Bundesverwaltungsgericht W141 2334404-1

W141 2334404-1Tribunal administratif fédéral1 juin 2026

Regest

Anforderungsprofil Beschäftigung Bewerbung Notstandshilfe Unzumutbarkeit

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht W141 2334404-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W141.2334404.1.00

Spruch

W141 2334404-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Felix SPEISS und Christina HÖFERL, BA als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , VN XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Wien Hauffgasse vom 08.10.2025, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 02.01.2026, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 14.04.2026 und am 12.05.2026 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Bei der am 23.09.2025 vor dem Arbeitsmarktservice (AMS) Wien Hauffgasse (in der Folge „belangte Behörde“ genannt) aufgenommenen Niederschrift wegen Nichtzustandekommens einer Beschäftigung als Lenker beim Dienstgeber XXXX mit einer Entlohnung laut Kollektivvertrag gab der Beschwerdeführer an, hinsichtlich der angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der geforderten Arbeitszeit, körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit sowie hinsichtlich seiner Betreuungspflichten keine Einwendungen zu haben.

Zum Vorwurf, dass das Service für Unternehmen am 06.08.2025 mitgeteilt habe, dass er am 05.08.2025 nicht zur „Jobbörse“ erschienen sei, sei dies korrekt, da er krank gewesen sei.

Zum Vorwurf, dass der Erhebungsdienst beim Dienstgeber, bei dem er geringfügig arbeite, vorstellig gewesen sei und in die Arbeitsaufzeichnungen Einsicht genommen habe, wonach er während dem Krankenstand gearbeitet haben soll, kann er derzeit nicht Stellung nehmen, da er seinen Dienstplan bzw. die Aufzeichnungen nicht dabeihabe.

2. Mit Bescheid vom 08.10.2025 sprach die belangte Behörde gemäß § 38 iVm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung aus, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 42 Tagen ab 10.09.2025 verloren hat.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zur „Jobbörse“ der belangten Behörde nicht erschienen sei und dadurch das Zustandekommen einer zumutbaren Beschäftigung als Lenker bei der Firma XXXX vereitelt habe. Der Beschwerdeführer habe angegeben, im Krankenstand gewesen zu sein, habe jedoch während seines Krankenstandes geringfügig gearbeitet. Gründe für eine Nachsicht würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.

3. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer, einlangend bei der belangten Behörde am 04.11.2025, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde.

Hierin führte er aus, dass er am 05.08.2025 im Krankenstand gewesen sei und an diesem Tag nicht gearbeitet habe. Die Zeitaufstellungen seines Arbeitgebers seien vorgedruckt gewesen und direkt vom Dienstplan übernommen worden. Seine Vorgesetzte habe vergessen, den Krankenstand einzutragen. Dies habe sie im Nachhinein korrigiert. Da es sich um ein Missverständnis handle, für das er keine Schuld trage, ersuche er um erneute Prüfung.

4. Mit Bescheid vom 02.01.2026 wurde die Beschwerde vom 04.11.2025 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) in Verbindung mit den §§ 58 und 56 AlVG als unbegründet abgewiesen.

Hierin führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer zuletzt seit 04.06.2019 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung stehe und generell in seinem Erwerbsleben die Zeiten des Leistungsbezuges bei Weitem überwiegen würden. Trotz ordnungsgemäßer Zuweisung sei der Beschwerdeführer nicht zur „Jobbörse“ am 05.08.2025 erschienen, sondern habe sich ab diesem Tag krankgemeldet. Laut Bestätigung der Sozialversicherung sei von 05.08.2025 bis 12.08.2025 eine Arbeitsunfähigkeit vorgelegen. Eine Überprüfung durch den behördeninternen Erhebungsdienst am 15.09.2025 habe ergeben, dass der Beschwerdeführer laut Arbeitszeitaufzeichnung des Unternehmens XXXX im August 2025 unter anderem am 06.08.2025 von 09:00 bis 14:00 Uhr für diesen Betrieb erwerbstätig gewesen sei. Es sei somit davon auszugehen, dass eine Arbeitsunfähigkeit nicht vorgelegen sei.

Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, dass der Zeuge XXXX seiner Ladung unentschuldigt nicht Folge geleistet habe, weshalb es keine unter Wahrheitspflicht erfolgte Aussage gebe, die die Darstellung des Beschwerdeführers stütze. Weiters habe der Beschwerdeführer bei Aufnahme der Niederschrift am 23.09.2025 nicht genau angeben können, ob er während seines Krankenstandes gearbeitet habe. Nach allgemeiner Lebenserfahrung könne allerdings jemand, der tatsächlich erkrankt sei, mit Sicherheit für die Zeit seiner Arbeitsunfähigkeit ausschließen, einer Erwerbstätigkeit nachgegangen zu sein. Zudem würden Dienstgeber im Regelfall dafür sorgen, dass die Abrechnung für in einem Kalendermonat erbrachte Arbeitsleistungen zu Beginn des Folgemonates erledigt seien. Dass daher zuständige Personen im Unternehmen ca. sechs Wochen nach einem getauschten Arbeitseinsatz keine Kenntnis von einem solchen Tausch haben, erscheine zweifelhaft. Es sei von einer Gefälligkeitsbescheinigung auszugehen.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer sohin einen Vereitelungstatbestand verwirklicht habe, indem er zur „Jobbörse“ am 05.08.2025 nicht erschienen sei, obwohl er erscheinen hätte können.

5. Einlangend bei der belangten Behörde am 18.01.2026 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Vorlageantrag.

Hierin führte er ergänzend aus, während seines Krankenstandes vom 05.08.2025 bis 12.08.2025 nicht gearbeitet zu haben. Dem Erhebungsdienst seien fälschlicherweise die noch nicht korrigierten Arbeitszeitaufzeichnungen mitgegeben worden. Am 06.08.2025 habe der Geschäftsführer, Herr XXXX , an seiner statt gearbeitet. Dieser habe der Ladung nicht in Folge geleistet, da er oft im Ausland gewesen sei und auch künftig plane, wieder in Polen zu leben. Außerdem habe die XXXX Insolvenz angemeldet. Das Lokal sei seit 05.12.2025 geschlossen. Es sei anzunehmen, dass an der Zustelladresse keine Post mehr angenommen werde. Weiters verweise er darauf, dass die Arbeitszeitaufzeichnungen auf jeder Seite zu unterschreiben seien. Auf der Seite, auf der sich der 06.08.2025 befinde, sei jedoch keine Unterschrift von ihm gesetzt worden.

Es stimme zwar, dass er sich öfter krankgemeldet habe, aber er leide an massiven Problemen im Magen-Darm-Bereich, welche öfter mit Fieber einhergehen würden. Dass er sich immer dann krankmelden habe lassen, wenn ein Termin angestanden sei, sei reiner Zufall bzw. habe nichts damit zu tun, dass er eine mögliche Anstellung vereiteln habe wollen. Da er arbeitswillig sei, sei ihm diese Krankheit selbst mehr als lästig. Die Unsicherheit bei der Niederschrift habe sich auf das genaue Datum des Krankenstandes bezogen und sei auch dem Umstand geschuldet gewesen, dass er weder Dienstplan, noch Arbeitszeitaufzeichnungen, noch Krankenstandbescheinigung bei sich gehabt habe. Zudem habe er auch nicht sofort verstanden, worum es gehe.

6. Am 03.02.2026 ist der Verfahrensakt hiergerichtlich eingelangt.

7. Am 14.04.2026 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung war der Richtersenat mit dem Vorsitzenden Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und den Beisitzern, fachkundiger Laienrichter Mag. Felix SPEISS (LR1) und fachkundige Laienrichterin Christina HÖFERL, BA (LR2), sowie die Schriftführerin OAAss Barbara WOSTRY anwesend. Weiters nahmen der Beschwerdeführer XXXX (BF), ein Vertreter der belangten Behörde, XXXX (BHV), sowie die Zeugen XXXX (Z3) und XXXX (Z4) an der Verhandlung teil. Die Zeugen XXXX (Z1) und XXXX (Z2) sind unentschuldigt nicht erschienen.

Der Vorsitzende Richter prüfte, nach Aufruf der Sache, die Identität und Stellung der Anwesenden sowie etwaige Vertretungsbefugnisse.

Vorstellung der Schriftführerin, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich gemäß § 25 VwGVG.

VR legte den Gegenstand der Verhandlung, wie oben eingetragen dar und fasste den bisherigen Gang des Verfahrens im Wesentlichen zusammen.

VR erteilte eine Belehrung über die Manuduktion.

Der VR befragte die Parteien, ob sie auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichten, woraufhin beide Parteien auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichteten.

Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte (§ 26 VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich.

BF erhielt die Möglichkeit, zum Gegenstand des Verfahrens und bisherigem Verfahrensgang ergänzend Stellung zu nehmen. Die beschwerdeführende Partei gab keine ergänzende Stellungnahme ab.

Der VR fragte, ob noch Unterlagen dem Akt hinzugefügt werden sollen. Es wurden keine weiteren Unterlagen vorgelegt.

VR befragt BF, ob dieser körperlich, geistig und sprachlich in der Lage ist, der heutigen mündlichen Verhandlung zu folgen oder ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Ferner wurde BF befragt, ob er gesund ist oder ob bei ihm (chronische) Krankheiten und/oder Leiden vorliegen. Diese Fragen wurden von dem BF dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe vorliegen. BF war in der Lage, der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen. Verhandlungsfähigkeit war gegeben.

Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Beschwerdeführers (BF) Folgendes hervor:

Er sei von 05.08. bis 12.08. im Krankenstand gewesen. Am 06.08. habe er nicht gearbeitet.

Auf Vorhalt, dass es eine Arbeitszeitaufzeichnung gebe, die er unterfertigt habe, sei das seine Unterschrift. Er habe jedoch nur den 17. bis 31.08. unterschrieben. Die erste Seite habe er nicht unterschrieben. Die Stundenzettel seien auch einseitig und nicht wie aus dem E-Mail ausgedruckt doppelseitig.

Genau wisse er nicht, um welchen Job es gehe, da er nicht hingehen haben könne. Die Zubuchung habe er wahrscheinlich erhalten, allerdings könne er sich jetzt nicht mehr genau erinnern.

Auf Vorhalt, dass es um einen Fahrtendienst gegangen sei und auf Nachfrage, ob er die Tätigkeit machen hätte können, habe er schon einen Führerschein, allerdings keine Fahrpraxis. Das letzte Mal sei er vor ein paar Monaten mit einem Pkw gefahren. Ein eigenes Auto habe er nicht. Mit einem Bus sei er noch nie gefahren.

Auf Vorhalt, dass er laut der Z4 jemanden genötigt haben solle, damit ihm eine Einstellzusage ausgestellt werde, habe er das nicht. Er sei auch polizeilich nicht einvernommen worden.

Er habe wirklich nicht gearbeitet. Er habe auch geglaubt, dass der Z2 zur Verhandlung komme. Die Z1 habe gemeint, er sei im Ausland. Er wolle, dass die Z1 und der Z2 zur Verhandlung kommen.

Im Wesentlichen ging aus der Einvernahme des Zeugen XXXX (Z3) Folgendes hervor:

Er habe mit der Z1 mehrfach telefoniert. Es habe mehrere Arbeitszeitaufzeichnungen gegeben. Von einer Kollegin des BF habe er dann die Dienstpläne abfotografiert, wo sich herausgestellt habe, dass der BF in den Krankenstandszeiten gearbeitet haben soll. Dann habe ihm die Z1 Arbeitszeitaufzeichnungen übermittelt, nach denen der BF nicht gearbeitet habe.

Arbeitszeitaufzeichnungen seien im Betrieb nicht aufgelegen. Daraufhin habe er die Geschäftsführerin telefonisch kontaktiert und sie habe ihm die angeforderten Arbeitszeitaufzeichnungen am 09.09.2025 per E-Mail übermittelt. Aus diesen sei hervorgegangen, dass der BF während seines Krankenstandes gearbeitet habe. Daraufhin habe das AMS wie üblich den Krankenstand aberkannt. Es gebe derartige Fälle öfter und wenn die Kunden dann laut Arbeitszeitaufzeichnung arbeiten, werden dann die Krankenstände aberkannt.

Auf Nachfrage habe auch die erste Seite eine Unterschriftzeile. Es sei auch oben Name und Monat auszufüllen. Das sei jedoch nicht ausgefüllt. Seite 2 betreffe den Zeitraum 17. bis 31. Für ihn würden die vorliegenden Dienstpläne eher dafür sprechen, dass der BF im Krankenstand gearbeitet habe.

Im Wesentlichen ging aus der Einvernahme der Zeugin XXXX (Z4) Folgendes hervor:

Sie sei die Beraterin des BF gewesen. Der BF sei öfter zu Terminen nicht erschienen. Die Krankenstände hätten sich vor „Jobbörsen“ gehäuft oder auch wenn Kursmaßnahmen zugebucht worden seien. Es sei ihr auch eine Einstellzusage einer Firma übermittelt worden, die anscheinend unter Druck des BF erstellt worden sei. Er habe angeblich die Mitarbeiterin genötigt und diese habe dies auch bei der Polizei angezeigt.

Die mündliche Verhandlung wurde vertagt und am 12.05.2026 fortgesetzt. Bei der Tagsatzung vom 12.05.2026 war der Richtersenat mit dem Vorsitzenden Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und den Beisitzern, fachkundiger Laienrichter Mag. Felix SPEISS (LR1) und fachkundige Laienrichterin Christina HÖFERL, BA (LR2), sowie der Schriftführer AAss Alexander HORVATH anwesend. Weiters nahmen der Beschwerdeführer XXXX (BF), ein Vertreter der belangten Behörde, XXXX (BHV), sowie die Zeugin XXXX (Z1) an der Verhandlung teil. Der Zeuge XXXX (Z2) ist unentschuldigt nicht erschienen.

Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Beschwerdeführers (BF) Folgendes hervor:

Auf Nachfrage des BHV, wie die Kommunikation mit dem Z2 erfolgt sei, habe er mit dem Z2 telefoniert. Auf Nachfrage, ob es dazu Anrufprotokolle gebe, habe er diese nicht mehr. Es sei schon ziemlich lange her. So alte Anrufe habe er natürlich nicht mehr. Die Anrufliste sei bei ihm ca. ein bis zwei Wochen vorhanden.

Auf Nachfrage, ob er wisse, wie man einen „Screenshot“ von der Anrufliste mache, sei er nicht so begabt. Seine Lebensgefährtin übernehme das, wenn er Hilfe brauche. Auch näher genannte einschlägige Social-Media-Plattformen habe er nicht, er kenne sich da nicht aus.

Auf Nachfrage des BHV, ob es korrekt sei, dass er die erste Seite der ursprünglichen Arbeitszeitaufzeichnung nicht unterschrieben habe, weil er an den fraglichen Tagen nicht gearbeitet habe, sei er krank gewesen. Er wisse es nicht genau. Er habe das deshalb nicht unterschrieben.

Auf Nachfrage des BHV, welchen Stundenlohn er erhalten habe, habe er monatlich erhalten, was ihm zustehe, also geringfügig. Auf neuerliche Nachfrage, welcher Stundenlohn vereinbart gewesen sei, wisse er es nicht genau. Es sei eben Geringfügigkeit ausgemacht worden. Was die Grenze sei, so viele Stunden habe er gemacht. Die genauen Stunden im August 2025 wisse er nicht auswendig, da müsse er nachschauen.

Im Wesentlichen ging aus der Einvernahme der Zeugin XXXX (Z1) Folgendes hervor:

Sie kenne den BF, er sei bei ihnen beschäftigt gewesen. Sie wisse auch, worum es gehe. Hinsichtlich der Eintragung vom 06.08.2025 sei es ihr Fehler gewesen. Sie habe eine Dienstreise gehabt und sei nicht in Wien gewesen. Der BF sei an diesem Tag zwar noch eingetragen gewesen im Dienstplan, habe aber mit dem Z2 alles abgeklärt gehabt wegen des Krankenstands. An diesem Tag sei der Z2 anstatt des BF in der Arbeit gewesen.

Auf Nachfrage, wieso er dann eingetragen gewesen sei, habe sie keine Meldung über den Krankenstand erhalten. Sie habe geglaubt, dass er an diesem Tag im Dienst gewesen sei. Deshalb habe sie die Aufzeichnung auch abgeändert. Sie habe das per E-Mail an die Verrechnung geschickt, aber nicht an das AMS.

Sie habe dem Z3 die Arbeitszeitaufzeichnung per E-Mail geschickt. Eine neue Mitarbeiterin habe ihm beim zweiten Besuch den Dienstplan am Handy gezeigt.

Auf Vorhalt, dass es eine unterschriebene Arbeitszeitaufzeichnung gebe, wo eine Seite nicht unterschrieben sei, gebe es immer zwei Seiten pro Monat. Die erste Seite könne nicht unterschrieben sein, da der BF nicht im Dienst gewesen sei.

Auf Nachfrage des BHV habe die zweite Seite der BF unterschrieben. Auf weitere Nachfrage stamme die Information, dass der BF am 06.08.2025 nicht gearbeitet habe, von ihrem Gatten. Sie selbst sei nicht vor Ort gewesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt):

Die belangte Behörde und das BVwG haben die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:

Der Beschwerdeführer steht aufgrund seiner aktuellen Anwartschaft zuletzt seit 04.06.2019 mit kurzen Unterbrechungen im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, davon seit 31.12.2019 im Bezug von Notstandshilfe. Davor war er von 01.05.2018 bis 31.05.2019 beim Dienstgeber XXXX . anwartschaftsbegründend als Arbeiter beschäftigt.

Vom 18.02.2025 bis 06.03.2025 war er beim Dienstgeber XXXX vollversicherungspflichtig als Arbeiter beschäftigt. Von 01.05.2025 bis 21.02.2026 war er bei diesem Dienstgeber geringfügig beschäftigt.

Zuletzt hat der Beschwerdeführer mit seinem Antrag vom 01.05.2025 zur Kenntnis genommen, dass bei Nichtannahme einer vermittelten Beschäftigung das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe entzogen wird, und erklärte sich ausdrücklich zur Aufnahme und Ausübung einer am Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden, zumutbaren, versicherungspflichtigen Beschäftigung bereit.

Konkret hat der Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift nachstehenden Passagen zugestimmt:

„Ich bestätige außerdem mit meiner Unterschrift, dass

[…]

ich weiß, dass Geld und Versicherung gesperrt werden, wenn ich eine zumutbare Beschäftigung nicht annehme oder eine mir vorgeschriebene Kursmaßnahme nicht antrete.

[…]

ich bereit bin, eine Arbeit anzunehmen, die am Arbeitsmarkt üblicherweise angeboten wird, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entspricht, zumutbar und versicherungspflichtig ist.“

Mit Schreiben vom 15.07.2025 wurde dem Beschwerdeführer eine Beschäftigung als Lenker beim Dienstgeber XXXX zugewiesen.

Die Anforderungen an potenzielle Bewerber waren wie folgt angeführt:

„Anforderungsprofil:

Einschlägige Fahrpraxis und gute Ortskunde in Wien

Deutschkenntnisse mindestens B1 sind erforderlich!

Führerschein B und sicheres Fahrverhalten, mehrjährige Fahrpraxis

Teamfähigkeit sowie Freude am Transport von Menschen mit besonderen Bedürfnissen

Selbständiges Arbeiten

Einwandfreier Leumund - Strafregisterbescheinigung für Kinder- und Jugendfürsorge - erforderlich

Erste Hilfe Kurs von Vorteil“

Die Bewerbung sollte am 05.08.2025 ab 13:30 Uhr im Rahmen einer „Jobbörse“ in den Räumlichkeiten des Arbeitsmarktservice an der Adresse Prandaugasse 58 erfolgen. Das angebotene Gehalt war mit € 2.000 brutto pro Monat angegeben.

Der Beschwerdeführer verfügt zwar über einen Führerschein der Klasse B, jedoch über keinen Pkw und über keine einschlägige Fahrpraxis. Im Zeitpunkt der Zuweisung lag seine letzte Fahrt mit einem Pkw bereits mehrere Monate in der Vergangenheit.

Der Beschwerdeführer erschien nicht zur „Jobbörse“, sondern meldete sich krank und legte eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung der Ärztin für Allgemeinmedizin Dr XXXX vor, die eine Arbeitsunfähigkeit ab 05.08.2025 bescheinigte. Die gemeldete Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers dauerte bis 12.08.2025 an.

Der Beschwerdeführer war von 05.08.2025 bis 12.08.2025 arbeitsunfähig. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer am 06.08.2025 oder an einem sonstigen Tag während seines Krankenstandes bei seinem damaligen Dienstgeber, der XXXX , Dienste verrichtet hat.

Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer es zumindest ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, das Zustandekommen des ihm zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses beim Dienstgeber XXXX zu vereiteln.

Der Beschwerdeführer hat seither keine neue, die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen.

2. Beweiswürdigung:

Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verfahrensaktes der belangten Behörde, dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister sowie dem Auszug des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger und der durchgeführten mündlichen Verhandlung am 14.04.2026 und am 12.05.2026.

Die Feststellungen zu den Zeiten der Arbeitslosigkeit, dem Bezug von Notstandshilfe und dem letzten Dienstverhältnis des Beschwerdeführers ergeben sich widerspruchsfrei aus dem Versicherungsverlauf sowie aus dem Auszug des Dachverbands der österreichischen Sozialversicherungsträger mit Stichtag 09.02.2026.

Dass der Beschwerdeführer im Zuge seines Antrages vom 01.05.2025 über die Rechtsfolgen einer Vereitelung belehrt wurde und er sich zur Aufnahme einer zumutbaren Beschäftigung bereit erklärte, ergibt sich zweifelsfrei aus dem im Akt einliegenden Antragsformular, welches seine Zustimmung zu den zitierten Passagen dokumentiert.

Hinsichtlich des Zuweisungsschreibens vom 15.07.2025 für die Stelle als Lenker beim Dienstgeber XXXX stützen sich die Feststellungen auf die im Akt befindliche Kopie der Stellenausschreibung samt Anforderungsprofil. Wie sich hieraus ergibt, war einschlägige Fahrpraxis ein ausdrücklich genanntes Erfordernis. Wie sich in der mündlichen Verhandlung unstrittig ergab, verfügt der Beschwerdeführer jedoch nicht einmal über einen Pkw und lenkt einen solchen auch nur überaus sporadisch. Angesichts der üblicherweise an einen Fahrzeuglenker gestellten Voraussetzungen ist davon auszugehen, dass es sich aufgrund des im Wesentlichen gänzlichen Fehlens jedweder Fahrpraxis nicht bloß um einen Umstand handelt, der mit dem Dienstgeber zu klären gewesen wäre, sondern dem Beschwerdeführer vielmehr eine der in der Stellenausschreibung ausdrücklich genannten Voraussetzungen fehlte (zur fehlenden Zuweisungstauglichkeit siehe II.3.).

Die persönliche Übernahme des Zuweisungsschreibens war hingegen unstrittig.

Ebenso unstrittig war, dass der Beschwerdeführer nicht zur „Jobbörse" am 05.08.2025 erschienen ist. Zu klären war jedoch insbesondere, ob der Beschwerdeführer an diesem Tag tatsächlich arbeitsunfähig erkrankt war bzw. ob er – entgegen seiner Behauptung – am 06.08.2025 trotz aufrechten Krankenstandes einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, was naturgemäß geeignet wäre, die Arbeitsunfähigkeit als solche in Zweifel zu ziehen.

Nach Ansicht des erkennenden Senates sind bei einer Gesamtwürdigung der vorliegenden Beweisergebnisse unter besonderer Berücksichtigung der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung jedoch jedenfalls keine hinreichenden Anhaltspunkte hervorgekommen, die diese Annahme mit der erforderlichen größeren inneren Wahrscheinlichkeit zu rechtfertigen vermögen.

Der erkennende Senat verkennt nicht, dass die belangte Behörde durchaus einige Verdachtsmomente aufgezeigt hat, die für sich genommen sicherlich eine genaue Prüfung des Sachverhalts gerechtfertigt haben. So ist zunächst die Chronologie der Arbeitsunfähigkeiten des Beschwerdeführers auffällig, fielen doch die gemeldeten Krankenstände im Jahr 2025, soweit ersichtlich, mit arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen, Kontrollmeldeterminen oder Vorstellungsgelegenheiten zusammen, während der Versicherungsverlauf außerhalb dieser Zeitfenster keine nennenswerten Verhinderungen ausweist.

Dies allein vermag bei der gebotenen Gesamtbetrachtung jedoch nicht den erforderlichen Nachweis zu erbringen, dass der Beschwerdeführer am 05.08.2025 in Wahrheit gesund war bzw. seine Arbeitsunfähigkeit nur vorschob. So lag einerseits eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsmeldung einer niedergelassenen Ärztin für den gesamten Zeitraum von 05.08.2025 bis 12.08.2025 vor, die durch den Bezug von Krankengeld der Österreichischen Gesundheitskasse für 08.08.2025 bis 12.08.2025 zusätzlich gestützt wird. Im gesamten Verfahren ist kein Anhaltspunkt dafür hervorgekommen, dass die behandelnde Ärztin eine bewusst unrichtige Bestätigung ausgestellt oder der Beschwerdeführer die Diagnose durch bewusst falsche Angaben erschlichen hätte. Das bloße zeitliche Zusammentreffen mit einem Termin der belangten Behörde reicht hierfür nicht aus. Zudem ist es im Falle der vom Beschwerdeführer behaupteten Erkrankung durchaus naheliegend, dass er eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung tendenziell dann veranlassen wird, wenn er eine solche benötigt, um sich für seine Abwesenheit von diversen Terminen zu entschuldigen.

Weiters hat die unter Wahrheitspflicht stehende Zeugin XXXX (Z1) in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar und durchwegs glaubhaft geschildert, dass der Beschwerdeführer am 06.08.2025 nicht gearbeitet hat, sondern an diesem Tag der Zeuge XXXX (Z2) für ihn eingesprungen ist, weil sich der Beschwerdeführer krank gemeldet hat. Die Zeugin hat mit Blick auf den ursprünglichen Eintrag zudem offen eingeräumt, dass es sich um ihren eigenen Fehler gehandelt hat. Gerade dieses Eingeständnis eigener Versäumnisse spricht nach Auffassung des erkennenden Senates eher für als gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin, weil eine bloß gefällige Falschaussage regelmäßig darauf gerichtet wäre, sich nicht selbst eines fehlerhaften Vorgehens zu bezichtigen, zumal im Falle einer nachträglichen Konstruktion des Geschehenshergangs andere potenzielle Erklärungsmodelle zur Verfügung gestanden wären. Die Darstellung der Zeugin wird zudem durch die im Akt einliegende schriftliche Stellungnahme des Zeugen XXXX (Z2) vom 13.01.2026 untermauert, in der dieser angibt, am 06.08.2025 anstelle des Beschwerdeführers im Betrieb gearbeitet zu haben. Soweit in diesem Zusammenhang von der belangten Behörde thematisiert wurde, dass die Aussage der Zeugin auf den Angaben ihres Ehegatten beruht, ist dies zwar zutreffend, die Annahme, dass der Zeuge XXXX (Z2) seiner Ehegattin insbesondere auch mit Blick auf die mündliche Verhandlung einen unwahren Geschehenshergang geschildert hätte, erscheint jedoch alles andere als lebensnah. Bei lebensnaher Betrachtung würde die Annahme eines konstruierten Geschehenshergangs somit erfordern, dass die Zeugin XXXX (Z1) in der mündlichen Verhandlung bewusst die Unwahrheit ausgesagt hätte. Hiervon geht der erkennende Senat jedoch aufgrund des – wie dargelegt durchwegs glaubhaften – Eindrucks nicht aus.

Auch der von der belangten Behörde ins Treffen geführte Umstand, dass die Arbeitszeitaufzeichnungen vom Beschwerdeführer unterschrieben wurden, ließ sich damit erklären, dass er eben nur die Richtigkeit der zweiten Seite betreffend seine Dienste vom 17.08.2025 bis 31.08.2025 bestätigt hat. Wenn eine Seite, auf der gemäß der Formatvorlage eine Unterschrift vorgesehen ist, nicht unterschrieben ist, ist dies im Allgemeinen so zu deuten, dass die Richtigkeit ebendieser Inhalte nicht bestätigt wurde. Hinsichtlich der diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers und der Zeugin XXXX (Z1) sind jedenfalls keine Inkonsistenzen oder sonstigen Widersprüche zu Tage getreten.

Auch die in der Niederschrift vom 23.09.2025 zutage getretene – mögliche – Unsicherheit des Beschwerdeführers spricht nach Ansicht des erkennenden Senates nicht zwingend gegen seine Schilderung des Geschehenshergangs. Der Beschwerdeführer hat im weiteren Verfahren nachvollziehbar dargelegt, dass er bei der unvorbereiteten Konfrontation weder über seinen Dienstplan noch über die Arbeitszeitaufzeichnungen oder die Krankenstandsbescheinigung verfügte und sich die Unsicherheit auf das genaue Datum bezog. Dass eine Person, die mit einem konkreten Vorwurf konfrontiert ist, zunächst um Einsicht in die Unterlagen ersucht, anstatt voreilige Aussagen zu treffen, wird ihr im Allgemeinen wohl nicht zur Last gelegt werden können.

In einer Gesamtschau der Beweisergebnisse gelangte der erkennende Senat daher zu dem Ergebnis, dass die Annahme der belangten Behörde, der Beschwerdeführer sei am 05.08.2025 nicht erkrankt gewesen bzw. habe am 06.08.2025 gearbeitet, nicht mit der erforderlichen größeren inneren Wahrscheinlichkeit erwiesen werden konnte. In Anbetracht des Umstandes, dass die – sicherlich nicht gänzlich unbegründet – aufgetretenen Verdachtsmomente vom Beschwerdeführer und von der Zeugin XXXX (Z1) plausibel und glaubhaft erklärt werden konnten, fehlt es hierfür schlicht an stichhaltigen Anhaltspunkten.

Somit war nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer es ernstlich für möglich gehalten oder sich damit abgefunden hätte, das Zustandekommen des verfahrensgegenständlichen Dienstverhältnisses zu vereiteln.

Aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug des Dachverbands der Sozialversicherungsträger vom 11.05.2026 geht hervor, dass der Beschwerdeführer seither keine neue, die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen hat.

Von einer neuerlichen Ladung des Zeugen XXXX (Z2) musste abgesehen werden, nachdem dieser beiden Tagsatzungen unentschuldigt und trotz eines ergangenen Ladungsbeschlusses ferngeblieben ist, da sich in der mündlichen Verhandlung ergab, dass der Zeuge nach der Insolvenz seines Unternehmens im Ausland aufhältig ist.

Ein im Ausland lebender (zur mündlichen Verhandlung geladener) Zeuge kann in der Regel nicht zum persönlichen Erscheinen verhalten werden. Allerdings muss das Verwaltungsgericht diesfalls Bemühungen anstellen, um mit dem im Ausland ansässigen Zeugen in Kontakt zu treten und dessen Erscheinen zu erreichen (vgl. VwGH 31.01.2024, Ra 2022/22/0182). Nachdem die entsprechenden Bemühungen des Bundesverwaltungsgerichts bedauerlicherweise erfolglos geblieben sind, der Zeuge trotz Kenntnis um die mündliche Verhandlung nicht zu dieser erschienen ist und eine neuerliche Ladung in der mündlichen Verhandlung auch nicht mehr beantragt wurde, hatte die Entscheidung ohne einen neuerlichen Versuch einer Ladung zu ergehen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

„§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“.

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest.

Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

Zu A):

1. Entscheidung in der Sache:

Der Beschwerdeführer bekämpft im Bescheid den Verlust der Notstandshilfe für den Zeitraum von 42 Tagen ab 10.09.2025.

Anspruch auf Arbeitslosengeld hat gemäß § 7 Abs 1 AlVG, wer

1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,

2. die Anwartschaft erfüllt und

3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.

Gemäß Abs 2 steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.

Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (§ 9 Abs. 1 AlVG).

Zur Zumutbarkeit und Zuweisungstauglichkeit des angebotenen Dienstverhältnisses:

Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar (§ 9 Abs. 2 AlVG).

Gemäß § 38 AlVG sind soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.

Da vorliegend keine Anhaltspunkte für eine etwaige Unzumutbarkeit des Dienstverhältnisses vorlagen und solche Gründe vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht wurden, war davon auszugehen, dass ihm das Beschäftigungsverhältnis zumutbar war. Hiervon ist jedoch die Frage der Zuweisungstauglichkeit zu unterscheiden.

Ist eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar, liegt es dann im Allgemeinen am Arbeitslosen, bei einem Vorstellungsgespräch mit dem potentiellen Dienstgeber die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit zu erörtern (vgl. etwa VwGH 23.8.2021, Ra 2021/08/0029; 10.5.2022, Ra 2020/08/0153; 19.10.2011, 2008/08/0251; jeweils mwN).

Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z. 1 AlVG wird jedoch nur verwirklicht, wenn es sich um eine für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt. Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden (vgl. Krapf/Keul, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu § 9 AlVG). Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (vgl. VwGH 17.10.2007, 2006/08/0016; vgl. auch VwGH 30.09.1997, 97/08/0414).

So sprach der VwGH in seinem Erkenntnis vom 30.09.1997, Zl. 97/08/0414, aus, dass die Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn daher – wie im dort zugrundeliegenden Fall – von einem Unternehmen ein Monteur, der im Besitz eines Führerscheins der Klasse C steht, gesucht wird, dann ist diese Beschäftigung für die Zuweisung eines Arbeitslosen, der über diesen Führerschein nicht verfügt, nicht tauglich. Auf die allfällige objektive Vereitelungshandlung des dortigen Beschwerdeführers, wonach er angegeben habe, nicht auf Montage fahren zu können, da er zu Hause in der elterlichen Landwirtschaft mitarbeiten müsse, kam es sohin gar nicht erst an.

Auch in seinem Erkenntnis vom 17.10.2007, Zl. 2006/08/0016, sprach der VwGH aus, dass ein Stellenangebot, welches ausdrücklich „sehr gute Deutschkenntnisse“ als Einstellungsvoraussetzung verlangte, an eine Beschwerdeführerin, die wegen mangelnder Deutschkenntnisse den Text des Stellenangebotes nicht richtig verstanden hat, nicht als zuweisungstauglich anzusehen und der Bescheid deshalb ungeachtet des Umstandes, dass die in der Stellenausschreibung geforderte Form der Bewerbung nicht eingehalten wurde, aufzuheben war.

In diesem Sinne erweist sich die verfahrensgegenständliche Stelle bereits deshalb nicht als zuweisungstauglich, da der Beschwerdeführer über die erforderliche „einschlägige“ Fahrpraxis nicht verfügte. Im Falle einer Person, die über keinen eigenen Pkw und über keinerlei nennenswerte Fahrpraxis verfügt, aber potenziell als Fahrzeuglenker eingesetzt werden soll, handelt es sich beim Kriterium der einschlägigen Fahrpraxis nicht mehr um bloß subjektive Anforderungen, die im Rahmen eines Vorstellungsgespräches vom potenziellen Dienstgeber zu beurteilen wären, sondern fehlt es ihr schlicht an zwingenden Anforderungen der Stellenausschreibung.

Der Beschwerde war sohin bereits deshalb stattzugeben, da es sich aus den genannten Gründen um eine nicht zuweisungstaugliche Stelle handelte.

Zur Vereitelungshandlung:

Wenn die arbeitslose Person

1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder

2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder

3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder

4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen (§ 10 Abs. 1 AlVG)

so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (§ 10 Abs. 3 AlVG).

Gemäß § 38 sind soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.

Eine Voraussetzung für die Gewährung des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe ist, dass der/die Arbeitslose arbeitswillig ist. Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen.

Gemäß § 10 Abs 1 AlVG verliert der Arbeitslose dann, wenn er die Annahme einer von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung vereitelt oder verweigert, für die Dauer der Weigerung, jedenfalls aber für die Dauer der auf die Weigerung folgenden 6 bzw. 8 Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe.

Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Oktober 1999, Zl. 99/08/0136) sind die genannten Bestimmungen Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten.

Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung auch anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. Um sich in Bezug auf eine von der belangten Behörde vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits (und deshalb) aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen somit auf zwei Wegen verschuldet (d.h. dessen Zustandekommen vereitelt) werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins, Nichtantritt der Arbeit, etc.), oder aber, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht.

Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH).

Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052).

Ein Arbeitsloser ist jedoch dann nicht verhalten, sich zu bewerben, wenn und solange er infolge Krankheit arbeitsunfähig ist (vgl. VwGH 19.9.2007, 2006/08/0189; 22.2.2012, 2009/08/0112). Darunter zu verstehen ist, dass einer arbeitslosen Person auf Grund einer akuten Erkrankung - somit eines vorübergehenden, die Arbeitsfähigkeit im Sinn des § 8 Abs. 1 AlVG 1977 nicht ausschließenden Leidenszustandes - eine Bewerbung (aktuell) nicht möglich bzw. nicht zumutbar ist (VwGH 17.02.2022, Ra 2020/08/0190).

Trotz Fehlens einer Erkrankung, die bei objektiver Betrachtung die Teilnahme an einem Vorstellungsgespräch unmöglich oder unzumutbar macht, könnte ein (bedingt) vorsätzliches Handeln allerdings auch dann nicht angenommen werden, wenn der Vermittelte darlegt, dass er sich aus nachvollziehbaren Gründen für nicht in der Lage erachtet hat, aufgrund einer (akuten) Erkrankung zu einem Vorstellungsgespräch zu erscheinen. Das wäre insbesondere dann zu bejahen, wenn ein behandelnder Arzt gegenüber der arbeitslosen Person einen (akuten) Krankheitszustand diagnostiziert, der der Teilnahme am Vorstellungsgespräch entgegensteht. Auf ihr Vertrauen auf diese Diagnose kann sich die arbeitslose Person allerdings dann nicht berufen, wenn ihr deren Unrichtigkeit bzw. Unzuverlässigkeit bekannt ist; dies wäre insbesondere dann der Fall, wenn die ärztliche Einschätzung auf bewusst unrichtigen bzw. den Leidenszustand bewusst übertreibenden Angaben des bzw. der Arbeitslosen gründet (VwGH 17.02.2022, Ra 2020/08/0190).

Im vorliegenden Fall konnte nach Ausschöpfung aller zur Verfügung stehenden Beweismittel nicht festgestellt werden, dass die vom Beschwerdeführer am 06.08.2025 trotz Arbeitsunfähigkeit Dienste verrichtet hat. Weiters war davon auszugehen, dass die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit bei ihm tatsächlich vorgelegen ist. Somit kann ihm im Lichte der zitierten Rechtsprechung sein Fernbleiben von der „Jobbörse“ am 05.08.2025 nicht angelastet werden.

Mangels Erweislichkeit des Vereitelungstatbestandes in objektiver wie in subjektiver Hinsicht hat der Beschwerdeführer den Tatbestand des § 38 iVm § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG nicht verwirklicht. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit der Frage einer Nachsicht gemäß § 10 Abs. 3 AlVG.

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Die Entscheidung hing zunächst maßgeblich davon ob, ob der Beschwerdeführer am Tag der „Jobbörse“ tatsächlich erkrankt war, wobei die mögliche Verrichtung von Arbeitsdiensten während des Krankenstandes ein maßgebliches Indiz dargestellt hätte. Das Bundesverwaltungsgericht kam aufgrund einer jedenfalls vertretbar vorgenommenen Beweiswürdigung zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer erkrankt war und eine Dienstverrichtung am 06.08.2025 nicht mit der erforderlichen größeren inneren Wahrscheinlichkeit festgestellt werden konnte. Der Verwaltungsgerichtshof ist zur Rechtskontrolle berufen und keine Tatsacheninstanz (vgl. VwGH 4.7.2007, 2006/08/0193, mwN). Zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er im Allgemeinen nicht berufen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung läge nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (vgl. für viele etwa VwGH 14.11.2018, Ra 2017/17/0894, mwN).

Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 17.10.2007, 2006/08/0016, sowie 30.09.1997, 97/08/0414) wurde zudem vertretbar dargelegt, weshalb die verfahrensgegenständliche Stelle nicht als zuweisungstauglich anzusehen war. Die Frage der Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung unterliegt regelmäßig einer Beurteilung im Einzelfall (vgl. VwGH 02.11.2022, Ra 2021/08/0133); eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge in diesem Zusammenhang nur dann vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (VwGH 25.03.2025, Ra 2022/08/0090). Insoweit liegt also ohnedies eine tragfähige Alternativbegründung vor. Die Revision ist aber unzulässig, wenn das angefochtene Erkenntnis auf einer tragfähigen Alternativbegründung beruht und dieser keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu Grunde liegt (vgl. VwGH 21.10.2021, Ra 2021/04/0188, mwN).

Weder weicht somit die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.

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