Bundesverwaltungsgericht I417 2173194-13

I417 2173194-13Tribunal administratif fédéral9 juin 2026

Regest

Gesundheitszustand Karte für Geduldete Voraussetzungen

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht I417 2173194-13

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:I417.2173194.13.00

Spruch

I417 2173194-13/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Friedrich ZANIER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Nigeria, vertreten durch RA Prof. Mag. Dr. Vera M. WELD, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.10.2025, Zl. XXXX , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass es in Spruchpunkt I. zu lauten hat:

„Der am 13.11.2024 gestellte und am 25.04.2025 modifizierte Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete wird gemäß § 46a Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, abgewiesen“.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Nach rechtskräftiger Ab- bzw. Zurückweisung eines Asylantrages, dreier Asylfolgeanträge, zweier Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG, eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG sowie eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG stellte der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Nigeria, beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) am 13.11.2024 einen neuerlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 Abs. 1 AsylG. Diesen modifizierte er mit Schriftsatz vom 25.04.2025 auf einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte gemäß § 46a FPG.

2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 08.05.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und ein Antrag auf Mängelheilung vom 26.03.2025 gemäß „§ 4 Abs. 1 Z Zusatz iVm § 8 AsylG-DV“ abgewiesen (Spruchpunkt II.).

3. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.06.2025, GZ: I416 XXXX , wurde der Bescheid vom 08.05.2025 in Erledigung der dagegen erhobenen Beschwerde behoben, da die belangte Behörde nicht über die beantragte Ausstellung einer Duldungskarte, sondern über den ursprünglichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 Abs. 1 AsylG entschieden und einen nicht im Verfahrensakt aufscheinenden Mängelheilungsantrag zum Inhalt der angefochtenen Entscheidung gemacht hat.

4. Der Beschwerdeführer wurde am 22.07.2025 seitens der belangten Behörde aufgefordert, medizinische Befunde sowie eine Aufstellung der aktuell eingenommenen Medikamente vorzulegen, woraufhin der Beschwerdeführer am 30.07.2025 diverse Unterlagen einbrachte.

5. Mit einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 05.08.2025 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte abzuweisen. Zudem wurde ihm die Möglichkeit gewährt, einen ausführlichen Fragenkatalog zu seinen persönlichen Verhältnissen schriftlich zu beantworten. Am 13.08.2025 langte eine entsprechende Stellungnahme des Beschwerdeführers ein.

6. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 10.10.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 23.05.2025 gemäß § 46a Abs. 4 iVm Abs. 1 Z 1 FPG abgewiesen (Spruchpunkt I.).

7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung am 23.10.2025 das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte inhaltliche Rechtswidrigkeit, Verletzung von Verfahrensvorschriften und unrichtige Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die erforderlichen Therapieangebote seiner Erkrankungen in Nigeria nicht verfügbar seien und das bestehende Privat- und Familienleben im Bundesgebiet eine Neuabwägung des Vorliegens der Kriterien einer Rückkehrentscheidung indizieren würde.

8. Beschwerde und Verwaltungsakt langten am 07.11.2025 in der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers und zu seinem Aufenthalt im Bundesgebiet:

Der Beschwerdeführer ist nigerianischer Staatsbürger, dessen Identität nicht feststeht.

Er leidet an keinen derartigen physischen oder psychischen Beeinträchtigungen, die einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen.

Sein Antrag auf internationalen Schutz vom 06.10.2015 wurde letztlich mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.09.2017 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen, ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist, ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Mit dem am 15.11.2017 mündlich verkündeten und am 18.01.2018 schriftlich ausgefertigten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, GZ: I417 XXXX , wurde diese Entscheidung mit der Maßgabe, dass gemäß § 55 Abs. 2 FPG eine 14-tägige Frist für eine freiwillige Ausreise bestehe, bestätigt.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 25.08.2018 wurde der erste Asylfolgeantrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung internationalen Schutzes abgewiesen, dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist und keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.10.2018, GZ: I415 XXXX , wurde die gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde abgewiesen.

Den zweiten, vom Beschwerdeführer am 24.01.2019 gestellten Asylfolgeantrag wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 20.02.2019 wegen entschiedener Sache zurück und sprach neuerlich über die Rückkehr und Abschiebung des Beschwerdeführers ab. Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.03.2019, GZ: I421 XXXX , wurde diese Entscheidung bestätigt.

Seinen am 14.08.2019, ursprünglich als Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ gemäß § 56 Abs. 1 AsylG gestellten, mit Schriftsatz vom 15.04.2020 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK nach § 55 AsylG abänderten Antrag wies die belangte Behörde am 09.07.2021 gemäß § 55 AsylG ab, erließ gegen den Beschwerdeführer abermals eine Rückkehrentscheidung und stellte gemäß § 52 Abs. 2 FPG fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist. Es wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt, einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt und gegen ihn ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG erlassen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 30.09.2021 zu GZ: I401 XXXX als unbegründet ab.

Gegen ihn besteht sohin zuletzt seit 30.09.2021 eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot, wobei er seinen mehrmals ausgesprochenen Ausreiseverpflichtungen bislang nicht nachgekommen ist.

Die belangte Behörde führte bereits mehrere Verfahren zur Beschaffung eines Heimreisezertifikats für den Beschwerdeführer, wobei zuletzt am 07.10.2025 ein entsprechendes Dokument der nigerianischen Botschaft ausgestellt wurde.

1.2. Zur Versorgungslage psychischer Erkrankungen in Nigeria:

In Nigeria [die Einrichtungen sind den ausgewiesenen Quellen (AVA) zu entnehmen] sind folgende Behandlung verfügbar:

• psychiatrische stationäre Behandlung (kurzfristig) durch einen Psychiater (AVA 19614)

• psychiatrische langzeit-ambulante Behandlung durch einen Psychiater (AVA 19114)

• psychiatrische Krisenintervention bei Suizidversuchen (AVA 19114)

• ambulante Behandlung und Nachsorge durch einen Hausarzt, z.B. Familienarzt, Allgemeinmediziner (AVA 19571)

• stationäre und ambulante Behandlung sowie Nachsorge durch einen Psychologen (AVA 19571)

• stationäre und ambulante Behandlung sowie Nachsorge durch einen Psychiater (AVA 19571)

• psychiatrische stationäre Behandlung in einer geschlossenen Abteilung/Einrichtung (nicht unbedingt Zwangseinweisung) (AVA 19571)

• psychiatrische Zwangseinweisung, falls erforderlich (AVA 19571)

• häusliche Pflege: Pflege zu Hause durch eine Pflegekraft (AVA 19571)

• psychiatrische Behandlung: betreutes Wohnen/Pflege zu Hause durch eine psychiatrische Pflegekraft (AVA 19571)

• ambulante Betreuung durch einen Sozialarbeiter (AVA 19571)

• psychiatrische Behandlung in Form von Tagespflege (AVA 19293)

• psychiatrische Langzeitbehandlung (z. B. für chronisch psychotische Patienten) (AVA 19293)

• psychiatrische Behandlung mittels Psychotherapie: kognitive Verhaltenstherapie (AVA 18627)

• psychiatrische Behandlung in Form von Familientherapie (AVA 18627)

• psychiatrische Behandlung in Form von Familientherapie (stationär oder ambulant) (AVA 18627)

• psychiatrische Behandlung mittels Psychotherapie: andere als kognitive Verhaltenstherapie (AVA 18155)

• psychiatrische Krisenintervention bei Suizidversuchen

• psychiatrische Behandlung von PTBS mittels kognitiver Verhaltenstherapie (AVA 19431)

• psychiatrische Behandlung von PTBS: im Zusammenhang mit sexuellen Übergriffen (AVA 19202).

Ergänzend bleibt festzuhalten, dass in Nigeria die Deckung durch die Nationale Krankenversicherungsbehörde (NHIA) in Bezug auf psychiatrische Versorgung begrenzt ist: Sie umfasst grundlegende Konsultationen, Krankenhausaufenthalte und einige Medikamente

.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Sachverhalt:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz. Ergänzend wurde Einsicht genommen in die unter Punkt 1.1. zitierten Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes sowie in die eingeholten Auszüge aus dem Informationsverbund Zentrales Fremdenregister und dem Zentralen Melderegister.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers und zu seinem Aufenthalt im Bundesgebiet:

Nachdem der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente im Original vorgelegt hat, steht seine Identität nicht zweifelsfrei fest.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers waren aufgrund einer Gesamtbetrachtung des Akteninhalts zu treffen. Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens mehrfach anführte, an einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer rezidivierenden depressiven Störung zu leiden (AS 973), war zu berücksichtigen, dass er im Rahmen des Behördenverfahrens trotz mehrfacher Aufforderung lediglich einen klinisch-psychologischen Befundbericht vom 14.05.2025 (AS 709ff) in Vorlage brachte, wonach er „Symptome einer posttraumaischen Belastungsstörung nach Traumata mit klinisch relevanten Symptomen und Flashbacks nach ICD-10:F43.1 zeigen“ würde und auch „eine rezidivierende depressive Störung nach ICD-10:F33.1 zu beobachten“ sei. Aus diesem Befundbericht kam nicht hervor, dass der Beschwerdeführer eine regelmäßige psychologische bzw. psychiatrische Betreuung in ambulanter oder stationärer Hinsicht in Anspruch nehmen oder Medikamente einnehmen würde. Darüber hinaus brachte er einen Kurzbefundbrief vom 29.07.2025 (AS 771) ein, wobei daraus lediglich eine einmalige psychotherapeutische und fachärztliche Unterstützung am 29.07.2025 hervorgeht. Aus einer allgemeinen medizinischen Besuchsübersicht lassen sich hingegen lediglich vergangene Hauterkrankungen, Kopfschmerzen und Harnwegsinfektionen entnehmen (AS 772ff). Damit vermochte der Beschwerdeführer letztlich keine schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, weder in psychischer noch in physischer Hinsicht, zu substantiieren.

Aus dem eingeholten Auszug aus dem Fremdenregister ergibt sich die Feststellung zum bereits in der Vergangenheit ausgestellten Heimreisezertifikat durch die nigerianische Botschaft.

2.3. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Zu der zur Feststellung der medizinischen Versorgungslage im Herkunftsstaat ausgewählten Quelle, einer im Behördenakt enthaltenen MedCOI-Anfragebeantwortung vom 20.08.2025, wird angeführt, dass es sich dabei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Versorgungslage bei psychischen Erkrankungen in Nigeria zu machen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den im bekämpften Bescheid getroffenen Länderfeststellungen vollinhaltlich an.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Zur Abweisung des Antrags auf Ausstellung einer Karte für Geduldete:

3.1.1. Rechtslage:

Gemäß § 46a Abs 1 FPG ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden, solange

1. deren Abschiebung gemäß §§ 50, 51 oder 52 Abs. 9 Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;

2. deren Abschiebung gemäß §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist;

3. deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder

4. die Rückkehrentscheidung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist;

es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß § 61 weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.

Nach § 46a Abs 3 FPG liegen vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) jedenfalls vor, wenn er

1. seine Identität verschleiert,

2. einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder

3. an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.

3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:

Der Beschwerdeführer stützte seinen Antrag auf Duldung auf das Vorbringen, wonach sein gesundheitlicher Zustand ein Abschiebungshindernis darstelle, da die erforderlichen Therapieangebote für seine psychischen Beeinträchtigungen in Nigeria nicht verfügbar seien.

Gemäß §46a Abs. 1 Z 1 FPG ist der Aufenthalt eines Fremden im Bundesgebiet zu dulden, wenn eine Rückkehrentscheidung bzw. Außerlandesbringung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich ist, insbesondere wenn eine Abschiebung aufgrund unions- bzw. völker- oder verfassungsrechtlicher Vorgaben zu unterbleiben hat. Eine Duldung ist kein Aufenthaltstitel, sondern dokumentiert die vorübergehende Aussetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für den Fremden als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Der Beschwerdeführer stützt sich gegenständlich auf den Umstand, dass in Nigeria keine ausreichende medizinische Versorgung gegeben sei. Mit dem am 15.11.2017 mündlich verkündeten und am 18.01.2018 schriftlich ausgefertigten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zur GZ: I417 XXXX sowie den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.10.2018, GZ: I415 XXXX , 13.03.2019, GZ: I421 XXXX , und vom 30.09.2021, GZ: I401 XXXX , wurde (jeweils) ausgesprochen, dass gemäß § 52 Abs. 9 FPG die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria gemäß § 46 FPG zulässig ist, weshalb diesbezüglich sohin auch keine neuerliche inhaltliche Prüfung vorzunehmen war. Ungeachtet dessen leidet der Beschwerdeführer selbst an keinen schweren lebensbedrohlichen Erkrankungen und könnte eine allfällige Behandlung von psychischen Erkrankungen in Nigeria durchgeführt werden, sodass sein Vorbringen auch nicht ausreichen würde, um eine konkrete Verletzung von Art 2 oder 3 der EMRK aufzuzeigen.

Eine Verfolgung des Beschwerdeführers iSd § 50 Abs. 2 FPG wurde ebenso bereits durch die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz verneint. Eine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte iSd § 50 Abs. 3 FPG liegt nicht vor.

Es ist dahingehend ergänzend zu beachten, dass es der Intention des Gesetzgebers entspricht, im Falle einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK bei Rückführung in den Herkunftsstaat dies im Zuge eines Verfahrens auf internationalen Schutz durch die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten - und nicht etwa bloß durch die Zuerkennung einer Stellung als Geduldeter nach § 46a Abs. 1 Z 1 FPG bzw. allenfalls durch Berücksichtigung im Zuge der bei Prüfung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmenden Interessenabwägung gemäß Art. 8 EMRK - aufzugreifen und den Betroffenen damit auch die mit dieser Rechtsstellung verbundenen Rechte zu gewähren (vgl. VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006).

Die Voraussetzung des § 46a Abs. 1 Z 1 FPG, dass die Abschiebung gemäß §§ 50, 51 oder 52 Abs. 9 Satz 1 FPG unzulässig ist, liegt nicht vor, wobei ebenso wenig die Voraussetzungen des § 46a Abs. 1 Z 2 FPG gegeben sind, wobei dies auch nicht vorgebracht wurde.

Gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 FPG ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden, deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint, wobei dies insbesondere den Fall der mangelnden Erlangung eines Ersatzreisedokuments betrifft. Diesbezüglich ist das von der belangten Behörde eingeleitete Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats bereits abgeschlossen und wurde ein solches Zertifikat im Jahr 2025 ausgestellt, sodass Umstände iSd § 46a Abs. 1 Z 3 FPG nicht hervorgekommen sind.

Der Vollständigkeit halber bleibt festzuhalten, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers auch kein Abschiebehindernis darstellt. Dass die Abschiebung des Beschwerdeführers aus von ihm nicht zu vertretenen Gründen tatsächlich und faktisch nicht durchgeführt werden könnte, ist insgesamt nicht ersichtlich. Der österreichische Staat ist in der Lage, im Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausreichende medizinische Begleitmaßnahmen zu setzen und eventuelle Gesundheitsbeeinträchtigungen des Beschwerdeführers hinreichend zu berücksichtigen. Bei Vorliegen schwerer psychischer Erkrankungen und insbesondere bei Selbstmorddrohungen werden geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung getroffen. Ferner wird eine Überstellung in das Heimatland nicht vorgenommen, wenn der psychische oder physische Zustand des Fremden dies nicht zulässt. Aufgrund der zeitnahen amtsärztlichen Untersuchung im Rahmen einer Flugtauglichkeitsprüfung ist davon auszugehen, dass der aktuelle Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zeitnahe zur Überstellung erhoben und die erforderliche medizinische Begleitung organisiert wird.

Soweit der Beschwerdeführer ergänzend vorbrachte, eine Abschiebung würde ihn in seinen Rechten nach Art. 8 EMRK verletzen, bleibt festzuhalten, dass die Voraussetzungen des § 46a Abs. 1 Z 4 FPG schon angesichts der aufrechten rechtskräftigen Rückkehrentscheidungen gegenständlich nicht vorliegen (vgl. VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0196).

Der Aufenthalt des Beschwerdeführers ist daher nicht nach § 46a Abs. 1 FPG zu dulden, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht durchzuführen (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs. 7 BFA-VG erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn – wie im vorliegenden Fall – deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Art 47 Abs. 2 GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).

Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist die gebotene Aktualität auf, weshalb aufgrund der Aktenlage entschieden werden konnte (vgl. in einem ähnlich gelagerten Fall VwGH 16.03.2023, Ra 2022/22/0120).

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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