Bundesverwaltungsgericht L525 2335798-1

L525 2335798-1Tribunal administratif fédéral29 mai 2026

Regest

amtswegige Wiederaufnahme Asylverfahren Doppelstaatsbürger Erschleichen falsche Angaben Irreführung Kausalzusammenhang mangelnde Asylrelevanz Spruchpunktbehebung Staatsangehörigkeit Verschweigung wesentlicher Umstände Wiederaufnahme Wiederaufnahmegrund

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht L525 2335798-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.05.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:L525.2335798.1.00

Spruch

L525 2335802-1/4EL525 2335798-1/4EL525 2335800-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING über die Beschwerde von 1. XXXX , geb. XXXX , StA. Armenien, alias Syrien, 2. XXXX geb. XXXX , StA. Armenien, alias Syrien, und 3. mj XXXX , geb. XXXX vertreten durch 1. und 2., alle vertreten durch die Marschall Heinz Rechtsanwalts-Kommanditpartnerschaft, in 1010 Wien gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom jeweils 07.01.2026 zu 1., Zl. XXXX , 2. XXXX und 3. XXXX , zu Recht:

A)

I.Die Beschwerden zu Spruchpunkt I. und II. der angefochtenen Bescheide werden als unbegründet abgewiesen

II.Der Beschwerde zu Spruchpunkt III. bei der Beschwerdeführerin 2 wird stattgegeben und der Spruchpunkt III. ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 sind miteinander verheiratet, der Beschwerdeführer 3 ist deren gemeinsames minderjähriges Kind.

Die Beschwerdeführerin 2 stellte am 05.02.2019 für sich und den Beschwerdeführer 3 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Beschwerdeführer 1 stellte am 08.04.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheiden vom 29.04.2019 wurde der Beschwerdeführerin 2 und dem Beschwerdeführer 3 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Mit Bescheid vom 15.07.2019 wurde dem Beschwerdeführer 1 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Mit Anfragebeantwortung vom 17.11.2024 führte ein beauftragter Ermittler der belangten Behörde aus, dass Ermittlungen in Armenien ergeben hätten, dass die Beschwerdeführerin 2 armenische Staatsbürgerin sei.

Mit Anfragebeantwortung vom 29.08.2025 führte ein beauftragter Ermittler der belangten Behörde aus, dass Ermittlungen in Armenien ergeben hätten, dass die Beschwerdeführer 1 armenischer Staatsbürger sei.

Die Beschwerdeführerin 2 wurde am 27.08.2025 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Über Vorhalt des Bundesamtes, Ermittlungen hätten ergeben, dass sie in Wahrheit armenische Staatsbürgerin sei, entgegnete diese, sie hätte sich den Reisepass aus Not geholt, damit sie reisen könne. Sie habe den Pass im Libanon erhalten. Sie sei noch nie in Armenien gewesen.

Der Beschwerdeführer 1 wurde am 10.11.2025 durch das BFA niederschriftlich einvernommen. Über Vorhalt des Bundesamtes, Ermittlungen hätten ergeben, dass er in Wahrheit armenischer Staatsbürger sei, entgegnete dieser, der Urgroßvater der Beschwerdeführerin 2 sei Armenier. Er sei Informatiker und habe von 2010 bis zur Ausreise im Jahr 2019 im Oman gelebt. Dort hätte es Probleme mit der Verlängerung von Aufenthaltstitel für syrische Staatsbürger gegeben. Zu dieser Zeit hätte ihnen jemand erklärt, wenn man Urgroßeltern aus Armenien habe, dann könne man bei der armenischen Botschaft im Libanon den armenischen Reisepass beantragen. Eigentlich hätten sie damit die Aufenthaltstitel für den Oman verlängern wollen. Der Aufenthaltstitel sei dann aber nur mehr für zwei Jahre bis 2019 verlängert worden. Nachdem Ende 2019 der Aufenthaltstitel für den Oman ausgelaufen sei, sei die Beschwerdeführerin 2 mit dem Beschwerdeführer 3 mit einem Schengen Visum nach Österreich gekommen. Der Beschwerdeführer 1 sei dann mit einem Schengen Visum nach Griechenland gereist und weiter nach Österreich, aber mit seinem syrischen Reisepass. Sie hätten die Reisepässe nur als Reisezertifikat genommen. Die armenische Botschaft habe zu diesem Zeitpunkt sehr leichtfertig Reisepässe ausgestellt. Sie hätten dann im Asylverfahren nur den syrischen Reisepass erwähnt und diese Staatsbürgerschaft auch angegeben. Alle Sachen, die sie mitgehabt hätten, seien aus Syrien gewesen. Das strafrechtliche Verfahren sei bereits eingestellt worden. Der Beschwerdeführer 1 würde seit Juli 2020 selbständig mit einer IT-Firma arbeiten, er arbeite von zu Hause und habe auch Kurse absolviert. Er verfüge über einen Daueraufenthalt EU.

Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden (I.) nahm das BFA die Asylverfahren der Beschwerdeführer gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 AVG als in erster Instanz anhängiges Verfahren wieder auf und (II.) wies die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab. Bei der Beschwerdeführerin 2 sprach das BFA zusätzlich aus, dass (III.) die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei und erteilte gemäß § 58 Abs. 2 und 3 iVm § 55 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung plus gemäß § 55 Abs. 1 AsylG.

Die Beschwerdeführer erhoben mit Schriftsätzen vom 06.02.2026 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend führten die Beschwerdeführer aus, sie hätten keinen Bezug zu Armenien. Die belangte Behörde hätte Feststellungen darüber unterlassen, dass die Beschwerdeführer nur ihrem Heimatland Syrien angehören und dass sie niemals in Armenien gewesen seien. Ein armenischer Pass sei nur deshalb ausgestellt worden, weil der Großvater der Beschwerdeführerin 2 aus Armenien gewesen sei. Die Reisepässe seien nur ein Symbol gewesen, weil sie von der Geschichte ihrer Vorfahren gehört hätten, dass die Armenier durch die Massaker im Osmanischen Reich während des Ersten Weltkrieges gelitten hätten und Völkermord vorliege. Die Beschwerdeführer würden sich als Syrer identifizieren und sei Syrien ihr Heimatland. Ein gegen den Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 eingeleitetes Betrugsverfahren sei bereits eingestellt worden. Hätte die belangte Behörde den Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 einvernommen und diesbezüglich ausreichend befragt, so hätte die erstinstanzliche Behörde entsprechende Feststellungen treffen müssen.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verfahrens vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführer sind sowohl syrische, als auch armenische Staatsbürger. Die Beschwerdeführer nahmen die armenische Staatsbürgerschaft an um zunächst ihren Aufenthaltstitel im Oman verlängern zu können. In weiterer Folge reisten die Beschwerdeführer – visumsfrei – in das Schengengebiet ein. Die Beschwerdeführer erwähnten ihre armenische Staatsbürgerschaft, welche sie im Jahr 2016 annahmen, mit keinem Wort während ihrer Asylverfahren, sondern brachten ausschließlich vor, dass sie syrische Staatsangehörige sind. Die belangte Behörde hatte im Asylverfahren keine Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführer (auch) armenische Staatsangehörige sind.

Den Beschwerdeführern droht in Armenien keine asylrelevante Verfolgung.

Der Beschwerdeführer 1 stammt aus Latakia, die Beschwerdeführerin 2 aus Aleppo. Die Beschwerdeführer waren nie in Armenien gemeldet.

2. Beweiswürdigung:

Zunächst ist völlig unstrittig, dass die Beschwerdeführer ihre armenische Staatsangehörigkeit im Zuge des Asylverfahrens nicht thematisierten. Derartige Anhaltspunkte sind aus dem vorgelegten Verwaltungsakt nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer 1 brachte im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme am 10.11.2025 selbst vor, er und seine Frau (die Beschwerdeführerin 2) hätten die armenischen Reisepässe beantragt, um zunächst ihren Aufenthalt im Oman leichter verlängern zu können (Bezugsakt L525 2335802-1, AS 195: "…Zu dieser Zeit hat uns jemand erklärt, wenn man Urgroßeltern aus Armenien hat und meine Frau auch den armenischen Nachnamen B. (Anonymisierung durch das erkennende Gericht, Anm.), trägt, kann man bei der armenischen Botschaft im Libanon einen armenischen Reisepass beantragen Wir wollten eigentlich damit unsere Aufenthaltstitel für den Oman verlängern."). Soweit die Beschwerde somit vorbringt, die Reisepässe seien aus nostalgischen Gründen, um der Aghet zu gedenken, beantragt worden, ist dies in keiner Weise mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers 1 in Einklang zu bringen und eine reine Schutzbehauptung. Abgesehen davon gesteht der Beschwerdeführer ohnehin selbst ein, dass er im Asylverfahren nur den syrischen Reisepass erwähnt hatte (Bezugsakt L525 2335802-1, AS 196: "… Wir haben bei der Erstbefragung dann nur den syrischen Reisepass erwähnt und diese Staatsbürgerschaft auch angegeben."). Gleichfalls gab die Beschwerdeführerin 2 an, dass ihr Motiv für die Erlangung des armenischen Reisepasses (und damit der Staatsbürgerschaft) die Reisemöglichkeiten waren (Bezugsakt L525 2335798-1, AS 343: "A: Ich habe mir damals nur zur Not den Pass geholt, damit ich reisen kann. Ich habe den Pass im Libanon erhalten."). Für das erkennende Gericht steht somit außer Streit, dass die Beschwerdeführer ihre armenische Staatsbürgerschaft im Verfahren verheimlichten, insbesondere im Hinblick auf die höhere Chance auf ein positives Asylverfahren mit einer syrischen Staatsangehörigkeit. Die Beschwerdeführer wären auf jeden Fall verpflichtet gewesen ihre armenische Staatsangehörigkeit im Asylverfahren preiszugeben.

Dass den Beschwerdeführern in Armenien keine asylrelevante Verfolgung droht, ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführer de facto keinerlei Bindungen nach Armenien haben und noch nie dort gelebt haben. So brachte der Beschwerdeführer 1 vor, er hätte noch nie in Armenien gelebt und es sei ein fremdes Land (Bezugsakt L525 2335802-1, AS 196). Ebenso führte die Beschwerdeführerin 2 aus, dass sie noch nie in Armenien gelebt hätte (L525 2335798-1, AS 343). Probleme in Armenien nannten die Beschwerdeführer weder im administrativen Verfahren, noch in der Beschwerde, weswegen davon auszugehen ist, dass den Beschwerdeführern in Armenien keine Verfolgung droht.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 (WV), idgF lautet auszugsweise:

"Wiederaufnahme des Verfahrens

§ 69. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:

1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder

3. der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde;

4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.

(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.

(4) Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat."

§ 3 Asylgesetz, BGBL. I Nr. 100/2005 idgF lautet:

"Status des Asylberechtigten

§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn

1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder

2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.

(4) Einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, kommt eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten gilt die Aufenthaltsberechtigung weiter. Mit Rechtskraft der Aberkennung des Status des Asylberechtigten erlischt die Aufenthaltsberechtigung.

(4a) Im Rahmen der Staatendokumentation (§ 5 BFA-G) hat das Bundesamt zumindest einmal im Kalenderjahr eine Analyse zu erstellen, inwieweit es in jenen Herkunftsstaaten, denen im Hinblick auf die Anzahl der in den letzten fünf Kalenderjahren erfolgten Zuerkennungen des Status des Asylberechtigten eine besondere Bedeutung zukommt, zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist.

(4b) In einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet.

(5) Die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt."

3. 1 Zur Wiederaufnahme der Asylverfahren:

Ein "Erschleichen" eines Bescheides liegt dann vor, wenn dieser in der Art zustande gekommen ist, dass bei der Behörde von der Partei objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht wurden und diese Angaben dann dem Bescheid zugrunde gelegt worden sind, wobei Verschweigung wesentlicher Umstände dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen ist (vgl. bereits das Erk des VwGH vom 16.4.1985, Zl. 84/04/0050 uva). Dabei muss die Behörde auf die Angaben der Partei angewiesen sein und eine solche Lage bestehen, dass ihr nicht zugemutet werden kann, von Amts wegen noch weitere, der Feststellung der Richtigkeit der Angaben dienliche Erhebungen zu pflegen. Wenn es die Behörde verabsäumt, von den ihr im Rahmen der Sachverhaltsermittlung ohne besondere Schwierigkeiten offenstehenden Möglichkeiten Gebrauch zu machen, schließt dieser Mangel es aus, auch objektiv unrichtige Parteiangaben als ein Erschleichen des Bescheides iSd § 69 Abs 1 Z 1 AVG zu werten. Zusammengefasst müssen daher drei Voraussetzungen vorliegen: Objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung, ein Kausalitätszusammenhang zwischen der unrichtigen Angabe der Partei und dem Entscheidungswillen der Behörde und Irreführungsabsicht der Partei, nämlich eine Behauptung wider besseres Wissen in der Absicht, daraus einen Vorteil zu erlangen (vgl. zu allem bereits das Erk. des VwGH vom 20.9.2011, Zl. 2008/01/0777, mwN bzw. zur Rechtslage nach dem VwGVG das Erk. vom 9.8.2018, Zl. Ra 2018/22/0076). Der Wiederaufnahmegrund nach § 69 Abs. 1 Z 1 AVG hat absoluten Charakter; es kommt nicht darauf an, ob ohne das verpönte Verhalten voraussichtlich eine anderslautende Entscheidung ergangen wäre bzw. ob die Behörde oder das VwG im neuen Verfahren voraussichtlich zu einer anderslautenden Entscheidung gelangen wird. Ermittlungen zur Frage der Relevanz des als Wiederaufnahmegrund herangezogenen Verhaltens sind daher grundsätzlich entbehrlich. Richtig ist lediglich, dass den zu beurteilenden unrichtigen Angaben wesentliche Bedeutung zukommen muss. Das die Wiederaufnahme auslösende Verhalten der Partei muss auf die Erlassung eines konkreten Bescheides bzw. Erkenntnisses zielgerichtet sein bzw. das Verhalten denknotwendig der Erlassung des Bescheides bzw. Erkenntnisses vorangehen (vgl. abermals das bereits angeführte Erk. vom 9.8.2018).

Wie bereits festgestellt und in der Beweiswürdigung ausgeführt, verschwiegen die Beschwerdeführer ihre armenische Staatsbürgerschaft bewusst um im Asylverfahren nur ihre syrische Staatsbürgerschaft zu thematisieren. Aufgrund der syrischen Staatsbürgerschaft erhielten die Beschwerdeführer den Status der Asylberechtigten. Darüber hinaus hält das erkennende Gericht fest, dass es auf das Motiv der Beschwerdeführer, ob sie die Reisepässe nunmehr aus nostalgischen Gründen oder aus dem – naheliegenden – Grund der leichteren Reisemöglichkeiten annahmen, nicht ankommt. Ebenso wenig erhellt, was die Einstellung des Verfahrens gegen die Beschwerdeführer wegen Betrug aufgrund des Verschweigens der armenischen Nationalität für konkrete Auswirkungen auf das gegenständliche Verfahren haben soll, zumal damit das Verschweigen der armenischen Staatsbürgerschaft damit nicht relativiert wird. Entscheidend ist, dass die Beschwerdeführer ihre armenische Staatsangehörigkeit verschwiegen, weil sie mit der syrischen Staatsbürgerschaft offensichtlich mehr Chancen auf einen positiven Asylausgang erhofften, andernfalls ist kein Grund ersichtlich, weswegen die Beschwerdeführer die armenische Nationalität nicht thematisierten. Der armenischen Staatsbürgerschaft kommt auch elementare Bedeutung im Asylverfahren zu, zumal Armenien als sicherer Herkunftsstaat gilt und eine sehr hohe abschlägige Quote bei Asylanträgen von Armeniern in Österreich gilt. Die Wiederaufnahme der Asylverfahren der Beschwerdeführer erfolgte in nicht zu beanstandender Weise durch die belangte Behörde.

3. 2 Zu den Anträgen auf internationalen Schutz gemäß § 3 AsylG:

Wie in der Beweiswürdigung festgehalten, machten die Beschwerdeführer im gegenständlichen Asylerfahren keinerlei drohende Verfolgung in Armenien geltend, sondern brachten lediglich fehlende Anknüpfungspunkte nach Armenien geltend. Auch die Beschwerdeschriftsätze der Beschwerdeführer thematisieren eine wie auch immer geartete Verfolgung in Armenien nicht. Eine asylrelevante Verfolgung wird damit nicht behauptet, weswegen die Anträge zu Recht abgewiesen wurden. Das erkennende Gericht hält fest, dass die Anträge auf internationalen Schutz gemäß § 8 AsylG noch offen sind, zumal die belangte Behörde darüber nicht absprach.

3. 3 Zur Behebung des Aufenthaltstitels an die Beschwerdeführerin 2 (Spruchpunkt III.):

Zunächst hält das erkennende Gericht fest, dass sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 ausdrücklich gegen den gesamten Bescheid wendet (vg. Bezugsakt L525 2335798-1, Beschwerde S 2: "Die gegenständlichen Bescheide werden ihrem gesamten Inhalt nach angefochten."). Aufgrund des Umstandes, dass die belangte Behörde über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 8 AsylG nicht absprach, liegen auch die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG nicht vor. Spruchpunkt III. war daher ersatzlos zu beheben. Für das fortgesetzte Verfahren wird erstens darauf hingewiesen, dass auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG zu prüfen sein wird, bevor über eine Rückkehrentscheidung abgesprochen werden kann. Darüber hinaus sind weder dem angefochtenen Bescheid noch dem vorgelegten Verwaltungsakt Erwägungen (oder gar Feststellungen) zu entnehmen, weswegen die belangte Behörde eine Aufenthaltsberechtigung plus erteilte. Vielmehr wird darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin 2 weder Sprachkenntnisse, noch ihre Einkommenssituation offen legte (bzw. offen legen musste).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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