Bundesverwaltungsgericht W185 2312732-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 29.05.2026
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W185.2312732.1.00
Spruch
W185 2312732-1/5EW185 2312737-1/5EW185 2312734-1/5EW185 2312736-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER nach Beschwerdevorentscheidungen der Österreichischen Botschaft Ankara vom 31.03.2025, allesamt Zl. Ankara-OB/KONS/0077/2025, aufgrund des Vorlageantrags von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX , 3.) XXXX , geb. XXXX und 4.) XXXX , geb. XXXX , allesamt StA. Syrien, die minderjährigen Beschwerdeführer gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX , sämtliche vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, über die Beschwerde gegen die Bescheide der Österreichischen Botschaft Ankara vom 18.02.2025, Zl. Ankara-OB/KONS/0079/2025, zu Recht:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Erstbeschwerdeführerin (in der Folge: BF1) stellte für sich sowie für drei minderjährige Kinder (in der Folge: BF2, BF3, BF4) am 31.05.2024 schriftliche Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 bei der Österreichischen Botschaft Ankara (in der Folge: ÖB Ankara). Dabei gab sie an, dass ihrem Ehemann, XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts am 22.05.2024 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei; die BF2, BF3 und BF4 seien ihre gemeinsamen Kinder.
2. In einer Mitteilung gem. § 35 Abs. 4 AsylG 2005 sowie in der dazugehörigen Stellungnahme vom 02.01.2025 (bzw 14.01.2025) führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) aus, dass die Gewährung des Status von Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten an die BF nicht wahrscheinlich sei. Gegen die Bezugsperson sei ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 7 AsylG 2005 anhängig. In der Stellungnahme wurde weiter ausgeführt, dass die Antragsformulare, Reisepässe, Geburtsurkunden, Personenregisterauszüge, Familienregisterauszüge, Heiratsurkunde und der Heiratsvertrag als Beweismittel herangezogen worden seien. Aufgrund der nachvollziehbaren und übereinstimmenden Angaben sowie den vorgelegten Dokumenten sei das behauptete Familienverhältnis und das tatsächliche Familienleben nach derzeitigem Ermittlungsstand als erwiesen anzusehen. Aufgrund des anhängigen Aberkennungsverfahrens betreffend die Bezugsperson würden jedoch bereits die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung nicht vorliegen.
3. Mit Schreiben vom 28.01.2025 wurde den BF die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt; gleichzeitig wurde ihnen die Mitteilung und Stellungnahme des BFA übermittelt.
4. Am 03.02.2025 brachten die BF eine Stellungnahme durch ihren Rechtsvertreter ein.
Darin wird zusammengefasst ausgeführt, dass die Vertretungsbehörde gemäß § 35 Abs. 4 AsyIG 2005 Familienangehörigen von Asylberechtigten ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen habe, wenn das BFA mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wahrscheinlich sei. Eine solche Mitteilung dürfe das BFA nach Z 1 derselben Bestimmung nur dann erteilen, wenn gegen die Bezugsperson kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig sei. Die gegenständliche Bestimmung sei durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz (FrÄG) 2009 eingeführt worden. Ziel der Bestimmung sei es laut den Bemerkungen zur Regierungsvorlage, dass sich Fremde nicht auf den unsicheren Status einer Bezugsperson berufen können sollen, gegen die ein Aberkennungsverfahren eingeleitet worden sei. Es sei nicht näher ausgeführt worden, wie in einem solchen Fall weiter vorgegangen werden solle. So besage auch die Textierung des § 35 Abs. 4 AsylG 2005, dass eine „positive" Mitteilung nicht ergehen dürfe, wenn ein Verfahren zur Aberkennung des Status anhängig sei. Es werde jedoch nicht gefordert, in diesem Fall eine „negative" Mitteilung an die Botschaft zu übermitteln. Der Verwaltungsgerichtshof habe darüber hinaus mit Erkenntnis vom 01.03.2016 festgestellt, dass an die Wahrscheinlichkeitsprognose eine niedrigere Beweisschwelle geknüpft sei, als an ein diesbezügliches Verfahren gem. § 34 AsyIG 2005 im Inland. Sofern eine Gewährung desselben Schutzes bloß wahrscheinlich sei, sei die Einreise zu gewähren. Abgelehnt werden dürfe der Antrag hingegen nur dann, wenn die Erteilung nicht einmal wahrscheinlich, also ausgeschlossen, sei. Da bislang kein Bescheid zur Aberkennung des Status ergangen sei und schon gar keine rechtskräftige Entscheidung diesbezüglich vorliege, könne nicht davon gesprochen werden, dass eine Gewährung desselben Schutzes ausgeschlossen sei. Angesichts der derzeitigen äußerst instabilen Lage in Syrien sei nicht abzuschätzen, wie sich die Sicherheits- und Verfolgungssituation bestimmter Gruppen entwickeln werde. Insofern sei es keinesfalls ausgeschlossen, dass der Status der Bezugsperson nicht aberkannt werde und eine Statusgewährung an die BF erfolge. Bereits in der Rechtssache Chakroun habe der Gerichtshof der Europäischen Union festgestellt, dass die Genehmigung der Familienzusammenführung die Grundregel darstelle und der den Mitgliedstaaten eröffnete Handlungsspielraum nicht in einer Weise genutzt werden dürfe, die das Richtlinienziel der Familienzusammenführungsrichtlinie — die Begünstigung der Familienzusammenführung — und die praktische Wirksamkeit der Richtlinie beeinträchtigen würden. Es würde die Familienzusammenführung von Flüchtlingen übermäßig erschweren, wenn der Antrag bereits aufgrund des Verdachtes, die Verfolgungsgefahr könnte weggefallen sein, abgewiesen werden könne. Eine solche Maßnahme finde überdies keine Deckung in den Bestimmungen der Familienzusammenführungsrichtlinie, und erweise sie sich daher und in Anbetracht des Effektivitätsgrundsatzes als unzulässig. Sie würde außerdem ein massives Rechtsschutzdefizit sowie die Verletzung der Art. 6 und 8 EMRK sowie der korrespondieren Art. 7 und 41 und 47 GRC darstellen. Um den unionsrechtlichen Anforderungen Genüge zu tun und gleichzeitig den Umstand eines gegebenenfalls unsicheren Aufenthaltsrecht der Bezugsperson zu berücksichtigen, würde es sich demnach anbieten, mit der Entscheidung über den gegenständlichen Antrag zuzuwarten, bis über das Verfahren zu Aberkennung des Status entschieden worden sei. Im gegenständlichen Verfahren lasse die Behörde zudem eine Einzelfallabwägung hinsichtlich Art. 8 EMRK vermissen. Weder sei auf die spezifische Situation der BF, noch auf die Gründe, die möglicherweise zu einer Aberkennung des Status der Bezugsperson führen könnten, eingegangen worden.
5. Das BFA teilte der ÖB Ankara am 17.02.2025 lapidar mit, dass an der negativen Stellungnahme festgehalten werde.
6. Mit Bescheiden vom 18.02.2025 verweigerte die ÖB Ankara die Erteilung der beantragten Einreisetitel gemäß § 26 FPG in Verbindung mit § 35 AsylG 2005.
Der Antrag der BF sei dem BFA zugeleitet worden, das nach einer Prüfung mitgeteilt habe, dass betreffend die BF die Gewährung des Status von Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Das BFA habe auch nach Übermittlung der von den BF erstatteten Stellungnahme mitgeteilt, dass trotz des Vorbringens die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten weiterhin nicht wahrscheinlich sei. Es sei somit spruchgemäß zu entscheiden gewesen und werde darauf hingewiesen, dass jederzeit eine Neuantragstellung gemäß § 35 AsylG 2005 möglich sei.
7. Gegen diese Bescheide richtet sich das am 21.02.2025 eingebrachte Beschwerdeschreiben, in der zunächst das bisherige Vorbringen wiederholt wird.
Darüber hinaus wird vorgebracht, dass auf die in der Stellungnahme vorgebrachten Argumente in den angefochtenen Bescheiden nicht eingegangen worden sei. Die unterlassene Auseinandersetzung mit den in der Stellungnahme vorgebrachten Argumenten und Beweismitteln stelle eine Verletzung des Rechts auf Parteiengehör bzw. einen Begründungsmangel dar, der ein willkürliches Verhalten der Behörde darstelle und die Bescheide mit Rechtswidrigkeit belaste.
8. Mit Beschwerdevorentscheidungen vom 31.03.2025 wies die ÖB Ankara die Beschwerden gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet ab.
Nach ständiger Rechtsprechung seien österreichische Vertretungsbehörden bezüglich der Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG an die Mitteilung des BFA hinsichtlich der Prognose einer Gewährung des Status eines Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten gebunden; eine Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des BFA durch die Vertretungsbehörde komme daher nicht in Betracht.
Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde habe, wenn, wie im jeweils gegenständlichen Fall ein Verfahren zur Aberkennung anhängig sei, seitens des BFA eine negative Mitteilung zu ergehen. Die Abweisung der gegenständlichen Anträge gemäß § 35 Abs. 1 AsyIG 2005 sei ex lege gemäß § 35 Abs. 4 Z 1 AsyIG 2005 erfolgt. Die geforderte Aussetzung des Verfahrens zur Erteilung eines Einreisetitels bis zur inhaltlichen Entscheidung über die Aberkennung widerspreche dieser gesetzlichen Bestimmung. Das BFA habe im Hinblick darauf, der gesetzlichen Vorgabe entsprechend, eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose abgegeben und die Vertretungsbehörde in Bindung daran die Einreiseanträge zu Recht abgelehnt. Dem Gesetz könne nicht entnommen werden, dass das Einreiseverfahren — wie in der Beschwerde ausgeführt — bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Asylaberkennungsverfahrens auszusetzen wäre. So stelle das Gesetz in seinem § 35 Abs. 4 Z 1 AsyIG 2005 explizit allein auf die Anhängigkeit eines Asylaberkennungsverfahrens als solches ab und knüpfe bereits hier an die Unzulässigkeit einer positiven Wahrscheinlichkeitsprognose. Dies erkläre sich daraus und sei auch insofern konsequent, als die Bezugsperson mit Anhängigmachung eines Asylaberkennungsverfahrens wieder in das Stadium ihres unsicheren Aufenthaltsstatus zurückfalle, weshalb die Statusgewährung an Familienangehörige nicht als wahrscheinlich angesehen werden könne. Ein (späteres) Ergebnis eines solchen Aberkennungsverfahrens sei laut unmissverständlicher gesetzlicher Regelung nicht maßgebend. Zusammenfassend sei daher auszuführen, dass allein das Vorliegen eines anhängigen Aberkennungsverfahrens des Status der Bezugsperson gemäß § 35 Abs. 4 Z 1 AsyIG 2005 zwingend dazu führe, dass die begehrten Einreisetitel zu versagen seien.
9. Am 07.04.2025 wurde bei der ÖB Ankara ein Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG eingebracht, in dem zusätzlich ausgeführt wird, dass die Beschwerdevorentscheidung es abermals verabsäumt hätte, sich mit einer eklatanten Verletzung des Rechtsstaatsprinzips durch die vorgenommene Interpretation des § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG auseinanderzusetzen – folge man der Interpretation der belangten Behörde, könnte ein Verfahren gemäß § 35 AsylG 2005 jederzeit durch die Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status verhindert werden, ohne dass Familienangehörige die Möglichkeit hätten, dagegen rechtlich vorzugehen. Die Möglichkeit einer neuerlichen Antragstellung vermöge dieses Rechtsschutzdefizit nicht zu beseitigen, da einerseits neuerlich Antragsgebühren in der Höhe von mehreren hunderten Euro entrichtet werden müssten, andererseits in der Zwischenzeit volljährig gewordene Kinder nicht mehr dem Familienbegriff des § 35 Abs. 5 AsylG entsprächen. Ebenfalls wären die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005 trotz ursprünglich rechtzeitiger Antragstellung zu erfüllen.
10. Das Bundesverwaltungsgericht forderte das BFA am 03.03.2026 auf, zum anhängigen Aberkennungsverfahren der Bezugsperson Stellung zu nehmen. Das BFA wurde ersucht, insbesondere zum Grund der Einleitung des Aberkennungsverfahrens, zu den bis dato erfolgten Ermittlungsschritten, der noch zu erwartenden Verfahrensdauer sowie allenfalls vorliegenden sonstigen Besonderheiten im Verfahren, Stellung zu nehmen
11. Das BFA teilte in weiterer Folge am 13.03.2026 mit, dass der Bezugsperson der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden sei, da diese im Fall einer Rückkehr Gefahr gelaufen wäre, aufgrund des Alters zum Militärdienst in die syrische Armee einrücken zu müssen und eine damit verbundene Verweigerung als eine oppositionelle politische Gesinnung angesehen worden wäre. Am 21.01.2025 sei ein Aberkennungsverfahren gemäß § 7 Abs. 1 Ziffer 2 AsylG 2005 gegen die Bezugsperson eingeleitet worden; die Einleitung sei aufgrund der aktuell geänderten Lage in Syrien erfolgt. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung – infolge des Wegfalls der Umstände, die zur Zuerkennung geführt haben - seien nicht mehr gegeben. Da sich die Gründe der Bezugsperson betreffend die Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten auf das Assad-Regime bezogen hätten, habe das BFA nach dem Sturz des Assad-Regimes in Syrien ein Verfahren zur Prüfung des Aberkennungstatbestandes gemäß § 7 Abs 1 Z 2 AsylG iVm Art 1 Abschnitt C Z 5 der GFK eingeleitet. Die Lage in Syrien sei allerdings fortlaufenden Änderungen unterworfen, und die Länderfeststellungen zu Syrien kürzlich aktualisiert worden (Datum der Veröffentlichung: 28.02.2026). Derzeit erfolge eine Überprüfung, ob die durch den Sturz des Assad Regimes erfolgte Änderung der Lage von dauerhafter Natur sei. Eine Entscheidung im gegenständlichen Verfahren werde nach erwähnter Prüfung schnellst möglichst ergehen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die BF1 stellte für sich sowie für die mj BF2, bis BF4 am 31.05.2024 schriftlich Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005. Als Bezugsperson wurde XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, der vorgebliche Ehemann der BF1 und Vater der BF2 bis BF4, angeführt.
XXXX wurde mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts am 22.05.2024 aufgrund seiner Weigerung, den staatlichen Wehrdienst anzutreten, der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Das BFA leitete mit 21.01.2025 – aufgrund des Sturzes der Assad-Regierung im Dezember 2024 – ein Aberkennungsverfahren die Bezugsperson betreffend ein, wobei ein (erstes) Länderinformationsblatt zu den geänderten Verhältnissen in Syrien als Sachverhaltsgrundlage für eine allfällige Aberkennung erst im Mai 2025 veröffentlicht wurde. In der Folge wurden seitens des BFA keine weiteren Verfahrensschritte gesetzt, wobei keine Umstände ersichtlich sind, dass die Verfahrensverzögerung der Bezugsperson zuzurechnen wäre. Es wurde kein Termin zur Einvernahme der Bezugsperson fixiert und gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht kein konkreter Zeithorizont betreffend den Abschluss des Aberkennungsverfahrens genannt. Wann mit einem Abschluss des anhängigen Aberkennungsverfahren zu rechnen ist (Aberkennung des Schutzstatus oder Einstellung des Aberkennungsverfahren) ist somit derzeit nicht absehbar. Es ist jedenfalls davon auszugehen, dass ein Abschluss des in Rede stehenden Aberkennungsverfahren noch mehrere Monate in Anspruch nehmen wird.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zu den gegenständlichen Antragstellungen gründen auf den Verfahrensakten der ÖB Ankara bzw. den darin enthaltenen Unterlagen. Zum Umstand, dass die im Zuge der Antragstellung genannte Bezugsperson Ehemann der BF1 und Vater der minderjährigen BF ist, ist darauf zu verweisen, dass sämtliche in Vorlage gebrachten Unterlagen (Reisepässe, Geburtsurkunden, Personenregisterauszüge, Familienregisterauszüge, Heiratsurkunde, Heiratsvertrag) mit dem diesbezüglichen Vorbringen der BF in Einklang zu bringen sind. Im Übrigen ist in Hinblick darauf hervorzuheben, dass auch das Bundesamt bei seiner Wahrscheinlichkeitsprognose unter Berücksichtigung dieser Unterlagen das behauptete Familienverhältnis und das tatsächliche Familienleben als erwiesen angenommen hat.
Die Feststellungen betreffend die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten an die Bezugsperson ergeben sich aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.05.2024 und den Ausführungen des BFA vom 13.03.2026.
Einem aktuellen Auszug aus dem IZR und den Ausführungen des BFA vom 13.03.2026 ist zu entnehmen, dass am 21.01.2025 gegen die Bezugsperson ein Aberkennungsverfahren eingeleitet wurde. Der Umsturz in Syrien im Dezember 2024 sowie der Zeitpunkt der Veröffentlichung der Länderinformation der Staatendokumentation zu den Gegebenheiten in Syrien nach diesem Umsturz, sind sowohl dem Vertreter der BF, der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht bekannt. Aus den Ausführungen der Behörde vom 13.03.2026 ergibt sich unzweifelhaft, dass diese bislang keine weiteren Verfahrensschritte im Aberkennungsverfahren gesetzt hat.
Die Feststellung, dass keine Umstände vorliegen, wonach die Verfahrensverzögerung der Bezugsperson zurechenbar wäre, beruht darauf, dass keine Umstände ersichtlich sind, wonach die Bezugsperson etwa Verfahrensschritte vereitelt hätte. Der Rückmeldung des BFA konnte kein Termin zur Einvernahme der Bezugsperson oder ein konkreter Zeithorizont betreffend den Abschluss des Aberkennungsverfahrens entnommen werden, sodass dementsprechende Feststellungen zu treffen waren. Die Feststellung, dass nicht absehbar ist, wann mit einem Abschluss des konkreten Aberkennungsverfahren zu rechnen und jedenfalls davon auszugehen ist, dass ein Abschluss des in Rede stehenden Aberkennungsverfahren jedenfalls noch mehrere Monate in Anspruch nehmen wird, ergibt sich daraus, dass die Bezugsperson im Aberkennungsverfahren bislang noch nicht einvernommen wurde; vor dem Hintergrund, dass Informationen betreffend eine grundlegende Lageänderung auch dem Parteiengehör zu unterziehen sind, ergibt sich, dass ein Abschluss des in Rede stehenden Verfahrens - aller Voraussicht nach - noch mehrere Monate dauern wird und eine konkrete Prognose, bis wann das Verfahren tatsächlich bzw. längstens beendet sein wird, derzeit nicht abgegeben werden kann.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Stattgabe der Beschwerde:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) idgF lauten:
„Familienverfahren im Inland
§ 34 (1) Stellt ein Familienangehöriger von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
3. einem Asylwerber
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist und
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)
3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).“
„Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden
§ 35 (1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.
(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.
(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),
2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und
3. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.
Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.
(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.“
Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lauten:
„Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.
(9) Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§ 2 Abs. 4 Z 13) oder Praktikanten (§ 2 Abs. 4 Z 13a) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.“
„Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.“
„Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005
§ 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen gemäß § 35 Abs. 5 AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Verhältnis zwischen Ausgangsbescheid und Beschwerdevorentscheidung derogiert die Beschwerdevorentscheidung dem Ausgangsbescheid. Das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, bleibt im Fall eines zulässigen Vorlageantrags die Beschwerde; der Vorlageantrag richtet sich nämlich (nur) darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird. Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss, bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht; durch das Verwaltungsgericht im Sinn des § 14 Abs. 1 VwGVG aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann freilich nur die - außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde - an die Stelle des Ausgangsbescheids getretene Beschwerdevorentscheidung. (vgl. VwGH 22.07.2025, Ra 2022/17/0174).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423).
Mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012, wurde in § 9 Abs. 3 FPG jedoch für Fremde (ohne Unterschied) die Möglichkeit geschaffen, gegen ablehnende Entscheidungen der österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben; dies gilt auch für die Ablehnung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005. Das Gesetz sieht nun ein geschlossenes Rechtsschutzsystem vor, in dem das Zusammenwirken zweier Behörden (der unmittelbaren Bundesverwaltung), wie es in § 35 Abs. 4 AsylG 2005 angeordnet wird, vor einem gemeinsamen, zuständigen Verwaltungsgericht, nämlich dem Bundesverwaltungsgericht, angefochten und dort überprüft werden kann. Dabei steht es dem Bundesverwaltungsgericht offen, auch die Einschätzung des Bundesamtes über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen, was voraussetzt, dass das Bundesamt seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung nehmen zu können. Wird dieses Parteiengehör nicht gewährt, könnte einem bestreitenden Vorbringen des Antragstellers in der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen eine abweisende Entscheidung in Bezug auf den Einreisetitel nach § 35 AsylG 2005 das Neuerungsverbot nach § 11a Abs. 2 FPG nicht entgegengehalten werden (vgl. auch VwGH vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0083 bis 0086-12).
Verfahrensgegenständlich wurden Anträge gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 eingebracht und der Ehemann der BF1 und Vater der minderjährigen BF2, des minderjährigen BF3 und der minderjährigen BF4 als Bezugsperson genannt. In weiterer Folge erging seitens des BFA aufgrund des anhängigen Aberkennungsverfahrens eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose – die Familienangehörigeneigenschaft der BF zur Bezugsperson wurde dabei jedoch als erwiesen angenommen.
Die belangte Behörde ging im Hinblick auf die negative Stellungnahme des BFA gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vor dem Hintergrund des § 34 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 zunächst zu Recht davon aus, dass die Anträge abzuweisen wären.
Durch die jüngste Judikatur wurde dem Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren jedoch ein darüber hinausgehender Prüfungsmaßstab auferlegt, indem der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 16.12.2025, E 1209-1210/2025, E 1211/2025, ausgesprochen hat, dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden, mit denen ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG 2005 aufgrund eines gegen die Bezugsperson anhängigen Aberkennungsverfahrens abgewiesen wurde, nicht auf die Prüfung beschränken kann, ob ein Aberkennungsverfahren durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Bezugsperson eingeleitet wurde. Vielmehr ist vom Gericht zu beurteilen, ob das Vorliegen eines Aberkennungsgrundes nach § 7 AsylG 2005 „nicht einmal wahrscheinlich“ ist, sowie, ob das „Aberkennungsverfahren zügig und innerhalb einer angemessenen Verfahrensdauer geführt wird und im Lichte von Art. 8 EMRK keine ungebührlich lange Verzögerung der Entscheidung über die Familienzusammenführung vorliegt“.
Angesichts des Zerfalls des vormaligen Regimes in Syrien und der Vertreibung Assads kann gerade in jenen Fällen, in denen die Bezugsperson Furcht vor Verfolgung durch das ehemalige Assad-Regime geltend gemacht hat - und aus diesem Grund als Flüchtling anerkannt worden ist - nicht im Sinne der Judikatur des VfGH gesagt werden, dass eine Aberkennung des Asylstatus „nicht einmal wahrscheinlich“ ist.
Das Asylaberkennungsverfahren betreffend die Bezugsperson wurde gegenständlich am 21.01.2025 eingeleitet und ist somit bereits seit 16 Monaten anhängig, wobei ein Abschluss des Verfahrens aller Voraussicht nach noch mehrere Monate in Anspruch nehmen wird und ein tatsächliches konkretes Abschlussdatum nicht absehbar ist.
Ungeachtet der Frage, ob damit allein schon eine „angemessene Verfahrensdauer“ im Lichte der obzitierten Judikatur des VfGH überschritten erscheine, ist aber jedenfalls auszuführen, dass eine „zügige Verfahrensführung“ im vorliegenden Fall schon deshalb nicht gegeben ist, da seit der Einleitung des individuellen Aberkennungsverfahrens kein weiterer Verfahrensschritt erfolgt ist; demnach ist auch kein zeitnaher Abschluss des Verfahrens zu erwarten. Die lange Verfahrensdauer ist, wie gesagt, nicht der Bezugsperson zuzurechnen ist.
Es wird nicht verkannt, dass das Bundesamt mit der Herausforderung konfrontiert ist, bei grundlegenden Lageänderungen in einem Herkunftsland eine tragfähige Sachverhaltsbasis zu ermitteln und in Form entsprechender und gesicherter Länderfeststellungen seiner Entscheidung zugrunde zu legen, was naturgemäß eine gewisse Zeitdauer, die nach menschlichem Ermessen über bloße Wochen hinausgeht, in Anspruch nimmt. Ebenso ist zuzugestehen, dass nach einer derartigen Lageänderung nicht unmittelbar von einer Nachhaltigkeit der geänderten Situation ausgegangen werden kann, was für die entsprechende Sachverhaltsermittlung erneut einen zeitlichen Mehrbedarf zur Folge hat.
Somit ist bei Aberkennungsverfahren gemäß §§ 7 oder 9 AsylG einerseits ein längerer Beobachtungszeitraum hinsichtlich der Nachhaltigkeit der Lageänderung im Herkunftsstaat notwendig, andererseits hat das Bundesverwaltungsgericht entsprechend der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes vom 16.12.2025 zu beurteilen, ob derartige Aberkennungsverfahren in Beschwerdeverfahren gemäß § 35 AsylG 2005 von der Behörde auch „zügig“ und innerhalb einer angemessenen Verfahrensdauer betrieben werden. Dieses Spannungsverhältnis der unterschiedlichen Anforderungen kann letztlich nur dadurch aufgelöst werden, dass das BFA Aberkennungsverfahren bezüglich eines Schutzstatus erst dann einleitet, wenn bereits eine entsprechende, tragfähige Sachverhaltsgrundlage in Bezug auf die geänderten Verhältnisse und ihrer Nachhaltigkeit im Herkunftsstaat vorliegt. Im gegenteiligen Fall verhindert der erforderliche längere Beobachtungszeitraum in derartigen Fällen geradezu notwendigerweise eine zügige Durchführung des Aberkennungsverfahren.
Im konkreten Fall wurde auch innerhalb von 16 Monaten nach Einleitung des Aberkennungsverfahren kein weiterer, individueller Verfahrensschritt gesetzt, was ebenfalls gegen eine zügige Durchführung des Aberkennungsverfahrens spricht, zumal bloße behördliche Überlastung nach ständiger Judikatur auch keinen Entschuldigungsgrund im Hinblick auf Säumnisbeschwerden darstellt.
Damit wurde im Ergebnis das Aberkennungsverfahren gegenüber der Bezugsperson der BF im Lichte der obzitierten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes nicht „zügig“ durchgeführt, sodass eine Abweisung der Beschwerde nicht mehr in Betracht kommt.
Angesichts dessen erübrigen sich in der Folge Erwägungen, ob im Lichte des Art. 8 EMRK im konkreten Fall (k)eine ungebührlich lange Verzögerung bei der Familienzusammenführung vorliegt.
Da im gegenständlichen Verfahren die sonstigen Erteilungsvoraussetzungen (insbesondere die Familienangehörigeneigenschaft) gegeben sind und die negative Wahrscheinlichkeitsprognose lediglich auf dem anhängigen Aberkennungsverfahren gründet, hat die ÖB Ankara den BF die beantragten Einreistitel – sofern nicht zwischenzeitlich eine Änderung des Schutzstatus der Bezugsperson eingetreten sein sollte – zu gewähren.
Gemäß § 11a Abs. 2 FPG ist dieses Erkenntnis ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu erlassen.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall ist die Frage, wann die behördliche Führung eines Aberkennungsverfahrens gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 betreffend den Asylstatus einer Bezugsperson als „zügig“ anzusehen ist, durch den Verwaltungsgerichtshof noch nicht beantwortet, weshalb eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Diese geht auch insoweit über die gegenständliche Rechtssache hinaus, als die vorliegende Fallkonstellation gehäuft auftritt.