Bundesverwaltungsgericht W141 2334369-1

W141 2334369-1Tribunal administratif fédéral8 juin 2026

Regest

Arbeitslosengeld Bemessungsgrundlage Berechnung

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht W141 2334369-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W141.2334369.1.00

Spruch

W141 2334369-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Rebecca FIGL-GATTINGER und Sascha ERNSZT als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , VN XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Mödling vom 17.10.2025, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 19.01.2026, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 20 und § 21 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Mödling (in der Folge „belangte Behörde“ genannt) vom 17.10.2025 wurde ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer gemäß §§ 20 und 21 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung, ab dem 23.06.2025 Arbeitslosengeld in Höhe von täglich € 57,43 zuzüglich eines Schulungszuschlags in Höhe von täglich € 7,80 gebühre.

Begründend führte die belangte Behörde – nach Wiedergabe der maßgeblichen Bestimmungen – aus, der Anspruch errechne sich aus der gemäß § 21 Abs. 2 AlVG festgesetzten Bemessungsgrundlage in Höhe von € 4.729,69. Diese entspreche einem monatlichen Nettoeinkommen von € 3.175,89 bzw. einem täglichen Nettoeinkommen von € 104,41. Als Grundbetrag würden hievon 55 vH, sohin € 57,43, gebühren. Auf Grund der seit 23.06.2025 laufenden Ausbildung bei der XXXX gebühre überdies ein Schulungszuschlag in der Höhe von tgl. € 7,80.

2. Gegen diesen Bescheid richtete sich die Beschwerde vom 10.11.2025.

Darin brachte der Beschwerdeführer vor, sein Tagsatz müsse höher ausfallen, da bei der Festsetzung des Grundbetrages offenbar der Zeitraum vom 10.01.2019 bis 10.04.2019 fälschlich mitberücksichtigt worden sei. In diesem Zeitraum habe er sich in Wiedereingliederungsteilzeit befunden und Wiedereingliederungsgeld bezogen. Gemäß § 21 Abs. 2a AlVG seien Zeiträume, in denen Wiedereingliederungsgeld bezogen werde, wie Zeiträume zu behandeln, in denen infolge Erkrankung nicht das volle Entgelt bezogen worden sei, und daher nicht zu berücksichtigen. Er beantragte, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und ihm das Arbeitslosengeld, berechnet anhand des Zeitraumes 01.01.2018 bis 31.12.2018, zuzuerkennen, sowie eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

3. Mit Bescheid vom 19.01.2026 wurde ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 20 und § 21 AlVG Arbeitslosengeld ab 23.06.2025 in Höhe von tgl. € 61,90 zuzüglich eines Schulungszuschlages in Höhe von tgl. € 7,80 gebührt.

Da im Falle des Beschwerdeführers die Bemessungsgrundlage weder aus einer endgültigen noch aus vorläufigen monatlichen, vollständigen oder unvollständigen Beitragsgrundlagen gebildet werden könne, seien andere gespeicherte Beitragsgrundlagen heranzuziehen. Vorerst seien jedoch nur vollständige Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung zu berücksichtigen. Im Zeitraum ab 01.01.2019 bis 31.08.2023 lägen zwei solche vollständigen Beitragsgrundlagen vor, nämlich jene des Februars 2019 in Höhe von € 3.201,11 und jene des Jänners 2020 in Höhe von € 5.370,00. Diese seien mit den jeweiligen Aufwertungsfaktoren aufzuwerten, woraus sich eine Bemessungsgrundlage von € 5.200,29 ergebe. Der Differenzbetrag resultiere daraus, dass der Erstbescheid auch die Beitragsgrundlage des Jänners 2019 herangezogen habe. Da dieser jedoch Tage mit Teilentgelt enthalte, sei er nicht zu berücksichtigen.

Aufgrund der näher dargelegten Berechnung ergebe sich hieraus ein täglicher Anspruch in Höhe von € 61,90.

4. Mit Schreiben vom 29.01.2026 beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Darin brachte er vor, der Standpunkt der belangten Behörde sei unrichtig. Diese habe das Arbeitslosengeld aus den Monaten Februar 2019 und Jänner 2020 berechnet, was falsch sei. Da bei Vorliegen auch nur einer vollständigen „Bemessungsgrundlage“ (gemeint: Beitragsgrundlage) alle anderen Zeiten außer Betracht zu bleiben hätten, dürfe der Februar 2019 nicht berücksichtigt werden, weil er in dieser Zeitspanne auch Wiedereingliederungsgeld bezogen habe. Im Jänner 2020 liege hingegen kein Teilentgelt vor, sodass sich aus diesem Monat eine vollständige „Bemessungsgrundlage“ (gemeint: Beitragsgrundlage) ergebe. Nach § 21 Abs. 1 iVm Abs. 2 und Abs. 2a AlVG sei die Bemessungsgrundlage daher nur aus dem Jänner 2020 zu bilden, woraus sich eine höhere Bemessungsgrundlage als die in der Beschwerdevorentscheidung angenommene ergebe. Er beantragte, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und ihm das Arbeitslosengeld in korrekter Höhe zuzuerkennen, sowie eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

5. Mittels Beschwerdevorlage vom 02.02.2026 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

In ihrer Stellungnahme verwies diese auf die Beschwerdevorentscheidung und führte aus, dass im vorliegenden Fall keine einzige vollständige „Bemessungsgrundlage“ (gemeint: Beitragsgrundlage) als solche vorliege, weswegen die zwei einzigen vollständigen „Bemessungsgrundlagen“ (gemeint: Beitragsgrundlagen) heranzuziehen seien, die zum einen Wiedereingliederungsgeld für Februar 2019 und zum anderen Rehabilitationsgeld für Jänner 2020 beinhalten würden. Bei beiden Monaten sei nur das Entgelt aus der Beschäftigung heranzuziehen. Dass im Jänner 2020 Teilentgelt vorliege, sei nie behauptet worden.

6. Am 02.02.2026 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt):

Die belangte Behörde und das BVwG haben die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:

Der Beschwerdeführer machte am 16.09.2023 seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld aufgrund seiner aktuellen Anwartschaft geltend. Seither steht er mit Unterbrechungen im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Seit 23.06.2025 nimmt er an der Ausbildungsmaßnahme „ XXXX “ bei der XXXX teil.

Für die Bemessung des Arbeitslosengeldes liegen nachstehende Beschäftigungs- und Versicherungszeiten vor:

Von

Bis

Art

Dienstgeber

01.07. 2015

16.03. 2019

Angestellter

XXXX

10.01. 2019

10.04. 2019

Wiedereingliederungsgeld

11.04. 2019

30.09. 2019

Krankengeld

XXXX

01.10. 2019

30.04. 2023

Rehabilitationsgeld

01.01. 2020

18.02. 2020

Urlaubsersatzleistung

XXXX

01.05. 2023

15.09. 2023

Krankengeld

XXXX

Im gesamten Bemessungszeitraum liegt kein Kalendermonat vor, der eine Beitragsgrundlage ausschließlich aus arbeitslosenversicherungspflichtigem laufenden Entgelt aufweist und der nicht zugleich von einem Bezug von Krankengeld, Rehabilitationsgeld oder Wiedereingliederungsgeld berührt ist.

Mit Februar 2019 und Jänner 2020 liegen lediglich zwei vollständige Kalendermonate vor, die neben einem solchen ausgenommenen Bezug zugleich arbeitslosenversicherungspflichtiges laufendes Entgelt aus einer Beschäftigung enthalten. Ansonsten liegen im Bemessungszeitraum keine vollständigen Kalendermonate vor, die neben einem solchen ausgenommenen Bezug zugleich arbeitslosenversicherungspflichtiges laufendes Entgelt aus einer Beschäftigung enthalten. Insbesondere enthält der Jänner 2019 lediglich Teilentgelt im Ausmaß von acht Tagen und stellt daher keine vollständige Beitragsgrundlage dar.

Im Februar 2019 und Jänner 2020 lagen nachstehende Beitragsgrundlagen vor:

Kalendermonat

Beitragsgrundlage

Aufwertungsfaktor

Aufgewerteter Betrag

Februar 2019

€ 3.201,11

1,052

€ 3.367,57

Jänner 2020

€ 5.370,00

1,033

€ 5.547,21

Summe

€ 8.914,78

Durchschnitt

€ 4.457,39

zuzüglich Sonderzahlungen

€ 742,90

Bemessungsgrundlage

€ 5.200,29

2. Beweiswürdigung:

Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde, dem vom Bundesverwaltungsgerichteingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister sowie dem Auszug des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger jeweils mit Stichtag 10.02.2026.

Der Tag der Geltendmachung aufgrund der aktuellen Anwartschaft des Beschwerdeführers mit 16.09.2023 war im Verfahren unstrittig.

Die Feststellungen zur Teilnahme an der Maßnahme „ XXXX “ bei der XXXX und zum daraus resultierenden Schulungszuschlag beruhen auf der Mitteilung über den Leistungsanspruch vom 30.06.2025 und dem angefochtenen Bescheid bzw. der Beschwerdevorentscheidung. Auch dieser Umstand war zwischen den Verfahrensparteien unstrittig.

Die festgestellten Beschäftigungs- und Versicherungszeiten sowie die monatlichen Beitragsgrundlagen ergeben sich aus den im Akt aufliegenden Bezugs- und Versicherungsverlauf sowie aus dem ergänzend eingeholten Auszug des Dachverbands der österreichischen Sozialversicherungsträger mit Stichtag 10.02.2026. Aus diesen Unterlagen ist insbesondere ersichtlich, dass der Beschwerdeführer von 11.04.2019 bis 30.09.2019 durchgehend Krankengeld bzw. von 01.10.2019 bis 30.04.2023 Rehabilitationsgeld bezog und dass die Monate Jänner bis April 2019 vom Bezug des Wiedereingliederungsgeldes berührt waren.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

„§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“.

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest.

Zu A):

1. Entscheidung in der Sache:

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Höhe des dem Beschwerdeführer ab dem 23.06.2025 gebührenden Arbeitslosengeldes sowie die Frage, welche Bemessungsgrundlage der Berechnung des Grundbetrages zugrunde zu legen ist.

Gemäß § 20 Abs. 1 AlVG besteht das Arbeitslosengeld aus dem Grundbetrag und den Familienzuschlägen sowie einem allfälligen Ergänzungsbetrag.

Zur Bemessungsgrundlage:

§ 21 AlVG lautet auszugsweise:

„(1) Für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes ist das Entgelt der letzten zwölf zum Zeitpunkt der Geltendmachung nach Ablauf der Berichtigungsfrist gemäß§ 34 Abs. 4 ASVG liegenden Kalendermonate aus den beim Dachverband der Sozialversicherungsträger (Dachverband) gespeicherten Beitragsgrundlagen ausarbeitslosenversicherungspflichtigem laufenden Entgelt, mangels solcher aus anderen gespeicherten Beitragsgrundlagen heranzuziehen. Monatliche Beitragsgrundlagen, die bezogen auf den Zeitpunkt der Geltendmachung aus dem vorvorigen oder einem noch früheren Kalenderjahr stammen, sind mit den Aufwertungsfaktoren gemäß § 108 Abs. 4 ASVG der betreffenden Jahre aufzuwerten. Sonderzahlungen im Sinne der gesetzlichen Sozialversicherung (§ 49 ASVG) sind pauschal durch Hinzurechnung eines Sechstels zu den jeweiligen Beitragsgrundlagen aus laufendem Entgelt zu berücksichtigen. Durch Teilung des Entgelts der gesamten Beitragsgrundlagen (einschließlich Sonderzahlungen) durch zwölf ergibt sich das monatliche Bruttoeinkommen. Beitragsgrundlagen, die Zeiten einer gemäß § 1 Abs. 2 lit. e von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit enthalten, gelten als Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt. Für Personen, die gemäß § 3 versichert waren, sind die entsprechenden Beitragsgrundlagen in der Arbeitslosenversicherung heranzuziehen. Bei Zusammentreffen von Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt mit Beitragsgrundlagen auf Grund der Versicherung gemäß § 3 ist die Summe beider Beitragsgrundlagen heranzuziehen. Kalendermonate, die folgende Zeiträume enthalten, bleiben außer Betracht:

1. Zeiträume, in denen infolge Erkrankung (Schwangerschaft) nicht das volle Entgeltbezogen wurde; […]

(2) Liegen zum Zeitpunkt der Geltendmachung weniger als zwölfnach Ablauf der Berichtigungsfrist gemäß § 34 Abs. 4 ASVG liegende Kalendermonate, jedoch mindestens sechs derartige Kalendermonate vor, so ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt dieser Kalendermonateheranzuziehen und durch die Anzahl der Kalendermonate zu teilen. Liegen Beitragsgrundlagen für weniger als sechs derartige Kalendermonate vor, so ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt der vorliegenden Kalendermonate heranzuziehen und durch die Anzahl der Kalendermonate zu teilen. Im Übrigen ist Abs. 1 entsprechend anzuwenden. Abs. 1 letzter Satz ist nicht anzuwenden, wenn andernfalls keine Beitragsgrundlagen für eine Bemessung herangezogen werden könnten. Liegen ausschließlich Teile von Kalendermonaten vor, für die eine Beitragsgrundlage gespeichert ist, so ist das (gegebenenfalls aufgewertete) laufende Entgelt in diesen bis zu zwölf letzten Kalendermonaten durch die Zahl der Versicherungstage mit laufendem Entgelt zu teilen und mit 30 zu vervielfachen sowie die sich ergebende Summe um ein Sechstel zu erhöhen.

(2a) Zeiträume, in denen Wiedereingliederungsgeld bezogen wurde, sind wie Zeiträume, in denen infolge Erkrankung nicht das volle Entgelt bezogen wurde, zu behandeln.

(2b) Zeiträume, in denen Rehabilitationsgeld bezogen wurde, sind wie Zeiträume zu behandeln, in denen infolge Erkrankung nicht das volle Entgelt bezogen wurde.

(3) Als Grundbetrag des Arbeitslosengeldes gebühren täglich 55 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Zur Ermittlung des täglichen Nettoeinkommens ist das nach Abs. 1 oder Abs. 2 ermittelte monatliche Bruttoeinkommen um die zum Zeitpunkt der Geltendmachung für einen alleinstehenden Angestellten maßgeblichen sozialen Abgaben und die maßgebliche Einkommensteuer unter Berücksichtigung der ohne Antrag gebührenden Freibeträge zu vermindern und sodann mit zwölf zu vervielfachen und durch 365 zu teilen. Das monatliche Einkommen ist nur bis zu der drei Jahre vor der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag maßgeblichen Höchstbeitragsgrundlage (§ 2 Abs. 1 AMPFG) zu berücksichtigen.

Die Geltendmachung erfolgte am 16.09.2023. Die Berichtigungsfrist gemäß § 34 Abs. 4 ASVG umfasst daher den Zeitraum vom 01.09.2022 bis 31.08.2023. Die in diesem Zeitraum liegenden Kalendermonate bleiben für die Bemessung außer Betracht. Heranzuziehen ist sohin das Entgelt der letzten zwölf vor der Berichtigungsfrist liegenden Kalendermonate aus arbeitslosenversicherungspflichtigem laufendem Entgelt, mangels solcher aus anderen gespeicherten Beitragsgrundlagen (§ 21 Abs. 1 erster Satz AlVG).

Im gesamten relevanten Zeitraum liegt nach den getroffenen Feststellungen kein einziger Kalendermonat vor, der eine Beitragsgrundlage ausschließlich aus arbeitslosenversicherungspflichtigem laufendem Entgelt aufweist und der nicht zugleich von einem gemäß § 21 Abs. 1 letzter Satz iVm Abs. 2a und 2b AlVG außer Betracht zu lassenden Zeitraum betroffen ist. Der Beschwerdeführer bezog nämlich von 11.04.2019 bis 30.09.2019 Krankengeld und von 01.10.2019 bis 30.04.2023 Rehabilitationsgeld. Die Monate Jänner bis April 2019 sind überdies vom Bezug des Wiedereingliederungsgeldes berührt. Gemäß § 21 Abs. 2a AlVG sind aber Zeiträume des Wiedereingliederungsgeldbezuges und gemäß § 21 Abs. 2b AlVG Zeiträume des Rehabilitationsgeldbezuges jeweils wie Zeiträume zu behandeln, in denen infolge Erkrankung nicht das volle Entgelt bezogen wurde (§ 21 Abs. 1 Z 1 AlVG), sodass die betreffenden Kalendermonate grundsätzlich außer Betracht zu bleiben hätten.

Würde man die Ausschlussregel des § 21 Abs. 1 letzter Satz iVm Abs. 2a und 2b AlVG jedoch uneingeschränkt anwenden, verbliebe im Falle des Beschwerdeführers überhaupt keine für die Bemessung heranziehbare Beitragsgrundlage.

Für genau diesen Fall ordnet § 21 Abs. 2 vorletzter Satz AlVG an, dass Abs. 1 letzter Satz nicht anzuwenden ist, wenn andernfalls keine Beitragsgrundlagen für eine Bemessung herangezogen werden könnten. Heranzuziehen sind demnach jene Kalendermonate, die – wenngleich von ausgenommenen Bezugszeiten berührt – zugleich vollständig arbeitslosenversicherungspflichtiges laufendes Entgelt aus einer Beschäftigung enthalten, wobei aus diesen Monaten jeweils ausschließlich das Beschäftigungsentgelt heranzuziehen ist.

Solche vollständigen Kalendermonate liegen mit Februar 2019 aufgrund des arbeitslosenversicherungspflichtigen Entgelts aus der Beschäftigung bei der XXXX in Höhe von € 3.201,11 und mit Jänner 2020 aufgrund des Entgelts aus der pflichtversicherten Urlaubsersatzleistung der XXXX in Höhe von €5.370,00 vor. Aus beiden Monaten ist jeweils nur das Entgelt aus der Beschäftigung heranzuziehen, nicht hingegen das daneben gespeicherte Wiedereingliederungs- bzw. Rehabilitationsgeld.

Der Kalendermonat Jänner 2019 war demgegenüber – wie bereits die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung zutreffend erkannt hat – nicht heranzuziehen, weil die für diesen Monat gespeicherte Beitragsgrundlage Teilentgelt von acht Tagen enthält und somit keine vollständige Beitragsgrundlage darstellt. Insoweit hat die belangte Behörde dem Beschwerdebegehren Rechnung getragen, was zur Erhöhung des Tagsatzes von € 57,43 auf € 61,90 führte.

Dem Ansinnen des Beschwerdeführers, es sei, weil bereits das Vorliegen einer einzigen vollständigen „Bemessungsgrundlage“ genüge, ausschließlich der Jänner 2020 heranzuziehen und der Februar 2019 deshalb auszuscheiden, kann hingegen nicht gefolgt werden.

Diese Rechtsansicht übersieht, dass auch der allein für maßgeblich erachtete Monat Jänner 2020 von einer grundsätzlich ausgenommenen Bezugszeit, nämlich dem Rehabilitationsgeldbezug, berührt ist. Ginge man aber davon aus, dass ein Kalendermonat schon wegen des darin (auch) erfolgten Bezuges einer ausgenommenen Leistung gänzlich auszuscheiden sei, müsste konsequenterweise auch der Jänner 2020 ausscheiden, womit überhaupt keine Bemessungsgrundlage mehr gebildet werden könnte. Februar 2019 und Jänner 2020 sind in dieser Hinsicht gleich gelagert, da schließlich beide Monate (grundsätzlich) ausgenommene Bezugszeiten enthalten. Ungeachtet des Gesetzeswortlautes wäre bereits der inneren Logik dieser Argumentation folgend kein Grund ersichtlich, den einen Monat heranzuziehen, den anderen aber auszuscheiden. Zwar trifft es nämlich zu, dass für die Berechnung bereits eine vollständige monatliche Beitragsgrundlage aus Beschäftigungsentgelt, die kein bloßes Teilentgelt enthält, ausreichen kann. Eine Beschränkung auf eine einzige Beitragsgrundlage in jenen Fällen, in denen — wie hier — zwei vollständige Beitragsgrundlagen vorliegen, ist dem Gesetz jedoch nicht zu entnehmen. Ebenso wenig ein Anhaltspunkt dafür, weshalb diesfalls gerade der Jänner 2020 und nicht der Februar 2019 maßgeblich sein sollte.

Soweit die Vollständigkeit der Bemessungsgrundlage am Fehlen von Teilentgelt festzumachen versucht wurde, ist darauf hinzuweisen, dass auch der Februar 2019 ebenso wie der Jänner 2020 kein Teilentgelt aufweist. Ansonsten liegen ab 01.01.2019 keine monatlichen Beitragsgrundlagen aus Beschäftigungsentgelt vor, die kein bloßes Teilentgelt beinhalten. Vor dem 01.01.2019 liegen naturgemäß nur Jahressummen vor.

Die belangte Behörde hat die Bemessungsgrundlage sohin zu Recht aus den beiden Beitragsgrundlagen der Kalendermonate Februar 2019 und Jänner 2020 gebildet.

Die konkrete Bemessungsgrundlage ergibt sich aus der Addition der heranzuziehenden aufgewerteten Beitragsgrundlagen und Division durch die Anzahl der Beitragsgrundlagen sowie der Hinzurechnung des Jahressechstels und anschließender kaufmännischer Rundung:

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Die Bemessungsgrundlage wurde von der belangten Behörde somit korrekt ermittelt.

Zur Höhe des Anspruchs:

Als Grundbetrag des Arbeitslosengeldes gebühren gemäß § 21 Abs. 3 AlVG täglich 55 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Zur Ermittlung des täglichen Nettoeinkommens ist das nach Abs. 1 oder Abs. 2 ermittelte monatliche Bruttoeinkommen um die zum Zeitpunkt der Geltendmachung für einen alleinstehenden Angestellten maßgeblichen sozialen Abgaben und die maßgebliche Einkommensteuer unter Berücksichtigung der ohne Antrag gebührenden Freibeträge zu vermindern und sodann mit zwölf zu vervielfachen und durch 365 zu teilen. Das monatliche Einkommen ist nur bis zu der drei Jahre vor der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag maßgeblichen Höchstbeitragsgrundlage (§ 2 Abs. 1 AMPFG) zu berücksichtigen.

Da die Bemessungsgrundlage unter der gemäß § 21 Abs. 3 letzter Satz AlVG maßgeblichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, ist keine Deckelung vorzunehmen.

Ausgehend von dieser Bemessungsgrundlage ist das monatliche Nettoeinkommen zu ermitteln, wofür zunächst der Brutto-Sonderzahlungsanteil in Abzug zu bringen ist. Der Brutto-Sonderzahlungsanteil ergibt sich aus der Division der Bemessungsgrundlage durch sieben. Das laufende monatliche Bruttoentgelt ergibt sich aus der Differenz von Bemessungsgrundlage und Sonderzahlungsanteil:

€ 5.200,29 – (€ 5.200,29 : 7) = € 4.457,41

Von diesem laufenden Bruttoentgelt sind die Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 18,12 % in Abzug zubringen:

€ 4.457,41 - (€ 4.457,41 × 0,1812) = € 3.649,73

Dieser Betrag ist auf das Jahreseinkommen hochzurechnen, um in weiterer Folge – nach Abzug der Werbungskostenpauschale gemäß § 16 Abs. 3 EStG in Höhe von € 132,-- pro Jahr – die Lohnsteuer in Abzug bringen zu können:

(€ 3.649,73 × 12) - € 132,00 = € 43.664,76

In weiterer Folge ist die Höhe der Lohnsteuer unter Heranziehung des im Jahr der Geltendmachung – gegenständlich 2023 – maßgeblichen Tarifs zu ermitteln. Gemäß 66 Abs. 1 erster Satz EStG wird die Lohnsteuer durch die Anwendung des Einkommensteuertarifes (§ 33) auf das hochgerechnete Jahreseinkommen (Abs. 2) ermittelt. Gemäß § 33 Abs. 1 EStG beträgt die Einkommensteuer jährlich

für die ersten 11 693 Euro

0%

für Einkommensteile über 11 693 Euro bis 19 134 Euro

20%

für Einkommensteile über 19 134 Euro bis 32 075 Euro

30%

für Einkommensteile über 32 075 Euro bis 62 080 Euro

41%

€ 12.816 x 0 + (€ 19.134 - € 11.693) × 0,20 + (€ 32.075 - € 19.134) × 0,30 + (€ 43.664,76 - € 32.075) × 0,41 = € 10.122,30

Da sich die zu zahlende Lohnsteuer hierdurch reduziert, ist der Verkehrsabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 5 EStG entsprechend zu berücksichtigen. Dieser beträgt im vorliegenden Fall € 421 jährlich und ist – da es sich um einen Absetzbetrag handelt – vom eben ermittelten Lohnsteuerbetrag zu subtrahieren. Sonstige Absetzbeträge bleiben unberücksichtigt, da gemäß § 21 Abs. 3 AlVG nur die „ohne Antrag gebührenden Freibeträge“ heranzuziehen sind.

€ 10.122,30-€ 421,00=€ 9.701,30

Das Jahresnettoeinkommen ergibt sich aus der Subtraktion der Lohnsteuer vom zuvor ermittelten Betrag in Höhe von € 43.796,76:

€ 43.796,76 - € 9.701,30 = € 34.095,46

Das laufende monatliche Nettoeinkommen ergibt sich aus der Division des Nettojahreseinkommens durch zwölf:

€ 34.095,46:12=€ 2.841,28

In weiterer Folge ist die Höhe der Jahresbruttosonderzahlungen zu ermitteln. Dafür sind die monatlich zu berücksichtigenden Sonderzahlungen in Höhe von € 742,88 auf das Kalenderjahr hochzurechnen, indem dieser Betrag mit zwölf multipliziert wird.

€ 742,88x12=€ 8.914,56

Um davon die zu versteuernden Sonderzahlungen ermitteln zu können, sind die auf die Jahresbruttosonderzahlungen zu entrichtenden Beiträge zur Sozialversicherung in Abzug zu bringen. Diese betragen bei Arbeitern und Angestellten 17,12 % der Jahresbruttosonderzahlungen.

€ 8.914,56 - (€ 8.914,56 × 0,1712) = € 7.388,39

Die jährlichen Nettosonderzahlungen sind durch Abzug der hierauf zu entrichtenden Lohnsteuer zu ermitteln. Erhält der Arbeitnehmer neben dem laufenden Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber sonstige, insbesondere einmalige Bezüge (zum Beispiel 13. und 14. Monatsbezug, Belohnungen), beträgt gemäß § 67 Abs. 1 EStG die Lohnsteuer für sonstige Bezüge innerhalb des Jahressechstels gemäß Abs. 2 nach Abzug der in Abs. 12 genannten Beträge

1. für die ersten 620 Euro 0%

2. für die nächsten 24 380 Euro 6%

3. für die nächsten 25 000 Euro27%

4. für die nächsten 33 333 Euro35%

€ 620 x 0+€ 6.768,39 × 0,06 = € 406,10

Die jährlichen Nettosonderzahlungen sind durch Subtraktion der zu entrichtenden Lohnsteuer auf die Jahresbruttosonderzahlungen zu errechnen:

€ 7.388,39 - € 406,10 = € 6.982,29

Die monatlichen Nettosonderzahlungen sind durch die Division der jährlichen Nettosonderzahlungen durch zwölf zu ermitteln:

€ 6.982,29 : 12 = € 581,85

Der monatliche Nettobetrag für Leistungen ergibt sich aus der Addition des laufenden monatlichen Nettoentgelts und der monatlichen Nettosonderzahlungen:

€ 2.841,28 + € 581,85 = € 3.423,13

Das so ermittelte monatliche Nettoeinkommen ist gemäß § 21 Abs. 3 AlVG mit 12 zu vervielfachen und durch 365 zu teilen.

€ 3.423,13 × 12 : 365 = € 112,54

Der Grundbetrag des Arbeitslosengeldes beträgt gemäß § 21 Abs. 3 AlVG 55 vH des so ermittelten täglichen Nettoeinkommens:

€ 112,54 × 0,55 = € 61,90

Zuzüglich zum Arbeitslosengeld gebührt dem Beschwerdeführer aufgrund seiner seit 23.06.2025 laufenden, mindestens zwölf Monate dauernden Maßnahme „ XXXX " bei der XXXX gemäß § 20 Abs. 6 AlVG ein fünffacher Schulungszuschlag in Höhe von täglich € 7,80. Dieser war nicht strittig.

Dem Beschwerdeführer gebührt sohin ab dem 23.06.2025 Arbeitslosengeld in Höhe von täglich€ 61,90 zuzüglich eines Schulungszuschlags in Höhe von täglich € 7,80, wie dies die belangte Behörde mit ihrer Beschwerdevorentscheidung zutreffend ausgesprochen hat.

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Im gegenständlichen Fall konnte ungeachtet des Parteienantrags von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ. Der Sachverhalt war nämlich in keinerlei Hinsicht strittig und ergab sich vollständig aus dem im Akt aufliegenden Bezugs- und Versicherungsverlauf. Die zur Berechnung der Anspruchshöhe erforderlichen tatsächlichen Grundlagen waren somit unstrittig. Bei der Berechnung handelt es sich hingegen um eine reine Rechtsfrage.

Es liegt zudem gegenständlich eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hatte vorliegend daher, wie ausgeführt, ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Ermittlung der Bemessungsgrundlage und der Anspruchshöhe ergibt sich unmittelbar aus der eindeutigen Rechtslage, insbesondere aus § 21 AlVG. Die Anwendung der maßgeblichen Bestimmungen auf den festgestellten Sachverhalt wirft keine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage auf.

Weder weicht somit die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.

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