Bundesverwaltungsgericht W614 2244882-2

W614 2244882-2Tribunal administratif fédéral5 juin 2026

Regest

aufschiebende Wirkung Rechtsmittelbelehrung unrichtige Angaben Versehen Zurückweisung

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht W614 2244882-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W614.2244882.2.00

Spruch

W614 2244882-2/6Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter GEIGER, LL.M. (WU) über den Antrag von XXXX , geb. XXXX .2000, StA. Syrien, vertreten durch RA Mag. Wissam BARBAR, 1110 Wien, der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2026, Zl. XXXX , die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss:

A)

Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: Bf) stellte am XXXX 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

2. Dem Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde) stattgegeben und dem Bf der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX .2021 wurde dem Bf der zuerkannte Status des Asylberechtigten aberkannt und gleichzeitig festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes somit nicht mehr zukommt. Dem Bf wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Es wurde dem Bf kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Syrien unzulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt. Gegen den Bf wurde ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

4. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX 2022 zu W203 2244882-1/7E mit der Maßgabe abgewiesen, dass Spruchpunkt VI. zu lauten hat: "Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab dem Zeitpunkt Ihrer Enthaftung."

5. Am XXXX 2025 wurde der Bf erneut von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen.

6. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Bf kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Syrien zulässig sei (Spruchpunkte I. bis III.). Es wurde ein Einreiseverbot in der Dauer von acht Jahren erlassen (Spruchpunkt IV.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 30 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt V.).

Die im angefochtenen Bescheid enthaltene Rechtsmittelbelehrung lautet auszugsweise: „[…] Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, das heißt, der Bescheid kann trotz Erhebung einer Beschwerde vollstreckt werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat unter bestimmten Umständen von Amts wegen innerhalb von 7 Tagen nach Einlangen der Beschwerde bei ihm die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (§ 18 Abs. 5 BFA-VG). […]“

7. Der Bf erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde, in dessen Rahmen er unter anderem beantragte, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

8. Mit Schreiben vom XXXX .2026 forderte das Bundesverwaltungsgericht die belangte Behörde auf schriftlich Stellung zu nehmen, aufgrund welchen Tatbestandes der gegenständlichen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme und inwiefern § 18 Abs. 5 BFA-VG einschlägig sei, welcher die Fälle behandle, in denen die Behörde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt habe, was gegenständlich aber nicht geschehen sei.

9. Mit Stellungnahme vom XXXX 2026 gab die belangte Behörde bekannt, dass die Angabe der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung irrtümlich erfolgt sei. Sie wies darauf hin, dass die gleichzeitige Einräumung einer Frist zur freiwilligen Ausreise eine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ausschließe. Die Rechtsmittelbelehrung sei in diesem Punkt unrichtig und beruhe auf einem offenkundigen Versehen. Die belangte Behörde stellte klar, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht beabsichtigt gewesen sei und ersuchte um Berücksichtigung dieses Umstandes bei der weiteren Beurteilung des Bescheides.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Spruch des angefochtenen Bescheides lautet wie folgt:

„Spruch

I. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG wird Ihnen nicht erteilt.

II. Gemäß § 10 Absatz 2 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen.

III. Es wird gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Syrien zulässig ist.

IV. Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wird gegen Sie ein

• auf die Dauer von 8 Jahr/en befristetes Einreiseverbot erlassen.

V. Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 30 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“

1.2. Die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides lautet wie folgt:

„Rechtsmittelbelehrung

Sie haben das Recht, gegen diesen Bescheid Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben.

Die Beschwerde ist innerhalb von 4 Wochen nach Zustellung dieses Bescheides schriftlich bei uns einzubringen.

Sie hat den Bescheid, gegen den sie sich richtet, und die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, zu bezeichnen. Weiters hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten.

Die Beschwerde kann in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs sind auf folgender Internetseite bekanntgemacht: http://www.bfa.gv.at

Bitte beachten Sie, dass der Absender/die Absenderin die mit jeder Übermittlungsart verbundenen Risiken (zB Übertragungsverlust, Verlust des Schriftstückes) trägt.

Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, das heißt, der Bescheid kann trotz Erhebung einer Beschwerde vollstreckt werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat unter bestimmten Umständen von Amts wegen innerhalb von 7 Tagen nach Einlangen der Beschwerde bei ihm die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (§ 18 Abs. 5 BFA-VG).“

1.3. Mit Stellungnahme vom 29.04.2026 gab die belangte Behörde bekannt, dass die Angabe hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung irrtümlich erfolgt sei. Sie wies darauf hin, dass die gleichzeitige Einräumung einer Frist zur freiwilligen Ausreise eine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ausschließe. Die Rechtsmittelbelehrung sei in diesem Punkt unrichtig und beruhe auf einem offenkundigen Versehen. Die belangte Behörde stellte klar, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht beabsichtigt gewesen sei und ersuchte um Berücksichtigung dieses Umstandes bei der weiteren Beurteilung des Bescheides.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen unter Pkt. II.1.1. und II.1.2. ergeben sich aus dem angefochtenen Bescheid.

Die Feststellung unter Pkt. II.1.3. ergibt sich aus der Stellungnahme der belangten Behörde vom 29.04.2026.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zurückweisung des Antrags:

§ 16, 17 und 18 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten auszugsweise:

„Beschwerdefrist und Wirkung von Beschwerden

§ 16. (1) […]

(2) Einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der

1. ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist,

2. ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht oder

3. eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG erlassen wird,

sowie einem diesbezüglichen Vorlageantrag kommt die aufschiebende Wirkung nicht zu, es sei denn, sie wird vom Bundesverwaltungsgericht zuerkannt.

[…]

(4) Kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen oder abgewiesen wurde, oder mit der eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG erlassen wurde, die aufschiebende Wirkung nicht zu, ist diese durchsetzbar. Mit der Durchführung der mit einer solchen Entscheidung verbundenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der die bereits bestehende Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, wird ein Rechtsmittel ergriffen bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage, zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Beschwerdevorlage und von der Gewährung der aufschiebenden Wirkung in Kenntnis zu setzen. […]

§ 17. (1) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und

1. diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist oder

2. eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht

sowie der Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG jeweils binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.

(2) Über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung nach Abs. 1 oder gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.

(3) Bei der Entscheidung, ob einer Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, ist auch auf die unionsrechtlichen Grundsätze der Art. 26 Abs. 2 und 27 Abs. 1 der Dublin-Verordnung und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Unionsrechtes Bedacht zu nehmen.

(4) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 1 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

[…]

§ 18. (1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn

1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,

2. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,

3. der Asylwerber das Bundesamt durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität oder seine Staatsangehörigkeit zu täuschen versucht hat,

4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,

5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,

6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder

7. der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.

Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.

(2) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn

1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,

2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder

3. Fluchtgefahr besteht.

[…]

(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.

(6) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

(7) Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar.“

§ 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautet auszugsweise:

„Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55. (1)Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

[…]

(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde. […]“

Gegenständlich liegt keine oben genannte Konstellation vor, bei der einer Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukommt.

Auch wurde im Spruch des angefochtenen Bescheides keine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ausgesprochen. Zudem wurde von der belangten Behörde eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Gemäß § 55 Abs. 4 FPG würde auch dies der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen.

Des Weiteren hat die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Angabe bezüglich der aufschiebenden Wirkung irrtümlich erfolgt sei und die gleichzeitige Einräumung einer Frist zur freiwilligen Ausreise eine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ausschließe. Die Rechtsmittelbelehrung sei in diesem Punkt unrichtig und beruhe auf einem offenkundigen Versehen.

Der vom Bf eingebrachten Beschwerde kommt die aufschiebende Wirkung daher bereits zu.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Da im vorliegenden Fall der Antrag zurückzuweisen war, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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