Bundesverwaltungsgericht L512 2298848-1

L512 2298848-1Tribunal administratif fédéral8 juin 2026

Regest

Demonstration Folter gesteigertes Vorbringen Glaubwürdigkeit Haft Integration Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen politische Aktivität politische Gesinnung Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage soziale Verhältnisse staatliche Verfolgung unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Versorgungslage

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht L512 2298848-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:L512.2298848.1.00

Spruch

L512 2298848-1/27E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Marlene Jungwirt über die Beschwerden von XXXX , geb. XXXX , StA. Jordanien alias staatenlos, vertreten durch Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Spruchpunkte II. und V. folgendermaßen zu lauten haben:

II. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wird der Antrag von XXXX vom XXXX auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Jordanien abgewiesen.

V. Es wird gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Jordanien zulässig ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als „BF“ bezeichnet) stellte am XXXX nach illegaler Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der BF am 15.02.2023 zu seinen Ausreisegründen aus Jordanien zusammengefasst Folgendes vor:

Er habe des Öfteren an friedlichen Demonstrationen teilgenommen und sei aufgrund dessen dreimal vom Geheimdienst eingesperrt worden. Nur mit Schmiergeld (€ 200,--) habe er seine Dokumente wieder zurückbekommen. Er wolle eine weitere Festnahme verhindern, weil er aufgrund dessen psychisch sehr leide. Der Geheimdienst sei schon zweimal bei ihm zuhause gewesen und habe seinen Vater bedroht, dass er seine XXXX -Postings entfernen solle, ansonsten er auch verhaftet werde.

Vor einem Organwalter der belangten Behörde brachte der BF am 20.02.2023 im Wesentlichen zusammengefasst Folgendes vor:

Am XXXX habe es friedliche Streiks gegen die Erhöhung der Öl- und Gaspreise gegeben. An dem Tag sei er bei den Demonstrationen gewesen. Am XXXX sei er auf dem Weg nachhause gewesen als er vom Geheimdienst festgenommen und bis XXXX in Haft genommen wurde. Er sei gefoltert, zusammengeschlagen und beleidigt worden. Sie hätten jeden Tag Einvernahmen mit ihm durchgeführt und ihn immer wieder gefragt, warum sie gegen das Land und gegen den König arbeiten würden. Am XXXX hätten sie ihn für drei Tage entlassen und sei er am XXXX um XXXX Uhr nochmal festgenommen worden. Sie hätten sogar seinen Vater geschlagen und sei er etwa für XXXX wieder eingesperrt worden. Am XXXX sei er für zwei Tage entlassen und am XXXX wieder festgenommen worden. Vom XXXX sei er bis XXXX wieder in Haft gewesen. Der BF habe einmal mit seinem Bruder gesprochen, damit dieser seinen Reisepass zurückbekomme, weil dieser in der Zwischenzeit beschlagnahmt worden sei. Sein Bruder habe jemanden beim Geheimdienst kontaktiert und ihn mit € 2000,-- bestochen, woraufhin er seinen Reisepass zurückbekommen habe. Eineinhalb Tage später sei er einfache ausgereist. Nach seiner Ausreise sei der Geheimdienst zwei- oder dreimal bei ihm zuhause gewesen und hätte seinen Vater bedroht sowie seine Brüder unter Druck gesetzt. Als der BF in Haft gewesen sei, habe sein Vater eine Person der Opposition kontaktiert, ob dieser helfen könne und auf XXXX ein Posting gemacht, in dem der Name des BF stehe, weshalb der Geheimdienst zu ihnen nachhause gekommen sei und den Vater aufgefordert habe, den Post zu löschen, was dieser auch getan habe.

Am 16.06.2024 wurde der BF erneut vor einem Organwalter der belangten Behörde einvernommen und wiederholte im Wesentlichen sei Fluchtvorbringen und machte dazu Ergänzungen.

3. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist zur freiwilligen Ausreise im Ausmaß von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).

Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen des BF als unglaubwürdig, weshalb keine asylrelevante Verfolgung vorliege.

4. Gegen den Bescheid wurden mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist vollumfänglich Beschwerde erhoben.

5. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für den XXXX XXXX eine öffentliche mündliche Verhandlung an und übermittelte dem BF mit den Ladungen aktuelle Länderinformationen für Jordanien. Im Rahmen der mündlichen Verhandlungen hatte der BF die Möglichkeit zu seiner Integration, seinem Fluchtvorbringen und seiner Rückkehrsituation Stellung zu nehmen.

6. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer

Die Identität des BF steht fest. Der BF ist jordanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Araber sowie der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Der BF ist ein Palästinenser, somit ein Angehöriger der arabischstämmigen Bevölkerungsgruppe, die historisch betrachtet im Gebiet Palästina (heutiges Israel, Westjordanland und Gazastreifen) beheimatet ist. Der BF spricht die Sprachen Arabisch, Englisch und Deutsch.

Der BF wuchs in XXXX auf und lebte dort zuletzt mit seinen Eltern, einer Schwester und einem Bruder in einer Mietwohnung. Während der Schulzeit hat der BF seine Ferien bei den Großeltern in XXXX verbracht.

Der BF besuchte in XXXX zwölf Jahre lang die Schule und hat von XXXX bis XXXX bei seinem Vater als XXXX gearbeitet. Von XXXX bis XXXX war der BF XXXX und hat nebenbei teilweise noch in XXXX gearbeitet. Ab ca. XXXX war der BF als Fahrer tätig und hat bis XXXX transportiert.

Der BF ist ledig und hat keine Kinder. Der BF ist gesund und arbeitsfähig.

Der BF ist als Flüchtlinge bei der UN-Hilfsorganisation „Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten“ (kurz UNRWA) in Jordanien registriert.

In Jordanien leben nach wie vor die Eltern, zwei Schwestern sowie zwei Brüder des BF und steht der BF mit seiner Familie in regelmäßigem Kontakt. Der Vater des BF betreibt eine XXXX , ein Bruder ist XXXX (AS 165) und die zwei Schwestern sind verheiratet. Ein Bruder des BF pendelt berufsbedingt zwischen XXXX und den XXXX und ist dort als XXXX tätig.

Am XXXX reiste der BF legal aus Jordanien mittels Flugzeugs in XXXX aus, von wo aus er nach Österreich weiterreiste und am XXXX illegal im Bundesgebiet einreiste.

In Österreich halten sich keine Verwandten des BF auf.

Der BF lernte ca. XXXX in Österreich eine XXXX Staatsangehörige kennen und führt mit ihr seit ca. XXXX eine Beziehung. Ein gemeinsamer Wohnsitz besteht nicht und finden täglich oder jeden zweiten Tag Treffen statt.

Der BF bezog bis XXXX Leistungen aus der Grundversorgung für Asylwerber.

Vom XXXX bis XXXX und XXXX bis XXXX war der Beschwerdeführer in einem Schnellrestaurant vollzeitbeschäftigt.

Der BF verfügte für den Zeitraum vom XXXX bis XXXX über eine Beschäftigungsbewilligung für eine Ganztagsbeschäftigung für die berufliche Tätigkeit als XXXX .

Der BF wohnt in einer Mietwohnung.

Der BF hat in Österreich Deutschqualifizierungsmaßnahmen besucht und spricht auf einfachem Niveau die deutsche Sprache.

Der BF pflegt soziale Kontakte.

Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

Der BF hat Jordanien nicht aufgrund individueller Verfolgung durch den Geheimdienst und/oder von sonstigen staatlichen Stellen verlassen und ist der BF auch bei einer Rückkehr nach Jordanien nicht der Gefahr einer derartigen Verfolgung ausgesetzt.

1.2. Die Lage im Herkunftsstaat Jordanien

1. Politische Lage

Jordanien ist eine konstitutionelle Monarchie (AA 3.2.2022a) und als Zentralstaat mit zwölf Gouvernements organisiert (AA 3.2.2022b). Staatsoberhaupt ist König Abdullah II (USDOS 20.3.2023). König Abdullah II regiert das Land seit 1999, als er seinem Vater, König Hussein, der Jordanien 47 Jahre lang regiert hatte, auf den Thron folgte. Designierter Thronprinz ist sein 1994 geborener Sohn Hussein bin Abdullah. Die königliche Familie der Haschemiten beruft sich auf ihre Abstammung vom Propheten Mohammed. König Abdullah genießt zudem als Hüter der heiligen islamischen Stätten in Jerusalem besondere Legitimität in der jordanischen Bevölkerung (CRS 23.6.2023). Der Islam ist Staatsreligion (FH 2023). Die Staats- und Amtssprache ist Arabisch (BMEIA 16.1.2024).

Formal sind Exekutive, Legislative und Judikative unabhängig. Faktisch ist die Gewaltenteilung außer Kraft gesetzt, weil der König über weitreichende Kompetenzen verfügt (AA 3.2.2022b). Die jordanische Verfassung verleiht dem König weitreichende Exekutivbefugnisse: Er ernennt den Premierminister und kann ihn entlassen. Er hat auch die alleinige Befugnis, den Kronprinzen, hochrangige Militärs, Richter des Verfassungsgerichts und alle Mitglieder des Senats sowie die Minister des Kabinetts zu ernennen. Die Verfassung ermöglicht es dem König, beide Kammern des Parlaments aufzulösen und die Wahlen zum Unterhaus um zwei Jahre zu verschieben. Damit Gesetze auch in Kraft treten können, müssen diese vorher vom König gebilligt werden. Zudem kann er das Parlament durch einen Verfassungsmechanismus umgehen, der es dem Kabinett erlaubt, vorläufige Gesetze zu erlassen, wenn das Parlament nicht tagt oder aufgelöst wurde (CRS 23.6.2023). Die jüngsten jordanischen Verfassungsänderungen im Jahr 2022 konzentrieren die Macht des Königs noch stärker in der Exekutive. Die umstrittenste der vom Parlament verabschiedeten umfangreichen Änderungen ist diejenige, die es dem König erlaubt, wichtige Ernennungen per königlichem Dekret vorzunehmen, ohne den Ministerrat zu konsultieren. Der jordanische Monarch kann nun den Obersten Richter, den Vorsitzenden des Scharia Rates, den Großmufti, den Vorsitzenden des Königlichen Gerichtshofs, den Minister des Gerichtshofs und die Berater des Königs ernennen und entlassen (Carnegie 1.3.2022; vgl. FH 2023). Obwohl der König in der Praxis immer das letzte Wort bei all diesen Entscheidungen hatte, sehen Oppositionsgruppen diese neuen Änderungen als einen Versuch, verfassungswidrige Verstöße zu legalisieren. Sie befürchten, dass die „parlamentarische Monarchie“, die in der Verfassung von 1952 verankert ist, ausgehebelt wird (Carnegie 1.3.2022).

Das jordanische Parlament besteht aus zwei Kammern, dem vom Volk gewählten Repräsentantenhaus (Majlis al N uwwab) und einem vom König ernannten Senat (Majlis al Ayan) (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023). Wahlen sind ein Merkmal des jordanischen politischen Systems. Die Mitglieder der Gemeinderäte, der Gouverneursräte sowie des Repräsentantenhauses werden in freien Wahlen bestimmt (BS 23.2.2022). Die Wahlen werden von der Unabhängigen Wahlkommission (IEC) geleitet, die von internationalen Beobachtern in Bezug auf die technische Durchführung im Allgemeinen positiv bewertet wird, obwohl immer wieder von in Bezug auf die technische Durchführung im Allgemeinen positiv bewertet wird, obwohl immer wieder von Unregelmäßigkeiten berichtet wird. Die Mitglieder der IEC werden per königlichem Dekret ernannt (FH 2023). Die Mitglieder des Repräsentantenhauses werden in 23 Wahlbezirken mit mehreren Mitgliedern 2023). Die Mitglieder des Repräsentantenhauses werden in 23 Wahlbezirken mit mehreren Mitgliedern gewählt, wobei 15 Sitze für weibliche Spitzenkandidaten reserviert sind, gewählt, wobei 15 Sitze für weibliche Spitzenkandidaten reserviert sind, die in den Bezirken keinen Sitz die in den Bezirken keinen Sitz erringen konnten. Zwölf Bezirkssitze sind für religiöse und ethnische Minderheiten reserviert (FH 2023). erringen konnten. Zwölf Bezirkssitze sind für religiöse und ethnische Minderheiten reserviert (FH 2023). Bürger palästinensischer Herkunft machen die Mehrheit der Gesamtbevölkerung aus, sind aber politisch Bürger palästinensischer Herkunft machen die Mehrheit der Gesamtbevölkerung aus, sind aber politisch unterrepräsentiert (FH 2023; vgl. USDOS 20.3.2023). Die Wahlbezirke sind so gestaltet, dass ländliche (FH 2023; vgl. USDOS 20.3.2023). Die Wahlbezirke sind so gestaltet, dass ländliche Gebiete gegenüber städtischen Gebieten bevorzugt werden, wodurch die Vertretung von Gebieten, die stark Gebiete gegenüber städtischen Gebieten bevorzugt werden, wodurch die Vertretung von Gebieten, die stark von Jordaniern palästinensischer Herkunft bewohnt werden, die einen von Jordaniern palästinensischer Herkunft bewohnt werden, die einen großen Teil der 10,5 Millionen großen Teil der 10,5 Millionen Einwohner des Landes ausmachen, beeinträchtigt wird. Die städtischen Gebiete sind auch Hochburgen der Einwohner des Landes ausmachen, beeinträchtigt wird. Die städtischen Gebiete sind auch Hochburgen der Muslimbruderschaft, die den Großteil ihrer Unterstützung aus der palästinensischen Bevölkerung bezieht Muslimbruderschaft, die den Großteil ihrer Unterstützung aus der palästinensischen Bevölkerung bezieht (KAS 2.2021). Darüber hinaus begünstigt das Wahlsystem Unabhängige mit Verbindungen zu Stämmen r hinaus begünstigt das Wahlsystem Unabhängige mit Verbindungen zu Stämmen gegenüber politischen Parteien mit spezifischen Ideologien und Programmen, was auch für die auf gegenüber politischen Parteien mit spezifischen Ideologien und Programmen, was auch für die auf Klientelismus basierende politische Kultur gilt (FH 2023). Klientelismus basierende politische Kultur gilt (FH 2023).

Die letzte Wahl, die inmitten der COVID 19 Pandemie am 10. November 2020 stattfand, hatte mit 29,88 % der Wahlberechtigten die niedrigste offizielle Wahlbeteiligung seit Jahrzehnten. Obwohl es Vorwürfe über unseriöses Verhalten gab, wird der Ablauf des Wahltages insgesamt als Erfolg gewertet. Die Beibehaltung des vorgesehenen Wahlzyklus war zwar ein positives Zeichen für die Demokratie, doch die dahinterstehenden Abläufe unterstrichen das anhaltende Fehlen von politischem Wettbewerb. Die niedrige Wahlbeteiligung ist zum einen auf di e Besorgnis der Gesellschaft über das Coronavirus zurückzuführen, aber auch auf das mangelnde Vertrauen in das etablierte Wahlverfahren, ein Parlament hervorzubringen, das im Gegensatz zu persönlichen und familiären Interessen ein breites bürgerliches Spektrum vertritt (BS 23.2.2022). Parteiunabhängige Abgeordnete, von denen viele Stammesangehörige und Geschäftsleute sind, die als loyal gegenüber der Monarchie gelten, gewannen die meisten Sitze. Das politische System einschließlich der Überrepräsentation ländlicher Wähler schränkt die Möglichkeiten einer parteibasierten Opposition, signifikante Gewinne zu erzielen ein. Die Islamische Aktionsfront (IAF) und ihr Verbündeter, die Islah Allianz, errangen bei den Wahlen im November 2020 zusammen 8,7 % der Sitze im Repräsentantenhaus (FH 2023).

In den Wahlen wurden kein Premierminister und keine Regierung gewählt. Stattdessen ernannte der König Bisher al Khasawneh zum Premierminister und beauftragte ihn mit der Zusammenstellung eines Kabinetts (BS 23.2.2022). Die verfassungsrechtliche Autorität der Monarchie führt dazu, dass keine Oppositionskraft die Kontrolle über die Exekutive allein mit demokratischen Mitteln gewinnen kann. Zuvor beobachteter Stimmenkauf wurde bei der Wahl im November 2020 noch häufiger, was teilweise auf die durch die Pandemie verursachte schlechte wirtschaftliche Lage zurückzuführen ist (FH 2023).

Frauen haben gleiche politische Rechte, und weibliche Kandidaten haben in der Vergangenheit Sitze außerhalb der gesetzlichen Quoten für das Parlament und die subnationalen Räte gewonnen, aber kulturelle Vorurteile sind in der Praxis weiterhin ein Hindernis für die volle Beteiligung von Frauen. Bei den Wahlen im November 2020 gewann keine Frau einen zusätzlichen Sitz im Parlament, der über die Quote von 15 Sitzen hinausgeht. In Lokalwahlen konnten Frauen rund 27 % aller Sitze in unterschiedlichen Räten für sich beanspruchen (FH 2023).

Die jordanische Regierung hat die Bemühungen um eine dauerhafte Beendigung des israelisch-palästinensischen Konflikts seit langem als eine ihrer höchsten Prioritäten bezeichnet. Im Jahr 1994 unterzeichneten Jordanien und Israel einen Friedensvertrag. 30 Jahre nach der Unterzeichnung des jordanisch -israelischen Friedensvertrags stellt der anhaltende israelisch palästinensische Konflikt nach wie vor eine große Herausforderung für Jordanien dar. Die Frage der Rechte der Palästinenser hallt in weiten Teilen der Bevölkerung nach und der Konflikt hat die Bemühungen um eine Verbesserung der zwischenmenschlichen Beziehungen zwischen Jordaniern und Israelis beeinträchtigt (CRS 23.6.2023). Besonders deutlich wurde dies nach dem brutalen Angriff der Hamas am 7. Oktober 2023 und der darauffolgenden militärischen Reaktion Israels im Gazastreifen. Da ein erheblicher Teil der jordanischen Bevölkerung palästinensischer Herkunft ist, ist die politische Atmosphäre besonders angespannt. Seit Beginn des Krieges kommt es regelmäßig - vor allem nach den Freitagsgebeten - zu teilweise emotional aufgeheizten Demonstrationen. Unter anderem wird von Zwischenfällen wie brennenden Autoreifen, Vandalismus, Sachbeschädigungen und Zusammenstößen mit Sicherheitskräften berichtet. Trotz alldem entspricht die offizielle Haltung Jordaniens der Stimmung innerhalb der Bevölkerung. Nebst einem totalen Zusammenbruch der Kommunikation zwischen Jordanien und Israel, haben der jordanische König sowie führende Politiker die israelische Militäraktion im Gazastreifen wiederholt verurteilt. Man befürchtet u.a. ein Erstarken der Hamas im eigenen Land und den möglichen Zustrom palästinensischer Flüchtlinge aus dem Gazastreifen (Washington Institute 22.12.2023). Daher fordert Jordanien regelmäßig ein Kriegsende und eine ernsthafte Umsetzung der Zwei -Staaten-Lösung (Washington Institute 22.12.23; vgl. Al-Jazeera 6.1.2024).

Auf internationaler Ebene ist Jordanien nach wie vor eines der wichtigsten Gastländer für Flüchtlinge aus dem Irak, Syrien und (in geringerem Maße) dem Jemen. Sowohl in politischer und wirtschaftlicher als auch in sozialer Hinsicht stellen die Flüchtlinge aus den benachbarten Konfliktländern, die Jordanien aufnimmt, eine große Belastung für die jordanische Bevölkerung dar (BS 23.2.2022; vgl. CRS 23.6.2023). Die Wiederaufnahme Syriens in die Arabische Liga Mitte Mai ging Hand in Hand mit einer Wiederaufnahme der diplomatischen Beziehungen zwischen Syrien und Jordanien. Im vergangenen Sommer besuchte der jordanische Außenminister den syrischen Präsidenten Bashar al-Assad. Jordanien erhofft sich dadurch unter anderem eine freiwillige Rückkehr syrischer Flüchtlinge zu ermöglichen und den illegalen Drogenhandel an der syrisch-jordanischen Grenze in Zusammenarbeit mit den syrischen Behörden bekämpfen (Arab News 22.10.2023). Die Jordanier kämpfen an der syrisch -jordanischen Grenze gegen den Schmuggel mit der Droge Captagon, die den Nahen Osten geradezu überschwemmt. Damit finanziert sich das Assad-Regime. Die Hoffnung der Araber auf Verbesserung durch die Wiederaufnahme Syriens in die Arabische Liga hat sich nicht erfüllt (Der Standard 25.1.2024).

Quellen:

https://www.arabnews.com/node/2395876, Zugriff 26.1.2024

2. Sicherheitslage

Laut den Sicherheits- und Reiseinformationen des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland besteht insbesondere aufgrund der Lage in Syrien, Irak und Israel landesweit die Gefahr von Terroranschlägen in Jordanien und eine Sicherheitsgefährdung auch an Orten, die von Ausländern besucht werden. Die jordanischen Behörden haben daher ihre Sicherheitsvorkehrungen an diesen Orten entsprechend erhöht. An den Grenzen zu Syrien und dem Irak kommt es wiederholt zu Zwischenfällen und vereinzelten Auseinandersetzungen. Das syrisch-jordanische und das irakisch-jordanische Grenzgebiet sind militärisches Sperrgebiet (AA 22.1.2024).

Seit einigen Jahren kommt es im jordanisch-syrischen Grenzgebiet auch zu verstärkten Einsätzen der jordanischen Armee gegen Drogenschmugglerbanden und allen voran dem Schmuggel von Captagon. Beispielsweise kam es am 18. Dezember 2023 zu starken Gefechten zwischen dem jordanischen Militär und bewaffneten syrischen Drogenhändlern. Dabei bombardierte die jordanische Luftwaffe auch Drogenbanden im syrischen Grenzgebiet und tötete dabei mehrere Rauschgifthändler (The New Arab 17.1.2024).

Es kommt sowohl in der Hauptstadt Amman als auch in anderen Städten und Ortschaften des Landes vor allem an den Wochenenden nach dem Freitagsgebet des Öfteren zu Demonstrationen und Protestaktionen, in denen verschiedene Bevölkerungsgruppen ihre wirtschaftlichen, sozialen und politischen Forderungen artikulieren. In der Folge kann es zu Verkehrsbeeinträchtigungen und auch vereinzelten gewaltsamen Auseinandersetzungen kommen (AA 22.1.2024). Im Kontext des Gazakrieges ist zudem in Jordanien regelmäßig mit Demonstrationen oder Straßensperren – vor allem in den Grenzgebieten zu Israel - zu rechnen (BMEIA 22.1.2024).

Quellen:

-AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.1.2024): Jordanien - Reise- und Sicherheitshinweise, Stand - 22.01.2024 (Unverändert gültig seit: 23.10.2023), https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/jordanien-node/jordaniensicherheit/218008,Zugriff 22.1.2024

-BMEIA – Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] (22.1.2024): Jordanien, Stand 22.01.2024 (Unverändert gültig seit: 19.10.2023) – Sicherheit und Kriminialität, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/jordanien, Zugriff 22.1.2024

-The New Arab (17.1.2024) - Syria Insight: Captagon drug trade sees tense stand-off with Jordan, https://www.newarab.com/analysis/syria-insight-captagon-drug-trade-sees-jordan-stand, Zugriff 22.1.2024

3. Rechtsschutz / Justizwesen

Das Gesetz sieht eine unabhängige Justiz vor, was laut US-amerikanischem Außenministerium im Allgemeinen auch respektiert wird (USDOS 20.3.2023). Laut der NGO Freedom House ist die Unabhängigkeit der Justiz allerdings auch eingeschränkt. Der König ernennt einseitig das gesamte Verfassungsgericht und den Vorsitzenden des Justizrates, der die Richter für das Zivilgerichtssystem benennt und sich überwiegend aus hochrangigen Mitgliedern der Justiz zusammensetzt. Die Richter, sowohl des Zivilgerichts als auch des Scharia-Gerichts (islamisches Recht), die sich mit Personenstandsangelegenheiten von Muslimen befassen, werden formell per königlichem Erlass ernannt. Das Justizministerium ist befugt, die Richter zu überwachen, sie zu befördern und ihre Gehälter festzulegen, was die Autonomie der Richterschaft schwächt (FH 28.2.2022). Dem Justizsystem mangelt es an Unabhängigkeit, was dazu führt, dass ein ordnungsgemäßes Verfahren häufig nicht gewährleistet werden kann (FH 2023) Dennoch gibt es Fälle richterlicher Unabhängigkeit, in denen sich Bürger erfolgreich gegen staatliche Akteure durchsetzen können (FH 28.2.2022).

Das jordanische Justizsystem unterscheidet zwischen Zivil-, Religions- und Sondergerichten. Die Zivilgerichte entscheiden grundsätzlich über alle Zivil- und Strafsachen entsprechend der gesetzlichen Vorgaben. Zu den zivilen Gerichten gehören u.a. Amtsgerichte, Gerichte erster Instanz, Berufungsgerichte, ein Gericht für bestimmte Schwerverbrechen (Major Felonies Court) und der Kassationsgerichtshof (Oberster Gerichtshof) (USDOS o.D.). (Anm.: Zu den religiösen Gerichten siehe weiter unten.)

Das formelle Rechtssystem beseitigt nicht das Stammeskonzept der Familien: Die Zivilgesellschaft in Jordanien hat ihre Wurzeln im Stammessystem, das tief in der Gesellschaft verankert ist, und neben dem formellen Rechtssystem funktioniert. Die Stämme in Jordanien spielen eine politische Rolle, bieten ein alternatives Rechtssystem und erbringen Dienstleistungen für die Gemeinschaften. (ICNL 12.1.2024). Stammestribunale und Stammesrechtsbräuche (z.B. „Jalwa“, die Verbannung von Großfamilien als kollektive Bestrafung für die verurteilten Verbrechen eines Familienmitglieds) können in die reguläre Gerichtsbarkeit einfließen (BS 23.2.2022).

Zu den religiösen Gerichten gehören die Scharia-Gerichte (islamisches Recht) und die Gerichte anderer Religionsgemeinschaften, insbesondere der christlichen Minderheit. Das Personenstandsrecht, das die Religionszugehörigkeit, die Eheschließung, die Ehescheidung, das Sorgerecht für die Kinder und das Erbrecht umfasst, fällt nach der Verfassung in die Zuständigkeit der religiösen Gerichte. Das anzuwendende Personenstandsrecht richtet sich somit nach der Religionszugehörigkeit. Für Muslime sind ausschließlich die Scharia-Gerichte zuständig. Für Fragen des Personenstandsrechts christlicher Minderheiten sind je nach Konfession (Orthodoxe, Katholiken, Melkiten usw.) die jeweiligen Kirchengerichte zuständig. Fälle, in denen eine Partei Muslim und die andere Nicht-Muslim ist, werden vor einem Zivilgericht verhandelt, es sei denn, beide Parteien stimmen der Anrufung eines Scharia-Gerichts zu (USDOS 15.5.2023).

Obwohl das Kriegsrecht 1991 aufgehoben wurde, werden bestimmte Straftaten, die die Staatssicherheit berühren, immer noch vor den vom jordanischen Militär verwalteten Staatssicherheitsgerichten (SSC) verhandelt. Zu diesen Straftaten gehören Spionage, Bestechung von Amtsträgern, Drogen- und Waffenhandel, Schwarzhandel und "Sicherheitsdelikte". Die Fälle werden in der Regel von Militärrichtern verhandelt (USDOS o.D.). Gegen Urteile des SSC kann beim Obersten Gerichtshof Berufung eingelegt werden (USDOS 20.3.2023).

Per Gesetz sind alle Zivilgerichtsverhandlungen und Verhandlungen mit Bezug zur Staatssicherheit öffentlich, es sei denn das Gericht beschließt, dass es für den Schutz der Allgemeinheit notwendig ist, die Verhandlungen unter Ausschluss der Öffentlichkeit abzuhalten. Es gilt die Unschuldsvermutung (USDOS 20.3.2023).

Die Polizei kann Verdächtige bis zu sechs Monate festhalten, ohne formelle Anklage zu erheben, und die Gouverneure sind befugt, Verwaltungshaft bis zu einem Jahr zu verhängen. In der Praxis ignorieren die Behörden oft die verfahrensrechtlichen Schutzvorkehrungen gegen willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen und halten Personen ohne Kontakt zur Außenwelt oder über die gesetzlichen Fristen hinaus fest. Angeklagte haben in der Regel vor Prozessbeginn keinen Zugang zu einem Rechtsbeistand, was ihre Möglichkeiten zur Verteidigung beeinträchtigt. Trotz eines verfassungsrechtlichen Verbots akzeptieren Gerichte angeblich unter Folter erzwungene Geständnisse (FH 2023). Angeklagte haben das Recht auf einen Rechtsbeistand, der – im Fall von Anklagen für Verbrechen, die mit der Todesstrafe bzw. lebenslänglicher Haft bestraft werden – bedürftigen Personen auf Staatskosten zur Verfügung gestellt wird. Jedoch haben in der Praxis viele Angeklagte in strafrechtlichen Fällen keinen zeitgerechten Rechtsbeistand (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023). Die Behörden missachten das Recht der Angeklagten auf frühzeitige und detaillierte Information über ihre Anklagepunkte, auch wird ihnen oft keine angemessene Zeit zur Vorbereitung des Gerichtsprozesses zur Verfügung gestellt. Trotz bestehender Bemühungen die Situation zu verbessern, erhalten ausländische Einwohner, insbesondere nicht-arabischsprachige Gastarbeiter, zum Teil keinen Dolmetscher oder Rechtsbeistand. Wie gesetzlich vorgesehen, hat das Justizministerium in Zusammenarbeit mit der jordanischen Anwaltskammer und einer Menschenrechts-NGO eine eigene Stelle für die Rechtsberatung von Zeugen und Angeklagten eingerichtet (USDOS 20.3.2023).

Quellen:

-United States Embassy in Jordan [USA] (o.D.): Jordanian Legal System, https://jo.usembassy.gov/u-s-citizen-services/local-resources-of-u-s-citizens/attorneys/jordanian-legal-system/, Zugriff 1.2.2024

-USDOS – United States Department of State [USA] (15.5.2023): 2022 Report on International Religious Freedom: Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071204.html, Zugriff 1.2.2024

4. Sicherheitsbehörden

Der König ernennt eigenmächtig die Leitung der Streitkräfte, des Geheimdienstes und der Gendarmerie (FH 2023).

Das Direktorat für öffentliche Sicherheit (PSD, Public Security Directorate) ist für die Strafverfolgung zuständig und untersteht dem Innenministerium. Das PSD und das GID (General Intelligence Directorate, Anm.: der Geheimdienst, arabisch "Mukhabaraat") teilen sich die Verantwortung für die Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit. Das GID berichtet in der Praxis direkt dem König (USDOS 20.3.2023).

Die Streitkräfte unterstehen verwaltungstechnisch dem Verteidigungsminister und haben eine unterstützende Funktion für die innere Sicherheit. Es gibt kein separates Verteidigungsministerium; der Premierminister fungiert auch als Verteidigungsminister (USDOS 20.3.2023).

Die zivilen Behörden halten eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte. Es gab glaubwürdige Berichte, dass Angehörige der Sicherheitskräfte einige Übergriffe begangen haben (USDOS 20.3.2023).

Polizeibeamte müssen sich vor Polizeigerichten verantworten, wenn sie entweder strafrechtlich oder verwaltungsrechtlich bestraft werden sollen. Das National Center for Human Rights (NCHR) und mehrere Nichtregierungsorganisationen (NGOs) forderten wiederholt, dass Polizeibeamte, die grober Menschenrechtsverletzungen beschuldigt werden, vor unabhängigen Zivilgerichten und nicht vor Polizeigerichten verurteilt werden sollten, weil diese dem Innenministerium unterstehen, und nach Ansicht der NGOs als weniger unabhängig gelten. Die NGOs beklagten sich häufig darüber, dass sie keinen Zugang zu Informationen über die Ergebnisse der Verfahren erhalten haben (USDOS 20.3.2023).

Es gibt keine Berichte über willkürliche oder unrechtmäßige Tötungen durch Behörden oder ihre Vertreter. Darüber hinaus gab es im beobachteten Zeitraum einen Todesfall in Gewahrsam, bei dem glaubhaft behauptet wurde, er sei durch Folter verursacht worden (Anm.: siehe Kapitel „Folter und unmenschliche Behandlung“). Es gab Entwicklungen in Bezug auf Todesfälle in Gewahrsam aus den Vorjahren. Beispielsweise äußerte eine NGO ihre Besorgnis darüber, dass nach dem Tod einer namentlich nicht genannten Person in einem Krankenhaus in Irbid, nicht genügend Informationen öffentlich zugänglich seien, um eine willkürliche oder unrechtmäßige Tötung durch Sicherheitskräfte auszuschließen (USDOS 20.3.2023).

Quellen:

-FH – Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Jordan, https://www.ecoi.net/en/document/2094369.html, Zugriff 25.1.2024

5. Folter und unmenschliche Behandlung

Die Verfassung verbietet Folter, einschließlich psychischer Schäden, durch Amtsträger und sieht Strafen von bis zu drei Jahren Freiheitsentzug für ihre Anwendung vor, bei schweren Verletzungen bis zu 15 Jahre (USDOS 20.3.2023). Diesbezüglich verweisen Menschenrechtsanwälte jedoch auf Unklarheiten im Strafgesetzbuch und fordern nebst einer klaren Definition des Folterbegriffes verbesserte Richtlinien im Kontext von Strafvollstreckungen. Während das Gesetz solche Praktiken verbietet, berichten internationale und lokale NGOs weiterhin über Folter und Misshandlungen in Polizei- und Sicherheitsgefängnissen (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023). Laut der NGO Freedom House werden solche Praktiken häufig angewandt (FH 2023).

Amnesty International (AI) zufolge, wurden im Jahr 2022 bei Foltervorwürfen „keine umgehenden, unparteiischen und unabhängigen Untersuchungen“ eingeleitet. In diesem Fall bezieht sich AI konkret auf den Tod des Inhaftierten Zaid Sudqi Ali Dabash am 6.September 2022. Nach Angaben des Familienanwalts wies der Leichnam Folterspuren auf (AI 28.3.2023), nachdem die Familie auf eine zweite Autopsie durch unabhängige Ärzte bestanden hatte. Laut USDOS hatten die jordanischen Justizbehörden wegen eines Fluchtversuchs Gewalt angewendet. In einer ersten Autopsie durch die Behörden war Folter als Todesursache ausgeschlossen worden. Laut jordanischen Medien wurden im Fall Dabash acht Beamte wegen Folter und Körperverletzung angeklagt. Von Seiten der jordanischen Behörden gab es dazu jedoch keine Stellungnahme (USDOS 20.3.2023). Kritisiert wurde, dass der Fall als Menschenrechtsverletzung an ein Militärgericht und nicht an ein Zivilgericht übergeben wurde (AI 28.3.2023).

Laut Angaben des Direktorats für öffentliche Sicherheit (PSD, Public Security Directorate) wurden im Jahr 2022 91 Beschwerden gegen Beamte wegen angeblicher Schädigung (ein geringerer Vorwurf als Folter, bei dem kein Vorsatz nachgewiesen werden muss) gemeldet; 36 Beschwerden wurden an die Gerichte weitergeleitet. Das Büro für Menschenrechte und Transparenz meldete, dass im selben Zeitraum 29 Anschuldigungen (im Vorjahr 12) wegen Folter und Misshandlung in Gefängnissen und Rehabilitationszentren eingegangen seien (USDOS 20.3.2023).

Quellen:

-AI – Amnesty International (28.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; The State of the World's Human Rights; Jordan 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089544.html, Zugriff 10.1.2024

6. Korruption

Der Corruption Perception Index von Transparency International liegt im Fall von Jordanien bei 47/100 (0 für sehr korrupt, 100 für nicht korrupt). Jordanien belegt damit im Ranking den 61. von 180 Plätzen (TI 2023; vgl. TI 31.1.2023). Demnach hat Jordanien im Vergleich zu den Vorjahren zwei Punkte verloren. Das Misstrauen der Bevölkerung gegenüber der Regierung ist somit aufgrund vermehrter Einschränkungen gestiegen. Grund dafür ist vor allem die Verhängung des Ausnahmezustands während der COVID-19-Pandemie und das damit verbundene Vorgehen gegen Zivilgesellschaft und Journalisten, die Kritik an der Regierung äußerten (TI 31.1.2023). Dabei wurden in vergangenen Jahren Sicherheitsmaßnahmen missbraucht, um die Versammlungs- und Redefreiheit einzuschränken. Hinzu kommt, dass die schwache Gewaltenteilung zwischen Exekutive und Parlament, die Korruption und die seit Jahren versprochenen demokratischen Reformen verzögern (TI 25.1.2022). Aktivisten und Journalisten fanden es zudem schwierig, Zugang zu staatlichen Berichten und Statistiken zu erhalten. Sie führten das auf einen mangelnden Zugang, ineffiziente Aktenführung und auf die Vorenthaltung von Informationen durch die Regierung zurück (USDOS 20.3.2023).

Die Regierung hat Bemühungen unternommen, um die weitverbreitete Korruption zu bekämpfen. Die Integrity and Anticorruption Commission (JIACC) ist als Antikorruptionsbehörde zuständig für die Untersuchung von Korruptionsvorwürfen. Erfolgreiche strafrechtliche Verfolgungen gibt es allerdings selten, vor allem wenn es sich um hochrangige Beamte handelt (FH 2023). Behörden zeigten jedoch in den letzten Jahren eine zunehmende Bereitschaft, Ermittlungen wegen Korruption im öffentlichen Dienst einzuleiten. Im Laufe des Jahres 2022 wurden zahlreiche lokale Beamte sowie der ehemalige Präsident der jordanischen Phosphat- und Bergbaugesellschaft, Walid al-Kurdi, verurteilt. Im September 2022 bestätigte das jordanische Berufungsgericht erstinstanzliche Verurteilungen lokaler Beamter, die in einen Korruptionsfall im Zusammenhang mit illegaler Tabakproduktion und Schmuggel verwickelt waren (USDOS 20.3.2023).

Die Nutzung von familiären, geschäftlichen und anderen persönlichen Verbindungen zur Förderung persönlicher wirtschaftlicher Interessen ist weit verbreitet (USDOS 20.3.2023). Dieses Phänomen ist in Jordanien auch als „Wasta-Netzwerk“ bekannt. Diese Art der Vetternwirtschaft führt z.B. dazu, dass Unternehmen und Sektoren nur Personen aus der gleichen Gemeinschaft einstellen. Die Regierung war bislang nicht in der Lage, das Erbe der mit der Elite verbundenen Privilegien und Wasta-Netzwerke zu überwinden und gleichzeitig Sparmaßnahmen zu ergreifen. Da die Korruption in Jordanien immer stärker wahrgenommen wird, fühlen sich große Teile der jordanischen Gesellschaft von der herrschenden Klasse und der von ihr gesteuerten Wirtschaftspolitik entfremdet (FES 10.2020).

Quellen:

-FES – Friedrich-Ebert-Stiftung (10.2020): Jordan, International and Financial Institutions and Social Justice, http://library.fes.de/pdf-files/bueros/amman/16643.pdf, Zugriff 11.1.2023

-FH – Freedom House (2023): Jordan, https://freedomhouse.org/country/jordan/freedom-world/2023, Zugriff 11.1.2023

-TI – Transparency International (31.1.2023): CPI 2022 for Middle East North Africa, https://www.transparency.org/en/news/cpi-2022-middle-east-north-africa-corruption-fuels-ongoing-conflict, Zugriff 10.1.2024

-TI – Transparency International (2023): Jordan – Corruption Perception Index, Jordan - Transparency.org, Zugriff 10.01.2024

-TI – Transparency International (25.1.2022): CPI 2021 for Middle East North Africa, https://www.transparency.org/en/news/cpi-2021-middle-east-north-africa-systemic-corruption-endangers-democracy-human-rights, Zugriff 11.1.2023

-USDOS – United States Department of State [USA] (30.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071204.html, Zugriff 11.1.2023

7. NGOs und Menschenrechtsaktivisten

Eine Reihe von nationalen und internationalen Menschenrechtsgruppen sind mit einigen Einschränkungen im Land tätig. Das Gesetz gibt der Regierung die Möglichkeit, die inneren Angelegenheiten der NGOs zu kontrollieren (USDOS 20.3.2023). Das Ministerium für soziale Entwicklung verfügt über weitreichende Aufsichtsbefugnisse über die Tätigkeit der NGOs. Es ist befugt, die Registrierung und die Beantragung ausländischer Mittel zu verweigern und kann Organisationen auflösen, die es für bedenklich hält. Die Vorstandsmitglieder von NGOs müssen von staatlichen Sicherheitsbeamten überprüft werden. In der Praxis werden diese Vorschriften auf undurchsichtige und willkürliche Weise angewandt (FH 2023).

In Jordanien sind NGOs im Allgemeinen in der Lage, Menschenrechtsverletzungen zu untersuchen und öffentlich darüber zu berichten, obwohl Regierungsbeamte nicht immer kooperativ sind. Zudem wurden, nach Aussage lokaler Quellen, im Jahr 2022 die Telefone von fast 200 jordanischen Aktivisten, Journalisten, Politikern und Regierungsbeamte n durch die Spionagesoftware Pegasus überwacht (USDOS 20.3.2023)

Viele offizielle zivilgesellschaftliche Organisationen in Jordanien konzentrierten sich anfangs hauptsächlich auf karitative und Hilfstätigkeiten. Nach dem Beitritt Jordaniens zu internationalen Übereinkommen wie beispielsweise dem UN-Übereinkommen über bürgerliche und politische Rechte wurden einige Organisationen gegründet, um die Öffentlichkeit für die Menschenrechte, einschließlich des Versammlungs- und Vereinigungsrechts, zu sensibilisieren (ICNL 12.1.2024).

Das Gesetz verlangt, dass der Gouverneur mindestens 48 Stunden vor der Abhaltung von Sitzungen oder Veranstaltungen lokaler oder internationaler NGOs darüber informiert wird. Mehrere NGOs berichteten, dass Hotels vor der Durchführung v on Schulungen, privaten Treffen oder öffentlichen Konferenzen von ihnen die Vorlage eines entsprechenden Genehmigungsschreibens des Gouverneurs verlangten, wobei derartige Genehmigungen durchaus auch verweigert wurden. Ohne Genehmigungsschreiben der Regierung wurden die

Veranstaltungen und Schulungen von den Hotels abgesagt. In einigen Fällen verlagerten NGOs die Veranstaltungen und Schulungen in private Büros. NGOs können ihre Aktivitäten freier durchführen, wenn sie Videokonferenzsoftware verwenden, weil die Behörden diese Online Plattformen nicht zensieren können (USDOS 20.3.2023)

Quellen:

  • FH Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 Jordan,

https://freedomhouse.org/country/jordan/freedom world/2023, Zugriff 23.1.2024

  • ICNL International Cente r for Not for Profit Law (12.1.2024): Civic Freedom Monitor Jordan,

https://freedomhouse.org/country/jordan/freedom world/2023, Zugriff 23.1.2024

8. Wehrdienst und Rekrutierungen

Die Wehrpflicht wurde 1991 abgeschafft. 2019 wurde ein freiwilliger viermonatiger Wehrdienst für Männer und Frauen im Alter von 18 bis 25 Jahren, die seit mindestens sechs Monaten arbeitslos sind, angekündigt. Der Dienst würde einen Monat militärische Ausbildung und die restlichen drei Monate berufliche Ausbildung in den Bereichen Bauwesen und Tourismus umfassen (CIA 17.1.2024). Im Jahr 2020 kündigte die jordanische Regierung auch die Wiedereinführung der Wehrpflicht für arbeitslose Männer zwischen 25 und 29 Jahren an, und zwar mit einer Dienstdauer von 12 Monaten (CIA 17.1.2024), um die Arbeitslosigkeit im Land zu bekämpfen (Arab News 9.9.2020). Die Vereinbarung sieht vor, dass die Männer eine dreimonatige militärische Ausbildung absolvieren und alle Wehrpflichtigen in den verbleibenden neun Monaten ihres Dienstes in der Privatwirtschaft ausgebildet und eingesetzt werden. Die Armee zahlt den Wehrpflichtigen 100 Dinar (141 US Dollar) pro Monat und übernimmt ihre Gehälter bis zu einem Mindestlohn von 220 Dinar, wenn sie ei ne Stelle in einem Privatunternehmen antreten (Arab News 9.9.2020). Mit 17 Jahren kann ein freiwilliger Militärdienst angetreten werden. Die anfängliche Dienstdauer beträgt zwei Jahre, mit der Option sich für weitere 18 Jahre zu verpflichten (CIA 17.1.2024). Mit Stand 2023 machten Frauen rund 3% der jordanischen Heeres aus (CIA 17.1.2024).

Quellen:

  • Arab News (9.9.2020): Jordan orders army conscription for 25 29 year olds to help tackle unemployment, https://www.arabnews.com/node/1732116/middle east , Zugriff 24.1.2024

  • CIA Central Intelligence Agency [USA] (17.1.2024): The World Fact Book Jordan,

https://www.cia.gov/the world factbook/countries/jordan/#military and security , Zugriff 24.1.2024

9. Allgemeine Menschenrechtslage

Die jordanische Verfassung garantiert grundlegende bürgerliche Freiheitsrechte (USDOS 20.3.2023). Dennoch sind wichtige Grundrechte und -freiheiten nach wie vor Gegenstand staatlicher Eingriffe, wobei sich die Regierung auf den Schutz der nationalen Sicherheit beruft (ICNL 12.1.2024): Die Regierung stützt sich bei Straftaten im Zusammenhang mit der Meinungsfreiheit und der freien Meinungsäußerung regelmäßig auf das Gesetz zur Terrorismusbekämpfung, was zur Verhaftung und strafrechtlichen Verfolgung einer Reihe von Journalisten führte (OHCHR 31.12.2021; vgl. OHCHR 14.11.2023).

Die jordanische Verfassung überträgt alle Fragen des Personenstandsrechts von Muslimen an spezielle Gerichte, die familienbezogene Fälle auf der Grundlage der Auslegung des islamischen Rechts, der Scharia, behandeln. Scharia-Gerichte behandeln Frauen vor dem Gesetz nicht als gleichgestellt (Al-Jazeera 18.2.2022; vgl. USDOS 20.3.2023).

Jordanien verfügt in Übereinstimmung mit den einschlägigen UN-Konventionen über ein staatlich gelenktes nationales Menschenrechtszentrum, das National Center for Human Rights (NCHR) (USDOS 20.3.2023). Das Zentrum hat ein umfassendes Menschenrechtsmandat und befasst sich mit Fällen von Menschenrechtsverletzungen, Beschwerden, Aufklärung und Förderung, Überwachung und Integration der Menschenrechte in die jordanische Gesetzgebung und Praxis (APF 20.5.2023). (Anm.: Für Informationen zu Menschenrechtsorganisationen siehe Kapitel „NGOs und Menschenrechtsaktivisten“.)

Die Straffreiheit bei Menschenrechtsverletzungen blieb bestehen, obwohl die Regierung einige begrenzte Schritte unternimmt, um gegen Beamte, die Menschenrechtsverletzungen begangen hatten, zu ermitteln, sie strafrechtlich zu verfolgen und zu bestrafen. Informationen über die Ergebnisse dieser Maßnahmen sind nicht für alle Fälle öffentlich zugänglich. Fehlende Transparenz bei Ermittlungen und Gerichtsverfahren verstärkten innerhalb der Bevölkerung den Eindruck von Straflosigkeit (USDOS 20.3.2023).

NGOs meldeten einzelne Fälle von Misshandlungen. Im Laufe des Jahres 2022 gab es Beschwerden über Misshandlungen durch den Geheimdienst d GID (General Intelligence Directory) und durch die Strafverfolgungsbehörde PSD (Public Security Directorate) Örtliche NGOs berichteten, dass Folterungen in Haftanstalten weiterhin bestehen, Bürger diese jedoch aus Angst vor Repressalien nicht melden. Die Behörden beschränken den Zugang zu Informationen über die Untersuchungsergebnisse von Folter- oder Misshandlungsfällen. Zudem melden NGOs weitverbreitete Misshandlungen Inhaftierter durch die Polizei (USDOS 20.3.2023).

Es kommt auch zu Menschenrechtsverletzungen im Umgang mit Arbeitsmigranten. Jordanien beherbergte im Jahr 2023 schätzungsweise 49.000 ausländische Hausangestellte, vor allem von den Philippinen, Sri Lanka und Indonesien. NGOs verwiesen Hausangestellte, die mehrfach missbraucht worden waren, an die Ermittler des Arbeitsministeriums. Zu den Missbräuchen zählte die Nichtzahlung von Löhnen, unsichere Arbeitsbedingungen, lange Arbeitszeiten, die Beschlagnahmung von Dokumenten sowie körperlicher, verbaler und sexueller Missbrauch (HRW 11.1.2024).

Die jordanische Regierung nutzte die Notstandsbefugnisse des aufgrund von Covid-19 verhängten Ausnahmezustandes aus, um in die bürgerliche Freiheit einzugreifen und politische Interessen durchzusetzen. Am 16. Juli 2020 löste der Kassationsgerichtshof des Landes die Muslimbruderschaft auf, eine Organisation, die seit 1945 in Jordanien tätig war. Noch im selben Monat wurde die Lehrergewerkschaft, deren 140.000 Mitglieder gegen die Regierung protestiert hatten, aufgelöst und einige ihrer Vorstandsmitglieder verhaftet. Im Dezember 2020 löste das Strafgericht Amman die Organisation auf, die erst 2011 nach jahrelanger Lobbyarbeit gegründet worden war (BS 23.2.2022).

Quellen:

-Al-Jazeera (18.2.2022): ‚Elephant in the room‘: Jordanian women and equal rights, https://www.aljazeera.com/news/2022/2/18/elephant-in-the-room-jordanian-womens-struggle-for-rights, Zugriff 26.1.2024

-APF – Asia Pacific Forum (20.5.2023): Jordan - Jordan National Centre for Human Rights, https://www.asiapacificforum.net/members/jordan/, Zugriff 26.1.2024

-BS – Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI Transformation Index. Jordan Country Report 2022, https://bti-project.org/en/reports/country-report/JOR#pos4, Zugriff 26.1.2024

-CSO – Guide to Civil Society Organizations in Jordan (o.D.): Human Rights Organizations, http://www.civilsociety-jo.net/en/organizations/16/human-rights-organizations, Zugriff 26.1.2024

-HRW – Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2023 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068595.html, Zugriff 26.1.2024

-ICNL – International Center for Not-for-Profit Law (12.1.2024): Civic Freedom Monitor – Jordan, https://www.icnl.org/resources/civic-freedom-monitor/jordan, Zugriff 26.1.2024

-OHCHR – Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (Autor: jordanische NGOs) (31.12.2021): Mid-term report on Jordan’s Commitment to Implement the Recommendations of the Universal Periodic Review for Human Rights (UPR), https://www.ohchr.org/sites/default/files/2021-12/Mid-term-report-on-Jordan-Commitment.docx, Zugriff 26.1.2024

-OHCHR – Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (14.11.2023): Summary of stakeholders’ submissions on Jordan - Report of the Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights [A/HRC/WG.6/45/JOR/3], https://www.ecoi.net/en/file/local/2102643/G2323450.pdf, Zugriff 26.1.2024

10. Meinungs- und Pressefreiheit

Das jordanische Recht verbietet Äußerungen, die als kritisch gegenüber dem König, dem Ausland, Regierungsbeamten und -institutionen (HRW 11.1.2024; vgl. USDOS 20.3.2023), dem Islam und dem Christentum gelten oder als diffamierend wahrgenommen werden (HRW 11.1.2024). Das Gesetz sieht in derartigen Fällen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vor. Die Regierung schränkte die Möglichkeit von Einzelpersonen ein, die Regierung zu kritisieren, indem sie mehrere Aktivisten wegen politischer Äußerungen verhaftete. Die Behörden griffen auf Gesetze gegen Verleumdung von Amtsträgern und staatsanwaltlich erlassene Nachrichtensperren zurück, um die öffentliche Diskussion einzuschränken (USDOS 20.3.2023).

Die jordanischen Mediengesetze sind im Allgemeinen restriktiv, vage und werden willkürlich durchgesetzt. (FH 2023). Sämtliche Medien bzw. Publikationen benötigen Lizenzen der Regierung. Die Regierung beeinflusste die Berichterstattung und die Kommentare durch politischen Druck auf die Redakteure und durch die Kontrolle über wichtige redaktionelle Positionen in regierungsnahen Medien. Einheimische und ausländische Journalisten, die im Land tätig sind, sahen sich weiterhin zunehmenden Beschränkungen ihrer Berichterstattung in Form von Nachrichtensperren, Schikanen durch Sicherheitskräfte und der Verweigerung von Genehmigungen zur Berichterstattung ausgesetzt (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023). Journalisten werden routinemäßig verhaftet, wenn sie gegen solche Vorschriften verstoßen. Sie sind jedoch nur selten mit ernsthafter Gewalt oder erheblichen Haftstrafen für ihre Arbeit konfrontiert, üben aber häufig Selbstzensur (FH 2023).

Die Regierung verfügt über die Mehrheit der Sitze im Aufsichtsrat der führenden halbamtlichen Tageszeitung al-Rai und über einen Teil der Sitze im Aufsichtsrat der Tageszeitung ad-Dustour. Nach Angaben von Verfechtern der Pressefreiheit muss die Medienabteilung des GID (der Geheimdienst General Intelligence Directorate) die Chefredakteure der regierungsnahen Zeitungen genehmigen. Medienbeobachter stellten fest, dass das staatliche jordanische Fernsehen und Radio und die jordanische Nachrichtenagentur bei der Berichterstattung über kontroverse Themen nur den Standpunkt der Regierung wiedergeben (USDOS 20.3.2023).

Es gab laut US-amerikanischem Außenministerium glaubwürdige Berichte, dass die Regierung die private Online-Kommunikation ohne entsprechende rechtliche Befugnisse überwacht. Das Gesetz schreibt die Lizenzierung und Registrierung von Online-Nachrichten-Websites vor und macht Redakteure für die Leserkommentare auf ihren Websites verantwortlich. Zudem wird von den Website-Besitzern verlangt, dass sie der Regierung die persönlichen Daten ihrer Nutzer zur Verfügung stellen. Außerdem schreibt es auch vor, dass Chefredakteure Mitglieder des jordanischen Presseverbandes (JPA) sein müssen. Das Gesetz gibt den Behörden ausdrücklich die Befugnis, Webseiten zu blockieren und zu zensieren. Das Presse- und Veröffentlichungsgesetz erlaubt es dem Medienbeauftragten, Webseiten ohne Gerichtsbeschluss zu sperren (USDOS 20.3.2023).

Gemäß der Gesetzgebung zur Cyberkriminalität können Internetnutzer mit Geld- oder Gefängnisstrafen von bis zu drei Monaten bestraft werden, wenn sie wegen Verleumdung in Online-Kommentaren verurteilt werden. Im August verkündeten die jordanischen Behörden ein neues repressives Gesetz zur Cyberkriminalität, das die freie Meinungsäußerung im Internet weiter zu untergraben droht. Es bedroht zusätzlich das Recht der Internetnutzer auf Anonymität und führt eine neue Behörde zur Überwachung sozialer Medien ein, die den Weg für eine verstärkte Online-Zensur bahnen könnte (HRW 11.1.2024).

Zwischen März und April 2022 wurden hunderte Journalisten, Politiker und Aktivisten teilweise aufgrund der bestehenden Gesetzgebung zur Cyberkriminalität verhaftet (FH 2023) (Anm.: für mehr Informationen siehe Kapitel „Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition“).

Quellen:

-FH – Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094369.html, Zugriff 25.1.2024

-HRW – Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2103171.html, Zugriff 25.1.2024

11. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition

Die Verfassung gewährt Versammlungsfreiheit (USDOS 20.3.2023), aber die Regierung beschränkt dieses Recht in der Praxis (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023).

Öffentliche Versammlungen und Demonstrationen müssen seit einem im März 2011 geänderten Gesetz nicht mehr von der Regierung genehmigt werden. Es ist aber weiterhin eine Genehmigung des Innenministeriums oder des General Intelligence Directorate (GID) einzuholen (HRW 11.1.2024). Das Innenministerium hat geplante öffentliche Veranstaltungen ohne Vorankündigung oder Erklärung abgesagt. Verstöße gegen das Versammlungsgesetz können mit Geld- und Haftstrafen geahndet werden. Die Sicherheitskräfte sind dafür bekannt, dass sie gewaltsam gegen Demonstranten vorgehen (FH 2023).

Im März und April 2022 wurden hunderte Journalisten, Politiker und Aktivisten, die an Demonstrationen beteiligt waren, aufgrund vager Bestimmungen im Strafgesetzbuch und im Gesetz zur Verhinderung von Cyberkriminalität verhaftet. Mit diesen Verhaftungen wollte die Regierung regierungsfeindliche Demonstrationen und Sitzstreiks verhindern, mit denen gegen die Regierungskorruption, die Auflösung der Lehrergewerkschaft und das Gedenken an die Protestbewegung von 2011 protestiert werden sollte. Im Dezember kam es auch zu Protesten gegen gestiegene Kraftstoff- und Lebenshaltungskosten. Dabei kam es zu Ausschreitungen und anderen gewalttätigen Aktionen, bei denen ein Polizeibeamter getötet wurde (FH 2023).

Die Verfassung sieht das Recht auf Vereinigungsfreiheit vor, aber in der Praxis wurde diese Freiheit durch die Regierung beschränkt. Laut Gesetz steht mehreren Ministerien das Recht zu, Anträge für die Registrierung einer Organisation oder für den Erhalt ausländischer Finanzierung aus beliebigen Gründen abzulehnen. Außerdem verbietet das Gesetz, Vereinigungen zur Stärkung politischer Organisationen zu nutzen. Das Gesetz gewährt den Ministerien außerdem signifikante Kontrolle über das interne Management von Vereinigungen, darunter das Recht, letztere aufzulösen, neue Vorstände zu ernennen und Regierungsvertreter zu den Vorstandstreffen zu senden. Vereinigungen sind verpflichtet, das Ministerium für soziale Entwicklung über Vorstandssitzungen zu informieren, die Namen aller Mitglieder preiszugeben und alle Vorstandsentscheidungen dem Ministerium zur Genehmigung vorzulegen. Vorstandsmitglieder benötigen eine Sicherheitsfreigabe des Innenministeriums (USDOS 20.3.2023).

Das Gesetz sieht Sanktionen, einschließlich Geldstrafen, für Verstöße gegen diese Vorschriften vor. Das Ministerium für soziale Entwicklung ist gesetzlich befugt, in die Aktivitäten von NGOs einzugreifen und bei Verstößen gegen das Gesetz Verwarnungen auszusprechen. In der Bevölkerung ist der Verdacht weit verbreitet, dass die Regierung zivilgesellschaftliche Organisationen, politische Parteien und Menschenrechtsorganisationen unterwandert und dass die Sicherheitsdienste politische und zivilgesellschaftliche Konferenzen und Treffen überwachen (USDOS 20.3.2023).

Politische Parteien, die auf ethnischer Zugehörigkeit, Rasse, Geschlecht oder Religion basieren, sind in Jordanien verboten. Parteien müssen vom Ministerium für politische und parlamentarische Angelegenheiten genehmigt werden. Berichten zufolge haben die Behörden Personen eingeschüchtert, die versuchten, politische Parteien zu gründen. Die Islamic Action Front (IAF, Anm.: eine wichtige Oppositionspartei) wird zwar geduldet, leidet aber unter der Fehlverteilung im Wahlsystem, die sich auf ihre Unterstützerbasis in den Städten auswirkt. Ihre Mutterorganisation, die Muslimbruderschaft, wurde 2015 aus dem Register gestrichen und 2016 geschlossen. Die Regierung ließ ihre Ablegergruppe, die Muslim Brotherhood Society (MBS), zu. Dadurch wurden die bereits bestehenden Spaltungen verschärft und die Organisation politisch geschwächt. Im Jahr 2020 verlor die Organisation einen Einspruch gegen die Übertragung ihrer Büros an die MBS, woraufhin der Kassationsgerichtshof ihre Auflösung anordnete. Die IAF nahm trotz dieses Urteils an den Wahlen im November 2020 teil (FH 2023).

Quellen:

-FH – Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 – Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094369.html, Zugriff 25.1.2024

-HRW – Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 – Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2103171.html, Zugriff 25.1.2024

12. Haftbedingungen

Die Bedingungen in den 17 Gefängnissen des Landes sind unterschiedlich: alte Einrichtungen weisen schlechte Bedingungen auf, während neue Gefängnisse internationalen Standards entsprechen. Internationale Nichtregierungsorganisationen und Rechtshilfeorganisationen weisen auf Probleme wie Überbelegung, begrenzte medizinische Versorgung, unzureichende Rechtshilfe für die Insassen und begrenzte soziale Betreuung der Insassen und ihrer Familien hin. Obwohl in allen Haftanstalten eine medizinische Grundversorgung zur Verfügung steht, beklagt das medizinische Personal, dass es in den Haftanstalten im ganzen Land an angemessenen medizinischen Einrichtungen, Material und Personal mangelt. Gefangene beklagen sich über Einzelhaft, Isolation und lange Untersuchungshaft von bis zu sechs Monaten. Lokale und internationale NGOs erhielten Berichte über Misshandlungen, Missbrauch und Folter in den Hafteinrichtungen des GID (General Intelligence Directorate). Insgesamt werden die Bedingungen in den Frauenvollzugsanstalten als besser eingeschätzt als in denen für Männern (USDOS 20.3.2023).

Lokale Gouverneure nutzen weiterhin die Bestimmungen des Gesetzes zur Verbrechensverhütung von 1954, um Personen unter Umgehung des Strafverfahrensrechts bis zu ein Jahr lang in Verwaltungshaft zu nehmen. Die nationale jordanische Menschenrechtsinstitution (NCHR) berichtet diesbezüglich, dass die Anzahl der betroffenen Inhaftierten zwischen 2020 und 2021 (von 21.322 auf 2258) äußerst stark gesunken ist. Jordanien ist nach wie vor eines der wenigen Länder, das Personen aufgrund von Schulden inhaftiert. Nachdem der pandemiebedingte Ausnahmezustand 2023 aufgehoben wurde, endete auch die damit verbundene Aussetzung von Inhaftierungen bei Schuldbeträgen über 7.000 US-Dollar. In weiterer Folge, so Human Rights Watch, mussten Zehntausende Jordanier Kredite aufnehmen, um einer Gefängnisstrafe zu entgehen (HRW 11.1.2024).

Die Behörden haben weitere Schritte unternommen, um Alternativen zu Gefängnisstrafen für gewaltlose Straftäter zu nutzen. Beispielsweise wurden 2022 rund 1400 Ersttäter zu gemeinnütziger Arbeit anstelle von Haftstrafen verurteilt. Überdies wurden auch zahlreiche Hausarreste oder Reiseverbote als Haftersatz ausgesprochen (USDOS 20.3.2023).

Quellen:

13. Todesstrafe

Das jordanische Strafrecht sieht die Todesstrafe vor, die auch weiterhin verhängt wird (AA 22.1.2024; vgl. AI 16.5.2023). Jordanischen Medienberichten zufolge ist die Todesstrafe seit 2017 jedoch ausgesetzt. Dennoch gibt es weiterhin 260 Gefangene, darunter 21 Frauen, die rechtskräftig zum Tode verurteilt wurden. Für die Vollstreckung der Todesstrafe ist laut Gesetz die Zustimmung des jordanischen Königs erforderlich (Jordan News 17.7.2023). Einem Bericht von Amnesty International zufolge wurden im Jahr 2022 insgesamt vier Todesurteile verhängt und Ende 2022 galten 219 Personen als zum Tode verurteilt (AI 16.5.2023).

Quellen:

14. Religionsfreiheit

Nach US-Schätzungen sind rund 97.1 % der Bevölkerung sunnitische Muslime, 2.1 % Christen (nach Schätzungen lokaler Kirchen 1.8 – 3 %) während die restlichen 1 % aus Buddhisten, Bahai, Hindus und Drusen (werden von jordanischen Behörden als Muslime angesehen) bestehen. Bei den christlichen Religionsgemeinschaften werden offiziell 11 anerkannt; diese umfassen: Griechisch-Orthodoxe, Katholiken, Armenisch-Orthodoxe, Melkitische Katholiken, Anglikaner, Maroniten, Protestanten, Syrisch-Orthodoxe, Siebenten-Tags-Adventisten, Vereinigte Pfingstgemeinden und Kopten. Nach wie vor lehnt die jordanische Regierung, die Anerkennung religiöser Gruppen, einschließlich der Bahai und Zeugen Jehovas ab (USDOS 15.5.2023).

Die Verfassung erklärt den Islam zur Staatsreligion (USDOS 15.5.2023; vgl. FH 2023), garantiert aber die freie Ausübung aller Formen des Glaubens und religiöser Rituale, sofern diese mit der öffentlichen Ordnung und Moral vereinbar sind. Die Verfassung sieht vor, dass es keine Diskriminierung aufgrund der Religion geben darf (USDOS 15.5.2023).

Die Verfassung lässt religiöse Gerichte zu, darunter Scharia-Gerichte für Muslime und kirchliche Gerichte, für die von der Regierung anerkannten christlichen Konfessionen. Angelegenheiten, die den persönlichen und familiären Status von Muslimen betreffen, fallen in die Zuständigkeit der Scharia-Gerichte (USDOS 15.5.2023).

Die Regierung überwacht weiterhin Predigten in Moscheen und verlangt, dass Prediger auf politische Kommentare verzichten und sich an genehmigte Themen und Texte halten (USDOS 15.5.2023; vgl. FH 2023). Ein offizieller Ausschuss unter dem Vorsitz des Großmuftis regelt, welche islamischen Geistlichen Fatwas erlassen dürfen (USDOS 15.5.2023)

Viele christliche Gruppen sind als religiöse Konfessionen oder Vereinigungen anerkannt und können ihre Religion frei ausüben. Die Missionierung unter Muslimen ist jedoch verboten (FH 2023).

Die Scharia ist vorrangig zu beachten, was beispielsweise für Muslime ein Konversionsverbot zu anderen Religionen mit sich bringt. Dennoch berichtet USDOS weiterhin von Konversionen von Muslimen zu anderen Religionen. Einige Konvertiten zum Christentum berichten über Ausgrenzung sowie körperlichen und verbalen Missbrauch, und dass Sicherheitsbeamte sie nach der Konversion weiterhin über ihre religiösen Überzeugungen und Praktiken befragen. Manche von ihnen beten aufgrund des sozialen Stigmas, mit dem sie als Konvertiten konfrontiert sind, weiterhin heimlich (USDOS 15.5.2023). Die Regierung verfolgt Konvertiten aus dem Islam zwar nicht wegen Apostasie (USDOS 15.5.2023; vgl. FH 28.2.2023), Betroffene berichten aber zum Teil von anhaltenden und glaubwürdigen Drohungen von Familienmitgliedern, die mit dem Schutz der traditionellen Ehre argumentieren (USDOS 15.5.2023) oder davon bürokratischen Hürden und Belästigungen ausgesetzt zu sein (FH 2023).

Nach dem Personenstandsgesetz sind gemäß der Auslegung der Scharia Eheschließungen zwischen einer muslimischen Frau und einem nicht-muslimischen Mann nicht zulässig; der Mann muss zum Islam konvertieren, damit die Ehe als rechtmäßig gilt (USDOS 15.5.2023).

Die Regierung verwehrt weiterhin einigen religiösen Gruppen, darunter den Bahais und den Zeugen Jehovas, die offizielle Anerkennung (USDOS 15.5.2023). Nicht registrierte Gruppen können ihren Glauben ausüben, sind aber aufgrund ihres illegalen Status einer Reihe von Nachteilen ausgesetzt (FH 2023). So hatten die Mitglieder dieser Gemeinschaften weiterhin Probleme bei der Registrierung ihrer Ehen und der religiösen Zugehörigkeit ihrer Kinder (USDOS 15.5.2023).

Es wird über eine Zunahme von online verbreiteten Hassreden gegen religiöse Minderheiten und Gemäßigte berichtet. Spannungen in Israel und den palästinensischen Gebieten gehen oft Hand in Hand mit antisemitischen Hassreden in sozialen Medien. Mehrfach berichteten jüdische Reisende, dass sich die Grenzbehörden diskriminierend verhielten, indem sie beispielsweise religiöse Gegenstände an den Grenzübergängen beschlagnahmten (USDOS 15.5.2023).

Quellen:

-FH – Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094369.html, Zugriff 25.1.2024

15. Minderheiten

Zwischen 95 und 97 % der in etwa 11.4 Millionen Jordanier sind Araber (WPR 22.1.2024). Schätzungsweise 60 % der Bevölkerung Jordaniens sind palästinensischer Herkunft (BESA 12.9.2021; vgl. Middle East Eye 26.10.2023), davon sind ungefähr 2,380 Millionen bei UNRWA (United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East) registrierte Palästina-Flüchtlinge (UNRWA 2023). Die meisten Jordanier, einschließlich eines Teils der großen palästinensischen Flüchtlingsbevölkerung, stammen von Beduinen oder Stammesangehörigen ab (MRG 6.2020).

Zu den ethnischen Minderheiten in Jordanien gehören Tscherkessen, Tschetschenen, Armenier, Assyrer, Bani Murra (jordanische/syrische „Roma“, die in der Region als „Dom“ bekannt sind) sowie syrische, irakische, jemenitische und sudanesische Flüchtlinge (USDOS 20.3.2023; vgl. MRG 6.2020).

Die Minority Rights Group International berichtete, dass die Bani Murra in der gesamten Region mit weit verbreiteten Vorurteilen und Feindseligkeiten konfrontiert sind, unter einer hohen Armutsquote leiden und nur begrenzten Zugang zu Bildung, Beschäftigung und staatlichen Dienstleistungen haben (USDOS 20.3.2023).

Anm.: Zu den Palästinensern siehe Unterkapitel „Palästinenser“ im Kapitel „Relevante Bevölkerungsgruppen“. Zu den syrischen und irakischen Flüchtlingen siehe Abschnitt „Flüchtlinge“.

Quellen:

16. Relevante Bevölkerungsgruppen

16.1. Palästinenser

Schätzungsweise 60 % der Bevölkerung Jordaniens sind palästinensischer Herkunft (BESA 12.9.2021; vgl. Middle East Eye 26.10.2023), davon sind fast die Hälfte, rund 2,3 Millionen, bei UNRWA (The United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East) registrierte Palästina-Flüchtlinge (UNRWA 2023). In Jordanien gibt es heute noch zehn offizielle palästinensische Flüchtlingslager, in denen etwa 18 % aller Palästinenser leben (UNRWA o.D.).

Die meisten palästinensischen Flüchtlinge sind im Besitz der vollen jordanischen Staatsbürgerschaft (UNRWA o.D.). Bis Ende der 1980er Jahre erhielt die Mehrheit der Palästinenser automatisch die jordanische Staatsbürgerschaft, doch seitdem sind Tausende von Palästinensern staatenlos geworden (MRG 6.2020). Jordanier palästinensischer Herkunft mit jordanischer Staatsbürgerschaft laufen Gefahr, dass ihnen die Staatsbürgerschaft oder die Papiere willkürlich entzogen werden (FH 2023).

Vier verschiedene Gruppen von Palästinensern leben in Jordanien (palästinensische Flüchtlinge aus Syrien sind hiervon ausgenommen) (USDOS 20.3.2023):

  • Zum einen handelt es sich um Palästinenser und ihre Kinder, die nach dem arabisch-israelischen Krieg von 1948 in das Land und in das damals von Jordanien kontrollierte Westjordanland gelangt waren. Sie erhielten die volle Staatsbürgerschaft (USDOS 20.3.2023).

  • Das Gleiche galt für Palästinenser, die nach dem Krieg von 1967 in das Land gelangten und keine Aufenthaltsgenehmigung für das Westjordanland besaßen (USDOS 20.3.2023).

  • Palästinenser und ihre Kinder, die nach dem Krieg von 1967 noch einen Wohnsitz im Westjordanland hatten, hatten keinen Anspruch auf die Staatsbürgerschaft, konnten jedoch befristete Reisedokumente ohne nationale Identifikationsnummer erhalten, sofern sie nicht auch ein Reisedokument der Palästinensischen Behörde [Anm.: Diese besteht erst seit 1995 (Al-Jazeera 11.10.2023)] mit sich führten. Diese Personen haben Zugang zu einigen staatlichen Dienstleistungen; sie zahlen in Krankenhäusern 80 % des Tarifs für nicht versicherte Ausländer und in Bildungseinrichtungen und Ausbildungszentren den Tarif für Nicht-Staatsangehörige (USDOS 20.3.2023).

  • Flüchtlinge und ihre Kinder, die nach dem Krieg von 1967 aus dem Gazastreifen geflohen waren, hatten keinen Anspruch auf die Staatsbürgerschaft, und die Behörden stellten ihnen befristete Reisedokumente ohne nationale Nummern aus. Diese Flüchtlinge haben keinen Zugang zu staatlichen Dienstleistungen und sind fast vollständig von UNRWA abhängig (USDOS 20.3.2023).

In der Vergangenheit wurden Jordanier palästinensischer Herkunft in Bezug auf Arbeit diskriminiert, insbesondere in den oberen Rängen des Militärs, der Sicherheitsdienste und des öffentlichen Sektors (BS 23.2.2022; vgl. USDOS 20.3.2023). Sie sind häufig von Stellen im öffentlichen Sektor und bei den Sicherheitskräften ausgeschlossen, die von Stämmen aus Transjordanien dominiert werden (FH 2023). Palästinenser sind auch weiterhin im Parlament sowie in höheren Regierungsämtern und Positionen im Militär unterrepräsentiert, ebenso wie bei Universitätszulassungen. Auch ist der Zugang zu Universitätsstipendien eingeschränkt. Im privaten Sektor hingegen sind sie gut vertreten (USDOS 20.3.2023).

Zehntausende palästinensische Flüchtlinge aus Syrien haben um die Unterstützung der UNRWA in Jordanien angesucht. Die Mehrheit dieser Flüchtlinge dürfte laut UNRWA in bitterer Armut leben und über einen unsicheren rechtlichen Status verfügen (UNRWA o.D.).

Quellen:

16.2. Kinder

Bildungssystem und Infrastruktur

Schulpflicht besteht für Kinder im Alter von sechs Jahren bis 16 Jahren; bis zum Alter von 18 Jahren ist der Schulbesuch kostenlos. Nach einem neuen Kindergesetz können Eltern im Fall eines Schulabbruches mit einer Geldstrafe in Höhe von 300 bis 500 Dinar (424 bis 706) Dollar bestraft werden. Kinder ohne legalen Wohnsitz stoßen bei der Anmeldung an öffentlichen Schulen auf Hindernisse (USDOS 20.3.2023).

Frühe Heirat/Zwangsheirat

Das Mindestalter für die Heirat ist 18 Jahre. Mit der Zustimmung eines Richters und eines Vormunds kann ein Kind im Alter von 16 Jahren verheiratet werden (USDOS 20.3.2023). Richter haben die Befugnis zu entscheiden, ob die Heirat von Mädchen zwischen 16 und 18 Jahren „in ihrem besten Interesse“ ist, und über den Ehevertrag zu entscheiden (USDOS 20.3.2023; vgl. UNICEF 6.2021). Nach den 2017 eingeführten Vorschriften kann eine Ausnahme vom gesetzlichen Mindestalter von 18 Jahren für die Eheschließung gewährt werden, wenn der Altersunterschied zwischen dem Mädchen und dem Mann nicht mehr als 15 Jahre beträgt, der Mann keine anderen Frauen hat, und die Ehe das Mädchen nicht daran hindert, seine Ausbildung fortzusetzen (UNICEF 6.2021).

Die Zahl der Früh- und Zwangsverheiratungen in der Flüchtlingsbevölkerung ist nach wie vor hoch, jedoch berichten lokale Medien von einem Abwärtstrend. Aus einem Bericht der jordanischen Behörden, geht zum Beispiel hervor, dass im Jahr 2022 insgesamt 5.824 Fälle von Eheschließungen bei 16- bis 18-Jährigen registriert wurden, während sich die Zahl im Jahr 2021 auf 8.037 Fälle belief (The Jordan Times 2023). Im Laufe des Jahres 2023 wurde vielen Quellen zufolge bei einer großen Zahl von Eheschließungen von Syrern im Land eine minderjährige Braut verheiratet. Lokalen und internationalen Organisationen zufolge haben einige syrische Flüchtlingsfamilien ihre Töchter früh verheiratet, um den Armutsdruck zu mildern (USDOS 20.3.2023).

Laut UNICEF besteht eine Wahrscheinlichkeit, dass die Covid-19-Pandemie negative Auswirkungen auf die Bekämpfung schädlicher Praktiken wie der Kinderheirat hatte. Die Pandemie führte zu einer Zunahme von Kinderehen in Flüchtlingslagern in Jordanien. Im Juli 2020 waren im Lager Zaatari 37 von 65 Eheschließungen Kinderehen. Insgesamt lag die Rate der Kinderehen im Jahr 2019 bei 58 % und im Juli 2020 bei 60 % (UNICEF 6.2021).

Am 14. Januar 2020 veröffentlichte Jordanien einen Gesetzesentwurf über die Rechte von Kindern (ARDD 7.2020), der am 17.4.2022 vom Kabinett gebilligt wurde (Jordan News 20.4.2022). Der Entwurf ist Teil der neuen Verfassungsänderungen, die die Notwendigkeit betonen, Kinder zu schützen, indem Gesetze geschaffen werden, die die Behandlung von Kindern regeln. Das Gesetz soll die Rechte in für die Betroffenen rechtsverbindliche Artikel umsetzen. Zu diesen Artikeln gehören die medizinische Grundversorgung für alle Kinder, das Recht auf Bildung, die Qualität und die Verpflichtung zur Bildung, die Rolle der Eltern gegenüber ihren Kindern, die Bestrafung von Eltern, deren Kinder betteln oder die Schule abbrechen, und der Schutz vor Gewalt (Jordan News 20.4.2022; vgl. End Violence Against Children 3.2.2023). Im Laufe des Jahres 2022 wurde der Gesetzesentwurf mit Änderungen letztendlich vom jordanischen Parlament verabschiedet (The National News 19.9.2022).

Staatsbürgerschaft

Die Staatsbürgerschaft bleibt ein umstrittenes Thema. Dies liegt weniger an der Spaltung der jordanischen Gesellschaft in Transjordanier und Palästinenser, sondern vielmehr an der zunehmenden Klassenspaltung und dem ungleichen Zugang der verschiedenen Nationalitäten zu den Möglichkeiten in Jordanien. Zwei Themen (Wahrnehmung ethnischer Unterschiede und sozioökonomische Chancen) verschmelzen miteinander und prägen zunehmend die Lebenserfahrungen der Jordanier (BS 23.2.2022).

Nach jordanischer Rechtsprechung können nur Kinder von jordanischen Männern die Staatsbürgerschaft erhalten, unabhängig davon, ob sie in Jordanien geboren wurden oder nicht. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass weder ausländische Ehepartner noch in Jordanien geborene Kinder die Staatsbürgerschaft über ihre Mutter erhalten können. Bemühungen, die Gesetzeslage entsprechend anzupassen, waren bisher nicht erfolgreich (BS 23.2.2022). In einigen Fällen müssen derartige Kinder jährlich eine Aufenthaltsgenehmigung beantragen, die dann von Behörden oft nicht genehmigt wird (USDOS 20.3.2023).

Quellen:

-ARDD – Arab Renaissance for Democracy Development (7.2020): Legal Paper on children’s rights draft bill, https://firebasestorage.googleapis.com/v0/b/ardd-94d08.appspot.com/o/publications%2Fa3b0apsvq1v.pdf?alt=mediatoken=1cd718fa-c96a-44aa-8b2b-a99e6b9489ae, Zugriff 24.1.2024

-BS – Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI Transformation Index. Jordan Country Report 2022, https://bti-project.org/en/reports/country-report/JOR#pos4, Zugriff 24.1.2024

-End Violence Against Children (3.2.2023): Jordan’s rapid progress to keep children safe at home, in communities, online and in schools, https://www.end-violence.org/articles/jordans-rapid-progress-keep-children-safe-home-communities-online-and-schools, Zugriff 24.1.2024

-Jordan News (21.4.2022): Cabinet approves child rights bill, next to be discussed under the Dome, https://www.jordannews.jo/Section-109/News/Cabinet-approves-child-rights-bill-next-to-be-discussed-under-the-Dome-15878, Zugriff 24.1.2024

-The Jordan Times (27.5.2023): Despite downtrend, root causes of child marriage remain, say experts, https://jordantimes.com/news/local/despite-downtrend-root-causes-child-marriage-remain-say-experts, Zugriff 24.1.2024

-The National News (19.9.2922): Jordanian Parliament passes child rights bill after changes, Jordanian Parliament passes child rights bill after changes, https://www.thenationalnews.com/mena/2022/09/19/jordanian-parliament-passes-child-rights-bill-after-changes/, Zugriff 2.2.2024

-UNICEF – Middle East And North Africa Regional Office and UNFPA Arab States Regional Office (6.2021): Child Marriage In The Context Of Covid-19. Analysis of trends, programming and alternative approaches in the Middle East and North Africa, https://www.nolostgeneration.org/media/3561/file/Child%20marriage%20in%20the%20context%20of%20COVID-19%20-%20MENA%20regional%20analysis.pdf, Zugriff 24.1.2022

17. Bewegungsfreiheit

Das Gesetz erlaubt im Allgemeinen Freizügigkeit im Inland und im internationalen Reiseverkehr (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023). Allerdings können Frauen daran gehindert werden, mit ihren Kindern ins Ausland zu reisen, sofern nicht die Zustimmung des Vaters des Kindes, eines männlichen Vormunds oder eines Richters vorliegt (FH 2023). Vereinzelt hindern Regierungsbehörden Personen, darunter Aktivisten und Journalisten, z.B. durch Reiseverbote willkürlich an der Ausreise (USDOS 20.3.2023).

Während der COVID-19-Pandemie waren die Bewegungsfreiheit innerhalb Jordaniens sowie der grenzüberschreitende Reiseverkehr mitunter sehr eingeschränkt (USDOS 20.3.2023).

Anm.: Zu den Zugangsbeschränkungen für Flüchtlinge aus Syrien und Bewegungsfreiheit von Flüchtlingen s. Abschnitt „IDPs und Flüchtlinge“.

Quellen:

-FH – Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071876.html, Zugriff 24.1.2024

-USDOS – United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089239.html, Zugriff 24.1.2024

18. IDPs und Flüchtlinge

Jordanien hat die Flüchtlingskonvention von 1951 nicht unterzeichnet (UNO Flüchtlingshilfe o.D.). Die Gesetze des Landes bieten kein Recht auf Gewährung des Asyl- oder Flüchtlingsstatus und die Regierung hat kein formales System zum Schutz von Flüchtlingen vorgesehen (USDOS 12.4.2022). Jordanien unterzeichnete jedoch 1998 eine Vereinbarung mit UNHCR, in der die Zusammenarbeit zwischen der Regierung und dem UNHCR [Anm.: United Nations High Commissioner for Refugees] in der Flüchtlingspolitik für Nicht-Palästinenser betont wird. Jordanien verpflichtet sich außerdem zur Einhaltung des „Grundsatzes der Nichtzurückweisung“ [Anm.: Non-Refoulement] (IOM 15.2.2022; vgl. USDOS 20.3.2023). Außerdem erlaubt die Vereinbarung anerkannten Flüchtlingen einen Aufenthalt von maximal einem Jahr, währenddessen der UNHCR eine dauerhafte Lösung für sie finden muss. Diese Aufenthaltsdauer ist verlängerbar, und die jordanischen Behörden haben Flüchtlinge im Allgemeinen nicht zur Rückkehr ins Herkunftsland gezwungen (USDOS 20.3.2023).

Jordanien ist eines der am stärksten von der Syrien-Krise betroffenen Länder und beherbergt den zweithöchsten Anteil an Flüchtlingen pro Kopf der Bevölkerung weltweit (UNHCR 9.2021; vgl UNHCR o.D.). UNHCR zählt 723.886 offiziell registrierte Flüchtlinge, darunter 649.091 Syrer, 55.465 Iraker und 12.795 Jemeniten (UNHCR 31.12.2023). Jordanische Quellen hingegen verweisen auf weitaus höhere Zahlen, in denen von 3.7 Millionen Flüchtlingen aus 49 Ländern die Rede ist. Diese beinhalten 2.4 Millionen Palästinenser, die bei UNRWA [Anm.: United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East] registriert sind, gefolgt von 1.3 Millionen Syrern (Al-Mamlaka 6.11.2023).

Alle im Land lebenden Syrer müssen sich beim Innenministerium registrieren lassen und einen vom Ministerium ausgestellten Ausweis erhalten. Die Grenzübergänge des Landes zu Syrien blieben für neu ankommende Flüchtlinge allerdings geschlossen. Syrer dürfen nicht ohne vorherige Genehmigung des Innenministeriums oder ohne eine gültige Aufenthaltsgenehmigung in einem Drittland nach Jordanien einreisen. Syrer, die sich als Flüchtlinge in Jordanien aufhalten, können Syrien offiziell für einen kurzen Zeitraum besuchen, ohne ihren Status in Jordanien zu verlieren, wenn sie vorab eine Genehmigung des Innenministeriums für die Wiedereinreise nach Jordanien einholen (USDOS 20.3.2023). Über 85 % der nach Jordanien geflüchteten Syrer lebten außerhalb der Flüchtlingslager (HRW 11.1.2024). Human Rights Watch schreibt in einem 2021 veröffentlichten Bericht, dass syrische Flüchtlinge, die zwischen 2017 und 2021 freiwillig aus Jordanien nach Syrien zurückkehrten, schweren Menschenrechtsverletzungen und Verfolgung durch die syrische Regierung und ihr nahestehende Milizen ausgesetzt waren (HRW 13.1.2022). Laut Freedom House wurden syrische Flüchtlinge zuweilen gewaltsam in Gebiete gebracht, in denen sie Gefahr laufen, zurückgewiesen zu werden. Bei einer Zurückweisung besteht für sie die Gefahr von Folter, Vergewaltigung und weiterer körperlicher Gewalt (FH 2023).

Die Behörden setzten die Umsetzung des Jordan Compact Plans fort, der darauf abzielt, die Lebensbedingungen syrischer Flüchtlinge durch die Gewährung neuer legaler Arbeitsmöglichkeiten und die Verbesserung des Bildungssektors zu verbessern (HRW 11.1.2024). Die Regierung gewährte syrischen Flüchtlingskindern weiterhin Zugang zu kostenloser Grund- und Sekundarschulbildung. Im beobachteten Zeitraum blieben jedoch schätzungsweise 50.650 Syrer und 21.540 Nicht-Syrer ohne Schulbildung. Jedoch konnten erstmals in diesem Jahr dank der finanziellen Unterstützung des Bildungsministeriums durch internationale Geber auch nicht-syrische Flüchtlinge kostenlos staatliche Schulen besuchen, obwohl die Umsetzung weiterhin Probleme bereitete (USDOS 20.3.2023).

Formelle Arbeit für UNHCR-registrierte nicht-syrische Flüchtlinge ist nicht erlaubt. Nicht-syrische Flüchtlinge, die eine Arbeitserlaubnis beantragen wollten, müssen auf ihre Registrierung beim UNHCR verzichten. Der informelle Arbeitsmarkt ist weiterhin der wichtigste Beschäftigungssektor für Flüchtlinge. Syrische Flüchtlinge sind hauptsächlich im informellen Sektor beschäftigt, da nur eine begrenzte Anzahl von gebührenfreien Arbeitsgenehmigungen zur Verfügung steht und die Sektoren, in denen Flüchtlinge arbeiten durften, begrenzt sind. Seit 2016 hat die Regierung mehr als 323.421 Arbeitsgenehmigungen für vom UNHCR registrierte syrische Flüchtlinge ausgestellt, davon 92 % für Männer. Die meisten dieser Arbeitsgenehmigungen, die Zugang zu Sektoren gewähren, die für ausländische Arbeitskräfte offen sind, sind nicht mehr gültig (USDOS 20.3.2023).

Jordanien setzte seine differenzierte Politik in Bezug auf die Staatsangehörigkeit der Flüchtlinge fort: Seit Oktober 2012 verweigert Jordanien allen Palästinensern die Einreise aus Syrien - bis dahin waren etwa 7.000 Palästinenser nach Jordanien eingereist. Viele wurden entweder nach Syrien zurückgeschickt oder in Einrichtungen wie dem Cyber-City-Flüchtlingslager untergebracht, das sie nur verlassen konnten, um nach Syrien zurückzukehren, außer sie fanden einen jordanischen Bürgen (MAGYC 4.2022).

Der Zugang zu grundlegenden Behördendiensten, einschließlich der Erneuerung von Ausweispapieren und der Registrierung von Eheschließungen, Todesfällen und Geburten, war für palästinensische Flüchtlinge aus Syrien (PRS - Palestinian Refugees from Syria) weiterhin äußerst kompliziert. Diese Schwachstellen setzten Flüchtlinge ohne Papiere einem zusätzlichen Risiko des Missbrauchs durch Dritte wie Arbeitgeber und Vermieter aus (USDOS 20.3.2023).

Für PRS mit jordanischer Staatsbürgerschaft blieb der mögliche Entzug dieser Staatsbürgerschaft ein Problem. Dem Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästinaflüchtlinge (UNRWA) waren mindestens 89 Fälle bekannt, in denen die Staatsbürgerschaft seit Beginn des Syrien-Konflikts im Jahr 2011 entzogen wurde. In den meisten Fällen machten die Behörden keine Angaben zu den Gründen für den Entzug. PRS, die keine Papiere und keinen legalen Status im Land hatten, neigten dazu, ihre Bewegungen einzuschränken, um Begegnungen mit den Behörden zu vermeiden. Einige Inhaber von legalen Papieren berichteten darüber hinaus von Verzögerungen bei der Erneuerung ihrer Papiere (USDOS 20.3.2023).

Einige PRS und andere Flüchtlinge wohnen im Al-Hadiqa Camp, (vormals als König-Abdullah-Park bekannt), einem ungenutzten, eingezäunten öffentlichen Raum, der seit 2016 für die Unterbringung von PRS und anderen Flüchtlingen verwendet wird (USDOS 20.3.2023).

Die Regierung schränkte die Bewegungsfreiheit von registrierten syrischen Flüchtlingen und Asylbewerbern innerhalb des Landes ein. Bewohner von Flüchtlingslagern mussten eine Genehmigung beantragen, wenn sie Lager für Familienbesuche oder zum Arbeiten verlassen wollten, was ihre Bewegungsfreiheit einschränkte. Es gab auch weiterhin Berichte über Zwangsumsiedlungen straffälliger syrischer Flüchtlinge in das Azraq-Flüchtlingslager, darunter viele in das beschränkt zugängliche Lager Village 5 von Azraq, als Alternative zur Abschiebung (USDOS 20.3.2023).

In letzter Zeit haben jordanische Politiker ihren Diskurs und Bemühungen rund um eine freiwillige und sichere Rückkehr von syrischen Flüchtlingen verstärkt. In diesem Kontext traf sich der jordanische Außenminister unter anderem mit Vertretern internationaler Organisationen und dem syrischen Präsident Bashar al-Assad im Sommer 2023 (The National News 22.8.2023; vgl. Arab News 22.10.2023). Von jordanischer Seite her wird hierbei jedoch betont, dass die Umstände für eine sichere Rückkehr nach Syrien noch nicht gegeben sind (The National News 22.8.2023).

Die Behörden setzten weiterhin einen Beschluss vom Januar 2019 um, der es UNHCR verbietet, Personen als Asylsuchende zu registrieren, die offiziell zum Zweck der medizinischen Behandlung, des Studiums, des Tourismus oder der Arbeit in das Land eingereist sind. Dadurch wird die Anerkennung von Nicht-Syrern als Flüchtlinge effektiv verhindert, was dazu führt, dass viele Personen ohne UNHCR-Dokumente oder Zugang zu Dienstleistungen bleiben (HRW 11.1.2024). Bis September 2021 betraf der Registrierungsstopp mehr als 5.500 Personen, jedoch lagen dem US Department of State keine aktuelleren Daten vor (USDOS 20.3.2023). Bezüglich Irakern und anderen Flüchtlingen toleriert die Regierung deren verlängerten Aufenthalt weiterhin über den Ablauf der Besuchserlaubnis hinaus (USDOS 20.3.2023).

Quellen:

-Al-Mamlaka (21.6.2023): الأردن مقر لـ 3.7 ملايين لاجئ من 49 دولة, https://www.almamlakatv.com/news/119549, Zugriff 26.1.2024

-Arab News (22.10.2023): How Jordan and Syria can cooperate to improve relations, https://www.arabnews.com/node/2395876, Zugriff 26.1.2024

-FH – Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094369.html,Zugriff 26.1.2024

-HRW – Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2021 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068595.html, Zugriff 26.1.2022

-HRW – Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068595.html,https://www.ecoi.net/de/dokument/2103171.html, Zugriff 26.1.2024

-IOM – International Organisation for Migration (15.2.2022): Jordan Country Trends Report Study Research On Vulnerability To Trafficking In Persons Among The Crisis-Affected Populations In The Levant Region, 2021, https://jordan.iom.int/sites/g/files/tmzbdl991/files/documents/jo_country-trends_0.pdf, Zugriff 26.1.2024

-MAGYC – Migration Governance and Asylum Crises (4.2022): The Jordan Compact, https://www.magyc.uliege.be/upload/docs/application/pdf/2022-05/d.2.6_v3_april2022.pdf, Zugriff 26.1.2024

-The National News (22.8.2023): Jordan Foreign Minister says Syrian refugees must eventually return home, https://www.thenationalnews.com/mena/2023/08/22/jordan-foreign-minister-says-syrian-refugees-must-eventually-return-home/, Zugriff 26.1.2024

-UNHCR – United Nations High Commissioner for Refugees (9.2021): Fact Sheet: Jordan, https://reporting.unhcr.org/sites/default/files/Jordan%20country%20factsheet%20-%20September%202021.pdf, Zugriff 26.1.2024

-UNHCR – Operational Data Portal (31.12.2023): Jordan Operational Data Portal, https://data.unhcr.org/en/country/jor, Zugriff 22.1.2024

-UNHCR – The UN Refugee Agency (o.D.): https://www.unhcr.org/countries/jordan, Zugriff 26.1.2024

-UNO Flüchtlingshilfe (o.D.): Hilfe für Flüchtlinge in Jordanien, https://www.uno-fluechtlingshilfe.de/hilfe-weltweit/jordanien, Zugriff 26.1.2024

-USDOS – United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089239.html, Zugriff 26.1.2024

-USDOS – United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071204.html, Zugriff 26.1.2024

19. Grundversorgung und Wirtschaft

Ende 2022 hat die Regierung den Gesamthaushaltsplan für 2023 mit einem Ausgabenvolumen von mehr als 11,4 Mrd. JD [Anm.: Jordanische Dinar] gebilligt. Die Staatsverschuldung lag Ende des Jahres 2022 bei 105,4 % des BIP und ist somit 2,83 % innerhalb eines Jahres gestiegen (WKO 10.2023b). Ein großes Problem in Jordanien ist vor allem der Mangel an natürlichen Ressourcen (GIZ 31.12.2022).

Im Dezember 2022 kam es in Jordanien zu zahlreichen Protesten wegen steigender Lebenshaltungskosten. Auslöser waren die stetig steigenden Treibstoffpreise, weil die jordanische Regierung aufgrund einer Auflage des Internationalen Währungsfonds (IWF) die staatlichen Subventionen für Energiepreise reduzieren und gleichzeitig die Steuern auf Treibstoff erhöhen musste. An den Protesten beteiligten sich vor allem Lastwagenfahrer und Beschäftigte des öffentlichen Nahverkehrs. Die Preiserhöhungen erfolgten vor dem Hintergrund einer bereits seit Längerem andauernden Wirtschaftskrise mit hoher Inflation und Arbeitslosigkeit. Besonders auffällig waren die teils gewalttätigen Ausschreitungen, in denen ein Polizeichef umgebracht wurde (Arab Center 21.12.2022).

Die jordanische Wirtschaft wurde von der Covid-19-Pandemie schwer getroffen und die Auswirkungen von regionalen Krisen sind anhaltend spürbar. Nach einer Rezession im Jahr 2020 begann sich die Wirtschaft 2021 langsam zu erholen, 2022 wurde ein Wirtschaftswachstum von 2,5 % verzeichnet. Aufgrund des schwachen Wirtschaftswachstums betrug die Arbeitslosigkeit 2020 25 %, konnte jedoch 2022 auf 22,5 % reduziert werden (WKO 10.2023b).

Die Inflationsrate ist von 0,4 % im Jahr 2020 auf 4,2 % im Jahr 2022 gestiegen, was auf die weltweit steigenden Rohstoffpreise zurückzuführen ist. Dank umfassender Maßnahmen zur Inflationsbekämpfung konnte Jordanien die Inflation auf einem relativ niedrigen Niveau halten. Dadurch, dass der jordanische Dinar an den US-Dollar gekoppelt (1 USD = 0,710 JOD) ist, muss die jordanische Zentralbank den Leitzins entsprechend jedem weiteren Anstieg der US-Zinsen anpassen. Moment beläuft sich dieser mit Stand August 2023 auf 8,5 % (WKO 10.2023a)

Der Mindestlohn für jordanische Arbeitnehmer ist derzeit auf 260 JD (ca. 365 Euro, für Ausländer 230 JD/323 Euro) festgelegt (ILO 12.2023). Trotz erhöhter Lebenskosten wurde der Mindestlohn nicht angepasst (Jordan News 20.1.2024). Der netto Durchschnittslohn liegt bei 456,67 JD (ca. 656 Dollar) (GTAI 12.2022). Dabei werden Arbeitnehmerrechte wie Löhne, Überstunden, Sicherheits- und andere Standards oft nicht eingehalten. Einige ausländische Arbeitnehmer sehen sich gefährlichen und ausbeuterischen Arbeitsbedingungen ausgesetzt (USDOS 20.3.2023). Dies trifft insbesondere auf bestimmten Sektoren wie der Landwirtschaft, dem Baugewerbe (USDOS 20.3.2023) oder der Kleidungsindustrie zu (FH 2023). Syrische Flüchtlinge sind besonders gefährdet, ausgebeutet zu werden. Da viele von ihnen keine Arbeitserlaubnis haben, arbeiten sie oft im informellen Sektor zu niedrigen Löhnen (FH 2023). Rund ein Drittel der jordanischen Bevölkerung lebt weiterhin in relativer Armut, und Frauen sind in ihrer wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung gegenüber Männern benachteiligt (GIZ 31.12.2022).

Die jordanische Bevölkerung ist sehr jung: Knapp 33 % der 10,3 Millionen Einwohner sind unter 15 Jahre alt (WKO 10.2023b). Der jungen Bevölkerung mangelt es an produktiven Einkommensmöglichkeiten (GIZ 31.12.2022). Dies führt dazu, dass die Jugendarbeitslosenquote bei den 15 bis 24-Jährigen bei knapp 40 % liegt (WKO 10.2023b). Andere Quellen schätzen sie sogar auf über 46 % (ARDD 2.10.2023). Die Erwerbsquote der Frauen liegt im Vergleich zu Männern bei unter 15 % (WKO 10.2023b).

Neben der Syrien-Krise liegt die größte Herausforderung für Jordanien weiterhin in der langfristigen Wasser- und Energieversorgung des Landes. Jordanien zählt zu den wasserärmsten Ländern der Welt, und die jährlichen erneuerbaren Wasserressourcen Jordaniens liegen bei etwa 97 m3 pro Person, was als einer der niedrigsten Werte der Welt gilt und unter der globalen Grenze für absolute Wasserknappheit von 500 m3 liegt. Durch die Corona-Krise ist der Wasserverbrauch um etwa 10 % gestiegen. Heute liegt das Wasserdefizit bei 30-35 % (WKO 10.2023a). Die hohe Anzahl an Flüchtlingen verstärkt zusätzlich den Druck auf die Wasserressourcen (GIZ 31.12.2022)

Darüber hinaus ist die Industrie in Jordanien schwach ausgeprägt und das Bevölkerungswachstum mit 2,6 % (Stand 2017) hoch. Ein Großteil der Bevölkerung lebt in Städten (GIZ 31.12.2022) - die Einwohner des Gouvernorates Amman machen schätzungsweise allein 42 % der jordanischen Bevölkerung aus (DOS 2021).

Quellen:

-Arab Center Washington DC (21.12.2022): The Deeper Context to Political Unrest and Protests in Jordan, https://arabcenterdc.org/resource/the-deeper-context-to-political-unrest-and-protests-in-jordan/, Zugriff 26.1.2024

-ARDD - Arab Renaissance for Democracy Developement (2.12.2023): Youth Unemployment in Jordan: Failed Strategies and Deferred Promises, https://ardd-jo.org/publication/youth-unemployment-in-jordan-failed-strategies-and-deferred-promises/, Zugriff 26.1.2024

-DOS – Department of Statistics [Jordanien] (2021): Statistical Yearbook of Jordan, 2021, http://dosweb.dos.gov.jo/DataBank/Population_Estimares/PopulationEstimates.pdf, Zugriff 26.1.2024

-FH – Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 – Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094369.html, Zugriff 26.1.2024

-GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (31.12.2022): Jordanien, https://www.giz.de/de/weltweit/360.html, Zugriff 26.1.2024

-GTAI – Germany Trade Invest (12.2022): Wirtschaftsdaten Kompakt. Jordanien, https://www.gtai.de/resource/blob/12346/6f7f0d43cf80bd8fea080cd4c8a4239f/GTAI-Wirtschaftsdaten_November_2022_Jordanien.pdf, Zugriff 26.1.2024

-ILO – International Labour Organization (12.2023): Regulatory Framework Governing Migrant Workers, https://www.ilo.org/wcmsp5/groups/public/---arabstates/---ro-beirut/documents/publication/wcms_776521.pdf, Zugriff 26.1.2024

-Jordan News (20.1.2024): Current wage levels do not align with living conditions - JLO https://www.jordannews.jo/Section-109/News/Current-wage-levels-do-not-align-with-living-conditions-JLO-33758, Zugriff 26.1.2024

-WKO – Wirtschaftskammer Österreich [Österreich] (10.2023a): Aussenwirtschaft Wirtschaftsbericht Jordanien (1.Halbjahr 2023), https://www.wko.at/oe/aussenwirtschaft/jordanien-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 26.1.2024

20. Medizinische Versorgung

Das Versorgungsniveau ist in Amman sehr gut. Hier sind besonders die beiden großen Privatkrankenhäuser, das Al-Khalidi Medical Center und das Arab Medical Center, zu nennen (AA 25.1.2024). Jordanien ist regional führend im Medizintourismus, wobei Staatsangehörige aus den Nachbarländern und den Staaten des Golfkooperationsrates (GCC) sich in Jordanien behandeln lassen (ITA 14.12.2022).

Mit Ausnahme von privaten Krankenhäusern im Raum Amman entspricht die allgemeine medizinische Versorgung in öffentlichen Krankenhäusern nicht oder nur eingeschränkt westeuropäischem Standard. Der medizinische Standard ist zwar in den öffentlichen Krankenhäusern gut, die Krankenpflege entspricht aber nicht immer europäischem Niveau. Privatkliniken haben einen besseren Standard (BMEIA 25.1.2024). Außerhalb der Hauptstadt ist mit starken Einschränkungen zu rechnen, v.a. auch hinsichtlich des Rettungsdienstes bei Unfällen (AA 25.1.2024).

Nach Angaben des jordanischen Gesundheitsministers im Jahr 2023 sind rund 72 % der Jordanier entweder privat oder staatlich krankenversichert (TJT 27.8.2024). Die Regierung gewährte Männern großzügigere Sozialversicherungsleistungen als Frauen. Die Gesetze und Verordnungen über die Krankenversicherung für Beamte erlauben es jedoch Frauen, ihren Krankenversicherungsschutz auf Familienangehörige oder Ehepartner auszudehnen (USDOS 20.3.2023). Das Zivilversicherungsprogramm ist ein halbautonomer Fonds, der vom Gesundheitsministerium verwaltet wird und der 41,7 % der formal krankenversicherten Jordanier eine Krankenversicherung bietet. Das Zivilversicherungsprogramm deckt auf der Grundlage eines nach Dienstgrad und Dienstjahren gestaffelten Systems alle Staatsbediensteten und ihre Angehörigen für die Versorgung in Einrichtungen des Gesundheitsministeriums und in anderen öffentlichen und privaten Einrichtungen ab. (EMHJ 24.2.2020).

Kinder unter 6 Jahren, Personen ab 70 Jahren und Bürger, die in den am wenigsten begünstigten und abgelegenen Gebieten wohnen, wurden von den Nutzungsgebühren für die in den Einrichtungen des Gesundheitsministeriums erbrachten Gesundheitsdienstleistungen befreit (EMHJ 24.2.2020).

Die durchschnittliche Lebenserwartung liegt bei rund 76 Jahren (WKO 10.2023).

Medikamente sind ausreichend verfügbar (BMEIA 25.1.2024).

Die Hälfte der Flüchtlinge in Jordanien gilt laut Vereinten Nationen als medizinisch vulnerabel. Der UNHCR unterstützt weiterhin eine Reihe von Maßnahmen der primären, sekundären und tertiären Gesundheitsversorgung (UN 4.8.2020).

Quellen:

-AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.1.2024): Jordanien - Reise- und Sicherheitshinweise, Stand 25.1.22024 (Unverändert seit 23.10.2023), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/jordanien-node/jordaniensicherheit/218008, Zugriff 25.1.2024

-BMEIA – Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] (25.1.2024): Jordanien, Reiseinformationen, Gesundheit Impfungen, Stand 25.1.2024 (Unverändert seit 19.10.2023), https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/jordanien/, Zugriff 25.1.2024

-EMHJ – Eastern Mediterranean Health Journal (24.2.2020): Actuarial cost and fiscal impact of expanding the Jordan Civil Insurance Programme for health coverage to vulnerable citizens, https://applications.emro.who.int/emhj/v26/02/10203397-2020-2602-206-211.pdf?ua=1ua=1, Zugriff 25.1.2024

-ITA – International Trade Administration (14.12.2022): Jordan – Country Commercial Guide: Healthcare, https://www.trade.gov/country-commercial-guides/jordan-healthcare, Zugriff 25.1.2024

-The Jordan Times (27.8.2024): Concerns grow over healthcare service quality with increased insurance coverage, https://www.jordantimes.com/news/local/concerns-grow-over-healthcare-service-quality-increased-insurance-coverage%C2%A0, Zugriff 1.2.2024

-UN – United Nations Jordan (4.8.2020): Covering the cost of healthcare remains a struggle for refugees in Jordan, https://jordan.un.org/en/86561-covering-cost-healthcare-remains-struggle-refugees-jordan, Zugriff 25.1.2024

-USDOS – United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089239.html, Zugriff 25.1.2024

-WKO – Wirtschaftskammer Österreich [Österreich] (10.2023): Länderprofil Jordanien, http://wko.at/statistik/laenderprofile/lp-jordanien.pdf, Zugriff 25.1.2024

Update Jordanien:

Wichtige Entwicklungen im Jahr 2024

Im September fanden Parlamentswahlen statt. Trotz einer niedrigen Wahlbeteiligung gewann die Islamische Aktionsfront (IAF), der politische Arm der jordanischen Muslimbruderschaft, die meisten Sitze. Ihre Macht wird wahrscheinlich von regimefreundlichen Parteien und Unabhängigen gebremst werden.

Im Juli stiegen die Kosten für die Verlängerung der jährlichen Arbeitserlaubnis für syrische Flüchtlinge von 10 Dinar (14 US-Dollar) auf über 500 Dinar (705 US-Dollar). Syrische Flüchtlinge wurden weiterhin diskriminiert und unter zunehmendem Druck gesetzt, nach Syrien zurückzukehren.

Das Gesetz zur Verhinderung von Cyberkriminalität von 2023 wurde das ganze Jahr über genutzt, um gegen Meinungsäußerungen und Versammlungen vorzugehen, insbesondere während der anhaltenden pro-palästinensischen Demonstrationen. Das Gesetz wurde auch genutzt, um LGBT+-Aktivist*innen und -Organisationen ins Visier zu nehmen.

Die Unabhängigkeit der Justiz ist begrenzt. Der König ernennt einseitig das gesamte Verfassungsgericht und den Vorsitzenden des Justizrats, der die Richter am Zivilgericht ernennt und sich mehrheitlich aus hochrangigen Mitgliedern der Richterschaft zusammensetzt. Die Richter sowohl des Zivilgerichts als auch des Scharia-Gerichts (islamisches Recht), das sich mit Personenstandsangelegenheiten von Muslimen befasst, werden formell durch königliches Dekret ernannt. Verfassungsänderungen im Jahr 2022 gaben dem König die alleinige Autorität über die Ernennung des obersten Richters der religiösen Gerichte und des Vorsitzenden des Rates, der sie verwaltet. Das Justizministerium überwacht die Richter, befördert sie und legt ihre Gehälter fest, wodurch die Autonomie der Abteilung weiter geschwächt wird. De facto kommt es jedoch zu richterlicher Unabhängigkeit und dazu, dass sich Bürgerinnen und Bürger in Gerichtsverfahren erfolgreich gegen staatliche Akteure zur Wehr setzen.

Die Polizei kann Verdächtige bis zu sechs Monate lang festhalten, ohne formelle Anklage zu erheben, und die Gouverneure sind befugt, Verwaltungshaft von bis zu einem Jahr zu verhängen. In der Praxis ignorieren die Behörden häufig Verfahrensgarantien gegen willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen, indem sie Personen in Isolationshaft halten oder die gesetzlichen Fristen überschreiten. Angeklagte haben in der Regel keinen Zugang zu einem Rechtsbeistand vor dem Prozess, was ihre Fähigkeit zur Verteidigung beeinträchtigt. Trotz eines verfassungsmäßigen Verbots akzeptieren Gerichte angeblich unter Folter erzwungene Geständnisse.

Jordanier genießen in der Regel die Freizügigkeit im Inland und im internationalen Reiseverkehr.

Eine offene Diskussion über Politik, die Monarchie, religiöse Angelegenheiten und Sicherheitsfragen wird durch die Androhung von Strafen gemäß verschiedenen Gesetzen zur Regelung der Meinungsäußerung unterbunden. Das Telekommunikationsgesetz verpflichtet Unternehmen, auf gerichtliche Anordnung hin die Überwachung privater Kommunikation zu ermöglichen, und die Behörden können die Überwachung von Personen anordnen, die des Terrorismus verdächtigt werden. Beschränkungen für Social-Media-Apps wie TikTok, Clubhouse und Grindr sind weit verbreitet. Viele Jordanier glauben, dass Regierungsbeamte routinemäßig ihre Telefongespräche abhören und ihre Online-Aktivitäten überwachen. Berichten zufolge wurde zwischen 2019 und 2023 die Spionagesoftware Pegasus eingesetzt, um die Telefone von mindestens 35 Menschenrechtsaktivisten, Anwälten und Journalisten zu hacken; jordanische Regierungsbehörden stehen im Verdacht, hinter diesen Angriffen zu stehen. In den letzten Jahren wurden Social-Media-Nutzer, darunter auch Aktivisten, wegen ihrer Aktivitäten verhaftet.

Das Gesetz gegen Cyberkriminalität, das Gesetz zur Verbrechensbekämpfung und das Strafgesetzbuch erlauben es Beamten, Bürger nach Belieben festzunehmen. Nach diesen Gesetzen können Internetnutzer mit Geldstrafen oder Freiheitsstrafen rechnen, wenn sie wegen Online-Kommentaren wegen Verleumdung verurteilt werden. Das Gesetz zur Bekämpfung der Cyberkriminalität von 2023 räumt den Behörden einen großen Ermessensspielraum bei der Strafverfolgung von Bürgern ein, indem es unter anderem die Nutzung des Internets zur Veröffentlichung von Nachrichten, die als falsch oder der nationalen Einheit abträglich angesehen werden, unter Strafe stellt. Hunderte von Menschen wurden nach diesem Gesetz angeklagt, weil sie die Regierung kritisiert, zu politischer Mobilisierung aufgerufen oder pro-palästinensische Ansichten geäußert hatten.

Quelle: Freedom House: Freedom in the World 2025 - Jordan, 2025https://www.ecoi.net/de/dokument/2123540.html [Zugriff am 13. November 2025]

2. Beweiswürdigung:

2.1. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben und ein ergänzendes Ermittlungsverfahren sowie Beschwerdeverhandlungen durchgeführt.

Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes, des Ergebnisses des ergänzenden Ermittlungsverfahrens sowie der Beschwerdeverhandlungen ist das erkennende Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.

2.2. Die Feststellungen zur Person des BF (Identität, Staatsangehörigkeit, Religions- und, Volksgruppenzugehörigkeit, familiäre und private Verhältnisse des BF in Jordanien und Österreich) ergeben sich aus in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben des BF, seinen Sprach- und Ortskenntnissen und aus dem jordanischen Reisepass Nr. XXXX .

Vollständigkeitshalber wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die Behörde völlig zurecht von der jordanischen Staatsangehörigkeit des BF ausgegangen ist. Der BF legte in seiner Erstbefragung bereits dar, dass er jordanischer Staatsangehöriger sei. Zum Beweis dafür legte er seinen jordanischen Reisepass sowie seinen Personalausweis vor. Der BF erklärte zwar in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 20.02.2023, dass er die palästinensische Staatsangehörigkeit habe, in Jordanien geboren sei und in Jordanien den Status eines Asylberechtigten habe (AS 163). Aufgrund dieser Schilderung könnte der Schluss gezogen werden, dass der BF staatenlos sei. In einer weitergehenden Befragung vor dem BFA am 13.06.2024 legte der BF jedoch dar, dass er ein Angehöriger der palästinensischen Volksgruppe sei, der in Jordanien geboren sei. Er habe die jordanische Staatsbürgerschaft, weil seine Mutter „Jordanierin“ sei (AS 252). Es ist zwar anhand der Länderberichte festzuhalten, dass nur Kinder von jordanischen Männern die Staatsbürgerschaft erhalten, unabhängig davon, ob sie in Jordanien geboren wurden oder nicht. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass weder ausländische Ehepartner noch in Jordanien geborene Kinder die Staatsbürgerschaft über ihre Mutter erhalten können. Jedoch ist zweifelsfrei davon auszugehen, dass der BF die jordanische Staatsbürgerschaft. Dies aus folgenden Gründen: Vier verschiedene Gruppen von Palästinensern leben in Jordanien (palästinensische Flüchtlinge aus Syrien sind hiervon ausgenommen):

  • Zum einen handelt es sich um Palästinenser und ihre Kinder, die nach dem arabisch-israelischen Krieg von 1948 in das Land und in das damals von Jordanien kontrollierte Westjordanland gelangt waren. Sie erhielten die volle Staatsbürgerschaft (USDOS 20.3.2023).

  • Das Gleiche galt für Palästinenser, die nach dem Krieg von 1967 in das Land gelangten und keine Aufenthaltsgenehmigung für das Westjordanland besaßen (USDOS 20.3.2023).

  • Palästinenser und ihre Kinder, die nach dem Krieg von 1967 noch einen Wohnsitz im Westjordanland hatten, hatten keinen Anspruch auf die Staatsbürgerschaft, konnten jedoch befristete Reisedokumente ohne nationale Identifikationsnummer erhalten, sofern sie nicht auch ein Reisedokument der Palästinensischen Behörde [

  • Flüchtlinge und ihre Kinder, die nach dem Krieg von 1967 aus dem Gazastreifen geflohen waren, hatten keinen Anspruch auf die Staatsbürgerschaft, und die Behörden stellten ihnen befristete Reisedokumente ohne nationale Nummern aus. Diese Flüchtlinge haben keinen Zugang zu staatlichen Dienstleistungen und sind fast vollständig von UNRWA abhängig (USDOS 20.3.2023).

Der BF ist im Besitz eines jordanischen Reisepasses mit nationaler Nummer, sodass davon auszugehen ist, dass der BF die volle jordanische Staatsbürgerschaft hat. Auch wenn in den Länderberichten erwähnt wird, dass Jordanier palästinensischer Herkunft mit jordanischer Staatsbürgerschaft Gefahr laufen, dass ihnen die Staatsbürgerschaft oder die Papiere willkürlich entzogen werden (FH 2023), gibt es im gegenständlichen Fall keine Hinweise, dass der BF die jordanische Staatsbürgerschaft verlor bzw. verlieren wird. Weder hat der BF eine derartigen Sachvortrag erstattet, noch hat er diesbezüglich Beweismittel vorgelegt.

Folglich ist in einer Gesamtbetracht davon auszugehen, dass aufgrund der Vorlage eines jordanischen Reisepasses und den dahingehenden Erläuterungen des BF festzuhalten ist, dass dieser die jordanische Staatsbürgerschaft hat und es keine Hinweise gibt, dass dieser staatenlos sei. Selbst im Beschwerdeschreiben wird von der jordanischen Staatsbürgerschaft ausgegangen.

Dass der bei UNRWA in Jordanien registriert sind, ergibt sich aus der vorgelegten Kopie einer UNRWA-Registrierungsbestätigung in Kopie und den dahingehend konstanten Angaben des BF, die das Gericht nicht in Zweifel zieht.

Der Gesundheitszustand des BF beruht auf seinen Angaben zuletzt in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, wonach er gesund sei und keine Krankheiten habe.

Die Arbeitsfähigkeit des BF folgt aus dessen Gesundheitszustand und, dass dieser bis XXXX einer Beschäftigung nachging.

Die Ausreise aus seinem Herkunftsstaat, die Aufenthaltsdauer des BF sowie die Asylantragstellung des BF in Österreich sind dem zentralen Melderegister, dem Fremdeninformationssystem, dem Betreuungsinformationssystem sowie den damit übereinstimmenden Angaben des BF zu entnehmen.

Dass der BF keine Verwandten in Österreich hat ergibt sich aus den gleichlautenden Angaben des BF.

Dass der BF in Österreich eine Beziehung mit einer XXXX Staatsangehörigen führt, mit dieser an keinem gemeinsamen Wohnsitz lebt und täglich oder alle zwei Tage Treffen stattfinden beruht auf den dahingehend konstanten Angaben des BF, den plausiblen Aussagen der Freundin als Zeugin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, dem zentralen Melderegister sowie der XXXX ID-Card der Partnerin des BF ( XXXX ID-Nr. XXXX ).

Der Bezug von Leistungen der Grundversorgung für Asylwerber des BF geht aus dem Betreuungsinformationssystem hervor.

Dass der BF über eine Beschäftigungsbewilligungen für eine Ganztagsbeschäftigung für die berufliche Tätigkeit als XXXX verfügt ist dem Bescheid des AMS vom XXXX , ABB-Nr. XXXX , zu entnehmen.

Dass der BF vom XXXX bis XXXX und XXXX bis XXXX in einem Schnellrestaurant tätig war/ist, geht aus der Abfrage beim Sozialversicherungsträger, der Crew-Trainer Zertifizierung von XXXX vom XXXX , dem Dienstvertrag der XXXX für den Dienstantritt am XXXX , der Teilnahmebestätigung von XXXX für den Kurs Teilschichtführer vom XXXX sowie der Bestätigung der XXXX vom XXXX , hervor.

Dass der BF in Österreich in einer Mietwohnung lebt, geht aus der vorgelegten Mietübereinkommen samt Abrechnung sowie den Angaben des BF hervor.

Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen des BF leiten sich von der Teilnahmebestätigung der XXXX vom XXXX und dem Umstand ab, dass der BF in Österreich einer Arbeit nachging. Der BF hat keine Bestätigung über die Ablegung einer Deutschprüfung und nur eine Anmeldebestätigung zur Ablegung einer Deutschprüfung auf dem Niveau B1 am XXXX der XXXX vom XXXX vorgelegt, weshalb keine Deutschkenntnisse auf einem bestimmten Niveau feststellbar waren.

Dass der BF über soziale Kontakte in Form von Bekannten und Freunden verfügt, ist seinen schlüssigen Angaben vor der belangten Behörde zu entnehmen.

Dass der BF in Österreich strafgerichtlich unbescholten ist, geht aus dem Strafregister der Republik Österreich hervor.

2.3. Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurde, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen - sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges – handelt. Es wurde zudem die Sammlung von verfügbaren Informationen und die Auswertung von vorhandenen oder zu sammelnden Informationen [Länderinformationsblätter (LIB)] seitens der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, herangezogen. Die allgemeinen länderkundlichen Feststellungen resultieren aus verschiedenartigen, objektiven Quellen, die inhaltlich miteinander in Einklang stehen.

Der BF ist den getroffenen Länderfeststellungen nicht qualifiziert entgegengetreten. Die Ausführungen in der Beschwerde bzw. im Beschwerdeverfahren sind nicht geeignet, die ins Verfahren miteinbezogenen Länderberichte zum Herkunftsstaat des BF in Zweifel zu ziehen.

Die allgemeine Sicherheitslage in Jordanien stellt sich derzeit nicht derart dar, dass schon mit der bloßen Anwesenheit für jeden Zurückkehrenden das reale Risiko verbunden wäre, Opfer eines Terroranschlags oder sonstiger gewaltsamer Auseinandersetzungen zu werden.

Das Bundesverwaltungsgericht verkennen nicht die schwierige Sicherheitslage in Jordanien. So besteht insbesondere aufgrund der Lage in Syrien, Irak und Israel landesweit die Gefahr von Terroranschlägen in Jordanien. An den Grenzen zu Syrien und dem Irak kommt es wiederholt zu Zwischenfällen und vereinzelten Auseinandersetzungen. Das syrisch-jordanische und das irakisch-jordanische Grenzgebiet sind militärisches Sperrgebiet (AA 22.01.2024). Die jordanischen Behörden haben daher ihre Sicherheitsvorkehrungen an diesen Orten entsprechend erhöht. Seit einigen Jahren kommt es im jordanisch-syrischen Grenzgebiet auch zu verstärkten Einsätzen der jordanischen Armee gegen Drogenschmugglerbanden und allen voran dem Schmuggel von Captagon. Beispielsweise kam es am 18. Dezember 2023 zu starken Gefechten zwischen dem jordanischen Militär und bewaffneten syrischen Drogenhändlern. Dabei bombardierte die jordanische Luftwaffe auch Drogenbanden im syrischen Grenzgebiet und tötete dabei mehrere Rauschgifthändler (The New Arab 17.01.2024). Es kommt sowohl in der Hauptstadt Amman als auch in anderen Städten und Ortschaften des Landes vor allem an den Wochenenden nach dem Freitagsgebet des Öfteren zu Demonstrationen und Protestaktionen, in denen verschiedene Bevölkerungsgruppen ihre wirtschaftlichen, sozialen und politischen Forderungen artikulieren. In der Folge kann es zu Verkehrsbeeinträchtigungen und auch vereinzelten gewaltsamen Auseinandersetzungen kommen. Im Kontext des Gazakrieges ist zudem in Jordanien regelmäßig mit Demonstrationen oder Straßensperren – vor allem in den Grenzgebieten zu Israel - zu rechnen (AA 22.01.2024; BMEIA 22.01.2024).

Der BF stammt aus XXXX . XXXX liegt nicht unmittelbar im Grenzgebiet zu Syrien, sondern nordöstlich von XXXX im Zentrum bzw. Nordwesten Jordaniens und damit deutlich entfernt von den militärischen Sperrgebieten an der syrisch-jordanischen Grenze.

Ferner war nach den militärischen Angriffen der USA und Israels auf den Iran Ende Februar 2026 die Sicherheitslage in Jordanien zunächst erheblich angespannt. Das Auswärtige Amt weist darauf hin, dass seit Beginn der militärischen Auseinandersetzungen zwischen den USA, Israel und dem Iran Ende Februar 2026 auch Angriffe iranischer bzw. iran-naher Milizen auf Ziele in der Region erfolgt sind. Zugleich wird jedoch ausdrücklich festgestellt, dass zivile Einrichtungen in Jordanien bislang nicht betroffen waren. Seit der am 8. April 2026 verkündeten Waffenruhe zwischen den USA, Israel und dem Iran hat sich die Lage jedoch wieder entspannt, auch wenn sie weiterhin als volatil gilt (Jordanien: Reise- und Sicherheitshinweise - Auswärtiges Amt).

Berichte über Verstöße gegen die Waffenruhe betreffen derzeit vor allem die Straße von Hormus, die Vereinigten Arabischen Emirate, Kuwait sowie militärische Einrichtungen im Golfraum. Jordanien wird in diesen aktuellen Berichten nicht als Schwerpunkt neuer Kampfhandlungen genannt (Neue Angriffe in Straße von Hormus – Waffenruhe wankt - WELT; Streit über Kampfpause: Iran droht mit der „Hormus-Waffe“ - news.ORF.at; Iran-Krieg: Drohnenangriffe und Hoffnung auf neues Treffen - WELT; Krieg im Iran: Was über die Waffenruhe zwischen USA und Iran bisher bekannt ist | DIE ZEIT)

Hieraus ergibt sich sohin keine derartige allgemeine Gefahrenlage, dass jede nach Jordanien beziehungsweise nach XXXX zurückkehrende Person allein aufgrund ihrer Anwesenheit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von Kriegshandlungen oder willkürlicher Gewalt betroffen wäre.

Es ist auch anzumerken, dass es keine Hinweise gibt, wonach die jordanischen Behörden grundsätzlich nicht fähig und nicht willens seien, Schutz vor strafrechtswidrigen bzw. terroristischen Übergriffen und Bedrohungen gegen Privatpersonen zu gewähren.

Es geht aus den Länderberichten auch nicht hervor, dass die Lage des BF in Hinblick auf die allgemeine wirtschaftliche Lage, die Versorgungslage betreffend Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung dergestalt war bzw. ist, dass der existentielle Lebensunterhalt nicht gesichert ist, keine Unterkunft gefunden werden kann und eine medizinische Basisversorgung nicht gewährleistet ist. Aus den Länderberichten geht zwar hervor, dass die jordanische Wirtschaft von der Covid-19-Pandemie schwer getroffen wurde (TNA 12.11.2021; vgl. WKO 4.2022a) und die Auswirkungen der regionalen Krisen anhaltend spürbar sind. Nach einem Wirtschaftsabschwung von 1,6 % im Jahr 2020 erholte sich die Wirtschaft 2021 mit einem Wachstum von 2,5 % (WKO 4.2022a).

Mit dem niedrigen Wachstum geht eine hohe Arbeitslosenquote von, im Jahr 2020, fast einem Viertel der Erwerbsbevölkerung einher (TNA 12.11.2021; vgl. WKO 4.2022a). Im Jahr 2021 konnte Jordanien diese Zahl auf 22 % senken (WKO 4.2022a), wobei die tatsächliche Arbeitslosenquote wahrscheinlich höher ist, da eine erhebliche Anzahl von Menschen in Jordanien im informellen Sektor arbeitet (TNA 12.11.2021). Es gibt keine Hinweise, dass die allgemeine Lebensmittelversorgung bzw. dass dem BF keine hinreichende Lebensgrundlage gewährleistet ist. Zudem ist das medizinische Versorgungsniveau in Amman sehr gut. Hier sind besonders die beiden großen Privatkrankenhäuser der Maximalversorgung, das Al-Khalidi Medical Center und das Arab Medical Center, zu nennen. Außerhalb der Hauptstadt ist mit starken Einschränkungen zu rechnen, v.a. auch hinsichtlich des Rettungsdienstes bei Unfällen (AA 14.7.2022). Jordanien ist regional führend im Medizintourismus, wobei Staatsangehörige aus den Nachbarländern und den Ländern des Golfkooperationsrates (GCC) sich in Jordanien behandeln lassen (ITA 25.10.2021). Der medizinische Standard in den öffentlichen Krankenhäusern ist gut, die Krankenpflege entspricht nicht immer europäischem Niveau.

Dass der BF durch individuelle Umstände in diesen Bereichen direkt betroffen ist, brachte er nicht glaubwürdig vor. Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang, dass der BF selbst ausführte, nach der Schule bis XXXX durchgängig – teils selbstständig – als XXXX beschäftigt gewesen zu sein und die finanzielle Situation seiner Familie in Jordanien im mittleren Bereich einzustufen gewesen sei. Hinzu kommt, dass der BF in Österreich Berufserfahrung in einem Schnellrestaurant erwerben konnten.

Es ist nicht ersichtlich, weshalb der BF bei einer Rückkehr nach Jordanien nicht wieder eine legale Erwerbstätigkeit aufnehmen könnte. Er könnte - zumindest vorübergehend – auch durch Gelegenheitsarbeiten seinen Lebensunterhalt sichern. Zudem könnte der BF bei einer Rückkehr nach Jordanien von seiner Familie unterstützt werden. Der BF hat bereits vor der Ausreise in der Wohnung der Eltern gewohnt und ist – wie unten noch näher ausgeführt wird – nicht ersichtlich, weshalb dies nicht wieder möglich sein sollte. Ein Bruder des BF ist als XXXX und ein Bruder als XXXX tätig und betreibt sein Vater eine XXXX , weshalb auch die Möglichkeit von finanzieller Unterstützung durch die jeweiligen Familienmitglieder des BF angenommen werden kann.

Es gibt darüber hinaus keine Anhaltspunkte, dass der BF über kein ausreichendes soziales Netzwerk verfügt.

2.4. Das erkennende Gericht hat anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation eines Beschwerdeführers und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten – zB gehäufte und eklatante Widersprüche oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen - zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht.

Auch wurde vom Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es der Verwaltungsbehörde [nunmehr dem erkennenden Gericht] nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden.

Weiters ist eine abweisende Entscheidung im Verfahren nach § § 3 AsylG bereits dann möglich, wenn es als wahrscheinlich angesehen wird, dass eine Verfolgungsgefahr nicht vorliegt, das heißt, mehr Gründe für als gegen diese Annahme sprechen.

Von einem Antragsteller ist ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen. Einem Asylwerber obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylwerber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der auf Grund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert.

Der BF wurde im Rahmen des Asylverfahrens darauf hingewiesen, dass seine Angaben eine wesentliche Grundlage für die Entscheidung im Asylverfahren darstellen. Der BF wurde zudem aufgefordert, durch wahre und vollständige Angaben an der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken und er wurde darauf aufmerksam gemacht, dass unwahre Angaben nachteilige Folgen haben.

Der BF konnte ein individuelles Verfolgungsschicksal nicht substantiiert und glaubhaft geltend machen.

2.5. Hinsichtlich der seitens des BF geltend gemachten ausreisekausalen Vorkommnisse in Jordanien ist Folgendes auszuführen:

Der BF brachte im Wesentlichen vor, Jordanien aufgrund von drei Festnahmen infolge seiner Teilnahme an einer Demonstration verlassen zu haben. Unter Berücksichtigung der hierzu geschilderten Umstände und Details ist jedoch davon auszugehen, dass es sich um ein konstruiertes Vorbringen handelt.

In der Erstbefragung erklärte der BF, dass er öfter an friedlichen Demonstrationen teilgenommen habe und deshalb vom jordanischen Geheimdienst dreimal eingesperrt worden sei.

Im Zuge der Einvernahme vor dem BFA am 20.02.2023 erklärte der BF, dass er ab XXXX vier Tage an friedlichen Streiks teilgenommen habe. Dabei sei es um die Preiserhöhungen gegangen und nicht gegen das Land Jordanien oder gegen den jordanischen König.

Am 13.06.2024 brachte der BF vor, dass er politisch tätig gewesen sei (AS 255), er aber kein Mitglied einer politischen Partei gewesen sei und die Palästinenser unterstützen habe wollen. Er sei allgemein gegen das jordanische Regime. Er und viele Leute seien damals aufgrund von Demonstrationen gegen die Spritpreiserhöhung festgenommen worden. Er habe erstmals XXXX im Sommer in XXXX als einfacher Teilnehmer an einer Demonstration teilgenommen, wobei er sich an das genaue Datum nicht mehr erinnern könne. Das Volk habe damals demonstriert, um die Regierung zu ändern und sollte der Präsident Hani al-Mulki abgesetzt werden (AS 257). XXXX habe er dann noch zweimal und einmal XXXX an Demonstrationen teilgenommen. Das Volk habe demonstriert, weil der Spritpreis fast jeden Monat erhöht worden sei. Das Hauptproblem sei aber nicht der Spritpreis gewesen, sondern die Regierung und habe er auch immer ohne Angst geredet, weswegen er inhaftiert worden sei. Seine Meinung habe er auf der Straße kundgetan, indem er mit den Leuten geredet habe (AS 258). Aktuell sei er nicht mehr aktiv und habe auch nichts mit Social-Media zu tun.

Im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung am XXXX gab der BF zu seinen politischen Tätigkeiten in Jordanien an, dass er seine Meinung öffentlich geäußert und sich über die Politik beschwert habe, was für das Regime nicht in Ordnung gewesen sei. Bei den Demonstrationen aufgrund der hohen Treibstoffpreise habe er herumgeschrien und den Sturz des Regimes gefordert.

In der mündlichen Beschwerdeverhandlung am XXXX führte der BF aus, dass er seit seiner Gymnasiumzeit, als er XXXX Jahre alt gewesen sei ( XXXX ), in Jordanien politisch aktiv gewesen sei. Dazu sei es gekommen, weil er an Demonstrationen teilgenommen habe, welche sich gegen Entscheidungen, die nicht im Interesse des Volkes gewesen seien, gerichtet hätten.

Diese Angaben des BF zu seinem politischen Engagement in Jordanien weisen in mehreren zentralen Punkten Steigerungen und Widersprüche auf, welche insbesondere den Beginn und Umfang der politischen Tätigkeit, die Intensität des Engagements, die Zielrichtung der Demonstrationen sowie die eigene Rolle des BF bei den Protesten betreffen.

Der BF tätigte bereist hinsichtlich des Beginns seiner politischen Tätigkeit unterschiedliche Angaben. In der Erstbefragung schilderte er lediglich, öfter an friedlichen Demonstrationen teilgenommen zu haben. Ein konkreter Beginn einer politischen Aktivität wurde dort nicht genannt. In der Einvernahme vor dem BFA am 20.03.2023 beschränkte der BF seine Teilnahme sodann auf vier Tage ab dem XXXX im Zusammenhang mit friedlichen Streiks gegen Preiserhöhungen. Demgegenüber brachte er in der Einvernahme vor dem BFA am 13.06.2024 erstmals vor, bereits XXXX in XXXX an Demonstrationen teilgenommen zu haben. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung am XXXX steigerte er dieses Vorbringen nochmals erheblich, indem er ausführte, bereits seit seiner Gymnasialzeit im Alter von XXXX Jahren, somit seit etwa XXXX , politisch aktiv gewesen zu sein.

Auch hinsichtlich der Intensität seines politischen Engagements liegen erhebliche Abweichungen vor. In der Erstbefragung stellte sich der BF zunächst lediglich als Teilnehmer friedlicher Demonstrationen dar. In der Einvernahme vor dem BFA am 20.02.2023 schilderte er seine Teilnahme wiederum nur als Mitwirkung an friedlichen Streiks gegen Preissteigerungen. Erst vor dem BFA am 13.06.2024 brachte der BF vor, politisch tätig gewesen zu sein, wobei er gleichzeitig erklärte, kein Mitglied einer politischen Partei gewesen zu sein und lediglich seine Meinung auf der Straße gegenüber anderen Personen geäußert zu haben. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung am XXXX steigerte der BF sein Vorbringen erneut, indem er ausführte, öffentlich gegen das Regime aufgetreten zu sein, herumgeschrien und den Sturz des Regimes gefordert zu haben. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom XXXX stellte er sich schließlich generell als seit Jugendjahren politisch aktiver Gegner von politischen Fehlentscheidungen dar.

Widersprüchlich bzw. deutlich gesteigert sind auch die Angaben zur Zielrichtung der Demonstrationen. Während der BF vor dem BFA am 20.02.2023 ausdrücklich erklärte, dass es bei den Protesten lediglich um Preiserhöhungen gegangen sei und nicht gegen Jordanien oder den jordanischen König demonstriert worden sei, brachte er vor dem BFA am 13.06.2024 erstmals vor, allgemein gegen das jordanische Regime eingestellt gewesen zu sein. Dabei erklärte er, das Hauptproblem sei nicht der Spritpreis, sondern die Regierung gewesen. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung am XXXX steigerte er dieses Vorbringen weiter und behauptete nunmehr, bei den Demonstrationen den Sturz des Regimes gefordert zu haben.

Ebenso widersprüchlich entwickelten sich die Angaben zur eigenen Rolle innerhalb der Demonstrationen. Während der BF sich zunächst bloß als einfacher Teilnehmer friedlicher Demonstrationen darstellte, schilderte er später ein deutlich aktiveres und exponierteres Verhalten. So gab er vor dem BFA am 13.06.2024 an, „immer ohne Angst geredet“ zu haben und seine Meinung offen auf der Straße kundgetan zu haben. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung am XXXX behauptete er schließlich, lautstark gegen das Regime agitiert und den Umsturz gefordert zu haben. Damit entwickelte sich das Vorbringen von einer bloßen Teilnahme an wirtschaftsbezogenen Protesten hin zu einer aktiven oppositionellen Betätigung gegen das jordanische Regime.

Schließlich bestehen auch Unstimmigkeiten hinsichtlich des Umfangs der Demonstrationsteilnahmen. In der Einvernahme vor dem BFA am 20.02.2023 erwähnte der BF ausschließlich die Teilnahme an den Protesten im XXXX . Am 13.06.2024 führte er dagegen aus, bereits XXXX mehrfach demonstriert zu haben sowie nochmals XXXX . In der mündlichen Beschwerdeverhandlung am XXXX weitete er sein Vorbringen erneut aus und erklärte, seit seiner Jugend regelmäßig an Demonstrationen gegen staatliche Entscheidungen teilgenommen zu haben.

Insgesamt zeigt sich damit eine sukzessive Steigerung des politischen Vorbringens des BF von der bloßen Teilnahme an friedlichen Demonstrationen gegen wirtschaftliche Maßnahmen hin zu einer langjährigen, regimekritischen politischen Aktivität mit Forderungen nach dem Sturz des Regimes.

Als Folge seiner Teilnahme an den Demonstrationen vom XXXX bis XXXX brachte der BF insgesamt drei Verhaftungen durch den Geheimdienst vor, wobei er auch dahingehend keine konstant gleichlautenden Angaben tätigte.

Vor dem BFA und in der mündlichen Beschwerdeverhandlung gab der BF an, dass er erstmals am XXXX vom Geheimdienst verhaftet worden sei. Die weiteren Daten zu seinen Verhaftungs- und Entlassungsterminen stimmen jedoch nicht gänzlich überein. In der Einvernahme vor dem BFA am 20.02.2023 und in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am XXXX gab der BF an, vom XXXX bis XXXX , vom XXXX bis XXXX und vom XXXX bis XXXX inhaftiert gewesen zu sein. Daraus folgen Haftaufenthalte in der Dauer von XXXX und XXXX Tagen samt drei und zwei Tage zwischen den Haftaufenthalten. Der BF vermeinte vor dem BFA am 20.02.2023 aber auch, dass er am XXXX für etwa XXXX Tage inhaftiert worden sei, was eine Abweichung zu der davor behaupteten Haftdauer im Ausmaß von drei Tagen ergibt und wiederholte er vor dem BFA am 13.06.2024 ebenfalls, dass er jedes Mal für ca. XXXX Tage im Abstand von zwei bis drei Tagen inhaftiert worden sei (AS 256). Wie oben bereits ausgeführt, ergeben sich aus den konkret angegebenen Haftzeiten jedoch Haftaufenthalte in der Dauer von XXXX und XXXX Tagen. Bei vergleichender Betrachtung mit den Angaben des BF vor dem BFA am 13.06.2024 fällt außerdem auf, dass er in Bezug auf den ersten Haftaufenthalt den XXXX anführt, statt wie bisher den XXXX und in weiterer Folge zwar die zweite Verhaftung mit XXXX festlegte, zum Enthaftungsdatum sowie zur dritten Inhaftnahme jedoch keine Angaben mehr tätigte. Den Zeitraum zwischen dem ersten und zweiten Haftaufenthalt gab der BF mit zwei bis drei Tagen an, was mit seinen Angaben vor dem BFA am 20.02.2023 noch ansatzweise vereinbar ist. Zum Zeitraum zwischen dem zweiten und dritten Haftaufenthalt erklärte er jedoch abweichende zu den zwei bis drei Tagen, dass er nur für einen Tag und eine Nacht draußen gewesen sei (AS 257).

Daraus folgt, dass die Angaben des BF zu seinen Inhaftierungen aufgrund der zeitlichen Abweichungen bei den Haftdaten und den variierenden Angaben zur Dauer der Zwischenzeiträume in ihrer Gesamtheit an Überzeugungskraft verlieren und auf eine mangelnde Glaubwürdigkeit hindeuten.

Im Zuge der Einvernahme vor dem BFA am 20.02.2023 führte der BF aus, dass er während der Haft geschlagen, beleidigt und zB mit einem Hund bedroht worden sei bzw. er sich auch selbst beleidigen habe müssen. Er sei auch jeden Tag dazu befragt worden, warum sie gegen das Land und den König arbeiten würden, woraufhin der BF immer geantwortet habe, dass er das nicht gewollt habe und nur gegen die hohen Preise gewesen sei. Bei seiner zweiten Inhaftierung sei auch sein Vater geschlagen worden und sei auch sein Reisepass beschlagnahmt worden.

Am 13.06.2024 brachte der BF vor dem BFA vor, dass er während der Haft beleidigt, geschlagen und psychisch belastet worden sei. Sie hätten Hunger gehabt und erst Essen bekommen, wenn sie sich erniedrigt und über ihre Familien geschimpft hätten. Während seiner Inhaftierung seien sie auch in sein Haus gekommen, hätten es oft kontrolliert und immer ihn betreffende Dokumente und Bücher mitgenommen. Auch sein Reisepass und sein Mobiltelefon seien beschlagnahmt und seine Kleidung geprüft worden. Zudem hätten sie seinem Vater gedroht, weil dieser auf XXXX die Entlassung der Inhaftierten gefordert habe.

Auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am XXXX gab der BF an, dass er in Haft schikaniert, beleidigt und gezwungen worden sei, sich selbst zu beleidigen. Er habe nichts zu essen und zu trinken bekommen und sei er immer wieder geschlagen und geprügelt worden. Er sei auch mit Kabeln gefoltert und mit Zigaretten an seinen Füßen verbrannt worden. Sie hätten ihn auch nicht auf die Toilette gehen lassen und manchmal einen großen Hund ins Zimmer gebracht. Der BF führte auch aus, dass der Geheimdienst vor XXXX Tagen (somit ca. am XXXX ) bei seinem Vater gewesen sei und nach dem BF gefragt habe.

In diesem Vorbringen des BF zeigen sich ebenfalls mehrere Widersprüche sowie nachträgliche Steigerungen des behaupteten Verfolgungsgeschehens:

So schilderte der BF am 20.02.2023 vor dem BFA, sein Vater sei geschlagen worden, während am 13.06.2024 lediglich von Drohungen gegen diesen die Rede war. Damit liegt bereits hinsichtlich der behaupteten Behandlung des Vaters ein Widerspruch vor. Zudem erfolgte das Vorbringen zu den behaupteten Misshandlungen in Haft in gesteigerter Form. Während er am 13.06.2024 vorbrachte, nur unter erniedrigenden Bedingungen Essen erhalten zu haben, steigerte er dies in der mündlichen Beschwerdeverhandlung dahingehend, überhaupt kein Essen und Trinken erhalten zu haben. Ebenso wurde die behauptete Verweigerung des Toilettengangs erst deutlich später erstmals erwähnt. Auch die zuletzt in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am XXXX behaupteten Folterhandlungen durch Kabel sowie Verbrennungen mit Zigaretten stellen eine nachträgliche Steigerung des Vorbringens dar, zumal der BF diese gravierenden Misshandlungen trotz früherer Gelegenheiten zunächst nicht erwähnte.

Darüber hinaus brachte der BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht mehr vor, dass sein Vater im Zusammenhang mit seiner Festnahme bedroht oder geschlagen worden sei, sondern behauptete stattdessen erstmals einen Vorfall rund XXXX Tage vor der mündlichen Verhandlung am XXXX .

Was die Umstände der letzten Enthaftung sowie der Ausreise des BF anbelangt, so fällt auf, dass er in der Erstbefragung vorbrachte, nur mit Schmiergeld in Höhe von € 2.000,-- seine Dokumente wieder erhalten habe.

Im Zuge der Einvernahme vor dem BFA am 20.02.2023 brachte der BF vor, dass er mit seinem Bruder gesprochen habe, um seinen Reisepass zurückzuerhalten, zumal dieser beschlagnahmt worden sei. Sein Bruder habe jemanden beim Geheimdienst kontaktiert, diese Person mit € 2.000,-- bestochen und somit den Reisepass des BF erhalten. Eineinhalb Tage später sei der BF einfach ausgereist.

Bei der Einvernahme vor dem BFA am 13.06.2024 gab der BF an, dass er am XXXX entlassen worden sei, sein Handy eingeschaltet und seinen Bruder angerufen habe, damit ihm dieser seinen Reisepass organisiere. Zudem habe sein Bruder ihm geholfen, einen Stempel am Flughafen zu erhalten (AS 260). Ein Verwandter, welcher am Flughafen arbeite, habe die Daten des BF eingegeben und die Ausreise für ihn gestempelt. Über diese Vorgehensweise habe ihn sein Bruder erst informiert, als er schon ausgereist war. Demnach sei er nur zufällig zum richtigen Schalter am Flughafen gegangen. Er habe den Verwandten nicht persönlich gekannt und habe sein Bruder diesen kontaktiert sowie die Gate-Nr. für den BF eingegeben. Der BF selbst habe gar kein Handy gehabt.

In der mündlichen Beschwerdeverhandlung am XXXX gab der BF an, dass er am XXXX entlassen worden sei und sich nicht mehr nachhause getraut habe. Er habe sich versteckt und seinen Bruder über das Handy gebeten die Reise sowie Schmiergelder für Beamte am Flughafen zu organisieren. Er habe vor seiner dritten Festnahme das alte Handy seines Bruders erhalten, welches während der Haft bei seinen Utensilien gewesen sei. Sie hätten das Ticket online gebucht, weshalb er automatisch die Bordingkarte erhalten habe. Dann habe ihn sein Bruder angerufen und ihm gesagt, dass er zum Kontrollschalter 3 gehen und dort auf jemanden warten solle, der seinen Reisepass stempelt. Der BF sei dann zum Kontrollschalter 3 gegangen, wo ein junger Polizist gewesen sei, der mit dem Kopf genickt und seinen Reisepass gestempelt habe. Danach sei er normal zu der Maschine bzw. dem Warteraum gegangen.

Folglich ist festzuhalten, dass der BF den Ablauf seiner letzten Enthaftung sowie insbesondere die Organisation seiner Ausreise im Laufe des Verfahrens mehrfach widersprüchlich schilderte, indem er zunächst vorbrachte, dass ein Betrag von € 2.000,-- als Schmiergeld an eine Person beim Geheimdienst bezahlt worden sei, um seinen beschlagnahmten Reisepass zurückzuerlangen. Später erklärte er hingegen, Schmiergelder seien für Beamte am Flughafen organisiert worden, damit ihm die Ausreise ermöglicht werde. Damit blieb unklar, welchem konkreten Zweck die behaupteten Zahlungen tatsächlich dienten. Ebenso widersprüchlich waren die Angaben zum Ablauf am Flughafen. Während der BF zunächst angab, lediglich zufällig zum richtigen Schalter gelangt zu sein, führte er später aus, sein Bruder habe ihn gezielt angewiesen, sich zu Kontrollschalter 3 zu begeben und dort auf eine bestimmte Person zu warten. Auch hinsichtlich der Person, welche die Ausreise ermöglicht habe, variierte das Vorbringen erheblich: Einerseits sprach der BF von einem am Flughafen tätigen Verwandten, andererseits von einem jungen Polizisten, der den Reisepass abgestempelt habe.

An dieser Stelle ist auch darauf hinzuweisen, dass sich der BF bezüglich der Beschlagnahmung seines Mobiltelefons in Widersprüche verwickelte, zumal er in der Einvernahme vor dem BFA am 13.06.2024 ausführte, dass neben Büchern auch sein Mobiltelefon vom Geheimdienst mitgenommen und nie wiedergebracht worden sei. Im Weiteren bestätigte der BF, dass er auch nicht mehrere Mobiltelefone gehabt habe (AS 258). Auf die Frage des einvernehmenden Referenten, wie es möglich gewesen sei, dass er unmittelbar nach der Entlassung seinen Bruder hat anrufen können, vermeinte der BF, dass sein Mobiltelefon bei der ersten Verhaftung mitgenommen worden sei und er bei der dritten Verhaftung ein kleines Mobiltelefon ohne Kamera und Touchscreen gehabt habe. Angesichts der Behauptung, dass er nicht mehrere Mobiltelefone gehabt habe, steht die nachträgliche Schilderung eines weiteren kleinen Mobiltelefons daher im Widerspruch zu seinen früheren Angaben und lässt seine Darstellung insgesamt widersprüchlich und wenig nachvollziehbar erscheinen. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung führte der BF aus, dass ihm sein Bruder sein altes Mobiltelefon vor der dritten Verhaftung gegeben habe, dieses Mobiltelefon währen der Haft bei den Utensilien aufbewahrt worden sei und er es bei seiner Entlassung wieder erhalten habe. Diese Vorgehensweise erscheint mit den Angaben, wonach zuvor sein Mobiltelefon beschlagnahmt worden sei und er es nie wieder zurückerhalten habe, ungewöhnlich. Einerseits sei das Interesse des Geheimdienstes an seinem Mobiltelefon so groß, dass er es nicht wieder erhalten habe, andererseits habe er sein Ersatzmobiltelefon ohne weiteres wieder erhalten.

In der Erstbefragung brachte der BF vor, dass der Geheimdienst schon zweimal bei ihm zuhause gewesen sei und seinen Vater bedroht habe, dass dieser seine XXXX -Postings entfernen solle, ansonsten er auch verhaftet werde.

Im Zuge der Einvernahme vor dem BFA am 20.02.2023 gab der BF an, dass nach seiner Ausreise der Geheimdienst zwei- oder dreimal bei ihm zuhause gewesen sei. Sie hätten seinen Vater bedroht und Druck auf seine Brüder ausgeübt. Als der BF in Haft gewesen sei, habe sein Vater eine Person der Opposition kontaktiert und gefragt, ob diese helfen könne. Diese Person habe auf XXXX einen Beitrag veröffentlicht, in dem der Name des BF stehe. Das habe auch der Vater des BF gemacht, weshalb der Geheimdienst gekommen sei und den Vater des BF aufgefordert habe, den Beitrag zu löschen, was dieser auch getan habe. Im Weiteren erklärte der BF, dass er Bilder der Veröffentlichungen seines Vaters in den sozialen Medien habe.

In der Einvernahme vor dem BFA am 13.06.2024 führte der BF aus, dass während der Inhaftierung der Geheimdienst in ihr Haus gekommen sei und es oft auch kontrolliert hätten. Sie hätten seinen Vater gedroht, weil er auf XXXX etwas veröffentlicht habe. Sein Vater habe die Entlassung der Inhaftierten gewollt. Vor der dritten Inhaftierung habe sein Vater „Sachen“ auf XXXX veröffentlicht. Bei der dritten Verhaftung habe der BF gehört, dass sie seinen Vater bedroht und gefordert hätten, dass er die „Sachen“ von XXXX lösche, ansonsten er den BF nicht mehr sehen würde. Im Zeitraum seiner Inhaftierung habe sein Vater dreimal derartiges gepostet und hätten sie am Ende seinem Vater gedroht auch ihn zu inhaftieren.

Der BF wurde auch gefragt, um welche Männer es sich bei den von ihm vorgelegten Bildschirmaufnahmen handelt. Der BF erklärte, dass er nur einen davon einmal gesehen habe, als er und diese Person aus der Haft entlassen worden seien. Sein Vater habe bei vielen Gruppen teilgenommen, welche ihre Meinung auf XXXX veröffentlichen würden. Die Gruppierungen würden die Entlassung der Inhaftierten wegen deren veröffentlichter Meinung erreichen wollen. Er kenne auch die Person, mit welcher sein Vater in Kontakt gewesen sei. Es habe sich um einen im Gefängnis verstorbenen Journalisten namens XXXX gehandelt.

Aufgrund dieser Angaben wurde noch während der Einvernahme vor dem BFA durch den Einvernehmenden Referenten und Dolmetscher im Internet zu diesem Journalisten recherchiert und ein Artikel gefunden, aus dem hervorgeht, dass der Journalist XXXX verstorben sei (AS 259). Dass der Journalist XXXX verstorben ist, schließt jedoch aus, dass der Vater des BF mit diesem während der behaupteten Inhaftierungen des BF XXXX und XXXX in Kontakt getreten sei. Auf den diesbezüglichen Vorhalt, vermeinte der BF sodann, dass er auch glaube, dass der Journalist bereits nicht mehr am Leben gewesen sei, als er inhaftiert gewesen sei.

In der mündlichen Beschwerdeverhandlung am XXXX hat der BF im Zuge der Schilderungen seiner Inhaftierungen nicht dargetan, dass in dieser Zeit der Geheimdienst seinen Vater bedroht oder geschlagen haben. Auf die Frage, ob sich etwas in Bezug auf seine Fluchtgründe geändert habe, vermeinte er, dass der Geheimdienst vor XXXX Tagen bei seinem Vater gewesen sei und nach ihm gefragt habe. Sein Vater habe gesagt, dass der BF im Ausland sei, jedoch nicht wisse, wo genau. Es seien dann die Mobiltelefone seiner Eltern sichergestellt worden, um zu prüfen, ob Kontakt zu ihm bestehe. Der BF habe jedoch andere Kommunikationswege genutzt und seine Eltern über einen XXXX -Account lautend auf den Namen einer Tante ( XXXX ) kontaktiert.

In der mündlichen Beschwerdeverhandlung am XXXX gab der BF noch an, dass er ab und zu seinen Vater anrufe und sich nach den Familienangehörigen erkundige (VS 6).

Für die Beweiswürdigung ist festzuhalten, dass der BF die behaupteten Bedrohungen seiner Familie durch den Geheimdienst sowie die behaupteten Veröffentlichungen in sozialen Medien im Laufe des Verfahrens widersprüchlich und wechselhaft schilderte.

Sohin bestehen bereits hinsichtlich der Anzahl der Besuche des Geheimdienstes beim Vater des BF Unstimmigkeiten. In der Erstbefragung brachte der BF vor, der Geheimdienst sei bereits zweimal bei ihm zuhause gewesen und habe seinen Vater bedroht. In der Einvernahme vom 20.02.2023 sprach der BF hingegen davon, der Geheimdienst sei nach seiner Ausreise „zwei- oder dreimal“ zum Elternhaus gekommen. In der Einvernahme vom 13.06.2024 erklärte der BF wiederum, der Geheimdienst sei während seiner Inhaftierung in das Haus gekommen und habe dieses „oft kontrolliert“. Damit variieren sowohl die Anzahl der behaupteten Vorfälle als auch der Zeitpunkt der angeblichen Besuche. Unklar blieb insbesondere, ob die Bedrohungen während der Haft des BF oder erst nach dessen Ausreise erfolgt sein sollen.

Auch hinsichtlich der Personen, welche Beiträge in sozialen Medien veröffentlicht haben sollen, gestaltete sich das Vorbringen widersprüchlich. Zunächst brachte der BF vor, sein Vater sowie eine Person der Opposition hätten Beiträge veröffentlicht, in denen der Name des BF genannt worden sei. Später erwähnte der BF die angebliche Oppositionsperson jedoch nicht mehr, sondern führte stattdessen aus, sein Vater habe bei vielen Gruppen mitgewirkt, welche Beiträge zur Freilassung von Inhaftierten veröffentlicht hätten. Das Vorbringen wurde damit im Laufe des Verfahrens ausgeweitet. Während zunächst lediglich von dem Vater und einer einzelnen Oppositionsperson die Rede war, sprach der BF später allgemein von mehreren Gruppierungen.

Besonders erwähnenswert erscheint in diesem Zusammenhang die Behauptung, der Vater des BF habe Kontakt zu dem Journalisten XXXX gehabt. Im Zuge der Einvernahme vor dem BFA stellte sich nach einer Internetrecherche noch während der Befragung heraus, dass dieser Journalist bereits im Jahr XXXX verstorben war. Dies schließt aus, dass der Vater des BF während der behaupteten Inhaftierungen des BF in den Jahren XXXX und XXXX mit dieser Person in Kontakt gestanden haben kann. Auf diesen Vorhalt reagierte der BF ausweichend und erklärte schließlich selbst, er glaube, dass der Journalist damals bereits nicht mehr am Leben gewesen sei. Dadurch wurde das ursprüngliche Vorbringen letztlich selbst relativiert.

Darüber hinaus fällt auf, dass der BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am XXXX bei der ausführlichen Schilderung seiner Inhaftierungen nicht erwähnte, dass der Geheimdienst seinen Vater bedroht oder geschlagen habe. Eingangs hat er jedoch auf Nachfrage zu Änderungen seines Fluchtvorbringens vorgebracht, der Geheimdienst sei etwa XXXX Tage zuvor beim Vater erschienen und habe die Mobiltelefone seiner Eltern beschlagnahmt, was erneut den Anschein erweckt, dass der Geheimdienst erst nach seiner Ausreise zu seinem ehemaligen Zuhause gekommen sei und nicht schon während seiner Inhaftierungen.

Unplausibel erscheint auch die Vorgehensweise, wonach sich der BF seinen Angaben folgend eines speziellen Kommunikationsweges mit Hilfe eines fremden XXXX -Kontos bedient habe, um seine Eltern zu stützten, er in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am XXXX jedoch angibt, seinen Vater ab und zu anzurufen, ohne auf einen speziellen Kommunikationsweg zu verweisen.

Im Übrigen ergibt sich aus den vorgelegten Bildschirmaufnahmen keine nachvollziehbare akute Gefährdungslage für den BF. Der BF hat als Nachweis für seine Kommunikation mit seiner Familie sechs Bildschirmaufnahmen eines Profils mit dem Namen XXXX vorgelegt und dokumentieren diese 22 eingehende, ausgehende, nicht angenommene und verpasste Sprachanrufe sowie Videoanrufe im Zeitraum vom XXXX bis XXXX mit XXXX und XXXX .

Die vorgelegten Bildschirmaufnahmen eines fremden XXXX -Kontos stellen jedoch keinen Nachweis dafür dar, dass dieser Kommunikationsweg tatsächlich zum Schutz seiner Eltern gewählt wurde. Aus den Bildschirmaufnahmen ergibt sich lediglich, dass über das betreffende Konto 22 eingehende, ausgehende, verpasste bzw. nicht angenommene Sprach- und Videoanrufe mit zwei Personen stattgefunden haben. Daraus lässt sich weder der Zweck noch die Motivation für die Nutzung dieses XXXX -Kontos ableiten.

Hinzu kommt, dass die ersichtlichen Namen nicht mit den Namen des Vaters oder der Mutter des BF übereinstimmen. Vielmehr enthalten die Namen Bestandteile des Namens des BF selbst. Dies spricht nicht für eine eindeutige Zuordnung zu seinen Eltern und begründet Zweifel an der behaupteten Identität der Kommunikationspartner. Die Bildschirmaufnahmen belegen daher allenfalls irgendeine Kommunikation zwischen XXXX -Konten mit bestimmten Bezeichnungen, nicht jedoch eine Kommunikation mit den Eltern des BF oder den behaupteten Schutzgedanken hinter der Nutzung des fremden XXXX -Kontos.

Der BF legte zwei auch Bildschirmaufnahmen vor, welche die XXXX -Aktivitäten seines Vaters belegen würden. Darauf zu sehen ist die Uhrzeit XXXX , der Name XXXX sowie folgender Text: „ XXXX “ Weiters sind kreisförmig angeordnete Portraitfotos von elf Männern zu sehen und innerhalb dieser Portraitfotos steht Folgendes: „ XXXX “.

Die weitere Bildschirmaufnahme enthält ebenfalls den Namen XXXX , das Datum XXXX sowie folgenden Text: „ XXXX “. Darunter befinden sich sechs Fotos, die verschiedene Männer abbilden.

Die vorgelegten Bildschirmaufnahmen sind jedoch nicht geeignet, die behaupteten Veröffentlichungen seines Vaters nachvollziehbar zu belegen. Weder ist ersichtlich, auf welcher Social-Media-Plattform die Beiträge veröffentlicht worden sein sollen, noch lässt sich ein konkretes Veröffentlichungsdatum feststellen, zumal einmal kein Datum und einmal keine Jahreszahl aufscheint. Zwar enthalten die Veröffentlichungen Fotos, die möglicherweise den BF zeigen (die Fotos sind nicht mit Namen markiert), und der in der Veröffentlichung oben angeführte Name enthält auch Teile des Namens des BF. Daraus ergibt sich jedoch kein ausreichender Nachweis dafür, dass die Beiträge tatsächlich den BF betreffen oder von dessen Vater verfasst wurden. Insbesondere lässt sich mangels nachvollziehbarer Datumsangaben nicht feststellen, dass die behaupteten Veröffentlichungen tatsächlich in den Jahren XXXX oder XXXX veröffentlicht wurden. Darüber hinaus fehlen sonstige eindeutige Zuordnungsmerkmale, welche eine verlässliche Identifikation der Personen auf den Fotos oder des Social-Media-Kontos ermöglichen würden.

Auch inhaltlich lässt sich den vorgelegten Beiträgen kein eindeutiger Bezug zu einer geforderten Enthaftung des BF entnehmen. Der erste Post lautet: „ XXXX “. Daraus ergibt sich weder eine ausdrückliche Nennung des BF noch eine konkrete Forderung nach dessen Freilassung. Der zweite Post enthält lediglich die Formulierung „ XXXX “ sowie sechs Fotos verschiedener Männer. Dieser Beitrag richtet sich seinem Wortlaut nach vielmehr allgemein an bereits freigelassene Personen und enthält ebenfalls keine ausdrückliche Forderung nach der Enthaftung des BF. Die Behauptung, die Beiträge hätten sich konkret auf den BF bezogen oder ausdrücklich seine Freilassung verlangt, findet in den vorgelegten Bildschirmaufnahmen daher keine ausreichende Deckung. Unabhängig davon wurden die behaupteten Beiträge nach den Angaben des BF mittlerweile von seinem Vater gelöscht (AS 173), weshalb selbst bei Wahrunterstellung der Veröffentlichung gegenwärtig keine konkrete Gefährdungslage daraus ableitbar wäre.

Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung am XXXX erklärte der BF, dass er angesichts der bevorstehenden Verhandlung mit seinem Vater gesprochen und diesen gebeten habe, ihm einen Nachweis zu besorgen, dass er gesucht werde. Sein Vater habe daraufhin einen Freund bei der allgemeinen Sicherheit kontaktiert, welcher einen solchen Nachweis auch besorgt habe, indem er den Computer „gecheckt“ und den Bildschirm abfotografiert habe. Dieses Foto sei dem BF als PDF-Dokument übermittelt worden.

Die Ablichtung enthält oben ein Wappen mit dem Schriftzug „ XXXX “. Es folgt eine Tabelle mit folgenden Bezeichnungen der Spalten: XXXX .

Insgesamt sind zwei Zeilen der Tabelle ausgefüllt und enthalten jeweils als „ XXXX “ den XXXX . Bei den Spalten „ XXXX “ sind „ XXXX “ genannt. In der nächsten Spalte finden sich Nummer der Schreiben und zu „ XXXX “ ist „ XXXX “ eingetragen.

Am Ende befinden sind zwei Rundsiegel des haschemitischen Königreichs Jordanien ( XXXX ) sowie eine Stempelmarke des XXXX .

Diese vom BF vorgelegte Fotografie eines Dokuments des XXXX vermag jedoch keinen schlüssigen Nachweis dafür zu erbringen, dass er tatsächlich vom jordanischen Geheimdienst gesucht wird. Bereits aus dem Inhalt ergibt sich, dass dieser sich auf Ausreiseverbote bezieht und die jeweiligen Antragstellungen erst nach der bereits erfolgten Ausreise des BF datiert sind. Es erschließt sich nicht, weshalb gegen eine Person, die das Land bereits verlassen hat, nachträglich noch ein Ausreiseverbot verhängt werden sollte. Darüber hinaus belegen Ausreiseverbote für sich genommen nicht, dass eine Person vom Geheimdienst gesucht wird. Ein Zusammenhang zwischen dem Dokument und einer gezielten Fahndung durch den Geheimdienst lässt sich dem Schriftstück nicht entnehmen, sondern vielmehr Hinweise auf verwaltungs- oder gerichtsbezogene Maßnahmen hinsichtlich einer Ausreise. Das vorgelegte Schreiben stimmt sohin inhaltlich nicht mit den Angaben des BF überein. Auffällig ist zudem, dass das vorgelegte Dokument äußerlich XXXX zugeordnet werden soll bzw. entsprechende Hinweise im Wappen oder Briefkopf enthalten sind, während sich der Inhalt ausschließlich auf beantragte Ausreiseverbote durch XXXX bezieht. Insgesamt weist das vorliegende vermeintlich vom XXXX stammende Schriftstück daher deutliche Unstimmigkeiten auf, welche maßgebliche Zweifel an der Authentizität begründen und daher nicht geeignet ist, eine Suche des BF durch den jordanischen Geheimdienst glaubhaft oder nachvollziehbar zu belegen.

Soweit der BF Fotos von Narben bzw. Striemen auf seinem Rücken vorgelegt hat, ist entgegenzuhalten, dass die Existenz von Narben allein nicht geeignet ist, die Nachvollziehbarkeit des Fluchtvorbringens zu belegen. Die Existenz von Narben lässt nämlich keinen zwingenden Rückschluss auf das verursachende Geschehen dieser Narben zu

Insgesamt weisen die Angaben des BF zu den behaupteten Demonstrationsteilnahmen, Inhaftierungen durch den Geheimdienst sowie zu den Veröffentlichungen seines Vaters in den sozialen Medien derart erhebliche Widersprüche und Steigerungen auf, dass dem Vorbringen des BF dessen Glaubhaftigkeit abgesprochen werden muss.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten

3.1.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 3 AsylG lauten:

„§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2) […]

(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn

1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder

2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.

[…]“

Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (§ 4 AsylG), des Schutzes in einem EWR-Staat oder der Schweiz (§ 4a AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (§ 5 AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag des BF inhaltlich zu prüfen ist.

Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.05.1996, Zl.95/20/0380).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.

3.1.2. Eine rechtliche Auseinandersetzung mit der Thematik, ob der BF die Voraussetzungen für den "ipso-facto Schutz" der Status-RL, nämlich die Stellung eines Asylantrags sowie die Prüfung, ob der Beistand von UNRWA tatsächlich in Anspruch genommen wurde, dieser nicht länger gewährt wird und keiner der Ausschlussgründe nach Art. 12 Abs. 1 lit. b oder Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2011/95/EU vorliegt, erübrigt sich im gegenständlichen Fall, da der BF die jordanische Staatsbürgerschaft innehat.

Wie im gegenständlichen Fall bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert wurde, konnte der BF eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubwürdig darlegen. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung [nunmehr „Status eines Asylberechtigten“] einnimmt (vgl. VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0041).

Bei der begründeten Furcht vor Verfolgung muss es sich um eine solche handeln, die aus objektiver Sicht begründet ist und einen weiteren Verbleib des Asylwerbers in seinem Heimatland unerträglich erscheinen lässt (VwGH 24.7.2001, 97/21/0636; VwGH 25.4.1994, 94/20/0034).

Laut der vom BF getätigten Angaben in seinem Verfahren sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der jordanische Staat oder Privatpersonen den BF verfolgen.

3.1.3. Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grund ergaben, scheidet die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten der BF1-4 somit aus.

3.2. Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat

3.2.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 8 AsylG lauten:

„§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. […],

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht. […]“

Bereits § 8 AsylG 1997 beschränkte den Prüfungsrahmen auf den „Herkunftsstaat“ des Asylwerbers. Dies war dahingehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen war, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Diese Grundsätze sind auf die hier anzuwendende Rechtsmaterie insoweit zu übertragen, als dass auch hier der Prüfungsmaßstab hinsichtlich des Bestehens der Voraussetzungen, welche allenfalls zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen, sich auf den Herkunftsstaat beschränkt.

Art. 2 EMRK lautet:

„(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. (2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:

a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;

b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;

c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken.“

Während durch das 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft.

Art. 3 EMRK lautet:

„Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“

Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).

Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394).

Unter einer erniedrigenden Behandlung ist die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad zu verstehen (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).

Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.

Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung (nunmehr Rückkehrentscheidung) eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die betroffene Person im Falle ihrer Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).

Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele: VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein „ausreichend reales Risiko“ für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes („high threshold“) dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex „Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in „Dublin-Verfahren““, derselbe in Migralex: „Abschiebeschutz von Traumatisieren“; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.

Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 [„St. Kitts-Fall“], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).

Gemäß der Judikatur des EGMR muss ein Beschwerdeführer die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 – Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller „Beweise“ zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht (zB EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)

Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).

Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in [nunmehr] § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).

Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) nicht damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat (Abschiebestaat) mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten somit aus.

3.2.2. Umgelegt auf den gegenständlichen Fall werden im Lichte der dargestellten nationalen und internationalen Rechtsprechung folgende Überlegungen angestellt:

Da sich der Herkunftsstaat des BF nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für den BF als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.

Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat des BF in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen zu sein.

Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalts abgeleitet werden.

Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 bzw. 3 EMRK abgeleitet werden kann.

Zur individuellen Versorgungssituation des BF wurde bereits festgestellt, dass dieser im Herkunftsstaat Jordanien über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügt. Beim BF handelt es sich um mobile arbeitsfähige Person, welche über eine langjährige Schulbildung und Berufserfahrung als XXXX verfügt. Eine Arbeitsunfähigkeit des BF konnte – wie oben näher dargelegt – nicht festgestellt werden und steht es dem BF frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen. Zudem stammt der BF einerseits aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehört der BF keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf seine individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann.

Ebenso kam hervor, dass der BF im Herkunftsstaat nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte (Eltern und zwei Schwestern und zwei Brüder) verfügt und ist darauf hinzuweisen, dass der BF ausführte mit seiner Familie nach wie vor in Kontakt zu sein. Der BF stammt aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird und könnte der BF sohin Unterstützung in Form von Wohnraum oder finanziellen Mitteln erwarten. Der Vater sowie die Brüder des BF sind berufstätig und hat der BF auch vor seiner Ausreise in der Wohnung seiner Eltern gewohnt, weshalb nicht ersichtlich ist, weshalb er dort nicht wieder – wie vor der Ausreise – Unterkunft nehmen kann.

Weitere, in der Person des BF begründete Rückkehrhindernisse – etwa eine lebensbedrohende Erkrankung - können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet.

Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind.

Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. VwGH 31.10.2019, Ra 2019/20/0484, mwN).

Fallbezogen ist festzuhalten, dass der BF gesund ist. Davon ausgehend ist zum Schluss zu kommen, dass keine schwerwiegenden Erkrankungen vorliegen, welche im Falle der Rückkehr zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen würden.

Der BF hat nicht ins Treffen geführt, dass es im Fall seiner Rückführung nach Jordanien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK im Sinn der dargestellten Rechtsprechung kommen werde.

Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Jordanien die dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine allfällige, Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage gerät.

Es war jedoch insofern eine Ergänzung vorzunehmen, als es das BFA unterlassen hat, im Spruchpunkt II. den Herkunftsstaat des BF anzuführen. Somit war die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. mit der Maßgabe abzuweisen, dass der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftssaat Jordanien abgewiesen wird.

3.3. Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung

3.3.1. Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 57 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Der gegenständliche, nach unrechtmäßiger Einreise in Österreich gestellte, Antrag auf internationalen Schutz war abzuweisen. Es liegt daher kein rechtmäßiger Aufenthalt (ein sonstiger Aufenthaltstitel des drittstaatsangehörigen Fremden ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht behauptet) im Bundesgebiet mehr vor und fällt der BF nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG.

Der Aufenthalt des BF ist nicht geduldet. Der BF ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt im obigen Sinn.

Es liegen folglich keine Umstände vor, dass dem BF allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, und wurde diesbezüglich in der Beschwerde auch nichts dargetan.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist diese Entscheidung daher mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

3.3.2. Gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG ist gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Gemäß § 52 Abs 3 FPG ist unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG zurück- oder abgewiesen wird.

Gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen. Die Erlassung der Entscheidung ist zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 9 Abs 3 AsylG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.

3.3.3. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie hier der Rückkehrentscheidung, kann folglich ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.

Vom Begriff des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt.

Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig.

Artikel 8 EMRK schützt das Privatleben umfassend und sichert dem Einzelnen einen Bereich,

innerhalb dessen er seine Persönlichkeit frei entfalten kann.

3.3.4. Der BF möchte offensichtlich sein künftiges Leben in Österreich gestalten. Er stellte im Februar 2023 einen Antrag auf internationalen Schutz und ist seither durchgehend im Bundesgebiet aufhältig.

In Österreich halten sich keine weiteren Verwandten des BF auf und pflegt er übliche soziale und freundschaftliche Kontakte. Seit ca. XXXX führt der BF eine Beziehung mit einer XXXX Staatsangehörigen. Ein gemeinsamer Wohnsitz besteht nicht und finden regelmäßige Treffen statt.

Der BF war in Österreich legal erwerbstätig, er spricht auf einfachem Niveau die deutsche Sprache, ist kein Mitglied in einem Verein und hat in Österreich keine Ausbildung absolviert. Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.

3.3.5. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zweifellos handelt es sich sowohl beim BFA als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff in § 10 AsylG gesetzlich vorgesehen.

Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und/oder Familienlebens der BF1-8 im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 Abs. 2 EMRK, in verhältnismäßiger Weise verfolgt.

3.3.6. Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der oben genannten Determinanten im Lichte der soeben zitierten Judikatur Folgendes:

Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entspricht, müssen neben der Verwandtschaft noch weitere Umstände hinzutreten. So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). Folglich kann in diesem Zusammenhang nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen und von der konkreten Lebenssituation abhängig.

Im Rahmen einer Abwägung der relevanten Aspekte des Familienlebens des BF in Österreich war hinsichtlich der seit ca. XXXX bestehenden Beziehung zunächst zu berücksichtigen, dass diese zu einem Zeitpunkt entstand, in welchem dem BF grundsätzlich die Ungewissheit seines weiteren Aufenthalts bewusst sein musste. Mit Blick auf das unberechtigte Asylbegehren durfte der BF von Beginn an nicht darauf vertrauen, in Österreich bleiben zu können. Sein Aufenthaltsstatus stellte sich stets als unsicher dar (VwGH 26.3.2015, Ra 2014/22/0154 bis 0158). Auch der Lebensgefährtin des BF musste im Zeitpunkt des Eingehens der Beziehung bewusst gewesen sein, dass der weitere Aufenthalt des BF ungewiss ist. Werden familiäre Beziehungen zu einem Zeitpunkt begründet, zu dem der Fremde nicht mit einem weiteren Verbleib im Inland rechnen konnte, so erfahren die aus dieser Beziehung abzuleitenden persönlichen Interessen des Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet eine wesentliche, die Interessensabwägung nachteilig beeinflussende Minderung (vgl. VwGH 27.02.2003, 2002/18/0207).

Der BF lebt mit seiner Lebensgefährtin auch nicht im gemeinsamen Haushalt und beschränkt sich der Kontakt derzeit auf tägliche bzw. alle zwei Tage stattfindende Besuche. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung am XXXX führte der BF auch aus, dass die Beziehung in letzter Zeit „wackelig“ gewesen sei, weil seine Freundin nach XXXX zurückkehren habe wollen. Dies habe sich aber geklärt und wolle sie jetzt in Österreich bleiben. Auch wenn der BF angab, dass sich die Situation inzwischen wieder geklärt habe, deutet die zuvor als „wackelig“ beschriebene Beziehung darauf hin, dass die Partnerschaft derzeit nicht als gefestigt oder nachhaltig stabil angesehen werden kann. Vor dem Hintergrund der zwischenzeitlichen Rückkehrabsichten der Freundin nach XXXX erscheint die weitere Entwicklung der Beziehung vielmehr ungewiss.

Darüber hinaus wäre es für den BF auch zumutbar angesichts einer freiwilligen Rückkehr nach Jordanien vor dem Hintergrund der oben festgestellten Lebensumstände dort eine geordnete Zusammenführung auf legalem Wege mit seiner zwischenzeitig in Österreich verbleibenden Freundin abzuwarten bzw. abzuwickeln. Der Kontakt kann zwischenzeitlich auch über moderne Medien aufrechterhalten werden. In diesem Zusammenhang wird nicht verkannt, dass der Verweis auf Kommunikation über moderne Medien bei Kindern unzulässig ist (vgl. VfGH vom 25.02.2013, U2241/12; VfGH vom 19.06.2015, E426/2015). Dies gilt jedoch nicht für erwachsene Personen, welche sich auch der Konsequenzen ihrer Handlungen bewusst sein mussten, dass nämlich eine spätere Fortsetzung der Beziehung nur unter Einhaltung der entsprechenden rechtlichen Bestimmungen möglich ist.

Da somit im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben des BF zu verneinen ist, bleibt zu prüfen, ob mit der Rückkehrentscheidung ein Eingriff in dessen Privatleben einhergeht.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration ist erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 ua. mwH). Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).

Der BF hält sich erst seit Februar 2023 in Österreich auf. Wie der Verwaltungsgerichtshof, erst jüngst unter Berufung auf seine bisherige Rechtsprechung ausgeführt hat, kommt einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahre für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Art. 8 EMRK durchzuführende Interessensabwägung zu (VwGH vom 20.06.2017 Ra 2017/22/00378, jüngst VwGH vom 10.04.2019 Ra 2019/18/0049). Nur bei ganz außergewöhnlichen integrativen Leistungen kann bei einer Aufenthaltsdauer von etwa drei Jahren von einer Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung und der Erteilung eines Aufenthaltstitels ausgegangen werden (VwGH vom 28.01.2016 Ra 2015/21/0191 mit weiteren Hinweisen, VwGH a.a.O.).

Der Aufenthalt des BF war nach der gegenständlichen Antragstellung auch bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig. Dies musste dem BF bewusst gewesen sein.

Er stellte einen Antrag auf internationalen Schutz, der sich als unberechtigt erwiesen hat. Das Gewicht eines allfällig zwischenzeitig entstandenen Privatlebens wird somit schon dadurch gemindert, dass sich der BF nicht darauf verlassen konnte, sein Leben auch nach Beendigung des Asylverfahrens in Österreich fortzuführen, sich also zum Zeitpunkt, in dem das Familien- bzw. Privatleben entstanden ist, des unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein hätte müssen.

Der BF verfügt über die einfache Deutschkenntnisse und Bekannte und Freunde in Österreich, wobei selbst dann, wenn ein Fremder perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt (Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029).

Soweit der Beschwerdeführer über private Bindungen in Österreich verfügt, ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass diese zwar durch eine Rückkehr nach Pakistan gelockert werden, es deutet jedoch nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer hierdurch gezwungen wird, den Kontakt zu jenen Personen, die ihm in Österreich nahestehen, gänzlich abzubrechen. Es steht ihm insbesondere frei, die Kontakte anderweitig (telefonisch, elektronisch, brieflich, durch Urlaubsaufenthalte etc.) aufrecht zu erhalten.

Der BF war in einem Schnellrestaurant berufstätig und finanzierte sich damit seinen Lebensunterhalt. Was diese Tätigkeit betrifft so ist festzuhalten, dass auch daraus nicht auf eine hinreichende berufliche Integration geschlossen werden kann. Zwar kommt dieser Tätigkeit des BF im Rahmen der Interessensabwägung eine gewisse Bedeutung zu, es ist aber zu bedenken, dass der sich während der Aufnahme dieser Tätigkeit seines unsicheren Aufenthaltes in Österreich bewusst sein musste. Diesbezüglich ist auch darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht hat, dass der Ausübung einer Beschäftigung sowie einer etwaigen Einstellungszusage oder Arbeitsplatzzusage eines Asylwerbers, der lediglich über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz und über keine Arbeitserlaubnis verfügt hat, keine wesentliche Bedeutung zukommt (VwGH 22.02.2011, 2010/18/0323 mit Hinweis auf VwGH 15.09.2010, 2007/18/0612 und VwGH 29.06.2010, 2010/18/0195 jeweils mit weiteren Nachweisen).

Auch aus den vorgelegten Unterstützungsschreiben geht nicht hervor, wodurch im konkreten Fall eine besondere Integration des BF gegeben sein soll. Den betreffenden Schreiben ist zu entnehmen, dass er zuverlässig, engagiert, respektvoll und ein geschätzter Mitarbeiter und Arbeitskollege sei. Über diese Eigenschaften hinausgehende besondere Tatsachen, die ein überdurchschnittliches Engagement zur Integration in Österreich gezeigt hätten, sind dadurch jedoch nicht hervorgekommen.

Die Feststellung, wonach der BF strafrechtlich unbescholten ist, stellt laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält.

Im Hinblick auf den Umstand, dass der erwachsene BF den überwiegenden und prägenden Teil seines Lebens in Jordanien verbracht hat, dort sozialisiert wurde, die Schule besuchte und auch berufstätig war, hingegen die Dauer seines Aufenthaltes im Bundesgebiet im Vergleich zu seinem Lebensalter als kurz zu bezeichnen ist, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen, zumal er dort familiäre Anknüpfungspunkte in Form der Eltern und Geschwister hat und er die Sprache des Herkunftsstaates beherrscht.

Aufgrund dieser Erwägungen ist davon auszugehen, dass die Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Allein ein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt kann nämlich keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfGH 12.06.2010, U 613/10-10, vgl. idS VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007).

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde daher zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt.

Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.

3.4. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Im gegenständlichen Fall liegen im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte vor, dass die Abschiebung nach Jordanien unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht schlüssig dargelegt.

Es war jedoch auch bei Spruchpunkt V. eine Ergänzung vorzunehmen, weil es das BFA unterlassen hat, die Abschiebung zielstaatsbezogen auszusprechen. Somit war die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt V. mit der Maßgabe abzuweisen, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Jordanien zulässig ist.

3. 5 Die festgelegte Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung entspricht § 55 Abs. 2 erster Satz FPG. Dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht. Es wird auf die bereits getroffenen Ausführungen zu den privaten und familiären Bindungen des BF und der Vorhersehbarkeit der Verpflichtung zum Verlassen des Bundesgebietes verwiesen. Die eingeräumte Frist erscheint angemessen und wurden diesbezüglich auch keinerlei Ausführungen im Beschwerdeverfahren getroffen.

Die Verhältnismäßigkeit der seitens der belangten Behörde getroffenen fremdenpolizeilichen Maßnahme ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste fremdenpolizeiliche Mittel handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erschien.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zum Erfordernis der Glaubhaftmachung der vorgebrachten Gründe und der Auslegung des Begriffs der Glaubhaftmachung, zum Flüchtlingsbegriff, der hier vertretenen Zurechnungstheorie und den Anforderungen an einen Staat und dessen Behörden um von dessen Willen und Fähigkeit, den auf seinem Territorium aufhältigen Menschen Schutz vor Übergriffen zu gewähren ausgehen zu können, dem Refoulementschutz bzw. zum durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienleben abgeht. Entsprechende einschlägige Judikatur wurde bereits zitiert.

Ebenso wird zu diesem Thema keine Rechtssache, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert. In Bezug auf die Spruchpunkte I und II des angefochtenen Bescheides liegt das Schwergewicht zudem in Fragen der Beweiswürdigung.

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