Bundesverwaltungsgericht W277 2276584-2
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 05.06.2026
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W277.2276584.2.00
Spruch
W277 2276584-2/29E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a ESCHLBÖCK, MBA, über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch die XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis III. als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. wird insofern Folge gegeben, dass dieser Spruchpunkt wie folgt abgeändert wird:
„Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Absatz 3 Z 1 Fremdenpolizeigesetz wird gegen Sie ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) reiste am XXXX illegal mit seiner Mutter, seinem Vater und Geschwistern nach Österreich ein und stellte, vertreten durch seine Mutter, beim damaligen Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz. Für den Beschwerdeführer wurden keine eigenen Fluchtgründe, sondern lediglich jene abgeleitet von seinem Vater, geltend gemacht.
2. Mit Bescheid des vormaligen Bundesamtes vom XXXX , wies das Bundesasylamt den Antrag vollinhaltlich ab, wogegen die Mutter des BF Beschwerde erhob.
3. Der Asylgerichtshof erkannte dem Vater des BF mit Erkenntnis vom XXXX zu XXXX den Status eines Asylberechtigten zu.
3.1. Am selben Tag wurde auch dem BF im Familienverfahren, abgeleitet vom Vater, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
4. Am XXXX wurde der BF vom Landesgericht XXXX als Schöffengericht, wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 erster Satz, zweiter Fall StGB, des Vergehens der Nötigung nach § 105 StGB sowie des Verbrechens des versuchten Einbruchsdiebstahls nach den §§ 15 Abs. 1, 127, 129 Z 3 STGB zu XXXX Freiheitsstrafe verurteilt.
Dem Urteil ist unter anderem zu entnehmen, dass der BF gemeinsam mit einem weiteren namentlich genannten Täter im bewussten und gewollten Zusammenwirken als unmittelbare Täter mit Gewalt gegen eine Person und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben unter Verwendung einer Waffe einer namentlich genannten Person eine fremde bewegliche Sache, nämlich einen Bargeldbetrag von € 45,-- mit dem Vorsatz weggenommen bzw. abgenötigt hat, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern. Der Mittäter ging hierbei gemeinsam mit dem BF auf die in der Gruppe sitzende Person zu, forderte ihn auf aufzustehen und mitzugehen. Als dieser sich weigerte, versuchten der BF und der Mittäter ihn durch Tritte zu einem Sturz zu bringen. Nach Aufforderung der Täter übergab ihm die namentlich genannte Person in weiterer Folge sein gesamtes Geld.
Dem Urteil ist weiters zu entnehmen, dass der BF am XXXX in XXXX eine fremde bewegliche Sache, nämlich ein Montainbike XXXX einer namentlich noch nicht erforschten Person durch Einbruch (Entfernung der Sattelstützen und Aufdrehen des Schlosses) mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht hat, sich durch die Zurechnung unrechtmäßig zu bereichern, wobei die Tatvollendung infolge Betretung beim Versuch geblieben sei.
Den Feststellungen des Urteils zu XXXX ist zu entnehmen, dass der BF ein am XXXX in XXXX in der Teilrepublik Tschetschenien geboren wurde, zuletzt ohne Beschäftigung gewesen und in XXXX hauptgemeldet sei. Er habe zuletzt einen Sozialhilfebezug von XXXX als Einkommen, kein Vermögen, keine Schulden und keine Sorgepflichten. Im Strafregister weise der BF keine Verurteilungen auf. Ein Strafverfahren gegen ihn wegen des Verbrechens des Einbruchsdiebstahl nach §§ 127, 129 Z 2 und Z 3 StGB sowie weiterer Delikte sei jedoch zu Zl. XXXX des Landesgerichts XXXX zur Erbringung gemeinnütziger Leistungen im Sinne der §§ 198,199 und 201 StPO vorläufig eingestellt worden, wobei dieses Strafverfahren Vermögensdelinquenz vom XXXX zum Inhalt habe. Die diesbezüglichen Leistungen seien vom BF nicht vollständig erbracht worden.
Bei der Strafbemessung sei der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben wäre, als mildernd zu werten. Der Umstand, dass der komplette Schaden nach Urteilsverkündung gutgemacht wurde, sei zum Zeitpunkt der Urteilsfällung nicht als mildernd zu werten. Das Geständnis des BF sei von wenig Reue getragen gewesen. Eher sei der Eindruck entstanden, dass der BF lediglich ein Tatsachengeständnis abliefere, um in den Strafmilderungsgrund des Geständnisses zu kommen. Echte Reue des BF sei für den Schöffensenat nicht bemerkbar gewesen (AS 12). Weiters wird im Urteil angeführt, dass der BF aus Sicht des Schöffengerichts keinerlei Reue zeige (AS 13). Auch liege beim BF ein ordentlicher Lebenswandel nicht vor; betreffend das vorläufig eingestellte Verfahren des Landesgerichts für Strafsachen XXXX , welches ebenfalls einschlägige Tathandlungen zu den einschlägigen Tathandlungen im Verfahren des Landesgericht XXXX umfasse, sei die Durchführung gemeinnütziger Leistungen nicht erbracht worden.
Erschwerend bei der Strafbemessung seien zwei Verbrechen mit einem Vergehen, die Tatbegehung während eines laufenden Verfahrens sowie die Tatbegehung in Gesellschaft zu werten.
5. Mit Urteil vom XXXX des Landesgerichts XXXX zu XXXX wurde der BF wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 129 Z 2 und Z 3 StGB zu XXXX Freiheitsstrafe verurteilt.
Der gekürzten Urteilausfertigung ist zu entnehmen, dass der BF am XXXX in XXXX im bewussten und gewollten Zusammenwirken als unmittelbarer Täter fremde bewegliche Sachen in einem nicht genau bekannten, € 3000,-- nicht übersteigenden Wert, nämlich ein XXXX der XXXX mit dem Kennzeichen XXXX einer namentlich genannten Zulassungsbesitzerin sowie zwei Sturzhelme und fünf Packungen Zigaretten durch gewaltsames Aufbrechen des Helmfaches, mithin durch Einbruch, mit dem Vorsatz weggenommen habe, sich durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.
Der BF und ein namentlich genannter, weiterer Angeklagter seien schuldig, dem namentlich genannten Privatbeteiligten den Betrag von € 90,-- binnen vierzehn Tagen zu bezahlen.
Bei den Strafbemessungsgründen sei die Unbescholtenheit des BF als mildern zu werten. Das Zusammentreffen von zwei Verbrechen und die Tatbegehung in Gesellschaft sei als erschwerend zu werten.
6. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX zu XXXX wurde der BF wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB und dem Vergehen der Körperverletzung nach § 83 StGB Freiheitsstrafe von XXXX verurteilt.
Dem Urteil ist zu entnehmen, dass der BF am XXXX einer namentlich genannten Person eine XXXX im Wert von € 40,--, sohin eine fremde bewegliche Sache, mit dem Vorsatz weggenommen habe, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, sowie am selben Tag dieser Person durch das Versetzen eines Faustschlags in das Gesicht vorsätzlich am Körper verletzt habe, wodurch dieser eine Schädelverletzung erlitten habe.
Weiters beschloss das Bezirksgericht XXXX , dass dem BF nach § 6 Abs. 1 Z 2 lit a STVG ein Aufschub der Freiheitsstrafe bis zum XXXX gewährt werde, da er um Haftaufschub gebeten habe.
7. Mit Urteil des XXXX vom XXXX zu XXXX wurde der BF dem Vergehen der Sachbeschädigung nach § 125 StGB schuldig gesprochen. Unter Bedachtnahme auf das Urteil des Bezirksgerichts XXXX zu XXXX vom XXXX werde von der Verhängung einer Zusatzstrafe gemäß § 31, 40 StGB abgesehen.
Dem Urteil ist zu entnehmen, dass der BF am XXXX fremde bewegliche Sachen vorsätzlich beschädigt habe, indem er einen Faustschlag gegen den Sturzhelm einer namentlich genannten Person versetze, wobei die Sache hierdurch zu Boden fiel und beschädigt wurde.
8. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX XXXX zu XXXX wurde der BF wegen dem Vergehen des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 1 und 2 StGB, das Verbrechen der Erpressung nach § 144 Abs. 1 leg.cit., das Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 1 leg.cit und das Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 leg.cit. zu einer Freiheitsstrafe von XXXX verurteilt (OZ 14).
Dem Urteil ist zu entnehmen, dass der BF und ein unbekannter Mittäter sowie weitere namentlich genannte Beitragstäter im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem Vorsatz sich oder einen Dritten durch deren Zueignung zu bereichern, fremde bewegliche Sachen in einem € 5000,-- aber nicht € 300.000,-- übersteigenden Wert, nämlich Schmuck im Gesamtwert von € 90.000,-- weggenommen habe, wobei er mit den angeführten weiteren Personen unter Verwendung eines widerrechtlich erlangten Schlüssels in das Juweliergeschäft XXXX eingebrochen wäre.
Weiters ist dem Urteil zu entnehmen, dass der BF Ende XXXX mit Vorsatz, durch das Verhalten des Genötigten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, eine namentlich genannte Person durch gefährliche Drohung mit einer Verletzung am Körper, nämlich der Genötigte müsse Schutzgeld bezahlen bzw. XXXX , weshalb er sofort das Schutzgeld bezahlen müsse, zu einer Handlung, nämlich zu Übergabe von € 500,-- „Schutzgeld“ nötigte.
Der BF habe weiters im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter mit einem weiteren, namentlich genannten Täter, mit dem Vorsatz, sich durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, fremde bewegliche Sache in einem € 5000,-- übersteigenden Wert weggenommen, nämlich
-
Verfügungsberechtigten der XXXX Sozialen Dienst XXXX durch Aufzwängen einer Zugangstür, Aufbrechen eines versperrten Kastens, Aufbrechen einer Handkasse sowie Nachschließen eines Stadttresors mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel eines Möbeltresors einen Bargeldbetrag idHv € 2590,--, 120 Kinowertkarten im Gesamtwert von € 900,--, zwanzig Eintrittskarten für Schwimmbäder im Gesamtwert von € 650,-- sowie 100 Konzertkarten im Gesamtwert von € 3390,--;
-
sich unbare Zahlungsmittel, über er und die Mittäter nicht verfügen dürfen, nämlich zwei Bankomatkarten lautend auf eine namentlich genannte Person mit dem Vorsatz verschafft, dass sie oder ein Dritter durch deren Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig bereichert werden;
-
ein Sparbuch, lautend auf die XXXX bei der XXXX , mithin Urkunden, über die sich nicht allein verfügen dürfen, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden.
Dem Urteil ist zu entnehmen, dass der BF ohne Beschäftigung sei und sich in Untersuchungshaft in der Justizanstalt XXXX befinde.
Die zwei einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit vier Vergehen, eine teilweise Begehung als Mittäter sowie Tatwiederholungen und die mehrfache Qualifikation beim Diebstahl sei bei der Strafbemessung als erschwerend in Anschlag zu bringen. Als mildernd hingegen werde das umfassende Geständnis, sein Alter unter XXXX Jahren und die teilweise Sicherstellung der Beute gewertet. Eine auch nur teilbedingte Strafnachsicht komme nicht in Betracht.
9. Mit Aktenvermerk vom 05.07.2017 wurde ein Aberkennungsverfahren zu XXXX nach § 7 Abs 1 Z 1 AsylG eingeleitet.
9.1. Mit Verfahrensanordnung vom 08.07.2017 wurde dem Beschwerdeführer zur Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung zum Ergebnis der Beweisaufnahme eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
9.2. Nach Einbringung einer Stellungnahme am 19.07.2017 wurde mit Aktenvermerk vom 04.08.2017 das Aberkennungsverfahren gegen den Beschwerdeführer seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl eingestellt, da es sich bei dem mit Urteil vom XXXX geahndeten Verbrechen zwar grundsätzlich um ein besonders schweres Verbrechen gehandelt habe, jedoch die konkrete Tat im Einzelfall nicht als besonders schwerwiegend zu werten gewesen sei, da der Beschwerdeführer keine Gewalt angewendet habe, die Folgen der Tat nicht schwer gewesen seien und die Straftat lediglich mit einer Jugendfreiheitsstrafe abgeurteilt worden sei. Weiters sei zu berücksichtigen gewesen, dass der Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des Gerichtsurteils nahezu fünf Jahre zurückliege und in der Zwischenzeit keine Tat von gleicher Schwere mehr verwirklicht worden sei.
9.3. Mit Aktenvermerk vom 04.11.2019 wurde erneut ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten eingeleitet.
10. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX zu GZ XXXX wurde der BF wegen dem Vergehen der versuchten Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt.
Dem Urteil ist zu entnehmen, dass der BF am XXXX versucht habe, einer namentlich genannten Person durch Versetzen von mindestens zwei Schlägen am Körper zu verletzen.
Dem Urteil ist weiters zu entnehmen, dass der BF in XXXX in der Russischen Föderation geboren wurde sowie Schweißer in Ausbildung sei sowie vom XXXX eine monatliche Unterstützung idHv € 900 pro Monat erhalte. Er habe kein Vermögen und sei für XXXX Kinder sorgepflichtig.
Bei den Strafbemessungsgründen sei das volle reumütige Geständnis, dass die Tat beim Versuch blieb sowie die eingeschränkte Zurechnungsfähigkeit wegen Alkoholisierung als mildernd, das Bestehen von Vorstrafen als erschwerend gewertet worden.
11. Mit Schriftsatz vom 06.04.2022 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl darüber informiert, dass gegen ihn ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten mit 04.11.2019 eingeleitet worden sei.
11.1. Hierzu wurde der BF am 05.05.2022 und am 25.05.2023 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen.
12. Mit Abwesenheitsurteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX zu XXXX wurde der BF wegen dem Vergehen nach § 50 Abs.1 Z 3 WaffG zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen, im Falle der Uneinbringlichkeit 45 Tage Ersatzfreiheitsstrafe sowie gemäß § 389 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.
Dem Urteil ist zu entnehmen, dass der in XXXX geborene BF verheiratet sowie arbeitslos sei. Der BF sei zur Hauptverhandlung nach ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt nicht erschienen.
Dem Urteil ist zu entnehmen, dass der BF am XXXX , wenn auch nur fahrlässig, eine Waffe, nämlich ein Springmesser besessen habe, obwohl ihm dies nach § 12 WaffG verboten sei. Mildernd wurde kein Umstand, als erschwerend der rasche Rückfall nach der letzten Verurteilung und Vollziehung einer Strafe und die in den Vorverurteilungen angelasteten Straftaten auf Gewaltbereitschaft gewertet.
13. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX wurde der dem Beschwerdeführer mit Erkenntnis vom XXXX zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm Art 1 Abschnitt C Z 5 GFK aberkannt. Gemäß § 7 Abs. 4 AsylG wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).
13.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde im vollen Umfang.
13.2. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts zu GZ XXXX vom XXXX wurde die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis III. als unbegründet abgewiesen. Im Übrigen wurde der Beschwerde stattgegeben, der Bescheid hinsichtlich der bekämpften Spruchpunkte V. – VII. aufgehoben, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG idgF für auf Dauer unzulässig erklärt und dem BF gemäß §§ 54 Abs. 1 Z 2, 55 Abs. 1 und 58 Abs. 2 AsylG 2005 idgF der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.
Festgestellt wurde neben den aktuellen Länderberichten zur Lage im Herkunftsstaat zum Entscheidungszeitpunkt sowie seinen Verurteilungen im Bundesgebiet mit Urteilen des Landesgerichtes XXXX und XXXX , des XXXX , des XXXX des Landesgerichtes XXXX und XXXX sowie des XXXX im Wesentlichen folgendes: Der Beschwerdeführer sei Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gehöre der tschetschenischen Volksgruppe an und bekenne sich zum muslimischen Glauben. Er sei im XXXX illegal in das Bundesgebiet eingereist und habe durch seine gesetzliche Vertretung einen Antrag auf Gewährung von Asyl gestellt. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom XXXX sei ihm Asyl gewährt und festgestellt worden, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Für den Beschwerdeführer seien im Verfahren keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht worden, sondern hätten sich diese auf jene des Vaters gestützt, welcher in beiden Tschetschenienkriegen gekämpft hätte. Der Beschwerdeführer sei in der Russischen Föderation keiner konkreten individuellen Verfolgung ausgesetzt.
Gründe, die eine Verfolgung oder sonstige Gefährdung des Beschwerdeführers im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat Russische Föderation aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen, seien vom Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht worden. Er sei nicht Reservist der russischen Armee und habe auch keinen Einberufungsbefehl erhalten. Der Beschwerdeführer sei im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Tschetschenien respektive in die Russische Föderation nicht in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht. Der Beschwerdeführer liefe dort nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.
Der Beschwerdeführer leide an keiner schweren oder lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Erkrankung, nehme keine Medikamente und sei arbeitsfähig.
Er habe während seines langjährigen Aufenthaltes die Schule im Rahmen der Schulpflicht absolviert sowie sich „gute Deutschkenntnisse angeeignet“. Darüber hinaus spreche er Tschetschenisch und Russisch.
Der Beschwerdeführer sei in den letzten vier Jahren acht Anstellungen im Ausmaß von rund neuneinhalb Monaten nachgegangen, wobei insgesamt eineinhalb Monate bloß geringfügige Anstellungen gewesen seien. Zuletzt sei er von XXXX einer Erwerbstätigkeit als Arbeiter bei XXXX nachgegangen. Insgesamt zwei Jahre und neuneinhalb Monate habe er immer wieder Notstandshilfe, Überbrückungshilfe oder Arbeitslosengeldbezug bezogen.
Von XXXX und von XXXX sei der Beschwerdeführer obdachlos gemeldet gewesen.
Im Bundesgebiet würden drei Kinder und „die nach moslemischen Recht verheiratete Ehefrau“ sowie die Mutter und die Geschwister des BF leben. Darüber hinaus verfüge der Beschwerdeführer über keine familiäre oder sonstigen verwandtschaftlichen bzw. familienähnlichen sozialen Bindungen in Österreich.
Der Beschwerdeführer verfüge im Herkunftsstaat über Verwandte und Familienangehörige, wobei er zumindest bis XXXX Kontakt mit einer seiner Tanten gehabt hätte.
Der Beschwerdeführer habe Bekanntschaften im Bundesgebiet geknüpft und sei weder in einem Verein noch ehrenamtlich tätig.
Der rechtlichen Beurteilung Spruchpunkt IV. des unter I.13. angeführten Bescheides ist zu entnehmen, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe ausgeführt, dass angesichts der Gesamtumstände aus Sicht der Behörde keine maßgebliche Integration des BF in die österreichische Gesellschaft feststellbar sei, zumal er bereits mehrfach straffällig geworden sei und dies selbst als seine Kinder bereits auf der Welt waren. Die Ehefrau des Beschwerdeführers spreche zwar davon, dass es Bindungen des BF zu seinen Kindern gebe, jedoch seien diese - aus Sicht der Behörde - insgesamt als gering anzusehen.
Dem werde seitens des BVwG entgegengehalten, dass der BF seit XXXX legal im Bundesgebiet aufhältig sei. Er habe im Bundesgebiet die Hauptschule und die Polytechnische Schule abgeschlossen, eine Ausbildung zum Schweißtechniker gemacht und spreche „dementsprechend gutes Deutsch“. Der BF sei nach muslimischem Recht mit einer im Bundesgebiet aufenthaltsberechtigten russischen Staatsangehörigen verheiratet und lebe mit ihr und den XXXX Kindern im gemeinsamen Haushalt. Es werde hierbei nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau seit ihrer Hochzeit nicht immer über einen gemeinsamen Haushalt verfügt haben, zumal der BF zwischenzeitlich zweimal obdachlos gemeldet gewesen wäre sowie sich in Strafhaft befunden habe. Der BF gehe vereinzelt (insgesamt neuneinhalb Monate) einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach und habe weiters mehr als zweieinhalb Jahre über eine längere Dauer Sozialhilfe, Überbrückungshilfe und Arbeitslosengeld bezogen. Eine nachhaltige Integration des Beschwerdeführers sei zwar in sprachlicher, aber nicht in beruflicher Hinsicht gegeben. Dass der Beschwerdeführer die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt habe, um sich sozial und beruflich zu integrieren, könne im gegenständlichen Fall nicht erkannt werden.
Ungeachtet dessen stelle sich eine gegen den Beschwerdeführer zu erlassende Rückkehrentscheidung für seine drei Kinder im Entscheidungszeitpunkt im Alter von rund XXXX und XXXX als besonders gravierend dar, da durch diese Rückkehrentscheidung der Kontakt zu ihrem Vater auf unbestimmte Zeit verhindert wäre. Dies deshalb, da selbst eine vorübergehende Aufrechterhaltung des Kontaktes über Telekommunikation und elektronische Medien zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern im Kleinkindalter nicht möglich wäre.
Der BF weise bereits sieben strafgerichtliche Verurteilungen im Bundesgebiet auf, darunter unter anderem wegen Raub, Einbruchsdiebstahl und Erpressung. Bei einer Gesamtabwägung der bereits langjährigen, rechtmäßigen Aufenthaltsdauer samt Schulbildung und anschließender vorübergehender Erwerbstätigkeit und den familiären Bindungen insbesondere zur Ehefrau und zu den gemeinsamen Kindern, welche über einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet verfügen, sei von einem aktuellen Überwiegen der Interessen des Beschwerdeführers an einer Aufrechterhaltung seines Familien- und Privatlebens im Bundesgebiet auszugehen, zumal eine mit einem weiteren Aufenthalt einhergehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit auf Basis der zum Entscheidungszeitpunkt vorliegenden Sachlage nicht zu prognostizieren sei. Die letzte Verurteilung wegen eines Verbrechens sei im Jahr 2017 erfolgt. Den Ausführungen der belangten Behörde, wonach die familiären und privaten Interessen des Beschwerdeführers hinter jenen der Öffentlichkeit zurückzutreten haben, könne seitens des BVwG demnach nicht gefolgt werden. Auch werde hierbei angemerkt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach fünf von sieben Verurteilungen des Beschwerdeführers – darunter der schwere Raub und der schwere Einbruchsdiebstahl - ihr Aberkennungsverfahren aus dem Jahr 2017 mit Aktenvermerk vom 04.08.2017 eingestellt habe. Warum nunmehr nach zwei weiteren Verurteilungen wegen eines Vergehens nach §§ 15, 83 StGB und eines wegen § 50 Abs. 1 Z 3 WaffG das gegenständliche Aberkennungsverfahren gerechtfertigt wäre, erschließe sich der angefochtenen Entscheidung des BFA nicht.
Darüber hinaus sei das gegenständliche Aberkennungsverfahren vom BFA am 04.11.2019 eingeleitet und erst mit Bescheid vom 29.06.2023 abgeschlossen worden. Eine Erklärung für die lange Verfahrensdauer von mehr als dreieinhalb Jahren ergebe sich aus diesem Bescheid ebenfalls nicht.
Vor dem Hintergrund der Aufrechterhaltung des schützenswerten Privat- und Familienlebens des BF würde eine Rückkehrentscheidung zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt bzw. derzeit als unverhältnismäßig im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK erweisen.
Sollte der Beschwerdeführer künftig weitere strafbare Handlungen oder ein sonstiges Verhalten setzen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nunmehr rechtfertigen würde, stehe es dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl freilich offen, die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung neuerlich einer Prüfung zu unterziehen und gegebenenfalls eine anderslautende Entscheidung zu treffen.
14. Am XXXX , XXXX sowie am XXXX wurde der BF im Bundesgebiet beim Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne Lenkberechtigung betreten.
15. Der BF wurde am XXXX zur Ausfolgung des Aufenthaltstitels sowie zu einer Einvernahme betreffend eine neuerliche Prüfung einer Rückkehrentscheidung vorgeladen. Der BF kam dieser Ladung unentschuldigt nicht nach.
15.1. Am XXXX erschien der BF aus Eigenem vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Er wurde ebenda zum Zwecke der Prüfung aufenthaltsbeendigender Maßnahmen nach §§ 52 ff FPG einvernommen. Hierbei gab er an, vor der Behörde erschienen zu sein, um sich die vom BVwG zugesprochene „Aufenthaltsberechtigung“ zu holen. Er sei am Vortag nicht bei der Behörde gewesen, weil seine Kinder krank gewesen wären.
In seiner Einvernahme am XXXX gab der BF weiters an, mit einem Kollegen in seinem Auto gekommen zu sein sowie selbst gefahren zu sein. Er bestätigte, keine österreichische Lenkberechtigung zu besitzen, wolle aber nach Erhalt des Aufenthaltstitels den Führerschein machen. Ein früherer Versuch in Tirol sei wegen eines Umzugs gescheitert. Auf Vorhalte der Fahrten am XXXX und XXXX sagte der BF, der gegenständliche Termin sei wichtiger gewesen und er wollte dazu nichts weiter sagen. Ihm sei bewusst, dass das Fahren ohne Führerschein „nicht okay“ sei. Auch seien ihm die Konsequenzen des Fahrens ohne Führerschein im Bundesgebiet bewusst (AS 138). Es gebe „halt Momente“ und man müsse verstehen, dass er eine große Familie und auch familiäre Verpflichtungen habe.
Dem BF wurde der aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht zu GZ XXXX vom XXXX folgende Auszug vorgehalten:
„Sollte der Beschwerdeführer künftig weitere strafbare Handlungen oder ein sonstiges Verhalten setzen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nunmehr rechtfertigen würde, steht es dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl freilich offen, die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung neuerlich einer Prüfung zu unterziehen und gegebenenfalls eine anderslautende Entscheidung zu treffen (vgl. § 52 Abs. 11 FPG; VwGH 24.9.2019, Ra 2019/20/0274-8, Rz 34).“ Der BF gab hierzu an, dass ihm bewusst sei. Er werde sich bemühen, Fahrten mit dem KFZ in Zukunft zu unterlassen. Er sei auch davon überzeugt, dass er nach nunmehr erhaltenem Aufenthaltstitel einen positiven Lebenswandel vollziehen werde.
Weiters gab er an, Mitte XXXX bei der Firma XXXX als Leiharbeiter über die Leiharbeitsfirma „ XXXX “ gearbeitet zu haben. Nach einem Betriebsurlaub habe sein „Chef“ ihn aufgrund fehlender Aufträge „abgemeldet“, weshalb er seit XXXX ohne Beschäftigung sei. Er erwarte eine Beschäftigungsmöglichkeit bei der Firma XXXX ab XXXX (gemeint: XXXX ).
Darüber hinaus gab er an, die tschetschenische Sprache sei seine Muttersprache. Er sei in keiner medizinischen Behandlung.
16. Nach seiner niederschriftlichen Einvernahme am XXXX wurde ihm seine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 AsylG ausgefolgt.
17. Am XXXX , XXXX , XXXX , XXXX sowie am XXXX wurde der BF erneut beim Lenken eines Kfz ohne Lenkberechtigung betreten.
18. Mit Schreiben vom XXXX wurde der BF zu dem Ergebnis der Beweisaufnahme der Behörde betreffend die wiederholten Verwaltungsübertretungen des BF sowie unter Vorhalt der strafgerichtlichen Verurteilungen im Bundesgebiet in Kenntnis gesetzt sowie ihm die Möglichkeit gewährt, binnen vierzehntägiger Frist eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
Nach Verweis auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts zu GZ XXXX vom XXXX wurde der BF darauf hingewiesen, dass ein weiteres gravierendes Fehlverhalten eine neue Rückkehrentscheidung (mit Einreiseverbot) nach sich ziehen könne.
18.1. Mit Schreiben vom XXXX nahm der BF hierzu Stellung und führte aus, dass er sein „Verständnis für die Ernsthaftigkeit der Situation zum Ausdruck bringen“ sowie bestätigen wolle, dass ihm die Konsequenzen seines Handelns bewusst seien. Das Fahren ohne Führerschein sei notwendig gewesen, um zu seiner damaligen Arbeitsstelle zu gelangen. Er habe das Arbeitsverhältnis nunmehr beendet, um weitere Verstöße zu vermeiden.
Er wies weiters darauf hin, dass ihm der Aufenthaltstitel erst am XXXX zugestellt worden sei, obwohl das Ausstellungsdatum auf den XXXX laute. Dadurch hätte er keinen russischen Pass beantragen und keinen Führerscheinkurs beginnen können. Hierzu führte er konkret aus: „Leider war mir aufgrund der verspäteten Ausstellung meines Visums durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl – es wurde mir erst am 31.1.2024 zugestellt, obwohl das Ausstellungsdatum auf 28.09. im Jahr 2023 datiert ist- die Beantragung eines russischen Reisepasses und damit der Beginn eines Führerscheinkurses nicht möglich. Ich möchte betonen, dass ich diese Schritte unmittelbar eingeleitet hätte, wäre das Visum rechtzeitig eingeleitet worden“.
Sein Privat- und Familienleben sei im Wesentlichen unverändert. „Dank des erhaltenen Visums“ habe er nunmehr Möglichkeit, eine Lehre zu beginnen. Derzeit befinde er sich im Aufnahmeprozess für diese Ausbildung.
Er plane sobald wie möglich, einen Führerscheinkurs zu beginnen, eine Lehre positiv zu absolvieren und eine selbstständige berufliche Laufbahn anzustreben. Diese Ziele seien Ausdruck seiner positiven Lebensgestaltung und seiner Bereitschaft, ein integriertes und steuerzahlendes Mitglied der österreichischen Gesellschaft zu sein, der sich an die Gesetze des Landes halte.
Eine Rückkehr in sein Herkunftsland komme nicht in Betracht, da dies seine Sicherheit und sein Leben gefährden würde. Er habe in Österreich ein stabiles Umfeld aufgebaut, und jede aufenthaltsbeendende Maßnahme würde dieses Fundament untergraben.
Er ersuche die Behörde daher, seine Stellungnahme zu berücksichtigen und in einer Entscheidung die positive Entwicklung seiner persönlichen und beruflichen Verhältnisse zu würdigen.
19. Am XXXX traten der BF wegen des Verdachtes der gefährlichen Drohung polizeilich in Erscheinung.
19.1. Der BF wurde mit XXXX erneut beim Lenken eines Kfz ohne Lenkberechtigung betreten.
19.2. Am XXXX erging eine schriftliche Mitteilung der Staatsanwaltschaft XXXX an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, dass gegen den BF eine Anklage wegen des Verdachtes nach § 107 Abs. 1 StGB erhoben wurde.
20. Mit weiterem Schreiben des BFA vom XXXX wurde dem BF das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gebracht sowie siebentägige Stellungnahmefrist gewährt. Hierbei wurde der BF aufgefordert, seine bisherigen Angaben – insbesondere zur verspäteten Ausstellung des Aufenthaltstitels und zur Unmöglichkeit, einen Pass/Führerscheinkurs zu beantragen – zu konkretisieren und zu erklären, ob sich seit dem XXXX Änderungen im Privat‑ oder Familienleben ergeben haben.
20.1. Der nahm hierzu keine Stellung.
21. Die Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers nach § 55 AsylG lief am XXXX ab.
22. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des BFA vom XXXX wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt I.) und eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen (Spruchpunkt II.). Es wurde festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt III.). Weiters wurde ihm ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.).
23. Dagegen erhob der BF das Rechtsmittel der Beschwerde in vollem Umfang. Hierbei brachte er im Wesentlichen vor, ein russischer Staatsbürger tschetschenischer Herkunft zu sein und seinen Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen zu haben. Die Gründe, die ursprünglich zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten geführt hätten, bestünden weiterhin fort. Bereits im Asylverfahren seines Vaters sei festgestellt worden, dass dieser aufgrund seiner kämpferischen Teilnahme an beiden Tschetschenienkriegen, seiner strafrechtlichen Verfolgung sowie seines politischen Engagements im Zusammenhang mit dem tschetschenischen Widerstand im Herkunftsstaat einer erheblichen Verfolgungsgefahr ausgesetzt gewesen sei. Aufgrund dieser familiären Vorbelastung und der bekannten Verfolgung von Familienangehörigen tatsächlicher oder vermeintlicher Unterstützer des tschetschenischen Widerstands bestehe auch für den Beschwerdeführer weiterhin ein erhebliches Gefährdungspotential.
Der BF würde seit über XXXX Jahren durchgehend in Österreich zu leben. Er habe mittlerweile mehr als die Hälfte seines Lebens in Österreich verbracht und hier seine wesentliche soziale Integration als Erwachsener erfahren. In der Russischen Föderation verfüge er über kein soziales oder familiäres Netz mehr und habe auch keinen tragfähigen Bezug mehr zu seinem Herkunftsstaat.
Weiters würden seine Ehefrau und die drei gemeinsamen Kinder in Österreich leben.
Darüber hinaus brachte der Beschwerdeführer vor, dass sich die Gefährdungslage seit der von Wladimir Putin am 21.09.2022 angekündigten Teilmobilmachung weiter verschärft habe. Insbesondere Tschetschenen und Rückkehrer seien davon überproportional betroffen. Er verweigere eine Teilnahme am Krieg in der Ukraine kategorisch und befürchte im Fall einer Rückkehr eine Zwangsrekrutierung oder unverhältnismäßige Repressionen im Falle einer Verweigerung.
Schließlich brachte der Beschwerdeführer vor, im Falle einer Rückkehr nach Russland mangels familiärer und sozialer Anknüpfungspunkte in eine existenzbedrohende und ausweglose Situation zu geraten.
Beantragt wurde unter anderem XXXX als Zeugin einzuvernehmen, sowie die ordentliche Revision zuzulassen.
24. Dem Bericht der Landespolizeidirektion XXXX zu GZ: XXXX ist zu entnehmen, dass diese nach Auftrag des BFA berichte, dass der meldepflichtige BF „kein einziges Mal auf der Dienststelle XXXX vorstellig“ gewesen sei. Auch habe es „keine telefonische Entschuldigung“ gegeben.
24.1. Der BF wurde am XXXX XXXX , XXXX wegen Lenken eines Kfz ohne Lenkberechtigung angezeigt.
24.1.1. Der Anzeige vom XXXX ist zu entnehmen, dass der BF sich vor den Beamten des öffentlichen Sicherheitsdienstes „renitent gezeigt“ und die Alkomatmessung verweigert habe.
Den Anzeige vom XXXX und XXXX ist jeweils zu entnehmen, dass der BF bei der diesbezüglichen Anhaltung wenig bis keine Mitwirkung gezeigt hat.
24.2. Dem Zwischenbericht der Staatsanwaltschaft XXXX zu GZ: XXXX vom XXXX ist zu entnehmen, dass der BF und XXXX beschuldigt werden, am XXXX den gerichtlich strafbaren Tatbestand eines Betrugs verwirklicht zu haben, indem sie bei einer XXXX getankt und in weiterer Folge nicht bezahlt hätten.
Dem Abschlussbericht zu GZ: XXXX vom XXXX betreffend Verdacht auf Betrug des BF und XXXX gegen eine namentlich genannte Person zu Bezug der XXXX der Staatsanwaltschaft XXXX ist zu entnehmen, dass der BF zu einer Beschuldigteneinvernahme bei der Behörde nicht erschienen sei.
25. Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung und unter Zuhilfenahme einer Dolmetscherin für die Sprache russisch teilnahmen sowie XXXX als Zeugin zu seinem Familienleben in Österreich befragt wurde. Das BFA erschien nach vorheriger Mitteilung vom XXXX , wonach aus dienstlichen und personellen Gründen kein informierter Vertreter an der mündlichen Verhandlung teilnehmen könne (OZ 13), nicht zur Verhandlung.
25.1. Der BF gab an, gesund zu sein sowie gegenwärtig weder Medikamente einzunehmen, noch aktuell medizinische oder therapeutische Behandlungen wahrzunehmen.
25.1. Er sei ein am XXXX geborener russischer Staatsangehöriger. Er habe bis vor kurzem nicht gewusst, dass er „in Österreich mit Geburtsort Grosny gespeichert“ sei. Zu seiner Identität vorgelegt wurde eine Übersetzung, datiert mit XXXX , unterzeichnet hinsichtlich der Übersetzung mit „Dolmetscher Mag. XXXX “, welche als Beilage./B in den Akt genommen wurde.
25.2. Zu seinen Familienangehörigen befragt, gab der BF an, dass sein Vater namens XXXX im Jahre XXXX vermutlich in XXXX verstorben wäre und ihm nicht bekannt sei, warum dieser dort gewesen sei. Der BF habe zuletzt 2011 oder 2012 Kontakt zu seinem Vater gehabt.
Seine Mutter namens XXXX lebe in XXXX und finanziere ihren Lebensunterhalt durch den Bezug von Sozialhilfeleistungen.
Seine Geschwister namens XXXX würden in XXXX leben. XXXX sei beruflich als Servicekraft, XXXX als Schweißer tätig. Seine Schwestern XXXX wurden ihren Lebensunterhalt durch den Bezug von Sozialhilfe im Bundesgebiet finanzieren. Der Ehemann einer Schwester namens XXXX sei in diese Russische Föderation abgeschoben worden.
Der Vater des BF hätte XXXX Geschwister gehabt, von denen er nur die Namen der Onkel väterlicherseits namens XXXX kenne. Seine Tanten mütterlicherseits hießen XXXX . Er wisse nicht, wo seine Tanten und Onkel leben würden.
Auf Vorhalt, dass mit nunmehr rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts zu GZ XXXX festgestellt wurde, dass er im Herkunftsstaat über Verwandte und Familienangehörige verfügen sowie Kontakt zu einer Tante pflege, schilderte der BF, dass hierbei seine Tante mütterlicherseits namens XXXX gemeint sei, welche eine Zeit lang in Österreich gewesen wäre. Zu dieser Tante pflege er einmal im Monat oder alle zwei Monate Kontakt und frage, wie es ihr gehe. Er wisse jedoch nicht, wo sie lebe. Hierzu näher befragt, schilderte der BF:
„R: Sie haben sie nie gefragt, wo sie lebt? BF: So tief sind die Gespräche nicht zwischen uns beiden, wir fragen meistens, lebst du noch und wie geht’s.“
Seinen weiteren Tanten und Onkel würden vermutlich im Herkunftsstaat in der Teilrepublik Tschetschenien leben und er habe keinen Kontakt zu ihnen. Die Mutter des BF habe glaublich gelegentlich Kontakt zu ihren Schwestern, den Tanten des BF.
25.2.1. Der BF sei glaublich seit XXXX mit XXXX , nach islamischem Ritus verheiratet. Er wisse nicht genau, ob er diesbezügliche Unterlagen im behördlichen Verfahren vorgelegt habe und könne dies auch nicht in der mündlichen Verhandlung vorlegen.
Der Beschwerdeführer lebe mit XXXX , einer Staatsangehörigen der Russischen Föderation, die im Bundesgebiet als Kassiererin in einer Lebensmittelkette beschäftigt sei, in einem gemeinsamen Haushalt.
Gemeinsam seien sie die Eltern von XXXX Die Geburtsdaten seiner Kinder seien dem BF nicht erinnerlich. Er gehe davon aus, dass seine Kinder österreichische Staatsbürger seien, weil sie im Bundesgebiet geboren wären, wisse es jedoch nicht konkret, „weil diese Papiersachen“ mache seine Ehefrau XXXX
Zu seinen Kindern befragt, schilderte der BF folgendes:
„BF: Beide Kinder sind in derselben Schule, der jährige XXXX ist dieses Jahr in die 1. Klasse gegangen, die Tochter XXXX ist in der 2. Klasse. Die Schule heißt Volksschule XXXX . XXXX geht derweil in keinen Kindergarten, weil wir keinen Platz bekommen haben und noch nicht entscheiden konnten, in welchen Kindergarten er gehen soll.
R: In welchen Klassen sind die Kinder XXXX ? BF: XXXX geht in 1B und die Tochter in 2B. Nachgefragt gebe ich an: XXXX hat so eine Vorschule gemacht, nachgefragt gebe ich an, ja, eigentlich müsste sie jetzt in der dritten Klasse sein.
R: Nennen Sie die Namen der Klassenlehrerinnen Ihrer Kinder? BF: Da tue ich mir schwer.
R: Wie heißt die Direktorin an dieser Schule? BF: Weiß ich auch nicht, wir haben zwei, das weiß ich, Volksschule und Hauptschule, aber den Namen weiß ich nicht, obwohl ich viel mit dieser Schule zu tun habe. Nachgefragt gebe ich an: Ich habe viel mit dieser Schule zu tun, weil meine Nichten gehen auch in diese Schule. (…)
R: Waren Sie an dieser Schule Ihrer Kinder schon einmal bei einem Elternsprechtag wegen Ihren Kindern? BF: Ja.
BFV: Ich möchte diesbezüglich ein Bestätigungsschreiben der Lehrerin vorlegen.
Wird in den Akt genommen als Beilage./D, diesem ist zu entnehmen, dass XXXX am XXXX den Vater von XXXX empfehlen möchte. Der Vater sei zuverlässig und regelmäßig zu Elterngesprächen erschienen, zeige großes Interesse an der schulischen Entwicklung seiner Tochter und engagiere sich aktiv in Belangen des Schullebens.
R: Das hat die Lehrerin von der Volksschule von XXXX geschrieben? BF: Sie wurde informiert, für was wir das brauchen, wie sie das formuliert, liegt an ihr.
R: Wer hat entschieden, dass die Kinder an diese Schule gehen? BF: Wir haben damals in der XXXX und das war die Schule in der Nähe.
R: Erzählen Sie mir von den Zeugnissen von XXXX . Welche Noten hatte XXXX ? BF: Gottseidank gut, ich versuche sie in Mathe noch weiter voranzubringen. Das Zeugnis ist in ihrem Alter noch keine richtige Beurteilung denke ich mal. Sie hatte nur Einser.
R: In welcher Sprache sprechen Sie mit Ihren Kindern? BF: Oft Deutsch und Tschetschenisch gemischt.
R: Sprechen Ihre Kinder russisch und tschetschenisch? BF: Nur Tschetschenisch. Ich glaube sie schauen mehr Englisch als Russisch.
R: In welcher Sprache sprechen Sie mit der Kindesmutter? BF: Auf Deutsch und auf Tschetschenisch“
25.3. Der BF habe im Herkunftsstaat eine Schule besucht, jedoch keinen Kontakt zu seinen Schulkollegen. Er habe lediglich Kontakt zu Personen in der Russischen Föderation durch Internetspiele.
25.4. Im Bundesgebiet gehe der BF einer beruflichen Tätigkeit als Schweißer in XXXX über Anstellung bei einer Leihfirma namens XXXX bzw. XXXX nach.
Hierzu vorlegt wurde:
-
Dienstzeugnis, datiert mit XXXX , welchem zu entnehmen ist, dass der BF von XXXX mit Unterbrechungen beim Unternehmen XXXX beschäftigt war. Das Dienstverhältnis zu dem BF sei aufgrund der Rückstellung (Entfertigung des Auftrages eines Kunden) aufgelöst bzw. unterbrochen worden.
-
Überlassungsvertrag, undatiert, welchem zu entnehmen ist, dass der BF ab XXXX bei Konnex GmbH über XXXX beschäftigt ist.
-
Dienstvertrag, datiert mit XXXX vom Arbeitnehmer nicht unterfertigt, welchem zu entnehmen, dass das Dienstverhältnis mit XXXX auf unbestimmte Zeit abgeschlossen wird. Der erste Monat gelte als Probemonat.
Zum Verhandlungszeitpunkt befinde er sich im Probemonat bei der Firma XXXX . Zuletzt sei er ca. ein halbes Jahr lang als Schweißer über eine Leihfirma in XXXX bei XXXX beschäftigt gewesen. Dieses Arbeitsverhältnis sei jedoch aufgrund mangelnder Auftragslage beendet worden.
25.3.1. Der Beschwerdeführer und XXXX würden gemeinsam für die Lebenserhaltungskosten ihrer Kinder aufkommen.
25.4. Der BF habe eine Polytechnische Schule im Bundesgebiet besucht sowie eine Ausbildung eine Ausbildung als „Schweißer der Branche Metall“ absolviert. Es handle sich hierbei nicht um einen Lehrabschluss.
Hierzu vorlegt wurde ein Schreiben des XXXX betreffend XXXX Normprüfung nach ÖNORM vom XXXX , welche als Beilage./E, gemeinsam mit Kopien von Zertifikaten in den Akt genommen wurde.
Er wolle eine Lehre zum Schweißer beginnen, bislang sei ihm dies jedoch vom XXXX nicht bewilligt worden.
25.5. Im Bundesgebiet habe er keine ehrenamtlichen Tätigkeiten ausgeführt, jedoch einer pflegebedürftigen Nachbarin geholfen, indem er für sie Einkäufe erledigt habe.
25.6. Der BF verfüge über keine Lenkerberechtigung und habe auch keine Fahrschulausbildung begonnen, um eine österreichische Lenkerberechtigung zu erwerben.
25.7. Auf Vorhalt der Einträge im Strafregister, gab der BF an nicht stolz darauf zu sein. Er habe sich im Bundesgebiet 34 bis 36 Monate in Haft befunden und sei in diesen Zeiten von XXXX und seinen Kindern auch in den Justizanstalten besucht worden. Während der Zeiten seiner Inhaftierung habe XXXX glaublich Sozialhilfe bzw. staatliche Unterstützungsleistungen erhalten.
Hierzu näher befragt, schilderte der BF:
„R: Haben Sie mit der Kindesmutter Ihrer Kinder über Ihre Verurteilungen gesprochen? BF: Ja. Sie hat es halt mitbekommen. Nachgefragt gebe ich an: Sie gibt ihr Bestes, dass sie mich auf die gerade Bahn bringt. Dass ich jetzt ohne diesen Blödsinn auszukommen und ich versuche, mein Leben in den Griff zu bekommen. Nachgefragt gebe ich an: Meine Frau war nie straffällig. Sie ist für mich meine Hilfe gewesen, die mich da rausgeholt hat. Sie äußert sich nicht in Beleidigungen, aber sie steht keinesfalls dahinter und deswegen……langsam, aber sicher, hat sie mich rausgeholt.
R: Sind Sie ein gutes Vorbild für Ihre Kinder? BF: Solange sie „das“ nicht mitkriegen, ja. Ich möchte betonen, dass die Kinder zu Besuch gekommen, wo sie es noch nicht verstanden haben.“
25.7.1. Seit der Erlassung des belangten Bescheides im Jahre XXXX sei er wegen Verkehrsvergehen im Bundesgebiet angezeigt worden. Hierzu näher befragt, schilderte der BF:
„R: Sie haben unter anderem wiederholt ohne Lenkberechtigung ein Fahrzeug gelenkt. Warum sind Sie trotz wiederholter Bestrafung weiterhin ohne Führerschein gefahren? BF: Ich habe es selbst versucht zu verstehen, ich bin für mich zu einer blöden Erklärung gekommen. Ich weiß nicht, ich habe halt keine Möglichkeit, den Führerschein zu machen. Nachgefragt gebe ich an: Ich habe nie behauptet, dass das berechtigt ist.
R: Warum haben Sie das gemacht? BF: Ganz ehrlich, ich weiß es nicht.“
Seit XXXX stehe er nicht mehr unter Bewährungshilfe und habe auch keine Maßnahmen zur Resozialisierung wie Anti-Aggressionsprogramme wahrgenommen.
Weiters schilderte er hierzu:
„R: Haben Sie bei Ihren früheren Straftaten Opfer entschädigt? BF: Ja.
R: Wie? BF: Ja.
R: Wie? BF: Ich glaube, ich habe einmal finanziell entschädigen müssen. Nachgefragt gebe ich an: Ich weiß nicht mehr, für wen das war. Sonst glaube ich, ich habe nicht entschädigt.“
Er könne sich weiters nicht mehr an konkrete Details seiner Straftaten erinnern, bspw. auch nicht, ein XXXX durch Einbruch weggenommen zu haben bzw. den Eigentümer einer XXXX , nach Wegnahme dieser, durch Versetzen eines Faustschlags am Körper verletzt zu haben, wobei dieser eine Schädelverletzung erlitt, oder einen Faustschlag gegen den Sturzhelm einer anderen Person gesetzt zu haben.
Diesbezüglich näher befragt, schilderte der BF:
„BF: Ich kann mich nicht erinnern…….es ist so, als würden Sie von einer anderen Person erzählen. Ich habe mich versucht in der letzten Zeit davon abzugrenzen, und auch nicht mit meinen Freunden darüber gesprochen. Ich kann mich daran nicht erinnern, wenn Sie das so im Detail vorlesen.
(…)
R: Warum können Sie sich an das Ganze nicht erinnern? BF: Keine Ahnung. Keine Erinnerung.
R: Warum wurden Sie verurteilt in Österreich? BF: Wegen bewaffneten Raubüberfall und Diebstahl.
R: Aus dem Urteil XXXX entnehme ich, dass Sie versucht haben, sich eine fremde bewegliche Sache in einem Wert von ca. 90.000 Euro wegzunehmen beim Juweliergeschäft XXXX . Können Sie sich daran erinnern? BF: Daran kann ich mich erinnern.
R: Warum wurden Sie das letzte Mal verurteilt? BF: Die vier Monate habe ich, glaube ich, bekommen wegen einer Mitbeteiligung an einer Körperverletzung.
BF: Bei der letzten Verurteilung habe ich ein Auto gekauft, und ehrlich gesagt, nicht einmal ordentlich reingeschaut. Bei der Polizei habe ich auch gesagt, dass es nicht meine Waffe (Klappmesser) ist, ich wollte aber meinen Bekannten, von dem ich das Auto gekauft habe, nicht schaden und habe auch nicht gesagt, dass es seine ist.
R: Heißt das, Sie wurden da zu Unrecht verurteilt? BF: Ich hätte besser schauen müssen glaube ich, aber da es mein Kollege war, habe ich einfach meine Sachen in das Auto gegeben. Ich weiß gar nicht, wo das Messer gefunden wurde. Das war ein ganz normaler Kauf. Ich wusste, dass er das Auto hat, und ich wollte es haben.
R: Sie schildern das so, als wäre dies das natürlichste der Welt, dass Sie sich ohne Führerschein ein Auto kaufen, wo sich ein Klappmesser befindet. Mir kommt es so vor, als wäre das alles Normalität für Sie. BF: Ich glaube, Sie haben noch nie ein Auto von einem XXXX gekauft.
R: Sie stellen das so dar, als würde jeder XXXX in seinem Auto ein Klappmesser haben, das verstehe ich nicht. BF: Das war auch das erste Mal bei mir.
BF: Ich glaube, ich habe das jetzt zu grob gesagt. Ich meinte damit, dass ich das Auto von einem Freund gekauft habe und es daher nicht von oben bis unten untersucht habe.“
25.8. Der BF sei im Jahre 2019/2020 in Deutschland gewesen.
25.9. Zu seinem Beschwerdevorbringen näher befragt, gaben der BF und die rechtsfreundliche Vertretung folgendes an:
„R: In Ihrer Beschwerde und der Stellungnahme vom XXXX wurden Asylgründe angeführt. Den Länderberichten folgend ist von einer Verfolgung von Kämpfern des ersten und zweiten Tschetschenienkrieges einzig und allein aufgrund ihrer Teilnahme an Kriegshandlungen heute im Allgemeinen nicht mehr auszugehen. Mit Erkenntnis XXXX wurde die Beschwerde gegen die Aberkennnung von Asyl abgewiesen. Das Erkenntnis ist rechtskräftig.
BF: Das ist mir bewusst.
BFV: Dazu möchte ich auch nichts sagen.“
25.10. XXXX gab als Zeugin in der mündlichen Verhandlung an, dass die gemeinsamen Kinder russische Staatsangehörige seien und über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ verfügen.
Der Beschwerdeführer hätte stets mit ihr und den gemeinsamen Kindern im gemeinsamen Haushalt gelebt. Auch während seiner Inhaftierung hätte sie ihn gemeinsam mit den Kindern in der Haft besucht. In dieser Zeit hätte sie den Lebensunterhalt durch Sozialleistungen bestritten.
Sie gab weiters an, der Beschwerdeführer hätte ihres Wissens nach lediglich selten Kontakt zu einer Tante in Tschetschenien; weitere enge familiäre Bindungen in der Russischen Föderation seien ihr nicht bekannt.
Sie selbst wäre seit ihrer Einreise nach Österreich im XXXX nicht mehr in die Russische Föderation zurückgekehrt. Eine Rückkehr oder regelmäßige Besuche in der Teilrepublik Tschetschenien könne sie sich mit den Kindern kaum vorstellen.
Die Zeugin gab an, er wäre ein guter Vater, guter Ehemann und guter Mensch. Auf seine strafgerichtlichen Verurteilungen und das frühere Verhalten des BF würden sie nicht stolz sein. Er habe sich jedoch wesentlich verändert und sei nicht mehr jener Mensch, der er in seiner Jugend gewesen wäre.
Zum Familienalltag gab sie an, der Beschwerdeführer wäre maßgeblich in die Betreuung und Erziehung der gemeinsamen Kinder eingebunden. Während sie ihrer Berufstätigkeit nachgehe, würde der Beschwerdeführer insbesondere die Kinderbetreuung übernehmen, die Kinder von der Schule oder den Großeltern abholen, mit ihnen zu Mittag essen, sie bei den Hausaufgaben unterstützen und die Abende mit der Familie verbringen. Er lege Wert auf Regeln, schulische Leistungen und ein geordnetes Familienleben. Die Wochenenden würde die Familie überwiegend gemeinsam verbringen.
Für den Fall einer Abschiebung des Beschwerdeführers gab sie an, dies wäre für die gemeinsamen Kinder und die Familie insgesamt sehr belastend. Bereits während seiner Inhaftierung hätten die Kinder unter seiner Abwesenheit gelitten, häufig geweint und hätten beruhigt werden müssen. Eine neuerliche dauerhafte Trennung vom Vater hätte aus ihrer Sicht schwerwiegende Auswirkungen auf die Kinder.
25.11. Nachgereicht wurde eine schriftliche Stellungnahme mit folgendem Inhalt:
„Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Interessenabwägung gemäß Art. 8 EMRK ist bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Diese Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant (VwGH 26.03.2015, 2013/22/0303; VwGH 16.12.2014, 2012/22/0169; VwGH 19.11.2014, 2013/22/0270; VwGH 10.12.2013, 2013/22/0242). Der Beschwerdeführer hat in Österreich die Hauptschule und die Polytechnische Schule abgeschlossen, eine Ausbildung zum Schweißtechniker gemacht und spricht gutes Deutsch.
Beschwerdeführer lebt mit seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern in einem gemeinsamen Haushalt. Dass der Beschwerdeführer die in Österreich verbrachte Zeit aber überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, kann im gegenständlichen Fall nicht erkannt werden. Ungeachtet dessen stellt sich eine gegen den Beschwerdeführer zu erlassende Rückkehrentscheidung für seine drei Kinder im Alter von rund sieben, fünf und vier Jahren als besonders gravierend dar, da durch diese Rückkehrentscheidung der Kontakt zu ihrem Vater auf unbestimmte Zeit verhindert wäre. (vgl. VfGH 12.06.2019, E 3528/2018; mwN).“
26. Am XXXX übermittelte die Staatsanwaltschaft XXXX einen Abschluss-Bericht zu GZ XXXX , welchem zu entnehmen ist, dass der BF beschuldigt werde, am XXXX , den Tatbestand der Urkundenunterdrückung begangen zu haben, indem er die Kennzeichen XXXX seines Bruders namens XXXX ohne dessen Wissen an seinem PKW angebracht habe und diese im Straßenverkehr gebrauchte. Der in diesem XXXX und die Zeugin XXXX sei nicht greifbar und entgegen einer Ladung zur Einvernehmung nicht beim Stadtpolizeikommando XXXX erschienen.
26.1. Mit Schreiben zu XXXX vom XXXX übermittelte das Bezirksgericht XXXX eine Verständigung der Behörde von der Anklageerhebung wegen § 146 StGB und § 229 StGB gegen den BF und XXXX
26.2. Der gekürzten Urteilsausfertigung des Bezirksgerichts XXXX zu XXXX vom XXXX ist zu entnehmen, dass der BF wegen dem Vergehen der Urkundenunterdrückung nach §229 StGB zu einer für eine Probezeit von XXXX bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von XXXX Monaten verurteilt wurde. Für die Dauer der Probezeit werde die Bewährungshilfe angeordnet. Hinsichtlich der weiteren Anklage (I.24.2.) werde er mangels Schuldbeweises freigesprochen.
Dem Urteil ist zu entnehmen, dass der BF am XXXX in XXXX und anderen Orten des Bundesgebiets Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, nämlich Kennzeichentafeln, mit dem Vorsatz unterdrückt hat, zu verhindern, dass sie von ihm im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden, indem er diese vom einem PKW einer namentlich genannten Person abmontierte und auf sein nicht zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug der XXXX montierte.
Bei den Strafbemessungsgründen ist angeführt, dass das Geständnis und die Schadensgutmachung mildern, das Vorliegen einer einschlägigen Vorstrafe erschwerend gewertet wurde.
26.3. Am XXXX wurde der BF wegen Lenken eines Kfz ohne Lenkberechtigung am XXXX angezeigt.
27. Am XXXX wurde seitens der XXXX mitgeteilt, dass der BF Strafgeldakte idHv insgesamt XXXX offen habe.
Er könne nicht erreicht bzw. angetroffen werden. Von seiner aufrecht gemeldeten Wohnadresse XXXX sei er laut seiner Gattin, XXXX , vor circa einem Monat ausgezogen und würde er sich nun in XXXX aufhalten.
XXXX weigere sich jedoch die genaue Adresse bekannt zu geben oder ihren Gatten von der XXXX abzumelden. Ein Nachbar habe ebenfalls an, den XXXX seit mehreren Wochen bzw. ca. einem Monat nicht mehr gesehen zu haben.
Es sei davon auszugehen, dass der BF auch in Zukunft Verwaltungsübertretungen begehen werde und dbgzl. außerhalb von XXXX womöglich auch erneut beamtshandelt werden wird.
27.1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab dem BVwG in einer weiteren Eingabe hierzu am XXXX befragt an, dass der Behörde der aktuelle Wohnsitz des BF nicht bekannt sei (OZ 24).
27.2. Die rechtsfreundliche Vertretung gab dem BVwG auf Nachfrage bekannt, dass der letzte Kontakt zu dem BF am Tag der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG stattgefunden habe (OZ 24).
27.3. Ein Amtshilfeersuchen zur Aufenthaltserhebung über die Polizeiinspektion in XXXX ergab, dass unmittelbare und direkte Nachbarn des BF seinen schwarzen PKW XXXX mit dem Kennzeichen XXXX seit über sechs Monaten nicht mehr gesehen hätten. Vor der Wohnung an der Adresse XXXX , sei ein Schuhregal gestanden, in dem sich ausschließlich Kinder- und Frauenschuhe gestanden seien. Zusätzlich habe die „Ex-Freundin“ des BF, XXXX angegeben, dass sie nicht mehr mit dem BF zusammenlebe und sich gerade in einer Trennungsphase mit ihm befinde. Über seinen momentanen Aufenthalt habe sie keine Angaben machen können. Die amtswegige Abmeldung des BF sei am XXXX bei der Stadtgemeinde XXXX veranlasst worden (OZ 27).
27.3.1. In einer weiteren Eingabe der Polizeiinspektion in XXXX an das BVwG wurde am XXXX ein Konvolut von insgesamt fünfzehn Vorführungen zum Strafantritt betreffend den BF übermittelt (OZ 28).
28. Im Strafregister der Republik Österreich scheinen folgende Verurteilungen des BF auf:
-
LG XXXX vom XXXX wegen § 15 StGB §§ 127, 129 Z 3 StGB §§ 142 (1), 143 1. Satz 2. Fall StGB, § 105 (1) StGB, Datum der (letzten) Tat XXXX , Freiheitsstrafe XXXX Jahre, Jugendstraftat, Vollzugsdatum XXXX
-
LG XXXX vom XXXX RK XXXX wegen §§ 127, 129 Z 2 u 3 StGB, Datum der (letzten) Tat XXXX , Freiheitsstrafe XXXX Monate
Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG XXXX XXXX RK XXXX , Jugendstraftat, Vollzugsdatum XXXX
zu LG XXXX RK XXXX
zu LG XXXX RK XXXX
Aus der Freiheitsstrafe entlassen am XXXX , bedingt, Probezeit 3 Jahre
Anordnung der Bewährungshilfe
LG XXXX XXXX vom XXXX
zu LG XXXX RK XXXX
zu LG XXXX RK XXXX
Aufhebung der Bewährungshilfe
LG XXXX vom XXXX
zu LG XXXX RK XXXX
zu LG XXXX RK XXXX
Bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe wird widerrufen
LG XXXX vom XXXX
-
BG XXXX vom XXXX RK XXXX wegen § 127 StGB, § 83 (1) StGB, Datum der (letzten) Tat XXXX , Freiheitsstrafe 1 Monat, Jugendstraftat, Vollzugsdatum XXXX
-
BG XXXX vom XXXX RK XXXX wegen § 125 StGB, Datum der (letzten) Tat XXXX
Keine Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf BG XXXX , Jugendstraftat, Vollzugsdatum XXXX
- LG XXXX vom XXXX RK XXXX wegen § 241e (1) StGB, §§ 127, 128 (1) Z 5, 129 (1) Z 1.2 StGB, § 144 (1) StGB, § 229 (1) StGB, Datum der (letzten) Tat 16.04.2016, Freiheitsstrafe XXXX Monate, Junge(r) Erwachsene(r), Vollzugsdatum 10.03.2018
zu LG XXXX
zu BG XXXX
zu LG XXXX
zu LG XXXX
Aus der Freiheitsstrafe entlassen am XXXX , bedingt, Probezeit 3 Jahre
Anordnung der Bewährungshilfe
LG XXXX
zu LG XXXX
zu BG XXXX
zu LG XXXX
zu LG XXXX
Zuständigkeit gemäß § 179 Abs. 1 STVG übernommen
LG XXXX
zu LG XXXX
zu BG XXXX
zu LG XXXX
zu LG XXXX
Aus der Freiheitsstrafe entlassen am XXXX , endgültig
LG XXXX
-
LG XXXX vom XXXX wegen § 15 StGB § 83 (1) StGB, Datum der (letzten) Tat XXXX , Freiheitsstrafe XXXX Monate, Vollzugsdatum XXXX
-
BG XXXX vom XXXX wegen § 50 Z 3 WaffG, Datum der (letzten) Tat XXXX , Geldstrafe von 90 Tags zu je 4,00 EUR (360,00 EUR) im NEF 45 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, Vollzugsdatum 03.09.2025
-
BG XXXX , wegen XXXX , Datum der (letzten) Tat XXXX , Freiheitsstrafe XXXX Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre, Anordnung der Bewährungshilfe
29. Aus einem aktuellen Auszug aus dem AJ-WEB Auskunftsverfahren erschließt sich, dass der BF zuletzt von XXXX bei XXXX , sowie von XXXX als Arbeiter gemeldet war.
29.1. Einem aktuellen Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem ist zu entnehmen, dass der BF gegenwärtig keine Leistungen aus der Grundversorgung bezieht.
II. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich hieraus wie folgt:
1. Feststellungen
1.1. Zur Person des BF
1.1.1. Der BF ist ein volljähriger Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gehört der Volksgruppe der Tschetschenen an und bekennt sich dem sunnitisch-muslimischen Glauben. Er beherrscht die Sprachen Tschetschenisch, Russisch und Deutsch.
1.1.2. Im Jahre XXXX reiste er als damals Minderjähriger gemeinsam mit seiner Mutter, seinem Vater und seinen Geschwistern illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des damaligen BAA vom XXXX , abgewiesen wurde.
Der damalige Asylgerichtshof erkannte dem Vater des BF namens XXXX mit Erkenntnis vom XXXX den Status eines Asylberechtigten zu. Am selben Tag wurde auch dem BF im Familienverfahren, abgeleitet vom Vater, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
1.2. Zur Straffälligkeit des BF und den bislang erfolgten Anzeigen gegen ihn im Bundesgebiet
Der BF ist im Bundesgebiet bescholten. Die unter I.28. angeführten Verurteilungen werden festgestellt.
1.2.1. Am XXXX wurde der BF vom LG XXXX , Zl. XXXX wegen versuchten Einbruchsdiebstahls und Raubes gem. § 15 StGB §§ 127, 129 Z3 StGB, §§ 142 Abs. 1, wegen schweren Raubes nach § 143 1. Satz 2. Fall StGB sowie wegen Nötigung gem. § 105 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.
1.2.2. Am XXXX wurde der BF vom LG XXXX , Zl. XXXX , wegen Einbruchsdiebstahls gem. §§ 127, 129 Z 2 und 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe von XXXX Monaten verurteilt.
1.2.3. Am XXXX wurde er vom BG XXXX , Zl XXXX , wegen Diebstahls nach § 127 StGB sowie wegen Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von XXXX Monat verurteilt.
1.2.4. Am XXXX wurde der BF vom BG XXXX zu Zl.: XXXX , wegen vorsätzlicher Sachbeschädigung nach §125 StGB verurteilt.
1.2.5. Am XXXX wurde der BF vom LG XXXX , Zl. XXXX , wegen Entfremdung unbarer Zahlungsmittel gem. § 241e Abs. 1 StGB, wegen Einbruchsdiebstahls gem. §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 1.2 StGB, wegen Erpressung gem. § 144 Abs. 1 StGB sowie wegen Urkundenunterdrückung gem. § 229 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von XXXX Monaten verurteilt.
1.2.6. Am XXXX wurde er vom LG XXXX , Zl. XXXX , wegen versuchter Körperverletzung gem. § 15 StGB, § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von XXXX Monaten rechtskräftig verurteilt.
1.2.7. Am XXXX wurde er vom BG XXXX , Zl. XXXX , gem. § 50 Z 3 WaffG zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzten zu je 4,00 EUR (360,00 EUR) im Nichteinbringungsfall mit Ersatzfreiheitsstrafe von 45 Tagen rechtskräftig verurteilt.
1.2.8. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX zu XXXX vom XXXX wurde der BF wegen dem Vergehen der Urkundenunterdrückung nach §229 StGB zu einer für eine Probezeit von XXXX bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von XXXX Monaten verurteilt.
1.2.9. Die unter Punkt II.1.2.1. bis 1.2.8. angeführten Verurteilungen des Beschwerdeführers sind rechtskräftig.
1.2.10. Der BF wurde durch Organe der öffentlichen Aufsicht beim Lenken eines KFZ ohne Lenkberechtigung am XXXX sowie am XXXX wegen § 37 Abs. 1 FSG und teils weiteren Delikten nach der StVO bzw. dem KFG betreten und zur Anzeige gebracht.
1.2.11. Für die Verwaltungsübertretungen am XXXX , XXXX und XXXX erscheinen im Strafverzeichnis des Landes XXXX unter Vormerkungen auf.
1.2.11.1. Unter dem jeweiligen Tathergang wird im Wesentlichen folgendes näher ausgeführt:
„Am XXXX erschien der BF zu einer Einvernahme beim BFA XXXX und gab dort zu, selbst mit dem PKW angereist zu sein, obwohl er keinen Führerschein besitzt. Auch mehrere Zeugen bestätigten, ihn als Lenker gesehen zu haben. Die durchgeführte Abfrage ergab, dass der BF keinen gültigen Führerschein besitzt, da ein früherer Antrag zurückgezogen wurde. Er zeigte sich geständig und verständigte einen Bekannten, der das Fahrzeug weiterführte. Er äußerte zudem, dass er nun eine Aufenthaltsberechtigung erhalten habe und den Führerschein machen wolle.
Am XXXX wurde der BF ca. eine Stunde vor einer Amtshandlung von den einschreitenden Beamten im Zentrum von XXXX gesehen. Eine Rechtfertigung für die Fahrt wurde nicht eingeholt. Angeführt wurde weiters, dass gutes Wetter herrschte, wodurch eine eindeutige Identifikation möglich war.
Am XXXX wurde der BF erneut beim Lenken eines Fahrzeugs ohne Lenkberechtigung angetroffen. Er gab an, das Auto nur umgeparkt zu haben und keinen Ausweis zu besitzen. Er verweigerte einen Alkotest mit der Begründung, er sei nicht gefahren, und verwies auf seinen Sohn, der sich in der Nähe befand.
Am XXXX wurden dem BF die Fahrzeugschlüssel abgenommen, da er ohne gültige Lenkberechtigung ein Fahrzeug gelenkt hatte. Die Schlüssel wurden am XXXX wieder ausgefolgt. Maßnahme erfolgte gemäß § 38 FSG zur Verhinderung einer weiteren Fahrt.
Am XXXX wurde der BF um 22:10 Uhr von der Polizei mit 76 km/h gemessen, woraufhin eine Anhaltung erfolgte. Er gab zu, keinen Führerschein zu besitzen. Eine Anfrage ergab, dass sein Antrag auf Lenkberechtigung zurückgezogen wurde. Die Weiterfahrt wurde untersagt, der Schlüssel seiner Lebensgefährtin übergeben. Angeführt wird, dass der BF sich verärgert zeigte und ankündigte, sein Auto verkaufen zu wollen, da ihn die Situation nerve.
Am XXXX wurde der BF erneut ohne Lenkberechtigung fahrend angetroffen. Er erklärte, einen dringenden Termin in der Werkstatt gehabt zu haben und dass seine Frau nicht fahren konnte, da sie auf die Kinder aufpassen musste. Er sagte sinngemäß: „Was soll ich noch sagen als wieder einmal erwischt.“
Am XXXX um 23:48 Uhr wurde der BF von einer Zivilstreife an einer Tankstelle beobachtet. Beim Verlassen der Tankstelle lenkte er einen PKW, obwohl ihm bekannt war, dass er keine gültige Lenkberechtigung besitzt. Mehrmals zeigte er Richtungsänderungen nicht an. Nach kurzer Flucht wurde er auf dem Parkplatz eines Supermarkts gestellt. Zunächst stellte er das Fahrzeug ab, versuchte jedoch bei Sichtung des Blaulichts zu flüchten. Die Polizei versperrte ihm den Weg. Der BF verweigerte zunächst die Mitwirkung, griff mehrfach in seine Jacke und in nicht einsehbare Fahrzeugteile. Erst nach eindringlicher Aufforderung legte er das Verhalten ab und gestand, nicht im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung zu sein. Die Weiterfahrt wurde untersagt. Sein Bruder wurde telefonisch verständigt und holte das Fahrzeug ab.“
1.2.12. Am XXXX , XXXX , XXXX XXXX , XXXX und XXXX wurde mit Schreiben der LPD XXXX bzw. der Bezirkshauptmannschaft XXXX jeweils die zwangsweise Vorführung des Beschwerdeführers zum Strafantritt verfügt, da der Beschwerdeführer jeweils aus Straferkenntnissen entstandene offene Forderungen nicht bezahlt bzw. die Ersatzfreiheitsstrafe nicht angetreten ist.
1.3. Zur Aberkennung des Asylstatus
1.3.1. Mit Bescheid des BFA vom XXXX , Zl. XXXX , wurde dem BF der Status des Asylberechtigten aberkannt und festgestellt, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Weiters wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt.
Mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX , GZ XXXX wurde die gegen den Bescheid zu Zl. XXXX erhobene Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. als unbegründet abgewiesen und dem BF gemäß §§ 54 Abs. 1 Z 2, 55 Abs. 1 und 58 Abs. 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.
1.4. Zur maßgeblichen Situation in der Russischen Föderation
Aus dem ins Verfahren eingeführten und im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (in der Folge: LIB) zitierten Länderberichten zur aktuellen Lage in der Russischen Föderation ergibt sich Folgendes:
1.4.1. Sicherheitslage
Die Sicherheitslage im Nordkaukasus hat sich in den letzten Jahren stabilisiert. Die Zahl der Opfer gewalttätiger Zusammenstöße hat in den letzten Jahren abgenommen. Es ist nicht mehr von einer breiten islamistischen Bewegung im Nordkaukasus auszugehen, wenngleich es vereinzelt zu Anschlägen kommt, die von den Behörden auch mit dem sogenannten „Islamischen Staat“ (IS) in Verbindung gebracht werden (ÖB Moskau 1.7.2024). Im Nordkaukasus nehmen Angriffe auf Polizisten zu (KR 4.5.2024). Während die Bedrohung durch den bewaffneten Untergrund im Nordkaukasus im Zuge der Pandemie und zu Anfang der Vollinvasion gering blieb, scheint sie jetzt wieder größer zu werden. Die Bedrohung geht inzwischen von einer weit größeren Anzahl von verstreuten Akteuren aus, wobei diese kleinen Gruppierungen ihre Effektivität verbessert haben (Russland-Analysen/Chambers 26.7.2024). Niederschwellige militante terroristische Aktivitäten sowie vermehrte Anti-Terror-Aktivitäten und Bemühungen um eine politische Konsolidierung sind feststellbar (OSAC 26.12.2024). Gemäß dem Online-Medienportal „Kaukasischer Knoten“ fielen zwischen Jänner 2023 und April 2025 insgesamt 77 Personen dem bewaffneten Konflikt im Nordkaukasus zum Opfer. Acht dieser Personen wurden in Tschetschenien und 29 in Dagestan getötet (KK 5.5.2025; vgl. KK 3.1.2025, KK 9.10.2024, 5 KK 5.8.2024, KK 29.4.2024b, KK 5.1.2024, KK 4.10.2023, KK 5.7.2023, KK 5.4.2023). Terroranschläge ziehen staatlicherseits unter anderem kollektive Bestrafungsformen nach sich. Dies bedeutet, Familienangehörige werden für die Taten ihrer Verwandten zur Verantwortung gezogen (RUSI/Zhirukhina 30.7.2021) und müssen gemäß gesetzlichen Vorgaben Schadenersatz leisten (USDOS 22.4.2024).
1.4.1.2. Tschetschenien
Die Sicherheitslage kann als stabil bezeichnet werden (AA 2.8.2024). Die tschetschenischen Sicherheitskräfte handeln außerhalb der russischen Verfassung und Gesetzgebung (Dekoder 10.2.2022). Tschetschenische Strafverfolgungsorgane werfen vermeintlichen Salafisten und Wahhabiten unbegründet terroristische Machenschaften vor und erzwingen Geständnisse durch Folter (USCIRF 26.10.2021). Regelmäßig wird aus Tschetschenien über Sabotage- und Terrorakte gegen Militär und Ordnungskräfte, über Feuergefechte mit Mitgliedern bewaffneter Gruppen, Entführungen sowie Druck auf Familienangehörige von Mitgliedern illegaler bewaffneter Formationen berichtet. In verschiedenen Teilen der Republik Tschetschenien werden in regelmäßigen Abständen Antiterroroperationen durchgeführt (KK 9.4.2025). Tschetschenische Behörden wenden regelmäßig kollektive Bestrafungsformen bei Familienangehörigen vermeintlicher Terroristen an, beispielsweise indem Familienangehörige zum Verlassen der Republik gezwungen werden (USDOS 22.4.2024). In Tschetschenien gibt es eine Antiterrorismus-Kommission, deren Vorsitzender das Republikoberhaupt Ramsan Kadyrow ist (NAK o.D.a).
1.4.2. Rechtschutz und Justizwesen – Tschetschenien
Tschetschenien verwaltet sich im Rechtsbereich weitgehend selbst (KAS/Perovic 12.12.2022). Gemäß der tschetschenischen Verfassung gibt es in Tschetschenien föderale Gerichte, den Verfassungsgerichtshof und Friedensgerichte. Friedensrichter sind als Gericht erster Instanz für die Überprüfung von Zivil-, Verwaltungs- und strafrechtlichen Fällen zuständig (Verfassung TSNE 23.3.2003). Behörden verletzen das Recht auf ein faires Gerichtsverfahren. Das Justizsystem dient als Vergeltungsmaßnahme gegen Personen, welche Fehlverhalten des tschetschenischen Republikoberhaupts Kadyrow aufdecken (USDOS 22.4.2024). Tendenzen zur Einführung von Scharia-Recht haben in den letzten Jahren zugenommen. Es herrscht ein Rechtspluralismus aus russischem Recht, traditionellem Gewohnheitsrecht (Adat; einschließlich der Tradition der Blutrache) und Scharia-Recht (AA 2.8.2024). Tschetscheniens Normen und Regeln entfalten oft Vorrang vor der russischen Gesetzgebung, vor allem wenn es um die tschetschenische Identität und den Islam geht (PONARS Eurasia/Ratelle/Iliyasov 18.12.2023). Gemäß Aussage von Einwohnern Tschetscheniens lautet das grundlegende Gesetz in Tschetschenien „Ramsan sagte“. Dies bedeutet, Kadyrows mündliche Aussagen sind einflussreicher als die Rechtssysteme und widersprechen diesen möglicherweise (CSIS/Kosterina 24.1.2020). Das Republiksoberhaupt ruft zu außergerichtlichen Bestrafungen auf (KR 4.1.2024).
Das Gewohnheitsrecht (Adat) umfasst zwischenmenschliche Beziehungen wie beispielsweise Vermögensverhältnisse, persönliche und verwandtschaftliche Beziehungen. Es variiert regional und von Sippe zu Sippe und beruht auf dem Prinzip der Wiedergutmachung von Unrecht anstatt Bestrafung (Gumppenberg/Steinbach 2018). Im Gegensatz zum islamischen Recht liegt dem Gewohnheitsrecht (Adat) die kollektive Verantwortung für Rechtsverletzungen zugrunde (RAPSI 4.4.2022). Da es im Rahmen des Gewohnheitsrechts keine individuelle Verantwortung gibt, steht nicht der Täter im Mittelpunkt, sondern dessen Familienclan. Dieser trägt die Verantwortung. Um Stammeskriege und die Ausrottung ganzer Gemeinschaften zu vermeiden, sieht das Gewohnheitsrecht bestimmte Verfahren vor, um die Sippe des Opfers zu versöhnen und Verletzung sowie Verlust auszugleichen (Gumppenberg/Steinbach 2018). In Tschetschenien ist die Praxis der kollektiven Verantwortung weitverbreitet (KR 2.3.2023). Zum Adat gehört beispielsweise der Brauch der Blutrache (RAPSI 4.4.2022; vgl. Gumppenberg/Steinbach 2018). Die Blutrache entstand zum Schutz der Ehre und des Vermögens im Rahmen der Sippenstruktur und verpflichtet die Angehörigen eines Ermordeten, sich an dem Mörder oder dessen Angehörigen zu rächen. Blutrache kennt keine Verjährungsfrist. Es gab Fälle, in welchen die Blutrache nach 50 oder 100 Jahren vollzogen wurde, als der Mörder und dessen nahe Verwandte bereits verstorben waren. Aus Gründen der Selbsterhaltung wurde eine Reihe von Methoden ausgearbeitet, um dem Morden ein Ende zu setzen. Als Alternative wurden Geldstrafen eingeführt. Im Jahr 2010 gründete Kadyrow die „Kommission für nationale Versöhnung“, welche auf die Lösung von Blutfehdekonflikten abzielte. In Tschetschenien existieren Versöhnungskommissionen zur Lösung von Konflikten (KK 27.6.2024). Die Versöhnung verfeindeter Familien geschieht häufig auf Druck der Behörden (KK 6.1.2024). Die Einstellung der tschetschenischen Führung zur Blutrache ist oft situationsabhängig (KR 27.2.2023). Gemäß dem russischen Strafgesetzbuch zieht Mord mit dem Motiv der Blutrache eine Freiheitsstrafe von 8-20 Jahren, eine lebenslange Freiheitsstrafe oder die Todesstrafe nach sich (StGB RUSS 9.11.2024).
Im islamischen Rechtssystem (Scharia) trägt nur der Einzelne die Schuld für begangene Taten. Traditionelle Hauptanwendungsgebiete der Scharia sind Familien-, Erbrecht und teilweise Vermögensrecht (Gumppenberg/Steinbach 2018).
Bestimmte Gruppen genießen keinen effektiven Rechtsschutz in Tschetschenien. Hierzu gehören Menschenrechtsverteidiger, sexuelle Minderheiten, Oppositionelle, Regimekritiker, Frauen, welche mit den Wertvorstellungen ihrer Familie in Konflikt geraten, sowie Personen, die sich gegen das Republiksoberhaupt Kadyrow bzw. dessen Clan aufgelehnt haben. Kadyrow äußert regelmäßig Drohungen gegen Oppositionspolitiker, Menschenrechtsaktivisten und Minderheiten (AA 2.8.2024).
Das Innenministerium, der Föderale Sicherheitsdienst (FSB), das Untersuchungskomitee, die Generalstaatsanwaltschaft und die Nationalgarde sind für den Gesetzesvollzug zuständig. Der Inlandsgeheimdienst FSB genießt sehr weitreichende Zuständigkeiten und Befugnisse (AA 2.8.2024). Er ist mit Fragen der Staatssicherheit, Spionageabwehr, Korruptionsbekämpfung sowie Bekämpfung des organisierten Verbrechens befasst (USDOS 20.3.2023). In manchen Fällen ist der FSB zum Befehligen von Einheiten der Streitkräfte berechtigt. Maßnahmen im Bereich der Terrorismusbekämpfung werden vom Nationalen Anti-Terrorismus-Komitee koordiniert und vom FSB, unterstützt vom Innenministerium und der Nationalgarde, durchgeführt (USDOS 30.11.2023). Die Nationalpolizei untersteht dem Innenministerium und ist für die Bekämpfung von Straftaten zuständig (USDOS 20.3.2023). Die Nationalgarde unterstützt den Grenzwachdienst des FSB bei der Grenzsicherung, ist für Waffenkontrolle sowie den Schutz der öffentlichen Ordnung verantwortlich und bekämpft das organisierte Verbrechen (USDOS 30.11.2023). Weiters nimmt die Nationalgarde an der bewaffneten Verteidigung des Landes in Koordination mit dem Verteidigungsministerium teil (USDOS 20.3.2023). Die 2016 von Präsident Wladimir Putin gegründete Nationalgarde (Rosgwardija) ist Putin direkt unterstellt (ORF 27.6.2023) und hat breite Zuständigkeiten, die von Territorial- und Staatsverteidigung in Kooperation mit dem FSB über Objektschutz bis hin zu Terror- und Extremismus-Abwehr reichen (AA 2.8.2024).
Gemäß zahlreichen Berichten sind Strafverfolgungsbehörden und Sicherheitskräfte an Folter, Missbrauch und Gewalt zur Erzwingung von Geständnissen Verdächtiger beteiligt. Straflosigkeit in Bezug auf Sicherheitskräfte stellt ein beträchtliches Problem dar (USDOS 22.4.2024). Ein geringer Teil der Täter wird disziplinarisch oder strafrechtlich verfolgt (AA 2.8.2024). Die Polizei wendet häufig übermäßige Gewalt an (FH 2024). Nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen werden insbesondere sozial Schwache und Obdachlose, Betrunkene, Ausländer und Personen „fremdländischen“ Aussehens oft Opfer von Misshandlungen durch Mitarbeiter der Sicherheitsbehörden (AA 2.8.2024).
Personen dürfen für eine Dauer von maximal 48 Stunden ohne richterliche Genehmigung festgehalten werden (Verfassung RUSS 6.10.2022) – vorausgesetzt, es gibt Beweise oder Zeugen. Anderenfalls ist ein Haftbefehl notwendig. Verhaftete werden von der Polizei über ihre Rechte aufgeklärt, und die Polizei hat die Gründe für die Festnahme zu dokumentieren. Inhaftierten muss die Möglichkeit gegeben werden, Angehörige telefonisch zu benachrichtigen, es sei denn, ein Staatsanwalt ordnet die Geheimhaltung der Inhaftierung an. Verhaftete müssen von der Polizei innerhalb von 24 Stunden einvernommen werden, davor haben sie das Recht, für zwei Stunden einen Anwalt zu sehen. Spätestens 12 Stunden nach der Festnahme muss die Polizei den Staatsanwalt benachrichtigen. Die Polizei muss Festgenommene nach 48 Stunden gegen Kaution freilassen - es sei denn, ein Gericht beschließt in einer Anhörung die Ausdehnung der Inhaftierungsdauer. Zuvor (mindestens acht Stunden vor Ablauf der 48-Stunden-Haftdauer) muss die Polizei einen diesbezüglichen Antrag eingereicht haben. Im Allgemeinen werden von den Behörden die rechtlichen Beschränkungen betreffend Inhaftierungen eingehalten, mit Ausnahme des Nordkaukasus (USDOS 22.4.2024).
Rechtswidrige Handlungen tschetschenischer Sicherheitskräfte, welche für Entführungen von Personen in ganz Russland verantwortlich sind, bleiben straffrei (Conversation 9.11.2023). Die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik, Ramsan Kadyrow, gilt (ÖB Moskau 1.7.2024), bestehen aus (Oryx 23.11.2022):
•dem 141. motorisierten Spezialregiment „A. Ch. Kadyrow“
•dem 249. motorisierten Spezialbataillon „Süden“
•der Schnellen Sondereingriffseinheit „Achmat“ (SOBR)
•der Mobilen Einheit für Sonderaufgaben „Achmat-Grosnyj“ (OMON)
•dem Polizeiregiment für Sonderaufgaben „A. A. Kadyrow“ (PPSN) und
•uniformierten Polizeitruppen.
Bewaffnete Kräfte in Tschetschenien sind Republiksoberhaupt Kadyrow persönlich untergeben. Die sogenannten Kadyrowzy stellen [im engeren Sinn; Anm. der Staatendokumentation] eine paramilitärische Einheit bzw. eine Privatarmee dar. Diese ist formal ein Teil des Innenministeriums sowie der Nationalgarde und dient dazu, Opponenten innerhalb Tschetscheniens zu unterdrücken und Kadyrows Gegner außerhalb Tschetscheniens zu eliminieren (Conversation 9.11.2023). Die Kadyrowzy stellen die gegenüber den tschetschenischen Behörden loyalste Bevölkerungsgruppe dar (Nowaja gaseta/Milaschina 29.9.2022). Sie werden für zahlreiche Missbrauchshandlungen verantwortlich gemacht, darunter willkürliche Festnahmen, Folter und außergerichtliche Tötungen. Strafrechtliche Konsequenzen haben die Handlungen der Kadyrowzy nicht (EUAA 16.12.2022a). Die Kadyrowzy kommen im Ukraine-Krieg zum Einsatz (KK 15.8.2024; vgl. Conversation 9.11.2023). Mittlerweile umschließt der Begriff Kadyrowzy auch Bewohner anderer russischer Regionen, die ihre Ausbildung in der tschetschenischen Stadt Gudermes durchlaufen, um als Söldner an die Front geschickt zu werden (KR 7.9.2022; vgl. KR 22.1.2024).
Kritiker, die Tschetschenien aus Sorge um ihre Sicherheit verlassen mussten, fühlen sich häufig auch in russischen Großstädten vor dem langen Arm des Regimes von Republikoberhaupt Kadyrow nicht sicher. Sicherheitskräfte, die Kadyrow zuzurechnen sind, sind nach Aussagen von NGOs auch in Moskau präsent. Es wird von Einzelfällen berichtet, in denen entweder die Familien der Betroffenen oder tschetschenische Behörden (welche Zugriff auf russlandweite Informationssysteme haben) Flüchtende in andere Landesteile verfolgen, sowie von Angehörigen sexueller Minderheiten, die gegen ihren Willen von anderen russischen Regionen nach Tschetschenien zurückgeholt wurden (AA 2.8.2024).
1.4.3. Wehrdienst und Rekrutierungen
Am 21.9.2022 verkündete ein Erlass des Präsidenten Putin eine Teilmobilmachung in der Russischen Föderation. Mobilisierte genießen denselben Status wie Vertragssoldaten der Streitkräfte und sind auch hinsichtlich der Entlohnung gleichgestellt. Verträge der Vertragssoldaten behalten bis zum Abschluss der Teilmobilmachung ihre Gültigkeit. Während des Zeitraums der Teilmobilmachung dürfen gemäß dem präsidentiellen Erlass vom 21.9.2022 die Dienstverhältnisse des militärischen Vertragspersonals sowie mobilisierter Personen nur aus folgenden Gründen aufgelöst werden (EPVT RUSS 21.9.2022):
aus Altersgründen - nach Erreichen der Altersgrenze
aus gesundheitlichen Gründen
im Falle des Vorliegens eines rechtskräftigen Gerichtsurteils über Verhängung einer Freiheitsstrafe (EPVT RUSS 21.9.2022)
Punkt 7 des präsidentiellen Erlasses vom 21.9.2022 enthält ausschließlich den Hinweis „für den Dienstgebrauch“ (EPVT RUSS 21.9.2022). [Der Inhalt des Punkts 7 ist für die Öffentlichkeit nicht zugänglich. Der für die Öffentlichkeit zugängliche Teil des Erlasses enthält keinerlei Informationen über die Anzahl der zu mobilisierenden Personen, keine Altersgrenzen und auch keine präzise Definition der zu Mobilisierenden; Anm. der Staatendokumentation.] Im Rahmen eines Fernsehinterviews konkretisierte am 21.9.2022 der [damalige; Anm. der Staatendokumentation] Verteidigungsminister Sergej Schojgu, dass die Teilmobilmachung auf eine Einberufung von 300.000 Reservisten abzielt (RG 21.9.2022). Die zu Mobilisierenden sollten nach Angaben von Präsident Putin in den russischen Streitkräften gedient und bestimmte militärische Spezialisierungen erworben haben (RBK 28.9.2022; vgl. EUAA 16.12.2022a).
Der Reserve angehörende Personen werden im Allgemeinen in drei Kategorien unterteilt, für welche jeweils unterschiedliche Altersgrenzen gelten (FGWW RUSS 2.10.2024) [zu den Reservisten-Kategorien sowie der gesetzlichen Definition für den Reservistenbegriff siehe Anhang / Reservisten: Definition / Kategorisierung / Altersgrenzen]. Im Falle einer Mobilisierung werden zuerst die Reservisten der Kategorie 1 einberufen (RIANowosti 19.10.2022). Die ab September 2022 in Russland durchgeführte Teilmobilisierung betraf in erster Linie Reservisten der Kategorie 1 (TASS 21.9.2022). Gemäß der unabhängigen russischen Zeitung Nowaja gaseta, welche sich auf eine Quelle innerhalb der Präsidialverwaltung beruft, erlaubt der geheim gehaltene Punkt 7 des Erlasses vom 21.9.2022 dem Verteidigungsministerium eine Mobilisierung von bis zu einer Million Personen (NGE 22.9.2022). Den Subjekten (Regionen) der Russischen Föderation wird vom Erlass die Einberufung der zu Mobilisierenden auferlegt (EPVT RUSS 21.9.2022).
Punkt 9 des präsidentiellen Erlasses vom 21.9.2022 gewährt Staatsbürgern, die im Rüstungsindustriesektor beruflich tätig sind, das Recht auf einen Mobilisierungsaufschub (EPVT RUSS 21.9.2022). Das föderale Mobilisierungsgesetz gewährt unter anderem folgenden Bürgern ein Recht auf einen Mobilisierungsaufschub: Bürgern, deren Gesundheitszustand vorübergehend eine Mobilisierung nicht gestattet (Aufschub für eine Dauer von bis zu sechs Monaten); pflegenden Angehörigen; kinderreichen Familien und Alleinerziehenden; Kindern alleinerziehender, kinderreicher Mütter; Senatoren der Russischen Föderation und Duma-Abgeordneten; sowie Mitgliedern von Freiwilligenformationen. Weiteren Personen oder Personengruppen kann durch präsidentielle Erlässe ein Mobilisierungsaufschub gewährt werden (FGMB RUSS 23.3.2024).
Der Herausgabe des präsidentiellen Erlasses zur Einleitung der Teilmobilisierung folgten diverse Erlässe und offizielle Verlautbarungen, welche die von der Mobilisierung ausgenommenen Personengruppen definierten (MBZ 31.3.2023). Ein Mobilisierungsaufschub wurde durch präsidentiellen Erlass Studierenden gewährt (EPGM RUSS 5.10.2022). Ausgeschlossen von der Mobilmachung wurden außerdem Mitarbeiter im Finanz- und Telekommunikationssektor, IT Bereich sowie Mitarbeiter von Massenmedien (Garant 23.9.2022). Die von der Mobilisierung ausgenommenen Personengruppen waren örtlichen Rekrutierungsstellen nicht immer bekannt, oder aber sie standen in einem Widerspruch zur Gesetzgebung (MBZ 31.3.2023). Mehrmals wurden die Bedingungen für Mobilisierungsfreistellungen und -aufschübe geändert. Dies führte dazu, dass Rekrutierungsstellen landesweit uneinheitliche Mobilisierungskriterien anwandten (EUAA 16.12.2022a). Gemäß weitverbreiteten Berichten wurden Einberufungsbefehle durch die Behörden willkürlich zugestellt (Landinfo 10.8.2023). Es erfolgten Einberufungen von Personen, welche eigentlich von der Mobilmachung ausgenommen waren, darunter Schwerkranke (Kommersant 26.9.2022; vgl. UN News 27.9.2022a). Söhne der russischen Elite zahlten Berichten zufolge hohe Bestechungssummen, um nicht an die Front geschickt zu werden (Standard 28.9.2022). Der Kreml räumte Fehler bei der Umsetzung der Teilmobilmachung ein (Kommersant 26.9.2022).
Nur wenige Frauen werden auf russischer Seite im Ukraine-Krieg als Frontkämpfer eingesetzt (MoD@DefenceHQ 30.10.2023). Frauen befinden sich hauptsächlich als Ärztinnen und Köchinnen im Kriegseinsatz (WG 23.10.2023).
Mit 28.10.2022 erklärte der Verteidigungsminister die Teilmobilmachung für beendet (TASS 28.10.2022). Am 31.10.2022 bestätigte Putin mündlich das Ende der Teilmobilmachung (Kreml 31.10.2022). Jedoch ist gemäß einer schriftlichen Mitteilung der russischen Präsidialverwaltung vom 30.12.2022 der präsidentielle Erlass zur Einleitung der Teilmobilmachung (21.9.2022) nach wie vor in Kraft (Jabloko 17.1.2023). Auch Dmitrij Peskow, der Kreml-Pressesprecher, bestätigte dies (ISW 20.1.2023). [Der präsidentielle Erlass vom 21.9.2022 enthält keinerlei Hinweise auf das zeitliche Ende der Teilmobilmachung. Bis zum heutigen Tag veröffentlichte die russische Regierung keinen Erlass zur Beendigung der Teilmobilisierung; Anm. der Staatendokumentation.] Die Mobilmachung führte in Russland zu Protesten, Festnahmen (UN News 27.9.2022a) sowie zu einer Ausreisebewegung. Im Zuge der Teilmobilmachung verließen mindestens 700.000 Bewohner Russlands ihr Land (ISW 23.12.2023). Manche Personen, die während der Mobilisierung die Flucht versuchten, trafen an der Grenze auf Sicherheitspersonal, welches ihnen Einberufungsbefehle aushändigte (FH 2023). Gemäß den gesetzlichen Vorgaben dürfen im Militärregister aufscheinende Bürger ab Verkündung einer Mobilmachung ihren Wohnort nur mit behördlicher Erlaubnis verlassen (FGMB RUSS 23.3.2024).
Bei Gerichten eingebrachte Beschwerden gegen Mobilisierungsentscheidungen entfalten keine aufschiebende Wirkung (EUAA 16.12.2022a).
1.4.3.1. Verdeckte Mobilisierung
Wegen der Unpopularität der Teilmobilmachung und der folgenden Massenemigration sind die russischen Behörden von einer Teilmobilmachung (ISW 23.12.2023) zu einer bis heute andauernden sogenannten verdeckten Mobilisierung übergegangen (ISW 23.12.2023; vgl. ISW 23.11.2024). Unter den Begriff der verdeckten Mobilisierung fallen die Rekrutierung Freiwilliger sowie Zwangseinberufungen von Migranten und kürzlich eingebürgerter russischer Staatsbürger (ISW 23.12.2023). Die Rekrutierung Freiwilliger erfolgt nicht selten durch die Ausnutzung von Machtgefällen, durch Täuschung und Zwang (SWP/Klein 7.6.2024). Lokale Behörden führen umfassende Kampagnen, um für den Vertragsdienst in der Armee zu werben. Beispielsweise wenden sich Rekrutierungsstellen direkt telefonisch an die Zielgruppen. Zudem finden sich Plakate in verschiedenen Städten, Werbung auf Social-Media-Plattformen usw. (EUAA 3.10.2023). In Bezug auf Rekrutierungsbüros in Moskau können Zwangsmaßnahmen nicht bestätigt werden und werden dem Vernehmen nach nicht durchgeführt. Es sind keinerlei Berichte bzw. Behauptungen evident, dass Personen zu einer Unterschrift gezwungen werden (ÖB Moskau 11.2.2025). Es werden verschiedene Anreize geschaffen, um Freiwillige als Kämpfer für den Ukraine-Krieg zu gewinnen (RIA Nowosti 20.11.2023). Mit dem Ziel der Planerfüllung konkurrieren Regionen miteinander und werben Vertragssoldaten mit attraktiven finanziellen Angeboten an (NGE 3.8.2023). Seit Beginn des Ukraine-Kriegs wurde der Militärdienst im Rahmen der russischen Streitkräfte immer lukrativer (MoD@DefenceHQ 29.8.2023). Gemäß einem behördeninternen Dokument sind Regionalbehörden angehalten, unter anderem folgende Personen als Vertragssoldaten für den Ukraine-Krieg zu gewinnen: Migranten, zahlungsunfähige Personen, Erwerbslose und andere vulnerable Bevölkerungsschichten (WG 2.11.2023).
Bewohner besetzter ukrainischer Gebiete sind Zwangsrekrutierungen durch die russische Besatzungsmacht ausgesetzt (ISW 6.11.2023). Russland ruft Bürger benachbarter Staaten dazu auf, sich den Kämpfen in der Ukraine anzuschließen (MoD@DefenceHQ 3.9.2023). In der Ukraine kämpfen auf russischer Seite Staatsangehörige verschiedener Länder, darunter von russischen Behörden angeworbene serbische Staatsbürger (ISW 12.1.2024), Kubaner (ISW 30.9.2023) und syrische Staatsbürger (USDOS 24.6.2024). Nordkoreanische Truppen nehmen gemeinsam mit den russischen Streitkräften an Kämpfen in der russischen Region Kursk teil (ISW 13.11.2024).
NGOs bieten juristische Beratung für Soldaten an (ÖB Moskau 1.7.2024; vgl. KK 12.10.2022).
1.4.3.2. Teilmobilmachung / Ukraine-Krieg
Tschetschenische Gruppierungen kämpfen in der Ukraine seit Kriegsbeginn (EUAA16.12.2022a). Die von Putin am 21.9.2022 verkündete Teilmobilmachung (EPVT RUSS 21.9.2022) wurde in Tschetschenien nicht umgesetzt. Ramsan Kadyrow, das Oberhaupt der Republik Tschetschenien, begründete dies damit, dass Tschetschenien bereits überproportional viele Kämpfer in die Ukraine entsandt und somit die Quote übererfüllt hatte (KK 23.9.2022). Nach Verkündung der Teilmobilmachung durch Putin wandte sich Kadyrow an Kampfunwillige und nannte diese Feiglinge, Verräter und Menschen zweiter Klasse (KK 11.10.2023). Im Herbst 2022 befahl Kadyrow, Einberufungsbefehle an diejenigen Bevölkerungsteile zu versenden, welche sich der Einberufung zu entziehen versuchen (KR 11.10.2023). Die Bevölkerung Tschetscheniens unterstützt den Krieg größtenteils nicht (SOS-NK 8.6.2023). Gemäß einer aktuellen Umfrage wird der Ukraine-Krieg von 39 % der befragten Tschetschenen unterstützt. 71 % unterstützen einen Abzug der Truppen aus der Ukraine sowie Friedensverhandlungen (Holod 1.10.2024).
In Tschetschenien finden Rekrutierungen von Kämpfern in einer allgemeinen Atmosphäre des Zwanges und unter Verletzung von Menschenrechtsstandards statt. In vielen Fällen erfolgen Zwangsrekrutierungen (EUAA 16.12.2022a; vgl. KR 8.6.2023). Auf Einzelpersonen in Tschetschenien wird Druck ausgeübt (ÖB Moskau 25.1.2023). Republiksoberhaupt Kadyrow betreibt in Bezug auf den Ukraine-Krieg eine intensive mediale Propaganda (VQ RUSS2 23.1.2024). Oft ruft er die Bewohner Tschetscheniens zur Teilnahme am Ukraine-Krieg auf (KK 14.12.2023). Kadyrow drohte Kampfunwilligen mit der „Hölle“ (KK 17.7.2022) und ordnete die Streichung von Sozialleistungen für Familien von Kriegsdienstverweigerern an (KK 25.8.2022). Beamten, Imamen und Kommandanten in Tschetschenien sind Rekrutierungsquoten für den Ukraine-Krieg auferlegt. Um diese normativen Vorgaben erfüllen zu können, werden Tschetschenen in Geheimgefängnissen rechtswidrig festgehalten. So sie einen Kriegseinsatz ablehnen, werden Repressalien gegen ihre Verwandten angedroht (KR 7.8.2023). Häufig werden Einwohner Tschetscheniens von Behördenmitarbeitern (Silowiki) entführt, um ihre Kriegsteilnahme zu erzwingen (KR 7.8.2023; vgl. EUAA 17.2.2023). Einige der Entführten werden vor die Wahl gestellt, entweder in den Krieg zu ziehen (KR 7.8.2023; vgl. AI 28.3.2023, EUAA 17.2.2023) oder Lösegeld zu bezahlen (EUAA 17.2.2023), Folter über sich ergehen zu lassen und wegen fingierter Straftaten gerichtlich verurteilt zu werden (KR 7.8.2023; vgl. AI 28.3.2023, EUAA 17.2.2023). Gedroht wird außerdem mit der Entführung von Familienmitgliedern sowie der Demütigung weiblicher Verwandter. Die Entführten sind meistens junge Männer, welche bereits zuvor im Visier der Behörden waren (EUAA 17.2.2023).
Die meisten tschetschenischen Kriegsteilnehmer entstammen dem ländlichen Raum und leben mit ihren Familien in bescheidenen Verhältnissen. Die versprochenen hohen Geldsummen verleiten sie zu einem Kriegseinsatz. Weiters nehmen am Ukraine-Krieg tschetschenische Berufs- bzw. Vertragssoldaten teil. Diesen machte Kadyrow ein schlechtes Gewissen und erklärte ihnen, es sei nun an der Zeit, ihren in Friedenszeiten empfangenen „hohen“ Sold abzuarbeiten. Außerdem nehmen (noch nicht gerichtlich verurteilte) Gesetzesbrecher am Krieg teil, welchen man einen Kriegseinsatz als „Freiwillige“ nahelegt. Besonders betroffen davon sind Personen, welche sich des Drogenmissbrauchs und Alkoholismus schuldig gemacht haben, sowie Diebe (VQ RUSS2 23.1.2024). Ebenfalls unter den unfreiwillig Rekrutierten befinden sich Strafgefangene (EUAA 16.12.2022a). Gemäß Berichten kommt es im Zuge von Verkehrskontrollen und Streitigkeiten zwischen Verkehrspolizisten und Autofahrern zur Aushändigung von Einberufungsbefehlen (KK 24.11.2023). Tschetschenen, welchen eine homosexuelle Orientierung unterstellt wird, sind ebenfalls Zielgruppe von Kriegsentsendungen. Gleich ergeht es Personen, die spezielle politische Ansichten vertreten (VQ RUSS2 23.1.2024). Rekrutiert werden hauptsächlich Menschen, welche ihre Unzufriedenheit mit der tschetschenischen Führung oder dem Ukraine-Krieg ausdrückten, und auch Personen, die auf irgendeine Art und Weise in Ungnade gefallen sind (DIS 9.12.2022). In der Praxis kommt es zur Kriegsentsendung von Familienangehörigen illoyaler Tschetschenen (KR 9.8.2023). In Tschetschenien ist die Praxis der kollektiven Verantwortung weitverbreitet (KR 2.3.2023). Es wird über tschetschenische Frauen berichtet, welche als medizinisches Personal in die Ukraine entsandt werden (OFPRA 25.8.2023). Die Zwangsrekrutierungsmaßnahmen der tschetschenischen Behörden sind von einem hohen Grad an Unberechenbarkeit sowie Willkür gekennzeichnet und stellen ein Bestrafungsinstrument dar. Das Ausmaß der Zwangsrekrutierung ist schwer einzuschätzen. Fälle von Zwangsrekrutierungen von Tschetschenen außerhalb Tschetscheniens in der Russischen Föderation sind nicht bekannt, mit Ausnahme von Tschetschenen, die in Dagestan leben (DIS/Migrationsverket 4.2024). Tschetschenische Kampfeinheiten in der Ukraine Seit Beginn des Ukraine-Kriegs wurden in Tschetschenien mehrere Bataillone und Regimenter auf Linie des russischen Verteidigungsministeriums gebildet. Zusätzlich entstanden gemäß Kadyrow mehrere der Nationalgarde untergeordnete Einheiten (KK 18.9.2023). Im November 2022 forderte Kadyrow die tschetschenischen Sufismus-Vertreter auf, Kampfeinheiten nach dem Prinzip der Zugehörigkeit zu religiösen Bruderschaften zu bilden (KK 18.11.2022). Die sogenannten Kadyrowzy nahmen seit 2014 an Kampfhandlungen im ukrainischen Donbas-Gebiet teil (KK 16.5.2023b). Die Objektivität und Richtigkeit der von der tschetschenischen Führung angegebenen Zahlen tschetschenischer Kämpfer in der Ukraine werden von Experten angezweifelt (KR 4.8.2023).
Kadyrow hat sich sehr darum bemüht, die Tschetschenen nicht zum Kanonenfutter werden zu lassen, und hat für seine Kämpfer ein relativ sicheres Umfeld inmitten der Kriegshandlungen geschaffen (Nowaja gaseta/Milaschina 29.9.2022; vgl. VQ RUSS2 23.1.2024). Im Jahr 2023 gelang es Kadyrow nicht mehr, seine Kämpfer von der Front fernzuhalten. Dies vor dem Hintergrund, dass die frühere Wagner-Gruppe bzw. deren mittlerweile verstorbener Anführer Ewgenij Prigoschin damals den Wunsch äußerte, sich von der Front zurückzuziehen. Immer wieder nun ist Kadyrow gezwungen, der Verwendung seiner Truppen für Kampfhandlungen an der Frontlinie zuzustimmen. Verluste unter den in der Ukraine kämpfenden Tschetschenen stellen eine potenzielle Bedrohung der Stabilität des von Kadyrow in Tschetschenien etablierten Regimes dar (VQ RUSS2 23.1.2024). Kadyrow verschweigt die Anzahl der in der Ukraine gefallenen Tschetschenen (KR 18.2.2023).
Eines der Ausbildungszentren für Ukraine-Kämpfer ist die sogenannte Russische Universität für Spezialkräfte (Rossijskij uniwersitet speznasa) in der tschetschenischen Stadt Gudermes (KK 1.7.2023), welche nach Kriegsbeginn zum größten Ausbildungszentrum für Söldner aus dem ganzen Land wurde (KR 29.6.2023). Die Zulassung zu dieser Ausbildungsstätte gestaltet sich zu Kriegszeiten nicht schwierig (WG 29.6.2023). Es ist ausreichend, sich beim Bürgermeisteramt in Grosnyj mit folgenden Worten zu melden: „Ich bin ein Freiwilliger.“ (KK 1.7.2023). Die Ausbildung ist kostenlos (KR 15.10.2023) und nicht anspruchsvoll (WG 29.6.2023). Nach einer Ausbildungsdauer von in etwa zehn Tagen werden die als Freiwillige bezeichneten Kämpfer in die Ukraine entsandt (KK 1.7.2023). Die regionale Einmalzahlung, welche in Tschetschenien Ukraine-Kriegsteilnehmern zuteilwird, beträgt RUB 400.000 [ca. EUR 3.859] (TH 23.9.2024). In Tschetschenien werden Kämpfern eine Versicherung sowie drei Millionen Rubel [ca. EUR 28.945] im Falle einer Kriegsverwundung versprochen (KR 23.11.2023). Gemäß Berichten werden die Versprechen nicht immer erfüllt (EUAA 16.12.2022a).
1.4.3.3. Kriegsdienstverweigerung
Die Führung Tschetscheniens leugnet Fälle tschetschenischer Soldaten, die den Kriegseinsatz in der Ukraine verweigern (KR 31.12.2022). 2023 bearbeitete das Militärgericht in Grosnyj 78 strafrechtliche Fälle, wovon 47 Fälle Kriegsdienstverweigerung, darunter Desertion, betrafen (KR 22.1.2024). Vermeintliche Straftäter werden in der Russischen Föderation aufgrund der territorialen gerichtlichen Zuständigkeit an ihren Wohnort zur weiteren Verhandlungsführung rückgeführt (ÖB Moskau 21.2.2024).
Unterstützungsmöglichkeiten durch NGOs In Tschetschenien gibt es keine NGOs, welche eingezogene Personen unterstützen (EUAA 16.12.2022a; vgl. VQ RUSS2 23.1.2024).
1.4.4. Menschenrechtssituation Tschetschenien
In Tschetschenien stellt sich die Menschenrechtssituation als äußerst beunruhigend dar (FCDO 12.2022; vgl. AA 2.8.2024). Die weitverbreiteten Menschenrechtsverletzungen sind staatlichen Akteuren zuzuschreiben (EUAA 16.12.2022b). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten (FH 2024), wendet das Regime von Republiksoberhaupt Kadyrow unterschiedliche Gewaltformen an, darunter Entführung, Folter und außergerichtliche Tötung (FH 2024; vgl. CoEPACE 3.6.2022, UNGA11.10.2024). Es kommt zu Massenrazzien und Massenentführungen (KR 27.3.2023). Auch kollektive Bestrafungen gelangen zur Anwendung (EUAA 16.12.2022b; vgl. UNGA 11.10.2024). Die Behörden gehen gegen Extremismusverdächtige menschenrechts- und rechtsstaatswidrig vor. Die kritische Zivilgesellschaft wird weitgehend unterdrückt. Die Bekämpfung von Extremisten geht mit rechtswidrigen Festnahmen, Sippenhaft, Kollektivstrafen, Verschwindenlassen, Folter zur Erlangung von Geständnissen, fingierten Straftaten, willkürlichen Tötungen und Geheimgefängnissen, in welchen gefoltert wird, einher (AA 2.8.2024). Frauen werden Opfer von Ehrenmorden (USDOS 22.4.2024). Mit der Unterstützung Moskaus wird gewaltsam gegen religiöse Minderheiten vorgegangen (USCIRF 26.10.2021). Nach Angaben des Innenministeriums verschwanden 2022-2023 in Tschetschenien 3.209 Personen spurlos.
Genaue Angaben zur Anzahl der verschollenen Personen sind sehr schwierig zu eruieren, da die Tätigkeit von Menschenrechtsverteidigern und unabhängigen Ermittlern in der Region praktisch unmöglich ist (KR 30.8.2024). Tschetschenien gehört zu denjenigen Regionen, in welchen Verschwundene am seltensten wiedergefunden werden (KR 28.3.2023). Russland ist dem Internationalen Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen nicht beigetreten (OHCHR o.D.).
Schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen, begangen von Vertretern der föderalen und regionalen Behörden, bleiben straffrei (CoE-PACE 3.6.2022; vgl. UNGA 11.10.2024). Bestimmte Gruppen genießen keinen effektiven Rechtsschutz. Hierzu gehören Menschenrechtsverteidiger, sexuelle Minderheiten, Oppositionelle, Regimekritiker, Frauen, welche mit den Wertvorstellungen ihrer Familie in Konflikt geraten, sowie Personen, die sich gegen das Republiksoberhaupt Kadyrow bzw. dessen Clan aufgelehnt haben. Kadyrow äußert regelmäßig Drohungen gegen Oppositionspolitiker, Menschenrechtsaktivisten und Minderheiten (AA 2.8.2024). Menschenrechtsaktivisten sind schweren Menschenrechtsverletzungen durch tschetschenische Sicherheitsorgane ausgesetzt, darunter Folter, Verschwindenlassen, rechtswidrige Festnahmen und Fälschung von Straftatbeständen (ÖB Moskau 1.7.2024; vgl. EEAS 31.7.2023). Entsprechende Vorwürfe werden kaum untersucht, die Verantwortlichen genießen Straflosigkeit (ÖB Moskau 1.7.2024). In Tschetschenien gibt es eine regionale Ombudsperson für Menschenrechte (OPMRT RUSS o.D.).
1.4.4.1. Kritiker
Tschetschenische Behörden unterdrücken alle Formen abweichender Meinungen, nehmen Kritiker ins Visier und bestrafen deren Familienangehörige. Zu den angewandten Methoden gehört die Zwangsrekrutierung von Männern zur Kampfteilnahme in der Ukraine (HRW 11.1.2024). Kadyrow droht denjenigen Personen öffentlich, welche ihn und seine Familie kritisieren (GOV.UK 12.8.2024). Mit der Unterstützung Moskaus wird gewaltsam gegen Kritiker des Kadyrow-Regimes vorgegangen (USCIRF 26.10.2021). Regimekritiker müssen mit Strafverfolgung aufgrund fingierter Straftaten sowie physischen Übergriffen bis hin zu Mord rechnen (AA 2.8.2024). Es kommt zu Folterungen (KR 27.3.2023). Auch Sippenhaft von Familienangehörigen ist möglich (AA 2.8.2024; vgl. UNGA 11.10.2024). Bürger, welche sich über örtliche Angelegenheiten beschweren (beispielsweise Krankenhausschließung), sind Belästigungen und Demütigungen ausgesetzt (GOV.UK 12.8.2024). Kritiker des Kadyrow-Regimes werden systematisch zu Entschuldigungen gezwungen (KK 8.8.2023). Wer aus politischen Gründen strafrechtlich verfolgt wird, kann nicht mit einem fairen Gerichtsverfahren rechnen (GOV.UK 12.8.2024). Die Opposition hat sich wegen der Unmöglichkeit von Straßenprotesten in Tschetschenien in soziale Netze und Messenger verlagert. Einer der bekanntesten Oppositionskanäle ist der Telegram-Kanal 1ADAT. Die Inhalte von 1ADAT wurden gerichtlich als extremistisch eingestuft (KK 13.2.2022). 1ADAT steht dem tschetschenischen Republiksoberhaupt Kadyrow äußerst kritisch gegenüber (USDOS 20.3.2023) und lässt regelmäßig Stimmen tschetschenischer Dissidenten zu Wort kommen (HRW 12.1.2023). Der Kanal sammelt Informationen über Verbrechen in Tschetschenien und führt eine Entführungsstatistik. Mitarbeiter von 1ADAT sind Festnahmen und Folter durch Kadyrows Personal ausgesetzt (KK 13.2.2022). Grundsätzlich können Tschetschenen ebenso wie andere russische Staatsangehörige auch an einem anderen Ort in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens leben bzw. sich dorthin flüchten, solange sie nicht neuerlich ins Blickfeld der tschetschenischen Sicherheitskräfte geraten. Wird eine Person allerdings gesucht, so ist es den Sicherheitsorganen möglich, diese zu finden. Tschetschenen stehen in größeren russischen Städten unter Beobachtung ihrer Landsleute, und „falsches“ Verhalten kann ebenfalls das Interesse der tschetschenischen Sicherheitsstrukturen wecken (ÖB Moskau 1.7.2024). Gemäß Berichten verfolgen in Einzelfällen die Familien der Betroffenen oder tschetschenische Behörden (welche Zugriff auf russlandweite Informationssysteme haben) Flüchtende in andere Landesteile. Die regionalen Strafverfolgungsbehörden können Tschetschenen in anderen Gebieten Russlands in Gewahrsam nehmen und nach Tschetschenien verbringen. Sofern keine Strafanzeige vorliegt, können Untergetauchte durch eine Vermisstenanzeige ausfindig gemacht werden (AA 2.8.2024). Die russische Regierung setzt Gesichtserkennungssoftware ein, um Personen festzunehmen (FH 16.10.2024). Es wird von verschiedenen Personengruppen berichtet, die gegen ihren Willen von einem innerstaatlichen Zufluchtsort nach Tschetschenien zurückgeholt und dort Opfer von Menschenrechtsverletzungen geworden sind. Zu den Betroffenen gehören Oppositionelle und Regimekritiker, darunter ehemalige Kämpfende und Mitglieder der tschetschenischen Unabhängigkeitsbewegung (AA 2.8.2024). In mehreren Fällen wurden Kritiker Kadyrows, welche außerhalb Russlands lebten, Opfer von Attentaten (KR 31.1.2023).
1.4.4.2. Tschetschenienkrieg-Kämpfer
Von einer Verfolgung von Kämpfern des ersten und zweiten Tschetschenienkrieges allein aufgrund ihrer Teilnahme an Kriegshandlungen ist heute im Allgemeinen nicht mehr auszugehen; es wurden in den letzten Jahren keine Fälle der Verfolgung bekannt. Prominentes Beispiel dafür ist der Kadyrow‐Clan selbst, welcher im Zuge der Tschetschenienkriege vom Rebellen‐ zum Vasallentum wechselte (ÖB Moskau 1.7.2024). Ein weiteres Beispiel stellt der tschetschenische Premierminister Magomed Daudow dar, welcher an den zwei Tschetschenienkriegen aufseiten der bewaffneten Kämpfer teilnahm, jedoch auf die Seite der föderalen Kräfte wechselte, nachdem ihm Achmat, der Vater von Ramsan Kadyrow, eine Amnestie versprochen hatte (WG 28.5.2024). Die Frauen von im Zusammenhang mit den zwei Tschetschenienkriegen verurteilten oder getöteten Militanten berichten teils von Stigmatisierung und differenzierter, mitunter illegaler Behandlung durch Strafverfolgungsbehörden, auch ihre Kinder betreffend (ÖB Moskau 1.7.2024).
1.4.5. Bewegungsfreiheit – Nordkaukasus
Personen aus dem Nordkaukasus können grundsätzlich in andere Teile Russlands reisen (AA 2.8.2024). Einige regionale Behörden schränken die Wohnsitzregistrierung bei ethnischen Minderheiten und Migranten aus dem Kaukasus und Zentralasien ein (FH 2024).
1.4.6. Grundversorgung – Nordkaukasus
Die sozioökonomischen Unterschiede zwischen russischen Regionen sind beträchtlich. Die ländliche Peripherie, vor allem der Nordkaukasus, ist von großen Entwicklungsproblemen betroffen (BS 2024). Aufgrund des Ukraine-Kriegs verschlechtert sich die sozioökonomische Lage im Nordkaukasus (KR 4.5.2024). Dieser weist eine hohe Armutsrate (KR 19.5.2023) und eine hohe Arbeitslosigkeit auf (KR 6.10.2024; vgl. ÖB Moskau 1.7.2024). Das Einkommensniveau im Nordkaukasus ist sehr niedrig (KR 8.12.2023), die Höhe der Pensionen liegt unter dem Landesdurchschnitt (KR 8.2.2024). Der Nordkaukasus ist von einem hohen Niveau informeller Beschäftigung gekennzeichnet (KK 29.3.2023; vgl. BS 2024). Tschetschenien, Dagestan und andere nordkaukasische Gebiete gehören zu denjenigen Regionen Russlands, wo der Mittelschichtanteil unter der Bevölkerung am geringsten ist (Statista 7.2023). Mehrere ländliche Gegenden im Nordkaukasus haben begrenzten oder keinen Zugang zu Wasser, Stromversorgung und Sanitäreinrichtungen (BS 2024). Wirtschaftlich sind für die Region föderale Transferzahlungen wichtig (ÖB Moskau 1.7.2024).
1.4.6.1. Tschetschenien
Tschetschenien ist von großer Armut und Arbeitslosigkeit betroffen (Borgen Project 3.9.2021; vgl. AA 2.8.2024, KR 8.12.2023). Nach offiziellen Angaben betrug die Arbeitslosenrate Ende 2023 10,4% (KR 4.3.2024). Im Jahr 2024 lebten gemäß offiziellen Angaben 15,2% der Bevölkerung in Tschetschenien unter der Armutsgrenze (Rosstat 30.4.2025). Dank Zuschüssen aus dem russischen föderalen Budget haben sich die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung seit dem Ende des Tschetschenienkrieges deutlich verbessert (AA 2.8.2024). Tschetschenien ist von Moskau finanziell abhängig (ORF 30.3.2022) und wird in beträchtlichem Umfang subventioniert (KR 8.12.2023). Die Einkommensschere klafft weit auseinander (KK 10.5.2023). Im Jahr 2025 beträgt die Höhe des Existenzminimums für die erwerbsfähige Bevölkerung in Tschetschenien RUB 18.556 [ca. EUR 207], für Kinder RUB 16.513 [ca. EUR 185] und für Pensionisten RUB 14.641 [ca. EUR 164] (BRHEM TSNE 2025 RUSS 19.8.2024). Die Anzahl der Einwohner, deren Einkommen unter dem Existenzminimum liegt, beträgt nach offiziellen Angaben 17,4 % (KK 3.5.2024a). Pensionen sind sehr niedrig (KR 8.12.2023).
1.4.7. Sozialbeihilfen
Die Verfassung definiert die Russische Föderation als Sozialstaat und garantiert Bürgern soziale Unterstützung sowie eine obligatorische Sozialversicherung (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die Russische Föderation hat ein reguläres Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Pensionssystem, 49 welches bedürftigen Personen Hilfe anbietet. Zum Kreis schutzbedürftiger Personen zählen Familien mit mehr als drei Kindern, Menschen mit Beeinträchtigungen sowie ältere Personen (IOM 8.2024). Der Staat bietet verschiedene Sozialleistungen an, wovon unter anderem folgende Personengruppen profitieren: Veteranen, Waisenkinder, ältere Personen, Alleinerziehende, Erwerbslose, Landbewohner (AÜSU o.D.), Menschen mit Behinderungen, Familien, Pensionisten (SFR o.D.a), Bewohner des hohen Nordens sowie Familienangehörige Militärbediensteter und von infolge der Ausübung ihrer Dienstpflichten verstorbenen Bediensteten des Innenressorts (Regierung RUSS o.D.a). Das föderale Pensionsversorgungsgesetz zählt folgende staatliche Pensionsleistungen auf: Pensionen für langjährige Dienste; Alters-; Invaliditäts-; Hinterbliebenenund Sozialpensionen (FGSP RUSS 28.2.2025). Gemäß dem russischen Sozialfonds erhalten alle Pensionisten, welche keiner Arbeit nachgehen, und deren finanzielle Mittel unter dem Existenzminimum für Pensionisten liegen, einen Sozialzuschlag zur Pension. Dadurch erfolgt eine Anhebung bis zur Höhe des Existenzminimums (SFR o.D.b). Mit 1.1.2023 wurden der Pensions- und der Sozialversicherungsfonds zum neu geschaffenen „Fonds für Pensions- und Sozialversicherung der Russischen Föderation“ (kurz „Sozialfonds“) verschmolzen (SFR o.D.c). Zu den Aufgaben des neu geschaffenen Sozialfonds gehört die Auszahlung von Pensionen und staatlichen finanziellen Hilfen. In den einzelnen Subjekten der Russischen Föderation gibt es territoriale Abteilungen des Sozialfonds (SFR 31.3.2025a).
1.4.8. Rückkehr
Gemäß der russischen Verfassung (Verfassung RUSS 6.10.2022) und im Einklang mit gesetzlichen Vorgaben haben russische Staatsbürger das Recht auf ungehinderte Rückkehr in die Russische Föderation (FGAE RUSS 8.8.2024). Jedoch kommt es de facto beispielsweise im Zuge von Grenzkontrollen zu Befragungen Einreisender durch Grenzkontrollorgane (ÖB Moskau 8.5.2024). Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen bei Ein- und Ausreisen überwachen. Bei der Einreise werden die international üblichen Pass- und Zollkontrollen durchgeführt. Personen ohne reguläre Ausweisdokumente wird in aller Regel die Einreise verweigert. Russische Staatsangehörige können grundsätzlich nicht ohne Vorlage eines russischen Reisepasses, Inlandspasses (wie Personalausweis) oder anerkannten Passersatzdokuments nach Russland einreisen. Russische Staatsangehörige, die kein gültiges Personaldokument vorweisen können, müssen eine Verwaltungsstrafe zahlen, erhalten ein vorläufiges Personaldokument und müssen beim Meldeamt die Ausstellung eines neuen Inlandspasses beantragen (AA 2.8.2024). Die Rückübernahme russischer Staatsangehöriger aus Österreich nach Russland erfolgt in der Regel im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation über die Rückübernahme (ÖB Moskau 1.7.2024; vgl. EGRÜ 17.5.2007). Bei der Rückübernahme eines russischen Staatsangehörigen, nach welchem in der Russischen Föderation eine Fahndung läuft, kann diese Person in Untersuchungshaft genommen werden (ÖB Moskau 1.7.2024). Rückkehrende haben - wie alle anderen russischen Staatsbürger - Anspruch auf Teilhabe am Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Pensionssystem, solange sie die jeweiligen Bedingungen erfüllen. Zurückkehrende russische Staatsbürger haben einen Anspruch auf kostenlose Leistungen innerhalb der obligatorischen Krankenversicherung. Jede Person kann gegen Vorlage eines gültigen russischen Passes oder einer Geburtsurkunde (für Kinder bis 14 Jahren) eine Krankenversicherungskarte im nächstgelegenen Versicherungsbüro des Wohnortes erhalten. Zudem ist ein gültiger Wohnsitznachweis erforderlich (IOM 8.2024). Die wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen betreffen weite Teile der russischen Bevölkerung und können nicht als spezifische Probleme von Rückkehrern bezeichnet werden. Besondere Herausforderungen ergeben sich für Frauen aus dem Nordkaukasus, vor allem für junge Mädchen, wenn diese in einem westlichen Umfeld aufgewachsen sind. Eine allgemeine Aussage über die Gefährdungslage von Rückkehrern in Bezug auf eine mögliche politische Verfolgung durch die russischen bzw. die nordkaukasischen Behörden kann nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall abhängt (ÖB Moskau 1.7.2024). Im Kontext der massenhaften Ausreise russischer Staatsangehöriger anlässlich des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine kam es durch russische Offizielle und hochrangige Politiker wiederholt zur Androhung von Strafverfolgung bei Wiedereinreise (AA 2.8.2024). In der Praxis sind derartige Fälle einer Strafverfolgung nicht bekannt. Im Internet recherchierbare Fälle verknüpfen meistens eine weitere Handlung. Die medial bekannten Fälle betreffen Personen, welche aufgrund regierungskritischer Aktivitäten oder anderer spezifischer Handlungen (wie beispielsweise Fotografieren von Militäreinrichtungen) verurteilt wurden. Aktuell gibt es keine 51 bekannten bzw. bestätigten Berichte darüber, dass russische Staatsangehörige alleine wegen ihrer Ausreise und anschließenden Rückkehr strafrechtlich verfolgt werden (VB Moskau 10.2.2025). Eine erhöhte Gefährdung kann sich nach einem Asylantrag im Ausland bei Rückkehr nach Tschetschenien für diejenigen Personen ergeben, welche bereits vor der Ausreise Probleme mit den Sicherheitskräften hatten (ÖB Moskau 1.7.2024). Militärregistrierungen von Rückkehrern müssen nicht zwingend nur am ursprünglichen Wohnort erfolgen, sondern können auch an anderen Orten durchgeführt werden (ÖB Moskau 11.2.2025). Sollte ein Einberufungsbefehl ergangen sein, ist diesem bei Rückkehr Folge zu leisten. Nach Rückkehr in die Russische Föderation werden, bei Vorliegen eines Einberufungsbefehls, russische Staatsangehörige aus Tschetschenien - wie auch andere Bürger - eingezogen und nach einer Ausbildung auch im Ukraine-Krieg eingesetzt. In Bezug auf Zwangsrekrutierungen von Tschetschenen können, aufgrund des willkürlichen Charakters von Zwangsrekrutierungen, keine Aussagen dazu getroffen werden, ob sich das Vorgehen analog jenem bei Einberufungsbefehlen gestaltet (ÖB Moskau 8.5.2024). Die Frage, ob in die Russische Föderation rückkehrende Tschetschenen automatisch nach Tschetschenien rückgeführt werden oder aber sie sich in anderen Landesteilen niederlassen können, beantwortet die Österreichische Botschaft Moskau folgendermaßen: „Entsprechend [der] Verfassungsbestimmung haben aus dem Ausland zurückkehrende wehrpflichtige Personen die verfassungsgesetzlichen Rechte, ungehindert in die RF zurückzukehren und sich in der RF frei zu bewegen und den Aufenthalts- und Wohnort frei zu wählen. […] Die Botschaft konnte anhand der ihr zugänglichen Informationen nicht feststellen, ob es rezente Verletzungen der gesetzlichen Regelungen gab. Dies bedeutet jedoch nicht, dass es keine nennenswerten Vorfälle geben könnte.“ (ÖB Moskau 15.11.2024)
1.4.9. Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 20.12.2022: Teilmobilmachung, Wehrersatzdienst, Repressalien
Die Auskunft der Konsularabteilung der ÖB in Moskau vom 16.12.2022 lautet wie folgt:
Die Rekrutierung von Soldaten aus Tschetschenien, welche in der russischen Armee in der Ukraine zum Einsatz kommen, erfolgt auf der Basis von Freiwilligenverbänden und ist auch noch nicht abgeschlossen: So liegen auf einschlägigen Webseiten Berichte vor, dass noch Anfang Dezember „Freiwillige“ aus Tschetschenien als Teil der russischen Spezialkräfte in die Ukraine entsendet wurden. Inwieweit bei diesen Rekrutierungen stets Freiwilligkeit im Spiel ist, sei dahingestellt: Es liegen Berichte vor, wonach die tschetschenische Militärkommandantur es insbesondere Beschäftigungslosen nahelegte, in den Wehrdienst einzutreten. Sollten diese dem Aufruf nicht folgen, so drohen drakonische Kürzungen für Sozialleistungen für die gesamte Familie. Aufgrund der Gefahr einer (unfreiwilligen) Einberufung zum Militärdienst ist die Zahl der Auswanderungen von Wehrpflichtigen aus Tschetschenien signifikant höher, als in anderen Regionen Russlands.
1.4.10. Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 17.07.2023: Mobilisierung
Die Österreichische Botschaft gab am 14.07.2023 folgende Auskunft an:
Es ist ha. nicht bekannt, wie viele Personen in den einzelnen russischen Regionen im Rahmen der im September 2022 verkündeten „Teilmobilisierung" zum Militärdienst einberufen wurden.
Laut einem Bericht der „Novaya Gazeta Europe" verlief die Mobilisierung in Burjatien „wie ein Tornado". Die Intensität der Rekrutierung in Burjatien habe laut einem Bericht auf „Foreign Policy" Anlass zu der Vermutung gegeben, dass ethnische Minderheiten in disproportionalem Ausmaß für den Krieg in der Ukraine eingezogen werden.
Gleichzeitig gibt es Informationen über einen angeblich überproportional hohen Anteil freiwilliger Meldungen zum Militäreinsatz in Burjatien.
Als Illustration für die kriegsbedingt hohen Sterbeziffern in Buratien berichtete ein EU-Botschafter nach einem rezenten Besuch in der Region in einer EU-Sitzung in Moskau Anfang Juli d.J. von einem dort erfolgten Zusammentreffen mit einem Geistlichen in einer 700-Einwohner-Ortschaft, in der es wegen der Rekrutierungen zuletzt bereits über 50 Begräbnisse (unspezifizierter ethnischer Zugehörigkeit) gegeben habe.
Nach ha. Kenntnisstand war der Ablauf wie folgt: Zustellung des Einberufungsbefehls, Überprüfung der Tauglichkeit, Sammlung der Mobilisierten an Abholpunkt, Übergabe der Mobilisierten an das Militär.
Es sind u.a. Geldstrafen und Freiheitsstrafen von bis zu 15 Tagen möglich.
Wurde einer Person der Einberufungsbefehl rechtskräftig zugestellt und er kommt der Einberufung ohne rechtmäßige Grundlage dennoch nicht nach, kann dies in berücksichtigungswürdigen Fällen zu Verwaltungsstrafen iHv bis zu 3.000 RUB führen, in anderen, nicht berücksichtigungswürdigen Fällen, kann dies eine strafrechtliche Verantwortung bedeuten, d.h. hohe Geldstrafen, Verpflichtung zu gemeinnütziger Arbeit, Arrest von bis zu 6 Monaten oder Freiheitsentzug von bis zu zwei Jahren. Dies gilt gem. ha. Recherche jedoch nur für Einberufungsbefehle an Grundwehrdiener, nicht für Einberufungsbefehle im Rahmen der Mobilisierung.
1.4.11. Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 08.08.2023: Ausfolgung eines Einberufungsbefehls
Vom Verbindungsbeamten des BM.I in der Russischen Föderation in Moskau wurde am 03.08.2023 berichtet:
Dieses Schreiben wird für die Stellung betreffend alle genannten Angelegenheiten verwendet und kann bei Tauglichkeit eine unmittelbare Einberufung nach sich ziehen. Bei Vorliegen einer der normierten Ausnahmegründe erfolgt eine Befreiung.
Das Schreiben kann nur persönlich entgegengenommen werden. Ausgefolgt werden kann es durch die Stellungskommission oder den Arbeitgeber. Die Entgegennahme hingegen kann ausschließlich persönlich erfolgen.
[…] in der Russischen Föderation können Menschen, denen ein Schriftstück zugestellt wird, nicht mit Befehls- oder Zwangsgewalt dazu gezwungen werden[,] die Übernahme schriftlich zu bestätigen. Ob dies rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann[,] entzieht sich meiner Kenntnis. Ergänzend wäre hinzuzufügen, dass eine allfällige Unterschrift der Übernahme ohnedies nicht auf einem Einberufungsbefehl selbst zu finden wäre, sondern allenfalls auf einer Übernahmebestätigung.
Rein rechtlich kann sich der Zeitraum zw. 24 Stunden und vier Wochen erstrecken. In der Praxis kann es auch sein, dass so ein Befehl am Vortag der Stellung zugestellt wird. Es gibt hierzu grundsätzlich rechtliche Bestimmungen die ho. nicht abschließend bekannt sind bzw. zitiert werden können.
Eine Überprüfung, ob der Geladene sich im Inland aufhält, ist laut ho. Kenntnisstand nicht die Regel, sondern kann anlassbezogen erfolgen. Beim Verlassen des Landes hingegen wird sehr wohl überprüft, ob ein gültiger Einberufungsbefehl vorliegt.
1.4.12. Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 08.08.2023: Einberufung zum Wehrdienst vor der Teilmobilmachung
Der Verbindungsbeamte des BM.I in der Russischen Föderation in Moskau berichtete am 17.07.2023 Folgendes:
Grundwehrdienstleistende sind gesetzlich von der Teilnahme an Einsätzen im Ausland ausgeschlossen (hier im Beispiel: Ukraine). Das Einberufungsalter für den GWD wird mit 01.08.2023 schrittweise von 25 auf 30 Jahre hinaufgesetzt. Eine Mobilmachung ohne zuvor geleisteten Grundwehrdienst ist nicht möglich. Einberufungen dazu können jedoch im Einzelfall irrtümlich erfolgen, welche bislang bei der Stellung jedoch als Fehler erkannt und folglich widerrufen worden sind.
1.4.13. Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 17.07.2023: Mobilisierung ohne vorhergehenden Militärdienst; Tschetschenien
Der Verbindungsbeamte des BM.I für Russland in Moskau berichtet mit 15.09.2023 Folgendes:
Tschetschenien ist ein integraler Bestandteil der Russischen Föderation, sowie jede andere Teilrepublik, […]. Weiters ist noch immer aufrecht, dass Personen, die keinen Wehrdienst abgeleistet haben, auch nicht mobilisiert werden können.
1.5. Zur Rückkehrsituation des BF
1.5.1. Der BF ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation. Er ist gesund und im erwerbsfähigen Alter. Er beherrscht die Sprachen Tschetschenisch sowie die Russische Sprache auf einem konversationsfähigen Niveau.
Gegenwärtig geht der BF keiner Berufstätigkeit im Bundesgebiet nach. In der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG gab er an, im Bundesgebiet einer beruflichen Tätigkeit als Schweißer nachzugehen und seinen Lebensunterhalt durch eine Erwerbstätigkeit zu finanzieren. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb er einer beruflichen Tätigkeit im Herkunftsstaat nicht nachgehen könnte. Die Finanzierung seines eigenen Lebensunterhalts durch die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit ist dem BF auch im Herkunftsstaat zumutbar.
Er verfügt er über familiäre Anknüpfungspunkte in der Russischen Föderation. Im Herkunftsstaat leben Familienangehörige wie beispielsweise seine Tanten mütterlicherseits und weitere Onkel und Tanten väterlicherseits. Der BF hat regelmäßig Kontakt zu seiner Tante namens XXXX . Weiters sind keine Gründe ersichtlich, weshalb der BF den Kontakt zu seinen weiteren Familienangehörigen, insbesondere seiner Tante namens XXXX , nicht über seine Mutter herstellen könnte, welche Kontakt zu ihr pflegt.
1.5.2. Der BF kann im Falle einer Rückkehr auch durch seine in Österreich lebenden Familienangehörigen finanziell unterstützt werden. Insbesondere sind seine Geschwister XXXX und XXXX berufstätig und es ist nicht ersichtlich, weshalb der BF im Falle einer Ausreise von diesen keine finanzielle Unterstützung erfahren könnte.
Zudem besteht die Möglichkeit der Inanspruchnahme staatlicher Unterstützungsleistungen im Herkunftsstaat.
Im Falle einer Rückkehr wird der BF folglich in keine existenzgefährdende Notlage geraten bzw. es würde ihm nicht die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen werden. Er läuft folglich nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose Situation zu geraten.
1.5.3. Der BF ist gesund. Bei einer Rückkehr ist er von der Pflichtversicherung im Herkunftsstaat erfasst und wird gegebenenfalls medizinische Behandlungen in der Russischen Föderation erhalten.
1.5.4. Dem BF und seinen im Bundesgebiet aufhältigen Familienangehörigen ist eine durch die Rückkehrentscheidung verursachte, räumliche Trennung zumutbar.
Ob der BF gegenwärtig Kontakt zu XXXX und seinen Kindern hat, kann nicht festgestellt werden. Festgestellt wird, dass der BF nicht im gemeinsamen Haushalt mit seinen Kindern und der Kindsmutter lebt.
Der BF kann den Kontakt zu XXXX und den drei gemeinsamen Kindern durch Besuche in der Russischen Föderation sowie durch Mittel der Fernkommunikation aufrechterhalten.
1.5.5. Im Falle einer Abschiebung in den Herkunftsstaat ist der BF nicht in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht.
Außergewöhnliche Gründe, die eine Rückkehr ausschließen, bestehen nicht.
1.6. Zur Situation des BF in Österreich
1.6.1. Die Mutter, die XXXX Geschwister, die XXXX Kinder des BF sowie die Kindsmutter XXXX halten sich zurzeit im Bundesgebiet auf. Der Vater des BF namens XXXX ist nach Angaben des BF vermutlich im Jahr XXXX in Syrien verstorben.
Der BF lebt mit XXXX und seinen Kindern gegenwärtig nicht im gemeinsamen Haushalt.
1.6.2. Nach eigenen Aussagen hat der BF eine Polytechnische Schule im Bundesgebiet besucht sowie eine Ausbildung eine Ausbildung als „Schweißer der Branche Metall“ absolviert. Es handelt sich hierbei nicht um einen Lehrabschluss. Er verfügt über keinen Lehrabschluss.
1.6.3. Der BF beherrscht die deutsche Sprache.
1.6.4. Der BF hat im Bundesgebiet von XXXX Arbeitslosengeld bezogen.
Der BF hat weiters im Bundesgebiet von XXXX Notstandshilfe bzw. Überbrückungshilfe bezogen.
Von XXXX war er bei XXXX in XXXX als Arbeiter beschäftigt. Von XXXX war er bei der XXXX in XXXX als Arbeiter beschäftigt. Von XXXX war er bei der XXXX in XXXX geringfügig beschäftigt. Von XXXX war er bei der XXXX in XXXX als Arbeiter beschäftigt. Von XXXX war er (teilweise geringfügig) bei der XXXX in XXXX als Arbeiter beschäftigt. Von XXXX war er bei XXXX in XXXX geringfügig beschäftigt. Von XXXX war er bei der XXXX in XXXX als Arbeiter beschäftigt. Von XXXX war er bei der XXXX in XXXX als Arbeiter beschäftigt. Von XXXX war er bei der XXXX in XXXX als Arbeiter beschäftigt.
1.6.5. Der BF verfügt über keinen österreichischen Führerschein.
1.6.6. Eine besondere Verfestigung der Integration liegt im gegenständlichen Fall nicht vor.
2. Beweiswürdigung
2.1. Zur Person des BF
2.1.1. Die belangte Behörde stellte mit Bescheid zu Zl. XXXX lediglich Verfahrensidentität des BF hinsichtlich des Namens „ XXXX “ und des Geburtsdatums XXXX sowie Geburtsortes XXXX , XXXX fest, da der BF keine unbedenklichen Originaldokumente vorgelegt hat (AS 426). Mit Beschwerdeschriftsatz wurde angeführt, dass der BF russischer Staatsbürger sei (AS 598). In der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG gab der BF an, in XXXX geboren worden zu sein und bis vor Kurzem nicht gewusst zu haben, dass sein Geburtsort von Behörden in Österreich „mit XXXX gespeichert“ ist (Niederschrift der mündlichen Verhandlung, in der Folge; NSV S. 8). Die Identität des BF kann im gegenständlichen Fall – nach wie vor – mangels Vorlage glaubhafter Originaldokumente nicht bewiesen werden, weshalb lediglich festgestellt werden kann, dass hinsichtlich des Namens „ XXXX “ und des Geburtsdatums „ XXXX “ Verfahrensidentität vorliegt.
Die Feststellungen zur Staats-, Volkgruppen- und Religionszugehörigkeit des BF gründen sich auf die insoweit glaubhaften Angaben in den bisherigen Befragungen durch das BFA und der mündlichen Verhandlung seinen Kenntnissen der deutschen sowie russischen Sprache (NSV S. 2 und 3).
Seine diesbezüglichen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, wonach er sich mit seinen Kindern und XXXX in der deutschen und tschetschenischen Sprache unterhalte, sind glaubhaft (NSV S. 13).
2.1.2. Die Gewährung des Status eines Asylberechtigten sowie die Feststellung zum vorangegangenen abweisenden Bescheid des BAA ergibt sich aus dem Bescheid des BAA vom XXXX , dem Erkenntnis des damaligen Asylgerichtshofes vom XXXX und ist überdies auch den Feststellungen des Erkenntnisses des BVwG vom XXXX betreffend den BF zu entnehmen.
2.2. Zur Straffälligkeit des BF und den bislang erfolgten Anzeigen gegen ihn im Bundesgebiet
Die Feststellungen betreffend die strafgerichtlichen Verurteilungen des BF ergeben sich aus einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister sowie den bereits unter Punkt I.28. aufgezählten, im Akt aufliegenden Urteilen, des Landesgerichts XXXX , Bezirksgerichts XXXX und XXXX sowie des Landesgerichts XXXX .
Die Feststellungen zu den Vorführungen zum Strafantritt ergeben sich aus einem von der LPD XXXX übermittelten Konvolut (OZ 28).
Die im Bundesgebiet erfolgten Anzeigen vom XXXX sowie am XXXX ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Verwaltungsübertretungen am XXXX , XXXX und XXXX scheinen im Strafverzeichnis des Landes XXXX unter Vormerkungen auf, welche im Akt aufliegen.
2.3. Zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten:
2.3.1. Die Feststellungen hierzu ergeben sich aus dem Bescheid des BFA vom XXXX , Zl. XXXX , sowie dem Erkenntnis des BVwG vom XXXX , GZ XXXX
2.4. Zu den Feststellungen der maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat
Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat ergeben sich aus den im aktuellen LIB wiedergegebenen und zitierten Länderberichten zu dem Herkunftsstaat des BF. Das LIB gründet sich auf den jeweils angeführten Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht für das BVwG kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, zumal ihnen nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Die konkret den Feststellungen zugrundeliegenden Quellen wurden unter II.1.4.f zitiert. Zwischen dem zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung aktuellen LIB und dem nunmehr geltenden LIB bestehen keine wesentlichen Unterschiede in den verfahrensgegenständlich maßgeblichen Länderinformationen. Das aktuelle LIB kann daher ohne weiteres Parteiengehör zur Entscheidung herangezogen werden.
2.5. Zur Rückkehrsituation des BF
2.5.1. Im gegenständlichen Fall sind keine Gründe ersichtlich, weshalb es dem gesunden BF im erwerbsfähigen Alter nicht möglich wäre, seinen Lebensunterhalt durch eine Erwerbstätigkeit im Herkunftsstaat zu sichern.
2.5.2. Er verfügt über ausreichende Kenntnisse der russischen Sprache, um sich im Alltag zu verständigen. Dies ergibt sich bereits daraus, dass der BF keinerlei Schwierigkeiten bei der Kommunikation mit der Dolmetscherin in der mündlichen Verhandlung hatte (NSV S. 5). Dass der BF darüber hinaus tschetschenisch auf alltagstauglichem Niveau spricht, ergibt sich aus seinen glaubhaften Schilderungen, mit seinen Kindern und der Kindsmutter in der tschetschenische Sprache zu kommunizieren (NSV S. 13). Auch gab er vor der belangten Behörde an, dass die tschetschenische Sprache sei seine Muttersprache ist.
2.5.3. Der BF verfügt er über familiäre Anknüpfungspunkte in der Russischen Föderation, welche zumindest in der Anfangszeit unterstützend zur Seite stehen werden. Im Herkunftsstaat leben Familienangehörige wie beispielsweise seine Tanten mütterlicherseits (NSV S. 9). Zumindest zu seiner Tante namens XXXX hat der BF regelmäßig Kontakt. Dies führte sowohl der BF selbst, als auch seine als Zeugin vernommene XXXX in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG aus (NVS, S. 9 und 25). Dass seine Mutter darüber hinaus auch mit seiner Tante XXXX Kontakt hat, ergibt sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung (NVS, S. 10). Gründe, weshalb der BF über seine Mutter keinen Kontakt zu seinen Tanten herstellen könne, sind nicht ersichtlich.
2.5.4. Im gegenständlichen Fall sind keine Gründe hervorgekommen, weshalb der BF im Falle einer Ausreise nicht von Freunden (NSV S. 22) bzw. im Bundesgebiet aufhältigen Familienmitgliedern unterstützt werden würde. Seine Brüder XXXX und XXXX sind den Angaben des BF zufolge berufstätig (NVS, S. 8).
Den unter II.1.4.8. zitierten Länderberichten ist weiters zu entnehmen, dass in der Russischen Föderation die Möglichkeit der Inanspruchnahme staatlicher Unterstützungsleistungen im Herkunftsstaat besteht. So hat er Anspruch auf Sozialbeihilfen, insbesondere Arbeitslosenunterstützung, welche mittelfristig zur Sicherung des Unterhalts des BF beitragen kann.
Vor diesem Hintergrund wird er im Falle einer Rückkehr folglich in keine existenzgefährdende Notlage geraten bzw. es würde ihm nicht die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen werden. Er läuft folglich auch nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose Situation zu geraten.
2.5.5. Das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung für alle Bürger in der Russischen Föderation ist in der Verfassung verankert und alle Staatsbürger, sowie Rückkehrer sind von der Pflichtversicherung erfasst. Den Länderberichten folgend ist der BF von der Pflichtversicherung im Herkunftsstaat erfasst und wird gegebenenfalls medizinische Behandlungen in der Russischen Föderation erhalten.
Aus den angeführten Gründen wird der BF daher nach seiner Rückkehr in die Russische Föderation in keine existenzgefährdende Notlage geraten.
2.5.6. Dem BF und seinen im Bundesgebiet aufhältigen Familienangehörigen ist eine durch die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot erwirkte räumliche Trennung zumutbar.
Der BF lebt nicht mehr an seiner Meldeadresse in XXXX und somit nicht im gemeinsamen Haushalt mit seinen Kindern und der Kindsmutter. Dem Schreiben der XXXX ist zu entnehmen, dass XXXX vor der Behörde angab, dass der BF circa im XXXX aus der gemeinsamen Unterkunft ausgezogen ist (OZ 24). Weiters gab sie gegenüber der Polizeiinspektion XXXX im XXXX an, dass sie ihn seit über sechs Monaten nicht mehr gesehen hat (OZ 28). Es ist daher im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass der BF den Kontakt zu der Kindsmutter und seinen Kindern aus Eigenem abgebrochen hat.
Weiters ist im gegenständlichen Fall nicht ersichtlich, weshalb der Kontakt durch Besuche der im Bundesgebiet aufhältigen Kernfamilienangehörigen (wie seine Mutter und seine Geschwister und seine Kinder mit der Kindsmutter) in der Russischen Föderation sowie durch Mittel der Fernkommunikation aufrechterhalten werden könnte.
2.5.7. Dass der BF im Falle einer Abschiebung in den Herkunftsstaat in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre, ist anhand der Länderberichte nicht objektivierbar.
Sonstige außergewöhnliche Gründe, die einer Rückkehr entgegenstehen, hat der BF nicht angegeben und sind auch vor dem Hintergrund der zitierten Länderberichte nicht hervorgekommen.
Auch unter Berücksichtigung der aktuellen Länderinformationen hinsichtlich der gegenwärtigen Lage in der Ukraine ergibt sich diesbezüglich kein anderes Bild, zumal nicht erkannt werden kann, dass eine Verschlechterung der Sicherheitslage oder wirtschaftlichen Lage in der Russischen Föderation bzw. in der Teilrepublik Tschetschenien in einem Ausmaß vorliegt, welche gegenwärtig einer Rückkehr des BF in die Russische Föderation entgegenstehen würde.
2.6. Zur Situation des BF in Österreich
2.6.1. Es haben sich keine Hinweise ergeben, die daran zweifeln ließen, dass der BF regelmäßig in persönlichem Kontakt zu seiner Mutter und seinen Geschwistern steht (NVS, S. 10).
XXXX gab vor der XXXX an, dass der BF circa im XXXX aus der gemeinsamen Unterkunft ausgezogen ist. Weiters gab sie gegenüber der Polizeiinspektion XXXX im XXXX an, dass sie ihn seit über sechs Monaten nicht mehr gesehen hat. Dem Schreiben der LPD XXXX ist zu entnehmen, dass der BF nicht mehr an seiner Hauptwohnsitzadresse wohnhaft, aber dennoch gemeldet ist, weil „seine Ehefrau sich weigert, ihn abzumelden“ (OZ 24). Eine polizeiliche Aufenthaltserhebung ergab, dass Nachbarn des BF seinen PKW seit circa sechs Monaten nicht mehr gesehen haben. XXXX gab den Polizeibeamten gegenüber an, dass sie sich vom BF getrennt hat und sie sich aktuell in einer Trennungsphase befinden. Die Polizei stellte darüber hinaus fest, dass sich im Schuhregal vor der Wohnung von XXXX ausschließlich Frauen- und Kinderschuhe befunden haben (OZ 27). Vor diesem Hintergrund ergeben sich keine Zweifel, dass der BF nicht mehr im gemeinsamen Haushalt mit XXXX und seinen Kindern lebt. Auch kann vor dem Hintergrund der Angaben von XXXX vor Polizeiinspektion XXXX davon ausgegangen werden, dass die Beziehung zwischen dem BF und ihr gegenwärtig nicht aufrecht geführt wird.
2.6.2. Die Feststellungen zur Schul- bzw. Berufsausbildung gründen sich auf die eigenen Aussagen des Beschwerdeführers (NVS, S. 15) sowie der im Rahmen des in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Schreiben des XXXX betreffend Modulare Schweißausbildung XXXX Normprüfung nach XXXX (Beilage ./E). In der mündlichen Verhandlung gab der BF an, zuletzt als Schweißer tätig gewesen zu sein (NVS, S. 14). Dass der BF eine Lehre als Schweißer bisher nicht absolviert hat, diese aber beginnen möchte, ergibt such aus seinen eigenen Aussagen in der mündlichen Verhandlung (NVS, S. 15).
2.6.3. Der BF beherrscht die deutsche Sprache in Wort und Schrift. Die mündliche Verhandlung vor dem BVwG wurde in deutscher Sprache geführt.
2.6.4. Einen im Akt befindlichen Auszug aus dem XXXX ist zu entnehmen, dass der BF von XXXX bei XXXX in XXXX als Arbeiter, von XXXX bei der XXXX in XXXX als Arbeiter, von XXXX bei der XXXX in XXXX geringfügig, von XXXX bei der XXXX in XXXX als Arbeiter, von XXXX (teilweise geringfügig) bei der XXXX als Arbeiter beschäftigt, von XXXX bei XXXX geringfügig beschäftigt, von XXXX bei der XXXX in XXXX als Arbeiter beschäftigt, von XXXX bei der XXXX als Arbeiter beschäftigt und von XXXX war er bei der XXXX in XXXX als Arbeiter beschäftigt war.
Weiters ist dem Auszug aus dem XXXX zu entnehmen, dass der von XXXX Arbeitslosengeld und von XXXX Notstandshilfe bzw. Überbrückungshilfe bezogen hat.
2.6.5. Dass der BF über keinen österreichischen Führerschein verfügt, ergibt sich aus seinen dazu glaubwürdigen Angaben (NVS, S. 17) sowie den zahlrechen gegen ihn vorliegenden Anzeigen wegen Lenken eines Fahrzeugs ohne Lenkerberechtigung.
2.6.6. Der BF wuchs im Familienverband unter den Gepflogenheiten der tschetschenischen Kultur auf und beherrscht sowohl die tschetschenische als auch die russische Sprache.
Mit seinen Kindern und der Kindsmutter kommuniziert er in der tschetschenischen und der deutschen Sprache (NVS, S. 13). XXXX und seine Kinder sind russische Staatsbürgerinnen (NVS, S. 24).
Er verfügt über eine Ausbildung zum Schweißer (Beilage ./E zur NVS), jedoch keinen Lehrabschluss.
Im gegenständlichen Fall ist eine berufliche Integration nicht gegeben. Der Beschwerdeführer war zwischen dem XXXX insgesamt rund XXXX als Arbeiter bzw. geringfügig beschäftigter Arbeiter beschäftigt, wobei seine Beschäftigungsverhältnisse selten länger dauerten als zwei Monate.
Der BF ist weder in einem Verein noch ehrenamtlich tätig (NVS, S. 17).
Er ist im Bundesgebiet mehrfach bescholten (siehe Punkte I.28 bzw. II.1.2.), wobei er über einen langen Zeitraum regelmäßig Straftaten beging. Zuletzt wurde er mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX zu XXXX vom XXXX wegen dem Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 StGB zu einer für eine Probezeit von XXXX bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von XXXX Monaten verurteilt.
In der mündlichen Verhandlung vom XXXX gab der BF zu seinen Straftaten im Bundesgebiet zwar an, „nicht stolz“ darauf zu sein (NVS, S. 17), und schilderte XXXX hierzu befragt weiters sinngemäß, dass der BF „ein guter Mensch“ sei (NVS, S. 26). Vor dem Hintergrund der jüngsten Verurteilung vom XXXX ist jedoch unzweifelhaft erkennbar, dass der BF sein Verhalten keineswegs reflektiert hat, obwohl er bereits das Haftübel verspürt hat. Vielmehr hält ihn auch die Tatsache, dass er Vater von drei Kindern ist nicht davon ab, weitere Straftaten zu begehen.
Darüber hinaus wurde der BF im Zeitraum vom XXXX insgesamt 15 Mal wegen Verstößen gegen § 37 Abs. 1 FSG sowie teilweise weiterer Delikte nach der StVO bzw. dem KFG betreten und angezeigt. Zuletzt wurde er am XXXX nach § 37 Abs. 1 FSG beim Lenken eines Kraftfahrzeugs ohne Führerschein betreten, weiters ergab eine Lärmmessung mit einem geeichten Gerät, dass das betroffene Fahrzeug so ausgestattet war, dass ein übermäßiger Lärm von etwa 4-7 dB entstand (§ 102 Abs. 1 KFG), was zu einer weiteren Anzeige führte (OZ 22).
Bei einer Gesamtbetrachtung dieser Umstände ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht, dass der BF den Wertungen der österreichischen Rechtsordnung bislang nicht hinreichend Rechnung trägt. Auch der Umstand, dass er Vater von drei Kindern ist, vermochte ihn nicht davon abzuhalten, wiederholt gegen die Rechtsordnung zu verstoßen. Seine Angaben in der mündlichen Verhandlung, nur dann ein gutes Vorbild für seine Kinder zu sein, „solange sie das nicht mitkriegen“, bzw. dass er sich an seine Straftaten nicht erinnern konnte, lassen zudem nicht erkennen, dass er sich kritisch mit seinem strafbaren Verhalten auseinandergesetzt hat (NVS, S. 20).
Nach einer Gesamtbetrachtung ist im gegenständlichen Fall eine besondere Verfestigung der Integration nicht gegeben.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zum Spruchteil A)
Dem Beschwerdeführer wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , der Status des Asylberechtigten aberkannt und ihm kein Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Das Erkenntnis ist in Rechtskraft erwachsen.
Verfahrensgegenstand im gegenständlichen Fall ist die Frage, ob dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG zu erteilen, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, die Abschiebung für zulässig zu erklären sowie die Dauer des Einreiseverbots zu bestätigen oder abzuändern ist, da dies den Inhalt des Spruchs des angefochtenen Bescheides bildet.
Auf das in der Beschwerde erstattete Vorbringen betreffend das Vorliegen von Asylgründen bzw. subsidiärem Schutz ist daher mangels Relevanz für das gegenständliche Verfahren nicht einzugehen.
Angesichts der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnungen des § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 und des § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, wonach die Abweisung eines Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich beider Begehren -sowohl jenes auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten- mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu verbinden ist (wenn dafür die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen), steht der Erlassung einer solchen auch nicht das ansonsten aus der Rechtskraft einer früheren solchen Entscheidung resultierende Wiederholungsverbot entgegen. Insoweit ist nämlich dem Gesetz ein Abgehen von dem die materielle Rechtskraft kennzeichnenden Umstand der „Unwiederholbarkeit“ zu entnehmen, was auch - aus denselben strukturellen Erwägungen - für den neuerlichen Abspruch nach § 57 AsylG 2005 gilt (vgl. VwGH 25.10.2023, Ra 2023/20/0125). Dass mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX , GZ XXXX , bereits rechtskräftig über § 57 AsylG abgesprochen wurde, hindert somit eine neuerliche Entscheidung der belangten Behörde über § 57 AsylG und der damit zu verbindenden Rückkehrentscheidung, im Sinne der eben zitierten Rechtsprechung, nicht.
3.1.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides
Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gem. § 57 Abs. 1 AsylG von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt (Z 1), wenn dies zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel notwendig ist (Z 2) oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Z 3).
Der Aufenthalt des BF ist nicht geduldet und er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor.
3.1.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides
3.1.2.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, und ihm von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt wird.
Gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, und ihm kein Aufenthaltsrecht nach einem anderen Bundesgesetz zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Der BF ist als Staatsangehöriger der Russischen Föderation kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Aberkennung seines Status des Asylberechtigten auch seine Aufenthaltsberechtigung endet.
3.1.2.2. Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG jedenfalls begründet, insbesondere in Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9).
Nach Art 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa wenn ein gemeinsamer Haushalt vorliegt.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479).
Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd. Art. 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VwGH vom 26.06.2007, 2007/01/0479).
3.1.2.3. Der volljährige BF ist Vater von XXXX Kindern. Seine Kinder und die Kindsmutter, seine Mutter und die vier Geschwister des BF halten sich gegenwärtig im Bundesgebiet auf. Seine im Bundesgebiet lebenden Kernfamilienangehörigen sind Staatsangehörige der Russischen Föderation.
Zweifellos stellt eine Rückkehrentscheidung im gegenständlichen Fall einen Eingriff in das Familienleben dar.
Der BF lebt jedoch nicht mit seinen Kindern und XXXX im gemeinsamen Haushalt. Wo sich der BF zurzeit aufhält ist dem BVwG nicht bekannt und konnte auch nicht festgestellt werden. Weiters konnte auch nicht festgestellt werden, ob gegenwärtig persönliche Kontakte zu seinen Kindern stattfinden. Zumal polizeiliche Aufenthaltserhebung ergab, dass Nachbarn des BF seinen PKW seit circa sechs Monaten nicht mehr gesehen haben, kann davon ausgegangen werden, dass Kontakte, sofern sie bestehen, gegenwärtig nicht regelmäßig stattfinden. Vor diesem Hintergrund ist es nicht ersichtlich, weshalb der BF diesen nicht regelmäßigen Kontakt nicht durch Besuche der im Bundesgebiet aufhältigen Kernfamilienangehörigen in der Russischen Föderation sowie durch Mittel der Fernkommunikation aufrechterhalten werden könnte. Es kann im gegenständlichen Fall auch nicht erkannt werden, dass eine durch die Rückkehrentscheidung verursachte „Trennung“ zu keiner (unzumutbaren) Änderung im Vergleich zur aktuellen Situation führen würde und somit dem Kindeswohl der minderjährigen Kinder entgegenstehen würde.
Die Kinder des BF und deren Mutter verfügen über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“. und er kann von diesen folglich im Herkunftsstaat besucht werden.
Aufgrund dieser Erwägung stellt die Rückkehrentscheidung im gegenständlichen Fall keine Verletzung des Rechts des BF auf Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK dar.
3.1.2.4. Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.6.2005, Fall Sisojeva ua, Appl 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Bei der Beurteilung der Frage, ob der BF in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt (grundsätzlich) die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541).
Die persönlichen Interessen nehmen zwar mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu, die bloße Aufenthaltsdauer allein ist jedoch nicht maßgeblich, sondern ist vor allem anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (VwGH 28.09.2020, Ra 2020/20/0348).
Wie unter II.2.6. ausgeführt ist im gegenständlichen Fall eine besondere Verfestigung der Integration nicht gegeben.
Der Verwaltungsgerichtshof geht weiters davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält, als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten eines Fremden fallen rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht ins Gewicht (vgl. VwGH 27.02.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt). Wie der Verwaltungsgerichtshof auch in jüngster Rechtsprechung immer wieder ausgeführt hat, erhöht eine wiederholte Straffälligkeit das Interesse an einer Rückkehrentscheidung und kann in einer Gesamtabwägung schwerer wiegen als familiäre Interessen (vgl. etwa VwGH 31.08.2017, Ra 2017/21/0012).
Aufenthaltsbeendigende Maßnahmen sind auch unter dem Aspekt der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen zu sehen, wobei die „Zehn-Jahres-Grenze“ in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann eine Rolle spielt, wenn einem Fremden kein erhebliches strafrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen ist. Hierbei kommt es auf den Zeitpunkt und der Art des jeweiligen Fehlverhaltens sowie das seither erfolgte Wohlverhalten an (vgl. VwGH 03.09.2015, Zl. 2015/21/0121; aber auch VwGH 10.11.2015, Zl. 2015/19/0001).
Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat (VwGH 07.09.2020, Ra 2020/20/0184). Das gilt auch im Fall einer (erfolgreich) absolvierten Therapie (VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0276).
In Bezug auf Gefährdungsprognosen ist es ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289, Rn. 8 und 10, mwN; 19.12.2019, Ra 2019/21/0238), dass bei deren Erstellung das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen.
Der BF hielt sich nach seiner Asylantragsstellung am XXXX im Bundesgebiet auf. Zunächst aufgrund seiner Asylantragstellung mit vorläufiger Aufenthaltsberechtigung, ab dem Erkenntnis des (damaligen) Asylgerichtshofes vom XXXX mit Status eines Asylberechtigten durch Erstreckung. Dem BF wurde mit Erkenntnis des BVwG XXXX der Status des Asylberechtigten aberkannt und auch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht erteilt. Ihm wurde ein Aufenthaltstitel nach §§54 Abs. 1 Z 2, 55 Abs. 1 und 58 Abs. 2 AsylG 2005 erteilt.
Bereits mit Erkenntnis zu XXXX wurde angeführt, dass es die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen werde, sollte der Beschwerdeführer „künftig weitere strafbare Handlungen oder ein sonstiges Verhalten“ setzen. Weiters ist dem Erkenntnis zu entnehmen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesfalls die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung neuerlich einer Prüfung zu unterziehen und gegebenenfalls eine anderslautende Entscheidung zu treffen hat (VwGH 24.9.2019, Ra 2019/20/0274-8, Rz 34, mit Verweis auf § 52 Abs. 11 FPG). Hierbei ist anzuführen, dass die zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Verurteilungen des BF bereits hinreichend gewürdigt wurden und das BVwG dennoch zu dem Erkenntnis kam, der BF habe insbesondere aufgrund der Bindung zu seinen jungen Kindern dennoch familiäre und private Interessen, die hinter jene der Öffentlichkeit zurückzutreten haben.
Der BF sich danach jedoch trotz zahlreicher Verurteilungen, einem bereits rechtskräftig beendetem Aberkennungsverfahren und der Tatsache, dass er Vater von XXXX Kindern ist, dennoch nicht davon abbringen hat lassen, weiter straffällig zu werden. So wurde er erst jüngst mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX zu XXXX vom XXXX wegen dem Vergehen der Urkundenunterdrückung nach §229 StGB zu einer für eine Probezeit von XXXX bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von XXXX Monaten verurteilt. Seine Angaben in der mündlichen Verhandlung, nur dann ein gutes Vorbild für seine Kinder zu sein, „solange sie das nicht mitkriegen“, bzw. dass er sich an seine Straftaten nicht erinnern konnte, lassen zudem nicht erkennen, dass er sich kritisch mit seinem strafbaren Verhalten auseinandergesetzt hat. Dies wird insbesondere dadurch verstärkt, dass der BF in einem Zeitraum von circa zwei Jahren, 15-mal wegen Lenkens eines Kraftfahrzeugs ohne Lenkerberechtigung und anderer Verwaltungsübertretungen betreten und angezeigt wurde. Für die Verwaltungsübertretungen am XXXX , XXXX und XXXX erscheinen im Strafverzeichnis des Landes XXXX unter Vormerkungen auf. Weiters wurde der BF insgesamt sechs Mal zwangsweise zum Strafantritt vorgeführt, da er gegen ihn verhängte Verwaltungsstrafen nicht bezahlt hat bzw. die (Ersatz-)Freiheitsstrafe nicht angetreten ist. Aufgrund seiner zahlreichen Verurteilungen, Verwaltungsübertretungen und der kontinuierlichen Weigerung gegen ihn verhängte Strafen zu leisten, ist eine offenkundige beharrliche Missachtung der österreichischen Rechtsordnung seitens des Beschwerdeführers erkennbar.
Eine beträchtliche Relativierung seiner Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet, aufgrund seiner kriminellen Neigung wurde bereits im Erkenntnis des BVwG vom 29.07.2023, GZ XXXX festgehalten, wobei der maßgebende Faktor, weswegen eine Rückkehrentscheidung damals als unzulässig erachtet wurde, insbesondere die familiäre Bindung des BF zu seinen Kindern, die damals alle noch im Kleinkindalter waren. Die diesbezüglichen Umstände haben sich jedoch maßgeblich geändert. Der BF lebt nach Angaben der Kindsmutter und auch Nachbarn seit nunmehr sechs Monaten nicht mehr im selben Haushalt mit seinen Kernfamilienangehörigen. Es wird hierbei nicht verkannt, dass der BF als Vater eine maßgebliche Rolle für seine minderjährigen Kinder spielt, der Kontakt zu seinen Kindern ist gegenwärtig nicht dergestalt, dass täglicher Kontakt besteht. Bei einer Gesamtbetrachtung kann somit davon ausgegangen werden, dass die Umstände, die zum Zeitpunkt der Erkenntnisses des BVwG vom XXXX noch zur Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung geführt haben, einer nachhaltigen Veränderung unterliegen.
Es wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer in Österreich die Hauptschule und die Polytechnische Schule abgeschlossen und eine Ausbildung zum Schweißtechniker gemacht hat. Eine berufliche Integration ist dem Beschwerdeführer jedoch dennoch – auch trotz guter Deutschkenntnisse – nie gelungen. Wie beweiswürdigend dargestellt arbeitete er zwischen XXXX gerade einmal XXXX Monate, wobei seine Beschäftigungsverhältnisse außergewöhnlich kurz bzw. maximal 2 Monate dauerten und er über einen weitaus längeren Zeitraum Notstandshilfe, Überbrückungshilfe und Arbeitslosengeld bezog.
Insgesamt bestehen in Hinblick auf die vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten und die Einsichtnahme in die im Akt einliegenden Strafurteile unbestritten erhebliche Zweifel an einer hinreichenden Verbundenheit des Beschwerdeführers mit der hiesigen Werteordnung und den Grundsätzen eines demokratischen Rechtsstaates. Dies insbesondere auch aufgrund der Tatsache, dass selbst der Umstand, dass er Vater von drei Kindern ist, ihn nicht davon abgehalten hat, strafrechtlich und mehrfach verwaltungsstrafrechtlich in Erscheinung zu treten. Schließlich zeigt der BF auch dadurch, dass er sechs Mal zwangsweise zum Strafantritt vorgeführt werden musste, da er sich weigerte Verwaltungsstrafen zu bezahlen, dass er sich auch nach Verurteilungen und nach Verspüren des Haftübels nicht davon abbringen lässt, gegen die österreichischen Gesetze zu verstoßen.
Eine maßgeblich positive Veränderung des Verhaltens des Beschwerdeführers ist seit der Entscheidung des BVwG vom XXXX nicht eingetreten und ist eine Besserung auch zukünftig nicht zu erwarten.
Es ist demnach das Interesse an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers nicht in einem Ausmaß als schützenswert anzusehen, dass im konkreten Einzelfall die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen nicht überwiegen würden. Eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer ist daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt als verhältnismäßig im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK erweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung im konkreten Einzelfall zum Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer zulässig ist.
3.1.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides
Gem. § 52 Abs. 9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gem. § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.
Die Abschiebung in einen Staat ist gem. § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für die Betroffene als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des § 8 Abs. 1 AsylG.
Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 2 FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Das entspricht dem Tatbestand des § 3 AsylG. Die Abschiebung ist schließlich nach § 50 Abs. 3 FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) entgegensteht.
Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Im gegenständlichen Fall ist die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat gegeben, weil nach den die Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde und auch eine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte für die Russische Föderation nicht vorliegt.
3.1.4.1. Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Da solche Umstände im Verfahren nicht hervorgekommen sind, hat das Bundesamt richtigerweise eine vierzehntägige Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
3.1.5. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides (Einreiseverbot)
3.1.5.1. Mit einer Rückkehrentscheidung kann gemäß § 53 Abs. 1 FPG vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens 10 Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat u.a. insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist (Z 1).
Bei der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (Vgl. VwGH 20.10.2016, Zl. Ra 2016/21/0289; VwGH Zl. 24.03.2015, Ra 2014/21/0049). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Annahme eines Wegfalls der sich durch das bisherige Fehlverhalten manifestierten Gefährdung in erster Linie das Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich (vgl. etwa VwGH 25.02.2016, Zl. Ra 2016/21/0022).
Beim Erstellen der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache unter anderem von Bestrafungen nach den Verwaltungsgesetzen, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der Verwaltungsübertretungen und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. etwa VwGH 21.12.2020, Ra 2020/21/0501, m.w.N.).
Bei der Entscheidung betreffend die Verhängung eines Einreiseverbots ist – abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des Fremden – darauf abzustellen, wie lange die vom Fremden ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist (VwGH vom 15.12.2011, 2011/21/0237).
Weiters ist bei der Entscheidung über die Dauer des Einreiseverbots auch auf die privaten und familiären Interessen des Fremden Bedacht zu nehmen (VwGH vom 30.6.2015, Ra 2015/21/0002; vgl auch Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, § 53 FPG, K12).
Abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des Drittstaatsangehörigen ist bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes iSd bisherigen Judikatur zu § 63 FPG 2005 alt (vgl VwGH 08.11.2006 2006/18/0323; VwGH 18.02.2009, Zl. 2008/21/0048) darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung prognostiziert ist. Kann der Zeitpunkt des Wegfalls der für die Erlassung des Rückkehrverbotes maßgeblichen Umstände nicht vorhergesehen werden, so ist nach Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 63 FPG (idF vor dem FrÄG 2011) ein unbefristetes Rückkehr- bzw. Aufenthaltsverbot zu verhängen (vgl. VwGH 08.07.2009, Zl. 2008/21/0503). Außerdem ist auch auf die privaten und familiären Interessen des Drittstaatsangehörigen Bedacht zu nehmen. Der Verwaltungsgerichtshof wies in seiner Entscheidung vom 22.05.2013, Zl. 2011/18/0259, jedoch darauf hin, dass das Ausschöpfen der vorgesehenen Höchstfristen nicht regelmäßig schon dann erfolgen darf, wenn einer der Fälle des § 53 Abs. 2 Z 1 bis 8 bzw. des Abs. 3 Z 1 bis 8 FPG vorliegt. Eine einzelfallbezogene Bemessung ist vielmehr unabdingbar.
Im vorliegenden Fall stützte die belangte Behörde das Einreiseverbot auf den Fall des § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG, da der BF § 53 Abs. 3 Z 1 FPG mehrfach erfüllen würde.
Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung lässt sich seitens des BF erkennen, dass ihm eine nachhaltige Integration in die österreichische Gesellschaft, insbesondere auch vor dem Hintergrund seiner vielfachen Verstöße gegen die österreichische Rechtsordnung, nicht gelungen ist. Der BF stellt aufgrund seiner strafgerichtlichen Verurteilungen (siehe Punkt II.1.2.) in Verbindung mit seinem Persönlichkeitsbild eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar und ist im gegenständlichen Fall von einer negativen Gefährdungsprognose auszugehen, wobei auch die Tatsache, dass der BF in den vergangenen zwei Jahren 15-Mal durch Organe der öffentlichen Aufsicht beim Lenken eines KFZ ohne Lenkberechtigung wegen § 37 Abs. 1 FSG und teils weiteren Delikten nach der StVO bzw. dem KFG betreten und zur Anzeige gebracht wurde und für weiteres Verwaltungsübertretungen im Strafverzeichnis des Landes XXXX Vormerkungen aufscheinen, die ablehnende Haltung des BF gegenüber der österreichischen Rechtsordnung widerspiegeln. Dies wird weiters auch dadurch stark verdeutlicht, dass der BF insgesamt sechs Mal zwangsweise zum Strafantritt vorgeführt wurde, da er sich beharrlich weigerte, seine Verwaltungsstrafen zu leisten.
Bereits die Tatsache, dass der BF über einen so langen Zeitraum regelmäßig straffällig wurde, obwohl er bereits nach seiner ersten Verurteilung das Haftübel verspürte, zeigt eine missachtende Haltung gegenüber der österreichischen Rechtsordnung. Wie bereits mehrfach ausgeführt hielten den BF weder das Haftübel, noch die Androhung aufenthaltsbeendender Maßnahmen, noch ein rechtskräftiges Aberkennungsverfahren auch nur im Ansatz davon ab, strafrechtlich bzw. verwaltungsstrafrechtlich in Erscheinung zu treten. Wie die belangte Behörde festgestellt hat, hielt den BF sogar die Tatsache, dass er Kinder hat, nicht von der Begehung weiterer Straftaten ab. Weiters konnte der BF im gegenständlichen Verfahren insbesondere kein reumütiges Verhalten in Bezug auf seine strafbaren Handlungen aufzeigen, zumal die von ihm geäußerte „Reue“, angesichts seiner nach der mündlichen Verhandlung erfolgten Verurteilung gemäß § 229 StGB zu XXXX Monaten bedingter Haft, lediglich als Schutzbehauptung angesehen werden kann, um das Verfahren zu seinen Gunsten zu beeinflussen. Der BF nutzte daher weder die Dauer seines Aberkennungsverfahrens, noch des jetzigen Verfahrens inklusive seiner eingehenden Einvernahme in der mündlichen Verhandlung, um sich nachhaltig von seinen Straftaten zu distanzieren bzw. wurde sein dahingehend unternommener Versuch durch seine eigenen Handlungen nach der mündlichen Verhandlung relativiert.
Dass der BF innerhalb der letzten zwei Jahre insgesamt 15-Mal durch Organe der öffentlichen Aufsicht beim Lenken eines KFZ ohne Lenkberechtigung wegen § 37 Abs. 1 FSG und teils weiteren Delikten nach der StVO bzw. dem KFG angezeigt wurde, zeigt schließlich, dass er der Rechtsordnung eine beharrliche Missachtung entgegenbringt und er diesen Charakterzug auch nach seinem Aberkennungsverfahren nicht ablegen konnte. Dies zeigt sich insbesondere daran, dass er mehrmals bei der Verwirklichung desselben Verwaltungsdelikts betreten wurde, wegen dem er schon mehrfach angezeigt wurde. Die 15-fache Begehung innerhalb einer derart kurzen Zeit von 2 Jahren zeigt schließlich, dass der BF keinerlei Reue für sein Verhalten empfindet, die Strafsanktionen des österreichischen Rechtsstaates als nicht einschüchternd wahrnimmt und weder die Sicherheitsbehörden noch die inländischen Gesetze respektiert und offenbar eine Persönlichkeitsstruktur ausweist, die mit der Wertordnung der österreichischen Gesellschaft unvereinbar ist.
Die Verurteilungen des BF geben daher in Zusammenschau aller Umstände, insbesondere auch im Zusammenhang mit seinen verwaltungsstrafrechtlichen Erscheinungen, insgesamt Zeugnis von einer entsprechenden Haltung, an der sich mangels Einsichtswillen auch bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht maßgeblich geändert haben kann.
Daher ist davon auszugehen, dass das gegenständlich geforderte Maß der besonderen Schwere im Sinne einer nachhaltigen und maßgeblichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit vor dem Hintergrund der Judikatur grundsätzlich gegeben ist.
Die Erlassung eines Einreiseverbotes ist somit zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten, zumal keine maßgeblichen Umstände ersichtlich sind, die dafür sprechen würden, dass der BF bei entsprechender Gelegenheit nicht rückfällig werden würde.
Es ist jedoch anzuführen, dass die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbots als unverhältnismäßig lang angesehen wird.
Es darf nicht verkannt werden, dass der BF zuletzt nicht mehr mit derselben Regelmäßigkeit straffällig wurde. Der BF wurde in den vergangenen XXXX Jahren wurde er dreimal wegen eines Vergehens verurteilt, zuvor erfolgten innerhalb von fünf Jahren, fünf Verurteilungen, zwei davon wegen Verbrechen. Zwischen seiner letzten und vorletzten Verurteilung vergingen überdies vier Jahre. Das von der belangten Behörde verhängte Einreiseverbot in der Dauer von XXXX Jahren erscheint im gegenständlichen Fall unverhältnismäßig hoch, dies auch vor dem Hintergrund, dass er Vater von zwei minderjährigen Kindern im Volksschulalter und eines Kindes im Kindergartenalter ist und dies in Anbetracht des Kindeswohls zu berücksichtigen ist. In Hinblick auf die dargelegten Erwägungen ist unter Betrachtung des Gesamtverhaltens auch trotz der mehrfachen Verurteilungen des BF wegen einschlägiger Verbrechen gegen Leib und Leben sowie Eigentum, zum Entscheidungszeitpunkt die von der belangten Behörde festgesetzte Dauer des Einreiseverbotes von fünf Jahren als zu lange einzustufen und der Spruchpunkt IV. dahingehend zu korrigieren, dass die Dauer des Einreiseverbots auf drei Jahre herabgesetzt wird.
3.2. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall konnte sich daher das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. - entgegen dem Beschwerdeantrag auf Zulassung der ordentlichen Revision - auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Es ist somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.