit Armut und Benachteiligung im Land durch die Einrichtung einer Sozialschutzbehörde verhindert oder mildert (HRC 18.10.2024). Gemäß dem aktuellen Bericht des Auswärtigen Amtes von März 2025, bestehen Sozialhilferegelungen etc. hingegen nicht (AA 27.6.2025).
Quellen:
Medizinische Versorgung
Die medizinische Versorgung in Gambia ist mangelhaft. Eine allgemeine Krankenversicherung existiert nicht. Staatliche Krankenhäuser bieten zwar eine quasi kostenlose Versorgung, diese ist jedoch aufgrund fehlender Ärzte, Geräte-Ausstattung und Medikamente unzureichend (AA 27.6.2025). Notfall-und Basisversorgung ist in den großen staatlichen Krankenhäusern, sowie etlichen Privatkliniken gewährleistet (AA 5.8.2025). Deutlich besser ist die Lage in Privatkliniken (AA 27.6.2025; vgl. AA 5.8.2025).
Das Gesundheitssystem in Gambia besteht aus drei Ebenen, der primären, sekundären und tertiären Ebene. Die Regierung betreibt ein Lehrkrankenhaus, fünf Allgemeinkrankenhäuser, ein Spezialkrankenhaus, vier Bezirkskrankenhäuser, sechs große Gesundheitszentren, vierzig kleinere Gesundheitszentren und dreiundsiebzig kommunale Gesundheitsstationen sowie den von der britischen Regierung finanzierten Medical Research Council. Darüber hinaus gibt es mehrere privat geführte Kliniken und NGOs, die sich mit Gesundheitsfragen befassen. Die medizinische Grundversorgung ist auf Dorfebene organisiert. Die medizinische Versorgung wird von den großen und kleinen Gesundheitszentren im ganzen Land gewährleistet. Zusätzlich zu den öffentlichen Gesundheitseinrichtungen gibt es weitere NGOs/private Einrichtungen, die Gesundheitsdienste anbieten, darunter der Medical Research Council (MRC), die Medicare-Klinik und die klinischen Dienste von Africmed. Das wichtigste Überweisungskrankenhaus in Gambia befindet sich in Banjul.Die Beratungsgebühren in staatlichen Gesundheitszentren und Krankenhäusern betragen für Personen über 5 Jahren 25 Gambische Dalasis (GMD) [EUR 0,30], die Beratung für die Gesundheit von Müttern und Kindern (unter 5 Jahren) ist kostenlos (IOM 11.2024).
Da die Erbringung von Gesundheitsdiensten weiterhin stark beeinträchtigt ist, bleibt dieErbringung von psychischen Gesundheitsdiensten aufgrund des Personalmangelsund der begrenzten Finanzierung des Gesundheitswesens weiterhin eingeschränkt(IOM 11.2024). Es existiert eine staatliche psychiatrische Einrichtung, in der es allerdings oft an Medikamenten und gelegentlich an Lebensmitteln fehlt. Die Einrichtung wird von kubanischen Ärzten betreut, die nicht ständig anwesend sind (AA 27.6.2025). Die Tanka Tanka Station des EFSTH ist die einzige stationäre psychiatrische Einrichtung für die Behandlung schwerer psychischer Erkrankungen. Um dem entgegenzuwirken, hat Gambia in jeder Gesundheitsregion mindestens eine ausgebildete psychiatrische Krankenschwester mit anderem Gesundheitspersonal zusammenarbeitet, um die gesundheitlichen und psychischen Bedürfnisse der Regionen/Gemeinschaften zu erfüllen (IOM 11.2024).
Die Versorgung mit Medikamenten ist über Apotheken möglich (AA 27.6.2025). Die Apotheken haben ein ausreichendes Sortiment wichtiger Standardmedikamente. Medikamentenfälschungen mit unsicherem Inhalt kommen vor (AA 5.8.2025). Gängige Medikamente sind in der Regel in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen erhältlich und kostenlos verfügbar. Einige der nicht erhältlichen Medikamente müssen jedoch in einer privaten Apotheke gekauft werden (IOM 11.2024).
Quellen:
Rückkehr
Staatliche Einrichtungen zur Aufnahme von Rückkehrenden existieren nicht. NGOs geben Berufsanfängern finanzielle Starthilfen. Rückkehrende bzw. rückgeführte Personen unterliegen keiner besonderen Behandlung. Es muss auch nicht mit staatlichen Maßnahmen aufgrund der Asylantragstellung gerechnet werden. Fälle von Misshandlung oder Festnahmen sind nicht bekannt (AA 27.6.2025).
Der „Social Welfare Service“ unterhält eine Einrichtung zur Unterbringung von Minderjährigen, dürfte sich aber eher an Kinder jüngeren Alters richten. Ob eine Unterbringung von abgeschobenen Minderjährigen dort möglich ist, müsste im Einzelfall geklärt werden (AA 27.6.2025).
Rückkehrende erhalten Leistungen ausländischer Geber und werden in der Regel wieder durch die gambische (Groß-)Familie aufgenommen, wobei zahlreiche Rückkehrende aus Scham nicht in ihre Heimatorte zurückkehren, sondern in der Hauptstadtregion bleiben (AA 27.6.2025).
Der lokale Partner der österreichischen Rückkehr-Beratung (BBU) in Gambia ist Frontex − Joint Reintegration Services“ (FX JRS). Das Reintegrationsprogramm bietet folgende Unterstützung bei der Reintegration nach der Rückkehr: Bei freiwilliger Rückkehr aus Österreich ins Heimatland, wird ein Post-arrival-Paket im Wert von615 Euro zur unmittelbaren Unterstützung nach der Ankunft ausgehändigt. Das beinhaltet auch die Begrüßung durch den Reintegrationspartner (Caritas Belgien) direkt am Flughafen und Übergabe eines Willkommenspakets: Pre-Paid SIM-Karte, Hygieneartikel (Zahnbürste, Zahnpasta, Seife, Shampoo, etc.), 1 Flasche Wasser, 1 warmes Essen (auch als Gutschein möglich), altersgerechtes Spielzeug für Kinder; Airport Pick-up, bzw. Unterstützung bei der Weiterreise (Organisation und Kostenübernahme), temporäre Unterkunft bis zu 3 Tage nach der Ankunft und Unmittelbare medizinische Unterstützung. Benötigt eine rückgeführte Person keine oder weniger Sofortleistungen, wird der Betrag von 615 Euro vom lokalen Partner in Bar ausbezahlt (BMI 2025).
Bei längerfristiger Reintegrationsunterstützung erhalten rückgeführte Personen ein Post-Return Paket in der Höhe von 2.000 Euro. Davon 200 Euro Bargeld und 1.800 Euro in Form von Sachleistungen auf Grundlage eines Reintegrationsplans, der mit Hilfe der lokalen Partnerorganisation in den ersten 6 Monaten nach der Rückkehr erstellt wird (BMI 2025).
Zu den angebotenen Sachleistungen des Post-Return Pakets gehören unter anderem: Unterstützung bei der Gründung eines Kleinunternehmens; Bildungsmaßnahmen und Trainings; Unterstützung beim Eintritt in den Arbeitsmarkt; Unterstützung bei der Einschulung von mitausreisenden Kindern; Rechtliche administrative Beratungsleistungen; Familienzusammenführung; Medizinische und Psychosoziale Unterstützung und Unterstützung im Zusammenhang mit Wohnen und Haushalt (Einrichtung) (BMI 2025).
Quellen:
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AA -Auswärtiges Amt [Deutschland] (27.6.2025): Bericht über die Asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Gambia (Stand März 2025), Zugriff 16.7.2025
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BMI -Bundesministerium für Inneres [Österreich] (2025): Bundesagentur für Betreuungs-und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH) -Guinea -So funktioniert die Rückreise in Ihre Heimat, https://www.returnfromaustria.at/gambia/gambia_deutsch.html, Zugriff 14.8.2025
2. Beweiswürdigung:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der Beschwerdeführerin, in den bekämpften Bescheid, in den Beschwerdeschriftsatz und in den Vorakt zu I404 2299056-1 sowie insbesondere in das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.04.2025 zu GZ: I404 2299056-1/14E. Am 18.05.2026 fand überdies vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, in welcher die Rechtssache erörtert wurde und die Beschwerdeführerin einvernommen wurde.
Ergänzend wurden Auszüge aus dem zentralen Melderegister, dem Strafregister, dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung und der Sozialversicherungsdatenbank eingeholt.
2.1. Zur Person der Beschwerdeführerin:
Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin ergeben sich insbesondere aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.04.2025 zu GZ: I404 2299056-1/14E. Die Identität der Beschwerdeführerin steht mangels Vorlage identitätsbezeugender Dokumente nicht fest.
Die Feststellungen zur Herkunft, den familiären Umständen und der beruflichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin resultieren aus den glaubhaften Angaben ihrerseits in der mündlichen Verhandlung (I403 2299056-2/8Z) sowie aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.04.2025 zu GZ: I404 2299056-1/14E. Dass die Beschwerdeführerin in regelmäßigem Kontakt zu ihrer Schwester im Herkunftsstaat ist, wurde glaubhaft von Seiten der Beschwerdeführerin beim BFA (AS 189) sowie in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll gegeben und führte sie in der Verhandlung ebenso glaubhaft aus, ihre Schwester und ihre Kinder finanziell zu unterstützen und Geld nach Gambia zu schicken.
Die Feststellungen zur Ausreise aus Gambia, zum Vorverfahren, zum gegenständlichen Verfahren und zum Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich ergeben sich aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.04.2025 zu GZ: I404 2299056-1/14E in Zusammenschau mit den eingeholten Auskünften aus dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister.
Dass die Beschwerdeführerin über keine Verwandten in Österreich oder den sonstigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union verfügt, konnte ebenso den Feststellungen aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.04.2025 zu GZ: I404 2299056-1/14E entnommen werden.
Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen der Beschwerdeführerin ergeben sich anhand des Eindrucks, welchen sich das erkennende Gericht in der mündlichen Verhandlung machen konnte, sowie aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.04.2025 zu GZ: I404 2299056-1/14E.
Dass die Beschwerdeführerin einer angemeldeten Erwerbstätigkeit nachgeht, ist einem Auszug aus dem AJ-Web zu entnehmen; zudem legte sie ein Schreiben ihres Arbeitgebers (Beilage A), einen Lohnzettel (Beilage B) sowie eine Beschäftigungsbewilligung des AMS vom 12.08.2025 (AS 197 bis AS 199) vor. Dass sie darüber hinaus weder einer Vereinstätigkeit noch einer ehrenamtlichen Tätigkeit nachgeht, legte die Beschwerdeführerin glaubhaft bei der belangten Behörde dar (AS 187). Dass die Beschwerdeführerin einen Grundregelkurs der BBU besuchte, ist einem vorgelegten Bestätigungsschreiben vom 22.05.2025 zu entnehmen (AS 195). Dass die Beschwerdeführerin in Österreich Freundschaften pflegt, kann ihren diesbezüglich glaubhaften Angaben bei der belangten Behörde (AS 187, AS 188) sowie einem vorgelegenen Empfehlungsschreiben (Beilage C zur Verhandlungsschrift) entnommen werden.
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin ist durch eine Abfrage im Strafregister der Republik belegt.
2.2. Zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin:
2.2.1. Zu ihren psychischen Erkrankungen:
Dass die Beschwerdeführerin an Depressionen sowie einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) leidet, ergibt sich aus den Ambulanzbefunden des Landesklinikums XXXX vom 07.05.2025, vom 12.05.2025, vom 22.05.2025, vom 28.05.2025, vom 05.06.2025, vom 11.06.2025, vom 17.06.2025 (AS 71 bis AS 78, AS 89, AS 90, AS 92, AS 93, AS 99 bis AS 103) und vom 02.04.2026.
Gegenüber den behandelnden Ärzten berichtete die Beschwerdeführerin von „Zwangsverheiratung, Genitalverstümmelung und dass ihr Ehemann sie umbringen habe wollen“ (siehe etwa Ambulanzbefund vom 07.05.2025). In der Folge wurde ein Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung und ein Verdacht auf eine schwere depressive Episode diagnostiziert. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass es nicht Aufgabe des medizinischen Personals ist, die materielle Wahrheit zu erkunden, sondern sich der Vorstellungsgrund bzw. die Anamnese rein auf die Aussagen der Patienten stützen, die nicht hinterfragt werden. Es kann auch durch ein medizinisches Gutachten nicht geklärt werden, im Zuge welcher Ereignisse jemand eine psychische Störung erlitten hat. Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der diesbezüglichen Angaben fällt nicht in das Aufgabengebiet eines medizinischen Sachverständigen, sondern ist vielmehr dem Kernbereich der richterlichen Beweiswürdigung zuzurechnen (VwGH 10.11.2020, Ra 2020/01/0195).
Aus dem Status psychicus des Ambulanzbefundes des Landesklinikums XXXX vom 07.05.2025 (AS 101) geht weiters hervor, dass die Beschwerdeführerin immer wieder Suizidgedanken habe und ihr Alltag von Flashbacks, Gedankenkreisen, Schlafstörungen, Appetitlosigkeit und Freudlosigkeit sowie Lustlosigkeit geprägt sei. Darüber hinaus habe die Beschwerdeführerin aber klar und glaubhaft versprechen können, sich nichts anzutun. Der Beschwerdeführerin wurde im Zuge dessen die Einnahme von Mirtabene 30 mg, Seroquel 25 mg und eine stationäre Aufnahme empfohlen bzw. angeboten. Darüber hinaus wurde ihr die Adresse für die Einrichtung XXXX , einer Betreuungseinrichtung für Folter- und Kriegsüberlebende, mitgegeben. Mit erneuter Vorstellung der Beschwerdeführerin am 12.5.2025 (AS 92) wurde ihr eine erweiterte Medikation von zusätzlich Abilify 5 mg und Xanor 0,5 mg empfohlen. Am 22.05.2025 (AS 89) kam die Beschwerdeführerin zur dritten ambulanten Begutachtung und wurde ihr erneut eine stationäre Aufnahme angeboten, die sie erneut ablehnte. Konkrete Suizidgedanken seien von Seiten der Beschwerdeführerin verneint worden und habe sie klar und glaubhaft versprechen können, bei Auftreten von Suizidgedanken mit Konkretisierung und suizidalem Handlungsplan die Rettung zu rufen und die Ambulanz aufzusuchen. Bei den Vorstellungen vom 28.05.2025 (AS 77), vom 05.06.2025 (AS 75) sowie vom 11.06.2025 (AS 73) wurde der Status psychicus der Beschwerdeführerin insbesondere in den letzten beiden Vorstellungsterminen als „zukunftsorientiert“ und „distanziert von suizidalen Gedanken“ beschrieben. In der aktuellsten Vorstellung der Beschwerdeführerin am 02.04.2026 wird der Status psychicus der Beschwerdeführerin wie folgt dargelegt: „(…) die Pat. gibt Lebensüberdruss an, ist aber aktuell bzgl. Suizidgedanken und Handlungen ausreichend distanziert, habe immer noch Hoffnung, dass sie wieder mit ihren Kindern vereint sein werden, dzt. kein Hinweis auf eine akute Selbst- oder Fremdgefährdung.“
Auch erklärte die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Einvernahme beim BFA, dass der Arzt sie gefragt habe, ob sie sich noch immer umbringen möchte, sie dies aber verneint habe (AS 188). In der mündlichen Verhandlung führte die Beschwerdeführerin im Gegensatz dazu aus, dass sie lieber sterben würde, als nach Gambia zurückzukehren. Aufgrund des aktuellen Ambulanzbefundes geht das Gericht aber davon aus, dass diese Aussage von der Beschwerdeführerin in erster Linie getätigt wurde, um ihre Chancen auf ein Bleiberecht zu erhöhen. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin im Vorverfahren, das mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.04.2025 abgeschlossen wurde, zu ihrem Gesundheitszustand nur angegeben hatte, manchmal Blähungen und Bauchschmerzen zu haben. In der Verhandlung am 11.03.2025 hatte sie auf die Frage nach ihrer körperlichen und geistigen Gesundheit nur gemeint, dass ihr Brustkorb ihr wehtue, dass es ansonsten aber gehe. Dass sie zu diesem Zeitpunkt keinerlei psychische Beschwerden vorbringt, dann aber unmittelbar nach dem abweisenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.04.2025 erstmalig am 07.05.2025 im Krankenhaus vorstellig wird und von massiven psychischen Beschwerden berichtet (im Übrigen zeitgleich laut Ambulanzbefund aber eine stationäre Aufnahme verweigert) und dass sie in weiterer Folge trotz mehrmaligem Angebot keinen Kontakt mit XXXX aufnimmt, um eine Psychotherapie zu beginnen, legt für das Bundesverwaltungsgericht den Verdacht nahe, dass die Beschwerdeführerin ihre psychischen Beschwerden bewusst nützt, um ihre Chancen auf internationalen Schutz zu erhöhen – und diese gegebenenfalls auch bewusst übertreibt. Eine posttraumatische Belastungsstörung tritt meist sechs Monate nach dem traumatischen Erlebnis auf (vgl. https://www.netdoktor.at/krankheiten/posttraumatische-belastungsstoerung/); nachdem die Beschwerdeführerin im Vorverfahren zu keinem Zeitpunkt von psychischen Problemen berichtet hatte, scheint auch ein Konnex zwischen dem in Gambia Erlebten und der ihr diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung eher unwahrscheinlich.
2.2.2. Zur Medikation und deren Verfügbarkeit in Gambia:
Die festgestellte Medikation der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem Ambulanzbefund vom 02.04.2026 und der Urkundenvorlage vom 18.05.2026 (I403 2299056- 2/7Z), wonach die Beschwerdeführerin Mirtabene 30 mg täglich abends, Arileto 10 mg täglich morgens sowie bei Bedarf ½ Tablette Xanor 0,5 mg.
Arileto ist ein verschreibungspflichtiges Medikament mit dem Wirkstoff Aripiprazol, der eine antipsychotische Wirkung hat (siehe die unter https://gl-pharma.com/wp-content/uploads/2020/12/GI_Arileto-10-mg-Tb_10.03.2020_UA_07.pdf abrufbare Packungsbeilage. Mirtabene ist ein Antidepressivum mit dem Wirkstoff Mirtazapim. Xanor (Wirkstoff: Alprazolam) ist ein verschreibungspflichtiges Beruhigungsmittel aus der Gruppe der Benzodiazepine, das von der Beschwerdeführerin aber nur im Bedarfsfall zu nehmen ist.
Laut einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe sind die gängigsten Medikamente in der Regel in öffentlichen Einrichtungen erhältlich und werden kostenlos abgegeben. Bei spezialisierten Medikamenten herrsche jedoch ein Mangel und seien diese nur in privaten Apotheken erhältlich. Im Jahr 2023 habe es aufgrund eines Skandals im Zusammenhang mit dem Tod mehrerer Kinder Probleme mit Importlizenzen für Medikamente und damit mit der Medikamentenversorgung in Gambia gegeben (SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe: Gambie: accès à des soins de santé mentale, 04.07.2024, abrufbar unter https://www.ecoi.net/en/file/local/2114035/240704_GAM__soins_psy.pdf).
Laut einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 08.05.2025 zu „Gambia - Schizoaffektive Störung / Affektive Schizophrenie (F25.9)“ ist Mirtazapin nicht verfügbar. Als Alternative steht allerdings Sertralin zur Verfügung, wobei es diesbezüglich zum Zeitpunkt der Anfragebeantwortung durch MedCOI im Februar 2025 eine Wartezeit von vier Wochen Dauer gegeben hatte. Olanzapin stellt als Antipsychotika eine Alternative zu Aripiprazol dar. Es ist in Gambia unentgeltlich erhältlich, auch wenn es diesbezüglich zum Zeitpunkt der Anfragebeantwortung durch MedCOI im Februar 2025 ebenfalls eine Wartefrist von vier Wochen Dauer gegeben hatte.
Laut WHO hat die gambische Regierung in den letzten Jahren s erhebliche Fortschritte bei der Stärkung der Vorsorge im Bereich der Gesundheitssicherheit erzielt. Durch diese koordinierten Bemühungen gemeinsam mit der WHO habe Gambia sein Rahmenwerk für Gesundheitssicherheit erheblich verbessert und damit ein robustes und widerstandsfähiges System geschaffen, das in der Lage sei, sowohl aktuelle als auch zukünftige Gesundheitsbedrohungen zu bewältigen (vgl. WHO, A bright future for safe medicines in The Gambia, veröffentlicht am 04.11.2024, abrufbar unter https://extranet.who.int/uhcpartnership/story/bright-future-safe-medicines-gambia).
Die durch den Medikamentenskandal 2023 erzeugten Lieferschwierigkeiten sollten demnach inzwischen bewältigt sein. Zudem wäre es der Beschwerdeführerin möglich, eine entsprechende medikamentöse Vorsorge für die ersten Wochen nach ihrer Rückkehr nach Gambia zu treffen, so dass eine durchgehende medikamentöse Behandlung – jedenfalls mit den beiden regelmäßig einzunehmenden Wirkstoffen - möglich erscheint. Aufgrund der prinzipiell kostenlosen Verfügbarkeit der Medikamente stellt sich auch nicht die Frage nach den Kosten, zumal die Beschwerdeführerin in Gambia über ein familiäres und soziales Netzwerk verfügt, das sie – in grundlegenden Dingen – finanziell unterstützen könnte. Zusammengefasst ist daher davon auszugehen, dass die medikamentöse Behandlung der psychischen Erkrankungen der Beschwerdeführerin in Gambia fortgesetzt werden kann.
2.2.3. Zu einer psychotherapeutischen Behandlung:
Die Feststellung, dass sich die Beschwerdeführerin bezüglich ihrer psychischen Erkrankungen nicht in psychotherapeutischer Behandlung befindet, beruht auf ihren Angaben bei der belangten Behörde (AS 188), wonach ihre Behandlungsform lediglich aus Medikamenten bestehe („LA: Sind Sie abgesehen von den Medikamenten in irgendeiner Form für Ihre Depressionen in Behandlung? Zum Beispiel gehen Sie regelmäßig zu einem Arzt? VP: Früher war ich schon bei einem Arzt, aber jetzt gehe ich nur mehr für die Medikamente hin, also für das Rezept.“). Auch in der Verhandlung wurde von ihr bestätigt, dass die Beschwerdeführerin zwar gelegentlich das Krankenhaus aufsucht, welches ihr die Medikamente verschreibt, dass sie aber entgegen ärztlicher Empfehlung keine regelmäßige Psychotherapie besucht, obwohl ihr bereits vor einem Jahr Informationen zu einer Psychotherapie bei XXXX übergeben worden waren (siehe Ambulanzbefund des Landesklinikums XXXX vom 28.05.2025).
Soweit in der Urkundenvorlage vom 18.05.2026 (I403 2299056-2/7Z) die unzureichende medizinische und insbesondere psychische Versorgungslage in Gambia moniert wird, ist den Ambulanzberichten des Landesklinikums XXXX zu entnehmen, dass der Beschwerdeführerin psychische Hilfe in Form beispielsweise einer stationären Aufnahme oder einer Psychotherapie mehrmals (bspw. am 07.05.2025, am 22.05.2025, 28.05.2025) angeboten und empfohlen wurde, dies von Seiten der Beschwerdeführerin jedoch nicht in Anspruch genommen wurde.
Eine Rückkehr nach Gambia führt daher nicht zum Abbruch einer psychotherapeutischen Behandlung.
2.2.4. Zu sonstigen Erkrankungen der Beschwerdeführerin und zur vorgenommenen Defibulation:
Dass die Beschwerdeführerin mit Ausnahme ihrer psychischen Erkrankungen an keinen Erkrankungen leidet, lässt sich aus mehreren vorgelegten Befunden (AS 94 bis AS 98) entnehmen und wurde auch bei der belangten Behörde (AS 186, AS 189) bzw. in der mündlichen Verhandlung nichts Gegenteiliges von Seiten der Beschwerdeführerin vorgebracht. Die uneingeschränkte Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin resultiert aus dem Umstand, dass sie in Österreich berufstätig ist und entgegenstehende Informationen dem erkennenden Gericht weder vorgelegt wurden noch bekannt sind.
Die Feststellungen zur in Gambia erlittenen Genitalverstümmelung und zur Defibulation, welcher sich die Beschwerdeführerin in Österreich unterzogen hat, ergeben sich aus dem Patientenbrief und dem Entlassungsbrief vom 14.08.2025.
Soweit die Beschwerdeführerin gegenüber der Klinik XXXX (siehe Ambulanzbefund vom 07.05.2025) und in der Verhandlung gegenüber der erkennenden Richterin auf Narben an ihrem Körper verweist, kann nicht festgestellt werden, woher diese stammen. In dem Zusammenhang verweist das erkennende Gericht auf die Rechtsprechung des VwGH 15.10.2019, Ra 2019/01/0344, wonach die bloße Existenz von Narben allein nicht geeignet ist, die Nachvollziehbarkeit eines Fluchtvorbringens zu belegen.
2.2.4. Zusammenfassung des Gesundheitszustandes:
Aufgrund der getroffenen Ausführungen geht das erkennende Gericht nicht davon aus, dass sich die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Gambia derart intensivieren werden, dass eine Selbstgefährdung zu befürchten wäre bzw. ihr ein menschenwürdiges Leben nicht möglich wäre.
2.3. Zum Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin:
2.3.1. Zur Verfolgung im Herkunftsstaat durch den Ehemann bzw. durch die Familie:
Soweit im gegenständlichen Verfahren und insbesondere in der Urkundenvorlage vom 18.05.2026 (I403 2299056-2/7Z) erneut auf die Zwangsverheiratung und eine daraus resultierende sexualisierte und körperliche Gewalt gegenüber der Beschwerdeführerin eingegangen wird, wurde darüber bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.04.2025 zu GZ: I404 2299056-1/14E rechtskräftig entschieden und festgestellt, dass die behauptete Zwangsverheiratung der Beschwerdeführerin mit einem viel älteren Familienangehörigen sowie eine aus dieser Zwangsehe resultierende häusliche Gewalt nicht glaubhaft sind. Dazu führte das Bundesverwaltungsgericht im Erkenntnis vom 11.04.2025 zu GZ: I404 2299056- 1/14E begründend aus wie folgt:
„(…) Aufgrund der teilweise vagen, unsubstantiierten und durchwegs widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführerin ist ihrem Vorbringen, wonach sie von ihrer Familie zwangsverheiratet worden und in dieser Ehe zehn Jahre verblieben sei, kein Glauben zu schenken. Vor diesem Hintergrund erweist sich auch die Behauptung, die Beschwerdeführerin sei während ihrer Ehe häuslicher Gewalt ausgesetzt gewesen, als unglaubhaft. Dies insbesondere auch deshalb, weil die Beschwerdeführerin gewalttätige Übergriffe ausschließlich in Zusammenhang damit äußerte, dass sie nicht habe mit ihrem Ehemann schlafen wollen, während dieser, als er herausgefunden habe, dass die Zwillingssöhne nicht von ihm seien, lediglich weggefahren sein soll. (…)“
Der Vollständigkeit halber ist noch darauf zu verweisen, dass sich die Beschwerdeführerin zwischen dem Erstverfahren und dem gegenständlichen Verfahren darüber hinaus in weitere Widersprüche verstrickte:
So vermeinte sie in der mündlichen Verhandlung im Erstverfahren (I404 2299056-1/9Z) noch, befragt durch die erkennende Richterin zu ihren Kindern, dass diese mit ihrer Schwester in XXXX leben würden. Zu Beginn der mündlichen Verhandlung im gegenständlichen Verfahren (I403 2299056-2/8Z) vermeinte die Beschwerdeführerin im Vergleich dazu und im Vergleich zu den Angaben bei der belangten Behörde (AS 189) erstmalig, dass ihre Schwester mit den Kindern versteckt lebe und die Kinder weder ins Freie noch in die Schule gehen könnten. Die Familienangehörigen würden darüber hinaus gar nicht wissen, dass die Schwester der Beschwerdeführerin in Gambia lebe und würden denken, dass die Beschwerdeführerin selbst im Senegal sei. Befragt durch die erkennende Richterin, woher sie wissen wolle, ob ihr Mann überhaupt noch lebe, vermeinte die Beschwerdeführerin dann aber, dass sie von ihrer Schwester wisse, dass ihr Ehemann immer noch am Leben sei. Auf Nachfrage der erkennenden Richterin, ob ihre Schwester somit doch Kontakt zur Familie habe, führte die Beschwerdeführerin im Widerspruch zu den vorherigen Ausführungen, wonach diese versteckt lebe, aus, dass sie nicht genau sagen könne, ob ihre Schwester in Kontakt mit der Familie sei, diese ihr jedoch immer wieder Informationen weitergeleitet habe und sie von ihr bestimmt erfahren würde, wenn ihr Ehemann gestorben sei. Die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung des gegenständlichen Verfahrens (I403 2299056-2/8Z) deuten dann wieder darauf hin, dass Kontakt zwischen der Schwester und der übrigen Familie der Beschwerdeführerin besteht („lch habe eine Sprachnachricht von Aisha, in der sie fragt, wo ich bin. Sie erklärt darin, dass sie mich suchen würden.“), was den Umstand, dass die Schwester und die Kinder der Beschwerdeführerin in Gambia versteckt leben würden, unglaubwürdig erscheinen lässt.
Befragt zum Zusammenleben mit ihrem Ehemann führte die Beschwerdeführerin beim BFA im Erstverfahren (vgl. I404 2299056-1/14E) noch aus, dass sie gemeinsam mit ihrem Ehemann, dessen Kindern und seinen zwei Frauen zusammengelebt habe. Die erste Ehefrau ihres Mannes habe woanders gelebt und die Beschwerdeführerin selbst sei die vierte Ehefrau gewesen. Ihre eigenen Kinder blieben in diesem Zusammenhang unerwähnt und vermeinte die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung des gegenständlichen Verfahrens (I403 2299056-2/8Z) im Widerspruch zu ihren früheren Angaben, dass sie die dritte Ehefrau sei.
Betreffend ihre Kinder vermeinte die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung im Erstverfahren (I404 2299056-1/9Z) noch, dass der Vater ihrer Tochter XXXX heiße und führte sie bei der belangten Behörde darüber hinaus aus, dass dieser ein Jugendfreund gewesen sei (I404 2299056-1). Dagegen gab die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren (I403 2299056-2/8Z) an, dass ihre Tochter das Ergebnis einer Vergewaltigung gewesen sei, dass sie diese gegenüber ihrer Familie aber verschwiegen habe. Wenig wahrscheinlich erscheint es in diesem Zusammenhang, dass ihr Ehemann, den sie als eifersüchtig und gewalttätig beschreibt, bereit gewesen wäre, sie trotz ihres unehelichen Kindes von einem anderen Mann zu heiraten.
Betreffend die Schwangerschaft mit den Zwillingen gab die Beschwerdeführerin im Erstverfahren für das erkennende Gericht – insbesondere betreffend die zuvor gemachten Gewaltvorwürfe gegenüber ihrem Ehemann – nicht nachvollziehbar an, dass sie sich gedacht habe, dass, wenn sie von einem anderen Mann schwanger werde, ihr Mann sie gehen lassen würde (I404 2299056-1/9Z). In der mündlichen Verhandlung im gegenständlichen Verfahren (I403 2299056-2/8Z) führte die Beschwerdeführerin dann aus, dass sie von ihrem Liebhaber schwanger werden wollte, damit ihre Familie denken würde, dass sie ihn liebe und sie dann gehen lassen würde. Beide Angaben erscheinen wenig wahrscheinlich.
Während die Beschwerdeführerin im Erstverfahren noch erzählte, dass ihr Mann sie manchmal beim Telefonieren mit ihrem Liebhaber erwischt habe, führte sie diesbezüglich im gegenständlichen Verfahren aus, ihren Liebhaber fast täglich gesehen zu haben. Telefongespräche hingegen erwähnte sie zu keinem Zeitpunkt. Dies auch nicht, als die erkennende Richterin sie in der mündlichen Verhandlung am 18.05.2025 fragte, ob sie keine Angst gehabt habe, dass ihr (gewalttätiger) Ehemann von ihrer Affäre etwas mitbekommen habe. So führte sie, dazu befragt, völlig unplausibel aus wie folgt: „Damals war ich extrem gestresst und habe überhaupt nicht an so etwas gedacht, habe dies auch nicht in meine Überlegungen hineinbezogen, so gestresst war ich. lch habe die Dinge einfach ohne Plan gemacht.“
Zum Tag ihrer Ausreise befragt, behauptete die Beschwerdeführerin im Erstverfahren, damals von ihrem Ehemann beim Telefonieren mit ihrem Liebhaber erwischt worden zu sein (I404 2299056-1/9Z). Im Streit habe dieser ein Zugeständnis, dass die Zwillinge nicht seine Kinder seien, sowie einen DNA-Test verlangt („Wenn er den DNA-Test hätte, hätte er etwas in der Hand und wüsste, dass es nicht seine Kinder sind. Meine Familie könnte mich dann verstoßen und mein Mann könnte mit mir machen, was er möchte“). Im gegenständlichen Verfahren erwähnte die Beschwerdeführerin hingegen in der mündlichen Verhandlung weder ein Telefonat mit ihrem Liebhaber noch, dass ihr Ehemann einen DNA-Test betreffend die Vaterschaft der Zwillinge verlangt habe.
Für das erkennende Gericht völlig unplausibel, vor allem aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin ihrem Ehemann Gewalttätigkeit vorgeworfen hat, ist ihr weiteres Vorbringen, wonach ihr Ehemann, nachdem sie ihm zugestanden habe, dass die Zwillinge nicht von ihm seien, einfach zu einem Termin gegangen sei („Vermutlich hatte er einen Termin, weil er so angezogen war.“; I403 2299056-2/8Z). Insbesondere ist diese Reaktion von Seiten des Ehemannes unter dem Gesichtspunkt der Ausführungen in der mündlichen Verhandlung des Erstverfahrens („lch habe Angst, dass er mich umbringen könnte und keiner würde etwas davon wissen.“; I404 2299056-1/9Z), völlig unglaubhaft.
An dieser Stelle sind für das erkennende Gericht auch die Umstände der Ausreise aus Gambia nicht nachvollziehbar. So vermeinte die Beschwerdeführerin, nach dem Streit nur das Notwendigste für sich und ihre Kinder gepackt zu haben, die Kinder dann zu ihrer Schwester gebracht zu haben und in den Senegal geflüchtet zu sein. Auf Nachfrage der erkennenden Richterin, warum sie ihre Kinder nicht mitgenommen habe, erklärte die Beschwerdeführerin völlig unplausibel, dass sie damals nicht daran gedacht habe (I403 2299056-2/8Z). Ihre außereheliche Beziehung sei darüber hinaus im Rahmen ihrer Flucht zu Ende gegangen und habe ihr ehemaliger Liebhaber auch flüchten müssen. Dies ist für das erkennende Gericht, insbesondere aufgrund des Umstandes, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin weder ihren Liebhaber persönlich gekannt noch gewusst haben soll, von wem die Zwillinge seien, nicht glaubhaft. Auf die Frage der erkennenden Richterin, woher die Beschwerdeführerin gewusst habe, dass ihr Liebhaber ebenso geflüchtet sei, vermeinte sie lediglich, dass seine gambische Telefonnummer nicht mehr funktioniert habe. Im Vergleich dazu erwähnte die Beschwerdeführerin im Vorverfahren (I404 2299056-1) zu keinem Zeitpunkt eine Flucht ihres damaligen Liebhabers.
In einer Gesamtbetrachtung konnte die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft darlegen, im Herkunftsstaat von ihrem Ehemann bzw. ihrer Familie verfolgt zu werden. Darüber hinaus wurde bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.04.2025 zu GZ: I404 2299056-1/14E rechtskräftig erkannt, dass nicht glaubhaft ist, dass die Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat mit einem viel älteren Familienmitglied zwangsverheiratet worden sei und im Rahmen dieser Ehe häusliche Gewalt erfahren habe.
In weiterer Folge ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Gambia keine Gefahr durch ihre Familie bzw. ihren Ehemann droht. Aufgrund der widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführerin kann letztlich gar nicht festgestellt werden, ob die Beschwerdeführerin überhaupt verheiratet ist.
2.3.2. Zur Gefahr einer erneuten Genitalverstümmelung (Refibulation):
Die Beschwerdeführerin begründete ihre zweite Antragstellung auf internationalen Schutz insbesondere damit, dass sie im Herkunftsstaat Opfer einer Genitalverstümmelung geworden sei und sie in Österreich diesbezüglich in der gynäkologischen Spezialambulanz für FGM/C (Female Genital Mutilation/Cutting) der Klinik XXXX operiert worden sei, um ihre daraus resultierenden Beschwerden zu vermindern (Defibulation). In Falle einer Rückkehr nach Gambia fürchte die Beschwerdeführerin ihren Tod, sollten ihr Ehemann bzw. ihre Familie von der Operation in Österreich erfahren. Wie bereits ausgeführt, ist aber nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin Probleme mit ihrer Familie hat.
In einem mit Urkundenvorlage vom 18.05.2026 (I403 2299056-2/7Z) vorgelegten ambulanten Patientenbrief der Klinik XXXX vom 23.05.2025 wurde darüber hinaus ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat der hohen Gefahr unterliege, erneut Re- und Defibulationen unterzogen zu werden und die Gefahr einer Genitalverstümmelung insbesondere auch die in Gambia aufhältige Tochter der Beschwerdeführerin betreffe.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass Gambia hohe Beschneidungsraten aufweist und trotz der Strafbarkeit diese in der Praxis immer noch weit verbreitet ist (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), Länderreport Gambia, Weibliche Genitalverstümmelung, Stand 03/2026; https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/Laenderreporte/2026/2026-03-laenderreport-gambia-fgm.pdf?__blob=publicationFilev=5). Laut der Rechtsprechung des VfGH vom 09.06.2017, E 2687/2016 und vom 23.09.2019, E 1948/2018 kann auch bei einer bereits erfolgten Genitalverstümmelung unter bestimmten Umständen – etwa aufgrund der Gefahr der Vornahme weiterer Genitalverstümmelungen – Flüchtlingsschutz notwendig sein.
Im gegenständlichen Fall ist jedoch aus den folgenden Gründen nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführerin in Gambia eine Refibulation oder eine Verfolgung wegen der Defibulation droht:
So erklärte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde (AS 140 und AS 141), dass ihre Familie sie umbringen werde, wenn diese erfahren würde, dass sich die Beschwerdeführerin in Österreich einer Operation unterzogen habe. Insbesondere ist an dieser Stelle nicht nachvollziehbar und wurde dies auch bereits bei der Einvernahme beim BFA hinterfragt, inwiefern und warum die Familie der Beschwerdeführerin jemals von der in Österreich durchgeführten Operation erfahren sollte. In diesem Zusammenhang vermeinte die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung lediglich, dass ihre Familie sie zwingen würde, ihren (Ex-)Mann wieder zu heiraten und dieser es dann herausfinden würde und die Beschwerdeführerin umbringen würde. Zu den Ausführungen betreffend die Glaubhaftigkeit der Zwangsehe der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat und der daraus resultierenden häuslichen Gewalt wird auf die Erwägungen unter Punkt II.2.2.1. sowie insbesondere auf das rechtskräftige Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.04.2025 zu GZ: I404 2299056-1/14E verwiesen, wonach die behauptete Zwangsverheiratung der Beschwerdeführerin mit einem viel älteren Familienangehörigen sowie eine aus der Zwangsehe resultierende häusliche Gewalt für nicht glaubhaft befunden wurden. Die Gefahr, dass die Beschwerdeführerin wieder in diese Beziehung gezwungen werden sollte, ist daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht gegeben bzw. gar nicht anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin verheiratet war bzw. ist.
Eine darüberhinausgehende Gefahr, wonach jemand herausfinden könnte, dass an der Beschwerdeführerin in Österreich eine Defibulation durchgeführt wurde, verneinte die Beschwerdeführerin selbst bei der belangten Behörde („Nein, sonst glaube ich nicht, dass man es herausfinden würde”; AS 141).
FGM wird landesweit – üblicherweise an Säuglingen und Kindern zwischen 0 und 14 Lebensjahren – praktiziert und in traditionellen gambischen Gemeinschaften entscheiden ältere, weibliche Angehörige der Großfamilie über die Durchführung der Beschneidung. In der Regel sind die Mütter, Großmütter, Tanten oder andere ältere weibliche Verwandte der betroffenen Mädchen die treibende Kraft dahinter (BAMF, Länderreport Gambia, Weibliche Genitalverstümmelung, Stand 03/2026). Soweit die Beschwerdeführerin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung ausführt, dass sie ihrer 13-jährigen Tochter dies nicht angetan habe und darüber hinaus, auf Nachfrage der erkennenden Richterin, ob dies ein Problem dargestellt habe, ausführte, dass es ja ihre Tochter sei, erweckte die Beschwerdeführerin vor dem erkennenden Gericht, und entgegen den Ausführungen in der Urkundenvorlage vom 18.05.2026 (I403 2299056-2/7Z), den Eindruck, dass das Schicksal ihrer Tochter in ihrer Hand liege. Die Frage der erkennenden Richterin, ob die Mutter der Beschwerdeführerin nicht darauf bestanden habe, dass ihre Enkelin beschnitten werde, konnte die Beschwerdeführerin nicht substantiiert beantworten („Sie haben das gesagt. lch war auch sehr gestresst. lch würde gerne meine Kinder sehen, ich kann das nicht.“). Für das Bundesverwaltungsgericht ist folglich nicht ersichtlich, warum von Seiten der Mutter der Beschwerdeführerin diesbezüglich Druck auf die Beschwerdeführerin ausgeübt werden sollte bzw. jene sie zwingen sollte, sich erneut einer Genitalverstümmelung zu unterziehen, wenn dieser Druck bzw. dieser Zwang auch nicht bei der Tochter der Beschwerdeführerin von Seiten der Großmutter gegeben war. Während die Beschwerdeführerin selbst als Baby diese Prozedur durchlaufen musste, wie sie wiederholt angab, ist ihre Tochter inzwischen 13 Jahre alt und nicht beschnitten – daraus ergibt sich, dass es keinen starken innerfamiliären Druck in diese Richtung geben kann. Soweit die Beschwerdeführerin darüber hinaus in der mündlichen Verhandlung vermeinte, dass einige ihrer Onkel – neben ihrer Mutter – ebenso noch leben würden, ist darauf zu verweisen, dass Männer FGM in der Regel als „Frauensache“ ansehen und von der Entscheidung ausgeschlossen sind oder gar nicht daran interessiert sind, daran teilzuhaben (BAMF, Länderreport Gambia, Weibliche Genitalverstümmelung, Stand 03/2026).
Zudem ist dem Umstand Gewicht beizumessen, dass FGM in Gambia verboten ist. So ist seit Inkrafttreten der Gesetzesnovelle „Women’s Amendment Act 2015“ FGM verboten und durch die Einführung der Artikel 32 A (Verbot der weiblichen Genitalbeschneidung) und 32 B (Durchführung, Beihilfe, Anstiftung zur Praxis, deren Bewerbung oder Kenntnisnahme ohne Anzeige bei der Polizei) auch unter Strafe gestellt worden. Wer durch eine Genitalverstümmelung kausal den Tod des beschnittenen Kindes verursacht, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft. Die Nichtanzeige einer Genitalverstümmelung wird mit Geldstrafe in Höhe von 10.000 GMD10 geahndet. Art. 32 A und 32 B des Women’s Amendment Acts 2015 umfassen grundsätzlich alle strafrechtlich anerkannten Beteiligungsformen. Im Jahr 2023 wurde die sogenannte “National Policy for the Elimination of Female Genital Mutilation in The Gambia 2022-2026” verabschiedet, welche die vollständige Abschaffung der Praxis der FGM in Gambia bis zum Jahr 2030 zum Ziel hat. Trotz dem Einbringen mehrerer Gesetzesentwürfe zur Aufhebung des FGM-Verbotes insbesondere aufgrund des Drucks konservativer und religiöser Kräfte hat das gambische Parlament bisherige Änderungen des Verbots abgelehnt (BAMF, Länderreport Gambia, Weibliche Genitalverstümmelung, Stand 03/2026). Die Beschwerdeführerin könnte sich daher – als erwachsene Frau – auch an die Behörden wenden, wenn sie von einer Refibulation bedroht wäre, wovon aber nicht auszugehen ist.
Zudem ist zu berücksichtigen, dass trotz der hohen Zahlen von betroffenen Frauen, insbesondere in der Volksgruppe der Beschwerdeführerin (Anteil der beschnittenen Mädchen und Frauen im Alter von 15 bis 49 Jahren bei den Mandinka laut einem Report von 2019: 96 %; siehe BAMF, Länderreport Gambia, Weibliche Genitalverstümmelung, Stand 03/2026, S 9), nicht klar ist, ob die tatsächlich vorgenommenen Beschneidungen nicht doch in den letzten abgenommen haben. Nachdem die Beschneidungen zumeist im Kleinkindalter vorgenommen werden (siehe ebenfalls BAMF, Länderreport Gambia, Weibliche Genitalverstümmelung, Stand 03/2026, S 9: „Fast zwei Drittel der beschnittenen Frauen (69 %) zwischen dem 15. und 49. Lebensjahr wurden im Alter von unter fünf Jahren beschnitten.“) und nur Frauen ab 15 Jahren untersucht wurden, stützt sich die 2019 veröffentlichte Studie im Wesentlichen damit auf Genitalverstümmelungen, die mindestens 10 Jahre zuvor – und damit zu einem Zeitpunkt, als FGM in Gambia noch gar nicht verboten war - vorgenommen worden waren. Daher kann aus der aktuell hohen Prävalenzrate nicht direkt darauf geschlossen werden, ob die Zahl der neu vorgenommenen Genitalverstümmelungen nicht doch stark abgenommen hat. Dafür würde sprechen, dass sich laut einer Umfrage aus dem Jahr 2021 inzwischen die Hälfte der Bevölkerung gegen eine Beschneidung ausspricht (BAMF, Länderreport Gambia, Weibliche Genitalverstümmelung, Stand 03/2026).
In einer Zusammenschau dieser Umstände, insbesondere jenem, dass die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft machen konnte, in eine erzwungene Ehe zurückkehren zu müssen, muss festgestellt werden, dass es ihr nicht gelungen ist, glaubhaft darzulegen, dass sie im Falle einer Rückkehr nach Gambia mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer erneuten Genitalverstümmelung unterzogen wird oder wegen der in Österreich vorgenommenen Defibulation bedroht werden wird.
2.2.4. Ergebnis:
In einer Gesamtbetrachtung ist es der Beschwerdeführerin somit nicht gelungen, eine aktuelle, gegen ihre Person gerichtete Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat glaubhaft zu machen.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich auch den tragenden Erwägungen der belangten Behörde hinsichtlich der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten an. Die Beschwerdeführerin ist volljährig und erwerbsfähig. Sie verfügt über eine Schulausbildung und hat vor ihrer Ausreise im Herkunftsstaat gearbeitet.
Es sind – entgegen der Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz – auch keine Gründe ersichtlich, weshalb sie nicht in der Lage sein sollte, sich in ihrem Herkunftsstaat durch die neuerliche Aufnahme einer derartigen oder anderweitigen Tätigkeit, selbst wenn es sich dabei um eine Hilfstätigkeit handelt, eine Lebensgrundlage zu schaffen, zumal die Beschwerdeführerin in Österreich auch einer Erwerbstätigkeit als Reinigungskraft nachgeht. Darüber hinaus verfügt sie in ihrer Heimatregion über familiäre Anknüpfungspunkte. Es steht ihr frei, sich im Falle ihrer Rückkehr an ihre Familie zu wenden und vorübergehend auf dieses Netzwerk zurückzugreifen, was ihr den Aufbau einer Existenz erheblich erleichtern sollte. Die Beschwerdeführerin selbst hat mit keinem Wort angedeutet, dass ihre Grundversorgung in Gambia nicht gesichert wäre und wurde dies auch nicht ersichtlich. Es ergaben sich somit keinerlei Anhaltspunkte, die nahelegen würden, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde.
2.3. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur Lage in Gambia ergeben sich aus dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 25.08.2025.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Zum Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Es ist für das erkennende Gericht nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin in Gambia zwangsverheiratet wurde, in dieser Zwangsehe häusliche Gewalt erlebt hat und ihr durch ihren Ehemann bzw. ihre Familie eine Verfolgung droht. Diesem Vorbringen steht auch die Rechtskraft des Vorerkenntnisses vom 11.04.2025, GZ: I404 2299056-1/14E entgegen.
Soweit die Beschwerdeführerin im Verfahren erstmals vorbringt, im Falle ihrer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer weiteren Genitalverstümmelung in Form einer Refibulation unterzogen zu werden, ist dies nicht glaubhaft, da sie nicht nachvollziehbar darlegen konnte, wer in Gambia überhaupt Kenntnis von dem in Österreich vorgenommenen Eingriff erlangen sollte und Genitalverstümmelung in Gambia zudem verboten ist.
Der Beschwerdeführerin ist es damit nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen ihre Person gerichtete aktuelle Verfolgung von maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen.
Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat Gambia keine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Art. 3 EMRK eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH 12.01.2026, Ra 2025/20/0655 bis 0659).
Soweit es Erkrankungen betrifft, hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (wiederum VwGH 12.01.2026, Ra 2025/20/0655 bis 0659).
Zum Erkrankungen betreffenden Aspekt hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) im Urteil (der Großen Kammer) vom 07.12.2021, Savran/Dänemark, 57467/15 (auszugsweise in deutscher Sprache wiedergegeben in NLMR 6/2021, 508 ff), neuerlich (unter Hinweis auf EGMR [Große Kammer] 13.12.2016, Paposhvili/Belgien, 41738/10) betont, dass es Sache des Fremden ist, Beweise vorzulegen, die zeigen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, er werde im Fall der Durchführung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einem realen Risiko einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung ausgesetzt sein. Erst wenn solche Beweise erbracht werden, ist es Sache der Behörden des ausweisenden Staates, im Zuge der innerstaatlichen Verfahren jeden dadurch aufgeworfenen Zweifel zu zerstreuen und die behauptete Gefahr einer genauen Prüfung zu unterziehen, im Zuge derer die Behörden im ausweisenden Staat die vorhersehbaren Konsequenzen der Ausweisung auf die betroffene Person im Empfangsstaat im Lichte der dort herrschenden allgemeinen Lage und der persönlichen Umstände des Betroffenen erwägen müssen (Rn. 130). Die Verpflichtungen des ausweisenden Staats zur näheren Prüfung werden somit erst dann ausgelöst, wenn die oben genannte (hohe) Schwelle überwunden wurde und infolge dessen der Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK eröffnet ist (Rn. 135; vom EGMR in der Rn. 140 auch als „Schwellentest “ [„threshold test“] bezeichnet, der bestanden werden muss, damit die weiteren Fragen, wie etwa nach der Verfügbarkeit und Zugänglichkeit einer angemessenen Behandlung, Relevanz erlangen (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 18.01.2024, Ra 2021/20/0459, vgl. weiters umfänglich zur Prüfung, ob eine Verletzung des Art. 3 EMRK droht, VwGH 25.04.2022, Ra 2021/20/0448, mwN).
Weder aus den Feststellungen noch aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin ergibt sich, dass diese Schwelle in Bezug auf ihre psychischen Erkrankungen überschritten wäre. Es ist nicht zu sehen, dass ihre Erkrankungen jene Schwere aufweisen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen. Eine aktuelle Gefahr einer Selbstgefährdung wurde nicht glaubhaft gemacht. Es ist für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz auch nicht ausreichend, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie einen Suizidversuch unternehmen könnte. Bei der hier vorzunehmenden Prüfung muss die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung drohen – dies ist gegenständlich nicht gegeben. Dass der Eintritt künftiger ungewisser Ereignisse bloß nicht ausgeschlossen werden kann, wird dem nicht gerecht (VwGH 19.01.2022, Ra 2021/20/0209).
In der Beschwerde wurde vorgebracht: „Wie sich aus den Länderberichten ergibt, ist die Versorgungslage in Gambia extrem schlecht. Faktisch alles muss importiert werden, daher sind die Preise für Lebensmittel, aber auch Medikamente besonders hoch. Aufgrund von Dürren und Überflutungen oder Versorgungsengpässen kommt es immer wieder zu Ausfällen.“ Eine konkret die Beschwerdeführerin bedrohende Gefahr wurde damit aber nicht substantiiert vorgebracht. Zudem wurde bereits mit dem Vorerkenntnis der Antrag auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes abgewiesen und eine Gefährdung der in Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechte für den Fall einer Rückkehr nach Gambia verneint. Dass sich seit dieser Entscheidung die Situation in Gambia wesentlich geändert hätte, wurde nicht vorgebracht.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist die Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr keiner existenzbedrohenden Lage ausgesetzt. Die Beschwerdeführerin ist bereits in Österreich voll ins Erwerbsleben integriert und kann bei ihr die Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben in Gambia ebenso vorausgesetzt werden, um ihren Lebensunterhalt selbstständig zu sichern. Zudem verfügt sie über familiären Rückhalt in Gambia; dass sie mit ihrer Mutter und ihrer Familie zerstritten wäre, ist nicht glaubhaft.
In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung für sich genommen selbst ein Leben im Herkunftsstaat in ärmlichen Verhältnissen nicht dazu führt, dass eine Verletzung des Art. 3 EMRK gegeben sein könnte (VwGH 01.07.2025, Ra 2025/20/0167, mwN).
Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.
3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des § 57 AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war der Beschwerdeführerin daher nicht zuzuerkennen.
Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.
3.4. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob Rückkehrentscheidungen auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären sind.
Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet wie folgt:
„(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Im gegenständlichen Fall verfügt die Beschwerdeführerin weder in Österreich noch auf dem Gebiet anderer Mitgliedstaaten über ein iSd Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben.
Zu prüfen wäre somit ein etwaiger Eingriff in ihr Privatleben. Unter „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva u.a. gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Die gegenständliche Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise im März 2024 ist mit etwas über zwei Jahren nicht als so lange zu bewerten, als dass es ihr Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet maßgeblich aufwerten würde.
Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vor, so wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes regelmäßig erwartet, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (vgl. VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0260; VwGH 03.12.2019, Ra 2019/18/0471, mwN), wobei selbst die Kombination aus Fleiß, Arbeitswille, Unbescholtenheit, dem Bestehen sozialer Kontakte in Österreich, dem verhältnismäßig guten Erlernen der deutschen Sprache sowie dem Ausüben einer Erwerbstätigkeit bei einem Aufenthalt von knapp vier Jahren im Zusammenhang mit der relativ kurzen Aufenthaltsdauer keine außergewöhnliche Integration darstellt (vgl. VwGH 18.09.2019, Ra 2019/18/0212).
Gegenständlich wurde seitens der Beschwerdeführerin weder eine integrative Aufenthaltsverfestigung von maßgeblicher Intensität behauptet, noch kam eine solche im Verfahren hervor. Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte für nennenswerte Deutschkenntnisse und wurden etwaige gesellschaftliche Anknüpfungspunkte wie eine Vereins- oder Organisationsmitgliedschaft von ihr im Verfahren nicht behauptet. Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht – wie in der Beschwerde treffend ausgeführt – an dieser Stelle würdigt, dass die Beschwerdeführerin seit Mitte August 2025 im Bundesgebiet einer angemeldeten Erwerbstätigkeit nachgeht und Freundschaften im Bundesgebiet pflegt.
Es sind – unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaige wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. dazu VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Diesbezüglich sind die psychischen Erkrankungen der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen. Aufgrund der grundsätzlich vorhandenen medizinischen Versorgung in Gambia sowie insbesondere aufgrund des Umstandes, dass gleichwertige Medikamente, mit denen die Beschwerdeführerin in Österreich behandelt wird, auch im Herkunftsstaat erhältlich sind, ist auch diesbezüglich nicht von einer Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung auszugehen.
Den persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 09.09.2014, 2013/22/0246).
Angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin und des Umstandes, dass sie in Österreich kein iSd Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben führt, überwiegt im Rahmen einer Gesamtschau letztlich das öffentliche Interesse an ihrer Aufenthaltsbeendigung.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin darstellt.
Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.
3.5. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):
Im angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Gambia zulässig ist. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs. 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ausgeschlossen ist, was es verunmöglicht, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl. VwGH 25.09.2019, Ra 2019/19/0399, mwN).
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.
3.6. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt gemäß § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin nichts vorgebracht, was auf solche „besonderen Umstände“ im Sinne des § 55 Abs. 2 FPG schließen ließe. Weder aus dem Verwaltungsakt noch im Beschwerdeverfahren sind Umstände hervorgekommen, die als „besondere Umstände" gemäß § 55 Abs. 2 FPG zu werten wären. Daher traf die belangte Behörde zu Recht den Ausspruch, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Entscheidung beträgt.
Die Beschwerde erweist sich daher auch insoweit als unbegründet, als sie sich gegen den Ausspruch über die Frist zur freiwilligen Ausreise, Spruchpunkt VI., wendet und war daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.