Bundesverwaltungsgericht I403 2333185-1

I403 2333185-1Tribunal administratif fédéral8 juin 2026

Regest

Gesundheitszustand Glaubwürdigkeit Integration Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz medizinische Versorgung non refoulement öffentliche Interessen Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation sicherer Herkunftsstaat Sicherheitslage soziale Verhältnisse Versorgungslage

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht I403 2333185-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:I403.2333185.1.01

Spruch

I403 2333185-1/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, StA. Benin, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.12.2025, Zl. XXXX, nach Durchführung einer Verhandlung am 10.04.2026 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt VII. zu lauten hat: Gemäß § 55 Abs. 2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) wurde am 28.08.2023, von Italien mit dem Zug kommend, von der Polizei angehalten; er stellte einen Antrag auf internationalen Schutz, den er in der Erstbefragung am selben Tag damit begründete, dass er Benin nicht wegen irgendwelcher Probleme verlassen zu haben, sondern weil er „Sehnsucht nach Deutschland“ gehabt habe, wo sein Bruder lebe. Er habe keine Befürchtungen für den Fall einer Rückkehr in den Benin.

Italien stimmte einer Übernahme des Beschwerdeführers nach der Dublin-Verordnung zu und wurde der Beschwerdeführer dazu am 14.11.2023 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) unter Heranziehung einer Dolmetscherin für Französisch befragt, wobei der Beschwerdeführer darauf hinwies, dass er an einer Muskelerkrankung leiden würde.

Mit Bescheid des BFA vom 16.11.2023 wurde der Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und Italien für die Prüfung für zuständig erklärt. Die Außerlandesbringung wurde angeordnet und die Abschiebung nach Italien für zulässig erklärt. Eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien erfolgte nicht innerhalb der sechsmonatigen Überstellungsfrist von sechs Monaten, womit Österreich für die Führung des materiellen Verfahrens zuständig wurde.

Eine Einvernahme des BFA mit einer Dolmetscherin für Französisch am 17.12.2024 musste abgebrochen werden, da der Beschwerdeführer sich weigerte eine Einvernahme auf Französisch durchzuführen und angab, Französisch gar nicht zu beherrschen. Er verlangte eine Befragung in der Sprache Dendi, brach die Einvernahme ab und verweigerte seine Unterschrift unter dem Protokoll.

Bei einer weiteren Einvernahme am 13.05.2025 wurde der Beschwerdeführer erneut unter Hinzuziehung einer Dolmetscherin für Französisch befragt und führte er nunmehr aus, dass er nach der erneuten Eheschließung seiner Mutter zunächst zu seinem Vater und dann zu dessen Schwester gezogen sei. Mit seiner Tante habe er sich nicht vertragen, deswegen habe er das Land verlassen. Seine Gesundheit sei in Benin gefährdet, weil sich seine Tante nicht um ihn gekümmert habe, wenn es ihm gesundheitlich schlecht gegangen sei.

Mit Bescheid des BFA vom 22.12.2025 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Benin abgewiesen (Spruchpunkt II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde ihm gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), und es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Benin zulässig ist (Spruchpunkt V.). Es wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.) und gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VII.).

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht am 16.01.2026 vollumfänglich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und die inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert.

Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 24.01.2026 zur Entscheidung vorgelegt. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.01.2026, I403 2333185-1/3E, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Am 10.04.2026 wurde eine mündliche Verhandlung unter Heranziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Dendi durchgeführt. Der Beschwerdeführer gab an, seit seiner Kindheit an Sichelzellenanämie zu leiden und etwa zwei bis drei Schübe jährlich zu haben. In Österreich sei ihm das Medikament Litalir verschrieben worden.

Nach Einlangen einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation (siehe 1.2.2.) zur Frage der Behandelbarkeit einer Sichelzellenanämie in Benin wurde diese zum Parteiengehör geschickt. Am 03.06.2026 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein, in welcher betont wurde, dass er im Fall einer Rückkehr eine lebensgefährliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes befürchte, da er keinen Zugang zur für ihn lebensnotwendigen medizinischen Versorgung in Benin hätte. Dies stehe in Einklang mit den Feststellungen der Anfragebeantwortung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Benin, gehört der Volksgruppe der Dendi an und bekennt sich zur Glaubensrichtung des Islam. Er spricht Dendi und Französisch. Seine Identität steht nicht fest. In Benin wohnen seine getrennt lebenden Eltern und zwei Schwestern.

Der Beschwerdeführer stammt aus XXXX, einer Stadt im Nordwesten Benins. Er besuchte zehn Jahre die Schule und arbeitete danach als Friseur, wodurch er sich ein Grundeinkommen sicherte.

Der Beschwerdeführer lebte zunächst mit seiner Mutter zusammen. Als er zwischen fünf und neun Jahre alt war (zu seinem Alter machte er unterschiedliche Angaben), brachte sein Vater ihn bei seiner Tante unter, bei der er aufwuchs. Der Beschwerdeführer hatte ein schlechtes Verhältnis zu seiner Tante und kaum Kontakt zu seinem Vater. Dagegen bestand regelmäßiger Kontakt zu seiner Mutter. Inzwischen ist der Kontakt zu seiner Mutter mangels Telefonnummer abgebrochen, doch möchte der Beschwerdeführer wieder mit ihr Kontakt aufnehmen.

Der Beschwerdeführer leidet seit seiner Kindheit an Sichelzellenanämie; er erleidet etwa zwei- bis dreimal im Jahr eine Krise, nach welcher er für maximal eine Woche stationär im Krankenhaus behandelt werden muss. Er wurde in Benin im Krankenhaus und medikamentös behandelt. Die in Benin für den Krankenhausaufenthalt anfallenden Kosten wurden jeweils von seiner Mutter und Spenden der Familie übernommen.

In Österreich wurde dem Beschwerdeführer im Juni 2024 Litalir und bei Bedarf Novalgin verschrieben. Im Dezember 2025 wurde festgestellt, dass er seine Medikation nicht regelmäßig eingenommen hatte. Aktuell besucht der Beschwerdeführer wöchentlich seinen Hausarzt zur Kontrolle, eine Krise hatte er seit Dezember 2025 nicht mehr. Seither nimmt er auch regelmäßig Litalir ein. Wenn der Beschwerdeführer keine Krise hat, hat er keine Beschwerden und ist erwerbsfähig. Durch die Einnahme von Litalir sind die Krisen und Beschwerden abgeschwächt.

2022/2023 verließ der Beschwerdeführer Benin und reiste über den Niger, Algerien, Tunesien und Italien nach Österreich, wo er am 18.08.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Der Beschwerdeführer brachte im gegenständlichen Verfahren keine Verfolgung vor.

In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte, er hat aber einen Bruder, der in Deutschland lebt. Der Beschwerdeführer weist keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht auf. Er hat vom 30.09.2024 bis 18.11.2024 einen Deutschkurs A0.3, vom 25.11.2024 bis 22.01.2025 einen Deutschkurs A1.1, vom 19.02.2025 bis 27.03.2025 einen Deutschkurs A1.2, vom 07.04.2025 bis 16.05.2025 einen Deutschkurs A1.3, vom 09.07.2025 bis 27.08.2025 einen Deutschkurs A1.3, vom 15.09.2025 bis 20.10.2025 einen Deutschkurs A2.1 und vom 27.10.2025 bis 28.11.2025 einen Deutschkurs A2.2 besucht.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

1.2. Zur Lage im Herkunftsstaat:

1.2.1. Länderinformationsblatt:

Gemäß § 1 Z 14 HStV (Herkunftsstaaten-Verordnung) gilt Benin als sicherer Herkunftsstaat.

Zur aktuellen Lage in Benin werden auf Basis des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation zu Benin (Stand: 28.02.2024) folgende Feststellungen getroffen:

Politische Lage

Benin ist eine konstitutionelle Präsidialrepublik (USDOS 20.3.2023) und gehörte zu den stabilsten Demokratien in Subsahara-Afrika (FH 2023). Das politische System Benins verbindet Elemente des amerikanischen und des französischen Systems. Rechtsstaatlichkeit, Gewaltenteilung, Achtung der Menschenrechte und Demokratie sind Kernelemente, auf denen die Verfassung beruht. Offizielle Hauptstadt Benins ist Porto-Novo, fast alle Ministerien und das Präsidialamt befinden sich jedoch in der wirtschaftlich wichtigsten Stadt des Landes, Cotonou (AA 30.5.2023).

Präsident Patrice Talon ist zugleich Staatsoberhaupt, Regierungschef und Oberbefehlshaber der Streitkräfte. Der Präsident wird für eine Amtszeit von fünf Jahren direkt gewählt, zuletzt im April 2021 (AA 30.5.2023), mit 86 % der Stimmen (FH 2023). Die meisten Oppositionsparteien konnten aufgrund der Registrierungs- und Unterstützungsanforderungen des Wahlgesetzes nicht an der Wahl teilnehmen (USDOS 20.3.2023). So wurden die wichtigsten Oppositionskandidaten disqualifiziert, verhaftet oder ins Exil gezwungen, so dass nur zwei politische Gegner übrig blieben, die keine nennenswerte Konkurrenz darstellten. Einige boykottierten die Wahl (FH 2023). Im November 2022 erließ das Verfassungsgericht ein Urteil, das die Teilnahme der politischen Opposition an den Parlamentswahlen im Jänner 2023 vorsieht und den Weg für eine Beteiligung ebnete (USDOS 20.3.2023).

Im Jänner 2023 fanden in Benin Parlamentswahlen statt, bei denen erstmals 25 % weibliche Abgeordnete ins Parlament einzogen (AA 30.5.2023). Die Parlamentswahlen vom 8. Jänner 2023 verliefen friedlich und mobilisierten laut Verfassungsgericht 37,79 % der registrierten Wähler. Die Union progressiste le Renouveau erhielt 37,5 6 % der Stimmen, was 53 Sitzen in der Nationalversammlung entspricht, und der Bloc Républicain, eine weitere Mehrheitspartei, 29,23 % der Stimmen, was 28 Sitzen entspricht. Die Oppositionspartei Les Démocrates erhielt 24,16 % der Stimmen, was 28 Abgeordnetensitzen entspricht. Damit zieht die Opposition in die Nationalversammlung ein (FD 31.5.2023).

Aufgrund der zunehmenden Machtkonzentration von Präsident Talon, seit seinem Amtsantritt im Jahr 2016, nehmen die politischen und sozialen Spannungen jedoch zu. Dies hat zu Bürgerprotesten und internationalem Druck wegen Menschenrechtsverletzungen und der Behandlung politischer Gegner geführt. Zum ersten Mal seit 2015 durften Oppositionelle im Jänner 2023 wieder an einer Parlamentswahl teilnehmen. Die einzige teilnehmende Oppositionspartei (die Demokraten) erhielt eine Vertretung in der Nationalversammlung, wenn auch mit sehr wenigen Sitzen. Auch wenn die Abstimmung im Jänner 2023 die parlamentarische Legitimität durch die Anwesenheit von Oppositionsmitgliedern etwas verbessert hat, verfügt die Regierungskoalition nach wie vor über eine starke Mehrheit und wird bis zu den Präsidentschaftswahlen im Jahr 2026 kaum herausgefordert werden (Credendo 24.10.2023).

Wie die meisten westafrikanischen Küstenstaaten ist auch Benin Sicherheitsrisiken ausgesetzt, die mit dem Übergreifen dschihadistischer Gewalt aus der Sahelzone, insbesondere aus Mali, Niger und Burkina Faso, zusammenhängen. Das Terrorismusrisiko ist im Norden Benins besonders hoch, vor allem in den Nationalparks Pendjari und W. Risiken im Zusammenhang mit Klimakatastrophen und Ernährungsunsicherheit sind ebenfalls eine große Bedrohung und könnten ebenfalls zu wachsenden sozialen Unruhen führen (Credendo 24.10.2023).

Quellen:

-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (30.5.2023): Benin: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/benin-node/politisches-portraet/209036, Zugriff 26.2.20024

-Credendo (24.10.2023): Benin: Classified in medium to long term political risk category 6/7, https://credendo.com/en/knowledge-hub/benin-classified-medium-long-term-political-risk-category-67, Zugriff 26.2.2024

-FD - France Diplomatie [Frankreich] (31.5.2023): Présentation du Bénin, https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/dossiers-pays/benin/presentation-du-benin/, Zugriff 26.2.2024-

-FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 – Benin, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094345.html, Zugriff 8.2.2024

-USDOS - US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Benin, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089456.html, Zugriff 8.2.2024

Sicherheitslage

Im ganzen Land besteht das Risiko von terroristischen Anschlägen. Vor allem im Norden des Landes besteht ein erhöhtes Sicherheitsrisiko (EDA 1.9.2023) aufgrund der Präsenz von bewaffneten Gruppen, weiters in den Grenzgebieten zu Burkina Faso, einem Großteil von Niger und einem Teil von Nigeria, einschließlich der Nationalparks Pendjari und W sowie angrenzende Gebiete (BMEIA 14.6.2023; vgl. FD 15.10.2023).

Durch die Präsenz und Aktivitäten terroristischer Gruppierungen im Norden Benins fordern terroristische Anschläge und bewaffnete Angriffe regelmäßig Todesopfer (EDA 1.9.2023; vgl. BMEIA 14.6.2023, FD 15.10.2023). Im Jahr 2022 wurden etwa 20 Menschen bei Terroranschlägen getötet, darunter mindestens 12 Soldaten (FH 2023).

Das Entführungsrisiko ist sehr hoch (EDA 1.9.2023) und die Grenzgebiete Nigerias sind von Menschenhandel betroffen (FD 15.10.2023).

Weiters kommt es im Norden Benins immer wieder zu teils gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Viehzüchtern und der sesshaften, ackerbautreibenden Bevölkerung (AA 1.11.2023).

Im Golf von Guinea und auch in den Gewässern von Benin, kommt es häufig zu Piratenüberfällen (EDA 1.9.2023).

Die Kriminalität ist in Benin nicht sehr hoch (FD 15.10.2023). Neben Kleinkriminalität wie Taschendiebstahl und Handtaschenraub kommt es in Großstädten gelegentlich auch zu Überfällen (AA 2.11.2023; vgl. BMEIA 14.6.2023).

Quellen:

-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.11.2023): Benin: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/benin-node/beninsicherheit/208984, Zugriff 8.2.2024

-BMEIA - Bundesministerium Europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (14.6.2023): Reiseinformation Benin (Republik Benin), https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/benin, Zugriff 8.2.2024

-EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (1.9.2023): Reisehinweise für Benin, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/benin/reisehinweise-fuerbenin.html#eda9923c0, Zugriff 8.2.2024

-FD - France Diplomatie [Frankreich] (15.10.2023): Benin, Conseils par pays/destination, https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays-destination/benin/#securite, Zugriff 8.2.2024

-FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 – Benin, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094345.html, Zugriff 8.2.2024

Rechtsschutz / Justizwesen

Die Verfassung und das Gesetz sehen eine unabhängige Justiz vor, allerdings steht der Präsident dem Obersten Justizrat vor, der die Richter kontrolliert und sanktioniert (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023). Die Ernennung und Beförderung von Richtern erfolgt nicht auf transparente Weise. Dem 2018 eingerichteten Gerichtshof zur Bestrafung von Wirtschaftsverbrechen und Terrorismus (CRIET) fehlt es an Unabhängigkeit. Die Richter wurden 2018 per Dekret ernannt, anstelle eines transparenten Bestätigungsverfahrens. Ein CRIET-Richter trat zurück und floh 2021 aus dem Land, weil er berichtete, dass das Gericht zur Verfolgung von Talons politischen Gegnern eingesetzt wird (FH 2023).

Die richterliche Unabhängigkeit wurde untergraben, als der Anwalt von Präsident Talon, Joseph Djogbénou, 2018 zum Präsidenten des Verfassungsgerichts ernannt wurde. Das Gericht hat seitdem eine Reihe von Entscheidungen zugunsten der Regierung getroffen, was die Bedenken hinsichtlich seiner Autonomie verstärkt hat. Im Juli 2022 trat Djogbénou zurück, und übernahm die Führung der regierungsfreundlichen Partei Progressive Union (FH 2023).

Das Justizsystem ist von Korruption betroffen, obwohl die Regierung weiterhin Anstrengungen zur Korruptionsbekämpfung unternommen hat, darunter die Entlassung und Verhaftung von Regierungsbeamten, die angeblich in Korruptionsskandale verwickelt waren. Die Behörden hielten sich im Allgemeinen an gerichtliche Anordnungen (USDOS 20.3.2023).

Die Verfassung sieht zwar das Recht auf ein faires Verfahren vor, doch Ineffizienz und Korruption in der Justiz behinderten die Ausübung dieses Rechts. Das Rechtssystem basiert auf dem französischen Zivilrecht und dem lokalen Gewohnheitsrecht. Für einen Angeklagten gilt die Unschuldsvermutung. Angeklagte haben das Recht auf eine unverzügliche und ausführliche Unterrichtung über die Anklagepunkte, erforderlichenfalls mit einem Dolmetscher, auf ein faires, rechtzeitiges und öffentliches Verfahren, auf Anwesenheit bei der Verhandlung und auf Vertretung durch einen Anwalt. Laut Gesetz müssen die Gerichte mittellosen Angeklagten auf Antrag einen Rechtsbeistand in Strafsachen zur Verfügung stellen, jedoch waren die zur Verfügung gestellten Anwälte nur selten verfügbar (USDOS 20.3.2023).

Angeklagte können gegen strafrechtliche Verurteilungen sowohl beim Berufungsgericht als auch beim Obersten Gerichtshof Berufung einlegen und sich anschließend an den Präsidenten wenden, um eine Begnadigung zu erwirken. Bei einer Verurteilung durch das CRIET können die Angeklagten bei dessen Berufungskammer Berufung einlegen (USDOS 20.3.2023).

Quellen:

-FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 – Benin, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094345.html, Zugriff 8.2.2024

-USDOS - US Department of State [USA] (20.3.203): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Benin, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089456.html, Zugriff 8.2.2024

Grundversorgung und Wirtschaft

Aufgrund der wirtschaftlich schwachen Situation gilt Benin als eines der am wenigsten entwickelten Länder und zudem zählt das Land zu den hochverschuldeten Entwicklungsländern. Mit einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von 1.330 Euro gehört es zu den Ländern mit niedrigerem Mitteleinkommen. Unter Berücksichtigung der Kaufkraftparität gehört Benin immer noch zu den ärmsten Ländern der Welt (LI 2.2024). Die Lebenshaltungskosten liegen deutlich unterhalb des weltweiten Durchschnitts und weisen auf massive sozioökonomische Probleme hin (LI 2.2024c).

Das durchschnittliche Monatseinkommen beträgt 111 Euro pro Kopf (LI 2.2024b). Die Arbeitslosenquote (15-64 Jahre) lag 2022 bei 1,7 % (WKO 2.2024).

Nach einer kräftigen Erholung im Jahr 2021 auf 7,2 % verlangsamte sich das Wachstum im Jahr 2022 leicht auf 6,3 %. Nach einer robusten Leistung in der ersten Hälfte des Jahres 2023 hat die Wirtschaft Benins nun jedoch mit externen Schocks zu kämpfen, die mit der Schließung der Grenzen zu Niger und dem Anstieg der Gaspreise im Zuge der in Nigeria im Mai 2023 durchgeführten Reformen zusammenhängen (WB 29.9.2023). Die Inflationsrate in Benin betrug im Jahr 2022 rund 1,35 % (LI 2.2024b). Die jährliche Inflation lag im Juli 2023 bei 3,9 % (WB 29.9.2023)

Nach der Invasion in der Ukraine sah sich Benin auch mit steigenden Importkosten konfrontiert, die durch die weltweit hohen Kraftstoff- und Lebensmittelpreise und die Abwertung des Euro gegenüber dem US-Dollar, an den der CFA-Franc gekoppelt ist, verursacht wurden. Für 2023 wird ein erneuter Anstieg der Inflation auf 3,5 % erwartet, der hauptsächlich auf die Lebensmittelpreise zurückzuführen ist und durch eine ungünstige Getreideernte in den Jahren 2022-2023 (Wetterschocks) noch verschärft wird. Die Inflation könnte sich über die derzeitigen Schätzungen hinaus beschleunigen, da die jüngsten Preiserhöhungen an den Zapfsäulen in Nigeria den Preis für geschmuggeltes Benzin in Benin erheblich (um etwa 60 %) erhöht haben, was die Inflation anheizt (Credendo 24.10.2023).

Zu den größten Industriezweigen zählen Textilien, Lebensmittelverarbeitung, Baumaterial und Zement (LI 2.2024b). Die Wirtschaft ist vom Export unverarbeiteter landwirtschaftlicher Erzeugnisse (Baumwolle und Cashewnüsse) und von der Wiederausfuhr importierter Waren und Güter (z. B. Gebrauchtwagen und Reis) nach Nigeria abhängig. Fast 85 % der Arbeitskräfte sind im informellen Sektor. Benin hat trotz stetiger Fortschritte seit 2020 eines der niedrigsten Niveaus der inländischen Ressourcenmobilisierung in der West African Economic and Monetary Union (WAEMU). Die kurzfristigen Aussichten sind durch Unsicherheiten im Zusammenhang mit dem geopolitischen Kontext, insbesondere im Norden, sowie durch Unruhen in den Nachbarländern geprägt (WB 29.9.2023).

Benin ist eine kleine Volkswirtschaft (nominales BIP von 17 Mrd. USD), die stark mit dem benachbarten Nigeria verflochten ist. Das Land ist auf Baumwollexporte (45 % seiner Leistungsbilanzeinnahmen) und Exporte von Nahrungsmitteln wie Nüsse, Samen, Früchte und Fleisch (21 % der gesamten Leistungsbilanzeinnahmen) angewiesen. Die Covid-19-Pandemie machte viele der Errungenschaften zunichte, die während einer Periode starker staatlicher und wirtschaftlicher Fortschritte erzielt wurden. Benin hat sich trotz der Auswirkungen des Krieges in der Ukraine gut von Covid-19 erholt und ein BIP-Wachstum von 7,2 % und 6 % in den Jahren 2021 und 2022 erreicht. Die BIP-Wachstumsprognosen für die kommenden fünf Jahre liegen im Durchschnitt bei rund 6 %. Der jüngste Gegenwind infolge der Schließung der Grenze zu Niger und der Sanktionen als Reaktion auf den Militärputsch im Nachbarland wird sich jedoch 2023 negativ auf die Wirtschaft Benins auswirken. Jedoch haben die jüngsten wetterbedingten Katastrophen zu einem Rückgang der Baumwollproduktion (Überschwemmungen) geführt, und die Sicherheitsbedrohungen durch dschihadistische Gruppen an der Nordgrenze Benins belasten die allgemeine makroökonomische Leistung (Credendo 24.10.2023).

Angesichts des stabilen politischen Umfelds und des Engagements für wichtige wirtschaftspolitische Maßnahmen wird erwartet, dass Benin mittelfristig ein starkes Wachstum aufweisen wird, während die Inflation niedrig und die Haushaltslage stark bleibt (CWA 10.2023).

Quellen:

-Credendo (24.10.2023): Benin: Classified in medium to long term political risk category 6/7, https://credendo.com/en/knowledge-hub/benin-classified-medium-long-term-political-risk-category-67, Zugriff 26.2.2024

-CWA - Compact with Africa (10.2023): Benin, https://www.compactwithafrica.org/content/compactwithafrica/home/compact-countries/benin.html#tab_1, Zugriff 26.2.2024

-LI - Laenderdaten.info (2.2024): Benin, https://www.laenderdaten.info/Afrika/Benin/index.php, Zugriff 26.2.2024

-LI - Laenderdaten.info (2.2024b): Kennziffern der Wirtschaft in Benin, https://www.laenderdaten.info/Afrika/Benin/wirtschaft.php, Zugriff 26.2.2024

-LI - Laenderdaten.info (2.2024c): Korruption in Benin, https://www.laenderdaten.info/Afrika/Benin/korruption.php, Zugriff 26.2.2024

-WB - The World Bank (29.9.2023): Benin, Overview, https://www.worldbank.org/en/country/benin/overview, Zugriff 26.2.2024

-WKO - Wirtschaftskammer Österreich (2.2024): Länderprofil, Benin, https://www.wko.at/statistik/laenderprofile/lp-benin.pdf, Zugriff 26.2.2024

Medizinische Versorgung

Das Gesundheitswesen in Benin ist im weltweiten Vergleich leicht unterdurchschnittlich entwickelt (LI 2.2024c). Außerhalb der großen Städte fehlt vielerorts ausgebildetes medizinisches Fachpersonal. Notfall- und Basisversorgung ist in den großen staatlichen Krankenhäusern sowie etlichen Privatkliniken gewährleistet. Die Apotheken haben ein ausreichendes Sortiment wichtiger Standardmedikamente. Medikamentenfälschungen mit unsicherem Inhalt kommen vor (AA 2.11.2023).

Die medizinische Grundversorgung ist nur beschränkt gewährleistet. Krankenhäuser verlangen vor Behandlungen eine finanzielle Garantie (Kreditkarte oder Vorschusszahlung) (EDA 1.9.2023).

Durch die medizinische Versorgung kann die Sterblichkeit wesentlicher, bekannter Krankheiten weitestgehend reduziert werden. So sterben nach aktuellem Stand nur etwa 23 % aller Menschen, die an Krebs, Diabetes, Herzkreislauferkrankungen oder der Chylomikronen-Retentions-Krankheit (CRD) leiden. Mit rund 828 ausgebildeten Ärzten in Benin stehen pro 1000 Einwohner rund 0,06 Ärzte zur Verfügung (LI 2.2024c).

Quellen:

-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.11.2023): Benin: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/benin-node/beninsicherheit/208984, Zugriff 8.2.2024

-EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (1.9.2023): Reisehinweise für Benin, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/benin/reisehinweise-fuerbenin.html#eda9923c0, Zugriff 8.2.2024

-LI - Laenderdaten.info (2.2024d): Gesundheitswesen in Benin, https://www.laenderdaten.info/Afrika/Benin/gesundheit.php, Zugriff 26.2.2024

Rückkehr

Das Gesetz sieht Bewegungsfreiheit im Inland, Auslandsreisen, Auswanderung und Wiedereinbürgerung vor. Diese Rechte werden im Allgemeinen respektiert. Die Regierung arbeitete mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen zusammen, um Flüchtlingen, zurückkehrenden Flüchtlingen oder Asylbewerbern sowie anderen betroffenen Personen Schutz und Unterstützung zu bieten. Dem UNHCR wurde berichtet, dass humanitäre Organisationen aufgrund von Sicherheitsbedenken vielen Asylbewerbern und betroffenen Personen an der Nordgrenze nicht helfen konnten (USDOS 20.3.2023).

Der lokale Partner der Rückkehr-Beratung (BBU) im Heimatland (Benin) ist die OFII-Partner-Organisation (OFII ist die Abkürzung für Französisches Büro für Immigration und Integration). Die Leistungen nach der Rückkehr werden von OFII organisiert. Das OFII ermöglicht mitunter, dass sowohl Zugang zu Rückkehrhilfen als auch zu Hilfen für die soziale Wiedereingliederung durch Beschäftigung oder Unternehmensgründung. Rückkehrer erhalten Sachleistungen (kein Bargeld) in der Höhe von 3.000 Euro. Sachleistungen können sein: Unterbringung für eine bestimmte Zeit; Medizinische und soziale Unterstützung; Beratung bei behördlichen und bei rechtlichen Angelegenheiten; Unterstützung, wenn Sie ein Klein-Unternehmen gründen wollen; Finanzierung einer Schulausbildung und Berufliche Ausbildung oder berufliche Weiterbildung (BMI 2024). Ein Auswahlausschuss im Heimatland prüft, ob das Vorhaben tragfähig ist (Retour volontaire 2023).

Das OFII bietet in 22 Ländern Wiedereingliederungshilfe an, u.a. in Benin. Die Höhe der Wiedereingliederungshilfe kann je nach Herkunftsland und Projekt variieren. Der Berater kann weitere Informationen zu den Beihilfen geben, die in Anspruch genommen werden können (Retour volontaire 2023).

Für Studenten und junge Berufstätige kann eine Wiedereingliederungshilfe beantragt werden (Retour volontaire 2023).

Quellen:

-BMI - Bundesministerium für Inneres [Österreich] (2024): Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH) - Benin - So funktioniert die Rückreise in Ihre Heimat, https://www.returnfromaustria.at/benin/benin_deutsch.html, Zugriff 27.2.2024

-Retour volontaire (2023): Retour volontaire, http://www.retourvolontaire.fr/, Zugriff 27.2.2024

-USDOS - US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Benin, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089456.html, Zugriff 8.2.2024

1.2.2. Zur Behandelbarkeit von Sichelzellenanämie in Benin:

Das ARCH-Programm

Das Projekt „Versicherung für die Entwicklung des Humankapitals“ („Assurance pour le Renforcement du Capital Humain“ – ARCH), auch ARCH-Programm genannt, wurde 2019 von der Regierung Benins ins Leben gerufen. Ziel war die Einführung einer obligatorischen, flächendeckenden Krankenversicherung für alle Bürger, mit besonderem Fokus auf gefährdete Bevölkerungsgruppen und Beschäftigte im informellen Sektor. Die Pilotphase des ARCH-Programms begann 2019 mit einem Schwerpunkt auf drei Gesundheitszonen und während der Einführungsphase im Januar 2021 wurden alle 34 Gesundheitszonen in den 77 Gemeinden des Landes einbezogen. Das Programm besteht aus vier Hauptsäulen: Krankenversicherung, Kredite, Ausbildung und Rentenversicherung.

Versicherte Bevölkerung

Am 29. Oktober 2025 wurde in einer Aktualisierung des Dekrets zur obligatorischen Krankenversicherung festgelegt, dass Arbeitgeber des privaten Sektors und öffentliche Einrichtungen verpflichtet sind, ihren Mitarbeitern eine Krankenversicherung anzubieten, die mindestens ein Basispaket an Leistungen umfasst und diese auch auf Angehörige wie Ehepartner und Kinder ausdehnt. Die folgenden Bevölkerungsgruppen sind durch das ARCH-Programm abgedeckt:

a) Angestellte: Öffentliche und private Einrichtungen übernehmen 80 % des Grundversorgungspakets, während der Rest vom Gehalt der Angestellten abgezogen wird.

b) Selbstständige: Selbstständige und Freiberufler müssen eine Krankenversicherung für sich selbst sowie für ihre Ehepartner und unterhaltsberechtigten Kinder abschließen.

c) Arme und extrem arme Bevölkerung: Der Staat übernimmt die Versicherungsprämie vollständig für Menschen, die der Kategorie „extrem arm“ angehören, und die Hälfte für Menschen, die „nicht extrem arm“ sind. Die erste Kategorie umfasst Menschen, die nur eingeschränkt in der Lage sind, ihren Nahrungsbedarf zu decken, die zweite Menschen, die nur eingeschränkt in der Lage sind, ihren sonstigen Bedarf zu decken. Um in diese Kategorien der armen oder extrem armen Bevölkerung zu fallen, müssen die Betroffenen im Einheitlichen Sozialregister (Registre Social Unique – RSU) registriert und eingetragen sein.

Grundversorgungspaket

Im Rahmen des ARCH-Programms werden die Kosten für Behandlungen des Grundversorgungspakets zu 80 % vom Staat übernommen.

Für extrem arme Menschen werden die Kosten vollständig vom Staat subventioniert. Das Grundversorgungspaket deckt folgende Erkrankungen ab: Traumata der oberen und unteren Extremitäten, Kopfverletzungen, einfache und komplexe geburtshilfliche Fisteln, akute Infektionen der oberen und unteren Atemwege bei Kindern, Harnwegsinfektionen bei Kindern, Sepsis bei Kindern unter fünf Jahren, bakterielle Hautinfektionen bei Kindern unter fünf Jahren, Malaria, Durchfall und medizinisch behandelte Infektionen bei Erwachsenen.

Darüber hinaus deckt das Grundversorgungspaket auch verschiedene Behandlungen im Zusammenhang mit den abgedeckten Krankheiten ab, darunter: allgemeine ärztliche Konsultationen, Konsultationen mit einem Facharzt, Krankenhausaufenthalte, Notfalllaboruntersuchungen und bildgebende Verfahren, Traumachirurgie, Notfallversorgung/Reanimation, Entfernung von Fremdkörpern bei Kindern unter fünf Jahren, Kosten für medizinische Transporte im Rahmen einer Überweisung nur für Erkrankungen und Leistungen, die im Grundversorgungspaket enthalten sind.

Sichelzellanämie-Versicherungsschutz im Rahmen von ARCH

Laut der Liste der von ARCH abgedeckten Krankheiten ist die Sichelzellanämie nicht im Basispaket enthalten. Dies wurde von einem Vertreter des Vereins zur Bekämpfung der Sichelzellanämie in Benin (Association de Lutte Contre la Drépanocytose au Benin - ASSOLUD-BENIN) bestätigt. Daher sind spezifische Behandlungen der Sichelzellanämie derzeit nicht im Versicherungsschutz enthalten, und Patienten müssen die Kosten für Arztbesuche, Medikamente, Labortests und Behandlungen selbst tragen.

Staatliches Programm zur Bekämpfung nichtübertragbarer Krankheiten

Die Regierung von Benin führt das Nationale Programm zur Bekämpfung nichtübertragbarer Krankheiten (Programme National de Lutte contre les Maladies Non-Transmissibles – PNLMNT) durch, das seit 2014 besteht und Strategien zur Prävention und Früherkennung nichtübertragbarer Krankheiten überwacht und umsetzt. Im Frühstadium nichtübertragbarer Krankheiten sollen diese behandelt und die Kapazitäten des Gesundheitssystems gestärkt und die Bevölkerung einbezogen werden. Die Sichelzellanämie wurde in den zweiten Plan des Nationalen Programms zur Bekämpfung der Sichelzellanämie (PNLMNT) für den Zeitraum 2019–2023 aufgenommen. Ziel war es, die Prävalenz der Krankheit durch verhaltensändernde Maßnahmen zu senken, darunter Schulungen für die relevanten Akteure, regelmäßige Aufklärungskampagnen und systematisches Screening. Gleichzeitig sollte das Krankheitsmanagement verbessert werden, indem die Sichelzellversorgung in die reguläre Gesundheitsversorgung integriert, die Kompetenzen des medizinischen Personals gestärkt und Gesundheitseinrichtungen mit den notwendigen Protokollen und Diagnoseinstrumenten ausgestattet wurden.

Darüber hinaus wurden im Rahmen des PNLMNT verschiedene Aktivitäten durchgeführt. Beispielsweise wurde im Juni 2025 in allen Departements Benins eine landesweite Kampagne organisiert, die kostenlose Sichelzellanämie-Screenings anbot. Im selben Monat fand ein öffentliches Webinar statt, das sich mit der Anwendung von Hydroxyharnstoff und dem Leben und Arbeiten mit Sichelzellanämie befasste. Das Programm basiert auf vier Säulen: Prävention und Sensibilisierung, Stärkung des Gesundheitssystems, Monitoring und Forschung sowie Zusammenarbeit mit Partnern. Es übernimmt keine Kosten für Behandlungen und Medikamente gegen Sichelzellanämie.

Einrichtungen zur Behandlung der Sichelzellanämie

Die Referenzeinrichtung für die Behandlung der Sichelzellanämie ist das Huebert Koutoukou Maga National University Hospital (CNHU-HKM) in Cotonou, das Sprechstunden, Behandlungen und stationäre Aufnahmen anbietet. Es umfasst eine Universitätsklinik für Blutkrankheiten (Clinique Universitaire des Maladies du Sang – CUMAS), die mehr als 3.000 Patienten mit Sichelzellanämie betreut.

Kosten der Medikamente und der Behandlung

Wie bereits erwähnt, gibt es keinen Erstattungsmechanismus für Medikamente gegen bzw. für die Behandlung von Sichelzellanämie.

Eine 20-Stück-Schachtel Hydrea® 500 mg Kapseln (Wirkstoff: Hydroxycarbamide) kostet im Pharmacy Camp Guezo 5.260 CFA-Franc (umgerechnet ca. 8 Euro).

Eine 10-Stück-Schachtel Novalgin® 500 mg Tabletten (Wirkstoff: Metamizole) kostet im Pharmacy Camp Guezo 1.530 CFA-Franc (umgerechnet ca. 2,30 Euro).

Eine ärztliche Behandlung kostet rund 7.000 CFA-Franc (umgerechnet etwa 10 Euro) und ist beispielsweise im öffentlichen Krankenhaus Hubert Koutougou MAGA National University Hospital in Cotonou erhältlich. Eine stationäre Aufnahme kostet pro Nacht rund 6.000 CFA-Franc (umgerechnet etwa 9 Euro), wobei hier die Kosten für Tests, Medikamente oder medizinische Eingriffe nicht inbegriffen sind. Eine Schmerztherapie z. B. mittels Astblockade, Spinalkanalinjektion, Epiduralinjektion, kostet rund 7.000 CFA-Franc (umgerechnet etwa 10 Euro), ebenso viel eine hämatologische Behandlung im genannten öffentlichen Krankenhaus.

2. Beweiswürdigung:

Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.

Auskünfte aus dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister, dem zentralen Melderegister und dem Strafregister wurden ergänzend zum vorgelegten Verwaltungsakt eingeholt und wurde zudem eine mündliche Verhandlung durchgeführt.

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Identität des Beschwerdeführers steht mangels eines im Original in Vorlage gebrachten Identitätsdokumentes nicht fest. Diesbezüglich machte er widersprüchliche Angaben, erklärte er doch in der Erstbefragung, dass sein Personalausweis in Tunesien gestohlen worden sei und dann vor dem BFA zunächst am 14.11.2023, in Benin keine Dokumente gehabt zu haben, dann in der Einvernahme am 13.05.2025, dass sich sein Personalausweis in Benin befinden würde, dann auf Rückfrage, warum er ihn nicht mitgenommen habe, dass er seinen Personalausweis in Tunesien verloren habe. Der Beschwerdeführer macht hier sehr widersprüchliche Angaben, die Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit rechtfertigen.

Die Feststellungen zu seiner Staatsangehörigkeit, seiner Konfession, seiner Herkunft, seinen Lebensumständen und seinen Familienverhältnissen ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren, insbesondere im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 10.04.2026.

Dass der Beschwerdeführer Dendi spricht, ergibt sich daraus, dass er gegenüber dem BFA erklärte, in dieser Sprache befragt werden zu wollen und eine Verständigung in Dendi im Rahmen der Verhandlung am 10.04.2026 auch problemlos möglich war. Soweit der Beschwerdeführer allerdings behauptet, Französisch kaum zu beherrschen, ist dies aus den folgenden Gründen nicht glaubhaft: Im Rahmen der Erstbefragung am 28.08.2023 gab er an, dass Französisch seine Muttersprache sei. Er wurde mithilfe einer Dolmetscherin für Französisch befragt und gab zu Beginn der Befragung an, diese zu verstehen. Bei einer Durchsicht des Protokolls der Erstbefragung ergeben sich auch keine Anzeichen für Verständigungsschwierigkeiten. Am Ende der Einvernahme wurde dem Beschwerdeführer das Protokoll rückübersetzt und gab er an, alles verstanden zu haben; Einwendungen machte er keine und wurde das Protokoll auch von ihm unterschrieben. Daraus ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht, dass der Beschwerdeführer sich während der Erstbefragung verständigen konnte und Französisch spricht. Die Befragung durch das BFA am 14.11.2023 im Rahmen des Dublin-Verfahrens wurde ebenfalls mit einem Dolmetscher für die französische Sprache durchgeführt. Die Frage, ob er den Dolmetscher einwandfrei verstehe, bejahte der Beschwerdeführer. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer gebeten zu bestätigen, dass er Staatsangehöriger von Benin sei und Französisch seine Muttersprache sei, was er ebenfalls bestätigte. Der Beschwerdeführer gab auch hier nach erfolgter Rückübersetzung an, alles verstanden zu haben. Auch hier gab es also keine Verständigungsschwierigkeiten, obwohl die Befragung auf Französisch durchgeführt wurde. Erst in der Einvernahme am 17.12.2024 gab der Beschwerdeführer plötzlich vor Beginn der Befragung an, dass seine Muttersprache Dendi sei und er kein Französisch beherrsche. Er habe nie Französisch gelernt und spreche nur Dendi. Das ist vollkommen unglaubwürdig. Der Beschwerdeführer besuchte in Benin zehn Jahre die Schule; Französisch ist dort Amtssprache und Unterrichtssprache. Bei einer nochmaligen Einvernahme durch das BFA am 13.05.2025 war ebenfalls eine Dolmetscherin für Französisch bestellt und erklärte der Beschwerdeführer nunmehr wiederum, sich gut mit der Dolmetscherin verständigen zu können. Der Beschwerdeführer spricht daher Französisch und versuchte offenbar aus asyltaktischen Gründen, dies im weiteren Verlauf des Verfahrens zu verschleiern.

Zu seiner Familie bleibt festzuhalten, dass er bei der Erstbefragung zunächst gemeint hatte zu seinem Bruder nach Deutschland ziehen zu wollen, während er in der Befragung durch das BFA diese Aussage auf eine fehlerhafte Übersetzung zurückführte und angab, keinen Bruder in Deutschland zu haben. Eine Durchsicht des Protokolls lässt es aber unwahrscheinlich erscheinen, dass es sich dabei tatsächlich um einen Übersetzungsfehler handelt: So wurde er zunächst nach seinen Familienangehörigen in der Europäischen Union gefragt, woraufhin der Name XXXX notiert und festgehalten wurde, dass es sich um den älteren Bruder des Beschwerdeführers handle. Später danach gefragt, ob er ein bestimmtes Land erreichen wolle, wurde als Antwort festgehalten: „Deutschland, weil mir dieses Land immer schon gefallen hat und auch weil mein Bruder XXXX schon dort lebt.“ In weiterer Folge erklärte er auch, dass sein Bruder die Reise organisiert und auch dafür bezahlt habe. Später legte er dann noch dar, dass er keine Rückkehrbefürchtungen habe, sondern immer schon nach Deutschland gewollt habe. Wie bereits dargelegt geht die erkennende Richterin davon aus, dass der Beschwerdeführer gut Französisch spricht und von keinem Übersetzungsfehler ausgegangen werden kann. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung die Wahrheit sagte und sein Bruder in Deutschland lebt und seine Reise nach Europa finanziell unterstützt hat.

Zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Benin machte der Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben; so sprach er einmal von Juli 2023, dann von Ende 2022.

Zur Frage seiner beruflichen Tätigkeit gab der Beschwerdeführer in der Erstbefragung an, dass er zuletzt als Frisör gearbeitet habe. In der Einvernahme am 13.05.2025 bestätigte er, dass es ihm damit möglich gewesen sei, seine Grundbedürfnisse abzudecken und dass er bis zu seiner Ausreise gearbeitet habe. Auch in der Verhandlung meinte der Beschwerdeführer zunächst, dass er in Benin als Friseur gearbeitet habe. Im Widerspruch dazu erklärte er später, dass er erst in der Ausbildung gewesen sei und noch kein Geld verdient habe. Dies erscheint aber schon deshalb unglaubwürdig, weil er vor dem BFA erklärt hatte, seine Schullaufbahn bereits 2017 abgeschlossen zu haben und dann bis zu seiner Ausreise 2022/23 als Frisör gearbeitet zu haben – aber auch, weil er zuvor eindeutig ausgesagt hatte, von seinem Einkommen gelebt zu haben. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass er in Benin als Frisör gearbeitet und auch ein Einkommen erzielt hatte.

Dass der Beschwerdeführer keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht aufweist, ergibt sich aus dem Umstand, dass er solche im Verfahren nicht behauptete und diese angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer auch nicht anzunehmen sind. Der Besuch mehrerer Deutschkurse ergibt sich aus den im Akt einliegenden Bestätigungen.

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ist durch eine Abfrage im Strafregister der Republik belegt.

Der Beschwerdeführer begründete seinen verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz neben seiner Erkrankung im Wesentlichen damit, in seinem Herkunftsstaat von seiner Tante schlecht behandelt worden zu sein. Er gab im Rahmen der mündlichen Verhandlung aber selbst an, dass seine Tante für ihn als Volljährigen keine Bedrohung darstellen würde. Eine Verfolgung wurde daher im gegenständlichen Verfahren gar nicht vorgebracht. Soweit in der Beschwerde eine „soziale Gruppe der chronisch erkrankten Angehörigen der Minderheit der Dendi“ konstruiert wurde, wurde es dennoch unterlassen darzulegen, von wem der Beschwerdeführer als Angehöriger dieser Gruppe verfolgt werden sollte. Er legte zudem in der Verhandlung dar, auch in Benin immer einer medizinischen Versorgung zugeführt worden zu sein.

2.2. Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zur Erkrankung an Sichelzellenanämie und wie der Beschwerdeführer in Benin dagegen behandelt wurde, ergeben sich aus seinen Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 10.04.2026 und den vorgelegten ärztlichen Befunden (Entlassungsbrief des Krankenhauses XXXX vom 14.06.2024 und Befund des Krankenhauses XXXX vom 22.12.2025). Im Rahmen der Verhandlung bestätigte der Beschwerdeführer auch, dass er Litalir zunächst nicht regelmäßig eingenommen habe, da er sich damit nicht wohlgefühlt habe, dass er es nunmehr aber täglich nehme, wodurch die Beschwerden geringer würden.

Die generelle Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich daraus, dass er selbst in der Verhandlung erklärte, keine Beschwerden zu haben, wenn er nicht gerade eine Krise habe. Zudem war er vor seiner Ausreise in Benin auch berufstätig und konnte sich sein Lebenseinkommen sichern.

Der Beschwerdeführer brachte erst spät im Verfahren Rückkehrbefürchtungen hinsichtlich seiner Erkrankung vor: Im Rahmen der Erstbefragung am 28.08.2023 hatte er erklärt, Benin nicht wegen irgendwelcher Probleme verlassen zu haben, sondern weil er „Sehnsucht nach Deutschland“ gehabt habe, wo sein Bruder lebe. Er habe keine Befürchtungen für den Fall einer Rückkehr in den Benin. In der Einvernahme vor dem BFA am 13.05.2025 gab er, nach seinen Gründen für die Ausreise gefragt, an, Probleme mit seiner Tante gehabt zu haben. Er wurde danach zweimal gefragt, ob er weitere Gründe gehabt habe, Benin zu verlassen, verneinte dies aber. Erst am Ende der Einvernahme meinte er dann, seine Tante habe sich auch nicht um seine Gesundheit gekümmert, daher sei seine Gesundheit gefährdet. Der Beschwerdeführer scheint jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt keine besonderen Rückkehrbefürchtungen hinsichtlich seiner Erkrankung gehabt zu haben. Erst in der Beschwerde wurde argumentiert, dass der Beschwerdeführer gefährdet wäre, im Falle einer Rückkehr in eine aussichtslose Lage zu geraten bzw. dass die Gefahr einer lebensbedrohlichen Verschlechterung seiner Gesundheit bestünde.

2.3. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Die unter Punkt 1.2.1. getroffenen Feststellungen basieren auf dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, jene unter Punkt 1.2.2. auf einer vom Bundesverwaltungsgericht in Auftrag gegebenen Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 22.05.2026, „BENIN Sichelzellenanämie“.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abs. A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

Im Sinne des Art. 1 Abs. A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abs. A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413, mwN).

Im gegenständlichen Verfahren brachte der Beschwerdeführer keine Verfolgung vor. Er ist in Benin nicht der Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt. Auch wenn er von seiner Tante in der Vergangenheit als Kind nicht adäquat behandelt worden sein sollte, gab er selbst in der Verhandlung an, dass ihm von ihr keine Gefahr droht.

Dem Beschwerdeführer ist es damit nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung von maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen.

Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Benin keine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf Leben geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.

In der Beschwerde wurde erstmals vorgebracht, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Erkrankung in Benin in eine existenzbedrohende Lage geraten würde bzw. sich sein Gesundheitszustand lebensbedrohlich verschlechtern würde.

Davon geht das Bundesverwaltungsgericht allerdings nicht aus. Neben dem Umstand, dass der Beschwerdeführer selbst bis zur Beschwerdeerhebung keine besonderen Rückkehrbefürchtungen hinsichtlich seiner Krankheit äußerte (und somit der Verdacht naheliegt, dass er dieses Vorbringen zur Erhöhung seiner Chancen auf ein Bleiberecht erst erstattete, nachdem sein Antrag auf internationalen Schutz vom BFA abgewiesen worden war), muss auch berücksichtigt werden, dass er vor seiner Ausreise aus Benin immer eine adäquate medizinische Behandlung erhalten hatte, wie der Beschwerdeführer in der Verhandlung bestätigte. In der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation wird auf die Referenzeinrichtung für die Behandlung der Sichelzellanämie hingewiesen, das Huebert Koutoukou Maga National University Hospital (CNHU-HKM) in Cotonou, das Sprechstunden, Behandlungen und stationäre Aufnahmen anbietet. Es umfasst eine Universitätsklinik für Blutkrankheiten (Clinique Universitaire des Maladies du Sang – CUMAS), die mehr als 3.000 Patienten mit Sichelzellanämie betreut. Dies bedeutet aber nicht, dass die Behandlung, wie in der Stellungnahme vom 03.06.2026 suggeriert wird, nur dort möglich wäre, sondern wurde der in Djougou lebende Beschwerdeführer in der Vergangenheit ja auch im Krankenhaus medizinisch behandelt. Ebenso wenig geht aus der Anfragebeantwortung – wie in der Stellungnahme behauptet wurde – hervor, dass die vom Beschwerdeführer benötigten Medikamente nur in der Hauptstadt erhältlich seien. Vielmehr wurde nur beispielhaft auf die in Cotounou angesiedelte „Pharmacy Camp Guezo“ verwiesen, wo die Medikamente erhältlich seien.

Der Vollständigkeit halber sei aber auch angemerkt, dass die Argumente der Stellungnahme vom 03.06.2026, warum der Beschwerdeführer nicht nach Cotonou ziehen könne („als Angehöriger einer Minderheit ohne maßgebliche Berufserfahrung und ohne soziales Netz in Cononou“), nicht nachvollziehbar sind: Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen und erwerbsfähigen Mann, der durchaus in der Lage ist, sich eine Existenz aufzubauen. Ohne die mit seiner Erkrankung verbundenen Leiden und Beschwerden mindern zu wollen, ist doch festzuhalten, dass er, wenn er nicht gerade an einer Krise leidet, ein im Wesentlichen uneingeschränktes Leben führen kann, wie er selbst in der Verhandlung angegeben hatte. Es wäre dem Beschwerdeführer daher auch möglich und zumutbar, sich in Cotonou anzusiedeln, wenn nur dort eine Behandlung der Sichelzellenanämie gegeben wäre.

Der Beschwerdeführer ist – abgesehen von den mit der Sichelzellenanämie verbundenen gesundheitlichen Krisen, die etwa zwei- bis dreimal im Jahr für einige Tage auftreten – erwerbsfähig und kann in Benin wieder als Frisör arbeiten. Ihm war es auch in der Vergangenheit möglich, sich damit ein Grundeinkommen zu sichern. Es ist auch nicht mit einem Abbruch der Behandlung zu rechnen. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass - obwohl es zwar Bemühungen gibt, die Behandlung von Sichelzellenanämie in das kostenlose Programm aufzunehmen – zum aktuellen Zeitpunkt, die Kosten für Medikamente und Behandlung selbst zu tragen sind. In Österreich wurde dem Beschwerdeführer Litalir verschrieben, das den Wirkstoff Hydroxycarbamide enthält. Ein Medikament mit dem gleichen Wirkstoff, das in Benin erhältlich ist, ist Hydrea® 500 mg Kapseln. 20 Stück kosten umgerechnet ca. 8 Euro. Eine durchgehende Behandlung kostet daher im Monat etwa 12 Euro und könnte diese wohl vom Beschwerdeführer selbst getragen werden. Das durchschnittliche Einkommen monatlich in Benin liegt bei 180 Euro (deutsches Statistisches Bundesamt, abrufbar unter https://www.destatis.de/DE/Themen/Laender-Regionen/Internationales/Thema/Tabellen/Basistabelle_BNE.html), so dass dies möglich erscheint; damit können, so der Beschwerdeführer in der Verhandlung, schwere Symptome vermieden werden. Sollten dennoch stationäre Aufnahmen notwendig wären und diese etwa eine Woche dauern, wären dafür 63 Euro zu veranschlagen plus 10 Euro pro Tag für eine Behandlung (z.B. Schmerztherapie). Zusammengefasst wäre daher bei einer akuten Krise mit etwa 140 Euro Kosten für den Krankenhausaufenthalt zu rechnen. Der Beschwerdeführer gab an, dass diese Kosten in der Vergangenheit von seiner Mutter bei Verwandten als „Spenden“ gesammelt wurden, dass diese Verwandten aber inzwischen älter seien und ihn nicht mehr unterstützen könnten. Es erscheint für das Bundesverwaltungsgericht aber nicht glaubhaft, dass es dem Beschwerdeführer in Zukunft nicht möglich wäre, diese Kosten zu begleichen. Zunächst ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer erst in der Beschwerde konkrete Rückkehrbefürchtungen in Bezug auf seine Erkrankung geäußert hatte. Auch wurde seine Ausreise von seinem Bruder, der in Deutschland lebt, finanziert und ist daher von dieser Seite auch mit einer finanziellen Unterstützung im Falle einer akuten Krise zu rechnen. Zudem leben sein Vater und seine Mutter sowie seine Schwestern in Benin, so dass insgesamt von einem familiären Netzwerk ausgegangen werden kann. Auch ist der Beschwerdeführer erwerbsfähig. Das Argument alleine, dass seine Mutter ihn nicht mehr unterstützen könne, weil sie inzwischen älter sei, vermag nicht aufzuzeigen, dass seine Behandlung in Benin nicht finanziert werden könnte.

Soweit in der Stellungnahme vom 03.06.2026 auf die Entscheidung des VfGH vom 02.03.2026, E 3361/2025 verwiesen wird, ist der gegenständliche Fall nicht vergleichbar, da in dem Ausgangsfall, der der VfGH-Entscheidung zugrunde lag, tägliche Medikamentenkosten zwischen 40 und 200 USD angefallen waren.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe dazu etwa VwGH 12.01.2026, Ra 2025/20/0655 bis 0659) ist bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Art. 3 EMRK eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen.

Soweit es Erkrankungen betrifft, hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt.

Zum Erkrankungen betreffenden Aspekt hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) im Urteil (der Großen Kammer) vom 7. Dezember 2021, Savran/Dänemark, 57467/15 (auszugsweise in deutscher Sprache wiedergegeben in NLMR 6/2021, 508 ff), neuerlich (unter Hinweis auf EGMR [Große Kammer] 13.12.2016, Paposhvili/Belgien, 41738/10) betont, dass es Sache des Fremden ist, Beweise vorzulegen, die zeigen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, er werde im Fall der Durchführung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einem realen Risiko einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung ausgesetzt sein. Erst wenn solche Beweise erbracht werden, ist es Sache der Behörden des ausweisenden Staates, im Zuge der innerstaatlichen Verfahren jeden dadurch aufgeworfenen Zweifel zu zerstreuen und die behauptete Gefahr einer genauen Prüfung zu unterziehen, im Zuge derer die Behörden im ausweisenden Staat die vorhersehbaren Konsequenzen der Ausweisung auf die betroffene Person im Empfangsstaat im Lichte der dort herrschenden allgemeinen Lage und der persönlichen Umstände des Betroffenen erwägen müssen (Rn. 130). Die Verpflichtungen des ausweisenden Staats zur näheren Prüfung werden somit erst dann ausgelöst, wenn die oben genannte (hohe) Schwelle überwunden wurde und infolge dessen der Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK eröffnet ist (Rn. 135; vom EGMR in der Rn. 140 auch als „Schwellentest “ [„threshold test“] bezeichnet, der bestanden werden muss, damit die weiteren Fragen, wie etwa nach der Verfügbarkeit und Zugänglichkeit einer angemessenen Behandlung, Relevanz erlangen (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 18.1.2024, Ra 2021/20/0459, vgl. weiters umfänglich zur Prüfung, ob eine Verletzung des Art. 3 EMRK droht, VwGH 25.4.2022, Ra 2021/20/0448, mwN).

Im gegenständlichen Fall ergibt sich nicht, dass diese Schwelle in Bezug auf die Behandlung der Sichelzellenanämie des Beschwerdeführers überschritten wäre.

In Anbetracht aller Umstände kann letztlich nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Benin automatisch in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde.

Ganz allgemein besteht in Benin derzeit auch keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, landesweit von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht wäre. Zwar zeigen die aktuellen Länderberichte – wie bereits dargelegt – auf, dass in ganz Benin das Risiko von terroristischen Anschlägen gegeben ist und vor allem im Norden des Landes sowie insbesondere in den Grenzgebieten zu Burkina Faso aufgrund der Präsenz von bewaffneten Gruppen ein erhöhtes Sicherheitsrisiko besteht (vgl. Punkt II.1.2.1.), jedoch ist der junge, gesunde und erwerbsfähige Beschwerdeführer, der zudem ledig und ohne Sorgepflichten ist, nicht dazu gezwungen, sich in den besonders gefährdeten nördlichen Landesteilen und Grenzgebieten zu Burkina Faso aufzuhalten. Nicht zuletzt gilt Benin gemäß § 1 Z 14 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV) als sicherer Herkunftsstaat.

Eine Rückkehr nach Benin führt somit im Falle des Beschwerdeführers nicht automatisch dazu, dass er einer wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird. Auch ist er in Anbetracht der dort vorherrschenden allgemeinen Sicherheitslage nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bedroht.

Aus den dargestellten Umständen ergibt sich somit, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Benin nicht automatisch dazu führt, dass er in eine unmenschliche Lage bzw. eine existenzielle Notlage geraten und in seinen durch Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechten verletzt würde.

Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des § 57 AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.

Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.

3.4. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob Rückkehrentscheidungen auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären sind.

Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer weder in Österreich noch auf dem Gebiet anderer Mitgliedstaaten über ein iSd Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben. Auch wenn sein Bruder in Deutschland lebt, wurde diesbezüglich kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis nachgewiesen, sondern vom Beschwerdeführer vielmehr im Laufe des Verfahrens dann geleugnet, einen Bruder zu haben.

Zu prüfen wäre somit ein etwaiger Eingriff in sein Privatleben. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva u.a. gg Lettland, EuGRZ 2006, 554).

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt eines Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen und grundsätzlich nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, eine Aufenthaltsbeendigung ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch als verhältnismäßig anzusehen (vgl. VwGH 17.09.2021, Ra 2020/19/0420, mwN). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht, und im Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon ausgeht, „dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“, ist die gegenständliche Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers seit seiner Einreise im August 2023 von etwa drei Jahren nicht als so lange zu bewerten, als dass es sein Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet maßgeblich aufwerten würde. Der Beschwerdeführer, konnte abgesehen vom Besuch von Deutschkursen, auch keine besondere Aufenthaltsverfestigung nachweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung ferner zum Ausdruck gebracht, dass eine in Österreich vorgenommene medizinische Behandlung im Einzelfall zu einer maßgeblichen Verstärkung der persönlichen Interessen eines Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet führen kann. Dabei kommt es maßgeblich darauf an, ob diese medizinische Behandlung auch außerhalb Österreichs erfolgen oder fortgesetzt werden kann (vgl. etwa VwGH 23.03.2017, Ra 2017/21/0004, mwN). Wie bereits aufgezeigt wurde, kann die Behandlung der Sichelzellenanämie des Beschwerdeführers auch in Benin erfolgen.

Angesichts der relativ kurzen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers und des Umstandes, dass er in Österreich kein iSd Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben führt, erweisen sich seine positiven Ansätze einer Integration nicht als derart gewichtig und außergewöhnlich, dass sie seinen persönlichen Interessen an einem weiteren Verbleib in Österreich zum Durchbruch verhelfen könnten und überwiegt im Rahmen einer Gesamtschau letztlich das öffentliche Interesse an seiner Aufenthaltsbeendigung.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers darstellt.

Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.

3.5. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):

Im angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Benin zulässig ist. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs. 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ausgeschlossen ist, was es verunmöglicht, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl. zuletzt VwGH 25.09.2019, Ra 2019/19/0399, mwN).

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.

3.6. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):

Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.01.2026, I403 2333185-1/3E, wurde der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides Folge gegeben und dieser ersatzlos behoben. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

3.7. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 55 Abs. 1a FPG zweiter Fall besteht eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht, wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

Da der Beschwerde aufgrund des Teilerkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.01.2026, I403 2333185-1/3E, die aufschiebende Wirkung zukommt, findet § 55 Abs. 1a FPG aber keine Anwendung mehr und war gemäß § 55 Abs. 2 FPG eine Frist von zwei Wochen festzusetzen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.

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