Bundesverwaltungsgericht I419 2322322-1

I419 2322322-1Tribunal administratif fédéral9 juin 2026

Regest

Antragsprinzip Arbeitslosengeld Geltendmachung verspäteter Antrag

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht I419 2322322-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:I419.2322322.1.00

Spruch

I419 2322322-1/26E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Tomas JOOS als Vorsitzenden sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Maria FRITZ und den fachkundigen Laienrichter Ugur EVKAYA als Beisitzerin und Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des AMS XXXX vom 22.07.2025 betreffend Anspruch auf Arbeitslosengeld nach Beschwerdevorentscheidung vom 01.10.2025, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem bekämpften Bescheid sprach das AMS aus, dass der Beschwerdeführerin ab dem 22.07.2025 Arbeitslosengeld gebühre.

2. Beschwerdehalber wird vorgebracht, die Beschwerdeführerin habe am 04.07. das AMS aufgesucht, da das elektronische Tool nicht funktioniert habe. Herr K. habe ihr geholfen. Sie sei „aufgeklärt“ worden, dass sie jetzt „nur mehr den Wiedereinstellungsbescheid schicken“ müsse.

3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 01.10.2025 wies das AMS die Beschwerde ab. Der Beschwerdeführerin sei per „eAMS“ am 15.07.2025 mitgeteilt worden, dass sie den Antrag bis 17.07.2025 abzugeben habe. Dagegen richtet sich der am 10.10.2025 eingebrachte Vorlageantrag.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Verfahrensgang wird festgestellt, wie in I. wiedergegeben. Ferner wird festgestellt:

1. 1 Die Beschwerdeführerin war bis 04.07.2025 vollversichert als Gemeindebedienstete beschäftigt. Das war sie neuerlich von 08.09.2025 bis 12.04.2026 bei derselben Gemeinde.

1. 2 Am 03.07.2025, einem Donnerstag, suchte sie die regionale Geschäftsstelle auf und erhielt dort ein Antragsformular für Arbeitslosengeld mit dem Vermerk „persönlich abzugeben bis 17.07.2025“. Es ist dort möglich, nach der Beratung und dem Verlassen des Raums das Formular an Ort und Stelle auszufüllen und – nach neuerlichem Ziehen eines „Tickets“ – gleich wieder abzugeben, je nach Reihenfolge bei derselben Person oder einer anderen der etwa zehn im „Erstservice“ tätigen.

1. 3 Wenn ein ausgefülltes Antragsformular persönlich abgegeben wird, dann trennt die Person, die es entgegennimmt, das letzte Blatt mit den Seiten 5 und 6 an der dafür vorgesehenen Perforation ab, und gibt es mit einer auf Seite 6 angebrachten, datierten Bestätigung des Erhalts der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller mit; das Blatt wird als „Allonge“ bezeichnet.

1. 4 Es steht nicht fest, ob die Beschwerdeführerin das übergebene Formular ausgefüllt in der regionalen Geschäftsstelle abgegeben hat. In der Betreuungsvereinbarung vom 03.07.2025, die vom Mitarbeiter M. verfasst wurde, ist festgehalten, dass die Arbeitslosigkeit der Beschwerdeführerin wegen Arbeitsaufnahme am 08.09.2025 enden werde und sie bis 17.07.2025 einen Nachweis dafür zu erbringen habe. Ferner wird vereinbart, dass nach Aktivierung des eAMS-Kontos die Kommunikation vorwiegend über dieses erfolgt und auf die Wichtigkeit dessen hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin täglich ihr eAMS-Konto auf eingehende Nachrichten überprüft.

1. 5 Die Beschwerdeführerin übermittelte noch am selben Tag die am Vortag erhaltene Wiedereinstellungszusage über ihr eAMS-Konto dem AMS. Dieses teilte ihr darauf am 15.07.2025 ebenso per eAMS unter dem Betreff „[A]bmeldung vom AMS, Antrag ausständig“ mit, dass die Vormerkung mit 08.09.2025 wieder beendet werde und sie bis dahin nach Prüfung der Voraussetzungen über das AMS versichert sein werde, in Klammern ergänzt mit „([A]ntrag ist bis 17.07.2025 abzugeben)“.

1. 6 Die Nachricht vom 15.07., einem Dienstag, wurde noch am selben Tag zugestellt und am 18.07. (Freitag) geöffnet (gelesen). Am 20.07. schrieb die Beschwerdeführerin via eAMS zurück und gab in ihrer Nachricht an: „Es wurde alles am 4.7. abgegeben!!!“ Das AMS forderte sie darauf mit Nachricht vom 21.07. auf, die vom AMS unterschriebene Allonge persönlich vorzulegen, die der Nachweis sei, dass sie den Antrag abgegeben habe.

1. 7 Schließlich beantragte die Beschwerdeführerin am 22.07.2025 online Arbeitslosengeld, worauf das AMS den angefochtenen Bescheid erließ. Eine Meldung betreffend Krankheit oder Abwesenheit erstattete die Beschwerdeführerin dem AMS im Verfahren bis dahin nicht.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden AMS-Akt samt Beschwerde und den eingeholten Versicherungsdaten sowie der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung, der die Beschwerdeführerin ohne Angabe von Gründen oder Entsendung einer Vertretung fernblieb. Dort wurde der AMS-Mitarbeiter M. als Zeuge einvernommen.

Betreffend die behauptete Abgabe des Antrags beim AMS hatte der Zeuge keine Erinnerung, was nicht überrascht, konnte aber den Ablauf im Allgemeinen für die betreffende Zeit im Vorjahr schildern und deutlich machen, dass die Abgabe von Anträgen nicht zusammen mit deren Ausgabe und der Erstberatung stattfindet (sondern allenfalls nach deren Ende und dem neuerlichen Ziehen einer Nummer bzw. eines „Tickets“ im Zuge einer zweiten Vorsprache am selben Tag) und es auch nicht üblich ist, beim Abgeben wieder an dieselbe Person zugewiesen zu werden, weil es deren „im Durchschnitt zehn oder mehr“ sind, die infrage kommen (S. 4).

Aus dem Datum der Betreuungsvereinbarung und dem EDV-Vermerk „Erstellung 03.07.2025“ ergibt sich, dass die Vorsprache an diesem Tag stattfand. Für eine Vorsprache wie in der Nachricht vom 20.07. behauptet am 04.07. ergibt sich dagegen kein Hinweis, zumal es nicht zutrifft, dass dort „alles“ abgegeben worden wäre, da die Wiedereinstellungszusage ja bereits am Vortag per eAMS vorgelegt wurde. Es existierte im Juli 2025 auch kein Mitarbeiter des AMS im betreffenden Bundesland mit dem am 20.07. angeführten Namen, und sollte die Beschwerdeführerin Kontakt mit einer österreichweiten Hotline gehabt haben, hätte sie dabei keine Dokumente abgeben können.

Demnach konnte nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin einen ausgefüllten Antrag persönlich abgegeben hätte.

Die Feststellung betreffend die Zustellung der Nachricht vom 15.07.2025 via eAMS ergibt sich aus der Zusammenfassung vom 12.08.2025 im Akt und der Beschwerdevorentscheidung, wobei deren Feststellungen im Vorlageantrag weder aufgegriffen noch bestritten wurden, ebenso wenig naturgemäß in der Beschwerdeverhandlung, wo die Beschwerdeführerin weder anwesend noch vertreten war.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3. 1 Gemäß § 17 Abs. 1 AlVG gebührt Arbeitslosengeld frühestens ab Antragstellung, wenn sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und der Anspruch nicht nach § 16 AlVG ruht.

§ 46 Abs.1 AlVG in der seit 01.07.2025 geltenden Fassung sieht vor, dass Leistungen nach dem AlVG mittels bundeseinheitlichem Antragsformular beim AMS zu beantragen sind. Der Antrag ist vorrangig über das elektronische Kommunikationssystem des AMS einzubringen. Personen, denen die Beantragung über das elektronische Kommunikationssystem nicht möglich ist, ist die persönliche Antragstellung bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle oder ein von AMS-Personal unterstützter Zugang zum elektronischen Kommunikationssystem in jeder Geschäftsstelle zu ermöglichen. Der Antrag gilt erst mit der Übermittlung des vollständig ausgefüllten Antragsformulars als gestellt. Wird ein Mangel nach einem Verbesserungsauftrag rechtzeitig behoben, so gilt der Antrag als ursprünglich richtig gestellt. Das AMS hat sowohl das Einlangen des Antrages als auch die Richtigstellung zu bestätigen.

Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Basis des eingelangten Antrages nicht beurteilt werden, so ist nach § 46 Abs. 2 AlVG die arbeitslose Person verpflichtet, auf Verlangen des Arbeitsmarktservice innerhalb angemessener Frist weitere erforderliche Nachweise beizubringen oder bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich vorzusprechen. Bei Versäumnis der Vorsprache oder der Frist zur Nachreichung der erforderlichen Unterlagen ohne berücksichtigungswürdigen Grund gilt der Antrag erst mit Einlangen der erforderlichen Unterlagen oder mit der persönlichen Vorsprache als gestellt.

3. 2 Den Erläuterungen zur neuen Rechtslage ist unter anderem zu entnehmen (EBRV 2550 BlgNR 27. GP):

„Wird bei der Antragstellung der Antrag noch nicht vollständig eingebracht, hat die regionale Geschäftsstelle wie bisher eine Frist für die Mängelbehebung zu setzen oder eine (erneute) persönliche Vorsprache vorzuschreiben. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, gilt der Antrag mit dem Datum der ‚Antragsausgabe‘, also der ersten persönlichen Vorsprache, als gestellt. Bei elektronischen Anträgen entspricht dies dem Absenden des Antragsformulars. Wird die Frist des Arbeitsmarktservice ohne wichtigen Grund nicht eingehalten, so gebührt die Leistung erst mit dem Tag der Behebung der Mängel (wie Erbringung der erforderlichen Nachweise oder erforderliche persönliche Vorsprache). […] Eine rückwirkende Leistungsgewährung soll – wie bisher – nur in den ausdrücklich genannten Ausnahmefällen möglich sein. Dazu zählen Fälle wie eine an Samstagen, Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen geschlossene oder eine wegen Naturkatastrophen nicht erreichbare Geschäftsstelle, sowie bisher auch die fehlende Kenntnis des Endes des Lehrverhältnisses während des Aufenthalts in der Berufsschule.“

3. 3 Für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gilt demnach weiterhin das Antragsprinzip. Zum materiellrechtlichen Anspruch muss der Formalakt der Geltendmachung der Leistung nach § 46 AlVG hinzutreten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beinhaltet § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder nicht fristgerechter (verspäteter) Antragstellungen. Die abschließende Normierung lässt es – selbst im Fall des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen – nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren. Ein Arbeitsloser ist nämlich selbst in jenen Fällen, in denen er auf Grund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen – durch die Anwendung des § 46 AlVG nicht abwendbaren – Schaden erleidet, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen. (VwGH 15.03.2024, Ra 2024/08/0009, Rz. 12, mwN)

3. 4 Einen im Hinblick auf § 46 Abs. 2 AlVG berücksichtigungswürdigen Grund für die verspätete Geltendmachung brachte die Beschwerdeführerin im Verfahren nicht vor, sondern beschränkte sich auf das Vorbringen, sie habe „alles“ am 04.07. eingebracht (womit sie die ihr gesetzte Frist eingehalten hätte) und – in der Beschwerde – es wäre ihr am 04.07. mitgeteilt worden, dass sie nur noch die Wiedereinstellungszusage vorzulegen habe. Eine Feststellung in diesem Sinn war indes vorliegend nicht zu treffen, wie die Beweiswürdigung zeigt.

3. 6 Die Kommunikation zwischen AMS und arbeitsloser Person, insbesondere die Zustellung von Benachrichtigungen, Mitteilungen und Bescheiden, hat nach § 46a Abs. 1 AlVG bei Vorliegen der technischen Voraussetzungen vorrangig im Wege des elektronischen Kommunikationssystems des AMS zu erfolgen. Elektronisch zugestellte Dokumente gelten gemäß § 46a Abs. 2 AlVG als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Die Zustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.

3. 7 Zumal die Beschwerdeführerin weder Krankheit noch Abwesenheit meldete, ist von der Zustellung der Mitteilung vom 15.07.2025 am selben Tag auszugehen, und damit von einer Benachrichtigung der Beschwerdeführerin über das Fehlen eines Antrags noch innerhalb der Frist.

Demnach hätte sie bei täglicher Nachschau rechtzeitig die Antragstellung vornehmen können, jedoch unterließ sich dies auch nach dem Lesen der Nachricht am 18.07. und nahm auch in der Folge erst am 20. (Sonntag) und am 22.07., dem folgenden Dienstag, mit dem AMS Kontakt auf, dem fünften Tag nach Fristende, an dem sie dann auch den Antrag stellte. Im Ergebnis gebührt der Beschwerdeführerin damit Arbeitslosengeld gemäß § 17 Abs. 1 AlVG ab der Antragstellung und somit ab 22.07.2025.

3. 8 Mit Blick auf die angeführte Rechtsprechung macht es für das Schicksal der vorliegenden Beschwerde auch keinen Unterschied, ob die Ausgabe eines Antragsformulars samt Fristsetzung für die Einbringung im Lichte der seit 01.07.2025 geltenden Rechtslage in allen Fällen rechtskonform ist oder § 46 AlVG in der seit 01.07.2025 geltenden Fassung das Setzen einer Frist lediglich „zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars“ nicht mehr zulässt (wofür § 46 Abs. 2 AlVG spricht: „Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Basis des eingelangten Antrages nicht beurteilt werden, …“). Die Beschwerdeführerin wäre nämlich im Hinblick auf dem AMS allfällig unterlaufene Fehler auf den Zivilrechtsweg (Amtshaftung) zu verweisen.

Die Beschwerde, in der erkennbar begehrt wird, das beantragte Arbeitslosengeld nicht erst ab dem 22.07. zu gewähren, sondern ab einem früheren Zeitpunkt – der behaupteten Antragsabgabe am 04.07. (dem letzten Arbeitstag) entsprechend ab 05.07. – zuzuerkennen, erweist sich vor diesem Hintergrund als unbegründet, sodass die abweisende Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Rechtzeitigkeit der Geltendmachung des Anspruchs. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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