Bundesverwaltungsgericht L503 2327431-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 09.06.2026
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:L503.2327431.1.00
Spruch
L503 2327431-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin DIEHSBACHER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Walter ENZLBERGER und Mag. Peter SIGHARTNER über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch die Kammer für Arbeiter und Angestellte Oberösterreich, Mag. Dr. Nina ATZLINGER-WOLKERSTORFER, gegen den Bescheid des AMS Linz vom 04.09.2025 zur Versicherungsnummer XXXX , nach ergangener Beschwerdevorentscheidung vom 06.10.2025, GZ: XXXX , und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.05.2026, zu Recht erkannt:
A.)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B.)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Mit Bescheid vom 4.9.2025 sprach das AMS aus, dass aufgrund einer Eingabe des nunmehrigen Beschwerdeführers (im Folgenden kurz: „BF“) festgestellt wird, dass ihm die Notstandshilfe gemäß § 38 in Verbindung mit § 17 und gemäß § 58 in Verbindung mit §§ 44 und 46 AlVG ab dem 21.8.2025 gebührt. Begründend führte das AMS nach Wiedergabe der einschlägigen Gesetzesbestimmungen aus, der BF habe seinen Antrag auf Notstandshilfe erst am 21.8.2025 gestellt.
2. Mit Schreiben vom 15.9.2025 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 4.9.2025. In seiner Beschwerde führte der BF aus, sein Dienstverhältnis bei der Firma C. habe am „28.7.2025“ (richtig wohl: 28.6.2025, Anmerkung des BVwG) geendet und er habe am selben Tag beim AMS angerufen und sei ihm ein Termin für den 5.8.2025 gegeben worden. Bei diesem Termin beim AMS am 5.8.2025 sei ihm mitgeteilt worden, dass er keinen neuen Antrag auf Notstandshilfe stellen müsse und es sei ihm auch kein Antragsformular ausgehändigt worden. Dem BF stehe die Notstandshilfe somit ab 29.7.2025 zu. Beantragt wurde, das BVwG möge den angefochtenen Bescheid aufheben und dahingehend abändern, dass ihm die Notstandshilfe ab 29.7.2025 zuerkannt und ausbezahlt wird; weiters wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
3. Am 19.9.2025 ersuchte das AMS Frau T. L., die Beraterin des BF, um Stellungnahme hinsichtlich des Vorbringens des BF. Mit schriftlicher Stellungahme vom selben Tag führte Frau T. L. aus, sie habe vermutlich übersehen, den BF über die Notwendigkeit der Stellung eines Folgeantrags zu informieren. Sie habe ihm aber nicht gesagt, dass er keinen Antrag stellen müsse. Der Termin sei im Übrigen sehr kurz gewesen. Es habe sich um einen Kundenwunsch-Termin gehandelt; der BF habe gemeint, das AMS benötige etwas von ihm; es sei nur kurz auf den aktuellen Stand eingegangen worden.
4. Mit Parteiengehör vom 23.9.2025 wies das AMS den BF insbesondere darauf hin, dass er mit Schreiben vom 5.8.2025 über das Ende des Arbeitslosengeldes mit 10.8.2025 ausdrücklich informiert worden sei. Der BF habe jedoch nicht umgehend reagiert und einen Antrag ab 11.8.2025 gestellt, sondern erst am 21.8.2025. Weiters wurde die Stellungnahme von Frau T. L. vom 19.9.2025 wiedergegeben und dem BF die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme bis 7.10.2025 gewährt.
5. Mit Stellungnahme seiner nunmehrigen rechtlichen Vertretung vom 3.10.2025 führte der BF aus, beim Termin am 5.8.2025 habe er auf die Frage seiner Beraterin, was er benötige, geantwortet, dass er einen neuen Antrag benötige. Seine Beraterin habe ihm mitgeteilt, dass er keinen neuen Antrag benötige und alles automatisch laufen würde. Mehr sei nicht besprochen worden. Aufgrund der Rückmeldung seiner Beraterin sei er davon ausgegangen, dass keine Antragstellung notwendig sei. Erst am 21.8.2025 habe er erfahren, dass die für den Bezug erforderliche Antragstellung fehle. Nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung hätte ihm seine Beraterin bei dem Termin am 5.8.2025, als er ihr mitgeteilt habe, dass er einen neuen Antrag benötige, das Antragsformular für die Notstandshilfe aushändigen müssen; sein Arbeitslosengeldanspruch habe nämlich bereits am 10.8.2025 geendet. Komme die regionale Geschäftsstelle des AMS ihrer Verpflichtung zur Aushändigung eines Antragsformulars in einer solchen Konstellation nicht nach, so bleibe der Partei dessen ungeachtet zunächst jedenfalls ein Anspruch auf diese Aushändigung gewahrt. Damit sei aber auch — bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen, insbesondere rechtzeitiger Abgabe des der Partei auszuhändigenden Antragsformulars — ein Leistungsanspruch für die Zeit ab der ersten Vorsprache weiterhin aufrecht (VwGH 2004/08/0090). Der BF habe daher Anspruch auf Zuerkennung und Auszahlung der Notstandshilfe ab 11.8.2025. Ginge man davon aus, dass das Gespräch mit seiner Beraterin so verlaufen wäre, wie es in ihrer Stellungnahme dargestellt wird, käme man im Übrigen zu keinem anderen Ergebnis. Bei einem Arbeitslosengeldbezieher, der sich wenige Tage vor Ende seines Arbeitslosengeldbezuges mit seiner AMS-Beraterin einen Termin vereinbart und auf die Frage seiner Beraterin, was er braucht, antwortet, das AMS brauche etwas von ihm, hätte eine Prüfung von Seiten der Beraterin erfolgen müssen, ob damit nicht ein Begehren auf Inanspruchnahme von Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung gestellt wird. Ein kurzer Blick in die Datenbank des AMS hätte genügt um festzustellen, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld in wenigen Tagen endet. In der Folge hätte das Antragsformular für die Notstandshilfe ausgehändigt werden müssen. Auch im Lichte des § 17 Abs 3 AlVG ersuche der BF um Zuerkennung und Auszahlung der Notstandshilfe ab 11.8.2025, da seine verspätete Antragstellung auf eine unrichtige Auskunft seiner Beraterin zurückzuführen sei.
6. Mit Bescheid vom 6.10.2025 wies das AMS die Beschwerde des BF gegen den Bescheid vom 4.9.2025 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab. Begründend führte das AMS zusammengefasst aus, der BF habe zwar am 5.8.2025 einen Termin beim AMS wahrgenommen, die Beantragung der Notstandshilfe sei dabei jedoch – den glaubwürdigen Angaben seiner Beraterin zufolge - nicht zur Sprache gekommen. Es sei auch unplausibel, dass die Beraterin dem BF auf seine Frage hin gesagt hätte, dass kein Antrag erforderlich sei; vielmehr hätte diese auf eine entsprechende Frage des BF hin den Antrag ausgegeben.
7. Mit Schreiben seiner rechtlichen Vertretung vom 3.10.2025 stellte der BF fristgerecht einen Vorlageantrag. Darin bemängelte der BF zunächst, dass das AMS in der Beschwerdevorentscheidung nicht auf seine Stellungnahme vom 3.10.2025 eingegangen sei. In weiterer Folge wurden die bereits in der Stellungnahme erstatteten Ausführungen nochmals wiederholt. Was den Umstand anbelange, dass er auf das Schreiben des AMS vom 5.8.2025 betreffend Ende des Arbeitslosengeldes nicht reagiert habe, so weise er nochmals darauf hin, dass er genau an jenem 5.8.2025 auch das Gespräch mit seiner Beraterin gehabt habe und somit nicht wissen habe können, dass eine erneute Kontaktaufnahme notwendig sei.
8. Am 25.11.2025 legte das AMS den Akt dem BVwG vor.
9. Am 27.5.2026 führte das AMS im Beisein des BF und einer Behördenvertreterin eine Beschwerdeverhandlung durch, in der Frau T. W., die Beraterin des BF, zeugenschaftlich befragt wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF bezog – mit kurzen Unterbrechungen – seit 9.11.2024 Arbeitslosengeld. Zuletzt war der Arbeitslosengeldbezug des BF durch eine (kurze) Beschäftigung vom 2.6.2025 bis 27.6.2025 (sowie einer Urlaubsersatzleistung am 28.6.2025) unterbrochen und meldete sich der BF nach dieser Unterbrechung am 30.6.2025 beim AMS telefonisch wieder, woraufhin der BF ab 29.6.2025 wieder im Bezug stand.
Am 2.7.2025 meldete sich der BF telefonisch beim AMS und bat um einen Termin, woraufhin ihm ein Termin bei seiner Beraterin, Frau T. W., für den 5.8.2025, 10:30 Uhr, gegeben wurde. Der Grund, warum der BF am 2.7.2025 um einen Termin bei seiner Beraterin bat, ist nicht feststellbar.
Am 5.8.2025 nahm der BF den Termin bei Frau T. W. wahr. Auf die Frage von Frau T. W. nach dem Grund für sein Erscheinen verwies der BF auf die Einladung vom 2.7.2025; das AMS brauche etwas von ihm. Frau T. W. nahm daraufhin Einsicht in die Datenbank betreffend vermittlungs- und leistungsrelevante Umstände, wobei nichts als offen aufschien; sie hat hierbei aber nicht jene Seite geöffnet, auf der ersichtlich gewesen wäre, dass der Anspruch des BF bereits mit 10.8.2025 enden würde. In weiterer Folge hat Frau T. W. mit dem BF den aktuellen Stand der Arbeitssuche besprochen, wobei sich nichts Neues ergeben hatte. Im Anschluss daran wurde mit dem BF über einen möglichen Ausbildungsplatz bzw. die Möglichkeit zur Absolvierung des Pflichtschulabschlusses gesprochen; hierauf berichtete der BF Frau T. W., dass er bis dato nichts gefunden hätte. Schließlich wurde noch kurz das Thema Deutschkurs angesprochen und daraufhin das Gespräch beendet. Nicht festgestellt werden kann, dass der BF, wie von ihm behauptet, zu Frau T. W. gesagt hat, dass er zwecks Beantragung der Notstandshilfe erschienen sei und dass ihm Frau T. W. hierauf gesagt hat, dass dies nicht erforderlich sei.
Mit Schreiben des AMS ebenfalls vom 5.8.2025 wurde der BF über das Ende des Anspruchs auf Arbeitslosengeld per 10.8.2025 informiert. Der Anspruch des BF endete mit 10.8.2025.
Der BF beantragte dann (erst) am 21.8.2025 Notstandshilfe.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des AMS und insbesondere im Wege der Durchführung einer Beschwerdeverhandlung, in der dem BF die Möglichkeit gegeben wurde, seine Sicht der Dinge zu schildern, und in der Frau T. W., die Beraterin des BF, zeugenschaftlich befragt wurde.
Der Bezug von Arbeitslosengeld durch den BF nach seiner Wiedermeldung am 30.6.2025 und der Umstand, dass der BF am 2.7.2025 um einen Termin bei seiner Beraterin ersuchte, woraufhin ihm ein solcher für den 5.8.2025 gegeben wurde, folgt unmittelbar aus den im Akt erliegenden Screenshots aus der Datenbank des AMS.
Zu den übrigen getroffenen Feststellungen ist eingangs anzumerken, dass entgegen den Annahmen, die aus dem bisherigen Vorbringen des BF gezogen werden könnten, und insbesondere entgegen den Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung (vgl. den BF, VH S. 2: „Ich wollte es verlängern. Ich habe vorher mit dem AMS telefoniert. Ich habe gesagt, ich will einen Termin. Mir wurde am Telefon gesagt, ich soll am 05.08. um 10:00 Uhr kommen“) gerade kein Zusammenhang zwischen dem Wunsch des BF nach einem Termin bei seiner Beraterin und dem Auslaufen seines Anspruch per 10.8.2025, worüber er am 5.8.2025 per eAMS schriftlich informiert wurde, ersichtlich ist: So sei nochmals betont, dass sich aus einer Einsicht in die Datenbank des AMS ergeben hat, dass dem BF der Termin vom 5.8.2025 bereits am 2.7.2025, zumal der BF an diesem Tag an das AMS mit dem Wunsch nach einem Gespräch mit seiner Beraterin herangetreten ist (arg. den Aktenvermerk des AMS vom 2.7.2025 „10:31 Uhr / SEL OÖ: Kde ersucht um Zusendung eines Termins“), gegeben wurde; in diesem Sinne liegt auch die Termineinladung vom 2.7.2025 für den 5.8.2025 vor. Am 2.7.2025 kann das Auslaufen des Anspruchs aber noch kein Thema gewesen sein, wobei auch darauf hingewiesen sei, dass die vorherige (kurze) Beschäftigung des BF erst vier Tage zuvor geendet hatte und das (neue) Anspruchsende seitens des AMS zu diesem Zeitpunkt noch nicht errechnet worden war.
Als erwiesenermaßen falsch hat sich das vom BF erstattete Vorbringen (jedenfalls insofern) herausgestellt, als es bei dem Termin am 5.8.2025 ausschließlich um die neuerliche Antragstellung gegangen sei, vgl. den BF eingangs der Beschwerdeverhandlung, VH S. 2: „RI: Was war dann, als Sie hingegangen sind? BF: Ich bin zu meiner Betreuerin gegangen und habe mit ihr gesprochen. Sie fragte mich was ich brauche. Ich sagte, ich brauche eine Verlängerung des Arbeitslosengeldes bzw. Notstandshilfe. Sie sagte zu mir, das geht automatisch, ich brauche nicht zu kommen. Ich habe gesagt ok und mich verabschiedet. RI: Ist dabei über irgendetwas anderes gesprochen worden? BF: Nein. Sie sagte, das geht automatisch, dann habe ich mich verabschiedet.“ Diesem Vorbringen ist nämlich zunächst der im Akt erliegende Aktenvermerk von Frau T. W. (noch) vom 5.8.2025 über den Inhalt des Gesprächs vom 5.8.2025 entgegenzuhalten, wonach der BF zwar gemeint habe, eine Kollegin habe ihm den Termin gebucht, „da noch was fehlt“, jedoch seien in weiterer Folge der Pflichtschulabschluss des BF und Maßnahmen über den ÖIF (Österreichischer Integrationsfonds) thematisiert worden. Insofern wäre es völlig abwegig, diese Einträge des AMS, die unmittelbar am 5.8.2025 und (damals noch) ohne jeglichen Bezug zu einem anhängigen Verfahren getätigt wurden, als frei erfunden anzusehen.
Anzumerken ist auch, dass der BF in der Beschwerdeverhandlung angab, er habe „Ende Juli 2025“ beim AMS angerufen, weil er seinen Bezug rechtzeitig habe verlängern wollen, woraufhin ihm gesagt worden sei, er solle am 5.8.2025 kommen (VH S. 5). Dies steht zwar im Einklang mit seinem Vorbringen im Beschwerdeschriftsatz, wonach sein Dienstverhältnis bei der Firma C. am „28.7.2025“ geendet und er noch „am selben Tag“ beim AMS angerufen und den Termin für den 5.8.2025 erhalten habe. Allerdings hat sein Dienstverhältnis nicht am 28.7.2025, sondern vielmehr bereits am 28.6.2025 geendet und ist auch eine telefonische Wiedermeldung des BF kurz darauf, nämlich am 30.6.2025, dokumentiert. Zutreffend hat die Vertreterin des AMS in der Beschwerdeverhandlung darauf hingewiesen, dass zwischen dem Anruf des BF am 2.7.2025, woraufhin dem BF noch am selben Tag der Termin für den 5.8.2025 gegeben wurde, und dem Termin am 5.8.2025 hingegen keinerlei Kontakte des BF mit dem AMS dokumentiert sind, und wonach der BF wohl seinen Anruf vom 30.6.2025 meine (VH S. 5). Auch insofern ist das Vorbringen des BF schlicht falsch, wobei nicht ausgeschlossen werden kann, dass der BF die zeitlichen Abläufe bloß verwechselt hat; jedenfalls ist aber erwiesen, dass seitens des BF wegen des Auslaufens seines Anspruchs zeitnah um den 10.8.2025 keine entsprechende Kontaktaufnahme mit dem AMS erfolgt sein kann.
Nicht verkannt wird freilich, dass all diese Aspekte zwar (klare) Indizien dafür sind, dass das vom BF erstattete Vorbringen, er habe beim Termin am 5.8.2025 gesagt, er wolle einen neuerlichen Antrag stellen, nicht zutrifft; mit absoluter Gewissheit könnte dies noch nicht ausgeschlossen werden. Allerdings haben die zeugenschaftlichen Angaben von Frau T. W. in der Beschwerdeverhandlung, die sich noch konkret an das Gespräch erinnern konnte, ein klares Bild ergeben: So schilderte diese eingehend, dass der BF sein Erscheinen zum Termin am 5.8.2025 mit dem Erhalt der Einladung des AMS zu diesem Termin und damit, dass das AMS etwas von ihm brauche, begründete; sie habe daraufhin Einsicht in die Datenbank betreffend vermittlungs- und leistungsrelevante Umstände genommen, wobei nichts als offen aufgeschienen sei; in weiterer Folge habe sie mit dem BF den aktuellen Stand der Arbeitssuche besprochen, wobei sich nichts Neues ergeben habe; im Anschluss daran habe sie mit dem BF über einen möglichen Ausbildungsplatz bzw. die Möglichkeit zur Absolvierung des Pflichtschulabschlusses gesprochen, woraufhin der BF angegeben habe, dass er bis dato nichts gefunden hätte; schließlich sei noch kurz das Thema Deutschkurs angesprochen und daraufhin das Gespräch beendet worden (VH S. 3). Auf Nachfragen verneinte sie explizit, dass bei dem Termin über das Anspruchsende bzw. eine neuerliche Antragstellung gesprochen wurde und dass sie in diesem Zusammenhang gesagt hätte, eine Antragstellung sei nicht erforderlich (VH S. 4). Auch ein Missverständnis könne ihrer Ansicht nach nicht vorgelegen sein, weil die Leistung bzw. ein Antrag schlicht kein Thema gewesen seien (VH S. 4). Es besteht kein Grund, an diesen – unter Wahrheitspflicht – getätigten Aussagen zu zweifeln, sodass diese den Feststellungen zugrunde zu legen waren. Ungeklärt blieb zwar trotz der ausführlichen Beschwerdeverhandlung, was den BF überhaupt dazu veranlasst hat, am 2.7.2025 um einen Termin bei seiner Beraterin zu bitten, und was ihn zur Annahme bewogen hat, das AMS würde etwas von ihm benötigen; dies ändert aber nichts daran, dass der BF den klaren Beweisergebnissen zufolge am 5.8.2025 jedenfalls nicht beim AMS vorsprach, um einen Antrag zu stellen und dass er dies auch nicht – allenfalls missverständlich – zum Ausdruck bringen wollte.
Ausdrücklich eingeräumt hat Frau T. W. im Übrigen, dass sie beim Gespräch mit dem BF am 5.8.2025 auf ihrem PC nicht jene Seite geöffnet hat, auf der ersichtlich gewesen wäre, dass der Anspruch des BF bereits mit 10.8.2025 enden würde (VH S. 4).
Dass der BF mit Schreiben des AMS ebenfalls vom 5.8.2025 über das Ende des Anspruchs auf Arbeitslosengeld per 10.8.2025 informiert wurde, folgt unstrittig aus dem diesbezüglichen Schreiben und einer Einsichtnahme in die Datenbank.
Dass der BF dann (erst) am 21.8.2025 Notstandshilfe beantragt hat, ist ebenso unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 56 Abs 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gemäß § 56 Abs 4 AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.
Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gemäß § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt; gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).
3.3. Die hier einschlägigen Bestimmungen des AlVG lauten:
§ 17. (1) Das Arbeitslosengeld gebührt frühestens ab Antragstellung, wenn sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und der Anspruch nicht nach § 16 ruht.
(2) Das Arbeitslosengeld gebührt für jene Tage rückwirkend, an denen die rechtzeitige Antragstellung nicht möglich war, weil
1. der Beginn der Arbeitslosigkeit auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt,
2. die regionale Geschäftsstelle wegen höherer Gewalt wie Naturkatastrophen oder Epidemien nicht erreichbar oder geschlossen war oder
3. ein Lehrling von der Beendigung seines Lehrverhältnisses nach § 14 Abs. 2 lit. d des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969 , oder § 271 Abs. 1 Z 10 des Landarbeitsgesetzes 2021 (LAG), BGBl. I Nr. 78/2021, erst bei Rückkehr von der Berufsschule Kenntnis erlangt, und die Antragstellung am ersten darauffolgenden Werktag erfolgt.
(3) Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurückzuführen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen.
§ 46. (1) Leistungen nach diesem Bundesgesetz sind mittels bundeseinheitlichem Antragsformular beim Arbeitsmarktservice zu beantragen. Der Antrag ist vorrangig über das elektronische Kommunikationssystem des Arbeitsmarktservice einzubringen. Personen, denen die Beantragung über das elektronische Kommunikationssystem nicht möglich ist, ist die persönliche Antragstellung bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle oder ein von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Arbeitsmarktservice unterstützter Zugang zum elektronischen Kommunikationssystem in jeder Geschäftsstelle zu ermöglichen. Der Antrag gilt erst mit der Übermittlung des vollständig ausgefüllten Antragsformulars als gestellt. […]
§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.
3.4. Im gegenständlichen Fall bedeutet dies:
Der Anspruch des BF auf Arbeitslosengeld endete mit 10.8.2025. Um weiterhin durchgehend die Leistung zu beziehen, hätte der BF spätestens am Montag, dem 11.8.2025, Notstandshilfe beantragen müssen. Tatsächlich hat der BF jedoch erst am 21.8.2025 einen Antrag auf Notstandshilfe gestellt. Gemäß § 17 Abs 1 AlVG gebührt das Arbeitslosengeld (bzw. die Notstandshilfe) frühestens ab Antragstellung, im Fall des BF somit, wie im bekämpften Bescheid ausgesprochen, ab 21.8.2025. Gegenständlich liegt auch kein Tatbestand im Sinne von § 17 Abs 2 AlVG vor, der zu einem rückwirkenden Anspruch führen würde.
Nicht verkannt wird freilich die Rechtsprechung des VwGH, wonach unter gewissen Voraussetzungen ein (nachträglicher) Anspruch auf Aushändigung des Antragsformulars (fristwahrend) bestehen bleibt, vgl. VwGH 23.10.2002, Zl. 2002/08/0041:
„Gerade deswegen, weil gemäß § 46 AlVG ein Antrag auf Zuerkennung von Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung wirksam nur mittels des bundeseinheitlich aufgelegten Formulars gestellt werden kann, […] trifft […] die regionale Geschäftsstelle im Fall eines konkreten zu den Akten genommenen Anbringens der Partei, z.B. durch Aufnahme einer Niederschrift, Anfertigung eines Aktenvermerkes oder Vorlage einer für einen Anspruch auf Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung erforderlichen Beweisurkunde, wenn sie daran zweifelt, ob die Partei einen Antrag auf Zuerkennung von Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung stellen möchte, die Verpflichtung, die Partei zu befragen, ob sie eine Inanspruchnahme derartiger Geldleistungen anstrebt, und ihr gegebenenfalls das erforderliche Antragsformular auszuhändigen. […] Kommt die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ihrer Verpflichtung zur Aushändigung eines Antragsformulars (gegebenenfalls nach Klärung der Absicht der Partei) in einer solchen Konstellation nicht nach, so bleibt der Partei dessen ungeachtet zunächst jedenfalls ein Anspruch auf diese Aushändigung gewahrt. Damit ist aber auch - bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen, insbesondere rechtzeitiger Abgabe des der Partei auszuhändigenden Antragsformulars - ein Leistungsanspruch für die Zeit ab der ersten Vorsprache weiterhin aufrecht. […] Soweit der Verwaltungsgerichtshof im hg. Erkenntnis vom 10. März 1998, Zl. 97/08/0517, (wenn auch nur in einem obiter dictum) die Auffassung geäußert hat, auch das Unterbleiben der Ausfolgung eines Formulars in Kenntnis des Begehrens des Arbeitslosen führe nur zur Möglichkeit der Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen, wird dies für die hier (erstmals) vorliegende Konstellation eines durch Vorlage einer sich auf einen konkreten Anspruch nach dem AlVG beziehenden Urkunde hinreichend konkreten Anbringens, das zur Verpflichtung der Behörde führt, von sich aus die damit verfolgten Absichten einer Klarstellung zuzuführen, sofern diese der Behörde zweifelhaft sein sollten, nicht aufrechterhalten.“
Der dargestellten Rechtsprechung des VwGH zufolge bedarf es, um den Anspruch auf Aushändigung des Antragsformulars zum ursprünglichen Zeitpunkt zu wahren, eines hinreichend konkreten – wenn auch allenfalls durch das AMS zu klärenden – Anbringens der Partei, welches auf die Zuerkennung einer Leistung abzielt. Ein derartiges Anbringen des BF lag im konkreten Fall den getroffenen Feststellungen zufolge nicht vor. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der – im aktiven Bezug stehende - BF anlässlich seiner Vorsprache am 5.8.2025 Frau T. W. gegenüber als Grund für sein Erscheinen eingangs auf die Einladung vom 2.7.2025 verwies und angab, das AMS brauche etwas von ihm. Damit hat der BF nämlich nicht hinreichend geäußert, dass er eine Leistung beantragen wolle, wodurch das AMS zur Klärung des Anbringens und Ausgabe eines Antragsformulars verpflichtet gewesen wäre. In diesem Zusammenhang sei auch nochmals auf die obige Beweiswürdigung verwiesen, wonach es dem BF – der bereits am 2.7.2025 um einen Termin ersucht hatte - auch subjektiv bei seiner Vorsprache am 5.8.2025 nicht um die erneute Antragstellung wegen des (noch in der Zukunft liegenden) Endes seines Anspruchs ging, sodass auch ein bloßes Missverständnis zwischen dem BF und dem AMS, dessen Klärung allenfalls auf Seiten des AMS zu verorten gewesen wäre, nicht feststellbar war.
Der Frage, ob es seitens des AMS bei einer derartigen Vorsprache, bei der jedenfalls kein auf die Beantragung einer Leistung abzielendes Anbringen vorliegt, dennoch geboten gewesen wäre, anhand der Datenbank etwa zu prüfen, wann der bestehende Anspruch endet und gegebenfalls auf das Erfordernis einer (alsbaldigen) Antragstellung hinzuweisen, kommt im vorliegenden Verfahren hingegen keine rechtliche Relevanz zu; der BF kann, sollte er ein Fehlverhalten des AMS erblicken, lediglich auf die Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen verwiesen werden: Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH stellt § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen dar. Infolge dieser abschließenden Normierung ist der Arbeitslose sogar in jenen Fällen, in denen er auf Grund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, der durch Anwendung des § 46 AlVG nicht abgewendet werden kann, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 23. Februar 2005, Zl. 2004/08/0006, mwN) [VwGH 9.7.2015, Ra 2015/08/0037]. Zwar ermöglicht es § 17 Abs 3 AlVG der zuständigen Landesgeschäftsstelle unter den dort näher genannten Voraussetzungen, die regionale Geschäftsstelle zwecks Abwendung eines Amtshaftungsanspruches amtswegig zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt zu ermächtigen, auf die Ausübung dieser Ermächtigungsbefugnis besteht jedoch kein Rechtsanspruch (VwGH 9.7.2015, Ra 2015/08/0037, 14.5.2024, Ro 2022/08/0019). War eine Entscheidung nach § 17 Abs 3 AlVG nicht vom Gegenstand des beim BVwG angefochtenen Bescheides umfasst, kann eine solche auch nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens werden (VwGH 14.5.2024, Ro 2022/08/0019).
Zusammengefasst hat das AMS mit dem bekämpften Bescheid zutreffend ausgesprochen, dass dem BF die Notstandshilfe (erst) ab dem 21.8.2025 gebührt und ist die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf den bereits seinem Wortlaut nach klaren § 17 AlVG und die diesbezüglich ergangene, einheitliche und umfangreiche, in der Begründung exemplarisch zitierte, Rechtsprechung des VwGH. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.