Bundesverwaltungsgericht W298 2331981-1

W298 2331981-1Tribunal administratif fédéral28 mai 2026

Regest

Auftrag an die belangte Behörde Ausgleichstaxe begünstigter Behinderter Beschäftigung Dienstnehmeranzahl Einstellungspflicht Geheimhaltungsinteresse Informationsbegehren Informationsfreiheit Informationsinteresse Informationsrecht Informationszugang - Gewährung Revision zulässig Unternehmen

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht W298 2331981-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.05.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W298.2331981.1.00

Spruch

W298 2331981-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Mathias VEIGL über die Beschwerde des XXXX , XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX (SMS) vom 15.12.2025, GZ. XXXX , wegen Zugang zu Information nach dem Informationsfreiheitsgesetz zu Recht:

A) Der Beschwerde wird Folge gegeben und der belangten Behörde aufgetragen, dem Beschwerdeführer binnen Frist von sechs Wochen die begehrte Information bezüglich der Erfüllung der Beschäftigungspflicht nach dem Behinderteneinstellungsgesetz durch Dienstgeber:innen mit einer Beschäftigungsanzahl von unter 250 Personen zu erteilen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte mit Eingabe vom 01.09.2025 einen Antrag auf Zugang zu Informationen gemäß Art 22a Abs. 2 B-VG beim Sozialministeriumservice (in weiterer Folge „belangte Behörde“). Durch die begehrte Auskunft werde ein Forum für eine öffentliche Debatte geschaffen, da dieses Thema ein Thema des öffentlichen Interesses betreffe und der Beschwerdeführer plane, dies aufzuarbeiten und zu veröffentlichen.

2. Mit Schreiben vom 29.09.2025 replizierte die belangte Behörde, dem Informationsbegehren vom 01.09.2025 gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 6 IFG teilweise nachzukommen und dem Beschwerdeführer die angeforderte Information im gesetzlich zulässigen Ausmaß zu übermitteln. Die Information über das Ausmaß der Erfüllung der Beschäftigungspflicht gemäß BEinstG sei grundsätzlich zur Wahrung des Berufs- Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses geheim zu halten, insbesondere da für diese Information keine explizite spezialgesetzliche Veröffentlichungspflicht bestehe.

3. Der Beschwerdeführer führte in seiner E-Mail vom 04.10.2025 aus, die Interessensabwägung sei grundsätzlich nachvollziehbar. Um das Recht auf Datenschutz der beschäftigten Personen (und Unternehmen) zu wahren, sei es aber trotzdem zielführend, eine Grenze zu definieren, über der die Auskunft erteilt werde. Diese Grenze sei mit 500 Beschäftigten aber viel zu hoch angesetzt. Der Median der Beschäftigungsgruppen laut Statistik Austria sei die Gruppe der Unternehmen mit 20-49 Beschäftigten. Der Beschwerdeführer begehre daher die Auskunft für alle Unternehmen mit 20 oder mehr, in eventu 50, in eventu 100 oder mehr Beschäftigten zu erteilen. Andernfalls begehe er die Ausstellung eines Bescheids.

4. Die belangte Behörde führte mit Schreiben vom 20.10.2025 aus, zur ersten Informationserteilung auch Informationen zu den Erfüllungsquoten von Dienstgeber:innen mit 250 und mehr Beschäftigten zu erteilen. Für DienstgeberInnen mit niedrigeren Beschäftigungszahlen sei auch das Informationsbedürfnis entsprechend niedriger. Bei Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten bestehe ein realistisches Risiko, dass von der Information über die Erfüllung der Beschäftigungspflicht Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand konkreter Einzelpersonen oder Personengruppen (Menschen mit Behinderung) möglich sei. Dadurch lägen besondere Kategorien von personenbezogenen Daten im Sinne des Art. 9 Abs. 1 DSGVO offen. Bezüglich der DienstgeberInnen mit 250 oder mehr Beschäftigten ergebe sich aus der Interessenabwägung, dass das Informationsbedürfnis gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse überwiege, und bezüglich dieser Gruppe die Information erteilt werde. Bezüglich der Dienstgeber:innen zwischen 100 und 249 Beschäftigten ergebe sich aus der Interessenabwägung, dass das Geheimhaltungsinteresse gegenüber dem Informationsbedürfnis überwiege und die Information über die Erfüllung der Beschäftigungspflicht geheim zu halten sei.

5. Der Beschwerdeführer führte mit E-Mail vom 20.10.2025 aus, dass es nicht nachvollziehbar sei, weshalb eine andere Grenze für den öffentlichen Sektor festgelegt werde, verglichen mit dem privaten Sektor. Das Risiko der Identifizierung von Personen sei ja schließlich gleich hoch, unabhängig davon, ob diese im öffentlichen Dienst oder in der Privatwirtschaft tätig seien. Da wie beschrieben der Median die Gruppe der Unternehmen mit 20-49 Beschäftigten sei, bitte er um die Aufschlüsselung bis auf diese Gruppe hinunter bzw. die Verweigerung der Auskunft per Bescheid.

6. Die belangte Behörde replizierte mit E-Mail vom 20.10.2025, der Unterschied zum Kreis der Dienstgeber:innen im öffentlichen Dienst erkläre sich wie folgt: Da das IFG insbesondere auf die Besorgung von Geschäften der Verwaltung abziele (vgl. Artikel 22a B-VG), sei zur Branche öffentliche Verwaltung das Informationsinteresse gegenüber dem privaten Sektor grundsätzlich höher zu gewichten. Da im öffentlichen Dienst mit der Eigenschaft als Begünstigter jedenfalls erhöhte Urlaubsansprüche verknüpft seien, sei in der Teilöffentlichkeit des Kollegenkreises die Eigenschaft als Begünstigter eine:r Mitarbeiter:in auch ohne die gegenständliche Veröffentlichung erkennbar. Erhöhte Urlaubsansprüche seien im privaten Sektor jedoch abhängig von den jeweils geltenden Kollektivverträgen. Das Sozialministeriumservice verfüge nicht über die Information, welchem Kollektivvertrag die DienstnehmerInnen jedes einzelnen Dienstgebers unterworfen seien, weshalb innerhalb der Gruppe der privaten Dienstgeber:innen eine entsprechend spezifische Unterscheidung unmöglich sei. Grundsätzlich sei die belangte Behörde aber bereit, eine Information zur Erfüllung der Beschäftigungspflicht innerhalb der unterschiedlichen Betriebsgrößen (entsprechend der Rubriken lt. Statistik Austria) darzustellen, analog zur Vorgehensweise für die einzelnen ÖNACE-Branchen und Bundesländer. Der guten Ordnung halber dürfe festhalten werden, dass diese konkrete Information bislang noch nicht begehrt worden wäre.

7. Der Beschwerdeführer wiederholte mit E-Mail vom 22.10.2025 sein bisheriges Begehren, „die Auskunft für alle Unternehmen mit 20 oder mehr, in eventu 50, in eventu 100 oder mehr Beschäftigten zu erteilen“.

8. Mit Bescheid vom 15.12.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 11 Abs. 1 IFG über die Gewährung des Zugangs zur Information bezüglich der Erfüllung der Beschäftigungspflicht gemäß BEinstG von Dienstgeber:innen unter 250 Beschäftigten außerhalb der ÖNACE-Branche „Öffentliche Verwaltung, Verteidigung; Sozialversicherung“ gemäß §6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Zugang zu Informationen (Informationsfreiheitsgesetz – IFG), BGBl. I Nr. 5/2024 idgF abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, mit Schreiben vom 20.10.2025 sei sie dem Informationsbegehren vom 06.10.2025 (gemeint wohl: 01.09.2025 beziehungsweise 04.10.2025) teilweise nachgekommen, indem sie Informationen über die quotenmäßige Erfüllung der Beschäftigungspflicht zu allen Dienstgeber:innen der ÖNACE-Branche „Öffentliche Verwaltung, Verteidigung; Sozialversicherung“ und zu allen weiteren Dienstgeber:innen ab 250 Mitarbeiter:innen erteilt habe. Die in der Liste enthaltenen Beschäftigungszahlen von Dienstgeber:innen seien grundsätzlich nicht öffentlich bekannt und würden Aufschluss über deren Organisation, Größenordnung und gegebenenfalls auch deren Wirtschaftlichkeit geben. Für alle DienstgeberInnen, die keine bilanzierungspflichtigen Unternehmen seien, bestehe keine Pflicht zur Veröffentlichung der Anzahl ihrer Dienstnehmer:innen. Dementsprechend würden die der belangten Behörde bekannten Beschäftigtenzahlen ein schützenswertes Berufs-, Geschäfts-, oder Betriebsgeheimnis darstellen. Durch die Veröffentlichung der Beschäftigtenzahlen der begünstigt behinderten Beschäftigten einzelner Dienstgeber:innen bestehe insbesondere bei Dienstgeber:innen mit einer niedrigen Beschäftigtenzahl ein realistisches Risiko, dass von der Information Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand konkreter Einzelpersonen möglich seien. Dadurch lägen besondere Kategorien von personenbezogenen Daten im Sinne des Art. 9 Abs. 1 DSGVO offen. Die Größe dieses Risikos verhalte sich diametral zur Größe der Dienstgeber: in. Bezüglich der Interessenwahrung des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten von Beschäftigten würden die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 IFG auf die Veröffentlichung der quotenmäßigen Darstellung der Beschäftigungspflicht von Dienstgeber:innen unter 250 Beschäftigten zutreffen, mit Ausnahme der Dienstgeber:innen der ÖNACE-Branche „Öffentliche Verwaltung, Verteidigung; Sozialversicherung“. Ab dieser Zahl von Beschäftigten gehe die belangte Behörde selbst im Falle einer quotenmäßigen Veröffentlichung von Beschäftigtenzahlen von einem hohen Risiko aus, dass besondere Kategorien personenbezogener Daten einzelner Beschäftigter durch die Veröffentlichung offen liegen würden. Demgemäß überwiege das Interesse des Schutzes der personenbezogenen Daten gegenüber dem Interesse auf Erteilung der Information.

9. Der Beschwerdeführer erhob dagegen Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, es sei - auch bei kleinen Unternehmen - äußerst unwahrscheinlich, dass eine zufällig ausgewählte Person aus der Öffentlichkeit nur aus der Anzahl die jeweiligen behinderten Dienstnehmer:innen identifiziert werden könnte. Es liege im Interesse der Allgemeinheit zu wissen, welche Unternehmen ihrer gesellschaftlichen und rechtlichen Verpflichtung, behinderte Menschen am (Arbeits-)Leben teilhaben zu lassen, nachkomme würden, und welche nicht. Die Veröffentlichung der Daten sei höher zu gewichten, als das wirtschaftliche Interesse der Dienstgeber:innen, sie geheim zu halten. Die belangte Behörde habe ihm nur die Erfüllungsquote zur Verfügung gestellt, zu der die einzelnen Dienstgeber:innen ihre Beschäftigungspflicht erfüllen. Diese sei mit 100% begrenzt. Die Erteilung der Auskunft als Quote vs. der einfach anrechenbaren/doppelt anrechenbaren Personen Pflichtstellen unterschlage die Information, welche Organisationen ihre gesetzliche Verpflichtung (besonders stark) übererfüllen würden. Das Verstecken positiver Ausnahmen sei nicht im Sinne des gesetzlichen Ziels, die Arbeitsmarktpartizipation zu erhöhen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Mit Eingabe vom 01.09.2025 stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde einen Antrag auf Erteilung von Information nach dem Informationsfreiheitsgesetz und begehrte folgende Information:

„1) Die Liste aller Dienstgeber*innen (z.B. Firmen- bzw. Vereinsname, Name der Körperschaft, …) mit der

a) Anzahl der nach dem BEinstG zu besetzenden Stellen (sofern diese Zahl größer als Null ist),

b) der Anzahl der tatsächlich besetzten Stellen,

c) wie viele Stellen bei der Berechnung doppelt gezählt wurden, d.h. wie viele Personen tatsächlich eingestellt wurden, sowie, falls vorhanden

d) die Rechtgrundlage, auf der die Anstellung basiert (Beamtinnen, Vertragsbedienstete, Lehrlinge, Arbeiterinnen, Angestellte, …)

für das Kalenderjahr 2024, in eventu, sollten die Daten noch nicht vorliegen, für 2023 in einem maschinenlesbaren Format wie z.B. csv“

1.2. Die belangte Behörde erteilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29.09.2025 eine Information mit folgendem Inhalt:

„1) Allgemeines zur begehrten Information

Die Berechnung der Ausgleichstaxpflicht erfolgt für jeden Monat gesondert. Auf Basis dieser einzelnen Monatsberechnungen wird die zu entrichtende Ausgleichstaxe für alle DienstgeberInnen einmal jährlich bescheidmäßig bestimmt.

Das Sozialministeriumservice erstellt im Zusammenhang automationsbasiert eine Liste aller ausgleichstaxpflichtigen DienstgeberInnen des betreffenden Kalenderjahres. Diese wird einmal jährlich erstellt und enthält repräsentativ ausschließlich die Beschäftigungszahlen für den Monat September des betreffenden Kalenderjahres. Hervorzuheben ist daher ausdrücklich, dass sich die erteilte Information zu den Beschäftigungszahlen nicht etwa auf einen Jahresdurchschnitt bezieht, sondern auf eine Momentaufnahme für den Monat September.

Die oben genannte Information liegt dem Sozialministeriumservice grundsätzlich vor und ist vom Recht auf Informationserteilung gemäß IFG grundsätzlich umfasst.

Gemäß § 3 Abs. 2 IFG ist das Sozialministeriumservice das informationspflichtige Organ, zu dessen Wirkungs- oder Geschäftsbereich die Information gehört und somit zuständig für die Gewährung des Zugangs zu Informationen.

  1. Geheimhaltungsgründe

Gemäß § 6 IFG sind Informationen nicht zugänglich zu machen, soweit und solange dies im überwiegenden berechtigten Interesse eines anderen erforderlich und verhältnismäßig und gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

Zu diesem Zweck waren insbesondere folgende in Betracht kommenden Interessen abzuwägen, einerseits auf Zugang zu Informationen gemäß Art. 10 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und andererseits auf die Geheimhaltung der Information.

Beim gegenständlichen Informationsbegehren waren insbesondere die Geheimhaltungsgründe der Wahrung von Berufs- Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses und der Wahrung des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten in Betracht zu ziehen.

Insbesondere ist die begehrte Information zu DienstgeberInnen, vorrangig deren Beschäftigtenzahlen und damit die Erfüllung der Beschäftigungspflicht gem. BEinstG, als Berufs- Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses zu werten.

Außerdem könnte die Veröffentlichung von Beschäftigungszahlen von DienstgeberInnen Rückschlüsse auf personenbezogene Daten natürliche Personen zulassen.

Im Folgenden wird die Interessenabwägung im Detail erläutert.

a) Bewertung nach Größenordnung der DienstgeberInnen

Die Liste der ausgleichstaxpflichtigen DienstgeberInnen enthält etwa 22.000 Datensätze. Je nach Größenordnung und Beschäftigungszahl ändert sich das Gewicht des Informationsbedürfnisses, aber auch das Gewicht der Geheimhaltungsgründe.

Die Information über das Ausmaß der Erfüllung der Beschäftigungspflicht gemäß BEinstG ist grundsätzlich zur Wahrung des Berufs- Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses geheim zu halten, insbesondere da für diese Information keine explizite spezialgesetzliche Veröffentlichungspflicht besteht.

Darüber hinaus ist auch der Geheimhaltungsgrund zur Wahrung des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten maßgeblich, da bei DienstgeberInnen mit niedrigen Beschäftigungszahlen und insbesondere auch bei niedrigen Erfüllungsquoten eine Rückführbarkeit auf einzelne DienstnehmerInnen nicht ausgeschlossen werden kann.

Demgegenüber steht das Informationsbedürfnis gemäß § 10 Abs. 2 IFG, für welches gilt: Je höher die Beschäftigtenzahl einer DienstgeberIn desto größer ist grundsätzlich das Informationsbedürfnis.

Die Interessensabwägung hat für private DienstgeberInnen ergeben, dass ab einer Beschäftigungszahl von 500 DienstnehmerInnen das Informationsbedürfnis überwiegt und diese vom Umfang der Informationserteilung umfasst sind.

Die Interessensabwägung hat für DienstgeberInnen der ÖNACE-Branche „Öffentliche Verwaltung, Verteidigung; Sozialversicherung“ ergeben, dass unabhängig von der Beschäftigungszahl das Informationsbedürfnis überwiegt und diese vom Umfang der Informationserteilung umfasst sind.

c) Bewertung der Veröffentlichung von Beschäftigungszahlen

Die in der Liste enthaltenen Beschäftigungszahlen von DienstgeberInnen sind grundsätzlich nicht öffentlich bekannt und geben Aufschluss über deren Organisation, Größenordnung und gegebenenfalls auch deren Wirtschaftlichkeit. Dementsprechend stellen diese Zahlen ein schützenswertes Berufs-, Geschäfts-, oder Betriebsgeheimnis dar.

Die meisten ausgleichstaxpflichtigen DienstgeberInnen sind Unternehmen und gemäß UGB bilanzierungspflichtig. Zwar ist gemäß § 237 UGB im Anhang einer Bilanz die Zahl der ArbeitnehmerInnen anzugeben, diese Zahl bezieht sich jedoch auch Vollzeitäquivalente (VZÄ), während hingegen die Ausgleichstaxpflicht an Hand der beschäftigten Personen unabhängig vom Beschäftigungsausmaß berechnet wird.

Für alle DienstgeberInnen, die keine bilanzierungspflichtigen Unternehmen sind, besteht keine Pflicht zur Veröffentlichung der Anzahl ihrer DienstnehmerInnen.

Demgegenüber steht das Informationsbedürfnis gemäß § 10 Abs. 2 IFG, das im Wesentlichen darauf abzielt, welche Dienstgeberinnen ihre Beschäftigungspflicht iSd BEinstG erfüllen oder Ausgleichstaxe entrichten. Die Interessensabwägung hat für die Veröffentlichung der detaillierten Beschäftigungszahlen ergeben, dass das Geheimhaltungsinteresse gegenüber dem Informationsbedürfnis überwiegt.

Dem Informationsbedürfnis wird aber insofern Rechnung getragen, als dass das quotenmäßige Ausmaß der Erfüllung der Beschäftigungspflicht iSd BEInstG für den oben näher beschriebenen Kreis an DienstgerberInnen vom Umfang der Informationserteilung umfasstist.

  1. Vorhandensein und Verfügbarkeit der Anstellungsart der DienstnehmerInnen

Die Aufzeichnungen des Sozialministeriumservice enthalten keine Information zur „Rechtsgrundlage, auf der die Anstellung basiert (Beamtinnen, Vertragsbedienstete, Lehrlinge, Arbeiterinnen, Angestellte, …)“.

In diesem Zusammenhang dürfen wir die Auskunft erteilen, dass die Entrichtung der Ausgleichstaxe gemäß BEinstG ausschließlich von der Zahl der unselbständig Beschäftigten abhängig ist.

Gemäß § 2 Abs. 1 IFG sind Informationen, die nicht vorhanden oder verfügbar sind, vom Recht auf Informationserteilung ausgeschlossen.

Abschließend dürfen wir ergänzend auf die Informationen verweisen, die aus unserem Geschäftsbericht hervorgehen (insb. Pkt. 1.1.2 „Beschäftigungspflicht und Ausgleichstaxe“). Auf unserer Homepage finden Sie auch die Geschäftsberichte aus den weiter zurückliegenden Jahren.“

Die belangte Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer als Beilage zum Schreiben vom 29.09.2025 eine „Liste der einstellungspflichtigen Unternehmen mit erfüllter oder nicht erfüllter Einstellungspflicht“. Diese Liste enthält Informationen zur Erfüllung der Ausgleichstaxe repräsentativ für September 2024 in einem maschinenlesbaren Format. In dieser Liste sind die Unternehmen namentlich samt Adresse und Angabe der Dienstnehmeranzahl aufgelistet. In dieser Liste wurden zunächst Unternehmen aufgelistet ab einer Dienstnehmeranzahl von 500 Personen der Branche „ÖNACE“. Eine Spalte enthält die Erfüllungsquote der der Einstellungspflicht.

1.3. Mit Schreiben vom 04.10.2025 antwortete der Beschwerdeführer auf die von der belangten Behörde erteilte Information und begehrte die Erteilung der fehlenden Information wie folgt:

„Guten Tag!

Vielen Dank für die Auskunft, das ist ziemlich genau was ich mir vorgestellt habe!

Die Interessensabwägung ist grundsätzlich nachvollziehbar. Um das Recht auf Datenschutz der beschäftigten Personen (und Unternehmen) zu wahren, aber trotzdem einen sinnvollen Überblick zu geben, ist es zielführend, eine Grenze zu definieren, über der die Auskunft erteilt wird. Diese Grenze ist mit 500 Beschäftigten aber viel zu hoch angesetzt.

Laut Statistik Austria

(https://cloud.mymailwall.com/m/url?l=dNo5SIwNaaaaaau=https%3A%2F%2Fwww%2Estatistik%2Eat%2Ffileadmin%2Fpages%2F513%2F04_Branchendaten_nach_Beschaeftigtengroessenklassen%2Epdf) gab es im Jahr 2023 in Österreich 738.780 Unternehmen, welche 4.869.735 Personen beschäftigt haben, im Durchschnitt also 6,6 Personen pro Unternehmen. Der mit Abstand größte Teil der Unternehmen beschäftigt 0-9 Personen (nämlich 685.830), nur 1960 beschäftigen mehr als 250 und nur laut Auskunft etwa 700 (inkl. derer, die dem öffentlichen Dienst zugeordnet werden können, wie die Universitäten) mehr als 500 Personen.

Kapitalgesellschaften sind bilanzierungspflichtig. Von den 738.780 Unternehmen sind 103.932 Kapitalgesellschaften, 15.982 Kommanditgesellschaften, 7.896 offene Gesellschaften, 9.067 sind Vereine, 332 Stiftungen, 18.238 Gesellschaften nach bürgerlichen Recht und 6.290 sind öffentliche Unternehmen, Parteien, Europäische Gesellschaften, Pfarren, Interessensvertretungen und Sparkassen.

Die Auskunft umfasst daher nur 0,9% der österreichischen Unternehmen.

Der Median der Beschäftigungsgruppen laut Statistik Austria ist die Gruppe der Unternehmen mit 20-49 Beschäftigten.

Ich bitte Sie daher, mir die Auskunft für alle Unternehmen mit 20 oder mehr, in eventu 50, in eventu 100 oder mehr Beschäftigten zu erteilen.

Anderenfalls bitte ich um die Ausstellung des Bescheides.

Danke mit freundlichen Grüßen

XXXX “

1.4. Die belangte Behörde teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20.10.2025 mit, ihm keine Informationen bezüglich der Unternehmen mit zwischen 100 und 249 Beschäftigten zu erteilen. Mit E-Mail vom 20.10.2025 wurde dem Beschwerdeführer eine ergänzte Liste zur Verfügung gestellt mit Unternehmen ab einer Dienstnehmeranzahl von 250 Personen.

1.5. Der Beschwerdeführer übermittelte der belangten Behörde am 20.10.2025 ein E-Mail mit folgendem Inhalt:

„Guten Tag,

vielen Dank noch einmal! Sie gewinnen den IFG-Preis meines Herzens.

Ich verstehe natürlich das Argument des Datenschutzes. Auch, weil ich ebenfalls eine Zahl in dieser Liste bin.

Es ist aber nicht nachvollziehbar, wieso mit dem Argument Datenschutz, bzw. dass sonst eventuell Personen identifiziert werden könnten, eine andere Grenze für den öffentlichen Sektor festgelegt wird, verglichen mit dem privaten Sektor. Das Risiko der Identifizierung von Personen ist ja schließlich gleich hoch, unabhängig davon, ob diese im öffentlichen Dienst oder in der Privatwirtschaft tätig sind. Vermutlich sind die behinderten Personen, die etwa bei der Gemeinde Achau mit ihren 1700 Einwohner*innen beschäftigt sind, identifizierbarer als die eines Unternehmens der gleichen Größe in Wien.

Da wie beschrieben der Median die Gruppe der Unternehmen mit 20-49 Beschäftigten ist, bitte ich um die Aufschlüsselung bis auf diese Gruppe hinunter bzw. die Verweigerung der Auskunft per Bescheid

Beste Grüße

XXXX “

Dem Beschwerdeführer wurde somit die Erfüllungsquote der Beschäftigungspflicht gemäß dem BEinstG hinsichtlich jener Unternehmen der „ÖNACE“ Branche erteilt, welche eine Dienstnehmeranzahl von über 250 Beschäftigten aufweisen. Hinsichtlich jener Unternehmen, die eine geringer Anzahl (als 250) an Beschäftigten aufweisen, wurde die Information verweigert.

1.6. Der Beschwerdeführer betreibt unter XXXX einen blog, in welchem er verschiedene Themen öffentlich zugänglich thematisiert.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus dem Informationsbegehren des Beschwerdeführers vom 01.09.2025 und vom 04.10.2025, die von der belangten Behörde mit Schreiben vom 29.09.2025 und vom 20.10.2025 erteilte Information, dem E-Mail-Verkehr zwischen dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde vom 20.10.2025 und 22.10.2025, dem Bescheid der belangten Behörde vom 15.12.2025 sowie der dagegen erhobenen Beschwerde.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art 22a Abs. 2 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) hat Jedermann gegenüber den mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organen das Recht auf Zugang zu Informationen. Dies gilt nicht, soweit deren Geheimhaltung aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Die sonstigen Selbstverwaltungskörper (Art. 120a) sind in Bezug auf Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches nur gegenüber ihren Mitgliedern informationspflichtig.

Das Bundesgesetz über den Zugang zu Informationen (Informationsfreiheitsgesetz – IFG) lautet auszugsweise wie folgt:

Anwendungsbereich

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt die Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse und den Zugang zu Informationen im Wirkungs- oder Geschäftsbereich

1. der Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände,

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Information im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung im Wirkungsbereich eines Organs, im Tätigkeitsbereich einer Stiftung, eines Fonds oder einer Anstalt oder im Geschäftsbereich einer Unternehmung, unabhängig von der Form, in der sie vorhanden und verfügbar ist.

(2) Informationen von allgemeinem Interesse im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Informationen, die einen allgemeinen Personenkreis betreffen oder für einen solchen relevant sind, insbesondere solche Geschäftseinteilungen, Geschäftsordnungen, Tätigkeitsberichte, Amtsblätter, amtliche Statistiken, von informationspflichtigen Stellen erstellte oder in Auftrag gegebene Studien, Gutachten, Umfragen, Stellungnahmen und Verträge. Verträge über einen Wert (§§ 13 bis 18 des Bundesvergabegesetzes 2018 – BVergG 2018, BGBl. I Nr. 65/2018) von mindestens 100 000 Euro sind jedenfalls von allgemeinem Interesse.

Zuständigkeit

§ 3. (1) …

(2) Zuständig zur Gewährung des Zugangs zu Informationen ist jenes informationspflichtige Organ, zu dessen Wirkungs- oder Geschäftsbereich die Information gehört.

(3) Die Information nach diesem Bundesgesetz ist soweit im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden und der sonstigen Selbstverwaltungskörper zu besorgen, als diese in Angelegenheiten ergeht, die von diesen im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen sind.

Geheimhaltung

§ 6. (1) Nicht zur Veröffentlichung bestimmt und auch nicht auf Antrag zugänglich zu machen sind Informationen, soweit und solange dies

1. aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, insbesondere auch gemäß unmittelbar anwendbaren Bestimmungen des Rechts der Europäischen Union oder zur Einhaltung völkerrechtlicher Verpflichtungen,

2. im Interesse der nationalen Sicherheit,

3. im Interesse der umfassenden Landesverteidigung,

4. im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit,

5. im Interesse der unbeeinträchtigten Vorbereitung einer Entscheidung, im Sinne der unbeeinträchtigten rechtmäßigen Willensbildung und ihrer unmittelbaren Vorbereitung, insbesondere

a) von Handlungen des Bundespräsidenten, der Bundesregierung, der Bundesminister, der Staatssekretäre, der Landesregierung, einzelner Mitglieder derselben und des Landeshauptmannes, der Bezirksverwaltungsbehörden, der Organe der Gemeinde und der Organe der sonstigen Selbstverwaltungskörper,

b) im Interesse eines behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens, einer Prüfung oder eines sonstigen Tätigwerdens des Organs sowie zum Schutz der gesetzlichen Vertraulichkeit von Verhandlungen, Beratungen und Abstimmungen,

6. zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens der Organe, Gebietskörperschaften oder sonstigen Selbstverwaltungskörper oder

7. im überwiegenden berechtigten Interesse eines anderen, insbesondere

a) zur Wahrung des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten,

b) zur Wahrung von Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen,

c) zur Wahrung des Bankgeheimnisses (§ 38 des Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993),

d) zur Wahrung des Redaktionsgeheimnisses (§ 31 des Mediengesetzes, BGBl. Nr. 314/1981) oder

e) zur Wahrung der Rechte am geistigen Eigentum betroffener Personen,

erforderlich und verhältnismäßig und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Zu diesem Zweck sind alle in Betracht kommenden Interessen, einerseits an der Erteilung der Information, darunter insbesondere auch an der Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit, und andererseits an der Geheimhaltung der Information, gegeneinander abzuwägen.

(2) Treffen die Voraussetzungen des Abs. 1 nur auf einen Teil der Information zu, unterliegt nur dieser der Geheimhaltung.

Information

§ 9. (1) Die Information ist nach Möglichkeit in der begehrten, ansonsten in tunlicher Form möglichst direkt zugänglich zu machen; jedenfalls ist eine Information im Gegenstand zu erteilen. Die Verweisung auf bereits veröffentlichte oder auf anderem Weg einfacher zugängliche Informationen ist zulässig.

(2) Besteht das Recht auf Information im Hinblick auf die beantragte Information nur zum Teil (§ 6 Abs. 2), ist die Information insoweit zu erteilen, sofern dies möglich und damit kein unverhältnismäßiger Aufwand verbunden ist.

(3) Der Zugang zur Information ist nicht zu gewähren, wenn der Antrag auf Information offenbar missbräuchlich erfolgt oder wenn bzw. soweit die Erteilung der Information die sonstige Tätigkeit des Organs wesentlich und unverhältnismäßig beeinträchtigen würde.

3.2. Die belangte Behörde erteilte dem Beschwerdeführer die von ihm begehrte Information nicht zur Gänze und stützte sich im Wesentlichen auf § 6 Abs. 1 Z 7 Iit b IFG, wonach Informationen nicht zugänglich zu machen sind, soweit sie im überwiegenden berechtigten Interesse eines anderen stehen, insbesondere zur Wahrung von Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen.

Das Informationsrecht nach Art 22a Abs 2 B-VG besteht gegenüber allen mit Aufgaben der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organen. Diese Begriffe sind in einem funktionellen Sinn zu verstehen; erfasst ist daher auch die Erfüllung von Verwaltungsaufgaben durch selbständige (ausgegliederte) Rechtsträger (vgl VwGH 22.08. 2023, Ra 2022/10/0166; VfGH 05.10.2023, G 265/2022).

Die belangte Behörde ist ein mit Aufgaben der Bundesverwaltung betrautes Organ, weshalb ihr gegenüber ein Informationsrecht nach Art 22a Abs 2 B-VG besteht.

Bei der vom Beschwerdeführer begehrten Information handelt es sich um eine Information iSd § 2 Abs 1 IFG, welche vorhanden und auch verfügbar („ready and available“) ist.

3.3. Geheimhaltungsgründe:

3.3.1. Das Recht auf Zugang zu Informationen ist in Art 22a Abs 2 B-VG als verfassungsgesetzlich gewährleistetes Grundrecht verankert. Dieses Recht besteht jedoch insbesondere dann nicht, soweit die Geheimhaltung „überwiegende berechtigte Interessen eines anderen“ (§ 6 Abs. 1 Z 7 IFG) betrifft. Das Recht auf Information besteht also nicht unbeschränkt, sondern ist durch die in § 6 IFG normierten Geheimhaltungsgründe begrenzt.

§ 6 Abs. 1 Z 7 IFG sieht vor, dass „überwiegende berechtigte Interessen eines anderen“ als Grundlage für eine Geheimhaltung gelten können. Dabei werden in den lit a bis d exemplarisch – darauf deutet die Verwendung des Wortes „insbesondere“ – einige schutzwürdige Interessen genannt. Hierzu zählen ua der Datenschutz, Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, das Bankgeheimnis, das Redaktionsgeheimnis und Rechte am geistigen Eigentum anderer Personen (Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG § 6 Rz 35 (Stand 1.6.2025, rdb.at)).

Der Geheimhaltungsgrund „zur Wahrung von Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen“ gemäß § 6 Abs. 1 Z 7 lit b IFG kann als Spezialfall der Z 7 lit a leg.cit (Schutz personenbezogener Daten) angesehen werden, zumal „personenbezogene Daten“ nicht nur Daten sind, die das Privat- und Familienleben betreffen, sondern teilweise auch „Wirtschaftsdaten“, also Daten über das Erwerbsleben oder über Unternehmen, umfassen (vgl VfSlg 12.228/1989). Dies gilt umso mehr, als das Grundrecht auf Datenschutz nach § 1 DSG (eingeschränkt)auch juristischen Personen zukommt. Überschneidungen zwischen dem Anwendungsbereich der Z 7 lit b und a sind folglich nicht auszuschließen (Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG § 6 Rz 52 (Stand 1.6.2025, rdb.at)).

Als „Berufsgeheimnis“ gelten sämtliche berufliche Verschwiegenheitspflichten (insbesondere freier Berufe). Verwiesen wird an dieser Stelle etwa auf § 9 Abs 2 RAO, § 54 ÄrzteG 1998, § 37 PlG 2013 uva. „Geschäftsgeheimnisse“ sind dagegen, laut Verständnis des Verwaltungsgerichtshofes, „Vorgänge geschäftlicher, das heißt kommerzieller Art wie etwa Kalkulationsgrundlagen für die Verkaufspreise, Marktstrategien, Zahlungsbedingungen, Bilanzen oder Einkaufskonditionen“ (VwGH 18. 08. 2017, Ra 2015/04/0010); zu „Betriebsgeheimnissen“ zählen schließlich „Tatsachen technischer Natur wie zB die Zusammensetzung eines Produktes oder die Abläufe bei der Warenerzeugung“ (VwGH 18. 08. 2017, Ra 2015/04/0010). Eine ähnliche Definition von Geschäftsgeheimnissen findet sich in Art 2 Z 1 der RL (EU) 2016/943 über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung, ABl L 2006/157, 1 ff. Darin heißt es: „[Der Ausdruck] „Geschäftsgeheimnis“ [bezeichnet] Informationen, die alle nachstehenden Kriterien erfüllen: a) Sie sind in dem Sinne geheim, dass sie weder in ihrer Gesamtheit noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen, allgemein bekannt oder ohne weiteres zugänglich sind; b) sie sind von kommerziellem Wert, weil sie geheim sind; c) sie sind Gegenstand von den Umständen entsprechenden angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch die Person, die die rechtmäßige Kontrolle über die Informationen besitzt“. Von einem Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis ist daher insb dann auszugehen, wenn folgende vier Kriterien kumulativ erfüllt sind. Erstens müssen die hinter dem Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis stehenden Informationen einen Unternehmenzbezug aufweisen, zweitens dürfen die Informationen nicht offenkundig sein (das ist der Fall, wenn die Informationen nur einem eingeschränkten Personenkreis bekannt sind), drittens dürfen die Informationen auch nach dem Willen des Geheimnisträgers (idR ist dies der Unternehmer) nicht allgemein bekannt werden und viertens sollte an der Geheimhaltung ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse bestehen (Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG § 6 Rz 53 ff (Stand 1.6.2025, rdb.at)).

Der Beschwerdeführer begehrt die Information, welche Unternehmen die Einstellungspflicht nach dem Behinderteneinstellungsgesetz erfüllen beziehungsweise nicht erfüllen. Dem Beschwerdeführer wurden diesbezügliche Informationen betreffend jene Unternehmen erteilt, welche über 250 Personen beschäftigen. Die belangte Behörde begründete die Nichterteilung der restlichen Information (betreffend Unternehmen, die weniger als 250 Personen beschäftigen) im Wesentlichen mit dem der Wahrung des Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses der jeweiligen Unternehmen.

Es ist für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar, weshalb die belangte Behörde eine solche Grenze ab 250 Beschäftigten zieht und zu Unternehmen die weniger als 250 Dienstnehmer:innen keine Informationen erteilt werden. Die belangte Behörde begründete dies damit, dass die in der Liste enthaltenen Beschäftigungszahlen von Dienstgeber:innen grundsätzlich nicht öffentlich bekannt seien und Aufschluss über deren Organisation, Größenordnung und gegebenenfalls auch deren Wirtschaftlichkeit geben würden. Dem ist entgegenzuhalten, dass nicht nachvollziehbar ist, weshalb eine solche Konsequenz gerade bei Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten eintreten sollte. Die Information bezüglich der Einstellungspflicht nach dem Behinderteneinstellungsgesetz von Unternehmen mit beispielsweise 100 Beschäftigten gibt nicht mehr Aufschluss über deren Organisation, Größenordnung und gegebenenfalls auch deren Wirtschaftlichkeit als bei Unternehmen mit über 250 Beschäftigten. Dieser Begründung der belangten Behörde kann somit nicht gefolgt werden. Die Begründung, dass für alle Dienstgeber:nnen, die keine bilanzierungspflichtigen Unternehmen sind, keine Pflicht zur Veröffentlichung der Anzahl ihrer Dienstnehmer:innen besteht, geht ebenso ins Leere. Bloß weil keine Pflicht zur Veröffentlichung der Anzahl der Dienstnehmer:innen besteht, unterliegt die Information, ob diese Unternehmen ihrer Beschäftigungspflicht nach dem Behinderteneinstellungsgesetz nachkommen oder nicht, nicht einem Berufs-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis.

Ein Berufsgeheimnis liegt nicht vor, da keine Informationen begehrt werden, die einer beruflichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen. Der Verschwiegenheitspflicht nach dem Berufsgeheimnis unterliegen Informationen, die zum Beispiel Ärzten oder Rechtsanwälten in Ausübung ihres Berufes anvertrauten oder bekannt geworden sind. Ob ein Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten ihre Einstellungspflicht nach dem Behinderteneinstellungsgesetz erfüllt oder nicht erfüllt, kann davon nicht umfasst sein.

Ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis liegt im gegenständlichen Fall ebenso nicht vor, da die begehrte Information keinen kommerziellen Wert aufweist. Es ist nicht ersichtlich inwieweit durch Vorenthalten der Information die Wettbewerbsfähigkeit der Geschäfts- beziehungsweise Betriebsinhabers geschützt werden soll. Die Offenlegung der Information wäre nicht geeignet die Wettbewerbssituation des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen. Bei der Information, ob ein Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten die Einstellungspflicht nach dem Behinderteneinstellungsgesetz erfüllt beziehungsweise zu welcher Quote erfüllt, liegt ebenso wenig ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis vor, wie bei Erteilung der Information betreffend Unternehmen mit mehr als 250 Personen.

3.3.2. Zu prüfen ist zudem, ob ein Geheimhaltungsgrund gemäß § 6 Abs. 1 Z 7 lit a vorliegt („zur Wahrung des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten“), da die belangte Behörde die Nichterteilung der Information auch damit begründete, dass durch die Veröffentlichung der Beschäftigtenzahlen der begünstigt behinderten Beschäftigten, bei Dienstgeber:innen mit einer niedrigen Beschäftigtenzahl ein realistisches Risiko bestehe, dass von der Information Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand konkreter Einzelpersonen möglich seien. Dadurch lägen besondere Kategorien von personenbezogenen Daten im Sinne des Art. 9 Abs. 1 DSGVO offen. Die Größe dieses Risikos verhalte sich diametral zur Größe der Dienstgeber: in.

Auch dieser Begründung kann nicht gefolgt werden.

§ 1 Abs. 1 DSG legt fest, dass jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten hat, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Eine Beschränkung dieses Anspruchs ergibt sich aus Abs. 2 leg. cit., wobei die DSGVO und insbesondere auch die darin verankerten Grundsätze zur Auslegung des Rechts auf Geheimhaltung jedenfalls zu berücksichtigen sind (Thiele/Wagner, Praxiskommentar zum Datenschutzgesetz [DSG]2 § 1, Rz 39 [Stand 1.2.2022, rdb.at]).

Ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse setzt voraus, dass es überhaupt Informationen und sohin personenbezogene Daten gibt, die auf eine in ihrer Identität bestimmte (oder zumindest bestimmbare) Person zurückgeführt werden können, und dass diese Daten weiters geheim gehalten werden können. (Pollirer/Weiss/Knyrim/Haidinger, DSG4 § 1 (Stand 1.4.2019, rdb.at)) Personenbezogene Daten sind Informationen über die in Rede stehende Person (vgl. EuGH 4.5.2023, Österreichische Datenschutzbehörde und CRIF, C-487/21, Rn. 23).

Aus den Kriterien zum Schutz personenbezogener Daten lässt sich aus Sicht des Gerichts nicht nachvollziehbar begründen, dass Rückschlüsse auf Gesundheitsdaten einer Person ab einer Größe von 250 Beschäftigten durch die Bekanntgabe von Prozentquoten nach dem Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) möglich wären: Das würde im Umkehrschluss nämlich bedeuten, dass im Falle dessen, dass ein Unternehmen 249 Personen beschäftigt, Rückschlüsse auf einzelne Personen möglich wären. Selbst wenn ein Unternehmen 25 Personen beschäftigt und veröffentlicht wird, bei wie viel Prozent die Einstellungsquote der Einstellungspflicht nach dem Behinderteneinstellungsgesetz liegt, ist nicht ersichtlich inwieweit Rückschlüsse auf eine einzelne Person gezogen werden können. Auf je 25 Dienstnehmer ist gemäß § 1 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) mindestens ein begünstigter Behinderter (§ 2) einzustellen. Das bedeutet, dass ein Unternehmen mit 25 Dienstnehmer:innen wovon einer ein begünstigt Behinderter ist, die Quote zu 100% erfüllt. Weshalb mit dieser Information Rückschlüsse auf eine einzelne Person und deren Gesundheitszustand gezogen werden können, ist nicht ersichtlich. Den Ausführungen der belangten Behörde, ab dieser Zahl von Beschäftigten (250) gehe sie selbst im Falle einer quotenmäßigen Veröffentlichung von Beschäftigtenzahlen von einem hohen Risiko aus, dass besondere Kategorien personenbezogener Daten einzelner Beschäftigter durch die Veröffentlichung offen liegen würden, kann nicht gefolgt werden. Die begehrten Informationen beziehen sich nicht auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person. Ein Informationszugang zu sensiblen Daten gemäß Art 9 Abs 1 DSGVO ist dadurch auch nicht möglich. Es ist nicht erkennbar, inwieweit dadurch bekannt wird, welche konkrete Person dieses Unternehmens zur Gruppe der begünstigten Behinderten gehört. Die begehrten Daten sind nicht geeignet zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person zu führen.

Es liegen keine Geheimhaltungsgründe im Sinne des § 6 IFG vor, weshalb eine Interessensabwägung unterbleiben konnte.

3.3.3. Der Beschwerdeführer brachte in der Beschwerde vor, die belangte Behörde habe ihm nur die Erfüllungsquote zur Verfügung gestellt, zu der die einzelnen Dienstgeber:innen ihre Beschäftigungspflicht erfüllen. Diese sei mit 100% begrenzt. Die Erteilung der Auskunft als Quote vs. der einfach anrechenbaren/doppelt anrechenbaren Personen Pflichtstellen unterschlage die Information, welche Organisationen ihre gesetzliche Verpflichtung (besonders stark) übererfüllen würden. Dieses Begehren war nicht Teil seines ursprünglichen Informationsbegehren, da der Beschwerdeführer nicht die Information begehrte, welche Organisationen ihre gesetzliche Verpflichtung „überfüllen“ würden. Bestandteil seines Informationsbegehrens und des Bescheides war lediglich, die Information bezüglich der Erfüllung der Beschäftigungspflicht gemäß dem BEinstG von Unternehmen mit einer Beschäftigtenanzahl von unter 250 Personen. Der Beschwerdeführer wollte damit wissen, inwieweit die Unternehmen ihre Einstellungspflicht erfüllen und nicht „überfüllen“.

3.4. Die vom Beschwerdeführer begehrte Information hinsichtlich der Erfüllung der Einstellungspflicht nach dem BEinstG durch Unternehmen mit einer Anzahl an Dienstnehmer:innen unter 250 ist zu erteilen. Der Beschwerde war daher Folge zu geben.

Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der entscheidungserhebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es fehlt an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ab wann der Geheimhaltungsgrund „im überwiegenden berechtigten Interesse eines anderen“ im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 7 IFG vorliegt, insbesondere zur Wahrung des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten beziehungsweise zur Wahrung von Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen.

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