Bundesverwaltungsgericht W233 2319961-1

W233 2319961-1Tribunal administratif fédéral28 mai 2026

Regest

Antragsänderung Aufenthaltstitel Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 2 oder 3 EMRK Behebung der Entscheidung Beschwerdegegenstand ersatzlose Behebung Rückkehrentscheidung behoben Verfahrensgegenstand

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht W233 2319961-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.05.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W233.2319961.1.00

Spruch

W233 2319961-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Andreas FELLNER über die Beschwerde von XXXX ( XXXX geboren am XXXX Staatsangehörige der Philippinen, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.08.2025, Zl. 1213678902 - 240991688, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.05.2026, zu Recht:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid wird ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Philippinen, führt den im Spruch genannten Namen sowie das dort angeführte Geburtsdatum.

Die Beschwerdeführerin reiste erstmalig im Jänner 2019 rechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und hat dieses August 2021 für einen Zeitraum von 8 Monaten wieder verlassen. Die Beschwerdeführerin hat sich in dieser Zeit für drei Monate in Kroatien und sodann für fünf Monate in ihrem Herkunftsstaat aufgehalten. Seit Mai 2022 hält sich die Beschwerdeführerin wieder durchgehend im Bundesgebiet auf.

Die Beschwerdeführerin verfügte von 02.12.2018 bis 01.04.2019 und von 01.05.2022 bis 01.09.2022 über ihr von der österreichischen Botschaft Manila ausgestellte Visa der Kategorie D und wurden ihr im Zuge ihres bisherigen Aufenthalts mehrmals Legitimationskarten ausgestellt.

Zum Entscheidungszeitpunkt verfügt die Beschwerdeführerin über kein Aufenthalts- oder Bleiberecht im österreichischen Bundesgebiet.

Die Beschwerdeführerin lebt seit Juli 2024 mit einem österreichischen Staatsbürger in einer familiären Beziehung. Die Beschwerdeführerin hat am 03.09.2025 mit diesem österreichischen Staatsbürger die Ehe geschlossen und ist diese eheliche Gemeinschaft zum Entscheidungszeitpunkt aufrecht.

Die Beschwerdeführerin verfügt in Österreich über soziale Kontakte und engagiert sich ehrenamtlich bei einer karitativen Einrichtung.

Die Beschwerdeführerin verfügt über Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau A2 und hat eine Prüfung über Werte- und Orientierungswissen erfolgreich abgelegt.

Die Beschwerdeführerin verfügt im Entscheidungszeitpunkt über einen Arbeitsvorvertrag mit einer monatlichen Bruttovergütung in Höhe von € 1.860, - sowie einer Einstellungszusage als Reinigungskraft mit einem Beschäftigungsausmaß von 32,5 Wochenstunden und einer Bruttoentlohnung von € 12,37 pro Stunde.

Die Beschwerdeführerin ist strafrechtlich unbescholten.

Die Beschwerdeführerin verfügt in ihrem Herkunftsland über familiäre Beziehung in Form ihrer dort aufhältigen Geschwister und ihres dort aufhältigen volljährigen Sohnes.

Die Beschwerdeführerin stellte am 06.06.2024 einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 Abs. 1 Z 2 AsylG.

Mit Eingabe vom 14.01.2025 gab die Beschwerdeführerin dem Bundesamt schriftlich bekannt, dass sie ihren vorherigen Antrag gemäß § 57 AsylG auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK ändere (modifiziere).

Mit einer weiteren Eingabe vom 19.02.2025 stellte die Beschwerdeführerin gegenüber Bundesamt den Antrag auf „Wandlung gemäß § 55 AsyG“ und führte darin aus, dass um Anberaumung einer mündlichen Einvernahme zur Darlegung der Art. 8 EMRK Gründe ersucht werden.

Aufgrund dieser beiden zuletzt genannten Eingaben vom 14.01.2025 und vom 19.02.2025 hat die Beschwerdeführerin dem Bundesamt gegenüber erkennbar dargelegt, dass sie anstelle ihrer ursprünglichen Antragstellung vom 06.06.2024 gemäß § 57 AsylG, einen Antrag auf Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, nämlich einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG stellt.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz vom 06.06.2024 gemäß § 57 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihr gegenüber eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.), festgestellt, dass ihre Abschiebung auf die Philippinen zulässig ist (Spruchpunkt III.) und ihr für ihre freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt IV.).

Das Bundesamt hat bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht über den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG entschieden.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung zur Identität der Beschwerdeführerin können anhand des von ihr im Administrativverfahren vorgelegten philippinischen Reisepasses getroffen werden.

Die Feststellungen im Zusammenhang mit der erstmaligen Einreise der Beschwerdeführerin in das österreichische Bundesgebiet im Jahre 2019 gründen sich auf ihre eigenen Aussagen, welche auch bereits vom Bundesamt im angefochtenen Bescheid Erwähnung fand (vgl. S 2 des angefochtenen Bescheids).

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin im August 2021 das Bundesgebiet wieder verlassen und sich in der Folge drei Monate in Kroatien und sodann fünf Monate in ihrem Herkunftsstaat aufgehalten hat, stützt sich auf ihre eigenen Angaben.

Auch die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin im Mai 2022 wieder in das Bundesgebiet eingereist ist und sich seitdem durchgehend hier aufhält, gründet sich auf ihre eigenen Angaben.

Dass der Beschwerdeführerin im Zuge ihrer Aufenthalte im Bundesgebiet mehrere Legitimationskarten ausgestellt wurden kann anhand der in ihrer Stellungnahme vom 29.04.2026 vorgelegten Kopien dieser Karten festgestellt werden.

Dass der Beschwerdeführerin von der österreichischen Botschaft Manila ein von 01.05.2022 bis 01.09.2022 gültiges Visum D ausgestellt wurde, stützt sich auf eine Einsicht in das Zentrale Fremdenregister.

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin über kein Aufenthalts- oder Bleiberecht verfügt, gründet sich darauf, dass sie im Verfahren keine Nachweise eines ihr zum Entscheidungszeitpunkt vorhandenen Aufenthaltsrechts nachweisen konnte noch ist ein solches Rechts amtswegig hervorgekommen.

Die Feststellungen zur familiären Beziehung der Beschwerdeführerin bzw. in der Folge zu ihrer Eheschließung mit einem österreichischen Staatsbürger gründen sich auf ihre eigenen Aussagen, auf die Aussage des in der mündlichen Beschwerdeverhandlung als Zeugen befragten Ehemanns der Beschwerdeführerin und auf die in ihrem Akt einliegende Heiratsurkunde.

Die Feststellungen in Bezug auf die sozialen Kontakte der Beschwerdeführerin und ihr ehrenamtliches Engagement in einer karitativen Einrichtung gründen sich auf ihre Aussagen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, die durch die Vorlag entsprechender Dokumente gestützt werden.

Die Kenntnisse der deutschen Sprache der Beschwerdeführerin auf dem Niveau A2 wie auch der Nachweis ihres Wert- und Orientierungswissens kann anhand des von ihr mit Eingabe vom 11.05.2026 vorgelegten ÖIF-Zeugnisses festgestellt werden.

Die Feststellungen betreffend ihres Arbeitsvorvertrages bzw. ihrer Einstellungszusage stützen sich auf die von ihr im Beschwerdeverfahren vorgelegten Dokument.

Dass die Beschwerdeführerin strafrechtlich unbescholten ist, kann anhand einer Einsichtnahme in ihren aktuellen Strafregisterauszug festgestellt werden.

Die Feststellungen über ihre familiären Anknüpfungspunkte in ihrem Herkunftsland stützen sich auf ihre eigenen Angaben.

Die Feststellung über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 Abs. 1 Z 2 AsylG vom 06.06.2024, stützt sich auf das in ihrem Akt einliegende Antragsformular (vgl. AS 15ff).

Dass die Beschwerdeführerin mit Eingaben vom 14.01.2025 und vom 19.02.2025 ihren ursprünglich auf die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG gerichteten Antrag auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK änderte (modifizierte), stützt sich auf die in ihrem Akt einliegenden Schriftsätze (vgl. AS 28ff und AS 39ff). Dies vor allem deshalb, da die Beschwerdeführerin infolge der Mitteilung des Bundesamtes vom 23.12.2024, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG nicht vorliegen (vgl. das auf AS 28 einliegende E-Mail des Bundesamtes vom 23.12.2024) eine Modifikation zur Überprüfung der Voraussetzungen für § 55 AsylG dem Bundesamt übermittelte (vgl. Schreiben der Interventionsstelle für Betroffene des Frauenhandels vom 14.01.2025 auf AS 29) und in der Folge mit Eingabe vom 19.02.2025 diese Änderung nochmals bekräftigte, da sie in dieser Eingabe ausdrücklich den Antrag auf „Wandlung“ des Antrags aus Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK stellte. Obwohl der Begriff „Wandlung“ dem AsylG fremd ist, kann aus diesen beiden Handlungsweisen der Beschwerdeführerin nur abgeleitet werden, dass sie ihren Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht weiter aufrechterhält, sondern diesen auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK geändert hat.

In diesem Zusammenhang ist nochmals auf das Schreiben des Bundesamtes vom 23.12.2024 zu verweisen, wo dieses neben der Information, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG nicht vorliegen auch ausführt, dass die Beschwerdeführerin die Möglichkeit habe, falls ihrer Ansicht nach die Voraussetzungen für die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels vorliegen, sie ihren Antrag entsprechend modifizieren könne. Damit kommt das Bundesamt seiner in § 58 Abs. 6 zweiter Satz AsylG normierten Verpflichtung nach, Drittstaatsangehörige, wenn sich auf Grund des Antrags oder im Ermittlungsverfahren ergibt, dass sie für den beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigen, zu belehren (vgl. VwGH 29.03.2022, Ra 2021/22/0069). Infolge dieser Belehrung hat die Beschwerdeführerin, wie bereits mehrfach ausgeführt, ihren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG abgeändert.

Dem Bundesamt musste daher jedenfalls bewusst gewesen sein, dass die Beschwerdeführerin ihren ursprünglich auf die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG in einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG geändert hat und hätte daher im angefochtenen Bescheid nicht über ihren ursprünglichen aber nicht mehr gegenständlichen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG absprechen dürfen.

Die Feststellung, dass das Bundesamt bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht über den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG entschieden hat, gründen sich auf den Akteninhalt. Dass das Bundesamt im Verfahrensgang des angefochtenen Bescheides ausführt, dass die Gründe der angegebenen Modifizierung auf § 55 AsylG im Rahmen der Rückkehrentscheidung eingehend geprüft werden und auch in die Feststellungen und in die Beweiswürdigung einfließen vermag daran nichts zu ändern. Aus dem vorgelegten Akt ist erkennbar, dass das Bundesamt offensichtlich beabsichtigt hat, den Antrag der Beschwerdeführerin gemäß § 55 AsylG abzuweisen (vgl. AS 35), was jedoch bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht erfolgt ist, weshalb dieser Antrag beim Bundesamt noch offen ist.

In diesem Zusammenhang vermögen auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung und in ihrer Stellungnahme vom 11.05.2026, dass die belangte Behörde die Voraussetzungen des § 55 AsylG geprüft habe und es im Fall der Beschwerdeführerin keine Rolle spiele, dass der § 55 AsylG im Spruch des angefochtenen Bescheids nicht erwähnt ist, ebenso nicht zu überzeugen. Denn gerade das Argument, dass wenn man davon ausgehe, dass der Antrag von § 57 AsylG auf § 55 AsylG abgeändert wurde, dann gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG auch von Amts wegen über § 57 abzusprechen gewesen sei, ignoriert die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes, wonach die amtswegige Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG für den Fall der Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK nach § 55 AsylG nicht vorgesehen ist (vgl. jüngst VwGH vom 30.10.2025, Ra 2023/17/0118 mwN).

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.

§ 55 Abs. 2 AsylG bestimmt, dass wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegen, eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen ist.

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

§ 58 Abs. 6, 2. Satz AsylG normiert, dass für den Fall, dass sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren ergibt, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, er über diesen Umstand zu belehren ist.

§ 58 Abs. 13 1. Satz bestimmt, dass Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht begründen.

Wie festgestellt und in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt hat die Beschwerdeführerin im Anschluss der ihr vom Bundesamt übermittelten Information, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 Abs. 1 Z 2 AsylG nicht vorliegen, ihren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK geändert und somit der mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides erfolgten Abweisung ihres Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz den Boden entzogen, sodass das Bundesamt über diesen nicht mehr gegenständlichen Antrag nicht mehr entscheiden hätte dürfen. Damit verlieren aber auch die in Folge der Abweisung des Antrags nach § 57 ergangen übrigen Spruchpunkt des angefochtenen Bescheids (die Rückkehrentscheidung, die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung und die Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise) ihre Gültigkeit.

Gegenständlich ist „Sache“ des Beschwerdeverfahrens ausschließlich die Beschwerde gegen die Abweisung der Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG und die darauf aufbauenden Spruchpunkte. Dem Bundesverwaltungsgericht ist es daher verwehrt über den mit Eingabe vom 14.01.2025 bzw. mit Eingabe vom 19.02.2025 gestellten Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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